Sachverhalt
4.1 Die Aktion sowie die Teilnehmer der Organisation "C._____", insbesondere auch die Beschuldigte, wurden von der Stadtpolizei Zürich vor und während der Demonstration fotografiert und auf Video aufgenommen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 25/4-5 und Urk. 43). Ebenso wurde die Beschuldigte anlässlich der Festnahme um 15:00 Uhr fotografiert (Urk. 2 letzte Seite). Die Schilderungen der Beschuldigten decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich den Fotodokumentatio- nen. So ist die Beschuldigte erstmals kurz vor der Blockade um 12:03 Uhr auf Foto 3 (Urk. 3) erkennbar, zu jenem Zeitpunkt noch ohne die orange Leuchtweste und sodann anerkanntermassen um 12:42 Uhr und 13:10 Uhr mit Leuchtweste auf dem Trottoir stehend (Urk. 3 Fotos 4 und 5). Sodann ist aufgrund der neu einge- reichten Fotografien ebenfalls erstellt, dass sich die Beschuldigte ab 12:12 Uhr bis 14:56 Uhr am fraglichen Ort aufhielt, teilweise mit Leuchtweste, teilweise ohne, zum Teil auf der Strasse stehend, zum Teil auf dem Trottoir (Urk. 25/5 Fotos 3-16). 4.2 Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 22 S. 6) ist sehr wohl – mit den Aussagen der Beschuldigten (vgl. unter anderem ihr Plädoyer vor Vorinstanz Urk. 15 S. 2) und der Fotodokumentation (Urk. 25/5, insbesondere Fotos 5, 6 und 7) – erstellt, dass sich die Beschuldigte auch auf der Strasse aufhielt und für die Lahmlegung
- 10 - des Verkehrs mitverantwortlich war. Zwar kann ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie persönlich unmittelbar an der Sitzblockade auf der Strasse teilnahm. Dies ist entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 6 ff.) auch nicht nötig. Zum einen wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen, selbst auf der Strasse gesessen zu sein (Urk. 7 S. 3), zum anderen ist es vorliegend, wie bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht massgeblich. Die Beschuldigte nahm innerhalb der Organisation "C._____" anlässlich der unbewilligten Demonstration eine aktive – und gemäss ihren eigenen Angaben wichtige – Rolle als E._____ wahr. Sie hielt sich zum vorgeworfenen Zeitraum an der B._____-strasse sowohl auf dem Trottoir als auch auf der Fahrbahn auf, brachte sich aktiv in die Aktion von "C._____" ein und legte dadurch im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen – teils sitzenden und teils stehenden – Demonstrationsteilnehmern den Strassenverkehr lahm. Der Vorwurf, Teilnehmerin dieser Blockadeaktion gewesen zu sein, ist damit erstellt. Den Aussagen der Beschuldigten ist denn auch unmissverständlich zu entnehmen, dass sie um die Verkehrsblockade wusste und diese auch wollte, zumal gemäss ihren Angaben die Blockade eine politische Mitteilung an den Bundesrat sein sollte, dass dieser den Klimanotstand erklären solle (vgl. Prot. I S. 10 und Urk. 49 S. 2). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nach dem Gesagten erstellt. Inwiefern der Beschuldigten ihre Teilnahme an der Aktion der Organisation "C._____" strafrechtlich vorgeworfen kann, ist im Übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des Sachverhaltes.
5. Rechtliche Würdigung 5.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das
- 11 - Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. mit Hinweisen). Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels ge- nötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220). 5.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; Donatsch/ Godenzi/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., 2022, S. 175 ff.). Das
- 12 - Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personen- wagen von rund 2'000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämt- licher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009). 5.3 Die Teilnehmer an der Aktion der Organisation "C._____" sperrten während mehrerer Stunden durch ihre Blockade die B._____-strasse für den Individualver- kehr (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den mo- torisierten Verkehr zu behindern, verstossen klarerweise gegen das Strassenver- kehrsrecht (Art. 49 SVG, SR 741.01, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV, SR 741.11). Das Nötigungsmittel war damit rechtswidrig. Die Verkehrsteil- nehmer konnten infolge der Blockade die B._____-strasse nicht mehr befahren und der Verkehr musste grossräumig umgeleitet werden (Nötigungszweck). Den Demonstranten war dies zu jeder Zeit bewusst und sie wollten es auch, war es doch gerade ihr Ziel, durch die Strassenblockade auf ihr umwelt- und klimapolitisches Anliegen aufmerksam zu machen und die Bundesregierung zum Handeln zu ver- anlassen. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der In- nenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Durch die Aktion der Demonstranten konnte die B._____-strasse von circa 12:00 Uhr bis 16:45 Uhr, mithin während rund 5 Stunden, nicht mehr be- fahren werden, wobei unter Achtung des Anklageprinzips der Beschuldigten dies- bezüglich lediglich der Zeitraum von circa 13:20 Uhr bis 15:00 Uhr vorgeworfen werden kann. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer waren durch die unbewilligte Aktion gezwungen, den blockierten Bereich durch einen Umweg zu umfahren oder
- 13 - auf unbestimmte Zeit zu warten und wurden in ihrer Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dass die Beschuldigte nicht auf die B._____-strasse sass und damit unmittelbar Teil der Blockade war, kann sie entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 9) nicht zu ihren Gunsten werten. Die Teilnehmer der Aktion der Organisation "C._____" wirkten arbeitsteilig zusammen. Die Blockade der B._____-strasse war Teil einer gemeinsam geplanten Aktion und letztlich nur deshalb möglich, weil sich eine Vielzahl von Demonstranten zusammenfanden und zusammenwirkten. Eine einzelne Person wäre über einen solchen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine derartige Strassensperre zu verursachen. Die Beschuldigte hat sich ihr Handeln als aktive und bekennende Teilnehmerin an der Aktion von "C._____" als Mittäterin anrechnen zu lassen und damit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – wie vorstehend hergeleitet – erfüllt. Dabei reicht gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits eine Blockierung des Strassenverkehrs von rund 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung aus, wenn die Ak- tion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Verkehrs abzielt. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern allenfalls möglich gewesen wäre, unter Benützung von einmündenden Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist unerheblich (vgl. BGE 119 IV 301 E. 3.a). 5.4 Die Beschuldigte möchte für das vorgeworfene Verhalten die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit für sich gelten lassen (Urk. 51 S. 11 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungs- freiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese ge- währleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom
29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der
- 14 - Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). 5.4.2Die Blockade der stark befahrenen B._____-strasse bezweckte die möglichst lange andauernde Behinderung der Verkehrsteilnehmer und stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand. Zwar war das Motiv der Demonstranten, auf die Klimakrise bzw. die drohende Klimakatastrophe aufmerksam zu machen. Jedoch versammelten sie sich nicht nur, um ihre Meinung zu äussern, sondern sie wollten durch eine Strassenblockade Aufmerksamkeit erregen. Indem die durch den Berufs- und Einkaufsverkehr stark frequentierte B._____-strasse für mehrere Stunden unbefahrbar wurde, überschritten die Demonstranten das duldbare Mass einer politischen Auseinandersetzung und Einflussnahme. Entgegen dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichts- entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 (Urk. 51 S. 13) wurde im vor- liegenden Fall nicht bloss eine Einkaufspassage vor einem Einkaufszentrum blockiert, sondern die vielbefahrene und auch für den Berufsverkehr wichtige B._____-strasse. Ausserdem verursachte die Blockade auch eine Störung der Not- falldienste. Das Vorgehen der Demonstranten war nicht mehr verhältnismässig. Im Übrigen hätten sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres durch eine bewilligte Demonstration oder andere Massnahmen äussern können. Die fragliche Strassen- blockade ist demnach nicht durch die Versammlungs- und Meinungsäusserungs- freiheit geschützt und auch unter dem Schutz dieser Grundrechte unrechtmässig. III. Sanktion
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 50 S. 1). Die Beschuldigte beantragt demgegenüber, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 51 S. 1).
2. Die Beschuldigte hat sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht. Das Gesetz sieht dafür einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
- 15 - sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzu- legen. Die Beschuldigte hat sich im Rahmen einer unbewilligten Demonstration an einer Strassenblockade beteiligt, welche einen stark frequentierten Strassenab- schnitt der Stadt Zürich während mehrerer Stunden unbefahrbar machte und ein erhebliches Polizeiaufgebot verursachte. Jedoch ist zu konnotieren, dass die De- monstration gewaltfrei verlief, die Beschuldigte eine sehr geringe kriminelle Energie an den Tag legte und keine federführende Rolle innerhalb der Organisation einzu- nehmen schien. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der Beschuldigten zwar ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, jedoch standen keine eigennützigen Beweggründe im Vordergrund, sondern war die Beschuldigte vielmehr umwelt- politisch motiviert, wobei anzumerken ist, dass sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres auf legalem Wege hätte kundtun können. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und ist mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen zu sank- tionieren. 3.2 Bei der Täterkomponente kann zum Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten festgehalten werden, dass diese nicht vorbestraft ist (Urk. 23). Sie wohnt mit ihrem Ehemann zusammen und ist Mutter von volljährigen Kindern, wobei sie eine Tochter mit Fr. 606.– pro Monat finanziell unterstützt. Beruflich ist sie als Bibliothekarin an der Universität F._____ tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'600.–. Ihr Ehemann verzeichnet ein Einkommen von rund Fr. 4'970.– pro Monat. An Wohnkosten fallen monatlich Fr. 1'600.– Hypothekarkosten an. An Schulden lasten auf der Beschuldigten einzig ein Hypothekarkredit für die Liegenschaft, die in ihrem Eigentum sowie demjenigen ihrer Schwester und ihres Ehemannes steht (Urk. 4 S. 4 f., Prot. I S. 6 f., Urk. 37).
- 16 - Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich damit als straf- zumessungsneutral. Jedoch ist ihr Eingeständnis, aktiv bei der Aktion der Organi- sation "C._____" als E._____ mitgewirkt zu haben, leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und die Strafe auf 12 Tagessätze zu reduzieren. Vorliegend kommt zu- dem einzig die Geldstrafe als Hauptsanktion in Frage, eine Freiheitsstrafe ist nicht angezeigt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). 3.3 Zur Bemessung der Tagessatzhöhe kann zu den finanziellen Verhältnissen auf die Ausführungen unter E. III.3.2 vorstehend sowie auf das Datenerfassungs- blatt der Beschuldigten (Urk. 37) verwiesen werden. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Tagessatzhöhe ist bei diesen finanziellen Gegebenheiten ange- messen und zu übernehmen. Mithin ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. 3.4 Es bestehen ferner keine Anzeichen für eine negative Legalprognose, weshalb der Beschuldigten im Sinne von Art. 42 StGB eine bedingte Strafe zu ge- währen ist, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'800.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 7). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts).
- 17 - 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 6'629.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 53). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, die amtliche Verteidigung ist ent- sprechend zu entschädigen. 2.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte bean- tragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unterliegt damit vollständig. Die Staatsan- waltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Berufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Entschädigung Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen (ent- gegen Urk. 51 S. 15 f. Rz. 6). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf:
- 18 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.90 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a
- 19 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Für den Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 22 E. I).
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichtes Zürich vom 4. November 2022 meldete die Staatsanwaltschaft fristge- recht Berufung an (Urk. 18). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 21/1 und Urk. 24). Zugleich reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) weitere Beweismittel ein, namentlich drei Medien- mitteilungen, eine CD mit Videoaufnahmen sowie einen Fotobogen (Urk. 25/1-4). In der Folge zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ – nach entsprechender Auffor- derung – die Vertretung der Beschuldigten an und wurde schliesslich mit Verfügung vom 17. Januar 2023 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (Urk. 26, Urk. 28/1-2 und Urk. 29). Eine Anschlussberufung der Beschuldigten erfolgte nicht, jedoch er- klärte sie nach entsprechender Fristansetzung, mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht einverstanden zu sein und ersuchte um die
- 4 - Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Urk. 31, Urk. 34 und Urk. 36). Mit selbiger Eingabe liess die Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es sei sämtliches Bild- und Filmmaterial, welches bei der Polizei oder der Staats- anwaltschaft bezüglich des im Strafbefehl vom 16. Mai 2022 umschriebenen Sach- verhalts vorhanden sei, beizuziehen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft erhob in ihrer Vernehmlassung keine Einwände und verwies unter anderem auf die durch sie bereits eingereichten Bild- und Videoaufnahmen (Urk. 38 und Urk. 40). Ent- sprechend wurde der Stadtpolizei Zürich Frist angesetzt, Kopien sämtlicher Bild- bzw. Videodateien betreffend die Strassenblockade vom 4. Oktober 2021 einzu- reichen (Urk. 41). Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (Urk. 43). Die Beschuldigte erhielt in der Folge Akteneinsicht (Urk. 44).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts).
- 17 -
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 6'629.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 53). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, die amtliche Verteidigung ist ent- sprechend zu entschädigen.
E. 2.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte bean- tragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unterliegt damit vollständig. Die Staatsan- waltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Berufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Entschädigung Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen (ent- gegen Urk. 51 S. 15 f. Rz. 6). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf:
- 18 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.90 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a
- 19 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof
E. 3 Mit Vorladung vom 25. Juli 2023 wurde alsdann zur Berufungsverhandlung auf den 20. November 2023 vorgeladen, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung sowie Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 8). Vorfragen waren anlässlich der Verhandlung keine zu behandeln (Prot. II S. 9).
E. 3.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzu- legen. Die Beschuldigte hat sich im Rahmen einer unbewilligten Demonstration an einer Strassenblockade beteiligt, welche einen stark frequentierten Strassenab- schnitt der Stadt Zürich während mehrerer Stunden unbefahrbar machte und ein erhebliches Polizeiaufgebot verursachte. Jedoch ist zu konnotieren, dass die De- monstration gewaltfrei verlief, die Beschuldigte eine sehr geringe kriminelle Energie an den Tag legte und keine federführende Rolle innerhalb der Organisation einzu- nehmen schien. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der Beschuldigten zwar ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, jedoch standen keine eigennützigen Beweggründe im Vordergrund, sondern war die Beschuldigte vielmehr umwelt- politisch motiviert, wobei anzumerken ist, dass sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres auf legalem Wege hätte kundtun können. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und ist mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen zu sank- tionieren.
E. 3.2 Bei der Täterkomponente kann zum Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten festgehalten werden, dass diese nicht vorbestraft ist (Urk. 23). Sie wohnt mit ihrem Ehemann zusammen und ist Mutter von volljährigen Kindern, wobei sie eine Tochter mit Fr. 606.– pro Monat finanziell unterstützt. Beruflich ist sie als Bibliothekarin an der Universität F._____ tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'600.–. Ihr Ehemann verzeichnet ein Einkommen von rund Fr. 4'970.– pro Monat. An Wohnkosten fallen monatlich Fr. 1'600.– Hypothekarkosten an. An Schulden lasten auf der Beschuldigten einzig ein Hypothekarkredit für die Liegenschaft, die in ihrem Eigentum sowie demjenigen ihrer Schwester und ihres Ehemannes steht (Urk. 4 S. 4 f., Prot. I S. 6 f., Urk. 37).
- 16 - Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich damit als straf- zumessungsneutral. Jedoch ist ihr Eingeständnis, aktiv bei der Aktion der Organi- sation "C._____" als E._____ mitgewirkt zu haben, leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und die Strafe auf 12 Tagessätze zu reduzieren. Vorliegend kommt zu- dem einzig die Geldstrafe als Hauptsanktion in Frage, eine Freiheitsstrafe ist nicht angezeigt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB).
E. 3.3 Zur Bemessung der Tagessatzhöhe kann zu den finanziellen Verhältnissen auf die Ausführungen unter E. III.3.2 vorstehend sowie auf das Datenerfassungs- blatt der Beschuldigten (Urk. 37) verwiesen werden. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Tagessatzhöhe ist bei diesen finanziellen Gegebenheiten ange- messen und zu übernehmen. Mithin ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von
E. 3.4 Es bestehen ferner keine Anzeichen für eine negative Legalprognose, weshalb der Beschuldigten im Sinne von Art. 42 StGB eine bedingte Strafe zu ge- währen ist, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'800.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 7). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
E. 4 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das gesamte Urteil (Urk. 24), die Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsan- waltschaft und einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 51 S. 1). Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 4.1 Die Aktion sowie die Teilnehmer der Organisation "C._____", insbesondere auch die Beschuldigte, wurden von der Stadtpolizei Zürich vor und während der Demonstration fotografiert und auf Video aufgenommen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 25/4-5 und Urk. 43). Ebenso wurde die Beschuldigte anlässlich der Festnahme um 15:00 Uhr fotografiert (Urk. 2 letzte Seite). Die Schilderungen der Beschuldigten decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich den Fotodokumentatio- nen. So ist die Beschuldigte erstmals kurz vor der Blockade um 12:03 Uhr auf Foto 3 (Urk. 3) erkennbar, zu jenem Zeitpunkt noch ohne die orange Leuchtweste und sodann anerkanntermassen um 12:42 Uhr und 13:10 Uhr mit Leuchtweste auf dem Trottoir stehend (Urk. 3 Fotos 4 und 5). Sodann ist aufgrund der neu einge- reichten Fotografien ebenfalls erstellt, dass sich die Beschuldigte ab 12:12 Uhr bis 14:56 Uhr am fraglichen Ort aufhielt, teilweise mit Leuchtweste, teilweise ohne, zum Teil auf der Strasse stehend, zum Teil auf dem Trottoir (Urk. 25/5 Fotos 3-16).
E. 4.2 Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 22 S. 6) ist sehr wohl – mit den Aussagen der Beschuldigten (vgl. unter anderem ihr Plädoyer vor Vorinstanz Urk. 15 S. 2) und der Fotodokumentation (Urk. 25/5, insbesondere Fotos 5, 6 und 7) – erstellt, dass sich die Beschuldigte auch auf der Strasse aufhielt und für die Lahmlegung
- 10 - des Verkehrs mitverantwortlich war. Zwar kann ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie persönlich unmittelbar an der Sitzblockade auf der Strasse teilnahm. Dies ist entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 6 ff.) auch nicht nötig. Zum einen wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen, selbst auf der Strasse gesessen zu sein (Urk. 7 S. 3), zum anderen ist es vorliegend, wie bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht massgeblich. Die Beschuldigte nahm innerhalb der Organisation "C._____" anlässlich der unbewilligten Demonstration eine aktive – und gemäss ihren eigenen Angaben wichtige – Rolle als E._____ wahr. Sie hielt sich zum vorgeworfenen Zeitraum an der B._____-strasse sowohl auf dem Trottoir als auch auf der Fahrbahn auf, brachte sich aktiv in die Aktion von "C._____" ein und legte dadurch im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen – teils sitzenden und teils stehenden – Demonstrationsteilnehmern den Strassenverkehr lahm. Der Vorwurf, Teilnehmerin dieser Blockadeaktion gewesen zu sein, ist damit erstellt. Den Aussagen der Beschuldigten ist denn auch unmissverständlich zu entnehmen, dass sie um die Verkehrsblockade wusste und diese auch wollte, zumal gemäss ihren Angaben die Blockade eine politische Mitteilung an den Bundesrat sein sollte, dass dieser den Klimanotstand erklären solle (vgl. Prot. I S. 10 und Urk. 49 S. 2). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nach dem Gesagten erstellt. Inwiefern der Beschuldigten ihre Teilnahme an der Aktion der Organisation "C._____" strafrechtlich vorgeworfen kann, ist im Übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des Sachverhaltes.
5. Rechtliche Würdigung
E. 5 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
- 5 -
E. 5.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das
- 11 - Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. mit Hinweisen). Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels ge- nötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220).
E. 5.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; Donatsch/ Godenzi/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., 2022, S. 175 ff.). Das
- 12 - Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personen- wagen von rund 2'000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämt- licher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009).
E. 5.3 Die Teilnehmer an der Aktion der Organisation "C._____" sperrten während mehrerer Stunden durch ihre Blockade die B._____-strasse für den Individualver- kehr (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den mo- torisierten Verkehr zu behindern, verstossen klarerweise gegen das Strassenver- kehrsrecht (Art. 49 SVG, SR 741.01, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV, SR 741.11). Das Nötigungsmittel war damit rechtswidrig. Die Verkehrsteil- nehmer konnten infolge der Blockade die B._____-strasse nicht mehr befahren und der Verkehr musste grossräumig umgeleitet werden (Nötigungszweck). Den Demonstranten war dies zu jeder Zeit bewusst und sie wollten es auch, war es doch gerade ihr Ziel, durch die Strassenblockade auf ihr umwelt- und klimapolitisches Anliegen aufmerksam zu machen und die Bundesregierung zum Handeln zu ver- anlassen. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der In- nenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Durch die Aktion der Demonstranten konnte die B._____-strasse von circa 12:00 Uhr bis 16:45 Uhr, mithin während rund 5 Stunden, nicht mehr be- fahren werden, wobei unter Achtung des Anklageprinzips der Beschuldigten dies- bezüglich lediglich der Zeitraum von circa 13:20 Uhr bis 15:00 Uhr vorgeworfen werden kann. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer waren durch die unbewilligte Aktion gezwungen, den blockierten Bereich durch einen Umweg zu umfahren oder
- 13 - auf unbestimmte Zeit zu warten und wurden in ihrer Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dass die Beschuldigte nicht auf die B._____-strasse sass und damit unmittelbar Teil der Blockade war, kann sie entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 9) nicht zu ihren Gunsten werten. Die Teilnehmer der Aktion der Organisation "C._____" wirkten arbeitsteilig zusammen. Die Blockade der B._____-strasse war Teil einer gemeinsam geplanten Aktion und letztlich nur deshalb möglich, weil sich eine Vielzahl von Demonstranten zusammenfanden und zusammenwirkten. Eine einzelne Person wäre über einen solchen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine derartige Strassensperre zu verursachen. Die Beschuldigte hat sich ihr Handeln als aktive und bekennende Teilnehmerin an der Aktion von "C._____" als Mittäterin anrechnen zu lassen und damit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – wie vorstehend hergeleitet – erfüllt. Dabei reicht gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits eine Blockierung des Strassenverkehrs von rund 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung aus, wenn die Ak- tion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Verkehrs abzielt. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern allenfalls möglich gewesen wäre, unter Benützung von einmündenden Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist unerheblich (vgl. BGE 119 IV 301 E. 3.a).
E. 5.4 Die Beschuldigte möchte für das vorgeworfene Verhalten die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit für sich gelten lassen (Urk. 51 S. 11 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungs- freiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese ge- währleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom
29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der
- 14 - Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). 5.4.2Die Blockade der stark befahrenen B._____-strasse bezweckte die möglichst lange andauernde Behinderung der Verkehrsteilnehmer und stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand. Zwar war das Motiv der Demonstranten, auf die Klimakrise bzw. die drohende Klimakatastrophe aufmerksam zu machen. Jedoch versammelten sie sich nicht nur, um ihre Meinung zu äussern, sondern sie wollten durch eine Strassenblockade Aufmerksamkeit erregen. Indem die durch den Berufs- und Einkaufsverkehr stark frequentierte B._____-strasse für mehrere Stunden unbefahrbar wurde, überschritten die Demonstranten das duldbare Mass einer politischen Auseinandersetzung und Einflussnahme. Entgegen dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichts- entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 (Urk. 51 S. 13) wurde im vor- liegenden Fall nicht bloss eine Einkaufspassage vor einem Einkaufszentrum blockiert, sondern die vielbefahrene und auch für den Berufsverkehr wichtige B._____-strasse. Ausserdem verursachte die Blockade auch eine Störung der Not- falldienste. Das Vorgehen der Demonstranten war nicht mehr verhältnismässig. Im Übrigen hätten sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres durch eine bewilligte Demonstration oder andere Massnahmen äussern können. Die fragliche Strassen- blockade ist demnach nicht durch die Versammlungs- und Meinungsäusserungs- freiheit geschützt und auch unter dem Schutz dieser Grundrechte unrechtmässig. III. Sanktion
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 50 S. 1). Die Beschuldigte beantragt demgegenüber, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 51 S. 1).
2. Die Beschuldigte hat sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht. Das Gesetz sieht dafür einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
- 15 - sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
3. Strafzumessung im konkreten Fall
E. 6 Beweisanträge
E. 6.1 Die amtliche Verteidigung beantragte vor der Berufungsinstanz, es seien die Rohdaten von sämtlichem Bild- und Filmmaterial, welches bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bezüglich des im Strafbefehl vom 16. Mai 2022 umschriebenen Sachverhalts vorhanden sei, beizuziehen (Urk. 51, Antrag 5.1.). In diesem Zusam- menhang wurde weiter beantragt, es seien die zuständigen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, forensische Dienste) aufzufordern, bekannt zu geben, von wem das in den Akten bereits vorhandene und das beizuziehende Bild- und Film- material erstellt und bearbeitet worden sei (Urk. 51, Antrag 5.2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ausgeführt habe, die DVD von der Stadtpolizei erhalten zu haben, indessen seien keine weiteren An- gaben zur Herkunft und Erstellung des Bildmaterials gemacht worden (Urk. 51 S. 4 Rz. 3.1.). Es ist zunächst festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass das in den Akten liegende Bild- und Filmmaterial nicht vollständig ist, nachdem die Stadtpolizei Zürich mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 aufgefordert wurde, Kopien sämtlicher Bild- bzw. Videodateien der Stadtpolizei Zürich betreffend die Strassenblockade auf der B._____strasse vom 4. Oktober 2021 ("C._____") auf einem Datenträger einzureichen (Urk. 41). Wie erwähnt, kam die Stadtpolizei Zürich dieser Aufforderung am 28. April 2023 nach (Urk. 43). Weiter ist festzuhalten, dass sich die Angaben zur Herkunft und Erstellung des Bildmaterials den Akten entnehmen lassen. Im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2021 wird festgehalten, dass die Videobilder von der Stadtpolizei Zürich zur Beweissicherung aufgenommen wurden (vgl. Urk.1 S. 2). Diese wurden somit nicht etwa privat oder illegal erstellt, wie die Verteidigung in den Raum stellt (Urk. 51 S. 5 Rz. 3.3.a). Damit ist das Videomaterial auch ohne Weiteres verwertbar (entgegen Urk. 51 S. 4 f. Rz. 3). In Bezug auf die Bedenken der Verteidigung, dass das Bild- und Videomaterial bearbeitet wurde, ist festzuhalten, dass dies gemäss Akten nur auf Urk. 3 und Urk. 25/5 ersichtlich ist, d.h. auf den ausgedruckten Fotos, auf denen rote Kreise durch die Stadtpolizei Zürich angebracht wurden, um die Beschuldigte zu markieren. Insbesondere wurden auf den Daten auf der CD keine roten Kreise angebracht. Es bestehen somit in den Akten keine Hinweise, dass die Aufnahmen respektive das Filmmaterial verändert wurden. Es bestehen ausserdem entgegen
- 6 - der Verteidigung (Urk. 51 S. 4 Rz. 3.2.) keine Hinweise, dass "Geheimakten" be- stehen würden. Nachdem sich die Beschuldigte schliesslich auch geständig zeigte und von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird, inwiefern die Rohdaten entlastende Beweisergebnisse liefern könnten, sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen.
E. 6.2 Die Verteidigung beantragte weiter die Befragung von diversen Polizeibe- amten sowie von D._____ als Zeugen (Urk. 51, Anträge 5.3. und 5.4.). Diese Personen könnten nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, da sich die Beschuldigte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in Bezug auf den anklagerelevanten Sachverhalt geständig zeigte. Kommt hinzu, dass die Polizei- beamten über Umstände aussagen müssten, die im heutigen Zeitpunkt über zwei Jahre zurückliegen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Zeugen sach- dienliche Aussagen machen könnten. Ausserdem waren am fraglichen Geschehen eine Vielzahl von Personen beteiligt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Polizeibeamten nicht mehr spezifisch an die Beschuldigte erinnern könnten. Die Verteidigung legt weiter nicht dar, dass D._____ zum anklagerelevanten Sachverhalt Entlastendes vorbringen könnte. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sie Aussagen darüber machen könnte, dass die Beschuldigte die Absperrung freiwillig passiert habe (Urk. 51 S. 8), ist dies für den Anklage- sachverhalt nicht von Relevanz. Somit sind die Beweisanträge ebenfalls abzuweisen.
E. 7 Verwertbarkeit des Rapports der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1) und des Wahr- nehmungsberichts (Urk. 2)
E. 7.1 Die Verteidigung rügt die Verwertbarkeit des Rapports der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2021 (Urk. 1) und des telefonisch überlieferten Wahrnehmungs- berichts vom 4. Oktober 2021 (Urk. 2). Zur Begründung bringt sie vor, dass die Polizeibeamten, die an den Handlungen dabei gewesen seien, nicht mit der Be- schuldigten konfrontiert worden seien und dass die Berichte von unterschiedlichen Personen stammen würden (Urk. 51 S. 3).
- 7 -
E. 7.2 Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche zutreffend erwogen hat, dass es sich beim Polizeirapport um ein zulässiges Beweismittel handelt, und dass dieser über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachum- stände Beweis zu bilden vermögen (Urk. 22 S. 6 f. E. II.3.2.2.). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz be- treffend den Wahrnehmungsbericht, wonach dieser nicht verwertbar sei (Urk. 22 S. 7 E. II.3.2.3.). Ergänzend ist anzumerken, dass dieser ohne Wahrung der Teil- nahmerechte der Beschuldigten verfasst wurde und dass die Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, zu diesem Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Beschuldigte hat denn auch nicht ausdrücklich auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte ver- zichtet. Somit ist der Wahrnehmungsbericht in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nur zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar.
E. 8 Verletzung der Dokumentationspflicht
E. 8.1 Die Verteidigung bringt in Bezug auf die Verhaftung der Beschuldigten vor, dass diese in den Akten nicht dokumentiert sei (Urk. 51 S. 8).
E. 8.2 Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus den folgenden Dokumenten: Dem in den Akten liegenden Laufzettel kann entnommen werden, dass die Beschuldigte verhaftet wurde ("Datum: 04.10.2021, Verhaftzeit: 15:00", vgl. Urk. 2 Blatt 6). Diesen Laufzettel hat die Beschuldigte unterzeichnet. Weiter ergibt sich das auch aus den Übersichtsaufnahmen, Foto 8, mit der Überschrift: "15:00 Uhr Foto der Be- schuldigten aus der Verhaftskarte. Erstellt zum Zeitpunkt der Verhaftung." (Urk. 3 S. 3). Mit diesen Angaben ist genügend dokumentiert, dass die Beschuldigte am
4. Oktober 2021 um 15:00 Uhr verhaftet wurde. Die Dokumentationspflicht wurde nicht verletzt. II. Schuldpunkt
1. Der Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor- geworfen, am 4. Oktober 2021 zwischen circa 13:20 Uhr und 15:00 Uhr wissentlich und willentlich an einer geplanten, unbewilligten Demonstration der Organisation "C._____" an der B._____-strasse in Zürich teilgenommen und im Zuge dieser Ak-
- 8 - tion mit anderen Teilnehmern den Strassenverkehr auf der Höhe B._____-strasse … blockiert zu haben. Sie sei Teilnehmerin dieser illegalen Aktion gewesen, indem sie sich ebenfalls auf der Strasse aufgehalten und damit den Strassenverkehr lahmgelegt habe. Die Beschuldigte habe sich mit ihrem Tun hinter die Ziele der Organisation "C._____" gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe, und damit habe sie ihren Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt. Damit seien zahlreiche Verkehrsteilnehmer gezwungen worden, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren und ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen (Urk. 7).
2. Fest steht und unbestritten ist, dass es am 4. Oktober 2021 ab circa 12:00 Uhr auf der B._____-strasse zu der genannten unbewilligten Aktion der Organisation "C._____" kam und der Verkehr während mehrerer Stunden blockiert war und durch die Polizei umgeleitet werden musste.
3. Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 16. Mai 2022 sowie in ihrer Einvernahme und ihrem Plädoyer an der Hauptverhandlung vom 22. November 2022, an der fraglichen Kundgebung teilge- nommen und sich bewusst der Organisation "C._____" angeschlossen zu haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich die Beschuldigte geständig. Konkret führte sie im Wesentlichen aus, sie anerkenne den Sachverhalt bzw. be- streite ihre Anwesenheit an der B._____-strasse nicht, aber sie bestreite, dass sie gesessen sei. Sie sei immer gestanden. Der Sinn der Aktion sei es gewesen, sicht- bar zu werden, um bei den Bundesbehörden zu verlangen, dass der klimatische Notstand ausgerufen werde. Ihre Aufgabe sei diejenige der "E._____" gewesen. Sie sei diejenige, die auf den Fotos 3-8 (Urk. 3) abgebildet sei. Sie könne sich er- innern, dass sie und die anderen Kundgebungsteilnehmer durch die Lautsprecher auf Deutsch eine Meldung der Polizei gehört hätten. Sie habe es nicht sofort und nicht alles verstanden. Sie sei auf dem Trottoir gewesen und habe niemanden be- hindert. Ihre Funktion sei es gewesen, die Personen, die die Blockade gemachten hätten, zu begleiten und den Fussgängern die Situation zu erklären, warum sie die Blockade machten, mögliche Reklamationen der Passanten entgegenzunehmen und Fragen zu beantworten. Sie habe niemanden gezwungen und niemandem den
- 9 - Willen von irgendjemandem aufgezwungen, auch habe sie niemanden angegriffen. Die Rolle als E._____ sei sehr wichtig, sie bestehe darin, mögliche Gewalt- oder Aggressionsausbrüche rund um die Blockade zu dämpfen. Gleich zu Beginn der Aktion habe sie den Passanten Erklärungen geben können, doch schon bald sei sie von der Polizei arbeitslos gemacht worden. Diese habe sogar Fussgänger bis auf wenige Ausnahmen gehindert, die B._____-strasse zu durchqueren. Sie [die Beschuldigte] habe die Strasse regelmässig überquert, um den wenigen Passanten Informationen zu geben und sich nach ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Freun- dinnen und Freunden zu erkundigen, die an der Aktion beteiligt gewesen seien. Nach der Aufforderung der Polizei habe sie beschlossen, das Gebiet zu verlassen. Es sei kurz vor 14:30 Uhr gewesen. Sie habe die Polizeiabsperrung passiert und sei in der Folge festgenommen worden (Urk. 4 S. 2 f., Urk. 15, Prot. I S. 8 ff., Urk. 49 S. 2 ff.).
4. Sachverhalt
E. 12 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50)
- Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.00;
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
- Vollumfängliche Kostenauflage für das vor- und das erstinstanzliche Ver- fahren (Dispositiv Ziff. 2 und 3); - 3 -
- Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Be- schuldigten. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 51)
- Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei abzuweisen.
- Frau A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Frau A._____ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von pau- schal CHF 500.– zuzusprechen.
- Frau A._____ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 500.– zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Für den Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 22 E. I).
- Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichtes Zürich vom 4. November 2022 meldete die Staatsanwaltschaft fristge- recht Berufung an (Urk. 18). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 21/1 und Urk. 24). Zugleich reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) weitere Beweismittel ein, namentlich drei Medien- mitteilungen, eine CD mit Videoaufnahmen sowie einen Fotobogen (Urk. 25/1-4). In der Folge zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ – nach entsprechender Auffor- derung – die Vertretung der Beschuldigten an und wurde schliesslich mit Verfügung vom 17. Januar 2023 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (Urk. 26, Urk. 28/1-2 und Urk. 29). Eine Anschlussberufung der Beschuldigten erfolgte nicht, jedoch er- klärte sie nach entsprechender Fristansetzung, mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht einverstanden zu sein und ersuchte um die - 4 - Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Urk. 31, Urk. 34 und Urk. 36). Mit selbiger Eingabe liess die Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es sei sämtliches Bild- und Filmmaterial, welches bei der Polizei oder der Staats- anwaltschaft bezüglich des im Strafbefehl vom 16. Mai 2022 umschriebenen Sach- verhalts vorhanden sei, beizuziehen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft erhob in ihrer Vernehmlassung keine Einwände und verwies unter anderem auf die durch sie bereits eingereichten Bild- und Videoaufnahmen (Urk. 38 und Urk. 40). Ent- sprechend wurde der Stadtpolizei Zürich Frist angesetzt, Kopien sämtlicher Bild- bzw. Videodateien betreffend die Strassenblockade vom 4. Oktober 2021 einzu- reichen (Urk. 41). Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (Urk. 43). Die Beschuldigte erhielt in der Folge Akteneinsicht (Urk. 44).
- Mit Vorladung vom 25. Juli 2023 wurde alsdann zur Berufungsverhandlung auf den 20. November 2023 vorgeladen, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung sowie Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 8). Vorfragen waren anlässlich der Verhandlung keine zu behandeln (Prot. II S. 9).
- Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das gesamte Urteil (Urk. 24), die Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsan- waltschaft und einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 51 S. 1). Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
- Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). - 5 -
- Beweisanträge 6.1 Die amtliche Verteidigung beantragte vor der Berufungsinstanz, es seien die Rohdaten von sämtlichem Bild- und Filmmaterial, welches bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bezüglich des im Strafbefehl vom 16. Mai 2022 umschriebenen Sachverhalts vorhanden sei, beizuziehen (Urk. 51, Antrag 5.1.). In diesem Zusam- menhang wurde weiter beantragt, es seien die zuständigen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, forensische Dienste) aufzufordern, bekannt zu geben, von wem das in den Akten bereits vorhandene und das beizuziehende Bild- und Film- material erstellt und bearbeitet worden sei (Urk. 51, Antrag 5.2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ausgeführt habe, die DVD von der Stadtpolizei erhalten zu haben, indessen seien keine weiteren An- gaben zur Herkunft und Erstellung des Bildmaterials gemacht worden (Urk. 51 S. 4 Rz. 3.1.). Es ist zunächst festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass das in den Akten liegende Bild- und Filmmaterial nicht vollständig ist, nachdem die Stadtpolizei Zürich mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 aufgefordert wurde, Kopien sämtlicher Bild- bzw. Videodateien der Stadtpolizei Zürich betreffend die Strassenblockade auf der B._____strasse vom 4. Oktober 2021 ("C._____") auf einem Datenträger einzureichen (Urk. 41). Wie erwähnt, kam die Stadtpolizei Zürich dieser Aufforderung am 28. April 2023 nach (Urk. 43). Weiter ist festzuhalten, dass sich die Angaben zur Herkunft und Erstellung des Bildmaterials den Akten entnehmen lassen. Im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2021 wird festgehalten, dass die Videobilder von der Stadtpolizei Zürich zur Beweissicherung aufgenommen wurden (vgl. Urk.1 S. 2). Diese wurden somit nicht etwa privat oder illegal erstellt, wie die Verteidigung in den Raum stellt (Urk. 51 S. 5 Rz. 3.3.a). Damit ist das Videomaterial auch ohne Weiteres verwertbar (entgegen Urk. 51 S. 4 f. Rz. 3). In Bezug auf die Bedenken der Verteidigung, dass das Bild- und Videomaterial bearbeitet wurde, ist festzuhalten, dass dies gemäss Akten nur auf Urk. 3 und Urk. 25/5 ersichtlich ist, d.h. auf den ausgedruckten Fotos, auf denen rote Kreise durch die Stadtpolizei Zürich angebracht wurden, um die Beschuldigte zu markieren. Insbesondere wurden auf den Daten auf der CD keine roten Kreise angebracht. Es bestehen somit in den Akten keine Hinweise, dass die Aufnahmen respektive das Filmmaterial verändert wurden. Es bestehen ausserdem entgegen - 6 - der Verteidigung (Urk. 51 S. 4 Rz. 3.2.) keine Hinweise, dass "Geheimakten" be- stehen würden. Nachdem sich die Beschuldigte schliesslich auch geständig zeigte und von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird, inwiefern die Rohdaten entlastende Beweisergebnisse liefern könnten, sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen. 6.2 Die Verteidigung beantragte weiter die Befragung von diversen Polizeibe- amten sowie von D._____ als Zeugen (Urk. 51, Anträge 5.3. und 5.4.). Diese Personen könnten nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, da sich die Beschuldigte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in Bezug auf den anklagerelevanten Sachverhalt geständig zeigte. Kommt hinzu, dass die Polizei- beamten über Umstände aussagen müssten, die im heutigen Zeitpunkt über zwei Jahre zurückliegen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Zeugen sach- dienliche Aussagen machen könnten. Ausserdem waren am fraglichen Geschehen eine Vielzahl von Personen beteiligt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Polizeibeamten nicht mehr spezifisch an die Beschuldigte erinnern könnten. Die Verteidigung legt weiter nicht dar, dass D._____ zum anklagerelevanten Sachverhalt Entlastendes vorbringen könnte. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sie Aussagen darüber machen könnte, dass die Beschuldigte die Absperrung freiwillig passiert habe (Urk. 51 S. 8), ist dies für den Anklage- sachverhalt nicht von Relevanz. Somit sind die Beweisanträge ebenfalls abzuweisen.
- Verwertbarkeit des Rapports der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1) und des Wahr- nehmungsberichts (Urk. 2) 7.1 Die Verteidigung rügt die Verwertbarkeit des Rapports der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2021 (Urk. 1) und des telefonisch überlieferten Wahrnehmungs- berichts vom 4. Oktober 2021 (Urk. 2). Zur Begründung bringt sie vor, dass die Polizeibeamten, die an den Handlungen dabei gewesen seien, nicht mit der Be- schuldigten konfrontiert worden seien und dass die Berichte von unterschiedlichen Personen stammen würden (Urk. 51 S. 3). - 7 - 7.2 Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche zutreffend erwogen hat, dass es sich beim Polizeirapport um ein zulässiges Beweismittel handelt, und dass dieser über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachum- stände Beweis zu bilden vermögen (Urk. 22 S. 6 f. E. II.3.2.2.). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz be- treffend den Wahrnehmungsbericht, wonach dieser nicht verwertbar sei (Urk. 22 S. 7 E. II.3.2.3.). Ergänzend ist anzumerken, dass dieser ohne Wahrung der Teil- nahmerechte der Beschuldigten verfasst wurde und dass die Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, zu diesem Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Beschuldigte hat denn auch nicht ausdrücklich auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte ver- zichtet. Somit ist der Wahrnehmungsbericht in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nur zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar.
- Verletzung der Dokumentationspflicht 8.1 Die Verteidigung bringt in Bezug auf die Verhaftung der Beschuldigten vor, dass diese in den Akten nicht dokumentiert sei (Urk. 51 S. 8). 8.2 Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus den folgenden Dokumenten: Dem in den Akten liegenden Laufzettel kann entnommen werden, dass die Beschuldigte verhaftet wurde ("Datum: 04.10.2021, Verhaftzeit: 15:00", vgl. Urk. 2 Blatt 6). Diesen Laufzettel hat die Beschuldigte unterzeichnet. Weiter ergibt sich das auch aus den Übersichtsaufnahmen, Foto 8, mit der Überschrift: "15:00 Uhr Foto der Be- schuldigten aus der Verhaftskarte. Erstellt zum Zeitpunkt der Verhaftung." (Urk. 3 S. 3). Mit diesen Angaben ist genügend dokumentiert, dass die Beschuldigte am
- Oktober 2021 um 15:00 Uhr verhaftet wurde. Die Dokumentationspflicht wurde nicht verletzt. II. Schuldpunkt
- Der Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor- geworfen, am 4. Oktober 2021 zwischen circa 13:20 Uhr und 15:00 Uhr wissentlich und willentlich an einer geplanten, unbewilligten Demonstration der Organisation "C._____" an der B._____-strasse in Zürich teilgenommen und im Zuge dieser Ak- - 8 - tion mit anderen Teilnehmern den Strassenverkehr auf der Höhe B._____-strasse … blockiert zu haben. Sie sei Teilnehmerin dieser illegalen Aktion gewesen, indem sie sich ebenfalls auf der Strasse aufgehalten und damit den Strassenverkehr lahmgelegt habe. Die Beschuldigte habe sich mit ihrem Tun hinter die Ziele der Organisation "C._____" gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe, und damit habe sie ihren Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt. Damit seien zahlreiche Verkehrsteilnehmer gezwungen worden, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren und ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen (Urk. 7).
- Fest steht und unbestritten ist, dass es am 4. Oktober 2021 ab circa 12:00 Uhr auf der B._____-strasse zu der genannten unbewilligten Aktion der Organisation "C._____" kam und der Verkehr während mehrerer Stunden blockiert war und durch die Polizei umgeleitet werden musste.
- Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 16. Mai 2022 sowie in ihrer Einvernahme und ihrem Plädoyer an der Hauptverhandlung vom 22. November 2022, an der fraglichen Kundgebung teilge- nommen und sich bewusst der Organisation "C._____" angeschlossen zu haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich die Beschuldigte geständig. Konkret führte sie im Wesentlichen aus, sie anerkenne den Sachverhalt bzw. be- streite ihre Anwesenheit an der B._____-strasse nicht, aber sie bestreite, dass sie gesessen sei. Sie sei immer gestanden. Der Sinn der Aktion sei es gewesen, sicht- bar zu werden, um bei den Bundesbehörden zu verlangen, dass der klimatische Notstand ausgerufen werde. Ihre Aufgabe sei diejenige der "E._____" gewesen. Sie sei diejenige, die auf den Fotos 3-8 (Urk. 3) abgebildet sei. Sie könne sich er- innern, dass sie und die anderen Kundgebungsteilnehmer durch die Lautsprecher auf Deutsch eine Meldung der Polizei gehört hätten. Sie habe es nicht sofort und nicht alles verstanden. Sie sei auf dem Trottoir gewesen und habe niemanden be- hindert. Ihre Funktion sei es gewesen, die Personen, die die Blockade gemachten hätten, zu begleiten und den Fussgängern die Situation zu erklären, warum sie die Blockade machten, mögliche Reklamationen der Passanten entgegenzunehmen und Fragen zu beantworten. Sie habe niemanden gezwungen und niemandem den - 9 - Willen von irgendjemandem aufgezwungen, auch habe sie niemanden angegriffen. Die Rolle als E._____ sei sehr wichtig, sie bestehe darin, mögliche Gewalt- oder Aggressionsausbrüche rund um die Blockade zu dämpfen. Gleich zu Beginn der Aktion habe sie den Passanten Erklärungen geben können, doch schon bald sei sie von der Polizei arbeitslos gemacht worden. Diese habe sogar Fussgänger bis auf wenige Ausnahmen gehindert, die B._____-strasse zu durchqueren. Sie [die Beschuldigte] habe die Strasse regelmässig überquert, um den wenigen Passanten Informationen zu geben und sich nach ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Freun- dinnen und Freunden zu erkundigen, die an der Aktion beteiligt gewesen seien. Nach der Aufforderung der Polizei habe sie beschlossen, das Gebiet zu verlassen. Es sei kurz vor 14:30 Uhr gewesen. Sie habe die Polizeiabsperrung passiert und sei in der Folge festgenommen worden (Urk. 4 S. 2 f., Urk. 15, Prot. I S. 8 ff., Urk. 49 S. 2 ff.).
- Sachverhalt 4.1 Die Aktion sowie die Teilnehmer der Organisation "C._____", insbesondere auch die Beschuldigte, wurden von der Stadtpolizei Zürich vor und während der Demonstration fotografiert und auf Video aufgenommen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 25/4-5 und Urk. 43). Ebenso wurde die Beschuldigte anlässlich der Festnahme um 15:00 Uhr fotografiert (Urk. 2 letzte Seite). Die Schilderungen der Beschuldigten decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich den Fotodokumentatio- nen. So ist die Beschuldigte erstmals kurz vor der Blockade um 12:03 Uhr auf Foto 3 (Urk. 3) erkennbar, zu jenem Zeitpunkt noch ohne die orange Leuchtweste und sodann anerkanntermassen um 12:42 Uhr und 13:10 Uhr mit Leuchtweste auf dem Trottoir stehend (Urk. 3 Fotos 4 und 5). Sodann ist aufgrund der neu einge- reichten Fotografien ebenfalls erstellt, dass sich die Beschuldigte ab 12:12 Uhr bis 14:56 Uhr am fraglichen Ort aufhielt, teilweise mit Leuchtweste, teilweise ohne, zum Teil auf der Strasse stehend, zum Teil auf dem Trottoir (Urk. 25/5 Fotos 3-16). 4.2 Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 22 S. 6) ist sehr wohl – mit den Aussagen der Beschuldigten (vgl. unter anderem ihr Plädoyer vor Vorinstanz Urk. 15 S. 2) und der Fotodokumentation (Urk. 25/5, insbesondere Fotos 5, 6 und 7) – erstellt, dass sich die Beschuldigte auch auf der Strasse aufhielt und für die Lahmlegung - 10 - des Verkehrs mitverantwortlich war. Zwar kann ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie persönlich unmittelbar an der Sitzblockade auf der Strasse teilnahm. Dies ist entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 6 ff.) auch nicht nötig. Zum einen wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen, selbst auf der Strasse gesessen zu sein (Urk. 7 S. 3), zum anderen ist es vorliegend, wie bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht massgeblich. Die Beschuldigte nahm innerhalb der Organisation "C._____" anlässlich der unbewilligten Demonstration eine aktive – und gemäss ihren eigenen Angaben wichtige – Rolle als E._____ wahr. Sie hielt sich zum vorgeworfenen Zeitraum an der B._____-strasse sowohl auf dem Trottoir als auch auf der Fahrbahn auf, brachte sich aktiv in die Aktion von "C._____" ein und legte dadurch im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen – teils sitzenden und teils stehenden – Demonstrationsteilnehmern den Strassenverkehr lahm. Der Vorwurf, Teilnehmerin dieser Blockadeaktion gewesen zu sein, ist damit erstellt. Den Aussagen der Beschuldigten ist denn auch unmissverständlich zu entnehmen, dass sie um die Verkehrsblockade wusste und diese auch wollte, zumal gemäss ihren Angaben die Blockade eine politische Mitteilung an den Bundesrat sein sollte, dass dieser den Klimanotstand erklären solle (vgl. Prot. I S. 10 und Urk. 49 S. 2). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nach dem Gesagten erstellt. Inwiefern der Beschuldigten ihre Teilnahme an der Aktion der Organisation "C._____" strafrechtlich vorgeworfen kann, ist im Übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des Sachverhaltes.
- Rechtliche Würdigung 5.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das - 11 - Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. mit Hinweisen). Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels ge- nötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220). 5.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; Donatsch/ Godenzi/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., 2022, S. 175 ff.). Das - 12 - Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personen- wagen von rund 2'000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämt- licher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009). 5.3 Die Teilnehmer an der Aktion der Organisation "C._____" sperrten während mehrerer Stunden durch ihre Blockade die B._____-strasse für den Individualver- kehr (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den mo- torisierten Verkehr zu behindern, verstossen klarerweise gegen das Strassenver- kehrsrecht (Art. 49 SVG, SR 741.01, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV, SR 741.11). Das Nötigungsmittel war damit rechtswidrig. Die Verkehrsteil- nehmer konnten infolge der Blockade die B._____-strasse nicht mehr befahren und der Verkehr musste grossräumig umgeleitet werden (Nötigungszweck). Den Demonstranten war dies zu jeder Zeit bewusst und sie wollten es auch, war es doch gerade ihr Ziel, durch die Strassenblockade auf ihr umwelt- und klimapolitisches Anliegen aufmerksam zu machen und die Bundesregierung zum Handeln zu ver- anlassen. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der In- nenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Durch die Aktion der Demonstranten konnte die B._____-strasse von circa 12:00 Uhr bis 16:45 Uhr, mithin während rund 5 Stunden, nicht mehr be- fahren werden, wobei unter Achtung des Anklageprinzips der Beschuldigten dies- bezüglich lediglich der Zeitraum von circa 13:20 Uhr bis 15:00 Uhr vorgeworfen werden kann. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer waren durch die unbewilligte Aktion gezwungen, den blockierten Bereich durch einen Umweg zu umfahren oder - 13 - auf unbestimmte Zeit zu warten und wurden in ihrer Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dass die Beschuldigte nicht auf die B._____-strasse sass und damit unmittelbar Teil der Blockade war, kann sie entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 9) nicht zu ihren Gunsten werten. Die Teilnehmer der Aktion der Organisation "C._____" wirkten arbeitsteilig zusammen. Die Blockade der B._____-strasse war Teil einer gemeinsam geplanten Aktion und letztlich nur deshalb möglich, weil sich eine Vielzahl von Demonstranten zusammenfanden und zusammenwirkten. Eine einzelne Person wäre über einen solchen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine derartige Strassensperre zu verursachen. Die Beschuldigte hat sich ihr Handeln als aktive und bekennende Teilnehmerin an der Aktion von "C._____" als Mittäterin anrechnen zu lassen und damit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – wie vorstehend hergeleitet – erfüllt. Dabei reicht gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits eine Blockierung des Strassenverkehrs von rund 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung aus, wenn die Ak- tion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Verkehrs abzielt. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern allenfalls möglich gewesen wäre, unter Benützung von einmündenden Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist unerheblich (vgl. BGE 119 IV 301 E. 3.a). 5.4 Die Beschuldigte möchte für das vorgeworfene Verhalten die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit für sich gelten lassen (Urk. 51 S. 11 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungs- freiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese ge- währleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom
- April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der - 14 - Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). 5.4.2Die Blockade der stark befahrenen B._____-strasse bezweckte die möglichst lange andauernde Behinderung der Verkehrsteilnehmer und stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand. Zwar war das Motiv der Demonstranten, auf die Klimakrise bzw. die drohende Klimakatastrophe aufmerksam zu machen. Jedoch versammelten sie sich nicht nur, um ihre Meinung zu äussern, sondern sie wollten durch eine Strassenblockade Aufmerksamkeit erregen. Indem die durch den Berufs- und Einkaufsverkehr stark frequentierte B._____-strasse für mehrere Stunden unbefahrbar wurde, überschritten die Demonstranten das duldbare Mass einer politischen Auseinandersetzung und Einflussnahme. Entgegen dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichts- entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 (Urk. 51 S. 13) wurde im vor- liegenden Fall nicht bloss eine Einkaufspassage vor einem Einkaufszentrum blockiert, sondern die vielbefahrene und auch für den Berufsverkehr wichtige B._____-strasse. Ausserdem verursachte die Blockade auch eine Störung der Not- falldienste. Das Vorgehen der Demonstranten war nicht mehr verhältnismässig. Im Übrigen hätten sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres durch eine bewilligte Demonstration oder andere Massnahmen äussern können. Die fragliche Strassen- blockade ist demnach nicht durch die Versammlungs- und Meinungsäusserungs- freiheit geschützt und auch unter dem Schutz dieser Grundrechte unrechtmässig. III. Sanktion
- Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 50 S. 1). Die Beschuldigte beantragt demgegenüber, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 51 S. 1).
- Die Beschuldigte hat sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht. Das Gesetz sieht dafür einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse - 15 - sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- Strafzumessung im konkreten Fall 3.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzu- legen. Die Beschuldigte hat sich im Rahmen einer unbewilligten Demonstration an einer Strassenblockade beteiligt, welche einen stark frequentierten Strassenab- schnitt der Stadt Zürich während mehrerer Stunden unbefahrbar machte und ein erhebliches Polizeiaufgebot verursachte. Jedoch ist zu konnotieren, dass die De- monstration gewaltfrei verlief, die Beschuldigte eine sehr geringe kriminelle Energie an den Tag legte und keine federführende Rolle innerhalb der Organisation einzu- nehmen schien. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der Beschuldigten zwar ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, jedoch standen keine eigennützigen Beweggründe im Vordergrund, sondern war die Beschuldigte vielmehr umwelt- politisch motiviert, wobei anzumerken ist, dass sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres auf legalem Wege hätte kundtun können. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und ist mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen zu sank- tionieren. 3.2 Bei der Täterkomponente kann zum Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten festgehalten werden, dass diese nicht vorbestraft ist (Urk. 23). Sie wohnt mit ihrem Ehemann zusammen und ist Mutter von volljährigen Kindern, wobei sie eine Tochter mit Fr. 606.– pro Monat finanziell unterstützt. Beruflich ist sie als Bibliothekarin an der Universität F._____ tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'600.–. Ihr Ehemann verzeichnet ein Einkommen von rund Fr. 4'970.– pro Monat. An Wohnkosten fallen monatlich Fr. 1'600.– Hypothekarkosten an. An Schulden lasten auf der Beschuldigten einzig ein Hypothekarkredit für die Liegenschaft, die in ihrem Eigentum sowie demjenigen ihrer Schwester und ihres Ehemannes steht (Urk. 4 S. 4 f., Prot. I S. 6 f., Urk. 37). - 16 - Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich damit als straf- zumessungsneutral. Jedoch ist ihr Eingeständnis, aktiv bei der Aktion der Organi- sation "C._____" als E._____ mitgewirkt zu haben, leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und die Strafe auf 12 Tagessätze zu reduzieren. Vorliegend kommt zu- dem einzig die Geldstrafe als Hauptsanktion in Frage, eine Freiheitsstrafe ist nicht angezeigt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). 3.3 Zur Bemessung der Tagessatzhöhe kann zu den finanziellen Verhältnissen auf die Ausführungen unter E. III.3.2 vorstehend sowie auf das Datenerfassungs- blatt der Beschuldigten (Urk. 37) verwiesen werden. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Tagessatzhöhe ist bei diesen finanziellen Gegebenheiten ange- messen und zu übernehmen. Mithin ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. 3.4 Es bestehen ferner keine Anzeichen für eine negative Legalprognose, weshalb der Beschuldigten im Sinne von Art. 42 StGB eine bedingte Strafe zu ge- währen ist, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'800.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 7). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts). - 17 - 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 6'629.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 53). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, die amtliche Verteidigung ist ent- sprechend zu entschädigen. 2.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte bean- tragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unterliegt damit vollständig. Die Staatsan- waltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Berufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Entschädigung Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen (ent- gegen Urk. 51 S. 15 f. Rz. 6). Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: - 18 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.90 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a - 19 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220623-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 20. November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw D. Aepli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. November 2022 (GB220087)
- 2 - Anklage: (Urk. 7) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Mai 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 8 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. (Mitteilungen)
5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50)
1. Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung;
2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.00;
3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
4. Vollumfängliche Kostenauflage für das vor- und das erstinstanzliche Ver- fahren (Dispositiv Ziff. 2 und 3);
- 3 -
5. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Be- schuldigten.
b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 51)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei abzuweisen.
2. Frau A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Frau A._____ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von pau- schal CHF 500.– zuzusprechen.
4. Frau A._____ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 500.– zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Für den Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 22 E. I).
2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichtes Zürich vom 4. November 2022 meldete die Staatsanwaltschaft fristge- recht Berufung an (Urk. 18). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 21/1 und Urk. 24). Zugleich reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) weitere Beweismittel ein, namentlich drei Medien- mitteilungen, eine CD mit Videoaufnahmen sowie einen Fotobogen (Urk. 25/1-4). In der Folge zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ – nach entsprechender Auffor- derung – die Vertretung der Beschuldigten an und wurde schliesslich mit Verfügung vom 17. Januar 2023 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (Urk. 26, Urk. 28/1-2 und Urk. 29). Eine Anschlussberufung der Beschuldigten erfolgte nicht, jedoch er- klärte sie nach entsprechender Fristansetzung, mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht einverstanden zu sein und ersuchte um die
- 4 - Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Urk. 31, Urk. 34 und Urk. 36). Mit selbiger Eingabe liess die Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es sei sämtliches Bild- und Filmmaterial, welches bei der Polizei oder der Staats- anwaltschaft bezüglich des im Strafbefehl vom 16. Mai 2022 umschriebenen Sach- verhalts vorhanden sei, beizuziehen (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft erhob in ihrer Vernehmlassung keine Einwände und verwies unter anderem auf die durch sie bereits eingereichten Bild- und Videoaufnahmen (Urk. 38 und Urk. 40). Ent- sprechend wurde der Stadtpolizei Zürich Frist angesetzt, Kopien sämtlicher Bild- bzw. Videodateien betreffend die Strassenblockade vom 4. Oktober 2021 einzu- reichen (Urk. 41). Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (Urk. 43). Die Beschuldigte erhielt in der Folge Akteneinsicht (Urk. 44).
3. Mit Vorladung vom 25. Juli 2023 wurde alsdann zur Berufungsverhandlung auf den 20. November 2023 vorgeladen, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung sowie Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 8). Vorfragen waren anlässlich der Verhandlung keine zu behandeln (Prot. II S. 9).
4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das gesamte Urteil (Urk. 24), die Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsan- waltschaft und einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 51 S. 1). Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
5. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen).
- 5 -
6. Beweisanträge 6.1 Die amtliche Verteidigung beantragte vor der Berufungsinstanz, es seien die Rohdaten von sämtlichem Bild- und Filmmaterial, welches bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bezüglich des im Strafbefehl vom 16. Mai 2022 umschriebenen Sachverhalts vorhanden sei, beizuziehen (Urk. 51, Antrag 5.1.). In diesem Zusam- menhang wurde weiter beantragt, es seien die zuständigen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, forensische Dienste) aufzufordern, bekannt zu geben, von wem das in den Akten bereits vorhandene und das beizuziehende Bild- und Film- material erstellt und bearbeitet worden sei (Urk. 51, Antrag 5.2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ausgeführt habe, die DVD von der Stadtpolizei erhalten zu haben, indessen seien keine weiteren An- gaben zur Herkunft und Erstellung des Bildmaterials gemacht worden (Urk. 51 S. 4 Rz. 3.1.). Es ist zunächst festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass das in den Akten liegende Bild- und Filmmaterial nicht vollständig ist, nachdem die Stadtpolizei Zürich mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 aufgefordert wurde, Kopien sämtlicher Bild- bzw. Videodateien der Stadtpolizei Zürich betreffend die Strassenblockade auf der B._____strasse vom 4. Oktober 2021 ("C._____") auf einem Datenträger einzureichen (Urk. 41). Wie erwähnt, kam die Stadtpolizei Zürich dieser Aufforderung am 28. April 2023 nach (Urk. 43). Weiter ist festzuhalten, dass sich die Angaben zur Herkunft und Erstellung des Bildmaterials den Akten entnehmen lassen. Im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2021 wird festgehalten, dass die Videobilder von der Stadtpolizei Zürich zur Beweissicherung aufgenommen wurden (vgl. Urk.1 S. 2). Diese wurden somit nicht etwa privat oder illegal erstellt, wie die Verteidigung in den Raum stellt (Urk. 51 S. 5 Rz. 3.3.a). Damit ist das Videomaterial auch ohne Weiteres verwertbar (entgegen Urk. 51 S. 4 f. Rz. 3). In Bezug auf die Bedenken der Verteidigung, dass das Bild- und Videomaterial bearbeitet wurde, ist festzuhalten, dass dies gemäss Akten nur auf Urk. 3 und Urk. 25/5 ersichtlich ist, d.h. auf den ausgedruckten Fotos, auf denen rote Kreise durch die Stadtpolizei Zürich angebracht wurden, um die Beschuldigte zu markieren. Insbesondere wurden auf den Daten auf der CD keine roten Kreise angebracht. Es bestehen somit in den Akten keine Hinweise, dass die Aufnahmen respektive das Filmmaterial verändert wurden. Es bestehen ausserdem entgegen
- 6 - der Verteidigung (Urk. 51 S. 4 Rz. 3.2.) keine Hinweise, dass "Geheimakten" be- stehen würden. Nachdem sich die Beschuldigte schliesslich auch geständig zeigte und von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird, inwiefern die Rohdaten entlastende Beweisergebnisse liefern könnten, sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen. 6.2 Die Verteidigung beantragte weiter die Befragung von diversen Polizeibe- amten sowie von D._____ als Zeugen (Urk. 51, Anträge 5.3. und 5.4.). Diese Personen könnten nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, da sich die Beschuldigte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in Bezug auf den anklagerelevanten Sachverhalt geständig zeigte. Kommt hinzu, dass die Polizei- beamten über Umstände aussagen müssten, die im heutigen Zeitpunkt über zwei Jahre zurückliegen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Zeugen sach- dienliche Aussagen machen könnten. Ausserdem waren am fraglichen Geschehen eine Vielzahl von Personen beteiligt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Polizeibeamten nicht mehr spezifisch an die Beschuldigte erinnern könnten. Die Verteidigung legt weiter nicht dar, dass D._____ zum anklagerelevanten Sachverhalt Entlastendes vorbringen könnte. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sie Aussagen darüber machen könnte, dass die Beschuldigte die Absperrung freiwillig passiert habe (Urk. 51 S. 8), ist dies für den Anklage- sachverhalt nicht von Relevanz. Somit sind die Beweisanträge ebenfalls abzuweisen.
7. Verwertbarkeit des Rapports der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1) und des Wahr- nehmungsberichts (Urk. 2) 7.1 Die Verteidigung rügt die Verwertbarkeit des Rapports der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2021 (Urk. 1) und des telefonisch überlieferten Wahrnehmungs- berichts vom 4. Oktober 2021 (Urk. 2). Zur Begründung bringt sie vor, dass die Polizeibeamten, die an den Handlungen dabei gewesen seien, nicht mit der Be- schuldigten konfrontiert worden seien und dass die Berichte von unterschiedlichen Personen stammen würden (Urk. 51 S. 3).
- 7 - 7.2 Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche zutreffend erwogen hat, dass es sich beim Polizeirapport um ein zulässiges Beweismittel handelt, und dass dieser über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachum- stände Beweis zu bilden vermögen (Urk. 22 S. 6 f. E. II.3.2.2.). Diese Erwägungen sind zu übernehmen. Ebenfalls zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz be- treffend den Wahrnehmungsbericht, wonach dieser nicht verwertbar sei (Urk. 22 S. 7 E. II.3.2.3.). Ergänzend ist anzumerken, dass dieser ohne Wahrung der Teil- nahmerechte der Beschuldigten verfasst wurde und dass die Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, zu diesem Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Beschuldigte hat denn auch nicht ausdrücklich auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte ver- zichtet. Somit ist der Wahrnehmungsbericht in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nur zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar.
8. Verletzung der Dokumentationspflicht 8.1 Die Verteidigung bringt in Bezug auf die Verhaftung der Beschuldigten vor, dass diese in den Akten nicht dokumentiert sei (Urk. 51 S. 8). 8.2 Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus den folgenden Dokumenten: Dem in den Akten liegenden Laufzettel kann entnommen werden, dass die Beschuldigte verhaftet wurde ("Datum: 04.10.2021, Verhaftzeit: 15:00", vgl. Urk. 2 Blatt 6). Diesen Laufzettel hat die Beschuldigte unterzeichnet. Weiter ergibt sich das auch aus den Übersichtsaufnahmen, Foto 8, mit der Überschrift: "15:00 Uhr Foto der Be- schuldigten aus der Verhaftskarte. Erstellt zum Zeitpunkt der Verhaftung." (Urk. 3 S. 3). Mit diesen Angaben ist genügend dokumentiert, dass die Beschuldigte am
4. Oktober 2021 um 15:00 Uhr verhaftet wurde. Die Dokumentationspflicht wurde nicht verletzt. II. Schuldpunkt
1. Der Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor- geworfen, am 4. Oktober 2021 zwischen circa 13:20 Uhr und 15:00 Uhr wissentlich und willentlich an einer geplanten, unbewilligten Demonstration der Organisation "C._____" an der B._____-strasse in Zürich teilgenommen und im Zuge dieser Ak-
- 8 - tion mit anderen Teilnehmern den Strassenverkehr auf der Höhe B._____-strasse … blockiert zu haben. Sie sei Teilnehmerin dieser illegalen Aktion gewesen, indem sie sich ebenfalls auf der Strasse aufgehalten und damit den Strassenverkehr lahmgelegt habe. Die Beschuldigte habe sich mit ihrem Tun hinter die Ziele der Organisation "C._____" gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe, und damit habe sie ihren Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt. Damit seien zahlreiche Verkehrsteilnehmer gezwungen worden, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren und ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen (Urk. 7).
2. Fest steht und unbestritten ist, dass es am 4. Oktober 2021 ab circa 12:00 Uhr auf der B._____-strasse zu der genannten unbewilligten Aktion der Organisation "C._____" kam und der Verkehr während mehrerer Stunden blockiert war und durch die Polizei umgeleitet werden musste.
3. Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 16. Mai 2022 sowie in ihrer Einvernahme und ihrem Plädoyer an der Hauptverhandlung vom 22. November 2022, an der fraglichen Kundgebung teilge- nommen und sich bewusst der Organisation "C._____" angeschlossen zu haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich die Beschuldigte geständig. Konkret führte sie im Wesentlichen aus, sie anerkenne den Sachverhalt bzw. be- streite ihre Anwesenheit an der B._____-strasse nicht, aber sie bestreite, dass sie gesessen sei. Sie sei immer gestanden. Der Sinn der Aktion sei es gewesen, sicht- bar zu werden, um bei den Bundesbehörden zu verlangen, dass der klimatische Notstand ausgerufen werde. Ihre Aufgabe sei diejenige der "E._____" gewesen. Sie sei diejenige, die auf den Fotos 3-8 (Urk. 3) abgebildet sei. Sie könne sich er- innern, dass sie und die anderen Kundgebungsteilnehmer durch die Lautsprecher auf Deutsch eine Meldung der Polizei gehört hätten. Sie habe es nicht sofort und nicht alles verstanden. Sie sei auf dem Trottoir gewesen und habe niemanden be- hindert. Ihre Funktion sei es gewesen, die Personen, die die Blockade gemachten hätten, zu begleiten und den Fussgängern die Situation zu erklären, warum sie die Blockade machten, mögliche Reklamationen der Passanten entgegenzunehmen und Fragen zu beantworten. Sie habe niemanden gezwungen und niemandem den
- 9 - Willen von irgendjemandem aufgezwungen, auch habe sie niemanden angegriffen. Die Rolle als E._____ sei sehr wichtig, sie bestehe darin, mögliche Gewalt- oder Aggressionsausbrüche rund um die Blockade zu dämpfen. Gleich zu Beginn der Aktion habe sie den Passanten Erklärungen geben können, doch schon bald sei sie von der Polizei arbeitslos gemacht worden. Diese habe sogar Fussgänger bis auf wenige Ausnahmen gehindert, die B._____-strasse zu durchqueren. Sie [die Beschuldigte] habe die Strasse regelmässig überquert, um den wenigen Passanten Informationen zu geben und sich nach ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Freun- dinnen und Freunden zu erkundigen, die an der Aktion beteiligt gewesen seien. Nach der Aufforderung der Polizei habe sie beschlossen, das Gebiet zu verlassen. Es sei kurz vor 14:30 Uhr gewesen. Sie habe die Polizeiabsperrung passiert und sei in der Folge festgenommen worden (Urk. 4 S. 2 f., Urk. 15, Prot. I S. 8 ff., Urk. 49 S. 2 ff.).
4. Sachverhalt 4.1 Die Aktion sowie die Teilnehmer der Organisation "C._____", insbesondere auch die Beschuldigte, wurden von der Stadtpolizei Zürich vor und während der Demonstration fotografiert und auf Video aufgenommen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 25/4-5 und Urk. 43). Ebenso wurde die Beschuldigte anlässlich der Festnahme um 15:00 Uhr fotografiert (Urk. 2 letzte Seite). Die Schilderungen der Beschuldigten decken sich mit dem Untersuchungsergebnis, namentlich den Fotodokumentatio- nen. So ist die Beschuldigte erstmals kurz vor der Blockade um 12:03 Uhr auf Foto 3 (Urk. 3) erkennbar, zu jenem Zeitpunkt noch ohne die orange Leuchtweste und sodann anerkanntermassen um 12:42 Uhr und 13:10 Uhr mit Leuchtweste auf dem Trottoir stehend (Urk. 3 Fotos 4 und 5). Sodann ist aufgrund der neu einge- reichten Fotografien ebenfalls erstellt, dass sich die Beschuldigte ab 12:12 Uhr bis 14:56 Uhr am fraglichen Ort aufhielt, teilweise mit Leuchtweste, teilweise ohne, zum Teil auf der Strasse stehend, zum Teil auf dem Trottoir (Urk. 25/5 Fotos 3-16). 4.2 Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 22 S. 6) ist sehr wohl – mit den Aussagen der Beschuldigten (vgl. unter anderem ihr Plädoyer vor Vorinstanz Urk. 15 S. 2) und der Fotodokumentation (Urk. 25/5, insbesondere Fotos 5, 6 und 7) – erstellt, dass sich die Beschuldigte auch auf der Strasse aufhielt und für die Lahmlegung
- 10 - des Verkehrs mitverantwortlich war. Zwar kann ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie persönlich unmittelbar an der Sitzblockade auf der Strasse teilnahm. Dies ist entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 6 ff.) auch nicht nötig. Zum einen wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen, selbst auf der Strasse gesessen zu sein (Urk. 7 S. 3), zum anderen ist es vorliegend, wie bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, für die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht massgeblich. Die Beschuldigte nahm innerhalb der Organisation "C._____" anlässlich der unbewilligten Demonstration eine aktive – und gemäss ihren eigenen Angaben wichtige – Rolle als E._____ wahr. Sie hielt sich zum vorgeworfenen Zeitraum an der B._____-strasse sowohl auf dem Trottoir als auch auf der Fahrbahn auf, brachte sich aktiv in die Aktion von "C._____" ein und legte dadurch im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen – teils sitzenden und teils stehenden – Demonstrationsteilnehmern den Strassenverkehr lahm. Der Vorwurf, Teilnehmerin dieser Blockadeaktion gewesen zu sein, ist damit erstellt. Den Aussagen der Beschuldigten ist denn auch unmissverständlich zu entnehmen, dass sie um die Verkehrsblockade wusste und diese auch wollte, zumal gemäss ihren Angaben die Blockade eine politische Mitteilung an den Bundesrat sein sollte, dass dieser den Klimanotstand erklären solle (vgl. Prot. I S. 10 und Urk. 49 S. 2). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nach dem Gesagten erstellt. Inwiefern der Beschuldigten ihre Teilnahme an der Aktion der Organisation "C._____" strafrechtlich vorgeworfen kann, ist im Übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des Sachverhaltes.
5. Rechtliche Würdigung 5.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das
- 11 - Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. mit Hinweisen). Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels ge- nötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220). 5.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; Donatsch/ Godenzi/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., 2022, S. 175 ff.). Das
- 12 - Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personen- wagen von rund 2'000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämt- licher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009). 5.3 Die Teilnehmer an der Aktion der Organisation "C._____" sperrten während mehrerer Stunden durch ihre Blockade die B._____-strasse für den Individualver- kehr (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den mo- torisierten Verkehr zu behindern, verstossen klarerweise gegen das Strassenver- kehrsrecht (Art. 49 SVG, SR 741.01, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV, SR 741.11). Das Nötigungsmittel war damit rechtswidrig. Die Verkehrsteil- nehmer konnten infolge der Blockade die B._____-strasse nicht mehr befahren und der Verkehr musste grossräumig umgeleitet werden (Nötigungszweck). Den Demonstranten war dies zu jeder Zeit bewusst und sie wollten es auch, war es doch gerade ihr Ziel, durch die Strassenblockade auf ihr umwelt- und klimapolitisches Anliegen aufmerksam zu machen und die Bundesregierung zum Handeln zu ver- anlassen. Die B._____-strasse ist eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der In- nenstadt von Zürich, welche nachmittags nicht nur durch den Berufsverkehr sehr stark befahren ist, sondern auch durch Zu- und Wegfahrten aufgrund der vielen Einkaufsläden. Durch die Aktion der Demonstranten konnte die B._____-strasse von circa 12:00 Uhr bis 16:45 Uhr, mithin während rund 5 Stunden, nicht mehr be- fahren werden, wobei unter Achtung des Anklageprinzips der Beschuldigten dies- bezüglich lediglich der Zeitraum von circa 13:20 Uhr bis 15:00 Uhr vorgeworfen werden kann. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer waren durch die unbewilligte Aktion gezwungen, den blockierten Bereich durch einen Umweg zu umfahren oder
- 13 - auf unbestimmte Zeit zu warten und wurden in ihrer Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dass die Beschuldigte nicht auf die B._____-strasse sass und damit unmittelbar Teil der Blockade war, kann sie entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 9) nicht zu ihren Gunsten werten. Die Teilnehmer der Aktion der Organisation "C._____" wirkten arbeitsteilig zusammen. Die Blockade der B._____-strasse war Teil einer gemeinsam geplanten Aktion und letztlich nur deshalb möglich, weil sich eine Vielzahl von Demonstranten zusammenfanden und zusammenwirkten. Eine einzelne Person wäre über einen solchen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine derartige Strassensperre zu verursachen. Die Beschuldigte hat sich ihr Handeln als aktive und bekennende Teilnehmerin an der Aktion von "C._____" als Mittäterin anrechnen zu lassen und damit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – wie vorstehend hergeleitet – erfüllt. Dabei reicht gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits eine Blockierung des Strassenverkehrs von rund 10 Minuten zur Tatbestandserfüllung aus, wenn die Ak- tion im Sinne einer Blockade gerade auf die Behinderung des Verkehrs abzielt. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern allenfalls möglich gewesen wäre, unter Benützung von einmündenden Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist unerheblich (vgl. BGE 119 IV 301 E. 3.a). 5.4 Die Beschuldigte möchte für das vorgeworfene Verhalten die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit für sich gelten lassen (Urk. 51 S. 11 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1Demonstrationen stehen unter dem Schutz der genannten Grundrechte. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungs- freiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese ge- währleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom
29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beur- teilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der
- 14 - Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dring- lichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). 5.4.2Die Blockade der stark befahrenen B._____-strasse bezweckte die möglichst lange andauernde Behinderung der Verkehrsteilnehmer und stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Protestgegenstand. Zwar war das Motiv der Demonstranten, auf die Klimakrise bzw. die drohende Klimakatastrophe aufmerksam zu machen. Jedoch versammelten sie sich nicht nur, um ihre Meinung zu äussern, sondern sie wollten durch eine Strassenblockade Aufmerksamkeit erregen. Indem die durch den Berufs- und Einkaufsverkehr stark frequentierte B._____-strasse für mehrere Stunden unbefahrbar wurde, überschritten die Demonstranten das duldbare Mass einer politischen Auseinandersetzung und Einflussnahme. Entgegen dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichts- entscheid 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 (Urk. 51 S. 13) wurde im vor- liegenden Fall nicht bloss eine Einkaufspassage vor einem Einkaufszentrum blockiert, sondern die vielbefahrene und auch für den Berufsverkehr wichtige B._____-strasse. Ausserdem verursachte die Blockade auch eine Störung der Not- falldienste. Das Vorgehen der Demonstranten war nicht mehr verhältnismässig. Im Übrigen hätten sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres durch eine bewilligte Demonstration oder andere Massnahmen äussern können. Die fragliche Strassen- blockade ist demnach nicht durch die Versammlungs- und Meinungsäusserungs- freiheit geschützt und auch unter dem Schutz dieser Grundrechte unrechtmässig. III. Sanktion
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 50 S. 1). Die Beschuldigte beantragt demgegenüber, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 51 S. 1).
2. Die Beschuldigte hat sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar gemacht. Das Gesetz sieht dafür einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
- 15 - sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzu- legen. Die Beschuldigte hat sich im Rahmen einer unbewilligten Demonstration an einer Strassenblockade beteiligt, welche einen stark frequentierten Strassenab- schnitt der Stadt Zürich während mehrerer Stunden unbefahrbar machte und ein erhebliches Polizeiaufgebot verursachte. Jedoch ist zu konnotieren, dass die De- monstration gewaltfrei verlief, die Beschuldigte eine sehr geringe kriminelle Energie an den Tag legte und keine federführende Rolle innerhalb der Organisation einzu- nehmen schien. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der Beschuldigten zwar ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, jedoch standen keine eigennützigen Beweggründe im Vordergrund, sondern war die Beschuldigte vielmehr umwelt- politisch motiviert, wobei anzumerken ist, dass sie ihr Anliegen auch ohne Weiteres auf legalem Wege hätte kundtun können. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und ist mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen zu sank- tionieren. 3.2 Bei der Täterkomponente kann zum Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten festgehalten werden, dass diese nicht vorbestraft ist (Urk. 23). Sie wohnt mit ihrem Ehemann zusammen und ist Mutter von volljährigen Kindern, wobei sie eine Tochter mit Fr. 606.– pro Monat finanziell unterstützt. Beruflich ist sie als Bibliothekarin an der Universität F._____ tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'600.–. Ihr Ehemann verzeichnet ein Einkommen von rund Fr. 4'970.– pro Monat. An Wohnkosten fallen monatlich Fr. 1'600.– Hypothekarkosten an. An Schulden lasten auf der Beschuldigten einzig ein Hypothekarkredit für die Liegenschaft, die in ihrem Eigentum sowie demjenigen ihrer Schwester und ihres Ehemannes steht (Urk. 4 S. 4 f., Prot. I S. 6 f., Urk. 37).
- 16 - Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich damit als straf- zumessungsneutral. Jedoch ist ihr Eingeständnis, aktiv bei der Aktion der Organi- sation "C._____" als E._____ mitgewirkt zu haben, leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und die Strafe auf 12 Tagessätze zu reduzieren. Vorliegend kommt zu- dem einzig die Geldstrafe als Hauptsanktion in Frage, eine Freiheitsstrafe ist nicht angezeigt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). 3.3 Zur Bemessung der Tagessatzhöhe kann zu den finanziellen Verhältnissen auf die Ausführungen unter E. III.3.2 vorstehend sowie auf das Datenerfassungs- blatt der Beschuldigten (Urk. 37) verwiesen werden. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Tagessatzhöhe ist bei diesen finanziellen Gegebenheiten ange- messen und zu übernehmen. Mithin ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. 3.4 Es bestehen ferner keine Anzeichen für eine negative Legalprognose, weshalb der Beschuldigten im Sinne von Art. 42 StGB eine bedingte Strafe zu ge- währen ist, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'800.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 7). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts).
- 17 - 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 6'629.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 53). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen, die amtliche Verteidigung ist ent- sprechend zu entschädigen. 2.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte bean- tragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unterliegt damit vollständig. Die Staatsan- waltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Berufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Entschädigung Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen (ent- gegen Urk. 51 S. 15 f. Rz. 6). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf:
- 18 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'629.90 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a
- 19 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw J. Bischof