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SB220621

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2023-12-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Dietikon entschied mit Urteil vom 21. Juni 2022 im Verfah- ren DG210014. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristge- recht Berufung angemeldet. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2022 (Urk. 76) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen unter Hinweis

- 7 - auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingaben vom 6. Ja- nuar 2023 (Staatsanwaltschaft; Urk. 78) bzw. 12. Januar 2023 (Privatklägerin 1; Urk. 79) erklärten die Staatsanwaltschaft bzw. die Privatklägerin 1 jeweils ihren Ver- zicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. auf Nichteintreten auf die Beru- fung, wobei von der Privatklägerin 1 der Beweisantrag gestellt wurde, sie sei im Rahmen der Berufungsverhandlung zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 3. Fe- bruar 2023 (Urk. 81) wurden die Doppel der Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 jeweils den übrigen Parteien zugestellt. Am 23. März 2023 er- gingen die Vorladungen zur Berufungsverhandlung auf den 6. Oktober 2023 (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 (Urk. 84) wurde der Beweisan- trag der Privatklägerin 1 hinsichtlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung einstweilen abgewiesen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Urk. 86) zeigte Rechtsan- walt Dr. iur. X2._____ an, dass er die erbetene Verteidigung des Beschuldigten übernommen habe. Mit Eingabe vom gleichen Datum (Urk. 88) beantragte der amt- liche Verteidigter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seine Entlassung aus seinem Mandat. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 84) wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Urk. 93) stellte der (erbetene) Verteidiger ein Verschiebungsge- such hinsichtlich der bereits anberaumten Berufungsverhandlung. In der Folge wurde am 6. Juni 2023 neu auf den 4. Oktober 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 94). Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 (Urk. 96) wurde Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'351.70 entschädigt, wobei die Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde.

E. 1.1 Die Vertreterin der Privatklägerin 1 verlangt im Berufungsverfahren die Bestä- tigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2019 (Urk. 111 S. 4). Sie macht geltend, dass sie durch den massiven sexuellen Übergriff vom 15. Juni 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe und sich seit September 2019 in Psychothera- pie befinde. Zuvor habe sie keine Vorerkrankungen gehabt und sich nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befunden. Die posttrau- matische Belastungsstörung sei einzig auf die Vergewaltigung und die sexuelle Nö- tigung zurückzuführen. Die anfänglich wöchentlich und später alle zwei Wochen stattfindende Therapie benötige sie, um die Ereignisse vom 15. Juni 2019 verarbei- ten zu können (Urk. 56 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie aus- führen, dass inzwischen keine regelmässigen Therapiesitzungen mehr stattfinden würden, sondern sie nur gelegentlich bei Bedarf, wenn die Vergewaltigung bzw. die

- 54 - Erinnerung daran sie heimsuche, Therapiesitzungen in Anspruch nehme (Urk. 111 S. 4).

E. 1.2 Der Beschuldigte lässt dagegen einwenden, dass der Privatklägerin 1 infolge der beantragten Freisprüche keine Genugtuung und der Privatklägerin 2 kein Scha- denersatz auszurichten sei (Urk. 75 S. 2; Urk. 108 S. 34 f.). Eventualiter wurde vor Vorinstanz von der Verteidigung eine Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin 1 im Betrag von Fr. 15'000.– als angemessen erachtet (Prot. I. S. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, dass die angebliche PTSD der Privatklägerin 1 bestritten werde und nicht gutachterlich nachgewiesen sei. Weiter seien die von der Versicherung eingereichten Unterlagen ungeeignet, einen Kausalzusammenhang zu beweisen (Urk. 108 S. 34 f.; Prot. II S. 35).

2. Zweifelsohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Das Bundesgericht sprach bereits im Jahr 2004 davon, dass die Genugtuungen bei Vergewaltigungen "in den letzten Jahren höher, nämlich zwischen CHF 15 000 und CHF 20 000" angesetzt würden (Urteile des Bundesgerichtes 6P.74/2004 und 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004, E 11.2; zitiert in LANDOLT, GENUGTUUNGSRECHT, 2. A. 2021, SYSTEMATISCHE GESAMTDARSTELLUNG UND KASUISTIK, S. 205). Die durch den Übergriff des Beschuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin 1 heute weiterhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 nebst der massiven Verletzung ihrer sexuellen Integrität mehr als 4 Jahre nach den Straftaten wenn auch weniger als früher immer noch mit anhaltenden Folgen der Taten kämpft und deshalb klarerweise auch in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich im erheblichen bis mittelschweren (Vergewaltigung) bzw. nicht mehr leichten (sexuelle Nötigung) Bereich. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, der Privatklägerin 1 in Bestätigung der Vorinstanz mit Blick auf den durch das Bundesgericht bereits vor knapp 20 Jahren abgesteckten

- 55 - Rahmen eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem

15. Juni 2019 zuzusprechen.

E. 1.3 Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, be- geht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.5 vom 21. Septem- ber 2021; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).

E. 1.4 Einfache Tatbegehung ist anzunehmen, wenn der Täter über längere Zeit das gleiche Opfer sexuell missbraucht oder vergewaltigt. Hat der Täter beispielsweise

- 39 - durch die Anwendung eines Tatmittels das Opfer widerstandsunfähig gemacht und verkehrt mehrmals geschlechtlich mit ihr, so handelt es sich um keine Tatmehrheit. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von einer mehrfachen Tatbegehung dürfte sein, ob der Täter zwischenzeitlich für eine gewisse Zeit von seinem Opfer ablässt und später mit den sexuellen Handlungen fortfährt (PHILIPP MAIER, Die Nö- tigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. Zürich 1994, S. 348).

E. 1.5 Der Tatbestand der Vergewaltigung geht demjenigen der sexuellen Nötigung vor (sog. Konsumation), soweit den beischlafsähnlichen bzw. anderen sexuellen Handlungen neben der Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zukommt, die sexuelle Nötigung damit primär eine Begleiterscheinung der Vergewaltigung darstellt. Realkonkurrenz ist demgegenüber anzunehmen, wenn die anderen sexu- ellen Handlungen neben dem eigentlichen Geschlechtsverkehr auf selbständige, geschlechtliche Befriedigung zielen (BSK STGB-MAIER, 4. A. 2019, Art. 189 N 81 m.w.H. sowie Art. 190 N 24).

2. Die erstellte vom Beschuldigten an den Tag gelegte Handlungsweise deckt ein weites Spektrum sexueller Handlungen ab (vaginaler Geschlechtsverkehr, Ora- lverkehr, Küssen, Anfassen bzw. Kneifen und Kneten der Brüste) und erfolgte ins- gesamt in einem fliessenden Handlungsablauf, ohne dass es zu eigentlichen Un- terbrüchen, die einen neuen Tatentschluss bedingt hätten, gekommen wäre. Des- halb ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 II.2.2.) auch hinsichtlich der durch den zwischenzeitlichen Oralverkehr unterbrochenen vaginalen Penetra- tion der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten nicht von einer mehrfachen Ver- gewaltigung auszugehen.

E. 1.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Anklagevorwürfe nicht zutreffen würden. Es sei am Tatabend zu Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin 1 gekommen, dieser sei jedoch einvernehmlich er- folgt. Er habe die Privatklägerin 1 nicht bedroht, und sie habe auch keine Angst vor ihm gehabt. Beide hätten die Beziehung vor dem anklagegegenständlichen Ge- schlechtsverkehr beendet, dies weil sie ein toxisches Verhalten beiderseits gehabt hätten. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nach der Trennung drei Mal bei der Privatklägerin 1 zu Hause gewesen sei, wobei es zwei Mal zu Sex gekommen sei. Hinsichtlich des Vorfalles vom 15. Juni 2019 gab er zu Protokoll, sich nicht

- 22 - mehr zu 100% an alle Details erinnern zu können. Sie hätten sich am Tag beim Triemli getroffen, seien zu seiner neuen Wohnung gefahren, die er ihr gezeigt habe. Hernach seien sie zurück zum Triemli gefahren, und er habe noch einen Termin wegen dem Pop-up gehabt. Am Abend sei er zu Hause gewesen und habe beim Losfahren einen verpassten Anruf der Privatklägerin 1 gehabt, worauf er sie zu- rückgerufen habe. Sie hätten telefoniert. Die Privatklägerin 1 sei am Telefon wü- tend, impulsiv und beleidigt gewesen. Er habe dort einen Seich gemacht, weil er im Ausgang vor dem Kaufleuten, als sie in einer Runde draussen gestanden seien, etwas über sie gesagt habe, was er nicht hätte sagen sollen. Auf Nachfrage, was er gesagt habe, führte er aus, dass die Mitbewohnerin gemeint habe, dass er und die Privatklägerin 1 ein Traumpaar seien, worauf er erwidert habe, dass er niemals mit einem Junkie, der Drogen nehme, zusammen sein könne. Die Freundin habe dies der Privatklägerin 1 dann erzählt. Am Telefon habe die Privatklägerin 1 ferner etwas gesagt, was er so aufgenommen habe, als würde sie Selbstmord begehen wollen. Er habe das Auto daraufhin gewendet und sei zur Privatklägerin 1 gefahren. Er habe geklingelt, und sie habe ihn reingelassen. Er habe mit ihr geredet, habe ihr die Sterne vom Himmel geholt und gesagt, was sie hören wollte. Sie hätten zuerst auf dem Sofa geredet und seien dann ins Schlafzimmer, weil die Privatklägerin 1 gemeint habe, dass ihre Kollegin nach Hause kommen würde und es blöd sei, wenn sie sie auf dem Sofa sehen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie Gefühle für ihn habe. Er habe sie in den Arm genommen, sie hätten sich geküsst, und dann hätten sie Sex wie immer gehabt. Sie habe nie gesagt, dass sie das nicht wolle oder dass er weggehen solle. Er sei nie handgreiflich geworden, habe vielleicht etwas Verlet- zendes gesagt, sie aber nie geschlagen oder sonst etwas gemacht. Hätte die Pri- vatklägerin 1 ihn weggeschubst, wäre er weg gewesen. Der Sex sei wie immer gewesen, der gleiche Ablauf. Es sei nichts Gravierendes, als dass er sagen könne, was sie gemacht hätten. Dann habe er geduscht, wobei sie ihm den Satz "du bisch nur wege dem cho" etwa 100 Mal gesagt habe. Er habe gemeint "nein, nein, nein" und sei losgefahren, wobei sie nochmals 20 Minuten miteinander telefoniert hätten, bis er im Pop-up angekommen sei. Er habe die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall etwa zehn Mal per Zufall noch gesehen, nicht jedoch, als er in der Nacht des Vor- falles sein Portemonnaie in ihrem Briefkasten geholt habe. Die Frage, ob das Ver-

- 23 - halten der Privatklägerin 1 nach dem Vorfall auffällig gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und verwies auf das toxische Verhalten. Sie hätten sich ab und zu gegenseitig blockiert und dann wieder geöffnet. Wenn er sich nicht täusche, hätten sie sich am nächsten Tag wieder gehört. Auf Nachfrage, ob auch der Sex ein Hin und Her gewesen sei, bejahte der Beschuldigte dies. Wie dies konkret aussehe, konnte er jedoch nicht erklären (Prot. II S. 26, 29-32).

E. 1.7 Die Ausführungen des Beschuldigten zum Kerngeschehen – welche von der Vorinstanz lediglich knapp wiedergegeben und gewürdigt wurden (vgl. Urk. 73 E. I.C.) – erweisen sich – insoweit er solche überhaupt traf (so nicht anlässlich sei- ner ersten, polizeilichen Einvernahme: vgl. Urk. 9/1 S. 2 ff.) – als sehr vage. Es erscheint vorab auffällig, dass der Beschuldigte sich anfänglich und lediglich rund zweieinhalb Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall nicht mehr an den damaligen Geschlechtsverkehr, gleichzeitig aber an denjenigen vom 3. Mai 2019 mit "dem ganzen Ablauf" zu erinnern vermochte. Dass sie Beide nach der Trennung immer wieder Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wie er behauptete (Urk. D1 9/1 S. 9 f.; Prot. II S. 27), widerspricht nicht nur der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 (Urk. D1 10/2 S. 24; 10/3 S. 11 u. 21 f.) und der Zeuginnen E._____ (Urk. D1 11/1 S. 11 f. u. 17), F._____ (Urk. D1 11/2 S. 8 u. 11) und G._____ (Urk. D1 11/3 S. 8

u. 10), sondern letztlich auch seiner eigenen, wonach er nicht in der Lage war, nebst dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Geburtstag der Privatklägerin 1, dem 3. Mai 2019, weitere Daten oder Begebenheiten, anlässlich welcher es zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, näher zu erläutern. Dies wiederspiegelt sich auch in seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27). An einen Geschlechtsverkehr nach dem Geburtstag der Privatklägerin 1 am 3. Mai 2019 vermochte sich der Beschuldigte zu Beginn nicht einmal zu erinnern (Urk. D1 9/1 S. 10). Fragen zum Verlauf des Abends am 15. Juni 2019 beantwortete er auch in späteren Einvernahmen generell ausweichend und verwies insbesondere an- fänglich lediglich darauf, wie der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin 1 und ihm im Allgemeinen abgelaufen sei. Einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.D.1.4.) fallen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen auch anlässlich seiner späteren Einvernahmen äusserst pau- schal aus und beschränken sich im Wesentlichen auf das Bestreiten der gegen ihn

- 24 - erhobenen Vorwürfe, welche Detailarmut umso mehr auffällt, als er hinsichtlich des Rahmengeschehens mit Bezug auf seine mit der Privatklägerin 1 gemachten Er- fahrungen und Konflikte ungleich präziser und durchaus auch selbstkritisch aus- sagte. So auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte sich in Bezug auf den Konflikt am Telefon mit der Privatklägerin 1 am 15. Juni 2019 noch genau an den Anlass resp. die Geschichte, welche zum Konflikt am Telefon führte, erinnern und diese Szene auch detailliert erzählen konnte sowie selbst zugab, dort mit seiner Aussage in der Freundesrunde einen "Seich" gemacht zu haben. Seine Aussagen zum Nebensachverhalt erweisen sich als eloquent, wohingegen die Aus- sagen zum Kerngeschehen, mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs am

15. Mai 2019, unverändert karg, vage und wenig ausführlich ausfallen (Prot. II S. 28 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund ergeben sich nicht unerhebliche Zweifel an seiner Darstellung des Kerngeschehens. Daran vermag auch eine allfällige Ner- vosität des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, welche bei der Aussagewürdigung sehr wohl berücksichtigt ist (vgl. Prot. II S. 34), nichts zu än- dern. Dem Argument der Verteidigung (Urk. 108 S. 11), wonach der Vergessens- prozess bei Ereignissen mit nur geringer persönlicher Bedeutung, mithin dem Ge- schlechtsverkehr am 15. Juni 2019, beim Beschuldigten schneller voranschritt und er deshalb keine detaillierten Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte, ist Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits war der Geschlechtsverkehr vom

15. Juni 2019 in ein emotionales Rahmengeschehen eingebettet (Streit, Telefon- gespräche) – an welches sich der Beschuldigte, wie dargelegt, auch anlässlich der Berufungsverhandlung detailliert erinnern konnte – und andererseits hatten er und die Privatklägerin 1 ihre Beziehung damals bereits beendet, sodass vieles darauf hindeutet, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalles weniger sexuellen Kontakt hatten und deshalb einzelne entsprechende Vorfälle besser in Erinnerung blieben. Auffäl- lig erscheinen ferner seine mehrfachen und durchaus auch ausführlichen Diskredi- tierungen der Privatklägerin 1, welche mehrheitlich unpräzise, wenig konstant und teilweise konstruiert erscheinen. So wies er bereits in der ersten, polizeilichen Ein- vernahme darauf hin, dass ihn die Privatklägerin 1 nach dem 15. Juni 2019 ange- fragt habe, sein Auto für einen Ausflug nach I._____ [Stadt in Europa] auszuleihen. Diese habe somit in der Zeit, in der sie behaupte, er habe sie vergewaltigt, sein

- 25 - Auto gehabt (Urk. D1 9/1 S. 5 f.), welche Sachdarstellung und insbesondere zeitli- che Einordnung er demgegenüber hernach unterliess, zumal die Autoausleihe auch gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin E._____ offensichtlich mehrere Mo- nate vor dem anklagegegenständlichen Vorfall stattfand (vgl. Urk. D1 10/3 S. 9 f. u. 24; 11/1 S. 11). Auch seine Darstellung der Privatklägerin 1 als regelmässige Kon- sumentin harter Drogen findet in den Akten keine Stütze (vgl. auch die Aussagen der Zeuginnen E._____, F._____ und G._____: Urk. D1 11/1 S. 17; 11/2 S. 10; 11/3 S. 10). Spät erst brachte er vor, dass seine Desavouierung der Privatklägerin 1 als (Drogen-)Junkie und eine damit im Zusammenhang stehende angebliche Selbst- mordandrohung der Privatklägerin 1 dazu geführt hätten, dass er am 15. Juni 2019 zu ihr gegangen sei. Dies führte er sodann auch anlässlich der Berufungsverhand- lung aus (Prot. II S. 29). Diesbezüglich erweist sich nicht nur die erst späte Thema- tisierung dieses emotional berührenden Geschehens durch den Beschuldigten als auffällig, sondern auch der Umstand, dass er sich gerade ungeachtet dieser Emo- tionalität zu Beginn überhaupt nicht bzw. später nur vage an den weiteren Verlauf des Abends zu erinnern vermochte, wäre doch gerade das Gegenteil zu erwarten gewesen. Auch erweist sich sein diesbezüglich schlechtes Erinnerungsvermögen angesichts des Umstands, dass laut seinen Aussagen nach dem 15. Juni 2019 keine bewusst vereinbarten Treffen mit der Privatklägerin 1 mehr stattgefunden ha- ben (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 31), als umso augenfälliger. Dass ihm die Mutter der Privatklägerin 1 ferner bestätigt habe, dass sie nicht glaube, dass er die Privatklä- gerin 1 vergewaltigt habe, findet in den übrigen Akten zudem keine Stütze (vgl. auch die an die Strafverfolgungsbehörden gerichtete E-Mail der Mutter der Privat- klägerin 1 vom 12. Juni 2020; Urk. D1 12). Offen bleiben muss, was der Beschul- digte mit der Thematisierung seiner Ansteckung mit Chlamydien (z.B. in Urk. D1 9/1 S. 10) zum Ausdruck bringen wollte. Massgebende Aufschlüsse über den An- klagesachverhalt lassen sich daraus jedenfalls nicht gewinnen. Auch aus dem Um- stand, dass sich der Beschuldigte, wie von der Verteidigung ausgeführt, wie ein Fuckboy benommen hat, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 108 S. 13).

E. 1.8 Dass es kurz nach den sexuellen Handlungen am 15. Juni 2019 noch am glei- chen Abend zu zwei Telefonaten mit der Privatklägerin 1 gekommen ist (Urk. D1

- 26 - 9/4 S. 4 f.; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 28-30), ist unstrittig (Urk. D1 10/1 S. 8 u. 10; 10/2 S. 9, 21 u. 25; detaillierte Verbindungsnachweise der Rufnummer des Be- schuldigten der Sunrise Communications AG für den Monat Juni 2019: Anhang zu Urk. D1 10/4). Strittig ist demgegenüber der genaue Inhalt der Gespräche. Wäh- rend der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin 1 habe ihm vorgeworfen, er sei nur wegen Sex zu ihr gekommen, sie sei ein Sexobjekt für ihn (Urk. D1 9/4 S. 4 f.; Prot. I S. 14 f.), brachte die Privatklägerin 1 vor, es sei nebst dem bei ihr vergessenen Portemonnaie des Beschuldigten darum gegangen, dass er das Ge- schehene verharmlost habe ("gäll, das isch nöd das, was du jetzt dänksch, was passiert isch") und ihr das Angebot unterbreitet habe, alle ihre Rechnungen zu zah- len (Urk. D1 10/ 1 S. 8 u. 10; 10/2 S. 9, 21 u. 25). Letztlich kann nicht mit genügen- der Sicherheit erstellt werden, was der exakte Inhalt der Gespräche war, zumal sich die vorgebrachten Inhalte nicht zwingend gegenseitig ausschliessen müssen und die Dauer der Telefonate von insgesamt mehr als 10 Minuten darauf hinweist, dass Diverses diskutiert worden sein könnte. Aus dem Umstand allein, dass es im An- schluss zu diesen Gesprächen kam, lässt sich entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 59 S. 28) nicht ableiten, dass es im Vorfeld nicht zu den anklagege- genständlichen Vorfällen gekommen ist, weil die in Frage stehende Kontaktpflege auch von der Privatklägerin 1 nicht als per se nicht nachvollziehbar oder nicht na- türlich (entsprechend die Verteidigung) eingestuft werden muss, zumal gerichtsno- torisch ist, dass die denkbaren Reaktionsformen auf sexuelle Übergriffe sich nicht spezifizieren lassen. Insofern vermögen diese Gespräche das Beweisergebnis nicht massgeblich zu beeinflussen.

E. 1.9 Uneinheitlich erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Ab- holen des bei der Privatklägerin 1 vergessenen Portemonnaies am 16. Juni 2019: Während er zunächst angab, die Privatklägerin 1 sei rausgekommen, und sie hät- ten normal zusammen geredet (Urk. D1 9/2 S. 12), vermochte er sich später nicht mehr an ein persönliches Aufeinandertreffen an diesem Tag zu erinnern (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 31), welches laut der Privatklägerin 1 auch nicht stattgefunden habe (Urk. D1 10/2 S. 22; 10/3 S. 14 f.). Dieses inkohärente Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich als wenig überzeugend und stellt seine Sachdarstellung

- 27 - hinsichtlich der ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen bzw. des ihm ange- lasteten Hausfriedensbruchs am Wohnort der Privatklägerin 1 weiter in Frage.

E. 1.10 Als einheitlich erweisen sich demgegenüber seine Bestreitungen, dass er der Privatklägerin 1 jemals – und somit auch am 1. Juli 2019 – gedroht habe, womit er die ihm zur Last gelegte Nötigungshandlung jeweils gänzlich in Abrede stellte (Urk. D1 9/1 S. 3 u. 16 f.; 9/2 S. 2 u. 10; 9/4 S. 12; Prot. II S. 26). Aus der Würdigung der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten allein lassen sich keine auf- schlussreichen Erkenntnisse zur Erstellung des entsprechenden Anklagesachver- halts gewinnen.

2. Die Anklagebehörde stützt sich in ihrer Beweisführung insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (vgl. z.B. Urk. 55). Deren Aussageverhalten ist nach- folgend zu würdigen.

E. 2 Am 3. Oktober 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldig- ten eingeholt (Urk. 106). Gestützt auf den Strafregisterauszug wurde sodann das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 (DH230029) bei- gezogen (Urk. 107).

E. 2.1 Der Beschuldigte liess gegenüber der Privatklägerin 1 ca. am 1. Juli 2019 anlässlich eines Telefonats verlautbaren, dass sie das Land verlassen könne, weil sie dann sein Feind sei, wobei sie wisse, was das bedeute, wenn sie die Polizei über den Vorfall vom 15. Juni 2019 informiere. Durch diese Androhung ernstlicher Nachteile beabsichtigte er, die Privatklägerin 1 vom Aufsuchen der Polizei abzuhal- ten, die Privatklägerin 1 damit in ihrer Handlungsfreiheit zu beinträchtigen. Auch wenn die Privatklägerin 1 im ersten Augenblick keine Angst verspürt habe (Urk. D1 10/2 S. 22), bleibt dieser Umstand von untergeordneter Bedeutung, weil die zur Nötigungshandlung des Beschuldigten kausale Angstwirkung spätestens im Zeit- punkt der Anzeigeerstattung eintrat (vgl. ebenfalls Urk. D1 10/2 S. 22), weshalb die für den Beschuldigten auch erkennbare erforderliche Intensität der angedrohten Nachteile so oder anders gegeben ist.

- 43 -

E. 2.2 Da es dem Beschuldigten letztlich nicht gelang, die Privatklägerin 1 in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen, er indes wissentlich und willentlich alle zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes nötigen Handlungen vornahm, blieb es le- diglich beim Versuch.

3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte demnach überdies der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Anzumerken bleibt, dass es sich bei der Annahme der Vorinstanz, es liege ein Versuch gemäss Abs. 2 von Art. 22 StGB (untauglicher Versuch aus grobem Unverstand) vor, um ein offensichtliches Versehen handelt, liegen doch keine diesbezüglichen Hinweise vor.

- 44 - V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, retrospektive Konkurrenz, Wahl der Sanktionsart und Strafvollzug

1. Von der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung, die Wahl der Sanktionsart und des Strafvollzugs umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 73 E. III.A. bzw. IV.B.1. u. C.) und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 8. Mai 2023 zwischenzeitlich und während des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig für meh- rere Delikte verurteilt wurde (Urk. 107). Im Zeitpunkt des Urteils vom 8. Mai 2023 waren die zu beurteilenden Delikte bereits erfolgt, mithin verübte der Beschuldigte die Delikte gegenüber der Privatklägerin 1 allesamt vor dem Urteil vom 8. Mai 2023. Es besteht damit retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB hin- sichtlich des Urteiles vom 8. Mai 2023, sodass im Verhältnis zu diesen Strafen eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Für das Vorgehen zur Bildung einer Zusatzstrafe in Konstellationen teilweiser oder vollständiger retrospektiver Konkurrenz kann auf die bundesgerichtliche Praxis ver- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.3 f.). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass die neuen nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe die- ser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht demnach in einem ersten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zweiten Schritt ist sodann unab- hängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich dabei um dieselbe Strafart, sind

- 45 - die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1).

3. Für die Delikte der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung kommt bereits auf- grund des festzustellenden Verschuldens bzw. der anzuwendenden Mindeststrafe (vgl. Art. 190 Abs. 1 StGB) jeweils lediglich Freiheitsstrafe als Sanktion in Betracht. B. Strafrahmen Es besteht hinsichtlich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.1.4.) – nicht angezeigt. Hernach wird diese Einsatzstrafe mit der Frei- heitsstrafe für die sexuelle Nötigung zu asperieren sein. Hinsichtlich der auszufäl- lenden Geldstrafe erweist sich der Nötigungsversuch als schwerstes Delikt. Es gilt diesbezüglich ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheits- strafe (Art. 181 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe, den Strafrahmen zu erweitern sind diesbezüglich ebenso wenig angezeigt. Die dafür eingesetzte Geldstrafe wird hernach mit derjenigen für das Fahren in fahrunfähigen Zustand zu asperieren sein. Hinsichtlich der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln besteht ein Strafrah- men von Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). C. Vergewaltigung

1. Bei der objektiven Tatschwere wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwei Mal während jeweils mehrerer Minuten ungeschützt vaginal penetrierte und schliesslich in ihr ejakulierte. Ebenso wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus, dass er sich ungeachtet der nicht unerheblichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 unter Anwendung seiner körperli- chen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über ihren Willen hinwegsetzte, auch wenn noch brutalere Vorgehensweisen denkbar sind. Einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.B.1.1.) sind der grosse Vertrau- ensbruch zu einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Be-

- 46 - ziehung stand, und die Tatbegehung in den eigenen vier Wänden der Privatkläge- rin 1, in denen sie sich besonders geschützt fühlen sollte, zusätzlich nicht unerheb- lich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. In den Hintergrund rücken bei die- ser Sachlage die weiteren im Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehenden sexuellen Handlungen (Küssen; Anfassen bzw. Kneifen und Kneten der Brüste). Immerhin zeigen diese auf, dass der Übergriff von umfassender (sexueller, aber auch physischer) Einwirkung und damit besonderer Intensität war, wenn auch – wie bereits angesprochen – nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung ge- sprochen werden kann. Die objektive Tatschwere erweist sich als erheblich bis mit- telschwer, wofür eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Als Motiv liegt insbesondere angesichts seiner im Rah- men der Vergewaltigung gemachten verbalen Äusserungen nahe, dass es ihm nebst der egoistischen Befriedigung sexueller Lust in erster Linie um eine rück- sichtslose Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin 1 ging. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Umstand der durchaus auch konfliktbehafteten Bezie- hung zur Privatklägerin 1 und seine emotionale Aufgebrachtheit im Tatzeitpunkt leicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Die Einsatzstrafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. D. Sexuelle Nötigung

1. Was die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung betrifft, ist verschulden- serhöhend zu berücksichtigen, dass die Dauer des erzwungenen Oralverkehrs mit zwei bis drei Minuten nicht als besonders lange bezeichnet werden kann. Auch hier wirkt sich indes deutlich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte sich ungeachtet der nicht unerheblichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 unter Anwen- dung seiner körperlichen Überlegenheit und physischer Gewalt über ihren Willen hinwegsetzte, auch wenn noch brutalere Vorgehensweisen denkbar sind. Der grosse Vertrauensbruch und die Tatbegehung in den eigenen vier Wänden der Pri- vatklägerin 1 wirken sich weiter nicht unerheblich verschuldenserschwerend aus.

- 47 - Das objektive Verschulden erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens als nicht mehr leicht, wofür sich isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ebenfalls direktvorsätzlich handelte. Auch bei der sexuellen Nötigung ist es ihm nebst der egoistischen Befriedigung sexueller Lust vorrangig um eine rücksichts- lose Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin 1 gegangen (s. auch vor- stehend E. III.C.2.). Vor diesem Hintergrund vermag sich der Umstand der durch- aus auch konfliktbehafteten Beziehung zur Privatklägerin 1 und seine emotionale Aufgebrachtheit im Tatzeitpunkt leicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Die Ein- satzstrafe ist vor diesem Hintergrund auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

3. Asperiert mit der Vergewaltigung erweist sich insbesondere aufgrund der zeit- lich und sachlich engen Konnexität für die sexuelle Nötigung eine Straferhöhung um 7 Monate auf insgesamt 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. E. Versuchte Nötigung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der versuchten Nötigung ver- schuldensmindernd zu veranschlagen, dass die vom Beschuldigten ausgespro- chene Drohung vage blieb. Auch wenn die Privatklägerin 1 durchaus damit rechnen durfte, dass er ihr körperlich etwas antun oder ihr Leben anderweitig zerstören könnte, wie sie beispielsweise sozial in Verruf zu bringen, ist das angedrohte Übel nicht mit einer Todesdrohung vergleichbar. Ferner war die Art und Weise der Nöti- gungshandlung gemäss erstelltem Anklagesachverhalt nicht derart, dass die Pri- vatklägerin 1 umgehend in Angst versetzt wurde und erfolgte vor dem Hintergrund des auch sonst vielfach rüden Umgangstones des vormaligen Paares. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als gerade noch leicht, wofür eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.

2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und seine Handlungsweise egoistisch motiviert war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.

- 48 -

3. Als verschuldensunabhängige Strafzumessungskomponente wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass es beim Versuch blieb. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.B.7.4.) ist massgebend, dass der Beschuldigte alles in seiner Vor- stellung Nötige tat, um die Tat zu vollenden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe. F. Fahren in fahrunfähigem Zustand

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist beim Fahren in fahrunfähigem Zu- stand verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die gefahrene Strecke rela- tiv kurz und zur besagten Nachtzeit wenig frequentiert war. Auch lag der erstellte Atemalkoholgehalt des Beschuldigten im Rahmen der qualifizierten Atemalkohol- konzentration im unteren Grenzwert (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundes- versammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Sein Verschulden er- weist sich vor diesem Hintergrund als leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.

2. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich merklich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte, weshalb die objektive Tatschwere relativiert und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe zu redu- zieren ist.

3. Asperiert mit dem weiteren Delikt der versuchten Nötigung erweist sich eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 73 E. III.B.9.) ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse anzupassen. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass ihm die M._____ GmbH zu 50% gehöre und er sich seit April 2023 bis zum Datum der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2023 Dividenden von total Fr. 105'000.– als Lohn ausbezahlt habe (Prot. II S. 17). Ausgehend von diesen Angaben rechtfertigt sich eine Erhöhung des Tagessatzes auf Fr. 200.–. G. Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

- 49 - Hinsichtlich der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren eines Rot- lichts; Verursachen von Lärm) erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenom- mene Würdigung des Verschuldens und der massgebenden Umstände bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit (Urk. 73 E. III.B.10.1.-10.2.) als zutreffend, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die von ihr festgesetzte Busse im Betrag von Fr. 400.– (Urk. 73 E. III.B.10.3.) erweist sich als den Umständen an- gemessen. H. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.B.6.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er sich mit einem Start-up selbständig gemacht habe. Er habe die Firma M._____ GmbH mit Sitz in N._____ gegründet. Sie würden Immobilien renovieren, verwalten und un- terhalten sowie Gebäudetechnik anbieten. Die Firma stehe seit April 2023 und habe fünf Mitarbeiter, wobei er und sein Geschäftspartner zu je 50% beteiligt seien. Seit der Gründung habe er sich zwei Mal eine Dividende in der Höhe von Fr. 45'000.– sowie Fr. 60'000.– ausbezahlen lassen. Weiter führte er zu Protokoll aus, dass er in einer 3.5 Zimmerwohnung für Fr. 3'700.– pro Monat wohne, viel arbeite und angefangen habe, zu reisen, beim FC O._____ Fussball zu spielen und am Wochenende viel in die Berge zu gehen (Prot. II S. 13 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 106) eine Vorstrafe des Bezirksgerichtes Zürich. 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 wegen ban- denmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Begehungszeiten:

1. Januar 2018 - 11. November 2022), wegen mehrfacher Begünstigung, mehrfa- cher Geldwäscherei und einfachen Diebstahls (Begehungszeitpunkt: 17. Fe- bruar 2022) auf, wofür er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Anrech- nung Haft von 3 Tagen sowie Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt) und mit einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft wurde. Darüber hinaus wurde gegen ihn am

20. März 2023 durch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK ein Ver-

- 50 - fahren betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS) eröffnet. Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Die Eröffnung des Verfahrens wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. erfolgte nach der vorliegenden Delinquenz. Zum Zeitpunkt der Vorwürfe der Vergewalti- gung etc. war der Beschuldigte somit weder vorbestraft noch delinquierte er wäh- rend eines laufenden Verfahrens, weshalb die anderen Strafverfahren sich vorlie- gend strafzumessungsneutral auswirken.

3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte im Wesentlichen ungeständig bzw. war die Beweislage bei den Strassenverkehrsdelikten, welche er freimütig ein- räumte, erdrückend, weshalb ihm diesbezüglich auch keine echte Alternative offen stand. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist ferner nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung somit nicht zu beeinflussen.

4. Nach Würdigung der Täterkomponente bleibt die Strafe unverändert bei 39 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 200.– und Fr. 400.– Busse. I. Asperation wegen Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 8. Mai 2023 mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wobei das Urteil im abgekürzten Verfahren und unbegründet erging (vgl. Urk. 107). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte erfolgten, wie bereits erwähnt, allesamt vor dem Urteil vom 8. Mai 2023. Der Beschuldigte ist nicht schlechter zu stellen, als wenn alle Delikte gleichzeitig beurteilt würden. Beim Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. b BetmG) handelt es sich ausgehend vom abstrakten Strafrahmen um die schwerste Straftat. Sie bildet die Grundstrafe (24 Monate gemäss Urteil vom

E. 2.3 Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig.

- 41 - B. Hausfriedensbruch

1. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungs- gewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (Urteil BGE 146 IV 320 E. 2.3; BGE 121 IV 81 E. 3a; BGE 118 IV 167 E. 1c S. 172; BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33).

2. Der erforderliche Strafantrag der Privatklägerin 1 liegt vor (Urk. D1 2). Der ob- jektive Tatbestand ist erfüllt, befand sich der Beschuldigte doch trotz mehrfacher Aufforderung der Privatklägerin 1 in ihrer Wohnung an der K._____-strasse … in L._____. Subjektiv war es für den Beschuldigten jedoch aufgrund des ambivalenten Verhaltens der Privatklägerin 1 nicht erkennbar, dass sie wollte, dass er geht. Dies insbesondere, weil sie seine Anwesenheit trotz Aufforderung zu gehen, duldete. So liess sie sich vom Beschuldigten vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer komplimen- tieren, was unbestrittenermassen ohne Gewalt erfolgte. Auch aufgrund der schnel- len Abfolge von diversen Geschehnissen im Wohnzimmer, wie dem Einreden auf die Privatklägerin 1, der Auseinandersetzung resp. dem Gespräch auf dem Sofa, dem Umarmen und Küssen und der darauffolgenden freiwilligen Verschiebung ins Schlafzimmer, war es für den Beschuldigten subjektiv nicht erkennbar, dass er ge- gen den Willen der Privatklägerin 1 in deren Räumlichkeiten verblieb. Somit ist der Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Hausfriedensbru- ches im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. C. Versuchte Nötigung

1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei-

- 42 - ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schut- zobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich und ein Ausnahmezustand beim Opfer wie Panik oder Angstlähmung ist keine Vor- aussetzung (BSK STGB-DELNON/RÜDY, 4. A. 2019, Art. 181 N 26 m.w.H.).

2. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Ver- such vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht wären (Urteile des Bundesgerichtes 6B_183/2014 vom

28. Oktober 2014 E. 3.4; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 199 E. 3e; 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Hand- lung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben.

E. 2.4 Ebenfalls konsistent und detailliert schilderte die Privatklägerin 1 des Weiteren den Zwang zum oralen Geschlechtsverkehr, indem der Beschuldigte sie mit der rechten Hand fest am Nacken gepackt , ihr Gesicht zu seinem erigierten Penis ge- drückt habe und sie gezwungen habe, diesen in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, wobei er während ca. 2-3 Minuten Auf- und Ab-Bewegungen mit ihrem Kopf ausgeübt habe und sie sich dagegen zu wehren versucht habe, indem sie sich mit dem Kopf gegen die Hand des Beschuldigten gestemmt und diesen hochzudrücken versucht habe (Urk. D1 10/1 S. 4 ff.; 10/2 S. 8 f., 15 u. 18 ff.; 10/3 S. 14). Dies vermag auch eine Erklärung für den Einwand der Verteidigung zu lie- fern, wonach die Privatklägerin 1 beim Oralsex von keinem Würgegefühl, Brechreiz oder dergleichen berichtete (Urk. 108 S. 20 f.). Dem Einwand des Beschuldigten bzw. der Verteidigung, wonach der orale Geschlechtsverkehr ja schlecht unfreiwillig passiert sein könne, zumal die Privatklägerin 1 einfach den Mund zuhalten oder die Zähne hätte zubeissen können (Urk. D1 9/1 S. 18; Urk. 75 S. 9), ist entgegenzu- halten, dass angesichts der erstellten Umstände ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass die herrschende Drucksituation die Privatklägerin 1 von einem sol- chen Vorgehen abgehalten hat. Abgesehen davon ist gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen (Urk. D1 insb. 10/2 S. 19) auch erstellt, dass der Beschuldigte von der Weiterführung des Oralverkehrs absah, nachdem er bemerkt hatte, dass sie sich dagegen zur Wehr setzte.

- 30 -

E. 2.5 Ebenso ist gestützt auf die einheitlichen und anschaulichen Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellt, dass der Beschuldigte sie hernach erneut auf den Rücken gedreht habe, sich auf sie gelegt und ihre Arme mit seinen Händen auf die Matratze gedrückt habe, so dass sie nicht entkommen habe können, und nochmals vaginal mit seinem erigierten Penis – ohne Kondom – in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den vaginalen Geschlechtsverkehr während 5-10 Minuten bis zum Samenerguss in der Privatklägerin 1 vollzogen habe, wobei er ihr dabei wieder an die nackten Brüste gefasst habe (Urk. D1 10/1 S. 4 u. 6 ff.; 10/2 S. 9 u. 19 ff.; 10/3 S. 13 f.). Dass die Privatklägerin 1 für die Schilderung des Kerngeschehens anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019, wie von der Verteidigung geltend gemacht, lediglich 6 Minuten gebraucht habe (Urk. 108 S. 16), lässt sich mit den gestellten Fragen erklären, welche insbesondere auf das Rahmengeschehen abzielten und nicht direkt das Kerngeschehen im Fokus hatten (vgl. Urk. D1 10/2).

E. 2.6 Ferner erweisen sich ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihre Wohnung am besagten Abend bewusst und gewollt nicht verlassen habe, obwohl sie ihn mehrfach und eindringlich zum Gehen aufgefordert habe (Urk. D1 10/1 S. 4 u. 9 f.; 10/2 S. 8, 12), als kohärent und widerspruchsfrei.

E. 2.7 Es sind allerdings auch mehrere Inkohärenzen im Aussageverhalten der Pri- vatklägerin 1 auszumachen: So schilderte sie uneinheitlich, ob der Beschuldigte sie an beiden Handgelenken bzw. Armen festhaltend mit sich in ihr Schlafzimmer führte (Urk. D1 10/1 S. 4; 10/2 S. 8 u. 13) oder lediglich an einem Arm (Urk. D1 10/2 S. 7 f.

u. 13). Dies betrifft einen eher untergeordneten Punkt, welcher die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern vermag. Auch ver- mag der Umstand, dass die Privatklägerin 1 zu Protokoll gab, dass sie mitgelaufen sei (Urk. D1 10/2 S. 13), ihrer Sachdarstellung nicht entgegenzustehen, da sie in diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, was sie erwartete und sie den Beschul- digten überdies dadurch nur zurückhaltend belastet, was bei einem Erfinden des Handlungsablaufs nicht naheliegend erscheint. Aus ihrem Mitlaufen ins Schlafzim- mer ein Einverständnis zu den nachfolgenden sexuellen Handlungen abzuleiten, wie es die Verteidigung in den Raum zu stellen scheint (vgl. Urk. 75 S. 9 f.), geht

- 31 - demnach fehl. Die von der Verteidigung bei der Privatklägerin 1 festgestellten Be- lastungstendenzen, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschuldigte ihr iPhone gehackt oder sie bspw. früh morgens im Fitness abgepasst habe (Urk. 108 S. 13), beziehen sich nicht auf das Kerngeschehen, sondern erfassen Nebensächlichkei- ten, weshalb sie letztlich von untergeordneter Bedeutung sind. Gleiches hat hin- sichtlich der Ausführungen der Verteidigung zur Frequenzillusion und dem Verfal- len der Privatklägerin 1 in das sogenannte Baader-Meinhof-Phänomen zu gelten (Urk. 108 S. 13). In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass die Pri- vatklägerin 1 im Übrigen eher zurückhaltende Belastungen zum Nachteil des Be- schuldigten formulierte, so beispielsweise, dass sie ihm keine Anwendung (über- mässiger) Gewalt beschied (Urk. 10/2 S. 17 u. 19) bzw. erläuterte, dass er beim Küssen nicht aggressiv vorgegangen sei (sondern sie einfach habe küssen wollen: Urk. D1 10/2 S. 13) oder indem sie angab, dass er sie bei der vaginalen Penetration nicht verletzt habe (Urk. D1 10/2 S. 17 f.). Dieses differenzierte Aussageverhalten lässt ihre Sachdarstellung glaubhaft erscheinen.

E. 2.8 Unklar bleibt, wann genau der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ihre Unter- wäsche oder auch die Oberbekleidung ausgezogen haben soll, woran sie sich nicht genau zu erinnern vermochte (Urk. D1 10/1 S. 4 ff.; 10/2 S. 15 f.; 10/3 S. 4). Dieser Umstand erschüttert indes – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 75 S. 10; Urk. 108 S. 21 ff.) – die Glaubhaftigkeit ihrer ansonsten kohärenten Sach- darstellung nicht, sondern vermag vielmehr ihre Überforderung in dieser Situation aufzuzeigen, in welcher sie mehrere Eindrücke gleichzeitig zu verarbeiten hatte. Abgesehen davon wäre bei einem Erfinden des ganzen Handlungsablaufs eher zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin 1 den Zeitpunkt des Ausziehens ihrer Kleidung zeitlich konziser beschrieben hätte. Insofern vermögen gewisse Unsicher- heiten im Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sogar zu unterstüt- zen, weil ihre Ausführungen nicht einstudiert wirken. Mit der Verteidigung ist fest- zuhalten, dass die Aussage der Privatklägerin 1, dass sie sich aus Angst aufs Sofa gesetzt habe (Urk. 108 S. 23; D1 10/1 F/A 15), unklar resp. als Übertreibungsten- denz zu werten ist. In diesem Zeitpunkt hatte sie keinen Grund, Angst zu haben resp. ist nicht nachvollziehbar, wovor sie Angst gehabt haben soll, wusste sie doch

- 32 - noch nicht, was passieren würde resp. erfolgten bis dahin keine Handlungen gegen ihren Willen.

E. 2.9 Auch das inkonsistente Aussageverhalten der Privatklägerin 1, ob der Be- schuldigte sie nunmehr an den Händen (Urk. D1 10/2 S. 8), den Armen (Urk. D1 10/1 S. 4) oder Oberarmen festgehalten hat, als er erstmalig vaginal in sie eindrang (Urk. D1 10/1 S. 6 f.), ist letztlich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 7) – von eher untergeordneter Bedeutung, weil sich die Fixationshaltung zwi- schenzeitlich auch geändert haben kann. Massgebend ist, dass die Privatklägerin 1 ihre Arme aufgrund des Festhaltens des Beschuldigten nicht mehr frei bewegen konnte. Massgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermögen diese Divergenzen nicht zu erwecken. Auch die von der Verteidigung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Fusstritte (Urk. 108 S. 19) sowie den Umarmungen und Küssen auf dem Sofa (Urk. 108 S. 20 f.) erscheinen vielmehr als Spitzfindigkeiten und stellen keine wesentlichen Widersprüche dar, welche die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen in Frage stellen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte für die von der Verteidigung er- wähnte kognitive Dissonanz und deren Auflösung (Urk. 108 S. 5 ff.). Die Akten müssten auf einen entsprechenden psychischen Zustand bei der Privatklägerin 1 hindeuten, was sie indes gerade nicht tun. Auch sind keine solch gearteten Verhal- tensweisen der Privatklägerin 1 auszumachen.

E. 2.10 Insofern vermögen die wenigen – teils wie aufgezeigt auch vermeintlichen – Inkohärenzen im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 die Stringenz und Über- zeugungskraft ihrer übrigen Aussagen in keiner Weise spürbar zu beeinträchtigen. Nichts daran zu ändern vermögen auch die von der Verteidigung bezeichneten Stellen in den Videoaufzeichnungen der beiden staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 10/4). Die in diesem Zusammenhang von der Vertei- digung geltend gemachte Wahrnehmung (Urk. 75 S. 12 ff.), dass die Antworten der Privatklägerin 1 von ihrer Rechtsvertretung mehrfach vorgegeben ("souffliert") wor- den oder die gezeigten Emotionen der Privatklägerin 1 unpassend oder übertrieben ("filmreif empört") sein sollen, kann nicht geteilt werden. Auf die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 ist deshalb abzustellen. Aufgrund der gestützt auf die glaubhaften

- 33 - Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellten äusseren Umstände ist auch ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte im Wissen darum handelte, dass die in Frage stehenden Handlungen gegen ihren Willen erfolgten.

E. 2.11 Letztlich offenbleiben muss die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall – im Sinne ei- nes Schuldeingeständnisses und eines Vorschlages zur Wiedergutmachung – vor- geschlagen hat, alle ihre Rechnungen zu zahlen (entsprechend die Privatkläge- rin 1: Urk. D1 10/1 S. 10; 10/2 S. 9) oder lediglich diejenige betreffend die Restlauf- zeit der Mitgliedschaft der Privatklägerin 1 im Fitnessclub J._____, um ein Aufein- andertreffen zu vermeiden (so der Beschuldigte: Prot. I S. 16, wobei er gleichzeitig angab, er glaube, dieses Angebot vor dem 15. Juni 2019 gemacht zu haben; Prot. I S. 17, was wiederum irritiert). Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht kritisch mit diesem Themenkomplex auseinandergesetzt, wobei sie die von der Privatklägerin 1 in diesem Zusammenhang gemachten Behauptun- gen als unglaubhaft und polemisch bezeichnete (Urk. 75 S. 12), welchem Vorbrin- gen insbesondere auch unter Verweis auf die vorstehend zum Inhalt der beiden unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Vorfall geführten Telefonate zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gemachten Erwägungen (vgl. E. III.G.1.8.) nicht zugestimmt werden kann. Der Umstand, dass die Zeugin E._____ bestätigte, dass ihr die Privatklägerin 1 davon erzählt habe, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 ein Angebot gemacht habe, dass er ihr die Rech- nungen für einen gewissen Zeitraum bezahlen werde, wenn sie "ihre Fresse" halte (Urk. D1 11/1 S. 9), vermag indes weder der einen noch der anderen Sachdarstel- lung klar Nachdruck zu verleihen, zumal sich diese Aussage unmittelbar auf die Angaben der Privatklägerin 1 stützt.

E. 2.12 Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gegenüber anlässlich eines Te- lefonats ca. am 1. Juli 2019 als Reaktion auf deren kommuniziertes Ansinnen, den Vorfall vom 15. Juni 2019 bei der Polizei zu melden, geäussert hat "Wenn du das machst, kannst du das Land verlassen, du bist dann mein Feind. Du weisst, was dies bedeutet" und damit bezweckte, eine entsprechende Meldung des Vorfalls durch die Privatklägerin 1 zu verhindern, ist angesichts der konsistenten Ausfüh-

- 34 - rungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 9/1 S. 10 f.; 10/2 S. 22) ebenso erstellt. So spricht die Schilderung ihrer Gefühle und Reflektionen bei der Entgegennahme der Drohung (vgl. Urk. D1 10/2 S. 22 F/A 123; 10/4 02:51:20) klar für ein von ihr selbs- terlebtes Geschehen. Ferner wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch in die- sem Sachzusammenhang durch ihr differenziertes und zurückhaltendes Aussage- verhalten, wonach sie im ersten Augenblick keine Angst verspürt habe (Urk. D1 10/2 S. 22; 10/4 02:52.10), entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 59 S. 32), gestärkt. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich deshalb auch in diesem Zusammenhang als überzeugend.

E. 2.13 Ergänzend kann hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin 1 zum Nachtatgeschehen vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.D.2.2.1.-2.2.5.) verwiesen werden. Auffälligkeiten im Verhalten der Privatklägerin 1, welche ihre Sach- darstellung des Kerngeschehens in Frage stellen würden, lassen sich daraus nicht ableiten. Insbesondere vermag der Umstand, dass nach dem Vorfall vorerst gelegentlich noch weiter zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kommuniziert wurde, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 27 u. 32 f.), nichts am vorläufigen Beweisergebnis zu ändern, zumal ein Abbruch der Kommunikation nach solch einem Vorfall zwar naheliegend aber keinesfalls zwingend erscheint und bereits dargetan wurde, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall zuerst zu verdrängen suchte (vgl. dazu vorstehend unter E. III.F.2.). Auch die Tatsache, dass im – von der Privatklägerin 1 nicht gegengezeichneten – Polizeirapport vom 9. Juli 2019 davon die Rede ist, dass sie gesagt habe, dem Beschuldigten im Nachgang geschrieben zu haben, dass dies eine Vergewaltigung gewesen sei (Urk. 1 S. 3), vermag die mangelnde Validierung dieser Aussage durch aktenkundige Textnachrichten nichts Entscheidendes zu ändern, zumal die Thematisierung des Vorfalls zwischen den beiden Direktbeteiligten auch mit anderen Worten diskutiert bzw. kommuniziert worden sein könnte (vgl. die vorstehend unter E. III.G.1.8. u. 2.11. gemachten Erwägungen).

E. 2.14 Schliesslich ist festzuhalten, dass von einer unmittelbar nach dem Vorfall vorgenommenen medizinischen Untersuchung – obschon in der Regel wünschens-

- 35 - wert – vorliegend keine massgebenden Aufschlüsse zu erwarten gewesen wären, weil die Vornahme der sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ja unstrittig ist. Deshalb erweist sich auch der (sinngemäss vorge- brachte) Einwand der Verteidigung, dass das Unterbleiben der Untersuchung auf- fällig erscheint (Urk. 59 S. 32), nicht von Relevanz.

3. Von der Vorinstanz wurden ferner die massgebenden Aussagen der vier ein- vernommenen Zeugen zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 E. I.D.3.1.-3.3.; 4.1.; 5.1.; 6.1.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann.

E. 3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde den Parteien nach erfolgter Zwi- schenberatung mitgeteilt, dass für eine allfällige Zusatzstrafenbildung die Akten des

- 8 - Verfahrens DH230029 beigezogen werden müssen (Prot. II S. 44). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 wurden die Akten des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, mit der Geschäfts-Nr. DH230029 sodann beigezogen (Urk. 113). Mit Präsidialver- fügung vom 16. Oktober 2023 wurden der Staatsanwaltschaft die Beizugsakten (Urk. 115) zugestellt sowie Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 116). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beizugsakten (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2023 wurden die Verzichtser- klärung der Staatsanwaltschaft sowie die Beizugsakten der Verteidigung zugestellt und ihr ebenfalls Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 119). Innert zweimal erstreckter Frist verzichtete die Verteidigung auf eine Stellungnahme zur Strafzu- messung, verwies jedoch auf die beigelegte Aktennotiz des Staatsanwaltes Dr. D._____ vom 10. Februar 2023, wo die Gründe für das Strafmass dargelegt seien. Weiter beantragte die Verteidigung, dass Staatsanwalt Dr. D._____ seine Erfahrungen mit dem Beschuldigten bzw. die Bedeutung von dessen Einlassung zur Sache dem Referenten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs darlege (Urk. 121; Urk. 122; Urk. 123-124). Die Eingabe der Verteidigung wurde der Privat- klägerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft und der Verzicht der Staatsanwaltschaft der Privatklägerin 1 in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 125/1-2).

E. 3.1 Die Privatklägerin 2 ist im Rahmen der von ihr geleisteten Zahlungen im Be- trag von Fr. 8'586.15 nebst 5% Zins seit dem 23. September 2019 (Urk. 33/2) in die Stellung der Privatklägerin 1 eingetreten (Art. 121 Abs. 2 StPO) Im Berufungsver- fahren beteiligte sie sich nicht mehr aktiv.

E. 3.2 Vom Beschuldigten werden im Berufungsverfahren keine konkreten Ausführungen zur Forderung der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 108 S. 34 f.). Generell beantragt er, sämtliche Zivilforderungen (Genugtuung, Schadenersatz und Prozessentschädigung) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 108 S. 34).

4. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. VI.C.3.) ist der von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Bearbeitungsaufwand (Urk. 33/2 S. 2; insgesamt Fr. 184.–) nicht ausgewiesen und von der geltend ge- machten Gesamtforderung, welche im Übrigen belegt (Urk. 33/2) und vom Beschul- digten nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Urk. 108 S. 34 f.), abzuziehen. Der Beschuldigte ist demzufolge zu einer Zahlung von Fr. 8'402.15 an die Privatkläge- rin 2 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist die Forderung (inkl. Zinsbegehren) auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amt-

- 56 - lichen Verteidigung (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung somit zu be- stätigen.

3. Ausgangsgemäss ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich getroffene Ent- schädigungsregelung zu Gunsten der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 73 E. VII.C.), zumal der geltend gemachte Aufwand ihrer Rechtsvertretung (Urk. 57/1-6 u. 8) ausgewie- sen ist und angemessen erscheint bzw. vom Beschuldigten ausdrücklich als aus- gewiesen anerkannt wurde (Prot. I S. 24). B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren fast vollständig. Auch wenn ein Freispruch hinsichtlich dem Hausfriedensbruch ergeht und eine leicht an- dere rechtliche Würdigung als die der Vorinstanz vorgenommen sowie die retro- spektive Konkurrenz berücksichtigt wurde und die Bestrafung insgesamt etwas mil- der erfolgte, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens ausgangsgemäss dennoch vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn

- 57 - sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2023 ihre Honorar- note ein (Urk. 112; Prot. II S. 39). Sie machte im Berufungsverfahren Aufwendun- gen im Umfang von Fr. 5'650.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gel- tend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Darin nicht enthalten sind Aufwendungen für die Durchsicht des schriftlich eröffneten, unbegründeten Urteilsdispositives und die entsprechende Besprechung mit der Privatklägerin 1. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Aufwandes, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 3.3 Daran vermögen auch die seitens der Zeugin G._____ gemachten Aussagen nichts zu ändern, welche die Privatklägerin 1 – wenn auch nicht detailliert – eben- falls über den anklagegegenständlichen Vorfall unterrichtet hatte (Urk. D1 11/3 S. 4). Aufschlussreich erscheinen ihre Schilderungen, wonach sie die Privatklägerin 1 am späteren Abend des 15. Juni 2019 "irgendwie anders als sonst", traurig, zurück- haltend und ruhig wahrgenommen habe und sie damals die Privatklägerin 1 ein, zwei Mal gefragt habe, ob alles in Ordnung sei (Urk. D1 11/3 S. 6). Diese von der Zeugin G._____ zu Protokoll gegebene Wahrnehmung der Stimmungslage der Pri- vatklägerin 1 nach dem anklagegegenständlichen Vorfall vermag das Beweiser- gebnis weiter zu stützen.

E. 3.4 Der Zeuge H._____ vermochte keine sachdienlichen Aussagen zum Kernge- schehen oder zu relevanten, mit dem anklagegegenständlichen Vorfall im Zusam- menhang stehenden Geschehnissen zu machen, weshalb seine zu Protokoll gege- benen Ausführungen am Beweisergebnis nichts ändern. Insbesondere vermögen auch seine Schilderungen des Aufeinandertreffens des Beschuldigten mit der Mut- ter der Privatklägerin 1 ca. im Mai 2020 nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal er die Konversation zwischen diesen beiden Personen nicht unmittelbar mit- bekommen hat (vgl. Urk. D1 11/4 S. 7 f.).

4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die detaillierten, kohärenten, emotional spürbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen überzeugen. Demgegenüber erweist sich die über weite Stre- cken sehr vage gebliebene Sachdarstellung des Beschuldigten zum Kerngesche- hen als wenig glaubhaft. Auffällig erscheinen ferner seine mehrfachen und durch- aus auch ausführlichen Diskreditierungen der Privatklägerin 1, welche sich zudem als mehrheitlich unpräzise, wenig konstant und teilweise konstruiert erweisen und seine Angaben generell als unzuverlässig erscheinen lassen. Auch vermag die Würdigung der weiteren Beweise die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 zu stüt- zen. Der Anklagesachverhalt ist deshalb ohne massgebliche Zweifel als erstellt zu erachten. Bei diesem klaren Beweisergebnis bleibt – entgegen der Auffassung der

- 37 - Verteidigung (Urk. 75 S. 9 ff.) – auch unerheblich, dass keine Fotos erstellt wurden oder nicht bekannt ist, ob Nachbarn der Privatklägerin 1 sich nach dem Schreien der Privatklägerin 1 erkundigt haben. IV. Rechtliche Würdigung A. Vergewaltigung / Sexuelle Nötigung

1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in den beiden Tatbeständen beispielhaft angeführten Nötigungsmittel sind identisch.

E. 4 Am 1. Dezember 2023 wurde die Verteidigung aufgefordert, eine aktuelle Ho- norarnote einzureichen (Urk. 126). Dieser Aufforderung kam sie gleichentags nach (Urk. 127-128).

E. 5 Am 7. Dezember 2023 erfolgte die Beratung sowie schriftliche Mitteilung des Urteils im Dispositiv an die Parteien (Prot. II S. 49 ff.; Urk. 129). II. Prozessuales

1. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RIKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO).

- 9 -

E. 8 Mai 2023), welche für die Gesamtstrafenbildung aufgrund der retrospektiven Konkurrenz um die Einzelstrafe (39 Monate Freiheitsstrafe) für die neu zu beurtei-

- 51 - lenden Delikte zu asperieren ist. Mangels jeglichem Konnex zwischen dem Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Vergewaltigungs- sowie sexuel- len Nötigungsvorwürfen, erweist sich eine Asperation der Einzelstrafe auf 34 Mo- nate als angemessen, was eine Gesamtstrafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe er- gäbe. Abzüglich der bereits rechtskräftig verhängten 24 Monaten Freiheitsstrafe re- sultiert demnach eine Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Ab- teilung, vom 8. Mai 2023 ausgefällten Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe. J. Ergebnis der Strafzumessung Nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Mo- naten (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind; vgl. Urk. 21/2; 21/10) als Zusatz- strafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 aus- gefällten Strafe sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen. K. Vollzug Die Freiheitstrafe ist, bereits aufgrund ihrer Dauer, zwingend zu vollziehen. Die Geldstrafe ist demgegenüber bedingt vollziehbar auszusprechen, weil keine Um- stände ersichtlich sind, welche dagegen sprechen könnten, dass sich der Beschul- digte nicht dauernd wohlverhalten dürfte. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 StGB). Die von der Vorinstanz vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 73 E. IV.C.) ist aufgrund der Anpassung des Tagessat- zes ebenfalls zu korrigieren und auf 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzulegen. VI. Zivilansprüche A. Rechtliche Grundlagen

1. Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhä-

- 52 - sionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Scha- denersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Da- nach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammen- hang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivil- punkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], KOMMENTAR ZUR SCHWEI- ZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, 3. AUFL., ZÜRICH 2020, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines verschuldet und widerrechtlich her- beigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig. Ist der Geschä- digte im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) versichert, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Er- eignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versi- cherten Person ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer ist damit zum Regress und zur Privatklage legitimiert.

- 53 -

2. Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlich- keitsrechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1.). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, d.h. es dür- fen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie die verletzte Person in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädi- gung betroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6S.232/2003 vom 17. Mai 2003 E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immateriellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kau- sal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung ausschliesslich die Art und Schwere der körperlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, die Möglichkeit, durch eine Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410 E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-OR-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.). B. Würdigung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
  2. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betr. Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln), 6 (Löschung Daten), 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 58 - Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 ausge- fällten Strafe sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– und mit Fr. 400.– Busse.
  7. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____ AG, an- stelle der Privatklägerin 1 Fr. 8'402.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (inkl. Zinsbegehren) wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2019, als Genugtuung zu be- zahlen. - 59 -
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'351.70 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).
  13. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, für die Un- tersuchung und die gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen eine Prozes- sentschädigung von insgesamt Fr. 32'563.20 (Fr. 26'563.20 für vor- und erst- instanzliches Verfahren; Fr. 6'000.– für das Berufungsverfahren) zu bezah- len.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin 1, B._____; die Privatklägerin 2, C._____ AG  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin 1; die Privatklägerin 2  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  - 60 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Adminis-  trativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: 00.026.979.722); die Kantonspolizei Zürich, IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF),  Güterstr. 33, 8004 Zürich, unter Beilage einer Kopie von D1 Urk. 20/4/4.
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220621-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 7. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 1. Juni 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____ AG, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Juni 2022 (DG210014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Februar 2021 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 2 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2  lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr, der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne  von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 33 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 51 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

- 4 -

6. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die gesicherten Daten gemäss Bericht vom 17. September 2019 (POLIS-G.-Nr. 75776146; D1 act. 20/4/4) nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu löschen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____ AG Regress (Privatklägerin

2) anstelle der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 8'402.15 zu bezahlen. Im Mehr- betrag (inkl. Zinsbegehren) wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2019 als Genugtuung zu bezah- len.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.00 Auslagen Polizei.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 11'902.25 (Fr. 26'300.– abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 14'397.75; inkl. Barauslagen und 7,7% MwSt.) entschädigt.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 26'563.20 (inkl. Bar- auslagen und 7,7% MwSt.) zu bezahlen.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 108 S. 2 ff.)

1. Es sei A._____ in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 vom Vorwurf

- der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,

- des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB,

- sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB freizusprechen;

2. A._____ sei für die verbleibenden Delikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln) schuldig zu sprechen;

3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 sei A._____ mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen;

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 ersatzlos aufzuheben;

5. Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6, 9, 10 und 14 seien zu belassen;

6. Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 13 seien ersatzlos aufzuheben und es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin (Schadenersatz, Genugtuung sowie Prozessentschädigungen) abzuweisen;

7. Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 die Kosten für Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu 1/6 dem A._____ aufzuerlegen;

- 6 -

8. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 12 die Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf 1/6 der in Dispositiv-Ziffer 10 zugespro- chenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu beschränken;

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei A._____ im Umfang der Kosten sei- ner Verteidigung (zzgl. MwSt) zu entschädigen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 110 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Juni 2022 sei vollumfäng- lich zu bestätigen.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 111 S. 2)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen.

2. Der Privatklägerin 1 sei für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von CHF 5'650.80 zuzusprechen. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Dietikon entschied mit Urteil vom 21. Juni 2022 im Verfah- ren DG210014. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristge- recht Berufung angemeldet. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2022 (Urk. 76) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen unter Hinweis

- 7 - auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingaben vom 6. Ja- nuar 2023 (Staatsanwaltschaft; Urk. 78) bzw. 12. Januar 2023 (Privatklägerin 1; Urk. 79) erklärten die Staatsanwaltschaft bzw. die Privatklägerin 1 jeweils ihren Ver- zicht auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. auf Nichteintreten auf die Beru- fung, wobei von der Privatklägerin 1 der Beweisantrag gestellt wurde, sie sei im Rahmen der Berufungsverhandlung zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 3. Fe- bruar 2023 (Urk. 81) wurden die Doppel der Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 jeweils den übrigen Parteien zugestellt. Am 23. März 2023 er- gingen die Vorladungen zur Berufungsverhandlung auf den 6. Oktober 2023 (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 (Urk. 84) wurde der Beweisan- trag der Privatklägerin 1 hinsichtlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung einstweilen abgewiesen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Urk. 86) zeigte Rechtsan- walt Dr. iur. X2._____ an, dass er die erbetene Verteidigung des Beschuldigten übernommen habe. Mit Eingabe vom gleichen Datum (Urk. 88) beantragte der amt- liche Verteidigter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seine Entlassung aus seinem Mandat. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 (Urk. 84) wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Urk. 93) stellte der (erbetene) Verteidiger ein Verschiebungsge- such hinsichtlich der bereits anberaumten Berufungsverhandlung. In der Folge wurde am 6. Juni 2023 neu auf den 4. Oktober 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 94). Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 (Urk. 96) wurde Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'351.70 entschädigt, wobei die Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten wurde.

2. Am 3. Oktober 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldig- ten eingeholt (Urk. 106). Gestützt auf den Strafregisterauszug wurde sodann das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 (DH230029) bei- gezogen (Urk. 107).

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde den Parteien nach erfolgter Zwi- schenberatung mitgeteilt, dass für eine allfällige Zusatzstrafenbildung die Akten des

- 8 - Verfahrens DH230029 beigezogen werden müssen (Prot. II S. 44). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 wurden die Akten des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, mit der Geschäfts-Nr. DH230029 sodann beigezogen (Urk. 113). Mit Präsidialver- fügung vom 16. Oktober 2023 wurden der Staatsanwaltschaft die Beizugsakten (Urk. 115) zugestellt sowie Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 116). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beizugsakten (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2023 wurden die Verzichtser- klärung der Staatsanwaltschaft sowie die Beizugsakten der Verteidigung zugestellt und ihr ebenfalls Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 119). Innert zweimal erstreckter Frist verzichtete die Verteidigung auf eine Stellungnahme zur Strafzu- messung, verwies jedoch auf die beigelegte Aktennotiz des Staatsanwaltes Dr. D._____ vom 10. Februar 2023, wo die Gründe für das Strafmass dargelegt seien. Weiter beantragte die Verteidigung, dass Staatsanwalt Dr. D._____ seine Erfahrungen mit dem Beschuldigten bzw. die Bedeutung von dessen Einlassung zur Sache dem Referenten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs darlege (Urk. 121; Urk. 122; Urk. 123-124). Die Eingabe der Verteidigung wurde der Privat- klägerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft und der Verzicht der Staatsanwaltschaft der Privatklägerin 1 in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 125/1-2).

4. Am 1. Dezember 2023 wurde die Verteidigung aufgefordert, eine aktuelle Ho- norarnote einzureichen (Urk. 126). Dieser Aufforderung kam sie gleichentags nach (Urk. 127-128).

5. Am 7. Dezember 2023 erfolgte die Beratung sowie schriftliche Mitteilung des Urteils im Dispositiv an die Parteien (Prot. II S. 49 ff.; Urk. 129). II. Prozessuales

1. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RIKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO).

- 9 - 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des Beschuldigten er- neut der Beweisantrag gestellt, die Privatklägerin sei durch das Gericht zu befra- gen. Darüber hinaus wurde wiederum um Edition der Verbindungsnachweise und der detaillierten Telefonabrechnungen der Rufnummern 1 resp. 2 der Monate Juni und Juli 2019 bei den Mobilfunkanbieterinnen Swisscom und Sunrise ersucht (Prot. II S. 33). 1.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage ei- ner Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig er- scheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aus- sageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Be- weisabnahme durch das Gericht erscheint bei sog. "Aussage gegen Aussage"- Konstellationen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zu- kommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Wi- dersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom

27. September 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 1.3. Von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin 1 kann trotz einer Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellation abgesehen werden. Die Privatklägerin 1 wurde bereits in der Untersuchung drei Mal ausführlich zu den inkriminierten Vorfällen be- fragt (Urk. D1 10/1-3), wobei die beiden in Anwesenheit des Beschuldigten und der

- 10 - Verteidigung einlässlich durchgeführten staatsanwaltlichen Befragungen jeweils auf Video festgehalten wurden (Urk. D1 10/4). Wesentlich ist in diesem Zusammen- hang, dass sich das Gericht anhand der Videoaufnahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 einen nahezu unmittelbaren Eindruck auch über ihr nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Eine erneute Einvernahme durch das Gericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal sie zum Kerngeschehen im Wesentlichen konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Not- wendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Von einer erneuten Einvernahme ist deshalb auch unter Mitberücksichtigung der massgeblichen Inter- essen (insbesondere die in Frage stehende Verurteilung und die damit in Verbin- dung stehenden Folgen für den Beschuldigten einerseits und die mit einer erneuten Befragung zur Disposition stehende Belastung und allfällige, damit verbundene Re- traumatisierungsrisiken für die Privatklägerin 1 andererseits) abzusehen. 1.4. Auch eine Edition der Verbindungsnachweise resp. Rechnungen kann un- terbleiben. Selbst wenn es zutreffen würde, so wie dies der Beschuldigte geltend machte, dass nicht er den Kontakt zur Privatklägerin 1 suchte, sondern sie es ge- wesen sei, die jenen zu ihm suchte (vgl. Urk. 102 S. 7 f), dienen die Verbindungs- nachweise resp. Rechnungen der Mobilfunkanschlüsse nicht der Sachverhaltser- stellung des Kerngeschehens. 1.5. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneu- ten Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. 1.6. Die Verteidigung stellte den Antrag, wonach betreffend die Strafzumessung und die Bildung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Ab- teilung, vom 8. Mai 2023 ein Erfahrungsaustausch zwischen dem Staatsanwalt Dr. D._____ und dem Referenten stattzufinden habe (Urk. 123). Der Antrag ist ab- zuweisen. Der Aktennotiz vom 10. Februar 2023 (Urk. 124) ist zu entnehmen, dass die ursprüngliche Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund eines voll- ständigen Geständnisses bereits zu Beginn sowie dem Umstand, dass der Be- schuldigte damals mehr zugegeben hatte, als ihm hätte nachgewiesen werden kön- nen, auf 24 Monate Freiheitsstrafe gemindert wurde. Aufgrund des persönlichen Eindruckes des Staatsanwaltes über den Beschuldigten sind sodann keine mass-

- 11 - gebenden Aufschlüsse zu erwarten, die an der Strafzumessung etwas zu ändern vermögen würden. Ein entsprechender Austausch ist somit für die Festsetzung der Zusatzstrafe nicht erforderlich.

2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3).

3. Vom Beschuldigten wurde die Berufung teilweise auf die Schuldsprüche hin- sichtlich Dossier 1 (mehrfache Vergewaltigung; sexuelle Nötigung; Hausfriedens- bruch; versuchte Nötigung) und die dazugehörigen Sanktionen und weiteren Ne- benfolgen des Urteils (Dispositivziffern 2 teilweise und 3 sowie 7-8 und 11-13) be- schränkt. In Bezug auf die ausgefällten Strafen und den Vollzug (Dispositivziffern 2 bis 5) rechtfertigt es sich, diese Punkte in ihrer Gesamtheit einer erneuten Überprü- fung zu unterziehen, zumal teilweise eine andere Sanktionsart zur Anwendung kommt bzw. eine andere Gesamtfreiheitstrafe bzw. Gesamtgeldstrafe zu bilden ist (vgl. nachstehend unter E. V.A.-K.). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hin- sichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betr. Fahren in fahrunfähi- gem Zustand und mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln), 6 (Lö- schung Daten), 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mit- tels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 29).

- 12 - B. Anerkennungen des Beschuldigten Vom Beschuldigten wurde hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Anklage-sachver- haltes gemäss Dossier 1 – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – anerkannt, dass es am Abend des 15. Juni 2019 zu Geschlechtsverkehr mit der Privatkläge- rin 1 kam (Urk. 108 S. 11 f.; Prot. II S. 25). C. Bestreitungen des Beschuldigten Vom Beschuldigten wird – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – indes gel- tend gemacht, dass die am 15. Juni 2019 an bzw. mit der Privatklägerin 1 vorge- nommenen sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgten (Urk. 108 S. 11 f.; Prot. II S. 25); wobei insbesondere von seiner Seite keinerlei Gewalt angewendet wurde (Urk. 108 S. 15; Prot. II S. 25 f., 31). Er habe der Privatklägerin 1 nie gedroht, sei nie handgreiflich geworden und sie habe auch nie Angst vor ihm gehabt (Prot. II S. 26, 30). Ferner hätten sie auch nach der Trennung einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr gehabt (Prot. II S. 26 f.). Das ihm vorgeworfene angeklagte straf- rechtlich relevante Kerngeschehen bestreitet der Beschuldigte demgegenüber (Urk. 108 S. 9 ff.; Prot. II S. 24 f., 28-30). D. Beweismittel Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgeblichen verwertbaren Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1 9/1-4; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 13 ff.), diejenigen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 10/1-3 [Videoaufnahmen: Urk. 10/4]), die Zeugeneinver- nahmen von E._____ (Urk. D1 11/1), F._____ (Urk. D1 11/2), G._____ (Urk. D1 11/3) und H._____ (Urk. D1 11/4), mehrere Printscreens von E-Mail-, SMS- und iMessage-Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 (Urk. D1 13/1; 20/4/6; 20/5/1-5; Anheftung zur staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 5. März 2020: Urk. D1 10/3) sowie eine E-Mail der Mutter der Privatklägerin 1 an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 (Urk. D1 12).

- 13 - E. Beweisgrundsätze Von der Vorinstanz wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar- gelegt (Urk. 73 E. I.C.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf die Ar- gumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen ein- zugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforder- lich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leitenlassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinwei- sen). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, wes- halb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 73 E. I.C.3.1.) ver- wiesen werden kann. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte weder gewalttätig bekannt noch einschlägig vorbestraft sei, sondern als liebenswürdig beschrieben werde (so die Verteidigung: Urk. 59 S. 34), lässt sich für den zu prüfenden ankla- gegegenständlichen Vorfall nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, auf welche noch ein- zugehen sein wird, im Vordergrund steht (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).

2. Ebenso hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und ihre damit im Zusammenhang stehende Interessenlage (Umstand der auch konfliktbehafteten bzw. mit einem Konflikt be- endeten Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1; finanzielle Interes- sen der Privatklägerin 1; allfällige Rachegelüste der Privatklägerin 1 unter beson-

- 14 - derer Berücksichtigung einer von ihr versandten E-Mail an den Beschuldigten vom

14. Juni 2019 13:36 Uhr) auseinandergesetzt (Urk. 73 E. I.C.3.2.). Diese erweisen sich als zutreffend und darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 15 ff.; Urk. 75 S. 11) vermögen diese Um- stände bzw. auch die übrige Vorgeschichte zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten das Beweisergebnis (s. nachstehend zusammenfassend unter E. G.4.) nicht zu relativieren. Abgesehen davon ist zu vermerken, dass die Privat- klägerin 1 den Charakter des Beschuldigten durchaus differenziert und teilweise sogar sehr positiv darstellt, indem sie ihm beispielsweise in verschiedenen Belan- gen "ein gutes Herz" beschied (Urk. D1 10/3 S. 22; 10/4 03:12:00). Dass die Straf- anzeige von der Privatklägerin 1 (bzw. ihrer Mutter: vgl. Urk. D1 1 S. 2) nicht unmit- telbar, sondern erst 2 ½ Wochen nach dem anklagegegenständlichen Vorfall er- folgte, erweist sich aufgrund ihrer überzeugenden Schilderungen über ihre damali- gen Ängste vor dem Beschuldigten, die empfundene Scham, die realitätsverken- nenden Verdrängungsmechanismen sowie angesichts des glaubhaften Verlaufs der Inkenntnissetzung ihrer Freundin und sodann ihrer Familie über den Vorfall (vgl. Urk. D1 10/1 S. 13; 10/2 S. 23; 10/3 S. 8; 10/4 [EV 1] 03:01:30 bzw. [EV 2] 00:54:30)

– einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.D.2.2.5.) und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 27) – als kom- plett unverdächtig. Diese Umstände vermögen auch die nach dem Vorfall vom

15. Juni 2019 vorerst aufrechterhaltene Kommunikation mit dem Beschuldigten zu erklären.

3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der als Zeugen einvernommenen vier Perso- nen ist zu bemerken, dass es sich bei E._____ (vgl. Urk. D1 11/1 S. 3), F._____ (vgl. Urk. D1 11/2 S. 2) sowie G._____ (vgl. Urk. D1 11/3 S. 2) um enge Freundin- nen der Privatklägerin 1 und bei H._____ (vgl. Urk. D1 11/4 S. 2) um einen engen Freund des Beschuldigten handelt. Auch wenn diese Personen als Zeugen einver- nommen wurden und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren, sind ihre Ausführungen aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit mit den beteiligten Personen – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.C.3.3.) – mit einer ge- wissen Zurückhaltung zu würdigen.

- 15 - G. Beweiswürdigung

1. Von der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner ersten drei Befragungen vor Polizei und Staatsanwaltschaft zum Kerngeschehen zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 E. I.D.1.1.-1.3.), weshalb vorab grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Nicht wiedergegeben wurden von der Vorinstanz indes seine anlässlich der staatsanwalt- lichen Einvernahme vom 9. Dezember 2020 (Urk. D1 9/4) sowie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) gemachten Aussagen. Dies ist nebst der Aufführung weiterer massgebender, von der Vorinstanz nicht wiederge- gebener Aussagen aus seinen ersten drei Einvernahmen, insbesondere auch zum Rahmengeschehen nachzuholen. 1.1. Hinsichtlich seiner bei der Polizei am 2. September 2019 gemachten Angaben ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatklägerin 1 habe ihn nach dem 15. Juni 2019 angefragt, sein Auto für einen Ausflug nach I._____ [Stadt in Europa] auszuleihen. In der Zeit, in der sie behaupte, er habe sie vergewaltigt, habe sie sein Auto gehabt (Urk. D1 9/1 S. 5 f.). Ferner stellte er in Abrede, dass er der Privatklägerin 1 nach der Trennung Vorschriften gemacht habe, wo sie sich aufhal- ten dürfe und wo nicht bzw. dass er andernfalls Nacktbilder von ihr an Kollegen, Familie und an Arbeitskollegen schicken würde (Urk. D1 9/1 S. 8). Auch stellte er in Abrede, jemals Zugriff auf das Handy der Privatklägerin 1 gehabt zu haben (Urk. D1 9/1 S. 8). Weiter fügte er mehrfach an, dass sie Beide nach der Trennung immer wieder Geschlechtsverkehr gehabt hätten, da sie nicht voneinander hätten lassen können (Urk. D1 9/1 S. 9 f.). An einen Geschlechtsverkehr nach dem Geburtstag der Privatklägerin 1 am 3. Mai 2019 konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern (Urk. D1 9/1 S. 10). Zu erinnern vermochte er sich indes an einen Vorfall, als die Privatklägerin 1 nach dem Geschlechtsverkehr ausgerastet sei und ihm Vorwürfe gemacht habe, dass er nur an Sex mit ihr interessiert sei und sonst nicht. Dem sei eine Diskussion vorangegangen, wonach er bei ihr einige Tage zuvor einen starken Geruch im Unterleib festgestellt habe und ihr das auch gesagt habe. Er habe sich daraufhin vom Arzt untersuchen lassen, welcher Chlamydien festgestellt habe. Da- nach sei ihm die Lust etwas vergangen, was ihm die Privatklägerin 1 auch übelge-

- 16 - nommen habe. Eine Vergewaltigung oder einen ähnlichen Vorfall habe es nie auch nur annähernd gegeben (Urk. D1 9/1 S. 10). Er gab weiter zu Protokoll, dass er den Kontakt zur Privatklägerin 1 aufgrund ihres Drogenkonsums habe abbrechen müs- sen (Urk. D1 9/1 S. 5). Der Grund, weshalb er die Beziehung beendet habe, sei gewesen, dass er im Leben mit ihr stehengeblieben sei und er nicht mehr vorwärts gekommen sei (Urk. D1 9/1 S. 6). Am 15. Juni 2019 sei er bei ihr vorbeigegangen, weil sie am Telefon gesagt habe, er solle vorbeikommen (Urk. D1 9/1 S. 12). Er würde ihr gegenüber nie handgreiflich werden. Sie sei ein lieber Mensch (Urk. D1 9/1 S. 13). Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 geweint habe, erwiderte er, sie habe immer geweint (Urk. D1 9/1 S. 13). Auf den Vorhalt, ob er die Privatklägerin 1 mit einer Hand am Nacken gepackt und an sich herangezogen habe, erwiderte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass er sie an sich herangezogen habe, aber sicher nicht mit Gewalt. Denn so sei er nicht, er habe sie ja beruhigen wollen (Urk. D1 9/1 S. 13). Wenn er sie ausgezogen habe, habe sie sich nie dagegen ge- wehrt oder habe geweint (Urk. D1 9/1 S. 14). Gedroht habe er der Privatklägerin 1 nie (Urk. D1 9/1 S. 16 ff.). Schliesslich ergänzte der Beschuldigte, dass regelmässig Oralverkehr mit der Privatklägerin 1 stattgefunden habe, weil er nicht gewusst habe, ob sie die Pille nehme und er nicht in ihr habe kommen wollen. Deshalb habe der Geschlechtsverkehr regelmässig mit Oralverkehr geendet. Dieser könne ja schlecht unfreiwillig passiert sein, zumal man einfach den Mund zuhalten oder die Zähne zubeissen könne (Urk. D1 9/1 S. 18). 1.2. Hinsichtlich seiner vor Staatsanwaltschaft am 3. September 2019 gemachten Angaben ist betreffend der von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen zu er- gänzen bzw. zu spezifizieren, dass der Beschuldigte in Abrede stellte, der Privat- klägerin 1 gedroht zu haben, weil er noch nie zu einem Menschen gesagt habe, er solle das Land verlassen, und vor allem nicht zur Privatklägerin 1 (Urk. D1 9/2 S. 2). Ebenso negierte er, die Privatklägerin 1 zu stalken oder auf ihr Handy zugegriffen zu haben (Urk. D1 9/2 S. 3 f.). Auf die Frage, wann er das letzte Mal Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin 1 gehabt habe, antwortete er, dass das letzte Datum, an welches er sich erinnern könne, ihr Geburtstag gewesen sei. Da könne er sich an den ganzen Ablauf erinnern (Urk. D1 9/2 S. 4). Er wisse es datummässig nicht, aber es könne gut sein, dass sie nach dem 3. Mai 2019 (Geburtstag der Privatklä-

- 17 - gerin 1) etwas zusammen gehabt hätten. Hinsichtlich des Tages, an welchem sie sich beim Triemli getroffen hätten, wisse er nicht mehr, wie am Abend der Kontakt zustande gekommen sei, wobei er auf Vorhalt seiner bei der Polizei gemachten Aussagen auf jene verwies, wonach die Privatklägerin 1 ihn angerufen und gesagt habe, er solle vorbeikommen (Urk. D1 9/2 S. 5 f.). Auf die Frage, was dann gesche- hen sei, antwortete der Beschuldigte, sie hätten geredet und etwas getrunken. Sie hätten sehr oft Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe aber noch nie gemacht, was sie nicht gewollt habe. Er kenne ihren Vater 10 Jahre, die Mutter 15 Jahre, sie sei seine Zahnärztin. Mit ihrem Bruder spiele er Fussball (Urk. D1 9/2 S. 6). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie an jenem Tag Sex gehabt hätten, er- widerte der Beschuldigte, dass er es nicht mehr so genau sagen könne. Er wisse aber, dass er ihr nichts angetan habe, was sie nicht gewollt habe. Immer wenn sie ihn angerufen habe, sei er für sie dagewesen. Ob sie das Auto gebraucht habe für I._____ [Stadt in Europa] oder sonst etwas, er habe ihr immer alles gegeben und nie etwas dafür verlangt (Urk. D1 9/2 S. 6). Später in der Einvernahme nochmals auf den Ablauf des Geschlechtsverkehrs angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten sich geküsst und nachher habe er sie am Hals angefangen zu verwöhnen und dann so. Es sei ihm unangenehm das zu erzählen. Sie sei dann runter gegangen und habe angefangen ihn zu verwöhnen. Und dann hätten sie Sex gehabt, wobei sie zunächst auf ihm gelegen sei. Dann sei er auf sie gelegen. Und bevor er gekommen sei, das wisse er genau, habe er nein gesagt und sie sei runter gegangen, habe seinen Penis in den Mund genommen, habe aber nicht geschluckt, sondern habe es immer rausgespuckt (Urk. D1 9/2 S. 7 f.). So sei das immer ge- wesen. Er könne nicht genau sagen, wie der Ablauf an diesem angeblichen Vorfall gewesen sei. Er könne sagen, wie es immer gewesen sei, und es sei nie anders gewesen. Ein Kondom habe er nicht benutzt (Urk. D1 9/2 S. 8). Während des Ge- schlechtsverkehrs sei nichts gesprochen worden, aber danach hätten sie noch mit- einander gesprochen, und er sei gegangen, ohne dass ihn die Privatklägerin 1 darum gebeten gehabt hätte (Urk. D1 9/2 S. 8 ff.). Wann die Privatklägerin 1 das Auto ausgeliehen habe, wisse er nicht mehr (Urk. D1 9/2 S. 11). Am 16. Juni 2019 habe er sein vergessenes Portemonnaie bei der Privatklägerin 1 abgeholt. Die Pri- vatklägerin 1 sei rausgekommen, und sie hätten normal zusammen geredet (Urk.

- 18 - D1 9/2 S. 12). Weshalb ihn die Privatklägerin 1 zu Unrecht diverser Straftaten be- zichtige, könne er sich nicht erklären (Urk. D1 9/2 S. 13). 1.3. Hinsichtlich seiner bei der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2020 gemachten An- gaben ist bezüglich der von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen zu ergän- zen bzw. zu spezifizieren, dass der Beschuldigte auf die anfänglich gestellte Frage, ob irgendetwas stimme, was die Privatklägerin 1 über den Abend des 15. Juni 2019 ausgesagt habe, sehr ausführliche Angaben machte, welche sich indes vorwiegend nicht auf das angeklagte Kerngeschehen bezogen: Er stellte in Abrede, die Privat- klägerin 1 gestalkt oder ihr Handy gehackt zu haben, verwies auf die gute langjäh- rige Beziehung zur Familie der Privatklägerin 1 und betonte, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 noch nie handgreiflich geworden sei. Er erläuterte, dass die Privat- klägerin 1 eifersüchtig sei und ausraste, wenn sie verletzt worden sei, bzw. wirklich aggressiv werden könne, sich aber auch wehren und lautwerden könne. Sie habe ihn verflucht und sei gleichzeitig immer wieder zu ihm gekommen, wenn sie etwas gebraucht habe. Eine Woche nach seiner Haftentlassung habe er die Mutter der Privatklägerin 1 getroffen, welche ihm bestätigt habe, dass sie nicht glaube, dass er die Privatklägerin 1 vergewaltigt habe, aber dass sie hinter ihrer Tochter stehe. Am Geburtstag der Privatklägerin 1 sei ihm bewusst geworden, dass sie sich ver- ändert hatte und Drogen konsumierte. Das habe ihn dann abgetörnt und er habe gewusst, mehr als Geschlechtsverkehr könne es nicht mehr werden. Am

15. Juni 2019 sei er nicht freiwillig zur Privatklägerin 1 gegangen. Er sei mit ihr am Telefon gewesen und habe mit ihr diskutiert wegen den Drogen. Er wisse noch, was ihn dazu gebracht habe, zu ihr zu gehen. Sie habe ihm gesagt "Du kannst meiner Mutter erklären, wenn es mich nicht mehr gibt" bzw. "du machst mich ka- putt". Er habe das als Selbstmorddrohung aufgefasst. Er habe die Privatklägerin 1 weder an die Wand gedrückt noch habe er ihr den Mund zugedrückt oder habe sie ihn gebissen. Er habe noch nie jemandem die Hose runtergerissen. Es stimme alles nicht, was die Privatklägerin 1 sage. Er wisse, dass sie Geschlechtsverkehr hatten, er habe gehen wollen und die Privatklägerin 1 sei hässig geworden und habe ihm diverse Vorwürfe gemacht. Er wiederholte, dass er nie handgreiflich gegenüber der Privatklägerin 1 geworden sei und sie nie zu etwas gezwungen habe, was sie nicht gewollt habe. Es sei für ihn eine Selbstmorddrohung gewesen, weshalb er zu ihr

- 19 - gegangen sei. Er habe mit ihr geredet und sie runtergeholt. Zur Tat könne er ei- gentlich nichts mehr sagen. Er habe einfach alles nicht gemacht, was ihm vorge- worfen werde. Das mit dem Mund zudrücken, Hosen ausziehen und Hände halten etc., das habe er alles nicht gemacht und würde es auch nie machen. Nach dem

15. Juni 2019 habe die Privatklägerin 1 immer noch Kontakt zu ihm gesucht. Er frage sich einfach, weshalb man noch Kontakt suche zum Täter, wenn man verge- waltigt worden sei. Die Privatklägerin 1 brauche einfach viel Aufmerksamkeit (Urk. D1 9/3 S. 2 ff.). Der Beschuldigte verwies auf seinen Schockzustand nach der Verhaftung, weshalb er sich nicht habe erinnern können. Am besagten Abend habe er die Privatklägerin 1, welche auf dem Sofa geschrien und geweint habe, in den Arm genommen. Irgendwann hätten sie sich geküsst und seien dann ins Schlaf- zimmer gegangen. Er könne sich gut daran erinnern, dass sie ihm gesagt habe "Du kommst nur wegen dem hierher". Sein Fehler sei es einfach gewesen, dass er der Privatklägerin 1 gesagt habe, er habe Gefühle für sie und ihr wie Hoffnung gemacht habe, um sie zu beruhigen (Urk. D1 9/3 S. 6 f.). Alles was im Schlafzimmer passiert sei, sei 100% freiwillig gewesen. Er habe kein "Nein" gehört. Es habe kein Beissen, kein Weinen gegeben (Urk. D1 9/3 S. 7). Angesprochen auf seine Position beim Geschlechtsverkehr gab der Beschuldigte an, auf sie gelegen zu sein. Er habe da- nach einfach nur noch weg wollen, nachdem die Privatklägerin 1 ihm vorgeworfen gehabt habe, dass er nur deshalb gekommen sei (Urk. D1 9/3 S. 8). 1.4. Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte am 9. Dezember 2020 zu Protokoll, dass die Mutter der Privatklägerin 1 in ihrer E-Mail vom 12. Juni 2020 (Urk. D1 12) nicht ganz die Wahrheit sage. Während des Gesprächs sei sie nicht hässig gewesen, sondern sie habe geschmunzelt. Bei dem Satz, bei dem sie im E-Mail schreibe, dass sie ihm am liebsten ins Gesicht schlagen würde, habe sie geschmunzelt. Es sei eher ironisch gemeint gewesen von ihr (Urk. D1 9/4 S. 2). Befragt zu den sexuellen Handlungen am 15. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, dass er sich nicht mehr 100% an den Ablauf erinnern könne. Er habe sich nicht selber eingeladen und könne das mit seinen Telefonanrufen bzw. der Telefonab- rechnung beweisen. Sie habe ihn weinend angerufen, weil er sie als Junkie be- schrieben gehabt habe. Dann sei er zu ihr gefahren. Er habe mit ihr geredet, sie getröstet. Dann seien sie auf dem Sofa gelegen und hätten sich versöhnt und sich

- 20 - geküsst. Wie der Ablauf dann gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Sie seien dann irgendwann ins Schlafzimmer gegangen und hätten Sex gehabt. Nach- her habe er gesagt, er müsse ins Pop-up Restaurant gehen (Urk. D1 9/4 S. 3). Sie hätten sich vom Sofa bis ins Schlafzimmer geküsst und sich ausgezogen. Dann habe die Privatklägerin 1 angefangen ihn zu verwöhnen. Sie habe ihn am Körper geküsst und dann hätten sie Sex gehabt, wobei er nicht mehr wisse, wie sie ange- fangen hätten, wer oben und wer unten gewesen sei. Es sei zu vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen. Er bejahte, dass es zu Stellungswechseln gekommen sei, wobei es die Privatklägerin 1 immer gerne von hinten gehabt habe, was sie dann auch gehabt hätten. Die Initiative zu den sexuellen Handlungen sei von beiden gekommen. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass die Privatkläge- rin 1 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe (Urk. D1 9/4 S. 3 f.). Kurz nach den sexuellen Handlungen habe es zwei Telefonate mit der Privatklägerin 1 gege- ben, anlässlich derer sie ihm vorgeworfen habe, er sei nur wegen dem zu ihr ge- kommen, sie sei ein Sexobjekt für ihn (Urk. D1 9/4 S. 4 f.). Danach hätte die Privat- klägerin 1 immer Kontakt zu ihm gehabt und gesucht. Die Privatklägerin 1 habe davon erfahren, dass er seinen Kollegen Nacktbilder von ihr gezeigt habe und ihm gedroht, welche Drohung er nicht ernstgenommen hätte. Auch vor dem

15. Juni 2019 habe ihm die Privatklägerin 1 schon ein paar Mal vorgeworfen ge- habt, sie nur für Sex zu treffen (Urk. D1 9/4 S. 6). 1.5. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte am 21. Juni 2022 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau 100% erinnern könne, was am

15. Juni 2019 passiert sei. Er habe eine telefonische Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gehabt. Empört habe ihn ihr geäusserter Satz, "du kannst es dann meiner Mutter erklären", was ihn nachdenklich gemacht habe. Er sei dann zur Pri- vatklägerin 1 gegangen. Sie habe ihn darauf angesprochen, weshalb er sie als Jun- kie bezeichnet habe. Sie seien auf dem Sofa gesessen, hätten gesprochen, sie sei traurig und gleichzeitig auch sauer gewesen. Er habe ihr während dem Gespräch die Sterne vom Himmel geholt und sie beruhigt. Sie habe ihm nie gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Sie hätten sich dann geküsst, seien ins Schlafzimmer ge- gangen und hätten Sex gehabt, ohne dass sie ihm gesagt hätte, sie wolle das nicht. Als der Sex fertig gewesen sei, sei er gegangen. Er habe dann noch mit ihr telefo-

- 21 - niert und es sei immer wieder der Satz gekommen, dass er nur wegen dem komme und er nur das wolle (Prot. I S. 7 f.). Es sei kein Tag gewesen, welcher er sich gemerkt habe und besonders gewesen sei. Er habe nie etwas gemacht, was die Privatklägerin 1 nicht gewollt habe. Beim Telefonat habe er die Aussage der Privat- klägerin 1 als Selbstmorddrohung aufgefasst. Aber ob sie es nachher wirklich so gemeint habe oder nicht, wisse er nicht (Prot. I S. 9 f.). In den ersten beiden Ein- vernahmen habe er diesen Anlass für das Vorbeigehen bei der Privatklägerin 1 nicht erwähnt, weil er so schockiert gewesen sei bzw. er selber erst habe recher- chieren müssen bezüglich einer Anrufliste der Privatklägerin 1 (Prot. I S. 11 f.). Weshalb ihn die Privatklägerin 1 zu Unrecht der Straftaten bezichtige, sei sein grösstes Rätsel. Das einzige, was er sich vorstellen könne, sei, weil er nicht mehr mit ihr zusammengekommen sei oder weil sie nicht mehr zusammen daran gear- beitet hätten (Prot. I S. 12). Am 15. Juni 2019 sei er vielleicht so 30 bis 40 Minuten bzw. nicht so lange bei der Privatklägerin 1 gewesen. Im Anschluss hätten sie für 12 Minuten telefoniert und die Privatklägerin 1 habe ihm vorgeworfen, dass er nur wegen dem Sex komme etc. Beim zweiten Telefonat sei es dann ruhiger gewesen. Nach dem 15. Juni 2019 hätten sie auch weitere Male kommuniziert. Es sei ein Hin und Her gewesen. Getroffen hätten sie sich nicht mehr, aber er habe sie einmal gesehen. Ob er sie beim Abholen des Portemonnaies am 16. Juni 2019 gesehen habe, könne schon sein. Er könne sich nicht an Details erinnern (Prot. I S. 14 ff.). Er habe der Privatklägerin 1 vorgeschlagen, den Betrag ihrer Restlaufzeit der Fit- nessclub-Mitgliedschaft zu übernehmen. Er glaube, das sei vor dem Vorfall vom

15. Juni 2019 gewesen (Prot. I S. 16 f.). 1.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Anklagevorwürfe nicht zutreffen würden. Es sei am Tatabend zu Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin 1 gekommen, dieser sei jedoch einvernehmlich er- folgt. Er habe die Privatklägerin 1 nicht bedroht, und sie habe auch keine Angst vor ihm gehabt. Beide hätten die Beziehung vor dem anklagegegenständlichen Ge- schlechtsverkehr beendet, dies weil sie ein toxisches Verhalten beiderseits gehabt hätten. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er nach der Trennung drei Mal bei der Privatklägerin 1 zu Hause gewesen sei, wobei es zwei Mal zu Sex gekommen sei. Hinsichtlich des Vorfalles vom 15. Juni 2019 gab er zu Protokoll, sich nicht

- 22 - mehr zu 100% an alle Details erinnern zu können. Sie hätten sich am Tag beim Triemli getroffen, seien zu seiner neuen Wohnung gefahren, die er ihr gezeigt habe. Hernach seien sie zurück zum Triemli gefahren, und er habe noch einen Termin wegen dem Pop-up gehabt. Am Abend sei er zu Hause gewesen und habe beim Losfahren einen verpassten Anruf der Privatklägerin 1 gehabt, worauf er sie zu- rückgerufen habe. Sie hätten telefoniert. Die Privatklägerin 1 sei am Telefon wü- tend, impulsiv und beleidigt gewesen. Er habe dort einen Seich gemacht, weil er im Ausgang vor dem Kaufleuten, als sie in einer Runde draussen gestanden seien, etwas über sie gesagt habe, was er nicht hätte sagen sollen. Auf Nachfrage, was er gesagt habe, führte er aus, dass die Mitbewohnerin gemeint habe, dass er und die Privatklägerin 1 ein Traumpaar seien, worauf er erwidert habe, dass er niemals mit einem Junkie, der Drogen nehme, zusammen sein könne. Die Freundin habe dies der Privatklägerin 1 dann erzählt. Am Telefon habe die Privatklägerin 1 ferner etwas gesagt, was er so aufgenommen habe, als würde sie Selbstmord begehen wollen. Er habe das Auto daraufhin gewendet und sei zur Privatklägerin 1 gefahren. Er habe geklingelt, und sie habe ihn reingelassen. Er habe mit ihr geredet, habe ihr die Sterne vom Himmel geholt und gesagt, was sie hören wollte. Sie hätten zuerst auf dem Sofa geredet und seien dann ins Schlafzimmer, weil die Privatklägerin 1 gemeint habe, dass ihre Kollegin nach Hause kommen würde und es blöd sei, wenn sie sie auf dem Sofa sehen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie Gefühle für ihn habe. Er habe sie in den Arm genommen, sie hätten sich geküsst, und dann hätten sie Sex wie immer gehabt. Sie habe nie gesagt, dass sie das nicht wolle oder dass er weggehen solle. Er sei nie handgreiflich geworden, habe vielleicht etwas Verlet- zendes gesagt, sie aber nie geschlagen oder sonst etwas gemacht. Hätte die Pri- vatklägerin 1 ihn weggeschubst, wäre er weg gewesen. Der Sex sei wie immer gewesen, der gleiche Ablauf. Es sei nichts Gravierendes, als dass er sagen könne, was sie gemacht hätten. Dann habe er geduscht, wobei sie ihm den Satz "du bisch nur wege dem cho" etwa 100 Mal gesagt habe. Er habe gemeint "nein, nein, nein" und sei losgefahren, wobei sie nochmals 20 Minuten miteinander telefoniert hätten, bis er im Pop-up angekommen sei. Er habe die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall etwa zehn Mal per Zufall noch gesehen, nicht jedoch, als er in der Nacht des Vor- falles sein Portemonnaie in ihrem Briefkasten geholt habe. Die Frage, ob das Ver-

- 23 - halten der Privatklägerin 1 nach dem Vorfall auffällig gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und verwies auf das toxische Verhalten. Sie hätten sich ab und zu gegenseitig blockiert und dann wieder geöffnet. Wenn er sich nicht täusche, hätten sie sich am nächsten Tag wieder gehört. Auf Nachfrage, ob auch der Sex ein Hin und Her gewesen sei, bejahte der Beschuldigte dies. Wie dies konkret aussehe, konnte er jedoch nicht erklären (Prot. II S. 26, 29-32). 1.7. Die Ausführungen des Beschuldigten zum Kerngeschehen – welche von der Vorinstanz lediglich knapp wiedergegeben und gewürdigt wurden (vgl. Urk. 73 E. I.C.) – erweisen sich – insoweit er solche überhaupt traf (so nicht anlässlich sei- ner ersten, polizeilichen Einvernahme: vgl. Urk. 9/1 S. 2 ff.) – als sehr vage. Es erscheint vorab auffällig, dass der Beschuldigte sich anfänglich und lediglich rund zweieinhalb Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall nicht mehr an den damaligen Geschlechtsverkehr, gleichzeitig aber an denjenigen vom 3. Mai 2019 mit "dem ganzen Ablauf" zu erinnern vermochte. Dass sie Beide nach der Trennung immer wieder Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wie er behauptete (Urk. D1 9/1 S. 9 f.; Prot. II S. 27), widerspricht nicht nur der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 (Urk. D1 10/2 S. 24; 10/3 S. 11 u. 21 f.) und der Zeuginnen E._____ (Urk. D1 11/1 S. 11 f. u. 17), F._____ (Urk. D1 11/2 S. 8 u. 11) und G._____ (Urk. D1 11/3 S. 8

u. 10), sondern letztlich auch seiner eigenen, wonach er nicht in der Lage war, nebst dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Geburtstag der Privatklägerin 1, dem 3. Mai 2019, weitere Daten oder Begebenheiten, anlässlich welcher es zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, näher zu erläutern. Dies wiederspiegelt sich auch in seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27). An einen Geschlechtsverkehr nach dem Geburtstag der Privatklägerin 1 am 3. Mai 2019 vermochte sich der Beschuldigte zu Beginn nicht einmal zu erinnern (Urk. D1 9/1 S. 10). Fragen zum Verlauf des Abends am 15. Juni 2019 beantwortete er auch in späteren Einvernahmen generell ausweichend und verwies insbesondere an- fänglich lediglich darauf, wie der Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin 1 und ihm im Allgemeinen abgelaufen sei. Einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.D.1.4.) fallen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen auch anlässlich seiner späteren Einvernahmen äusserst pau- schal aus und beschränken sich im Wesentlichen auf das Bestreiten der gegen ihn

- 24 - erhobenen Vorwürfe, welche Detailarmut umso mehr auffällt, als er hinsichtlich des Rahmengeschehens mit Bezug auf seine mit der Privatklägerin 1 gemachten Er- fahrungen und Konflikte ungleich präziser und durchaus auch selbstkritisch aus- sagte. So auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte sich in Bezug auf den Konflikt am Telefon mit der Privatklägerin 1 am 15. Juni 2019 noch genau an den Anlass resp. die Geschichte, welche zum Konflikt am Telefon führte, erinnern und diese Szene auch detailliert erzählen konnte sowie selbst zugab, dort mit seiner Aussage in der Freundesrunde einen "Seich" gemacht zu haben. Seine Aussagen zum Nebensachverhalt erweisen sich als eloquent, wohingegen die Aus- sagen zum Kerngeschehen, mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs am

15. Mai 2019, unverändert karg, vage und wenig ausführlich ausfallen (Prot. II S. 28 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund ergeben sich nicht unerhebliche Zweifel an seiner Darstellung des Kerngeschehens. Daran vermag auch eine allfällige Ner- vosität des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, welche bei der Aussagewürdigung sehr wohl berücksichtigt ist (vgl. Prot. II S. 34), nichts zu än- dern. Dem Argument der Verteidigung (Urk. 108 S. 11), wonach der Vergessens- prozess bei Ereignissen mit nur geringer persönlicher Bedeutung, mithin dem Ge- schlechtsverkehr am 15. Juni 2019, beim Beschuldigten schneller voranschritt und er deshalb keine detaillierten Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte, ist Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits war der Geschlechtsverkehr vom

15. Juni 2019 in ein emotionales Rahmengeschehen eingebettet (Streit, Telefon- gespräche) – an welches sich der Beschuldigte, wie dargelegt, auch anlässlich der Berufungsverhandlung detailliert erinnern konnte – und andererseits hatten er und die Privatklägerin 1 ihre Beziehung damals bereits beendet, sodass vieles darauf hindeutet, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalles weniger sexuellen Kontakt hatten und deshalb einzelne entsprechende Vorfälle besser in Erinnerung blieben. Auffäl- lig erscheinen ferner seine mehrfachen und durchaus auch ausführlichen Diskredi- tierungen der Privatklägerin 1, welche mehrheitlich unpräzise, wenig konstant und teilweise konstruiert erscheinen. So wies er bereits in der ersten, polizeilichen Ein- vernahme darauf hin, dass ihn die Privatklägerin 1 nach dem 15. Juni 2019 ange- fragt habe, sein Auto für einen Ausflug nach I._____ [Stadt in Europa] auszuleihen. Diese habe somit in der Zeit, in der sie behaupte, er habe sie vergewaltigt, sein

- 25 - Auto gehabt (Urk. D1 9/1 S. 5 f.), welche Sachdarstellung und insbesondere zeitli- che Einordnung er demgegenüber hernach unterliess, zumal die Autoausleihe auch gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin E._____ offensichtlich mehrere Mo- nate vor dem anklagegegenständlichen Vorfall stattfand (vgl. Urk. D1 10/3 S. 9 f. u. 24; 11/1 S. 11). Auch seine Darstellung der Privatklägerin 1 als regelmässige Kon- sumentin harter Drogen findet in den Akten keine Stütze (vgl. auch die Aussagen der Zeuginnen E._____, F._____ und G._____: Urk. D1 11/1 S. 17; 11/2 S. 10; 11/3 S. 10). Spät erst brachte er vor, dass seine Desavouierung der Privatklägerin 1 als (Drogen-)Junkie und eine damit im Zusammenhang stehende angebliche Selbst- mordandrohung der Privatklägerin 1 dazu geführt hätten, dass er am 15. Juni 2019 zu ihr gegangen sei. Dies führte er sodann auch anlässlich der Berufungsverhand- lung aus (Prot. II S. 29). Diesbezüglich erweist sich nicht nur die erst späte Thema- tisierung dieses emotional berührenden Geschehens durch den Beschuldigten als auffällig, sondern auch der Umstand, dass er sich gerade ungeachtet dieser Emo- tionalität zu Beginn überhaupt nicht bzw. später nur vage an den weiteren Verlauf des Abends zu erinnern vermochte, wäre doch gerade das Gegenteil zu erwarten gewesen. Auch erweist sich sein diesbezüglich schlechtes Erinnerungsvermögen angesichts des Umstands, dass laut seinen Aussagen nach dem 15. Juni 2019 keine bewusst vereinbarten Treffen mit der Privatklägerin 1 mehr stattgefunden ha- ben (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 31), als umso augenfälliger. Dass ihm die Mutter der Privatklägerin 1 ferner bestätigt habe, dass sie nicht glaube, dass er die Privatklä- gerin 1 vergewaltigt habe, findet in den übrigen Akten zudem keine Stütze (vgl. auch die an die Strafverfolgungsbehörden gerichtete E-Mail der Mutter der Privat- klägerin 1 vom 12. Juni 2020; Urk. D1 12). Offen bleiben muss, was der Beschul- digte mit der Thematisierung seiner Ansteckung mit Chlamydien (z.B. in Urk. D1 9/1 S. 10) zum Ausdruck bringen wollte. Massgebende Aufschlüsse über den An- klagesachverhalt lassen sich daraus jedenfalls nicht gewinnen. Auch aus dem Um- stand, dass sich der Beschuldigte, wie von der Verteidigung ausgeführt, wie ein Fuckboy benommen hat, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 108 S. 13). 1.8. Dass es kurz nach den sexuellen Handlungen am 15. Juni 2019 noch am glei- chen Abend zu zwei Telefonaten mit der Privatklägerin 1 gekommen ist (Urk. D1

- 26 - 9/4 S. 4 f.; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 28-30), ist unstrittig (Urk. D1 10/1 S. 8 u. 10; 10/2 S. 9, 21 u. 25; detaillierte Verbindungsnachweise der Rufnummer des Be- schuldigten der Sunrise Communications AG für den Monat Juni 2019: Anhang zu Urk. D1 10/4). Strittig ist demgegenüber der genaue Inhalt der Gespräche. Wäh- rend der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin 1 habe ihm vorgeworfen, er sei nur wegen Sex zu ihr gekommen, sie sei ein Sexobjekt für ihn (Urk. D1 9/4 S. 4 f.; Prot. I S. 14 f.), brachte die Privatklägerin 1 vor, es sei nebst dem bei ihr vergessenen Portemonnaie des Beschuldigten darum gegangen, dass er das Ge- schehene verharmlost habe ("gäll, das isch nöd das, was du jetzt dänksch, was passiert isch") und ihr das Angebot unterbreitet habe, alle ihre Rechnungen zu zah- len (Urk. D1 10/ 1 S. 8 u. 10; 10/2 S. 9, 21 u. 25). Letztlich kann nicht mit genügen- der Sicherheit erstellt werden, was der exakte Inhalt der Gespräche war, zumal sich die vorgebrachten Inhalte nicht zwingend gegenseitig ausschliessen müssen und die Dauer der Telefonate von insgesamt mehr als 10 Minuten darauf hinweist, dass Diverses diskutiert worden sein könnte. Aus dem Umstand allein, dass es im An- schluss zu diesen Gesprächen kam, lässt sich entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 59 S. 28) nicht ableiten, dass es im Vorfeld nicht zu den anklagege- genständlichen Vorfällen gekommen ist, weil die in Frage stehende Kontaktpflege auch von der Privatklägerin 1 nicht als per se nicht nachvollziehbar oder nicht na- türlich (entsprechend die Verteidigung) eingestuft werden muss, zumal gerichtsno- torisch ist, dass die denkbaren Reaktionsformen auf sexuelle Übergriffe sich nicht spezifizieren lassen. Insofern vermögen diese Gespräche das Beweisergebnis nicht massgeblich zu beeinflussen. 1.9. Uneinheitlich erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Ab- holen des bei der Privatklägerin 1 vergessenen Portemonnaies am 16. Juni 2019: Während er zunächst angab, die Privatklägerin 1 sei rausgekommen, und sie hät- ten normal zusammen geredet (Urk. D1 9/2 S. 12), vermochte er sich später nicht mehr an ein persönliches Aufeinandertreffen an diesem Tag zu erinnern (Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 31), welches laut der Privatklägerin 1 auch nicht stattgefunden habe (Urk. D1 10/2 S. 22; 10/3 S. 14 f.). Dieses inkohärente Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich als wenig überzeugend und stellt seine Sachdarstellung

- 27 - hinsichtlich der ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen bzw. des ihm ange- lasteten Hausfriedensbruchs am Wohnort der Privatklägerin 1 weiter in Frage. 1.10. Als einheitlich erweisen sich demgegenüber seine Bestreitungen, dass er der Privatklägerin 1 jemals – und somit auch am 1. Juli 2019 – gedroht habe, womit er die ihm zur Last gelegte Nötigungshandlung jeweils gänzlich in Abrede stellte (Urk. D1 9/1 S. 3 u. 16 f.; 9/2 S. 2 u. 10; 9/4 S. 12; Prot. II S. 26). Aus der Würdigung der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten allein lassen sich keine auf- schlussreichen Erkenntnisse zur Erstellung des entsprechenden Anklagesachver- halts gewinnen.

2. Die Anklagebehörde stützt sich in ihrer Beweisführung insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (vgl. z.B. Urk. 55). Deren Aussageverhalten ist nach- folgend zu würdigen. 2.1. Einheitlich schilderte die Privatklägerin 1 zunächst, wie es zu den Streitigkei- ten mit dem Beschuldigten am 15. Juni 2019 und letztlich dazu kam, dass er bei ihr vorbeikam. Sie hätten sich am Nachmittag geeinigt, sich gegenseitig in Ruhe zu lassen und diesbezüglich auch nicht ihre Freunde zu kontaktieren, gegen welche Regelung der Beschuldigte indes gleichentags verstossen habe, indem er ihre Freundin G._____ kontaktierte, welche anschliessend die Privatklägerin 1 darüber informierte, was die Privatklägerin 1 wütend gemacht habe (Urk. D1 10/1 S. 3; Urk.10/2 S. 7 f.; 10/3 S. 8 u. 22), wobei die Bezeichnung der Privatklägerin 1 kein Thema in der Konversation zwischen dem Beschuldigten und G._____ gewesen sei (Urk. D1 10/3 S. 20). Auch wenn sich G._____ als Zeugin befragt nicht mehr an die Details dieser Konversationen zu erinnern vermochte (Urk. D1 11/3 S. 5), ver- mag dies die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht in Frage zu stel- len. 2.2. Das angeklagte strafrechtlich relevante Kerngeschehen wurde von der Privat- klägerin 1 in mehrmaligen, vorwiegend freien Berichten detailliert und einheitlich beschrieben. Entgegen der Verteidigung, welche diverse Strukturbrüche im Aussa- geverhalten der Privatklägerin 1 ausgemacht haben will (Urk. 108 S. 16 f.), erfolgen ihre Aussagen konsistent und lebensnahe. So schilderte sie anlässlich ihrer Befra-

- 28 - gungen, wie der Beschuldigte sie gegen ihren Willen auf den Nacken und ins Ge- sicht geküsst und auf ihren Mund zu küssen versucht habe (Urk. D1 10/1 S. 4 f.; 10/2 S. 7 f. u. 12 f.; 10/3 S. 21), er sie im Schlafzimmer auf das Bett gezogen, sich auf sie gelegt und ihr die Trainerhosen und den Tanga trotz ihrer klar erkennbaren körperlichen Gegenwehr (Spreizen der Beine) auszogen habe (Urk. D1 10/1 S. 4; 10/2 S. 8, 13 u. 15 ff.; 10/3 S. 4) und er sodann ihre Beine gespreizt und mit seinem erigierten Penis – ohne Kondom – vaginal in sie eingedrungen sei, wobei er den vaginalen Geschlechtsverkehr während ca. 5-6 Minuten vollzogen habe (Urk. D1 10/1 S. 4, 6 f. u. 13 f.; 10/2 S. 8 u. 14 ff.; 10/3 S. 14), wobei er ihr dabei ihre beiden Hände bzw. Arme mit einer Hand über ihrem Körper festgehalten, ihren Körper mit seinem Körpergewicht fixiert und sie im weiteren Verlauf zuerst am Hals und später an den Beinen festgehalten habe, so dass sie sich nicht aus der Situation habe lösen können ("[…] ich hatte keine Chance mehr das Zimmer zu verlassen"; vgl. Urk. D1 10/2 S. 14) sowie ihr während des vaginalen Geschlechtsverkehrs auch noch die Oberbekleidung ausgezogen habe, in ihre nackten Brüste gekniffen und diese geknetet habe (Urk. D1 10/1 S. 4 u. 6 ff.; 10/2 S. 8 u. 14 ff.; 10/3 S. 14). 2.3. Im Wesentlichen einheitlich und emotional merklich bzw. sichtlich berührt schilderte die Privatklägerin 1 sodann, wie sie den Beschuldigten dabei wiederholt und schreiend, u.a. mit den Worten "hör auf, hör auf" bat aufzuhören und so stark weinte, dass sie nur noch schwer Luft bekam, und sie versuchte, ihn wegzustossen, was ihr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit misslang, demgegenüber der Beschuldigte wiederholt äusserte, dass sie ruhigsein solle, "ihre Fresse halten solle", sie ihm eins blasen solle und "er sie wann er wolle, wo er wolle und wie fest er wolle, zu jedem Zeitpunkt ficken könne" bzw. (nachdem er von ihr abgelassen hatte) er hoffe, dass er sie geschwängert habe und sie ein Kind von ihm bekomme (Urk. D1 10/1 S. 4 ff.; 10/2 S. 8 ff.; 10/3 S. 13 ff.), welche doch sehr individuell geprägten Äusserungen – mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.D.2.2.) – Realitätsmerk- male darstellen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 75 S. 7) wehrte sich die Privatklägerin 1 insbesondere zu Beginn und wurde danach ruhig, was sich denn auch ohne Weiteres als schlüssig erweist, weil die Privatklägerin 1 merkte, dass der ihr körperlich überlegene Beschuldigte sich un- geachtet ihrer vehementen verbalen und nonverbalen Gegenwehr weiterhin über

- 29 - ihren Willen hinwegsetzte und nachvollziehbar erscheint, dass ihre Kräfte schwan- den. Entgegen der unzutreffenden Ansicht der Verteidigung schilderte die Privat- klägerin 1 ihre mit der Zeit einsetzende Atemnot in mehreren Einvernahmen ein- heitlich (Urk. D1 10/1 S. 4: "Ich musste schauen, dass ich noch atmen konnte"; Urk. D1 10/2 S. 12: "Ich habe auch irgendwann aufgehört zu schreien und zu reden, weil ich auch schauen musste, dass ich noch genügend Luft bekam"; Urk. D1 10/2 S. 16: "Irgendwann hatte ich keinen Atem mehr, um zu schreien"). Auch eine allfäl- lige Übertreibung hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 an den Tag gelegten ver- balen Gegenwehr, wonach sie dem Beschuldigten 100 Mal gesagt habe, er solle aufhören (Urk. D1 10/2 S. 21), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken. 2.4. Ebenfalls konsistent und detailliert schilderte die Privatklägerin 1 des Weiteren den Zwang zum oralen Geschlechtsverkehr, indem der Beschuldigte sie mit der rechten Hand fest am Nacken gepackt , ihr Gesicht zu seinem erigierten Penis ge- drückt habe und sie gezwungen habe, diesen in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, wobei er während ca. 2-3 Minuten Auf- und Ab-Bewegungen mit ihrem Kopf ausgeübt habe und sie sich dagegen zu wehren versucht habe, indem sie sich mit dem Kopf gegen die Hand des Beschuldigten gestemmt und diesen hochzudrücken versucht habe (Urk. D1 10/1 S. 4 ff.; 10/2 S. 8 f., 15 u. 18 ff.; 10/3 S. 14). Dies vermag auch eine Erklärung für den Einwand der Verteidigung zu lie- fern, wonach die Privatklägerin 1 beim Oralsex von keinem Würgegefühl, Brechreiz oder dergleichen berichtete (Urk. 108 S. 20 f.). Dem Einwand des Beschuldigten bzw. der Verteidigung, wonach der orale Geschlechtsverkehr ja schlecht unfreiwillig passiert sein könne, zumal die Privatklägerin 1 einfach den Mund zuhalten oder die Zähne hätte zubeissen können (Urk. D1 9/1 S. 18; Urk. 75 S. 9), ist entgegenzu- halten, dass angesichts der erstellten Umstände ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass die herrschende Drucksituation die Privatklägerin 1 von einem sol- chen Vorgehen abgehalten hat. Abgesehen davon ist gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen (Urk. D1 insb. 10/2 S. 19) auch erstellt, dass der Beschuldigte von der Weiterführung des Oralverkehrs absah, nachdem er bemerkt hatte, dass sie sich dagegen zur Wehr setzte.

- 30 - 2.5. Ebenso ist gestützt auf die einheitlichen und anschaulichen Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellt, dass der Beschuldigte sie hernach erneut auf den Rücken gedreht habe, sich auf sie gelegt und ihre Arme mit seinen Händen auf die Matratze gedrückt habe, so dass sie nicht entkommen habe können, und nochmals vaginal mit seinem erigierten Penis – ohne Kondom – in die Privatklägerin 1 eingedrungen sei und den vaginalen Geschlechtsverkehr während 5-10 Minuten bis zum Samenerguss in der Privatklägerin 1 vollzogen habe, wobei er ihr dabei wieder an die nackten Brüste gefasst habe (Urk. D1 10/1 S. 4 u. 6 ff.; 10/2 S. 9 u. 19 ff.; 10/3 S. 13 f.). Dass die Privatklägerin 1 für die Schilderung des Kerngeschehens anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019, wie von der Verteidigung geltend gemacht, lediglich 6 Minuten gebraucht habe (Urk. 108 S. 16), lässt sich mit den gestellten Fragen erklären, welche insbesondere auf das Rahmengeschehen abzielten und nicht direkt das Kerngeschehen im Fokus hatten (vgl. Urk. D1 10/2). 2.6. Ferner erweisen sich ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihre Wohnung am besagten Abend bewusst und gewollt nicht verlassen habe, obwohl sie ihn mehrfach und eindringlich zum Gehen aufgefordert habe (Urk. D1 10/1 S. 4 u. 9 f.; 10/2 S. 8, 12), als kohärent und widerspruchsfrei. 2.7. Es sind allerdings auch mehrere Inkohärenzen im Aussageverhalten der Pri- vatklägerin 1 auszumachen: So schilderte sie uneinheitlich, ob der Beschuldigte sie an beiden Handgelenken bzw. Armen festhaltend mit sich in ihr Schlafzimmer führte (Urk. D1 10/1 S. 4; 10/2 S. 8 u. 13) oder lediglich an einem Arm (Urk. D1 10/2 S. 7 f.

u. 13). Dies betrifft einen eher untergeordneten Punkt, welcher die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern vermag. Auch ver- mag der Umstand, dass die Privatklägerin 1 zu Protokoll gab, dass sie mitgelaufen sei (Urk. D1 10/2 S. 13), ihrer Sachdarstellung nicht entgegenzustehen, da sie in diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, was sie erwartete und sie den Beschul- digten überdies dadurch nur zurückhaltend belastet, was bei einem Erfinden des Handlungsablaufs nicht naheliegend erscheint. Aus ihrem Mitlaufen ins Schlafzim- mer ein Einverständnis zu den nachfolgenden sexuellen Handlungen abzuleiten, wie es die Verteidigung in den Raum zu stellen scheint (vgl. Urk. 75 S. 9 f.), geht

- 31 - demnach fehl. Die von der Verteidigung bei der Privatklägerin 1 festgestellten Be- lastungstendenzen, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschuldigte ihr iPhone gehackt oder sie bspw. früh morgens im Fitness abgepasst habe (Urk. 108 S. 13), beziehen sich nicht auf das Kerngeschehen, sondern erfassen Nebensächlichkei- ten, weshalb sie letztlich von untergeordneter Bedeutung sind. Gleiches hat hin- sichtlich der Ausführungen der Verteidigung zur Frequenzillusion und dem Verfal- len der Privatklägerin 1 in das sogenannte Baader-Meinhof-Phänomen zu gelten (Urk. 108 S. 13). In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass die Pri- vatklägerin 1 im Übrigen eher zurückhaltende Belastungen zum Nachteil des Be- schuldigten formulierte, so beispielsweise, dass sie ihm keine Anwendung (über- mässiger) Gewalt beschied (Urk. 10/2 S. 17 u. 19) bzw. erläuterte, dass er beim Küssen nicht aggressiv vorgegangen sei (sondern sie einfach habe küssen wollen: Urk. D1 10/2 S. 13) oder indem sie angab, dass er sie bei der vaginalen Penetration nicht verletzt habe (Urk. D1 10/2 S. 17 f.). Dieses differenzierte Aussageverhalten lässt ihre Sachdarstellung glaubhaft erscheinen. 2.8. Unklar bleibt, wann genau der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ihre Unter- wäsche oder auch die Oberbekleidung ausgezogen haben soll, woran sie sich nicht genau zu erinnern vermochte (Urk. D1 10/1 S. 4 ff.; 10/2 S. 15 f.; 10/3 S. 4). Dieser Umstand erschüttert indes – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 75 S. 10; Urk. 108 S. 21 ff.) – die Glaubhaftigkeit ihrer ansonsten kohärenten Sach- darstellung nicht, sondern vermag vielmehr ihre Überforderung in dieser Situation aufzuzeigen, in welcher sie mehrere Eindrücke gleichzeitig zu verarbeiten hatte. Abgesehen davon wäre bei einem Erfinden des ganzen Handlungsablaufs eher zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin 1 den Zeitpunkt des Ausziehens ihrer Kleidung zeitlich konziser beschrieben hätte. Insofern vermögen gewisse Unsicher- heiten im Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sogar zu unterstüt- zen, weil ihre Ausführungen nicht einstudiert wirken. Mit der Verteidigung ist fest- zuhalten, dass die Aussage der Privatklägerin 1, dass sie sich aus Angst aufs Sofa gesetzt habe (Urk. 108 S. 23; D1 10/1 F/A 15), unklar resp. als Übertreibungsten- denz zu werten ist. In diesem Zeitpunkt hatte sie keinen Grund, Angst zu haben resp. ist nicht nachvollziehbar, wovor sie Angst gehabt haben soll, wusste sie doch

- 32 - noch nicht, was passieren würde resp. erfolgten bis dahin keine Handlungen gegen ihren Willen. 2.9. Auch das inkonsistente Aussageverhalten der Privatklägerin 1, ob der Be- schuldigte sie nunmehr an den Händen (Urk. D1 10/2 S. 8), den Armen (Urk. D1 10/1 S. 4) oder Oberarmen festgehalten hat, als er erstmalig vaginal in sie eindrang (Urk. D1 10/1 S. 6 f.), ist letztlich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 7) – von eher untergeordneter Bedeutung, weil sich die Fixationshaltung zwi- schenzeitlich auch geändert haben kann. Massgebend ist, dass die Privatklägerin 1 ihre Arme aufgrund des Festhaltens des Beschuldigten nicht mehr frei bewegen konnte. Massgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermögen diese Divergenzen nicht zu erwecken. Auch die von der Verteidigung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Fusstritte (Urk. 108 S. 19) sowie den Umarmungen und Küssen auf dem Sofa (Urk. 108 S. 20 f.) erscheinen vielmehr als Spitzfindigkeiten und stellen keine wesentlichen Widersprüche dar, welche die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen in Frage stellen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte für die von der Verteidigung er- wähnte kognitive Dissonanz und deren Auflösung (Urk. 108 S. 5 ff.). Die Akten müssten auf einen entsprechenden psychischen Zustand bei der Privatklägerin 1 hindeuten, was sie indes gerade nicht tun. Auch sind keine solch gearteten Verhal- tensweisen der Privatklägerin 1 auszumachen. 2.10. Insofern vermögen die wenigen – teils wie aufgezeigt auch vermeintlichen – Inkohärenzen im Aussageverhalten der Privatklägerin 1 die Stringenz und Über- zeugungskraft ihrer übrigen Aussagen in keiner Weise spürbar zu beeinträchtigen. Nichts daran zu ändern vermögen auch die von der Verteidigung bezeichneten Stellen in den Videoaufzeichnungen der beiden staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 10/4). Die in diesem Zusammenhang von der Vertei- digung geltend gemachte Wahrnehmung (Urk. 75 S. 12 ff.), dass die Antworten der Privatklägerin 1 von ihrer Rechtsvertretung mehrfach vorgegeben ("souffliert") wor- den oder die gezeigten Emotionen der Privatklägerin 1 unpassend oder übertrieben ("filmreif empört") sein sollen, kann nicht geteilt werden. Auf die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 ist deshalb abzustellen. Aufgrund der gestützt auf die glaubhaften

- 33 - Ausführungen der Privatklägerin 1 erstellten äusseren Umstände ist auch ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte im Wissen darum handelte, dass die in Frage stehenden Handlungen gegen ihren Willen erfolgten. 2.11. Letztlich offenbleiben muss die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall – im Sinne ei- nes Schuldeingeständnisses und eines Vorschlages zur Wiedergutmachung – vor- geschlagen hat, alle ihre Rechnungen zu zahlen (entsprechend die Privatkläge- rin 1: Urk. D1 10/1 S. 10; 10/2 S. 9) oder lediglich diejenige betreffend die Restlauf- zeit der Mitgliedschaft der Privatklägerin 1 im Fitnessclub J._____, um ein Aufein- andertreffen zu vermeiden (so der Beschuldigte: Prot. I S. 16, wobei er gleichzeitig angab, er glaube, dieses Angebot vor dem 15. Juni 2019 gemacht zu haben; Prot. I S. 17, was wiederum irritiert). Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht kritisch mit diesem Themenkomplex auseinandergesetzt, wobei sie die von der Privatklägerin 1 in diesem Zusammenhang gemachten Behauptun- gen als unglaubhaft und polemisch bezeichnete (Urk. 75 S. 12), welchem Vorbrin- gen insbesondere auch unter Verweis auf die vorstehend zum Inhalt der beiden unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Vorfall geführten Telefonate zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gemachten Erwägungen (vgl. E. III.G.1.8.) nicht zugestimmt werden kann. Der Umstand, dass die Zeugin E._____ bestätigte, dass ihr die Privatklägerin 1 davon erzählt habe, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 ein Angebot gemacht habe, dass er ihr die Rech- nungen für einen gewissen Zeitraum bezahlen werde, wenn sie "ihre Fresse" halte (Urk. D1 11/1 S. 9), vermag indes weder der einen noch der anderen Sachdarstel- lung klar Nachdruck zu verleihen, zumal sich diese Aussage unmittelbar auf die Angaben der Privatklägerin 1 stützt. 2.12. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gegenüber anlässlich eines Te- lefonats ca. am 1. Juli 2019 als Reaktion auf deren kommuniziertes Ansinnen, den Vorfall vom 15. Juni 2019 bei der Polizei zu melden, geäussert hat "Wenn du das machst, kannst du das Land verlassen, du bist dann mein Feind. Du weisst, was dies bedeutet" und damit bezweckte, eine entsprechende Meldung des Vorfalls durch die Privatklägerin 1 zu verhindern, ist angesichts der konsistenten Ausfüh-

- 34 - rungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1 9/1 S. 10 f.; 10/2 S. 22) ebenso erstellt. So spricht die Schilderung ihrer Gefühle und Reflektionen bei der Entgegennahme der Drohung (vgl. Urk. D1 10/2 S. 22 F/A 123; 10/4 02:51:20) klar für ein von ihr selbs- terlebtes Geschehen. Ferner wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch in die- sem Sachzusammenhang durch ihr differenziertes und zurückhaltendes Aussage- verhalten, wonach sie im ersten Augenblick keine Angst verspürt habe (Urk. D1 10/2 S. 22; 10/4 02:52.10), entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 59 S. 32), gestärkt. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich deshalb auch in diesem Zusammenhang als überzeugend. 2.13. Ergänzend kann hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin 1 zum Nachtatgeschehen vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.D.2.2.1.-2.2.5.) verwiesen werden. Auffälligkeiten im Verhalten der Privatklägerin 1, welche ihre Sach- darstellung des Kerngeschehens in Frage stellen würden, lassen sich daraus nicht ableiten. Insbesondere vermag der Umstand, dass nach dem Vorfall vorerst gelegentlich noch weiter zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kommuniziert wurde, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 27 u. 32 f.), nichts am vorläufigen Beweisergebnis zu ändern, zumal ein Abbruch der Kommunikation nach solch einem Vorfall zwar naheliegend aber keinesfalls zwingend erscheint und bereits dargetan wurde, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall zuerst zu verdrängen suchte (vgl. dazu vorstehend unter E. III.F.2.). Auch die Tatsache, dass im – von der Privatklägerin 1 nicht gegengezeichneten – Polizeirapport vom 9. Juli 2019 davon die Rede ist, dass sie gesagt habe, dem Beschuldigten im Nachgang geschrieben zu haben, dass dies eine Vergewaltigung gewesen sei (Urk. 1 S. 3), vermag die mangelnde Validierung dieser Aussage durch aktenkundige Textnachrichten nichts Entscheidendes zu ändern, zumal die Thematisierung des Vorfalls zwischen den beiden Direktbeteiligten auch mit anderen Worten diskutiert bzw. kommuniziert worden sein könnte (vgl. die vorstehend unter E. III.G.1.8. u. 2.11. gemachten Erwägungen). 2.14. Schliesslich ist festzuhalten, dass von einer unmittelbar nach dem Vorfall vorgenommenen medizinischen Untersuchung – obschon in der Regel wünschens-

- 35 - wert – vorliegend keine massgebenden Aufschlüsse zu erwarten gewesen wären, weil die Vornahme der sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ja unstrittig ist. Deshalb erweist sich auch der (sinngemäss vorge- brachte) Einwand der Verteidigung, dass das Unterbleiben der Untersuchung auf- fällig erscheint (Urk. 59 S. 32), nicht von Relevanz.

3. Von der Vorinstanz wurden ferner die massgebenden Aussagen der vier ein- vernommenen Zeugen zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 E. I.D.3.1.-3.3.; 4.1.; 5.1.; 6.1.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. 3.1. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. I.D.3.4.) vermochte die Zeugin E._____ anschaulich zu schildern, wie sich die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall verändert hatte, wie sie über die Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt wurde und weshalb dies erst nach einiger Zeit geschah (Urk. D1 11/1 S. 4 ff.). Die von der Zeugin geschilderten Umstände der Offenlegung der Ge- schehnisse durch die Privatklägerin 1 erweisen sich als unverdächtig, so auch die Diskussion betreffend das separate Waschen der Bettwäsche (vgl. Urk. D1 11/1 S. 9; im Einklang stehend mit den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin 1: Urk. D1 10/2 S. 10 u. 23). Die Zeugin E._____ tat glaubhaft dar, dass ihr die Privatklägerin 1 das Vorgefallene – aus Scham – wahrscheinlich auch nicht so schnell hätte anvertrauen können, wenn sie (die Zeugin E._____) sie nicht damit konfrontiert hätte (Urk. D1 11/1 S. 7). Ihre Aussagen erweisen sich auch im Übrigen als schlüssig und überzeugend. Sie fügen sich auch hinsichtlich der ihr seitens der Privatklägerin 1 mitgeteilten Details des anklagegegenständlichen Vorfalls mühelos in das übrige Beweisergebnis ein, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich stützt und validiert. Anzeichen dafür, dass die Zeugin E._____ nicht die Wahrheit sagte oder dass es zu einer Absprache mit der Privatklägerin 1 kam, sind keine auszumachen. 3.2. Die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 wird auch durch die Aussagen der Zeugin F._____ gestützt, auch wenn festzustellen ist, dass sich jene nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte, was am 15. Juni 2019 geschah (vgl. Urk. D1 11/2 insb. S. 5). Auch ihre weiteren Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin 1 und dem ihr bekannten Verhalten der beiden

- 36 - Personen vor und nach dem anklagegegenständlichen Vorfall vermögen keine Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 zu erwecken. 3.3. Daran vermögen auch die seitens der Zeugin G._____ gemachten Aussagen nichts zu ändern, welche die Privatklägerin 1 – wenn auch nicht detailliert – eben- falls über den anklagegegenständlichen Vorfall unterrichtet hatte (Urk. D1 11/3 S. 4). Aufschlussreich erscheinen ihre Schilderungen, wonach sie die Privatklägerin 1 am späteren Abend des 15. Juni 2019 "irgendwie anders als sonst", traurig, zurück- haltend und ruhig wahrgenommen habe und sie damals die Privatklägerin 1 ein, zwei Mal gefragt habe, ob alles in Ordnung sei (Urk. D1 11/3 S. 6). Diese von der Zeugin G._____ zu Protokoll gegebene Wahrnehmung der Stimmungslage der Pri- vatklägerin 1 nach dem anklagegegenständlichen Vorfall vermag das Beweiser- gebnis weiter zu stützen. 3.4. Der Zeuge H._____ vermochte keine sachdienlichen Aussagen zum Kernge- schehen oder zu relevanten, mit dem anklagegegenständlichen Vorfall im Zusam- menhang stehenden Geschehnissen zu machen, weshalb seine zu Protokoll gege- benen Ausführungen am Beweisergebnis nichts ändern. Insbesondere vermögen auch seine Schilderungen des Aufeinandertreffens des Beschuldigten mit der Mut- ter der Privatklägerin 1 ca. im Mai 2020 nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal er die Konversation zwischen diesen beiden Personen nicht unmittelbar mit- bekommen hat (vgl. Urk. D1 11/4 S. 7 f.).

4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die detaillierten, kohärenten, emotional spürbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen überzeugen. Demgegenüber erweist sich die über weite Stre- cken sehr vage gebliebene Sachdarstellung des Beschuldigten zum Kerngesche- hen als wenig glaubhaft. Auffällig erscheinen ferner seine mehrfachen und durch- aus auch ausführlichen Diskreditierungen der Privatklägerin 1, welche sich zudem als mehrheitlich unpräzise, wenig konstant und teilweise konstruiert erweisen und seine Angaben generell als unzuverlässig erscheinen lassen. Auch vermag die Würdigung der weiteren Beweise die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 zu stüt- zen. Der Anklagesachverhalt ist deshalb ohne massgebliche Zweifel als erstellt zu erachten. Bei diesem klaren Beweisergebnis bleibt – entgegen der Auffassung der

- 37 - Verteidigung (Urk. 75 S. 9 ff.) – auch unerheblich, dass keine Fotos erstellt wurden oder nicht bekannt ist, ob Nachbarn der Privatklägerin 1 sich nach dem Schreien der Privatklägerin 1 erkundigt haben. IV. Rechtliche Würdigung A. Vergewaltigung / Sexuelle Nötigung

1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in den beiden Tatbeständen beispielhaft angeführten Nötigungsmittel sind identisch. 1.1. Art. 189 und Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen kön- nen. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen über- einstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dement- sprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es er- wähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt ge- nannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.2 vom

- 38 -

21. September 2021; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). 1.2. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlä- gen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine über- legene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.3 vom

21. September 2021; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach an- fänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Ja- nuar 2021 E. 4.3.3). 1.3. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, be- geht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2021 E. 3.3.5 vom 21. Septem- ber 2021; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). 1.4. Einfache Tatbegehung ist anzunehmen, wenn der Täter über längere Zeit das gleiche Opfer sexuell missbraucht oder vergewaltigt. Hat der Täter beispielsweise

- 39 - durch die Anwendung eines Tatmittels das Opfer widerstandsunfähig gemacht und verkehrt mehrmals geschlechtlich mit ihr, so handelt es sich um keine Tatmehrheit. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von einer mehrfachen Tatbegehung dürfte sein, ob der Täter zwischenzeitlich für eine gewisse Zeit von seinem Opfer ablässt und später mit den sexuellen Handlungen fortfährt (PHILIPP MAIER, Die Nö- tigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. Zürich 1994, S. 348). 1.5. Der Tatbestand der Vergewaltigung geht demjenigen der sexuellen Nötigung vor (sog. Konsumation), soweit den beischlafsähnlichen bzw. anderen sexuellen Handlungen neben der Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zukommt, die sexuelle Nötigung damit primär eine Begleiterscheinung der Vergewaltigung darstellt. Realkonkurrenz ist demgegenüber anzunehmen, wenn die anderen sexu- ellen Handlungen neben dem eigentlichen Geschlechtsverkehr auf selbständige, geschlechtliche Befriedigung zielen (BSK STGB-MAIER, 4. A. 2019, Art. 189 N 81 m.w.H. sowie Art. 190 N 24).

2. Die erstellte vom Beschuldigten an den Tag gelegte Handlungsweise deckt ein weites Spektrum sexueller Handlungen ab (vaginaler Geschlechtsverkehr, Ora- lverkehr, Küssen, Anfassen bzw. Kneifen und Kneten der Brüste) und erfolgte ins- gesamt in einem fliessenden Handlungsablauf, ohne dass es zu eigentlichen Un- terbrüchen, die einen neuen Tatentschluss bedingt hätten, gekommen wäre. Des- halb ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 II.2.2.) auch hinsichtlich der durch den zwischenzeitlichen Oralverkehr unterbrochenen vaginalen Penetra- tion der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten nicht von einer mehrfachen Ver- gewaltigung auszugehen. 2.1. Sodann liegen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 5 ff.; Prot. I S. 26 ff.) – auch klarerweise verschiedene Nötigungshandlungen vor: Der Beschuldigte setzte seine überlegene Kraft ein, indem er die Privatklägerin 1 zwecks Ermöglichung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit seinem Körpergewicht fixierte, ihre Beine spreizte und ihre Arme sowie im weiteren Verlauf den Hals, den Nacken und die Beine der Privatklägerin 1 festhielt, beim Oralverkehr Druck gegen ihren Kopf ausübte und sie ausserdem mittels seiner sehr aggressiven Äusserungen widerstandsunfähig machte. Die von der Rechtsprechung geforderte

- 40 - Gegenwehr des Opfers in Form einer tatkräftigen und manifesten Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, liegt durch den erstellten vehementen verbalen, nonverbalen (Weinen) und physischen (Wegdrehen des Kopfes beim Küssen; Versuche, den Beschuldigten wegzustossen bzw. beim Oralverkehr mit ihrem Kopf Gegendruck zu geben) Widerstand unmissverständlich vor. Der Umstand, dass ihre Gegenwehr mit zunehmendem Zeitablauf insbesondere aufgrund ihrer Erschöpfung nachliess, vermag nichts daran zu ändern, dass sie den ihr zumutbaren Widerstand klar manifestierte. Die geschilderten Nötigungshandlungen des Beschuldigten erreichten jedenfalls über die gesamte Zeit die nötige Intensität und waren geeignet, den der Privatklägerin 1 zumutbaren Widerstand zu überwinden bzw. zu unterbinden. Damit ist der objektive Tatbestand sowohl hinsichtlich der Vergewaltigung wie auch – hinsichtlich des Oralverkehrs – der sexuellen Nötigung erfüllt. Den weiteren anderen sexuellen Handlungen (Küssen; Anfassen bzw. Kneifen und Kneten der Brüste) kommt neben dem erzwungenen vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr keine eigenständige Bedeutung zu. Diese stellen im Rahmen der rechtlichen Subsumption hierzu Begleiterscheinungen dar. 2.2. In subjektiver Hinsicht konnte und durfte der Beschuldigte angesichts der an den Tag gelegten deutlichen verbalen, nonverbalen und physischen Gegenwehr der Privatklägerin 1 bzw. nach der Schaffung einer für sie ausweglosen Situation keinesfalls auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Damit erfüllte er die Tatbe- stände der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht. Alle seine Handlungen (Nötigungs- und sexuelle Handlungen) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Hinsichtlich der nötigen Kausalität war ihm bewusst, dass die Privatklägerin 1 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und diese nur aufgrund der Nötigungen übersichergehenliess. 2.3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig.

- 41 - B. Hausfriedensbruch

1. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungs- gewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (Urteil BGE 146 IV 320 E. 2.3; BGE 121 IV 81 E. 3a; BGE 118 IV 167 E. 1c S. 172; BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33).

2. Der erforderliche Strafantrag der Privatklägerin 1 liegt vor (Urk. D1 2). Der ob- jektive Tatbestand ist erfüllt, befand sich der Beschuldigte doch trotz mehrfacher Aufforderung der Privatklägerin 1 in ihrer Wohnung an der K._____-strasse … in L._____. Subjektiv war es für den Beschuldigten jedoch aufgrund des ambivalenten Verhaltens der Privatklägerin 1 nicht erkennbar, dass sie wollte, dass er geht. Dies insbesondere, weil sie seine Anwesenheit trotz Aufforderung zu gehen, duldete. So liess sie sich vom Beschuldigten vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer komplimen- tieren, was unbestrittenermassen ohne Gewalt erfolgte. Auch aufgrund der schnel- len Abfolge von diversen Geschehnissen im Wohnzimmer, wie dem Einreden auf die Privatklägerin 1, der Auseinandersetzung resp. dem Gespräch auf dem Sofa, dem Umarmen und Küssen und der darauffolgenden freiwilligen Verschiebung ins Schlafzimmer, war es für den Beschuldigten subjektiv nicht erkennbar, dass er ge- gen den Willen der Privatklägerin 1 in deren Räumlichkeiten verblieb. Somit ist der Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Hausfriedensbru- ches im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. C. Versuchte Nötigung

1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei-

- 42 - ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schut- zobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich und ein Ausnahmezustand beim Opfer wie Panik oder Angstlähmung ist keine Vor- aussetzung (BSK STGB-DELNON/RÜDY, 4. A. 2019, Art. 181 N 26 m.w.H.).

2. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Ver- such vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht wären (Urteile des Bundesgerichtes 6B_183/2014 vom

28. Oktober 2014 E. 3.4; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 199 E. 3e; 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Hand- lung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. 2.1. Der Beschuldigte liess gegenüber der Privatklägerin 1 ca. am 1. Juli 2019 anlässlich eines Telefonats verlautbaren, dass sie das Land verlassen könne, weil sie dann sein Feind sei, wobei sie wisse, was das bedeute, wenn sie die Polizei über den Vorfall vom 15. Juni 2019 informiere. Durch diese Androhung ernstlicher Nachteile beabsichtigte er, die Privatklägerin 1 vom Aufsuchen der Polizei abzuhal- ten, die Privatklägerin 1 damit in ihrer Handlungsfreiheit zu beinträchtigen. Auch wenn die Privatklägerin 1 im ersten Augenblick keine Angst verspürt habe (Urk. D1 10/2 S. 22), bleibt dieser Umstand von untergeordneter Bedeutung, weil die zur Nötigungshandlung des Beschuldigten kausale Angstwirkung spätestens im Zeit- punkt der Anzeigeerstattung eintrat (vgl. ebenfalls Urk. D1 10/2 S. 22), weshalb die für den Beschuldigten auch erkennbare erforderliche Intensität der angedrohten Nachteile so oder anders gegeben ist.

- 43 - 2.2. Da es dem Beschuldigten letztlich nicht gelang, die Privatklägerin 1 in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen, er indes wissentlich und willentlich alle zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes nötigen Handlungen vornahm, blieb es le- diglich beim Versuch.

3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte demnach überdies der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Anzumerken bleibt, dass es sich bei der Annahme der Vorinstanz, es liege ein Versuch gemäss Abs. 2 von Art. 22 StGB (untauglicher Versuch aus grobem Unverstand) vor, um ein offensichtliches Versehen handelt, liegen doch keine diesbezüglichen Hinweise vor.

- 44 - V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, retrospektive Konkurrenz, Wahl der Sanktionsart und Strafvollzug

1. Von der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung, die Wahl der Sanktionsart und des Strafvollzugs umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 73 E. III.A. bzw. IV.B.1. u. C.) und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 8. Mai 2023 zwischenzeitlich und während des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig für meh- rere Delikte verurteilt wurde (Urk. 107). Im Zeitpunkt des Urteils vom 8. Mai 2023 waren die zu beurteilenden Delikte bereits erfolgt, mithin verübte der Beschuldigte die Delikte gegenüber der Privatklägerin 1 allesamt vor dem Urteil vom 8. Mai 2023. Es besteht damit retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB hin- sichtlich des Urteiles vom 8. Mai 2023, sodass im Verhältnis zu diesen Strafen eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Für das Vorgehen zur Bildung einer Zusatzstrafe in Konstellationen teilweiser oder vollständiger retrospektiver Konkurrenz kann auf die bundesgerichtliche Praxis ver- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.3 f.). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass die neuen nach der Erstverurteilung begangenen Delikte selbstständig und getrennt von denjenigen bis zum Ersturteil zu beurteilen sind. Nach Massgabe die- ser höchstrichterlichen Praxisänderung hat das Gericht demnach in einem ersten Schritt die Sanktion für jene Delikte zu bestimmen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden, wobei es bei gleicher Strafart eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszuscheiden hat. In einem zweiten Schritt ist sodann unab- hängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe die Sanktion für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Handelt es sich dabei um dieselbe Strafart, sind

- 45 - die ermittelten Strafen zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1).

3. Für die Delikte der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung kommt bereits auf- grund des festzustellenden Verschuldens bzw. der anzuwendenden Mindeststrafe (vgl. Art. 190 Abs. 1 StGB) jeweils lediglich Freiheitsstrafe als Sanktion in Betracht. B. Strafrahmen Es besteht hinsichtlich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.1.4.) – nicht angezeigt. Hernach wird diese Einsatzstrafe mit der Frei- heitsstrafe für die sexuelle Nötigung zu asperieren sein. Hinsichtlich der auszufäl- lenden Geldstrafe erweist sich der Nötigungsversuch als schwerstes Delikt. Es gilt diesbezüglich ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheits- strafe (Art. 181 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe, den Strafrahmen zu erweitern sind diesbezüglich ebenso wenig angezeigt. Die dafür eingesetzte Geldstrafe wird hernach mit derjenigen für das Fahren in fahrunfähigen Zustand zu asperieren sein. Hinsichtlich der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln besteht ein Strafrah- men von Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). C. Vergewaltigung

1. Bei der objektiven Tatschwere wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zwei Mal während jeweils mehrerer Minuten ungeschützt vaginal penetrierte und schliesslich in ihr ejakulierte. Ebenso wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus, dass er sich ungeachtet der nicht unerheblichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 unter Anwendung seiner körperli- chen Überlegenheit sowie physischer Gewalt über ihren Willen hinwegsetzte, auch wenn noch brutalere Vorgehensweisen denkbar sind. Einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.B.1.1.) sind der grosse Vertrau- ensbruch zu einer Person, mit welcher der Beschuldigte in einer besonderen Be-

- 46 - ziehung stand, und die Tatbegehung in den eigenen vier Wänden der Privatkläge- rin 1, in denen sie sich besonders geschützt fühlen sollte, zusätzlich nicht unerheb- lich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. In den Hintergrund rücken bei die- ser Sachlage die weiteren im Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehenden sexuellen Handlungen (Küssen; Anfassen bzw. Kneifen und Kneten der Brüste). Immerhin zeigen diese auf, dass der Übergriff von umfassender (sexueller, aber auch physischer) Einwirkung und damit besonderer Intensität war, wenn auch – wie bereits angesprochen – nicht von stark überschiessender Gewaltanwendung ge- sprochen werden kann. Die objektive Tatschwere erweist sich als erheblich bis mit- telschwer, wofür eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Als Motiv liegt insbesondere angesichts seiner im Rah- men der Vergewaltigung gemachten verbalen Äusserungen nahe, dass es ihm nebst der egoistischen Befriedigung sexueller Lust in erster Linie um eine rück- sichtslose Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin 1 ging. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Umstand der durchaus auch konfliktbehafteten Bezie- hung zur Privatklägerin 1 und seine emotionale Aufgebrachtheit im Tatzeitpunkt leicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Die Einsatzstrafe ist vor diesem Hintergrund nach der Würdigung der subjektiven Tatschwere auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. D. Sexuelle Nötigung

1. Was die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung betrifft, ist verschulden- serhöhend zu berücksichtigen, dass die Dauer des erzwungenen Oralverkehrs mit zwei bis drei Minuten nicht als besonders lange bezeichnet werden kann. Auch hier wirkt sich indes deutlich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte sich ungeachtet der nicht unerheblichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 unter Anwen- dung seiner körperlichen Überlegenheit und physischer Gewalt über ihren Willen hinwegsetzte, auch wenn noch brutalere Vorgehensweisen denkbar sind. Der grosse Vertrauensbruch und die Tatbegehung in den eigenen vier Wänden der Pri- vatklägerin 1 wirken sich weiter nicht unerheblich verschuldenserschwerend aus.

- 47 - Das objektive Verschulden erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens als nicht mehr leicht, wofür sich isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ebenfalls direktvorsätzlich handelte. Auch bei der sexuellen Nötigung ist es ihm nebst der egoistischen Befriedigung sexueller Lust vorrangig um eine rücksichts- lose Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin 1 gegangen (s. auch vor- stehend E. III.C.2.). Vor diesem Hintergrund vermag sich der Umstand der durch- aus auch konfliktbehafteten Beziehung zur Privatklägerin 1 und seine emotionale Aufgebrachtheit im Tatzeitpunkt leicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Die Ein- satzstrafe ist vor diesem Hintergrund auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

3. Asperiert mit der Vergewaltigung erweist sich insbesondere aufgrund der zeit- lich und sachlich engen Konnexität für die sexuelle Nötigung eine Straferhöhung um 7 Monate auf insgesamt 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. E. Versuchte Nötigung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der versuchten Nötigung ver- schuldensmindernd zu veranschlagen, dass die vom Beschuldigten ausgespro- chene Drohung vage blieb. Auch wenn die Privatklägerin 1 durchaus damit rechnen durfte, dass er ihr körperlich etwas antun oder ihr Leben anderweitig zerstören könnte, wie sie beispielsweise sozial in Verruf zu bringen, ist das angedrohte Übel nicht mit einer Todesdrohung vergleichbar. Ferner war die Art und Weise der Nöti- gungshandlung gemäss erstelltem Anklagesachverhalt nicht derart, dass die Pri- vatklägerin 1 umgehend in Angst versetzt wurde und erfolgte vor dem Hintergrund des auch sonst vielfach rüden Umgangstones des vormaligen Paares. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als gerade noch leicht, wofür eine Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.

2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und seine Handlungsweise egoistisch motiviert war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.

- 48 -

3. Als verschuldensunabhängige Strafzumessungskomponente wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass es beim Versuch blieb. Mit der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.B.7.4.) ist massgebend, dass der Beschuldigte alles in seiner Vor- stellung Nötige tat, um die Tat zu vollenden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe. F. Fahren in fahrunfähigem Zustand

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist beim Fahren in fahrunfähigem Zu- stand verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die gefahrene Strecke rela- tiv kurz und zur besagten Nachtzeit wenig frequentiert war. Auch lag der erstellte Atemalkoholgehalt des Beschuldigten im Rahmen der qualifizierten Atemalkohol- konzentration im unteren Grenzwert (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundes- versammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Sein Verschulden er- weist sich vor diesem Hintergrund als leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.

2. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich merklich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte, weshalb die objektive Tatschwere relativiert und die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe zu redu- zieren ist.

3. Asperiert mit dem weiteren Delikt der versuchten Nötigung erweist sich eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 73 E. III.B.9.) ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse anzupassen. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass ihm die M._____ GmbH zu 50% gehöre und er sich seit April 2023 bis zum Datum der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2023 Dividenden von total Fr. 105'000.– als Lohn ausbezahlt habe (Prot. II S. 17). Ausgehend von diesen Angaben rechtfertigt sich eine Erhöhung des Tagessatzes auf Fr. 200.–. G. Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

- 49 - Hinsichtlich der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren eines Rot- lichts; Verursachen von Lärm) erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenom- mene Würdigung des Verschuldens und der massgebenden Umstände bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit (Urk. 73 E. III.B.10.1.-10.2.) als zutreffend, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die von ihr festgesetzte Busse im Betrag von Fr. 400.– (Urk. 73 E. III.B.10.3.) erweist sich als den Umständen an- gemessen. H. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 E. III.B.6.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er sich mit einem Start-up selbständig gemacht habe. Er habe die Firma M._____ GmbH mit Sitz in N._____ gegründet. Sie würden Immobilien renovieren, verwalten und un- terhalten sowie Gebäudetechnik anbieten. Die Firma stehe seit April 2023 und habe fünf Mitarbeiter, wobei er und sein Geschäftspartner zu je 50% beteiligt seien. Seit der Gründung habe er sich zwei Mal eine Dividende in der Höhe von Fr. 45'000.– sowie Fr. 60'000.– ausbezahlen lassen. Weiter führte er zu Protokoll aus, dass er in einer 3.5 Zimmerwohnung für Fr. 3'700.– pro Monat wohne, viel arbeite und angefangen habe, zu reisen, beim FC O._____ Fussball zu spielen und am Wochenende viel in die Berge zu gehen (Prot. II S. 13 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

2. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 106) eine Vorstrafe des Bezirksgerichtes Zürich. 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 wegen ban- denmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Begehungszeiten:

1. Januar 2018 - 11. November 2022), wegen mehrfacher Begünstigung, mehrfa- cher Geldwäscherei und einfachen Diebstahls (Begehungszeitpunkt: 17. Fe- bruar 2022) auf, wofür er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Anrech- nung Haft von 3 Tagen sowie Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt) und mit einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft wurde. Darüber hinaus wurde gegen ihn am

20. März 2023 durch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK ein Ver-

- 50 - fahren betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS) eröffnet. Ein Urteil ist noch nicht ergangen. Die Eröffnung des Verfahrens wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. erfolgte nach der vorliegenden Delinquenz. Zum Zeitpunkt der Vorwürfe der Vergewalti- gung etc. war der Beschuldigte somit weder vorbestraft noch delinquierte er wäh- rend eines laufenden Verfahrens, weshalb die anderen Strafverfahren sich vorlie- gend strafzumessungsneutral auswirken.

3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte im Wesentlichen ungeständig bzw. war die Beweislage bei den Strassenverkehrsdelikten, welche er freimütig ein- räumte, erdrückend, weshalb ihm diesbezüglich auch keine echte Alternative offen stand. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist ferner nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung somit nicht zu beeinflussen.

4. Nach Würdigung der Täterkomponente bleibt die Strafe unverändert bei 39 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 200.– und Fr. 400.– Busse. I. Asperation wegen Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 8. Mai 2023 mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wobei das Urteil im abgekürzten Verfahren und unbegründet erging (vgl. Urk. 107). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte erfolgten, wie bereits erwähnt, allesamt vor dem Urteil vom 8. Mai 2023. Der Beschuldigte ist nicht schlechter zu stellen, als wenn alle Delikte gleichzeitig beurteilt würden. Beim Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. b BetmG) handelt es sich ausgehend vom abstrakten Strafrahmen um die schwerste Straftat. Sie bildet die Grundstrafe (24 Monate gemäss Urteil vom

8. Mai 2023), welche für die Gesamtstrafenbildung aufgrund der retrospektiven Konkurrenz um die Einzelstrafe (39 Monate Freiheitsstrafe) für die neu zu beurtei-

- 51 - lenden Delikte zu asperieren ist. Mangels jeglichem Konnex zwischen dem Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Vergewaltigungs- sowie sexuel- len Nötigungsvorwürfen, erweist sich eine Asperation der Einzelstrafe auf 34 Mo- nate als angemessen, was eine Gesamtstrafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe er- gäbe. Abzüglich der bereits rechtskräftig verhängten 24 Monaten Freiheitsstrafe re- sultiert demnach eine Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Ab- teilung, vom 8. Mai 2023 ausgefällten Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe. J. Ergebnis der Strafzumessung Nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Mo- naten (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind; vgl. Urk. 21/2; 21/10) als Zusatz- strafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 aus- gefällten Strafe sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen. K. Vollzug Die Freiheitstrafe ist, bereits aufgrund ihrer Dauer, zwingend zu vollziehen. Die Geldstrafe ist demgegenüber bedingt vollziehbar auszusprechen, weil keine Um- stände ersichtlich sind, welche dagegen sprechen könnten, dass sich der Beschul- digte nicht dauernd wohlverhalten dürfte. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 StGB). Die von der Vorinstanz vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 73 E. IV.C.) ist aufgrund der Anpassung des Tagessat- zes ebenfalls zu korrigieren und auf 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzulegen. VI. Zivilansprüche A. Rechtliche Grundlagen

1. Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhä-

- 52 - sionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Scha- denersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Da- nach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammen- hang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivil- punkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], KOMMENTAR ZUR SCHWEI- ZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, 3. AUFL., ZÜRICH 2020, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines verschuldet und widerrechtlich her- beigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig. Ist der Geschä- digte im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) versichert, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Er- eignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versi- cherten Person ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer ist damit zum Regress und zur Privatklage legitimiert.

- 53 -

2. Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlich- keitsrechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1.). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, d.h. es dür- fen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie die verletzte Person in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädi- gung betroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6S.232/2003 vom 17. Mai 2003 E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immateriellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kau- sal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung ausschliesslich die Art und Schwere der körperlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, die Möglichkeit, durch eine Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410 E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-OR-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.). B. Würdigung 1.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 verlangt im Berufungsverfahren die Bestä- tigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2019 (Urk. 111 S. 4). Sie macht geltend, dass sie durch den massiven sexuellen Übergriff vom 15. Juni 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe und sich seit September 2019 in Psychothera- pie befinde. Zuvor habe sie keine Vorerkrankungen gehabt und sich nie in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befunden. Die posttrau- matische Belastungsstörung sei einzig auf die Vergewaltigung und die sexuelle Nö- tigung zurückzuführen. Die anfänglich wöchentlich und später alle zwei Wochen stattfindende Therapie benötige sie, um die Ereignisse vom 15. Juni 2019 verarbei- ten zu können (Urk. 56 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie aus- führen, dass inzwischen keine regelmässigen Therapiesitzungen mehr stattfinden würden, sondern sie nur gelegentlich bei Bedarf, wenn die Vergewaltigung bzw. die

- 54 - Erinnerung daran sie heimsuche, Therapiesitzungen in Anspruch nehme (Urk. 111 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte lässt dagegen einwenden, dass der Privatklägerin 1 infolge der beantragten Freisprüche keine Genugtuung und der Privatklägerin 2 kein Scha- denersatz auszurichten sei (Urk. 75 S. 2; Urk. 108 S. 34 f.). Eventualiter wurde vor Vorinstanz von der Verteidigung eine Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin 1 im Betrag von Fr. 15'000.– als angemessen erachtet (Prot. I. S. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, dass die angebliche PTSD der Privatklägerin 1 bestritten werde und nicht gutachterlich nachgewiesen sei. Weiter seien die von der Versicherung eingereichten Unterlagen ungeeignet, einen Kausalzusammenhang zu beweisen (Urk. 108 S. 34 f.; Prot. II S. 35).

2. Zweifelsohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Das Bundesgericht sprach bereits im Jahr 2004 davon, dass die Genugtuungen bei Vergewaltigungen "in den letzten Jahren höher, nämlich zwischen CHF 15 000 und CHF 20 000" angesetzt würden (Urteile des Bundesgerichtes 6P.74/2004 und 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004, E 11.2; zitiert in LANDOLT, GENUGTUUNGSRECHT, 2. A. 2021, SYSTEMATISCHE GESAMTDARSTELLUNG UND KASUISTIK, S. 205). Die durch den Übergriff des Beschuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin 1 heute weiterhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 nebst der massiven Verletzung ihrer sexuellen Integrität mehr als 4 Jahre nach den Straftaten wenn auch weniger als früher immer noch mit anhaltenden Folgen der Taten kämpft und deshalb klarerweise auch in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich im erheblichen bis mittelschweren (Vergewaltigung) bzw. nicht mehr leichten (sexuelle Nötigung) Bereich. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, der Privatklägerin 1 in Bestätigung der Vorinstanz mit Blick auf den durch das Bundesgericht bereits vor knapp 20 Jahren abgesteckten

- 55 - Rahmen eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem

15. Juni 2019 zuzusprechen. 3.1. Die Privatklägerin 2 ist im Rahmen der von ihr geleisteten Zahlungen im Be- trag von Fr. 8'586.15 nebst 5% Zins seit dem 23. September 2019 (Urk. 33/2) in die Stellung der Privatklägerin 1 eingetreten (Art. 121 Abs. 2 StPO) Im Berufungsver- fahren beteiligte sie sich nicht mehr aktiv. 3.2. Vom Beschuldigten werden im Berufungsverfahren keine konkreten Ausführungen zur Forderung der Privatklägerin 2 gemacht (Urk. 108 S. 34 f.). Generell beantragt er, sämtliche Zivilforderungen (Genugtuung, Schadenersatz und Prozessentschädigung) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 108 S. 34).

4. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 73 E. VI.C.3.) ist der von der Privatklägerin 2 geltend gemachte Bearbeitungsaufwand (Urk. 33/2 S. 2; insgesamt Fr. 184.–) nicht ausgewiesen und von der geltend ge- machten Gesamtforderung, welche im Übrigen belegt (Urk. 33/2) und vom Beschul- digten nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Urk. 108 S. 34 f.), abzuziehen. Der Beschuldigte ist demzufolge zu einer Zahlung von Fr. 8'402.15 an die Privatkläge- rin 2 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist die Forderung (inkl. Zinsbegehren) auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amt-

- 56 - lichen Verteidigung (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung somit zu be- stätigen.

3. Ausgangsgemäss ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich getroffene Ent- schädigungsregelung zu Gunsten der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 73 E. VII.C.), zumal der geltend gemachte Aufwand ihrer Rechtsvertretung (Urk. 57/1-6 u. 8) ausgewie- sen ist und angemessen erscheint bzw. vom Beschuldigten ausdrücklich als aus- gewiesen anerkannt wurde (Prot. I S. 24). B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesge- richtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren fast vollständig. Auch wenn ein Freispruch hinsichtlich dem Hausfriedensbruch ergeht und eine leicht an- dere rechtliche Würdigung als die der Vorinstanz vorgenommen sowie die retro- spektive Konkurrenz berücksichtigt wurde und die Bestrafung insgesamt etwas mil- der erfolgte, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens ausgangsgemäss dennoch vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn

- 57 - sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2023 ihre Honorar- note ein (Urk. 112; Prot. II S. 39). Sie machte im Berufungsverfahren Aufwendun- gen im Umfang von Fr. 5'650.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gel- tend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Darin nicht enthalten sind Aufwendungen für die Durchsicht des schriftlich eröffneten, unbegründeten Urteilsdispositives und die entsprechende Besprechung mit der Privatklägerin 1. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Aufwandes, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

21. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betr. Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln), 6 (Löschung Daten), 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 58 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Mai 2023 ausge- fällten Strafe sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– und mit Fr. 400.– Busse.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____ AG, an- stelle der Privatklägerin 1 Fr. 8'402.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (inkl. Zinsbegehren) wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 20'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2019, als Genugtuung zu be- zahlen.

- 59 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'351.70 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).

10. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, für die Un- tersuchung und die gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen eine Prozes- sentschädigung von insgesamt Fr. 32'563.20 (Fr. 26'563.20 für vor- und erst- instanzliches Verfahren; Fr. 6'000.– für das Berufungsverfahren) zu bezah- len.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin 1, B._____; die Privatklägerin 2, C._____ AG  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin 1; die Privatklägerin 2  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; 

- 60 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Adminis-  trativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: 00.026.979.722); die Kantonspolizei Zürich, IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF),  Güterstr. 33, 8004 Zürich, unter Beilage einer Kopie von D1 Urk. 20/4/4.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Willi

- 61 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.