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SB220616

Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2023-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Polizei und Staatsanwaltschaft führten ab Juli 2020 gegen die drei Brüder J._____ (Beschuldigter 1 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil), A._____ (Beschuldigter 2 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil) und B._____ (Beschuldigter 3 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil) ein umfangreiches Vorverfahren, welches am 1. September 2021 zu einer Anklage wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl etc. führte (Urk. 50). Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach die drei Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2022 mehrheitlich schuldig und verurteilte sie zu längeren Freiheits- strafen, je verbunden mit weiteren Sanktionen. Sodann verwies es die Beschul- digten 2 und 3 für je sieben Jahre des Landes, sah hinsichtlich des Beschuldigten 1 von einer solchen Anordnung indessen ab (Urk. 146 S. 164 ff.).

E. 1.2 Während der Beschuldigte 1, J._____, das Urteil akzeptierte und somit nicht mehr Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (vgl. Urk. 162 + 162), hatten A._____ (nun gemäss vorstehendem Rubrum neuer Beschuldigter 1; fort- an, um bei Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil keine Verwechslung zu verursachen, als Berufungskläger 1 bezeichnet) und B._____ (neu gemäss Rubrum Beschuldigter 2; fortan als Berufungskläger 2 bezeichnet) bereits am

30. Juni 2022 bzw. 6. Juli 2022 Berufung angemeldet (Urk. 124 und Urk. 125).

E. 1.3 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 21./22. November 2022 zugestellt (Urk. 145/3-4), worauf sie je am 12. Dezember 2022 ihre Be- rufungserklärungen einreichten (Urk. 151 und 154).

E. 1.4 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 160).

- 11 -

E. 1.5 Am 1. Dezember 2022 sowie am 9. Mai 2023 wurden je neue Strafregis- terauszüge über die Berufungskläger eingeholt (Urk. 149, Urk. 150, Urk. 170 und Urk. 171). Zudem wurden von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigezogen (Urk. 168 / Dateien ZH 3.341.870 und ZH 3.026.312).

E. 1.6 Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 überwies die III. Strafkammer die vom amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in eigenem Namen erhobene Honorarbeschwerde mit den Akten zur weiteren Be- handlung ins hiesige Berufungsverfahren (Urk. 164/1-10 und Urk. 165).

E. 1.7 Am 26. Januar 2023 wurde das Dispensationsgesuch der Staatsanwalt- schaft durch die Verfahrensleitung bewilligt (Stempelverfügung auf Urk. 160) und zur Berufungsverhandlung auf den 17. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 166).

E. 1.8 Zur Berufungsverhandlung sind die beiden Berufungskläger sowie ihre amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 4 f.).

E. 1.9 Die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung gestell- ten Beweisanträge auf Befragung von O._____ und P._____ wurden vom Gericht gutgeheissen und entsprechende Zeugeneinvernahmen durchgeführt (Prot. II S. 5 ff; Urk. 176; Urk. 177).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufungskläger beschränkten ihre Berufungen je auf die Frage der Landes- verweisung (Dispositivziffern 18 und 19; Urk. 151 + 154). Zufolge der Honorar- beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sind sodann auch Dispositivzif- fer 41, soweit darin sein Honorar erwähnt wird, und Dispositivziffer 46 (Festset- zung des Verteidigerhonorars) angefochten. Im Übrigen sind das Voraberkenntnis sowie das Urteil der Vorinstanz jedoch in Rechtskraft erwachsen, was vorzumer- ken ist (Art. 402 StPO).

- 12 -

E. 3 Februar 2023 E. 5.7.2 m.w.H), zumal auch ihm offensteht, seine Mutter nach einer Rückkehr nach Italien oder aus dem übrigen Ausland weiterhin mit einem bescheidenen finanziellen Betrag zu unterstützen (vgl. Urk. 179 S. 3). Dass er sodann bei seiner Schwester lebte und aufgrund dieser Nähe auch eine engere

- 21 - Beziehung zu deren zehnjährigen Tochter, seiner Nichte R._____, aufgebaut hat, vermag einen Härtefall ebenso wenig zu begründen, wie die Beziehung zur Nichte T._____, der Tochter von J._____, mit dem er heute zusammenlebt (Urk. 179 S. 6). Weder gehören die Nichten zu seiner Kernfamilie, worunter gemäss Rechtsprechung primär Ehegatten und eigene Kinder zu verstehen sind, noch scheint er in eine eigentliche Vaterrolle geschlüpft zu sein. Insbesondere mit Bezug auf R._____ vermag dies auch nicht zu überraschen, zumal sie mit beiden Elternteilen zusammenlebt. Hierfür genügt regelmässiges Abholen vom Kindergarten bzw. der Schule (vgl. Urk. 110 S. 7) oder gemeinsame Freizeitaktivitäten am Abend bzw. am Wochenende (vgl. Urk. 179 S. 6 ff.; Urk. 184 S. 5) jedenfalls bei weitem nicht, zumal ohnehin fraglich erscheint, wie eine umfassendere Betreuung neben der belegten Vollzeitbeschäftigung im Baugewerbe möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, die das Vorliegen eines Familiengefüges im Stile eines "Schweizer Uhrwerks" behauptet, ist gerade nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungskläger 2 die Rolle eines unverzichtbaren Glieds zukommt. Wenn die Verteidigung mit Bezug auf T._____, die Tochter von J._____, geltend macht, dass auf B._____ infolge des anstehenden Vollzugs der Freiheitsstrafe von J._____ umfassendere Betreuungspflichten betreffend T._____ zukommen würden (Urk. 184 S. 5), so lässt sie ausser Acht, dass T._____ bereits heute in einem Heim fremdplatziert ist und – in der Regel – lediglich alle zwei Wochen nach Hause zurückkehrt (vgl. Urk. 177 S. 8 f.; Urk. 176 S. 9). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger 2 die Beziehung zu seinen Nichten bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 primär telefonisch bzw. über moderne Kommunikationsmittel pflegte (Urk. 177 S. 7), welche Möglichkeit ihm auch in Zukunft – nebst Ferienaufenthalten der Nichte bei ihm – offenstehen wird. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung ist in diesem Zu- sammenhang damit nicht zu erkennen. Insgesamt ist das Vorliegen eines persönlichen schweren Härtefalls klar zu verneinen, wovon im Übrigen auch die Verteidigung auszugehen scheint, argumentiert sie doch primär mit der Unver- einbarkeit einer Ausweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (Urk. 118 S. 15 f.,

- 22 - Urk. 154 S. 2 f. und Urk. 184 S. 7 ff.), denn als Italiener mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz fällt er in dessen Anwendungsbereich. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Erst wenige Monate in der Schweiz (und was den Tatbestand der Hehlerei angeht sogar bereits Jahre bevor er in der Schweiz wohnhaft war), und obwohl er hier während der gesamten Dauer der Delinquenz über eine gut bezahlte Anstellung verfügte, hat er während knapp eines Jahres (Januar bis November 2020) an insgesamt 39 Diebstählen mitgewirkt (fünf Mal in Kombination mit Hausfriedensbruch). Dabei wurde Deliktsgut im Wert von insgesamt ca. Fr. 110'000.– erbeutet. In 17 Fällen wurden gleichzeitig Sach- beschädigungen angerichtet, wobei sich der Sachschaden auf insgesamt rund Fr. 1'800.– beläuft (vgl. Urk. 146 S. 124 ff.). Damit hat der Berufungskläger 2 die Vermögensrechte einer Vielzahl von Personen angegriffen, wobei er situativ auch nicht davor zurückschreckte, deren Hausrecht zu verletzen. Durch sein gewerbs- und teilweise bandenmässiges Vorgehen bei den Diebstählen hat der Berufungs- kläger 2 somit – selbst wenn er nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingedrungen ist (vgl. Urk. 184 S. 8) – eine besondere Sozialgefährlichkeit gezeigt. Ferner hat er mit den sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen und sich über mehrere Monate erstreckenden kriminellen Aktivitäten seine generelle Bereitschaft bzw. Neigung zur Delinquenz zum Ausdruck gebracht bzw. im Vergleich zur bereits im Jahr 2016 begangenen Hehlerei noch deutlich gesteigert, was per se eine gewisse Rückfallgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass bis heute nicht nachvollziehbar erscheint, aufgrund welcher Motivation es zu den überaus zahlreichen Delikten kam. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 2 waren jedenfalls jederzeit gesichert und auch die Corona-Epidemie ist keine taugliche Erklärung, nachdem die Diebstähle bereits im Januar 2020 und damit vor der Anordnung von das Sozialleben einschränkenden Schutzmassnahmen ihren Anfang nahmen. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger 2 auch ohne besonderen Anlass schnell bereit ist, bei strafbaren Tätigkeiten mitzumachen, wie er bereits im Jahr 2016 ein erstes Mal unter Beweis stellte, als er bei einem Versicherungsbetrug mitwirkte, und sich im Jahr 2020 dann im Zusammenspiel mit seinen Brüdern immer und immer wieder zeigte, wobei sie nicht davor zurückschreckten, auch ihren minderjährigen Neffen in ihre

- 23 - Straftaten einzubinden. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 184 S. 8), handelt es sich bei den vom Berufungskläger 2 begangenen Delikten zwar nicht um solche gegen Leib und Leben. In ihrer Kumulation handelt es sich aber gleichwohl um schwerwiegende Delikte und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5), was sich auch an der ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich 30 Tagessätze Geldstrafe zeigt. Damit genügt auch ein geringes Rückfallrisiko – wie es hier dem Berufungskläger 2 zu attestieren ist – für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb dieses vorliegend einer Verweisung des Berufungsklägers 2 aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz nicht entgegensteht.

E. 3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 lit. a - p StGB genannten Delikte (sogenannte Katalogtaten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unab- hängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (a) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bind- ungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefall- prüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver-

- 13 - wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1E.6.1; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; Urteil 6B_759/2021 vom

16. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Ergibt die Prüfung, dass in Anwendung der Schweizer Rechtsnormen kein Härtefall vorliegt und somit eine Landesverweisung anzuordnen ist, so ist in ei- nem weiteren Schritt zu klären, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) einen Hinderungsgrund für die Landes- verweisung bildet (Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Mass- nahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_134/2021 vom

20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364

- 14 - E. 3.5.2; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_234/2021 vom

30. März 2022 E. 2.2; Urteil 6B_316/2021 vom 30. September 2021 E. 2.5).

E. 3.3 Beide Berufungskläger sind italienischer Staatsangehörigkeit und haben mit den doppelt qualifizierten (gewerbs- und teilweise bandenmässig) Diebstäh- len, zumal teilweise in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen als sogenannte "Ein- schleichdiebstähle" ausgeführt, Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB begangen, welche dem Grundsatze nach obligatorisch eine Landes- verweisung von fünf bis 15 Jahren nach sich ziehen. Beide berufen sich allerdings auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Härtefall, Verstoss gegen das Freizü- gigkeitsgesetz; Urk. 154, Urk. 180 und Urk. 184).

E. 3.4 A._____

E. 3.4.1 Der in Italien geborene und aufgewachsene Berufungskläger 1 reiste im Januar 2013, im Alter von rund 22 Jahren, in die Schweiz ein, wo ihm auf sein Begehren hin zunächst eine Aufenthaltsbewilligung B, EU/EFTA, ausgestellt wur- de (Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 1 und 7; Urk. 178 S. 2). Seit Mai 2018 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, EU/EFTA (a.a.O., S. 33). Damit ist der heute rund 32 Jahre alte Berufungskläger 1 nunmehr seit rund 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft, verbrachte aber die prägende Kinder- und Jugendzeit so- wie die ersten Erwachsenenjahre in Italien, wo er mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen ist. Heute lebt aus der engen Fami- lie nur noch die Mutter in Italien, der Vater ist verstorben (Urk. 9/2 S. 7 f.). In Ita- lien leben aber auch noch zahlreiche weitere Verwandte der Gebrüder A._____/B._____ (Urk. 10/16 S. 4). Seine Geschwister leben demgegenüber alle in Zürich, teilweise in seiner nächsten Umgebung. Der Berufungskläger 1 hat sei- ne Lebenspartnerin P._____ (vormals: P'._____) am tt. Februar 2023 geheiratet und lebt weiterhin mit ihr sowie ihrem minderjährigen Sohn Q._____ aus einer vormaligen Beziehung zusammen (Urk. 107; Urk. 173/11; Urk. 176 S. 2; Urk. 178 S. 4). Ein bereits erwachsener Sohn von P._____ ist offenbar Ende 2022 im Streit mit dem Berufungskläger 1 ausgezogen, wobei es auch zu gegenseitigen Straf- anzeigen kam (vgl. Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2220 ff.). Nach mehrjähriger Anwesenheit in der Deutschschweiz spricht er passabel Deutsch (Urk. 9/2 S. 5,

- 15 - Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2221; Urk. 178 S. 2). Kontakte ausserhalb seiner näheren Verwandtschaft bzw. zu seiner Ehefrau scheinen kaum zu bestehen (vgl. Urk. 178 S. 6). Er hat keine Berufsausbildung, konnte aber in der Schweiz schon ab der Einreise über Temporärbüros auf dem Bau arbeiten (Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2 ff.). Seit er im Jahr 2019 einen Kranführerkurs absolvieren konnte, arbeitet er – weiterhin vermittelt durch Temporärbüros – als Kranführer, womit er ein Einkommen von monatlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– netto erzielt (Urk. 9/2 S. 6, Urk. 10/14 S. 5 f., Urk. 109 S. 1; Urk. 178 S. 6). Der Berufungsklä- ger 1 verfügt aktuell über Schulden von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–, die er mit mo- natlichen Raten über Fr. 1'500.– tilgt (Urk. 178 S. 7). Er ist wegen grober Ver- kehrsregelnverletzung, begangen am 13. Juli 2019, vorbestraft (Urk. 149; Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 50 ff.; Urk. 170). Sodann ist den Migrationsakten eine weitere Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelnverletzung, begangen am 22. April 2019, zu entnehmen (Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 23. August 2019, bestraft mit einer Busse von Fr. 590.–; Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 46 f.). Beide Strassenverkehrsdelikte betrafen Geschwindigkeits- überschreitungen. Sodann wurde der Berufungskläger 1 von der Vorinstanz rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl (teilweise begangen in der Form von sogenannten "Einschleichdiebstählen"), mehrfachem Diebstahl (einmal begangen in der Form eines Einschleichdiebstahls), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, versuchtem Betrug, Irrefüh- rung der Rechtspflege und mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrs- gesetz schuldig gesprochen (die ebenfalls abgeurteilte Übertretung der Verkehrs- regelnverordnung ist in diesem Zusammenhang vernachlässigbar). Bereits vor diesem Hintergrund ist von einem Intensivtäter zu sprechen. Angesichts der geschilderten Umstände kann dem Berufungskläger 1 zwar durchaus eine einigermassen gelungene berufliche und sprachliche Integration zugebilligt werden, an besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehlt es jedoch, zumal die wiederholte Delinquenz die gesellschaftliche Integration als Ganzes in Frage stellt, da es ihm offenbar an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und an der Achtung vor

- 16 - fremdem Eigentum mangelt. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau angeht, so lebte diese offenbar – nachdem sie früher bereits einmal für einige Monate im versteckten bestand – nach seiner Haftentlassung im August 2021 wieder auf. Im Mai 2022, mithin nach Anklageerhebung, zog der Berufungskläger 1 zu P._____, welche ihrerseits seit 1986 in der Schweiz lebt, über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt und Eigentümerin einer Änderungsschneiderei/Wäscherei ist (Urk. 107 und Urk. 176 S. 3 ff.). Die Ehefrau wusste somit jederzeit um das hängige Strafverfahren und die drohende Landesverweisung, welche allenfalls eine Distanzbeziehung bedingen würde, zumal sie finanziell unabhängig und für ihren Unterhalt nicht auf den Berufungskläger 1 angewiesen ist. Eine örtliche Trennung scheint ihr damit – anders als eine Ausreise zusammen mit dem Beschuldigten – grundsätzlich zumutbar. Dass der Berufungskläger 1 sodann mittlerweile für den minderjährigen Sohn seiner Ehefrau eine effektive Vaterrolle einnimmt, was diese Beziehungen in die Nähe einer de facto-Kernfamilie rücken und dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK unterstellen würde (vgl. Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022, E. 1.3.4), ist angesichts der verhältnismässig kurzen Beziehungsdauer und der Vollzeiterwerbstätigkeit des Berufungsklägers 1 nicht anzunehmen, zumal der Kindsvater im Leben des minderjährigen Sohnes Q._____ präsent ist, Unterhaltsbeiträge bezahlt und im Rahmen der Besuchsregelung (und selbst darüber hinaus) offenbar eine gute Beziehung zum Kind aber auch zur Kindsmutter P._____ pflegt (vgl. Urk. 173/5; Urk. 176 S. 6 f.; Urk. 178 S. 6). Selbst wenn der neue Partner eines Elternteils regelmässig eine bedeutsame Bezugsperson eines Kindes darstellt, kommt ihm in der vorliegenden Konstellation mit einer allseits intakten Beziehung nicht der Stellenwert eines eigentlichen Ersatzvaters zu. In dieser Hinsicht geht auch der Kindsvater in seinem Unterstützungsschreiben lediglich von einer "unterstützenden" Rolle des Berufungsklägers 1 im Rahmen des von ihm und der Kindsmutter ausgeübten Sorgerechts aus (Urk. 173/5). Die Erkrankung von Q._____, der an ADHS leidet, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urk. 173/1; Urk. 180 S. 5), zumal der Berufungskläger 1 auch in dieser Hinsicht weder über besondere Kenntnisse verfügt noch unersetzbare Betreuungsaufgaben wahrnimmt, während

- 17 - primär die sorgeberechtigten Elternteile in das ADHS - Coaching einbezogen werden (vgl. Urk. 176 S. 8). Dasselbe gilt für die Beziehung des Berufungsklägers 1 zur zehnjährigen Tochter seiner Schwester O._____, R._____. Allfällige Abholdienste in einem zwei Minuten entfernten Hort abends sowie eine kurzzeitige Betreuung zuhause, bis die Eltern nach Hause zurückkehren (vgl. Urk. 177 S. 4 ff.), erscheinen bereits vor dem Hintergrund des Alters von R._____ nicht als wesentliche Betreuungsaufgaben. Schliesslich ist auch bezüglich R._____ festzuhalten, dass beide Elternteile präsent sind und selbst eine innige Onkel – Nichte Beziehung vorliegend eindeutig keinen Härtefall zu begründen vermag. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung ist in diesem Zusammenhang damit nicht zu erkennen. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Italien gelingen würde, steht ausser Frage, nachdem er bis zum Erwachsenenalter dort lebte, Sprache und Kultur kennt, Verwandte dort leben und er einzig wegen der besseren Chancen auf Erwerbstätigkeit in die Schweiz emigrierte (Urk. 9/2 S. 7), was jedoch bei der Härtefallbeurteilung nicht von Bedeutung ist (Urteil 6B_487/2021 vom

E. 3.4.2 Angesichts des noch leichten Verschuldens betreffend den (doppelt) quali- fizierten Diebstahl (vgl. die Vorinstanz in Urk. 146 S. 114) erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemes- sen und ist zu bestätigen.

E. 3.5 B._____

E. 3.5.1 Der in Italien geborene und aufgewachsene Berufungskläger 2 reiste Ende Mai 2019, im Alter von knapp 30 Jahren, in die Schweiz ein, wo ihm auf sein Be- gehren hin eine Aufenthaltsbewilligung B, EU/EFTA, ausgestellt wurde (Urk. 168/ Datei ZH 3.341.870 S. 1 und 6). Mithin verbrachte er die überwiegende Zeit seines Lebens, inklusive die prägende Kinder- und Jugendzeit, in Italien, wo er mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen ist. Heute lebt aus der engeren Familie gemäss seinen Angaben nur noch die Mutter in Italien, der Vater ist verstorben. In Italien leben aber auch noch zahlreiche weitere Verwandte (Urk. 10/16 S. 3 f.). Seine Geschwister leben demgegenüber alle in Zürich. Der Berufungskläger 2 ist weder verheiratet noch lebt er in einer Beziehung. Kinder hat er keine (Urk. 179 S. 4 f.) und er spricht bis heute kaum Deutsch; selbst wenn ein Deutsch-Kurs der Gewerkschaft S._____ nicht stattfinden konnte (Urk. 185/4), wäre es dem Berufungskläger 2 ohne Weiteres zumutbar gewesen, anderweitige Bemühungen zu unternehmen, um sich zumindest grundlegende Deutschkenntnisse anzueignen. Enge Bezugspersonen vermag er in der Schweiz ausserhalb seiner näheren Verwandtschaft nicht vorzuweisen (vgl. Urk. 179 S. 3), weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 184 S. 6) keineswegs von einer guten sozialen Integration ausgegangen

- 20 - werden kann; auch gemäss den Ausführungen der Verteidigung verbringt er beinahe seine ganze Freizeit mit den Töchtern der Geschwister, Urk. 154 S. 2). Immerhin scheint er beruflich durchaus integriert. Insbesondere verfügte er ab Einreise und auch wieder seit seiner Haftentlassung nahezu ununterbrochen über anständig bezahlte Temporär- bzw. Fixstellen auf dem Bau, obwohl er nicht über eine spezifische Berufsausbildung verfügt (Urk. 168/Datei ZH 3.341.870 S. 5, 11, 14, 16 ff., 26; Urk. 110 S. 2). Im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bezifferte er sein Einkommen auf ca. Fr. 5'400.– brutto (Urk. 110 S. 2; Urk. 9/1 S. 3), heute erzielt er als Hochbauarbeiter ein Einkommen von Fr. 4'500.– netto (Urk. 179 S. 5). Er ist nicht vorbestraft, wurde aber von der Vorinstanz rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl (teilweise begangen in der Form von sogenannten "Einschleichdiebstählen"), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch und Hehlerei schuldig gesprochen (der Übertretungstatbestand des Verstosses gegen das Gesetz über die Abfallwirtschaft ist in diesem Zusammenhang vernachlässigbar). Mit Blick auf das vorstehend geschilderte kann ihm zwar durchaus eine einiger- massen gelungene berufliche Integration zugebilligt werden, an besonders inten- siven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehlt es jedoch, zumal die breite, sich auf zahlreiche Einzeltaten verteilende Delinquenz die gesellschaftliche Integration als Ganzes in Frage stellt, da es ihm offenbar an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und an der Achtung vor fremdem Eigentum mangelt. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Italien gelingen würde, steht ausser Frage, nachdem er bis vor wenigen Jahren dort lebte, Sprache und Kultur bestens kennt, zahlreiche Verwandte dort leben und er einzig wegen der besseren Chancen auf Erwerbstätigkeit in die Schweiz emigrierte (Urk. 10/16 S. 4 f.), was jedoch bei der Härtefallbeurteilung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) nicht von Bedeutung ist (Urteil 6B_487/2021 vom

E. 3.5.2 Gemäss vorinstanzlicher Feststellung ist das Verschulden des Berufungs- klägers 2 betreffend den (doppelt) qualifizierten Diebstahl als noch leicht zu qualifizieren (vgl. die Vorinstanz Urk. 146 S. 124 f.). Damit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen und ist zu bestätigen.

E. 3.6 Zusammenfassend sind beide Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für je 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengen-Informationssystem ist nicht zu prüfen, nachdem die Berufungskläger als Italiener Bürger eines Schen- gen-Mitgliedslandes sind.

E. 4 Honorarbeschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____

E. 4.1 Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (fortan Beschwerdeführer), fordert mit seiner Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihm seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zu- gesprochenen Entschädigung von Fr. 22'967.10 (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 29'145.75 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 164/2).

E. 4.2 Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfah-

- 24 - ren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor Kollegialgericht in der Regel und vor Aufrechnung der Mehrwertsteuer Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 AnwGebV), wobei sich die Ge- bühr primär nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung und dem Zeitauf- wand der Vertretung sowie der Komplexität des Verfahrens bemisst (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Zu dieser Gebühr können Zuschläge berechnet werden, sofern bei- spielsweise eine weitere Verhandlung oder Rechtsschrift notwendig wird (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Zudem sind die nötigen Auslagen zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AnwGebV).

E. 4.3 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Festsetzung der Ent- schädigung des Beschwerdeführers aus, der mit Honorarnote vom 3. März 2022 geltend gemachte Aufwand sei um neun Stunden für die Hauptverhandlung samt Weg und Nach- bzw. Abschlussarbeiten zu erhöhen. Damit resultiere ab Anklage- erhebung am 1. September 2021 ein Aufwand von 33.05 Stunden bzw. ein Betrag von Fr. 7'830.85 (inkl. Mehrwertsteuer), was als angemessen erscheine (Urk. 146 S. 162 f.). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz den für das Vor- verfahren geltend gemachten Zeitaufwand (Positionen bis und mit 30. Juli 2021) von 61.6 Stunden (gemäss Urk. 94/2 total 85.65 Stunden, zuzüglich 9 Stunden abzüglich 33.05 Stunden) als angemessen ansah. Unter Berücksichtigung der bis zum 1. September 2021 aufgelaufenen Barauslagen von Fr. 238.95 und einem Stundenansatz von Fr. 220.– resultiert demnach eine Entschädigung für das Vor- verfahren von Fr. 13'790.95, bzw. unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 14'852.85. Soweit ist die Festsetzung der Entschädigung unstrittig.

- 25 -

E. 4.4 Der Streitpunkt ist vielmehr darin zu suchen, ob als Grundgebühr für das Hauptverfahren ein Betrag von rund Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen bis 3. März 2022, exkl. Mehrwertsteuer; so sinngemäss die Vorinstanz) oder von knapp Fr. 13'300.– (inkl. Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer; so der Beschwerdeführer) angemessen ist. Auch der Antrag des Beschwerdeführers liegt dabei noch in der unteren Hälfte des durch die Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmens und scheint damit – gerade auch angesichts des Umfangs des Strafverfahrens (zahlreiche Delikte, wobei der Beschuldigte allerdings die Vorwürfe zu einem grossen Teil im Laufe der Untersuchung anerkannt hat, Aktenumfang des Vorverfahrens 18 Ordner, 18 Privatkläger, zahlreiche Anträge der Staatsanwaltschaft im Haupt- verfahren, Umfang des vorinstanzlichen Urteils 175 Seiten/49 Dispositivziffern) und der sich stellenden Rechtsfragen (insb. Qualifikation der Diebstähle) inkl. Landesverweisung – nicht a priori unangemessen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung für das Hauptverfahren irrtümlich nicht auf die aktuellste Auf- wandübersicht des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 (Urk. 117/6) abstellte, sondern auf diejenige, welche er im Hinblick auf den ersten angesetzten Ver- handlungstermin (welcher in der Folge aufgrund Erkrankung der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 2 verschoben werde musste) und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt noch nicht abgeschlossener Vorbereitung besagter Verhandlung (vgl. Urk. 94/1) bereits am 3. März 2022 eingereicht hatte (Urk. 94/2). Hierauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch zu Recht hin (Urk. 164/2 S. 2 ff. und Urk. 180 S. 8 f.). Aus der aktuellsten Aufwandübersicht ergibt sich hierzu, dass dem Beschwerdeführer bis zur Ladungsabnahme vom 8. März 2022 zur Vorbereitung der ursprünglich auf den

E. 9 Juni 2022 weitere 3.1 Stunden für die Überarbeitung und Fertigstellung der Plädoyernotizen; Urk. 117/6) analog einem Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift oder Verhandlung eine weitere Erhöhung der Grundgebühr rechtfertigt. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger 1 offenbar im Mai 2022 und somit nach dem zuerst angesetzten Verhandlungstermin mit seiner Lebenspartnerin zusammengezogen ist (Urk. 107). Eine derartige Veränderung der persönlichen Verhältnisse kann insbesondere im Zusammenhang mit der beantragten Landesverweisung von Bedeutung sein und rechtfertigt damit einen gewissen Zusatzaufwand bzw. eine inhaltliche Überarbeitung des Plädoyers, und hält damit auch einem Quervergleich mit den anderen beiden Rechtsvertretungen stand, denen zwischen den Verhandlungsterminen deutlich weniger Aufwand entstanden ist (vgl. Urk. 114 und Urk. 119). Allerdings vermögen diese nötigen Anpassungen am mündlichen Parteivortrag nicht den gesamten zusätzlichen angefallenen Aufwand als notwendig zu begründen, weshalb lediglich eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 12'100.– vorzunehmen ist. Ebenfalls aufzurechnen sind sodann die im Hauptverfahren ab dem 3. März 2022 zusätzlich angefallenen Barauslagen von Fr. 82.90, womit für das Hauptverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 12'182.90 bzw. nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 13'121.– resultiert.

- 27 - Insgesamt ist die Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers 1 im Vor- und Hauptverfahren somit in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde auf Fr. 27'973.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Dispositivziffern 41 und 46 des erstin- stanzlichen Urteils sind entsprechend abzuändern.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungs- sowie des Beschwerdeverfahrens sind den Parteien jeweils nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). 5.3. Die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers 1 ist für das Berufungsver- fahren antragsgemäss mit Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschä- digen (Urk. 182; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). 5.4. Die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung des Be- rufungsklägers 2 für das Berufungsverfahren von rund 26 Stunden (vgl. Urk. 186) erweisen sich im Hinblick auf die wenig komplexe Ausgangslage sowie in weiterer Berücksichtigung, dass sie den Berufungskläger 2 bereits im Vor- und Haupt- verfahren vertrat, das Berufungsverfahren alleine auf die Frage der Landes- verweisung beschränkt war, und sich in den persönlichen Verhältnissen des Be- rufungsklägers 2 seit der Hauptverhandlung keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, als nicht angemessen. Die amtliche Verteidigung des Berufungs- klägers 2 ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (Urk. 186; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem beide Berufungskläger mit ihren Anliegen unterliegen, sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digungen, je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzah-

- 28 - lungspflicht der Berufungskläger hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen Verteidi- gung (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.5. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– zu erheben (vgl. § 17 Abs. 1 GebV OG) und – da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag überwiegend durchdringt – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist sodann für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 6'178.65, eine Entschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Voraberkenntnis und das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:

1. (…)

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 1, 5, 22, 35, 38, 40, 52 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier

E. 10 (…)

E. 11 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und

- 30 - mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von CHF 150.–.

E. 12 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 13 Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

E. 14 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.

E. 15 Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 16 Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

E. 17 (…)

E. 18 (…)

E. 19 (…)

E. 20 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. August 2021 be- schlagnahmte und sich bei der Bezirksgerichtskasse befindliche Barschaft von CHF 300.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 21 Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde E-Bike der Marke Frey (Dossier 4, Asservat- Nr. A015'347'996) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

E. 22 Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke PRICE (Dossier 10, Asservat- Nr. A014'427'704) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

E. 23 Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke Conway, ohne Vorderrad, (Dossier 47, Asservat-Nr. A014'427'737) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

- 31 -

E. 24 Das sichergestellte und beim Zoll in Chiasso lagernde Mountainbike der Marke STR (Dossier 15) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

E. 25 Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 79119963 lagernde Motorrad-Kontrollschild (ZH …; Dossier 21, Asservat-Nr. A014'428'081) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich herausgegeben.

E. 26 (…)

E. 27 Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Gegenstände: − 1 Mobiltelefon Huawei P30 (Asservat Nr. A014'422'254) und − 1 E-Kickscooter Ninebot by Segway (Asservat Nr. A014'422'265) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen

E. 28 Die gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift vom 21. September 2021 (HD act. 52) sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Asservate werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 29 Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200713-077 / 78271177, K200727-007 / 78340257, K201103-054 / 78343938 und K200709-073 / 78249384 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

E. 30 Die bei der Stadtpolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter den Geschäftsnummern 79468998 und 79468998 lagernden Asservate (mit Ausnahme von Asservat- Nr. A015'347'996) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

E. 31 Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatkläger 3 (C._____),

b) Privatkläger 6 (D._____),

c) Privatkläger 9 (E._____),

- 32 -

d) Privatkläger 11 (F._____),

e) Privatklägerin 12 (G._____),

f) Privatklägerin 16 (H._____).

E. 32 Der Privatkläger 15 (I._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend die Beschuldigten J._____ und B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 33 (…)

E. 34 (…)

E. 35 Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privat- klägerin 4 (K._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 145.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

E. 36 Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privat- kläger 7 (L._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2020 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers 7 (L._____) im Betrag von CHF 1'500.– anerkannt hat.

E. 37 Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 15 (I._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'085.65 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 zu bezahlen.

E. 38 Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 17 (M._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 650.86 zu bezahlen.

E. 39 Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 (N._____) wird abgewiesen.

E. 40 Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:

a) Privatklägerin 4 (K._____ AG),

b) Privatkläger 7 (L._____),

c) Privatkläger 11 (F._____),

d) Privatklägerin 16 (H._____).

E. 41 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 15'0000 ; die weiteren Kosten betragen: (…) (…) 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____; 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____; (…) (…) 2'660.00 Auslagen Untersuchung A._____;

- 33 - 3'359.85 Auslagen Untersuchung B._____; (…) (…) (…) (…) 24'769.55 Entschädigung amtliche Verteidigung B._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 42 Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

E. 43 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt.

E. 44 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 45 (…)

E. 46 (…)

E. 47 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 24'769.55 (inkl. Mehrwertsteu- er und Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'271.10) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

E. 48 (Mitteilungen)

E. 49 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die Privatkläger (im Auszug). Weiter wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird diesem in Korrektur von Dispositivziffer 46 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren ei- ne Entschädigung von Fr. 27'973.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Entsprechend wird auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 41) angepasst.

- 34 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

2. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 35 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung B._____.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden je hälftig dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für ihre jeweiligen Verteidigungs- kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 2 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatkläger 1-18 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 1 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 36 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing

Dispositiv
  1. (…)
  2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 1, 5, 22, 35, 38, 40, 52 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 10 und 63) wird eingestellt.
  3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossier 5, 22, 35, 38, 40 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 23 und 63) wird einge- stellt.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. (…)
  6. (…)
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sin- ne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, - 4 - − der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 VRV und Art. 27 Abs. 1 VRV.
  8. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 32), des Hausfriedensbruchs (Dossier 21, Dossier 23, Dossier 25 und Dossier 28) und der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft (Dossier 22, Dossier 32 und Dossier 61) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
  9. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 15 und §16 AbfG.
  10. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 14, Dossier 28, Dossier 32 und Dossier 52), der Sachbeschädigung (Dossier 14 und Dossier 52), des Hausfriedensbruchs (Dossier 25 und Dossier 28), des Betrugs (Dossier 53) und der Irreführung der Rechtspflege (Dossier 53) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.
  11. (…)
  12. (…)
  13. (…)
  14. (…)
  15. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– als Gesamtstrafe und mit einer Bus- se von CHF 150.–.
  16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 5 -
  17. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  18. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.
  19. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  20. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  21. (…)
  22. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwie- sen.
  23. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwie- sen.
  24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. August 2021 beschlagnahmte und sich bei der Bezirksgerichtskasse befindliche Barschaft von CHF 300.– wird zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  25. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeuglager Schlieren, lagernde E-Bike der Marke Frey (Dossier 4, Asservat-Nr. A015'347'996) wird ein- gezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
  26. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeuglager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke PRICE (Dossier 10, Asservat-Nr. A014'427'704) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
  27. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeuglager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke Conway, ohne Vorderrad, (Dossier 47, Asser- vat-Nr. A014'427'737) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
  28. Das sichergestellte und beim Zoll in Chiasso lagernde Mountainbike der Marke STR (Dossier 15) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen. - 6 -
  29. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 79119963 lagernde Motorrad-Kontrollschild (ZH …; Dossier 21, Asser- vat-Nr. A014'428'081) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Stras- senverkehrsamt des Kantons Zürich herausgegeben.
  30. (…)
  31. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Gegenstände: – 1 Mobiltelefon Huawei P30 (Asservat Nr. A014'422'254) und – 1 E-Kickscooter Ninebot by Segway (Asservat Nr. A014'422'265) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen
  32. Die gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift vom 21. September 2021 (HD act. 52) sicherge- stellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Asservate werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausge- geben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  33. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200713-077 / 78271177, K200727-007 / 78340257, K201103-054 / 78343938 und K200709-073 / 78249384 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
  34. Die bei der Stadtpolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter den Geschäftsnummern 79468998 und 79468998 lagernden Asservate (mit Ausnahme von Asservat-Nr. A015'347'996) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung über- lassen.
  35. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen: a) Privatkläger 3 (C._____), b) Privatkläger 6 (D._____), c) Privatkläger 9 (E._____), d) Privatkläger 11 (F._____), - 7 - e) Privatklägerin 12 (G._____), f) Privatklägerin 16 (H._____).
  36. Der Privatkläger 15 (I._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend die Beschuldigten J._____ und B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  37. (…)
  38. (…)
  39. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 4 (K._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 145.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  40. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger 7 (L._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2020 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers 7 (L._____) im Betrag von CHF 1'500.– anerkannt hat.
  41. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatklä- ger 15 (I._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'085.65 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 zu bezahlen.
  42. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatkläge- rin 17 (M._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 650.86 zu bezahlen.
  43. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 (N._____) wird abgewiesen.
  44. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatklägerin 4 (K._____ AG), b) Privatkläger 7 (L._____), c) Privatkläger 11 (F._____), d) Privatklägerin 16 (H._____). - 8 -
  45. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren J._____; CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____; CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____; CHF 2'990.00 Auslagen Untersuchung J._____; CHF 2'660.00 Auslagen Untersuchung A._____; CHF 3'359.85 Auslagen Untersuchung B._____; CHF 26'932.50 Entschädigung amtliche Verteidigung J._____; CHF 22'967.10 Entschädigung amtliche Verteidigung A._____; CHF 24'769.55 Entschädigung amtliche Verteidigung B._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  46. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.
  47. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Ver- teidigungen, werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt.
  48. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  49. (…)
  50. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 22'967.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  51. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 24'769.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'271.10) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  52. (Mitteilungen.)
  53. (Rechtsmittel.)" - 9 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 180 S. 1)
  54. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  55. Abteilung, vom 22. Juni 2022 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 bis 17, 20 bis 45 und 47 bis 49 in Rechtskraft erwachsen ist;
  56. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen;
  57. Ausgangsgemäss seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 184 S. 1)
  58. Es sei Ziff. 19 des Urteils des Bezirksgerichtes des Kantons Zürich vom
  59. Juni 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung sei ab- zusehen;
  60. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 160) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 10 - Erwägungen:
  61. Prozessgeschichte 1.1. Polizei und Staatsanwaltschaft führten ab Juli 2020 gegen die drei Brüder J._____ (Beschuldigter 1 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil), A._____ (Beschuldigter 2 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil) und B._____ (Beschuldigter 3 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil) ein umfangreiches Vorverfahren, welches am 1. September 2021 zu einer Anklage wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl etc. führte (Urk. 50). Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach die drei Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2022 mehrheitlich schuldig und verurteilte sie zu längeren Freiheits- strafen, je verbunden mit weiteren Sanktionen. Sodann verwies es die Beschul- digten 2 und 3 für je sieben Jahre des Landes, sah hinsichtlich des Beschuldigten 1 von einer solchen Anordnung indessen ab (Urk. 146 S. 164 ff.). 1.2. Während der Beschuldigte 1, J._____, das Urteil akzeptierte und somit nicht mehr Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (vgl. Urk. 162 + 162), hatten A._____ (nun gemäss vorstehendem Rubrum neuer Beschuldigter 1; fort- an, um bei Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil keine Verwechslung zu verursachen, als Berufungskläger 1 bezeichnet) und B._____ (neu gemäss Rubrum Beschuldigter 2; fortan als Berufungskläger 2 bezeichnet) bereits am
  62. Juni 2022 bzw. 6. Juli 2022 Berufung angemeldet (Urk. 124 und Urk. 125). 1.3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 21./22. November 2022 zugestellt (Urk. 145/3-4), worauf sie je am 12. Dezember 2022 ihre Be- rufungserklärungen einreichten (Urk. 151 und 154). 1.4. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 160). - 11 - 1.5. Am 1. Dezember 2022 sowie am 9. Mai 2023 wurden je neue Strafregis- terauszüge über die Berufungskläger eingeholt (Urk. 149, Urk. 150, Urk. 170 und Urk. 171). Zudem wurden von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigezogen (Urk. 168 / Dateien ZH 3.341.870 und ZH 3.026.312). 1.6. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 überwies die III. Strafkammer die vom amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in eigenem Namen erhobene Honorarbeschwerde mit den Akten zur weiteren Be- handlung ins hiesige Berufungsverfahren (Urk. 164/1-10 und Urk. 165). 1.7. Am 26. Januar 2023 wurde das Dispensationsgesuch der Staatsanwalt- schaft durch die Verfahrensleitung bewilligt (Stempelverfügung auf Urk. 160) und zur Berufungsverhandlung auf den 17. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 166). 1.8. Zur Berufungsverhandlung sind die beiden Berufungskläger sowie ihre amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 4 f.). 1.9. Die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung gestell- ten Beweisanträge auf Befragung von O._____ und P._____ wurden vom Gericht gutgeheissen und entsprechende Zeugeneinvernahmen durchgeführt (Prot. II S. 5 ff; Urk. 176; Urk. 177).
  63. Umfang der Berufung Die Berufungskläger beschränkten ihre Berufungen je auf die Frage der Landes- verweisung (Dispositivziffern 18 und 19; Urk. 151 + 154). Zufolge der Honorar- beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sind sodann auch Dispositivzif- fer 41, soweit darin sein Honorar erwähnt wird, und Dispositivziffer 46 (Festset- zung des Verteidigerhonorars) angefochten. Im Übrigen sind das Voraberkenntnis sowie das Urteil der Vorinstanz jedoch in Rechtskraft erwachsen, was vorzumer- ken ist (Art. 402 StPO). - 12 -
  64. Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 lit. a - p StGB genannten Delikte (sogenannte Katalogtaten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unab- hängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (a) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bind- ungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefall- prüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver- - 13 - wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1E.6.1; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; Urteil 6B_759/2021 vom
  65. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 3.2. Ergibt die Prüfung, dass in Anwendung der Schweizer Rechtsnormen kein Härtefall vorliegt und somit eine Landesverweisung anzuordnen ist, so ist in ei- nem weiteren Schritt zu klären, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) einen Hinderungsgrund für die Landes- verweisung bildet (Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Mass- nahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_134/2021 vom
  66. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 - 14 - E. 3.5.2; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_234/2021 vom
  67. März 2022 E. 2.2; Urteil 6B_316/2021 vom 30. September 2021 E. 2.5). 3.3. Beide Berufungskläger sind italienischer Staatsangehörigkeit und haben mit den doppelt qualifizierten (gewerbs- und teilweise bandenmässig) Diebstäh- len, zumal teilweise in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen als sogenannte "Ein- schleichdiebstähle" ausgeführt, Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB begangen, welche dem Grundsatze nach obligatorisch eine Landes- verweisung von fünf bis 15 Jahren nach sich ziehen. Beide berufen sich allerdings auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Härtefall, Verstoss gegen das Freizü- gigkeitsgesetz; Urk. 154, Urk. 180 und Urk. 184). 3.4. A._____ 3.4.1. Der in Italien geborene und aufgewachsene Berufungskläger 1 reiste im Januar 2013, im Alter von rund 22 Jahren, in die Schweiz ein, wo ihm auf sein Begehren hin zunächst eine Aufenthaltsbewilligung B, EU/EFTA, ausgestellt wur- de (Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 1 und 7; Urk. 178 S. 2). Seit Mai 2018 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, EU/EFTA (a.a.O., S. 33). Damit ist der heute rund 32 Jahre alte Berufungskläger 1 nunmehr seit rund 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft, verbrachte aber die prägende Kinder- und Jugendzeit so- wie die ersten Erwachsenenjahre in Italien, wo er mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen ist. Heute lebt aus der engen Fami- lie nur noch die Mutter in Italien, der Vater ist verstorben (Urk. 9/2 S. 7 f.). In Ita- lien leben aber auch noch zahlreiche weitere Verwandte der Gebrüder A._____/B._____ (Urk. 10/16 S. 4). Seine Geschwister leben demgegenüber alle in Zürich, teilweise in seiner nächsten Umgebung. Der Berufungskläger 1 hat sei- ne Lebenspartnerin P._____ (vormals: P'._____) am tt. Februar 2023 geheiratet und lebt weiterhin mit ihr sowie ihrem minderjährigen Sohn Q._____ aus einer vormaligen Beziehung zusammen (Urk. 107; Urk. 173/11; Urk. 176 S. 2; Urk. 178 S. 4). Ein bereits erwachsener Sohn von P._____ ist offenbar Ende 2022 im Streit mit dem Berufungskläger 1 ausgezogen, wobei es auch zu gegenseitigen Straf- anzeigen kam (vgl. Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2220 ff.). Nach mehrjähriger Anwesenheit in der Deutschschweiz spricht er passabel Deutsch (Urk. 9/2 S. 5, - 15 - Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2221; Urk. 178 S. 2). Kontakte ausserhalb seiner näheren Verwandtschaft bzw. zu seiner Ehefrau scheinen kaum zu bestehen (vgl. Urk. 178 S. 6). Er hat keine Berufsausbildung, konnte aber in der Schweiz schon ab der Einreise über Temporärbüros auf dem Bau arbeiten (Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2 ff.). Seit er im Jahr 2019 einen Kranführerkurs absolvieren konnte, arbeitet er – weiterhin vermittelt durch Temporärbüros – als Kranführer, womit er ein Einkommen von monatlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– netto erzielt (Urk. 9/2 S. 6, Urk. 10/14 S. 5 f., Urk. 109 S. 1; Urk. 178 S. 6). Der Berufungsklä- ger 1 verfügt aktuell über Schulden von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–, die er mit mo- natlichen Raten über Fr. 1'500.– tilgt (Urk. 178 S. 7). Er ist wegen grober Ver- kehrsregelnverletzung, begangen am 13. Juli 2019, vorbestraft (Urk. 149; Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 50 ff.; Urk. 170). Sodann ist den Migrationsakten eine weitere Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelnverletzung, begangen am 22. April 2019, zu entnehmen (Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 23. August 2019, bestraft mit einer Busse von Fr. 590.–; Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 46 f.). Beide Strassenverkehrsdelikte betrafen Geschwindigkeits- überschreitungen. Sodann wurde der Berufungskläger 1 von der Vorinstanz rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl (teilweise begangen in der Form von sogenannten "Einschleichdiebstählen"), mehrfachem Diebstahl (einmal begangen in der Form eines Einschleichdiebstahls), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, versuchtem Betrug, Irrefüh- rung der Rechtspflege und mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrs- gesetz schuldig gesprochen (die ebenfalls abgeurteilte Übertretung der Verkehrs- regelnverordnung ist in diesem Zusammenhang vernachlässigbar). Bereits vor diesem Hintergrund ist von einem Intensivtäter zu sprechen. Angesichts der geschilderten Umstände kann dem Berufungskläger 1 zwar durchaus eine einigermassen gelungene berufliche und sprachliche Integration zugebilligt werden, an besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehlt es jedoch, zumal die wiederholte Delinquenz die gesellschaftliche Integration als Ganzes in Frage stellt, da es ihm offenbar an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und an der Achtung vor - 16 - fremdem Eigentum mangelt. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau angeht, so lebte diese offenbar – nachdem sie früher bereits einmal für einige Monate im versteckten bestand – nach seiner Haftentlassung im August 2021 wieder auf. Im Mai 2022, mithin nach Anklageerhebung, zog der Berufungskläger 1 zu P._____, welche ihrerseits seit 1986 in der Schweiz lebt, über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt und Eigentümerin einer Änderungsschneiderei/Wäscherei ist (Urk. 107 und Urk. 176 S. 3 ff.). Die Ehefrau wusste somit jederzeit um das hängige Strafverfahren und die drohende Landesverweisung, welche allenfalls eine Distanzbeziehung bedingen würde, zumal sie finanziell unabhängig und für ihren Unterhalt nicht auf den Berufungskläger 1 angewiesen ist. Eine örtliche Trennung scheint ihr damit – anders als eine Ausreise zusammen mit dem Beschuldigten – grundsätzlich zumutbar. Dass der Berufungskläger 1 sodann mittlerweile für den minderjährigen Sohn seiner Ehefrau eine effektive Vaterrolle einnimmt, was diese Beziehungen in die Nähe einer de facto-Kernfamilie rücken und dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK unterstellen würde (vgl. Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022, E. 1.3.4), ist angesichts der verhältnismässig kurzen Beziehungsdauer und der Vollzeiterwerbstätigkeit des Berufungsklägers 1 nicht anzunehmen, zumal der Kindsvater im Leben des minderjährigen Sohnes Q._____ präsent ist, Unterhaltsbeiträge bezahlt und im Rahmen der Besuchsregelung (und selbst darüber hinaus) offenbar eine gute Beziehung zum Kind aber auch zur Kindsmutter P._____ pflegt (vgl. Urk. 173/5; Urk. 176 S. 6 f.; Urk. 178 S. 6). Selbst wenn der neue Partner eines Elternteils regelmässig eine bedeutsame Bezugsperson eines Kindes darstellt, kommt ihm in der vorliegenden Konstellation mit einer allseits intakten Beziehung nicht der Stellenwert eines eigentlichen Ersatzvaters zu. In dieser Hinsicht geht auch der Kindsvater in seinem Unterstützungsschreiben lediglich von einer "unterstützenden" Rolle des Berufungsklägers 1 im Rahmen des von ihm und der Kindsmutter ausgeübten Sorgerechts aus (Urk. 173/5). Die Erkrankung von Q._____, der an ADHS leidet, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urk. 173/1; Urk. 180 S. 5), zumal der Berufungskläger 1 auch in dieser Hinsicht weder über besondere Kenntnisse verfügt noch unersetzbare Betreuungsaufgaben wahrnimmt, während - 17 - primär die sorgeberechtigten Elternteile in das ADHS - Coaching einbezogen werden (vgl. Urk. 176 S. 8). Dasselbe gilt für die Beziehung des Berufungsklägers 1 zur zehnjährigen Tochter seiner Schwester O._____, R._____. Allfällige Abholdienste in einem zwei Minuten entfernten Hort abends sowie eine kurzzeitige Betreuung zuhause, bis die Eltern nach Hause zurückkehren (vgl. Urk. 177 S. 4 ff.), erscheinen bereits vor dem Hintergrund des Alters von R._____ nicht als wesentliche Betreuungsaufgaben. Schliesslich ist auch bezüglich R._____ festzuhalten, dass beide Elternteile präsent sind und selbst eine innige Onkel – Nichte Beziehung vorliegend eindeutig keinen Härtefall zu begründen vermag. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung ist in diesem Zusammenhang damit nicht zu erkennen. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Italien gelingen würde, steht ausser Frage, nachdem er bis zum Erwachsenenalter dort lebte, Sprache und Kultur kennt, Verwandte dort leben und er einzig wegen der besseren Chancen auf Erwerbstätigkeit in die Schweiz emigrierte (Urk. 9/2 S. 7), was jedoch bei der Härtefallbeurteilung nicht von Bedeutung ist (Urteil 6B_487/2021 vom
  68. Februar 2023 E. 5.7.2 m.w.H). Dem Berufungskläger 1 steht es im Übrigen offen, in (Nord-)Italien oder im Ausland einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, um seine Mutter weiterhin in einem bescheidenen Ausmass finanziell zu unterstützen (vgl. Urk. 178 S. 3). Insgesamt ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Ohnehin würde aber auch die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfallen, ist doch der Schutz der Allgemeinheit vor einem Intensivtäter, der wahllos in Rechtsgüter von Zufallsopfern eingreift als seinem Interesse an einem Zusammenleben mit Ehefrau und Stiefkind in der Schweiz übergeordnet anzusehen (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen zum FZA). Vor einer Wegweisung ist jedoch zu prüfen, ob eine solche nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen verstösst, da der Berufungskläger 1 als Italiener Bürger eines EU-Mitgliedlandes ist und in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Ein erster, alleine begangener Einschleich- diebstahl datiert bereits von März 2019 (Dossier 55) und damit – ebenso wie der kurz darauf am 20. April 2019 erstmals zusammen mit J._____ begangene - 18 - Diebstahl gemäss Dossier 52 – vor Ausbruch der Corona-Pandemie, weshalb die von der Verteidigung und vom Berufungskläger 1 vorgebrachte Erklärung, die fehlende Ablenkung in der Corona-Zeit habe mitverursachend gewirkt (Urk. 112 S. 6 und Urk. 115 S. 20; Urk. 178 S. 10), nicht zu überzeugen vermag. Sodann hat er – obwohl er während der gesamten Dauer der Delinquenz über gut bezahlte Anstellungen als Kranführer verfügte – während eines Jahres (November 2019 bis November 2020) an weiteren 40 Diebstählen mitgewirkt (vier Mal in Kombination mit Hausfriedensbruch). Dabei wurde Deliktsgut im Wert von insgesamt ca. Fr. 110'000.– erbeutet. In 18 Fällen wurden gleichzeitig Sachbeschädigungen angerichtet, wobei sich der Sachschaden auf insgesamt rund Fr. 1'800.– beläuft (Urk. 146 S. 114 ff.). Damit hat der Berufungskläger 1 die Vermögensrechte einer Vielzahl von Personen angegriffen, wobei er situativ auch nicht davor zurückschreckte, deren Hausrecht zu verletzen. Durch sein gewerbs- und teilweise bandenmässiges Vorgehen bei den Diebstählen ab November 2019 hat der Berufungskläger 1 somit eine besondere Sozialgefährlichkeit gezeigt. Ferner hat er mit den sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen und über mehrere Monate erstreckenden kriminellen Aktivitäten, darunter auch weitere Delikte wie ein versuchter Betrug (samt gleichzeitiger Irreführung der Rechtspflege) und Strassenverkehrsdelikte seine generelle Bereitschaft bzw. Neigung zu weitgefächerter Delinquenz zum Ausdruck gebracht, was per se eine gewisse Rückfallgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass bis heute nicht nachvollziehbar erscheint, aufgrund welcher Motivation es zu den überaus zahlreichen Straftaten kam. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 waren jedenfalls jederzeit gesichert. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass er auch ohne besonderen Anlass schnell bereit ist, bei strafbaren Tätigkeiten mitzumachen. Dies stellte er bereits im März 2019 ein erstes Mal unter Beweis, als er alleine einen ebenfalls als Katalogdelikt qualifizierenden Einschleichdiebstahl beging. Ab November 2019 delinquierte er dann in hoher Frequenz im Zusammenspiel mit seinen Brüdern, wobei sie nicht davor zurückschreckten, auch ihren minderjährigen Neffen in ihre kriminellen Aktivitäten einzubinden. Bei den vom Berufungskläger 1 begangenen Delikten handelt es sich zwar nicht um solche gegen Leib und Leben. In ihrer Kumulation handelt es sich aber gleichwohl um - 19 - schwerwiegende Delikte und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5), was sich auch an der ausgefällten Strafhöhe von 32 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich 90 Tagessätze Geldstrafe zeigt. Damit genügt auch ein geringes Rückfallrisiko – wie es hier dem Berufungskläger 1 zu attestieren ist – für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb dieses vorliegend einer Verweisung des Berufungsklägers 1 aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz nicht entgegensteht. 3.4.2. Angesichts des noch leichten Verschuldens betreffend den (doppelt) quali- fizierten Diebstahl (vgl. die Vorinstanz in Urk. 146 S. 114) erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemes- sen und ist zu bestätigen. 3.5. B._____ 3.5.1. Der in Italien geborene und aufgewachsene Berufungskläger 2 reiste Ende Mai 2019, im Alter von knapp 30 Jahren, in die Schweiz ein, wo ihm auf sein Be- gehren hin eine Aufenthaltsbewilligung B, EU/EFTA, ausgestellt wurde (Urk. 168/ Datei ZH 3.341.870 S. 1 und 6). Mithin verbrachte er die überwiegende Zeit seines Lebens, inklusive die prägende Kinder- und Jugendzeit, in Italien, wo er mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen ist. Heute lebt aus der engeren Familie gemäss seinen Angaben nur noch die Mutter in Italien, der Vater ist verstorben. In Italien leben aber auch noch zahlreiche weitere Verwandte (Urk. 10/16 S. 3 f.). Seine Geschwister leben demgegenüber alle in Zürich. Der Berufungskläger 2 ist weder verheiratet noch lebt er in einer Beziehung. Kinder hat er keine (Urk. 179 S. 4 f.) und er spricht bis heute kaum Deutsch; selbst wenn ein Deutsch-Kurs der Gewerkschaft S._____ nicht stattfinden konnte (Urk. 185/4), wäre es dem Berufungskläger 2 ohne Weiteres zumutbar gewesen, anderweitige Bemühungen zu unternehmen, um sich zumindest grundlegende Deutschkenntnisse anzueignen. Enge Bezugspersonen vermag er in der Schweiz ausserhalb seiner näheren Verwandtschaft nicht vorzuweisen (vgl. Urk. 179 S. 3), weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 184 S. 6) keineswegs von einer guten sozialen Integration ausgegangen - 20 - werden kann; auch gemäss den Ausführungen der Verteidigung verbringt er beinahe seine ganze Freizeit mit den Töchtern der Geschwister, Urk. 154 S. 2). Immerhin scheint er beruflich durchaus integriert. Insbesondere verfügte er ab Einreise und auch wieder seit seiner Haftentlassung nahezu ununterbrochen über anständig bezahlte Temporär- bzw. Fixstellen auf dem Bau, obwohl er nicht über eine spezifische Berufsausbildung verfügt (Urk. 168/Datei ZH 3.341.870 S. 5, 11, 14, 16 ff., 26; Urk. 110 S. 2). Im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bezifferte er sein Einkommen auf ca. Fr. 5'400.– brutto (Urk. 110 S. 2; Urk. 9/1 S. 3), heute erzielt er als Hochbauarbeiter ein Einkommen von Fr. 4'500.– netto (Urk. 179 S. 5). Er ist nicht vorbestraft, wurde aber von der Vorinstanz rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl (teilweise begangen in der Form von sogenannten "Einschleichdiebstählen"), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch und Hehlerei schuldig gesprochen (der Übertretungstatbestand des Verstosses gegen das Gesetz über die Abfallwirtschaft ist in diesem Zusammenhang vernachlässigbar). Mit Blick auf das vorstehend geschilderte kann ihm zwar durchaus eine einiger- massen gelungene berufliche Integration zugebilligt werden, an besonders inten- siven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehlt es jedoch, zumal die breite, sich auf zahlreiche Einzeltaten verteilende Delinquenz die gesellschaftliche Integration als Ganzes in Frage stellt, da es ihm offenbar an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und an der Achtung vor fremdem Eigentum mangelt. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Italien gelingen würde, steht ausser Frage, nachdem er bis vor wenigen Jahren dort lebte, Sprache und Kultur bestens kennt, zahlreiche Verwandte dort leben und er einzig wegen der besseren Chancen auf Erwerbstätigkeit in die Schweiz emigrierte (Urk. 10/16 S. 4 f.), was jedoch bei der Härtefallbeurteilung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) nicht von Bedeutung ist (Urteil 6B_487/2021 vom
  69. Februar 2023 E. 5.7.2 m.w.H), zumal auch ihm offensteht, seine Mutter nach einer Rückkehr nach Italien oder aus dem übrigen Ausland weiterhin mit einem bescheidenen finanziellen Betrag zu unterstützen (vgl. Urk. 179 S. 3). Dass er sodann bei seiner Schwester lebte und aufgrund dieser Nähe auch eine engere - 21 - Beziehung zu deren zehnjährigen Tochter, seiner Nichte R._____, aufgebaut hat, vermag einen Härtefall ebenso wenig zu begründen, wie die Beziehung zur Nichte T._____, der Tochter von J._____, mit dem er heute zusammenlebt (Urk. 179 S. 6). Weder gehören die Nichten zu seiner Kernfamilie, worunter gemäss Rechtsprechung primär Ehegatten und eigene Kinder zu verstehen sind, noch scheint er in eine eigentliche Vaterrolle geschlüpft zu sein. Insbesondere mit Bezug auf R._____ vermag dies auch nicht zu überraschen, zumal sie mit beiden Elternteilen zusammenlebt. Hierfür genügt regelmässiges Abholen vom Kindergarten bzw. der Schule (vgl. Urk. 110 S. 7) oder gemeinsame Freizeitaktivitäten am Abend bzw. am Wochenende (vgl. Urk. 179 S. 6 ff.; Urk. 184 S. 5) jedenfalls bei weitem nicht, zumal ohnehin fraglich erscheint, wie eine umfassendere Betreuung neben der belegten Vollzeitbeschäftigung im Baugewerbe möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, die das Vorliegen eines Familiengefüges im Stile eines "Schweizer Uhrwerks" behauptet, ist gerade nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungskläger 2 die Rolle eines unverzichtbaren Glieds zukommt. Wenn die Verteidigung mit Bezug auf T._____, die Tochter von J._____, geltend macht, dass auf B._____ infolge des anstehenden Vollzugs der Freiheitsstrafe von J._____ umfassendere Betreuungspflichten betreffend T._____ zukommen würden (Urk. 184 S. 5), so lässt sie ausser Acht, dass T._____ bereits heute in einem Heim fremdplatziert ist und – in der Regel – lediglich alle zwei Wochen nach Hause zurückkehrt (vgl. Urk. 177 S. 8 f.; Urk. 176 S. 9). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger 2 die Beziehung zu seinen Nichten bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 primär telefonisch bzw. über moderne Kommunikationsmittel pflegte (Urk. 177 S. 7), welche Möglichkeit ihm auch in Zukunft – nebst Ferienaufenthalten der Nichte bei ihm – offenstehen wird. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung ist in diesem Zu- sammenhang damit nicht zu erkennen. Insgesamt ist das Vorliegen eines persönlichen schweren Härtefalls klar zu verneinen, wovon im Übrigen auch die Verteidigung auszugehen scheint, argumentiert sie doch primär mit der Unver- einbarkeit einer Ausweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (Urk. 118 S. 15 f., - 22 - Urk. 154 S. 2 f. und Urk. 184 S. 7 ff.), denn als Italiener mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz fällt er in dessen Anwendungsbereich. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Erst wenige Monate in der Schweiz (und was den Tatbestand der Hehlerei angeht sogar bereits Jahre bevor er in der Schweiz wohnhaft war), und obwohl er hier während der gesamten Dauer der Delinquenz über eine gut bezahlte Anstellung verfügte, hat er während knapp eines Jahres (Januar bis November 2020) an insgesamt 39 Diebstählen mitgewirkt (fünf Mal in Kombination mit Hausfriedensbruch). Dabei wurde Deliktsgut im Wert von insgesamt ca. Fr. 110'000.– erbeutet. In 17 Fällen wurden gleichzeitig Sach- beschädigungen angerichtet, wobei sich der Sachschaden auf insgesamt rund Fr. 1'800.– beläuft (vgl. Urk. 146 S. 124 ff.). Damit hat der Berufungskläger 2 die Vermögensrechte einer Vielzahl von Personen angegriffen, wobei er situativ auch nicht davor zurückschreckte, deren Hausrecht zu verletzen. Durch sein gewerbs- und teilweise bandenmässiges Vorgehen bei den Diebstählen hat der Berufungs- kläger 2 somit – selbst wenn er nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingedrungen ist (vgl. Urk. 184 S. 8) – eine besondere Sozialgefährlichkeit gezeigt. Ferner hat er mit den sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen und sich über mehrere Monate erstreckenden kriminellen Aktivitäten seine generelle Bereitschaft bzw. Neigung zur Delinquenz zum Ausdruck gebracht bzw. im Vergleich zur bereits im Jahr 2016 begangenen Hehlerei noch deutlich gesteigert, was per se eine gewisse Rückfallgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass bis heute nicht nachvollziehbar erscheint, aufgrund welcher Motivation es zu den überaus zahlreichen Delikten kam. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 2 waren jedenfalls jederzeit gesichert und auch die Corona-Epidemie ist keine taugliche Erklärung, nachdem die Diebstähle bereits im Januar 2020 und damit vor der Anordnung von das Sozialleben einschränkenden Schutzmassnahmen ihren Anfang nahmen. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger 2 auch ohne besonderen Anlass schnell bereit ist, bei strafbaren Tätigkeiten mitzumachen, wie er bereits im Jahr 2016 ein erstes Mal unter Beweis stellte, als er bei einem Versicherungsbetrug mitwirkte, und sich im Jahr 2020 dann im Zusammenspiel mit seinen Brüdern immer und immer wieder zeigte, wobei sie nicht davor zurückschreckten, auch ihren minderjährigen Neffen in ihre - 23 - Straftaten einzubinden. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 184 S. 8), handelt es sich bei den vom Berufungskläger 2 begangenen Delikten zwar nicht um solche gegen Leib und Leben. In ihrer Kumulation handelt es sich aber gleichwohl um schwerwiegende Delikte und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5), was sich auch an der ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich 30 Tagessätze Geldstrafe zeigt. Damit genügt auch ein geringes Rückfallrisiko – wie es hier dem Berufungskläger 2 zu attestieren ist – für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb dieses vorliegend einer Verweisung des Berufungsklägers 2 aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz nicht entgegensteht. 3.5.2. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung ist das Verschulden des Berufungs- klägers 2 betreffend den (doppelt) qualifizierten Diebstahl als noch leicht zu qualifizieren (vgl. die Vorinstanz Urk. 146 S. 124 f.). Damit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen und ist zu bestätigen. 3.6. Zusammenfassend sind beide Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für je 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengen-Informationssystem ist nicht zu prüfen, nachdem die Berufungskläger als Italiener Bürger eines Schen- gen-Mitgliedslandes sind.
  70. Honorarbeschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 4.1. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (fortan Beschwerdeführer), fordert mit seiner Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihm seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zu- gesprochenen Entschädigung von Fr. 22'967.10 (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 29'145.75 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 164/2). 4.2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfah- - 24 - ren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor Kollegialgericht in der Regel und vor Aufrechnung der Mehrwertsteuer Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 AnwGebV), wobei sich die Ge- bühr primär nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung und dem Zeitauf- wand der Vertretung sowie der Komplexität des Verfahrens bemisst (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Zu dieser Gebühr können Zuschläge berechnet werden, sofern bei- spielsweise eine weitere Verhandlung oder Rechtsschrift notwendig wird (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Zudem sind die nötigen Auslagen zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AnwGebV). 4.3. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Festsetzung der Ent- schädigung des Beschwerdeführers aus, der mit Honorarnote vom 3. März 2022 geltend gemachte Aufwand sei um neun Stunden für die Hauptverhandlung samt Weg und Nach- bzw. Abschlussarbeiten zu erhöhen. Damit resultiere ab Anklage- erhebung am 1. September 2021 ein Aufwand von 33.05 Stunden bzw. ein Betrag von Fr. 7'830.85 (inkl. Mehrwertsteuer), was als angemessen erscheine (Urk. 146 S. 162 f.). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz den für das Vor- verfahren geltend gemachten Zeitaufwand (Positionen bis und mit 30. Juli 2021) von 61.6 Stunden (gemäss Urk. 94/2 total 85.65 Stunden, zuzüglich 9 Stunden abzüglich 33.05 Stunden) als angemessen ansah. Unter Berücksichtigung der bis zum 1. September 2021 aufgelaufenen Barauslagen von Fr. 238.95 und einem Stundenansatz von Fr. 220.– resultiert demnach eine Entschädigung für das Vor- verfahren von Fr. 13'790.95, bzw. unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 14'852.85. Soweit ist die Festsetzung der Entschädigung unstrittig. - 25 - 4.4. Der Streitpunkt ist vielmehr darin zu suchen, ob als Grundgebühr für das Hauptverfahren ein Betrag von rund Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen bis 3. März 2022, exkl. Mehrwertsteuer; so sinngemäss die Vorinstanz) oder von knapp Fr. 13'300.– (inkl. Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer; so der Beschwerdeführer) angemessen ist. Auch der Antrag des Beschwerdeführers liegt dabei noch in der unteren Hälfte des durch die Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmens und scheint damit – gerade auch angesichts des Umfangs des Strafverfahrens (zahlreiche Delikte, wobei der Beschuldigte allerdings die Vorwürfe zu einem grossen Teil im Laufe der Untersuchung anerkannt hat, Aktenumfang des Vorverfahrens 18 Ordner, 18 Privatkläger, zahlreiche Anträge der Staatsanwaltschaft im Haupt- verfahren, Umfang des vorinstanzlichen Urteils 175 Seiten/49 Dispositivziffern) und der sich stellenden Rechtsfragen (insb. Qualifikation der Diebstähle) inkl. Landesverweisung – nicht a priori unangemessen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung für das Hauptverfahren irrtümlich nicht auf die aktuellste Auf- wandübersicht des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 (Urk. 117/6) abstellte, sondern auf diejenige, welche er im Hinblick auf den ersten angesetzten Ver- handlungstermin (welcher in der Folge aufgrund Erkrankung der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 2 verschoben werde musste) und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt noch nicht abgeschlossener Vorbereitung besagter Verhandlung (vgl. Urk. 94/1) bereits am 3. März 2022 eingereicht hatte (Urk. 94/2). Hierauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch zu Recht hin (Urk. 164/2 S. 2 ff. und Urk. 180 S. 8 f.). Aus der aktuellsten Aufwandübersicht ergibt sich hierzu, dass dem Beschwerdeführer bis zur Ladungsabnahme vom 8. März 2022 zur Vorbereitung der ursprünglich auf den
  71. März 2022 angesetzten Hauptverhandlung ein zusätzlicher Aufwand von 11.2 Stunden (entsprechend Fr. 2'464.–) entstanden ist (Urk. 94/2 und Urk. 117/6). Es ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht diesen Aufwand – da es bei seiner Berechnung von Stundenaufwand, anstatt von Pauschalen ausgegangen ist – ebenfalls als angemessen akzeptiert hätte, hätte es nicht irrtümlich auf die - 26 - falsche Übersicht abgestellt. Gleiches gilt für den erhöhten Zeitbedarf im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (zusätzlich 0.5 Stunden Weg und 0.5 Stunden Vorbesprechung) und dem Studium des 175-seitigen Urteils samt Nachbesprechung mit dem Klienten (zusätzlich 2.5 Stunden bzw. Fr. 770.–) womit die Grundgebühr jedenfalls auf rund Fr. 10'800.– (inkl. Barauslagen bis
  72. März 2022, ohne Mehrwertsteuer) zu erhöhen wäre. Bleibt zu entscheiden, ob der zusätzlich vor dem neuen Verhandlungstermin generierte Aufwand von total 11 Stunden (am 8. Juni 2022 6.15 Stunden zwecks Vorbereitung/Überarbeitung/Ergänzung der Plädoyernotizen und 1.75 Stunden für eine Besprechung mit dem Mandanten und dessen Lebenspartnerin samt Erstellung einer Eingabe ans Bezirksgericht [vgl. Urk. 106 und Urk. 107]; am
  73. Juni 2022 weitere 3.1 Stunden für die Überarbeitung und Fertigstellung der Plädoyernotizen; Urk. 117/6) analog einem Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift oder Verhandlung eine weitere Erhöhung der Grundgebühr rechtfertigt. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger 1 offenbar im Mai 2022 und somit nach dem zuerst angesetzten Verhandlungstermin mit seiner Lebenspartnerin zusammengezogen ist (Urk. 107). Eine derartige Veränderung der persönlichen Verhältnisse kann insbesondere im Zusammenhang mit der beantragten Landesverweisung von Bedeutung sein und rechtfertigt damit einen gewissen Zusatzaufwand bzw. eine inhaltliche Überarbeitung des Plädoyers, und hält damit auch einem Quervergleich mit den anderen beiden Rechtsvertretungen stand, denen zwischen den Verhandlungsterminen deutlich weniger Aufwand entstanden ist (vgl. Urk. 114 und Urk. 119). Allerdings vermögen diese nötigen Anpassungen am mündlichen Parteivortrag nicht den gesamten zusätzlichen angefallenen Aufwand als notwendig zu begründen, weshalb lediglich eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 12'100.– vorzunehmen ist. Ebenfalls aufzurechnen sind sodann die im Hauptverfahren ab dem 3. März 2022 zusätzlich angefallenen Barauslagen von Fr. 82.90, womit für das Hauptverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 12'182.90 bzw. nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 13'121.– resultiert. - 27 - Insgesamt ist die Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers 1 im Vor- und Hauptverfahren somit in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde auf Fr. 27'973.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Dispositivziffern 41 und 46 des erstin- stanzlichen Urteils sind entsprechend abzuändern.
  74. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungs- sowie des Beschwerdeverfahrens sind den Parteien jeweils nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). 5.3. Die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers 1 ist für das Berufungsver- fahren antragsgemäss mit Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschä- digen (Urk. 182; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). 5.4. Die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung des Be- rufungsklägers 2 für das Berufungsverfahren von rund 26 Stunden (vgl. Urk. 186) erweisen sich im Hinblick auf die wenig komplexe Ausgangslage sowie in weiterer Berücksichtigung, dass sie den Berufungskläger 2 bereits im Vor- und Haupt- verfahren vertrat, das Berufungsverfahren alleine auf die Frage der Landes- verweisung beschränkt war, und sich in den persönlichen Verhältnissen des Be- rufungsklägers 2 seit der Hauptverhandlung keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, als nicht angemessen. Die amtliche Verteidigung des Berufungs- klägers 2 ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (Urk. 186; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem beide Berufungskläger mit ihren Anliegen unterliegen, sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digungen, je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzah- - 28 - lungspflicht der Berufungskläger hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen Verteidi- gung (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.5. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– zu erheben (vgl. § 17 Abs. 1 GebV OG) und – da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag überwiegend durchdringt – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist sodann für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 6'178.65, eine Entschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:
  75. Es wird festgestellt, dass das Voraberkenntnis und das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:
  76. (…)
  77. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 1, 5, 22, 35, 38, 40, 52 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 10 und 63) wird eingestellt.
  78. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossier 5, 22, 35, 38, 40 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 23 und 63) wird eingestellt.
  79. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  80. (…)
  81. (…)
  82. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB, - 29 - − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 VRV und Art. 27 Abs. 1 VRV.
  83. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 32), des Hausfriedensbruchs (Dossier 21, Dossier 23, Dossier 25 und Dossier 28) und der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft (Dossier 22, Dossier 32 und Dossier 61) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
  84. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 15 und § 16 AbfG.
  85. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 14, Dossier 28, Dossier 32 und Dossier 52), der Sachbeschädigung (Dossier 14 und Dossier 52), des Hausfriedensbruchs (Dossi- er 25 und Dossier 28), des Betrugs (Dossier 53) und der Irreführung der Rechtspflege (Dossier 53) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.
  86. (…)
  87. (…)
  88. (…)
  89. (…)
  90. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und - 30 - mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von CHF 150.–.
  91. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  92. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  93. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.
  94. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  95. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  96. (…)
  97. (…)
  98. (…)
  99. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. August 2021 be- schlagnahmte und sich bei der Bezirksgerichtskasse befindliche Barschaft von CHF 300.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  100. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde E-Bike der Marke Frey (Dossier 4, Asservat- Nr. A015'347'996) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
  101. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke PRICE (Dossier 10, Asservat- Nr. A014'427'704) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.
  102. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke Conway, ohne Vorderrad, (Dossier 47, Asservat-Nr. A014'427'737) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. - 31 -
  103. Das sichergestellte und beim Zoll in Chiasso lagernde Mountainbike der Marke STR (Dossier 15) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
  104. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 79119963 lagernde Motorrad-Kontrollschild (ZH …; Dossier 21, Asservat-Nr. A014'428'081) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich herausgegeben.
  105. (…)
  106. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Gegenstände: − 1 Mobiltelefon Huawei P30 (Asservat Nr. A014'422'254) und − 1 E-Kickscooter Ninebot by Segway (Asservat Nr. A014'422'265) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen
  107. Die gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift vom 21. September 2021 (HD act. 52) sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Asservate werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  108. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200713-077 / 78271177, K200727-007 / 78340257, K201103-054 / 78343938 und K200709-073 / 78249384 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
  109. Die bei der Stadtpolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter den Geschäftsnummern 79468998 und 79468998 lagernden Asservate (mit Ausnahme von Asservat- Nr. A015'347'996) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
  110. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) Privatkläger 3 (C._____), b) Privatkläger 6 (D._____), c) Privatkläger 9 (E._____), - 32 - d) Privatkläger 11 (F._____), e) Privatklägerin 12 (G._____), f) Privatklägerin 16 (H._____).
  111. Der Privatkläger 15 (I._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend die Beschuldigten J._____ und B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  112. (…)
  113. (…)
  114. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privat- klägerin 4 (K._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 145.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  115. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privat- kläger 7 (L._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2020 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers 7 (L._____) im Betrag von CHF 1'500.– anerkannt hat.
  116. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 15 (I._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'085.65 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 zu bezahlen.
  117. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 17 (M._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 650.86 zu bezahlen.
  118. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 (N._____) wird abgewiesen.
  119. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatklägerin 4 (K._____ AG), b) Privatkläger 7 (L._____), c) Privatkläger 11 (F._____), d) Privatklägerin 16 (H._____).
  120. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 15'0000 ; die weiteren Kosten betragen: (…) (…) 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____; 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____; (…) (…) 2'660.00 Auslagen Untersuchung A._____; - 33 - 3'359.85 Auslagen Untersuchung B._____; (…) (…) (…) (…) 24'769.55 Entschädigung amtliche Verteidigung B._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  121. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.
  122. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt.
  123. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  124. (…)
  125. (…)
  126. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 24'769.55 (inkl. Mehrwertsteu- er und Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'271.10) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
  127. (Mitteilungen)
  128. (Rechtsmittel)"
  129. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die Privatkläger (im Auszug). Weiter wird beschlossen:
  130. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird diesem in Korrektur von Dispositivziffer 46 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren ei- ne Entschädigung von Fr. 27'973.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Entsprechend wird auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 41) angepasst. - 34 -
  131. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
  132. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  133. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  134. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  135. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird erkannt:
  136. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  137. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. - 35 -
  138. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung B._____.
  139. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden je hälftig dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für ihre jeweiligen Verteidigungs- kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  140. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 2 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatkläger 1-18 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 1 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 36 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  141. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220616-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 17. Mai 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Egli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom

22. Juni 2022 (DG210140) sowie X._____, lic. iur., Beschwerdeführer

- 2 - gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Egli, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Beschwerde gegen das Dispositiv-Ziffer 46 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 (DG210140)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2021 (Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird vorab erkannt:

1. (…)

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 1, 5, 22, 35, 38, 40, 52 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 10 und 63) wird eingestellt.

3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossier 5, 22, 35, 38, 40 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 23 und 63) wird einge- stellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sin- ne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG,

- 4 - − der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 VRV und Art. 27 Abs. 1 VRV.

4. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 32), des Hausfriedensbruchs (Dossier 21, Dossier 23, Dossier 25 und Dossier 28) und der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft (Dossier 22, Dossier 32 und Dossier 61) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

5. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 15 und §16 AbfG.

6. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 14, Dossier 28, Dossier 32 und Dossier 52), der Sachbeschädigung (Dossier 14 und Dossier 52), des Hausfriedensbruchs (Dossier 25 und Dossier 28), des Betrugs (Dossier 53) und der Irreführung der Rechtspflege (Dossier 53) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– als Gesamtstrafe und mit einer Bus- se von CHF 150.–.

12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 5 -

13. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

14. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.

15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

16. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

17. (…)

18. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwie- sen.

19. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwie- sen.

20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. August 2021 beschlagnahmte und sich bei der Bezirksgerichtskasse befindliche Barschaft von CHF 300.– wird zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

21. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeuglager Schlieren, lagernde E-Bike der Marke Frey (Dossier 4, Asservat-Nr. A015'347'996) wird ein- gezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

22. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeuglager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke PRICE (Dossier 10, Asservat-Nr. A014'427'704) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

23. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeuglager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke Conway, ohne Vorderrad, (Dossier 47, Asser- vat-Nr. A014'427'737) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

24. Das sichergestellte und beim Zoll in Chiasso lagernde Mountainbike der Marke STR (Dossier 15) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

- 6 -

25. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 79119963 lagernde Motorrad-Kontrollschild (ZH …; Dossier 21, Asser- vat-Nr. A014'428'081) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Stras- senverkehrsamt des Kantons Zürich herausgegeben.

26. (…)

27. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Gegenstände:

– 1 Mobiltelefon Huawei P30 (Asservat Nr. A014'422'254) und

– 1 E-Kickscooter Ninebot by Segway (Asservat Nr. A014'422'265) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen

28. Die gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift vom 21. September 2021 (HD act. 52) sicherge- stellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Asservate werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausge- geben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

29. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200713-077 / 78271177, K200727-007 / 78340257, K201103-054 / 78343938 und K200709-073 / 78249384 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

30. Die bei der Stadtpolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter den Geschäftsnummern 79468998 und 79468998 lagernden Asservate (mit Ausnahme von Asservat-Nr. A015'347'996) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung über- lassen.

31. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen:

a) Privatkläger 3 (C._____),

b) Privatkläger 6 (D._____),

c) Privatkläger 9 (E._____),

d) Privatkläger 11 (F._____),

- 7 -

e) Privatklägerin 12 (G._____),

f) Privatklägerin 16 (H._____).

32. Der Privatkläger 15 (I._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend die Beschuldigten J._____ und B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

33. (…)

34. (…)

35. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 4 (K._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 145.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

36. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger 7 (L._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2020 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers 7 (L._____) im Betrag von CHF 1'500.– anerkannt hat.

37. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatklä- ger 15 (I._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'085.65 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 zu bezahlen.

38. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatkläge- rin 17 (M._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 650.86 zu bezahlen.

39. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 (N._____) wird abgewiesen.

40. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:

a) Privatklägerin 4 (K._____ AG),

b) Privatkläger 7 (L._____),

c) Privatkläger 11 (F._____),

d) Privatklägerin 16 (H._____).

- 8 -

41. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren J._____; CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____; CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____; CHF 2'990.00 Auslagen Untersuchung J._____; CHF 2'660.00 Auslagen Untersuchung A._____; CHF 3'359.85 Auslagen Untersuchung B._____; CHF 26'932.50 Entschädigung amtliche Verteidigung J._____; CHF 22'967.10 Entschädigung amtliche Verteidigung A._____; CHF 24'769.55 Entschädigung amtliche Verteidigung B._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

42. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

43. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Ver- teidigungen, werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt.

44. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

45. (…)

46. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 22'967.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

47. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 24'769.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'271.10) aus der Gerichtskasse entschädigt.

48. (Mitteilungen.)

49. (Rechtsmittel.)"

- 9 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 180 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 bis 17, 20 bis 45 und 47 bis 49 in Rechtskraft erwachsen ist;

2. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen;

3. Ausgangsgemäss seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 184 S. 1)

1. Es sei Ziff. 19 des Urteils des Bezirksgerichtes des Kantons Zürich vom

22. Juni 2022 aufzuheben und von einer Landesverweisung sei ab- zusehen;

2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 160) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 10 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Polizei und Staatsanwaltschaft führten ab Juli 2020 gegen die drei Brüder J._____ (Beschuldigter 1 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil), A._____ (Beschuldigter 2 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil) und B._____ (Beschuldigter 3 gemäss Bezeichnung im angefochtenen Urteil) ein umfangreiches Vorverfahren, welches am 1. September 2021 zu einer Anklage wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl etc. führte (Urk. 50). Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach die drei Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2022 mehrheitlich schuldig und verurteilte sie zu längeren Freiheits- strafen, je verbunden mit weiteren Sanktionen. Sodann verwies es die Beschul- digten 2 und 3 für je sieben Jahre des Landes, sah hinsichtlich des Beschuldigten 1 von einer solchen Anordnung indessen ab (Urk. 146 S. 164 ff.). 1.2. Während der Beschuldigte 1, J._____, das Urteil akzeptierte und somit nicht mehr Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (vgl. Urk. 162 + 162), hatten A._____ (nun gemäss vorstehendem Rubrum neuer Beschuldigter 1; fort- an, um bei Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil keine Verwechslung zu verursachen, als Berufungskläger 1 bezeichnet) und B._____ (neu gemäss Rubrum Beschuldigter 2; fortan als Berufungskläger 2 bezeichnet) bereits am

30. Juni 2022 bzw. 6. Juli 2022 Berufung angemeldet (Urk. 124 und Urk. 125). 1.3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 21./22. November 2022 zugestellt (Urk. 145/3-4), worauf sie je am 12. Dezember 2022 ihre Be- rufungserklärungen einreichten (Urk. 151 und 154). 1.4. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 160).

- 11 - 1.5. Am 1. Dezember 2022 sowie am 9. Mai 2023 wurden je neue Strafregis- terauszüge über die Berufungskläger eingeholt (Urk. 149, Urk. 150, Urk. 170 und Urk. 171). Zudem wurden von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigezogen (Urk. 168 / Dateien ZH 3.341.870 und ZH 3.026.312). 1.6. Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 überwies die III. Strafkammer die vom amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, in eigenem Namen erhobene Honorarbeschwerde mit den Akten zur weiteren Be- handlung ins hiesige Berufungsverfahren (Urk. 164/1-10 und Urk. 165). 1.7. Am 26. Januar 2023 wurde das Dispensationsgesuch der Staatsanwalt- schaft durch die Verfahrensleitung bewilligt (Stempelverfügung auf Urk. 160) und zur Berufungsverhandlung auf den 17. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 166). 1.8. Zur Berufungsverhandlung sind die beiden Berufungskläger sowie ihre amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 4 f.). 1.9. Die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung gestell- ten Beweisanträge auf Befragung von O._____ und P._____ wurden vom Gericht gutgeheissen und entsprechende Zeugeneinvernahmen durchgeführt (Prot. II S. 5 ff; Urk. 176; Urk. 177).

2. Umfang der Berufung Die Berufungskläger beschränkten ihre Berufungen je auf die Frage der Landes- verweisung (Dispositivziffern 18 und 19; Urk. 151 + 154). Zufolge der Honorar- beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sind sodann auch Dispositivzif- fer 41, soweit darin sein Honorar erwähnt wird, und Dispositivziffer 46 (Festset- zung des Verteidigerhonorars) angefochten. Im Übrigen sind das Voraberkenntnis sowie das Urteil der Vorinstanz jedoch in Rechtskraft erwachsen, was vorzumer- ken ist (Art. 402 StPO).

- 12 -

3. Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 lit. a - p StGB genannten Delikte (sogenannte Katalogtaten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unab- hängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (a) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bind- ungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefall- prüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver-

- 13 - wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1E.6.1; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; Urteil 6B_759/2021 vom

16. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 3.2. Ergibt die Prüfung, dass in Anwendung der Schweizer Rechtsnormen kein Härtefall vorliegt und somit eine Landesverweisung anzuordnen ist, so ist in ei- nem weiteren Schritt zu klären, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) einen Hinderungsgrund für die Landes- verweisung bildet (Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Mass- nahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_134/2021 vom

20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364

- 14 - E. 3.5.2; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; Urteil 6B_234/2021 vom

30. März 2022 E. 2.2; Urteil 6B_316/2021 vom 30. September 2021 E. 2.5). 3.3. Beide Berufungskläger sind italienischer Staatsangehörigkeit und haben mit den doppelt qualifizierten (gewerbs- und teilweise bandenmässig) Diebstäh- len, zumal teilweise in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen als sogenannte "Ein- schleichdiebstähle" ausgeführt, Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB begangen, welche dem Grundsatze nach obligatorisch eine Landes- verweisung von fünf bis 15 Jahren nach sich ziehen. Beide berufen sich allerdings auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Härtefall, Verstoss gegen das Freizü- gigkeitsgesetz; Urk. 154, Urk. 180 und Urk. 184). 3.4. A._____ 3.4.1. Der in Italien geborene und aufgewachsene Berufungskläger 1 reiste im Januar 2013, im Alter von rund 22 Jahren, in die Schweiz ein, wo ihm auf sein Begehren hin zunächst eine Aufenthaltsbewilligung B, EU/EFTA, ausgestellt wur- de (Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 1 und 7; Urk. 178 S. 2). Seit Mai 2018 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, EU/EFTA (a.a.O., S. 33). Damit ist der heute rund 32 Jahre alte Berufungskläger 1 nunmehr seit rund 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft, verbrachte aber die prägende Kinder- und Jugendzeit so- wie die ersten Erwachsenenjahre in Italien, wo er mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen ist. Heute lebt aus der engen Fami- lie nur noch die Mutter in Italien, der Vater ist verstorben (Urk. 9/2 S. 7 f.). In Ita- lien leben aber auch noch zahlreiche weitere Verwandte der Gebrüder A._____/B._____ (Urk. 10/16 S. 4). Seine Geschwister leben demgegenüber alle in Zürich, teilweise in seiner nächsten Umgebung. Der Berufungskläger 1 hat sei- ne Lebenspartnerin P._____ (vormals: P'._____) am tt. Februar 2023 geheiratet und lebt weiterhin mit ihr sowie ihrem minderjährigen Sohn Q._____ aus einer vormaligen Beziehung zusammen (Urk. 107; Urk. 173/11; Urk. 176 S. 2; Urk. 178 S. 4). Ein bereits erwachsener Sohn von P._____ ist offenbar Ende 2022 im Streit mit dem Berufungskläger 1 ausgezogen, wobei es auch zu gegenseitigen Straf- anzeigen kam (vgl. Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2220 ff.). Nach mehrjähriger Anwesenheit in der Deutschschweiz spricht er passabel Deutsch (Urk. 9/2 S. 5,

- 15 - Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2221; Urk. 178 S. 2). Kontakte ausserhalb seiner näheren Verwandtschaft bzw. zu seiner Ehefrau scheinen kaum zu bestehen (vgl. Urk. 178 S. 6). Er hat keine Berufsausbildung, konnte aber in der Schweiz schon ab der Einreise über Temporärbüros auf dem Bau arbeiten (Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 2 ff.). Seit er im Jahr 2019 einen Kranführerkurs absolvieren konnte, arbeitet er – weiterhin vermittelt durch Temporärbüros – als Kranführer, womit er ein Einkommen von monatlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– netto erzielt (Urk. 9/2 S. 6, Urk. 10/14 S. 5 f., Urk. 109 S. 1; Urk. 178 S. 6). Der Berufungsklä- ger 1 verfügt aktuell über Schulden von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–, die er mit mo- natlichen Raten über Fr. 1'500.– tilgt (Urk. 178 S. 7). Er ist wegen grober Ver- kehrsregelnverletzung, begangen am 13. Juli 2019, vorbestraft (Urk. 149; Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 50 ff.; Urk. 170). Sodann ist den Migrationsakten eine weitere Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelnverletzung, begangen am 22. April 2019, zu entnehmen (Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 23. August 2019, bestraft mit einer Busse von Fr. 590.–; Urk. 168/Datei ZH 3.026.312 S. 46 f.). Beide Strassenverkehrsdelikte betrafen Geschwindigkeits- überschreitungen. Sodann wurde der Berufungskläger 1 von der Vorinstanz rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl (teilweise begangen in der Form von sogenannten "Einschleichdiebstählen"), mehrfachem Diebstahl (einmal begangen in der Form eines Einschleichdiebstahls), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, versuchtem Betrug, Irrefüh- rung der Rechtspflege und mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrs- gesetz schuldig gesprochen (die ebenfalls abgeurteilte Übertretung der Verkehrs- regelnverordnung ist in diesem Zusammenhang vernachlässigbar). Bereits vor diesem Hintergrund ist von einem Intensivtäter zu sprechen. Angesichts der geschilderten Umstände kann dem Berufungskläger 1 zwar durchaus eine einigermassen gelungene berufliche und sprachliche Integration zugebilligt werden, an besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehlt es jedoch, zumal die wiederholte Delinquenz die gesellschaftliche Integration als Ganzes in Frage stellt, da es ihm offenbar an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und an der Achtung vor

- 16 - fremdem Eigentum mangelt. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau angeht, so lebte diese offenbar – nachdem sie früher bereits einmal für einige Monate im versteckten bestand – nach seiner Haftentlassung im August 2021 wieder auf. Im Mai 2022, mithin nach Anklageerhebung, zog der Berufungskläger 1 zu P._____, welche ihrerseits seit 1986 in der Schweiz lebt, über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt und Eigentümerin einer Änderungsschneiderei/Wäscherei ist (Urk. 107 und Urk. 176 S. 3 ff.). Die Ehefrau wusste somit jederzeit um das hängige Strafverfahren und die drohende Landesverweisung, welche allenfalls eine Distanzbeziehung bedingen würde, zumal sie finanziell unabhängig und für ihren Unterhalt nicht auf den Berufungskläger 1 angewiesen ist. Eine örtliche Trennung scheint ihr damit – anders als eine Ausreise zusammen mit dem Beschuldigten – grundsätzlich zumutbar. Dass der Berufungskläger 1 sodann mittlerweile für den minderjährigen Sohn seiner Ehefrau eine effektive Vaterrolle einnimmt, was diese Beziehungen in die Nähe einer de facto-Kernfamilie rücken und dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK unterstellen würde (vgl. Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022, E. 1.3.4), ist angesichts der verhältnismässig kurzen Beziehungsdauer und der Vollzeiterwerbstätigkeit des Berufungsklägers 1 nicht anzunehmen, zumal der Kindsvater im Leben des minderjährigen Sohnes Q._____ präsent ist, Unterhaltsbeiträge bezahlt und im Rahmen der Besuchsregelung (und selbst darüber hinaus) offenbar eine gute Beziehung zum Kind aber auch zur Kindsmutter P._____ pflegt (vgl. Urk. 173/5; Urk. 176 S. 6 f.; Urk. 178 S. 6). Selbst wenn der neue Partner eines Elternteils regelmässig eine bedeutsame Bezugsperson eines Kindes darstellt, kommt ihm in der vorliegenden Konstellation mit einer allseits intakten Beziehung nicht der Stellenwert eines eigentlichen Ersatzvaters zu. In dieser Hinsicht geht auch der Kindsvater in seinem Unterstützungsschreiben lediglich von einer "unterstützenden" Rolle des Berufungsklägers 1 im Rahmen des von ihm und der Kindsmutter ausgeübten Sorgerechts aus (Urk. 173/5). Die Erkrankung von Q._____, der an ADHS leidet, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urk. 173/1; Urk. 180 S. 5), zumal der Berufungskläger 1 auch in dieser Hinsicht weder über besondere Kenntnisse verfügt noch unersetzbare Betreuungsaufgaben wahrnimmt, während

- 17 - primär die sorgeberechtigten Elternteile in das ADHS - Coaching einbezogen werden (vgl. Urk. 176 S. 8). Dasselbe gilt für die Beziehung des Berufungsklägers 1 zur zehnjährigen Tochter seiner Schwester O._____, R._____. Allfällige Abholdienste in einem zwei Minuten entfernten Hort abends sowie eine kurzzeitige Betreuung zuhause, bis die Eltern nach Hause zurückkehren (vgl. Urk. 177 S. 4 ff.), erscheinen bereits vor dem Hintergrund des Alters von R._____ nicht als wesentliche Betreuungsaufgaben. Schliesslich ist auch bezüglich R._____ festzuhalten, dass beide Elternteile präsent sind und selbst eine innige Onkel – Nichte Beziehung vorliegend eindeutig keinen Härtefall zu begründen vermag. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung ist in diesem Zusammenhang damit nicht zu erkennen. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Italien gelingen würde, steht ausser Frage, nachdem er bis zum Erwachsenenalter dort lebte, Sprache und Kultur kennt, Verwandte dort leben und er einzig wegen der besseren Chancen auf Erwerbstätigkeit in die Schweiz emigrierte (Urk. 9/2 S. 7), was jedoch bei der Härtefallbeurteilung nicht von Bedeutung ist (Urteil 6B_487/2021 vom

3. Februar 2023 E. 5.7.2 m.w.H). Dem Berufungskläger 1 steht es im Übrigen offen, in (Nord-)Italien oder im Ausland einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, um seine Mutter weiterhin in einem bescheidenen Ausmass finanziell zu unterstützen (vgl. Urk. 178 S. 3). Insgesamt ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Ohnehin würde aber auch die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfallen, ist doch der Schutz der Allgemeinheit vor einem Intensivtäter, der wahllos in Rechtsgüter von Zufallsopfern eingreift als seinem Interesse an einem Zusammenleben mit Ehefrau und Stiefkind in der Schweiz übergeordnet anzusehen (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen zum FZA). Vor einer Wegweisung ist jedoch zu prüfen, ob eine solche nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen verstösst, da der Berufungskläger 1 als Italiener Bürger eines EU-Mitgliedlandes ist und in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Ein erster, alleine begangener Einschleich- diebstahl datiert bereits von März 2019 (Dossier 55) und damit – ebenso wie der kurz darauf am 20. April 2019 erstmals zusammen mit J._____ begangene

- 18 - Diebstahl gemäss Dossier 52 – vor Ausbruch der Corona-Pandemie, weshalb die von der Verteidigung und vom Berufungskläger 1 vorgebrachte Erklärung, die fehlende Ablenkung in der Corona-Zeit habe mitverursachend gewirkt (Urk. 112 S. 6 und Urk. 115 S. 20; Urk. 178 S. 10), nicht zu überzeugen vermag. Sodann hat er – obwohl er während der gesamten Dauer der Delinquenz über gut bezahlte Anstellungen als Kranführer verfügte – während eines Jahres (November 2019 bis November 2020) an weiteren 40 Diebstählen mitgewirkt (vier Mal in Kombination mit Hausfriedensbruch). Dabei wurde Deliktsgut im Wert von insgesamt ca. Fr. 110'000.– erbeutet. In 18 Fällen wurden gleichzeitig Sachbeschädigungen angerichtet, wobei sich der Sachschaden auf insgesamt rund Fr. 1'800.– beläuft (Urk. 146 S. 114 ff.). Damit hat der Berufungskläger 1 die Vermögensrechte einer Vielzahl von Personen angegriffen, wobei er situativ auch nicht davor zurückschreckte, deren Hausrecht zu verletzen. Durch sein gewerbs- und teilweise bandenmässiges Vorgehen bei den Diebstählen ab November 2019 hat der Berufungskläger 1 somit eine besondere Sozialgefährlichkeit gezeigt. Ferner hat er mit den sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen und über mehrere Monate erstreckenden kriminellen Aktivitäten, darunter auch weitere Delikte wie ein versuchter Betrug (samt gleichzeitiger Irreführung der Rechtspflege) und Strassenverkehrsdelikte seine generelle Bereitschaft bzw. Neigung zu weitgefächerter Delinquenz zum Ausdruck gebracht, was per se eine gewisse Rückfallgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass bis heute nicht nachvollziehbar erscheint, aufgrund welcher Motivation es zu den überaus zahlreichen Straftaten kam. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 waren jedenfalls jederzeit gesichert. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass er auch ohne besonderen Anlass schnell bereit ist, bei strafbaren Tätigkeiten mitzumachen. Dies stellte er bereits im März 2019 ein erstes Mal unter Beweis, als er alleine einen ebenfalls als Katalogdelikt qualifizierenden Einschleichdiebstahl beging. Ab November 2019 delinquierte er dann in hoher Frequenz im Zusammenspiel mit seinen Brüdern, wobei sie nicht davor zurückschreckten, auch ihren minderjährigen Neffen in ihre kriminellen Aktivitäten einzubinden. Bei den vom Berufungskläger 1 begangenen Delikten handelt es sich zwar nicht um solche gegen Leib und Leben. In ihrer Kumulation handelt es sich aber gleichwohl um

- 19 - schwerwiegende Delikte und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5), was sich auch an der ausgefällten Strafhöhe von 32 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich 90 Tagessätze Geldstrafe zeigt. Damit genügt auch ein geringes Rückfallrisiko – wie es hier dem Berufungskläger 1 zu attestieren ist – für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb dieses vorliegend einer Verweisung des Berufungsklägers 1 aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz nicht entgegensteht. 3.4.2. Angesichts des noch leichten Verschuldens betreffend den (doppelt) quali- fizierten Diebstahl (vgl. die Vorinstanz in Urk. 146 S. 114) erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemes- sen und ist zu bestätigen. 3.5. B._____ 3.5.1. Der in Italien geborene und aufgewachsene Berufungskläger 2 reiste Ende Mai 2019, im Alter von knapp 30 Jahren, in die Schweiz ein, wo ihm auf sein Be- gehren hin eine Aufenthaltsbewilligung B, EU/EFTA, ausgestellt wurde (Urk. 168/ Datei ZH 3.341.870 S. 1 und 6). Mithin verbrachte er die überwiegende Zeit seines Lebens, inklusive die prägende Kinder- und Jugendzeit, in Italien, wo er mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen ist. Heute lebt aus der engeren Familie gemäss seinen Angaben nur noch die Mutter in Italien, der Vater ist verstorben. In Italien leben aber auch noch zahlreiche weitere Verwandte (Urk. 10/16 S. 3 f.). Seine Geschwister leben demgegenüber alle in Zürich. Der Berufungskläger 2 ist weder verheiratet noch lebt er in einer Beziehung. Kinder hat er keine (Urk. 179 S. 4 f.) und er spricht bis heute kaum Deutsch; selbst wenn ein Deutsch-Kurs der Gewerkschaft S._____ nicht stattfinden konnte (Urk. 185/4), wäre es dem Berufungskläger 2 ohne Weiteres zumutbar gewesen, anderweitige Bemühungen zu unternehmen, um sich zumindest grundlegende Deutschkenntnisse anzueignen. Enge Bezugspersonen vermag er in der Schweiz ausserhalb seiner näheren Verwandtschaft nicht vorzuweisen (vgl. Urk. 179 S. 3), weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 184 S. 6) keineswegs von einer guten sozialen Integration ausgegangen

- 20 - werden kann; auch gemäss den Ausführungen der Verteidigung verbringt er beinahe seine ganze Freizeit mit den Töchtern der Geschwister, Urk. 154 S. 2). Immerhin scheint er beruflich durchaus integriert. Insbesondere verfügte er ab Einreise und auch wieder seit seiner Haftentlassung nahezu ununterbrochen über anständig bezahlte Temporär- bzw. Fixstellen auf dem Bau, obwohl er nicht über eine spezifische Berufsausbildung verfügt (Urk. 168/Datei ZH 3.341.870 S. 5, 11, 14, 16 ff., 26; Urk. 110 S. 2). Im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bezifferte er sein Einkommen auf ca. Fr. 5'400.– brutto (Urk. 110 S. 2; Urk. 9/1 S. 3), heute erzielt er als Hochbauarbeiter ein Einkommen von Fr. 4'500.– netto (Urk. 179 S. 5). Er ist nicht vorbestraft, wurde aber von der Vorinstanz rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigem Diebstahl (teilweise begangen in der Form von sogenannten "Einschleichdiebstählen"), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch und Hehlerei schuldig gesprochen (der Übertretungstatbestand des Verstosses gegen das Gesetz über die Abfallwirtschaft ist in diesem Zusammenhang vernachlässigbar). Mit Blick auf das vorstehend geschilderte kann ihm zwar durchaus eine einiger- massen gelungene berufliche Integration zugebilligt werden, an besonders inten- siven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehlt es jedoch, zumal die breite, sich auf zahlreiche Einzeltaten verteilende Delinquenz die gesellschaftliche Integration als Ganzes in Frage stellt, da es ihm offenbar an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und an der Achtung vor fremdem Eigentum mangelt. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Italien gelingen würde, steht ausser Frage, nachdem er bis vor wenigen Jahren dort lebte, Sprache und Kultur bestens kennt, zahlreiche Verwandte dort leben und er einzig wegen der besseren Chancen auf Erwerbstätigkeit in die Schweiz emigrierte (Urk. 10/16 S. 4 f.), was jedoch bei der Härtefallbeurteilung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) nicht von Bedeutung ist (Urteil 6B_487/2021 vom

3. Februar 2023 E. 5.7.2 m.w.H), zumal auch ihm offensteht, seine Mutter nach einer Rückkehr nach Italien oder aus dem übrigen Ausland weiterhin mit einem bescheidenen finanziellen Betrag zu unterstützen (vgl. Urk. 179 S. 3). Dass er sodann bei seiner Schwester lebte und aufgrund dieser Nähe auch eine engere

- 21 - Beziehung zu deren zehnjährigen Tochter, seiner Nichte R._____, aufgebaut hat, vermag einen Härtefall ebenso wenig zu begründen, wie die Beziehung zur Nichte T._____, der Tochter von J._____, mit dem er heute zusammenlebt (Urk. 179 S. 6). Weder gehören die Nichten zu seiner Kernfamilie, worunter gemäss Rechtsprechung primär Ehegatten und eigene Kinder zu verstehen sind, noch scheint er in eine eigentliche Vaterrolle geschlüpft zu sein. Insbesondere mit Bezug auf R._____ vermag dies auch nicht zu überraschen, zumal sie mit beiden Elternteilen zusammenlebt. Hierfür genügt regelmässiges Abholen vom Kindergarten bzw. der Schule (vgl. Urk. 110 S. 7) oder gemeinsame Freizeitaktivitäten am Abend bzw. am Wochenende (vgl. Urk. 179 S. 6 ff.; Urk. 184 S. 5) jedenfalls bei weitem nicht, zumal ohnehin fraglich erscheint, wie eine umfassendere Betreuung neben der belegten Vollzeitbeschäftigung im Baugewerbe möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, die das Vorliegen eines Familiengefüges im Stile eines "Schweizer Uhrwerks" behauptet, ist gerade nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungskläger 2 die Rolle eines unverzichtbaren Glieds zukommt. Wenn die Verteidigung mit Bezug auf T._____, die Tochter von J._____, geltend macht, dass auf B._____ infolge des anstehenden Vollzugs der Freiheitsstrafe von J._____ umfassendere Betreuungspflichten betreffend T._____ zukommen würden (Urk. 184 S. 5), so lässt sie ausser Acht, dass T._____ bereits heute in einem Heim fremdplatziert ist und – in der Regel – lediglich alle zwei Wochen nach Hause zurückkehrt (vgl. Urk. 177 S. 8 f.; Urk. 176 S. 9). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger 2 die Beziehung zu seinen Nichten bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 primär telefonisch bzw. über moderne Kommunikationsmittel pflegte (Urk. 177 S. 7), welche Möglichkeit ihm auch in Zukunft – nebst Ferienaufenthalten der Nichte bei ihm – offenstehen wird. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung ist in diesem Zu- sammenhang damit nicht zu erkennen. Insgesamt ist das Vorliegen eines persönlichen schweren Härtefalls klar zu verneinen, wovon im Übrigen auch die Verteidigung auszugehen scheint, argumentiert sie doch primär mit der Unver- einbarkeit einer Ausweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (Urk. 118 S. 15 f.,

- 22 - Urk. 154 S. 2 f. und Urk. 184 S. 7 ff.), denn als Italiener mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz fällt er in dessen Anwendungsbereich. Hierzu ist folgendes festzuhalten: Erst wenige Monate in der Schweiz (und was den Tatbestand der Hehlerei angeht sogar bereits Jahre bevor er in der Schweiz wohnhaft war), und obwohl er hier während der gesamten Dauer der Delinquenz über eine gut bezahlte Anstellung verfügte, hat er während knapp eines Jahres (Januar bis November 2020) an insgesamt 39 Diebstählen mitgewirkt (fünf Mal in Kombination mit Hausfriedensbruch). Dabei wurde Deliktsgut im Wert von insgesamt ca. Fr. 110'000.– erbeutet. In 17 Fällen wurden gleichzeitig Sach- beschädigungen angerichtet, wobei sich der Sachschaden auf insgesamt rund Fr. 1'800.– beläuft (vgl. Urk. 146 S. 124 ff.). Damit hat der Berufungskläger 2 die Vermögensrechte einer Vielzahl von Personen angegriffen, wobei er situativ auch nicht davor zurückschreckte, deren Hausrecht zu verletzen. Durch sein gewerbs- und teilweise bandenmässiges Vorgehen bei den Diebstählen hat der Berufungs- kläger 2 somit – selbst wenn er nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingedrungen ist (vgl. Urk. 184 S. 8) – eine besondere Sozialgefährlichkeit gezeigt. Ferner hat er mit den sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen und sich über mehrere Monate erstreckenden kriminellen Aktivitäten seine generelle Bereitschaft bzw. Neigung zur Delinquenz zum Ausdruck gebracht bzw. im Vergleich zur bereits im Jahr 2016 begangenen Hehlerei noch deutlich gesteigert, was per se eine gewisse Rückfallgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass bis heute nicht nachvollziehbar erscheint, aufgrund welcher Motivation es zu den überaus zahlreichen Delikten kam. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 2 waren jedenfalls jederzeit gesichert und auch die Corona-Epidemie ist keine taugliche Erklärung, nachdem die Diebstähle bereits im Januar 2020 und damit vor der Anordnung von das Sozialleben einschränkenden Schutzmassnahmen ihren Anfang nahmen. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger 2 auch ohne besonderen Anlass schnell bereit ist, bei strafbaren Tätigkeiten mitzumachen, wie er bereits im Jahr 2016 ein erstes Mal unter Beweis stellte, als er bei einem Versicherungsbetrug mitwirkte, und sich im Jahr 2020 dann im Zusammenspiel mit seinen Brüdern immer und immer wieder zeigte, wobei sie nicht davor zurückschreckten, auch ihren minderjährigen Neffen in ihre

- 23 - Straftaten einzubinden. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 184 S. 8), handelt es sich bei den vom Berufungskläger 2 begangenen Delikten zwar nicht um solche gegen Leib und Leben. In ihrer Kumulation handelt es sich aber gleichwohl um schwerwiegende Delikte und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5), was sich auch an der ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich 30 Tagessätze Geldstrafe zeigt. Damit genügt auch ein geringes Rückfallrisiko – wie es hier dem Berufungskläger 2 zu attestieren ist – für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb dieses vorliegend einer Verweisung des Berufungsklägers 2 aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz nicht entgegensteht. 3.5.2. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung ist das Verschulden des Berufungs- klägers 2 betreffend den (doppelt) qualifizierten Diebstahl als noch leicht zu qualifizieren (vgl. die Vorinstanz Urk. 146 S. 124 f.). Damit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen und ist zu bestätigen. 3.6. Zusammenfassend sind beide Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für je 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengen-Informationssystem ist nicht zu prüfen, nachdem die Berufungskläger als Italiener Bürger eines Schen- gen-Mitgliedslandes sind.

4. Honorarbeschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 4.1. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (fortan Beschwerdeführer), fordert mit seiner Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihm seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zu- gesprochenen Entschädigung von Fr. 22'967.10 (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 29'145.75 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 164/2). 4.2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfah-

- 24 - ren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor Kollegialgericht in der Regel und vor Aufrechnung der Mehrwertsteuer Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 AnwGebV), wobei sich die Ge- bühr primär nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung und dem Zeitauf- wand der Vertretung sowie der Komplexität des Verfahrens bemisst (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Zu dieser Gebühr können Zuschläge berechnet werden, sofern bei- spielsweise eine weitere Verhandlung oder Rechtsschrift notwendig wird (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Zudem sind die nötigen Auslagen zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AnwGebV). 4.3. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Festsetzung der Ent- schädigung des Beschwerdeführers aus, der mit Honorarnote vom 3. März 2022 geltend gemachte Aufwand sei um neun Stunden für die Hauptverhandlung samt Weg und Nach- bzw. Abschlussarbeiten zu erhöhen. Damit resultiere ab Anklage- erhebung am 1. September 2021 ein Aufwand von 33.05 Stunden bzw. ein Betrag von Fr. 7'830.85 (inkl. Mehrwertsteuer), was als angemessen erscheine (Urk. 146 S. 162 f.). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz den für das Vor- verfahren geltend gemachten Zeitaufwand (Positionen bis und mit 30. Juli 2021) von 61.6 Stunden (gemäss Urk. 94/2 total 85.65 Stunden, zuzüglich 9 Stunden abzüglich 33.05 Stunden) als angemessen ansah. Unter Berücksichtigung der bis zum 1. September 2021 aufgelaufenen Barauslagen von Fr. 238.95 und einem Stundenansatz von Fr. 220.– resultiert demnach eine Entschädigung für das Vor- verfahren von Fr. 13'790.95, bzw. unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 14'852.85. Soweit ist die Festsetzung der Entschädigung unstrittig.

- 25 - 4.4. Der Streitpunkt ist vielmehr darin zu suchen, ob als Grundgebühr für das Hauptverfahren ein Betrag von rund Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen bis 3. März 2022, exkl. Mehrwertsteuer; so sinngemäss die Vorinstanz) oder von knapp Fr. 13'300.– (inkl. Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer; so der Beschwerdeführer) angemessen ist. Auch der Antrag des Beschwerdeführers liegt dabei noch in der unteren Hälfte des durch die Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmens und scheint damit – gerade auch angesichts des Umfangs des Strafverfahrens (zahlreiche Delikte, wobei der Beschuldigte allerdings die Vorwürfe zu einem grossen Teil im Laufe der Untersuchung anerkannt hat, Aktenumfang des Vorverfahrens 18 Ordner, 18 Privatkläger, zahlreiche Anträge der Staatsanwaltschaft im Haupt- verfahren, Umfang des vorinstanzlichen Urteils 175 Seiten/49 Dispositivziffern) und der sich stellenden Rechtsfragen (insb. Qualifikation der Diebstähle) inkl. Landesverweisung – nicht a priori unangemessen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung für das Hauptverfahren irrtümlich nicht auf die aktuellste Auf- wandübersicht des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 (Urk. 117/6) abstellte, sondern auf diejenige, welche er im Hinblick auf den ersten angesetzten Ver- handlungstermin (welcher in der Folge aufgrund Erkrankung der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 2 verschoben werde musste) und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt noch nicht abgeschlossener Vorbereitung besagter Verhandlung (vgl. Urk. 94/1) bereits am 3. März 2022 eingereicht hatte (Urk. 94/2). Hierauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch zu Recht hin (Urk. 164/2 S. 2 ff. und Urk. 180 S. 8 f.). Aus der aktuellsten Aufwandübersicht ergibt sich hierzu, dass dem Beschwerdeführer bis zur Ladungsabnahme vom 8. März 2022 zur Vorbereitung der ursprünglich auf den

9. März 2022 angesetzten Hauptverhandlung ein zusätzlicher Aufwand von 11.2 Stunden (entsprechend Fr. 2'464.–) entstanden ist (Urk. 94/2 und Urk. 117/6). Es ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht diesen Aufwand – da es bei seiner Berechnung von Stundenaufwand, anstatt von Pauschalen ausgegangen ist – ebenfalls als angemessen akzeptiert hätte, hätte es nicht irrtümlich auf die

- 26 - falsche Übersicht abgestellt. Gleiches gilt für den erhöhten Zeitbedarf im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (zusätzlich 0.5 Stunden Weg und 0.5 Stunden Vorbesprechung) und dem Studium des 175-seitigen Urteils samt Nachbesprechung mit dem Klienten (zusätzlich 2.5 Stunden bzw. Fr. 770.–) womit die Grundgebühr jedenfalls auf rund Fr. 10'800.– (inkl. Barauslagen bis

3. März 2022, ohne Mehrwertsteuer) zu erhöhen wäre. Bleibt zu entscheiden, ob der zusätzlich vor dem neuen Verhandlungstermin generierte Aufwand von total 11 Stunden (am 8. Juni 2022 6.15 Stunden zwecks Vorbereitung/Überarbeitung/Ergänzung der Plädoyernotizen und 1.75 Stunden für eine Besprechung mit dem Mandanten und dessen Lebenspartnerin samt Erstellung einer Eingabe ans Bezirksgericht [vgl. Urk. 106 und Urk. 107]; am

9. Juni 2022 weitere 3.1 Stunden für die Überarbeitung und Fertigstellung der Plädoyernotizen; Urk. 117/6) analog einem Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift oder Verhandlung eine weitere Erhöhung der Grundgebühr rechtfertigt. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger 1 offenbar im Mai 2022 und somit nach dem zuerst angesetzten Verhandlungstermin mit seiner Lebenspartnerin zusammengezogen ist (Urk. 107). Eine derartige Veränderung der persönlichen Verhältnisse kann insbesondere im Zusammenhang mit der beantragten Landesverweisung von Bedeutung sein und rechtfertigt damit einen gewissen Zusatzaufwand bzw. eine inhaltliche Überarbeitung des Plädoyers, und hält damit auch einem Quervergleich mit den anderen beiden Rechtsvertretungen stand, denen zwischen den Verhandlungsterminen deutlich weniger Aufwand entstanden ist (vgl. Urk. 114 und Urk. 119). Allerdings vermögen diese nötigen Anpassungen am mündlichen Parteivortrag nicht den gesamten zusätzlichen angefallenen Aufwand als notwendig zu begründen, weshalb lediglich eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 12'100.– vorzunehmen ist. Ebenfalls aufzurechnen sind sodann die im Hauptverfahren ab dem 3. März 2022 zusätzlich angefallenen Barauslagen von Fr. 82.90, womit für das Hauptverfahren insgesamt eine Entschädigung von Fr. 12'182.90 bzw. nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer von Fr. 13'121.– resultiert.

- 27 - Insgesamt ist die Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers 1 im Vor- und Hauptverfahren somit in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde auf Fr. 27'973.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Dispositivziffern 41 und 46 des erstin- stanzlichen Urteils sind entsprechend abzuändern.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungs- sowie des Beschwerdeverfahrens sind den Parteien jeweils nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). 5.3. Die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers 1 ist für das Berufungsver- fahren antragsgemäss mit Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschä- digen (Urk. 182; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). 5.4. Die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung des Be- rufungsklägers 2 für das Berufungsverfahren von rund 26 Stunden (vgl. Urk. 186) erweisen sich im Hinblick auf die wenig komplexe Ausgangslage sowie in weiterer Berücksichtigung, dass sie den Berufungskläger 2 bereits im Vor- und Haupt- verfahren vertrat, das Berufungsverfahren alleine auf die Frage der Landes- verweisung beschränkt war, und sich in den persönlichen Verhältnissen des Be- rufungsklägers 2 seit der Hauptverhandlung keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, als nicht angemessen. Die amtliche Verteidigung des Berufungs- klägers 2 ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (Urk. 186; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem beide Berufungskläger mit ihren Anliegen unterliegen, sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digungen, je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzah-

- 28 - lungspflicht der Berufungskläger hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen Verteidi- gung (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.5. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– zu erheben (vgl. § 17 Abs. 1 GebV OG) und – da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag überwiegend durchdringt – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist sodann für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 6'178.65, eine Entschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Voraberkenntnis und das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt:

1. (…)

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 1, 5, 22, 35, 38, 40, 52 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 10 und 63) wird eingestellt.

3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ betreffend Sachbeschädigung (Dossier 5, 22, 35, 38, 40 und 63) und betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 23 und

63) wird eingestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB,

- 29 - − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, − der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 VRV und Art. 27 Abs. 1 VRV.

4. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 32), des Hausfriedensbruchs (Dossier 21, Dossier 23, Dossier 25 und Dossier 28) und der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft (Dossier 22, Dossier 32 und Dossier 61) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

5. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 15 und § 16 AbfG.

6. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 14, Dossier 28, Dossier 32 und Dossier 52), der Sachbeschädigung (Dossier 14 und Dossier 52), des Hausfriedensbruchs (Dossi- er 25 und Dossier 28), des Betrugs (Dossier 53) und der Irreführung der Rechtspflege (Dossier 53) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und

- 30 - mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von CHF 150.–.

12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

13. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

14. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 246 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.

15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

16. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

17. (…)

18. (…)

19. (…)

20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. August 2021 be- schlagnahmte und sich bei der Bezirksgerichtskasse befindliche Barschaft von CHF 300.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

21. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde E-Bike der Marke Frey (Dossier 4, Asservat- Nr. A015'347'996) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

22. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke PRICE (Dossier 10, Asservat- Nr. A014'427'704) wird eingezogen und verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

23. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage / Fahrzeug- lager Schlieren, lagernde Mountainbike der Marke Conway, ohne Vorderrad, (Dossier 47, Asservat-Nr. A014'427'737) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

- 31 -

24. Das sichergestellte und beim Zoll in Chiasso lagernde Mountainbike der Marke STR (Dossier 15) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

25. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 79119963 lagernde Motorrad-Kontrollschild (ZH …; Dossier 21, Asservat-Nr. A014'428'081) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich herausgegeben.

26. (…)

27. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Gegenstände: − 1 Mobiltelefon Huawei P30 (Asservat Nr. A014'422'254) und − 1 E-Kickscooter Ninebot by Segway (Asservat Nr. A014'422'265) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen

28. Die gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift vom 21. September 2021 (HD act. 52) sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 78343938 lagernden Asservate werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

29. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K200713-077 / 78271177, K200727-007 / 78340257, K201103-054 / 78343938 und K200709-073 / 78249384 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

30. Die bei der Stadtpolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter den Geschäftsnummern 79468998 und 79468998 lagernden Asservate (mit Ausnahme von Asservat- Nr. A015'347'996) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

31. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatkläger 3 (C._____),

b) Privatkläger 6 (D._____),

c) Privatkläger 9 (E._____),

- 32 -

d) Privatkläger 11 (F._____),

e) Privatklägerin 12 (G._____),

f) Privatklägerin 16 (H._____).

32. Der Privatkläger 15 (I._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren betreffend die Beschuldigten J._____ und B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

33. (…)

34. (…)

35. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privat- klägerin 4 (K._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 145.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

36. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privat- kläger 7 (L._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'930.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2020 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers 7 (L._____) im Betrag von CHF 1'500.– anerkannt hat.

37. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 15 (I._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'085.65 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 zu bezahlen.

38. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 17 (M._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 650.86 zu bezahlen.

39. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 (N._____) wird abgewiesen.

40. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:

a) Privatklägerin 4 (K._____ AG),

b) Privatkläger 7 (L._____),

c) Privatkläger 11 (F._____),

d) Privatklägerin 16 (H._____).

41. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 15'0000 ; die weiteren Kosten betragen: (…) (…) 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____; 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____; (…) (…) 2'660.00 Auslagen Untersuchung A._____;

- 33 - 3'359.85 Auslagen Untersuchung B._____; (…) (…) (…) (…) 24'769.55 Entschädigung amtliche Verteidigung B._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

42. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

43. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt.

44. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

45. (…)

46. (…)

47. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 24'769.55 (inkl. Mehrwertsteu- er und Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'271.10) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

48. (Mitteilungen)

49. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die Privatkläger (im Auszug). Weiter wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird diesem in Korrektur von Dispositivziffer 46 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Juni 2022 für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren ei- ne Entschädigung von Fr. 27'973.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Entsprechend wird auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 41) angepasst.

- 34 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

2. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 35 -

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung B._____.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden je hälftig dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für ihre jeweiligen Verteidigungs- kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 2 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatkläger 1-18 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 1 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 36 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing