Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 5 f.).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit der Kostenauflage an den Beschuldigten im Umfang von 2/5 sowie dem Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, ebenfalls im Umfang von 2/5 (vgl. Urk. 102 Dispositivziffer 14), nicht einver- standen und beantragte, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen und die Nachforderung habe in vollem Umfang zu erfolgen (Urk. 105 S. 2, Urk. 117 S. 2 und 8).
E. 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StGB (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Für eine Reduktion der Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz vornimmt, besteht in diesem Umfang kein Raum. Der Beschuldigte wurde grösstenteils schul- dig gesprochen. Zwar wurde bezüglich der Anklageziffern A1 und A2 das Verfahren eingestellt (Urk. 102 Dispositivziffer 1), jedoch hat der Beschuldigte insgesamt durch sein deliktisches Verhalten die Einleitung und Durchführung des aufwändi-
- 27 - gen Strafverfahrens verursacht. Es sind ihm deshalb die Kosten, trotz teilweiser Einstellung, im Umfang von 4/5 aufzuerlegen. Selbiges hat für den Rückforderungs- vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu gelten.
E. 1.4 Der Beschuldigte beantragte, die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens seien definitiv abzuschreiben (Urk. 107 S. 2, Urk. 118 S. 43). Zwar ist der Beschuldigte aktuell mittellos, jedoch rechtfertigt dies nicht von vorn- herein eine Kostenbefreiung gemäss Art. 425 StPO. Der finanziellen Situation des Beschuldigten kann auch zu einem späteren Zeitpunkt beim Kostenbezug Rech- nung getragen werden. Die Kosten sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen und nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt definitiv abzuschreiben, was auch für die Kosten des Berufungsverfahrens zu geltend hat (vgl. nachfolgend).
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. August 2022 (Urk. 102) meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 90 und 92). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 18. November 2022 (Urk. 100/1-2) erfolgten innert Frist die Berufungserklär- ungen (Urk. 105 und 107). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge nach entsprechender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung, der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (Urk. 109 - 111).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollständig, die Staatsanwaltschaft bis auf die Geld- wäscherei (teilweise) und die geringe Erhöhung der Sanktion sowie die Ersatz- forderung ebenso. Es rechtfertigt sich deshalb, in Gewichtung der Anträge, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und die verbleibenden 2/3 auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 92.55 Stunden plus Barauslagen im Betrag von Fr. 591.30 geltend (Urk. 119). Praxisgemäss wird der geltend gemachte Aufwand vom 16. August 2022 bis
18. November 2022 (total 5.85 Stunden) nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand das erstinstanzliche Verfahren betrifft und unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht sowie bei der Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Vorliegend hat diese Aufwendungen die Erstinstanz denn
- 28 - auch in ihrem Entschädigungsentscheid berücksichtigt (Urk. 102 S. 93 f. "unter Berücksichtigung […] des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens", vgl. Urk. 82). Zusätzlich zu berücksichtigen sind 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und weitere 4 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung, das Studium des begründeten Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Es resultiert somit ein ausgewiesener und angemessener Aufwand von 95.7 Stunden (92.55 Stunden - 5.85 Stunden + 9 Stunden). Somit ist die amtliche Verteidigung mit insgesamt gerundet Fr. 23'300.– (inkl. Barauslagen von Fr. 591.30 und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich Anklageziffern A1 und A2 eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie […].
3. […]
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit dem Transport des Drogenerlöses (Geld- übergaben) sowie des Transfers ins Ausland nicht tatbeständlich sind und folglich
- 18 - kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (Urk. 102 S. 79 f.). Diesem Fazit kann gefolgt werden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wegen Geldwäscherei strafbar macht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Bei der blossen Verlängerung einer Geldspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor. Bei einer Auslandüberweisung ist Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen sodann das blosse Annehmen und Aufbewahren deliktisch erlangter Vermögenswerte sowie die Vernichtung von Werten (vgl. dazu: Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, S. 504; BSK STGB-Pieth, Art. 305bis N 45).
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft brachte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die fraglichen von ihr in der Anklage formulierten Handlungen (Geldübergaben und Transfer ins Ausland) entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre dennoch tatbeständlich sein sollten. Was den pauschalen Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe CHF 2.8 Mio. ins Ausland "geschafft", ist darauf hinzuwei- sen, dass eine nähere Prüfung ohnehin nicht möglich ist, da es an einer konkreten Umschreibung der vorgeworfenen tatbestandsmässigen Handlung fehlt.
E. 2.5 Allerdings ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstellt. Durch den Verbrauch wird einerseits klar die Einziehung vereitelt. Andererseits gilt es der ratio legis des Geldwäschereitatbestands Rechnung zu tragen: Diesem liegt wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch
- 19 - erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich demzufolge gelohnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April. 2023 E. 6.4.2.).
E. 2.6 In der Anklageschrift sind folgende Verbrauchshandlungen formuliert: Der Beschuldigte soll von einem erzielten Gewinn von ca. Fr. 3.4 Mio. aus Kokain- verkauf monatlich ca. 15'000.– bzw. total Fr. 360'000.– zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten verwendet haben und monatlich ca. Fr. 10'000.– bzw. total Fr. 250'000.– an seine Lebenspartnerin J._____ "gegeben" haben (Urk. 56 S. 6). Was den pauschalen Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe J._____ monatlich ca. Fr. 10'000.– bzw. total Fr. 250'000.– "gegeben", ist darauf hinzuweisen, dass eine nähere Prüfung nicht möglich ist, da es an einer konkreten Umschreibung der vor- geworfenen tatbestandsmässigen Handlung (wie Ort und Modalitäten der Überg- aben) fehlt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die blosse Vornahme der Übergabe von Drogengeldern tatbeständlich sein soll. Der Beschuldigte hat anläss- lich der Hauptverhandlung anerkannt, mit dem Kokainhandel einen Gewinn von Fr. 30'000.– erzielt zu haben und diesen zur Finanzierung seiner Lebenshaltungs- kosten verbraucht zu haben (Prot. I S. 27-19). Hierbei handelt es sich um eine tat- bestandsmässige Geldwäschereihandlung im Sinne der dargelegten Rechtspre- chung. Der Beschuldigte handelte zudem mit Wissen und Willen. Ein darüber hin- ausgehender Verbrauch eines Gewinns aus Kokainverkauf lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, insbesondere lässt sich auch kein Mindestbetrag festlegen.
E. 2.7 Schliesslich hat die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten erwogen, weshalb der Anklagesachverhalt betreffend Wechsel in Fremdwährung im Zusam- menhang mit G._____ erstellt ist (Urk. 102 S. 80 f.). Darauf wird verwiesen, zumal dieser Punkt im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion steht. Ebenso zutreffend ist die rechtliche Würdigung. Weder umschreibt die Anklageschrift die Qualifikationsmerkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit, noch legt die Staats- anwaltschaft dar, inwiefern diese, sollte es einzig bei der Verurteilung wegen der genannten beiden Anklagesachverhalte (Wechsel und Verbrauch) bleiben, erfüllt sein sollen. Der Beschuldigte hat insgesamt Fr. 85'000.– (Fr. 30'000.– und
- 20 - Fr. 55'000.–) gewaschen. Ein Umsatz ist erst ab Fr. 100'000.– als gross zu qualifi- zieren (BGE 129 IV 192), weshalb insbesondere gewerbsmässige Geldwäscherei ausser Betracht fällt. Zwischen dem mehrfachen Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und der Geldwäscherei besteht echte Konkurrenz (BGE 122 IV 223; Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.2). Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 1542 Tagen) sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 102 S. 95).
2. Die Verteidigung stellt dagegen im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren, eventualiter von maximal 7.5 Jahren zu bestrafen (Urk. 107 S. 2, Urk. 118 S. 43). Während die Staatsanwaltschaft eine Freiheitstrafe von 14 Jahren sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.- als angemessen erachtet (Urk. 105 S. 2, Urk. 117 S. 1).
E. 3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1). In BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 fasste das Bundesgericht die Literatur und Rechtspre- chung zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Netto-/Bruttofrage zusam- men. Jenem Entscheid lässt sich entnehmen, dass für an sich rechtmässige und nur in der konkreten Ausrichtung rechtswidrige Verhaltensweisen das Nettoprinzip gelten soll. Demgegenüber spricht sich das Bundesgericht bei generell verbotenen Verhaltensweisen für das Bruttoprinzip aus. Bei solchen Fällen soll auch der Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fallen. Die Anwendung des Nettoprinzips brachte das Bundes- gericht demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 34, BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.).
E. 4 Es besteht keine Veranlassung, vorliegend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit vom Bruttoprinzip abzuweichen. Der Beschuldigte er- zielte seinen Umsatz ausschliesslich durch eine rechtswidrige Verhaltensweise in Form eines mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht etwa nur einer Übertretung.
E. 5 […]
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 15'000.– (Asservat Nr. A001'504'500) sowie das ge- sperrte Kontoguthaben des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 204.– (Privatkonto … Kantonalbank Nr. 1) werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 29 -
E. 7 Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2018 bzw. 8. August 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Visitenkarte B._____ +2, handschriftliche Notiz (Asservat Nr. A001'505'887); Rolle Klebeband (gebraucht) (Asservat Nr. A001'505'627); Diverse Minigrips (Asservat Nr. A001'505'876); 1 Minigrip (leer) (Asservat Nr. A001'505'898); Mobiltelefon LG Nexus, schwarz (Asservat Nr. A011'582'039); Mobiltelefon BlackBerry, weiss (Asservat Nr. A011'582'051).
E. 8 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Notizzettel, handgeschrieben, mit div. Telefonnummern und E-Mail-Adressen (Asservat Nr. A001'505'978); 1 SIM-Kartenhalter Swisscom (leer), Nr. … (Asservat Nr. A001'505'649); diverse Notizblätter (Thema Preise, Reisen, Übernachtungen) (Asservat Nr. A001'505'672); Salt-Vertrag zu Rufnummer 3, C._____, Kontaktnummer 4, Apple iPhone, datiert 02.05.2018 (Asservat Nr. A001'505'741); Rechnung über Fr. 40.00, Schweiz. Sanitärkorps, Ersatzausweis, lautend auf D._____, tt.03.1997, … [Adresse] (Asservat Nr. A001'505'774); Notizzettel mit Telefonnummer 'E._____', 5 (Asservat Nr. A001'505'785); Portraitaufnahme (eines Mannes) und 1 Billet ZVV (tt.05.2018, 7 Zonen) (Asservat Nr. A001'505'810); Bankbeleg … KB, Auszahlung betreffend Fr. 4'000.00, datiert 27.06.2012 (As- servat Nr. A001'504'577); Transaktionsbeleg, 24x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, 11.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'646); Transaktionsbeleg, 3x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, datiert 11.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'657); Transaktionsbeleg, 30x Fr. 200.00, 7x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, datiert 17.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'680);
- 30 - Bundesordner, blau (Inhalt: Meldebestätigung, diverse Bankunterlagen, Versi- cherungsunterlagen (Asservat Nr. A001'504'704); Laptop Medien mit Ladekabel (Asservat Nr. A001'504'737). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 9 Die folgenden gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 21. Juni 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Kontoauszug 01.03.2016-31.03.2016 … Kantonalbank Privatkonto CHF 6 (As- servat Nr. A011'594'266); Kontoauszug 01.03.2016-31.03.2016 … Kantonalbank Privatkonto CHF 7 (As- servat Nr. A011'594'299); Kontoauszug vom 18.07.2017 aus Bankomat … Kantonalbank Privatkonto CHF 6 der letzten Buchungen (Asservat Nr. A011'594'302). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 10 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis- Geschäfts-Nr. 69932974 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: Saugasservat ab Sitzfläche Sitz hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'029); Saugasservat aus Türfach Türe hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'063); Saugasservat ab Fussraum hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'187); Saugasservat aus Kofferraum (Asservat Nr. A011'208'234); Saugasservat ab Sitz hinten links, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asservat Nr. A011'208'267); Saugasservat ab Sitz vorne rechts, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asser- vat Nr. A011'208'289); Saugasservat ab Sitz vorne links, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asservat Nr. A011'208'314); Betäubungsmittel - Haarasservat (Asservat Nr. A011'756'346);
- 31 - DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'659); Daktyloskopische Spur - Fotografie (Asservat Nr. A011'535'970); Daktyloskopische Spur - Fotografie (Asservat Nr. A011'535'981); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'739); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'717); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'784).
E. 11 […]
E. 12 Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 90'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'550.– Auslagen (Gutachten); Fr. 31'515.95 Telefonkontrolle; Fr. 3'972.75 Auslagen; Fr. 434.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'171.90 Entschädigung Zeuge; Fr. 2'531.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 25'511.45 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____; Fr. 90'000.– amtliche Verteidigung RAin MLaw F. X1._____; Fr. 150.– Gerichtsgebühr ZMG, G.Nr. GM180032-L. 14.-15. […]
E. 16 [Mitteilungen]
E. 17 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 250'000.– zu bezahlen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschul- digten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'300.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 33 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei fedpol das Bundessamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten sowie gemäss Art. 6 TEVG betreffend Dispositivziffer 4 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220612-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw N. Hunziker Urteil vom 26. Juni 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M X._____ betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. August 2022 (DG210108)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Juli 2021 (Urk. 56) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 102 S. 95 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich Anklageziffern A1 und A2 eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1543 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 15'000.– (Asservat Nr. A001'504'500) sowie das gesperrte Kontoguthaben des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 204.– (Privatkonto … Kantonalbank Nr. 1) werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2018 bzw. 8. August 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Visitenkarte B._____ +2, handschriftliche Notiz (Asservat Nr. A001'505'887);
- 3 - Rolle Klebeband (gebraucht) (Asservat Nr. A001'505'627); Diverse Minigrips (Asservat Nr. A001'505'876); 1 Minigrip (leer) (Asservat Nr. A001'505'898); Mobiltelefon LG Nexus, schwarz (Asservat Nr. A011'582'039); Mobiltelefon BlackBerry, weiss (Asservat Nr. A011'582'051).
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Notizzettel, handgeschrieben, mit div. Telefonnummern und E-Mail-Adressen (Asservat Nr. A001'505'978); 1 SIM-Kartenhalter Swisscom (leer), Nr. … (Asservat Nr. A001'505'649); diverse Notizblätter (Thema Preise, Reisen, Übernachtungen) (Asservat Nr. A001'505'672); Salt-Vertrag zu Rufnummer 3, C._____, Kontaktnummer 4, Apple iPhone, da- tiert 02.05.2018 (Asservat Nr. A001'505'741); Rechnung über Fr. 40.00, Schweiz. Sanitärkorps, Ersatzausweis, lautend auf D._____, tt.03.1997, … [Adresse] (Asservat Nr. A001'505'774); Notizzettel mit Telefonnummer 'E._____', 5 (Asservat Nr. A001'505'785); Portraitaufnahme (eines Mannes) und 1 Billet ZVV (18.05.2018, 7 Zonen) (Asservat Nr. A001'505'810); Bankbeleg … KB, Auszahlung betreffend Fr. 4'000.00, datiert 27.06.2012 (As- servat Nr. A001'504'577); Transaktionsbeleg, 24x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, 11.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'646); Transaktionsbeleg, 3x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, datiert 11.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'657); Transaktionsbeleg, 30x Fr. 200.00, 7x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, datiert 17.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'680); Bundesordner, blau (Inhalt: Meldebestätigung, diverse Bankunterlagen, Versi- cherungsunterlagen (Asservat Nr. A001'504'704);
- 4 - Laptop Medien mit Ladekabel (Asservat Nr. A001'504'737). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 21. Juni 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Kontoauszug 01.03.2016-31.03.2016 … Kantonalbank Privatkonto CHF 6 (As- servat Nr. A011'594'266); Kontoauszug 01.03.2016-31.03.2016 … Kantonalbank Privatkonto CHF 7 (As- servat Nr. A011'594'299); Kontoauszug vom 18.07.2017 aus Bankomat … Kantonalbank Privatkonto CHF 6 der letzten Buchungen (Asservat Nr. A011'594'302). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 69932974 sichergestellten Spuren und Spurenträger einge- zogen und vernichtet: Saugasservat ab Sitzfläche Sitz hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'029); Saugasservat aus Türfach Türe hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'063); Saugasservat ab Fussraum hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'187); Saugasservat aus Kofferraum (Asservat Nr. A011'208'234); Saugasservat ab Sitz hinten links, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asser- vat Nr. A011'208'267); Saugasservat ab Sitz vorne rechts, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asservat Nr. A011'208'289); Saugasservat ab Sitz vorne links, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asser- vat Nr. A011'208'314);
- 5 - Betäubungsmittel - Haarasservat (Asservat Nr. A011'756'346); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'659); Daktyloskopische Spur - Fotografie (Asservat Nr. A011'535'970); Daktyloskopische Spur - Fotografie (Asservat Nr. A011'535'981); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'739); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'717); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'784).
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 100'000.– zu bezahlen.
12. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 90'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'550.– Auslagen (Gutachten); Fr. 31'515.95 Telefonkontrolle; Fr. 3'972.75 Auslagen; Fr. 434.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'171.90 Entschädigung Zeuge; Fr. 2'531.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 25'511.45 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____; Fr. 90'000.– amtliche Verteidigung RAin MLaw F. X1._____; Fr. 150.– Gerichtsgebühr ZMG, G.Nr. GM180032-L.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu 2/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 6 -
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen durch Rechtsanwalt X2._____ und Rechts- anwältin F. X1._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/5.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 2; Urk. 118 S. 43) "1. Es ist die Berufung meines Mandanten vollumfänglich gutzuheissen und die Berufung der Staatsanwaltschaft umfassend abzuweisen.
2. Es ist der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von max. 6 Jahren, even- tualiter mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 7.5 Jahren zu bestrafen.
3. Zusätzlich ist er mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10 zu bestrafen.
4. Ausgangsgemäss ist mein Mandant unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. jene der amtlichen Verteidigung) seien aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben.
6. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 105 S. 1 f.; Urk. 117 S. 1 f.)
- 7 - "Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 5.12.2022 bezieht sich auf Dispositiv- ziffern 2, 3, 4, 5, 11, 14 und 15. Im Übrigen wird beantragt, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen soll. Die genannten Dispositiv-Ziffern sollen folgendermassen abgeändert werden: «…
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- …
- der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1543 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.–
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. [streichen] …
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staats als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1,5 Mio. zu bezahlen. …
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten voll- ständig auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen durch Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwältin F. X1._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in vollem Um- fang.
- 8 - …» Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 5 f.).
2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. August 2022 (Urk. 102) meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 90 und 92). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 18. November 2022 (Urk. 100/1-2) erfolgten innert Frist die Berufungserklär- ungen (Urk. 105 und 107). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge nach entsprechender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung, der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (Urk. 109 - 111).
3. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin MLaw X1._____, sowie Staatsanwalt Dr. iur. Umberto Pajarola in Begleitung des kaufmännischen ASSTA mbA Jens Rubin (Prot. II S. 4). Diese wurde zusammen mit der Berufungsverhand- lung im Verfahren SB230087 (betr. F._____) geführt. Vorfragen waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Umfang der Berufung
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 2 (Schuldspruch wegen Geldwäscherei), Dispositivziffer 3 (Sanktion), Dispositivziffer 5 (Vollzug der Geldstrafe), Dispositivziffer 11 (Ersatzforderung) und Dispositivziffer 14 und 15 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) (Urk. 105 und Urk. 117 S. 1 f.). Der Beschuldigte moniert die Sanktion (Dispositivziffer 3) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 14 und 15) (Urk. 107 und Urk. 118 S. 43). Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 12. August 2022 im übrigen Umfang
- 9 - (Dispositivziffern 1, 2 [Spiegelstrich 1], 4, 6 - 10 und 12 - 13) in Rechtskraft erwach- sen, was mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 8). 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten insgesamt vor, seit 2010 selber bzw. durch drei weitere Personen über 144 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von jeweils ca. 90% verkauft zu haben (Urk. 56 S. 5 Ziff. 9). Die Vorinstanz verurteilte in der Folge den Beschuldigten wegen des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie gelangte im Rahmen der Sachverhaltswürdigung – in Abweichung von der Anklage – zum Ergebnis, der Beschuldigte habe insgesamt 14.74 kg reines Kokain durch G._____ und H._____ verkaufen lassen bzw. zu Verkaufszwecken aufbewahrt (Urk. 102 S. 77 f.). 2.2. Obwohl die Staatsanwaltschaft den Schuldpunkt nicht angefochten hat, machte sie in ihrer Berufungserklärung im Zusammenhang mit der Strafzumessung geltend, es sei dem Beschuldigten eine höhere Menge Kokain als rund 14.7 kg zuzurechnen, was sich deutlich straferhöhend auswirke (Urk. 105). Diesen Stand- punkt vertrat sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 117). Auch der Beschuldigte hat den Schuldpunkt nicht angefochten, machte in seiner Berufungs- antwort jedoch eine tiefere Menge Kokain geltend (Urk. 107 und Urk. 118). 2.3. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO hat die Partei, die Berufung anmeldet, in der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Wer – wie vorliegend – nur Teile anficht, hat verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Die Staatsanwaltschaft hat den Schuldspruch wegen des mehrfachen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dispositivziffer 2, Spiegelsprich 1 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 102 S. 95) ausdrücklich anerkannt (vgl. Urk. 105 S. 2 und Urk. 117 S. 1); ebenso der Beschuldigte (vgl. Urk. 107 und Urk. 118). Die Vorinstanz hat zur fraglichen Drogenmenge eine umfassende, sehr einlässliche und differenzierte Beweiswürdigung vorgenommen und für die rechtliche Würdi-
- 10 - gung sowie die Sanktion eine verbindliche Menge von 14.74 kg reinem Kokain (Urk. 102 S. 77) festgelegt und damit den Sachverhalt fixiert. Ist die Staatsanwalt- schaft oder der Beschuldigte damit nicht einverstanden, so wäre der Schuldpunkt
– mit der Berufungserklärung – anzufechten gewesen. Tun sie dies nicht, anerken- nen sie den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalt. Ein Zurückkom- men ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung – wie dies die Staatsanwalt- schaft und auch der Beschuldigte gemacht haben – ist nicht möglich. Zwar kann das beurteilende Berufungsgericht bei einer Anfechtung des Strafmasses seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und bezieht sich seine Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3.). Indes kann es die Schuld der beschuldigten Person nicht auf andere strafbare Handlungen aus- dehnen, insbesondere nicht auf solche, von welchen die beschuldigte Person frei- gesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 E. 2.2.). Die Vorinstanz schaute sich in ihrer Beweiswürdigung die einzelnen Kokaintransaktionen an und prüfte akribisch, welche Handelsvorgänge sich erstellen lassen und welche nicht (Urk. 102 S. 12 ff.). Darauf kann bei Nichtanfechtung des Schuldpunktes bzw. der makriellen Freisprüche der Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht zurückgekom- men werden. Vorliegend ist deshalb für die Strafzumessung von einer dem Beschuldigten anzurechnenden Drogenmenge von 14.74 kg reinem Kokain auszu- gehen. 2.5. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrem Hauptstandpunkt geltend, gestützt auf das Audiogespräch I._____ – J._____, das Audiogespräch F._____ – K._____, die "Drogenbuchhaltung" und die Aussagen von G._____ sei eine durchschnittlich gehandelte Menge von 6 kg Kokain im Monat erstellt. Hochgerechnet auf einen Verkaufszeitraum von zwei Jahren ergebe dies 144 kg Kokain. Im Eventualstand- punkt macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass selbst nach der Berechnungs- methode der Vorinstanz ca. 30 kg Kokain zusammen kämen, die gestützt auf die
- 11 - Aussagen von G._____ dem Beschuldigten vollumfänglich und nicht nur im Umfang von 5/7 zuzurechnen wären (Urk. 117 S. 2 ff.). 2.6. Hierzu ist im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass die Berech- nung der gehandelten Kokainmenge durch die Vorinstanz sorgfältig begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist. Es kann deshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 12 ff.). Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das Ausmass der Drogengeschäfte zu Recht nicht auf das aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und K._____ (Urk. 84/4) ab. Zutreffend legte sie dar, dass F._____ in jenem Gespräch vor allem seine Freundin K._____ beeindrucken wollte. Diese sagte denn auch aus, es sei ein "Blödelabend" gewe- sen, der Beschuldigte habe sie beeindrucken wollen, es sei einfach ein Bluff gewe- sen (vgl. zusammenfassend Urk. 102 S. 69). Für diese Deutung des Gesprächs spricht mit der Vorinstanz in der Tat auch, dass F._____ die Verhaftung des Be- schuldigten fiktiv darstellte (vgl. Urk. 102 S. 69). Sodann kommen seine Schilde- rungen äusserst prahlerisch und auf Sensation ausgerichtet und somit übertrieben daher. Insgesamt erweist sich die Aufzeichnung des Gesprächs, wie von der Vor- instanz richtig erwogen, nicht als verlässliches Beweismittel, um für die Sachver- haltserstellung bezüglich der gehandelten Menge ohne Weiteres darauf abzustel- len. Ähnliches gilt für das aufgezeichnete Gespräch zwischen I._____ und J._____ (Track 28889 von Urk. 13/9/6). Auch wenn es sich bei diesen Personen um einen Freund und Angestellten sowie die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt, ist fraglich, inwieweit diese Einblick in das Geschäft der Drogenhandels- gruppierung hatten. Die im aufgezeichneten Gespräch getätigten sehr pauschalen Äusserungen können daher nicht dafür herangezogen werden, um konkrete Ko- kainmengen zu erstellen (vgl. zusammenfassend Urk. 102 S. 67 f.). Die "Drogen- buchhaltung" umfasst nicht bloss Bezüge von Kokain, sondern auch von Cannabis und MDMA (vgl. Urk. 102 S. 50). Die Aussagen des Verfassers der Buchhaltung, H._____, sind äusserst indifferent, auf Mutmassungen beruhend und mit vielen Er- innerungslücken durchsetzt. Insbesondere gab er an, er komme heute nicht mehr draus, was er damals ausgeschrieben habe. Er werde daraus nicht mehr schlau. Er habe die Leute dreifach aufgeschrieben und so (Urk. 7/8 F/A 21 und 159). Ob dies auf seinen Drogenkonsum oder auf prozesstaktisches Aussageverhalten zu-
- 12 - rückzuführen ist, kann dabei offen gelassen werden. Fest steht, dass seine ge- machten Aussagen keine verlässlichen und zweifelsfreien Anhaltspunkte liefern, wie die Buchhaltung verbindlich zu lesen ist. Auch die Aussagen von A._____ an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 (Urk. 3/4), bei wel- cher er zur Buchhaltung befragt wurde, liefern letztlich keine verlässliche und nach- vollziehbare Anleitung dazu, wie die "Drogenbuchhaltung" zu entschlüsseln und verständlich zu lesen ist. Vielmehr zeigen sich die Aussagen, wenn auch vorder- gründig zum Teil einlässlich, doch als ausweichend und mehr verwirrend als klä- rend. Für die Sachverhaltserstellung kann jedenfalls nicht darauf abgestellt werden (Urk. 3/4 S. 5 f.). Bezüglich der vom Beschuldigten zusammen mit seiner Verteidi- gung erstellten Analyse der Buchhaltung vom 7. Januar 2020 (Urk. 20/38) ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich ein Interesse daran hat, die Ko- kainmenge als möglichst gering darzustellen. Zudem gelingt es ihm nicht nachvoll- ziehbar darzulegen, welche systematischen Prinzipien seiner Interpretation der Buchhaltung zugrunde liegen (vgl. Urk. 102 S. 50). Schliesslich ist auch nicht ver- ständlich, weshalb der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2023 nicht auf seine umfangreiche Interpretation der Buchhaltung einging, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte (vgl. Urk. 3/4). Aufgrund des Gesagten kann die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Interpretation der "Drogenbuchhaltung" nicht herangezogen werden, um konkrete Kokainmengen zu erstellen bzw. um grössere Kokainmengen zu erstellen als jene gestützt auf die Berechnung der Vorinstanz. Schliesslich hat die Vorinstanz die Aussagen von G._____ einer sehr differenzierten und zutreffenden Würdigung unterzogen (Urk. 102 S. 33-35 und 72-76), auf die entsprechenden Erwägungen kann verwie- sen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass der Chat zwischen G._____ und H._____ vom 23. März 2018 (vgl. Urk. 117 S. 6) durchaus so interpretiert wer- den kann, dass G._____ teilweise auch unabhängig vom Beschuldigten einen ei- genen Kokainhandel betrieb bzw. das Kokain teilweise auch aus anderen Quellen bezog. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 117 S. 5 f.) ist jeden- falls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hievon auszugehen. Die von der Vorinstanz gestützt darauf vorgenommenen Abzüge von 2/7 erscheinen nach-
- 13 - vollziehbar und schlüssig. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich eine höhere Ko- kainmenge als die von der Vorinstanz errechnete nicht erstellen liesse. 2.7. Andererseits wäre auch nicht auf die von der Verteidigung geltend gemachte tiefere Kokainmenge abzustellen (vgl. Urk. 118 S. 5 ff. und 19). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz berechneten Kokain- mengen betreffend Anklageziffer 5 (Verkauf von 5.96 reinem Kokain durch H._____) und 6 (Aufbewahrung von 1.22 kg reinem Kokain im Drogenbunker in L._____) anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkennen liess (Urk. 118 S. 5). Hingegen ist die Verteidigung mit der errechneten Kokainmenge betreffend Anklageziffer 4 (Verkauf von 7.56 reinem Kokain durch G._____) nicht einverstanden. Sie machte geltend, die Vorinstanz sei pauschal von 20 kg Kokain ausgegangen, wovon sie selektiv einzelne Transaktionen herausgepickt und mittels Ausschlussverfahren abgezogen habe. Korrekterweise dürften indes nur jene Men- gen berücksichtigt werden, die sich positiv erstellen lassen. Vorliegend seien nur zwei Kokainlieferungen von G._____ für den Beschuldigten erstellt: 200g an I._____ und 1 kg in den Club M._____ (Urk. 118 S. 5 ff.). Der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Urteil kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat detailliert und schlüssig dargetan, weshalb von 20 kg gehandel- tem Kokain durch G._____ für den Beschuldigten auszugehen ist und hievon zu- gunsten des Beschuldigten einzelne nicht zweifelsfrei erstellbare Kokaintrans- aktionen abzuziehen sind sowie ein weiterer Abzug für eigenständig betriebenen Kokainhandel durch G._____ gerechtfertigt erscheint (Urk. 102 S. 12 ff., 69 ff.), worauf zu verweisen ist. Es ist nochmals festzuhalten, dass sich G._____ schon relativ früh in der Untersuchung geständig gezeigt hat, dass für den Beschuldigten 20 bis 25 kg Kokain durch seine Hände liefen (Urk. 5/3 F/A 133). G._____ hat sich damit selber massiv belastet. Gestützt auf dieses Geständnis wurde er denn auch schuldig gesprochen und bestraft. Konkret geht aus der fraglichen Anklageschrift hervor, dass G._____ im Auftrag des Beschuldigten mindestens 20 kg Kokain ent- gegen genommen und davon – abzüglich Eigenkonsum von 0.5 bis 1 kg – mindes- tens 19 kg Kokain an Drittpersonen weiter gegeben habe (Urk. 9/1). Die diesbezüg- lichen Aussagen von G._____ erscheinen daher glaubhaft und darauf ist abzustel-
- 14 - len. Aufgrund des Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte über G._____ mit grundsätzlich 20 kg Kokain handelte. Die Ent- gegennahme von total ca. 500g Kokain von F._____ im Auftrag des Beschuldigten hat G._____ ebenfalls schon relativ früh in der Untersuchung eingeräumt (SB230087 Urk. 76/3/4 F/A 24) und sich damit auch erheblich selber belastet. G._____ wurde denn auch wegen der Entgegennahme von ca. 500g Kokain von F._____ im Auftrag des Beschuldigten schuldig gesprochen und bestraft, wobei diese 500g in den insgesamt 20 kg Kokain enthalten sind (vgl. Urk. 9/1 Anklage- schrift S. 3). Auch die diesbezüglichen Aussagen von G._____ erscheinen daher glaubhaft und darauf ist abzustellen. Folglich ist erstellt, dass F._____ im Auftrag des Beschuldigten an G._____ insgesamt ca. 500g Kokain übergab. Diese Transaktion muss folgerichtig auch im vorliegenden Verfahren in den insgesamt vom Beschuldigten durch G._____ gehandelten ca. 20 kg Kokain (Anklageziffer 4) enthalten sein und ist nicht Bestandteil von Anklageziffer 8. Nachdem G._____ rechtskräftig verurteilt worden war (Urk. 9/1), führte er in der späteren Konfrontationseinvernahme mit F._____ erstmals und im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen aus, im Auftrag des Beschuldigten ca. 9 bis 10 kg Kokain bei F._____ abgeholt und ca. 7 bis 8 kg Kokain an F._____ geliefert zu haben (Urk. 5/8 S. 7). Weil G._____ diese neuen Vorwürfe und Selbstbelastungen erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung erstmals äusserte, können diese (abgesehen von der bereits vor seiner Verurteilung bekannten und in der Anklage berücksichtigten Ent- gegennahme von total 500g Kokain von F._____) in den 20 kg Kokain, aufgrund welcher er verurteilt wurde und welche vorliegend folgerichtig auch dem Beschul- digten zur Last gelegt werden, nicht enthalten sein. Allerdings erscheint nicht plau- sibel und wurde von G._____ auch nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb abwei- chend von seinen bisherigen Aussagen plötzlich eine viel grössere Kokainmenge über F._____ gelaufen sein soll. Seine diesbezüglichen Mehrbelastungen vermö- gen nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Folglich lässt sich nicht erstellen, dass G._____ im Auftrag des Beschuldigten mehr als ca. 500g Ko- kain bei F._____ abgeholt und ca. 7 bis 8 kg Kokain an F._____ geliefert hat. Wie dargelegt, wäre gestützt darauf eigentlich kein Abzug von den ca. 20 kg Kokain (Anklageziffer 4) angebracht. Daran ändert auch die Einschätzung der Untersu-
- 15 - chungsbehörden gemäss Polizeirapport vom 6. August 2019 nichts (SB230087 Urk. 5 S. 4). Nachdem indes selbst die Staatsanwaltschaft gemäss Anklage die fraglichen nicht erstellbaren Transaktionen teilweise als in den gehandelten ca. 20 kg Kokain enthalten betrachtet, ist der von der Vorinstanz vorgenommene Ab- zug von 6.5 kg Kokain zu Gunsten des Beschuldigten im Ergebnis nicht zu bean- standen. G._____ führte auch bereits relativ früh in der Untersuchung aus, dass er für den Beschuldigten ca. 400g Kokain an H._____ ausgeliefert habe (Urk. 5/4 F/A 49). Damit belastete er sich ebenfalls erheblich selber und diesbezüglich wurde er auch schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 9/1). Diese Aussagen von G._____ erscheinen folglich glaubhaft und darauf ist abzustellen. Daran ändert nichts, dass G._____ in Bezug auf die Zeitangaben zwischen Sommer/Herbst 2016 und Früh- ling 2017 schwankte. Bei seinen Angaben handelt es sich um Schätzungen. Insbe- sondere führte er auch nachvollziehbar aus, dass so viel gelaufen sei, dass es ihm unmöglich sei, alles auf den Tag genau nachzuvollziehen. Es sei eine intensive Zeit gewesen (Urk. 5/3 F/A 125; Urk. 5/4 F/A 48; Urk. 5/7 S. 5). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte über G._____ ca. 400g Kokain an H._____ auslieferte. Diese Transaktion ist mit der Vorinstanz in den ca. 20 kg. Kokain enthalten. Die weiteren von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge (1 kg N._____ und 4 kg infolge selb- ständigem Kokainhandel von G._____) und unterbliebenen Abzüge (Lieferung von 200g an I._____ und von 1 kg in den Club M._____) wurden von der Verteidigung nicht beanstandet und sind zu übernehmen. Damit bleibt es auch betreffend Ankla- geziffer 4 bei der von der Vorinstanz errechneten Kokainmenge (Verkauf von 7.56 reinem Kokain durch G._____). III. Beweisanträge Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung eine Befragung von H._____ und N._____ beantragen für den Fall, dass das beurteilende Berufungs- gericht der Auffassung sei, dass die Polizei keinen Druck auf die beiden Personen ausgeübt habe, gegen den Beschuldigten auszusagen bzw. diesen zu belasten (Urk. 118 S. 18). Wie gesehen (vgl. E. II.), steht der Schuldspruch wegen des mehr-
- 16 - fachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr zur Disposition, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind. Im Sinne einer Eventualbegründung ist sodann Folgendes festzuhalten: Der besagte Schuldspruch stützt sich nicht auf (belastende) Aussagen von N._____, weshalb grundsätzlich fraglich ist, was die Verteidigung mit der beantragten Ein- vernahme von N._____ erreichen will. Zudem ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung aus dem von ihr eingereichten Schreiben von N._____ vom 8. Juni 2022 nicht, dass die Untersuchungsbehörden in unzulässiger Weise auf N._____ eingewirkt hätten (Urk. 78). Dass die Untersuchungsbehörden an Aussagen gegen den Beschuldigten als einer der Chefs der Drogenhandelsgruppierung besonders interessiert waren und dies allenfalls gegenüber N._____ oder weiteren Mitbeschul- digten zum Ausdruck brachten, ist nachvollziehbar und bedeutet nicht, dass die Untersuchungsbehörden sich rechtswidriger Methoden bedient hätten. Es ist der Staatsanwaltschaft zudem zuzustimmen, dass ausserprotokollarische Gespräche in Anwesenheit der Verteidigung zulässig sein müssen und sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass vorliegend solche Gespräche ohne die Verteidi- gung stattgefunden haben (Prot. II S. 15 f.). Die Behauptung der Verteidigung, wo- nach H._____ unter unzulässigen Druck gesetzt worden sein soll (Urk. 118 S. 18), findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Ferner ist der Staatsanwaltschaft zuzu- stimmen, dass H._____ sein Aussageverhalten im Laufe der Untersuchung stark zugunsten des Beschuldigten abgeändert hat (Prot. II S. 16). Nachdem er zu Be- ginn der Untersuchung den Beschuldigten ausdrücklich als den "Chef" der Drogen- handelsgruppierung bezeichnet hatte und erklärt hatte, er habe nur für den Be- schuldigten gearbeitet und dieser habe den Verkaufspreis des Kokains festgelegt (Urk. 7/3 F/A 23, 77), ruderte er, nachdem ihn G._____ stark belastete, zurück und behauptete plötzlich, er habe hauptsächlich für G._____ und fast nie für den Be- schuldigten gearbeitet (vgl. Urk. 3/2). Diese spontane Kehrtwendung im Aus- sageverhalten während der Konfrontationseinvernahme mit G._____ kann nur be- deuten, dass H._____ keinem massgeblichen Druck durch die Unter- suchungsbehörden ausgesetzt war, gegen den Beschuldigten auszusagen. Nach- dem H._____ zudem zur Drogenhandelsgruppierung rund um den Beschuldigten gehört, hat er ein erhebliches Interesse daran, zugunsten des Beschuldigten Aus-
- 17 - sagen zu machen, weshalb seinen Aussagen ohnehin kaum eine entscheidende Bedeutung zukäme. IV. Schuldpunkt (Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB)
1. Die Vorinstanz gelangte bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei (Urk. 56 S. 6) zum Schluss, der Beschuldigte habe im Sommer/Herbst 2017 durch G._____ Bargeld in der Höhe von ca. CHF 55'000.00 in einem Reisebüro an der Ecke O._____-/P._____-Strasse in Zürich in zirka Euro 47'000.00 wechseln lassen und sich dadurch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 102 S. 81). In den übrigen Punkten verneinte sie ein tatbeständliches Handeln im Sinne von Art. 305bis StGB (vgl. Urk. 102 S. 79 ff.). 2.1. Die Staatsanwaltschaft erklärte Berufung gegen diesen Entscheid und argu- mentiert, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafbarkeit der angeklag- ten Geldwäschereihandlungen seien grösstenteils unzutreffend. Wer Drogenerlös in bar weitergebe, transportiere, verbrauche, umwandle oder ins Ausland transfe- riere, erfülle grundsätzlich den Tatbestand der Geldwäscherei, weil durch diese Handlungen die Einziehung des Drogenerlöses gefährdet sei. Es liege deshalb ein Fall schwerer (gewerbs- und bandenmässiger) Geldwäscherei vor (Urk. 102 S. 4). Entsprechend beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Urk. 102 S. 2, Urk. 117 S. 6 f.). 2.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber in seiner Berufung im Schuld- punkt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 107 und Urk. 118 S. 19), während er im Hauptverfahren noch einen Freispruch verlangte (Urk. 86 S. 63). 2.3. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit dem Transport des Drogenerlöses (Geld- übergaben) sowie des Transfers ins Ausland nicht tatbeständlich sind und folglich
- 18 - kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (Urk. 102 S. 79 f.). Diesem Fazit kann gefolgt werden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wegen Geldwäscherei strafbar macht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Bei der blossen Verlängerung einer Geldspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor. Bei einer Auslandüberweisung ist Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen sodann das blosse Annehmen und Aufbewahren deliktisch erlangter Vermögenswerte sowie die Vernichtung von Werten (vgl. dazu: Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage, S. 504; BSK STGB-Pieth, Art. 305bis N 45). 2.4. Die Staatsanwaltschaft brachte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die fraglichen von ihr in der Anklage formulierten Handlungen (Geldübergaben und Transfer ins Ausland) entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre dennoch tatbeständlich sein sollten. Was den pauschalen Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe CHF 2.8 Mio. ins Ausland "geschafft", ist darauf hinzuwei- sen, dass eine nähere Prüfung ohnehin nicht möglich ist, da es an einer konkreten Umschreibung der vorgeworfenen tatbestandsmässigen Handlung fehlt. 2.5. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstellt. Durch den Verbrauch wird einerseits klar die Einziehung vereitelt. Andererseits gilt es der ratio legis des Geldwäschereitatbestands Rechnung zu tragen: Diesem liegt wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch
- 19 - erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich demzufolge gelohnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April. 2023 E. 6.4.2.). 2.6. In der Anklageschrift sind folgende Verbrauchshandlungen formuliert: Der Beschuldigte soll von einem erzielten Gewinn von ca. Fr. 3.4 Mio. aus Kokain- verkauf monatlich ca. 15'000.– bzw. total Fr. 360'000.– zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten verwendet haben und monatlich ca. Fr. 10'000.– bzw. total Fr. 250'000.– an seine Lebenspartnerin J._____ "gegeben" haben (Urk. 56 S. 6). Was den pauschalen Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe J._____ monatlich ca. Fr. 10'000.– bzw. total Fr. 250'000.– "gegeben", ist darauf hinzuweisen, dass eine nähere Prüfung nicht möglich ist, da es an einer konkreten Umschreibung der vor- geworfenen tatbestandsmässigen Handlung (wie Ort und Modalitäten der Überg- aben) fehlt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die blosse Vornahme der Übergabe von Drogengeldern tatbeständlich sein soll. Der Beschuldigte hat anläss- lich der Hauptverhandlung anerkannt, mit dem Kokainhandel einen Gewinn von Fr. 30'000.– erzielt zu haben und diesen zur Finanzierung seiner Lebenshaltungs- kosten verbraucht zu haben (Prot. I S. 27-19). Hierbei handelt es sich um eine tat- bestandsmässige Geldwäschereihandlung im Sinne der dargelegten Rechtspre- chung. Der Beschuldigte handelte zudem mit Wissen und Willen. Ein darüber hin- ausgehender Verbrauch eines Gewinns aus Kokainverkauf lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, insbesondere lässt sich auch kein Mindestbetrag festlegen. 2.7. Schliesslich hat die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten erwogen, weshalb der Anklagesachverhalt betreffend Wechsel in Fremdwährung im Zusam- menhang mit G._____ erstellt ist (Urk. 102 S. 80 f.). Darauf wird verwiesen, zumal dieser Punkt im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion steht. Ebenso zutreffend ist die rechtliche Würdigung. Weder umschreibt die Anklageschrift die Qualifikationsmerkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit, noch legt die Staats- anwaltschaft dar, inwiefern diese, sollte es einzig bei der Verurteilung wegen der genannten beiden Anklagesachverhalte (Wechsel und Verbrauch) bleiben, erfüllt sein sollen. Der Beschuldigte hat insgesamt Fr. 85'000.– (Fr. 30'000.– und
- 20 - Fr. 55'000.–) gewaschen. Ein Umsatz ist erst ab Fr. 100'000.– als gross zu qualifi- zieren (BGE 129 IV 192), weshalb insbesondere gewerbsmässige Geldwäscherei ausser Betracht fällt. Zwischen dem mehrfachen Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und der Geldwäscherei besteht echte Konkurrenz (BGE 122 IV 223; Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.2). Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 1542 Tagen) sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 102 S. 95).
2. Die Verteidigung stellt dagegen im Berufungsverfahren den Antrag, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren, eventualiter von maximal 7.5 Jahren zu bestrafen (Urk. 107 S. 2, Urk. 118 S. 43). Während die Staatsanwaltschaft eine Freiheitstrafe von 14 Jahren sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.- als angemessen erachtet (Urk. 105 S. 2, Urk. 117 S. 1).
3. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Straf- zumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (Urk. 102 S. 82 ff.). Ebenso, was die Erwägungen zur Strafart betreffen (Urk. 102 S. 83). Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb für die Geldwäscherei eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist vertretbar und das Ergebnis nicht korrigieren. Im Übrigen wird dies weder von der Staatsanwaltschaft noch der Verteidigung moniert. 4.1. Zunächst ist für das mehrfache Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Die Vorinstanz hat diese mit zutreffenden Argumenten hergeleitet (Urk. 102 S. 84), worauf verwiesen wird. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass sich die organisa-
- 21 - torische Stellung des Beschuldigten mindestens auf der mittleren Hierarchiestufe befand und er Teil einer gut strukturierten und funktionierenden Organisation war. Er liess dabei mehrere Personen für sich tätig werden und agierte vor allem aus dem Hintergrund, wobei er offenbar Verbindungen hatte, die ihm Zugang zu grossen Mengen Kokain ermöglichten. Zu verdeutlichen ist ferner, dass der Beschuldigte während rund 2 Jahren mit einer beachtlichen Menge von 14.74 kg reinem Kokain handelte, einer der gefährlichsten und gesundheitsgefährdensten Drogen überhaupt. Er tätigte deutlich mehr als fünf Geschäfte. Der Beschuldigte legte dadurch eine massive kriminelle Energie an den Tag. Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles, darf die Menge der umgesetzten Droge unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Straf- zumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend ohne Weite- res der Fall, zumal der massgebliche Grenzwert von 18g reinem Kokain deutlich überschritten ist. Hinzu kommt, dass sich das Vorliegen mehrerer Qualifikations- gründe (in casu lit. a, b und c von Art. 19 Abs. 2 BetmG) ebenfalls straferhöhend auswirkt. Insgesamt resultiert in objektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden, welches durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert wird. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, sein Motiv war ausschliesslich finanzieller und damit eigennütziger Natur. Weder liegt ein Fall von Beschaffungskriminalität vor, noch befand sich der Beschuldigte in einer unausweichlichen Notlage, die kein anderes Handeln zugelassen hätte. Wie die Vorinstanz richtig darlegte (Urk. 102 S. 84), ist die angebliche Druck- und Notsituation, in welcher sich der Beschuldigte befunden haben will, nicht glaubhaft. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, rechtfertigt dies kein rund zweijähriges deliktisches Handeln mit dieser Menge und auf dieser Hierarchiestufe. Ausgehend von einem erheblichen Tatverschulden ist die Strafe im mittleren Drittel des möglichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahre festzulegen und erscheint mit 11 Jahren angemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 10 Jahren
- 22 - erweist sich dabei als zu milde, zumal sich sowohl die Drogenmenge als auch die mehrfachen Qualifikationsgründe straferhöhend auszuwirken haben. 4.2. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend angeführt (Urk. 102 S. 85 ff.). Darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschul- digte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 116). Die persön- lichen Verhältnisse sind vorliegend strafzumessungsneutral. Ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist. Was das Nachtatverhalten und vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz vorgebrachte (weitere) Punkte betrifft, so hat sich die Vorinstanz sehr differenziert damit auseinandergesetzt, worauf vorbe- haltlos verwiesen werden kann (Urk. 102 S. 85 ff.). Die Strafminderung von 1 Jahr für das teilweise – wenn auch prozesstaktisch motivierte – Geständnis ist ange- messen und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass in den Stellungnahmen und Aussagen des Beschuldigten keine strafmindernd zu berück- sichtigende Reue erkennbar ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist
– mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 86 f.) – angesichts der Komplexität des Falls organisierter Drogenkriminalität mit zahlreichen weiteren Beschuldigten und des grossen Umfangs von erforderlichen Untersuchungshandlungen und Abklärungen klarerweise nicht auszumachen. 4.3. Die Verteidigung machte eine Strafreduktion zufolge unzulässiger Verfah- renstrennung geltend. Mit der Durchführung von abgekürzten Verfahren betreffend mehrere Mitbeschuldigte (G._____, I._____ und J._____) besteht ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung. Zudem wurden die Untersuchungen gegen die verschiedenen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten angehoben und aufgrund der unterschiedlichen Stellungen der Beschuldigten in der Drogenhan- delsgruppierung in ungleichen Geschwindigkeiten vorangetrieben. Weiter hätte aufgrund der grossen Zahl von Delikten und Mitbeschuldigten die gemeinsame Be- wältigung rein faktisch Schwierigkeiten bereit. Schliesslich wurden die Beschuldig- ten miteinander konfrontiert, weshalb keine Verletzung der Teilnahmerechte er- sichtlich ist. Aufgrund des Gesagten liegt keine unzulässige Verfahrenstrennung vor. Dass der Kontakt des Beschuldigten im Gefängnis nach draussen einge-
- 23 - schränkt war, ist die notwendige Folge der strafprozessualen Haft bzw. des Straf- vollzuges und stellt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 118 S. 28) keine Menschenrechtsverletzung dar. Schliesslich monierte die Verteidigung, dass G._____ eine Sonderbehandlung erfahren und im Vergleich zum Beschuldigten eine deutlich tiefere Strafe erhalten habe (Urk. 118 S. 38). Diesbezüglich ist zu- nächst festzuhalten, dass es nicht am beurteilenden Berufungsgericht ist, zu über- prüfen, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens betreffend G._____ rechtmässig und angebracht war. Es bestünde ohnehin kein Recht auf Gleichbe- handlung im Unrecht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Strafzumessung nicht allein die Drogenmenge relevant ist, sondern sämtliche Aspekte der objekti- ven und subjektiven Tatschwere sowie die Täterkomponente zu berücksichtigen sind. G._____ zeigte sich – anders als der Beschuldigte – umfassend geständig und kooperierte vollumfänglich mit den Strafbehörden, was sich erheblich strafmin- dernd auszuwirken hat. Dass G._____ offensichtlich mit einer zu tiefen Strafe be- straft worden wäre, ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es dem Beschuldig- ten ebenfalls freigestanden, die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu be- antragen. 4.4. Zusammenfassend resultiert für den Beschuldigten somit für das mehrfache Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die bis heute erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1862 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 4.5. Nachdem der Beschuldigte noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst hat, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Verteidigung zur (beantragten) bedingten Entlassung näher einzugehen. 5.1. Die Strafzumessung hinsichtlich der Geldwäscherei wurde von der Vorinstanz lege artis und angemessen vorgenommen (vgl. Urk. 102 S. 87). Ihrem Fazit ist zu folgen. Es ist ihr namentlich beizupflichten, dass von einem noch leichten Verschul- den ausgegangen werden kann, womit die Strafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens festzusetzen ist. Insbesondere ist bei der objektiven Tatschwere
- 24 - erwähnenswert, dass das gewählte Vorgehen weder besonders raffiniert noch komplex war, sondern einigermassen simpel. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz und die Habgier des Beschuldigten anzumerken. Die Täterkomponente ist vorliegend strafzumessungsneutral. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist folglich als Einsatzstrafe zu bestätigen, ebenso die Tagessatzhöhe von Fr. 30.–. Der Beschuldigte wird nach seiner Entlassung wieder arbeiten und ein Einkommen erzielen können, weshalb sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 118 S. 32) eine Herabsetzung des Tagessatzes auf Fr. 10.– nicht rechtfertigt. Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs ist die Anzahl Tagessätze angemessen zu erhö- hen. Der Beschuldigte verbrauchte den aus dem Kokainverkauf erzielten Gewinn im Betrag von Fr. 30'000.–, wodurch er dessen Einziehung vereitelte. Auch dieses Vorgehen war weder besonders raffiniert noch komplex, sondern simpel. Er handelte mit direktem Vorsatz und aus Habgier. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist folglich in Nachachtung des Asperation- sprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2. Nachdem dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz – keine ungünstige Legal- prognose gestellt werden kann, ist die Geldstrafe folgerichtig bedingt auszu- sprechen. Es ist überdies zu erwarten, dass die Freiheitsstrafe von 10 Jahren den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn zu motivieren künftig ein deliktfreies Leben zu führen. Ein Probezeit von 2 Jahren ist dabei angemessen. VI. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten aufgrund des Kokainverkaufs zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.- für den nicht mehr vorhande- nen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil (Urk. 102 S. 92 f. und 98). Dies hat der Beschuldigte akzeptiert (Urk. 107 und Urk. 118 S. 43).
2. Die Staatsanwaltschaft appelliert dagegen und beantragt, der Beschuldigte habe eine Ersatzforderung von Fr. 1.5 Mio. zu leisten. Sie argumentiert, es sei für die Forderung auf den erzielten Umsatz und nicht auf den Gewinn abzustellen. Rechne man mit einer Menge von 30 kg Kokain, so habe der Beschuldigte einen Umsatz von insgesamt Fr. 1.5 Mio. generiert (Urk. 105 S. 2 und 5, Urk. 117 S. 7 f.).
- 25 -
3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1). In BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 fasste das Bundesgericht die Literatur und Rechtspre- chung zu der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Netto-/Bruttofrage zusam- men. Jenem Entscheid lässt sich entnehmen, dass für an sich rechtmässige und nur in der konkreten Ausrichtung rechtswidrige Verhaltensweisen das Nettoprinzip gelten soll. Demgegenüber spricht sich das Bundesgericht bei generell verbotenen Verhaltensweisen für das Bruttoprinzip aus. Bei solchen Fällen soll auch der Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fallen. Die Anwendung des Nettoprinzips brachte das Bundes- gericht demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 34, BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 m.w.H.).
4. Es besteht keine Veranlassung, vorliegend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit vom Bruttoprinzip abzuweichen. Der Beschuldigte er- zielte seinen Umsatz ausschliesslich durch eine rechtswidrige Verhaltensweise in Form eines mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht etwa nur einer Übertretung.
5. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, verkaufte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt durch G._____ und H._____ insgesamt zirka 15.2 kg Ko- kaingemisch (Urk. 102 S. 76 und 92). Gemäss Aussage des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung verkaufte H._____ für ihn an seine Kunden das Gramm für Fr. 50.- bis Fr. 65.- (Prot. I S. 31). Diese Angaben korrespondieren denn auch mit der Drogenbuchhaltung, welche Preise in dieser Grössenordnung aufweist (vgl. im Detail Urk. 102 S. 49 ff.). Da sich nicht im Detail feststellen lässt, zu welchem Preis jedes einzelne Gramm der fraglichen 15.2 kg Kokaingemisch verkauft wurde,
- 26 - ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm auszu- gehen. Demnach resultiert ein Umsatz von total Fr. 760'000.–, für welchen Betrag vom Beschuldigten grundsätzlich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu leisten wäre. Jedoch ist – mit der Vorinstanz – in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Wiedereingliederung des Beschuldigten sowie auf seine finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Beschuldigte ist 38 Jahre alt, hat Schulden und wird noch einige Jahre im Strafvollzug verbringen müssen. Auch wenn es ihm gelingen sollte, im Strafvollzug das BWL Nachdiplomstudium im Fernstudium zu absolvieren (vgl. Prot. I S. 15 ff.) und nach der Entlassung eine Anstellung zu fin- den, würde der Betrag von Fr. 760'000.– eine enorme Belastung darstellen und die Motivation, sich deliktsfrei in die Gesellschaft zu integrieren, schmälern, zumal der Beschuldigte auch noch für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig ist (vgl. Prot. I S. 17). Jedoch kann dem noch relativ jungen Beschuldigten zugemutet wer- den, im Laufe der Jahre einen Betrag von Fr. 250'000.– zu leisten, weshalb er dazu zu verpflichten ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit der Kostenauflage an den Beschuldigten im Umfang von 2/5 sowie dem Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, ebenfalls im Umfang von 2/5 (vgl. Urk. 102 Dispositivziffer 14), nicht einver- standen und beantragte, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen und die Nachforderung habe in vollem Umfang zu erfolgen (Urk. 105 S. 2, Urk. 117 S. 2 und 8). 1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StGB (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3. Für eine Reduktion der Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz vornimmt, besteht in diesem Umfang kein Raum. Der Beschuldigte wurde grösstenteils schul- dig gesprochen. Zwar wurde bezüglich der Anklageziffern A1 und A2 das Verfahren eingestellt (Urk. 102 Dispositivziffer 1), jedoch hat der Beschuldigte insgesamt durch sein deliktisches Verhalten die Einleitung und Durchführung des aufwändi-
- 27 - gen Strafverfahrens verursacht. Es sind ihm deshalb die Kosten, trotz teilweiser Einstellung, im Umfang von 4/5 aufzuerlegen. Selbiges hat für den Rückforderungs- vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu gelten. 1.4. Der Beschuldigte beantragte, die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens seien definitiv abzuschreiben (Urk. 107 S. 2, Urk. 118 S. 43). Zwar ist der Beschuldigte aktuell mittellos, jedoch rechtfertigt dies nicht von vorn- herein eine Kostenbefreiung gemäss Art. 425 StPO. Der finanziellen Situation des Beschuldigten kann auch zu einem späteren Zeitpunkt beim Kostenbezug Rech- nung getragen werden. Die Kosten sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen und nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt definitiv abzuschreiben, was auch für die Kosten des Berufungsverfahrens zu geltend hat (vgl. nachfolgend). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollständig, die Staatsanwaltschaft bis auf die Geld- wäscherei (teilweise) und die geringe Erhöhung der Sanktion sowie die Ersatz- forderung ebenso. Es rechtfertigt sich deshalb, in Gewichtung der Anträge, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und die verbleibenden 2/3 auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 92.55 Stunden plus Barauslagen im Betrag von Fr. 591.30 geltend (Urk. 119). Praxisgemäss wird der geltend gemachte Aufwand vom 16. August 2022 bis
18. November 2022 (total 5.85 Stunden) nicht von der Berufungsinstanz entschädigt, da dieser Aufwand das erstinstanzliche Verfahren betrifft und unabhängig vom Berufungsverfahren entsteht sowie bei der Vorinstanz geltend gemacht werden muss. Vorliegend hat diese Aufwendungen die Erstinstanz denn
- 28 - auch in ihrem Entschädigungsentscheid berücksichtigt (Urk. 102 S. 93 f. "unter Berücksichtigung […] des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens", vgl. Urk. 82). Zusätzlich zu berücksichtigen sind 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und weitere 4 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung, das Studium des begründeten Berufungsentscheids und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Es resultiert somit ein ausgewiesener und angemessener Aufwand von 95.7 Stunden (92.55 Stunden - 5.85 Stunden + 9 Stunden). Somit ist die amtliche Verteidigung mit insgesamt gerundet Fr. 23'300.– (inkl. Barauslagen von Fr. 591.30 und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich Anklageziffern A1 und A2 eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie […].
3. […]
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. […]
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 15'000.– (Asservat Nr. A001'504'500) sowie das ge- sperrte Kontoguthaben des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 204.– (Privatkonto … Kantonalbank Nr. 1) werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 29 -
7. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2018 bzw. 8. August 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Visitenkarte B._____ +2, handschriftliche Notiz (Asservat Nr. A001'505'887); Rolle Klebeband (gebraucht) (Asservat Nr. A001'505'627); Diverse Minigrips (Asservat Nr. A001'505'876); 1 Minigrip (leer) (Asservat Nr. A001'505'898); Mobiltelefon LG Nexus, schwarz (Asservat Nr. A011'582'039); Mobiltelefon BlackBerry, weiss (Asservat Nr. A011'582'051).
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Notizzettel, handgeschrieben, mit div. Telefonnummern und E-Mail-Adressen (Asservat Nr. A001'505'978); 1 SIM-Kartenhalter Swisscom (leer), Nr. … (Asservat Nr. A001'505'649); diverse Notizblätter (Thema Preise, Reisen, Übernachtungen) (Asservat Nr. A001'505'672); Salt-Vertrag zu Rufnummer 3, C._____, Kontaktnummer 4, Apple iPhone, datiert 02.05.2018 (Asservat Nr. A001'505'741); Rechnung über Fr. 40.00, Schweiz. Sanitärkorps, Ersatzausweis, lautend auf D._____, tt.03.1997, … [Adresse] (Asservat Nr. A001'505'774); Notizzettel mit Telefonnummer 'E._____', 5 (Asservat Nr. A001'505'785); Portraitaufnahme (eines Mannes) und 1 Billet ZVV (tt.05.2018, 7 Zonen) (Asservat Nr. A001'505'810); Bankbeleg … KB, Auszahlung betreffend Fr. 4'000.00, datiert 27.06.2012 (As- servat Nr. A001'504'577); Transaktionsbeleg, 24x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, 11.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'646); Transaktionsbeleg, 3x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, datiert 11.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'657); Transaktionsbeleg, 30x Fr. 200.00, 7x Fr. 100.00, Raffeisenbank Bosna i Hercegovina, datiert 17.04.2018 (Asservat Nr. A001'504'680);
- 30 - Bundesordner, blau (Inhalt: Meldebestätigung, diverse Bankunterlagen, Versi- cherungsunterlagen (Asservat Nr. A001'504'704); Laptop Medien mit Ladekabel (Asservat Nr. A001'504'737). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 21. Juni 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Kontoauszug 01.03.2016-31.03.2016 … Kantonalbank Privatkonto CHF 6 (As- servat Nr. A011'594'266); Kontoauszug 01.03.2016-31.03.2016 … Kantonalbank Privatkonto CHF 7 (As- servat Nr. A011'594'299); Kontoauszug vom 18.07.2017 aus Bankomat … Kantonalbank Privatkonto CHF 6 der letzten Buchungen (Asservat Nr. A011'594'302). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis- Geschäfts-Nr. 69932974 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: Saugasservat ab Sitzfläche Sitz hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'029); Saugasservat aus Türfach Türe hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'063); Saugasservat ab Fussraum hinten rechts (Asservat Nr. A011'208'187); Saugasservat aus Kofferraum (Asservat Nr. A011'208'234); Saugasservat ab Sitz hinten links, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asservat Nr. A011'208'267); Saugasservat ab Sitz vorne rechts, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asser- vat Nr. A011'208'289); Saugasservat ab Sitz vorne links, Sitzfläche, Fussraum, Seitenablage (Asservat Nr. A011'208'314); Betäubungsmittel - Haarasservat (Asservat Nr. A011'756'346);
- 31 - DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'659); Daktyloskopische Spur - Fotografie (Asservat Nr. A011'535'970); Daktyloskopische Spur - Fotografie (Asservat Nr. A011'535'981); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'739); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'717); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'534'784).
11. […]
12. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 90'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'550.– Auslagen (Gutachten); Fr. 31'515.95 Telefonkontrolle; Fr. 3'972.75 Auslagen; Fr. 434.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 1'171.90 Entschädigung Zeuge; Fr. 2'531.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 25'511.45 amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____; Fr. 90'000.– amtliche Verteidigung RAin MLaw F. X1._____; Fr. 150.– Gerichtsgebühr ZMG, G.Nr. GM180032-L. 14.-15. […]
16. [Mitteilungen]
17. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der mehrfachen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1862 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 250'000.– zu bezahlen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschul- digten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'300.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 33 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei fedpol das Bundessamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten sowie gemäss Art. 6 TEVG betreffend Dispositivziffer 4 an das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.