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SB220610

Brandstiftung etc.

Zürich OG · 2023-06-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. November 2021 betreffend den vorliegend noch angefochtenen Vorwurf des Diebstahls angelastet, als angestellter Rezeptionist des Hotels B._____ in Zürich einen Raubüberfall auf dieses Hotel mit Ein- wirkungen auf seine Person vorgetäuscht zu haben, in dessen Rahmen ein grosses Polizeigebot an den Tatort ausgerückt sei. Stattdessen habe der Beschuldigte den in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2011 aus dem Tresor des Hotels verschwundenen Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'760.– selber entwendet, um darüber in der Folge ohne Berechtigung nach eigenem Gutdünken zu verfügen (Urk. 6/19 S. 2 f.). 1.2. Die Verteidigung moniert im vorliegenden Zusammenhang das Anklage- prinzip, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen ist. Soweit indessen dies- bezüglich geltend gemacht wird, der in der Anklage verwendete Begriff des Ent- wendens sei ungenau und stelle kein Synonym für das gesetzlich statuierte Wegnehmen dar, so wird übersehen, dass die Anklage nur derart präzise formuliert sein muss, damit der Beschuldigte im Endeffekt weiss, was ihm vorgeworfen wird. Solange klar ist, welcher konkrete Sachverhalt vorgeworfen wird, kann auch eine teilweise fehlerhafte oder ungenaue Anklage nicht dazu füh- ren, dass ein Schuldspruch verunmöglicht wird. Die nähere Begründung der An- klage erfolgt sodann vor den Schranken des Gerichts und es ist schliesslich des- sen Sache, den relevanten Sachverhalt verbindlich festzustellen und gestützt da- rauf die rechtliche Würdigung vorzunehmen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 1.1.1.; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017, E. 2.3.). Insofern vermag die etwas allgemeine Formulierung in der Anklage, wonach der Beschuldigte das Geld "entwendet" habe, deren Gültig- keit nicht zu schaden, da letztlich ohnehin das Gericht zu entscheiden hat, unter welchen Tatbestand der Wortlaut der Anklage zu subsumieren ist, wobei der Be- griff des Entwendens laut der entsprechenden Definition im Wörterbuch "Duden"

- 9 - ("unter Ausnutzung einer Gelegenheit unbemerkt wegnehmen und [mühelos] an sich bringen; stehlen") mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 18 f.) ohnehin mit genügender Klarheit eine Diebstahlshandlung umschreibt und somit auch vom Beschuldigten nicht anderweitig verstanden werden konnte. Wenn sodann ins Feld geführt wird, die Bereicherungsabsicht bzw. die Verwendung zum eigenen Vermögensvorteil seien mangelhaft umschrieben, so kann auch dieser Einschät- zung nicht gefolgt werden, begründet doch die anklagegegenständliche Formulie- rung, der Beschuldigte habe nach eigenem Gutdünken über das Geld verfügt, ge- rade den Vorwurf, er habe das Geld zum eigenen oder fremden Nutzen verwen- det, was ohne Weiteres auch eine Bereicherungsabsicht impliziert. Was schliess- lich die konkreten Umstände des Gewahrsamsbruches anbelangt, so konnten diese im Nachhinein nicht mehr ermittelt und somit auch nicht genauer umschrie- ben werden, doch beschlägt ein solches Unvermögen nicht das Anklageprinzip, sondern wirft die Frage auf, inwiefern die eingeklagte Tathandlung als Diebstahl qualifiziert werden kann, worauf an späterer Stelle einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 2.). 1.3. Der Beschuldigte hat den dargestellten Vorwurf über das gesamte Verfah- ren hinweg bestritten (Urk. D1/2/9 S. 11; Urk. D1/2/12 S. 4). So hat er namentlich auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, er könne zu diesem Vorfall nur sagen, dass er im Tatzeitpunkt im Hotel gearbeitet habe und ausgeraubt worden sei, wobei er nicht wisse, wer die beiden Täter gewesen sei- en. Ansonsten verwies er auf seine früheren Aussagen mit dem Hinweis, das Ganze sei schon lange her (Prot. I S. 14 f.). In der heutigen Befragung zur Sache äusserte sich der Beschuldigte nur zu Fragen der Legalprognose und beschrieb die rechtskräftig beurteilten, anerkannten Taten als "ganz schrecklich", machte ansonsten aber vollumfänglich vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 12 ff.). 1.4. Nachdem der Sachverhalt betreffend den Diebstahl mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, indem nach wie vor nicht von der Version einer fremden Täterschaft abgerückt wird, ist im Folgenden nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwiefern sich dieser Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im

- 10 - Recht liegenden Beweismittel gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung rechtsgenügend erstellen lässt. 1.5. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die geltenden Beweisregeln vollständig wiedergegeben und dabei namentlich auf die Möglichkeit des Indizienbeweises hingewiesen (Urk. 42 S. 6 f.). Auch die mass- geblichen Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, Aufnahmen der Überwa- chungskameras, Türöffnungsprotokoll) hat sie korrekt aufgelistet und zusammen- gefasst (Urk. 42 S. 8 ff.). Es kann dementsprechend in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres auf diese Erwägungen verwiesen werden. 1.6. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweise macht die Verteidigung gel- tend, die im Recht liegenden Einvernahmen des Beschuldigten könnten nur ab jenem Zeitpunkt zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, ab welchem ihm der Diebstahlsvorwurf im Sinne von Art. 158 StPO bekannt gegeben worden sei, was namentlich für dessen Aussagen ab der delegierten Einvernahme vom

15. Mai 2018 sowie die ihm ab diesem Zeitpunkt vorgehaltenen übrigen Beweise zutreffe (Urk. 31 S. 5; Urk. 53 S. 5 f.). Der Verteidiger fokussiert mit diesem Ein- wand auf die Problematik des Rollenwechsels einer strafrechtlich involvierten Person, welche zunächst als Zeuge oder Auskunftsperson zur Sache befragt wird und aufgrund weiterer Erkenntnisse zum Beschuldigten mutiert. Während in die- ser Hinsicht in Lehre und Praxis grundsätzliche Einigkeit darüber besteht, dass die Aussagen einer ursprünglich als Zeuge bzw. Zeugin befragten Person ange- sichts der konträren Rechtsbelehrungen nicht zwecks Belastung gegen diese als Beschuldigter herangezogen werden dürfen (vgl. dazu RUCKSTUHL, BSK StPO, 2. Aufl., N 4 zu Art. 158 StPO), liess das Bundesgericht die Frage, ob Aussagen nach einem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten verwertbar bleiben, bisher offen (vgl. Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 1.4.), während die Lehrmeinungen dazu auseinander gehen (vgl. EBNETER/HEIMGARTNER, Von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person – Verwertbarkeit vormaliger Aussagen?, in: AJP 3/2018, S. 267 ff.; EPPRECHT/GFEL- LER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunfts- person zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.; HASLER, Rollen-

- 11 - wechsel im Strafverfahren, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 127, Zürich 2019, S. 282 ff.; RUCKSTUHL, BSK StPO, 2. Aufl., N 5 zu Art. 158 StPO; KERNER, BSK StPO, 2. Aufl., N 17 zu Art. 178 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., S. 382). Im vorliegenden Fall kann indessen letztlich offen gelassen werden, wie es sich mit dieser Frage verhält. Wie noch zu zeigen sein wird, ist für den Ausgang des Falles nämlich nicht wesentlich, inwiefern sich der Beschuldigte in seinen bisherigen Befragungen zur Sache widersprochen hat, zumal massgebliche Widersprüche in diesen Befragungen auch nicht ersichtlich sind. Vielmehr ist entscheidend, ob die Version des Beschuldigten mit externen Fakten und Umständen validiert bzw. in Überstimmung gebracht werden kann (vgl. nachstehend Ziffer 1.7.). Insofern bestehen indessen auch gemäss der Verteidigung verwertbare Angaben des Beschuldigten im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 15. Mai 2018, wo er damit konfrontiert wurde, den Raubüberfall auf sich lediglich inszeniert zu haben (Urk. D1/2/9). Es ist mithin im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen von diesen und späteren Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wobei dieser in der Schlusseinvernahme und heute allerdings die Aussage verweigerte, im Hauptverfahren aber immerhin seine Version bestätigte, in jener Nacht selber ausgeraubt worden zu sein, ohne in der Folge aber näher auf die Sachlage einzugehen. 1.7.

a) Was die Würdigung des strittigen Sachverhalts anbelangt, so ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz die Version der Anklage primär anhand eines negativen Abgleiches der (im Wesentlichen gleich bleibenden) Aussagen des Be- schuldigten mit den äusseren Fakten des Vorfalles unterstützt hat. Wenn die Ver- teidigung somit den Standpunkt vertritt, der erstinstanzliche Schuldspruch sei auf- grund von vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen des Be- schuldigten ergangen, was die Grundsätze von Art. 10 StPO verletze (Urk. 44 S. 2; Urk. 53 S. 4 f.), so ist diesem Vorbringen mithin zu widersprechen. Die Beur- teilung des in Frage stehenden Sachverhaltes stützt sich denn auch nicht allein auf die Aussagen des Beschuldigten, sondern massgeblich auch auf weitere im

- 12 - Recht liegende Beweismittel, welche nähere Aufschlüsse über das tatsächliche Geschehen in der Tatnacht vom 28. auf den 29. November 2011 geben können.

b) Mit Bezug auf diese weiteren Beweismittel ist von wesentlicher Bedeutung, dass im Protokoll, welches in der besagten Zeit die Bewegungen der Personal- eingangstüre elektronisch dokumentierte, für den möglichen Tatzeitraum keine Öffnungen dieser Türe verzeichnet sind (vgl. Urk. D2/8/10 S. 1 f.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass entgegen den Schilderungen des Beschuldigten, wel- cher ja ausführte, nach der Tat von zwei Tätern durch jene Türe nach draussen geführt und dort mit Kabelbindern an Armen und Beinen gefesselt worden zu sein, sich danach aber rasch wieder befreit zu haben (vgl. Urk. D1/2/9 S. 26 ff.), der angebliche zweite Täter erstens nicht durch diese Türe in das Hotelinnere gelangt sein konnte, zweitens die beiden Täter das Hotel dann nicht durch diesen Aus- gang mit dem Beschuldigten verlassen haben konnten und drittens der Beschul- digte nach der Befreiung von den Kabelbindern auch nicht durch diese Türe wie- der hineingelangt sein konnte, um den Nottaster zu betätigen. Ausgehend von der anklagegegenständlichen These einer Inszenierung des Raubüberfalls passt zwar prima vista beim ansonsten durchdacht erscheinenden Tatvorgehen nicht ins Bild, dass der Beschuldigte neben den Kameras nicht auch das bestehende Türöff- nungsprotokoll berücksichtigt haben soll. Entlarvend erweist sich diesbezüglich aber die Äusserung des Beschuldigten auf Vorhalt dieses Türöffnungsprotokolls, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es ein solches gegeben habe (Urk. D1/2/9 S. 6). Nicht zuletzt ist allerdings auch festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten geschilderte rasche Befreiung bei einer doppelten Fesselung mit Ka- belbindern (an Beinen und Armen) bereits per se eher wenig realistisch anmutet, selbst wenn es sich dabei um relativ dünne Kabelbinder handelte.

c) Auffällig erscheint sodann, dass der vermeintliche erste Täter, welcher den Beschuldigten über längere Zeit mit einer Pistole bedroht haben soll, am Tatort nie in den Blickwinkel einer Überwachungskamera geraten ist, dies selbst dann nicht, als er vom Beschuldigten verlangt hat, er solle im überwachten Lobbybe- reich den Tresorschlüssel behändigen, zumal der Beschuldigte in dieser Phase aus seiner Sicht teilweise hinter eine Zwischenmauer verschwand und es sich

- 13 - durchaus aufgedrängt hätte, dass der Täter in den Lobbybereich tritt, um den Be- schuldigten besser überwachen bzw. an einer allfälligen Flucht hindern zu können (vgl. dazu Urk. D1/2/9, Beilage 1). Dass sich dieser Täter mithin über die gesamte Zeit hinweg im toten Winkel der Kameras befand, ist wenig wahrscheinlich, dies umso weniger, als sich die vom Beschuldigten immer wieder angedeutete These, dass die Täter über genaues Insiderwissen betreffend die Hotelräumlichkeiten verfügt haben müssen, in der Untersuchung trotz zahlreichen Befragungen von Angestellten (vgl. Urk. D2/8/4,5+8) nicht erhärten liess, da sich schlicht niemand fand, der über derart genaues Wissen über die aktuellen Kamerapositionen ver- fügt hätte und als Täter in Frage gekommen wäre, weshalb das Untersuchungs- dossier betreffend den Raub denn auch letztlich als unerledigt im Fahndungsar- chiv abgelegt werden musste (vgl. Urk. D2/8/18).

d) Massgeblich fällt sodann bei der Validierung der Aussagen des Beschuldig- ten zu dessen Lasten ins Gewicht, dass er offensichtlich dazu neigt, unbekannte Drittpersonen einer Straftat zu belasten, um sich selber aus einer unkomfortablen Situation zu befreien, wie namentlich die beiden zugestandenen Irreführungen der Rechtspflege belegen, in deren Rahmen der Beschuldigte einen Sturz mit dem Fahrrad zu vertuschen bzw. Aufmerksamkeit aufgrund mangelnden Gehörs bei der Polizei zu erheischen suchte. Hat der Beschuldigte aber bereits bei mindes- tens zwei anderen Gelegenheiten eine unbekannte Dritttäterschaft ins Spiel ge- bracht, um seinen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, so erscheint es nicht willkürlich, diese Umstände als zusätzliches Indiz zu werten, dass es auch bei der vorliegend zu beurteilenden Gelegenheit so gewesen ist. Dementsprechend kann dem Einwand der Verteidigung, dass die vorliegend diskutierte Tathandlung auch nicht in die Täterpsychologie des Beschuldigten passe (Urk. 53 S. 8; Prot. II S. 17), nicht gefolgt werden.

e) Darüber hinaus lässt sich die Schilderung des Tatherganges durch den Beschuldigten aber auch mit diversen äusseren Gegebenheiten räumlicher und zeitlicher Natur nur schlecht vereinbaren. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Fensterfront, über welche sich der erste Täter bemerkbar gemacht haben und dann eingestiegen sein soll, überdurchschnittlich hoch über dem Grund befindet

- 14 - und zudem der erste Fensterabschnitt, durch welchen hindurch der Täter gedroht haben soll, durch allerlei Ware wie Ordner und Flaschen verstellt war (vgl. Urk. D1/2/9, Beilage 4), so dass schwer nachvollziehbar ist, wie sich der Täter bei dieser Konstellation mit der Waffe überhaupt derart prominent bemerkbar machen konnte, um dem Beschuldigten die nötige Angst einzujagen, zumal der den Be- schuldigten einvernehmende Polizeibeamte zu Recht zu bedenken gegeben hat, dass sich bei den damals gegebenen Lichtverhältnissen (mit innerer Beleuchtung und äusserer Dunkelheit) in der Nacht bei einem Blick nach aussen ein derartiger Spiegelungseffekt eingestellt haben muss, dass eine ausserhalb des Hotels ste- hende Person kaum bemerkt werden konnte (vgl. Urk. D1/2/9 S. 29 f.). Sofern der Beschuldigte nach dem Betreten des Büros aber dennoch einen Täter wahrge- nommen haben sollte, wäre bei den gegebenen Raumverhältnissen doch eini- germassen verwunderlich, weshalb er sich in der Folge nicht einfach wegduckte und den Raum postwendend wieder verliess, um die Polizei zu alarmieren, zumal der Täter alles andere als eine gute Schusslinie hatte und der Beschuldigte sofort aus dieser Schusslinie verschwunden wäre, auch wenn einzuräumen ist, dass ei- ne bedrohte Person aufgrund der damit verbundenen Stresssituation nicht immer die besten Entscheidungen zu treffen vermag. In zeitlicher Hinsicht nur schlecht mit der Realität vereinbaren lässt sich so- dann die Schilderung des Tatherganges zwischen dem Betreten des Büros des Beschuldigten, als er aus dem Aufnahmebereich der Lobbykamera verschwindet, und der Behändigung des Tresorschlüssels in einer Schublade der Rezeption, als der Beschuldigte wieder auf der Kameraaufnahme zu sehen ist. In der dazwi- schen verstrichenen Zeit von lediglich 1 Minute und 17 Sekunden muss sich der Täter nämlich zunächst im Büro beim Beschuldigten bemerkbar gemacht und sein Anliegen kommuniziert, in der Folge ein relativ komplexes Einstiegsmanöver via die enge und relativ hoch gelegene linke Fensterseite vollzogen und sich schliess- lich mit dem Beschuldigten darauf verständigt haben, dass dieser das Geld aus dem Tresor herausgeben und dazu den Schlüssel aus dem Rezeptionsbereich holen müsse, wobei in diesem Zusammenhang nur am Rande zu erwähnen ist, dass ohnehin relativ schwer vorstellbar ist, wie der Täter im Rahmen der komple- xen Einstiegsmanövers die Bedrohungssituation derart nachhaltig aufrecht zu er-

- 15 - halten vermochte, dass er dem Beschuldigten die Flucht und die Alarmierung der Polizei weiterhin verunmöglichte.

f) Weniger stringent erscheinen demgegenüber mit der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 8) die von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen, weshalb der Be- schuldigte nicht bereits während der angeblichen Tat den Alarmknopf drückte und aus welchem Grund die Täter den Beschuldigten im Aussenbereich mit derart schlechten Kabelbindern hätten fesseln sollen (vgl. Urk. 42 S. 13 f.), da sich diese Umstände zu Gunsten des Beschuldigten durchaus mit einer gewissen Angst vor unmittelbaren Konsequenzen der Täter bzw. mit einem gewissen Dilettantismus der Täter im Rahmen des Tatvorgehens erklären lässt, zumal auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine Fesselung des Opfers grundsätzlich durchaus die notwendige Zeit verschaffen kann, um sich in der Zwischenzeit nachhaltig vom Tatort zu entfernen, weshalb ein solches Vorgehen per se nicht weltfremd er- schiene. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten im Übrigen, dass er es war, welcher die beiden Aussenkameras im Vorfeld der Tat abgeschaltet hat, auch wenn die vorinstanzlich geschilderten Begleitumstände durchaus ge- wisse Auffälligkeiten aufweisen (Urk. 42 S. 13 + 15).

g) Insgesamt bestehen indessen trotz der vorstehenden Relativierungen nach wie vor derart viele gewichtige externe Anhaltspunkte für die Tatsache, dass der Beschuldigten den Raub auf seine Person im Hotel lediglich erfunden hat, dass von einem engmaschigen Indiziennetz gesprochen werden muss, welches sich zu einem rechtsgenügenden Beweis verdichtet. Derweil sind die vom Verteidiger an- geführten Entlastungsbeweise (vgl. Urk. 44 S. 2; Urk. 53 S. 6 ff.) nicht geeignet, eine andere valable Sichtweise des eingeklagten Vorfalles zu begründen. So ist die Tatsache, dass verschiedene Fussspuren am Tatort nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, gerade in einem Hotel mit zahlreichen Angestellten und Gästen nicht sonderlich verwunderlich. Zwar erscheint das Vorbringen der Staatsanwaltschaft etwas spekulativ, wonach der Schuhabdruck auf dem Leder- sessel einer absichtlichen Manipulation der Tatortspuren durch den Beschuldigten entspringen kann (Prot. II S. 19). Ein solches Manöver ist angesichts der einge- standenen, rechtskräftig beurteilten Delikte, in welchen der Beschuldigte eindrück-

- 16 - liche Beweismanipulationen vornahm und sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar machte, aber auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Vor allem kann der Schuhabdruck auf dem Ledersessel aber auch nur schon durch ein Schuhebinden irgendeiner Person entstanden sein und vermag entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) schon allein deshalb kein stringentes entlastendes Indiz zu begründen. Die geltend gemachte Fehleranfälligkeit der Aussenkameras hat sodann nichts mit dem Umstand zu tun, dass die Kabel zwei- er Kameras offensichtlich gekappt worden sind, damit definitiv keine Aufnahmen mehr getätigt werden konnten, wobei diesbezüglich ohnehin nicht der Beschuldig- te als Urheber ausgemacht werden kann. Dass bei den gekappten Kamerakabeln schliesslich keine DNA-Spuren des Beschuldigten zu finden waren (so die Vertei- digung in Urk. 53 S. 6), ist dem Umstand geschuldet, dass notorischerweise nicht immer auswertungsgenügende Spuren hinterlassen werden und im Übrigen auch Handschuhe getragen werden konnten, weshalb auch dieser Umstand den Be- schuldigten nicht zu entlasten vermag. Wesentlicher ist indessen der Einwand, der nach den Gründen für die isolierte Bestreitung des Vorfalles vom

29. November 2011 fragt (vgl. Urk. 44 S. 2 [Ziff. 2 i.f.]; Urk. 53 S. 9). Es fällt in die- sem Zusammenhang aber auf, dass die bestrittene Tat bereits überdurchschnitt- lich lange zurückliegt, womit eine Verdrängung des tatsächlich Geschehenen deutlich begünstigt wird, zumal auch die entsprechende Beweisführung mit zu- nehmender Zeit nicht gerade leichter wird. Es sticht zudem ins Auge, dass die vom Beschuldigten anerkannten Irreführungen der Rechtspflege ihm nicht dazu dienten, sich aus einer eigenen strafbaren Situation zu befreien, weshalb sie er- heblich leichter eingestanden werden konnten als die vorliegenden Falschbe- hauptungen. 1.8. Es ist nach all dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raubüberfall lediglich fingierte, was zwar nicht per se bedeutet, dass er auch der Dieb der im Tresor fehlenden Gelder war, doch ist diesbezüglich letztlich kei- ne andere Täterschaft denkbar, nachdem der angeblich geraubte Geldbetrag just in der besagten Nacht auch tatsächlich verschwunden ist und der Beschuldigte gemäss Videoaufzeichnung die Tresorschlüssel mit erhobenen Händen der Schublade in der Lobby entnahm und zum Tresor schritt, zumal er dazumal ge-

- 17 - mäss Dienstplan der einzig anwesende Angestellte war und sich im Nachhinein auch sonst keine Anhaltspunkte auf eine andere Täterschaft ergaben.

- 18 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die rechtliche Würdigung des inkriminierten Vorfalles als Diebstahl im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bietet keine massgebenden Probleme. Zwar ist kor- rekt, dass die genauen Umstände des Gewahrsamsbruches durch den Beschul- digten in der Untersuchung nicht eruiert werden konnten und namentlich nicht festgestellt zu werden vermochte, wohin der Beschuldigte die Beute nach der Wegnahme aus dem Tresor verbrachte und wie er diese verwendete, doch ergibt sich daraus keine Möglichkeit einer anderen rechtlichen Qualifikation des Falles. Namentlich sind Konstellationen eines privilegierten Tatbestandes wie namentlich einer unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB oder einer Sach- entziehung im Sinne von Art. 141 StGB bei der gegebenen Sachlage kaum denk- bar und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Gelder nicht bewusst behändigte, um sie in der Folge für eigene oder fremde Zwecke anzulegen oder zu verbrauchen. Ebenfalls besteht kein Raum für eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand der Veruntreuung, zumal dem Beschuldigten als Rezeptionist die Gelder im Tresor nicht anvertraut wurden, um diese zu verwalten, sondern er blossen Zugang zum Tresorschlüssel hatte. Mit anderen Worten bestand beim Beschuldigten höchstens untergeordneter Mit- gewahrsam im Verhältnis zum übergeordneten Mitgewahrsam des Hotels, sodass die Tathandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht als Veruntreuung, sondern als Diebstahl zu würdigen ist (vgl. hierzu Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.2 f.). 2.2. Der Beschuldigte ist demnach zusätzlich zu den bereits rechtskräftig beur- teilten Schuldsprüchen auch im Berufungsverfahren des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.

- 19 - IV. Strafe

1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat die inkriminierten Taten allesamt vor dem 1. Januar 2018 und somit auch vor dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts be- gangen. Es gelangt demnach in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung, sofern sich die entsprechend neuen Bestimmun- gen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht als milder erweisen (Grundsatz der "lex mitior"). 1.2. Gemäss dem alten Sanktionenrecht hatte die Geldstrafe einen weiteren Anwendungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Dieses Regime erweist sich mithin im Vergleich zur neuen Rechtsordnung als milder, während umgekehrt keine As- pekte ersichtlich sind, welche das alte Recht für die vorliegenden Konstellation als strenger erscheinen liessen, so dass in casu die vor dem 1. Januar 2018 gelten- den Bestimmungen laut Art. 34 ff. aStGB zur Geltung gelangen.

2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der Strafenbildung mit der Unterschei- dung zwischen Tat- und Täterkomponente in ihrem Entscheid zutreffend darge- stellt und ist auch zu Recht vom weiten Strafrahmen gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (Urk. 42 S. 25 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden. 2.2. In zutreffender Weise ist das Vordergericht sodann im Rahmen der Beurtei- lung der Tatkomponente betreffend die schwerste Straftat der (vollendeten) Brandstiftung gemäss Dossier 6 für die objektive Tatschwere von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen. Es imponiert in diesem Zusammen- hang, dass der Beschuldigte am frühen Morgen des 6. August 2016 unter Zuhilfe- nahme eines Brandbeschleunigers ungeachtet des offensichtlich brennbaren Ma- terials einen Brand in den Kellerräumlichkeiten seiner Wohnliegenschaft entfachte

- 20 - und in der Folge ohne grosses Aufheben in seine Wohnung zurückkehrte, obwohl ihm bewusst sein musste, dass um diese Uhrzeit die meisten Bewohner noch schliefen und ein Brand unter diesen Umständen umso später entdeckt werden könnte. Der erhebliche Sachschaden von Fr. 50'000.– und die Bildung von gifti- gen Rauchgasen zeugen von der Gefährlichkeit des Brandes, wobei immerhin zu bemerken ist, dass das Feuer nicht auf die Wohnräumlichkeiten übergriff und sich die abstrakte Personengefahr mithin nicht in konkreter Weise verwirklichte. In subjektiver Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass gemäss gutachterli- cher Feststellung im inkriminierten Zeitpunkt keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten vorlag und auch ansonsten keine Strafreduktions- gründe ersichtlich sind, welche das Verschulden zu reduzieren vermöchten. Nicht geklärt werden konnte die Motivation des Beschuldigten zur Tat, wobei auch der Erklärungsansatz der Vorinstanz nur beschränkt zu überzeugen vermag, da auch nach dem Studium des Gutachtens nicht recht ersichtlich wird, inwiefern der Wunsch nach persönlicher Anerkennung, Bewunderung oder Wertschätzung beim vorliegend in Frage stehenden Tathergang befriedigt werden konnte, zumal der Beschuldigte offensichtlich unbemerkt bleiben wollte und sich auch nicht an den Löscharbeiten beteiligte. Im Raum steht stattdessen das bei bestimmten Feuerwehrleuten notorisch bekannte Phänomen der Faszination von Bränden und den damit verbundenen Folgen mit dem Aufgebot von Feuerwehr und weiteren Einsatzkräften, wobei der Gutachter indessen keine Pyromanie bestätigt (vgl. Urk. 11 S. 90). Jedenfalls ist aber auch bei diesem Erklärungsansatz zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es ihm nicht um die Gefährdung von Menschenleben ging, was ihm indessen auch nicht vorgeworfen wird. Eine Re- duktion des Verschuldens ist aufgrund der subjektiven Aspekte mithin nicht ver- bunden. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen, doch erscheint für dieses Verschulden eine Strafe von 30 Monaten beim gegebenen Strafrahmen von bis zu 20 Jahren als zu mild. Vielmehr ist für die vollendete Brandstiftung des Beschuldigten unter den

- 21 - gegebenen Umständen eine Strafe von zumindest 36 Monaten als angemessen zu erachten. 2.3. In objektiver Hinsicht nicht wesentlich geringer gestaltet sich das Verschul- den des Beschuldigten im Rahmen seiner vorgängigen Brandverursachung vom

20. Februar 2016 in der gleichen Wohnliegenschaft, da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte schon dannzumal den gleichen Erfolg anstrebte, welcher aber nur relativ zufällig aufgrund der Brandmeldung eines Dritten nicht in diesem Ausmass eintrat. Der Beschuldigte ging in diesem Fall allerdings um einiges dilet- tantischer vor, was sich denn auch in einer erheblich geringeren Deliktssumme von Fr. 837.– sowie einem geringerem Gefahrenpotential für Leib und Leben der Bewohner der Liegenschaft niederschlug. Objektiv wiegt das Verschulden in die- sem Fall demnach noch eher leicht. Aus subjektiver Warte gilt für diesen Fall die gleiche Konstellation wie im Rahmen der späteren vollendeten Brandstiftung, welche vorstehend behandelt worden ist. Auch hier ergibt sich demnach insofern keine Reduktion des Ver- schuldens des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkom- ponente allerdings zusätzlich der Versuch, welcher entsprechend der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 IV 49, E. 1.) entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 30) nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden darf, sich indessen angesichts der Zufälligkeit der Verhinderung eines grösseren Brandes höchstens im Bereich von 10 Prozent mindernd auszuwirken vermag. Angesichts des insgesamt geringeren Verschuldens und der lediglich ver- suchten Tatbegehung ist die isolierte Strafe in diesem Fall mithin auf 20 Monate anzusetzen. 2.4. Was die weitere Delinquenz betreffend die Irreführung der Rechtspflege anbelangt, so handelt es sich um zwei unabhängige Täuschungen der Behörden, welche in den Jahren 2014 und 2017 mit der gleichgerichteten Motivation began- gen wurden, sich aus einer unbequemen Lage zu befreien. Der Beschuldigte er-

- 22 - fand dabei zwei relativ schwere Delikte zum Nachteil seiner Person, wobei er je- weils durchaus raffiniert vorging und im zweiten Fall einen grösseren Aufwand der Polizei mit einem Zeugenaufruf sowie vorübergehender Verhaftung eines Unbe- teiligten erwirkte. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammen- hang mit dem zweiten Vorfall ist aber auch festzuhalten, dass es sich bei den zu behandelnden Taten um typische Rechtspflegedelikte handelt, in deren Zusam- menhang primär das staatliche Justizwesen geschützt werden soll, so dass die (Mit-)Tangierung von privaten Interessen höchstens am Rande zu berücksichtigen ist, wobei die im Rahmen der zweiten Tat erfolgte (direkte) Involvierung der Ehe- frau insbesondere bei der Beurteilung des durch diese ausgelösten falschen Alarms Beachtung zu finden hat. Eine höhere Bestrafung des zweiten Vorfalles rechtfertigt sich aus objektiver Hinsicht mithin nicht. Hinsichtlich der subjektiven Gesichtspunkte mag die narzisstische Persön- lichkeitsakzentuierung des Beschuldigten im Rahmen der Rechtspflegedelikte ei- ne grössere Rolle für sein Tatverhalten gespielt haben, wobei aber auch diesbe- züglich gutachterlich keine verminderte Schuldfähigkeit konstatiert wurde, wes- halb dieser Aspekt lediglich leicht mindernd zu Gunsten des Beschuldigten Be- rücksichtigung finden kann. Insgesamt ist aufgrund der relativierenden subjektiven Komponente bei diesen Delikten von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, was eine Strafe von jeweils 160 Strafeinheiten rechtfertigt. 2.5. Hinsichtlich des falschen Alarms kann festgehalten werden, dass das Ver- schulden vorinstanzlich korrekt gewürdigt und die Einsatzstrafe in Anbetracht des insgesamt noch leichten Verschuldens auf 60 Strafeinheiten angemessen festge- setzt worden ist (vgl. Urk. 42 S. 37), während die Einsatzstrafe für den Diebstahl nach Tatkomponenten aufgrund des von der Vorinstanz zutreffend dargelegten nicht mehr leichten Verschuldens beim Strafrahmen bis zu 5 Jahren auf zumin- dest 180 Strafeinheiten fallen muss. 2.6. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann im Grundsatz ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo zu Recht darauf

- 23 - hingewiesen wird, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen neutral zu werten sind und das Vorleben zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (Urk. 42 S. 33). Wenn das Bezirksgericht sodann das mehrheitliche Geständnis aus eige- nem Antrieb erheblich strafmindernd im Umfang von 25 Prozent berücksichtigt (Urk. 42 S. 34), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine stärkere Redukti- on rechtfertigt sich in dieser Hinsicht indessen nicht, da der Beschuldigte viel Zeit in Anspruch nahm, um zur notwendigen Einsicht zu gelangen und in der Folge le- diglich tröpfchenweise ein Geständnis ablegte, wobei er hier bezüglich des (weiter zurückliegenden) Diebstahls gar eine gänzliche Ausnahme machte. Eine weitere Strafminderung wegen Reue und Einsicht erweist sich nicht als statthaft, nach- dem sich der Beschuldigte heute zwar für seine Taten entschuldigte, aber nicht konsequent reinen Tisch machte, indem er zumindest die Hintergründe der aner- kannten Taten erklärt und eingeordnet hätte (vgl. Prot. II S. 14 f.). 2.7. Mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 12 ff.) ist festzuhalten, dass der Strafmilde- rungsgrund des geringeren Strafbedürfnisses infolge langer Verfahrensdauer und Wohlverhalten einerseits sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots ande- rerseits separat zu würdigen sind. Hinsichtlich der Brandstiftungen gemäss den Dossiers 5 und 6 ist zu konstatieren, dass bei diesen eine Strafmilderung wegen verminderten Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB angesichts der noch in weiter Ferne liegenden Verjährung nicht angezeigt erscheint. Anders ist dies beim Diebstahl zu würdigen, nachdem sich wegen des langen Zeitablaufes seit der Tat von über 11 Jahren und keiner weiteren Vermögensdelikte eine deutliche Strafre- duktion von 180 auf 120 Strafeinheiten rechtfertigt. Bei den als Irreführung der Rechtspflege und falschem Alarm gewürdigten Delikten ist seit der Begehung der Taten in den Jahren 2014 und 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt angesichts der zehnjährigen Verjährungsfrist insbesondere betreffend den ersten Vorfall eben- falls eine lange Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB mit entsprechend verminder- tem Strafbedürfnis verstrichen, wobei sich der Beschuldigte seit der letzten Tat im November 2017, also nunmehr seit rund fünfeinhalb Jahren, in strafrechtlicher Hinsicht auch nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, weshalb auch bezüg- lich dieser Taten je eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB von 120 (nach Berücksichtigung der Geständnisse) auf 100 Strafeinheiten (Irreführungen der

- 24 - Rechtspflege) bzw. von 45 auf 40 Strafeinheiten (falscher Alarm) vorzunehmen ist. 2.8. Unter dem Titel des Beschleunigungsgebotes hat die Vorinstanz keine Re- duktion als gerechtfertigt gesehen, da sie den mit der Verzögerung verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten bei der Staatsanwaltschaft Verständnis entge- genbrachte (Urk. 42 S. 35). Dieses Verständnis ist nachvollziehbar, doch ist gleichzeitig festzuhalten, dass sich organisatorische Defizite oder strukturelle Überlastungen einer Behörde nie zu Lasten eines Täters auswirken dürfen (vgl. BGE 130 I 312, E. 5.2.; vgl. auch BGE 122 IV 103, E. I./4.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Verfahren aufgrund mehrfachen Wechsels der Verfahrensleitung zwischen Februar 2019 und April 2020 kaum Fortschritte erziel- te (vgl. Urk. D1/11/19-21), worauf dann am 15. September 2020 der Abschluss der Untersuchung angekündigt wurde (vgl. Urk. D1/8/19 ff.). Es ist somit unter diesem Titel eine zusätzliche Strafreduktion im Rahmen von 10 bis 20 Prozent in Bezug auf sämtliche Delikte vorzunehmen. 2.9. Die Verteidigung erachtet weiter eine Strafminderung infolge erhöhter Strafempfindlichkeit als angebracht, da der Beschuldigte als Betreuungsperson und Versorger innerhalb eines Familiengefüges ungleich härter getroffen werde als eine Person ohne erzieherische und wirtschaftliche Verantwortung für schul- pflichtige Kinder (Urk. 53 S. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auswirkun- gen einer (zumindest teilweise) unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe bei je- dem Straftäter mit Familie als Konsequenz seines deliktischen Verhaltens spürbar sind, weshalb sie keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darstellen, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnten (vgl. Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021, E. 2.4.1). Die von der Verteidigung vorgetragene seelische Belastung des Beschuldigten (Urk. 53 S. 14 f.) wurde schliesslich mit seinem kargen Aussageverhalten zu den Hinter- gründen der Taten nicht annähernd plausibilisiert. Zudem vermögen narzisstische Merkmale in der Persönlichkeitsstruktur so oder anders kaum eine seelische Be- lastung zu begründen, welche eine Strafminderung rechtfertigt.

- 25 - 2.10. Es kann demnach im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass nach Berücksichtigung der Täterkomponente und den übrigen relevanten Strafzumessungsfaktoren für die beiden Brandstiftungen isolierte Strafen von 22 Monaten bzw. 12 Monaten als gerechtfertigt erscheinen. Derweil fällt für die bei- den Irreführungen der Rechtspflege jeweils eine Einzelstrafe von 85 Strafeinhei- ten in Betracht, während sich für die Sanktionierung des Diebstahls 100 Strafein- heiten (ohne Berücksichtigung eines Geständnisses) und des falschen Alarms 35 Strafeinheiten rechtfertigen. 2.11. Nach definitiver Festlegung der Einzelstrafen ist für die einzelnen Delikte die angemessene Strafart festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grund- sätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, soweit das Verschulden und Gründe der präventiven Effizienz ausnahmsweise keine andere Wertung rechtfertigen (vgl. BGE 134 IV 97). Dabei bestehen angesichts der Geltung des alten Sanktionen- rechts mit der Möglichkeit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen sowie der prinzipiellen Ersttäterschaft des Beschuldigten keine Gründe, die beiden Irrefüh- rungen der Rechtspflege mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, auch wenn sie wiederholt vorgekommen sind, zumal hier das Verschulden im Vergleich zur Vo- rinstanz eher tiefer gewürdigt wird. Hinsichtlich des Diebstahls und des falschen Alarms verstiesse die Verlängerung einer Freiheitsstrafe ohnehin gegen das Ver- bot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren, weshalb es hier von vornherein bei der Geldstrafe zu bleiben hat. Mit Bezug auf die beiden Brandstiftungen fällt demgegenüber die Ausspre- chung einer Geldstrafe bereits aufgrund der festgelegten Sanktionshöhe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.12. Es sind demnach in casu zwei Strafgruppen zu bilden, innerhalb jener die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen, was entgegen der Vorinstanz, welche die Geldstrafen kumulierte (vgl. Urk. 42 S. 37), im Übrigen für sämtliche Sanktionsarten gilt. Dabei ist zu beachten, dass bei enger miteinander zusam- menhängenden Delikten die Asperation stärker auszufallen hat als bei Delikten, welche untereinander keine oder nur lose Berührungspunkte aufweisen.

- 26 - 2.13. Bei der Bildung der Freiheitsstrafe ist von der Strafe für die zweite Brand- stiftung mit einer Sanktionshöhe von 22 Monaten im Sinne einer Einsatzstrafe auszugehen. Diese Strafe ist anhand der Sanktion für die erste Brandstiftung in der Höhe von 12 Monaten angemessen auf 30 Monate zu schärfen, da sich hier durchaus Berührungspunkt zwischen den beiden gleichgelagerten Delikten, in de- ren Rahmen die zweite Tat als Wiederholung der (insoweit gescheiterten) ersten Tat konzipiert war, ergeben. 2.14. Die Bildung der Geldstrafe hat als Einsatzstrafe zum Ausgangspunkt den Diebstahl, welcher mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu sanktionieren ist. Zu asperieren sind die beiden Irreführungen der Rechtspflege, wobei die zweite Irreführung im Jahr 2017 weitgehend unabhängig von der ersten im Jahr 2014 er- folgte, während der falsche Alarm mit dieser Irreführung wiederum eng verbunden war. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Irreführungen der Rechtspflege je mit 60 Tagessätzen und den falschen Alarm mit 20 Tagessätzen erhöhend in Aus- schlag zu bringen, womit eine gesamthafte Strafhöhe von 240 Tagessätzen resul- tiert. 2.15. Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte nach wie vor beim gleichen Arbeitgeber angestellt und verdient dort ca. Fr. 4'300.– netto pro Monat, während seine Ehefrau ebenfalls ein ähnliches Ein- kommen erwirtschaftet (Prot. II S. 8 f.). Angesichts der weitgehend gleich gelager- ten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie ist die erst- instanzlich festgelegte moderate Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.– in zweiter Instanz nicht zu erhöhen. 2.16. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in zweiter Instanz mithin mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. Dabei ist an die Freiheitsstrafe die erstandene Untersu- chungshaft von 60 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Lediglich der Vollständig- keit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass diese Sanktion das Verbot der reformatio in peius nicht berührt, da sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Ge- samtsanktion im Vergleich zur Vorinstanz tiefer ausfallen.

- 27 -

3. Vollzug 3.1. Vorliegend kann dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten ohne Weite- res der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt werden. Beim Entscheid über die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Teils hat das Gericht sowohl die Legalprognose als auch das Verschulden des Täters zu berücksichtigen, indem der unbedingte Anteil primär schuldangemes- sen zu sein hat. Das Verhältnis der Strafteile ist mithin so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Tatschuld andrerseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Ver- schulden und je negativer die Prognose sind, umso höher hat der zu vollziehende Anteil der Strafe zu sein. Generalpräventive Aspekte haben demgegenüber in diesem Punkt der Strafe in den Hintergrund zu treten (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 43 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung der Strafanteile indessen letztlich im pflichtgemässen Ermessen des urteilenden Gerichts (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.12.). 3.2. Es ist der Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten Recht zu geben, wenn sie für die Festlegung des vollziehbaren Anteils der teilbedingten Strafe nicht nur prognostischen Elemente heranziehen will, sondern auch dem Tatverschulden massgebliche Bedeutung beimisst (vgl. Urk. 56 S. 4). Dieses wiegt für die Haupt- tat der vollendeten Brandstiftung jedenfalls nicht mehr leicht, so dass der vollzieh- bare Anteil der Strafe von vornherein nicht auf das gesetzliche Minimum festge- legt werden kann. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit seiner (wiederholten) Brandlegung in einem bewohnten Mehrfamilienhaus ein beträchtli- ches Gefahrenpotential geschaffen hat und für dieses Vorgehen nach wie vor kei- ne stringente Erklärung beibringen kann, weshalb ihm trotz seines nunmehr eini- ge Zeit andauernden Wohlverhaltens mit dem vorliegenden Urteil deutlich vor Au- gen zu führen ist, dass sich sein Verhalten unter keinen Umständen wiederholen darf. Es rechtfertigt sich bei dieser Sachlage, die heute festzulegende Freiheits- strafe im Umfang von einem Drittel bzw. 10 Monaten zu vollziehen und im ver- bleibenden Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.

- 28 - Wenn der Beschuldigte die Festlegung einer teilbedingten Strafe mit dem Argument kritisiert, dass die Verbüssung der Haft alles, was er sich in den letzten Jahren aufgebaut habe, zerstören und seine Resozialisierung gefährden würde (Prot. I S. 16; Urk. 44 S. 3; Urk. 53 S. 16), so ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass der unbedingte Anteil der Strafe im Falle von andauernden stabilen Verhält- nissen in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann (vgl. KOLLER, BSK StGB I,

4. Aufl., N 8 zu Art. 77b StGB), so dass er weder seine Arbeitsstelle verlieren würde noch seine Familie unverhältnismässig unter dem Vollzug leiden dürfte. Mit der darüber hinausgehenden Härte des Strafvollzugs muss sich der Beschuldigte wie jeder andere Strafgefangene arrangieren, wobei er diesbezüglich jederzeit ei- ne allfällig gebotene psychologische Hilfe in Anspruch nehmen kann (so auch der Gutachter gemäss Urk. 11 S. 104). Eine nochmalige Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer im Rahmen der Vollzugsfrage ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 16) schliesslich nicht angebracht. 3.3. Die Geldstrafe ist angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten ohne Weiteres bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte auch heute des Diebstahls schuldig zu spre- chen ist, brachte der Berufungsprozess im Schuldpunkt keine Änderung des Ur- teils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 12) ist demzufolge in zweiter Instanz vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

- 29 - insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und die von ihm angefochtenen Punkte sind auch im Übrigen weitgehend zu bestätigen. Demgegenüber obsiegt die Staats- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung grundsätzlich, wobei ihr hinsichtlich der beantragten Höhe des unbedingten Strafanteils nicht vollends gefolgt werden kann. Angesicht des Umstandes, dass die Anschlussberufung nur einen kleineren Teil des vorinstanzlichen Urteils betraf, sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – mithin zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'462.54 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 55). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort) sowie unter Hinzurechnung einer Aufwandstunde für die Nachbespre- chung mit dem Klienten erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 5'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt.

- 30 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 4. Mai 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der mehr- fachen teils versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB (Dossiers 5 + 6), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (Dossiers 4 + 10) sowie des falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB (Dossier 10) schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gemäss Dossier 7 freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 135 Tagen zu Fr. 40.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheits- strafe teilweise (im Umfang von 28 Monaten) und der Vollzug der Geldstrafe gänzlich aufgeschoben wurde. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Ge- genstände sowie die Zivilbegehren der Privatkläger befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 40 bzw. Urk. 42 S. 46 ff.).

E. 1.1 Der Beschuldigte hat die inkriminierten Taten allesamt vor dem 1. Januar 2018 und somit auch vor dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts be- gangen. Es gelangt demnach in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung, sofern sich die entsprechend neuen Bestimmun- gen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht als milder erweisen (Grundsatz der "lex mitior").

E. 1.2 Gemäss dem alten Sanktionenrecht hatte die Geldstrafe einen weiteren Anwendungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Dieses Regime erweist sich mithin im Vergleich zur neuen Rechtsordnung als milder, während umgekehrt keine As- pekte ersichtlich sind, welche das alte Recht für die vorliegenden Konstellation als strenger erscheinen liessen, so dass in casu die vor dem 1. Januar 2018 gelten- den Bestimmungen laut Art. 34 ff. aStGB zur Geltung gelangen.

2. Strafzumessung

E. 1.3 Der Beschuldigte hat den dargestellten Vorwurf über das gesamte Verfah- ren hinweg bestritten (Urk. D1/2/9 S. 11; Urk. D1/2/12 S. 4). So hat er namentlich auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, er könne zu diesem Vorfall nur sagen, dass er im Tatzeitpunkt im Hotel gearbeitet habe und ausgeraubt worden sei, wobei er nicht wisse, wer die beiden Täter gewesen sei- en. Ansonsten verwies er auf seine früheren Aussagen mit dem Hinweis, das Ganze sei schon lange her (Prot. I S. 14 f.). In der heutigen Befragung zur Sache äusserte sich der Beschuldigte nur zu Fragen der Legalprognose und beschrieb die rechtskräftig beurteilten, anerkannten Taten als "ganz schrecklich", machte ansonsten aber vollumfänglich vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 12 ff.).

E. 1.4 Nachdem der Sachverhalt betreffend den Diebstahl mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, indem nach wie vor nicht von der Version einer fremden Täterschaft abgerückt wird, ist im Folgenden nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwiefern sich dieser Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im

- 10 - Recht liegenden Beweismittel gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung rechtsgenügend erstellen lässt.

E. 1.5 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die geltenden Beweisregeln vollständig wiedergegeben und dabei namentlich auf die Möglichkeit des Indizienbeweises hingewiesen (Urk. 42 S. 6 f.). Auch die mass- geblichen Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, Aufnahmen der Überwa- chungskameras, Türöffnungsprotokoll) hat sie korrekt aufgelistet und zusammen- gefasst (Urk. 42 S. 8 ff.). Es kann dementsprechend in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres auf diese Erwägungen verwiesen werden.

E. 1.6 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweise macht die Verteidigung gel- tend, die im Recht liegenden Einvernahmen des Beschuldigten könnten nur ab jenem Zeitpunkt zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, ab welchem ihm der Diebstahlsvorwurf im Sinne von Art. 158 StPO bekannt gegeben worden sei, was namentlich für dessen Aussagen ab der delegierten Einvernahme vom

15. Mai 2018 sowie die ihm ab diesem Zeitpunkt vorgehaltenen übrigen Beweise zutreffe (Urk. 31 S. 5; Urk. 53 S. 5 f.). Der Verteidiger fokussiert mit diesem Ein- wand auf die Problematik des Rollenwechsels einer strafrechtlich involvierten Person, welche zunächst als Zeuge oder Auskunftsperson zur Sache befragt wird und aufgrund weiterer Erkenntnisse zum Beschuldigten mutiert. Während in die- ser Hinsicht in Lehre und Praxis grundsätzliche Einigkeit darüber besteht, dass die Aussagen einer ursprünglich als Zeuge bzw. Zeugin befragten Person ange- sichts der konträren Rechtsbelehrungen nicht zwecks Belastung gegen diese als Beschuldigter herangezogen werden dürfen (vgl. dazu RUCKSTUHL, BSK StPO, 2. Aufl., N 4 zu Art. 158 StPO), liess das Bundesgericht die Frage, ob Aussagen nach einem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten verwertbar bleiben, bisher offen (vgl. Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 1.4.), während die Lehrmeinungen dazu auseinander gehen (vgl. EBNETER/HEIMGARTNER, Von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person – Verwertbarkeit vormaliger Aussagen?, in: AJP 3/2018, S. 267 ff.; EPPRECHT/GFEL- LER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunfts- person zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.; HASLER, Rollen-

- 11 - wechsel im Strafverfahren, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 127, Zürich 2019, S. 282 ff.; RUCKSTUHL, BSK StPO, 2. Aufl., N 5 zu Art. 158 StPO; KERNER, BSK StPO, 2. Aufl., N 17 zu Art. 178 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., S. 382). Im vorliegenden Fall kann indessen letztlich offen gelassen werden, wie es sich mit dieser Frage verhält. Wie noch zu zeigen sein wird, ist für den Ausgang des Falles nämlich nicht wesentlich, inwiefern sich der Beschuldigte in seinen bisherigen Befragungen zur Sache widersprochen hat, zumal massgebliche Widersprüche in diesen Befragungen auch nicht ersichtlich sind. Vielmehr ist entscheidend, ob die Version des Beschuldigten mit externen Fakten und Umständen validiert bzw. in Überstimmung gebracht werden kann (vgl. nachstehend Ziffer 1.7.). Insofern bestehen indessen auch gemäss der Verteidigung verwertbare Angaben des Beschuldigten im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 15. Mai 2018, wo er damit konfrontiert wurde, den Raubüberfall auf sich lediglich inszeniert zu haben (Urk. D1/2/9). Es ist mithin im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen von diesen und späteren Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wobei dieser in der Schlusseinvernahme und heute allerdings die Aussage verweigerte, im Hauptverfahren aber immerhin seine Version bestätigte, in jener Nacht selber ausgeraubt worden zu sein, ohne in der Folge aber näher auf die Sachlage einzugehen.

E. 1.7 a) Was die Würdigung des strittigen Sachverhalts anbelangt, so ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz die Version der Anklage primär anhand eines negativen Abgleiches der (im Wesentlichen gleich bleibenden) Aussagen des Be- schuldigten mit den äusseren Fakten des Vorfalles unterstützt hat. Wenn die Ver- teidigung somit den Standpunkt vertritt, der erstinstanzliche Schuldspruch sei auf- grund von vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen des Be- schuldigten ergangen, was die Grundsätze von Art. 10 StPO verletze (Urk. 44 S. 2; Urk. 53 S. 4 f.), so ist diesem Vorbringen mithin zu widersprechen. Die Beur- teilung des in Frage stehenden Sachverhaltes stützt sich denn auch nicht allein auf die Aussagen des Beschuldigten, sondern massgeblich auch auf weitere im

- 12 - Recht liegende Beweismittel, welche nähere Aufschlüsse über das tatsächliche Geschehen in der Tatnacht vom 28. auf den 29. November 2011 geben können.

b) Mit Bezug auf diese weiteren Beweismittel ist von wesentlicher Bedeutung, dass im Protokoll, welches in der besagten Zeit die Bewegungen der Personal- eingangstüre elektronisch dokumentierte, für den möglichen Tatzeitraum keine Öffnungen dieser Türe verzeichnet sind (vgl. Urk. D2/8/10 S. 1 f.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass entgegen den Schilderungen des Beschuldigten, wel- cher ja ausführte, nach der Tat von zwei Tätern durch jene Türe nach draussen geführt und dort mit Kabelbindern an Armen und Beinen gefesselt worden zu sein, sich danach aber rasch wieder befreit zu haben (vgl. Urk. D1/2/9 S. 26 ff.), der angebliche zweite Täter erstens nicht durch diese Türe in das Hotelinnere gelangt sein konnte, zweitens die beiden Täter das Hotel dann nicht durch diesen Aus- gang mit dem Beschuldigten verlassen haben konnten und drittens der Beschul- digte nach der Befreiung von den Kabelbindern auch nicht durch diese Türe wie- der hineingelangt sein konnte, um den Nottaster zu betätigen. Ausgehend von der anklagegegenständlichen These einer Inszenierung des Raubüberfalls passt zwar prima vista beim ansonsten durchdacht erscheinenden Tatvorgehen nicht ins Bild, dass der Beschuldigte neben den Kameras nicht auch das bestehende Türöff- nungsprotokoll berücksichtigt haben soll. Entlarvend erweist sich diesbezüglich aber die Äusserung des Beschuldigten auf Vorhalt dieses Türöffnungsprotokolls, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es ein solches gegeben habe (Urk. D1/2/9 S. 6). Nicht zuletzt ist allerdings auch festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten geschilderte rasche Befreiung bei einer doppelten Fesselung mit Ka- belbindern (an Beinen und Armen) bereits per se eher wenig realistisch anmutet, selbst wenn es sich dabei um relativ dünne Kabelbinder handelte.

c) Auffällig erscheint sodann, dass der vermeintliche erste Täter, welcher den Beschuldigten über längere Zeit mit einer Pistole bedroht haben soll, am Tatort nie in den Blickwinkel einer Überwachungskamera geraten ist, dies selbst dann nicht, als er vom Beschuldigten verlangt hat, er solle im überwachten Lobbybe- reich den Tresorschlüssel behändigen, zumal der Beschuldigte in dieser Phase aus seiner Sicht teilweise hinter eine Zwischenmauer verschwand und es sich

- 13 - durchaus aufgedrängt hätte, dass der Täter in den Lobbybereich tritt, um den Be- schuldigten besser überwachen bzw. an einer allfälligen Flucht hindern zu können (vgl. dazu Urk. D1/2/9, Beilage 1). Dass sich dieser Täter mithin über die gesamte Zeit hinweg im toten Winkel der Kameras befand, ist wenig wahrscheinlich, dies umso weniger, als sich die vom Beschuldigten immer wieder angedeutete These, dass die Täter über genaues Insiderwissen betreffend die Hotelräumlichkeiten verfügt haben müssen, in der Untersuchung trotz zahlreichen Befragungen von Angestellten (vgl. Urk. D2/8/4,5+8) nicht erhärten liess, da sich schlicht niemand fand, der über derart genaues Wissen über die aktuellen Kamerapositionen ver- fügt hätte und als Täter in Frage gekommen wäre, weshalb das Untersuchungs- dossier betreffend den Raub denn auch letztlich als unerledigt im Fahndungsar- chiv abgelegt werden musste (vgl. Urk. D2/8/18).

d) Massgeblich fällt sodann bei der Validierung der Aussagen des Beschuldig- ten zu dessen Lasten ins Gewicht, dass er offensichtlich dazu neigt, unbekannte Drittpersonen einer Straftat zu belasten, um sich selber aus einer unkomfortablen Situation zu befreien, wie namentlich die beiden zugestandenen Irreführungen der Rechtspflege belegen, in deren Rahmen der Beschuldigte einen Sturz mit dem Fahrrad zu vertuschen bzw. Aufmerksamkeit aufgrund mangelnden Gehörs bei der Polizei zu erheischen suchte. Hat der Beschuldigte aber bereits bei mindes- tens zwei anderen Gelegenheiten eine unbekannte Dritttäterschaft ins Spiel ge- bracht, um seinen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, so erscheint es nicht willkürlich, diese Umstände als zusätzliches Indiz zu werten, dass es auch bei der vorliegend zu beurteilenden Gelegenheit so gewesen ist. Dementsprechend kann dem Einwand der Verteidigung, dass die vorliegend diskutierte Tathandlung auch nicht in die Täterpsychologie des Beschuldigten passe (Urk. 53 S. 8; Prot. II S. 17), nicht gefolgt werden.

e) Darüber hinaus lässt sich die Schilderung des Tatherganges durch den Beschuldigten aber auch mit diversen äusseren Gegebenheiten räumlicher und zeitlicher Natur nur schlecht vereinbaren. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Fensterfront, über welche sich der erste Täter bemerkbar gemacht haben und dann eingestiegen sein soll, überdurchschnittlich hoch über dem Grund befindet

- 14 - und zudem der erste Fensterabschnitt, durch welchen hindurch der Täter gedroht haben soll, durch allerlei Ware wie Ordner und Flaschen verstellt war (vgl. Urk. D1/2/9, Beilage 4), so dass schwer nachvollziehbar ist, wie sich der Täter bei dieser Konstellation mit der Waffe überhaupt derart prominent bemerkbar machen konnte, um dem Beschuldigten die nötige Angst einzujagen, zumal der den Be- schuldigten einvernehmende Polizeibeamte zu Recht zu bedenken gegeben hat, dass sich bei den damals gegebenen Lichtverhältnissen (mit innerer Beleuchtung und äusserer Dunkelheit) in der Nacht bei einem Blick nach aussen ein derartiger Spiegelungseffekt eingestellt haben muss, dass eine ausserhalb des Hotels ste- hende Person kaum bemerkt werden konnte (vgl. Urk. D1/2/9 S. 29 f.). Sofern der Beschuldigte nach dem Betreten des Büros aber dennoch einen Täter wahrge- nommen haben sollte, wäre bei den gegebenen Raumverhältnissen doch eini- germassen verwunderlich, weshalb er sich in der Folge nicht einfach wegduckte und den Raum postwendend wieder verliess, um die Polizei zu alarmieren, zumal der Täter alles andere als eine gute Schusslinie hatte und der Beschuldigte sofort aus dieser Schusslinie verschwunden wäre, auch wenn einzuräumen ist, dass ei- ne bedrohte Person aufgrund der damit verbundenen Stresssituation nicht immer die besten Entscheidungen zu treffen vermag. In zeitlicher Hinsicht nur schlecht mit der Realität vereinbaren lässt sich so- dann die Schilderung des Tatherganges zwischen dem Betreten des Büros des Beschuldigten, als er aus dem Aufnahmebereich der Lobbykamera verschwindet, und der Behändigung des Tresorschlüssels in einer Schublade der Rezeption, als der Beschuldigte wieder auf der Kameraaufnahme zu sehen ist. In der dazwi- schen verstrichenen Zeit von lediglich 1 Minute und 17 Sekunden muss sich der Täter nämlich zunächst im Büro beim Beschuldigten bemerkbar gemacht und sein Anliegen kommuniziert, in der Folge ein relativ komplexes Einstiegsmanöver via die enge und relativ hoch gelegene linke Fensterseite vollzogen und sich schliess- lich mit dem Beschuldigten darauf verständigt haben, dass dieser das Geld aus dem Tresor herausgeben und dazu den Schlüssel aus dem Rezeptionsbereich holen müsse, wobei in diesem Zusammenhang nur am Rande zu erwähnen ist, dass ohnehin relativ schwer vorstellbar ist, wie der Täter im Rahmen der komple- xen Einstiegsmanövers die Bedrohungssituation derart nachhaltig aufrecht zu er-

- 15 - halten vermochte, dass er dem Beschuldigten die Flucht und die Alarmierung der Polizei weiterhin verunmöglichte.

f) Weniger stringent erscheinen demgegenüber mit der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 8) die von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen, weshalb der Be- schuldigte nicht bereits während der angeblichen Tat den Alarmknopf drückte und aus welchem Grund die Täter den Beschuldigten im Aussenbereich mit derart schlechten Kabelbindern hätten fesseln sollen (vgl. Urk. 42 S. 13 f.), da sich diese Umstände zu Gunsten des Beschuldigten durchaus mit einer gewissen Angst vor unmittelbaren Konsequenzen der Täter bzw. mit einem gewissen Dilettantismus der Täter im Rahmen des Tatvorgehens erklären lässt, zumal auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine Fesselung des Opfers grundsätzlich durchaus die notwendige Zeit verschaffen kann, um sich in der Zwischenzeit nachhaltig vom Tatort zu entfernen, weshalb ein solches Vorgehen per se nicht weltfremd er- schiene. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten im Übrigen, dass er es war, welcher die beiden Aussenkameras im Vorfeld der Tat abgeschaltet hat, auch wenn die vorinstanzlich geschilderten Begleitumstände durchaus ge- wisse Auffälligkeiten aufweisen (Urk. 42 S. 13 + 15).

g) Insgesamt bestehen indessen trotz der vorstehenden Relativierungen nach wie vor derart viele gewichtige externe Anhaltspunkte für die Tatsache, dass der Beschuldigten den Raub auf seine Person im Hotel lediglich erfunden hat, dass von einem engmaschigen Indiziennetz gesprochen werden muss, welches sich zu einem rechtsgenügenden Beweis verdichtet. Derweil sind die vom Verteidiger an- geführten Entlastungsbeweise (vgl. Urk. 44 S. 2; Urk. 53 S. 6 ff.) nicht geeignet, eine andere valable Sichtweise des eingeklagten Vorfalles zu begründen. So ist die Tatsache, dass verschiedene Fussspuren am Tatort nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, gerade in einem Hotel mit zahlreichen Angestellten und Gästen nicht sonderlich verwunderlich. Zwar erscheint das Vorbringen der Staatsanwaltschaft etwas spekulativ, wonach der Schuhabdruck auf dem Leder- sessel einer absichtlichen Manipulation der Tatortspuren durch den Beschuldigten entspringen kann (Prot. II S. 19). Ein solches Manöver ist angesichts der einge- standenen, rechtskräftig beurteilten Delikte, in welchen der Beschuldigte eindrück-

- 16 - liche Beweismanipulationen vornahm und sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar machte, aber auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Vor allem kann der Schuhabdruck auf dem Ledersessel aber auch nur schon durch ein Schuhebinden irgendeiner Person entstanden sein und vermag entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) schon allein deshalb kein stringentes entlastendes Indiz zu begründen. Die geltend gemachte Fehleranfälligkeit der Aussenkameras hat sodann nichts mit dem Umstand zu tun, dass die Kabel zwei- er Kameras offensichtlich gekappt worden sind, damit definitiv keine Aufnahmen mehr getätigt werden konnten, wobei diesbezüglich ohnehin nicht der Beschuldig- te als Urheber ausgemacht werden kann. Dass bei den gekappten Kamerakabeln schliesslich keine DNA-Spuren des Beschuldigten zu finden waren (so die Vertei- digung in Urk. 53 S. 6), ist dem Umstand geschuldet, dass notorischerweise nicht immer auswertungsgenügende Spuren hinterlassen werden und im Übrigen auch Handschuhe getragen werden konnten, weshalb auch dieser Umstand den Be- schuldigten nicht zu entlasten vermag. Wesentlicher ist indessen der Einwand, der nach den Gründen für die isolierte Bestreitung des Vorfalles vom

29. November 2011 fragt (vgl. Urk. 44 S. 2 [Ziff. 2 i.f.]; Urk. 53 S. 9). Es fällt in die- sem Zusammenhang aber auf, dass die bestrittene Tat bereits überdurchschnitt- lich lange zurückliegt, womit eine Verdrängung des tatsächlich Geschehenen deutlich begünstigt wird, zumal auch die entsprechende Beweisführung mit zu- nehmender Zeit nicht gerade leichter wird. Es sticht zudem ins Auge, dass die vom Beschuldigten anerkannten Irreführungen der Rechtspflege ihm nicht dazu dienten, sich aus einer eigenen strafbaren Situation zu befreien, weshalb sie er- heblich leichter eingestanden werden konnten als die vorliegenden Falschbe- hauptungen.

E. 1.8 Es ist nach all dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raubüberfall lediglich fingierte, was zwar nicht per se bedeutet, dass er auch der Dieb der im Tresor fehlenden Gelder war, doch ist diesbezüglich letztlich kei- ne andere Täterschaft denkbar, nachdem der angeblich geraubte Geldbetrag just in der besagten Nacht auch tatsächlich verschwunden ist und der Beschuldigte gemäss Videoaufzeichnung die Tresorschlüssel mit erhobenen Händen der Schublade in der Lobby entnahm und zum Tresor schritt, zumal er dazumal ge-

- 17 - mäss Dienstplan der einzig anwesende Angestellte war und sich im Nachhinein auch sonst keine Anhaltspunkte auf eine andere Täterschaft ergaben.

- 18 -

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 5. Mai 2022 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 35). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 24. November 2022 (Urk. 44) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 46) erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 eine Anschlussberufung (Urk. 48), während sich die Privatkläger nicht vernehmen liessen. In der Folge wurde auf den 21. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).

- 7 - II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch betreffend Diebstahl gemäss Dossier 2 sowie gegen die Strafzumessung und den teilbedingten Vollzug und fordert dementsprechend auch eine andere Verlegung (nicht aber eine andere Festsetzung, vgl. Prot. II S. 18) der erstinstanzlichen Kosten (Urk. 44 S. 1 ff.). Derweil beschränkt sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung auf die Rüge der Dauer des unbedingten Anteils im Rahmen des teilbedingten Strafvollzuges (Urk. 48 S. 1). Demzufolge kann vorab mit Beschluss festgestellt werden, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

- 29 - insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und die von ihm angefochtenen Punkte sind auch im Übrigen weitgehend zu bestätigen. Demgegenüber obsiegt die Staats- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung grundsätzlich, wobei ihr hinsichtlich der beantragten Höhe des unbedingten Strafanteils nicht vollends gefolgt werden kann. Angesicht des Umstandes, dass die Anschlussberufung nur einen kleineren Teil des vorinstanzlichen Urteils betraf, sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – mithin zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu neh- men.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'462.54 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 55). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort) sowie unter Hinzurechnung einer Aufwandstunde für die Nachbespre- chung mit dem Klienten erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 5'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt.

- 30 - Es wird beschlossen:

E. 2.6 Was die Täterkomponente anbelangt, so kann im Grundsatz ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo zu Recht darauf

- 23 - hingewiesen wird, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen neutral zu werten sind und das Vorleben zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (Urk. 42 S. 33). Wenn das Bezirksgericht sodann das mehrheitliche Geständnis aus eige- nem Antrieb erheblich strafmindernd im Umfang von 25 Prozent berücksichtigt (Urk. 42 S. 34), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine stärkere Redukti- on rechtfertigt sich in dieser Hinsicht indessen nicht, da der Beschuldigte viel Zeit in Anspruch nahm, um zur notwendigen Einsicht zu gelangen und in der Folge le- diglich tröpfchenweise ein Geständnis ablegte, wobei er hier bezüglich des (weiter zurückliegenden) Diebstahls gar eine gänzliche Ausnahme machte. Eine weitere Strafminderung wegen Reue und Einsicht erweist sich nicht als statthaft, nach- dem sich der Beschuldigte heute zwar für seine Taten entschuldigte, aber nicht konsequent reinen Tisch machte, indem er zumindest die Hintergründe der aner- kannten Taten erklärt und eingeordnet hätte (vgl. Prot. II S. 14 f.).

E. 2.7 Mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 12 ff.) ist festzuhalten, dass der Strafmilde- rungsgrund des geringeren Strafbedürfnisses infolge langer Verfahrensdauer und Wohlverhalten einerseits sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots ande- rerseits separat zu würdigen sind. Hinsichtlich der Brandstiftungen gemäss den Dossiers 5 und 6 ist zu konstatieren, dass bei diesen eine Strafmilderung wegen verminderten Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB angesichts der noch in weiter Ferne liegenden Verjährung nicht angezeigt erscheint. Anders ist dies beim Diebstahl zu würdigen, nachdem sich wegen des langen Zeitablaufes seit der Tat von über 11 Jahren und keiner weiteren Vermögensdelikte eine deutliche Strafre- duktion von 180 auf 120 Strafeinheiten rechtfertigt. Bei den als Irreführung der Rechtspflege und falschem Alarm gewürdigten Delikten ist seit der Begehung der Taten in den Jahren 2014 und 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt angesichts der zehnjährigen Verjährungsfrist insbesondere betreffend den ersten Vorfall eben- falls eine lange Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB mit entsprechend verminder- tem Strafbedürfnis verstrichen, wobei sich der Beschuldigte seit der letzten Tat im November 2017, also nunmehr seit rund fünfeinhalb Jahren, in strafrechtlicher Hinsicht auch nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, weshalb auch bezüg- lich dieser Taten je eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB von 120 (nach Berücksichtigung der Geständnisse) auf 100 Strafeinheiten (Irreführungen der

- 24 - Rechtspflege) bzw. von 45 auf 40 Strafeinheiten (falscher Alarm) vorzunehmen ist.

E. 2.8 Unter dem Titel des Beschleunigungsgebotes hat die Vorinstanz keine Re- duktion als gerechtfertigt gesehen, da sie den mit der Verzögerung verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten bei der Staatsanwaltschaft Verständnis entge- genbrachte (Urk. 42 S. 35). Dieses Verständnis ist nachvollziehbar, doch ist gleichzeitig festzuhalten, dass sich organisatorische Defizite oder strukturelle Überlastungen einer Behörde nie zu Lasten eines Täters auswirken dürfen (vgl. BGE 130 I 312, E. 5.2.; vgl. auch BGE 122 IV 103, E. I./4.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Verfahren aufgrund mehrfachen Wechsels der Verfahrensleitung zwischen Februar 2019 und April 2020 kaum Fortschritte erziel- te (vgl. Urk. D1/11/19-21), worauf dann am 15. September 2020 der Abschluss der Untersuchung angekündigt wurde (vgl. Urk. D1/8/19 ff.). Es ist somit unter diesem Titel eine zusätzliche Strafreduktion im Rahmen von 10 bis 20 Prozent in Bezug auf sämtliche Delikte vorzunehmen.

E. 2.9 Die Verteidigung erachtet weiter eine Strafminderung infolge erhöhter Strafempfindlichkeit als angebracht, da der Beschuldigte als Betreuungsperson und Versorger innerhalb eines Familiengefüges ungleich härter getroffen werde als eine Person ohne erzieherische und wirtschaftliche Verantwortung für schul- pflichtige Kinder (Urk. 53 S. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auswirkun- gen einer (zumindest teilweise) unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe bei je- dem Straftäter mit Familie als Konsequenz seines deliktischen Verhaltens spürbar sind, weshalb sie keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darstellen, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnten (vgl. Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021, E. 2.4.1). Die von der Verteidigung vorgetragene seelische Belastung des Beschuldigten (Urk. 53 S. 14 f.) wurde schliesslich mit seinem kargen Aussageverhalten zu den Hinter- gründen der Taten nicht annähernd plausibilisiert. Zudem vermögen narzisstische Merkmale in der Persönlichkeitsstruktur so oder anders kaum eine seelische Be- lastung zu begründen, welche eine Strafminderung rechtfertigt.

- 25 -

E. 2.10 Es kann demnach im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass nach Berücksichtigung der Täterkomponente und den übrigen relevanten Strafzumessungsfaktoren für die beiden Brandstiftungen isolierte Strafen von 22 Monaten bzw. 12 Monaten als gerechtfertigt erscheinen. Derweil fällt für die bei- den Irreführungen der Rechtspflege jeweils eine Einzelstrafe von 85 Strafeinhei- ten in Betracht, während sich für die Sanktionierung des Diebstahls 100 Strafein- heiten (ohne Berücksichtigung eines Geständnisses) und des falschen Alarms 35 Strafeinheiten rechtfertigen.

E. 2.11 Nach definitiver Festlegung der Einzelstrafen ist für die einzelnen Delikte die angemessene Strafart festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grund- sätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, soweit das Verschulden und Gründe der präventiven Effizienz ausnahmsweise keine andere Wertung rechtfertigen (vgl. BGE 134 IV 97). Dabei bestehen angesichts der Geltung des alten Sanktionen- rechts mit der Möglichkeit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen sowie der prinzipiellen Ersttäterschaft des Beschuldigten keine Gründe, die beiden Irrefüh- rungen der Rechtspflege mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, auch wenn sie wiederholt vorgekommen sind, zumal hier das Verschulden im Vergleich zur Vo- rinstanz eher tiefer gewürdigt wird. Hinsichtlich des Diebstahls und des falschen Alarms verstiesse die Verlängerung einer Freiheitsstrafe ohnehin gegen das Ver- bot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren, weshalb es hier von vornherein bei der Geldstrafe zu bleiben hat. Mit Bezug auf die beiden Brandstiftungen fällt demgegenüber die Ausspre- chung einer Geldstrafe bereits aufgrund der festgelegten Sanktionshöhe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 2.12 Es sind demnach in casu zwei Strafgruppen zu bilden, innerhalb jener die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen, was entgegen der Vorinstanz, welche die Geldstrafen kumulierte (vgl. Urk. 42 S. 37), im Übrigen für sämtliche Sanktionsarten gilt. Dabei ist zu beachten, dass bei enger miteinander zusam- menhängenden Delikten die Asperation stärker auszufallen hat als bei Delikten, welche untereinander keine oder nur lose Berührungspunkte aufweisen.

- 26 -

E. 2.13 Bei der Bildung der Freiheitsstrafe ist von der Strafe für die zweite Brand- stiftung mit einer Sanktionshöhe von 22 Monaten im Sinne einer Einsatzstrafe auszugehen. Diese Strafe ist anhand der Sanktion für die erste Brandstiftung in der Höhe von 12 Monaten angemessen auf 30 Monate zu schärfen, da sich hier durchaus Berührungspunkt zwischen den beiden gleichgelagerten Delikten, in de- ren Rahmen die zweite Tat als Wiederholung der (insoweit gescheiterten) ersten Tat konzipiert war, ergeben.

E. 2.14 Die Bildung der Geldstrafe hat als Einsatzstrafe zum Ausgangspunkt den Diebstahl, welcher mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu sanktionieren ist. Zu asperieren sind die beiden Irreführungen der Rechtspflege, wobei die zweite Irreführung im Jahr 2017 weitgehend unabhängig von der ersten im Jahr 2014 er- folgte, während der falsche Alarm mit dieser Irreführung wiederum eng verbunden war. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Irreführungen der Rechtspflege je mit 60 Tagessätzen und den falschen Alarm mit 20 Tagessätzen erhöhend in Aus- schlag zu bringen, womit eine gesamthafte Strafhöhe von 240 Tagessätzen resul- tiert.

E. 2.15 Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte nach wie vor beim gleichen Arbeitgeber angestellt und verdient dort ca. Fr. 4'300.– netto pro Monat, während seine Ehefrau ebenfalls ein ähnliches Ein- kommen erwirtschaftet (Prot. II S. 8 f.). Angesichts der weitgehend gleich gelager- ten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie ist die erst- instanzlich festgelegte moderate Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.– in zweiter Instanz nicht zu erhöhen.

E. 2.16 Zusammenfassend ist der Beschuldigte in zweiter Instanz mithin mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. Dabei ist an die Freiheitsstrafe die erstandene Untersu- chungshaft von 60 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Lediglich der Vollständig- keit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass diese Sanktion das Verbot der reformatio in peius nicht berührt, da sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Ge- samtsanktion im Vergleich zur Vorinstanz tiefer ausfallen.

- 27 -

3. Vollzug 3.1. Vorliegend kann dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten ohne Weite- res der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt werden. Beim Entscheid über die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Teils hat das Gericht sowohl die Legalprognose als auch das Verschulden des Täters zu berücksichtigen, indem der unbedingte Anteil primär schuldangemes- sen zu sein hat. Das Verhältnis der Strafteile ist mithin so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Tatschuld andrerseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Ver- schulden und je negativer die Prognose sind, umso höher hat der zu vollziehende Anteil der Strafe zu sein. Generalpräventive Aspekte haben demgegenüber in diesem Punkt der Strafe in den Hintergrund zu treten (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 43 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung der Strafanteile indessen letztlich im pflichtgemässen Ermessen des urteilenden Gerichts (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.12.). 3.2. Es ist der Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten Recht zu geben, wenn sie für die Festlegung des vollziehbaren Anteils der teilbedingten Strafe nicht nur prognostischen Elemente heranziehen will, sondern auch dem Tatverschulden massgebliche Bedeutung beimisst (vgl. Urk. 56 S. 4). Dieses wiegt für die Haupt- tat der vollendeten Brandstiftung jedenfalls nicht mehr leicht, so dass der vollzieh- bare Anteil der Strafe von vornherein nicht auf das gesetzliche Minimum festge- legt werden kann. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit seiner (wiederholten) Brandlegung in einem bewohnten Mehrfamilienhaus ein beträchtli- ches Gefahrenpotential geschaffen hat und für dieses Vorgehen nach wie vor kei- ne stringente Erklärung beibringen kann, weshalb ihm trotz seines nunmehr eini- ge Zeit andauernden Wohlverhaltens mit dem vorliegenden Urteil deutlich vor Au- gen zu führen ist, dass sich sein Verhalten unter keinen Umständen wiederholen darf. Es rechtfertigt sich bei dieser Sachlage, die heute festzulegende Freiheits- strafe im Umfang von einem Drittel bzw. 10 Monaten zu vollziehen und im ver- bleibenden Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.

- 28 - Wenn der Beschuldigte die Festlegung einer teilbedingten Strafe mit dem Argument kritisiert, dass die Verbüssung der Haft alles, was er sich in den letzten Jahren aufgebaut habe, zerstören und seine Resozialisierung gefährden würde (Prot. I S. 16; Urk. 44 S. 3; Urk. 53 S. 16), so ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass der unbedingte Anteil der Strafe im Falle von andauernden stabilen Verhält- nissen in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann (vgl. KOLLER, BSK StGB I,

4. Aufl., N 8 zu Art. 77b StGB), so dass er weder seine Arbeitsstelle verlieren würde noch seine Familie unverhältnismässig unter dem Vollzug leiden dürfte. Mit der darüber hinausgehenden Härte des Strafvollzugs muss sich der Beschuldigte wie jeder andere Strafgefangene arrangieren, wobei er diesbezüglich jederzeit ei- ne allfällig gebotene psychologische Hilfe in Anspruch nehmen kann (so auch der Gutachter gemäss Urk. 11 S. 104). Eine nochmalige Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer im Rahmen der Vollzugsfrage ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 16) schliesslich nicht angebracht. 3.3. Die Geldstrafe ist angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten ohne Weiteres bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte auch heute des Diebstahls schuldig zu spre- chen ist, brachte der Berufungsprozess im Schuldpunkt keine Änderung des Ur- teils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 12) ist demzufolge in zweiter Instanz vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 4 Mai 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache teils versuchte Brandstiftung, mehrfache Irreführung der Rechtspflege sowie falscher Alarm), 2 (Freispruch), , 6 + 7 (Entscheid über Beschlagnahmen),

E. 8 10 (Regelung der Zivilbegehren) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 teilweise [betreffend Schuldspruch wegen Diebstahl], 3, 4 und 12 ist der bezirksgerichtliche Entscheid dagegen gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz umfassend zu überprüfen.

2. Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der verteidigerseitigen Offerierung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten, keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 44 S. 3; Urk. 48 S. 2; Prot. II S. 16; Urk. 54/1-2). Es drängen sich im Rechtsmittelstadium – abge- sehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine Beweiserhebungen auf.

- 8 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Mai 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache, teils versuchte Brandstiftung, mehrfache Irreführung der Rechts- pflege sowie falscher Alarm), 2 (Freispruch), 6 + 7 (Entscheid über Be- schlagnahmen), 8 - 10 (Regelung der Zivilbegehren) und 11 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 60 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 10 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung. - 31 -
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Ge- richtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220610-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 21. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Hugelshofer, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Brandstiftung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

4. Mai 2022 (DG210056)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

29. November 2011 (Urk. 6/19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: − Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Dossier 6) − versuchte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) − Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) − falscher Alarm im Sinne von Art. 128bis StGB (Dossier 10) − mehrfache Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (Dossier 4 und Dossier 10).

2. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen: − Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (Dos- sier 7)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 135 Ta- gessätzen zu Fr. 40.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Vollzug der Gelstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

27. Oktober 2020 beschlagnahmten, nachfolgend genannten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: − Kabelbinder (A004'274'695; A004'275'438), lagernd bei der Bezirksge- richtskasse Bülach

- 3 - − Fahrradhelm (A011'334'693), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Bülach

7. Die unter der Polis-G.-Nr. 71633788; 53988037 bei der Kantonspolizei Zü- rich gelagerten Asservate, Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

8. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

9. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 3 wird dem Grundsatz nach gutgeheissen.

10. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 wird dem Grundsatz nach gutgeheissen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'994.– Auslagen Vorverfahren (psych. Gutachten) Fr. 160.– Auslagen Vorfahren (Kosten Datenspeicherung auf externe Datenträger) Fr. 4'340.– Auslagen Polizei (Fr. 1'980.– Spurenberichte FOR; Fr. 1'550.– DNA-Auswertung IRM; Fr. 810.– Mobiltelefonauswertung) Fr. 27'500.– amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST (davon Fr. 16'706.20 bereits bezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1 f.; Urk. 53 S. 17; Prot. II S. 18)

1. Es sei vorzumerken, dass die Schuldsprüche in den Dossiers 4 bis 6 und 10 sowie der Freispruch bei Dossier 7 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Dossier 2 sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.

3. Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 22 Monaten und mit einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen à Fr. 40.– zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Festlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Die vorinstanzliche Kostenregelung gemäss Dispositivziffer 12 sei auf- zuheben und der vom Beschuldigten zu tragende Kostenanteil sei an- gemessen zu reduzieren.

7. Die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren gemäss Ho- norarnote inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Anschlussberufung): (Urk. 48 S. 1; Urk. 56 S. 1)

1. Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten sei aufzuschie- ben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen (12 Monate, abzüg- lich die bereits erstandene Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 4. Mai 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der mehr- fachen teils versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB (Dossiers 5 + 6), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB (Dossiers 4 + 10) sowie des falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB (Dossier 10) schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gemäss Dossier 7 freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 135 Tagen zu Fr. 40.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheits- strafe teilweise (im Umfang von 28 Monaten) und der Vollzug der Geldstrafe gänzlich aufgeschoben wurde. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Ge- genstände sowie die Zivilbegehren der Privatkläger befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 40 bzw. Urk. 42 S. 46 ff.).

2. Der Beschuldigte meldete gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 5. Mai 2022 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 35). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 24. November 2022 (Urk. 44) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 46) erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 eine Anschlussberufung (Urk. 48), während sich die Privatkläger nicht vernehmen liessen. In der Folge wurde auf den 21. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).

- 7 - II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch betreffend Diebstahl gemäss Dossier 2 sowie gegen die Strafzumessung und den teilbedingten Vollzug und fordert dementsprechend auch eine andere Verlegung (nicht aber eine andere Festsetzung, vgl. Prot. II S. 18) der erstinstanzlichen Kosten (Urk. 44 S. 1 ff.). Derweil beschränkt sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung auf die Rüge der Dauer des unbedingten Anteils im Rahmen des teilbedingten Strafvollzuges (Urk. 48 S. 1). Demzufolge kann vorab mit Beschluss festgestellt werden, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom

4. Mai 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache teils versuchte Brandstiftung, mehrfache Irreführung der Rechtspflege sowie falscher Alarm), 2 (Freispruch), , 6 + 7 (Entscheid über Beschlagnahmen), 8 - 10 (Regelung der Zivilbegehren) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 teilweise [betreffend Schuldspruch wegen Diebstahl], 3, 4 und 12 ist der bezirksgerichtliche Entscheid dagegen gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz umfassend zu überprüfen.

2. Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der verteidigerseitigen Offerierung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten, keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 44 S. 3; Urk. 48 S. 2; Prot. II S. 16; Urk. 54/1-2). Es drängen sich im Rechtsmittelstadium – abge- sehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine Beweiserhebungen auf.

- 8 - III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. November 2021 betreffend den vorliegend noch angefochtenen Vorwurf des Diebstahls angelastet, als angestellter Rezeptionist des Hotels B._____ in Zürich einen Raubüberfall auf dieses Hotel mit Ein- wirkungen auf seine Person vorgetäuscht zu haben, in dessen Rahmen ein grosses Polizeigebot an den Tatort ausgerückt sei. Stattdessen habe der Beschuldigte den in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2011 aus dem Tresor des Hotels verschwundenen Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'760.– selber entwendet, um darüber in der Folge ohne Berechtigung nach eigenem Gutdünken zu verfügen (Urk. 6/19 S. 2 f.). 1.2. Die Verteidigung moniert im vorliegenden Zusammenhang das Anklage- prinzip, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen ist. Soweit indessen dies- bezüglich geltend gemacht wird, der in der Anklage verwendete Begriff des Ent- wendens sei ungenau und stelle kein Synonym für das gesetzlich statuierte Wegnehmen dar, so wird übersehen, dass die Anklage nur derart präzise formuliert sein muss, damit der Beschuldigte im Endeffekt weiss, was ihm vorgeworfen wird. Solange klar ist, welcher konkrete Sachverhalt vorgeworfen wird, kann auch eine teilweise fehlerhafte oder ungenaue Anklage nicht dazu füh- ren, dass ein Schuldspruch verunmöglicht wird. Die nähere Begründung der An- klage erfolgt sodann vor den Schranken des Gerichts und es ist schliesslich des- sen Sache, den relevanten Sachverhalt verbindlich festzustellen und gestützt da- rauf die rechtliche Würdigung vorzunehmen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 1.1.1.; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017, E. 2.3.). Insofern vermag die etwas allgemeine Formulierung in der Anklage, wonach der Beschuldigte das Geld "entwendet" habe, deren Gültig- keit nicht zu schaden, da letztlich ohnehin das Gericht zu entscheiden hat, unter welchen Tatbestand der Wortlaut der Anklage zu subsumieren ist, wobei der Be- griff des Entwendens laut der entsprechenden Definition im Wörterbuch "Duden"

- 9 - ("unter Ausnutzung einer Gelegenheit unbemerkt wegnehmen und [mühelos] an sich bringen; stehlen") mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 18 f.) ohnehin mit genügender Klarheit eine Diebstahlshandlung umschreibt und somit auch vom Beschuldigten nicht anderweitig verstanden werden konnte. Wenn sodann ins Feld geführt wird, die Bereicherungsabsicht bzw. die Verwendung zum eigenen Vermögensvorteil seien mangelhaft umschrieben, so kann auch dieser Einschät- zung nicht gefolgt werden, begründet doch die anklagegegenständliche Formulie- rung, der Beschuldigte habe nach eigenem Gutdünken über das Geld verfügt, ge- rade den Vorwurf, er habe das Geld zum eigenen oder fremden Nutzen verwen- det, was ohne Weiteres auch eine Bereicherungsabsicht impliziert. Was schliess- lich die konkreten Umstände des Gewahrsamsbruches anbelangt, so konnten diese im Nachhinein nicht mehr ermittelt und somit auch nicht genauer umschrie- ben werden, doch beschlägt ein solches Unvermögen nicht das Anklageprinzip, sondern wirft die Frage auf, inwiefern die eingeklagte Tathandlung als Diebstahl qualifiziert werden kann, worauf an späterer Stelle einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 2.). 1.3. Der Beschuldigte hat den dargestellten Vorwurf über das gesamte Verfah- ren hinweg bestritten (Urk. D1/2/9 S. 11; Urk. D1/2/12 S. 4). So hat er namentlich auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, er könne zu diesem Vorfall nur sagen, dass er im Tatzeitpunkt im Hotel gearbeitet habe und ausgeraubt worden sei, wobei er nicht wisse, wer die beiden Täter gewesen sei- en. Ansonsten verwies er auf seine früheren Aussagen mit dem Hinweis, das Ganze sei schon lange her (Prot. I S. 14 f.). In der heutigen Befragung zur Sache äusserte sich der Beschuldigte nur zu Fragen der Legalprognose und beschrieb die rechtskräftig beurteilten, anerkannten Taten als "ganz schrecklich", machte ansonsten aber vollumfänglich vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 12 ff.). 1.4. Nachdem der Sachverhalt betreffend den Diebstahl mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, indem nach wie vor nicht von der Version einer fremden Täterschaft abgerückt wird, ist im Folgenden nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwiefern sich dieser Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im

- 10 - Recht liegenden Beweismittel gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung rechtsgenügend erstellen lässt. 1.5. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die geltenden Beweisregeln vollständig wiedergegeben und dabei namentlich auf die Möglichkeit des Indizienbeweises hingewiesen (Urk. 42 S. 6 f.). Auch die mass- geblichen Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, Aufnahmen der Überwa- chungskameras, Türöffnungsprotokoll) hat sie korrekt aufgelistet und zusammen- gefasst (Urk. 42 S. 8 ff.). Es kann dementsprechend in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres auf diese Erwägungen verwiesen werden. 1.6. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweise macht die Verteidigung gel- tend, die im Recht liegenden Einvernahmen des Beschuldigten könnten nur ab jenem Zeitpunkt zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, ab welchem ihm der Diebstahlsvorwurf im Sinne von Art. 158 StPO bekannt gegeben worden sei, was namentlich für dessen Aussagen ab der delegierten Einvernahme vom

15. Mai 2018 sowie die ihm ab diesem Zeitpunkt vorgehaltenen übrigen Beweise zutreffe (Urk. 31 S. 5; Urk. 53 S. 5 f.). Der Verteidiger fokussiert mit diesem Ein- wand auf die Problematik des Rollenwechsels einer strafrechtlich involvierten Person, welche zunächst als Zeuge oder Auskunftsperson zur Sache befragt wird und aufgrund weiterer Erkenntnisse zum Beschuldigten mutiert. Während in die- ser Hinsicht in Lehre und Praxis grundsätzliche Einigkeit darüber besteht, dass die Aussagen einer ursprünglich als Zeuge bzw. Zeugin befragten Person ange- sichts der konträren Rechtsbelehrungen nicht zwecks Belastung gegen diese als Beschuldigter herangezogen werden dürfen (vgl. dazu RUCKSTUHL, BSK StPO, 2. Aufl., N 4 zu Art. 158 StPO), liess das Bundesgericht die Frage, ob Aussagen nach einem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten verwertbar bleiben, bisher offen (vgl. Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 1.4.), während die Lehrmeinungen dazu auseinander gehen (vgl. EBNETER/HEIMGARTNER, Von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person – Verwertbarkeit vormaliger Aussagen?, in: AJP 3/2018, S. 267 ff.; EPPRECHT/GFEL- LER, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunfts- person zur beschuldigten Person, in: AJP 11/2017, S. 1281 ff.; HASLER, Rollen-

- 11 - wechsel im Strafverfahren, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 127, Zürich 2019, S. 282 ff.; RUCKSTUHL, BSK StPO, 2. Aufl., N 5 zu Art. 158 StPO; KERNER, BSK StPO, 2. Aufl., N 17 zu Art. 178 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., S. 382). Im vorliegenden Fall kann indessen letztlich offen gelassen werden, wie es sich mit dieser Frage verhält. Wie noch zu zeigen sein wird, ist für den Ausgang des Falles nämlich nicht wesentlich, inwiefern sich der Beschuldigte in seinen bisherigen Befragungen zur Sache widersprochen hat, zumal massgebliche Widersprüche in diesen Befragungen auch nicht ersichtlich sind. Vielmehr ist entscheidend, ob die Version des Beschuldigten mit externen Fakten und Umständen validiert bzw. in Überstimmung gebracht werden kann (vgl. nachstehend Ziffer 1.7.). Insofern bestehen indessen auch gemäss der Verteidigung verwertbare Angaben des Beschuldigten im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 15. Mai 2018, wo er damit konfrontiert wurde, den Raubüberfall auf sich lediglich inszeniert zu haben (Urk. D1/2/9). Es ist mithin im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen von diesen und späteren Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wobei dieser in der Schlusseinvernahme und heute allerdings die Aussage verweigerte, im Hauptverfahren aber immerhin seine Version bestätigte, in jener Nacht selber ausgeraubt worden zu sein, ohne in der Folge aber näher auf die Sachlage einzugehen. 1.7.

a) Was die Würdigung des strittigen Sachverhalts anbelangt, so ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz die Version der Anklage primär anhand eines negativen Abgleiches der (im Wesentlichen gleich bleibenden) Aussagen des Be- schuldigten mit den äusseren Fakten des Vorfalles unterstützt hat. Wenn die Ver- teidigung somit den Standpunkt vertritt, der erstinstanzliche Schuldspruch sei auf- grund von vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen des Be- schuldigten ergangen, was die Grundsätze von Art. 10 StPO verletze (Urk. 44 S. 2; Urk. 53 S. 4 f.), so ist diesem Vorbringen mithin zu widersprechen. Die Beur- teilung des in Frage stehenden Sachverhaltes stützt sich denn auch nicht allein auf die Aussagen des Beschuldigten, sondern massgeblich auch auf weitere im

- 12 - Recht liegende Beweismittel, welche nähere Aufschlüsse über das tatsächliche Geschehen in der Tatnacht vom 28. auf den 29. November 2011 geben können.

b) Mit Bezug auf diese weiteren Beweismittel ist von wesentlicher Bedeutung, dass im Protokoll, welches in der besagten Zeit die Bewegungen der Personal- eingangstüre elektronisch dokumentierte, für den möglichen Tatzeitraum keine Öffnungen dieser Türe verzeichnet sind (vgl. Urk. D2/8/10 S. 1 f.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass entgegen den Schilderungen des Beschuldigten, wel- cher ja ausführte, nach der Tat von zwei Tätern durch jene Türe nach draussen geführt und dort mit Kabelbindern an Armen und Beinen gefesselt worden zu sein, sich danach aber rasch wieder befreit zu haben (vgl. Urk. D1/2/9 S. 26 ff.), der angebliche zweite Täter erstens nicht durch diese Türe in das Hotelinnere gelangt sein konnte, zweitens die beiden Täter das Hotel dann nicht durch diesen Aus- gang mit dem Beschuldigten verlassen haben konnten und drittens der Beschul- digte nach der Befreiung von den Kabelbindern auch nicht durch diese Türe wie- der hineingelangt sein konnte, um den Nottaster zu betätigen. Ausgehend von der anklagegegenständlichen These einer Inszenierung des Raubüberfalls passt zwar prima vista beim ansonsten durchdacht erscheinenden Tatvorgehen nicht ins Bild, dass der Beschuldigte neben den Kameras nicht auch das bestehende Türöff- nungsprotokoll berücksichtigt haben soll. Entlarvend erweist sich diesbezüglich aber die Äusserung des Beschuldigten auf Vorhalt dieses Türöffnungsprotokolls, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es ein solches gegeben habe (Urk. D1/2/9 S. 6). Nicht zuletzt ist allerdings auch festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten geschilderte rasche Befreiung bei einer doppelten Fesselung mit Ka- belbindern (an Beinen und Armen) bereits per se eher wenig realistisch anmutet, selbst wenn es sich dabei um relativ dünne Kabelbinder handelte.

c) Auffällig erscheint sodann, dass der vermeintliche erste Täter, welcher den Beschuldigten über längere Zeit mit einer Pistole bedroht haben soll, am Tatort nie in den Blickwinkel einer Überwachungskamera geraten ist, dies selbst dann nicht, als er vom Beschuldigten verlangt hat, er solle im überwachten Lobbybe- reich den Tresorschlüssel behändigen, zumal der Beschuldigte in dieser Phase aus seiner Sicht teilweise hinter eine Zwischenmauer verschwand und es sich

- 13 - durchaus aufgedrängt hätte, dass der Täter in den Lobbybereich tritt, um den Be- schuldigten besser überwachen bzw. an einer allfälligen Flucht hindern zu können (vgl. dazu Urk. D1/2/9, Beilage 1). Dass sich dieser Täter mithin über die gesamte Zeit hinweg im toten Winkel der Kameras befand, ist wenig wahrscheinlich, dies umso weniger, als sich die vom Beschuldigten immer wieder angedeutete These, dass die Täter über genaues Insiderwissen betreffend die Hotelräumlichkeiten verfügt haben müssen, in der Untersuchung trotz zahlreichen Befragungen von Angestellten (vgl. Urk. D2/8/4,5+8) nicht erhärten liess, da sich schlicht niemand fand, der über derart genaues Wissen über die aktuellen Kamerapositionen ver- fügt hätte und als Täter in Frage gekommen wäre, weshalb das Untersuchungs- dossier betreffend den Raub denn auch letztlich als unerledigt im Fahndungsar- chiv abgelegt werden musste (vgl. Urk. D2/8/18).

d) Massgeblich fällt sodann bei der Validierung der Aussagen des Beschuldig- ten zu dessen Lasten ins Gewicht, dass er offensichtlich dazu neigt, unbekannte Drittpersonen einer Straftat zu belasten, um sich selber aus einer unkomfortablen Situation zu befreien, wie namentlich die beiden zugestandenen Irreführungen der Rechtspflege belegen, in deren Rahmen der Beschuldigte einen Sturz mit dem Fahrrad zu vertuschen bzw. Aufmerksamkeit aufgrund mangelnden Gehörs bei der Polizei zu erheischen suchte. Hat der Beschuldigte aber bereits bei mindes- tens zwei anderen Gelegenheiten eine unbekannte Dritttäterschaft ins Spiel ge- bracht, um seinen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, so erscheint es nicht willkürlich, diese Umstände als zusätzliches Indiz zu werten, dass es auch bei der vorliegend zu beurteilenden Gelegenheit so gewesen ist. Dementsprechend kann dem Einwand der Verteidigung, dass die vorliegend diskutierte Tathandlung auch nicht in die Täterpsychologie des Beschuldigten passe (Urk. 53 S. 8; Prot. II S. 17), nicht gefolgt werden.

e) Darüber hinaus lässt sich die Schilderung des Tatherganges durch den Beschuldigten aber auch mit diversen äusseren Gegebenheiten räumlicher und zeitlicher Natur nur schlecht vereinbaren. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Fensterfront, über welche sich der erste Täter bemerkbar gemacht haben und dann eingestiegen sein soll, überdurchschnittlich hoch über dem Grund befindet

- 14 - und zudem der erste Fensterabschnitt, durch welchen hindurch der Täter gedroht haben soll, durch allerlei Ware wie Ordner und Flaschen verstellt war (vgl. Urk. D1/2/9, Beilage 4), so dass schwer nachvollziehbar ist, wie sich der Täter bei dieser Konstellation mit der Waffe überhaupt derart prominent bemerkbar machen konnte, um dem Beschuldigten die nötige Angst einzujagen, zumal der den Be- schuldigten einvernehmende Polizeibeamte zu Recht zu bedenken gegeben hat, dass sich bei den damals gegebenen Lichtverhältnissen (mit innerer Beleuchtung und äusserer Dunkelheit) in der Nacht bei einem Blick nach aussen ein derartiger Spiegelungseffekt eingestellt haben muss, dass eine ausserhalb des Hotels ste- hende Person kaum bemerkt werden konnte (vgl. Urk. D1/2/9 S. 29 f.). Sofern der Beschuldigte nach dem Betreten des Büros aber dennoch einen Täter wahrge- nommen haben sollte, wäre bei den gegebenen Raumverhältnissen doch eini- germassen verwunderlich, weshalb er sich in der Folge nicht einfach wegduckte und den Raum postwendend wieder verliess, um die Polizei zu alarmieren, zumal der Täter alles andere als eine gute Schusslinie hatte und der Beschuldigte sofort aus dieser Schusslinie verschwunden wäre, auch wenn einzuräumen ist, dass ei- ne bedrohte Person aufgrund der damit verbundenen Stresssituation nicht immer die besten Entscheidungen zu treffen vermag. In zeitlicher Hinsicht nur schlecht mit der Realität vereinbaren lässt sich so- dann die Schilderung des Tatherganges zwischen dem Betreten des Büros des Beschuldigten, als er aus dem Aufnahmebereich der Lobbykamera verschwindet, und der Behändigung des Tresorschlüssels in einer Schublade der Rezeption, als der Beschuldigte wieder auf der Kameraaufnahme zu sehen ist. In der dazwi- schen verstrichenen Zeit von lediglich 1 Minute und 17 Sekunden muss sich der Täter nämlich zunächst im Büro beim Beschuldigten bemerkbar gemacht und sein Anliegen kommuniziert, in der Folge ein relativ komplexes Einstiegsmanöver via die enge und relativ hoch gelegene linke Fensterseite vollzogen und sich schliess- lich mit dem Beschuldigten darauf verständigt haben, dass dieser das Geld aus dem Tresor herausgeben und dazu den Schlüssel aus dem Rezeptionsbereich holen müsse, wobei in diesem Zusammenhang nur am Rande zu erwähnen ist, dass ohnehin relativ schwer vorstellbar ist, wie der Täter im Rahmen der komple- xen Einstiegsmanövers die Bedrohungssituation derart nachhaltig aufrecht zu er-

- 15 - halten vermochte, dass er dem Beschuldigten die Flucht und die Alarmierung der Polizei weiterhin verunmöglichte.

f) Weniger stringent erscheinen demgegenüber mit der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 8) die von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen, weshalb der Be- schuldigte nicht bereits während der angeblichen Tat den Alarmknopf drückte und aus welchem Grund die Täter den Beschuldigten im Aussenbereich mit derart schlechten Kabelbindern hätten fesseln sollen (vgl. Urk. 42 S. 13 f.), da sich diese Umstände zu Gunsten des Beschuldigten durchaus mit einer gewissen Angst vor unmittelbaren Konsequenzen der Täter bzw. mit einem gewissen Dilettantismus der Täter im Rahmen des Tatvorgehens erklären lässt, zumal auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine Fesselung des Opfers grundsätzlich durchaus die notwendige Zeit verschaffen kann, um sich in der Zwischenzeit nachhaltig vom Tatort zu entfernen, weshalb ein solches Vorgehen per se nicht weltfremd er- schiene. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten im Übrigen, dass er es war, welcher die beiden Aussenkameras im Vorfeld der Tat abgeschaltet hat, auch wenn die vorinstanzlich geschilderten Begleitumstände durchaus ge- wisse Auffälligkeiten aufweisen (Urk. 42 S. 13 + 15).

g) Insgesamt bestehen indessen trotz der vorstehenden Relativierungen nach wie vor derart viele gewichtige externe Anhaltspunkte für die Tatsache, dass der Beschuldigten den Raub auf seine Person im Hotel lediglich erfunden hat, dass von einem engmaschigen Indiziennetz gesprochen werden muss, welches sich zu einem rechtsgenügenden Beweis verdichtet. Derweil sind die vom Verteidiger an- geführten Entlastungsbeweise (vgl. Urk. 44 S. 2; Urk. 53 S. 6 ff.) nicht geeignet, eine andere valable Sichtweise des eingeklagten Vorfalles zu begründen. So ist die Tatsache, dass verschiedene Fussspuren am Tatort nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, gerade in einem Hotel mit zahlreichen Angestellten und Gästen nicht sonderlich verwunderlich. Zwar erscheint das Vorbringen der Staatsanwaltschaft etwas spekulativ, wonach der Schuhabdruck auf dem Leder- sessel einer absichtlichen Manipulation der Tatortspuren durch den Beschuldigten entspringen kann (Prot. II S. 19). Ein solches Manöver ist angesichts der einge- standenen, rechtskräftig beurteilten Delikte, in welchen der Beschuldigte eindrück-

- 16 - liche Beweismanipulationen vornahm und sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar machte, aber auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Vor allem kann der Schuhabdruck auf dem Ledersessel aber auch nur schon durch ein Schuhebinden irgendeiner Person entstanden sein und vermag entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) schon allein deshalb kein stringentes entlastendes Indiz zu begründen. Die geltend gemachte Fehleranfälligkeit der Aussenkameras hat sodann nichts mit dem Umstand zu tun, dass die Kabel zwei- er Kameras offensichtlich gekappt worden sind, damit definitiv keine Aufnahmen mehr getätigt werden konnten, wobei diesbezüglich ohnehin nicht der Beschuldig- te als Urheber ausgemacht werden kann. Dass bei den gekappten Kamerakabeln schliesslich keine DNA-Spuren des Beschuldigten zu finden waren (so die Vertei- digung in Urk. 53 S. 6), ist dem Umstand geschuldet, dass notorischerweise nicht immer auswertungsgenügende Spuren hinterlassen werden und im Übrigen auch Handschuhe getragen werden konnten, weshalb auch dieser Umstand den Be- schuldigten nicht zu entlasten vermag. Wesentlicher ist indessen der Einwand, der nach den Gründen für die isolierte Bestreitung des Vorfalles vom

29. November 2011 fragt (vgl. Urk. 44 S. 2 [Ziff. 2 i.f.]; Urk. 53 S. 9). Es fällt in die- sem Zusammenhang aber auf, dass die bestrittene Tat bereits überdurchschnitt- lich lange zurückliegt, womit eine Verdrängung des tatsächlich Geschehenen deutlich begünstigt wird, zumal auch die entsprechende Beweisführung mit zu- nehmender Zeit nicht gerade leichter wird. Es sticht zudem ins Auge, dass die vom Beschuldigten anerkannten Irreführungen der Rechtspflege ihm nicht dazu dienten, sich aus einer eigenen strafbaren Situation zu befreien, weshalb sie er- heblich leichter eingestanden werden konnten als die vorliegenden Falschbe- hauptungen. 1.8. Es ist nach all dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raubüberfall lediglich fingierte, was zwar nicht per se bedeutet, dass er auch der Dieb der im Tresor fehlenden Gelder war, doch ist diesbezüglich letztlich kei- ne andere Täterschaft denkbar, nachdem der angeblich geraubte Geldbetrag just in der besagten Nacht auch tatsächlich verschwunden ist und der Beschuldigte gemäss Videoaufzeichnung die Tresorschlüssel mit erhobenen Händen der Schublade in der Lobby entnahm und zum Tresor schritt, zumal er dazumal ge-

- 17 - mäss Dienstplan der einzig anwesende Angestellte war und sich im Nachhinein auch sonst keine Anhaltspunkte auf eine andere Täterschaft ergaben.

- 18 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die rechtliche Würdigung des inkriminierten Vorfalles als Diebstahl im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bietet keine massgebenden Probleme. Zwar ist kor- rekt, dass die genauen Umstände des Gewahrsamsbruches durch den Beschul- digten in der Untersuchung nicht eruiert werden konnten und namentlich nicht festgestellt zu werden vermochte, wohin der Beschuldigte die Beute nach der Wegnahme aus dem Tresor verbrachte und wie er diese verwendete, doch ergibt sich daraus keine Möglichkeit einer anderen rechtlichen Qualifikation des Falles. Namentlich sind Konstellationen eines privilegierten Tatbestandes wie namentlich einer unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB oder einer Sach- entziehung im Sinne von Art. 141 StGB bei der gegebenen Sachlage kaum denk- bar und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Gelder nicht bewusst behändigte, um sie in der Folge für eigene oder fremde Zwecke anzulegen oder zu verbrauchen. Ebenfalls besteht kein Raum für eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand der Veruntreuung, zumal dem Beschuldigten als Rezeptionist die Gelder im Tresor nicht anvertraut wurden, um diese zu verwalten, sondern er blossen Zugang zum Tresorschlüssel hatte. Mit anderen Worten bestand beim Beschuldigten höchstens untergeordneter Mit- gewahrsam im Verhältnis zum übergeordneten Mitgewahrsam des Hotels, sodass die Tathandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht als Veruntreuung, sondern als Diebstahl zu würdigen ist (vgl. hierzu Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, E. 2.4.2 f.). 2.2. Der Beschuldigte ist demnach zusätzlich zu den bereits rechtskräftig beur- teilten Schuldsprüchen auch im Berufungsverfahren des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.

- 19 - IV. Strafe

1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat die inkriminierten Taten allesamt vor dem 1. Januar 2018 und somit auch vor dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts be- gangen. Es gelangt demnach in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung, sofern sich die entsprechend neuen Bestimmun- gen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht als milder erweisen (Grundsatz der "lex mitior"). 1.2. Gemäss dem alten Sanktionenrecht hatte die Geldstrafe einen weiteren Anwendungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Dieses Regime erweist sich mithin im Vergleich zur neuen Rechtsordnung als milder, während umgekehrt keine As- pekte ersichtlich sind, welche das alte Recht für die vorliegenden Konstellation als strenger erscheinen liessen, so dass in casu die vor dem 1. Januar 2018 gelten- den Bestimmungen laut Art. 34 ff. aStGB zur Geltung gelangen.

2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der Strafenbildung mit der Unterschei- dung zwischen Tat- und Täterkomponente in ihrem Entscheid zutreffend darge- stellt und ist auch zu Recht vom weiten Strafrahmen gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (Urk. 42 S. 25 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann ohne Weiteres verwiesen werden. 2.2. In zutreffender Weise ist das Vordergericht sodann im Rahmen der Beurtei- lung der Tatkomponente betreffend die schwerste Straftat der (vollendeten) Brandstiftung gemäss Dossier 6 für die objektive Tatschwere von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen. Es imponiert in diesem Zusammen- hang, dass der Beschuldigte am frühen Morgen des 6. August 2016 unter Zuhilfe- nahme eines Brandbeschleunigers ungeachtet des offensichtlich brennbaren Ma- terials einen Brand in den Kellerräumlichkeiten seiner Wohnliegenschaft entfachte

- 20 - und in der Folge ohne grosses Aufheben in seine Wohnung zurückkehrte, obwohl ihm bewusst sein musste, dass um diese Uhrzeit die meisten Bewohner noch schliefen und ein Brand unter diesen Umständen umso später entdeckt werden könnte. Der erhebliche Sachschaden von Fr. 50'000.– und die Bildung von gifti- gen Rauchgasen zeugen von der Gefährlichkeit des Brandes, wobei immerhin zu bemerken ist, dass das Feuer nicht auf die Wohnräumlichkeiten übergriff und sich die abstrakte Personengefahr mithin nicht in konkreter Weise verwirklichte. In subjektiver Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass gemäss gutachterli- cher Feststellung im inkriminierten Zeitpunkt keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten vorlag und auch ansonsten keine Strafreduktions- gründe ersichtlich sind, welche das Verschulden zu reduzieren vermöchten. Nicht geklärt werden konnte die Motivation des Beschuldigten zur Tat, wobei auch der Erklärungsansatz der Vorinstanz nur beschränkt zu überzeugen vermag, da auch nach dem Studium des Gutachtens nicht recht ersichtlich wird, inwiefern der Wunsch nach persönlicher Anerkennung, Bewunderung oder Wertschätzung beim vorliegend in Frage stehenden Tathergang befriedigt werden konnte, zumal der Beschuldigte offensichtlich unbemerkt bleiben wollte und sich auch nicht an den Löscharbeiten beteiligte. Im Raum steht stattdessen das bei bestimmten Feuerwehrleuten notorisch bekannte Phänomen der Faszination von Bränden und den damit verbundenen Folgen mit dem Aufgebot von Feuerwehr und weiteren Einsatzkräften, wobei der Gutachter indessen keine Pyromanie bestätigt (vgl. Urk. 11 S. 90). Jedenfalls ist aber auch bei diesem Erklärungsansatz zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es ihm nicht um die Gefährdung von Menschenleben ging, was ihm indessen auch nicht vorgeworfen wird. Eine Re- duktion des Verschuldens ist aufgrund der subjektiven Aspekte mithin nicht ver- bunden. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen, doch erscheint für dieses Verschulden eine Strafe von 30 Monaten beim gegebenen Strafrahmen von bis zu 20 Jahren als zu mild. Vielmehr ist für die vollendete Brandstiftung des Beschuldigten unter den

- 21 - gegebenen Umständen eine Strafe von zumindest 36 Monaten als angemessen zu erachten. 2.3. In objektiver Hinsicht nicht wesentlich geringer gestaltet sich das Verschul- den des Beschuldigten im Rahmen seiner vorgängigen Brandverursachung vom

20. Februar 2016 in der gleichen Wohnliegenschaft, da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte schon dannzumal den gleichen Erfolg anstrebte, welcher aber nur relativ zufällig aufgrund der Brandmeldung eines Dritten nicht in diesem Ausmass eintrat. Der Beschuldigte ging in diesem Fall allerdings um einiges dilet- tantischer vor, was sich denn auch in einer erheblich geringeren Deliktssumme von Fr. 837.– sowie einem geringerem Gefahrenpotential für Leib und Leben der Bewohner der Liegenschaft niederschlug. Objektiv wiegt das Verschulden in die- sem Fall demnach noch eher leicht. Aus subjektiver Warte gilt für diesen Fall die gleiche Konstellation wie im Rahmen der späteren vollendeten Brandstiftung, welche vorstehend behandelt worden ist. Auch hier ergibt sich demnach insofern keine Reduktion des Ver- schuldens des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist im Sinne einer verschuldensunabhängigen Tatkom- ponente allerdings zusätzlich der Versuch, welcher entsprechend der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 IV 49, E. 1.) entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 30) nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden darf, sich indessen angesichts der Zufälligkeit der Verhinderung eines grösseren Brandes höchstens im Bereich von 10 Prozent mindernd auszuwirken vermag. Angesichts des insgesamt geringeren Verschuldens und der lediglich ver- suchten Tatbegehung ist die isolierte Strafe in diesem Fall mithin auf 20 Monate anzusetzen. 2.4. Was die weitere Delinquenz betreffend die Irreführung der Rechtspflege anbelangt, so handelt es sich um zwei unabhängige Täuschungen der Behörden, welche in den Jahren 2014 und 2017 mit der gleichgerichteten Motivation began- gen wurden, sich aus einer unbequemen Lage zu befreien. Der Beschuldigte er-

- 22 - fand dabei zwei relativ schwere Delikte zum Nachteil seiner Person, wobei er je- weils durchaus raffiniert vorging und im zweiten Fall einen grösseren Aufwand der Polizei mit einem Zeugenaufruf sowie vorübergehender Verhaftung eines Unbe- teiligten erwirkte. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammen- hang mit dem zweiten Vorfall ist aber auch festzuhalten, dass es sich bei den zu behandelnden Taten um typische Rechtspflegedelikte handelt, in deren Zusam- menhang primär das staatliche Justizwesen geschützt werden soll, so dass die (Mit-)Tangierung von privaten Interessen höchstens am Rande zu berücksichtigen ist, wobei die im Rahmen der zweiten Tat erfolgte (direkte) Involvierung der Ehe- frau insbesondere bei der Beurteilung des durch diese ausgelösten falschen Alarms Beachtung zu finden hat. Eine höhere Bestrafung des zweiten Vorfalles rechtfertigt sich aus objektiver Hinsicht mithin nicht. Hinsichtlich der subjektiven Gesichtspunkte mag die narzisstische Persön- lichkeitsakzentuierung des Beschuldigten im Rahmen der Rechtspflegedelikte ei- ne grössere Rolle für sein Tatverhalten gespielt haben, wobei aber auch diesbe- züglich gutachterlich keine verminderte Schuldfähigkeit konstatiert wurde, wes- halb dieser Aspekt lediglich leicht mindernd zu Gunsten des Beschuldigten Be- rücksichtigung finden kann. Insgesamt ist aufgrund der relativierenden subjektiven Komponente bei diesen Delikten von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, was eine Strafe von jeweils 160 Strafeinheiten rechtfertigt. 2.5. Hinsichtlich des falschen Alarms kann festgehalten werden, dass das Ver- schulden vorinstanzlich korrekt gewürdigt und die Einsatzstrafe in Anbetracht des insgesamt noch leichten Verschuldens auf 60 Strafeinheiten angemessen festge- setzt worden ist (vgl. Urk. 42 S. 37), während die Einsatzstrafe für den Diebstahl nach Tatkomponenten aufgrund des von der Vorinstanz zutreffend dargelegten nicht mehr leichten Verschuldens beim Strafrahmen bis zu 5 Jahren auf zumin- dest 180 Strafeinheiten fallen muss. 2.6. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann im Grundsatz ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo zu Recht darauf

- 23 - hingewiesen wird, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen neutral zu werten sind und das Vorleben zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (Urk. 42 S. 33). Wenn das Bezirksgericht sodann das mehrheitliche Geständnis aus eige- nem Antrieb erheblich strafmindernd im Umfang von 25 Prozent berücksichtigt (Urk. 42 S. 34), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine stärkere Redukti- on rechtfertigt sich in dieser Hinsicht indessen nicht, da der Beschuldigte viel Zeit in Anspruch nahm, um zur notwendigen Einsicht zu gelangen und in der Folge le- diglich tröpfchenweise ein Geständnis ablegte, wobei er hier bezüglich des (weiter zurückliegenden) Diebstahls gar eine gänzliche Ausnahme machte. Eine weitere Strafminderung wegen Reue und Einsicht erweist sich nicht als statthaft, nach- dem sich der Beschuldigte heute zwar für seine Taten entschuldigte, aber nicht konsequent reinen Tisch machte, indem er zumindest die Hintergründe der aner- kannten Taten erklärt und eingeordnet hätte (vgl. Prot. II S. 14 f.). 2.7. Mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 12 ff.) ist festzuhalten, dass der Strafmilde- rungsgrund des geringeren Strafbedürfnisses infolge langer Verfahrensdauer und Wohlverhalten einerseits sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots ande- rerseits separat zu würdigen sind. Hinsichtlich der Brandstiftungen gemäss den Dossiers 5 und 6 ist zu konstatieren, dass bei diesen eine Strafmilderung wegen verminderten Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB angesichts der noch in weiter Ferne liegenden Verjährung nicht angezeigt erscheint. Anders ist dies beim Diebstahl zu würdigen, nachdem sich wegen des langen Zeitablaufes seit der Tat von über 11 Jahren und keiner weiteren Vermögensdelikte eine deutliche Strafre- duktion von 180 auf 120 Strafeinheiten rechtfertigt. Bei den als Irreführung der Rechtspflege und falschem Alarm gewürdigten Delikten ist seit der Begehung der Taten in den Jahren 2014 und 2017 bis zum heutigen Zeitpunkt angesichts der zehnjährigen Verjährungsfrist insbesondere betreffend den ersten Vorfall eben- falls eine lange Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB mit entsprechend verminder- tem Strafbedürfnis verstrichen, wobei sich der Beschuldigte seit der letzten Tat im November 2017, also nunmehr seit rund fünfeinhalb Jahren, in strafrechtlicher Hinsicht auch nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, weshalb auch bezüg- lich dieser Taten je eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB von 120 (nach Berücksichtigung der Geständnisse) auf 100 Strafeinheiten (Irreführungen der

- 24 - Rechtspflege) bzw. von 45 auf 40 Strafeinheiten (falscher Alarm) vorzunehmen ist. 2.8. Unter dem Titel des Beschleunigungsgebotes hat die Vorinstanz keine Re- duktion als gerechtfertigt gesehen, da sie den mit der Verzögerung verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten bei der Staatsanwaltschaft Verständnis entge- genbrachte (Urk. 42 S. 35). Dieses Verständnis ist nachvollziehbar, doch ist gleichzeitig festzuhalten, dass sich organisatorische Defizite oder strukturelle Überlastungen einer Behörde nie zu Lasten eines Täters auswirken dürfen (vgl. BGE 130 I 312, E. 5.2.; vgl. auch BGE 122 IV 103, E. I./4.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Verfahren aufgrund mehrfachen Wechsels der Verfahrensleitung zwischen Februar 2019 und April 2020 kaum Fortschritte erziel- te (vgl. Urk. D1/11/19-21), worauf dann am 15. September 2020 der Abschluss der Untersuchung angekündigt wurde (vgl. Urk. D1/8/19 ff.). Es ist somit unter diesem Titel eine zusätzliche Strafreduktion im Rahmen von 10 bis 20 Prozent in Bezug auf sämtliche Delikte vorzunehmen. 2.9. Die Verteidigung erachtet weiter eine Strafminderung infolge erhöhter Strafempfindlichkeit als angebracht, da der Beschuldigte als Betreuungsperson und Versorger innerhalb eines Familiengefüges ungleich härter getroffen werde als eine Person ohne erzieherische und wirtschaftliche Verantwortung für schul- pflichtige Kinder (Urk. 53 S. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auswirkun- gen einer (zumindest teilweise) unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe bei je- dem Straftäter mit Familie als Konsequenz seines deliktischen Verhaltens spürbar sind, weshalb sie keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darstellen, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnten (vgl. Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021, E. 2.4.1). Die von der Verteidigung vorgetragene seelische Belastung des Beschuldigten (Urk. 53 S. 14 f.) wurde schliesslich mit seinem kargen Aussageverhalten zu den Hinter- gründen der Taten nicht annähernd plausibilisiert. Zudem vermögen narzisstische Merkmale in der Persönlichkeitsstruktur so oder anders kaum eine seelische Be- lastung zu begründen, welche eine Strafminderung rechtfertigt.

- 25 - 2.10. Es kann demnach im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass nach Berücksichtigung der Täterkomponente und den übrigen relevanten Strafzumessungsfaktoren für die beiden Brandstiftungen isolierte Strafen von 22 Monaten bzw. 12 Monaten als gerechtfertigt erscheinen. Derweil fällt für die bei- den Irreführungen der Rechtspflege jeweils eine Einzelstrafe von 85 Strafeinhei- ten in Betracht, während sich für die Sanktionierung des Diebstahls 100 Strafein- heiten (ohne Berücksichtigung eines Geständnisses) und des falschen Alarms 35 Strafeinheiten rechtfertigen. 2.11. Nach definitiver Festlegung der Einzelstrafen ist für die einzelnen Delikte die angemessene Strafart festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grund- sätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, soweit das Verschulden und Gründe der präventiven Effizienz ausnahmsweise keine andere Wertung rechtfertigen (vgl. BGE 134 IV 97). Dabei bestehen angesichts der Geltung des alten Sanktionen- rechts mit der Möglichkeit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen sowie der prinzipiellen Ersttäterschaft des Beschuldigten keine Gründe, die beiden Irrefüh- rungen der Rechtspflege mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, auch wenn sie wiederholt vorgekommen sind, zumal hier das Verschulden im Vergleich zur Vo- rinstanz eher tiefer gewürdigt wird. Hinsichtlich des Diebstahls und des falschen Alarms verstiesse die Verlängerung einer Freiheitsstrafe ohnehin gegen das Ver- bot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren, weshalb es hier von vornherein bei der Geldstrafe zu bleiben hat. Mit Bezug auf die beiden Brandstiftungen fällt demgegenüber die Ausspre- chung einer Geldstrafe bereits aufgrund der festgelegten Sanktionshöhe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.12. Es sind demnach in casu zwei Strafgruppen zu bilden, innerhalb jener die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Geltung des Asperationsprinzips zur Anwendung gelangen, was entgegen der Vorinstanz, welche die Geldstrafen kumulierte (vgl. Urk. 42 S. 37), im Übrigen für sämtliche Sanktionsarten gilt. Dabei ist zu beachten, dass bei enger miteinander zusam- menhängenden Delikten die Asperation stärker auszufallen hat als bei Delikten, welche untereinander keine oder nur lose Berührungspunkte aufweisen.

- 26 - 2.13. Bei der Bildung der Freiheitsstrafe ist von der Strafe für die zweite Brand- stiftung mit einer Sanktionshöhe von 22 Monaten im Sinne einer Einsatzstrafe auszugehen. Diese Strafe ist anhand der Sanktion für die erste Brandstiftung in der Höhe von 12 Monaten angemessen auf 30 Monate zu schärfen, da sich hier durchaus Berührungspunkt zwischen den beiden gleichgelagerten Delikten, in de- ren Rahmen die zweite Tat als Wiederholung der (insoweit gescheiterten) ersten Tat konzipiert war, ergeben. 2.14. Die Bildung der Geldstrafe hat als Einsatzstrafe zum Ausgangspunkt den Diebstahl, welcher mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu sanktionieren ist. Zu asperieren sind die beiden Irreführungen der Rechtspflege, wobei die zweite Irreführung im Jahr 2017 weitgehend unabhängig von der ersten im Jahr 2014 er- folgte, während der falsche Alarm mit dieser Irreführung wiederum eng verbunden war. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Irreführungen der Rechtspflege je mit 60 Tagessätzen und den falschen Alarm mit 20 Tagessätzen erhöhend in Aus- schlag zu bringen, womit eine gesamthafte Strafhöhe von 240 Tagessätzen resul- tiert. 2.15. Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte nach wie vor beim gleichen Arbeitgeber angestellt und verdient dort ca. Fr. 4'300.– netto pro Monat, während seine Ehefrau ebenfalls ein ähnliches Ein- kommen erwirtschaftet (Prot. II S. 8 f.). Angesichts der weitgehend gleich gelager- ten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie ist die erst- instanzlich festgelegte moderate Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.– in zweiter Instanz nicht zu erhöhen. 2.16. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in zweiter Instanz mithin mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. Dabei ist an die Freiheitsstrafe die erstandene Untersu- chungshaft von 60 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Lediglich der Vollständig- keit halber ist an dieser Stelle festzustellen, dass diese Sanktion das Verbot der reformatio in peius nicht berührt, da sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Ge- samtsanktion im Vergleich zur Vorinstanz tiefer ausfallen.

- 27 -

3. Vollzug 3.1. Vorliegend kann dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten ohne Weite- res der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt werden. Beim Entscheid über die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Teils hat das Gericht sowohl die Legalprognose als auch das Verschulden des Täters zu berücksichtigen, indem der unbedingte Anteil primär schuldangemes- sen zu sein hat. Das Verhältnis der Strafteile ist mithin so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Tatschuld andrerseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Ver- schulden und je negativer die Prognose sind, umso höher hat der zu vollziehende Anteil der Strafe zu sein. Generalpräventive Aspekte haben demgegenüber in diesem Punkt der Strafe in den Hintergrund zu treten (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 43 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung der Strafanteile indessen letztlich im pflichtgemässen Ermessen des urteilenden Gerichts (Urteil 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.12.). 3.2. Es ist der Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten Recht zu geben, wenn sie für die Festlegung des vollziehbaren Anteils der teilbedingten Strafe nicht nur prognostischen Elemente heranziehen will, sondern auch dem Tatverschulden massgebliche Bedeutung beimisst (vgl. Urk. 56 S. 4). Dieses wiegt für die Haupt- tat der vollendeten Brandstiftung jedenfalls nicht mehr leicht, so dass der vollzieh- bare Anteil der Strafe von vornherein nicht auf das gesetzliche Minimum festge- legt werden kann. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit seiner (wiederholten) Brandlegung in einem bewohnten Mehrfamilienhaus ein beträchtli- ches Gefahrenpotential geschaffen hat und für dieses Vorgehen nach wie vor kei- ne stringente Erklärung beibringen kann, weshalb ihm trotz seines nunmehr eini- ge Zeit andauernden Wohlverhaltens mit dem vorliegenden Urteil deutlich vor Au- gen zu führen ist, dass sich sein Verhalten unter keinen Umständen wiederholen darf. Es rechtfertigt sich bei dieser Sachlage, die heute festzulegende Freiheits- strafe im Umfang von einem Drittel bzw. 10 Monaten zu vollziehen und im ver- bleibenden Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.

- 28 - Wenn der Beschuldigte die Festlegung einer teilbedingten Strafe mit dem Argument kritisiert, dass die Verbüssung der Haft alles, was er sich in den letzten Jahren aufgebaut habe, zerstören und seine Resozialisierung gefährden würde (Prot. I S. 16; Urk. 44 S. 3; Urk. 53 S. 16), so ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass der unbedingte Anteil der Strafe im Falle von andauernden stabilen Verhält- nissen in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann (vgl. KOLLER, BSK StGB I,

4. Aufl., N 8 zu Art. 77b StGB), so dass er weder seine Arbeitsstelle verlieren würde noch seine Familie unverhältnismässig unter dem Vollzug leiden dürfte. Mit der darüber hinausgehenden Härte des Strafvollzugs muss sich der Beschuldigte wie jeder andere Strafgefangene arrangieren, wobei er diesbezüglich jederzeit ei- ne allfällig gebotene psychologische Hilfe in Anspruch nehmen kann (so auch der Gutachter gemäss Urk. 11 S. 104). Eine nochmalige Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer im Rahmen der Vollzugsfrage ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 16) schliesslich nicht angebracht. 3.3. Die Geldstrafe ist angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten ohne Weiteres bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem der Beschuldigte auch heute des Diebstahls schuldig zu spre- chen ist, brachte der Berufungsprozess im Schuldpunkt keine Änderung des Ur- teils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 12) ist demzufolge in zweiter Instanz vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

- 29 - insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und die von ihm angefochtenen Punkte sind auch im Übrigen weitgehend zu bestätigen. Demgegenüber obsiegt die Staats- anwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung grundsätzlich, wobei ihr hinsichtlich der beantragten Höhe des unbedingten Strafanteils nicht vollends gefolgt werden kann. Angesicht des Umstandes, dass die Anschlussberufung nur einen kleineren Teil des vorinstanzlichen Urteils betraf, sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – mithin zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'462.54 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 55). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort) sowie unter Hinzurechnung einer Aufwandstunde für die Nachbespre- chung mit dem Klienten erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 5'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Mai 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache, teils versuchte Brandstiftung, mehrfache Irreführung der Rechts- pflege sowie falscher Alarm), 2 (Freispruch), 6 + 7 (Entscheid über Be- schlagnahmen), 8 - 10 (Regelung der Zivilbegehren) und 11 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 60 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 10 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung.

- 31 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Ge- richtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter