Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zum einen vor, er habe am 28. Mai 2021 an seinem Wohnort eine Portion von 1.5 g Kokaingemisch in vermutlich gassenüblicher Qualität an D._____ verkauft. Zum anderen soll der Beschuldigte wie erwähnt im rechtlich relevanten Zeitraum Drogen konsumiert haben, wobei er in seiner Wohnung verschiedene Betäubungsmittel zum Eigen- konsum und zum Konsum mit anderen Personen aufbewahrt habe (Urk. 20). Bei- de Vorwürfe werden vom Beschuldigten in Abrede gestellt, weshalb zu prüfen ist, ob ihm die Täterschaft anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 6). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straftat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel ver- bleiben. Allfällige abstrakte Zweifel, die theoretisch immer möglich sind, sind hin- gegen nicht massgebend, da eine absolute und gleichsam mathematische Ge- wissheit nicht verlangt werden kann.
- 10 -
2. Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten beruhen in erster Linie auf den Aussagen von D._____. Bereits im vorinstanzlichen Entscheid wurden des- sen Aussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederho- lungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 45 S. 7 ff., S. 10). Ebenso hat die Vorinstanz die weiteren Beweismittel (Kurzberichte des Forensi- schen Instituts Zürich vom 3./4. Juni 2021 [Urk. D1/11/1-2] und forensisches Gut- achten zur Reinheitsgradbestimmung vom 10. Juni 2021 [Urk. D1/11/4]) korrekt aufgezählt (Urk. 45 S. 6 f.). Zu ergänzen ist die Auflistung im angefochtenen Ent- scheid lediglich um die Akten aus der Hausdurchsuchung, die am 28. Mai 2021 am Wohnort des Beschuldigten durchgeführt wurde, insbesondere die einschlägi- gen Durchsuchungsprotokolle (Urk. D1/10/2-3) samt den dazugehörigen Sicher- stellungslisten (Urk. D1/10/4-6). 2.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist vorab nicht zu verkennen, dass D._____ im Verlauf des Strafverfahrens hinsichtlich gewisser Sachverhaltsele- mente ein inkonstantes Aussageverhalten an den Tag gelegt hat. Denn während er bei der polizeilichen Erstbefragung vom 28. Mai 2021, die unmittelbar im An- schluss an seine Festnahme durchgeführt wurde, angegeben hatte, dass er dem Beschuldigten soeben 1.5 g Kokain für Fr. 140.– abgekauft habe und dass er schon im Monat zuvor ca. 10 weitere Portionen zu 1.5 g für Fr. 100.–/g vom Be- schuldigten bezogen habe (Urk. D1/5 S. 1 f.), gab er bei der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
6. Juli 2021 an, bei diesem lediglich fünfmal Kokain gekauft zu haben, und zwar zu einem Preis von jeweils Fr. 100.– für 1.5 g (Urk. D1/7 S. 2). Damit konfrontiert, dass er abweichende Angaben zur bezogenen Menge und zum bezahlten Preis gemacht hat, führte D._____ sodann aus, er habe bei der Polizei nicht richtig denken können, da er mit der Situation der Verhaftung überfordert gewesen sei (Urk. D1/7 S. 3). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte D._____ zu- dem, der Beschuldigte und er hätten abwechslungsweise Drogen für den gemein- samen Konsum besorgt (Urk. D1/7 S. 4). Am Tag seiner Verhaftung habe er (D._____) dem Beschuldigten für die 1.5 g Kokain kein Geld geben müssen, weil
- 11 - er indirekt bereits bezahlt habe, als er an einem anderen Abend die Drogen offe- riert habe (Urk. D1/7 S. 5). Zwischen ihnen beiden sei es ein Geben und Nehmen gewesen (Urk. D1/7 S. 6). 2.2. In der Tat fällt auf, dass anlässlich der Hausdurchsuchung, die unmittel- bar nach der Verhaftung von D._____ in der Wohnung des Beschuldigten durch- geführt wurde, offenbar kein Bargeldbetrag von Fr. 140.– vorgefunden wurde, wie dies angesichts der ursprünglichen Version des Ersteren zu erwarten gewesen wäre. Zudem bietet das geschilderte Vorgehen, wonach abwechslungsweise mal der Beschuldigte und mal D._____ die Drogen für den gemeinsamen Konsum be- sorgt habe, eine mögliche Erklärung dafür, dass Letzterer bei seinen Einvernah- men unterschiedliche Angaben zur konsumierten Menge und zum bezahlten Preis gemacht hat, ist es doch denkbar, dass dieser den Überblick über die genannten Modalitäten verloren haben könnte, wenn man davon ausgeht, dass der Beschul- digte und er hinsichtlich des Drogenkonsums zumindest während einer gewissen Dauer gegenseitig in einer Art von ständigem Abrechnungsverhältnis zueinander standen. Ebenso erscheint es unter Zugrundelegung eines solchen Modus, bei dem die Drogen mal von ihm und mal vom Beschuldigten besorgt werden, nach- vollziehbar, wenn sich D._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unsicher gezeigt hat, ob das Kokain, das er mit dem Beschuldigten gemeinsam konsumierte, von diesem, von ihm selber oder von E._____ (einer ihm bekannten Drogenkonsumentin, die sich ebenfalls in der Wohnung des Beschuldigten auf- hielt, als die Polizei eintraf) stammt (Urk. D1/7 S. 5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb einerseits in sachverhaltsmässiger Hinsicht zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass D._____ für das Kokain, welches er in der Wohnung des Beschuldigten erhielt, kein Geld abliefern musste, was jedoch daran liegt, dass entsprechend den unter ihnen beiden geleb- ten Gepflogenheiten zu einem (unbekannten) anderen Zeitpunkt ein Gegenge- schäft stattgefunden hat, bei dem umgekehrt D._____ die Drogen auch für den Beschuldigten besorgt hatte (Urk. 45 S. 10). 2.3. Auf der anderen Seite hat D._____ klargestellt, dass er vorhatte, das am
28. Mai 2021 erhaltene Kokain allein bei sich zuhause zu konsumieren (vgl.
- 12 - Urk. D1/7 S. 5). Anders als dies vom Beschuldigten vorgebracht wurde (Urk. D1/8 S. 1), handelte es sich dabei also gerade nicht um Drogen, die zum gemeinsamen und gleichzeitigen Konsum bestimmt waren und hinsichtlich derer er die vorste- hend genannten Unsicherheiten gezeigt hat. Es überrascht daher nicht, dass D._____ hinsichtlich der anklagegegenständlichen Kokainportion, die er allein zu konsumieren beabsichtigte, in der Lage war, unmissverständlich auszusagen, dass er sie vom Beschuldigten selber in Empfang genommen hat (Urk. D1/5 S. 1). Zugleich ist damit die These der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wi- derlegt, wonach D._____ die Drogen bereits dabeihatte, als er die Wohnung des Beschuldigten betrat (Urk. 36 S. 4 f.). Entsprechend bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte der- jenige war, der D._____ die 1.5 g Kokaingemisch übergeben hat, welche dieser unmittelbar danach bei seiner Festnahme aufsichtrug. 2.4. Darüber hinaus ist der Vorinstanz schliesslich dahingehend zu folgen, wenn sie unter Rückgriff auf die einschlägigen und online zugänglichen Statistik- daten (https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische- chemie/statistiken-kokain-und-heroin) den Reinheitsgehalt der betreffenden Kokainpor- tion auf 74.2 % festgelegt hat (Urk. 45 S. 10). 2.5. Zusammengefasst ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2021 eine Kokainportion von brutto 1.5 g (mit einem Reinheitsgrad von 74.2 %) an D._____ ausgehändigt hat, wobei dieser dafür zwar nicht eine Zug-um-Zug- Zahlung erbracht hat, als Gegenleistung aber zu einem anderen Zeitpunkt dafür besorgt war, seinerseits Drogen auch für den Beschuldigten zu organisieren.
3. Was sodann die eingeklagten Konsumhandlungen anbelangt, so ist un- zweifelhaft, dass bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten u.a. 19.5 g Kokain brutto (davon 15.7 g Reinsubstanz [Urk. D1/11/4]), 2.2 g Heroin, 1.9 g MDMA und 2.6 g Marihuana sichergestellt wurden (Urk. D1/10/5-6). Beim Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, im Zweifel müsse zugunsten des Be- schuldigten angenommen werden, anstelle von Marihuana könnte es sich auch um THC-freies CBD gehandelt haben (Urk. 36 S. 7), handelt es sich dagegen um eine reine Mutmassung, die in den Akten keine Stütze findet. Zum einen ergibt
- 13 - sich aus den Akten, dass das Forensische Institut hinsichtlich des fraglichen Pflanzenmaterials aufgrund eines entsprechenden Prüfverfahrens Cannabis vom Typ "Drogenhanf" festgestellt hatte (Urk. D1/11/1 S. 2). Zum anderen hat der Be- schuldigte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
29. Mai 2021 hierzu eingestanden, dass er alle Drogen, die sichergestellt worden seien, konsumiere, ohne dass er dabei eine Einschränkung hinsichtlich des Mari- huanas gemacht hätte (Urk. D1/6 S. 3). Es gibt keinen Grund, weshalb auf diese konkrete und vorbehaltslose Zugabe des Beschuldigten nicht abzustellen wäre. Seine nachgeschobenen Bestreitungen, wonach die Drogen bei ihm zuhause von jemand anderem "zur Verfügung gestellt" worden seien (Urk. D1/8 S. 1; Prot. I S. 8), und wonach er das Minigrip mit Kokain nur deshalb in die Hosentasche ge- nommen habe, weil an jenem Abend seine Kinder auf Besuch hätten kommen sollen und er nicht gewollt habe, dass sie bei ihm Rauschgift herumliegen sehen (Urk. D1/8 S. 2; Urk. 68 S. 5), erscheinen demgegenüber als lebensfremd und unglaubhaft. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist demnach objektiv er- stellt und war dem Beschuldigten selbstredend auch in subjektiver Hinsicht be- wusst, dass sowohl die in seiner Wohnung liegenden wie auch die in der eigenen Hosentasche aufgefunden Substanzen, so wie im Strafbefehl umschrieben, dem Eigenkonsum und dem gemeinsamen Verbrauch mit anderen Drogenkonsumen- ten hätten dienen sollen.
4. Weitere Beweismittel, die den Drogenkonsum des Beschuldigten während des anklagegegenständlichen Zeitraums belegen sollen, wurden im vorliegenden Verfahren hingegen nicht erhoben. Zudem hat der Beschuldigte abgesehen von seiner soeben zitierten Aussage in der Hafteinvernahme, die sich allerdings aus- schliesslich auf den geplanten Verbrauch der bei ihm sichergestellten Drogen be- zog, keinerlei Konsumhandlungen eingestanden. Bei dieser Beweislage kann ihm deshalb die vorangegangene Einnahme von Betäubungsmitteln, die nicht im Zu- sammenhang mit den sichergestellten Substanzen anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 28. Mai 2021 stehen, nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Wird eine beschuldigte Person nicht wegen aller Einzeldelikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklagebehörde in Mehrfachbegehung begangen worden sein sollen, muss indessen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln, ein Teilfrei-
- 14 - spruch erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 m.w.H.). Der Beschuldigte ist deshalb aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums insofern freizusprechen, als dieser sich nicht auf die Aufbewahrung von Drogen für den Eigenkonsum oder den gemeinsamen Konsum mit anderen am 28. Mai 2021 be- zieht. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz und als mehrfache Übertretung dessel- ben gewürdigt (Urk. 45 S. 12 f.). Die Verteidigung hatte im erstinstanzlichen Ver- fahren noch konzediert, dass sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gemacht habe, indem er verschiedene Substanzen zum Konsum bei sich zuhause aufbewahrt habe (Urk. 36 S. 6 f.). Im Rahmen der Berufungserklärung beantragt die Verteidigung nunmehr einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 2), so auch – zumindest im Hauptstandpunkt – an der Be- rufungsverhandlung, wobei eventualiter ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Aufbewahrung von Betäubungsmit- teln beantragt wurde (Urk. 68 S. 2, S. 6). 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungs- delikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt mit- hin generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf gera- ten oder allfälligen Konsumenten zugänglichgemacht werden. Lediglich derjenige, der Betäubungsmittel in geringfügiger Menge an Dritte abgibt, um den gemeinsa- men und gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, bleibt nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos. Die Bestimmung kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Abgabe überdies unentgeltlich erfolgt. Erfolgt eine Gegenleistung, fällt die Anwendung dieser Norm hingegen ausser Betracht. Was als Gegenleistung zu qualifizieren ist, wird in der Lehre überwiegend mit Zahlung eines Geldbetra-
- 15 - ges, Übergabe anderer Vermögenswerte, Erbringen von Dienstleistungen oder Erlass von Schulden beschrieben (vgl. ALBRECHT, SHK Kommentar BetmG, Art. 19b BetmG N 8; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 19b BetmG N 6; HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, Art. 19b N 54). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte eine Portion von 1.5 g Kokaingemisch an D._____ übergeben hat. Dieser musste zwar keinen Geldbetrag dafür abliefern. Entspre- chend den Gepflogenheiten, die vom Beschuldigten und D._____ gelebt wurden, war aber klar, dass die Gegenleistung des Letzteren darin bestand, zu einem an- deren Zeitpunkt dafür besorgt zu sein, seinerseits Drogen auch für den Beschul- digten zu organisieren. Insofern ist bereits auszuschliessen, dass D._____ das Kokain unentgeltlich vom Beschuldigten erhalten hat. Vor allem steht jedoch auf- grund der Aussagen von D._____ darüber hinaus unumstösslich fest, dass er die Substanz zu sich nach Hause mitnehmen wollte, um sie alleine zu verbrauchen. Insofern diente die inkriminierte Kokainübergabe vom 28. Mai 2021 gerade nicht der Ermöglichung des gemeinsamen und gleichzeitigen Konsums, weshalb von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 19b BetmG vorliegen kann. Es liegt mit- hin vielmehr eine tatbestandsmässige Veräusserung vor. Davon abgesehen ist aufgrund der Umstände auch offensichtlich, dass der Beschuldigte wusste, dass er seinem Abnehmer Kokain übergeben hat. Folgerichtig erweist die von der Vo- rinstanz vorgenommene Subsumtion der Tathandlung unter die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als zutreffend und ist auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. 3.1. Soweit für die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren noch relevant, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschuldigte dadurch, dass bei der Hausdurch- suchung vom 28. Mai 2021 verschiedene Drogen an seinem Wohnort sicherge- stellt wurden, das Betäubungsmittelgesetz übertreten hat. Dabei gilt, dass mit Busse bestraft wird, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich insbeson- dere strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf
- 16 - andere Weise erlangt. Das Aufbewahren von Drogen ist in der Regel im Begriff des unbefugten Besitzes enthalten; eine eigenständige Bedeutung kommt dieser Tatbestandsvariante demnach kaum je zu (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK- BetmG, Art. 19 BetmG N 6). 3.2. Der Beschuldigte hat ausdrücklich eingestanden, dass die unterschiedli- chen Substanzen, die in seiner Wohnung herumlagen oder die er in der eigenen Hosentasche trug, dem Eigenkonsum oder dem gemeinsamen Konsum mit ande- ren hätten dienen sollen (s. vorn E. III. 3.). Infolgedessen verfügte er nicht nur über die faktische Zugangsmöglichkeit zu den Drogen, sondern verfolgte offen- kundig auch eigene Interessen an deren Verbrauch. Entsprechend verfügte er entgegen dem Vorbringen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 36 S. 7) mit Bezug auf sämtliche sichergestellten Betäu- bungsmittel sowohl über Sachherrschaft wie auch über Herrschaftswillen. Das Verhalten des Beschuldigten fällt daher ohne weiteres unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 73), weshalb die Strafbarkeit dieser im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum vor- genommenen Tathandlung gegeben ist. 3.3. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Anklagevorwurf in diesem Zu- sammenhang einzig auf das Aufbewahren der Drogen zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung vom 28. Mai 2021 bezieht. Ungeachtet dessen, dass damals un- terschiedliche Substanzen sichergestellt wurden, geht es der Sache nach folglich um einen einmaligen Vorgang. Diesbezüglich liegt mithin ein Fall von einfacher Tatbegehung vor. Nachdem im Berufungsprozess hinsichtlich des weiteren An- klagevorwurfs, wonach der Beschuldigte im Zeitraum vor der Hausdurchsuchung Drogen konsumiert haben soll, schon aus sachverhaltsmässigen Gründen ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen hat (s. vorn E. III. 4.), ist der Beschuldigte daher der (einfachen) Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
- 17 - V. Sanktion
1. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurden die im Strafbefehl vom
23. März 2022 ausgesprochenen Sanktionen übernommen und der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt, die auf- grund der erstandenen Haft allerdings vollständig verbüsst ist. Daneben wurde ei- ne Busse von Fr. 1'000.– gegen ihn verhängt, die im Umfang von Fr. 900.– wiede- rum als durch Haft geleistet gilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (vgl. Urk. 45 S. 16 f.). Die Verteidigung forderte in erster Instanz wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes eine Busse von höchstens Fr. 300.–, die durch die anrechenbare Haft bereits erstanden sei (vgl. Urk. 36 S. 8). Im Berufungsprozess opponiert sie angesichts des im Hauptstandpunkt angestrebten Freispruchs des Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen gegen jegliche Sanktion (Urk. 47 S. 2), eventu- aliter wird für die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ebenfalls eine Busse von Fr. 300.– beantragt (Urk. 68 S. 2, S. 6). Für den Fall einer Verurteilung zu ei- ner Geldstrafe argumentiert die Verteidigung sodann (subeventualiter) für eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil reduzierte Anzahl Tagessätze sowie für eine tiefere Tagessatzhöhe von Fr. 10.– (Urk. 68 S. 7 f.).
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 13 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 141 IV 61 E. 6.6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Das braucht hier nicht wie- derholt zu werden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 BetmG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und diejenige von Art. 19a Ziff. 1 BetmG einen sol- chen von Busse bis zu Fr. 10'000.– vorsieht, weshalb neben der Sanktion für das Vergehen zwingend auch eine separate Übertretungsbusse auszusprechen ist (Urk. 45 S. 14), wobei es sich dabei, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 6), nicht um eine Verbindungsbusse handelt.
- 18 - 2.1. Ausgehend vom anwendbaren Strafrahmen hat die Vorinstanz für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG eine Geldstrafe ausgefällt. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend wird der Beschuldigte auch in zweiter Instanz einzig mit einer Geldstrafe als Hauptsanktion zu belegen sein und es erübrigen sich weitere Erwägungen zur Wahl der Strafart. 2.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere wird im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte 1.5 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 74.2 %) an D._____ übergeben hat. Zur Beurteilung steht so- mit ein einziges Betäubungsmittelgeschäft. Sodann ist der Vorinstanz beizupflich- ten, wenn sie erwägt, dass der Beschuldigte mit Kokain zu tun hatte, bei der es sich um eine sehr gefährliche Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und ent- sprechendem Gesundheitsrisiko handelt, auch wenn relativierend zu beachten ist, dass der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall bei weitem nicht erreicht ist. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das Tatverschulden unter objektivem Aspekt als sehr leicht einstuft und die Einsatzstrafe bei 30 Tagessätzen ansiedelt (zum Ganzen: Urk. 45 S. 14). 2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere liegt hinsichtlich der Kokainübergabe an D._____ klarerweise eine direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Wie im angefoch- tenen Entscheid zu Recht hervorgehoben wird, ereignete sich das Drogenge- schäft zudem im Kontext der gelebten Gepflogenheiten zwischen D._____ und ihm, die beide Drogen konsumieren. Wenn die Vorinstanz die subjektive Tat- schwere unter diesen Umständen ebenfalls als sehr leicht bewertet und die Ein- satzstrafe deshalb unverändert bei 30 Tagessätzen belässt, so kann ihr darin oh- ne weiteres beigepflichtet werden (Urk. 45 S. 14 f.). 2.3. Des Weiteren hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten – soweit bekannt – in den wesentlichen Punkten korrekt zusammen- gefasst wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 45 S. 15). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Wer- degang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ableiten
- 19 - lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse – entgegen der Verteidigung (Urk. 68 S. 7 f.) – neutral auf die Strafempfindlichkeit auswirken. Letzterer kommt angesichts des Umstandes, dass die Strafe – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – ohnehin bereits als durch Haft vollständig erstanden gilt, im vorliegen- den Fall keine eigentliche Bedeutung zu. 2.3.1. Beizufügen ist, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf stets abgestritten hat, obschon seine Beteiligung am eingeklagten Drogenge- schäft aufgrund der Aussagen von D._____ von Beginn weg feststand. Unter die- sen Umständen ist dem Beschuldigten weder ein Geständnis zu attestieren, noch können ihm Reue und Einsicht angerechnet werden. Entsprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafminderung zu gewähren. 2.3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Straf- registerauszug eine Vorstrafe aus dem Jahr 2018 aufweist, gemäss welcher er wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt wurde (Urk. 66). Zwar liegt diese Vorstrafe weit zurück und stellt keine Betäubungsmitteldelinquenz im engeren Sinne dar. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass insofern ein Konnex zur akuten Dro- genproblematik beim Beschuldigten besteht, als dieser bei der damals inkriminier- ten Fahrt unter Rauschgifteinfluss stand. Neu kommt sodann hinzu, dass das pa- rallel geführte Strafverfahren betreffend mengenmässig schweren Drogenhandel und weitere Delikte inzwischen rechtskräftig abgeschlossen wurde und die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. September 2022 verhängte Freiheitsstrafe von 19 Monaten am 4. Mai 2023 vom Bundesgericht letztinstanz- lich bestätigt wurde (Urk. 104 und Urk. 113 der Beizugsakten [Urk. 65]). Entspre- chend hat der Beschuldigte die hier zu beurteilende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz während eines laufenden Strafverfahrens wegen gleich- gelagerter Delikte verübt, was auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit schliessen lässt. 2.3.3. Soweit die Vorinstanz beim Beschuldigten im Rahmen der Täterkompo- nente trotz Fehlen von Strafminderungsgründen und gleichzeitigem Vorliegen
- 20 - mehrerer Straferhöhungsgründe (Vorstrafe sowie Tatbegehung während laufen- dem Verfahren) von einem Zuschlag bei der Einsatzstrafe abgesehen hat (Urk. 45 S. 15), ist dies als sehr wohlwollend zu bezeichnen. In Nachachtung des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots verbietet sich jedoch die angezeigte Korrek- tur des vorinstanzlichen Strafmasses zu Ungunsten des Beschuldigten. Entspre- chend hat es bei der festgelegten Strafe von 30 Tagessätzen sein Bewenden. 2.4. Mit der Vorinstanz erscheint sodann für den Beschuldigten, der seit länge- rem ohne Arbeit ist und finanziell vom Sozialamt unterstützt wird (vgl. Urk. 37), entgegen der Verteidigung (Urk. 68 S. 8) eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–, was gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB dem gesetzlichen Mindestregelbetrag entspricht, als angezeigt (Urk. 45 S. 15). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tagessatz auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernst- haftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkenn- bar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt. Entspre- chend hat das Bundesgericht auch bereits hinsichtlich Tätern, die von der Sozial- hilfe unterstützt werden, eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als bundesrechtskon- form bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.2). Überdies relativiert der Umstand, dass die Geldstrafe – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin vollständig als durch Haft erstanden gilt, die Bedeu- tung der Tagessatzhöhe zusätzlich. 2.5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass die in erster Instanz festgelegte Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG vom Berufungsgericht zu bestätigen ist. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind in Anwendung von Art. 51 StGB allerdings 30 Tage der vom Beschuldigten ausgestandenen Untersuchungshaft an die Sanktion anzu- rechnen, womit die Geldstrafe bereits als vollständig verbüsst gilt (vgl. Urk. 45 S. 16 f.). 2.6. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Geldstrafe gere- gelt, obschon die Sanktion durch die erstandene Haft getilgt ist (vgl. PK StGB- TRECHSEL/PIETH, Art. 42 StGB N 4 m.w.H.). Im angefochtenen Entscheid kommt
- 21 - sie dabei im Ergebnis zum überzeugenden Schluss, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, weshalb die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären ist (Urk. 45 S. 16). Dem ist angesichts der Vorstrafe aus dem Jahr 2018, der Tatbegehung während laufendem Strafverfahren und insbesondere der er- neuten Drogendelinquenz, obschon der Beschuldigte im Verlauf der parallel lau- fenden Strafuntersuchung fast 7 Monate in Untersuchungshaft verbracht hatte (vgl. dazu Urk. 104 S. 59 und S. 65 der Beizugsakten [Urk. 65]), nichts beizufü- gen.
3. Mit Bezug auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann dem Beschuldigten angesichts des zu ergehenden Teilfreispruchs zwar kein Drogen- konsum über einen längeren Zeitraum hinweg angelastet werden (s. vorn E. III. 4. und E. IV. 3.3.). Dennoch ist verschuldensmässig zu beachten, dass der Beschul- digte 19.5 g Kokain brutto (davon 15.7 g Reinsubstanz) auf sich trug sowie 2.2 g Heroin, 1.9 g MDMA und 2.6 g Marihuana in seiner Wohnung aufbewahrte. Er plante somit den Konsum gleich unterschiedlicher Substanzen in nicht geringfügi- ger Menge. Zudem handelte er direktvorsätzlich, dienten doch die Drogen dem Eigenkonsum oder dem Verbrauch mit anderen Drogenkonsumenten. Insgesamt betrachtet liegt daher ein keinesfalls leichtes Tatverschulden vor. 3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann sodann auf die vorstehenden Er- wägungen zur Strafzumessung betreffend das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG verwiesen werden (s. vorn E. V. 2.3. ff.). Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte die Aufbewahrung der Betäubungsmit- tel zwar in seiner Hafteinvernahme eingestanden hat. Diese Aussagen änderte er jedoch später insofern ab, als er sich auf den Standpunkt stellte, es könne ihm diesbezüglich kein Drogenbesitz angelastet werden (s. vorn E. III. 3. und E. IV. 3.2.). Zudem war die Beweislage angesichts des Ergebnisses der Haus- durchsuchung, anlässlich der die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, erdrü- ckend. Entsprechend wirkt sich sein vorübergehendes Geständnis hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nur leicht strafmindernd aus. Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschuldigte die Tat beging, obschon zu diesem Zeitpunkt bereits eine erstin- stanzliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vorlag, das ihn am
- 22 -
9. September 2020 wegen ebensolchen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen hatte (vgl. dazu Urk. 51 der Beizugsakten [Urk. 65]). Nachdem bei der Bemessung der Busse insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von Bedeutung sind (Art. 106 Abs. 3 StGB), ist schliesslich anzufüh- ren, dass der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht einkommens- und mittellos ist. 3.2. In Würdigung aller aufgeführten Gründe und namentlich auch in Nachach- tung des zu ergehenden Teilfreispruchs hinsichtlich des Anklagevorwurfs der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erscheint die von der er- sten Instanz festgelegte Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 45 S. 16) als zu streng. Stattdessen erweist sich eine solche von Fr. 600.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind an die Busse die 39 Tage, die der Beschuldigte in Unter- suchungshaft verbracht hat, anzurechnen, soweit dies nicht schon bei der mitaus- zufällenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu geschehen hat (Urk. 45 S. 16 f.). Ausgehend vom praxisgemässen Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheits- strafe pro Fr. 100.– Bussenbetrag ist damit festzuhalten, dass die Busse durch die erstandene Haft ebenfalls bereits vollständig verbüsst ist. 3.3. Grundsätzlich sind Bussen schon von Gesetzes wegen unbedingt auszu- sprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist auch die hier auszufällende Busse zwar für vollziehbar zu erklären. Gleichzeitig ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass sie infolge der anzurechnenden Haft getilgt ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang auferlegt. Ebenso hat sie hinsicht- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine uneingeschränkte Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten angeordnet (Urk. 45 S. 18). Daran ist trotz Freispruchs, der nunmehr mit Bezug auf einen Teil der Anklagevorwürfe betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu ergehen hat, festzuhalten, zumal zwischen diesem Anklagepunkt und dem übrigen Untersuchungskomplex, der
- 23 - den zu erfolgenden Schuldsprüchen zugrunde liegt, ein enger Sachzusammen- hang besteht und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Untersuchung derjenigen Vor- gänge, die in den Teilfreispruch münden, zu Mehrkosten geführt haben soll. Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Appellation, dass er mit Bezug auf einen Teil der Anklagevorwürfe freizusprechen ist, womit auch eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Busse einhergeht. Davon abgesehen dringt er jedoch mit seinem Begehren, wonach er von Schuld und Strafe vollständig freizuspre- chen sei, nicht durch, weshalb er mit der Appellation letztlich doch grösstenteils unterliegt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsanträge sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Um- fang von 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1. Bereits mit Beschluss vom 21. April 2023 ist dem früheren amtlichen Ver- teidiger für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess eine Ent- schädigung von Fr. 279.10 ausgerichtet worden (Urk. 61). 2.3.2. Auch der per 3. Februar 2023 eingesetzte amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426
- 24 - StPO). Er machte mit Kostennote vom 10. Juli 2023 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes von 2 Stunden für die Berufungsverhandlung
– für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt knapp 6 Stunden geltend (Urk. 67). Abgesehen von der schliesslich deutlich kürzer dau- ernden Berufungsverhandlung erscheint der geltend gemachte Aufwand ausge- wiesen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung und zu- sätzlich bereinigt um die Korrektur für Kopien (50 Kopien Plädoyernotizen à Fr. 0.50 = Fr. 25.–, nicht Fr. 50.–; vgl. Urk. 67 S. 2) ist Rechtsanwalt lic. i- ur. X2._____ entsprechend mit gerundet Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.3. Korrespondierend mit dem Anteil der von ihm zu übernehmenden Beru- fungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/6 sind die Ver- teidigungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Des Weiteren lässt der Beschuldigte für jeden zu Unrecht erlittenen Haft- tag eine Entschädigung von Fr. 200.– beantragen (Urk. 36 S. 8 f.; Urk. 68 S. 2 und S. 9). 3.2. Gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, sofern im Strafverfahren die zulässige Haftdauer überschritten wird. Hauptanwendungsfall bildet dabei die Überhaft, bei der die Inhaftierung der beschuldigten Person zwar rechtmässig an- geordnet worden war, bezüglich derer sich jedoch im Nachhinein herausstellt, dass die Dauer der Haft diejenige der ausgefällten Strafe übersteigt (SK StPO II- GRIESSER, Art. 431 StPO N 4). Eine Entschädigung kommt allerdings nur dann in Frage, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an eine wegen anderer Straf- taten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Ein Sachzusam- menhangs zwischen verbüsster Untersuchungshaft und Sanktion ist nicht erfor- derlich (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 StPO N 23). Entsprechend kann die Anrechnung auch hinsichtlich noch nicht verbüsster Strafen erfolgen, die in ei- nem anderen Verfahren ausgesprochen wurden.
- 25 - 3.3. Der Beschuldigte befand sich vom 28. Mai 2021, 18.58 Uhr, bis am 6. Juli 2021, 17.30 Uhr, mithin während insgesamt 39 Tage, in Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/8; Urk. D1/12/11). Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen können von der erstandenen Haft lediglich 30 Tage an die Geldstra- fe und 6 Tage an die Busse angerechnet werden (s. vorn E. V. 2.5. und E. V. 3.2.). Es verbleibt damit ein Rest von 3 Tagen, in welchem Umfang die Haftdauer die heute auszufällenden Sanktionen übersteigt. Dennoch ist – entgegen dem An- trag der Verteidigung (Urk. 68 S. 2, S. 9) – keine Entschädigung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO zuzusprechen. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, wobei diesbezüglich "nur" 208 Tage, mithin knapp 7 Monate, als durch im dortigen Strafverfahren erstande- ne Haft erstanden gelten (Urk. 66 S. 3). Das Urteil ist rechtskräftig (s. vorn E. V. 2.3.2.). Die verbleibenden 3 Tage Überhaft sind entsprechend an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 23. August 2022 sprach das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung desselben schuldig. Dafür wurde er verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, die durch die verbüsste Haft vollständig getilgt ist, und zu einer Busse von Fr. 1'000.–, welche im Umfang von Fr. 900.– ebenfalls schon durch Haft er- standen ist (Urk. 45). 2.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 14) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. August 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41). Am 14. November 2022 versandte die Vorinstanz den be- gründeten Entscheid an die Parteien (Urk. 44/1-2). Nach Erhalt der Urteilsbegrün- dung reichte die Verteidigung am 5. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungser- klärung ein (Urk. 47). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintre- tensantrag zu stellen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und teilte mit, sich am Beru- fungsverfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 50). 2.3. Auf Ersuchen des Beschuldigten wurde ihm mit Präsidialverfügung vom
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Appellation nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2).
E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Dieser lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe und die Zusprechung einer Entschädigung für die aus sei- ner Sicht zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft beantragen (Urk. 38). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte u.a. die Herausgabe aller beschlag- nahmten und sichergestellten Gegenstände beantragen (vgl. Urk. 68 S. 2, Ziff. 4 der Anträge). Die Vorinstanz verfügte in ihrem Urteil in Dispositivziffer 5 bereits die Herausgabe von 3 Mobiltelefonen an den Beschuldigten. Hinsichtlich der si- chergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien verfügte sie da- gegen deren Vernichtung, genauso wie hinsichtlich der DNA-Spurenträger (Dis- positivziffern 6 und 7). Angesichts dessen, dass bereits die Vorinstanz hinsichtlich der Mobiltelefone die Herausgabe verfügt hat, und nachdem nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte tatsächlich die Herausgabe von Betäubungsmitteln ver- langt, ist der Antrag der Verteidigung als Bestätigungsantrag hinsichtlich der vo- rinstanzlichen Regelung zu verstehen. Entsprechend gilt der vorinstanzliche Ent- scheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Sicherstellungen), 8 (Ent- schädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Kostenfestsetzung) als nicht angefoch- ten. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In Bezug auf alle anderen Punkte steht der angefochtene Entscheid demgegenüber – unter Vorbehalt des strafpro-
- 8 - zessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
2. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich die damalige Verteidigung auf den Standpunkt, im Anklagevorhalt würden jegliche Angaben dazu fehlen, wo, wann und in welcher Menge der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiert ha- ben soll, weshalb der strafprozessuale Anklagegrundsatz verletzt sei (vgl. Urk. 36 S. 2, S. 6; Urk. 68 S. 3). 2.1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wird eingangs des Tatvorhalts im Strafbefehl vom 23. März 2022 in örtlicher Hinsicht ausdrücklich aufgeführt, dass sich der Deliktsort jeweils an der damaligen Wohnadresse des Beschuldigten an der B._____-str. … in C._____ befand. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Strafbefehl, dass der Beschuldigte (zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung) für seinen eigenen Konsum und denjenigen zusammen mit anderen Dro- genkonsumenten 19.5 g Kokain, 2.2 g Heroin, 2 Portionen MDMA sowie 2 Portionen Marihuana besass. Insofern werden also die Betäubungsmittelsorten einzeln aufgelistet, deren Konsum dem Beschuldigten angelastet wird. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich ferner auch die Wendung "unbekannte Zeit- punkte innerhalb der Verjährungsfrist für Übertretungen" als hinreichend genau, zumal sich der rechtlich relevante Deliktszeitraum auf diese Weise anhand des erstinstanzlichen Urteils vom 23. August 2022 und unter Berücksichtigung der 3- jährigen Verjährungsfrist bei Übertretungen (Art. 109 StGB) mühelos bis am
23. August 2019 zurückrechnen lässt. Damit wird im Strafbefehl folglich auch der Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum genügend konk- ret gekennzeichnet. Ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz liegt mithin nicht vor (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.). Im Übrigen konnte die Verteidigung zwei- felsohne sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Beru- fungsverhandlung zum entsprechenden Tatvorhalt Stellung nehmen (vgl. Urk. 36 S. 6 f.; Urk. 68 S. 3 ff.). Demnach ist auch keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ersichtlich. 2.2. Eine andere Frage wird sein, ob sich der derart umschriebene Anklage- vorwurf sachverhaltsmässig erstellen lassen kann. Darauf wird im Rahmen der
- 9 - nachfolgenden Beweiswürdigung noch einzugehen sein (s. hinten E. III. 3. f.). Und schliesslich kann mit Blick auf die Verwertbarkeit der genannten Beweismittel auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.9 g MDMA und 2.6 g Marihuana sichergestellt wurden (Urk. D1/10/5-6). Beim Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, im Zweifel müsse zugunsten des Be- schuldigten angenommen werden, anstelle von Marihuana könnte es sich auch um THC-freies CBD gehandelt haben (Urk. 36 S. 7), handelt es sich dagegen um eine reine Mutmassung, die in den Akten keine Stütze findet. Zum einen ergibt
- 13 - sich aus den Akten, dass das Forensische Institut hinsichtlich des fraglichen Pflanzenmaterials aufgrund eines entsprechenden Prüfverfahrens Cannabis vom Typ "Drogenhanf" festgestellt hatte (Urk. D1/11/1 S. 2). Zum anderen hat der Be- schuldigte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
29. Mai 2021 hierzu eingestanden, dass er alle Drogen, die sichergestellt worden seien, konsumiere, ohne dass er dabei eine Einschränkung hinsichtlich des Mari- huanas gemacht hätte (Urk. D1/6 S. 3). Es gibt keinen Grund, weshalb auf diese konkrete und vorbehaltslose Zugabe des Beschuldigten nicht abzustellen wäre. Seine nachgeschobenen Bestreitungen, wonach die Drogen bei ihm zuhause von jemand anderem "zur Verfügung gestellt" worden seien (Urk. D1/8 S. 1; Prot. I S. 8), und wonach er das Minigrip mit Kokain nur deshalb in die Hosentasche ge- nommen habe, weil an jenem Abend seine Kinder auf Besuch hätten kommen sollen und er nicht gewollt habe, dass sie bei ihm Rauschgift herumliegen sehen (Urk. D1/8 S. 2; Urk. 68 S. 5), erscheinen demgegenüber als lebensfremd und unglaubhaft. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist demnach objektiv er- stellt und war dem Beschuldigten selbstredend auch in subjektiver Hinsicht be- wusst, dass sowohl die in seiner Wohnung liegenden wie auch die in der eigenen Hosentasche aufgefunden Substanzen, so wie im Strafbefehl umschrieben, dem Eigenkonsum und dem gemeinsamen Verbrauch mit anderen Drogenkonsumen- ten hätten dienen sollen.
4. Weitere Beweismittel, die den Drogenkonsum des Beschuldigten während des anklagegegenständlichen Zeitraums belegen sollen, wurden im vorliegenden Verfahren hingegen nicht erhoben. Zudem hat der Beschuldigte abgesehen von seiner soeben zitierten Aussage in der Hafteinvernahme, die sich allerdings aus- schliesslich auf den geplanten Verbrauch der bei ihm sichergestellten Drogen be- zog, keinerlei Konsumhandlungen eingestanden. Bei dieser Beweislage kann ihm deshalb die vorangegangene Einnahme von Betäubungsmitteln, die nicht im Zu- sammenhang mit den sichergestellten Substanzen anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 28. Mai 2021 stehen, nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Wird eine beschuldigte Person nicht wegen aller Einzeldelikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklagebehörde in Mehrfachbegehung begangen worden sein sollen, muss indessen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln, ein Teilfrei-
- 14 - spruch erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 m.w.H.). Der Beschuldigte ist deshalb aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums insofern freizusprechen, als dieser sich nicht auf die Aufbewahrung von Drogen für den Eigenkonsum oder den gemeinsamen Konsum mit anderen am 28. Mai 2021 be- zieht. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz und als mehrfache Übertretung dessel- ben gewürdigt (Urk. 45 S. 12 f.). Die Verteidigung hatte im erstinstanzlichen Ver- fahren noch konzediert, dass sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gemacht habe, indem er verschiedene Substanzen zum Konsum bei sich zuhause aufbewahrt habe (Urk. 36 S. 6 f.). Im Rahmen der Berufungserklärung beantragt die Verteidigung nunmehr einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 2), so auch – zumindest im Hauptstandpunkt – an der Be- rufungsverhandlung, wobei eventualiter ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Aufbewahrung von Betäubungsmit- teln beantragt wurde (Urk. 68 S. 2, S. 6). 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungs- delikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt mit- hin generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf gera- ten oder allfälligen Konsumenten zugänglichgemacht werden. Lediglich derjenige, der Betäubungsmittel in geringfügiger Menge an Dritte abgibt, um den gemeinsa- men und gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, bleibt nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos. Die Bestimmung kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Abgabe überdies unentgeltlich erfolgt. Erfolgt eine Gegenleistung, fällt die Anwendung dieser Norm hingegen ausser Betracht. Was als Gegenleistung zu qualifizieren ist, wird in der Lehre überwiegend mit Zahlung eines Geldbetra-
- 15 - ges, Übergabe anderer Vermögenswerte, Erbringen von Dienstleistungen oder Erlass von Schulden beschrieben (vgl. ALBRECHT, SHK Kommentar BetmG, Art. 19b BetmG N 8; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 19b BetmG N 6; HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, Art. 19b N 54). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte eine Portion von 1.5 g Kokaingemisch an D._____ übergeben hat. Dieser musste zwar keinen Geldbetrag dafür abliefern. Entspre- chend den Gepflogenheiten, die vom Beschuldigten und D._____ gelebt wurden, war aber klar, dass die Gegenleistung des Letzteren darin bestand, zu einem an- deren Zeitpunkt dafür besorgt zu sein, seinerseits Drogen auch für den Beschul- digten zu organisieren. Insofern ist bereits auszuschliessen, dass D._____ das Kokain unentgeltlich vom Beschuldigten erhalten hat. Vor allem steht jedoch auf- grund der Aussagen von D._____ darüber hinaus unumstösslich fest, dass er die Substanz zu sich nach Hause mitnehmen wollte, um sie alleine zu verbrauchen. Insofern diente die inkriminierte Kokainübergabe vom 28. Mai 2021 gerade nicht der Ermöglichung des gemeinsamen und gleichzeitigen Konsums, weshalb von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 19b BetmG vorliegen kann. Es liegt mit- hin vielmehr eine tatbestandsmässige Veräusserung vor. Davon abgesehen ist aufgrund der Umstände auch offensichtlich, dass der Beschuldigte wusste, dass er seinem Abnehmer Kokain übergeben hat. Folgerichtig erweist die von der Vo- rinstanz vorgenommene Subsumtion der Tathandlung unter die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als zutreffend und ist auch im Berufungsverfahren zu bestätigen.
E. 3 Vorfragen wurden von der Verteidigung im Berufungsprozess nicht auf- geworfen. Ebenso wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom
10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zum einen vor, er habe am 28. Mai 2021 an seinem Wohnort eine Portion von 1.5 g Kokaingemisch in vermutlich gassenüblicher Qualität an D._____ verkauft. Zum anderen soll der Beschuldigte wie erwähnt im rechtlich relevanten Zeitraum Drogen konsumiert haben, wobei er in seiner Wohnung verschiedene Betäubungsmittel zum Eigen- konsum und zum Konsum mit anderen Personen aufbewahrt habe (Urk. 20). Bei- de Vorwürfe werden vom Beschuldigten in Abrede gestellt, weshalb zu prüfen ist, ob ihm die Täterschaft anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 6). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straftat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel ver- bleiben. Allfällige abstrakte Zweifel, die theoretisch immer möglich sind, sind hin- gegen nicht massgebend, da eine absolute und gleichsam mathematische Ge- wissheit nicht verlangt werden kann.
- 10 -
2. Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten beruhen in erster Linie auf den Aussagen von D._____. Bereits im vorinstanzlichen Entscheid wurden des- sen Aussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederho- lungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 45 S. 7 ff., S. 10). Ebenso hat die Vorinstanz die weiteren Beweismittel (Kurzberichte des Forensi- schen Instituts Zürich vom 3./4. Juni 2021 [Urk. D1/11/1-2] und forensisches Gut- achten zur Reinheitsgradbestimmung vom 10. Juni 2021 [Urk. D1/11/4]) korrekt aufgezählt (Urk. 45 S. 6 f.). Zu ergänzen ist die Auflistung im angefochtenen Ent- scheid lediglich um die Akten aus der Hausdurchsuchung, die am 28. Mai 2021 am Wohnort des Beschuldigten durchgeführt wurde, insbesondere die einschlägi- gen Durchsuchungsprotokolle (Urk. D1/10/2-3) samt den dazugehörigen Sicher- stellungslisten (Urk. D1/10/4-6). 2.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist vorab nicht zu verkennen, dass D._____ im Verlauf des Strafverfahrens hinsichtlich gewisser Sachverhaltsele- mente ein inkonstantes Aussageverhalten an den Tag gelegt hat. Denn während er bei der polizeilichen Erstbefragung vom 28. Mai 2021, die unmittelbar im An- schluss an seine Festnahme durchgeführt wurde, angegeben hatte, dass er dem Beschuldigten soeben 1.5 g Kokain für Fr. 140.– abgekauft habe und dass er schon im Monat zuvor ca. 10 weitere Portionen zu 1.5 g für Fr. 100.–/g vom Be- schuldigten bezogen habe (Urk. D1/5 S. 1 f.), gab er bei der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
E. 3.1 Des Weiteren lässt der Beschuldigte für jeden zu Unrecht erlittenen Haft- tag eine Entschädigung von Fr. 200.– beantragen (Urk. 36 S. 8 f.; Urk. 68 S. 2 und S. 9).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, sofern im Strafverfahren die zulässige Haftdauer überschritten wird. Hauptanwendungsfall bildet dabei die Überhaft, bei der die Inhaftierung der beschuldigten Person zwar rechtmässig an- geordnet worden war, bezüglich derer sich jedoch im Nachhinein herausstellt, dass die Dauer der Haft diejenige der ausgefällten Strafe übersteigt (SK StPO II- GRIESSER, Art. 431 StPO N 4). Eine Entschädigung kommt allerdings nur dann in Frage, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an eine wegen anderer Straf- taten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Ein Sachzusam- menhangs zwischen verbüsster Untersuchungshaft und Sanktion ist nicht erfor- derlich (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 StPO N 23). Entsprechend kann die Anrechnung auch hinsichtlich noch nicht verbüsster Strafen erfolgen, die in ei- nem anderen Verfahren ausgesprochen wurden.
- 25 -
E. 3.3 Der Beschuldigte befand sich vom 28. Mai 2021, 18.58 Uhr, bis am 6. Juli 2021, 17.30 Uhr, mithin während insgesamt 39 Tage, in Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/8; Urk. D1/12/11). Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen können von der erstandenen Haft lediglich 30 Tage an die Geldstra- fe und 6 Tage an die Busse angerechnet werden (s. vorn E. V. 2.5. und E. V. 3.2.). Es verbleibt damit ein Rest von 3 Tagen, in welchem Umfang die Haftdauer die heute auszufällenden Sanktionen übersteigt. Dennoch ist – entgegen dem An- trag der Verteidigung (Urk. 68 S. 2, S. 9) – keine Entschädigung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO zuzusprechen. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, wobei diesbezüglich "nur" 208 Tage, mithin knapp 7 Monate, als durch im dortigen Strafverfahren erstande- ne Haft erstanden gelten (Urk. 66 S. 3). Das Urteil ist rechtskräftig (s. vorn E. V. 2.3.2.). Die verbleibenden 3 Tage Überhaft sind entsprechend an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Es wird beschlossen:
E. 6 Juli 2021 an, bei diesem lediglich fünfmal Kokain gekauft zu haben, und zwar zu einem Preis von jeweils Fr. 100.– für 1.5 g (Urk. D1/7 S. 2). Damit konfrontiert, dass er abweichende Angaben zur bezogenen Menge und zum bezahlten Preis gemacht hat, führte D._____ sodann aus, er habe bei der Polizei nicht richtig denken können, da er mit der Situation der Verhaftung überfordert gewesen sei (Urk. D1/7 S. 3). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte D._____ zu- dem, der Beschuldigte und er hätten abwechslungsweise Drogen für den gemein- samen Konsum besorgt (Urk. D1/7 S. 4). Am Tag seiner Verhaftung habe er (D._____) dem Beschuldigten für die 1.5 g Kokain kein Geld geben müssen, weil
- 11 - er indirekt bereits bezahlt habe, als er an einem anderen Abend die Drogen offe- riert habe (Urk. D1/7 S. 5). Zwischen ihnen beiden sei es ein Geben und Nehmen gewesen (Urk. D1/7 S. 6). 2.2. In der Tat fällt auf, dass anlässlich der Hausdurchsuchung, die unmittel- bar nach der Verhaftung von D._____ in der Wohnung des Beschuldigten durch- geführt wurde, offenbar kein Bargeldbetrag von Fr. 140.– vorgefunden wurde, wie dies angesichts der ursprünglichen Version des Ersteren zu erwarten gewesen wäre. Zudem bietet das geschilderte Vorgehen, wonach abwechslungsweise mal der Beschuldigte und mal D._____ die Drogen für den gemeinsamen Konsum be- sorgt habe, eine mögliche Erklärung dafür, dass Letzterer bei seinen Einvernah- men unterschiedliche Angaben zur konsumierten Menge und zum bezahlten Preis gemacht hat, ist es doch denkbar, dass dieser den Überblick über die genannten Modalitäten verloren haben könnte, wenn man davon ausgeht, dass der Beschul- digte und er hinsichtlich des Drogenkonsums zumindest während einer gewissen Dauer gegenseitig in einer Art von ständigem Abrechnungsverhältnis zueinander standen. Ebenso erscheint es unter Zugrundelegung eines solchen Modus, bei dem die Drogen mal von ihm und mal vom Beschuldigten besorgt werden, nach- vollziehbar, wenn sich D._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unsicher gezeigt hat, ob das Kokain, das er mit dem Beschuldigten gemeinsam konsumierte, von diesem, von ihm selber oder von E._____ (einer ihm bekannten Drogenkonsumentin, die sich ebenfalls in der Wohnung des Beschuldigten auf- hielt, als die Polizei eintraf) stammt (Urk. D1/7 S. 5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb einerseits in sachverhaltsmässiger Hinsicht zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass D._____ für das Kokain, welches er in der Wohnung des Beschuldigten erhielt, kein Geld abliefern musste, was jedoch daran liegt, dass entsprechend den unter ihnen beiden geleb- ten Gepflogenheiten zu einem (unbekannten) anderen Zeitpunkt ein Gegenge- schäft stattgefunden hat, bei dem umgekehrt D._____ die Drogen auch für den Beschuldigten besorgt hatte (Urk. 45 S. 10). 2.3. Auf der anderen Seite hat D._____ klargestellt, dass er vorhatte, das am
28. Mai 2021 erhaltene Kokain allein bei sich zuhause zu konsumieren (vgl.
- 12 - Urk. D1/7 S. 5). Anders als dies vom Beschuldigten vorgebracht wurde (Urk. D1/8 S. 1), handelte es sich dabei also gerade nicht um Drogen, die zum gemeinsamen und gleichzeitigen Konsum bestimmt waren und hinsichtlich derer er die vorste- hend genannten Unsicherheiten gezeigt hat. Es überrascht daher nicht, dass D._____ hinsichtlich der anklagegegenständlichen Kokainportion, die er allein zu konsumieren beabsichtigte, in der Lage war, unmissverständlich auszusagen, dass er sie vom Beschuldigten selber in Empfang genommen hat (Urk. D1/5 S. 1). Zugleich ist damit die These der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wi- derlegt, wonach D._____ die Drogen bereits dabeihatte, als er die Wohnung des Beschuldigten betrat (Urk. 36 S. 4 f.). Entsprechend bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte der- jenige war, der D._____ die 1.5 g Kokaingemisch übergeben hat, welche dieser unmittelbar danach bei seiner Festnahme aufsichtrug. 2.4. Darüber hinaus ist der Vorinstanz schliesslich dahingehend zu folgen, wenn sie unter Rückgriff auf die einschlägigen und online zugänglichen Statistik- daten (https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische- chemie/statistiken-kokain-und-heroin) den Reinheitsgehalt der betreffenden Kokainpor- tion auf 74.2 % festgelegt hat (Urk. 45 S. 10). 2.5. Zusammengefasst ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2021 eine Kokainportion von brutto 1.5 g (mit einem Reinheitsgrad von 74.2 %) an D._____ ausgehändigt hat, wobei dieser dafür zwar nicht eine Zug-um-Zug- Zahlung erbracht hat, als Gegenleistung aber zu einem anderen Zeitpunkt dafür besorgt war, seinerseits Drogen auch für den Beschuldigten zu organisieren.
3. Was sodann die eingeklagten Konsumhandlungen anbelangt, so ist un- zweifelhaft, dass bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten u.a. 19.5 g Kokain brutto (davon 15.7 g Reinsubstanz [Urk. D1/11/4]), 2.2 g Heroin,
E. 9 September 2020 wegen ebensolchen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen hatte (vgl. dazu Urk. 51 der Beizugsakten [Urk. 65]). Nachdem bei der Bemessung der Busse insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von Bedeutung sind (Art. 106 Abs. 3 StGB), ist schliesslich anzufüh- ren, dass der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht einkommens- und mittellos ist.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 23. August 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Sicherstellungen) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz von - 26 - Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum und zum gemeinsamen Konsum mit anderen).
- Vom Anklagevorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 600.– Busse, welche beide als durch Untersuchungshaft vollumfänglich geleistet gelten.
- Die Geldstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen, wobei davon Vormerk genommen wird, dass beide Strafen durch Haft vollständig getilgt sind.
- Im Umfang von 3 Tagen wird die im vorliegenden Strafverfahren erstandene Überhaft an die Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022 (Gesch.-Nr. SB200445-O) angerechnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X1._____ (gemäss Beschluss Fr. 279.10 vom 21. April 2023, bereits entschädigt); amtliche Verteidigung RA X2._____ (ab 3. Februar Fr. 2'000.– 2023).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten. - 27 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung (hinsichtlich Disp.-Ziff. 5) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Lö- schungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220605-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 11. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 3. Februar 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, ab 3. Februar 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. August 2022 (GB220063)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–, wovon 30 Tagessätze durch Haft er- standen sind. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–, wovon Fr. 900.– durch Haft erstanden sind. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 80336421 einzig als Beweis- mittel sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. sei- nem amtlichen Verteidiger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − 1 Mobiltelefon "REDMI" (Asservat-Nr. A015'058'578); − 1 Mobiltelefon "iPhone" (Asservat-Nr. A015'058'589); − 1 Mobiltelefon "Samsung" (Asservat-Nr. A015'058'590). Werden die Gegenstände innert zwei Monaten nach Rechtskraft nicht her- ausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung oder gut- scheinenden Verwendung überlassen.
- 3 -
6. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 80336421 sichergestellten Be- täubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A015'058'523); − 2 Minigrip mit MDMA (Asservat-Nr. A015'058'534); − 1 Minigrip mit Heroin (Asservat-Nr. A015'058'501); − 1 Minigrip Kokain (Asservat-Nr. A015'058'512); − 1 Feinwaage, goldfarben (Asservat-Nr. A015'058'545); − 1 Feinwaage, elektrisch, in Schachtel (Asservat-Nr. A015'058'556); − 1 Notizzettel mit BM-Abrechnung (Asservat-Nr. A015'058'567).
7. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 80336421 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'075'748); − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'075'760); − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'075'828); − DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'075'953).
8. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger für das gerichtliche Verfahren mit Fr. 1'760.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 150.– Kosten Entsiegelungsverfahren G.Nr. GT210079-L Fr. 330.– Auslagen (Gutachten FOR) Fr. 2'208.50 Auslagen amtliche Verteidigung (RA X3._____ + RA X4._____ Fr. 4'641.45 bereits entschädigt) amtliche Verteidigung (RA X1._____, bereits Fr. 2'089.85 entschädigt) Fr. 1'760.50 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 2)
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Eventualiter sei mein Mandant der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Für die zu Unrecht erstandene Haft sei meinem Mandanten in Anwen- dung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfalltag zuzusprechen
4. Alle beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände seien mei- nem Mandanten herauszugeben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 23. August 2022 sprach das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung desselben schuldig. Dafür wurde er verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, die durch die verbüsste Haft vollständig getilgt ist, und zu einer Busse von Fr. 1'000.–, welche im Umfang von Fr. 900.– ebenfalls schon durch Haft er- standen ist (Urk. 45). 2.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 14) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. August 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41). Am 14. November 2022 versandte die Vorinstanz den be- gründeten Entscheid an die Parteien (Urk. 44/1-2). Nach Erhalt der Urteilsbegrün- dung reichte die Verteidigung am 5. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungser- klärung ein (Urk. 47). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintre- tensantrag zu stellen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und teilte mit, sich am Beru- fungsverfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 50). 2.3. Auf Ersuchen des Beschuldigten wurde ihm mit Präsidialverfügung vom
3. Februar 2023 anstelle des bisherigen Verteidigers der aktuelle Verteidiger als Offizialverteidiger beigestellt (Urk. 56). In der Folge wurden die Parteien auf den
11. Juli 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwalt- schaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 58). Zudem wurden die Akten eines anderen inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten beigezogen (Urk. 63). An der Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2023 ist der Be- schuldigte nicht erschienen. Sein amtlicher Verteidiger stellte die eingangs aufge-
- 7 - führten Anträge (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 68 S. 2). Die Verhandlung wurde entspre- chend ohne den Beschuldigten durchgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario, wo- nach bei dieser Konstellation kein Abwesenheitsverfahren durchzuführen ist). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Appellation nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Dieser lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe und die Zusprechung einer Entschädigung für die aus sei- ner Sicht zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft beantragen (Urk. 38). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte u.a. die Herausgabe aller beschlag- nahmten und sichergestellten Gegenstände beantragen (vgl. Urk. 68 S. 2, Ziff. 4 der Anträge). Die Vorinstanz verfügte in ihrem Urteil in Dispositivziffer 5 bereits die Herausgabe von 3 Mobiltelefonen an den Beschuldigten. Hinsichtlich der si- chergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien verfügte sie da- gegen deren Vernichtung, genauso wie hinsichtlich der DNA-Spurenträger (Dis- positivziffern 6 und 7). Angesichts dessen, dass bereits die Vorinstanz hinsichtlich der Mobiltelefone die Herausgabe verfügt hat, und nachdem nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte tatsächlich die Herausgabe von Betäubungsmitteln ver- langt, ist der Antrag der Verteidigung als Bestätigungsantrag hinsichtlich der vo- rinstanzlichen Regelung zu verstehen. Entsprechend gilt der vorinstanzliche Ent- scheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Sicherstellungen), 8 (Ent- schädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Kostenfestsetzung) als nicht angefoch- ten. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In Bezug auf alle anderen Punkte steht der angefochtene Entscheid demgegenüber – unter Vorbehalt des strafpro-
- 8 - zessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
2. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich die damalige Verteidigung auf den Standpunkt, im Anklagevorhalt würden jegliche Angaben dazu fehlen, wo, wann und in welcher Menge der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiert ha- ben soll, weshalb der strafprozessuale Anklagegrundsatz verletzt sei (vgl. Urk. 36 S. 2, S. 6; Urk. 68 S. 3). 2.1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wird eingangs des Tatvorhalts im Strafbefehl vom 23. März 2022 in örtlicher Hinsicht ausdrücklich aufgeführt, dass sich der Deliktsort jeweils an der damaligen Wohnadresse des Beschuldigten an der B._____-str. … in C._____ befand. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Strafbefehl, dass der Beschuldigte (zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung) für seinen eigenen Konsum und denjenigen zusammen mit anderen Dro- genkonsumenten 19.5 g Kokain, 2.2 g Heroin, 2 Portionen MDMA sowie 2 Portionen Marihuana besass. Insofern werden also die Betäubungsmittelsorten einzeln aufgelistet, deren Konsum dem Beschuldigten angelastet wird. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich ferner auch die Wendung "unbekannte Zeit- punkte innerhalb der Verjährungsfrist für Übertretungen" als hinreichend genau, zumal sich der rechtlich relevante Deliktszeitraum auf diese Weise anhand des erstinstanzlichen Urteils vom 23. August 2022 und unter Berücksichtigung der 3- jährigen Verjährungsfrist bei Übertretungen (Art. 109 StGB) mühelos bis am
23. August 2019 zurückrechnen lässt. Damit wird im Strafbefehl folglich auch der Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum genügend konk- ret gekennzeichnet. Ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz liegt mithin nicht vor (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.). Im Übrigen konnte die Verteidigung zwei- felsohne sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Beru- fungsverhandlung zum entsprechenden Tatvorhalt Stellung nehmen (vgl. Urk. 36 S. 6 f.; Urk. 68 S. 3 ff.). Demnach ist auch keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ersichtlich. 2.2. Eine andere Frage wird sein, ob sich der derart umschriebene Anklage- vorwurf sachverhaltsmässig erstellen lassen kann. Darauf wird im Rahmen der
- 9 - nachfolgenden Beweiswürdigung noch einzugehen sein (s. hinten E. III. 3. f.). Und schliesslich kann mit Blick auf die Verwertbarkeit der genannten Beweismittel auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Vorfragen wurden von der Verteidigung im Berufungsprozess nicht auf- geworfen. Ebenso wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom
10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zum einen vor, er habe am 28. Mai 2021 an seinem Wohnort eine Portion von 1.5 g Kokaingemisch in vermutlich gassenüblicher Qualität an D._____ verkauft. Zum anderen soll der Beschuldigte wie erwähnt im rechtlich relevanten Zeitraum Drogen konsumiert haben, wobei er in seiner Wohnung verschiedene Betäubungsmittel zum Eigen- konsum und zum Konsum mit anderen Personen aufbewahrt habe (Urk. 20). Bei- de Vorwürfe werden vom Beschuldigten in Abrede gestellt, weshalb zu prüfen ist, ob ihm die Täterschaft anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 6). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straftat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel ver- bleiben. Allfällige abstrakte Zweifel, die theoretisch immer möglich sind, sind hin- gegen nicht massgebend, da eine absolute und gleichsam mathematische Ge- wissheit nicht verlangt werden kann.
- 10 -
2. Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten beruhen in erster Linie auf den Aussagen von D._____. Bereits im vorinstanzlichen Entscheid wurden des- sen Aussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederho- lungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 45 S. 7 ff., S. 10). Ebenso hat die Vorinstanz die weiteren Beweismittel (Kurzberichte des Forensi- schen Instituts Zürich vom 3./4. Juni 2021 [Urk. D1/11/1-2] und forensisches Gut- achten zur Reinheitsgradbestimmung vom 10. Juni 2021 [Urk. D1/11/4]) korrekt aufgezählt (Urk. 45 S. 6 f.). Zu ergänzen ist die Auflistung im angefochtenen Ent- scheid lediglich um die Akten aus der Hausdurchsuchung, die am 28. Mai 2021 am Wohnort des Beschuldigten durchgeführt wurde, insbesondere die einschlägi- gen Durchsuchungsprotokolle (Urk. D1/10/2-3) samt den dazugehörigen Sicher- stellungslisten (Urk. D1/10/4-6). 2.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist vorab nicht zu verkennen, dass D._____ im Verlauf des Strafverfahrens hinsichtlich gewisser Sachverhaltsele- mente ein inkonstantes Aussageverhalten an den Tag gelegt hat. Denn während er bei der polizeilichen Erstbefragung vom 28. Mai 2021, die unmittelbar im An- schluss an seine Festnahme durchgeführt wurde, angegeben hatte, dass er dem Beschuldigten soeben 1.5 g Kokain für Fr. 140.– abgekauft habe und dass er schon im Monat zuvor ca. 10 weitere Portionen zu 1.5 g für Fr. 100.–/g vom Be- schuldigten bezogen habe (Urk. D1/5 S. 1 f.), gab er bei der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
6. Juli 2021 an, bei diesem lediglich fünfmal Kokain gekauft zu haben, und zwar zu einem Preis von jeweils Fr. 100.– für 1.5 g (Urk. D1/7 S. 2). Damit konfrontiert, dass er abweichende Angaben zur bezogenen Menge und zum bezahlten Preis gemacht hat, führte D._____ sodann aus, er habe bei der Polizei nicht richtig denken können, da er mit der Situation der Verhaftung überfordert gewesen sei (Urk. D1/7 S. 3). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte D._____ zu- dem, der Beschuldigte und er hätten abwechslungsweise Drogen für den gemein- samen Konsum besorgt (Urk. D1/7 S. 4). Am Tag seiner Verhaftung habe er (D._____) dem Beschuldigten für die 1.5 g Kokain kein Geld geben müssen, weil
- 11 - er indirekt bereits bezahlt habe, als er an einem anderen Abend die Drogen offe- riert habe (Urk. D1/7 S. 5). Zwischen ihnen beiden sei es ein Geben und Nehmen gewesen (Urk. D1/7 S. 6). 2.2. In der Tat fällt auf, dass anlässlich der Hausdurchsuchung, die unmittel- bar nach der Verhaftung von D._____ in der Wohnung des Beschuldigten durch- geführt wurde, offenbar kein Bargeldbetrag von Fr. 140.– vorgefunden wurde, wie dies angesichts der ursprünglichen Version des Ersteren zu erwarten gewesen wäre. Zudem bietet das geschilderte Vorgehen, wonach abwechslungsweise mal der Beschuldigte und mal D._____ die Drogen für den gemeinsamen Konsum be- sorgt habe, eine mögliche Erklärung dafür, dass Letzterer bei seinen Einvernah- men unterschiedliche Angaben zur konsumierten Menge und zum bezahlten Preis gemacht hat, ist es doch denkbar, dass dieser den Überblick über die genannten Modalitäten verloren haben könnte, wenn man davon ausgeht, dass der Beschul- digte und er hinsichtlich des Drogenkonsums zumindest während einer gewissen Dauer gegenseitig in einer Art von ständigem Abrechnungsverhältnis zueinander standen. Ebenso erscheint es unter Zugrundelegung eines solchen Modus, bei dem die Drogen mal von ihm und mal vom Beschuldigten besorgt werden, nach- vollziehbar, wenn sich D._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unsicher gezeigt hat, ob das Kokain, das er mit dem Beschuldigten gemeinsam konsumierte, von diesem, von ihm selber oder von E._____ (einer ihm bekannten Drogenkonsumentin, die sich ebenfalls in der Wohnung des Beschuldigten auf- hielt, als die Polizei eintraf) stammt (Urk. D1/7 S. 5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb einerseits in sachverhaltsmässiger Hinsicht zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass D._____ für das Kokain, welches er in der Wohnung des Beschuldigten erhielt, kein Geld abliefern musste, was jedoch daran liegt, dass entsprechend den unter ihnen beiden geleb- ten Gepflogenheiten zu einem (unbekannten) anderen Zeitpunkt ein Gegenge- schäft stattgefunden hat, bei dem umgekehrt D._____ die Drogen auch für den Beschuldigten besorgt hatte (Urk. 45 S. 10). 2.3. Auf der anderen Seite hat D._____ klargestellt, dass er vorhatte, das am
28. Mai 2021 erhaltene Kokain allein bei sich zuhause zu konsumieren (vgl.
- 12 - Urk. D1/7 S. 5). Anders als dies vom Beschuldigten vorgebracht wurde (Urk. D1/8 S. 1), handelte es sich dabei also gerade nicht um Drogen, die zum gemeinsamen und gleichzeitigen Konsum bestimmt waren und hinsichtlich derer er die vorste- hend genannten Unsicherheiten gezeigt hat. Es überrascht daher nicht, dass D._____ hinsichtlich der anklagegegenständlichen Kokainportion, die er allein zu konsumieren beabsichtigte, in der Lage war, unmissverständlich auszusagen, dass er sie vom Beschuldigten selber in Empfang genommen hat (Urk. D1/5 S. 1). Zugleich ist damit die These der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wi- derlegt, wonach D._____ die Drogen bereits dabeihatte, als er die Wohnung des Beschuldigten betrat (Urk. 36 S. 4 f.). Entsprechend bestehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte der- jenige war, der D._____ die 1.5 g Kokaingemisch übergeben hat, welche dieser unmittelbar danach bei seiner Festnahme aufsichtrug. 2.4. Darüber hinaus ist der Vorinstanz schliesslich dahingehend zu folgen, wenn sie unter Rückgriff auf die einschlägigen und online zugänglichen Statistik- daten (https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische- chemie/statistiken-kokain-und-heroin) den Reinheitsgehalt der betreffenden Kokainpor- tion auf 74.2 % festgelegt hat (Urk. 45 S. 10). 2.5. Zusammengefasst ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2021 eine Kokainportion von brutto 1.5 g (mit einem Reinheitsgrad von 74.2 %) an D._____ ausgehändigt hat, wobei dieser dafür zwar nicht eine Zug-um-Zug- Zahlung erbracht hat, als Gegenleistung aber zu einem anderen Zeitpunkt dafür besorgt war, seinerseits Drogen auch für den Beschuldigten zu organisieren.
3. Was sodann die eingeklagten Konsumhandlungen anbelangt, so ist un- zweifelhaft, dass bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten u.a. 19.5 g Kokain brutto (davon 15.7 g Reinsubstanz [Urk. D1/11/4]), 2.2 g Heroin, 1.9 g MDMA und 2.6 g Marihuana sichergestellt wurden (Urk. D1/10/5-6). Beim Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, im Zweifel müsse zugunsten des Be- schuldigten angenommen werden, anstelle von Marihuana könnte es sich auch um THC-freies CBD gehandelt haben (Urk. 36 S. 7), handelt es sich dagegen um eine reine Mutmassung, die in den Akten keine Stütze findet. Zum einen ergibt
- 13 - sich aus den Akten, dass das Forensische Institut hinsichtlich des fraglichen Pflanzenmaterials aufgrund eines entsprechenden Prüfverfahrens Cannabis vom Typ "Drogenhanf" festgestellt hatte (Urk. D1/11/1 S. 2). Zum anderen hat der Be- schuldigte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
29. Mai 2021 hierzu eingestanden, dass er alle Drogen, die sichergestellt worden seien, konsumiere, ohne dass er dabei eine Einschränkung hinsichtlich des Mari- huanas gemacht hätte (Urk. D1/6 S. 3). Es gibt keinen Grund, weshalb auf diese konkrete und vorbehaltslose Zugabe des Beschuldigten nicht abzustellen wäre. Seine nachgeschobenen Bestreitungen, wonach die Drogen bei ihm zuhause von jemand anderem "zur Verfügung gestellt" worden seien (Urk. D1/8 S. 1; Prot. I S. 8), und wonach er das Minigrip mit Kokain nur deshalb in die Hosentasche ge- nommen habe, weil an jenem Abend seine Kinder auf Besuch hätten kommen sollen und er nicht gewollt habe, dass sie bei ihm Rauschgift herumliegen sehen (Urk. D1/8 S. 2; Urk. 68 S. 5), erscheinen demgegenüber als lebensfremd und unglaubhaft. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist demnach objektiv er- stellt und war dem Beschuldigten selbstredend auch in subjektiver Hinsicht be- wusst, dass sowohl die in seiner Wohnung liegenden wie auch die in der eigenen Hosentasche aufgefunden Substanzen, so wie im Strafbefehl umschrieben, dem Eigenkonsum und dem gemeinsamen Verbrauch mit anderen Drogenkonsumen- ten hätten dienen sollen.
4. Weitere Beweismittel, die den Drogenkonsum des Beschuldigten während des anklagegegenständlichen Zeitraums belegen sollen, wurden im vorliegenden Verfahren hingegen nicht erhoben. Zudem hat der Beschuldigte abgesehen von seiner soeben zitierten Aussage in der Hafteinvernahme, die sich allerdings aus- schliesslich auf den geplanten Verbrauch der bei ihm sichergestellten Drogen be- zog, keinerlei Konsumhandlungen eingestanden. Bei dieser Beweislage kann ihm deshalb die vorangegangene Einnahme von Betäubungsmitteln, die nicht im Zu- sammenhang mit den sichergestellten Substanzen anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 28. Mai 2021 stehen, nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Wird eine beschuldigte Person nicht wegen aller Einzeldelikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklagebehörde in Mehrfachbegehung begangen worden sein sollen, muss indessen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln, ein Teilfrei-
- 14 - spruch erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 m.w.H.). Der Beschuldigte ist deshalb aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums insofern freizusprechen, als dieser sich nicht auf die Aufbewahrung von Drogen für den Eigenkonsum oder den gemeinsamen Konsum mit anderen am 28. Mai 2021 be- zieht. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz und als mehrfache Übertretung dessel- ben gewürdigt (Urk. 45 S. 12 f.). Die Verteidigung hatte im erstinstanzlichen Ver- fahren noch konzediert, dass sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gemacht habe, indem er verschiedene Substanzen zum Konsum bei sich zuhause aufbewahrt habe (Urk. 36 S. 6 f.). Im Rahmen der Berufungserklärung beantragt die Verteidigung nunmehr einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 2), so auch – zumindest im Hauptstandpunkt – an der Be- rufungsverhandlung, wobei eventualiter ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für die Aufbewahrung von Betäubungsmit- teln beantragt wurde (Urk. 68 S. 2, S. 6). 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungs- delikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt mit- hin generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf gera- ten oder allfälligen Konsumenten zugänglichgemacht werden. Lediglich derjenige, der Betäubungsmittel in geringfügiger Menge an Dritte abgibt, um den gemeinsa- men und gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, bleibt nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos. Die Bestimmung kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die Abgabe überdies unentgeltlich erfolgt. Erfolgt eine Gegenleistung, fällt die Anwendung dieser Norm hingegen ausser Betracht. Was als Gegenleistung zu qualifizieren ist, wird in der Lehre überwiegend mit Zahlung eines Geldbetra-
- 15 - ges, Übergabe anderer Vermögenswerte, Erbringen von Dienstleistungen oder Erlass von Schulden beschrieben (vgl. ALBRECHT, SHK Kommentar BetmG, Art. 19b BetmG N 8; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 19b BetmG N 6; HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, Art. 19b N 54). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte eine Portion von 1.5 g Kokaingemisch an D._____ übergeben hat. Dieser musste zwar keinen Geldbetrag dafür abliefern. Entspre- chend den Gepflogenheiten, die vom Beschuldigten und D._____ gelebt wurden, war aber klar, dass die Gegenleistung des Letzteren darin bestand, zu einem an- deren Zeitpunkt dafür besorgt zu sein, seinerseits Drogen auch für den Beschul- digten zu organisieren. Insofern ist bereits auszuschliessen, dass D._____ das Kokain unentgeltlich vom Beschuldigten erhalten hat. Vor allem steht jedoch auf- grund der Aussagen von D._____ darüber hinaus unumstösslich fest, dass er die Substanz zu sich nach Hause mitnehmen wollte, um sie alleine zu verbrauchen. Insofern diente die inkriminierte Kokainübergabe vom 28. Mai 2021 gerade nicht der Ermöglichung des gemeinsamen und gleichzeitigen Konsums, weshalb von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 19b BetmG vorliegen kann. Es liegt mit- hin vielmehr eine tatbestandsmässige Veräusserung vor. Davon abgesehen ist aufgrund der Umstände auch offensichtlich, dass der Beschuldigte wusste, dass er seinem Abnehmer Kokain übergeben hat. Folgerichtig erweist die von der Vo- rinstanz vorgenommene Subsumtion der Tathandlung unter die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als zutreffend und ist auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. 3.1. Soweit für die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren noch relevant, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschuldigte dadurch, dass bei der Hausdurch- suchung vom 28. Mai 2021 verschiedene Drogen an seinem Wohnort sicherge- stellt wurden, das Betäubungsmittelgesetz übertreten hat. Dabei gilt, dass mit Busse bestraft wird, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich insbeson- dere strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf
- 16 - andere Weise erlangt. Das Aufbewahren von Drogen ist in der Regel im Begriff des unbefugten Besitzes enthalten; eine eigenständige Bedeutung kommt dieser Tatbestandsvariante demnach kaum je zu (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK- BetmG, Art. 19 BetmG N 6). 3.2. Der Beschuldigte hat ausdrücklich eingestanden, dass die unterschiedli- chen Substanzen, die in seiner Wohnung herumlagen oder die er in der eigenen Hosentasche trug, dem Eigenkonsum oder dem gemeinsamen Konsum mit ande- ren hätten dienen sollen (s. vorn E. III. 3.). Infolgedessen verfügte er nicht nur über die faktische Zugangsmöglichkeit zu den Drogen, sondern verfolgte offen- kundig auch eigene Interessen an deren Verbrauch. Entsprechend verfügte er entgegen dem Vorbringen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 36 S. 7) mit Bezug auf sämtliche sichergestellten Betäu- bungsmittel sowohl über Sachherrschaft wie auch über Herrschaftswillen. Das Verhalten des Beschuldigten fällt daher ohne weiteres unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 73), weshalb die Strafbarkeit dieser im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum vor- genommenen Tathandlung gegeben ist. 3.3. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Anklagevorwurf in diesem Zu- sammenhang einzig auf das Aufbewahren der Drogen zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung vom 28. Mai 2021 bezieht. Ungeachtet dessen, dass damals un- terschiedliche Substanzen sichergestellt wurden, geht es der Sache nach folglich um einen einmaligen Vorgang. Diesbezüglich liegt mithin ein Fall von einfacher Tatbegehung vor. Nachdem im Berufungsprozess hinsichtlich des weiteren An- klagevorwurfs, wonach der Beschuldigte im Zeitraum vor der Hausdurchsuchung Drogen konsumiert haben soll, schon aus sachverhaltsmässigen Gründen ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen hat (s. vorn E. III. 4.), ist der Beschuldigte daher der (einfachen) Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
- 17 - V. Sanktion
1. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurden die im Strafbefehl vom
23. März 2022 ausgesprochenen Sanktionen übernommen und der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt, die auf- grund der erstandenen Haft allerdings vollständig verbüsst ist. Daneben wurde ei- ne Busse von Fr. 1'000.– gegen ihn verhängt, die im Umfang von Fr. 900.– wiede- rum als durch Haft geleistet gilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (vgl. Urk. 45 S. 16 f.). Die Verteidigung forderte in erster Instanz wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes eine Busse von höchstens Fr. 300.–, die durch die anrechenbare Haft bereits erstanden sei (vgl. Urk. 36 S. 8). Im Berufungsprozess opponiert sie angesichts des im Hauptstandpunkt angestrebten Freispruchs des Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen gegen jegliche Sanktion (Urk. 47 S. 2), eventu- aliter wird für die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ebenfalls eine Busse von Fr. 300.– beantragt (Urk. 68 S. 2, S. 6). Für den Fall einer Verurteilung zu ei- ner Geldstrafe argumentiert die Verteidigung sodann (subeventualiter) für eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil reduzierte Anzahl Tagessätze sowie für eine tiefere Tagessatzhöhe von Fr. 10.– (Urk. 68 S. 7 f.).
2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 13 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 141 IV 61 E. 6.6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Das braucht hier nicht wie- derholt zu werden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 BetmG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und diejenige von Art. 19a Ziff. 1 BetmG einen sol- chen von Busse bis zu Fr. 10'000.– vorsieht, weshalb neben der Sanktion für das Vergehen zwingend auch eine separate Übertretungsbusse auszusprechen ist (Urk. 45 S. 14), wobei es sich dabei, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 68 S. 6), nicht um eine Verbindungsbusse handelt.
- 18 - 2.1. Ausgehend vom anwendbaren Strafrahmen hat die Vorinstanz für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG eine Geldstrafe ausgefällt. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von vornherein nicht in Betracht. Entsprechend wird der Beschuldigte auch in zweiter Instanz einzig mit einer Geldstrafe als Hauptsanktion zu belegen sein und es erübrigen sich weitere Erwägungen zur Wahl der Strafart. 2.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere wird im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte 1.5 g Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 74.2 %) an D._____ übergeben hat. Zur Beurteilung steht so- mit ein einziges Betäubungsmittelgeschäft. Sodann ist der Vorinstanz beizupflich- ten, wenn sie erwägt, dass der Beschuldigte mit Kokain zu tun hatte, bei der es sich um eine sehr gefährliche Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und ent- sprechendem Gesundheitsrisiko handelt, auch wenn relativierend zu beachten ist, dass der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall bei weitem nicht erreicht ist. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das Tatverschulden unter objektivem Aspekt als sehr leicht einstuft und die Einsatzstrafe bei 30 Tagessätzen ansiedelt (zum Ganzen: Urk. 45 S. 14). 2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere liegt hinsichtlich der Kokainübergabe an D._____ klarerweise eine direktvorsätzliche Tatbegehung vor. Wie im angefoch- tenen Entscheid zu Recht hervorgehoben wird, ereignete sich das Drogenge- schäft zudem im Kontext der gelebten Gepflogenheiten zwischen D._____ und ihm, die beide Drogen konsumieren. Wenn die Vorinstanz die subjektive Tat- schwere unter diesen Umständen ebenfalls als sehr leicht bewertet und die Ein- satzstrafe deshalb unverändert bei 30 Tagessätzen belässt, so kann ihr darin oh- ne weiteres beigepflichtet werden (Urk. 45 S. 14 f.). 2.3. Des Weiteren hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten – soweit bekannt – in den wesentlichen Punkten korrekt zusammen- gefasst wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 45 S. 15). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Wer- degang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ableiten
- 19 - lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse – entgegen der Verteidigung (Urk. 68 S. 7 f.) – neutral auf die Strafempfindlichkeit auswirken. Letzterer kommt angesichts des Umstandes, dass die Strafe – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – ohnehin bereits als durch Haft vollständig erstanden gilt, im vorliegen- den Fall keine eigentliche Bedeutung zu. 2.3.1. Beizufügen ist, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf stets abgestritten hat, obschon seine Beteiligung am eingeklagten Drogenge- schäft aufgrund der Aussagen von D._____ von Beginn weg feststand. Unter die- sen Umständen ist dem Beschuldigten weder ein Geständnis zu attestieren, noch können ihm Reue und Einsicht angerechnet werden. Entsprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nachtatverhaltens eine Strafminderung zu gewähren. 2.3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Straf- registerauszug eine Vorstrafe aus dem Jahr 2018 aufweist, gemäss welcher er wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt wurde (Urk. 66). Zwar liegt diese Vorstrafe weit zurück und stellt keine Betäubungsmitteldelinquenz im engeren Sinne dar. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass insofern ein Konnex zur akuten Dro- genproblematik beim Beschuldigten besteht, als dieser bei der damals inkriminier- ten Fahrt unter Rauschgifteinfluss stand. Neu kommt sodann hinzu, dass das pa- rallel geführte Strafverfahren betreffend mengenmässig schweren Drogenhandel und weitere Delikte inzwischen rechtskräftig abgeschlossen wurde und die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. September 2022 verhängte Freiheitsstrafe von 19 Monaten am 4. Mai 2023 vom Bundesgericht letztinstanz- lich bestätigt wurde (Urk. 104 und Urk. 113 der Beizugsakten [Urk. 65]). Entspre- chend hat der Beschuldigte die hier zu beurteilende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz während eines laufenden Strafverfahrens wegen gleich- gelagerter Delikte verübt, was auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit schliessen lässt. 2.3.3. Soweit die Vorinstanz beim Beschuldigten im Rahmen der Täterkompo- nente trotz Fehlen von Strafminderungsgründen und gleichzeitigem Vorliegen
- 20 - mehrerer Straferhöhungsgründe (Vorstrafe sowie Tatbegehung während laufen- dem Verfahren) von einem Zuschlag bei der Einsatzstrafe abgesehen hat (Urk. 45 S. 15), ist dies als sehr wohlwollend zu bezeichnen. In Nachachtung des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots verbietet sich jedoch die angezeigte Korrek- tur des vorinstanzlichen Strafmasses zu Ungunsten des Beschuldigten. Entspre- chend hat es bei der festgelegten Strafe von 30 Tagessätzen sein Bewenden. 2.4. Mit der Vorinstanz erscheint sodann für den Beschuldigten, der seit länge- rem ohne Arbeit ist und finanziell vom Sozialamt unterstützt wird (vgl. Urk. 37), entgegen der Verteidigung (Urk. 68 S. 8) eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.–, was gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB dem gesetzlichen Mindestregelbetrag entspricht, als angezeigt (Urk. 45 S. 15). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tagessatz auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernst- haftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkenn- bar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt. Entspre- chend hat das Bundesgericht auch bereits hinsichtlich Tätern, die von der Sozial- hilfe unterstützt werden, eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als bundesrechtskon- form bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.2). Überdies relativiert der Umstand, dass die Geldstrafe – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin vollständig als durch Haft erstanden gilt, die Bedeu- tung der Tagessatzhöhe zusätzlich. 2.5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass die in erster Instanz festgelegte Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG vom Berufungsgericht zu bestätigen ist. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind in Anwendung von Art. 51 StGB allerdings 30 Tage der vom Beschuldigten ausgestandenen Untersuchungshaft an die Sanktion anzu- rechnen, womit die Geldstrafe bereits als vollständig verbüsst gilt (vgl. Urk. 45 S. 16 f.). 2.6. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Geldstrafe gere- gelt, obschon die Sanktion durch die erstandene Haft getilgt ist (vgl. PK StGB- TRECHSEL/PIETH, Art. 42 StGB N 4 m.w.H.). Im angefochtenen Entscheid kommt
- 21 - sie dabei im Ergebnis zum überzeugenden Schluss, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, weshalb die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären ist (Urk. 45 S. 16). Dem ist angesichts der Vorstrafe aus dem Jahr 2018, der Tatbegehung während laufendem Strafverfahren und insbesondere der er- neuten Drogendelinquenz, obschon der Beschuldigte im Verlauf der parallel lau- fenden Strafuntersuchung fast 7 Monate in Untersuchungshaft verbracht hatte (vgl. dazu Urk. 104 S. 59 und S. 65 der Beizugsakten [Urk. 65]), nichts beizufü- gen.
3. Mit Bezug auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann dem Beschuldigten angesichts des zu ergehenden Teilfreispruchs zwar kein Drogen- konsum über einen längeren Zeitraum hinweg angelastet werden (s. vorn E. III. 4. und E. IV. 3.3.). Dennoch ist verschuldensmässig zu beachten, dass der Beschul- digte 19.5 g Kokain brutto (davon 15.7 g Reinsubstanz) auf sich trug sowie 2.2 g Heroin, 1.9 g MDMA und 2.6 g Marihuana in seiner Wohnung aufbewahrte. Er plante somit den Konsum gleich unterschiedlicher Substanzen in nicht geringfügi- ger Menge. Zudem handelte er direktvorsätzlich, dienten doch die Drogen dem Eigenkonsum oder dem Verbrauch mit anderen Drogenkonsumenten. Insgesamt betrachtet liegt daher ein keinesfalls leichtes Tatverschulden vor. 3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann sodann auf die vorstehenden Er- wägungen zur Strafzumessung betreffend das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG verwiesen werden (s. vorn E. V. 2.3. ff.). Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte die Aufbewahrung der Betäubungsmit- tel zwar in seiner Hafteinvernahme eingestanden hat. Diese Aussagen änderte er jedoch später insofern ab, als er sich auf den Standpunkt stellte, es könne ihm diesbezüglich kein Drogenbesitz angelastet werden (s. vorn E. III. 3. und E. IV. 3.2.). Zudem war die Beweislage angesichts des Ergebnisses der Haus- durchsuchung, anlässlich der die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, erdrü- ckend. Entsprechend wirkt sich sein vorübergehendes Geständnis hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nur leicht strafmindernd aus. Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschuldigte die Tat beging, obschon zu diesem Zeitpunkt bereits eine erstin- stanzliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vorlag, das ihn am
- 22 -
9. September 2020 wegen ebensolchen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen hatte (vgl. dazu Urk. 51 der Beizugsakten [Urk. 65]). Nachdem bei der Bemessung der Busse insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von Bedeutung sind (Art. 106 Abs. 3 StGB), ist schliesslich anzufüh- ren, dass der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht einkommens- und mittellos ist. 3.2. In Würdigung aller aufgeführten Gründe und namentlich auch in Nachach- tung des zu ergehenden Teilfreispruchs hinsichtlich des Anklagevorwurfs der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erscheint die von der er- sten Instanz festgelegte Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 45 S. 16) als zu streng. Stattdessen erweist sich eine solche von Fr. 600.– als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind an die Busse die 39 Tage, die der Beschuldigte in Unter- suchungshaft verbracht hat, anzurechnen, soweit dies nicht schon bei der mitaus- zufällenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu geschehen hat (Urk. 45 S. 16 f.). Ausgehend vom praxisgemässen Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheits- strafe pro Fr. 100.– Bussenbetrag ist damit festzuhalten, dass die Busse durch die erstandene Haft ebenfalls bereits vollständig verbüsst ist. 3.3. Grundsätzlich sind Bussen schon von Gesetzes wegen unbedingt auszu- sprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist auch die hier auszufällende Busse zwar für vollziehbar zu erklären. Gleichzeitig ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass sie infolge der anzurechnenden Haft getilgt ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang auferlegt. Ebenso hat sie hinsicht- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung eine uneingeschränkte Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten angeordnet (Urk. 45 S. 18). Daran ist trotz Freispruchs, der nunmehr mit Bezug auf einen Teil der Anklagevorwürfe betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu ergehen hat, festzuhalten, zumal zwischen diesem Anklagepunkt und dem übrigen Untersuchungskomplex, der
- 23 - den zu erfolgenden Schuldsprüchen zugrunde liegt, ein enger Sachzusammen- hang besteht und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Untersuchung derjenigen Vor- gänge, die in den Teilfreispruch münden, zu Mehrkosten geführt haben soll. Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 10 und 11) zu bestätigen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Appellation, dass er mit Bezug auf einen Teil der Anklagevorwürfe freizusprechen ist, womit auch eine Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Busse einhergeht. Davon abgesehen dringt er jedoch mit seinem Begehren, wonach er von Schuld und Strafe vollständig freizuspre- chen sei, nicht durch, weshalb er mit der Appellation letztlich doch grösstenteils unterliegt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsanträge sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Um- fang von 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1. Bereits mit Beschluss vom 21. April 2023 ist dem früheren amtlichen Ver- teidiger für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess eine Ent- schädigung von Fr. 279.10 ausgerichtet worden (Urk. 61). 2.3.2. Auch der per 3. Februar 2023 eingesetzte amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426
- 24 - StPO). Er machte mit Kostennote vom 10. Juli 2023 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes von 2 Stunden für die Berufungsverhandlung
– für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt knapp 6 Stunden geltend (Urk. 67). Abgesehen von der schliesslich deutlich kürzer dau- ernden Berufungsverhandlung erscheint der geltend gemachte Aufwand ausge- wiesen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung und zu- sätzlich bereinigt um die Korrektur für Kopien (50 Kopien Plädoyernotizen à Fr. 0.50 = Fr. 25.–, nicht Fr. 50.–; vgl. Urk. 67 S. 2) ist Rechtsanwalt lic. i- ur. X2._____ entsprechend mit gerundet Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.3. Korrespondierend mit dem Anteil der von ihm zu übernehmenden Beru- fungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/6 sind die Ver- teidigungskosten hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Des Weiteren lässt der Beschuldigte für jeden zu Unrecht erlittenen Haft- tag eine Entschädigung von Fr. 200.– beantragen (Urk. 36 S. 8 f.; Urk. 68 S. 2 und S. 9). 3.2. Gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, sofern im Strafverfahren die zulässige Haftdauer überschritten wird. Hauptanwendungsfall bildet dabei die Überhaft, bei der die Inhaftierung der beschuldigten Person zwar rechtmässig an- geordnet worden war, bezüglich derer sich jedoch im Nachhinein herausstellt, dass die Dauer der Haft diejenige der ausgefällten Strafe übersteigt (SK StPO II- GRIESSER, Art. 431 StPO N 4). Eine Entschädigung kommt allerdings nur dann in Frage, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an eine wegen anderer Straf- taten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Ein Sachzusam- menhangs zwischen verbüsster Untersuchungshaft und Sanktion ist nicht erfor- derlich (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 StPO N 23). Entsprechend kann die Anrechnung auch hinsichtlich noch nicht verbüsster Strafen erfolgen, die in ei- nem anderen Verfahren ausgesprochen wurden.
- 25 - 3.3. Der Beschuldigte befand sich vom 28. Mai 2021, 18.58 Uhr, bis am 6. Juli 2021, 17.30 Uhr, mithin während insgesamt 39 Tage, in Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/8; Urk. D1/12/11). Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen können von der erstandenen Haft lediglich 30 Tage an die Geldstra- fe und 6 Tage an die Busse angerechnet werden (s. vorn E. V. 2.5. und E. V. 3.2.). Es verbleibt damit ein Rest von 3 Tagen, in welchem Umfang die Haftdauer die heute auszufällenden Sanktionen übersteigt. Dennoch ist – entgegen dem An- trag der Verteidigung (Urk. 68 S. 2, S. 9) – keine Entschädigung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO zuzusprechen. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, wobei diesbezüglich "nur" 208 Tage, mithin knapp 7 Monate, als durch im dortigen Strafverfahren erstande- ne Haft erstanden gelten (Urk. 66 S. 3). Das Urteil ist rechtskräftig (s. vorn E. V. 2.3.2.). Die verbleibenden 3 Tage Überhaft sind entsprechend an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung
– Einzelgericht, vom 23. August 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Sicherstellungen) sowie 8 und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz von
- 26 - Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum und zum gemeinsamen Konsum mit anderen).
2. Vom Anklagevorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 600.– Busse, welche beide als durch Untersuchungshaft vollumfänglich geleistet gelten.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen, wobei davon Vormerk genommen wird, dass beide Strafen durch Haft vollständig getilgt sind.
5. Im Umfang von 3 Tagen wird die im vorliegenden Strafverfahren erstandene Überhaft an die Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2022 (Gesch.-Nr. SB200445-O) angerechnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestä- tigt.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA X1._____ (gemäss Beschluss Fr. 279.10 vom 21. April 2023, bereits entschädigt); amtliche Verteidigung RA X2._____ (ab 3. Februar Fr. 2'000.– 2023).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
- 27 -
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung (hinsichtlich Disp.-Ziff. 5) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Lö- schungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres