Sachverhalt
Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt in der Untersuchung und vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren grösstenteils anerkannt. Insbe- sondere hat er eingeräumt, als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der E._____ GmbH die von B._____ ausgefüllte Kreditvereinbarung signiert zu haben und dass B._____ die Kreditvereinbarung anschliessend mit seinem Einverständ- nis bei der D._____ einreichte und so von ihr die Auszahlung eines Covid-19- Kredites in der Höhe von Fr. 280'000.– auf das Firmenkonto der E._____ GmbH erwirkte. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass B._____ vereinbarungsgemäss für das Ausfüllen und Einreichen der Kreditverein- barung vom ausbezahlten Kreditbetrag Fr. 28'000.– (10% des Kreditbetrages) erhielt. Unstreitig wurde die Kreditschuld nicht beglichen bzw. es wurde nichts der Kreditgeberin zurückbezahlt. Die Kreditnehmerin ging nachweislich Konkurs. Schliesslich anerkennt der Beschuldigte auch, dass die bei der Kreditgeberin ein- gereichte und von ihm signierte Kreditvereinbarung unzutreffende bzw. zu hohe Angaben zum Jahresumsatzerlös und zur Anzahl Mitarbeiter der Kreditnehmerin enthielt (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/6, Prot. I S. 24 ff. und Urk. 94). Diese Zugaben bzw. Aussagen des Beschuldigten decken sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis (vgl. insbesondere Urk. 1, Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3 und Urk. 8/5), wes- halb darauf abzustellen ist.
- 10 - Vom Beschuldigten selbst wurde – anders als von seinem Verteidiger (Urk. 95 S. 3) – jedoch in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren zumindest sinngemäss geltend gemacht, den gewährten Covid-19-Kredit (ausschliesslich) zweckgemäss verwendet zu haben (vgl. insbe- sondere Urk. 7/1 S. 10 ff., Prot. I S. 25 ff. und Urk. 94 S. 10 ff.). Damit stellt er sinngemäss in Abrede, die kreditgebende Bank über die Bereitschaft getäuscht zu haben, den Covid-19-Kredites ausschliesslich zweckmässig zu verwenden. Gemäss der Kreditvereinbarung durfte der Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden. Der Beschuldigte bestätigte mit seiner Unterschrift, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zu diesem Zweck einzusetzen (Urk. 2/1). Der Beschuldigte selbst hat wiederholt eingeräumt, den Covid-19-Kredit namentlich zur Bezahlung von Fahrstunden seiner Ehefrau verwendet zu haben (Urk. 7/1 F/A 93 f., Prot. I S. 25), was sich auch aus den Kontoauszügen der D._____ (vgl. Urk. 8/8 S. 2) ergibt, womit er den Kredit unzweifelhaft auch zu privaten und somit zweckwidrigen Zwecken eingesetzt hat. Dass der Covid-19-Kredit aber auch sonst regelmässig und bereits einen Tag nach dessen Gewährung (F._____ Suisse) für private Zwe- cke des Beschuldigten und somit zweckwidrig verwendet wurde, ergibt sich zwei- felsfrei aus den diversen Bezügen ab dem Konto der Kreditnehmerin. So sind ins- besondere diverse Bezüge zugunsten Restaurants (unter anderem G._____ etc.), Kleidergeschäften (H._____ etc.), Lebensmittelgeschäften (F._____ Suisse, I._____, J._____, Kiosk etc.), Drogeriemärkten (K._____-Drogerie etc.) oder auch Spielwarengeschäften (L._____) aktenkundig (vgl. Urk. 8/5). Aufgrund dieser Umstände – insbesondere aufgrund der bereits kurz nach Kreditauszahlung er- folgten privaten Bezüge sowie deren Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit – drängt sich zwingend der Schluss auf, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung den Covid-19-Kredit zumindest teilweise auch für private und somit zweckwidrige Zwecke verwenden wollte und dies schliesslich auch tat. Auch die- ser Teil des Anklagesachverhalts ist somit erstellt. Der Beschuldigte bestreitet weiter insbesondere den inneren Anklagesachverhalt. Namentlich macht er geltend, nicht wirklich gewusst zu haben, um was es ging, die Kreditvereinbarung ohne anzuschauen signiert zu haben bzw. keine Kenntnis
- 11 - von den Falschangaben in der Kreditvereinbarung gehabt zu haben (vgl. zuletzt Urk. 94 S. 9 ff.). Weiter bestreitet sein Verteidiger im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz namentlich das Vorliegen eines Irrtums, eines Vermögens- schadens sowie die Arglist (Urk. 95 S. 4 ff.). Die Einwendungen des Beschuldig- ten betreffen an sich neben der rechtlichen Würdigung teils zwar auch die Sach- verhaltsebene. Zweckmässigerweise sind die betreffenden Punkte – wie schon von der Verteidigung und der Vorinstanz – jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
3. Rechtliche Würdigung 3.2. Betrug Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 3.2.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand eine Täuschung voraus, die arglistig sein muss. Als weitere objektive Tatbestandsmerkmale muss der Getäuschte in einen Irrtum verfallen oder darin bestärkt werden und gestützt darauf eine Vermö- gensdisposition tätigen, die ihm zum Schaden gereicht. 3.2.1.1. Täuschungshandlung Als Täuschungshandlung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Es handelt sich um eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Vorliegend gab der Beschuldigte im Kreditantrag an die D._____ an, mit der E._____ GmbH im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 2'800'000.– erzielt zu haben, obwohl der Umsatzerlös 2019 in Wirklichkeit nur
- 12 - Fr. 485'602.– betragen hatte. Weiter gab er wahrheitswidrig an, die E._____ GmbH habe fünf Mitarbeiter, obwohl sie bei der Antragstellung nur zwei Mitarbei- ter hatte. Schliesslich gab er wahrheitswidrig an, den Covid-19-Kredit nur zur Si- cherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der E._____ GmbH einzusetzen, obwohl er angedacht hatte, diesen auch für private und somit zweckwidrige Zwe- cke zu verwenden, was er schliesslich auch tat. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Kreditantragformulars stellt ohne Weiteres eine Täuschungshandlung dar, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (Urk. 95 S. 4). Fraglich ist, ob es sich um eine qualifizierte, also arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt. 3.2.1.2. Arglist 3.2.1.2.1. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter für die Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfach falsche Angaben erfül- len das Merkmal dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.1.2.2. Vorliegend handelt es sich bei der Täuschung des Beschuldigten um einfache Falschangaben, die nur unter den genannten besonderen Umständen arglistig sein können. Der Verteidiger macht geltend, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank vorliegend nicht gegeben sei (Urk. 95 S. 5). Der Beschuldigte sei davon ausge- gangen, dass die kreditgebende Bank die Angaben im Kreditantrag überprüfen werde. Er sei ein einfacher Handwerker und in administrativen und organisatori- schen Dingen absolut unbeholfen. Er habe zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Kenntnis von der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Verordnung vom
25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus) gehabt. Selbst wenn er sie durchgelesen hätte, wäre er als unbe-
- 13 - darfter Laie nicht in der Lage gewesen, diese auch nur ansatzweise zu verstehen (a.a.O. S. 4 f.). 3.2.1.2.3. Zur Bejahung von Arglist reicht grundsätzlich aus, dass der Täter auf- grund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von der Überprüfung seiner Falschangaben absehen werde. Zu prüfen ist damit vor- liegend, ob der Beschuldigte entgegen seinen diesbezüglichen Angaben damit rechnete, dass die Mitarbeiter der D._____ als kreditgebende Bank die Angaben im Kreditantrag nicht überprüfen würden. Art. 3 Abs. 1 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt wird, wobei die Kredite ohne Weiteres als verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann ledig- lich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19-Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantrags- formularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwarten-
- 14 - de Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit noto- risch, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbe- stimmungen (vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3). 3.2.1.2.4. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (vgl. Prot. I S. 30 ff.; Urk. 94 S. 8 ff.). Diese Aussage des Beschuldigten erscheint als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte bestreitet nicht, vor der Antragstellung mit B._____ über einen Covid-19-Kredit gesprochen zu haben (Prot. I S. 30, 34). Er wusste folglich, worum es beim von ihm signierten Kreditge- such im Wesentlichen ging. Hinzu kommt, dass die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite – wie ausgeführt – allgemein be- kannt war. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Es erscheint denn auch lebensfremd, dass der Be- schuldigte als Inhaber eines Handwerkunternehmens, das überdies während der Corona-Pandemie finanziell angeschlagen war, sich nicht einmal rudimentär mit Covid-19-Krediten befasst hat. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, insbesondere weshalb er den Umsatz so deutlich und offensichtlich hätte "pushen" sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kredit- gebende Bank ausgegangen wäre. Gleiches gilt für die Honorarvereinbarung mit B._____. Nach der Auszahlung gab er überdies die gesamten Kreditsumme unbe- irrt aus. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte da- rauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen be- sonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 3.2.1.2.5. Betreffend das nach Ansicht des Verteidigers fehlende Vertrauensver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank ist festzuhal- ten, dass sich die Schweiz im relevanten Zeitpunkt aufgrund der Pandemie in ei- ner Ausnahmesituation befand. Wie ausgeführt, konnte die zur Abwendung der drohenden wirtschaftlichen Katastrophe und zur Rettung der zahlreichen kleinen
- 15 - und mittleren Unternehmen nötige Soforthilfe nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern bereitgestellt werden. Insofern schuf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19- Kredite bis Fr. 500'000.– vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te gestützt darauf voraussah, dass eine Überprüfung seiner Angaben im Kreditan- trag an die D._____ unterbleiben würde. 3.2.1.2.6. Sodann stellt sich die Frage, ob die Arglist aufgrund ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung wegfällt. Banken sind nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufge- rufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfalts- massstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hinter- grund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Wie ausgeführt, wurde den Unternehmen mit der Co- vid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne we- sentlichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbü- rokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2). Zwar verfügte die E._____ GmbH über ein Firmenkonto bei der D._____. Jedoch hätte sie die Umsatzzahlen nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen dieses Firmenkontos überprüfen können, weil ihr nicht bekannt sein konnte, ob die Kreditnehmerin noch über wei- tere Firmenkonten bei anderen Banken verfügte. Nach eigenen Angaben des Be- schuldigten hätte B._____ zwar eine Buchhaltung führen sollen. Ob die entspre- chenden Unterlagen wie Jahresrechnung etc. aber auch tatsächlich erstellt wur- den, konnte er nicht sagen (Urk. 94 S. 9). Insofern wäre eine Überprüfung der Angaben im Kreditantrag des Beschuldigten durch die D._____ auch im vorlie-
- 16 - gend konkreten Fall nicht ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht von einer fehlenden Wahrnehmung der Op- fermitverantwortung gesprochen werden. Die Arglist der Täuschung des Beschul- digten ist damit zu bejahen. 3.2.1.3. Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Gestützt auf die Täuschung des Beschuldigten ging die D._____ bzw. deren Per- sonal vorliegend fälschlicherweise davon aus, dass die E._____ GmbH im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 2'800'000.– statt nur ca. Fr. 485'602.– erzielt hat- te, im Zeitpunkt der Antragstellung fünf statt zwei Mitarbeiter hatte sowie die Be- reitschaft hatte, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie eine Vermögensdisposition vor, indem sie den Kreditbetrag auszahlte. Ohne diese An- gaben, auf deren Richtigkeit die D._____ vertrauen durfte und musste, hätte sie den Covid-19-Kredit nicht gewährt. Selbstredend scheidet ein Irrtum – wie der Verteidiger dafür hält (Urk. 95 S. 5 f.) – nicht deshalb aus, weil die Kreditgeberin die Angaben nicht überprüfte. Sodann war – entgegen der Vorbringen der Vertei- digung (Urk. 95 S. 6 f.) – im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts auch das Tat- bestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehen Mechanismus bestehenden Gefähr- dung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Ge- fährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (vgl. vorne unter E. I.3.; BGE 122 IV 281 E. 2.a ["Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss"]; BGE 142 IV 346 E. 3.2.). Zudem wurde vom Kredit über Fr. 280'000.– nicht zurückbezahlt, weshalb durch den Konkurs ein Schaden in dieser Höhe entstand. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.2.1. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungs- absicht voraus. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereicherung
- 17 - muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätzlich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.2.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, nicht wirklich gewusst zu haben, um was es ging, die Kreditvereinbarung ohne anzuschauen signiert zu haben bzw. keine Kenntnis von den Falschangaben in der Kreditvereinbarung gehabt zu haben. Er habe zudem nicht daran geglaubt, dass er diesen Kredit jemals erhalten werde (vgl. zuletzt Urk. 94 S. 9 ff. und Urk. 95 S. 7). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen. Er gab selber an, er habe vor der Antragstellung mit B._____ über Covid-19-Kredite gesprochen (Prot. I S. 20, 34). Er wusste also durchaus, worum es beim Kreditantrag im We- sentlichen ging. Weiter gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, B._____ habe ihm gesagt, dass sie schummeln könnten, weil B._____ jemanden von der D._____ kenne (Prot. I S. 32). Der Beschuldigte hat die erhaltene Kreditsumme anschliessend auch unbeirrt ausgegeben. Ferner wurde in den Medien eingehend und für Laien verständlich diskutiert, dass Covid-19-Kredite eine finanzielle So- forthilfe bei Liquiditätsengpässen infolge der Covid-Massnahmen darstellten. Dem Beschuldigten musste mit anderen Worten klar sein, dass der Covid-19-Kredit nicht für private Ausgaben verwendet werden durfte. Unter diesen Umständen drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte von den wahr- heitswidrigen Angaben im Kreditantrag Kenntnis hatte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wusste, dass er bei wahrheitsgetreuer Angabe namentlich des Umsatzerlöses und des von ihm ange- dachten Verwendungszwecks den Covid-19-Kredit nicht erhalten hätte. Der Be- schuldigte hat damit mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht, um bei der Bank einen Irrtum auszulösen und den Covid-19-Kredit zu erhalten. Ihm musste bewusst sein, dass er bei seiner finanziellen Situation den Kredit nicht ohne Wei- teres würde zurückbezahlen können, was er auch bis heute nicht getan hat. Somit hat er auch den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt.
- 18 - 3.2.3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Urkundenfälschung 3.3.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind ge- mäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestandsva- riante der Falschbeurkundung umfasst das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch, Ju- gendstrafgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Echtheit der Urkunde bedeutet dabei, dass der tatsächliche Urheber mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, während eine Urkunde un- wahr ist, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 3 und N 64). Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Ad- ressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m.w.H.). 3.3.2. Mit dem Covid-19-Kreditantrag gibt das gesuchstellende Unternehmen eine im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärung ab. Bei Gewäh- rung eines Kredits von bis zu Fr. 500'000.– wird der Kreditantrag dabei automa- tisch zum Kreditvertrag, welcher an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisatio- nen weitergeleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung bildet (CHRIST/ KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 55). Der Kreditantrag geniesst im Rechts- verkehr spezielles Vertrauen und erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine nähere Über-
- 19 - prüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2 und E. III.2.3.2). Der Aussteller des Antrags ist als Garant der Erklärung aus dem An- trag ersichtlich. Damit ist der Kreditantrag bestimmt und geeignet, eine rechtser- hebliche Tatsache zu beweisen und die Urkundenqualität des vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantrages ist vorliegend – entgegen der Auffassung des Vertei- digers (Urk. 95 S. 7-9) – zu bejahen. 3.3.3. Der Beschuldigte gab im Kreditantrag einen falschen im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlös an. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungs- zwecks und die Falschangabe betreffend Anzahl Mitarbeiter durch den Beschul- digten auf dem Kreditformular. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorliegt. Diese wurde im Namen des Beschuldigten von diesem unterzeichnet, womit er bestätigte, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Wie ausgeführt, kommt dem Kreditantrag bei Covid-19-Krediten aufgrund der gesetzlich vorgesehenen eingeschränkten bzw. ausbleibenden Überprüfung der darin enthaltenen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und die Erklärungsadressaten bringen der Urkunde ein be- sonderes Vertrauen entgegen (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2). So durften bzw. mussten sich die kreditgebende Bank bzw. deren Mitarbeitende auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Es liegt damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern der Beschuldigte nahm mit dem wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditantrag eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Der objektive Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 3.3.4. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte füllte den Kreditantrag mit Wissen und Willen falsch aus und machte Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben, obwohl diese nicht der Wahrheit entspra-
- 20 - chen. Er wollte so einen Covid-19-Kredit erhalten, der ihm nicht zugestanden hät- te. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Der sub- jektive Tatbestand ist erfüllt. 3.3.5. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da zum Betrug aufgrund der Verschie- denheit der Rechtsgüter – beim Betrugstatbestand handelt es sich um ein Vermö- gensdelikt, während der Straftatbestand der Urkundenfälschung dem Schutze des Rechtsverkehrs dient – echte Konkurrenz besteht (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 ff. m.w.H.), ist der Beschuldigte wegen beiden Delikten zu bestrafen. III. Strafzumessung
1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten (Urk. 78 S. 14-17 E. 4.). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar. Die Verteidi- gung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit maximal einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Übertretung der Verordnung zur Gewäh- rung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 95 S. 9).
2. Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 78 S. 14 f. E. 4.1.).
3. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung reicht je von 3 Tagen bis 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für das Delikt der Unterlassung
- 21 - der Buchführung reicht von 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 166 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Da- mit ist für sämtliche vorliegend erfüllten Delikte grundsätzlich sowohl die Ausfäl- lung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird, kommt für den Betrug und die Urkundenfälschung bereits an- gesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Demgegenüber erweist sich bei isolierter Betrachtung der Unterlassung der Buchführung eine Strafe von unter 180 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 auf, die zwar nicht einschlägig ist. Allerdings beging der Beschuldigte dieses Delikt teil- weise auch nach Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2021 wegen weiterer Taten und somit teilweise während laufen- der Probezeit (vgl. Urk. 81). Die bisher ausgefällten Geldstrafen scheinen daher ihre Wirkung verfehlt zu haben, weshalb im Sinne der präventiven Effizienz einzig eine Freiheitsstrafe geeignet erscheint, ihn zukünftig vor einer weiteren Delin- quenz abzuhalten. Demgemäss ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus- zufällen. Da der Tatbestand des Betruges am schwersten wiegt, ist vorliegend zunächst die Strafzumessung für den Betrug und danach diejenige der Urkunden- fälschung sowie der Unterlassung der Buchführung vorzunehmen. Ausserge- wöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
4. Tatkomponente 4.1. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Deliktssumme von Fr. 280'000.– um einen durchaus erheblichen Betrag handelt, selbst wenn innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung auch weit höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzi- gen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Indes ist festzuhalten, dass sich die gesamte Gesell-
- 22 - schaft im Tatzeitpunkt aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentli- chen Lage befand und der Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notlage gezwun- gen war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was die massive Her- absetzung der Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldig- ten erhältlich gemachten notwendig machte. Der Beschuldigte nutzte diese Kri- sensituation aus und bezog für Notleidende vorgesehenen Leistungen, die ihm nicht zustanden, womit er eine gewisse kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. Daran ändert nichts, dass offenbar B._____ die Idee dazu hatte, zumal der Beschuldigte mitmachte und letztlich in grösserem Umfang als B._____ vom Kredit profitierte. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Zwar nutzte er die zu Unrecht erhältlich gemachte Kreditsumme gemäss angeklagtem Sachverhalt auch zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden. Er nutzte sie indes auch in ei- nem nicht unerheblichen Umfang für private Zwecke. Zugunsten des Beschuldig- ten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich aufgrund des Kon- kurses einer Auftraggeberin offenbar in einer finanziellen Schieflage befand (Urk. 94 S. 11). Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektiven Kriterien nur leicht zu relativieren. 4.1.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen. 4.2. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 4.2.1. Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die in mehreren relevanten Punkten – im Umsatz und in der Anzahl Mitarbeiter des Unternehmens sowie in der Zweckverwendung des Kredites – Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber ei- nem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die
- 23 - Privatklägerin verbürgt würde. Das objektive Verschulden wiegt damit nicht mehr leicht. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe relativieren die objektiven Krite- rien nur leicht. 4.2.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einzelstrafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen. 4.2.4. Die Urkundenfälschung steht in sehr engem Zusammenhang mit dem Betrug, da die gefälschte Urkunde das Tatmittel für den Betrug darstellt. In An- wendung des Asperationsprinzips erscheint es daher angemessen, die Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug ist daher um 3 Monate zu erhöhen. 4.3. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) 4.3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte rund zwei Jahre keine Buchhaltung führte, selbst wenn auch weit längere Zeiträume denkbar sind. Auch wenn der Beschuldigte mit Fragen der Buchhaltung nicht gross vertraut ist, war er als Geschäftsführer des Unternehmens verantwort- lich für die ordnungsgemässe Buchführung. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er B._____ mit der Buchhaltung beauftragt hatte und nicht einfach untätig blieb. Dennoch wäre er verpflichtet gewesen, dafür besorgt zu sein, dass dieser die Buchhaltung auch tatsächlich führt. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich handelte. Grund war schlichte Nachlässigkeit. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektiven Kriterien leicht zu relativieren.
- 24 - 4.3.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Asperierend ist damit eine Straferhöhung um weitere 3 Monate angezeigt.
5. Täterkomponente Gemäss den Angaben des Beschuldigten wurde er im Kosovo geboren und wuchs in der Schweiz auf. Er verfügt über eine C-Bewilligung und lebt mit seine Ehefrau und den beiden Söhnen in M._____. Derzeit arbeitet der Beschuldigte als Fenstermonteur bei der N._____ GmbH (Urk. 94 S. 1 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten bleiben strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte zeigte sich zwar betreffend den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils ge- ständig. Angesichts der klaren Beweislast hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Zudem bestritt der Beschuldigte betreffend das Delikt des Betruges konstant den inneren Sachverhalt, den Irrtum, die Arglist sowie den Vermögensschaden und beantrage einen Freispruch. Ebenso beantragte er einen Freispruch bezüglich der Urkundenfälschung. Entsprechend kann auch nicht von Einsicht und Reue des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2014 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmitttelgesetzes verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 81). Die Vorstrafe liegt bereits relativ lange zurück und ist zudem nicht einschlägig. Sie ist daher nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Delikt der Unterlassung der Buch- führung aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Ja- nuar 2021 teilweise während laufender Probezeit delinquierte. Insgesamt sind im Rahmen der Täterkomponente mit dem teilweisen Geständnis ein strafmindern- des und mit der Vorstrafe sowie dem Delinquieren während der Probezeit zwei straferhöhende Zumessungskriterien festzustellen. Dabei überwiegt das strafmin- dernde Kriterium leicht bezw. deutlich weniger stark als von der Vorinstanz
- 25 - angenommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch bei der Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
6. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 17 E. 5.1.-5.3.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend das Delikt Unterlas- sung der Buchführung aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 11. Januar 2021 teilweise während laufender Probezeit delinquierte (vgl. Urk. 81). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit B._____ Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5% Zins ab
6. September 2021 zu bezahlen (Urk. 78 S. 20). Die Privatklägerin beantragt diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 86). Der Beschuldigte bestreitet einzig die Höhe der Schadenersatzforderung und beantragt, dass die geltend gemachte Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. Er hält dafür, dass anhand der von der Privatklägerin eingereich- ten Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag in der Höhe von Fr. 263'940.43 zustande komme (Urk. 95 Rz. 7.). Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist die Privatklägerin aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung und des Umstandes, dass sie einen Teil der Kre- ditschuld erfüllte durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Nachweislich wurde über die E._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Un- streitig wurde die Kreditschuld nicht beglichen bzw. es wurde nichts der Kreditge-
- 26 - berin zurückbezahlt (Urk. 94 S. 3 und 10). Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung muss die Privatklägerin (Bürgschaftsorganisation) für die gesamte Kreditschuld einstehen. Weshalb die D._____ (Kreditgeberin) von der Privatklägerin (Solidarbürgin) nur die Erfüllung eines Teils der Kreditschuld, konkret die Zahlung von Fr. 263'940.43, verlangte (Urk. 56/2), kann offen bleiben, zumal die Privatklägerin a maiore ad minus auch für Teile der Kreditschuld einzustehen hat. Indem die Privatklägerin als Solidar- bürgin insgesamt Fr. 263'940.43 der Kreditschuld erfüllte bzw. der D._____ zahlte (Urk. 56/3), ist ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden. Adäquat kausal ur- sächlich für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist ange- sichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschuldigten zu beja- hen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Am 6. September 2021 zahlte die Privatklägerin der D._____ Fr. 263'940.43 (Urk. 56/3), womit sich das schädigende Ereignis ab diesem Datum auswirkte, weshalb ab dann auch Schadenszinsen geschuldet sind. Der Beschuldigte und B._____ wirkten beim Betrug und der Urkundenfälschung mittäterschaftlich zusammen, weshalb sie den Schaden der Privatklägerin gemeinsam adäquat kausal verursacht haben (Art. 50 Abs. 1 OR). Demgemäss ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids – zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit B._____ der Pri- vatklägerin Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5% Zins ab 6. Septem- ber 2021 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 8-10) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- 27 -
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'586.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 93). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksich- tigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger folglich antragsgemäss mit Fr. 3'586.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 78 S. 4 f. E. 1.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteils- dispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er innert Frist Berufung an (Urk. 66/4 und 67) und erklärte nach Zustellung des begründe- ten Urteils ebenfalls fristwahrend Berufung (Urk. 77/2 und 79).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 82). Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin teilte mit, sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- treffend Zivilforderung und Parteientschädigung zu beantragen sowie keine weite- ren Anträge zu stellen (Urk. 84 und 86).
E. 1.3 Am 27. März 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 4 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1, Lem- ma 1 und 2, 3, 4, 6, 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79; Urk. 95 S. 1 f.). Da die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung aber mit dem Schuld- punkt zusammenhängt, gilt die Dispositiv-Ziffer 9 als mitangefochten. Damit sind die Dispositiv-Ziffern 1, Lemma 3, 2, 5 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids in
- 7 - Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'586.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 93). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksich- tigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger folglich antragsgemäss mit Fr. 3'586.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
E. 3 Anklagegrundsatz Der Beschuldigte macht geltend, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weil betreffend den Tatbestand des Betruges der Vermögensschaden in der Anklageschrift nicht beziffert worden sei (Urk. 95 Rz. 4.3). Allerdings erblickt die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift den Schaden in einem Gefährdungsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Gefährdungsschaden liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts das Vermö- gen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung des Vermögens im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2.; BGE 122 IV 279 E. 2.a). Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz und selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung des Kredits schliessen Betrug nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3.). Vorliegend genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Das Vorliegen eines Gefährdungsschaden wird in der Anklageschrift hinreichend klar und konkret dargelegt. Insbesondere geht aus der Anklageschrift wortwörtlich hervor, dass die Vermögensdisposition, d.h. die Freigabe des Keditbetrages, das Vermögen des Bundes belastet habe, indem der Bund der mit der Deckungsgarantie für die automatische Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen habe Rechnung tragen müssen (Urk. 24 S. 6). Dem Beschuldigten war somit aufgrund der Anklageschrift zweifellos klar, dass die inkriminierten Handlungen als gegen das Vermögen des Bundes gerichtet qualifiziert werden. Ebenso war ihm klar, dass der Vermögensschaden in einem Gefährdungsschaden des Bundes gesehen wird, zumal aus der Anklageschrift – wie gesehen – wortwörtlich hervorgeht, dass der Bund der Gefährdung seines
- 8 - Vermögens durch Rückstellungen habe Rechnung tragen müssen. Der Umfang der erforderlichen Rückstellungen ist dabei für die Verteidigung des Beschuldigten nicht von massgeblicher Bedeutung und er legt auch nicht dar, inwiefern er je nach Umfang der Rückstellungen eine andere Verteidigungsstrategie hätte einschlagen müssen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten diesbezüglich tangiert sein sollten. Es liegt mithin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
E. 3.2 Betrug Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
E. 3.2.1 Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand eine Täuschung voraus, die arglistig sein muss. Als weitere objektive Tatbestandsmerkmale muss der Getäuschte in einen Irrtum verfallen oder darin bestärkt werden und gestützt darauf eine Vermö- gensdisposition tätigen, die ihm zum Schaden gereicht.
E. 3.2.1.1 Täuschungshandlung Als Täuschungshandlung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Es handelt sich um eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Vorliegend gab der Beschuldigte im Kreditantrag an die D._____ an, mit der E._____ GmbH im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 2'800'000.– erzielt zu haben, obwohl der Umsatzerlös 2019 in Wirklichkeit nur
- 12 - Fr. 485'602.– betragen hatte. Weiter gab er wahrheitswidrig an, die E._____ GmbH habe fünf Mitarbeiter, obwohl sie bei der Antragstellung nur zwei Mitarbei- ter hatte. Schliesslich gab er wahrheitswidrig an, den Covid-19-Kredit nur zur Si- cherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der E._____ GmbH einzusetzen, obwohl er angedacht hatte, diesen auch für private und somit zweckwidrige Zwe- cke zu verwenden, was er schliesslich auch tat. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Kreditantragformulars stellt ohne Weiteres eine Täuschungshandlung dar, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (Urk. 95 S. 4). Fraglich ist, ob es sich um eine qualifizierte, also arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.
E. 3.2.1.2 Arglist 3.2.1.2.1. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter für die Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfach falsche Angaben erfül- len das Merkmal dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.1.2.2. Vorliegend handelt es sich bei der Täuschung des Beschuldigten um einfache Falschangaben, die nur unter den genannten besonderen Umständen arglistig sein können. Der Verteidiger macht geltend, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank vorliegend nicht gegeben sei (Urk. 95 S. 5). Der Beschuldigte sei davon ausge- gangen, dass die kreditgebende Bank die Angaben im Kreditantrag überprüfen werde. Er sei ein einfacher Handwerker und in administrativen und organisatori- schen Dingen absolut unbeholfen. Er habe zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Kenntnis von der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Verordnung vom
25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus) gehabt. Selbst wenn er sie durchgelesen hätte, wäre er als unbe-
- 13 - darfter Laie nicht in der Lage gewesen, diese auch nur ansatzweise zu verstehen (a.a.O. S. 4 f.). 3.2.1.2.3. Zur Bejahung von Arglist reicht grundsätzlich aus, dass der Täter auf- grund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von der Überprüfung seiner Falschangaben absehen werde. Zu prüfen ist damit vor- liegend, ob der Beschuldigte entgegen seinen diesbezüglichen Angaben damit rechnete, dass die Mitarbeiter der D._____ als kreditgebende Bank die Angaben im Kreditantrag nicht überprüfen würden. Art. 3 Abs. 1 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt wird, wobei die Kredite ohne Weiteres als verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann ledig- lich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19-Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantrags- formularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwarten-
- 14 - de Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit noto- risch, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbe- stimmungen (vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3). 3.2.1.2.4. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (vgl. Prot. I S. 30 ff.; Urk. 94 S. 8 ff.). Diese Aussage des Beschuldigten erscheint als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte bestreitet nicht, vor der Antragstellung mit B._____ über einen Covid-19-Kredit gesprochen zu haben (Prot. I S. 30, 34). Er wusste folglich, worum es beim von ihm signierten Kreditge- such im Wesentlichen ging. Hinzu kommt, dass die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite – wie ausgeführt – allgemein be- kannt war. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Es erscheint denn auch lebensfremd, dass der Be- schuldigte als Inhaber eines Handwerkunternehmens, das überdies während der Corona-Pandemie finanziell angeschlagen war, sich nicht einmal rudimentär mit Covid-19-Krediten befasst hat. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, insbesondere weshalb er den Umsatz so deutlich und offensichtlich hätte "pushen" sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kredit- gebende Bank ausgegangen wäre. Gleiches gilt für die Honorarvereinbarung mit B._____. Nach der Auszahlung gab er überdies die gesamten Kreditsumme unbe- irrt aus. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte da- rauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen be- sonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 3.2.1.2.5. Betreffend das nach Ansicht des Verteidigers fehlende Vertrauensver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank ist festzuhal- ten, dass sich die Schweiz im relevanten Zeitpunkt aufgrund der Pandemie in ei- ner Ausnahmesituation befand. Wie ausgeführt, konnte die zur Abwendung der drohenden wirtschaftlichen Katastrophe und zur Rettung der zahlreichen kleinen
- 15 - und mittleren Unternehmen nötige Soforthilfe nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern bereitgestellt werden. Insofern schuf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19- Kredite bis Fr. 500'000.– vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te gestützt darauf voraussah, dass eine Überprüfung seiner Angaben im Kreditan- trag an die D._____ unterbleiben würde. 3.2.1.2.6. Sodann stellt sich die Frage, ob die Arglist aufgrund ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung wegfällt. Banken sind nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufge- rufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfalts- massstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hinter- grund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Wie ausgeführt, wurde den Unternehmen mit der Co- vid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne we- sentlichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbü- rokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2). Zwar verfügte die E._____ GmbH über ein Firmenkonto bei der D._____. Jedoch hätte sie die Umsatzzahlen nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen dieses Firmenkontos überprüfen können, weil ihr nicht bekannt sein konnte, ob die Kreditnehmerin noch über wei- tere Firmenkonten bei anderen Banken verfügte. Nach eigenen Angaben des Be- schuldigten hätte B._____ zwar eine Buchhaltung führen sollen. Ob die entspre- chenden Unterlagen wie Jahresrechnung etc. aber auch tatsächlich erstellt wur- den, konnte er nicht sagen (Urk. 94 S. 9). Insofern wäre eine Überprüfung der Angaben im Kreditantrag des Beschuldigten durch die D._____ auch im vorlie-
- 16 - gend konkreten Fall nicht ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht von einer fehlenden Wahrnehmung der Op- fermitverantwortung gesprochen werden. Die Arglist der Täuschung des Beschul- digten ist damit zu bejahen.
E. 3.2.1.3 Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Gestützt auf die Täuschung des Beschuldigten ging die D._____ bzw. deren Per- sonal vorliegend fälschlicherweise davon aus, dass die E._____ GmbH im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 2'800'000.– statt nur ca. Fr. 485'602.– erzielt hat- te, im Zeitpunkt der Antragstellung fünf statt zwei Mitarbeiter hatte sowie die Be- reitschaft hatte, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie eine Vermögensdisposition vor, indem sie den Kreditbetrag auszahlte. Ohne diese An- gaben, auf deren Richtigkeit die D._____ vertrauen durfte und musste, hätte sie den Covid-19-Kredit nicht gewährt. Selbstredend scheidet ein Irrtum – wie der Verteidiger dafür hält (Urk. 95 S. 5 f.) – nicht deshalb aus, weil die Kreditgeberin die Angaben nicht überprüfte. Sodann war – entgegen der Vorbringen der Vertei- digung (Urk. 95 S. 6 f.) – im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts auch das Tat- bestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehen Mechanismus bestehenden Gefähr- dung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Ge- fährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (vgl. vorne unter E. I.3.; BGE 122 IV 281 E. 2.a ["Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss"]; BGE 142 IV 346 E. 3.2.). Zudem wurde vom Kredit über Fr. 280'000.– nicht zurückbezahlt, weshalb durch den Konkurs ein Schaden in dieser Höhe entstand. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt.
E. 3.2.2 Subjektiver Tatbestand
E. 3.2.2.1 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungs- absicht voraus. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereicherung
- 17 - muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätzlich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 3.2.2.2 Der Beschuldigte macht geltend, nicht wirklich gewusst zu haben, um was es ging, die Kreditvereinbarung ohne anzuschauen signiert zu haben bzw. keine Kenntnis von den Falschangaben in der Kreditvereinbarung gehabt zu haben. Er habe zudem nicht daran geglaubt, dass er diesen Kredit jemals erhalten werde (vgl. zuletzt Urk. 94 S. 9 ff. und Urk. 95 S. 7). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen. Er gab selber an, er habe vor der Antragstellung mit B._____ über Covid-19-Kredite gesprochen (Prot. I S. 20, 34). Er wusste also durchaus, worum es beim Kreditantrag im We- sentlichen ging. Weiter gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, B._____ habe ihm gesagt, dass sie schummeln könnten, weil B._____ jemanden von der D._____ kenne (Prot. I S. 32). Der Beschuldigte hat die erhaltene Kreditsumme anschliessend auch unbeirrt ausgegeben. Ferner wurde in den Medien eingehend und für Laien verständlich diskutiert, dass Covid-19-Kredite eine finanzielle So- forthilfe bei Liquiditätsengpässen infolge der Covid-Massnahmen darstellten. Dem Beschuldigten musste mit anderen Worten klar sein, dass der Covid-19-Kredit nicht für private Ausgaben verwendet werden durfte. Unter diesen Umständen drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte von den wahr- heitswidrigen Angaben im Kreditantrag Kenntnis hatte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wusste, dass er bei wahrheitsgetreuer Angabe namentlich des Umsatzerlöses und des von ihm ange- dachten Verwendungszwecks den Covid-19-Kredit nicht erhalten hätte. Der Be- schuldigte hat damit mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht, um bei der Bank einen Irrtum auszulösen und den Covid-19-Kredit zu erhalten. Ihm musste bewusst sein, dass er bei seiner finanziellen Situation den Kredit nicht ohne Wei- teres würde zurückbezahlen können, was er auch bis heute nicht getan hat. Somit hat er auch den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt.
- 18 -
E. 3.2.3 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.3 Urkundenfälschung
E. 3.3.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind ge- mäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestandsva- riante der Falschbeurkundung umfasst das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch, Ju- gendstrafgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Echtheit der Urkunde bedeutet dabei, dass der tatsächliche Urheber mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, während eine Urkunde un- wahr ist, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 3 und N 64). Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Ad- ressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.3.2 Mit dem Covid-19-Kreditantrag gibt das gesuchstellende Unternehmen eine im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärung ab. Bei Gewäh- rung eines Kredits von bis zu Fr. 500'000.– wird der Kreditantrag dabei automa- tisch zum Kreditvertrag, welcher an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisatio- nen weitergeleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung bildet (CHRIST/ KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 55). Der Kreditantrag geniesst im Rechts- verkehr spezielles Vertrauen und erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine nähere Über-
- 19 - prüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2 und E. III.2.3.2). Der Aussteller des Antrags ist als Garant der Erklärung aus dem An- trag ersichtlich. Damit ist der Kreditantrag bestimmt und geeignet, eine rechtser- hebliche Tatsache zu beweisen und die Urkundenqualität des vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantrages ist vorliegend – entgegen der Auffassung des Vertei- digers (Urk. 95 S. 7-9) – zu bejahen.
E. 3.3.3 Der Beschuldigte gab im Kreditantrag einen falschen im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlös an. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungs- zwecks und die Falschangabe betreffend Anzahl Mitarbeiter durch den Beschul- digten auf dem Kreditformular. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorliegt. Diese wurde im Namen des Beschuldigten von diesem unterzeichnet, womit er bestätigte, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Wie ausgeführt, kommt dem Kreditantrag bei Covid-19-Krediten aufgrund der gesetzlich vorgesehenen eingeschränkten bzw. ausbleibenden Überprüfung der darin enthaltenen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und die Erklärungsadressaten bringen der Urkunde ein be- sonderes Vertrauen entgegen (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2). So durften bzw. mussten sich die kreditgebende Bank bzw. deren Mitarbeitende auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Es liegt damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern der Beschuldigte nahm mit dem wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditantrag eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Der objektive Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.
E. 3.3.4 Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte füllte den Kreditantrag mit Wissen und Willen falsch aus und machte Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben, obwohl diese nicht der Wahrheit entspra-
- 20 - chen. Er wollte so einen Covid-19-Kredit erhalten, der ihm nicht zugestanden hät- te. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Der sub- jektive Tatbestand ist erfüllt.
E. 3.3.5 Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da zum Betrug aufgrund der Verschie- denheit der Rechtsgüter – beim Betrugstatbestand handelt es sich um ein Vermö- gensdelikt, während der Straftatbestand der Urkundenfälschung dem Schutze des Rechtsverkehrs dient – echte Konkurrenz besteht (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 ff. m.w.H.), ist der Beschuldigte wegen beiden Delikten zu bestrafen. III. Strafzumessung
1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten (Urk. 78 S. 14-17 E. 4.). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar. Die Verteidi- gung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit maximal einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Übertretung der Verordnung zur Gewäh- rung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 95 S. 9).
2. Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 78 S. 14 f. E. 4.1.).
3. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung reicht je von 3 Tagen bis 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für das Delikt der Unterlassung
- 21 - der Buchführung reicht von 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 166 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Da- mit ist für sämtliche vorliegend erfüllten Delikte grundsätzlich sowohl die Ausfäl- lung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird, kommt für den Betrug und die Urkundenfälschung bereits an- gesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Demgegenüber erweist sich bei isolierter Betrachtung der Unterlassung der Buchführung eine Strafe von unter 180 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 auf, die zwar nicht einschlägig ist. Allerdings beging der Beschuldigte dieses Delikt teil- weise auch nach Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2021 wegen weiterer Taten und somit teilweise während laufen- der Probezeit (vgl. Urk. 81). Die bisher ausgefällten Geldstrafen scheinen daher ihre Wirkung verfehlt zu haben, weshalb im Sinne der präventiven Effizienz einzig eine Freiheitsstrafe geeignet erscheint, ihn zukünftig vor einer weiteren Delin- quenz abzuhalten. Demgemäss ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus- zufällen. Da der Tatbestand des Betruges am schwersten wiegt, ist vorliegend zunächst die Strafzumessung für den Betrug und danach diejenige der Urkunden- fälschung sowie der Unterlassung der Buchführung vorzunehmen. Ausserge- wöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 4 Tatkomponente
E. 4.1 Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
E. 4.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Deliktssumme von Fr. 280'000.– um einen durchaus erheblichen Betrag handelt, selbst wenn innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung auch weit höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzi- gen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Indes ist festzuhalten, dass sich die gesamte Gesell-
- 22 - schaft im Tatzeitpunkt aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentli- chen Lage befand und der Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notlage gezwun- gen war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was die massive Her- absetzung der Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldig- ten erhältlich gemachten notwendig machte. Der Beschuldigte nutzte diese Kri- sensituation aus und bezog für Notleidende vorgesehenen Leistungen, die ihm nicht zustanden, womit er eine gewisse kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. Daran ändert nichts, dass offenbar B._____ die Idee dazu hatte, zumal der Beschuldigte mitmachte und letztlich in grösserem Umfang als B._____ vom Kredit profitierte. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
E. 4.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Zwar nutzte er die zu Unrecht erhältlich gemachte Kreditsumme gemäss angeklagtem Sachverhalt auch zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden. Er nutzte sie indes auch in ei- nem nicht unerheblichen Umfang für private Zwecke. Zugunsten des Beschuldig- ten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich aufgrund des Kon- kurses einer Auftraggeberin offenbar in einer finanziellen Schieflage befand (Urk. 94 S. 11). Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektiven Kriterien nur leicht zu relativieren.
E. 4.1.3 In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen.
E. 4.2 Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
E. 4.2.1 Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die in mehreren relevanten Punkten – im Umsatz und in der Anzahl Mitarbeiter des Unternehmens sowie in der Zweckverwendung des Kredites – Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber ei- nem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die
- 23 - Privatklägerin verbürgt würde. Das objektive Verschulden wiegt damit nicht mehr leicht.
E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe relativieren die objektiven Krite- rien nur leicht.
E. 4.2.3 In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einzelstrafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen.
E. 4.2.4 Die Urkundenfälschung steht in sehr engem Zusammenhang mit dem Betrug, da die gefälschte Urkunde das Tatmittel für den Betrug darstellt. In An- wendung des Asperationsprinzips erscheint es daher angemessen, die Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug ist daher um 3 Monate zu erhöhen.
E. 4.3 Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
E. 4.3.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte rund zwei Jahre keine Buchhaltung führte, selbst wenn auch weit längere Zeiträume denkbar sind. Auch wenn der Beschuldigte mit Fragen der Buchhaltung nicht gross vertraut ist, war er als Geschäftsführer des Unternehmens verantwort- lich für die ordnungsgemässe Buchführung. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er B._____ mit der Buchhaltung beauftragt hatte und nicht einfach untätig blieb. Dennoch wäre er verpflichtet gewesen, dafür besorgt zu sein, dass dieser die Buchhaltung auch tatsächlich führt. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
E. 4.3.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich handelte. Grund war schlichte Nachlässigkeit. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektiven Kriterien leicht zu relativieren.
- 24 -
E. 4.3.3 In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Asperierend ist damit eine Straferhöhung um weitere 3 Monate angezeigt.
E. 5 Täterkomponente Gemäss den Angaben des Beschuldigten wurde er im Kosovo geboren und wuchs in der Schweiz auf. Er verfügt über eine C-Bewilligung und lebt mit seine Ehefrau und den beiden Söhnen in M._____. Derzeit arbeitet der Beschuldigte als Fenstermonteur bei der N._____ GmbH (Urk. 94 S. 1 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten bleiben strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte zeigte sich zwar betreffend den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils ge- ständig. Angesichts der klaren Beweislast hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Zudem bestritt der Beschuldigte betreffend das Delikt des Betruges konstant den inneren Sachverhalt, den Irrtum, die Arglist sowie den Vermögensschaden und beantrage einen Freispruch. Ebenso beantragte er einen Freispruch bezüglich der Urkundenfälschung. Entsprechend kann auch nicht von Einsicht und Reue des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2014 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmitttelgesetzes verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 81). Die Vorstrafe liegt bereits relativ lange zurück und ist zudem nicht einschlägig. Sie ist daher nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Delikt der Unterlassung der Buch- führung aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Ja- nuar 2021 teilweise während laufender Probezeit delinquierte. Insgesamt sind im Rahmen der Täterkomponente mit dem teilweisen Geständnis ein strafmindern- des und mit der Vorstrafe sowie dem Delinquieren während der Probezeit zwei straferhöhende Zumessungskriterien festzustellen. Dabei überwiegt das strafmin- dernde Kriterium leicht bezw. deutlich weniger stark als von der Vorinstanz
- 25 - angenommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch bei der Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
E. 6 September 2021 zu bezahlen (Urk. 78 S. 20). Die Privatklägerin beantragt diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 86). Der Beschuldigte bestreitet einzig die Höhe der Schadenersatzforderung und beantragt, dass die geltend gemachte Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. Er hält dafür, dass anhand der von der Privatklägerin eingereich- ten Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag in der Höhe von Fr. 263'940.43 zustande komme (Urk. 95 Rz. 7.). Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist die Privatklägerin aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung und des Umstandes, dass sie einen Teil der Kre- ditschuld erfüllte durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Nachweislich wurde über die E._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Un- streitig wurde die Kreditschuld nicht beglichen bzw. es wurde nichts der Kreditge-
- 26 - berin zurückbezahlt (Urk. 94 S. 3 und 10). Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung muss die Privatklägerin (Bürgschaftsorganisation) für die gesamte Kreditschuld einstehen. Weshalb die D._____ (Kreditgeberin) von der Privatklägerin (Solidarbürgin) nur die Erfüllung eines Teils der Kreditschuld, konkret die Zahlung von Fr. 263'940.43, verlangte (Urk. 56/2), kann offen bleiben, zumal die Privatklägerin a maiore ad minus auch für Teile der Kreditschuld einzustehen hat. Indem die Privatklägerin als Solidar- bürgin insgesamt Fr. 263'940.43 der Kreditschuld erfüllte bzw. der D._____ zahlte (Urk. 56/3), ist ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden. Adäquat kausal ur- sächlich für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist ange- sichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschuldigten zu beja- hen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Am 6. September 2021 zahlte die Privatklägerin der D._____ Fr. 263'940.43 (Urk. 56/3), womit sich das schädigende Ereignis ab diesem Datum auswirkte, weshalb ab dann auch Schadenszinsen geschuldet sind. Der Beschuldigte und B._____ wirkten beim Betrug und der Urkundenfälschung mittäterschaftlich zusammen, weshalb sie den Schaden der Privatklägerin gemeinsam adäquat kausal verursacht haben (Art. 50 Abs. 1 OR). Demgemäss ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids – zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit B._____ der Pri- vatklägerin Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5% Zins ab 6. Septem- ber 2021 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 8-10) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- 27 -
2. Kosten des Berufungsverfahrens
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
- Abteilung, vom 31. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - (…) - der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.
- Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
- Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2021 gewährten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verwarnt, mit der Androhung der Prüfung der Anordnung des Strafvollzugs bei erneuter Delinquenz während der Probezeit von 2 Jahren.
- (…)
- Die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und Fr. 9'198.20 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-10. (…) - 29 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ (Beschuldigter im Verfahren DG210018-H) verpflichtet, der Privatklägerin BG C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für ... Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2021 zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'586.85 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 30 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versendet) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in das Verfahren G- 3/2020/10041898
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220599-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 27. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 31. Mai 2022 (DG210019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Dezember 2021 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 20 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.
2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 11. Januar 2021 gewährten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verwarnt, mit der Androhung der Prüfung der Anordnung des Strafvollzugs bei erneuter Delinquenz während der Probezeit von 2 Jahren.
6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ (Beschuldigter im Ver- fahren DG210018-H) verpflichtet, der Privatklägerin (BG C._____ Bürgschaftsge- nossenschaft für ...) Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5 % Zins ab
6. September 2021 zu bezahlen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und Fr. 9'198.20 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (BG C._____ Bürgschaftsge- nossenschaft für ...) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'225.70 (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79; Urk. 95 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abtei- lung, vom 31. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 Alinea 3 (Schuld- spruch betreffend der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB), bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB), bezüglich Dispositivziffer 5 (Wi- derruf/Verwarnung), bezüglich Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung), bezüg-
- 4 - lich Dispositivziffer 9 (Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist;
2. Mein Klient sei vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen;
3. Mein Klient sei schuldig zu sprechen der Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgeschaftsverordnung) im Sinne von Art. 23 COVID- 19-SBüV.
4. Er sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.– und mit einer Busse von CHF 2'000.– zu bestrafen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf drei Jahre anzusetzen.
6. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die von der Privatklägerin beantragte Parteientschädigung sie abzuweisen.
8. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, seien meinem Klienten zu ¼ aufzuerlegen.
9. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 86; schriftlich)
- 5 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Zivilforderung und Parteientschädigung der Privatklägerin
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 78 S. 4 f. E. 1.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteils- dispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er innert Frist Berufung an (Urk. 66/4 und 67) und erklärte nach Zustellung des begründe- ten Urteils ebenfalls fristwahrend Berufung (Urk. 77/2 und 79). 1.2. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 82). Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin teilte mit, sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- treffend Zivilforderung und Parteientschädigung zu beantragen sowie keine weite- ren Anträge zu stellen (Urk. 84 und 86). 1.3. Am 27. März 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1, Lem- ma 1 und 2, 3, 4, 6, 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79; Urk. 95 S. 1 f.). Da die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung aber mit dem Schuld- punkt zusammenhängt, gilt die Dispositiv-Ziffer 9 als mitangefochten. Damit sind die Dispositiv-Ziffern 1, Lemma 3, 2, 5 und 7 des vorinstanzlichen Entscheids in
- 7 - Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
3. Anklagegrundsatz Der Beschuldigte macht geltend, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weil betreffend den Tatbestand des Betruges der Vermögensschaden in der Anklageschrift nicht beziffert worden sei (Urk. 95 Rz. 4.3). Allerdings erblickt die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift den Schaden in einem Gefährdungsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Gefährdungsschaden liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts das Vermö- gen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung des Vermögens im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2.; BGE 122 IV 279 E. 2.a). Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz und selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung des Kredits schliessen Betrug nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3.). Vorliegend genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Das Vorliegen eines Gefährdungsschaden wird in der Anklageschrift hinreichend klar und konkret dargelegt. Insbesondere geht aus der Anklageschrift wortwörtlich hervor, dass die Vermögensdisposition, d.h. die Freigabe des Keditbetrages, das Vermögen des Bundes belastet habe, indem der Bund der mit der Deckungsgarantie für die automatische Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen habe Rechnung tragen müssen (Urk. 24 S. 6). Dem Beschuldigten war somit aufgrund der Anklageschrift zweifellos klar, dass die inkriminierten Handlungen als gegen das Vermögen des Bundes gerichtet qualifiziert werden. Ebenso war ihm klar, dass der Vermögensschaden in einem Gefährdungsschaden des Bundes gesehen wird, zumal aus der Anklageschrift – wie gesehen – wortwörtlich hervorgeht, dass der Bund der Gefährdung seines
- 8 - Vermögens durch Rückstellungen habe Rechnung tragen müssen. Der Umfang der erforderlichen Rückstellungen ist dabei für die Verteidigung des Beschuldigten nicht von massgeblicher Bedeutung und er legt auch nicht dar, inwiefern er je nach Umfang der Rückstellungen eine andere Verteidigungsstrategie hätte einschlagen müssen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten diesbezüglich tangiert sein sollten. Es liegt mithin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
4. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B._____ wissentlich und willentlich (eventualiter eventual- vorsätzlich) das Personal der D._____ [Bank] (Kreditgeberin) mit folgenden Falschangaben über die E._____ GmbH in der Kreditvereinbarung getäuscht zu haben: Jahresumsatzerlös Fr. 2'800'000.–, fünf Vollzeitmitarbeiter und Bereit- schaft, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquidi- tätsbedürfnisse zu verwenden. Während B._____ – für ein Honorar von 10% des Kredits – die Kreditvereinbarung ausgefüllt und bei der D._____ eingereicht habe, habe der Beschuldigte – in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Ge-
- 9 - schäftsführer der Kreditnehmerin – die ausgefüllte Kreditvereinbarung signiert. Das Bankpersonal habe sich darauf verlassen, dass die Angaben korrekt sind. Aufgrund dieses Irrtums habe die D._____ der E._____ GmbH (Kreditnehmerin) einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 280'000.– gewährt. Diese Vermögensdisposition habe das Vermögen des Bundes belastet, weil die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit nicht erfüllt gewesen seien. Der Bund habe der mit der Deckungsgarantie für die automatische Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen müssen. Der Beschuldigte habe mit Bereiche- rungsabsicht gehandelt (Urk. 24 S. 2 ff.).
2. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt in der Untersuchung und vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren grösstenteils anerkannt. Insbe- sondere hat er eingeräumt, als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der E._____ GmbH die von B._____ ausgefüllte Kreditvereinbarung signiert zu haben und dass B._____ die Kreditvereinbarung anschliessend mit seinem Einverständ- nis bei der D._____ einreichte und so von ihr die Auszahlung eines Covid-19- Kredites in der Höhe von Fr. 280'000.– auf das Firmenkonto der E._____ GmbH erwirkte. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass B._____ vereinbarungsgemäss für das Ausfüllen und Einreichen der Kreditverein- barung vom ausbezahlten Kreditbetrag Fr. 28'000.– (10% des Kreditbetrages) erhielt. Unstreitig wurde die Kreditschuld nicht beglichen bzw. es wurde nichts der Kreditgeberin zurückbezahlt. Die Kreditnehmerin ging nachweislich Konkurs. Schliesslich anerkennt der Beschuldigte auch, dass die bei der Kreditgeberin ein- gereichte und von ihm signierte Kreditvereinbarung unzutreffende bzw. zu hohe Angaben zum Jahresumsatzerlös und zur Anzahl Mitarbeiter der Kreditnehmerin enthielt (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/6, Prot. I S. 24 ff. und Urk. 94). Diese Zugaben bzw. Aussagen des Beschuldigten decken sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis (vgl. insbesondere Urk. 1, Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3 und Urk. 8/5), wes- halb darauf abzustellen ist.
- 10 - Vom Beschuldigten selbst wurde – anders als von seinem Verteidiger (Urk. 95 S. 3) – jedoch in der Untersuchung, im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren zumindest sinngemäss geltend gemacht, den gewährten Covid-19-Kredit (ausschliesslich) zweckgemäss verwendet zu haben (vgl. insbe- sondere Urk. 7/1 S. 10 ff., Prot. I S. 25 ff. und Urk. 94 S. 10 ff.). Damit stellt er sinngemäss in Abrede, die kreditgebende Bank über die Bereitschaft getäuscht zu haben, den Covid-19-Kredites ausschliesslich zweckmässig zu verwenden. Gemäss der Kreditvereinbarung durfte der Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden. Der Beschuldigte bestätigte mit seiner Unterschrift, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zu diesem Zweck einzusetzen (Urk. 2/1). Der Beschuldigte selbst hat wiederholt eingeräumt, den Covid-19-Kredit namentlich zur Bezahlung von Fahrstunden seiner Ehefrau verwendet zu haben (Urk. 7/1 F/A 93 f., Prot. I S. 25), was sich auch aus den Kontoauszügen der D._____ (vgl. Urk. 8/8 S. 2) ergibt, womit er den Kredit unzweifelhaft auch zu privaten und somit zweckwidrigen Zwecken eingesetzt hat. Dass der Covid-19-Kredit aber auch sonst regelmässig und bereits einen Tag nach dessen Gewährung (F._____ Suisse) für private Zwe- cke des Beschuldigten und somit zweckwidrig verwendet wurde, ergibt sich zwei- felsfrei aus den diversen Bezügen ab dem Konto der Kreditnehmerin. So sind ins- besondere diverse Bezüge zugunsten Restaurants (unter anderem G._____ etc.), Kleidergeschäften (H._____ etc.), Lebensmittelgeschäften (F._____ Suisse, I._____, J._____, Kiosk etc.), Drogeriemärkten (K._____-Drogerie etc.) oder auch Spielwarengeschäften (L._____) aktenkundig (vgl. Urk. 8/5). Aufgrund dieser Umstände – insbesondere aufgrund der bereits kurz nach Kreditauszahlung er- folgten privaten Bezüge sowie deren Häufigkeit bzw. Regelmässigkeit – drängt sich zwingend der Schluss auf, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung den Covid-19-Kredit zumindest teilweise auch für private und somit zweckwidrige Zwecke verwenden wollte und dies schliesslich auch tat. Auch die- ser Teil des Anklagesachverhalts ist somit erstellt. Der Beschuldigte bestreitet weiter insbesondere den inneren Anklagesachverhalt. Namentlich macht er geltend, nicht wirklich gewusst zu haben, um was es ging, die Kreditvereinbarung ohne anzuschauen signiert zu haben bzw. keine Kenntnis
- 11 - von den Falschangaben in der Kreditvereinbarung gehabt zu haben (vgl. zuletzt Urk. 94 S. 9 ff.). Weiter bestreitet sein Verteidiger im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz namentlich das Vorliegen eines Irrtums, eines Vermögens- schadens sowie die Arglist (Urk. 95 S. 4 ff.). Die Einwendungen des Beschuldig- ten betreffen an sich neben der rechtlichen Würdigung teils zwar auch die Sach- verhaltsebene. Zweckmässigerweise sind die betreffenden Punkte – wie schon von der Verteidigung und der Vorinstanz – jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
3. Rechtliche Würdigung 3.2. Betrug Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 3.2.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand eine Täuschung voraus, die arglistig sein muss. Als weitere objektive Tatbestandsmerkmale muss der Getäuschte in einen Irrtum verfallen oder darin bestärkt werden und gestützt darauf eine Vermö- gensdisposition tätigen, die ihm zum Schaden gereicht. 3.2.1.1. Täuschungshandlung Als Täuschungshandlung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Es handelt sich um eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Vorliegend gab der Beschuldigte im Kreditantrag an die D._____ an, mit der E._____ GmbH im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 2'800'000.– erzielt zu haben, obwohl der Umsatzerlös 2019 in Wirklichkeit nur
- 12 - Fr. 485'602.– betragen hatte. Weiter gab er wahrheitswidrig an, die E._____ GmbH habe fünf Mitarbeiter, obwohl sie bei der Antragstellung nur zwei Mitarbei- ter hatte. Schliesslich gab er wahrheitswidrig an, den Covid-19-Kredit nur zur Si- cherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der E._____ GmbH einzusetzen, obwohl er angedacht hatte, diesen auch für private und somit zweckwidrige Zwe- cke zu verwenden, was er schliesslich auch tat. Das wahrheitswidrige Ausfüllen des Kreditantragformulars stellt ohne Weiteres eine Täuschungshandlung dar, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (Urk. 95 S. 4). Fraglich ist, ob es sich um eine qualifizierte, also arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt. 3.2.1.2. Arglist 3.2.1.2.1. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter für die Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfach falsche Angaben erfül- len das Merkmal dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.1.2.2. Vorliegend handelt es sich bei der Täuschung des Beschuldigten um einfache Falschangaben, die nur unter den genannten besonderen Umständen arglistig sein können. Der Verteidiger macht geltend, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank vorliegend nicht gegeben sei (Urk. 95 S. 5). Der Beschuldigte sei davon ausge- gangen, dass die kreditgebende Bank die Angaben im Kreditantrag überprüfen werde. Er sei ein einfacher Handwerker und in administrativen und organisatori- schen Dingen absolut unbeholfen. Er habe zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Kenntnis von der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Verordnung vom
25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus) gehabt. Selbst wenn er sie durchgelesen hätte, wäre er als unbe-
- 13 - darfter Laie nicht in der Lage gewesen, diese auch nur ansatzweise zu verstehen (a.a.O. S. 4 f.). 3.2.1.2.3. Zur Bejahung von Arglist reicht grundsätzlich aus, dass der Täter auf- grund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer von der Überprüfung seiner Falschangaben absehen werde. Zu prüfen ist damit vor- liegend, ob der Beschuldigte entgegen seinen diesbezüglichen Angaben damit rechnete, dass die Mitarbeiter der D._____ als kreditgebende Bank die Angaben im Kreditantrag nicht überprüfen würden. Art. 3 Abs. 1 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung sieht vor, dass für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt wird, wobei die Kredite ohne Weiteres als verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann ledig- lich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19-Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantrags- formularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens allenfalls sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwarten-
- 14 - de Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit noto- risch, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbe- stimmungen (vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3). 3.2.1.2.4. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (vgl. Prot. I S. 30 ff.; Urk. 94 S. 8 ff.). Diese Aussage des Beschuldigten erscheint als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte bestreitet nicht, vor der Antragstellung mit B._____ über einen Covid-19-Kredit gesprochen zu haben (Prot. I S. 30, 34). Er wusste folglich, worum es beim von ihm signierten Kreditge- such im Wesentlichen ging. Hinzu kommt, dass die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite – wie ausgeführt – allgemein be- kannt war. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Es erscheint denn auch lebensfremd, dass der Be- schuldigte als Inhaber eines Handwerkunternehmens, das überdies während der Corona-Pandemie finanziell angeschlagen war, sich nicht einmal rudimentär mit Covid-19-Krediten befasst hat. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte angeben sollen, insbesondere weshalb er den Umsatz so deutlich und offensichtlich hätte "pushen" sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kredit- gebende Bank ausgegangen wäre. Gleiches gilt für die Honorarvereinbarung mit B._____. Nach der Auszahlung gab er überdies die gesamten Kreditsumme unbe- irrt aus. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte da- rauf vertraute, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen be- sonderen Umständen mit einer gewissen hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 3.2.1.2.5. Betreffend das nach Ansicht des Verteidigers fehlende Vertrauensver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der kreditgebenden Bank ist festzuhal- ten, dass sich die Schweiz im relevanten Zeitpunkt aufgrund der Pandemie in ei- ner Ausnahmesituation befand. Wie ausgeführt, konnte die zur Abwendung der drohenden wirtschaftlichen Katastrophe und zur Rettung der zahlreichen kleinen
- 15 - und mittleren Unternehmen nötige Soforthilfe nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern bereitgestellt werden. Insofern schuf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19- Kredite bis Fr. 500'000.– vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- te gestützt darauf voraussah, dass eine Überprüfung seiner Angaben im Kreditan- trag an die D._____ unterbleiben würde. 3.2.1.2.6. Sodann stellt sich die Frage, ob die Arglist aufgrund ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung wegfällt. Banken sind nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufge- rufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfalts- massstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hinter- grund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Wie ausgeführt, wurde den Unternehmen mit der Co- vid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne we- sentlichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbü- rokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2). Zwar verfügte die E._____ GmbH über ein Firmenkonto bei der D._____. Jedoch hätte sie die Umsatzzahlen nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen dieses Firmenkontos überprüfen können, weil ihr nicht bekannt sein konnte, ob die Kreditnehmerin noch über wei- tere Firmenkonten bei anderen Banken verfügte. Nach eigenen Angaben des Be- schuldigten hätte B._____ zwar eine Buchhaltung führen sollen. Ob die entspre- chenden Unterlagen wie Jahresrechnung etc. aber auch tatsächlich erstellt wur- den, konnte er nicht sagen (Urk. 94 S. 9). Insofern wäre eine Überprüfung der Angaben im Kreditantrag des Beschuldigten durch die D._____ auch im vorlie-
- 16 - gend konkreten Fall nicht ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Nach dem Gesagten kann deshalb nicht von einer fehlenden Wahrnehmung der Op- fermitverantwortung gesprochen werden. Die Arglist der Täuschung des Beschul- digten ist damit zu bejahen. 3.2.1.3. Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Gestützt auf die Täuschung des Beschuldigten ging die D._____ bzw. deren Per- sonal vorliegend fälschlicherweise davon aus, dass die E._____ GmbH im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 2'800'000.– statt nur ca. Fr. 485'602.– erzielt hat- te, im Zeitpunkt der Antragstellung fünf statt zwei Mitarbeiter hatte sowie die Be- reitschaft hatte, den Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie eine Vermögensdisposition vor, indem sie den Kreditbetrag auszahlte. Ohne diese An- gaben, auf deren Richtigkeit die D._____ vertrauen durfte und musste, hätte sie den Covid-19-Kredit nicht gewährt. Selbstredend scheidet ein Irrtum – wie der Verteidiger dafür hält (Urk. 95 S. 5 f.) – nicht deshalb aus, weil die Kreditgeberin die Angaben nicht überprüfte. Sodann war – entgegen der Vorbringen der Vertei- digung (Urk. 95 S. 6 f.) – im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts auch das Tat- bestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehen Mechanismus bestehenden Gefähr- dung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Ge- fährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (vgl. vorne unter E. I.3.; BGE 122 IV 281 E. 2.a ["Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss"]; BGE 142 IV 346 E. 3.2.). Zudem wurde vom Kredit über Fr. 280'000.– nicht zurückbezahlt, weshalb durch den Konkurs ein Schaden in dieser Höhe entstand. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.2.1. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betrugs Bereicherungs- absicht voraus. Der Täter muss sich bereichern wollen und die Bereicherung
- 17 - muss ein zumindest mitbestimmendes Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Zusätzlich ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, inklusive der dazugehörenden Zusammenhänge, erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.2.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, nicht wirklich gewusst zu haben, um was es ging, die Kreditvereinbarung ohne anzuschauen signiert zu haben bzw. keine Kenntnis von den Falschangaben in der Kreditvereinbarung gehabt zu haben. Er habe zudem nicht daran geglaubt, dass er diesen Kredit jemals erhalten werde (vgl. zuletzt Urk. 94 S. 9 ff. und Urk. 95 S. 7). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen. Er gab selber an, er habe vor der Antragstellung mit B._____ über Covid-19-Kredite gesprochen (Prot. I S. 20, 34). Er wusste also durchaus, worum es beim Kreditantrag im We- sentlichen ging. Weiter gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, B._____ habe ihm gesagt, dass sie schummeln könnten, weil B._____ jemanden von der D._____ kenne (Prot. I S. 32). Der Beschuldigte hat die erhaltene Kreditsumme anschliessend auch unbeirrt ausgegeben. Ferner wurde in den Medien eingehend und für Laien verständlich diskutiert, dass Covid-19-Kredite eine finanzielle So- forthilfe bei Liquiditätsengpässen infolge der Covid-Massnahmen darstellten. Dem Beschuldigten musste mit anderen Worten klar sein, dass der Covid-19-Kredit nicht für private Ausgaben verwendet werden durfte. Unter diesen Umständen drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte von den wahr- heitswidrigen Angaben im Kreditantrag Kenntnis hatte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wusste, dass er bei wahrheitsgetreuer Angabe namentlich des Umsatzerlöses und des von ihm ange- dachten Verwendungszwecks den Covid-19-Kredit nicht erhalten hätte. Der Be- schuldigte hat damit mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht, um bei der Bank einen Irrtum auszulösen und den Covid-19-Kredit zu erhalten. Ihm musste bewusst sein, dass er bei seiner finanziellen Situation den Kredit nicht ohne Wei- teres würde zurückbezahlen können, was er auch bis heute nicht getan hat. Somit hat er auch den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt.
- 18 - 3.2.3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Urkundenfälschung 3.3.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind ge- mäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestandsva- riante der Falschbeurkundung umfasst das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Strafgesetzbuch, Ju- gendstrafgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Echtheit der Urkunde bedeutet dabei, dass der tatsächliche Urheber mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, während eine Urkunde un- wahr ist, wenn der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 3 und N 64). Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Ad- ressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m.w.H.). 3.3.2. Mit dem Covid-19-Kreditantrag gibt das gesuchstellende Unternehmen eine im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärung ab. Bei Gewäh- rung eines Kredits von bis zu Fr. 500'000.– wird der Kreditantrag dabei automa- tisch zum Kreditvertrag, welcher an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisatio- nen weitergeleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung bildet (CHRIST/ KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 55). Der Kreditantrag geniesst im Rechts- verkehr spezielles Vertrauen und erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine nähere Über-
- 19 - prüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2 und E. III.2.3.2). Der Aussteller des Antrags ist als Garant der Erklärung aus dem An- trag ersichtlich. Damit ist der Kreditantrag bestimmt und geeignet, eine rechtser- hebliche Tatsache zu beweisen und die Urkundenqualität des vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantrages ist vorliegend – entgegen der Auffassung des Vertei- digers (Urk. 95 S. 7-9) – zu bejahen. 3.3.3. Der Beschuldigte gab im Kreditantrag einen falschen im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlös an. Dasselbe gilt für die falsche Bestätigung des Verwendungs- zwecks und die Falschangabe betreffend Anzahl Mitarbeiter durch den Beschul- digten auf dem Kreditformular. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorliegt. Diese wurde im Namen des Beschuldigten von diesem unterzeichnet, womit er bestätigte, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Wie ausgeführt, kommt dem Kreditantrag bei Covid-19-Krediten aufgrund der gesetzlich vorgesehenen eingeschränkten bzw. ausbleibenden Überprüfung der darin enthaltenen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und die Erklärungsadressaten bringen der Urkunde ein be- sonderes Vertrauen entgegen (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2). So durften bzw. mussten sich die kreditgebende Bank bzw. deren Mitarbeitende auf den beurkundeten Inhalt der Urkunde verlassen. Es liegt damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern der Beschuldigte nahm mit dem wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditantrag eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Der objektive Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 3.3.4. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte füllte den Kreditantrag mit Wissen und Willen falsch aus und machte Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben, obwohl diese nicht der Wahrheit entspra-
- 20 - chen. Er wollte so einen Covid-19-Kredit erhalten, der ihm nicht zugestanden hät- te. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Der sub- jektive Tatbestand ist erfüllt. 3.3.5. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da zum Betrug aufgrund der Verschie- denheit der Rechtsgüter – beim Betrugstatbestand handelt es sich um ein Vermö- gensdelikt, während der Straftatbestand der Urkundenfälschung dem Schutze des Rechtsverkehrs dient – echte Konkurrenz besteht (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 ff. m.w.H.), ist der Beschuldigte wegen beiden Delikten zu bestrafen. III. Strafzumessung
1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten (Urk. 78 S. 14-17 E. 4.). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar. Die Verteidi- gung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit maximal einer Busse von Fr. 2'000.–, wobei sie lediglich von einer Übertretung der Verordnung zur Gewäh- rung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordung) im Sinne von Art. 23 COVID-19 SBüV ausgeht (Urk. 95 S. 9).
2. Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 78 S. 14 f. E. 4.1.).
3. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung reicht je von 3 Tagen bis 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für das Delikt der Unterlassung
- 21 - der Buchführung reicht von 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 166 i.V.m. Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Da- mit ist für sämtliche vorliegend erfüllten Delikte grundsätzlich sowohl die Ausfäl- lung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe möglich. Wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird, kommt für den Betrug und die Urkundenfälschung bereits an- gesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Demgegenüber erweist sich bei isolierter Betrachtung der Unterlassung der Buchführung eine Strafe von unter 180 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 auf, die zwar nicht einschlägig ist. Allerdings beging der Beschuldigte dieses Delikt teil- weise auch nach Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2021 wegen weiterer Taten und somit teilweise während laufen- der Probezeit (vgl. Urk. 81). Die bisher ausgefällten Geldstrafen scheinen daher ihre Wirkung verfehlt zu haben, weshalb im Sinne der präventiven Effizienz einzig eine Freiheitsstrafe geeignet erscheint, ihn zukünftig vor einer weiteren Delin- quenz abzuhalten. Demgemäss ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus- zufällen. Da der Tatbestand des Betruges am schwersten wiegt, ist vorliegend zunächst die Strafzumessung für den Betrug und danach diejenige der Urkunden- fälschung sowie der Unterlassung der Buchführung vorzunehmen. Ausserge- wöhnliche Umstände, die das Verlassen des Strafrahmens nach unten oder oben rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
4. Tatkomponente 4.1. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Deliktssumme von Fr. 280'000.– um einen durchaus erheblichen Betrag handelt, selbst wenn innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung auch weit höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in einer einzi- gen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Indes ist festzuhalten, dass sich die gesamte Gesell-
- 22 - schaft im Tatzeitpunkt aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentli- chen Lage befand und der Staat aufgrund der wirtschaftlichen Notlage gezwun- gen war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was die massive Her- absetzung der Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldig- ten erhältlich gemachten notwendig machte. Der Beschuldigte nutzte diese Kri- sensituation aus und bezog für Notleidende vorgesehenen Leistungen, die ihm nicht zustanden, womit er eine gewisse kriminelle Energie und Skrupellosigkeit manifestierte. Daran ändert nichts, dass offenbar B._____ die Idee dazu hatte, zumal der Beschuldigte mitmachte und letztlich in grösserem Umfang als B._____ vom Kredit profitierte. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Zwar nutzte er die zu Unrecht erhältlich gemachte Kreditsumme gemäss angeklagtem Sachverhalt auch zur Tilgung seiner geschäftlichen Schulden. Er nutzte sie indes auch in ei- nem nicht unerheblichen Umfang für private Zwecke. Zugunsten des Beschuldig- ten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sein Unternehmen sich aufgrund des Kon- kurses einer Auftraggeberin offenbar in einer finanziellen Schieflage befand (Urk. 94 S. 11). Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektiven Kriterien nur leicht zu relativieren. 4.1.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen. 4.2. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 4.2.1. Der Beschuldigte fälschte mit dem Kreditantragsformular eine Urkunde, die in mehreren relevanten Punkten – im Umsatz und in der Anzahl Mitarbeiter des Unternehmens sowie in der Zweckverwendung des Kredites – Falschangaben enthielt. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber ei- nem einzigen Geschäfts- bzw. Vertragspartner, nämlich der kreditgebenden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die
- 23 - Privatklägerin verbürgt würde. Das objektive Verschulden wiegt damit nicht mehr leicht. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug zu verweisen. Die subjektiven Zumessungsgründe relativieren die objektiven Krite- rien nur leicht. 4.2.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einzelstrafe von 12 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen. 4.2.4. Die Urkundenfälschung steht in sehr engem Zusammenhang mit dem Betrug, da die gefälschte Urkunde das Tatmittel für den Betrug darstellt. In An- wendung des Asperationsprinzips erscheint es daher angemessen, die Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug ist daher um 3 Monate zu erhöhen. 4.3. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) 4.3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte rund zwei Jahre keine Buchhaltung führte, selbst wenn auch weit längere Zeiträume denkbar sind. Auch wenn der Beschuldigte mit Fragen der Buchhaltung nicht gross vertraut ist, war er als Geschäftsführer des Unternehmens verantwort- lich für die ordnungsgemässe Buchführung. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er B._____ mit der Buchhaltung beauftragt hatte und nicht einfach untätig blieb. Dennoch wäre er verpflichtet gewesen, dafür besorgt zu sein, dass dieser die Buchhaltung auch tatsächlich führt. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich handelte. Grund war schlichte Nachlässigkeit. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektiven Kriterien leicht zu relativieren.
- 24 - 4.3.3. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt ein leichtes Verschulden anzunehmen. Es ist von einer Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Asperierend ist damit eine Straferhöhung um weitere 3 Monate angezeigt.
5. Täterkomponente Gemäss den Angaben des Beschuldigten wurde er im Kosovo geboren und wuchs in der Schweiz auf. Er verfügt über eine C-Bewilligung und lebt mit seine Ehefrau und den beiden Söhnen in M._____. Derzeit arbeitet der Beschuldigte als Fenstermonteur bei der N._____ GmbH (Urk. 94 S. 1 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten bleiben strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte zeigte sich zwar betreffend den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils ge- ständig. Angesichts der klaren Beweislast hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihm zweifellos klar war. Die Strafuntersuchung wurde durch das Geständnis daher nur unwesentlich erleichtert, was das Geständnis relativiert. Zudem bestritt der Beschuldigte betreffend das Delikt des Betruges konstant den inneren Sachverhalt, den Irrtum, die Arglist sowie den Vermögensschaden und beantrage einen Freispruch. Ebenso beantragte er einen Freispruch bezüglich der Urkundenfälschung. Entsprechend kann auch nicht von Einsicht und Reue des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2014 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmitttelgesetzes verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 81). Die Vorstrafe liegt bereits relativ lange zurück und ist zudem nicht einschlägig. Sie ist daher nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Delikt der Unterlassung der Buch- führung aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Ja- nuar 2021 teilweise während laufender Probezeit delinquierte. Insgesamt sind im Rahmen der Täterkomponente mit dem teilweisen Geständnis ein strafmindern- des und mit der Vorstrafe sowie dem Delinquieren während der Probezeit zwei straferhöhende Zumessungskriterien festzustellen. Dabei überwiegt das strafmin- dernde Kriterium leicht bezw. deutlich weniger stark als von der Vorinstanz
- 25 - angenommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch bei der Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
6. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 17 E. 5.1.-5.3.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend das Delikt Unterlas- sung der Buchführung aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 11. Januar 2021 teilweise während laufender Probezeit delinquierte (vgl. Urk. 81). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit B._____ Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5% Zins ab
6. September 2021 zu bezahlen (Urk. 78 S. 20). Die Privatklägerin beantragt diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 86). Der Beschuldigte bestreitet einzig die Höhe der Schadenersatzforderung und beantragt, dass die geltend gemachte Forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. Er hält dafür, dass anhand der von der Privatklägerin eingereich- ten Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag in der Höhe von Fr. 263'940.43 zustande komme (Urk. 95 Rz. 7.). Den Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist die Privatklägerin aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung und des Umstandes, dass sie einen Teil der Kre- ditschuld erfüllte durch die Straftaten des Beschuldigten unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Nachweislich wurde über die E._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Un- streitig wurde die Kreditschuld nicht beglichen bzw. es wurde nichts der Kreditge-
- 26 - berin zurückbezahlt (Urk. 94 S. 3 und 10). Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung muss die Privatklägerin (Bürgschaftsorganisation) für die gesamte Kreditschuld einstehen. Weshalb die D._____ (Kreditgeberin) von der Privatklägerin (Solidarbürgin) nur die Erfüllung eines Teils der Kreditschuld, konkret die Zahlung von Fr. 263'940.43, verlangte (Urk. 56/2), kann offen bleiben, zumal die Privatklägerin a maiore ad minus auch für Teile der Kreditschuld einzustehen hat. Indem die Privatklägerin als Solidar- bürgin insgesamt Fr. 263'940.43 der Kreditschuld erfüllte bzw. der D._____ zahlte (Urk. 56/3), ist ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden. Adäquat kausal ur- sächlich für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist ange- sichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschuldigten zu beja- hen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Am 6. September 2021 zahlte die Privatklägerin der D._____ Fr. 263'940.43 (Urk. 56/3), womit sich das schädigende Ereignis ab diesem Datum auswirkte, weshalb ab dann auch Schadenszinsen geschuldet sind. Der Beschuldigte und B._____ wirkten beim Betrug und der Urkundenfälschung mittäterschaftlich zusammen, weshalb sie den Schaden der Privatklägerin gemeinsam adäquat kausal verursacht haben (Art. 50 Abs. 1 OR). Demgemäss ist der Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids – zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit B._____ der Pri- vatklägerin Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5% Zins ab 6. Septem- ber 2021 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 8-10) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- 27 -
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 3'586.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 93). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Unter Berücksich- tigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger folglich antragsgemäss mit Fr. 3'586.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
2. Abteilung, vom 31. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.
2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2021 gewährten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– verwarnt, mit der Androhung der Prüfung der Anordnung des Strafvollzugs bei erneuter Delinquenz während der Probezeit von 2 Jahren.
6. (…)
7. Die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und Fr. 9'198.20 7.7% MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-10. (…)
- 29 -
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ (Beschuldigter im Verfahren DG210018-H) verpflichtet, der Privatklägerin BG C._____ Bürgschaftsgenossenschaft für ... Schadenersatz von Fr. 263'940.43 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2021 zu bezahlen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'586.85 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 30 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versendet) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in das Verfahren G- 3/2020/10041898
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.