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SB220598

Nötigung

Zürich OG · 2023-07-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2021 wird der Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich anlässlich einer unbewilligten Demonstration der Organisation "D._____" am 7. Oktober 2021 von ca. 13.10 Uhr bis ca. 13.20 Uhr zusammen mit drei weiteren Personen auf der Höhe E._____-strasse …/F._____-strasse in Zürich auf die Fahrbahn gesetzt und damit den Strassenverkehr blockiert, zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu ge- zwungen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren. Diese Folgen ihres Verhaltens habe die Beschuldigte beabsich- tigt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 9/1 S. 3).

2. Standpunkt der Beschuldigten / Sachverhaltserstellung Die Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass sie sich am 7. Oktober 2021 mit drei anderen Frauen auf den Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse …/F._____-strasse gesetzt habe (Prot. I S. 10 f.). Ihr Geständnis wird gestützt durch die Akten (Polizeirapport, Urk. 1; Fotobogen zum Wahrneh- mungsbericht, Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/1; Urk. 43/1). Darauf ist folglich abzustel- len. Bestreiten liess die Beschuldigte dagegen die angeklagte Zeitdauer von 10 Minuten. Vor Vorinstanz liess sie geltend machen, sie sei höchstens während 3 Minuten auf der Fahrbahn gesessen (Urk. 32 Rz. 59 ff.). An dieser Darstellung hielt die Beschuldigte bzw. ihre amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung im Wesentlichen fest (Urk. 62 Rz. 16 f.). Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung im bestrittenen Punkt liegen zu- nächst der Polizeirapport (Urk. 1) und die Zeitangaben in der Fotodokumentation des Polizeibeamten G._____ (Urk. 3/2) sowie im Verhaftsrapport (Urk. 4/1) vor. Die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung im Parallelverfahren gegen die Beschuldigte C._____ reichten im Verlauf des Berufungsverfahrens zudem di- verse Medienberichte und Videoaufnahmen des angeklagten Geschehens zu den Akten, welche Rückschlüsse auf die Zeitdauer zulassen (Urk. 43/1; Urk. 43/3+4;

- 6 - Urk. 53; im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/1-3; vgl. auch Urk. 57-59 im vorliegenden Verfahren). Während die Beschuldigte geltend machen liess, sie sei höchstens während 3 Minuten auf dem Fussgängerstreifen gesessen (Urk. 32 Rz. 60), wird in der Foto- dokumentation als Zeitangabe ca. 13.15 Uhr bis 13.20 Uhr festgehalten (Urk. 3/2) und im Verhaftsrapport betreffend die Beschuldigte als Verhaftszeit 13.20 Uhr aufgeführt (Urk. 4/1). Mit diesen Zeitangaben stimmen diejenigen im Polizeirap- port nicht überein, denn darin wird als Tatzeit ca. 13.25 Uhr angegeben (Urk. 1), was nach der Verhaftszeit gemäss Verhaftsrapport liegt. Dass das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht nach der Verhaftung erfolgt sein kann, bedarf keiner wei- teren Ausführungen. Zu beachten ist zudem, dass die Aktion vom 7. Oktober 2021, an welcher sich die Beschuldigte neben drei weiteren Personen beteiligte, vorgängig angekündigt worden war. Den Videoaufnahmen, welche im Parallelver- fahren gegen die Beschuldigte C._____ eingereicht wurden, ist denn auch zu ent- nehmen, dass die Polizei bereits vor Ort war, als die Beschuldigte zusammen mit zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse eintraf. Aus den Videoauf- nahmen ergibt sich zudem, dass die Polizei rasch eingriff, als sich die Demonst- rantinnen auf den Fussgängerstreifen setzten, und diese bereits nach wenigen Minuten von der Strasse wegtrug (im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/3; vgl. auch Urk. 43/3+4 im vorliegenden Verfahren). Dies ist vereinbar mit der Zeitangabe in der Fotodokumentation (Urk. 3/2) und lässt auch die zeitliche Schätzung der Beschuldigten als glaubhaft erscheinen. Aufgrund dieser Beweis- lage ist lediglich eine Dauer von maximal 5 Minuten zwischen 13.15 Uhr und 13.20 Uhr erstellt, in welcher die Beschuldigte auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Eine längere Dauer von 10 Minuten lässt sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hingegen nicht er- stellen und ergibt sich auch nicht aus den vorstehend erwähnten Videoaufnah- men, welche die Parteivertreter in diesem und im parallelen Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte C._____ einreichten. Im Übrigen machte selbst die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geltend, dass die

- 7 - Beschuldigte während 10 Minuten auf dem Strassenabschnitt bei der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse gesessen sei (Urk. 61 S. 5). Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte vor 13.20 Uhr während höchstens 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen sass und dann von der Polizei weggetragen wurde. Zu berücksichtigen ist, dass auch das Wegtragen eine ge- wisse Zeit in Anspruch nahm und als Verhaftszeit 13.20 Uhr festgehalten wurde, weshalb die von der Beschuldigten geschätzten 3 Minuten Sitzdauer glaubhaft er- scheinen. Dass während dieser Zeitspanne von 3 bis maximal 5 Minuten eine namhafte Verkehrsbehinderung oder gar ein Stau resultierte, erscheint unwahr- scheinlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Vielmehr wird einzig pauschal festgehalten, dass die Beschuldigte zahlreiche Verkehrsteilnehmer ge- zwungen habe, ungewollt nicht weiterfahren zu können, Zeit zu verlieren oder im Stau stecken zu bleiben, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen. Dies lässt sich nur insoweit erstellen, als die Verkehrsteilnehmer im Rahmen von 3 bis 5 Minuten länger warten mussten, bis sie weiterfahren konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr auf der F._____-strasse während der Grün- phase für die Fussgänger ohnehin vor dem Lichtsignal warten musste und inso- fern durch das Verhalten der Beschuldigten nicht direkt beeinträchtigt wurde. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der Nötigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 7 f.). Gestützt darauf ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einzig das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne dieser Bestimmung einschlägig ist. Um dem ge- setzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine le- ge") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen, d.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach

- 8 - Art. 181 StGB zu führen. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Mithin muss dem betreffenden Verhalten eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigungshandlung nur rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung bzw. von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Vorstehend wurde erstellt, dass die Beschuldigte während 3 bis maximal 5 Minu- ten zusammen mit drei weiteren Personen auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Diesem Verhalten kommt grundsätzlich Nötigungscharakter zu, da es geeignet war, die Handlungs- bzw. Fortbewegungsfreiheit von weiteren Verkehrsteilnehmern zu beeinträchtigen. Die Sitzblockade führte denn auch dazu, dass Verkehrsteilnehmer auf der F._____- strasse an der Weiterfahrt gehindert waren, da sie auf diesem Strassenabschnitt keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Sie waren somit genö- tigt, einige Minuten länger vor dem Lichtsignal an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse zu warten, als sie es ohne die hier zu beurteilende Sitz- aktion hätten tun müssen. Selbst wenn es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist von einem nötigenden Verhalten auszugehen. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist auch dann anwendbar, wenn der

- 9 - Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Weg hätte er- reichen können (BGE 119 IV 301 E. 3.a mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten von einer Intensität bzw. einer Zwangswirkung war, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreitet und den im Gesetz genannten Zwangs- mitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile nahekommt. Dabei ist zunächst die Dauer der Beschränkung der Handlungsfreiheit von Bedeutung. Die Beschuldigte sass während 3 bis maximal 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse und hinderte während die- ser Zeit andere Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt. Diese bloss kurzfristige Störung des Verkehrsflusses erreicht nicht jene Intensität bzw. Zwangswirkung, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnte. Mit der Verteidigung fehlen denn auch schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffe- nen Verkehrsteilnehmer die Sitzaktion unter den gegebenen Umständen als ein schwerwiegendes, der Gewaltanwendung oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbares Druckmittel empfunden hätten (vgl. Urk. 32 Rz. 64, 108; Urk. 62 Rz. 19; Prot. II S. 24). Es ist notorisch, dass in der Innenstadt von Zürich an ei- nem Wochentag zur Mittagszeit stockender Verkehr herrscht und Verkehrsteil- nehmer mit Wartezeiten von einigen Minuten rechnen müssen, insbesondere vor Lichtsignalen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Sitzaktion der Beschul- digten mit maximal 5 Minuten kaum länger dauerte als die normale Wartezeit vor Lichtsignalen an einer stark befahrenen Kreuzung in der Innenstadt (Urk. 41 S. 9). Hinzu kommt, dass neben der Beschuldigten nur drei weitere Personen an der Blockade beteiligt waren, was die Zwangswirkung des angeklagten Verhaltens auch in personeller Hinsicht als gering erscheinen lässt. Die Sitzaktion erfolgte stillschweigend. Weder die Beschuldigte noch die drei anderen Demonstrierenden gaben lautstark Parolen durch oder erzwangen einen Austausch mit den betroffe- nen Verkehrsteilnehmern über ihre Anliegen (Sensibilisierung betreffend die Kli- makrise, Kritik am Individualverkehr). Der Grund für die Strassenblockade ergab sich lediglich aus den Plakaten, welche die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" um den Hals trugen. Aus der restriktiven Auslegung des Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss

- 10 - folgen, dass eine kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch eine stillschweigende Sitzaktion mit vier Teilnehmerinnen nicht tatbestandsmässig ist. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt und ist der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (vgl. nachfolgend E. III.2.).

2. Vorwurf der versuchten Nötigung Der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Berufungserklärung im Sinne eines Eventualantrags eingebracht (Urk. 42 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf von der Anklage abgedeckt ist oder eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei einem Versuch geht der subjektive Wille der Täterin

- 11 - folglich über den objektiv erfüllten Tatbestand hinaus, weshalb der blosse Vor- wurf, dass die in der Anklage umschriebenen objektiven Tatumstände (Tathand- lungen, Taterfolg etc.) vom Wissen und Willen des Täters gedeckt sind, oder gar ein blosser Verweis auf den gesetzlichen Straftatbestand nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3). Die Anklage hat bei einem Versuch neben der inkriminierten Handlung daher insbesondere auch die hinsichtlich des (nicht ein- getretenen) Erfolgs bestehenden Vorsatzelemente aufzuführen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 35a zu Art. 325 StPO). In der zu beurteilenden Anklageschrift werden die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer vollendeten Nötigung umschrieben (Urk. 16 S. 2). Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift steht jedoch einer Würdigung des ange- klagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht entgegen (analog dem Grundsatz a maiore ad minus). So gehen die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. Vielmehr wurde erkannt, dass sich der Anklagesachverhalt nur teilweise erstellen lässt und im erstellten Umfang nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB erfüllt. Es wurden keine Sachverhaltselemente als erstellt erachtet, die in der Anklageschrift nicht genannt werden. Auch in subjektiver Hinsicht würde ein Schuldspruch wegen ver- suchter Tatbegehung nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Die Umschreibung des subjektiven Sachverhalts einer vollendeten Nötigung bringt es gerade mit sich, dass aus der Anklageschrift hervorgeht, dass der Vorsatz der be- schuldigten Person sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (Tathandlungen, Taterfolg etc.) umfasst, welche sich effektiv als nicht vollständig erfüllt erweisen. So auch hier: Der Beschuldigten wird im Strafbefehl konkret vorgeworfen, sie ha- be beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, durch ihr Verhalten den Strassenverkehr zu blockieren und zahlreiche Verkehrsteilnehmer zu zwingen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren (Urk. 9/1 S. 3). Damit wird ausreichend festgehalten, dass die Beschul- digte subjektiv eine Blockierung des Verkehrs auf der F._____-strasse angestrebt

- 12 - habe, die über die erstellte Verhinderung der Weiterfahrt für 3 bis 5 Minuten hin- ausgeht. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift wird folglich durch eine Würdigung des angeklagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht tangiert. Die Beschuldigte verteidigte sich bis anhin gegen den Anklagevorwurf der vollen- deten Nötigung. Ausgehend von der Umschreibung des Sachverhalts in der An- klageschrift war es ihr jedoch ohne Weiteres möglich, sich im Berufungsverfahren auch gegen den Vorwurf einer versuchten Tatbegehung ausreichend zur Wehr zu setzen. Dies belegt der ausführliche und detaillierte Parteivortrag ihrer amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 62 Rz. 3 ff.). Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Folglich ist auch die Informationsfunktion der Anklageschrift ausreichend gewahrt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft begründet den Eventualvorwurf der versuchten Nötigung da- mit, dass die Beschuldigte und die weiteren Teilnehmerinnen der illegalen Aktion die F._____-strasse nicht freiwillig wieder freigegeben hätten. Vielmehr hätten sie durch die Polizei weggetragen werden müssen. Dies zeige ihre Absicht, möglichst lange auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____- strasse sitzen zu bleiben und dadurch den Verkehr bis auf Weiteres zu blockie- ren. Dies habe nur durch das rasche Eingreifen der Polizei verhindert werden können. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der objektive Tatbestand der Nötigung durch das angeklagte Verhalten der Beschuldigten nicht erfüllt sei, so sei dennoch eine versuchte Tatbegehung zu prüfen, nachdem ihre Mitde- monstrierenden und sie alles vorgekehrt hätten, was aus ihrer Sicht notwendig gewesen sei, um ihr Ziel zu erreichen (Urk. 61 S. 12 f.). Vorstehend wurde festgestellt, dass die kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch die stillschweigende Sitzaktion der Beschul- digten und die drei weiteren Teilnehmerinnen den objektiven Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschuldigte eine Blockierung des Verkehrs an der Verzweigung E._____-stras- se/F._____-strasse verursachen wollte, die massgeblich über das erstellte Aus- mass hinausgeht.

- 13 - Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ursprünglich wohl durchaus beab- sichtigte, den Verkehr durch die geplante Sitzaktion in relevantem Ausmass zu behindern. Allerdings musste ihr bereits bei der Entschlussfassung bewusst ge- wesen sein, dass die Polizei ihrem Vorhaben voraussichtlich rasch und entschie- den entgegenwirken wird. Darauf deutet das Plakat hin, welches sie um den Hals trug ("Arrestata perché ho paura"; vgl. Urk. 3/2; Urk. 43/1). An den vorhergehen- den Tagen war die Polizei bereits bestimmt gegen Aktivistinnen und Aktivisten von "D._____" vorgegangen und hatte deren Aktionen in der Zürcher Innenstadt jeweils innert kurzer Frist bzw. sogar vor deren Beginn aufgelöst, worüber in den Medien berichtet worden war. Die Aktion vom 7. Oktober 2021 war vorgängig an- gekündigt worden (vgl. Urk. 33/11; vgl. im Verfahren der Geschäfts- Nr. SB220560: Urk. 53/2 S. 6 f.). Dies erlaubte der Polizei, sich entsprechend vor- zubereiten. Als die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse eintrafen, hielt sich dort bereits ein Polizeiaufgebot be- reit. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gab die Beschuldigte ihre allenfalls vorher noch bestehende Absicht auf, den dort passierenden Verkehr während eines massgeblichen Zeitraums zu blockieren. Sie wollte einzig noch die Aufmerksam- keit der Medien erlangen, in der Erwartung, dass diese über die Aktion und damit auch über deren Zweck informieren würden. Aus diesem Grund setzte sich die Beschuldigte zusammen mit den weiteren Demonstrierenden auf den Fussgän- gerstreifen, woraufhin sie von der Polizei dazu aufgefordert wurde, sich innert ei- ner Frist von 5 Minuten zu entfernen. Nach dieser Aufforderung war der Beschul- digten bewusst, dass sie nach Ablauf der angesetzten Frist nur noch wenige Mi- nuten auf dem Fussgängerstreifen wird verbleiben können, bis sie von der Polizei weggetragen würde. Dass sie den vor dem Lichtsignal wartenden Verkehr we- sentlich länger blockieren wollte, lässt sich nicht erstellen. So leistete die Be- schuldigte keinen Widerstand, als die Polizei sie vom Tatort entfernte. Zudem ging es ihr – wie bereits erwähnt – hauptsächlich darum, die Aufmerksamkeit der Medien und der breiteren Öffentlichkeit zu erlangen, um auf die drohende Klima- krise aufmerksam zu machen und die Untätigkeit der Schweizer Behörden zu kri- tisieren (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 32 Rz. 102, 107, 114, 134). Da sich bereits vor

- 14 - Beginn der Sitzaktion mehrere Journalistinnen und Journalisten an der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse eingefunden hatten und das Geschehen mitsamt der Anliegen der Beschuldigten dokumentierten, bestand kein Anlass, den Verkehr auf der F._____-strasse über die erstellte Dauer von maximal 5 Mi- nuten hinaus zu blockieren. Unter diesen Umständen lässt sich nicht argumentie- ren, sie habe es auf eine längere Blockade angelegt, weshalb ihr Verhalten als versuchte Nötigung zu qualifizieren sei. Die Beschuldigte ist folglich auch von die- sem Vorwurf freizusprechen. IV. Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind das über sie erstellte DNA-Profil und das erkennungsdienstliche Material gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz (SR 363) und Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO zu vernichten. V. Genugtuung Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die unrechtmässig erlittene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 41 S. 9 f.; Urk. 4/1+6). Angesichts des auch im Berufungsverfahren erge- henden Freispruchs ist die Zusprechung einer Genugtuung unter Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz in dieser Höhe zu bestätigen, was auch dem Antrag der Beschuldigten entspricht (Urk. 62 S. 1). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich. In solchen Konstellationen trägt der verfahrens- führende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufla-

- 15 - ge, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind entsprechend ihrer Honorarnote vom 14. Juli 2023 und unter Hinzu- rechnung einer zusätzlichen halben Stunde für die Berufungsverhandlung auf Fr. 4'300.– festzusetzen (inkl. MWST; vgl. Urk. 63) und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist weder der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB noch des Versuchs dazu schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigten werden Fr. 600.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Das vom Forensischen Institut erfasste DNA-Profil und das erkennungs- dienstliche Material der Beschuldigten werden gelöscht.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 4'300.– (amtliche Verteidigung).

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 60.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 November 2022 nicht beschränkt, sondern alle Dispositivziffern angefochten (Urk. 42 S. 1). Sie beantragt die Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nö- tigung, eventualiter wegen versuchter Nötigung, ihre Bestrafung mit einer beding- ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Kostenauflage zulasten der Beschuldigten (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2). Da das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten ist, hat kein Rechtskraftbeschluss zu ergehen.

- 5 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2021 wird der Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich anlässlich einer unbewilligten Demonstration der Organisation "D._____" am 7. Oktober 2021 von ca. 13.10 Uhr bis ca. 13.20 Uhr zusammen mit drei weiteren Personen auf der Höhe E._____-strasse …/F._____-strasse in Zürich auf die Fahrbahn gesetzt und damit den Strassenverkehr blockiert, zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu ge- zwungen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren. Diese Folgen ihres Verhaltens habe die Beschuldigte beabsich- tigt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 9/1 S. 3).

2. Standpunkt der Beschuldigten / Sachverhaltserstellung Die Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass sie sich am 7. Oktober 2021 mit drei anderen Frauen auf den Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse …/F._____-strasse gesetzt habe (Prot. I S. 10 f.). Ihr Geständnis wird gestützt durch die Akten (Polizeirapport, Urk. 1; Fotobogen zum Wahrneh- mungsbericht, Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/1; Urk. 43/1). Darauf ist folglich abzustel- len. Bestreiten liess die Beschuldigte dagegen die angeklagte Zeitdauer von 10 Minuten. Vor Vorinstanz liess sie geltend machen, sie sei höchstens während 3 Minuten auf der Fahrbahn gesessen (Urk. 32 Rz. 59 ff.). An dieser Darstellung hielt die Beschuldigte bzw. ihre amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung im Wesentlichen fest (Urk. 62 Rz. 16 f.). Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung im bestrittenen Punkt liegen zu- nächst der Polizeirapport (Urk. 1) und die Zeitangaben in der Fotodokumentation des Polizeibeamten G._____ (Urk. 3/2) sowie im Verhaftsrapport (Urk. 4/1) vor. Die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung im Parallelverfahren gegen die Beschuldigte C._____ reichten im Verlauf des Berufungsverfahrens zudem di- verse Medienberichte und Videoaufnahmen des angeklagten Geschehens zu den Akten, welche Rückschlüsse auf die Zeitdauer zulassen (Urk. 43/1; Urk. 43/3+4;

- 6 - Urk. 53; im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/1-3; vgl. auch Urk. 57-59 im vorliegenden Verfahren). Während die Beschuldigte geltend machen liess, sie sei höchstens während 3 Minuten auf dem Fussgängerstreifen gesessen (Urk. 32 Rz. 60), wird in der Foto- dokumentation als Zeitangabe ca. 13.15 Uhr bis 13.20 Uhr festgehalten (Urk. 3/2) und im Verhaftsrapport betreffend die Beschuldigte als Verhaftszeit 13.20 Uhr aufgeführt (Urk. 4/1). Mit diesen Zeitangaben stimmen diejenigen im Polizeirap- port nicht überein, denn darin wird als Tatzeit ca. 13.25 Uhr angegeben (Urk. 1), was nach der Verhaftszeit gemäss Verhaftsrapport liegt. Dass das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht nach der Verhaftung erfolgt sein kann, bedarf keiner wei- teren Ausführungen. Zu beachten ist zudem, dass die Aktion vom 7. Oktober 2021, an welcher sich die Beschuldigte neben drei weiteren Personen beteiligte, vorgängig angekündigt worden war. Den Videoaufnahmen, welche im Parallelver- fahren gegen die Beschuldigte C._____ eingereicht wurden, ist denn auch zu ent- nehmen, dass die Polizei bereits vor Ort war, als die Beschuldigte zusammen mit zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse eintraf. Aus den Videoauf- nahmen ergibt sich zudem, dass die Polizei rasch eingriff, als sich die Demonst- rantinnen auf den Fussgängerstreifen setzten, und diese bereits nach wenigen Minuten von der Strasse wegtrug (im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/3; vgl. auch Urk. 43/3+4 im vorliegenden Verfahren). Dies ist vereinbar mit der Zeitangabe in der Fotodokumentation (Urk. 3/2) und lässt auch die zeitliche Schätzung der Beschuldigten als glaubhaft erscheinen. Aufgrund dieser Beweis- lage ist lediglich eine Dauer von maximal 5 Minuten zwischen 13.15 Uhr und 13.20 Uhr erstellt, in welcher die Beschuldigte auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Eine längere Dauer von 10 Minuten lässt sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hingegen nicht er- stellen und ergibt sich auch nicht aus den vorstehend erwähnten Videoaufnah- men, welche die Parteivertreter in diesem und im parallelen Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte C._____ einreichten. Im Übrigen machte selbst die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geltend, dass die

- 7 - Beschuldigte während 10 Minuten auf dem Strassenabschnitt bei der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse gesessen sei (Urk. 61 S. 5). Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte vor 13.20 Uhr während höchstens 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen sass und dann von der Polizei weggetragen wurde. Zu berücksichtigen ist, dass auch das Wegtragen eine ge- wisse Zeit in Anspruch nahm und als Verhaftszeit 13.20 Uhr festgehalten wurde, weshalb die von der Beschuldigten geschätzten 3 Minuten Sitzdauer glaubhaft er- scheinen. Dass während dieser Zeitspanne von 3 bis maximal 5 Minuten eine namhafte Verkehrsbehinderung oder gar ein Stau resultierte, erscheint unwahr- scheinlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Vielmehr wird einzig pauschal festgehalten, dass die Beschuldigte zahlreiche Verkehrsteilnehmer ge- zwungen habe, ungewollt nicht weiterfahren zu können, Zeit zu verlieren oder im Stau stecken zu bleiben, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen. Dies lässt sich nur insoweit erstellen, als die Verkehrsteilnehmer im Rahmen von 3 bis 5 Minuten länger warten mussten, bis sie weiterfahren konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr auf der F._____-strasse während der Grün- phase für die Fussgänger ohnehin vor dem Lichtsignal warten musste und inso- fern durch das Verhalten der Beschuldigten nicht direkt beeinträchtigt wurde. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der Nötigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 7 f.). Gestützt darauf ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einzig das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne dieser Bestimmung einschlägig ist. Um dem ge- setzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine le- ge") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen, d.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach

- 8 - Art. 181 StGB zu führen. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Mithin muss dem betreffenden Verhalten eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigungshandlung nur rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung bzw. von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Vorstehend wurde erstellt, dass die Beschuldigte während 3 bis maximal 5 Minu- ten zusammen mit drei weiteren Personen auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Diesem Verhalten kommt grundsätzlich Nötigungscharakter zu, da es geeignet war, die Handlungs- bzw. Fortbewegungsfreiheit von weiteren Verkehrsteilnehmern zu beeinträchtigen. Die Sitzblockade führte denn auch dazu, dass Verkehrsteilnehmer auf der F._____- strasse an der Weiterfahrt gehindert waren, da sie auf diesem Strassenabschnitt keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Sie waren somit genö- tigt, einige Minuten länger vor dem Lichtsignal an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse zu warten, als sie es ohne die hier zu beurteilende Sitz- aktion hätten tun müssen. Selbst wenn es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist von einem nötigenden Verhalten auszugehen. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist auch dann anwendbar, wenn der

- 9 - Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Weg hätte er- reichen können (BGE 119 IV 301 E. 3.a mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten von einer Intensität bzw. einer Zwangswirkung war, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreitet und den im Gesetz genannten Zwangs- mitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile nahekommt. Dabei ist zunächst die Dauer der Beschränkung der Handlungsfreiheit von Bedeutung. Die Beschuldigte sass während 3 bis maximal 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse und hinderte während die- ser Zeit andere Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt. Diese bloss kurzfristige Störung des Verkehrsflusses erreicht nicht jene Intensität bzw. Zwangswirkung, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnte. Mit der Verteidigung fehlen denn auch schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffe- nen Verkehrsteilnehmer die Sitzaktion unter den gegebenen Umständen als ein schwerwiegendes, der Gewaltanwendung oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbares Druckmittel empfunden hätten (vgl. Urk. 32 Rz. 64, 108; Urk. 62 Rz. 19; Prot. II S. 24). Es ist notorisch, dass in der Innenstadt von Zürich an ei- nem Wochentag zur Mittagszeit stockender Verkehr herrscht und Verkehrsteil- nehmer mit Wartezeiten von einigen Minuten rechnen müssen, insbesondere vor Lichtsignalen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Sitzaktion der Beschul- digten mit maximal 5 Minuten kaum länger dauerte als die normale Wartezeit vor Lichtsignalen an einer stark befahrenen Kreuzung in der Innenstadt (Urk. 41 S. 9). Hinzu kommt, dass neben der Beschuldigten nur drei weitere Personen an der Blockade beteiligt waren, was die Zwangswirkung des angeklagten Verhaltens auch in personeller Hinsicht als gering erscheinen lässt. Die Sitzaktion erfolgte stillschweigend. Weder die Beschuldigte noch die drei anderen Demonstrierenden gaben lautstark Parolen durch oder erzwangen einen Austausch mit den betroffe- nen Verkehrsteilnehmern über ihre Anliegen (Sensibilisierung betreffend die Kli- makrise, Kritik am Individualverkehr). Der Grund für die Strassenblockade ergab sich lediglich aus den Plakaten, welche die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" um den Hals trugen. Aus der restriktiven Auslegung des Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss

- 10 - folgen, dass eine kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch eine stillschweigende Sitzaktion mit vier Teilnehmerinnen nicht tatbestandsmässig ist. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt und ist der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (vgl. nachfolgend E. III.2.).

2. Vorwurf der versuchten Nötigung Der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Berufungserklärung im Sinne eines Eventualantrags eingebracht (Urk. 42 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf von der Anklage abgedeckt ist oder eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei einem Versuch geht der subjektive Wille der Täterin

- 11 - folglich über den objektiv erfüllten Tatbestand hinaus, weshalb der blosse Vor- wurf, dass die in der Anklage umschriebenen objektiven Tatumstände (Tathand- lungen, Taterfolg etc.) vom Wissen und Willen des Täters gedeckt sind, oder gar ein blosser Verweis auf den gesetzlichen Straftatbestand nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3). Die Anklage hat bei einem Versuch neben der inkriminierten Handlung daher insbesondere auch die hinsichtlich des (nicht ein- getretenen) Erfolgs bestehenden Vorsatzelemente aufzuführen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 35a zu Art. 325 StPO). In der zu beurteilenden Anklageschrift werden die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer vollendeten Nötigung umschrieben (Urk. 16 S. 2). Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift steht jedoch einer Würdigung des ange- klagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht entgegen (analog dem Grundsatz a maiore ad minus). So gehen die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. Vielmehr wurde erkannt, dass sich der Anklagesachverhalt nur teilweise erstellen lässt und im erstellten Umfang nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB erfüllt. Es wurden keine Sachverhaltselemente als erstellt erachtet, die in der Anklageschrift nicht genannt werden. Auch in subjektiver Hinsicht würde ein Schuldspruch wegen ver- suchter Tatbegehung nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Die Umschreibung des subjektiven Sachverhalts einer vollendeten Nötigung bringt es gerade mit sich, dass aus der Anklageschrift hervorgeht, dass der Vorsatz der be- schuldigten Person sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (Tathandlungen, Taterfolg etc.) umfasst, welche sich effektiv als nicht vollständig erfüllt erweisen. So auch hier: Der Beschuldigten wird im Strafbefehl konkret vorgeworfen, sie ha- be beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, durch ihr Verhalten den Strassenverkehr zu blockieren und zahlreiche Verkehrsteilnehmer zu zwingen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren (Urk. 9/1 S. 3). Damit wird ausreichend festgehalten, dass die Beschul- digte subjektiv eine Blockierung des Verkehrs auf der F._____-strasse angestrebt

- 12 - habe, die über die erstellte Verhinderung der Weiterfahrt für 3 bis 5 Minuten hin- ausgeht. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift wird folglich durch eine Würdigung des angeklagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht tangiert. Die Beschuldigte verteidigte sich bis anhin gegen den Anklagevorwurf der vollen- deten Nötigung. Ausgehend von der Umschreibung des Sachverhalts in der An- klageschrift war es ihr jedoch ohne Weiteres möglich, sich im Berufungsverfahren auch gegen den Vorwurf einer versuchten Tatbegehung ausreichend zur Wehr zu setzen. Dies belegt der ausführliche und detaillierte Parteivortrag ihrer amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 62 Rz. 3 ff.). Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Folglich ist auch die Informationsfunktion der Anklageschrift ausreichend gewahrt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft begründet den Eventualvorwurf der versuchten Nötigung da- mit, dass die Beschuldigte und die weiteren Teilnehmerinnen der illegalen Aktion die F._____-strasse nicht freiwillig wieder freigegeben hätten. Vielmehr hätten sie durch die Polizei weggetragen werden müssen. Dies zeige ihre Absicht, möglichst lange auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____- strasse sitzen zu bleiben und dadurch den Verkehr bis auf Weiteres zu blockie- ren. Dies habe nur durch das rasche Eingreifen der Polizei verhindert werden können. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der objektive Tatbestand der Nötigung durch das angeklagte Verhalten der Beschuldigten nicht erfüllt sei, so sei dennoch eine versuchte Tatbegehung zu prüfen, nachdem ihre Mitde- monstrierenden und sie alles vorgekehrt hätten, was aus ihrer Sicht notwendig gewesen sei, um ihr Ziel zu erreichen (Urk. 61 S. 12 f.). Vorstehend wurde festgestellt, dass die kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch die stillschweigende Sitzaktion der Beschul- digten und die drei weiteren Teilnehmerinnen den objektiven Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschuldigte eine Blockierung des Verkehrs an der Verzweigung E._____-stras- se/F._____-strasse verursachen wollte, die massgeblich über das erstellte Aus- mass hinausgeht.

- 13 - Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ursprünglich wohl durchaus beab- sichtigte, den Verkehr durch die geplante Sitzaktion in relevantem Ausmass zu behindern. Allerdings musste ihr bereits bei der Entschlussfassung bewusst ge- wesen sein, dass die Polizei ihrem Vorhaben voraussichtlich rasch und entschie- den entgegenwirken wird. Darauf deutet das Plakat hin, welches sie um den Hals trug ("Arrestata perché ho paura"; vgl. Urk. 3/2; Urk. 43/1). An den vorhergehen- den Tagen war die Polizei bereits bestimmt gegen Aktivistinnen und Aktivisten von "D._____" vorgegangen und hatte deren Aktionen in der Zürcher Innenstadt jeweils innert kurzer Frist bzw. sogar vor deren Beginn aufgelöst, worüber in den Medien berichtet worden war. Die Aktion vom 7. Oktober 2021 war vorgängig an- gekündigt worden (vgl. Urk. 33/11; vgl. im Verfahren der Geschäfts- Nr. SB220560: Urk. 53/2 S. 6 f.). Dies erlaubte der Polizei, sich entsprechend vor- zubereiten. Als die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse eintrafen, hielt sich dort bereits ein Polizeiaufgebot be- reit. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gab die Beschuldigte ihre allenfalls vorher noch bestehende Absicht auf, den dort passierenden Verkehr während eines massgeblichen Zeitraums zu blockieren. Sie wollte einzig noch die Aufmerksam- keit der Medien erlangen, in der Erwartung, dass diese über die Aktion und damit auch über deren Zweck informieren würden. Aus diesem Grund setzte sich die Beschuldigte zusammen mit den weiteren Demonstrierenden auf den Fussgän- gerstreifen, woraufhin sie von der Polizei dazu aufgefordert wurde, sich innert ei- ner Frist von 5 Minuten zu entfernen. Nach dieser Aufforderung war der Beschul- digten bewusst, dass sie nach Ablauf der angesetzten Frist nur noch wenige Mi- nuten auf dem Fussgängerstreifen wird verbleiben können, bis sie von der Polizei weggetragen würde. Dass sie den vor dem Lichtsignal wartenden Verkehr we- sentlich länger blockieren wollte, lässt sich nicht erstellen. So leistete die Be- schuldigte keinen Widerstand, als die Polizei sie vom Tatort entfernte. Zudem ging es ihr – wie bereits erwähnt – hauptsächlich darum, die Aufmerksamkeit der Medien und der breiteren Öffentlichkeit zu erlangen, um auf die drohende Klima- krise aufmerksam zu machen und die Untätigkeit der Schweizer Behörden zu kri- tisieren (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 32 Rz. 102, 107, 114, 134). Da sich bereits vor

- 14 - Beginn der Sitzaktion mehrere Journalistinnen und Journalisten an der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse eingefunden hatten und das Geschehen mitsamt der Anliegen der Beschuldigten dokumentierten, bestand kein Anlass, den Verkehr auf der F._____-strasse über die erstellte Dauer von maximal 5 Mi- nuten hinaus zu blockieren. Unter diesen Umständen lässt sich nicht argumentie- ren, sie habe es auf eine längere Blockade angelegt, weshalb ihr Verhalten als versuchte Nötigung zu qualifizieren sei. Die Beschuldigte ist folglich auch von die- sem Vorwurf freizusprechen. IV. Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind das über sie erstellte DNA-Profil und das erkennungsdienstliche Material gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz (SR 363) und Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO zu vernichten. V. Genugtuung Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die unrechtmässig erlittene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 41 S. 9 f.; Urk. 4/1+6). Angesichts des auch im Berufungsverfahren erge- henden Freispruchs ist die Zusprechung einer Genugtuung unter Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz in dieser Höhe zu bestätigen, was auch dem Antrag der Beschuldigten entspricht (Urk. 62 S. 1). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich. In solchen Konstellationen trägt der verfahrens- führende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufla-

- 15 - ge, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind entsprechend ihrer Honorarnote vom 14. Juli 2023 und unter Hinzu- rechnung einer zusätzlichen halben Stunde für die Berufungsverhandlung auf Fr. 4'300.– festzusetzen (inkl. MWST; vgl. Urk. 63) und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist weder der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB noch des Versuchs dazu schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigten werden Fr. 600.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Das vom Forensischen Institut erfasste DNA-Profil und das erkennungs- dienstliche Material der Beschuldigten werden gelöscht.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 4'300.– (amtliche Verteidigung).

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 60.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Verteidigung auf Aufhebung des Strafbefehls vom
  2. Oktober 2021 und Einstellung des Verfahrens G-6/2021/10034525 gegen B._____ wird nicht eingetreten.
  3. [Mitteilungen]
  4. [Rechtsmittel] Es wird erkannt:
  5. Die Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
  8. Der Beschuldigten werden Fr. 600.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. Das vom Forensischen Institut erfasste DNA-Profil und das erkennungs- dienstliche Material der Beschuldigten werden gelöscht. - 3 -
  10. [Mitteilungen]
  11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2)
  12. Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils).
  13. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  14. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  15. Vollumfängliche Kostenauflage für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Beschuldigten (Dispositivzif- fer 2 des angefochtenen Urteils).
  16. Bestätigung der restlichen vorinstanzlichen Erkenntnisse (Dispositivzif- fern 5-7 des angefochtenen Urteils).
  17. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Beschuldigten. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1 und Prot. II S. 23)
  18. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Ur- teils in Rechtskraft erwachsen ist. - 4 -
  19. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2022 vollumfänglich zu bestätigen.
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. __________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Sep- tember 2022 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse und unter Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 41). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. September 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 35; Urk. 36) und reichte am 29. November 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 40/1; Urk. 42). Die Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Am 14. Juli 2023 fand die Berufungsverhand- lung statt, in deren Rahmen nicht nur im vorliegenden Verfahren (Geschäfts- Nr. SB220598), sondern auch im Parallelverfahren gegen die Beschuldigte C._____ (Geschäfts-Nr. SB220560) verhandelt wurde (Prot. II S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung vom
  21. November 2022 nicht beschränkt, sondern alle Dispositivziffern angefochten (Urk. 42 S. 1). Sie beantragt die Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nö- tigung, eventualiter wegen versuchter Nötigung, ihre Bestrafung mit einer beding- ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Kostenauflage zulasten der Beschuldigten (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2). Da das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten ist, hat kein Rechtskraftbeschluss zu ergehen. - 5 - II. Sachverhalt
  22. Anklagevorwurf Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2021 wird der Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich anlässlich einer unbewilligten Demonstration der Organisation "D._____" am 7. Oktober 2021 von ca. 13.10 Uhr bis ca. 13.20 Uhr zusammen mit drei weiteren Personen auf der Höhe E._____-strasse …/F._____-strasse in Zürich auf die Fahrbahn gesetzt und damit den Strassenverkehr blockiert, zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu ge- zwungen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren. Diese Folgen ihres Verhaltens habe die Beschuldigte beabsich- tigt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 9/1 S. 3).
  23. Standpunkt der Beschuldigten / Sachverhaltserstellung Die Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass sie sich am 7. Oktober 2021 mit drei anderen Frauen auf den Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse …/F._____-strasse gesetzt habe (Prot. I S. 10 f.). Ihr Geständnis wird gestützt durch die Akten (Polizeirapport, Urk. 1; Fotobogen zum Wahrneh- mungsbericht, Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/1; Urk. 43/1). Darauf ist folglich abzustel- len. Bestreiten liess die Beschuldigte dagegen die angeklagte Zeitdauer von 10 Minuten. Vor Vorinstanz liess sie geltend machen, sie sei höchstens während 3 Minuten auf der Fahrbahn gesessen (Urk. 32 Rz. 59 ff.). An dieser Darstellung hielt die Beschuldigte bzw. ihre amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung im Wesentlichen fest (Urk. 62 Rz. 16 f.). Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung im bestrittenen Punkt liegen zu- nächst der Polizeirapport (Urk. 1) und die Zeitangaben in der Fotodokumentation des Polizeibeamten G._____ (Urk. 3/2) sowie im Verhaftsrapport (Urk. 4/1) vor. Die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung im Parallelverfahren gegen die Beschuldigte C._____ reichten im Verlauf des Berufungsverfahrens zudem di- verse Medienberichte und Videoaufnahmen des angeklagten Geschehens zu den Akten, welche Rückschlüsse auf die Zeitdauer zulassen (Urk. 43/1; Urk. 43/3+4; - 6 - Urk. 53; im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/1-3; vgl. auch Urk. 57-59 im vorliegenden Verfahren). Während die Beschuldigte geltend machen liess, sie sei höchstens während 3 Minuten auf dem Fussgängerstreifen gesessen (Urk. 32 Rz. 60), wird in der Foto- dokumentation als Zeitangabe ca. 13.15 Uhr bis 13.20 Uhr festgehalten (Urk. 3/2) und im Verhaftsrapport betreffend die Beschuldigte als Verhaftszeit 13.20 Uhr aufgeführt (Urk. 4/1). Mit diesen Zeitangaben stimmen diejenigen im Polizeirap- port nicht überein, denn darin wird als Tatzeit ca. 13.25 Uhr angegeben (Urk. 1), was nach der Verhaftszeit gemäss Verhaftsrapport liegt. Dass das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht nach der Verhaftung erfolgt sein kann, bedarf keiner wei- teren Ausführungen. Zu beachten ist zudem, dass die Aktion vom 7. Oktober 2021, an welcher sich die Beschuldigte neben drei weiteren Personen beteiligte, vorgängig angekündigt worden war. Den Videoaufnahmen, welche im Parallelver- fahren gegen die Beschuldigte C._____ eingereicht wurden, ist denn auch zu ent- nehmen, dass die Polizei bereits vor Ort war, als die Beschuldigte zusammen mit zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse eintraf. Aus den Videoauf- nahmen ergibt sich zudem, dass die Polizei rasch eingriff, als sich die Demonst- rantinnen auf den Fussgängerstreifen setzten, und diese bereits nach wenigen Minuten von der Strasse wegtrug (im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/3; vgl. auch Urk. 43/3+4 im vorliegenden Verfahren). Dies ist vereinbar mit der Zeitangabe in der Fotodokumentation (Urk. 3/2) und lässt auch die zeitliche Schätzung der Beschuldigten als glaubhaft erscheinen. Aufgrund dieser Beweis- lage ist lediglich eine Dauer von maximal 5 Minuten zwischen 13.15 Uhr und 13.20 Uhr erstellt, in welcher die Beschuldigte auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Eine längere Dauer von 10 Minuten lässt sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hingegen nicht er- stellen und ergibt sich auch nicht aus den vorstehend erwähnten Videoaufnah- men, welche die Parteivertreter in diesem und im parallelen Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte C._____ einreichten. Im Übrigen machte selbst die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geltend, dass die - 7 - Beschuldigte während 10 Minuten auf dem Strassenabschnitt bei der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse gesessen sei (Urk. 61 S. 5). Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte vor 13.20 Uhr während höchstens 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen sass und dann von der Polizei weggetragen wurde. Zu berücksichtigen ist, dass auch das Wegtragen eine ge- wisse Zeit in Anspruch nahm und als Verhaftszeit 13.20 Uhr festgehalten wurde, weshalb die von der Beschuldigten geschätzten 3 Minuten Sitzdauer glaubhaft er- scheinen. Dass während dieser Zeitspanne von 3 bis maximal 5 Minuten eine namhafte Verkehrsbehinderung oder gar ein Stau resultierte, erscheint unwahr- scheinlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Vielmehr wird einzig pauschal festgehalten, dass die Beschuldigte zahlreiche Verkehrsteilnehmer ge- zwungen habe, ungewollt nicht weiterfahren zu können, Zeit zu verlieren oder im Stau stecken zu bleiben, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen. Dies lässt sich nur insoweit erstellen, als die Verkehrsteilnehmer im Rahmen von 3 bis 5 Minuten länger warten mussten, bis sie weiterfahren konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr auf der F._____-strasse während der Grün- phase für die Fussgänger ohnehin vor dem Lichtsignal warten musste und inso- fern durch das Verhalten der Beschuldigten nicht direkt beeinträchtigt wurde. III. Rechtliche Würdigung
  24. Vorwurf der Nötigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 7 f.). Gestützt darauf ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einzig das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne dieser Bestimmung einschlägig ist. Um dem ge- setzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine le- ge") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen, d.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach - 8 - Art. 181 StGB zu führen. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Mithin muss dem betreffenden Verhalten eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigungshandlung nur rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung bzw. von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Vorstehend wurde erstellt, dass die Beschuldigte während 3 bis maximal 5 Minu- ten zusammen mit drei weiteren Personen auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Diesem Verhalten kommt grundsätzlich Nötigungscharakter zu, da es geeignet war, die Handlungs- bzw. Fortbewegungsfreiheit von weiteren Verkehrsteilnehmern zu beeinträchtigen. Die Sitzblockade führte denn auch dazu, dass Verkehrsteilnehmer auf der F._____- strasse an der Weiterfahrt gehindert waren, da sie auf diesem Strassenabschnitt keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Sie waren somit genö- tigt, einige Minuten länger vor dem Lichtsignal an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse zu warten, als sie es ohne die hier zu beurteilende Sitz- aktion hätten tun müssen. Selbst wenn es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist von einem nötigenden Verhalten auszugehen. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist auch dann anwendbar, wenn der - 9 - Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Weg hätte er- reichen können (BGE 119 IV 301 E. 3.a mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten von einer Intensität bzw. einer Zwangswirkung war, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreitet und den im Gesetz genannten Zwangs- mitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile nahekommt. Dabei ist zunächst die Dauer der Beschränkung der Handlungsfreiheit von Bedeutung. Die Beschuldigte sass während 3 bis maximal 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse und hinderte während die- ser Zeit andere Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt. Diese bloss kurzfristige Störung des Verkehrsflusses erreicht nicht jene Intensität bzw. Zwangswirkung, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnte. Mit der Verteidigung fehlen denn auch schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffe- nen Verkehrsteilnehmer die Sitzaktion unter den gegebenen Umständen als ein schwerwiegendes, der Gewaltanwendung oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbares Druckmittel empfunden hätten (vgl. Urk. 32 Rz. 64, 108; Urk. 62 Rz. 19; Prot. II S. 24). Es ist notorisch, dass in der Innenstadt von Zürich an ei- nem Wochentag zur Mittagszeit stockender Verkehr herrscht und Verkehrsteil- nehmer mit Wartezeiten von einigen Minuten rechnen müssen, insbesondere vor Lichtsignalen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Sitzaktion der Beschul- digten mit maximal 5 Minuten kaum länger dauerte als die normale Wartezeit vor Lichtsignalen an einer stark befahrenen Kreuzung in der Innenstadt (Urk. 41 S. 9). Hinzu kommt, dass neben der Beschuldigten nur drei weitere Personen an der Blockade beteiligt waren, was die Zwangswirkung des angeklagten Verhaltens auch in personeller Hinsicht als gering erscheinen lässt. Die Sitzaktion erfolgte stillschweigend. Weder die Beschuldigte noch die drei anderen Demonstrierenden gaben lautstark Parolen durch oder erzwangen einen Austausch mit den betroffe- nen Verkehrsteilnehmern über ihre Anliegen (Sensibilisierung betreffend die Kli- makrise, Kritik am Individualverkehr). Der Grund für die Strassenblockade ergab sich lediglich aus den Plakaten, welche die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" um den Hals trugen. Aus der restriktiven Auslegung des Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss - 10 - folgen, dass eine kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch eine stillschweigende Sitzaktion mit vier Teilnehmerinnen nicht tatbestandsmässig ist. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt und ist der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (vgl. nachfolgend E. III.2.).
  25. Vorwurf der versuchten Nötigung Der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Berufungserklärung im Sinne eines Eventualantrags eingebracht (Urk. 42 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf von der Anklage abgedeckt ist oder eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei einem Versuch geht der subjektive Wille der Täterin - 11 - folglich über den objektiv erfüllten Tatbestand hinaus, weshalb der blosse Vor- wurf, dass die in der Anklage umschriebenen objektiven Tatumstände (Tathand- lungen, Taterfolg etc.) vom Wissen und Willen des Täters gedeckt sind, oder gar ein blosser Verweis auf den gesetzlichen Straftatbestand nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3). Die Anklage hat bei einem Versuch neben der inkriminierten Handlung daher insbesondere auch die hinsichtlich des (nicht ein- getretenen) Erfolgs bestehenden Vorsatzelemente aufzuführen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 35a zu Art. 325 StPO). In der zu beurteilenden Anklageschrift werden die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer vollendeten Nötigung umschrieben (Urk. 16 S. 2). Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift steht jedoch einer Würdigung des ange- klagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht entgegen (analog dem Grundsatz a maiore ad minus). So gehen die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. Vielmehr wurde erkannt, dass sich der Anklagesachverhalt nur teilweise erstellen lässt und im erstellten Umfang nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB erfüllt. Es wurden keine Sachverhaltselemente als erstellt erachtet, die in der Anklageschrift nicht genannt werden. Auch in subjektiver Hinsicht würde ein Schuldspruch wegen ver- suchter Tatbegehung nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Die Umschreibung des subjektiven Sachverhalts einer vollendeten Nötigung bringt es gerade mit sich, dass aus der Anklageschrift hervorgeht, dass der Vorsatz der be- schuldigten Person sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (Tathandlungen, Taterfolg etc.) umfasst, welche sich effektiv als nicht vollständig erfüllt erweisen. So auch hier: Der Beschuldigten wird im Strafbefehl konkret vorgeworfen, sie ha- be beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, durch ihr Verhalten den Strassenverkehr zu blockieren und zahlreiche Verkehrsteilnehmer zu zwingen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren (Urk. 9/1 S. 3). Damit wird ausreichend festgehalten, dass die Beschul- digte subjektiv eine Blockierung des Verkehrs auf der F._____-strasse angestrebt - 12 - habe, die über die erstellte Verhinderung der Weiterfahrt für 3 bis 5 Minuten hin- ausgeht. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift wird folglich durch eine Würdigung des angeklagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht tangiert. Die Beschuldigte verteidigte sich bis anhin gegen den Anklagevorwurf der vollen- deten Nötigung. Ausgehend von der Umschreibung des Sachverhalts in der An- klageschrift war es ihr jedoch ohne Weiteres möglich, sich im Berufungsverfahren auch gegen den Vorwurf einer versuchten Tatbegehung ausreichend zur Wehr zu setzen. Dies belegt der ausführliche und detaillierte Parteivortrag ihrer amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 62 Rz. 3 ff.). Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Folglich ist auch die Informationsfunktion der Anklageschrift ausreichend gewahrt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft begründet den Eventualvorwurf der versuchten Nötigung da- mit, dass die Beschuldigte und die weiteren Teilnehmerinnen der illegalen Aktion die F._____-strasse nicht freiwillig wieder freigegeben hätten. Vielmehr hätten sie durch die Polizei weggetragen werden müssen. Dies zeige ihre Absicht, möglichst lange auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____- strasse sitzen zu bleiben und dadurch den Verkehr bis auf Weiteres zu blockie- ren. Dies habe nur durch das rasche Eingreifen der Polizei verhindert werden können. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der objektive Tatbestand der Nötigung durch das angeklagte Verhalten der Beschuldigten nicht erfüllt sei, so sei dennoch eine versuchte Tatbegehung zu prüfen, nachdem ihre Mitde- monstrierenden und sie alles vorgekehrt hätten, was aus ihrer Sicht notwendig gewesen sei, um ihr Ziel zu erreichen (Urk. 61 S. 12 f.). Vorstehend wurde festgestellt, dass die kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch die stillschweigende Sitzaktion der Beschul- digten und die drei weiteren Teilnehmerinnen den objektiven Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschuldigte eine Blockierung des Verkehrs an der Verzweigung E._____-stras- se/F._____-strasse verursachen wollte, die massgeblich über das erstellte Aus- mass hinausgeht. - 13 - Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ursprünglich wohl durchaus beab- sichtigte, den Verkehr durch die geplante Sitzaktion in relevantem Ausmass zu behindern. Allerdings musste ihr bereits bei der Entschlussfassung bewusst ge- wesen sein, dass die Polizei ihrem Vorhaben voraussichtlich rasch und entschie- den entgegenwirken wird. Darauf deutet das Plakat hin, welches sie um den Hals trug ("Arrestata perché ho paura"; vgl. Urk. 3/2; Urk. 43/1). An den vorhergehen- den Tagen war die Polizei bereits bestimmt gegen Aktivistinnen und Aktivisten von "D._____" vorgegangen und hatte deren Aktionen in der Zürcher Innenstadt jeweils innert kurzer Frist bzw. sogar vor deren Beginn aufgelöst, worüber in den Medien berichtet worden war. Die Aktion vom 7. Oktober 2021 war vorgängig an- gekündigt worden (vgl. Urk. 33/11; vgl. im Verfahren der Geschäfts- Nr. SB220560: Urk. 53/2 S. 6 f.). Dies erlaubte der Polizei, sich entsprechend vor- zubereiten. Als die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse eintrafen, hielt sich dort bereits ein Polizeiaufgebot be- reit. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gab die Beschuldigte ihre allenfalls vorher noch bestehende Absicht auf, den dort passierenden Verkehr während eines massgeblichen Zeitraums zu blockieren. Sie wollte einzig noch die Aufmerksam- keit der Medien erlangen, in der Erwartung, dass diese über die Aktion und damit auch über deren Zweck informieren würden. Aus diesem Grund setzte sich die Beschuldigte zusammen mit den weiteren Demonstrierenden auf den Fussgän- gerstreifen, woraufhin sie von der Polizei dazu aufgefordert wurde, sich innert ei- ner Frist von 5 Minuten zu entfernen. Nach dieser Aufforderung war der Beschul- digten bewusst, dass sie nach Ablauf der angesetzten Frist nur noch wenige Mi- nuten auf dem Fussgängerstreifen wird verbleiben können, bis sie von der Polizei weggetragen würde. Dass sie den vor dem Lichtsignal wartenden Verkehr we- sentlich länger blockieren wollte, lässt sich nicht erstellen. So leistete die Be- schuldigte keinen Widerstand, als die Polizei sie vom Tatort entfernte. Zudem ging es ihr – wie bereits erwähnt – hauptsächlich darum, die Aufmerksamkeit der Medien und der breiteren Öffentlichkeit zu erlangen, um auf die drohende Klima- krise aufmerksam zu machen und die Untätigkeit der Schweizer Behörden zu kri- tisieren (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 32 Rz. 102, 107, 114, 134). Da sich bereits vor - 14 - Beginn der Sitzaktion mehrere Journalistinnen und Journalisten an der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse eingefunden hatten und das Geschehen mitsamt der Anliegen der Beschuldigten dokumentierten, bestand kein Anlass, den Verkehr auf der F._____-strasse über die erstellte Dauer von maximal 5 Mi- nuten hinaus zu blockieren. Unter diesen Umständen lässt sich nicht argumentie- ren, sie habe es auf eine längere Blockade angelegt, weshalb ihr Verhalten als versuchte Nötigung zu qualifizieren sei. Die Beschuldigte ist folglich auch von die- sem Vorwurf freizusprechen. IV. Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind das über sie erstellte DNA-Profil und das erkennungsdienstliche Material gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz (SR 363) und Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO zu vernichten. V. Genugtuung Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die unrechtmässig erlittene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 41 S. 9 f.; Urk. 4/1+6). Angesichts des auch im Berufungsverfahren erge- henden Freispruchs ist die Zusprechung einer Genugtuung unter Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz in dieser Höhe zu bestätigen, was auch dem Antrag der Beschuldigten entspricht (Urk. 62 S. 1). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich. In solchen Konstellationen trägt der verfahrens- führende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufla- - 15 - ge, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind entsprechend ihrer Honorarnote vom 14. Juli 2023 und unter Hinzu- rechnung einer zusätzlichen halben Stunde für die Berufungsverhandlung auf Fr. 4'300.– festzusetzen (inkl. MWST; vgl. Urk. 63) und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
  26. Die Beschuldigte A._____ ist weder der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB noch des Versuchs dazu schuldig und wird freigesprochen.
  27. Der Beschuldigten werden Fr. 600.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  28. Das vom Forensischen Institut erfasste DNA-Profil und das erkennungs- dienstliche Material der Beschuldigten werden gelöscht.
  29. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
  30. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 4'300.– (amtliche Verteidigung).
  31. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
  32. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 60.
  33. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220598-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 14. Juli 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Aepli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. September 2022 (GB220089)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2021 (Urk. 9/1), der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, ist diesem Ur- teil beigeheftet. Verfügung und Urteil der Vorinstanz: Es wird verfügt:

1. Auf den Antrag der Verteidigung auf Aufhebung des Strafbefehls vom

9. Oktober 2021 und Einstellung des Verfahrens G-6/2021/10034525 gegen B._____ wird nicht eingetreten.

2. [Mitteilungen]

3. [Rechtsmittel] Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

4. Der Beschuldigten werden Fr. 600.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Das vom Forensischen Institut erfasste DNA-Profil und das erkennungs- dienstliche Material der Beschuldigten werden gelöscht.

- 3 -

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2)

1. Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils).

2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Vollumfängliche Kostenauflage für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Beschuldigten (Dispositivzif- fer 2 des angefochtenen Urteils).

5. Bestätigung der restlichen vorinstanzlichen Erkenntnisse (Dispositivzif- fern 5-7 des angefochtenen Urteils).

6. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Beschuldigten.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1 und Prot. II S. 23)

1. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Ur- teils in Rechtskraft erwachsen ist.

- 4 -

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2022 vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. __________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Sep- tember 2022 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse und unter Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 41). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. September 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 35; Urk. 36) und reichte am 29. November 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 40/1; Urk. 42). Die Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Am 14. Juli 2023 fand die Berufungsverhand- lung statt, in deren Rahmen nicht nur im vorliegenden Verfahren (Geschäfts- Nr. SB220598), sondern auch im Parallelverfahren gegen die Beschuldigte C._____ (Geschäfts-Nr. SB220560) verhandelt wurde (Prot. II S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung vom

29. November 2022 nicht beschränkt, sondern alle Dispositivziffern angefochten (Urk. 42 S. 1). Sie beantragt die Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nö- tigung, eventualiter wegen versuchter Nötigung, ihre Bestrafung mit einer beding- ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Kostenauflage zulasten der Beschuldigten (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2). Da das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten ist, hat kein Rechtskraftbeschluss zu ergehen.

- 5 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2021 wird der Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich anlässlich einer unbewilligten Demonstration der Organisation "D._____" am 7. Oktober 2021 von ca. 13.10 Uhr bis ca. 13.20 Uhr zusammen mit drei weiteren Personen auf der Höhe E._____-strasse …/F._____-strasse in Zürich auf die Fahrbahn gesetzt und damit den Strassenverkehr blockiert, zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu ge- zwungen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren. Diese Folgen ihres Verhaltens habe die Beschuldigte beabsich- tigt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 9/1 S. 3).

2. Standpunkt der Beschuldigten / Sachverhaltserstellung Die Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, dass sie sich am 7. Oktober 2021 mit drei anderen Frauen auf den Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse …/F._____-strasse gesetzt habe (Prot. I S. 10 f.). Ihr Geständnis wird gestützt durch die Akten (Polizeirapport, Urk. 1; Fotobogen zum Wahrneh- mungsbericht, Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/1; Urk. 43/1). Darauf ist folglich abzustel- len. Bestreiten liess die Beschuldigte dagegen die angeklagte Zeitdauer von 10 Minuten. Vor Vorinstanz liess sie geltend machen, sie sei höchstens während 3 Minuten auf der Fahrbahn gesessen (Urk. 32 Rz. 59 ff.). An dieser Darstellung hielt die Beschuldigte bzw. ihre amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung im Wesentlichen fest (Urk. 62 Rz. 16 f.). Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung im bestrittenen Punkt liegen zu- nächst der Polizeirapport (Urk. 1) und die Zeitangaben in der Fotodokumentation des Polizeibeamten G._____ (Urk. 3/2) sowie im Verhaftsrapport (Urk. 4/1) vor. Die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigung im Parallelverfahren gegen die Beschuldigte C._____ reichten im Verlauf des Berufungsverfahrens zudem di- verse Medienberichte und Videoaufnahmen des angeklagten Geschehens zu den Akten, welche Rückschlüsse auf die Zeitdauer zulassen (Urk. 43/1; Urk. 43/3+4;

- 6 - Urk. 53; im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/1-3; vgl. auch Urk. 57-59 im vorliegenden Verfahren). Während die Beschuldigte geltend machen liess, sie sei höchstens während 3 Minuten auf dem Fussgängerstreifen gesessen (Urk. 32 Rz. 60), wird in der Foto- dokumentation als Zeitangabe ca. 13.15 Uhr bis 13.20 Uhr festgehalten (Urk. 3/2) und im Verhaftsrapport betreffend die Beschuldigte als Verhaftszeit 13.20 Uhr aufgeführt (Urk. 4/1). Mit diesen Zeitangaben stimmen diejenigen im Polizeirap- port nicht überein, denn darin wird als Tatzeit ca. 13.25 Uhr angegeben (Urk. 1), was nach der Verhaftszeit gemäss Verhaftsrapport liegt. Dass das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht nach der Verhaftung erfolgt sein kann, bedarf keiner wei- teren Ausführungen. Zu beachten ist zudem, dass die Aktion vom 7. Oktober 2021, an welcher sich die Beschuldigte neben drei weiteren Personen beteiligte, vorgängig angekündigt worden war. Den Videoaufnahmen, welche im Parallelver- fahren gegen die Beschuldigte C._____ eingereicht wurden, ist denn auch zu ent- nehmen, dass die Polizei bereits vor Ort war, als die Beschuldigte zusammen mit zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse eintraf. Aus den Videoauf- nahmen ergibt sich zudem, dass die Polizei rasch eingriff, als sich die Demonst- rantinnen auf den Fussgängerstreifen setzten, und diese bereits nach wenigen Minuten von der Strasse wegtrug (im Verfahren der Geschäfts-Nr. SB220560: Urk. 53/3; vgl. auch Urk. 43/3+4 im vorliegenden Verfahren). Dies ist vereinbar mit der Zeitangabe in der Fotodokumentation (Urk. 3/2) und lässt auch die zeitliche Schätzung der Beschuldigten als glaubhaft erscheinen. Aufgrund dieser Beweis- lage ist lediglich eine Dauer von maximal 5 Minuten zwischen 13.15 Uhr und 13.20 Uhr erstellt, in welcher die Beschuldigte auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Eine längere Dauer von 10 Minuten lässt sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel hingegen nicht er- stellen und ergibt sich auch nicht aus den vorstehend erwähnten Videoaufnah- men, welche die Parteivertreter in diesem und im parallelen Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte C._____ einreichten. Im Übrigen machte selbst die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geltend, dass die

- 7 - Beschuldigte während 10 Minuten auf dem Strassenabschnitt bei der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse gesessen sei (Urk. 61 S. 5). Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte vor 13.20 Uhr während höchstens 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen sass und dann von der Polizei weggetragen wurde. Zu berücksichtigen ist, dass auch das Wegtragen eine ge- wisse Zeit in Anspruch nahm und als Verhaftszeit 13.20 Uhr festgehalten wurde, weshalb die von der Beschuldigten geschätzten 3 Minuten Sitzdauer glaubhaft er- scheinen. Dass während dieser Zeitspanne von 3 bis maximal 5 Minuten eine namhafte Verkehrsbehinderung oder gar ein Stau resultierte, erscheint unwahr- scheinlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Vielmehr wird einzig pauschal festgehalten, dass die Beschuldigte zahlreiche Verkehrsteilnehmer ge- zwungen habe, ungewollt nicht weiterfahren zu können, Zeit zu verlieren oder im Stau stecken zu bleiben, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen. Dies lässt sich nur insoweit erstellen, als die Verkehrsteilnehmer im Rahmen von 3 bis 5 Minuten länger warten mussten, bis sie weiterfahren konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr auf der F._____-strasse während der Grün- phase für die Fussgänger ohnehin vor dem Lichtsignal warten musste und inso- fern durch das Verhalten der Beschuldigten nicht direkt beeinträchtigt wurde. III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwurf der Nötigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 7 f.). Gestützt darauf ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall einzig das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne dieser Bestimmung einschlägig ist. Um dem ge- setzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine le- ge") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen, d.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach

- 8 - Art. 181 StGB zu führen. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Mithin muss dem betreffenden Verhalten eine den gesetzlich ge- nannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigungshandlung nur rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung bzw. von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Vorstehend wurde erstellt, dass die Beschuldigte während 3 bis maximal 5 Minu- ten zusammen mit drei weiteren Personen auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse sass. Diesem Verhalten kommt grundsätzlich Nötigungscharakter zu, da es geeignet war, die Handlungs- bzw. Fortbewegungsfreiheit von weiteren Verkehrsteilnehmern zu beeinträchtigen. Die Sitzblockade führte denn auch dazu, dass Verkehrsteilnehmer auf der F._____- strasse an der Weiterfahrt gehindert waren, da sie auf diesem Strassenabschnitt keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Sie waren somit genö- tigt, einige Minuten länger vor dem Lichtsignal an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse zu warten, als sie es ohne die hier zu beurteilende Sitz- aktion hätten tun müssen. Selbst wenn es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, ist von einem nötigenden Verhalten auszugehen. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist auch dann anwendbar, wenn der

- 9 - Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Weg hätte er- reichen können (BGE 119 IV 301 E. 3.a mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten von einer Intensität bzw. einer Zwangswirkung war, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschreitet und den im Gesetz genannten Zwangs- mitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile nahekommt. Dabei ist zunächst die Dauer der Beschränkung der Handlungsfreiheit von Bedeutung. Die Beschuldigte sass während 3 bis maximal 5 Minuten auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzweigung E._____-strasse/F._____-strasse und hinderte während die- ser Zeit andere Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt. Diese bloss kurzfristige Störung des Verkehrsflusses erreicht nicht jene Intensität bzw. Zwangswirkung, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnte. Mit der Verteidigung fehlen denn auch schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffe- nen Verkehrsteilnehmer die Sitzaktion unter den gegebenen Umständen als ein schwerwiegendes, der Gewaltanwendung oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbares Druckmittel empfunden hätten (vgl. Urk. 32 Rz. 64, 108; Urk. 62 Rz. 19; Prot. II S. 24). Es ist notorisch, dass in der Innenstadt von Zürich an ei- nem Wochentag zur Mittagszeit stockender Verkehr herrscht und Verkehrsteil- nehmer mit Wartezeiten von einigen Minuten rechnen müssen, insbesondere vor Lichtsignalen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Sitzaktion der Beschul- digten mit maximal 5 Minuten kaum länger dauerte als die normale Wartezeit vor Lichtsignalen an einer stark befahrenen Kreuzung in der Innenstadt (Urk. 41 S. 9). Hinzu kommt, dass neben der Beschuldigten nur drei weitere Personen an der Blockade beteiligt waren, was die Zwangswirkung des angeklagten Verhaltens auch in personeller Hinsicht als gering erscheinen lässt. Die Sitzaktion erfolgte stillschweigend. Weder die Beschuldigte noch die drei anderen Demonstrierenden gaben lautstark Parolen durch oder erzwangen einen Austausch mit den betroffe- nen Verkehrsteilnehmern über ihre Anliegen (Sensibilisierung betreffend die Kli- makrise, Kritik am Individualverkehr). Der Grund für die Strassenblockade ergab sich lediglich aus den Plakaten, welche die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" um den Hals trugen. Aus der restriktiven Auslegung des Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss

- 10 - folgen, dass eine kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch eine stillschweigende Sitzaktion mit vier Teilnehmerinnen nicht tatbestandsmässig ist. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt und ist der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (vgl. nachfolgend E. III.2.).

2. Vorwurf der versuchten Nötigung Der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Berufungserklärung im Sinne eines Eventualantrags eingebracht (Urk. 42 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf von der Anklage abgedeckt ist oder eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei einem Versuch geht der subjektive Wille der Täterin

- 11 - folglich über den objektiv erfüllten Tatbestand hinaus, weshalb der blosse Vor- wurf, dass die in der Anklage umschriebenen objektiven Tatumstände (Tathand- lungen, Taterfolg etc.) vom Wissen und Willen des Täters gedeckt sind, oder gar ein blosser Verweis auf den gesetzlichen Straftatbestand nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3). Die Anklage hat bei einem Versuch neben der inkriminierten Handlung daher insbesondere auch die hinsichtlich des (nicht ein- getretenen) Erfolgs bestehenden Vorsatzelemente aufzuführen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 35a zu Art. 325 StPO). In der zu beurteilenden Anklageschrift werden die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale einer vollendeten Nötigung umschrieben (Urk. 16 S. 2). Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift steht jedoch einer Würdigung des ange- klagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht entgegen (analog dem Grundsatz a maiore ad minus). So gehen die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. Vielmehr wurde erkannt, dass sich der Anklagesachverhalt nur teilweise erstellen lässt und im erstellten Umfang nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB erfüllt. Es wurden keine Sachverhaltselemente als erstellt erachtet, die in der Anklageschrift nicht genannt werden. Auch in subjektiver Hinsicht würde ein Schuldspruch wegen ver- suchter Tatbegehung nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Die Umschreibung des subjektiven Sachverhalts einer vollendeten Nötigung bringt es gerade mit sich, dass aus der Anklageschrift hervorgeht, dass der Vorsatz der be- schuldigten Person sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (Tathandlungen, Taterfolg etc.) umfasst, welche sich effektiv als nicht vollständig erfüllt erweisen. So auch hier: Der Beschuldigten wird im Strafbefehl konkret vorgeworfen, sie ha- be beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, durch ihr Verhalten den Strassenverkehr zu blockieren und zahlreiche Verkehrsteilnehmer zu zwingen, nicht weiterfahren zu können, im Stau stecken zu bleiben und dadurch Zeit zu verlieren (Urk. 9/1 S. 3). Damit wird ausreichend festgehalten, dass die Beschul- digte subjektiv eine Blockierung des Verkehrs auf der F._____-strasse angestrebt

- 12 - habe, die über die erstellte Verhinderung der Weiterfahrt für 3 bis 5 Minuten hin- ausgeht. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift wird folglich durch eine Würdigung des angeklagten Verhaltens als versuchte Nötigung nicht tangiert. Die Beschuldigte verteidigte sich bis anhin gegen den Anklagevorwurf der vollen- deten Nötigung. Ausgehend von der Umschreibung des Sachverhalts in der An- klageschrift war es ihr jedoch ohne Weiteres möglich, sich im Berufungsverfahren auch gegen den Vorwurf einer versuchten Tatbegehung ausreichend zur Wehr zu setzen. Dies belegt der ausführliche und detaillierte Parteivortrag ihrer amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 62 Rz. 3 ff.). Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Folglich ist auch die Informationsfunktion der Anklageschrift ausreichend gewahrt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft begründet den Eventualvorwurf der versuchten Nötigung da- mit, dass die Beschuldigte und die weiteren Teilnehmerinnen der illegalen Aktion die F._____-strasse nicht freiwillig wieder freigegeben hätten. Vielmehr hätten sie durch die Polizei weggetragen werden müssen. Dies zeige ihre Absicht, möglichst lange auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung E._____-strasse/F._____- strasse sitzen zu bleiben und dadurch den Verkehr bis auf Weiteres zu blockie- ren. Dies habe nur durch das rasche Eingreifen der Polizei verhindert werden können. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der objektive Tatbestand der Nötigung durch das angeklagte Verhalten der Beschuldigten nicht erfüllt sei, so sei dennoch eine versuchte Tatbegehung zu prüfen, nachdem ihre Mitde- monstrierenden und sie alles vorgekehrt hätten, was aus ihrer Sicht notwendig gewesen sei, um ihr Ziel zu erreichen (Urk. 61 S. 12 f.). Vorstehend wurde festgestellt, dass die kurzfristige, nur wenige Minuten dauernde Verhinderung der Weiterfahrt durch die stillschweigende Sitzaktion der Beschul- digten und die drei weiteren Teilnehmerinnen den objektiven Tatbestand der Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschuldigte eine Blockierung des Verkehrs an der Verzweigung E._____-stras- se/F._____-strasse verursachen wollte, die massgeblich über das erstellte Aus- mass hinausgeht.

- 13 - Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ursprünglich wohl durchaus beab- sichtigte, den Verkehr durch die geplante Sitzaktion in relevantem Ausmass zu behindern. Allerdings musste ihr bereits bei der Entschlussfassung bewusst ge- wesen sein, dass die Polizei ihrem Vorhaben voraussichtlich rasch und entschie- den entgegenwirken wird. Darauf deutet das Plakat hin, welches sie um den Hals trug ("Arrestata perché ho paura"; vgl. Urk. 3/2; Urk. 43/1). An den vorhergehen- den Tagen war die Polizei bereits bestimmt gegen Aktivistinnen und Aktivisten von "D._____" vorgegangen und hatte deren Aktionen in der Zürcher Innenstadt jeweils innert kurzer Frist bzw. sogar vor deren Beginn aufgelöst, worüber in den Medien berichtet worden war. Die Aktion vom 7. Oktober 2021 war vorgängig an- gekündigt worden (vgl. Urk. 33/11; vgl. im Verfahren der Geschäfts- Nr. SB220560: Urk. 53/2 S. 6 f.). Dies erlaubte der Polizei, sich entsprechend vor- zubereiten. Als die Beschuldigte und die zwei weiteren Aktivistinnen von "D._____" vom H._____ Zürich herkommend an der Verzweigung E._____- strasse/F._____-strasse eintrafen, hielt sich dort bereits ein Polizeiaufgebot be- reit. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gab die Beschuldigte ihre allenfalls vorher noch bestehende Absicht auf, den dort passierenden Verkehr während eines massgeblichen Zeitraums zu blockieren. Sie wollte einzig noch die Aufmerksam- keit der Medien erlangen, in der Erwartung, dass diese über die Aktion und damit auch über deren Zweck informieren würden. Aus diesem Grund setzte sich die Beschuldigte zusammen mit den weiteren Demonstrierenden auf den Fussgän- gerstreifen, woraufhin sie von der Polizei dazu aufgefordert wurde, sich innert ei- ner Frist von 5 Minuten zu entfernen. Nach dieser Aufforderung war der Beschul- digten bewusst, dass sie nach Ablauf der angesetzten Frist nur noch wenige Mi- nuten auf dem Fussgängerstreifen wird verbleiben können, bis sie von der Polizei weggetragen würde. Dass sie den vor dem Lichtsignal wartenden Verkehr we- sentlich länger blockieren wollte, lässt sich nicht erstellen. So leistete die Be- schuldigte keinen Widerstand, als die Polizei sie vom Tatort entfernte. Zudem ging es ihr – wie bereits erwähnt – hauptsächlich darum, die Aufmerksamkeit der Medien und der breiteren Öffentlichkeit zu erlangen, um auf die drohende Klima- krise aufmerksam zu machen und die Untätigkeit der Schweizer Behörden zu kri- tisieren (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 32 Rz. 102, 107, 114, 134). Da sich bereits vor

- 14 - Beginn der Sitzaktion mehrere Journalistinnen und Journalisten an der Verzwei- gung E._____-strasse/F._____-strasse eingefunden hatten und das Geschehen mitsamt der Anliegen der Beschuldigten dokumentierten, bestand kein Anlass, den Verkehr auf der F._____-strasse über die erstellte Dauer von maximal 5 Mi- nuten hinaus zu blockieren. Unter diesen Umständen lässt sich nicht argumentie- ren, sie habe es auf eine längere Blockade angelegt, weshalb ihr Verhalten als versuchte Nötigung zu qualifizieren sei. Die Beschuldigte ist folglich auch von die- sem Vorwurf freizusprechen. IV. Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind das über sie erstellte DNA-Profil und das erkennungsdienstliche Material gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profil-Gesetz (SR 363) und Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO zu vernichten. V. Genugtuung Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die unrechtmässig erlittene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 41 S. 9 f.; Urk. 4/1+6). Angesichts des auch im Berufungsverfahren erge- henden Freispruchs ist die Zusprechung einer Genugtuung unter Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz in dieser Höhe zu bestätigen, was auch dem Antrag der Beschuldigten entspricht (Urk. 62 S. 1). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich. In solchen Konstellationen trägt der verfahrens- führende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufla-

- 15 - ge, Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind entsprechend ihrer Honorarnote vom 14. Juli 2023 und unter Hinzu- rechnung einer zusätzlichen halben Stunde für die Berufungsverhandlung auf Fr. 4'300.– festzusetzen (inkl. MWST; vgl. Urk. 63) und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist weder der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB noch des Versuchs dazu schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigten werden Fr. 600.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Das vom Forensischen Institut erfasste DNA-Profil und das erkennungs- dienstliche Material der Beschuldigten werden gelöscht.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 4'300.– (amtliche Verteidigung).

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und des erkennungsdienstlichen Materials − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 60.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese