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SB220594

Nötigung etc.

Zürich OG · 2023-04-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 wird der Be- schuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Juni 2020 als Teilnehmerin ei- ner unbewilligten Demonstration mit über 250 Personen, welche mehrheitlich der Gruppierung "F._____" angehörten, die E._____-brücke in Zürich für jeglichen

- 5 - Verkehr gesperrt zu haben, indem sie sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt hätten. Trotz der polizeilichen Ab- mahnung um 12.23 Uhr seien 255 Personen in der Blockade zurückgeblieben, welche allesamt von den Polizeibeamten hätten kontrolliert und teilweise von der Brücke weggetragen werden müssen. Als Folge dieser Aktion, welche bis unge- fähr 15.30 Uhr gedauert habe, sei es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Be- nutzern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht worden, die Limmat zu überque- ren. Dadurch seien sie genötigt worden, entweder einen Umweg einzuschlagen oder die ganze Zeit der Blockade im Fahrzeug im Stau zu verbringen. Überdies hätten die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) durch die Blockade eine Betriebsstö- rung von ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr erlitten, wobei während dieser Zeit keine Tramzüge die E._____-brücke hätten passieren können. Die Beschuldigte sei Teilnehmerin dieser Demonstration gewesen, wobei sie sich auf der Fahrbahn aufgehalten und der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen sei, sondern von Polizeibeamten von der Brücke habe geleitet werden müssen. Dadurch habe sie wissentlich und willentlich den öffentlichen Verkehr und den Individualverkehr behindert, um mit ihrer Blockade auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (Urk. 7 S. 3).

2. Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann – abgesehen da- von, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" in Art. 10 Abs. 3 StPO und nicht wie im angefochtenen Entscheid zitiert in Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) verankert ist – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 f.).

3. Die Vorinstanz hat den Inhalt der im Recht liegenden Urkundenbeweise – insbesondere den Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. August 2020 (Urk. 1) und die polizeiliche Fotodokumentation vom tt. Juni 2020 (Urk. 3) – wie auch die von der Beschuldigten in der Strafuntersuchung (Urk. 4) und in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 ff.) gemachten Aussagen bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung blieb die Beschuldigte im Wesentlichen bei ihrem bisherigen Standpunkt (Prot. II S. 9 f.). Hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthalts auf der

- 6 - E._____-brücke gab sie ergänzend zu Protokoll, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wie lange sie sich dort aufgehalten habe. Es sei vielleicht eine Stunde gewesen. Der "offizielle" Teil der Demonstration habe ca. 30 - 40 Minuten gedau- ert, danach seien beide Seiten der Brücke von Polizeifahrzeugen blockiert worden (Prot. II S. 10 ff.).

4. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz (Urk. 45 S. 13) lässt sich dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 2 f.) in Kombination mit der besagten Fotodokumen- tation (Urk. 3 S. 1 ff.) entnehmen, dass am tt. Juni 2020 auf der E._____-brücke in Zürich, bei welcher es sich gerichtsnotorisch um eine zentrale Verkehrsachse handelt, eine Demonstration der Gruppierung "F._____" stattgefunden hat. Weiter ist zu erkennen, dass die Brücke polizeilich gesperrt wurde und sich die Demonst- rierenden – teils auf der Fahrbahn teils auf den Tramgleisen – auf den Boden setzten, wodurch weder Motofahrzeuge noch Tramzüge die E._____-brücke pas- sieren konnten. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der gesamte über die E._____-brücke fliessende Individualverkehr umgeleitet bzw. der Trambetrieb der darüber führenden Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der VBZ – zumindest im Bereich der Demonstration – zwischenzeitlich eingestellt werden musste und dass die Automobilisten bzw. Trampassagiere, welche die Limmat über die E._____-brücke überqueren wollten, entweder Umwege in Kauf nehmen oder warten mussten.

5. Anhand der Aufnahmen in der Fotodokumentation, welche in den Fotos 15

- 21 eine rot umkreiste Person zeigen, bei der es sich eingestandenermassen um die Beschuldigte handelt (vgl. Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 15 f.), ist sodann zweifelsfrei festzuhalten, dass die Beschuldigte an der Demonstration auf der E._____-brücke anwesend war. Dies wird von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 9 ff.). 5.1. In zeitlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich anhand der nur teilweise vorhandenen Zeitstempel auf den einzelnen Aufnahmen der Fo- todokumentation (konkret Urk. 3 Fotos 17 - 19) ein Aufenthalt der Beschuldigten auf der Fahrbahn der E._____-brücke nur im Zeitraum von 13.06 Uhr bis 13.47 Uhr, mithin während 41 Minuten, erstellen lasse. Davon ist aufgrund der Beweis-

- 7 - lage auch vorliegend auszugehen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 8 f. und S. 13 f.). Erstellt und un- bestritten geblieben ist sodann der Umstand, dass die Polizei die Demonstranten in mehreren Durchsagen ermahnte, die Fahrbahn und die Tramschienen freizu- geben, wobei nach Ablauf eines Ultimatums (Demonstration zunächst noch 15 Minuten, dann noch 5 Minuten toleriert) unter vorgängiger Androhung von Per- sonenkontrollen und Verzeigungen wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs schliesslich um 12.39 Uhr kommuniziert wurde, die Zeit der vorüberge- hend tolerierten unbewilligten Demonstration sei abgelaufen und dass bei den verbleibenden Teilnehmern mit Personenkontrollen begonnen werde, wobei sich die Beschuldigte – wie dargelegt – auch noch nach diesem Zeitpunkt auf der Fahrbahn der Brücke aufhielt. 5.2. Was die konkreten Umstände ihrer Teilnahme an der Demonstration an- geht, ergibt sich aus den aktenkundigen Fotos, dass die Beschuldigte sich min- destens im besagten Zeitraum von 13.06 Uhr bis 13.47 Uhr zusammen mit zahl- reichen, teils sitzenden und teils stehenden Demonstranten auf der Fahrbahn der E._____-brücke aufgehalten hat, wobei sie zusammen mit anderen Personen ein Plakat bzw. ein Banner mit der französischen Aufschrift "L'inaction du gouverne- ment tue" gehalten hat, das über die Fahrbahn und die Tramgleise gespannt wur- de (Urk. 3 Fotos 17 - 19, vgl. auch betreffend Banneraufschrift Fotos 3 und 4). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung stellten sich im bisherigen Verfahren, so auch an der Berufungsverhandlung, auf den Standpunkt, sie sei bei der Demonstration zusammen mit anderen medizinischen Fachpersonen für die Sicherstellung der Gesundheit der Demonstrationsteilnehmer besorgt gewesen, sozusagen als Sani- tätspersonal, wobei dieses anhand der weissen Überzüge erkennbar gewesen sei, und dass sie in dieser Funktion die Demonstrationsteilnehmer mit Wasser versorgt und ihnen mit verschiedenen Tüchern Schatten gespendet habe. Über- dies habe diese Personengruppe sicherstellen wollen, dass seitens der Polizei gegen die Demonstranten keine Gewalt wie Verdrehen der Arme oder Drücken auf die Halsschlagader angewendet werde und dass für den Fall eines medizini- schen Notfalls entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung steht (Urk. 4 S. 4; Prot. I S. 13 f.; vgl. auch Urk. 36 S. 5; Prot. II S. 9 ff.; Urk. 64 S. 13 ff.). Mit den Fo-

- 8 - tos konfrontiert, auf welchen sie das besagte Plakat hält, woraus laut Staatsan- waltschaft abzuleiten sei, dass sie durchaus aktiv mitdemonstriert habe, gab die Beschuldigte an, sie habe dieses Plakat nur kurzzeitig zu Demonstrationszwe- cken gehalten, "vielleicht 5 Minuten oder so". Danach habe sie das Plakat dazu verwendet, um den anderen Demonstrationsteilnehmern Schatten zu spenden (Prot. I S. 15). Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Gruppe von Personen, welche wie sie als medizinische Hilfspersonen an der Demonstration teilgenommen hätten, abweichend von der allgemeinen Weisung, die Brücke zu verlassen, von der Polizei vor Ort die Erlaubnis erhalten habe, bei den Demonst- ranten auf der Brücke zu bleiben. Deshalb sei auch sie in dieser Funktion geblie- ben (Urk. 4 S. 4; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 9 f.). 5.3. Die von der Beschuldigten vorgetragene Version, wonach sie nicht eigentli- cher Teil der Blockade der E._____-brücke gewesen sei, sondern vorwiegend als medizinische Fachperson für die Demonstranten auf der Brücke aufgetreten sei, erscheint mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Dagegen spricht nicht nur, dass das von ihr während längerer Zeit gehaltene, über die Fahrbahn und die Tramschie- nen gespannte Transparent mit der Aufschrift "L'inaction du gouvernement tue" klar ein politisches Statement enthält, das offenkundig zu Demonstrationszwe- cken präsentiert wurde und nicht etwa dazu diente, den "eigentlichen" Demonst- ranten Schatten zu spenden. Dies ist aus den aktenkundigen Fotos leicht ersicht- lich (Urk. 3 Fotos 3, 4, 11, 17 - 19). Dass das Plakat – wenn überhaupt – nur ei- nen dünnen Schatten wirft und sich darin keine Demonstranten befanden, hat im Übrigen schon die Vor-instanz zutreffend festgestellt (Urk. 45 S. 12) und musste in der Detailbefragung letztlich auch von der Beschuldigten eingestanden werden (vgl. Prot. I S. 15 f.). Darüber hinaus kann auch der Argumentation der Beschul- digten hinsichtlich ihrer angeblichen Funktion als medizinische Hilfsperson für die Demonstrationsteilnehmer nicht gefolgt werden. Der bereits erwähnte weisse Überzieher, der die Beschuldigte als solche ausgewiesen haben soll, stellt sich bei näherer Betrachtung nämlich als "Demonstrationsbekleidung" der Gruppe "G._____ - F._____" heraus, was die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Prot. II S. 12). Auf der Internetseite von "F._____ H._____" weist sich diese als Zusammenschluss von Gesundheitsfachleuten aus, welche

- 9 - sich bewusst sind, dass der Klimawandel eine Katastrophe für die Gesundheit darstellt, und die sich vor diesem Hintergrund entschlossen haben, gemeinsam mit "F._____" weltweit umspannende Aktionen des zivilen Ungehorsams zu un- terstützen und durchzuführen (https://F._____-H._____.ch/…; vgl. Positionspapier von "G._____", abrufbar unter https://F._____-H._____.ch/wp- content/uploads/Feuille_....pdf; vgl. ferner Facebook-page von "G._____ F._____ Switzerland", https://www.facebook.com/G.______-F._____.ch; besucht am 11. April 2023; ausgedruckt als Urk. 66/1-2 zu den Akten genommen). Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 10) ist denn auch in der Aufschrift "La santé" nicht etwa eine Kennzeichnung als veranstaltungseigene Sanitäterin zu sehen. Bei genaue- rer Betrachtung ist vielmehr die Aufschrift "Rebellion pour la santé" erkennbar. Die Parole ist zudem mit dem Aufdruck "G._____ - F._____" sowie dem Emblem der Gruppierung – der …, die von "F._____" verwendet wird, ergänzt um eine im Be- reich der Medizin oft symbolisch verwendete (dem sog. Äskulapstab entstam- mende) Schlange – versehen (vgl. vorgenannte Internetseiten, besucht am

11. April 2023 und beispielhaft zur Veranschaulichung der Aufschrift zufällig aus- gewählte Detailfotos der Facebook-Seite von "G._____ F._____ Switzerland", die jedoch eine andere Person zeigen; ausgedruckt als Urk. 66/3 zu den Akten ge- nommen). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Beschuldigte diesbezüglich selber nur sehr vage Angaben machen konnte (vgl. Prot. I S. 13 f.; vorinstanzliches Urteil Urk. 45 S. 13 f.), kann auch nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass sie von der Polizei in ihrer (angeblichen) Funktion als medizinische Fachperson die Erlaubnis erhalten hätte, sich trotz Wegweisung weiter auf der E._____-brücke aufzuhalten. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Aussagen des von der Vorinstanz als Auskunftsperson befragten I._____, welcher an der Demonstration vom tt. Juni 2020 als sog. Polizeikontakt zugegen war und nicht nur von einer solchen ausdrücklichen Sonderbewilligung seitens der Polizei nichts mitbekommen hatte, sondern von einem angeblichen Sanitäts- dienst, der die Demonstration begleitet haben soll, offensichtlich auch keine Kenntnis hatte (Urk. 38 S. 3 ff.; vgl. auch vorinstanzliches Urteil Urk. 45 S. 10, S. 12 f.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wofür in einer schweizerischen Gross- stadt wie Zürich, welche über ein sehr dichtes Netz von Notfallorganisationen ver-

- 10 - fügt, für eine geplante zweistündige friedliche Kundgebung mit 250 bis 350 Per- sonen (Urk. 1 S. 2) an derart zentraler Lage ein eigener Sanitätsdienst notwendig wäre. 5.4. Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Beschuldigte nicht Teil der Sitzblockade gewesen ist, wie seitens der Verteidigung eingewendet wird (Urk. 64 S. 13), nachdem sie – wenn auch stehend und ein über die Fahrbahn und das Tramtrassee gespanntes Transparent haltend – zweifellos Teil der Demonstration bzw. der Blockierung der Brücke war. In der Anklage wird der Beschuldigten denn auch vorgeworfen, sich "als Teilnehmerin der unbewilligten Demonstration auf der Fahrbahn aufgehalten" zu haben (Urk. 7 S. 3), was wie gesagt erstellt ist. Über- dies erscheint das Argument der Verteidigung, dass sich die Aufforderungen der Polizei, die Blockade der Brücke aufzuheben, nur auf die sitzenden Demonstran- ten bezogen hätte (Urk. 64 S. 14 f.), denn auch als geradezu weltfremd, wurde der Verkehr doch auch durch stehende Demonstranten genauso an der Durch- fahrt gehindert. 5.5. Nach dem Erwogenen erweist sich das Vorbringen der Beschuldigten, an der Demonstration nicht aktiv teilgenommen zu haben, sondern nur als medizini- sche Fachperson zum Schutze des Wohls der Demonstranten anwesend gewe- sen zu sein und zu diesem Zweck (Schatten spenden) auch ein Plakat gehalten zu haben, als Schutzbehauptung. Davon, dass sie von der Polizei eine Ausnah- megenehmigung erhalten hätte, sich trotz Wegweisung der Demonstrationsteil- nehmer weiterhin auf der Brücke bei den Demonstranten aufzuhalten, kann eben- falls nicht ausgegangen werden. Mangels Beweisen zugunsten der Beschuldigten nicht erstellbar ist mit der Vorinstanz dagegen, dass sie – wie in der Anklage be- schrieben – durch die Polizei von der Brücke habe geleitet werden müssen, was sie durchwegs bestritt (Prot. I S. 12), ergibt sich solches doch nicht aus den Ak- ten, sondern wird im Polizeirapport gar gegenteilig erwähnt, dass der Grossteil der Demonstrierenden sich um ca. 14.00 Uhr entschieden habe, den passiven Widerstand aufzugeben und sich freiwillig kontrollieren zu lassen (Urk. 1 S. 2). 5.6. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt mithin insoweit erstellt, als sich die Beschuldigte im Rahmen der Demonstration der Gruppierung "F._____" nach er-

- 11 - folgter Abmahnung durch die Polizei, die Blockade aufzuheben und die E._____- brücke zu verlassen, während mindestens 41 Minuten auf der Fahrbahn aufhielt. Anhand der Fotodokumentation, welche die Demonstrationsteilnehmer teils sit- zend und – wie im Fall der Beschuldigten – teils auch stehend mit über die Fahr- bahn und die Tramschienen gespannten Transparenten zeigt (Urk. 3 S. 1 ff.), als erstellt erweist sich ferner, dass aufgrund der Demonstration und der daraus fol- genden, aus Sicherheitsgründen notwendigen Komplettsperrung der E._____- brücke der Strassen- und Tramverkehr daran gehindert wurde, die Brücke zu passieren, weshalb entsprechende Automobilisten und Benutzer der betroffenen Tramlinien entweder für die Zeitdauer der Blockade warten oder Umwege in Kauf nehmen mussten. III. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung 1.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zu den Anforderun- gen der Rechtsprechung an den Tatbestand der Nötigung kann vorweg auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 14 f.). Es ist unbestritten, dass vorliegend die Tatbestandsvariante "durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" einschlägig ist. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das Schutzobjekt von Art. 181 StGB die Freiheit der Wil- lensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ist. Beim Tatbestand handelt es sich um ein Erfolgsdelikt – die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Be- troffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom

3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Be- stimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbe- standsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zudem restrik- tiv auszulegen. D.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entschei-

- 12 - dungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB zu füh- ren. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt, eindeutig überschreiten. Mithin muss dem betreffenden Verhalten eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom

10. Oktober 2022 E. 4.3.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positi- ve Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigung nur rechts- widrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum er- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung bzw. von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit ver- folgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Generell ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ausserdem den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt versammelte sich die Beschuldigte mit wei- teren Teilnehmern der Demonstration der Gruppe "F._____" auf der E._____- brücke und trug damit dazu bei, die entsprechende Strassenverbindung für die Verkehrsteilnehmer zu blockieren, sodass infolge der Aktion der Strassenverkehr umgeleitet und der Tramverkehr der über die E._____-brücke führenden Tramli- nien für die Zeit der Blockade unterbrochen werden musste (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG bzw. Art. 46 Abs. 1 und 2 VRV und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Die Blockade der E._____-brücke war damit rechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Zudem betraf die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich. Es handelt sich um eine zentrale Verbindung zwischen dem lin-

- 13 - ken und rechten Zürichseeufer. Sie erfolgte an einem Samstag zur Mittagszeit, dauerte mehrere Stunden und tangierte den Privatverkehr wie auch den öffentli- chen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11). Die Beschuldigte und die übrigen Demonstranten verweilten dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizu- geben. Durch das Verhalten der Demonstranten wurde demnach im Ergebnis ei- ne Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden daran gehindert, die E._____-brücke zu befahren, weshalb sie entweder warten mussten oder gezwungen waren, einen Umweg in Kauf zu nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen. Entsprechend wurden sie in ihrer freien Willensbetätigung beschränkt. Die Vorinstanz hat unter Darlegung einschlägiger Entscheide festgehalten, dass das Bundesgericht sich bereits mehrfach mit Blockadeaktionen auseinandergesetzt hat und in diesem Kontext den Nötigungstatbestand in ähnlichen Konstellationen für Blockaden des Strassenverkehrs von 10 bis 15 Minuten als erfüllt betrachtet hat. Dies braucht hier nicht wiederholt zu werden und es kann stattdessen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 16 f.). Die Blockade auf der E._____-brücke ist von der Intensität her mit den im angefochtenen Ent- scheid zitierten Fällen vergleichbar. Demgemäss ist festzuhalten, dass die Be- schränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen zweifelsohne eine Intensität er- reichte, die in ihrem Ausmass als erheblich und entsprechend strafrechtlich ver- pönt zu qualifizieren ist. 1.3. Im strafrechtlichen Sinne den Nötigungszweck bildet das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Davon ist das Fernziel der Nötigung zu un- terscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näherzukommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Auch vorliegend stellt der strafrechtliche Nö- tigungszweck das Blockieren der E._____-brücke dar, wodurch die Verkehrsteil- nehmer warten oder einen anderen Weg einschlagen mussten. Wie die Vo- rinstanz es treffend formulierte, wurde die Demonstration mit Blockierung der

- 14 - E._____-brücke durchgeführt, um auf die Klimakrise und Umweltproblematiken hinzuweisen und eine Verbesserung der Umweltpolitik zu erreichen, was aber ge- rade nicht den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne, sondern vielmehr das Fernziel der Nötigung darstellt und worin gleichzeitig das Tatmotiv zu erkennen ist. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrie- renden beklagten Umstände weder allein verantwortlich, noch sollten die betroffe- nen Verkehrsteilnehmenden mit der Blockade direkt zur Reduktion der Umwelt- verschmutzung oder zu klimagerechtem Verhalten, sondern vielmehr zum Anhal- ten und Warten bzw. zur Umleitung genötigt werden, womit die Demonstrations- teilnehmer beabsichtigten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und diesem al- lenfalls etwas näherzukommen (vgl. Urk. 45 S. 17 f.). Es ging mithin letztlich da- rum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von dieser gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. Im Unterschied zum innerhalb des zeitgenössischen pluralistischen Meinungsspektrums durchaus vertretbaren Fernziel ist dieser Nötigungszweck nicht rechtmässig. Die betroffenen Verkehrs- teilnehmer waren – um es in den Worten des Bundesgerichts zu formulieren – sozusagen "bloss Statisten für die von den Demonstrierenden organisierte spek- takuläre Aktion", die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für ihr Anliegen bezweckte, worauf jedoch gemäss Bundesgericht kein verfassungs- rechtlicher Anspruch besteht (BGE 134 IV 216 E. 5.3.2). 1.4. Entsprechend handelte die Beschuldigte objektiv tatbestandsmässig. Be- treffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wuss- te, dass die Demonstration auf der E._____-brücke das Passieren der Strasse und die Durchfahrt der Trams an dieser Stelle verunmöglichte und dass eine Blo- ckade der Fahrbahn dieser stark frequentierten Verkehrsachse unweigerlich Stau bzw. eine Umleitung mit sich bringen würde. Dies wollte die Beschuldigte auch, da sie sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufhielt und mit weiteren Demonstrationsteilnehmern ein grosses Transparent quer über die Fahrbahn und die Tramschienen spannte. Damit trug sie auch den gemeinsamen Tatentschluss der Demonstrationsteilnehmer mit und beteiligte sich aktiv an dessen Umsetzung.

- 15 - 1.5. Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rech- nung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 36 S. 8; Urk. 64 S. 4 ff.), hielt die Vorinstanz bereits zutreffend fest, dass Demonstrationen in der Tat unter dem Schutz der Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stehen (Urk. 45 S. 19 ff.). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit kon- kretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesge- richts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die weiteren rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Versammlungsfrei- heit verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 f.). 1.5.1. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist auch bei der Beurteilung von Blockadeaktionen relevant. Die Strafbarkeit von Blockaden ist unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei die Beeinträchtigung resp. die allfällige Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzu- wägen sind. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die In- tensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Bekanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behin- derten Verkehrs (HERTIG, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 22 BV N 34). 1.5.2. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bereits mehrfach mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktionierungen von Demonstrationen und Blockaden beschäftigt. Wie die Vo- rinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich nur das Recht auf "friedliche Versammlung" von Art. 11 EMRK geschützt, was keine Kundgebungen deckt, deren Organisatoren und Teil- nehmer gewalttätige Absichten haben (EGMR, 71314/13 und 68028/14, Csiszer

- 16 - und Csibi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 92). Behörden haben gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR, wenn es sich um friedliche Demonstratio- nen handelt, eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsa- che, dass eine Demonstration unbewilligt ist, rechtfertigt allein noch keinen Ein- griff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Tür- kei, 27. Januar 2009, §§ 35 ff.; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit in einer demo- kratischen Gesellschaft notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind u.a. die Art und Schwere der drohenden Sanktionen Faktoren, welche in die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öffentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 145, § 155). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich Beeinträchtigungen des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2019, § 43; EGMR, 38676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. November 2012, § 29). Gleichzeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Strafskala – belegt werden kann, solange sie dabei nicht selbst eine verwerfliche Handlung begeht (vgl. dazu EGMR, 11800/85, Ezelin gegen Frank- reich, 26. April 1991, § 53; EGMR, 31684/05, Barraco, a.a.O., § 44). Der EGMR hat aber auch anerkannt, dass wenn Demonstranten absichtlich das tägliche Le- ben und die rechtmässigen Tätigkeiten anderer erheblich stören, diese Störungen als "verwerfliche Handlungen" im vorgenannten Sinne angesehen werden können und entsprechend auch die Verhängung von Sanktionen – auch solche strafrecht- licher Art – rechtfertigen können, wenn ihr Ausmass über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt. Dabei hatte der Gerichtshof auch bereits Situationen zu prüfen, in denen Demonstranten versucht hatten, die Ausübung einer von anderen ausgeübten Tätigkeit – wie bei-

- 17 - spielsweise technische Arbeiten für den Bau einer Autobahn – durch (friedliche) Störaktionen zu behindern, wofür strafrechtliche Sanktionen im Lichte von Art. 11 EMRK in angemessenem Verhältnis zum legitimen Ziel stand, die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen. Dieselbe Schlussfolgerung müsse erst recht in Fällen gezogen werden, in denen die Aktionen der Demonstranten nicht unmittel- bar gegen eine Tätigkeit, die sie missbilligen, sondern auf die physische Blockie- rung einer anderen Tätigkeit gerichtet sind, die in keinem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Gegenstand ihres Protests steht (EGMR Kudrevičius, a.a.O., §§ 170 ff. mit Hinweisen; siehe auch EGMR Barraco, a.a.O., §§ 46 f.). 1.5.3. Was die Blockierung der E._____-brücke angeht, ist der Vorinstanz und der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als die Beschuldigte sich an einer politischen Kundgebung beteiligte, welche insofern friedlich war, als keine physi- sche Gewalt gegen Personen oder Eigentum angewendet wurde. Durch die Blo- ckade der stark verkehrsbelasteten E._____-brücke durch die Demonstranten, zu denen nachgewiesenermassen auch die Beschuldigte gehörte, wurden allerdings andere Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Die Blockade der wichtigen Zürcher Verkehrsachse erwies sich mithin von einiger Intensität und hatte Auswirkungen auf viele Privatpersonen, tangierte allerdings nicht in erster Linie den Protestge- genstand, sondern den Tram- und Individualverkehr, was von den Demonstranten durchaus beabsichtigt war, um auf ihr Fernziel, den Klimawandel, aufmerksam zu machen. Das Fernziel der Demonstranten rückt damit in den Hintergrund. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Demonstration nicht an einem Werktag, sondern an einem Samstag stattfand. In Anbetracht dessen, dass die E._____- brücke als Verbindung zwischen rechtem und linken Zürichseeufer auch an Wo- chenenden, insbesondere zur Mittags- und Nachmittagszeit, sowohl vom Indivi- dualverkehr als auch von öffentlichen Verkehrsteilnehmern stark bzw. – wie sich anhand der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Erhebungen der Verkehrs- messstelle E._____-brücke zeigte (Urk. 63/2 S. 1) – gar praktisch gleich stark wie an Werktagen frequentiert wird, mindert dies die Intensität der Blockade bzw. das Ausmass der Beeinträchtigung Dritter allerdings nicht massgeblich. Wie die Ver- teidigung mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 unter Beilage eines Auszuges

- 18 - der Facebook-Seite von "F._____ Zürich" mit einem entsprechenden Eintrag vom

18. Juni 2020 darzulegen vermag, war eine Aktion am tt. Juni 2020 zwar ange- kündigt (vgl. auch Urk. 64 S. 9 f.). Darin war allerdings einzig die Rede von einer gewaltfreien "Aktion" ab 11.30 Uhr auf dem J._____-platz mit Musik und Kurzrefe- raten (Urk. 54/2). Die ab 12.00 Uhr erfolgte und bis 14.00 Uhr aufrechterhaltene Blockade der kompletten E._____-brücke war hingegen gerade nicht angekün- digt, sodass die Polizei den Verkehr – entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 10)

– auch nicht frühzeitig hatte umleiten können, um die Beeinträchtigung der ande- ren Verkehrsteilnehmer möglichst geringzuhalten. Letzteres wäre zudem ohnehin nur für den Individualverkehr möglich gewesen, während sich der schienenge- bundene öffentliche Verkehr der fünf über die E._____-brücke führenden Tramli- nien im Tramnetz der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) mit seiner hohen Taktfre- quenz kaum sinnvoll hätten umleiten lassen. Gleichwohl wurde den Teilnehmen- den die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während rund 40 Minuten an promi- nenter Örtlichkeit in Zürich öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren, indem die um 12.00 Uhr beginnende Kundgebung bzw. die Blockade auf der E._____- brücke zunächst noch straffrei toleriert wurde und erst um 12.39 Uhr mit der vor- gängig mehrfach angedrohten Auflösung der Blockade sowie mit der polizeilichen Kontrolle und Verzeigung jener Personen, die sich bis dahin nicht freiwillig ent- fernt hatten, begonnen wurde (Urk. 3 S. 1 ff.). Entsprechend kann den Behörden auch nicht vorgeworfen werden, nicht ein gewisses Mass an Toleranz an den Tag gelegt zu haben, wie dies in der Rechtsprechung des EGMR gefordert wird, so- dass vorliegend nicht von einer Aushöhlung der Versammlungsfreiheit durch übermässig repressive Massnahmen gesprochen werden kann. Indem die De- monstranten die Blockade der E._____-brücke dennoch – mit Blick auf die Teil- nahme der Beschuldigten mindestens bis 13.47 Uhr – weiter aufrechterhielten, zeitigte ihr Verhalten nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Situation zahlrei- cher Verkehrsteilnehmer, die über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit verbundenen, von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausging. Art und Schwere der drohen- den Sanktion in Bezug auf den Nötigungstatbestand erweisen sich sodann mit Blick auf den üblicherweise bestehenden Vorrang von Geldstrafen bei geringem

- 19 - Verschulden und sodann in Anbetracht des Umstandes, dass bei der Strafzumes- sung die von der Beschuldigten verfolgten Interessen zu ihren Gunsten berück- sichtigt werden können (s. dazu hinten E. IV.3.1.2. und IV.3.2.2.), nicht als unver- hältnismässig. Daran vermögen auch die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer zitierten Entscheide des EGMR (Urk. 64 S. 4 ff.) nichts zu ändern, lassen sich die jeweiligen Sachverhalte doch nicht oder nur sehr begrenzt mit der vorliegenden Ausgangslage vergleichen, sei dies, weil die durch die fraglichen Kundgebungen verursachten Beeinträchtigungen mit der Blockierung der E._____-brücke nicht vergleichbar sind – so etwa in den Fällen Bumbeș v. Romania, EGMR, 18079/15 vom 3. Mai 2022 (kurzzeitiges Anketten an eine Zugangsschranke zu einem Parkplatz/Parkhaus, wobei das Ereignis den öffentlichen Auto- und Fussgänger- verkehr in der Gegend in keiner Weise beeinträchtigt hatte, vgl. a.a.O. § 12), im Fall Oya Ataman v. Turkey, EGMR Nr. 74552/01 vom 5. März 2007 (Demonstrati- on von 40 - 50 Personen auf dem Istanbuler Sultanahmet-Platz, einem nur von Fussgängern benutzten Platz ohne sonstigen Verkehr, vgl. Google Maps > Sul- tanahmet Square) oder im Fall Balçık and Others v. Turkey, EGMR Nr. 25/02 vom

29. Februar 2008 (§ 5 f.; Demonstration von ca. 50 Personen in der İstiklal- Strasse in Istanbul, die abgesehen von einer einspurigen Strassenbahnlinie eine Fussgängerzone und Shopping-Meile ist, vgl. Google Maps > İstiklal-Cd.) – oder sei dies, weil die Eingriffsintensität der Behörden hinsichtlich der Auflösung der Kundgebung mitnichten mit dem vorliegenden zurückhaltenden Vorgehen der Zürcher Polizei vergleichbar ist, wie dies etwa im bereits genannten Fall Balçık and Others v. Turkey der Fall war, wo die besagte friedliche Demonstration auf der İstiklal-Strasse kurz nach deren Beginn von der Polizei unter Einsatz von Schlagstöcken und Tränengas sowie anschliessender Inhaftierung aufgelöst wur- de, wobei der EGMR vorwiegend feststellte, dass das gewaltsame Einschreiten der Istanbuler Polizei unverhältnismässig gewesen sei (Balçık and Others v. Tur- key, a.a.O. § 5 ff. und § 51 ff.). 1.5.4. Zusammenfassend erweist sich die Blockade der E._____-brücke, an wel- cher sich die Beschuldigte aktiv beteiligte, mithin – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch in Nachachtung der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK als unrechtmässig.

- 20 - 1.5.5. Daran ändert auch nichts, dass mit Bezug auf zwei weitere Demonstrati- onsteilnehmerinnen, C._____ und D._____, die laut Verteidigung ebenfalls über eine medizinische Ausbildung verfügen und gleichermassen in der Funktion des bereits von der Beschuldigten beschriebenen kundgebungseigenen "Sanitäts- dienstes" auf der E._____-brücke anwesend gewesen sein sollen, in zwei separa- ten Verfahren Nichtanhandnahmeverfügungen ergingen. Die Beschuldigte will da- raus für sich ableiten, dass sie angesichts der vergleichbaren Ausgangslage ebenfalls nicht zu bestrafen sei (Urk. 36 S. 2 ff.; Urk. 64 S. 15 ff.). Vorab ist indes- sen zu beachten, dass das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie als Teil des Sanitätsdienstes von der Polizei vor Ort eine "Sondergenehmigung" erhalten ha- be, wie bereits dargelegt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (s. vorn E. II.5.3. ff.). Aus den bei den Akten liegenden Nichtanhandnahmeverfügungen ist zudem ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die gegen die beiden von der Ver- teidigung genannten Personen eröffneten Strafuntersuchungen deshalb einstellte, weil sie anhand der verfügbaren, von der Polizei erstellten Fotos der Demonstra- tionsteilnehmer die Beweislage als ungenügend erachtete, als dass diesen eine strafbare Beteiligung an der Demonstration hätte nachgewiesen werden können (Urk. 35 S. 2 [C._____] und Urk. 25/12 [Beizugsakten betreffend D._____]). Dass die Nichtanhandnahmen in Nachachtung einer angeblich von der Polizei für die "Sanitäterinnen" ausgesprochenen ausdrücklichen Tolerierung ihres Verbleibes auf der Brücke ergingen (Urk. 38 S. 6; vgl. auch Urk. 53), stellt demgemäss eine reine Mutmassung der Verteidigung dar, die – abgesehen von der Kopie einer undatierten handschriftlichen Erklärung von D._____ (Urk. 34) – in den Akten kei- ne Stütze findet. Insbesondere die besagte schriftliche Erklärung von D._____, wonach sie die Nichtanhandnahmeverfügung erhalten haben will, nachdem sie der Polizei in einer (nicht aktenkundigen) E-Mail mitgeteilt habe, dass sie als Teil des "staff médical" die Erlaubnis zum Verbleib auf der Brücke erhalten habe (Urk. 34), bleibt nicht nur unbelegt, sondern hat sich so auch nicht in der Begrün- dung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung niedergeschla- gen (vgl. Urk. 24/12 S. 12). Und selbst wenn die Nichtanhandnahme der Strafver- fahren gegen die beiden genannten Mitdemonstrantinnen aus Gründen erfolgt wäre, die der hier dargelegten Sach- und Rechtslage entgegenstünden – was hier

- 21 - nicht zu beurteilen ist –, würde dies für die Beschuldigte keinen Anspruch begrün- den, einen Freispruch zu erwirken, besteht doch nach schweizerischem Recht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Für Letzteres wä- re nach der Rechtsprechung vielmehr zwingend erforderlich, dass die Behörden in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen und zu erkennen geben würden, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden würden. Nur dann kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d. h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (BGE 115 Ia 81 E. 2). Eine solche Situation liegt hier jedoch offenkundig nicht vor.

2. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen 2.1. Der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, macht sich nach Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig, wer vorsätzlich u.a. den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbe- trieb hindert, stört oder gefährdet. Auch unter diesem Tatbestand genügt nicht je- de Hinderung, Störung oder Gefährdung. Die erforderliche Beeinträchtigung muss vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2; 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die zu- treffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz mit Hinweisen auf die Recht- sprechung und Lehre zu Art. 239 StGB verwiesen werden (Urk. 45 S. 26 ff.). 2.2. Die von den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) – bei denen es sich mit der Vorinstanz zweifelsohne um eine den öffentlichen Verkehr betreibende Anstalt im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB handelt (vgl. Urk. 45 S. 27 f.) – betriebenen Tram- linien 2, 5, 8, 9 und 11, deren Kurs über die E._____-brücke führt, konnten für die Dauer der Blockade von 12.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes, mithin bis 15.22 Uhr (vgl. Urk. 1 S. 3), die E._____-brücke nicht mehr passieren, weshalb sie ihren Betrieb während dieser ganzen Zeit unterbrechen bzw. einschränken mussten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass der Zürcher Trambetrieb ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem darstellt. Selbst Beeinträchtigungen auch nur einer Tramkompo- sition können bereits erhebliche Auswirkungen auf weitere darauf abgestimmte

- 22 - Verbindungen haben. Die Beschuldigte hat sich erstelltermassen – nachdem die um 12.00 Uhr begonnene, anfänglich noch tolerierte Kundgebung mit Blockade des Strassen- und Tramverkehrs bereits länger als 1 Stunde angedauert hatte – ab 13.06 Uhr während mindestens 41 Minuten auf der Fahrbahn der E._____- brücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden kann, aufgehalten, womit sie an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt war. Dadurch wurden nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb weit über den Raum K._____-E._____-brücke- L._____-platz hinaus tangiert. Entsprechend ist die Schwelle einer tatbestands- mässigen Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung klar überschritten. Vor diesem Hintergrund und unter Verweis auf die Erwägungen hiervor (E. III.1.5.) ging – ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 28) – auch diese Störung weit über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungs- freiheit im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verbundenen und von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinaus. Der objektive Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB ist mithin erfüllt. Dass entgegen der Vorbringen der Staats- anwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 62 S. 11) – abgesehen vom hier nicht rele- vanten Nachtbus – keine Buslinien die E._____-brücke überqueren (vgl. Haltestel- len und- Linienfahrpläne > Kurzstrecken-Karte Zürich, abrufbar via www.zvv.ch), vermag daran nichts Entscheidendes zu ändern. Hinsichtlich des ebenfalls erfüll- ten subjektiven Tatbestandes ist auf das bereits zur Nötigung Erwogene zu ver- weisen (s. dazu vorn E. III.1.4.), wonach die Beschuldigte auch hinsichtlich der Störung des Tramverkehrs vorsätzlich handelte. Dabei hilft auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach man seitens der Demonstranten den Tramver- kehr eigentlich habe passieren lassen wollen, die Polizei diesen dann aber "aus eigenem Antrieb" eingestellt habe (Prot. I S. 17). So ist bereits auf den aktenkun- digen Fotos der Kundgebung ersichtlich, dass sich die Demonstrationsteilnehmer zeitweise – darunter auch die Beschuldigte selber samt Transparent (Urk. 3 Fotos 11 und 18) – auch auf den Tramtrassees aufhielten (Urk. 3). Kommt hinzu, dass auch für die Demonstranten deutlich erkennbar war, dass die Polizei aus Sicher-

- 23 - heitsgründen Tramdurchfahrten in unmittelbarer Nähe der Demonstrierenden un- terbinden musste. 2.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte mithin – wiederum in Abweichung zum Vorderrichter – auch der vorsätzli- chen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Anträge der Parteien und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwie- sen werden. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus bekräftigt das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vor- rang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis zu 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und E. 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und E. 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demnach hat sich das urteilende Strafgericht stets zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste De- likt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe auch für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für er-

- 24 - forderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Bestrafung der Be- schuldigten mit einer (Gesamt-) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wo- bei diese unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben sei (Urk. 62 S. 2 und S. 12 ff.).

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Sowohl der Tatbestand der Nötigung als auch jener der Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen, sehen als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB; Art. 239 Ziff. 1 StGB). Vorliegend ist von der Nötigung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 StGB auszugehen. 2.2. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8). Trotz Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann die Strafe vorliegend aber innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens festgesetzt werden, welcher sich wie dargelegt von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt. 2.3. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart fällt einerseits ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 57). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe bei ihr als Ersttäterin genügend Warnwirkung zeiti- gen wird, um künftige Taten zu vermeiden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist auch das Verschulden sowohl hinsichtlich der Nötigung als auch hinsichtlich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gering. Für beide Taten ist mithin eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen ist

- 25 - aus den beiden Einzelstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Zunächst ist die Einsatzstrafe für die Nötigung anhand der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festzulegen. 3.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit Blick auf das Tatvorgehen festzuhalten, dass die Beschuldigte zusammen mit zahlreichen anderen De- monstrierenden im Rahmen der "F._____"-Demonstration durch ihren Verbleib auf der Fahrbahn und dem Tramtrassee die E._____-brücke für den motorisierten Verkehr vollständig blockierte und zusätzlich auch der Tramverkehr über die Brü- cke eingestellt werden musste. Daraus, dass die Blockierung an einem Samstag und zur Mittagszeit erfolgte, kann unter Verweis auf das bereits Gesagte (vorn E. III.1.5.3.) nichts Verschuldensminderndes abgeleitet werden. Dem motorisier- ten Individualverkehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort aus- harren wollten, ein Umweg aufgezwungen, der distanzmässig zwar relativ kurz war (etwa via M._____ resp. N._____ über die O._____-brücke). Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen grossen Verkehrsachse selbst bei vorhandener Möglichkeit einer Umleitung ein erhebliches Verkehrschaos, zeit- lich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentli- chen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Nicht angeklagt und im Übrigen auch nicht erstellt ist dagegen die Behinderung von Fussgängern. Die Beschuldigte widersetzte sich zusammen mit zahlreichen Mitdemonstranten mehreren polizeilichen Aufforde- rungen, die Brücke zu verlassen. Offensichtlich zielte die Gruppierung darauf ab, die Kundgebung für die bereits anfänglich kommunizierten 2 Stunden (bis 14.00 Uhr, vgl. Urk. 38 S. 3) aufrechtzuerhalten. Die Beschuldigte selber stand teilweise auf der Fahrbahn, teilweise auf dem Tramtrassee und hielt über längere Zeit ein über die Fahrbahn und die Tramschienen gespanntes Transparent. Den De- monstranten und damit auch der Beschuldigten ist indessen zugute zu halten, dass sie gewaltfrei agierten und lediglich passiven Widerstand leisteten. Erheblich verschuldensmindernd ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte

- 26 - selbst nur rund 40 Minuten an der Blockade beteiligte und sich hernach problem- los von der Polizei kontrollieren liess. Die objektive Tatschwere wiegt noch klar leicht. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln der Be- schuldigten zu erwähnen, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Es wäre ihr zudem ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich indessen der Umstand aus, dass sie die Tat nicht primär aus egoistischen Beweggründen beging, sondern hauptsächlich aus Sorge um die aus ihrer Sicht von der Klimakrise bedrohte Um- welt und Gesundheit der Menschheit. Sie handelte mithin aus achtenswerten Be- weggründen. Eine darüber hinausgehende kriminelle Energie ist aus ihrem Han- deln nicht ersichtlich. 3.1.3. Unter Einbezug der subjektiven Tatkomponenten wird das objektive Tat- verschulden erheblich relativiert. Das Gesamtverschulden erweist sich entspre- chend als sehr leicht. Die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt ist auf 7 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Die Einsatzstrafe ist schliesslich hinsichtlich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Ausmass der verschul- deten Tatbestandsverwirklichung das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Er- innerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Durch die Blockade an einem Nadelöhr des züricherischen Tramverkehrs wurde der Betrieb von nicht weniger als fünf Tramli- nien mehr als nur kurzzeitig in beide Richtungen unterbrochen. Dies führt noto- risch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet – was nur begrenzt möglich ist – oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne weiteres schwerwiegendere Störungen des öffentlichen Ver-

- 27 - kehrsbetriebs denkbar. Im Übrigen kann auf das bereits hiervor zur Nötigung Er- wogene verwiesen werden (s. dazu vorn E. IV.3.1.1.). 3.2.2. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt das bereits Gesagte (s. vorn E. IV.3.1.2.). Es liegt auch hinsichtlich des Verstosses gegen Art. 239 StGB direkter Vorsatz vor. Die achtenswerten Beweggründe auf Seiten der Be- schuldigten wirken sich sodann auch hier erheblich verschuldensmindernd aus. 3.2.3. Angesichts des wiederum sehr leichten Tatverschuldens wäre für die Stö- rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist – insbesondere aufgrund des sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Nötigung – die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt nur massvoll um 3 Tagessätze auf 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Sodann ist die Täterkomponente zu beurteilen. Die Beschuldigte ist in ei- nem kleinen Dorf in der Romandie aufgewachsen, wo sie auch die Schule be- sucht hat. Nach dem Studium der medizinischen Geisteswissenschaften in Lon- don absolvierte sie in der Schweiz die Ausbildung zur Hebamme (Prot. I S. 10 ff.). Als solche ist sie auch heute berufstätig und verdient in kürzlich reduziertem Pen- sum rund Fr. 4'500.– pro Monat (Fr. 4'200.– pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn; Prot. II S. 7 f.). Die Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 600.– und ihre Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'000.– pro Monat. Die Steuern betrugen im Jahr 2022 Fr. 7'043.– (Prot. II S. 8 f.; Urk. 60). Sie ist ledig, hat keine Kinder und lebt in einer Wohngemeinschaft (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 7). Vorstrafen weist die Beschuldigte wie erwähnt keine auf (Urk. 57). Nach dem Gesagten sind aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Die Beschuldigte ist nur hinsichtlich ih- rer Anwesenheit auf der Brücke geständig, was sich allerdings aufgrund der Be- weisfotos auch nicht bestreiten liess. Sie ist allerdings nicht geständig, sich uner- laubt dort aufgehalten zu haben. Entsprechend steht unter diesem Gesichtspunkt eine Strafminderung ausser Frage. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. Es bleibt somit bei der Gesamtstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe.

- 28 -

4. Tagessatzhöhe In Anbetracht der vorgenannten finanziellen Verhältnisse erscheint in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz von Fr. 100.– angemessen.

5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 5.2. Die Beschuldigte weist wie gesagt keine Vorstrafen auf. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die gegen eine günstige Legalprognose sprechen. Vielmehr dürfte das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch die auszufäl- lende Geldstrafe, die Beschuldigte genügend beeindrucken, sodass davon aus- gegangen werden kann, dass sie sich künftig wohlverhalten wird. Mit der Staats- anwaltschaft ist ihr somit der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss

- 29 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Nachdem die Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihr die Kosten des Vorverfahrens und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt gemäss Kostenblatt Fr. 1'000.– (Urk. 12).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beru- fung der Staatsanwaltschaft – abgesehen von einer minimalen Abweichung hin- sichtlich der Tagessatzhöhe – gutzuheissen ist, sind der unterliegenden Beschul- digten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GebV OG, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfah- ren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

5. Entschädigungen sind der Beschuldigten ausgangsgemäss keine zuzu- sprechen. Demgemäss ist auch die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschä- digung für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung (Urk. 45 S. 29 f.) ersatzlos aufzuheben. Es wird erkannt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 31. August 2022 (Urk. 45) be- fand das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung wie auch des Vorwurfs der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, für nicht schuldig und sprach sie damit vollumfänglich frei. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 41). Am 22. November 2022 erstattete sie sodann fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 46).

E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwie- sen werden. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus bekräftigt das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vor- rang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis zu 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und E. 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und E. 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demnach hat sich das urteilende Strafgericht stets zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste De- likt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe auch für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für er-

- 24 - forderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Bestrafung der Be- schuldigten mit einer (Gesamt-) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wo- bei diese unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben sei (Urk. 62 S. 2 und S. 12 ff.).

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

E. 1.3 Im strafrechtlichen Sinne den Nötigungszweck bildet das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Davon ist das Fernziel der Nötigung zu un- terscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näherzukommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Auch vorliegend stellt der strafrechtliche Nö- tigungszweck das Blockieren der E._____-brücke dar, wodurch die Verkehrsteil- nehmer warten oder einen anderen Weg einschlagen mussten. Wie die Vo- rinstanz es treffend formulierte, wurde die Demonstration mit Blockierung der

- 14 - E._____-brücke durchgeführt, um auf die Klimakrise und Umweltproblematiken hinzuweisen und eine Verbesserung der Umweltpolitik zu erreichen, was aber ge- rade nicht den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne, sondern vielmehr das Fernziel der Nötigung darstellt und worin gleichzeitig das Tatmotiv zu erkennen ist. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrie- renden beklagten Umstände weder allein verantwortlich, noch sollten die betroffe- nen Verkehrsteilnehmenden mit der Blockade direkt zur Reduktion der Umwelt- verschmutzung oder zu klimagerechtem Verhalten, sondern vielmehr zum Anhal- ten und Warten bzw. zur Umleitung genötigt werden, womit die Demonstrations- teilnehmer beabsichtigten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und diesem al- lenfalls etwas näherzukommen (vgl. Urk. 45 S. 17 f.). Es ging mithin letztlich da- rum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von dieser gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. Im Unterschied zum innerhalb des zeitgenössischen pluralistischen Meinungsspektrums durchaus vertretbaren Fernziel ist dieser Nötigungszweck nicht rechtmässig. Die betroffenen Verkehrs- teilnehmer waren – um es in den Worten des Bundesgerichts zu formulieren – sozusagen "bloss Statisten für die von den Demonstrierenden organisierte spek- takuläre Aktion", die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für ihr Anliegen bezweckte, worauf jedoch gemäss Bundesgericht kein verfassungs- rechtlicher Anspruch besteht (BGE 134 IV 216 E. 5.3.2).

E. 1.4 Entsprechend handelte die Beschuldigte objektiv tatbestandsmässig. Be- treffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wuss- te, dass die Demonstration auf der E._____-brücke das Passieren der Strasse und die Durchfahrt der Trams an dieser Stelle verunmöglichte und dass eine Blo- ckade der Fahrbahn dieser stark frequentierten Verkehrsachse unweigerlich Stau bzw. eine Umleitung mit sich bringen würde. Dies wollte die Beschuldigte auch, da sie sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufhielt und mit weiteren Demonstrationsteilnehmern ein grosses Transparent quer über die Fahrbahn und die Tramschienen spannte. Damit trug sie auch den gemeinsamen Tatentschluss der Demonstrationsteilnehmer mit und beteiligte sich aktiv an dessen Umsetzung.

- 15 -

E. 1.5 Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rech- nung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 36 S. 8; Urk. 64 S. 4 ff.), hielt die Vorinstanz bereits zutreffend fest, dass Demonstrationen in der Tat unter dem Schutz der Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stehen (Urk. 45 S. 19 ff.). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit kon- kretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesge- richts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die weiteren rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Versammlungsfrei- heit verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 f.).

E. 1.5.1 Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist auch bei der Beurteilung von Blockadeaktionen relevant. Die Strafbarkeit von Blockaden ist unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei die Beeinträchtigung resp. die allfällige Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzu- wägen sind. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die In- tensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Bekanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behin- derten Verkehrs (HERTIG, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 22 BV N 34).

E. 1.5.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bereits mehrfach mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktionierungen von Demonstrationen und Blockaden beschäftigt. Wie die Vo- rinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich nur das Recht auf "friedliche Versammlung" von Art. 11 EMRK geschützt, was keine Kundgebungen deckt, deren Organisatoren und Teil- nehmer gewalttätige Absichten haben (EGMR, 71314/13 und 68028/14, Csiszer

- 16 - und Csibi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 92). Behörden haben gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR, wenn es sich um friedliche Demonstratio- nen handelt, eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsa- che, dass eine Demonstration unbewilligt ist, rechtfertigt allein noch keinen Ein- griff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Tür- kei, 27. Januar 2009, §§ 35 ff.; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit in einer demo- kratischen Gesellschaft notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind u.a. die Art und Schwere der drohenden Sanktionen Faktoren, welche in die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öffentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 145, § 155). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich Beeinträchtigungen des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2019, § 43; EGMR, 38676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. November 2012, § 29). Gleichzeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Strafskala – belegt werden kann, solange sie dabei nicht selbst eine verwerfliche Handlung begeht (vgl. dazu EGMR, 11800/85, Ezelin gegen Frank- reich, 26. April 1991, § 53; EGMR, 31684/05, Barraco, a.a.O., § 44). Der EGMR hat aber auch anerkannt, dass wenn Demonstranten absichtlich das tägliche Le- ben und die rechtmässigen Tätigkeiten anderer erheblich stören, diese Störungen als "verwerfliche Handlungen" im vorgenannten Sinne angesehen werden können und entsprechend auch die Verhängung von Sanktionen – auch solche strafrecht- licher Art – rechtfertigen können, wenn ihr Ausmass über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt. Dabei hatte der Gerichtshof auch bereits Situationen zu prüfen, in denen Demonstranten versucht hatten, die Ausübung einer von anderen ausgeübten Tätigkeit – wie bei-

- 17 - spielsweise technische Arbeiten für den Bau einer Autobahn – durch (friedliche) Störaktionen zu behindern, wofür strafrechtliche Sanktionen im Lichte von Art. 11 EMRK in angemessenem Verhältnis zum legitimen Ziel stand, die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen. Dieselbe Schlussfolgerung müsse erst recht in Fällen gezogen werden, in denen die Aktionen der Demonstranten nicht unmittel- bar gegen eine Tätigkeit, die sie missbilligen, sondern auf die physische Blockie- rung einer anderen Tätigkeit gerichtet sind, die in keinem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Gegenstand ihres Protests steht (EGMR Kudrevičius, a.a.O., §§ 170 ff. mit Hinweisen; siehe auch EGMR Barraco, a.a.O., §§ 46 f.).

E. 1.5.3 Was die Blockierung der E._____-brücke angeht, ist der Vorinstanz und der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als die Beschuldigte sich an einer politischen Kundgebung beteiligte, welche insofern friedlich war, als keine physi- sche Gewalt gegen Personen oder Eigentum angewendet wurde. Durch die Blo- ckade der stark verkehrsbelasteten E._____-brücke durch die Demonstranten, zu denen nachgewiesenermassen auch die Beschuldigte gehörte, wurden allerdings andere Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Die Blockade der wichtigen Zürcher Verkehrsachse erwies sich mithin von einiger Intensität und hatte Auswirkungen auf viele Privatpersonen, tangierte allerdings nicht in erster Linie den Protestge- genstand, sondern den Tram- und Individualverkehr, was von den Demonstranten durchaus beabsichtigt war, um auf ihr Fernziel, den Klimawandel, aufmerksam zu machen. Das Fernziel der Demonstranten rückt damit in den Hintergrund. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Demonstration nicht an einem Werktag, sondern an einem Samstag stattfand. In Anbetracht dessen, dass die E._____- brücke als Verbindung zwischen rechtem und linken Zürichseeufer auch an Wo- chenenden, insbesondere zur Mittags- und Nachmittagszeit, sowohl vom Indivi- dualverkehr als auch von öffentlichen Verkehrsteilnehmern stark bzw. – wie sich anhand der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Erhebungen der Verkehrs- messstelle E._____-brücke zeigte (Urk. 63/2 S. 1) – gar praktisch gleich stark wie an Werktagen frequentiert wird, mindert dies die Intensität der Blockade bzw. das Ausmass der Beeinträchtigung Dritter allerdings nicht massgeblich. Wie die Ver- teidigung mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 unter Beilage eines Auszuges

- 18 - der Facebook-Seite von "F._____ Zürich" mit einem entsprechenden Eintrag vom

18. Juni 2020 darzulegen vermag, war eine Aktion am tt. Juni 2020 zwar ange- kündigt (vgl. auch Urk. 64 S. 9 f.). Darin war allerdings einzig die Rede von einer gewaltfreien "Aktion" ab 11.30 Uhr auf dem J._____-platz mit Musik und Kurzrefe- raten (Urk. 54/2). Die ab 12.00 Uhr erfolgte und bis 14.00 Uhr aufrechterhaltene Blockade der kompletten E._____-brücke war hingegen gerade nicht angekün- digt, sodass die Polizei den Verkehr – entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 10)

– auch nicht frühzeitig hatte umleiten können, um die Beeinträchtigung der ande- ren Verkehrsteilnehmer möglichst geringzuhalten. Letzteres wäre zudem ohnehin nur für den Individualverkehr möglich gewesen, während sich der schienenge- bundene öffentliche Verkehr der fünf über die E._____-brücke führenden Tramli- nien im Tramnetz der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) mit seiner hohen Taktfre- quenz kaum sinnvoll hätten umleiten lassen. Gleichwohl wurde den Teilnehmen- den die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während rund 40 Minuten an promi- nenter Örtlichkeit in Zürich öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren, indem die um 12.00 Uhr beginnende Kundgebung bzw. die Blockade auf der E._____- brücke zunächst noch straffrei toleriert wurde und erst um 12.39 Uhr mit der vor- gängig mehrfach angedrohten Auflösung der Blockade sowie mit der polizeilichen Kontrolle und Verzeigung jener Personen, die sich bis dahin nicht freiwillig ent- fernt hatten, begonnen wurde (Urk. 3 S. 1 ff.). Entsprechend kann den Behörden auch nicht vorgeworfen werden, nicht ein gewisses Mass an Toleranz an den Tag gelegt zu haben, wie dies in der Rechtsprechung des EGMR gefordert wird, so- dass vorliegend nicht von einer Aushöhlung der Versammlungsfreiheit durch übermässig repressive Massnahmen gesprochen werden kann. Indem die De- monstranten die Blockade der E._____-brücke dennoch – mit Blick auf die Teil- nahme der Beschuldigten mindestens bis 13.47 Uhr – weiter aufrechterhielten, zeitigte ihr Verhalten nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Situation zahlrei- cher Verkehrsteilnehmer, die über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit verbundenen, von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausging. Art und Schwere der drohen- den Sanktion in Bezug auf den Nötigungstatbestand erweisen sich sodann mit Blick auf den üblicherweise bestehenden Vorrang von Geldstrafen bei geringem

- 19 - Verschulden und sodann in Anbetracht des Umstandes, dass bei der Strafzumes- sung die von der Beschuldigten verfolgten Interessen zu ihren Gunsten berück- sichtigt werden können (s. dazu hinten E. IV.3.1.2. und IV.3.2.2.), nicht als unver- hältnismässig. Daran vermögen auch die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer zitierten Entscheide des EGMR (Urk. 64 S. 4 ff.) nichts zu ändern, lassen sich die jeweiligen Sachverhalte doch nicht oder nur sehr begrenzt mit der vorliegenden Ausgangslage vergleichen, sei dies, weil die durch die fraglichen Kundgebungen verursachten Beeinträchtigungen mit der Blockierung der E._____-brücke nicht vergleichbar sind – so etwa in den Fällen Bumbeș v. Romania, EGMR, 18079/15 vom 3. Mai 2022 (kurzzeitiges Anketten an eine Zugangsschranke zu einem Parkplatz/Parkhaus, wobei das Ereignis den öffentlichen Auto- und Fussgänger- verkehr in der Gegend in keiner Weise beeinträchtigt hatte, vgl. a.a.O. § 12), im Fall Oya Ataman v. Turkey, EGMR Nr. 74552/01 vom 5. März 2007 (Demonstrati- on von 40 - 50 Personen auf dem Istanbuler Sultanahmet-Platz, einem nur von Fussgängern benutzten Platz ohne sonstigen Verkehr, vgl. Google Maps > Sul- tanahmet Square) oder im Fall Balçık and Others v. Turkey, EGMR Nr. 25/02 vom

29. Februar 2008 (§ 5 f.; Demonstration von ca. 50 Personen in der İstiklal- Strasse in Istanbul, die abgesehen von einer einspurigen Strassenbahnlinie eine Fussgängerzone und Shopping-Meile ist, vgl. Google Maps > İstiklal-Cd.) – oder sei dies, weil die Eingriffsintensität der Behörden hinsichtlich der Auflösung der Kundgebung mitnichten mit dem vorliegenden zurückhaltenden Vorgehen der Zürcher Polizei vergleichbar ist, wie dies etwa im bereits genannten Fall Balçık and Others v. Turkey der Fall war, wo die besagte friedliche Demonstration auf der İstiklal-Strasse kurz nach deren Beginn von der Polizei unter Einsatz von Schlagstöcken und Tränengas sowie anschliessender Inhaftierung aufgelöst wur- de, wobei der EGMR vorwiegend feststellte, dass das gewaltsame Einschreiten der Istanbuler Polizei unverhältnismässig gewesen sei (Balçık and Others v. Tur- key, a.a.O. § 5 ff. und § 51 ff.).

E. 1.5.4 Zusammenfassend erweist sich die Blockade der E._____-brücke, an wel- cher sich die Beschuldigte aktiv beteiligte, mithin – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch in Nachachtung der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK als unrechtmässig.

- 20 -

E. 1.5.5 Daran ändert auch nichts, dass mit Bezug auf zwei weitere Demonstrati- onsteilnehmerinnen, C._____ und D._____, die laut Verteidigung ebenfalls über eine medizinische Ausbildung verfügen und gleichermassen in der Funktion des bereits von der Beschuldigten beschriebenen kundgebungseigenen "Sanitäts- dienstes" auf der E._____-brücke anwesend gewesen sein sollen, in zwei separa- ten Verfahren Nichtanhandnahmeverfügungen ergingen. Die Beschuldigte will da- raus für sich ableiten, dass sie angesichts der vergleichbaren Ausgangslage ebenfalls nicht zu bestrafen sei (Urk. 36 S. 2 ff.; Urk. 64 S. 15 ff.). Vorab ist indes- sen zu beachten, dass das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie als Teil des Sanitätsdienstes von der Polizei vor Ort eine "Sondergenehmigung" erhalten ha- be, wie bereits dargelegt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (s. vorn E. II.5.3. ff.). Aus den bei den Akten liegenden Nichtanhandnahmeverfügungen ist zudem ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die gegen die beiden von der Ver- teidigung genannten Personen eröffneten Strafuntersuchungen deshalb einstellte, weil sie anhand der verfügbaren, von der Polizei erstellten Fotos der Demonstra- tionsteilnehmer die Beweislage als ungenügend erachtete, als dass diesen eine strafbare Beteiligung an der Demonstration hätte nachgewiesen werden können (Urk. 35 S. 2 [C._____] und Urk. 25/12 [Beizugsakten betreffend D._____]). Dass die Nichtanhandnahmen in Nachachtung einer angeblich von der Polizei für die "Sanitäterinnen" ausgesprochenen ausdrücklichen Tolerierung ihres Verbleibes auf der Brücke ergingen (Urk. 38 S. 6; vgl. auch Urk. 53), stellt demgemäss eine reine Mutmassung der Verteidigung dar, die – abgesehen von der Kopie einer undatierten handschriftlichen Erklärung von D._____ (Urk. 34) – in den Akten kei- ne Stütze findet. Insbesondere die besagte schriftliche Erklärung von D._____, wonach sie die Nichtanhandnahmeverfügung erhalten haben will, nachdem sie der Polizei in einer (nicht aktenkundigen) E-Mail mitgeteilt habe, dass sie als Teil des "staff médical" die Erlaubnis zum Verbleib auf der Brücke erhalten habe (Urk. 34), bleibt nicht nur unbelegt, sondern hat sich so auch nicht in der Begrün- dung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung niedergeschla- gen (vgl. Urk. 24/12 S. 12). Und selbst wenn die Nichtanhandnahme der Strafver- fahren gegen die beiden genannten Mitdemonstrantinnen aus Gründen erfolgt wäre, die der hier dargelegten Sach- und Rechtslage entgegenstünden – was hier

- 21 - nicht zu beurteilen ist –, würde dies für die Beschuldigte keinen Anspruch begrün- den, einen Freispruch zu erwirken, besteht doch nach schweizerischem Recht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Für Letzteres wä- re nach der Rechtsprechung vielmehr zwingend erforderlich, dass die Behörden in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen und zu erkennen geben würden, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden würden. Nur dann kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d. h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (BGE 115 Ia 81 E. 2). Eine solche Situation liegt hier jedoch offenkundig nicht vor.

2. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2022 wurde der Beschuldigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt; ebenso wurde sie – unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht – aufgefordert, das Datenerfassungsblatt über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 47). Anschlussberu- fung wurde seitens der Beschuldigten keine erhoben. Mit Eingabe vom

E. 2.1 Sowohl der Tatbestand der Nötigung als auch jener der Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen, sehen als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB; Art. 239 Ziff. 1 StGB). Vorliegend ist von der Nötigung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 StGB auszugehen.

E. 2.2 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8). Trotz Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann die Strafe vorliegend aber innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens festgesetzt werden, welcher sich wie dargelegt von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt.

E. 2.3 Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart fällt einerseits ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 57). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe bei ihr als Ersttäterin genügend Warnwirkung zeiti- gen wird, um künftige Taten zu vermeiden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist auch das Verschulden sowohl hinsichtlich der Nötigung als auch hinsichtlich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gering. Für beide Taten ist mithin eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen ist

- 25 - aus den beiden Einzelstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Zunächst ist die Einsatzstrafe für die Nötigung anhand der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festzulegen. 3.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit Blick auf das Tatvorgehen festzuhalten, dass die Beschuldigte zusammen mit zahlreichen anderen De- monstrierenden im Rahmen der "F._____"-Demonstration durch ihren Verbleib auf der Fahrbahn und dem Tramtrassee die E._____-brücke für den motorisierten Verkehr vollständig blockierte und zusätzlich auch der Tramverkehr über die Brü- cke eingestellt werden musste. Daraus, dass die Blockierung an einem Samstag und zur Mittagszeit erfolgte, kann unter Verweis auf das bereits Gesagte (vorn E. III.1.5.3.) nichts Verschuldensminderndes abgeleitet werden. Dem motorisier- ten Individualverkehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort aus- harren wollten, ein Umweg aufgezwungen, der distanzmässig zwar relativ kurz war (etwa via M._____ resp. N._____ über die O._____-brücke). Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen grossen Verkehrsachse selbst bei vorhandener Möglichkeit einer Umleitung ein erhebliches Verkehrschaos, zeit- lich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentli- chen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Nicht angeklagt und im Übrigen auch nicht erstellt ist dagegen die Behinderung von Fussgängern. Die Beschuldigte widersetzte sich zusammen mit zahlreichen Mitdemonstranten mehreren polizeilichen Aufforde- rungen, die Brücke zu verlassen. Offensichtlich zielte die Gruppierung darauf ab, die Kundgebung für die bereits anfänglich kommunizierten 2 Stunden (bis 14.00 Uhr, vgl. Urk. 38 S. 3) aufrechtzuerhalten. Die Beschuldigte selber stand teilweise auf der Fahrbahn, teilweise auf dem Tramtrassee und hielt über längere Zeit ein über die Fahrbahn und die Tramschienen gespanntes Transparent. Den De- monstranten und damit auch der Beschuldigten ist indessen zugute zu halten, dass sie gewaltfrei agierten und lediglich passiven Widerstand leisteten. Erheblich verschuldensmindernd ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte

- 26 - selbst nur rund 40 Minuten an der Blockade beteiligte und sich hernach problem- los von der Polizei kontrollieren liess. Die objektive Tatschwere wiegt noch klar leicht. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln der Be- schuldigten zu erwähnen, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Es wäre ihr zudem ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich indessen der Umstand aus, dass sie die Tat nicht primär aus egoistischen Beweggründen beging, sondern hauptsächlich aus Sorge um die aus ihrer Sicht von der Klimakrise bedrohte Um- welt und Gesundheit der Menschheit. Sie handelte mithin aus achtenswerten Be- weggründen. Eine darüber hinausgehende kriminelle Energie ist aus ihrem Han- deln nicht ersichtlich. 3.1.3. Unter Einbezug der subjektiven Tatkomponenten wird das objektive Tat- verschulden erheblich relativiert. Das Gesamtverschulden erweist sich entspre- chend als sehr leicht. Die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt ist auf 7 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Die Einsatzstrafe ist schliesslich hinsichtlich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Ausmass der verschul- deten Tatbestandsverwirklichung das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Er- innerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Durch die Blockade an einem Nadelöhr des züricherischen Tramverkehrs wurde der Betrieb von nicht weniger als fünf Tramli- nien mehr als nur kurzzeitig in beide Richtungen unterbrochen. Dies führt noto- risch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet – was nur begrenzt möglich ist – oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne weiteres schwerwiegendere Störungen des öffentlichen Ver-

- 27 - kehrsbetriebs denkbar. Im Übrigen kann auf das bereits hiervor zur Nötigung Er- wogene verwiesen werden (s. dazu vorn E. IV.3.1.1.). 3.2.2. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt das bereits Gesagte (s. vorn E. IV.3.1.2.). Es liegt auch hinsichtlich des Verstosses gegen Art. 239 StGB direkter Vorsatz vor. Die achtenswerten Beweggründe auf Seiten der Be- schuldigten wirken sich sodann auch hier erheblich verschuldensmindernd aus. 3.2.3. Angesichts des wiederum sehr leichten Tatverschuldens wäre für die Stö- rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist – insbesondere aufgrund des sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Nötigung – die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt nur massvoll um 3 Tagessätze auf 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Sodann ist die Täterkomponente zu beurteilen. Die Beschuldigte ist in ei- nem kleinen Dorf in der Romandie aufgewachsen, wo sie auch die Schule be- sucht hat. Nach dem Studium der medizinischen Geisteswissenschaften in Lon- don absolvierte sie in der Schweiz die Ausbildung zur Hebamme (Prot. I S. 10 ff.). Als solche ist sie auch heute berufstätig und verdient in kürzlich reduziertem Pen- sum rund Fr. 4'500.– pro Monat (Fr. 4'200.– pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn; Prot. II S. 7 f.). Die Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 600.– und ihre Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'000.– pro Monat. Die Steuern betrugen im Jahr 2022 Fr. 7'043.– (Prot. II S. 8 f.; Urk. 60). Sie ist ledig, hat keine Kinder und lebt in einer Wohngemeinschaft (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 7). Vorstrafen weist die Beschuldigte wie erwähnt keine auf (Urk. 57). Nach dem Gesagten sind aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Die Beschuldigte ist nur hinsichtlich ih- rer Anwesenheit auf der Brücke geständig, was sich allerdings aufgrund der Be- weisfotos auch nicht bestreiten liess. Sie ist allerdings nicht geständig, sich uner- laubt dort aufgehalten zu haben. Entsprechend steht unter diesem Gesichtspunkt eine Strafminderung ausser Frage. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. Es bleibt somit bei der Gesamtstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe.

- 28 -

4. Tagessatzhöhe In Anbetracht der vorgenannten finanziellen Verhältnisse erscheint in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz von Fr. 100.– angemessen.

5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 5.2. Die Beschuldigte weist wie gesagt keine Vorstrafen auf. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die gegen eine günstige Legalprognose sprechen. Vielmehr dürfte das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch die auszufäl- lende Geldstrafe, die Beschuldigte genügend beeindrucken, sodass davon aus- gegangen werden kann, dass sie sich künftig wohlverhalten wird. Mit der Staats- anwaltschaft ist ihr somit der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss

- 29 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Nachdem die Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihr die Kosten des Vorverfahrens und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt gemäss Kostenblatt Fr. 1'000.– (Urk. 12).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beru- fung der Staatsanwaltschaft – abgesehen von einer minimalen Abweichung hin- sichtlich der Tagessatzhöhe – gutzuheissen ist, sind der unterliegenden Beschul- digten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GebV OG, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfah- ren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

5. Entschädigungen sind der Beschuldigten ausgangsgemäss keine zuzu- sprechen. Demgemäss ist auch die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschä- digung für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung (Urk. 45 S. 29 f.) ersatzlos aufzuheben. Es wird erkannt:

E. 6 Dezember 2022 wies die Verteidigung allerdings darauf hin, dass die Be- schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürichs mit Beschluss vom

14. November 2022 in ähnlich gelagerten Straffällen betreffend Verkehrsblocka- den von Klimaaktivsten zwei Ausstandsbegehren gegen den auch am vorliegen- den Ersturteil mitwirkenden Bezirksrichter lic. iur. B._____ gutgeheissen habe, dies nachdem er aufgrund von Äusserungen im Rahmen der jeweiligen mündli- chen Urteilserläuterungen den Anschein der Befangenheit erweckt habe. Ent- sprechend bat die Verteidigung um Mitteilung, ob die hiesige Kammer Bezirksrich- ter lic. iur. B._____ vor diesem Hintergrund auch in der vorliegenden Strafsache

- 4 - als befangen betrachte, werde doch für diesen Fall beantragt, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, nachdem es sich beim angefochtenen Urteil um ein nichtiges Urteil handeln würde (Urk. 49; Urk. 50/1-2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass die Be- schuldigte mit Blick auf die genannten Beschwerdeverfahren nicht beschwert sei, weshalb diese – nachdem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren kei- nen Ausstandsgrund geltend mache, sondern gegen das Urteil appelliert habe – der zweitinstanzlichen Beurtei- lung nicht entgegenstünden (Urk. 51). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Urk. 53) reichte die Verteidigung ferner verschiedene Unterlagen ins Recht, welche als Urk. 54/1-2 zu den Akten genommen wurden. Die mit selbiger Eingabe gestellten Beweisergänzungsanträge betreffend Befragung von Dr. med. C._____ und D._____ sowie betreffend Anfrage bei der Staatsanwaltschaft über die Zahl der im Zusammenhang mit der Demonstration vom tt. Juni 2020 auf der Zürcher E._____-brücke verfügten Nichtanhandnahmen und Verfahrenseinstellungen resp. erlassenen Strafbefehle wurden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 einstweilen abgewiesen (Urk. 55).

3. Am 19. Januar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2023 vorgeladen (Urk. 52). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.).

4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird bei Erhebung einer Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der An- fechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten, weshalb dieses ganzheitlich zu überprüfen ist. II. Sachverhalt

1. Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 wird der Be- schuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Juni 2020 als Teilnehmerin ei- ner unbewilligten Demonstration mit über 250 Personen, welche mehrheitlich der Gruppierung "F._____" angehörten, die E._____-brücke in Zürich für jeglichen

- 5 - Verkehr gesperrt zu haben, indem sie sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt hätten. Trotz der polizeilichen Ab- mahnung um 12.23 Uhr seien 255 Personen in der Blockade zurückgeblieben, welche allesamt von den Polizeibeamten hätten kontrolliert und teilweise von der Brücke weggetragen werden müssen. Als Folge dieser Aktion, welche bis unge- fähr 15.30 Uhr gedauert habe, sei es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Be- nutzern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht worden, die Limmat zu überque- ren. Dadurch seien sie genötigt worden, entweder einen Umweg einzuschlagen oder die ganze Zeit der Blockade im Fahrzeug im Stau zu verbringen. Überdies hätten die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) durch die Blockade eine Betriebsstö- rung von ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr erlitten, wobei während dieser Zeit keine Tramzüge die E._____-brücke hätten passieren können. Die Beschuldigte sei Teilnehmerin dieser Demonstration gewesen, wobei sie sich auf der Fahrbahn aufgehalten und der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen sei, sondern von Polizeibeamten von der Brücke habe geleitet werden müssen. Dadurch habe sie wissentlich und willentlich den öffentlichen Verkehr und den Individualverkehr behindert, um mit ihrer Blockade auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (Urk. 7 S. 3).

2. Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann – abgesehen da- von, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" in Art. 10 Abs. 3 StPO und nicht wie im angefochtenen Entscheid zitiert in Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) verankert ist – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 f.).

3. Die Vorinstanz hat den Inhalt der im Recht liegenden Urkundenbeweise – insbesondere den Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. August 2020 (Urk. 1) und die polizeiliche Fotodokumentation vom tt. Juni 2020 (Urk. 3) – wie auch die von der Beschuldigten in der Strafuntersuchung (Urk. 4) und in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 ff.) gemachten Aussagen bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung blieb die Beschuldigte im Wesentlichen bei ihrem bisherigen Standpunkt (Prot. II S. 9 f.). Hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthalts auf der

- 6 - E._____-brücke gab sie ergänzend zu Protokoll, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wie lange sie sich dort aufgehalten habe. Es sei vielleicht eine Stunde gewesen. Der "offizielle" Teil der Demonstration habe ca. 30 - 40 Minuten gedau- ert, danach seien beide Seiten der Brücke von Polizeifahrzeugen blockiert worden (Prot. II S. 10 ff.).

4. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz (Urk. 45 S. 13) lässt sich dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 2 f.) in Kombination mit der besagten Fotodokumen- tation (Urk. 3 S. 1 ff.) entnehmen, dass am tt. Juni 2020 auf der E._____-brücke in Zürich, bei welcher es sich gerichtsnotorisch um eine zentrale Verkehrsachse handelt, eine Demonstration der Gruppierung "F._____" stattgefunden hat. Weiter ist zu erkennen, dass die Brücke polizeilich gesperrt wurde und sich die Demonst- rierenden – teils auf der Fahrbahn teils auf den Tramgleisen – auf den Boden setzten, wodurch weder Motofahrzeuge noch Tramzüge die E._____-brücke pas- sieren konnten. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der gesamte über die E._____-brücke fliessende Individualverkehr umgeleitet bzw. der Trambetrieb der darüber führenden Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der VBZ – zumindest im Bereich der Demonstration – zwischenzeitlich eingestellt werden musste und dass die Automobilisten bzw. Trampassagiere, welche die Limmat über die E._____-brücke überqueren wollten, entweder Umwege in Kauf nehmen oder warten mussten.

5. Anhand der Aufnahmen in der Fotodokumentation, welche in den Fotos 15

- 21 eine rot umkreiste Person zeigen, bei der es sich eingestandenermassen um die Beschuldigte handelt (vgl. Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 15 f.), ist sodann zweifelsfrei festzuhalten, dass die Beschuldigte an der Demonstration auf der E._____-brücke anwesend war. Dies wird von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 9 ff.). 5.1. In zeitlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich anhand der nur teilweise vorhandenen Zeitstempel auf den einzelnen Aufnahmen der Fo- todokumentation (konkret Urk. 3 Fotos 17 - 19) ein Aufenthalt der Beschuldigten auf der Fahrbahn der E._____-brücke nur im Zeitraum von 13.06 Uhr bis 13.47 Uhr, mithin während 41 Minuten, erstellen lasse. Davon ist aufgrund der Beweis-

- 7 - lage auch vorliegend auszugehen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 8 f. und S. 13 f.). Erstellt und un- bestritten geblieben ist sodann der Umstand, dass die Polizei die Demonstranten in mehreren Durchsagen ermahnte, die Fahrbahn und die Tramschienen freizu- geben, wobei nach Ablauf eines Ultimatums (Demonstration zunächst noch 15 Minuten, dann noch 5 Minuten toleriert) unter vorgängiger Androhung von Per- sonenkontrollen und Verzeigungen wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs schliesslich um 12.39 Uhr kommuniziert wurde, die Zeit der vorüberge- hend tolerierten unbewilligten Demonstration sei abgelaufen und dass bei den verbleibenden Teilnehmern mit Personenkontrollen begonnen werde, wobei sich die Beschuldigte – wie dargelegt – auch noch nach diesem Zeitpunkt auf der Fahrbahn der Brücke aufhielt. 5.2. Was die konkreten Umstände ihrer Teilnahme an der Demonstration an- geht, ergibt sich aus den aktenkundigen Fotos, dass die Beschuldigte sich min- destens im besagten Zeitraum von 13.06 Uhr bis 13.47 Uhr zusammen mit zahl- reichen, teils sitzenden und teils stehenden Demonstranten auf der Fahrbahn der E._____-brücke aufgehalten hat, wobei sie zusammen mit anderen Personen ein Plakat bzw. ein Banner mit der französischen Aufschrift "L'inaction du gouverne- ment tue" gehalten hat, das über die Fahrbahn und die Tramgleise gespannt wur- de (Urk. 3 Fotos 17 - 19, vgl. auch betreffend Banneraufschrift Fotos 3 und 4). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung stellten sich im bisherigen Verfahren, so auch an der Berufungsverhandlung, auf den Standpunkt, sie sei bei der Demonstration zusammen mit anderen medizinischen Fachpersonen für die Sicherstellung der Gesundheit der Demonstrationsteilnehmer besorgt gewesen, sozusagen als Sani- tätspersonal, wobei dieses anhand der weissen Überzüge erkennbar gewesen sei, und dass sie in dieser Funktion die Demonstrationsteilnehmer mit Wasser versorgt und ihnen mit verschiedenen Tüchern Schatten gespendet habe. Über- dies habe diese Personengruppe sicherstellen wollen, dass seitens der Polizei gegen die Demonstranten keine Gewalt wie Verdrehen der Arme oder Drücken auf die Halsschlagader angewendet werde und dass für den Fall eines medizini- schen Notfalls entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung steht (Urk. 4 S. 4; Prot. I S. 13 f.; vgl. auch Urk. 36 S. 5; Prot. II S. 9 ff.; Urk. 64 S. 13 ff.). Mit den Fo-

- 8 - tos konfrontiert, auf welchen sie das besagte Plakat hält, woraus laut Staatsan- waltschaft abzuleiten sei, dass sie durchaus aktiv mitdemonstriert habe, gab die Beschuldigte an, sie habe dieses Plakat nur kurzzeitig zu Demonstrationszwe- cken gehalten, "vielleicht 5 Minuten oder so". Danach habe sie das Plakat dazu verwendet, um den anderen Demonstrationsteilnehmern Schatten zu spenden (Prot. I S. 15). Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Gruppe von Personen, welche wie sie als medizinische Hilfspersonen an der Demonstration teilgenommen hätten, abweichend von der allgemeinen Weisung, die Brücke zu verlassen, von der Polizei vor Ort die Erlaubnis erhalten habe, bei den Demonst- ranten auf der Brücke zu bleiben. Deshalb sei auch sie in dieser Funktion geblie- ben (Urk. 4 S. 4; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 9 f.). 5.3. Die von der Beschuldigten vorgetragene Version, wonach sie nicht eigentli- cher Teil der Blockade der E._____-brücke gewesen sei, sondern vorwiegend als medizinische Fachperson für die Demonstranten auf der Brücke aufgetreten sei, erscheint mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Dagegen spricht nicht nur, dass das von ihr während längerer Zeit gehaltene, über die Fahrbahn und die Tramschie- nen gespannte Transparent mit der Aufschrift "L'inaction du gouvernement tue" klar ein politisches Statement enthält, das offenkundig zu Demonstrationszwe- cken präsentiert wurde und nicht etwa dazu diente, den "eigentlichen" Demonst- ranten Schatten zu spenden. Dies ist aus den aktenkundigen Fotos leicht ersicht- lich (Urk. 3 Fotos 3, 4, 11, 17 - 19). Dass das Plakat – wenn überhaupt – nur ei- nen dünnen Schatten wirft und sich darin keine Demonstranten befanden, hat im Übrigen schon die Vor-instanz zutreffend festgestellt (Urk. 45 S. 12) und musste in der Detailbefragung letztlich auch von der Beschuldigten eingestanden werden (vgl. Prot. I S. 15 f.). Darüber hinaus kann auch der Argumentation der Beschul- digten hinsichtlich ihrer angeblichen Funktion als medizinische Hilfsperson für die Demonstrationsteilnehmer nicht gefolgt werden. Der bereits erwähnte weisse Überzieher, der die Beschuldigte als solche ausgewiesen haben soll, stellt sich bei näherer Betrachtung nämlich als "Demonstrationsbekleidung" der Gruppe "G._____ - F._____" heraus, was die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Prot. II S. 12). Auf der Internetseite von "F._____ H._____" weist sich diese als Zusammenschluss von Gesundheitsfachleuten aus, welche

- 9 - sich bewusst sind, dass der Klimawandel eine Katastrophe für die Gesundheit darstellt, und die sich vor diesem Hintergrund entschlossen haben, gemeinsam mit "F._____" weltweit umspannende Aktionen des zivilen Ungehorsams zu un- terstützen und durchzuführen (https://F._____-H._____.ch/…; vgl. Positionspapier von "G._____", abrufbar unter https://F._____-H._____.ch/wp- content/uploads/Feuille_....pdf; vgl. ferner Facebook-page von "G._____ F._____ Switzerland", https://www.facebook.com/G.______-F._____.ch; besucht am 11. April 2023; ausgedruckt als Urk. 66/1-2 zu den Akten genommen). Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 10) ist denn auch in der Aufschrift "La santé" nicht etwa eine Kennzeichnung als veranstaltungseigene Sanitäterin zu sehen. Bei genaue- rer Betrachtung ist vielmehr die Aufschrift "Rebellion pour la santé" erkennbar. Die Parole ist zudem mit dem Aufdruck "G._____ - F._____" sowie dem Emblem der Gruppierung – der …, die von "F._____" verwendet wird, ergänzt um eine im Be- reich der Medizin oft symbolisch verwendete (dem sog. Äskulapstab entstam- mende) Schlange – versehen (vgl. vorgenannte Internetseiten, besucht am

E. 11 und 18) – auch auf den Tramtrassees aufhielten (Urk. 3). Kommt hinzu, dass auch für die Demonstranten deutlich erkennbar war, dass die Polizei aus Sicher-

- 23 - heitsgründen Tramdurchfahrten in unmittelbarer Nähe der Demonstrierenden un- terbinden musste.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 30 -
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220594-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 11. April 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Daniel Aepli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 31. August 2022 (GB220026)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2021 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'420.85 (inkl. Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 62 S. 2)

1. Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung sowie der Stö- rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen;

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–;

3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren;

4. Vollumfängliche Kostenauflage für das vor- und das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziff. 2 und 3);

5. Bestätigung der restlichen vorinstanzlichen Erkenntnisse (Dispositiv Ziff. 4-5);

6. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten.

- 3 -

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 64 S. 17) Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand des Verfahrens

1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 31. August 2022 (Urk. 45) be- fand das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung wie auch des Vorwurfs der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, für nicht schuldig und sprach sie damit vollumfänglich frei. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 41). Am 22. November 2022 erstattete sie sodann fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 46).

2. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2022 wurde der Beschuldigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt; ebenso wurde sie – unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht – aufgefordert, das Datenerfassungsblatt über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 47). Anschlussberu- fung wurde seitens der Beschuldigten keine erhoben. Mit Eingabe vom

6. Dezember 2022 wies die Verteidigung allerdings darauf hin, dass die Be- schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürichs mit Beschluss vom

14. November 2022 in ähnlich gelagerten Straffällen betreffend Verkehrsblocka- den von Klimaaktivsten zwei Ausstandsbegehren gegen den auch am vorliegen- den Ersturteil mitwirkenden Bezirksrichter lic. iur. B._____ gutgeheissen habe, dies nachdem er aufgrund von Äusserungen im Rahmen der jeweiligen mündli- chen Urteilserläuterungen den Anschein der Befangenheit erweckt habe. Ent- sprechend bat die Verteidigung um Mitteilung, ob die hiesige Kammer Bezirksrich- ter lic. iur. B._____ vor diesem Hintergrund auch in der vorliegenden Strafsache

- 4 - als befangen betrachte, werde doch für diesen Fall beantragt, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, nachdem es sich beim angefochtenen Urteil um ein nichtiges Urteil handeln würde (Urk. 49; Urk. 50/1-2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass die Be- schuldigte mit Blick auf die genannten Beschwerdeverfahren nicht beschwert sei, weshalb diese – nachdem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren kei- nen Ausstandsgrund geltend mache, sondern gegen das Urteil appelliert habe – der zweitinstanzlichen Beurtei- lung nicht entgegenstünden (Urk. 51). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Urk. 53) reichte die Verteidigung ferner verschiedene Unterlagen ins Recht, welche als Urk. 54/1-2 zu den Akten genommen wurden. Die mit selbiger Eingabe gestellten Beweisergänzungsanträge betreffend Befragung von Dr. med. C._____ und D._____ sowie betreffend Anfrage bei der Staatsanwaltschaft über die Zahl der im Zusammenhang mit der Demonstration vom tt. Juni 2020 auf der Zürcher E._____-brücke verfügten Nichtanhandnahmen und Verfahrenseinstellungen resp. erlassenen Strafbefehle wurden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 einstweilen abgewiesen (Urk. 55).

3. Am 19. Januar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2023 vorgeladen (Urk. 52). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.).

4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird bei Erhebung einer Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der An- fechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten, weshalb dieses ganzheitlich zu überprüfen ist. II. Sachverhalt

1. Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 wird der Be- schuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am tt. Juni 2020 als Teilnehmerin ei- ner unbewilligten Demonstration mit über 250 Personen, welche mehrheitlich der Gruppierung "F._____" angehörten, die E._____-brücke in Zürich für jeglichen

- 5 - Verkehr gesperrt zu haben, indem sie sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt hätten. Trotz der polizeilichen Ab- mahnung um 12.23 Uhr seien 255 Personen in der Blockade zurückgeblieben, welche allesamt von den Polizeibeamten hätten kontrolliert und teilweise von der Brücke weggetragen werden müssen. Als Folge dieser Aktion, welche bis unge- fähr 15.30 Uhr gedauert habe, sei es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Be- nutzern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht worden, die Limmat zu überque- ren. Dadurch seien sie genötigt worden, entweder einen Umweg einzuschlagen oder die ganze Zeit der Blockade im Fahrzeug im Stau zu verbringen. Überdies hätten die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) durch die Blockade eine Betriebsstö- rung von ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr erlitten, wobei während dieser Zeit keine Tramzüge die E._____-brücke hätten passieren können. Die Beschuldigte sei Teilnehmerin dieser Demonstration gewesen, wobei sie sich auf der Fahrbahn aufgehalten und der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen sei, sondern von Polizeibeamten von der Brücke habe geleitet werden müssen. Dadurch habe sie wissentlich und willentlich den öffentlichen Verkehr und den Individualverkehr behindert, um mit ihrer Blockade auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (Urk. 7 S. 3).

2. Hinsichtlich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann – abgesehen da- von, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" in Art. 10 Abs. 3 StPO und nicht wie im angefochtenen Entscheid zitiert in Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) verankert ist – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 f.).

3. Die Vorinstanz hat den Inhalt der im Recht liegenden Urkundenbeweise – insbesondere den Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. August 2020 (Urk. 1) und die polizeiliche Fotodokumentation vom tt. Juni 2020 (Urk. 3) – wie auch die von der Beschuldigten in der Strafuntersuchung (Urk. 4) und in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 ff.) gemachten Aussagen bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung blieb die Beschuldigte im Wesentlichen bei ihrem bisherigen Standpunkt (Prot. II S. 9 f.). Hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthalts auf der

- 6 - E._____-brücke gab sie ergänzend zu Protokoll, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wie lange sie sich dort aufgehalten habe. Es sei vielleicht eine Stunde gewesen. Der "offizielle" Teil der Demonstration habe ca. 30 - 40 Minuten gedau- ert, danach seien beide Seiten der Brücke von Polizeifahrzeugen blockiert worden (Prot. II S. 10 ff.).

4. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz (Urk. 45 S. 13) lässt sich dem Polizeirapport (Urk. 1 S. 2 f.) in Kombination mit der besagten Fotodokumen- tation (Urk. 3 S. 1 ff.) entnehmen, dass am tt. Juni 2020 auf der E._____-brücke in Zürich, bei welcher es sich gerichtsnotorisch um eine zentrale Verkehrsachse handelt, eine Demonstration der Gruppierung "F._____" stattgefunden hat. Weiter ist zu erkennen, dass die Brücke polizeilich gesperrt wurde und sich die Demonst- rierenden – teils auf der Fahrbahn teils auf den Tramgleisen – auf den Boden setzten, wodurch weder Motofahrzeuge noch Tramzüge die E._____-brücke pas- sieren konnten. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der gesamte über die E._____-brücke fliessende Individualverkehr umgeleitet bzw. der Trambetrieb der darüber führenden Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der VBZ – zumindest im Bereich der Demonstration – zwischenzeitlich eingestellt werden musste und dass die Automobilisten bzw. Trampassagiere, welche die Limmat über die E._____-brücke überqueren wollten, entweder Umwege in Kauf nehmen oder warten mussten.

5. Anhand der Aufnahmen in der Fotodokumentation, welche in den Fotos 15

- 21 eine rot umkreiste Person zeigen, bei der es sich eingestandenermassen um die Beschuldigte handelt (vgl. Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 15 f.), ist sodann zweifelsfrei festzuhalten, dass die Beschuldigte an der Demonstration auf der E._____-brücke anwesend war. Dies wird von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 4 S. 4 f.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 9 ff.). 5.1. In zeitlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich anhand der nur teilweise vorhandenen Zeitstempel auf den einzelnen Aufnahmen der Fo- todokumentation (konkret Urk. 3 Fotos 17 - 19) ein Aufenthalt der Beschuldigten auf der Fahrbahn der E._____-brücke nur im Zeitraum von 13.06 Uhr bis 13.47 Uhr, mithin während 41 Minuten, erstellen lasse. Davon ist aufgrund der Beweis-

- 7 - lage auch vorliegend auszugehen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 8 f. und S. 13 f.). Erstellt und un- bestritten geblieben ist sodann der Umstand, dass die Polizei die Demonstranten in mehreren Durchsagen ermahnte, die Fahrbahn und die Tramschienen freizu- geben, wobei nach Ablauf eines Ultimatums (Demonstration zunächst noch 15 Minuten, dann noch 5 Minuten toleriert) unter vorgängiger Androhung von Per- sonenkontrollen und Verzeigungen wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs schliesslich um 12.39 Uhr kommuniziert wurde, die Zeit der vorüberge- hend tolerierten unbewilligten Demonstration sei abgelaufen und dass bei den verbleibenden Teilnehmern mit Personenkontrollen begonnen werde, wobei sich die Beschuldigte – wie dargelegt – auch noch nach diesem Zeitpunkt auf der Fahrbahn der Brücke aufhielt. 5.2. Was die konkreten Umstände ihrer Teilnahme an der Demonstration an- geht, ergibt sich aus den aktenkundigen Fotos, dass die Beschuldigte sich min- destens im besagten Zeitraum von 13.06 Uhr bis 13.47 Uhr zusammen mit zahl- reichen, teils sitzenden und teils stehenden Demonstranten auf der Fahrbahn der E._____-brücke aufgehalten hat, wobei sie zusammen mit anderen Personen ein Plakat bzw. ein Banner mit der französischen Aufschrift "L'inaction du gouverne- ment tue" gehalten hat, das über die Fahrbahn und die Tramgleise gespannt wur- de (Urk. 3 Fotos 17 - 19, vgl. auch betreffend Banneraufschrift Fotos 3 und 4). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung stellten sich im bisherigen Verfahren, so auch an der Berufungsverhandlung, auf den Standpunkt, sie sei bei der Demonstration zusammen mit anderen medizinischen Fachpersonen für die Sicherstellung der Gesundheit der Demonstrationsteilnehmer besorgt gewesen, sozusagen als Sani- tätspersonal, wobei dieses anhand der weissen Überzüge erkennbar gewesen sei, und dass sie in dieser Funktion die Demonstrationsteilnehmer mit Wasser versorgt und ihnen mit verschiedenen Tüchern Schatten gespendet habe. Über- dies habe diese Personengruppe sicherstellen wollen, dass seitens der Polizei gegen die Demonstranten keine Gewalt wie Verdrehen der Arme oder Drücken auf die Halsschlagader angewendet werde und dass für den Fall eines medizini- schen Notfalls entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung steht (Urk. 4 S. 4; Prot. I S. 13 f.; vgl. auch Urk. 36 S. 5; Prot. II S. 9 ff.; Urk. 64 S. 13 ff.). Mit den Fo-

- 8 - tos konfrontiert, auf welchen sie das besagte Plakat hält, woraus laut Staatsan- waltschaft abzuleiten sei, dass sie durchaus aktiv mitdemonstriert habe, gab die Beschuldigte an, sie habe dieses Plakat nur kurzzeitig zu Demonstrationszwe- cken gehalten, "vielleicht 5 Minuten oder so". Danach habe sie das Plakat dazu verwendet, um den anderen Demonstrationsteilnehmern Schatten zu spenden (Prot. I S. 15). Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Gruppe von Personen, welche wie sie als medizinische Hilfspersonen an der Demonstration teilgenommen hätten, abweichend von der allgemeinen Weisung, die Brücke zu verlassen, von der Polizei vor Ort die Erlaubnis erhalten habe, bei den Demonst- ranten auf der Brücke zu bleiben. Deshalb sei auch sie in dieser Funktion geblie- ben (Urk. 4 S. 4; Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 9 f.). 5.3. Die von der Beschuldigten vorgetragene Version, wonach sie nicht eigentli- cher Teil der Blockade der E._____-brücke gewesen sei, sondern vorwiegend als medizinische Fachperson für die Demonstranten auf der Brücke aufgetreten sei, erscheint mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Dagegen spricht nicht nur, dass das von ihr während längerer Zeit gehaltene, über die Fahrbahn und die Tramschie- nen gespannte Transparent mit der Aufschrift "L'inaction du gouvernement tue" klar ein politisches Statement enthält, das offenkundig zu Demonstrationszwe- cken präsentiert wurde und nicht etwa dazu diente, den "eigentlichen" Demonst- ranten Schatten zu spenden. Dies ist aus den aktenkundigen Fotos leicht ersicht- lich (Urk. 3 Fotos 3, 4, 11, 17 - 19). Dass das Plakat – wenn überhaupt – nur ei- nen dünnen Schatten wirft und sich darin keine Demonstranten befanden, hat im Übrigen schon die Vor-instanz zutreffend festgestellt (Urk. 45 S. 12) und musste in der Detailbefragung letztlich auch von der Beschuldigten eingestanden werden (vgl. Prot. I S. 15 f.). Darüber hinaus kann auch der Argumentation der Beschul- digten hinsichtlich ihrer angeblichen Funktion als medizinische Hilfsperson für die Demonstrationsteilnehmer nicht gefolgt werden. Der bereits erwähnte weisse Überzieher, der die Beschuldigte als solche ausgewiesen haben soll, stellt sich bei näherer Betrachtung nämlich als "Demonstrationsbekleidung" der Gruppe "G._____ - F._____" heraus, was die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Prot. II S. 12). Auf der Internetseite von "F._____ H._____" weist sich diese als Zusammenschluss von Gesundheitsfachleuten aus, welche

- 9 - sich bewusst sind, dass der Klimawandel eine Katastrophe für die Gesundheit darstellt, und die sich vor diesem Hintergrund entschlossen haben, gemeinsam mit "F._____" weltweit umspannende Aktionen des zivilen Ungehorsams zu un- terstützen und durchzuführen (https://F._____-H._____.ch/…; vgl. Positionspapier von "G._____", abrufbar unter https://F._____-H._____.ch/wp- content/uploads/Feuille_....pdf; vgl. ferner Facebook-page von "G._____ F._____ Switzerland", https://www.facebook.com/G.______-F._____.ch; besucht am 11. April 2023; ausgedruckt als Urk. 66/1-2 zu den Akten genommen). Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 S. 10) ist denn auch in der Aufschrift "La santé" nicht etwa eine Kennzeichnung als veranstaltungseigene Sanitäterin zu sehen. Bei genaue- rer Betrachtung ist vielmehr die Aufschrift "Rebellion pour la santé" erkennbar. Die Parole ist zudem mit dem Aufdruck "G._____ - F._____" sowie dem Emblem der Gruppierung – der …, die von "F._____" verwendet wird, ergänzt um eine im Be- reich der Medizin oft symbolisch verwendete (dem sog. Äskulapstab entstam- mende) Schlange – versehen (vgl. vorgenannte Internetseiten, besucht am

11. April 2023 und beispielhaft zur Veranschaulichung der Aufschrift zufällig aus- gewählte Detailfotos der Facebook-Seite von "G._____ F._____ Switzerland", die jedoch eine andere Person zeigen; ausgedruckt als Urk. 66/3 zu den Akten ge- nommen). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Beschuldigte diesbezüglich selber nur sehr vage Angaben machen konnte (vgl. Prot. I S. 13 f.; vorinstanzliches Urteil Urk. 45 S. 13 f.), kann auch nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass sie von der Polizei in ihrer (angeblichen) Funktion als medizinische Fachperson die Erlaubnis erhalten hätte, sich trotz Wegweisung weiter auf der E._____-brücke aufzuhalten. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Aussagen des von der Vorinstanz als Auskunftsperson befragten I._____, welcher an der Demonstration vom tt. Juni 2020 als sog. Polizeikontakt zugegen war und nicht nur von einer solchen ausdrücklichen Sonderbewilligung seitens der Polizei nichts mitbekommen hatte, sondern von einem angeblichen Sanitäts- dienst, der die Demonstration begleitet haben soll, offensichtlich auch keine Kenntnis hatte (Urk. 38 S. 3 ff.; vgl. auch vorinstanzliches Urteil Urk. 45 S. 10, S. 12 f.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wofür in einer schweizerischen Gross- stadt wie Zürich, welche über ein sehr dichtes Netz von Notfallorganisationen ver-

- 10 - fügt, für eine geplante zweistündige friedliche Kundgebung mit 250 bis 350 Per- sonen (Urk. 1 S. 2) an derart zentraler Lage ein eigener Sanitätsdienst notwendig wäre. 5.4. Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Beschuldigte nicht Teil der Sitzblockade gewesen ist, wie seitens der Verteidigung eingewendet wird (Urk. 64 S. 13), nachdem sie – wenn auch stehend und ein über die Fahrbahn und das Tramtrassee gespanntes Transparent haltend – zweifellos Teil der Demonstration bzw. der Blockierung der Brücke war. In der Anklage wird der Beschuldigten denn auch vorgeworfen, sich "als Teilnehmerin der unbewilligten Demonstration auf der Fahrbahn aufgehalten" zu haben (Urk. 7 S. 3), was wie gesagt erstellt ist. Über- dies erscheint das Argument der Verteidigung, dass sich die Aufforderungen der Polizei, die Blockade der Brücke aufzuheben, nur auf die sitzenden Demonstran- ten bezogen hätte (Urk. 64 S. 14 f.), denn auch als geradezu weltfremd, wurde der Verkehr doch auch durch stehende Demonstranten genauso an der Durch- fahrt gehindert. 5.5. Nach dem Erwogenen erweist sich das Vorbringen der Beschuldigten, an der Demonstration nicht aktiv teilgenommen zu haben, sondern nur als medizini- sche Fachperson zum Schutze des Wohls der Demonstranten anwesend gewe- sen zu sein und zu diesem Zweck (Schatten spenden) auch ein Plakat gehalten zu haben, als Schutzbehauptung. Davon, dass sie von der Polizei eine Ausnah- megenehmigung erhalten hätte, sich trotz Wegweisung der Demonstrationsteil- nehmer weiterhin auf der Brücke bei den Demonstranten aufzuhalten, kann eben- falls nicht ausgegangen werden. Mangels Beweisen zugunsten der Beschuldigten nicht erstellbar ist mit der Vorinstanz dagegen, dass sie – wie in der Anklage be- schrieben – durch die Polizei von der Brücke habe geleitet werden müssen, was sie durchwegs bestritt (Prot. I S. 12), ergibt sich solches doch nicht aus den Ak- ten, sondern wird im Polizeirapport gar gegenteilig erwähnt, dass der Grossteil der Demonstrierenden sich um ca. 14.00 Uhr entschieden habe, den passiven Widerstand aufzugeben und sich freiwillig kontrollieren zu lassen (Urk. 1 S. 2). 5.6. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt mithin insoweit erstellt, als sich die Beschuldigte im Rahmen der Demonstration der Gruppierung "F._____" nach er-

- 11 - folgter Abmahnung durch die Polizei, die Blockade aufzuheben und die E._____- brücke zu verlassen, während mindestens 41 Minuten auf der Fahrbahn aufhielt. Anhand der Fotodokumentation, welche die Demonstrationsteilnehmer teils sit- zend und – wie im Fall der Beschuldigten – teils auch stehend mit über die Fahr- bahn und die Tramschienen gespannten Transparenten zeigt (Urk. 3 S. 1 ff.), als erstellt erweist sich ferner, dass aufgrund der Demonstration und der daraus fol- genden, aus Sicherheitsgründen notwendigen Komplettsperrung der E._____- brücke der Strassen- und Tramverkehr daran gehindert wurde, die Brücke zu passieren, weshalb entsprechende Automobilisten und Benutzer der betroffenen Tramlinien entweder für die Zeitdauer der Blockade warten oder Umwege in Kauf nehmen mussten. III. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung 1.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zu den Anforderun- gen der Rechtsprechung an den Tatbestand der Nötigung kann vorweg auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 14 f.). Es ist unbestritten, dass vorliegend die Tatbestandsvariante "durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" einschlägig ist. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das Schutzobjekt von Art. 181 StGB die Freiheit der Wil- lensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ist. Beim Tatbestand handelt es sich um ein Erfolgsdelikt – die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Be- troffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom

3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Be- stimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbe- standsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zudem restrik- tiv auszulegen. D.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entschei-

- 12 - dungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB zu füh- ren. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt, eindeutig überschreiten. Mithin muss dem betreffenden Verhalten eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom

10. Oktober 2022 E. 4.3.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positi- ve Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigung nur rechts- widrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum er- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung bzw. von den dazu verwendeten Mitteln sowie den damit ver- folgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Generell ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ausserdem den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt versammelte sich die Beschuldigte mit wei- teren Teilnehmern der Demonstration der Gruppe "F._____" auf der E._____- brücke und trug damit dazu bei, die entsprechende Strassenverbindung für die Verkehrsteilnehmer zu blockieren, sodass infolge der Aktion der Strassenverkehr umgeleitet und der Tramverkehr der über die E._____-brücke führenden Tramli- nien für die Zeit der Blockade unterbrochen werden musste (Nötigungsmittel). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG bzw. Art. 46 Abs. 1 und 2 VRV und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). Die Blockade der E._____-brücke war damit rechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Zudem betraf die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich. Es handelt sich um eine zentrale Verbindung zwischen dem lin-

- 13 - ken und rechten Zürichseeufer. Sie erfolgte an einem Samstag zur Mittagszeit, dauerte mehrere Stunden und tangierte den Privatverkehr wie auch den öffentli- chen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11). Die Beschuldigte und die übrigen Demonstranten verweilten dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizu- geben. Durch das Verhalten der Demonstranten wurde demnach im Ergebnis ei- ne Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden daran gehindert, die E._____-brücke zu befahren, weshalb sie entweder warten mussten oder gezwungen waren, einen Umweg in Kauf zu nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen. Entsprechend wurden sie in ihrer freien Willensbetätigung beschränkt. Die Vorinstanz hat unter Darlegung einschlägiger Entscheide festgehalten, dass das Bundesgericht sich bereits mehrfach mit Blockadeaktionen auseinandergesetzt hat und in diesem Kontext den Nötigungstatbestand in ähnlichen Konstellationen für Blockaden des Strassenverkehrs von 10 bis 15 Minuten als erfüllt betrachtet hat. Dies braucht hier nicht wiederholt zu werden und es kann stattdessen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 16 f.). Die Blockade auf der E._____-brücke ist von der Intensität her mit den im angefochtenen Ent- scheid zitierten Fällen vergleichbar. Demgemäss ist festzuhalten, dass die Be- schränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen zweifelsohne eine Intensität er- reichte, die in ihrem Ausmass als erheblich und entsprechend strafrechtlich ver- pönt zu qualifizieren ist. 1.3. Im strafrechtlichen Sinne den Nötigungszweck bildet das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Davon ist das Fernziel der Nötigung zu un- terscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näherzukommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Auch vorliegend stellt der strafrechtliche Nö- tigungszweck das Blockieren der E._____-brücke dar, wodurch die Verkehrsteil- nehmer warten oder einen anderen Weg einschlagen mussten. Wie die Vo- rinstanz es treffend formulierte, wurde die Demonstration mit Blockierung der

- 14 - E._____-brücke durchgeführt, um auf die Klimakrise und Umweltproblematiken hinzuweisen und eine Verbesserung der Umweltpolitik zu erreichen, was aber ge- rade nicht den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne, sondern vielmehr das Fernziel der Nötigung darstellt und worin gleichzeitig das Tatmotiv zu erkennen ist. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrie- renden beklagten Umstände weder allein verantwortlich, noch sollten die betroffe- nen Verkehrsteilnehmenden mit der Blockade direkt zur Reduktion der Umwelt- verschmutzung oder zu klimagerechtem Verhalten, sondern vielmehr zum Anhal- ten und Warten bzw. zur Umleitung genötigt werden, womit die Demonstrations- teilnehmer beabsichtigten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und diesem al- lenfalls etwas näherzukommen (vgl. Urk. 45 S. 17 f.). Es ging mithin letztlich da- rum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von dieser gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. Im Unterschied zum innerhalb des zeitgenössischen pluralistischen Meinungsspektrums durchaus vertretbaren Fernziel ist dieser Nötigungszweck nicht rechtmässig. Die betroffenen Verkehrs- teilnehmer waren – um es in den Worten des Bundesgerichts zu formulieren – sozusagen "bloss Statisten für die von den Demonstrierenden organisierte spek- takuläre Aktion", die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für ihr Anliegen bezweckte, worauf jedoch gemäss Bundesgericht kein verfassungs- rechtlicher Anspruch besteht (BGE 134 IV 216 E. 5.3.2). 1.4. Entsprechend handelte die Beschuldigte objektiv tatbestandsmässig. Be- treffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wuss- te, dass die Demonstration auf der E._____-brücke das Passieren der Strasse und die Durchfahrt der Trams an dieser Stelle verunmöglichte und dass eine Blo- ckade der Fahrbahn dieser stark frequentierten Verkehrsachse unweigerlich Stau bzw. eine Umleitung mit sich bringen würde. Dies wollte die Beschuldigte auch, da sie sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufhielt und mit weiteren Demonstrationsteilnehmern ein grosses Transparent quer über die Fahrbahn und die Tramschienen spannte. Damit trug sie auch den gemeinsamen Tatentschluss der Demonstrationsteilnehmer mit und beteiligte sich aktiv an dessen Umsetzung.

- 15 - 1.5. Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand der Nötigung bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rech- nung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 36 S. 8; Urk. 64 S. 4 ff.), hielt die Vorinstanz bereits zutreffend fest, dass Demonstrationen in der Tat unter dem Schutz der Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stehen (Urk. 45 S. 19 ff.). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit kon- kretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesge- richts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die weiteren rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Versammlungsfrei- heit verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 f.). 1.5.1. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist auch bei der Beurteilung von Blockadeaktionen relevant. Die Strafbarkeit von Blockaden ist unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei die Beeinträchtigung resp. die allfällige Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzu- wägen sind. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die In- tensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Bekanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behin- derten Verkehrs (HERTIG, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 22 BV N 34). 1.5.2. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bereits mehrfach mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktionierungen von Demonstrationen und Blockaden beschäftigt. Wie die Vo- rinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich nur das Recht auf "friedliche Versammlung" von Art. 11 EMRK geschützt, was keine Kundgebungen deckt, deren Organisatoren und Teil- nehmer gewalttätige Absichten haben (EGMR, 71314/13 und 68028/14, Csiszer

- 16 - und Csibi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; EGMR, 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 92). Behörden haben gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR, wenn es sich um friedliche Demonstratio- nen handelt, eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsa- che, dass eine Demonstration unbewilligt ist, rechtfertigt allein noch keinen Ein- griff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Tür- kei, 27. Januar 2009, §§ 35 ff.; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit in einer demo- kratischen Gesellschaft notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind u.a. die Art und Schwere der drohenden Sanktionen Faktoren, welche in die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öffentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., § 145, § 155). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich Beeinträchtigungen des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2019, § 43; EGMR, 38676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. November 2012, § 29). Gleichzeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Strafskala – belegt werden kann, solange sie dabei nicht selbst eine verwerfliche Handlung begeht (vgl. dazu EGMR, 11800/85, Ezelin gegen Frank- reich, 26. April 1991, § 53; EGMR, 31684/05, Barraco, a.a.O., § 44). Der EGMR hat aber auch anerkannt, dass wenn Demonstranten absichtlich das tägliche Le- ben und die rechtmässigen Tätigkeiten anderer erheblich stören, diese Störungen als "verwerfliche Handlungen" im vorgenannten Sinne angesehen werden können und entsprechend auch die Verhängung von Sanktionen – auch solche strafrecht- licher Art – rechtfertigen können, wenn ihr Ausmass über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt. Dabei hatte der Gerichtshof auch bereits Situationen zu prüfen, in denen Demonstranten versucht hatten, die Ausübung einer von anderen ausgeübten Tätigkeit – wie bei-

- 17 - spielsweise technische Arbeiten für den Bau einer Autobahn – durch (friedliche) Störaktionen zu behindern, wofür strafrechtliche Sanktionen im Lichte von Art. 11 EMRK in angemessenem Verhältnis zum legitimen Ziel stand, die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen. Dieselbe Schlussfolgerung müsse erst recht in Fällen gezogen werden, in denen die Aktionen der Demonstranten nicht unmittel- bar gegen eine Tätigkeit, die sie missbilligen, sondern auf die physische Blockie- rung einer anderen Tätigkeit gerichtet sind, die in keinem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Gegenstand ihres Protests steht (EGMR Kudrevičius, a.a.O., §§ 170 ff. mit Hinweisen; siehe auch EGMR Barraco, a.a.O., §§ 46 f.). 1.5.3. Was die Blockierung der E._____-brücke angeht, ist der Vorinstanz und der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als die Beschuldigte sich an einer politischen Kundgebung beteiligte, welche insofern friedlich war, als keine physi- sche Gewalt gegen Personen oder Eigentum angewendet wurde. Durch die Blo- ckade der stark verkehrsbelasteten E._____-brücke durch die Demonstranten, zu denen nachgewiesenermassen auch die Beschuldigte gehörte, wurden allerdings andere Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Die Blockade der wichtigen Zürcher Verkehrsachse erwies sich mithin von einiger Intensität und hatte Auswirkungen auf viele Privatpersonen, tangierte allerdings nicht in erster Linie den Protestge- genstand, sondern den Tram- und Individualverkehr, was von den Demonstranten durchaus beabsichtigt war, um auf ihr Fernziel, den Klimawandel, aufmerksam zu machen. Das Fernziel der Demonstranten rückt damit in den Hintergrund. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Demonstration nicht an einem Werktag, sondern an einem Samstag stattfand. In Anbetracht dessen, dass die E._____- brücke als Verbindung zwischen rechtem und linken Zürichseeufer auch an Wo- chenenden, insbesondere zur Mittags- und Nachmittagszeit, sowohl vom Indivi- dualverkehr als auch von öffentlichen Verkehrsteilnehmern stark bzw. – wie sich anhand der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Erhebungen der Verkehrs- messstelle E._____-brücke zeigte (Urk. 63/2 S. 1) – gar praktisch gleich stark wie an Werktagen frequentiert wird, mindert dies die Intensität der Blockade bzw. das Ausmass der Beeinträchtigung Dritter allerdings nicht massgeblich. Wie die Ver- teidigung mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 unter Beilage eines Auszuges

- 18 - der Facebook-Seite von "F._____ Zürich" mit einem entsprechenden Eintrag vom

18. Juni 2020 darzulegen vermag, war eine Aktion am tt. Juni 2020 zwar ange- kündigt (vgl. auch Urk. 64 S. 9 f.). Darin war allerdings einzig die Rede von einer gewaltfreien "Aktion" ab 11.30 Uhr auf dem J._____-platz mit Musik und Kurzrefe- raten (Urk. 54/2). Die ab 12.00 Uhr erfolgte und bis 14.00 Uhr aufrechterhaltene Blockade der kompletten E._____-brücke war hingegen gerade nicht angekün- digt, sodass die Polizei den Verkehr – entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 10)

– auch nicht frühzeitig hatte umleiten können, um die Beeinträchtigung der ande- ren Verkehrsteilnehmer möglichst geringzuhalten. Letzteres wäre zudem ohnehin nur für den Individualverkehr möglich gewesen, während sich der schienenge- bundene öffentliche Verkehr der fünf über die E._____-brücke führenden Tramli- nien im Tramnetz der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) mit seiner hohen Taktfre- quenz kaum sinnvoll hätten umleiten lassen. Gleichwohl wurde den Teilnehmen- den die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während rund 40 Minuten an promi- nenter Örtlichkeit in Zürich öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren, indem die um 12.00 Uhr beginnende Kundgebung bzw. die Blockade auf der E._____- brücke zunächst noch straffrei toleriert wurde und erst um 12.39 Uhr mit der vor- gängig mehrfach angedrohten Auflösung der Blockade sowie mit der polizeilichen Kontrolle und Verzeigung jener Personen, die sich bis dahin nicht freiwillig ent- fernt hatten, begonnen wurde (Urk. 3 S. 1 ff.). Entsprechend kann den Behörden auch nicht vorgeworfen werden, nicht ein gewisses Mass an Toleranz an den Tag gelegt zu haben, wie dies in der Rechtsprechung des EGMR gefordert wird, so- dass vorliegend nicht von einer Aushöhlung der Versammlungsfreiheit durch übermässig repressive Massnahmen gesprochen werden kann. Indem die De- monstranten die Blockade der E._____-brücke dennoch – mit Blick auf die Teil- nahme der Beschuldigten mindestens bis 13.47 Uhr – weiter aufrechterhielten, zeitigte ihr Verhalten nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Situation zahlrei- cher Verkehrsteilnehmer, die über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit verbundenen, von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausging. Art und Schwere der drohen- den Sanktion in Bezug auf den Nötigungstatbestand erweisen sich sodann mit Blick auf den üblicherweise bestehenden Vorrang von Geldstrafen bei geringem

- 19 - Verschulden und sodann in Anbetracht des Umstandes, dass bei der Strafzumes- sung die von der Beschuldigten verfolgten Interessen zu ihren Gunsten berück- sichtigt werden können (s. dazu hinten E. IV.3.1.2. und IV.3.2.2.), nicht als unver- hältnismässig. Daran vermögen auch die von der Verteidigung in ihrem Plädoyer zitierten Entscheide des EGMR (Urk. 64 S. 4 ff.) nichts zu ändern, lassen sich die jeweiligen Sachverhalte doch nicht oder nur sehr begrenzt mit der vorliegenden Ausgangslage vergleichen, sei dies, weil die durch die fraglichen Kundgebungen verursachten Beeinträchtigungen mit der Blockierung der E._____-brücke nicht vergleichbar sind – so etwa in den Fällen Bumbeș v. Romania, EGMR, 18079/15 vom 3. Mai 2022 (kurzzeitiges Anketten an eine Zugangsschranke zu einem Parkplatz/Parkhaus, wobei das Ereignis den öffentlichen Auto- und Fussgänger- verkehr in der Gegend in keiner Weise beeinträchtigt hatte, vgl. a.a.O. § 12), im Fall Oya Ataman v. Turkey, EGMR Nr. 74552/01 vom 5. März 2007 (Demonstrati- on von 40 - 50 Personen auf dem Istanbuler Sultanahmet-Platz, einem nur von Fussgängern benutzten Platz ohne sonstigen Verkehr, vgl. Google Maps > Sul- tanahmet Square) oder im Fall Balçık and Others v. Turkey, EGMR Nr. 25/02 vom

29. Februar 2008 (§ 5 f.; Demonstration von ca. 50 Personen in der İstiklal- Strasse in Istanbul, die abgesehen von einer einspurigen Strassenbahnlinie eine Fussgängerzone und Shopping-Meile ist, vgl. Google Maps > İstiklal-Cd.) – oder sei dies, weil die Eingriffsintensität der Behörden hinsichtlich der Auflösung der Kundgebung mitnichten mit dem vorliegenden zurückhaltenden Vorgehen der Zürcher Polizei vergleichbar ist, wie dies etwa im bereits genannten Fall Balçık and Others v. Turkey der Fall war, wo die besagte friedliche Demonstration auf der İstiklal-Strasse kurz nach deren Beginn von der Polizei unter Einsatz von Schlagstöcken und Tränengas sowie anschliessender Inhaftierung aufgelöst wur- de, wobei der EGMR vorwiegend feststellte, dass das gewaltsame Einschreiten der Istanbuler Polizei unverhältnismässig gewesen sei (Balçık and Others v. Tur- key, a.a.O. § 5 ff. und § 51 ff.). 1.5.4. Zusammenfassend erweist sich die Blockade der E._____-brücke, an wel- cher sich die Beschuldigte aktiv beteiligte, mithin – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch in Nachachtung der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK als unrechtmässig.

- 20 - 1.5.5. Daran ändert auch nichts, dass mit Bezug auf zwei weitere Demonstrati- onsteilnehmerinnen, C._____ und D._____, die laut Verteidigung ebenfalls über eine medizinische Ausbildung verfügen und gleichermassen in der Funktion des bereits von der Beschuldigten beschriebenen kundgebungseigenen "Sanitäts- dienstes" auf der E._____-brücke anwesend gewesen sein sollen, in zwei separa- ten Verfahren Nichtanhandnahmeverfügungen ergingen. Die Beschuldigte will da- raus für sich ableiten, dass sie angesichts der vergleichbaren Ausgangslage ebenfalls nicht zu bestrafen sei (Urk. 36 S. 2 ff.; Urk. 64 S. 15 ff.). Vorab ist indes- sen zu beachten, dass das Vorbringen der Beschuldigten, wonach sie als Teil des Sanitätsdienstes von der Polizei vor Ort eine "Sondergenehmigung" erhalten ha- be, wie bereits dargelegt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (s. vorn E. II.5.3. ff.). Aus den bei den Akten liegenden Nichtanhandnahmeverfügungen ist zudem ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die gegen die beiden von der Ver- teidigung genannten Personen eröffneten Strafuntersuchungen deshalb einstellte, weil sie anhand der verfügbaren, von der Polizei erstellten Fotos der Demonstra- tionsteilnehmer die Beweislage als ungenügend erachtete, als dass diesen eine strafbare Beteiligung an der Demonstration hätte nachgewiesen werden können (Urk. 35 S. 2 [C._____] und Urk. 25/12 [Beizugsakten betreffend D._____]). Dass die Nichtanhandnahmen in Nachachtung einer angeblich von der Polizei für die "Sanitäterinnen" ausgesprochenen ausdrücklichen Tolerierung ihres Verbleibes auf der Brücke ergingen (Urk. 38 S. 6; vgl. auch Urk. 53), stellt demgemäss eine reine Mutmassung der Verteidigung dar, die – abgesehen von der Kopie einer undatierten handschriftlichen Erklärung von D._____ (Urk. 34) – in den Akten kei- ne Stütze findet. Insbesondere die besagte schriftliche Erklärung von D._____, wonach sie die Nichtanhandnahmeverfügung erhalten haben will, nachdem sie der Polizei in einer (nicht aktenkundigen) E-Mail mitgeteilt habe, dass sie als Teil des "staff médical" die Erlaubnis zum Verbleib auf der Brücke erhalten habe (Urk. 34), bleibt nicht nur unbelegt, sondern hat sich so auch nicht in der Begrün- dung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung niedergeschla- gen (vgl. Urk. 24/12 S. 12). Und selbst wenn die Nichtanhandnahme der Strafver- fahren gegen die beiden genannten Mitdemonstrantinnen aus Gründen erfolgt wäre, die der hier dargelegten Sach- und Rechtslage entgegenstünden – was hier

- 21 - nicht zu beurteilen ist –, würde dies für die Beschuldigte keinen Anspruch begrün- den, einen Freispruch zu erwirken, besteht doch nach schweizerischem Recht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Für Letzteres wä- re nach der Rechtsprechung vielmehr zwingend erforderlich, dass die Behörden in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen und zu erkennen geben würden, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden würden. Nur dann kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d. h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (BGE 115 Ia 81 E. 2). Eine solche Situation liegt hier jedoch offenkundig nicht vor.

2. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen 2.1. Der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, macht sich nach Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig, wer vorsätzlich u.a. den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbe- trieb hindert, stört oder gefährdet. Auch unter diesem Tatbestand genügt nicht je- de Hinderung, Störung oder Gefährdung. Die erforderliche Beeinträchtigung muss vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2; 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die zu- treffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz mit Hinweisen auf die Recht- sprechung und Lehre zu Art. 239 StGB verwiesen werden (Urk. 45 S. 26 ff.). 2.2. Die von den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) – bei denen es sich mit der Vorinstanz zweifelsohne um eine den öffentlichen Verkehr betreibende Anstalt im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB handelt (vgl. Urk. 45 S. 27 f.) – betriebenen Tram- linien 2, 5, 8, 9 und 11, deren Kurs über die E._____-brücke führt, konnten für die Dauer der Blockade von 12.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes, mithin bis 15.22 Uhr (vgl. Urk. 1 S. 3), die E._____-brücke nicht mehr passieren, weshalb sie ihren Betrieb während dieser ganzen Zeit unterbrechen bzw. einschränken mussten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass der Zürcher Trambetrieb ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem darstellt. Selbst Beeinträchtigungen auch nur einer Tramkompo- sition können bereits erhebliche Auswirkungen auf weitere darauf abgestimmte

- 22 - Verbindungen haben. Die Beschuldigte hat sich erstelltermassen – nachdem die um 12.00 Uhr begonnene, anfänglich noch tolerierte Kundgebung mit Blockade des Strassen- und Tramverkehrs bereits länger als 1 Stunde angedauert hatte – ab 13.06 Uhr während mindestens 41 Minuten auf der Fahrbahn der E._____- brücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden kann, aufgehalten, womit sie an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt war. Dadurch wurden nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb weit über den Raum K._____-E._____-brücke- L._____-platz hinaus tangiert. Entsprechend ist die Schwelle einer tatbestands- mässigen Intensität der Verkehrsbeeinträchtigung klar überschritten. Vor diesem Hintergrund und unter Verweis auf die Erwägungen hiervor (E. III.1.5.) ging – ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 28) – auch diese Störung weit über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungs- freiheit im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verbundenen und von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinaus. Der objektive Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB ist mithin erfüllt. Dass entgegen der Vorbringen der Staats- anwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 62 S. 11) – abgesehen vom hier nicht rele- vanten Nachtbus – keine Buslinien die E._____-brücke überqueren (vgl. Haltestel- len und- Linienfahrpläne > Kurzstrecken-Karte Zürich, abrufbar via www.zvv.ch), vermag daran nichts Entscheidendes zu ändern. Hinsichtlich des ebenfalls erfüll- ten subjektiven Tatbestandes ist auf das bereits zur Nötigung Erwogene zu ver- weisen (s. dazu vorn E. III.1.4.), wonach die Beschuldigte auch hinsichtlich der Störung des Tramverkehrs vorsätzlich handelte. Dabei hilft auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach man seitens der Demonstranten den Tramver- kehr eigentlich habe passieren lassen wollen, die Polizei diesen dann aber "aus eigenem Antrieb" eingestellt habe (Prot. I S. 17). So ist bereits auf den aktenkun- digen Fotos der Kundgebung ersichtlich, dass sich die Demonstrationsteilnehmer zeitweise – darunter auch die Beschuldigte selber samt Transparent (Urk. 3 Fotos 11 und 18) – auch auf den Tramtrassees aufhielten (Urk. 3). Kommt hinzu, dass auch für die Demonstranten deutlich erkennbar war, dass die Polizei aus Sicher-

- 23 - heitsgründen Tramdurchfahrten in unmittelbarer Nähe der Demonstrierenden un- terbinden musste. 2.3. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist die Beschul- digte mithin – wiederum in Abweichung zum Vorderrichter – auch der vorsätzli- chen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Anträge der Parteien und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwie- sen werden. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus bekräftigt das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vor- rang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis zu 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und E. 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und E. 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demnach hat sich das urteilende Strafgericht stets zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste De- likt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe auch für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für er-

- 24 - forderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Bestrafung der Be- schuldigten mit einer (Gesamt-) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wo- bei diese unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben sei (Urk. 62 S. 2 und S. 12 ff.).

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Sowohl der Tatbestand der Nötigung als auch jener der Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen, sehen als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB; Art. 239 Ziff. 1 StGB). Vorliegend ist von der Nötigung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 StGB auszugehen. 2.2. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8). Trotz Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann die Strafe vorliegend aber innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens festgesetzt werden, welcher sich wie dargelegt von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt. 2.3. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart fällt einerseits ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 57). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe bei ihr als Ersttäterin genügend Warnwirkung zeiti- gen wird, um künftige Taten zu vermeiden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist auch das Verschulden sowohl hinsichtlich der Nötigung als auch hinsichtlich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gering. Für beide Taten ist mithin eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen ist

- 25 - aus den beiden Einzelstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Zunächst ist die Einsatzstrafe für die Nötigung anhand der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festzulegen. 3.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit Blick auf das Tatvorgehen festzuhalten, dass die Beschuldigte zusammen mit zahlreichen anderen De- monstrierenden im Rahmen der "F._____"-Demonstration durch ihren Verbleib auf der Fahrbahn und dem Tramtrassee die E._____-brücke für den motorisierten Verkehr vollständig blockierte und zusätzlich auch der Tramverkehr über die Brü- cke eingestellt werden musste. Daraus, dass die Blockierung an einem Samstag und zur Mittagszeit erfolgte, kann unter Verweis auf das bereits Gesagte (vorn E. III.1.5.3.) nichts Verschuldensminderndes abgeleitet werden. Dem motorisier- ten Individualverkehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort aus- harren wollten, ein Umweg aufgezwungen, der distanzmässig zwar relativ kurz war (etwa via M._____ resp. N._____ über die O._____-brücke). Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen grossen Verkehrsachse selbst bei vorhandener Möglichkeit einer Umleitung ein erhebliches Verkehrschaos, zeit- lich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentli- chen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Nicht angeklagt und im Übrigen auch nicht erstellt ist dagegen die Behinderung von Fussgängern. Die Beschuldigte widersetzte sich zusammen mit zahlreichen Mitdemonstranten mehreren polizeilichen Aufforde- rungen, die Brücke zu verlassen. Offensichtlich zielte die Gruppierung darauf ab, die Kundgebung für die bereits anfänglich kommunizierten 2 Stunden (bis 14.00 Uhr, vgl. Urk. 38 S. 3) aufrechtzuerhalten. Die Beschuldigte selber stand teilweise auf der Fahrbahn, teilweise auf dem Tramtrassee und hielt über längere Zeit ein über die Fahrbahn und die Tramschienen gespanntes Transparent. Den De- monstranten und damit auch der Beschuldigten ist indessen zugute zu halten, dass sie gewaltfrei agierten und lediglich passiven Widerstand leisteten. Erheblich verschuldensmindernd ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte

- 26 - selbst nur rund 40 Minuten an der Blockade beteiligte und sich hernach problem- los von der Polizei kontrollieren liess. Die objektive Tatschwere wiegt noch klar leicht. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln der Be- schuldigten zu erwähnen, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Es wäre ihr zudem ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich indessen der Umstand aus, dass sie die Tat nicht primär aus egoistischen Beweggründen beging, sondern hauptsächlich aus Sorge um die aus ihrer Sicht von der Klimakrise bedrohte Um- welt und Gesundheit der Menschheit. Sie handelte mithin aus achtenswerten Be- weggründen. Eine darüber hinausgehende kriminelle Energie ist aus ihrem Han- deln nicht ersichtlich. 3.1.3. Unter Einbezug der subjektiven Tatkomponenten wird das objektive Tat- verschulden erheblich relativiert. Das Gesamtverschulden erweist sich entspre- chend als sehr leicht. Die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt ist auf 7 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Die Einsatzstrafe ist schliesslich hinsichtlich der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist mit Blick auf das Ausmass der verschul- deten Tatbestandsverwirklichung das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Er- innerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Durch die Blockade an einem Nadelöhr des züricherischen Tramverkehrs wurde der Betrieb von nicht weniger als fünf Tramli- nien mehr als nur kurzzeitig in beide Richtungen unterbrochen. Dies führt noto- risch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet – was nur begrenzt möglich ist – oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne weiteres schwerwiegendere Störungen des öffentlichen Ver-

- 27 - kehrsbetriebs denkbar. Im Übrigen kann auf das bereits hiervor zur Nötigung Er- wogene verwiesen werden (s. dazu vorn E. IV.3.1.1.). 3.2.2. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt das bereits Gesagte (s. vorn E. IV.3.1.2.). Es liegt auch hinsichtlich des Verstosses gegen Art. 239 StGB direkter Vorsatz vor. Die achtenswerten Beweggründe auf Seiten der Be- schuldigten wirken sich sodann auch hier erheblich verschuldensmindernd aus. 3.2.3. Angesichts des wiederum sehr leichten Tatverschuldens wäre für die Stö- rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von 6 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist – insbesondere aufgrund des sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Nötigung – die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt nur massvoll um 3 Tagessätze auf 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Sodann ist die Täterkomponente zu beurteilen. Die Beschuldigte ist in ei- nem kleinen Dorf in der Romandie aufgewachsen, wo sie auch die Schule be- sucht hat. Nach dem Studium der medizinischen Geisteswissenschaften in Lon- don absolvierte sie in der Schweiz die Ausbildung zur Hebamme (Prot. I S. 10 ff.). Als solche ist sie auch heute berufstätig und verdient in kürzlich reduziertem Pen- sum rund Fr. 4'500.– pro Monat (Fr. 4'200.– pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn; Prot. II S. 7 f.). Die Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 600.– und ihre Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'000.– pro Monat. Die Steuern betrugen im Jahr 2022 Fr. 7'043.– (Prot. II S. 8 f.; Urk. 60). Sie ist ledig, hat keine Kinder und lebt in einer Wohngemeinschaft (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 7). Vorstrafen weist die Beschuldigte wie erwähnt keine auf (Urk. 57). Nach dem Gesagten sind aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Die Beschuldigte ist nur hinsichtlich ih- rer Anwesenheit auf der Brücke geständig, was sich allerdings aufgrund der Be- weisfotos auch nicht bestreiten liess. Sie ist allerdings nicht geständig, sich uner- laubt dort aufgehalten zu haben. Entsprechend steht unter diesem Gesichtspunkt eine Strafminderung ausser Frage. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. Es bleibt somit bei der Gesamtstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe.

- 28 -

4. Tagessatzhöhe In Anbetracht der vorgenannten finanziellen Verhältnisse erscheint in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz von Fr. 100.– angemessen.

5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 5.2. Die Beschuldigte weist wie gesagt keine Vorstrafen auf. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die gegen eine günstige Legalprognose sprechen. Vielmehr dürfte das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch die auszufäl- lende Geldstrafe, die Beschuldigte genügend beeindrucken, sodass davon aus- gegangen werden kann, dass sie sich künftig wohlverhalten wird. Mit der Staats- anwaltschaft ist ihr somit der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss

- 29 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Nachdem die Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihr die Kosten des Vorverfahrens und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt gemäss Kostenblatt Fr. 1'000.– (Urk. 12).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beru- fung der Staatsanwaltschaft – abgesehen von einer minimalen Abweichung hin- sichtlich der Tagessatzhöhe – gutzuheissen ist, sind der unterliegenden Beschul- digten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 GebV OG, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfah- ren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

5. Entschädigungen sind der Beschuldigten ausgangsgemäss keine zuzu- sprechen. Demgemäss ist auch die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschä- digung für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung (Urk. 45 S. 29 f.) ersatzlos aufzuheben. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

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2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres

- 32 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.