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SB220583

Nötigung etc.

Zürich OG · 2023-04-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 29 S. 10 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Vorfall vom 20. Juni 2020 auf der C._____-brücke in Zürich 2.1. Laut Anklagevorwurf hätten am Samstag, 20. Juni 2020, um ca. 12.00 Uhr, über 250 Personen die C._____-brücke in Zürich für jeglichen Verkehr gesperrt, indem sie sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt hätten. Nach einer polizeilichen Abmahnung um 12.23 Uhr seien 255 Personen in der Blockade zurückgeblieben, die teilweise von den Polizeibeamten von der Brücke hätten weggetragen werden müssen. Durch diese Aktion, welche bis ca. 15.30 Uhr gedauert habe, sei es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Benützern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht worden, die D._____ [Fluss] zu überqueren. Mit der unbewilligten Demonstration hätten die Teilnehmer auf die Umweltproblematik aufmerksam machen wollen.

- 9 - Der Beschuldigte sei einer der Teilnehmer der unbewilligten Demonstration gewesen. Er habe sich auf der Fahrbahn aufgehalten und den öffentlichen Verkehr sowie den Individualverkehr behindert. Der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen, sei er nicht nachgekommen und habe von den Polizeibeamten von der Brücke geleitet werden müssen. Die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) hätten durch die Blockade ab ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr eine Betriebsstörung erlitten. Dass während dieser Zeit kein Tramzug und auch der Privatverkehr die C._____-brücke habe passieren können, habe der Beschuldigte beabsichtigt (Urk. 11). 2.2. Zum Vorfall vom 20. Juni 2020 machte der Beschuldigte im Untersu- chungsverfahren keine Aussagen (Urk. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, am 20. Juni 2020 an der De- monstration auf der C._____-brücke teilgenommen und dadurch den Individual- verkehr behindert zu haben (Prot. I S. 8 f.). Auch anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht bestätigte er, an der Demonstration teilgenommen zu haben und auf dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 32/3) abgebildet zu sein (Urk. 67 S. 3 f.). Hingegen bestritt er, von der Polizei von der Brücke geleitet wor- den zu sein (Prot. I S. 9; Urk. 67 S. 5). Sodann gab er an, nicht gewusst zu ha- ben, ob die Demonstration bewilligt gewesen sei oder nicht; dies sei ihm jedoch auch egal gewesen (Prot. I S. 10 f.; Urk. 67 S. 4). 2.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, mit Blick auf den Vertrauensschutz bzw. das Institut des Verbots- irrtums könne keine Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen. Der Stadtrat von Zürich habe deutlich gemacht, dass, wer an einer unbewilligten Demonstrati- on teilnehme, schlimmstenfalls mit einer Übertretungsstrafe zu rechnen habe. Und in der Vergangenheit hätten sich der Stadtrat und die Stadtpolizei Zürich an diese Praxis gehalten (Urk. 18 S. 3 ff.; Urk. 70 S. 24 f.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Überdies vertritt sie die Ansicht, es könne auch gestützt auf das Beweisergebnis keine Verurteilung ergehen (Urk. 18 S. 15 ff.).

- 10 - Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Polizei sei von Anfang an informiert gewesen und habe das Geschehen aktiv bestimmt, mithin hätten die Demonstrierenden keine Tatherrschaft mehr über das Verkehrsgeschehen gehabt. Dabei sei der Tramverkehr nicht durch die Demonstrierenden, sondern durch den Polizeieinsatz gestört worden. Sodann sei das behauptete Verkehrschaos nicht erwiesen (Urk. 70 S. 3 ff.; Prot. II S. 13 f., 21). 2.4. Erstellt und unbestritten ist, dass am 20. Juni 2020 ab ca. 12.00 Uhr zahl- reiche Personen auf beiden Seiten der C._____-brücke an einer unbewilligten De- monstration teilnahmen. Dass dadurch der Individualverkehr und der öffentliche Verkehr zum Erliegen kamen, ist mit Blick auf das Videomaterial ohne Weiteres erstellt. Die Verteidigung meint demgegenüber, die behauptete Tatsache, dass "kein Tram die Brücke [habe] passieren" können, sei "schlichtweg unbewiesen" (Urk. 18 S. 13; Urk. 70 S. 9). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Selbst ein von der Verteidigung eingereichtes Video zeigt, wie die Demonstrierenden die Tramgeleise blockieren, indem sie in grosser Anzahl auf den entsprechenden Fahrbahnen sitzen, stehen, Transparente über die ganze Breite aufspannen, musizieren, malen etc. (während im Hintergrund eine Stimme der Organisatoren beteuert, "öV dürfen selbstverständlich durchfahren"; Urk. 62, …). Aus Sicherheitsgründen musste die Polizei indes die gesamte Brücke, inklusive öffentlichen Verkehr, sperren. Die Sperrung betraf eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich und die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Dies zeigt denn auch die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Aufstellung betreffend Auswertung des Verkehrsaufkommens auf der C._____- brücke (Urk. 68). Es ist deshalb notorisch, dass durch die Sperrung ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und Rückstau entstanden. Daran ändert die Ausweichmöglichkeit über das D._____-quai respektive E._____-quai nichts. Es ist (im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO) bekannt, dass das Befahren der mehrheitlich kleinen (und teilweise nur in eine Richtung führenden) Strassen rechts und links der D._____ bereits bei üblichem Verkehrsaufkommen nicht flüssig erfolgen kann. Ein Ausweichen beispielsweise über die F._____-brücke führt damit gezwungenermassen zu Rückstau auf den

- 11 - Zubringerstrassen (etwa auf dem G._____-Quai, das H._____-quai und die I._____-strasse; betreffend Rückstau auf dem H._____-quai vgl. Urk. 56, …). Die Polizei hat aus Sicherheitsgründen den Verkehr geregelt und weiträumige Umleitungen vorgenommen. Aus dem Umstand, dass auf Aufnahmen des Video- ausschnitts vom J._____ zeitweise kein "Verkehrschaos" zu sehen ist (vgl. Urk. 70 S. 7 f.), kann entsprechend nichts Entlastendes abgeleitet werden. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass der Beschuldigte auf dem Fotobogen bzw. dem ergänzenden Fotobogen der Stadtpolizei erkennbar ist (Fotos Nr. 11, 12, 15 - 17 in Urk. 4; Fotos 1-21 in Urk. 32/3). 2.5. Sodann ist der Beschuldigte auf diversen von der Stadtpolizei aufge- nommenen Videodateien zu sehen (Urk. 32/2). 2.5.1. Das erste dokumentierte Video zeigt, wie sich die Demonstrierenden um 12:00 Uhr auf der Fahrbahn der C._____-brücke, Seite J._____, versammeln, da- runter auch der Beschuldigte, und die Brücke blockieren (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 1 ff.). 2.5.2. Auf einer Videoaufzeichnung von 12.51 Uhr sieht man den Beschuldigten im Hintergrund der Sitzblockade bei einem Transparent stehend (Urk. 32/2, Video …). Um 12.52 Uhr steht der Beschuldigte ungefähr an gleicher Stelle. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass teilweise die gleichen Teilnehmer sowie ein Teil des Transparents der Gruppierung abgebildet sind (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 6). 2.5.3. Um 13.21 Uhr zeigt eine Aufnahme der Stadtpolizei Zürich, wie der Be- schuldigte vom Trottoir der C._____-brücke Richtung Fahrbahn läuft (Urk. 32/2, Video …) 2.5.4. Um 13.42 Uhr steht der Beschuldigte hinter dem Transparent mit der Auf- schrift "l'inaction du gouvernement tue" auf den Tramschienen, während nebenan auf der Verkehrsfläche der C._____-brücke die Sitzblockade stattfindet (Urk. 32/2, …).

- 12 - 2.5.5. Auf weiteren Videosequenzen ist der Beschuldigte um 13:46 Uhr, 13:49 Uhr, 13.50 Uhr bzw. 13:51 Uhr hinter der Sitzblockade, bei welcher sich die Teilnehmer mit Armen und Beinen ineinander verkeilt haben und von den Polizei- funktionären einzeln weggetragen werden, stehend erkennbar (Urk. 32/2, Videos …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 7 f.). 2.5.6. Sodann ist er auf einer Videoaufnahme von 14.14 Uhr auf der Fahrbahn stehend ersichtlich (Urk. 32/2, Video …). 2.5.7. Es kann mithin erstellt werden, dass sich der Beschuldigte an den besagten Zeitpunkten bzw. in den dokumentierten Zeitabschnitten auf der C._____-brücke befand. Es liegen sodann keine Umstände vor, welche nahelegen würden, an den eingeblendeten Zeitangaben zu zweifeln. Dass der Beschuldigte sich zwischen- zeitlich entfernt haben soll, wird weder behauptet noch erscheint dies wahrschein- lich. Entsprechend verbleiben keine (vernünftigen) Zweifel daran, dass der Be- schuldigte um 12.00 Uhr und damit von Anfang an vor Ort war und an der De- monstration bis zu deren Auflösung teilnahm. Die Videoaufnahmen lassen sodann keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte, welcher auch mit seinem "B._____" -T-Shirt seine Zugehörigkeit zur Gruppierung unterstreicht, als Teil der Blockade und nicht als unbeteiligter Beobachter verstand. Dies anerkennt denn auch – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte (Prot. I S. 8; Urk. 67 S. 3). 2.6. Entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 15) ist sodann auch auf die Zeitan- gaben sowie Inhalte betreffend polizeiliche Durchsagen in der Fotodokumentation (Urk. 4) abzustellen, welche sich (teilweise) mit den Zeitangaben und Inhalten in den Videodateien, bei welchen die Durchsage zu hören ist, decken (vgl. Urk. 32/2, Video …, 12:32 Uhr ["Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch 5 Minuten. Dann bitten wir Sie die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehens (…)"]; Video …, 12.32 Uhr ["In 5 Minuten beginnt die Polizei mit der Personenkontrolle. Wir danken Ihnen für die Kooperation"]). 2.7. Die nicht bewilligte Demonstration wurde polizeilich kurzzeitig toleriert und die Demonstrierenden in der Folge mehrmalig abgemahnt, die Brücke zu verlas- sen (Urk. 1 S. 2). Eine erste Abmahnung mit dem Hinweis auf das strafbare Ver-

- 13 - halten durch die Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgte um 12.23 Uhr, wo- nach eine friedliche Demonstration während 15 Minuten noch toleriert werde (Urk. 4 S. 3, Foto 6; Urk. 56, Ordner …: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung für 15 Minuten. Wir bitten sie nachher, die C._____-brücke zu verlassen und frei- zugeben. Sie stören den öffentlichen Verkehr und machen sich strafbar"). In einer zweiten Abmahnung um 12.29 Uhr und 12.32 Uhr wurde die Demonstration noch während fünf Minuten geduldet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass an- schliessend Personenkontrollen durchgeführt und Verzeigungen wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgen würden (Urk. 32/2, Videos … und …; Urk. 4 S. 3; Foto 7). Die Polizei informierte die Demonstrierenden mit folgen- den Worten: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch fünf Minuten. Dann bitten wir Sie, die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehenstatbestand Störung des öffentlichen Verkehrs und allenfalls Nötigung. In fünf Minuten fängt die Polizei mit der Personenkontrolle an. Danke für ihre Ko- operation" (Urk. 56, Ordner …). Diese Durchsage ist ebenfalls zu hören auf den Videos der Verteidigung (Urk. 62, … und …). Um 12.39 Uhr erfolgte die Durchsa- ge der Polizei, wonach die eingeräumte Zeit abgelaufen sei und die Personenkon- trolle beginne (Urk. 4 S. 3, Foto 8). Mit der Vorinstanz ist auch aufgrund des auf den Fotos ersichtlichen Polizeifahrzeugs mit Lautsprechern nicht ernsthaft zu zweifeln, dass die Demonstranten abgemahnt wurden (Urk. 29 S. 12). Erstellt ist zudem wie ausgeführt der Hinweis auf die hier zur Diskussion stehenden Verge- henstatbestände. 2.8. Erstellt ist weiter, dass ein Teil der Demonstrierenden von den Polizei- beamten weggetragen werden musste (Urk. 1 S. 2; Urk. 32/2, Videos … und …). Nicht erstellt ist hingegen, dass dies beim Beschuldigten ebenfalls der Fall war bzw. dass er von der Brücke geleitet werden musste. Betreffend die Dauer der Störung des öffentlichen und privaten Verkehrs ist auf die laut Anklage verursach- te Betriebsstörung der VBZ von ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr abzustellen, welche sich im Wesentlichen mit dem Polizeirapport ("12.00 Uhr bis 15.22 Uhr") deckt. Diese ist insoweit erstellt (Urk. 1 S. 3). Die Demonstration selbst dauert ab ca. 12.00 Uhr bis 13.45/14.00 Uhr (Urk. 1 S. 1 und 2; Urk. 4 S. 5, Foto 13). Um ca.

- 14 - 14.00 Uhr entschieden sich die verbliebenen Teilnehmer, die Blockade zu been- den und sich freiwillig kontrollieren zu lassen (Urk. 1 S. 2). 2.9. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage mit ob stehender Be- schränkung (vgl. Ziff. II 2.8) erstellt. 2.10. Die Verteidigung hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Zeugen- einvernahmen des Einsatzleiters der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020 sowie von K._____, dem Einsatzleiter der VBZ vom 20. Juni 2020 beantragt (Urk. 51). Sie führte zu den Beweisanträgen aus, dass sowohl die VBZ als auch die Einsatzleitung der Stadtpolizei vorgängig über die anstehende Demonstration aufgeklärt worden seien. So sei die Demonstration beispielsweise auf Facebook geteilt worden und bereits um 12 Uhr habe ein Polizeibeamter mit der Regelung des Verkehrs begonnen. Die Einsatzleiter der Stadtpolizei und der VBZ seien als Zeugen zu befragen, seit wann sie Kenntnis über die Demonstration gehabt hätten (Urk. 51 S. 6 ff.). Die Argumentation dringt nicht durch und auf die Erhebung zusätzlicher Beweise kann verzichtet werden. Erstellt (Urk. 1 S. 2) und unbestritten ist, dass die Demonstration nicht bewilligt worden war. Die von der Verteidigung thematisierte frühzeitige polizeiliche Präsenz kann zwanglos damit erklärt werden, dass die Blockade der C._____-brücke bedingte, dass sich die Demonstrierenden vorgängig versammelten. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass dies nicht durch einzelne Personen direkt auf der Fahrbahn erfolgte, sondern die Blockade ein gewisses Zusammenwirken bedingte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Eintreffen von rund 250 Personen noch vor der eigentlichen Blockade der Brücke auch für die Polizei nicht unbemerkt blieb. Dies lässt sich auch aus dem von der Verteidigung erwähnten Eintrag auf Facebook schliessen. Waren die Demonstrierenden (gezwungenermassen) einige Zeit vor der Blockade vor Ort (Urk. 51 S. 6: "Sei um 11:30 auf dem L._____-platz […]"), erklärt dies auch die polizeiliche Präsenz rund eine halbe Stunde später. Abgesehen davon ist entgegen der Verteidigung nicht anzunehmen, dass die Behörden und die Polizei im Vorfeld über die (nicht bewilligte) Blockade der C._____-brücke informiert wurden. Entsprechende Hinweise finden sich nicht in den Untersuchungsakten. Macht die Verteidigung geltend, solches gehe aus der

- 15 - von ihr eingereichten Medienmitteilung hervor, ist dies unzutreffend (Urk. 51 S. 7; Urk. 32/1). Die Medienmitteilung wurde mit Blick auf ihren Inhalt im Anschluss an die Blockade verfasst. Selbst wenn aber die Behörden und die Polizei "über die anstehenden Demonstrationen aufgeklärt worden" wären (Urk. 51 S. 6), hätte dies keine Detailkenntnisse bedeutet. Selbst der Zürcher Stadtrat und das Sicherheitsdepartement rechnen der Polizei einzig die in den sozialen Medien publizierte Bekanntgabe zu (vgl. Urk. 19/1 S. 3 inkl. Beilage S. 6). Die Information erschöpfte sich damit in der Ankündigung auf Facebook (Versammlung auf dem L._____-platz um 11:30 Uhr). Polizeiliche Massnahmen wie die Verkehrsregelung konnten so oder anders nicht frühzeitig geplant werden. Gegenteiliges hätte die Kenntnis darüber vorausgesetzt, ob und gegebenenfalls wann und auf welcher Route die Demonstrierenden den L._____-platz verlassen würden. Soweit die Verteidigung die Zeugenbefragungen schliesslich damit begründet, es sei unklar, wie es zum Erliegen der Demonstration auf der C._____-brücke ge- kommen sei (Urk. 51 S. 8), kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Sperrung der C._____-brücke erfolgte nicht durch die Polizei. Die Blockade war eigentliches Ziel der Demonstrierenden. Daran lassen die verschiedenen Vi- deoaufnahmen wie auch die besagte Medienmitteilung keine Zweifel. 2.11. Der Verteidigung, welche sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, es könne nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Durchsage der Poli- zei mit dem entsprechenden "Ultimatum" gehört bzw. verstanden habe (Urk. 18 S. 16 f.), kann sodann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte lebt in M._____, versteht und spricht aber Deutsch (vgl. Prot. I S. 5, 8 und 14; Urk. 16; Urk. 21). Die französischsprechenden Teilnehmer wurden zudem durch die "Polizei Kon- taktteams" der Aktivisten über die Aussagen der Polizei informiert (Urk. 1 S. 2). Es ist auf einer Videoaufnahme hörbar, wie die Demonstrierenden um 13.51 Uhr auf Hochdeutsch zusammen im Chor "Wir entscheiden, ob wir nach zwei Uhr bleiben, oder nicht (…)" sagen, wobei auch der Beschuldigte die Lippen entsprechend bewegt (Urk. 32/2, Video …). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldig- te selbst nie in Abrede stellte, die Aufforderung der Polizei gehört bzw. verstanden zu haben, vielmehr vor Vorinstanz lediglich angab, sich in der Zwischenzeit nicht

- 16 - mehr erinnern zu können, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Aufforderungen der Polizei hörte und zumindest in den Grundzügen verstand. Soweit der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellte, er habe sich von den Durchsagen der Polizei nicht persönlich angesprochen gefühlt (Urk. 67 S. 5), ist dieser Einwand unbehilflich. Er war Teil der Aktion; eine individuelle Aufforderung, die Brücke zu verlassen, war nicht notwendig. Weiter bleibt in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, die Demonstration auf der C._____- brücke würde dem Individualverkehr und dem öffentlichen Verkehr ein Überque- ren der Brücke verunmöglichen, und er wollte dies auch. Daran ändert nichts, dass sein Fernziel dieser Aktion war, auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (Prot. I S. 10; Urk. 16). Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. In der Anklage wird dem Beschuldigten deliktisches Verhalten als Beteilig- ter der unbewilligten Demonstration, welche zur Sperrung der C._____-brücke führte, und zwar als Mittäter vorgeworfen. 1.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu

- 17 - begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 176 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktio- nen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockade- aktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.), bei der Bildung eines "Menschen- teppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahl- reiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämtlicher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil 6B_216/2011 vom 13. September

2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009). Der Beschuldigte hat sich im Sinne dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mittäter strafbar gemacht.

2. Nötigung 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.2. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nö- tigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn

- 18 - die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440

f. mit Hinweisen). 2.3. Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungs- freiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Ein- satz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungs- zweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrs- blockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hin- zuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Dies führt denn auch der Beschuldigte aus. Das Fernziel und das Mo- tiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Ele- mente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220). 2.3.1. Die Teilnehmer der Demonstration haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der C._____-brücke einfanden, sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden setzten oder auf den Fahrbahnen des privaten und öffentlichen Verkehrs standen, die Brücke für den motorisierten Individualver- kehr und den öffentlichen Verkehr gesperrt (Nötigungsmittel). 2.3.2. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Ver- kehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der C._____-brücke war damit rechtswidrig (vgl. Urteil 6B_793/2008 vom

24. März 2009 E. 3.2). Zudem betraf die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich. Es handelt sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Sie erfolgte an einem Samstag zur Mittagszeit, dau- erte mehrere Stunden und tangierte den Privatverkehr wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11). Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wur- den mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert. Das ist im strafrechtlichen Sin-

- 19 - ne der Nötigungszweck. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand etwa bejaht im Fall des bereits genannten BGE 108 IV 165, als infolge eines "Men- schenteppichs" durch 24 Demonstranten während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. Ebenfalls tatbestandsmässig war die Manipulation einer Bahnschranke, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301). Laut Bundesgericht ist der Umstand, dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, nicht relevant (BGE 119 IV 301 E. 3a S. 306; 108 IV 165 E. 3 S. 169). Das nicht erlaubte Nötigungsmittel führte damit zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit, die – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 17 ff.; Urk. 70 S. 10 ff.) – ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich noch konnten sie allein etwas zu deren Veränderung beitragen. Es ging – entgegen der Vertei- digung (Urk. 70 S. 12 f.) – nicht darum, die Bevölkerung etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Vielmehr ging es einzig darum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von der Gruppierung gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. In Anbetracht dieser Um- stände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5 S. 222). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung erneut vorbringt, durch das Vorgehen der Polizei seien Einschränkun- gen für Fussgänger und Veloverkehr verursacht worden bzw. durch die polizeili- che Kontrolle und Identifizierung der Demonstrierenden vor Ort sei die Verkehrs- behinderung zusätzlich in die Länge gezogen worden (Urk. 18 S. 23; Urk. 70 S. 3, 9; Prot. II S. 15), ist dies eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstra- tion und ist entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten. 2.3.3. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit anderen Personen auf den Boden sass, sich nicht mit diesen Personen ineinander verkeilte und er nicht durch die Polizeibeamten weggetragen werden musste, kann er nichts für seinen Standpunkt ableiten. Der Beschuldigte fand sich zusammen mit zahlreichen an- deren Demonstranten auf der C._____-brücke ein. Die Blockade der Brücke war Teil der gemeinsamen Aktion. Dabei wirkten die Teilnehmer zusammen. Sie

- 20 - standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die auf der Brücke Anwesenden gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Sie wirkten deshalb als Mittäter (und nicht als vorsätzliche Nebentäter). Dabei ist ohne weiteres möglich, dass gewisse Demonstranten nicht geplant, sondern aus der Situation heraus sich der Kundgebung anschlossen. Dies lässt eine Mittäterschaft nicht entfallen. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 vor Art. 24 StGB). Ebenso ändert nichts an der Qualifikation der Mittäterschaft, dass die Blockade genauso stattgefunden hätte, wenn der Beschuldigte das Geschehen bloss aus der Distanz beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre. 2.3.4. Gestützt auf das Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass die De- monstration auf der C._____-brücke respektive auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr ein Überqueren der Brücke verunmöglichen wür- de, und er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt zusammen mit weiteren Teilnehmern ein Plakat mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue", stand auf der Fahrbahn der C._____-brücke und hielt sich unmittelbar bei der Sitzblockade auf der Fahrbahn auf. Er hat den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen und an dessen Umsetzung mitgewirkt. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 2.3.5. Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 18 S. 23 ff.; Urk. 70 S. 21 ff.), ist festzuhalten, dass Demonstrationen unter dem Schutz der genannten Grundrechte stehen. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die

- 21 - Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Ge- fährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Krite- rien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten C._____- brücke tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehrerer Stunden fünf Linien des Tramverkehrs sowie den Individualverkehr. Die C._____-brücke verbindet unter anderem das rechte und linke Zürichsee-Ufer und ist eine Hauptverkehrsachse (auch) für die Stadt. Spezielle Umstände, die nach einer sofortigen und deshalb unbewilligten Demonstration verlangten, lagen nicht vor. Die nicht bewilligte Demonstration respektive die Blockade der C._____- brücke wurde nicht im Vorfeld angekündigt, was – entgegen der Verteidigung – eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglichte. Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten De- monstrationen teilnehmen (Urteil EGMR Nr. 17391/06 vom 12. Juni 2014 i.S. Primov und andere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion gegenüber Teilneh- mern einer unbewilligten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115). Zutreffend ist, dass Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten begehen, ein gewisses Mass an Toleranz ausüben müssen, um die Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (Urteile des EGMR Nr. 25691/04 vom 17. Juli 2007 i.S. Bukta und andere gegen Ungarn, § 38; Nr. 74552/01 vom 5. Dezember 2006 i.S. Oya Ataman gegen Türkei, §§ 41 f. [Proteste gegen sogenannte Typ-F-Gefängnisse in der Türkei, die in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter

- 22 - Organisationen gebaut wurden und in deren Zusammenhang mehr als 1000 Strafgefangene in den Hungerstreik traten]; Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom

17. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei, § 43; Nr. 32124/02 […] vom

18. Dezember 2007 i.S. Nurettin Aldemir und andere gegen Türkei, § 46; Nr. 25/02 vom 29. November 2007 i.S. Balçik und andere gegen Türkei, § 52; Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 150; Nr. 33268/03 vom 17. Juli 2008 i.S. Ashughyan gegen Armenien, § 90; Nr. 10346/05 vom 7. Oktober 2008 i.S. Éva Molnár gegen Ungarn, § 36). Ein solches Mass an Toleranz wurde hier ausgeübt und entgegengebracht. Den Teilnehmenden wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während rund 40 Minuten zu kommunizieren. Mithin hatten sie (anders als etwa im Urteil des EGMR Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom 17. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei [Auflösung nach 11 Minuten]) genügend Zeit, ihre Meinung zum Klima zu äussern. In der Folge wurden sie aufgefordert, die Brücke zu verlassen. Der Art und Weise der folgenden Auflösung durch die Polizeibeamten (Möglichkeit, sich freiwillig kontrollieren zu lassen, wobei ein Teil der Anwesenden sich am Boden sitzend ineinander verkeilten und ohne unnötige Gewalt voneinander gelöst und teilweise weggetragen wurden; Kontrolle vor Ort) ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Li- tauen, § 151). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Demonstration während rund zwei Stunden aufrecht erhalten blieb, geht diese deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (The- matisierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der C._____-brücke ist auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Versammlungsfreiheit unrechtmässig.

- 23 - 2.3.6. Ein ("indirekter") Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (vgl. NIGGLI/ MAEDER, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 21 N 8) liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 3 ff.; Prot. II S. 17 f.) – nicht vor. Die Polizeibeamten haben die Demonstrierenden zum Verlassen der Brücke aufgefordert und auf die strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die Strafbarkeit betreffend Vergehen, ausdrücklich hingewiesen (vgl. Ziff. II 2.7). Wie bereits erwogen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das gehört und verstanden hat (vgl. Ziff. II 2.11). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe irrtümlich angenommen, er könne schlimmstenfalls wegen einer Übertretung verurteilt werden, wenn er sich weiterhin an der Blockade der Brücke beteiligt. Die Rechtsgrundlage einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit muss für die Betroffenen frei zugänglich und die Auswirkungen gegen einen Verstoss vorhersehbar sein (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 108). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass für die Versammlungs- teilnehmenden eine allfällige Sanktionierung gestützt auf den Nötigungstatbestand vorhersehbar war, selbst wenn in der Stadt Zürich in der Vergangenheit Teilnehmer von friedlichen Demonstrationen insbesondere aufgrund eines Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung bestraft wurden (Urk. 29 S. 21 f.) Abgesehen davon ist beim Verbotsirrtum nur wesentlich, ob die beschuldigte Person davon ausgeht, überhaupt nichts Unrechtes zu tun; ob sie in der Subsumtion oder in der Qualifikation des fraglichen Delikt irrt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (NIGGLI/MAEDER, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 21 N 13 ff.). 2.3.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen 3.1. Gemäss Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen

- 24 - Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbe- trieb hindert, stört oder gefährdet. 3.2. Das Tatverhalten besteht in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs. Unter Betrieb wird die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden, jedenfalls soweit die der Öffentlichkeit angebotene Leistung betroffen ist (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, 104). Als Hinderung gilt die mindestens vorübergehende Verunmöglichung des Betriebes und als Störung die qualitative Beeinträchtigung des Betriebes (TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2017, Art. 239 N 5). Allerdings genügt nicht jede Hinderung, Störung oder Gefährdung. Die erforderliche Beeinträchtigung muss durch einen Eingriff in den sachlich-funktionellen Bereich des Betriebes erfolgen und hat eine gewisse Intensität aufzuweisen. Der Betrieb muss als ganzer oder zumindest in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet werden (FIOLKA, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 239 N 19 ff.; ebenso TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 5; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl., Bern 2013, 102). Die Behinderung oder Störung muss zudem von gewisser Dauer sein (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., 105). 3.3. Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) handelt es sich zweifellos um ei- nen Betrieb, der der Allgemeinheit dient und von Art. 239 StGB erfasst ist. Durch das Blockieren der C._____-brücke wurde sodann nicht nur der motorisierte Ver- kehr, sondern auch der ganze Tramverkehr der Linien 2, 5, 8, 9 und 11, welcher über die C._____-brücke in Zürich rollt, unterbrochen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, war neben der Blockade an sich auch das Sperren der Brücke durch die Polizei und damit die gänzliche Einstellung des Tramverkehrs über die Brücke eine unmittelbare Folge der (Sitz-)Blockade, welche auch die Tramgleise betraf, und damit auf das Verhalten der Demonstrierenden zurückzu- führen (vgl. Ziff. III 2.3.2). Insgesamt führte die Blockade zu einer Betriebsstörung von gut drei Stunden. Dass der Tramverkehr durch die Blockade während dieser Zeit am ordnungsgemässen Betrieb gehindert wurde, stellt – entgegen der Vertei-

- 25 - digung (Urk. 18 S. 26; Urk. 70 S. 16) – klarerweise eine Behinderung bzw. Stö- rung von gewisser Dauer dar. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 3.4. Art. 239 StGB kann sowohl vorsätzlich (Ziff. 1) als auch fahrlässig (Ziff. 2) begangen werden. Der Vorsatz muss sich jedenfalls (auch) auf eine wesentliche Störung des Betriebs richten. Zumindest Eventualvorsatz wurde bei der Blockade der Zufahrten zur Bodenseefähre in Romanshorn bejaht (BezGer Arbon, 10. Feb- ruar 1986, SJZ 1986, 282 f., Nr. 44; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 29 f.). Eine Handlung oder Unterlassung muss auch nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der Störung sein; es genügt, dass sie Mitursache ist (BGE 90 IV 246). Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang fehlt nur dann, wenn das Verhalten eines Dritten ganz ausserhalb des normalen Geschehens gelegen hätte und deshalb unmöglich damit hätte gerechnet werden können (vgl. BGE 90 IV 246; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 32). 3.5. Die Anwesenheit der zahlreichen Demonstrierenden auf der C._____-brücke und den Fahrbahnen, das Aufspannen von Transparenten über die ganze Breite der Brücke respektive über die Tramgeleise sowie die Sitzblockaden unter ande- rem auf den Tramgeleisen machen deutlich, dass die Störung des Trambetriebs, wenn auch nicht eigentliches Ziel, so doch immerhin eine notwendige Folge der Blockade war. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. 3.6. Es bleibt zu wiederholen, dass die Blockade der C._____-brücke auch un- ter Nachachtung der Versammlungsfreiheit unrechtmässig war und ein ("indirek- ter") Verbotsirrtum zu verneinen ist (Ziff. III 2.3.5 und 2.3.6). 3.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

4. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

- 26 - IV. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen (Urk. 29 S. 28). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– (Urk. 31 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

2. Wahl der Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

- 27 - E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetz- geber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Für die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der im Strafregisterauszug aufgeführten Strafuntersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland kommt in diesem Zusammen- hang und in Nachachtung der Unschuldsvermutung keine Bedeutung zu (Urk. 30). Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. 2.4. Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und diese nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung

- 28 - (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall ist die Strafe – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Allfällige Strafschärfungsgründe und Strafmilderungs- gründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unterstehen dem gleichen Strafrahmen. Es ist von der Nötigung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszugehen.

3. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 3.1. Die Blockade der C._____-brücke erfolgte an einem Samstag gegen Mit- tag. Die Brücke ist am fraglichen Wochentag und zur besagten Zeit vom Individu- alverkehr jeweils mässig befahren und kann ohne Weiteres als zentrale Verkehr- sachse in der Stadt Zürich bezeichnet werden. Dem motorisierten Individualver- kehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehreren Stun- den ausharren wollten, ein distanzmässig zwar relativ kurzer Umweg (etwa via D._____-quai respektive E._____-quai über die F._____-brücke) aufgezwungen. Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Ver- kehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentlichen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Nicht angeklagt und nicht erstellt ist darüber hinaus die Behinderung von Fussgängern. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden bildeten, mehrere polizeiliche Aufforderungen zur Räumung in den Wind schlugen, sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilten und teilweise von den Polizeibeamten wegge- tragen werden mussten, zielten auf eine möglichst lange dauernde Blockade ab. Relativierend fällt aus, dass die Demonstranten ein gewaltfreies Nötigungsmittel wählten. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben muss sich der Beschul- digte anrechnen lassen. Hingegen beteiligte er sich nicht selbst an den Sitzblo- ckaden und musste von den Polizeibeamten nicht weggetragen werden, sondern verliess die Brücke schlussendlich selbständig. Der Beschuldigte war in diesem

- 29 - Sinne nicht "an vorderster Front" dabei, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Immerhin hat der Beschuldigte seine Teilnahme geplant, ist entsprechend geklei- det nach Zürich gereist und war von Beginn an dabei. Eine wesentliche kriminelle Energie ist ihm nicht zur Last zu legen. 3.2. Wenngleich der Beschuldigte vorsätzlich handelte, können ihm keine eigentlichen egoistischen Beweggründe zur Last gelegt werden. Hingegen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und die offensichtlich gesuchte Publizität ohne Delinquenz zu erzielen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 1 (Handeln aus achtenswerten Beweggründen) ist – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – nicht angezeigt. 3.3. Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden als sehr leicht. Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen erscheint angemessen.

4. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB 4.1. Betreffend das objektive Tatverschulden und damit das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs gilt es, das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Erinnerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Eine hochgradig arbeitsteilige Gesellschaft ist in höchstem Masse auf das Funktionieren der Infrastruktur angewiesen und ein Ausfall von Verkehrs- oder Versorgungssystemen kann schwer absehbare Folgen zeitigen (FIOLKA, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 239 N 2 f.). Durch die rund dreistündige Blockade wurde der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört. Die betroffenen Linien konnten die C._____-brücke nicht befahren. Dies führt notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrieben denkbar. Im Übrigen kann zur objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV 3).

- 30 - 4.2. Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die Einzelstrafe auf 8 Tagessätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens an- gemessen Rechnung.

5. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist folgendes fest- zuhalten: Der Beschuldigte ist in N._____ [Stadt in Portugal] aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht. Mit 18 Jahren kam er in die Schweiz. Sein Vater ist Schweizer. An der … in … hat der Beschuldigte in der Folge zuerst Physik und dann Energiemanagement und Nachhaltigkeit studiert. Zur Zeit arbeitet er in der Forschung an der Universität M._____ (als Doktorand) und verdient monatlich ca. Fr. 5'000.– (Prot. I S. 6 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 5.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30), was strafzumessungs- neutral zu werten ist. 5.3. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise, in Bezug auf die Anwesenheit auf der C._____-brücke und die Teilnahme an der Demonstration, geständig zeigte, führt zu einer leichten Strafreduktion. Zwar ist weder aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch Reue ersichtlich und das Beweisergebnis fällt angesichts der Foto- und Videodokumentation erdrückend aus. Dennoch sind seine Zugeständnisse leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 5.4. Die Täterkomponente fällt insgesamt leicht strafmindernd aus, sodass eine Gesamtgeldstrafe von 10 Tagessätzen unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren angemessen erscheint.

- 31 -

6. Tagessatzhöhe Seinen Monatslohn als Doktorand an der Universität M._____ bezifferte der Be- schuldigte vor Vorinstanz auf ca. Fr. 5'000.– (Prot. I S. 7). Auf dem Daten- erfassungsblatt hat der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen folgende Angaben gemacht: Sein monatlicher Netto-Lohn betrage Fr. 4'788.55. Er erhalte einen 13. Monatslohn. Weitere Einkünfte habe er nicht. Sein Vermögen betrage Fr. 65'914.–. Auf der Ausgabenseite bezifferte er die Krankenkassenprämie auf Fr. 341.65, den Mietzins auf Fr. 406.– und die Steuern pro Monat auf Fr. 713.– (Urk. 36/1-2). Damit ist der Tagessatz auf Fr. 110.– festzusetzen.

7. Fazit Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.– angemessen und der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen. V. Strafvollzug Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für den beding- ten Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist ent- sprechend dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 12). 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 32 -

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unter- liegt damit vollständig. Die Staatsanwaltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Beru- fung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Entschädigungen Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

- 33 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 12).

E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 32 -

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren

E. 1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

2. Wahl der Sanktionsart/Strafrahmen

E. 1.4 Am 26. Januar 2023 wurde auf den 13. April 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 49).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 6. März 2023 stellte die Verteidigung wiederum Beweis- anträge (Urk. 51). Diese wurden mit Präsidialverfügung vom 22. März 2023 teil- weise – gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1) – gutgeheissen und eine Kopie der Videodateien der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020 ("B._____") wurde beigezogen (Urk. 54).

E. 1.6 Am 13. April 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Staatanwalt MLaw D. Aepli als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 9). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.).

E. 1.7 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.).

- 5 -

E. 2 Jahren sowie die vollumfängliche Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Urk. 31 S. 2). Entsprechend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich ange- fochten.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6).

E. 2.3 Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unter- liegt damit vollständig. Die Staatsanwaltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Beru- fung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Entschädigungen Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

- 33 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 2.3.1 Die Teilnehmer der Demonstration haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der C._____-brücke einfanden, sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden setzten oder auf den Fahrbahnen des privaten und öffentlichen Verkehrs standen, die Brücke für den motorisierten Individualver- kehr und den öffentlichen Verkehr gesperrt (Nötigungsmittel).

E. 2.3.2 Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Ver- kehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der C._____-brücke war damit rechtswidrig (vgl. Urteil 6B_793/2008 vom

24. März 2009 E. 3.2). Zudem betraf die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich. Es handelt sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Sie erfolgte an einem Samstag zur Mittagszeit, dau- erte mehrere Stunden und tangierte den Privatverkehr wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11). Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wur- den mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert. Das ist im strafrechtlichen Sin-

- 19 - ne der Nötigungszweck. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand etwa bejaht im Fall des bereits genannten BGE 108 IV 165, als infolge eines "Men- schenteppichs" durch 24 Demonstranten während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. Ebenfalls tatbestandsmässig war die Manipulation einer Bahnschranke, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301). Laut Bundesgericht ist der Umstand, dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, nicht relevant (BGE 119 IV 301 E. 3a S. 306; 108 IV 165 E. 3 S. 169). Das nicht erlaubte Nötigungsmittel führte damit zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit, die – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 17 ff.; Urk. 70 S. 10 ff.) – ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich noch konnten sie allein etwas zu deren Veränderung beitragen. Es ging – entgegen der Vertei- digung (Urk. 70 S. 12 f.) – nicht darum, die Bevölkerung etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Vielmehr ging es einzig darum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von der Gruppierung gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. In Anbetracht dieser Um- stände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5 S. 222). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung erneut vorbringt, durch das Vorgehen der Polizei seien Einschränkun- gen für Fussgänger und Veloverkehr verursacht worden bzw. durch die polizeili- che Kontrolle und Identifizierung der Demonstrierenden vor Ort sei die Verkehrs- behinderung zusätzlich in die Länge gezogen worden (Urk. 18 S. 23; Urk. 70 S. 3, 9; Prot. II S. 15), ist dies eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstra- tion und ist entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten.

E. 2.3.3 Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit anderen Personen auf den Boden sass, sich nicht mit diesen Personen ineinander verkeilte und er nicht durch die Polizeibeamten weggetragen werden musste, kann er nichts für seinen Standpunkt ableiten. Der Beschuldigte fand sich zusammen mit zahlreichen an- deren Demonstranten auf der C._____-brücke ein. Die Blockade der Brücke war Teil der gemeinsamen Aktion. Dabei wirkten die Teilnehmer zusammen. Sie

- 20 - standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die auf der Brücke Anwesenden gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Sie wirkten deshalb als Mittäter (und nicht als vorsätzliche Nebentäter). Dabei ist ohne weiteres möglich, dass gewisse Demonstranten nicht geplant, sondern aus der Situation heraus sich der Kundgebung anschlossen. Dies lässt eine Mittäterschaft nicht entfallen. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 vor Art. 24 StGB). Ebenso ändert nichts an der Qualifikation der Mittäterschaft, dass die Blockade genauso stattgefunden hätte, wenn der Beschuldigte das Geschehen bloss aus der Distanz beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre.

E. 2.3.4 Gestützt auf das Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass die De- monstration auf der C._____-brücke respektive auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr ein Überqueren der Brücke verunmöglichen wür- de, und er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt zusammen mit weiteren Teilnehmern ein Plakat mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue", stand auf der Fahrbahn der C._____-brücke und hielt sich unmittelbar bei der Sitzblockade auf der Fahrbahn auf. Er hat den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen und an dessen Umsetzung mitgewirkt. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

E. 2.3.5 Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 18 S. 23 ff.; Urk. 70 S. 21 ff.), ist festzuhalten, dass Demonstrationen unter dem Schutz der genannten Grundrechte stehen. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die

- 21 - Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Ge- fährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Krite- rien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten C._____- brücke tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehrerer Stunden fünf Linien des Tramverkehrs sowie den Individualverkehr. Die C._____-brücke verbindet unter anderem das rechte und linke Zürichsee-Ufer und ist eine Hauptverkehrsachse (auch) für die Stadt. Spezielle Umstände, die nach einer sofortigen und deshalb unbewilligten Demonstration verlangten, lagen nicht vor. Die nicht bewilligte Demonstration respektive die Blockade der C._____- brücke wurde nicht im Vorfeld angekündigt, was – entgegen der Verteidigung – eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglichte. Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten De- monstrationen teilnehmen (Urteil EGMR Nr. 17391/06 vom 12. Juni 2014 i.S. Primov und andere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion gegenüber Teilneh- mern einer unbewilligten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115). Zutreffend ist, dass Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten begehen, ein gewisses Mass an Toleranz ausüben müssen, um die Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (Urteile des EGMR Nr. 25691/04 vom 17. Juli 2007 i.S. Bukta und andere gegen Ungarn, § 38; Nr. 74552/01 vom 5. Dezember 2006 i.S. Oya Ataman gegen Türkei, §§ 41 f. [Proteste gegen sogenannte Typ-F-Gefängnisse in der Türkei, die in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter

- 22 - Organisationen gebaut wurden und in deren Zusammenhang mehr als 1000 Strafgefangene in den Hungerstreik traten]; Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom

17. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei, § 43; Nr. 32124/02 […] vom

18. Dezember 2007 i.S. Nurettin Aldemir und andere gegen Türkei, § 46; Nr. 25/02 vom 29. November 2007 i.S. Balçik und andere gegen Türkei, § 52; Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 150; Nr. 33268/03 vom 17. Juli 2008 i.S. Ashughyan gegen Armenien, § 90; Nr. 10346/05 vom 7. Oktober 2008 i.S. Éva Molnár gegen Ungarn, § 36). Ein solches Mass an Toleranz wurde hier ausgeübt und entgegengebracht. Den Teilnehmenden wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während rund 40 Minuten zu kommunizieren. Mithin hatten sie (anders als etwa im Urteil des EGMR Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom 17. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei [Auflösung nach 11 Minuten]) genügend Zeit, ihre Meinung zum Klima zu äussern. In der Folge wurden sie aufgefordert, die Brücke zu verlassen. Der Art und Weise der folgenden Auflösung durch die Polizeibeamten (Möglichkeit, sich freiwillig kontrollieren zu lassen, wobei ein Teil der Anwesenden sich am Boden sitzend ineinander verkeilten und ohne unnötige Gewalt voneinander gelöst und teilweise weggetragen wurden; Kontrolle vor Ort) ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Li- tauen, § 151). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Demonstration während rund zwei Stunden aufrecht erhalten blieb, geht diese deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (The- matisierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der C._____-brücke ist auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Versammlungsfreiheit unrechtmässig.

- 23 -

E. 2.3.6 Ein ("indirekter") Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (vgl. NIGGLI/ MAEDER, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 21 N 8) liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 3 ff.; Prot. II S. 17 f.) – nicht vor. Die Polizeibeamten haben die Demonstrierenden zum Verlassen der Brücke aufgefordert und auf die strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die Strafbarkeit betreffend Vergehen, ausdrücklich hingewiesen (vgl. Ziff. II 2.7). Wie bereits erwogen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das gehört und verstanden hat (vgl. Ziff. II 2.11). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe irrtümlich angenommen, er könne schlimmstenfalls wegen einer Übertretung verurteilt werden, wenn er sich weiterhin an der Blockade der Brücke beteiligt. Die Rechtsgrundlage einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit muss für die Betroffenen frei zugänglich und die Auswirkungen gegen einen Verstoss vorhersehbar sein (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 108). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass für die Versammlungs- teilnehmenden eine allfällige Sanktionierung gestützt auf den Nötigungstatbestand vorhersehbar war, selbst wenn in der Stadt Zürich in der Vergangenheit Teilnehmer von friedlichen Demonstrationen insbesondere aufgrund eines Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung bestraft wurden (Urk. 29 S. 21 f.) Abgesehen davon ist beim Verbotsirrtum nur wesentlich, ob die beschuldigte Person davon ausgeht, überhaupt nichts Unrechtes zu tun; ob sie in der Subsumtion oder in der Qualifikation des fraglichen Delikt irrt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (NIGGLI/MAEDER, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 21 N 13 ff.).

E. 2.3.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

E. 2.4 Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und diese nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung

- 28 - (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall ist die Strafe – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Allfällige Strafschärfungsgründe und Strafmilderungs- gründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 2.5 Die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unterstehen dem gleichen Strafrahmen. Es ist von der Nötigung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszugehen.

3. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

E. 2.5.1 Das erste dokumentierte Video zeigt, wie sich die Demonstrierenden um 12:00 Uhr auf der Fahrbahn der C._____-brücke, Seite J._____, versammeln, da- runter auch der Beschuldigte, und die Brücke blockieren (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 1 ff.).

E. 2.5.2 Auf einer Videoaufzeichnung von 12.51 Uhr sieht man den Beschuldigten im Hintergrund der Sitzblockade bei einem Transparent stehend (Urk. 32/2, Video …). Um 12.52 Uhr steht der Beschuldigte ungefähr an gleicher Stelle. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass teilweise die gleichen Teilnehmer sowie ein Teil des Transparents der Gruppierung abgebildet sind (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 6).

E. 2.5.3 Um 13.21 Uhr zeigt eine Aufnahme der Stadtpolizei Zürich, wie der Be- schuldigte vom Trottoir der C._____-brücke Richtung Fahrbahn läuft (Urk. 32/2, Video …)

E. 2.5.4 Um 13.42 Uhr steht der Beschuldigte hinter dem Transparent mit der Auf- schrift "l'inaction du gouvernement tue" auf den Tramschienen, während nebenan auf der Verkehrsfläche der C._____-brücke die Sitzblockade stattfindet (Urk. 32/2, …).

- 12 -

E. 2.5.5 Auf weiteren Videosequenzen ist der Beschuldigte um 13:46 Uhr, 13:49 Uhr, 13.50 Uhr bzw. 13:51 Uhr hinter der Sitzblockade, bei welcher sich die Teilnehmer mit Armen und Beinen ineinander verkeilt haben und von den Polizei- funktionären einzeln weggetragen werden, stehend erkennbar (Urk. 32/2, Videos …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 7 f.).

E. 2.5.6 Sodann ist er auf einer Videoaufnahme von 14.14 Uhr auf der Fahrbahn stehend ersichtlich (Urk. 32/2, Video …).

E. 2.5.7 Es kann mithin erstellt werden, dass sich der Beschuldigte an den besagten Zeitpunkten bzw. in den dokumentierten Zeitabschnitten auf der C._____-brücke befand. Es liegen sodann keine Umstände vor, welche nahelegen würden, an den eingeblendeten Zeitangaben zu zweifeln. Dass der Beschuldigte sich zwischen- zeitlich entfernt haben soll, wird weder behauptet noch erscheint dies wahrschein- lich. Entsprechend verbleiben keine (vernünftigen) Zweifel daran, dass der Be- schuldigte um 12.00 Uhr und damit von Anfang an vor Ort war und an der De- monstration bis zu deren Auflösung teilnahm. Die Videoaufnahmen lassen sodann keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte, welcher auch mit seinem "B._____" -T-Shirt seine Zugehörigkeit zur Gruppierung unterstreicht, als Teil der Blockade und nicht als unbeteiligter Beobachter verstand. Dies anerkennt denn auch – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte (Prot. I S. 8; Urk. 67 S. 3).

E. 2.6 Entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 15) ist sodann auch auf die Zeitan- gaben sowie Inhalte betreffend polizeiliche Durchsagen in der Fotodokumentation (Urk. 4) abzustellen, welche sich (teilweise) mit den Zeitangaben und Inhalten in den Videodateien, bei welchen die Durchsage zu hören ist, decken (vgl. Urk. 32/2, Video …, 12:32 Uhr ["Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch 5 Minuten. Dann bitten wir Sie die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehens (…)"]; Video …, 12.32 Uhr ["In 5 Minuten beginnt die Polizei mit der Personenkontrolle. Wir danken Ihnen für die Kooperation"]).

E. 2.7 Die nicht bewilligte Demonstration wurde polizeilich kurzzeitig toleriert und die Demonstrierenden in der Folge mehrmalig abgemahnt, die Brücke zu verlas- sen (Urk. 1 S. 2). Eine erste Abmahnung mit dem Hinweis auf das strafbare Ver-

- 13 - halten durch die Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgte um 12.23 Uhr, wo- nach eine friedliche Demonstration während 15 Minuten noch toleriert werde (Urk. 4 S. 3, Foto 6; Urk. 56, Ordner …: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung für 15 Minuten. Wir bitten sie nachher, die C._____-brücke zu verlassen und frei- zugeben. Sie stören den öffentlichen Verkehr und machen sich strafbar"). In einer zweiten Abmahnung um 12.29 Uhr und 12.32 Uhr wurde die Demonstration noch während fünf Minuten geduldet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass an- schliessend Personenkontrollen durchgeführt und Verzeigungen wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgen würden (Urk. 32/2, Videos … und …; Urk. 4 S. 3; Foto 7). Die Polizei informierte die Demonstrierenden mit folgen- den Worten: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch fünf Minuten. Dann bitten wir Sie, die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehenstatbestand Störung des öffentlichen Verkehrs und allenfalls Nötigung. In fünf Minuten fängt die Polizei mit der Personenkontrolle an. Danke für ihre Ko- operation" (Urk. 56, Ordner …). Diese Durchsage ist ebenfalls zu hören auf den Videos der Verteidigung (Urk. 62, … und …). Um 12.39 Uhr erfolgte die Durchsa- ge der Polizei, wonach die eingeräumte Zeit abgelaufen sei und die Personenkon- trolle beginne (Urk. 4 S. 3, Foto 8). Mit der Vorinstanz ist auch aufgrund des auf den Fotos ersichtlichen Polizeifahrzeugs mit Lautsprechern nicht ernsthaft zu zweifeln, dass die Demonstranten abgemahnt wurden (Urk. 29 S. 12). Erstellt ist zudem wie ausgeführt der Hinweis auf die hier zur Diskussion stehenden Verge- henstatbestände.

E. 2.8 Erstellt ist weiter, dass ein Teil der Demonstrierenden von den Polizei- beamten weggetragen werden musste (Urk. 1 S. 2; Urk. 32/2, Videos … und …). Nicht erstellt ist hingegen, dass dies beim Beschuldigten ebenfalls der Fall war bzw. dass er von der Brücke geleitet werden musste. Betreffend die Dauer der Störung des öffentlichen und privaten Verkehrs ist auf die laut Anklage verursach- te Betriebsstörung der VBZ von ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr abzustellen, welche sich im Wesentlichen mit dem Polizeirapport ("12.00 Uhr bis 15.22 Uhr") deckt. Diese ist insoweit erstellt (Urk. 1 S. 3). Die Demonstration selbst dauert ab ca. 12.00 Uhr bis 13.45/14.00 Uhr (Urk. 1 S. 1 und 2; Urk. 4 S. 5, Foto 13). Um ca.

- 14 - 14.00 Uhr entschieden sich die verbliebenen Teilnehmer, die Blockade zu been- den und sich freiwillig kontrollieren zu lassen (Urk. 1 S. 2).

E. 2.9 Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage mit ob stehender Be- schränkung (vgl. Ziff. II 2.8) erstellt.

E. 2.10 Die Verteidigung hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Zeugen- einvernahmen des Einsatzleiters der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020 sowie von K._____, dem Einsatzleiter der VBZ vom 20. Juni 2020 beantragt (Urk. 51). Sie führte zu den Beweisanträgen aus, dass sowohl die VBZ als auch die Einsatzleitung der Stadtpolizei vorgängig über die anstehende Demonstration aufgeklärt worden seien. So sei die Demonstration beispielsweise auf Facebook geteilt worden und bereits um 12 Uhr habe ein Polizeibeamter mit der Regelung des Verkehrs begonnen. Die Einsatzleiter der Stadtpolizei und der VBZ seien als Zeugen zu befragen, seit wann sie Kenntnis über die Demonstration gehabt hätten (Urk. 51 S. 6 ff.). Die Argumentation dringt nicht durch und auf die Erhebung zusätzlicher Beweise kann verzichtet werden. Erstellt (Urk. 1 S. 2) und unbestritten ist, dass die Demonstration nicht bewilligt worden war. Die von der Verteidigung thematisierte frühzeitige polizeiliche Präsenz kann zwanglos damit erklärt werden, dass die Blockade der C._____-brücke bedingte, dass sich die Demonstrierenden vorgängig versammelten. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass dies nicht durch einzelne Personen direkt auf der Fahrbahn erfolgte, sondern die Blockade ein gewisses Zusammenwirken bedingte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Eintreffen von rund 250 Personen noch vor der eigentlichen Blockade der Brücke auch für die Polizei nicht unbemerkt blieb. Dies lässt sich auch aus dem von der Verteidigung erwähnten Eintrag auf Facebook schliessen. Waren die Demonstrierenden (gezwungenermassen) einige Zeit vor der Blockade vor Ort (Urk. 51 S. 6: "Sei um 11:30 auf dem L._____-platz […]"), erklärt dies auch die polizeiliche Präsenz rund eine halbe Stunde später. Abgesehen davon ist entgegen der Verteidigung nicht anzunehmen, dass die Behörden und die Polizei im Vorfeld über die (nicht bewilligte) Blockade der C._____-brücke informiert wurden. Entsprechende Hinweise finden sich nicht in den Untersuchungsakten. Macht die Verteidigung geltend, solches gehe aus der

- 15 - von ihr eingereichten Medienmitteilung hervor, ist dies unzutreffend (Urk. 51 S. 7; Urk. 32/1). Die Medienmitteilung wurde mit Blick auf ihren Inhalt im Anschluss an die Blockade verfasst. Selbst wenn aber die Behörden und die Polizei "über die anstehenden Demonstrationen aufgeklärt worden" wären (Urk. 51 S. 6), hätte dies keine Detailkenntnisse bedeutet. Selbst der Zürcher Stadtrat und das Sicherheitsdepartement rechnen der Polizei einzig die in den sozialen Medien publizierte Bekanntgabe zu (vgl. Urk. 19/1 S. 3 inkl. Beilage S. 6). Die Information erschöpfte sich damit in der Ankündigung auf Facebook (Versammlung auf dem L._____-platz um 11:30 Uhr). Polizeiliche Massnahmen wie die Verkehrsregelung konnten so oder anders nicht frühzeitig geplant werden. Gegenteiliges hätte die Kenntnis darüber vorausgesetzt, ob und gegebenenfalls wann und auf welcher Route die Demonstrierenden den L._____-platz verlassen würden. Soweit die Verteidigung die Zeugenbefragungen schliesslich damit begründet, es sei unklar, wie es zum Erliegen der Demonstration auf der C._____-brücke ge- kommen sei (Urk. 51 S. 8), kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Sperrung der C._____-brücke erfolgte nicht durch die Polizei. Die Blockade war eigentliches Ziel der Demonstrierenden. Daran lassen die verschiedenen Vi- deoaufnahmen wie auch die besagte Medienmitteilung keine Zweifel.

E. 2.11 Der Verteidigung, welche sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, es könne nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Durchsage der Poli- zei mit dem entsprechenden "Ultimatum" gehört bzw. verstanden habe (Urk. 18 S. 16 f.), kann sodann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte lebt in M._____, versteht und spricht aber Deutsch (vgl. Prot. I S. 5, 8 und 14; Urk. 16; Urk. 21). Die französischsprechenden Teilnehmer wurden zudem durch die "Polizei Kon- taktteams" der Aktivisten über die Aussagen der Polizei informiert (Urk. 1 S. 2). Es ist auf einer Videoaufnahme hörbar, wie die Demonstrierenden um 13.51 Uhr auf Hochdeutsch zusammen im Chor "Wir entscheiden, ob wir nach zwei Uhr bleiben, oder nicht (…)" sagen, wobei auch der Beschuldigte die Lippen entsprechend bewegt (Urk. 32/2, Video …). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldig- te selbst nie in Abrede stellte, die Aufforderung der Polizei gehört bzw. verstanden zu haben, vielmehr vor Vorinstanz lediglich angab, sich in der Zwischenzeit nicht

- 16 - mehr erinnern zu können, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Aufforderungen der Polizei hörte und zumindest in den Grundzügen verstand. Soweit der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellte, er habe sich von den Durchsagen der Polizei nicht persönlich angesprochen gefühlt (Urk. 67 S. 5), ist dieser Einwand unbehilflich. Er war Teil der Aktion; eine individuelle Aufforderung, die Brücke zu verlassen, war nicht notwendig. Weiter bleibt in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, die Demonstration auf der C._____- brücke würde dem Individualverkehr und dem öffentlichen Verkehr ein Überque- ren der Brücke verunmöglichen, und er wollte dies auch. Daran ändert nichts, dass sein Fernziel dieser Aktion war, auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (Prot. I S. 10; Urk. 16). Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. In der Anklage wird dem Beschuldigten deliktisches Verhalten als Beteilig- ter der unbewilligten Demonstration, welche zur Sperrung der C._____-brücke führte, und zwar als Mittäter vorgeworfen.

E. 3 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

E. 3.1 Die Blockade der C._____-brücke erfolgte an einem Samstag gegen Mit- tag. Die Brücke ist am fraglichen Wochentag und zur besagten Zeit vom Individu- alverkehr jeweils mässig befahren und kann ohne Weiteres als zentrale Verkehr- sachse in der Stadt Zürich bezeichnet werden. Dem motorisierten Individualver- kehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehreren Stun- den ausharren wollten, ein distanzmässig zwar relativ kurzer Umweg (etwa via D._____-quai respektive E._____-quai über die F._____-brücke) aufgezwungen. Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Ver- kehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentlichen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Nicht angeklagt und nicht erstellt ist darüber hinaus die Behinderung von Fussgängern. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden bildeten, mehrere polizeiliche Aufforderungen zur Räumung in den Wind schlugen, sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilten und teilweise von den Polizeibeamten wegge- tragen werden mussten, zielten auf eine möglichst lange dauernde Blockade ab. Relativierend fällt aus, dass die Demonstranten ein gewaltfreies Nötigungsmittel wählten. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben muss sich der Beschul- digte anrechnen lassen. Hingegen beteiligte er sich nicht selbst an den Sitzblo- ckaden und musste von den Polizeibeamten nicht weggetragen werden, sondern verliess die Brücke schlussendlich selbständig. Der Beschuldigte war in diesem

- 29 - Sinne nicht "an vorderster Front" dabei, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Immerhin hat der Beschuldigte seine Teilnahme geplant, ist entsprechend geklei- det nach Zürich gereist und war von Beginn an dabei. Eine wesentliche kriminelle Energie ist ihm nicht zur Last zu legen.

E. 3.2 Wenngleich der Beschuldigte vorsätzlich handelte, können ihm keine eigentlichen egoistischen Beweggründe zur Last gelegt werden. Hingegen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und die offensichtlich gesuchte Publizität ohne Delinquenz zu erzielen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 1 (Handeln aus achtenswerten Beweggründen) ist – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – nicht angezeigt.

E. 3.2.1 Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft handle prozess- widrig, wenn sie im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Freispruch ergangen ist, neue Beweismittel einreiche. Es handle sich dabei um Ge-heimakten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde (Urk. 35 S. 1). Die Staatanwaltschaft habe denn auch nicht begründet, weshalb sie diese Beweismittel erst jetzt einreiche. Damit verstosse sie auch gegen die

- 6 - Dokumentations- und Protokollierungspflicht. Überdies sei kein formeller Beweisantrag gestellt worden (Urk. 35 S. 2).

E. 3.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 IPBPR verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Ver- fahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichtsanspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Strafverfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht. Nach dem Grundsatz der Dokumentationspflicht müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden (NÄPFLI, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 76 N 4 ff.). Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte im Laufe eines Strafverfahrens müssen gestützt auf Akten getroffen werden, die alle entscheidwesentlichen – sowohl belastenden als auch entlastenden – Informationen beinhalten. Geheimakten darf es nicht geben. Ob ein Aktenstück in diesem Sinn verfahrensrelevant ist, entscheidet sich spätestens mit dem Gerichts- urteil. Die Akten müssen deshalb grundsätzlich alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann. In umfangreichen und komplizierten Verfahren ist unter diesem Aspekt eine Triage unumgänglich, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und

- 7 - nachvollziehbaren Beurteilung dient. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials mit Blick auf das Kriterium der prozessualen Relevanz eine Prognose über die richterliche Entscheidfindung vorzunehmen, wobei sie tunlichst darauf achten muss, diese Entscheidfindung nicht zu beeinflussen (SCHMUTZ, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 100 N 10 ff.).

E. 3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat – nachdem der Beschuldigte erstinstanzlich frei- gesprochen wurde – die weitergehende Fotodokumentation sowie die CD mit Ko- pien von Videosequenzen und Fotos der gegenständlichen Demonstration von der Stadtpolizei angefordert und mit ihrer Berufungserklärung eingereicht (Urk. 32/2-3). Gleichzeitig hat sie auch die Medienmitteilung der "B._____" ins Recht gelegt (Urk. 32/1). Sie tat dies folglich im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil, da sie gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegenen Beweismittel (insbesondere den Fotobogen der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020; Urk. 4) den angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres als rechtsgenügend erwiesen erachtete und sich entsprechend erst durch den erstinstanzlichen Freispruch veranlasst fühlte, weitere Beweismittel in die Akten einfliessen zu lassen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist sie – insbesondere mit Blick auf die konkreten Tatumstände – bei der Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials noch im Rahmen ihres Ermessens vorgegangen. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht liegt nicht vor. Dass in diesem Verfahrensstadium noch Beweise erhoben und mithin Beweismittel in die Akten einfliessen können, ist des Weiteren in Art. 389 Abs. 3 StPO explizit statuiert. Die Verteidigung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 umgehend über die neuen Akten, welche dem bestehenden Dossier eingefügt wurden, orientiert (vgl. Urk. 33; vgl. NÄPFLI, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 8). Eine Verletzung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts der Parteien, welches das Gegenstück zur Dokumentationspflicht der Behörden darstellt, ist mithin nicht ersichtlich. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde das Material, welches mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht, dem Gericht eingereicht (Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1).

- 8 -

E. 3.2.4 Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Akteneinsichtsrecht, mithin ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, sei durch den Umstand, dass diese erho- benen Videodateien erst im Nachgang zum erstinstanzlichen Entscheid in Form von Videosequenzen und einer ergänzenden Fotodokumentation sowie schliess- lich in Kopie der Originalvideodateien Eingang in die Verfahrensakten fanden, ver- letzt, wiegt die Verletzung nicht besonders schwer. Sie kann entsprechend als geheilt gelten, wenn die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann, wie das vorliegend vor Berufungsgericht der Fall ist (SCHMUTZ, in: BSK StPO, a.a.O, Art. 101 N 3). II. Sachverhalt

1. Allgemeines

E. 3.3 Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden als sehr leicht. Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen erscheint angemessen.

E. 3.4 Art. 239 StGB kann sowohl vorsätzlich (Ziff. 1) als auch fahrlässig (Ziff. 2) begangen werden. Der Vorsatz muss sich jedenfalls (auch) auf eine wesentliche Störung des Betriebs richten. Zumindest Eventualvorsatz wurde bei der Blockade der Zufahrten zur Bodenseefähre in Romanshorn bejaht (BezGer Arbon, 10. Feb- ruar 1986, SJZ 1986, 282 f., Nr. 44; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 29 f.). Eine Handlung oder Unterlassung muss auch nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der Störung sein; es genügt, dass sie Mitursache ist (BGE 90 IV 246). Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang fehlt nur dann, wenn das Verhalten eines Dritten ganz ausserhalb des normalen Geschehens gelegen hätte und deshalb unmöglich damit hätte gerechnet werden können (vgl. BGE 90 IV 246; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 32).

E. 3.5 Die Anwesenheit der zahlreichen Demonstrierenden auf der C._____-brücke und den Fahrbahnen, das Aufspannen von Transparenten über die ganze Breite der Brücke respektive über die Tramgeleise sowie die Sitzblockaden unter ande- rem auf den Tramgeleisen machen deutlich, dass die Störung des Trambetriebs, wenn auch nicht eigentliches Ziel, so doch immerhin eine notwendige Folge der Blockade war. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz.

E. 3.6 Es bleibt zu wiederholen, dass die Blockade der C._____-brücke auch un- ter Nachachtung der Versammlungsfreiheit unrechtmässig war und ein ("indirek- ter") Verbotsirrtum zu verneinen ist (Ziff. III 2.3.5 und 2.3.6).

E. 3.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

E. 4 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB

E. 4.1 Betreffend das objektive Tatverschulden und damit das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs gilt es, das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Erinnerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Eine hochgradig arbeitsteilige Gesellschaft ist in höchstem Masse auf das Funktionieren der Infrastruktur angewiesen und ein Ausfall von Verkehrs- oder Versorgungssystemen kann schwer absehbare Folgen zeitigen (FIOLKA, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 239 N 2 f.). Durch die rund dreistündige Blockade wurde der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört. Die betroffenen Linien konnten die C._____-brücke nicht befahren. Dies führt notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrieben denkbar. Im Übrigen kann zur objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV 3).

- 30 -

E. 4.2 Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die Einzelstrafe auf

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'696.05 (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
  4. (Mitteilungen)
  5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 2)
  6. Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Nötigung sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Dispo-Ziff. 1);
  7. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.–;
  8. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
  9. Vollumfängliche Kostenauflage für das vor- und das erstinstanzliche Ver- fahren (Dispo-Ziff. 2); - 3 -
  10. Bestätigung der restlichen vorinstanzlichen Erkenntnisse (Dispo-Ziff. 3-4);
  11. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Be- schuldigten b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2)
  12. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zulasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
  14. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. August 2022 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.). Der Staatsanwalt- schaft wurde das Urteilsdispositiv am 31. August 2022 zugestellt (Urk. 23). Sie meldete mit Eingabe vom 7. September 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 24). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 26 und Urk. 28/1) reichte die Staatsanwaltschaft am 15. November 2022 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine fi- nanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 33). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung, reichte das Datenerfassungsblatt inkl. Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und stellte den Beweisantrag, es seien bei der - 4 - Staatsanwaltschaft bzw. Polizei die gesamten Bild- und Videoaufnahmen auf den Originaldatenträgern (inkl. Metadaten) zu edieren (Urk. 35; Urk. 36/1-3). Mit Prä- sidialverfügung vom 7. Dezember 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 40). Dies tat sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 43). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 stellte der Beschuldigte das Gesuch, es sei in Person des erbetenen Verteidigers ein amtlicher Verteidiger einzusetzen (Urk. 45). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2023 ab- gewiesen (Urk. 47). 1.4. Am 26. Januar 2023 wurde auf den 13. April 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 49). 1.5. Mit Eingabe vom 6. März 2023 stellte die Verteidigung wiederum Beweis- anträge (Urk. 51). Diese wurden mit Präsidialverfügung vom 22. März 2023 teil- weise – gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1) – gutgeheissen und eine Kopie der Videodateien der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020 ("B._____") wurde beigezogen (Urk. 54). 1.6. Am 13. April 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Staatanwalt MLaw D. Aepli als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 9). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.). 1.7. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.). - 5 -
  15. Umfang der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch), 2 (Kostenregelung) und 3 (Prozessentschädigung). Sie beantragt eine Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Nötigung sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, die Bestrafung mit einer bedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie die vollumfängliche Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Urk. 31 S. 2). Entsprechend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich ange- fochten.
  16. Prozessuales 3.1. Anklageprinzip Im vorinstanzlichen Verfahren rügte die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 18 S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat diese Rüge zutreffend als unbegründet bezeichnet (Urk. 29 S. 3 f.). In der Anklageschrift ist festgehalten, dass sich am 20. Juni 2020 mehr als 250 Personen an einer Blockade auf der C._____-brücke beteiligt hätten, wobei der Beschuldigte ein Teilnehmer dieser unbewilligten Demonstration gewesen sei (Urk. 11). Damit ist die Mitwirkung des Beschuldigten genügend umgrenzt. Weiter umschreibt die Anklage, inwiefern die Motorfahrzeuglenker und Benützer des öffentlichen Verkehrs in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wurden. Die Anklage erfüllt auch ihre Informationsfunktion. Der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird, und kann sich entsprechend verteidigen. 3.2. Neue Beweismittel im Berufungsverfahren 3.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft handle prozess- widrig, wenn sie im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Freispruch ergangen ist, neue Beweismittel einreiche. Es handle sich dabei um Ge-heimakten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde (Urk. 35 S. 1). Die Staatanwaltschaft habe denn auch nicht begründet, weshalb sie diese Beweismittel erst jetzt einreiche. Damit verstosse sie auch gegen die - 6 - Dokumentations- und Protokollierungspflicht. Überdies sei kein formeller Beweisantrag gestellt worden (Urk. 35 S. 2). 3.2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 IPBPR verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Ver- fahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichtsanspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Strafverfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht. Nach dem Grundsatz der Dokumentationspflicht müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden (NÄPFLI, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 76 N 4 ff.). Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte im Laufe eines Strafverfahrens müssen gestützt auf Akten getroffen werden, die alle entscheidwesentlichen – sowohl belastenden als auch entlastenden – Informationen beinhalten. Geheimakten darf es nicht geben. Ob ein Aktenstück in diesem Sinn verfahrensrelevant ist, entscheidet sich spätestens mit dem Gerichts- urteil. Die Akten müssen deshalb grundsätzlich alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann. In umfangreichen und komplizierten Verfahren ist unter diesem Aspekt eine Triage unumgänglich, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und - 7 - nachvollziehbaren Beurteilung dient. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials mit Blick auf das Kriterium der prozessualen Relevanz eine Prognose über die richterliche Entscheidfindung vorzunehmen, wobei sie tunlichst darauf achten muss, diese Entscheidfindung nicht zu beeinflussen (SCHMUTZ, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 100 N 10 ff.). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft hat – nachdem der Beschuldigte erstinstanzlich frei- gesprochen wurde – die weitergehende Fotodokumentation sowie die CD mit Ko- pien von Videosequenzen und Fotos der gegenständlichen Demonstration von der Stadtpolizei angefordert und mit ihrer Berufungserklärung eingereicht (Urk. 32/2-3). Gleichzeitig hat sie auch die Medienmitteilung der "B._____" ins Recht gelegt (Urk. 32/1). Sie tat dies folglich im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil, da sie gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegenen Beweismittel (insbesondere den Fotobogen der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020; Urk. 4) den angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres als rechtsgenügend erwiesen erachtete und sich entsprechend erst durch den erstinstanzlichen Freispruch veranlasst fühlte, weitere Beweismittel in die Akten einfliessen zu lassen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist sie – insbesondere mit Blick auf die konkreten Tatumstände – bei der Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials noch im Rahmen ihres Ermessens vorgegangen. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht liegt nicht vor. Dass in diesem Verfahrensstadium noch Beweise erhoben und mithin Beweismittel in die Akten einfliessen können, ist des Weiteren in Art. 389 Abs. 3 StPO explizit statuiert. Die Verteidigung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 umgehend über die neuen Akten, welche dem bestehenden Dossier eingefügt wurden, orientiert (vgl. Urk. 33; vgl. NÄPFLI, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 8). Eine Verletzung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts der Parteien, welches das Gegenstück zur Dokumentationspflicht der Behörden darstellt, ist mithin nicht ersichtlich. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde das Material, welches mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht, dem Gericht eingereicht (Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1). - 8 - 3.2.4. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Akteneinsichtsrecht, mithin ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, sei durch den Umstand, dass diese erho- benen Videodateien erst im Nachgang zum erstinstanzlichen Entscheid in Form von Videosequenzen und einer ergänzenden Fotodokumentation sowie schliess- lich in Kopie der Originalvideodateien Eingang in die Verfahrensakten fanden, ver- letzt, wiegt die Verletzung nicht besonders schwer. Sie kann entsprechend als geheilt gelten, wenn die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann, wie das vorliegend vor Berufungsgericht der Fall ist (SCHMUTZ, in: BSK StPO, a.a.O, Art. 101 N 3). II. Sachverhalt
  17. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 29 S. 10 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
  18. Vorfall vom 20. Juni 2020 auf der C._____-brücke in Zürich 2.1. Laut Anklagevorwurf hätten am Samstag, 20. Juni 2020, um ca. 12.00 Uhr, über 250 Personen die C._____-brücke in Zürich für jeglichen Verkehr gesperrt, indem sie sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt hätten. Nach einer polizeilichen Abmahnung um 12.23 Uhr seien 255 Personen in der Blockade zurückgeblieben, die teilweise von den Polizeibeamten von der Brücke hätten weggetragen werden müssen. Durch diese Aktion, welche bis ca. 15.30 Uhr gedauert habe, sei es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Benützern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht worden, die D._____ [Fluss] zu überqueren. Mit der unbewilligten Demonstration hätten die Teilnehmer auf die Umweltproblematik aufmerksam machen wollen. - 9 - Der Beschuldigte sei einer der Teilnehmer der unbewilligten Demonstration gewesen. Er habe sich auf der Fahrbahn aufgehalten und den öffentlichen Verkehr sowie den Individualverkehr behindert. Der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen, sei er nicht nachgekommen und habe von den Polizeibeamten von der Brücke geleitet werden müssen. Die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) hätten durch die Blockade ab ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr eine Betriebsstörung erlitten. Dass während dieser Zeit kein Tramzug und auch der Privatverkehr die C._____-brücke habe passieren können, habe der Beschuldigte beabsichtigt (Urk. 11). 2.2. Zum Vorfall vom 20. Juni 2020 machte der Beschuldigte im Untersu- chungsverfahren keine Aussagen (Urk. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, am 20. Juni 2020 an der De- monstration auf der C._____-brücke teilgenommen und dadurch den Individual- verkehr behindert zu haben (Prot. I S. 8 f.). Auch anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht bestätigte er, an der Demonstration teilgenommen zu haben und auf dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 32/3) abgebildet zu sein (Urk. 67 S. 3 f.). Hingegen bestritt er, von der Polizei von der Brücke geleitet wor- den zu sein (Prot. I S. 9; Urk. 67 S. 5). Sodann gab er an, nicht gewusst zu ha- ben, ob die Demonstration bewilligt gewesen sei oder nicht; dies sei ihm jedoch auch egal gewesen (Prot. I S. 10 f.; Urk. 67 S. 4). 2.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, mit Blick auf den Vertrauensschutz bzw. das Institut des Verbots- irrtums könne keine Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen. Der Stadtrat von Zürich habe deutlich gemacht, dass, wer an einer unbewilligten Demonstrati- on teilnehme, schlimmstenfalls mit einer Übertretungsstrafe zu rechnen habe. Und in der Vergangenheit hätten sich der Stadtrat und die Stadtpolizei Zürich an diese Praxis gehalten (Urk. 18 S. 3 ff.; Urk. 70 S. 24 f.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Überdies vertritt sie die Ansicht, es könne auch gestützt auf das Beweisergebnis keine Verurteilung ergehen (Urk. 18 S. 15 ff.). - 10 - Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Polizei sei von Anfang an informiert gewesen und habe das Geschehen aktiv bestimmt, mithin hätten die Demonstrierenden keine Tatherrschaft mehr über das Verkehrsgeschehen gehabt. Dabei sei der Tramverkehr nicht durch die Demonstrierenden, sondern durch den Polizeieinsatz gestört worden. Sodann sei das behauptete Verkehrschaos nicht erwiesen (Urk. 70 S. 3 ff.; Prot. II S. 13 f., 21). 2.4. Erstellt und unbestritten ist, dass am 20. Juni 2020 ab ca. 12.00 Uhr zahl- reiche Personen auf beiden Seiten der C._____-brücke an einer unbewilligten De- monstration teilnahmen. Dass dadurch der Individualverkehr und der öffentliche Verkehr zum Erliegen kamen, ist mit Blick auf das Videomaterial ohne Weiteres erstellt. Die Verteidigung meint demgegenüber, die behauptete Tatsache, dass "kein Tram die Brücke [habe] passieren" können, sei "schlichtweg unbewiesen" (Urk. 18 S. 13; Urk. 70 S. 9). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Selbst ein von der Verteidigung eingereichtes Video zeigt, wie die Demonstrierenden die Tramgeleise blockieren, indem sie in grosser Anzahl auf den entsprechenden Fahrbahnen sitzen, stehen, Transparente über die ganze Breite aufspannen, musizieren, malen etc. (während im Hintergrund eine Stimme der Organisatoren beteuert, "öV dürfen selbstverständlich durchfahren"; Urk. 62, …). Aus Sicherheitsgründen musste die Polizei indes die gesamte Brücke, inklusive öffentlichen Verkehr, sperren. Die Sperrung betraf eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich und die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Dies zeigt denn auch die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Aufstellung betreffend Auswertung des Verkehrsaufkommens auf der C._____- brücke (Urk. 68). Es ist deshalb notorisch, dass durch die Sperrung ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und Rückstau entstanden. Daran ändert die Ausweichmöglichkeit über das D._____-quai respektive E._____-quai nichts. Es ist (im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO) bekannt, dass das Befahren der mehrheitlich kleinen (und teilweise nur in eine Richtung führenden) Strassen rechts und links der D._____ bereits bei üblichem Verkehrsaufkommen nicht flüssig erfolgen kann. Ein Ausweichen beispielsweise über die F._____-brücke führt damit gezwungenermassen zu Rückstau auf den - 11 - Zubringerstrassen (etwa auf dem G._____-Quai, das H._____-quai und die I._____-strasse; betreffend Rückstau auf dem H._____-quai vgl. Urk. 56, …). Die Polizei hat aus Sicherheitsgründen den Verkehr geregelt und weiträumige Umleitungen vorgenommen. Aus dem Umstand, dass auf Aufnahmen des Video- ausschnitts vom J._____ zeitweise kein "Verkehrschaos" zu sehen ist (vgl. Urk. 70 S. 7 f.), kann entsprechend nichts Entlastendes abgeleitet werden. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass der Beschuldigte auf dem Fotobogen bzw. dem ergänzenden Fotobogen der Stadtpolizei erkennbar ist (Fotos Nr. 11, 12, 15 - 17 in Urk. 4; Fotos 1-21 in Urk. 32/3). 2.5. Sodann ist der Beschuldigte auf diversen von der Stadtpolizei aufge- nommenen Videodateien zu sehen (Urk. 32/2). 2.5.1. Das erste dokumentierte Video zeigt, wie sich die Demonstrierenden um 12:00 Uhr auf der Fahrbahn der C._____-brücke, Seite J._____, versammeln, da- runter auch der Beschuldigte, und die Brücke blockieren (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 1 ff.). 2.5.2. Auf einer Videoaufzeichnung von 12.51 Uhr sieht man den Beschuldigten im Hintergrund der Sitzblockade bei einem Transparent stehend (Urk. 32/2, Video …). Um 12.52 Uhr steht der Beschuldigte ungefähr an gleicher Stelle. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass teilweise die gleichen Teilnehmer sowie ein Teil des Transparents der Gruppierung abgebildet sind (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 6). 2.5.3. Um 13.21 Uhr zeigt eine Aufnahme der Stadtpolizei Zürich, wie der Be- schuldigte vom Trottoir der C._____-brücke Richtung Fahrbahn läuft (Urk. 32/2, Video …) 2.5.4. Um 13.42 Uhr steht der Beschuldigte hinter dem Transparent mit der Auf- schrift "l'inaction du gouvernement tue" auf den Tramschienen, während nebenan auf der Verkehrsfläche der C._____-brücke die Sitzblockade stattfindet (Urk. 32/2, …). - 12 - 2.5.5. Auf weiteren Videosequenzen ist der Beschuldigte um 13:46 Uhr, 13:49 Uhr, 13.50 Uhr bzw. 13:51 Uhr hinter der Sitzblockade, bei welcher sich die Teilnehmer mit Armen und Beinen ineinander verkeilt haben und von den Polizei- funktionären einzeln weggetragen werden, stehend erkennbar (Urk. 32/2, Videos …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 7 f.). 2.5.6. Sodann ist er auf einer Videoaufnahme von 14.14 Uhr auf der Fahrbahn stehend ersichtlich (Urk. 32/2, Video …). 2.5.7. Es kann mithin erstellt werden, dass sich der Beschuldigte an den besagten Zeitpunkten bzw. in den dokumentierten Zeitabschnitten auf der C._____-brücke befand. Es liegen sodann keine Umstände vor, welche nahelegen würden, an den eingeblendeten Zeitangaben zu zweifeln. Dass der Beschuldigte sich zwischen- zeitlich entfernt haben soll, wird weder behauptet noch erscheint dies wahrschein- lich. Entsprechend verbleiben keine (vernünftigen) Zweifel daran, dass der Be- schuldigte um 12.00 Uhr und damit von Anfang an vor Ort war und an der De- monstration bis zu deren Auflösung teilnahm. Die Videoaufnahmen lassen sodann keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte, welcher auch mit seinem "B._____" -T-Shirt seine Zugehörigkeit zur Gruppierung unterstreicht, als Teil der Blockade und nicht als unbeteiligter Beobachter verstand. Dies anerkennt denn auch – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte (Prot. I S. 8; Urk. 67 S. 3). 2.6. Entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 15) ist sodann auch auf die Zeitan- gaben sowie Inhalte betreffend polizeiliche Durchsagen in der Fotodokumentation (Urk. 4) abzustellen, welche sich (teilweise) mit den Zeitangaben und Inhalten in den Videodateien, bei welchen die Durchsage zu hören ist, decken (vgl. Urk. 32/2, Video …, 12:32 Uhr ["Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch 5 Minuten. Dann bitten wir Sie die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehens (…)"]; Video …, 12.32 Uhr ["In 5 Minuten beginnt die Polizei mit der Personenkontrolle. Wir danken Ihnen für die Kooperation"]). 2.7. Die nicht bewilligte Demonstration wurde polizeilich kurzzeitig toleriert und die Demonstrierenden in der Folge mehrmalig abgemahnt, die Brücke zu verlas- sen (Urk. 1 S. 2). Eine erste Abmahnung mit dem Hinweis auf das strafbare Ver- - 13 - halten durch die Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgte um 12.23 Uhr, wo- nach eine friedliche Demonstration während 15 Minuten noch toleriert werde (Urk. 4 S. 3, Foto 6; Urk. 56, Ordner …: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung für 15 Minuten. Wir bitten sie nachher, die C._____-brücke zu verlassen und frei- zugeben. Sie stören den öffentlichen Verkehr und machen sich strafbar"). In einer zweiten Abmahnung um 12.29 Uhr und 12.32 Uhr wurde die Demonstration noch während fünf Minuten geduldet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass an- schliessend Personenkontrollen durchgeführt und Verzeigungen wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgen würden (Urk. 32/2, Videos … und …; Urk. 4 S. 3; Foto 7). Die Polizei informierte die Demonstrierenden mit folgen- den Worten: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch fünf Minuten. Dann bitten wir Sie, die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehenstatbestand Störung des öffentlichen Verkehrs und allenfalls Nötigung. In fünf Minuten fängt die Polizei mit der Personenkontrolle an. Danke für ihre Ko- operation" (Urk. 56, Ordner …). Diese Durchsage ist ebenfalls zu hören auf den Videos der Verteidigung (Urk. 62, … und …). Um 12.39 Uhr erfolgte die Durchsa- ge der Polizei, wonach die eingeräumte Zeit abgelaufen sei und die Personenkon- trolle beginne (Urk. 4 S. 3, Foto 8). Mit der Vorinstanz ist auch aufgrund des auf den Fotos ersichtlichen Polizeifahrzeugs mit Lautsprechern nicht ernsthaft zu zweifeln, dass die Demonstranten abgemahnt wurden (Urk. 29 S. 12). Erstellt ist zudem wie ausgeführt der Hinweis auf die hier zur Diskussion stehenden Verge- henstatbestände. 2.8. Erstellt ist weiter, dass ein Teil der Demonstrierenden von den Polizei- beamten weggetragen werden musste (Urk. 1 S. 2; Urk. 32/2, Videos … und …). Nicht erstellt ist hingegen, dass dies beim Beschuldigten ebenfalls der Fall war bzw. dass er von der Brücke geleitet werden musste. Betreffend die Dauer der Störung des öffentlichen und privaten Verkehrs ist auf die laut Anklage verursach- te Betriebsstörung der VBZ von ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr abzustellen, welche sich im Wesentlichen mit dem Polizeirapport ("12.00 Uhr bis 15.22 Uhr") deckt. Diese ist insoweit erstellt (Urk. 1 S. 3). Die Demonstration selbst dauert ab ca. 12.00 Uhr bis 13.45/14.00 Uhr (Urk. 1 S. 1 und 2; Urk. 4 S. 5, Foto 13). Um ca. - 14 - 14.00 Uhr entschieden sich die verbliebenen Teilnehmer, die Blockade zu been- den und sich freiwillig kontrollieren zu lassen (Urk. 1 S. 2). 2.9. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage mit ob stehender Be- schränkung (vgl. Ziff. II 2.8) erstellt. 2.10. Die Verteidigung hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Zeugen- einvernahmen des Einsatzleiters der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020 sowie von K._____, dem Einsatzleiter der VBZ vom 20. Juni 2020 beantragt (Urk. 51). Sie führte zu den Beweisanträgen aus, dass sowohl die VBZ als auch die Einsatzleitung der Stadtpolizei vorgängig über die anstehende Demonstration aufgeklärt worden seien. So sei die Demonstration beispielsweise auf Facebook geteilt worden und bereits um 12 Uhr habe ein Polizeibeamter mit der Regelung des Verkehrs begonnen. Die Einsatzleiter der Stadtpolizei und der VBZ seien als Zeugen zu befragen, seit wann sie Kenntnis über die Demonstration gehabt hätten (Urk. 51 S. 6 ff.). Die Argumentation dringt nicht durch und auf die Erhebung zusätzlicher Beweise kann verzichtet werden. Erstellt (Urk. 1 S. 2) und unbestritten ist, dass die Demonstration nicht bewilligt worden war. Die von der Verteidigung thematisierte frühzeitige polizeiliche Präsenz kann zwanglos damit erklärt werden, dass die Blockade der C._____-brücke bedingte, dass sich die Demonstrierenden vorgängig versammelten. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass dies nicht durch einzelne Personen direkt auf der Fahrbahn erfolgte, sondern die Blockade ein gewisses Zusammenwirken bedingte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Eintreffen von rund 250 Personen noch vor der eigentlichen Blockade der Brücke auch für die Polizei nicht unbemerkt blieb. Dies lässt sich auch aus dem von der Verteidigung erwähnten Eintrag auf Facebook schliessen. Waren die Demonstrierenden (gezwungenermassen) einige Zeit vor der Blockade vor Ort (Urk. 51 S. 6: "Sei um 11:30 auf dem L._____-platz […]"), erklärt dies auch die polizeiliche Präsenz rund eine halbe Stunde später. Abgesehen davon ist entgegen der Verteidigung nicht anzunehmen, dass die Behörden und die Polizei im Vorfeld über die (nicht bewilligte) Blockade der C._____-brücke informiert wurden. Entsprechende Hinweise finden sich nicht in den Untersuchungsakten. Macht die Verteidigung geltend, solches gehe aus der - 15 - von ihr eingereichten Medienmitteilung hervor, ist dies unzutreffend (Urk. 51 S. 7; Urk. 32/1). Die Medienmitteilung wurde mit Blick auf ihren Inhalt im Anschluss an die Blockade verfasst. Selbst wenn aber die Behörden und die Polizei "über die anstehenden Demonstrationen aufgeklärt worden" wären (Urk. 51 S. 6), hätte dies keine Detailkenntnisse bedeutet. Selbst der Zürcher Stadtrat und das Sicherheitsdepartement rechnen der Polizei einzig die in den sozialen Medien publizierte Bekanntgabe zu (vgl. Urk. 19/1 S. 3 inkl. Beilage S. 6). Die Information erschöpfte sich damit in der Ankündigung auf Facebook (Versammlung auf dem L._____-platz um 11:30 Uhr). Polizeiliche Massnahmen wie die Verkehrsregelung konnten so oder anders nicht frühzeitig geplant werden. Gegenteiliges hätte die Kenntnis darüber vorausgesetzt, ob und gegebenenfalls wann und auf welcher Route die Demonstrierenden den L._____-platz verlassen würden. Soweit die Verteidigung die Zeugenbefragungen schliesslich damit begründet, es sei unklar, wie es zum Erliegen der Demonstration auf der C._____-brücke ge- kommen sei (Urk. 51 S. 8), kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Sperrung der C._____-brücke erfolgte nicht durch die Polizei. Die Blockade war eigentliches Ziel der Demonstrierenden. Daran lassen die verschiedenen Vi- deoaufnahmen wie auch die besagte Medienmitteilung keine Zweifel. 2.11. Der Verteidigung, welche sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, es könne nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Durchsage der Poli- zei mit dem entsprechenden "Ultimatum" gehört bzw. verstanden habe (Urk. 18 S. 16 f.), kann sodann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte lebt in M._____, versteht und spricht aber Deutsch (vgl. Prot. I S. 5, 8 und 14; Urk. 16; Urk. 21). Die französischsprechenden Teilnehmer wurden zudem durch die "Polizei Kon- taktteams" der Aktivisten über die Aussagen der Polizei informiert (Urk. 1 S. 2). Es ist auf einer Videoaufnahme hörbar, wie die Demonstrierenden um 13.51 Uhr auf Hochdeutsch zusammen im Chor "Wir entscheiden, ob wir nach zwei Uhr bleiben, oder nicht (…)" sagen, wobei auch der Beschuldigte die Lippen entsprechend bewegt (Urk. 32/2, Video …). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldig- te selbst nie in Abrede stellte, die Aufforderung der Polizei gehört bzw. verstanden zu haben, vielmehr vor Vorinstanz lediglich angab, sich in der Zwischenzeit nicht - 16 - mehr erinnern zu können, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Aufforderungen der Polizei hörte und zumindest in den Grundzügen verstand. Soweit der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellte, er habe sich von den Durchsagen der Polizei nicht persönlich angesprochen gefühlt (Urk. 67 S. 5), ist dieser Einwand unbehilflich. Er war Teil der Aktion; eine individuelle Aufforderung, die Brücke zu verlassen, war nicht notwendig. Weiter bleibt in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, die Demonstration auf der C._____- brücke würde dem Individualverkehr und dem öffentlichen Verkehr ein Überque- ren der Brücke verunmöglichen, und er wollte dies auch. Daran ändert nichts, dass sein Fernziel dieser Aktion war, auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (Prot. I S. 10; Urk. 16). Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung
  19. In der Anklage wird dem Beschuldigten deliktisches Verhalten als Beteilig- ter der unbewilligten Demonstration, welche zur Sperrung der C._____-brücke führte, und zwar als Mittäter vorgeworfen. 1.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu - 17 - begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 176 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktio- nen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockade- aktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.), bei der Bildung eines "Menschen- teppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahl- reiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämtlicher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009). Der Beschuldigte hat sich im Sinne dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mittäter strafbar gemacht.
  20. Nötigung 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.2. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nö- tigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn - 18 - die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f. mit Hinweisen). 2.3. Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungs- freiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Ein- satz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungs- zweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrs- blockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hin- zuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Dies führt denn auch der Beschuldigte aus. Das Fernziel und das Mo- tiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Ele- mente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220). 2.3.1. Die Teilnehmer der Demonstration haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der C._____-brücke einfanden, sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden setzten oder auf den Fahrbahnen des privaten und öffentlichen Verkehrs standen, die Brücke für den motorisierten Individualver- kehr und den öffentlichen Verkehr gesperrt (Nötigungsmittel). 2.3.2. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Ver- kehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der C._____-brücke war damit rechtswidrig (vgl. Urteil 6B_793/2008 vom
  21. März 2009 E. 3.2). Zudem betraf die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich. Es handelt sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Sie erfolgte an einem Samstag zur Mittagszeit, dau- erte mehrere Stunden und tangierte den Privatverkehr wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11). Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wur- den mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert. Das ist im strafrechtlichen Sin- - 19 - ne der Nötigungszweck. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand etwa bejaht im Fall des bereits genannten BGE 108 IV 165, als infolge eines "Men- schenteppichs" durch 24 Demonstranten während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. Ebenfalls tatbestandsmässig war die Manipulation einer Bahnschranke, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301). Laut Bundesgericht ist der Umstand, dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, nicht relevant (BGE 119 IV 301 E. 3a S. 306; 108 IV 165 E. 3 S. 169). Das nicht erlaubte Nötigungsmittel führte damit zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit, die – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 17 ff.; Urk. 70 S. 10 ff.) – ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich noch konnten sie allein etwas zu deren Veränderung beitragen. Es ging – entgegen der Vertei- digung (Urk. 70 S. 12 f.) – nicht darum, die Bevölkerung etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Vielmehr ging es einzig darum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von der Gruppierung gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. In Anbetracht dieser Um- stände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5 S. 222). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung erneut vorbringt, durch das Vorgehen der Polizei seien Einschränkun- gen für Fussgänger und Veloverkehr verursacht worden bzw. durch die polizeili- che Kontrolle und Identifizierung der Demonstrierenden vor Ort sei die Verkehrs- behinderung zusätzlich in die Länge gezogen worden (Urk. 18 S. 23; Urk. 70 S. 3, 9; Prot. II S. 15), ist dies eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstra- tion und ist entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten. 2.3.3. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit anderen Personen auf den Boden sass, sich nicht mit diesen Personen ineinander verkeilte und er nicht durch die Polizeibeamten weggetragen werden musste, kann er nichts für seinen Standpunkt ableiten. Der Beschuldigte fand sich zusammen mit zahlreichen an- deren Demonstranten auf der C._____-brücke ein. Die Blockade der Brücke war Teil der gemeinsamen Aktion. Dabei wirkten die Teilnehmer zusammen. Sie - 20 - standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die auf der Brücke Anwesenden gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Sie wirkten deshalb als Mittäter (und nicht als vorsätzliche Nebentäter). Dabei ist ohne weiteres möglich, dass gewisse Demonstranten nicht geplant, sondern aus der Situation heraus sich der Kundgebung anschlossen. Dies lässt eine Mittäterschaft nicht entfallen. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 vor Art. 24 StGB). Ebenso ändert nichts an der Qualifikation der Mittäterschaft, dass die Blockade genauso stattgefunden hätte, wenn der Beschuldigte das Geschehen bloss aus der Distanz beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre. 2.3.4. Gestützt auf das Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass die De- monstration auf der C._____-brücke respektive auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr ein Überqueren der Brücke verunmöglichen wür- de, und er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt zusammen mit weiteren Teilnehmern ein Plakat mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue", stand auf der Fahrbahn der C._____-brücke und hielt sich unmittelbar bei der Sitzblockade auf der Fahrbahn auf. Er hat den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen und an dessen Umsetzung mitgewirkt. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 2.3.5. Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 18 S. 23 ff.; Urk. 70 S. 21 ff.), ist festzuhalten, dass Demonstrationen unter dem Schutz der genannten Grundrechte stehen. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die - 21 - Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Ge- fährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Krite- rien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten C._____- brücke tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehrerer Stunden fünf Linien des Tramverkehrs sowie den Individualverkehr. Die C._____-brücke verbindet unter anderem das rechte und linke Zürichsee-Ufer und ist eine Hauptverkehrsachse (auch) für die Stadt. Spezielle Umstände, die nach einer sofortigen und deshalb unbewilligten Demonstration verlangten, lagen nicht vor. Die nicht bewilligte Demonstration respektive die Blockade der C._____- brücke wurde nicht im Vorfeld angekündigt, was – entgegen der Verteidigung – eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglichte. Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten De- monstrationen teilnehmen (Urteil EGMR Nr. 17391/06 vom 12. Juni 2014 i.S. Primov und andere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion gegenüber Teilneh- mern einer unbewilligten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115). Zutreffend ist, dass Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten begehen, ein gewisses Mass an Toleranz ausüben müssen, um die Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (Urteile des EGMR Nr. 25691/04 vom 17. Juli 2007 i.S. Bukta und andere gegen Ungarn, § 38; Nr. 74552/01 vom 5. Dezember 2006 i.S. Oya Ataman gegen Türkei, §§ 41 f. [Proteste gegen sogenannte Typ-F-Gefängnisse in der Türkei, die in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter - 22 - Organisationen gebaut wurden und in deren Zusammenhang mehr als 1000 Strafgefangene in den Hungerstreik traten]; Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom
  22. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei, § 43; Nr. 32124/02 […] vom
  23. Dezember 2007 i.S. Nurettin Aldemir und andere gegen Türkei, § 46; Nr. 25/02 vom 29. November 2007 i.S. Balçik und andere gegen Türkei, § 52; Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 150; Nr. 33268/03 vom 17. Juli 2008 i.S. Ashughyan gegen Armenien, § 90; Nr. 10346/05 vom 7. Oktober 2008 i.S. Éva Molnár gegen Ungarn, § 36). Ein solches Mass an Toleranz wurde hier ausgeübt und entgegengebracht. Den Teilnehmenden wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während rund 40 Minuten zu kommunizieren. Mithin hatten sie (anders als etwa im Urteil des EGMR Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom 17. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei [Auflösung nach 11 Minuten]) genügend Zeit, ihre Meinung zum Klima zu äussern. In der Folge wurden sie aufgefordert, die Brücke zu verlassen. Der Art und Weise der folgenden Auflösung durch die Polizeibeamten (Möglichkeit, sich freiwillig kontrollieren zu lassen, wobei ein Teil der Anwesenden sich am Boden sitzend ineinander verkeilten und ohne unnötige Gewalt voneinander gelöst und teilweise weggetragen wurden; Kontrolle vor Ort) ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Li- tauen, § 151). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Demonstration während rund zwei Stunden aufrecht erhalten blieb, geht diese deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (The- matisierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der C._____-brücke ist auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Versammlungsfreiheit unrechtmässig. - 23 - 2.3.6. Ein ("indirekter") Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (vgl. NIGGLI/ MAEDER, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 21 N 8) liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 3 ff.; Prot. II S. 17 f.) – nicht vor. Die Polizeibeamten haben die Demonstrierenden zum Verlassen der Brücke aufgefordert und auf die strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die Strafbarkeit betreffend Vergehen, ausdrücklich hingewiesen (vgl. Ziff. II 2.7). Wie bereits erwogen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das gehört und verstanden hat (vgl. Ziff. II 2.11). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe irrtümlich angenommen, er könne schlimmstenfalls wegen einer Übertretung verurteilt werden, wenn er sich weiterhin an der Blockade der Brücke beteiligt. Die Rechtsgrundlage einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit muss für die Betroffenen frei zugänglich und die Auswirkungen gegen einen Verstoss vorhersehbar sein (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 108). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass für die Versammlungs- teilnehmenden eine allfällige Sanktionierung gestützt auf den Nötigungstatbestand vorhersehbar war, selbst wenn in der Stadt Zürich in der Vergangenheit Teilnehmer von friedlichen Demonstrationen insbesondere aufgrund eines Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung bestraft wurden (Urk. 29 S. 21 f.) Abgesehen davon ist beim Verbotsirrtum nur wesentlich, ob die beschuldigte Person davon ausgeht, überhaupt nichts Unrechtes zu tun; ob sie in der Subsumtion oder in der Qualifikation des fraglichen Delikt irrt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (NIGGLI/MAEDER, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 21 N 13 ff.). 2.3.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  24. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen 3.1. Gemäss Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen - 24 - Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbe- trieb hindert, stört oder gefährdet. 3.2. Das Tatverhalten besteht in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs. Unter Betrieb wird die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden, jedenfalls soweit die der Öffentlichkeit angebotene Leistung betroffen ist (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, 104). Als Hinderung gilt die mindestens vorübergehende Verunmöglichung des Betriebes und als Störung die qualitative Beeinträchtigung des Betriebes (TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2017, Art. 239 N 5). Allerdings genügt nicht jede Hinderung, Störung oder Gefährdung. Die erforderliche Beeinträchtigung muss durch einen Eingriff in den sachlich-funktionellen Bereich des Betriebes erfolgen und hat eine gewisse Intensität aufzuweisen. Der Betrieb muss als ganzer oder zumindest in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet werden (FIOLKA, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 239 N 19 ff.; ebenso TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 5; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl., Bern 2013, 102). Die Behinderung oder Störung muss zudem von gewisser Dauer sein (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., 105). 3.3. Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) handelt es sich zweifellos um ei- nen Betrieb, der der Allgemeinheit dient und von Art. 239 StGB erfasst ist. Durch das Blockieren der C._____-brücke wurde sodann nicht nur der motorisierte Ver- kehr, sondern auch der ganze Tramverkehr der Linien 2, 5, 8, 9 und 11, welcher über die C._____-brücke in Zürich rollt, unterbrochen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, war neben der Blockade an sich auch das Sperren der Brücke durch die Polizei und damit die gänzliche Einstellung des Tramverkehrs über die Brücke eine unmittelbare Folge der (Sitz-)Blockade, welche auch die Tramgleise betraf, und damit auf das Verhalten der Demonstrierenden zurückzu- führen (vgl. Ziff. III 2.3.2). Insgesamt führte die Blockade zu einer Betriebsstörung von gut drei Stunden. Dass der Tramverkehr durch die Blockade während dieser Zeit am ordnungsgemässen Betrieb gehindert wurde, stellt – entgegen der Vertei- - 25 - digung (Urk. 18 S. 26; Urk. 70 S. 16) – klarerweise eine Behinderung bzw. Stö- rung von gewisser Dauer dar. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 3.4. Art. 239 StGB kann sowohl vorsätzlich (Ziff. 1) als auch fahrlässig (Ziff. 2) begangen werden. Der Vorsatz muss sich jedenfalls (auch) auf eine wesentliche Störung des Betriebs richten. Zumindest Eventualvorsatz wurde bei der Blockade der Zufahrten zur Bodenseefähre in Romanshorn bejaht (BezGer Arbon, 10. Feb- ruar 1986, SJZ 1986, 282 f., Nr. 44; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 29 f.). Eine Handlung oder Unterlassung muss auch nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der Störung sein; es genügt, dass sie Mitursache ist (BGE 90 IV 246). Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang fehlt nur dann, wenn das Verhalten eines Dritten ganz ausserhalb des normalen Geschehens gelegen hätte und deshalb unmöglich damit hätte gerechnet werden können (vgl. BGE 90 IV 246; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 32). 3.5. Die Anwesenheit der zahlreichen Demonstrierenden auf der C._____-brücke und den Fahrbahnen, das Aufspannen von Transparenten über die ganze Breite der Brücke respektive über die Tramgeleise sowie die Sitzblockaden unter ande- rem auf den Tramgeleisen machen deutlich, dass die Störung des Trambetriebs, wenn auch nicht eigentliches Ziel, so doch immerhin eine notwendige Folge der Blockade war. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. 3.6. Es bleibt zu wiederholen, dass die Blockade der C._____-brücke auch un- ter Nachachtung der Versammlungsfreiheit unrechtmässig war und ein ("indirek- ter") Verbotsirrtum zu verneinen ist (Ziff. III 2.3.5 und 2.3.6). 3.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.
  25. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB. - 26 - IV. Strafzumessung
  26. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen (Urk. 29 S. 28). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– (Urk. 31 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben.
  27. Wahl der Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 - 27 - E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetz- geber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Für die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der im Strafregisterauszug aufgeführten Strafuntersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland kommt in diesem Zusammen- hang und in Nachachtung der Unschuldsvermutung keine Bedeutung zu (Urk. 30). Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. 2.4. Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und diese nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung - 28 - (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom
  28. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall ist die Strafe – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Allfällige Strafschärfungsgründe und Strafmilderungs- gründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unterstehen dem gleichen Strafrahmen. Es ist von der Nötigung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszugehen.
  29. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 3.1. Die Blockade der C._____-brücke erfolgte an einem Samstag gegen Mit- tag. Die Brücke ist am fraglichen Wochentag und zur besagten Zeit vom Individu- alverkehr jeweils mässig befahren und kann ohne Weiteres als zentrale Verkehr- sachse in der Stadt Zürich bezeichnet werden. Dem motorisierten Individualver- kehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehreren Stun- den ausharren wollten, ein distanzmässig zwar relativ kurzer Umweg (etwa via D._____-quai respektive E._____-quai über die F._____-brücke) aufgezwungen. Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Ver- kehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentlichen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Nicht angeklagt und nicht erstellt ist darüber hinaus die Behinderung von Fussgängern. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden bildeten, mehrere polizeiliche Aufforderungen zur Räumung in den Wind schlugen, sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilten und teilweise von den Polizeibeamten wegge- tragen werden mussten, zielten auf eine möglichst lange dauernde Blockade ab. Relativierend fällt aus, dass die Demonstranten ein gewaltfreies Nötigungsmittel wählten. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben muss sich der Beschul- digte anrechnen lassen. Hingegen beteiligte er sich nicht selbst an den Sitzblo- ckaden und musste von den Polizeibeamten nicht weggetragen werden, sondern verliess die Brücke schlussendlich selbständig. Der Beschuldigte war in diesem - 29 - Sinne nicht "an vorderster Front" dabei, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Immerhin hat der Beschuldigte seine Teilnahme geplant, ist entsprechend geklei- det nach Zürich gereist und war von Beginn an dabei. Eine wesentliche kriminelle Energie ist ihm nicht zur Last zu legen. 3.2. Wenngleich der Beschuldigte vorsätzlich handelte, können ihm keine eigentlichen egoistischen Beweggründe zur Last gelegt werden. Hingegen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und die offensichtlich gesuchte Publizität ohne Delinquenz zu erzielen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 1 (Handeln aus achtenswerten Beweggründen) ist – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – nicht angezeigt. 3.3. Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden als sehr leicht. Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen erscheint angemessen.
  30. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB 4.1. Betreffend das objektive Tatverschulden und damit das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs gilt es, das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Erinnerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Eine hochgradig arbeitsteilige Gesellschaft ist in höchstem Masse auf das Funktionieren der Infrastruktur angewiesen und ein Ausfall von Verkehrs- oder Versorgungssystemen kann schwer absehbare Folgen zeitigen (FIOLKA, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 239 N 2 f.). Durch die rund dreistündige Blockade wurde der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört. Die betroffenen Linien konnten die C._____-brücke nicht befahren. Dies führt notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrieben denkbar. Im Übrigen kann zur objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV 3). - 30 - 4.2. Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die Einzelstrafe auf 8 Tagessätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens an- gemessen Rechnung.
  31. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist folgendes fest- zuhalten: Der Beschuldigte ist in N._____ [Stadt in Portugal] aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht. Mit 18 Jahren kam er in die Schweiz. Sein Vater ist Schweizer. An der … in … hat der Beschuldigte in der Folge zuerst Physik und dann Energiemanagement und Nachhaltigkeit studiert. Zur Zeit arbeitet er in der Forschung an der Universität M._____ (als Doktorand) und verdient monatlich ca. Fr. 5'000.– (Prot. I S. 6 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 5.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30), was strafzumessungs- neutral zu werten ist. 5.3. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise, in Bezug auf die Anwesenheit auf der C._____-brücke und die Teilnahme an der Demonstration, geständig zeigte, führt zu einer leichten Strafreduktion. Zwar ist weder aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch Reue ersichtlich und das Beweisergebnis fällt angesichts der Foto- und Videodokumentation erdrückend aus. Dennoch sind seine Zugeständnisse leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 5.4. Die Täterkomponente fällt insgesamt leicht strafmindernd aus, sodass eine Gesamtgeldstrafe von 10 Tagessätzen unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren angemessen erscheint. - 31 -
  32. Tagessatzhöhe Seinen Monatslohn als Doktorand an der Universität M._____ bezifferte der Be- schuldigte vor Vorinstanz auf ca. Fr. 5'000.– (Prot. I S. 7). Auf dem Daten- erfassungsblatt hat der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen folgende Angaben gemacht: Sein monatlicher Netto-Lohn betrage Fr. 4'788.55. Er erhalte einen 13. Monatslohn. Weitere Einkünfte habe er nicht. Sein Vermögen betrage Fr. 65'914.–. Auf der Ausgabenseite bezifferte er die Krankenkassenprämie auf Fr. 341.65, den Mietzins auf Fr. 406.– und die Steuern pro Monat auf Fr. 713.– (Urk. 36/1-2). Damit ist der Tagessatz auf Fr. 110.– festzusetzen.
  33. Fazit Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.– angemessen und der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen. V. Strafvollzug Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für den beding- ten Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist ent- sprechend dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  34. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 12). 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 32 -
  35. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unter- liegt damit vollständig. Die Staatsanwaltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Beru- fung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  36. Entschädigungen Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung. Es wird erkannt:
  37. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.
  38. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–. - 33 -
  39. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  40. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
  41. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  44. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
  45. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220583-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 13. April 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw D. Aepli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. August 2022 (GG220099)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'696.05 (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 2)

1. Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Nötigung sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Dispo-Ziff. 1);

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.–;

3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

4. Vollumfängliche Kostenauflage für das vor- und das erstinstanzliche Ver- fahren (Dispo-Ziff. 2);

- 3 -

5. Bestätigung der restlichen vorinstanzlichen Erkenntnisse (Dispo-Ziff. 3-4);

6. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Be- schuldigten

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2)

1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zulasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. August 2022 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.). Der Staatsanwalt- schaft wurde das Urteilsdispositiv am 31. August 2022 zugestellt (Urk. 23). Sie meldete mit Eingabe vom 7. September 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 24). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 26 und Urk. 28/1) reichte die Staatsanwaltschaft am 15. November 2022 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine fi- nanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 33). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung, reichte das Datenerfassungsblatt inkl. Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und stellte den Beweisantrag, es seien bei der

- 4 - Staatsanwaltschaft bzw. Polizei die gesamten Bild- und Videoaufnahmen auf den Originaldatenträgern (inkl. Metadaten) zu edieren (Urk. 35; Urk. 36/1-3). Mit Prä- sidialverfügung vom 7. Dezember 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 40). Dies tat sie mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 43). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 stellte der Beschuldigte das Gesuch, es sei in Person des erbetenen Verteidigers ein amtlicher Verteidiger einzusetzen (Urk. 45). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2023 ab- gewiesen (Urk. 47). 1.4. Am 26. Januar 2023 wurde auf den 13. April 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 49). 1.5. Mit Eingabe vom 6. März 2023 stellte die Verteidigung wiederum Beweis- anträge (Urk. 51). Diese wurden mit Präsidialverfügung vom 22. März 2023 teil- weise – gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1) – gutgeheissen und eine Kopie der Videodateien der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020 ("B._____") wurde beigezogen (Urk. 54). 1.6. Am 13. April 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Staatanwalt MLaw D. Aepli als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 9). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.). 1.7. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.).

- 5 -

2. Umfang der Berufung Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch), 2 (Kostenregelung) und 3 (Prozessentschädigung). Sie beantragt eine Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Nötigung sowie Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, die Bestrafung mit einer bedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie die vollumfängliche Kostenauflage zulasten des Beschuldigten (Urk. 31 S. 2). Entsprechend wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich ange- fochten.

3. Prozessuales 3.1. Anklageprinzip Im vorinstanzlichen Verfahren rügte die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 18 S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat diese Rüge zutreffend als unbegründet bezeichnet (Urk. 29 S. 3 f.). In der Anklageschrift ist festgehalten, dass sich am 20. Juni 2020 mehr als 250 Personen an einer Blockade auf der C._____-brücke beteiligt hätten, wobei der Beschuldigte ein Teilnehmer dieser unbewilligten Demonstration gewesen sei (Urk. 11). Damit ist die Mitwirkung des Beschuldigten genügend umgrenzt. Weiter umschreibt die Anklage, inwiefern die Motorfahrzeuglenker und Benützer des öffentlichen Verkehrs in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wurden. Die Anklage erfüllt auch ihre Informationsfunktion. Der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird, und kann sich entsprechend verteidigen. 3.2. Neue Beweismittel im Berufungsverfahren 3.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft handle prozess- widrig, wenn sie im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Freispruch ergangen ist, neue Beweismittel einreiche. Es handle sich dabei um Ge-heimakten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde (Urk. 35 S. 1). Die Staatanwaltschaft habe denn auch nicht begründet, weshalb sie diese Beweismittel erst jetzt einreiche. Damit verstosse sie auch gegen die

- 6 - Dokumentations- und Protokollierungspflicht. Überdies sei kein formeller Beweisantrag gestellt worden (Urk. 35 S. 2). 3.2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 IPBPR verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Ver- fahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichtsanspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Strafverfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht. Nach dem Grundsatz der Dokumentationspflicht müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden (NÄPFLI, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 76 N 4 ff.). Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte im Laufe eines Strafverfahrens müssen gestützt auf Akten getroffen werden, die alle entscheidwesentlichen – sowohl belastenden als auch entlastenden – Informationen beinhalten. Geheimakten darf es nicht geben. Ob ein Aktenstück in diesem Sinn verfahrensrelevant ist, entscheidet sich spätestens mit dem Gerichts- urteil. Die Akten müssen deshalb grundsätzlich alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann. In umfangreichen und komplizierten Verfahren ist unter diesem Aspekt eine Triage unumgänglich, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und

- 7 - nachvollziehbaren Beurteilung dient. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials mit Blick auf das Kriterium der prozessualen Relevanz eine Prognose über die richterliche Entscheidfindung vorzunehmen, wobei sie tunlichst darauf achten muss, diese Entscheidfindung nicht zu beeinflussen (SCHMUTZ, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 100 N 10 ff.). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft hat – nachdem der Beschuldigte erstinstanzlich frei- gesprochen wurde – die weitergehende Fotodokumentation sowie die CD mit Ko- pien von Videosequenzen und Fotos der gegenständlichen Demonstration von der Stadtpolizei angefordert und mit ihrer Berufungserklärung eingereicht (Urk. 32/2-3). Gleichzeitig hat sie auch die Medienmitteilung der "B._____" ins Recht gelegt (Urk. 32/1). Sie tat dies folglich im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil, da sie gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegenen Beweismittel (insbesondere den Fotobogen der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020; Urk. 4) den angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres als rechtsgenügend erwiesen erachtete und sich entsprechend erst durch den erstinstanzlichen Freispruch veranlasst fühlte, weitere Beweismittel in die Akten einfliessen zu lassen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist sie – insbesondere mit Blick auf die konkreten Tatumstände – bei der Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials noch im Rahmen ihres Ermessens vorgegangen. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht liegt nicht vor. Dass in diesem Verfahrensstadium noch Beweise erhoben und mithin Beweismittel in die Akten einfliessen können, ist des Weiteren in Art. 389 Abs. 3 StPO explizit statuiert. Die Verteidigung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 umgehend über die neuen Akten, welche dem bestehenden Dossier eingefügt wurden, orientiert (vgl. Urk. 33; vgl. NÄPFLI, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 8). Eine Verletzung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts der Parteien, welches das Gegenstück zur Dokumentationspflicht der Behörden darstellt, ist mithin nicht ersichtlich. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde das Material, welches mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht, dem Gericht eingereicht (Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1).

- 8 - 3.2.4. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Akteneinsichtsrecht, mithin ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, sei durch den Umstand, dass diese erho- benen Videodateien erst im Nachgang zum erstinstanzlichen Entscheid in Form von Videosequenzen und einer ergänzenden Fotodokumentation sowie schliess- lich in Kopie der Originalvideodateien Eingang in die Verfahrensakten fanden, ver- letzt, wiegt die Verletzung nicht besonders schwer. Sie kann entsprechend als geheilt gelten, wenn die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann, wie das vorliegend vor Berufungsgericht der Fall ist (SCHMUTZ, in: BSK StPO, a.a.O, Art. 101 N 3). II. Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 29 S. 10 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Vorfall vom 20. Juni 2020 auf der C._____-brücke in Zürich 2.1. Laut Anklagevorwurf hätten am Samstag, 20. Juni 2020, um ca. 12.00 Uhr, über 250 Personen die C._____-brücke in Zürich für jeglichen Verkehr gesperrt, indem sie sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden gesetzt hätten. Nach einer polizeilichen Abmahnung um 12.23 Uhr seien 255 Personen in der Blockade zurückgeblieben, die teilweise von den Polizeibeamten von der Brücke hätten weggetragen werden müssen. Durch diese Aktion, welche bis ca. 15.30 Uhr gedauert habe, sei es sämtlichen Motorfahrzeuglenkern und Benützern des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht worden, die D._____ [Fluss] zu überqueren. Mit der unbewilligten Demonstration hätten die Teilnehmer auf die Umweltproblematik aufmerksam machen wollen.

- 9 - Der Beschuldigte sei einer der Teilnehmer der unbewilligten Demonstration gewesen. Er habe sich auf der Fahrbahn aufgehalten und den öffentlichen Verkehr sowie den Individualverkehr behindert. Der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen, sei er nicht nachgekommen und habe von den Polizeibeamten von der Brücke geleitet werden müssen. Die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) hätten durch die Blockade ab ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr eine Betriebsstörung erlitten. Dass während dieser Zeit kein Tramzug und auch der Privatverkehr die C._____-brücke habe passieren können, habe der Beschuldigte beabsichtigt (Urk. 11). 2.2. Zum Vorfall vom 20. Juni 2020 machte der Beschuldigte im Untersu- chungsverfahren keine Aussagen (Urk. 2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, am 20. Juni 2020 an der De- monstration auf der C._____-brücke teilgenommen und dadurch den Individual- verkehr behindert zu haben (Prot. I S. 8 f.). Auch anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht bestätigte er, an der Demonstration teilgenommen zu haben und auf dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 32/3) abgebildet zu sein (Urk. 67 S. 3 f.). Hingegen bestritt er, von der Polizei von der Brücke geleitet wor- den zu sein (Prot. I S. 9; Urk. 67 S. 5). Sodann gab er an, nicht gewusst zu ha- ben, ob die Demonstration bewilligt gewesen sei oder nicht; dies sei ihm jedoch auch egal gewesen (Prot. I S. 10 f.; Urk. 67 S. 4). 2.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, mit Blick auf den Vertrauensschutz bzw. das Institut des Verbots- irrtums könne keine Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen. Der Stadtrat von Zürich habe deutlich gemacht, dass, wer an einer unbewilligten Demonstrati- on teilnehme, schlimmstenfalls mit einer Übertretungsstrafe zu rechnen habe. Und in der Vergangenheit hätten sich der Stadtrat und die Stadtpolizei Zürich an diese Praxis gehalten (Urk. 18 S. 3 ff.; Urk. 70 S. 24 f.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Überdies vertritt sie die Ansicht, es könne auch gestützt auf das Beweisergebnis keine Verurteilung ergehen (Urk. 18 S. 15 ff.).

- 10 - Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Polizei sei von Anfang an informiert gewesen und habe das Geschehen aktiv bestimmt, mithin hätten die Demonstrierenden keine Tatherrschaft mehr über das Verkehrsgeschehen gehabt. Dabei sei der Tramverkehr nicht durch die Demonstrierenden, sondern durch den Polizeieinsatz gestört worden. Sodann sei das behauptete Verkehrschaos nicht erwiesen (Urk. 70 S. 3 ff.; Prot. II S. 13 f., 21). 2.4. Erstellt und unbestritten ist, dass am 20. Juni 2020 ab ca. 12.00 Uhr zahl- reiche Personen auf beiden Seiten der C._____-brücke an einer unbewilligten De- monstration teilnahmen. Dass dadurch der Individualverkehr und der öffentliche Verkehr zum Erliegen kamen, ist mit Blick auf das Videomaterial ohne Weiteres erstellt. Die Verteidigung meint demgegenüber, die behauptete Tatsache, dass "kein Tram die Brücke [habe] passieren" können, sei "schlichtweg unbewiesen" (Urk. 18 S. 13; Urk. 70 S. 9). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Selbst ein von der Verteidigung eingereichtes Video zeigt, wie die Demonstrierenden die Tramgeleise blockieren, indem sie in grosser Anzahl auf den entsprechenden Fahrbahnen sitzen, stehen, Transparente über die ganze Breite aufspannen, musizieren, malen etc. (während im Hintergrund eine Stimme der Organisatoren beteuert, "öV dürfen selbstverständlich durchfahren"; Urk. 62, …). Aus Sicherheitsgründen musste die Polizei indes die gesamte Brücke, inklusive öffentlichen Verkehr, sperren. Die Sperrung betraf eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich und die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Dies zeigt denn auch die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Aufstellung betreffend Auswertung des Verkehrsaufkommens auf der C._____- brücke (Urk. 68). Es ist deshalb notorisch, dass durch die Sperrung ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und Rückstau entstanden. Daran ändert die Ausweichmöglichkeit über das D._____-quai respektive E._____-quai nichts. Es ist (im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO) bekannt, dass das Befahren der mehrheitlich kleinen (und teilweise nur in eine Richtung führenden) Strassen rechts und links der D._____ bereits bei üblichem Verkehrsaufkommen nicht flüssig erfolgen kann. Ein Ausweichen beispielsweise über die F._____-brücke führt damit gezwungenermassen zu Rückstau auf den

- 11 - Zubringerstrassen (etwa auf dem G._____-Quai, das H._____-quai und die I._____-strasse; betreffend Rückstau auf dem H._____-quai vgl. Urk. 56, …). Die Polizei hat aus Sicherheitsgründen den Verkehr geregelt und weiträumige Umleitungen vorgenommen. Aus dem Umstand, dass auf Aufnahmen des Video- ausschnitts vom J._____ zeitweise kein "Verkehrschaos" zu sehen ist (vgl. Urk. 70 S. 7 f.), kann entsprechend nichts Entlastendes abgeleitet werden. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass der Beschuldigte auf dem Fotobogen bzw. dem ergänzenden Fotobogen der Stadtpolizei erkennbar ist (Fotos Nr. 11, 12, 15 - 17 in Urk. 4; Fotos 1-21 in Urk. 32/3). 2.5. Sodann ist der Beschuldigte auf diversen von der Stadtpolizei aufge- nommenen Videodateien zu sehen (Urk. 32/2). 2.5.1. Das erste dokumentierte Video zeigt, wie sich die Demonstrierenden um 12:00 Uhr auf der Fahrbahn der C._____-brücke, Seite J._____, versammeln, da- runter auch der Beschuldigte, und die Brücke blockieren (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 1 ff.). 2.5.2. Auf einer Videoaufzeichnung von 12.51 Uhr sieht man den Beschuldigten im Hintergrund der Sitzblockade bei einem Transparent stehend (Urk. 32/2, Video …). Um 12.52 Uhr steht der Beschuldigte ungefähr an gleicher Stelle. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass teilweise die gleichen Teilnehmer sowie ein Teil des Transparents der Gruppierung abgebildet sind (Urk. 32/2, Video …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 6). 2.5.3. Um 13.21 Uhr zeigt eine Aufnahme der Stadtpolizei Zürich, wie der Be- schuldigte vom Trottoir der C._____-brücke Richtung Fahrbahn läuft (Urk. 32/2, Video …) 2.5.4. Um 13.42 Uhr steht der Beschuldigte hinter dem Transparent mit der Auf- schrift "l'inaction du gouvernement tue" auf den Tramschienen, während nebenan auf der Verkehrsfläche der C._____-brücke die Sitzblockade stattfindet (Urk. 32/2, …).

- 12 - 2.5.5. Auf weiteren Videosequenzen ist der Beschuldigte um 13:46 Uhr, 13:49 Uhr, 13.50 Uhr bzw. 13:51 Uhr hinter der Sitzblockade, bei welcher sich die Teilnehmer mit Armen und Beinen ineinander verkeilt haben und von den Polizei- funktionären einzeln weggetragen werden, stehend erkennbar (Urk. 32/2, Videos …; vgl. auch Urk. 32/3 S. 7 f.). 2.5.6. Sodann ist er auf einer Videoaufnahme von 14.14 Uhr auf der Fahrbahn stehend ersichtlich (Urk. 32/2, Video …). 2.5.7. Es kann mithin erstellt werden, dass sich der Beschuldigte an den besagten Zeitpunkten bzw. in den dokumentierten Zeitabschnitten auf der C._____-brücke befand. Es liegen sodann keine Umstände vor, welche nahelegen würden, an den eingeblendeten Zeitangaben zu zweifeln. Dass der Beschuldigte sich zwischen- zeitlich entfernt haben soll, wird weder behauptet noch erscheint dies wahrschein- lich. Entsprechend verbleiben keine (vernünftigen) Zweifel daran, dass der Be- schuldigte um 12.00 Uhr und damit von Anfang an vor Ort war und an der De- monstration bis zu deren Auflösung teilnahm. Die Videoaufnahmen lassen sodann keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte, welcher auch mit seinem "B._____" -T-Shirt seine Zugehörigkeit zur Gruppierung unterstreicht, als Teil der Blockade und nicht als unbeteiligter Beobachter verstand. Dies anerkennt denn auch – wie bereits ausgeführt – der Beschuldigte (Prot. I S. 8; Urk. 67 S. 3). 2.6. Entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 15) ist sodann auch auf die Zeitan- gaben sowie Inhalte betreffend polizeiliche Durchsagen in der Fotodokumentation (Urk. 4) abzustellen, welche sich (teilweise) mit den Zeitangaben und Inhalten in den Videodateien, bei welchen die Durchsage zu hören ist, decken (vgl. Urk. 32/2, Video …, 12:32 Uhr ["Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch 5 Minuten. Dann bitten wir Sie die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehens (…)"]; Video …, 12.32 Uhr ["In 5 Minuten beginnt die Polizei mit der Personenkontrolle. Wir danken Ihnen für die Kooperation"]). 2.7. Die nicht bewilligte Demonstration wurde polizeilich kurzzeitig toleriert und die Demonstrierenden in der Folge mehrmalig abgemahnt, die Brücke zu verlas- sen (Urk. 1 S. 2). Eine erste Abmahnung mit dem Hinweis auf das strafbare Ver-

- 13 - halten durch die Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgte um 12.23 Uhr, wo- nach eine friedliche Demonstration während 15 Minuten noch toleriert werde (Urk. 4 S. 3, Foto 6; Urk. 56, Ordner …: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung für 15 Minuten. Wir bitten sie nachher, die C._____-brücke zu verlassen und frei- zugeben. Sie stören den öffentlichen Verkehr und machen sich strafbar"). In einer zweiten Abmahnung um 12.29 Uhr und 12.32 Uhr wurde die Demonstration noch während fünf Minuten geduldet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass an- schliessend Personenkontrollen durchgeführt und Verzeigungen wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs erfolgen würden (Urk. 32/2, Videos … und …; Urk. 4 S. 3; Foto 7). Die Polizei informierte die Demonstrierenden mit folgen- den Worten: "Wir tolerieren die friedliche Versammlung noch fünf Minuten. Dann bitten wir Sie, die C._____-brücke freizugeben. Sie machen sich strafbar mit dem Vergehenstatbestand Störung des öffentlichen Verkehrs und allenfalls Nötigung. In fünf Minuten fängt die Polizei mit der Personenkontrolle an. Danke für ihre Ko- operation" (Urk. 56, Ordner …). Diese Durchsage ist ebenfalls zu hören auf den Videos der Verteidigung (Urk. 62, … und …). Um 12.39 Uhr erfolgte die Durchsa- ge der Polizei, wonach die eingeräumte Zeit abgelaufen sei und die Personenkon- trolle beginne (Urk. 4 S. 3, Foto 8). Mit der Vorinstanz ist auch aufgrund des auf den Fotos ersichtlichen Polizeifahrzeugs mit Lautsprechern nicht ernsthaft zu zweifeln, dass die Demonstranten abgemahnt wurden (Urk. 29 S. 12). Erstellt ist zudem wie ausgeführt der Hinweis auf die hier zur Diskussion stehenden Verge- henstatbestände. 2.8. Erstellt ist weiter, dass ein Teil der Demonstrierenden von den Polizei- beamten weggetragen werden musste (Urk. 1 S. 2; Urk. 32/2, Videos … und …). Nicht erstellt ist hingegen, dass dies beim Beschuldigten ebenfalls der Fall war bzw. dass er von der Brücke geleitet werden musste. Betreffend die Dauer der Störung des öffentlichen und privaten Verkehrs ist auf die laut Anklage verursach- te Betriebsstörung der VBZ von ca. 12.00 Uhr bis 15.30 Uhr abzustellen, welche sich im Wesentlichen mit dem Polizeirapport ("12.00 Uhr bis 15.22 Uhr") deckt. Diese ist insoweit erstellt (Urk. 1 S. 3). Die Demonstration selbst dauert ab ca. 12.00 Uhr bis 13.45/14.00 Uhr (Urk. 1 S. 1 und 2; Urk. 4 S. 5, Foto 13). Um ca.

- 14 - 14.00 Uhr entschieden sich die verbliebenen Teilnehmer, die Blockade zu been- den und sich freiwillig kontrollieren zu lassen (Urk. 1 S. 2). 2.9. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage mit ob stehender Be- schränkung (vgl. Ziff. II 2.8) erstellt. 2.10. Die Verteidigung hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Zeugen- einvernahmen des Einsatzleiters der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2020 sowie von K._____, dem Einsatzleiter der VBZ vom 20. Juni 2020 beantragt (Urk. 51). Sie führte zu den Beweisanträgen aus, dass sowohl die VBZ als auch die Einsatzleitung der Stadtpolizei vorgängig über die anstehende Demonstration aufgeklärt worden seien. So sei die Demonstration beispielsweise auf Facebook geteilt worden und bereits um 12 Uhr habe ein Polizeibeamter mit der Regelung des Verkehrs begonnen. Die Einsatzleiter der Stadtpolizei und der VBZ seien als Zeugen zu befragen, seit wann sie Kenntnis über die Demonstration gehabt hätten (Urk. 51 S. 6 ff.). Die Argumentation dringt nicht durch und auf die Erhebung zusätzlicher Beweise kann verzichtet werden. Erstellt (Urk. 1 S. 2) und unbestritten ist, dass die Demonstration nicht bewilligt worden war. Die von der Verteidigung thematisierte frühzeitige polizeiliche Präsenz kann zwanglos damit erklärt werden, dass die Blockade der C._____-brücke bedingte, dass sich die Demonstrierenden vorgängig versammelten. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass dies nicht durch einzelne Personen direkt auf der Fahrbahn erfolgte, sondern die Blockade ein gewisses Zusammenwirken bedingte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Eintreffen von rund 250 Personen noch vor der eigentlichen Blockade der Brücke auch für die Polizei nicht unbemerkt blieb. Dies lässt sich auch aus dem von der Verteidigung erwähnten Eintrag auf Facebook schliessen. Waren die Demonstrierenden (gezwungenermassen) einige Zeit vor der Blockade vor Ort (Urk. 51 S. 6: "Sei um 11:30 auf dem L._____-platz […]"), erklärt dies auch die polizeiliche Präsenz rund eine halbe Stunde später. Abgesehen davon ist entgegen der Verteidigung nicht anzunehmen, dass die Behörden und die Polizei im Vorfeld über die (nicht bewilligte) Blockade der C._____-brücke informiert wurden. Entsprechende Hinweise finden sich nicht in den Untersuchungsakten. Macht die Verteidigung geltend, solches gehe aus der

- 15 - von ihr eingereichten Medienmitteilung hervor, ist dies unzutreffend (Urk. 51 S. 7; Urk. 32/1). Die Medienmitteilung wurde mit Blick auf ihren Inhalt im Anschluss an die Blockade verfasst. Selbst wenn aber die Behörden und die Polizei "über die anstehenden Demonstrationen aufgeklärt worden" wären (Urk. 51 S. 6), hätte dies keine Detailkenntnisse bedeutet. Selbst der Zürcher Stadtrat und das Sicherheitsdepartement rechnen der Polizei einzig die in den sozialen Medien publizierte Bekanntgabe zu (vgl. Urk. 19/1 S. 3 inkl. Beilage S. 6). Die Information erschöpfte sich damit in der Ankündigung auf Facebook (Versammlung auf dem L._____-platz um 11:30 Uhr). Polizeiliche Massnahmen wie die Verkehrsregelung konnten so oder anders nicht frühzeitig geplant werden. Gegenteiliges hätte die Kenntnis darüber vorausgesetzt, ob und gegebenenfalls wann und auf welcher Route die Demonstrierenden den L._____-platz verlassen würden. Soweit die Verteidigung die Zeugenbefragungen schliesslich damit begründet, es sei unklar, wie es zum Erliegen der Demonstration auf der C._____-brücke ge- kommen sei (Urk. 51 S. 8), kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Sperrung der C._____-brücke erfolgte nicht durch die Polizei. Die Blockade war eigentliches Ziel der Demonstrierenden. Daran lassen die verschiedenen Vi- deoaufnahmen wie auch die besagte Medienmitteilung keine Zweifel. 2.11. Der Verteidigung, welche sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, es könne nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Durchsage der Poli- zei mit dem entsprechenden "Ultimatum" gehört bzw. verstanden habe (Urk. 18 S. 16 f.), kann sodann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte lebt in M._____, versteht und spricht aber Deutsch (vgl. Prot. I S. 5, 8 und 14; Urk. 16; Urk. 21). Die französischsprechenden Teilnehmer wurden zudem durch die "Polizei Kon- taktteams" der Aktivisten über die Aussagen der Polizei informiert (Urk. 1 S. 2). Es ist auf einer Videoaufnahme hörbar, wie die Demonstrierenden um 13.51 Uhr auf Hochdeutsch zusammen im Chor "Wir entscheiden, ob wir nach zwei Uhr bleiben, oder nicht (…)" sagen, wobei auch der Beschuldigte die Lippen entsprechend bewegt (Urk. 32/2, Video …). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldig- te selbst nie in Abrede stellte, die Aufforderung der Polizei gehört bzw. verstanden zu haben, vielmehr vor Vorinstanz lediglich angab, sich in der Zwischenzeit nicht

- 16 - mehr erinnern zu können, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Aufforderungen der Polizei hörte und zumindest in den Grundzügen verstand. Soweit der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellte, er habe sich von den Durchsagen der Polizei nicht persönlich angesprochen gefühlt (Urk. 67 S. 5), ist dieser Einwand unbehilflich. Er war Teil der Aktion; eine individuelle Aufforderung, die Brücke zu verlassen, war nicht notwendig. Weiter bleibt in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, die Demonstration auf der C._____- brücke würde dem Individualverkehr und dem öffentlichen Verkehr ein Überque- ren der Brücke verunmöglichen, und er wollte dies auch. Daran ändert nichts, dass sein Fernziel dieser Aktion war, auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen (Prot. I S. 10; Urk. 16). Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. In der Anklage wird dem Beschuldigten deliktisches Verhalten als Beteilig- ter der unbewilligten Demonstration, welche zur Sperrung der C._____-brücke führte, und zwar als Mittäter vorgeworfen. 1.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu

- 17 - begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 176 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktio- nen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockade- aktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.), bei der Bildung eines "Menschen- teppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahl- reiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämtlicher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil 6B_216/2011 vom 13. September

2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009). Der Beschuldigte hat sich im Sinne dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mittäter strafbar gemacht.

2. Nötigung 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.2. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Nötigungsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nö- tigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn

- 18 - die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440

f. mit Hinweisen). 2.3. Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung der Handlungs- freiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Ein- satz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungs- zweck ist das Fernziel der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrs- blockaden werden in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hin- zuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Dies führt denn auch der Beschuldigte aus. Das Fernziel und das Mo- tiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Ele- mente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1 S. 220). 2.3.1. Die Teilnehmer der Demonstration haben, indem sie sich in grosser Anzahl auf der C._____-brücke einfanden, sich auf beiden Seiten der Brücke quer über die ganze Breite auf den Boden setzten oder auf den Fahrbahnen des privaten und öffentlichen Verkehrs standen, die Brücke für den motorisierten Individualver- kehr und den öffentlichen Verkehr gesperrt (Nötigungsmittel). 2.3.2. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Ver- kehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blockade der C._____-brücke war damit rechtswidrig (vgl. Urteil 6B_793/2008 vom

24. März 2009 E. 3.2). Zudem betraf die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich. Es handelt sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Sie erfolgte an einem Samstag zur Mittagszeit, dau- erte mehrere Stunden und tangierte den Privatverkehr wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11). Die betroffenen Verkehrsteilnehmer wur- den mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert. Das ist im strafrechtlichen Sin-

- 19 - ne der Nötigungszweck. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand etwa bejaht im Fall des bereits genannten BGE 108 IV 165, als infolge eines "Men- schenteppichs" durch 24 Demonstranten während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. Ebenfalls tatbestandsmässig war die Manipulation einer Bahnschranke, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301). Laut Bundesgericht ist der Umstand, dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, nicht relevant (BGE 119 IV 301 E. 3a S. 306; 108 IV 165 E. 3 S. 169). Das nicht erlaubte Nötigungsmittel führte damit zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit, die – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 17 ff.; Urk. 70 S. 10 ff.) – ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte. Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich noch konnten sie allein etwas zu deren Veränderung beitragen. Es ging – entgegen der Vertei- digung (Urk. 70 S. 12 f.) – nicht darum, die Bevölkerung etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Vielmehr ging es einzig darum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von der Gruppierung gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. In Anbetracht dieser Um- stände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig (BGE 134 IV 216 E. 4.5 S. 222). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung erneut vorbringt, durch das Vorgehen der Polizei seien Einschränkun- gen für Fussgänger und Veloverkehr verursacht worden bzw. durch die polizeili- che Kontrolle und Identifizierung der Demonstrierenden vor Ort sei die Verkehrs- behinderung zusätzlich in die Länge gezogen worden (Urk. 18 S. 23; Urk. 70 S. 3, 9; Prot. II S. 15), ist dies eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstra- tion und ist entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten. 2.3.3. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit anderen Personen auf den Boden sass, sich nicht mit diesen Personen ineinander verkeilte und er nicht durch die Polizeibeamten weggetragen werden musste, kann er nichts für seinen Standpunkt ableiten. Der Beschuldigte fand sich zusammen mit zahlreichen an- deren Demonstranten auf der C._____-brücke ein. Die Blockade der Brücke war Teil der gemeinsamen Aktion. Dabei wirkten die Teilnehmer zusammen. Sie

- 20 - standen quer über die ganze Breite der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden. Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die auf der Brücke Anwesenden gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Sie wirkten deshalb als Mittäter (und nicht als vorsätzliche Nebentäter). Dabei ist ohne weiteres möglich, dass gewisse Demonstranten nicht geplant, sondern aus der Situation heraus sich der Kundgebung anschlossen. Dies lässt eine Mittäterschaft nicht entfallen. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 vor Art. 24 StGB). Ebenso ändert nichts an der Qualifikation der Mittäterschaft, dass die Blockade genauso stattgefunden hätte, wenn der Beschuldigte das Geschehen bloss aus der Distanz beobachtet hätte oder gar nicht anwesend gewesen wäre. 2.3.4. Gestützt auf das Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass die De- monstration auf der C._____-brücke respektive auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich zu einer Verkehrsblockade führen und dem Individualverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr ein Überqueren der Brücke verunmöglichen wür- de, und er wollte dies auch. Der Beschuldigte war Teil der Demonstration, hielt zusammen mit weiteren Teilnehmern ein Plakat mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue", stand auf der Fahrbahn der C._____-brücke und hielt sich unmittelbar bei der Sitzblockade auf der Fahrbahn auf. Er hat den gemeinsamen Tatentschluss mitgetragen und an dessen Umsetzung mitgewirkt. Damit handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 2.3.5. Soweit die Verteidigung die Versammlungsfreiheit anruft (Urk. 18 S. 23 ff.; Urk. 70 S. 21 ff.), ist festzuhalten, dass Demonstrationen unter dem Schutz der genannten Grundrechte stehen. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere durch die

- 21 - Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder die Ge- fährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Krite- rien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Die Blockade der regelmässig stark verkehrsbelasteten C._____- brücke tangierte nicht in erster Linie den Protestgegenstand, sondern während mehrerer Stunden fünf Linien des Tramverkehrs sowie den Individualverkehr. Die C._____-brücke verbindet unter anderem das rechte und linke Zürichsee-Ufer und ist eine Hauptverkehrsachse (auch) für die Stadt. Spezielle Umstände, die nach einer sofortigen und deshalb unbewilligten Demonstration verlangten, lagen nicht vor. Die nicht bewilligte Demonstration respektive die Blockade der C._____- brücke wurde nicht im Vorfeld angekündigt, was – entgegen der Verteidigung – eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglichte. Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten De- monstrationen teilnehmen (Urteil EGMR Nr. 17391/06 vom 12. Juni 2014 i.S. Primov und andere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion gegenüber Teilneh- mern einer unbewilligten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115). Zutreffend ist, dass Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten begehen, ein gewisses Mass an Toleranz ausüben müssen, um die Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (Urteile des EGMR Nr. 25691/04 vom 17. Juli 2007 i.S. Bukta und andere gegen Ungarn, § 38; Nr. 74552/01 vom 5. Dezember 2006 i.S. Oya Ataman gegen Türkei, §§ 41 f. [Proteste gegen sogenannte Typ-F-Gefängnisse in der Türkei, die in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter

- 22 - Organisationen gebaut wurden und in deren Zusammenhang mehr als 1000 Strafgefangene in den Hungerstreik traten]; Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom

17. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei, § 43; Nr. 32124/02 […] vom

18. Dezember 2007 i.S. Nurettin Aldemir und andere gegen Türkei, § 46; Nr. 25/02 vom 29. November 2007 i.S. Balçik und andere gegen Türkei, § 52; Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 150; Nr. 33268/03 vom 17. Juli 2008 i.S. Ashughyan gegen Armenien, § 90; Nr. 10346/05 vom 7. Oktober 2008 i.S. Éva Molnár gegen Ungarn, § 36). Ein solches Mass an Toleranz wurde hier ausgeübt und entgegengebracht. Den Teilnehmenden wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Anliegen während rund 40 Minuten zu kommunizieren. Mithin hatten sie (anders als etwa im Urteil des EGMR Nr. 28495/06 und Nr. 28516/06 vom 17. Mai 2011 i.S. Akgöl und Göl gegen Türkei [Auflösung nach 11 Minuten]) genügend Zeit, ihre Meinung zum Klima zu äussern. In der Folge wurden sie aufgefordert, die Brücke zu verlassen. Der Art und Weise der folgenden Auflösung durch die Polizeibeamten (Möglichkeit, sich freiwillig kontrollieren zu lassen, wobei ein Teil der Anwesenden sich am Boden sitzend ineinander verkeilten und ohne unnötige Gewalt voneinander gelöst und teilweise weggetragen wurden; Kontrolle vor Ort) ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Li- tauen, § 151). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Demonstration während rund zwei Stunden aufrecht erhalten blieb, geht diese deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme und Meinungsäusserung hinaus. Die Meinungsäusserung (The- matisierung der Klimakrise) als Zweck der Versammlung tritt in den Hintergrund. Die Blockade der C._____-brücke ist auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Versammlungsfreiheit unrechtmässig.

- 23 - 2.3.6. Ein ("indirekter") Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (vgl. NIGGLI/ MAEDER, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 21 N 8) liegt – entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 3 ff.; Prot. II S. 17 f.) – nicht vor. Die Polizeibeamten haben die Demonstrierenden zum Verlassen der Brücke aufgefordert und auf die strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die Strafbarkeit betreffend Vergehen, ausdrücklich hingewiesen (vgl. Ziff. II 2.7). Wie bereits erwogen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das gehört und verstanden hat (vgl. Ziff. II 2.11). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe irrtümlich angenommen, er könne schlimmstenfalls wegen einer Übertretung verurteilt werden, wenn er sich weiterhin an der Blockade der Brücke beteiligt. Die Rechtsgrundlage einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit muss für die Betroffenen frei zugänglich und die Auswirkungen gegen einen Verstoss vorhersehbar sein (Urteil des EGMR Nr. 37553/05 vom 15. Oktober 2015 i.S. Kudrevičius und andere gegen Litauen, § 108). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass für die Versammlungs- teilnehmenden eine allfällige Sanktionierung gestützt auf den Nötigungstatbestand vorhersehbar war, selbst wenn in der Stadt Zürich in der Vergangenheit Teilnehmer von friedlichen Demonstrationen insbesondere aufgrund eines Verstosses gegen die Allgemeine Polizeiverordnung bestraft wurden (Urk. 29 S. 21 f.) Abgesehen davon ist beim Verbotsirrtum nur wesentlich, ob die beschuldigte Person davon ausgeht, überhaupt nichts Unrechtes zu tun; ob sie in der Subsumtion oder in der Qualifikation des fraglichen Delikt irrt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (NIGGLI/MAEDER, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 21 N 13 ff.). 2.3.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen 3.1. Gemäss Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen

- 24 - Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbe- trieb hindert, stört oder gefährdet. 3.2. Das Tatverhalten besteht in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs. Unter Betrieb wird die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden, jedenfalls soweit die der Öffentlichkeit angebotene Leistung betroffen ist (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, 104). Als Hinderung gilt die mindestens vorübergehende Verunmöglichung des Betriebes und als Störung die qualitative Beeinträchtigung des Betriebes (TRECHSEL/CONINX, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2017, Art. 239 N 5). Allerdings genügt nicht jede Hinderung, Störung oder Gefährdung. Die erforderliche Beeinträchtigung muss durch einen Eingriff in den sachlich-funktionellen Bereich des Betriebes erfolgen und hat eine gewisse Intensität aufzuweisen. Der Betrieb muss als ganzer oder zumindest in wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet werden (FIOLKA, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 239 N 19 ff.; ebenso TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 239 StGB N 5; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl., Bern 2013, 102). Die Behinderung oder Störung muss zudem von gewisser Dauer sein (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., 105). 3.3. Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) handelt es sich zweifellos um ei- nen Betrieb, der der Allgemeinheit dient und von Art. 239 StGB erfasst ist. Durch das Blockieren der C._____-brücke wurde sodann nicht nur der motorisierte Ver- kehr, sondern auch der ganze Tramverkehr der Linien 2, 5, 8, 9 und 11, welcher über die C._____-brücke in Zürich rollt, unterbrochen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, war neben der Blockade an sich auch das Sperren der Brücke durch die Polizei und damit die gänzliche Einstellung des Tramverkehrs über die Brücke eine unmittelbare Folge der (Sitz-)Blockade, welche auch die Tramgleise betraf, und damit auf das Verhalten der Demonstrierenden zurückzu- führen (vgl. Ziff. III 2.3.2). Insgesamt führte die Blockade zu einer Betriebsstörung von gut drei Stunden. Dass der Tramverkehr durch die Blockade während dieser Zeit am ordnungsgemässen Betrieb gehindert wurde, stellt – entgegen der Vertei-

- 25 - digung (Urk. 18 S. 26; Urk. 70 S. 16) – klarerweise eine Behinderung bzw. Stö- rung von gewisser Dauer dar. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 3.4. Art. 239 StGB kann sowohl vorsätzlich (Ziff. 1) als auch fahrlässig (Ziff. 2) begangen werden. Der Vorsatz muss sich jedenfalls (auch) auf eine wesentliche Störung des Betriebs richten. Zumindest Eventualvorsatz wurde bei der Blockade der Zufahrten zur Bodenseefähre in Romanshorn bejaht (BezGer Arbon, 10. Feb- ruar 1986, SJZ 1986, 282 f., Nr. 44; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 29 f.). Eine Handlung oder Unterlassung muss auch nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der Störung sein; es genügt, dass sie Mitursache ist (BGE 90 IV 246). Ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang fehlt nur dann, wenn das Verhalten eines Dritten ganz ausserhalb des normalen Geschehens gelegen hätte und deshalb unmöglich damit hätte gerechnet werden können (vgl. BGE 90 IV 246; FIOLKA, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 239 N 32). 3.5. Die Anwesenheit der zahlreichen Demonstrierenden auf der C._____-brücke und den Fahrbahnen, das Aufspannen von Transparenten über die ganze Breite der Brücke respektive über die Tramgeleise sowie die Sitzblockaden unter ande- rem auf den Tramgeleisen machen deutlich, dass die Störung des Trambetriebs, wenn auch nicht eigentliches Ziel, so doch immerhin eine notwendige Folge der Blockade war. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. 3.6. Es bleibt zu wiederholen, dass die Blockade der C._____-brücke auch un- ter Nachachtung der Versammlungsfreiheit unrechtmässig war und ein ("indirek- ter") Verbotsirrtum zu verneinen ist (Ziff. III 2.3.5 und 2.3.6). 3.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

4. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

- 26 - IV. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen (Urk. 29 S. 28). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– (Urk. 31 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

2. Wahl der Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

- 27 - E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetz- geber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Für die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der im Strafregisterauszug aufgeführten Strafuntersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland kommt in diesem Zusammen- hang und in Nachachtung der Unschuldsvermutung keine Bedeutung zu (Urk. 30). Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. 2.4. Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und diese nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung

- 28 - (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall ist die Strafe – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens festzusetzen. Allfällige Strafschärfungsgründe und Strafmilderungs- gründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Die Nötigung und die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unterstehen dem gleichen Strafrahmen. Es ist von der Nötigung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszugehen.

3. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 3.1. Die Blockade der C._____-brücke erfolgte an einem Samstag gegen Mit- tag. Die Brücke ist am fraglichen Wochentag und zur besagten Zeit vom Individu- alverkehr jeweils mässig befahren und kann ohne Weiteres als zentrale Verkehr- sachse in der Stadt Zürich bezeichnet werden. Dem motorisierten Individualver- kehr wurde, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehreren Stun- den ausharren wollten, ein distanzmässig zwar relativ kurzer Umweg (etwa via D._____-quai respektive E._____-quai über die F._____-brücke) aufgezwungen. Dabei ist indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Ver- kehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehen. Benutzer des öffentlichen Verkehrs mussten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen. Nicht angeklagt und nicht erstellt ist darüber hinaus die Behinderung von Fussgängern. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden bildeten, mehrere polizeiliche Aufforderungen zur Räumung in den Wind schlugen, sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilten und teilweise von den Polizeibeamten wegge- tragen werden mussten, zielten auf eine möglichst lange dauernde Blockade ab. Relativierend fällt aus, dass die Demonstranten ein gewaltfreies Nötigungsmittel wählten. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben muss sich der Beschul- digte anrechnen lassen. Hingegen beteiligte er sich nicht selbst an den Sitzblo- ckaden und musste von den Polizeibeamten nicht weggetragen werden, sondern verliess die Brücke schlussendlich selbständig. Der Beschuldigte war in diesem

- 29 - Sinne nicht "an vorderster Front" dabei, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Immerhin hat der Beschuldigte seine Teilnahme geplant, ist entsprechend geklei- det nach Zürich gereist und war von Beginn an dabei. Eine wesentliche kriminelle Energie ist ihm nicht zur Last zu legen. 3.2. Wenngleich der Beschuldigte vorsätzlich handelte, können ihm keine eigentlichen egoistischen Beweggründe zur Last gelegt werden. Hingegen wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und die offensichtlich gesuchte Publizität ohne Delinquenz zu erzielen. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 1 (Handeln aus achtenswerten Beweggründen) ist – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 17) – nicht angezeigt. 3.3. Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden als sehr leicht. Eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen erscheint angemessen.

4. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB 4.1. Betreffend das objektive Tatverschulden und damit das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs gilt es, das durch die Norm geschützte Rechtsgut in Erinnerung zu rufen. Art. 239 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Eine hochgradig arbeitsteilige Gesellschaft ist in höchstem Masse auf das Funktionieren der Infrastruktur angewiesen und ein Ausfall von Verkehrs- oder Versorgungssystemen kann schwer absehbare Folgen zeitigen (FIOLKA, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 239 N 2 f.). Durch die rund dreistündige Blockade wurde der Betrieb mehrerer Tramlinien der Stadt Zürich gestört. Die betroffenen Linien konnten die C._____-brücke nicht befahren. Dies führt notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet oder vorzeitig gewendet werden müssen, was regelmässig mit Verspätungen einhergeht. Der Trambetrieb wurde hingegen nicht gänzlich aufgehoben und es sind ohne Weiteres schwerwiegendere Störungen von Betrieben denkbar. Im Übrigen kann zur objektiven und subjektiven Tatschwere auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV 3).

- 30 - 4.2. Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die Einzelstrafe auf 8 Tagessätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens an- gemessen Rechnung.

5. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist folgendes fest- zuhalten: Der Beschuldigte ist in N._____ [Stadt in Portugal] aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht. Mit 18 Jahren kam er in die Schweiz. Sein Vater ist Schweizer. An der … in … hat der Beschuldigte in der Folge zuerst Physik und dann Energiemanagement und Nachhaltigkeit studiert. Zur Zeit arbeitet er in der Forschung an der Universität M._____ (als Doktorand) und verdient monatlich ca. Fr. 5'000.– (Prot. I S. 6 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 5.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30), was strafzumessungs- neutral zu werten ist. 5.3. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise, in Bezug auf die Anwesenheit auf der C._____-brücke und die Teilnahme an der Demonstration, geständig zeigte, führt zu einer leichten Strafreduktion. Zwar ist weder aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch Reue ersichtlich und das Beweisergebnis fällt angesichts der Foto- und Videodokumentation erdrückend aus. Dennoch sind seine Zugeständnisse leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 5.4. Die Täterkomponente fällt insgesamt leicht strafmindernd aus, sodass eine Gesamtgeldstrafe von 10 Tagessätzen unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Faktoren angemessen erscheint.

- 31 -

6. Tagessatzhöhe Seinen Monatslohn als Doktorand an der Universität M._____ bezifferte der Be- schuldigte vor Vorinstanz auf ca. Fr. 5'000.– (Prot. I S. 7). Auf dem Daten- erfassungsblatt hat der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen folgende Angaben gemacht: Sein monatlicher Netto-Lohn betrage Fr. 4'788.55. Er erhalte einen 13. Monatslohn. Weitere Einkünfte habe er nicht. Sein Vermögen betrage Fr. 65'914.–. Auf der Ausgabenseite bezifferte er die Krankenkassenprämie auf Fr. 341.65, den Mietzins auf Fr. 406.– und die Steuern pro Monat auf Fr. 713.– (Urk. 36/1-2). Damit ist der Tagessatz auf Fr. 110.– festzusetzen.

7. Fazit Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.– angemessen und der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen. V. Strafvollzug Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für den beding- ten Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist ent- sprechend dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 12). 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

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2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin einen vollumfänglichen Freispruch, und unter- liegt damit vollständig. Die Staatsanwaltschaft hingegen obsiegt mit ihrer Beru- fung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Entschädigungen Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.