Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, verwiesen werden (Urk. 76 S. 4 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
- 22 -
E. 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbunde- nen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden As- pekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiä- ren Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsent- wicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende As- pekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85).
E. 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch
- 23 - zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3).
E. 1.4 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die priva- ten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegen- überzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverwei- sung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
2. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 25) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG und ebenso beim Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte, welcher … Staatsangehöriger [des Staates D._____ [Staat in Europa]] ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
E. 2 Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 13. September 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des An- griffs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Um- fang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wurde die Strafe zum Vollzug ausgefällt. Hinsichtlich der Busse wurde für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung derselben eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Im Weiteren erging ein Widerruf hin- sichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– und es wurde eine Landes- verweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückforderung vorbe- halten wurde (Urk. 76 S. 40 ff.).
E. 2.1 Mit der Vorinstanz erschiene hinsichtlich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angesichts der engen Verflechtung mit dem qualifi- zierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz die Ausfällung einer aufgrund der Tatschwere theoretisch möglichen Geldstrafe inadäquat. Zwar liegt keine direkte Handlungseinheit vor, indessen besteht aber ein offensichtlicher Gesamt- kontext hinsichtlich des Drogenhandels und es ist angesichts des unbeirrbaren Weiterführens der Drogendelinquenz trotz eröffneter Strafuntersuchung (vgl. nachfolgend unter III Ziff. 3.9.2) anzunehmen, dass je einzelne Geldstrafen für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht in genügendem Ausmass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken vermöchten (vgl. Urk. 76 S. 11).
E. 2.2 Gefolgt werden kann der Vorinstanz im Weiteren dahingehend, dass für das Delikt des Angriffs bei separater Strafzumessung eine Strafe von über sechs Monaten angezeigt erscheint, womit einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und diese entsprechend mit der schwersten Strafe zu asperieren ist (vgl. Urk. 76 S. 10 f.).
E. 2.3 Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte ist mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 11 f.) aufgrund der zeitlich nicht weit zurückliegenden einschlägigen Vorstrafe, bei welcher eine Geldstrafe ausgesprochen worden war, festzuhalten, dass selbi- ge offenbar nicht den gewünschten Eindruck und keine Einsicht bewirkte, weshalb heute die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gerechtfertigt erscheint, auch wenn auf- grund der adäquat erscheinenden Strafhöhe bei Einzelbetrachtung grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe nicht auszuschliessen wäre.
E. 2.4 Betreffend die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts kann schliesslich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des engen sachlichen Konnexes zur Drogendelinquenz verwiesen werden (Urk. 76 S. 12),
- 13 - beinhaltete die strafbare Handlung des Beschuldigten doch die Unterbringung eines ausländischen Drogenkuriers. Dieser enge Sachzusammenhang mit der Drogendelinquenz lässt in casu die Ausfällung einer Freiheitsstrafe trotz theoreti- scher Möglichkeit der Sanktionierung mittels Geldstrafe als adäquat und geboten erscheinen.
E. 2.5 Demzufolge ist in casu in Bezug auf die vorgenannten Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind ferner mit einer Busse separat zu sanktionieren.
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 21. September 2022 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 71). Am 28. Oktober 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 75/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging mit Datum vom 18. November 2022 ebenfalls innert gesetz- licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom
- 10 -
23. November 2022 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft eine Ko- pie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberu- fung angesetzt (Urk. 80 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einrei- chung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 80 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82). Das vom Be- schuldigten einverlangte Datenblatt wurde mit Datum vom 13. Dezember 2022 in- nert Frist eingereicht (Urk. 83, Urk. 84/1-5). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'000.75 geltend (Urk. 90). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und er- weist sich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 5'000.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 3.1.1 Mit der Vorinstanz kann bezüglich der objektiven Tatschwere festgehalten werden, dass der Beschuldigte 148 Gramm reines Kokain (201 Gramm Kokain- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 73%) besessen hat, welches für den Wei- terverkauf bestimmt war. Mit dieser Menge wurde der Grenzwert von 18 Gramm für die Annahme eines schweren Falls massiv überschritten (vgl. BGE 109 IV 143 E 3b). Der Beschuldigte ist als Abnehmer und Weiterverkäufer einer nicht gerin- gen Menge Kokain zwar noch nicht auf der oberen Hierarchiestufe innerhalb der organisierten Drogenkriminalität anzusiedeln, als Händler aber auch nicht als untergeordnet zu erachten, vielmehr geschäftete er offenbar relativ eigenständig und selbstbestimmt. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist die objektive Tat- schwere vor diesem Hintergrund als noch leicht zu erachten und die hypotheti- sche Einsatzstrafe bei ungefähr 24 Monaten anzusiedeln.
E. 3.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Verschuldensrelativierend ist zu werten, dass dem Beschuldigten vorliegend ein einmaliger Tatvorgang angelastet wird. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei kokainabhängig gewesen (vgl. Urk. 87 S. 9 f.), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass, auch wenn diesen Anga- ben – welche nicht objektivierbar sind – Glauben geschenkt wird, doch kein Fall
- 14 - der Beschaffungskriminalität vorliegt, sondern mit dem geplanten Drogenumsatz in grösserem Umfang vielmehr der gewinnbringende Weiterverkauf bzw. der fi- nanzielle Gewinn überwiegendes Motiv für sein Handeln darstellte. Der Einschät- zung der Vorinstanz, wonach vor diesem Hintergrund die subjektive Tatschwere aufgrund der geltend gemachten eigenen Abhängigkeit nur leicht verschuldens- relativierend zu berücksichtigen ist, kann gefolgt werden (Urk. 76 S. 15). Die Tatschwere ist unter Berücksichtigung der subjektiven Aspekte als eher leicht zu taxieren. Eine Reduktion von rund 2 Monaten erscheint unter der zusätzlichen Berücksichtigung, dass während der Haft offenbar keine Entzugsproblematik auf- wies, als angebracht. Die Festsetzung der hypothetischen Freiheitsstrafe ist damit insgesamt und gegenüber der Einschätzung der Vorinstanz etwas erhöht im Bereich von ca. 22 Monaten zu veranschlagen.
E. 3.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 13. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,
- 28 - − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV, − der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 ausgesprochenen Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.— (da- von 1 Tagessatz durch Haft erstanden) wird widerrufen.
E. 3.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 29) ist diesbezüglich zunächst auf die kon- stant rigorose bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, gemäss welcher
- 25 - dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von derartigen Strafen ein erheb- liches Gewicht zukommt und welche im Fokus hält, dass der Betäubungsmittel- handel eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar- stellt (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.4; BGer 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, E. 3.2.4; BGE139 II 121 E. 5.3; BGer 6B_1157/2022 vom
24. Februar 2023). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte zusätzlich des Angriffs schuldig ge- macht hat, mithin zwei Katalogtaten begangen hat, was das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung erhöht. Wie bereits im Rahmen des Härtefalls dargetan, ist vorliegend das private Inte- resse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner familiären Situation, insbesondere der erneuten Vaterschaft, als gewichtig zu erachten, da nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch seine Kinder, insbesondere die erst 2022 geborene Tochter E._____, von einer Landesverweisung stark betroffen wären und entsprechend das durch die Bundesverfassung und die EMRK ge- schützte Recht auf Familienleben tangiert wäre. Indessen war der Beschuldigte bereits vor Zeugung der Tochter gewahr, dass er aufgrund seiner Delinquenz des Landes verwiesen werden könnte und ging dieses Risiko offenbar entsprechend sehenden Auges ein. Darüber hinaus hat aber bereits die Vorinstanz zu Recht da- rauf hingewiesen, dass es der Partnerin freisteht, mit der Tochter, welche hier noch keine soziale Verwurzelung ausserhalb der Kernfamilie (z.B. Schule, Freun- de etc.) aufweist, ebenfalls die Schweiz zu verlassen und mit dem Beschuldigten ins Ausland – sei dies nach D._____, in Nachbarstaaten der Schweiz oder andere ausländische Staaten – zu ziehen. Der älteren Tochter, welche mittlerweile 14 Jahre alt ist, ebenso dem bereits volljährigen Sohn, wäre es darüber hinaus auch möglich, ihren Vater regelmässig im Ausland zu besuchen und den Kontakt zu- dem via elektronischer Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.
E. 3.4 Demgegenüber ist die Gefährdung der Öffentlichkeit und damit das Interes- se an einer Wegweisung bereits angesichts der umgesetzten Drogenmenge, des vollzogenen und geplanten Betäubungsmittelhandels des Beschuldigten und der aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen nicht ungetrübten Legalprognose
- 26 - als höher zu gewichten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vorliegend mit dem Angriff eine weitere Katalogtat begangen hat, wobei das dortige Vorgehen durch- aus als brutal zu bezeichnen ist und das Verschulden bei diesem Delikt nicht mehr leicht wiegt. Mit Delikten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben hat der Beschuldigte zudem zwei Straftaten begangen, welche im Katalog von Art. 66a StGB Teil der schwer- wiegendsten Kategorien sind. All diese Umstände unterstreichen zusätzlich die Gefährdung der Öffentlichkeit, welche vom Beschuldigten ausgeht, und unter- mauert entsprechend das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Weg- weisung.
4. Nicht verfangen kann schliesslich das im vorinstanzlichen Verfahren vorge- brachte Argument der Verteidigung, der Beschuldige könne sich auf das Freizü- gigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, weshalb auch unter die- sem Gesichtspunkt von einer Landesverweisung abgesehen werden müsse (Urk. 65 S. 10). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschuldigte zwar die ... Staatsbürgerschaft [des Staates D._____], mithin die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, besitzt, indessen seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und mittels Sozialhilfe unterstützt werden muss, da er über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel verfügt (vgl. Urk. 76 S. 31). Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechtskonformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Beschuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen der Auffassung der Verteidigung vorliegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesver- weisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig.
5. Gefolgt werden kann schliesslich der Vorinstanz dahingehend, dass die Landesverweisung für die Minimaldauer auszusprechen ist, auch wenn zwei Kata- logtagen vorliegen, ist doch in diesem Zusammenhang der langen Verweildauer und der starken familiären Verwurzelung in der Schweiz, welche zur Annahme eines Härtefalls führen, Rechnung zu tragen.
- 27 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 3.5 Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch Die objektive Tatschwere ist hierbei angesichts der Tatsache, dass die Fahrzeug- halterin die Lebenspartnerin der Beschuldigten ist und im selben Haushalt lebt, der Beschuldigte mithin ohne Weiteres leichten Zugang zum Autoschlüssel hatte, mit der Vorinstanz als leicht zu beurteilen. Im Rahmen der subjektiven Tatschwe- re ist der direkte Vorsatz zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente als leicht zu beurteilen. Als Einzelstrafe erschiene für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von einem Mona- ten angezeigt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um ½ Monat (Urk. 76 S. 19) ist hierbei angemessen und zu übernehmen.
E. 3.6 Führen eines Fahrzeuges ohne Berechtigung Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist auch in diesem Zusammenhang die Fahrtdauer von ca. 1 ½ Stunden und Wegstrecke von ca. 60 km zu berücksichti- gen, ebenso der Umstand, dass kein schuldrelativierender Umstand für die Fahrt vorlag, sie gegenteils dazu diente, Drogen in Umlauf zu bringen. Das Verschulden ist in diesem Kontext mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass vorsätzliches Handeln gegeben ist und keine die objektive Tatschwere relativierenden Umstän- de ersichtlich sind. Die Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu beurteilen. Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus- zusprechen. Die Einsatzstrafe ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips – mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 19) – um 2 Monate zu erhöhen.
E. 3.7 Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist als relevant zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das Bereitstellen und Gewähren einer Unterkunft während mehreren Wochen einen nicht zu bagatellisierenden Unterstützungsbeitrag zum illegalen Aufenthalt einer Drittperson leistete. Indessen ist insbesondere bei der Dauer der Unterstützungsleistung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass auch erheblichere und insbesondere längerfristigere Beiträge denkbar sind.
- 18 - In subjektiver Hinsicht ist eventualvorsätzliches Handeln gegeben. Relevant erscheint sodann, dass sich der Beschuldigte die Logis durch Betäubungsmittel vergüten liess, mithin nicht etwa altruistisch, sondern aus rein egoistischen Moti- ven handelte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive bestätigt, die Tatschwere insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Bei alleiniger Beurteilung dieses Delikts wäre daher eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitstrafe ange- zeigt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 2 Monate, wie von der Vorinstanz vorgenommen, erscheint vor die- sem Hintergrund angemessen.
E. 3.8 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine asperierte Einsatzstrafe auf- grund der Tatkomponente von 45 Monaten.
E. 3.9 Täterkomponente
E. 3.9.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann einerseits auf die Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 76 S. 27 f.) verwiesen werden, andererseits wird im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung (vgl. nachfolgend unter V Ziff. 3.1) darauf zurückzukommen sein. Aus den persönlichen Verhältnissen erhellen keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
E. 3.9.2 Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf: Am 13. August 2014 erfolg- te mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Gewährung des beding- ten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 800.– wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Vergehens ge- gen das Waffengesetz. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
E. 3.9.3 Leicht zugunsten des Beschuldigten ist seine Kooperation mit den Strafbe- hörden, welche das Verfahren erleichterte, zu berücksichtigen. Das Geständnis hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erweist sich demgegenüber nur in leichtem Masse strafmindernd, erfolgte letzteres doch erst nach längerer Untersuchungszeit in der Schlusseinvernahme und insbesondere nach gescheitertem abgekürztem Verfahren. Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz wurde das Geständnis teilweise (betr. Verkauf von Kokain) re- lativiert (Kokain für den Eigenkonsum) und erfolgte erst auf konkretes Nachhaken hin in ausreichendem Ausmass (vgl. Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass das Geständnis des Beschuldigten nicht von echter Reue und dem Bestreben, "reinen Tisch" zu machen, getragen scheint, sondern vielmehr unter der Last des erdrückenden Beweisergebnisses erfolgte. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte zwar wiederholt, dass ihm die ganze Sache "wahnsinnige leid" tue (Urk. 87 S. 11, 14). Gleichzeitig scheint er die Ursache für sein Handeln in erster Linie in unglücklichen persönlichen Umstände und nicht etwa in eigenem Verschulden zu sehen, zumal er immer wieder betonte, dass er im Rahmen der Trennung von seiner Exfrau schlicht der Verführung der Drogen verfallen sei und keine Kontrolle mehr gehabt habe (Urk. 87 S. 9). Dem- zufolge ist das Nachtatverhalten nur in leichterem Ausmass strafmindernd zu be- rücksichtigen. Der Drogenkonsum des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwerde bei Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt, weshalb an dieser Stelle keine erneute Reduktion angezeigt ist.
E. 3.9.4 Insgesamt erweisen sich die straferhöhenden Komponenten (teilweise ein- schlägige Vorstrafen, wiederholte Delinquenz in kurzer Zeitspanne, Delinquieren
- 20 - trotz laufender Strafuntersuchung und während der Probezeit) im Vergleich zu den strafmindernden Faktoren (Geständnis, Kooperation) als prägender, weshalb die Einsatzstrafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente um 3 Monate zu erhöhen ist.
E. 3.10 Es resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von rund 48 Monaten, wobei unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) die von der Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 36 Monaten zu übernehmen ist. Der nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgefällten Strafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– findet mangels Gleichartigkeit der Strafart ferner im Rahmen der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung. Die bereits erstandene Haft im Umfang von 120 Tagen ist im Sinne von Art. 51 StGB ohne Weiteres an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
E. 3.11 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes Hinsichtlich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Menge Betäubungsmittel teilweise zum Eigen- konsum lagerte und über Jahre hinweg regelmässig Betäubungsmittel konsumier- te. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vor- bzw. nachstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (vgl. III. Ziff. 3.9 und V. Ziff. 3.1). Insgesamt erscheint gestützt darauf die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– angemessen und ist in dieser Höhe zu bestätigen.
4. Vollzug der Strafe
E. 4 Am 16. Januar 2023 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung an den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft (Urk. 85). Die Beru- fungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf eine mildere Bestrafung sowie das Absehen von einer Landesverweisung ab und richtet sich damit gegen die Sanktion, deren Vollzug sowie gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 78, Prot. II S. 5; Dispositiv Ziffer 2, 3, 4 und 6). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanz- lichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Widerruf) sowie 7- 16 (keine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, Einziehungen, Sicher- stellungen, Verwendung des beschlagnahmten Bargeldbetrages zur Deckung der Kosten, Entschädigung amtliche Verteidigung, Kostenfestsetzung und - auflage) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen
- 11 - steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge.
3. Formelles Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu et- wa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydeg- ger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. III. Strafzumessung
1. Allgemein
E. 4.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter welchen nach Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug zulässig ist, zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk 76 S. 23 f.).
- 21 -
E. 4.2 Korrekt hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass in casu aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung sowie während der mit Straf- befehl vom 6. März 2019 angesetzten Probezeit klarerweise eine schlechte Le- galprognose zu stellen ist, was durch die weitere Vorstrafe vom 13. August 2014 zusätzlich unterstrichen wird (Urk. 76 S. 24). Die Vorinstanz hat sodann erwogen, dass davon auszugehen sei, dass die erstmalige Verbüssung einer längeren Freiheitstrafe den Beschuldigten beeindrucken und von erneuter Straffälligkeit abhalten werde, insbesondere, da er alsdann Gefahr laufen würde, auch den be- dingt ausgefällten Strafanteil verbüssen zu müssen (Urk. 76 S. 24). Dies erscheint zwar eher mild, zumal aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Delin- quenz während laufender Strafuntersuchung sowie während der Probezeit durch- aus eine vollständig zu vollziehende Strafe vertretbar gewesen wäre. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) scheidet dies indessen von vornherein aus. Es ist dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund – mit der Vo- rinstanz – im Umfang von 24 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Ei- ne Reduktion des vollziehbaren Teils ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 88 S. 7) – unter Hinweis auf die im Berufungsverfahren hypothetisch festgesetzte Strafe von 48 Monaten sowie die eben genannten Gründe, die unabhängig von der Strafhöhe auch einen vollständen Vollzug hätten rechtfertigen können, nicht angezeigt. Restbedenken aufgrund der Vorstrafen ist mit einer längeren Probezeit von 4 Jahren zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
E. 4.3 Die Busse ist zu bezahlen. Im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB und zufolge ständiger Praxis ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall unent- schuldigter Nichtleistung der Busse festzusetzen. V. Landesverweisung
E. 6 (…)
E. 7 Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system angeordnet.
E. 8 Folgende sichergestellte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. Bei der Stadtpolizei Zürich, ZWA, lagernd: − Joint (angeraucht), Ass.-Nr. A013'434'429 − Minigrip beigem Pulver mit 8.2 Gramm, Ass.-Nr. A013'434'474 − Minigrip mit Kokain, Ass.-Nr. A013'434'509 − Minigrip mit Marihuana, 6.8 Gramm, Ass.-Nr. A013'434'510 − Minigrip mit Marihuana Rückständen, Ass.-Nr. A013'434'521 − Dose mit Kokain, Ass.-Nr. A013'434'543 − Kartonschachtel mit sieben Plastikdosen und Minigrips, Ass.-Nr. A013'434'587 − Schale mit zwei Glasröhrchen mit Kokainresten sowie ein Glasröhrchen mit Marihuanaresten sowie drei Karten, Ass.-Nr. A013'434'598
- 29 - − Bong mit Marihuanaresten, Ass.-Nr. A013'434'601 − Bong mit zerbrochenem Glas, Ass.-Nr. A013'434'623 − Ritschratsch, Ass.-Nr. A013'434'689 − Schlüsselanhänger mit zwei Behälter mit Kokainresten, Ass.-Nr. A013'434'690 − Feinwaage, Ass.-Nr. A013'434'703 − Pipettenflasche mit Ammoniak, Ass.-Nr. A013'434'714 − Plastikschachtel mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'725 − 2 1/2 Tabletten Seresta forte 50mg, Ass.-Nr. A014'048'250 − 9 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'330 − 5 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'352 − Tablette Sequase 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'374 − 1 Tablette Anxiolit, Ass.-Nr. A014'048'443 − 15 unbekannte Tabletten, Ass.-Nr. A014'048'454 − Minigrip mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'736 − 2 Tabletten Seresta forte, Ass.-Nr. A014'048'272 − 1 Tablette Valium 5 mg, Ass.-Nr. A014'048'283 − 1 Tablette Januvia 50 mg, Ass.-Nr. A014'048'363 − 4 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'385 − 40 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'396 − 1 Tablette Oxycontin 20 mg Ass.-Nr. A014'048'432 − Dose mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'747 − 1 Minigrip mit Amphetamin, Ass.-Nr. A014'047'882 − 11 Tabletten Xanax Retard 1mg, Ass.-Nr. A014'047'951 − 2 Tabletten Ritalin SR 20mg, Ass.-Nr. A014'047'973 − 2 Tabletten Dormicum 15mg, Ass.-Nr. A014'047'995 − 1 Tablette Valium 5mg, Ass.-Nr. A014'048'034 − 2 Tabletten Seresta forte, Ass.-Nr. A014'048'067 − 46 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'103 − 12 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'158
- 30 - − 2 Tabletten Novalgin 500 mg, Ass.-Nr. A014'048'181 − 4 Tabletten Voltaren Retard 75mg, Ass.-Nr. A014'048'192 − 1 Talbette Lisinopril-Mepha, Ass.-Nr. A014'048'205 − Heroin à ca. 9.1 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'004 − Heroin à ca. 3.4 Gramm, Ass.-Nr. A013'916'682 − Minigrip mit MDMA à ca. 3.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'048 − Minigrips, Ass.-Nr. A013'908'071 − 2 MST Continus 100 mg, Ass.-Nr. A013'908'082 − 1.5 Tabletten Ecstasy, Ass.-Nr. A013'908'139 − Kokain à ca. 1.6 Gramm , Ass.-Nr. A013'908'184 − 1 Feinwaage, Ass.-Nr. A013'908'300 − 1 Feinwaage mit Betäubungsmittelrückständen, Ass.-Nr. A013'908'424 − Kokain à ca. 0.5 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'491 − Marihuana à ca. 0.6 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'559 − Marihuana à ca. 3 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'695 − Haschisch, à ca. 1.4 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'708 − 13 Valium 10 mg, Ass.-Nr. A013'911'029 − 7 Rivotril, Ass.-Nr. A013'911'030 − Knittersack mit ca. 201.9 Gramm Kokain, Ass.-Nr. A013'909'085 − Kokain à ca. 3.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'909'096 − Minigrip mit Haschischklumpen, Ass.-Nr. A013'909'109. Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernd: − Medikamente, Ass.-Nr. A013'540'982 − Minigrips, Ass.-Nr. A013'541'521 − Sicherstellungssack mit vier Bunsenbrenner, Ass.-Nr. A013'541'543 − diverse Minigrips, Ass.-Nr. A013'541'703 − Feuerzeug, Ass.-Nr. A013'543'334 − Minigrip mit Rückständen, Ass.-Nr. A013'540'971 − Betäubungsmittelzubehör, Ass.-Nr. A013'541'009
- 31 - − Beutel mit ca. 8.3 g Marihuana, Ass.-Nr. A013'541'565 − Dose mit weisser Substanz à ca. 5.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'541'576 − Minigrips mit brauner Substanz, Ass.-Nr. A013'541'714 − zwei Minigrips mit ca. 1.8 Gramm weisser Substanz, Ass.-Nr. A013'541'758 − ca. 0.5 Gramm Heroin, Ass.-Nr. A013'542'295.
E. 9 Folgende sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Baseballschläger aus Holz, Ass.-Nr. A013'542'068 − Baseballschläger aus Metall, Ass.-Nr. A013'542'080 − Katana, ca. 65 cm, Ass.-Nr. A013'542'104 − Katana , ca. 43 cm, Ass.-Nr. A013'542'126 − Machete, ca.65 cm, Ass.-Nr. A013'542'159 − Machete, ca. 35 cm, Ass.-Nr. A013'542'171 − Bajonett, inkl. Zubehör, Ass.-Nr. A013'542'206 − Bajonett, inkl. Zubehör, Ass.-Nr. A019'542'240.
E. 10 Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde SIM-Karte (Ass.-Nr. A014'667'926) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach un- benutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 11 Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 Note, Ass.-Nr. A013'434'781 − Mobiltelefon Samsung Galaxy S8, Ass.-Nr. A013'434'792 − Mobiltelefon Samsung 9, Ass.-Nr. A013'434'805 − Mobiltelefon Samsung 10, Ass.-Nr. A013'434'816 − Mobiltelefon iPhone 8, Ass.-Nr. A013'434'827 − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'434'838
- 32 - − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'434'849 − Alcatel One Touch, Ass.-Nr. A013'434'861 − SIM-Karte, Ass.-Nr. A013'434'872 − Tablet iPad 64 GB, Ass.-Nr. A013'434'918 − Tablet ASUS, Ass.-Nr. A013'434'941 − Laptop Acer Aspire V3, Ass.-Nr. A013'434'952 − Laptoptasche mit zwei Netzwerkkabel, Ass.-Nr. A013'434'974 − Kassenschrank, Ass.-Nr. A013'541'587 − Apple Pencil, Ass.-Nr. A013'541'598 − Münzensammlung verschiedener Währungen, Ass.-Nr. A013'541'769 − Herrenarmbanduhr der Marke Diesel, Ass.-Nr. A013'543'141 − Damenarmbanduhr der Marke Certina, Ass.-Nr. A013'543'276 − Armbanduhr der Marke Tissot, Ass.-Nr. A013'543'298 − Armbanduhr der Marke Certina, Ass.-Nr. A013'543'301 − Uhrenbehälter, Ass.-Nr. A013'543'312 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'323 − Armband, Ass.-Nr. A013'543'345 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'356 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'378 − Armband in Schachtel, Ass.-Nr. A013'543'414 − Portemonnaie mit Karten, Ass.-Nr. A013'543'436 − Manschettenknopf, Ass.-Nr. A013'543'458 − Behälter mit Schmuck, Ass.-Nr. A013'543'470 − Kugelschreiber, Ass.-Nr. A013'543'492 − Behältnis, Ass.-Nr. A013'543'527 − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'545'910 − Mobiltelefon Empora, Ass.-Nr. A013'908'151 − SIM-Karte, Ass.-Nr. A013'908'219 − Papierware, Ass.-Nr. A013'908'322
- 33 - − zwei Yallo SIM-Karten, Ass.-Nr. A013'908'344 − Papierware/Notizen, Ass.-Nr. A013'908'355 − Mobiltelefon WIKO, Ass.-Nr. A013'908'582 − SIM-Kartenhalterung (Salt), Ass.-Nr. A013'908'640 − iPhone, Ass.-Nr. A013'909'132.
E. 12 Die beim Forensischen Institut (FOR) unter den Referenz-Nr. K200620-034 / 78014149, K200120-089 / 77198960 und K200218-070 / 77413015 lagernden Spu- ren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. April 2021 beschlag- nahmten Fr. 1'185.30 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 14 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'060.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 215.40 Auslagen Reparatur Türe, Fr. 1'554.30 Auslagen Gutachten IRM, Fr. 330.– Auslagen Gutachten FOR, Fr. 2'540.– Auslagen Kurzberichte FOR, Fr. 150.– Auslagen Polizei, Fr. 1'300.– Auslagen Auswertung Mobiltelefone, Fr. 673.15 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____), Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 17'500.– (RA X1._____); inklusive frühere Akontozahlung von Fr. 7'440.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 16 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 34 -
E. 17 (Mitteilungen)
E. 18 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 120 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.75 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 35 - − den Privatkläger (im Auszug gem. Vorabbeschluss) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220579-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 20. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. September 2022 (DG220098)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Mai 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 53). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV, − der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 120 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 120 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 3 -
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 6. März 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (da- von 1 Tagessatz durch Haft erstanden) wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.
7. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system angeordnet.
8. Folgende sichergestellte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. Bei der Stadtpolizei Zürich, ZWA, lagernd: − Joint (angeraucht), Ass.-Nr. A013'434'429 − Minigrip beigem Pulver mit 8.2 Gramm, Ass.-Nr. A013'434'474 − Minigrip mit Kokain, Ass.-Nr. A013'434'509 − Minigrip mit Marihuana, 6.8 Gramm, Ass.-Nr. A013'434'510 − Minigrip mit Marihuana Rückständen, Ass.-Nr. A013'434'521 − Dose mit Kokain, Ass.-Nr. A013'434'543 − Kartonschachtel mit sieben Plastikdosen und Minigrips, Ass.-Nr. A013'434'587 − Schale mit zwei Glasröhrchen mit Kokainresten sowie ein Glasröhrchen mit Marihuanaresten sowie drei Karten, Ass.-Nr. A013'434'598 − Bong mit Marihuanaresten, Ass.-Nr. A013'434'601 − Bong mit zerbrochenem Glas, Ass.-Nr. A013'434'623 − Ritschratsch, Ass.-Nr. A013'434'689 − Schlüsselanhänger mit zwei Behälter mit Kokainresten, Ass.-Nr. A013'434'690 − Feinwaage, Ass.-Nr. A013'434'703 − Pipettenflasche mit Ammoniak, Ass.-Nr. A013'434'714 − Plastikschachtel mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'725 − 2 1/2 Tabletten Seresta forte 50mg, Ass.-Nr. A014'048'250 − 9 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'330 − 5 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'352
- 4 - − Tablette Sequase 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'374 − 1 Tablette Anxiolit, Ass.-Nr. A014'048'443 − 15 unbekannte Tabletten, Ass.-Nr. A014'048'454 − Minigrip mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'736 − 2 Tabletten Seresta forte, Ass.-Nr. A014'048'272 − 1 Tablette Valium 5 mg, Ass.-Nr. A014'048'283 − 1 Tablette Januvia 50 mg, Ass.-Nr. A014'048'363 − 4 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'385 − 40 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'396 − 1 Tablette Oxycontin 20 mg Ass.-Nr. A014'048'432 − Dose mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'747 − 1 Minigrip mit Amphetamin, Ass.-Nr. A014'047'882 − 11 Tabletten Xanax Retard 1mg, Ass.-Nr. A014'047'951 − 2 Tabletten Ritalin SR 20mg, Ass.-Nr. A014'047'973 − 2 Tabletten Dormicum 15mg, Ass.-Nr. A014'047'995 − 1 Tablette Valium 5mg, Ass.-Nr. A014'048'034 − 2 Tabletten Seresta forte, Ass.-Nr. A014'048'067 − 46 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'103 − 12 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'158 − 2 Tabletten Novalgin 500 mg, Ass.-Nr. A014'048'181 − 4 Tabletten Voltaren Retard 75mg, Ass.-Nr. A014'048'192 − 1 Talbette Lisinopril-Mepha, Ass.-Nr. A014'048'205 − Heroin à ca. 9.1 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'004 − Heroin à ca. 3.4 Gramm, Ass.-Nr. A013'916'682 − Minigrip mit MDMA à ca. 3.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'048 − Minigrips, Ass.-Nr. A013'908'071 − 2 MST Continus 100 mg, Ass.-Nr. A013'908'082 − 1.5 Tabletten Ecstasy, Ass.-Nr. A013'908'139 − Kokain à ca. 1.6 Gramm , Ass.-Nr. A013'908'184 − 1 Feinwaage, Ass.-Nr. A013'908'300 − 1 Feinwaage mit Betäubungsmittelrückständen, Ass.-Nr. A013'908'424 − Kokain à ca. 0.5 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'491 − Marihuana à ca. 0.6 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'559 − Marihuana à ca. 3 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'695 − Haschisch, à ca. 1.4 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'708 − 13 Valium 10 mg, Ass.-Nr. A013'911'029
- 5 - − 7 Rivotril, Ass.-Nr. A013'911'030 − Knittersack mit ca. 201.9 Gramm Kokain, Ass.-Nr. A013'909'085 − Kokain à ca. 3.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'909'096 − Minigrip mit Haschischklumpen, Ass.-Nr. A013'909'109. Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernd: − Medikamente, Ass.-Nr. A013'540'982 − Minigrips, Ass.-Nr. A013'541'521 − Sicherstellungssack mit vier Bunsenbrenner, Ass.-Nr. A013'541'543 − diverse Minigrips, Ass.-Nr. A013'541'703 − Feuerzeug, Ass.-Nr. A013'543'334 − Minigrip mit Rückständen, Ass.-Nr. A013'540'971 − Betäubungsmittelzubehör, Ass.-Nr. A013'541'009 − Beutel mit ca. 8.3 g Marihuana, Ass.-Nr. A013'541'565 − Dose mit weisser Substanz à ca. 5.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'541'576 − Minigrips mit brauner Substanz, Ass.-Nr. A013'541'714 − zwei Minigrips mit ca. 1.8 Gramm weisser Substanz, Ass.-Nr. A013'541'758 − ca. 0.5 Gramm Heroin, Ass.-Nr. A013'542'295.
9. Folgende sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Baseballschläger aus Holz, Ass.-Nr. A013'542'068 − Baseballschläger aus Metall, Ass.-Nr. A013'542'080 − Katana, ca. 65 cm, Ass.-Nr. A013'542'104 − Katana , ca. 43 cm, Ass.-Nr. A013'542'126 − Machete, ca.65 cm, Ass.-Nr. A013'542'159 − Machete, ca. 35 cm, Ass.-Nr. A013'542'171 − Bajonett, inkl. Zubehör, Ass.-Nr. A013'542'206 − Bajonett, inkl. Zubehör, Ass.-Nr. A019'542'240.
10. Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde SIM-Karte (Ass.-Nr. A014'667'926) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 6 -
11. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen: − Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 Note, Ass.-Nr. A013'434'781 − Mobiltelefon Samsung Galaxy S8, Ass.-Nr. A013'434'792 − Mobiltelefon Samsung 9, Ass.-Nr. A013'434'805 − Mobiltelefon Samsung 10, Ass.-Nr. A013'434'816 − Mobiltelefon iPhone 8, Ass.-Nr. A013'434'827 − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'434'838 − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'434'849 − Alcatel One Touch, Ass.-Nr. A013'434'861 − SIM-Karte, Ass.-Nr. A013'434'872 − Tablet iPad 64 GB, Ass.-Nr. A013'434'918 − Tablet ASUS, Ass.-Nr. A013'434'941 − Laptop Acer Aspire V3, Ass.-Nr. A013'434'952 − Laptoptasche mit zwei Netzwerkkabel, Ass.-Nr. A013'434'974 − Kassenschrank, Ass.-Nr. A013'541'587 − Apple Pencil, Ass.-Nr. A013'541'598 − Münzensammlung verschiedener Währungen, Ass.-Nr. A013'541'769 − Herrenarmbanduhr der Marke Diesel, Ass.-Nr. A013'543'141 − Damenarmbanduhr der Marke Certina, Ass.-Nr. A013'543'276 − Armbanduhr der Marke Tissot, Ass.-Nr. A013'543'298 − Armbanduhr der Marke Certina, Ass.-Nr. A013'543'301 − Uhrenbehälter, Ass.-Nr. A013'543'312 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'323 − Armband, Ass.-Nr. A013'543'345 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'356 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'378 − Armband in Schachtel, Ass.-Nr. A013'543'414 − Portemonnaie mit Karten, Ass.-Nr. A013'543'436 − Manschettenknopf, Ass.-Nr. A013'543'458 − Behälter mit Schmuck, Ass.-Nr. A013'543'470 − Kugelschreiber, Ass.-Nr. A013'543'492
- 7 - − Behältnis, Ass.-Nr. A013'543'527 − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'545'910 − Mobiltelefon Empora, Ass.-Nr. A013'908'151 − SIM-Karte, Ass.-Nr. A013'908'219 − Papierware, Ass.-Nr. A013'908'322 − zwei Yallo SIM-Karten, Ass.-Nr. A013'908'344 − Papierware/Notizen, Ass.-Nr. A013'908'355 − Mobiltelefon WIKO, Ass.-Nr. A013'908'582 − SIM-Kartenhalterung (Salt), Ass.-Nr. A013'908'640 − iPhone, Ass.-Nr. A013'909'132.
12. Die beim Forensischen Institut (FOR) unter den Referenz-Nr. K200620-034 / 78014149, K200120-089 / 77198960 und K200218-070 / 77413015 lagernden Spu- ren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. April 2021 beschlag- nahmten Fr. 1'185.30 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 10'060.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 215.40 Auslagen Reparatur Türe, Fr. 1'554.30 Auslagen Gutachten IRM, Fr. 330.– Auslagen Gutachten FOR, Fr. 2'540.– Auslagen Kurzberichte FOR, Fr. 150.– Auslagen Polizei, Fr. 1'300.– Auslagen Auswertung Mobiltelefone, Fr. 673.15 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____), Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 17'500.– (RA X1._____); inklusive frühere Akontozahlung von Fr. 7'440.–.
- 8 - Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
17. (Mitteilungssatz)
18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 78 S. 1 f., schriftlich)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es seien Ziff. 2, 3 und vor allem Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzu- heben.
2. Der Beschuldigte sei milder zu bestrafen, nämlich mit einer (sogar vollbedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten
3. Vor allem sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzu- sehen.
4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 82, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung, verwiesen werden (Urk. 76 S. 4 f.).
2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 13. September 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des An- griffs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Um- fang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wurde die Strafe zum Vollzug ausgefällt. Hinsichtlich der Busse wurde für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung derselben eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Im Weiteren erging ein Widerruf hin- sichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– und es wurde eine Landes- verweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückforderung vorbe- halten wurde (Urk. 76 S. 40 ff.).
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 21. September 2022 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 71). Am 28. Oktober 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 75/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging mit Datum vom 18. November 2022 ebenfalls innert gesetz- licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom
- 10 -
23. November 2022 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft eine Ko- pie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberu- fung angesetzt (Urk. 80 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einrei- chung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 80 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82). Das vom Be- schuldigten einverlangte Datenblatt wurde mit Datum vom 13. Dezember 2022 in- nert Frist eingereicht (Urk. 83, Urk. 84/1-5). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
4. Am 16. Januar 2023 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung an den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft (Urk. 85). Die Beru- fungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf eine mildere Bestrafung sowie das Absehen von einer Landesverweisung ab und richtet sich damit gegen die Sanktion, deren Vollzug sowie gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 78, Prot. II S. 5; Dispositiv Ziffer 2, 3, 4 und 6). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanz- lichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Widerruf) sowie 7- 16 (keine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, Einziehungen, Sicher- stellungen, Verwendung des beschlagnahmten Bargeldbetrages zur Deckung der Kosten, Entschädigung amtliche Verteidigung, Kostenfestsetzung und - auflage) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen
- 11 - steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge.
3. Formelles Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu et- wa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydeg- ger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. III. Strafzumessung
1. Allgemein 1.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid betreffend die allgemeinen Straf- zumessungsregeln sowie hinsichtlich der vorliegend anwendbaren Strafrahmen bzw. Strafarten zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 76 S. 10 ff.). 1.2 Demgemäss ist vom Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt, das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, auszugehen, wobei Strafschärfungsgründe aufgrund der Ausschöpfung der ge-
- 12 - setzlichen Höchststrafe durch den ordentlichen Strafrahmen innerhalb des des- selben zu berücksichtigen sind. Das Vorliegen von Strafmilderungsgründen hat die Vorinstanz zu Recht verneint.
2. Gesamtstrafenbildung 2.1 Mit der Vorinstanz erschiene hinsichtlich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angesichts der engen Verflechtung mit dem qualifi- zierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz die Ausfällung einer aufgrund der Tatschwere theoretisch möglichen Geldstrafe inadäquat. Zwar liegt keine direkte Handlungseinheit vor, indessen besteht aber ein offensichtlicher Gesamt- kontext hinsichtlich des Drogenhandels und es ist angesichts des unbeirrbaren Weiterführens der Drogendelinquenz trotz eröffneter Strafuntersuchung (vgl. nachfolgend unter III Ziff. 3.9.2) anzunehmen, dass je einzelne Geldstrafen für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht in genügendem Ausmass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken vermöchten (vgl. Urk. 76 S. 11). 2.2 Gefolgt werden kann der Vorinstanz im Weiteren dahingehend, dass für das Delikt des Angriffs bei separater Strafzumessung eine Strafe von über sechs Monaten angezeigt erscheint, womit einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und diese entsprechend mit der schwersten Strafe zu asperieren ist (vgl. Urk. 76 S. 10 f.). 2.3 Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte ist mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 11 f.) aufgrund der zeitlich nicht weit zurückliegenden einschlägigen Vorstrafe, bei welcher eine Geldstrafe ausgesprochen worden war, festzuhalten, dass selbi- ge offenbar nicht den gewünschten Eindruck und keine Einsicht bewirkte, weshalb heute die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gerechtfertigt erscheint, auch wenn auf- grund der adäquat erscheinenden Strafhöhe bei Einzelbetrachtung grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe nicht auszuschliessen wäre. 2.4 Betreffend die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts kann schliesslich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des engen sachlichen Konnexes zur Drogendelinquenz verwiesen werden (Urk. 76 S. 12),
- 13 - beinhaltete die strafbare Handlung des Beschuldigten doch die Unterbringung eines ausländischen Drogenkuriers. Dieser enge Sachzusammenhang mit der Drogendelinquenz lässt in casu die Ausfällung einer Freiheitsstrafe trotz theoreti- scher Möglichkeit der Sanktionierung mittels Geldstrafe als adäquat und geboten erscheinen. 2.5. Demzufolge ist in casu in Bezug auf die vorgenannten Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind ferner mit einer Busse separat zu sanktionieren.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1 Mit der Vorinstanz kann bezüglich der objektiven Tatschwere festgehalten werden, dass der Beschuldigte 148 Gramm reines Kokain (201 Gramm Kokain- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 73%) besessen hat, welches für den Wei- terverkauf bestimmt war. Mit dieser Menge wurde der Grenzwert von 18 Gramm für die Annahme eines schweren Falls massiv überschritten (vgl. BGE 109 IV 143 E 3b). Der Beschuldigte ist als Abnehmer und Weiterverkäufer einer nicht gerin- gen Menge Kokain zwar noch nicht auf der oberen Hierarchiestufe innerhalb der organisierten Drogenkriminalität anzusiedeln, als Händler aber auch nicht als untergeordnet zu erachten, vielmehr geschäftete er offenbar relativ eigenständig und selbstbestimmt. Innerhalb des weiten Strafrahmens ist die objektive Tat- schwere vor diesem Hintergrund als noch leicht zu erachten und die hypotheti- sche Einsatzstrafe bei ungefähr 24 Monaten anzusiedeln. 3.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Verschuldensrelativierend ist zu werten, dass dem Beschuldigten vorliegend ein einmaliger Tatvorgang angelastet wird. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er sei kokainabhängig gewesen (vgl. Urk. 87 S. 9 f.), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass, auch wenn diesen Anga- ben – welche nicht objektivierbar sind – Glauben geschenkt wird, doch kein Fall
- 14 - der Beschaffungskriminalität vorliegt, sondern mit dem geplanten Drogenumsatz in grösserem Umfang vielmehr der gewinnbringende Weiterverkauf bzw. der fi- nanzielle Gewinn überwiegendes Motiv für sein Handeln darstellte. Der Einschät- zung der Vorinstanz, wonach vor diesem Hintergrund die subjektive Tatschwere aufgrund der geltend gemachten eigenen Abhängigkeit nur leicht verschuldens- relativierend zu berücksichtigen ist, kann gefolgt werden (Urk. 76 S. 15). Die Tatschwere ist unter Berücksichtigung der subjektiven Aspekte als eher leicht zu taxieren. Eine Reduktion von rund 2 Monaten erscheint unter der zusätzlichen Berücksichtigung, dass während der Haft offenbar keine Entzugsproblematik auf- wies, als angebracht. Die Festsetzung der hypothetischen Freiheitsstrafe ist damit insgesamt und gegenüber der Einschätzung der Vorinstanz etwas erhöht im Bereich von ca. 22 Monaten zu veranschlagen. 3.2 Mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrfach an zwei Konsumenten kleinere Mengen an Kokain abge- geben und zudem diverse Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Ecstasy, Marihuana, Haschisch, rezeptpflichtige Medikamente) bei sich in der Wohnung lagerte, mit dem Ziel der zumindest teilweisen Weiterveräusserung bzw. Weitergabe. Innerhalb der Spannbreite der einfachen Widerhandlung wiegt das Verschulden des Beschuldigten trotz dieser ausgedehnten Geschäftstätigkeit im Betäubungs- mittelhandel eher leicht. Betreffend die subjektive Tatschwere fällt das direktvorsätzliche Handeln und die überwiegend finanzielle Motivation ins Gewicht, leicht relativierend ist wie bereits erwähnt die persönliche Abhängigkeitsproblematik zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Tatschwere auch unter Berücksichtigung der subjektiven Aspekte im eher leichten Verschuldensbereich zu verorten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen und sachlichen Konnexes zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz asperierte Erhöhung der Vorinstanz um 4 Monate ist dabei als angemessen zu übernehmen.
- 15 - 3.3 Angriff Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 16) fällt im Rahmen der objektiven Tatschwere ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit zwei Mittätern, mithin zahlenmässig deutlich überlegen, gegen eine Einzelperson vorging. Dass der Beschuldigte den bereits am Boden liegenden Geschädigten mit Schlägen gegen den Kopf und den Ober- körper traktierte, während sich dieser in einer hilflosen und ausgelieferten Position befand, manifestiert eine erschreckende Geringschätzung gegenüber der Unver- sehrtheit Anderer, zeugt von fehlender Hemmschwelle und offenbart ein erheb- liches Mass an krimineller Energie. Der Tatbeitrag bzw. das Vorgehen des Be- schuldigten erscheint innerhalb der Mittäterschaft als klar dominant, die Gewalt- anwendungen wurden primär von ihm ausgeführt und waren von grosser Aggres- sivität getragen. Der Beschuldigte liess schliesslich auch erst aufgrund des Ein- schreitens Dritter vom Opfer ab. Es ist vor diesem Hintergrund der Tatdynamik und Tatausführung eher glücklichen Umständen zuzuschreiben, dass der Privat- kläger nicht massivere Verletzungen erlitt, bergen doch gerade Schläge gegen den Kopf gravierende Verletzungsrisiken, die kaum "dosiert" werden können. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund entgegen der Vorinstanz, welche von noch relativ leichtem Verschulden ausging (Urk. 76 S. 16 ) als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln zu gewichten. Als Motiv erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 16 f.) eine Rachehandlung naheliegend, da der Geschädigte zuvor den Beschuldigten belastende Aussagen bei den Straf- behörden getätigt hatte (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2 ff.; Urk. D1/5/1 S. 2 ff.). Auch der Beschuldige selbst nannte es als "gut möglich", dass er wütend auf den Geschä- digten gewesen sei, weil ihn dieser bei der Polizei verraten habe (Prot. I S. 11). Mithin sind niedrige Beweggründe als Anlass für die Tat gegeben. Der vom Beschuldigten ins Feld geführte "zugedröhnte Zustand" (Prot. I S. 11) bzw. seine in der Berufungsverhandlung als "voll high" beschriebene Verfassung (vgl. auch Urk. 87 S. 12) bei der Tat wurde ferner vom Mittäter C._____ nicht bestätigt (vgl. Urk. D1/4/4 S. 6) und erscheint auch angesichts des gezielten Tatvorgehens und der offensichtlich vorhandenen Körperkontrolle zumindest nicht in relevantem
- 16 - Ausmass tatbeeinflussend. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive weder zu relativieren noch zu unterstreichen. Das als nicht mehr leicht zu erachtende Tatverschulden lässt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Einzelstrafe als angemessen erscheinen. Unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe daher um 12 Monate zu erhö- hen. 3.4 Fahren in fahrunfähigem Zustand Bei der objektiven Tatschwere fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass der Beschul- digte unmittelbar nach dem Konsum von einem Liter Bier und Betäubungsmitteln (Kokain, Ecstasy) eine längere Fahrt am Samstagnachmittag unternahm. Sowohl die Dauer der Fahrt von ca. 1 ½ Stunden als auch die zurückgelegte Fahrtstrecke von rund 60 km schuf dabei eine evidente Gefahrenlage, ebenso der Umstand, dass an einem Samstagnachmittag mit dem Wochenend- und Familienverkehr gerade im städtischen Zentrumsgebiet durchaus zahlreiche Fussgänger und Verkehrsteilnehmer potentiell gefährdet sind. Auch wenn mit einer Atemalkohol- konzentration von 0.31 mg/l nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte schwerst alkoholisiert war, so ist doch die Kombination aus Alkohol, Kokain und Ecstasy als nicht unerheblich beeinträchtigend zu beurteilen. Dennoch erscheint die objektive Tatschwere im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten dieses Tat- bestandes als eher leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten Eventualvorsatz anzulasten ist und selbstredend keinerlei Not- wendigkeit für die Fahrt bestand, bezweckte sie doch einzig die Betätigung im Drogenhandel. Die objektive Tatschwere erfährt damit durch die subjektive Tat- schwere keine Relativierung. Wäre einzig dieses Delikt zu beurteilen, würde sich eine Einzelstrafe von 4 Monaten rechtfertigen. Es erscheint unter den genannten Gesichtspunkten und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 ½ Monate gerechtfertigt.
- 17 - 3.5 Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch Die objektive Tatschwere ist hierbei angesichts der Tatsache, dass die Fahrzeug- halterin die Lebenspartnerin der Beschuldigten ist und im selben Haushalt lebt, der Beschuldigte mithin ohne Weiteres leichten Zugang zum Autoschlüssel hatte, mit der Vorinstanz als leicht zu beurteilen. Im Rahmen der subjektiven Tatschwe- re ist der direkte Vorsatz zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente als leicht zu beurteilen. Als Einzelstrafe erschiene für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von einem Mona- ten angezeigt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um ½ Monat (Urk. 76 S. 19) ist hierbei angemessen und zu übernehmen. 3.6 Führen eines Fahrzeuges ohne Berechtigung Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist auch in diesem Zusammenhang die Fahrtdauer von ca. 1 ½ Stunden und Wegstrecke von ca. 60 km zu berücksichti- gen, ebenso der Umstand, dass kein schuldrelativierender Umstand für die Fahrt vorlag, sie gegenteils dazu diente, Drogen in Umlauf zu bringen. Das Verschulden ist in diesem Kontext mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu beurteilen. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass vorsätzliches Handeln gegeben ist und keine die objektive Tatschwere relativierenden Umstän- de ersichtlich sind. Die Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu beurteilen. Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus- zusprechen. Die Einsatzstrafe ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips – mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 19) – um 2 Monate zu erhöhen. 3.7 Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist als relevant zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch das Bereitstellen und Gewähren einer Unterkunft während mehreren Wochen einen nicht zu bagatellisierenden Unterstützungsbeitrag zum illegalen Aufenthalt einer Drittperson leistete. Indessen ist insbesondere bei der Dauer der Unterstützungsleistung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass auch erheblichere und insbesondere längerfristigere Beiträge denkbar sind.
- 18 - In subjektiver Hinsicht ist eventualvorsätzliches Handeln gegeben. Relevant erscheint sodann, dass sich der Beschuldigte die Logis durch Betäubungsmittel vergüten liess, mithin nicht etwa altruistisch, sondern aus rein egoistischen Moti- ven handelte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive bestätigt, die Tatschwere insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Bei alleiniger Beurteilung dieses Delikts wäre daher eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitstrafe ange- zeigt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 2 Monate, wie von der Vorinstanz vorgenommen, erscheint vor die- sem Hintergrund angemessen. 3.8 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine asperierte Einsatzstrafe auf- grund der Tatkomponente von 45 Monaten. 3.9. Täterkomponente 3.9.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann einerseits auf die Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 76 S. 27 f.) verwiesen werden, andererseits wird im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung (vgl. nachfolgend unter V Ziff. 3.1) darauf zurückzukommen sein. Aus den persönlichen Verhältnissen erhellen keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.9.2 Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf: Am 13. August 2014 erfolg- te mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Gewährung des beding- ten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 800.– wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Vergehens ge- gen das Waffengesetz. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
6. März 2019 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 77).
- 19 - Die Vorstrafen erweisen sich als teilweise einschlägig. Zudem delinquierte der Beschuldigte unbeirrt während der laufenden Strafuntersuchung und während der mit Strafbefehl vom 6. März 2019 angesetzten Probezeit. Darüber hinaus erfolgte der heute zu beurteilende Angriff vom 15. Februar 2020 nur kurze Zeit nach der Haftentlassung am 23. Januar 2020. Dieses Gebaren manifestiert eine ausge- prägte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Die genannten Faktoren wirken sich deutlich straferhöhend aus. 3.9.3 Leicht zugunsten des Beschuldigten ist seine Kooperation mit den Strafbe- hörden, welche das Verfahren erleichterte, zu berücksichtigen. Das Geständnis hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erweist sich demgegenüber nur in leichtem Masse strafmindernd, erfolgte letzteres doch erst nach längerer Untersuchungszeit in der Schlusseinvernahme und insbesondere nach gescheitertem abgekürztem Verfahren. Auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz wurde das Geständnis teilweise (betr. Verkauf von Kokain) re- lativiert (Kokain für den Eigenkonsum) und erfolgte erst auf konkretes Nachhaken hin in ausreichendem Ausmass (vgl. Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass das Geständnis des Beschuldigten nicht von echter Reue und dem Bestreben, "reinen Tisch" zu machen, getragen scheint, sondern vielmehr unter der Last des erdrückenden Beweisergebnisses erfolgte. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte zwar wiederholt, dass ihm die ganze Sache "wahnsinnige leid" tue (Urk. 87 S. 11, 14). Gleichzeitig scheint er die Ursache für sein Handeln in erster Linie in unglücklichen persönlichen Umstände und nicht etwa in eigenem Verschulden zu sehen, zumal er immer wieder betonte, dass er im Rahmen der Trennung von seiner Exfrau schlicht der Verführung der Drogen verfallen sei und keine Kontrolle mehr gehabt habe (Urk. 87 S. 9). Dem- zufolge ist das Nachtatverhalten nur in leichterem Ausmass strafmindernd zu be- rücksichtigen. Der Drogenkonsum des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwerde bei Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt, weshalb an dieser Stelle keine erneute Reduktion angezeigt ist. 3.9.4. Insgesamt erweisen sich die straferhöhenden Komponenten (teilweise ein- schlägige Vorstrafen, wiederholte Delinquenz in kurzer Zeitspanne, Delinquieren
- 20 - trotz laufender Strafuntersuchung und während der Probezeit) im Vergleich zu den strafmindernden Faktoren (Geständnis, Kooperation) als prägender, weshalb die Einsatzstrafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente um 3 Monate zu erhöhen ist. 3.10. Es resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von rund 48 Monaten, wobei unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) die von der Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 36 Monaten zu übernehmen ist. Der nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgefällten Strafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– findet mangels Gleichartigkeit der Strafart ferner im Rahmen der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung. Die bereits erstandene Haft im Umfang von 120 Tagen ist im Sinne von Art. 51 StGB ohne Weiteres an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.11. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes Hinsichtlich der Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Menge Betäubungsmittel teilweise zum Eigen- konsum lagerte und über Jahre hinweg regelmässig Betäubungsmittel konsumier- te. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vor- bzw. nachstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (vgl. III. Ziff. 3.9 und V. Ziff. 3.1). Insgesamt erscheint gestützt darauf die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– angemessen und ist in dieser Höhe zu bestätigen.
4. Vollzug der Strafe 4.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter welchen nach Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug zulässig ist, zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk 76 S. 23 f.).
- 21 - 4.2 Korrekt hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass in casu aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung sowie während der mit Straf- befehl vom 6. März 2019 angesetzten Probezeit klarerweise eine schlechte Le- galprognose zu stellen ist, was durch die weitere Vorstrafe vom 13. August 2014 zusätzlich unterstrichen wird (Urk. 76 S. 24). Die Vorinstanz hat sodann erwogen, dass davon auszugehen sei, dass die erstmalige Verbüssung einer längeren Freiheitstrafe den Beschuldigten beeindrucken und von erneuter Straffälligkeit abhalten werde, insbesondere, da er alsdann Gefahr laufen würde, auch den be- dingt ausgefällten Strafanteil verbüssen zu müssen (Urk. 76 S. 24). Dies erscheint zwar eher mild, zumal aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Delin- quenz während laufender Strafuntersuchung sowie während der Probezeit durch- aus eine vollständig zu vollziehende Strafe vertretbar gewesen wäre. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) scheidet dies indessen von vornherein aus. Es ist dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund – mit der Vo- rinstanz – im Umfang von 24 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Ei- ne Reduktion des vollziehbaren Teils ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 88 S. 7) – unter Hinweis auf die im Berufungsverfahren hypothetisch festgesetzte Strafe von 48 Monaten sowie die eben genannten Gründe, die unabhängig von der Strafhöhe auch einen vollständen Vollzug hätten rechtfertigen können, nicht angezeigt. Restbedenken aufgrund der Vorstrafen ist mit einer längeren Probezeit von 4 Jahren zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 4.3. Die Busse ist zu bezahlen. Im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB und zufolge ständiger Praxis ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall unent- schuldigter Nichtleistung der Busse festzusetzen. V. Landesverweisung 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
- 22 - 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbunde- nen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden As- pekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiä- ren Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsent- wicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende As- pekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch
- 23 - zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3). 1.4 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverwei- sung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die priva- ten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegen- überzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverwei- sung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
2. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 25) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG und ebenso beim Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte, welcher … Staatsangehöriger [des Staates D._____ [Staat in Europa]] ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 3.1 Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Massnahme stelle für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall dar und seine persönlichen Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung klar überwiegen, wes- halb von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei. Zur Begründung führt sie insbesondere ins Feld, dass der Beschuldigte seit seinem 12. Lebensjahr in der Schweiz lebe und mithin den grössten und prägendsten Teil seines Lebens ausserhalb seiner Heimat verbracht habe. Der Beschuldigte habe in der Schweiz seine Ausbildung zum Maler begonnen und bis zu seinen gesundheitlichen Prob- lemen auch hier gearbeitet. Er verfüge über die hiesige Niederlassungsbewilli- gung und wohne seit vielen Jahren am gleichen Ort, mittlerweile zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin und der gemeinsamen, im Jahr 2022 geborenen
- 24 - Tochter. Zu seinen Kindern aus erster Ehe, welche ebenfalls in der Schweiz woh- nen würden, pflege er regelmässigen Kontakt und habe eine enge Bindung zu ihnen. Für seine Partnerin und die gemeinsame Tochter, ebenso aber für die Kin- der aus erster Ehe wäre eine Landeverweisung unzumutbar, zumal sie nicht … [Sprache des Staates D._____] sprechen würden und seine Partnerin in D._____ voraussichtlich auch keine Arbeit finden würde (Urk. 88 S. 8 ff.). Der Beschuldigte persönlich liess sich im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend vernehmen, dass er sich um die gemeinsame Tochter kümmere, während seine Partnerin in einem 70 % Pensum arbeite. Zudem würden sie Sozialhilfe erhalten. Er sei nicht auf Stellensuche, da er gesundheitlich nicht in der Lage sei, zu arbei- ten. Es sei am 23. Dezember 2020 ein Gesuch um Auszahlung einer IV-Rente eingereicht worden. Die Prüfung sei in Bearbeitung, jedoch sei noch nichts ent- schieden (Prot. I S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte ergänzend, dass es ihm gesundheitlich mittlerweile etwas besser gehe. Die Abklärungen betreffend die IV-Rente dauerten zwar immer noch an, er suche derzeit aber auch nach einer Arbeitsstelle, wobei er wieder im Logistikbereich tä- tig sein wolle. Zudem helfe er zuhause bei der Hausarbeit bzw. der Kinderbetreu- ung (Urk. 87 S. 2 f.). Seine Kinder aus erster Ehe würden regelmässig jedes zwei- te Wochenende bei ihm verbringen. Seine eigenen Eltern, mit welchen er etwa einmal pro Monat telefoniere, seien in D._____ wohnhaft. Weitere Verwandte o- der Bekannte habe er in D._____ indessen nicht (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 87 S. 2 ff.). 3.2 Wie die Vorinstanz ausführlich und richtig erwogen hat (Urk. 76 S. 26 ff.), lässt vorliegend der Umstand, dass der Beschuldigte seit 35 Jahren in der Schweiz lebt, mit seinen Kindern aus erster Ehe eine regelmässige Beziehung führt und nun mit seiner Lebenspartnerin zusammen ein gemeinsames Kind grosszieht, die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls zu. Es ist daher im Weiteren eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten und seinem privaten Interesse am Ver- bleib in der Schweiz vorzunehmen. 3.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 29) ist diesbezüglich zunächst auf die kon- stant rigorose bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, gemäss welcher
- 25 - dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von derartigen Strafen ein erheb- liches Gewicht zukommt und welche im Fokus hält, dass der Betäubungsmittel- handel eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar- stellt (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.4; BGer 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, E. 3.2.4; BGE139 II 121 E. 5.3; BGer 6B_1157/2022 vom
24. Februar 2023). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte zusätzlich des Angriffs schuldig ge- macht hat, mithin zwei Katalogtaten begangen hat, was das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung erhöht. Wie bereits im Rahmen des Härtefalls dargetan, ist vorliegend das private Inte- resse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner familiären Situation, insbesondere der erneuten Vaterschaft, als gewichtig zu erachten, da nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch seine Kinder, insbesondere die erst 2022 geborene Tochter E._____, von einer Landesverweisung stark betroffen wären und entsprechend das durch die Bundesverfassung und die EMRK ge- schützte Recht auf Familienleben tangiert wäre. Indessen war der Beschuldigte bereits vor Zeugung der Tochter gewahr, dass er aufgrund seiner Delinquenz des Landes verwiesen werden könnte und ging dieses Risiko offenbar entsprechend sehenden Auges ein. Darüber hinaus hat aber bereits die Vorinstanz zu Recht da- rauf hingewiesen, dass es der Partnerin freisteht, mit der Tochter, welche hier noch keine soziale Verwurzelung ausserhalb der Kernfamilie (z.B. Schule, Freun- de etc.) aufweist, ebenfalls die Schweiz zu verlassen und mit dem Beschuldigten ins Ausland – sei dies nach D._____, in Nachbarstaaten der Schweiz oder andere ausländische Staaten – zu ziehen. Der älteren Tochter, welche mittlerweile 14 Jahre alt ist, ebenso dem bereits volljährigen Sohn, wäre es darüber hinaus auch möglich, ihren Vater regelmässig im Ausland zu besuchen und den Kontakt zu- dem via elektronischer Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. 3.4 Demgegenüber ist die Gefährdung der Öffentlichkeit und damit das Interes- se an einer Wegweisung bereits angesichts der umgesetzten Drogenmenge, des vollzogenen und geplanten Betäubungsmittelhandels des Beschuldigten und der aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen nicht ungetrübten Legalprognose
- 26 - als höher zu gewichten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vorliegend mit dem Angriff eine weitere Katalogtat begangen hat, wobei das dortige Vorgehen durch- aus als brutal zu bezeichnen ist und das Verschulden bei diesem Delikt nicht mehr leicht wiegt. Mit Delikten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben hat der Beschuldigte zudem zwei Straftaten begangen, welche im Katalog von Art. 66a StGB Teil der schwer- wiegendsten Kategorien sind. All diese Umstände unterstreichen zusätzlich die Gefährdung der Öffentlichkeit, welche vom Beschuldigten ausgeht, und unter- mauert entsprechend das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Weg- weisung.
4. Nicht verfangen kann schliesslich das im vorinstanzlichen Verfahren vorge- brachte Argument der Verteidigung, der Beschuldige könne sich auf das Freizü- gigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, weshalb auch unter die- sem Gesichtspunkt von einer Landesverweisung abgesehen werden müsse (Urk. 65 S. 10). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschuldigte zwar die ... Staatsbürgerschaft [des Staates D._____], mithin die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, besitzt, indessen seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und mittels Sozialhilfe unterstützt werden muss, da er über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel verfügt (vgl. Urk. 76 S. 31). Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechtskonformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Beschuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen der Auffassung der Verteidigung vorliegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesver- weisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig.
5. Gefolgt werden kann schliesslich der Vorinstanz dahingehend, dass die Landesverweisung für die Minimaldauer auszusprechen ist, auch wenn zwei Kata- logtagen vorliegen, ist doch in diesem Zusammenhang der langen Verweildauer und der starken familiären Verwurzelung in der Schweiz, welche zur Annahme eines Härtefalls führen, Rechnung zu tragen.
- 27 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'000.75 geltend (Urk. 90). Das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und er- weist sich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 5'000.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten ge- stützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 13. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,
- 28 - − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV, − der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2019 ausgesprochenen Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.— (da- von 1 Tagessatz durch Haft erstanden) wird widerrufen.
6. (…)
7. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system angeordnet.
8. Folgende sichergestellte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. Bei der Stadtpolizei Zürich, ZWA, lagernd: − Joint (angeraucht), Ass.-Nr. A013'434'429 − Minigrip beigem Pulver mit 8.2 Gramm, Ass.-Nr. A013'434'474 − Minigrip mit Kokain, Ass.-Nr. A013'434'509 − Minigrip mit Marihuana, 6.8 Gramm, Ass.-Nr. A013'434'510 − Minigrip mit Marihuana Rückständen, Ass.-Nr. A013'434'521 − Dose mit Kokain, Ass.-Nr. A013'434'543 − Kartonschachtel mit sieben Plastikdosen und Minigrips, Ass.-Nr. A013'434'587 − Schale mit zwei Glasröhrchen mit Kokainresten sowie ein Glasröhrchen mit Marihuanaresten sowie drei Karten, Ass.-Nr. A013'434'598
- 29 - − Bong mit Marihuanaresten, Ass.-Nr. A013'434'601 − Bong mit zerbrochenem Glas, Ass.-Nr. A013'434'623 − Ritschratsch, Ass.-Nr. A013'434'689 − Schlüsselanhänger mit zwei Behälter mit Kokainresten, Ass.-Nr. A013'434'690 − Feinwaage, Ass.-Nr. A013'434'703 − Pipettenflasche mit Ammoniak, Ass.-Nr. A013'434'714 − Plastikschachtel mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'725 − 2 1/2 Tabletten Seresta forte 50mg, Ass.-Nr. A014'048'250 − 9 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'330 − 5 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'352 − Tablette Sequase 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'374 − 1 Tablette Anxiolit, Ass.-Nr. A014'048'443 − 15 unbekannte Tabletten, Ass.-Nr. A014'048'454 − Minigrip mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'736 − 2 Tabletten Seresta forte, Ass.-Nr. A014'048'272 − 1 Tablette Valium 5 mg, Ass.-Nr. A014'048'283 − 1 Tablette Januvia 50 mg, Ass.-Nr. A014'048'363 − 4 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'385 − 40 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'396 − 1 Tablette Oxycontin 20 mg Ass.-Nr. A014'048'432 − Dose mit diversen Medikamenten, Ass.-Nr. A013'434'747 − 1 Minigrip mit Amphetamin, Ass.-Nr. A014'047'882 − 11 Tabletten Xanax Retard 1mg, Ass.-Nr. A014'047'951 − 2 Tabletten Ritalin SR 20mg, Ass.-Nr. A014'047'973 − 2 Tabletten Dormicum 15mg, Ass.-Nr. A014'047'995 − 1 Tablette Valium 5mg, Ass.-Nr. A014'048'034 − 2 Tabletten Seresta forte, Ass.-Nr. A014'048'067 − 46 Tabletten Quetiapin-Mepha 25 mg, Ass.-Nr. A014'048'103 − 12 Tabletten Trittico 100 mg, Ass.-Nr. A014'048'158
- 30 - − 2 Tabletten Novalgin 500 mg, Ass.-Nr. A014'048'181 − 4 Tabletten Voltaren Retard 75mg, Ass.-Nr. A014'048'192 − 1 Talbette Lisinopril-Mepha, Ass.-Nr. A014'048'205 − Heroin à ca. 9.1 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'004 − Heroin à ca. 3.4 Gramm, Ass.-Nr. A013'916'682 − Minigrip mit MDMA à ca. 3.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'048 − Minigrips, Ass.-Nr. A013'908'071 − 2 MST Continus 100 mg, Ass.-Nr. A013'908'082 − 1.5 Tabletten Ecstasy, Ass.-Nr. A013'908'139 − Kokain à ca. 1.6 Gramm , Ass.-Nr. A013'908'184 − 1 Feinwaage, Ass.-Nr. A013'908'300 − 1 Feinwaage mit Betäubungsmittelrückständen, Ass.-Nr. A013'908'424 − Kokain à ca. 0.5 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'491 − Marihuana à ca. 0.6 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'559 − Marihuana à ca. 3 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'695 − Haschisch, à ca. 1.4 Gramm, Ass.-Nr. A013'908'708 − 13 Valium 10 mg, Ass.-Nr. A013'911'029 − 7 Rivotril, Ass.-Nr. A013'911'030 − Knittersack mit ca. 201.9 Gramm Kokain, Ass.-Nr. A013'909'085 − Kokain à ca. 3.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'909'096 − Minigrip mit Haschischklumpen, Ass.-Nr. A013'909'109. Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernd: − Medikamente, Ass.-Nr. A013'540'982 − Minigrips, Ass.-Nr. A013'541'521 − Sicherstellungssack mit vier Bunsenbrenner, Ass.-Nr. A013'541'543 − diverse Minigrips, Ass.-Nr. A013'541'703 − Feuerzeug, Ass.-Nr. A013'543'334 − Minigrip mit Rückständen, Ass.-Nr. A013'540'971 − Betäubungsmittelzubehör, Ass.-Nr. A013'541'009
- 31 - − Beutel mit ca. 8.3 g Marihuana, Ass.-Nr. A013'541'565 − Dose mit weisser Substanz à ca. 5.9 Gramm, Ass.-Nr. A013'541'576 − Minigrips mit brauner Substanz, Ass.-Nr. A013'541'714 − zwei Minigrips mit ca. 1.8 Gramm weisser Substanz, Ass.-Nr. A013'541'758 − ca. 0.5 Gramm Heroin, Ass.-Nr. A013'542'295.
9. Folgende sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Baseballschläger aus Holz, Ass.-Nr. A013'542'068 − Baseballschläger aus Metall, Ass.-Nr. A013'542'080 − Katana, ca. 65 cm, Ass.-Nr. A013'542'104 − Katana , ca. 43 cm, Ass.-Nr. A013'542'126 − Machete, ca.65 cm, Ass.-Nr. A013'542'159 − Machete, ca. 35 cm, Ass.-Nr. A013'542'171 − Bajonett, inkl. Zubehör, Ass.-Nr. A013'542'206 − Bajonett, inkl. Zubehör, Ass.-Nr. A019'542'240.
10. Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde SIM-Karte (Ass.-Nr. A014'667'926) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger B._____ auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach un- benutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 Note, Ass.-Nr. A013'434'781 − Mobiltelefon Samsung Galaxy S8, Ass.-Nr. A013'434'792 − Mobiltelefon Samsung 9, Ass.-Nr. A013'434'805 − Mobiltelefon Samsung 10, Ass.-Nr. A013'434'816 − Mobiltelefon iPhone 8, Ass.-Nr. A013'434'827 − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'434'838
- 32 - − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'434'849 − Alcatel One Touch, Ass.-Nr. A013'434'861 − SIM-Karte, Ass.-Nr. A013'434'872 − Tablet iPad 64 GB, Ass.-Nr. A013'434'918 − Tablet ASUS, Ass.-Nr. A013'434'941 − Laptop Acer Aspire V3, Ass.-Nr. A013'434'952 − Laptoptasche mit zwei Netzwerkkabel, Ass.-Nr. A013'434'974 − Kassenschrank, Ass.-Nr. A013'541'587 − Apple Pencil, Ass.-Nr. A013'541'598 − Münzensammlung verschiedener Währungen, Ass.-Nr. A013'541'769 − Herrenarmbanduhr der Marke Diesel, Ass.-Nr. A013'543'141 − Damenarmbanduhr der Marke Certina, Ass.-Nr. A013'543'276 − Armbanduhr der Marke Tissot, Ass.-Nr. A013'543'298 − Armbanduhr der Marke Certina, Ass.-Nr. A013'543'301 − Uhrenbehälter, Ass.-Nr. A013'543'312 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'323 − Armband, Ass.-Nr. A013'543'345 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'356 − Halskette, Ass.-Nr. A013'543'378 − Armband in Schachtel, Ass.-Nr. A013'543'414 − Portemonnaie mit Karten, Ass.-Nr. A013'543'436 − Manschettenknopf, Ass.-Nr. A013'543'458 − Behälter mit Schmuck, Ass.-Nr. A013'543'470 − Kugelschreiber, Ass.-Nr. A013'543'492 − Behältnis, Ass.-Nr. A013'543'527 − Mobiltelefon Samsung, Ass.-Nr. A013'545'910 − Mobiltelefon Empora, Ass.-Nr. A013'908'151 − SIM-Karte, Ass.-Nr. A013'908'219 − Papierware, Ass.-Nr. A013'908'322
- 33 - − zwei Yallo SIM-Karten, Ass.-Nr. A013'908'344 − Papierware/Notizen, Ass.-Nr. A013'908'355 − Mobiltelefon WIKO, Ass.-Nr. A013'908'582 − SIM-Kartenhalterung (Salt), Ass.-Nr. A013'908'640 − iPhone, Ass.-Nr. A013'909'132.
12. Die beim Forensischen Institut (FOR) unter den Referenz-Nr. K200620-034 / 78014149, K200120-089 / 77198960 und K200218-070 / 77413015 lagernden Spu- ren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. April 2021 beschlag- nahmten Fr. 1'185.30 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'060.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 215.40 Auslagen Reparatur Türe, Fr. 1'554.30 Auslagen Gutachten IRM, Fr. 330.– Auslagen Gutachten FOR, Fr. 2'540.– Auslagen Kurzberichte FOR, Fr. 150.– Auslagen Polizei, Fr. 1'300.– Auslagen Auswertung Mobiltelefone, Fr. 673.15 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____), Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 17'500.– (RA X1._____); inklusive frühere Akontozahlung von Fr. 7'440.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 34 -
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 120 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.75 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 35 - − den Privatkläger (im Auszug gem. Vorabbeschluss) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.