Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am 6. Mai 2022 (Postaufgabe) meldete der Beschuldigte A._____ fristge- recht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. April 2022 an (Urk. 37), welches den Parteien gleichentags mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 32 ff. sowie Urk. 36). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 43 = Urk. 45) am 26. Oktober 2022 (Urk. 44/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 14. November 2022 (Poststempel) fristgerecht seine Berufungs- erklärung ein (Urk. 47).
E. 1.1 Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanz- lichen Schuldsprüche wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln (Disp.-Ziff. 1), eventualiter gegen die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3-5), sowie gegen die teilweise Kostenauflage (Disp.-Ziff. 9 und 10). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine mildere Bestrafung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 47 S. 2; Urk. 65 S. 1 f.).
E. 1.2 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 6 (Absehen von der Anordnung einer Landesver- weisung) sowie Ziffer 7 und 8 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist.
E. 1.3 Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprü- fung des angefochtenen Urteils zudem unter dem Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Formelles
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Be- weisantrag des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. November 2022 (Poststem- pel) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51) sowie mit Eingabe vom
16. Dezember 2022 (Eingangsdatum) die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme seiner Ehefrau B._____ abgewiesen (Urk. 58).
E. 2.1 Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorge- hen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 45 S. 23 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zu Recht be- trachtete die Vorinstanz sodann die Nötigung als konkret schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe (Urk. 45 S. 25).
E. 2.2 Bezüglich der objektiven Tatkomponente der Nötigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit voller Absicht den mit der temporären Verkehrssperrung betrauten Geschädigten zum Verlassen seines Postens auf der Fahrbahn zwang, indem er mit dem Auto auf ihn zufuhr. Das dem Geschädigten abgenötigte Ver- halten (einige Schritte zur Seite gehen) erscheint dabei für sich genommen eher geringfügig. Dass es sich gemäss Verteidigung um eine einmalige, spontane und
- 20 - vollkommen ungeplante aus einer Verkettung unglücklicher Umstände erfolgte Handlung gehandelt habe (Urk. 65 S. 14), vermag das Verschulden des Beschul- digten jedoch nicht zu relativieren. So setzte der Beschuldigte ein massives Nötigungsmittel ein, indem er mit einem Tonnen schweren Personenwagen auf den Geschädigten zu beschleunigte. Insgesamt ist das objektive Verschulden als eher leicht einzustufen. Subjektiv handelte der Beschuldigte, weil er die Verweigerung der Durchfahrt durch den Geschädigten als ungerechte Schikane empfand und nach Hause woll- te. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte dabei auch Sor- gen um seine schwangere Ehefrau machte, lässt dies sein rücksichtsloses und gefährliches Verhalten nicht nachvollziehbarer erscheinen. Das subjektive Ver- schulden vermag das objektive somit nicht zu relativieren. Ausgehend von einem gesamthaft eher leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Für die Ausfällung einer Freiheits- strafe besteht kein Anlass, zumal der Beschuldigte mittlerweile auch nicht mehr als vorbestraft gilt (vgl. Urk. 46; Art. 41 StGB).
E. 2.3 Bezüglich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Geschädigten eventualvorsätzlich eine Handprellung verursachte, indem er so nahe an ihm vorbeifuhr, dass dieser sich zu seinem Schutz am Auto des Beschuldigten abstützen musste. Die dadurch entstandene Prellung bereitete dem Geschädigten noch einige Tage Beschwer- den (Schmerzen/taubes Gefühl), heilte schliesslich aber folgenlos ab. Die Schwel- le zur einfachen Körperverletzung wurde nur knapp überschritten. Insgesamt er- scheint das objektive Verschulden als leicht. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Das objektive Verschulden relativiert sich dadurch nicht. Ausgehend von einem gesamthaft leichten Verschulden ist eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 30 auf insgesamt 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
- 21 -
E. 2.4 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 27). An der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte mittlerweile nicht mehr bei der I._____ als Lagerist arbeitet, sondern seit Februar 2023 bei der J._____ AG als Service-Techniker tätig ist. Dabei verdient er Fr. 5'300.– brutto und erhält einen 13. Monatslohn. Angesprochen auf den Grund für den Stellen- wechsel gab der Beschuldigte an, er habe zwei schwere Operationen gehabt. Danach habe er keine Taggelder mehr erhalten und in der Folge habe ihm sein damaliger Arbeitgeber gekündigt. Diese Angelegenheit habe sodann in ein Ge- richtsverfahren gemündet. Des Weiteren führte der Beschuldigte aus, dass er mit seiner Familie, d.h. seiner Ehefrau und seinen vier Kindern sowie seinen Eltern im gleichen Haus lebe, wobei er sich insbesondere auch um seinen schwerkranken Vater kümmere. Der Beschuldigte gab ferner an, bereits als Kleinkind in die Schweiz gekommen zu sein, sich aber aus Kostengründen nie einbürgern haben lassen. Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 11'000.– oder Fr. 12'000.–, welche er unter anderem auch bei Verwandten habe. Vermögen habe er keines (Urk. 64 S. 2-6). Insgesamt fallen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weder strafer- höhend noch strafmindernd ins Gewicht. Bereits erwähnt wurde, dass der Beschuldigte heute keine Vorstrafen mehr auf- weist (Urk. 46), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Von einem relevanten Geständnis, welches das Verfahren gegen den Beschuldig- ten erleichtert hätte, kann – entgegen der Vorinstanz in Urk. 45 S. 27 unten – kei- ne Rede sein. Aus der Täterkomponente ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 2.5 Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund übermässig langer Verfahrensdauer (Urk. 45 S. 27 f.). Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft am 19. März 2020
- 22 - eröffnet und war mit vergleichsweise geringem Aufwand verbunden. Die wenigen eigentlichen Untersuchungshandlungen (Einvernahmen) erfolgten erst im Febru- ar/März 2021, was jedoch nicht zuletzt auf die damals zeitweise starken pandemiebedingten Einschränkungen zurückzuführen gewesen sein dürfte. Die Anklageerhebung erfolgte am 30. März 2021, wobei diese am 6. April 2021 bei der Vorinstanz einging (Urk. 16). Auch das Jahr 2021 war noch von zahlreichen pandemiebedingten Einschränkungen geprägt. Die erste aktenkundige Verfah- renshandlung durch die Vorinstanz (Vorladung zur Hauptverhandlung vom
28. April 2022) erging am 28. Januar 2022 (Urk. 18). Der weitere Verfahrensver- lauf wurde eingangs bereits dargestellt (vgl. vorstehend Ziff. I). Nach der Recht- sprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Grün- den der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten un- umgängliche Unterbrüche erleidet, solange der Stillstand nicht als stossend er- scheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbe- hörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dies ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (vgl. BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1; BGer. 6B_1303/2018 vom 9. September 2019, E. 1.2; BGer. 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020, E. 3.1; je m.w.H.). Die vorliegend aufgetretenen erheblichen Verzögerun- gen sowohl in der Untersuchung als auch im erstinstanzlichen Verfahren von je- weils ca. 9-10 Monaten wären unter normalen Umständen nicht zu rechtfertigen. Angesichts der – von den Strafbehörden nicht zu verantwortenden – allgemein geltenden, teilweise massiven gesundheitspolizeilichen Einschränkungen auch des Justizbetriebs in den Jahren 2020 und 2021 erscheint das Beschleunigungs- gebot vorliegend jedoch noch knapp nicht als verletzt. Dem Beschuldigten ist un- ter diesem Titel somit keine Strafminderung zuzugestehen.
E. 2.6 Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Ziff. 2.4 vorstehend) auf Fr. 30.– festzuset- zen.
- 23 -
E. 2.7 Hinsichtlich der für die Übertretungen auszufällenden Busse ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 28). Der Be- schuldigte ist mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– nebst einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
4. Hinsichtlich des Vollzugs der ausgefällten Strafen ist grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 30 f.). Nach- dem der Beschuldigte heute nicht mehr als vorbestraft gilt (vgl. Urk. 46), ist die Probezeit der bedingten Geldstrafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu reduzieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bezüglich der Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 9 und 10) unter Hinweis auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 32) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Beru- fung im Schuldpunkt vollständig, erreicht aber eine substantielle Strafminderung, die jedoch auch darauf zurückzuführen ist, dass seine vor Vorinstanz noch vor- handenen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. Urk. 45 S. 27 unten) mittlerwei- le gelöscht worden sind (Urk. 46), was einen Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO darstellt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von total Fr. 6'042.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 63). Dabei rechnete sie für die Berufungsverhandlung eine Dauer von drei Stunden ein. Nachdem die Berufungsverhandlung knapp zweieinhalb Stunden dauerte und die Verteidigung bereits ihre Berufungserklä- rung vom 14. November 2022 begründet hatte und in ihrem Plädoyer vom
- 24 -
27. April 2023 teilweise mit vielen Wiederholungen arbeitete, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 3 Am 17. Januar 2023 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhand- lung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 60). Am 8. Februar 2023 wurden die Parteien über einen Wechsel in der vorgesehenen Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 62).
E. 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht unangefochten ist somit, dass der Beschuldigte mit seinem Auto absichtlich auf den Geschädigten zufuhr, damit dieser ihm den Weg freigibt, worauf dieser denn auch zur Seite trat und der Beschuldigte in die zu diesem Zeitpunkt für den allgemeinen Verkehr gesperrte D._____-Strasse ein- fahren konnte, sowie ferner, dass der Beschuldigte damit wissentlich die Anwei- sungen des Geschädigten als Sicherheitsbeauftragtem als auch die temporäre Signalisation 'Allgemeines Fahrverbot' auf der D._____-Strasse missachtete. Un- bestritten ist ferner, dass der Geschädigte bei der Vorbeifahrt des Beschuldigten dessen Auto berührte und sich dabei zumindest an einer Hand verletzte. Strittig sind demgegenüber die genaueren Umstände des Vorbeifahrens des Beschuldig- ten am Geschädigten bzw. der dabei entstandenen Verletzung an dessen Hän- den. Als Beweismittel liegen diesbezüglich im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten sowie der Zeugin G._____ im Recht.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung im Strafprozess sowie zur allgemeinen Glaubwürdigkeit
- 8 - der hier interessierenden Personen gemacht (Urk. 45 S. 5 f., S. 7, S. 8 f., S. 9 f.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.3 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie erwägt, es lägen wider- sprüchliche Aussagen vor, deren Ursachen sich nicht eruieren liessen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten vom Sachverhalt ausgegangen werden müsse, den er an der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe (Urk. 45 S. 15 oben). Vielmehr schilderten die Zeugin G._____ sowie der Geschädigte unabhängig voneinander, jedoch im wesentlichen Kerngehalt übereinstimmend, anschaulich, nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass der Beschuldigte zuerst 'ausgerufen' und dann 'Gas gegeben' und so auf den wenige Meter vor ihm auf der Fahrbahn stehenden Geschädigten zu beschleunigt habe, so dass sich dieser rasch an den Fahrbahnrand habe begeben müssen, um nicht vom Beschuldigten angefahren zu werden. Bei seinem 'Ausweichmanöver' habe sich der Geschädigte mit den Händen an der (linken) Seite der Motorhaube des Autos des Beschuldigten gehal- ten bzw. sich damit von dieser abgestossen, um sich zu schützen. Nachdem der Beschuldigte am Geschädigten vorbei und davon gefahren sei, habe der Geschä- digte Schmerzen an den Händen bzw. Handgelenken bekundet (vgl. Urk. 6/3 S. 2, S. 4 f.; Urk. 6/4 S. 3 ff.; Urk. 6/1 S. 2 f., S. 4 f., S. 6; Urk. 6/2 S. 3 ff.). Der Überzeugungskraft dieser Aussagen tut insgesamt keinen Abbruch, dass sich darin auch kleinere Unstimmigkeiten und Widersprüche finden lassen. Diese las- sen sich einerseits mit dem plötzlichen, dynamischen Geschehen des relativ kur- zen Vorfalls erklären, was präzise nachträgliche Schilderungen aus der Erinne- rung von vornherein schwierig macht. Hinzu kommt, dass die Einvernahmen des Geschädigten und der Zeugin G._____ nicht unmittelbar nach dem Vorfall und zudem in grossen zeitlichen Abständen erfolgten. Der Geschädigte wurde erst- mals sechs Tage nach dem Vorfall polizeilich befragt und hernach erst mehr als 13 Monate später bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Die Zeu- gin G._____ wurde erstmals einen Monat nach dem Vorfall polizeilich befragt und sodann über ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernom- men. Gewisse Ungereimtheiten sind unter diesen Umständen zu erwarten und es wäre im Gegenteil verdächtig, hätten die Befragten über mehrere Einvernahmen
- 9 - völlig gleichbleibende, identische Aussagen gemacht. Am überzeugenden Kern- gehalt ihrer Aussagen ändert dies jedenfalls – wie ausgeführt – nichts.
E. 3.4 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten gerade im Kernbereich als wenig überzeugend und vom Bemühen geprägt, sich selbst zu entlasten und dem Geschädigten die Schuld für die von diesem erlittenen Verlet- zungen zuzuschieben (vgl. Prot. I S. 15 f.). In seiner polizeilichen Einvernahme verneinte der Beschuldigte zunächst noch, auf den Geschädigten zugefahren zu sein, vielmehr sei er an ihm vorbeigefahren, "in Richtung links, nicht in seine Richtung" (Urk. 5/1 S. 3 oben). Dies ergibt aller- dings bereits aufgrund der damaligen örtlichen Gegebenheiten keinen Sinn, be- fand sich doch – vom Beschuldigten aus gesehen – rechts das Absperrgitter und der Geschädigte blockierte die linke Fahrbahn (vgl. Urk. 4/1; vgl. auch Urk. 5/2 S. 5 und Prot. I S. 17). Wäre der Beschuldigte links am Geschädigten vorbeige- fahren, hätte er dafür zwangsläufig das Trottoir in Anspruch nehmen müssen, was allerdings niemand behauptete. Auch der Beschuldigte selbst gab kurz darauf zu Protokoll, der Geschädigte sei zunächst "neben dem Trottoir auf der Strasse ge- standen" (mithin linker Hand des Beschuldigten, vgl. wiederum Urk. 4/1) und her- nach (zwangsläufig nach links) zur Seite gegangen (Urk. 5/1 S. 4). Dass der Be- schuldigte unter diesen Umständen links am Geschädigten vorbeifahren konnte, ist somit ausgeschlossen und entpuppt sich als reine Schutzbehauptung des Be- schuldigten. In den weiteren Einvernahmen räumte der Beschuldigte denn auch ein, er sei auf den Geschädigten zugefahren, wenn auch nur "langsam" bzw. "im Schneckentempo", worauf der Geschädigte zur Seite gegangen und der Beschul- digte rechts an ihm vorbeigefahren sei (Urk. 5/2 S. 3; Prot. I S. 16 f., 18 f., 20 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte schliesslich keine Aussagen mehr bzw. berief sich im Allgemeinen auf sein Aussageverweigerungs- recht (vgl. Urk. 64 S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich jedenfalls bereits in diesem wesentlichen Punkt als inkonsistent, widersprüchlich und damit wenig glaubhaft. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur Wahrnehmung des Körperkontakts des Geschädigten mit seinem Auto anlässlich des Vorbeifah-
- 10 - rens. So bestätigte der Beschuldigte zunächst, er habe bemerkt, dass der Ge- schädigte die Motorhaube seines Fahrzeugs berührt habe, denn es habe "einen Klapf" gegeben (Urk. 5/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschul- digte demgegenüber, er habe "aus dem Augenwinkel" gesehen, dass der Ge- schädigte mit der Hand nach dem Auto "geschnappt" und das Auto berührt habe. Gehört habe der Beschuldigte nichts (Urk. 5/2 S. 5 oben). Bei der Vorinstanz sag- te der Beschuldigte zunächst aus, es habe "nicht wirklich" ein Geräusch gemacht, erst später habe er beim Autoputzen gesehen, dass es auf dem Auto "Fingerab- drücke" gehabt habe (Prot. I S. 19 f.). Auf Vorhalt der Vorsitzenden, wonach er bei der Polizei gesagt habe, es habe einen 'Klapf' gegeben, erklärte der Beschul- digte wiederum, es habe "schon getönt", "also stumpf wie Blech" (Prot. I S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie erwähnt keine Aussagen mehr zum Vorfall (Urk. 64 S. 7). Auch in diesem Punkt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten somit als auffällig uneinheitlich und wenig glaubhaft. Davon, dass der Beschuldigte die Widersprüche in seinen Aussagen an der Hauptverhandlung aufgelöst hätte, kann entgegen der Vorinstanz (in Urk. 45 S. 8 oben) keine Rede sein, stehen sich in diesem Punkt doch letztlich insgesamt vier unterschiedliche Versionen gegenüber. Was die Geschwindigkeit anbelangt, mit welcher der Beschuldigte auf den Ge- schädigten zufuhr, machte der Beschuldigte zunächst keine konkreten Angaben (wurde allerdings auch nicht danach gefragt), sondern sagte lediglich, er sei "im ersten Gang an ihm vorbei" gefahren (Urk. 5/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, er sei "langsam" angefahren, "in einem Schnecken- tempo". Erst als der Geschädigte "auf der Seite von meinem Auto war" bzw. "in Richtung Trottoir stand", habe der Beschuldigte beschleunigt. Dann habe der Ge- schädigte "die Hand in meine Richtung gehalten". Der Beschuldigte habe Angst gehabt, "dass er den Fuss reinhält". Im linken Rückspiegel habe der Beschuldigte dann gesehen, dass der Geschädigte sich hingesetzt habe (Urk. 5/2 S. 3). Bei der Vorinstanz schilderte der Beschuldigte schliesslich, er sei "Sehr langsam. Richtig langsam. Schneckentempo." auf den Geschädigten zugefahren. Damit habe er bezwecken wollen, dass der Geschädigte auf die Seite gehe und ihn durchlasse, was dieser denn auch getan habe (Prot. I S. 18 f.). Als der Geschädigte auf die
- 11 - Seite gegangen sei, habe der Beschuldigte nicht sogleich Vollgas gegeben, son- dern zuerst den ersten Gang ausgefahren, "sodass es für den zweiten noch ge- passt hat." Er sei aber nicht hochtourig gefahren. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe "mehr Gas" gegeben, als der Geschädigte auf die Seite gegangen sei, "aber nicht Vollgas, einfach mehr Gas" (Prot. I S. 20). Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Thema erschei- nen zunehmend gewunden und ausweichend. Es lässt sich daraus jedoch im- merhin entnehmen, dass der Beschuldigte auch nach seiner Auffassung bereits kurze Zeit nach dem Anfahren sein Auto beschleunigte, jedenfalls aber zu einem Zeitpunkt, als er den Geschädigten mit dem Auto noch nicht vollständig passiert hatte. Im Übrigen erscheint es aber auch grundsätzlich unglaubhaft, dass der Be- schuldigte im erklärten Bestreben, den Geschädigten zur Freigabe der Durchfahrt zu zwingen, zunächst lediglich "Sehr langsam. Richtig langsam. Schneckentem- po." auf den Geschädigten zugefahren sein will. Mit der vom (entnervten) Be- schuldigten verfolgten Absicht steht ein rasches Beschleunigen auf den Geschä- digten zu – wie von den übrigen Befragten geschildert – viel eher in Einklang. Als unglaubhafte Schutzbehauptungen erscheinen ferner die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Verhalten des Geschädigten: Der Beschuldigte sagte zunächst aus, als er am Geschädigten habe vorbei fahren wollen, sei dieser zu ihm hingegangen und habe eine Geste gemacht, als wollte er das Fahrzeug des Beschuldigten mit der Hand zurückhalten (Urk. 5/1 S. 3). Kurz darauf präzi- sierte der Beschuldigte, der Geschädigte sei zunächst "neben dem Trottoir auf der Strasse" gestanden und sei dann zur Seite gegangen, als er gesehen habe, dass der Beschuldigte seine Fahrt fortsetze. Dann sei der Geschädigte auf ihn zuge- kommen und habe ihn "fangen" wollen (Urk. 5/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte hingegen an, der Geschädigte sei zunächst "auf meiner Spur" (d.h. mitten auf der Fahrbahn) gestanden. Als der Beschuldigte langsam losgefahren sei, sei der Geschädigte "nach links Richtung Trottoir" gegangen. Der Beschuldigte habe genügend Platz auf beiden Seiten gehabt. Als der Beschuldig- te auf der Höhe des Geschädigten gewesen sei, habe er beschleunigt und der Geschädigte habe dann "die Hand in meine Richtung" gehalten, wobei der Be- schuldigte neu vorbrachte, er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte "den
- 12 - Fuss reinhält." Im linken Rückspiegel habe der Beschuldigte dann gesehen, dass sich der Geschädigte hingesetzt habe (Urk. 5/2 S. 3). Bei der Vorinstanz sagte der Beschuldigte schliesslich aus, als er angefahren sei, sei der Geschädigte, der zunächst mitten auf der Fahrbahn gestanden sei, auf die Seite gegangen. Als der Geschädigte von der Fahrbahn weg gewesen sei, sei der Beschuldigte an ihm vorbeigefahren. Als der Geschädigte auf der Höhe des "ersten Reifens" gestan- den sei, habe der Beschuldigte Gas gegeben und der Geschädigte "die Hände gestreckt, um das Auto aufzuhalten". Der Beschuldigte sei dann weitergefahren (Prot. I S. 16 f.). Der Geschädigte sei beim Vorbeifahren "weit weg gewesen", "zwei bis drei Meter sicher". Als der Beschuldigte "durchgegangen" bzw. auf glei- cher Höhe wie der Geschädigte gewesen sei, sei der Geschädigte wieder auf das Auto zugekommen. "Einmal weg und schon wieder ist er näher gekommen. Dann konnte er gleich noch zugreifen." (Prot. I S. 21). Der Beschuldigte habe den Ge- schädigten "die ganze Zeit" im Rück- bzw. Seitenspiegel beobachtet, da er Angst gehabt habe, dass er "seinen Fuss oder so reinhält." Vorne habe ihn der Be- schuldigte ja gesehen, hinten jedoch nicht. Er habe gerade gesehen, dass er "das macht und dann ist er gleich zurück gegangen." Der Geschädigte habe sich vom Auto entfernt und sei nicht mehr näher zum Auto gekommen. Der Geschädigte habe gegriffen, der Beschuldigte sei vorbeigefahren und der Geschädigte habe sich hingesetzt und seine Hand angeschaut (Prot. I S. 22 ff.). Das vom Beschul- digten geschilderte Verhalten des Geschädigten erscheint bereits an sich wenig plausibel, soll dieser doch zunächst dem Beschuldigten umgehend den Weg frei- gemacht haben und sogar mehrere Meter zur Seite gegangen sein, um dem Be- schuldigten Platz zu machen, es sich dann aber plötzlich anders überlegt haben, als der Beschuldigte auf gleicher Höhe gewesen sei und wieder auf den Beschul- digten zugegangen sein und mit der Hand nach dessen Auto "geschnappt" haben. Nicht nachvollziehbar ist aber auch der (zeitliche) Ablauf, will der Beschuldigte doch beschleunigt haben, als er auf gleicher Höhe mit dem Geschädigten war. Wie es der auf gleicher Höhe befindliche Geschädigte unter diesen Umständen geschafft haben soll, mehrere Meter Distanz zum sich beschleunigenden Auto des Beschuldigten zurückzulegen und dabei das Auto noch mit den Händen am vorderen Kotflügel zu berühren (Prot. I S. 21), bleibt unerfindlich. Auch die Aussa-
- 13 - ge des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten im Rück- bzw. Seitenspiegel beobachtet habe, aus Angst dieser könnte "den Fuss reinhalten" spricht dafür, dass sich der Geschädigte anlässlich der (zügigen) Durchfahrt des Beschuldigten im Gefahrenbereich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs (und nicht mehrere Me- ter von diesem entfernt) befand. Bezeichnend ist schliesslich, wenn der Beschuldigte den Geschädigten für seine Verletzungen verantwortlich machen will (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 6 oben), ob- gleich der Beschuldigte selbst mit seinem eigenmächtigen Entschluss zur "Durch- brechung" der von ihm als schikanös empfundenen Verkehrssperre offenkundig der Urheber der Gefährdung und Verletzung des Geschädigten war.
E. 3.5 Zusammenfassend kann daher nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Entgegen der Vorinstanz verbleibt damit auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Vielmehr ist auf die im Kern überzeugende Darstellung des Geschädigten und der Zeugin G._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte mit seinem Auto absichtlich auf den Geschädigten zu beschleunigte, um die Durchfahrt zu erzwingen, was ihm auch gelang. Auf die Frage, ob der Beschuldigte dabei auch in Kauf genommen hätte, den Geschädigten zu überfahren, ist angesichts des bereits rechtskräftigen Freispruchs der Vorinstanz nicht mehr einzugehen. Der Geschädigte konnte dem Auto des Beschuldigten jedenfalls gerade noch (reflexartig) ausweichen, wobei er sich zum Eigenschutz mit den Händen seitlich am Fahrzeug des Beschuldigten abstützte, was zu Verletzungen an seinen Händen führte. Der Beschuldigte fuhr so schnell und so nahe am Geschädigten vorbei, dass er ohne Weiteres damit rechnen musste, dass dieser sich dabei an den Körperextremitäten verletzen könnte, auch wenn er davon ausgegangen sein mag, der Geschädigte werde schon noch rechtzeitig ausweichen (vgl. Urk. 5/1 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 45 S. 19 oben) rechnete der Beschuldigte nach eigenem Bekunden jedenfalls konkret damit, dass sich der Geschädigte am Fuss verletzen könnte. Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte zumindest eine einfache Körperverletzung des Geschädigten in Kauf genommen und damit
- 14 - eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Urk. 45 S. 17). Der Anklagesachver- halt ist insofern erstellt.
E. 4 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. R. X._____. Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. In der Sache
- 5 - selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 4.1 Der Beschuldigte macht wie erwähnt eventualiter geltend, die Verletzungen des Geschädigten seien in rechtlicher Hinsicht höchstens als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Hinsichtlich der Abgrenzung von (einfacher) Körperverletzung und Tätlichkeiten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 18). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Eingriffe in die körperliche Integrität etwa dann als blosse Tät- lichkeiten zu qualifizieren sind, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfun- gen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besonde- re Behandlung erfordern, rasch ausheilen und ferner keine erheblichen Schmer- zen hervorrufen (vgl. BGE 107 IV 40, E. 5c)). Es handelt sich aber letztlich um ei- ne Frage des richterlichen Ermessens, unter Würdigung aller relevanten Umstän- de. Eine wesentliche Bedeutung bei der Abgrenzung kommt u.a. dem Ausmass bzw. der Dauer der dem Geschädigten verursachten Schmerzen zu (vgl. BGE 119 IV 25, E. 2, m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss vorliegendem Arztbericht des Spitals Limmattal vom 25. Januar 2020 klagte der Geschädigte im Nachgang des Vorfalls über Schmerzen "an Dig IV und V" (=Ringfinger und kleiner Finger) der linken Hand sowie am Handge- lenk. Der behandelnde Arzt stellte geschwollene Hände beidseits, ohne Bewe- gungseinschränkung fest und diagnostizierte eine traumatisch bedingte Handprel- lung beidseits. Als weitere Behandlung wurde Analgesie (Schmerzmittel), kühlen, hochlagern sowie Kontrolle beim Hausarzt am Montag (mithin zwei Tage später) festgelegt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Geschädigten nicht attestiert (Urk. 7/2). Der Geschädigte selbst erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme (sechs Tage nach dem Vorfall), er habe Schmerzen an beiden Händen gehabt, an den Handgelenken. Weiter habe er (aktuell) ein schlafendes Gefühl an der linken Hand, diese fühle sich wie geschwollen an. Er habe wegen dieses Vor- falls jedoch keine Einschränkungen bei der Arbeit und es gehe ihm "normal" (Urk. 6/1 S. 3 oben). Bei der Staatsanwaltschaft (13 Monate später) sagte der
- 15 - Geschädigte aus, er habe sich beim Vorfall "zum Glück nicht verletzt". Sein Ar- beitgeber habe gewollt, dass er zur Kontrolle in Spital gehe. Er habe Schmerzen an der Hand gehabt "wie wenn jemand stark auf die Hand schlägt." Die Ärztin ha- be gesehen, dass seine Hand geschwollen sei (Urk. 6/2 S. 4 f.). Die Aussagen des Geschädigten sind auch insofern detailliert sowie zurückhaltend, nicht von Dramatisierungen geprägt und damit glaubhaft.
E. 4.3 Es handelt sich um einen Grenzfall. Der Geschädigte trug geschwollene, schmerzende Hände vom Vorfall davon, die offenbar innert weniger Tage abheil- ten und keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hatten. Indessen klagte der Ge- schädigte noch fast eine Woche später über ein taubes Gefühl an der linken Hand. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einem Auto auf den Geschädigten zufuhr. Ein solch gefährliches Manöver kann nicht kleinge- redet werden. Insgesamt erscheint die Schwelle zur einfachen Körperverletzung damit doch – wenn auch nur knapp – als überschritten. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 65 S. 12 ff.).
E. 4.4 Hinsichtlich der weiteren Tatbestände der Nötigung sowie der (mehrfachen) Verletzung der Verkehrsregeln kann – mutatis mutandis – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 19 ff.).
E. 4.5 Für eine abweichende bzw. strengere rechtliche Würdigung besteht im Beru- fungsverfahren bereits vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots kein Raum (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.1 Was die von der Verteidigung geltend gemachte Notstandshilfesituation des Beschuldigten anbelangt (Urk. 47 S. 4 ff.; Urk. 65 S. 3 ff.), kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 ff.). Fest- zuhalten ist, dass – entgegen der Verteidigung – effektiv gar keine Notstandssitu- ation im Zusammenhang mit der schwangeren Ehefrau des Beschuldigten vorlag. Der Beschuldigte erklärte nämlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, als er nach Hause gekommen sei, sei es seiner Ehefrau besser gegangen, weil sie ihre Tab- letten genommen habe. Sie sei auf dem Sofa gelegen. Sie seien an diesem Tag weder zum Arzt noch ins Spital gegangen, sondern zu Hause geblieben. Am
- 16 - tt.mm.2020 sei dann das Kind normal zur Welt gekommen (Urk. 5/2 S. 3 f.). Somit bestand am 25. Januar 2020 in Tat und Wahrheit weder eine Gefahr für die Ehe- frau des Beschuldigten noch für deren (zukünftiges) Kind, die der Beschuldigte unter Missachtung der Verkehrssperrung hätte abwenden müssen. Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte seine Ehefrau bzw. das ungeborene Kind nachvoll- ziehbarerweise in einer solchen Gefahrensituation wähnte (Putativ- Notstandshilfe). Dabei genügt die blosse Vorstellung des Beschuldigten von der Möglichkeit einer solchen Gefahrensituation nicht. Der Beschuldigte müsste hier- für vielmehr konkrete Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben er- wecken konnten, dass eine Notstandssituation vorliegt. Demgegenüber ist vom Beschuldigten kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände zu verlangen (vgl. dazu etwa BGer. 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3, m.w.H.). 5.2 Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich bei seiner polizeilichen Einvernah- me, seine hochschwangere Ehefrau sei am fraglichen Tag an den Fasnachtsum- zug gegangen. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie Wehen und starke Schmerzen habe und nun nach Hause gehe. Als sie ihm dies mitgeteilt habe, ha- be er möglichst rasch nach Hause gehen wollen, zumal es bei dieser Schwanger- schaft bereits im Anfangsstadium zu Komplikationen gekommen sei und seine Ehefrau gegen die Vorwehen habe Medikamente einnehmen müssen (Urk. 5/1 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte sodann (leicht abwei- chend von seinen früheren Aussagen) aus, seine Ehefrau habe ihn während der Heimfahrt von der Arbeit angerufen und ihm mitgeteilt, sie sei an der Fasnacht gewesen und habe starke Wehen bekommen. Sie sei mit zwei Schwestern des Beschuldigten an der Fasnacht gewesen und sei dann zu Fuss nach Hause ge- gangen (Urk. 5/2 S. 2). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte aus, in seinem Kopf habe er immer an seine Ehefrau gedacht, an die Wehen. Sie sei am Fasnachtsumzug gewesen und sei dann nach Hause gegan- gen. Er habe sich gefragt, was passiert sei. Das seien seine Ängste gewesen (Prot. I S. 26). Auf Ergänzungsfrage des Staatsanwaltes, weshalb der Beschuldig- te seine Ehefrau nicht angerufen habe, erklärte der Beschuldigte, seine Ehefrau habe Schmerzen gehabt und sei zu Hause gewesen. Sie habe Tabletten genom- men für den Wehenstopp "oder so". Sie habe "keine Zeit" gehabt, um zu telefo-
- 17 - nieren (Prot. I S. 27). An der Berufungsverhandlung ergab sich auch bezüglich dieses Punktes nichts Neues, zumal der Beschuldigte sich auf sein Aussagever- weigerungsrecht berief (Urk. 64 S. 7). 5.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten geht letztlich nur hervor, dass seine Ehefrau ihm mitgeteilt habe, sie habe starke Schmerzen bzw. Wehen und gehe nun nach Hause. Allerdings habe es sich bei der Schwangerschaft seiner Ehefrau offenbar um eine Risikoschwangerschaft gehandelt und war sie bereits seit länge- rem wegen Schwangerschaftsbeschwerden in medizinischer Behandlung und hat- te auch entsprechende Medikamente zu Hause vorrätig (vgl. Urk. 35/2; Prot. II S. 7). Warum der Beschuldigte aus den Angaben seiner Ehefrau aber auf einen medizinischen Notfall schloss, bleibt unter diesen Umständen unklar. Die Ehefrau erwähnte gegenüber dem Beschuldigten denn offenbar auch nichts dergleichen noch forderte sie den Beschuldigten etwa auf, sofort nach Hause zu kommen und ihr beizustehen. Dass die Mitteilung seiner Ehefrau dem Beschuldigten vor dem Hintergrund der belegten früheren Komplikationen zu Beginn der Schwanger- schaft (vgl. Urk. 35/1) allenfalls Sorgen bereitete bzw. Ängste auslöste, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings reicht die blosse Vorstellung des Be- schuldigten von der Möglichkeit einer Gefahrensituation – wie bereits ausgeführt – zur Annahme einer Putativnotstandssituation nicht aus. Im Übrigen wäre es dem Beschuldigten offenkundig möglich und auch weitaus naheliegender gewesen, sich zunächst bei seiner Ehefrau oder bei seinen Schwestern über den Ernst der Lage näher zu erkundigen, bevor er unter Berufung auf angeblich schlimmste Be- fürchtungen eine Verkehrssperrung durchbrach. Seine Erklärung, dass seine Ehe- frau "keine Zeit zum Telefonieren" gehabt habe, ist sodann nicht ansatzweise nachvollziehbar. Diesbezüglich führte seine Verteidigung aus, es sei dem Be- schuldigten gar nicht in den Sinn gekommen, in diesem Moment seine Ehefrau anzurufen, wenn er doch genau wisse, wie es ihr gehe und sie dringend auf seine Hilfe angewiesen sei (Urk. 65 S. 7). Auch mit dieser weiteren 'Erklärung' vermag die Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten vorzubringen. Wenn sie ferner ausführt, dass, selbst wenn der Beschuldigte den Notfall kontaktiert hätte, der Krankenwagen vor Ort auch nicht hätte durchfahren können (Urk. 65 S. 8), ist dies nicht nachvollziehbar. Es darf mit aller Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
- 18 - gen werden, dass ein Krankenwagen im Falle eines medizinischen Notfalls durchgelassen worden wäre. Gegen die Annahme einer Notstandssituation durch den Beschuldigten spricht zudem – worauf bereits die Vorinstanz hinwies – dass sich der Beschuldigte auf dem Heimweg mehrfach umleiten bzw. anhalten liess, ohne einen medizinischen Notfall seiner Ehefrau zu erwähnen (vgl. Urk. 5/1 S. 2). So sprach der Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme davon, dass der Beschuldigte als Grund, weshalb er durch die Strassensperre durchfah- ren wolle, angegeben habe, er bezahle für den Parkplatz und wolle dort hinfahren (Urk. 6/2 S. 5). Ferner spricht gegen die Annahme einer Notstandssituation, dass letztlich der Umstand zur Tathandlung des Beschuldigten führte, dass ein anderes Auto vor ihm in den gesperrten Bereich einfahren durfte (vgl. Urk. 5/2 S. 2 f.; Prot. I S. 15 f.). 5.4 Zusammenfassend lag eine Notstandshilfesituation somit weder tatsächlich vor noch konnte der Beschuldigte glaubhaft machen, dass er aufgrund der kon- kreten Umstände von einer solchen ausgehen musste. Es scheint vielmehr, als ob der Beschuldigte im Nachhinein eine angebliche Notstandssituation zu konstruie- ren versuchte, um sein Verhalten zu rechtfertigen. 5.5 Schliesslich sind auch die weiteren von der Verteidigung anlässlich der Be- rufungsverhandlung vorgebrachten (aussergesetzlichen) Rechtfertigungsgründe nicht einschlägig. Zum angeführten notstandsähnlichen Widerstandsrecht ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass sich nicht widerlegen lässt, dass der Ge- schädigte den klaren Auftrag gehabt hat, für eine gewisse Zeit niemanden (auch keine Anwohner) durch die Strassensperre durchzulassen. Auch der einvernom- mene Polizist H._____ konnte, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, zum Sachverhalt nichts Wesentliches beitragen und nichts zu Gunsten des Beschul- digten vorbringen, konnte er sich doch gemäss eigenen Aussagen nicht mehr ge- nau an die Geschehnisse erinnern (vgl. Urk. 45 S. 11). Auch im Übrigen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, es könne für den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Taten nicht offensichtlich gewesen sein, dass der Geschä- digte eine Dienstvorschrift missachtet habe und sich der Beschuldigte daher ge- gen alle Anweisungen hätte stellen dürfen (vgl. Urk. 45 S. 30).
- 19 - 5.6 Nach dem Gesagten sind die vom Beschuldigten geltend gemachten Recht- fertigungsgründe nicht zu berücksichtigen.
E. 6 Der Beschuldigte ist damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte beantragt eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 52 StGB (Urk. 47 S. 8; Urk. 65 S. 11 f.). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 28 ff.). Entgegen der Verteidigung lässt sich aus den Aussagen des polizeilichen Einsatzleiters letztlich nichts zu den dem Geschädigten am fraglichen Tag erteilten Anweisungen ablei- ten, konnte sich der Zeuge doch diesbezüglich an nichts Konkretes mehr erinnern (vgl. Urk. 32 S. 8 ff. ). Entgegen der Verteidigung sind ferner die Tatfolgen nicht als äusserst geringfügig zu qualifizieren (vgl. Urk. 65 S. 11). Immerhin erlitt der Geschädigte, wenn auch nur knapp, eine einfache Körperverletzung. Die Voraus- setzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB liegen klarerweise nicht vor.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3.-5. (…)
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren
- Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'565.70 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 9.-10. (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - 25 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 26 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220576-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, und lic. iur. S. Volken, der Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw A. Simic Urteil vom 27. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. April 2022 (DG210016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. März 2021 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 SSV.
2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.00.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren
8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'565.70 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- 3 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; im Umfang von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 47 S. 2; Urk. 65 S. 1 f.):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. April 2022 sei dahin- gehend abzuändern, als der Beschuldigte von den Tatvorwürfen der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. April 2022 dahingehend abzuändern, als
a. der Beschuldigte vom Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen und stattdessen der Tätlichkeit schuldig zu spre- chen sei und
b. die Geldstrafe maximal 150 Tagessätze zu betragen habe.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 51): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 6. Mai 2022 (Postaufgabe) meldete der Beschuldigte A._____ fristge- recht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. April 2022 an (Urk. 37), welches den Parteien gleichentags mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 32 ff. sowie Urk. 36). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 43 = Urk. 45) am 26. Oktober 2022 (Urk. 44/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 14. November 2022 (Poststempel) fristgerecht seine Berufungs- erklärung ein (Urk. 47).
2. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Be- weisantrag des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. November 2022 (Poststem- pel) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51) sowie mit Eingabe vom
16. Dezember 2022 (Eingangsdatum) die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme seiner Ehefrau B._____ abgewiesen (Urk. 58).
3. Am 17. Januar 2023 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhand- lung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 60). Am 8. Februar 2023 wurden die Parteien über einen Wechsel in der vorgesehenen Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 62).
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. R. X._____. Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. In der Sache
- 5 - selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanz- lichen Schuldsprüche wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln (Disp.-Ziff. 1), eventualiter gegen die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3-5), sowie gegen die teilweise Kostenauflage (Disp.-Ziff. 9 und 10). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine mildere Bestrafung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 47 S. 2; Urk. 65 S. 1 f.). 1.2. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv- Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 6 (Absehen von der Anordnung einer Landesver- weisung) sowie Ziffer 7 und 8 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. 1.3. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprü- fung des angefochtenen Urteils zudem unter dem Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz ge- mäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils ex- plizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249,
- 6 - E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Schuldpunkt
1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, stellte die Vorinstanz den wesentlichen Sachverhalt "in dubio pro reo" dahingehend fest, dass der Beschul- digte am 25. Januar 2020, um ca. 16.05 Uhr, als Lenker des BMW, ZH …, an der Verzweigung C._____-/D._____-Strasse in E._____ langsam auf den mit der Verkehrssperrung infolge Kinderfasnachtsumzug auf der D._____-Strasse betrau- ten Sicherheitsangestellten F._____ zugefahren sei, nachdem dieser ihm die Durchfahrt verweigert hatte. Der Geschädigte F._____ sei dabei anfänglich min- destens drei Meter entfernt in Fahrtrichtung des Autos des Beschuldigten gestan- den. Als der Beschuldigte langsam auf den Geschädigten losgefahren sei, sei dieser zur Seite gegangen, was der Beschuldigte auch bezweckt habe. Als der Beschuldigte dann am Geschädigten vorbeigefahren sei, sei es zu einer Berüh- rung zwischen dem Geschädigten und dem Auto gekommen, weshalb dieses sehr knapp am Geschädigten vorbeigefahren sein müsse. Ob der Beschuldigte (recte wohl: der Geschädigte) wieder bewusst auf das Auto zugekommen sei oder ob es sich mehr um einen Reflex seitens des Geschädigten gehandelt habe, las- se sich nicht sagen. Danach habe der Beschuldigte mehr Gas gegeben, den ers- ten Gang ausgefahren und sei auf der gesperrten Strasse gefahren, wobei er ge- wusst habe, dass es sich um ein Fahrverbot handle und er entgegen der Anwei- sung des Geschädigten die Sperrung passiert habe. Nach dem Vorfall sei beim Geschädigten im Spital Limmattal an beiden Händen eine Schwellung festgestellt worden, woraus zwar keine Bewegungseinschränkung resultiert sei, doch seien die Schmerzen mit Schmerzmitteln kompensiert worden. Die Verletzung der Handgelenke sei objektiv feststellbar gewesen und es könne nicht mehr von ei- nem geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität im Sinne einer Tätlichkeit gesprochen werden. Dem Beschuldigten sei gemäss seinen Aussagen bewusst gewesen, dass seine Fahrt am Geschädigten vorbei zu einer Verletzung führen könnte, welche er zwar nicht gewollt, aber dennoch in Kauf genommen habe (Urk. 45 S. 15 f. und S. 18 f.).
- 7 -
2. Der Beschuldigte wandte im Berufungsverfahren dagegen ein, dass er alles getan habe, um sicherzustellen, dass sich der Geschädigte bei seiner Durchfahrt nicht verletze. Er sei absichtlich langsam an ihm vorbeigefahren und habe ihn im Seitenspiegel genau beobachtet, um notfalls abbremsen zu können. Er habe keinesfalls eine Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen. Die Verteidi- gung argumentierte sodann, dass insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin G._____ in diesem Zusammenhang inhaltlich erstaunlich de- ckungsgleich seien. Beide hätten ausgesagt, der Geschädigte habe eine Geste resp. eine Bewegung gemacht, als ob er das Fahrzeug habe halten wollen. Auch aus diesen Aussagen lasse sich somit kein Vorsatz bezüglich einer Körperverlet- zung erkennen. Eventualiter müsse zu Gunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen werden, dass die Verletzung des Geschädigten das Mass des verursach- ten Schmerzes einer Tätlichkeit nicht überschritten habe, zumal der Geschädigte nur auf Geheiss des Arbeitgebers zur Kontrolle ins Spital gegangen sei und kei- nerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 47 S. 4 und S. 8 ff.; Urk. 65 S. 2 f. und S. 12 ff.). 3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht unangefochten ist somit, dass der Beschuldigte mit seinem Auto absichtlich auf den Geschädigten zufuhr, damit dieser ihm den Weg freigibt, worauf dieser denn auch zur Seite trat und der Beschuldigte in die zu diesem Zeitpunkt für den allgemeinen Verkehr gesperrte D._____-Strasse ein- fahren konnte, sowie ferner, dass der Beschuldigte damit wissentlich die Anwei- sungen des Geschädigten als Sicherheitsbeauftragtem als auch die temporäre Signalisation 'Allgemeines Fahrverbot' auf der D._____-Strasse missachtete. Un- bestritten ist ferner, dass der Geschädigte bei der Vorbeifahrt des Beschuldigten dessen Auto berührte und sich dabei zumindest an einer Hand verletzte. Strittig sind demgegenüber die genaueren Umstände des Vorbeifahrens des Beschuldig- ten am Geschädigten bzw. der dabei entstandenen Verletzung an dessen Hän- den. Als Beweismittel liegen diesbezüglich im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten sowie der Zeugin G._____ im Recht. 3.2 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung im Strafprozess sowie zur allgemeinen Glaubwürdigkeit
- 8 - der hier interessierenden Personen gemacht (Urk. 45 S. 5 f., S. 7, S. 8 f., S. 9 f.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie erwägt, es lägen wider- sprüchliche Aussagen vor, deren Ursachen sich nicht eruieren liessen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten vom Sachverhalt ausgegangen werden müsse, den er an der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe (Urk. 45 S. 15 oben). Vielmehr schilderten die Zeugin G._____ sowie der Geschädigte unabhängig voneinander, jedoch im wesentlichen Kerngehalt übereinstimmend, anschaulich, nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass der Beschuldigte zuerst 'ausgerufen' und dann 'Gas gegeben' und so auf den wenige Meter vor ihm auf der Fahrbahn stehenden Geschädigten zu beschleunigt habe, so dass sich dieser rasch an den Fahrbahnrand habe begeben müssen, um nicht vom Beschuldigten angefahren zu werden. Bei seinem 'Ausweichmanöver' habe sich der Geschädigte mit den Händen an der (linken) Seite der Motorhaube des Autos des Beschuldigten gehal- ten bzw. sich damit von dieser abgestossen, um sich zu schützen. Nachdem der Beschuldigte am Geschädigten vorbei und davon gefahren sei, habe der Geschä- digte Schmerzen an den Händen bzw. Handgelenken bekundet (vgl. Urk. 6/3 S. 2, S. 4 f.; Urk. 6/4 S. 3 ff.; Urk. 6/1 S. 2 f., S. 4 f., S. 6; Urk. 6/2 S. 3 ff.). Der Überzeugungskraft dieser Aussagen tut insgesamt keinen Abbruch, dass sich darin auch kleinere Unstimmigkeiten und Widersprüche finden lassen. Diese las- sen sich einerseits mit dem plötzlichen, dynamischen Geschehen des relativ kur- zen Vorfalls erklären, was präzise nachträgliche Schilderungen aus der Erinne- rung von vornherein schwierig macht. Hinzu kommt, dass die Einvernahmen des Geschädigten und der Zeugin G._____ nicht unmittelbar nach dem Vorfall und zudem in grossen zeitlichen Abständen erfolgten. Der Geschädigte wurde erst- mals sechs Tage nach dem Vorfall polizeilich befragt und hernach erst mehr als 13 Monate später bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Die Zeu- gin G._____ wurde erstmals einen Monat nach dem Vorfall polizeilich befragt und sodann über ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernom- men. Gewisse Ungereimtheiten sind unter diesen Umständen zu erwarten und es wäre im Gegenteil verdächtig, hätten die Befragten über mehrere Einvernahmen
- 9 - völlig gleichbleibende, identische Aussagen gemacht. Am überzeugenden Kern- gehalt ihrer Aussagen ändert dies jedenfalls – wie ausgeführt – nichts. 3.4 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten gerade im Kernbereich als wenig überzeugend und vom Bemühen geprägt, sich selbst zu entlasten und dem Geschädigten die Schuld für die von diesem erlittenen Verlet- zungen zuzuschieben (vgl. Prot. I S. 15 f.). In seiner polizeilichen Einvernahme verneinte der Beschuldigte zunächst noch, auf den Geschädigten zugefahren zu sein, vielmehr sei er an ihm vorbeigefahren, "in Richtung links, nicht in seine Richtung" (Urk. 5/1 S. 3 oben). Dies ergibt aller- dings bereits aufgrund der damaligen örtlichen Gegebenheiten keinen Sinn, be- fand sich doch – vom Beschuldigten aus gesehen – rechts das Absperrgitter und der Geschädigte blockierte die linke Fahrbahn (vgl. Urk. 4/1; vgl. auch Urk. 5/2 S. 5 und Prot. I S. 17). Wäre der Beschuldigte links am Geschädigten vorbeige- fahren, hätte er dafür zwangsläufig das Trottoir in Anspruch nehmen müssen, was allerdings niemand behauptete. Auch der Beschuldigte selbst gab kurz darauf zu Protokoll, der Geschädigte sei zunächst "neben dem Trottoir auf der Strasse ge- standen" (mithin linker Hand des Beschuldigten, vgl. wiederum Urk. 4/1) und her- nach (zwangsläufig nach links) zur Seite gegangen (Urk. 5/1 S. 4). Dass der Be- schuldigte unter diesen Umständen links am Geschädigten vorbeifahren konnte, ist somit ausgeschlossen und entpuppt sich als reine Schutzbehauptung des Be- schuldigten. In den weiteren Einvernahmen räumte der Beschuldigte denn auch ein, er sei auf den Geschädigten zugefahren, wenn auch nur "langsam" bzw. "im Schneckentempo", worauf der Geschädigte zur Seite gegangen und der Beschul- digte rechts an ihm vorbeigefahren sei (Urk. 5/2 S. 3; Prot. I S. 16 f., 18 f., 20 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte schliesslich keine Aussagen mehr bzw. berief sich im Allgemeinen auf sein Aussageverweigerungs- recht (vgl. Urk. 64 S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich jedenfalls bereits in diesem wesentlichen Punkt als inkonsistent, widersprüchlich und damit wenig glaubhaft. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur Wahrnehmung des Körperkontakts des Geschädigten mit seinem Auto anlässlich des Vorbeifah-
- 10 - rens. So bestätigte der Beschuldigte zunächst, er habe bemerkt, dass der Ge- schädigte die Motorhaube seines Fahrzeugs berührt habe, denn es habe "einen Klapf" gegeben (Urk. 5/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschul- digte demgegenüber, er habe "aus dem Augenwinkel" gesehen, dass der Ge- schädigte mit der Hand nach dem Auto "geschnappt" und das Auto berührt habe. Gehört habe der Beschuldigte nichts (Urk. 5/2 S. 5 oben). Bei der Vorinstanz sag- te der Beschuldigte zunächst aus, es habe "nicht wirklich" ein Geräusch gemacht, erst später habe er beim Autoputzen gesehen, dass es auf dem Auto "Fingerab- drücke" gehabt habe (Prot. I S. 19 f.). Auf Vorhalt der Vorsitzenden, wonach er bei der Polizei gesagt habe, es habe einen 'Klapf' gegeben, erklärte der Beschul- digte wiederum, es habe "schon getönt", "also stumpf wie Blech" (Prot. I S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie erwähnt keine Aussagen mehr zum Vorfall (Urk. 64 S. 7). Auch in diesem Punkt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten somit als auffällig uneinheitlich und wenig glaubhaft. Davon, dass der Beschuldigte die Widersprüche in seinen Aussagen an der Hauptverhandlung aufgelöst hätte, kann entgegen der Vorinstanz (in Urk. 45 S. 8 oben) keine Rede sein, stehen sich in diesem Punkt doch letztlich insgesamt vier unterschiedliche Versionen gegenüber. Was die Geschwindigkeit anbelangt, mit welcher der Beschuldigte auf den Ge- schädigten zufuhr, machte der Beschuldigte zunächst keine konkreten Angaben (wurde allerdings auch nicht danach gefragt), sondern sagte lediglich, er sei "im ersten Gang an ihm vorbei" gefahren (Urk. 5/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, er sei "langsam" angefahren, "in einem Schnecken- tempo". Erst als der Geschädigte "auf der Seite von meinem Auto war" bzw. "in Richtung Trottoir stand", habe der Beschuldigte beschleunigt. Dann habe der Ge- schädigte "die Hand in meine Richtung gehalten". Der Beschuldigte habe Angst gehabt, "dass er den Fuss reinhält". Im linken Rückspiegel habe der Beschuldigte dann gesehen, dass der Geschädigte sich hingesetzt habe (Urk. 5/2 S. 3). Bei der Vorinstanz schilderte der Beschuldigte schliesslich, er sei "Sehr langsam. Richtig langsam. Schneckentempo." auf den Geschädigten zugefahren. Damit habe er bezwecken wollen, dass der Geschädigte auf die Seite gehe und ihn durchlasse, was dieser denn auch getan habe (Prot. I S. 18 f.). Als der Geschädigte auf die
- 11 - Seite gegangen sei, habe der Beschuldigte nicht sogleich Vollgas gegeben, son- dern zuerst den ersten Gang ausgefahren, "sodass es für den zweiten noch ge- passt hat." Er sei aber nicht hochtourig gefahren. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe "mehr Gas" gegeben, als der Geschädigte auf die Seite gegangen sei, "aber nicht Vollgas, einfach mehr Gas" (Prot. I S. 20). Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Thema erschei- nen zunehmend gewunden und ausweichend. Es lässt sich daraus jedoch im- merhin entnehmen, dass der Beschuldigte auch nach seiner Auffassung bereits kurze Zeit nach dem Anfahren sein Auto beschleunigte, jedenfalls aber zu einem Zeitpunkt, als er den Geschädigten mit dem Auto noch nicht vollständig passiert hatte. Im Übrigen erscheint es aber auch grundsätzlich unglaubhaft, dass der Be- schuldigte im erklärten Bestreben, den Geschädigten zur Freigabe der Durchfahrt zu zwingen, zunächst lediglich "Sehr langsam. Richtig langsam. Schneckentem- po." auf den Geschädigten zugefahren sein will. Mit der vom (entnervten) Be- schuldigten verfolgten Absicht steht ein rasches Beschleunigen auf den Geschä- digten zu – wie von den übrigen Befragten geschildert – viel eher in Einklang. Als unglaubhafte Schutzbehauptungen erscheinen ferner die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Verhalten des Geschädigten: Der Beschuldigte sagte zunächst aus, als er am Geschädigten habe vorbei fahren wollen, sei dieser zu ihm hingegangen und habe eine Geste gemacht, als wollte er das Fahrzeug des Beschuldigten mit der Hand zurückhalten (Urk. 5/1 S. 3). Kurz darauf präzi- sierte der Beschuldigte, der Geschädigte sei zunächst "neben dem Trottoir auf der Strasse" gestanden und sei dann zur Seite gegangen, als er gesehen habe, dass der Beschuldigte seine Fahrt fortsetze. Dann sei der Geschädigte auf ihn zuge- kommen und habe ihn "fangen" wollen (Urk. 5/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte hingegen an, der Geschädigte sei zunächst "auf meiner Spur" (d.h. mitten auf der Fahrbahn) gestanden. Als der Beschuldigte langsam losgefahren sei, sei der Geschädigte "nach links Richtung Trottoir" gegangen. Der Beschuldigte habe genügend Platz auf beiden Seiten gehabt. Als der Beschuldig- te auf der Höhe des Geschädigten gewesen sei, habe er beschleunigt und der Geschädigte habe dann "die Hand in meine Richtung" gehalten, wobei der Be- schuldigte neu vorbrachte, er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte "den
- 12 - Fuss reinhält." Im linken Rückspiegel habe der Beschuldigte dann gesehen, dass sich der Geschädigte hingesetzt habe (Urk. 5/2 S. 3). Bei der Vorinstanz sagte der Beschuldigte schliesslich aus, als er angefahren sei, sei der Geschädigte, der zunächst mitten auf der Fahrbahn gestanden sei, auf die Seite gegangen. Als der Geschädigte von der Fahrbahn weg gewesen sei, sei der Beschuldigte an ihm vorbeigefahren. Als der Geschädigte auf der Höhe des "ersten Reifens" gestan- den sei, habe der Beschuldigte Gas gegeben und der Geschädigte "die Hände gestreckt, um das Auto aufzuhalten". Der Beschuldigte sei dann weitergefahren (Prot. I S. 16 f.). Der Geschädigte sei beim Vorbeifahren "weit weg gewesen", "zwei bis drei Meter sicher". Als der Beschuldigte "durchgegangen" bzw. auf glei- cher Höhe wie der Geschädigte gewesen sei, sei der Geschädigte wieder auf das Auto zugekommen. "Einmal weg und schon wieder ist er näher gekommen. Dann konnte er gleich noch zugreifen." (Prot. I S. 21). Der Beschuldigte habe den Ge- schädigten "die ganze Zeit" im Rück- bzw. Seitenspiegel beobachtet, da er Angst gehabt habe, dass er "seinen Fuss oder so reinhält." Vorne habe ihn der Be- schuldigte ja gesehen, hinten jedoch nicht. Er habe gerade gesehen, dass er "das macht und dann ist er gleich zurück gegangen." Der Geschädigte habe sich vom Auto entfernt und sei nicht mehr näher zum Auto gekommen. Der Geschädigte habe gegriffen, der Beschuldigte sei vorbeigefahren und der Geschädigte habe sich hingesetzt und seine Hand angeschaut (Prot. I S. 22 ff.). Das vom Beschul- digten geschilderte Verhalten des Geschädigten erscheint bereits an sich wenig plausibel, soll dieser doch zunächst dem Beschuldigten umgehend den Weg frei- gemacht haben und sogar mehrere Meter zur Seite gegangen sein, um dem Be- schuldigten Platz zu machen, es sich dann aber plötzlich anders überlegt haben, als der Beschuldigte auf gleicher Höhe gewesen sei und wieder auf den Beschul- digten zugegangen sein und mit der Hand nach dessen Auto "geschnappt" haben. Nicht nachvollziehbar ist aber auch der (zeitliche) Ablauf, will der Beschuldigte doch beschleunigt haben, als er auf gleicher Höhe mit dem Geschädigten war. Wie es der auf gleicher Höhe befindliche Geschädigte unter diesen Umständen geschafft haben soll, mehrere Meter Distanz zum sich beschleunigenden Auto des Beschuldigten zurückzulegen und dabei das Auto noch mit den Händen am vorderen Kotflügel zu berühren (Prot. I S. 21), bleibt unerfindlich. Auch die Aussa-
- 13 - ge des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten im Rück- bzw. Seitenspiegel beobachtet habe, aus Angst dieser könnte "den Fuss reinhalten" spricht dafür, dass sich der Geschädigte anlässlich der (zügigen) Durchfahrt des Beschuldigten im Gefahrenbereich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs (und nicht mehrere Me- ter von diesem entfernt) befand. Bezeichnend ist schliesslich, wenn der Beschuldigte den Geschädigten für seine Verletzungen verantwortlich machen will (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 6 oben), ob- gleich der Beschuldigte selbst mit seinem eigenmächtigen Entschluss zur "Durch- brechung" der von ihm als schikanös empfundenen Verkehrssperre offenkundig der Urheber der Gefährdung und Verletzung des Geschädigten war. 3.5 Zusammenfassend kann daher nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Entgegen der Vorinstanz verbleibt damit auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Vielmehr ist auf die im Kern überzeugende Darstellung des Geschädigten und der Zeugin G._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte mit seinem Auto absichtlich auf den Geschädigten zu beschleunigte, um die Durchfahrt zu erzwingen, was ihm auch gelang. Auf die Frage, ob der Beschuldigte dabei auch in Kauf genommen hätte, den Geschädigten zu überfahren, ist angesichts des bereits rechtskräftigen Freispruchs der Vorinstanz nicht mehr einzugehen. Der Geschädigte konnte dem Auto des Beschuldigten jedenfalls gerade noch (reflexartig) ausweichen, wobei er sich zum Eigenschutz mit den Händen seitlich am Fahrzeug des Beschuldigten abstützte, was zu Verletzungen an seinen Händen führte. Der Beschuldigte fuhr so schnell und so nahe am Geschädigten vorbei, dass er ohne Weiteres damit rechnen musste, dass dieser sich dabei an den Körperextremitäten verletzen könnte, auch wenn er davon ausgegangen sein mag, der Geschädigte werde schon noch rechtzeitig ausweichen (vgl. Urk. 5/1 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 45 S. 19 oben) rechnete der Beschuldigte nach eigenem Bekunden jedenfalls konkret damit, dass sich der Geschädigte am Fuss verletzen könnte. Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte zumindest eine einfache Körperverletzung des Geschädigten in Kauf genommen und damit
- 14 - eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Urk. 45 S. 17). Der Anklagesachver- halt ist insofern erstellt. 4.1 Der Beschuldigte macht wie erwähnt eventualiter geltend, die Verletzungen des Geschädigten seien in rechtlicher Hinsicht höchstens als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Hinsichtlich der Abgrenzung von (einfacher) Körperverletzung und Tätlichkeiten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 18). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Eingriffe in die körperliche Integrität etwa dann als blosse Tät- lichkeiten zu qualifizieren sind, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfun- gen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besonde- re Behandlung erfordern, rasch ausheilen und ferner keine erheblichen Schmer- zen hervorrufen (vgl. BGE 107 IV 40, E. 5c)). Es handelt sich aber letztlich um ei- ne Frage des richterlichen Ermessens, unter Würdigung aller relevanten Umstän- de. Eine wesentliche Bedeutung bei der Abgrenzung kommt u.a. dem Ausmass bzw. der Dauer der dem Geschädigten verursachten Schmerzen zu (vgl. BGE 119 IV 25, E. 2, m.w.H.). 4.2 Gemäss vorliegendem Arztbericht des Spitals Limmattal vom 25. Januar 2020 klagte der Geschädigte im Nachgang des Vorfalls über Schmerzen "an Dig IV und V" (=Ringfinger und kleiner Finger) der linken Hand sowie am Handge- lenk. Der behandelnde Arzt stellte geschwollene Hände beidseits, ohne Bewe- gungseinschränkung fest und diagnostizierte eine traumatisch bedingte Handprel- lung beidseits. Als weitere Behandlung wurde Analgesie (Schmerzmittel), kühlen, hochlagern sowie Kontrolle beim Hausarzt am Montag (mithin zwei Tage später) festgelegt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Geschädigten nicht attestiert (Urk. 7/2). Der Geschädigte selbst erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme (sechs Tage nach dem Vorfall), er habe Schmerzen an beiden Händen gehabt, an den Handgelenken. Weiter habe er (aktuell) ein schlafendes Gefühl an der linken Hand, diese fühle sich wie geschwollen an. Er habe wegen dieses Vor- falls jedoch keine Einschränkungen bei der Arbeit und es gehe ihm "normal" (Urk. 6/1 S. 3 oben). Bei der Staatsanwaltschaft (13 Monate später) sagte der
- 15 - Geschädigte aus, er habe sich beim Vorfall "zum Glück nicht verletzt". Sein Ar- beitgeber habe gewollt, dass er zur Kontrolle in Spital gehe. Er habe Schmerzen an der Hand gehabt "wie wenn jemand stark auf die Hand schlägt." Die Ärztin ha- be gesehen, dass seine Hand geschwollen sei (Urk. 6/2 S. 4 f.). Die Aussagen des Geschädigten sind auch insofern detailliert sowie zurückhaltend, nicht von Dramatisierungen geprägt und damit glaubhaft. 4.3 Es handelt sich um einen Grenzfall. Der Geschädigte trug geschwollene, schmerzende Hände vom Vorfall davon, die offenbar innert weniger Tage abheil- ten und keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hatten. Indessen klagte der Ge- schädigte noch fast eine Woche später über ein taubes Gefühl an der linken Hand. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einem Auto auf den Geschädigten zufuhr. Ein solch gefährliches Manöver kann nicht kleinge- redet werden. Insgesamt erscheint die Schwelle zur einfachen Körperverletzung damit doch – wenn auch nur knapp – als überschritten. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 65 S. 12 ff.). 4.4 Hinsichtlich der weiteren Tatbestände der Nötigung sowie der (mehrfachen) Verletzung der Verkehrsregeln kann – mutatis mutandis – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 19 ff.). 4.5 Für eine abweichende bzw. strengere rechtliche Würdigung besteht im Beru- fungsverfahren bereits vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots kein Raum (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.1 Was die von der Verteidigung geltend gemachte Notstandshilfesituation des Beschuldigten anbelangt (Urk. 47 S. 4 ff.; Urk. 65 S. 3 ff.), kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 21 ff.). Fest- zuhalten ist, dass – entgegen der Verteidigung – effektiv gar keine Notstandssitu- ation im Zusammenhang mit der schwangeren Ehefrau des Beschuldigten vorlag. Der Beschuldigte erklärte nämlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, als er nach Hause gekommen sei, sei es seiner Ehefrau besser gegangen, weil sie ihre Tab- letten genommen habe. Sie sei auf dem Sofa gelegen. Sie seien an diesem Tag weder zum Arzt noch ins Spital gegangen, sondern zu Hause geblieben. Am
- 16 - tt.mm.2020 sei dann das Kind normal zur Welt gekommen (Urk. 5/2 S. 3 f.). Somit bestand am 25. Januar 2020 in Tat und Wahrheit weder eine Gefahr für die Ehe- frau des Beschuldigten noch für deren (zukünftiges) Kind, die der Beschuldigte unter Missachtung der Verkehrssperrung hätte abwenden müssen. Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte seine Ehefrau bzw. das ungeborene Kind nachvoll- ziehbarerweise in einer solchen Gefahrensituation wähnte (Putativ- Notstandshilfe). Dabei genügt die blosse Vorstellung des Beschuldigten von der Möglichkeit einer solchen Gefahrensituation nicht. Der Beschuldigte müsste hier- für vielmehr konkrete Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben er- wecken konnten, dass eine Notstandssituation vorliegt. Demgegenüber ist vom Beschuldigten kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände zu verlangen (vgl. dazu etwa BGer. 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3, m.w.H.). 5.2 Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich bei seiner polizeilichen Einvernah- me, seine hochschwangere Ehefrau sei am fraglichen Tag an den Fasnachtsum- zug gegangen. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie Wehen und starke Schmerzen habe und nun nach Hause gehe. Als sie ihm dies mitgeteilt habe, ha- be er möglichst rasch nach Hause gehen wollen, zumal es bei dieser Schwanger- schaft bereits im Anfangsstadium zu Komplikationen gekommen sei und seine Ehefrau gegen die Vorwehen habe Medikamente einnehmen müssen (Urk. 5/1 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte sodann (leicht abwei- chend von seinen früheren Aussagen) aus, seine Ehefrau habe ihn während der Heimfahrt von der Arbeit angerufen und ihm mitgeteilt, sie sei an der Fasnacht gewesen und habe starke Wehen bekommen. Sie sei mit zwei Schwestern des Beschuldigten an der Fasnacht gewesen und sei dann zu Fuss nach Hause ge- gangen (Urk. 5/2 S. 2). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte aus, in seinem Kopf habe er immer an seine Ehefrau gedacht, an die Wehen. Sie sei am Fasnachtsumzug gewesen und sei dann nach Hause gegan- gen. Er habe sich gefragt, was passiert sei. Das seien seine Ängste gewesen (Prot. I S. 26). Auf Ergänzungsfrage des Staatsanwaltes, weshalb der Beschuldig- te seine Ehefrau nicht angerufen habe, erklärte der Beschuldigte, seine Ehefrau habe Schmerzen gehabt und sei zu Hause gewesen. Sie habe Tabletten genom- men für den Wehenstopp "oder so". Sie habe "keine Zeit" gehabt, um zu telefo-
- 17 - nieren (Prot. I S. 27). An der Berufungsverhandlung ergab sich auch bezüglich dieses Punktes nichts Neues, zumal der Beschuldigte sich auf sein Aussagever- weigerungsrecht berief (Urk. 64 S. 7). 5.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten geht letztlich nur hervor, dass seine Ehefrau ihm mitgeteilt habe, sie habe starke Schmerzen bzw. Wehen und gehe nun nach Hause. Allerdings habe es sich bei der Schwangerschaft seiner Ehefrau offenbar um eine Risikoschwangerschaft gehandelt und war sie bereits seit länge- rem wegen Schwangerschaftsbeschwerden in medizinischer Behandlung und hat- te auch entsprechende Medikamente zu Hause vorrätig (vgl. Urk. 35/2; Prot. II S. 7). Warum der Beschuldigte aus den Angaben seiner Ehefrau aber auf einen medizinischen Notfall schloss, bleibt unter diesen Umständen unklar. Die Ehefrau erwähnte gegenüber dem Beschuldigten denn offenbar auch nichts dergleichen noch forderte sie den Beschuldigten etwa auf, sofort nach Hause zu kommen und ihr beizustehen. Dass die Mitteilung seiner Ehefrau dem Beschuldigten vor dem Hintergrund der belegten früheren Komplikationen zu Beginn der Schwanger- schaft (vgl. Urk. 35/1) allenfalls Sorgen bereitete bzw. Ängste auslöste, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings reicht die blosse Vorstellung des Be- schuldigten von der Möglichkeit einer Gefahrensituation – wie bereits ausgeführt – zur Annahme einer Putativnotstandssituation nicht aus. Im Übrigen wäre es dem Beschuldigten offenkundig möglich und auch weitaus naheliegender gewesen, sich zunächst bei seiner Ehefrau oder bei seinen Schwestern über den Ernst der Lage näher zu erkundigen, bevor er unter Berufung auf angeblich schlimmste Be- fürchtungen eine Verkehrssperrung durchbrach. Seine Erklärung, dass seine Ehe- frau "keine Zeit zum Telefonieren" gehabt habe, ist sodann nicht ansatzweise nachvollziehbar. Diesbezüglich führte seine Verteidigung aus, es sei dem Be- schuldigten gar nicht in den Sinn gekommen, in diesem Moment seine Ehefrau anzurufen, wenn er doch genau wisse, wie es ihr gehe und sie dringend auf seine Hilfe angewiesen sei (Urk. 65 S. 7). Auch mit dieser weiteren 'Erklärung' vermag die Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten vorzubringen. Wenn sie ferner ausführt, dass, selbst wenn der Beschuldigte den Notfall kontaktiert hätte, der Krankenwagen vor Ort auch nicht hätte durchfahren können (Urk. 65 S. 8), ist dies nicht nachvollziehbar. Es darf mit aller Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
- 18 - gen werden, dass ein Krankenwagen im Falle eines medizinischen Notfalls durchgelassen worden wäre. Gegen die Annahme einer Notstandssituation durch den Beschuldigten spricht zudem – worauf bereits die Vorinstanz hinwies – dass sich der Beschuldigte auf dem Heimweg mehrfach umleiten bzw. anhalten liess, ohne einen medizinischen Notfall seiner Ehefrau zu erwähnen (vgl. Urk. 5/1 S. 2). So sprach der Geschädigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme davon, dass der Beschuldigte als Grund, weshalb er durch die Strassensperre durchfah- ren wolle, angegeben habe, er bezahle für den Parkplatz und wolle dort hinfahren (Urk. 6/2 S. 5). Ferner spricht gegen die Annahme einer Notstandssituation, dass letztlich der Umstand zur Tathandlung des Beschuldigten führte, dass ein anderes Auto vor ihm in den gesperrten Bereich einfahren durfte (vgl. Urk. 5/2 S. 2 f.; Prot. I S. 15 f.). 5.4 Zusammenfassend lag eine Notstandshilfesituation somit weder tatsächlich vor noch konnte der Beschuldigte glaubhaft machen, dass er aufgrund der kon- kreten Umstände von einer solchen ausgehen musste. Es scheint vielmehr, als ob der Beschuldigte im Nachhinein eine angebliche Notstandssituation zu konstruie- ren versuchte, um sein Verhalten zu rechtfertigen. 5.5 Schliesslich sind auch die weiteren von der Verteidigung anlässlich der Be- rufungsverhandlung vorgebrachten (aussergesetzlichen) Rechtfertigungsgründe nicht einschlägig. Zum angeführten notstandsähnlichen Widerstandsrecht ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass sich nicht widerlegen lässt, dass der Ge- schädigte den klaren Auftrag gehabt hat, für eine gewisse Zeit niemanden (auch keine Anwohner) durch die Strassensperre durchzulassen. Auch der einvernom- mene Polizist H._____ konnte, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, zum Sachverhalt nichts Wesentliches beitragen und nichts zu Gunsten des Beschul- digten vorbringen, konnte er sich doch gemäss eigenen Aussagen nicht mehr ge- nau an die Geschehnisse erinnern (vgl. Urk. 45 S. 11). Auch im Übrigen ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, es könne für den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Taten nicht offensichtlich gewesen sein, dass der Geschä- digte eine Dienstvorschrift missachtet habe und sich der Beschuldigte daher ge- gen alle Anweisungen hätte stellen dürfen (vgl. Urk. 45 S. 30).
- 19 - 5.6 Nach dem Gesagten sind die vom Beschuldigten geltend gemachten Recht- fertigungsgründe nicht zu berücksichtigen.
6. Der Beschuldigte ist damit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte beantragt eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 52 StGB (Urk. 47 S. 8; Urk. 65 S. 11 f.). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 28 ff.). Entgegen der Verteidigung lässt sich aus den Aussagen des polizeilichen Einsatzleiters letztlich nichts zu den dem Geschädigten am fraglichen Tag erteilten Anweisungen ablei- ten, konnte sich der Zeuge doch diesbezüglich an nichts Konkretes mehr erinnern (vgl. Urk. 32 S. 8 ff. ). Entgegen der Verteidigung sind ferner die Tatfolgen nicht als äusserst geringfügig zu qualifizieren (vgl. Urk. 65 S. 11). Immerhin erlitt der Geschädigte, wenn auch nur knapp, eine einfache Körperverletzung. Die Voraus- setzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB liegen klarerweise nicht vor. 2.1 Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum allgemeinen Vorge- hen bei der Strafzumessung sowie zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen (Urk. 45 S. 23 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Zu Recht be- trachtete die Vorinstanz sodann die Nötigung als konkret schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe (Urk. 45 S. 25). 2.2 Bezüglich der objektiven Tatkomponente der Nötigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit voller Absicht den mit der temporären Verkehrssperrung betrauten Geschädigten zum Verlassen seines Postens auf der Fahrbahn zwang, indem er mit dem Auto auf ihn zufuhr. Das dem Geschädigten abgenötigte Ver- halten (einige Schritte zur Seite gehen) erscheint dabei für sich genommen eher geringfügig. Dass es sich gemäss Verteidigung um eine einmalige, spontane und
- 20 - vollkommen ungeplante aus einer Verkettung unglücklicher Umstände erfolgte Handlung gehandelt habe (Urk. 65 S. 14), vermag das Verschulden des Beschul- digten jedoch nicht zu relativieren. So setzte der Beschuldigte ein massives Nötigungsmittel ein, indem er mit einem Tonnen schweren Personenwagen auf den Geschädigten zu beschleunigte. Insgesamt ist das objektive Verschulden als eher leicht einzustufen. Subjektiv handelte der Beschuldigte, weil er die Verweigerung der Durchfahrt durch den Geschädigten als ungerechte Schikane empfand und nach Hause woll- te. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte dabei auch Sor- gen um seine schwangere Ehefrau machte, lässt dies sein rücksichtsloses und gefährliches Verhalten nicht nachvollziehbarer erscheinen. Das subjektive Ver- schulden vermag das objektive somit nicht zu relativieren. Ausgehend von einem gesamthaft eher leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Für die Ausfällung einer Freiheits- strafe besteht kein Anlass, zumal der Beschuldigte mittlerweile auch nicht mehr als vorbestraft gilt (vgl. Urk. 46; Art. 41 StGB). 2.3 Bezüglich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Geschädigten eventualvorsätzlich eine Handprellung verursachte, indem er so nahe an ihm vorbeifuhr, dass dieser sich zu seinem Schutz am Auto des Beschuldigten abstützen musste. Die dadurch entstandene Prellung bereitete dem Geschädigten noch einige Tage Beschwer- den (Schmerzen/taubes Gefühl), heilte schliesslich aber folgenlos ab. Die Schwel- le zur einfachen Körperverletzung wurde nur knapp überschritten. Insgesamt er- scheint das objektive Verschulden als leicht. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Das objektive Verschulden relativiert sich dadurch nicht. Ausgehend von einem gesamthaft leichten Verschulden ist eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 30 auf insgesamt 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
- 21 - 2.4 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 27). An der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte mittlerweile nicht mehr bei der I._____ als Lagerist arbeitet, sondern seit Februar 2023 bei der J._____ AG als Service-Techniker tätig ist. Dabei verdient er Fr. 5'300.– brutto und erhält einen 13. Monatslohn. Angesprochen auf den Grund für den Stellen- wechsel gab der Beschuldigte an, er habe zwei schwere Operationen gehabt. Danach habe er keine Taggelder mehr erhalten und in der Folge habe ihm sein damaliger Arbeitgeber gekündigt. Diese Angelegenheit habe sodann in ein Ge- richtsverfahren gemündet. Des Weiteren führte der Beschuldigte aus, dass er mit seiner Familie, d.h. seiner Ehefrau und seinen vier Kindern sowie seinen Eltern im gleichen Haus lebe, wobei er sich insbesondere auch um seinen schwerkranken Vater kümmere. Der Beschuldigte gab ferner an, bereits als Kleinkind in die Schweiz gekommen zu sein, sich aber aus Kostengründen nie einbürgern haben lassen. Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 11'000.– oder Fr. 12'000.–, welche er unter anderem auch bei Verwandten habe. Vermögen habe er keines (Urk. 64 S. 2-6). Insgesamt fallen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weder strafer- höhend noch strafmindernd ins Gewicht. Bereits erwähnt wurde, dass der Beschuldigte heute keine Vorstrafen mehr auf- weist (Urk. 46), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Von einem relevanten Geständnis, welches das Verfahren gegen den Beschuldig- ten erleichtert hätte, kann – entgegen der Vorinstanz in Urk. 45 S. 27 unten – kei- ne Rede sein. Aus der Täterkomponente ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.5 Die Vorinstanz erkannte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund übermässig langer Verfahrensdauer (Urk. 45 S. 27 f.). Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft am 19. März 2020
- 22 - eröffnet und war mit vergleichsweise geringem Aufwand verbunden. Die wenigen eigentlichen Untersuchungshandlungen (Einvernahmen) erfolgten erst im Febru- ar/März 2021, was jedoch nicht zuletzt auf die damals zeitweise starken pandemiebedingten Einschränkungen zurückzuführen gewesen sein dürfte. Die Anklageerhebung erfolgte am 30. März 2021, wobei diese am 6. April 2021 bei der Vorinstanz einging (Urk. 16). Auch das Jahr 2021 war noch von zahlreichen pandemiebedingten Einschränkungen geprägt. Die erste aktenkundige Verfah- renshandlung durch die Vorinstanz (Vorladung zur Hauptverhandlung vom
28. April 2022) erging am 28. Januar 2022 (Urk. 18). Der weitere Verfahrensver- lauf wurde eingangs bereits dargestellt (vgl. vorstehend Ziff. I). Nach der Recht- sprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Grün- den der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten un- umgängliche Unterbrüche erleidet, solange der Stillstand nicht als stossend er- scheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbe- hörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dies ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (vgl. BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1; BGer. 6B_1303/2018 vom 9. September 2019, E. 1.2; BGer. 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020, E. 3.1; je m.w.H.). Die vorliegend aufgetretenen erheblichen Verzögerun- gen sowohl in der Untersuchung als auch im erstinstanzlichen Verfahren von je- weils ca. 9-10 Monaten wären unter normalen Umständen nicht zu rechtfertigen. Angesichts der – von den Strafbehörden nicht zu verantwortenden – allgemein geltenden, teilweise massiven gesundheitspolizeilichen Einschränkungen auch des Justizbetriebs in den Jahren 2020 und 2021 erscheint das Beschleunigungs- gebot vorliegend jedoch noch knapp nicht als verletzt. Dem Beschuldigten ist un- ter diesem Titel somit keine Strafminderung zuzugestehen. 2.6 Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Ziff. 2.4 vorstehend) auf Fr. 30.– festzuset- zen.
- 23 - 2.7 Hinsichtlich der für die Übertretungen auszufällenden Busse ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 28). Der Be- schuldigte ist mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 30.– nebst einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
4. Hinsichtlich des Vollzugs der ausgefällten Strafen ist grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 45 S. 30 f.). Nach- dem der Beschuldigte heute nicht mehr als vorbestraft gilt (vgl. Urk. 46), ist die Probezeit der bedingten Geldstrafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu reduzieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bezüglich der Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 9 und 10) unter Hinweis auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 32) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Beru- fung im Schuldpunkt vollständig, erreicht aber eine substantielle Strafminderung, die jedoch auch darauf zurückzuführen ist, dass seine vor Vorinstanz noch vor- handenen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. Urk. 45 S. 27 unten) mittlerwei- le gelöscht worden sind (Urk. 46), was einen Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO darstellt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von total Fr. 6'042.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen sowie Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 63). Dabei rechnete sie für die Berufungsverhandlung eine Dauer von drei Stunden ein. Nachdem die Berufungsverhandlung knapp zweieinhalb Stunden dauerte und die Verteidigung bereits ihre Berufungserklä- rung vom 14. November 2022 begründet hatte und in ihrem Plädoyer vom
- 24 -
27. April 2023 teilweise mit vielen Wiederholungen arbeitete, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
28. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren
8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'565.70 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 9.-10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
- 25 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 26 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Simic
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.