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SB220570

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-11-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Vorbemerkungen 1.1. Der Beschuldigte B._____ war in diverse Gesellschaften, so unter anderem die F1._____ AG, die F2._____ AG [Holdinggesellschaft] (früher F2'._____ AG), die H._____ AG, die I._____ AG (heute I'._____ AG; Prot. II S. 13) und die J._____ AG verstrickt. Er war in diesen Gesellschaften als Geschäftsführer oder Verwal-

- 9 - tungsrat bzw. Präsident des Verwaltungsrates tätig oder diese Gesellschaften wa- ren im Besitz der "Familie" bzw. handelte er jedenfalls für diese (vgl. Urk. 20301007-20301011 sowie Urk. 50201011-50201015). Die H._____ AG ist gemäss Angaben von B._____ im Besitz der Familie. Die I._____ AG und die H._____ AG haben sodann gemäss seinen Angaben die gleichen Aktionäre (Urk. 50501010, Urk. 50201004 F/A 17). A._____ und C._____ waren Mitglieder des Verwaltungsrates der F1._____ AG, der F2._____ AG und der H._____ AG, A._____ zudem bei der I._____ AG, bei welcher sein Vater B._____ zudem zwi- schenzeitlich als Geschäftsführer eingetragen war (Urk. 50301010 f., Urk. 50201011-50201020). A._____ war sodann zwischenzeitlich als Sekretär des Verwaltungsrates der F2._____ AG tätig (Urk. 50401004 F/A 21-22). 1.2. Weiter war B._____ zwischen 2010 und 2014 als Verwaltungsrat der K._____ AG tätig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. November 2016 wurde er wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung verurteilt. Dies, weil er in Verletzung sei- ner Pflichten als Verwaltungsrat zwischen März und April 2013 Zahlungen aus dem Vermögen der K._____ AG von CHF 75'000.– an die J._____ AG (per Barüberg- abe), CHF 220'000.– an die F2._____ AG und CHF 150'000.– an die J._____ AG tätigte (vgl. Urk. 40401005 ff.). 2.1. Am tt.mm.2012 gründete B._____ die F1._____ AG und meldete diese zur Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zug an (Urk. 40501033, Urk. 40501005). Gemäss Sacheinlagevertrag vom 15. Juni 2012 übernahm die Ge- sellschaft von der J._____ AG 100'000 Namenaktien der F2._____ AG im Wert und zum Preis von CHF 100'000.– und die J._____ AG erhielt als Gegenleistung von der Sacheinlegerin 100 Namenaktien der F1._____ AG zu CHF 1'000.–. Den Sach- einlagevertrag vom 15. Juni 2012 zeichneten für die J._____ AG A._____ sowie L._____ und für die F1._____ AG B._____ (Urk. 40501006, Urk. 40501040 ff.). Über die F1._____ AG wurde am tt.mm.2017 der Konkurs eröffnet. Gesuchstellerin war die (Anzeigeerstatterin) G._____ AG mit einer Forderung von CHF 521'327.70 (Urk. 40501029 ff.). Total meldeten die Gläubiger der 3. Klasse gemäss Kollokati- onsplan Forderungen im Betrag von CHF 3'050'068.95 an, welche zugelassen wur-

- 10 - den, u.a. die G._____ AG mit CHF 532'987.40 und vor allem die H._____ AG mit CHF 2'500'000.– sowie weitere wenige Gläubiger mit kleineren Forderungen (Urk. 40501400). Die Forderung der H._____ AG gegen die F1._____ AG von CHF 2.5 Mio. wurde im Konkursverfahren durch B._____ namens der H._____ AG eingereicht (Urk. 50201018). Im Konkursinventar der F1._____ AG wurden unter bewegliche Sachen ca. 700 bis 1000 Bilder/Kunstgegenstände angegeben, deren Wert noch nicht geschätzt sei (Urk. 40501405). B._____ anerkannte das Konkur- sinventar namens der F1._____ AG am 18. Juni 2018 als vollständig und richtig an (Urk. 40501420). 2.2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2020 wurde das Konkursverfahren über die F1._____ AG in Liquidation widerrufen (Urk. 40501423). Hintergrund des Widerrufs war, dass die Gläubiger ihre Forderun- gen zurückgezogen hatten (Urk. 40601007 und 40601013). In diesem Zusammen- hang ist von Bedeutung, dass die F2._____ AG ihre Darlehensforderung gegen- über der F1._____ AG in der Höhe von CHF 2'500'000.– am 21. April 2017 für CHF 1.– an die H._____ AG verkauft hatte, welche die Forderung am 8. Januar 2019 ihrerseits an die I._____ AG abtrat (vgl. Urk. 50201019, Urk. 20301020). Für die H._____ AG handelten A._____ und B._____. Für die I._____ AG gegenüber dem Konkursamt B._____ (Urk. 50201018-20). Die H._____ AG befindet sich ge- mäss eigenen Angaben von B._____ im Besitz seiner Familie (Urk. 50201004 F/A 17). B._____ war bis zum 26. Oktober 2018 Geschäftsführer der I._____ AG, da- nach war A._____ (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 50201015). Am

19. März 2020 trat die G._____ AG ihre Forderung von CHF 536'399.90 (gemäss Forderungseingabe an das Konkursamt Zug) gegenüber der F1._____ AG in Liqui- dation für CHF 100'000.– (in bar zu übergeben bei der Unterzeichnung der Abtre- tungsvereinbarung) an die I._____ AG ab (vgl. dazu Urk. 30101066 sowie weiter unten). Am 22. April 2020 kaufte die I._____ AG im Weiteren sämtliche Aktien der G._____ AG – wiederum in bar – für CHF 6'000.– (Urk. 30101069). Für die I._____ AG unterzeichneten B._____ und A._____ (Urk. 30101072). Sämtliche gewichtigen Forderungen (Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. sowie Forderungen der G._____ AG von CHF 536'399.90) gegen die F1._____ AG befanden sich somit im Besitz der I._____ AG, welche ihre Forderungen im Konkurs der F1._____ AG zu-

- 11 - rückzog. Die verbliebenen zwei Gläubiger (M._____ und N._____) mit kleineren Forderungen zogen diese ebenfalls zurück (Urk. 40601006), so dass die Voraus- setzungen für einen Widerruf des Konkurses der F1._____ AG gegeben waren.

3. Am 3. September 2009 meldete B._____ als Präsident des Verwaltungsra- tes der F2'._____ AG (früher F2''._____ AG; vgl. Urk. 40501254) Änderungen zur Eintragung ins Handelsregister des Kantons Zug an. A._____ und C._____ waren Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 40501068, Urk. 50301010). Gemäss Tagesre- gistereintrag vom tt.mm.2011 wurde die Gesellschaft neu auf F2._____ AG umbe- nannt (vgl. Urk. 40501171 sowie Urk. 40501202 ff.). Über die F2._____ AG wurde am tt. mm. 2017 der Konkurs eröffnet. Gesuchstellerin war die O._____ AG mit einer offenen Forderung von CHF 17'306.90 (Urk. 40501239 ff.). Im Kollokations- plan der F2._____ AG wurden Forderungen der 3. Klasse von insgesamt CHF 1'422'864.15 angemeldet und zugelassen (Urk. 40501377 ff.). Im Konkursin- ventar wurde unter dem Titel Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche der F2._____ AG ein geschätzter Wert von CHF 0.– aufgeführt (Urk. 40501384). B._____ anerkannte – nach Hinweis auf die Straffolgen einer unvollständigen oder unrichtigen Vermögensabgabe – am 17. Juli 2018 unterschriftlich, dass dieses In- ventar vollständig und richtig sei (Urk. 40501390). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Kantonsgerichtes Zug vom 20. Juli 2021 geschlossen und die F2._____ AG gelöscht.

4. Der Vereinbarung vom 4. Mai / 27. Juni 2016 zwischen der J._____ AG in Liquidation (vertreten durch B._____), der F1._____ AG (vertreten durch B._____ und C._____), der F2._____ AG (vertreten durch B._____ und A._____) und der G._____ AG lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen bzw. ging dieser Verein- barung folgendes Geschehen voraus (Urk. 20301012 ff.): 4.1. Die P._____ AG (später in P'._____ AG umfirmiert) mit Sitz in Q._____ schloss mit der G._____ AG am 15. November 2007 einen Kaufvertrag für Kunst- gegenstände zu einem Pauschalpreis von CHF 900'000.–. Zu jenem Zeitpunkt war B._____ Verwaltungsrat der P._____ AG (Urk. 30101018). Am 20. August 2009 ei- nigten sich die Parteien auf eine Änderung des Kaufpreises in Höhe von CHF 850'000.–, wovon CHF 270'000.– bezahlt waren, so dass ein Restkaufpreis

- 12 - von Fr. 580'000.– verblieb. Die P'._____ AG ging Konkurs und im Einverständnis mit der G._____ AG trat die J._____ AG (vertreten durch B._____) in den Kaufver- trag ein. Sie einigten sich auf einen Restkaufpreis von CHF 590'000.–, der in mo- natlichen Raten zu zahlen sei. Davon wurden bis zum Jahr 2015 CHF 102'000.– bezahlt, was einen Restkaufpreis von CHF 488'000.– ergab. Es gab Gespräche über allfällige Reduktionen. Die J._____ AG beschloss im September 2014 ihre Auflösung und Liquidation. 4.2. Die F2._____ AG (vertreten durch B._____) erwarb gemäss Beschluss des Verwaltungsrates die vertraglichen Kunstgegenstände von der J._____ AG und verkaufte sie gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 28. Januar 2015 der F1._____ AG weiter. Wie erwähnt, handelte dabei B._____ für die J._____ AG, die F2._____ AG und die F1._____ AG. 4.3. Im Vergleich vom 4. Mai / 27. Juni 2016 einigten sich die vier "Parteien" per

25. April 2016 definitiv und abschliessend auf eine geschuldete Restkaufsumme von CHF 500'000.– (inklusive aufgelaufene Zinsen und Akzessorien) und dass die- ser Betrag von der F2._____ AG der G._____ AG in sieben Raten bis 31. Dezem- ber 2016 bezahlt werde (vgl. dazu und zu weiteren Details Urk. 20301012 ff.). Die Parteien nahmen zudem Vormerk, dass sämtliche Kunstgegenstände durch die "F" bei der R._____ über eine Versicherungssumme von CHF 6 Mio. (Jahresprämie CHF 11'313.20) versichert seien (Urk. 20301013). 4.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kunstgegenstände von der G._____ AG im Jahr 2007 verkauft wurden und danach insbesondere aufgrund von Firmenlöschungen mehrfach die Besitzer wechselten, wobei B._____ stets im Verwaltungsrat der jeweils neuen Gesellschaft Einsitz hatte. Der Verkaufspreis ver- ringerte sich im Verlauf der Zeit aufgrund von Zahlungen und Neuverhandlungen von CHF 900'000.– auf CHF 488'000.–. 5.1. Die F2._____ AG hatte gemäss Bilanz per 31. Dezember 2016 eine Darle- hensforderung gegen die F1._____ AG in Höhe von CHF 2'500'000.– bilanziert (vgl. Urk. 50201017, Urk. 40701054). Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ zu dieser Darlehensforde-

- 13 - rung der F2._____ AG gegenüber der F1._____ AG über CHF 2'500'000.– befragt wurden. B._____ – Mitglied des Verwaltungsrates der F2._____ AG und der F1._____ AG – machte dazu zunächst keine Aussagen, weder zur generellen Frage, ob er etwas zu diesem Darlehen sagen könne, noch dazu, welche Art von Darlehen dies sei, von wem und woher dieses Darlehen stamme und ob Schriftlich- keiten darüber existieren würden (Urk. 50201007 F/A 56-61). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme meinte B._____ dann zur Frage, wie diese Forderung ent- standen sei, schwammig und ausweichend, das wisse er auch nicht mehr ganz genau. "Das" sei etwa 2005 oder 2006 "gekauft" worden. Seiner Meinung nach sei das überhaupt nicht wichtig, weil bei der F1._____ AG und der F2._____ AG alles richtig bilanziert sei (Urk. 50501008). Anzumerken ist, dass der Hinweis auf einen "Kauf" im Jahre 2005 oder 2006 hinsichtlich der F1._____ AG schon aus zeitlichen Gründen (die F1._____ AG existierte damals noch nicht) nicht möglich ist. Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte B._____ erstmals an, das Darlehen stamme aus dem Verkauf der Bilder. Die F1._____ AG sei nicht in der Lage gewesen, die Bilder zu bezahlen, weshalb sie gegenüber der F2._____ AG eine Schuld in Höhe von CHF 2'500'000.– übernommen habe (Prot. II S. 24 f. und 37). C._____ – Mitglied des Verwaltungsrates der F2._____ AG und der F1._____ AG zwischen November 2010 bis Mai 2017 – gab zum Thema Darlehen an, er könne zu diesem Darlehen keine Auskunft geben. Er könne das nicht so aus dem Gedächtnis abrufen, dazu müsste er Belege sehen (Urk. 50301005 F/A 37-39, Urk. 50501008). A._____ machte ebenfalls keine Angaben darüber, um was für ein Darlehen es sich dabei gehandelt habe. Auch zur Frage über sein Wissen, ob es dieses Darlehen überhaupt gegeben habe, machte A._____ keine Aussagen. Er sagte aus, nicht zu wissen, wie diese Forderung entstanden sei (Urk. 50401007 F/A 49-50, Urk. 50501008). Anzufügen ist, dass keiner der Beteiligten sagen konnte, wo sich die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen befinden würden. 5.2. Es kann festgehalten werden, dass keiner der Beteiligten bzw. Beschuldig- ten Angaben zu dem doch schon aufgrund der Betragshöhe von CHF 2'500'000.– wesentlichen Darlehen der F2._____ AG gegenüber der F1._____ AG machen kann oder will. Es bleibt letztlich völlig im Dunkeln, was der Hintergrund dieses Dar- lehens ist, wann es entstanden ist, ob es durch Dokumente belegt ist etc. Die Frage

- 14 - des polizeilichen Sachbearbeiters an den Beschuldigten A._____, ob er wisse, ob es dieses Darlehen tatsächlich gegeben habe (Urk. 50401007), ist daher berech- tigt. Dies braucht indessen aufgrund des Anklagevorwurfs nicht weiter geprüft zu werden. Nicht wirklich nachvollziehbare Aussagen wurden von den Beschuldigten auch gemacht, weshalb das gleiche Darlehen per 31. Dezember 2015 noch mit CHF 3'000'000.– bilanziert worden war (vgl. Urk. 40701054 sowie Urk. 50201008 F/A 69-72, Urk. 50501008 f.). Sodann hat, wie ausgeführt, die F2._____ AG die fraglichen Bilder gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 28. Januar 2015 der F1._____ AG weiter verkauft. Auch hier fehlen Angaben zur Höhe des Ver- kaufspreises und zur Art der Bezahlung des Kaufpreises. Ein schriftlicher Kaufver- trag zwischen der F2._____ AG und der F1._____ AG liegt nicht vor.

6. Den Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die F1._____ AG per

31. Dezember 2016 in der Bilanz die fraglichen Bilder/Kunstgegenstände als Akti- vum "Bilderbestand" mit einem Wert von CHF 3'100'000.– aufführte (Urk. 40701017). Unter Passiven werden das Darlehen der F2._____ AG mit CHF 2'500'000.– (80.6 %) und als Kreditor die G._____ AG mit CHF 500'000.– auf- geführt (vgl. Steuerunterlagen Urk. 4070108). Wie oben ausgeführt, ist diesen Bil- dern in sämtlichen bekannten Kaufverträgen und Vereinbarungen ein Maximalwert von rund CHF 900'000.– zugemessen worden, allerdings handelte es sich dabei um einen Pauschalpreis für sämtliche Werke. Sodann wurden die Werke wie er- wähnt für eine Summe von CHF 6 Mio. versichert. B._____ meinte dazu, es sei bei der F1._____ AG und der F2._____ AG alles richtig bilanziert worden (Urk. 50501008) . Im Konkurs wurden diese ca. 1'000 Bilder (diverse Künstler und Motive) nur noch pro Memoria aufgeführt (Urk. 20301016), was von B._____ als richtig anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 19. September 2019 orientierte das Konkursamt Zug die G._____ AG darüber, dass die F1._____ AG Eigentümerin von vielen Bildern (ca. 700 bis 1'500 Stück verschiedener Künstler und Macharten) sei und für diese Inventarposition ein Pauschalbetrag von CHF 4'000.– geboten werde und setzte Frist für höhere Offerten an (Urk. 20301015 ff.).

7. Am 21. April 2017 schloss die F2._____ AG mit der H._____ AG nachfol- genden Vertrag (Urk. 20301022), der – so die Anklage – pflichtwidrig erfolgt sei.

- 15 - Hervorzuheben ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Beschuldigten A._____ und B._____ Verwaltungsräte der F2._____ AG waren. Der Vertrag wurde seitens der F2._____ AG durch B._____ und C._____ und seitens der H._____ AG von A._____ unterzeichnet (Urk. 20301022). Der Vertragsinhalt lautet wie folgt: "1. F2._____ verkauft an H._____ das gesamte Aktienkapital der F1._____ AG. Der H._____ AG ist bewusst, dass über die F1._____ AG am tt.mm.2017 der Konkurs er- öffnet wurde.

2. F2._____ AG verkauft an H._____ ihr gesamtes Guthaben gegenüber der F1._____ AG laut Bilanz der F2._____ AG vom 31.12.2016 über CHF 2'500'000.

3. Der Kaufpreis für das Aktienpaket und das Darlehen beträgt CHF 1.00 und gilt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages als bezahlt.

4. H._____ AG versucht alles, um den Konkurs der F1._____ AG zu wiederrufen oder den Bilderbestand der F1._____ aus dem Konkurs zu übernehmen.

5. Sollte der Wiederruf des Konkurses gelingen oder die Bilder der F1._____ AG durch H._____ AG übernommen werden erhält die F2._____ AG 50 % des aus dem Ver- kauf der Bilder resultierenden Gewinns.

6. Die H._____ AG ist berechtigt, die Forderung von CHF 2'500'000.00 gegenüber der F1._____ AG beim Konkursamt anzumelden.

7. Übergang von Nutzen und Schaden wird von den Parteien auf den 01.01.2017 fest- gelegt.

8. Als Gerichtsstand wird T._____ vereinbart." Die Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie C._____ ist nicht bestritten und wird anerkannt. Der Vertrag wurde am 21. April 2017 abgeschlossen, als die F1._____ AG bereits (seit dem tt.mm.2017) Konkurs war. In der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017 – also einen Tag vor Abschluss des obigen Vertrages –, an welcher B._____ und C._____ teilnahmen, wurde festgehalten, dass der Konkurs der F1._____ AG erhebliche Auswirkungen auf die F2._____ AG habe und das Guthaben gegenüber der F1._____ AG (Darlehensforderung über CHF 2'500'000.–) und die Beteiligung an der F1._____ AG momentan nicht mehr werthaltig seien. Neben dem Verkauf des

- 16 - Guthabens und der (100 %-)Beteiligung an der F1._____ AG für CHF 1.– an die H._____ AG wurde beschlossen, die Bilanz der F2._____ AG nach dem 30. Juni 2017 zu deponieren, sollten sich bis dann keine Lösungen ergeben, respektive kein neues Kapital zur Verfügung gestellt werden (Urk. 20301021). Zu diesem Zeitpunkt waren beim Betreibungsamt Cham bereits Forderungen gegen die F2._____ AG in Höhe von CHF 1'010'833.11 (inklusive Forderung G._____ AG) eingegangen (vgl. Urk. 30101089 sowie Urk. 30101021). Wie ausgeführt, wurde in der Folge am tt. mm. 2017 der Konkurs über die F2._____ AG eröffnet (Urk. 40501239 ff.). 8.1. Das Strafverfahren wurde durch eine Anzeige der G._____ AG vom 18. Fe- bruar 2020 gegen B._____ und weitere Unbekannte eingeleitet (Urk. 20301001 ff.). Die Anzeigeerstatterin machte geltend, es bestünde der begründete Verdacht, dass es sich bei der von der I._____ AG im Konkurs der F1._____ AG geltend gemach- ten Forderung (der ihr von der H._____ AG abgetretenen Darlehensforderung von CHF 2'500'000.–) um ein rein fiktives Konstrukt handle. Diese Darlehensforderung der F2._____ AG gegen die F1._____ AG sei gemäss Feststellung des Verwal- tungsrates der F2._____ AG vom 20. April 2017 "momentan nicht mehr werthaltig" und von der F2._____ AG der H._____ AG für CHF 1.– verkauft worden. Die For- derung sei dann, obwohl es sich um einen Nonvaleur handle, im Konkurs der F1._____ AG mit einem Wert von CHF 2'500'000.– eingegeben worden. Neben der Forderung der G._____ AG von rund CHF 500'000.– habe es im Konkurs nur noch zwei weitere, betragsmässig nicht ins Gewicht fallende Forderungen gehabt. Die Intention sei nach allem – insbesondere auch aufgrund der bestehenden mannig- fachen personellen Verflechtungen zwischen den involvierten Firmen – offensicht- lich gewesen. So gross der Anteil dieser Forderung von CHF 2'500'000.– an der gesamten Konkursforderungssumme sei, so gross sei der Anteil der I._____ AG am Konkursverwertungserlös (Konkursdividende von 83.33 %). Nach Ansicht der Anzeigeerstatterin fallen der Tatbestand des Betruges oder Konkursdelikte in Be- tracht, da das Bestehen einer Forderung in der Höhe von CHF 2'500'000.– als Tat- sache vorgespiegelt worden sei (vgl. im Detail Urk. 20301001 ff.). 8.2. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13.Oktober 2020 wird dazu fest- gehalten, dass bei der F2._____ AG ein Darlehen an die F1._____ AG verbucht

- 17 - gewesen sei und die F2._____ AG somit legitime Ansprüche im Konkursverfahren der F1._____ AG hätte anmelden können. Aufgrund ihrer Betreibungen (also der Betreibungen gegen die F2._____ AG [in Millionenhöhe]) wäre das dadurch erhal- tene Vermögen aber sogleich wieder an die eigenen Gläubiger geflossen. Um dies zu umgehen, habe man das angeblich wertlose Paket der F1._____ AG an die H._____ AG "verschenkt" und habe so die F2._____ AG nun ohne Aktiven in den Konkurs geführt. Welchen Wert die Gemälde, über welche die F1._____ AG verfügt habe, im ordentlichen Konkursverfahren tatsächlich erzielt hätten, könne nicht ab- schliessend gesagt werden, da keine Auflistung der Gemälde vorliege. Anhand der vorliegenden Akten könne eindeutig gesagt werden, dass der Verwaltungsrat der F2._____ AG bewusst eine Gläubigerschädigung begangen habe. Aufgrund des Kaufvertrages zwischen der G._____ AG und der F2._____ AG über die Kunst- werke und der Steuererklärung der F1._____ AG per 31. Dezember 2016 müsse dabei von einem sechsstelligen Betrag ausgegangen werden, um welchen die Gläubiger der F2._____ AG geschädigt worden seien (Urk. 30101022 f.).

9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. Juli 2019 di- verser Delikte (ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfäl- schung, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc.) schul- dig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (als Zu- satzstrafe) bestrafe wurde (Urk. 40301007 S. 1-297). Dieses Verfahren ist noch am Bundesgericht hängig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März

2021) und der Schuldspruch daher nicht rechtskräftig (Urk. 50201038 F/A 5, Urk. 84; Prot. II S. 17 f.). Festgehalten werden kann weiter, dass die im fraglichen Strafverfahren behandelten Sachverhaltskomplexe soweit ersichtlich keinen Zu- sammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltskomplex F1._____ AG aufweisen. B. Anklagevorwurf Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in der Anklage vorgeworfen, als Ver- waltungsräte der F2._____ AG dieser pflichtwidrig ihre Forderung von CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG entzogen zu haben, wodurch der F2._____ AG ein

- 18 - Schaden von ca. CHF 2.5 Mio. entstanden und den Gläubigern der F2._____ AG in gleicher Höhe Haftungssubstrat entzogen worden sei. Dies, indem sie mit dem oben umschriebenen Vertrag vom 21. April 2017 zwischen der F2._____ AG und der H._____ AG (vertreten durch A._____) der H._____ AG die Darlehensforde- rung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG sowie das gesamte Aktien- kapital der F1._____ AG für (nur) CHF 1.– verkauft hätten. Die zusätzlich verein- barte Beteiligung aus einem zukünftigen, fraglichen Ereignis – 50 % des aus dem Verkauf der Bilder resultierenden Gewinns, wobei die H._____ AG nicht mal Eigen- tümerin der Bilder gewesen sei, sondern die F1._____ AG – sei keine äquivalente Gegenleistung gewesen. Bereits einen Tag vor Abschluss dieses Vertrages sei an der VR-Sitzung der F2._____ AG beschlossen worden, dass die Bilanz nach dem

30. Juni 2017 deponiert werden solle. Es sei voraussehbar gewesen, dass die F2._____ AG niemals – insbesondere auch nicht vor Abschluss ihres Konkursver- fahrens – die 50 % Gewinnbeteiligung erhalten werde, was sich denn auch bestätigt habe. In der Anklage wird weiter umschrieben, dass B._____ als Vertreter der H._____ AG die ursprüngliche Forderung der F2._____ AG in der Höhe von CHF 2.5 Mio. am 8. Juni 2017 im Konkursverfahren der F1._____ AG angemeldet habe, dass am tt. mm. 2017 (recte: tt. mm. 2017) der Konkurs über die F2._____ AG eröffnet wor- den sei und die H._____ AG am 8. Januar 2019 ihre Forderung gegenüber der F1._____ AG von CHF 2.5 Mio. an die I._____ AG abgetreten habe. Die Anklage hält dazu fest, dass eine Schuldübernahme, wonach die I._____ AG (wie die H._____ AG) der F2._____ AG 50 % des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder geschuldet hätte, nicht stattgefunden habe. Am 15. Januar 2019 habe die I._____ AG das Konkursamt Zug über die Abtretung der Forderung von CHF 2.5 Mio. in Kenntnis gesetzt und um Anpassung des Gläubigerverzeichnisses ersucht. Mit Ent- scheid des Einzelgerichts am Kantonsgericht Zug vom 30. April 2020 sei der Kon- kurs über die F1._____ AG widerrufen worden. Eine Leistung an die F2._____ AG sei aber weder seitens der H._____ AG noch der I._____ AG, der F1._____ AG oder der Beschuldigten erfolgt.

- 19 - Die Anklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ sodann vor, in Mittäter- schaft gehandelt zu haben. Sie hätten um die in der Anklageschrift dargelegten Tatsachen gewusst und die beschriebenen Handlungen, Unterlassungen und Fol- gen derselben gewollt. Zumindest hätten sie diese Tatsachen, Handlungen, Unter- lassungen und Folgen für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Weiter hätten sie in der Absicht gehandelt, den ihnen nahestehenden Gesellschaften H._____ AG, I._____ AG, F1._____ AG und sich selbst einen widerrechtlichen Ver- mögensvorteil zu verschaffen – insbesondere indem diese Gesellschaften und sie Zugriff auf die im Eigentum der F1._____ AG stehenden Bilder erhielten – und gleichzeitig den Gläubigern der F2._____ AG Haftungssubstrat zu entziehen. Damit hätten sie sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB schuldig gemacht (Urk. 00101009-00101028). C. Standpunkt Beschuldigte Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestreiten, pflichtwidrig gehandelt zu ha- ben. B._____ macht geltend, der Verkauf sei im Interesse der F2._____ AG und ihrer Gläubiger gewesen. Die Motivation des Vertrages mit der H._____ AG sei gewesen, die Situation der Aktionäre und der Gläubiger der F2._____ AG zu ver- bessern. Die F2._____ AG sei damals nicht mehr in der Lage gewesen die nötigen finanziellen Mittel aufzubringen, um den Konkurs der F1._____ AG zu widerrufen. Bei Gelingen des Widerrufs des Konkurses oder der Übernahme der Bilder durch die H._____ AG hätte die F2._____ AG 50% des aus dem Verkauf der Bilder resul- tierenden Gewinns erhalten. Es könne somit in keiner Art und Weise von einem Geschenk gesprochen werden. Es seien etwa 1'000 Bilder in die Konkursmasse gefallen. Der Wert von CHF 3.1 Mio. sei gegeben gewesen, als sie noch nicht mit Liquidationswerten hätten rechnen müssen. Ohne Widerruf des Konkurses wäre die Forderung von CHF 2.5 Mio. genau CHF 1.– Wert gewesen, weil es keine Nachlassdividende gegeben hätte. Sie hätten jahrelang versucht mit der G._____ AG bzw. deren Besitzern, die noch eine Forderung von CHF 500'000.– gegen die F1._____ AG gehabt hätten, eine Lösung zu finden. Es sei das Ziel der G._____

- 20 - AG bzw. des Besitzers gewesen, die Bilder für ein Butterbrot zu übernehmen. Die Abtretung sei wertlos gewesen. Erst mit dem Widerruf des Konkurses habe die For- derung wieder einen Wert gehabt. Da die Aktionäre von beiden Gesellschaften die gleichen gewesen seien, habe das auch keine Nachteile mit sich gebracht. Es habe kein einziger Gläubiger einen Schaden aus der Transaktion erlitten, das Gegenteil sei der Fall. Es sei kein Geheimnis, dass der Widerruf des Konkurses Geld gekostet habe. Die H._____ AG sei nicht in der Lage gewesen, dies zu stemmen. Die I._____ AG und die H._____ AG hatten die gleichen Aktionäre. Aus Transparenz- gründen habe man die Forderung übertragen anstatt mit Darlehen zu arbeiten. Für die Gläubiger der F1._____ AG (recte: wohl F2._____ AG) habe sich dadurch nichts geändert. Die H._____ AG habe von der I._____ AG keine Gegenleistung erhalten. Bei der Abtretung von der H._____ AG an die I._____ AG sei selbstver- ständlich eine Leistung für die F2._____ AG vereinbart worden. Die Forderung sei mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden. Die F2._____ AG hätte erst bei der Realisierung eines Gewinnes profitiert (Urk. 505002-50501010; Prot. II S. 30 ff.). Der Beschuldigte A._____ schloss sich diesen Ausführungen grundsätz- lich an (Urk. 50501004, Urk. 50501005, Urk. 50501009). Der Beschuldigte A._____ war bei der Polizei nicht bereit Aussagen zu ma- chen (Urk. 50401003 F/A 8ff.). In der Konfrontationseinvernahme erklärte A._____ auf den Vorhalt, als Verantwortlicher der F2._____ AG am 21. April 2017 eine Dar- lehensforderung in der Höhe von CHF 2.5 Mio. an die ihm nahestehende H._____ AG verschenkt zu haben, dass er sich nicht mehr wirklich daran erinnern könne. Konkret wisse er nicht mehr, was die Motivation für den Verkauf des Guthabens gewesen sei. Ebenso wenig wusste er, wie diese Darlehensforderung entstanden sei und weshalb es zur Abtretung der Forderung von der H._____ AG an die I._____ AG – A._____ war bei beiden Gesellschaften Verwaltungsrat – gekommen sei und was für eine Gegenleistung die H._____ AG dafür erhalten habe. Weiter schloss er sich, wie erwähnt, den Worten seines Vaters an, wonach sie versucht hätten, einen Gewinn aus dem Verkauf sicherzustellen. Er betonte, nichts mit dem Tagesgeschäft zu tun gehabt zu haben. Auf die Frage, ob die Gläubiger der F2._____ AG durch den Verkauf des Guthabens gegenüber der F1._____ AG ei- nen Schaden erlitten hätten, erklärte A._____, als Geschichts- und Geografiestu-

- 21 - dent könne er nichts dazu sagen. Es fehle ihm dazu das wirtschaftliche Wissen (Urk. 50501002-50501011, Urk. 41 S. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte A._____ nicht mehr sagen, was ihn damals dazu bewog, am Ver- trag vom 21. April 2017 mitzuwirken. Er denke aber, dass alle daran geglaubt hät- ten, dass sie es schaffen würden, die F2._____ AG und die F1._____ AG zu retten (Prot. II S. 49 f.). In Bezug auf seine Funktion als Verwaltungsrat führte der Be- schuldigte A._____ aus, er habe Ende Februar 2017 schriftlich den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG erklärt und sei ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als Verwaltungsrat tätig gewesen, da er sich auf seine Bachelorarbeit konzentriert habe (Prot. II S. 52 und 60). D. Würdigung Sachverhalt

1. Beweiswürdigung Vorinstanz Die von der Vorinstanz sorgfältig und umfassend vorgenommene Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten B._____ erweist sich als zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 16-20 sowie S. 27-54 und S. 65-69, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen betreffend den Beschuldig- ten B._____ haben deshalb grundsätzlich ergänzenden Charakter und erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen, wobei ergänzend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten A._____ ist je- doch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zu korrigieren.

2. Äusserer Sachverhalt 2.1. Der äussere Ablauf des Geschehens gemäss Anklage ist im Wesentlichen

– insbesondere betreffend den Beschuldigten B._____ – unbestritten und belegt (vgl. dazu oben unter Vorbemerkungen sowie Urk. 66 S. 19 ff., S. 27 ff.). B._____ war zum Zeitpunkt des Verkaufes der Darlehensforderung an die H._____ AG am

21. April 2017 Verwaltungsrat der F2._____ AG (vgl. Urk. 50201014). Hingegen er- klärte der Beschuldigte A._____ mit Schreiben vom 28. Februar 2017 seinen Rück- tritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG (Urk. 40501188) und wirkte am Ver-

- 22 - trag vom 21. April 2017 aufseiten der F2._____ AG nicht mehr mit. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 66 S. 16) ist für die Dauer der Verantwort- lichkeit des Verwaltungsrats nicht die Löschung im Handelsregister per tt.mm.2017 (Urk. 50201014), sondern der Moment des tatsächlichen Austritts aus dem Verwal- tungsrat massgebend (vgl. hierzu nachstehend E. IV.A.2.2.2). C._____ erklärte ebenfalls mit Schreiben vom 28. Februar 2017 seinen Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat der F2._____ AG, wirkte jedoch am Verwaltungsratsbeschluss vom

20. April 2017 sowie am Kaufvertrag vom 21. April 2017 aufseiten der F2._____ AG mit (Urk. 40501189, Urk. 20301021, Urk. 20301022). Die weiteren in der Ankla- geschrift umschriebenen äusseren Vorgänge sind bis auf eine Ausnahme (keine Schuldübernahme durch die I._____ AG) belegt und vom Beschuldigten B._____ eingestanden (vgl. dazu auch weiter oben unter "Vorbemerkungen"). Anzufügen ist, dass auch anerkannt und belegt ist, dass in der Bilanz der F1._____ AG per

31. Dezember 2016 als einziger Aktivposten ein "Bilderbestand" von CHF 3.1 Mio. aufgeführt war, dass sich diese Bilder nach wie vor im Besitz der F1._____ AG befinden und der F2._____ AG bis zu ihrer Löschung im Handelsregister keine Leistungen aus der Gewinnbeteiligungsklausel des Kaufvertrags vom 21. April 2017 zugeflossen sind (Urk. 40107017; Urk. 50501002-50501010). 2.2.1. Gemäss Anklage beinhaltete die Abtretungserklärung der H._____ AG vom

8. Januar 2019 an die I._____ AG keine Schuldübernahme der H._____ AG (ge- genüber der F2._____ AG) und hatte die I._____ AG demnach insbesondere keine Pflicht, die F2._____ AG mit 50 % an einem allfälligen Gewinn aus dem Verkauf der Bilder zu beteiligen, was vom Beschuldigten B._____, wie ausgeführt, bestritten wird (Urk. 50501010: "Wir haben ja die Forderung mit allen Rechten und Pflichten übernommen"). Auch in der Berufungsverhandlung sagte B._____: "Der Vertrag wurde im Prinzip übernommen […]" (Port. II S. 33). 2.2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich aus, die vertragliche Verpflichtung zeige sehr deutlich auf, dass die Parteien beabsichtigt hätten, dass der F2._____ AG in jedem Fall 50 % aus dem Verkaufserlös der Bilder zustehen sollten. Dass die Bilder bis heute nicht verkauft worden seien und damit der 50%-Anteil aus dem Verkaufserlös

- 23 - der F2._____ AG nicht zugeflossen sei, habe bei der Unterzeichnung des Vertrags im Jahr 2017 nicht vorausgesehen werden können (Urk. 92 Rz. 17). Dass die Dar- lehensforderung später, d.h. am 8. Januar 2019, von der H._____ AG an die I._____ AG abgetreten werde, sei im Zeitpunkt der ersten Abtretung im April 2017 nicht bekannt gewesen bzw. habe nicht zu einem grösseren "Plan" gehört. Die Ab- tretung der Forderung von der H._____ AG an die I._____ AG sei im Wesentlichen aus finanziellen Gründen erforderlich gewesen. Die H._____ AG habe nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Konkurswiderruf zu stemmen (Urk. 92 Rz. 19; vgl. auch Port. II S. 33). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ brachte diesbezüglich vor, der Vertrag sei von juristischen Laien aufge- setzt worden. Entscheidend sei nicht die korrekte Verwendung juristischer Begriffe, sondern was die effektive Absicht der Vertragsparteien gewesen sei. Diese habe darin bestanden, den Bestand der F2._____ AG sicherzustellen. Gerade der Um- stand, dass sich die H._____ AG unter Zuhilfenahme der I._____ AG erfolgreich um den Konkurswiderruf der F1._____ AG bemüht habe, bezeuge, dass sie ihre vertraglichen Pflichten effektiv wahrgenommen habe (Urk. 95 S. 12). 2.2.3. Die von A._____ namens der H._____ AG am 8. Januar 2019 unterzeich- nete Forderungsabtretung lautet wie folgt (Urk. 50201019): "H._____ AG Forderungsabtretung Hiermit treten wir H._____ AG U._____ [Strasse] 1 Q._____ unsere Forderung gegenüber der F1._____ AG in Liquidation, U._____ [Strasse] 1, Q._____, welche bereits beim Konkursamt Zug angemeldet ist, unwiderruflich an I._____ AG U._____ [Strasse] 1 Q._____ ab."

- 24 - Dem Text der Vereinbarung ist somit keine Schuldübernahme der I._____ AG zu entnehmen. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 66 S. 18 f.) ist weiter zu erwägen, dass der Anspruch der F2._____ AG auf Gewinnbeteiligung kein Neben- oder Vorzugsrecht der zedierten Darlehensforderung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR verkörpert. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen (suspensiv bedingten) Anspruch der F2._____ AG aus dem Kaufvertrag vom

21. April 2017, welcher bei einer Abtretung der parallel bestehenden Darlehensfor- derung nicht automatisch auf den Zessionar (I._____ AG) mitübergeht. Eine ent- sprechend erforderliche Vereinbarung zwischen der I._____ AG und der H._____ AG (wie z.B. ein Schuldübernahmeversprechen im Sinne von Art. 175 Abs. 1 OR) oder zwischen der I._____ AG und der F2._____ AG (z.B. externe Schuldüber- nahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR, kumulative Schuldübernahme, Novation mit Schuldnerwechsel oder dergleichen) liegt nicht vor. Die Vorinstanz erwägt wei- ter zutreffend, dass B._____ letztlich auch nicht geltend macht, dass vorliegend eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Er meinte, wie erwähnt, lediglich pau- schal und unsubstantiiert, sie hätten ja die Forderung mit allen Rechten und Pflich- ten übernommen, was aufgrund der vorhandenen Akten und Umstände als Schutz- behauptung erscheint. A._____, der im Zeitpunkt der Forderungsabtretung einziges Verwaltungsratsmitglied der I._____ AG und der H._____ AG (vgl. Urk. 50201012 und Urk. 50201015) war, hat solches auch nicht geltend gemacht. Er wusste zwar nichts mehr zur Motivation des Forderungskaufes, was für ein Darlehen dies gewe- sen sei und ob die H._____ AG von der I._____ AG für die Abtretung der Darle- hensforderung eine Gegenleistung erhalten habe etc. (Urk. 50501002-50501010). Er hat aber als Handelnder für die H._____ AG nie vorgebracht, dass bei der Ab- tretung an die I._____ AG eine Schuldübernahme vereinbart wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass bei der Abtretung der Darlehensforderung an die I._____ AG keine Schuldübernahme vereinbart worden ist. Anzufügen ist, dass B._____ sowohl die Forderungsanmeldung der H._____ AG im Konkurs der F1._____ AG als auch die Anmeldung der Forderungsabtretung namens der I._____ AG an das Konkursamt vornahm. Es ist daher ergänzend festzuhalten, dass B._____ über diese Abtretung bestens Bescheid wusste.

- 25 - Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigten nicht plausibel machten, weshalb die Forderung zunächst an die H._____ AG und später von dieser dann noch weiter an die I._____ AG abgetreten wurde.

3. Innerer Sachverhalt bzw. Einwände bezüglich der angemessenen Gegen- leistung bzw. Werthaltigkeit des Guthabens von CHF 2.5 Mio. sowie der Bilder etc. Mit der Vorinstanz erscheint es sinnvoll betreffend den Wert des Guthabens von CHF 2.5 Mio. und denjenigen der Bilder sowie auf die weiteren Einwände, insbe- sondere das Hauptvorbringen, der Verkauf der Darlehensforderung an die H._____ AG sei erfolgt, um die Situation der Aktionäre und der Gläubiger der F2._____ AG zu verbessern und die versprochene Gegenleistung einer hälftigen Gewinnbeteili- gung sei unter den damaligen Umständen angemessen gewesen (und man könne nicht von einem "verschenken" sprechen), womit konsequenterweise der subjektive Sachverhalt bestritten wird, aufgrund der thematischen Überschneidungen der zu behandelnden Fragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung einzuge- hen (vgl. Urk. 66 S. 20). IV. Rechtliche Würdigung A. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zum Tatbestand der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zutreffend und umfassend unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur darge- tan (Urk. 66 S. 27-30). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Es ist nochmals hervorzuheben, dass der Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vier Voraussetzungen kennt, die Eigenschaft als Geschäftsfüh- rer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Ver- mögensschaden resultiert, sowie Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB hin- sichtlich dieser Elemente. Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in

- 26 - der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3). Darüber hinaus stellt der Treuebruchtat- bestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein echtes Sonderdelikt dar, wel- ches nur von demjenigen erfüllt werden kann, dem die entsprechenden Sonderei- genschaften zukommen. Teilnehmer ohne die notwendigen Sondereigenschaften können damit als Anstifter oder Gehilfen bestraft werden (BSK-NIGGLI, Basler Kom- mentar Strafrecht, Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 158 N 10).

2. Geschäftsführerstellung 2.1. Nach der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB gilt als Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsfüh- rer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapital- gesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zu- kommt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). 2.2. Der Beschuldigte A._____ führte betreffend seine Stellung als Verwaltungs- rat der F2._____ AG aus, er habe Ende Februar 2017 schriftlich seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die F2._____ AG tätig gewesen (Prot. II S. 52, 60). Seine Verteidigung brachte diesbe- züglich vor, A._____ sei von der Vorinstanz zu Unrecht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB qualifiziert worden (Urk. 95 S. 2). Der Eintrag im Handels- register sei rein deklaratorischer Natur. Der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat sei eine einseitige Willenserklärung und wirke ex nunc, weshalb die Tätigkeit als Ver- waltungsrat nicht weiter auszuüben sei, bis das Ausscheiden im Handelsregister

- 27 - eingetragen sei. Der Beschuldigte A._____ habe nach seiner Demission rechtskon- form keinerlei Handlungen für die Gesellschaft vorgenommen (Urk. 95 S.3). 2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte A._____ als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, ohne sich jedoch eingehend mit dessen Rücktrittserklärung vom

28. Februar 2017 sowie deren Auswirkung zu befassen (vgl. Urk. 66 S. 31 ff.). 2.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert die zivilrechtli- che Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fäl- len, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte nehmen und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsrats- stellung erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Der Rücktritt hat folglich das Ende des Verwaltungsratsmandats mit Wirkung ex nunc zur Folge, d.h. ab dem Zeit- punkt, zu dem die Verwaltung der Gesellschaft vom Rücktritt Kenntnis genommen hat. Gegenüber der Gesellschaft werden sie dann sofort wirksam. Die Zustimmung der Generalversammlung, des Verwaltungsrats oder eine eventuelle Entlastung sind irrelevant und stellen keine Bedingung für ihre Gültigkeit dar. Im Innenverhält- nis ist daher der Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft entscheidend, unab- hängig davon, ob die Kündigung vielleicht zur Unzeit oder gar unter Missachtung eines Arbeitsvertrages ausgesprochen wurde. Gegenüber gutgläubigen Dritten wird der Austritt jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam, und zwar an dem auf die Veröffentlichung im SHAB folgenden Werktag (Art. 932 und 933 OR). Da das zurücktretende Verwaltungsratsmitglied durch den Verzicht auf sein Mandat automatisch die Befugnis verloren hat, die Gesellschaft durch seine Unterschrift zu vertreten, kann die Rücktrittserklärung gegenüber dem Handelsre- gister nicht von ihm abgegeben werden. Hingegen obliegt die Pflicht zur Eintragung der zurücktretenden Verwaltungsratsmitglieder den verbleibenden Verwaltungs- ratsmitgliedern (BGE 126 V 61 E. 4b, 112 V 1 E. I.3.c; 104 Ib 321 E. 2b). 2.2.3. A._____ erklärte am 28. Februar 2017 seinen Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat der F2._____ AG (Urk. 40501188). Als Begründung für den Rücktritt gab er in der Berufungsverhandlung an, sich seiner Bachelorarbeit gewidmet zu haben,

- 28 - welche er im Sommer 2017 habe abgeben müssen (Prot. II S. 52 und 60). Diese Begründung vermag zwar nicht zu überzeugen, da A._____ zu diesem Zeitpunkt auch Verwaltungsratsmandate bei der H._____ AG und bei der I._____ AG inne- hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sein Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG am 28. Februar 2017 das Ende seines Verwaltungsratsmandats mit Wirkung ex nunc zur Folge hatte. Wie die amtliche Verteidigung zutreffend aus- führte, hat A._____ nach seiner Demission keinerlei Handlungen für die F2._____ AG mehr vorgenommen (vgl. Urk. 95 S. 3). So nahm er – im Gegensatz zu C._____, welcher ebenfalls mit Schreiben vom 28. Februar 2017 seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG erklärte (Urk. 40501189) – nach seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG keinen Einfluss mehr auf den Gang ihrer Geschäfte und wirkte insbesondere an der Verwaltungsratssitzung vom

20. April 2017 und am Vertrag vom 21. April 2017 auf Seiten der F2._____ AG nicht mehr mit. A._____ war am Vertrag vom 21. April 2017 lediglich als Verwaltungsrat der H._____ AG beteiligt. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der H._____ AG am 21. April 2017 war A._____ somit nicht mehr Verwaltungsrat der F2._____ AG und es kam ihm in diesem Zeitpunkt auch keine faktische Geschäftsführerstel- lung zu. A._____ war somit am Vertrag vom 21. April 2017 für die F2._____ AG weder als Organ noch als faktisches Organ tätig. 2.2.4. Da der Beschuldigte A._____ somit die Sondereigenschaft des Geschäfts- führers im Sinne von Art. 158 StGB nicht erfüllt und eine allfällige Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht vom Anklagesachverhalt umfasst ist, ist er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen. 2.3. Wie bereits mehrfach festgehalten, war der Beschuldigte B._____ im Zeit- punkt des fraglichen Vertragsabschlusses Verwaltungsrat der F2._____ AG. B._____ war zudem Verwaltungsratspräsident und räumte selber ein, die treibende Kraft hinter der F2._____ AG gewesen zu sein, die dominierende Persönlichkeit (vgl. Urk. 50401002 F/A 23 ff, Urk. 50501002-11). B._____ hat sodann zusammen mit C._____ den fraglichen Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 für die F2._____ AG unterschrieben. C._____ und B._____ waren zudem die einzigen beiden Teil-

- 29 - nehmer an der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017, anlässlich welcher der Verkauf der Forderung sowie das Aktienkapital für CHF 1.– an die H._____ AG beschlossen wurde (Urk. 50501009 und Urk. 50401010). Der Beschuldigte B._____ hatte somit die mit der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat einhergehen- den, gesetzlichen und statutarischen Kompetenzen, weshalb er als Geschäftsfüh- rer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. 2.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass aufgrund der konkreten Umstände auch zu schliessen ist, dass der Beschuldigte B._____ um seine Position als geschäftsführender Verwaltungsrat wusste und diese auch wollte. Dies ist un- strittig und offensichtlich. Wie oben unter "Vorbemerkungen" ausgeführt, war B._____ während vielen Jahren in zahlreichen – miteinander verbundenen – Ge- sellschaften als Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident oder faktisch tat- sächlich tätig, insbesondere bei den Gesellschaften, welche die fraglichen Bilder von der G._____ AG kauften bzw. dann weiter verkauften (P._____ AG, J._____ AG, K._____ AG, F2._____ AG [früher F2''._____ AG, F2'._____ AG], H._____ AG, I._____ AG, D._____ AG) und verfügte über langjährige Geschäftsführererfahrung. Er bezeichnete sich selber, wie erwähnt, als treibende Kraft bzw. dominierende Per- sönlichkeit der F2._____ AG. Er und C._____ waren sodann die einzigen Anwe- senden anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017 und beide unter- zeichneten den fraglichen Kaufvertrag.

3. Pflichtverletzung 3.1. Die Vorinstanz hat die gesellschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten des Verwaltungsrates unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig und umfassend zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 66 S. 35-37). Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass B._____ als Verwaltungsrat die Pflicht hatte, die F2._____ AG in finanzieller Hin- sicht zu führen und zu überwachen, wozu auch der Erhalt des Vermögens der Ge- sellschaft gehörte. Es traf ihn somit gegenüber der F2._____ AG eine Vermögens- fürsorgepflicht, d.h. er hatte das vorhandene Vermögen der F2._____ AG zu wah- ren und geschäftsmässig unbegründeten Aufwand zu vermeiden. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht

- 30 - tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäfts- führer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante – also in einer Beurteilung aus früherer Sicht, also einer Betrachtung von der Ausgangssituation her – zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten B._____ wie oben näher ausgeführt vor, als Verwaltungsrat der F2._____ AG seine Pflichten verletzt zu haben, indem er mit dem Vertrag vom 21. April 2017 ihre Beteiligung an der F1._____ AG und ihre Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG ohne äquivalente Gegenleis- tung an die H._____ AG verkauft habe. B._____ bestreitet dies und macht, wie bereits erwähnt, geltend, die Darlehensforderung sei infolge der Konkurseröffnung gegen die F1._____ AG wertlos geworden. Die der F1._____ AG gehörenden Bil- der wären im Konkurs zu einem viel zu geringen Preis versteigert worden und es hätte eine Nachlassdividende von gegen 0 % gedroht. Der Kaufvertrag mit der H._____ AG sei gegenteils abgeschlossen worden, um die Situation der Aktionäre und Gläubiger der F2._____ AG zu verbessern. Ohne diesen Vertrag hätte gar keine Chance bestanden, noch irgendetwas für die Gläubiger zu erreichen. Es sei nichts verschenkt worden. Nur wenn der Konkurs der F1._____ AG widerrufen wor- den wäre oder der Bilderbestand der F1._____ AG durch die H._____ AG über- nommen worden wäre, hätten – so sinngemäss – die Bilder noch einen Wert ge- habt. Für diesen Fall sei der F2._____ AG eine Gewinnbeteiligung von 50 % ein- geräumt worden. B._____ räumte zwar ein, dass der Konkurswiderruf der F1._____ AG für die F2._____ AG letztlich zwar zu spät gekommen sei, als dass sie von der Gewinnbeteiligung noch hätte profitieren können. Dies sei jedoch auf das Verhalten der G._____ AG zurückzuführen, welche den Konkurswiderruf um Jahre verzögert habe (Urk. 50501002 ff., Urk. 50501011; vgl. auch Urk. 50201010 F/A 82, Urk. 45, 47 und 49, Prot. II S. 32 ff.). 3.3. Die Argumentation von B._____ erscheint auf den ersten Blick einleuchtend, entspricht es doch der Erfahrung, dass Verwertungen von Aktiven im Konkursver-

- 31 - fahren in der Regel tiefere Verkaufserlöse erzielen. Er macht denn auch zutreffend geltend, dass ihm der zuständige Konkursbeamte des Konkursamtes Zug ein Kauf- angebot für die Bilder im Betrag von CHF 3'000.– weitergeleitet hatte (vgl. Urk. 50501031). Es ist auch belegt, dass vom Konkursamt eine nicht öffentliche Versteigerung geplant war (vgl. Urk. 72/2). Es ist allerdings unbestritten, dass diese dann auf Intervention hin nicht stattfand. Von daher erscheint es grundsätzlich plau- sibel, dass man Aktivitäten unternahm, um den Konkurs der F1._____ AG zu wi- derrufen oder den Bilderbestand aus der F1._____ AG aus dem Konkurs zu über- nehmen. Aufgrund der gesamten Umstände ist indessen davon auszugehen, dass B._____ lediglich im Interesse Dritter bzw. der Aktionäre handelte und nicht im In- teresse der F2._____ AG. 3.4.1. Keiner näheren Begründung bedarf, dass die F2._____ AG mit dem Verkauf ihrer Beteiligung an der F1._____ AG sowie ihrer Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG im Betrag von CHF 2'500'000.– ihre wesentlichen Aktiven ver- äusserte und zwar – je nach weiterem Verlauf des Geschehens – allenfalls für einen symbolischen Franken. Dies ist unbestritten und belegt. Neben diesen Aktiven ver- fügte die F2._____ AG per 31. Dezember 2016 noch über Kontokorrentkredite von insgesamt rund CHF 300'000.– und einer weiteren Beteiligung an einer anderen Gesellschaft im Betrag von CHF 100'000.–. Die veräusserten Werte beliefen sich demnach wertmässig auf rund 85 % der gesamten Aktiven. 3.4.2. Weiter ist festzuhalten, dass die Darlehensforderung der F2._____ AG über CHF 2'500'000.– rund 83 % der im Konkurs der F1._____ AG kollozierten Forde- rungen entsprach und die F2._____ AG demnach eine Konkursdividende in etwa dieser Grösse zu erwarten gehabt hätte. Wie oben ausgeführt, wurden im Konkurs der F1._____ AG neben der Forderung der G._____ AG über CHF 532'987.40 nur noch zwei Forderungen über insgesamt rund CHF 2'000.– (M._____ und N._____) angemeldet und zugelassen (Urk. 40501400). 3.4.3. Die in Konkurs gegangene F1._____ AG verfügte als wesentliches Aktivum über rund 1'000 Bilder (Kunstgegenstände). In ihrer Bilanz per 31. Dezember 2016 wies sie den Wert dieser Bilder mit CHF 3'100'000.– aus. Gemäss Strafanzeige der G._____ AG, welche diese Bilder ursprünglich verkauft hatte, handelt es sich um

- 32 - Bilder meist unbekannter Künstler, doch möglicherweise teils hohen Wertes, "da von kunsthistorisch bedeutenden Malern wie Renoir, Ernst, Dalí, Klee, Bill, Pollock, Miró etc." (Urk 20301001). Wie oben unter "Vorbemerkungen" ausgeführt, kaufte die P._____ AG, bei welcher B._____ Verwaltungsrat war, im Jahre 2007 die Bilder von der G._____ AG zu einem Verkaufspreis von CHF 900'000.– ab und sind die Vertragsparteien auch nach Nachverhandlungen in der Vereinbarung vom Mai/Juni 2016 noch von einem Wert der Bilder im Bereich von rund CHF 850'000.00 (Fr. 270'000.– plus CHF 102'000.– plus CHF 500'000.– [inkl. Zinsen etc.]) ausge- gangen (Urk. 20301012-13). Zu beachten ist, dass es sich dabei um einen Pau- schalpreis für sämtliche Bilder handelte. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Einzelverkauf weitaus höhere Erlöse erzielt werden können, auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten (Expertisen etc.). Weiter ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss Ziffer 5 der erwähnten Vereinbarung vom Mai/Juni 2016 zur Si- cherung der ausstehenden Restkaufpreissumme von CHF 500'000.– zwei Bilder der F1._____ (Nr. 2 und Nr. 3) treuhänderisch bei Rechtsanwalt V._____ hinterlegt werden sollen, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass Bilder mit hohem Wert im Bilderbestand waren. Ferner wurde Vormerk genommen, dass die Bilder bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft für CHF 6 Mio. versichert sind und die Prä- mien bis zur (vorgesehenen) Begleichung des Verkaufspreises (31. Dezember

2016) bereits bezahlen wurden (Urk. 20301013). Hinzu kommt, dass B._____ be- tonte, dass bei der F2._____ AG und F1._____ AG alles richtig bilanziert worden sei. Es muss also davon ausgegangen werden, dass bei diesen CHF 3'100'000.– in der Bilanz – ein auf einer eigenen Schätzung basierender, summierter Wert bei einem Einzelverkauf der Bilder (Prot. II S. 25, 38) – ein realistischer Wert angenom- men wurde. All diese Umstände stellen Indizien dafür dar, dass entgegen dem Vor- bringen des Beschuldigten B._____ (vgl. Prot. II S. 32) die Bilder im Zeitpunkt vom

21. April 2017 auch in einer Versteigerung in einem Konkursverfahren einen höhe- ren Marktwert hatten und für diese Bilder bei einem Freihandverkauf oder in einer öffentlichen Versteigerung durchaus ein Verkaufserlös von zumindest mehreren hunderttausend Franken hätte erzielt werden können. Es besteht letztlich kein Grund zur Annahme, dass Bilder/Kunstgegenstände mit einem derart hohen (bilan- zierten) Wert von über CHF 3 Mio. aufgrund eines Konkurses der Eigentümerin

- 33 - plötzlich völlig wertlos geworden sein sollen. Dass dem Konkursamt ein Pauschal- angebot für die Bilder in der Höhe von CHF 4'000.– eingereicht wurde (Urk. 20301017), ändert daran nichts. Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass keine besondere Dringlichkeit bestand, die Bilder zu verkaufen, da diese keinem Wert- zerfall unterlagen, sondern mit zunehmendem Alter eher noch an Wert gewonnen hätten. Es hätte somit ausreichend Zeit in die Suche nach einem geeigneten Kauf- interessenten investiert werden können. Darüber hinaus handelt es sich beim An- gebot im Rahmen des Konkursverfahrens um eine nachträgliche Wertbeurteilung. Massgebend ist jedoch eine ex ante Beurteilung des Wertes der Bilder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21. April 2017 (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die Chan- cen auf einen auch in Anbetracht der Konkurssituation durchaus lohnenden Ver- kaufspreis, jedenfalls einen weit höheren, über den von B._____ genannten CHF 10'000.– liegenden Wert, waren somit auch in zeitlicher Hinsicht intakt (vgl. Urk. 66 S. 42 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Bilder auch nach Einordnung von B._____ (und der F1._____ AG) bei einem Einzelverkauf und entsprechenden Vor- bereitungen (Expertisen etc.) einen Wert von rund CHF 3'100'000.– aufwiesen, er- scheint mit der Vorinstanz ein potentieller Verkaufserlös in der Grössenordnung des erst kurz zuvor neu verhandelten Pauschalpreises von CHF 850'000.– nicht abwegig. Zumindest musste ernsthaft mit einem Verkaufserlös von einigen hun- derttausend Franken und einer Konkursdividende von rund 83 % an diesem Erlös gerechnet werden. Es ist dabei nochmals daran zu erinnern, dass der Beschuldigte B._____ die ergänzende Vereinbarung mit einer Nachverhandlung des Verkaufs- preises von CHF 850'000.– im Mai/Juni 2016 – d.h. nur rund zehn Monate bevor die Bilder zusammen mit der Darlehensforderung für CHF 1.– verkauft wurden – unterzeichnet hatte und um diesen Wert wusste (Urk. 20301012 bis 20301013). Die Darstellung von B._____, wonach im Konkurs mit einem Totalausfall für die F2._____ AG zu rechnen gewesen wäre, erscheint daher letztlich unbegründet und nicht überzeugend. Es durfte und musste davon ausgegangen werden, dass auch im Konkursverfahren, etwa im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, ein Erlös im sechsstelligen Bereich resultieren würde. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung, wonach die Bilder bis heute nicht verkauft werden konnten und daher wertlos seien, nicht (Urk. 92 Rz. 21 ff.).

- 34 - Einerseits sind keine Anzeichen betreffend Verkaufsbemühungen seitens der jetzi- gen Besitzerin – der F1._____ AG – bzw. B._____ vorhanden und andererseits erstaunt es nicht, dass die Bilder (noch) nicht verkauft wurden, ist doch die Frage der Werthaltigkeit der Bilder im vorliegenden Verfahren zentral. 3.4.4. Zusammenfassend war daher auch in einer Betrachtung von der damaligen Ausgangssituation im April 2017 her (ex ante) nicht davon auszugehen, dass die Bilder aufgrund der Konkurssituation einen Wert von gegen Null hatten, wie dies der Beschuldigte B._____ vorbringt. Er wusste um diese Umstände und musste daher in Betracht ziehen, dass eine Konkursdividende von rund 83 % am Erlös der Bilder im Umfang von mehreren hunderttausend Franken als nicht unrealistisch er- scheint. 3.4.5. Der Beschuldigte B._____ hat denn auch betont, dass "Krieg" zwischen ihm bzw. seiner Familie und den Herren V._____/AA._____ (G._____ AG) geherrscht habe. Er habe vor allem verhindern wollen, dass die G._____ AG – welcher die "F1._____" immerhin noch über CHF 500'000.– für die Bilder schuldete – die Bilder günstig erwerben könne (Urk. 50501007 und 50501009; Prot. II S. 42). Es ging ihm offensichtlich darum, dass die Bilder weiterhin im Besitz der Aktionäre der H._____ AG bzw. I._____ AG – deren Aktionäre "die gleichen waren" (Urk. 50501010) –, also im Familienbesitz der A._____B._____s bleibt (Urk. 50201004 F/A 17) und die Gläubiger bzw. die G._____ AG weitgehend leer ausgehen. Dies ergibt sich umge- kehrt daraus, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb seitens der F2._____ AG die gesamte Beteiligung an der F1._____ AG und die gesamte Dar- lehensforderung im Umfang von CHF 2'500'000.– für einen symbolischen Franken an die H._____ AG verkauft wurde. Dafür bestand nun jedenfalls keine Notwendig- keit. Aus Sicht der F2._____ AG hätte es genügt, der H._____ AG beispielsweise lediglich die Beteiligung an der F1._____ AG zu verkaufen. Dadurch hätte die H._____ AG in den Besitz der F1._____ AG kommen können und genügend Inter- esse gehabt, einen Widerruf des Konkurses zu erreichen. Gleichermassen hätte es genügt, nur einen Teil der Darlehensforderung abzutreten. Es ist dabei daran zu erinnern, dass die I._____ AG der G._____ AG letztlich CHF 100'000.– zahlte, da- mit diese im Konkurs auf ihre Forderung von rund CHF 500'000.– verzichtete und

- 35 - so der Konkurs widerrufen werden konnte (anzufügen ist, dass dieser 20-prozen- tige Anteil der Forderung in etwa der Konkursdividende der G._____ AG entspro- chen hätte). Die entschädigungslose Abtretung der gesamten Beteiligung sowie der Darlehensforderung an die – im Besitz der Familie A._____B._____ stehenden – H._____ AG entsprach sodann dem Interesse des Beschuldigten B._____, da sich die F2._____ AG in einer angespannten Liquiditätssituation befand (Urk. 40701059). Am tt. mm. 2017 wurde denn auch der Konkurs über die F2._____ AG eröffnet (Urk. 40501239 ff.). 3.4.6. B._____ hat diesen Verkauf der Beteiligung und der Darlehensforderung für CHF 1.– an die H._____ AG damit begründet, dass die F2._____ AG finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den Widerruf des Konkurses über die F1._____ AG her- beizuführen. Die von B._____ vorgebrachte Begründung überzeugt nicht, hat er doch selber ausgeführt, die Darlehensforderung sei später von der H._____ AG an die I._____ AG abgetreten worden, da die H._____ AG den Konkurswiderruf der F1._____ AG finanziell nicht habe stemmen können (Urk. 50501010; Prot. II S. 31 f.). Die Staatsanwaltschaft macht zurecht geltend, dass diese Begründung nicht einleuchtet (Urk. 44 S. 8). Es ist vom Beschuldigten B._____ nicht nachvollziehbar gemacht worden, weshalb die Darlehensforderung zunächst aus finanziellen Grün- den auf die H._____ AG übertragen und dann wiederum aus finanziellen Gründen an die I._____ AG abgetreten worden sein soll. Konkret hätte es der H._____ AG zunächst noch möglich gewesen sein müssen, die G._____ AG als Hauptgläubige- rin mit einer Forderung von rund CHF 530'000.– auszubezahlen bzw. zumindest ein lukratives Angebot machen zu können und später soll dies dann nicht mehr möglich gewesen sein. Eine Begründung hierfür wurde nicht angebracht. Dass sich die finanzielle Situation der H._____ AG zwischen dem Darlehenskauf von der F2._____ AG am 21. April 2017 und der Abtretung an die I._____ AG am 8. Januar 2019 massiv verschlechtert haben soll, hat B._____ auch nicht geltend gemacht und solches ist auch nicht ersichtlich. Anzufügen ist ohnehin, dass das Vorbringen von B._____, diese oder jene in seinem Besitz stehende Gesellschaft hätte dies stemmen können, jeweils unsubstantiiert und losgelöst von Tatsachen vorgebracht worden ist und undurchschaubar bleibt. Gleiches gilt für seine pauschalen Vorbrin- gen, die Gesellschaft stehe im "Besitz der Familie" oder er verweise zur Frage, wer

- 36 - Aktionär der F2._____ AG sei auf das Aktienbuch, welches allerdings nicht vorliegt. Es ist mit anderen Worten nicht transparent, woher die CHF 100'000.– kamen, mit welchen die G._____ AG letztlich ausgekauft wurde. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Behauptung, die Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG sei nur deshalb an die H._____ AG verkauft worden, um ausreichend Mittel für einen Konkurswiderruf zur Verfügung zu stellen, als insgesamt unglaubhaft er- scheint (Urk. 66 S. 45). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass es B._____ letztlich darum ging, den Zugriff auf die im Eigentum der F1._____ AG stehenden Bilder zu sichern, waren ihm als Verwaltungsrat der F2._____ AG doch deren finanziellen Schwierigkeiten bereits bekannt. 3.4.7. Gemäss Anklagevorwurf kann die zusätzlich vereinbarte 50%-Beteiligung am Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Bilder nicht ernsthaft als äquivalente Gegenleistung angesehen werden (Urk. 44 S. 6). Vorab ist zu sehen, dass die Bil- der im Eigentum der F1._____ AG waren und die H._____ AG von daher eigentlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Bilder zu verkaufen und den Erlös zu behalten. Wäre weder der Widerruf des Konkurses der F1._____ AG noch eine Übernahme des Bilderbestandes aus dem Konkurs möglich gewesen, hätte die H._____ AG sodann gemäss Vertrag (Urk. 5020107) ohne weitere Verpflichtung schlicht mit der Darlehensforderung eine Konkursdividende von rund 83 % einziehen können. Die fragliche Klausel war aufgrund ihrer Formulierung "H._____ AG versucht alles …" vor Gericht ohnehin praktisch nicht durchsetzbar. Die H._____ AG verpflichtete sich im Kaufvertrag vom 21. April 2017 lediglich dazu, alles zu versuchen, um den Kon- kurs der F1._____ AG zu widerrufen oder den Bilderbestand der F1._____ AG aus dem Konkurs zu übernehmen. Konkrete Schritte wurden nicht vereinbart. Dabei ist sich vor Augen zu halten, dass die F2._____ AG bereits einen Tag vor dem Verkauf der Darlehensforderung beschloss, die Bilanz nach dem 30. Juni 2017 zu deponie- ren, sollten sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Lösungen ergeben, respektive kein neues Kapital zu Verfügung gestellt werden (Urk. 5020106). Der Umstand, dass die F2._____ AG bereits vor Verkauf der Darlehensforderung die Deponierung der Bilanz in Kürze beschloss, ist ein deutliches Indiz dafür, dass B._____ sich selbst sowie den ihm nahestehenden Gesellschaften einen Vorteil verschaffen, zum Nachteil der Gläubiger Substrat entziehen und sich letztlich den Zugriff auf die Bil-

- 37 - der der F1._____ AG sichern wollte. B._____ bringt weiter vor, der Verwaltungsrat der F2._____ AG sei damals davon ausgegangen, die F2._____ AG werde zeitnah Millionenbeträge von AB._____ erhalten, was sich dann aber nicht verwirklicht habe (Urk. 40 S. 5; Urk. 92 Rz. 11 ff.; Prot. II S. 22, 26, 28, 34 ff., 39 f., 43). Als sorgfältiger Geschäftsführer hätte sich B._____ nicht vom Auftreten von AB._____ blenden lassen, sich blind auf eine Schuldanerkennung verlassen und ohne Prü- fung von dessen Bonität damit rechnen dürfen, dass von diesem ein Darlehen in Millionenhöhe eingehen würde. Dies nur schon deshalb, weil in keiner Weise er- sichtlich ist und auch nicht plausibel gemacht wurde, weshalb der F2._____ AG seitens AB._____ Millionenbeträge zur Verfügung gestellt werden sollten und ins- besondere keinerlei schriftliche Unterlagen – sei es auch nur ein E-Mail oder ähnli- ches – oder sonstige Hinweise hierfür vorgelegt wurden (vgl. Prot. II S. 30, 43, 55, 59 f.). B._____ selbst sagte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinem dies- bezüglichen Verhalten als Geschäftsführer: "Naiv ist nur der Vorname" (Prot. II S. 43). Er handelte somit weder sorgfältig noch pflichtbewusst. Die Vorinstanz hat sodann überzeugend herausgearbeitet, dass B._____ schon bei Abschluss des Kaufvertrags im April 2017 mit der H._____ AG klar ge- wesen sein muss, dass die F2._____ AG nicht mehr von der hälftigen Gewinnbe- teiligung würde profitieren können bzw. die F2._____ AG den Verkauf der Bilder nicht mehr bzw. nicht mehr vor ihrem absehbaren Konkurs erleben würde. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt bereits diverse Betreibun- gen in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken gegen die F2._____ AG im Gang waren (Urk. 30101089 sowie Urk. 30101021) und gleichzeitig mit dem Be- schluss des Verkaufs der Darlehensforderung anlässlich der Verwaltungsratssit- zung vom 20. April 2017 beschlossen wurde, die Bilanz nach dem 30. Juni 2017 zu deponieren. Bereits im Anhang zur Jahresrechnung 2016 hatte der Verwaltungsrat die angespannte Liquiditätssituation festgehalten (Urk. 40701059). Die finanziellen Schwierigkeiten der F2._____ AG waren dem Verwaltungsrat bekannt und offen- sichtlich. Im Kollokationsplan wurden in der Folge Forderungen der 3. Klasse von insgesamt CHF 1'422'864.15 angemeldet und zugelassen, wobei im Konkursinven- tar für Aktiven ein geschätzter Wert von CHF 0.– aufgeführt gewesen war (Urk. 40501377 ff., Urk. 40501384). Wie oben unter "Vorbemerkungen" erwogen,

- 38 - befand man sich sodann bereits seit Jahren immer wieder in Verhandlungen mit der G._____ AG bzw. deren vormaligen Inhabern über Neuverhandlungen des Kaufpreises der Bilder und Zahlungsmodalitäten, aufgelaufenen Verzugszinsen etc. Nachdem sich die G._____ AG dazu entschlossen hatte, die F1._____ AG in- folge Zahlungsverzug in den Konkurs zu treiben, war jedenfalls eine schnelle Eini- gung mit einem Widerruf des Konkurses nicht anzunehmen. Weiter musste gerade dem Beschuldigten B._____ klar sein, dass der Verkauf von rund 1000 Bildern etwa in einer öffentlichen Versteigerung viel Zeit beanspruchen werde. Es war somit klar, dass bei der F2._____ AG jedenfalls nicht zeitgerecht vor dem Konkurs mit einem Eingang von einem 50%-Erlösanteil aus dem Verkauf der Bilder zu rechnen war. Dass der Beschuldigte B._____ nicht ernsthaft mit einem Erlös aus dem Verkauf der Bilder rechnete, ergibt sich auch daraus, dass er nach Hinweis auf die Straffol- gen einer unvollständigen oder unrichtigen Vermögensangabe am 17. Juli 2018 un- terschriftlich anerkannte, dass das Konkursinventar der F2._____ AG vollständig und richtig sei (Urk. 40501390). Dabei war im Konkursinventar unter dem Titel Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche der F2._____ AG ein geschätzter Wert von CHF 0.– aufgeführt (Urk. 40501384), was aufzeigt, dass er nicht von An- sprüchen der F2._____ AG aus dem Verkauf der Bilder der F1._____ AG ausging. Verdeutlicht wird dies dann noch durch die nachfolgende, entschädigungslose Ab- tretung der Darlehensforderung an die I._____ AG. B._____ gab zu, dass die H._____ AG der I._____ AG bei der Abtretung keine Gegenleistung erbracht habe, was aber – so B._____ – keine Nachteile mit sich gebracht habe, da die Aktionäre der beiden Gesellschaften die gleichen waren. Beide standen demnach nämlich im Besitz der "Familie A._____B._____" (Urk. 50501010 und 50201004 F/A 17). Wie oben erstellt, ist dabei davon auszugehen, dass die I._____ AG gemäss der Abtre- tung der Darlehensforderung über CHF 2'500'000.– von der H._____ AG an sie keine Verpflichtung hatte, die F2._____ AG an einem allfälligen Gewinn aus dem Bilderverkauf zu beteiligen oder sich auch nur für einen solchen einzusetzen. Diese vertragliche Pflicht blieb bei der H._____ AG, welche allerdings – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 66 S. 48) – gar keinen Anreiz mehr hatte, sich im Interesse der F2._____ AG für einen erfolgreichen Bilderverkauf einzusetzen. Der zum Besitz der "Familie" gehörenden I._____ AG wurde demnach ohne ersichtlichen Grund

- 39 - ein erheblicher finanzieller Vorteil verschafft. Damit wird offensichtlich, dass es dem Beschuldigten B._____ beim Verkauf der Darlehensforderung von CHF 2.5 Mio. für CHF 1.– an die H._____ AG nie darum ging, der F2._____ AG ein höheres Haf- tungssubstrat zu verschaffen, sondern dass die Bilder – in seinem Interesse bzw. der Aktionäre bzw. von Dritten – in ihrem Besitz bleiben. Dabei ist davon auszuge- hen, dass B._____ einen bestimmenden Einfluss innerhalb der H._____ AG und der I._____ AG hatte, hat er doch jeweils in ihrem Namen die Forderungen im Kon- kurs angemeldet bzw. das Konkursamt informiert und sich selber als treibende Kraft bezeichnet (Urk. 50201018 und Urk. 50201020). 3.4.8. Der Beschuldigte B._____ lässt vor allem einwenden, dass die Bilanz der F2._____ AG per 31. Dezember 2016 auf der Passivseite Rückstellungen im Um- fang von CHF 1.5 Mio. ausgewiesen habe (Urk. 40701053, Urk. 47 Rz. 27, Urk. 92 Rz. 8). Im Revisionsbericht vom 28. Februar 2017 zur Jahresrechnung 2016 habe die AC._____ AG festgehalten, die Bilanzaktivposition "Finanzanlagen", welche un- ter anderem die Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG umfasste, sei überbewertet und die hierfür getätigten Rückstellungen seien ungenügend (Urk. 47 Rz. 27, Urk. 40701053, Urk. 92 Rz. 8). Die Vorinstanz hat dazu grundsätzlich zu- treffend erwogen, dass aus dem Revisionsbericht nicht hervorgehe, dass die Dar- lehensforderung vollkommen wertlos gewesen wäre. Dieser sei lediglich dahinge- hend zu verstehen, dass die Position "Finanzanlagen" ["CHF 3.003.918.49" per 31.12.16; Urk. 40701054] – soweit sie nicht durch die Rückstellungen von CHF 1.5 Mio. gedeckt war – aus Sicht der Revisionsstelle einer Wertberichtigung bedurfte. Im Bericht der AC._____ vom 28. Februar 2017 heisst es dazu: "Die dafür vorgesehene Rückstellung von CHF 1,5 Mio. erachten wird als ungenügend. Dem- nach wären die Finanzanlagen in einem Betrag von rund CHF 1,5 Mio. überbewer- tet; entsprechend wären das Ergebnis sowie das Eigenkapital in erheblichem Aus- mass zu günstig ausgewiesen" (Urk. 40701054). Es ist daher vorab mit der Vorin- stanz festzuhalten, dass sich der Revisionsbericht nicht über den Umfang dersel- ben äussert und sich jedenfalls aus diesem Bericht nicht ableiten lässt, dass die Position im Betrag von CHF 1.5 Mio. vollständig wertberichtigt werden müsste. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat nun mit der Berufungserklärung eine Stellungnahme bzw. Präzisierung der AC._____ AG vom 11. November 2022 zu

- 40 - diesem Bericht eingereicht (Urk. 72/1). Darin teilt diese nun mit, mit dieser oben angeführten Bezeichnung gemeint zu haben, dass der verbleibende Wert von netto CHF 1.5 Mio. viel zu hoch angesetzt sei und "aufgrund des negativen Eigenkapitals […] wertlos" sei (Urk. 72/1 S. 2). Es erstaunt vorab, dass aus der "ungenügenden Rückstellung" nunmehr plötzlich ganz klar eine wertlose Beteiligung wird. Es ist nicht einsichtig, weshalb die AC._____ AG dies, wenn es so gemeint gewesen wäre, nicht auch klar zum Ausdruck gebracht hätte. Dies schon deshalb, weil bei einer solchen Betrachtungsweise die F2._____ AG überschuldet gewesen wäre und unmittelbar entsprechende Massnahmen hätten getroffen werden müssen, wie sie dies denn auch anmerkt. Entscheidend ist aber ohnehin, dass gemäss schwei- zerischen Bilanzierungsvorschriften die Werte in der Bilanz vorsichtig zu bilanzie- ren sind und es wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die F2._____ AG dem nachgekommen wäre. Mit dieser Stellungnahme/Präzisierung der AC._____ AG ist indessen nicht gesagt, von was für einem Liquidationswert der Bilder ausgegangen werden durfte. Die AC._____ AG erläutert dies selber denn auch relativierend in ihrer Stellungnahme/Präzisierung vom November 2022, wonach ihre "sehr konser- vative Betrachtung" auf der Tatsache beruhe, dass ihnen (der AC._____ AG) "kei- nerlei Informationen bezüglich des Hauptaktivums in der Bilanz der Tochter- gesellschaft, dem Bilderbestand in der Höhe CHF 3.1 Mio. vorlagen". Dieser Wert sei für sie objektiv nicht überprüfbar gewesen und aus ihrer Sicht zum dama- ligen Zeitpunkt wertlos (Urk. 72/1 S. 2). Wie oben dargelegt, verfügte der Beschul- digte B._____ indessen über ganz andere Informationen und Kenntnisse betreffend den Wert der Bilder und durfte daher dieses Hauptaktivum als Verwaltungsrat der F2._____ AG nicht zum eigenen Vorteil "verschenken". 3.5. Es kann somit einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 4 f.) zusammen- fassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte B._____ als Verwaltungsrat Kenntnis von der finanziell sehr angespannten Situation bei der F2._____ AG hatte und keine ernsthaften Bemühungen unternommen wurden, um diese zu beheben. Er veräusserte vielmehr die wesentlichen Aktiven der F2._____ AG ohne äquiva- lente Gegenleistung an die – der "Familie" A._____B._____ gehörende – H._____ AG für einen symbolischen Betrag von CHF 1.– und für eine jedenfalls in nützlicher Frist nicht zufliessende Gewinnbeteiligung, die ohnehin nicht durchsetzbar und

- 41 - nicht ernsthaft gemeint war. Dabei musste ihm bewusst sein, dass der Bilderbe- stand der F1._____ AG, der bei dieser mit einem Wert im Umfang von CHF 3.1 Millionen als Aktivum bilanziert war, durchaus auch im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung im Konkursverfahren einen Erlös von einigen hunderttausend Fran- ken hätte ergeben können, an welchem er mit einer Konkursdividende von rund 83 % partizipiert hätte. Dadurch entzog er in seiner Funktion als geschäftsführender Verwaltungsrat der F2._____ AG die wesentlichen Aktiven ohne – zumindest innert nützlicher Zeit – äquivalente Gegenleistung und förderte so den Untergang bzw. den Konkurs der F2._____ AG. Dadurch hat der Beschuldigte B._____ in klarer Weise gegen die ihm als Verwaltungsrat obliegende (Vermögens-)Fürsorgepflicht verstossen (vgl. auch BGE 97 IV 14).

4. Vermögensschaden Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsde- likt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach densel- ben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermö- gensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaus- sichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufwei- sen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden der Bereicherung des Urhebers entspricht. Ebenso wenig muss er beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 m.H.; je mit Hinweisen). Die blosse Gefährdung des Ver- mögens in einem Masse, welches dieses in seinem wirtschaftlichen Wert vermin- dert erscheinen lässt, reicht aus (BGE 121 IV 107). Zum Vermögen, welches ge- schädigt wird, gehören alle vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn (vor- liegend der F2._____ AG). Nach der Rechtsprechung genügt als Vermögensscha- den auch ein bloss vorübergehender Schaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 11.5). Zwischen der Verletzung der Treue-

- 42 - pflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.1.4). Wie vorstehend erwogen, überzeugt das Vorbringen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, die Bilder hätten keinen Wert gehabt, da sie nicht ver- kauft werden konnten (vgl. Urk. 92 Rz. 21 ff.), nicht, da keine Anzeichen für eine Verkaufsabsicht seitens der F1._____ AG bzw. B._____ vorliegen (vgl. E. IV.A.3.4.3.). Entgegen der Staatsanwaltschaft kann jedoch vorliegend nicht von einem Schaden in Höhe der gesamten veräusserten Darlehensforderung von CHF 2.5 Mio. ausgegangen werden. Es muss in Rechnung gezogen werden, dass im Rahmen einer Veräusserung der Kunstgegenstände im Konkurs nicht der gleich hohe Erlös erzielt werden kann, wie bei einer sorgfältigen – mit Gutachten und al- lenfalls weiteren getroffenen Vorkehrungen begleiteten – Veräusserung in der freien Marktwirtschaft bzw. im Einzelverkauf im Kunsthandel. Es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Konkurseröffnung zu einer Wert- verminderung führt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten B._____, der aufgrund des Konkurses sinngemäss von einem Nonvaleur spricht, ist aber wie erstellt davon ausgehen, dass die Bilder auch im Konkursverfahren für einige hun- derttausend Franken hätten verkauft werden können und die F2._____ AG daran mit rund 83 % an der Konkursdividende beteiligt gewesen wäre. Es ist von einem geschätzten Schaden im Bereich von zumindest rund einigen mehreren hundert- tausend Franken auszugehen. Es ist daran zu erinnern, dass die I._____ AG der G._____ AG als "Auskaufsumme" CHF 100'000.– zahlte, wobei hier wohl aus- schlaggebend war, dass die I._____ AG mit einer Konkursdividende von rund 83 %, die G._____ AG indessen nur mit einer solchen von rund 17 %, am Konkurserlös beteiligt gewesen wäre. Der F2._____ AG ist durch die Veräusserung der Darle- hensforderung – wie auch der Beteiligung – ohne äquivalente Gegenleistung je- denfalls ein Schaden entstanden. Weiter bringt der Beschuldigte B._____ vor, es hätten sich keine Gläubiger der F2._____ AG im Konkurs beteiligt und es gebe im vorliegenden Verfahren keine Privatkläger (Prot. II S. 34 f.). Dies ist auf die Forde- rungsabtretung an die I._____ AG zurückzuführen. Dies und dass die G._____ AG

– nach Auffassung des Beschuldigten B._____ – "voll befriedigt" wurde (Prot. II S. 41), bedeutet jedoch nicht, dass der F2._____ AG nicht zumindest vorüberge-

- 43 - hender Schaden entstanden ist. Dieser – zumindest vorübergehende – Schaden entstand somit als kausale Folge der oben erstellten Pflichtverletzung des Beschul- digten B._____. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass er es vorzog, die F2._____ AG fast zur Gänze auszuhöhlen, anstatt den Ausgang des Konkurs- verfahrens der F1._____ AG abzuwarten und sich auf die Sicherung des Fortbe- stands der Gesellschaft zu konzentrieren (Urk. 66 S. 49).

5. Vorsatz 5.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.2.4.1). 5.2. Der Beschuldigte B._____ hat unter Zustimmung und Kenntnisnahme seiner Mitverwaltungsräte C._____ und A._____ den Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 mit Wissen und Willen abgeschlossen. 5.3.1. B._____ war im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der H._____ AG sowohl bei der F2._____ AG (seit 2010) wie auch bei der F1._____ AG (seit 2012) im Verwaltungsrat. Bei letzterer waren B._____ und C._____ zudem die einzigen Verwaltungsratsmitglieder bzw. soweit ersichtlich überhaupt die einzi-

- 44 - gen für diese Firma tätigen Personen in bestimmender Funktion. Es ist schon von daher und angesichts seiner langjährigen Tätigkeit für die F1._____ AG davon aus- zugehen, dass B._____ die finanziellen Verhältnisse der F1._____ AG bekannt waren. Die Vorinstanz verweist sodann zutreffend darauf hin, dass die F1._____ AG im Sinne von Art. 727a OR auf die eingeschränkte Re- vision verzichtet hat, woraus noch deutlicher geschlossen werden kann, dass die Verantwortung für die Jahresrechnung in alleiniger Verantwortung des Verwal- tungsrats lag und B._____ demnach über die Finanzen der Gesellschaft selbstver- antwortlich Bescheid wissen musste (Urk. 66 S. 50 in Verbindung mit Urk. 50201011). Es ist mithin davon auszugehen, dass B._____ über den Verlauf des Konkurses und die darin geltend gemachten Forderungen und die festgestell- ten Aktiven Bescheid wusste. Dies ergibt sich auch daraus, dass er den Kollokati- onsplan und das Konkursinventar beim Konkursamt als richtig anerkannte. Er wusste also von dem Bilderbestand und dem damaligen Kaufwert gemäss Verein- barung vom Mai/Juni 2016 und dass die F1._____ AG diese Bilder in ihrer Bilanz mit einem Wert von CHF 3.1 Mio. bewertete. Er konnte sich daher auch vorstellen, mit welcher Konkursdividende die F2._____ AG voraussichtlich rechnen konnte. Hinzu kommt, dass er bereits bei den Vorgängergesellschaften der F1._____ AG bezüglich dem Bilderkauf von der G._____ AG als Verwaltungsrat tätig gewesen war (P._____ AG, J._____ AG etc.). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszu- gehen, dass er vor dem Hintergrund dieses Wissens den Verkauf der Darlehens- forderung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG sowie der Beteiligung an der F1._____ AG namens der F2._____ AG an die – ebenfalls der "Familie" A._____B._____ gehörende – H._____ AG ohne äquivalente Gegenleistung be- werkstelligte, mithin mit direktem Wissen und Willen handelte. Damit nahm er auch einen zumindest vorübergehenden Schaden der F2._____ AG in Kauf.

6. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 6.1. Der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Er- mächtigung jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am

- 45 - Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es genügt die in Kauf genom- mene Bereicherung bzw. das Erstreben der Bereicherung muss nicht ausschliess- liches Motiv sein. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2, Urteile des Bun- desgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2; 6B_776/2016 vom 8. Novem- ber 2016 E. 2.5.3). Unter Bereicherung versteht man irgendeine wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffes. Unrechtmässig ist die Bereiche- rung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht (vgl. ANDREAS DONATSCH-OFK/StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB- MStG und JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 158 N 12, Art. 137 N 11 ff. m.H.). 6.2. Die H._____ AG hat, wie erstellt, ohne äquivalente Gegenleistung die Betei- ligung an der F1._____ AG sowie eine Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG über CHF 2.5 Mio. erhalten, die sie im Konkursverfahren der F1._____ AG anmelden konnte und dies auch getan hat. Die H._____ AG hat sich zwar dazu verpflichtet, alles zu versuchen, um den Konkurs über die F1._____ AG zu widerrufen oder den Bilderbestand der F1._____ AG aus dem Konkurs zu über- nehmen. Für den Fall, dass dies gelingen sollte, würde die F2._____ AG 50 % des aus dem Verkauf der Bilder resultierenden Gewinns erhalten. Bei der Würdigung dieser Verpflichtung ist sich vorab vor Augen zu halten, dass B._____ Verwaltungs- rat der F1._____ AG sowie der F2._____ AG war und sich die H._____ AG im Besitz der "Familie" von B._____ befand. Wie erwogen, war sodann vorauszuse- hen, dass eine Erlösbeteiligung nicht vor dem angekündigten und in Kürze anste- henden Konkurs der F2._____ AG zum Tragen kommen kann. Es war mit anderen Worten nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die H._____ AG je die Hälfte des Gewinns hätte abgeben müssen. Anzumerken ist, dass die Bilder auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung immer noch im Besitz der F1._____ AG und noch nicht verkauft waren (Prot. II S. 25). Die Verpflichtung war im Weiteren offensichtlich nicht ernst gemeint, ist doch auch B._____ im Konkurs der F2._____ AG gegenüber dem Konkursamt nicht davon ausgegangen, dass der F2._____ AG noch Ansprü- che gegen die H._____ AG zustehen. Diese Ansprüche wurden nicht im Inventar vermerkt (Urk. 40501390 in Verbindung mit Urk. 40501384). Wie erwogen, war diese Verpflichtung sodann ohnehin derart schwammig vereinbart ("versucht al- les"), dass sie gerichtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Ferner ist zu beachten,

- 46 - dass die F2._____ AG finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, einen entspre- chenden Prozess zu führen und die H._____ AG zur Vertragserfüllung anzuhalten. Hierfür bestand offensichtlich auch kein Interesse. Die Vorinstanz folgert zurecht, dass die H._____ AG kaum ein Risiko eingegangen wäre, wenn sie entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen einfach die Auszahlung der Konkursdividende abge- wartet hätte. Dies kristallisierte sich schliesslich aus der (völlig) entschädigungslo- sen Abtretung der Forderung von CHF 2.5 Mio. durch die H._____ AG an die – ebenfalls der "Familie" A._____B._____ gehörende – I._____ AG. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte die H._____ AG kein Interesse mehr ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die I._____ AG ihrerseits hat diese Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. ohne irgendwelche Gegenleistungen erhalten. Weder die H._____ AG noch die I._____ AG hatten Anspruch auf diese wirtschaftliche Besserstellung und waren somit unrechtmässig bereichert. Die unrechtmässige wirtschaftliche Besserstellung und Bevorteilung der H._____ AG, welche sich im Familienbesitz befand, war aufgrund der erstellten Mitwirkung des Beschuldigten B._____ gewollt. B._____ handelte demnach in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 6.3. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, ging es B._____ vor allem darum zu verhindern, dass die G._____ AG für ein "Butterbrot" in das Eigentum des Bilderbestandes kam und sicherzustellen, dass die Bilder weiterhin in seinem Besitz bzw. einer von ihm respektive seiner "Familie" beherrschten Gesellschaft bleiben. Der Plan war offensichtlich, die G._____ AG als Haupt- bzw. quasi einzig gewichtige Gläubigerin der F1._____ AG auszubezahlen und durch einen Widerruf des Konkurses über die F1._____ AG wieder Zugriff auf die im Konkursinventar aufgenommenen Bilder zu erhalten, was letztlich auch gelang (vgl. oben unter "Vor- bemerkungen"). Wie oben ausgeführt, gelang es der I._____ AG, die G._____ AG am 19. März 2020 dazu zu bringen, ihre Forderung von CHF 536'399.90 für CHF 100'000.– an sie abzutreten und hat sie zudem am 22. April 2020 sämtliche Aktien der G._____ AG für CHF 6'000.– aufgekauft. Dabei blieb letztlich im Dun- keln, woher das Geld für diese Vereinbarungen stammt. Wie erwogen, ist jedenfalls zu vermuten, dass dies der I._____ AG gelang, da sie im Konkurs der F1._____ AG mit der Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG eine rund vier Mal so hohe Forderung eingegeben hatte als die G._____ AG. Dies

- 47 - hat B._____ teilweise selber so vorgebracht und ergibt sich letztlich auch aus dem Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 sowie aus dem tatsächlichen Gelingen dieses Planes. Abgesehen davon, dass B._____ dabei übersieht, dass "er" bzw. die F1._____ AG bzw. die F2._____ AG der G._____ AG tatsächlich noch die Rest- kaufsumme von über einer halben Million Franken schuldete und von daher nicht von einem Preis für ein "Butterbrot" hätte gesprochen werden können, hat er mit seinem Vorgehen, d.h. mit der Zwischenschaltung der H._____ AG und der I._____ AG, gegen die Interessen der F2._____ AG gehandelt. Aus Sicht der G._____ AG spielte es zwar vordergründig keine Rolle, ob die Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. von der F2._____ AG, der H._____ AG oder der I._____ AG im Konkurs der F1._____ AG angemeldet wird. Es ist aber zu sehen, dass die F2._____ AG kurz vor der Deponierung ihrer Bilanz stand und die Muttergesellschaft der F1._____ AG war. Sie wurde letztlich von der O._____ AG wegen einer Forderung von CHF 29'415.85 in den Konkurs getrieben und es wurden Forderungen im Umfang von CHF 1'422'864.15 angemeldet (Urk. 40501377). Die F2._____ AG wäre vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufs der Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. an gesehen, in Kürze nicht mehr handlungsfähig gewesen, was absehbar war. Sodann wurde auch in ihrem Konkurs die Forderung der G._____ AG über CHF 536'399.90 eingegeben (Urk. 20301014 und Urk. 40501377). Anzumerken ist, dass gemäss der Vereinbarung vom Mai/Juni 2017 der Vergleichsbetrag von der F2._____ AG zu bezahlen gewesen wäre (Urk. 20301012 Rückseite). Diese Um- stände waren bei der H._____ AG und der I._____ AG nicht gegeben. 6.4. Als letzter Punkt ist im Rahmen der unrechtmässigen Bereicherung noch- mals näher auf die Verhältnisse bei der H._____ AG und der I._____ AG einzuge- hen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 21. April 2017 war der Beschuldigte A._____ einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift (Urk. 50201012). C._____ und B._____ schieden per Januar 2017 aus dem Verwal- tungsrat bzw. als Präsident des Verwaltungsrats aus (a.a.O.). Wie erwähnt, han- delte B._____ indessen weiterhin für die H._____ AG (Urk. 20301018). B._____ gab nebulös an, die H._____ AG sei im Besitz der Familie (Urk. 50201004 F/A 17). Die I._____ AG und die H._____ AG haben sodann gemäss seinen Angaben die- selben Aktionäre (Urk. 50501010). Bei der 2018 gegründeten I._____ AG war

- 48 - B._____ zunächst als Verwaltungsrat tätig. Ab 26. Oktober 2018 war A._____ dann als einziger Verwaltungsrat eingesetzt (Urk. 20301010). B._____ handelte auch da- nach noch für die I._____ AG (vgl. Urk. 20301019). Die Vorinstanz vermutet, dass der Beschuldigte B._____ unter den Aktionären der H._____ AG respektive der I._____ AG war und daher zumindest mittelbar durch Werterhöhung seiner eigenen Anteile persönlich vom Kaufvertrag vom 21. April 2017 respektive von der Abtre- tung am 8. Januar 2019 profitierte, hält aber fest, das sich dies anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht erstellen lässt (Urk. 66 S.53f.). Dem ist zu folgen. Es ist daher davon auszugehen, dass B._____ in der Absicht handelte, Dritte, also die H._____ AG bzw. die I._____ AG und mittelbar deren Aktionäre (u.a. A._____), zu bereichern. Gemäss Steuererklärung 2017 war A._____ zu jenem Zeitpunkt mit 50 Aktien im Wert von CHF 50'000.– an der H._____ AG beteiligt (Urk. 90401014). Es ist daher davon auszugehen, dass A._____ mittelbar durch seine Beteiligung von der Bereicherung der H._____ AG profitierte.

7. Fazit 7.1 Der Beschuldigte A._____ erfüllte die Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB aufgrund seines Austritts aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21. April 2017 nicht mehr, weshalb er der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und freizusprechen ist. 7.2 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte B._____ im Sachverhaltskomplex "F2._____ AG" der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. B. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

1. Rechtliche Grundlagen Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich gerin- gerem Wert veräussert, macht sich der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB strafbar, wenn über ihn der Konkurs

- 49 - eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zu diesem Tatbestand unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur sorgfältig und umfassend erörtert, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 66 S. 65-67). Bei Art. 164 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1). Mögliche Täter strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 164 StGB sind zum einen der Schuldner (Ziff. 1) und zum anderen Dritte (Ziff. 2). Beim Schuldner han- delt es sich um diejenige Person, gegen welche das Zwangsvollstreckungsverfah- ren durchgeführt wird (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 3 und 5; Art. 164 N 4 ff.). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, eine Gesell- schaft oder eine Einzelfirma, wird die Schuldnereigenschaft gestützt auf Art. 29 denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die in einer Position nach lit. a – d handeln (Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003; BSK StGB- HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 4 m.w.H.). Hervorzuheben ist, dass Art. 164 Ziff. 1 StGB die Pflicht des Schuldners sichert, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten. Die Tat kann vor oder nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden. In subjek- tiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Erfor- dernis der Konkurseröffnung handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung, welche vom Vorsatz des Täters nicht umfasst sein muss (BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 126 IV 5 E. 2.c). War im Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung das Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht eröffnet, muss der Schuldner aber min- destens damit gerechnet haben, dass es in absehbarer Zeit zu einem solchen kom- men könnte (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 164 N 33 ff. m.H.).

2. Würdigung 2.1. Wie bereits im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung erwogen, war der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 21. April 2017 nicht mehr Verwaltungsrat der F2._____ AG (vgl. E. IV.A.2.2.3), weshalb er die er- forderliche Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.

- 50 - 2.2. Wie erstellt, hat unter anderem der Beschuldigte B._____ in seiner Funktion als Verwaltungsrat bzw. Organ der F2._____ AG beim Verkaufsvertrag vom

21. April 2017 mitgewirkt,. Mit diesem Vertrag hat B._____ die wesentlichen Akti- ven der F2._____ AG ohne Erhalt einer äquivalenten Gegenleistung veräussert bzw. die potentiell werthaltige Darlehensforderung, die voraussichtlich im Konkurs der F1._____ AG mit einer Konkursdividende von rund 83 % im sechsstelligen Frankenbereich bzw. im Umfang von einigen hunderttausend Franken teilgenom- men hätte, ohne zeitgerecht realisierbaren Gegenwert an die H._____ AG verkauft bzw. eben "verschenkt". Damit hat er als verantwortliches Organ der F2._____ AG deren Vermögen gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräus- sert und den Gläubigern der F2._____ AG den Zugriff auf dieses Exekutionssub- strat entzogen. Die objektive Strafbarkeitsbedingung einer Konkurseröffnung über den Schuldner ist vorliegend gegeben. Der Konkurs über die F2._____ AG wurde am tt. mm. 2017 eröffnet. Die finanzielle Schieflage bestand indessen schon min- destens seit Ende 2016 und der Verwaltungsrat hat am 20. April 2017 beschlossen, dass allenfalls per Ende Juni 2017 die Bilanz deponiert werde. Zu jenem Zeitpunkt waren bereits hohe Betreibungen hängig etc. Es kann hierzu auf die im Zusammen- hang mit der ungetreuen Geschäftsführung gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. IV.A.3.4.7). Der Beschuldigte B._____ musste als Organ der Schuldnerin im Zeitpunkt der Veräusserung jedenfalls damit rechnen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Konkurseröffnung kommen könnte. 2.3. Weiter musste B._____ aufgrund seiner Kenntnisse der Finanzsituation in- nerhalb der F2._____ AG klar gewesen sein, dass diese nach der Veräusserung ihrer wesentlichen Aktiven nicht in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflich- tungen nachzukommen. Schliesslich musste ihm gemäss den gemachten Ausfüh- rungen als Organe der F2._____ AG auch bewusst sein, dass den Gläubigern der Gesellschaft in einer Zwangsvollstreckung das veräusserte Vermögen im Umfang der mutmasslichen Konkursdividende in der Höhen von einigen hunderttausend Franken entgehen würde. Wie bereits im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesor- gung erwogen, ist davon auszugehen, dass B._____, der gleichzeitig im Verwal- tungsrat der F1._____ AG – welche den Wert der Bilder in ihrer Bilanz mit CHF 3.1 Millionen bewertet hatte – war, die Höhe eines möglichen Erlöses der Kunstgegen-

- 51 - stände in einem Konkursverfahren richtig einschätzen konnte. Es ist daher bei B._____ von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.

3. Fazit 3.1 Der Beschuldigte A._____ ist der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB nicht schuldig und wird freigesprochen 3.2 Der Beschuldigte B._____ hat sich im Sachverhaltskomplex "F2._____ AG" der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht. IV. Strafe A. Anwendbares Recht

1. Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen wurden im Wesentlichen (Ver- kaufsvertrag vom 21. April 2017) vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs begangen. Neues Recht ist nach dem Grundsatz der lex mitior nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b).

2. Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die kon- krete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die ge- setzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentlichen Kaskadenan- knüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmo-

- 52 - dalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf ei- ner Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4).

3. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und die- selbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 6.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]; je mit Hinweisen).

4. Nach dem Grundsatz des milderen Rechts sind auf die Tat sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich das Ergebnis festzu- stellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt (BGE 142 IV 404; 135 IV 113; 134 IV 87; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4). Somit ist nachfolgend die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B._____ vorzu- nehmen und anschliessend zu beurteilen, welches Recht für ihn milder ist. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamts- trafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe

1. Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug nö- tigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 66 S. 70-74 und S. 85 f.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff., 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 142 IV 14 E. 5.4; 118 IV 342 E. 2b, je mit Hinweisen) kann vorab ver- wiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkompo- nente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4, je mit Hinwei- sen).

- 53 -

2. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB be- trug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 [zur Publ. vorgesehen]). Hinzu- kommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel min- destens sechs Monate betrug (aArt. 40 erster Satzteil StGB). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). C. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Sowohl der Strafrahmen der Gläubigerschädi- gung durch Vermögensminderung im Sinne von Art.164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wie auch derjenige für die qualifizierte ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe. aArt.158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lautete zwar dahingehend, dass auf eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann. Entgegen dem

- 54 - missverständlichen Wortlaut ist dieser Passus nicht so zu verstehen, dass damit eine Mindeststrafe gemeint wäre. Vorgesehen war damit schlicht die Möglichkeit die Strafobergrenze von drei auf fünf Jahre zu setzen (BSK StGB-NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 180). Im Übrigen ist in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung nun- mehr klar formuliert, dass die Strafe gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB "Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" beträgt (BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023; AS 2023 259, BBI 2018 2827). Es rechtfertigt sich sodann bei der Strafzumessung in Anwendung von Art. 49 StGB mit der Vorinstanz nachfolgend von der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als dem schwereren De- likt auszugehen (vgl. dazu Urk. 66 S. 75). D. Strafzumessung B._____

1. Einsatzstrafe für Ungetreue Geschäftsbesorgung 1.1. Tatschwere 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Verkauf der gesamten Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. sowie der Beteiligung an der F1._____ AG ohne äquivalente Gegenleistung aus Sicht der F2._____ AG offen- sichtlich nicht gerechtfertigt war. Wie erwogen, wäre es jedenfalls – auch wenn man den Einwand des Beschuldigten aufnimmt, dass die Bilder in einem Konkurserfah- ren an Wert verlieren – nicht erforderlich gewesen, die gesamte Forderung über CHF 2.5 Mio. und dann zusätzlich noch die Beteiligung für dieses Ziel ohne äqui- valenten Gegenwert zu verkaufen. Es war für den Verwaltungsrat doch klar erkenn- bar, dass der vereinbarte Erlösanteil für die F2._____ AG – wenn überhaupt – zu spät kommen würde, dass diese bis dann mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kon- kurs gefallen (und allenfalls gelöscht) gewesen wäre, was dann auch der Fall war. Der Erlösanteil war zudem schwammig formuliert, für die F2._____ AG gerichtlich so kaum durchsetzbar bzw. nur unter sehr grossem Prozessrisiko. Diese Klausel war zudem, wie erstellt, auch nicht ernst gemeint. Mit der Veräusserung der we- sentlichen Aktiven ohne Gegenleistung hat der Beschuldigte B._____ in grober Weise gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat, das Vermögen der F2._____ AG

- 55 - zu verwalten, verstossen und dieser damit jegliche Chancen genommen, mit ihren Gläubigern sinnvoll zu verhandeln. Bei der Gewichtung der Tatschwere ist unter anderem dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs Rechnung zu tragen. Entspre- chend ist bei Vermögensstraftaten der Deliktsbetrag bzw. der Schaden zu berück- sichtigen. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzu- messung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu. Ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Schaden indes auch im Rahmen der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, genügt es vielmehr, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht bzw. den Schaden im Sinne eines Minimums frei schätzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 m.H. sowie 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021). Hier wurden der F2._____ AG mit diesem Vertrag Werte bzw. Vermögen im Umfang von, wie erwähnt, geschätzt mehreren hunderttausend Franken entzogen bzw. ei- ner 83 % hohen Konkursdividende an diesem Betrag. Erschwerend fällt ins Ge- wicht, dass B._____ die treibende Kraft hinter diesen Handlungen war, wie er selber mehrfach sinngemäss betonte. Er hat in all den beteiligten Firmen einen bestim- menden Einfluss ausgeübt. 1.1.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich sein direktvorsätzliches Handeln betreffend die Geschäftsführerstellung und die Pflichtverletzung aus, sodass eine Strafminde- rung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Gerade er wusste am besten um den Wert der Bilder, war er doch am Kauf dieser Bilder/Kunstgegenstände von der G._____ AG im Jahre 2007 beteiligt, zunächst über die P._____ AG, dann über die J._____ AG, F2._____ AG / F1._____ AG und schliesslich die H._____ AG sowie die I._____ AG. Sein Motiv lag offensichtlich darin, die Bilder/Kunstgegenstände in der Hand einer Gesellschaft zu behalten, die im Besitz der "Familie" steht, um so zu profitieren und zu verhindern – wie er selber sagt –, dass die G._____ AG, wel- cher die "F1._____" noch CHF 500'000.– schuldete, "zu einem Butterbrot" in den Besitz der Bilder gelange. Entgegen der Vorinstanz kann daher durchaus von ego- istischen Beweggründen von B._____ gesprochen werden. Dass der Beschuldigte B._____ betreffend die Vermögensschädigung lediglich eventualvorsätzlich han- delte, vermag das Verschulden nicht zu mindern, liegt sein Verhalten – das blinde

- 56 - Vertrauen auf ein Darlehen von AB._____ in Millionenhöhe sowie auf eine 50%- Beteiligung der F2._____ AG am Verkaufserlös der Bilder – doch nahe am direkten Vorsatz. Die Tatschwere ist in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht – innerhalb des weiten Strafrahmens – als "noch leicht" zu zeichnen und kann daher noch im unteren Drittel festgesetzt werden. 1.2. Sanktionsart Wie erwogen, sind die wichtigsten Kriterien für die Wahl der Sanktion hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe bedrohten Delikte ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis sechs Monaten (respektive nach altem Recht bis zu einem Jahr) die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht hat für jede Tat zu entscheiden, ob es dafür eine Freiheits- oder eine Geldstrafe ausfällt (BGE 144 IV 217). Bei B._____ wirkt sich vor allem der Umstand aus, dass er mit dem bereits erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. November 2016 ein- schlägig vorbestraft ist. Auch damals ging es unter anderem um aushöhlende Zah- lungen zum Nachteil einer Aktiengesellschaft, der K._____ AG, die er als Verwal- tungsrat veranlasst hatte und zwar zugunsten der F2._____ AG und der J._____ AG (vgl. Urk. 40401005 - 404010009). B._____ wurde damals wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Erschleichen einer falschen Beurkundung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt (Urk. 83). Der Beschuldigte B._____ hat sich von dieser bedingten Freiheitsstrafe indessen nicht beeindrucken lassen. Er beschloss als Verwaltungsrat der F2._____ AG nur wenige Monate nach diesem Strafbefehl den Verkauf der wesentlichen Aktiven ohne äquivalente Gegen- leistung und schloss den inkriminierten Kaufvertrag ab, mit welchem er erneut als

- 57 - geschäftsführender Verwaltungsrat eine Aktiengesellschaft aushöhlte. Es lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass er unvermindert weiter delinquierte (Urk. 66 S. 82 f.). Dem Strafregisterauszug kann weiter entnommen werden, dass B._____ am 28. August 2014 vom Amtsgericht München wegen Unterlassung der Buchfüh- rung zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen à EUR 30.– verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt wurde, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig zu sein (Urk. 83). Das Urteil betrifft Handlungen aus den Jahren 2010 bis Ende 2012, wurde ihm indessen erst am 5. November 2019 – also nach den vorliegend zu beurteilen- den Taten – eröffnet. Es handelt sich somit nicht um eine zu berücksichtigende Vorstrafe. Allein schon aufgrund der Vorstrafe vom 9. November 2016, auch wenn diese bereits rund sieben Jahren zurückliegt, bestehen indessen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Nicht einmal der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe bei erneuter Delinquenz hielt B._____ davon ab, er- neut einschlägig und während noch laufender Probezeit zu delinquieren. Es ist da- her nicht zu erwarten, dass sich B._____ durch die Ausfällung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen würde, weshalb vorliegend – und zwar auch für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung – nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Es erscheint daher aufgrund der insgesamt gerade "noch leichten" Tatschwere ange- messen, die hypothetische Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Straferhöhung für Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 2.1. In objektiver Hinsicht fällt hier vorab der (geschätzte) Deliktsbetrag von eini- gen hunderttausend Franken sowie der Umstand ins Gewicht, dass mehrere Gläu- biger mit Forderungen im Umfang von rund CHF 1.4 Mio. davon betroffen sind (Urk. 40501377-740501378), ins Gewicht. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung festgehalten, hatte die F2._____ AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trags mit der H._____ AG, mit welchem sie ihre wesentlichen Aktiven ohne äquiva- lente Gegenleistung verkaufte, bereits mehrere Betreibungen am laufen und Schul- den im Bereich von etwa einer Million Franken gegenüber mehreren Gläubigern

- 58 - (vgl. Urk. 30101089 sowie Urk. 30101021). Weiter wurde bereits mehrfach darge- tan, dass die F2._____ AG bereits zu jenem Zeitpunkt in finanzieller Schieflage war und ihr bzw. B._____ dies bewusst war. Durch die Veräusserung ihrer Hauptaktiven praktisch ohne Gegenleistung – was wie erstellt absehbar war und eine Gegenleis- tung jedenfalls nicht rechtzeitig hätte eingehen können – verzichtete der Verwal- tungsrat der F2._____ AG auf eine Konkursdividende im Umfang von mutmasslich (geschätzten) einigen hunderttausend Franken oder wie es die Vorinstanz aus- drückt, wurden mit der praktisch gegenleistungslosen Veräusserung der Darle- hensforderung (von CHF 2.5 Mio.) sämtliche Aussichten der F2._____ AG auf eine einträgliche Konkursdividende zunichte und eine baldige Konkurseröffnung prak- tisch unausweichlich gemacht (Urk. 66 S. 77). Damit einher ging auch eine erheb- liche Schädigung der Gesellschaftsgläubiger, nachdem damit das zur Verfügung stehende Haftungssubstrat im gleichen Umfang geschmälert wurde. Wiederum ist festzuhalten, dass B._____ gemäss eigenen Angaben die dominierende Persön- lichkeit, sprich die treibende Kraft bei diesen Handlungen für die F2._____ AG war, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich der direkte Vorsatz aus und eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz fällt ausser Betracht, konnte gerade er doch einschätzen, dass auch bei einer Veräusserung der Bilder/Kunstgegenstände im Rahmen des Konkurses ein beachtlicher Erlös resultieren würde. Weiter han- delte er letztlich aus egoistischen Gründen und es war ihm egal, dass die Gläubiger leer ausgehen bzw. jedenfalls schlechter dastehen würden. Sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere kann im oben erwähnten Sinn als "noch leicht" taxiert werden. Für sich betrachtet wäre eine Strafe im Bereich von 7 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen gewesen. In Anwendung des sich – wie oben bei der Ide- alkonkurrenz erwogen – stark auswirkenden Asperationsprinzips erscheint es an- gemessen, die Einsatzstrafe um drei Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen.

3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat auch bezüglich B._____ die aufgrund der Akten bekann- ten Eckpunkte seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse zusammen-

- 59 - gefasst (Urk. 66 S. 84f., Urk. 50201038-50201039, Urk. 90301001-90301005, Urk. 40; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.). Der am tt. April 1954 geborene B._____ ist pen- sioniert und lebt gemäss seinen Angaben von der monatlichen AHV-Rente von ca. CHF 1'800.–. Für seine Verwaltungsratsmandate in diversen Tochtergesellschaf- ten der F2._____ AG erhalte er monatlich durchschnittlich rund Fr. 2'000.– netto. Ergänzungsleistungen beziehe er keine. Er wohne zusammen mit seinem Sohn in AD._____ und sie würden sich die Miete von CHF 1'500.– teilen. Seine Kranken- kassenprämie betrage monatlich CHF 400.–. Unterstützungspflichten habe er keine. B._____ gab weiter an, kein Vermögen zu haben und Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.2. Spürbar straferhöhend ist indessen die bereits erwähnte einschlägige Vor- strafe aus dem Jahre 2016 zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er wäh- rend der laufenden Probezeit dieses Strafbefehls sowie während laufendem Ver- fahren delinquierte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe schon länger zurückliegt. Unter Berücksichtigung der erneuten Delinquenz bzw. der einschlägigen Delinquenz während der Probezeit sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten B._____ wäre insgesamt eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Mo- naten angemessen. Vorliegend hat jedoch einzig der Beschuldigte B._____ Beru- fung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. Es verbietet sich somit ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festgesetzt hat. 3.3. Strafminderungs- oder -befreiungsgründe sind nicht ersichtlich. 4 Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und in Beachtung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.

- 60 - G. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Wie bereits erwähnt, kann zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges auf die zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 85 f.). 1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in sub- jektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 1.3 Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzun- gen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Freiheitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Mo- naten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monaten für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 m.H.; TRECHSEL/PIETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei-

- 61 - zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 2 zu Art. 41 StGB). Die Bedingungen für eine kurze vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten wurden mit dem neuen Recht vereinfacht (Art. 41 Abs. 1 StGB), was für die beschuldigte Person nicht günstiger ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 6.1.3; 6B_279/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.1).

2. Vollzug Strafe B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Beschuldigten B._____ den Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im restlichen Umfang von sechs Monaten Frei- heitsstrafe ordnete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 66 S. 86 f.). Die Vor- instanz hat zutreffend erörtert, dass für den Beschuldigten B._____ objektiv sowohl ein bedingter als auch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht kommt. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte B._____ mit dem erwähnten Strafbefehl vom 9. November 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten – und nicht mehr als sechs Monaten – verurteilt wurde. Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonderes günstige Umstände vorlie- gen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz wäre die einschlägige Vorstrafe grundsätzlich geeignet, eine ungünstige Prognose zu stellen. Sie vertrat jedoch die Ansicht, es könne noch einmal eine günstige Prognose gestellt werden, jedoch sei den verbleibenden Bedenken mit einer dreijährigen Probezeit Rechnung zu tragen (Urk. 66 S. 86 f.). 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden deliktischen Handlungen bereits rund sieben Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte B._____ seither – soweit ersichtlich – wohl verhalten hat. Es verhält sich zwar so, dass ein weiteres Strafverfahren gegen B._____ hängig ist (Urk. 84), in welchem am 9. Juli 2019 bereits ein Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ergan- gen ist. Dieses Strafverfahren, welches auf einer Anklage vom 28. August 2013 gründet, ist noch nicht rechtskräftig (vgl. Urk. 40301005 S. 4, Urk. 40301006ff.). Es

- 62 - ist daher vorliegend entsprechend der Unschuldsvermutung im Rahmen der Pro- gnose des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen, wobei es sich ohnehin um weit zurückliegende Vorfälle handelt (vgl. Urk. 40301007 S. 1-297). B._____ ist sodann pensioniert und lebt ansonsten in stabilen sozialen Verhältnissen. Gewichtige Be- denken bestehen indessen aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vom 9. November 2016 und dem Umstand, dass er innerhalb der Probezeit bzw. nur rund sechs Mo- nate nach Erlass des Strafbefehls einschlägig delinquierte und die gleichen Rechts- güter verletzte. Die Vorinstanz weist weiter zutreffend daraufhin, dass auch der un- bedingt vollziehbaren Strafe des Amtsgerichtes München vom 28. August 2014 von 135 Tagessätzen Geldstrafe wegen Unterlassung der Buchführung – welche dem Beschuldigten erst am 5. November 2019 eröffnet wurde – offensichtlich ähnliche Delikte zugrunde lagen, wurde ihm doch mit diesem Urteil zudem bis ins Jahr 2024 ein Tätigkeitsverbot für Verwaltungsratsmandate und dergleichen auferlegt. Die Vorinstanz folgert zutreffend, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden B._____ also bereits im Jahr 2014 ein gewisses Gefährdungspotential attestierten, wobei sich entsprechende Befürchtungen angesichts seiner neuerlichen Delin- quenz in der Schweiz als gerechtfertigt erwiesen haben. 3.3 In einer Gesamtbetrachtung hinterlassen die einschlägige Vorstrafe vom

9. November 2016, bei welcher es um ähnliche deliktische Handlungen ging sowie der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ die erneuten Delikte nicht einmal ein halbes Jahr nach dem Erlass des Strafbefehls und während laufender Probezeit beging, den Eindruck, dass er sich durch eine bedingte Strafe nicht genügend be- eindrucken lassen wird, zukünftig nicht mehr zu delinquieren. Hinzu kommt, dass sich seine Lebensumstände im Vergleich zum April 2017 – bis auf den Umstand, dass er nunmehr eine AHV-Rente bezieht – nicht verändert haben und von daher keine positiven Zeichen erkennbar sind, welche die Legalprognose massgeblich verbessern würden. Schliesslich ist der Beschuldigte B._____ auch in keiner Weise einsichtig, sich unrichtig verhalten zu haben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dieser Ausgangslage nicht ein unbedingter Vollzug angemessen wäre, um den Be- schuldigten B._____ von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Verschlechterungs- verbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet jedoch ein Abweichen von der Vollzugsart zulasten des Beschuldigten. Bei diesem Ergebnis steht fest, dass das

- 63 - neue Recht bezüglich der auszusprechenden Sanktion nicht milder ist, weshalb das alte Recht anwendbar ist. 3.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 6 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Die Ver- fahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuld- haft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 9 ff.).

2. Nachdem der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung (Fr. 2'500.–) sowie 1/6 der vorinstanzlichen Gerichts- gebühr (Fr. 2'000.–) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Beschuldigten B._____ und C._____ unterliegen mit ihrer Berufung bzw. aufgrund des Rückzugs der Berufung vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensaus- gang ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 14 betreffend B._____ und C._____ zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz behielt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden, eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor (Dispositivziffer 15). Nachdem

- 64 - der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB betreffend den Sachverhaltskomplex D._____ AG freigesprochen wurde (Dispositivziffer 5) und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ist somit im Umfang der Hälfte vorzubehalten. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. C._____ zog seine Berufung am 30. Oktober 2023, mithin zwei Tage vor der Berufungsverhandlung zurück, weshalb er mit seiner Berufung vollumfänglich un- terliegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten C._____ die Kosten des Be- rufungsverfahrens im Umfang von Fr. 800.– aufzuerlegen.

4. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit seiner Berufung vollumfänglich un- terliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– aufzuerlegen. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung, Rechts- anwalt MLaw Y._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von ins-

- 65 - gesamt Fr. 3'919.– geltend. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung zuzüglich Weg und Nach- besprechung des vorliegenden Urteils erweist sich eine Entschädigung von pau- schal Fr. 5'400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

5. Da der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freigesprochen wird, sind die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1; GRIESSER in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 430 N 2). Dem Beschuldigten A._____ ist daher eine angemessene Prozessentschädi- gung für anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und in beiden Gerichtsverfah- ren zuzusprechen. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen erscheinen insge- samt als gerechtfertigt (Urk. 46, Urk. 96). Dem Beschuldigten A._____ ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'688.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 7-11). Hervorzuheben ist, dass das Strafverfahren im Zusammenhang mit der F1._____ AG durch eine Straf- anzeige der G._____ AG gegen B._____ und unbekannte weitere Personen wegen Betrug etc. eingeleitet wurde (Urk. 20301002 ff.). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 29. November 2021 vier separate Anklagen gegen E._____ (Sachverhaltskomplex "D._____ AG"), B._____ (Sachverhaltskomplexe "D._____ AG" und "F1._____ AG"), A._____ (Sachverhaltskomplex "F1._____ AG") und C._____ (Sachverhaltskomplex "F1._____ AG"). Das Verfahren gegen C._____ im Sachverhaltskomplex "D._____ AG" stellte die Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2021 ein (Urk. 00101043 ff.). Die Anklagen wurden zunächst unter verschiedenen Geschäftsnummern geführt und in der Folge mit Beschluss der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Au- gust 2022 vereinigt (Urk. 20).

E. 1.1 Wie bereits erwähnt, kann zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges auf die zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 85 f.).

E. 1.1.1 Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Verkauf der gesamten Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. sowie der Beteiligung an der F1._____ AG ohne äquivalente Gegenleistung aus Sicht der F2._____ AG offen- sichtlich nicht gerechtfertigt war. Wie erwogen, wäre es jedenfalls – auch wenn man den Einwand des Beschuldigten aufnimmt, dass die Bilder in einem Konkurserfah- ren an Wert verlieren – nicht erforderlich gewesen, die gesamte Forderung über CHF 2.5 Mio. und dann zusätzlich noch die Beteiligung für dieses Ziel ohne äqui- valenten Gegenwert zu verkaufen. Es war für den Verwaltungsrat doch klar erkenn- bar, dass der vereinbarte Erlösanteil für die F2._____ AG – wenn überhaupt – zu spät kommen würde, dass diese bis dann mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kon- kurs gefallen (und allenfalls gelöscht) gewesen wäre, was dann auch der Fall war. Der Erlösanteil war zudem schwammig formuliert, für die F2._____ AG gerichtlich so kaum durchsetzbar bzw. nur unter sehr grossem Prozessrisiko. Diese Klausel war zudem, wie erstellt, auch nicht ernst gemeint. Mit der Veräusserung der we- sentlichen Aktiven ohne Gegenleistung hat der Beschuldigte B._____ in grober Weise gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat, das Vermögen der F2._____ AG

- 55 - zu verwalten, verstossen und dieser damit jegliche Chancen genommen, mit ihren Gläubigern sinnvoll zu verhandeln. Bei der Gewichtung der Tatschwere ist unter anderem dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs Rechnung zu tragen. Entspre- chend ist bei Vermögensstraftaten der Deliktsbetrag bzw. der Schaden zu berück- sichtigen. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzu- messung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu. Ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Schaden indes auch im Rahmen der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, genügt es vielmehr, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht bzw. den Schaden im Sinne eines Minimums frei schätzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 m.H. sowie 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021). Hier wurden der F2._____ AG mit diesem Vertrag Werte bzw. Vermögen im Umfang von, wie erwähnt, geschätzt mehreren hunderttausend Franken entzogen bzw. ei- ner 83 % hohen Konkursdividende an diesem Betrag. Erschwerend fällt ins Ge- wicht, dass B._____ die treibende Kraft hinter diesen Handlungen war, wie er selber mehrfach sinngemäss betonte. Er hat in all den beteiligten Firmen einen bestim- menden Einfluss ausgeübt.

E. 1.1.2 In subjektiver Hinsicht wirkt sich sein direktvorsätzliches Handeln betreffend die Geschäftsführerstellung und die Pflichtverletzung aus, sodass eine Strafminde- rung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Gerade er wusste am besten um den Wert der Bilder, war er doch am Kauf dieser Bilder/Kunstgegenstände von der G._____ AG im Jahre 2007 beteiligt, zunächst über die P._____ AG, dann über die J._____ AG, F2._____ AG / F1._____ AG und schliesslich die H._____ AG sowie die I._____ AG. Sein Motiv lag offensichtlich darin, die Bilder/Kunstgegenstände in der Hand einer Gesellschaft zu behalten, die im Besitz der "Familie" steht, um so zu profitieren und zu verhindern – wie er selber sagt –, dass die G._____ AG, wel- cher die "F1._____" noch CHF 500'000.– schuldete, "zu einem Butterbrot" in den Besitz der Bilder gelange. Entgegen der Vorinstanz kann daher durchaus von ego- istischen Beweggründen von B._____ gesprochen werden. Dass der Beschuldigte B._____ betreffend die Vermögensschädigung lediglich eventualvorsätzlich han- delte, vermag das Verschulden nicht zu mindern, liegt sein Verhalten – das blinde

- 56 - Vertrauen auf ein Darlehen von AB._____ in Millionenhöhe sowie auf eine 50%- Beteiligung der F2._____ AG am Verkaufserlös der Bilder – doch nahe am direkten Vorsatz. Die Tatschwere ist in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht – innerhalb des weiten Strafrahmens – als "noch leicht" zu zeichnen und kann daher noch im unteren Drittel festgesetzt werden.

E. 1.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in sub- jektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

E. 1.3 Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzun- gen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Freiheitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Mo- naten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monaten für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 m.H.; TRECHSEL/PIETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei-

- 61 - zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 2 zu Art. 41 StGB). Die Bedingungen für eine kurze vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten wurden mit dem neuen Recht vereinfacht (Art. 41 Abs. 1 StGB), was für die beschuldigte Person nicht günstiger ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 6.1.3; 6B_279/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.1).

2. Vollzug Strafe B._____

E. 2 Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 14. September 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, die Beschuldigten E._____ und B._____ von den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex "D._____ AG" frei. Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex "F1._____ AG" wurden die drei Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ jeweils der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensmin- derung schuldig gesprochen. A._____ und C._____ wurden mit bedingten Gelds- trafen von 270 Tagessätzen zu CHF 120.– bzw. 280 Tagessätzen zu CHF 230.– bestraft, B._____ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 66 S. 93 f.). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich er- öffnet, begründet und übergeben (Prot. I S. 18).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Beschuldigten B._____ den Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im restlichen Umfang von sechs Monaten Frei- heitsstrafe ordnete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 66 S. 86 f.). Die Vor- instanz hat zutreffend erörtert, dass für den Beschuldigten B._____ objektiv sowohl ein bedingter als auch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht kommt. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte B._____ mit dem erwähnten Strafbefehl vom 9. November 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten – und nicht mehr als sechs Monaten – verurteilt wurde. Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonderes günstige Umstände vorlie- gen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz wäre die einschlägige Vorstrafe grundsätzlich geeignet, eine ungünstige Prognose zu stellen. Sie vertrat jedoch die Ansicht, es könne noch einmal eine günstige Prognose gestellt werden, jedoch sei den verbleibenden Bedenken mit einer dreijährigen Probezeit Rechnung zu tragen (Urk. 66 S. 86 f.).

E. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich der direkte Vorsatz aus und eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz fällt ausser Betracht, konnte gerade er doch einschätzen, dass auch bei einer Veräusserung der Bilder/Kunstgegenstände im Rahmen des Konkurses ein beachtlicher Erlös resultieren würde. Weiter han- delte er letztlich aus egoistischen Gründen und es war ihm egal, dass die Gläubiger leer ausgehen bzw. jedenfalls schlechter dastehen würden. Sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere kann im oben erwähnten Sinn als "noch leicht" taxiert werden. Für sich betrachtet wäre eine Strafe im Bereich von 7 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen gewesen. In Anwendung des sich – wie oben bei der Ide- alkonkurrenz erwogen – stark auswirkenden Asperationsprinzips erscheint es an- gemessen, die Einsatzstrafe um drei Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen.

3. Täterkomponente

E. 2.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte A._____ als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, ohne sich jedoch eingehend mit dessen Rücktrittserklärung vom

28. Februar 2017 sowie deren Auswirkung zu befassen (vgl. Urk. 66 S. 31 ff.).

E. 2.2.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert die zivilrechtli- che Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fäl- len, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte nehmen und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsrats- stellung erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Der Rücktritt hat folglich das Ende des Verwaltungsratsmandats mit Wirkung ex nunc zur Folge, d.h. ab dem Zeit- punkt, zu dem die Verwaltung der Gesellschaft vom Rücktritt Kenntnis genommen hat. Gegenüber der Gesellschaft werden sie dann sofort wirksam. Die Zustimmung der Generalversammlung, des Verwaltungsrats oder eine eventuelle Entlastung sind irrelevant und stellen keine Bedingung für ihre Gültigkeit dar. Im Innenverhält- nis ist daher der Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft entscheidend, unab- hängig davon, ob die Kündigung vielleicht zur Unzeit oder gar unter Missachtung eines Arbeitsvertrages ausgesprochen wurde. Gegenüber gutgläubigen Dritten wird der Austritt jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam, und zwar an dem auf die Veröffentlichung im SHAB folgenden Werktag (Art. 932 und 933 OR). Da das zurücktretende Verwaltungsratsmitglied durch den Verzicht auf sein Mandat automatisch die Befugnis verloren hat, die Gesellschaft durch seine Unterschrift zu vertreten, kann die Rücktrittserklärung gegenüber dem Handelsre- gister nicht von ihm abgegeben werden. Hingegen obliegt die Pflicht zur Eintragung der zurücktretenden Verwaltungsratsmitglieder den verbleibenden Verwaltungs- ratsmitgliedern (BGE 126 V 61 E. 4b, 112 V 1 E. I.3.c; 104 Ib 321 E. 2b).

E. 2.2.3 A._____ erklärte am 28. Februar 2017 seinen Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat der F2._____ AG (Urk. 40501188). Als Begründung für den Rücktritt gab er in der Berufungsverhandlung an, sich seiner Bachelorarbeit gewidmet zu haben,

- 28 - welche er im Sommer 2017 habe abgeben müssen (Prot. II S. 52 und 60). Diese Begründung vermag zwar nicht zu überzeugen, da A._____ zu diesem Zeitpunkt auch Verwaltungsratsmandate bei der H._____ AG und bei der I._____ AG inne- hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sein Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG am 28. Februar 2017 das Ende seines Verwaltungsratsmandats mit Wirkung ex nunc zur Folge hatte. Wie die amtliche Verteidigung zutreffend aus- führte, hat A._____ nach seiner Demission keinerlei Handlungen für die F2._____ AG mehr vorgenommen (vgl. Urk. 95 S. 3). So nahm er – im Gegensatz zu C._____, welcher ebenfalls mit Schreiben vom 28. Februar 2017 seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG erklärte (Urk. 40501189) – nach seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG keinen Einfluss mehr auf den Gang ihrer Geschäfte und wirkte insbesondere an der Verwaltungsratssitzung vom

20. April 2017 und am Vertrag vom 21. April 2017 auf Seiten der F2._____ AG nicht mehr mit. A._____ war am Vertrag vom 21. April 2017 lediglich als Verwaltungsrat der H._____ AG beteiligt. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der H._____ AG am 21. April 2017 war A._____ somit nicht mehr Verwaltungsrat der F2._____ AG und es kam ihm in diesem Zeitpunkt auch keine faktische Geschäftsführerstel- lung zu. A._____ war somit am Vertrag vom 21. April 2017 für die F2._____ AG weder als Organ noch als faktisches Organ tätig.

E. 2.2.4 Da der Beschuldigte A._____ somit die Sondereigenschaft des Geschäfts- führers im Sinne von Art. 158 StGB nicht erfüllt und eine allfällige Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht vom Anklagesachverhalt umfasst ist, ist er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen.

E. 2.3 Weiter musste B._____ aufgrund seiner Kenntnisse der Finanzsituation in- nerhalb der F2._____ AG klar gewesen sein, dass diese nach der Veräusserung ihrer wesentlichen Aktiven nicht in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflich- tungen nachzukommen. Schliesslich musste ihm gemäss den gemachten Ausfüh- rungen als Organe der F2._____ AG auch bewusst sein, dass den Gläubigern der Gesellschaft in einer Zwangsvollstreckung das veräusserte Vermögen im Umfang der mutmasslichen Konkursdividende in der Höhen von einigen hunderttausend Franken entgehen würde. Wie bereits im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesor- gung erwogen, ist davon auszugehen, dass B._____, der gleichzeitig im Verwal- tungsrat der F1._____ AG – welche den Wert der Bilder in ihrer Bilanz mit CHF 3.1 Millionen bewertet hatte – war, die Höhe eines möglichen Erlöses der Kunstgegen-

- 51 - stände in einem Konkursverfahren richtig einschätzen konnte. Es ist daher bei B._____ von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.

3. Fazit

E. 2.4 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass aufgrund der konkreten Umstände auch zu schliessen ist, dass der Beschuldigte B._____ um seine Position als geschäftsführender Verwaltungsrat wusste und diese auch wollte. Dies ist un- strittig und offensichtlich. Wie oben unter "Vorbemerkungen" ausgeführt, war B._____ während vielen Jahren in zahlreichen – miteinander verbundenen – Ge- sellschaften als Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident oder faktisch tat- sächlich tätig, insbesondere bei den Gesellschaften, welche die fraglichen Bilder von der G._____ AG kauften bzw. dann weiter verkauften (P._____ AG, J._____ AG, K._____ AG, F2._____ AG [früher F2''._____ AG, F2'._____ AG], H._____ AG, I._____ AG, D._____ AG) und verfügte über langjährige Geschäftsführererfahrung. Er bezeichnete sich selber, wie erwähnt, als treibende Kraft bzw. dominierende Per- sönlichkeit der F2._____ AG. Er und C._____ waren sodann die einzigen Anwe- senden anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017 und beide unter- zeichneten den fraglichen Kaufvertrag.

3. Pflichtverletzung

E. 3 Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ meldeten fristgerecht Be- rufung an (Urk. 58-60) und erstatteten nach Erhalt der begründeten Urteilsausferti-

- 7 - gung jeweils innert Frist am 15. November 2022 die Berufungserklärung (Urk. 65/3- 5, Urk. 70, 71 und 73). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76). E._____ hat keine Berufung erhoben und ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die ihn be- treffenden Dispositivziffern 4 und 17 (Freispruch und Entschädigungen) sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 81).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat auch bezüglich B._____ die aufgrund der Akten bekann- ten Eckpunkte seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse zusammen-

- 59 - gefasst (Urk. 66 S. 84f., Urk. 50201038-50201039, Urk. 90301001-90301005, Urk. 40; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.). Der am tt. April 1954 geborene B._____ ist pen- sioniert und lebt gemäss seinen Angaben von der monatlichen AHV-Rente von ca. CHF 1'800.–. Für seine Verwaltungsratsmandate in diversen Tochtergesellschaf- ten der F2._____ AG erhalte er monatlich durchschnittlich rund Fr. 2'000.– netto. Ergänzungsleistungen beziehe er keine. Er wohne zusammen mit seinem Sohn in AD._____ und sie würden sich die Miete von CHF 1'500.– teilen. Seine Kranken- kassenprämie betrage monatlich CHF 400.–. Unterstützungspflichten habe er keine. B._____ gab weiter an, kein Vermögen zu haben und Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden deliktischen Handlungen bereits rund sieben Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte B._____ seither – soweit ersichtlich – wohl verhalten hat. Es verhält sich zwar so, dass ein weiteres Strafverfahren gegen B._____ hängig ist (Urk. 84), in welchem am 9. Juli 2019 bereits ein Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ergan- gen ist. Dieses Strafverfahren, welches auf einer Anklage vom 28. August 2013 gründet, ist noch nicht rechtskräftig (vgl. Urk. 40301005 S. 4, Urk. 40301006ff.). Es

- 62 - ist daher vorliegend entsprechend der Unschuldsvermutung im Rahmen der Pro- gnose des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen, wobei es sich ohnehin um weit zurückliegende Vorfälle handelt (vgl. Urk. 40301007 S. 1-297). B._____ ist sodann pensioniert und lebt ansonsten in stabilen sozialen Verhältnissen. Gewichtige Be- denken bestehen indessen aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vom 9. November 2016 und dem Umstand, dass er innerhalb der Probezeit bzw. nur rund sechs Mo- nate nach Erlass des Strafbefehls einschlägig delinquierte und die gleichen Rechts- güter verletzte. Die Vorinstanz weist weiter zutreffend daraufhin, dass auch der un- bedingt vollziehbaren Strafe des Amtsgerichtes München vom 28. August 2014 von 135 Tagessätzen Geldstrafe wegen Unterlassung der Buchführung – welche dem Beschuldigten erst am 5. November 2019 eröffnet wurde – offensichtlich ähnliche Delikte zugrunde lagen, wurde ihm doch mit diesem Urteil zudem bis ins Jahr 2024 ein Tätigkeitsverbot für Verwaltungsratsmandate und dergleichen auferlegt. Die Vorinstanz folgert zutreffend, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden B._____ also bereits im Jahr 2014 ein gewisses Gefährdungspotential attestierten, wobei sich entsprechende Befürchtungen angesichts seiner neuerlichen Delin- quenz in der Schweiz als gerechtfertigt erwiesen haben.

E. 3.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 6 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Die Ver- fahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuld- haft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 9 ff.).

2. Nachdem der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung (Fr. 2'500.–) sowie 1/6 der vorinstanzlichen Gerichts- gebühr (Fr. 2'000.–) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Beschuldigten B._____ und C._____ unterliegen mit ihrer Berufung bzw. aufgrund des Rückzugs der Berufung vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensaus- gang ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 14 betreffend B._____ und C._____ zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz behielt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden, eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor (Dispositivziffer 15). Nachdem

- 64 - der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB betreffend den Sachverhaltskomplex D._____ AG freigesprochen wurde (Dispositivziffer 5) und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ist somit im Umfang der Hälfte vorzubehalten. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. C._____ zog seine Berufung am 30. Oktober 2023, mithin zwei Tage vor der Berufungsverhandlung zurück, weshalb er mit seiner Berufung vollumfänglich un- terliegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten C._____ die Kosten des Be- rufungsverfahrens im Umfang von Fr. 800.– aufzuerlegen.

4. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit seiner Berufung vollumfänglich un- terliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– aufzuerlegen. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung, Rechts- anwalt MLaw Y._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von ins-

- 65 - gesamt Fr. 3'919.– geltend. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung zuzüglich Weg und Nach- besprechung des vorliegenden Urteils erweist sich eine Entschädigung von pau- schal Fr. 5'400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

5. Da der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freigesprochen wird, sind die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1; GRIESSER in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 430 N 2). Dem Beschuldigten A._____ ist daher eine angemessene Prozessentschädi- gung für anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und in beiden Gerichtsverfah- ren zuzusprechen. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen erscheinen insge- samt als gerechtfertigt (Urk. 46, Urk. 96). Dem Beschuldigten A._____ ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'688.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

E. 3.5 Es kann somit einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 4 f.) zusammen- fassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte B._____ als Verwaltungsrat Kenntnis von der finanziell sehr angespannten Situation bei der F2._____ AG hatte und keine ernsthaften Bemühungen unternommen wurden, um diese zu beheben. Er veräusserte vielmehr die wesentlichen Aktiven der F2._____ AG ohne äquiva- lente Gegenleistung an die – der "Familie" A._____B._____ gehörende – H._____ AG für einen symbolischen Betrag von CHF 1.– und für eine jedenfalls in nützlicher Frist nicht zufliessende Gewinnbeteiligung, die ohnehin nicht durchsetzbar und

- 41 - nicht ernsthaft gemeint war. Dabei musste ihm bewusst sein, dass der Bilderbe- stand der F1._____ AG, der bei dieser mit einem Wert im Umfang von CHF 3.1 Millionen als Aktivum bilanziert war, durchaus auch im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung im Konkursverfahren einen Erlös von einigen hunderttausend Fran- ken hätte ergeben können, an welchem er mit einer Konkursdividende von rund 83 % partizipiert hätte. Dadurch entzog er in seiner Funktion als geschäftsführender Verwaltungsrat der F2._____ AG die wesentlichen Aktiven ohne – zumindest innert nützlicher Zeit – äquivalente Gegenleistung und förderte so den Untergang bzw. den Konkurs der F2._____ AG. Dadurch hat der Beschuldigte B._____ in klarer Weise gegen die ihm als Verwaltungsrat obliegende (Vermögens-)Fürsorgepflicht verstossen (vgl. auch BGE 97 IV 14).

4. Vermögensschaden Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsde- likt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach densel- ben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermö- gensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaus- sichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufwei- sen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden der Bereicherung des Urhebers entspricht. Ebenso wenig muss er beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 m.H.; je mit Hinweisen). Die blosse Gefährdung des Ver- mögens in einem Masse, welches dieses in seinem wirtschaftlichen Wert vermin- dert erscheinen lässt, reicht aus (BGE 121 IV 107). Zum Vermögen, welches ge- schädigt wird, gehören alle vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn (vor- liegend der F2._____ AG). Nach der Rechtsprechung genügt als Vermögensscha- den auch ein bloss vorübergehender Schaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 11.5). Zwischen der Verletzung der Treue-

- 42 - pflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.1.4). Wie vorstehend erwogen, überzeugt das Vorbringen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, die Bilder hätten keinen Wert gehabt, da sie nicht ver- kauft werden konnten (vgl. Urk. 92 Rz. 21 ff.), nicht, da keine Anzeichen für eine Verkaufsabsicht seitens der F1._____ AG bzw. B._____ vorliegen (vgl. E. IV.A.3.4.3.). Entgegen der Staatsanwaltschaft kann jedoch vorliegend nicht von einem Schaden in Höhe der gesamten veräusserten Darlehensforderung von CHF 2.5 Mio. ausgegangen werden. Es muss in Rechnung gezogen werden, dass im Rahmen einer Veräusserung der Kunstgegenstände im Konkurs nicht der gleich hohe Erlös erzielt werden kann, wie bei einer sorgfältigen – mit Gutachten und al- lenfalls weiteren getroffenen Vorkehrungen begleiteten – Veräusserung in der freien Marktwirtschaft bzw. im Einzelverkauf im Kunsthandel. Es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Konkurseröffnung zu einer Wert- verminderung führt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten B._____, der aufgrund des Konkurses sinngemäss von einem Nonvaleur spricht, ist aber wie erstellt davon ausgehen, dass die Bilder auch im Konkursverfahren für einige hun- derttausend Franken hätten verkauft werden können und die F2._____ AG daran mit rund 83 % an der Konkursdividende beteiligt gewesen wäre. Es ist von einem geschätzten Schaden im Bereich von zumindest rund einigen mehreren hundert- tausend Franken auszugehen. Es ist daran zu erinnern, dass die I._____ AG der G._____ AG als "Auskaufsumme" CHF 100'000.– zahlte, wobei hier wohl aus- schlaggebend war, dass die I._____ AG mit einer Konkursdividende von rund 83 %, die G._____ AG indessen nur mit einer solchen von rund 17 %, am Konkurserlös beteiligt gewesen wäre. Der F2._____ AG ist durch die Veräusserung der Darle- hensforderung – wie auch der Beteiligung – ohne äquivalente Gegenleistung je- denfalls ein Schaden entstanden. Weiter bringt der Beschuldigte B._____ vor, es hätten sich keine Gläubiger der F2._____ AG im Konkurs beteiligt und es gebe im vorliegenden Verfahren keine Privatkläger (Prot. II S. 34 f.). Dies ist auf die Forde- rungsabtretung an die I._____ AG zurückzuführen. Dies und dass die G._____ AG

– nach Auffassung des Beschuldigten B._____ – "voll befriedigt" wurde (Prot. II S. 41), bedeutet jedoch nicht, dass der F2._____ AG nicht zumindest vorüberge-

- 43 - hender Schaden entstanden ist. Dieser – zumindest vorübergehende – Schaden entstand somit als kausale Folge der oben erstellten Pflichtverletzung des Beschul- digten B._____. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass er es vorzog, die F2._____ AG fast zur Gänze auszuhöhlen, anstatt den Ausgang des Konkurs- verfahrens der F1._____ AG abzuwarten und sich auf die Sicherung des Fortbe- stands der Gesellschaft zu konzentrieren (Urk. 66 S. 49).

5. Vorsatz

E. 4 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 zog C._____ seine Berufung aus ge- sundheitlichen und psychischen Gründen vollumfänglich und vorbehaltlos zurück (Urk. 90). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

E. 4.1 Die P._____ AG (später in P'._____ AG umfirmiert) mit Sitz in Q._____ schloss mit der G._____ AG am 15. November 2007 einen Kaufvertrag für Kunst- gegenstände zu einem Pauschalpreis von CHF 900'000.–. Zu jenem Zeitpunkt war B._____ Verwaltungsrat der P._____ AG (Urk. 30101018). Am 20. August 2009 ei- nigten sich die Parteien auf eine Änderung des Kaufpreises in Höhe von CHF 850'000.–, wovon CHF 270'000.– bezahlt waren, so dass ein Restkaufpreis

- 12 - von Fr. 580'000.– verblieb. Die P'._____ AG ging Konkurs und im Einverständnis mit der G._____ AG trat die J._____ AG (vertreten durch B._____) in den Kaufver- trag ein. Sie einigten sich auf einen Restkaufpreis von CHF 590'000.–, der in mo- natlichen Raten zu zahlen sei. Davon wurden bis zum Jahr 2015 CHF 102'000.– bezahlt, was einen Restkaufpreis von CHF 488'000.– ergab. Es gab Gespräche über allfällige Reduktionen. Die J._____ AG beschloss im September 2014 ihre Auflösung und Liquidation.

E. 4.2 Die F2._____ AG (vertreten durch B._____) erwarb gemäss Beschluss des Verwaltungsrates die vertraglichen Kunstgegenstände von der J._____ AG und verkaufte sie gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 28. Januar 2015 der F1._____ AG weiter. Wie erwähnt, handelte dabei B._____ für die J._____ AG, die F2._____ AG und die F1._____ AG.

E. 4.3 Im Vergleich vom 4. Mai / 27. Juni 2016 einigten sich die vier "Parteien" per

25. April 2016 definitiv und abschliessend auf eine geschuldete Restkaufsumme von CHF 500'000.– (inklusive aufgelaufene Zinsen und Akzessorien) und dass die- ser Betrag von der F2._____ AG der G._____ AG in sieben Raten bis 31. Dezem- ber 2016 bezahlt werde (vgl. dazu und zu weiteren Details Urk. 20301012 ff.). Die Parteien nahmen zudem Vormerk, dass sämtliche Kunstgegenstände durch die "F" bei der R._____ über eine Versicherungssumme von CHF 6 Mio. (Jahresprämie CHF 11'313.20) versichert seien (Urk. 20301013).

E. 4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kunstgegenstände von der G._____ AG im Jahr 2007 verkauft wurden und danach insbesondere aufgrund von Firmenlöschungen mehrfach die Besitzer wechselten, wobei B._____ stets im Verwaltungsrat der jeweils neuen Gesellschaft Einsitz hatte. Der Verkaufspreis ver- ringerte sich im Verlauf der Zeit aufgrund von Zahlungen und Neuverhandlungen von CHF 900'000.– auf CHF 488'000.–.

E. 5 Am 1. November 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger MLaw X._____ und MLaw Y._____ sowie Staatsanwältin MLaw Egle in Begleitung von Staatsanwalt MLaw Eberle erschienen sind (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Umfang der Berufungen

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen).

2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ beantragen jeweils einen vollum- fänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 70 und 71). Nicht angefochten ist der Freispruch betreffend den Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sachverhaltskomplex "D._____ AG" (Dispositivziffer 5). Vom Be-

- 8 - schuldigten B._____ nicht angefochten ist des Weiteren das Absehen von einem Widerruf gemäss Dispositivziffer 10. Sodann haben die Beschuldigten B._____ und A._____ die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 13 nicht angefochten. Auf- grund des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten C._____ sind der ihn betref- fende Schuldspruch, die Sanktion sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 3 und 11-13) ebenfalls nicht mehr angefochten. Nicht von der Berufung umfasst (und damit ohnehin rechtskräftig) sind wie erwähnt der Freispruch und die Entschädi- gung von E._____ gemäss den Dispositivziffern 4 und 17. Zu prüfen ist somit einzig noch der Sachverhaltskomplex F1._____ AG hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und B._____. Es sind demnach die Dispositivziffern 3 (Schuldspruch be- züglich C._____), 5 (Freispruch bezüglich B._____ betreffend Sachverhaltskom- plex "D._____ AG"), 10 (Absehen vom Widerruf bezüglich B._____), 11 und 12 (Strafe und Strafvollzug bezüglich C._____) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. B. Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2021 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ brachte anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor, die Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2021 (Urk. 50501001) sei nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, da der Hinweis auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO fehle (Prot. II S. 58 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2021 sowohl der Beschul- digte A._____ als auch der Beschuldigte B._____ in Anwesenheit ihrer Verteidiger einvernommen wurden (vgl. Urk. 50501002), weshalb die Konfrontationseinver- nahme verwertbar ist. III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen

E. 5.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.2.4.1).

E. 5.2 Der Beschuldigte B._____ hat unter Zustimmung und Kenntnisnahme seiner Mitverwaltungsräte C._____ und A._____ den Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 mit Wissen und Willen abgeschlossen. 5.3.1. B._____ war im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der H._____ AG sowohl bei der F2._____ AG (seit 2010) wie auch bei der F1._____ AG (seit 2012) im Verwaltungsrat. Bei letzterer waren B._____ und C._____ zudem die einzigen Verwaltungsratsmitglieder bzw. soweit ersichtlich überhaupt die einzi-

- 44 - gen für diese Firma tätigen Personen in bestimmender Funktion. Es ist schon von daher und angesichts seiner langjährigen Tätigkeit für die F1._____ AG davon aus- zugehen, dass B._____ die finanziellen Verhältnisse der F1._____ AG bekannt waren. Die Vorinstanz verweist sodann zutreffend darauf hin, dass die F1._____ AG im Sinne von Art. 727a OR auf die eingeschränkte Re- vision verzichtet hat, woraus noch deutlicher geschlossen werden kann, dass die Verantwortung für die Jahresrechnung in alleiniger Verantwortung des Verwal- tungsrats lag und B._____ demnach über die Finanzen der Gesellschaft selbstver- antwortlich Bescheid wissen musste (Urk. 66 S. 50 in Verbindung mit Urk. 50201011). Es ist mithin davon auszugehen, dass B._____ über den Verlauf des Konkurses und die darin geltend gemachten Forderungen und die festgestell- ten Aktiven Bescheid wusste. Dies ergibt sich auch daraus, dass er den Kollokati- onsplan und das Konkursinventar beim Konkursamt als richtig anerkannte. Er wusste also von dem Bilderbestand und dem damaligen Kaufwert gemäss Verein- barung vom Mai/Juni 2016 und dass die F1._____ AG diese Bilder in ihrer Bilanz mit einem Wert von CHF 3.1 Mio. bewertete. Er konnte sich daher auch vorstellen, mit welcher Konkursdividende die F2._____ AG voraussichtlich rechnen konnte. Hinzu kommt, dass er bereits bei den Vorgängergesellschaften der F1._____ AG bezüglich dem Bilderkauf von der G._____ AG als Verwaltungsrat tätig gewesen war (P._____ AG, J._____ AG etc.). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszu- gehen, dass er vor dem Hintergrund dieses Wissens den Verkauf der Darlehens- forderung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG sowie der Beteiligung an der F1._____ AG namens der F2._____ AG an die – ebenfalls der "Familie" A._____B._____ gehörende – H._____ AG ohne äquivalente Gegenleistung be- werkstelligte, mithin mit direktem Wissen und Willen handelte. Damit nahm er auch einen zumindest vorübergehenden Schaden der F2._____ AG in Kauf.

6. Absicht unrechtmässiger Bereicherung

E. 6 Den Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die F1._____ AG per

31. Dezember 2016 in der Bilanz die fraglichen Bilder/Kunstgegenstände als Akti- vum "Bilderbestand" mit einem Wert von CHF 3'100'000.– aufführte (Urk. 40701017). Unter Passiven werden das Darlehen der F2._____ AG mit CHF 2'500'000.– (80.6 %) und als Kreditor die G._____ AG mit CHF 500'000.– auf- geführt (vgl. Steuerunterlagen Urk. 4070108). Wie oben ausgeführt, ist diesen Bil- dern in sämtlichen bekannten Kaufverträgen und Vereinbarungen ein Maximalwert von rund CHF 900'000.– zugemessen worden, allerdings handelte es sich dabei um einen Pauschalpreis für sämtliche Werke. Sodann wurden die Werke wie er- wähnt für eine Summe von CHF 6 Mio. versichert. B._____ meinte dazu, es sei bei der F1._____ AG und der F2._____ AG alles richtig bilanziert worden (Urk. 50501008) . Im Konkurs wurden diese ca. 1'000 Bilder (diverse Künstler und Motive) nur noch pro Memoria aufgeführt (Urk. 20301016), was von B._____ als richtig anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 19. September 2019 orientierte das Konkursamt Zug die G._____ AG darüber, dass die F1._____ AG Eigentümerin von vielen Bildern (ca. 700 bis 1'500 Stück verschiedener Künstler und Macharten) sei und für diese Inventarposition ein Pauschalbetrag von CHF 4'000.– geboten werde und setzte Frist für höhere Offerten an (Urk. 20301015 ff.).

E. 6.1 Der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Er- mächtigung jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am

- 45 - Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es genügt die in Kauf genom- mene Bereicherung bzw. das Erstreben der Bereicherung muss nicht ausschliess- liches Motiv sein. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2, Urteile des Bun- desgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2; 6B_776/2016 vom 8. Novem- ber 2016 E. 2.5.3). Unter Bereicherung versteht man irgendeine wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffes. Unrechtmässig ist die Bereiche- rung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht (vgl. ANDREAS DONATSCH-OFK/StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB- MStG und JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 158 N 12, Art. 137 N 11 ff. m.H.).

E. 6.2 Die H._____ AG hat, wie erstellt, ohne äquivalente Gegenleistung die Betei- ligung an der F1._____ AG sowie eine Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG über CHF 2.5 Mio. erhalten, die sie im Konkursverfahren der F1._____ AG anmelden konnte und dies auch getan hat. Die H._____ AG hat sich zwar dazu verpflichtet, alles zu versuchen, um den Konkurs über die F1._____ AG zu widerrufen oder den Bilderbestand der F1._____ AG aus dem Konkurs zu über- nehmen. Für den Fall, dass dies gelingen sollte, würde die F2._____ AG 50 % des aus dem Verkauf der Bilder resultierenden Gewinns erhalten. Bei der Würdigung dieser Verpflichtung ist sich vorab vor Augen zu halten, dass B._____ Verwaltungs- rat der F1._____ AG sowie der F2._____ AG war und sich die H._____ AG im Besitz der "Familie" von B._____ befand. Wie erwogen, war sodann vorauszuse- hen, dass eine Erlösbeteiligung nicht vor dem angekündigten und in Kürze anste- henden Konkurs der F2._____ AG zum Tragen kommen kann. Es war mit anderen Worten nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die H._____ AG je die Hälfte des Gewinns hätte abgeben müssen. Anzumerken ist, dass die Bilder auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung immer noch im Besitz der F1._____ AG und noch nicht verkauft waren (Prot. II S. 25). Die Verpflichtung war im Weiteren offensichtlich nicht ernst gemeint, ist doch auch B._____ im Konkurs der F2._____ AG gegenüber dem Konkursamt nicht davon ausgegangen, dass der F2._____ AG noch Ansprü- che gegen die H._____ AG zustehen. Diese Ansprüche wurden nicht im Inventar vermerkt (Urk. 40501390 in Verbindung mit Urk. 40501384). Wie erwogen, war diese Verpflichtung sodann ohnehin derart schwammig vereinbart ("versucht al- les"), dass sie gerichtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Ferner ist zu beachten,

- 46 - dass die F2._____ AG finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, einen entspre- chenden Prozess zu führen und die H._____ AG zur Vertragserfüllung anzuhalten. Hierfür bestand offensichtlich auch kein Interesse. Die Vorinstanz folgert zurecht, dass die H._____ AG kaum ein Risiko eingegangen wäre, wenn sie entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen einfach die Auszahlung der Konkursdividende abge- wartet hätte. Dies kristallisierte sich schliesslich aus der (völlig) entschädigungslo- sen Abtretung der Forderung von CHF 2.5 Mio. durch die H._____ AG an die – ebenfalls der "Familie" A._____B._____ gehörende – I._____ AG. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte die H._____ AG kein Interesse mehr ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die I._____ AG ihrerseits hat diese Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. ohne irgendwelche Gegenleistungen erhalten. Weder die H._____ AG noch die I._____ AG hatten Anspruch auf diese wirtschaftliche Besserstellung und waren somit unrechtmässig bereichert. Die unrechtmässige wirtschaftliche Besserstellung und Bevorteilung der H._____ AG, welche sich im Familienbesitz befand, war aufgrund der erstellten Mitwirkung des Beschuldigten B._____ gewollt. B._____ handelte demnach in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

E. 6.3 Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, ging es B._____ vor allem darum zu verhindern, dass die G._____ AG für ein "Butterbrot" in das Eigentum des Bilderbestandes kam und sicherzustellen, dass die Bilder weiterhin in seinem Besitz bzw. einer von ihm respektive seiner "Familie" beherrschten Gesellschaft bleiben. Der Plan war offensichtlich, die G._____ AG als Haupt- bzw. quasi einzig gewichtige Gläubigerin der F1._____ AG auszubezahlen und durch einen Widerruf des Konkurses über die F1._____ AG wieder Zugriff auf die im Konkursinventar aufgenommenen Bilder zu erhalten, was letztlich auch gelang (vgl. oben unter "Vor- bemerkungen"). Wie oben ausgeführt, gelang es der I._____ AG, die G._____ AG am 19. März 2020 dazu zu bringen, ihre Forderung von CHF 536'399.90 für CHF 100'000.– an sie abzutreten und hat sie zudem am 22. April 2020 sämtliche Aktien der G._____ AG für CHF 6'000.– aufgekauft. Dabei blieb letztlich im Dun- keln, woher das Geld für diese Vereinbarungen stammt. Wie erwogen, ist jedenfalls zu vermuten, dass dies der I._____ AG gelang, da sie im Konkurs der F1._____ AG mit der Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG eine rund vier Mal so hohe Forderung eingegeben hatte als die G._____ AG. Dies

- 47 - hat B._____ teilweise selber so vorgebracht und ergibt sich letztlich auch aus dem Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 sowie aus dem tatsächlichen Gelingen dieses Planes. Abgesehen davon, dass B._____ dabei übersieht, dass "er" bzw. die F1._____ AG bzw. die F2._____ AG der G._____ AG tatsächlich noch die Rest- kaufsumme von über einer halben Million Franken schuldete und von daher nicht von einem Preis für ein "Butterbrot" hätte gesprochen werden können, hat er mit seinem Vorgehen, d.h. mit der Zwischenschaltung der H._____ AG und der I._____ AG, gegen die Interessen der F2._____ AG gehandelt. Aus Sicht der G._____ AG spielte es zwar vordergründig keine Rolle, ob die Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. von der F2._____ AG, der H._____ AG oder der I._____ AG im Konkurs der F1._____ AG angemeldet wird. Es ist aber zu sehen, dass die F2._____ AG kurz vor der Deponierung ihrer Bilanz stand und die Muttergesellschaft der F1._____ AG war. Sie wurde letztlich von der O._____ AG wegen einer Forderung von CHF 29'415.85 in den Konkurs getrieben und es wurden Forderungen im Umfang von CHF 1'422'864.15 angemeldet (Urk. 40501377). Die F2._____ AG wäre vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufs der Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. an gesehen, in Kürze nicht mehr handlungsfähig gewesen, was absehbar war. Sodann wurde auch in ihrem Konkurs die Forderung der G._____ AG über CHF 536'399.90 eingegeben (Urk. 20301014 und Urk. 40501377). Anzumerken ist, dass gemäss der Vereinbarung vom Mai/Juni 2017 der Vergleichsbetrag von der F2._____ AG zu bezahlen gewesen wäre (Urk. 20301012 Rückseite). Diese Um- stände waren bei der H._____ AG und der I._____ AG nicht gegeben.

E. 6.4 Als letzter Punkt ist im Rahmen der unrechtmässigen Bereicherung noch- mals näher auf die Verhältnisse bei der H._____ AG und der I._____ AG einzuge- hen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 21. April 2017 war der Beschuldigte A._____ einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift (Urk. 50201012). C._____ und B._____ schieden per Januar 2017 aus dem Verwal- tungsrat bzw. als Präsident des Verwaltungsrats aus (a.a.O.). Wie erwähnt, han- delte B._____ indessen weiterhin für die H._____ AG (Urk. 20301018). B._____ gab nebulös an, die H._____ AG sei im Besitz der Familie (Urk. 50201004 F/A 17). Die I._____ AG und die H._____ AG haben sodann gemäss seinen Angaben die- selben Aktionäre (Urk. 50501010). Bei der 2018 gegründeten I._____ AG war

- 48 - B._____ zunächst als Verwaltungsrat tätig. Ab 26. Oktober 2018 war A._____ dann als einziger Verwaltungsrat eingesetzt (Urk. 20301010). B._____ handelte auch da- nach noch für die I._____ AG (vgl. Urk. 20301019). Die Vorinstanz vermutet, dass der Beschuldigte B._____ unter den Aktionären der H._____ AG respektive der I._____ AG war und daher zumindest mittelbar durch Werterhöhung seiner eigenen Anteile persönlich vom Kaufvertrag vom 21. April 2017 respektive von der Abtre- tung am 8. Januar 2019 profitierte, hält aber fest, das sich dies anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht erstellen lässt (Urk. 66 S.53f.). Dem ist zu folgen. Es ist daher davon auszugehen, dass B._____ in der Absicht handelte, Dritte, also die H._____ AG bzw. die I._____ AG und mittelbar deren Aktionäre (u.a. A._____), zu bereichern. Gemäss Steuererklärung 2017 war A._____ zu jenem Zeitpunkt mit 50 Aktien im Wert von CHF 50'000.– an der H._____ AG beteiligt (Urk. 90401014). Es ist daher davon auszugehen, dass A._____ mittelbar durch seine Beteiligung von der Bereicherung der H._____ AG profitierte.

7. Fazit

E. 7 Übergang von Nutzen und Schaden wird von den Parteien auf den 01.01.2017 fest- gelegt.

E. 7.1 Der Beschuldigte A._____ erfüllte die Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB aufgrund seines Austritts aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21. April 2017 nicht mehr, weshalb er der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und freizusprechen ist.

E. 7.2 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte B._____ im Sachverhaltskomplex "F2._____ AG" der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. B. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

1. Rechtliche Grundlagen Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich gerin- gerem Wert veräussert, macht sich der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB strafbar, wenn über ihn der Konkurs

- 49 - eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zu diesem Tatbestand unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur sorgfältig und umfassend erörtert, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 66 S. 65-67). Bei Art. 164 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1). Mögliche Täter strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 164 StGB sind zum einen der Schuldner (Ziff. 1) und zum anderen Dritte (Ziff. 2). Beim Schuldner han- delt es sich um diejenige Person, gegen welche das Zwangsvollstreckungsverfah- ren durchgeführt wird (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 3 und 5; Art. 164 N 4 ff.). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, eine Gesell- schaft oder eine Einzelfirma, wird die Schuldnereigenschaft gestützt auf Art. 29 denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die in einer Position nach lit. a – d handeln (Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003; BSK StGB- HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 4 m.w.H.). Hervorzuheben ist, dass Art. 164 Ziff. 1 StGB die Pflicht des Schuldners sichert, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten. Die Tat kann vor oder nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden. In subjek- tiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Erfor- dernis der Konkurseröffnung handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung, welche vom Vorsatz des Täters nicht umfasst sein muss (BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 126 IV 5 E. 2.c). War im Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung das Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht eröffnet, muss der Schuldner aber min- destens damit gerechnet haben, dass es in absehbarer Zeit zu einem solchen kom- men könnte (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 164 N 33 ff. m.H.).

2. Würdigung

E. 8 Als Gerichtsstand wird T._____ vereinbart." Die Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie C._____ ist nicht bestritten und wird anerkannt. Der Vertrag wurde am 21. April 2017 abgeschlossen, als die F1._____ AG bereits (seit dem tt.mm.2017) Konkurs war. In der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017 – also einen Tag vor Abschluss des obigen Vertrages –, an welcher B._____ und C._____ teilnahmen, wurde festgehalten, dass der Konkurs der F1._____ AG erhebliche Auswirkungen auf die F2._____ AG habe und das Guthaben gegenüber der F1._____ AG (Darlehensforderung über CHF 2'500'000.–) und die Beteiligung an der F1._____ AG momentan nicht mehr werthaltig seien. Neben dem Verkauf des

- 16 - Guthabens und der (100 %-)Beteiligung an der F1._____ AG für CHF 1.– an die H._____ AG wurde beschlossen, die Bilanz der F2._____ AG nach dem 30. Juni 2017 zu deponieren, sollten sich bis dann keine Lösungen ergeben, respektive kein neues Kapital zur Verfügung gestellt werden (Urk. 20301021). Zu diesem Zeitpunkt waren beim Betreibungsamt Cham bereits Forderungen gegen die F2._____ AG in Höhe von CHF 1'010'833.11 (inklusive Forderung G._____ AG) eingegangen (vgl. Urk. 30101089 sowie Urk. 30101021). Wie ausgeführt, wurde in der Folge am tt. mm. 2017 der Konkurs über die F2._____ AG eröffnet (Urk. 40501239 ff.).

E. 8.1 Das Strafverfahren wurde durch eine Anzeige der G._____ AG vom 18. Fe- bruar 2020 gegen B._____ und weitere Unbekannte eingeleitet (Urk. 20301001 ff.). Die Anzeigeerstatterin machte geltend, es bestünde der begründete Verdacht, dass es sich bei der von der I._____ AG im Konkurs der F1._____ AG geltend gemach- ten Forderung (der ihr von der H._____ AG abgetretenen Darlehensforderung von CHF 2'500'000.–) um ein rein fiktives Konstrukt handle. Diese Darlehensforderung der F2._____ AG gegen die F1._____ AG sei gemäss Feststellung des Verwal- tungsrates der F2._____ AG vom 20. April 2017 "momentan nicht mehr werthaltig" und von der F2._____ AG der H._____ AG für CHF 1.– verkauft worden. Die For- derung sei dann, obwohl es sich um einen Nonvaleur handle, im Konkurs der F1._____ AG mit einem Wert von CHF 2'500'000.– eingegeben worden. Neben der Forderung der G._____ AG von rund CHF 500'000.– habe es im Konkurs nur noch zwei weitere, betragsmässig nicht ins Gewicht fallende Forderungen gehabt. Die Intention sei nach allem – insbesondere auch aufgrund der bestehenden mannig- fachen personellen Verflechtungen zwischen den involvierten Firmen – offensicht- lich gewesen. So gross der Anteil dieser Forderung von CHF 2'500'000.– an der gesamten Konkursforderungssumme sei, so gross sei der Anteil der I._____ AG am Konkursverwertungserlös (Konkursdividende von 83.33 %). Nach Ansicht der Anzeigeerstatterin fallen der Tatbestand des Betruges oder Konkursdelikte in Be- tracht, da das Bestehen einer Forderung in der Höhe von CHF 2'500'000.– als Tat- sache vorgespiegelt worden sei (vgl. im Detail Urk. 20301001 ff.).

E. 8.2 Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13.Oktober 2020 wird dazu fest- gehalten, dass bei der F2._____ AG ein Darlehen an die F1._____ AG verbucht

- 17 - gewesen sei und die F2._____ AG somit legitime Ansprüche im Konkursverfahren der F1._____ AG hätte anmelden können. Aufgrund ihrer Betreibungen (also der Betreibungen gegen die F2._____ AG [in Millionenhöhe]) wäre das dadurch erhal- tene Vermögen aber sogleich wieder an die eigenen Gläubiger geflossen. Um dies zu umgehen, habe man das angeblich wertlose Paket der F1._____ AG an die H._____ AG "verschenkt" und habe so die F2._____ AG nun ohne Aktiven in den Konkurs geführt. Welchen Wert die Gemälde, über welche die F1._____ AG verfügt habe, im ordentlichen Konkursverfahren tatsächlich erzielt hätten, könne nicht ab- schliessend gesagt werden, da keine Auflistung der Gemälde vorliege. Anhand der vorliegenden Akten könne eindeutig gesagt werden, dass der Verwaltungsrat der F2._____ AG bewusst eine Gläubigerschädigung begangen habe. Aufgrund des Kaufvertrages zwischen der G._____ AG und der F2._____ AG über die Kunst- werke und der Steuererklärung der F1._____ AG per 31. Dezember 2016 müsse dabei von einem sechsstelligen Betrag ausgegangen werden, um welchen die Gläubiger der F2._____ AG geschädigt worden seien (Urk. 30101022 f.).

E. 9 November 2016, bei welcher es um ähnliche deliktische Handlungen ging sowie der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ die erneuten Delikte nicht einmal ein halbes Jahr nach dem Erlass des Strafbefehls und während laufender Probezeit beging, den Eindruck, dass er sich durch eine bedingte Strafe nicht genügend be- eindrucken lassen wird, zukünftig nicht mehr zu delinquieren. Hinzu kommt, dass sich seine Lebensumstände im Vergleich zum April 2017 – bis auf den Umstand, dass er nunmehr eine AHV-Rente bezieht – nicht verändert haben und von daher keine positiven Zeichen erkennbar sind, welche die Legalprognose massgeblich verbessern würden. Schliesslich ist der Beschuldigte B._____ auch in keiner Weise einsichtig, sich unrichtig verhalten zu haben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dieser Ausgangslage nicht ein unbedingter Vollzug angemessen wäre, um den Be- schuldigten B._____ von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Verschlechterungs- verbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet jedoch ein Abweichen von der Vollzugsart zulasten des Beschuldigten. Bei diesem Ergebnis steht fest, dass das

- 63 - neue Recht bezüglich der auszusprechenden Sanktion nicht milder ist, weshalb das alte Recht anwendbar ist.

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten C._____ wird Vormerk ge- nommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Schuldspruch be- - 66 - züglich C._____), 5 (Freispruch bezüglich B._____ betreffend Sachverhalts- komplex "D._____ AG"), 10 (Absehen vom Widerruf bezüglich B._____), 11 und 12 (Strafe und Strafvollzug bezüglich C._____) sowie 13 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB. - 67 -
  7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von B._____ wird im Umfang von 6 Mona- ten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  9. Die Kosten der Untersuchung betreffend A._____ (Fr. 2'500.–) sowie 1/6 der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (Fr. 2'000.–) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend B._____ und C._____ (Dis- positivziffer 14) wird bestätigt.
  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Fr. 5'400.– Rechtsanwalt MLaw Y._____.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von Fr. 800.– dem Beschuldigten C._____ auferlegt.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– betreffend den Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. - 68 -
  16. Dem Beschuldigten A._____ wird für die anwaltliche Vertretung in der Un- tersuchung und in beiden Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'688.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und C._____ je im Dop-  pel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt)  Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und C._____ je im Dop-  pel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KMD-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG betreffend Dispositivziffer 1; die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten betreffend  A._____ gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 83.
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 69 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220570-O/U/sm-as Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Ge- richtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 1. November 2023 in Sachen

1. ...

2. A._____,

3. B._____,

4. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin MLaw Egle-Schürch, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

14. September 2022 (DG210220)

- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Beschuldigten 2 und 3 der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 29. November 2021 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 00101017 ff. resp. Urk. 0011031 ff.). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 188 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.

4. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Sachverhaltskomplex D._____ AG) wird der Beschul- digte E._____ freigesprochen.

5. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sach-

- 3 - verhaltskomplex D._____ AG) wird der Beschuldigte B._____ freigespro- chen.

6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tages- sätzen zu CHF 120.

7. Der Vollzug der Geldstrafe von A._____ wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.

9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von B._____ wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Mo- nate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

10. Der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. Novem- ber 2016 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für den Be- schuldigten B._____ wird nicht angeordnet.

11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 280 Tages- sätzen zu CHF 230.

12. Der Vollzug der Geldstrafe von C._____ wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV; CHF 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV; CHF 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV; CHF 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, wer-

- 4 - den zur Hälfte auf die Staatskasse genommen; die andere Hälfte wird den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ zu jeweils 1/3 auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 10'791.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

17. Der Beschuldigte E._____ wird für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mit CHF 21'615.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und CHF 1'500 (wirtschaftliche Einbussen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 95 S. 13)

1. A._____ sei vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung i.S.v. Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB freizuspre- chen;

2. A._____ sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen;

3. A._____ sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Ausübung seiner Verteidigungs- und Verfahrensrechte für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 6'547.10 sowie für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 12'695.50 (zzgl. MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 92 S. 13)

1. B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die noch festzusetzen- den Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote vom

25. Oktober 2023 und 31. Oktober 2023 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 97 S. 1)

1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers 2, A._____, sei abzuweisen.

2. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers 3, B._____, sei abzuweisen.

3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2022 zu bestätigen, soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 7-11). Hervorzuheben ist, dass das Strafverfahren im Zusammenhang mit der F1._____ AG durch eine Straf- anzeige der G._____ AG gegen B._____ und unbekannte weitere Personen wegen Betrug etc. eingeleitet wurde (Urk. 20301002 ff.). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 29. November 2021 vier separate Anklagen gegen E._____ (Sachverhaltskomplex "D._____ AG"), B._____ (Sachverhaltskomplexe "D._____ AG" und "F1._____ AG"), A._____ (Sachverhaltskomplex "F1._____ AG") und C._____ (Sachverhaltskomplex "F1._____ AG"). Das Verfahren gegen C._____ im Sachverhaltskomplex "D._____ AG" stellte die Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2021 ein (Urk. 00101043 ff.). Die Anklagen wurden zunächst unter verschiedenen Geschäftsnummern geführt und in der Folge mit Beschluss der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Au- gust 2022 vereinigt (Urk. 20).

2. Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 14. September 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, die Beschuldigten E._____ und B._____ von den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex "D._____ AG" frei. Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex "F1._____ AG" wurden die drei Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ jeweils der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensmin- derung schuldig gesprochen. A._____ und C._____ wurden mit bedingten Gelds- trafen von 270 Tagessätzen zu CHF 120.– bzw. 280 Tagessätzen zu CHF 230.– bestraft, B._____ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 66 S. 93 f.). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich er- öffnet, begründet und übergeben (Prot. I S. 18).

3. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ meldeten fristgerecht Be- rufung an (Urk. 58-60) und erstatteten nach Erhalt der begründeten Urteilsausferti-

- 7 - gung jeweils innert Frist am 15. November 2022 die Berufungserklärung (Urk. 65/3- 5, Urk. 70, 71 und 73). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 76). E._____ hat keine Berufung erhoben und ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die ihn be- treffenden Dispositivziffern 4 und 17 (Freispruch und Entschädigungen) sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 81).

4. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 zog C._____ seine Berufung aus ge- sundheitlichen und psychischen Gründen vollumfänglich und vorbehaltlos zurück (Urk. 90). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

5. Am 1. November 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger MLaw X._____ und MLaw Y._____ sowie Staatsanwältin MLaw Egle in Begleitung von Staatsanwalt MLaw Eberle erschienen sind (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Umfang der Berufungen

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen).

2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ beantragen jeweils einen vollum- fänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 70 und 71). Nicht angefochten ist der Freispruch betreffend den Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sachverhaltskomplex "D._____ AG" (Dispositivziffer 5). Vom Be-

- 8 - schuldigten B._____ nicht angefochten ist des Weiteren das Absehen von einem Widerruf gemäss Dispositivziffer 10. Sodann haben die Beschuldigten B._____ und A._____ die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 13 nicht angefochten. Auf- grund des Rückzugs der Berufung des Beschuldigten C._____ sind der ihn betref- fende Schuldspruch, die Sanktion sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 3 und 11-13) ebenfalls nicht mehr angefochten. Nicht von der Berufung umfasst (und damit ohnehin rechtskräftig) sind wie erwähnt der Freispruch und die Entschädi- gung von E._____ gemäss den Dispositivziffern 4 und 17. Zu prüfen ist somit einzig noch der Sachverhaltskomplex F1._____ AG hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und B._____. Es sind demnach die Dispositivziffern 3 (Schuldspruch be- züglich C._____), 5 (Freispruch bezüglich B._____ betreffend Sachverhaltskom- plex "D._____ AG"), 10 (Absehen vom Widerruf bezüglich B._____), 11 und 12 (Strafe und Strafvollzug bezüglich C._____) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. B. Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2021 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ brachte anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor, die Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2021 (Urk. 50501001) sei nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, da der Hinweis auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO fehle (Prot. II S. 58 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass am 19. Mai 2021 sowohl der Beschul- digte A._____ als auch der Beschuldigte B._____ in Anwesenheit ihrer Verteidiger einvernommen wurden (vgl. Urk. 50501002), weshalb die Konfrontationseinver- nahme verwertbar ist. III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen 1.1. Der Beschuldigte B._____ war in diverse Gesellschaften, so unter anderem die F1._____ AG, die F2._____ AG [Holdinggesellschaft] (früher F2'._____ AG), die H._____ AG, die I._____ AG (heute I'._____ AG; Prot. II S. 13) und die J._____ AG verstrickt. Er war in diesen Gesellschaften als Geschäftsführer oder Verwal-

- 9 - tungsrat bzw. Präsident des Verwaltungsrates tätig oder diese Gesellschaften wa- ren im Besitz der "Familie" bzw. handelte er jedenfalls für diese (vgl. Urk. 20301007-20301011 sowie Urk. 50201011-50201015). Die H._____ AG ist gemäss Angaben von B._____ im Besitz der Familie. Die I._____ AG und die H._____ AG haben sodann gemäss seinen Angaben die gleichen Aktionäre (Urk. 50501010, Urk. 50201004 F/A 17). A._____ und C._____ waren Mitglieder des Verwaltungsrates der F1._____ AG, der F2._____ AG und der H._____ AG, A._____ zudem bei der I._____ AG, bei welcher sein Vater B._____ zudem zwi- schenzeitlich als Geschäftsführer eingetragen war (Urk. 50301010 f., Urk. 50201011-50201020). A._____ war sodann zwischenzeitlich als Sekretär des Verwaltungsrates der F2._____ AG tätig (Urk. 50401004 F/A 21-22). 1.2. Weiter war B._____ zwischen 2010 und 2014 als Verwaltungsrat der K._____ AG tätig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. November 2016 wurde er wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung verurteilt. Dies, weil er in Verletzung sei- ner Pflichten als Verwaltungsrat zwischen März und April 2013 Zahlungen aus dem Vermögen der K._____ AG von CHF 75'000.– an die J._____ AG (per Barüberg- abe), CHF 220'000.– an die F2._____ AG und CHF 150'000.– an die J._____ AG tätigte (vgl. Urk. 40401005 ff.). 2.1. Am tt.mm.2012 gründete B._____ die F1._____ AG und meldete diese zur Eintragung in das Handelsregister des Kantons Zug an (Urk. 40501033, Urk. 40501005). Gemäss Sacheinlagevertrag vom 15. Juni 2012 übernahm die Ge- sellschaft von der J._____ AG 100'000 Namenaktien der F2._____ AG im Wert und zum Preis von CHF 100'000.– und die J._____ AG erhielt als Gegenleistung von der Sacheinlegerin 100 Namenaktien der F1._____ AG zu CHF 1'000.–. Den Sach- einlagevertrag vom 15. Juni 2012 zeichneten für die J._____ AG A._____ sowie L._____ und für die F1._____ AG B._____ (Urk. 40501006, Urk. 40501040 ff.). Über die F1._____ AG wurde am tt.mm.2017 der Konkurs eröffnet. Gesuchstellerin war die (Anzeigeerstatterin) G._____ AG mit einer Forderung von CHF 521'327.70 (Urk. 40501029 ff.). Total meldeten die Gläubiger der 3. Klasse gemäss Kollokati- onsplan Forderungen im Betrag von CHF 3'050'068.95 an, welche zugelassen wur-

- 10 - den, u.a. die G._____ AG mit CHF 532'987.40 und vor allem die H._____ AG mit CHF 2'500'000.– sowie weitere wenige Gläubiger mit kleineren Forderungen (Urk. 40501400). Die Forderung der H._____ AG gegen die F1._____ AG von CHF 2.5 Mio. wurde im Konkursverfahren durch B._____ namens der H._____ AG eingereicht (Urk. 50201018). Im Konkursinventar der F1._____ AG wurden unter bewegliche Sachen ca. 700 bis 1000 Bilder/Kunstgegenstände angegeben, deren Wert noch nicht geschätzt sei (Urk. 40501405). B._____ anerkannte das Konkur- sinventar namens der F1._____ AG am 18. Juni 2018 als vollständig und richtig an (Urk. 40501420). 2.2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2020 wurde das Konkursverfahren über die F1._____ AG in Liquidation widerrufen (Urk. 40501423). Hintergrund des Widerrufs war, dass die Gläubiger ihre Forderun- gen zurückgezogen hatten (Urk. 40601007 und 40601013). In diesem Zusammen- hang ist von Bedeutung, dass die F2._____ AG ihre Darlehensforderung gegen- über der F1._____ AG in der Höhe von CHF 2'500'000.– am 21. April 2017 für CHF 1.– an die H._____ AG verkauft hatte, welche die Forderung am 8. Januar 2019 ihrerseits an die I._____ AG abtrat (vgl. Urk. 50201019, Urk. 20301020). Für die H._____ AG handelten A._____ und B._____. Für die I._____ AG gegenüber dem Konkursamt B._____ (Urk. 50201018-20). Die H._____ AG befindet sich ge- mäss eigenen Angaben von B._____ im Besitz seiner Familie (Urk. 50201004 F/A 17). B._____ war bis zum 26. Oktober 2018 Geschäftsführer der I._____ AG, da- nach war A._____ (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 50201015). Am

19. März 2020 trat die G._____ AG ihre Forderung von CHF 536'399.90 (gemäss Forderungseingabe an das Konkursamt Zug) gegenüber der F1._____ AG in Liqui- dation für CHF 100'000.– (in bar zu übergeben bei der Unterzeichnung der Abtre- tungsvereinbarung) an die I._____ AG ab (vgl. dazu Urk. 30101066 sowie weiter unten). Am 22. April 2020 kaufte die I._____ AG im Weiteren sämtliche Aktien der G._____ AG – wiederum in bar – für CHF 6'000.– (Urk. 30101069). Für die I._____ AG unterzeichneten B._____ und A._____ (Urk. 30101072). Sämtliche gewichtigen Forderungen (Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. sowie Forderungen der G._____ AG von CHF 536'399.90) gegen die F1._____ AG befanden sich somit im Besitz der I._____ AG, welche ihre Forderungen im Konkurs der F1._____ AG zu-

- 11 - rückzog. Die verbliebenen zwei Gläubiger (M._____ und N._____) mit kleineren Forderungen zogen diese ebenfalls zurück (Urk. 40601006), so dass die Voraus- setzungen für einen Widerruf des Konkurses der F1._____ AG gegeben waren.

3. Am 3. September 2009 meldete B._____ als Präsident des Verwaltungsra- tes der F2'._____ AG (früher F2''._____ AG; vgl. Urk. 40501254) Änderungen zur Eintragung ins Handelsregister des Kantons Zug an. A._____ und C._____ waren Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 40501068, Urk. 50301010). Gemäss Tagesre- gistereintrag vom tt.mm.2011 wurde die Gesellschaft neu auf F2._____ AG umbe- nannt (vgl. Urk. 40501171 sowie Urk. 40501202 ff.). Über die F2._____ AG wurde am tt. mm. 2017 der Konkurs eröffnet. Gesuchstellerin war die O._____ AG mit einer offenen Forderung von CHF 17'306.90 (Urk. 40501239 ff.). Im Kollokations- plan der F2._____ AG wurden Forderungen der 3. Klasse von insgesamt CHF 1'422'864.15 angemeldet und zugelassen (Urk. 40501377 ff.). Im Konkursin- ventar wurde unter dem Titel Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche der F2._____ AG ein geschätzter Wert von CHF 0.– aufgeführt (Urk. 40501384). B._____ anerkannte – nach Hinweis auf die Straffolgen einer unvollständigen oder unrichtigen Vermögensabgabe – am 17. Juli 2018 unterschriftlich, dass dieses In- ventar vollständig und richtig sei (Urk. 40501390). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Kantonsgerichtes Zug vom 20. Juli 2021 geschlossen und die F2._____ AG gelöscht.

4. Der Vereinbarung vom 4. Mai / 27. Juni 2016 zwischen der J._____ AG in Liquidation (vertreten durch B._____), der F1._____ AG (vertreten durch B._____ und C._____), der F2._____ AG (vertreten durch B._____ und A._____) und der G._____ AG lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen bzw. ging dieser Verein- barung folgendes Geschehen voraus (Urk. 20301012 ff.): 4.1. Die P._____ AG (später in P'._____ AG umfirmiert) mit Sitz in Q._____ schloss mit der G._____ AG am 15. November 2007 einen Kaufvertrag für Kunst- gegenstände zu einem Pauschalpreis von CHF 900'000.–. Zu jenem Zeitpunkt war B._____ Verwaltungsrat der P._____ AG (Urk. 30101018). Am 20. August 2009 ei- nigten sich die Parteien auf eine Änderung des Kaufpreises in Höhe von CHF 850'000.–, wovon CHF 270'000.– bezahlt waren, so dass ein Restkaufpreis

- 12 - von Fr. 580'000.– verblieb. Die P'._____ AG ging Konkurs und im Einverständnis mit der G._____ AG trat die J._____ AG (vertreten durch B._____) in den Kaufver- trag ein. Sie einigten sich auf einen Restkaufpreis von CHF 590'000.–, der in mo- natlichen Raten zu zahlen sei. Davon wurden bis zum Jahr 2015 CHF 102'000.– bezahlt, was einen Restkaufpreis von CHF 488'000.– ergab. Es gab Gespräche über allfällige Reduktionen. Die J._____ AG beschloss im September 2014 ihre Auflösung und Liquidation. 4.2. Die F2._____ AG (vertreten durch B._____) erwarb gemäss Beschluss des Verwaltungsrates die vertraglichen Kunstgegenstände von der J._____ AG und verkaufte sie gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 28. Januar 2015 der F1._____ AG weiter. Wie erwähnt, handelte dabei B._____ für die J._____ AG, die F2._____ AG und die F1._____ AG. 4.3. Im Vergleich vom 4. Mai / 27. Juni 2016 einigten sich die vier "Parteien" per

25. April 2016 definitiv und abschliessend auf eine geschuldete Restkaufsumme von CHF 500'000.– (inklusive aufgelaufene Zinsen und Akzessorien) und dass die- ser Betrag von der F2._____ AG der G._____ AG in sieben Raten bis 31. Dezem- ber 2016 bezahlt werde (vgl. dazu und zu weiteren Details Urk. 20301012 ff.). Die Parteien nahmen zudem Vormerk, dass sämtliche Kunstgegenstände durch die "F" bei der R._____ über eine Versicherungssumme von CHF 6 Mio. (Jahresprämie CHF 11'313.20) versichert seien (Urk. 20301013). 4.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kunstgegenstände von der G._____ AG im Jahr 2007 verkauft wurden und danach insbesondere aufgrund von Firmenlöschungen mehrfach die Besitzer wechselten, wobei B._____ stets im Verwaltungsrat der jeweils neuen Gesellschaft Einsitz hatte. Der Verkaufspreis ver- ringerte sich im Verlauf der Zeit aufgrund von Zahlungen und Neuverhandlungen von CHF 900'000.– auf CHF 488'000.–. 5.1. Die F2._____ AG hatte gemäss Bilanz per 31. Dezember 2016 eine Darle- hensforderung gegen die F1._____ AG in Höhe von CHF 2'500'000.– bilanziert (vgl. Urk. 50201017, Urk. 40701054). Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ zu dieser Darlehensforde-

- 13 - rung der F2._____ AG gegenüber der F1._____ AG über CHF 2'500'000.– befragt wurden. B._____ – Mitglied des Verwaltungsrates der F2._____ AG und der F1._____ AG – machte dazu zunächst keine Aussagen, weder zur generellen Frage, ob er etwas zu diesem Darlehen sagen könne, noch dazu, welche Art von Darlehen dies sei, von wem und woher dieses Darlehen stamme und ob Schriftlich- keiten darüber existieren würden (Urk. 50201007 F/A 56-61). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme meinte B._____ dann zur Frage, wie diese Forderung ent- standen sei, schwammig und ausweichend, das wisse er auch nicht mehr ganz genau. "Das" sei etwa 2005 oder 2006 "gekauft" worden. Seiner Meinung nach sei das überhaupt nicht wichtig, weil bei der F1._____ AG und der F2._____ AG alles richtig bilanziert sei (Urk. 50501008). Anzumerken ist, dass der Hinweis auf einen "Kauf" im Jahre 2005 oder 2006 hinsichtlich der F1._____ AG schon aus zeitlichen Gründen (die F1._____ AG existierte damals noch nicht) nicht möglich ist. Anläss- lich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte B._____ erstmals an, das Darlehen stamme aus dem Verkauf der Bilder. Die F1._____ AG sei nicht in der Lage gewesen, die Bilder zu bezahlen, weshalb sie gegenüber der F2._____ AG eine Schuld in Höhe von CHF 2'500'000.– übernommen habe (Prot. II S. 24 f. und 37). C._____ – Mitglied des Verwaltungsrates der F2._____ AG und der F1._____ AG zwischen November 2010 bis Mai 2017 – gab zum Thema Darlehen an, er könne zu diesem Darlehen keine Auskunft geben. Er könne das nicht so aus dem Gedächtnis abrufen, dazu müsste er Belege sehen (Urk. 50301005 F/A 37-39, Urk. 50501008). A._____ machte ebenfalls keine Angaben darüber, um was für ein Darlehen es sich dabei gehandelt habe. Auch zur Frage über sein Wissen, ob es dieses Darlehen überhaupt gegeben habe, machte A._____ keine Aussagen. Er sagte aus, nicht zu wissen, wie diese Forderung entstanden sei (Urk. 50401007 F/A 49-50, Urk. 50501008). Anzufügen ist, dass keiner der Beteiligten sagen konnte, wo sich die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen befinden würden. 5.2. Es kann festgehalten werden, dass keiner der Beteiligten bzw. Beschuldig- ten Angaben zu dem doch schon aufgrund der Betragshöhe von CHF 2'500'000.– wesentlichen Darlehen der F2._____ AG gegenüber der F1._____ AG machen kann oder will. Es bleibt letztlich völlig im Dunkeln, was der Hintergrund dieses Dar- lehens ist, wann es entstanden ist, ob es durch Dokumente belegt ist etc. Die Frage

- 14 - des polizeilichen Sachbearbeiters an den Beschuldigten A._____, ob er wisse, ob es dieses Darlehen tatsächlich gegeben habe (Urk. 50401007), ist daher berech- tigt. Dies braucht indessen aufgrund des Anklagevorwurfs nicht weiter geprüft zu werden. Nicht wirklich nachvollziehbare Aussagen wurden von den Beschuldigten auch gemacht, weshalb das gleiche Darlehen per 31. Dezember 2015 noch mit CHF 3'000'000.– bilanziert worden war (vgl. Urk. 40701054 sowie Urk. 50201008 F/A 69-72, Urk. 50501008 f.). Sodann hat, wie ausgeführt, die F2._____ AG die fraglichen Bilder gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 28. Januar 2015 der F1._____ AG weiter verkauft. Auch hier fehlen Angaben zur Höhe des Ver- kaufspreises und zur Art der Bezahlung des Kaufpreises. Ein schriftlicher Kaufver- trag zwischen der F2._____ AG und der F1._____ AG liegt nicht vor.

6. Den Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die F1._____ AG per

31. Dezember 2016 in der Bilanz die fraglichen Bilder/Kunstgegenstände als Akti- vum "Bilderbestand" mit einem Wert von CHF 3'100'000.– aufführte (Urk. 40701017). Unter Passiven werden das Darlehen der F2._____ AG mit CHF 2'500'000.– (80.6 %) und als Kreditor die G._____ AG mit CHF 500'000.– auf- geführt (vgl. Steuerunterlagen Urk. 4070108). Wie oben ausgeführt, ist diesen Bil- dern in sämtlichen bekannten Kaufverträgen und Vereinbarungen ein Maximalwert von rund CHF 900'000.– zugemessen worden, allerdings handelte es sich dabei um einen Pauschalpreis für sämtliche Werke. Sodann wurden die Werke wie er- wähnt für eine Summe von CHF 6 Mio. versichert. B._____ meinte dazu, es sei bei der F1._____ AG und der F2._____ AG alles richtig bilanziert worden (Urk. 50501008) . Im Konkurs wurden diese ca. 1'000 Bilder (diverse Künstler und Motive) nur noch pro Memoria aufgeführt (Urk. 20301016), was von B._____ als richtig anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 19. September 2019 orientierte das Konkursamt Zug die G._____ AG darüber, dass die F1._____ AG Eigentümerin von vielen Bildern (ca. 700 bis 1'500 Stück verschiedener Künstler und Macharten) sei und für diese Inventarposition ein Pauschalbetrag von CHF 4'000.– geboten werde und setzte Frist für höhere Offerten an (Urk. 20301015 ff.).

7. Am 21. April 2017 schloss die F2._____ AG mit der H._____ AG nachfol- genden Vertrag (Urk. 20301022), der – so die Anklage – pflichtwidrig erfolgt sei.

- 15 - Hervorzuheben ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Beschuldigten A._____ und B._____ Verwaltungsräte der F2._____ AG waren. Der Vertrag wurde seitens der F2._____ AG durch B._____ und C._____ und seitens der H._____ AG von A._____ unterzeichnet (Urk. 20301022). Der Vertragsinhalt lautet wie folgt: "1. F2._____ verkauft an H._____ das gesamte Aktienkapital der F1._____ AG. Der H._____ AG ist bewusst, dass über die F1._____ AG am tt.mm.2017 der Konkurs er- öffnet wurde.

2. F2._____ AG verkauft an H._____ ihr gesamtes Guthaben gegenüber der F1._____ AG laut Bilanz der F2._____ AG vom 31.12.2016 über CHF 2'500'000.

3. Der Kaufpreis für das Aktienpaket und das Darlehen beträgt CHF 1.00 und gilt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages als bezahlt.

4. H._____ AG versucht alles, um den Konkurs der F1._____ AG zu wiederrufen oder den Bilderbestand der F1._____ aus dem Konkurs zu übernehmen.

5. Sollte der Wiederruf des Konkurses gelingen oder die Bilder der F1._____ AG durch H._____ AG übernommen werden erhält die F2._____ AG 50 % des aus dem Ver- kauf der Bilder resultierenden Gewinns.

6. Die H._____ AG ist berechtigt, die Forderung von CHF 2'500'000.00 gegenüber der F1._____ AG beim Konkursamt anzumelden.

7. Übergang von Nutzen und Schaden wird von den Parteien auf den 01.01.2017 fest- gelegt.

8. Als Gerichtsstand wird T._____ vereinbart." Die Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie C._____ ist nicht bestritten und wird anerkannt. Der Vertrag wurde am 21. April 2017 abgeschlossen, als die F1._____ AG bereits (seit dem tt.mm.2017) Konkurs war. In der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017 – also einen Tag vor Abschluss des obigen Vertrages –, an welcher B._____ und C._____ teilnahmen, wurde festgehalten, dass der Konkurs der F1._____ AG erhebliche Auswirkungen auf die F2._____ AG habe und das Guthaben gegenüber der F1._____ AG (Darlehensforderung über CHF 2'500'000.–) und die Beteiligung an der F1._____ AG momentan nicht mehr werthaltig seien. Neben dem Verkauf des

- 16 - Guthabens und der (100 %-)Beteiligung an der F1._____ AG für CHF 1.– an die H._____ AG wurde beschlossen, die Bilanz der F2._____ AG nach dem 30. Juni 2017 zu deponieren, sollten sich bis dann keine Lösungen ergeben, respektive kein neues Kapital zur Verfügung gestellt werden (Urk. 20301021). Zu diesem Zeitpunkt waren beim Betreibungsamt Cham bereits Forderungen gegen die F2._____ AG in Höhe von CHF 1'010'833.11 (inklusive Forderung G._____ AG) eingegangen (vgl. Urk. 30101089 sowie Urk. 30101021). Wie ausgeführt, wurde in der Folge am tt. mm. 2017 der Konkurs über die F2._____ AG eröffnet (Urk. 40501239 ff.). 8.1. Das Strafverfahren wurde durch eine Anzeige der G._____ AG vom 18. Fe- bruar 2020 gegen B._____ und weitere Unbekannte eingeleitet (Urk. 20301001 ff.). Die Anzeigeerstatterin machte geltend, es bestünde der begründete Verdacht, dass es sich bei der von der I._____ AG im Konkurs der F1._____ AG geltend gemach- ten Forderung (der ihr von der H._____ AG abgetretenen Darlehensforderung von CHF 2'500'000.–) um ein rein fiktives Konstrukt handle. Diese Darlehensforderung der F2._____ AG gegen die F1._____ AG sei gemäss Feststellung des Verwal- tungsrates der F2._____ AG vom 20. April 2017 "momentan nicht mehr werthaltig" und von der F2._____ AG der H._____ AG für CHF 1.– verkauft worden. Die For- derung sei dann, obwohl es sich um einen Nonvaleur handle, im Konkurs der F1._____ AG mit einem Wert von CHF 2'500'000.– eingegeben worden. Neben der Forderung der G._____ AG von rund CHF 500'000.– habe es im Konkurs nur noch zwei weitere, betragsmässig nicht ins Gewicht fallende Forderungen gehabt. Die Intention sei nach allem – insbesondere auch aufgrund der bestehenden mannig- fachen personellen Verflechtungen zwischen den involvierten Firmen – offensicht- lich gewesen. So gross der Anteil dieser Forderung von CHF 2'500'000.– an der gesamten Konkursforderungssumme sei, so gross sei der Anteil der I._____ AG am Konkursverwertungserlös (Konkursdividende von 83.33 %). Nach Ansicht der Anzeigeerstatterin fallen der Tatbestand des Betruges oder Konkursdelikte in Be- tracht, da das Bestehen einer Forderung in der Höhe von CHF 2'500'000.– als Tat- sache vorgespiegelt worden sei (vgl. im Detail Urk. 20301001 ff.). 8.2. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13.Oktober 2020 wird dazu fest- gehalten, dass bei der F2._____ AG ein Darlehen an die F1._____ AG verbucht

- 17 - gewesen sei und die F2._____ AG somit legitime Ansprüche im Konkursverfahren der F1._____ AG hätte anmelden können. Aufgrund ihrer Betreibungen (also der Betreibungen gegen die F2._____ AG [in Millionenhöhe]) wäre das dadurch erhal- tene Vermögen aber sogleich wieder an die eigenen Gläubiger geflossen. Um dies zu umgehen, habe man das angeblich wertlose Paket der F1._____ AG an die H._____ AG "verschenkt" und habe so die F2._____ AG nun ohne Aktiven in den Konkurs geführt. Welchen Wert die Gemälde, über welche die F1._____ AG verfügt habe, im ordentlichen Konkursverfahren tatsächlich erzielt hätten, könne nicht ab- schliessend gesagt werden, da keine Auflistung der Gemälde vorliege. Anhand der vorliegenden Akten könne eindeutig gesagt werden, dass der Verwaltungsrat der F2._____ AG bewusst eine Gläubigerschädigung begangen habe. Aufgrund des Kaufvertrages zwischen der G._____ AG und der F2._____ AG über die Kunst- werke und der Steuererklärung der F1._____ AG per 31. Dezember 2016 müsse dabei von einem sechsstelligen Betrag ausgegangen werden, um welchen die Gläubiger der F2._____ AG geschädigt worden seien (Urk. 30101022 f.).

9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. Juli 2019 di- verser Delikte (ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfäl- schung, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc.) schul- dig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (als Zu- satzstrafe) bestrafe wurde (Urk. 40301007 S. 1-297). Dieses Verfahren ist noch am Bundesgericht hängig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März

2021) und der Schuldspruch daher nicht rechtskräftig (Urk. 50201038 F/A 5, Urk. 84; Prot. II S. 17 f.). Festgehalten werden kann weiter, dass die im fraglichen Strafverfahren behandelten Sachverhaltskomplexe soweit ersichtlich keinen Zu- sammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltskomplex F1._____ AG aufweisen. B. Anklagevorwurf Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in der Anklage vorgeworfen, als Ver- waltungsräte der F2._____ AG dieser pflichtwidrig ihre Forderung von CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG entzogen zu haben, wodurch der F2._____ AG ein

- 18 - Schaden von ca. CHF 2.5 Mio. entstanden und den Gläubigern der F2._____ AG in gleicher Höhe Haftungssubstrat entzogen worden sei. Dies, indem sie mit dem oben umschriebenen Vertrag vom 21. April 2017 zwischen der F2._____ AG und der H._____ AG (vertreten durch A._____) der H._____ AG die Darlehensforde- rung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG sowie das gesamte Aktien- kapital der F1._____ AG für (nur) CHF 1.– verkauft hätten. Die zusätzlich verein- barte Beteiligung aus einem zukünftigen, fraglichen Ereignis – 50 % des aus dem Verkauf der Bilder resultierenden Gewinns, wobei die H._____ AG nicht mal Eigen- tümerin der Bilder gewesen sei, sondern die F1._____ AG – sei keine äquivalente Gegenleistung gewesen. Bereits einen Tag vor Abschluss dieses Vertrages sei an der VR-Sitzung der F2._____ AG beschlossen worden, dass die Bilanz nach dem

30. Juni 2017 deponiert werden solle. Es sei voraussehbar gewesen, dass die F2._____ AG niemals – insbesondere auch nicht vor Abschluss ihres Konkursver- fahrens – die 50 % Gewinnbeteiligung erhalten werde, was sich denn auch bestätigt habe. In der Anklage wird weiter umschrieben, dass B._____ als Vertreter der H._____ AG die ursprüngliche Forderung der F2._____ AG in der Höhe von CHF 2.5 Mio. am 8. Juni 2017 im Konkursverfahren der F1._____ AG angemeldet habe, dass am tt. mm. 2017 (recte: tt. mm. 2017) der Konkurs über die F2._____ AG eröffnet wor- den sei und die H._____ AG am 8. Januar 2019 ihre Forderung gegenüber der F1._____ AG von CHF 2.5 Mio. an die I._____ AG abgetreten habe. Die Anklage hält dazu fest, dass eine Schuldübernahme, wonach die I._____ AG (wie die H._____ AG) der F2._____ AG 50 % des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder geschuldet hätte, nicht stattgefunden habe. Am 15. Januar 2019 habe die I._____ AG das Konkursamt Zug über die Abtretung der Forderung von CHF 2.5 Mio. in Kenntnis gesetzt und um Anpassung des Gläubigerverzeichnisses ersucht. Mit Ent- scheid des Einzelgerichts am Kantonsgericht Zug vom 30. April 2020 sei der Kon- kurs über die F1._____ AG widerrufen worden. Eine Leistung an die F2._____ AG sei aber weder seitens der H._____ AG noch der I._____ AG, der F1._____ AG oder der Beschuldigten erfolgt.

- 19 - Die Anklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ sodann vor, in Mittäter- schaft gehandelt zu haben. Sie hätten um die in der Anklageschrift dargelegten Tatsachen gewusst und die beschriebenen Handlungen, Unterlassungen und Fol- gen derselben gewollt. Zumindest hätten sie diese Tatsachen, Handlungen, Unter- lassungen und Folgen für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Weiter hätten sie in der Absicht gehandelt, den ihnen nahestehenden Gesellschaften H._____ AG, I._____ AG, F1._____ AG und sich selbst einen widerrechtlichen Ver- mögensvorteil zu verschaffen – insbesondere indem diese Gesellschaften und sie Zugriff auf die im Eigentum der F1._____ AG stehenden Bilder erhielten – und gleichzeitig den Gläubigern der F2._____ AG Haftungssubstrat zu entziehen. Damit hätten sie sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB schuldig gemacht (Urk. 00101009-00101028). C. Standpunkt Beschuldigte Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestreiten, pflichtwidrig gehandelt zu ha- ben. B._____ macht geltend, der Verkauf sei im Interesse der F2._____ AG und ihrer Gläubiger gewesen. Die Motivation des Vertrages mit der H._____ AG sei gewesen, die Situation der Aktionäre und der Gläubiger der F2._____ AG zu ver- bessern. Die F2._____ AG sei damals nicht mehr in der Lage gewesen die nötigen finanziellen Mittel aufzubringen, um den Konkurs der F1._____ AG zu widerrufen. Bei Gelingen des Widerrufs des Konkurses oder der Übernahme der Bilder durch die H._____ AG hätte die F2._____ AG 50% des aus dem Verkauf der Bilder resul- tierenden Gewinns erhalten. Es könne somit in keiner Art und Weise von einem Geschenk gesprochen werden. Es seien etwa 1'000 Bilder in die Konkursmasse gefallen. Der Wert von CHF 3.1 Mio. sei gegeben gewesen, als sie noch nicht mit Liquidationswerten hätten rechnen müssen. Ohne Widerruf des Konkurses wäre die Forderung von CHF 2.5 Mio. genau CHF 1.– Wert gewesen, weil es keine Nachlassdividende gegeben hätte. Sie hätten jahrelang versucht mit der G._____ AG bzw. deren Besitzern, die noch eine Forderung von CHF 500'000.– gegen die F1._____ AG gehabt hätten, eine Lösung zu finden. Es sei das Ziel der G._____

- 20 - AG bzw. des Besitzers gewesen, die Bilder für ein Butterbrot zu übernehmen. Die Abtretung sei wertlos gewesen. Erst mit dem Widerruf des Konkurses habe die For- derung wieder einen Wert gehabt. Da die Aktionäre von beiden Gesellschaften die gleichen gewesen seien, habe das auch keine Nachteile mit sich gebracht. Es habe kein einziger Gläubiger einen Schaden aus der Transaktion erlitten, das Gegenteil sei der Fall. Es sei kein Geheimnis, dass der Widerruf des Konkurses Geld gekostet habe. Die H._____ AG sei nicht in der Lage gewesen, dies zu stemmen. Die I._____ AG und die H._____ AG hatten die gleichen Aktionäre. Aus Transparenz- gründen habe man die Forderung übertragen anstatt mit Darlehen zu arbeiten. Für die Gläubiger der F1._____ AG (recte: wohl F2._____ AG) habe sich dadurch nichts geändert. Die H._____ AG habe von der I._____ AG keine Gegenleistung erhalten. Bei der Abtretung von der H._____ AG an die I._____ AG sei selbstver- ständlich eine Leistung für die F2._____ AG vereinbart worden. Die Forderung sei mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden. Die F2._____ AG hätte erst bei der Realisierung eines Gewinnes profitiert (Urk. 505002-50501010; Prot. II S. 30 ff.). Der Beschuldigte A._____ schloss sich diesen Ausführungen grundsätz- lich an (Urk. 50501004, Urk. 50501005, Urk. 50501009). Der Beschuldigte A._____ war bei der Polizei nicht bereit Aussagen zu ma- chen (Urk. 50401003 F/A 8ff.). In der Konfrontationseinvernahme erklärte A._____ auf den Vorhalt, als Verantwortlicher der F2._____ AG am 21. April 2017 eine Dar- lehensforderung in der Höhe von CHF 2.5 Mio. an die ihm nahestehende H._____ AG verschenkt zu haben, dass er sich nicht mehr wirklich daran erinnern könne. Konkret wisse er nicht mehr, was die Motivation für den Verkauf des Guthabens gewesen sei. Ebenso wenig wusste er, wie diese Darlehensforderung entstanden sei und weshalb es zur Abtretung der Forderung von der H._____ AG an die I._____ AG – A._____ war bei beiden Gesellschaften Verwaltungsrat – gekommen sei und was für eine Gegenleistung die H._____ AG dafür erhalten habe. Weiter schloss er sich, wie erwähnt, den Worten seines Vaters an, wonach sie versucht hätten, einen Gewinn aus dem Verkauf sicherzustellen. Er betonte, nichts mit dem Tagesgeschäft zu tun gehabt zu haben. Auf die Frage, ob die Gläubiger der F2._____ AG durch den Verkauf des Guthabens gegenüber der F1._____ AG ei- nen Schaden erlitten hätten, erklärte A._____, als Geschichts- und Geografiestu-

- 21 - dent könne er nichts dazu sagen. Es fehle ihm dazu das wirtschaftliche Wissen (Urk. 50501002-50501011, Urk. 41 S. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte A._____ nicht mehr sagen, was ihn damals dazu bewog, am Ver- trag vom 21. April 2017 mitzuwirken. Er denke aber, dass alle daran geglaubt hät- ten, dass sie es schaffen würden, die F2._____ AG und die F1._____ AG zu retten (Prot. II S. 49 f.). In Bezug auf seine Funktion als Verwaltungsrat führte der Be- schuldigte A._____ aus, er habe Ende Februar 2017 schriftlich den Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG erklärt und sei ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als Verwaltungsrat tätig gewesen, da er sich auf seine Bachelorarbeit konzentriert habe (Prot. II S. 52 und 60). D. Würdigung Sachverhalt

1. Beweiswürdigung Vorinstanz Die von der Vorinstanz sorgfältig und umfassend vorgenommene Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten B._____ erweist sich als zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 16-20 sowie S. 27-54 und S. 65-69, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen betreffend den Beschuldig- ten B._____ haben deshalb grundsätzlich ergänzenden Charakter und erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen, wobei ergänzend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten A._____ ist je- doch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zu korrigieren.

2. Äusserer Sachverhalt 2.1. Der äussere Ablauf des Geschehens gemäss Anklage ist im Wesentlichen

– insbesondere betreffend den Beschuldigten B._____ – unbestritten und belegt (vgl. dazu oben unter Vorbemerkungen sowie Urk. 66 S. 19 ff., S. 27 ff.). B._____ war zum Zeitpunkt des Verkaufes der Darlehensforderung an die H._____ AG am

21. April 2017 Verwaltungsrat der F2._____ AG (vgl. Urk. 50201014). Hingegen er- klärte der Beschuldigte A._____ mit Schreiben vom 28. Februar 2017 seinen Rück- tritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG (Urk. 40501188) und wirkte am Ver-

- 22 - trag vom 21. April 2017 aufseiten der F2._____ AG nicht mehr mit. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 66 S. 16) ist für die Dauer der Verantwort- lichkeit des Verwaltungsrats nicht die Löschung im Handelsregister per tt.mm.2017 (Urk. 50201014), sondern der Moment des tatsächlichen Austritts aus dem Verwal- tungsrat massgebend (vgl. hierzu nachstehend E. IV.A.2.2.2). C._____ erklärte ebenfalls mit Schreiben vom 28. Februar 2017 seinen Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat der F2._____ AG, wirkte jedoch am Verwaltungsratsbeschluss vom

20. April 2017 sowie am Kaufvertrag vom 21. April 2017 aufseiten der F2._____ AG mit (Urk. 40501189, Urk. 20301021, Urk. 20301022). Die weiteren in der Ankla- geschrift umschriebenen äusseren Vorgänge sind bis auf eine Ausnahme (keine Schuldübernahme durch die I._____ AG) belegt und vom Beschuldigten B._____ eingestanden (vgl. dazu auch weiter oben unter "Vorbemerkungen"). Anzufügen ist, dass auch anerkannt und belegt ist, dass in der Bilanz der F1._____ AG per

31. Dezember 2016 als einziger Aktivposten ein "Bilderbestand" von CHF 3.1 Mio. aufgeführt war, dass sich diese Bilder nach wie vor im Besitz der F1._____ AG befinden und der F2._____ AG bis zu ihrer Löschung im Handelsregister keine Leistungen aus der Gewinnbeteiligungsklausel des Kaufvertrags vom 21. April 2017 zugeflossen sind (Urk. 40107017; Urk. 50501002-50501010). 2.2.1. Gemäss Anklage beinhaltete die Abtretungserklärung der H._____ AG vom

8. Januar 2019 an die I._____ AG keine Schuldübernahme der H._____ AG (ge- genüber der F2._____ AG) und hatte die I._____ AG demnach insbesondere keine Pflicht, die F2._____ AG mit 50 % an einem allfälligen Gewinn aus dem Verkauf der Bilder zu beteiligen, was vom Beschuldigten B._____, wie ausgeführt, bestritten wird (Urk. 50501010: "Wir haben ja die Forderung mit allen Rechten und Pflichten übernommen"). Auch in der Berufungsverhandlung sagte B._____: "Der Vertrag wurde im Prinzip übernommen […]" (Port. II S. 33). 2.2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich aus, die vertragliche Verpflichtung zeige sehr deutlich auf, dass die Parteien beabsichtigt hätten, dass der F2._____ AG in jedem Fall 50 % aus dem Verkaufserlös der Bilder zustehen sollten. Dass die Bilder bis heute nicht verkauft worden seien und damit der 50%-Anteil aus dem Verkaufserlös

- 23 - der F2._____ AG nicht zugeflossen sei, habe bei der Unterzeichnung des Vertrags im Jahr 2017 nicht vorausgesehen werden können (Urk. 92 Rz. 17). Dass die Dar- lehensforderung später, d.h. am 8. Januar 2019, von der H._____ AG an die I._____ AG abgetreten werde, sei im Zeitpunkt der ersten Abtretung im April 2017 nicht bekannt gewesen bzw. habe nicht zu einem grösseren "Plan" gehört. Die Ab- tretung der Forderung von der H._____ AG an die I._____ AG sei im Wesentlichen aus finanziellen Gründen erforderlich gewesen. Die H._____ AG habe nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Konkurswiderruf zu stemmen (Urk. 92 Rz. 19; vgl. auch Port. II S. 33). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ brachte diesbezüglich vor, der Vertrag sei von juristischen Laien aufge- setzt worden. Entscheidend sei nicht die korrekte Verwendung juristischer Begriffe, sondern was die effektive Absicht der Vertragsparteien gewesen sei. Diese habe darin bestanden, den Bestand der F2._____ AG sicherzustellen. Gerade der Um- stand, dass sich die H._____ AG unter Zuhilfenahme der I._____ AG erfolgreich um den Konkurswiderruf der F1._____ AG bemüht habe, bezeuge, dass sie ihre vertraglichen Pflichten effektiv wahrgenommen habe (Urk. 95 S. 12). 2.2.3. Die von A._____ namens der H._____ AG am 8. Januar 2019 unterzeich- nete Forderungsabtretung lautet wie folgt (Urk. 50201019): "H._____ AG Forderungsabtretung Hiermit treten wir H._____ AG U._____ [Strasse] 1 Q._____ unsere Forderung gegenüber der F1._____ AG in Liquidation, U._____ [Strasse] 1, Q._____, welche bereits beim Konkursamt Zug angemeldet ist, unwiderruflich an I._____ AG U._____ [Strasse] 1 Q._____ ab."

- 24 - Dem Text der Vereinbarung ist somit keine Schuldübernahme der I._____ AG zu entnehmen. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 66 S. 18 f.) ist weiter zu erwägen, dass der Anspruch der F2._____ AG auf Gewinnbeteiligung kein Neben- oder Vorzugsrecht der zedierten Darlehensforderung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 OR verkörpert. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen (suspensiv bedingten) Anspruch der F2._____ AG aus dem Kaufvertrag vom

21. April 2017, welcher bei einer Abtretung der parallel bestehenden Darlehensfor- derung nicht automatisch auf den Zessionar (I._____ AG) mitübergeht. Eine ent- sprechend erforderliche Vereinbarung zwischen der I._____ AG und der H._____ AG (wie z.B. ein Schuldübernahmeversprechen im Sinne von Art. 175 Abs. 1 OR) oder zwischen der I._____ AG und der F2._____ AG (z.B. externe Schuldüber- nahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR, kumulative Schuldübernahme, Novation mit Schuldnerwechsel oder dergleichen) liegt nicht vor. Die Vorinstanz erwägt wei- ter zutreffend, dass B._____ letztlich auch nicht geltend macht, dass vorliegend eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Er meinte, wie erwähnt, lediglich pau- schal und unsubstantiiert, sie hätten ja die Forderung mit allen Rechten und Pflich- ten übernommen, was aufgrund der vorhandenen Akten und Umstände als Schutz- behauptung erscheint. A._____, der im Zeitpunkt der Forderungsabtretung einziges Verwaltungsratsmitglied der I._____ AG und der H._____ AG (vgl. Urk. 50201012 und Urk. 50201015) war, hat solches auch nicht geltend gemacht. Er wusste zwar nichts mehr zur Motivation des Forderungskaufes, was für ein Darlehen dies gewe- sen sei und ob die H._____ AG von der I._____ AG für die Abtretung der Darle- hensforderung eine Gegenleistung erhalten habe etc. (Urk. 50501002-50501010). Er hat aber als Handelnder für die H._____ AG nie vorgebracht, dass bei der Ab- tretung an die I._____ AG eine Schuldübernahme vereinbart wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass bei der Abtretung der Darlehensforderung an die I._____ AG keine Schuldübernahme vereinbart worden ist. Anzufügen ist, dass B._____ sowohl die Forderungsanmeldung der H._____ AG im Konkurs der F1._____ AG als auch die Anmeldung der Forderungsabtretung namens der I._____ AG an das Konkursamt vornahm. Es ist daher ergänzend festzuhalten, dass B._____ über diese Abtretung bestens Bescheid wusste.

- 25 - Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigten nicht plausibel machten, weshalb die Forderung zunächst an die H._____ AG und später von dieser dann noch weiter an die I._____ AG abgetreten wurde.

3. Innerer Sachverhalt bzw. Einwände bezüglich der angemessenen Gegen- leistung bzw. Werthaltigkeit des Guthabens von CHF 2.5 Mio. sowie der Bilder etc. Mit der Vorinstanz erscheint es sinnvoll betreffend den Wert des Guthabens von CHF 2.5 Mio. und denjenigen der Bilder sowie auf die weiteren Einwände, insbe- sondere das Hauptvorbringen, der Verkauf der Darlehensforderung an die H._____ AG sei erfolgt, um die Situation der Aktionäre und der Gläubiger der F2._____ AG zu verbessern und die versprochene Gegenleistung einer hälftigen Gewinnbeteili- gung sei unter den damaligen Umständen angemessen gewesen (und man könne nicht von einem "verschenken" sprechen), womit konsequenterweise der subjektive Sachverhalt bestritten wird, aufgrund der thematischen Überschneidungen der zu behandelnden Fragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung einzuge- hen (vgl. Urk. 66 S. 20). IV. Rechtliche Würdigung A. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zum Tatbestand der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zutreffend und umfassend unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur darge- tan (Urk. 66 S. 27-30). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Es ist nochmals hervorzuheben, dass der Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vier Voraussetzungen kennt, die Eigenschaft als Geschäftsfüh- rer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Ver- mögensschaden resultiert, sowie Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB hin- sichtlich dieser Elemente. Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in

- 26 - der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3). Darüber hinaus stellt der Treuebruchtat- bestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein echtes Sonderdelikt dar, wel- ches nur von demjenigen erfüllt werden kann, dem die entsprechenden Sonderei- genschaften zukommen. Teilnehmer ohne die notwendigen Sondereigenschaften können damit als Anstifter oder Gehilfen bestraft werden (BSK-NIGGLI, Basler Kom- mentar Strafrecht, Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 158 N 10).

2. Geschäftsführerstellung 2.1. Nach der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB gilt als Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsfüh- rer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapital- gesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zu- kommt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). 2.2. Der Beschuldigte A._____ führte betreffend seine Stellung als Verwaltungs- rat der F2._____ AG aus, er habe Ende Februar 2017 schriftlich seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die F2._____ AG tätig gewesen (Prot. II S. 52, 60). Seine Verteidigung brachte diesbe- züglich vor, A._____ sei von der Vorinstanz zu Unrecht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB qualifiziert worden (Urk. 95 S. 2). Der Eintrag im Handels- register sei rein deklaratorischer Natur. Der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat sei eine einseitige Willenserklärung und wirke ex nunc, weshalb die Tätigkeit als Ver- waltungsrat nicht weiter auszuüben sei, bis das Ausscheiden im Handelsregister

- 27 - eingetragen sei. Der Beschuldigte A._____ habe nach seiner Demission rechtskon- form keinerlei Handlungen für die Gesellschaft vorgenommen (Urk. 95 S.3). 2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte A._____ als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, ohne sich jedoch eingehend mit dessen Rücktrittserklärung vom

28. Februar 2017 sowie deren Auswirkung zu befassen (vgl. Urk. 66 S. 31 ff.). 2.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert die zivilrechtli- che Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fäl- len, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte nehmen und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsrats- stellung erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Der Rücktritt hat folglich das Ende des Verwaltungsratsmandats mit Wirkung ex nunc zur Folge, d.h. ab dem Zeit- punkt, zu dem die Verwaltung der Gesellschaft vom Rücktritt Kenntnis genommen hat. Gegenüber der Gesellschaft werden sie dann sofort wirksam. Die Zustimmung der Generalversammlung, des Verwaltungsrats oder eine eventuelle Entlastung sind irrelevant und stellen keine Bedingung für ihre Gültigkeit dar. Im Innenverhält- nis ist daher der Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft entscheidend, unab- hängig davon, ob die Kündigung vielleicht zur Unzeit oder gar unter Missachtung eines Arbeitsvertrages ausgesprochen wurde. Gegenüber gutgläubigen Dritten wird der Austritt jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam, und zwar an dem auf die Veröffentlichung im SHAB folgenden Werktag (Art. 932 und 933 OR). Da das zurücktretende Verwaltungsratsmitglied durch den Verzicht auf sein Mandat automatisch die Befugnis verloren hat, die Gesellschaft durch seine Unterschrift zu vertreten, kann die Rücktrittserklärung gegenüber dem Handelsre- gister nicht von ihm abgegeben werden. Hingegen obliegt die Pflicht zur Eintragung der zurücktretenden Verwaltungsratsmitglieder den verbleibenden Verwaltungs- ratsmitgliedern (BGE 126 V 61 E. 4b, 112 V 1 E. I.3.c; 104 Ib 321 E. 2b). 2.2.3. A._____ erklärte am 28. Februar 2017 seinen Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat der F2._____ AG (Urk. 40501188). Als Begründung für den Rücktritt gab er in der Berufungsverhandlung an, sich seiner Bachelorarbeit gewidmet zu haben,

- 28 - welche er im Sommer 2017 habe abgeben müssen (Prot. II S. 52 und 60). Diese Begründung vermag zwar nicht zu überzeugen, da A._____ zu diesem Zeitpunkt auch Verwaltungsratsmandate bei der H._____ AG und bei der I._____ AG inne- hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sein Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG am 28. Februar 2017 das Ende seines Verwaltungsratsmandats mit Wirkung ex nunc zur Folge hatte. Wie die amtliche Verteidigung zutreffend aus- führte, hat A._____ nach seiner Demission keinerlei Handlungen für die F2._____ AG mehr vorgenommen (vgl. Urk. 95 S. 3). So nahm er – im Gegensatz zu C._____, welcher ebenfalls mit Schreiben vom 28. Februar 2017 seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG erklärte (Urk. 40501189) – nach seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG keinen Einfluss mehr auf den Gang ihrer Geschäfte und wirkte insbesondere an der Verwaltungsratssitzung vom

20. April 2017 und am Vertrag vom 21. April 2017 auf Seiten der F2._____ AG nicht mehr mit. A._____ war am Vertrag vom 21. April 2017 lediglich als Verwaltungsrat der H._____ AG beteiligt. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der H._____ AG am 21. April 2017 war A._____ somit nicht mehr Verwaltungsrat der F2._____ AG und es kam ihm in diesem Zeitpunkt auch keine faktische Geschäftsführerstel- lung zu. A._____ war somit am Vertrag vom 21. April 2017 für die F2._____ AG weder als Organ noch als faktisches Organ tätig. 2.2.4. Da der Beschuldigte A._____ somit die Sondereigenschaft des Geschäfts- führers im Sinne von Art. 158 StGB nicht erfüllt und eine allfällige Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht vom Anklagesachverhalt umfasst ist, ist er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen. 2.3. Wie bereits mehrfach festgehalten, war der Beschuldigte B._____ im Zeit- punkt des fraglichen Vertragsabschlusses Verwaltungsrat der F2._____ AG. B._____ war zudem Verwaltungsratspräsident und räumte selber ein, die treibende Kraft hinter der F2._____ AG gewesen zu sein, die dominierende Persönlichkeit (vgl. Urk. 50401002 F/A 23 ff, Urk. 50501002-11). B._____ hat sodann zusammen mit C._____ den fraglichen Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 für die F2._____ AG unterschrieben. C._____ und B._____ waren zudem die einzigen beiden Teil-

- 29 - nehmer an der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017, anlässlich welcher der Verkauf der Forderung sowie das Aktienkapital für CHF 1.– an die H._____ AG beschlossen wurde (Urk. 50501009 und Urk. 50401010). Der Beschuldigte B._____ hatte somit die mit der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat einhergehen- den, gesetzlichen und statutarischen Kompetenzen, weshalb er als Geschäftsfüh- rer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. 2.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass aufgrund der konkreten Umstände auch zu schliessen ist, dass der Beschuldigte B._____ um seine Position als geschäftsführender Verwaltungsrat wusste und diese auch wollte. Dies ist un- strittig und offensichtlich. Wie oben unter "Vorbemerkungen" ausgeführt, war B._____ während vielen Jahren in zahlreichen – miteinander verbundenen – Ge- sellschaften als Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident oder faktisch tat- sächlich tätig, insbesondere bei den Gesellschaften, welche die fraglichen Bilder von der G._____ AG kauften bzw. dann weiter verkauften (P._____ AG, J._____ AG, K._____ AG, F2._____ AG [früher F2''._____ AG, F2'._____ AG], H._____ AG, I._____ AG, D._____ AG) und verfügte über langjährige Geschäftsführererfahrung. Er bezeichnete sich selber, wie erwähnt, als treibende Kraft bzw. dominierende Per- sönlichkeit der F2._____ AG. Er und C._____ waren sodann die einzigen Anwe- senden anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2017 und beide unter- zeichneten den fraglichen Kaufvertrag.

3. Pflichtverletzung 3.1. Die Vorinstanz hat die gesellschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten des Verwaltungsrates unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig und umfassend zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 66 S. 35-37). Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass B._____ als Verwaltungsrat die Pflicht hatte, die F2._____ AG in finanzieller Hin- sicht zu führen und zu überwachen, wozu auch der Erhalt des Vermögens der Ge- sellschaft gehörte. Es traf ihn somit gegenüber der F2._____ AG eine Vermögens- fürsorgepflicht, d.h. er hatte das vorhandene Vermögen der F2._____ AG zu wah- ren und geschäftsmässig unbegründeten Aufwand zu vermeiden. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht

- 30 - tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäfts- führer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante – also in einer Beurteilung aus früherer Sicht, also einer Betrachtung von der Ausgangssituation her – zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten B._____ wie oben näher ausgeführt vor, als Verwaltungsrat der F2._____ AG seine Pflichten verletzt zu haben, indem er mit dem Vertrag vom 21. April 2017 ihre Beteiligung an der F1._____ AG und ihre Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG ohne äquivalente Gegenleis- tung an die H._____ AG verkauft habe. B._____ bestreitet dies und macht, wie bereits erwähnt, geltend, die Darlehensforderung sei infolge der Konkurseröffnung gegen die F1._____ AG wertlos geworden. Die der F1._____ AG gehörenden Bil- der wären im Konkurs zu einem viel zu geringen Preis versteigert worden und es hätte eine Nachlassdividende von gegen 0 % gedroht. Der Kaufvertrag mit der H._____ AG sei gegenteils abgeschlossen worden, um die Situation der Aktionäre und Gläubiger der F2._____ AG zu verbessern. Ohne diesen Vertrag hätte gar keine Chance bestanden, noch irgendetwas für die Gläubiger zu erreichen. Es sei nichts verschenkt worden. Nur wenn der Konkurs der F1._____ AG widerrufen wor- den wäre oder der Bilderbestand der F1._____ AG durch die H._____ AG über- nommen worden wäre, hätten – so sinngemäss – die Bilder noch einen Wert ge- habt. Für diesen Fall sei der F2._____ AG eine Gewinnbeteiligung von 50 % ein- geräumt worden. B._____ räumte zwar ein, dass der Konkurswiderruf der F1._____ AG für die F2._____ AG letztlich zwar zu spät gekommen sei, als dass sie von der Gewinnbeteiligung noch hätte profitieren können. Dies sei jedoch auf das Verhalten der G._____ AG zurückzuführen, welche den Konkurswiderruf um Jahre verzögert habe (Urk. 50501002 ff., Urk. 50501011; vgl. auch Urk. 50201010 F/A 82, Urk. 45, 47 und 49, Prot. II S. 32 ff.). 3.3. Die Argumentation von B._____ erscheint auf den ersten Blick einleuchtend, entspricht es doch der Erfahrung, dass Verwertungen von Aktiven im Konkursver-

- 31 - fahren in der Regel tiefere Verkaufserlöse erzielen. Er macht denn auch zutreffend geltend, dass ihm der zuständige Konkursbeamte des Konkursamtes Zug ein Kauf- angebot für die Bilder im Betrag von CHF 3'000.– weitergeleitet hatte (vgl. Urk. 50501031). Es ist auch belegt, dass vom Konkursamt eine nicht öffentliche Versteigerung geplant war (vgl. Urk. 72/2). Es ist allerdings unbestritten, dass diese dann auf Intervention hin nicht stattfand. Von daher erscheint es grundsätzlich plau- sibel, dass man Aktivitäten unternahm, um den Konkurs der F1._____ AG zu wi- derrufen oder den Bilderbestand aus der F1._____ AG aus dem Konkurs zu über- nehmen. Aufgrund der gesamten Umstände ist indessen davon auszugehen, dass B._____ lediglich im Interesse Dritter bzw. der Aktionäre handelte und nicht im In- teresse der F2._____ AG. 3.4.1. Keiner näheren Begründung bedarf, dass die F2._____ AG mit dem Verkauf ihrer Beteiligung an der F1._____ AG sowie ihrer Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG im Betrag von CHF 2'500'000.– ihre wesentlichen Aktiven ver- äusserte und zwar – je nach weiterem Verlauf des Geschehens – allenfalls für einen symbolischen Franken. Dies ist unbestritten und belegt. Neben diesen Aktiven ver- fügte die F2._____ AG per 31. Dezember 2016 noch über Kontokorrentkredite von insgesamt rund CHF 300'000.– und einer weiteren Beteiligung an einer anderen Gesellschaft im Betrag von CHF 100'000.–. Die veräusserten Werte beliefen sich demnach wertmässig auf rund 85 % der gesamten Aktiven. 3.4.2. Weiter ist festzuhalten, dass die Darlehensforderung der F2._____ AG über CHF 2'500'000.– rund 83 % der im Konkurs der F1._____ AG kollozierten Forde- rungen entsprach und die F2._____ AG demnach eine Konkursdividende in etwa dieser Grösse zu erwarten gehabt hätte. Wie oben ausgeführt, wurden im Konkurs der F1._____ AG neben der Forderung der G._____ AG über CHF 532'987.40 nur noch zwei Forderungen über insgesamt rund CHF 2'000.– (M._____ und N._____) angemeldet und zugelassen (Urk. 40501400). 3.4.3. Die in Konkurs gegangene F1._____ AG verfügte als wesentliches Aktivum über rund 1'000 Bilder (Kunstgegenstände). In ihrer Bilanz per 31. Dezember 2016 wies sie den Wert dieser Bilder mit CHF 3'100'000.– aus. Gemäss Strafanzeige der G._____ AG, welche diese Bilder ursprünglich verkauft hatte, handelt es sich um

- 32 - Bilder meist unbekannter Künstler, doch möglicherweise teils hohen Wertes, "da von kunsthistorisch bedeutenden Malern wie Renoir, Ernst, Dalí, Klee, Bill, Pollock, Miró etc." (Urk 20301001). Wie oben unter "Vorbemerkungen" ausgeführt, kaufte die P._____ AG, bei welcher B._____ Verwaltungsrat war, im Jahre 2007 die Bilder von der G._____ AG zu einem Verkaufspreis von CHF 900'000.– ab und sind die Vertragsparteien auch nach Nachverhandlungen in der Vereinbarung vom Mai/Juni 2016 noch von einem Wert der Bilder im Bereich von rund CHF 850'000.00 (Fr. 270'000.– plus CHF 102'000.– plus CHF 500'000.– [inkl. Zinsen etc.]) ausge- gangen (Urk. 20301012-13). Zu beachten ist, dass es sich dabei um einen Pau- schalpreis für sämtliche Bilder handelte. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Einzelverkauf weitaus höhere Erlöse erzielt werden können, auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten (Expertisen etc.). Weiter ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss Ziffer 5 der erwähnten Vereinbarung vom Mai/Juni 2016 zur Si- cherung der ausstehenden Restkaufpreissumme von CHF 500'000.– zwei Bilder der F1._____ (Nr. 2 und Nr. 3) treuhänderisch bei Rechtsanwalt V._____ hinterlegt werden sollen, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass Bilder mit hohem Wert im Bilderbestand waren. Ferner wurde Vormerk genommen, dass die Bilder bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft für CHF 6 Mio. versichert sind und die Prä- mien bis zur (vorgesehenen) Begleichung des Verkaufspreises (31. Dezember

2016) bereits bezahlen wurden (Urk. 20301013). Hinzu kommt, dass B._____ be- tonte, dass bei der F2._____ AG und F1._____ AG alles richtig bilanziert worden sei. Es muss also davon ausgegangen werden, dass bei diesen CHF 3'100'000.– in der Bilanz – ein auf einer eigenen Schätzung basierender, summierter Wert bei einem Einzelverkauf der Bilder (Prot. II S. 25, 38) – ein realistischer Wert angenom- men wurde. All diese Umstände stellen Indizien dafür dar, dass entgegen dem Vor- bringen des Beschuldigten B._____ (vgl. Prot. II S. 32) die Bilder im Zeitpunkt vom

21. April 2017 auch in einer Versteigerung in einem Konkursverfahren einen höhe- ren Marktwert hatten und für diese Bilder bei einem Freihandverkauf oder in einer öffentlichen Versteigerung durchaus ein Verkaufserlös von zumindest mehreren hunderttausend Franken hätte erzielt werden können. Es besteht letztlich kein Grund zur Annahme, dass Bilder/Kunstgegenstände mit einem derart hohen (bilan- zierten) Wert von über CHF 3 Mio. aufgrund eines Konkurses der Eigentümerin

- 33 - plötzlich völlig wertlos geworden sein sollen. Dass dem Konkursamt ein Pauschal- angebot für die Bilder in der Höhe von CHF 4'000.– eingereicht wurde (Urk. 20301017), ändert daran nichts. Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass keine besondere Dringlichkeit bestand, die Bilder zu verkaufen, da diese keinem Wert- zerfall unterlagen, sondern mit zunehmendem Alter eher noch an Wert gewonnen hätten. Es hätte somit ausreichend Zeit in die Suche nach einem geeigneten Kauf- interessenten investiert werden können. Darüber hinaus handelt es sich beim An- gebot im Rahmen des Konkursverfahrens um eine nachträgliche Wertbeurteilung. Massgebend ist jedoch eine ex ante Beurteilung des Wertes der Bilder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21. April 2017 (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die Chan- cen auf einen auch in Anbetracht der Konkurssituation durchaus lohnenden Ver- kaufspreis, jedenfalls einen weit höheren, über den von B._____ genannten CHF 10'000.– liegenden Wert, waren somit auch in zeitlicher Hinsicht intakt (vgl. Urk. 66 S. 42 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Bilder auch nach Einordnung von B._____ (und der F1._____ AG) bei einem Einzelverkauf und entsprechenden Vor- bereitungen (Expertisen etc.) einen Wert von rund CHF 3'100'000.– aufwiesen, er- scheint mit der Vorinstanz ein potentieller Verkaufserlös in der Grössenordnung des erst kurz zuvor neu verhandelten Pauschalpreises von CHF 850'000.– nicht abwegig. Zumindest musste ernsthaft mit einem Verkaufserlös von einigen hun- derttausend Franken und einer Konkursdividende von rund 83 % an diesem Erlös gerechnet werden. Es ist dabei nochmals daran zu erinnern, dass der Beschuldigte B._____ die ergänzende Vereinbarung mit einer Nachverhandlung des Verkaufs- preises von CHF 850'000.– im Mai/Juni 2016 – d.h. nur rund zehn Monate bevor die Bilder zusammen mit der Darlehensforderung für CHF 1.– verkauft wurden – unterzeichnet hatte und um diesen Wert wusste (Urk. 20301012 bis 20301013). Die Darstellung von B._____, wonach im Konkurs mit einem Totalausfall für die F2._____ AG zu rechnen gewesen wäre, erscheint daher letztlich unbegründet und nicht überzeugend. Es durfte und musste davon ausgegangen werden, dass auch im Konkursverfahren, etwa im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, ein Erlös im sechsstelligen Bereich resultieren würde. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung, wonach die Bilder bis heute nicht verkauft werden konnten und daher wertlos seien, nicht (Urk. 92 Rz. 21 ff.).

- 34 - Einerseits sind keine Anzeichen betreffend Verkaufsbemühungen seitens der jetzi- gen Besitzerin – der F1._____ AG – bzw. B._____ vorhanden und andererseits erstaunt es nicht, dass die Bilder (noch) nicht verkauft wurden, ist doch die Frage der Werthaltigkeit der Bilder im vorliegenden Verfahren zentral. 3.4.4. Zusammenfassend war daher auch in einer Betrachtung von der damaligen Ausgangssituation im April 2017 her (ex ante) nicht davon auszugehen, dass die Bilder aufgrund der Konkurssituation einen Wert von gegen Null hatten, wie dies der Beschuldigte B._____ vorbringt. Er wusste um diese Umstände und musste daher in Betracht ziehen, dass eine Konkursdividende von rund 83 % am Erlös der Bilder im Umfang von mehreren hunderttausend Franken als nicht unrealistisch er- scheint. 3.4.5. Der Beschuldigte B._____ hat denn auch betont, dass "Krieg" zwischen ihm bzw. seiner Familie und den Herren V._____/AA._____ (G._____ AG) geherrscht habe. Er habe vor allem verhindern wollen, dass die G._____ AG – welcher die "F1._____" immerhin noch über CHF 500'000.– für die Bilder schuldete – die Bilder günstig erwerben könne (Urk. 50501007 und 50501009; Prot. II S. 42). Es ging ihm offensichtlich darum, dass die Bilder weiterhin im Besitz der Aktionäre der H._____ AG bzw. I._____ AG – deren Aktionäre "die gleichen waren" (Urk. 50501010) –, also im Familienbesitz der A._____B._____s bleibt (Urk. 50201004 F/A 17) und die Gläubiger bzw. die G._____ AG weitgehend leer ausgehen. Dies ergibt sich umge- kehrt daraus, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb seitens der F2._____ AG die gesamte Beteiligung an der F1._____ AG und die gesamte Dar- lehensforderung im Umfang von CHF 2'500'000.– für einen symbolischen Franken an die H._____ AG verkauft wurde. Dafür bestand nun jedenfalls keine Notwendig- keit. Aus Sicht der F2._____ AG hätte es genügt, der H._____ AG beispielsweise lediglich die Beteiligung an der F1._____ AG zu verkaufen. Dadurch hätte die H._____ AG in den Besitz der F1._____ AG kommen können und genügend Inter- esse gehabt, einen Widerruf des Konkurses zu erreichen. Gleichermassen hätte es genügt, nur einen Teil der Darlehensforderung abzutreten. Es ist dabei daran zu erinnern, dass die I._____ AG der G._____ AG letztlich CHF 100'000.– zahlte, da- mit diese im Konkurs auf ihre Forderung von rund CHF 500'000.– verzichtete und

- 35 - so der Konkurs widerrufen werden konnte (anzufügen ist, dass dieser 20-prozen- tige Anteil der Forderung in etwa der Konkursdividende der G._____ AG entspro- chen hätte). Die entschädigungslose Abtretung der gesamten Beteiligung sowie der Darlehensforderung an die – im Besitz der Familie A._____B._____ stehenden – H._____ AG entsprach sodann dem Interesse des Beschuldigten B._____, da sich die F2._____ AG in einer angespannten Liquiditätssituation befand (Urk. 40701059). Am tt. mm. 2017 wurde denn auch der Konkurs über die F2._____ AG eröffnet (Urk. 40501239 ff.). 3.4.6. B._____ hat diesen Verkauf der Beteiligung und der Darlehensforderung für CHF 1.– an die H._____ AG damit begründet, dass die F2._____ AG finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den Widerruf des Konkurses über die F1._____ AG her- beizuführen. Die von B._____ vorgebrachte Begründung überzeugt nicht, hat er doch selber ausgeführt, die Darlehensforderung sei später von der H._____ AG an die I._____ AG abgetreten worden, da die H._____ AG den Konkurswiderruf der F1._____ AG finanziell nicht habe stemmen können (Urk. 50501010; Prot. II S. 31 f.). Die Staatsanwaltschaft macht zurecht geltend, dass diese Begründung nicht einleuchtet (Urk. 44 S. 8). Es ist vom Beschuldigten B._____ nicht nachvollziehbar gemacht worden, weshalb die Darlehensforderung zunächst aus finanziellen Grün- den auf die H._____ AG übertragen und dann wiederum aus finanziellen Gründen an die I._____ AG abgetreten worden sein soll. Konkret hätte es der H._____ AG zunächst noch möglich gewesen sein müssen, die G._____ AG als Hauptgläubige- rin mit einer Forderung von rund CHF 530'000.– auszubezahlen bzw. zumindest ein lukratives Angebot machen zu können und später soll dies dann nicht mehr möglich gewesen sein. Eine Begründung hierfür wurde nicht angebracht. Dass sich die finanzielle Situation der H._____ AG zwischen dem Darlehenskauf von der F2._____ AG am 21. April 2017 und der Abtretung an die I._____ AG am 8. Januar 2019 massiv verschlechtert haben soll, hat B._____ auch nicht geltend gemacht und solches ist auch nicht ersichtlich. Anzufügen ist ohnehin, dass das Vorbringen von B._____, diese oder jene in seinem Besitz stehende Gesellschaft hätte dies stemmen können, jeweils unsubstantiiert und losgelöst von Tatsachen vorgebracht worden ist und undurchschaubar bleibt. Gleiches gilt für seine pauschalen Vorbrin- gen, die Gesellschaft stehe im "Besitz der Familie" oder er verweise zur Frage, wer

- 36 - Aktionär der F2._____ AG sei auf das Aktienbuch, welches allerdings nicht vorliegt. Es ist mit anderen Worten nicht transparent, woher die CHF 100'000.– kamen, mit welchen die G._____ AG letztlich ausgekauft wurde. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die Behauptung, die Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG sei nur deshalb an die H._____ AG verkauft worden, um ausreichend Mittel für einen Konkurswiderruf zur Verfügung zu stellen, als insgesamt unglaubhaft er- scheint (Urk. 66 S. 45). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass es B._____ letztlich darum ging, den Zugriff auf die im Eigentum der F1._____ AG stehenden Bilder zu sichern, waren ihm als Verwaltungsrat der F2._____ AG doch deren finanziellen Schwierigkeiten bereits bekannt. 3.4.7. Gemäss Anklagevorwurf kann die zusätzlich vereinbarte 50%-Beteiligung am Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Bilder nicht ernsthaft als äquivalente Gegenleistung angesehen werden (Urk. 44 S. 6). Vorab ist zu sehen, dass die Bil- der im Eigentum der F1._____ AG waren und die H._____ AG von daher eigentlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Bilder zu verkaufen und den Erlös zu behalten. Wäre weder der Widerruf des Konkurses der F1._____ AG noch eine Übernahme des Bilderbestandes aus dem Konkurs möglich gewesen, hätte die H._____ AG sodann gemäss Vertrag (Urk. 5020107) ohne weitere Verpflichtung schlicht mit der Darlehensforderung eine Konkursdividende von rund 83 % einziehen können. Die fragliche Klausel war aufgrund ihrer Formulierung "H._____ AG versucht alles …" vor Gericht ohnehin praktisch nicht durchsetzbar. Die H._____ AG verpflichtete sich im Kaufvertrag vom 21. April 2017 lediglich dazu, alles zu versuchen, um den Kon- kurs der F1._____ AG zu widerrufen oder den Bilderbestand der F1._____ AG aus dem Konkurs zu übernehmen. Konkrete Schritte wurden nicht vereinbart. Dabei ist sich vor Augen zu halten, dass die F2._____ AG bereits einen Tag vor dem Verkauf der Darlehensforderung beschloss, die Bilanz nach dem 30. Juni 2017 zu deponie- ren, sollten sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Lösungen ergeben, respektive kein neues Kapital zu Verfügung gestellt werden (Urk. 5020106). Der Umstand, dass die F2._____ AG bereits vor Verkauf der Darlehensforderung die Deponierung der Bilanz in Kürze beschloss, ist ein deutliches Indiz dafür, dass B._____ sich selbst sowie den ihm nahestehenden Gesellschaften einen Vorteil verschaffen, zum Nachteil der Gläubiger Substrat entziehen und sich letztlich den Zugriff auf die Bil-

- 37 - der der F1._____ AG sichern wollte. B._____ bringt weiter vor, der Verwaltungsrat der F2._____ AG sei damals davon ausgegangen, die F2._____ AG werde zeitnah Millionenbeträge von AB._____ erhalten, was sich dann aber nicht verwirklicht habe (Urk. 40 S. 5; Urk. 92 Rz. 11 ff.; Prot. II S. 22, 26, 28, 34 ff., 39 f., 43). Als sorgfältiger Geschäftsführer hätte sich B._____ nicht vom Auftreten von AB._____ blenden lassen, sich blind auf eine Schuldanerkennung verlassen und ohne Prü- fung von dessen Bonität damit rechnen dürfen, dass von diesem ein Darlehen in Millionenhöhe eingehen würde. Dies nur schon deshalb, weil in keiner Weise er- sichtlich ist und auch nicht plausibel gemacht wurde, weshalb der F2._____ AG seitens AB._____ Millionenbeträge zur Verfügung gestellt werden sollten und ins- besondere keinerlei schriftliche Unterlagen – sei es auch nur ein E-Mail oder ähnli- ches – oder sonstige Hinweise hierfür vorgelegt wurden (vgl. Prot. II S. 30, 43, 55, 59 f.). B._____ selbst sagte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinem dies- bezüglichen Verhalten als Geschäftsführer: "Naiv ist nur der Vorname" (Prot. II S. 43). Er handelte somit weder sorgfältig noch pflichtbewusst. Die Vorinstanz hat sodann überzeugend herausgearbeitet, dass B._____ schon bei Abschluss des Kaufvertrags im April 2017 mit der H._____ AG klar ge- wesen sein muss, dass die F2._____ AG nicht mehr von der hälftigen Gewinnbe- teiligung würde profitieren können bzw. die F2._____ AG den Verkauf der Bilder nicht mehr bzw. nicht mehr vor ihrem absehbaren Konkurs erleben würde. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt bereits diverse Betreibun- gen in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken gegen die F2._____ AG im Gang waren (Urk. 30101089 sowie Urk. 30101021) und gleichzeitig mit dem Be- schluss des Verkaufs der Darlehensforderung anlässlich der Verwaltungsratssit- zung vom 20. April 2017 beschlossen wurde, die Bilanz nach dem 30. Juni 2017 zu deponieren. Bereits im Anhang zur Jahresrechnung 2016 hatte der Verwaltungsrat die angespannte Liquiditätssituation festgehalten (Urk. 40701059). Die finanziellen Schwierigkeiten der F2._____ AG waren dem Verwaltungsrat bekannt und offen- sichtlich. Im Kollokationsplan wurden in der Folge Forderungen der 3. Klasse von insgesamt CHF 1'422'864.15 angemeldet und zugelassen, wobei im Konkursinven- tar für Aktiven ein geschätzter Wert von CHF 0.– aufgeführt gewesen war (Urk. 40501377 ff., Urk. 40501384). Wie oben unter "Vorbemerkungen" erwogen,

- 38 - befand man sich sodann bereits seit Jahren immer wieder in Verhandlungen mit der G._____ AG bzw. deren vormaligen Inhabern über Neuverhandlungen des Kaufpreises der Bilder und Zahlungsmodalitäten, aufgelaufenen Verzugszinsen etc. Nachdem sich die G._____ AG dazu entschlossen hatte, die F1._____ AG in- folge Zahlungsverzug in den Konkurs zu treiben, war jedenfalls eine schnelle Eini- gung mit einem Widerruf des Konkurses nicht anzunehmen. Weiter musste gerade dem Beschuldigten B._____ klar sein, dass der Verkauf von rund 1000 Bildern etwa in einer öffentlichen Versteigerung viel Zeit beanspruchen werde. Es war somit klar, dass bei der F2._____ AG jedenfalls nicht zeitgerecht vor dem Konkurs mit einem Eingang von einem 50%-Erlösanteil aus dem Verkauf der Bilder zu rechnen war. Dass der Beschuldigte B._____ nicht ernsthaft mit einem Erlös aus dem Verkauf der Bilder rechnete, ergibt sich auch daraus, dass er nach Hinweis auf die Straffol- gen einer unvollständigen oder unrichtigen Vermögensangabe am 17. Juli 2018 un- terschriftlich anerkannte, dass das Konkursinventar der F2._____ AG vollständig und richtig sei (Urk. 40501390). Dabei war im Konkursinventar unter dem Titel Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche der F2._____ AG ein geschätzter Wert von CHF 0.– aufgeführt (Urk. 40501384), was aufzeigt, dass er nicht von An- sprüchen der F2._____ AG aus dem Verkauf der Bilder der F1._____ AG ausging. Verdeutlicht wird dies dann noch durch die nachfolgende, entschädigungslose Ab- tretung der Darlehensforderung an die I._____ AG. B._____ gab zu, dass die H._____ AG der I._____ AG bei der Abtretung keine Gegenleistung erbracht habe, was aber – so B._____ – keine Nachteile mit sich gebracht habe, da die Aktionäre der beiden Gesellschaften die gleichen waren. Beide standen demnach nämlich im Besitz der "Familie A._____B._____" (Urk. 50501010 und 50201004 F/A 17). Wie oben erstellt, ist dabei davon auszugehen, dass die I._____ AG gemäss der Abtre- tung der Darlehensforderung über CHF 2'500'000.– von der H._____ AG an sie keine Verpflichtung hatte, die F2._____ AG an einem allfälligen Gewinn aus dem Bilderverkauf zu beteiligen oder sich auch nur für einen solchen einzusetzen. Diese vertragliche Pflicht blieb bei der H._____ AG, welche allerdings – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 66 S. 48) – gar keinen Anreiz mehr hatte, sich im Interesse der F2._____ AG für einen erfolgreichen Bilderverkauf einzusetzen. Der zum Besitz der "Familie" gehörenden I._____ AG wurde demnach ohne ersichtlichen Grund

- 39 - ein erheblicher finanzieller Vorteil verschafft. Damit wird offensichtlich, dass es dem Beschuldigten B._____ beim Verkauf der Darlehensforderung von CHF 2.5 Mio. für CHF 1.– an die H._____ AG nie darum ging, der F2._____ AG ein höheres Haf- tungssubstrat zu verschaffen, sondern dass die Bilder – in seinem Interesse bzw. der Aktionäre bzw. von Dritten – in ihrem Besitz bleiben. Dabei ist davon auszuge- hen, dass B._____ einen bestimmenden Einfluss innerhalb der H._____ AG und der I._____ AG hatte, hat er doch jeweils in ihrem Namen die Forderungen im Kon- kurs angemeldet bzw. das Konkursamt informiert und sich selber als treibende Kraft bezeichnet (Urk. 50201018 und Urk. 50201020). 3.4.8. Der Beschuldigte B._____ lässt vor allem einwenden, dass die Bilanz der F2._____ AG per 31. Dezember 2016 auf der Passivseite Rückstellungen im Um- fang von CHF 1.5 Mio. ausgewiesen habe (Urk. 40701053, Urk. 47 Rz. 27, Urk. 92 Rz. 8). Im Revisionsbericht vom 28. Februar 2017 zur Jahresrechnung 2016 habe die AC._____ AG festgehalten, die Bilanzaktivposition "Finanzanlagen", welche un- ter anderem die Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG umfasste, sei überbewertet und die hierfür getätigten Rückstellungen seien ungenügend (Urk. 47 Rz. 27, Urk. 40701053, Urk. 92 Rz. 8). Die Vorinstanz hat dazu grundsätzlich zu- treffend erwogen, dass aus dem Revisionsbericht nicht hervorgehe, dass die Dar- lehensforderung vollkommen wertlos gewesen wäre. Dieser sei lediglich dahinge- hend zu verstehen, dass die Position "Finanzanlagen" ["CHF 3.003.918.49" per 31.12.16; Urk. 40701054] – soweit sie nicht durch die Rückstellungen von CHF 1.5 Mio. gedeckt war – aus Sicht der Revisionsstelle einer Wertberichtigung bedurfte. Im Bericht der AC._____ vom 28. Februar 2017 heisst es dazu: "Die dafür vorgesehene Rückstellung von CHF 1,5 Mio. erachten wird als ungenügend. Dem- nach wären die Finanzanlagen in einem Betrag von rund CHF 1,5 Mio. überbewer- tet; entsprechend wären das Ergebnis sowie das Eigenkapital in erheblichem Aus- mass zu günstig ausgewiesen" (Urk. 40701054). Es ist daher vorab mit der Vorin- stanz festzuhalten, dass sich der Revisionsbericht nicht über den Umfang dersel- ben äussert und sich jedenfalls aus diesem Bericht nicht ableiten lässt, dass die Position im Betrag von CHF 1.5 Mio. vollständig wertberichtigt werden müsste. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hat nun mit der Berufungserklärung eine Stellungnahme bzw. Präzisierung der AC._____ AG vom 11. November 2022 zu

- 40 - diesem Bericht eingereicht (Urk. 72/1). Darin teilt diese nun mit, mit dieser oben angeführten Bezeichnung gemeint zu haben, dass der verbleibende Wert von netto CHF 1.5 Mio. viel zu hoch angesetzt sei und "aufgrund des negativen Eigenkapitals […] wertlos" sei (Urk. 72/1 S. 2). Es erstaunt vorab, dass aus der "ungenügenden Rückstellung" nunmehr plötzlich ganz klar eine wertlose Beteiligung wird. Es ist nicht einsichtig, weshalb die AC._____ AG dies, wenn es so gemeint gewesen wäre, nicht auch klar zum Ausdruck gebracht hätte. Dies schon deshalb, weil bei einer solchen Betrachtungsweise die F2._____ AG überschuldet gewesen wäre und unmittelbar entsprechende Massnahmen hätten getroffen werden müssen, wie sie dies denn auch anmerkt. Entscheidend ist aber ohnehin, dass gemäss schwei- zerischen Bilanzierungsvorschriften die Werte in der Bilanz vorsichtig zu bilanzie- ren sind und es wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die F2._____ AG dem nachgekommen wäre. Mit dieser Stellungnahme/Präzisierung der AC._____ AG ist indessen nicht gesagt, von was für einem Liquidationswert der Bilder ausgegangen werden durfte. Die AC._____ AG erläutert dies selber denn auch relativierend in ihrer Stellungnahme/Präzisierung vom November 2022, wonach ihre "sehr konser- vative Betrachtung" auf der Tatsache beruhe, dass ihnen (der AC._____ AG) "kei- nerlei Informationen bezüglich des Hauptaktivums in der Bilanz der Tochter- gesellschaft, dem Bilderbestand in der Höhe CHF 3.1 Mio. vorlagen". Dieser Wert sei für sie objektiv nicht überprüfbar gewesen und aus ihrer Sicht zum dama- ligen Zeitpunkt wertlos (Urk. 72/1 S. 2). Wie oben dargelegt, verfügte der Beschul- digte B._____ indessen über ganz andere Informationen und Kenntnisse betreffend den Wert der Bilder und durfte daher dieses Hauptaktivum als Verwaltungsrat der F2._____ AG nicht zum eigenen Vorteil "verschenken". 3.5. Es kann somit einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 4 f.) zusammen- fassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte B._____ als Verwaltungsrat Kenntnis von der finanziell sehr angespannten Situation bei der F2._____ AG hatte und keine ernsthaften Bemühungen unternommen wurden, um diese zu beheben. Er veräusserte vielmehr die wesentlichen Aktiven der F2._____ AG ohne äquiva- lente Gegenleistung an die – der "Familie" A._____B._____ gehörende – H._____ AG für einen symbolischen Betrag von CHF 1.– und für eine jedenfalls in nützlicher Frist nicht zufliessende Gewinnbeteiligung, die ohnehin nicht durchsetzbar und

- 41 - nicht ernsthaft gemeint war. Dabei musste ihm bewusst sein, dass der Bilderbe- stand der F1._____ AG, der bei dieser mit einem Wert im Umfang von CHF 3.1 Millionen als Aktivum bilanziert war, durchaus auch im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung im Konkursverfahren einen Erlös von einigen hunderttausend Fran- ken hätte ergeben können, an welchem er mit einer Konkursdividende von rund 83 % partizipiert hätte. Dadurch entzog er in seiner Funktion als geschäftsführender Verwaltungsrat der F2._____ AG die wesentlichen Aktiven ohne – zumindest innert nützlicher Zeit – äquivalente Gegenleistung und förderte so den Untergang bzw. den Konkurs der F2._____ AG. Dadurch hat der Beschuldigte B._____ in klarer Weise gegen die ihm als Verwaltungsrat obliegende (Vermögens-)Fürsorgepflicht verstossen (vgl. auch BGE 97 IV 14).

4. Vermögensschaden Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsde- likt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach densel- ben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermö- gensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaus- sichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufwei- sen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden der Bereicherung des Urhebers entspricht. Ebenso wenig muss er beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 m.H.; je mit Hinweisen). Die blosse Gefährdung des Ver- mögens in einem Masse, welches dieses in seinem wirtschaftlichen Wert vermin- dert erscheinen lässt, reicht aus (BGE 121 IV 107). Zum Vermögen, welches ge- schädigt wird, gehören alle vermögenswerten Interessen des Geschäftsherrn (vor- liegend der F2._____ AG). Nach der Rechtsprechung genügt als Vermögensscha- den auch ein bloss vorübergehender Schaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 11.5). Zwischen der Verletzung der Treue-

- 42 - pflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.1.4). Wie vorstehend erwogen, überzeugt das Vorbringen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, die Bilder hätten keinen Wert gehabt, da sie nicht ver- kauft werden konnten (vgl. Urk. 92 Rz. 21 ff.), nicht, da keine Anzeichen für eine Verkaufsabsicht seitens der F1._____ AG bzw. B._____ vorliegen (vgl. E. IV.A.3.4.3.). Entgegen der Staatsanwaltschaft kann jedoch vorliegend nicht von einem Schaden in Höhe der gesamten veräusserten Darlehensforderung von CHF 2.5 Mio. ausgegangen werden. Es muss in Rechnung gezogen werden, dass im Rahmen einer Veräusserung der Kunstgegenstände im Konkurs nicht der gleich hohe Erlös erzielt werden kann, wie bei einer sorgfältigen – mit Gutachten und al- lenfalls weiteren getroffenen Vorkehrungen begleiteten – Veräusserung in der freien Marktwirtschaft bzw. im Einzelverkauf im Kunsthandel. Es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Konkurseröffnung zu einer Wert- verminderung führt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten B._____, der aufgrund des Konkurses sinngemäss von einem Nonvaleur spricht, ist aber wie erstellt davon ausgehen, dass die Bilder auch im Konkursverfahren für einige hun- derttausend Franken hätten verkauft werden können und die F2._____ AG daran mit rund 83 % an der Konkursdividende beteiligt gewesen wäre. Es ist von einem geschätzten Schaden im Bereich von zumindest rund einigen mehreren hundert- tausend Franken auszugehen. Es ist daran zu erinnern, dass die I._____ AG der G._____ AG als "Auskaufsumme" CHF 100'000.– zahlte, wobei hier wohl aus- schlaggebend war, dass die I._____ AG mit einer Konkursdividende von rund 83 %, die G._____ AG indessen nur mit einer solchen von rund 17 %, am Konkurserlös beteiligt gewesen wäre. Der F2._____ AG ist durch die Veräusserung der Darle- hensforderung – wie auch der Beteiligung – ohne äquivalente Gegenleistung je- denfalls ein Schaden entstanden. Weiter bringt der Beschuldigte B._____ vor, es hätten sich keine Gläubiger der F2._____ AG im Konkurs beteiligt und es gebe im vorliegenden Verfahren keine Privatkläger (Prot. II S. 34 f.). Dies ist auf die Forde- rungsabtretung an die I._____ AG zurückzuführen. Dies und dass die G._____ AG

– nach Auffassung des Beschuldigten B._____ – "voll befriedigt" wurde (Prot. II S. 41), bedeutet jedoch nicht, dass der F2._____ AG nicht zumindest vorüberge-

- 43 - hender Schaden entstanden ist. Dieser – zumindest vorübergehende – Schaden entstand somit als kausale Folge der oben erstellten Pflichtverletzung des Beschul- digten B._____. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass er es vorzog, die F2._____ AG fast zur Gänze auszuhöhlen, anstatt den Ausgang des Konkurs- verfahrens der F1._____ AG abzuwarten und sich auf die Sicherung des Fortbe- stands der Gesellschaft zu konzentrieren (Urk. 66 S. 49).

5. Vorsatz 5.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.2.4.1). 5.2. Der Beschuldigte B._____ hat unter Zustimmung und Kenntnisnahme seiner Mitverwaltungsräte C._____ und A._____ den Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 mit Wissen und Willen abgeschlossen. 5.3.1. B._____ war im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der H._____ AG sowohl bei der F2._____ AG (seit 2010) wie auch bei der F1._____ AG (seit 2012) im Verwaltungsrat. Bei letzterer waren B._____ und C._____ zudem die einzigen Verwaltungsratsmitglieder bzw. soweit ersichtlich überhaupt die einzi-

- 44 - gen für diese Firma tätigen Personen in bestimmender Funktion. Es ist schon von daher und angesichts seiner langjährigen Tätigkeit für die F1._____ AG davon aus- zugehen, dass B._____ die finanziellen Verhältnisse der F1._____ AG bekannt waren. Die Vorinstanz verweist sodann zutreffend darauf hin, dass die F1._____ AG im Sinne von Art. 727a OR auf die eingeschränkte Re- vision verzichtet hat, woraus noch deutlicher geschlossen werden kann, dass die Verantwortung für die Jahresrechnung in alleiniger Verantwortung des Verwal- tungsrats lag und B._____ demnach über die Finanzen der Gesellschaft selbstver- antwortlich Bescheid wissen musste (Urk. 66 S. 50 in Verbindung mit Urk. 50201011). Es ist mithin davon auszugehen, dass B._____ über den Verlauf des Konkurses und die darin geltend gemachten Forderungen und die festgestell- ten Aktiven Bescheid wusste. Dies ergibt sich auch daraus, dass er den Kollokati- onsplan und das Konkursinventar beim Konkursamt als richtig anerkannte. Er wusste also von dem Bilderbestand und dem damaligen Kaufwert gemäss Verein- barung vom Mai/Juni 2016 und dass die F1._____ AG diese Bilder in ihrer Bilanz mit einem Wert von CHF 3.1 Mio. bewertete. Er konnte sich daher auch vorstellen, mit welcher Konkursdividende die F2._____ AG voraussichtlich rechnen konnte. Hinzu kommt, dass er bereits bei den Vorgängergesellschaften der F1._____ AG bezüglich dem Bilderkauf von der G._____ AG als Verwaltungsrat tätig gewesen war (P._____ AG, J._____ AG etc.). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszu- gehen, dass er vor dem Hintergrund dieses Wissens den Verkauf der Darlehens- forderung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG sowie der Beteiligung an der F1._____ AG namens der F2._____ AG an die – ebenfalls der "Familie" A._____B._____ gehörende – H._____ AG ohne äquivalente Gegenleistung be- werkstelligte, mithin mit direktem Wissen und Willen handelte. Damit nahm er auch einen zumindest vorübergehenden Schaden der F2._____ AG in Kauf.

6. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 6.1. Der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Er- mächtigung jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am

- 45 - Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es genügt die in Kauf genom- mene Bereicherung bzw. das Erstreben der Bereicherung muss nicht ausschliess- liches Motiv sein. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2, Urteile des Bun- desgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2; 6B_776/2016 vom 8. Novem- ber 2016 E. 2.5.3). Unter Bereicherung versteht man irgendeine wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffes. Unrechtmässig ist die Bereiche- rung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht (vgl. ANDREAS DONATSCH-OFK/StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB- MStG und JStG, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 158 N 12, Art. 137 N 11 ff. m.H.). 6.2. Die H._____ AG hat, wie erstellt, ohne äquivalente Gegenleistung die Betei- ligung an der F1._____ AG sowie eine Darlehensforderung gegenüber der F1._____ AG über CHF 2.5 Mio. erhalten, die sie im Konkursverfahren der F1._____ AG anmelden konnte und dies auch getan hat. Die H._____ AG hat sich zwar dazu verpflichtet, alles zu versuchen, um den Konkurs über die F1._____ AG zu widerrufen oder den Bilderbestand der F1._____ AG aus dem Konkurs zu über- nehmen. Für den Fall, dass dies gelingen sollte, würde die F2._____ AG 50 % des aus dem Verkauf der Bilder resultierenden Gewinns erhalten. Bei der Würdigung dieser Verpflichtung ist sich vorab vor Augen zu halten, dass B._____ Verwaltungs- rat der F1._____ AG sowie der F2._____ AG war und sich die H._____ AG im Besitz der "Familie" von B._____ befand. Wie erwogen, war sodann vorauszuse- hen, dass eine Erlösbeteiligung nicht vor dem angekündigten und in Kürze anste- henden Konkurs der F2._____ AG zum Tragen kommen kann. Es war mit anderen Worten nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die H._____ AG je die Hälfte des Gewinns hätte abgeben müssen. Anzumerken ist, dass die Bilder auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung immer noch im Besitz der F1._____ AG und noch nicht verkauft waren (Prot. II S. 25). Die Verpflichtung war im Weiteren offensichtlich nicht ernst gemeint, ist doch auch B._____ im Konkurs der F2._____ AG gegenüber dem Konkursamt nicht davon ausgegangen, dass der F2._____ AG noch Ansprü- che gegen die H._____ AG zustehen. Diese Ansprüche wurden nicht im Inventar vermerkt (Urk. 40501390 in Verbindung mit Urk. 40501384). Wie erwogen, war diese Verpflichtung sodann ohnehin derart schwammig vereinbart ("versucht al- les"), dass sie gerichtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Ferner ist zu beachten,

- 46 - dass die F2._____ AG finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, einen entspre- chenden Prozess zu führen und die H._____ AG zur Vertragserfüllung anzuhalten. Hierfür bestand offensichtlich auch kein Interesse. Die Vorinstanz folgert zurecht, dass die H._____ AG kaum ein Risiko eingegangen wäre, wenn sie entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen einfach die Auszahlung der Konkursdividende abge- wartet hätte. Dies kristallisierte sich schliesslich aus der (völlig) entschädigungslo- sen Abtretung der Forderung von CHF 2.5 Mio. durch die H._____ AG an die – ebenfalls der "Familie" A._____B._____ gehörende – I._____ AG. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte die H._____ AG kein Interesse mehr ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die I._____ AG ihrerseits hat diese Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. ohne irgendwelche Gegenleistungen erhalten. Weder die H._____ AG noch die I._____ AG hatten Anspruch auf diese wirtschaftliche Besserstellung und waren somit unrechtmässig bereichert. Die unrechtmässige wirtschaftliche Besserstellung und Bevorteilung der H._____ AG, welche sich im Familienbesitz befand, war aufgrund der erstellten Mitwirkung des Beschuldigten B._____ gewollt. B._____ handelte demnach in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 6.3. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, ging es B._____ vor allem darum zu verhindern, dass die G._____ AG für ein "Butterbrot" in das Eigentum des Bilderbestandes kam und sicherzustellen, dass die Bilder weiterhin in seinem Besitz bzw. einer von ihm respektive seiner "Familie" beherrschten Gesellschaft bleiben. Der Plan war offensichtlich, die G._____ AG als Haupt- bzw. quasi einzig gewichtige Gläubigerin der F1._____ AG auszubezahlen und durch einen Widerruf des Konkurses über die F1._____ AG wieder Zugriff auf die im Konkursinventar aufgenommenen Bilder zu erhalten, was letztlich auch gelang (vgl. oben unter "Vor- bemerkungen"). Wie oben ausgeführt, gelang es der I._____ AG, die G._____ AG am 19. März 2020 dazu zu bringen, ihre Forderung von CHF 536'399.90 für CHF 100'000.– an sie abzutreten und hat sie zudem am 22. April 2020 sämtliche Aktien der G._____ AG für CHF 6'000.– aufgekauft. Dabei blieb letztlich im Dun- keln, woher das Geld für diese Vereinbarungen stammt. Wie erwogen, ist jedenfalls zu vermuten, dass dies der I._____ AG gelang, da sie im Konkurs der F1._____ AG mit der Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. gegenüber der F1._____ AG eine rund vier Mal so hohe Forderung eingegeben hatte als die G._____ AG. Dies

- 47 - hat B._____ teilweise selber so vorgebracht und ergibt sich letztlich auch aus dem Verkaufsvertrag vom 21. April 2017 sowie aus dem tatsächlichen Gelingen dieses Planes. Abgesehen davon, dass B._____ dabei übersieht, dass "er" bzw. die F1._____ AG bzw. die F2._____ AG der G._____ AG tatsächlich noch die Rest- kaufsumme von über einer halben Million Franken schuldete und von daher nicht von einem Preis für ein "Butterbrot" hätte gesprochen werden können, hat er mit seinem Vorgehen, d.h. mit der Zwischenschaltung der H._____ AG und der I._____ AG, gegen die Interessen der F2._____ AG gehandelt. Aus Sicht der G._____ AG spielte es zwar vordergründig keine Rolle, ob die Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. von der F2._____ AG, der H._____ AG oder der I._____ AG im Konkurs der F1._____ AG angemeldet wird. Es ist aber zu sehen, dass die F2._____ AG kurz vor der Deponierung ihrer Bilanz stand und die Muttergesellschaft der F1._____ AG war. Sie wurde letztlich von der O._____ AG wegen einer Forderung von CHF 29'415.85 in den Konkurs getrieben und es wurden Forderungen im Umfang von CHF 1'422'864.15 angemeldet (Urk. 40501377). Die F2._____ AG wäre vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufs der Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. an gesehen, in Kürze nicht mehr handlungsfähig gewesen, was absehbar war. Sodann wurde auch in ihrem Konkurs die Forderung der G._____ AG über CHF 536'399.90 eingegeben (Urk. 20301014 und Urk. 40501377). Anzumerken ist, dass gemäss der Vereinbarung vom Mai/Juni 2017 der Vergleichsbetrag von der F2._____ AG zu bezahlen gewesen wäre (Urk. 20301012 Rückseite). Diese Um- stände waren bei der H._____ AG und der I._____ AG nicht gegeben. 6.4. Als letzter Punkt ist im Rahmen der unrechtmässigen Bereicherung noch- mals näher auf die Verhältnisse bei der H._____ AG und der I._____ AG einzuge- hen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 21. April 2017 war der Beschuldigte A._____ einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift (Urk. 50201012). C._____ und B._____ schieden per Januar 2017 aus dem Verwal- tungsrat bzw. als Präsident des Verwaltungsrats aus (a.a.O.). Wie erwähnt, han- delte B._____ indessen weiterhin für die H._____ AG (Urk. 20301018). B._____ gab nebulös an, die H._____ AG sei im Besitz der Familie (Urk. 50201004 F/A 17). Die I._____ AG und die H._____ AG haben sodann gemäss seinen Angaben die- selben Aktionäre (Urk. 50501010). Bei der 2018 gegründeten I._____ AG war

- 48 - B._____ zunächst als Verwaltungsrat tätig. Ab 26. Oktober 2018 war A._____ dann als einziger Verwaltungsrat eingesetzt (Urk. 20301010). B._____ handelte auch da- nach noch für die I._____ AG (vgl. Urk. 20301019). Die Vorinstanz vermutet, dass der Beschuldigte B._____ unter den Aktionären der H._____ AG respektive der I._____ AG war und daher zumindest mittelbar durch Werterhöhung seiner eigenen Anteile persönlich vom Kaufvertrag vom 21. April 2017 respektive von der Abtre- tung am 8. Januar 2019 profitierte, hält aber fest, das sich dies anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht erstellen lässt (Urk. 66 S.53f.). Dem ist zu folgen. Es ist daher davon auszugehen, dass B._____ in der Absicht handelte, Dritte, also die H._____ AG bzw. die I._____ AG und mittelbar deren Aktionäre (u.a. A._____), zu bereichern. Gemäss Steuererklärung 2017 war A._____ zu jenem Zeitpunkt mit 50 Aktien im Wert von CHF 50'000.– an der H._____ AG beteiligt (Urk. 90401014). Es ist daher davon auszugehen, dass A._____ mittelbar durch seine Beteiligung von der Bereicherung der H._____ AG profitierte.

7. Fazit 7.1 Der Beschuldigte A._____ erfüllte die Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB aufgrund seines Austritts aus dem Verwaltungsrat der F2._____ AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21. April 2017 nicht mehr, weshalb er der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und freizusprechen ist. 7.2 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte B._____ im Sachverhaltskomplex "F2._____ AG" der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. B. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

1. Rechtliche Grundlagen Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich gerin- gerem Wert veräussert, macht sich der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB strafbar, wenn über ihn der Konkurs

- 49 - eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zu diesem Tatbestand unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur sorgfältig und umfassend erörtert, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 66 S. 65-67). Bei Art. 164 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1). Mögliche Täter strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 164 StGB sind zum einen der Schuldner (Ziff. 1) und zum anderen Dritte (Ziff. 2). Beim Schuldner han- delt es sich um diejenige Person, gegen welche das Zwangsvollstreckungsverfah- ren durchgeführt wird (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 3 und 5; Art. 164 N 4 ff.). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, eine Gesell- schaft oder eine Einzelfirma, wird die Schuldnereigenschaft gestützt auf Art. 29 denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die in einer Position nach lit. a – d handeln (Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003; BSK StGB- HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 4 m.w.H.). Hervorzuheben ist, dass Art. 164 Ziff. 1 StGB die Pflicht des Schuldners sichert, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten. Die Tat kann vor oder nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden. In subjek- tiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Erfor- dernis der Konkurseröffnung handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung, welche vom Vorsatz des Täters nicht umfasst sein muss (BGE 131 IV 49 E. 1.3.1; 126 IV 5 E. 2.c). War im Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung das Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht eröffnet, muss der Schuldner aber min- destens damit gerechnet haben, dass es in absehbarer Zeit zu einem solchen kom- men könnte (BSK StGB-HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 164 N 33 ff. m.H.).

2. Würdigung 2.1. Wie bereits im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung erwogen, war der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 21. April 2017 nicht mehr Verwaltungsrat der F2._____ AG (vgl. E. IV.A.2.2.3), weshalb er die er- forderliche Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.

- 50 - 2.2. Wie erstellt, hat unter anderem der Beschuldigte B._____ in seiner Funktion als Verwaltungsrat bzw. Organ der F2._____ AG beim Verkaufsvertrag vom

21. April 2017 mitgewirkt,. Mit diesem Vertrag hat B._____ die wesentlichen Akti- ven der F2._____ AG ohne Erhalt einer äquivalenten Gegenleistung veräussert bzw. die potentiell werthaltige Darlehensforderung, die voraussichtlich im Konkurs der F1._____ AG mit einer Konkursdividende von rund 83 % im sechsstelligen Frankenbereich bzw. im Umfang von einigen hunderttausend Franken teilgenom- men hätte, ohne zeitgerecht realisierbaren Gegenwert an die H._____ AG verkauft bzw. eben "verschenkt". Damit hat er als verantwortliches Organ der F2._____ AG deren Vermögen gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräus- sert und den Gläubigern der F2._____ AG den Zugriff auf dieses Exekutionssub- strat entzogen. Die objektive Strafbarkeitsbedingung einer Konkurseröffnung über den Schuldner ist vorliegend gegeben. Der Konkurs über die F2._____ AG wurde am tt. mm. 2017 eröffnet. Die finanzielle Schieflage bestand indessen schon min- destens seit Ende 2016 und der Verwaltungsrat hat am 20. April 2017 beschlossen, dass allenfalls per Ende Juni 2017 die Bilanz deponiert werde. Zu jenem Zeitpunkt waren bereits hohe Betreibungen hängig etc. Es kann hierzu auf die im Zusammen- hang mit der ungetreuen Geschäftsführung gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. IV.A.3.4.7). Der Beschuldigte B._____ musste als Organ der Schuldnerin im Zeitpunkt der Veräusserung jedenfalls damit rechnen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Konkurseröffnung kommen könnte. 2.3. Weiter musste B._____ aufgrund seiner Kenntnisse der Finanzsituation in- nerhalb der F2._____ AG klar gewesen sein, dass diese nach der Veräusserung ihrer wesentlichen Aktiven nicht in der Lage sein wird, ihren finanziellen Verpflich- tungen nachzukommen. Schliesslich musste ihm gemäss den gemachten Ausfüh- rungen als Organe der F2._____ AG auch bewusst sein, dass den Gläubigern der Gesellschaft in einer Zwangsvollstreckung das veräusserte Vermögen im Umfang der mutmasslichen Konkursdividende in der Höhen von einigen hunderttausend Franken entgehen würde. Wie bereits im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesor- gung erwogen, ist davon auszugehen, dass B._____, der gleichzeitig im Verwal- tungsrat der F1._____ AG – welche den Wert der Bilder in ihrer Bilanz mit CHF 3.1 Millionen bewertet hatte – war, die Höhe eines möglichen Erlöses der Kunstgegen-

- 51 - stände in einem Konkursverfahren richtig einschätzen konnte. Es ist daher bei B._____ von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen.

3. Fazit 3.1 Der Beschuldigte A._____ ist der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB nicht schuldig und wird freigesprochen 3.2 Der Beschuldigte B._____ hat sich im Sachverhaltskomplex "F2._____ AG" der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht. IV. Strafe A. Anwendbares Recht

1. Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen wurden im Wesentlichen (Ver- kaufsvertrag vom 21. April 2017) vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs begangen. Neues Recht ist nach dem Grundsatz der lex mitior nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b).

2. Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die kon- krete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die ge- setzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentlichen Kaskadenan- knüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmo-

- 52 - dalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf ei- ner Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4).

3. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und die- selbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 6.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]; je mit Hinweisen).

4. Nach dem Grundsatz des milderen Rechts sind auf die Tat sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich das Ergebnis festzu- stellen, nach welchem Recht der Täter besser fährt (BGE 142 IV 404; 135 IV 113; 134 IV 87; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4). Somit ist nachfolgend die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B._____ vorzu- nehmen und anschliessend zu beurteilen, welches Recht für ihn milder ist. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamts- trafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe

1. Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug nö- tigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 66 S. 70-74 und S. 85 f.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff., 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 142 IV 14 E. 5.4; 118 IV 342 E. 2b, je mit Hinweisen) kann vorab ver- wiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkompo- nente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4, je mit Hinwei- sen).

- 53 -

2. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB be- trug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 [zur Publ. vorgesehen]). Hinzu- kommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel min- destens sechs Monate betrug (aArt. 40 erster Satzteil StGB). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). C. Strafrahmen Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Sowohl der Strafrahmen der Gläubigerschädi- gung durch Vermögensminderung im Sinne von Art.164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wie auch derjenige für die qualifizierte ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe. aArt.158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lautete zwar dahingehend, dass auf eine Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann. Entgegen dem

- 54 - missverständlichen Wortlaut ist dieser Passus nicht so zu verstehen, dass damit eine Mindeststrafe gemeint wäre. Vorgesehen war damit schlicht die Möglichkeit die Strafobergrenze von drei auf fünf Jahre zu setzen (BSK StGB-NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 180). Im Übrigen ist in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung nun- mehr klar formuliert, dass die Strafe gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB "Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" beträgt (BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023; AS 2023 259, BBI 2018 2827). Es rechtfertigt sich sodann bei der Strafzumessung in Anwendung von Art. 49 StGB mit der Vorinstanz nachfolgend von der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als dem schwereren De- likt auszugehen (vgl. dazu Urk. 66 S. 75). D. Strafzumessung B._____

1. Einsatzstrafe für Ungetreue Geschäftsbesorgung 1.1. Tatschwere 1.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Verkauf der gesamten Darlehensforderung über CHF 2.5 Mio. sowie der Beteiligung an der F1._____ AG ohne äquivalente Gegenleistung aus Sicht der F2._____ AG offen- sichtlich nicht gerechtfertigt war. Wie erwogen, wäre es jedenfalls – auch wenn man den Einwand des Beschuldigten aufnimmt, dass die Bilder in einem Konkurserfah- ren an Wert verlieren – nicht erforderlich gewesen, die gesamte Forderung über CHF 2.5 Mio. und dann zusätzlich noch die Beteiligung für dieses Ziel ohne äqui- valenten Gegenwert zu verkaufen. Es war für den Verwaltungsrat doch klar erkenn- bar, dass der vereinbarte Erlösanteil für die F2._____ AG – wenn überhaupt – zu spät kommen würde, dass diese bis dann mit grosser Wahrscheinlichkeit in Kon- kurs gefallen (und allenfalls gelöscht) gewesen wäre, was dann auch der Fall war. Der Erlösanteil war zudem schwammig formuliert, für die F2._____ AG gerichtlich so kaum durchsetzbar bzw. nur unter sehr grossem Prozessrisiko. Diese Klausel war zudem, wie erstellt, auch nicht ernst gemeint. Mit der Veräusserung der we- sentlichen Aktiven ohne Gegenleistung hat der Beschuldigte B._____ in grober Weise gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat, das Vermögen der F2._____ AG

- 55 - zu verwalten, verstossen und dieser damit jegliche Chancen genommen, mit ihren Gläubigern sinnvoll zu verhandeln. Bei der Gewichtung der Tatschwere ist unter anderem dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs Rechnung zu tragen. Entspre- chend ist bei Vermögensstraftaten der Deliktsbetrag bzw. der Schaden zu berück- sichtigen. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzu- messung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu. Ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Schaden indes auch im Rahmen der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, genügt es vielmehr, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht bzw. den Schaden im Sinne eines Minimums frei schätzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 m.H. sowie 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021). Hier wurden der F2._____ AG mit diesem Vertrag Werte bzw. Vermögen im Umfang von, wie erwähnt, geschätzt mehreren hunderttausend Franken entzogen bzw. ei- ner 83 % hohen Konkursdividende an diesem Betrag. Erschwerend fällt ins Ge- wicht, dass B._____ die treibende Kraft hinter diesen Handlungen war, wie er selber mehrfach sinngemäss betonte. Er hat in all den beteiligten Firmen einen bestim- menden Einfluss ausgeübt. 1.1.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich sein direktvorsätzliches Handeln betreffend die Geschäftsführerstellung und die Pflichtverletzung aus, sodass eine Strafminde- rung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Gerade er wusste am besten um den Wert der Bilder, war er doch am Kauf dieser Bilder/Kunstgegenstände von der G._____ AG im Jahre 2007 beteiligt, zunächst über die P._____ AG, dann über die J._____ AG, F2._____ AG / F1._____ AG und schliesslich die H._____ AG sowie die I._____ AG. Sein Motiv lag offensichtlich darin, die Bilder/Kunstgegenstände in der Hand einer Gesellschaft zu behalten, die im Besitz der "Familie" steht, um so zu profitieren und zu verhindern – wie er selber sagt –, dass die G._____ AG, wel- cher die "F1._____" noch CHF 500'000.– schuldete, "zu einem Butterbrot" in den Besitz der Bilder gelange. Entgegen der Vorinstanz kann daher durchaus von ego- istischen Beweggründen von B._____ gesprochen werden. Dass der Beschuldigte B._____ betreffend die Vermögensschädigung lediglich eventualvorsätzlich han- delte, vermag das Verschulden nicht zu mindern, liegt sein Verhalten – das blinde

- 56 - Vertrauen auf ein Darlehen von AB._____ in Millionenhöhe sowie auf eine 50%- Beteiligung der F2._____ AG am Verkaufserlös der Bilder – doch nahe am direkten Vorsatz. Die Tatschwere ist in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht – innerhalb des weiten Strafrahmens – als "noch leicht" zu zeichnen und kann daher noch im unteren Drittel festgesetzt werden. 1.2. Sanktionsart Wie erwogen, sind die wichtigsten Kriterien für die Wahl der Sanktion hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe bedrohten Delikte ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis sechs Monaten (respektive nach altem Recht bis zu einem Jahr) die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht hat für jede Tat zu entscheiden, ob es dafür eine Freiheits- oder eine Geldstrafe ausfällt (BGE 144 IV 217). Bei B._____ wirkt sich vor allem der Umstand aus, dass er mit dem bereits erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. November 2016 ein- schlägig vorbestraft ist. Auch damals ging es unter anderem um aushöhlende Zah- lungen zum Nachteil einer Aktiengesellschaft, der K._____ AG, die er als Verwal- tungsrat veranlasst hatte und zwar zugunsten der F2._____ AG und der J._____ AG (vgl. Urk. 40401005 - 404010009). B._____ wurde damals wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Erschleichen einer falschen Beurkundung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt (Urk. 83). Der Beschuldigte B._____ hat sich von dieser bedingten Freiheitsstrafe indessen nicht beeindrucken lassen. Er beschloss als Verwaltungsrat der F2._____ AG nur wenige Monate nach diesem Strafbefehl den Verkauf der wesentlichen Aktiven ohne äquivalente Gegen- leistung und schloss den inkriminierten Kaufvertrag ab, mit welchem er erneut als

- 57 - geschäftsführender Verwaltungsrat eine Aktiengesellschaft aushöhlte. Es lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass er unvermindert weiter delinquierte (Urk. 66 S. 82 f.). Dem Strafregisterauszug kann weiter entnommen werden, dass B._____ am 28. August 2014 vom Amtsgericht München wegen Unterlassung der Buchfüh- rung zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen à EUR 30.– verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt wurde, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig zu sein (Urk. 83). Das Urteil betrifft Handlungen aus den Jahren 2010 bis Ende 2012, wurde ihm indessen erst am 5. November 2019 – also nach den vorliegend zu beurteilen- den Taten – eröffnet. Es handelt sich somit nicht um eine zu berücksichtigende Vorstrafe. Allein schon aufgrund der Vorstrafe vom 9. November 2016, auch wenn diese bereits rund sieben Jahren zurückliegt, bestehen indessen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Nicht einmal der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe bei erneuter Delinquenz hielt B._____ davon ab, er- neut einschlägig und während noch laufender Probezeit zu delinquieren. Es ist da- her nicht zu erwarten, dass sich B._____ durch die Ausfällung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen würde, weshalb vorliegend – und zwar auch für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung – nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Es erscheint daher aufgrund der insgesamt gerade "noch leichten" Tatschwere ange- messen, die hypothetische Einsatzstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2. Straferhöhung für Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 2.1. In objektiver Hinsicht fällt hier vorab der (geschätzte) Deliktsbetrag von eini- gen hunderttausend Franken sowie der Umstand ins Gewicht, dass mehrere Gläu- biger mit Forderungen im Umfang von rund CHF 1.4 Mio. davon betroffen sind (Urk. 40501377-740501378), ins Gewicht. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstel- lung festgehalten, hatte die F2._____ AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trags mit der H._____ AG, mit welchem sie ihre wesentlichen Aktiven ohne äquiva- lente Gegenleistung verkaufte, bereits mehrere Betreibungen am laufen und Schul- den im Bereich von etwa einer Million Franken gegenüber mehreren Gläubigern

- 58 - (vgl. Urk. 30101089 sowie Urk. 30101021). Weiter wurde bereits mehrfach darge- tan, dass die F2._____ AG bereits zu jenem Zeitpunkt in finanzieller Schieflage war und ihr bzw. B._____ dies bewusst war. Durch die Veräusserung ihrer Hauptaktiven praktisch ohne Gegenleistung – was wie erstellt absehbar war und eine Gegenleis- tung jedenfalls nicht rechtzeitig hätte eingehen können – verzichtete der Verwal- tungsrat der F2._____ AG auf eine Konkursdividende im Umfang von mutmasslich (geschätzten) einigen hunderttausend Franken oder wie es die Vorinstanz aus- drückt, wurden mit der praktisch gegenleistungslosen Veräusserung der Darle- hensforderung (von CHF 2.5 Mio.) sämtliche Aussichten der F2._____ AG auf eine einträgliche Konkursdividende zunichte und eine baldige Konkurseröffnung prak- tisch unausweichlich gemacht (Urk. 66 S. 77). Damit einher ging auch eine erheb- liche Schädigung der Gesellschaftsgläubiger, nachdem damit das zur Verfügung stehende Haftungssubstrat im gleichen Umfang geschmälert wurde. Wiederum ist festzuhalten, dass B._____ gemäss eigenen Angaben die dominierende Persön- lichkeit, sprich die treibende Kraft bei diesen Handlungen für die F2._____ AG war, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich der direkte Vorsatz aus und eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz fällt ausser Betracht, konnte gerade er doch einschätzen, dass auch bei einer Veräusserung der Bilder/Kunstgegenstände im Rahmen des Konkurses ein beachtlicher Erlös resultieren würde. Weiter han- delte er letztlich aus egoistischen Gründen und es war ihm egal, dass die Gläubiger leer ausgehen bzw. jedenfalls schlechter dastehen würden. Sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere kann im oben erwähnten Sinn als "noch leicht" taxiert werden. Für sich betrachtet wäre eine Strafe im Bereich von 7 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen gewesen. In Anwendung des sich – wie oben bei der Ide- alkonkurrenz erwogen – stark auswirkenden Asperationsprinzips erscheint es an- gemessen, die Einsatzstrafe um drei Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen.

3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat auch bezüglich B._____ die aufgrund der Akten bekann- ten Eckpunkte seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse zusammen-

- 59 - gefasst (Urk. 66 S. 84f., Urk. 50201038-50201039, Urk. 90301001-90301005, Urk. 40; vgl. auch Prot. II S. 12 ff.). Der am tt. April 1954 geborene B._____ ist pen- sioniert und lebt gemäss seinen Angaben von der monatlichen AHV-Rente von ca. CHF 1'800.–. Für seine Verwaltungsratsmandate in diversen Tochtergesellschaf- ten der F2._____ AG erhalte er monatlich durchschnittlich rund Fr. 2'000.– netto. Ergänzungsleistungen beziehe er keine. Er wohne zusammen mit seinem Sohn in AD._____ und sie würden sich die Miete von CHF 1'500.– teilen. Seine Kranken- kassenprämie betrage monatlich CHF 400.–. Unterstützungspflichten habe er keine. B._____ gab weiter an, kein Vermögen zu haben und Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.2. Spürbar straferhöhend ist indessen die bereits erwähnte einschlägige Vor- strafe aus dem Jahre 2016 zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er wäh- rend der laufenden Probezeit dieses Strafbefehls sowie während laufendem Ver- fahren delinquierte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe schon länger zurückliegt. Unter Berücksichtigung der erneuten Delinquenz bzw. der einschlägigen Delinquenz während der Probezeit sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten B._____ wäre insgesamt eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Mo- naten angemessen. Vorliegend hat jedoch einzig der Beschuldigte B._____ Beru- fung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. Es verbietet sich somit ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festgesetzt hat. 3.3. Strafminderungs- oder -befreiungsgründe sind nicht ersichtlich. 4 Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe und in Beachtung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.

- 60 - G. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Wie bereits erwähnt, kann zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges auf die zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 85 f.). 1.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in sub- jektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 1.3 Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzun- gen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Freiheitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Mo- naten möglich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monaten für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 m.H.; TRECHSEL/PIETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei-

- 61 - zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 2 zu Art. 41 StGB). Die Bedingungen für eine kurze vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten wurden mit dem neuen Recht vereinfacht (Art. 41 Abs. 1 StGB), was für die beschuldigte Person nicht günstiger ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 6.1.3; 6B_279/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.1).

2. Vollzug Strafe B._____ 2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Beschuldigten B._____ den Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im restlichen Umfang von sechs Monaten Frei- heitsstrafe ordnete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 66 S. 86 f.). Die Vor- instanz hat zutreffend erörtert, dass für den Beschuldigten B._____ objektiv sowohl ein bedingter als auch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht kommt. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte B._____ mit dem erwähnten Strafbefehl vom 9. November 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten – und nicht mehr als sechs Monaten – verurteilt wurde. Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonderes günstige Umstände vorlie- gen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz wäre die einschlägige Vorstrafe grundsätzlich geeignet, eine ungünstige Prognose zu stellen. Sie vertrat jedoch die Ansicht, es könne noch einmal eine günstige Prognose gestellt werden, jedoch sei den verbleibenden Bedenken mit einer dreijährigen Probezeit Rechnung zu tragen (Urk. 66 S. 86 f.). 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden deliktischen Handlungen bereits rund sieben Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte B._____ seither – soweit ersichtlich – wohl verhalten hat. Es verhält sich zwar so, dass ein weiteres Strafverfahren gegen B._____ hängig ist (Urk. 84), in welchem am 9. Juli 2019 bereits ein Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden ergan- gen ist. Dieses Strafverfahren, welches auf einer Anklage vom 28. August 2013 gründet, ist noch nicht rechtskräftig (vgl. Urk. 40301005 S. 4, Urk. 40301006ff.). Es

- 62 - ist daher vorliegend entsprechend der Unschuldsvermutung im Rahmen der Pro- gnose des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen, wobei es sich ohnehin um weit zurückliegende Vorfälle handelt (vgl. Urk. 40301007 S. 1-297). B._____ ist sodann pensioniert und lebt ansonsten in stabilen sozialen Verhältnissen. Gewichtige Be- denken bestehen indessen aufgrund der einschlägigen Vorstrafe vom 9. November 2016 und dem Umstand, dass er innerhalb der Probezeit bzw. nur rund sechs Mo- nate nach Erlass des Strafbefehls einschlägig delinquierte und die gleichen Rechts- güter verletzte. Die Vorinstanz weist weiter zutreffend daraufhin, dass auch der un- bedingt vollziehbaren Strafe des Amtsgerichtes München vom 28. August 2014 von 135 Tagessätzen Geldstrafe wegen Unterlassung der Buchführung – welche dem Beschuldigten erst am 5. November 2019 eröffnet wurde – offensichtlich ähnliche Delikte zugrunde lagen, wurde ihm doch mit diesem Urteil zudem bis ins Jahr 2024 ein Tätigkeitsverbot für Verwaltungsratsmandate und dergleichen auferlegt. Die Vorinstanz folgert zutreffend, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden B._____ also bereits im Jahr 2014 ein gewisses Gefährdungspotential attestierten, wobei sich entsprechende Befürchtungen angesichts seiner neuerlichen Delin- quenz in der Schweiz als gerechtfertigt erwiesen haben. 3.3 In einer Gesamtbetrachtung hinterlassen die einschlägige Vorstrafe vom

9. November 2016, bei welcher es um ähnliche deliktische Handlungen ging sowie der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ die erneuten Delikte nicht einmal ein halbes Jahr nach dem Erlass des Strafbefehls und während laufender Probezeit beging, den Eindruck, dass er sich durch eine bedingte Strafe nicht genügend be- eindrucken lassen wird, zukünftig nicht mehr zu delinquieren. Hinzu kommt, dass sich seine Lebensumstände im Vergleich zum April 2017 – bis auf den Umstand, dass er nunmehr eine AHV-Rente bezieht – nicht verändert haben und von daher keine positiven Zeichen erkennbar sind, welche die Legalprognose massgeblich verbessern würden. Schliesslich ist der Beschuldigte B._____ auch in keiner Weise einsichtig, sich unrichtig verhalten zu haben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dieser Ausgangslage nicht ein unbedingter Vollzug angemessen wäre, um den Be- schuldigten B._____ von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Verschlechterungs- verbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet jedoch ein Abweichen von der Vollzugsart zulasten des Beschuldigten. Bei diesem Ergebnis steht fest, dass das

- 63 - neue Recht bezüglich der auszusprechenden Sanktion nicht milder ist, weshalb das alte Recht anwendbar ist. 3.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 6 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Die Ver- fahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuld- haft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 9 ff.).

2. Nachdem der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung (Fr. 2'500.–) sowie 1/6 der vorinstanzlichen Gerichts- gebühr (Fr. 2'000.–) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Beschuldigten B._____ und C._____ unterliegen mit ihrer Berufung bzw. aufgrund des Rückzugs der Berufung vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensaus- gang ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 14 betreffend B._____ und C._____ zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz behielt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____, welche auf die Gerichtskasse genommen wurden, eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor (Dispositivziffer 15). Nachdem

- 64 - der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB betreffend den Sachverhaltskomplex D._____ AG freigesprochen wurde (Dispositivziffer 5) und dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ist somit im Umfang der Hälfte vorzubehalten. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

3. C._____ zog seine Berufung am 30. Oktober 2023, mithin zwei Tage vor der Berufungsverhandlung zurück, weshalb er mit seiner Berufung vollumfänglich un- terliegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten C._____ die Kosten des Be- rufungsverfahrens im Umfang von Fr. 800.– aufzuerlegen.

4. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit seiner Berufung vollumfänglich un- terliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– aufzuerlegen. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung, Rechts- anwalt MLaw Y._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von ins-

- 65 - gesamt Fr. 3'919.– geltend. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Berufungsverhandlung zuzüglich Weg und Nach- besprechung des vorliegenden Urteils erweist sich eine Entschädigung von pau- schal Fr. 5'400.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

5. Da der Beschuldigte A._____ vollumfänglich freigesprochen wird, sind die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1; GRIESSER in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 430 N 2). Dem Beschuldigten A._____ ist daher eine angemessene Prozessentschädi- gung für anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und in beiden Gerichtsverfah- ren zuzusprechen. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen erscheinen insge- samt als gerechtfertigt (Urk. 46, Urk. 96). Dem Beschuldigten A._____ ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'688.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten C._____ wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. September 2022 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Schuldspruch be-

- 66 - züglich C._____), 5 (Freispruch bezüglich B._____ betreffend Sachverhalts- komplex "D._____ AG"), 10 (Absehen vom Widerruf bezüglich B._____), 11 und 12 (Strafe und Strafvollzug bezüglich C._____) sowie 13 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von  Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von  Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.

- 67 -

3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von B._____ wird im Umfang von 6 Mona- ten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Kosten der Untersuchung betreffend A._____ (Fr. 2'500.–) sowie 1/6 der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (Fr. 2'000.–) werden auf die Gerichts- kasse genommen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend B._____ und C._____ (Dis- positivziffer 14) wird bestätigt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Fr. 5'400.– Rechtsanwalt MLaw Y._____.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von Fr. 800.– dem Beschuldigten C._____ auferlegt.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 2'600.– betreffend den Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

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12. Dem Beschuldigten A._____ wird für die anwaltliche Vertretung in der Un- tersuchung und in beiden Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'688.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und C._____ je im Dop-  pel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt)  Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und C._____ je im Dop-  pel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, KMD-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG betreffend Dispositivziffer 1; die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten betreffend  A._____ gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 83.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 69 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. November 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz