Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 5 Jahren aus (Urk. 44 S. 28–32).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt demgegenüber, es sei auf die Aussprechung ei- ner Landesverweisung zu verzichten (Urk. 30 S. 2; Urk. 56 S. 2).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung
E. 1.2.1 Die Beschuldigte zeigte sich bezüglich der Vorwürfe der Anklage in tat- sächlicher Hinsicht im Wesentlichen geständig. So gestand sie ein, im fraglichen Zeitraum Einnahmen aus einem Untermietverhältnis von Fr. 7'779.88 (Urk. 11/3 F/A 13, 20; Prot. I S. 19–20, 23, 31), ein Salär der Stadt D._____ in Höhe von Fr. 1'402.75 (Urk. 11/1 F/A 11–15; Urk. 11/3 F/A 20; Prot. I S. 19–20, 23, 31) und Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als C._____ (Prot. I S. 18, 31) ge- genüber der Sozialabteilung B._____ nicht deklariert zu haben, wobei sie diese Einkünfte von sich aus nicht meldete (Urk. 11/2 F/A 16; Prot. I S. 18–20, 31), wäh- rend sie gleichzeitig in den Formularen "Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleis- tungen / Revision" vom 2. November 2018 und vom 20. September 2019 (Urk. 5/2–3) nicht angab (Prot. I S. 29; so auch die Verteidigung in ihrem Partei- vortrag vor Vorinstanz [Urk. 30 N 1, 5, 22]). Zudem zeigte sich die Beschuldigte geständig, die Sozialabteilung B._____ dadurch – eventualvorsätzlich und mit Be- reicherungsabsicht – über das Ausmass ihrer Bedürftigkeit getäuscht und von dieser infolgedessen zu hohe Sozialleistungen erhalten zu haben (Urk. 11/1 F/A 17; Urk. 11/2 F/A 22; Urk. 30 N 1, 7, 14, 22; Prot. I S. 23–24, 37). Dieses Ge- ständnis bestätigte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 f.).
E. 1.2.2 In rechtlicher Hinsicht bestritt die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung ein arglistiges Vorgehen (Urk. 11/2 F/A 21; Urk. 30 N 1, 10–12; Prot. II S. 15). Zu- dem brachte sie vor, sie habe (nur) durch Unterlassen getäuscht, womit der Be- trugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Garantenstellung nicht erfüllt sei (Urk. 30 N 7–9). Bezüglich des Deliktsbetrages macht die Beschuldigte bzw. die Verteidigung geltend, unter Berücksichtigung der berufsbedingten Auslagen sei das Total der zu viel ausbezahlten Sozialleistungen, d.h. der Vermögensscha- den der Gemeinde B._____, wesentlich tiefer als die angeklagten Fr. 34'052.90 (Urk. 11/1 F/A 15; Urk. 11/2 F/A 22; Urk. 11/3 F/A 12; Urk. 7/1; Urk. 30 N 1–5; Prot. I S. 21–22; Prot. II S. 15). Zudem habe sie – bis auf ein jährliches Geburts-
- 7 - tagsgeschenk ihrer Mutter in der Höhe von € 100.– – keine Zuwendungen Dritter erhalten (Prot. I S. 35; Prot. II S. 15). Die Verteidigung macht zusammenfassend geltend, der Deliktsbetrag belaufe sich auf maximal Fr. 9'181.75, was der Summe der Mieteinnahmen in Höhe von Fr. 7'779.– sowie des Salärs der Stadt D._____ in Höhe von Fr. 1'402.75 entspreche (Urk. 30 N 4, 18; Urk. 56 N 4). Betreffend die nicht deklarierten Bruttoeinnahmen (Umsatz) der Beschuldigten aus ihrer selb- ständigen Tätigkeit als C._____ seien davon die geschäftlich begründeten Ausla- gen abzuziehen. Dabei erweise sich die selbstständige Tätigkeit der Beschuldig- ten im anklagerelevanten Zeitraum als defizitär, weshalb die Beschuldigte inso- weit gar nicht zu viel Sozialhilfe bezogen habe (Urk. 30 N 2–4, Urk. 56 N 4 f.). Sie habe sich daher nur eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig gemacht (Urk. 30 N 16–20; Urk. 56 N 6 f.).
E. 1.3 Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zunächst im Rahmen der Prüfung des Hauptanklage- punktes des Betrugsvorwurfs zur Erkenntnis, dass dieser Tatbestand – wie von der Verteidigung geltend gemacht – zufolge fehlender Arglist und teilweise Tatbe- gehung durch passive Nichtdeklaration von Einkommen nicht erfüllt sei (Urk. 44 S. 8–18). Sodann prüfte sie den Eventualvorwurf gemäss Anklage des unrecht- mässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, wobei sie hinsichtlich des Deliktbetrages, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, von einem Betrag von Fr. 9'181.75 ausging, bestehend aus dem Salär der Stadt D._____ in der Höhe von Fr. 1'402.75 und den Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 7'779.– (Urk 44 S. 18–23). Entgegen der Verteidigung und mit dem Even- tualantrag der Staatsanwaltschaft gelangte die Vorinstanz indessen zur Erkennt- nis, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angesichts der ge- samten Umstände zu verneinen sei, weswegen sie die Beschuldigte im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig sprach (Urk. 44 S. 23 f.).
- 8 -
E. 1.4 Zwischenfazit Bezüglich fehlender Erfüllung des Betrugstatbestandes und Eingrenzung des De- liktsbetrages auf Fr. 9'181.75 kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei anzumerken ist, dass die Annahme des Vorliegens des Betrugstatbestands aufgrund des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt. Im Schuldpunkt ist daher einzig die Frage zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist.
E. 2 Grundlagen
E. 2.1 Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 25).
E. 2.2 Die Beschuldigte hat sich in Form des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehörige von Österreich ist sie eine Ausländerin, womit die Voraus- setzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Die Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönli-
- 22 - cher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten der Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung
E. 3 Strafzumessung im engeren Sinne
E. 3.1 Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo rest- rittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5.). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Bot- schaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamen- tarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obli- gatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän- ders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rech- nung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, son- dern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 3.4.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
- 23 - die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vor- genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3.; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3.; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1.; je m.w.H.).
E. 3.2 Vorab ist auf die Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumes- sung zu verweisen (Erw. III.5.1.).
E. 3.3 Die Verteidigung macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend und brachte vor Vorinstanz zur Begründung vor, die Beschuldigte lebe seit bald 20 Jahren in der Schweiz und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Zu ihrem Heimat- land Österreich pflege sie dagegen nur noch sporadischen Kontakt. Die einzige dort ansässige Verwandte, mit der sie in Verbindung stehe, sei ihre mittlerweile 86-jährige Mutter. Die Beschuldigte unternehme grosse Anstrengungen, um in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden, was ihr jedoch einerseits durch die Pande- mie und andererseits aufgrund ihrer chronischen schweren Depressionen er- schwert worden sei. Schliesslich müsse auch die geringe Deliktssumme in Relati- on zu den Auswirkungen einer Landesverweisung gesetzt werden, wobei die 50- jährige Beschuldigte wegen ihrer jahrzehntelangen Abwesenheit in ihrem Heimat- land grösste Schwierigkeiten hätte, sozial und beruflich Fuss zu fassen (Urk. 30 N 29 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, die Be- schuldigte habe in dieser langen Zeitspanne ihr gesamtes soziales Umfeld hier aufgebaut. Auch seien ihre gesundheitlichen Probleme alles andere als nicht be- legt, und ein Neuanfang im Ausland dürfte schwierig werden (Urk. 56 N 19–22).
- 24 -
E. 3.4 Vorab ist festzustellen, dass keine Gründe ersichtlich sind, weswegen die Beschuldigte als besonders stark in der Schweiz integriert zu bezeichnen wäre. Sie zog im Jahr 2005 in die Schweiz und lebt damit seit nunmehr 18 Jahren hier (Urk. 11/3 F/A 26; Prot. I S. 7; Prot. II S. 7). Im Zeitpunkt des Zuzugs war sie mit 35 Jahren bereits im jungen mittleren Alter, womit sie weder in der Kindheit noch in der Jugend oder als junge Erwachsene hier lebte, was ggf. eine entsprechend starke Bindung zum Land bewirkt hätte. Sie hat in der Schweiz weder Kinder noch einen Partner bzw. eine Partnerin oder Verwandte. Nach eigenen Angaben pflege sie Freundschaften und sei vor der Corona-Pandemie sehr aktiv gewesen. So ha- be sie als Hobby ein Zirkustraining ausgeübt (Prot. I S. 9–11; Prot. II S. 9 f.). Bei einer langjährigen Anwesenheit ist eine gewisse Verwurzelung durchaus zu er- warten. Weder ihre Aktivitäten noch ihre Freundschaften konkretisierte die Be- schuldigte jedoch näher, auch nicht auf entsprechende Nachfrage (Prot. II S. 9 f.). Dafür, dass ein besonders enger Bezug zur Schweiz entstanden wäre, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, und die blosse Verweildauer vermag keine be- sondere soziale Bindung zu belegen. Es ist denn auch kein besonderer Bezugsort innerhalb der Schweiz ersichtlich, hat die Beschuldigte doch selber ausgeführt, seit ihrem Zuzug in verschiedenen Kantonen gearbeitet und gewohnt zu haben und dort Kontakte zu pflegen (Prot. II S. 9 f.). In beruflicher Hinsicht war die Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben bis 2014 sehr aktiv, konnte danach indes- sen nicht mehr relevant Fuss fassen, so dass sie seit August 2016 – mit einem Unterbruch von Juli bis November 2017 – auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urk. 11/3 F/A 34; Urk. 56 N 21 i.V.m. Prot. II S. 17; Prot. I S. 8, 13, 32; Prot. II S. 7, 13, 17). Die Beschuldigte ist nun bestrebt, sich wieder in die Berufswelt einzu- bringen. Nachdem ihr dies aber bereits seit mehreren Jahren nicht richtig gelun- gen ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihr vor dem Hintergrund ihres Alters von 52 Jahren und ihrer geäusserten gesundheitlichen Probleme eine Reintegration in den Schweizer Arbeitsmarkt entscheidend leichter fallen wird, als z.B. in den Ar- beitsmarkt ihrer Heimat Österreich. Bezüglich der Gesundheit der Beschuldigten ist an dieser Stelle erneut anzumerken, dass die von ihr genannten langjährigen Depressionen oder andere gesundheitlichen Probleme nicht im Detail belegt sind und lediglich eine psychiatrische Behandlung im Jahr 2022 bestätigt wird
- 25 - (Urk. 47/2). Angesichts des Umstands, dass die Gesundheitsversorgung in Öster- reich mit derjenigen der Schweiz in etwa gleichwertig sein dürfte, kann eine gege- benenfalls notwendige weitere Behandlung auch problemlos in Österreich fortge- führt werden. Anzumerken ist, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben (Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 14) schon vor ihrem Zuzug 2005 in verschiedenen Län- dern lebte und arbeitete, weswegen die Umsiedelung in ein anderes Land und ei- ne zumindest leicht andere Kultur für sie keine gänzlich neue Situation darstellt. Mit dem Land und der Kultur ihrer Heimat ist sie jedenfalls ohne Zweifel bestens vertraut. Dabei wäre sie als EU-Bürgerin bei einer Landesverweisung gar nicht gezwungen, in ihr Heimatland zurückzukehren, sondern könnte sich auch z.B. grenznah niederlassen. Vor Vorinstanz führte sie auf die Frage, was eine Landes- verweisung für sie bedeuten würde, zwar aus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz sehe und hier bleiben möchte, brachte jedoch nichts vor, was einen Härtefall begründen würde (Prot. I S. 14). In der Untersuchung gab sie auf die Frage, ob irgendwelche Gründe einer Wohnsitznahme in ihrem Heimatland ent- gegenstehen würden, sogar an, sie könne überall Fuss fassen (Urk. 11/3 F/A 54). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, sie habe sich damals von die- ser Frage provoziert gefühlt. Sie habe sich jetzt hauptsächlich in der Schweiz be- worben, möchte sich lieber nicht vorstellen, was bei einer Landesverweisung pas- sieren würde und habe keinen 'Plan B' (Prot. II S. 11–14). Zusammenfassend sind keine Umstände ersichtlich, die eine Landesverweisung der Beschuldigten im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen als besonders hart erscheinen liessen. Eine Härtefall ist daher zu verneinen. Nachdem kein Härtefall gegeben ist, braucht auch keine Güterabwägung vorgenommen zu werden.
4. Prüfung nach FZA
E. 4 Tatkomponente
E. 4.1 Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I fest- hält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfer-
- 26 - tigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und kei- ne Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen, und sie überdies krankenversichert ist (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1). Im Umkehrschluss dieser Bestimmung vermittelt das FZA einer Person, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kein Anwesen- heitsrecht (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB190390 vom 31. Oktober 2019 E. II.5.3.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4.).
E. 4.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, verfügt die Beschuldigte als seit 2014 nicht (relevant) erwerbstätige und auf wirtschaftliche Sozialhilfe an- gewiesene Person gar kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Eine Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erübrigt sich dementsprechend. Das FZA steht einer Landesverweisung der Beschuldigten somit nicht entgegen.
5. Dauer der Landesverweisung Angesichts des im Vergleich zu anderen Deliktsvorwürfen nach Art. 66a Abs. 1 StGB weniger schweren Verschuldens ist die Dauer auf die gesetzliche Mindest- dauer von 5 Jahren zu beschränken.
6. Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS kommt aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschuldigten nicht in Betracht. Der Klarheit halber ist dies im Dispositiv festzuhalten. VI. Kosten
E. 4.3 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten, ausgehend von einem Straf- rahmen von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente erscheint eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Die Beschuldigte machte in der Untersuchung und vor Vorinstanz sowie anläss- lich der Berufungsverhandlung Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Sie wurde am tt. September 1970 in E._____ (Österreich) geboren, erlangte die Matu- ra, machte eine Ausbildung als Gesundheitstrainerin und absolvierte nach einigen Jahren Berufserfahrung ein Betriebswirtschaftsstudium (Urk. 11/3 F/A 24–27; Prot. I S. 7–9; Prot. II S. 6). Vor und nach dem Studium arbeitete sie in diversen Ländern in der Hotellerie bzw. im (Wellness-)Tourismus und Spa-Bereich sowie als Business Consultant, wobei sie 2005 in die Schweiz kam (Urk. 11/3 F/A 26; Prot. S. 7–9; Prot. II S. 6 f.). Ab 2004 machte sie diverse Weiterbildungen im Be- reich Bewegung und Yoga. 2014 hatte die Beschuldigte ihre letzte Anstellung, seit August 2016 bezieht sie mit einem Unterbruch von Juli bis November 2017 Sozi- alhilfe (Urk. 11/3 F/A 33–34; Prot. I S. 7–9, 32; Prot. II S. 7). Bereits im Zeitpunkt
- 19 - der vor-instanzlichen Hauptverhandlung war sie auf Stellensuche, wie auch seit- her, wobei sie das letzte Bewerbungsgespräch im Dezember 2022 hatte (Prot. I S. 11–13; Prot. II S. 8 f.). Privat ist die Beschuldigte nicht liiert, lebt alleine, hat keine Kinder und in der Schweiz auch keine anderen Verwandten, pflegt hierzu- lande aber Bekannt- und Freundschaften (Prot. I S. 9–11; Prot. II S. 9 f.). Ge- sundheitlich erlitt die Beschuldigte nach eigenen Angaben im Jahr 2008 ein Burn- out und sie habe mit Depressionen zu kämpfen, wobei es bezüglich Letzteren je- doch wie erwähnt noch keine konkrete Diagnose gebe (Prot. I S. 16; Prot. II S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, es gehe ihr besser. Sie habe im Februar 2023 die im Jahre 2022 aufgenommenen Klini- kaufenthalte abgeschlossen und gehe nun ein- bis zweimal im Monat zum Psychologen (Prot. II S. 5 f., 10 f.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben der Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist in der Schweiz und auch sonstwo keine Vorstrafen auf (Urk. 45; Prot. II S. 11), was zumessungsneutral bleibt (BGE 136 IV 1). 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigte zeigte sich seit Beginn der Untersuchung geständig, was indes- sen vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage erfolgte. Sie beteuerte vor Vorinstanz, die zu viel bezogenen Sozialhilfegelder soweit möglich zurückzu- zahlen (Prot. I S. 40), wobei sie sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr zu diesem Vorhaben äusserte (Prot. II S. 14–16). Eine besondere Reue und/oder Einsicht ins Unrecht ihrer Tat zeigte sie jedoch nicht, sondern erklärte ih- re Tat schlicht mit ihrer geltend gemachten damaligen schlechten mentalen Ver- fassung, Frustration und gefühlten Hilflosigkeit. Als fehlende Reue mutet insbe- sondere ihre Ausführung an, hätte sie um die Konsequenzen, wie die mögliche Landesverweisung gewusst, hätte sie wahrscheinlich eine andere Entscheidung getroffen (Prot. II S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt (Urk. 44 S. 27), hat ein Geständnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafmindernd gänzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert,
- 20 - die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; je m.w.H.). Die Beschuldigte zeigte sich seit ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei am 29. Juni 2020 geständig, wobei sie bereits in jener Einver- nahme mit der gegen sie vorliegenden erdrückenden Beweislage konfrontiert wurde (Urk. 11/1 S. 1 ff.). Ein Bestreiten der ihr vorgelegten Dokumente betref- fend Einkommenszahlen hätte zwar tatsächlich kaum einen Sinn ergeben. Dass das Geständnis die Untersuchung überhaupt nicht erleichtert hätte, kann indes- sen nicht gesagt werden, zumal ein Bestreiten wider besseres Wissen ggf. Anlass zu zusätzlichen Ermittlungen gegeben hätte. Das Geständnis ist daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem Geständnis ein leicht strafminderndes Zumessungskriteri- um festzustellen, während keine straferhöhenden Elemente vorliegen. Es er- scheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Strafe von 150 Tages-sätzen Geldstrafe um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu senken.
6. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der nach wie vor auf Sozialhil- fe angewiesenen Beschuldigten (Prot. I S. 14; Prot. II S. 6–8) ist die Höhe der Tagessätze auf Fr. 30.– anzusetzen.
E. 7 Gesamtwürdigung In Würdigung der dargelegten Strafzumessungsgründe wäre die Beschuldigte da- her mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei es in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO bei 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu belas- sen ist.
- 21 - IV. Vollzug Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 45), ist eine gute Prognose zu ver- muten. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe daher aufzu- schieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzuset- zen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ih- - 27 - rer Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr daher aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren total mit Fr. 4'870.– (Urk. 55 zzgl. 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und 1 Stunde Nachbesprechung sowie 1 Stunde Weg, inkl. MwSt.), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 15. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Kostendis- positiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem. - 28 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'870.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220567-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschrei- berin MLaw Tresch Urteil vom 6. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
15. Juni 2022 (GG210096)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Dezember 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 33 ff.)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 13'145.20 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 56 S. 2) "1. Dispositivziff. 1 bis und mit Dispositivziff. 4 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 15. Juni 2022 seien aufzuheben;
2. Die Beschuldigte sei des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;
3. Die Beschuldigte sei dafür mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestra- fen;
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen;
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;
6. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil vom
15. Juni 2022 (Urk. 32) meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 34). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 24. bzw. 25. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 43). Mit Schreiben vom 14. November 2022 ging die Beru- fungserklärung der amtlichen Verteidigung fristgerecht ein, wobei als Beweismittel eine Urkunde eingereicht wurde (Urk. 47/2), jedoch keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. November 2022 die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Beweisantrage und An- schlussberufung. Zudem ersuchte sie um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 50). 1.2. Am 8. Dezember 2022 wurde zur Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 52). Anlässlich derselben liess die Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f., 16 i.V.m. Urk. 56 S. 2).
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1 bis 4 an (Urk. 46 S. 3). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst ist somit das Kostendispositiv (Dispositivzif- fern 5 und 6). Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 15. Juni
- 5 - 2022 ist mithin bezüglich diesen zwei Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt/rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklageschrift zusammen- fassend vor, nachdem sie im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 ein erstes Mal Sozialhilfe bezogen habe, habe sie am 9. November 2017 erneut um Sozialhilfe ersucht und dabei die konkrete Erklärung bzw. Verpflichtung unter- zeichnet, jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem So- zialamt bzw. der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ sofort und unaufgefor- dert zu melden. In Missachtung dieser Deklarationspflicht habe die Beschuldigte im Zeitraum vom 11. Dezember 2017 bis 24. Februar 2020 gegenüber der Sozial- abteilung B._____ Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als selbständige C._____, Mieteinnahmen sowie Zuwendungen Dritter verschwiegen. So habe sich die Be- schuldigte die fraglichen Einkünfte auf das gegenüber der Sozialabteilung B._____ nicht deklarierte Konto Nr. CH1 bei der PostFinance überweisen lassen. Zudem habe sie am 2. November 2018 und am 20. September 2019 in den For- mularen "Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen / Revision" mehrfach wahrheitswidrig angegeben, keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder anderwei- tige Einkünfte zu erzielen und über keine Guthaben auf Bank- oder Postkonten oder andere Vermögenswerte zu verfügen. Die Nichtdeklaration der Einkünfte sei dabei insofern arglistig gewesen, als die Beschuldigte vorausgesehen habe, dass die Sozialabteilung B._____ sie auf dem nicht deklarierten Postkonto nicht entde- cken und von unveränderter sozialer Bedürftigkeit ausgehen würde. Dadurch ha- be die Beschuldigte erreicht, dass die Sozialabteilung B._____ ihr im Irrtum über den Umfang ihrer tatsächlichen Bedürftigkeit gesamthaft Fr. 34'052.90 zu viel So- zialhilfe ausbezahlt und in entsprechender Höhe einen Vermögensschaden erlit- ten habe, was die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe. Hierdurch habe sie sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventua-
- 6 - liter des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 17 S. 2 ff.). 1.2. Beschuldigte/Verteidigung 1.2.1. Die Beschuldigte zeigte sich bezüglich der Vorwürfe der Anklage in tat- sächlicher Hinsicht im Wesentlichen geständig. So gestand sie ein, im fraglichen Zeitraum Einnahmen aus einem Untermietverhältnis von Fr. 7'779.88 (Urk. 11/3 F/A 13, 20; Prot. I S. 19–20, 23, 31), ein Salär der Stadt D._____ in Höhe von Fr. 1'402.75 (Urk. 11/1 F/A 11–15; Urk. 11/3 F/A 20; Prot. I S. 19–20, 23, 31) und Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als C._____ (Prot. I S. 18, 31) ge- genüber der Sozialabteilung B._____ nicht deklariert zu haben, wobei sie diese Einkünfte von sich aus nicht meldete (Urk. 11/2 F/A 16; Prot. I S. 18–20, 31), wäh- rend sie gleichzeitig in den Formularen "Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleis- tungen / Revision" vom 2. November 2018 und vom 20. September 2019 (Urk. 5/2–3) nicht angab (Prot. I S. 29; so auch die Verteidigung in ihrem Partei- vortrag vor Vorinstanz [Urk. 30 N 1, 5, 22]). Zudem zeigte sich die Beschuldigte geständig, die Sozialabteilung B._____ dadurch – eventualvorsätzlich und mit Be- reicherungsabsicht – über das Ausmass ihrer Bedürftigkeit getäuscht und von dieser infolgedessen zu hohe Sozialleistungen erhalten zu haben (Urk. 11/1 F/A 17; Urk. 11/2 F/A 22; Urk. 30 N 1, 7, 14, 22; Prot. I S. 23–24, 37). Dieses Ge- ständnis bestätigte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 f.). 1.2.2. In rechtlicher Hinsicht bestritt die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung ein arglistiges Vorgehen (Urk. 11/2 F/A 21; Urk. 30 N 1, 10–12; Prot. II S. 15). Zu- dem brachte sie vor, sie habe (nur) durch Unterlassen getäuscht, womit der Be- trugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Garantenstellung nicht erfüllt sei (Urk. 30 N 7–9). Bezüglich des Deliktsbetrages macht die Beschuldigte bzw. die Verteidigung geltend, unter Berücksichtigung der berufsbedingten Auslagen sei das Total der zu viel ausbezahlten Sozialleistungen, d.h. der Vermögensscha- den der Gemeinde B._____, wesentlich tiefer als die angeklagten Fr. 34'052.90 (Urk. 11/1 F/A 15; Urk. 11/2 F/A 22; Urk. 11/3 F/A 12; Urk. 7/1; Urk. 30 N 1–5; Prot. I S. 21–22; Prot. II S. 15). Zudem habe sie – bis auf ein jährliches Geburts-
- 7 - tagsgeschenk ihrer Mutter in der Höhe von € 100.– – keine Zuwendungen Dritter erhalten (Prot. I S. 35; Prot. II S. 15). Die Verteidigung macht zusammenfassend geltend, der Deliktsbetrag belaufe sich auf maximal Fr. 9'181.75, was der Summe der Mieteinnahmen in Höhe von Fr. 7'779.– sowie des Salärs der Stadt D._____ in Höhe von Fr. 1'402.75 entspreche (Urk. 30 N 4, 18; Urk. 56 N 4). Betreffend die nicht deklarierten Bruttoeinnahmen (Umsatz) der Beschuldigten aus ihrer selb- ständigen Tätigkeit als C._____ seien davon die geschäftlich begründeten Ausla- gen abzuziehen. Dabei erweise sich die selbstständige Tätigkeit der Beschuldig- ten im anklagerelevanten Zeitraum als defizitär, weshalb die Beschuldigte inso- weit gar nicht zu viel Sozialhilfe bezogen habe (Urk. 30 N 2–4, Urk. 56 N 4 f.). Sie habe sich daher nur eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig gemacht (Urk. 30 N 16–20; Urk. 56 N 6 f.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zunächst im Rahmen der Prüfung des Hauptanklage- punktes des Betrugsvorwurfs zur Erkenntnis, dass dieser Tatbestand – wie von der Verteidigung geltend gemacht – zufolge fehlender Arglist und teilweise Tatbe- gehung durch passive Nichtdeklaration von Einkommen nicht erfüllt sei (Urk. 44 S. 8–18). Sodann prüfte sie den Eventualvorwurf gemäss Anklage des unrecht- mässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, wobei sie hinsichtlich des Deliktbetrages, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, von einem Betrag von Fr. 9'181.75 ausging, bestehend aus dem Salär der Stadt D._____ in der Höhe von Fr. 1'402.75 und den Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 7'779.– (Urk 44 S. 18–23). Entgegen der Verteidigung und mit dem Even- tualantrag der Staatsanwaltschaft gelangte die Vorinstanz indessen zur Erkennt- nis, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angesichts der ge- samten Umstände zu verneinen sei, weswegen sie die Beschuldigte im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig sprach (Urk. 44 S. 23 f.).
- 8 - 1.4. Zwischenfazit Bezüglich fehlender Erfüllung des Betrugstatbestandes und Eingrenzung des De- liktsbetrages auf Fr. 9'181.75 kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei anzumerken ist, dass die Annahme des Vorliegens des Betrugstatbestands aufgrund des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt. Im Schuldpunkt ist daher einzig die Frage zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist.
2. Grundlagen 2.1. Objektiv setzt der Tatbestand von Art. 148a StGB voraus, dass der Täter, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tat- sachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozial- versicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), der etwa dann greift, wenn jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verbes- sert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2.). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand des einschlägigen Sozialversiche- rungsrechts zu prüfen. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen, was eine Strafbarkeit na- mentlich dann ausschliessen kann, wenn Behörden grundlegendste Vorsichts- massnahmen bei der Ausrichtung von Leistungen missachten (BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 17). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das indivi- duelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. 2.2. In "leichten Fällen" stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des
- 9 - Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 21); Bot- schaft 2013, 6039; FIOLKA/VETTERLI, plädoyer 2016, 94). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von Fr. 300.–, die von der Rechtsprechung im Rah- men von Art. 172ter StGB entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d), wird ein- hellig als zu tief angesehen (BERGER, Jusletter 2017, N 63; FIOLKA/VETTERLI, plä- doyer 2016, 94; JENAL, Jusletter 2017, N 29; SSK-Empfehlung 2; offengelassen: Botschaft 2013, 6039). Als Grenze wird Fr. 3'000.– (SSK-Empfehlung 2; diesen Betrag als zu tief ansehend: BERGER, Jusletter 2017, N 63) bzw. Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– (FIOLKA/VETTERLI, plädoyer 2016, 94) vorgeschlagen. Die ausbezahl- ten Beträge sind oft hoch, auch wenn am Beginn ein Delikt mit nur geringer krimi- neller Energie steht (vgl. JENAL, Jusletter 2017, N 28 f.). Nach einer Lehrmeinung können selbst Fälle, in denen bis zu Fr. 30'000.– ausbezahlt werden, noch unter den leichten Fall subsumiert werden (BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 21). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag wird von der Lehre aber als ver- fehlt erachtet (BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 22; BERGER, Jusletter 2017, N 63; i. E. auch FIOLKA/VETTERLI, plädoyer 2016, 94 f.). Als weitere Kriterien sind daher das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen (JENAL, Jusletter 2017, N 29; vgl. auch FIOLKA/VETTERLI, plädo- yer 2016, 94). So kann etwa ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind (Botschaft 2013, 6039). Die Botschaft nennt als Beispiel für den leichten Fall die Konstellation, dass eine Person im Wissen um die grundsätzliche Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbspensums (und damit des Lohns) nicht sofort angibt um abzuwarten, ob sie diese gesund- heitlich überhaupt verkraften kann (Botschaft 2013, 6039; BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 22). Bei folgenden Deliktsbeträgen wurde in der Rechtsprechung von einem "leichten Fall" ausgegangen (BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 21): Fr. 906.05 (Urteil des Obergerichts Zürich SB210377 vom 18. Februar 2022 E. IV.4.1.); Fr. 3303.73 (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.); Fr. 6'890.15 (Urteil des Obergerichts Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021); Fr. 22'198.65 (Ur- teil des Obergerichts Bern SK 20 437 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.); Fr. 7'626.95 (Ur-
- 10 - teil des Obergerichts Zürich SB200113 vom 10. September 2020 E. III.2.3.2.); Fr. 5'334.55 (Urteil des Obergerichts Zürich SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 3.1., publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6). Bei folgenden Deliktsbeträgen wurde der "leichte Fall" verneint: Fr. 15'310.50 (Urteil des Obergerichts Bern SK 20 506 vom
3. November 2021 E. 2.3.); Fr. 14'196.85 (Urteil des Obergerichts Bern SK 20 227 + 228 vom 7. Juni 2021, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021, wobei der Schuldspruch wegen Art. 148a Abs. 1 StGB nicht angefochten und somit nicht Prozessthema war); Fr. 13'735.30 (Urteil des Obergerichts Zürich SB190346 vom 6. Juli 2021 E. III.3.2); Fr. 13'858.05 (Urteil des Obergerichts Zürich SB200119 vom 26. Januar 2021 E. 3.3.); Fr. 23'000.– (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2., wobei hier die Erheblichkeitsschwelle weit überschritten worden sei); Fr. 10'651.90 (Ur- teil des Obergerichts Zürich SB210072 vom 12. November 2021 E. III.4.1, und 5.), Fr. 4'542.– resp. Fr. 4'364.25 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom
13. Oktober 2020 E. 1.2.); Fr. 23'004.25 (Urteil des Obergerichts Zürich SB190570 vom 10. Juli 2020 E. III.5.); Fr. 8'863.65 (Urteil des Obergerichts Bern SK 19 62 vom 7. November 2019 E. 7.2.); Fr. 16'517.80 (Urteil des Obergerichts Zürich SB190138 vom 12. August 2019 E. III.7.). Der Deliktsbetrag war in diesen Fällen als Abgrenzungskriterium nicht alleine ausschlaggebend. Er wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber im Sinn einer Erheblichkeits- schwelle bedeutsam (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3.; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.; 6B_1030/2020 vom
30. November 2020 E. 1.1.3.). Die Opfermitverantwortung bezieht das Bundesge- richt bei der Beurteilung des "leichten Falles" mit ein, wobei eine Mitverantwortung der Sozialbehörden an den zu Unrecht ausgerichteten Sozialleistungen das Ver- schulden der versicherten Person schmälern soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4.; BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 22). In der Literatur wird daher eine abgestufte Erheblichkeitsschwelle nach dem Vorbild der unfallversicherungsrechtlichen Klassifizierung von Unfällen bei der Adäquanzprü- fung von psychischen Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 115 V 133 E. 6) gefor- dert: Unterhalb eines tief anzusetzenden Deliktsbetrages (z.B. Fr. 3'000.–), wäre grundsätzlich von einem "leichten Fall" auszugehen; oberhalb eines hohen De-
- 11 - liktsbetrages (z.B. Fr. 30'000.–) wäre grundsätzlich nicht mehr von einem "leich- ten Fall" auszugehen, resp. es müssten ausserordentliche Umstände angeführt werden können, welche den erheblichen Deliktsbetrag zu relativieren vermöchten. Im dazwischenliegenden mittleren Bereich wiederum wäre nebst dem Deliktsbe- trag anhand weiterer Kriterien zu prüfen, ob ein "leichter Fall" vorliegt (in die dar- gelegte Richtung tendierend auch: Urteil des Obergerichts Zürich SB190071 vom
3. Oktober 2019 E. 4.4.5., publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6). Eine solch abgestufte Erheblichkeitsschwelle könnte womöglich dem ausgesprochen vagen Tatbe- standsmerkmal des "leichten Falles" Konturen verleihen und zur Rechtssicherheit beitragen (BSK StGB-JENAL, Art. 148a N 21). Diese Erwägungen gehen einher mit der kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Festlegung der Beurteilungskriterien eines leichten Falles. Gemäss Bundesgericht liegt bei einem Deliktsbetrag von weniger als Fr. 3'000.– immer ein leichter Fall vor, während ab Fr. 36'000.– ein solcher aus- scheidet. Im Zwischenbereich ist eine verschuldensabhängige Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese hat differenziert auszufallen, sodass der Grundgedanke der Botschaft und die bisherige Rechtsprechung zur Umsetzung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1., insb. E. 1.5.9., m.w.H.).
3. Subsumtion 3.1. In objektiver Hinsicht erstreckte sich der Tatzeitraum bezüglich der nicht de- klarierten Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 7'779.– vom 7. September 2018 bis zum 30. Dezember 2019, was mit knapp 16 Monaten doch als durchaus langen Zeitraum zu bezeichnen ist. Mit der Verteidigung ist zwar nicht von einem ver- schwiegenen andauernden Untermietverhältnis über die gesamten 16 Monate auszugehen (Urk. 56 N 9). Indessen fasste die Beschuldigte jeweils einen neuen und damit mehrfachen entsprechenden Willensentschluss, diese Einnahmen als auch das entsprechende Einzahlungskonto wiederum nicht zu deklarieren. Dabei machte sie an zwei verschiedenen Daten in den Formularen "Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen/Revision" vom 2. November 2018 und vom
20. September 2019 aktiv falsche Angaben, indem sie die betreffenden Mietzin- seinnahmen nicht angab und die Formulare dementsprechend zu ihren eigenen
- 12 - Gunsten unvollständig und damit im Ergebnis falsch ausfüllte. Sodann verschwieg sie ein betragsmässig erstelltes, am 22. Oktober 2019 erzieltes Einkommen sei- tens der Stadt D._____ in Höhe von Fr. 1'402.75. Weiter ist die während gut 27 Monaten vom 11. Dezember 2017 bis zum 19. Februar 2020 ausgeübte selbstän- dige Tätigkeit der Beschuldigten als C._____ zu berücksichtigen. Wie von der Vo- rinstanz zutreffend angemerkt wird (Urk. 44 S. 24), lässt sich daraus kein zusätzli- cher Vermögensschaden der Gemeinde B._____ nachweisen, indem ein erzielter Gewinn der Beschuldigten aus dieser Tätigkeit nicht erstellbar ist bzw. davon auszugehen ist, dass jene selbständige Erwerbstätigkeit letztlich defizitär war. Entscheidend ist im Zusammenhang mit der Gesamtwürdigung aber, dass die Beschuldigte als Empfängerin wirtschaftlicher Sozialhilfe die Pflicht gehabt hätte, die betreffende Tätigkeit – unbesehen von deren scheinbar defizitären Ausgang – der Sozialabteilung B._____ seit deren Beginn zu melden, zumal eine solche Tä- tigkeit offenbar bereits früher Diskussionsgegenstand zwischen der Sozialabtei- lung B._____ und der Beschuldigten war (Urk. 1 S. 1). Nur wenn sie die konkrete Aufnahme der Tätigkeit angegeben hätte, wäre es der Sozialabteilung B._____ möglich gewesen, den Sachverhalt und insbesondere einen möglichen Gewinn der Beschuldigten sowie die Auswirkung auf die auszurichtenden Sozialhilfegel- der abzuklären. Zudem wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, der Sozialab- teilung B._____ sämtliche auf ihren Namen lautenden Konten anzugeben, da nur so hätte überprüft werden können, über welche allfälligen Guthaben sie verfügte. Auch dieser Pflicht kam sie nicht vollständig nach, indem sie das Konto, auf dem die Eingänge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgten, nicht angab. Mit- hin führte sie ein vor den Sozialbehörden verschwiegenes Konto. Alles in allem verstiess die Beschuldigte – teils aktiv und teils rein passiv – über eine ver- gleichsweise lange Zeitdauer gegen ihre Meldepflicht bezüglich teils effektiven und teils zumindest möglichen Einkünften. Dass die Sozialabteilung B._____ vor- liegend ihre Opfermitverantwortung nicht genügend wahrgenommen hätte (Urk. 56 N 13), ist zu verneinen, tätigte sie doch selbst Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen selbständigen Berufstätigkeit der Beschuldigten, wobei es den Verantwortlichen erst nach Erhalt konkreter Belege möglich war, die Beschuldigte entsprechend zu konfrontieren. Die vergleichsweise strengen Anforderungen an
- 13 - die Opfermitverantwortung beim Betrugstatbestandsmerkmal der Arglist können nicht tel quel auf die vorliegend zu prüfende Frage übertragen werden. Diese Nachforschungen waren es denn auch, die das deliktische Verhalten der Be- schuldigten letztlich zu Tage förderten (vgl. Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2/1–3). Eine freiwillige Deklaration seitens der Beschuldigten erfolgte nicht. Die Beschuldigte machte zwar geltend, sie habe der Stadt D._____ ebendieses Konto als Lohnkon- to angegeben. Somit habe sie jederzeit damit rechnen müssen, dass das Sozial- amt durch die automatische Meldung der Sozialversicherungsanstalt auf dieses Konto stossen würde (Urk. 56 N 13). Sofern die Beschuldigte daraus etwas zu ih- ren Gunsten abzuleiten versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht er- sichtlich, wie die bei ihrer damaligen Arbeitgeberin, der Stadt D._____, als Lohn- konto hinterlegten Angaben auf offiziellem Weg an die Sozialbehörden ihrer Wohngemeinde B._____ hätten gelangen sollen. Vielmehr konnte die Beschuldig- te davon ausgehen, dass die Gemeinde B._____ ohne ihr Zutun nicht von diesem Konto erfahren würde, zumal es für die Sozialbehörden kaum zu bewerkstelligen wäre, zwecks Aufdeckung allfällig verschwiegener Konti jeweils präventiv flä- chendeckende Kontoaufrufe betreffend all ihrer Zahlungsempfänger vorzuneh- men. Ein verheimlichtes Konto als Lohnkonto zu verwenden, grenzt deshalb be- reits an eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestandes. Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 56 N 13) vermag die angeblich aus Sicht der Be- schuldigten selbstgeschaffene Möglichkeit, "aufzufliegen", die ihrem Verhalten in- härente kriminelle Energie folglich nicht zu relativieren. In Gesamtwürdigung aller Umstände lässt sich die mit ihrem Verhalten manifestierte kriminelle Energie je- denfalls nicht mehr als leicht bezeichnen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere wurde von der Beschuldigten persönlich gel- tend gemacht, ihr Beweggrund habe darin gelegen, dass sie aufgrund ihrer schwierigen Lebensumstände eine allgemeine Gleichgültigkeit entwickelt habe (Prot. I S. 19, 23). Sie sei sehr frustriert gewesen und habe das Gefühl gehabt, niemand helfe ihr, und sie komme "da nicht alleine heraus" (Prot. II S. 17). Die Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte leide seit mehreren Jahren unter schweren Depressionen, was ihr eine Arbeitsaufnahme stark erschwere. Insofern sei sie bereits seit einiger Zeit auf Sozialhilfe angewiesen. Ihre psychische Er-
- 14 - krankung sei letztlich auch die Ursache ihrer Passivität gegenüber dem Sozial- amt. Ihr Handeln resp. Unterlassen der Angabe von weiteren Einkommensquellen gegenüber dem Sozialamt sei insoweit auch nicht mit einer kriminellen Absicht zu qualifizieren (Urk. 46 S. 3 f.; Urk. 56 N 13). Dem ist entgegenzuhalten, dass schwierige Lebensumstände und eine gegebenenfalls daraus resultierende ge- wisse Gleichgültigkeit bei Bezügerinnen und Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe je nach individueller Situation nicht allzu selten vorkommen dürften, was auch durchaus nachvollziehbar ist. Dies relativiert indessen nicht die der Beschuldigten als Bezügerin obliegende Meldepflicht. Hinsichtlich der von der Verteidigung gel- tend gemachten jahrelangen schweren Depressionen der Beschuldigten ist zu bemerken, dass die eingereichte Bestätigung der psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich vom 4. November 2022 bezüglich einer erfolgten Behandlung sich le- diglich auf eine Behandlung im Jahr 2022 bezieht, sich über den relevanten Tat- zeitraum jedoch ausschweigt (Urk. 47/2). Die Beschuldigte selbst sagte, sie habe immer Depressionen gehabt, es gebe aber noch keine konkrete Diagnose. Sie nehme in der Regel keine Medikamente, sondern weigere sich da eher und ver- traue auf ihre eigene Selbstregulation (Prot. I S. 26; Prot. II S. 10). Selbst wenn man aber zu ihren Gunsten davon ausgeht, sie habe im Tatzeitraum unter De- pressionen gelitten, vermag dies die subjektive Tatschwere jedenfalls nicht ent- scheidend zu relativieren. So war ihr im Tatzeitraum einerseits die wenn auch, wie zu ihren Gunsten anzunehmen ist, im Ergebnis defizitäre selbständige Tätigkeit als C._____ möglich, und andererseits war ihr die kurze Erwerbstätigkeit für die Stadt D._____ möglich. Insbesondere die Aufnahme einer selbstständigen Tätig- keit bedingt notorischerweise ein nicht unmerkliches Mass an Planung, Überle- gung und Akquise, welches beim Vorliegen einer tatsächlichen Passivität nicht zu bewerkstelligen wäre. Mithin ist auszuschliessen, dass die Beschuldigte während des gesamten relevanten Zeitraums von mehr als zwei Jahren in gänzlicher de- pressiver Passivität verharrt wäre. Dass sie die Pflicht zur Angabe jeglichen Ein- kommens gegenüber der Sozialabteilung B._____ traf und sich der Verstoss ge- gen diese Pflicht finanziell positiv für sie auswirkte, war ihr auch durchaus be- wusst. Zumindest in diesem Rahmen war eine kriminelle Absicht bzw. Absicht un-
- 15 - rechtmässiger Bereicherung somit gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht liegt da- her kein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 3.3. In Würdigung aller Umstände ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verneinen. Wie bereits erwogen, fällt indes aufgrund des im Rah- men des Berufungsverfahrens geltenden Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO eine nähere Prüfung der etwaigen Erfüllung von Art. 146 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Dementsprechend ist die Beschuldigte des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sin- ne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 30.– (Urk. 44 S. 27 f.). Die Verteidigung beantragt demgegenüber die Bestrafung der Beschuldigten mit Fr. 500.– Busse, wobei sie, wie vorstehend er- wähnt, von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ausgeht (Urk. 46 S. 2; Urk. 56 S. 2).
2. Strafrahmen und Wahl der Strafart 2.1. Vorliegend ist vom Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Frei- heitsstrafe auszugehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). Gründe nach Art. 41 Abs. 1 StGB sind keine gegeben, weswegen bis 180 Strafeinheiten eine Geldstrafe gemäss Art. 34
- 16 - Abs. 1 StGB auszufällen sein wird, wobei im Rahmen des Berufungsverfahrens die Ausfällung einer Freiheitstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagess- ätzen bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt.
3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wo- rauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff. m.w.H.). 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die von der Beschuldigten gesetzte objektive und sub- jektive Tatschwere aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponen- te). Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zu- sammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).
4. Tatkomponente 4.1. Objektive Tatschwere Betreffend objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatzeitraum bezüglich der nicht deklarierten Mieteinnahmen in Höhe von Fr. 7'779.– vom
7. September 2018 bis zum 30. Dezember 2019 erstreckte, was mit knapp 16 Monaten doch als durchaus langen Zeitraum zu bezeichnen ist. Dabei machte die Beschuldigte an zwei verschiedenen Daten in den Formularen "Gesuch zum Be-
- 17 - zug von Sozialhilfeleistungen/Revision" vom 2. November 2018 und vom
20. September 2019 aktiv falsche Angaben, indem sie die betreffenden Mietzin- seinnahmen nicht angab und die Formulare dementsprechend zu ihren eigenen Gunsten unvollständig und damit im Ergebnis falsch ausfüllte. Sodann verschwieg sie ein betragsmässig erstelltes, am 22. Oktober 2019 erzieltes Einkommen sei- tens der Stadt D._____ in Höhe von Fr. 1'402.75. Zudem übte sie während gut 27 Monaten vom 11. Dezember 2017 bis zum 19. Februar 2020 eine selbständige Erwerbstätigkeit als C._____ aus, die sich unter dem Strich allerdings nicht als rentabel erwies, so dass hieraus kein höherer Deliktsbetrag resultierte. Dennoch hätte auch diese Tätigkeit gemeldet werden müssen. Überdies verwendete die Beschuldigte zum Zwecke der Verschleierung ein vor der Sozialbehörde verheim- lichtes Postkonto, was als an eine täuschende Machenschaft grenzendes Verhal- ten zu würdigen und verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Alles in allem ver- stiess die Beschuldigte somit teils aktiv und teils rein passiv über eine vergleichs- weise lange Zeitdauer mehrfach gegen ihre Meldepflicht bezüglich teils effektiven und teils zumindest möglichen Einkünften. Die objektive Tatschwere wiegt inner- halb des Strafrahmens von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr leicht. 4.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die von ihr genannte Tat- motivation einer allgemeinen Gleichgültigkeit aufgrund ihrer schwierigen Lebens- umstände letztlich zumessungsneutral bleibt. Der Beschuldigte war dabei be- wusst, dass sie aufgrund der fehlenden Angabe von Einkommen unrechtmässig bereichert wurde, indem ihr jegliches Einkommen von der Sozialbehörde ange- rechnet worden wäre, und die fehlende Anrechnung der erzielten Einkommen entsprach auch ihrem Willen. Insofern handelte sie aus finanziellem Motiv. Entge- gen der Ansicht der Vor-instanz (Urk. 44 S. 9 und 26) ist daher direkter Vorsatz gegeben. Zwar befand sich die Beschuldigte in einer finanziell schwierigen Situa- tion, doch lag auch keine eigentliche Notlage vor, zumal sie die unrechtmässig er- langten Gelder zwar scheinbar nicht für Luxusgüter, aber entgegen der Verteidi- gung (Urk. 56 N 14) nicht bloss für alltägliche Dinge, sondern wenigstens teilwei-
- 18 - se zur Finanzierung ihrer defizitären selbständigen Erwerbstätigkeit als C._____ verwendete. Anzumerken ist schliesslich, dass sich auch vor dem Hintergrund der nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Verteidigung vorgebrach- ten Depressionen der Beschuldigten – wie erwähnt führte die Beschuldigte hierzu aus, es gebe noch keine konkrete Diagnose (Prot. I S. 26; Prot. II S. 10) – keiner- lei Hinweise finden lassen, wonach ihre Steuerungsfähigkeit oder gar ihre Ein- sichtsfähigkeit ins Unrecht ihres Handelns eingeschränkt gewesen sein könnte und damit eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben wäre. Die objektive Tat- schwere wird daher durch die subjektive Schwere der Tat nicht relativiert. 4.3. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten, ausgehend von einem Straf- rahmen von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente erscheint eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Die Beschuldigte machte in der Untersuchung und vor Vorinstanz sowie anläss- lich der Berufungsverhandlung Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Sie wurde am tt. September 1970 in E._____ (Österreich) geboren, erlangte die Matu- ra, machte eine Ausbildung als Gesundheitstrainerin und absolvierte nach einigen Jahren Berufserfahrung ein Betriebswirtschaftsstudium (Urk. 11/3 F/A 24–27; Prot. I S. 7–9; Prot. II S. 6). Vor und nach dem Studium arbeitete sie in diversen Ländern in der Hotellerie bzw. im (Wellness-)Tourismus und Spa-Bereich sowie als Business Consultant, wobei sie 2005 in die Schweiz kam (Urk. 11/3 F/A 26; Prot. S. 7–9; Prot. II S. 6 f.). Ab 2004 machte sie diverse Weiterbildungen im Be- reich Bewegung und Yoga. 2014 hatte die Beschuldigte ihre letzte Anstellung, seit August 2016 bezieht sie mit einem Unterbruch von Juli bis November 2017 Sozi- alhilfe (Urk. 11/3 F/A 33–34; Prot. I S. 7–9, 32; Prot. II S. 7). Bereits im Zeitpunkt
- 19 - der vor-instanzlichen Hauptverhandlung war sie auf Stellensuche, wie auch seit- her, wobei sie das letzte Bewerbungsgespräch im Dezember 2022 hatte (Prot. I S. 11–13; Prot. II S. 8 f.). Privat ist die Beschuldigte nicht liiert, lebt alleine, hat keine Kinder und in der Schweiz auch keine anderen Verwandten, pflegt hierzu- lande aber Bekannt- und Freundschaften (Prot. I S. 9–11; Prot. II S. 9 f.). Ge- sundheitlich erlitt die Beschuldigte nach eigenen Angaben im Jahr 2008 ein Burn- out und sie habe mit Depressionen zu kämpfen, wobei es bezüglich Letzteren je- doch wie erwähnt noch keine konkrete Diagnose gebe (Prot. I S. 16; Prot. II S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, es gehe ihr besser. Sie habe im Februar 2023 die im Jahre 2022 aufgenommenen Klini- kaufenthalte abgeschlossen und gehe nun ein- bis zweimal im Monat zum Psychologen (Prot. II S. 5 f., 10 f.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben der Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist in der Schweiz und auch sonstwo keine Vorstrafen auf (Urk. 45; Prot. II S. 11), was zumessungsneutral bleibt (BGE 136 IV 1). 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigte zeigte sich seit Beginn der Untersuchung geständig, was indes- sen vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage erfolgte. Sie beteuerte vor Vorinstanz, die zu viel bezogenen Sozialhilfegelder soweit möglich zurückzu- zahlen (Prot. I S. 40), wobei sie sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr zu diesem Vorhaben äusserte (Prot. II S. 14–16). Eine besondere Reue und/oder Einsicht ins Unrecht ihrer Tat zeigte sie jedoch nicht, sondern erklärte ih- re Tat schlicht mit ihrer geltend gemachten damaligen schlechten mentalen Ver- fassung, Frustration und gefühlten Hilflosigkeit. Als fehlende Reue mutet insbe- sondere ihre Ausführung an, hätte sie um die Konsequenzen, wie die mögliche Landesverweisung gewusst, hätte sie wahrscheinlich eine andere Entscheidung getroffen (Prot. II S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt (Urk. 44 S. 27), hat ein Geständnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafmindernd gänzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert,
- 20 - die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; je m.w.H.). Die Beschuldigte zeigte sich seit ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei am 29. Juni 2020 geständig, wobei sie bereits in jener Einver- nahme mit der gegen sie vorliegenden erdrückenden Beweislage konfrontiert wurde (Urk. 11/1 S. 1 ff.). Ein Bestreiten der ihr vorgelegten Dokumente betref- fend Einkommenszahlen hätte zwar tatsächlich kaum einen Sinn ergeben. Dass das Geständnis die Untersuchung überhaupt nicht erleichtert hätte, kann indes- sen nicht gesagt werden, zumal ein Bestreiten wider besseres Wissen ggf. Anlass zu zusätzlichen Ermittlungen gegeben hätte. Das Geständnis ist daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem Geständnis ein leicht strafminderndes Zumessungskriteri- um festzustellen, während keine straferhöhenden Elemente vorliegen. Es er- scheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Strafe von 150 Tages-sätzen Geldstrafe um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe zu senken.
6. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der nach wie vor auf Sozialhil- fe angewiesenen Beschuldigten (Prot. I S. 14; Prot. II S. 6–8) ist die Höhe der Tagessätze auf Fr. 30.– anzusetzen.
7. Gesamtwürdigung In Würdigung der dargelegten Strafzumessungsgründe wäre die Beschuldigte da- her mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei es in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO bei 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu belas- sen ist.
- 21 - IV. Vollzug Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (Urk. 45), ist eine gute Prognose zu ver- muten. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe daher aufzu- schieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzuset- zen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landes- verweisung für die Dauer von 5 Jahren aus (Urk. 44 S. 28–32). 1.2. Die Verteidigung beantragt demgegenüber, es sei auf die Aussprechung ei- ner Landesverweisung zu verzichten (Urk. 30 S. 2; Urk. 56 S. 2).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 25). 2.2. Die Beschuldigte hat sich in Form des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehörige von Österreich ist sie eine Ausländerin, womit die Voraus- setzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Die Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönli-
- 22 - cher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten der Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo rest- rittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5.). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Bot- schaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamen- tarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obli- gatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän- ders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rech- nung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 124). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, son- dern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 3.4.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
- 23 - die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vor- genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3.; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3.; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1.; je m.w.H.). 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumes- sung zu verweisen (Erw. III.5.1.). 3.3. Die Verteidigung macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend und brachte vor Vorinstanz zur Begründung vor, die Beschuldigte lebe seit bald 20 Jahren in der Schweiz und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Zu ihrem Heimat- land Österreich pflege sie dagegen nur noch sporadischen Kontakt. Die einzige dort ansässige Verwandte, mit der sie in Verbindung stehe, sei ihre mittlerweile 86-jährige Mutter. Die Beschuldigte unternehme grosse Anstrengungen, um in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden, was ihr jedoch einerseits durch die Pande- mie und andererseits aufgrund ihrer chronischen schweren Depressionen er- schwert worden sei. Schliesslich müsse auch die geringe Deliktssumme in Relati- on zu den Auswirkungen einer Landesverweisung gesetzt werden, wobei die 50- jährige Beschuldigte wegen ihrer jahrzehntelangen Abwesenheit in ihrem Heimat- land grösste Schwierigkeiten hätte, sozial und beruflich Fuss zu fassen (Urk. 30 N 29 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, die Be- schuldigte habe in dieser langen Zeitspanne ihr gesamtes soziales Umfeld hier aufgebaut. Auch seien ihre gesundheitlichen Probleme alles andere als nicht be- legt, und ein Neuanfang im Ausland dürfte schwierig werden (Urk. 56 N 19–22).
- 24 - 3.4. Vorab ist festzustellen, dass keine Gründe ersichtlich sind, weswegen die Beschuldigte als besonders stark in der Schweiz integriert zu bezeichnen wäre. Sie zog im Jahr 2005 in die Schweiz und lebt damit seit nunmehr 18 Jahren hier (Urk. 11/3 F/A 26; Prot. I S. 7; Prot. II S. 7). Im Zeitpunkt des Zuzugs war sie mit 35 Jahren bereits im jungen mittleren Alter, womit sie weder in der Kindheit noch in der Jugend oder als junge Erwachsene hier lebte, was ggf. eine entsprechend starke Bindung zum Land bewirkt hätte. Sie hat in der Schweiz weder Kinder noch einen Partner bzw. eine Partnerin oder Verwandte. Nach eigenen Angaben pflege sie Freundschaften und sei vor der Corona-Pandemie sehr aktiv gewesen. So ha- be sie als Hobby ein Zirkustraining ausgeübt (Prot. I S. 9–11; Prot. II S. 9 f.). Bei einer langjährigen Anwesenheit ist eine gewisse Verwurzelung durchaus zu er- warten. Weder ihre Aktivitäten noch ihre Freundschaften konkretisierte die Be- schuldigte jedoch näher, auch nicht auf entsprechende Nachfrage (Prot. II S. 9 f.). Dafür, dass ein besonders enger Bezug zur Schweiz entstanden wäre, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, und die blosse Verweildauer vermag keine be- sondere soziale Bindung zu belegen. Es ist denn auch kein besonderer Bezugsort innerhalb der Schweiz ersichtlich, hat die Beschuldigte doch selber ausgeführt, seit ihrem Zuzug in verschiedenen Kantonen gearbeitet und gewohnt zu haben und dort Kontakte zu pflegen (Prot. II S. 9 f.). In beruflicher Hinsicht war die Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben bis 2014 sehr aktiv, konnte danach indes- sen nicht mehr relevant Fuss fassen, so dass sie seit August 2016 – mit einem Unterbruch von Juli bis November 2017 – auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urk. 11/3 F/A 34; Urk. 56 N 21 i.V.m. Prot. II S. 17; Prot. I S. 8, 13, 32; Prot. II S. 7, 13, 17). Die Beschuldigte ist nun bestrebt, sich wieder in die Berufswelt einzu- bringen. Nachdem ihr dies aber bereits seit mehreren Jahren nicht richtig gelun- gen ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihr vor dem Hintergrund ihres Alters von 52 Jahren und ihrer geäusserten gesundheitlichen Probleme eine Reintegration in den Schweizer Arbeitsmarkt entscheidend leichter fallen wird, als z.B. in den Ar- beitsmarkt ihrer Heimat Österreich. Bezüglich der Gesundheit der Beschuldigten ist an dieser Stelle erneut anzumerken, dass die von ihr genannten langjährigen Depressionen oder andere gesundheitlichen Probleme nicht im Detail belegt sind und lediglich eine psychiatrische Behandlung im Jahr 2022 bestätigt wird
- 25 - (Urk. 47/2). Angesichts des Umstands, dass die Gesundheitsversorgung in Öster- reich mit derjenigen der Schweiz in etwa gleichwertig sein dürfte, kann eine gege- benenfalls notwendige weitere Behandlung auch problemlos in Österreich fortge- führt werden. Anzumerken ist, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben (Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 14) schon vor ihrem Zuzug 2005 in verschiedenen Län- dern lebte und arbeitete, weswegen die Umsiedelung in ein anderes Land und ei- ne zumindest leicht andere Kultur für sie keine gänzlich neue Situation darstellt. Mit dem Land und der Kultur ihrer Heimat ist sie jedenfalls ohne Zweifel bestens vertraut. Dabei wäre sie als EU-Bürgerin bei einer Landesverweisung gar nicht gezwungen, in ihr Heimatland zurückzukehren, sondern könnte sich auch z.B. grenznah niederlassen. Vor Vorinstanz führte sie auf die Frage, was eine Landes- verweisung für sie bedeuten würde, zwar aus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz sehe und hier bleiben möchte, brachte jedoch nichts vor, was einen Härtefall begründen würde (Prot. I S. 14). In der Untersuchung gab sie auf die Frage, ob irgendwelche Gründe einer Wohnsitznahme in ihrem Heimatland ent- gegenstehen würden, sogar an, sie könne überall Fuss fassen (Urk. 11/3 F/A 54). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, sie habe sich damals von die- ser Frage provoziert gefühlt. Sie habe sich jetzt hauptsächlich in der Schweiz be- worben, möchte sich lieber nicht vorstellen, was bei einer Landesverweisung pas- sieren würde und habe keinen 'Plan B' (Prot. II S. 11–14). Zusammenfassend sind keine Umstände ersichtlich, die eine Landesverweisung der Beschuldigten im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen als besonders hart erscheinen liessen. Eine Härtefall ist daher zu verneinen. Nachdem kein Härtefall gegeben ist, braucht auch keine Güterabwägung vorgenommen zu werden.
4. Prüfung nach FZA 4.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I fest- hält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfer-
- 26 - tigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und kei- ne Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen, und sie überdies krankenversichert ist (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1). Im Umkehrschluss dieser Bestimmung vermittelt das FZA einer Person, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kein Anwesen- heitsrecht (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB190390 vom 31. Oktober 2019 E. II.5.3.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4.). 4.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, verfügt die Beschuldigte als seit 2014 nicht (relevant) erwerbstätige und auf wirtschaftliche Sozialhilfe an- gewiesene Person gar kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Eine Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erübrigt sich dementsprechend. Das FZA steht einer Landesverweisung der Beschuldigten somit nicht entgegen.
5. Dauer der Landesverweisung Angesichts des im Vergleich zu anderen Deliktsvorwürfen nach Art. 66a Abs. 1 StGB weniger schweren Verschuldens ist die Dauer auf die gesetzliche Mindest- dauer von 5 Jahren zu beschränken.
6. Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS kommt aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschuldigten nicht in Betracht. Der Klarheit halber ist dies im Dispositiv festzuhalten. VI. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ih-
- 27 - rer Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr daher aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
2. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren total mit Fr. 4'870.– (Urk. 55 zzgl. 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und 1 Stunde Nachbesprechung sowie 1 Stunde Weg, inkl. MwSt.), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 15. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Kostendis- positiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem.
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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'870.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Tresch