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SB220549

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zürich OG · 2023-02-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet im Schuldpunkt einzig der Vor- wurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1.

2. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, am 25. September 2021, um ca. 04.10 Uhr, an seinem Wohnort an der C._____-strasse ..., D._____ZH, nach dem Eintreffen der ersten Patrouillen der Kantonspolizei Zürich – die Anwohner hätten aufgrund von Auffälligkeiten vorgängig die Polizei informiert – ein Messer sowie einen Laptop aus dem Fester bzw. Balkon geworfen und den Polizeibeam- ten sinngemäss "ihr scheiss Bullen, ich mache euch kaputt!" zugerufen zu haben. Nachdem eine weitere Polizeipatrouille eingetroffen sei und versucht habe, den Beschuldigten anzusprechen, sei dieser ausgerastet, auf das Balkongeländer ge- stiegen und habe sinngemäss geschrien: "Ich springe vom Balkon hinunter"; "hal- tet die Fresse"; "ich schlage euch die Fresse ein"; "ich mache euch alle kaputt"; "ich gehe jetzt rein und hole Waffe und Munition". Er sei dann zurück ins Haus gegangen und habe einen Holzstock geholt, mit welchem er auf dem Balkon her- umgefuchtelt und drohende Bewegungen in Richtung der Polizisten gemacht ha- be. Später habe er die Wohnungstür geöffnet, seinen Hausschlüssel hinausge- worfen und sinngemäss zu den Polizisten gesagt: "Ihr werdet schon sehen, was passiert, wenn ihr hineinkommt". Danach habe er sich in seiner Wohnung ver- schanzt und nicht mehr auf Kontaktversuche reagiert. Als Folge davon sei er an- schliessend von einer aufgebotenen Sondereinheit der Kantonspolizei Zürich ver- haftet worden. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten, mithin seinem lauten und uneinsichtigen Gebaren, den expliziten verbalen Drohungen und des implizit drohenden Verhaltens insgesamt, wissentlich und willentlich beabsichtigt, die Po- lizeibeamten davon abzuhalten, die angezeigten Massnahmen, namentlich eine Personenkontrolle, durchzuführen (Urk. 1/27 S. 3).

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3. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf im Berufungsverfahren weiterhin (Prot. II S. 20). Im Übrigen verweigerte er vor Schranken die Aussage zur Sache und verwies auf seine früheren Aussagen in der Untersuchung (vgl. Prot. II S. 20). Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren im Wesentlichen wie vor Vorinstanz, dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte ein Messer aus dem Fenster seiner Wohnung geworfen oder mit einem Holzstück drohende Be- wegungen in Richtung der Polizisten gemacht habe, wie bereits die Vorinstanz erkannt habe. Auch sei – dies entgegen der Vorinstanz – nicht erstellt, dass der Beschuldigte gesagt habe, Waffen und Munition zu behändigen oder die Polizis- ten "kaputt" zu machen. Der Beschuldigte selbst spreche davon, dass er den Po- lizisten gesagt habe, dass er die Waffe sei. Zudem würden die erst nach dem fraglichen Vorfall erhobenen Untersuchungsbefunde (insb. die Fotoaufzeichnun- gen der Innenräume des Hauses sowie diejenigen des Zellenwagens) nicht für die Erhärtung des Tatbestandsmerkmals der Drohung mit dem Einsatz von Waffen und Munition durch den Beschuldigten taugen (Urk. 50 S. 2 ff.; Urk. 103 S. 2 ff.; vgl. im Hinblick auf die rechtlichen Einwendungen Erw. IV.2.). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1 und verweist auf die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 104 S. 2).

4. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussa- gen der befragten Personen abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/5 f. sowie Prot. I S. 13 ff.), der Zeugin E._____ (Urk. 1/7) und des Zeugen F._____ (Urk. 1/8). Darüber hinaus liegen als Beweismittel der Poli- zeirapport vom 25. September 2021 (Urk. 1/1), die dazugehörigen Fotodokumen- tationen (Urk. 1/3 f.), der Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizistin und Zeugin E._____ vom 13. November 2021 (Urk. 1/2) sowie die weiteren im Recht liegen- den Polizeirapporte zur Nacht vom 25. September 2021 betreffend die Psyche des Beschuldigten und der fürsorgerischen Unterbringung vor (vgl. Urk. 1/9/9-11). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 67 S. 9 ff.). Ebenso hat sie die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu-

- 10 - treffend dargestellt (Urk. 67 S. 6 f.). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen heben die wesentlichen Punkte hervor bzw. sind ergänzender und präzisierender Natur.

5. Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 67 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2 [zur Publ. vor- gesehen]; je mit Hinweisen).

6. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zu erkennen, dass dieser den Sachverhalt mehrheitlich pauschal bestreitet bzw. die Aussage dazu verweigert (vgl. Urk. 1/6 S. 2 und Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 20 f.). Ausdrücklich bestritten hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur, mit einem Holzstock drohend herumgefuchtelt zu haben (Prot. I S. 15). Kon- krete Aussagen zum Tathergang machte der Beschuldigte im Übrigen kaum. Ein- zig in der Hafteinvernahme vom 2. November 2021 erklärte er, "splitterfasernackt" auf seinem Balkon gestanden zu sein und den fünf Polizisten entgegengebrüllt zu haben, was er von diesen halte. Er habe den Polizisten gesagt, dass er selbst die Waffe sei, sofern diese ihm zu nahekommen und ihn bedrohen würden. Keiner der fünf Personen – gemeint die Polizisten – sei fähig gewesen, dies korrekt zu rapportieren (Urk. 1/5 S. F/A 21 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. April 2022 anerkannte er zudem, seinen Laptop vom Balkon und später auch seinen Hausschlüssel aus der Tür geworfen zu haben (Urk. 1/6 F/A 10 und 12).

- 11 - Der Beschuldigte hat nur sehr spärlich Aussagen zum Vorfall getätigt, weshalb ei- ne Aussagewürdigung mit der Vorinstanz nur beschränkt möglich ist. Dennoch gilt es zu konstatieren, dass er mit seinen Erstaussagen, welche rund fünf Wochen nach dem zu erstellenden Sachverhalt erfolgten (vgl. Urk. 1/5), einen Vorfall, bei welchem er sich auf dem Balkon befand, mehrere Polizisten anschrie und diesen gegenüber sagte, dass er eine Waffe sei, wenn sie ihm zu nahekommen würden, anerkannte. Erst im Laufe des Verfahrens erfolgte dann die pauschale Bestrei- tung des Anklagesachverhalts mit der Begründung, dass alles erfunden und erlo- gen sei. Eine eigene Sachdarstellung tat der Beschuldigte dabei nicht kund. Dass er den Laptop vom Balkon und den Haustürschlüssel aus der Wohnung geworfen habe, anerkannte er jedoch auch noch ein knappes halbes Jahr nach dem Vorfall (vgl. Urk. 1/6 F/A 10 und 12). Vor diesem Hintergrund wirkt die in der zweiten Ein- vernahme durch den Beschuldigten erfolgte pauschale Bestreitung des Tather- ganges als wenig glaubhaft. 6.1. Hingegen hat die Kantonspolizistin und Zeugin E._____, welche als Teil der zweiten Patrouille in der Nacht vom 25. September 2021 am Wohnort des Be- schuldigten eintraf, das Kerngeschehen nachvollziehbar, lebensnah und ohne re- levante Widersprüche geschildert. Sowohl in dem von ihr verfassten Wahrneh- mungsbericht vom 13. November 2021 (Urk. 1/2) als auch anlässlich ihrer staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 25. April 2022 (Urk. 1/7), welche über ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand, bestätigte sie im Wesentlichen den Anklagesachverhalt. Namentlich erklärte sie gleichbleibend, dass der Be- schuldigte beim Eintreffen ihrer Patrouille mit freiem Oberkörper auf dem Balkon gestanden habe und zu ihnen sinngemäss gesagt habe "ich mache euch kaputt". Nachdem eine weitere Polizeipatrouille eingetroffen sei, sei der Beschuldigte aufs Balkongeländer gestanden und habe erneut gesagt, dass er alle kaputt machen werde bzw. habe gefragt, ob er eine Waffe holen solle. Später habe er einen Lap- top von drinnen geholt und vom Balkon heruntergeworfen. Auch habe er mit ei- nem Holzstück herumgefuchtelt und drohende Bewegungen ihnen gegenüber gemacht bzw. damit in ihre Richtung herumgestikuliert (vgl. Urk. 1/2 S. 2 und Urk. 1/7 S. 3 ff.). Auf Nachfrage erklärte sie ferner, dass der Beschuldigte schon auch gesagt habe, dass er eine Waffe sei und herunterkommen sowie Polizisten

- 12 - verprügeln werde. Also schon so, dass er selber mit den Fäusten Gewalt anwen- den würde. Mit kurzen Pausen habe er dann aber auch noch das Wort "Waffen" in den Mund genommen. Sie habe dies nicht so verstanden, dass er selbst die Waf- fe sei, sondern dass er sich Hilfsmittel holen werde (Urk. 1/7 F/A 23). Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass der Beschuldigte kein Messer aus dem Fenster ge- worfen habe, als sie dort gewesen sei. Ihre Kollegen hätten aber beim Anfordern von Verstärkung von diesem Messer gesprochen. Auch habe sie nicht persönlich gesehen, dass der Beschuldigte den Hausschlüssel aus dem Haus geworfen ha- be, sie habe nur das Klirren und den Funkspruch gehört (Urk. 1/7 F/A 20 und 38 f.). Dass sie sich bei der Staatsanwaltschaft nicht an den genauen Wortlaut aller Aussagen des Beschuldigten und deren Reihenfolge erinnern konnte (vgl. Urk. 1/7 F/A 14, 16 und 22), ist angesichts der verstrichenen Zeitdauer und der Vielzahl der vom Beschuldigten über mehrere Stunden ausgesprochenen Dro- hungen nachvollziehbar und ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass es sich um in sich stimmige Aussagen handelt. Ihre Schilderung des Sachverhalts weisen im Übrigen diverse Details und einen eindeutigen Realitätsbezug auf. Sie beschreibt beispielsweise, dass man anhand der Emotionen per Funk gehört habe, dass die sich bereits beim Wohnort des Be- schuldigten befindenden Polizeibeamten dringend Verstärkung benötigten (Urk. 1/7 F/A 13). Ebenfalls für tatsächlich Erlebtes sprechen ihre Aussagen, dass beim gesamten Einsatz eine angespannte Stimmung geherrscht habe, da nie- mand genau gewusst habe, zu welcher Gewaltausübung der Beschuldigte fähig sei (Urk. 1/2 S. 2) und sie bei der von ihr eingenommenen Position während des Einsatzes zuerst geprüft habe, ob diese einen ballistischen Schutz biete, da sie mit allem hätten rechnen müssen (Urk. 1/7 F/A 29). Ihre Aussagen sind ferner dif- ferenziert, weisen keine unnötigen Übertreibungen auf und beinhalten auch Um- stände, die für den Beschuldigten entlastend wirken. Beispielsweise gab sie an, dass der Beschuldigte teilweise so gewirkt habe, als ob er die Polizisten und sei- ne Umgebung gar nicht wahrnehmen würde, er den Laptop und das Holzstück nicht nach jemandem geworfen und sie sich persönlich nicht bedroht gefühlt habe (vgl. Urk. 1/2 S. 2; Urk. 1/7 F/A 17, 19 und 30).

- 13 - Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die Depositionen der Kantonspolizistin und Zeugin E._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. 6.2. Gleich verhält es sich mit den Aussagen des Kantonspolizisten und Zeugen F._____, der als Teil der dritten Polizeipatrouille beim Wohnort des Beschuldigten eintraf. Auch er schilderte den Vorfall anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2022 im Sinne der Anklageschrift glaubhaft und ohne erkennbare Übertreibungen (vgl. Urk. 1/8). Er hielt in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugin E._____ namentlich fest, dass der Beschuldigte zu ihnen mehrfach sinngemäss "Heb d'Schnurre" oder "ich mache euch kaputt" und zudem auch zwei bis drei Mal gesagt habe "[…], ich gang jetzt ine und ich hol Waffe und Munition" (Urk. 1/8 F/A 12 und 15). Auf Nachfrage erklärte er ausdrücklich, dass der Beschuldigte von Waffen und Munition gesprochen und nicht nur sich selbst als Waffe bezeichnet habe (Urk. 1/8 F/A 16). Er nannte im Wesentlichen die glei- chen den Beschuldigten entlastenden Umstände wie die Zeugin E._____, bei- spielsweise dass dieser teilweise geistig abwesend gewirkt und er sich persönlich zu keinem Zeitpunkt bedroht gefühlt habe (vgl. Urk. 1/8 F/A 10, 12, 18 und 26). Auch erklärte er, selber nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte ein Mes- ser aus dem Fenster bzw. den Hausschlüssel aus der Tür geworfen habe, son- dern diese Umstände nur mittelbar mitbekommen habe (vgl. Urk. 1/8 F/A 10, 13 und 19 f.). Weil er in seiner Funktion als Gruppenchef im Verkehrsstützpunkt mit der Organisation beschäftigt gewesen sei, habe er auch nicht gesehen, ob der Beschuldigte mit einem Holzstück auf dem Balkon drohende Bewegungen ge- genüber den Polizisten gemacht habe (Urk. 1/8 F/A 17). Mit seiner Darstellung der Abläufe, u.a. dass aufgrund der Sache mit dem Messer bzw. der Aussagen des Beschuldigten betreffend Waffen und Munition entschieden worden sei, die Polizeikräfte anders aufzustellen und die Spezialisten sowie die Verhandlungs- gruppe aufzubieten, was nicht passiert wäre, wenn sich der Beschuldigte nur selbst als Waffe bezeichnet hätte (vgl. Urk. 1/8 F/A 12 und 16), offenbart er ein- drücklich Einsicht in die von ihm gemachten Überlegungen, was die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen weiter unterstreicht. In diesem Kontext anerkannte er auch eine vom Beschuldigten ausgehende Bedrohung, wies allerdings zugleich daraufhin, dass die Polizei die Situation im Griff gehabt habe (Urk. 1/8 F/A 26).

- 14 - Insgesamt erweisen sich auch die Ausführungen des Zeugen F._____ als glaub- haft, weshalb darauf abzustellen ist.

7. In das durch die Zeugenaussagen gezeichnete Bild passen schliesslich die Erkenntnisse der weiteren Beweismittel, namentlich des Polizeirapports sowie der Fotodokumentationen (vgl. Urk. 1/1 und Urk. 1/3 f.). Der durch den gegenständli- chen Vorfall ausgelöste Grosseinsatz der Polizei umfasste über 20 ausgerückte Polizeimitglieder, unter anderem auch die Pikett Sonderheit EGD und die Ver- handlergruppe (vgl. Urk. 1/1 S. 2), und dauerte mehrere Stunden (vgl. Urk. 1/9/9), was die Ernsthaftigkeit des Einsatzes unterstreicht und ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte tatsächlich – wie von den Zeugen übereinstimmend und glaubhaft vorgebracht – mit Waffengewalt drohte. Anders lässt sich ein solcher Einsatz kaum erklären. Der von den Zeugen beschriebene Ausnahmezustand, in welchem sich der Beschuldigte befand, spiegelt sich zudem in der von ihm in sei- ner Wohnung angerichteten Verwüstung sowie der Zerstörung des Zellenwagens, mit welchem der Beschuldigte im Anschluss an den Vorfall abgeführt wurde, wie- der und offenbart sein mindestens zu jenem Zeitpunkt erhebliches Gewaltpoten- zial (vgl. Urk. 1/3; Urk. 1/4 = Urk. 2/4). Auch wenn dies alleine, wie die Verteidi- gung zurecht vorbringt (Urk. 103 S. 4), keine Drohung mit Waffengewalt belegt, sind diese Gesamtumstände dennoch in die Sachverhaltserstellung miteinzube- ziehen.

8. Schlussfolgernd steht demnach ausser Frage, dass es in der Nacht vom

25. September 2021 zu einem Vorfall kam, bei welchem sich der Beschuldigte auf seinem Balkon befand, mehrere Polizeibeamte anschrie, ihnen gegenüber Dro- hungen aussprach – er selbst anerkennt, sich gegenüber den Polizeibeamten als Waffe bezeichnet zu haben – und sich anschliessend in seiner Wohnung ver- schanzte, bevor er von der Sondereinheit der Kantonspolizei verhaftet werden konnte. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren zu resümieren, dass für die Sachver- haltserstellung auf die glaubhaften, übereinstimmenden und sich in das weitere Beweisergebnis nahtlos einfügenden Aussagen der beiden Zeugen abzustellen ist. Der Anklagesachverhalt mit den Teilgehalten, dass der Beschuldigte seinen Laptop vom Balkon warf – auch wenn zu seinen Gunsten gestützt auf die Zeu-

- 15 - genaussage von E._____ anzunehmen ist, dass er dies ungezielt tat (Art. 10 Abs. 3 StPO) – und Drohungen gegenüber den Polizeibeamten aussprach sowie dass er mit einem Holzstück drohende Bewegungen gegenüber diesen machte, ist da- mit erstellt. Zudem bestehen vor dem Hintergrund des Grosseinsatzes der Polizei unter Beizug einer Spezialeinheit sowie des aktenkundigen Ausnahmezustandes des Beschuldigten auch keine unüberwindlichen Zweifel daran (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass er den anwesenden Polizeibeamten ferner – wie von diesen ein- drücklich beschrieben – mit Waffengewalt drohte. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 103 S. 3) kontrastieren die Aussagen der Zeugen in diesem Punkt auch nicht. Die Zeugin E._____ erklärte, wie dargelegt, dass der Beschuldigte – nebst dessen, dass er sich als selbst als Waffe bezeichnet habe – auch gesagt habe, eine Waffe im Sinne eines Hilfsmittels zu behändigen. Dass sie dabei keine Munition erwähnte, begründet keinen Widerspruch. Im Kontext der Drohung mit Waffengewalt sind sodann die Schilderungen des Zeugen F._____ anschaulich, welcher nachvollziehbar darlegt, wie er ein Grossaufgebot von Polizisten nach den Waffendrohungen des Beschuldigten neu aufstellen liess und die Spezialisten sowie die Verhandlergruppe aufbot (vgl. Urk. 1/8 F/A 12 und 16), oder die Aussa- ge der Zeugin E._____, wonach sie sich während des Vorfalles eine Position ge- sucht habe, welche ihr einen ballistischen Schutz bot (Urk. 1/7 F/A 29). Dass sich beide Polizeibeamten hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten betreffend Waf- fen verhört haben könnten, erscheint dabei lebensfern. Schliesslich lässt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 4; Urk. 103 S. 4) – aus dem Umstand, dass man im Rahmen der auf den Vorfall folgenden Hausdurchsu- chung keine Waffen oder waffenähnliche Gegenstände in der Wohnung des Be- schuldigten feststellen konnte (vgl. Urk. 1/1 S. 3), nicht schliessen, dass er keine solche Drohungen ausgesprochen hat. Indes ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung festzustellen, dass der dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf, er habe ein Messer aus dem Fenster geworfen, nur auf mittelbaren Zeugenaussagen (Aussagen vom Hörensagen) gründet. Die Zeugen konnten diesbezüglich nur bekunden, was ihnen Drittpersonen über de- ren Wahrnehmungen berichteten, und nicht, ob das Gehörte auch wahr ist. Es handelt sich mithin um das Zeugnis über fremde Tatsachenwahrnehmungen. Mit-

- 16 - telbare Zeugenaussagen sind als Beweismittel zwar zulässig, allerdings ist dem Grundsatz des sachverhaltsnächsten oder bestmöglichen Beweismittels folgend vorrangig auf das Zeugnis der Person abzustellen, welche die relevanten Tatsa- chen selbst wahrgenommen hat. Als alleiniger Beweis darf auf ein mittelbares Zeugnis nur zurückgegriffen werden, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Ver- fügung steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_949/2015 E. 4.2 f.; 6B_905/2010 vom

16. Juni 2011 E. 2.3.2). Vorliegend wurden die Drittpersonen, welche eine unmit- telbare Zeugenaussage hätten machen können, nicht einvernommen, wobei nicht ersichtlich ist, dass ein Auffinden und Einvernehmen dieser Personen anfänglich nicht möglich gewesen wäre. Hinzukommt, dass auch im Polizeirapport lediglich festgehalten ist, dass durch eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich kurz nach ih- rem Eintreffen eine Person gesichtet worden sei, welche ein Messer aus dem Fenster geworfen habe (Urk. 1/1 S. 1). Der Verfasser des Polizeirapports war je- doch nicht Teil dieser ersten Patrouille (vgl. Urk. 1/1). Nach dem Gesagten und da das angeblich vom Beschuldigten aus dem Fenster geworfene Messer nie aufge- funden wurde bzw. ein Auffinden nicht aktenkundig ist, erweist sich derjenige Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte ein Messer aus dem Fenster geworfen habe, als nicht rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist vom Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz erkannte in ihrem Entscheid in Würdigung des Sachverhalts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 67 S. 18 ff. und S. 56). Die Anklagebehörde stimmt dieser recht- lichen Würdigung zu (vgl. Urk. 104 S. 2 f.).

2. Die Verteidigung moniert in rechtlicher Hinsicht, dass bei den in der Anklage beschriebenen Handlungsweisen des Beschuldigten keine Rede von impliziten Drohungen sein könne und auch die Äusserungen des Beschuldigten weitestge- hend ungeeignet gewesen seien, den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu erfüllen. Die Zeugen hätten sich zudem gemäss deren

- 17 - eigenen Aussagen zu keinem Moment vom Beschuldigten bedroht gefühlt, womit es auch diesbezüglich an einem zentralen objektiven Tatbestandsmerkmal fehle. Im Übrigen sei auch das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, da aufgrund des damaligen, agitierten psychischen Zustandes des Beschuldigten nicht an- satzweise davon ausgegangen werden könne, dass dieser seine Handlungen mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung ausgeführt habe. Entgegen der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass im damaligen Zeitpunkt die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten gegeben gewesen sei. In seiner damaligen Verfassung sei dem Beschuldigten nicht klar gewesen, was die Polizei von ihm überhaupt gewollt habe, weshalb er die Polizeiaktion auch nicht als eigentliche Amtshandlung habe einordnen können (Urk. 50 S. 3 f.; Urk. 103 S. 4 f.).

3. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 3.1. Eine sog. "Amtshandlung" ist jede Betätigung im Rahmen der öffentlich- rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfül- lung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Be- gleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Vorausset- zung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (BSK StGB-HEIMGARTNER,

4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 285 N 9; BGE 90 IV 137). Eine Amtshandlung hin- dert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unter- bleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder er- schwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Recht- sprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nö- tigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma-

- 18 - chen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 148 IV 145]). Folglich nicht verlangt wird, dass die Beamten auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt werden (so auch BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 10). Dem Beschuldigten wird gemäss erstelltem Sachverhalt vorgeworfen, Polizeibe- amte verbal bedroht, in deren Richtung drohende Bewegungen mit einem Holz- stück gemacht sowie ungezielt einen Laptop vom Balkon heruntergeworfen zu haben. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschuldigte durch Drohung Polizeibe- amte an einer Amtshandlung gehindert hat, steht mit der Vorinstanz die verbale Drohung des Beschuldigten, die Polizeibeamten "kaputt zu machen" verbunden mit seiner Äusserung, Waffen und Munition zu holen, im Vordergrund. Ob die wei- teren dem Beschuldigten vorgehaltenen Handlungsweisen und Drohungen – wie zu zeigen sein ist – für sich alleine den Tatbestand erfüllen würden, kann dabei offen gelassen werden. Sie sind aber im Rahmen der Gesamtumstände in die Würdigung miteinzubeziehen. Die Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, sich durch den Beschuldig- ten persönlich nicht bedroht gefühlt zu haben, was indes – wie erwogen – nicht entscheidend ist. Anhand ihrer Zeugenaussagen und der gesamten Umstände, gemeint ist der Grosseinsatz der Polizei unter Hinzuziehen von Spezialisten und des offenkundigen Ausnahmezustandes des Beschuldigten, ist zu erkennen, dass die Situation von den Polizeibeamten sehr ernst genommen wurde. Die Äusse- rungen des Beschuldigten sind jedenfalls unter den beschriebenen Umständen und namentlich seinem zum damaligen Zeitpunkt unberechenbaren Verhalten ob- jektiv so zu verstehen, dass mit der Anwendung von Waffengewalt gedroht wurde. Die Vorinstanz gelangt schlussfolgernd zu Recht zum Schluss, dass die vom Be- schuldigten ausgesprochene Drohung, die Polizisten "kaputt zu machen" in Kom- bination mit der Aussage, er werde Waffen und Munition holen, eine Gewaltan- drohung darstellt, welche auch nach einem objektiven Massstab geeignet ist, eine besonnene Person in der Lage der betroffenen gefügig zu machen. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass exponierte Amtsträger wie Po-

- 19 - lizeibeamte besonders geschult sind im Umfang mit renitenten Personen und bei ihnen die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung höher sind. Vor- liegend ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ein gewichtiger Nach- teil, der eine Willensbeeinflussung von Beamten als verständlich erscheinen lässt, zu bejahen. Hinsichtlich der Hinderung der Amtshandlung ist schliesslich anzumerken, dass die als Funktionäre der Kantonspolizei am Tatort anwesenden Zeugen überstim- mend erklärten, dass sie aufgrund der Lärmklagen der Nachbarn – insgesamt wa- ren es alleine an jenem Abend acht Anrufe (vgl. Urk. 1/2 S. 1) – zum Wohnort des Beschuldigten ausgerückt seien und in diesem Zusammenhang eine Personen- kontrolle hätte durchgeführt werden sollen, es aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten jedoch gar nie dazu gekommen sei (vgl. Urk. 1/7 F/A 11 und 6 ff.; Urk. 1/8 F/A 21 ff.). Damit liegt ohne Weiteres eine Amtshandlung vor und die Po- lizeibeamten konnten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie der von ihm geäusserten Drohungen nicht in dessen Wohnung vordringen und ihn kontrol- lieren, womit auch eine Hinderung der Amtshandlung vorliegt. 3.2. Beim subjektiven Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB ist zumindest even- tualvorsätzliches Handeln verlangt. Dazu muss der Täter um das mögliche Vorlie- gen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 15). Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Beamten an der Amtshandlung zu hindern. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbringt, nicht gewusst haben will, was die Polizei von ihm gewollt habe, ist nicht nachvollziehbar. Beim Eintreffen der Polizei am eigenen Wohnort ist mit einer Personenkontrolle zu rechnen. Vor- liegend versuchten zudem mehrere Polizeibeamte über Stunden mit dem Be- schuldigten in Kontakt zu treten. Vor diesem Hintergrund ist schwerlich nachvoll- ziehbar, dass er nicht gewusst haben will, was die Polizei von ihm gewollt habe. Auch dem forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, Fachzentrum Forensik G._____, vom 24. Januar 2022 (in der Folge kurz: Gutachten Dr. med. B._____) ist in diesem Sinne zu entnehmen, dass

- 20 - der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Interventionen erkennen konnte, dass die Polizei anwesend war und von ihm eine Beendigung seines Tuns ver- langte (Urk. 1/10/23 S. 45). Eine Amtshandlung war vom Beschuldigten damit klar zu erkennen und er nahm mit seinem Verhalten mindestens in Kauf, eine solche zu verhindern bzw. mindestens zu behindern.

4. Mit der Vorinstanz sind auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____, welches von keiner Parteien in Zweifel gezogen wird und worauf abzustellen ist (vgl. Erw. VII.3.), war der Be- schuldigte zu den Tatzeitpunkten zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten bzw. zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen. Die beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten festgestellte schwergradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 1/10/23 S. 45 f. und S. 56) ist indes im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen (vgl. nachstehend Erw. V.5.1.2).

5. Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Dieser Schuldspruch tritt zu den von der Vorinstanz ausgesprochenen, mit heuti- gem Beschluss rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Übertretung der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV hinzu.

- 21 - V. Strafzumessung

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– (Prot. II S. 8; Urk. 104 S. 1). 1.2. Der Beschuldigte beantragt – unter der Prämisse eines Freispruchs vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie die Festsetzung der Busse auf Fr. 300.– (Urk. 70 S. 2; Prot. II S. 7 f.; Urk. 103 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2).

- 22 - 2.2.1. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminali- tät die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgese- hen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Das Gericht bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass aufgrund des Verschuldens fest, an- sonsten die bei der Wahl der Sanktionsart entscheidenden Kriterien unbeachtet blieben (BGE 147 IV 241 E. 3.2). 2.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönli- che Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 2.2.3. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung äussert sich die Vorinstanz be- reits vorab und in allgemeiner Weise zur Strafart, wobei sie deren Wahl nicht hy-

- 23 - pothetisch für die einzelnen Delikte begründet (Urk. 67 S. 35). Im Rahmen der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe muss die adäquate Strafart jedoch für jedes einzelne Delikt bestimmt werden. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Gesamtstrafenbildung angesichts gleichartiger oder unterschiedlicher Strafarten überhaupt in Frage kommt. Dies ist im Folgenden nachzuholen.

3. Strafrahmen 3.1. Das Gesetz sieht für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vor. Damit weisen alle Vergehen abstrakt die gleich hohe Strafandrohung auf. Da die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte jedoch vorliegend am schwersten wiegt, namentlich den schwerwiegendsten Eingriff in das ge- schützte Rechtsgut bewirkte, ist für die Strafzumessung von diesem Delikt auszu- gehen und dafür die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. 3.2. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung ist von Gesetzes wegen zusätzlich ei- ne Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 26 BetmG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund, die Deliktsmehrheit bzw. mehrfache Tatbegehung stellen hingegen Strafschärfungsgründe dar (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Umstände führen jedoch in concreto mangels ausserge- wöhnlicher Umstände nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens, sondern sind bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Dabei ist der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzu- messung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist je-

- 24 - doch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %. Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestell- ten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6; BGE 134 IV 132 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4. Reformatio in peius 4.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO jedoch ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eige- nen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 4.2. Vorliegend verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 67 S. 56). Da nur der Beschuldigte Berufung einlegte, ist die Berufungsinstanz an dieses Höchstmass der Strafe gebunden.

5. Tatkomponente Vergehen 5.1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 25.09.2021) 5.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass durch das Verhalten des Beschuldigten ein mehrstündiger Polizeieinsatz notwendig wurde. Er legte über mehrere Stunden ein renitentes sowie immer wieder aggressives Verhalten an den Tag und bedrohte die Polizeibeamten wiederholt. Insbesondere ins Gewicht fällt seine Drohung, Waffen und Munition zu holen, was die Situation für alle Anwesenden bedrohlich erschienen liess, den Zugriff weiter verzögerte

- 25 - und das Aufgebot der Sondereinheit sowie Verhandlergruppe notwendig machte. Weitergehende Folgen zeitigte der Vorfall indes nicht und es kam zu keinerlei Gewaltanwendung, wobei der Beschuldigte letztlich nicht von sich aus mit der Po- lizei kooperierte, sondern durch die Sondereinheit verhaftet wurde. Weitergehen- de Folgen würden vom Tatbestand auch nicht erfasst werden, weshalb sich die- ser Umstand nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Ange- sichts des vorhandenen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die objektive Schwere dieser Tathandlungen insgesamt als mittelschwer einzustu- fen. 5.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist der erhebliche emotionale Ausnahmezustand des Beschuldigten, wie er auch von den Zeugen beschrieben wurde und welcher auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzu- führen ist, sowie die damit zusammenhängende Verminderung seiner Schuldfä- higkeit zu berücksichtigen, worauf nachstehend zurückzukommen ist. Der Aus- nahmezustand zeigt sich auch daran, dass ein Transport des Beschuldigten auf- grund seiner massiven Gegenwehr trotz Hand- und Fussfesseln nur im Zellenbus möglich war (vgl. Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 2/1 S. 2) und er nach seiner Verhaftung wegen psychischer Störung und Fremdgefährdung per fürsorgerischer Unterbrin- gung in die Integrierte Psychiatrie H._____ eingewiesen wurde (vgl. Urk. 1/1, Urk. 1/10/12 und Urk. 1/15/3). In seinem Gutachten legt Dr. med. B._____ schlüssig, nachvollziehbar und sorg- fältig begründet dar, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer als schwer zu bezeichnenden mani- schen Episode gelitten habe, im Rahmen welcher er teilweise Grössenphanta- sien, vorwiegend aber ein dysphor gereiztes und aggressives Verhalten mit hoher Impulsivität gezeigt habe. Er habe sich schnell angegriffen gefühlt und sich grundsätzlich auch im Recht gesehen, so zu handeln, wie er es getan habe. Die manische Episode sei aber nicht derart schwer gewesen, als dass er ein ausge- prägtes psychotisches Erleben an den Tag gelegt hätte. Es sei aus gutachterli- cher Sicht von einer gegebenen Einsichtsfähigkeit beim Beschuldigten, jedoch aufgrund der manischen Episode von einer schwergradig verminderten Steue-

- 26 - rungsfähigkeit (d.h. der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) auszugehen. Es habe recht viel Interventionsbedarf benötigt, um ihn von seinen Handlungen abzubringen. Der Beschuldigte habe seinem Tun bzw. seinen Impulshandlungen nur noch sehr wenig entgegensetzen können. Zusammenfassend sei somit die Schuldfähigkeit aus medizinischer Sicht krankheitsbedingt schwergradig vermin- dert gewesen (Urk. 1/10/23 S. 45 f. und S. 56). Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stringent begründet, so dass keine An- haltspunkte oder Umstände ersichtlich sind, aufgrund welcher nicht auf die Fest- stellungen des Sachverständigen abgestellt werden könnte (vgl. nachstehend auch Erw. VII.). Hinsichtlich eines möglichen Einflusses von Substanzmitteln ist festzuhalten, dass gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten zwar der Konsum bzw. die Einnahme von Kokain, Cannabis, Amphetamin, Diazepam und Haloperidol beim Beschuldigten nachgewiesen wurde, die Substanzen im Zeitraum des Ereignisses vom 25. September 2021 jedoch keine (nachweisbare) Wirkung auf ihn zeigten (vgl. Urk. 1/12/7). Folglich bleibt es bei der Verminderung der Schuldfähigkeit auf- grund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist die verminderte Schuldfähigkeit stark verschuldensmindernd im Rahmen von 2/3 bis 3/4 zu berücksichtigen. Damit reduziert sich das Tatver- schulden von mittelschwer auf leicht. 5.1.3. Im Hinblick auf die auszusprechende Strafart ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine – im Hinblick auf den Strassenverkehr und die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes einschlägige – Vorstrafe aufweist. Er wur- de mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. August 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (vgl. Urk. 68; Urk. 1/16/4). Diese bereits unbedingt ausgesprochene Geldstrafe schien ihn of- fenkundig nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren. Stärker ins Gewicht fällt indes, dass der Beschuldigte im Zeitraum von August 2021 bis Oktober 2021 ein konstant renitentes Verhalten gegenüber Behörden und Beamte an den Tag

- 27 - legte und sich weder von Festnahmen noch anderen behördlichen Interventionen beeindruckt zeigte. Im Verlauf zeigte sich eine Progredienz seines Handelns und auch nach den jeweiligen behördlichen Interventionen hat sich der Beschuldigte nicht kritisch mit seinem eigenen Verhalten auseinandergesetzt. Nachdem ihm beispielsweise am 17. September 2021 von der Polizei der Führerausweis abge- nommen und er anlässlich des Vorfalls vom 25. September 2021 verhaftet wurde, mithin im Wissen um mehrere laufende Strafuntersuchungen, führte er sein Mo- torfahrzeug in der Folge unbehelligt weiter, was unter mehreren Daten im Okto- ber 2021 zu neuerlichen, nicht unerheblichen Verstössen gegen das Strassenver- kehrsgesetz führte. Mit anderen Worten liess sich der Beschuldigte weder von der Vorinstanz noch durch laufende Strafuntersuchungen von weiterer Delinquenz, insbesondere im Rahmen des Strassenverkehrs, abhalten. Angesichts der ge- zeigten Uneinsichtigkeit – anlässlich der Einvernahmen zeigte er keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern bagatellisierte diese weitestgehend – und seines renitenten Verhaltens gegenüber Behörden und Beamte, das sich in vielen zeitlich und sachlich eng verknüpften Einzeltaten im Herbst 2021 wiederspiegelt, erscheint eine (unbedingte) Geldstrafe nicht als eine zweckmässige Sanktion, die den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abhalten könnte. Auch die Verteidi- gung beantragt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe. Aufgrund der fehlenden prä- ventiven Effizienz ist hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, welche Teil des dargelegten Verhaltensmusters des Beschuldigten ist, deshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5; je mit weiteren Hinweisen). Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage Geld gar nicht wichtig sei und er seine Bankkarte ohne Weiteres ausleiht (vgl. Urk. 1/10/12; Urk. 1/10/23 S. 17; Urk. 1/14/15/2). 5.1.4. Isoliert betrachtet erscheint für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe ins- gesamt dem Verschulden als angemessen.

- 28 - 5.2. Sachbeschädigung (Vorfall vom 25.09.2021) 5.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzustellen, dass die vom Beschuldigten im Innern des Zellenbusses angerichtete Verwüstung

– er hat mittels Körpergewalt die Innenverkleidung demoliert und einen Kabel- strang herausgerissen – eine erhebliche Zerstörungswut sowie Geringschätzung von fremdem Eigentum offenbart (vgl. Urk. 1/4 = Urk. 2/4). Durch sein Verhalten resultierte denn auch eine nicht unerhebliche Schadenssumme von Fr. 5'923.50 (vgl. Urk. 2/6/2), wobei der Schaden zwischenzeitlich behoben werden konnte. Hintergrund der Tat war, wie der Beschuldigte selbst erklärt (vgl. Urk. 2/2 S. 2), seinem Unmut über den Polizeieinsatz und namentlich über die Verhaftung kund- zutun. Die Tat erfolgte damit aus nichtigem Anlass. Die Sachbeschädigung ist zwar auf das Innere des Zellenbusses beschränkt, was indes einzig auf die tat- sächlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist. Die objektive Tatschwere ist ins- gesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 5.2.2. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich, jedoch ist auch in diesem Zusammenhang – die Sachbeschädigung fällt zeitlich mit der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte zusammen – die krankheitsbe- dingt verminderte Impulskontrollfähigkeit des Beschuldigten zu erkennen und ent- sprechend seine schwergradig verminderte Steuerungsfähigkeit zu berücksichti- gen, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere wieder erheb- lich relativiert, so dass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu beurteilen ist. 5.2.3. Bezüglich der Strafart kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. Erw. V.5.1.3.), was an dieser Stelle gleichermassen zutrifft. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte sogar nach seiner Verhaftung nicht da- von absah, eine Sachbeschädigung zu begehen, was die Erwägungen zu seiner Uneinsichtigkeit und Renitenz nochmals anschaulich unterstreicht. 5.2.4. Für die Sachbeschädigung alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 2 Monate zu erhöhen.

- 29 - 5.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Vorfall vom 17.09.2021) 5.3.1. Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug unter dem Einfluss von mehre- ren Betäubungsmitteln lenkte und eine nicht unerhebliche Intoxikation aufwies – seine Intoxikationswerte lagen deutlich, insbesondere in Bezug auf Cannabis, über den Grenzwerten (vgl. Urk. 5/5/2) – und damit eine nicht zu unterschätzende Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Relativierend ist zu be- rücksichtigen, dass es sich um eine einzelne Fahrt auf einer vergleichsweise kur- zen Strecke von wenigen Kilometern handelte und er sich insgesamt an die Ver- kehrsregeln hielt (vgl. Urk. 5/1 S. 3). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere im Spektrum aller denkbarer Verstösse leicht. 5.3.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte im Wissen um seinen Substanzkonsum seinen Personenwagen lenkte und damit direktvorsätzlich handelte, womit er auch eine potenzielle Gefährdung anderer Personen in Kauf nahm. Stark verschuldensmindernd fällt indes wiede- rum seine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit ins Gewicht. Seine Reaktion, als er von der Polizei unter Cannabis- und Amphetamineinfluss angehalten wur- de, mithin das Anschreien der Polizeibeamten, seine aktive Gegenwehr sowie sein renitentes und unkooperatives Verhalten, welches auch nach seiner Arretie- rung am Boden andauerte (vgl. Urk. 5/1 S. 3), wird im Gutachten beispielhaft für die beim ihm vorliegende krankheitsbedingt ausgeprägte Verminderung seiner Impulskontrolle bzw. schwergradig verminderte Steuerungsfähigkeit genannt. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden insge- samt als sehr leicht zu beurteilen. 5.3.3. Im Hinblick auf die Strafart ist auf das bereits Erwogene zu verweisen (vgl. Erw. V.5.1.3.). Bei den Strassenverkehrsdelikten ist im Speziellen hervorzuheben, dass sich diese über einen kurzen Zeitraum trotz polizeilicher Interventionen stark anhäuften und der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit seinen Personen- wagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt hatte. Der Beschuldigte weist zudem ei- nen stark getrübten automobilistischen Leumund auf (vgl. Urk. 6/5/2), namentlich hängen viele Einträge mit seiner Fahrunfähigkeit zusammen und ihm wurde be-

- 30 - reits diverse Male der Führerausweis entzogen. Der Beschuldigte bekundet in dieser Hinsicht keinerlei Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, so dass in ei- ner Gesamtschau nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion angesehen werden kann. 5.3.4. Damit ist für das Fahren in fährunfähigem Zustand isoliert betrachtet die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um ½ Monat zu erhöhen. 5.4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom 06.10.2021) 5.4.1. Die objektive Tatschwere ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Be- schuldigte trotz dessen, dass er sich in einem Tunnel mit Gegenverkehr befand, was naturgemäss bereits ein erhöhtes Risiko birgt, die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h, und damit erheblich, überschritt (vgl. Urk. 6/1 ff.). Zur Erfüllung des Tatbestands der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln mit einem Mindeststrafmass von 1 Jahr Freiheitsstrafe, welcher vorliegend bei einer Überschreitung um 60 km/h gegeben gewesen wäre (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG), fehlte nicht viel. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz jedoch davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen aufgrund der späten Uhrzeit gering war. Zudem verlief die Fahrbahn im Bereich der Radar- anlage auf einem langen Streckenabschnitt übersichtlich und gerade (Urk. 6/1 S. 2 f.). Auch kam es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer. Dennoch schuf der Beschuldigte durch die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung im Tunnel eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere Verkehrsteil- nehmer. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Spektrum von denkba- ren groben Verkehrsregelverletzungen nicht mehr leicht. 5.4.2. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Es wäre ein Leichtes gewesen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Die objek- tive Tatschwere wird indes, wie bereits mehrfach erwogen, in subjektiver Hinsicht deutlich durch die schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten

- 31 - relativiert, weshalb insgesamt wiederum von einem leichten Tatverschulden aus- zugehen ist. 5.4.3. Als Strafart erscheint unter dem Hinweis des bereits Erwogenen (vgl. Erw. V.5.1.3. und 5.3.3.), was hier gleichermassen zutrifft, einzig eine Freiheits- strafe als zweckmässig. 5.4.4. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln einzeln erweist sich nach dem Gesagten eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen um 1 ½ Monate zu erhö- hen. 5.5. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises (Vorfälle vom 6. bis 20. Oktober 2021) 5.5.1. Betreffend die objektive Tatschwere des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Berechtigung ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mehrfach trotz Führerausweisentzug seinen Personenwagen lenkte. Beim ersten Vorfall am

6. Oktober 2021 befuhr der Beschuldigte den I._____ Tunnel, weshalb mit der Vo- rinstanz von einer längeren zurückgelegten Strecke auszugehen ist. Bei den Vor- fällen am 16. bis 17. Oktober 2021 bzw. am 18. bis. 19. Oktober 2021 lenkte er seinen Personenwagen jeweils von der J._____-strasse … in K._____ im L._____ an die M._____-strasse ... in N._____ bzw. wieder zurück und legte damit ver- hältnismässig kürzere Strecken von weniger als 10 Kilometern zurück. Schliess- lich fuhr der Beschuldigte am 20. Oktober 2021 von der erstgenannten Örtlichkeit wieder weg, wobei zugunsten des Beschuldigten ebenfalls von einer kurzen Stre- cke auszugehen ist. Objektiv wiegen die vier Fahrten einzeln betrachtet sehr leicht und insgesamt gerade noch leicht. 5.5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er be- stätigte am 17. September 2021 unterschriftlich, Kenntnis davon zu nehmen, dass ihm der Führerausweis von der Polizei abgenommen wurde und es ihm fortan un- tersagt ist, ein Motorfahrzeug zu führen (vgl. Urk. 5/4, Urk. 6/5/3 = Urk. 8/4). Be-

- 32 - reits im ersten Monat nach dem verfügten Entzug entschied er sich damit bewusst und mehrfach dazu, diesen Umstand zu ignorieren und weiterhin ein Motorfahr- zeug zu lenken. Auch nachdem er am 6. Oktober 2021 neuerlich von der Polizei über den Umstand des Führerausweisentzugs in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. Urk. 7/2 S. 4), setzte er sich in der Folge weiter darüber hinweg. Dieses Ver- halten offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz und lässt den Be- schuldigten mit der Vorinstanz als unbelehrbar erscheinen. Erheblich verschul- densmindernd wirkt sich jedoch wiederum die schwergradig verminderte Schuld- fähigkeit des Beschuldigten aus, wodurch das objektiv gerade noch leichte Ver- schulden in subjektiver Hinsicht nochmals relativiert wird, was zu einem sehr leichten Tatverschulden führt. 5.5.3. Hinsichtlich der Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart kann auf das be- reits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erw. V.5.1.3. und 5.3.3.), was auch an dieser Stelle vollumfänglich zutrifft. 5.5.4. Für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Aus- weises alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten als ange- messen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstra- fe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 1 ½ Monate zu erhöhen. 5.6. Zwischenfazit Tatkomponente Vergehen Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte von 5 Monaten Freiheitsstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe für die Sachbeschädigung, um ½ Monat Freiheitsstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe für das mehr- fache Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises zu erhöhen, so dass sich im Sinne eines Zwischenfazits mit der Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 10 ½ Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

- 33 -

6. Täterkomponente 6.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wie- dergegeben (Urk. 67 S. 40 f.), so dass ihre diesbezüglichen Erwägungen an die- ser Stelle grundsätzlich nicht zu wiederholen sind. Der Vorinstanz ist insbesonde- re zu folgen, wenn sie feststellt, dass der Beschuldigte ein schwieriges Verhältnis zu seinen Eltern – insbesondere zu seinem Vater – pflege und ihn dieser Konflikt in den letzten Jahren geprägt habe, ansonsten der Beschuldigte aber ein relativ "normales" Vorleben beschrieben habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte ledig ist und keine Kinder hat (vgl. Urk. 1/6 S. 10; Prot. II S. 13). Unge- fähr ein halbes Jahr vor seiner Verhaftung im Oktober 2021 verlor er seine Ar- beitsstelle bzw. gab diese auf. Seither ist er keiner Arbeit mehr nachgegangen und hat kein Einkommen generiert, weshalb sich zwischenzeitlich auch Schulden in der Höhe von ungefähr Fr. 35'000.– infolge aufgelaufener Kosten (Krankassen- prämien und dergleichen) angehäuft hätten (Urk. 1/5 F/A 35; Urk. 1/6 F/A 63; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 16). Zur Zeit der anklagegegenständlichen Vorfälle be- wohnte er das Elternhaus (vgl. Urk. 1/10/23 S. 30 f.), wobei ihm seine Mutter nach der Verhaftung den Mietvertrag kündigte (vgl. Urk. 1/14/15/1; Prot. II S. 13). Aus den dargelegten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.2. Vorleben Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits vorbestraft. Die vorstehend erwähnte Vorstrafe (vgl. Erw. V.5.1.3.) ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes (vgl. nachstehend) und damit teilweise einschlägig. Des Weiteren de- linquierte der Beschuldigte im Wissen um die bereits laufenden Strafuntersuchun- gen, teilweise wegen nämlichen Delikten, unbeirrt weiter. Er liess sich mit anderen Worten von den bereits laufenden Strafverfahren wenig beeindrucken, wobei auch diesbezüglich seine psychische Erkrankung nicht ausser Acht gelassen

- 34 - werden kann. Die Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufender Strafunter- suchung führen vorliegend zu einer geringen Straferhöhung von einem Monat. 6.3. Nachtatverhalten Ein vollumfängliches Geständnis ohne Relativierungen legte der Beschuldigte hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe nicht ab. Einzig die Sachbeschädigung anerkannte er (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Der Vorinstanz ist aber darin zu folgen, dass die Zugabe der Sachbeschädigung angesichts der erdrückenden Beweislage (vgl. Urk. 1/4 = Urk. 2/4) nicht als Geständnis im Sinne eines Strafminderungsgrundes zu werten ist (Urk. 67 S. 41). Allgemein ist zu erkennen, dass der Beschuldigte die begangenen Delikte bagatellisiert, beispielsweis bezeichnet er die Sachbe- schädigung als keine grosse Sache (statt vieler Urk. 2/2 S. 2) oder das Fahren in fahrunfähigem Zustand als "nichts" (vgl. Urk. 5/2 F/A 24). Eine Einsicht oder Reue ist nicht zu erkennen. Der Verteidigung ist zwar zu folgen, wenn sie vorbringt, dass beim Verhalten des Beschuldigten während der Strafuntersuchung dessen diagnostizierte schwergradige manische Episode im Auge zu behalten sei und ihm daraus keine Nachteile erwachsen dürften (Urk. 50 S. 8), jedoch kann sich dessen Nachtatverhalten nach dem Gesagten auch nicht strafmindernd auswir- ken.

7. Zwischenfazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten um einen Monat straferhöhend aus. Die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtstrafe ist daher mit der Vorinstanz auf 11 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8. Übertretungen 8.1. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist festzuhalten, dass in der Wohnung des Beschuldigten knapp 130 Gramm Mari- huana und zwei Joints sichergestellt wurden. Im Kontext des Eigenkonsums han- delt es sich dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz um eine nicht unerhebli- che Menge. Indes handelt es sich bei Marihuana – ohne es zu verharmlosen – um keine harte Droge. Des Weiteren konsumierte der Beschuldigte gemäss dem von

- 35 - der Vorinstanz erstellten Sachverhalt in einem Zeitraum von rund 5 Wochen (19. August 2021 bis 25. September 2021) und damit über eine verhältnismässig kurze Zeitspanne täglich Marihuana sowie Amphetamin und Kokain. Schliesslich gefährdete sich der Beschuldigte mit dem reinen Konsum lediglich selbst. In Be- rücksichtigung des objektiv leichten Verschuldens, seiner schwergradig vermin- derten Schuldfähigkeit und seinen dargelegten, angespannten finanziellen Ver- hältnissen erweist es sich angemessen, ihn für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 8.2. In Bezug auf die Übertretung der Verkehrsregelverordnung wiegt das Ver- schulden sehr leicht. Die Dauer, in welcher der Beschuldigte sein Personenfahr- zeug ohne Kontrollschilder auf einer öffentlichen Strasse zurückliess, beträgt le- diglich eine Nacht, und das Abstellen des Fahrzeuges zeitigte keine negativen Konsequenzen. In Berücksichtigung aller Umstände ist die Busse für diese Über- tretung isoliert auf Fr. 150.– festzulegen. 8.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von Fr. 300.– auf Fr. 400.– zu erhö- hen.

9. Fazit 9.1. Der Beschuldigte ist folglich in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskrite- rien mit einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist grund- sätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9.2. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), ebenso der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug (Art. 57 Abs. 3 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweisen). Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist auch eine An- rechnung an die Busse zulässig. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Unter- suchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach wel-

- 36 - chem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB bestimmt (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Folglich ist die vom Beschuldigten bis und mit dem 29. Januar 2023 erstandene Haft von 456 Tagen (vgl. Urk. 1/14/1 und Urk. 98A) sowie der vorzeitige Mass- nahmenvollzug bis und mit heute, insgesamt 475 Tage, auf die Strafe von 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 400.– Busse, mithin 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, anzurechnen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strafe bereits voll- ständig erstanden hat. 9.3. Angesichts dessen, dass – wie zu zeigen sein wird – eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 103 S. 1 und S. 6) keine zu entschädigende Überhaft vor. Denn die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an angeordnete stationäre sowie ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3; BGE 145 IV 359 E. 2). Wegen der grundsätzlichen Ver- schiedenheit einer ambulanten Massnahme und dem Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung infrage. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein fester Um- rechnungsmassstab besteht nicht (BGE 145 IV 359 E. 2.8 mit Hinweisen). Auf ei- nen infolge Überhaft zustehenden Entschädigungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe plus das Gesamt- mass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurtei- len (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]).

- 37 - VI. Vollzug

1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3).

2. Die Strafe des Beschuldigten wurde im Rahmen der Strafzumessung auf 11 ½ Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Sanktionshöhe erlaubt einen in vol- lem Umfang bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und auch in subjektiver Hinsicht wird beim Beschuldigten grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da die- ser in den letzten 5 Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie nachfolgend jedoch zu zeigen sein wird, ist eine Mass- nahme anzuordnen, da die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Der Sachverständige attestiert dem Beschuldigten eine psychische Störung in Form einer als schwer zu bezeichnen- den manischen Episode mit zumindest teilweisen psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2) und einen missbräuchlichen Konsum von Cannabis und Stimulan- tien (Urk. 1/10/23 S. 43 und S. 56) sowie bei fehlender Behandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte wie sie ihm im vorliegenden Strafver- fahren vorgeworfen werden (Urk. 1/10/23 S. 52 f. und S. 56 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen, da die Anordnung der Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Demnach ist eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Sodann ist die Busse (von Gesetzes wegen) zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

- 38 - VII. Massnahme

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 67 S. 57). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der stationären Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB. Der Beschuldigte sei unverkennbar dringend mas- snahmebedürftig, seine Legalprognose laute schlecht – es bestehe u.a. die Ge- fahr von tatsächlich verübten Gewaltstraftaten – und der Gutachter empfehle in nachvollziehbarer Weise eine stationäre Massnahme. Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht sei eine ambulante Massnahme nicht zielführend. Einzig eine stationäre Massnahme sei erfolgsversprechend (Urk. 104 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 23). 1.3. Der Beschuldigte beantragt, von der Anordnung einer therapeutischen Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen. Stattdessen sei ihm im Rah- men des bedingten Strafvollzugs die Weisung zur regelmässigen psychologi- schen Therapierung im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen (Urk. 50 S. 1; Urk. 79 S. 3; Urk. 103 S. 1). Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe sei die mildere Massnahme der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, gegebenenfalls nach Art. 63 Abs. 3 StGB, zu wählen. Sollte dieser Ansatz wider Erwarten schei- tern, könnte gestützt auf Art. 63b StGB immer noch eine stationäre Massnahme verfügt werden. Sollte das Gericht dennoch auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erkennen, wäre diese auf (höchstens) 2 Jahre zu be- schränken (vgl. Urk. 50 S. 11 f.; Urk. 103 S. 10). Zur Begründung führt er im We- sentlichen an, dass sich eine stationäre Massnahme vorliegend als kontraproduk- tiv erweise und der Beschuldigte dazu bereit sei, sich auf eine engmaschige psy- chotherapeutische Behandlung einzulassen. Aufgrund der Geringfügigkeit der De- likte komme gestützt auf das geltende Verhältnismässigkeitsprinzip eine stationä- re Massnahme nach Art. 59 StGB nicht in Frage. Es seien jeweils die milderen Massnahmen zwecks Erzielung des angestrebten Erfolgs zu wählen (Urk. 50 S. 10 ff.; Urk. 103 S. 8 ff.).

- 39 -

2. Rechtliches 2.1. Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Anord- nung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 StGB). 2.2. Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist erfor- derlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht sowie zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 2.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Be- gutachtung. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behand- lung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).

- 40 -

3. Gutachten 3.1. Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft ein Gutachten bei Dr. med. B._____ in Auftrag gegeben (Urk. 1/10/23). Das Gut- achten vom 24. Januar 2022, welches auf einer knapp zweistündigen psychiatri- schen Exploration des Beschuldigten, ambulant durchgeführt im Gefängnis Zürich am 10. Dezember 2021, sowie den umfangreichen Akten gründet, nimmt ausführ- lich Stellung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, zum Behandlungsbe- dürfnis, zur Legalprognose, zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behand- lungsmethoden. Es ist zu wiederholen, dass es inhaltlich detailliert, differenziert sowie in sich schlüssig ist und keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsa- chen oder Indizien vorliegen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern können. 3.2. Die sorgfältig erhobene und schlüssig begründete Diagnose wurde auch von keiner Partei in Frage gestellt (Urk. 49; Urk. 50 und Urk. 103 f.). Dem Einwand der Verteidigung, dass die vermeintlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ge- genüber seinem Vater (Tätlichkeiten/Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung) nicht erstellt, nicht Teil des Verfahrens und unbefugter- weise in die Beurteilung des Gutachters miteingeflossen seien, was die Risikoein- schätzung verfälsche (vgl. Urk. 50 S. 9; Urk. 103 S. 6 f. i.V.m. Prot. II S. 22), ist nicht zu folgen. Einem Sachverständigen ist es im Rahmen seines Gutachtens er- laubt, sämtlichen vorhandenen Prozessstoff zu berücksichtigen (vgl. BGE 148 IV 1 E. 3.6.1; BGE 135 IV 87 E. 2.5). Im Übrigen anerkannte der Beschuldigte den Vorfall in den Grundzügen in einem Schreiben selbst (vgl. Urk. 1/14/15/4) und das Strafverfahren im Zusammenhang mit den obgenannten Delikten wurde lediglich infolge Rückzugs der Strafanträge durch den Vater eingestellt (vgl. Urk. 1/25 und Urk. 4/11). Das Gutachten ist deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden.

4. Massnahmebedürftigkeit 4.1. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer schwer- gradigen manischen Episode (ICD-10 F30.2) leide. Diese sei vor allem durch eine

- 41 - vermehrte Gereiztheit und erhöhte Impulsivität gekennzeichnet. Im Vergleich zu anderen Menschen mit einer derartigen Störung sei der Ausprägungsgrad als schwergradig zu bezeichnen. Auch die bisherige Reizabschirmung im Rahmen des Vollzuges habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten stünden damit in direktem Zusammenhang (Urk. 1/10/23 S. 53 und S. 56 f.). 4.2. Darüber hinaus habe der Beschuldigte einen missbräuchlichen Konsum von Cannabis und Stimulantien betrieben, ohne dass sich jedoch eine Abhängigkeits- diagnose belegen lasse (Urk. 1/10/23 S. 41. und S. 56). 4.3. Im Rahmen der Beurteilung des Rückfallrisikos erwägt der Gutachter, dass die Krankheitsentwicklung des Beschuldigten etwa im Frühjahr 2021 eingesetzt habe. Dies mit erhöhter Reizbarkeit und zunehmend verminderter Stresstoleranz, was dann auch zu zunehmenden Auffälligkeiten im Alltag und polizeilichen Inter- ventionen geführt habe. Die zunehmend aversiven Gefühlszustände habe der Be- schuldigte versucht mittels Cannabis und teilweise auch Amphetamin- / Metam- phetaminkonsum zu regulieren. Dies habe dann auch zu Problemen im Arbeits- umfeld geführt, so dass er seine Arbeitsstelle verloren habe. Der Beschuldigte sehe sich einerseits im Recht bestimmte Handlungen zu machen, wie zum Bei- spiel Gartenabfälle mitten in der Nacht zu verbrennen, zum anderen sehe er sich als Opfer seiner Eltern, wegen denen er zum Beispiel den Führerausweis verloren habe. Aufgrund seiner mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seiner emotionalen Instabilität sei es zu den verfahrensgegenständlichen, ihm vorgeworfenen Taten gekommen. Insoweit sei seine Fähigkeit zum Perspekti- venwechsel und seine Bereitschaft sich Behandlungs- und Kontrollmassnahmen zu unterziehen zum jetzigen Zeitpunkt noch defizitär. Unzureichend seien auch seine Lebenssituation und die mangelnde soziale Unterstützung, sowie seine ak- tuell nicht vorhandenen adäquaten Stressbewältigungsmöglichkeiten (Urk. 1/10/23 S. 52 f.). 4.4. Zusammengefasst bestehe ohne entsprechende Behandlung eine hohe Ge- fahr, dass der Beschuldigte immer wieder in Situationen kommen werde, in denen er sich ungerecht behandelt fühle und in denen es dann einerseits zu verbalen

- 42 - Drohungen, aber auch Körperverletzungsdelikten kommen könne. Dies einerseits im familiären Umfeld, andererseits aber auch gegenüber der Polizei, wenn diese zum Beispiel wegen erneuter Ruhestörung aufgeboten werde (Urk. 1/10/23 S. 53). Dabei drohe aber nicht unmittelbar eine hohe Gefahr, dass der Beschuldigte Ge- walt anwenden werde, sondern es werde sich eher um reaktive Gewalt handeln, die auf vermeintliche Ungerechtigkeiten zurückgehe. Die zu erwartende Schwere der körperlichen Schädigung sei aus gutachterlicher Sicht aber ebenfalls als mit- telgradig anzusehen (Urk. 1/10/23 S. 52). Mit anderen Worten sei die Rückfallgefahr für erneute Drohungen, aber auch Kör- perverletzungsdelikten aus gutachterlicher Sicht unbehandelt als hoch zu be- zeichnen. Damit erfülle der Beschuldigte die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und / oder Art. 63 StGB (Urk. 1/10/23 S. 53, vgl. auch S. 56 f.). 4.5. Die Massnahmebedürftigkeit ist damit ausgewiesen und wird von der Vertei- digung – auch wenn der Beschuldigte selbst mit der Diagnose hadert (vgl. Prot. II S. 17) – nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 50 S. 10 ff. und Urk. 103 S. 7 ff.). Der Be- schuldigte möchte indes die Anordnung einer Weisung zur regelmässigen psy- chologischen Therapierung bzw. widersetzt sich insbesondere einer stationären Massnahme. Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.

5. Massnahmefähigkeit 5.1. Der Gutachter führt an, dass sich eine manische Erkrankung einerseits gut mittels Psychopharmaka, andererseits aber auch mittels psychotherapeutischer Interventionen behandeln lasse. Der vom Beschuldigten missbräuchlich betriebe- ne Suchtmittelkonsum lasse sich in diesem Zusammenhang ebenfalls psychothe- rapeutisch behandeln. Durch eine solche Behandlung würde die Gefahr neuerli- cher Straftaten deutlich gesenkt werden. Eine solche Behandlung müsse aber ei- nerseits durch regelmässige fachärztliche, im Falle des Beschuldigten auch de- liktorientiere Gespräche, und zum anderen mindestens zu Beginn mit grosser

- 43 - Wahrscheinlichkeit auch medikamentös erfolgen (vgl. Urk. 1/10/23 S. 57, vgl. auch S. 53). 5.2. Die Massnahmefähigkeit ist damit gegeben.

6. Massnahmewilligkeit 6.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Er- krankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich eben- so wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung er- kennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]; je mit Hinweisen).

- 44 - 6.2. Anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte der Beschuldigte, dazu bereit zu sein, sich ambulant psychothe- rapeutisch behandeln zu lassen, jedoch nur ohne dabei Medikamente einzuneh- men (Urk. 1/6 F/A 50 f.; Prot. I S. 25). Auch dem Gutachten ist die Aussage des Beschuldigten zu entnehmen, dass er freiwillig nie Medikamente nehmen werde (vgl. Urk. 1/10/23 S. 31). Im Berufungsverfahren lässt er die stationäre Massnahme anfechten und erklärt in diesem Sinne auch, sich im Rahmen eines solchen Settings weder medikamentös noch auf andere Weise behandeln zu las- sen. Gleichzeitig gibt er indes an, mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein und tut erstmals kund, unter Umständen – sollte er zum behandelnden Arzt Vertrauen fassen – dazu bereit zu sein, Medika- mente einzunehmen (Prot. II S. 18 f.). 6.3. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte gar nicht krank- heits- oder behandlungseinsichtig sei. Er sehe sich als Opfer seiner Eltern, die seiner Meinung nach eigentlich an seiner Stelle in Haft sein müssten. Der Be- schuldigte sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Anteil an den ihm zur Last gelegten Delikten anzuerkennen. Somit sei er auch nicht bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen. Im Rahmen der verschiedenen polizeilichen Interven- tionen sei es immer wieder zu Drohungen und Gewalt gegen die Beamte gekom- men, so dass auch die Gefahr bestehe, dass er entsprechende Kontrollmass- nahmen nicht akzeptieren werde, und es somit auch nicht möglich wäre, ihn zum Beispiel im Rahmen des Gewaltschutzes regelmässig anzusprechen und damit auch zu führen. Der Beschuldigte benötige darüber hinaus aus fachärztlicher Sicht eine angemessen Behandlung seiner psychischen Störung. Diese müsste sowohl psychotherapeutisch, aber vermutlich mindestens zu Beginn auch psychopharmakologisch sein (Urk. 1/10/23 S. 53 f. und S. 57 f.). Der Gutachter erwägt, dass es durchaus auch möglich sein könne, zumindest zu probieren, ob mit einer regelmässigen, das heisst auch engmaschigen, deliktsori- entierten Einzeltherapie eine wiederholte Realitätsprüfung und Entwicklung einer Krankheitseinsicht möglich wäre, wobei man vermutlich zumindest vorübergehend nicht um eine Medikation herumkomme (Urk. 1/10/23 S. 53). Insgesamt räumt er

- 45 - einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund der fehlenden Mitwir- kungsbereitschaft des Beschuldigten, welche aus seiner mangelnden Krank- heitseinsicht resultiere, aber wenig Erfolgsaussichten ein. Er hält fest, dass zu er- warten sei, dass sich der Beschuldigte entsprechenden Auflagen entziehen wer- de, und eine ambulante Massnahme deshalb nicht durchführbar sei. Was auch für eine zumindest anfänglich stationäre Behandlung spreche, sei der Umstand, dass

– neben dem aktuell noch unbehandelten Zustand des Beschuldigten – die hohe Gefahr bestehe, dass es erneut zu nachbarschaftlichen Konflikten und damit poli- zeilichen Interventionen kommen werde, sowie dass der Beschuldigte einen tiefen Groll gegenüber seinen Eltern hege. Da der Beschuldigte jedoch jegliche Behand- lungsmassnahmen vehement ablehne, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine stationäre Einleitung einer ambulanten Massnahme, mit den zur Verfügung stehenden zwei Monaten stationärer Behandlung, zu kurz, weil eine entsprechen- de Motivation erst aufgebaut werden müsste. Aus gutachterlicher Sicht sei dies- bezüglich aber auch zu erwähnen, dass eine solche Ansprechbarkeit / Erreich- barkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei. Sollte sich der Beschuldigte bereit zei- gen, sich auf eine solche Behandlung einzulassen, und gegebenenfalls – falls das von den behandelnden Ärzten empfohlen werde – auch die entsprechenden Me- dikamente einzunehmen, so könnte eine ambulante Massnahme nach stationärer Einleitung von maximal zwei Monaten Dauer Erfolg versprechend umgesetzt wer- den. Es bräuchte diesfalls aber eine engmaschige Kontrolle und es wären gege- benenfalls weitere Massnahmen anzuordnen. Da sich der Beschuldigte zum jetzi- gen Zeitpunkt aber in keiner Weise zu einer solche Behandlung bereit erkläre, er sich selber auch als nicht behandlungsbedürftig ansehe, sei nicht zu erwarten, dass er sich auf so ein Setting einlassen werde (Urk. 1/10/23 S. 54 und S. 58). Aufgrund des Gesagten sei aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zur Senkung des Rückfallrisikos, mithin zur Verbesserung der Legalprognose, zu empfehlen. Auch diesbezüglich gelte es jedoch festzuhalten, dass die fehlende Bereitschaft des Beschuldigten sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, einen erschwerenden Faktor darstelle. Die Massnahme sei im Zweifelsfall aber auch ohne seine Zustimmung erfolgversprechend durchführbar,

- 46 - wobei es einer verlängerten Motivationsphase bedürfe, was die Behandlung her- auszögern werde (Urk. 1/10/23/ S. 54 und S. 57 f.). 6.4. Gemäss Gutachten ist der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Anteil an den ihm zur Last gelegten Delikte zu erkennen, weshalb er auch nicht behandlungsbereit sei. Es ist damit von einer für psychische Erkrankungen typischen fehlenden Krankheitseinsicht auszugehen. Wie erwogen hat sich auch der Gutachter mit der ablehnenden Motivation des Beschuldigten für eine statio- näre Massnahme auseinandergesetzt und dafür gehalten, dennoch eine solche anzuordnen, da diese auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsverspre- chend sein könnte. Die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, steht deren Anordnung gemäss Lehre und Rechtspre- chung denn auch nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte er- klärt, zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bereit zu sein und mit seiner Berufung die Erteilung einer Weisung zur regelmässigen psychologi- schen Therapierung im Sinne von Art. 94 StGB beantragt. Seine fehlende Motiva- tion bezieht sich damit nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur be- grenzt ankommen. Eine zumindest minimale Motivierbarkeit für eine therapeuti- sche Behandlung ist erkennbar. Indes ist nebst dem Gutachten auch der aktuelle Kurzbericht über den bisherigen Behandlungsverlauf der Psychiatrischen Klinik O._____ vom 16. Februar 2023 in die Beurteilung miteinzubeziehen. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen stationären Massnahmen- vollzug bislang jeglicher Gespräche verweigert hat und sich deshalb wegen man- gelhafter Einschätzbarkeit sowie fehlender Behandlungsbereitschaft seit über zwei Wochen in einem Isolationszimmer befindet, ohne dass irgendeine Form von Behandlung möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 102; Prot. II S. 14 f.). Auch wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt, zeigt das Verhalten des Beschuldigten doch eine klare und ausdauernde Verweigerungshaltung gegenüber der stationä- ren Massnahme. 6.5. Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme ist die Massnahmewilligkeit ohne Weiteres zu bejahen. Es ist zwar nach wie vor von einer mindestens stark einge-

- 47 - schränkten Krankheitseinsicht des Beschuldigten auszugehen, indes zeigt er im Rahmen einer ambulanten Massnahme eine gewisse Behandlungsbereitschaft. Gestützt auf das Gutachten ist eine ambulante Massnahme auch nicht als aus- sichtslos zu bezeichnen, tat der Beschuldigte doch anlässlich der Berufungsver- handlung kund, dass er zukünftig nebst einer psychotherapeutischen Behandlung unter Umständen auch Medikamente einnehmen würde. Nicht von vorneherein unglaubhaft wirkt diese Aussage insbesondere, weil er sich differenziert äusserte

– er würde allenfalls Medikamente einnehmen, sollte er dem Arzt vertrauen – und sich nicht generell dazu bereit erklärte. 6.6. Zusammengefasst darf davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Chance für einen Behandlungserfolg sowohl bei der Anordnung einer stationären als auch bei einer ambulanten Massnahme besteht, wobei bei der stationären Va- riante aufgrund der konsequenten Weigerungshaltung des Beschuldigten sowie seines bisher gezeigten Verhaltensmusters nicht unbegründete Zweifel bestehen, dass er diese weiterhin konsequent torpediert.

7. Verhältnismässigkeit 7.1. Sowohl eine stationäre als auch eine ambulante therapeutische Massnahme muss, wie erwähnt, verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. No-

- 48 - vember 2022 E. 3.3; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Massnahmen nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB sind im Unterschied zu Stra- fen zeitlich relativ unbestimmt. Sie werden unabhängig von Art und Dauer der verhängten Strafe angeordnet und dauern grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Mit anderen Wor- ten hängt ihre Dauer vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63b N 83 ff.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Jedoch ist das Verhält- nismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung, sondern auch hinsichtlich de- ren Dauer zu beachten. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlänge- rung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; BGE 135 IV 139 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.5.4; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass eine ambulante therapeutische Behandlung die persön- liche Freiheit des Beschuldigten im Vergleich zu einer stationären Massnahme – auch wenn befristet – in eher untergeordneter Weise tangiert. Eine stationäre Massnahme sollte entsprechend – auch wenn nach dem Geset- zeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die dadurch bewirkte Störung des Rechts- friedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Per-

- 49 - sönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Be- fürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen.). 7.2. Der Beschuldigte ist klar behandlungsbedürftig, wobei die von ihm verübten und zu erwartenden Delikte (gemäss Gutachten) mit seiner psychischen Erkran- kung zusammenhängen und zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begegnen lässt. Jedoch ist aufgrund der wohl mehrjährigen Behand- lungsdauer in einer Einrichtung sowie angesichts der heute bereits vollständig er- standenen Strafe eine stationäre Massnahme auch als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten anzusehen. Angesichts der dargelegten Situation im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik O._____ und der damit einhergehenden klaren Weigerungshaltung des Beschul- digten bestehen zum heutigen Zeitpunkt zudem mindestens Zweifel daran, dass eine stationäre Therapie erfolgsversprechend vollzogen werden könnte. 7.3. Auch wenn die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme im Gutachten als gering eingeschätzt werden, wird diese nicht von vorneherein als aussichtslos beschrieben. Namentlich hält der Gutachter fest, dass eine ambulan- te Massnahme nach einer stationären Einleitung erfolgsversprechend sein könne, sollte der Beschuldigte eine Bereitschaft zeigen, sich einer ambulanten Behand- lung, gegebenenfalls unter Einnahme von Medikamenten und unter Anordnung von weiteren begleitenden Massnahmen, zu unterziehen (Urk. 1/10/23 S. 58). An- lässlich der Berufungsverhandlung wirkte der Beschuldigte ruhig und gefasst. Er war in der Lage, dem Geschehen sowie insbesondere der Befragung zu folgen und gezielt Antwort zu geben. Er zeigte auch keine generelle Weigerungshaltung, sondern erklärte differenziert, sich im Rahmen einer stationären Massnahme we- der medikamentös noch auf andere Weise behandeln zu lassen, indes mit einer

- 50 - ambulanten Behandlung einverstanden zu sein und gegebenenfalls, sollte er Ver- trauen zum behandelnden Arzt fassen können, auch Medikamente einzunehmen (Prot. II S. 18 f.). Damit zeigte er die vom Gutachter geforderte Therapiebereit- schaft mindestens ansatzweise. Des Weiteren ist in die Beurteilung miteinzube- ziehen, dass sich alle Anlassdelikte innert weniger Wochen ereigneten und einer Episode der Verzweiflung des Beschuldigten zuzuschreiben sind. Der Beschuldig- te beschreibt selbst, damals – auch weil ihm das Geld ausgegangen sei – richtig verzweifelt gewesen zu sein. Er sei auch erst in dieser Zeit mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen (Prot. II S. 13 f.). Diese Umstände werden durch die Tatsache gestützt, dass der Beschuldigte zuvor, abgesehen von je einer gering- fügigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- sowie gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die zu beurtei- lende Delinquenz – ohne diese zu bagatellisieren – ist mithin vor dem Hintergrund seiner damaligen Ausnahmesituation im Zusammenspiel mit seinem dadurch be- dingten Betäubungsmittelkonsum zu sehen. Auch wird ihm nicht zur Last gelegt, körperliche Gewalt ausgeübt zu haben. Schliesslich ist in Erwägung zu ziehen, dass sich der Beschuldigte während über fünfzehn Monaten in Haft befand und zuvor noch nie eine Massnahme angeordnet wurde. Zusammengefasst lassen der Lebenslauf des Beschuldigten, die kurze Episode der Delinquenz und die "re- lative Geringfügigkeit" der begangenen Delikte, die lange Zeitdauer, welche er im Strafvollzug verbrachte, der gesetzte Eindruck, den er an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hatte sowie seine Bereitschaft, ambulante The- rapiesitzungen wahrzunehmen und gegebenenfalls Medikamente einzunehmen, eine ambulante Massnahme als geeignet erscheinen, ihn zu adressieren und da- mit der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, deren Dauer maximal zwei Monate beträgt (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB), ist nach dem dargelegten bisherigen Behandlungsverlauf in der Psychiatrischen Klinik O._____ als nicht zweckmässig zu erachten, weshalb keine solche anzuordnen ist. 7.4. Weitergehende Massnahmen bzw. die Anordnung einer stationären Behand- lung erscheinen zum heutigen Zeitpunkt hingegen als nicht verhältnismässig und auch nicht erforderlich. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit ange-

- 51 - sichts der Einschätzung des Gutachters in Kombination mit den vorstehenden Überlegungen sowie der bereits verbüssten Haftstrafe von über 15 Monaten als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten in Form einer stationären Behandlung rechtfertigen würde. Ei- ne ambulante psychotherapeutische Therapie stellt einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten dar und erweist sich in Relation zur dro- henden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschafts- schutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunter- worfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Namentlich ist dem Beschuldig- ten angesichts der Tatsache, dass bislang noch nie versucht wurde, seine psychi- sche Störung mittels ambulanter Therapie zu behandeln, diese Chance zu ge- währen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb ge- genwärtig der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme der Vorzug zu geben. 7.5. Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. Der vorzeitige Massnah- menvollzug ist folglich zu widerrufen und der Beschuldigte auf freien Fuss zu ent- lassen (vgl. Urk. 106 und Urk. 109). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich da- rauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme nachträglich – selbst wenn die Strafe bereits vollständig verbüsst wurde (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.5 und E. 4.1) – in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden kann, wenn zu er- warten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 63b Abs. 5 StGB).

8. Fazit Zusammenfassend ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Mit der Vorinstanz steht dabei die Behandlung der manischen Episode im Fokus, wobei es auch gilt, die damit korrespondierende Suchtabhängigkeit zu behandeln.

- 52 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie Kostenauflage (und der damit verbundene Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung) gemäss der Dispositivziffern 11 bis 13 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation im Hauptpunkt, nämlich dem Absehen von einer sta- tionären Massnahme, durch. Er unterliegt hingegen im Schuldpunkt (es bleibt beim Schuldspruch in Dossier 1) sowie hinsichtlich des Strafpunktes (Strafmass und Vollzug). Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der mit Kostennote vom 16. Februar 2023 geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV; Urk. 101). Nach Berücksichtigung der zusätzlich zur Honorarnote angefallenen Aufwendungen im Umfang von 5 Stunden (Berufungsverhandlung,

- 53 - Weg und Nachbesprechung) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von Fr. 6'100.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Juli 2022 wurde der Be- schuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 2. bzw. 3. August 2022 schriftlich zugestellt (Urk. 51; Urk. 54; vgl. Prot. I S. 25). Gegen die- ses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. August 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 55). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. Sep- tember 2022 und der Privatklägerin am 4. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 62 = Urk. 67, Urk. 63). Der Beschuldigte reichte seine schriftliche Berufungserklärung unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Ein- gabe vom 17. Oktober 2022 ein (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 67 S. 57).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der stationären Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB. Der Beschuldigte sei unverkennbar dringend mas- snahmebedürftig, seine Legalprognose laute schlecht – es bestehe u.a. die Ge- fahr von tatsächlich verübten Gewaltstraftaten – und der Gutachter empfehle in nachvollziehbarer Weise eine stationäre Massnahme. Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht sei eine ambulante Massnahme nicht zielführend. Einzig eine stationäre Massnahme sei erfolgsversprechend (Urk. 104 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 23).

E. 1.3 Der Beschuldigte beantragt, von der Anordnung einer therapeutischen Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen. Stattdessen sei ihm im Rah- men des bedingten Strafvollzugs die Weisung zur regelmässigen psychologi- schen Therapierung im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen (Urk. 50 S. 1; Urk. 79 S. 3; Urk. 103 S. 1). Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe sei die mildere Massnahme der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, gegebenenfalls nach Art. 63 Abs. 3 StGB, zu wählen. Sollte dieser Ansatz wider Erwarten schei- tern, könnte gestützt auf Art. 63b StGB immer noch eine stationäre Massnahme verfügt werden. Sollte das Gericht dennoch auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erkennen, wäre diese auf (höchstens) 2 Jahre zu be- schränken (vgl. Urk. 50 S. 11 f.; Urk. 103 S. 10). Zur Begründung führt er im We- sentlichen an, dass sich eine stationäre Massnahme vorliegend als kontraproduk- tiv erweise und der Beschuldigte dazu bereit sei, sich auf eine engmaschige psy- chotherapeutische Behandlung einzulassen. Aufgrund der Geringfügigkeit der De- likte komme gestützt auf das geltende Verhältnismässigkeitsprinzip eine stationä- re Massnahme nach Art. 59 StGB nicht in Frage. Es seien jeweils die milderen Massnahmen zwecks Erzielung des angestrebten Erfolgs zu wählen (Urk. 50 S. 10 ff.; Urk. 103 S. 8 ff.).

- 39 -

2. Rechtliches 2.1. Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Anord- nung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 StGB). 2.2. Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist erfor- derlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht sowie zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 2.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Be- gutachtung. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behand- lung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).

- 40 -

3. Gutachten 3.1. Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft ein Gutachten bei Dr. med. B._____ in Auftrag gegeben (Urk. 1/10/23). Das Gut- achten vom 24. Januar 2022, welches auf einer knapp zweistündigen psychiatri- schen Exploration des Beschuldigten, ambulant durchgeführt im Gefängnis Zürich am 10. Dezember 2021, sowie den umfangreichen Akten gründet, nimmt ausführ- lich Stellung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, zum Behandlungsbe- dürfnis, zur Legalprognose, zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behand- lungsmethoden. Es ist zu wiederholen, dass es inhaltlich detailliert, differenziert sowie in sich schlüssig ist und keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsa- chen oder Indizien vorliegen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern können. 3.2. Die sorgfältig erhobene und schlüssig begründete Diagnose wurde auch von keiner Partei in Frage gestellt (Urk. 49; Urk. 50 und Urk. 103 f.). Dem Einwand der Verteidigung, dass die vermeintlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ge- genüber seinem Vater (Tätlichkeiten/Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung) nicht erstellt, nicht Teil des Verfahrens und unbefugter- weise in die Beurteilung des Gutachters miteingeflossen seien, was die Risikoein- schätzung verfälsche (vgl. Urk. 50 S. 9; Urk. 103 S. 6 f. i.V.m. Prot. II S. 22), ist nicht zu folgen. Einem Sachverständigen ist es im Rahmen seines Gutachtens er- laubt, sämtlichen vorhandenen Prozessstoff zu berücksichtigen (vgl. BGE 148 IV 1 E. 3.6.1; BGE 135 IV 87 E. 2.5). Im Übrigen anerkannte der Beschuldigte den Vorfall in den Grundzügen in einem Schreiben selbst (vgl. Urk. 1/14/15/4) und das Strafverfahren im Zusammenhang mit den obgenannten Delikten wurde lediglich infolge Rückzugs der Strafanträge durch den Vater eingestellt (vgl. Urk. 1/25 und Urk. 4/11). Das Gutachten ist deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden.

4. Massnahmebedürftigkeit

E. 4 Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussa- gen der befragten Personen abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/5 f. sowie Prot. I S. 13 ff.), der Zeugin E._____ (Urk. 1/7) und des Zeugen F._____ (Urk. 1/8). Darüber hinaus liegen als Beweismittel der Poli- zeirapport vom 25. September 2021 (Urk. 1/1), die dazugehörigen Fotodokumen- tationen (Urk. 1/3 f.), der Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizistin und Zeugin E._____ vom 13. November 2021 (Urk. 1/2) sowie die weiteren im Recht liegen- den Polizeirapporte zur Nacht vom 25. September 2021 betreffend die Psyche des Beschuldigten und der fürsorgerischen Unterbringung vor (vgl. Urk. 1/9/9-11). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 67 S. 9 ff.). Ebenso hat sie die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu-

- 10 - treffend dargestellt (Urk. 67 S. 6 f.). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen heben die wesentlichen Punkte hervor bzw. sind ergänzender und präzisierender Natur.

E. 4.1 Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer schwer- gradigen manischen Episode (ICD-10 F30.2) leide. Diese sei vor allem durch eine

- 41 - vermehrte Gereiztheit und erhöhte Impulsivität gekennzeichnet. Im Vergleich zu anderen Menschen mit einer derartigen Störung sei der Ausprägungsgrad als schwergradig zu bezeichnen. Auch die bisherige Reizabschirmung im Rahmen des Vollzuges habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten stünden damit in direktem Zusammenhang (Urk. 1/10/23 S. 53 und S. 56 f.).

E. 4.2 Darüber hinaus habe der Beschuldigte einen missbräuchlichen Konsum von Cannabis und Stimulantien betrieben, ohne dass sich jedoch eine Abhängigkeits- diagnose belegen lasse (Urk. 1/10/23 S. 41. und S. 56).

E. 4.3 Im Rahmen der Beurteilung des Rückfallrisikos erwägt der Gutachter, dass die Krankheitsentwicklung des Beschuldigten etwa im Frühjahr 2021 eingesetzt habe. Dies mit erhöhter Reizbarkeit und zunehmend verminderter Stresstoleranz, was dann auch zu zunehmenden Auffälligkeiten im Alltag und polizeilichen Inter- ventionen geführt habe. Die zunehmend aversiven Gefühlszustände habe der Be- schuldigte versucht mittels Cannabis und teilweise auch Amphetamin- / Metam- phetaminkonsum zu regulieren. Dies habe dann auch zu Problemen im Arbeits- umfeld geführt, so dass er seine Arbeitsstelle verloren habe. Der Beschuldigte sehe sich einerseits im Recht bestimmte Handlungen zu machen, wie zum Bei- spiel Gartenabfälle mitten in der Nacht zu verbrennen, zum anderen sehe er sich als Opfer seiner Eltern, wegen denen er zum Beispiel den Führerausweis verloren habe. Aufgrund seiner mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seiner emotionalen Instabilität sei es zu den verfahrensgegenständlichen, ihm vorgeworfenen Taten gekommen. Insoweit sei seine Fähigkeit zum Perspekti- venwechsel und seine Bereitschaft sich Behandlungs- und Kontrollmassnahmen zu unterziehen zum jetzigen Zeitpunkt noch defizitär. Unzureichend seien auch seine Lebenssituation und die mangelnde soziale Unterstützung, sowie seine ak- tuell nicht vorhandenen adäquaten Stressbewältigungsmöglichkeiten (Urk. 1/10/23 S. 52 f.).

E. 4.4 Zusammengefasst bestehe ohne entsprechende Behandlung eine hohe Ge- fahr, dass der Beschuldigte immer wieder in Situationen kommen werde, in denen er sich ungerecht behandelt fühle und in denen es dann einerseits zu verbalen

- 42 - Drohungen, aber auch Körperverletzungsdelikten kommen könne. Dies einerseits im familiären Umfeld, andererseits aber auch gegenüber der Polizei, wenn diese zum Beispiel wegen erneuter Ruhestörung aufgeboten werde (Urk. 1/10/23 S. 53). Dabei drohe aber nicht unmittelbar eine hohe Gefahr, dass der Beschuldigte Ge- walt anwenden werde, sondern es werde sich eher um reaktive Gewalt handeln, die auf vermeintliche Ungerechtigkeiten zurückgehe. Die zu erwartende Schwere der körperlichen Schädigung sei aus gutachterlicher Sicht aber ebenfalls als mit- telgradig anzusehen (Urk. 1/10/23 S. 52). Mit anderen Worten sei die Rückfallgefahr für erneute Drohungen, aber auch Kör- perverletzungsdelikten aus gutachterlicher Sicht unbehandelt als hoch zu be- zeichnen. Damit erfülle der Beschuldigte die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und / oder Art. 63 StGB (Urk. 1/10/23 S. 53, vgl. auch S. 56 f.).

E. 4.5 Die Massnahmebedürftigkeit ist damit ausgewiesen und wird von der Vertei- digung – auch wenn der Beschuldigte selbst mit der Diagnose hadert (vgl. Prot. II S. 17) – nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 50 S. 10 ff. und Urk. 103 S. 7 ff.). Der Be- schuldigte möchte indes die Anordnung einer Weisung zur regelmässigen psy- chologischen Therapierung bzw. widersetzt sich insbesondere einer stationären Massnahme. Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.

5. Massnahmefähigkeit

E. 5 Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 67 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2 [zur Publ. vor- gesehen]; je mit Hinweisen).

E. 5.1 Der Gutachter führt an, dass sich eine manische Erkrankung einerseits gut mittels Psychopharmaka, andererseits aber auch mittels psychotherapeutischer Interventionen behandeln lasse. Der vom Beschuldigten missbräuchlich betriebe- ne Suchtmittelkonsum lasse sich in diesem Zusammenhang ebenfalls psychothe- rapeutisch behandeln. Durch eine solche Behandlung würde die Gefahr neuerli- cher Straftaten deutlich gesenkt werden. Eine solche Behandlung müsse aber ei- nerseits durch regelmässige fachärztliche, im Falle des Beschuldigten auch de- liktorientiere Gespräche, und zum anderen mindestens zu Beginn mit grosser

- 43 - Wahrscheinlichkeit auch medikamentös erfolgen (vgl. Urk. 1/10/23 S. 57, vgl. auch S. 53).

E. 5.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass durch das Verhalten des Beschuldigten ein mehrstündiger Polizeieinsatz notwendig wurde. Er legte über mehrere Stunden ein renitentes sowie immer wieder aggressives Verhalten an den Tag und bedrohte die Polizeibeamten wiederholt. Insbesondere ins Gewicht fällt seine Drohung, Waffen und Munition zu holen, was die Situation für alle Anwesenden bedrohlich erschienen liess, den Zugriff weiter verzögerte

- 25 - und das Aufgebot der Sondereinheit sowie Verhandlergruppe notwendig machte. Weitergehende Folgen zeitigte der Vorfall indes nicht und es kam zu keinerlei Gewaltanwendung, wobei der Beschuldigte letztlich nicht von sich aus mit der Po- lizei kooperierte, sondern durch die Sondereinheit verhaftet wurde. Weitergehen- de Folgen würden vom Tatbestand auch nicht erfasst werden, weshalb sich die- ser Umstand nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Ange- sichts des vorhandenen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die objektive Schwere dieser Tathandlungen insgesamt als mittelschwer einzustu- fen.

E. 5.1.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist der erhebliche emotionale Ausnahmezustand des Beschuldigten, wie er auch von den Zeugen beschrieben wurde und welcher auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzu- führen ist, sowie die damit zusammenhängende Verminderung seiner Schuldfä- higkeit zu berücksichtigen, worauf nachstehend zurückzukommen ist. Der Aus- nahmezustand zeigt sich auch daran, dass ein Transport des Beschuldigten auf- grund seiner massiven Gegenwehr trotz Hand- und Fussfesseln nur im Zellenbus möglich war (vgl. Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 2/1 S. 2) und er nach seiner Verhaftung wegen psychischer Störung und Fremdgefährdung per fürsorgerischer Unterbrin- gung in die Integrierte Psychiatrie H._____ eingewiesen wurde (vgl. Urk. 1/1, Urk. 1/10/12 und Urk. 1/15/3). In seinem Gutachten legt Dr. med. B._____ schlüssig, nachvollziehbar und sorg- fältig begründet dar, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer als schwer zu bezeichnenden mani- schen Episode gelitten habe, im Rahmen welcher er teilweise Grössenphanta- sien, vorwiegend aber ein dysphor gereiztes und aggressives Verhalten mit hoher Impulsivität gezeigt habe. Er habe sich schnell angegriffen gefühlt und sich grundsätzlich auch im Recht gesehen, so zu handeln, wie er es getan habe. Die manische Episode sei aber nicht derart schwer gewesen, als dass er ein ausge- prägtes psychotisches Erleben an den Tag gelegt hätte. Es sei aus gutachterli- cher Sicht von einer gegebenen Einsichtsfähigkeit beim Beschuldigten, jedoch aufgrund der manischen Episode von einer schwergradig verminderten Steue-

- 26 - rungsfähigkeit (d.h. der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) auszugehen. Es habe recht viel Interventionsbedarf benötigt, um ihn von seinen Handlungen abzubringen. Der Beschuldigte habe seinem Tun bzw. seinen Impulshandlungen nur noch sehr wenig entgegensetzen können. Zusammenfassend sei somit die Schuldfähigkeit aus medizinischer Sicht krankheitsbedingt schwergradig vermin- dert gewesen (Urk. 1/10/23 S. 45 f. und S. 56). Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stringent begründet, so dass keine An- haltspunkte oder Umstände ersichtlich sind, aufgrund welcher nicht auf die Fest- stellungen des Sachverständigen abgestellt werden könnte (vgl. nachstehend auch Erw. VII.). Hinsichtlich eines möglichen Einflusses von Substanzmitteln ist festzuhalten, dass gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten zwar der Konsum bzw. die Einnahme von Kokain, Cannabis, Amphetamin, Diazepam und Haloperidol beim Beschuldigten nachgewiesen wurde, die Substanzen im Zeitraum des Ereignisses vom 25. September 2021 jedoch keine (nachweisbare) Wirkung auf ihn zeigten (vgl. Urk. 1/12/7). Folglich bleibt es bei der Verminderung der Schuldfähigkeit auf- grund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist die verminderte Schuldfähigkeit stark verschuldensmindernd im Rahmen von 2/3 bis 3/4 zu berücksichtigen. Damit reduziert sich das Tatver- schulden von mittelschwer auf leicht.

E. 5.1.3 Im Hinblick auf die auszusprechende Strafart ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine – im Hinblick auf den Strassenverkehr und die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes einschlägige – Vorstrafe aufweist. Er wur- de mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. August 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (vgl. Urk. 68; Urk. 1/16/4). Diese bereits unbedingt ausgesprochene Geldstrafe schien ihn of- fenkundig nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren. Stärker ins Gewicht fällt indes, dass der Beschuldigte im Zeitraum von August 2021 bis Oktober 2021 ein konstant renitentes Verhalten gegenüber Behörden und Beamte an den Tag

- 27 - legte und sich weder von Festnahmen noch anderen behördlichen Interventionen beeindruckt zeigte. Im Verlauf zeigte sich eine Progredienz seines Handelns und auch nach den jeweiligen behördlichen Interventionen hat sich der Beschuldigte nicht kritisch mit seinem eigenen Verhalten auseinandergesetzt. Nachdem ihm beispielsweise am 17. September 2021 von der Polizei der Führerausweis abge- nommen und er anlässlich des Vorfalls vom 25. September 2021 verhaftet wurde, mithin im Wissen um mehrere laufende Strafuntersuchungen, führte er sein Mo- torfahrzeug in der Folge unbehelligt weiter, was unter mehreren Daten im Okto- ber 2021 zu neuerlichen, nicht unerheblichen Verstössen gegen das Strassenver- kehrsgesetz führte. Mit anderen Worten liess sich der Beschuldigte weder von der Vorinstanz noch durch laufende Strafuntersuchungen von weiterer Delinquenz, insbesondere im Rahmen des Strassenverkehrs, abhalten. Angesichts der ge- zeigten Uneinsichtigkeit – anlässlich der Einvernahmen zeigte er keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern bagatellisierte diese weitestgehend – und seines renitenten Verhaltens gegenüber Behörden und Beamte, das sich in vielen zeitlich und sachlich eng verknüpften Einzeltaten im Herbst 2021 wiederspiegelt, erscheint eine (unbedingte) Geldstrafe nicht als eine zweckmässige Sanktion, die den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abhalten könnte. Auch die Verteidi- gung beantragt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe. Aufgrund der fehlenden prä- ventiven Effizienz ist hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, welche Teil des dargelegten Verhaltensmusters des Beschuldigten ist, deshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5; je mit weiteren Hinweisen). Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage Geld gar nicht wichtig sei und er seine Bankkarte ohne Weiteres ausleiht (vgl. Urk. 1/10/12; Urk. 1/10/23 S. 17; Urk. 1/14/15/2).

E. 5.1.4 Isoliert betrachtet erscheint für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe ins- gesamt dem Verschulden als angemessen.

- 28 -

E. 5.2 Die Massnahmefähigkeit ist damit gegeben.

6. Massnahmewilligkeit

E. 5.2.1 Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzustellen, dass die vom Beschuldigten im Innern des Zellenbusses angerichtete Verwüstung

– er hat mittels Körpergewalt die Innenverkleidung demoliert und einen Kabel- strang herausgerissen – eine erhebliche Zerstörungswut sowie Geringschätzung von fremdem Eigentum offenbart (vgl. Urk. 1/4 = Urk. 2/4). Durch sein Verhalten resultierte denn auch eine nicht unerhebliche Schadenssumme von Fr. 5'923.50 (vgl. Urk. 2/6/2), wobei der Schaden zwischenzeitlich behoben werden konnte. Hintergrund der Tat war, wie der Beschuldigte selbst erklärt (vgl. Urk. 2/2 S. 2), seinem Unmut über den Polizeieinsatz und namentlich über die Verhaftung kund- zutun. Die Tat erfolgte damit aus nichtigem Anlass. Die Sachbeschädigung ist zwar auf das Innere des Zellenbusses beschränkt, was indes einzig auf die tat- sächlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist. Die objektive Tatschwere ist ins- gesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 5.2.2 Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich, jedoch ist auch in diesem Zusammenhang – die Sachbeschädigung fällt zeitlich mit der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte zusammen – die krankheitsbe- dingt verminderte Impulskontrollfähigkeit des Beschuldigten zu erkennen und ent- sprechend seine schwergradig verminderte Steuerungsfähigkeit zu berücksichti- gen, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere wieder erheb- lich relativiert, so dass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu beurteilen ist.

E. 5.2.3 Bezüglich der Strafart kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. Erw. V.5.1.3.), was an dieser Stelle gleichermassen zutrifft. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte sogar nach seiner Verhaftung nicht da- von absah, eine Sachbeschädigung zu begehen, was die Erwägungen zu seiner Uneinsichtigkeit und Renitenz nochmals anschaulich unterstreicht.

E. 5.2.4 Für die Sachbeschädigung alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 2 Monate zu erhöhen.

- 29 -

E. 5.3 Fahren in fahrunfähigem Zustand (Vorfall vom 17.09.2021)

E. 5.3.1 Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug unter dem Einfluss von mehre- ren Betäubungsmitteln lenkte und eine nicht unerhebliche Intoxikation aufwies – seine Intoxikationswerte lagen deutlich, insbesondere in Bezug auf Cannabis, über den Grenzwerten (vgl. Urk. 5/5/2) – und damit eine nicht zu unterschätzende Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Relativierend ist zu be- rücksichtigen, dass es sich um eine einzelne Fahrt auf einer vergleichsweise kur- zen Strecke von wenigen Kilometern handelte und er sich insgesamt an die Ver- kehrsregeln hielt (vgl. Urk. 5/1 S. 3). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere im Spektrum aller denkbarer Verstösse leicht.

E. 5.3.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte im Wissen um seinen Substanzkonsum seinen Personenwagen lenkte und damit direktvorsätzlich handelte, womit er auch eine potenzielle Gefährdung anderer Personen in Kauf nahm. Stark verschuldensmindernd fällt indes wiede- rum seine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit ins Gewicht. Seine Reaktion, als er von der Polizei unter Cannabis- und Amphetamineinfluss angehalten wur- de, mithin das Anschreien der Polizeibeamten, seine aktive Gegenwehr sowie sein renitentes und unkooperatives Verhalten, welches auch nach seiner Arretie- rung am Boden andauerte (vgl. Urk. 5/1 S. 3), wird im Gutachten beispielhaft für die beim ihm vorliegende krankheitsbedingt ausgeprägte Verminderung seiner Impulskontrolle bzw. schwergradig verminderte Steuerungsfähigkeit genannt. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden insge- samt als sehr leicht zu beurteilen.

E. 5.3.3 Im Hinblick auf die Strafart ist auf das bereits Erwogene zu verweisen (vgl. Erw. V.5.1.3.). Bei den Strassenverkehrsdelikten ist im Speziellen hervorzuheben, dass sich diese über einen kurzen Zeitraum trotz polizeilicher Interventionen stark anhäuften und der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit seinen Personen- wagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt hatte. Der Beschuldigte weist zudem ei- nen stark getrübten automobilistischen Leumund auf (vgl. Urk. 6/5/2), namentlich hängen viele Einträge mit seiner Fahrunfähigkeit zusammen und ihm wurde be-

- 30 - reits diverse Male der Führerausweis entzogen. Der Beschuldigte bekundet in dieser Hinsicht keinerlei Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, so dass in ei- ner Gesamtschau nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion angesehen werden kann.

E. 5.3.4 Damit ist für das Fahren in fährunfähigem Zustand isoliert betrachtet die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um ½ Monat zu erhöhen.

E. 5.4 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom 06.10.2021)

E. 5.4.1 Die objektive Tatschwere ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Be- schuldigte trotz dessen, dass er sich in einem Tunnel mit Gegenverkehr befand, was naturgemäss bereits ein erhöhtes Risiko birgt, die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h, und damit erheblich, überschritt (vgl. Urk. 6/1 ff.). Zur Erfüllung des Tatbestands der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln mit einem Mindeststrafmass von 1 Jahr Freiheitsstrafe, welcher vorliegend bei einer Überschreitung um 60 km/h gegeben gewesen wäre (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG), fehlte nicht viel. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz jedoch davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen aufgrund der späten Uhrzeit gering war. Zudem verlief die Fahrbahn im Bereich der Radar- anlage auf einem langen Streckenabschnitt übersichtlich und gerade (Urk. 6/1 S. 2 f.). Auch kam es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer. Dennoch schuf der Beschuldigte durch die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung im Tunnel eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere Verkehrsteil- nehmer. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Spektrum von denkba- ren groben Verkehrsregelverletzungen nicht mehr leicht.

E. 5.4.2 Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Es wäre ein Leichtes gewesen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Die objek- tive Tatschwere wird indes, wie bereits mehrfach erwogen, in subjektiver Hinsicht deutlich durch die schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten

- 31 - relativiert, weshalb insgesamt wiederum von einem leichten Tatverschulden aus- zugehen ist.

E. 5.4.3 Als Strafart erscheint unter dem Hinweis des bereits Erwogenen (vgl. Erw. V.5.1.3. und 5.3.3.), was hier gleichermassen zutrifft, einzig eine Freiheits- strafe als zweckmässig.

E. 5.4.4 Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln einzeln erweist sich nach dem Gesagten eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen um 1 ½ Monate zu erhö- hen.

E. 5.5 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises (Vorfälle vom 6. bis 20. Oktober 2021)

E. 5.5.1 Betreffend die objektive Tatschwere des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Berechtigung ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mehrfach trotz Führerausweisentzug seinen Personenwagen lenkte. Beim ersten Vorfall am

6. Oktober 2021 befuhr der Beschuldigte den I._____ Tunnel, weshalb mit der Vo- rinstanz von einer längeren zurückgelegten Strecke auszugehen ist. Bei den Vor- fällen am 16. bis 17. Oktober 2021 bzw. am 18. bis. 19. Oktober 2021 lenkte er seinen Personenwagen jeweils von der J._____-strasse … in K._____ im L._____ an die M._____-strasse ... in N._____ bzw. wieder zurück und legte damit ver- hältnismässig kürzere Strecken von weniger als 10 Kilometern zurück. Schliess- lich fuhr der Beschuldigte am 20. Oktober 2021 von der erstgenannten Örtlichkeit wieder weg, wobei zugunsten des Beschuldigten ebenfalls von einer kurzen Stre- cke auszugehen ist. Objektiv wiegen die vier Fahrten einzeln betrachtet sehr leicht und insgesamt gerade noch leicht.

E. 5.5.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er be- stätigte am 17. September 2021 unterschriftlich, Kenntnis davon zu nehmen, dass ihm der Führerausweis von der Polizei abgenommen wurde und es ihm fortan un- tersagt ist, ein Motorfahrzeug zu führen (vgl. Urk. 5/4, Urk. 6/5/3 = Urk. 8/4). Be-

- 32 - reits im ersten Monat nach dem verfügten Entzug entschied er sich damit bewusst und mehrfach dazu, diesen Umstand zu ignorieren und weiterhin ein Motorfahr- zeug zu lenken. Auch nachdem er am 6. Oktober 2021 neuerlich von der Polizei über den Umstand des Führerausweisentzugs in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. Urk. 7/2 S. 4), setzte er sich in der Folge weiter darüber hinweg. Dieses Ver- halten offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz und lässt den Be- schuldigten mit der Vorinstanz als unbelehrbar erscheinen. Erheblich verschul- densmindernd wirkt sich jedoch wiederum die schwergradig verminderte Schuld- fähigkeit des Beschuldigten aus, wodurch das objektiv gerade noch leichte Ver- schulden in subjektiver Hinsicht nochmals relativiert wird, was zu einem sehr leichten Tatverschulden führt.

E. 5.5.3 Hinsichtlich der Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart kann auf das be- reits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erw. V.5.1.3. und 5.3.3.), was auch an dieser Stelle vollumfänglich zutrifft.

E. 5.5.4 Für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Aus- weises alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten als ange- messen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstra- fe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 1 ½ Monate zu erhöhen.

E. 5.6 Zwischenfazit Tatkomponente Vergehen Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte von 5 Monaten Freiheitsstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe für die Sachbeschädigung, um ½ Monat Freiheitsstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe für das mehr- fache Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises zu erhöhen, so dass sich im Sinne eines Zwischenfazits mit der Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 10 ½ Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

- 33 -

6. Täterkomponente

E. 6 Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zu erkennen, dass dieser den Sachverhalt mehrheitlich pauschal bestreitet bzw. die Aussage dazu verweigert (vgl. Urk. 1/6 S. 2 und Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 20 f.). Ausdrücklich bestritten hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur, mit einem Holzstock drohend herumgefuchtelt zu haben (Prot. I S. 15). Kon- krete Aussagen zum Tathergang machte der Beschuldigte im Übrigen kaum. Ein- zig in der Hafteinvernahme vom 2. November 2021 erklärte er, "splitterfasernackt" auf seinem Balkon gestanden zu sein und den fünf Polizisten entgegengebrüllt zu haben, was er von diesen halte. Er habe den Polizisten gesagt, dass er selbst die Waffe sei, sofern diese ihm zu nahekommen und ihn bedrohen würden. Keiner der fünf Personen – gemeint die Polizisten – sei fähig gewesen, dies korrekt zu rapportieren (Urk. 1/5 S. F/A 21 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. April 2022 anerkannte er zudem, seinen Laptop vom Balkon und später auch seinen Hausschlüssel aus der Tür geworfen zu haben (Urk. 1/6 F/A 10 und 12).

- 11 - Der Beschuldigte hat nur sehr spärlich Aussagen zum Vorfall getätigt, weshalb ei- ne Aussagewürdigung mit der Vorinstanz nur beschränkt möglich ist. Dennoch gilt es zu konstatieren, dass er mit seinen Erstaussagen, welche rund fünf Wochen nach dem zu erstellenden Sachverhalt erfolgten (vgl. Urk. 1/5), einen Vorfall, bei welchem er sich auf dem Balkon befand, mehrere Polizisten anschrie und diesen gegenüber sagte, dass er eine Waffe sei, wenn sie ihm zu nahekommen würden, anerkannte. Erst im Laufe des Verfahrens erfolgte dann die pauschale Bestrei- tung des Anklagesachverhalts mit der Begründung, dass alles erfunden und erlo- gen sei. Eine eigene Sachdarstellung tat der Beschuldigte dabei nicht kund. Dass er den Laptop vom Balkon und den Haustürschlüssel aus der Wohnung geworfen habe, anerkannte er jedoch auch noch ein knappes halbes Jahr nach dem Vorfall (vgl. Urk. 1/6 F/A 10 und 12). Vor diesem Hintergrund wirkt die in der zweiten Ein- vernahme durch den Beschuldigten erfolgte pauschale Bestreitung des Tather- ganges als wenig glaubhaft.

E. 6.1 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Er- krankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich eben- so wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung er- kennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]; je mit Hinweisen).

- 44 -

E. 6.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte der Beschuldigte, dazu bereit zu sein, sich ambulant psychothe- rapeutisch behandeln zu lassen, jedoch nur ohne dabei Medikamente einzuneh- men (Urk. 1/6 F/A 50 f.; Prot. I S. 25). Auch dem Gutachten ist die Aussage des Beschuldigten zu entnehmen, dass er freiwillig nie Medikamente nehmen werde (vgl. Urk. 1/10/23 S. 31). Im Berufungsverfahren lässt er die stationäre Massnahme anfechten und erklärt in diesem Sinne auch, sich im Rahmen eines solchen Settings weder medikamentös noch auf andere Weise behandeln zu las- sen. Gleichzeitig gibt er indes an, mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein und tut erstmals kund, unter Umständen – sollte er zum behandelnden Arzt Vertrauen fassen – dazu bereit zu sein, Medika- mente einzunehmen (Prot. II S. 18 f.).

E. 6.3 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte gar nicht krank- heits- oder behandlungseinsichtig sei. Er sehe sich als Opfer seiner Eltern, die seiner Meinung nach eigentlich an seiner Stelle in Haft sein müssten. Der Be- schuldigte sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Anteil an den ihm zur Last gelegten Delikten anzuerkennen. Somit sei er auch nicht bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen. Im Rahmen der verschiedenen polizeilichen Interven- tionen sei es immer wieder zu Drohungen und Gewalt gegen die Beamte gekom- men, so dass auch die Gefahr bestehe, dass er entsprechende Kontrollmass- nahmen nicht akzeptieren werde, und es somit auch nicht möglich wäre, ihn zum Beispiel im Rahmen des Gewaltschutzes regelmässig anzusprechen und damit auch zu führen. Der Beschuldigte benötige darüber hinaus aus fachärztlicher Sicht eine angemessen Behandlung seiner psychischen Störung. Diese müsste sowohl psychotherapeutisch, aber vermutlich mindestens zu Beginn auch psychopharmakologisch sein (Urk. 1/10/23 S. 53 f. und S. 57 f.). Der Gutachter erwägt, dass es durchaus auch möglich sein könne, zumindest zu probieren, ob mit einer regelmässigen, das heisst auch engmaschigen, deliktsori- entierten Einzeltherapie eine wiederholte Realitätsprüfung und Entwicklung einer Krankheitseinsicht möglich wäre, wobei man vermutlich zumindest vorübergehend nicht um eine Medikation herumkomme (Urk. 1/10/23 S. 53). Insgesamt räumt er

- 45 - einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund der fehlenden Mitwir- kungsbereitschaft des Beschuldigten, welche aus seiner mangelnden Krank- heitseinsicht resultiere, aber wenig Erfolgsaussichten ein. Er hält fest, dass zu er- warten sei, dass sich der Beschuldigte entsprechenden Auflagen entziehen wer- de, und eine ambulante Massnahme deshalb nicht durchführbar sei. Was auch für eine zumindest anfänglich stationäre Behandlung spreche, sei der Umstand, dass

– neben dem aktuell noch unbehandelten Zustand des Beschuldigten – die hohe Gefahr bestehe, dass es erneut zu nachbarschaftlichen Konflikten und damit poli- zeilichen Interventionen kommen werde, sowie dass der Beschuldigte einen tiefen Groll gegenüber seinen Eltern hege. Da der Beschuldigte jedoch jegliche Behand- lungsmassnahmen vehement ablehne, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine stationäre Einleitung einer ambulanten Massnahme, mit den zur Verfügung stehenden zwei Monaten stationärer Behandlung, zu kurz, weil eine entsprechen- de Motivation erst aufgebaut werden müsste. Aus gutachterlicher Sicht sei dies- bezüglich aber auch zu erwähnen, dass eine solche Ansprechbarkeit / Erreich- barkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei. Sollte sich der Beschuldigte bereit zei- gen, sich auf eine solche Behandlung einzulassen, und gegebenenfalls – falls das von den behandelnden Ärzten empfohlen werde – auch die entsprechenden Me- dikamente einzunehmen, so könnte eine ambulante Massnahme nach stationärer Einleitung von maximal zwei Monaten Dauer Erfolg versprechend umgesetzt wer- den. Es bräuchte diesfalls aber eine engmaschige Kontrolle und es wären gege- benenfalls weitere Massnahmen anzuordnen. Da sich der Beschuldigte zum jetzi- gen Zeitpunkt aber in keiner Weise zu einer solche Behandlung bereit erkläre, er sich selber auch als nicht behandlungsbedürftig ansehe, sei nicht zu erwarten, dass er sich auf so ein Setting einlassen werde (Urk. 1/10/23 S. 54 und S. 58). Aufgrund des Gesagten sei aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zur Senkung des Rückfallrisikos, mithin zur Verbesserung der Legalprognose, zu empfehlen. Auch diesbezüglich gelte es jedoch festzuhalten, dass die fehlende Bereitschaft des Beschuldigten sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, einen erschwerenden Faktor darstelle. Die Massnahme sei im Zweifelsfall aber auch ohne seine Zustimmung erfolgversprechend durchführbar,

- 46 - wobei es einer verlängerten Motivationsphase bedürfe, was die Behandlung her- auszögern werde (Urk. 1/10/23/ S. 54 und S. 57 f.).

E. 6.4 Gemäss Gutachten ist der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Anteil an den ihm zur Last gelegten Delikte zu erkennen, weshalb er auch nicht behandlungsbereit sei. Es ist damit von einer für psychische Erkrankungen typischen fehlenden Krankheitseinsicht auszugehen. Wie erwogen hat sich auch der Gutachter mit der ablehnenden Motivation des Beschuldigten für eine statio- näre Massnahme auseinandergesetzt und dafür gehalten, dennoch eine solche anzuordnen, da diese auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsverspre- chend sein könnte. Die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, steht deren Anordnung gemäss Lehre und Rechtspre- chung denn auch nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte er- klärt, zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bereit zu sein und mit seiner Berufung die Erteilung einer Weisung zur regelmässigen psychologi- schen Therapierung im Sinne von Art. 94 StGB beantragt. Seine fehlende Motiva- tion bezieht sich damit nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur be- grenzt ankommen. Eine zumindest minimale Motivierbarkeit für eine therapeuti- sche Behandlung ist erkennbar. Indes ist nebst dem Gutachten auch der aktuelle Kurzbericht über den bisherigen Behandlungsverlauf der Psychiatrischen Klinik O._____ vom 16. Februar 2023 in die Beurteilung miteinzubeziehen. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen stationären Massnahmen- vollzug bislang jeglicher Gespräche verweigert hat und sich deshalb wegen man- gelhafter Einschätzbarkeit sowie fehlender Behandlungsbereitschaft seit über zwei Wochen in einem Isolationszimmer befindet, ohne dass irgendeine Form von Behandlung möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 102; Prot. II S. 14 f.). Auch wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt, zeigt das Verhalten des Beschuldigten doch eine klare und ausdauernde Verweigerungshaltung gegenüber der stationä- ren Massnahme.

E. 6.5 Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme ist die Massnahmewilligkeit ohne Weiteres zu bejahen. Es ist zwar nach wie vor von einer mindestens stark einge-

- 47 - schränkten Krankheitseinsicht des Beschuldigten auszugehen, indes zeigt er im Rahmen einer ambulanten Massnahme eine gewisse Behandlungsbereitschaft. Gestützt auf das Gutachten ist eine ambulante Massnahme auch nicht als aus- sichtslos zu bezeichnen, tat der Beschuldigte doch anlässlich der Berufungsver- handlung kund, dass er zukünftig nebst einer psychotherapeutischen Behandlung unter Umständen auch Medikamente einnehmen würde. Nicht von vorneherein unglaubhaft wirkt diese Aussage insbesondere, weil er sich differenziert äusserte

– er würde allenfalls Medikamente einnehmen, sollte er dem Arzt vertrauen – und sich nicht generell dazu bereit erklärte.

E. 6.6 Zusammengefasst darf davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Chance für einen Behandlungserfolg sowohl bei der Anordnung einer stationären als auch bei einer ambulanten Massnahme besteht, wobei bei der stationären Va- riante aufgrund der konsequenten Weigerungshaltung des Beschuldigten sowie seines bisher gezeigten Verhaltensmusters nicht unbegründete Zweifel bestehen, dass er diese weiterhin konsequent torpediert.

7. Verhältnismässigkeit

E. 7 In das durch die Zeugenaussagen gezeichnete Bild passen schliesslich die Erkenntnisse der weiteren Beweismittel, namentlich des Polizeirapports sowie der Fotodokumentationen (vgl. Urk. 1/1 und Urk. 1/3 f.). Der durch den gegenständli- chen Vorfall ausgelöste Grosseinsatz der Polizei umfasste über 20 ausgerückte Polizeimitglieder, unter anderem auch die Pikett Sonderheit EGD und die Ver- handlergruppe (vgl. Urk. 1/1 S. 2), und dauerte mehrere Stunden (vgl. Urk. 1/9/9), was die Ernsthaftigkeit des Einsatzes unterstreicht und ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte tatsächlich – wie von den Zeugen übereinstimmend und glaubhaft vorgebracht – mit Waffengewalt drohte. Anders lässt sich ein solcher Einsatz kaum erklären. Der von den Zeugen beschriebene Ausnahmezustand, in welchem sich der Beschuldigte befand, spiegelt sich zudem in der von ihm in sei- ner Wohnung angerichteten Verwüstung sowie der Zerstörung des Zellenwagens, mit welchem der Beschuldigte im Anschluss an den Vorfall abgeführt wurde, wie- der und offenbart sein mindestens zu jenem Zeitpunkt erhebliches Gewaltpoten- zial (vgl. Urk. 1/3; Urk. 1/4 = Urk. 2/4). Auch wenn dies alleine, wie die Verteidi- gung zurecht vorbringt (Urk. 103 S. 4), keine Drohung mit Waffengewalt belegt, sind diese Gesamtumstände dennoch in die Sachverhaltserstellung miteinzube- ziehen.

E. 7.1 Sowohl eine stationäre als auch eine ambulante therapeutische Massnahme muss, wie erwähnt, verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. No-

- 48 - vember 2022 E. 3.3; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Massnahmen nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB sind im Unterschied zu Stra- fen zeitlich relativ unbestimmt. Sie werden unabhängig von Art und Dauer der verhängten Strafe angeordnet und dauern grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Mit anderen Wor- ten hängt ihre Dauer vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63b N 83 ff.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Jedoch ist das Verhält- nismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung, sondern auch hinsichtlich de- ren Dauer zu beachten. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlänge- rung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; BGE 135 IV 139 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.5.4; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass eine ambulante therapeutische Behandlung die persön- liche Freiheit des Beschuldigten im Vergleich zu einer stationären Massnahme – auch wenn befristet – in eher untergeordneter Weise tangiert. Eine stationäre Massnahme sollte entsprechend – auch wenn nach dem Geset- zeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die dadurch bewirkte Störung des Rechts- friedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Per-

- 49 - sönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Be- fürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen.).

E. 7.2 Der Beschuldigte ist klar behandlungsbedürftig, wobei die von ihm verübten und zu erwartenden Delikte (gemäss Gutachten) mit seiner psychischen Erkran- kung zusammenhängen und zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begegnen lässt. Jedoch ist aufgrund der wohl mehrjährigen Behand- lungsdauer in einer Einrichtung sowie angesichts der heute bereits vollständig er- standenen Strafe eine stationäre Massnahme auch als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten anzusehen. Angesichts der dargelegten Situation im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik O._____ und der damit einhergehenden klaren Weigerungshaltung des Beschul- digten bestehen zum heutigen Zeitpunkt zudem mindestens Zweifel daran, dass eine stationäre Therapie erfolgsversprechend vollzogen werden könnte.

E. 7.3 Auch wenn die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme im Gutachten als gering eingeschätzt werden, wird diese nicht von vorneherein als aussichtslos beschrieben. Namentlich hält der Gutachter fest, dass eine ambulan- te Massnahme nach einer stationären Einleitung erfolgsversprechend sein könne, sollte der Beschuldigte eine Bereitschaft zeigen, sich einer ambulanten Behand- lung, gegebenenfalls unter Einnahme von Medikamenten und unter Anordnung von weiteren begleitenden Massnahmen, zu unterziehen (Urk. 1/10/23 S. 58). An- lässlich der Berufungsverhandlung wirkte der Beschuldigte ruhig und gefasst. Er war in der Lage, dem Geschehen sowie insbesondere der Befragung zu folgen und gezielt Antwort zu geben. Er zeigte auch keine generelle Weigerungshaltung, sondern erklärte differenziert, sich im Rahmen einer stationären Massnahme we- der medikamentös noch auf andere Weise behandeln zu lassen, indes mit einer

- 50 - ambulanten Behandlung einverstanden zu sein und gegebenenfalls, sollte er Ver- trauen zum behandelnden Arzt fassen können, auch Medikamente einzunehmen (Prot. II S. 18 f.). Damit zeigte er die vom Gutachter geforderte Therapiebereit- schaft mindestens ansatzweise. Des Weiteren ist in die Beurteilung miteinzube- ziehen, dass sich alle Anlassdelikte innert weniger Wochen ereigneten und einer Episode der Verzweiflung des Beschuldigten zuzuschreiben sind. Der Beschuldig- te beschreibt selbst, damals – auch weil ihm das Geld ausgegangen sei – richtig verzweifelt gewesen zu sein. Er sei auch erst in dieser Zeit mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen (Prot. II S. 13 f.). Diese Umstände werden durch die Tatsache gestützt, dass der Beschuldigte zuvor, abgesehen von je einer gering- fügigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- sowie gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die zu beurtei- lende Delinquenz – ohne diese zu bagatellisieren – ist mithin vor dem Hintergrund seiner damaligen Ausnahmesituation im Zusammenspiel mit seinem dadurch be- dingten Betäubungsmittelkonsum zu sehen. Auch wird ihm nicht zur Last gelegt, körperliche Gewalt ausgeübt zu haben. Schliesslich ist in Erwägung zu ziehen, dass sich der Beschuldigte während über fünfzehn Monaten in Haft befand und zuvor noch nie eine Massnahme angeordnet wurde. Zusammengefasst lassen der Lebenslauf des Beschuldigten, die kurze Episode der Delinquenz und die "re- lative Geringfügigkeit" der begangenen Delikte, die lange Zeitdauer, welche er im Strafvollzug verbrachte, der gesetzte Eindruck, den er an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hatte sowie seine Bereitschaft, ambulante The- rapiesitzungen wahrzunehmen und gegebenenfalls Medikamente einzunehmen, eine ambulante Massnahme als geeignet erscheinen, ihn zu adressieren und da- mit der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, deren Dauer maximal zwei Monate beträgt (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB), ist nach dem dargelegten bisherigen Behandlungsverlauf in der Psychiatrischen Klinik O._____ als nicht zweckmässig zu erachten, weshalb keine solche anzuordnen ist.

E. 7.4 Weitergehende Massnahmen bzw. die Anordnung einer stationären Behand- lung erscheinen zum heutigen Zeitpunkt hingegen als nicht verhältnismässig und auch nicht erforderlich. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit ange-

- 51 - sichts der Einschätzung des Gutachters in Kombination mit den vorstehenden Überlegungen sowie der bereits verbüssten Haftstrafe von über 15 Monaten als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten in Form einer stationären Behandlung rechtfertigen würde. Ei- ne ambulante psychotherapeutische Therapie stellt einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten dar und erweist sich in Relation zur dro- henden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschafts- schutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunter- worfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Namentlich ist dem Beschuldig- ten angesichts der Tatsache, dass bislang noch nie versucht wurde, seine psychi- sche Störung mittels ambulanter Therapie zu behandeln, diese Chance zu ge- währen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb ge- genwärtig der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme der Vorzug zu geben.

E. 7.5 Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. Der vorzeitige Massnah- menvollzug ist folglich zu widerrufen und der Beschuldigte auf freien Fuss zu ent- lassen (vgl. Urk. 106 und Urk. 109). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich da- rauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme nachträglich – selbst wenn die Strafe bereits vollständig verbüsst wurde (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.5 und E. 4.1) – in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden kann, wenn zu er- warten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 63b Abs. 5 StGB).

8. Fazit Zusammenfassend ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Mit der Vorinstanz steht dabei die Behandlung der manischen Episode im Fokus, wobei es auch gilt, die damit korrespondierende Suchtabhängigkeit zu behandeln.

- 52 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie Kostenauflage (und der damit verbundene Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung) gemäss der Dispositivziffern 11 bis 13 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation im Hauptpunkt, nämlich dem Absehen von einer sta- tionären Massnahme, durch. Er unterliegt hingegen im Schuldpunkt (es bleibt beim Schuldspruch in Dossier 1) sowie hinsichtlich des Strafpunktes (Strafmass und Vollzug). Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der mit Kostennote vom 16. Februar 2023 geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV; Urk. 101). Nach Berücksichtigung der zusätzlich zur Honorarnote angefallenen Aufwendungen im Umfang von 5 Stunden (Berufungsverhandlung,

- 53 - Weg und Nachbesprechung) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von Fr. 6'100.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 8 Übertretungen

E. 8.1 Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist festzuhalten, dass in der Wohnung des Beschuldigten knapp 130 Gramm Mari- huana und zwei Joints sichergestellt wurden. Im Kontext des Eigenkonsums han- delt es sich dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz um eine nicht unerhebli- che Menge. Indes handelt es sich bei Marihuana – ohne es zu verharmlosen – um keine harte Droge. Des Weiteren konsumierte der Beschuldigte gemäss dem von

- 35 - der Vorinstanz erstellten Sachverhalt in einem Zeitraum von rund 5 Wochen (19. August 2021 bis 25. September 2021) und damit über eine verhältnismässig kurze Zeitspanne täglich Marihuana sowie Amphetamin und Kokain. Schliesslich gefährdete sich der Beschuldigte mit dem reinen Konsum lediglich selbst. In Be- rücksichtigung des objektiv leichten Verschuldens, seiner schwergradig vermin- derten Schuldfähigkeit und seinen dargelegten, angespannten finanziellen Ver- hältnissen erweist es sich angemessen, ihn für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

E. 8.2 In Bezug auf die Übertretung der Verkehrsregelverordnung wiegt das Ver- schulden sehr leicht. Die Dauer, in welcher der Beschuldigte sein Personenfahr- zeug ohne Kontrollschilder auf einer öffentlichen Strasse zurückliess, beträgt le- diglich eine Nacht, und das Abstellen des Fahrzeuges zeitigte keine negativen Konsequenzen. In Berücksichtigung aller Umstände ist die Busse für diese Über- tretung isoliert auf Fr. 150.– festzulegen.

E. 8.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von Fr. 300.– auf Fr. 400.– zu erhö- hen.

E. 9 Fazit

E. 9.1 Der Beschuldigte ist folglich in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskrite- rien mit einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist grund- sätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 9.2 Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), ebenso der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug (Art. 57 Abs. 3 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweisen). Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist auch eine An- rechnung an die Busse zulässig. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Unter- suchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach wel-

- 36 - chem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB bestimmt (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Folglich ist die vom Beschuldigten bis und mit dem 29. Januar 2023 erstandene Haft von 456 Tagen (vgl. Urk. 1/14/1 und Urk. 98A) sowie der vorzeitige Mass- nahmenvollzug bis und mit heute, insgesamt 475 Tage, auf die Strafe von 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 400.– Busse, mithin 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, anzurechnen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strafe bereits voll- ständig erstanden hat.

E. 9.3 Angesichts dessen, dass – wie zu zeigen sein wird – eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 103 S. 1 und S. 6) keine zu entschädigende Überhaft vor. Denn die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an angeordnete stationäre sowie ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3; BGE 145 IV 359 E. 2). Wegen der grundsätzlichen Ver- schiedenheit einer ambulanten Massnahme und dem Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung infrage. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein fester Um- rechnungsmassstab besteht nicht (BGE 145 IV 359 E. 2.8 mit Hinweisen). Auf ei- nen infolge Überhaft zustehenden Entschädigungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe plus das Gesamt- mass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurtei- len (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]).

- 37 - VI. Vollzug

1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3).

2. Die Strafe des Beschuldigten wurde im Rahmen der Strafzumessung auf

E. 11 ½ Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Sanktionshöhe erlaubt einen in vol- lem Umfang bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und auch in subjektiver Hinsicht wird beim Beschuldigten grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da die- ser in den letzten 5 Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie nachfolgend jedoch zu zeigen sein wird, ist eine Mass- nahme anzuordnen, da die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Der Sachverständige attestiert dem Beschuldigten eine psychische Störung in Form einer als schwer zu bezeichnen- den manischen Episode mit zumindest teilweisen psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2) und einen missbräuchlichen Konsum von Cannabis und Stimulan- tien (Urk. 1/10/23 S. 43 und S. 56) sowie bei fehlender Behandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte wie sie ihm im vorliegenden Strafver- fahren vorgeworfen werden (Urk. 1/10/23 S. 52 f. und S. 56 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen, da die Anordnung der Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Demnach ist eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Sodann ist die Busse (von Gesetzes wegen) zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

- 38 - VII. Massnahme

1. Vorbemerkungen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 28. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche mit Aus- nahme der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), 2 und 3 (Teileinstellung und Teilfreispruch betr. Übertretungen BetmG), 9 (Einzie- hung) und 10 (Zivilforderung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 ½ Monaten unbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 400.– Busse. Diese Strafen sind bis und mit heute durch 475 Tage Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug vollständig erstanden.
  5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 bis 13) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- - 54 - teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Psychiatrische Klinik O._____, durch den zuführenden Polizeibe- amten (übergeben) − die Privatklägerin (Kantonspolizei Zürich, Dr. iur. P._____, … [Adres- se]) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …).
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 55 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220549-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Brülisauer Urteil vom 17. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Manuel Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Juli 2022 (DG220021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2022 (Urk. 1/27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 56 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erfor- derlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV.

2. Mit Bezug auf die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche der Beschuldigte vor dem 28. Juli 2019 begangen hat, wird das Verfahren eingestellt.

3. Vom Vorwurf der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 28. Juli 2019 bis und mit

18. August 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 3 -

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon 271 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Diese wird auf drei Jahre befristet.

8. Es wird vorgemerkt, dass der Vollzug der stationären Massnahme der voll- ziehbaren Freiheitsstrafe voraus geht.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

26. April 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen: − Glas halb voll mit Marihuana, brutto 75 g, sichergestellt EFH A._____, EG, ab Rückteil des Sofas im Wohnzimmer (Asservat Nr. A015'416'123) − 1 Beutel mit Marihuana, brutto 22 g, sichergestellt EFH A._____, EG, aus Wohnzimmer (Asservat Nr. A015'416'076) − 2 Beutel mit Marihuana, brutto 25 g, sichergestellt EFH A._____, EG, aus Schrank in Küche (Asservat Nr. A015'416'087) − Reste von Marihuana, brutto 7 g, sichergestellt EFH A._____, EG, ab Küchenablage (Asservat Nr. A015'416'112) − 1 Joint mit Marihuana, sichergestellt EFH A._____, EG, aus Badezim- mer (Asservat Nr. A015'416'098) − 1 Joint mit Marihuana, sichergestellt EFH A._____, EG, ab Boden ne- ben Bett im Schlafzimmer (Asservat Nr. A015'416'101)

10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklä- gerin in der Höhe von Fr. 5'923.50 anerkannt hat.

- 4 -

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'305.– Auslagen (Gutachten Dr. B._____) Fr. 3'516.40 Auslagen (Gutachten IRM Zürich) Fr. 2'846.65 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 500.– Barausla- Fr. 13'397.25 gen und MwSt)

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten und die ausserkantonalen Kosten in der Höhe von Fr. 465.– (Staatsanwaltschaft Graubünden, Verfahrens-Nr. VV.2021.3239/MR).

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die ausserkantonalen Kosten werden in der Höhe von Fr. 465.– definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Ziff. 1, Spiegelstrich 1) frei zu sprechen;

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen;

3. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen festzusetzen;

- 5 -

4. Für die Überhaft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen;

5. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen. Stattdessen sei dem Beschuldigten die Weisung zur regelmässigen psychologischen Therapierung bei einem noch zu bestimmenden Therapeuten im Sinne von Art. 94 StGB zu er- teilen.

6. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 104 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei auch schuldig zu sprechen der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten unbedingt sowie einer Busse von Fr. 400.–. Die bisher erstandene Haft von 457 Tagen sei anzurechnen. Die nicht auf die Strafe anrechenbare Haft sei auf den Massnahmenvollzug anzurech- nen.

3. Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

4. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB.

5. Vollständige Kostenauflage unter vorläufiger Übernahme der Verteidi- gungskosten auf die Staatskasse. Der Antrag auf Genugtuung wegen Überhaft sei abzuweisen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Juli 2022 wurde der Be- schuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 2. bzw. 3. August 2022 schriftlich zugestellt (Urk. 51; Urk. 54; vgl. Prot. I S. 25). Gegen die- ses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. August 2022 fristgerecht Berufung an (Urk. 55). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. Sep- tember 2022 und der Privatklägerin am 4. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 62 = Urk. 67, Urk. 63). Der Beschuldigte reichte seine schriftliche Berufungserklärung unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Ein- gabe vom 17. Oktober 2022 ein (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

4. November 2022 auf Anschlussberufung und ihr Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde unter dem Datum vom

12. Dezember 2022 gutgeheissen (Urk. 74). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 72/3).

2. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2022 dem Justizvollzug des Kantons Zürich in Nachachtung des Gesuchs des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenvollzug den Auftrag erteilte, schnellstmöglich eine geeignete Massnahmeneinrichtung zur Durchführung der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu suchen, jedoch lange Zeit kein geeigneter Platz ge- funden werden konnte (vgl. Urk. 76), wurde die Sicherheitshaft mit Präsidialverfü- gung vom 29. November 2022 bis zum möglichen Massnahmenantritt, längstens bis zum 15. Februar 2023 verlängert. Am 25. November 2022 fand ein Erstge- spräch zwischen dem Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Beschuldigten zum Thema vorzeitiger Massnahmenvollzug statt (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung

- 7 - vom 12. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten, nachdem der Justizvollzug des Kantons Zürich einen geeigneten Therapieplatz für ihn gefunden hatte (vgl. Urk. 96), antragsgemäss der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 97). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Januar 2023 in der Psychiatrischen Klinik O._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

3. Am 12. Dezember 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

17. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 94). Trotz ursprünglicher Dispensation erklärte sich der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Kehrli auf Anfrage und unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO bereit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Anlässlich derselben stellten der Leitende Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung die eingangs wiedergegebenen An- träge (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Kon- nexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafe (Dispositivziffer 4 bis 6), die Anordnung einer sta- tionären Massnahme und der damit zusammenhängende Aufschub der Freiheits- strafe (Dispositivziffer 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispo- sitivziffer 11 und 12, Urk. 70 S. 2; Urk. 103 S. 1). Aufgrund des engen Zusam- menhangs mit Dispositivziffer 12 hat Dispositivziffer 13, gemäss welcher die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zwar auf die Gerichtskasse genommen, aber ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten statuiert wird, als mitange- fochten zu gelten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom

28. Juli 2022 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche

- 8 - mit Ausnahme der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), 2 und 3 (Teileinstellung und Teilfreispruch betr. Übertretungen BetmG), 9 (Einziehung) und 10 (Zivilforderung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht das Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition. III. Sachverhalt

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet im Schuldpunkt einzig der Vor- wurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1.

2. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, am 25. September 2021, um ca. 04.10 Uhr, an seinem Wohnort an der C._____-strasse ..., D._____ZH, nach dem Eintreffen der ersten Patrouillen der Kantonspolizei Zürich – die Anwohner hätten aufgrund von Auffälligkeiten vorgängig die Polizei informiert – ein Messer sowie einen Laptop aus dem Fester bzw. Balkon geworfen und den Polizeibeam- ten sinngemäss "ihr scheiss Bullen, ich mache euch kaputt!" zugerufen zu haben. Nachdem eine weitere Polizeipatrouille eingetroffen sei und versucht habe, den Beschuldigten anzusprechen, sei dieser ausgerastet, auf das Balkongeländer ge- stiegen und habe sinngemäss geschrien: "Ich springe vom Balkon hinunter"; "hal- tet die Fresse"; "ich schlage euch die Fresse ein"; "ich mache euch alle kaputt"; "ich gehe jetzt rein und hole Waffe und Munition". Er sei dann zurück ins Haus gegangen und habe einen Holzstock geholt, mit welchem er auf dem Balkon her- umgefuchtelt und drohende Bewegungen in Richtung der Polizisten gemacht ha- be. Später habe er die Wohnungstür geöffnet, seinen Hausschlüssel hinausge- worfen und sinngemäss zu den Polizisten gesagt: "Ihr werdet schon sehen, was passiert, wenn ihr hineinkommt". Danach habe er sich in seiner Wohnung ver- schanzt und nicht mehr auf Kontaktversuche reagiert. Als Folge davon sei er an- schliessend von einer aufgebotenen Sondereinheit der Kantonspolizei Zürich ver- haftet worden. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten, mithin seinem lauten und uneinsichtigen Gebaren, den expliziten verbalen Drohungen und des implizit drohenden Verhaltens insgesamt, wissentlich und willentlich beabsichtigt, die Po- lizeibeamten davon abzuhalten, die angezeigten Massnahmen, namentlich eine Personenkontrolle, durchzuführen (Urk. 1/27 S. 3).

- 9 -

3. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf im Berufungsverfahren weiterhin (Prot. II S. 20). Im Übrigen verweigerte er vor Schranken die Aussage zur Sache und verwies auf seine früheren Aussagen in der Untersuchung (vgl. Prot. II S. 20). Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren im Wesentlichen wie vor Vorinstanz, dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte ein Messer aus dem Fenster seiner Wohnung geworfen oder mit einem Holzstück drohende Be- wegungen in Richtung der Polizisten gemacht habe, wie bereits die Vorinstanz erkannt habe. Auch sei – dies entgegen der Vorinstanz – nicht erstellt, dass der Beschuldigte gesagt habe, Waffen und Munition zu behändigen oder die Polizis- ten "kaputt" zu machen. Der Beschuldigte selbst spreche davon, dass er den Po- lizisten gesagt habe, dass er die Waffe sei. Zudem würden die erst nach dem fraglichen Vorfall erhobenen Untersuchungsbefunde (insb. die Fotoaufzeichnun- gen der Innenräume des Hauses sowie diejenigen des Zellenwagens) nicht für die Erhärtung des Tatbestandsmerkmals der Drohung mit dem Einsatz von Waffen und Munition durch den Beschuldigten taugen (Urk. 50 S. 2 ff.; Urk. 103 S. 2 ff.; vgl. im Hinblick auf die rechtlichen Einwendungen Erw. IV.2.). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Dossier 1 und verweist auf die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 104 S. 2).

4. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussa- gen der befragten Personen abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/5 f. sowie Prot. I S. 13 ff.), der Zeugin E._____ (Urk. 1/7) und des Zeugen F._____ (Urk. 1/8). Darüber hinaus liegen als Beweismittel der Poli- zeirapport vom 25. September 2021 (Urk. 1/1), die dazugehörigen Fotodokumen- tationen (Urk. 1/3 f.), der Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizistin und Zeugin E._____ vom 13. November 2021 (Urk. 1/2) sowie die weiteren im Recht liegen- den Polizeirapporte zur Nacht vom 25. September 2021 betreffend die Psyche des Beschuldigten und der fürsorgerischen Unterbringung vor (vgl. Urk. 1/9/9-11). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 67 S. 9 ff.). Ebenso hat sie die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu-

- 10 - treffend dargestellt (Urk. 67 S. 6 f.). Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen heben die wesentlichen Punkte hervor bzw. sind ergänzender und präzisierender Natur.

5. Die Vorinstanz würdigte die Glaubwürdigkeit der Befragten korrekt. Auf ihre Ausführungen kann daher verwiesen werden (Urk. 67 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2 [zur Publ. vor- gesehen]; je mit Hinweisen).

6. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zu erkennen, dass dieser den Sachverhalt mehrheitlich pauschal bestreitet bzw. die Aussage dazu verweigert (vgl. Urk. 1/6 S. 2 und Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 20 f.). Ausdrücklich bestritten hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur, mit einem Holzstock drohend herumgefuchtelt zu haben (Prot. I S. 15). Kon- krete Aussagen zum Tathergang machte der Beschuldigte im Übrigen kaum. Ein- zig in der Hafteinvernahme vom 2. November 2021 erklärte er, "splitterfasernackt" auf seinem Balkon gestanden zu sein und den fünf Polizisten entgegengebrüllt zu haben, was er von diesen halte. Er habe den Polizisten gesagt, dass er selbst die Waffe sei, sofern diese ihm zu nahekommen und ihn bedrohen würden. Keiner der fünf Personen – gemeint die Polizisten – sei fähig gewesen, dies korrekt zu rapportieren (Urk. 1/5 S. F/A 21 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. April 2022 anerkannte er zudem, seinen Laptop vom Balkon und später auch seinen Hausschlüssel aus der Tür geworfen zu haben (Urk. 1/6 F/A 10 und 12).

- 11 - Der Beschuldigte hat nur sehr spärlich Aussagen zum Vorfall getätigt, weshalb ei- ne Aussagewürdigung mit der Vorinstanz nur beschränkt möglich ist. Dennoch gilt es zu konstatieren, dass er mit seinen Erstaussagen, welche rund fünf Wochen nach dem zu erstellenden Sachverhalt erfolgten (vgl. Urk. 1/5), einen Vorfall, bei welchem er sich auf dem Balkon befand, mehrere Polizisten anschrie und diesen gegenüber sagte, dass er eine Waffe sei, wenn sie ihm zu nahekommen würden, anerkannte. Erst im Laufe des Verfahrens erfolgte dann die pauschale Bestrei- tung des Anklagesachverhalts mit der Begründung, dass alles erfunden und erlo- gen sei. Eine eigene Sachdarstellung tat der Beschuldigte dabei nicht kund. Dass er den Laptop vom Balkon und den Haustürschlüssel aus der Wohnung geworfen habe, anerkannte er jedoch auch noch ein knappes halbes Jahr nach dem Vorfall (vgl. Urk. 1/6 F/A 10 und 12). Vor diesem Hintergrund wirkt die in der zweiten Ein- vernahme durch den Beschuldigten erfolgte pauschale Bestreitung des Tather- ganges als wenig glaubhaft. 6.1. Hingegen hat die Kantonspolizistin und Zeugin E._____, welche als Teil der zweiten Patrouille in der Nacht vom 25. September 2021 am Wohnort des Be- schuldigten eintraf, das Kerngeschehen nachvollziehbar, lebensnah und ohne re- levante Widersprüche geschildert. Sowohl in dem von ihr verfassten Wahrneh- mungsbericht vom 13. November 2021 (Urk. 1/2) als auch anlässlich ihrer staats- anwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 25. April 2022 (Urk. 1/7), welche über ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand, bestätigte sie im Wesentlichen den Anklagesachverhalt. Namentlich erklärte sie gleichbleibend, dass der Be- schuldigte beim Eintreffen ihrer Patrouille mit freiem Oberkörper auf dem Balkon gestanden habe und zu ihnen sinngemäss gesagt habe "ich mache euch kaputt". Nachdem eine weitere Polizeipatrouille eingetroffen sei, sei der Beschuldigte aufs Balkongeländer gestanden und habe erneut gesagt, dass er alle kaputt machen werde bzw. habe gefragt, ob er eine Waffe holen solle. Später habe er einen Lap- top von drinnen geholt und vom Balkon heruntergeworfen. Auch habe er mit ei- nem Holzstück herumgefuchtelt und drohende Bewegungen ihnen gegenüber gemacht bzw. damit in ihre Richtung herumgestikuliert (vgl. Urk. 1/2 S. 2 und Urk. 1/7 S. 3 ff.). Auf Nachfrage erklärte sie ferner, dass der Beschuldigte schon auch gesagt habe, dass er eine Waffe sei und herunterkommen sowie Polizisten

- 12 - verprügeln werde. Also schon so, dass er selber mit den Fäusten Gewalt anwen- den würde. Mit kurzen Pausen habe er dann aber auch noch das Wort "Waffen" in den Mund genommen. Sie habe dies nicht so verstanden, dass er selbst die Waf- fe sei, sondern dass er sich Hilfsmittel holen werde (Urk. 1/7 F/A 23). Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass der Beschuldigte kein Messer aus dem Fenster ge- worfen habe, als sie dort gewesen sei. Ihre Kollegen hätten aber beim Anfordern von Verstärkung von diesem Messer gesprochen. Auch habe sie nicht persönlich gesehen, dass der Beschuldigte den Hausschlüssel aus dem Haus geworfen ha- be, sie habe nur das Klirren und den Funkspruch gehört (Urk. 1/7 F/A 20 und 38 f.). Dass sie sich bei der Staatsanwaltschaft nicht an den genauen Wortlaut aller Aussagen des Beschuldigten und deren Reihenfolge erinnern konnte (vgl. Urk. 1/7 F/A 14, 16 und 22), ist angesichts der verstrichenen Zeitdauer und der Vielzahl der vom Beschuldigten über mehrere Stunden ausgesprochenen Dro- hungen nachvollziehbar und ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass es sich um in sich stimmige Aussagen handelt. Ihre Schilderung des Sachverhalts weisen im Übrigen diverse Details und einen eindeutigen Realitätsbezug auf. Sie beschreibt beispielsweise, dass man anhand der Emotionen per Funk gehört habe, dass die sich bereits beim Wohnort des Be- schuldigten befindenden Polizeibeamten dringend Verstärkung benötigten (Urk. 1/7 F/A 13). Ebenfalls für tatsächlich Erlebtes sprechen ihre Aussagen, dass beim gesamten Einsatz eine angespannte Stimmung geherrscht habe, da nie- mand genau gewusst habe, zu welcher Gewaltausübung der Beschuldigte fähig sei (Urk. 1/2 S. 2) und sie bei der von ihr eingenommenen Position während des Einsatzes zuerst geprüft habe, ob diese einen ballistischen Schutz biete, da sie mit allem hätten rechnen müssen (Urk. 1/7 F/A 29). Ihre Aussagen sind ferner dif- ferenziert, weisen keine unnötigen Übertreibungen auf und beinhalten auch Um- stände, die für den Beschuldigten entlastend wirken. Beispielsweise gab sie an, dass der Beschuldigte teilweise so gewirkt habe, als ob er die Polizisten und sei- ne Umgebung gar nicht wahrnehmen würde, er den Laptop und das Holzstück nicht nach jemandem geworfen und sie sich persönlich nicht bedroht gefühlt habe (vgl. Urk. 1/2 S. 2; Urk. 1/7 F/A 17, 19 und 30).

- 13 - Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die Depositionen der Kantonspolizistin und Zeugin E._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. 6.2. Gleich verhält es sich mit den Aussagen des Kantonspolizisten und Zeugen F._____, der als Teil der dritten Polizeipatrouille beim Wohnort des Beschuldigten eintraf. Auch er schilderte den Vorfall anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2022 im Sinne der Anklageschrift glaubhaft und ohne erkennbare Übertreibungen (vgl. Urk. 1/8). Er hielt in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugin E._____ namentlich fest, dass der Beschuldigte zu ihnen mehrfach sinngemäss "Heb d'Schnurre" oder "ich mache euch kaputt" und zudem auch zwei bis drei Mal gesagt habe "[…], ich gang jetzt ine und ich hol Waffe und Munition" (Urk. 1/8 F/A 12 und 15). Auf Nachfrage erklärte er ausdrücklich, dass der Beschuldigte von Waffen und Munition gesprochen und nicht nur sich selbst als Waffe bezeichnet habe (Urk. 1/8 F/A 16). Er nannte im Wesentlichen die glei- chen den Beschuldigten entlastenden Umstände wie die Zeugin E._____, bei- spielsweise dass dieser teilweise geistig abwesend gewirkt und er sich persönlich zu keinem Zeitpunkt bedroht gefühlt habe (vgl. Urk. 1/8 F/A 10, 12, 18 und 26). Auch erklärte er, selber nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte ein Mes- ser aus dem Fenster bzw. den Hausschlüssel aus der Tür geworfen habe, son- dern diese Umstände nur mittelbar mitbekommen habe (vgl. Urk. 1/8 F/A 10, 13 und 19 f.). Weil er in seiner Funktion als Gruppenchef im Verkehrsstützpunkt mit der Organisation beschäftigt gewesen sei, habe er auch nicht gesehen, ob der Beschuldigte mit einem Holzstück auf dem Balkon drohende Bewegungen ge- genüber den Polizisten gemacht habe (Urk. 1/8 F/A 17). Mit seiner Darstellung der Abläufe, u.a. dass aufgrund der Sache mit dem Messer bzw. der Aussagen des Beschuldigten betreffend Waffen und Munition entschieden worden sei, die Polizeikräfte anders aufzustellen und die Spezialisten sowie die Verhandlungs- gruppe aufzubieten, was nicht passiert wäre, wenn sich der Beschuldigte nur selbst als Waffe bezeichnet hätte (vgl. Urk. 1/8 F/A 12 und 16), offenbart er ein- drücklich Einsicht in die von ihm gemachten Überlegungen, was die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen weiter unterstreicht. In diesem Kontext anerkannte er auch eine vom Beschuldigten ausgehende Bedrohung, wies allerdings zugleich daraufhin, dass die Polizei die Situation im Griff gehabt habe (Urk. 1/8 F/A 26).

- 14 - Insgesamt erweisen sich auch die Ausführungen des Zeugen F._____ als glaub- haft, weshalb darauf abzustellen ist.

7. In das durch die Zeugenaussagen gezeichnete Bild passen schliesslich die Erkenntnisse der weiteren Beweismittel, namentlich des Polizeirapports sowie der Fotodokumentationen (vgl. Urk. 1/1 und Urk. 1/3 f.). Der durch den gegenständli- chen Vorfall ausgelöste Grosseinsatz der Polizei umfasste über 20 ausgerückte Polizeimitglieder, unter anderem auch die Pikett Sonderheit EGD und die Ver- handlergruppe (vgl. Urk. 1/1 S. 2), und dauerte mehrere Stunden (vgl. Urk. 1/9/9), was die Ernsthaftigkeit des Einsatzes unterstreicht und ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte tatsächlich – wie von den Zeugen übereinstimmend und glaubhaft vorgebracht – mit Waffengewalt drohte. Anders lässt sich ein solcher Einsatz kaum erklären. Der von den Zeugen beschriebene Ausnahmezustand, in welchem sich der Beschuldigte befand, spiegelt sich zudem in der von ihm in sei- ner Wohnung angerichteten Verwüstung sowie der Zerstörung des Zellenwagens, mit welchem der Beschuldigte im Anschluss an den Vorfall abgeführt wurde, wie- der und offenbart sein mindestens zu jenem Zeitpunkt erhebliches Gewaltpoten- zial (vgl. Urk. 1/3; Urk. 1/4 = Urk. 2/4). Auch wenn dies alleine, wie die Verteidi- gung zurecht vorbringt (Urk. 103 S. 4), keine Drohung mit Waffengewalt belegt, sind diese Gesamtumstände dennoch in die Sachverhaltserstellung miteinzube- ziehen.

8. Schlussfolgernd steht demnach ausser Frage, dass es in der Nacht vom

25. September 2021 zu einem Vorfall kam, bei welchem sich der Beschuldigte auf seinem Balkon befand, mehrere Polizeibeamte anschrie, ihnen gegenüber Dro- hungen aussprach – er selbst anerkennt, sich gegenüber den Polizeibeamten als Waffe bezeichnet zu haben – und sich anschliessend in seiner Wohnung ver- schanzte, bevor er von der Sondereinheit der Kantonspolizei verhaftet werden konnte. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren zu resümieren, dass für die Sachver- haltserstellung auf die glaubhaften, übereinstimmenden und sich in das weitere Beweisergebnis nahtlos einfügenden Aussagen der beiden Zeugen abzustellen ist. Der Anklagesachverhalt mit den Teilgehalten, dass der Beschuldigte seinen Laptop vom Balkon warf – auch wenn zu seinen Gunsten gestützt auf die Zeu-

- 15 - genaussage von E._____ anzunehmen ist, dass er dies ungezielt tat (Art. 10 Abs. 3 StPO) – und Drohungen gegenüber den Polizeibeamten aussprach sowie dass er mit einem Holzstück drohende Bewegungen gegenüber diesen machte, ist da- mit erstellt. Zudem bestehen vor dem Hintergrund des Grosseinsatzes der Polizei unter Beizug einer Spezialeinheit sowie des aktenkundigen Ausnahmezustandes des Beschuldigten auch keine unüberwindlichen Zweifel daran (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass er den anwesenden Polizeibeamten ferner – wie von diesen ein- drücklich beschrieben – mit Waffengewalt drohte. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 103 S. 3) kontrastieren die Aussagen der Zeugen in diesem Punkt auch nicht. Die Zeugin E._____ erklärte, wie dargelegt, dass der Beschuldigte – nebst dessen, dass er sich als selbst als Waffe bezeichnet habe – auch gesagt habe, eine Waffe im Sinne eines Hilfsmittels zu behändigen. Dass sie dabei keine Munition erwähnte, begründet keinen Widerspruch. Im Kontext der Drohung mit Waffengewalt sind sodann die Schilderungen des Zeugen F._____ anschaulich, welcher nachvollziehbar darlegt, wie er ein Grossaufgebot von Polizisten nach den Waffendrohungen des Beschuldigten neu aufstellen liess und die Spezialisten sowie die Verhandlergruppe aufbot (vgl. Urk. 1/8 F/A 12 und 16), oder die Aussa- ge der Zeugin E._____, wonach sie sich während des Vorfalles eine Position ge- sucht habe, welche ihr einen ballistischen Schutz bot (Urk. 1/7 F/A 29). Dass sich beide Polizeibeamten hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten betreffend Waf- fen verhört haben könnten, erscheint dabei lebensfern. Schliesslich lässt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 4; Urk. 103 S. 4) – aus dem Umstand, dass man im Rahmen der auf den Vorfall folgenden Hausdurchsu- chung keine Waffen oder waffenähnliche Gegenstände in der Wohnung des Be- schuldigten feststellen konnte (vgl. Urk. 1/1 S. 3), nicht schliessen, dass er keine solche Drohungen ausgesprochen hat. Indes ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung festzustellen, dass der dem Be- schuldigten gemachte Vorwurf, er habe ein Messer aus dem Fenster geworfen, nur auf mittelbaren Zeugenaussagen (Aussagen vom Hörensagen) gründet. Die Zeugen konnten diesbezüglich nur bekunden, was ihnen Drittpersonen über de- ren Wahrnehmungen berichteten, und nicht, ob das Gehörte auch wahr ist. Es handelt sich mithin um das Zeugnis über fremde Tatsachenwahrnehmungen. Mit-

- 16 - telbare Zeugenaussagen sind als Beweismittel zwar zulässig, allerdings ist dem Grundsatz des sachverhaltsnächsten oder bestmöglichen Beweismittels folgend vorrangig auf das Zeugnis der Person abzustellen, welche die relevanten Tatsa- chen selbst wahrgenommen hat. Als alleiniger Beweis darf auf ein mittelbares Zeugnis nur zurückgegriffen werden, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Ver- fügung steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_949/2015 E. 4.2 f.; 6B_905/2010 vom

16. Juni 2011 E. 2.3.2). Vorliegend wurden die Drittpersonen, welche eine unmit- telbare Zeugenaussage hätten machen können, nicht einvernommen, wobei nicht ersichtlich ist, dass ein Auffinden und Einvernehmen dieser Personen anfänglich nicht möglich gewesen wäre. Hinzukommt, dass auch im Polizeirapport lediglich festgehalten ist, dass durch eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich kurz nach ih- rem Eintreffen eine Person gesichtet worden sei, welche ein Messer aus dem Fenster geworfen habe (Urk. 1/1 S. 1). Der Verfasser des Polizeirapports war je- doch nicht Teil dieser ersten Patrouille (vgl. Urk. 1/1). Nach dem Gesagten und da das angeblich vom Beschuldigten aus dem Fenster geworfene Messer nie aufge- funden wurde bzw. ein Auffinden nicht aktenkundig ist, erweist sich derjenige Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte ein Messer aus dem Fenster geworfen habe, als nicht rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist vom Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz erkannte in ihrem Entscheid in Würdigung des Sachverhalts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urk. 67 S. 18 ff. und S. 56). Die Anklagebehörde stimmt dieser recht- lichen Würdigung zu (vgl. Urk. 104 S. 2 f.).

2. Die Verteidigung moniert in rechtlicher Hinsicht, dass bei den in der Anklage beschriebenen Handlungsweisen des Beschuldigten keine Rede von impliziten Drohungen sein könne und auch die Äusserungen des Beschuldigten weitestge- hend ungeeignet gewesen seien, den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu erfüllen. Die Zeugen hätten sich zudem gemäss deren

- 17 - eigenen Aussagen zu keinem Moment vom Beschuldigten bedroht gefühlt, womit es auch diesbezüglich an einem zentralen objektiven Tatbestandsmerkmal fehle. Im Übrigen sei auch das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, da aufgrund des damaligen, agitierten psychischen Zustandes des Beschuldigten nicht an- satzweise davon ausgegangen werden könne, dass dieser seine Handlungen mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung ausgeführt habe. Entgegen der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass im damaligen Zeitpunkt die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten gegeben gewesen sei. In seiner damaligen Verfassung sei dem Beschuldigten nicht klar gewesen, was die Polizei von ihm überhaupt gewollt habe, weshalb er die Polizeiaktion auch nicht als eigentliche Amtshandlung habe einordnen können (Urk. 50 S. 3 f.; Urk. 103 S. 4 f.).

3. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 3.1. Eine sog. "Amtshandlung" ist jede Betätigung im Rahmen der öffentlich- rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfül- lung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Be- gleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Vorausset- zung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (BSK StGB-HEIMGARTNER,

4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 285 N 9; BGE 90 IV 137). Eine Amtshandlung hin- dert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unter- bleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder er- schwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Recht- sprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nö- tigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu ma-

- 18 - chen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 148 IV 145]). Folglich nicht verlangt wird, dass die Beamten auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt werden (so auch BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 10). Dem Beschuldigten wird gemäss erstelltem Sachverhalt vorgeworfen, Polizeibe- amte verbal bedroht, in deren Richtung drohende Bewegungen mit einem Holz- stück gemacht sowie ungezielt einen Laptop vom Balkon heruntergeworfen zu haben. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschuldigte durch Drohung Polizeibe- amte an einer Amtshandlung gehindert hat, steht mit der Vorinstanz die verbale Drohung des Beschuldigten, die Polizeibeamten "kaputt zu machen" verbunden mit seiner Äusserung, Waffen und Munition zu holen, im Vordergrund. Ob die wei- teren dem Beschuldigten vorgehaltenen Handlungsweisen und Drohungen – wie zu zeigen sein ist – für sich alleine den Tatbestand erfüllen würden, kann dabei offen gelassen werden. Sie sind aber im Rahmen der Gesamtumstände in die Würdigung miteinzubeziehen. Die Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, sich durch den Beschuldig- ten persönlich nicht bedroht gefühlt zu haben, was indes – wie erwogen – nicht entscheidend ist. Anhand ihrer Zeugenaussagen und der gesamten Umstände, gemeint ist der Grosseinsatz der Polizei unter Hinzuziehen von Spezialisten und des offenkundigen Ausnahmezustandes des Beschuldigten, ist zu erkennen, dass die Situation von den Polizeibeamten sehr ernst genommen wurde. Die Äusse- rungen des Beschuldigten sind jedenfalls unter den beschriebenen Umständen und namentlich seinem zum damaligen Zeitpunkt unberechenbaren Verhalten ob- jektiv so zu verstehen, dass mit der Anwendung von Waffengewalt gedroht wurde. Die Vorinstanz gelangt schlussfolgernd zu Recht zum Schluss, dass die vom Be- schuldigten ausgesprochene Drohung, die Polizisten "kaputt zu machen" in Kom- bination mit der Aussage, er werde Waffen und Munition holen, eine Gewaltan- drohung darstellt, welche auch nach einem objektiven Massstab geeignet ist, eine besonnene Person in der Lage der betroffenen gefügig zu machen. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass exponierte Amtsträger wie Po-

- 19 - lizeibeamte besonders geschult sind im Umfang mit renitenten Personen und bei ihnen die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung höher sind. Vor- liegend ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ein gewichtiger Nach- teil, der eine Willensbeeinflussung von Beamten als verständlich erscheinen lässt, zu bejahen. Hinsichtlich der Hinderung der Amtshandlung ist schliesslich anzumerken, dass die als Funktionäre der Kantonspolizei am Tatort anwesenden Zeugen überstim- mend erklärten, dass sie aufgrund der Lärmklagen der Nachbarn – insgesamt wa- ren es alleine an jenem Abend acht Anrufe (vgl. Urk. 1/2 S. 1) – zum Wohnort des Beschuldigten ausgerückt seien und in diesem Zusammenhang eine Personen- kontrolle hätte durchgeführt werden sollen, es aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten jedoch gar nie dazu gekommen sei (vgl. Urk. 1/7 F/A 11 und 6 ff.; Urk. 1/8 F/A 21 ff.). Damit liegt ohne Weiteres eine Amtshandlung vor und die Po- lizeibeamten konnten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie der von ihm geäusserten Drohungen nicht in dessen Wohnung vordringen und ihn kontrol- lieren, womit auch eine Hinderung der Amtshandlung vorliegt. 3.2. Beim subjektiven Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB ist zumindest even- tualvorsätzliches Handeln verlangt. Dazu muss der Täter um das mögliche Vorlie- gen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 15). Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Beamten an der Amtshandlung zu hindern. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbringt, nicht gewusst haben will, was die Polizei von ihm gewollt habe, ist nicht nachvollziehbar. Beim Eintreffen der Polizei am eigenen Wohnort ist mit einer Personenkontrolle zu rechnen. Vor- liegend versuchten zudem mehrere Polizeibeamte über Stunden mit dem Be- schuldigten in Kontakt zu treten. Vor diesem Hintergrund ist schwerlich nachvoll- ziehbar, dass er nicht gewusst haben will, was die Polizei von ihm gewollt habe. Auch dem forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, Fachzentrum Forensik G._____, vom 24. Januar 2022 (in der Folge kurz: Gutachten Dr. med. B._____) ist in diesem Sinne zu entnehmen, dass

- 20 - der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Interventionen erkennen konnte, dass die Polizei anwesend war und von ihm eine Beendigung seines Tuns ver- langte (Urk. 1/10/23 S. 45). Eine Amtshandlung war vom Beschuldigten damit klar zu erkennen und er nahm mit seinem Verhalten mindestens in Kauf, eine solche zu verhindern bzw. mindestens zu behindern.

4. Mit der Vorinstanz sind auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____, welches von keiner Parteien in Zweifel gezogen wird und worauf abzustellen ist (vgl. Erw. VII.3.), war der Be- schuldigte zu den Tatzeitpunkten zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten bzw. zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen. Die beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten festgestellte schwergradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 1/10/23 S. 45 f. und S. 56) ist indes im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen (vgl. nachstehend Erw. V.5.1.2).

5. Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Dieser Schuldspruch tritt zu den von der Vorinstanz ausgesprochenen, mit heuti- gem Beschluss rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. c und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Übertretung der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV hinzu.

- 21 - V. Strafzumessung

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– (Prot. II S. 8; Urk. 104 S. 1). 1.2. Der Beschuldigte beantragt – unter der Prämisse eines Freispruchs vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie die Festsetzung der Busse auf Fr. 300.– (Urk. 70 S. 2; Prot. II S. 7 f.; Urk. 103 S. 1).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen aus- gesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2).

- 22 - 2.2.1. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminali- tät die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgese- hen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Das Gericht bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass aufgrund des Verschuldens fest, an- sonsten die bei der Wahl der Sanktionsart entscheidenden Kriterien unbeachtet blieben (BGE 147 IV 241 E. 3.2). 2.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönli- che Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 2.2.3. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung äussert sich die Vorinstanz be- reits vorab und in allgemeiner Weise zur Strafart, wobei sie deren Wahl nicht hy-

- 23 - pothetisch für die einzelnen Delikte begründet (Urk. 67 S. 35). Im Rahmen der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe muss die adäquate Strafart jedoch für jedes einzelne Delikt bestimmt werden. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Gesamtstrafenbildung angesichts gleichartiger oder unterschiedlicher Strafarten überhaupt in Frage kommt. Dies ist im Folgenden nachzuholen.

3. Strafrahmen 3.1. Das Gesetz sieht für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln sowie Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vor. Damit weisen alle Vergehen abstrakt die gleich hohe Strafandrohung auf. Da die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte jedoch vorliegend am schwersten wiegt, namentlich den schwerwiegendsten Eingriff in das ge- schützte Rechtsgut bewirkte, ist für die Strafzumessung von diesem Delikt auszu- gehen und dafür die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. 3.2. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung ist von Gesetzes wegen zusätzlich ei- ne Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 26 BetmG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund, die Deliktsmehrheit bzw. mehrfache Tatbegehung stellen hingegen Strafschärfungsgründe dar (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Umstände führen jedoch in concreto mangels ausserge- wöhnlicher Umstände nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens, sondern sind bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Dabei ist der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzu- messung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist je-

- 24 - doch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %. Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestell- ten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6; BGE 134 IV 132 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4. Reformatio in peius 4.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO jedoch ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eige- nen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 4.2. Vorliegend verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 67 S. 56). Da nur der Beschuldigte Berufung einlegte, ist die Berufungsinstanz an dieses Höchstmass der Strafe gebunden.

5. Tatkomponente Vergehen 5.1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 25.09.2021) 5.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass durch das Verhalten des Beschuldigten ein mehrstündiger Polizeieinsatz notwendig wurde. Er legte über mehrere Stunden ein renitentes sowie immer wieder aggressives Verhalten an den Tag und bedrohte die Polizeibeamten wiederholt. Insbesondere ins Gewicht fällt seine Drohung, Waffen und Munition zu holen, was die Situation für alle Anwesenden bedrohlich erschienen liess, den Zugriff weiter verzögerte

- 25 - und das Aufgebot der Sondereinheit sowie Verhandlergruppe notwendig machte. Weitergehende Folgen zeitigte der Vorfall indes nicht und es kam zu keinerlei Gewaltanwendung, wobei der Beschuldigte letztlich nicht von sich aus mit der Po- lizei kooperierte, sondern durch die Sondereinheit verhaftet wurde. Weitergehen- de Folgen würden vom Tatbestand auch nicht erfasst werden, weshalb sich die- ser Umstand nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Ange- sichts des vorhandenen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die objektive Schwere dieser Tathandlungen insgesamt als mittelschwer einzustu- fen. 5.1.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist der erhebliche emotionale Ausnahmezustand des Beschuldigten, wie er auch von den Zeugen beschrieben wurde und welcher auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzu- führen ist, sowie die damit zusammenhängende Verminderung seiner Schuldfä- higkeit zu berücksichtigen, worauf nachstehend zurückzukommen ist. Der Aus- nahmezustand zeigt sich auch daran, dass ein Transport des Beschuldigten auf- grund seiner massiven Gegenwehr trotz Hand- und Fussfesseln nur im Zellenbus möglich war (vgl. Urk. 1/1 S. 2 und Urk. 2/1 S. 2) und er nach seiner Verhaftung wegen psychischer Störung und Fremdgefährdung per fürsorgerischer Unterbrin- gung in die Integrierte Psychiatrie H._____ eingewiesen wurde (vgl. Urk. 1/1, Urk. 1/10/12 und Urk. 1/15/3). In seinem Gutachten legt Dr. med. B._____ schlüssig, nachvollziehbar und sorg- fältig begründet dar, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer als schwer zu bezeichnenden mani- schen Episode gelitten habe, im Rahmen welcher er teilweise Grössenphanta- sien, vorwiegend aber ein dysphor gereiztes und aggressives Verhalten mit hoher Impulsivität gezeigt habe. Er habe sich schnell angegriffen gefühlt und sich grundsätzlich auch im Recht gesehen, so zu handeln, wie er es getan habe. Die manische Episode sei aber nicht derart schwer gewesen, als dass er ein ausge- prägtes psychotisches Erleben an den Tag gelegt hätte. Es sei aus gutachterli- cher Sicht von einer gegebenen Einsichtsfähigkeit beim Beschuldigten, jedoch aufgrund der manischen Episode von einer schwergradig verminderten Steue-

- 26 - rungsfähigkeit (d.h. der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) auszugehen. Es habe recht viel Interventionsbedarf benötigt, um ihn von seinen Handlungen abzubringen. Der Beschuldigte habe seinem Tun bzw. seinen Impulshandlungen nur noch sehr wenig entgegensetzen können. Zusammenfassend sei somit die Schuldfähigkeit aus medizinischer Sicht krankheitsbedingt schwergradig vermin- dert gewesen (Urk. 1/10/23 S. 45 f. und S. 56). Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stringent begründet, so dass keine An- haltspunkte oder Umstände ersichtlich sind, aufgrund welcher nicht auf die Fest- stellungen des Sachverständigen abgestellt werden könnte (vgl. nachstehend auch Erw. VII.). Hinsichtlich eines möglichen Einflusses von Substanzmitteln ist festzuhalten, dass gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten zwar der Konsum bzw. die Einnahme von Kokain, Cannabis, Amphetamin, Diazepam und Haloperidol beim Beschuldigten nachgewiesen wurde, die Substanzen im Zeitraum des Ereignisses vom 25. September 2021 jedoch keine (nachweisbare) Wirkung auf ihn zeigten (vgl. Urk. 1/12/7). Folglich bleibt es bei der Verminderung der Schuldfähigkeit auf- grund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist die verminderte Schuldfähigkeit stark verschuldensmindernd im Rahmen von 2/3 bis 3/4 zu berücksichtigen. Damit reduziert sich das Tatver- schulden von mittelschwer auf leicht. 5.1.3. Im Hinblick auf die auszusprechende Strafart ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine – im Hinblick auf den Strassenverkehr und die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes einschlägige – Vorstrafe aufweist. Er wur- de mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. August 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (vgl. Urk. 68; Urk. 1/16/4). Diese bereits unbedingt ausgesprochene Geldstrafe schien ihn of- fenkundig nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren. Stärker ins Gewicht fällt indes, dass der Beschuldigte im Zeitraum von August 2021 bis Oktober 2021 ein konstant renitentes Verhalten gegenüber Behörden und Beamte an den Tag

- 27 - legte und sich weder von Festnahmen noch anderen behördlichen Interventionen beeindruckt zeigte. Im Verlauf zeigte sich eine Progredienz seines Handelns und auch nach den jeweiligen behördlichen Interventionen hat sich der Beschuldigte nicht kritisch mit seinem eigenen Verhalten auseinandergesetzt. Nachdem ihm beispielsweise am 17. September 2021 von der Polizei der Führerausweis abge- nommen und er anlässlich des Vorfalls vom 25. September 2021 verhaftet wurde, mithin im Wissen um mehrere laufende Strafuntersuchungen, führte er sein Mo- torfahrzeug in der Folge unbehelligt weiter, was unter mehreren Daten im Okto- ber 2021 zu neuerlichen, nicht unerheblichen Verstössen gegen das Strassenver- kehrsgesetz führte. Mit anderen Worten liess sich der Beschuldigte weder von der Vorinstanz noch durch laufende Strafuntersuchungen von weiterer Delinquenz, insbesondere im Rahmen des Strassenverkehrs, abhalten. Angesichts der ge- zeigten Uneinsichtigkeit – anlässlich der Einvernahmen zeigte er keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Taten, sondern bagatellisierte diese weitestgehend – und seines renitenten Verhaltens gegenüber Behörden und Beamte, das sich in vielen zeitlich und sachlich eng verknüpften Einzeltaten im Herbst 2021 wiederspiegelt, erscheint eine (unbedingte) Geldstrafe nicht als eine zweckmässige Sanktion, die den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abhalten könnte. Auch die Verteidi- gung beantragt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe. Aufgrund der fehlenden prä- ventiven Effizienz ist hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, welche Teil des dargelegten Verhaltensmusters des Beschuldigten ist, deshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5; je mit weiteren Hinweisen). Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage Geld gar nicht wichtig sei und er seine Bankkarte ohne Weiteres ausleiht (vgl. Urk. 1/10/12; Urk. 1/10/23 S. 17; Urk. 1/14/15/2). 5.1.4. Isoliert betrachtet erscheint für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe ins- gesamt dem Verschulden als angemessen.

- 28 - 5.2. Sachbeschädigung (Vorfall vom 25.09.2021) 5.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzustellen, dass die vom Beschuldigten im Innern des Zellenbusses angerichtete Verwüstung

– er hat mittels Körpergewalt die Innenverkleidung demoliert und einen Kabel- strang herausgerissen – eine erhebliche Zerstörungswut sowie Geringschätzung von fremdem Eigentum offenbart (vgl. Urk. 1/4 = Urk. 2/4). Durch sein Verhalten resultierte denn auch eine nicht unerhebliche Schadenssumme von Fr. 5'923.50 (vgl. Urk. 2/6/2), wobei der Schaden zwischenzeitlich behoben werden konnte. Hintergrund der Tat war, wie der Beschuldigte selbst erklärt (vgl. Urk. 2/2 S. 2), seinem Unmut über den Polizeieinsatz und namentlich über die Verhaftung kund- zutun. Die Tat erfolgte damit aus nichtigem Anlass. Die Sachbeschädigung ist zwar auf das Innere des Zellenbusses beschränkt, was indes einzig auf die tat- sächlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist. Die objektive Tatschwere ist ins- gesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 5.2.2. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich, jedoch ist auch in diesem Zusammenhang – die Sachbeschädigung fällt zeitlich mit der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte zusammen – die krankheitsbe- dingt verminderte Impulskontrollfähigkeit des Beschuldigten zu erkennen und ent- sprechend seine schwergradig verminderte Steuerungsfähigkeit zu berücksichti- gen, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere wieder erheb- lich relativiert, so dass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu beurteilen ist. 5.2.3. Bezüglich der Strafart kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. Erw. V.5.1.3.), was an dieser Stelle gleichermassen zutrifft. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte sogar nach seiner Verhaftung nicht da- von absah, eine Sachbeschädigung zu begehen, was die Erwägungen zu seiner Uneinsichtigkeit und Renitenz nochmals anschaulich unterstreicht. 5.2.4. Für die Sachbeschädigung alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 2 Monate zu erhöhen.

- 29 - 5.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Vorfall vom 17.09.2021) 5.3.1. Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug unter dem Einfluss von mehre- ren Betäubungsmitteln lenkte und eine nicht unerhebliche Intoxikation aufwies – seine Intoxikationswerte lagen deutlich, insbesondere in Bezug auf Cannabis, über den Grenzwerten (vgl. Urk. 5/5/2) – und damit eine nicht zu unterschätzende Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Relativierend ist zu be- rücksichtigen, dass es sich um eine einzelne Fahrt auf einer vergleichsweise kur- zen Strecke von wenigen Kilometern handelte und er sich insgesamt an die Ver- kehrsregeln hielt (vgl. Urk. 5/1 S. 3). Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere im Spektrum aller denkbarer Verstösse leicht. 5.3.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte im Wissen um seinen Substanzkonsum seinen Personenwagen lenkte und damit direktvorsätzlich handelte, womit er auch eine potenzielle Gefährdung anderer Personen in Kauf nahm. Stark verschuldensmindernd fällt indes wiede- rum seine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit ins Gewicht. Seine Reaktion, als er von der Polizei unter Cannabis- und Amphetamineinfluss angehalten wur- de, mithin das Anschreien der Polizeibeamten, seine aktive Gegenwehr sowie sein renitentes und unkooperatives Verhalten, welches auch nach seiner Arretie- rung am Boden andauerte (vgl. Urk. 5/1 S. 3), wird im Gutachten beispielhaft für die beim ihm vorliegende krankheitsbedingt ausgeprägte Verminderung seiner Impulskontrolle bzw. schwergradig verminderte Steuerungsfähigkeit genannt. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden insge- samt als sehr leicht zu beurteilen. 5.3.3. Im Hinblick auf die Strafart ist auf das bereits Erwogene zu verweisen (vgl. Erw. V.5.1.3.). Bei den Strassenverkehrsdelikten ist im Speziellen hervorzuheben, dass sich diese über einen kurzen Zeitraum trotz polizeilicher Interventionen stark anhäuften und der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit seinen Personen- wagen in fahrunfähigem Zustand gelenkt hatte. Der Beschuldigte weist zudem ei- nen stark getrübten automobilistischen Leumund auf (vgl. Urk. 6/5/2), namentlich hängen viele Einträge mit seiner Fahrunfähigkeit zusammen und ihm wurde be-

- 30 - reits diverse Male der Führerausweis entzogen. Der Beschuldigte bekundet in dieser Hinsicht keinerlei Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, so dass in ei- ner Gesamtschau nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion angesehen werden kann. 5.3.4. Damit ist für das Fahren in fährunfähigem Zustand isoliert betrachtet die Strafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um ½ Monat zu erhöhen. 5.4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom 06.10.2021) 5.4.1. Die objektive Tatschwere ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Be- schuldigte trotz dessen, dass er sich in einem Tunnel mit Gegenverkehr befand, was naturgemäss bereits ein erhöhtes Risiko birgt, die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h, und damit erheblich, überschritt (vgl. Urk. 6/1 ff.). Zur Erfüllung des Tatbestands der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln mit einem Mindeststrafmass von 1 Jahr Freiheitsstrafe, welcher vorliegend bei einer Überschreitung um 60 km/h gegeben gewesen wäre (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG), fehlte nicht viel. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz jedoch davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen aufgrund der späten Uhrzeit gering war. Zudem verlief die Fahrbahn im Bereich der Radar- anlage auf einem langen Streckenabschnitt übersichtlich und gerade (Urk. 6/1 S. 2 f.). Auch kam es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer. Dennoch schuf der Beschuldigte durch die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung im Tunnel eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere Verkehrsteil- nehmer. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Spektrum von denkba- ren groben Verkehrsregelverletzungen nicht mehr leicht. 5.4.2. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Es wäre ein Leichtes gewesen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Die objek- tive Tatschwere wird indes, wie bereits mehrfach erwogen, in subjektiver Hinsicht deutlich durch die schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten

- 31 - relativiert, weshalb insgesamt wiederum von einem leichten Tatverschulden aus- zugehen ist. 5.4.3. Als Strafart erscheint unter dem Hinweis des bereits Erwogenen (vgl. Erw. V.5.1.3. und 5.3.3.), was hier gleichermassen zutrifft, einzig eine Freiheits- strafe als zweckmässig. 5.4.4. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln einzeln erweist sich nach dem Gesagten eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen um 1 ½ Monate zu erhö- hen. 5.5. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises (Vorfälle vom 6. bis 20. Oktober 2021) 5.5.1. Betreffend die objektive Tatschwere des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Berechtigung ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mehrfach trotz Führerausweisentzug seinen Personenwagen lenkte. Beim ersten Vorfall am

6. Oktober 2021 befuhr der Beschuldigte den I._____ Tunnel, weshalb mit der Vo- rinstanz von einer längeren zurückgelegten Strecke auszugehen ist. Bei den Vor- fällen am 16. bis 17. Oktober 2021 bzw. am 18. bis. 19. Oktober 2021 lenkte er seinen Personenwagen jeweils von der J._____-strasse … in K._____ im L._____ an die M._____-strasse ... in N._____ bzw. wieder zurück und legte damit ver- hältnismässig kürzere Strecken von weniger als 10 Kilometern zurück. Schliess- lich fuhr der Beschuldigte am 20. Oktober 2021 von der erstgenannten Örtlichkeit wieder weg, wobei zugunsten des Beschuldigten ebenfalls von einer kurzen Stre- cke auszugehen ist. Objektiv wiegen die vier Fahrten einzeln betrachtet sehr leicht und insgesamt gerade noch leicht. 5.5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er be- stätigte am 17. September 2021 unterschriftlich, Kenntnis davon zu nehmen, dass ihm der Führerausweis von der Polizei abgenommen wurde und es ihm fortan un- tersagt ist, ein Motorfahrzeug zu führen (vgl. Urk. 5/4, Urk. 6/5/3 = Urk. 8/4). Be-

- 32 - reits im ersten Monat nach dem verfügten Entzug entschied er sich damit bewusst und mehrfach dazu, diesen Umstand zu ignorieren und weiterhin ein Motorfahr- zeug zu lenken. Auch nachdem er am 6. Oktober 2021 neuerlich von der Polizei über den Umstand des Führerausweisentzugs in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. Urk. 7/2 S. 4), setzte er sich in der Folge weiter darüber hinweg. Dieses Ver- halten offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz und lässt den Be- schuldigten mit der Vorinstanz als unbelehrbar erscheinen. Erheblich verschul- densmindernd wirkt sich jedoch wiederum die schwergradig verminderte Schuld- fähigkeit des Beschuldigten aus, wodurch das objektiv gerade noch leichte Ver- schulden in subjektiver Hinsicht nochmals relativiert wird, was zu einem sehr leichten Tatverschulden führt. 5.5.3. Hinsichtlich der Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart kann auf das be- reits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erw. V.5.1.3. und 5.3.3.), was auch an dieser Stelle vollumfänglich zutrifft. 5.5.4. Für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Aus- weises alleine erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten als ange- messen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstra- fe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 1 ½ Monate zu erhöhen. 5.6. Zwischenfazit Tatkomponente Vergehen Zusammenfassend ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte von 5 Monaten Freiheitsstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe für die Sachbeschädigung, um ½ Monat Freiheitsstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe für das mehr- fache Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises zu erhöhen, so dass sich im Sinne eines Zwischenfazits mit der Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 10 ½ Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

- 33 -

6. Täterkomponente 6.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wie- dergegeben (Urk. 67 S. 40 f.), so dass ihre diesbezüglichen Erwägungen an die- ser Stelle grundsätzlich nicht zu wiederholen sind. Der Vorinstanz ist insbesonde- re zu folgen, wenn sie feststellt, dass der Beschuldigte ein schwieriges Verhältnis zu seinen Eltern – insbesondere zu seinem Vater – pflege und ihn dieser Konflikt in den letzten Jahren geprägt habe, ansonsten der Beschuldigte aber ein relativ "normales" Vorleben beschrieben habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte ledig ist und keine Kinder hat (vgl. Urk. 1/6 S. 10; Prot. II S. 13). Unge- fähr ein halbes Jahr vor seiner Verhaftung im Oktober 2021 verlor er seine Ar- beitsstelle bzw. gab diese auf. Seither ist er keiner Arbeit mehr nachgegangen und hat kein Einkommen generiert, weshalb sich zwischenzeitlich auch Schulden in der Höhe von ungefähr Fr. 35'000.– infolge aufgelaufener Kosten (Krankassen- prämien und dergleichen) angehäuft hätten (Urk. 1/5 F/A 35; Urk. 1/6 F/A 63; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 16). Zur Zeit der anklagegegenständlichen Vorfälle be- wohnte er das Elternhaus (vgl. Urk. 1/10/23 S. 30 f.), wobei ihm seine Mutter nach der Verhaftung den Mietvertrag kündigte (vgl. Urk. 1/14/15/1; Prot. II S. 13). Aus den dargelegten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 6.2. Vorleben Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits vorbestraft. Die vorstehend erwähnte Vorstrafe (vgl. Erw. V.5.1.3.) ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes (vgl. nachstehend) und damit teilweise einschlägig. Des Weiteren de- linquierte der Beschuldigte im Wissen um die bereits laufenden Strafuntersuchun- gen, teilweise wegen nämlichen Delikten, unbeirrt weiter. Er liess sich mit anderen Worten von den bereits laufenden Strafverfahren wenig beeindrucken, wobei auch diesbezüglich seine psychische Erkrankung nicht ausser Acht gelassen

- 34 - werden kann. Die Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufender Strafunter- suchung führen vorliegend zu einer geringen Straferhöhung von einem Monat. 6.3. Nachtatverhalten Ein vollumfängliches Geständnis ohne Relativierungen legte der Beschuldigte hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe nicht ab. Einzig die Sachbeschädigung anerkannte er (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Der Vorinstanz ist aber darin zu folgen, dass die Zugabe der Sachbeschädigung angesichts der erdrückenden Beweislage (vgl. Urk. 1/4 = Urk. 2/4) nicht als Geständnis im Sinne eines Strafminderungsgrundes zu werten ist (Urk. 67 S. 41). Allgemein ist zu erkennen, dass der Beschuldigte die begangenen Delikte bagatellisiert, beispielsweis bezeichnet er die Sachbe- schädigung als keine grosse Sache (statt vieler Urk. 2/2 S. 2) oder das Fahren in fahrunfähigem Zustand als "nichts" (vgl. Urk. 5/2 F/A 24). Eine Einsicht oder Reue ist nicht zu erkennen. Der Verteidigung ist zwar zu folgen, wenn sie vorbringt, dass beim Verhalten des Beschuldigten während der Strafuntersuchung dessen diagnostizierte schwergradige manische Episode im Auge zu behalten sei und ihm daraus keine Nachteile erwachsen dürften (Urk. 50 S. 8), jedoch kann sich dessen Nachtatverhalten nach dem Gesagten auch nicht strafmindernd auswir- ken.

7. Zwischenfazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten um einen Monat straferhöhend aus. Die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtstrafe ist daher mit der Vorinstanz auf 11 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8. Übertretungen 8.1. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist festzuhalten, dass in der Wohnung des Beschuldigten knapp 130 Gramm Mari- huana und zwei Joints sichergestellt wurden. Im Kontext des Eigenkonsums han- delt es sich dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz um eine nicht unerhebli- che Menge. Indes handelt es sich bei Marihuana – ohne es zu verharmlosen – um keine harte Droge. Des Weiteren konsumierte der Beschuldigte gemäss dem von

- 35 - der Vorinstanz erstellten Sachverhalt in einem Zeitraum von rund 5 Wochen (19. August 2021 bis 25. September 2021) und damit über eine verhältnismässig kurze Zeitspanne täglich Marihuana sowie Amphetamin und Kokain. Schliesslich gefährdete sich der Beschuldigte mit dem reinen Konsum lediglich selbst. In Be- rücksichtigung des objektiv leichten Verschuldens, seiner schwergradig vermin- derten Schuldfähigkeit und seinen dargelegten, angespannten finanziellen Ver- hältnissen erweist es sich angemessen, ihn für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 8.2. In Bezug auf die Übertretung der Verkehrsregelverordnung wiegt das Ver- schulden sehr leicht. Die Dauer, in welcher der Beschuldigte sein Personenfahr- zeug ohne Kontrollschilder auf einer öffentlichen Strasse zurückliess, beträgt le- diglich eine Nacht, und das Abstellen des Fahrzeuges zeitigte keine negativen Konsequenzen. In Berücksichtigung aller Umstände ist die Busse für diese Über- tretung isoliert auf Fr. 150.– festzulegen. 8.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes von Fr. 300.– auf Fr. 400.– zu erhö- hen.

9. Fazit 9.1. Der Beschuldigte ist folglich in Würdigung sämtlicher Strafzumessungskrite- rien mit einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist grund- sätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9.2. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB), ebenso der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug (Art. 57 Abs. 3 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweisen). Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist auch eine An- rechnung an die Busse zulässig. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Unter- suchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach wel-

- 36 - chem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB bestimmt (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Folglich ist die vom Beschuldigten bis und mit dem 29. Januar 2023 erstandene Haft von 456 Tagen (vgl. Urk. 1/14/1 und Urk. 98A) sowie der vorzeitige Mass- nahmenvollzug bis und mit heute, insgesamt 475 Tage, auf die Strafe von 11 ½ Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 400.– Busse, mithin 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, anzurechnen. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strafe bereits voll- ständig erstanden hat. 9.3. Angesichts dessen, dass – wie zu zeigen sein wird – eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 103 S. 1 und S. 6) keine zu entschädigende Überhaft vor. Denn die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an angeordnete stationäre sowie ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3; BGE 145 IV 359 E. 2). Wegen der grundsätzlichen Ver- schiedenheit einer ambulanten Massnahme und dem Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung infrage. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein fester Um- rechnungsmassstab besteht nicht (BGE 145 IV 359 E. 2.8 mit Hinweisen). Auf ei- nen infolge Überhaft zustehenden Entschädigungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe plus das Gesamt- mass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurtei- len (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]).

- 37 - VI. Vollzug

1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3).

2. Die Strafe des Beschuldigten wurde im Rahmen der Strafzumessung auf 11 ½ Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Sanktionshöhe erlaubt einen in vol- lem Umfang bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und auch in subjektiver Hinsicht wird beim Beschuldigten grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet, da die- ser in den letzten 5 Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie nachfolgend jedoch zu zeigen sein wird, ist eine Mass- nahme anzuordnen, da die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Der Sachverständige attestiert dem Beschuldigten eine psychische Störung in Form einer als schwer zu bezeichnen- den manischen Episode mit zumindest teilweisen psychotischen Symptomen (ICD-10 F30.2) und einen missbräuchlichen Konsum von Cannabis und Stimulan- tien (Urk. 1/10/23 S. 43 und S. 56) sowie bei fehlender Behandlung eine hohe Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte wie sie ihm im vorliegenden Strafver- fahren vorgeworfen werden (Urk. 1/10/23 S. 52 f. und S. 56 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der bedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen, da die Anordnung der Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Demnach ist eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Sodann ist die Busse (von Gesetzes wegen) zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

- 38 - VII. Massnahme

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 67 S. 57). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der stationären Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB. Der Beschuldigte sei unverkennbar dringend mas- snahmebedürftig, seine Legalprognose laute schlecht – es bestehe u.a. die Ge- fahr von tatsächlich verübten Gewaltstraftaten – und der Gutachter empfehle in nachvollziehbarer Weise eine stationäre Massnahme. Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht sei eine ambulante Massnahme nicht zielführend. Einzig eine stationäre Massnahme sei erfolgsversprechend (Urk. 104 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 23). 1.3. Der Beschuldigte beantragt, von der Anordnung einer therapeutischen Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen. Stattdessen sei ihm im Rah- men des bedingten Strafvollzugs die Weisung zur regelmässigen psychologi- schen Therapierung im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen (Urk. 50 S. 1; Urk. 79 S. 3; Urk. 103 S. 1). Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe sei die mildere Massnahme der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, gegebenenfalls nach Art. 63 Abs. 3 StGB, zu wählen. Sollte dieser Ansatz wider Erwarten schei- tern, könnte gestützt auf Art. 63b StGB immer noch eine stationäre Massnahme verfügt werden. Sollte das Gericht dennoch auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erkennen, wäre diese auf (höchstens) 2 Jahre zu be- schränken (vgl. Urk. 50 S. 11 f.; Urk. 103 S. 10). Zur Begründung führt er im We- sentlichen an, dass sich eine stationäre Massnahme vorliegend als kontraproduk- tiv erweise und der Beschuldigte dazu bereit sei, sich auf eine engmaschige psy- chotherapeutische Behandlung einzulassen. Aufgrund der Geringfügigkeit der De- likte komme gestützt auf das geltende Verhältnismässigkeitsprinzip eine stationä- re Massnahme nach Art. 59 StGB nicht in Frage. Es seien jeweils die milderen Massnahmen zwecks Erzielung des angestrebten Erfolgs zu wählen (Urk. 50 S. 10 ff.; Urk. 103 S. 8 ff.).

- 39 -

2. Rechtliches 2.1. Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Anord- nung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 StGB). 2.2. Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist erfor- derlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht sowie zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 2.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Be- gutachtung. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behand- lung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).

- 40 -

3. Gutachten 3.1. Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft ein Gutachten bei Dr. med. B._____ in Auftrag gegeben (Urk. 1/10/23). Das Gut- achten vom 24. Januar 2022, welches auf einer knapp zweistündigen psychiatri- schen Exploration des Beschuldigten, ambulant durchgeführt im Gefängnis Zürich am 10. Dezember 2021, sowie den umfangreichen Akten gründet, nimmt ausführ- lich Stellung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, zum Behandlungsbe- dürfnis, zur Legalprognose, zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behand- lungsmethoden. Es ist zu wiederholen, dass es inhaltlich detailliert, differenziert sowie in sich schlüssig ist und keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsa- chen oder Indizien vorliegen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern können. 3.2. Die sorgfältig erhobene und schlüssig begründete Diagnose wurde auch von keiner Partei in Frage gestellt (Urk. 49; Urk. 50 und Urk. 103 f.). Dem Einwand der Verteidigung, dass die vermeintlich vom Beschuldigten begangenen Delikte ge- genüber seinem Vater (Tätlichkeiten/Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung) nicht erstellt, nicht Teil des Verfahrens und unbefugter- weise in die Beurteilung des Gutachters miteingeflossen seien, was die Risikoein- schätzung verfälsche (vgl. Urk. 50 S. 9; Urk. 103 S. 6 f. i.V.m. Prot. II S. 22), ist nicht zu folgen. Einem Sachverständigen ist es im Rahmen seines Gutachtens er- laubt, sämtlichen vorhandenen Prozessstoff zu berücksichtigen (vgl. BGE 148 IV 1 E. 3.6.1; BGE 135 IV 87 E. 2.5). Im Übrigen anerkannte der Beschuldigte den Vorfall in den Grundzügen in einem Schreiben selbst (vgl. Urk. 1/14/15/4) und das Strafverfahren im Zusammenhang mit den obgenannten Delikten wurde lediglich infolge Rückzugs der Strafanträge durch den Vater eingestellt (vgl. Urk. 1/25 und Urk. 4/11). Das Gutachten ist deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden.

4. Massnahmebedürftigkeit 4.1. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer schwer- gradigen manischen Episode (ICD-10 F30.2) leide. Diese sei vor allem durch eine

- 41 - vermehrte Gereiztheit und erhöhte Impulsivität gekennzeichnet. Im Vergleich zu anderen Menschen mit einer derartigen Störung sei der Ausprägungsgrad als schwergradig zu bezeichnen. Auch die bisherige Reizabschirmung im Rahmen des Vollzuges habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten stünden damit in direktem Zusammenhang (Urk. 1/10/23 S. 53 und S. 56 f.). 4.2. Darüber hinaus habe der Beschuldigte einen missbräuchlichen Konsum von Cannabis und Stimulantien betrieben, ohne dass sich jedoch eine Abhängigkeits- diagnose belegen lasse (Urk. 1/10/23 S. 41. und S. 56). 4.3. Im Rahmen der Beurteilung des Rückfallrisikos erwägt der Gutachter, dass die Krankheitsentwicklung des Beschuldigten etwa im Frühjahr 2021 eingesetzt habe. Dies mit erhöhter Reizbarkeit und zunehmend verminderter Stresstoleranz, was dann auch zu zunehmenden Auffälligkeiten im Alltag und polizeilichen Inter- ventionen geführt habe. Die zunehmend aversiven Gefühlszustände habe der Be- schuldigte versucht mittels Cannabis und teilweise auch Amphetamin- / Metam- phetaminkonsum zu regulieren. Dies habe dann auch zu Problemen im Arbeits- umfeld geführt, so dass er seine Arbeitsstelle verloren habe. Der Beschuldigte sehe sich einerseits im Recht bestimmte Handlungen zu machen, wie zum Bei- spiel Gartenabfälle mitten in der Nacht zu verbrennen, zum anderen sehe er sich als Opfer seiner Eltern, wegen denen er zum Beispiel den Führerausweis verloren habe. Aufgrund seiner mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seiner emotionalen Instabilität sei es zu den verfahrensgegenständlichen, ihm vorgeworfenen Taten gekommen. Insoweit sei seine Fähigkeit zum Perspekti- venwechsel und seine Bereitschaft sich Behandlungs- und Kontrollmassnahmen zu unterziehen zum jetzigen Zeitpunkt noch defizitär. Unzureichend seien auch seine Lebenssituation und die mangelnde soziale Unterstützung, sowie seine ak- tuell nicht vorhandenen adäquaten Stressbewältigungsmöglichkeiten (Urk. 1/10/23 S. 52 f.). 4.4. Zusammengefasst bestehe ohne entsprechende Behandlung eine hohe Ge- fahr, dass der Beschuldigte immer wieder in Situationen kommen werde, in denen er sich ungerecht behandelt fühle und in denen es dann einerseits zu verbalen

- 42 - Drohungen, aber auch Körperverletzungsdelikten kommen könne. Dies einerseits im familiären Umfeld, andererseits aber auch gegenüber der Polizei, wenn diese zum Beispiel wegen erneuter Ruhestörung aufgeboten werde (Urk. 1/10/23 S. 53). Dabei drohe aber nicht unmittelbar eine hohe Gefahr, dass der Beschuldigte Ge- walt anwenden werde, sondern es werde sich eher um reaktive Gewalt handeln, die auf vermeintliche Ungerechtigkeiten zurückgehe. Die zu erwartende Schwere der körperlichen Schädigung sei aus gutachterlicher Sicht aber ebenfalls als mit- telgradig anzusehen (Urk. 1/10/23 S. 52). Mit anderen Worten sei die Rückfallgefahr für erneute Drohungen, aber auch Kör- perverletzungsdelikten aus gutachterlicher Sicht unbehandelt als hoch zu be- zeichnen. Damit erfülle der Beschuldigte die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und / oder Art. 63 StGB (Urk. 1/10/23 S. 53, vgl. auch S. 56 f.). 4.5. Die Massnahmebedürftigkeit ist damit ausgewiesen und wird von der Vertei- digung – auch wenn der Beschuldigte selbst mit der Diagnose hadert (vgl. Prot. II S. 17) – nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 50 S. 10 ff. und Urk. 103 S. 7 ff.). Der Be- schuldigte möchte indes die Anordnung einer Weisung zur regelmässigen psy- chologischen Therapierung bzw. widersetzt sich insbesondere einer stationären Massnahme. Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.

5. Massnahmefähigkeit 5.1. Der Gutachter führt an, dass sich eine manische Erkrankung einerseits gut mittels Psychopharmaka, andererseits aber auch mittels psychotherapeutischer Interventionen behandeln lasse. Der vom Beschuldigten missbräuchlich betriebe- ne Suchtmittelkonsum lasse sich in diesem Zusammenhang ebenfalls psychothe- rapeutisch behandeln. Durch eine solche Behandlung würde die Gefahr neuerli- cher Straftaten deutlich gesenkt werden. Eine solche Behandlung müsse aber ei- nerseits durch regelmässige fachärztliche, im Falle des Beschuldigten auch de- liktorientiere Gespräche, und zum anderen mindestens zu Beginn mit grosser

- 43 - Wahrscheinlichkeit auch medikamentös erfolgen (vgl. Urk. 1/10/23 S. 57, vgl. auch S. 53). 5.2. Die Massnahmefähigkeit ist damit gegeben.

6. Massnahmewilligkeit 6.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Er- krankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich eben- so wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung er- kennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]; je mit Hinweisen).

- 44 - 6.2. Anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte der Beschuldigte, dazu bereit zu sein, sich ambulant psychothe- rapeutisch behandeln zu lassen, jedoch nur ohne dabei Medikamente einzuneh- men (Urk. 1/6 F/A 50 f.; Prot. I S. 25). Auch dem Gutachten ist die Aussage des Beschuldigten zu entnehmen, dass er freiwillig nie Medikamente nehmen werde (vgl. Urk. 1/10/23 S. 31). Im Berufungsverfahren lässt er die stationäre Massnahme anfechten und erklärt in diesem Sinne auch, sich im Rahmen eines solchen Settings weder medikamentös noch auf andere Weise behandeln zu las- sen. Gleichzeitig gibt er indes an, mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein und tut erstmals kund, unter Umständen – sollte er zum behandelnden Arzt Vertrauen fassen – dazu bereit zu sein, Medika- mente einzunehmen (Prot. II S. 18 f.). 6.3. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte gar nicht krank- heits- oder behandlungseinsichtig sei. Er sehe sich als Opfer seiner Eltern, die seiner Meinung nach eigentlich an seiner Stelle in Haft sein müssten. Der Be- schuldigte sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Anteil an den ihm zur Last gelegten Delikten anzuerkennen. Somit sei er auch nicht bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen. Im Rahmen der verschiedenen polizeilichen Interven- tionen sei es immer wieder zu Drohungen und Gewalt gegen die Beamte gekom- men, so dass auch die Gefahr bestehe, dass er entsprechende Kontrollmass- nahmen nicht akzeptieren werde, und es somit auch nicht möglich wäre, ihn zum Beispiel im Rahmen des Gewaltschutzes regelmässig anzusprechen und damit auch zu führen. Der Beschuldigte benötige darüber hinaus aus fachärztlicher Sicht eine angemessen Behandlung seiner psychischen Störung. Diese müsste sowohl psychotherapeutisch, aber vermutlich mindestens zu Beginn auch psychopharmakologisch sein (Urk. 1/10/23 S. 53 f. und S. 57 f.). Der Gutachter erwägt, dass es durchaus auch möglich sein könne, zumindest zu probieren, ob mit einer regelmässigen, das heisst auch engmaschigen, deliktsori- entierten Einzeltherapie eine wiederholte Realitätsprüfung und Entwicklung einer Krankheitseinsicht möglich wäre, wobei man vermutlich zumindest vorübergehend nicht um eine Medikation herumkomme (Urk. 1/10/23 S. 53). Insgesamt räumt er

- 45 - einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund der fehlenden Mitwir- kungsbereitschaft des Beschuldigten, welche aus seiner mangelnden Krank- heitseinsicht resultiere, aber wenig Erfolgsaussichten ein. Er hält fest, dass zu er- warten sei, dass sich der Beschuldigte entsprechenden Auflagen entziehen wer- de, und eine ambulante Massnahme deshalb nicht durchführbar sei. Was auch für eine zumindest anfänglich stationäre Behandlung spreche, sei der Umstand, dass

– neben dem aktuell noch unbehandelten Zustand des Beschuldigten – die hohe Gefahr bestehe, dass es erneut zu nachbarschaftlichen Konflikten und damit poli- zeilichen Interventionen kommen werde, sowie dass der Beschuldigte einen tiefen Groll gegenüber seinen Eltern hege. Da der Beschuldigte jedoch jegliche Behand- lungsmassnahmen vehement ablehne, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine stationäre Einleitung einer ambulanten Massnahme, mit den zur Verfügung stehenden zwei Monaten stationärer Behandlung, zu kurz, weil eine entsprechen- de Motivation erst aufgebaut werden müsste. Aus gutachterlicher Sicht sei dies- bezüglich aber auch zu erwähnen, dass eine solche Ansprechbarkeit / Erreich- barkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei. Sollte sich der Beschuldigte bereit zei- gen, sich auf eine solche Behandlung einzulassen, und gegebenenfalls – falls das von den behandelnden Ärzten empfohlen werde – auch die entsprechenden Me- dikamente einzunehmen, so könnte eine ambulante Massnahme nach stationärer Einleitung von maximal zwei Monaten Dauer Erfolg versprechend umgesetzt wer- den. Es bräuchte diesfalls aber eine engmaschige Kontrolle und es wären gege- benenfalls weitere Massnahmen anzuordnen. Da sich der Beschuldigte zum jetzi- gen Zeitpunkt aber in keiner Weise zu einer solche Behandlung bereit erkläre, er sich selber auch als nicht behandlungsbedürftig ansehe, sei nicht zu erwarten, dass er sich auf so ein Setting einlassen werde (Urk. 1/10/23 S. 54 und S. 58). Aufgrund des Gesagten sei aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zur Senkung des Rückfallrisikos, mithin zur Verbesserung der Legalprognose, zu empfehlen. Auch diesbezüglich gelte es jedoch festzuhalten, dass die fehlende Bereitschaft des Beschuldigten sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, einen erschwerenden Faktor darstelle. Die Massnahme sei im Zweifelsfall aber auch ohne seine Zustimmung erfolgversprechend durchführbar,

- 46 - wobei es einer verlängerten Motivationsphase bedürfe, was die Behandlung her- auszögern werde (Urk. 1/10/23/ S. 54 und S. 57 f.). 6.4. Gemäss Gutachten ist der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Anteil an den ihm zur Last gelegten Delikte zu erkennen, weshalb er auch nicht behandlungsbereit sei. Es ist damit von einer für psychische Erkrankungen typischen fehlenden Krankheitseinsicht auszugehen. Wie erwogen hat sich auch der Gutachter mit der ablehnenden Motivation des Beschuldigten für eine statio- näre Massnahme auseinandergesetzt und dafür gehalten, dennoch eine solche anzuordnen, da diese auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgsverspre- chend sein könnte. Die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, steht deren Anordnung gemäss Lehre und Rechtspre- chung denn auch nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte er- klärt, zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bereit zu sein und mit seiner Berufung die Erteilung einer Weisung zur regelmässigen psychologi- schen Therapierung im Sinne von Art. 94 StGB beantragt. Seine fehlende Motiva- tion bezieht sich damit nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur be- grenzt ankommen. Eine zumindest minimale Motivierbarkeit für eine therapeuti- sche Behandlung ist erkennbar. Indes ist nebst dem Gutachten auch der aktuelle Kurzbericht über den bisherigen Behandlungsverlauf der Psychiatrischen Klinik O._____ vom 16. Februar 2023 in die Beurteilung miteinzubeziehen. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen stationären Massnahmen- vollzug bislang jeglicher Gespräche verweigert hat und sich deshalb wegen man- gelhafter Einschätzbarkeit sowie fehlender Behandlungsbereitschaft seit über zwei Wochen in einem Isolationszimmer befindet, ohne dass irgendeine Form von Behandlung möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 102; Prot. II S. 14 f.). Auch wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt, zeigt das Verhalten des Beschuldigten doch eine klare und ausdauernde Verweigerungshaltung gegenüber der stationä- ren Massnahme. 6.5. Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme ist die Massnahmewilligkeit ohne Weiteres zu bejahen. Es ist zwar nach wie vor von einer mindestens stark einge-

- 47 - schränkten Krankheitseinsicht des Beschuldigten auszugehen, indes zeigt er im Rahmen einer ambulanten Massnahme eine gewisse Behandlungsbereitschaft. Gestützt auf das Gutachten ist eine ambulante Massnahme auch nicht als aus- sichtslos zu bezeichnen, tat der Beschuldigte doch anlässlich der Berufungsver- handlung kund, dass er zukünftig nebst einer psychotherapeutischen Behandlung unter Umständen auch Medikamente einnehmen würde. Nicht von vorneherein unglaubhaft wirkt diese Aussage insbesondere, weil er sich differenziert äusserte

– er würde allenfalls Medikamente einnehmen, sollte er dem Arzt vertrauen – und sich nicht generell dazu bereit erklärte. 6.6. Zusammengefasst darf davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Chance für einen Behandlungserfolg sowohl bei der Anordnung einer stationären als auch bei einer ambulanten Massnahme besteht, wobei bei der stationären Va- riante aufgrund der konsequenten Weigerungshaltung des Beschuldigten sowie seines bisher gezeigten Verhaltensmusters nicht unbegründete Zweifel bestehen, dass er diese weiterhin konsequent torpediert.

7. Verhältnismässigkeit 7.1. Sowohl eine stationäre als auch eine ambulante therapeutische Massnahme muss, wie erwähnt, verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. No-

- 48 - vember 2022 E. 3.3; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Massnahmen nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB sind im Unterschied zu Stra- fen zeitlich relativ unbestimmt. Sie werden unabhängig von Art und Dauer der verhängten Strafe angeordnet und dauern grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Mit anderen Wor- ten hängt ihre Dauer vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63b N 83 ff.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Jedoch ist das Verhält- nismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung, sondern auch hinsichtlich de- ren Dauer zu beachten. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlänge- rung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; BGE 135 IV 139 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.5.4; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass eine ambulante therapeutische Behandlung die persön- liche Freiheit des Beschuldigten im Vergleich zu einer stationären Massnahme – auch wenn befristet – in eher untergeordneter Weise tangiert. Eine stationäre Massnahme sollte entsprechend – auch wenn nach dem Geset- zeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die dadurch bewirkte Störung des Rechts- friedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Per-

- 49 - sönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Be- fürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen.). 7.2. Der Beschuldigte ist klar behandlungsbedürftig, wobei die von ihm verübten und zu erwartenden Delikte (gemäss Gutachten) mit seiner psychischen Erkran- kung zusammenhängen und zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begegnen lässt. Jedoch ist aufgrund der wohl mehrjährigen Behand- lungsdauer in einer Einrichtung sowie angesichts der heute bereits vollständig er- standenen Strafe eine stationäre Massnahme auch als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten anzusehen. Angesichts der dargelegten Situation im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik O._____ und der damit einhergehenden klaren Weigerungshaltung des Beschul- digten bestehen zum heutigen Zeitpunkt zudem mindestens Zweifel daran, dass eine stationäre Therapie erfolgsversprechend vollzogen werden könnte. 7.3. Auch wenn die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme im Gutachten als gering eingeschätzt werden, wird diese nicht von vorneherein als aussichtslos beschrieben. Namentlich hält der Gutachter fest, dass eine ambulan- te Massnahme nach einer stationären Einleitung erfolgsversprechend sein könne, sollte der Beschuldigte eine Bereitschaft zeigen, sich einer ambulanten Behand- lung, gegebenenfalls unter Einnahme von Medikamenten und unter Anordnung von weiteren begleitenden Massnahmen, zu unterziehen (Urk. 1/10/23 S. 58). An- lässlich der Berufungsverhandlung wirkte der Beschuldigte ruhig und gefasst. Er war in der Lage, dem Geschehen sowie insbesondere der Befragung zu folgen und gezielt Antwort zu geben. Er zeigte auch keine generelle Weigerungshaltung, sondern erklärte differenziert, sich im Rahmen einer stationären Massnahme we- der medikamentös noch auf andere Weise behandeln zu lassen, indes mit einer

- 50 - ambulanten Behandlung einverstanden zu sein und gegebenenfalls, sollte er Ver- trauen zum behandelnden Arzt fassen können, auch Medikamente einzunehmen (Prot. II S. 18 f.). Damit zeigte er die vom Gutachter geforderte Therapiebereit- schaft mindestens ansatzweise. Des Weiteren ist in die Beurteilung miteinzube- ziehen, dass sich alle Anlassdelikte innert weniger Wochen ereigneten und einer Episode der Verzweiflung des Beschuldigten zuzuschreiben sind. Der Beschuldig- te beschreibt selbst, damals – auch weil ihm das Geld ausgegangen sei – richtig verzweifelt gewesen zu sein. Er sei auch erst in dieser Zeit mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen (Prot. II S. 13 f.). Diese Umstände werden durch die Tatsache gestützt, dass der Beschuldigte zuvor, abgesehen von je einer gering- fügigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- sowie gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die zu beurtei- lende Delinquenz – ohne diese zu bagatellisieren – ist mithin vor dem Hintergrund seiner damaligen Ausnahmesituation im Zusammenspiel mit seinem dadurch be- dingten Betäubungsmittelkonsum zu sehen. Auch wird ihm nicht zur Last gelegt, körperliche Gewalt ausgeübt zu haben. Schliesslich ist in Erwägung zu ziehen, dass sich der Beschuldigte während über fünfzehn Monaten in Haft befand und zuvor noch nie eine Massnahme angeordnet wurde. Zusammengefasst lassen der Lebenslauf des Beschuldigten, die kurze Episode der Delinquenz und die "re- lative Geringfügigkeit" der begangenen Delikte, die lange Zeitdauer, welche er im Strafvollzug verbrachte, der gesetzte Eindruck, den er an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hatte sowie seine Bereitschaft, ambulante The- rapiesitzungen wahrzunehmen und gegebenenfalls Medikamente einzunehmen, eine ambulante Massnahme als geeignet erscheinen, ihn zu adressieren und da- mit der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, deren Dauer maximal zwei Monate beträgt (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB), ist nach dem dargelegten bisherigen Behandlungsverlauf in der Psychiatrischen Klinik O._____ als nicht zweckmässig zu erachten, weshalb keine solche anzuordnen ist. 7.4. Weitergehende Massnahmen bzw. die Anordnung einer stationären Behand- lung erscheinen zum heutigen Zeitpunkt hingegen als nicht verhältnismässig und auch nicht erforderlich. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit ange-

- 51 - sichts der Einschätzung des Gutachters in Kombination mit den vorstehenden Überlegungen sowie der bereits verbüssten Haftstrafe von über 15 Monaten als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten in Form einer stationären Behandlung rechtfertigen würde. Ei- ne ambulante psychotherapeutische Therapie stellt einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten dar und erweist sich in Relation zur dro- henden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschafts- schutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunter- worfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Namentlich ist dem Beschuldig- ten angesichts der Tatsache, dass bislang noch nie versucht wurde, seine psychi- sche Störung mittels ambulanter Therapie zu behandeln, diese Chance zu ge- währen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb ge- genwärtig der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme der Vorzug zu geben. 7.5. Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) anzuordnen. Der vorzeitige Massnah- menvollzug ist folglich zu widerrufen und der Beschuldigte auf freien Fuss zu ent- lassen (vgl. Urk. 106 und Urk. 109). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich da- rauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme nachträglich – selbst wenn die Strafe bereits vollständig verbüsst wurde (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.5 und E. 4.1) – in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden kann, wenn zu er- warten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 63b Abs. 5 StGB).

8. Fazit Zusammenfassend ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Mit der Vorinstanz steht dabei die Behandlung der manischen Episode im Fokus, wobei es auch gilt, die damit korrespondierende Suchtabhängigkeit zu behandeln.

- 52 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie Kostenauflage (und der damit verbundene Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung) gemäss der Dispositivziffern 11 bis 13 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seiner Appellation im Hauptpunkt, nämlich dem Absehen von einer sta- tionären Massnahme, durch. Er unterliegt hingegen im Schuldpunkt (es bleibt beim Schuldspruch in Dossier 1) sowie hinsichtlich des Strafpunktes (Strafmass und Vollzug). Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der mit Kostennote vom 16. Februar 2023 geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV; Urk. 101). Nach Berücksichtigung der zusätzlich zur Honorarnote angefallenen Aufwendungen im Umfang von 5 Stunden (Berufungsverhandlung,

- 53 - Weg und Nachbesprechung) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von Fr. 6'100.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 28. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche mit Aus- nahme der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), 2 und 3 (Teileinstellung und Teilfreispruch betr. Übertretungen BetmG), 9 (Einzie- hung) und 10 (Zivilforderung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 ½ Monaten unbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 400.– Busse. Diese Strafen sind bis und mit heute durch 475 Tage Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug vollständig erstanden.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 bis 13) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver-

- 54 - teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Psychiatrische Klinik O._____, durch den zuführenden Polizeibe- amten (übergeben) − die Privatklägerin (Kantonspolizei Zürich, Dr. iur. P._____, … [Adres- se]) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 55 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer