opencaselaw.ch

SB220545

Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Zürich OG · 2023-06-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Urk. 21) vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis 21. April 2020 unbe- rechtigterweise im Rahmen von 30 Bezügen zu den in der Anklageschrift aufge- führten Zeitpunkten Bargeld mit der Bankkarte der Privatklägerin bezogen zu haben, indem er diese mit dem dazugehörigen PIN ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin an UBS-Bancomaten eingesetzt habe. Dadurch sei der Privat- klägerin ein Schaden von insgesamt Fr. 29'013.20 entstanden. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die bezogenen Geldbeträge unberechtigter- weise für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Beweismässig zu klären ist heute, ob die grundsätzlich unbestrittenen Bezüge tatsächlich unberechtigt erfolgten sowie wer die Bezüge getätigt hat. Die Vo- rinstanz hat in ihrem Urteil die für den Schuldnachweis massgebenden Grundsät- ze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 53 S. 16 f.), worauf verwiesen werden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft in prozessualer Hinsicht geltend macht, die Aus- sagen von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei seien trotz ihrer Aussageverweigerung im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2021 aber entgegen der An- sicht der Vorinstanz vollumfänglich verwertbar (Urk. 54 S. 4 f.), kann dies vor- liegend offen bleiben, da C._____ gegenüber der Polizei keine Aussagen gemacht hat, die den Beschuldigten über das, was er selbst eingestanden hat,

- 8 - belasten. Vielmehr sagte sie, indem sie gewisse Bezüge für sich reklamierte, zu seinen Gunsten aus, was in allen Konstellationen verwertet werden darf. 3.2. Der Beschuldigte anerkannte bereits in seiner ersten polizeilichen Einver- nahme am 6. November 2020, dass er für die Privatklägerin Bargeldbezüge getä- tigt habe, sie habe ihn aber dazu beauftragt. Sie habe ihm nicht sagen wollen, wo- für sie das Geld brauche und ihm gedroht zu erzählen, dass er sie beklaue, wenn sie ihm das Geld nicht bringe. Zudem betreibe sie Morphinmissbrauch, wegen der Schmerzen. Dies führe auch dazu, dass sie Sachen vergesse (Urk.6/1/1 S. 1 f.). Er habe Karten für das UBS- und das ZKB-Konto gehabt, bei sich im Portmonee, und jeweils geschaut, wo Geld vorhanden war, weil es sonst von der Pensi- on/Rente nicht genügt habe. Heute habe er nichts mehr von ihr, er habe ihr im Mai 2020 Schlüssel, alles gegeben. Sie habe ihn wohl angezeigt um ihrem Freund nicht sagen zu müssen, wofür sie das Geld brauche (ebenda S. 5 f.). Auf Vorlage der konkreten Bankbezüge erklärte er, er sei noch nie im D._____ [Ort] gewesen. Er habe Geld von der UBS genommen, weil sie es verlangt habe. Wenn noch Geld zur Verfügung gewesen sei, habe er weiteres Geld genommen, um Rechnungen zu bezahlen, er habe es nicht für sich genommen (ebenda S. 7). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei am 4. Dezember 2020 (Urk. 6/3/1). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte jeweils Bargeld bezogen habe, wenn die Privatklägerin ihm dazu den Auftrag gegeben habe. Auch sie selbst habe über viele Jahre eine Vollmacht der Privatklägerin gehabt. Das sei für das CS- [recte wohl ZKB-] und das UBS-Konto gewesen, bevor Frau E._____ [E._____, vgl. Urk. 6/3/4] gekommen sei. Auch danach habe ihre Schwester ihr wieder eine Vollmacht geben wollen, sie habe aber abgelehnt. Ihre Schwester habe nie sagen wollen, wofür sie das vom Beschuldigten abgehobene Geld brauche. Die Euro-Bezüge seien für die Ferien gewesen, so sei die Privatklägerin den ganzen Dezember 2019 mit ihr in Italien in den Ferien gewesen. Vorgängig hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen ca. 1'000.– Euro abgehoben, das sei vermutlich in F._____ gewesen, da es in der Nähe ihres Wohnortes in G._____ sei. Sie hätten vom UBS-Konto Geld für die Ferien

- 9 - genommen, für Steuern oder für Rechnungen, das habe die Privatklägerin gewusst. Die Bezüge im D._____ habe sie, C._____, gemacht, sie habe eine Karte gehabt. Diese Bezüge habe sie gemacht für Rechnungen, die hätten bezahlt werden müssen. Nach Frau E._____ habe sie nichts mehr mit dem Geld gemacht, weshalb sie auch keine Vollmacht mehr gewollt habe. Sie habe auch immer wieder gesagt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf die Bank gehen solle. Wenn diese ihm aber gesagt habe, dass er ihr Assistent sei und er das für sie machen müsse, habe er es gemacht. Sie habe nicht häufig Geld abgehoben. In den Ferien, wenn sie mehr Ausgaben gehabt habe, wie Steuern etc. Wenn sie (die Privatklägerin) es nicht geschafft habe, mit ihrem Lohnkonto. Dann sei sie (die Schwester) es holen gegangen und habe ihr die Zahlungen gemacht. Sie habe die Rechnungen nach Hause genommen, habe die Rechnungen gemacht. Sei das Geld bei der Bank abholen gegangen und habe es dann bei der Post eingezahlt. Zum Beispiel hätten sie 2019 einen neuen Kühlschrank gekauft für Fr. 2'000.–. Sie hätten bei der UBS nur Geld abgehoben, wenn Rechnungen zu bezahlen gewesen seien und ihre Schwester diese mit ihrem Lohn nicht habe bezahlen können. Von der Privatklägerin sei sie nie auf diese Bezüge angesprochen worden. Nach dieser E._____ (E._____) habe sie keine Karte mehr gehabt. Den Brief (Urk. 6/2/3 Beilage 2) habe sie geschrieben, nachdem die Privatklägerin ihr einen Brief geschrieben habe. Persönlich angesprochen bezüglich dem Geld habe diese sie aber nie. Die Privatklägerin habe sie am 6. Mai 2020 in einem Brief beschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, dass sie nichts habe, womit sie Geld abheben könne. Ihre Schwester sei ihrer Meinung nach früher morphinsüchtig gewesen. Sie habe Morphin versteckt bzw. gehortet. Als die Spitex alles weggenommen habe, habe die Privatklägerin gedroht, sich umzubringen. Sie sei dann in eine Klinik gekommen. Dann sei diese E._____ gekommen, mit dieser sei es auch nicht wirklich gut gegangen, weshalb die Privatklägerin ins Spital gekommen sei. Sie sei dann nach H._____ gekommen für drei bis vier Wochen, wo sie einen teilweisen Morphin-Entzug gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie in H._____ betreut. November und Dezember 2019 sei es mit der Schwester sehr gut gegangen, sie (C._____) habe ihr Morphintropfen gegeben. Es sei dann einige Zeit gut gegangen, bis die

- 10 - Privatklägerin durchgesetzt habe, dass sie wieder Morphin erhalte. Im Februar 2020 habe sie drei Spritzen pro Tag erhalten, die Spitex habe ihr dann gekündigt, weil es mit dem Morphin zu Unregelmässigkeiten gekommen war. Wann das zeitlich gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 6/3/1 S. 1 ff.). 3.3. Entgegen diesen übereinstimmenden Angaben machte der Beschuldigte im späteren Verfahren und in offensichtlichem Bestreben, seine Ehefrau zu schützen, geltend, er allein habe sämtliche Bezüge getätigt, jedoch immer mit Einwilligung der Privatklägerin. So führte er am 30. August 2021 aus, er habe 2016, als er angefangen habe als Assistent der Privatklägerin zu arbeiten, die Bankkarten erhalten. Sie sei in der Klinik auf der Intensivstation gewesen und dann nach H._____ verlegt worden, dann habe er wieder die Bankkarte erhalten, weil sie diese weggenommen gehabt habe. Die Abhebungen ab 2016 seien im- mer mit Einverständnis der Privatklägerin gewesen und er habe ihr immer die Quittungen gegeben. Er habe ihr danach immer die Karte zurückgeben wollen, sie habe sie aber nicht zurück gewollt, sondern gesagt, er solle sie behalten, da er ihr Assistent sei. Von 2013 bis 2015 habe seine Ehefrau Geld abgehoben für die Pri- vatklägerin, sie habe die Bankkarte gehabt. Er habe die Karte von seiner Ehefrau erhalten und auch den PIN-Code. Dies mit Erlaubnis der Privatklägerin. Er habe alle Bezüge auf der Liste getätigt. Die Privatklägerin habe gesagt, er dürfe nie- mandem etwas von den Bezügen sagen, auch nicht seiner Ehefrau. Sie habe ihm nicht gesagt, wofür sie das Geld brauche, er habe aber herausgefunden, dass sie einen Sack voller Morphium in der Schublade gehabt habe. Vielleicht habe sie das Geld jemandem gegeben, um Morphium zu kaufen. Auf Vorhalt, seine Ehe- frau habe ausgesagt, sie habe die Bezüge im D._____ getätigt, erklärte er – im Widerspruch zur früheren Aussage – sie sei dabei gewesen, aber er habe den Bezug gemacht (Urk. 6/1/2 S. 2 ff.). Weiter erklärte er, dass von Mai bis Septem- ber 2019 E._____ (E._____) die Assistentin gewesen sei. Da habe er Karten und Schlüssel zurückgeben müssen. Im Oktober 2019 habe ihn die Privatklägerin aber angefleht, wieder zurückzukehren. Die Privatklägerin sei auf der Intensivsta- tion gelandet und habe nichts mehr gegessen. Dann sei sie nach H._____ zur Kur gegangen, er sei dann zwei Wochen dort gewesen, um sie zu unterstützen. Am

19. April 2020 habe sie ihn dann erneut rausgeschmissen. Wegen des Datums

- 11 - sei er sich sicher, weil er sich am Handgelenk verletzt gehabt habe (a.a.O. S. 8 f.). Vor Vorinstanz erklärte er, eine ZKB-Karte dauerhaft auf sich gehabt und unter anderem für Einkäufe in der Migros benutzt zu haben. Die UBS-Karte habe ihm die Privatklägerin situativ gegeben, um Geld abzuheben. Er habe die UBS- Karte immer von der Privatklägerin erhalten. Dass er bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, er habe sie von seiner Ehefrau erhalten sei gewesen, weil er scho- ckiert gewesen sei. Im Mai 2019 sei er weggeschickt worden, weil die Privatkläge- rin ihre Badminton-Lehrerin als Assistentin gewollt habe. Da habe er ihr alles zu- rück gegeben, Schlüssel und ZKB-Karte. Die UBS-Karte habe aber die Privatklä- gerin gehabt. Angesprochen auf den Brief vom 8. Mai 2020 erklärte er, sie hätten nicht gewusst, welches Konto gemeint gewesen sei. Sie habe gesagt, es sei ein Konto, das ihr ihr Vater überlassen habe. Aber sie wüssten nichts davon. Auf Nachfragen erklärte er überdies, er und seine Frau seien Geld abholen gegangen. Einige Male sei seine Ehefrau auch alleine Geld abheben gegangen, aber er erin- nere sich nicht an die Daten. Mit der ZKB-Karte sei er nie Bargeld abheben ge- gangen (Urk. 36 S. 4 ff.). 3.4. Die Privatklägerin selbst äusserte sich hinsichtlich der entscheidenden Frage der Verfügungsberechtigung betreffend die fragliche UBS-Bankkarte un- zuverlässig und widersprüchlich. So erklärte sie bei ihrer ersten Einvernahme am

18. Mai 2020, dass es ihres Wissens keine Bankkarte betreffend das UBS-Konto gebe bzw. sie nie eine gehabt habe (Urk. 6/2/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zur Auskunft der UBS vom 13. Juli 2020 steht, dass für dieses Konto am 12. Juli 2012 eine Karte aus- und der Privatklägerin an ihre Privatadresse zugestellt und in der Folge drei Mal (ebenfalls durch Zustellung an ihre Privatadresse) erneuert worden sei (Urk. 3/1). Am 21. September 2020 sagte sie dann neu aus, dass sie wisse, dass sie einmal eine UBS-Karte gehabt habe (Urk. 6/2/2 S. 4). Am

22. September 2021 erklärte sie, dass sie die UBS-Karte immer im Portmonee aufbewahrt und die Bankkarte beim Einrichten des E-Banking (mithin am

21. April 2020) gesucht, aber nicht gefunden habe (Urk. 6/2/3 S. 6). In einem anderen Zusammenhang führte die Privatklägerin jedoch an, dass sie mit ihrer Assistentin nach dem Mai 2019 Geld vom UBS-Konto bezogen habe, sie sich gegenüber der Bank aber mit dem Ausländerausweis legitimiert habe (Urk. 37

- 12 - S. 7). Gemäss den Kontoauszügen kann es sich dabei einzig um den 11. Juli 2019 handeln, als (ohne Bankkarte) am Schalter der UBS F._____ Fr. 200.– Bargeld bezogen wurde (Urk. 3/3; Kontoauszug 2019 S. 3). In Zusammenhang mit diesem Bargeldbezug am Schalter musste der Privatklägerin jedenfalls bereits aufgefallen sein, dass sie nicht über die Bankkarte verfügte. Offenbar liess sie die damals aktive Karte Nr. 1 hernach sperren, denn am 23. November 2019 war eine andere Karte aktiviert (Karten-Nr. 2, vgl. Urk. 3/3) und zwischen dem

28. Mai 2019 und dem 23. November 2019 sind keine weiteren Bezüge zu verzeichnen. Anlass für weitere Abklärungen sah sie dannzumal – trotz entsprechender Warnhinweise der Bankangestellten (Urk. 6/2/3 S. 10 und Urk. 6/3/4 S. 8) – aber nicht. Irritierend erscheint weiter, dass die Privatklägerin zunächst kategorisch verneinte, dass irgendeiner der in der Anklageschrift aufgeführten Geldbezüge mit ihrem Wissen und Einverständnis erfolgt sei und sie auch nie dem Beschuldigten oder ihrer Schwester den PIN-Code bekannt gegeben habe (vgl. auch Urk. 37 S. 4), aber auf Nachfragen angab, dass sie, wenn sie Geld gebraucht habe, ihnen die Karte gegeben habe und dann hätten sie sie wieder zurückgetan (ebenda S. 8) bzw. dass immer, wenn ihr Geld gebracht worden sei, man ihr die Karte aus dem Portmonee genommen, Geld abgehoben und ihr dann die Karte zurückgegeben habe (S. 11). Ähnlich erklärte sie bereits am 22. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft, dass "beispielsweise" wenn Geld für die Ferien benötigt worden sei, diese Karte von ihr genommen und wieder in ihr Portmonee zurückgelegt worden sei (Urk. 6/2/3 S. 8). Auf den Vorhalt der vorherigen Aussage, wonach sie die Bankkarte aus ihrem Portmonee Drittpersonen überlassen habe, um Gelder "beispielsweise" für Ferien zu beziehen, gab die Privatklägerin an, dass sie den Ablauf dieser Geldbezüge nicht erklären könne, zumal sie nicht dabei gewesen sei. Das sei aber "fast nie oder vielleicht nie" gewesen, sie könne sich an einmal erinnern, dass "es" vorgekommen sei, aber da sei sie beim Bezug nicht dabei gewesen (Urk. 6/2/3 S. 8). Diese Aussagen betreffend die Nutzung der Bankkarte durch Dritte in ihrer Abwesenheit sind offensichtlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zumal sowohl beispielhaft die Ferien erwähnt werden, was mehrfaches Überlassen der

- 13 - Bankkarte impliziert, als auch behauptet wird, dass es "vielleicht nie" dazu gekommen sei, dass die Bankkarte Dritten überlassen worden sei. Exemplarisch für das widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin kann auf ihre Depositionen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Sep- tember 2021 verwiesen werden (Urk. 6/2/3 S. 7 f.). Im Laufe der Befragung gibt die Privatklägerin zunächst an, sie sei ganz sicher, dass keine der 80 Bancomaten-Bezüge vom 3. März 2013 bis 21. April 2020 von ihr in Auftrag gegeben worden seien. Anschliessend verneint sie, dem Beschuldigten oder ihrer Schwester jemals die UBS-Bankkarte gegeben zu haben, um dem aber anzufügen, dass sie die Karte in ihrem Portmonee aufbewahrt habe, diese aber "vor ihr" genommen und zurückgelegt worden sei, wenn Geld "beispielsweise" für Ferien benötigt worden sei. Kurz darauf macht sie geltend, dass sie sich nicht erinnern könne, ob sie die Karte an den Beschuldigten oder ihre Schwester gegeben habe, um bei der nächsten Frage, als sie betreffend den Ablauf von Geldbezügen für die Ferien gefragt wird, anzugeben, dass sie sich an einmal erinnern könne, aber sie betreffend den Ablauf nichts sagen könne, da sie beim Bezug nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach sie für die Privatklägerin Geld abgeholt habe um "Steuerrechnungen etc." zu bezahlen, gab die Privatklägerin an: "Das war ein paar Mal, als sie die Karte zusammen mit mir rausgenommen und wieder reingetan hatte. Das war aber vor langer Zeit." Auch in diesem Zusammenhang relativierte die Privatklägerin ihr zuvor kategorisches Verneinen des Überlassens der Bankkarte an Dritte deutlich, ohne aber gleichzeitig definieren zu können, welche der einzelnen Bezüge somit eben doch befugterweise erfolgten und bei welchen dies (weiterhin) keinesfalls der Fall sein konnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, dass ihre Schwester für sie Geld abgehoben haben in der Zeit, als es ihr schlecht gegangen sei, das sei "in der Zeit vor Frau E._____ und in der Zeit danach" gewesen, es habe sich um eine lange Zeitspanne gehandelt. Es sei vorgekommen, dass "man" die Karte aus ihrem Portmonee genommen habe, Geld bezogen habe und die Karte zurückgelegt habe. Irgendwann sei die Karte

- 14 - dann "weggekommen". Wie oft es zu solchen Bezügen gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Dies deutet darauf hin, dass die Bankkarte anlässlich verschiedener Gelegenheiten an Drittpersonen übergeben wurde, um Gelder (in Abwesenheit der Privatklägerin) zu beziehen. Zu Beginn der Ermittlungen behauptete die Privatklägerin auch, sie gehe mit "keiner Person" an den Bancomat, schon wegen des Codes nicht (Urk. 6/2/2 S. 2), was ebenfalls eigenartig und widersprüchlich erscheint mit Blick auf die späteren Anerkennungen, die Bankkarte zeitweise Drit- ten überlassen zu haben, womit zwangsläufig die Bekanntgabe des PIN-Codes einhergeht. Die Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich der Existenz der Karte bzw. ihr Wissen über deren jeweiligen Einsatz und Verbleib stehen damit in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zueinander und sind damit wenig verlässlich. Im Grunde ist damit einzig erstellt, dass es – in Übereinstimmung mit der Darstellung des Beschuldigten und seiner Ehefrau – tatsächlich wiederholt zu autorisierten Bargeldbezügen ab dem UBS-Konto kam, wobei die Privatklägerin aber nicht in der Lage ist, klare Angaben zu einzelnen Bezügen zu machen, zumal ihre Erinnerungen gemäss eigener Zugabe nicht gänzlich vertrauenswürdig sind. So erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, angesprochen auf derartige Widersprüche, explizit, es habe im Mai 2020 eine kleine Verwirrung ihrerseits gegeben. Das könne es geben, wegen den starken Schmerzen und wenn es schnell gehe (Urk. 6/2/3 S. 6). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sie E._____ nach deren Anstellung im Oktober 2019 verschiedener Delikte bezichtigte, was sich jedoch in der Folge als derart faktenfrei entpuppte, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, zumal die Privatklägerin auch ihren Strafantrag zurückgezogen hatte, da sie schlicht nicht mehr wisse, was genau geschehen sei (vgl. Beizugsakten C- 7/2020/10033582/Urk. 12). 3.5. Zum unstreitig vorhandenen ZKB-Konto (bzw. Konten), von welchem der Beschuldigte während seiner Anstellung gemäss eigenen Aussagen dauerhaft über eine Karte verfügte, wurden keine Abklärungen gemacht, womit weder geklärt werden kann, ob die Abhebungen vom UBS-Konto jeweils bei tiefem ZKB-

- 15 - Kontostand erfolgten (wie vom Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemacht) noch ob dortige Kontobewegungen den Rückschluss darauf erlauben, woher der Bargeldbedarf für die Lohnzahlungen des Beschuldigten gedeckt wurde. Dass dieser aber einem gewissen Zeitpunkt bar übergeben wurde, haben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 6/1/1 S. 4 und Urk. 6/2/2 S. 4). Auch die Bewegungen auf allfälligen Bankkonten des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurden nicht erhoben, obwohl sich daraus allenfalls Hinweise auf mit den Bezügen konnexe Einzahlungen hätten ergeben können. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin Ende 2019, zur Zeit ihres Rehaaufenthaltes in H._____ effektiv im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung morphinabhängig war (Urk. 3/10 S. 1 und 2), wie vom Beschul- digten wiederholt geltend gemacht. Dies mag den von der Privatklägerin rekla- mierten schlechten Zustand und ihr unzuverlässiges Erinnerungsvermögen zu er- klären, schwächt aber die Beweisführung deutlich. 3.6. Im Sinne eines Zwischenfazits kann deshalb bereits an dieser Stelle fest- gehalten werden, dass keineswegs sämtliche Bezüge ab 2016 – so wie in der Anklageschrift geltend gemacht – unbefugt erfolgten, gestand die Privatklägerin doch ein, dass sowohl der Beschuldigte während der Zeit seiner Anstellung als auch ihre Schwester (diese offenbar auch bereits früher bzw. unabhängig von der Anstellung des Beschuldigten) mit ihrem Wissen und Einverständnis Abhebungen tätigten. Dass es gar nicht anders gewesen sein kann, erhellt – neben den dies- bezüglichen Zugaben der Privatklägerin – auch daraus, dass die UBS-Bankkarte Nr. 1 wie bereits erwähnt ca. im Juli 2019, nachdem E._____ mit der Privatklägerin auf der UBS-Filiale vorgesprochen hatte, gesperrt und an die Adresse der Privatklägerin die neue Karte Nr. 2 zugestellt worden war (Urk. 3/1 und 3; vgl. auch Urk. 6/3/4 S. 9). Mit dieser Karte wurden sodann ab November 2020, als wieder der Beschuldigte als Assistent wirkte, Bezüge getätigt, was nur möglich war, wenn die Privatklägerin ihm die Karte zu diesem Zweck (erneut) übergeben hatte, wobei die Privatklägerin ja auch bestätigte, dass vor und nach E._____ die Karte mit ihrem Einverständnis benützt worden war (Urk. 37 S. 11).

- 16 - Kommt hinzu, dass auch der nachfolgende Bezug von 800 Euros am

6. Dezember 2019, der Zeit als Ferien mit dem Ehepaar B._____C._____ in Italien anstanden, die diesbezügliche Darstellung der B._____C._____s bestätigt. Welche Bezüge im Einzelnen nun aber mit Erlaubnis und welche – sofern es sol- che überhaupt gab – ohne ihr Wissen und auch nicht in ihrem Interesse (bspw. zur Bezahlung offener Rechnungen) geschahen, lässt sich für die Vergangenheit bzw. die Zeit, als der Beschuldigte als Assistent der Privatklägerin angestellt war, vor diesem Hintergrund nicht rechtsgenügend feststellen, zumal selbst bei siche- rer Kenntnis über einzelne unbefugte Abhebungen noch zu klären wäre, ob diese jeweils vom Beschuldigten oder seiner Ehefrau vorgenommen worden waren, welcher Beweis nicht zu erbringen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schuldigte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 8. Mai 2020 geltend machten, keine Mittel für Bankbezüge zu haben sowie nichts von einem Konto, das der Privatklägerin von ihrem Vater überlassen worden war, zu wissen (Urk. 6/2/3 Bei- lage 2). Wie dem dieser Antwort vorangehenden, bei den Akten liegenden Schreiben der Privatklägerin zu entnehmen ist, nannte sie in ihrer Anschuldigung nicht konkret ihr UBS-Konto als Basis unrechtmässiger Bezüge, sondern sprach vielmehr von einem Konto, das ihr Vater und Mutter vermacht hätten (Urk. 3/11 "IL CONTO CHE MAMMA E PAPA' MI AVEVANO LASCIATO E' STATO SVUO- TATO COMPLETAMENTE."). Auf letzteres bezieht sich die aktenkundige Antwort, womit durchaus nachvollziehbar erscheint, wenn C._____ und der Beschuldigte Kenntnis eines bzw. Verfügungsmacht über ein solches weiteres Konto abstrei- ten. Ob sie das auch gemacht hätten, wenn ihnen konkret vorgeworfen worden wäre, das UBS-Konto geleert zu haben, muss offen bleiben, würde aber nichts an der für eine Verurteilung des Beschuldigten ungenügenden Beweislage ändern. Ebenso wenig kann aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag des Be- schuldigten (Urk. 3/8), welcher Geldbezüge nicht unter den Aufgaben des Assis- tenten aufführt, auf Gegenteiliges geschlossen werden. Ohnehin überzeugt jener Vertrag inhaltlich wenig, enthält er doch nicht nachvollziehbare Datumsangaben betreffend Beginn und Anpassung des Arbeitsverhältnisses und wurde er vor al- lem erst per 30. März 2020 unterzeichnet, womit daraus für die Zeit ab 2016 bis Ende März 2020 ohnehin nichts abgeleitet werden kann. Schliesslich kann auch

- 17 - daraus, dass E._____ und I._____ aussagten, sie selbst hätten im Rahmen ihrer Assistenz-Anstellung keine Abhebungen getätigt, nichts zulasten des Beschuldig- ten abgeleitet werden. Einerseits wollte die Privatklägerin gemäss Aussagen von E._____ dieser offenbar eine Bankkarte (allerdings für das ZKB-Konto) aushändi- gen (Urk. 6/3/4 S. 6), was diese jedoch ablehnte. Anderseits ist mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 78 S. 11) auch festzuhalten, dass die Anstellungsverhältnisse mit E._____ und I._____ nicht mit demjenigen mit dem Beschuldigten zu vergleichen sind, da den Beschuldigten und die Privatklägerin auch familiäre Bande verbinden, indem er als Schwager mit der Schwester, die sich bereits seit Jugend- tagen um die behinderte Privatklägerin kümmert, verheiratet ist und das Paar die Privatklägerin auch regelmässig mit sich in die Ferien nahm, gemeinsam die Feiertage verbrachte und vieles mehr, was eindeutig über eine rein berufliche Beziehung hinausgeht. Mithin hat hinsichtlich der grossen Mehrheit der Bezüge ein Freispruch zu erge- hen, da weder rechtsgenügend festgestellt werden kann, dass sie vom Beschul- digten (und nicht von seiner Ehefrau) getätigt wurden, noch dass sie unbefugt, al- so nicht im Auftrag und Nutzen der Privatklägerin erfolgten. Bleibt zu prüfen, ob wenigstens für die Bezüge vom 14. und 28. Mai 2019, als der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Angaben sämtlicher Befragten ein erstes Mal entlassen und an seiner Stelle E._____ als Assistentin eingestellt wor- den war, und am 21. April 2020, wo nachweislich der Beschuldigte das Geld be- zogen hatte (Urk. 3/1, edierte Videoüberwachungsaufnahmen), der Beweis einer deliktischen Handlung geführt werden kann. 3.7. Anfang Mai 2019 kam es gemäss übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin, des Beschuldigten, seiner Ehefrau sowie von E._____ zu einem Zer- würfnis, in dessen Zusammenhang die Privatklägerin dem Beschuldigten die An- stellung aufkündigte und Schlüssel sowie die ihm dauerhaft überlassenen Bank- karten zurückforderte. Im Laufe des Streits gaben denn auch der Beschuldigte und seine Ehegattin der Privatklägerin (mehrere) Bankkarten zurück. Am nächs- ten Morgen erschien der Beschuldigte in der Wohnung der Privatklägerin und nahm seine persönlichen Gegenstände mit, wobei er gegenüber der Privatkläge-

- 18 - rin "No Familia" erwähnte (Urk. 6/3/4 S. 4). Es kann damit ohne Weiteres gesagt werden, dass es am 7. bzw. 8. Mai 2019 zu einem schwerwiegenden Bruch zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Welche Bankkarten zu- rückgegeben wurden, geht aus den Aussagen der anwesenden Personen (E._____, der Beschuldigte, die Privatklägerin) nicht hervor, es scheint aber nahe- liegend, dass es sich dabei um die ZKB-Karte(n) gehandelt hatte (vgl. auch die Aussage von E._____, sie meine, die zurückgegebenen Bankkarten seien blau- weiss gewesen, Urk. 6/3/4 S. 8; so auch der Beschuldigte in Urk. 36 S. 15 f.). Aufgrund der weiteren Umstände ist sodann davon auszugehen, dass er oder seine Ehefrau Anfang Mai 2019 auch im Besitz der UBS-Karte waren, diese je- doch von ihnen nicht an die Privatklägerin retourniert wurde. Anders lässt sich nicht erklären, dass diese am 11. Juli 2019 beim Bargeldbezug (vgl. Urk. 3/3 Kon- toauszug 2019 S. 3) nicht die Karte vorwies, sondern sich am Schalter anderwei- tig legitimierte und in der Folge die Karte auch sperren bzw. sich eine neue aus- und zustellen liess. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten trotz des kurz zu- vor mit einiger Heftigkeit ausgetragenen Streits aufgefordert hätte, für sie Geld abzuheben und ihm dazu ihre Karte überlassen hätte, erscheint lebensfremd und ist auszuschliessen. Allerdings kann nicht erstellt werden, ob er oder seine Ehe- frau das Geld bezogen haben, auch wenn aufgrund der Bezugsorte vermutet werden kann, dass seine Ehefrau den ersten Bezug (an der J.______-Strasse in Zürich und damit nahe des D._____s, wo jeweils gemäss eigenen Angaben die Ehefrau Geld abhob) und der Beschuldigte den zweiten Bezug (in F.______) ge- tätigt haben. Diese Unsicherheit wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, in- dem ein Schuldspruch auch hinsichtlich dieser zwei Bezüge nicht rechtsgenügend begründet werden kann. 3.8. Bleibt der Bezug am 21. April 2020. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine Woche davor einen Fahrradunfall erlitten, weshalb in dieser Woche I.______ sich um die Privatklägerin kümmerte. Sodann sei der Beschuldigte nach seiner Rückkehr am 19. April 2020 von I.______ und der Privatklägerin des Diebstahls beschuldigt und daraufhin entlassen worden (Urk. 6/1/2 S. 9 + Beilage 3+4; vgl. auch Urk. 6/2/2 S. 5 und Urk. 6/3/3 S. 5 f.). War er aber in der Woche vor dem letzten Bezug gar nicht bei der Privatklägerin

- 19 - am Arbeiten, kann sie ihm auch die Karte nicht übergeben und ihn zum Geldbezug beauftragt haben. Auch wenn er selbst die Entlassung auf den

19. April 2020 datiert, muss dies am oder nach dem 21. April 2020 geschehen sein, da die Privatklägerin erst an diesem Tag, als sie mit I.______ das E-Banking für das UBS-Konto einrichtete, bemerkte, dass gleichentags (und auch schon an früheren Daten) ein Barbezug erfolgt war. Diesen konnte sie sich nicht erklären, worauf sie, zumal sie auch die Bankkarte nicht finden konnte, unverzüglich Anzeige erstattete (Urk. 1 S. 2), den Beschuldigten mündlich beschuldigte und fristlos entliess und sodann ihre Schwester schriftlich zur Rede stellte (Urk. 3/11). Hieraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass sie den besagten Bezug vorab nicht autorisiert hatte. Wenn der Beschuldigte hierzu geltend macht, sie habe I.______ verheimlichen wollen, dass der Beschuldigte für sie Geldbezüge machen musste, überzeugt dies nicht. Nicht nur erhellt aufgrund der chronologischen Abfolge – wie bereits erwähnt – nicht, wann die Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Bezug beauftragt und wann er die Karte abgeholt haben soll, sie hätte – nach Entdecken des Bezugs – I.______ zweifellos eine unverfängliche Erklärung abgeben können bzw. war sie ihm ohnehin nicht zu Rechenschaft verpflichtet. Kommt hinzu, dass sie – im Wissen darum, dass sie den Beschuldigten kurz zuvor um einen Barbezug gebeten hatte – wohl kaum I.______ um Hilfe bei der Einrichtung des E-Banking für ihr UBS-Konto gebeten hätte, wenn sie ihm diese Bezüge hätte verheimlichen wollen. Schliesslich wurde von keiner Seite je geltend gemacht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Geld und Bankkarte in der Folge zurückgegeben oder in ihrem Interesse verwendet hätte; soweit der Beschuldigte im Nachgang (beispielsweise) unaufgefordert noch Verpflichtungen der Privatklägerin gegenüber Dritten beglichen hätte, so hätte er diesen ungewöhnlichen Umstand in seinen Depositionen erwähnt. Damit erweist sich der Bezug vom 21. April 2020 über Fr. 750.– als nicht von der Privatklägerin in Auftrag gegeben und auch nicht als in ihrem Interesse verwen- det. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld für sich und/oder seine Ehefrau verwendete, wobei er die Karte nach früheren, unwider- legbar berechtigten Bezügen einbehalten, anstatt der Privatklägerin retourniert

- 20 - hatte. Bei dieser Sachlage ist in subjektiver Hinsicht von einem wissentlich und willentlich unbefugten Bezug auszugehen, mithin von vorsätzlichem Verhalten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die vorliegend zu beurteilende Verwendung einer Bankkarte durch den dafür Nichtberechtigten entspricht gerade dem typischen Anwendungsfall von Art. 147 StGB (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1). Nach Auffassung des Bundesgerichts erfüllt diesen Tatbestand auch, wer zwar einzelfallweise von einem anderen die Erlaubnis hat, mit dessen Bankkarte und PIN Geld abzuheben, dann aber ohne Erlaubnis des Karteninhabers weitere Bezüge tätigt. Diese weiteren Bezüge erfolgen dann «unbefugt» (Entscheid 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 3.4; BSK StGB-Fiolka, 2019, Art. 147 N 12). 4.2. Wie gesehen bezog der Beschuldigte am 21. April 2020 mit der Bankkarte und dem PIN-Code der Privatklägerin vorsätzlich Fr. 750.–, ohne dass ihn die Privatklägerin dazu autorisiert hat. Entsprechend ist er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des

- 21 - Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. 5.2. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). 5.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass es sich um eine eher geringe Summe handelte, die der Beschuldigte unrechtmässig bezogen hat. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war äusserst simpel, zumal er zu ei- nem früheren Zeitpunkt berechtigterweise in den Besitz von Bankkarte und PIN- Code kam. Des Weiteren unternahm der Beschuldigte auch nichts, um seine Identität im Rahmen des unberechtigten Bezugs zu verschleiern. Allerdings wiegt der Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin und Schwägerin schwer, welche ihm offensichtlich derart vertraute, dass sie nicht konsequent nachkontrol- lierte, ob er ihr nach autorisierten Bezügen die Bankkarte jeweils auch wieder re- tournierte. Trotzdem ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mangels Geständnis des Beschuldigten ein fi- nanzielles Bereicherungsmotiv anzunehmen, welches tatbestandsimmanent ist. Er handelte zudem vorsätzlich, weshalb die subjektive Komponente die objektive nicht zu relativieren vermag und insgesamt von einem leichten Verschulden zu sprechen ist. Die Einsatzstrafe ist damit auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 5.4. Bezüglich der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit drei Jahren in die Schweiz zog und bis zur 9. Klasse die Schule besuchte. Er arbeitete als Masseur, Sicherheitsbeamter, Privatchauffeur und Autoaufbearbeiter (Urk. 16/4 S. 1). Gegenwärtig lebt der Beschuldigte wieder in Italien, wo er seinen Lebensunterhalt gemäss Auskunft der Verteidigung wohl aus dem Vermögens- verzehr aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft bestreitet; man- gels anderslautender Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin arbeitslos ist (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2009 mit

- 22 - der Schwester der Privatklägerin verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 16/4 S. 1). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 70). Die Biografie des Beschuldigten erweist sich als strafzumessungsneutral. Auch hinsichtlich des Nachtatverhaltens liegen keine strafzumessungsrelevanten Aspekte vor, insbesondere kann ihn das Geständnis, Bargeldbezüge getätigt zu haben, nicht entlasten, nachdem er gleichzeitig geltend machte, hierzu befugt gewesen zu sein. Ohnehin war die Beweislage hinsichtlich des Bezugs vom

21. April 2020 angesichts der Videoaufnahmen erdrückend. 5.5. Damit bleibt es auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte über Vermögen aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft verfügt (Prot. II S. 11) und nunmehr in Italien über tiefere Lebenshaltungskosten verfügt auf Fr. 50.– festzusetzen. 5.6. Vorliegend spricht nichts dagegen, dem Beschuldigten – als Ersttäter – den bedingten Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auf eine Verbindungsbusse ist in An- betracht dessen, dass den Beschuldigten auch Kostenfolgen treffen werden, zu verzichten.

6. Zivilansprüche 6.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit es ihn frei spricht, ist nur über liquide bzw. hinreichend begründete Forderungen zu entscheiden. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. lit. a und Abs. 2 lit. b und d StPO). 6.2. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz von Fr. 29'013.20 zzgl. 5 % Zins seit 18. August 2018 (Urk. 40, Urk. 56 sowie Urk. 76 S. 1). Nachdem dem Be- schuldigten bloss ein einziger, deliktisch getätigter Bezug nachgewiesen werden kann, ist die Zivilklage lediglich im Umfang von Fr. 750.– nebst 5 % Zins seit

21. April 2020 gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage mangels einlässlicher Be-

- 23 - gründung bzw. zivilrechtlich liquider Verhältnisse (vgl. Urk. 40 S. 4) wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 78 S. 1) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (wozu auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin gehören, vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO) werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr zudem die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten (evtl. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zu tragen. Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie treffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und ist in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorzubehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zu beachten ist dabei allerdings, dass hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung mangels Rechtsgrundlage keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft be- steht (BGE 145 IV 90 = Pra 108 Nr. 114). 7.2. Nachdem heute ein teilweiser Schuldspruch resultiert, ist in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung für das Hauptverfahren eine Gerichtsge-

- 24 - bühr von Fr. 1'800.– festzulegen. Die weiteren Kosten sind aus dem erstinstanzli- chen Entscheid zu übernehmen. Sodann sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von einem Fünftel der Kosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'150.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 5'600.– und dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 3'100.– zuzusprechen (Urk. 77 und Urk. 80; § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Berufungen fast vollständig. Entsprechend sind die Kosten, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, je zu vier Neunteln der Privatklägerin aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Neuntel ist der Beschuldigte kosten- pflichtig zu erklären. Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung ist der Kostenanteil der Privat- klägerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Neuntel die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist. Hinsichtlich der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin ist im Umfang von vier Neunteln die Rückzah-

- 25 - lungspflicht der Privatklägerin und zu einem Neuntel diejenige des Beschuldigten vorzubehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 19'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 wird mit CHF 7'075.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. (…)

6. (…)

7. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Bezug vom

21. April 2020 über Fr. 750.–).

- 26 - Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 750.– zzgl. 5 % Zins seit 21. April 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 225.00 Entschädigung Zeuge; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 19'160.00 MwSt); unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X._____ (inkl. Bar- Fr. 7'075.00 auslagen und MwSt).

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünf- teln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Fünftel der Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 27 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'150.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'100.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden im Umfang von einem Neuntel dem Beschuldigten und von vier Neunteln der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil der Privatklägerin wird zufolge gewährter un- entgeltlicher Prozessführung einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von einem Neuntel vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). So- dann bleibt hinsichtlich von vier Neunteln der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 28 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Vorverfahren nahm seinen Lauf, nachdem die Privatklägerin am

21. April 2020 mündlich Anzeige gegen unbekannt erstattet hatte (Urk. 1 S. 2) und wurde in der Folge sowohl gegen den Beschuldigten, der die Privatklägerin ab 2016 als Behinderten-Assistenz betreut hatte, als auch gegen dessen Ehefrau und Schwester der Privatklägerin, C._____, geführt. Das Verfahren gegen C._____ wurde jedoch am 6. April 2022 mangels belastbarer Beweise wieder eingestellt (Urk. 20), während unter gleichem Datum gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wurde (Urk. 21). Allerdings ist hinsichtlich des Verfahrens gegen C._____ auch zu bemerken, dass die Privatklägerin gegen diese nie formell Strafantrag stellte, was jedoch zwingend nötig gewesen wäre, handelt es sich bei ihr doch um eine Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, womit ein Fehlverhalten nur auf Antrag zu verfolgen gewesen wäre (vgl. Art. 147 Abs. 3 StGB; gegen den Beschuldigten wurde demgegenüber Strafantrag gestellt [Urk. 5], dieser fällt als Schwager allerdings nicht unter das Angehörigenprivileg).

E. 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, den Beschuldigten voll- umfänglich freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzel- gericht, vom 8. Juli 2022 meldeten die Privatklägerin am 12. Juli 2022 und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am 13. Juli 2022 die Berufung an (Urk. 44+45). Nachdem das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien zugestellt wurde (Urk. 51/1-4), reichten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin am 12. resp. 26. Oktober 2022 rechtzeitig ihre Berufungserklärun- gen ein (Urk. 54+56).

E. 1.3 Der Beschuldigte liess sich innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO nicht vernehmen und stellte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ein Gesuch um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 64), welches mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 68).

- 6 -

E. 1.4 Am 3. November 2022 und am 13. Juni 2023 wurde je ein neuer Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 42 und Urk. 70).

E. 1.5 Am 2. Februar 2023 wurde auf den 21. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 63). Zu dieser erschienen Staatsanwalt lic. iur. Mucklenbeck in Vertretung der Anklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Privatklägerin sowie der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, während der Beschuldigte – wie vom amtlichen Verteidiger vorab angekündigt (vgl. Urk. 71) – unentschuldigt nicht erschienen ist (vgl. Prot. II S. 6). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde der Beschuldigte in Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. Prot. II S. 9), zumal aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte voraussichtlich die Aussage verweigert hätte (vgl. Urk. 74; Prot. II S. 8), nunmehr eine veränderte Sachlage vorlag. Ausserdem hat sich der Beschuldigte im bisherigen Verfahren bereits dreimal einlässlich zur Sache geäussert (Urk. 6/1/1+2; Urk. 6/1/5; Urk. 36) und die anklagegegenständlichen Vorwürfe liegen mehr als drei Jahre zurück, weshalb auch mit Blick auf Verblassungstendenzen kaum von einem Erkenntnisgewinn aus einer erneuten Befragung ausgegangen werden könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger mit dem Beschuldigten vor der Berufungsverhandlung Rücksprache nahm und eine ausreichende Instruktion vorlag (Prot. II S. 8), weshalb auch in dieser Hinsicht auf das persönliche Erscheinen des Beschuldigten verzichtet werden kann.

E. 2 Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 54 S. 1), während sich die Berufung der Privatklägerin gegen die Dispositivziffern 1 und 2 (Frei- spruch und Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) und damit zusammenhän- gend auch gegen Dispositivziffer 6 (Kostenregelung) richtet (Urk. 56). Von der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht betroffen ist die Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sowie die Verweigerung weitergehender Partei-

- 7 - entschädigungen (Dispositivziffern 3, 4 und 7), werden diesbezüglich doch keine Änderungsanträge gestellt und sind diese Punkte auch bei einem Schuldspruch nicht von Amtes wegen neu zu beurteilen. Deren Rechtskraft kann entsprechend vorgemerkt werden. Demgegenüber wäre im Fall eines Schuldspruchs für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzusetzen und auch die Kostenregelung neu vorzunehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO), womit die verblei- benden Dispositivziffern 5 und 6 von den Berufungen miterfasst und nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Urk. 21) vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis 21. April 2020 unbe- rechtigterweise im Rahmen von 30 Bezügen zu den in der Anklageschrift aufge- führten Zeitpunkten Bargeld mit der Bankkarte der Privatklägerin bezogen zu haben, indem er diese mit dem dazugehörigen PIN ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin an UBS-Bancomaten eingesetzt habe. Dadurch sei der Privat- klägerin ein Schaden von insgesamt Fr. 29'013.20 entstanden. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die bezogenen Geldbeträge unberechtigter- weise für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Beweismässig zu klären ist heute, ob die grundsätzlich unbestrittenen Bezüge tatsächlich unberechtigt erfolgten sowie wer die Bezüge getätigt hat. Die Vo- rinstanz hat in ihrem Urteil die für den Schuldnachweis massgebenden Grundsät- ze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 53 S. 16 f.), worauf verwiesen werden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft in prozessualer Hinsicht geltend macht, die Aus- sagen von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei seien trotz ihrer Aussageverweigerung im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2021 aber entgegen der An- sicht der Vorinstanz vollumfänglich verwertbar (Urk. 54 S. 4 f.), kann dies vor- liegend offen bleiben, da C._____ gegenüber der Polizei keine Aussagen gemacht hat, die den Beschuldigten über das, was er selbst eingestanden hat,

- 8 - belasten. Vielmehr sagte sie, indem sie gewisse Bezüge für sich reklamierte, zu seinen Gunsten aus, was in allen Konstellationen verwertet werden darf.

E. 3.2 Der Beschuldigte anerkannte bereits in seiner ersten polizeilichen Einver- nahme am 6. November 2020, dass er für die Privatklägerin Bargeldbezüge getä- tigt habe, sie habe ihn aber dazu beauftragt. Sie habe ihm nicht sagen wollen, wo- für sie das Geld brauche und ihm gedroht zu erzählen, dass er sie beklaue, wenn sie ihm das Geld nicht bringe. Zudem betreibe sie Morphinmissbrauch, wegen der Schmerzen. Dies führe auch dazu, dass sie Sachen vergesse (Urk.6/1/1 S. 1 f.). Er habe Karten für das UBS- und das ZKB-Konto gehabt, bei sich im Portmonee, und jeweils geschaut, wo Geld vorhanden war, weil es sonst von der Pensi- on/Rente nicht genügt habe. Heute habe er nichts mehr von ihr, er habe ihr im Mai 2020 Schlüssel, alles gegeben. Sie habe ihn wohl angezeigt um ihrem Freund nicht sagen zu müssen, wofür sie das Geld brauche (ebenda S. 5 f.). Auf Vorlage der konkreten Bankbezüge erklärte er, er sei noch nie im D._____ [Ort] gewesen. Er habe Geld von der UBS genommen, weil sie es verlangt habe. Wenn noch Geld zur Verfügung gewesen sei, habe er weiteres Geld genommen, um Rechnungen zu bezahlen, er habe es nicht für sich genommen (ebenda S. 7). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei am 4. Dezember 2020 (Urk. 6/3/1). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte jeweils Bargeld bezogen habe, wenn die Privatklägerin ihm dazu den Auftrag gegeben habe. Auch sie selbst habe über viele Jahre eine Vollmacht der Privatklägerin gehabt. Das sei für das CS- [recte wohl ZKB-] und das UBS-Konto gewesen, bevor Frau E._____ [E._____, vgl. Urk. 6/3/4] gekommen sei. Auch danach habe ihre Schwester ihr wieder eine Vollmacht geben wollen, sie habe aber abgelehnt. Ihre Schwester habe nie sagen wollen, wofür sie das vom Beschuldigten abgehobene Geld brauche. Die Euro-Bezüge seien für die Ferien gewesen, so sei die Privatklägerin den ganzen Dezember 2019 mit ihr in Italien in den Ferien gewesen. Vorgängig hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen ca. 1'000.– Euro abgehoben, das sei vermutlich in F._____ gewesen, da es in der Nähe ihres Wohnortes in G._____ sei. Sie hätten vom UBS-Konto Geld für die Ferien

- 9 - genommen, für Steuern oder für Rechnungen, das habe die Privatklägerin gewusst. Die Bezüge im D._____ habe sie, C._____, gemacht, sie habe eine Karte gehabt. Diese Bezüge habe sie gemacht für Rechnungen, die hätten bezahlt werden müssen. Nach Frau E._____ habe sie nichts mehr mit dem Geld gemacht, weshalb sie auch keine Vollmacht mehr gewollt habe. Sie habe auch immer wieder gesagt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf die Bank gehen solle. Wenn diese ihm aber gesagt habe, dass er ihr Assistent sei und er das für sie machen müsse, habe er es gemacht. Sie habe nicht häufig Geld abgehoben. In den Ferien, wenn sie mehr Ausgaben gehabt habe, wie Steuern etc. Wenn sie (die Privatklägerin) es nicht geschafft habe, mit ihrem Lohnkonto. Dann sei sie (die Schwester) es holen gegangen und habe ihr die Zahlungen gemacht. Sie habe die Rechnungen nach Hause genommen, habe die Rechnungen gemacht. Sei das Geld bei der Bank abholen gegangen und habe es dann bei der Post eingezahlt. Zum Beispiel hätten sie 2019 einen neuen Kühlschrank gekauft für Fr. 2'000.–. Sie hätten bei der UBS nur Geld abgehoben, wenn Rechnungen zu bezahlen gewesen seien und ihre Schwester diese mit ihrem Lohn nicht habe bezahlen können. Von der Privatklägerin sei sie nie auf diese Bezüge angesprochen worden. Nach dieser E._____ (E._____) habe sie keine Karte mehr gehabt. Den Brief (Urk. 6/2/3 Beilage 2) habe sie geschrieben, nachdem die Privatklägerin ihr einen Brief geschrieben habe. Persönlich angesprochen bezüglich dem Geld habe diese sie aber nie. Die Privatklägerin habe sie am 6. Mai 2020 in einem Brief beschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, dass sie nichts habe, womit sie Geld abheben könne. Ihre Schwester sei ihrer Meinung nach früher morphinsüchtig gewesen. Sie habe Morphin versteckt bzw. gehortet. Als die Spitex alles weggenommen habe, habe die Privatklägerin gedroht, sich umzubringen. Sie sei dann in eine Klinik gekommen. Dann sei diese E._____ gekommen, mit dieser sei es auch nicht wirklich gut gegangen, weshalb die Privatklägerin ins Spital gekommen sei. Sie sei dann nach H._____ gekommen für drei bis vier Wochen, wo sie einen teilweisen Morphin-Entzug gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie in H._____ betreut. November und Dezember 2019 sei es mit der Schwester sehr gut gegangen, sie (C._____) habe ihr Morphintropfen gegeben. Es sei dann einige Zeit gut gegangen, bis die

- 10 - Privatklägerin durchgesetzt habe, dass sie wieder Morphin erhalte. Im Februar 2020 habe sie drei Spritzen pro Tag erhalten, die Spitex habe ihr dann gekündigt, weil es mit dem Morphin zu Unregelmässigkeiten gekommen war. Wann das zeitlich gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 6/3/1 S. 1 ff.).

E. 3.3 Entgegen diesen übereinstimmenden Angaben machte der Beschuldigte im späteren Verfahren und in offensichtlichem Bestreben, seine Ehefrau zu schützen, geltend, er allein habe sämtliche Bezüge getätigt, jedoch immer mit Einwilligung der Privatklägerin. So führte er am 30. August 2021 aus, er habe 2016, als er angefangen habe als Assistent der Privatklägerin zu arbeiten, die Bankkarten erhalten. Sie sei in der Klinik auf der Intensivstation gewesen und dann nach H._____ verlegt worden, dann habe er wieder die Bankkarte erhalten, weil sie diese weggenommen gehabt habe. Die Abhebungen ab 2016 seien im- mer mit Einverständnis der Privatklägerin gewesen und er habe ihr immer die Quittungen gegeben. Er habe ihr danach immer die Karte zurückgeben wollen, sie habe sie aber nicht zurück gewollt, sondern gesagt, er solle sie behalten, da er ihr Assistent sei. Von 2013 bis 2015 habe seine Ehefrau Geld abgehoben für die Pri- vatklägerin, sie habe die Bankkarte gehabt. Er habe die Karte von seiner Ehefrau erhalten und auch den PIN-Code. Dies mit Erlaubnis der Privatklägerin. Er habe alle Bezüge auf der Liste getätigt. Die Privatklägerin habe gesagt, er dürfe nie- mandem etwas von den Bezügen sagen, auch nicht seiner Ehefrau. Sie habe ihm nicht gesagt, wofür sie das Geld brauche, er habe aber herausgefunden, dass sie einen Sack voller Morphium in der Schublade gehabt habe. Vielleicht habe sie das Geld jemandem gegeben, um Morphium zu kaufen. Auf Vorhalt, seine Ehe- frau habe ausgesagt, sie habe die Bezüge im D._____ getätigt, erklärte er – im Widerspruch zur früheren Aussage – sie sei dabei gewesen, aber er habe den Bezug gemacht (Urk. 6/1/2 S. 2 ff.). Weiter erklärte er, dass von Mai bis Septem- ber 2019 E._____ (E._____) die Assistentin gewesen sei. Da habe er Karten und Schlüssel zurückgeben müssen. Im Oktober 2019 habe ihn die Privatklägerin aber angefleht, wieder zurückzukehren. Die Privatklägerin sei auf der Intensivsta- tion gelandet und habe nichts mehr gegessen. Dann sei sie nach H._____ zur Kur gegangen, er sei dann zwei Wochen dort gewesen, um sie zu unterstützen. Am

19. April 2020 habe sie ihn dann erneut rausgeschmissen. Wegen des Datums

- 11 - sei er sich sicher, weil er sich am Handgelenk verletzt gehabt habe (a.a.O. S. 8 f.). Vor Vorinstanz erklärte er, eine ZKB-Karte dauerhaft auf sich gehabt und unter anderem für Einkäufe in der Migros benutzt zu haben. Die UBS-Karte habe ihm die Privatklägerin situativ gegeben, um Geld abzuheben. Er habe die UBS- Karte immer von der Privatklägerin erhalten. Dass er bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, er habe sie von seiner Ehefrau erhalten sei gewesen, weil er scho- ckiert gewesen sei. Im Mai 2019 sei er weggeschickt worden, weil die Privatkläge- rin ihre Badminton-Lehrerin als Assistentin gewollt habe. Da habe er ihr alles zu- rück gegeben, Schlüssel und ZKB-Karte. Die UBS-Karte habe aber die Privatklä- gerin gehabt. Angesprochen auf den Brief vom 8. Mai 2020 erklärte er, sie hätten nicht gewusst, welches Konto gemeint gewesen sei. Sie habe gesagt, es sei ein Konto, das ihr ihr Vater überlassen habe. Aber sie wüssten nichts davon. Auf Nachfragen erklärte er überdies, er und seine Frau seien Geld abholen gegangen. Einige Male sei seine Ehefrau auch alleine Geld abheben gegangen, aber er erin- nere sich nicht an die Daten. Mit der ZKB-Karte sei er nie Bargeld abheben ge- gangen (Urk. 36 S. 4 ff.).

E. 3.4 Die Privatklägerin selbst äusserte sich hinsichtlich der entscheidenden Frage der Verfügungsberechtigung betreffend die fragliche UBS-Bankkarte un- zuverlässig und widersprüchlich. So erklärte sie bei ihrer ersten Einvernahme am

18. Mai 2020, dass es ihres Wissens keine Bankkarte betreffend das UBS-Konto gebe bzw. sie nie eine gehabt habe (Urk. 6/2/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zur Auskunft der UBS vom 13. Juli 2020 steht, dass für dieses Konto am 12. Juli 2012 eine Karte aus- und der Privatklägerin an ihre Privatadresse zugestellt und in der Folge drei Mal (ebenfalls durch Zustellung an ihre Privatadresse) erneuert worden sei (Urk. 3/1). Am 21. September 2020 sagte sie dann neu aus, dass sie wisse, dass sie einmal eine UBS-Karte gehabt habe (Urk. 6/2/2 S. 4). Am

22. September 2021 erklärte sie, dass sie die UBS-Karte immer im Portmonee aufbewahrt und die Bankkarte beim Einrichten des E-Banking (mithin am

21. April 2020) gesucht, aber nicht gefunden habe (Urk. 6/2/3 S. 6). In einem anderen Zusammenhang führte die Privatklägerin jedoch an, dass sie mit ihrer Assistentin nach dem Mai 2019 Geld vom UBS-Konto bezogen habe, sie sich gegenüber der Bank aber mit dem Ausländerausweis legitimiert habe (Urk. 37

- 12 - S. 7). Gemäss den Kontoauszügen kann es sich dabei einzig um den 11. Juli 2019 handeln, als (ohne Bankkarte) am Schalter der UBS F._____ Fr. 200.– Bargeld bezogen wurde (Urk. 3/3; Kontoauszug 2019 S. 3). In Zusammenhang mit diesem Bargeldbezug am Schalter musste der Privatklägerin jedenfalls bereits aufgefallen sein, dass sie nicht über die Bankkarte verfügte. Offenbar liess sie die damals aktive Karte Nr. 1 hernach sperren, denn am 23. November 2019 war eine andere Karte aktiviert (Karten-Nr. 2, vgl. Urk. 3/3) und zwischen dem

28. Mai 2019 und dem 23. November 2019 sind keine weiteren Bezüge zu verzeichnen. Anlass für weitere Abklärungen sah sie dannzumal – trotz entsprechender Warnhinweise der Bankangestellten (Urk. 6/2/3 S. 10 und Urk. 6/3/4 S. 8) – aber nicht. Irritierend erscheint weiter, dass die Privatklägerin zunächst kategorisch verneinte, dass irgendeiner der in der Anklageschrift aufgeführten Geldbezüge mit ihrem Wissen und Einverständnis erfolgt sei und sie auch nie dem Beschuldigten oder ihrer Schwester den PIN-Code bekannt gegeben habe (vgl. auch Urk. 37 S. 4), aber auf Nachfragen angab, dass sie, wenn sie Geld gebraucht habe, ihnen die Karte gegeben habe und dann hätten sie sie wieder zurückgetan (ebenda S. 8) bzw. dass immer, wenn ihr Geld gebracht worden sei, man ihr die Karte aus dem Portmonee genommen, Geld abgehoben und ihr dann die Karte zurückgegeben habe (S. 11). Ähnlich erklärte sie bereits am 22. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft, dass "beispielsweise" wenn Geld für die Ferien benötigt worden sei, diese Karte von ihr genommen und wieder in ihr Portmonee zurückgelegt worden sei (Urk. 6/2/3 S. 8). Auf den Vorhalt der vorherigen Aussage, wonach sie die Bankkarte aus ihrem Portmonee Drittpersonen überlassen habe, um Gelder "beispielsweise" für Ferien zu beziehen, gab die Privatklägerin an, dass sie den Ablauf dieser Geldbezüge nicht erklären könne, zumal sie nicht dabei gewesen sei. Das sei aber "fast nie oder vielleicht nie" gewesen, sie könne sich an einmal erinnern, dass "es" vorgekommen sei, aber da sei sie beim Bezug nicht dabei gewesen (Urk. 6/2/3 S. 8). Diese Aussagen betreffend die Nutzung der Bankkarte durch Dritte in ihrer Abwesenheit sind offensichtlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zumal sowohl beispielhaft die Ferien erwähnt werden, was mehrfaches Überlassen der

- 13 - Bankkarte impliziert, als auch behauptet wird, dass es "vielleicht nie" dazu gekommen sei, dass die Bankkarte Dritten überlassen worden sei. Exemplarisch für das widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin kann auf ihre Depositionen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Sep- tember 2021 verwiesen werden (Urk. 6/2/3 S. 7 f.). Im Laufe der Befragung gibt die Privatklägerin zunächst an, sie sei ganz sicher, dass keine der 80 Bancomaten-Bezüge vom 3. März 2013 bis 21. April 2020 von ihr in Auftrag gegeben worden seien. Anschliessend verneint sie, dem Beschuldigten oder ihrer Schwester jemals die UBS-Bankkarte gegeben zu haben, um dem aber anzufügen, dass sie die Karte in ihrem Portmonee aufbewahrt habe, diese aber "vor ihr" genommen und zurückgelegt worden sei, wenn Geld "beispielsweise" für Ferien benötigt worden sei. Kurz darauf macht sie geltend, dass sie sich nicht erinnern könne, ob sie die Karte an den Beschuldigten oder ihre Schwester gegeben habe, um bei der nächsten Frage, als sie betreffend den Ablauf von Geldbezügen für die Ferien gefragt wird, anzugeben, dass sie sich an einmal erinnern könne, aber sie betreffend den Ablauf nichts sagen könne, da sie beim Bezug nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach sie für die Privatklägerin Geld abgeholt habe um "Steuerrechnungen etc." zu bezahlen, gab die Privatklägerin an: "Das war ein paar Mal, als sie die Karte zusammen mit mir rausgenommen und wieder reingetan hatte. Das war aber vor langer Zeit." Auch in diesem Zusammenhang relativierte die Privatklägerin ihr zuvor kategorisches Verneinen des Überlassens der Bankkarte an Dritte deutlich, ohne aber gleichzeitig definieren zu können, welche der einzelnen Bezüge somit eben doch befugterweise erfolgten und bei welchen dies (weiterhin) keinesfalls der Fall sein konnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, dass ihre Schwester für sie Geld abgehoben haben in der Zeit, als es ihr schlecht gegangen sei, das sei "in der Zeit vor Frau E._____ und in der Zeit danach" gewesen, es habe sich um eine lange Zeitspanne gehandelt. Es sei vorgekommen, dass "man" die Karte aus ihrem Portmonee genommen habe, Geld bezogen habe und die Karte zurückgelegt habe. Irgendwann sei die Karte

- 14 - dann "weggekommen". Wie oft es zu solchen Bezügen gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Dies deutet darauf hin, dass die Bankkarte anlässlich verschiedener Gelegenheiten an Drittpersonen übergeben wurde, um Gelder (in Abwesenheit der Privatklägerin) zu beziehen. Zu Beginn der Ermittlungen behauptete die Privatklägerin auch, sie gehe mit "keiner Person" an den Bancomat, schon wegen des Codes nicht (Urk. 6/2/2 S. 2), was ebenfalls eigenartig und widersprüchlich erscheint mit Blick auf die späteren Anerkennungen, die Bankkarte zeitweise Drit- ten überlassen zu haben, womit zwangsläufig die Bekanntgabe des PIN-Codes einhergeht. Die Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich der Existenz der Karte bzw. ihr Wissen über deren jeweiligen Einsatz und Verbleib stehen damit in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zueinander und sind damit wenig verlässlich. Im Grunde ist damit einzig erstellt, dass es – in Übereinstimmung mit der Darstellung des Beschuldigten und seiner Ehefrau – tatsächlich wiederholt zu autorisierten Bargeldbezügen ab dem UBS-Konto kam, wobei die Privatklägerin aber nicht in der Lage ist, klare Angaben zu einzelnen Bezügen zu machen, zumal ihre Erinnerungen gemäss eigener Zugabe nicht gänzlich vertrauenswürdig sind. So erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, angesprochen auf derartige Widersprüche, explizit, es habe im Mai 2020 eine kleine Verwirrung ihrerseits gegeben. Das könne es geben, wegen den starken Schmerzen und wenn es schnell gehe (Urk. 6/2/3 S. 6). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sie E._____ nach deren Anstellung im Oktober 2019 verschiedener Delikte bezichtigte, was sich jedoch in der Folge als derart faktenfrei entpuppte, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, zumal die Privatklägerin auch ihren Strafantrag zurückgezogen hatte, da sie schlicht nicht mehr wisse, was genau geschehen sei (vgl. Beizugsakten C- 7/2020/10033582/Urk. 12).

E. 3.5 Zum unstreitig vorhandenen ZKB-Konto (bzw. Konten), von welchem der Beschuldigte während seiner Anstellung gemäss eigenen Aussagen dauerhaft über eine Karte verfügte, wurden keine Abklärungen gemacht, womit weder geklärt werden kann, ob die Abhebungen vom UBS-Konto jeweils bei tiefem ZKB-

- 15 - Kontostand erfolgten (wie vom Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemacht) noch ob dortige Kontobewegungen den Rückschluss darauf erlauben, woher der Bargeldbedarf für die Lohnzahlungen des Beschuldigten gedeckt wurde. Dass dieser aber einem gewissen Zeitpunkt bar übergeben wurde, haben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 6/1/1 S. 4 und Urk. 6/2/2 S. 4). Auch die Bewegungen auf allfälligen Bankkonten des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurden nicht erhoben, obwohl sich daraus allenfalls Hinweise auf mit den Bezügen konnexe Einzahlungen hätten ergeben können. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin Ende 2019, zur Zeit ihres Rehaaufenthaltes in H._____ effektiv im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung morphinabhängig war (Urk. 3/10 S. 1 und 2), wie vom Beschul- digten wiederholt geltend gemacht. Dies mag den von der Privatklägerin rekla- mierten schlechten Zustand und ihr unzuverlässiges Erinnerungsvermögen zu er- klären, schwächt aber die Beweisführung deutlich.

E. 3.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann deshalb bereits an dieser Stelle fest- gehalten werden, dass keineswegs sämtliche Bezüge ab 2016 – so wie in der Anklageschrift geltend gemacht – unbefugt erfolgten, gestand die Privatklägerin doch ein, dass sowohl der Beschuldigte während der Zeit seiner Anstellung als auch ihre Schwester (diese offenbar auch bereits früher bzw. unabhängig von der Anstellung des Beschuldigten) mit ihrem Wissen und Einverständnis Abhebungen tätigten. Dass es gar nicht anders gewesen sein kann, erhellt – neben den dies- bezüglichen Zugaben der Privatklägerin – auch daraus, dass die UBS-Bankkarte Nr. 1 wie bereits erwähnt ca. im Juli 2019, nachdem E._____ mit der Privatklägerin auf der UBS-Filiale vorgesprochen hatte, gesperrt und an die Adresse der Privatklägerin die neue Karte Nr. 2 zugestellt worden war (Urk. 3/1 und 3; vgl. auch Urk. 6/3/4 S. 9). Mit dieser Karte wurden sodann ab November 2020, als wieder der Beschuldigte als Assistent wirkte, Bezüge getätigt, was nur möglich war, wenn die Privatklägerin ihm die Karte zu diesem Zweck (erneut) übergeben hatte, wobei die Privatklägerin ja auch bestätigte, dass vor und nach E._____ die Karte mit ihrem Einverständnis benützt worden war (Urk. 37 S. 11).

- 16 - Kommt hinzu, dass auch der nachfolgende Bezug von 800 Euros am

E. 3.7 Anfang Mai 2019 kam es gemäss übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin, des Beschuldigten, seiner Ehefrau sowie von E._____ zu einem Zer- würfnis, in dessen Zusammenhang die Privatklägerin dem Beschuldigten die An- stellung aufkündigte und Schlüssel sowie die ihm dauerhaft überlassenen Bank- karten zurückforderte. Im Laufe des Streits gaben denn auch der Beschuldigte und seine Ehegattin der Privatklägerin (mehrere) Bankkarten zurück. Am nächs- ten Morgen erschien der Beschuldigte in der Wohnung der Privatklägerin und nahm seine persönlichen Gegenstände mit, wobei er gegenüber der Privatkläge-

- 18 - rin "No Familia" erwähnte (Urk. 6/3/4 S. 4). Es kann damit ohne Weiteres gesagt werden, dass es am 7. bzw. 8. Mai 2019 zu einem schwerwiegenden Bruch zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Welche Bankkarten zu- rückgegeben wurden, geht aus den Aussagen der anwesenden Personen (E._____, der Beschuldigte, die Privatklägerin) nicht hervor, es scheint aber nahe- liegend, dass es sich dabei um die ZKB-Karte(n) gehandelt hatte (vgl. auch die Aussage von E._____, sie meine, die zurückgegebenen Bankkarten seien blau- weiss gewesen, Urk. 6/3/4 S. 8; so auch der Beschuldigte in Urk. 36 S. 15 f.). Aufgrund der weiteren Umstände ist sodann davon auszugehen, dass er oder seine Ehefrau Anfang Mai 2019 auch im Besitz der UBS-Karte waren, diese je- doch von ihnen nicht an die Privatklägerin retourniert wurde. Anders lässt sich nicht erklären, dass diese am 11. Juli 2019 beim Bargeldbezug (vgl. Urk. 3/3 Kon- toauszug 2019 S. 3) nicht die Karte vorwies, sondern sich am Schalter anderwei- tig legitimierte und in der Folge die Karte auch sperren bzw. sich eine neue aus- und zustellen liess. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten trotz des kurz zu- vor mit einiger Heftigkeit ausgetragenen Streits aufgefordert hätte, für sie Geld abzuheben und ihm dazu ihre Karte überlassen hätte, erscheint lebensfremd und ist auszuschliessen. Allerdings kann nicht erstellt werden, ob er oder seine Ehe- frau das Geld bezogen haben, auch wenn aufgrund der Bezugsorte vermutet werden kann, dass seine Ehefrau den ersten Bezug (an der J.______-Strasse in Zürich und damit nahe des D._____s, wo jeweils gemäss eigenen Angaben die Ehefrau Geld abhob) und der Beschuldigte den zweiten Bezug (in F.______) ge- tätigt haben. Diese Unsicherheit wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, in- dem ein Schuldspruch auch hinsichtlich dieser zwei Bezüge nicht rechtsgenügend begründet werden kann.

E. 3.8 Bleibt der Bezug am 21. April 2020. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine Woche davor einen Fahrradunfall erlitten, weshalb in dieser Woche I.______ sich um die Privatklägerin kümmerte. Sodann sei der Beschuldigte nach seiner Rückkehr am 19. April 2020 von I.______ und der Privatklägerin des Diebstahls beschuldigt und daraufhin entlassen worden (Urk. 6/1/2 S. 9 + Beilage 3+4; vgl. auch Urk. 6/2/2 S. 5 und Urk. 6/3/3 S. 5 f.). War er aber in der Woche vor dem letzten Bezug gar nicht bei der Privatklägerin

- 19 - am Arbeiten, kann sie ihm auch die Karte nicht übergeben und ihn zum Geldbezug beauftragt haben. Auch wenn er selbst die Entlassung auf den

19. April 2020 datiert, muss dies am oder nach dem 21. April 2020 geschehen sein, da die Privatklägerin erst an diesem Tag, als sie mit I.______ das E-Banking für das UBS-Konto einrichtete, bemerkte, dass gleichentags (und auch schon an früheren Daten) ein Barbezug erfolgt war. Diesen konnte sie sich nicht erklären, worauf sie, zumal sie auch die Bankkarte nicht finden konnte, unverzüglich Anzeige erstattete (Urk. 1 S. 2), den Beschuldigten mündlich beschuldigte und fristlos entliess und sodann ihre Schwester schriftlich zur Rede stellte (Urk. 3/11). Hieraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass sie den besagten Bezug vorab nicht autorisiert hatte. Wenn der Beschuldigte hierzu geltend macht, sie habe I.______ verheimlichen wollen, dass der Beschuldigte für sie Geldbezüge machen musste, überzeugt dies nicht. Nicht nur erhellt aufgrund der chronologischen Abfolge – wie bereits erwähnt – nicht, wann die Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Bezug beauftragt und wann er die Karte abgeholt haben soll, sie hätte – nach Entdecken des Bezugs – I.______ zweifellos eine unverfängliche Erklärung abgeben können bzw. war sie ihm ohnehin nicht zu Rechenschaft verpflichtet. Kommt hinzu, dass sie – im Wissen darum, dass sie den Beschuldigten kurz zuvor um einen Barbezug gebeten hatte – wohl kaum I.______ um Hilfe bei der Einrichtung des E-Banking für ihr UBS-Konto gebeten hätte, wenn sie ihm diese Bezüge hätte verheimlichen wollen. Schliesslich wurde von keiner Seite je geltend gemacht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Geld und Bankkarte in der Folge zurückgegeben oder in ihrem Interesse verwendet hätte; soweit der Beschuldigte im Nachgang (beispielsweise) unaufgefordert noch Verpflichtungen der Privatklägerin gegenüber Dritten beglichen hätte, so hätte er diesen ungewöhnlichen Umstand in seinen Depositionen erwähnt. Damit erweist sich der Bezug vom 21. April 2020 über Fr. 750.– als nicht von der Privatklägerin in Auftrag gegeben und auch nicht als in ihrem Interesse verwen- det. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld für sich und/oder seine Ehefrau verwendete, wobei er die Karte nach früheren, unwider- legbar berechtigten Bezügen einbehalten, anstatt der Privatklägerin retourniert

- 20 - hatte. Bei dieser Sachlage ist in subjektiver Hinsicht von einem wissentlich und willentlich unbefugten Bezug auszugehen, mithin von vorsätzlichem Verhalten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die vorliegend zu beurteilende Verwendung einer Bankkarte durch den dafür Nichtberechtigten entspricht gerade dem typischen Anwendungsfall von Art. 147 StGB (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1). Nach Auffassung des Bundesgerichts erfüllt diesen Tatbestand auch, wer zwar einzelfallweise von einem anderen die Erlaubnis hat, mit dessen Bankkarte und PIN Geld abzuheben, dann aber ohne Erlaubnis des Karteninhabers weitere Bezüge tätigt. Diese weiteren Bezüge erfolgen dann «unbefugt» (Entscheid 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 3.4; BSK StGB-Fiolka, 2019, Art. 147 N 12). 4.2. Wie gesehen bezog der Beschuldigte am 21. April 2020 mit der Bankkarte und dem PIN-Code der Privatklägerin vorsätzlich Fr. 750.–, ohne dass ihn die Privatklägerin dazu autorisiert hat. Entsprechend ist er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des

- 21 - Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. 5.2. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). 5.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass es sich um eine eher geringe Summe handelte, die der Beschuldigte unrechtmässig bezogen hat. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war äusserst simpel, zumal er zu ei- nem früheren Zeitpunkt berechtigterweise in den Besitz von Bankkarte und PIN- Code kam. Des Weiteren unternahm der Beschuldigte auch nichts, um seine Identität im Rahmen des unberechtigten Bezugs zu verschleiern. Allerdings wiegt der Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin und Schwägerin schwer, welche ihm offensichtlich derart vertraute, dass sie nicht konsequent nachkontrol- lierte, ob er ihr nach autorisierten Bezügen die Bankkarte jeweils auch wieder re- tournierte. Trotzdem ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mangels Geständnis des Beschuldigten ein fi- nanzielles Bereicherungsmotiv anzunehmen, welches tatbestandsimmanent ist. Er handelte zudem vorsätzlich, weshalb die subjektive Komponente die objektive nicht zu relativieren vermag und insgesamt von einem leichten Verschulden zu sprechen ist. Die Einsatzstrafe ist damit auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 5.4. Bezüglich der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit drei Jahren in die Schweiz zog und bis zur 9. Klasse die Schule besuchte. Er arbeitete als Masseur, Sicherheitsbeamter, Privatchauffeur und Autoaufbearbeiter (Urk. 16/4 S. 1). Gegenwärtig lebt der Beschuldigte wieder in Italien, wo er seinen Lebensunterhalt gemäss Auskunft der Verteidigung wohl aus dem Vermögens- verzehr aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft bestreitet; man- gels anderslautender Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin arbeitslos ist (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2009 mit

- 22 - der Schwester der Privatklägerin verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 16/4 S. 1). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 70). Die Biografie des Beschuldigten erweist sich als strafzumessungsneutral. Auch hinsichtlich des Nachtatverhaltens liegen keine strafzumessungsrelevanten Aspekte vor, insbesondere kann ihn das Geständnis, Bargeldbezüge getätigt zu haben, nicht entlasten, nachdem er gleichzeitig geltend machte, hierzu befugt gewesen zu sein. Ohnehin war die Beweislage hinsichtlich des Bezugs vom

21. April 2020 angesichts der Videoaufnahmen erdrückend. 5.5. Damit bleibt es auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte über Vermögen aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft verfügt (Prot. II S. 11) und nunmehr in Italien über tiefere Lebenshaltungskosten verfügt auf Fr. 50.– festzusetzen. 5.6. Vorliegend spricht nichts dagegen, dem Beschuldigten – als Ersttäter – den bedingten Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auf eine Verbindungsbusse ist in An- betracht dessen, dass den Beschuldigten auch Kostenfolgen treffen werden, zu verzichten.

E. 6 Zivilansprüche

E. 6.1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit es ihn frei spricht, ist nur über liquide bzw. hinreichend begründete Forderungen zu entscheiden. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. lit. a und Abs. 2 lit. b und d StPO).

E. 6.2 Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz von Fr. 29'013.20 zzgl. 5 % Zins seit 18. August 2018 (Urk. 40, Urk. 56 sowie Urk. 76 S. 1). Nachdem dem Be- schuldigten bloss ein einziger, deliktisch getätigter Bezug nachgewiesen werden kann, ist die Zivilklage lediglich im Umfang von Fr. 750.– nebst 5 % Zins seit

21. April 2020 gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage mangels einlässlicher Be-

- 23 - gründung bzw. zivilrechtlich liquider Verhältnisse (vgl. Urk. 40 S. 4) wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 78 S. 1) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).

E. 7 Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. 7.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (wozu auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin gehören, vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO) werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr zudem die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten (evtl. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zu tragen. Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie treffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und ist in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorzubehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zu beachten ist dabei allerdings, dass hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung mangels Rechtsgrundlage keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft be- steht (BGE 145 IV 90 = Pra 108 Nr. 114).

E. 7.2 Nachdem heute ein teilweiser Schuldspruch resultiert, ist in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung für das Hauptverfahren eine Gerichtsge-

- 24 - bühr von Fr. 1'800.– festzulegen. Die weiteren Kosten sind aus dem erstinstanzli- chen Entscheid zu übernehmen. Sodann sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von einem Fünftel der Kosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 7.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'150.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 5'600.– und dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 3'100.– zuzusprechen (Urk. 77 und Urk. 80; § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Berufungen fast vollständig. Entsprechend sind die Kosten, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, je zu vier Neunteln der Privatklägerin aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Neuntel ist der Beschuldigte kosten- pflichtig zu erklären. Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung ist der Kostenanteil der Privat- klägerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Neuntel die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist. Hinsichtlich der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin ist im Umfang von vier Neunteln die Rückzah-

- 25 - lungspflicht der Privatklägerin und zu einem Neuntel diejenige des Beschuldigten vorzubehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 19'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 wird mit CHF 7'075.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. (…)

6. (…)

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von einem Neuntel vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). So- dann bleibt hinsichtlich von vier Neunteln der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 10 Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 28 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 19'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 wird mit CHF 7'075.00 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 225.00 Entschädigung Zeuge; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 19'160.00 MwSt); unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X._____ (inkl. Fr. 7'075.00 Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Sämtliche Kosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  7. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 54 S. 2)
  10. Aufhebung des Freispruchs gemäss Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanz- lichen Urteils vom 8. Juli 2022 und Schuldspruch im Sinne der Ankla- geschrift vom 6. April 2022 wegen mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.
  11. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 3'000.--.
  12. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  13. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
  14. Verpflichtung zur Zahlung der beantragen Zivilansprüche der Privat- klägerschaft.
  15. Vollumfängliche Kostenauflage. b) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 76)
  16. Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 (GG220122) seien aufzuheben.
  17. Es sei der Beschuldigte des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen und angemes- sen zu bestrafen. - 4 -
  18. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin den Betrag von Fr. 29'013.20 zuzüglich einem Verzugszins von 5 % ab dem 18. August 2018 zu bezahlen.
  19. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 sei inso- fern aufzuheben, als die Kosten des Verfahrens der Vorinstanz und der Untersuchung und diejenigen der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. c) Der Verteidigung: (Urk. 78 S. 1)
  20. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich (insb. auch bezüglich Zivilansprüche) zu bestätigen.
  21. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien aus- gangsgemäss den Berufungsklägerinnen I (und II) aufzuerlegen. - 5 - Erwägungen:
  22. Prozessgeschichte 1.1. Das Vorverfahren nahm seinen Lauf, nachdem die Privatklägerin am
  23. April 2020 mündlich Anzeige gegen unbekannt erstattet hatte (Urk. 1 S. 2) und wurde in der Folge sowohl gegen den Beschuldigten, der die Privatklägerin ab 2016 als Behinderten-Assistenz betreut hatte, als auch gegen dessen Ehefrau und Schwester der Privatklägerin, C._____, geführt. Das Verfahren gegen C._____ wurde jedoch am 6. April 2022 mangels belastbarer Beweise wieder eingestellt (Urk. 20), während unter gleichem Datum gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wurde (Urk. 21). Allerdings ist hinsichtlich des Verfahrens gegen C._____ auch zu bemerken, dass die Privatklägerin gegen diese nie formell Strafantrag stellte, was jedoch zwingend nötig gewesen wäre, handelt es sich bei ihr doch um eine Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, womit ein Fehlverhalten nur auf Antrag zu verfolgen gewesen wäre (vgl. Art. 147 Abs. 3 StGB; gegen den Beschuldigten wurde demgegenüber Strafantrag gestellt [Urk. 5], dieser fällt als Schwager allerdings nicht unter das Angehörigenprivileg). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, den Beschuldigten voll- umfänglich freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzel- gericht, vom 8. Juli 2022 meldeten die Privatklägerin am 12. Juli 2022 und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am 13. Juli 2022 die Berufung an (Urk. 44+45). Nachdem das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien zugestellt wurde (Urk. 51/1-4), reichten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin am 12. resp. 26. Oktober 2022 rechtzeitig ihre Berufungserklärun- gen ein (Urk. 54+56). 1.3. Der Beschuldigte liess sich innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO nicht vernehmen und stellte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ein Gesuch um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 64), welches mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 68). - 6 - 1.4. Am 3. November 2022 und am 13. Juni 2023 wurde je ein neuer Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 42 und Urk. 70). 1.5. Am 2. Februar 2023 wurde auf den 21. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 63). Zu dieser erschienen Staatsanwalt lic. iur. Mucklenbeck in Vertretung der Anklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Privatklägerin sowie der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, während der Beschuldigte – wie vom amtlichen Verteidiger vorab angekündigt (vgl. Urk. 71) – unentschuldigt nicht erschienen ist (vgl. Prot. II S. 6). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde der Beschuldigte in Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. Prot. II S. 9), zumal aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte voraussichtlich die Aussage verweigert hätte (vgl. Urk. 74; Prot. II S. 8), nunmehr eine veränderte Sachlage vorlag. Ausserdem hat sich der Beschuldigte im bisherigen Verfahren bereits dreimal einlässlich zur Sache geäussert (Urk. 6/1/1+2; Urk. 6/1/5; Urk. 36) und die anklagegegenständlichen Vorwürfe liegen mehr als drei Jahre zurück, weshalb auch mit Blick auf Verblassungstendenzen kaum von einem Erkenntnisgewinn aus einer erneuten Befragung ausgegangen werden könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger mit dem Beschuldigten vor der Berufungsverhandlung Rücksprache nahm und eine ausreichende Instruktion vorlag (Prot. II S. 8), weshalb auch in dieser Hinsicht auf das persönliche Erscheinen des Beschuldigten verzichtet werden kann.
  24. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 54 S. 1), während sich die Berufung der Privatklägerin gegen die Dispositivziffern 1 und 2 (Frei- spruch und Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) und damit zusammenhän- gend auch gegen Dispositivziffer 6 (Kostenregelung) richtet (Urk. 56). Von der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht betroffen ist die Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sowie die Verweigerung weitergehender Partei- - 7 - entschädigungen (Dispositivziffern 3, 4 und 7), werden diesbezüglich doch keine Änderungsanträge gestellt und sind diese Punkte auch bei einem Schuldspruch nicht von Amtes wegen neu zu beurteilen. Deren Rechtskraft kann entsprechend vorgemerkt werden. Demgegenüber wäre im Fall eines Schuldspruchs für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzusetzen und auch die Kostenregelung neu vorzunehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO), womit die verblei- benden Dispositivziffern 5 und 6 von den Berufungen miterfasst und nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
  25. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Urk. 21) vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis 21. April 2020 unbe- rechtigterweise im Rahmen von 30 Bezügen zu den in der Anklageschrift aufge- führten Zeitpunkten Bargeld mit der Bankkarte der Privatklägerin bezogen zu haben, indem er diese mit dem dazugehörigen PIN ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin an UBS-Bancomaten eingesetzt habe. Dadurch sei der Privat- klägerin ein Schaden von insgesamt Fr. 29'013.20 entstanden. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die bezogenen Geldbeträge unberechtigter- weise für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Beweismässig zu klären ist heute, ob die grundsätzlich unbestrittenen Bezüge tatsächlich unberechtigt erfolgten sowie wer die Bezüge getätigt hat. Die Vo- rinstanz hat in ihrem Urteil die für den Schuldnachweis massgebenden Grundsät- ze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 53 S. 16 f.), worauf verwiesen werden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft in prozessualer Hinsicht geltend macht, die Aus- sagen von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei seien trotz ihrer Aussageverweigerung im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2021 aber entgegen der An- sicht der Vorinstanz vollumfänglich verwertbar (Urk. 54 S. 4 f.), kann dies vor- liegend offen bleiben, da C._____ gegenüber der Polizei keine Aussagen gemacht hat, die den Beschuldigten über das, was er selbst eingestanden hat, - 8 - belasten. Vielmehr sagte sie, indem sie gewisse Bezüge für sich reklamierte, zu seinen Gunsten aus, was in allen Konstellationen verwertet werden darf. 3.2. Der Beschuldigte anerkannte bereits in seiner ersten polizeilichen Einver- nahme am 6. November 2020, dass er für die Privatklägerin Bargeldbezüge getä- tigt habe, sie habe ihn aber dazu beauftragt. Sie habe ihm nicht sagen wollen, wo- für sie das Geld brauche und ihm gedroht zu erzählen, dass er sie beklaue, wenn sie ihm das Geld nicht bringe. Zudem betreibe sie Morphinmissbrauch, wegen der Schmerzen. Dies führe auch dazu, dass sie Sachen vergesse (Urk.6/1/1 S. 1 f.). Er habe Karten für das UBS- und das ZKB-Konto gehabt, bei sich im Portmonee, und jeweils geschaut, wo Geld vorhanden war, weil es sonst von der Pensi- on/Rente nicht genügt habe. Heute habe er nichts mehr von ihr, er habe ihr im Mai 2020 Schlüssel, alles gegeben. Sie habe ihn wohl angezeigt um ihrem Freund nicht sagen zu müssen, wofür sie das Geld brauche (ebenda S. 5 f.). Auf Vorlage der konkreten Bankbezüge erklärte er, er sei noch nie im D._____ [Ort] gewesen. Er habe Geld von der UBS genommen, weil sie es verlangt habe. Wenn noch Geld zur Verfügung gewesen sei, habe er weiteres Geld genommen, um Rechnungen zu bezahlen, er habe es nicht für sich genommen (ebenda S. 7). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei am 4. Dezember 2020 (Urk. 6/3/1). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte jeweils Bargeld bezogen habe, wenn die Privatklägerin ihm dazu den Auftrag gegeben habe. Auch sie selbst habe über viele Jahre eine Vollmacht der Privatklägerin gehabt. Das sei für das CS- [recte wohl ZKB-] und das UBS-Konto gewesen, bevor Frau E._____ [E._____, vgl. Urk. 6/3/4] gekommen sei. Auch danach habe ihre Schwester ihr wieder eine Vollmacht geben wollen, sie habe aber abgelehnt. Ihre Schwester habe nie sagen wollen, wofür sie das vom Beschuldigten abgehobene Geld brauche. Die Euro-Bezüge seien für die Ferien gewesen, so sei die Privatklägerin den ganzen Dezember 2019 mit ihr in Italien in den Ferien gewesen. Vorgängig hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen ca. 1'000.– Euro abgehoben, das sei vermutlich in F._____ gewesen, da es in der Nähe ihres Wohnortes in G._____ sei. Sie hätten vom UBS-Konto Geld für die Ferien - 9 - genommen, für Steuern oder für Rechnungen, das habe die Privatklägerin gewusst. Die Bezüge im D._____ habe sie, C._____, gemacht, sie habe eine Karte gehabt. Diese Bezüge habe sie gemacht für Rechnungen, die hätten bezahlt werden müssen. Nach Frau E._____ habe sie nichts mehr mit dem Geld gemacht, weshalb sie auch keine Vollmacht mehr gewollt habe. Sie habe auch immer wieder gesagt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf die Bank gehen solle. Wenn diese ihm aber gesagt habe, dass er ihr Assistent sei und er das für sie machen müsse, habe er es gemacht. Sie habe nicht häufig Geld abgehoben. In den Ferien, wenn sie mehr Ausgaben gehabt habe, wie Steuern etc. Wenn sie (die Privatklägerin) es nicht geschafft habe, mit ihrem Lohnkonto. Dann sei sie (die Schwester) es holen gegangen und habe ihr die Zahlungen gemacht. Sie habe die Rechnungen nach Hause genommen, habe die Rechnungen gemacht. Sei das Geld bei der Bank abholen gegangen und habe es dann bei der Post eingezahlt. Zum Beispiel hätten sie 2019 einen neuen Kühlschrank gekauft für Fr. 2'000.–. Sie hätten bei der UBS nur Geld abgehoben, wenn Rechnungen zu bezahlen gewesen seien und ihre Schwester diese mit ihrem Lohn nicht habe bezahlen können. Von der Privatklägerin sei sie nie auf diese Bezüge angesprochen worden. Nach dieser E._____ (E._____) habe sie keine Karte mehr gehabt. Den Brief (Urk. 6/2/3 Beilage 2) habe sie geschrieben, nachdem die Privatklägerin ihr einen Brief geschrieben habe. Persönlich angesprochen bezüglich dem Geld habe diese sie aber nie. Die Privatklägerin habe sie am 6. Mai 2020 in einem Brief beschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, dass sie nichts habe, womit sie Geld abheben könne. Ihre Schwester sei ihrer Meinung nach früher morphinsüchtig gewesen. Sie habe Morphin versteckt bzw. gehortet. Als die Spitex alles weggenommen habe, habe die Privatklägerin gedroht, sich umzubringen. Sie sei dann in eine Klinik gekommen. Dann sei diese E._____ gekommen, mit dieser sei es auch nicht wirklich gut gegangen, weshalb die Privatklägerin ins Spital gekommen sei. Sie sei dann nach H._____ gekommen für drei bis vier Wochen, wo sie einen teilweisen Morphin-Entzug gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie in H._____ betreut. November und Dezember 2019 sei es mit der Schwester sehr gut gegangen, sie (C._____) habe ihr Morphintropfen gegeben. Es sei dann einige Zeit gut gegangen, bis die - 10 - Privatklägerin durchgesetzt habe, dass sie wieder Morphin erhalte. Im Februar 2020 habe sie drei Spritzen pro Tag erhalten, die Spitex habe ihr dann gekündigt, weil es mit dem Morphin zu Unregelmässigkeiten gekommen war. Wann das zeitlich gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 6/3/1 S. 1 ff.). 3.3. Entgegen diesen übereinstimmenden Angaben machte der Beschuldigte im späteren Verfahren und in offensichtlichem Bestreben, seine Ehefrau zu schützen, geltend, er allein habe sämtliche Bezüge getätigt, jedoch immer mit Einwilligung der Privatklägerin. So führte er am 30. August 2021 aus, er habe 2016, als er angefangen habe als Assistent der Privatklägerin zu arbeiten, die Bankkarten erhalten. Sie sei in der Klinik auf der Intensivstation gewesen und dann nach H._____ verlegt worden, dann habe er wieder die Bankkarte erhalten, weil sie diese weggenommen gehabt habe. Die Abhebungen ab 2016 seien im- mer mit Einverständnis der Privatklägerin gewesen und er habe ihr immer die Quittungen gegeben. Er habe ihr danach immer die Karte zurückgeben wollen, sie habe sie aber nicht zurück gewollt, sondern gesagt, er solle sie behalten, da er ihr Assistent sei. Von 2013 bis 2015 habe seine Ehefrau Geld abgehoben für die Pri- vatklägerin, sie habe die Bankkarte gehabt. Er habe die Karte von seiner Ehefrau erhalten und auch den PIN-Code. Dies mit Erlaubnis der Privatklägerin. Er habe alle Bezüge auf der Liste getätigt. Die Privatklägerin habe gesagt, er dürfe nie- mandem etwas von den Bezügen sagen, auch nicht seiner Ehefrau. Sie habe ihm nicht gesagt, wofür sie das Geld brauche, er habe aber herausgefunden, dass sie einen Sack voller Morphium in der Schublade gehabt habe. Vielleicht habe sie das Geld jemandem gegeben, um Morphium zu kaufen. Auf Vorhalt, seine Ehe- frau habe ausgesagt, sie habe die Bezüge im D._____ getätigt, erklärte er – im Widerspruch zur früheren Aussage – sie sei dabei gewesen, aber er habe den Bezug gemacht (Urk. 6/1/2 S. 2 ff.). Weiter erklärte er, dass von Mai bis Septem- ber 2019 E._____ (E._____) die Assistentin gewesen sei. Da habe er Karten und Schlüssel zurückgeben müssen. Im Oktober 2019 habe ihn die Privatklägerin aber angefleht, wieder zurückzukehren. Die Privatklägerin sei auf der Intensivsta- tion gelandet und habe nichts mehr gegessen. Dann sei sie nach H._____ zur Kur gegangen, er sei dann zwei Wochen dort gewesen, um sie zu unterstützen. Am
  26. April 2020 habe sie ihn dann erneut rausgeschmissen. Wegen des Datums - 11 - sei er sich sicher, weil er sich am Handgelenk verletzt gehabt habe (a.a.O. S. 8 f.). Vor Vorinstanz erklärte er, eine ZKB-Karte dauerhaft auf sich gehabt und unter anderem für Einkäufe in der Migros benutzt zu haben. Die UBS-Karte habe ihm die Privatklägerin situativ gegeben, um Geld abzuheben. Er habe die UBS- Karte immer von der Privatklägerin erhalten. Dass er bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, er habe sie von seiner Ehefrau erhalten sei gewesen, weil er scho- ckiert gewesen sei. Im Mai 2019 sei er weggeschickt worden, weil die Privatkläge- rin ihre Badminton-Lehrerin als Assistentin gewollt habe. Da habe er ihr alles zu- rück gegeben, Schlüssel und ZKB-Karte. Die UBS-Karte habe aber die Privatklä- gerin gehabt. Angesprochen auf den Brief vom 8. Mai 2020 erklärte er, sie hätten nicht gewusst, welches Konto gemeint gewesen sei. Sie habe gesagt, es sei ein Konto, das ihr ihr Vater überlassen habe. Aber sie wüssten nichts davon. Auf Nachfragen erklärte er überdies, er und seine Frau seien Geld abholen gegangen. Einige Male sei seine Ehefrau auch alleine Geld abheben gegangen, aber er erin- nere sich nicht an die Daten. Mit der ZKB-Karte sei er nie Bargeld abheben ge- gangen (Urk. 36 S. 4 ff.). 3.4. Die Privatklägerin selbst äusserte sich hinsichtlich der entscheidenden Frage der Verfügungsberechtigung betreffend die fragliche UBS-Bankkarte un- zuverlässig und widersprüchlich. So erklärte sie bei ihrer ersten Einvernahme am
  27. Mai 2020, dass es ihres Wissens keine Bankkarte betreffend das UBS-Konto gebe bzw. sie nie eine gehabt habe (Urk. 6/2/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zur Auskunft der UBS vom 13. Juli 2020 steht, dass für dieses Konto am 12. Juli 2012 eine Karte aus- und der Privatklägerin an ihre Privatadresse zugestellt und in der Folge drei Mal (ebenfalls durch Zustellung an ihre Privatadresse) erneuert worden sei (Urk. 3/1). Am 21. September 2020 sagte sie dann neu aus, dass sie wisse, dass sie einmal eine UBS-Karte gehabt habe (Urk. 6/2/2 S. 4). Am
  28. September 2021 erklärte sie, dass sie die UBS-Karte immer im Portmonee aufbewahrt und die Bankkarte beim Einrichten des E-Banking (mithin am
  29. April 2020) gesucht, aber nicht gefunden habe (Urk. 6/2/3 S. 6). In einem anderen Zusammenhang führte die Privatklägerin jedoch an, dass sie mit ihrer Assistentin nach dem Mai 2019 Geld vom UBS-Konto bezogen habe, sie sich gegenüber der Bank aber mit dem Ausländerausweis legitimiert habe (Urk. 37 - 12 - S. 7). Gemäss den Kontoauszügen kann es sich dabei einzig um den 11. Juli 2019 handeln, als (ohne Bankkarte) am Schalter der UBS F._____ Fr. 200.– Bargeld bezogen wurde (Urk. 3/3; Kontoauszug 2019 S. 3). In Zusammenhang mit diesem Bargeldbezug am Schalter musste der Privatklägerin jedenfalls bereits aufgefallen sein, dass sie nicht über die Bankkarte verfügte. Offenbar liess sie die damals aktive Karte Nr. 1 hernach sperren, denn am 23. November 2019 war eine andere Karte aktiviert (Karten-Nr. 2, vgl. Urk. 3/3) und zwischen dem
  30. Mai 2019 und dem 23. November 2019 sind keine weiteren Bezüge zu verzeichnen. Anlass für weitere Abklärungen sah sie dannzumal – trotz entsprechender Warnhinweise der Bankangestellten (Urk. 6/2/3 S. 10 und Urk. 6/3/4 S. 8) – aber nicht. Irritierend erscheint weiter, dass die Privatklägerin zunächst kategorisch verneinte, dass irgendeiner der in der Anklageschrift aufgeführten Geldbezüge mit ihrem Wissen und Einverständnis erfolgt sei und sie auch nie dem Beschuldigten oder ihrer Schwester den PIN-Code bekannt gegeben habe (vgl. auch Urk. 37 S. 4), aber auf Nachfragen angab, dass sie, wenn sie Geld gebraucht habe, ihnen die Karte gegeben habe und dann hätten sie sie wieder zurückgetan (ebenda S. 8) bzw. dass immer, wenn ihr Geld gebracht worden sei, man ihr die Karte aus dem Portmonee genommen, Geld abgehoben und ihr dann die Karte zurückgegeben habe (S. 11). Ähnlich erklärte sie bereits am 22. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft, dass "beispielsweise" wenn Geld für die Ferien benötigt worden sei, diese Karte von ihr genommen und wieder in ihr Portmonee zurückgelegt worden sei (Urk. 6/2/3 S. 8). Auf den Vorhalt der vorherigen Aussage, wonach sie die Bankkarte aus ihrem Portmonee Drittpersonen überlassen habe, um Gelder "beispielsweise" für Ferien zu beziehen, gab die Privatklägerin an, dass sie den Ablauf dieser Geldbezüge nicht erklären könne, zumal sie nicht dabei gewesen sei. Das sei aber "fast nie oder vielleicht nie" gewesen, sie könne sich an einmal erinnern, dass "es" vorgekommen sei, aber da sei sie beim Bezug nicht dabei gewesen (Urk. 6/2/3 S. 8). Diese Aussagen betreffend die Nutzung der Bankkarte durch Dritte in ihrer Abwesenheit sind offensichtlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zumal sowohl beispielhaft die Ferien erwähnt werden, was mehrfaches Überlassen der - 13 - Bankkarte impliziert, als auch behauptet wird, dass es "vielleicht nie" dazu gekommen sei, dass die Bankkarte Dritten überlassen worden sei. Exemplarisch für das widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin kann auf ihre Depositionen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Sep- tember 2021 verwiesen werden (Urk. 6/2/3 S. 7 f.). Im Laufe der Befragung gibt die Privatklägerin zunächst an, sie sei ganz sicher, dass keine der 80 Bancomaten-Bezüge vom 3. März 2013 bis 21. April 2020 von ihr in Auftrag gegeben worden seien. Anschliessend verneint sie, dem Beschuldigten oder ihrer Schwester jemals die UBS-Bankkarte gegeben zu haben, um dem aber anzufügen, dass sie die Karte in ihrem Portmonee aufbewahrt habe, diese aber "vor ihr" genommen und zurückgelegt worden sei, wenn Geld "beispielsweise" für Ferien benötigt worden sei. Kurz darauf macht sie geltend, dass sie sich nicht erinnern könne, ob sie die Karte an den Beschuldigten oder ihre Schwester gegeben habe, um bei der nächsten Frage, als sie betreffend den Ablauf von Geldbezügen für die Ferien gefragt wird, anzugeben, dass sie sich an einmal erinnern könne, aber sie betreffend den Ablauf nichts sagen könne, da sie beim Bezug nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach sie für die Privatklägerin Geld abgeholt habe um "Steuerrechnungen etc." zu bezahlen, gab die Privatklägerin an: "Das war ein paar Mal, als sie die Karte zusammen mit mir rausgenommen und wieder reingetan hatte. Das war aber vor langer Zeit." Auch in diesem Zusammenhang relativierte die Privatklägerin ihr zuvor kategorisches Verneinen des Überlassens der Bankkarte an Dritte deutlich, ohne aber gleichzeitig definieren zu können, welche der einzelnen Bezüge somit eben doch befugterweise erfolgten und bei welchen dies (weiterhin) keinesfalls der Fall sein konnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, dass ihre Schwester für sie Geld abgehoben haben in der Zeit, als es ihr schlecht gegangen sei, das sei "in der Zeit vor Frau E._____ und in der Zeit danach" gewesen, es habe sich um eine lange Zeitspanne gehandelt. Es sei vorgekommen, dass "man" die Karte aus ihrem Portmonee genommen habe, Geld bezogen habe und die Karte zurückgelegt habe. Irgendwann sei die Karte - 14 - dann "weggekommen". Wie oft es zu solchen Bezügen gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Dies deutet darauf hin, dass die Bankkarte anlässlich verschiedener Gelegenheiten an Drittpersonen übergeben wurde, um Gelder (in Abwesenheit der Privatklägerin) zu beziehen. Zu Beginn der Ermittlungen behauptete die Privatklägerin auch, sie gehe mit "keiner Person" an den Bancomat, schon wegen des Codes nicht (Urk. 6/2/2 S. 2), was ebenfalls eigenartig und widersprüchlich erscheint mit Blick auf die späteren Anerkennungen, die Bankkarte zeitweise Drit- ten überlassen zu haben, womit zwangsläufig die Bekanntgabe des PIN-Codes einhergeht. Die Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich der Existenz der Karte bzw. ihr Wissen über deren jeweiligen Einsatz und Verbleib stehen damit in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zueinander und sind damit wenig verlässlich. Im Grunde ist damit einzig erstellt, dass es – in Übereinstimmung mit der Darstellung des Beschuldigten und seiner Ehefrau – tatsächlich wiederholt zu autorisierten Bargeldbezügen ab dem UBS-Konto kam, wobei die Privatklägerin aber nicht in der Lage ist, klare Angaben zu einzelnen Bezügen zu machen, zumal ihre Erinnerungen gemäss eigener Zugabe nicht gänzlich vertrauenswürdig sind. So erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, angesprochen auf derartige Widersprüche, explizit, es habe im Mai 2020 eine kleine Verwirrung ihrerseits gegeben. Das könne es geben, wegen den starken Schmerzen und wenn es schnell gehe (Urk. 6/2/3 S. 6). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sie E._____ nach deren Anstellung im Oktober 2019 verschiedener Delikte bezichtigte, was sich jedoch in der Folge als derart faktenfrei entpuppte, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, zumal die Privatklägerin auch ihren Strafantrag zurückgezogen hatte, da sie schlicht nicht mehr wisse, was genau geschehen sei (vgl. Beizugsakten C- 7/2020/10033582/Urk. 12). 3.5. Zum unstreitig vorhandenen ZKB-Konto (bzw. Konten), von welchem der Beschuldigte während seiner Anstellung gemäss eigenen Aussagen dauerhaft über eine Karte verfügte, wurden keine Abklärungen gemacht, womit weder geklärt werden kann, ob die Abhebungen vom UBS-Konto jeweils bei tiefem ZKB- - 15 - Kontostand erfolgten (wie vom Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemacht) noch ob dortige Kontobewegungen den Rückschluss darauf erlauben, woher der Bargeldbedarf für die Lohnzahlungen des Beschuldigten gedeckt wurde. Dass dieser aber einem gewissen Zeitpunkt bar übergeben wurde, haben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 6/1/1 S. 4 und Urk. 6/2/2 S. 4). Auch die Bewegungen auf allfälligen Bankkonten des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurden nicht erhoben, obwohl sich daraus allenfalls Hinweise auf mit den Bezügen konnexe Einzahlungen hätten ergeben können. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin Ende 2019, zur Zeit ihres Rehaaufenthaltes in H._____ effektiv im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung morphinabhängig war (Urk. 3/10 S. 1 und 2), wie vom Beschul- digten wiederholt geltend gemacht. Dies mag den von der Privatklägerin rekla- mierten schlechten Zustand und ihr unzuverlässiges Erinnerungsvermögen zu er- klären, schwächt aber die Beweisführung deutlich. 3.6. Im Sinne eines Zwischenfazits kann deshalb bereits an dieser Stelle fest- gehalten werden, dass keineswegs sämtliche Bezüge ab 2016 – so wie in der Anklageschrift geltend gemacht – unbefugt erfolgten, gestand die Privatklägerin doch ein, dass sowohl der Beschuldigte während der Zeit seiner Anstellung als auch ihre Schwester (diese offenbar auch bereits früher bzw. unabhängig von der Anstellung des Beschuldigten) mit ihrem Wissen und Einverständnis Abhebungen tätigten. Dass es gar nicht anders gewesen sein kann, erhellt – neben den dies- bezüglichen Zugaben der Privatklägerin – auch daraus, dass die UBS-Bankkarte Nr. 1 wie bereits erwähnt ca. im Juli 2019, nachdem E._____ mit der Privatklägerin auf der UBS-Filiale vorgesprochen hatte, gesperrt und an die Adresse der Privatklägerin die neue Karte Nr. 2 zugestellt worden war (Urk. 3/1 und 3; vgl. auch Urk. 6/3/4 S. 9). Mit dieser Karte wurden sodann ab November 2020, als wieder der Beschuldigte als Assistent wirkte, Bezüge getätigt, was nur möglich war, wenn die Privatklägerin ihm die Karte zu diesem Zweck (erneut) übergeben hatte, wobei die Privatklägerin ja auch bestätigte, dass vor und nach E._____ die Karte mit ihrem Einverständnis benützt worden war (Urk. 37 S. 11). - 16 - Kommt hinzu, dass auch der nachfolgende Bezug von 800 Euros am
  31. Dezember 2019, der Zeit als Ferien mit dem Ehepaar B._____C._____ in Italien anstanden, die diesbezügliche Darstellung der B._____C._____s bestätigt. Welche Bezüge im Einzelnen nun aber mit Erlaubnis und welche – sofern es sol- che überhaupt gab – ohne ihr Wissen und auch nicht in ihrem Interesse (bspw. zur Bezahlung offener Rechnungen) geschahen, lässt sich für die Vergangenheit bzw. die Zeit, als der Beschuldigte als Assistent der Privatklägerin angestellt war, vor diesem Hintergrund nicht rechtsgenügend feststellen, zumal selbst bei siche- rer Kenntnis über einzelne unbefugte Abhebungen noch zu klären wäre, ob diese jeweils vom Beschuldigten oder seiner Ehefrau vorgenommen worden waren, welcher Beweis nicht zu erbringen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schuldigte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 8. Mai 2020 geltend machten, keine Mittel für Bankbezüge zu haben sowie nichts von einem Konto, das der Privatklägerin von ihrem Vater überlassen worden war, zu wissen (Urk. 6/2/3 Bei- lage 2). Wie dem dieser Antwort vorangehenden, bei den Akten liegenden Schreiben der Privatklägerin zu entnehmen ist, nannte sie in ihrer Anschuldigung nicht konkret ihr UBS-Konto als Basis unrechtmässiger Bezüge, sondern sprach vielmehr von einem Konto, das ihr Vater und Mutter vermacht hätten (Urk. 3/11 "IL CONTO CHE MAMMA E PAPA' MI AVEVANO LASCIATO E' STATO SVUO- TATO COMPLETAMENTE."). Auf letzteres bezieht sich die aktenkundige Antwort, womit durchaus nachvollziehbar erscheint, wenn C._____ und der Beschuldigte Kenntnis eines bzw. Verfügungsmacht über ein solches weiteres Konto abstrei- ten. Ob sie das auch gemacht hätten, wenn ihnen konkret vorgeworfen worden wäre, das UBS-Konto geleert zu haben, muss offen bleiben, würde aber nichts an der für eine Verurteilung des Beschuldigten ungenügenden Beweislage ändern. Ebenso wenig kann aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag des Be- schuldigten (Urk. 3/8), welcher Geldbezüge nicht unter den Aufgaben des Assis- tenten aufführt, auf Gegenteiliges geschlossen werden. Ohnehin überzeugt jener Vertrag inhaltlich wenig, enthält er doch nicht nachvollziehbare Datumsangaben betreffend Beginn und Anpassung des Arbeitsverhältnisses und wurde er vor al- lem erst per 30. März 2020 unterzeichnet, womit daraus für die Zeit ab 2016 bis Ende März 2020 ohnehin nichts abgeleitet werden kann. Schliesslich kann auch - 17 - daraus, dass E._____ und I._____ aussagten, sie selbst hätten im Rahmen ihrer Assistenz-Anstellung keine Abhebungen getätigt, nichts zulasten des Beschuldig- ten abgeleitet werden. Einerseits wollte die Privatklägerin gemäss Aussagen von E._____ dieser offenbar eine Bankkarte (allerdings für das ZKB-Konto) aushändi- gen (Urk. 6/3/4 S. 6), was diese jedoch ablehnte. Anderseits ist mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 78 S. 11) auch festzuhalten, dass die Anstellungsverhältnisse mit E._____ und I._____ nicht mit demjenigen mit dem Beschuldigten zu vergleichen sind, da den Beschuldigten und die Privatklägerin auch familiäre Bande verbinden, indem er als Schwager mit der Schwester, die sich bereits seit Jugend- tagen um die behinderte Privatklägerin kümmert, verheiratet ist und das Paar die Privatklägerin auch regelmässig mit sich in die Ferien nahm, gemeinsam die Feiertage verbrachte und vieles mehr, was eindeutig über eine rein berufliche Beziehung hinausgeht. Mithin hat hinsichtlich der grossen Mehrheit der Bezüge ein Freispruch zu erge- hen, da weder rechtsgenügend festgestellt werden kann, dass sie vom Beschul- digten (und nicht von seiner Ehefrau) getätigt wurden, noch dass sie unbefugt, al- so nicht im Auftrag und Nutzen der Privatklägerin erfolgten. Bleibt zu prüfen, ob wenigstens für die Bezüge vom 14. und 28. Mai 2019, als der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Angaben sämtlicher Befragten ein erstes Mal entlassen und an seiner Stelle E._____ als Assistentin eingestellt wor- den war, und am 21. April 2020, wo nachweislich der Beschuldigte das Geld be- zogen hatte (Urk. 3/1, edierte Videoüberwachungsaufnahmen), der Beweis einer deliktischen Handlung geführt werden kann. 3.7. Anfang Mai 2019 kam es gemäss übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin, des Beschuldigten, seiner Ehefrau sowie von E._____ zu einem Zer- würfnis, in dessen Zusammenhang die Privatklägerin dem Beschuldigten die An- stellung aufkündigte und Schlüssel sowie die ihm dauerhaft überlassenen Bank- karten zurückforderte. Im Laufe des Streits gaben denn auch der Beschuldigte und seine Ehegattin der Privatklägerin (mehrere) Bankkarten zurück. Am nächs- ten Morgen erschien der Beschuldigte in der Wohnung der Privatklägerin und nahm seine persönlichen Gegenstände mit, wobei er gegenüber der Privatkläge- - 18 - rin "No Familia" erwähnte (Urk. 6/3/4 S. 4). Es kann damit ohne Weiteres gesagt werden, dass es am 7. bzw. 8. Mai 2019 zu einem schwerwiegenden Bruch zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Welche Bankkarten zu- rückgegeben wurden, geht aus den Aussagen der anwesenden Personen (E._____, der Beschuldigte, die Privatklägerin) nicht hervor, es scheint aber nahe- liegend, dass es sich dabei um die ZKB-Karte(n) gehandelt hatte (vgl. auch die Aussage von E._____, sie meine, die zurückgegebenen Bankkarten seien blau- weiss gewesen, Urk. 6/3/4 S. 8; so auch der Beschuldigte in Urk. 36 S. 15 f.). Aufgrund der weiteren Umstände ist sodann davon auszugehen, dass er oder seine Ehefrau Anfang Mai 2019 auch im Besitz der UBS-Karte waren, diese je- doch von ihnen nicht an die Privatklägerin retourniert wurde. Anders lässt sich nicht erklären, dass diese am 11. Juli 2019 beim Bargeldbezug (vgl. Urk. 3/3 Kon- toauszug 2019 S. 3) nicht die Karte vorwies, sondern sich am Schalter anderwei- tig legitimierte und in der Folge die Karte auch sperren bzw. sich eine neue aus- und zustellen liess. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten trotz des kurz zu- vor mit einiger Heftigkeit ausgetragenen Streits aufgefordert hätte, für sie Geld abzuheben und ihm dazu ihre Karte überlassen hätte, erscheint lebensfremd und ist auszuschliessen. Allerdings kann nicht erstellt werden, ob er oder seine Ehe- frau das Geld bezogen haben, auch wenn aufgrund der Bezugsorte vermutet werden kann, dass seine Ehefrau den ersten Bezug (an der J.______-Strasse in Zürich und damit nahe des D._____s, wo jeweils gemäss eigenen Angaben die Ehefrau Geld abhob) und der Beschuldigte den zweiten Bezug (in F.______) ge- tätigt haben. Diese Unsicherheit wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, in- dem ein Schuldspruch auch hinsichtlich dieser zwei Bezüge nicht rechtsgenügend begründet werden kann. 3.8. Bleibt der Bezug am 21. April 2020. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine Woche davor einen Fahrradunfall erlitten, weshalb in dieser Woche I.______ sich um die Privatklägerin kümmerte. Sodann sei der Beschuldigte nach seiner Rückkehr am 19. April 2020 von I.______ und der Privatklägerin des Diebstahls beschuldigt und daraufhin entlassen worden (Urk. 6/1/2 S. 9 + Beilage 3+4; vgl. auch Urk. 6/2/2 S. 5 und Urk. 6/3/3 S. 5 f.). War er aber in der Woche vor dem letzten Bezug gar nicht bei der Privatklägerin - 19 - am Arbeiten, kann sie ihm auch die Karte nicht übergeben und ihn zum Geldbezug beauftragt haben. Auch wenn er selbst die Entlassung auf den
  32. April 2020 datiert, muss dies am oder nach dem 21. April 2020 geschehen sein, da die Privatklägerin erst an diesem Tag, als sie mit I.______ das E-Banking für das UBS-Konto einrichtete, bemerkte, dass gleichentags (und auch schon an früheren Daten) ein Barbezug erfolgt war. Diesen konnte sie sich nicht erklären, worauf sie, zumal sie auch die Bankkarte nicht finden konnte, unverzüglich Anzeige erstattete (Urk. 1 S. 2), den Beschuldigten mündlich beschuldigte und fristlos entliess und sodann ihre Schwester schriftlich zur Rede stellte (Urk. 3/11). Hieraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass sie den besagten Bezug vorab nicht autorisiert hatte. Wenn der Beschuldigte hierzu geltend macht, sie habe I.______ verheimlichen wollen, dass der Beschuldigte für sie Geldbezüge machen musste, überzeugt dies nicht. Nicht nur erhellt aufgrund der chronologischen Abfolge – wie bereits erwähnt – nicht, wann die Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Bezug beauftragt und wann er die Karte abgeholt haben soll, sie hätte – nach Entdecken des Bezugs – I.______ zweifellos eine unverfängliche Erklärung abgeben können bzw. war sie ihm ohnehin nicht zu Rechenschaft verpflichtet. Kommt hinzu, dass sie – im Wissen darum, dass sie den Beschuldigten kurz zuvor um einen Barbezug gebeten hatte – wohl kaum I.______ um Hilfe bei der Einrichtung des E-Banking für ihr UBS-Konto gebeten hätte, wenn sie ihm diese Bezüge hätte verheimlichen wollen. Schliesslich wurde von keiner Seite je geltend gemacht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Geld und Bankkarte in der Folge zurückgegeben oder in ihrem Interesse verwendet hätte; soweit der Beschuldigte im Nachgang (beispielsweise) unaufgefordert noch Verpflichtungen der Privatklägerin gegenüber Dritten beglichen hätte, so hätte er diesen ungewöhnlichen Umstand in seinen Depositionen erwähnt. Damit erweist sich der Bezug vom 21. April 2020 über Fr. 750.– als nicht von der Privatklägerin in Auftrag gegeben und auch nicht als in ihrem Interesse verwen- det. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld für sich und/oder seine Ehefrau verwendete, wobei er die Karte nach früheren, unwider- legbar berechtigten Bezügen einbehalten, anstatt der Privatklägerin retourniert - 20 - hatte. Bei dieser Sachlage ist in subjektiver Hinsicht von einem wissentlich und willentlich unbefugten Bezug auszugehen, mithin von vorsätzlichem Verhalten.
  33. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die vorliegend zu beurteilende Verwendung einer Bankkarte durch den dafür Nichtberechtigten entspricht gerade dem typischen Anwendungsfall von Art. 147 StGB (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1). Nach Auffassung des Bundesgerichts erfüllt diesen Tatbestand auch, wer zwar einzelfallweise von einem anderen die Erlaubnis hat, mit dessen Bankkarte und PIN Geld abzuheben, dann aber ohne Erlaubnis des Karteninhabers weitere Bezüge tätigt. Diese weiteren Bezüge erfolgen dann «unbefugt» (Entscheid 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 3.4; BSK StGB-Fiolka, 2019, Art. 147 N 12). 4.2. Wie gesehen bezog der Beschuldigte am 21. April 2020 mit der Bankkarte und dem PIN-Code der Privatklägerin vorsätzlich Fr. 750.–, ohne dass ihn die Privatklägerin dazu autorisiert hat. Entsprechend ist er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  34. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des - 21 - Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. 5.2. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). 5.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass es sich um eine eher geringe Summe handelte, die der Beschuldigte unrechtmässig bezogen hat. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war äusserst simpel, zumal er zu ei- nem früheren Zeitpunkt berechtigterweise in den Besitz von Bankkarte und PIN- Code kam. Des Weiteren unternahm der Beschuldigte auch nichts, um seine Identität im Rahmen des unberechtigten Bezugs zu verschleiern. Allerdings wiegt der Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin und Schwägerin schwer, welche ihm offensichtlich derart vertraute, dass sie nicht konsequent nachkontrol- lierte, ob er ihr nach autorisierten Bezügen die Bankkarte jeweils auch wieder re- tournierte. Trotzdem ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mangels Geständnis des Beschuldigten ein fi- nanzielles Bereicherungsmotiv anzunehmen, welches tatbestandsimmanent ist. Er handelte zudem vorsätzlich, weshalb die subjektive Komponente die objektive nicht zu relativieren vermag und insgesamt von einem leichten Verschulden zu sprechen ist. Die Einsatzstrafe ist damit auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 5.4. Bezüglich der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit drei Jahren in die Schweiz zog und bis zur 9. Klasse die Schule besuchte. Er arbeitete als Masseur, Sicherheitsbeamter, Privatchauffeur und Autoaufbearbeiter (Urk. 16/4 S. 1). Gegenwärtig lebt der Beschuldigte wieder in Italien, wo er seinen Lebensunterhalt gemäss Auskunft der Verteidigung wohl aus dem Vermögens- verzehr aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft bestreitet; man- gels anderslautender Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin arbeitslos ist (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2009 mit - 22 - der Schwester der Privatklägerin verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 16/4 S. 1). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 70). Die Biografie des Beschuldigten erweist sich als strafzumessungsneutral. Auch hinsichtlich des Nachtatverhaltens liegen keine strafzumessungsrelevanten Aspekte vor, insbesondere kann ihn das Geständnis, Bargeldbezüge getätigt zu haben, nicht entlasten, nachdem er gleichzeitig geltend machte, hierzu befugt gewesen zu sein. Ohnehin war die Beweislage hinsichtlich des Bezugs vom
  35. April 2020 angesichts der Videoaufnahmen erdrückend. 5.5. Damit bleibt es auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte über Vermögen aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft verfügt (Prot. II S. 11) und nunmehr in Italien über tiefere Lebenshaltungskosten verfügt auf Fr. 50.– festzusetzen. 5.6. Vorliegend spricht nichts dagegen, dem Beschuldigten – als Ersttäter – den bedingten Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auf eine Verbindungsbusse ist in An- betracht dessen, dass den Beschuldigten auch Kostenfolgen treffen werden, zu verzichten.
  36. Zivilansprüche 6.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit es ihn frei spricht, ist nur über liquide bzw. hinreichend begründete Forderungen zu entscheiden. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. lit. a und Abs. 2 lit. b und d StPO). 6.2. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz von Fr. 29'013.20 zzgl. 5 % Zins seit 18. August 2018 (Urk. 40, Urk. 56 sowie Urk. 76 S. 1). Nachdem dem Be- schuldigten bloss ein einziger, deliktisch getätigter Bezug nachgewiesen werden kann, ist die Zivilklage lediglich im Umfang von Fr. 750.– nebst 5 % Zins seit
  37. April 2020 gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage mangels einlässlicher Be- - 23 - gründung bzw. zivilrechtlich liquider Verhältnisse (vgl. Urk. 40 S. 4) wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 78 S. 1) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).
  38. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (wozu auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin gehören, vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO) werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr zudem die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten (evtl. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zu tragen. Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie treffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und ist in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorzubehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zu beachten ist dabei allerdings, dass hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung mangels Rechtsgrundlage keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft be- steht (BGE 145 IV 90 = Pra 108 Nr. 114). 7.2. Nachdem heute ein teilweiser Schuldspruch resultiert, ist in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung für das Hauptverfahren eine Gerichtsge- - 24 - bühr von Fr. 1'800.– festzulegen. Die weiteren Kosten sind aus dem erstinstanzli- chen Entscheid zu übernehmen. Sodann sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von einem Fünftel der Kosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'150.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 5'600.– und dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 3'100.– zuzusprechen (Urk. 77 und Urk. 80; § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Berufungen fast vollständig. Entsprechend sind die Kosten, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, je zu vier Neunteln der Privatklägerin aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Neuntel ist der Beschuldigte kosten- pflichtig zu erklären. Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung ist der Kostenanteil der Privat- klägerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Neuntel die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist. Hinsichtlich der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin ist im Umfang von vier Neunteln die Rückzah- - 25 - lungspflicht der Privatklägerin und zu einem Neuntel diejenige des Beschuldigten vorzubehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  40. (…)
  41. (…)
  42. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 19'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  43. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 wird mit CHF 7'075.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  44. (…)
  45. (…)
  46. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  47. (Mitteilungen)
  48. (Rechtsmittel)"
  49. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  50. Der Beschuldigte ist schuldig des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Bezug vom
  51. April 2020 über Fr. 750.–). - 26 - Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
  52. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  53. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  54. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 750.– zzgl. 5 % Zins seit 21. April 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
  55. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 225.00 Entschädigung Zeuge; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 19'160.00 MwSt); unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X._____ (inkl. Bar- Fr. 7'075.00 auslagen und MwSt).
  56. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünf- teln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Fünftel der Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 27 -
  57. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'150.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'100.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
  58. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden im Umfang von einem Neuntel dem Beschuldigten und von vier Neunteln der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil der Privatklägerin wird zufolge gewährter un- entgeltlicher Prozessführung einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO.
  59. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von einem Neuntel vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). So- dann bleibt hinsichtlich von vier Neunteln der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
  60. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 28 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  61. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220545-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 21. Juni 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

8. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2022 (GG220122)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. April 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 19'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 wird mit CHF 7'075.00 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 225.00 Entschädigung Zeuge; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 19'160.00 MwSt); unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X._____ (inkl. Fr. 7'075.00 Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Sämtliche Kosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 1, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

7. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 54 S. 2)

1. Aufhebung des Freispruchs gemäss Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanz- lichen Urteils vom 8. Juli 2022 und Schuldspruch im Sinne der Ankla- geschrift vom 6. April 2022 wegen mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 3'000.--.

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

5. Verpflichtung zur Zahlung der beantragen Zivilansprüche der Privat- klägerschaft.

6. Vollumfängliche Kostenauflage.

b) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 76)

1. Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 (GG220122) seien aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen und angemes- sen zu bestrafen.

- 4 -

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin den Betrag von Fr. 29'013.20 zuzüglich einem Verzugszins von 5 % ab dem 18. August 2018 zu bezahlen.

4. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 sei inso- fern aufzuheben, als die Kosten des Verfahrens der Vorinstanz und der Untersuchung und diejenigen der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

c) Der Verteidigung: (Urk. 78 S. 1)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich (insb. auch bezüglich Zivilansprüche) zu bestätigen.

2. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien aus- gangsgemäss den Berufungsklägerinnen I (und II) aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Das Vorverfahren nahm seinen Lauf, nachdem die Privatklägerin am

21. April 2020 mündlich Anzeige gegen unbekannt erstattet hatte (Urk. 1 S. 2) und wurde in der Folge sowohl gegen den Beschuldigten, der die Privatklägerin ab 2016 als Behinderten-Assistenz betreut hatte, als auch gegen dessen Ehefrau und Schwester der Privatklägerin, C._____, geführt. Das Verfahren gegen C._____ wurde jedoch am 6. April 2022 mangels belastbarer Beweise wieder eingestellt (Urk. 20), während unter gleichem Datum gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wurde (Urk. 21). Allerdings ist hinsichtlich des Verfahrens gegen C._____ auch zu bemerken, dass die Privatklägerin gegen diese nie formell Strafantrag stellte, was jedoch zwingend nötig gewesen wäre, handelt es sich bei ihr doch um eine Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, womit ein Fehlverhalten nur auf Antrag zu verfolgen gewesen wäre (vgl. Art. 147 Abs. 3 StGB; gegen den Beschuldigten wurde demgegenüber Strafantrag gestellt [Urk. 5], dieser fällt als Schwager allerdings nicht unter das Angehörigenprivileg). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, den Beschuldigten voll- umfänglich freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzel- gericht, vom 8. Juli 2022 meldeten die Privatklägerin am 12. Juli 2022 und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am 13. Juli 2022 die Berufung an (Urk. 44+45). Nachdem das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien zugestellt wurde (Urk. 51/1-4), reichten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin am 12. resp. 26. Oktober 2022 rechtzeitig ihre Berufungserklärun- gen ein (Urk. 54+56). 1.3. Der Beschuldigte liess sich innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO nicht vernehmen und stellte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ein Gesuch um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 64), welches mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 68).

- 6 - 1.4. Am 3. November 2022 und am 13. Juni 2023 wurde je ein neuer Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 42 und Urk. 70). 1.5. Am 2. Februar 2023 wurde auf den 21. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 63). Zu dieser erschienen Staatsanwalt lic. iur. Mucklenbeck in Vertretung der Anklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Privatklägerin sowie der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, während der Beschuldigte – wie vom amtlichen Verteidiger vorab angekündigt (vgl. Urk. 71) – unentschuldigt nicht erschienen ist (vgl. Prot. II S. 6). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde der Beschuldigte in Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. Prot. II S. 9), zumal aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte voraussichtlich die Aussage verweigert hätte (vgl. Urk. 74; Prot. II S. 8), nunmehr eine veränderte Sachlage vorlag. Ausserdem hat sich der Beschuldigte im bisherigen Verfahren bereits dreimal einlässlich zur Sache geäussert (Urk. 6/1/1+2; Urk. 6/1/5; Urk. 36) und die anklagegegenständlichen Vorwürfe liegen mehr als drei Jahre zurück, weshalb auch mit Blick auf Verblassungstendenzen kaum von einem Erkenntnisgewinn aus einer erneuten Befragung ausgegangen werden könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger mit dem Beschuldigten vor der Berufungsverhandlung Rücksprache nahm und eine ausreichende Instruktion vorlag (Prot. II S. 8), weshalb auch in dieser Hinsicht auf das persönliche Erscheinen des Beschuldigten verzichtet werden kann.

2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 54 S. 1), während sich die Berufung der Privatklägerin gegen die Dispositivziffern 1 und 2 (Frei- spruch und Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) und damit zusammenhän- gend auch gegen Dispositivziffer 6 (Kostenregelung) richtet (Urk. 56). Von der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht betroffen ist die Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sowie die Verweigerung weitergehender Partei-

- 7 - entschädigungen (Dispositivziffern 3, 4 und 7), werden diesbezüglich doch keine Änderungsanträge gestellt und sind diese Punkte auch bei einem Schuldspruch nicht von Amtes wegen neu zu beurteilen. Deren Rechtskraft kann entsprechend vorgemerkt werden. Demgegenüber wäre im Fall eines Schuldspruchs für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzusetzen und auch die Kostenregelung neu vorzunehmen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO), womit die verblei- benden Dispositivziffern 5 und 6 von den Berufungen miterfasst und nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (Urk. 21) vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis 21. April 2020 unbe- rechtigterweise im Rahmen von 30 Bezügen zu den in der Anklageschrift aufge- führten Zeitpunkten Bargeld mit der Bankkarte der Privatklägerin bezogen zu haben, indem er diese mit dem dazugehörigen PIN ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin an UBS-Bancomaten eingesetzt habe. Dadurch sei der Privat- klägerin ein Schaden von insgesamt Fr. 29'013.20 entstanden. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die bezogenen Geldbeträge unberechtigter- weise für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Beweismässig zu klären ist heute, ob die grundsätzlich unbestrittenen Bezüge tatsächlich unberechtigt erfolgten sowie wer die Bezüge getätigt hat. Die Vo- rinstanz hat in ihrem Urteil die für den Schuldnachweis massgebenden Grundsät- ze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 53 S. 16 f.), worauf verwiesen werden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft in prozessualer Hinsicht geltend macht, die Aus- sagen von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei seien trotz ihrer Aussageverweigerung im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2021 aber entgegen der An- sicht der Vorinstanz vollumfänglich verwertbar (Urk. 54 S. 4 f.), kann dies vor- liegend offen bleiben, da C._____ gegenüber der Polizei keine Aussagen gemacht hat, die den Beschuldigten über das, was er selbst eingestanden hat,

- 8 - belasten. Vielmehr sagte sie, indem sie gewisse Bezüge für sich reklamierte, zu seinen Gunsten aus, was in allen Konstellationen verwertet werden darf. 3.2. Der Beschuldigte anerkannte bereits in seiner ersten polizeilichen Einver- nahme am 6. November 2020, dass er für die Privatklägerin Bargeldbezüge getä- tigt habe, sie habe ihn aber dazu beauftragt. Sie habe ihm nicht sagen wollen, wo- für sie das Geld brauche und ihm gedroht zu erzählen, dass er sie beklaue, wenn sie ihm das Geld nicht bringe. Zudem betreibe sie Morphinmissbrauch, wegen der Schmerzen. Dies führe auch dazu, dass sie Sachen vergesse (Urk.6/1/1 S. 1 f.). Er habe Karten für das UBS- und das ZKB-Konto gehabt, bei sich im Portmonee, und jeweils geschaut, wo Geld vorhanden war, weil es sonst von der Pensi- on/Rente nicht genügt habe. Heute habe er nichts mehr von ihr, er habe ihr im Mai 2020 Schlüssel, alles gegeben. Sie habe ihn wohl angezeigt um ihrem Freund nicht sagen zu müssen, wofür sie das Geld brauche (ebenda S. 5 f.). Auf Vorlage der konkreten Bankbezüge erklärte er, er sei noch nie im D._____ [Ort] gewesen. Er habe Geld von der UBS genommen, weil sie es verlangt habe. Wenn noch Geld zur Verfügung gewesen sei, habe er weiteres Geld genommen, um Rechnungen zu bezahlen, er habe es nicht für sich genommen (ebenda S. 7). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben von C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin, bei der Polizei am 4. Dezember 2020 (Urk. 6/3/1). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte jeweils Bargeld bezogen habe, wenn die Privatklägerin ihm dazu den Auftrag gegeben habe. Auch sie selbst habe über viele Jahre eine Vollmacht der Privatklägerin gehabt. Das sei für das CS- [recte wohl ZKB-] und das UBS-Konto gewesen, bevor Frau E._____ [E._____, vgl. Urk. 6/3/4] gekommen sei. Auch danach habe ihre Schwester ihr wieder eine Vollmacht geben wollen, sie habe aber abgelehnt. Ihre Schwester habe nie sagen wollen, wofür sie das vom Beschuldigten abgehobene Geld brauche. Die Euro-Bezüge seien für die Ferien gewesen, so sei die Privatklägerin den ganzen Dezember 2019 mit ihr in Italien in den Ferien gewesen. Vorgängig hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen ca. 1'000.– Euro abgehoben, das sei vermutlich in F._____ gewesen, da es in der Nähe ihres Wohnortes in G._____ sei. Sie hätten vom UBS-Konto Geld für die Ferien

- 9 - genommen, für Steuern oder für Rechnungen, das habe die Privatklägerin gewusst. Die Bezüge im D._____ habe sie, C._____, gemacht, sie habe eine Karte gehabt. Diese Bezüge habe sie gemacht für Rechnungen, die hätten bezahlt werden müssen. Nach Frau E._____ habe sie nichts mehr mit dem Geld gemacht, weshalb sie auch keine Vollmacht mehr gewollt habe. Sie habe auch immer wieder gesagt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf die Bank gehen solle. Wenn diese ihm aber gesagt habe, dass er ihr Assistent sei und er das für sie machen müsse, habe er es gemacht. Sie habe nicht häufig Geld abgehoben. In den Ferien, wenn sie mehr Ausgaben gehabt habe, wie Steuern etc. Wenn sie (die Privatklägerin) es nicht geschafft habe, mit ihrem Lohnkonto. Dann sei sie (die Schwester) es holen gegangen und habe ihr die Zahlungen gemacht. Sie habe die Rechnungen nach Hause genommen, habe die Rechnungen gemacht. Sei das Geld bei der Bank abholen gegangen und habe es dann bei der Post eingezahlt. Zum Beispiel hätten sie 2019 einen neuen Kühlschrank gekauft für Fr. 2'000.–. Sie hätten bei der UBS nur Geld abgehoben, wenn Rechnungen zu bezahlen gewesen seien und ihre Schwester diese mit ihrem Lohn nicht habe bezahlen können. Von der Privatklägerin sei sie nie auf diese Bezüge angesprochen worden. Nach dieser E._____ (E._____) habe sie keine Karte mehr gehabt. Den Brief (Urk. 6/2/3 Beilage 2) habe sie geschrieben, nachdem die Privatklägerin ihr einen Brief geschrieben habe. Persönlich angesprochen bezüglich dem Geld habe diese sie aber nie. Die Privatklägerin habe sie am 6. Mai 2020 in einem Brief beschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, dass sie nichts habe, womit sie Geld abheben könne. Ihre Schwester sei ihrer Meinung nach früher morphinsüchtig gewesen. Sie habe Morphin versteckt bzw. gehortet. Als die Spitex alles weggenommen habe, habe die Privatklägerin gedroht, sich umzubringen. Sie sei dann in eine Klinik gekommen. Dann sei diese E._____ gekommen, mit dieser sei es auch nicht wirklich gut gegangen, weshalb die Privatklägerin ins Spital gekommen sei. Sie sei dann nach H._____ gekommen für drei bis vier Wochen, wo sie einen teilweisen Morphin-Entzug gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie in H._____ betreut. November und Dezember 2019 sei es mit der Schwester sehr gut gegangen, sie (C._____) habe ihr Morphintropfen gegeben. Es sei dann einige Zeit gut gegangen, bis die

- 10 - Privatklägerin durchgesetzt habe, dass sie wieder Morphin erhalte. Im Februar 2020 habe sie drei Spritzen pro Tag erhalten, die Spitex habe ihr dann gekündigt, weil es mit dem Morphin zu Unregelmässigkeiten gekommen war. Wann das zeitlich gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 6/3/1 S. 1 ff.). 3.3. Entgegen diesen übereinstimmenden Angaben machte der Beschuldigte im späteren Verfahren und in offensichtlichem Bestreben, seine Ehefrau zu schützen, geltend, er allein habe sämtliche Bezüge getätigt, jedoch immer mit Einwilligung der Privatklägerin. So führte er am 30. August 2021 aus, er habe 2016, als er angefangen habe als Assistent der Privatklägerin zu arbeiten, die Bankkarten erhalten. Sie sei in der Klinik auf der Intensivstation gewesen und dann nach H._____ verlegt worden, dann habe er wieder die Bankkarte erhalten, weil sie diese weggenommen gehabt habe. Die Abhebungen ab 2016 seien im- mer mit Einverständnis der Privatklägerin gewesen und er habe ihr immer die Quittungen gegeben. Er habe ihr danach immer die Karte zurückgeben wollen, sie habe sie aber nicht zurück gewollt, sondern gesagt, er solle sie behalten, da er ihr Assistent sei. Von 2013 bis 2015 habe seine Ehefrau Geld abgehoben für die Pri- vatklägerin, sie habe die Bankkarte gehabt. Er habe die Karte von seiner Ehefrau erhalten und auch den PIN-Code. Dies mit Erlaubnis der Privatklägerin. Er habe alle Bezüge auf der Liste getätigt. Die Privatklägerin habe gesagt, er dürfe nie- mandem etwas von den Bezügen sagen, auch nicht seiner Ehefrau. Sie habe ihm nicht gesagt, wofür sie das Geld brauche, er habe aber herausgefunden, dass sie einen Sack voller Morphium in der Schublade gehabt habe. Vielleicht habe sie das Geld jemandem gegeben, um Morphium zu kaufen. Auf Vorhalt, seine Ehe- frau habe ausgesagt, sie habe die Bezüge im D._____ getätigt, erklärte er – im Widerspruch zur früheren Aussage – sie sei dabei gewesen, aber er habe den Bezug gemacht (Urk. 6/1/2 S. 2 ff.). Weiter erklärte er, dass von Mai bis Septem- ber 2019 E._____ (E._____) die Assistentin gewesen sei. Da habe er Karten und Schlüssel zurückgeben müssen. Im Oktober 2019 habe ihn die Privatklägerin aber angefleht, wieder zurückzukehren. Die Privatklägerin sei auf der Intensivsta- tion gelandet und habe nichts mehr gegessen. Dann sei sie nach H._____ zur Kur gegangen, er sei dann zwei Wochen dort gewesen, um sie zu unterstützen. Am

19. April 2020 habe sie ihn dann erneut rausgeschmissen. Wegen des Datums

- 11 - sei er sich sicher, weil er sich am Handgelenk verletzt gehabt habe (a.a.O. S. 8 f.). Vor Vorinstanz erklärte er, eine ZKB-Karte dauerhaft auf sich gehabt und unter anderem für Einkäufe in der Migros benutzt zu haben. Die UBS-Karte habe ihm die Privatklägerin situativ gegeben, um Geld abzuheben. Er habe die UBS- Karte immer von der Privatklägerin erhalten. Dass er bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, er habe sie von seiner Ehefrau erhalten sei gewesen, weil er scho- ckiert gewesen sei. Im Mai 2019 sei er weggeschickt worden, weil die Privatkläge- rin ihre Badminton-Lehrerin als Assistentin gewollt habe. Da habe er ihr alles zu- rück gegeben, Schlüssel und ZKB-Karte. Die UBS-Karte habe aber die Privatklä- gerin gehabt. Angesprochen auf den Brief vom 8. Mai 2020 erklärte er, sie hätten nicht gewusst, welches Konto gemeint gewesen sei. Sie habe gesagt, es sei ein Konto, das ihr ihr Vater überlassen habe. Aber sie wüssten nichts davon. Auf Nachfragen erklärte er überdies, er und seine Frau seien Geld abholen gegangen. Einige Male sei seine Ehefrau auch alleine Geld abheben gegangen, aber er erin- nere sich nicht an die Daten. Mit der ZKB-Karte sei er nie Bargeld abheben ge- gangen (Urk. 36 S. 4 ff.). 3.4. Die Privatklägerin selbst äusserte sich hinsichtlich der entscheidenden Frage der Verfügungsberechtigung betreffend die fragliche UBS-Bankkarte un- zuverlässig und widersprüchlich. So erklärte sie bei ihrer ersten Einvernahme am

18. Mai 2020, dass es ihres Wissens keine Bankkarte betreffend das UBS-Konto gebe bzw. sie nie eine gehabt habe (Urk. 6/2/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zur Auskunft der UBS vom 13. Juli 2020 steht, dass für dieses Konto am 12. Juli 2012 eine Karte aus- und der Privatklägerin an ihre Privatadresse zugestellt und in der Folge drei Mal (ebenfalls durch Zustellung an ihre Privatadresse) erneuert worden sei (Urk. 3/1). Am 21. September 2020 sagte sie dann neu aus, dass sie wisse, dass sie einmal eine UBS-Karte gehabt habe (Urk. 6/2/2 S. 4). Am

22. September 2021 erklärte sie, dass sie die UBS-Karte immer im Portmonee aufbewahrt und die Bankkarte beim Einrichten des E-Banking (mithin am

21. April 2020) gesucht, aber nicht gefunden habe (Urk. 6/2/3 S. 6). In einem anderen Zusammenhang führte die Privatklägerin jedoch an, dass sie mit ihrer Assistentin nach dem Mai 2019 Geld vom UBS-Konto bezogen habe, sie sich gegenüber der Bank aber mit dem Ausländerausweis legitimiert habe (Urk. 37

- 12 - S. 7). Gemäss den Kontoauszügen kann es sich dabei einzig um den 11. Juli 2019 handeln, als (ohne Bankkarte) am Schalter der UBS F._____ Fr. 200.– Bargeld bezogen wurde (Urk. 3/3; Kontoauszug 2019 S. 3). In Zusammenhang mit diesem Bargeldbezug am Schalter musste der Privatklägerin jedenfalls bereits aufgefallen sein, dass sie nicht über die Bankkarte verfügte. Offenbar liess sie die damals aktive Karte Nr. 1 hernach sperren, denn am 23. November 2019 war eine andere Karte aktiviert (Karten-Nr. 2, vgl. Urk. 3/3) und zwischen dem

28. Mai 2019 und dem 23. November 2019 sind keine weiteren Bezüge zu verzeichnen. Anlass für weitere Abklärungen sah sie dannzumal – trotz entsprechender Warnhinweise der Bankangestellten (Urk. 6/2/3 S. 10 und Urk. 6/3/4 S. 8) – aber nicht. Irritierend erscheint weiter, dass die Privatklägerin zunächst kategorisch verneinte, dass irgendeiner der in der Anklageschrift aufgeführten Geldbezüge mit ihrem Wissen und Einverständnis erfolgt sei und sie auch nie dem Beschuldigten oder ihrer Schwester den PIN-Code bekannt gegeben habe (vgl. auch Urk. 37 S. 4), aber auf Nachfragen angab, dass sie, wenn sie Geld gebraucht habe, ihnen die Karte gegeben habe und dann hätten sie sie wieder zurückgetan (ebenda S. 8) bzw. dass immer, wenn ihr Geld gebracht worden sei, man ihr die Karte aus dem Portmonee genommen, Geld abgehoben und ihr dann die Karte zurückgegeben habe (S. 11). Ähnlich erklärte sie bereits am 22. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft, dass "beispielsweise" wenn Geld für die Ferien benötigt worden sei, diese Karte von ihr genommen und wieder in ihr Portmonee zurückgelegt worden sei (Urk. 6/2/3 S. 8). Auf den Vorhalt der vorherigen Aussage, wonach sie die Bankkarte aus ihrem Portmonee Drittpersonen überlassen habe, um Gelder "beispielsweise" für Ferien zu beziehen, gab die Privatklägerin an, dass sie den Ablauf dieser Geldbezüge nicht erklären könne, zumal sie nicht dabei gewesen sei. Das sei aber "fast nie oder vielleicht nie" gewesen, sie könne sich an einmal erinnern, dass "es" vorgekommen sei, aber da sei sie beim Bezug nicht dabei gewesen (Urk. 6/2/3 S. 8). Diese Aussagen betreffend die Nutzung der Bankkarte durch Dritte in ihrer Abwesenheit sind offensichtlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zumal sowohl beispielhaft die Ferien erwähnt werden, was mehrfaches Überlassen der

- 13 - Bankkarte impliziert, als auch behauptet wird, dass es "vielleicht nie" dazu gekommen sei, dass die Bankkarte Dritten überlassen worden sei. Exemplarisch für das widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin kann auf ihre Depositionen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Sep- tember 2021 verwiesen werden (Urk. 6/2/3 S. 7 f.). Im Laufe der Befragung gibt die Privatklägerin zunächst an, sie sei ganz sicher, dass keine der 80 Bancomaten-Bezüge vom 3. März 2013 bis 21. April 2020 von ihr in Auftrag gegeben worden seien. Anschliessend verneint sie, dem Beschuldigten oder ihrer Schwester jemals die UBS-Bankkarte gegeben zu haben, um dem aber anzufügen, dass sie die Karte in ihrem Portmonee aufbewahrt habe, diese aber "vor ihr" genommen und zurückgelegt worden sei, wenn Geld "beispielsweise" für Ferien benötigt worden sei. Kurz darauf macht sie geltend, dass sie sich nicht erinnern könne, ob sie die Karte an den Beschuldigten oder ihre Schwester gegeben habe, um bei der nächsten Frage, als sie betreffend den Ablauf von Geldbezügen für die Ferien gefragt wird, anzugeben, dass sie sich an einmal erinnern könne, aber sie betreffend den Ablauf nichts sagen könne, da sie beim Bezug nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach sie für die Privatklägerin Geld abgeholt habe um "Steuerrechnungen etc." zu bezahlen, gab die Privatklägerin an: "Das war ein paar Mal, als sie die Karte zusammen mit mir rausgenommen und wieder reingetan hatte. Das war aber vor langer Zeit." Auch in diesem Zusammenhang relativierte die Privatklägerin ihr zuvor kategorisches Verneinen des Überlassens der Bankkarte an Dritte deutlich, ohne aber gleichzeitig definieren zu können, welche der einzelnen Bezüge somit eben doch befugterweise erfolgten und bei welchen dies (weiterhin) keinesfalls der Fall sein konnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, dass ihre Schwester für sie Geld abgehoben haben in der Zeit, als es ihr schlecht gegangen sei, das sei "in der Zeit vor Frau E._____ und in der Zeit danach" gewesen, es habe sich um eine lange Zeitspanne gehandelt. Es sei vorgekommen, dass "man" die Karte aus ihrem Portmonee genommen habe, Geld bezogen habe und die Karte zurückgelegt habe. Irgendwann sei die Karte

- 14 - dann "weggekommen". Wie oft es zu solchen Bezügen gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Dies deutet darauf hin, dass die Bankkarte anlässlich verschiedener Gelegenheiten an Drittpersonen übergeben wurde, um Gelder (in Abwesenheit der Privatklägerin) zu beziehen. Zu Beginn der Ermittlungen behauptete die Privatklägerin auch, sie gehe mit "keiner Person" an den Bancomat, schon wegen des Codes nicht (Urk. 6/2/2 S. 2), was ebenfalls eigenartig und widersprüchlich erscheint mit Blick auf die späteren Anerkennungen, die Bankkarte zeitweise Drit- ten überlassen zu haben, womit zwangsläufig die Bekanntgabe des PIN-Codes einhergeht. Die Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich der Existenz der Karte bzw. ihr Wissen über deren jeweiligen Einsatz und Verbleib stehen damit in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zueinander und sind damit wenig verlässlich. Im Grunde ist damit einzig erstellt, dass es – in Übereinstimmung mit der Darstellung des Beschuldigten und seiner Ehefrau – tatsächlich wiederholt zu autorisierten Bargeldbezügen ab dem UBS-Konto kam, wobei die Privatklägerin aber nicht in der Lage ist, klare Angaben zu einzelnen Bezügen zu machen, zumal ihre Erinnerungen gemäss eigener Zugabe nicht gänzlich vertrauenswürdig sind. So erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, angesprochen auf derartige Widersprüche, explizit, es habe im Mai 2020 eine kleine Verwirrung ihrerseits gegeben. Das könne es geben, wegen den starken Schmerzen und wenn es schnell gehe (Urk. 6/2/3 S. 6). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sie E._____ nach deren Anstellung im Oktober 2019 verschiedener Delikte bezichtigte, was sich jedoch in der Folge als derart faktenfrei entpuppte, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, zumal die Privatklägerin auch ihren Strafantrag zurückgezogen hatte, da sie schlicht nicht mehr wisse, was genau geschehen sei (vgl. Beizugsakten C- 7/2020/10033582/Urk. 12). 3.5. Zum unstreitig vorhandenen ZKB-Konto (bzw. Konten), von welchem der Beschuldigte während seiner Anstellung gemäss eigenen Aussagen dauerhaft über eine Karte verfügte, wurden keine Abklärungen gemacht, womit weder geklärt werden kann, ob die Abhebungen vom UBS-Konto jeweils bei tiefem ZKB-

- 15 - Kontostand erfolgten (wie vom Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemacht) noch ob dortige Kontobewegungen den Rückschluss darauf erlauben, woher der Bargeldbedarf für die Lohnzahlungen des Beschuldigten gedeckt wurde. Dass dieser aber einem gewissen Zeitpunkt bar übergeben wurde, haben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 6/1/1 S. 4 und Urk. 6/2/2 S. 4). Auch die Bewegungen auf allfälligen Bankkonten des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurden nicht erhoben, obwohl sich daraus allenfalls Hinweise auf mit den Bezügen konnexe Einzahlungen hätten ergeben können. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin Ende 2019, zur Zeit ihres Rehaaufenthaltes in H._____ effektiv im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung morphinabhängig war (Urk. 3/10 S. 1 und 2), wie vom Beschul- digten wiederholt geltend gemacht. Dies mag den von der Privatklägerin rekla- mierten schlechten Zustand und ihr unzuverlässiges Erinnerungsvermögen zu er- klären, schwächt aber die Beweisführung deutlich. 3.6. Im Sinne eines Zwischenfazits kann deshalb bereits an dieser Stelle fest- gehalten werden, dass keineswegs sämtliche Bezüge ab 2016 – so wie in der Anklageschrift geltend gemacht – unbefugt erfolgten, gestand die Privatklägerin doch ein, dass sowohl der Beschuldigte während der Zeit seiner Anstellung als auch ihre Schwester (diese offenbar auch bereits früher bzw. unabhängig von der Anstellung des Beschuldigten) mit ihrem Wissen und Einverständnis Abhebungen tätigten. Dass es gar nicht anders gewesen sein kann, erhellt – neben den dies- bezüglichen Zugaben der Privatklägerin – auch daraus, dass die UBS-Bankkarte Nr. 1 wie bereits erwähnt ca. im Juli 2019, nachdem E._____ mit der Privatklägerin auf der UBS-Filiale vorgesprochen hatte, gesperrt und an die Adresse der Privatklägerin die neue Karte Nr. 2 zugestellt worden war (Urk. 3/1 und 3; vgl. auch Urk. 6/3/4 S. 9). Mit dieser Karte wurden sodann ab November 2020, als wieder der Beschuldigte als Assistent wirkte, Bezüge getätigt, was nur möglich war, wenn die Privatklägerin ihm die Karte zu diesem Zweck (erneut) übergeben hatte, wobei die Privatklägerin ja auch bestätigte, dass vor und nach E._____ die Karte mit ihrem Einverständnis benützt worden war (Urk. 37 S. 11).

- 16 - Kommt hinzu, dass auch der nachfolgende Bezug von 800 Euros am

6. Dezember 2019, der Zeit als Ferien mit dem Ehepaar B._____C._____ in Italien anstanden, die diesbezügliche Darstellung der B._____C._____s bestätigt. Welche Bezüge im Einzelnen nun aber mit Erlaubnis und welche – sofern es sol- che überhaupt gab – ohne ihr Wissen und auch nicht in ihrem Interesse (bspw. zur Bezahlung offener Rechnungen) geschahen, lässt sich für die Vergangenheit bzw. die Zeit, als der Beschuldigte als Assistent der Privatklägerin angestellt war, vor diesem Hintergrund nicht rechtsgenügend feststellen, zumal selbst bei siche- rer Kenntnis über einzelne unbefugte Abhebungen noch zu klären wäre, ob diese jeweils vom Beschuldigten oder seiner Ehefrau vorgenommen worden waren, welcher Beweis nicht zu erbringen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schuldigte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 8. Mai 2020 geltend machten, keine Mittel für Bankbezüge zu haben sowie nichts von einem Konto, das der Privatklägerin von ihrem Vater überlassen worden war, zu wissen (Urk. 6/2/3 Bei- lage 2). Wie dem dieser Antwort vorangehenden, bei den Akten liegenden Schreiben der Privatklägerin zu entnehmen ist, nannte sie in ihrer Anschuldigung nicht konkret ihr UBS-Konto als Basis unrechtmässiger Bezüge, sondern sprach vielmehr von einem Konto, das ihr Vater und Mutter vermacht hätten (Urk. 3/11 "IL CONTO CHE MAMMA E PAPA' MI AVEVANO LASCIATO E' STATO SVUO- TATO COMPLETAMENTE."). Auf letzteres bezieht sich die aktenkundige Antwort, womit durchaus nachvollziehbar erscheint, wenn C._____ und der Beschuldigte Kenntnis eines bzw. Verfügungsmacht über ein solches weiteres Konto abstrei- ten. Ob sie das auch gemacht hätten, wenn ihnen konkret vorgeworfen worden wäre, das UBS-Konto geleert zu haben, muss offen bleiben, würde aber nichts an der für eine Verurteilung des Beschuldigten ungenügenden Beweislage ändern. Ebenso wenig kann aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag des Be- schuldigten (Urk. 3/8), welcher Geldbezüge nicht unter den Aufgaben des Assis- tenten aufführt, auf Gegenteiliges geschlossen werden. Ohnehin überzeugt jener Vertrag inhaltlich wenig, enthält er doch nicht nachvollziehbare Datumsangaben betreffend Beginn und Anpassung des Arbeitsverhältnisses und wurde er vor al- lem erst per 30. März 2020 unterzeichnet, womit daraus für die Zeit ab 2016 bis Ende März 2020 ohnehin nichts abgeleitet werden kann. Schliesslich kann auch

- 17 - daraus, dass E._____ und I._____ aussagten, sie selbst hätten im Rahmen ihrer Assistenz-Anstellung keine Abhebungen getätigt, nichts zulasten des Beschuldig- ten abgeleitet werden. Einerseits wollte die Privatklägerin gemäss Aussagen von E._____ dieser offenbar eine Bankkarte (allerdings für das ZKB-Konto) aushändi- gen (Urk. 6/3/4 S. 6), was diese jedoch ablehnte. Anderseits ist mit der Verteidi- gung (vgl. Urk. 78 S. 11) auch festzuhalten, dass die Anstellungsverhältnisse mit E._____ und I._____ nicht mit demjenigen mit dem Beschuldigten zu vergleichen sind, da den Beschuldigten und die Privatklägerin auch familiäre Bande verbinden, indem er als Schwager mit der Schwester, die sich bereits seit Jugend- tagen um die behinderte Privatklägerin kümmert, verheiratet ist und das Paar die Privatklägerin auch regelmässig mit sich in die Ferien nahm, gemeinsam die Feiertage verbrachte und vieles mehr, was eindeutig über eine rein berufliche Beziehung hinausgeht. Mithin hat hinsichtlich der grossen Mehrheit der Bezüge ein Freispruch zu erge- hen, da weder rechtsgenügend festgestellt werden kann, dass sie vom Beschul- digten (und nicht von seiner Ehefrau) getätigt wurden, noch dass sie unbefugt, al- so nicht im Auftrag und Nutzen der Privatklägerin erfolgten. Bleibt zu prüfen, ob wenigstens für die Bezüge vom 14. und 28. Mai 2019, als der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Angaben sämtlicher Befragten ein erstes Mal entlassen und an seiner Stelle E._____ als Assistentin eingestellt wor- den war, und am 21. April 2020, wo nachweislich der Beschuldigte das Geld be- zogen hatte (Urk. 3/1, edierte Videoüberwachungsaufnahmen), der Beweis einer deliktischen Handlung geführt werden kann. 3.7. Anfang Mai 2019 kam es gemäss übereinstimmenden Aussagen der Pri- vatklägerin, des Beschuldigten, seiner Ehefrau sowie von E._____ zu einem Zer- würfnis, in dessen Zusammenhang die Privatklägerin dem Beschuldigten die An- stellung aufkündigte und Schlüssel sowie die ihm dauerhaft überlassenen Bank- karten zurückforderte. Im Laufe des Streits gaben denn auch der Beschuldigte und seine Ehegattin der Privatklägerin (mehrere) Bankkarten zurück. Am nächs- ten Morgen erschien der Beschuldigte in der Wohnung der Privatklägerin und nahm seine persönlichen Gegenstände mit, wobei er gegenüber der Privatkläge-

- 18 - rin "No Familia" erwähnte (Urk. 6/3/4 S. 4). Es kann damit ohne Weiteres gesagt werden, dass es am 7. bzw. 8. Mai 2019 zu einem schwerwiegenden Bruch zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Welche Bankkarten zu- rückgegeben wurden, geht aus den Aussagen der anwesenden Personen (E._____, der Beschuldigte, die Privatklägerin) nicht hervor, es scheint aber nahe- liegend, dass es sich dabei um die ZKB-Karte(n) gehandelt hatte (vgl. auch die Aussage von E._____, sie meine, die zurückgegebenen Bankkarten seien blau- weiss gewesen, Urk. 6/3/4 S. 8; so auch der Beschuldigte in Urk. 36 S. 15 f.). Aufgrund der weiteren Umstände ist sodann davon auszugehen, dass er oder seine Ehefrau Anfang Mai 2019 auch im Besitz der UBS-Karte waren, diese je- doch von ihnen nicht an die Privatklägerin retourniert wurde. Anders lässt sich nicht erklären, dass diese am 11. Juli 2019 beim Bargeldbezug (vgl. Urk. 3/3 Kon- toauszug 2019 S. 3) nicht die Karte vorwies, sondern sich am Schalter anderwei- tig legitimierte und in der Folge die Karte auch sperren bzw. sich eine neue aus- und zustellen liess. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten trotz des kurz zu- vor mit einiger Heftigkeit ausgetragenen Streits aufgefordert hätte, für sie Geld abzuheben und ihm dazu ihre Karte überlassen hätte, erscheint lebensfremd und ist auszuschliessen. Allerdings kann nicht erstellt werden, ob er oder seine Ehe- frau das Geld bezogen haben, auch wenn aufgrund der Bezugsorte vermutet werden kann, dass seine Ehefrau den ersten Bezug (an der J.______-Strasse in Zürich und damit nahe des D._____s, wo jeweils gemäss eigenen Angaben die Ehefrau Geld abhob) und der Beschuldigte den zweiten Bezug (in F.______) ge- tätigt haben. Diese Unsicherheit wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, in- dem ein Schuldspruch auch hinsichtlich dieser zwei Bezüge nicht rechtsgenügend begründet werden kann. 3.8. Bleibt der Bezug am 21. April 2020. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte eine Woche davor einen Fahrradunfall erlitten, weshalb in dieser Woche I.______ sich um die Privatklägerin kümmerte. Sodann sei der Beschuldigte nach seiner Rückkehr am 19. April 2020 von I.______ und der Privatklägerin des Diebstahls beschuldigt und daraufhin entlassen worden (Urk. 6/1/2 S. 9 + Beilage 3+4; vgl. auch Urk. 6/2/2 S. 5 und Urk. 6/3/3 S. 5 f.). War er aber in der Woche vor dem letzten Bezug gar nicht bei der Privatklägerin

- 19 - am Arbeiten, kann sie ihm auch die Karte nicht übergeben und ihn zum Geldbezug beauftragt haben. Auch wenn er selbst die Entlassung auf den

19. April 2020 datiert, muss dies am oder nach dem 21. April 2020 geschehen sein, da die Privatklägerin erst an diesem Tag, als sie mit I.______ das E-Banking für das UBS-Konto einrichtete, bemerkte, dass gleichentags (und auch schon an früheren Daten) ein Barbezug erfolgt war. Diesen konnte sie sich nicht erklären, worauf sie, zumal sie auch die Bankkarte nicht finden konnte, unverzüglich Anzeige erstattete (Urk. 1 S. 2), den Beschuldigten mündlich beschuldigte und fristlos entliess und sodann ihre Schwester schriftlich zur Rede stellte (Urk. 3/11). Hieraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass sie den besagten Bezug vorab nicht autorisiert hatte. Wenn der Beschuldigte hierzu geltend macht, sie habe I.______ verheimlichen wollen, dass der Beschuldigte für sie Geldbezüge machen musste, überzeugt dies nicht. Nicht nur erhellt aufgrund der chronologischen Abfolge – wie bereits erwähnt – nicht, wann die Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Bezug beauftragt und wann er die Karte abgeholt haben soll, sie hätte – nach Entdecken des Bezugs – I.______ zweifellos eine unverfängliche Erklärung abgeben können bzw. war sie ihm ohnehin nicht zu Rechenschaft verpflichtet. Kommt hinzu, dass sie – im Wissen darum, dass sie den Beschuldigten kurz zuvor um einen Barbezug gebeten hatte – wohl kaum I.______ um Hilfe bei der Einrichtung des E-Banking für ihr UBS-Konto gebeten hätte, wenn sie ihm diese Bezüge hätte verheimlichen wollen. Schliesslich wurde von keiner Seite je geltend gemacht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Geld und Bankkarte in der Folge zurückgegeben oder in ihrem Interesse verwendet hätte; soweit der Beschuldigte im Nachgang (beispielsweise) unaufgefordert noch Verpflichtungen der Privatklägerin gegenüber Dritten beglichen hätte, so hätte er diesen ungewöhnlichen Umstand in seinen Depositionen erwähnt. Damit erweist sich der Bezug vom 21. April 2020 über Fr. 750.– als nicht von der Privatklägerin in Auftrag gegeben und auch nicht als in ihrem Interesse verwen- det. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld für sich und/oder seine Ehefrau verwendete, wobei er die Karte nach früheren, unwider- legbar berechtigten Bezügen einbehalten, anstatt der Privatklägerin retourniert

- 20 - hatte. Bei dieser Sachlage ist in subjektiver Hinsicht von einem wissentlich und willentlich unbefugten Bezug auszugehen, mithin von vorsätzlichem Verhalten.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die vorliegend zu beurteilende Verwendung einer Bankkarte durch den dafür Nichtberechtigten entspricht gerade dem typischen Anwendungsfall von Art. 147 StGB (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.1). Nach Auffassung des Bundesgerichts erfüllt diesen Tatbestand auch, wer zwar einzelfallweise von einem anderen die Erlaubnis hat, mit dessen Bankkarte und PIN Geld abzuheben, dann aber ohne Erlaubnis des Karteninhabers weitere Bezüge tätigt. Diese weiteren Bezüge erfolgen dann «unbefugt» (Entscheid 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 3.4; BSK StGB-Fiolka, 2019, Art. 147 N 12). 4.2. Wie gesehen bezog der Beschuldigte am 21. April 2020 mit der Bankkarte und dem PIN-Code der Privatklägerin vorsätzlich Fr. 750.–, ohne dass ihn die Privatklägerin dazu autorisiert hat. Entsprechend ist er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des

- 21 - Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. 5.2. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). 5.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass es sich um eine eher geringe Summe handelte, die der Beschuldigte unrechtmässig bezogen hat. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war äusserst simpel, zumal er zu ei- nem früheren Zeitpunkt berechtigterweise in den Besitz von Bankkarte und PIN- Code kam. Des Weiteren unternahm der Beschuldigte auch nichts, um seine Identität im Rahmen des unberechtigten Bezugs zu verschleiern. Allerdings wiegt der Vertrauensbruch gegenüber seiner Arbeitgeberin und Schwägerin schwer, welche ihm offensichtlich derart vertraute, dass sie nicht konsequent nachkontrol- lierte, ob er ihr nach autorisierten Bezügen die Bankkarte jeweils auch wieder re- tournierte. Trotzdem ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist mangels Geständnis des Beschuldigten ein fi- nanzielles Bereicherungsmotiv anzunehmen, welches tatbestandsimmanent ist. Er handelte zudem vorsätzlich, weshalb die subjektive Komponente die objektive nicht zu relativieren vermag und insgesamt von einem leichten Verschulden zu sprechen ist. Die Einsatzstrafe ist damit auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. 5.4. Bezüglich der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit drei Jahren in die Schweiz zog und bis zur 9. Klasse die Schule besuchte. Er arbeitete als Masseur, Sicherheitsbeamter, Privatchauffeur und Autoaufbearbeiter (Urk. 16/4 S. 1). Gegenwärtig lebt der Beschuldigte wieder in Italien, wo er seinen Lebensunterhalt gemäss Auskunft der Verteidigung wohl aus dem Vermögens- verzehr aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft bestreitet; man- gels anderslautender Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin arbeitslos ist (Prot. II S. 11). Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2009 mit

- 22 - der Schwester der Privatklägerin verheiratet und hat keine Kinder (Urk. 16/4 S. 1). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 70). Die Biografie des Beschuldigten erweist sich als strafzumessungsneutral. Auch hinsichtlich des Nachtatverhaltens liegen keine strafzumessungsrelevanten Aspekte vor, insbesondere kann ihn das Geständnis, Bargeldbezüge getätigt zu haben, nicht entlasten, nachdem er gleichzeitig geltend machte, hierzu befugt gewesen zu sein. Ohnehin war die Beweislage hinsichtlich des Bezugs vom

21. April 2020 angesichts der Videoaufnahmen erdrückend. 5.5. Damit bleibt es auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte über Vermögen aus dem Verkauf seiner schweizerischen Liegenschaft verfügt (Prot. II S. 11) und nunmehr in Italien über tiefere Lebenshaltungskosten verfügt auf Fr. 50.– festzusetzen. 5.6. Vorliegend spricht nichts dagegen, dem Beschuldigten – als Ersttäter – den bedingten Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auf eine Verbindungsbusse ist in An- betracht dessen, dass den Beschuldigten auch Kostenfolgen treffen werden, zu verzichten.

6. Zivilansprüche 6.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit es ihn frei spricht, ist nur über liquide bzw. hinreichend begründete Forderungen zu entscheiden. Andernfalls ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. lit. a und Abs. 2 lit. b und d StPO). 6.2. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz von Fr. 29'013.20 zzgl. 5 % Zins seit 18. August 2018 (Urk. 40, Urk. 56 sowie Urk. 76 S. 1). Nachdem dem Be- schuldigten bloss ein einziger, deliktisch getätigter Bezug nachgewiesen werden kann, ist die Zivilklage lediglich im Umfang von Fr. 750.– nebst 5 % Zins seit

21. April 2020 gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage mangels einlässlicher Be-

- 23 - gründung bzw. zivilrechtlich liquider Verhältnisse (vgl. Urk. 40 S. 4) wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Urk. 78 S. 1) auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (wozu auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin gehören, vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO) werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr zudem die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten (evtl. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zu tragen. Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie treffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und ist in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorzubehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zu beachten ist dabei allerdings, dass hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung mangels Rechtsgrundlage keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft be- steht (BGE 145 IV 90 = Pra 108 Nr. 114). 7.2. Nachdem heute ein teilweiser Schuldspruch resultiert, ist in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung für das Hauptverfahren eine Gerichtsge-

- 24 - bühr von Fr. 1'800.– festzulegen. Die weiteren Kosten sind aus dem erstinstanzli- chen Entscheid zu übernehmen. Sodann sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von einem Fünftel der Kosten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'150.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 5'600.– und dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 3'100.– zuzusprechen (Urk. 77 und Urk. 80; § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV). Im Berufungsverfahren unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Berufungen fast vollständig. Entsprechend sind die Kosten, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, je zu vier Neunteln der Privatklägerin aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Neuntel ist der Beschuldigte kosten- pflichtig zu erklären. Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung ist der Kostenanteil der Privat- klägerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Neuntel die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist. Hinsichtlich der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin ist im Umfang von vier Neunteln die Rückzah-

- 25 - lungspflicht der Privatklägerin und zu einem Neuntel diejenige des Beschuldigten vorzubehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 19'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 wird mit CHF 7'075.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. (…)

6. (…)

7. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Bezug vom

21. April 2020 über Fr. 750.–).

- 26 - Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 750.– zzgl. 5 % Zins seit 21. April 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 225.00 Entschädigung Zeuge; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 19'160.00 MwSt); unentgeltlicher Rechtsbeistand RA X._____ (inkl. Bar- Fr. 7'075.00 auslagen und MwSt).

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünf- teln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Fünftel der Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 27 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'150.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'100.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden im Umfang von einem Neuntel dem Beschuldigten und von vier Neunteln der Privatklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil der Privatklägerin wird zufolge gewährter un- entgeltlicher Prozessführung einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von einem Neuntel vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). So- dann bleibt hinsichtlich von vier Neunteln der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 28 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.