Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 3 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) angeordnet (Urk. D1/24, Urk. 100 S. 32).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB, verbunden mit einer Weisung, während der Dauer der ambulanten Behandlung in einer Institution für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung zu wohnen (betreutes Wohnen; Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte nehme seine Medi- kamente zuverlässig ein. Den Ausführungen im Gutachten sei zu entnehmen, dass die Medikamenteneinnahme mittels Blutkontrollen überprüft werden könne. Der Zustand des Beschuldigten habe sich aufgrund einer Medikamentenanpas- sung innert kurzer Zeit deutlich verbessert, weshalb es alleine gestützt auf den Schweregrad der Erkrankung nicht gerechtfertigt sei, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Die Aktenlage spreche klar gegen eine hohe Gefahr für tätliche An- griffe, wenn sich der Beschuldigte wieder frei bewegen könnte. Es rechtfertige sich demnach auch nicht unter dem Titel Gefährlichkeit, eine stationäre Mass- nahme anzuordnen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht verhältnismässig. Für den Fall, dass seitens Gericht Bedenken in Bezug auf die Tante B._____ und deren Familie bestünden, könne dem Beschul- digten zusätzlich ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB auferlegt werden (Urk. 115 S. 6 ff.).
E. 2 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 14. Juni 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der (teilweise versuchten) mehrfachen Drohung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB beging. Ferner wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 376 Tagen. Zivilansprüche waren keine zu beurteilen (Urk. 100 S. 32 f.).
E. 2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwen- dig, ordnet das Gericht diejenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die An-
- 10 - ordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswür- digung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus trifti- gen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begrün- den. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfra- gen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3).
E. 2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Stö- rung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung o- der einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Die Staatsanwaltschaft erteilte am 9. Juni 2021 Dr. med. C._____, Facharzt … [Ausrichtungen], den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschul- digten (Urk. D1/8/1). Das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde am 19. Ok- tober 2021 vorgelegt (Urk. D1/8/30). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Ferner kann davon ausgegangen werde, dass das Gutachten trotz eines gewissen Zeitablaufs nach wie vor Gültigkeit hat. Die psychische Stö-
- 11 - rung des Beschuldigten erweist sich als chronische, langjährige und schwere Er- krankung, die einer länger dauernden Therapie bedarf (Urk. D1/8/30 S. 84), so dass nicht von zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden kann, die neue Abklärungen erfordern. Es kann deshalb für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme weiterhin auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. Oktober 2021 abgestellt werden.
E. 3 Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung anmelden und erklären (Urk. 56 und 102). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensierung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Privatklägerschaft liess sich nicht verlauten (Urk. 106 und 108).
E. 4 Die Berufungsverhandlung fand am 12. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin statt (Prot. II S. 3).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergege- ben, sich einlässlich und sorgfältig mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, namentlich der Massnahmebedürf- tigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie über- zeugend die Anordnung einer ambulante Massnahme verworfen. Dabei hat sie das Gutachten und die Einwände der Verteidigung einer differenzierten Analyse unterzogen (Urk. 100 S. 18 ff.). Dem Fazit der Vorinstanz, dass eine stationäre Massnahme anzuordnen sei, ist uneingeschränkt zu folgen. Weder die Verteidi- gung noch der Beschuldigte vermochten an der Berufungsverhandlung stichhalti- ge, neue Argumente oder veränderte Verhältnisse vorzubringen und darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz von einer stationären Mass- nahme abzusehen und stattdessen eine ambulante Massnahme anzuordnen sei (Urk. 115 S. 6 ff.). Es ist nachfolgend nochmals zusammenfassend auf die we- sentlichen Überlegungen und massgeblichen Punkte einzugehen. 4.2.1. Beim Beschuldigten wurde eine schwergradige, hirnorganisch bedingte psychotische Störung mit schizophreniformer Symptomatik (ICD-10 F06.2), eine organische Persönlichkeitsstörung mit das Gewaltrisiko erhöhenden Problemen der Kontrolle aggressiver Impulse (ICD-10 F07.0), eine leichtgradig verminderten Intelligenz mit einem gemessenen IQ von 62 (ICD-10 F70) sowie eine symptoma- tische, seit zirka 2012 unter Medikation anfallsfreie, Epilepsie diagnostiziert. Er litt nicht nur zur Zeit der angelasteten Taten unter diesen Störungen, sondern leidet auch weiterhin unverändert daran (Urk. D1/8/30 S. 81 und 83). Das Gutachten bestätigt zudem, dass die im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten in einem engen kausalen Zusammenhang mit den wahnhaften Überzeugungen des
- 12 - Beschuldigten standen und dessen Handeln determinierten (Urk. D1/8/30 S. 83 f.). Sodann besteht aufgrund der psychischen Störung eine hohe Rückfallgefahr. Namentlich ist von einem unverändert hohen Risiko erneuter Drohungen gegen die Privatklägerin und Behördenmitglieder sowie ungeplanten, impulsiven, tätli- chen Angriffen gegen Dritte, welche auch in einer schweren Körperverletzung re- sultieren könnten, auszugehen (Urk. D1/8/30 S. 83). Der Sachverständige sieht eine dringliche psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit in einer hierfür einge- richteten psychiatrischen Klinik oder psychiatrischen Fachabteilung. Aufgrund der Chronizität der Erkrankung und der Schwere der psychotischen Zusatzerkrankung sei eine stationäre Therapie über einen längeren Zeitraum angezeigt. Die Aus- sichten, dass eine Reduzierung des Deliktsrisikos alleine durch eine ambulante Behandlung erreicht werden könne, sei dabei äusserst gering (Urk. D1/8/30 S. 84). Dem Gutachten lässt sich eine lange und eindrückliche Krankheitsgeschichte des Beschuldigten entnehmen. Diese ist geprägt von etlichen Klinikaufenthalten mit stationären psychiatrischen Behandlungen, entsprechender Medikation und zu- nehmender Symptomatik. Anschaulich und nachvollziehbar legt der Sachverstän- dige dar, dass sich psychotische Erkrankungen sehr häufig durch medikamentöse Therapien wesentlich bessern liessen. Eine solche antipsychotische medikamen- töse Behandlung sei unverzichtbar und gegebenenfalls auch zwangsweise zu verabreichen. Vorzugsweise habe diese in Form von Depot-Medikamenten zu geschehen, sofern nicht durch eine enge Kontrolle die regelmässige Einnahme sichergestellt werden könne. Ebenso wird die antiepileptische Medikation des Beschuldigten indirekt als wesentlicher Faktor für eine günstige Legalprognose beschrieben (Urk. D1/8/30 S. 85 und 73). Wie die Krankengeschichte des Be- schuldigten jedoch zeigt, ist unklar, ob dieser die notwendigen Medikamente über die Jahre hinweg zuverlässig, kontinuierlich und in der verordneten Dosis ein- nahm. Sofern eine solche Medikation nicht regelmässig eingenommen werde, so der Sachverständige, bestehe ein hohes Risiko erneuter Verschlechterung, wie dies beim Beschuldigten wiederholt in Arztberichten beobachtet und dokumentiert worden sei (vgl. Urk. D1/8/30 S. 71). Gerade auch deshalb, weil die Medikation ein derart wichtiger Faktor bei der Behandlung des Beschuldigten darstellt, rät der
- 13 - Sachverständige von einer ambulanten Massnahme ab. Dies mit dem überzeu- genden Argument, dass die psychische Störung des Beschuldigten derart schwer- gradig sei, dass ihm bereits die Urteilsfähigkeit abgehe, überhaupt eine sinnvolle selbstkritische Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen eigener Hand- lungsabsichten und Plänen vorzunehmen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte – für den Fall der Haftentlassung, was aber selbstredend auch für die Entlassung aus dem stationären Rahmen Geltung haben muss – den an- gebotenen Behandlungsmöglichkeiten entziehe und entsprechende Vereinbarun- gen nicht mittrage. Das Gutachten kann sodann nur dahingehend verstanden werden, dass eine stationäre Massnahme unabdingbar ist, um aufgrund des lang- jährigen und komplizierten Krankheitsverlaufs beim Beschuldigten in absehbarer Zeit so weit eine Besserung (vor allem der psychotisch wahnhaften Symptome) zu erreichen, dass überhaupt ein Übergang in ein intensiv betreutes ambulantes Wohnen möglich sein wird (Urk. D1/8/30 S. 74). Oder anders formuliert, ein selb- ständiges Wohnen, wie es beim Beschuldigten seit 2019 der Fall war und wohl mitverantwortlich für die progressive Verschlechterung seines psychischen Zu- standes (vgl. dazu Urk. D1/8/30 S. 70 ff.), ist offenbar prognostisch gar kein The- ma (mehr). Vielmehr muss im Rahmen einer stationären Massnahme zuerst die Voraussetzung geschaffen werden, dass der Beschuldigte überhaupt stabil genug und in der Lage sein wird, in einem betreuten Wohnen seinen Alltag zu meistern, mit seiner Erkrankung und Medikation zurecht zu kommen und – vorliegend vor allem interessierend – ohne hohe Rückfallgefahr und damit deliktsfrei sein Leben zu gestalten. Dass eine zuverlässige Medikation für den Gesundheitszustand des Beschuldig- ten ein zentrales und entscheidendes Kriterium darstellt, zeigen auch die jüngsten Entwicklungen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. August 2022 im vor- zeitigen Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen (Urk. 72 und 81). Diesbezüglich ist aktenkundig, dass er am 29. August 2022 aufgrund ge- zeigter Suizidalität, fehlender Zurechnungsfähigkeit bei psychotischem Zustand sowie Eigengefährdung durch Verweigerung unter anderem lebenswichtiger an- tikonvulsiver Medikamente zwangsmediziert werden musste. Der Beschuldigte habe trotz mehrmaliger, empathischer Versuche des Klinikpersonals die Einnah-
- 14 - me verweigert, so dass sie sich bei offensichtlicher Zustandsverschlechterung zu diesem Schritt gezwungen gesehen hätten (Urk. 95). Immerhin zeigt sich dann aber im Laufe des Klinikaufenthaltes ein Besserung des Zustandes, wie dies dem Antrag auf Lockerungsstufen (Ausgang Spitalgelände, begleiteter Gruppenaus- gang) vom 18. Januar 2023 entnommen werden kann (Urk. 113). So bemühe sich der Beschuldigte inzwischen stärker, sich in das stationäre Setting einzufügen und komme seinen Aufgaben sorgfältiger und pflichtbewusster nach. Darüber hinaus versuche er seit zwei Monaten anhaltend stabil, die Bedingungen seiner Behandlungsvereinbarung zu erfüllen, da ihm "ein gutes Zeugnis" wichtig sei. Es zeichne sich eine Tendenz ab, dass den Beschuldigten Aspekte seines Gutach- tens, der Deliktsvorwürfe oder ihre Einschätzung seiner Person zu interessieren beginnen und damit auf dieser Basis eine risikorelevante Therapiearbeit möglich sein werde. Aktuell sei der Beschuldigte seit Wochen weit zugewandter und stabi- ler als noch im August 2022. Auch wenn er sich nach wie vor nur bedingt krank- heitseinsichtig zeige, nehme er die verordneten Medikamente ordnungsgemäss ein. 4.2.2. Eine stationäre Massnahme ist nach dem Gesagten nicht nur geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Sie ist vielmehr auch not- wendig. Es ist keine gleich geeignete, mildere Massnahme auszumachen, die in vergleichbarer Weise eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten herbeiführen könnte. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen unmissver- ständlich auf, dass eine ambulante Massnahme, selbst mit einer stationären Einleitung, eine intensive stationäre Behandlung nicht zu ersetzen vermag (Urk. D1/8/30 S. 86 f.). Er hält fest, dass sich das Risiko erneuter Delinquenz nur durch eine länger andauernde intensive psychiatrische Behandlung in Form einer stationären Massnahme erheblich reduzieren lasse. Wobei bei derart komplexen psychischen Erkrankungsbildern wie beim Beschuldigten der Zeitraum für eine stationäre psychiatrische Behandlung bis zum Erreichen der Übergangsfähigkeit in einen ambulanten Rahmen auf nicht unter ein bis zwei Jahren zu veranschla- gen sei (Urk. D1/8/30 S. 80 und 86 ff.). Damit fällt eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB von vornherein ausser Betracht. Zwar konnte der Beschuldigte seit seinem vorzeitigen Massnahmeantritt
- 15 - im August 2022 in der Klinik Münsterlingen stabilisiert werden. Jedoch darf nicht darüber hinweg getäuscht werden, dass die Krankheitseinsicht immer noch mar- ginal und die Fortschritte nicht derart sind, dass der Beschuldigte bereits im Rah- men eines ambulanten Settings genügend Eigenverantwortung übernehmen könnte. Vielmehr sind die seit August 2022 gemachten, kleinen Fortschritte wei- terhin zu stabilisieren und zu festigen. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch Anordnung einer stationä- ren Massnahme ist nicht unerheblich. Dies auch deshalb, weil die Dauer der stati- onären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt ist und sich mitunter am Behandlungsbedürfnis und am Behandlungserfolg orien- tiert. Anders als bei Freiheitsstrafen ist dabei nicht der blosse Zeitablauf massge- bend. Jedoch ist der Beschuldigte in hohem Masse behandlungsbedürftig und wird vom Sachverständigen eine hohe Rückfallgefahr prognostiziert, die auch in einem Verbrechen wie der schweren Körperverletzung münden könnte (vgl. Urk. D1 8/30 S. 83). Eine stationäre Massnahme erweist sich daher als verhältnismäs- sig. Das Interesse am Schutz der Allgemeinheit wiegt dabei höher als die Schwe- re des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.
E. 4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte als massnahmebedürftig und massnahmefähig erweist. Was die Massnahmewilligkeit betrifft, so fehlt es an einer grundlegenden Krankheitseinsicht, was sich jedoch mit zunehmender Medikation verbessern dürfte (vgl. Urk. D1/8/30 S. 74). Immerhin wird im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs bereits eine gewisse Ei- genmotivation des Beschuldigten beschrieben und sind kleine Fortschritt erkenn-
- 16 - bar (Urk. 113). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er Medikamente nehmen müsse, ansonsten könne er nicht mehr so klar denken (Urk. 114 S. 4). Die Arbeit in der Klinik Münsterlingen, insbesondere das Basteln, tue ihm gut (Urk. 114 S. 7). Er könne sich im Sinne eines Kompromisses vorstellen, noch ein Jahr in der Klinik zu bleiben und dann ins betreute Wohnen zu wechseln (Urk. 114 S. 10 und Prot. II S. 5). Die Massnahmewilligkeit ist des- halb im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraussetzt (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2), ebenfalls zu bejahen. Überdies ist eine stationäre Massnahme verhält- nismässig, könnte doch mit einer ambulanten Massnahme die Gefahr für die All- gemeinheit nicht derart deutlich reduziert werde. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist eine Behandlung bei Massnahmebedürftigkeit im Rahmen einer Weisung ferner nicht möglich (BSK StGB-Heer, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 90). Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.
E. 4.4 Die Verhältnismässigkeitsprüfung gilt jedoch auch in Bezug auf die Dauer einer stationären Massnahme. Eine zeitliche Beschränkung der stationären Mas- snahme auf weniger als fünf Jahre ist bereits bei der Erstanordnung zulässig (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.5.4 m.w.H.). Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er strafrechtlich mit Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem zeigt sich der Beschuldigte therapiewillig und ist bereit, noch für die Dauer eines Jahres im stationären Setting zu bleiben (Urk. 114 S. 7 und Prot. II S. 5). Die stationäre Massnahme ist deshalb angesichts der Umstände in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Dauer eines Jahres anzuordnen. Dabei ist, wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 141 IV 236 E. 3 richtig festgehalten, die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die angeordnete stationäre Massnahme anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich seit dem 4. Juni 2021 (Urk. D1/15/1) in Haft und ist am
E. 5 Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2022 focht der Beschuldigte die Feststellung der beiden Straftatbestände (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Anordnung der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 2) an (Urk. 102). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte die Berufung in Bezug auf die Straf- tatbestände der versuchten Drohung (Schreiben E._____) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall Verhaftung) zurück (Urk. 115 S. 2 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in den soeben genannten Punkten (Dispositivziffer 1 teilweise) sowie betreffend die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss fest- zustellen ist (vgl. Prot. II S. 4).
- 5 -
E. 6 Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des ein- geklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, er- folgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbrin- gen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Über- legungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Ent- scheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinwei- sen).
- 6 - II. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag (Urk. D1/24) vorgeworfen, zum Nachteil seiner Tante, B._____ (Privatklägerin), der Staatsanwältin MLaw F._____ zwei Emails mit Anhängen, welche diverse Mit- teilungen enthielten, geschickt und damit den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben (Email vom 4. Juni 2021). Dabei qualifizierte die Staatsanwaltschaft zwei der diversen Mitteilungen als tat- beständlich, sie lauten wie folgt: "Das hat mir meine Tante gelernt! Diese Einstellung hast du mir in den Kopf gesetzt! Du weisst wer du bist! Woraus du gemacht bist! Krieg liegt dir im Blut! Kämpfe nicht dagegen an! Wenn man dich zwingt ist Töten so leicht wie Atmen! Kugel Bau / Waffen Bau / Tarnung vor Wärme Bild Kameras ha- be ich mir alles selbst angeeignet! Ausser Waffen organisieren das muss ich noch Lernen!" "Wenn ich die Arme nach hinten lege kommen keine Knochen am Rücken die eigentlich ausstehend sein sollten! Unter dem Himmel wird es für mich niemals Nacht! Ich habe Kraft das ich einem Menschen das Genick brechen könnte! Ich kann knurren wie ein Hund! Ich bin nur noch zuhause." Die Staatsanwaltschaft erachtete es als klar, dass sich die Mitteilungen gegen die Privatklägerin B._____ richteten. Dies deshalb, weil der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Probleme seit Jahren seine Aggressionen auf seine Tante gerichtet habe. Die Privatklägerin sei bei Kenntnisnahme der zitierten Schreiben in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte beabsichtigt und zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung, die besagten Nachrichten an die Staatsanwätlin MLaw F._____ geschickt zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 6, Urk. D1/5/2 F/A 5, Prot. I S. 21, Urk. 114 S. 8). Auch räumte er ein, in den Nachrichten Bezug auf seine Tante, B._____, genommen zu haben. Jedoch sei es keine Drohung
- 7 - gewesen. Er wolle seine Tante nicht töten, er wolle einfach seine Post zurückha- ben (Urk. D1/5/2 S. 2 F/A 6 f.). Auch verneinte er, dass er eine Waffe organisieren wolle oder sich von irgendwas gezwungen fühle. Vielmehr erklärte er, er fühle sich von seiner Tante bedroht (Urk. D1/5/3 F/A 22 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung führte der Beschuldigte aus, er empfinde die Emails nicht als bedroh- lich, er habe diese Dinge nicht über die Privatklägerin B._____ geschrieben bzw. dies sei nicht auf sie bezogen. Als Grund für die besagten Mitteilungen erklärte er wiederholt, er habe diese Nachrichten verfasst, weil seine Tante die Post umleite bzw. seine Post zurückgehalten werde (Prot. I S. 19 ff.). Diese Haltung vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er bestätigte, sich nicht auf seine Tante bezogen zu haben (Urk. 114 S. 9).
3. Art. 180 StGB setzt als Tatmittel eine schwere Drohung voraus, mithin die Androhung eines ernstlichen Nachteils bzw. Übels. Die Hürde liegt dabei hoch, was sich auch darin zeigt, dass insbesondere eine blosse Warnung keine Dro- hung im strafrechtlichen Sinne darstellt (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 StGB N 13 f. und 19 mit weiteren Hinweisen). Die beiden zitieren Mitteilungen, wie im Übrigen sämtliche Anhänge des Emails vom 4. Juni 2021 (Urk. D1/3/5), erweisen sich als wirr und zusammenhangslos und sind offensichtlich das Produkt einer psychisch stark beeinträchtigen Person. Es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte mit diesen Niederschriften wem kon- kret mitteilen wollte. Zwar ist B._____ ("Tante") in der ersten Mitteilung eingangs erwähnt. Inwiefern es sich dabei aber um ein Drohschreiben – so der Wortlaut der Staatsanwaltschaft – handeln soll und woraus sich derart klar ergibt, dass dieses gegen die Privatklägerin gerichtet bzw. sie die Adressatin sein soll, erschliesst sich nicht. Ebenso könnte die adressierte Staatsanwältin oder sonst jemand mit der Nachricht angesprochen sein. Man kommt nicht umhin, die Mitteilung so zu lesen, dass der Beschuldigte mit diesem Schreiben primär provozieren wollte, zumal er im Originaltext weiter unten formuliert: "Jetzt darfst du mich einliefern?" (vgl. Urk. D1/3/5 Blatt 4). Auch entsteht beim unbefangenen Leser der Eindruck, der Beschuldigte wolle einerseits seine Tante in ein schlechtes Licht rücken und andererseits Dritte wissen lassen, was sie ihm (dem Beschuldigten) in den Kopf
- 8 - gesetzt habe, mehr nicht. Falls die Staatsanwaltschaft, wie von ihr pauschal er- wähnt, die Auffassung vertritt, das Schreiben sei klar an die Privatklägerin gerich- tet, weil der Beschuldigte seit Jahren aufgrund seiner psychischen Probleme sei- ne Aggression gegen diese richte, so wäre dieser Kontext bzw. die damit einher- gehende Kausalität im Antrag schlüssig aufzuzeigen gewesen. Es genügt nicht, das vorgeworfene tatbestandsmässige Handeln einzig durch den Begriff "Droh- schreiben" plakativ anzudeuten. Den zitierten Mitteilungen des Beschuldigten kann jedenfalls nicht die Androhung eines künftigen ernstlichen Nachteils ent- nommen werden. Entsprechend fehlt es dem inkriminierten Verhalten am objekti- ven Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung. Das Handeln des Beschuldig- ten ist bezüglich des Emails vom 4. Juni 2021 strafrechtlich nicht tatbeständlich und das vorinstanzliche Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) entsprechend zu korrigieren. II. Schuldunfähigkeit
1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Oktober 2021 (Urk. D1/8/30) die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt festgestellt (Urk. 100 S. 14 f.). Auf diese zutreffen- den Ausführungen kann verwiesen werden. Im Übrigen geht auch die Verteidi- gung von einer Schuldunfähigkeit aus (Urk. 115 S. 5).
2. Der Beschuldigte hat somit im Ergebnis die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wofür er infolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu bestrafen ist. Indessen können Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB), was nachfolgend zu prüfen sein wird. IV. Massnahme
- 9 -
E. 11 August 2022 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs in die Klinik Münsterlingen eingetreten (Urk. 81 und 82), was 433 Tagen ausgestandener Haft entspricht.
- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 4'016.03 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 116/2). Dabei wurde der Aufwand für das Studium der Urteilsbegründung und die Vorbereitung Bespre- chung zweimal geltend gemacht, was zu kürzen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist.
3. Gemäss Art. 419 StPO kommt eine Kostenauflage bei Schuldunfähigen nur in Frage, wenn dies billig erscheint bzw. der Beschuldigte über genügende finan- zielle Mittel verfügt. Dies hat, entgegen dem Wortlaut, auch zu gelten, wenn eine Massnahme angeordnet wird (vgl. BSK StPO-Baumann, Art. 375 StPO N 24). In Anbetracht der sehr engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er be- zieht Sozialhilfe und hat ansonsten weder weiteres Einkommen noch Vermögen (Urk. 114 S. 3) – ist von einer Auflage abzusehen und sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Dossier 1, Vorfall vom 25. Oktober 2021] sowie
- 18 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
2. …
3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB210100 Fr. 9'107.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'436.55 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits ausbezahlt Fr. 13'544.15 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1.______ (inkl. Barauslagen und MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
4. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB bezüglich des Vor- falls vom 4. Juni 2021 nicht erfüllt hat.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
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3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von einem Jahr angeordnet, unter Anrechnung der bis zum 10. August 2022 er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 433 Tagen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- 20 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände − der mehrfachen Drohung und des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Anrechnung der bis heute erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 376 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB210100 Fr. 9'107.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'436.55 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits ausbezahlt Fr. 13'544.15 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
- Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzu- ordnen.
- Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, dass er während der Dauer der ambulanten Behandlung in einer Institution für Menschen mit einer psy- chischen Beeinträchtigung wohnen muss (betreutes Wohnen; Art. 63 Abs. 2 StGB).
- Eventualiter sei dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu seiner Tante B._____ und deren Familie aufzuerlegen.
- Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 108, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
- Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 3 f.).
- Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 14. Juni 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der (teilweise versuchten) mehrfachen Drohung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB beging. Ferner wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 376 Tagen. Zivilansprüche waren keine zu beurteilen (Urk. 100 S. 32 f.).
- Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung anmelden und erklären (Urk. 56 und 102). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensierung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Privatklägerschaft liess sich nicht verlauten (Urk. 106 und 108).
- Die Berufungsverhandlung fand am 12. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin statt (Prot. II S. 3).
- Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2022 focht der Beschuldigte die Feststellung der beiden Straftatbestände (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Anordnung der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 2) an (Urk. 102). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte die Berufung in Bezug auf die Straf- tatbestände der versuchten Drohung (Schreiben E._____) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall Verhaftung) zurück (Urk. 115 S. 2 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in den soeben genannten Punkten (Dispositivziffer 1 teilweise) sowie betreffend die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss fest- zustellen ist (vgl. Prot. II S. 4). - 5 -
- Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des ein- geklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, er- folgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbrin- gen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Über- legungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Ent- scheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinwei- sen). - 6 - II. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
- Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag (Urk. D1/24) vorgeworfen, zum Nachteil seiner Tante, B._____ (Privatklägerin), der Staatsanwältin MLaw F._____ zwei Emails mit Anhängen, welche diverse Mit- teilungen enthielten, geschickt und damit den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben (Email vom 4. Juni 2021). Dabei qualifizierte die Staatsanwaltschaft zwei der diversen Mitteilungen als tat- beständlich, sie lauten wie folgt: "Das hat mir meine Tante gelernt! Diese Einstellung hast du mir in den Kopf gesetzt! Du weisst wer du bist! Woraus du gemacht bist! Krieg liegt dir im Blut! Kämpfe nicht dagegen an! Wenn man dich zwingt ist Töten so leicht wie Atmen! Kugel Bau / Waffen Bau / Tarnung vor Wärme Bild Kameras ha- be ich mir alles selbst angeeignet! Ausser Waffen organisieren das muss ich noch Lernen!" "Wenn ich die Arme nach hinten lege kommen keine Knochen am Rücken die eigentlich ausstehend sein sollten! Unter dem Himmel wird es für mich niemals Nacht! Ich habe Kraft das ich einem Menschen das Genick brechen könnte! Ich kann knurren wie ein Hund! Ich bin nur noch zuhause." Die Staatsanwaltschaft erachtete es als klar, dass sich die Mitteilungen gegen die Privatklägerin B._____ richteten. Dies deshalb, weil der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Probleme seit Jahren seine Aggressionen auf seine Tante gerichtet habe. Die Privatklägerin sei bei Kenntnisnahme der zitierten Schreiben in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte beabsichtigt und zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 2 f.).
- Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung, die besagten Nachrichten an die Staatsanwätlin MLaw F._____ geschickt zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 6, Urk. D1/5/2 F/A 5, Prot. I S. 21, Urk. 114 S. 8). Auch räumte er ein, in den Nachrichten Bezug auf seine Tante, B._____, genommen zu haben. Jedoch sei es keine Drohung - 7 - gewesen. Er wolle seine Tante nicht töten, er wolle einfach seine Post zurückha- ben (Urk. D1/5/2 S. 2 F/A 6 f.). Auch verneinte er, dass er eine Waffe organisieren wolle oder sich von irgendwas gezwungen fühle. Vielmehr erklärte er, er fühle sich von seiner Tante bedroht (Urk. D1/5/3 F/A 22 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung führte der Beschuldigte aus, er empfinde die Emails nicht als bedroh- lich, er habe diese Dinge nicht über die Privatklägerin B._____ geschrieben bzw. dies sei nicht auf sie bezogen. Als Grund für die besagten Mitteilungen erklärte er wiederholt, er habe diese Nachrichten verfasst, weil seine Tante die Post umleite bzw. seine Post zurückgehalten werde (Prot. I S. 19 ff.). Diese Haltung vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er bestätigte, sich nicht auf seine Tante bezogen zu haben (Urk. 114 S. 9).
- Art. 180 StGB setzt als Tatmittel eine schwere Drohung voraus, mithin die Androhung eines ernstlichen Nachteils bzw. Übels. Die Hürde liegt dabei hoch, was sich auch darin zeigt, dass insbesondere eine blosse Warnung keine Dro- hung im strafrechtlichen Sinne darstellt (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 StGB N 13 f. und 19 mit weiteren Hinweisen). Die beiden zitieren Mitteilungen, wie im Übrigen sämtliche Anhänge des Emails vom 4. Juni 2021 (Urk. D1/3/5), erweisen sich als wirr und zusammenhangslos und sind offensichtlich das Produkt einer psychisch stark beeinträchtigen Person. Es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte mit diesen Niederschriften wem kon- kret mitteilen wollte. Zwar ist B._____ ("Tante") in der ersten Mitteilung eingangs erwähnt. Inwiefern es sich dabei aber um ein Drohschreiben – so der Wortlaut der Staatsanwaltschaft – handeln soll und woraus sich derart klar ergibt, dass dieses gegen die Privatklägerin gerichtet bzw. sie die Adressatin sein soll, erschliesst sich nicht. Ebenso könnte die adressierte Staatsanwältin oder sonst jemand mit der Nachricht angesprochen sein. Man kommt nicht umhin, die Mitteilung so zu lesen, dass der Beschuldigte mit diesem Schreiben primär provozieren wollte, zumal er im Originaltext weiter unten formuliert: "Jetzt darfst du mich einliefern?" (vgl. Urk. D1/3/5 Blatt 4). Auch entsteht beim unbefangenen Leser der Eindruck, der Beschuldigte wolle einerseits seine Tante in ein schlechtes Licht rücken und andererseits Dritte wissen lassen, was sie ihm (dem Beschuldigten) in den Kopf - 8 - gesetzt habe, mehr nicht. Falls die Staatsanwaltschaft, wie von ihr pauschal er- wähnt, die Auffassung vertritt, das Schreiben sei klar an die Privatklägerin gerich- tet, weil der Beschuldigte seit Jahren aufgrund seiner psychischen Probleme sei- ne Aggression gegen diese richte, so wäre dieser Kontext bzw. die damit einher- gehende Kausalität im Antrag schlüssig aufzuzeigen gewesen. Es genügt nicht, das vorgeworfene tatbestandsmässige Handeln einzig durch den Begriff "Droh- schreiben" plakativ anzudeuten. Den zitierten Mitteilungen des Beschuldigten kann jedenfalls nicht die Androhung eines künftigen ernstlichen Nachteils ent- nommen werden. Entsprechend fehlt es dem inkriminierten Verhalten am objekti- ven Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung. Das Handeln des Beschuldig- ten ist bezüglich des Emails vom 4. Juni 2021 strafrechtlich nicht tatbeständlich und das vorinstanzliche Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) entsprechend zu korrigieren. II. Schuldunfähigkeit
- Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Oktober 2021 (Urk. D1/8/30) die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt festgestellt (Urk. 100 S. 14 f.). Auf diese zutreffen- den Ausführungen kann verwiesen werden. Im Übrigen geht auch die Verteidi- gung von einer Schuldunfähigkeit aus (Urk. 115 S. 5).
- Der Beschuldigte hat somit im Ergebnis die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wofür er infolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu bestrafen ist. Indessen können Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB), was nachfolgend zu prüfen sein wird. IV. Massnahme - 9 - 1.1. Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) angeordnet (Urk. D1/24, Urk. 100 S. 32). 1.2. Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB, verbunden mit einer Weisung, während der Dauer der ambulanten Behandlung in einer Institution für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung zu wohnen (betreutes Wohnen; Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte nehme seine Medi- kamente zuverlässig ein. Den Ausführungen im Gutachten sei zu entnehmen, dass die Medikamenteneinnahme mittels Blutkontrollen überprüft werden könne. Der Zustand des Beschuldigten habe sich aufgrund einer Medikamentenanpas- sung innert kurzer Zeit deutlich verbessert, weshalb es alleine gestützt auf den Schweregrad der Erkrankung nicht gerechtfertigt sei, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Die Aktenlage spreche klar gegen eine hohe Gefahr für tätliche An- griffe, wenn sich der Beschuldigte wieder frei bewegen könnte. Es rechtfertige sich demnach auch nicht unter dem Titel Gefährlichkeit, eine stationäre Mass- nahme anzuordnen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht verhältnismässig. Für den Fall, dass seitens Gericht Bedenken in Bezug auf die Tante B._____ und deren Familie bestünden, könne dem Beschul- digten zusätzlich ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB auferlegt werden (Urk. 115 S. 6 ff.). 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwen- dig, ordnet das Gericht diejenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die An- - 10 - ordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswür- digung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus trifti- gen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begrün- den. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfra- gen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Stö- rung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung o- der einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
- Die Staatsanwaltschaft erteilte am 9. Juni 2021 Dr. med. C._____, Facharzt … [Ausrichtungen], den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschul- digten (Urk. D1/8/1). Das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde am 19. Ok- tober 2021 vorgelegt (Urk. D1/8/30). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Ferner kann davon ausgegangen werde, dass das Gutachten trotz eines gewissen Zeitablaufs nach wie vor Gültigkeit hat. Die psychische Stö- - 11 - rung des Beschuldigten erweist sich als chronische, langjährige und schwere Er- krankung, die einer länger dauernden Therapie bedarf (Urk. D1/8/30 S. 84), so dass nicht von zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden kann, die neue Abklärungen erfordern. Es kann deshalb für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme weiterhin auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. Oktober 2021 abgestellt werden. 4.1. Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergege- ben, sich einlässlich und sorgfältig mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, namentlich der Massnahmebedürf- tigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie über- zeugend die Anordnung einer ambulante Massnahme verworfen. Dabei hat sie das Gutachten und die Einwände der Verteidigung einer differenzierten Analyse unterzogen (Urk. 100 S. 18 ff.). Dem Fazit der Vorinstanz, dass eine stationäre Massnahme anzuordnen sei, ist uneingeschränkt zu folgen. Weder die Verteidi- gung noch der Beschuldigte vermochten an der Berufungsverhandlung stichhalti- ge, neue Argumente oder veränderte Verhältnisse vorzubringen und darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz von einer stationären Mass- nahme abzusehen und stattdessen eine ambulante Massnahme anzuordnen sei (Urk. 115 S. 6 ff.). Es ist nachfolgend nochmals zusammenfassend auf die we- sentlichen Überlegungen und massgeblichen Punkte einzugehen. 4.2.1. Beim Beschuldigten wurde eine schwergradige, hirnorganisch bedingte psychotische Störung mit schizophreniformer Symptomatik (ICD-10 F06.2), eine organische Persönlichkeitsstörung mit das Gewaltrisiko erhöhenden Problemen der Kontrolle aggressiver Impulse (ICD-10 F07.0), eine leichtgradig verminderten Intelligenz mit einem gemessenen IQ von 62 (ICD-10 F70) sowie eine symptoma- tische, seit zirka 2012 unter Medikation anfallsfreie, Epilepsie diagnostiziert. Er litt nicht nur zur Zeit der angelasteten Taten unter diesen Störungen, sondern leidet auch weiterhin unverändert daran (Urk. D1/8/30 S. 81 und 83). Das Gutachten bestätigt zudem, dass die im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten in einem engen kausalen Zusammenhang mit den wahnhaften Überzeugungen des - 12 - Beschuldigten standen und dessen Handeln determinierten (Urk. D1/8/30 S. 83 f.). Sodann besteht aufgrund der psychischen Störung eine hohe Rückfallgefahr. Namentlich ist von einem unverändert hohen Risiko erneuter Drohungen gegen die Privatklägerin und Behördenmitglieder sowie ungeplanten, impulsiven, tätli- chen Angriffen gegen Dritte, welche auch in einer schweren Körperverletzung re- sultieren könnten, auszugehen (Urk. D1/8/30 S. 83). Der Sachverständige sieht eine dringliche psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit in einer hierfür einge- richteten psychiatrischen Klinik oder psychiatrischen Fachabteilung. Aufgrund der Chronizität der Erkrankung und der Schwere der psychotischen Zusatzerkrankung sei eine stationäre Therapie über einen längeren Zeitraum angezeigt. Die Aus- sichten, dass eine Reduzierung des Deliktsrisikos alleine durch eine ambulante Behandlung erreicht werden könne, sei dabei äusserst gering (Urk. D1/8/30 S. 84). Dem Gutachten lässt sich eine lange und eindrückliche Krankheitsgeschichte des Beschuldigten entnehmen. Diese ist geprägt von etlichen Klinikaufenthalten mit stationären psychiatrischen Behandlungen, entsprechender Medikation und zu- nehmender Symptomatik. Anschaulich und nachvollziehbar legt der Sachverstän- dige dar, dass sich psychotische Erkrankungen sehr häufig durch medikamentöse Therapien wesentlich bessern liessen. Eine solche antipsychotische medikamen- töse Behandlung sei unverzichtbar und gegebenenfalls auch zwangsweise zu verabreichen. Vorzugsweise habe diese in Form von Depot-Medikamenten zu geschehen, sofern nicht durch eine enge Kontrolle die regelmässige Einnahme sichergestellt werden könne. Ebenso wird die antiepileptische Medikation des Beschuldigten indirekt als wesentlicher Faktor für eine günstige Legalprognose beschrieben (Urk. D1/8/30 S. 85 und 73). Wie die Krankengeschichte des Be- schuldigten jedoch zeigt, ist unklar, ob dieser die notwendigen Medikamente über die Jahre hinweg zuverlässig, kontinuierlich und in der verordneten Dosis ein- nahm. Sofern eine solche Medikation nicht regelmässig eingenommen werde, so der Sachverständige, bestehe ein hohes Risiko erneuter Verschlechterung, wie dies beim Beschuldigten wiederholt in Arztberichten beobachtet und dokumentiert worden sei (vgl. Urk. D1/8/30 S. 71). Gerade auch deshalb, weil die Medikation ein derart wichtiger Faktor bei der Behandlung des Beschuldigten darstellt, rät der - 13 - Sachverständige von einer ambulanten Massnahme ab. Dies mit dem überzeu- genden Argument, dass die psychische Störung des Beschuldigten derart schwer- gradig sei, dass ihm bereits die Urteilsfähigkeit abgehe, überhaupt eine sinnvolle selbstkritische Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen eigener Hand- lungsabsichten und Plänen vorzunehmen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte – für den Fall der Haftentlassung, was aber selbstredend auch für die Entlassung aus dem stationären Rahmen Geltung haben muss – den an- gebotenen Behandlungsmöglichkeiten entziehe und entsprechende Vereinbarun- gen nicht mittrage. Das Gutachten kann sodann nur dahingehend verstanden werden, dass eine stationäre Massnahme unabdingbar ist, um aufgrund des lang- jährigen und komplizierten Krankheitsverlaufs beim Beschuldigten in absehbarer Zeit so weit eine Besserung (vor allem der psychotisch wahnhaften Symptome) zu erreichen, dass überhaupt ein Übergang in ein intensiv betreutes ambulantes Wohnen möglich sein wird (Urk. D1/8/30 S. 74). Oder anders formuliert, ein selb- ständiges Wohnen, wie es beim Beschuldigten seit 2019 der Fall war und wohl mitverantwortlich für die progressive Verschlechterung seines psychischen Zu- standes (vgl. dazu Urk. D1/8/30 S. 70 ff.), ist offenbar prognostisch gar kein The- ma (mehr). Vielmehr muss im Rahmen einer stationären Massnahme zuerst die Voraussetzung geschaffen werden, dass der Beschuldigte überhaupt stabil genug und in der Lage sein wird, in einem betreuten Wohnen seinen Alltag zu meistern, mit seiner Erkrankung und Medikation zurecht zu kommen und – vorliegend vor allem interessierend – ohne hohe Rückfallgefahr und damit deliktsfrei sein Leben zu gestalten. Dass eine zuverlässige Medikation für den Gesundheitszustand des Beschuldig- ten ein zentrales und entscheidendes Kriterium darstellt, zeigen auch die jüngsten Entwicklungen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. August 2022 im vor- zeitigen Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen (Urk. 72 und 81). Diesbezüglich ist aktenkundig, dass er am 29. August 2022 aufgrund ge- zeigter Suizidalität, fehlender Zurechnungsfähigkeit bei psychotischem Zustand sowie Eigengefährdung durch Verweigerung unter anderem lebenswichtiger an- tikonvulsiver Medikamente zwangsmediziert werden musste. Der Beschuldigte habe trotz mehrmaliger, empathischer Versuche des Klinikpersonals die Einnah- - 14 - me verweigert, so dass sie sich bei offensichtlicher Zustandsverschlechterung zu diesem Schritt gezwungen gesehen hätten (Urk. 95). Immerhin zeigt sich dann aber im Laufe des Klinikaufenthaltes ein Besserung des Zustandes, wie dies dem Antrag auf Lockerungsstufen (Ausgang Spitalgelände, begleiteter Gruppenaus- gang) vom 18. Januar 2023 entnommen werden kann (Urk. 113). So bemühe sich der Beschuldigte inzwischen stärker, sich in das stationäre Setting einzufügen und komme seinen Aufgaben sorgfältiger und pflichtbewusster nach. Darüber hinaus versuche er seit zwei Monaten anhaltend stabil, die Bedingungen seiner Behandlungsvereinbarung zu erfüllen, da ihm "ein gutes Zeugnis" wichtig sei. Es zeichne sich eine Tendenz ab, dass den Beschuldigten Aspekte seines Gutach- tens, der Deliktsvorwürfe oder ihre Einschätzung seiner Person zu interessieren beginnen und damit auf dieser Basis eine risikorelevante Therapiearbeit möglich sein werde. Aktuell sei der Beschuldigte seit Wochen weit zugewandter und stabi- ler als noch im August 2022. Auch wenn er sich nach wie vor nur bedingt krank- heitseinsichtig zeige, nehme er die verordneten Medikamente ordnungsgemäss ein. 4.2.2. Eine stationäre Massnahme ist nach dem Gesagten nicht nur geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Sie ist vielmehr auch not- wendig. Es ist keine gleich geeignete, mildere Massnahme auszumachen, die in vergleichbarer Weise eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten herbeiführen könnte. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen unmissver- ständlich auf, dass eine ambulante Massnahme, selbst mit einer stationären Einleitung, eine intensive stationäre Behandlung nicht zu ersetzen vermag (Urk. D1/8/30 S. 86 f.). Er hält fest, dass sich das Risiko erneuter Delinquenz nur durch eine länger andauernde intensive psychiatrische Behandlung in Form einer stationären Massnahme erheblich reduzieren lasse. Wobei bei derart komplexen psychischen Erkrankungsbildern wie beim Beschuldigten der Zeitraum für eine stationäre psychiatrische Behandlung bis zum Erreichen der Übergangsfähigkeit in einen ambulanten Rahmen auf nicht unter ein bis zwei Jahren zu veranschla- gen sei (Urk. D1/8/30 S. 80 und 86 ff.). Damit fällt eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB von vornherein ausser Betracht. Zwar konnte der Beschuldigte seit seinem vorzeitigen Massnahmeantritt - 15 - im August 2022 in der Klinik Münsterlingen stabilisiert werden. Jedoch darf nicht darüber hinweg getäuscht werden, dass die Krankheitseinsicht immer noch mar- ginal und die Fortschritte nicht derart sind, dass der Beschuldigte bereits im Rah- men eines ambulanten Settings genügend Eigenverantwortung übernehmen könnte. Vielmehr sind die seit August 2022 gemachten, kleinen Fortschritte wei- terhin zu stabilisieren und zu festigen. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch Anordnung einer stationä- ren Massnahme ist nicht unerheblich. Dies auch deshalb, weil die Dauer der stati- onären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt ist und sich mitunter am Behandlungsbedürfnis und am Behandlungserfolg orien- tiert. Anders als bei Freiheitsstrafen ist dabei nicht der blosse Zeitablauf massge- bend. Jedoch ist der Beschuldigte in hohem Masse behandlungsbedürftig und wird vom Sachverständigen eine hohe Rückfallgefahr prognostiziert, die auch in einem Verbrechen wie der schweren Körperverletzung münden könnte (vgl. Urk. D1 8/30 S. 83). Eine stationäre Massnahme erweist sich daher als verhältnismäs- sig. Das Interesse am Schutz der Allgemeinheit wiegt dabei höher als die Schwe- re des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. 4.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte als massnahmebedürftig und massnahmefähig erweist. Was die Massnahmewilligkeit betrifft, so fehlt es an einer grundlegenden Krankheitseinsicht, was sich jedoch mit zunehmender Medikation verbessern dürfte (vgl. Urk. D1/8/30 S. 74). Immerhin wird im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs bereits eine gewisse Ei- genmotivation des Beschuldigten beschrieben und sind kleine Fortschritt erkenn- - 16 - bar (Urk. 113). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er Medikamente nehmen müsse, ansonsten könne er nicht mehr so klar denken (Urk. 114 S. 4). Die Arbeit in der Klinik Münsterlingen, insbesondere das Basteln, tue ihm gut (Urk. 114 S. 7). Er könne sich im Sinne eines Kompromisses vorstellen, noch ein Jahr in der Klinik zu bleiben und dann ins betreute Wohnen zu wechseln (Urk. 114 S. 10 und Prot. II S. 5). Die Massnahmewilligkeit ist des- halb im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraussetzt (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2), ebenfalls zu bejahen. Überdies ist eine stationäre Massnahme verhält- nismässig, könnte doch mit einer ambulanten Massnahme die Gefahr für die All- gemeinheit nicht derart deutlich reduziert werde. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist eine Behandlung bei Massnahmebedürftigkeit im Rahmen einer Weisung ferner nicht möglich (BSK StGB-Heer, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 90). Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. 4.4. Die Verhältnismässigkeitsprüfung gilt jedoch auch in Bezug auf die Dauer einer stationären Massnahme. Eine zeitliche Beschränkung der stationären Mas- snahme auf weniger als fünf Jahre ist bereits bei der Erstanordnung zulässig (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.5.4 m.w.H.). Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er strafrechtlich mit Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem zeigt sich der Beschuldigte therapiewillig und ist bereit, noch für die Dauer eines Jahres im stationären Setting zu bleiben (Urk. 114 S. 7 und Prot. II S. 5). Die stationäre Massnahme ist deshalb angesichts der Umstände in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Dauer eines Jahres anzuordnen. Dabei ist, wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 141 IV 236 E. 3 richtig festgehalten, die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die angeordnete stationäre Massnahme anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich seit dem 4. Juni 2021 (Urk. D1/15/1) in Haft und ist am
- August 2022 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs in die Klinik Münsterlingen eingetreten (Urk. 81 und 82), was 433 Tagen ausgestandener Haft entspricht. - 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
- Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 4'016.03 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 116/2). Dabei wurde der Aufwand für das Studium der Urteilsbegründung und die Vorbereitung Bespre- chung zweimal geltend gemacht, was zu kürzen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist.
- Gemäss Art. 419 StPO kommt eine Kostenauflage bei Schuldunfähigen nur in Frage, wenn dies billig erscheint bzw. der Beschuldigte über genügende finan- zielle Mittel verfügt. Dies hat, entgegen dem Wortlaut, auch zu gelten, wenn eine Massnahme angeordnet wird (vgl. BSK StPO-Baumann, Art. 375 StPO N 24). In Anbetracht der sehr engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er be- zieht Sozialhilfe und hat ansonsten weder weiteres Einkommen noch Vermögen (Urk. 114 S. 3) – ist von einer Auflage abzusehen und sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Dossier 1, Vorfall vom 25. Oktober 2021] sowie - 18 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
- …
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB210100 Fr. 9'107.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'436.55 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits ausbezahlt Fr. 13'544.15 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1.______ (inkl. Barauslagen und MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB bezüglich des Vor- falls vom 4. Juni 2021 nicht erfüllt hat.
- Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. - 19 -
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von einem Jahr angeordnet, unter Anrechnung der bis zum 10. August 2022 er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 433 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. - 20 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer jGeschäfts-Nr.: SB220538-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 12. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Imholz, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juni 2022 (DG220005)
- 2 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Januar 2022 (Urk. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 32 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände − der mehrfachen Drohung und des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Anrechnung der bis heute erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 376 Tagen.
3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB210100 Fr. 9'107.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'436.55 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits ausbezahlt Fr. 13'544.15 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
4. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)
7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
2. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzu- ordnen.
3. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, dass er während der Dauer der ambulanten Behandlung in einer Institution für Menschen mit einer psy- chischen Beeinträchtigung wohnen muss (betreutes Wohnen; Art. 63 Abs. 2 StGB).
4. Eventualiter sei dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu seiner Tante B._____ und deren Familie aufzuerlegen.
5. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 108, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 3 f.).
2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 14. Juni 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände der (teilweise versuchten) mehrfachen Drohung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB beging. Ferner wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 376 Tagen. Zivilansprüche waren keine zu beurteilen (Urk. 100 S. 32 f.).
3. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung anmelden und erklären (Urk. 56 und 102). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensierung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Privatklägerschaft liess sich nicht verlauten (Urk. 106 und 108).
4. Die Berufungsverhandlung fand am 12. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin statt (Prot. II S. 3).
5. Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2022 focht der Beschuldigte die Feststellung der beiden Straftatbestände (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Anordnung der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 2) an (Urk. 102). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte die Berufung in Bezug auf die Straf- tatbestände der versuchten Drohung (Schreiben E._____) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall Verhaftung) zurück (Urk. 115 S. 2 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in den soeben genannten Punkten (Dispositivziffer 1 teilweise) sowie betreffend die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss fest- zustellen ist (vgl. Prot. II S. 4).
- 5 -
6. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des ein- geklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, er- folgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbrin- gen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Über- legungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Ent- scheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinwei- sen).
- 6 - II. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag (Urk. D1/24) vorgeworfen, zum Nachteil seiner Tante, B._____ (Privatklägerin), der Staatsanwältin MLaw F._____ zwei Emails mit Anhängen, welche diverse Mit- teilungen enthielten, geschickt und damit den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben (Email vom 4. Juni 2021). Dabei qualifizierte die Staatsanwaltschaft zwei der diversen Mitteilungen als tat- beständlich, sie lauten wie folgt: "Das hat mir meine Tante gelernt! Diese Einstellung hast du mir in den Kopf gesetzt! Du weisst wer du bist! Woraus du gemacht bist! Krieg liegt dir im Blut! Kämpfe nicht dagegen an! Wenn man dich zwingt ist Töten so leicht wie Atmen! Kugel Bau / Waffen Bau / Tarnung vor Wärme Bild Kameras ha- be ich mir alles selbst angeeignet! Ausser Waffen organisieren das muss ich noch Lernen!" "Wenn ich die Arme nach hinten lege kommen keine Knochen am Rücken die eigentlich ausstehend sein sollten! Unter dem Himmel wird es für mich niemals Nacht! Ich habe Kraft das ich einem Menschen das Genick brechen könnte! Ich kann knurren wie ein Hund! Ich bin nur noch zuhause." Die Staatsanwaltschaft erachtete es als klar, dass sich die Mitteilungen gegen die Privatklägerin B._____ richteten. Dies deshalb, weil der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Probleme seit Jahren seine Aggressionen auf seine Tante gerichtet habe. Die Privatklägerin sei bei Kenntnisnahme der zitierten Schreiben in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte beabsichtigt und zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung, die besagten Nachrichten an die Staatsanwätlin MLaw F._____ geschickt zu haben (Urk. D1/5/1 F/A 6, Urk. D1/5/2 F/A 5, Prot. I S. 21, Urk. 114 S. 8). Auch räumte er ein, in den Nachrichten Bezug auf seine Tante, B._____, genommen zu haben. Jedoch sei es keine Drohung
- 7 - gewesen. Er wolle seine Tante nicht töten, er wolle einfach seine Post zurückha- ben (Urk. D1/5/2 S. 2 F/A 6 f.). Auch verneinte er, dass er eine Waffe organisieren wolle oder sich von irgendwas gezwungen fühle. Vielmehr erklärte er, er fühle sich von seiner Tante bedroht (Urk. D1/5/3 F/A 22 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung führte der Beschuldigte aus, er empfinde die Emails nicht als bedroh- lich, er habe diese Dinge nicht über die Privatklägerin B._____ geschrieben bzw. dies sei nicht auf sie bezogen. Als Grund für die besagten Mitteilungen erklärte er wiederholt, er habe diese Nachrichten verfasst, weil seine Tante die Post umleite bzw. seine Post zurückgehalten werde (Prot. I S. 19 ff.). Diese Haltung vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er bestätigte, sich nicht auf seine Tante bezogen zu haben (Urk. 114 S. 9).
3. Art. 180 StGB setzt als Tatmittel eine schwere Drohung voraus, mithin die Androhung eines ernstlichen Nachteils bzw. Übels. Die Hürde liegt dabei hoch, was sich auch darin zeigt, dass insbesondere eine blosse Warnung keine Dro- hung im strafrechtlichen Sinne darstellt (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 StGB N 13 f. und 19 mit weiteren Hinweisen). Die beiden zitieren Mitteilungen, wie im Übrigen sämtliche Anhänge des Emails vom 4. Juni 2021 (Urk. D1/3/5), erweisen sich als wirr und zusammenhangslos und sind offensichtlich das Produkt einer psychisch stark beeinträchtigen Person. Es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte mit diesen Niederschriften wem kon- kret mitteilen wollte. Zwar ist B._____ ("Tante") in der ersten Mitteilung eingangs erwähnt. Inwiefern es sich dabei aber um ein Drohschreiben – so der Wortlaut der Staatsanwaltschaft – handeln soll und woraus sich derart klar ergibt, dass dieses gegen die Privatklägerin gerichtet bzw. sie die Adressatin sein soll, erschliesst sich nicht. Ebenso könnte die adressierte Staatsanwältin oder sonst jemand mit der Nachricht angesprochen sein. Man kommt nicht umhin, die Mitteilung so zu lesen, dass der Beschuldigte mit diesem Schreiben primär provozieren wollte, zumal er im Originaltext weiter unten formuliert: "Jetzt darfst du mich einliefern?" (vgl. Urk. D1/3/5 Blatt 4). Auch entsteht beim unbefangenen Leser der Eindruck, der Beschuldigte wolle einerseits seine Tante in ein schlechtes Licht rücken und andererseits Dritte wissen lassen, was sie ihm (dem Beschuldigten) in den Kopf
- 8 - gesetzt habe, mehr nicht. Falls die Staatsanwaltschaft, wie von ihr pauschal er- wähnt, die Auffassung vertritt, das Schreiben sei klar an die Privatklägerin gerich- tet, weil der Beschuldigte seit Jahren aufgrund seiner psychischen Probleme sei- ne Aggression gegen diese richte, so wäre dieser Kontext bzw. die damit einher- gehende Kausalität im Antrag schlüssig aufzuzeigen gewesen. Es genügt nicht, das vorgeworfene tatbestandsmässige Handeln einzig durch den Begriff "Droh- schreiben" plakativ anzudeuten. Den zitierten Mitteilungen des Beschuldigten kann jedenfalls nicht die Androhung eines künftigen ernstlichen Nachteils ent- nommen werden. Entsprechend fehlt es dem inkriminierten Verhalten am objekti- ven Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung. Das Handeln des Beschuldig- ten ist bezüglich des Emails vom 4. Juni 2021 strafrechtlich nicht tatbeständlich und das vorinstanzliche Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) entsprechend zu korrigieren. II. Schuldunfähigkeit
1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Oktober 2021 (Urk. D1/8/30) die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt festgestellt (Urk. 100 S. 14 f.). Auf diese zutreffen- den Ausführungen kann verwiesen werden. Im Übrigen geht auch die Verteidi- gung von einer Schuldunfähigkeit aus (Urk. 115 S. 5).
2. Der Beschuldigte hat somit im Ergebnis die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wofür er infolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu bestrafen ist. Indessen können Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB), was nachfolgend zu prüfen sein wird. IV. Massnahme
- 9 - 1.1. Die Vorinstanz hat, dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) angeordnet (Urk. D1/24, Urk. 100 S. 32). 1.2. Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB, verbunden mit einer Weisung, während der Dauer der ambulanten Behandlung in einer Institution für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung zu wohnen (betreutes Wohnen; Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte nehme seine Medi- kamente zuverlässig ein. Den Ausführungen im Gutachten sei zu entnehmen, dass die Medikamenteneinnahme mittels Blutkontrollen überprüft werden könne. Der Zustand des Beschuldigten habe sich aufgrund einer Medikamentenanpas- sung innert kurzer Zeit deutlich verbessert, weshalb es alleine gestützt auf den Schweregrad der Erkrankung nicht gerechtfertigt sei, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Die Aktenlage spreche klar gegen eine hohe Gefahr für tätliche An- griffe, wenn sich der Beschuldigte wieder frei bewegen könnte. Es rechtfertige sich demnach auch nicht unter dem Titel Gefährlichkeit, eine stationäre Mass- nahme anzuordnen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht verhältnismässig. Für den Fall, dass seitens Gericht Bedenken in Bezug auf die Tante B._____ und deren Familie bestünden, könne dem Beschul- digten zusätzlich ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB auferlegt werden (Urk. 115 S. 6 ff.). 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Stra- fe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwen- dig, ordnet das Gericht diejenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die An-
- 10 - ordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswür- digung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus trifti- gen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begrün- den. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfra- gen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Stö- rung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung o- der einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).
3. Die Staatsanwaltschaft erteilte am 9. Juni 2021 Dr. med. C._____, Facharzt … [Ausrichtungen], den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschul- digten (Urk. D1/8/1). Das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde am 19. Ok- tober 2021 vorgelegt (Urk. D1/8/30). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Ferner kann davon ausgegangen werde, dass das Gutachten trotz eines gewissen Zeitablaufs nach wie vor Gültigkeit hat. Die psychische Stö-
- 11 - rung des Beschuldigten erweist sich als chronische, langjährige und schwere Er- krankung, die einer länger dauernden Therapie bedarf (Urk. D1/8/30 S. 84), so dass nicht von zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden kann, die neue Abklärungen erfordern. Es kann deshalb für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme weiterhin auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. Oktober 2021 abgestellt werden. 4.1. Die Vorinstanz hat das Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergege- ben, sich einlässlich und sorgfältig mit den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, namentlich der Massnahmebedürf- tigkeit, der Massnahmefähigkeit und der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nachvollziehbar sowie über- zeugend die Anordnung einer ambulante Massnahme verworfen. Dabei hat sie das Gutachten und die Einwände der Verteidigung einer differenzierten Analyse unterzogen (Urk. 100 S. 18 ff.). Dem Fazit der Vorinstanz, dass eine stationäre Massnahme anzuordnen sei, ist uneingeschränkt zu folgen. Weder die Verteidi- gung noch der Beschuldigte vermochten an der Berufungsverhandlung stichhalti- ge, neue Argumente oder veränderte Verhältnisse vorzubringen und darzulegen, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz von einer stationären Mass- nahme abzusehen und stattdessen eine ambulante Massnahme anzuordnen sei (Urk. 115 S. 6 ff.). Es ist nachfolgend nochmals zusammenfassend auf die we- sentlichen Überlegungen und massgeblichen Punkte einzugehen. 4.2.1. Beim Beschuldigten wurde eine schwergradige, hirnorganisch bedingte psychotische Störung mit schizophreniformer Symptomatik (ICD-10 F06.2), eine organische Persönlichkeitsstörung mit das Gewaltrisiko erhöhenden Problemen der Kontrolle aggressiver Impulse (ICD-10 F07.0), eine leichtgradig verminderten Intelligenz mit einem gemessenen IQ von 62 (ICD-10 F70) sowie eine symptoma- tische, seit zirka 2012 unter Medikation anfallsfreie, Epilepsie diagnostiziert. Er litt nicht nur zur Zeit der angelasteten Taten unter diesen Störungen, sondern leidet auch weiterhin unverändert daran (Urk. D1/8/30 S. 81 und 83). Das Gutachten bestätigt zudem, dass die im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten in einem engen kausalen Zusammenhang mit den wahnhaften Überzeugungen des
- 12 - Beschuldigten standen und dessen Handeln determinierten (Urk. D1/8/30 S. 83 f.). Sodann besteht aufgrund der psychischen Störung eine hohe Rückfallgefahr. Namentlich ist von einem unverändert hohen Risiko erneuter Drohungen gegen die Privatklägerin und Behördenmitglieder sowie ungeplanten, impulsiven, tätli- chen Angriffen gegen Dritte, welche auch in einer schweren Körperverletzung re- sultieren könnten, auszugehen (Urk. D1/8/30 S. 83). Der Sachverständige sieht eine dringliche psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit in einer hierfür einge- richteten psychiatrischen Klinik oder psychiatrischen Fachabteilung. Aufgrund der Chronizität der Erkrankung und der Schwere der psychotischen Zusatzerkrankung sei eine stationäre Therapie über einen längeren Zeitraum angezeigt. Die Aus- sichten, dass eine Reduzierung des Deliktsrisikos alleine durch eine ambulante Behandlung erreicht werden könne, sei dabei äusserst gering (Urk. D1/8/30 S. 84). Dem Gutachten lässt sich eine lange und eindrückliche Krankheitsgeschichte des Beschuldigten entnehmen. Diese ist geprägt von etlichen Klinikaufenthalten mit stationären psychiatrischen Behandlungen, entsprechender Medikation und zu- nehmender Symptomatik. Anschaulich und nachvollziehbar legt der Sachverstän- dige dar, dass sich psychotische Erkrankungen sehr häufig durch medikamentöse Therapien wesentlich bessern liessen. Eine solche antipsychotische medikamen- töse Behandlung sei unverzichtbar und gegebenenfalls auch zwangsweise zu verabreichen. Vorzugsweise habe diese in Form von Depot-Medikamenten zu geschehen, sofern nicht durch eine enge Kontrolle die regelmässige Einnahme sichergestellt werden könne. Ebenso wird die antiepileptische Medikation des Beschuldigten indirekt als wesentlicher Faktor für eine günstige Legalprognose beschrieben (Urk. D1/8/30 S. 85 und 73). Wie die Krankengeschichte des Be- schuldigten jedoch zeigt, ist unklar, ob dieser die notwendigen Medikamente über die Jahre hinweg zuverlässig, kontinuierlich und in der verordneten Dosis ein- nahm. Sofern eine solche Medikation nicht regelmässig eingenommen werde, so der Sachverständige, bestehe ein hohes Risiko erneuter Verschlechterung, wie dies beim Beschuldigten wiederholt in Arztberichten beobachtet und dokumentiert worden sei (vgl. Urk. D1/8/30 S. 71). Gerade auch deshalb, weil die Medikation ein derart wichtiger Faktor bei der Behandlung des Beschuldigten darstellt, rät der
- 13 - Sachverständige von einer ambulanten Massnahme ab. Dies mit dem überzeu- genden Argument, dass die psychische Störung des Beschuldigten derart schwer- gradig sei, dass ihm bereits die Urteilsfähigkeit abgehe, überhaupt eine sinnvolle selbstkritische Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen eigener Hand- lungsabsichten und Plänen vorzunehmen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte – für den Fall der Haftentlassung, was aber selbstredend auch für die Entlassung aus dem stationären Rahmen Geltung haben muss – den an- gebotenen Behandlungsmöglichkeiten entziehe und entsprechende Vereinbarun- gen nicht mittrage. Das Gutachten kann sodann nur dahingehend verstanden werden, dass eine stationäre Massnahme unabdingbar ist, um aufgrund des lang- jährigen und komplizierten Krankheitsverlaufs beim Beschuldigten in absehbarer Zeit so weit eine Besserung (vor allem der psychotisch wahnhaften Symptome) zu erreichen, dass überhaupt ein Übergang in ein intensiv betreutes ambulantes Wohnen möglich sein wird (Urk. D1/8/30 S. 74). Oder anders formuliert, ein selb- ständiges Wohnen, wie es beim Beschuldigten seit 2019 der Fall war und wohl mitverantwortlich für die progressive Verschlechterung seines psychischen Zu- standes (vgl. dazu Urk. D1/8/30 S. 70 ff.), ist offenbar prognostisch gar kein The- ma (mehr). Vielmehr muss im Rahmen einer stationären Massnahme zuerst die Voraussetzung geschaffen werden, dass der Beschuldigte überhaupt stabil genug und in der Lage sein wird, in einem betreuten Wohnen seinen Alltag zu meistern, mit seiner Erkrankung und Medikation zurecht zu kommen und – vorliegend vor allem interessierend – ohne hohe Rückfallgefahr und damit deliktsfrei sein Leben zu gestalten. Dass eine zuverlässige Medikation für den Gesundheitszustand des Beschuldig- ten ein zentrales und entscheidendes Kriterium darstellt, zeigen auch die jüngsten Entwicklungen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. August 2022 im vor- zeitigen Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen (Urk. 72 und 81). Diesbezüglich ist aktenkundig, dass er am 29. August 2022 aufgrund ge- zeigter Suizidalität, fehlender Zurechnungsfähigkeit bei psychotischem Zustand sowie Eigengefährdung durch Verweigerung unter anderem lebenswichtiger an- tikonvulsiver Medikamente zwangsmediziert werden musste. Der Beschuldigte habe trotz mehrmaliger, empathischer Versuche des Klinikpersonals die Einnah-
- 14 - me verweigert, so dass sie sich bei offensichtlicher Zustandsverschlechterung zu diesem Schritt gezwungen gesehen hätten (Urk. 95). Immerhin zeigt sich dann aber im Laufe des Klinikaufenthaltes ein Besserung des Zustandes, wie dies dem Antrag auf Lockerungsstufen (Ausgang Spitalgelände, begleiteter Gruppenaus- gang) vom 18. Januar 2023 entnommen werden kann (Urk. 113). So bemühe sich der Beschuldigte inzwischen stärker, sich in das stationäre Setting einzufügen und komme seinen Aufgaben sorgfältiger und pflichtbewusster nach. Darüber hinaus versuche er seit zwei Monaten anhaltend stabil, die Bedingungen seiner Behandlungsvereinbarung zu erfüllen, da ihm "ein gutes Zeugnis" wichtig sei. Es zeichne sich eine Tendenz ab, dass den Beschuldigten Aspekte seines Gutach- tens, der Deliktsvorwürfe oder ihre Einschätzung seiner Person zu interessieren beginnen und damit auf dieser Basis eine risikorelevante Therapiearbeit möglich sein werde. Aktuell sei der Beschuldigte seit Wochen weit zugewandter und stabi- ler als noch im August 2022. Auch wenn er sich nach wie vor nur bedingt krank- heitseinsichtig zeige, nehme er die verordneten Medikamente ordnungsgemäss ein. 4.2.2. Eine stationäre Massnahme ist nach dem Gesagten nicht nur geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Sie ist vielmehr auch not- wendig. Es ist keine gleich geeignete, mildere Massnahme auszumachen, die in vergleichbarer Weise eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten herbeiführen könnte. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen unmissver- ständlich auf, dass eine ambulante Massnahme, selbst mit einer stationären Einleitung, eine intensive stationäre Behandlung nicht zu ersetzen vermag (Urk. D1/8/30 S. 86 f.). Er hält fest, dass sich das Risiko erneuter Delinquenz nur durch eine länger andauernde intensive psychiatrische Behandlung in Form einer stationären Massnahme erheblich reduzieren lasse. Wobei bei derart komplexen psychischen Erkrankungsbildern wie beim Beschuldigten der Zeitraum für eine stationäre psychiatrische Behandlung bis zum Erreichen der Übergangsfähigkeit in einen ambulanten Rahmen auf nicht unter ein bis zwei Jahren zu veranschla- gen sei (Urk. D1/8/30 S. 80 und 86 ff.). Damit fällt eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB von vornherein ausser Betracht. Zwar konnte der Beschuldigte seit seinem vorzeitigen Massnahmeantritt
- 15 - im August 2022 in der Klinik Münsterlingen stabilisiert werden. Jedoch darf nicht darüber hinweg getäuscht werden, dass die Krankheitseinsicht immer noch mar- ginal und die Fortschritte nicht derart sind, dass der Beschuldigte bereits im Rah- men eines ambulanten Settings genügend Eigenverantwortung übernehmen könnte. Vielmehr sind die seit August 2022 gemachten, kleinen Fortschritte wei- terhin zu stabilisieren und zu festigen. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch Anordnung einer stationä- ren Massnahme ist nicht unerheblich. Dies auch deshalb, weil die Dauer der stati- onären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt ist und sich mitunter am Behandlungsbedürfnis und am Behandlungserfolg orien- tiert. Anders als bei Freiheitsstrafen ist dabei nicht der blosse Zeitablauf massge- bend. Jedoch ist der Beschuldigte in hohem Masse behandlungsbedürftig und wird vom Sachverständigen eine hohe Rückfallgefahr prognostiziert, die auch in einem Verbrechen wie der schweren Körperverletzung münden könnte (vgl. Urk. D1 8/30 S. 83). Eine stationäre Massnahme erweist sich daher als verhältnismäs- sig. Das Interesse am Schutz der Allgemeinheit wiegt dabei höher als die Schwe- re des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. 4.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte als massnahmebedürftig und massnahmefähig erweist. Was die Massnahmewilligkeit betrifft, so fehlt es an einer grundlegenden Krankheitseinsicht, was sich jedoch mit zunehmender Medikation verbessern dürfte (vgl. Urk. D1/8/30 S. 74). Immerhin wird im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs bereits eine gewisse Ei- genmotivation des Beschuldigten beschrieben und sind kleine Fortschritt erkenn-
- 16 - bar (Urk. 113). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er Medikamente nehmen müsse, ansonsten könne er nicht mehr so klar denken (Urk. 114 S. 4). Die Arbeit in der Klinik Münsterlingen, insbesondere das Basteln, tue ihm gut (Urk. 114 S. 7). Er könne sich im Sinne eines Kompromisses vorstellen, noch ein Jahr in der Klinik zu bleiben und dann ins betreute Wohnen zu wechseln (Urk. 114 S. 10 und Prot. II S. 5). Die Massnahmewilligkeit ist des- halb im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraussetzt (Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2), ebenfalls zu bejahen. Überdies ist eine stationäre Massnahme verhält- nismässig, könnte doch mit einer ambulanten Massnahme die Gefahr für die All- gemeinheit nicht derart deutlich reduziert werde. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist eine Behandlung bei Massnahmebedürftigkeit im Rahmen einer Weisung ferner nicht möglich (BSK StGB-Heer, 4. Aufl. 2019, Art. 63 N 90). Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. 4.4. Die Verhältnismässigkeitsprüfung gilt jedoch auch in Bezug auf die Dauer einer stationären Massnahme. Eine zeitliche Beschränkung der stationären Mas- snahme auf weniger als fünf Jahre ist bereits bei der Erstanordnung zulässig (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.5.4 m.w.H.). Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten, dass er strafrechtlich mit Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem zeigt sich der Beschuldigte therapiewillig und ist bereit, noch für die Dauer eines Jahres im stationären Setting zu bleiben (Urk. 114 S. 7 und Prot. II S. 5). Die stationäre Massnahme ist deshalb angesichts der Umstände in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Dauer eines Jahres anzuordnen. Dabei ist, wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 141 IV 236 E. 3 richtig festgehalten, die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die angeordnete stationäre Massnahme anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich seit dem 4. Juni 2021 (Urk. D1/15/1) in Haft und ist am
11. August 2022 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs in die Klinik Münsterlingen eingetreten (Urk. 81 und 82), was 433 Tagen ausgestandener Haft entspricht.
- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 4'016.03 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 116/2). Dabei wurde der Aufwand für das Studium der Urteilsbegründung und die Vorbereitung Bespre- chung zweimal geltend gemacht, was zu kürzen ist. Zusätzlich zu entschädigen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist.
3. Gemäss Art. 419 StPO kommt eine Kostenauflage bei Schuldunfähigen nur in Frage, wenn dies billig erscheint bzw. der Beschuldigte über genügende finan- zielle Mittel verfügt. Dies hat, entgegen dem Wortlaut, auch zu gelten, wenn eine Massnahme angeordnet wird (vgl. BSK StPO-Baumann, Art. 375 StPO N 24). In Anbetracht der sehr engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – er be- zieht Sozialhilfe und hat ansonsten weder weiteres Einkommen noch Vermögen (Urk. 114 S. 3) – ist von einer Auflage abzusehen und sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Dossier 1, Vorfall vom 25. Oktober 2021] sowie
- 18 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
2. …
3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB210100 Fr. 9'107.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'436.55 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt), bereits ausbezahlt Fr. 13'544.15 Kosten amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1.______ (inkl. Barauslagen und MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
4. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB bezüglich des Vor- falls vom 4. Juni 2021 nicht erfüllt hat.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- 19 -
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von einem Jahr angeordnet, unter Anrechnung der bis zum 10. August 2022 er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 433 Tagen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- 20 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle