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SB220535

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-11-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs wurde der Privatklä- ger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 62 S. 121 f., Disp.-Ziff. 11; vgl. auch E. X/2 S. 112 f.). Dem lag zugrunde, dass der Privatkläger 2 konkrete bezifferte Schadenersatzpos- ten unbelegt liess, vor allem aber dass er geltend machte, dass weiterer Schaden- ersatz noch nicht bezifferbar sei (Urk. 38 Rz 3.1-3.3 S. 7).

E. 1.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Im Adhäsionsverfahren kann die beschuldigte Person indes nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diese anerkannt oder durch die Strafakten klar ausge- wiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen oder wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwän-

- 67 - dig wäre, die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 StPO).

E. 1.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen eines Entscheides dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt, ist ein unverhältnismässiger Aufwand doch wie dargelegt namentlich anzunehmen, wenn allfällige Spätfolgen abzuwarten sind. Anders formuliert: Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ist die Konsequenz dessen Verurteilung, der durch dessen Tat kausal verursachten Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers 2 sowie der (der- zeitigen) fehlenden Liquidität eines allfälligen zu einem späteren Zeitpunkt eintre- tenden Schadens.

E. 1.4 Es kann folglich festgestellt werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Anzumerken bleibt allerdings, dass dieser Entscheid insofern von beschränkter Tragweite ist, als der Zusammenhang zwischen der Tat vom 1. Okto- ber 2020 und einem allfälligen Schaden gegebenenfalls vom Privatkläger 2 nach- zuweisen sein wird.

2. Genugtuungsforderungen

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsforderungen wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 62 E. X/3 S. 113 f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 2'000.– (ausdrücklich ohne Zinsforderung) mit der Zusprechung von Fr. 1'000.– reduziert (Urk. 62 E. X/3.1 S. 114 f.). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin 1 wie erwähnt ihre sämtlichen Zivilforderungen zurückgezogen (Urk. 76). Dies steht ihr frei. Somit bleibt vom Rückzug der Zivilklage Vormerk zu nehmen. Der Rückzug ist definitiv (vgl. Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario).

- 68 -

E. 2.2.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 E. IV/3.2.2 a S. 79 f.) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte wieder zusammen mit der Privatklägerin 1 und der gemeinsamen Tochter E._____ an der K._____-strasse … in L._____ wohnhaft ist. Der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin 1 würden ihre Ehe wieder fortführen und der Beschuldigte übernehme zusammen mit der Privatklägerin 1 die Betreuung der gemeinsamen Tochter E._____. Der Beschuldigte verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche ver- längert werden sollte. Allerdings sei das Verlängerungsverfahren so lange pendent, wie das vorliegende Strafverfahren hängig sei. Das Migrationsamt habe dem Be- schuldigten jedoch eine Bestätigung ausgestellt, dass er während des laufenden Strafverfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei. Aktuell ar-

- 44 - beite der Beschuldigte temporär auf dem Bau und erziele damit ein monatliches Einkommen von etwas über Fr. 3'000.–. Zuvor habe er als Personal Trainer in ei- nem Fitnessstudio gearbeitet und ungefähr Fr. 5'000.– pro Monat verdient. Eigent- lich habe das Fitnessstudio mit ihm einen langen Arbeitsvertrag abschliessen wol- len, dies sei jedoch aufgrund der Unklarheiten in Bezug auf seinen Aufenthaltssta- tus nicht zustande gekommen. Die Kosten des Zusammenlebens – Miete, Kran- kenkasse, Unterhalt von E._____ etc. – teile er sich mit der Privatklägerin 1. Seine ebenfalls in der Schweiz lebende Tochter M._____ sehe er ungefähr einmal pro Monat für ca. fünf Stunden. Er bezahle für diese ungefähr Fr. 800.– bis Fr. 900.– monatliche Unterhaltsbeiträge. Zu seinen drei in der Dominikanischen Republik le- benden Kinder habe er telefonischen Kontakt und überweise für diese einen Unter- haltsbeitrag von insgesamt ca. Fr. 1'300.– pro Monat. Der Beschuldigte verfüge in der Schweiz über viele Schulden in unbekannter Höhe. In der Dominikanischen Republik habe er sich eine Wohnung gekauft, weshalb er eine diesbezügliche Hy- pothekarschuld in der Höhe von Fr. 25'000.– habe. (Urk. 82 S. 1 ff.; Prot. II S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 86/1-2 und 88). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Be- schuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen soll- ten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 2.2.2 Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeut- licht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

E. 2.2.3 Die Vorstrafe des Beschuldigten, die neuerliche Delinquenz während laufen- der Probezeit ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach der bisherigen Strafe zu richten, welche ihre Wirkung offen- kundig verfehlt hat (MATHYS, a.a.O., N 325). Auch zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Juni 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führeraus- weis erneut und während laufendem Strafverfahren (rechtskräftig) verurteilt wurde (Urk. 80 und 80A; vgl. auch nachfolgend E. III/10.5). Gerechtfertigt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 1 Monat.

E. 2.2.4 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung nicht aussergewöhnlich kooperativ war und vorwiegend das nicht Bestreitbare gestand. Ein vollumfängliches, aufrichtiges Geständnis, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente praxisge- mäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; vgl. aber auch BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.3 mit Hinweisen), liegt damit nicht vor. Dem Beschuldigten ist jedoch immerhin zu Gute zu halten, dass er den objektiven Sachverhalt eingestand. Ent- sprechend fällt unter dem Titel Geständnis mit der Vorinstanz eine Strafminderung in Betracht, welche mit einem (1) Monat die Straferhöhungsgründe wettmacht.

E. 2.2.5 Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die Pornografie eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.

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3. Die einfache (qualifizierte) Körperverletzung als Nebendelikt 1

E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2020 mit der Zuspre- chung von Fr. 1'500.– ebenfalls reduziert (Urk. 62 E. X/3.2 S. 115 ff.). Der Privatkläger 2 sah davon ab, gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Beru- fung zu gehen, sei dies selbstständig oder im Rahmen einer Anschlussberufung (vgl. Urk. 70 und vorn E. I/1.3). Demzufolge scheidet aufgrund des Verschlechte- rungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum vornherein aus, dem Privatklä- ger 2 eine höhere Genugtuung zuzusprechen, als es die Vorinstanz tat. Immerhin, dass dem Privatkläger 2 angesichts der durch den Beschuldigten verur- sachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist, erscheint gerecht- fertigt. Bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids kann der Vorinstanz gefolgt werden und dem Privatkläger 2 mit Blick auf die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zuzusprechen (Urk. 62 E. X/3.2 S. 115 ff.). Zwar folgt der vorliegende Entscheid in erheblichen Teilen nicht der Anklage und geht vom Tatsachenfunda- ment her weniger weit als der vorinstanzliche. Wie aber aus den Ausführungen zur objektiven Tatschwere (E. III/3.1, III/4.1 und III/5.1 vorn) erhellt, war das Verhalten des Beschuldigten ungeachtet der genauen rechtlichen Qualifizierung des Über- griffs ausgesprochen rücksichtslos. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– (zuzüglich Zins) erscheint auch den diesem Entscheid zugrunde gelegten Umständen angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositiv-Ziffern 14 und 15 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die ihr zugesprochene Entschädigung für Aufwendungen im Verfahren (vgl. Urk. 62, Dispositiv-Ziffer 16), wie überhaupt auf alle mit diesem Strafverfahren

- 69 - zusammenhängenden Forderungen hat die Privatklägerin 1 nachträglich verzichtet (Urk. 76). Davon ist demzufolge Vormerk zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich der Quali- fizierung der Körperverletzungstat und bezüglich der Strafe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 – zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (1/4) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, teil- weise i.V.m. Art. 138 StPO). Nachdem die Privatklägerin 1 auf sämtliche mit dem Strafverfahren zusammenhän- genden Forderungen verzichtet hat (Urk. 76), ist ihr keine Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.

3. Entschädigung für die amtlichen Mandate Die amtliche Verteidigerin (Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____) ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 81, vgl. auch Urk. 87) sowie der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 9'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2 (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) ist für das Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 79) – pauschal mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 70 -

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 83 S. 2) – für die erstandene Haft zu ent- schädigen (vgl. dazu auch vorstehend E. III/11). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-7. […]

8. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 78822410 lagernden Gegenstände werden dem Privat- kläger 2 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde ver- nichtet:  1 Jacke (A014'250'169)  1 Glasflasche «Gold Label» (A014'250'227)

9. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände, Aufnahmen und Datenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Ver- nichtung überlassen:

a) bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- Nr. 78068889 lagernd:  1 Mobiltelefon Samsung (A013'886'072)  SIM-Karte (A014'066'525)  Datenauslesung (A014'066'514)  Datenauslesung (A014'066'536)  1 DVD mit Aufnahmen der Überwachungskameras (A013'949'832)  IRM-Fotografie – Übersichts- und Detailaufnahmen (A013'883'346)  IRM-Fotografie – Übersichts- und Detailaufnahmen (A013'886'130)

b) beim Bezirksgericht Winterthur lagernd:  1 Holzpfahl gesplittert (A014'250'307)  1 Holzsplitter von Holzpfahl (A014'252'676) 10.-12. […]

- 71 -

E. 2.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte aktuell temporär auf dem Bau arbeite und damit ein monatliches Einkommen in der Höhe von gut Fr. 3'000.– erziele. Er arbeite in einem unbestimmten Pensum, dies variiere stark und komme darauf an, wie viel Arbeit die Temporärfirmen für ihn zur Verfü- gung hätten. Zuvor habe er als Personal Trainer in einem Fitnessstudio gearbeitet (Urk. 82 S. 3 f.). Von einer aktuell guten wirtschaftlichen Integration des Beschul- digten in der Schweiz kann keineswegs die Rede sein. Auch seine aktuell (tempo- räre) Anstellung auf dem Bau ändert daran nichts (Urk. 82 S. 1 ff.). Dazu passen dann auch die Schulden in unbekannter Höhe, welche der Beschuldigte in der Schweiz anhäufte und als umfangreich bezeichnete. Zudem hat der Beschuldigte Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 25'000.–, welche er zur Finanzierung einer Wohnung in der Dominikanischen Republik aufgenommen hat (Urk. 82 S. 7). Der Beschuldigte konnte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht überzeu- gend dartun, dass er aktuell um eine Schuldabzahlung bemüht ist (Urk. 82 S. 7 f.). Unter diesen Vorzeichen ist eine stabile und langfristige bzw. definitive Wiederein- gliederung des Beschuldigten in den Schweizer Arbeitsmarkt als wenig chancen- reich zu beurteilen, zumal der Beschuldigte mit heutiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (in naher Zukunft) wiederum in Haft zu versetzen sein

- 59 - wird. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten in der Schweiz – mit der nunmehr hinzukommenden erheblichen Freiheitsstrafe – würde diesen im weiteren wirtschaftlichen Fortkommen hierorts zudem stärker hindern. Die Arbeitssituation des Beschuldigten führt somit nicht zu einem Härtefall, da der Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht aus einem überaus stabilen beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen würde.

E. 2.5 Die prägenden Jahre der Kindheit und der Jugend hat der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik verbracht und reiste erst am 5. März 2018 in die Schweiz ein. Zuletzt sei der Beschuldigte im Februar 2021 in der Dominikanischen Republik gewesen (Urk. 83 Rz 76). Ein Teil der Kernfamilie des Beschuldigten lebt noch heute in der Dominikanischen Republik, so zwei seiner Brüder und drei seiner Kinder. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Spanisch. Es liegt damit keine sprachliche Barriere vor, die den Beschuldigten vor einer (Wieder-)Integration in der Dominikanischen Republik abhalten würde. Ferner ist zu bemerken, dass der Aufbau einer beruflichen Existenz in der Dominikanischen Republik nicht mit ande- ren Schwierigkeiten als das weitere berufliche Fortkommen in der Schweiz ver- bunden ist. Die nunmehr weitere strafrechtliche Vorbelastung in der Schweiz würde das weitere berufliche Fortkommen hierorts jedoch klarerweise stärker behindern. Eine Integration des Beschuldigten in seinem Heimatland der Dominikanischen Republik ist dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten. Nunmehr kehrt der Beschuldigte in eine bekannte Umgebung zurück, wo er bis zu seinem 26 Lebens- jahr aufgewachsen ist, wo seine Muttersprache gesprochen wird, wo er seine Schulbildung genossen hat, wo er hinreiste und Ferien verbrachte, wo überdies ein Teil seiner Kernfamilie wohnhaft ist und wo er über eine Eigentumswohnung verfügt (Urk. 82 S. 7).

E. 2.6 Angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschuldigte die Rechtsordnung der Schweiz respektiert. Zudem wurde er im vorliegenden Verfahren in einem relativ engen Zeitraum – vom 29. März 2020 bis 9. Juli 2021 – mehrfach straffällig. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2023 – während laufendem Strafverfahren – zu

- 60 - einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweis erneut (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 80 und 80A; vgl. dazu auch vorstehend E. III/10.5).

E. 2.7 Wie bereits erwähnt, rügte die Verteidigung, dass mit einer Landesverwei- sung aufgrund des verunmöglichten Besuchs seiner beiden kleinen Töchter E._____ und M._____ sowie seiner Ehefrau (der Privatklägerin 1) in der Schweiz eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK einhergehen würde (Urk. 83 Rz 68 ff.). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 E. VI/3.3 f., 4.2 ff., 4.6 f. und 4.9 S. 95 f., S. 97 f., S. 99 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er wieder mit der Privatklägerin 1 und der gemeinsamen Tochter E._____ zusammen- lebe (Urk. 82 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 wieder mit ihrer gemeinsamen Tochter E._____ zusammenleben und der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 ihre Ehe mittlerweile wieder fortführen, ergibt sich auch aus mehreren Schreiben der Privatklägerin 1 und einem Bericht des kjz Winterthur (Urk. 76, 84/1-2, 86/1 und 88). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich erklärte die Privatklägerin 1 überdies, dass der Kontakt des Beschuldigten zu seinen in der Schweiz lebenden Töchter E._____ und M._____ inzwischen als vertrauensvoll und eng beschrieben werden könne (Urk. 84/2). Auch aus dem Bericht des kjz Winterthur vom 31. August 2023 ergibt sich, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 seit ca. September 2022 wie- der ein Paar seien und zusammen wohnen würden. Der Beschuldigte übernehme zudem häufiger die Betreuung von E._____, da die Privatklägerin 1 mehr arbeite (Urk. 86/1; vgl. auch Prot. II S. 7 f.). Die Kosten des Zusammenlebens – Miete, Krankenkasse, Unterhalt von E._____ etc. – teile er sich mit der Privatklägerin 1 (Urk. 82 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte überdies, dass er einmal pro Monat für ca. fünf Stunden Kontakt zu seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Tochter M._____ habe. Diese lebe mit ihrer Mutter (Frau N._____) in O._____. Die Kindsmutter bringe die Tochter M._____ für diese Besu- che jeweils von O._____ nach Zürich. Er bezahle für seine Tochter M._____ unge- fähr Fr. 800.– oder Fr. 900.– pro Monat, wobei es sich dabei um keinen fixen (vom

- 61 - Gericht festgelegten) Unterhaltsbeitrag handle. Der Unterhaltsbeitrag hänge auch davon ab, wie häufig er arbeiten könne (Urk. 82 S. 5 f.). Vorliegend gilt festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stabilisiert haben. Wie gefestigt das Verhältnis vom Beschuldigten zur Privatklägerin 1 und seiner Tochter E._____ tatsächlich ist, erscheint vorliegend jedoch fraglich. Im Juli 2021 hat die Privatklä- gerin 1 den Beschuldigten noch bei der Polizei wegen Drohung angezeigt, wofür der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu verurteilen sein wird (vgl. D1/1/1). Der Beschuldigte hat – gemäss erstelltem Sachverhalt – gegenüber der Privatklägerin 1 und sinngemäss auch gegenüber der gemeinsamen Tochter im Streit Drohungen ausgestossen. Er hat gesagt, dass wenn die Privatklägerin 1 sich von ihm scheiden lassen würde, er E._____ nicht der Privatklägerin 1 überlassen würde, er in seiner Heimat Vodoo machen würde und E._____ daran sterben könnte. Überdies hat der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt, dass wenn sie nochmals die Polizei anrufen würde, er in der Küche einen grossen Dolch holen und den Polizisten erstechen würde. Die Privatklägerin 1 hat daraufhin ein Eheschutzverfahren einge- leitet und wollte sich vom Beschuldigten scheiden lassen (Urk. D1/11/4 S. 493 f. und D1/11/4 S. 488). Daran ändert auch die Desinteresseerklärung der Privat- klägerin 1 nichts (Urk. 76). Dieses drohende Verhalten gegenüber seiner eigenen Familie wirft ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten und stellt seine enge Bindung zur Privatklägerin 1 und der Tochter E._____ stark in Frage. Zur Beschrei- bung, wie das Verhältnis vom Beschuldigten zur Privatklägerin 1 bzw. der gemein- samen Tochter E._____ vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gewesen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. VI/4.9 S. 99-101). Dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 ein ständiges Auf und Ab war, wird auch von der Verteidigung bestä- tigt (Prot. II S. 7). Der Beschuldigte hatte während der Ehe zur Privatklägerin 1 auch aussereheliche Beziehungen, woraus auch seine zweite in der Schweiz lebende Tochter M._____ entstammt. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine gewisse Be- ruhigung der persönlichen Verhältnisse insbesondere aufgrund des Drucks des vorliegenden Strafverfahrens eingekehrt ist. Trotzdem ist der Beschuldigte wäh- rend des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden, wurde er doch mit

- 62 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis erneut (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 80 und 80A; vgl. dazu auch vorstehend E. III/10.5). Seit der Geburt seiner Tochter E._____ (am tt.mm.2018) verbrachte der Beschuldigte 441 Tage in Untersuchungshaft. Auf- grund der mit heutigem Urteil anzuordnenden Freiheitsstrafe, wird der Beschuldigte (in naher Zukunft) wiederum in Haft zu versetzen sein. Seine zweite in der Schweiz lebende Tochter M._____ (sowie die Kindsmutter N._____) sieht der Beschuldigte lediglich einmal pro Monat für ca. fünf Stunden. Der Beschuldigte erklärte zwar an- lässlich der Berufungsverhandlung, dass er finanziell für seine in der Schweiz le- benden Kinder aufkomme. Aufgrund seines (in naher Zukunft) folgenden Gefäng- nisaufenthaltes und unter Berücksichtigung seines Schuldenberges ist jedoch frag- lich, wie ihm dies mittelfristig weiterhin gelingen soll. Überdies gilt es an dieser Stelle auch anzufügen, dass der Beschuldigte auch drei in der Dominikanischen Republik lebende Kinder hat, mit welchen er (aktuell) telefonischen Kontakt pflegt. Nach dem Dargelegten kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschuldigten zu seinen zwei in der Schweiz lebenden Töchtern sowie der Privatklägerin 1 besteht, weshalb bei Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auch nicht der familienrechtliche Schutzbereich im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist bzw. die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt sind. Allerdings sind härte- fallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jedoch für das Kindeswohl sowie den Lebensunterhalt der Töchter E._____ und M._____ durch die jeweiligen Kindsmütter gesorgt (Urk. 62 E. VI4.9.3 S. 102 f.). Die Betreuung von M._____ wird bereits jetzt beinahe vollumfänglich von der Kindsmutter übernommen. In Bezug auf die Betreuungssituation von E._____ müsste wohl tatsächlich eine Umstellung stattfinden. Die Privatklägerin 1 hat aber bereits in der Vergangenheit bewiesen – nicht nur wegen der mehrmaligen Aufent- halten des Beschuldigten in Untersuchungshaft –, dass sie die Betreuung von

- 63 - E._____ durchaus alleine übernehmen kann. Die von der Verteidigung vorge- brachte finanzielle Unterstützung der Töchter durch den Beschuldigten (vgl. Urk. 83 Rz. 73) zielt ins Leere, da der Beschuldigte (in naher Zukunft) wiederum ins Ge- fängnis gehen muss, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und somit auch seine Kinder respektive seine Ehefrau nicht finanziell unterstützen wird. Auch seine be- rufliche Reintegration in der Schweiz wäre – wie vorstehend dargelegt – nach neu- erlich verbüsster Freiheitsstrafe mit entsprechenden Schwierigkeiten verbunden. Zweifelsohne wäre die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes vom Beschuldigten zu seinen zwei in der Schweiz lebenden Töchter sowie seiner Ehe- frau mit Schwierigkeiten verbunden. Dies insbesondere auch mit Blick auf die grosse örtliche Distanz zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik. Dass aber ein persönlicher Kontakt zur Kernfamilie trotz grosser geografischer Distanz aufrechterhalten werden kann, beweist der Beschuldigte ja gerade mit seinem aktuellen Kontakt zu seinen drei in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Töchter sowie seiner Ehefrau im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel wahrnehmen kann, wie er dies in Bezug auf seine drei in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder bis anhin auch handhabte. Mit der Vorinstanz wird eine Landesverweisung demnach sowohl den Beschuldig- ten als auch die Töchter E._____ und M._____ sowie die Privatklägerin 1 zwar treffen, stellt aber aufgrund der geschilderten konkreten Verhältnisse keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. Der Beschuldigte muss sich diesbezüglich entgegenhalten lassen – wie von der Vorin- stanz zutreffend festgehalten –, dass er mehrfach und einschlägig delinquierte sowie selbst unter dem Druck eines unmittelbar drohenden Entzugs der Aufent- haltsberechtigung in der Schweiz weiter straffällig wurde. Damit hat er die Fortfüh- rung der Beziehungen zu seinen Töchtern sowie seiner Ehefrau (der Privatkläge- rin 1) in der Schweiz selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt. Ohnehin stellt sich die Frage, inwiefern ein Vater, der mehrfach verurteilter Straftäter ist, der gegenüber seiner Ehefrau und sinngemäss auch gegenüber seiner Tochter E._____ arge Dro-

- 64 - hungen aussprach, als angemessener Umgang für seine Töchter bzw. seine Ehe- frau betrachtet werden kann.

E. 2.8 Aufgrund des Gesagten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Fami- lienleben vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit. Selbst wenn jedoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, könnte aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden. Von wesentlicher Bedeu- tung für den vorliegenden Entscheid ist hierbei, dass bei der Interessenabwägung nicht nur das Anlass bildende Delikt (die Katalogtat, hier Dossier 3), sondern auch die weiteren Straftaten des Betroffenen einzubeziehen sind (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nebst der Katalogtat weitere Vergehen (eine Körperverletzung, eine versuchte Nötigung, mehrfache Drohungen) begangen hat. Ausserdem hat er wegen der im Jahr 2019 begangenen Körperverletzung bereits eine einschlägige Vorstrafe erwirkt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweis erneut (rechtskräftig) verurteilt. Aus all dem lässt sich auf eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie schliessen. Die Vor- instanz hat diesen Aspekt treffend beleuchtet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 E. VI/5.2 S. 105 unten und S. 106). Die privaten Interessen des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz sind nicht als besonders hoch zu gewich- ten (wenngleich wegen seiner kleinen in der Schweiz lebenden Töchter auch nicht gering; wobei hier nicht zu übersehen ist, dass der Beschuldigte auch in der

- 65 - Dominikanischen Republik drei weitere Kinder hat). Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichtiges öffentliches Interesse muss im Vergleich jedenfalls deutlich höher gewichtet werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Personen aus dem Land erreichen, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen. Die Landesverweisung bei Katalogtaten sollte damit nur in absolut unverhältnismässi- gen Ausnahmefällen nicht angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier wie gezeigt nicht vor. Folglich ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

3. Dauer Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus, also ein Jahr über der Mindestdauer. Die Staatsanwaltschaft, die vor Vorinstanz noch sieben Jahre propagiert hatte (Urk. D1/16/4), verzichtet nun auf das Stellen von Anträgen (Urk. 53). Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persön- lichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz begründete ihren Ermessensentscheid überzeugend (Urk. 62 E. VI/6 S. 106 f.). Nur ein sehr leichtes Verschulden müsste zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen. Eine Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen, wenngleich die Körperverletzung nicht als versuchte schwere gewür- digt wurde. Der Entscheid der Vorinstanz über die Dauer der Landesverweisung ist daher zu bestätigen.

- 66 -

4. SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend begründet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 E. VII S. 107 ff.). Die Anordnung ist zu bestätigen. V. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abgesehen (Urk. 62 E. VIII/1 ff. S. 109 ff.). Dies ist bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz

E. 3 Strafantragserfordernis

E. 3.1 Tatverschulden Was die objektive Tatschwere anbelangt, handelt es sich vom Verletzungsbild im Rahmen der einfachen Körperverletzung um einen nicht allzu schweren Fall. Die Verletzungen waren zweifellos schmerzhaft und es waren ärztliche Behandlungen notwendig. Der Privatkläger 2 war während dreier Tage nicht arbeitsfähig. An der linken Wange ist mit einer sichtbaren Narbenbildung zu rechnen; abgesehen davon dürften die (physischen) Verletzungen vollständig verheilen (vgl. Urk. D6/9/6 S. 1). Der Beschuldigte fügte diese Verletzungen dem Privatkläger 2, einem Bekannten von ihm zu, indem er ihm im Rahmen einer Auseinandersetzung in einem öffent- lichen Park, umgeben von Bekannten und flanierenden Passanten, wutentbrannt mehrmals mit Wucht einen Holzstock an den Oberkörper bzw. den Unterarm schlug, so stark, dass der Stock am Körper des Geschädigten zerbrach. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Betreffend das subjektive Tatverschulden gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Das spontane Verhalten des Beschuldigten zeugt von hoher Impulsivität. Offenbar gelingt es ihm nicht durchwegs, seine Emotionen zu bändigen, wenn ihm widersprochen wird und/oder er provoziert wird. Das Verhal- ten, in einer solchen Situation zu einem herumliegenden Holzstock zu greifen und diesen seinem Widersacher mehrmals mit Wucht an den Oberkörper zu schlagen und dabei zu riskieren, diesen erheblich zu schädigen, lässt auf eine recht hohe Gewaltbereitschaft, Geringschätzung seiner Mitmenschen und Gleichgültigkeit schliessen. Zusammenfassend ist das Tatverschulden auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatver- schuldens die hypothetische Einsatzstrafe bei 14 Monaten anzusetzen ist.

E. 3.2 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Pornografie verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Hier speziell zu berücksichtigen ist, dass der Rückfall in ein – diesmal einschlägiges – Delikt nach 16½ Monaten ab Beginn der Probezeit passierte, während laufendem Strafver-

- 47 - fahren (nur kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft; vgl. Dossier 2). All diese Aspekte sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber kann das Eingeständnis, dass er mit dem Holzstock auf den Privatkläger 2 einwirkte, angesichts der erdrückenden Beweislage und seiner Ausflüchte (Notwehrsituation) nur sehr geringfügig strafmindernde Auswirkungen haben. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend, im Umfang von 2 Monaten, auf die Einzelstrafe aus.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als voll- umfänglich erstellt (Urk. 62 E. III/C/1.11.5 S. 41). Der Beschuldigte habe gestan- den, dass er gegenüber dem Privatkläger 2 tätlich geworden sei; die in die Anklage aufgenommene Mindestanzahl an Schlägen mit dem Holzstock habe er anerkannt (Urk. 62 E. III/C/1.11.1 S. 38). Dass er demgegenüber nicht in Richtung des Kopfes des Privatklägers 2 geschlagen habe, wie er behauptet, könne durch die Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen sowie auch durch das Verletzungsbild (Schnitt- verletzung an der linken Wange) widerlegt werden. Daraus gehe namentlich hervor, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, während welchem der Beschuldigte von oben herab in Richtung des Kopfes eingeschlagen habe,

- 17 - wobei zwei Schläge über zwei dazwischen stehende Personen erfolgt seien und sich der Privatkläger 2 bei den weiteren Schlägen durch das Anheben seiner Arme vor das Gesicht bzw. den Kopf zu schützen versucht habe. Schliesslich sei auch gestützt auf die ärztlichen Unterlagen erstellt, dass der Privatkläger 2 durch die Schläge eine Prellung des Unterarms links, eine Schnittverletzung der linken Wange sowie eine starke Prellung des Brustbeins erlitten habe (Urk. 62 E. III/C/1.11.1 S. 38 f.). Was die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehr- situation betrifft, sah die Vorinstanz eine solche gestützt auf das Indizien- bzw. Beweismosaik als widerlegt an (Urk. 62 E. III/C/1.11.2 S. 39). Vielmehr sei erstellt, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 losging, um das angeblich von diesem geschuldete Geld einzufordern (Urk. 62 E. III/C/1.11.3 S. 40). In Bezug auf den Vorwurf der Todesdrohungen glaubte die Vorinstanz dem Privatkläger 2; auch die Zeugen hätten immerhin angegeben, dass es einen Streit gegeben habe und dass geschrien worden sei. Nachvollziehbar sei auch, dass dieser infolgedessen in grosse Furcht geraten sei (Urk. 62 E. III/C/1.11.4 S. 40).

E. 3.2.2 Dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 am fraglichen Abend zu einer Auseinandersetzung kam, im Rahmen derer der Beschuldigte Schläge mit dem bei den Verfahrensakten liegenden Holzstock gegen den Privat- kläger 2 verübte, steht ausser Frage. Klärungsbedürftig sind der genaue Ablauf und die Umstände im Einzelnen.

E. 3.2.3 Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden nebst der Aussagen der Direktbeteiligten die Aussagen der Zeugen. Diese werden deshalb vor der Würdigung nochmals auszugsweise in Erinnerung gerufen:

E. 3.2.3.1 Der Zeuge G._____ wurde zwei Monate nach dem Vorfall von der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. D6/4/1): Er sei dort im Stadtpark gesessen und habe gesehen, wie Tumult war – so wie es halt sei, wenn Alkis (Alkoholiker) getankt hätten und eine aggressive Stimmung sei. Er selber (der Zeuge) trinke nicht mehr, rauche nicht mehr und nehme nur seine Medikamente (F/A 10); das gesamte Jun- kie-Gehabe, das sei nicht mehr seine Welt (F/A 27 a.E.). Am fraglichen Abend habe er aus etwa 50-70 m Entfernung (F/A 7, 19) gesehen, dass ein Streit war – vor und zurück; er wisse nicht mehr, ob der andere auch etwas in der Hand gehalten habe

- 18 - und es deshalb vor und zurück gegangen sei (F/A 10, 12). Er (der Zeuge) habe gesehen, dass einer umherging und einen Stock wie einen Baseball-Schläger im Anschlag hatte (F/A 8). Der Mann habe den Stock in der Hand gehalten, wie genau wisse er nicht; und er (der Zeuge) gehe davon aus, dass der Mann dann zugeschla- gen habe (F/A 15 f.). Er habe dann nämlich ein Geräusch (klacksender Schlag, als würde Holz brechen) gehört und angenommen, das sei ein Schlag gewesen (F/A 8, 10). Es sei dann auch kurz ruhig gewesen, bis die Leute gerufen hätten (F/A 27). Er habe nur gesehen, dass einer einen Stock in der Hand gehalten habe; er gehe davon aus, dass der zugeschlagen habe, er habe ihn ausholen sehen und dann ein berstendes Geräusch gehört; den Aufprall selber aber habe er nicht gesehen (F/A 17 ff.). Die Polizei habe später wissen wollen, ob der Täter ausgeholt, ob er durchgezogen habe – darum sei es denen gegangen (F/A 7, 13).

E. 3.2.3.2 Ebenfalls zwei Monate nach dem Ereignis wurde der Zeuge H._____ ein- vernommen (Urk. D6/4/2): Er sei mit zwei drei eritreischen Landsleuten dort gewe- sen, auf einer Bank gesessen (F/A 11). Der geschlagene Mann sei mit einer Frau und einem Mann dort gesessen, ca. 10 m entfernt; dann sei der gekommen, der später geschlagen habe (F/A 4 und 28). Sie seien dann weitergegangen, und es sei hörbar zum Streit gekommen. Er habe gesehen, wie der eine geschlagen habe; er habe noch zu ihm gesagt: «Lass ihn bitte, schlage ihn nicht». Er habe gesehen, wie der Mann sieben Mal geschlagen habe. Sie seien aber am Ende gekommen und hätten gefragt, weshalb er ihn schlage, er solle ihn in Ruhe lassen (F/A 4). Der Schlagende habe ihm gesagt, der andere habe sein Geld geklaut. Die Stange sei kaputtgegangen, er habe diese weggeworfen und er (der Zeuge) habe sie wegge- tan zur Seite. Später habe er sie der Polizei gegeben. Der Mann habe viele Male geschlagen, auf die Schulter und den Rücken, nicht auf den Kopf. Der andere habe eine Whisky-Flasche gehabt; dieser habe aber nicht geschlagen (F/A 4). Er (der Täter) habe auf die Schulter geschlagen, viele Male, und auf den Rücken, aber nicht auf den Kopf und nicht auf den Hals (F/A 20). Während er geschlagen habe, hätten sie Latino gesprochen. Er (der Täter) habe den fragenden Leuten gesagt: «He stole my money» (F/A 22). Es seien ungefähr sieben Schläge gewesen (F/A 23). Die Holzstange sei bei einem Schlag auf den Körper des andern kaputt- gegangen, ein Teil sei abgebrochen (F/A 26). Er (der Täter) habe ihn (den Geschä-

- 19 - digten) «nur auf die Schulter geschlagen»; er habe gewusst, «wenn er ihn auf den Kopf schlagen würde, könnte er tot sein» (F/A 32). Der Geschlagene habe die Whisky-Flasche nur gehalten; er habe diese nicht geworfen oder sonst etwas damit gemacht (F/A 39). Was mit der Flasche war, als der Streit losging, habe er nicht gesehen; da habe er noch nicht geschaut (F/A 40).

E. 3.2.4 Am selben Tag wie die vorgenannten Zeugen, zwei Monate nach dem Vorfall, wurde auch I._____ als Zeuge befragt (Urk. D6/4/3): Er sei dort mit Kollegen auf einer Bank gesessen, dort wo die Alkohol- und Drogenszene verkehre, und sei am Biertrinken gewesen (F/A 8 f.). Durch den Lärm sei er auf die beiden Personen aufmerksam geworden; einer der beiden habe geschrien und habe kurz darauf etwa zwei Mal mit einem weissen Stock dem andern über den Kopf geschlagen. Den Stock habe der Täter darauf weggeworfen und sei in Richtung Bahnhof weg- gegangen (F/A 8, 10). Der Täter habe zwei Mal «so richtig von oben runter geschla- gen»; er sei ziemlich erschrocken, als er das gesehen habe (F/A 13). Der Stock sei in Richtung Kopf runter; er (der Zeuge) wisse nicht, ob der andere mit den Armen noch habe abwehren können; er wisse einfach, dass es gegen den Kopf ging (F/A 15). Er habe nicht genau gesehen, wo der Stock den andern getroffen habe, ob auf den (zum Schutz hochgehaltenen) Arm oder auf den Kopf; das könne er nicht mehr sagen (F/A 16, 26). An den Tatort seien die beiden hintereinander her gekommen; sie hätten da schon geschrien und gestritten. Worum es gegangen sei, habe er nicht verstanden, auch nicht ob es in deutscher Sprache war (F/A 20 ff.). Er (der Zeuge) sei geschätzte 50 Meter vom Tatort entfernt gewesen (F/A 23). Der Geschlagene habe ängstlich auf die Schläge reagiert, er sei körperlich unterlegen gewesen, und der andere habe mit dem Stecken wirklich «reingebengelt» (FA 29). Er (der Zeuge) habe nicht gesehen, dass der Geschlagene auch etwas in den Händen gehabt habe (F/A 30). Er (der Zeuge) habe die beiden durch ein Loch im Gebüsch gut sehen können (F/A 35). Dass ihm etwas aufgefallen wäre, als der Schläger den Stock weggeworfen habe, könne er nicht sagen: Gefragt, ob der Stock noch an einem Stück gewesen sei, könne er nicht mit 100 % Sicherheit sagen, er glaube aber schon (F/A 36 f.). Sein Eindruck sei gewesen, dass der Geschlagene ängstlich und der andere irgendwie fast etwas überdreht gewesen sei; er hätte da nicht dazwischen gehen wollen (F/A 41). Auf Nachfrage, ob es auch

- 20 - gegen den Rücken oder die Schulter gezielt und geschlagen gewesen sein könnte, nachdem der Zeuge zum Auftreffen der Schläge zuvor nichts Genaues gesehen haben wolle, meinte der Zeuge, dass es auch möglich sei, dass es gegen die Schul- ter gezielt gewesen sei, aber nicht gegen den Rücken; denn diesen habe der Ge- schlagene dem Schläger nicht zugedreht. Es sei am Eindunkeln gewesen, er könne es nicht zu 100 Prozent sagen; er würde eher sagen, Kopf, Arm oder Schulter (F/A 43).

E. 3.2.5 Schliesslich, mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, wurde nach polizeilicher Vorführung auch noch J._____ als Zeuge befragt (Urk. D6/4/5): Er sei damals auf einem Bänkchen gesessen, es sei schon dunkel gewesen. Da seien zwei Personen um die Ecke gekommen. Der eine davon habe den anderen mit einem Stock ge- schlagen. Der Stock sei dann irgendwann fortgeflogen (F/A 9). Es sei ein Gerangel und ein Hin und Her gewesen (F/A 12). Er glaube, nur einer von den beiden Män- nern habe geschlagen; dieser habe mit dem Stock zugeschlagen, der andere habe eine Abwehrbewegung mit dem Arm gemacht. Die beiden hätten geredet resp. ge- schrien – in welcher Sprache wisse er nicht; sie hätten gestritten (F/A 15 f.). Es habe «schon ein bisschen hart ausgesehen. So normal, wie man halt schlägt. Von oben herab. So wie die Stockkämpfe in Afrika» (F/A 17). Der Mann habe Richtung Kopf geschlagen (F/A 18). Ob er den andern am Kopf getroffen habe, wisse er (der Zeuge) nicht. Dieser habe sich gewehrt. Es habe nicht so ausgesehen, als habe der Geschlagene Verletzungen gehabt; er sei normal zurückgelaufen (F/A 19).

E. 3.2.6 Aussagen des Privatklägers 2 Die Vorinstanz unterzog die Aussagen des Privatklägers 2 einer sorgfältigen Würdigung und ging auf die einzelnen kleineren Inkonsistenzen, Widersprüche und Holprigkeiten ein (Urk. 62 E. III/C/1.10.2 lit. c S. 31 f.). Ihre Ausführungen überzeu- gen und können übernommen werden. Mit der Vorinstanz können die Aussagen des Privatklägers 2 grundsätzlich als glaubhaft gewertet werden, wobei eine gewisse Neigung zu Übertreibungen unübersehbar ist (vgl. dazu näher unten E. II/3.3).

- 21 -

E. 3.2.7 Aussagen des Beschuldigten Sehr sorgfältig untersuchte die Vorinstanz auch die Aussagen des Beschuldigten; namentlich schälte sie die darin zum Vorschein kommenden Auffälligkeiten, Wider- sprüche und Unstimmigkeiten heraus (Urk. 62 E. III/C/1.10.2 lit. b S. 28 ff.). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor gemachten Aussagen (Urk. 82 S. 14 f.). In der Tat vermochte der Beschuldigte den Tatverdacht gegen ihn nicht wesentlich zu entkräften mit seinen Aussagen. Zwar kann auch von ihm nicht erwartet werden, dass er in mehreren, zeitlich recht weit auseinander liegenden Einvernahmen ein so dynamisches Geschehen selbst in Details konstant schildern kann. Von daher sind einzelne Widersprüche und Holprigkeiten auch bei ihm zu erwarten, ohne dass es sich um eigentliche Lügen handeln muss. Insgesamt muss aber schon konstatiert werden, dass er seine Aussagen offensichtlich dem jeweiligen Beweisergebnis anpasste und seine Rolle eindeutig beschönigend darstellt.

E. 3.3 Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 16 Monaten angemessen.

4. Die Drohung zum Nachteil von B._____ als Nebendelikt 2

E. 3.4 Vom äusseren Sachverhalt gemäss der Anklage (Urk. 16/4) lässt sich mit dem gegebenen Beweisfundament nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Schlä- ge von oben herab in Richtung des Kopfes des Geschädigten, zunächst über zwei dazwischen stehende Personen hinweg und danach weiter in Richtung des Kopfs

- 24 - erfolgten. Auch nicht restlos erstellt ist, ob der Beschuldigte mit voller Wucht zuschlug. Immerhin brach der Holzstock, was zwar für ein intensives Zuschlagen, aber gegen einen soliden, schweren Holzpfahl spricht. Abgesehen davon kann der äussere Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet werden.

E. 3.5 Was den inneren Sachverhalt angeht, besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass den Aussagen des Beschuldigten aufgrund seiner Bestreitung, in Richtung des Kopfes geschlagen zu haben mit dem Holzstock, keine aufschlussreichen Angaben zu seiner Vorgehensweise entnommen werden können. Die für seinen inneren Willen massgeblichen äusseren Umstände bleiben nach dem Gesagten teils im Dunkeln. Dass der Beschuldigte einen völligen Impulsdurchbruch hatte und den Holzstock bewusst unablässig mit voller Wucht in die Richtung des Kopfs zielend schlug, lässt sich nicht erstellen. Darauf wird bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. unten E. II/3.8.2.7).

E. 3.6 Die Vorinstanz ging detailliert auf das Motiv des Beschuldigten für seinen Gewaltakt ein. Abstellend auf die im Kern weitgehend übereinstimmenden Schilde- rungen der beiden Direktbeteiligten, dass der Beschuldigte Geld vom Privatkläger 2 forderte, das er zugute zu haben glaubte, verglich die Vorinstanz diese Grund- thematik mit den weiteren Indizien, namentlich mit der zeitlichen Abfolge (Schläge, gemeinsam zur Bank gehen) und der Zeugenaussage von H._____, wonach der Beschuldigte am Tatort erklärt habe: «He stole my money» (Urk. D6/4/2 F/A 18). Den daraus gezogenen Schlüssen, nämlich dass der Beschuldigte auf den Privat- kläger 2 losgegangen sein muss, um das angeblich von ihm geschuldete Geld ein- zutreiben (Urk. 62 E. III/C/1.11.3 S. 39 f.), kann ohne Weiterungen gefolgt werden.

E. 3.7 Ebenfalls als erstellt zu erachten ist mit der Vorinstanz (Urk. 62 E. III/C/ 1.11.4 S. 40 f.), dass die Ausrufe des Beschuldigten, welche mit den körperlichen Übergriffen einhergingen, die eingeklagten verbalen Todesdrohungen enthielten. Dass im Zuge des körperlichen Übergriffs laute Ausrufe des Beschuldigten in die Richtung des Privatklägers 2 fielen, schilderten die Zeugen klar; ebenso dass diese sehr bedrohlich wirkten. Vernünftige Zweifel, dass die dem Privatkläger 2 deutlich

- 25 - in Erinnerung gebliebenen Todesdrohungen fielen, verbleiben nicht.

E. 3.8 Rechtliche Würdigung

E. 3.8.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 43 S. 1 i.V.m. Urk. D1/16/4 S. 5).

E. 3.8.2 Körperverletzung

E. 3.8.2.1 Was die Körperverletzung betrifft, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Privatkläger 2 letztlich zwar keine schweren Verletzungen zugezogen habe, dass die Schläge mit dem Holzstock aber mit derartiger Kraft bzw. Wucht ausgeführt und den Oberkörper- als auch den Kopfbereich betroffen hätten, dass sie nicht hätten gezielt gesteuert werden können. Angesichts des dynamischen Geschehens sowie auch der aggressiven und schnellen Vorgehensweise sei es bloss dem Zufall überlassen gewesen, ob der Beschuldigte den Kopf des Privat- klägers 2 mit Wucht direkt treffen und schwere Verletzungen verursachen würde (Urk. 62 E. III/C/2.2.6 S. 45 f.). Dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass er mit Schlägen in Richtung des Kopfes des Privatklägers 2 die Gefahr einer lebens- gefährlichen Verletzung begründen würde (Urk. 62 E. III/C/2.2.5 S. 45). Das Verhalten sei daher als versuchte schwere Körperverletzung zu werten (Urk. 62 E. III/C/2.2.9 S. 47).

E. 3.8.2.2 Die Verteidigung rügt, nebst dem Vorliegen einer Notwehrsituation sei der Sachverhalt als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Zudem sei der subjek- tive Tatbestand für eine schwere Körperverletzung nicht gegeben (Urk. 83 Rz 43).

E. 3.8.2.3 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schul- dig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (früher Abs. 1, neu lit. a); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg

- 26 - und bleibend entstellt (Abs. 2 bzw. lit. b); oder wer eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3 bzw. lit. c). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine qualifizierte einfache Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

E. 3.8.2.4 Beim Versuch einer Straftat bleibt es unter anderem, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen ausführt, der subjektive Tatbestand daher erfüllt ist, indessen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vgl. Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.2). Ob der Täter die Tatbestandsver- wirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

- 27 - bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_759/2021 vom

16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 3.8.2.5 Das Bundesgericht musste sich in jüngerer Zeit wiederholt mit Körper- verletzungen in Folge von Schlägen oder Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befassen und behandelte dabei auch die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung. In solchen Fällen hängt die rechtliche Qualifikation von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperver- letzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsver- mögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1). In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26 f.; BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3; BGer 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2; OGer ZH SB160176-O/U vom

20. September 2016). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind an sich geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigent- lichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa

- 28 - eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (BGer 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom

E. 3.8.2.6 Die dem Privatkläger 2 effektiv zugefügten körperlichen Schädigungen

– eine schwere Kontusion am Unterarm, eine starke Prellung am Brustbein, eine oberflächliche Schnittverletzung an der Wange sowie anhaltende Schmerzen an der linken Schulter – stellen eine Körperverletzung dar, welche noch nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB ist, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB darstellen. Gemäss den ärztlichen Berichten bestand keine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. D6/9/6 und D6/9/7, sinngemäss). Zusammen- fassend ist davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der einfachen, nicht hingegen der schweren Körperverletzung erfüllt ist.

E. 3.8.2.7 Was den subjektiven Tatbestand angeht, besteht vorliegend die Schwierig- keit, dass – wie bereits zum Tatsachenfundament ausgeführt (oben E. II/3.5) – un- klar bleibt, was sich dem Beschuldigten für ein Bild präsentierte beim Zuschlagen, wie genau er schlug, wie die Schlagabfolge war, ob alle Schläge ungefähr gleich stark ausfielen. Mit Blick auf seinen inneren Willen ist damit unklar, wozu er sich vor dem bzw. beim Schlagen entschloss. Klar ist nur aber immerhin, dass er mehr- mals zuschlug mit dem Holzstock – gegen die obere Körperhälfte des Privat- klägers 2, und zwar so stark, dass der Holzstock bei einem der Schläge borst. Ihm gegenüber stand ein kräftiger Mann (vgl. Urk. D6/1/2 Fotos 3 ff.), auf den die Schläge nicht völlig unvermittelt aufprallten, der sich mit den Armen ein Stück weit schützen konnte. Im Sinne der Vorinstanz und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kann vorausgeschickt werden, dass es sich beim Bereich in der Nähe des Kopfs, (dabei vor allem natürlich beim Kopf selber) um einen sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und wuchtige Schläge mit einem Holzstock zweifellos zu Verletzungen mit gravierenden Folgen führen können. Diese Umstände sind auch dem Beschuldigte bekannt (Prot. I S. 34). Dies allein kann indessen noch nicht zur Bejahung des Eventualvorsatzes für eine schwere Körper- verletzung führen, hiesse dies doch, dass unabhängig von den konkreten Um-

- 29 - ständen stets eine solche bei bewussten starken Schlägen mit einem Holzstock in Kopfnähe anzunehmen wäre. Dass die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung einer schweren Körperverletzung (Verstümmelung eines Organs, Entstellung etc.) vorliegend so gross war, dass davon ausgegangen werden darf, der Beschuldigte habe diesen Erfolg gebilligt und daher in Kauf genommen, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen. Auch das Motiv des Beschuldigten – er wollte den Privatkläger 2 durch Gewaltanwendung zum Gang zur Bank und zur Geldzahlung bewegen – spricht dagegen, dass er diesen komplett ausser Gefecht setzen wollte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht mit Bestimmtheit angenommen werden, es habe sich dem Beschuldigten bei seinen Schlägen die Gefahr einer schweren Körperverletzung als so wahrschein- lich aufgedrängt, dass diese vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Schädigung und damit als gewollt ausgelegt werden können, gleichwohl ihm das Risiko einer solchen durchaus bewusst gewesen sein musste. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in subjektiver Hinsicht vorliegend nicht erfüllt.

E. 3.8.2.8 Demgegenüber ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperver- letzung gegeben. Der Beschuldigte schlug den Holzstock wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB auf den Privatkläger 2 und musste damit rechnen, die vorliegend dokumentierten Verlet- zungen zu verursachen.

E. 3.8.2.9 Die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die konkrete Art und Weise seiner Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich bringt (BGE 101 IV 286). Dieses Erfordernis ist vorliegend zu bejahen. Zwar handelt es sich bei einem Holzstock grundsätzlich nicht um einen gefährlichen Gegenstand. Der Beschuldigte verwendete diesen jedoch bewusst als Schlaginstrument, schlug damit mit Wucht an die obere Körperhälfte des Privatklägers 2 und traf denn auch dessen Unterarm und die Brustgegend.

E. 3.8.2.10 Eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB lag nicht vor. Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersicht-

- 30 - lich. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen (qualifizierten) Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.8.3 Drohung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. II/C/ 2.3 S. 47 f.). Mit seinen Ausrufen während der Auseinandersetzung, dass er dem Privatkläger 2 den Kopf abreissen und ihn umbringen werde (auf Spanisch: «Te voy a arrancar la cabeza» und «Te voy a amadar») hat er direktvorsätzlich den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind auch hier nicht ersichtlich.

E. 3.8.4 Versuchte Nötigung Dasselbe gilt für die rechtliche Würdigung der Zwangssituation, in welche der Beschuldigte den Privatkläger 2 durch Anwendung von Gewalt brachte, um seine Geldforderung einzutreiben. Auch hier kann auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. II/C/2.4 S. 48 f.). Die Gewalt durch die Schläge mit dem Holzstock hätten den Privatkläger 2 zwingen sollen, das vom Beschuldigten geforderte Geld zu zahlen. Der Erfolg (die Geld- zahlung) blieb letztlich zwar aus; der Beschuldigte handelte aber mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Die Anwendung von Gewalt ist unerlaubt und damit ein rechtswidriges Mittel zur Eintreibung behaupteter Geldforderungen. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Wiederum sind keine Recht- fertigungs- und/ oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.

4. Zum Vorwurf der Pornografie (Dossier 3)

E. 4 Desinteresseerklärung der Privatklägerin 1 Kurz vor der Berufungsverhandlung, am 27. Oktober 2023, erklärte die Privat- klägerin 1 noch ihr Desinteresse am Strafverfahren (vgl. Art. 120 StPO). Auch ihre Zivilforderung zog sie zurück (Urk. 76). Als Begründung gab sie zusammengefasst an, dass seit dem Vorfall viel Zeit vergangen sei und sich die familiären Verhältnisse inzwischen stabilisiert hätten; der Beschuldigte könne seine Gefühle nun viel bes- ser kontrollieren; sie würden heute als Eltern gut kooperieren, und der Beschuldigte pflege eine vertrauensvolle, gute Beziehung zur gemeinsamen Tochter. Wenn bei Offizialdelikten Desinteresse erklärt wird, bleibt die Verpflichtung der Strafbehörden, die für die Straftat verantwortliche Person zu verfolgen und zu be- strafen, grundsätzlich unberührt weiterbestehen (vgl. BSK StGB-MAZZUCCHELLI/

- 10 - POSTIZZI, Art. 120 N 2, m.H.). Bezüglich der Verfahrensgegenstand bildenden vorgeworfenen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 handelt es sich wegen ihrer (im Tatzeitpunkt) bestehenden Ehe zum Beschuldigten um ein Offizialdelikt (vgl. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). An sich wäre theoretisch denkbar, im Sinne von Art. 55a StGB um eine Verfahrens- sistierung und -einstellung zu ersuchen. Als Gesuch darum im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB ist die Eingabe der Privatklägerin 1 aber nicht zu verstehen. Ohnehin wäre fraglich, inwiefern eine Sistierung noch geeignet erschiene, die Situation der Privatklägerin 1 zu stabilisieren oder zu verbessern (vgl. Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB). Gleichwohl ist selbstverständlich als positiv zu werten, wenn sich die Situation der Familie beruhigt hat. Demgegenüber ist auf das subeventua- liter gestellte Gesuch der Verteidigung um Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB betreffend den Tatvorwurf der Drohung zulasten der Privatklägerin 1 nicht einzutreten (Urk. 83 S. 2), da der Beschuldigte und dessen Verteidigung nicht zur Stellung eines solchen Gesuchs legitimiert sind (vgl. Art. 55a StGB).

E. 4.1 In objektiver Hinsicht drohte der Beschuldigte dem Privatkläger 2 in seiner Wut mit dem Tod – er werde ihn umbringen, ihm den Kopf abreissen. Angesichts auch der Drohkulisse mit dem Holzstock musste die Drohung schon recht ein- schüchternd sein und eine gewisse Angst einflössen, auch wenn der Privatkläger 2 seinerseits auch ziemlich kräftig gebaut ist und nicht besonders zartbesaitet wirkt. Letztlich handelte es sich bei der Tat um eine Begleithandlung zur Körperverletzung und gleichzeitig um das Tatmittel der versuchten Nötigung, was es bei der Aspera- tion zu berücksichtigen gelten wird. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist auch hier zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Wiederum zeugt die spontane Eskalation von hoher Impulsivität. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nur geringfügig relativiert. Insgesamt ist es mit Blick auf alle denkbaren Drohungen als leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatverschuldens die hypothetische Einsatzstrafe bei 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen anzusetzen ist.

E. 4.2 In Bezug auf die Täterkomponenten muss sich die Vorstrafe (ebenfalls im Bereich der Gewaltdelikte) sowie das Delinquieren während laufender Probezeit, während laufendem Strafverfahren (nur kurz nach Entlassung aus der Unter- suchungshaft) spürbar straferhöhend auswirken. Strafmindernde Gründe liegen keine vor. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt, im Umfang von 1 Monat, erhöhend auf die Einzelstrafe aus.

- 48 -

E. 4.2.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte eingestanden, dass er entspre- chend der Anklage und dem übrigen Untersuchungsergebnis den ca. 30 Sekunden dauernden Videoclip, auf welchem zwei Kleinkinder den Penis eines Erwachsenen masturbieren und Oralsex an ihm vollziehen, wissentlich und willentlich in seinem WhatsApp-Profil im Status teilte (Urk. D2/2/2 F/A 79, Urk. D1/2/4 F/A 17 ff., Prot. I S. 21 f.). Der Beschuldigte schilderte auch, wie es dazu gekommen sei: Einer seiner Bekannten habe das Video einer WhatsApp-Gruppe gesandt, welcher er (der Beschuldigte) angehöre. In seinem Heimatland sei es üblich, dass man, wenn so etwas passiere, den Clip auf seinen Status stelle und so viral mache mit dem Ziel, dass die Leute besser auf ihre Kinder aufpassten (Prot. I S. 22; Urk. D1/2/4 F/A 27).

E. 4.2.2 Als allgemein bekannt gelten kann, dass Statusmeldungen in WhatsApp- Profilen standardmässig mit allen Kontakten im Adressbuch des Telefons geteilt werden. Über den Status kann man unter anderem Fotografien und Videos teilen, die nach 24 Stunden wieder verschwinden (vgl. faq.whatsapp.com). Dieser Funk- tionsweise war sich der Beschuldigte bewusst, wie er einräumte (Prot. I S. 22).

E. 4.2.3 Der Beschuldigte lässt von seiner Verteidigung geltend machen, er habe sich in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB befunden (Urk. 44 Rz 22). Für ihn, der in der Dominikanischen Rechts- gemeinschaft aufgewachsen und von dieser geprägt sei, sei es völlig normal, dass Leute an den Pranger gestellt würden, welche Unrecht begehen. Als Unrecht gälten im Verständnis des Beschuldigten zwar sexuelle Handlungen mit Kindern, nicht aber das Verbreiten solcher Videoaufnahmen zum Zweck des Sichtbarmachens. Im Gegenteil gelte es als richtig und wichtig, dass die Täter so an den Pranger gestellt würden, da sie von den Strafverfolgungsbehörden nicht verfolgt würden, sodass die Bürger dies selbst übernähmen (Urk. 44 Rz 23). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er

- 32 - ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhalts- frage. Rechtsfrage ist, ob der Irrtum vermeidbar war (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; BGer 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1). Der Beschuldigte wuchs in der Dominikanischen Republik auf und lebte bis zum

26. Altersjahr mehrheitlich dort. Im Frühjahr 2018 reiste er in die Schweiz ein, nach- dem er knapp ein Jahr zuvor, im April 2017 die Schweizer Staatsbürgerin C._____ geheiratet hatte (Urk. D1/11/4 S. 17 und S. 118). Seither lebte er in ehelicher Ge- meinschaft hier, wo er verschiedene berufliche Anstellungen hatte, unter anderem als Strassenbauer (Urk. D3/2/1 S. 1 und F/A 51; Urk. D2/2/2 F/A 98; Prot. I S. 39 f.). Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte in die hiesige Gesellschaft mit deren Rechtsvorstellungen integrieren wollte und gewisse Integrationsbemühun- gen bereits vollbracht hatte. Zu Recht unbestritten ist, dass in der Dominikanischen Republik Kinderpornografie ebenfalls verboten ist. Der Beschuldigte gab denn auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigend zu Protokoll, dass Kinderpornografie nach seinem Wissen in keinem Land legal sei (Prot. I S. 25). Zutreffend weisen die Staatsanwalt- schaft (Urk. 43 S. 7) und die Vorinstanz (Urk. 62 E. III/D/2.2.4 S. 52) darauf hin, dass die Dominikanische Republik Vertragsstaat des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend unter anderem die Kinder- pornografie (SR 0.107.2) ist und sich gemäss dessen Art. 3 Ziff. 1 lit. c verpflichtet hat, dass das Verbreiten von Kinderpornografie von ihrem Strafrecht erfasst ist. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass es sich um äusserst heikles Material handelte. So erklärte er, dass ihn das Bildmaterial «sehr betroffen und bewegt» und ihn «sehr wütend» gemacht habe, als er es gesehen habe (Urk. D2/2/2 F/A 79, 87). Nur, er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz ein Delikt sei, so etwas viral zu machen (Urk. D2/2/2 F/A 79, 85; vgl. auch Prot. I S. 23). In der Dominikanischen Republik passiere nichts, wenn man dies tue (Urk. D2/2/2 F/A 86). Es ist nicht zu sehen, dass der sittliche Massstab in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern und/oder Kinderpornografie erheblich divergieren würde zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz. Der inkriminierte Videoclip steht im

- 33 - klaren Widerspruch zu den vorherrschenden ethischen, sittlichen Wertvorstellun- gen in beiden Ländern. Folglich liegt die Möglichkeit in beiden Rechtsgemeinschaf- ten nahe, dass das Weiterverbreiten solcher Darstellungen gegen die Rechtsord- nung verstossen könnte, weil es sich nach wie vor um Kinderpornografie handelt. Es mag zwar sein, dass die Rechtswirklichkeit in der Dominikanischen Republik unterschiedlich zur hiesigen ist. Möglicherweise wird eine solche Handlung dort nicht so strikt geahndet oder wird teils Selbstjustiz geübt mit einer Art Pranger. Dass man so Präventionsarbeit gegen sexuellen Missbrauch von Kindern leisten würde, ist indes geradezu abwegig. Ganz gleich aber, ob ein vermeintlich hehres Motiv dahinter steht, verletzt eine Weiterverbreitung solcher Bildaufnahmen das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut klarerweise erneut, indem sich nämlich die Verbreitung so perpetuiert und die Persönlichkeitsrechte der missbrauchten Kinder letztlich noch gravierender verletzt werden. Es braucht nicht besonders viel Einfühlungsvermögen, um sich vorstellen zu können, dass die missbrauchten Kinder eine solche Weiterverbreitung kaum befürworten würden, wenn sie später rückblickend gefragt würden. Dass das auch dem Beschuldigten hätte in den Sinn kommen müssen, darf ihm durchaus zugetraut werden. Dass er zur Reflexion effektiv fähig ist, zeigt denn auch seine spontane Aussage bei der ersten polizei- lichen Befragung zu diesem Vorwurf, als er zu Protokoll gab, dass er mit Kindern eigentlich sehr vorsichtig sei, da er ja selber Kinder habe (Urk. D3/2/1 F/A 46). Gerade dies zeigt ein gewisses vorbestehendes Verständnis für die Problematik. Wissend um das Verbot von Kinderpornografie musste er damit ein Unrechts- empfinden gehabt haben bei seinem Handeln, musste er sich bewusst gewesen sein, dass er sich auf illegalem Terrain bewegt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte – wie bereits anlässlich früherer Einvernahmen – vor, dass er den Vater der betroffenen Kinder kenne (Urk. 82 S. 16). Erstmals erklärte der Beschuldigte heute jedoch, dass er – bevor er das Video hochgeladen habe – mit dem Vater der Kinder gesprochen habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass wenn er möchte, er das Video hochladen könne, damit die Leute vorsichtiger seien (Urk. 82 S. 17). Es ist nicht plausibel, dass ein Vater – so quasi zur Prävention – seine Zustimmung zur weite- ren Verbreitung des Videomaterials vom sexuellen Missbrauch seiner Kinder geben

- 34 - würde. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selber, dass wenn er in dieser Situation stecken würde, ihn die Veröffentlichung des Videos nicht so interessieren würde (Urk. 82 S. 17). Daraus ergibt sich, dass diese Aus- sagen des Beschuldigten lebensfremd und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten vom Tatsächlichen her davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte zumindest ein unbestimmtes Empfinden hatte, dass das Verbreiten solchen Materials etwas Unrechtes sein könnte, und er eine innere Hemmschwelle überwand, bevor er den Clip in seinem Status teilte.

E. 4.3 Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätze ange- messen.

5. Die versuchte Nötigung z.N.v. von B._____ als Nebendelikt 3

E. 4.3.1 Was die Vorinstanz zunächst zur Erfüllung des Straftatbestands von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB ausführte, ist zutreffend (Urk. 62 E. III/D/2.1 S. 50). Der Beschuldigte besass auf seinem Mobiltelefon die inkriminierte Videodatei mit einer Dauer von ca. 30 Sekunden, auf welchem zu sehen ist, wie zwei reale Kleinkinder tatsächlich den Penis eines Erwachsenen masturbieren und Oralsex an ihm voll- ziehen. Dabei handelt es sich klarerweise um Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB. In der Folge teilte der Beschuldigte die Datei wissent- lich und willentlich in seinem WhatsApp-Status mit einer grösseren Anzahl Perso- nen, welchen er die pornografischen Bildaufnahmen so zugänglich machte. Damit erfüllte er direktvorsätzlich den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB.

E. 4.3.2 Zur Frage des Verbotsirrtums hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert (Urk. 62 E. III/D/2.2.3–2.2.5 S. 51 ff.). Die nachfolgenden Aus- führungen sind als Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens. Auf Verbotsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Für den Ausschluss eines solchen Irrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das

- 35 - verstösst, was Recht ist; dabei sind die Auffassungen der Rechtsgemeinschaft massgebend, welcher der Täter angehört (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 21 N 3). Der Irrtum muss zudem unvermeidbar sein, wobei das Bundesgericht diesbe- züglich hohe Anforderungen stellt. So begründet die Unkenntnis der rechtlichen Normierungen grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit. Der Rechtsirrtum muss vielmehr auf Tatsachen beruhen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 21 N 6, a.a.O., BGer 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 145 IV 185]; BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; BGE 104 IV 217 E. 3a). Aus dieser Formel ergibt sich, dass der Massstab der Vermeidbarkeit nicht nach dem stärkeren oder schwächeren Rechtsbewusstsein des Einzelnen variieren kann. Vielmehr ist jedermann gehalten, das eigene Verhalten auf seine Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen, insbesondere wenn der Täter selbst Zweifel hinsichtlich der Rechtmässigkeit seines Verhaltens hat oder hätte haben müssen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter zwar weiss, dass sein Verhalten rechtlichen Regelungen unterliegt, sich aber nicht näher über deren Inhalt und Reichweite informiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Verbotsirrtum auch dann als vermeidbar, wenn der Täter sich bewusst ist bzw. sein müsste, dass sein Verhalten in schwerwiegender Weise gegen allgemein übliche Verhaltenssitten verstösst. Da in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zumin- dest ein unbestimmtes Empfinden hatte, dass sein in Aussicht genommenes Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist, kann er sich nicht im Nachhinein auf einen Verbotsirrtum berufen. Das Vorliegen eines solchen ist mit der Vorinstanz zu verneinen.

E. 4.3.3 Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte demnach der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

5. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit C._____ (Dossier 1)

E. 5 Formelles

E. 5.1 In objektiver Hinsicht geht es hier darum, dass der Beschuldigte rechtswidrig in die freie Willensbetätigung des Privatklägers 2 eingriff, indem er diesen zu zwingen suchte, ihm die geforderten rund 500 Franken zu bezahlen, die er von ihm zugute zu haben glaubte. Ob die Forderung zu Recht erhoben wurde, muss offen bleiben. Es blieb beim Versuch, der Nötigungserfolg blieb aus; der Privatkläger 2 konnte sich aus der Zwangssituation befreien, indem er in ein Restaurant flüchtete. Subjektiv handelte der Beschuldigte wiederum vorsätzlich und zeugt die spontane Eskalation von Impulsivität. Auf dem Rechtsweg die Forderung erfolgreich einzu- treiben, wäre wohl schwierig gewesen. Sollte sie effektiv zu Recht erhoben worden sein, wäre eine gewisse Verärgerung des Beschuldigten über die Zahlungsverwei- gerung zwar nachvollziehbar. Trotzdem rechtfertigt dies selbstredend nicht, mittels Gewalt zur Selbstjustiz zu schreiten. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nur leicht relativiert. Insgesamt ist es mit Blick auf alle denkbaren Nötigungsversuche als leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatverschuldens, isoliert betrachtet, die hypothetische Einsatzstrafe bei 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen anzusetzen wäre.

E. 5.2 In Bezug auf die Täterkomponenten muss sich wiederum die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Probezeit, während laufendem Strafverfahren (nur kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft) straferhöhend auswirken. Strafmindernde Gründe liegen keine vor, namentlich fehlt es dem Beschuldigten an jeder Einsicht. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt, im Umfang von 1 Monat, erhöhend auf die Einzelstrafe aus.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt insoweit als erstellt an, als sich das Gespräch der beiden Eheleute vom 9. Juli 2021 so wie von ihr geschildert abgespielt haben müsse und der Beschuldigte dabei die in der Anklage aufgeführten Aussagen getätigt habe. Ebenso als erstellt erachtete die Vorinstanz, dass die Privatklägerin 1 aufgrund ebendieser Aussagen Angst bekom- men habe (Urk. 62 E. III/E/1.6 S. 68). Als nicht erstellt sah die Vorinstanz hingegen, dass der Beschuldigte sich so geäussert habe, weil er – wie in der Anklage beschrieben – habe erreichen wollen, dass sich die Privatklägerin 1 nicht von ihm scheiden lasse, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse. Vielmehr – so die Vorinstanz – sei von der Privatklägerin 1 vorgebracht worden, dass er mit seinen Drohungen angestrebt habe, dass sie ihm eine Wohnung suche, dass sie für diese bürge und er bei ihr angemeldet bleibe. Dieser angestrebte Taterfolg sei aber nicht in die Anklage aufgenommen worden und stelle damit nicht Gegenstand der Anklage dar. Entsprechend sei der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellbar (Urk. 62 E. III/E/1.6 S. 68).

E. 5.2.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Anklägerin den vom Beschuldigten angestrebten Nötigungserfolg nicht präzis so in die Anklage übernahm, wie er den Angaben der Privatklägerin 1 entsprach. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes

- 37 - (Art. 391 Abs. 2 StPO) – die Anklägerin sah von einer Berufung ab – kommt ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nun ohnehin nicht mehr in Frage, sodass sich eine Prüfung erübrigt, ob sich der entsprechende Sachverhalt erstellen liesse.

E. 5.2.3 Zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten erwog die Vorinstanz unter ande- rem, dass der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO unterliege. Als vom Verfahren direkt Betroffener habe er ein – insofern legiti- mes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Seine Aussagen seien daher grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen. Eine abweichende Aussage des Beschuldigten alleine könnte – so die Vorinstanz – je- denfalls nicht ausreichen, als glaubhaft eingestufte Schilderungen der Privatkläge- rin 1 zu relativieren (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 a S. 59 f.). Und hinsichtlich der Privatklä- gerin 1 erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen als Auskunftsperson in Nachachtung von Art. 181 Abs. 2 StPO ergangenen Hinweise (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 b S. 60). Solche häufig so oder ähnlich in Strafent- scheiden verwendeten Formulierungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand resp. sind veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldig- ten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom

18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und auch der Privatklägerin 1grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 a S. 60) – die Überzeugungskraft der Aus- sagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. Die Vorinstanz geht zu Recht näher auf die Motivlage der beiden Direktbeteiligten ein und dabei namentlich auf ihren Ehekonflikt (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 b S. 60 ff.).

- 38 - Von der Privatklägerin 1 und vom Beschuldigten wird übereinstimmend beschrie- ben, dass ihre eheliche Beziehung in der fraglichen Zeit stark konfliktbehaftet war, dass eine Scheidung im Raum stand. In dieser Situation einer tiefen Ehekrise besteht die konkrete Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbewusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil an der Auseinandersetzung nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Es ist notorisch, dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht. Insofern erscheint es rechtsstaatlich als problematisch, im Rahmen eines akuten Beziehungskonfliktes Anklagesach- verhalte ausschliesslich aufgrund der Aussagen einer der Parteien als erwiesen zu betrachten. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der betreffenden Aussagen ist daher angezeigt. Andererseits würde es nicht angehen, unkritisch anzunehmen, die Privatklägerin 1 belaste den Beschuldigten wohl bewusst zu Unrecht, weil sie sich so Vorteile im Trennungsstreit ausrechne. Die Vorinstanz ist den diesbezüglichen Befürchtungen der Vorinstanz sehr sorgfältig nachgegangen und widerlegte diese überzeugend (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 b S. 60–63). Darauf ist zustimmend zu verweisen. Zwar ist offensichtlich, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Anzeige und ihren Befragungen noch stark geprägt war vom Scheitern der Ehe. Für eine bewusste falsche Anschuldigung bestehen aber keine Anhaltspunkte.

E. 5.2.4 Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten gewürdigt. Sie hat die Realitätskriterien in den Aussagen der Privat- klägerin 1 präzise geortet und prägnant umschrieben und sich auch mit den Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 62 E. III/E/1.5.2 S. 63 ff.). Die nach- stehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur noch ver- deutlichen und ergänzen:

E. 5.2.4.1 Vor allem die Aussagen der Privatklägerin 1 vor der Staatsanwaltschaft sind in der Ablaufschilderung, der Geschlossenheit und vom Inhalt her von hoher Qualität. Sie hat bereits zu Befragungsbeginn auf entsprechende Aufforderung

- 39 - eigenständig, sehr detailliert, bildhaft und in stimmiger Abfolge einen Grossteil des inkriminierten Geschehens, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedan- ken und Gefühle sowie Gespräche und Reaktionen der Beteiligten und darüber hin- aus prägnante Nebensächlichkeiten, zu Protokoll gegeben (Urk. D1/3/2 F/A 12-14). Dabei handelt es sich um lauter Realkennzeichen. Ihre Schilderungen blieben dann auch in den anschliessenden Detailbefragungen beständig, anschaulich und nach- vollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten eine Fülle von lebens- nahen Details. Sie schilderte das Geschehen gleichbleibend und weitestgehend widerspruchsfrei. Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteuert, vielmehr authentisch. Strukturbrüche fehlen, und auch im Vergleich zur vorange- gangenen polizeilichen Befragung (Urk. D1/3/1) blieben ihre Aussagen, jedenfalls was das Kerngeschehen betrifft, konstant. Ausserdem weisen gerade die rechtlich relevanten Belastungen – die Androhung der Tötung eines Polizisten mit dem Dolch in der Küche, aber vor allem die Geschichte mit dem Vodoo – das Realkennzeichen der Originalität auf. So etwas Skurriles würde die Privatklägerin 1 kaum erfinden, wenn sie den Beschuldigten falsch anschuldigen wollte. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Privatklägerin 1 irgendetwas erfunden oder Unwahres hinzugefügt haben könnte. Dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft erheblich präziser ausfielen als bei der Anzeigeerstattung, weckt im Übrigen (mit der Vorinstanz [Urk. 62 E. III/E/1.5.2 S. 63 f.]) keine Zweifel an deren Validität. Es ist allgemein bekannt, dass sich nach einem schockartig aufwühlenden Erlebnis oftmals die noch frischen Erinnerungs- fetzen zuerst setzen müssen im Hirn, um präzis geschildert werden zu können. Ausserdem dürfte die Befragungssituation eine ruhigere gewesen sein, und die Privatklägerin 1 konnte sich gedanklich vorbereiten, was sie denn auch mittels Notizen tat (Urk. D1/3/3).

E. 5.2.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber fallen, was die rechtlich relevanten Punkte betrifft, kurz aus. Er bestreitet die Vorwürfe, bezeichnet sie als Lügen. Die Kürze per se ist an sich nicht verdächtig, denn man kann nicht detailliert über etwas berichten, wenn es nicht stattgefunden hat. Gleichzeitig fällt aber auf, dass der Beschuldigte kein gutes Haar an der Privatklägerin 1 und ihren Eltern lässt und in Vorwürfe gegen sie verfiel, welche letztlich nichts oder nur wenig mit den

- 40 - Anschuldigungen an ihn zusammenhängen. Anstatt sich zu diesen zu äussern, beklagte sich der Beschuldigte wortreich, dass ihm die Tochter E._____ vorenthal- ten werde, dass seine Ehefrau eifersüchtig sei, ihn provoziere etc. (Urk. D1/2/1 F/A 13 ff., Urk. D1/2/3 F/A 30 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte wiederum auf seine zuvor gemachten Aussagen (Urk. 82 S. 17 f.). Solche für das Strafverfahren letztlich unerheblichen Herabsetzungen der Gegenpartei wecken den Eindruck, dass der Befragte konkreten Vorwürfen ausweichen und eigenes Fehlverhalten rechtfertigen will und den Sachverhalt nicht objektiv schildert. Zu entlasten vermag sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen jedenfalls nicht.

E. 5.2.4.3 Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die angeklag- ten Worte seitens des Beschuldigten gefallen sind und dass diese bei der Privat- klägerin 1 vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen mit dem Beschuldigten grosse Angst auslösten – einerseits um ihr eigenes Wohl, namentlich aber um das Wohl der gemeinsamen Tochter E._____. Daran ändert auch die kurz vor der Berufungs- verhandlung von der Privatklägerin 1 eingereichte Desinteresseerklärung und die Tatsache, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte mit der gemeinsamen Tochter E._____ wieder zusammenleben, nichts (vgl. Urk. 76, 86/1-2, 88; Urk. 82 S. 1 ff., S. 13 f.).

E. 5.3 Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätze ange- messen.

- 49 -

6. Nichtbewährung / Widerruf des Aufschubs der Vorstrafe 6.1. Der Beschuldigte beging die Verbrechen bzw. Vergehen vom 29. März 2020 (Dossier 3, Pornografie) und vom 1. Oktober 2020 (Dossier 6, Körperverletzung etc.) während der noch laufenden Probezeit für die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 (Aktenzeichen E-2/2019/16267, vgl. Urk. 66, 80). Es liegt somit ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor. 6.2. Hinsichtlich der Ausgangslage (Vorstrafe, erneute Delinquenz), der recht- lichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probe- zeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 62 E. IV/3.7.1 f. S. 86 f.; vgl. sodann auch BGer 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 2.3.1). 6.3. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Widerruf der Vorstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 62 E. IV/3.7.3–3.7.5. S. 87) zu folgen. Es kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass vom Beschuldigten keine weiteren Straftaten zu erwarten wären oder dass eine Probezeitverlängerung (allenfalls mit Bewährungshilfe oder Weisungen) ausreichen würde. Vielmehr bestehen aufgrund der Nichtbewährung erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalprognose. Hinzu kommt diesbezüglich noch, dass die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten schwerer ausgefallen ist als die früheren Taten; in solchen Fällen kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_1449/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2.2 sowie 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2). 6.4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist dem- nach zu widerrufen, und die Freiheitsstrafe ist für vollziehbar zu erklären. Damit ist sie im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, in sinngemässer Anwendung von Art. 49 in die Gesamtstrafenbildung mit gleichartigen Strafen einzubeziehen.

- 50 -

7. Die Drohung zum Nachteil von C._____ als Nebendelikt 4 7.1. Tatverschulden In objektiver Hinsicht drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an, er werde die beim Gespräch im Raum anwesende dreijährige gemeinsame Tochter nicht zu- rücklassen, wenn er die Schweiz im Zuge der von der Privatklägerin 1 angestrebten Trennung verlassen müsste; allenfalls würde er das Kind mittels Vodoo in Kürze töten lassen. Ausserdem drohte der Beschuldigte seiner Ehefrau, dass er, falls sie noch einmal die Polizei alarmiere, mit einem Dolch aus der Küche einen Polizisten umbringen werde. Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um äusserst brutale Verhaltensweisen handelt, die angedroht wurden (ganz gleich, wie realistisch es wäre, mittels Vodoo einen Menschen aus Distanz zu töten). Es geht um häusliche Gewalt. Ohne die Äusserungen bagatellisieren zu wollen, ist aber doch das Folgende mit zu bedenken: Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei der Auflösung von ehelichen Beziehungen wüste Worte meist den starken Emotionen, namentlich der Kränkung, geschuldet sind. Auch der Adressat bzw. die Adressatin von einschüchternden Worten weiss dies. Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund sind in der Regel nicht ernst gemeint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, die Drohung auch in die Tat umzusetzen. Dem Äusserer genügt meistens die verbale Einschüchterung und damit die Befriedigung eines momentanen Hass- gefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Dies bedeutet selbstredend nicht, dass man sich bei Gesprächen über die Auf- nahme des Getrenntlebens unbeeindruckt jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen dürfen gleichwohl ein Stück weit relativiert werden. Dass hingegen die Privatklägerin 1 hier grosse Angst namentlich um ihr Kind verspürte, gerade auch vor dem Hintergrund des ihr bekannten impulsiven Wesens ihres Ehemannes und seiner Verwicklungen in Strafverfahren, ist völlig klar. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist auch hier zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die Drohungen zeugen von einer starken Ichbezogenheit, aber auch von Angst, den Kontakt zum eigenen Kind zu verlieren. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht moderat relativiert. Insge-

- 51 - samt ist es mit Blick auf alle denkbaren Drohungen als leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatverschuldens die hypothetische Einsatzstrafe bei 3 Monaten bzw. 90 Tagessätzen anzusetzen ist. 7.2. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Pornografie verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Hier war die Probe- zeit der Vorstrafe kurz zuvor abgelaufen; es handelte sich aber wiederum um ein Gewaltdelikt im weiteren Sinne, das während laufendem Strafverfahren passierte. Strafmindernde Gründe liegen keine vor. Die Täterkomponenten wirken sich insge- samt, im Umfang von 1 Monat, erhöhend auf die Einzelstrafe aus. 7.3. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen angemessen.

8. Strafart Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich aller hier zu ahndender Delikte zu einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen, dass aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeit einer bedingten Freiheitsstrafe, trotz laufendem Strafverfahren und trotz kurz zuvor erstandener Untersuchungshaft, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Seine Delinquenz müsse als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Eine Geldstrafe komme daher aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr in Frage. Somit sei eine Gesamtstrafe zu bilden (Urk. 62 E. IV/2.3 S. 75 f.). Was die Körperverletzung betrifft, bewegt sich die angemessene Strafe über dem Anwendungsbereich einer Geldstrafe (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Demgegenüber wäre es in Bezug auf die anderen Delikte denkbar, Gelds- trafen statt Freiheitsstrafen zu verhängen. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB

- 52 - zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ferner darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, der noch während laufender Probezeit einer Freiheitsstrafe und laufendem Strafverfahren erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich nicht belehren liesse durch eine Geldstrafe. Ausserdem sind die Nebendelikte beim Gewaltakt gegen den Privatkläger 2 unmittelbar miteinander verknüpft. Mit der Vorinstanz sind für den Beschuldigten daher für sämtliche hier behandelten Delikte Freiheitsstrafen angezeigt.

9. Gesamtstrafenbildung / angemessene Strafe Da sich für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen aufdrängen, ist in (sinngemässer) Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. In Nachachtung von BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 ist methodisch in einem ersten Schritt gedanklich eine Gesamtstrafe aus den während der Probezeit verübten Delikten auszufällen. In einem zweiten Schritt ist diese als «Einsatzstrafe» anzusehen, und es ist mit der widerrufenen bedingten Vorstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. In einem dritten Schritt sodann ist mit der dadurch entstehenden Gesamtstrafe, unter Einbezug nun auch der Strafe für das nach der Probezeit hinzu gekommene Delikt (die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 [Dossier 1]), nochmals eine Gesamts- trafe zu bilden. Was die Asperation bei der jeweiligen Gesamtstrafenbildung betrifft, ist den mehreren Vorgängen angemessen Rechnung zu tragen, sodass sich das Asperationsprinzip nicht mehrmals voll auswirkt (zutreffend wies bereits die Vor- instanz auf dieses methodische Vorgehen hin in Urk. 62 E. IV/3.7 S. 86 f.).

- 53 - Beim Tatkomplex vom 1. Oktober 2020 (Dossier 6) ist Folgendes zu beachten: Den Nebendelikten zur Körperverletzung kommt zwar verschuldensmässig selbststän- dige Bedeutung zu, handelt es sich doch um eigenständige, in echter Gesetzes- konkurrenz zur Körperverletzung stehende Straftatbestände mit spezifischen Straf- androhungen. Gleichwohl stehen diese Nebendelikte als Begleitdelikte in einem be- sonders engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem gra- vierenderen Delikt der Körperverletzung. Der «Gesamtschuldbeitrag» der Nebendelikte ist gering (ähnlich in OGer ZH SB210497-O/U vom 10. Februar 2022 E. IV/3.3 S. 18 und OGer ZH SB220599-O/U vom 27. März 2023 E. III/4.2.4 S. 22). Das Vorstehende umsetzend führt dies zu folgender Rechnung: Schritt 1: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Pornografie (Dossier 3) 3 Mt. (3 Mt.) Körperverletzung (Dossier 6) 16 Mt. 14 Mt. Drohung (Dossier 6) 3 Mt. 1 Mt. vers. Nötigung (Dossier 6) 3 Mt. 1 Mt. 25 Mt. 19 Mt. Schritt 2: «Einsatzstrafe» bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung «Einsatzstrafe» aus Schritt 1 19 Mt. (19 Mt.) widerrufene bed. Vorstrafe (Körperverletzung) 6 Mt. 4 Mt. 25 Mt. 23 Mt. Schritt 3: «Einsatzstrafe» bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung «Einsatzstrafe» aus Schritt 2 23 Mt. (23 Mt.) Drohung (Dossier 1) 4 Mt. 3 Mt. 27 Mt. 26 Mt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren in den Täterkomponenten, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der

- 54 - Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen bedingten Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe zu belegen.

10. Vollzug 10.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB). 10.2. Bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs wird wie beim voll bedingten materiell das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Die Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzugs kann gerade in jenen Fällen sinnvoll erscheinen, in denen eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden kann. 10.3. Unter Verweis auf die einschlägige Vorstrafe, die rasche Abfolge von Delikten während laufender Probezeit bzw. laufendem Strafverfahren, teils kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft, und auch die instabile familiäre und berufliche Situation sowie ungewisse Zukunft stellte die Vorinstanz eine ungünstige Legalprognose. Sie kam somit zum Schluss, dass dem Beschuldigten der teilbe- dingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne (Urk. 62 E. V/4-6 S. 89 f.). 10.4. Zwar wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten bereits zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verur- teilt. Die Vermutung einer günstigen Prognose ist damit aber just noch gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 10.5. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte seit April 2023 ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Diesen Strafbefehl hat der Beschuldigte

- 55 - zwar angefochten. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat aber mit Entscheid vom 26. September 2023 die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist ist am 30. Oktober 2023 unbe- nutzt abgelaufen, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Ein weite- res Strafverfahren wurde seit August 2023 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat gegen den Beschuldigten wegen Betrugs geführt. Das Verfahren wegen Be- trugs wurde eingestellt, der Beschuldigte wurde jedoch wegen einer Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Bezahlung einer Busse verurteilt (Urk. 80, 80A). 10.6. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 62 E. V/4 S. 89 f.) zu folgen. Aufgrund der (teilweise) einschlägigen Vorstrafe, der (neuerlichen) Delinquenz während laufendem Verfahren (vgl. Urk. 80, 80A; mit rechtskräftiger Verurteilung in Bezug auf das Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis), dem vom Beschuldigten eingestandenen Marihuana-Konsum (Urk. 82 S. 8) sowie unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine Schlechtpro- gnose zu stellen, welche einen vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht. Daran ändert auch nichts, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschuldigten – Zusammenleben mit der Privatklägerin 1 und der gemein- samen Tochter E._____ – scheinbar beruhigt haben und er (temporär) arbeitstätig ist. Weiter gilt zu erwähnen, dass auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (wobei der bedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe mit heutigem Urteil zu widerrufen sein wird; vgl. vorstehend E. III/6; vgl. auch Urk. 80), die vom Beschul- digten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 441 Tagen (vgl. nachfol- gend E. III/11) sowie das laufende Strafverfahren den Beschuldigten nicht davon abgehalten haben, weiterhin strafrechtlich in Erscheinung zu treten (vgl. Urk. 80 und 80A). Damit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

- 56 -

11. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom vom 12. Mai 2019, 08:30 Uhr, bis 13. Mai 2019, 16:30 Uhr (Beizugsakten,  Urk. 12/1 und 12/7), somit 2 Tage; vom 14. Juni 2020, 20:00 Uhr, bis 29. Juli 2020, 20:10 Uhr (Urk. D1/9/2/2 und  D1/9/2/17), somit 46 Tage; vom 2. Oktober 2020, 17:00 Uhr, bis 30. November 2020, 19:30 Uhr  (Urk. D1/9/3/1 und D1/9/3/24), somit 60 Tage, und vom 12. Juli 2021, 12:45 Uhr, bis 9. Juni 2022, 17:05 Uhr (Urk. D1/9/1/1 und 54),  somit 333 Tage, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldig- ten 441 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 11.1. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 13 Monate (bereits durch Haft erstanden) zu vollziehen und

E. 8 Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

E. 13 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 2'003.05 Auslagen (Gutachten / Expertisen); Fr. 30.40 Zeugenentschädigung; Fr. 80.00 diverse Kosten (Bericht KSW); Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlungen an Fr. 34'908.90 RAin Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____; bereits bezahlt); Entschädigung amtliche Verteidigung, RAin Dr. iur. X1._____ Fr. 3'689.25 (Restbetrag; inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung, Fr. 6'840.90 RA lic. iur. Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 57'152.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14.-16. […]

E. 17 Auf den Antrag des Privatklägers 2 (B._____) auf Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung von Fr. 100.– wird nicht eingetreten.

E. 18 [Mitteilungen]

E. 19 [Rechtsmittel]»

2. Auf das subeventualiter gestellte Gesuch der Verteidigung um Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB betreffend den Tatvorwurf der Drohung zulasten der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-

- 72 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen (qualifizierten) Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Dossier 6), der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB  (Dossier 3), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1 und 6)  sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6).

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 441 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (unter Berücksichtigung der 2 erstandenen Hafttage aus der widerrufenen Strafe) erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

- 73 -

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.

8. Vom Rückzug der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 (C._____) wird Vormerk genommen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) eine Genug- tuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung Fr. 2'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 im Berufungsverfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

- 74 -

14. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 1 (C._____) mit Bezug sowohl auf das erstinstanzliche als auch auf das Berufungsverfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet hat.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin 1 (versandt) die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 2 (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin 1 die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 2 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 75 - die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich  (Polis Geschäfts-Nrn. 78068889 und 78822410; hinsichtlich Dispositiv- ziffern 8 und 9a des vorinstanzlichen Urteils) die Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur (hinsichtlich  Dispositivziffer 9b des vorinstanzlichen Urteils) die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (unter Hinweis auf Dispositiv-  ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, bezüglich Herausgabefrist) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten E-2/2019/16267 (hin-  sichtlich Dispositivziffern 2 und 3).

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220535-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. B. Amacker, Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 1. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juni 2022 (DG220010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Februar 2022 (Urk. D1/16/4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 120 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6),  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 3),  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1 und 6) sowie  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6).

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 13. Mai 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 441 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (unter Berücksichtigung der 2 erstande- nen Hafttage aus der widerrufenen Strafe) erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.

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8. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 78822410 lagernden Gegenstände werden dem Privat- kläger 2 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde ver- nichtet:  1 Jacke (A014'250'169)  1 Glasflasche «Gold Label» (A014'250'227)

9. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände, Aufnahmen und Datenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:

a) bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- Nr. 78068889 lagernd:  1 Mobiltelefon Samsung (A013'886'072)  SIM-Karte (A014'066'525)  Datenauslesung (A014'066'514)  Datenauslesung (A014'066'536)  1 DVD mit Aufnahmen der Überwachungskameras (A013'949'832)  IRM-Fotografie – Übersichts- und Detailaufnahmen (A013'883'346)  IRM-Fotografie – Übersichts- und Detailaufnahmen (A013'886'130)

b) beim Bezirksgericht Winterthur lagernd:  1 Holzpfahl gesplittert (A014'250'307)  1 Holzsplitter von Holzpfahl (A014'252'676)

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privat- kläger 2 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

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13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 2'003.05 Auslagen (Gutachten / Expertisen); Fr. 30.40 Zeugenentschädigung; Fr. 80.00 diverse Kosten (Bericht KSW); Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlungen an Fr. 34'908.90 RAin Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____; bereits bezahlt); Entschädigung amtliche Verteidigung, RAin Dr. iur. X1._____ Fr. 3'689.25 (Restbetrag; inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung, Fr. 6'840.90 RA lic. iur. Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 57'152.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

15. Die mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021 (Geschäfts-Nr. UB210136-O) festgesetzte Gebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'059.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

17. Auf den Antrag des Privatklägers 2 (B._____) auf Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung von Fr. 100.– wird nicht eingetreten.

18. [Mitteilungen]

19. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64; Urk. 83 S. 1 ff.; Prot. II S. 6): «1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juni 2022, Dispositiv-Ziffern 1-6 und Dispositiv-Ziffern 10-16, aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden:

2. Es sei A._____ von den Vorwürfen der Anklage vom 4. Februar 2022 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und der versuchten Nö- tigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 freizusprechen.

3. Es sei das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB gegenüber der Privatklägerin 1 einzustellen; eventua- liter sei A._____ von diesem Vorwurf freizusprechen; subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren gemäss Art. 55a StGB.

4. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten abzusehen.

5. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung und der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem abzusehen.

6. Es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- kläger abzuweisen; eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu ver- weisen.

7. Es sei A._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 87'800.– zzgl. Zins von 5 % ab 18. Januar 2021 für zu Unrecht erlittene Haft zuzu- sprechen.

8. Es sei das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuwei- sen soweit darauf einzutreten ist; eventualiter seien diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.»

b) Der Privatklägerin 1 (Urk. 76, sinngemäss):

1. Es sei von der Desinteresseerklärung und vom Rückzug sämtlicher Strafanträge der Privatklägerin 1 Kenntnis zu nehmen.

2. Es sei vom Rückzug sämtlicher Zivilforderungen der Privatklägerin 1 Vormerk zu nehmen.

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c) Des Privatklägers 2 (Urk. 70; Urk. 78): «1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juni 2022 grundsätzlich zu bestätigen, insbesondere betref- fend Dossier 6, wie folgt: 1.1. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei betreffend Dossier 6 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 1.2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte / Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger 2 (B._____) aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei der Privatkläger 2 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 1.3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 (B._____) eine Genugtuung von CHF 10'000.00, mindestens CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2020 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Vorverfahrens sowie diejenigen der Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur und vor Obergericht des Kantons Zürich, u.a. einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvert- retung des Privatklägers 2 B._____, seien dem Beschuldigten / Be- rufungskläger vollumfänglich aufzuerlegen.» Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, A._____, mit Urteil vom 9. Juni 2022 der versuchten schweren Körperverletzung, der Pornografie, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung schuldig. Im Rahmen der Sanktionierung widerrief die Vorinstanz den bedingten Aufschub einer Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe und fällte unter deren Einbezug eine nunmehr unbedingte Freiheits- strafe von 32 Monate aus, wovon 441 Tage bereits durch Haft erstanden seien. Ausserdem wurde der Beschuldigte für sechs Jahre des Landes verwiesen. Die

- 7 - übrigen Entscheidungen der Vorinstanz lassen sich dem eingangs wiedergegebe- nen Urteilsdispositiv entnehmen (Urk. 72 S. 60 ff.). Gleichentags wurde der Be- schuldigte aus der bis dahin bestehenden Sicherheitshaft entlassen (Urk. 49 und

51) und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 54). 1.2. Gegen das zunächst mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 60, Urk. 47) liess der Beschuldigte anderntags und damit fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 55). Am 14. September 2022 wurde das schriftlich begründete Urteil (Urk. 57 = Urk. 62) an die Parteien versandt, welche es in den darauffolgenden Tagen zugestellt bekamen (Urk. 58/1–4). 1.3. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 30. September 2022 (Datum Poststempel) und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 wurde je eine Kopie der Berufungs- erklärung den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist an- gesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft teilte darauf am

10. November 2022 mit, dass auf Anschlussberufung und die Stellung von An- trägen verzichtet werde (Urk. 69). Auch der Privatkläger B._____ verzichtete aus- drücklich auf Anschlussberufung (Urk. 70). Am 14. Juli 2023 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen freigestellt; den Privat- klägern wurde Kenntnis von der Verhandlung gegeben (Urk. 72, Urk. 74). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 liess die Privatklägerin C._____ mitteilen, dass sie ihr Desinteresse am Strafverfahren erkläre sowie die entsprechenden, damit zusammenhängenden Anträge und Forderungen zurückziehe (Urk. 76). Ebenfalls schriftlich, mit Eingabe vom 28. Oktober 2023, stellte der Privatkläger 2 seine An- träge für das Berufungsverfahren und begründete diese (Urk. 78). Es erschienen heute einzig der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3 ff.).

- 8 - Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss der Berufungserklärung vom 30. September 2022 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1) sowie gegen alle damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Strafen [Dispositiv-Ziffern 2 bis 4], Landesverweisung [Dispositiv-Ziffern 5 und 6]; damit formell auch gegen das Absehen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots [Dispositiv-Ziffer 7]), die Zusprechung von Genugtuungen (Dispositiv-Ziffer 10 und 12), die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger B._____ (Dispositiv-Ziffer 11) sowie gegen die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 14 bis 16; Urk. 64, Urk. 83, vgl. auch Prot. II S. 3 f.). 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit einzig die Entscheide über die sichergestellten Asservate (Dispositiv-Ziffern 8 und 9), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 13) und das Nichteintreten auf den Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Dispositiv-Ziffer 17). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

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3. Strafantragserfordernis 3.1. Ist eine Tat gemäss Gesetz nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei Antragsdelikten ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozessvoraussetzung und somit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB, Art. 303 StPO, vgl. auch Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO). 3.2. Bei den in Frage kommenden Straftatbeständen handelt es sich mehrheitlich um Offizialdelikte (Art. 122 bzw. Art. 123 Ziff. 2, Art. 180 Abs. 2 lit. a, Art. 181 und Art. 197 StGB), sodass diesbezüglich keine Strafanträge erforderlich sind. Entspre- chend zeitigen auch Rückzüge (vgl. Urk. 76) von gestellten Strafanträgen bezüglich Offizialdelikte keine Wirkungen. Um ein Antragsdelikt handelt es sich einzig bei dem in der Anklage unter Dossier 6 aufgeführten Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Privatkläger 2). B._____ als mutmasslich bedrohte Person ist ohne Weiteres zum Stellen des Strafantrages legitimiert. Seine schriftliche Erklärung da- tierend vom 2. Oktober 2020 erfüllt die gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse (Art. 303 Abs. 1 StPO, Art. 31 StGB), sodass ein gültiger Strafantrag vorliegt (so auch die Vorinstanz in Urk. 62 E. II S. 6).

4. Desinteresseerklärung der Privatklägerin 1 Kurz vor der Berufungsverhandlung, am 27. Oktober 2023, erklärte die Privat- klägerin 1 noch ihr Desinteresse am Strafverfahren (vgl. Art. 120 StPO). Auch ihre Zivilforderung zog sie zurück (Urk. 76). Als Begründung gab sie zusammengefasst an, dass seit dem Vorfall viel Zeit vergangen sei und sich die familiären Verhältnisse inzwischen stabilisiert hätten; der Beschuldigte könne seine Gefühle nun viel bes- ser kontrollieren; sie würden heute als Eltern gut kooperieren, und der Beschuldigte pflege eine vertrauensvolle, gute Beziehung zur gemeinsamen Tochter. Wenn bei Offizialdelikten Desinteresse erklärt wird, bleibt die Verpflichtung der Strafbehörden, die für die Straftat verantwortliche Person zu verfolgen und zu be- strafen, grundsätzlich unberührt weiterbestehen (vgl. BSK StGB-MAZZUCCHELLI/

- 10 - POSTIZZI, Art. 120 N 2, m.H.). Bezüglich der Verfahrensgegenstand bildenden vorgeworfenen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 handelt es sich wegen ihrer (im Tatzeitpunkt) bestehenden Ehe zum Beschuldigten um ein Offizialdelikt (vgl. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). An sich wäre theoretisch denkbar, im Sinne von Art. 55a StGB um eine Verfahrens- sistierung und -einstellung zu ersuchen. Als Gesuch darum im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB ist die Eingabe der Privatklägerin 1 aber nicht zu verstehen. Ohnehin wäre fraglich, inwiefern eine Sistierung noch geeignet erschiene, die Situation der Privatklägerin 1 zu stabilisieren oder zu verbessern (vgl. Art. 55a Abs. 1 lit. c StGB). Gleichwohl ist selbstverständlich als positiv zu werten, wenn sich die Situation der Familie beruhigt hat. Demgegenüber ist auf das subeventua- liter gestellte Gesuch der Verteidigung um Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB betreffend den Tatvorwurf der Drohung zulasten der Privatklägerin 1 nicht einzutreten (Urk. 83 S. 2), da der Beschuldigte und dessen Verteidigung nicht zur Stellung eines solchen Gesuchs legitimiert sind (vgl. Art. 55a StGB).

5. Formelles 5.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. Sep- tember 2019 E. 4.2 m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert

- 11 - würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, BGE 143 III 65 E. 5.2, BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, je mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren bilden die drei nachstehend kurz umrissenen Tatvorwürfe (vgl. im Detail Urk. D1/16/4 S. 2-5, diesem Urteil beigeheftet). Dossier 6: Der Beschuldigte sei am Donnerstagabend, 1. Oktober 2020, im D._____ Stadtpark auf B._____ (Privatkläger 2) getroffen, welcher sich dort zu- sammen mit weiteren Personen aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 mit angeblichen Schulden konfrontiert, welcher dieser bei ihm habe. Deren Zahlung habe der Privatkläger 2 verweigert. Da habe der erboste Beschuldigte einen in der Nähe herumliegenden Holzpfahl (ca. 150 cm Länge und 3,5 cm Durchmesser) ergriffen und diesen mehrmals mit Wucht von oben in Richtung des Kopfes des Privatklägers 2 geschlagen. Zuerst seien noch zwei Personen dazwischen gestanden, sodass die ersten zwei Schläge über diese Personen hinweg erfolgt seien und nicht mit voller Wucht auf die linke Kopf- und Gesichtshälfte des Privatklägers 2 getroffen seien. Sodann, als die zwei Perso- nen nicht mehr dazwischen gestanden seien, habe der Beschuldigte noch min- destens drei weitere Schläge, wiederum mit Wucht von oben herab Richtung Kopf des Privatklägers 2 ausgeführt. Der Privatkläger 2 habe sich durch das An- heben der Hände und Unterarme vor das Gesicht respektive den Kopf zu schüt- zen versucht. Diese Schläge seien im Wesentlichen auf dem linken Unterarm des Privatklägers 2 aufgeprallt. Während der Schlagausführung sei der Holzpfahl durch die Wucht der Schläge beim Aufprall eines Schlages auseinandergebro- chen. Bei seinem Tun sei sich der Beschuldigte der hohen Gefahr einer schweren Körperverletzung oder auch Gesichtsentstellung bewusst gewesen und habe diese Gefahr billigend in Kauf genommen (eingeklagt als versuchte schwere Kör- perverletzung). Bei seiner gewaltsamen Attacke habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 auch mit Worten in Spanisch bedroht, nämlich dass er ihm den Kopf abreissen werde bzw. ihn umbringen werde. Dies und die damit verbundenen Schläge habe beim Privatkläger 2 grosse Furcht bis hin zu Todesangst ausgelöst (eingeklagt als Drohung). Der Beschuldigte habe durch sein gewaltsames Vorgehen den Privatkläger 2 dazu bringen wollen, ihm die angeblichen Schulden von ca. 500 Franken zurück-

- 12 - zubezahlen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er nicht berechtigt war, die seiner Meinung nach bestehende Geldforderung mit Gewalt durchzusetzen (ein- geklagt als versuchte Nötigung). Dossier 3: Bereits rund ein halbes Jahr vor dem vorstehend beschriebenen Gewaltübergriff, nämlich am 29. März 2020, soll der Beschuldigte laut Anklage auf seinem Mobiltelefon einen ca. 30 Sekunden langen Videoclip besessen haben, welcher zeigt, wie zwei Kleinkinder im Alter von zwei bis vier Jahren den Penis eines Erwachsenen masturbieren und Oralsex an diesem vollziehen. Den betreffenden Videoclip habe der Beschuldigte am selben Tag willentlich auf seinem WhatsApp-Profil im Status hochgeladen, sodass der Clip einer grösseren Zahl von Menschen zugänglich gewesen sei (eingeklagt als harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dossier 1: Am Freitagabend, 9. Juli 2021, sei es zudem zwischen dem Beschul- digten und seiner Ehefrau C._____ (Privatklägerin 1) in der ehelichen Wohnung zu einer Diskussion gekommen. Sie habe ihm dabei eröffnet, dass sie bei einer Anwältin gewesen sei und die Scheidung einreichen wolle. Da habe der Beschul- digte gesagt, dass er wisse, was dann passiere; und zwar müsse er dann zurück in die Dominikanische Republik und könne seine Tochter E._____ nicht mehr sehen. Er lasse aber E._____ nicht in der Schweiz bei diesen Rassisten. Als die Privatklägerin 1 erwidert habe, sie unterschreibe keine Einwilligung zur Mitnahme der Tochter, habe er gesagt, sie werde sehen, es gäbe da verschiedene Mög- lichkeiten. Er habe bekräftigt, dass er nicht ohne E._____ gehen würde. Gege- benenfalls würde er Vodoo machen, und dann sei E._____ innert drei Tagen so tot wie seine Mutter. Wenn er E._____ nicht haben könne, könne auch die Pri- vatklägerin 1 sie nicht haben. Darüber hinaus habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt, dass, wenn sie noch einmal die Polizei alarmiere, er einen Polizisten mit dem grossen Dolch in der Küche umbringen werde und es ihm egal sei, wenn er danach 30 Jahre ins Gefängnis müsse. Sie wisse ja, dass sein erster Job in F._____ [Staat in Südamerika] gewesen sei, Leute umzubringen. Durch all diese Aussagen und im Wissen darum, dass er auch schon (unter an- derem wegen eines Gewaltdeliktes) in Haft gewesen sei, sei die Privatklägerin 1 in grosse Furcht um ihr Wohl und dasjenige des gemeinsamen Kindes E._____ geraten. Der Beschuldigte habe mit seinen Äusserungen zu erreichen versucht, dass sie sich nicht von ihm scheiden lässt und er damit die Schweiz nicht verlassen muss (eingeklagt als versuchte Nötigung).

- 13 - 1.2. Wie auch schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte in wesentlichen Teilen, was ihm die Anklage vorwirft (Urk. 82 S. 14 ff.). Entsprechend fordert die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 44 S. 1, Urk. 83 S. 1 ff.). Was die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 betrifft, lässt der Beschuldigte geltend machen, dass sich diese nicht so wie eingeklagt zugetragen habe. Er habe den Holzstock bloss zur Abwehr eines tätlichen Angriffs durch den Privatkläger 1 verwendet. Namentlich habe er den Holzstock nicht mit Wucht in die Richtung des Kopfs des Privatklägers 2 geschlagen, und der Stock sei auch nicht bei der Aus- einandersetzung zerborsten. Aufgrund des Sachverhalts lasse sich die Inkauf- nahme einer schweren Körperverletzung nicht erstellen. Zwar habe die Auseinan- dersetzung ihren Ursprung in einer Geldforderung gehabt; er habe mit dem Einsatz des Stocks aber nicht die Eintreibung seiner Geldforderung bezweckt, sondern sich bloss gewehrt. Auch gedroht habe er nicht (Urk. 44 Rz 45 ff., Urk. 83 Rz 2 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der Pornografie anerkennt der Beschuldigte den Sachverhalt zwar, macht indes einen unvermeidbaren Verbotsirrtum geltend (Urk. 44 Rz 23 f., Urk. 83 Rz 44 ff.). Auch den Vorwurf häuslicher Gewalt (Drohung, versuchte Nötigung) weist der Beschuldigte von sich. Nach der Verteidigung lässt sich der Sachverhalt bloss gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1, welche nicht glaubhaft seien, nicht rechtsgenügend erstellen (Urk. 44 Rz 23 f., Urk. 83 Rz 52 ff.). Die Anklagesachverhalte sind damit überwiegend bestritten, und es ist vor der rechtlichen Würdigung jeweils näher zu untersuchen, ob sich die vorgeworfenen Übergriffe dem Beschuldigten trotz seiner Bestreitungen nachweisen lassen.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 62 E. III/2 S. 7 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz vertiefend werden der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) und der Indizien- beweis nachfolgend etwas näher beleuchtet:

- 14 - Gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7, BGE 127 I 38 E. 2a). Aus der Unschuldsvermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (ZK StPO- WOHLERS, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grund- satz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grund- satz «in dubio pro reo» ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Wenn – wie vorliegend und eigentlich nahezu immer – für die zentralen Punkte keine direkten Beweise vorliegen resp. möglich sind, ist der Nachweis der Tat mit Indizien, das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik» (den Begriff hat die Vorinstanz eher beiläufig erwähnt in Urk. 62 E. III/C/1.11.2 S. 39), zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen las- sen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schlies- sen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und

- 15 - BGer 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, son- dern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). Wenn für den Tatvorwurf eine überzeugend sprechende Indizienlage besteht, für die der Beschuldigte keine annähernd plausiblen Erklärungen zu liefern vermag oder wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen fehlen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Fe- bruar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen).

3. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit B._____ (Dossier 6) 3.1. Vorliegende Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichsten Beweismittel genannt (Urk. 62 E. III/1.2 S. 10). Es sind dies vor allem Einvernahmen, nämlich jene des Beschuldigten: Urk. D6/2/1, D6/2/2, D6/2/3, D1/2/2 (F/A 38), D6/2/4, D6/2/  5, D1/2/4, Prot. I S. 26 ff., Urk. 82; des Privatklägers 2: Urk. D6/3/1 und D6/3/3;  des Zeugen G._____: Urk. D6/4/1;  des Zeugen H._____: Urk. D6/4/2,  des Zeugen I._____: Urk. D6/4/3 und 

- 16 - des Zeugen J._____: Urk. D6/4/5 (samt Skizze des Tatorts [Urk. D6/4/6]).  Hinzu kommen weitere Beweismittel: zu den Sachumständen:  der Polizeirapport vom 2. Oktober 2020 (Urk. D6/1/1) und  die Fotodokumentation der Polizei zum Ort der Auseinandersetzung und  zum Holzstock (Urk. D6/1/2; Fotos 1, 2 und 10–12), der sichergestellte Holzstock samt abgesplittertem Stück (Urk. D6/5,  Asservaten-Nrn. A014'250'307 und A014'252'676), betreffend die Folgen der Gewalteinwirkung:  die bereits erwähnte Fotodokumentation zu Verletzungen des Privat-  klägers 2 (Urk. D6/1/2; Fotos 3–9), die ärztlichen Unterlagen zum Privatkläger 2 (Urk. D6/9/3, D6/9/6–8),  ein ärztlicher Befund über den Beschuldigten vom 23. Oktober 2021 zu  Schmerzen an dessen Handgelenk (Urk. D6/8/2), betreffend allfälligen Einfluss von Substanzen das pharmakologisch-toxikologi-  sche Gutachten betreffend den Privatkläger 2 vom 2. November 2021 (Urk. D6/ 7/6, samt Beilagen [Urk. D6/7/1 und 7/7]). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden kann (Urk. 62 E. III/C/1.3–1.9 S. 10–25). 3.2. Tatsachenfundament 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als voll- umfänglich erstellt (Urk. 62 E. III/C/1.11.5 S. 41). Der Beschuldigte habe gestan- den, dass er gegenüber dem Privatkläger 2 tätlich geworden sei; die in die Anklage aufgenommene Mindestanzahl an Schlägen mit dem Holzstock habe er anerkannt (Urk. 62 E. III/C/1.11.1 S. 38). Dass er demgegenüber nicht in Richtung des Kopfes des Privatklägers 2 geschlagen habe, wie er behauptet, könne durch die Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen sowie auch durch das Verletzungsbild (Schnitt- verletzung an der linken Wange) widerlegt werden. Daraus gehe namentlich hervor, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, während welchem der Beschuldigte von oben herab in Richtung des Kopfes eingeschlagen habe,

- 17 - wobei zwei Schläge über zwei dazwischen stehende Personen erfolgt seien und sich der Privatkläger 2 bei den weiteren Schlägen durch das Anheben seiner Arme vor das Gesicht bzw. den Kopf zu schützen versucht habe. Schliesslich sei auch gestützt auf die ärztlichen Unterlagen erstellt, dass der Privatkläger 2 durch die Schläge eine Prellung des Unterarms links, eine Schnittverletzung der linken Wange sowie eine starke Prellung des Brustbeins erlitten habe (Urk. 62 E. III/C/1.11.1 S. 38 f.). Was die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehr- situation betrifft, sah die Vorinstanz eine solche gestützt auf das Indizien- bzw. Beweismosaik als widerlegt an (Urk. 62 E. III/C/1.11.2 S. 39). Vielmehr sei erstellt, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 losging, um das angeblich von diesem geschuldete Geld einzufordern (Urk. 62 E. III/C/1.11.3 S. 40). In Bezug auf den Vorwurf der Todesdrohungen glaubte die Vorinstanz dem Privatkläger 2; auch die Zeugen hätten immerhin angegeben, dass es einen Streit gegeben habe und dass geschrien worden sei. Nachvollziehbar sei auch, dass dieser infolgedessen in grosse Furcht geraten sei (Urk. 62 E. III/C/1.11.4 S. 40). 3.2.2. Dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 am fraglichen Abend zu einer Auseinandersetzung kam, im Rahmen derer der Beschuldigte Schläge mit dem bei den Verfahrensakten liegenden Holzstock gegen den Privat- kläger 2 verübte, steht ausser Frage. Klärungsbedürftig sind der genaue Ablauf und die Umstände im Einzelnen. 3.2.3. Das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden nebst der Aussagen der Direktbeteiligten die Aussagen der Zeugen. Diese werden deshalb vor der Würdigung nochmals auszugsweise in Erinnerung gerufen: 3.2.3.1. Der Zeuge G._____ wurde zwei Monate nach dem Vorfall von der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. D6/4/1): Er sei dort im Stadtpark gesessen und habe gesehen, wie Tumult war – so wie es halt sei, wenn Alkis (Alkoholiker) getankt hätten und eine aggressive Stimmung sei. Er selber (der Zeuge) trinke nicht mehr, rauche nicht mehr und nehme nur seine Medikamente (F/A 10); das gesamte Jun- kie-Gehabe, das sei nicht mehr seine Welt (F/A 27 a.E.). Am fraglichen Abend habe er aus etwa 50-70 m Entfernung (F/A 7, 19) gesehen, dass ein Streit war – vor und zurück; er wisse nicht mehr, ob der andere auch etwas in der Hand gehalten habe

- 18 - und es deshalb vor und zurück gegangen sei (F/A 10, 12). Er (der Zeuge) habe gesehen, dass einer umherging und einen Stock wie einen Baseball-Schläger im Anschlag hatte (F/A 8). Der Mann habe den Stock in der Hand gehalten, wie genau wisse er nicht; und er (der Zeuge) gehe davon aus, dass der Mann dann zugeschla- gen habe (F/A 15 f.). Er habe dann nämlich ein Geräusch (klacksender Schlag, als würde Holz brechen) gehört und angenommen, das sei ein Schlag gewesen (F/A 8, 10). Es sei dann auch kurz ruhig gewesen, bis die Leute gerufen hätten (F/A 27). Er habe nur gesehen, dass einer einen Stock in der Hand gehalten habe; er gehe davon aus, dass der zugeschlagen habe, er habe ihn ausholen sehen und dann ein berstendes Geräusch gehört; den Aufprall selber aber habe er nicht gesehen (F/A 17 ff.). Die Polizei habe später wissen wollen, ob der Täter ausgeholt, ob er durchgezogen habe – darum sei es denen gegangen (F/A 7, 13). 3.2.3.2. Ebenfalls zwei Monate nach dem Ereignis wurde der Zeuge H._____ ein- vernommen (Urk. D6/4/2): Er sei mit zwei drei eritreischen Landsleuten dort gewe- sen, auf einer Bank gesessen (F/A 11). Der geschlagene Mann sei mit einer Frau und einem Mann dort gesessen, ca. 10 m entfernt; dann sei der gekommen, der später geschlagen habe (F/A 4 und 28). Sie seien dann weitergegangen, und es sei hörbar zum Streit gekommen. Er habe gesehen, wie der eine geschlagen habe; er habe noch zu ihm gesagt: «Lass ihn bitte, schlage ihn nicht». Er habe gesehen, wie der Mann sieben Mal geschlagen habe. Sie seien aber am Ende gekommen und hätten gefragt, weshalb er ihn schlage, er solle ihn in Ruhe lassen (F/A 4). Der Schlagende habe ihm gesagt, der andere habe sein Geld geklaut. Die Stange sei kaputtgegangen, er habe diese weggeworfen und er (der Zeuge) habe sie wegge- tan zur Seite. Später habe er sie der Polizei gegeben. Der Mann habe viele Male geschlagen, auf die Schulter und den Rücken, nicht auf den Kopf. Der andere habe eine Whisky-Flasche gehabt; dieser habe aber nicht geschlagen (F/A 4). Er (der Täter) habe auf die Schulter geschlagen, viele Male, und auf den Rücken, aber nicht auf den Kopf und nicht auf den Hals (F/A 20). Während er geschlagen habe, hätten sie Latino gesprochen. Er (der Täter) habe den fragenden Leuten gesagt: «He stole my money» (F/A 22). Es seien ungefähr sieben Schläge gewesen (F/A 23). Die Holzstange sei bei einem Schlag auf den Körper des andern kaputt- gegangen, ein Teil sei abgebrochen (F/A 26). Er (der Täter) habe ihn (den Geschä-

- 19 - digten) «nur auf die Schulter geschlagen»; er habe gewusst, «wenn er ihn auf den Kopf schlagen würde, könnte er tot sein» (F/A 32). Der Geschlagene habe die Whisky-Flasche nur gehalten; er habe diese nicht geworfen oder sonst etwas damit gemacht (F/A 39). Was mit der Flasche war, als der Streit losging, habe er nicht gesehen; da habe er noch nicht geschaut (F/A 40). 3.2.4. Am selben Tag wie die vorgenannten Zeugen, zwei Monate nach dem Vorfall, wurde auch I._____ als Zeuge befragt (Urk. D6/4/3): Er sei dort mit Kollegen auf einer Bank gesessen, dort wo die Alkohol- und Drogenszene verkehre, und sei am Biertrinken gewesen (F/A 8 f.). Durch den Lärm sei er auf die beiden Personen aufmerksam geworden; einer der beiden habe geschrien und habe kurz darauf etwa zwei Mal mit einem weissen Stock dem andern über den Kopf geschlagen. Den Stock habe der Täter darauf weggeworfen und sei in Richtung Bahnhof weg- gegangen (F/A 8, 10). Der Täter habe zwei Mal «so richtig von oben runter geschla- gen»; er sei ziemlich erschrocken, als er das gesehen habe (F/A 13). Der Stock sei in Richtung Kopf runter; er (der Zeuge) wisse nicht, ob der andere mit den Armen noch habe abwehren können; er wisse einfach, dass es gegen den Kopf ging (F/A 15). Er habe nicht genau gesehen, wo der Stock den andern getroffen habe, ob auf den (zum Schutz hochgehaltenen) Arm oder auf den Kopf; das könne er nicht mehr sagen (F/A 16, 26). An den Tatort seien die beiden hintereinander her gekommen; sie hätten da schon geschrien und gestritten. Worum es gegangen sei, habe er nicht verstanden, auch nicht ob es in deutscher Sprache war (F/A 20 ff.). Er (der Zeuge) sei geschätzte 50 Meter vom Tatort entfernt gewesen (F/A 23). Der Geschlagene habe ängstlich auf die Schläge reagiert, er sei körperlich unterlegen gewesen, und der andere habe mit dem Stecken wirklich «reingebengelt» (FA 29). Er (der Zeuge) habe nicht gesehen, dass der Geschlagene auch etwas in den Händen gehabt habe (F/A 30). Er (der Zeuge) habe die beiden durch ein Loch im Gebüsch gut sehen können (F/A 35). Dass ihm etwas aufgefallen wäre, als der Schläger den Stock weggeworfen habe, könne er nicht sagen: Gefragt, ob der Stock noch an einem Stück gewesen sei, könne er nicht mit 100 % Sicherheit sagen, er glaube aber schon (F/A 36 f.). Sein Eindruck sei gewesen, dass der Geschlagene ängstlich und der andere irgendwie fast etwas überdreht gewesen sei; er hätte da nicht dazwischen gehen wollen (F/A 41). Auf Nachfrage, ob es auch

- 20 - gegen den Rücken oder die Schulter gezielt und geschlagen gewesen sein könnte, nachdem der Zeuge zum Auftreffen der Schläge zuvor nichts Genaues gesehen haben wolle, meinte der Zeuge, dass es auch möglich sei, dass es gegen die Schul- ter gezielt gewesen sei, aber nicht gegen den Rücken; denn diesen habe der Ge- schlagene dem Schläger nicht zugedreht. Es sei am Eindunkeln gewesen, er könne es nicht zu 100 Prozent sagen; er würde eher sagen, Kopf, Arm oder Schulter (F/A 43). 3.2.5. Schliesslich, mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, wurde nach polizeilicher Vorführung auch noch J._____ als Zeuge befragt (Urk. D6/4/5): Er sei damals auf einem Bänkchen gesessen, es sei schon dunkel gewesen. Da seien zwei Personen um die Ecke gekommen. Der eine davon habe den anderen mit einem Stock ge- schlagen. Der Stock sei dann irgendwann fortgeflogen (F/A 9). Es sei ein Gerangel und ein Hin und Her gewesen (F/A 12). Er glaube, nur einer von den beiden Män- nern habe geschlagen; dieser habe mit dem Stock zugeschlagen, der andere habe eine Abwehrbewegung mit dem Arm gemacht. Die beiden hätten geredet resp. ge- schrien – in welcher Sprache wisse er nicht; sie hätten gestritten (F/A 15 f.). Es habe «schon ein bisschen hart ausgesehen. So normal, wie man halt schlägt. Von oben herab. So wie die Stockkämpfe in Afrika» (F/A 17). Der Mann habe Richtung Kopf geschlagen (F/A 18). Ob er den andern am Kopf getroffen habe, wisse er (der Zeuge) nicht. Dieser habe sich gewehrt. Es habe nicht so ausgesehen, als habe der Geschlagene Verletzungen gehabt; er sei normal zurückgelaufen (F/A 19). 3.2.6. Aussagen des Privatklägers 2 Die Vorinstanz unterzog die Aussagen des Privatklägers 2 einer sorgfältigen Würdigung und ging auf die einzelnen kleineren Inkonsistenzen, Widersprüche und Holprigkeiten ein (Urk. 62 E. III/C/1.10.2 lit. c S. 31 f.). Ihre Ausführungen überzeu- gen und können übernommen werden. Mit der Vorinstanz können die Aussagen des Privatklägers 2 grundsätzlich als glaubhaft gewertet werden, wobei eine gewisse Neigung zu Übertreibungen unübersehbar ist (vgl. dazu näher unten E. II/3.3).

- 21 - 3.2.7. Aussagen des Beschuldigten Sehr sorgfältig untersuchte die Vorinstanz auch die Aussagen des Beschuldigten; namentlich schälte sie die darin zum Vorschein kommenden Auffälligkeiten, Wider- sprüche und Unstimmigkeiten heraus (Urk. 62 E. III/C/1.10.2 lit. b S. 28 ff.). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine zuvor gemachten Aussagen (Urk. 82 S. 14 f.). In der Tat vermochte der Beschuldigte den Tatverdacht gegen ihn nicht wesentlich zu entkräften mit seinen Aussagen. Zwar kann auch von ihm nicht erwartet werden, dass er in mehreren, zeitlich recht weit auseinander liegenden Einvernahmen ein so dynamisches Geschehen selbst in Details konstant schildern kann. Von daher sind einzelne Widersprüche und Holprigkeiten auch bei ihm zu erwarten, ohne dass es sich um eigentliche Lügen handeln muss. Insgesamt muss aber schon konstatiert werden, dass er seine Aussagen offensichtlich dem jeweiligen Beweisergebnis anpasste und seine Rolle eindeutig beschönigend darstellt. 3.3. Schlüsse Über den genauen Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung ist letztlich wenig bekannt. Bezüglich der Augenzeugenberichte bestehen einige Divergenzen. Bei dynamischen Geschehen wie dem vorliegend zu beurteilenden ist das nicht verwunderlich. Die Zeugen berichten offensichtlich nicht alle von genau der gleichen Sequenz der Auseinandersetzung. Es herrschte bereits Abenddäm- merung. Jeder hatte einen anderen Blickwinkel – unmittelbar daneben stand keiner der Zeugen. Einhellig aber sprechen sich die Zeugen dafür aus, dass sie den Beschuldigten als Aggressor wahrnahmen, dass (hauptsächlich) er schrie und er ausser sich vor Wut mit dem Holzstock auf den Privatkläger 2 losging. Dessen Verhalten wiederum wird als ängstlich, abwehrend beschrieben. Für ein Komplott bestehen keinerlei Anhalts- punkte. Entscheidend hinzu kommt nun noch, dass der Zeuge H._____ nachvoll- ziehbar schilderte, wie die herumstehenden Leute danach den Beschuldigten nach dem Grund seines Tuns gefragt hätten und dieser geantwortet habe: «He stole my money» (Urk. D6/4/2 F/A 22). Hätte sich der Beschuldigte zuvor mit dem Stock bloss gegen Übergriffe des Privatklägers 2 verteidigt gehabt, hätte er kaum so ge-

- 22 - antwortet. Dass der Beschuldigte vom Privatkläger 2 Geld gefordert hatte, ent- spricht auch seiner eigenen Darstellung. Gegen seine Version spricht auch, dass er den Tatort verliess (dazu zutreffend die Vorinstanz in Urk. 62 E. III/C/1.10.2 lit. a S. 27 f.). Damit kann – mit der Vorinstanz – kein Zweifel bestehen, dass die körper- lichen Übergriffe vom Beschuldigten ausgingen und nicht etwa umgekehrt. Gut denkbar ist zwar, dass der Privatkläger 2 den Beschuldigten mit seinen Äusserun- gen verärgerte oder gar beleidigte, sodass dieser erzürnte. Dass indes vom Privat- kläger 2 zuerst körperliche Gewalt ausging, dafür bestehen keinerlei objektiven An- haltspunkte. In Bezug auf die geltend gemachte Notwehrsituation muss vielmehr mit der Vorinstanz von einer reinen Schutzbehauptung des Beschuldigten ausge- gangen werden. Aus den mehreren, eher vagen Berichten über den genauen Ablauf ergibt sich immerhin das nachstehende, insoweit klare Bild: Der Privatkläger 2 wurde nicht völ- lig unvermittelt, überraschend geschlagen mit dem Stock; er sah den Beschuldigten wutentbrannt mit dem Stock auf sich zulaufen (so auch seine Schilderung in Urk. D6/3/1 F/A 6, Urk. D6/3/3 F/A 11, 18, 19). Der Angriff hatte sich gewisser- massen angebahnt. Es muss dann zu mehreren starken Schlägen mit dem Holz- stock gekommen sein, welche im Wesentlichen auf den zum Schutz erhobenen linken Unterarm des Privatklägers 2 aufprallten. Nicht klären lässt sich anhand der vorliegenden Beweise der genaue Hergang, wie es zur Schnittverletzung an der linken Wange des Privatklägers 2 kam. Dass diese im Zuge der Auseinandersetzung vom Beschuldigten zugefügt wurde und nicht etwa wegen eines Stolperns, daran kann kein Zweifel bestehen. Diesbezüglich kann auf die sorgfältige und überzeugende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. III/C/1.10.2 lit. e S. 34–36). Auch daran, dass der Holzstock im Zuge eines der mehreren Schläge, beim Auf- prall gebrochen sein muss, verbleibt angesichts des Fundorts des abgesplitterten Stücks und der Aussagen des Privatklägers 2 (Urk. D6/3/1 F/A 40, Urk. D6/3//3 F/A 11, 68), welche sich mit den Aussagen des Zeugen H._____ (Urk. D6/4/2 F/A 24–26) decken, kein Zweifel.

- 23 - Wie genau die Schläge ausgeführt wurden – die genaue Schlagrichtung, ob auf die Schultern oder den Torso zielend, ob gegen die bereits ersichtlich zum Schutz erhobenen Arme oder aber gezielt in Richtung des ungeschützten Kopfs, ob sie (alle) unkontrolliert mit durchgezogenem Stock mit voller Wucht oder (teils) eher gezielt erfolgten – all das lässt sich anhand der vorliegenden Beweise nicht mehr im Detail klären. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang, dass es bei den befragten Personen gut zu Erinnerungsfehlern gekommen sein könnte dort wo sich nachträglich nicht mehr auseinanderhalten lässt, was effektiv wahrgenommen worden ist und was nachträglich (unbewusst) hinzugedacht worden ist, um Erinne- rungslücken zu schliessen. In diesem Zusammenhang lässt denn auch aufhorchen, wenn der Zeuge G._____ erwähnt, dass es der Polizei vor Ort vor allem darum gegangen sei zu klären, ob der Beschuldigte voll durchgezogen habe beim Schla- gen (Urk. D6/4/1 F/A 7, 27). Es ist nur menschlich, dass man sich das dann als Augenzeuge selber fragt und sich das Bild des Geschehens in Erinnerung ruft. Man bespricht es auch mit andern Leuten, die etwas mitbekamen, man tauscht sich aus. Wenn man dann erst zwei Monate später, im Falle von J._____ sogar erst ein Jahr später erstmals einvernommen wird, dann ist die Erinnerung an den genauen Ab- lauf ein Stück weit verblasst resp. vom Gehirn verändert, jedenfalls nicht mehr sehr zuverlässig. Nicht übersehbar ist sodann (mit der Vorinstanz) eine gewisse Neigung des Privat- klägers 2 zu übertreiben, so namentlich bezüglich der Anzahl Schläge (Urk. D6/3/3 F/A 22) und auch bezüglich der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. D6/3/3 F/A 73; vgl. aber Urk. D6/9/2 und D6/9/7). Der Privatkläger 2 erlitt am linken Unter- arm, wo die Schläge auftrafen, sodann auch nur eine Prellung (Urk. D6/9/8). Ange- sichts des erlittenen Gewaltakts sind solche Übertreibungen den Emotionen geschuldet und in gewisser Hinsicht menschlich. In der Tendenz aber wird die allgemeine Glaubhaftigkeit der Belastungen in umstrittenen Details so geschmälert. 3.4. Vom äusseren Sachverhalt gemäss der Anklage (Urk. 16/4) lässt sich mit dem gegebenen Beweisfundament nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Schlä- ge von oben herab in Richtung des Kopfes des Geschädigten, zunächst über zwei dazwischen stehende Personen hinweg und danach weiter in Richtung des Kopfs

- 24 - erfolgten. Auch nicht restlos erstellt ist, ob der Beschuldigte mit voller Wucht zuschlug. Immerhin brach der Holzstock, was zwar für ein intensives Zuschlagen, aber gegen einen soliden, schweren Holzpfahl spricht. Abgesehen davon kann der äussere Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet werden. 3.5. Was den inneren Sachverhalt angeht, besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass den Aussagen des Beschuldigten aufgrund seiner Bestreitung, in Richtung des Kopfes geschlagen zu haben mit dem Holzstock, keine aufschlussreichen Angaben zu seiner Vorgehensweise entnommen werden können. Die für seinen inneren Willen massgeblichen äusseren Umstände bleiben nach dem Gesagten teils im Dunkeln. Dass der Beschuldigte einen völligen Impulsdurchbruch hatte und den Holzstock bewusst unablässig mit voller Wucht in die Richtung des Kopfs zielend schlug, lässt sich nicht erstellen. Darauf wird bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. unten E. II/3.8.2.7). 3.6. Die Vorinstanz ging detailliert auf das Motiv des Beschuldigten für seinen Gewaltakt ein. Abstellend auf die im Kern weitgehend übereinstimmenden Schilde- rungen der beiden Direktbeteiligten, dass der Beschuldigte Geld vom Privatkläger 2 forderte, das er zugute zu haben glaubte, verglich die Vorinstanz diese Grund- thematik mit den weiteren Indizien, namentlich mit der zeitlichen Abfolge (Schläge, gemeinsam zur Bank gehen) und der Zeugenaussage von H._____, wonach der Beschuldigte am Tatort erklärt habe: «He stole my money» (Urk. D6/4/2 F/A 18). Den daraus gezogenen Schlüssen, nämlich dass der Beschuldigte auf den Privat- kläger 2 losgegangen sein muss, um das angeblich von ihm geschuldete Geld ein- zutreiben (Urk. 62 E. III/C/1.11.3 S. 39 f.), kann ohne Weiterungen gefolgt werden. 3.7. Ebenfalls als erstellt zu erachten ist mit der Vorinstanz (Urk. 62 E. III/C/ 1.11.4 S. 40 f.), dass die Ausrufe des Beschuldigten, welche mit den körperlichen Übergriffen einhergingen, die eingeklagten verbalen Todesdrohungen enthielten. Dass im Zuge des körperlichen Übergriffs laute Ausrufe des Beschuldigten in die Richtung des Privatklägers 2 fielen, schilderten die Zeugen klar; ebenso dass diese sehr bedrohlich wirkten. Vernünftige Zweifel, dass die dem Privatkläger 2 deutlich

- 25 - in Erinnerung gebliebenen Todesdrohungen fielen, verbleiben nicht. 3.8. Rechtliche Würdigung 3.8.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 43 S. 1 i.V.m. Urk. D1/16/4 S. 5). 3.8.2. Körperverletzung 3.8.2.1. Was die Körperverletzung betrifft, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Privatkläger 2 letztlich zwar keine schweren Verletzungen zugezogen habe, dass die Schläge mit dem Holzstock aber mit derartiger Kraft bzw. Wucht ausgeführt und den Oberkörper- als auch den Kopfbereich betroffen hätten, dass sie nicht hätten gezielt gesteuert werden können. Angesichts des dynamischen Geschehens sowie auch der aggressiven und schnellen Vorgehensweise sei es bloss dem Zufall überlassen gewesen, ob der Beschuldigte den Kopf des Privat- klägers 2 mit Wucht direkt treffen und schwere Verletzungen verursachen würde (Urk. 62 E. III/C/2.2.6 S. 45 f.). Dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass er mit Schlägen in Richtung des Kopfes des Privatklägers 2 die Gefahr einer lebens- gefährlichen Verletzung begründen würde (Urk. 62 E. III/C/2.2.5 S. 45). Das Verhalten sei daher als versuchte schwere Körperverletzung zu werten (Urk. 62 E. III/C/2.2.9 S. 47). 3.8.2.2. Die Verteidigung rügt, nebst dem Vorliegen einer Notwehrsituation sei der Sachverhalt als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Zudem sei der subjek- tive Tatbestand für eine schwere Körperverletzung nicht gegeben (Urk. 83 Rz 43). 3.8.2.3. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schul- dig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (früher Abs. 1, neu lit. a); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg

- 26 - und bleibend entstellt (Abs. 2 bzw. lit. b); oder wer eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3 bzw. lit. c). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine qualifizierte einfache Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). 3.8.2.4. Beim Versuch einer Straftat bleibt es unter anderem, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen ausführt, der subjektive Tatbestand daher erfüllt ist, indessen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vgl. Art. 22 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.2). Ob der Täter die Tatbestandsver- wirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

- 27 - bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_759/2021 vom

16. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.8.2.5. Das Bundesgericht musste sich in jüngerer Zeit wiederholt mit Körper- verletzungen in Folge von Schlägen oder Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befassen und behandelte dabei auch die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung. In solchen Fällen hängt die rechtliche Qualifikation von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperver- letzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsver- mögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1). In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a S. 26 f.; BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3; BGer 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2; OGer ZH SB160176-O/U vom

20. September 2016). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind an sich geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigent- lichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa

- 28 - eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (BGer 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom

8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 3.8.2.6. Die dem Privatkläger 2 effektiv zugefügten körperlichen Schädigungen

– eine schwere Kontusion am Unterarm, eine starke Prellung am Brustbein, eine oberflächliche Schnittverletzung an der Wange sowie anhaltende Schmerzen an der linken Schulter – stellen eine Körperverletzung dar, welche noch nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB ist, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB darstellen. Gemäss den ärztlichen Berichten bestand keine unmittelbare Lebensgefahr (Urk. D6/9/6 und D6/9/7, sinngemäss). Zusammen- fassend ist davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der einfachen, nicht hingegen der schweren Körperverletzung erfüllt ist. 3.8.2.7. Was den subjektiven Tatbestand angeht, besteht vorliegend die Schwierig- keit, dass – wie bereits zum Tatsachenfundament ausgeführt (oben E. II/3.5) – un- klar bleibt, was sich dem Beschuldigten für ein Bild präsentierte beim Zuschlagen, wie genau er schlug, wie die Schlagabfolge war, ob alle Schläge ungefähr gleich stark ausfielen. Mit Blick auf seinen inneren Willen ist damit unklar, wozu er sich vor dem bzw. beim Schlagen entschloss. Klar ist nur aber immerhin, dass er mehr- mals zuschlug mit dem Holzstock – gegen die obere Körperhälfte des Privat- klägers 2, und zwar so stark, dass der Holzstock bei einem der Schläge borst. Ihm gegenüber stand ein kräftiger Mann (vgl. Urk. D6/1/2 Fotos 3 ff.), auf den die Schläge nicht völlig unvermittelt aufprallten, der sich mit den Armen ein Stück weit schützen konnte. Im Sinne der Vorinstanz und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kann vorausgeschickt werden, dass es sich beim Bereich in der Nähe des Kopfs, (dabei vor allem natürlich beim Kopf selber) um einen sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und wuchtige Schläge mit einem Holzstock zweifellos zu Verletzungen mit gravierenden Folgen führen können. Diese Umstände sind auch dem Beschuldigte bekannt (Prot. I S. 34). Dies allein kann indessen noch nicht zur Bejahung des Eventualvorsatzes für eine schwere Körper- verletzung führen, hiesse dies doch, dass unabhängig von den konkreten Um-

- 29 - ständen stets eine solche bei bewussten starken Schlägen mit einem Holzstock in Kopfnähe anzunehmen wäre. Dass die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung einer schweren Körperverletzung (Verstümmelung eines Organs, Entstellung etc.) vorliegend so gross war, dass davon ausgegangen werden darf, der Beschuldigte habe diesen Erfolg gebilligt und daher in Kauf genommen, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen. Auch das Motiv des Beschuldigten – er wollte den Privatkläger 2 durch Gewaltanwendung zum Gang zur Bank und zur Geldzahlung bewegen – spricht dagegen, dass er diesen komplett ausser Gefecht setzen wollte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht mit Bestimmtheit angenommen werden, es habe sich dem Beschuldigten bei seinen Schlägen die Gefahr einer schweren Körperverletzung als so wahrschein- lich aufgedrängt, dass diese vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Schädigung und damit als gewollt ausgelegt werden können, gleichwohl ihm das Risiko einer solchen durchaus bewusst gewesen sein musste. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in subjektiver Hinsicht vorliegend nicht erfüllt. 3.8.2.8. Demgegenüber ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperver- letzung gegeben. Der Beschuldigte schlug den Holzstock wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB auf den Privatkläger 2 und musste damit rechnen, die vorliegend dokumentierten Verlet- zungen zu verursachen. 3.8.2.9. Die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die konkrete Art und Weise seiner Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich bringt (BGE 101 IV 286). Dieses Erfordernis ist vorliegend zu bejahen. Zwar handelt es sich bei einem Holzstock grundsätzlich nicht um einen gefährlichen Gegenstand. Der Beschuldigte verwendete diesen jedoch bewusst als Schlaginstrument, schlug damit mit Wucht an die obere Körperhälfte des Privatklägers 2 und traf denn auch dessen Unterarm und die Brustgegend. 3.8.2.10. Eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB lag nicht vor. Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersicht-

- 30 - lich. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen (qualifizierten) Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.8.3. Drohung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. II/C/ 2.3 S. 47 f.). Mit seinen Ausrufen während der Auseinandersetzung, dass er dem Privatkläger 2 den Kopf abreissen und ihn umbringen werde (auf Spanisch: «Te voy a arrancar la cabeza» und «Te voy a amadar») hat er direktvorsätzlich den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind auch hier nicht ersichtlich. 3.8.4. Versuchte Nötigung Dasselbe gilt für die rechtliche Würdigung der Zwangssituation, in welche der Beschuldigte den Privatkläger 2 durch Anwendung von Gewalt brachte, um seine Geldforderung einzutreiben. Auch hier kann auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. II/C/2.4 S. 48 f.). Die Gewalt durch die Schläge mit dem Holzstock hätten den Privatkläger 2 zwingen sollen, das vom Beschuldigten geforderte Geld zu zahlen. Der Erfolg (die Geld- zahlung) blieb letztlich zwar aus; der Beschuldigte handelte aber mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Die Anwendung von Gewalt ist unerlaubt und damit ein rechtswidriges Mittel zur Eintreibung behaupteter Geldforderungen. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Wiederum sind keine Recht- fertigungs- und/ oder Schuldausschlussgründe ersichtlich.

4. Zum Vorwurf der Pornografie (Dossier 3) 4.1. Vorliegende Beweismittel Als Beweismittel für diesen Tatvorwurf liegen im Wesentlichen vor: zu den Umständen, wie die Ermittlung durch eine Anzeigeerstatterin in Gang  kam, der Polizeirapport vom 27. April 2020 (Urk. D3/1/1),

- 31 - Screenshots von einer WhatsApp-Kommunikation (Urk. D3/1//2), worin Bezug  genommen wird auf einen Videoclip, sowie die Einvernahmen des Beschuldigten: Urk. D3/2/1, D2/2/2 (F/A 79 ff.), D3/2/2,  D1/2/4 (F/A 17 ff.), Prot. I S. 20 ff., Urk. 82. 4.2. Tatsachenfundament 4.2.1. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte eingestanden, dass er entspre- chend der Anklage und dem übrigen Untersuchungsergebnis den ca. 30 Sekunden dauernden Videoclip, auf welchem zwei Kleinkinder den Penis eines Erwachsenen masturbieren und Oralsex an ihm vollziehen, wissentlich und willentlich in seinem WhatsApp-Profil im Status teilte (Urk. D2/2/2 F/A 79, Urk. D1/2/4 F/A 17 ff., Prot. I S. 21 f.). Der Beschuldigte schilderte auch, wie es dazu gekommen sei: Einer seiner Bekannten habe das Video einer WhatsApp-Gruppe gesandt, welcher er (der Beschuldigte) angehöre. In seinem Heimatland sei es üblich, dass man, wenn so etwas passiere, den Clip auf seinen Status stelle und so viral mache mit dem Ziel, dass die Leute besser auf ihre Kinder aufpassten (Prot. I S. 22; Urk. D1/2/4 F/A 27). 4.2.2. Als allgemein bekannt gelten kann, dass Statusmeldungen in WhatsApp- Profilen standardmässig mit allen Kontakten im Adressbuch des Telefons geteilt werden. Über den Status kann man unter anderem Fotografien und Videos teilen, die nach 24 Stunden wieder verschwinden (vgl. faq.whatsapp.com). Dieser Funk- tionsweise war sich der Beschuldigte bewusst, wie er einräumte (Prot. I S. 22). 4.2.3. Der Beschuldigte lässt von seiner Verteidigung geltend machen, er habe sich in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB befunden (Urk. 44 Rz 22). Für ihn, der in der Dominikanischen Rechts- gemeinschaft aufgewachsen und von dieser geprägt sei, sei es völlig normal, dass Leute an den Pranger gestellt würden, welche Unrecht begehen. Als Unrecht gälten im Verständnis des Beschuldigten zwar sexuelle Handlungen mit Kindern, nicht aber das Verbreiten solcher Videoaufnahmen zum Zweck des Sichtbarmachens. Im Gegenteil gelte es als richtig und wichtig, dass die Täter so an den Pranger gestellt würden, da sie von den Strafverfolgungsbehörden nicht verfolgt würden, sodass die Bürger dies selbst übernähmen (Urk. 44 Rz 23). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er

- 32 - ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhalts- frage. Rechtsfrage ist, ob der Irrtum vermeidbar war (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; BGer 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1). Der Beschuldigte wuchs in der Dominikanischen Republik auf und lebte bis zum

26. Altersjahr mehrheitlich dort. Im Frühjahr 2018 reiste er in die Schweiz ein, nach- dem er knapp ein Jahr zuvor, im April 2017 die Schweizer Staatsbürgerin C._____ geheiratet hatte (Urk. D1/11/4 S. 17 und S. 118). Seither lebte er in ehelicher Ge- meinschaft hier, wo er verschiedene berufliche Anstellungen hatte, unter anderem als Strassenbauer (Urk. D3/2/1 S. 1 und F/A 51; Urk. D2/2/2 F/A 98; Prot. I S. 39 f.). Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte in die hiesige Gesellschaft mit deren Rechtsvorstellungen integrieren wollte und gewisse Integrationsbemühun- gen bereits vollbracht hatte. Zu Recht unbestritten ist, dass in der Dominikanischen Republik Kinderpornografie ebenfalls verboten ist. Der Beschuldigte gab denn auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigend zu Protokoll, dass Kinderpornografie nach seinem Wissen in keinem Land legal sei (Prot. I S. 25). Zutreffend weisen die Staatsanwalt- schaft (Urk. 43 S. 7) und die Vorinstanz (Urk. 62 E. III/D/2.2.4 S. 52) darauf hin, dass die Dominikanische Republik Vertragsstaat des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend unter anderem die Kinder- pornografie (SR 0.107.2) ist und sich gemäss dessen Art. 3 Ziff. 1 lit. c verpflichtet hat, dass das Verbreiten von Kinderpornografie von ihrem Strafrecht erfasst ist. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass es sich um äusserst heikles Material handelte. So erklärte er, dass ihn das Bildmaterial «sehr betroffen und bewegt» und ihn «sehr wütend» gemacht habe, als er es gesehen habe (Urk. D2/2/2 F/A 79, 87). Nur, er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz ein Delikt sei, so etwas viral zu machen (Urk. D2/2/2 F/A 79, 85; vgl. auch Prot. I S. 23). In der Dominikanischen Republik passiere nichts, wenn man dies tue (Urk. D2/2/2 F/A 86). Es ist nicht zu sehen, dass der sittliche Massstab in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern und/oder Kinderpornografie erheblich divergieren würde zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz. Der inkriminierte Videoclip steht im

- 33 - klaren Widerspruch zu den vorherrschenden ethischen, sittlichen Wertvorstellun- gen in beiden Ländern. Folglich liegt die Möglichkeit in beiden Rechtsgemeinschaf- ten nahe, dass das Weiterverbreiten solcher Darstellungen gegen die Rechtsord- nung verstossen könnte, weil es sich nach wie vor um Kinderpornografie handelt. Es mag zwar sein, dass die Rechtswirklichkeit in der Dominikanischen Republik unterschiedlich zur hiesigen ist. Möglicherweise wird eine solche Handlung dort nicht so strikt geahndet oder wird teils Selbstjustiz geübt mit einer Art Pranger. Dass man so Präventionsarbeit gegen sexuellen Missbrauch von Kindern leisten würde, ist indes geradezu abwegig. Ganz gleich aber, ob ein vermeintlich hehres Motiv dahinter steht, verletzt eine Weiterverbreitung solcher Bildaufnahmen das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut klarerweise erneut, indem sich nämlich die Verbreitung so perpetuiert und die Persönlichkeitsrechte der missbrauchten Kinder letztlich noch gravierender verletzt werden. Es braucht nicht besonders viel Einfühlungsvermögen, um sich vorstellen zu können, dass die missbrauchten Kinder eine solche Weiterverbreitung kaum befürworten würden, wenn sie später rückblickend gefragt würden. Dass das auch dem Beschuldigten hätte in den Sinn kommen müssen, darf ihm durchaus zugetraut werden. Dass er zur Reflexion effektiv fähig ist, zeigt denn auch seine spontane Aussage bei der ersten polizei- lichen Befragung zu diesem Vorwurf, als er zu Protokoll gab, dass er mit Kindern eigentlich sehr vorsichtig sei, da er ja selber Kinder habe (Urk. D3/2/1 F/A 46). Gerade dies zeigt ein gewisses vorbestehendes Verständnis für die Problematik. Wissend um das Verbot von Kinderpornografie musste er damit ein Unrechts- empfinden gehabt haben bei seinem Handeln, musste er sich bewusst gewesen sein, dass er sich auf illegalem Terrain bewegt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte – wie bereits anlässlich früherer Einvernahmen – vor, dass er den Vater der betroffenen Kinder kenne (Urk. 82 S. 16). Erstmals erklärte der Beschuldigte heute jedoch, dass er – bevor er das Video hochgeladen habe – mit dem Vater der Kinder gesprochen habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass wenn er möchte, er das Video hochladen könne, damit die Leute vorsichtiger seien (Urk. 82 S. 17). Es ist nicht plausibel, dass ein Vater – so quasi zur Prävention – seine Zustimmung zur weite- ren Verbreitung des Videomaterials vom sexuellen Missbrauch seiner Kinder geben

- 34 - würde. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selber, dass wenn er in dieser Situation stecken würde, ihn die Veröffentlichung des Videos nicht so interessieren würde (Urk. 82 S. 17). Daraus ergibt sich, dass diese Aus- sagen des Beschuldigten lebensfremd und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten vom Tatsächlichen her davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte zumindest ein unbestimmtes Empfinden hatte, dass das Verbreiten solchen Materials etwas Unrechtes sein könnte, und er eine innere Hemmschwelle überwand, bevor er den Clip in seinem Status teilte. 4.3. Rechtliche Würdigung 4.3.1. Was die Vorinstanz zunächst zur Erfüllung des Straftatbestands von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB ausführte, ist zutreffend (Urk. 62 E. III/D/2.1 S. 50). Der Beschuldigte besass auf seinem Mobiltelefon die inkriminierte Videodatei mit einer Dauer von ca. 30 Sekunden, auf welchem zu sehen ist, wie zwei reale Kleinkinder tatsächlich den Penis eines Erwachsenen masturbieren und Oralsex an ihm voll- ziehen. Dabei handelt es sich klarerweise um Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB. In der Folge teilte der Beschuldigte die Datei wissent- lich und willentlich in seinem WhatsApp-Status mit einer grösseren Anzahl Perso- nen, welchen er die pornografischen Bildaufnahmen so zugänglich machte. Damit erfüllte er direktvorsätzlich den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB. 4.3.2. Zur Frage des Verbotsirrtums hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert (Urk. 62 E. III/D/2.2.3–2.2.5 S. 51 ff.). Die nachfolgenden Aus- führungen sind als Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens. Auf Verbotsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Für den Ausschluss eines solchen Irrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das

- 35 - verstösst, was Recht ist; dabei sind die Auffassungen der Rechtsgemeinschaft massgebend, welcher der Täter angehört (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 21 N 3). Der Irrtum muss zudem unvermeidbar sein, wobei das Bundesgericht diesbe- züglich hohe Anforderungen stellt. So begründet die Unkenntnis der rechtlichen Normierungen grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit. Der Rechtsirrtum muss vielmehr auf Tatsachen beruhen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 21 N 6, a.a.O., BGer 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 145 IV 185]; BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; BGE 104 IV 217 E. 3a). Aus dieser Formel ergibt sich, dass der Massstab der Vermeidbarkeit nicht nach dem stärkeren oder schwächeren Rechtsbewusstsein des Einzelnen variieren kann. Vielmehr ist jedermann gehalten, das eigene Verhalten auf seine Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen, insbesondere wenn der Täter selbst Zweifel hinsichtlich der Rechtmässigkeit seines Verhaltens hat oder hätte haben müssen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter zwar weiss, dass sein Verhalten rechtlichen Regelungen unterliegt, sich aber nicht näher über deren Inhalt und Reichweite informiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Verbotsirrtum auch dann als vermeidbar, wenn der Täter sich bewusst ist bzw. sein müsste, dass sein Verhalten in schwerwiegender Weise gegen allgemein übliche Verhaltenssitten verstösst. Da in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zumin- dest ein unbestimmtes Empfinden hatte, dass sein in Aussicht genommenes Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist, kann er sich nicht im Nachhinein auf einen Verbotsirrtum berufen. Das Vorliegen eines solchen ist mit der Vorinstanz zu verneinen. 4.3.3. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte demnach der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

5. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit C._____ (Dossier 1) 5.1. Vorliegende Beweismittel Als Beweismittel für diesen Tatvorwurf liegen im Wesentlichen vor: zu den Umständen, wie die Ermittlungen durch die Privatklägerin 1 in Gang  gebracht wurden, der Polizeirapport vom 12. Juli 2021 (Urk. D1/1/1), die Einvernahmen der Privatklägerin 1: Urk. D1/3/1 und D1/3/2 (samt den ihren  Aussagen zugrunde gelegten Notizen zum Ablauf des inkriminierten Dialogs) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten: Urk. D1/2/1, D1/2/2, D1/2/3, D1/2/4,  Prot. I S. 12 ff., Urk. 82. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen adäquat und korrekt wiedergege- ben; darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 E. III/E/1.3–1.4 S. 53–59). 5.2. Tatsachenfundament 5.2.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt insoweit als erstellt an, als sich das Gespräch der beiden Eheleute vom 9. Juli 2021 so wie von ihr geschildert abgespielt haben müsse und der Beschuldigte dabei die in der Anklage aufgeführten Aussagen getätigt habe. Ebenso als erstellt erachtete die Vorinstanz, dass die Privatklägerin 1 aufgrund ebendieser Aussagen Angst bekom- men habe (Urk. 62 E. III/E/1.6 S. 68). Als nicht erstellt sah die Vorinstanz hingegen, dass der Beschuldigte sich so geäussert habe, weil er – wie in der Anklage beschrieben – habe erreichen wollen, dass sich die Privatklägerin 1 nicht von ihm scheiden lasse, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse. Vielmehr – so die Vorinstanz – sei von der Privatklägerin 1 vorgebracht worden, dass er mit seinen Drohungen angestrebt habe, dass sie ihm eine Wohnung suche, dass sie für diese bürge und er bei ihr angemeldet bleibe. Dieser angestrebte Taterfolg sei aber nicht in die Anklage aufgenommen worden und stelle damit nicht Gegenstand der Anklage dar. Entsprechend sei der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellbar (Urk. 62 E. III/E/1.6 S. 68). 5.2.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Anklägerin den vom Beschuldigten angestrebten Nötigungserfolg nicht präzis so in die Anklage übernahm, wie er den Angaben der Privatklägerin 1 entsprach. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes

- 37 - (Art. 391 Abs. 2 StPO) – die Anklägerin sah von einer Berufung ab – kommt ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nun ohnehin nicht mehr in Frage, sodass sich eine Prüfung erübrigt, ob sich der entsprechende Sachverhalt erstellen liesse. 5.2.3. Zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten erwog die Vorinstanz unter ande- rem, dass der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO unterliege. Als vom Verfahren direkt Betroffener habe er ein – insofern legiti- mes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Seine Aussagen seien daher grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen. Eine abweichende Aussage des Beschuldigten alleine könnte – so die Vorinstanz – je- denfalls nicht ausreichen, als glaubhaft eingestufte Schilderungen der Privatkläge- rin 1 zu relativieren (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 a S. 59 f.). Und hinsichtlich der Privatklä- gerin 1 erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen als Auskunftsperson in Nachachtung von Art. 181 Abs. 2 StPO ergangenen Hinweise (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 b S. 60). Solche häufig so oder ähnlich in Strafent- scheiden verwendeten Formulierungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand resp. sind veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldig- ten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom

18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und auch der Privatklägerin 1grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 a S. 60) – die Überzeugungskraft der Aus- sagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. Die Vorinstanz geht zu Recht näher auf die Motivlage der beiden Direktbeteiligten ein und dabei namentlich auf ihren Ehekonflikt (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 b S. 60 ff.).

- 38 - Von der Privatklägerin 1 und vom Beschuldigten wird übereinstimmend beschrie- ben, dass ihre eheliche Beziehung in der fraglichen Zeit stark konfliktbehaftet war, dass eine Scheidung im Raum stand. In dieser Situation einer tiefen Ehekrise besteht die konkrete Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbewusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil an der Auseinandersetzung nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Es ist notorisch, dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht. Insofern erscheint es rechtsstaatlich als problematisch, im Rahmen eines akuten Beziehungskonfliktes Anklagesach- verhalte ausschliesslich aufgrund der Aussagen einer der Parteien als erwiesen zu betrachten. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der betreffenden Aussagen ist daher angezeigt. Andererseits würde es nicht angehen, unkritisch anzunehmen, die Privatklägerin 1 belaste den Beschuldigten wohl bewusst zu Unrecht, weil sie sich so Vorteile im Trennungsstreit ausrechne. Die Vorinstanz ist den diesbezüglichen Befürchtungen der Vorinstanz sehr sorgfältig nachgegangen und widerlegte diese überzeugend (Urk. 62 E. III/E/1.5.1 b S. 60–63). Darauf ist zustimmend zu verweisen. Zwar ist offensichtlich, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Anzeige und ihren Befragungen noch stark geprägt war vom Scheitern der Ehe. Für eine bewusste falsche Anschuldigung bestehen aber keine Anhaltspunkte. 5.2.4. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten gewürdigt. Sie hat die Realitätskriterien in den Aussagen der Privat- klägerin 1 präzise geortet und prägnant umschrieben und sich auch mit den Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 62 E. III/E/1.5.2 S. 63 ff.). Die nach- stehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur noch ver- deutlichen und ergänzen: 5.2.4.1. Vor allem die Aussagen der Privatklägerin 1 vor der Staatsanwaltschaft sind in der Ablaufschilderung, der Geschlossenheit und vom Inhalt her von hoher Qualität. Sie hat bereits zu Befragungsbeginn auf entsprechende Aufforderung

- 39 - eigenständig, sehr detailliert, bildhaft und in stimmiger Abfolge einen Grossteil des inkriminierten Geschehens, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedan- ken und Gefühle sowie Gespräche und Reaktionen der Beteiligten und darüber hin- aus prägnante Nebensächlichkeiten, zu Protokoll gegeben (Urk. D1/3/2 F/A 12-14). Dabei handelt es sich um lauter Realkennzeichen. Ihre Schilderungen blieben dann auch in den anschliessenden Detailbefragungen beständig, anschaulich und nach- vollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten eine Fülle von lebens- nahen Details. Sie schilderte das Geschehen gleichbleibend und weitestgehend widerspruchsfrei. Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteuert, vielmehr authentisch. Strukturbrüche fehlen, und auch im Vergleich zur vorange- gangenen polizeilichen Befragung (Urk. D1/3/1) blieben ihre Aussagen, jedenfalls was das Kerngeschehen betrifft, konstant. Ausserdem weisen gerade die rechtlich relevanten Belastungen – die Androhung der Tötung eines Polizisten mit dem Dolch in der Küche, aber vor allem die Geschichte mit dem Vodoo – das Realkennzeichen der Originalität auf. So etwas Skurriles würde die Privatklägerin 1 kaum erfinden, wenn sie den Beschuldigten falsch anschuldigen wollte. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Privatklägerin 1 irgendetwas erfunden oder Unwahres hinzugefügt haben könnte. Dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft erheblich präziser ausfielen als bei der Anzeigeerstattung, weckt im Übrigen (mit der Vorinstanz [Urk. 62 E. III/E/1.5.2 S. 63 f.]) keine Zweifel an deren Validität. Es ist allgemein bekannt, dass sich nach einem schockartig aufwühlenden Erlebnis oftmals die noch frischen Erinnerungs- fetzen zuerst setzen müssen im Hirn, um präzis geschildert werden zu können. Ausserdem dürfte die Befragungssituation eine ruhigere gewesen sein, und die Privatklägerin 1 konnte sich gedanklich vorbereiten, was sie denn auch mittels Notizen tat (Urk. D1/3/3). 5.2.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber fallen, was die rechtlich relevanten Punkte betrifft, kurz aus. Er bestreitet die Vorwürfe, bezeichnet sie als Lügen. Die Kürze per se ist an sich nicht verdächtig, denn man kann nicht detailliert über etwas berichten, wenn es nicht stattgefunden hat. Gleichzeitig fällt aber auf, dass der Beschuldigte kein gutes Haar an der Privatklägerin 1 und ihren Eltern lässt und in Vorwürfe gegen sie verfiel, welche letztlich nichts oder nur wenig mit den

- 40 - Anschuldigungen an ihn zusammenhängen. Anstatt sich zu diesen zu äussern, beklagte sich der Beschuldigte wortreich, dass ihm die Tochter E._____ vorenthal- ten werde, dass seine Ehefrau eifersüchtig sei, ihn provoziere etc. (Urk. D1/2/1 F/A 13 ff., Urk. D1/2/3 F/A 30 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte wiederum auf seine zuvor gemachten Aussagen (Urk. 82 S. 17 f.). Solche für das Strafverfahren letztlich unerheblichen Herabsetzungen der Gegenpartei wecken den Eindruck, dass der Befragte konkreten Vorwürfen ausweichen und eigenes Fehlverhalten rechtfertigen will und den Sachverhalt nicht objektiv schildert. Zu entlasten vermag sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen jedenfalls nicht. 5.2.4.3. Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die angeklag- ten Worte seitens des Beschuldigten gefallen sind und dass diese bei der Privat- klägerin 1 vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen mit dem Beschuldigten grosse Angst auslösten – einerseits um ihr eigenes Wohl, namentlich aber um das Wohl der gemeinsamen Tochter E._____. Daran ändert auch die kurz vor der Berufungs- verhandlung von der Privatklägerin 1 eingereichte Desinteresseerklärung und die Tatsache, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte mit der gemeinsamen Tochter E._____ wieder zusammenleben, nichts (vgl. Urk. 76, 86/1-2, 88; Urk. 82 S. 1 ff., S. 13 f.). 5.3. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. III/E/2.2 S. 69 ff.). Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wurde vom Beschuldigten direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich.

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen (qualifizierten) Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Dossier 6), der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB

- 41 - (Dossier 3), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1 und 6) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6) schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Ausgangslage, Grundsätze, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug des widerrufe- nen bedingten Vollzugs einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe – mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 62 S. 120). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. An der heutigen Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zusam- mengefasst folgende Vorbringen zum Strafpunkt: Da von der Verteidigung ein voll- umfänglicher Freispruch bzw. teilweise die Einstellung des Verfahrens beantragt werde, sei keine Strafe auszufällen. Zur von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung gebe es zu bemerken, dass im Rahmen der Täterkomponente die Vorstrafe als erheblich straferhöhend – und dies gleich mehrfach bei jedem Delikts- vorwurf – berücksichtigt worden sei. Dadurch werde dieses straferhöhende Element ungerechtfertigterweise wiederholt gewichtet. Überdies sei die familiäre und berufliche Situation des Beschuldigten nicht instabil (Prot. II S. 6 f. i.V.m. Urk. 83 Rz 60 ff.). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Festsetzung der Strafe (Urk. 62 E. IV/1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1 S. 73 ff.). Auch diese brauchen nicht wiederholt zu werden.

- 42 - 1.4. Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen: einfache (qualifizierte) Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB),  Drohung (Art. 180 StGB),  Nötigung (Art. 181 StGB),  Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB).  Die Pornografie ist von all diesen die schwerste Straftat, denn schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist primär diejenige, welche unter den mit der höchs- ten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 49 N 3; BGE 116 IV 304). Der ordentliche Strafrahmen bei realer harter Pornografie er- streckt sich bei von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, während bei den andern Delikten die Strafrahmenobergrenze bei drei Jahren liegt. Für dieses schwerste Delikt ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen.

2. Die Pornografie als Hauptdelikt 2.1. Tatverschulden In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte einen Videoclip auf seinen WhatsApp-Status lud, welchen zwei Kleinkinder (ungefähr zwei oder drei Jahre alt [vgl. Urk. D2/2/2 F/A 79]) zeigt, wie sie im Badzimmer den Penis eines Erwachsenen masturbieren und Oralsex an ihm praktizieren. Verstörend ist vor allem dass die Kleinkinder überhaupt sexuelle Praktiken vollziehen und so quasi als Sexspielzeug missbraucht werden. Als Betrachter wird man gleichsam Zeuge, wie gerade zwei Kleinkinder gravierend in ihrer sexuellen Entwicklung gefährdet werden. Im gesamten Spektrum möglicher realer Kinderpornografie sind die Bilder (soweit überhaupt aktenkundig) keineswegs harmlos. Indem der Beschuldigte sie potentiell all seinen Kontakten (unbekannter Zahl) auf dem Mobiltelefon während 24 Stunden zur Einsicht offenbarte, verletzte er die Persönlichkeitsrechte der miss- brauchten Kleinkinder bereits erheblich. Mit der Vorinstanz (Urk. 62 E. IV/3.3.1 a S. 81) ist zu Gunsten des Beschuldigten immerhin davon auszugehen, dass die Bilder effektiv nur kurz einsehbar waren, vermutlich weil sich eine Betrachterin

- 43 - erbost bei ihm meldete und er die Statusmeldung sogleich änderte. Ein systema- tisches oder von langer Hand geplantes Vorgehen ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten innerhalb der ganzen Spannbreite solcher Fälle im unteren Bereich anzusiedeln. Betreffend das subjektive Tatverschulden gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte beim Weiterverbreiten des Videoclips vorsätzlich handelte, wie er eingestand. Ihm ist zu Gute zu halten, dass nicht die sexuelle Aufreizung im Vordergrund gestanden zu sein scheint. Es ist zwar schwer zu glauben, dass der Beweggrund effektiv war, Eltern zu warnen respektive den oder die erwachsenen Täter des Kindsmissbrauchs im Film an den Pranger zu stellen. Widerlegt werden kann ihm dieses Motiv aber nicht, zumal nicht einzuleuchten vermag, wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, so etwas auf den Status zu stellen. Die sich manifestie- rende kriminelle Energie scheint jedenfalls noch gering. Insgesamt relativiert das subjektive Verschulden das objektive in moderatem Umfang. In Anbetracht des Dargelegten und des gesamten Spektrums möglicher Verbrei- tungshandlungen realer Kinderpornografie liegt ein leichtes Verschulden vor. Als hypothetische verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt wären drei Monate (bzw. 90 Tagessätze) angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 E. IV/3.2.2 a S. 79 f.) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte wieder zusammen mit der Privatklägerin 1 und der gemeinsamen Tochter E._____ an der K._____-strasse … in L._____ wohnhaft ist. Der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin 1 würden ihre Ehe wieder fortführen und der Beschuldigte übernehme zusammen mit der Privatklägerin 1 die Betreuung der gemeinsamen Tochter E._____. Der Beschuldigte verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche ver- längert werden sollte. Allerdings sei das Verlängerungsverfahren so lange pendent, wie das vorliegende Strafverfahren hängig sei. Das Migrationsamt habe dem Be- schuldigten jedoch eine Bestätigung ausgestellt, dass er während des laufenden Strafverfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei. Aktuell ar-

- 44 - beite der Beschuldigte temporär auf dem Bau und erziele damit ein monatliches Einkommen von etwas über Fr. 3'000.–. Zuvor habe er als Personal Trainer in ei- nem Fitnessstudio gearbeitet und ungefähr Fr. 5'000.– pro Monat verdient. Eigent- lich habe das Fitnessstudio mit ihm einen langen Arbeitsvertrag abschliessen wol- len, dies sei jedoch aufgrund der Unklarheiten in Bezug auf seinen Aufenthaltssta- tus nicht zustande gekommen. Die Kosten des Zusammenlebens – Miete, Kran- kenkasse, Unterhalt von E._____ etc. – teile er sich mit der Privatklägerin 1. Seine ebenfalls in der Schweiz lebende Tochter M._____ sehe er ungefähr einmal pro Monat für ca. fünf Stunden. Er bezahle für diese ungefähr Fr. 800.– bis Fr. 900.– monatliche Unterhaltsbeiträge. Zu seinen drei in der Dominikanischen Republik le- benden Kinder habe er telefonischen Kontakt und überweise für diese einen Unter- haltsbeitrag von insgesamt ca. Fr. 1'300.– pro Monat. Der Beschuldigte verfüge in der Schweiz über viele Schulden in unbekannter Höhe. In der Dominikanischen Republik habe er sich eine Wohnung gekauft, weshalb er eine diesbezügliche Hy- pothekarschuld in der Höhe von Fr. 25'000.– habe. (Urk. 82 S. 1 ff.; Prot. II S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 86/1-2 und 88). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Be- schuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen soll- ten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.2.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeut- licht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

13. Mai 2019 wegen einer einfachen (qualifizierten) Körperverletzung (Zufügung ei-

- 45 - ner oberflächlichen Stichverletzung am Oberkörper mit einem Essbesteck-Messer im Rahmen einer Auseinandersetzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Urk. 66 und 80). Der Beschuldigte beging das hier zu beurteilende Delikt gegen Ende des ersten Jahres der laufenden zweijährigen Probezeit. 2.2.3. Die Vorstrafe des Beschuldigten, die neuerliche Delinquenz während laufen- der Probezeit ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach der bisherigen Strafe zu richten, welche ihre Wirkung offen- kundig verfehlt hat (MATHYS, a.a.O., N 325). Auch zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Juni 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führeraus- weis erneut und während laufendem Strafverfahren (rechtskräftig) verurteilt wurde (Urk. 80 und 80A; vgl. auch nachfolgend E. III/10.5). Gerechtfertigt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 1 Monat. 2.2.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung nicht aussergewöhnlich kooperativ war und vorwiegend das nicht Bestreitbare gestand. Ein vollumfängliches, aufrichtiges Geständnis, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente praxisge- mäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; vgl. aber auch BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.3 mit Hinweisen), liegt damit nicht vor. Dem Beschuldigten ist jedoch immerhin zu Gute zu halten, dass er den objektiven Sachverhalt eingestand. Ent- sprechend fällt unter dem Titel Geständnis mit der Vorinstanz eine Strafminderung in Betracht, welche mit einem (1) Monat die Straferhöhungsgründe wettmacht. 2.2.5. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponenten für die Pornografie eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.

- 46 -

3. Die einfache (qualifizierte) Körperverletzung als Nebendelikt 1 3.1. Tatverschulden Was die objektive Tatschwere anbelangt, handelt es sich vom Verletzungsbild im Rahmen der einfachen Körperverletzung um einen nicht allzu schweren Fall. Die Verletzungen waren zweifellos schmerzhaft und es waren ärztliche Behandlungen notwendig. Der Privatkläger 2 war während dreier Tage nicht arbeitsfähig. An der linken Wange ist mit einer sichtbaren Narbenbildung zu rechnen; abgesehen davon dürften die (physischen) Verletzungen vollständig verheilen (vgl. Urk. D6/9/6 S. 1). Der Beschuldigte fügte diese Verletzungen dem Privatkläger 2, einem Bekannten von ihm zu, indem er ihm im Rahmen einer Auseinandersetzung in einem öffent- lichen Park, umgeben von Bekannten und flanierenden Passanten, wutentbrannt mehrmals mit Wucht einen Holzstock an den Oberkörper bzw. den Unterarm schlug, so stark, dass der Stock am Körper des Geschädigten zerbrach. Das objektive Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Betreffend das subjektive Tatverschulden gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Das spontane Verhalten des Beschuldigten zeugt von hoher Impulsivität. Offenbar gelingt es ihm nicht durchwegs, seine Emotionen zu bändigen, wenn ihm widersprochen wird und/oder er provoziert wird. Das Verhal- ten, in einer solchen Situation zu einem herumliegenden Holzstock zu greifen und diesen seinem Widersacher mehrmals mit Wucht an den Oberkörper zu schlagen und dabei zu riskieren, diesen erheblich zu schädigen, lässt auf eine recht hohe Gewaltbereitschaft, Geringschätzung seiner Mitmenschen und Gleichgültigkeit schliessen. Zusammenfassend ist das Tatverschulden auch in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatver- schuldens die hypothetische Einsatzstrafe bei 14 Monaten anzusetzen ist. 3.2. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Pornografie verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Hier speziell zu berücksichtigen ist, dass der Rückfall in ein – diesmal einschlägiges – Delikt nach 16½ Monaten ab Beginn der Probezeit passierte, während laufendem Strafver-

- 47 - fahren (nur kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft; vgl. Dossier 2). All diese Aspekte sind spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber kann das Eingeständnis, dass er mit dem Holzstock auf den Privatkläger 2 einwirkte, angesichts der erdrückenden Beweislage und seiner Ausflüchte (Notwehrsituation) nur sehr geringfügig strafmindernde Auswirkungen haben. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend, im Umfang von 2 Monaten, auf die Einzelstrafe aus. 3.3. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 16 Monaten angemessen.

4. Die Drohung zum Nachteil von B._____ als Nebendelikt 2 4.1. In objektiver Hinsicht drohte der Beschuldigte dem Privatkläger 2 in seiner Wut mit dem Tod – er werde ihn umbringen, ihm den Kopf abreissen. Angesichts auch der Drohkulisse mit dem Holzstock musste die Drohung schon recht ein- schüchternd sein und eine gewisse Angst einflössen, auch wenn der Privatkläger 2 seinerseits auch ziemlich kräftig gebaut ist und nicht besonders zartbesaitet wirkt. Letztlich handelte es sich bei der Tat um eine Begleithandlung zur Körperverletzung und gleichzeitig um das Tatmittel der versuchten Nötigung, was es bei der Aspera- tion zu berücksichtigen gelten wird. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist auch hier zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Wiederum zeugt die spontane Eskalation von hoher Impulsivität. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nur geringfügig relativiert. Insgesamt ist es mit Blick auf alle denkbaren Drohungen als leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatverschuldens die hypothetische Einsatzstrafe bei 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen anzusetzen ist. 4.2. In Bezug auf die Täterkomponenten muss sich die Vorstrafe (ebenfalls im Bereich der Gewaltdelikte) sowie das Delinquieren während laufender Probezeit, während laufendem Strafverfahren (nur kurz nach Entlassung aus der Unter- suchungshaft) spürbar straferhöhend auswirken. Strafmindernde Gründe liegen keine vor. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt, im Umfang von 1 Monat, erhöhend auf die Einzelstrafe aus.

- 48 - 4.3. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätze ange- messen.

5. Die versuchte Nötigung z.N.v. von B._____ als Nebendelikt 3 5.1. In objektiver Hinsicht geht es hier darum, dass der Beschuldigte rechtswidrig in die freie Willensbetätigung des Privatklägers 2 eingriff, indem er diesen zu zwingen suchte, ihm die geforderten rund 500 Franken zu bezahlen, die er von ihm zugute zu haben glaubte. Ob die Forderung zu Recht erhoben wurde, muss offen bleiben. Es blieb beim Versuch, der Nötigungserfolg blieb aus; der Privatkläger 2 konnte sich aus der Zwangssituation befreien, indem er in ein Restaurant flüchtete. Subjektiv handelte der Beschuldigte wiederum vorsätzlich und zeugt die spontane Eskalation von Impulsivität. Auf dem Rechtsweg die Forderung erfolgreich einzu- treiben, wäre wohl schwierig gewesen. Sollte sie effektiv zu Recht erhoben worden sein, wäre eine gewisse Verärgerung des Beschuldigten über die Zahlungsverwei- gerung zwar nachvollziehbar. Trotzdem rechtfertigt dies selbstredend nicht, mittels Gewalt zur Selbstjustiz zu schreiten. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nur leicht relativiert. Insgesamt ist es mit Blick auf alle denkbaren Nötigungsversuche als leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatverschuldens, isoliert betrachtet, die hypothetische Einsatzstrafe bei 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen anzusetzen wäre. 5.2. In Bezug auf die Täterkomponenten muss sich wiederum die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Probezeit, während laufendem Strafverfahren (nur kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft) straferhöhend auswirken. Strafmindernde Gründe liegen keine vor, namentlich fehlt es dem Beschuldigten an jeder Einsicht. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt, im Umfang von 1 Monat, erhöhend auf die Einzelstrafe aus. 5.3. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätze ange- messen.

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6. Nichtbewährung / Widerruf des Aufschubs der Vorstrafe 6.1. Der Beschuldigte beging die Verbrechen bzw. Vergehen vom 29. März 2020 (Dossier 3, Pornografie) und vom 1. Oktober 2020 (Dossier 6, Körperverletzung etc.) während der noch laufenden Probezeit für die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 (Aktenzeichen E-2/2019/16267, vgl. Urk. 66, 80). Es liegt somit ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor. 6.2. Hinsichtlich der Ausgangslage (Vorstrafe, erneute Delinquenz), der recht- lichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probe- zeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 62 E. IV/3.7.1 f. S. 86 f.; vgl. sodann auch BGer 6B_355/2021 vom

22. März 2023 E. 2.3.1). 6.3. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Widerruf der Vorstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 62 E. IV/3.7.3–3.7.5. S. 87) zu folgen. Es kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass vom Beschuldigten keine weiteren Straftaten zu erwarten wären oder dass eine Probezeitverlängerung (allenfalls mit Bewährungshilfe oder Weisungen) ausreichen würde. Vielmehr bestehen aufgrund der Nichtbewährung erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalprognose. Hinzu kommt diesbezüglich noch, dass die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten schwerer ausgefallen ist als die früheren Taten; in solchen Fällen kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_1449/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2.2 sowie 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2). 6.4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist dem- nach zu widerrufen, und die Freiheitsstrafe ist für vollziehbar zu erklären. Damit ist sie im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, in sinngemässer Anwendung von Art. 49 in die Gesamtstrafenbildung mit gleichartigen Strafen einzubeziehen.

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7. Die Drohung zum Nachteil von C._____ als Nebendelikt 4 7.1. Tatverschulden In objektiver Hinsicht drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an, er werde die beim Gespräch im Raum anwesende dreijährige gemeinsame Tochter nicht zu- rücklassen, wenn er die Schweiz im Zuge der von der Privatklägerin 1 angestrebten Trennung verlassen müsste; allenfalls würde er das Kind mittels Vodoo in Kürze töten lassen. Ausserdem drohte der Beschuldigte seiner Ehefrau, dass er, falls sie noch einmal die Polizei alarmiere, mit einem Dolch aus der Küche einen Polizisten umbringen werde. Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um äusserst brutale Verhaltensweisen handelt, die angedroht wurden (ganz gleich, wie realistisch es wäre, mittels Vodoo einen Menschen aus Distanz zu töten). Es geht um häusliche Gewalt. Ohne die Äusserungen bagatellisieren zu wollen, ist aber doch das Folgende mit zu bedenken: Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei der Auflösung von ehelichen Beziehungen wüste Worte meist den starken Emotionen, namentlich der Kränkung, geschuldet sind. Auch der Adressat bzw. die Adressatin von einschüchternden Worten weiss dies. Äusserungen vor diesem emotionalen Hintergrund sind in der Regel nicht ernst gemeint, das heisst ohne nachhaltigen Willen, die Drohung auch in die Tat umzusetzen. Dem Äusserer genügt meistens die verbale Einschüchterung und damit die Befriedigung eines momentanen Hass- gefühls bzw. das subjektive Gefühl, damit den eigenen Stolz behauptet zu haben. Dies bedeutet selbstredend nicht, dass man sich bei Gesprächen über die Auf- nahme des Getrenntlebens unbeeindruckt jede Drohung gefallen lassen muss, aber die Ernsthaftigkeit und die Tragweite solcher Äusserungen dürfen gleichwohl ein Stück weit relativiert werden. Dass hingegen die Privatklägerin 1 hier grosse Angst namentlich um ihr Kind verspürte, gerade auch vor dem Hintergrund des ihr bekannten impulsiven Wesens ihres Ehemannes und seiner Verwicklungen in Strafverfahren, ist völlig klar. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist auch hier zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Die Drohungen zeugen von einer starken Ichbezogenheit, aber auch von Angst, den Kontakt zum eigenen Kind zu verlieren. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht moderat relativiert. Insge-

- 51 - samt ist es mit Blick auf alle denkbaren Drohungen als leicht einzustufen, weshalb nach Würdigung des gesamten Tatverschuldens die hypothetische Einsatzstrafe bei 3 Monaten bzw. 90 Tagessätzen anzusetzen ist. 7.2. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Pornografie verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III/2.2). Hier war die Probe- zeit der Vorstrafe kurz zuvor abgelaufen; es handelte sich aber wiederum um ein Gewaltdelikt im weiteren Sinne, das während laufendem Strafverfahren passierte. Strafmindernde Gründe liegen keine vor. Die Täterkomponenten wirken sich insge- samt, im Umfang von 1 Monat, erhöhend auf die Einzelstrafe aus. 7.3. Nur für sich betrachtet – noch ohne Bezüge zu den anderen zu gewichten- den Delikten – wäre hierfür eine Strafe von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen angemessen.

8. Strafart Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich aller hier zu ahndender Delikte zu einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen, dass aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeit einer bedingten Freiheitsstrafe, trotz laufendem Strafverfahren und trotz kurz zuvor erstandener Untersuchungshaft, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Seine Delinquenz müsse als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Eine Geldstrafe komme daher aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr in Frage. Somit sei eine Gesamtstrafe zu bilden (Urk. 62 E. IV/2.3 S. 75 f.). Was die Körperverletzung betrifft, bewegt sich die angemessene Strafe über dem Anwendungsbereich einer Geldstrafe (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Demgegenüber wäre es in Bezug auf die anderen Delikte denkbar, Gelds- trafen statt Freiheitsstrafen zu verhängen. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB

- 52 - zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ferner darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, der noch während laufender Probezeit einer Freiheitsstrafe und laufendem Strafverfahren erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich nicht belehren liesse durch eine Geldstrafe. Ausserdem sind die Nebendelikte beim Gewaltakt gegen den Privatkläger 2 unmittelbar miteinander verknüpft. Mit der Vorinstanz sind für den Beschuldigten daher für sämtliche hier behandelten Delikte Freiheitsstrafen angezeigt.

9. Gesamtstrafenbildung / angemessene Strafe Da sich für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen aufdrängen, ist in (sinngemässer) Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. In Nachachtung von BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 ist methodisch in einem ersten Schritt gedanklich eine Gesamtstrafe aus den während der Probezeit verübten Delikten auszufällen. In einem zweiten Schritt ist diese als «Einsatzstrafe» anzusehen, und es ist mit der widerrufenen bedingten Vorstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. In einem dritten Schritt sodann ist mit der dadurch entstehenden Gesamtstrafe, unter Einbezug nun auch der Strafe für das nach der Probezeit hinzu gekommene Delikt (die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 [Dossier 1]), nochmals eine Gesamts- trafe zu bilden. Was die Asperation bei der jeweiligen Gesamtstrafenbildung betrifft, ist den mehreren Vorgängen angemessen Rechnung zu tragen, sodass sich das Asperationsprinzip nicht mehrmals voll auswirkt (zutreffend wies bereits die Vor- instanz auf dieses methodische Vorgehen hin in Urk. 62 E. IV/3.7 S. 86 f.).

- 53 - Beim Tatkomplex vom 1. Oktober 2020 (Dossier 6) ist Folgendes zu beachten: Den Nebendelikten zur Körperverletzung kommt zwar verschuldensmässig selbststän- dige Bedeutung zu, handelt es sich doch um eigenständige, in echter Gesetzes- konkurrenz zur Körperverletzung stehende Straftatbestände mit spezifischen Straf- androhungen. Gleichwohl stehen diese Nebendelikte als Begleitdelikte in einem be- sonders engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem gra- vierenderen Delikt der Körperverletzung. Der «Gesamtschuldbeitrag» der Nebendelikte ist gering (ähnlich in OGer ZH SB210497-O/U vom 10. Februar 2022 E. IV/3.3 S. 18 und OGer ZH SB220599-O/U vom 27. März 2023 E. III/4.2.4 S. 22). Das Vorstehende umsetzend führt dies zu folgender Rechnung: Schritt 1: Einsatzstrafe bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung Pornografie (Dossier 3) 3 Mt. (3 Mt.) Körperverletzung (Dossier 6) 16 Mt. 14 Mt. Drohung (Dossier 6) 3 Mt. 1 Mt. vers. Nötigung (Dossier 6) 3 Mt. 1 Mt. 25 Mt. 19 Mt. Schritt 2: «Einsatzstrafe» bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung «Einsatzstrafe» aus Schritt 1 19 Mt. (19 Mt.) widerrufene bed. Vorstrafe (Körperverletzung) 6 Mt. 4 Mt. 25 Mt. 23 Mt. Schritt 3: «Einsatzstrafe» bzw. Delikt: asperiert bei Einzelbetrachtung «Einsatzstrafe» aus Schritt 2 23 Mt. (23 Mt.) Drohung (Dossier 1) 4 Mt. 3 Mt. 27 Mt. 26 Mt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren in den Täterkomponenten, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der

- 54 - Beschuldigte ist somit unter Einbezug der widerrufenen bedingten Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe zu belegen.

10. Vollzug 10.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB). 10.2. Bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs wird wie beim voll bedingten materiell das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Die Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzugs kann gerade in jenen Fällen sinnvoll erscheinen, in denen eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe gestellt werden kann. 10.3. Unter Verweis auf die einschlägige Vorstrafe, die rasche Abfolge von Delikten während laufender Probezeit bzw. laufendem Strafverfahren, teils kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft, und auch die instabile familiäre und berufliche Situation sowie ungewisse Zukunft stellte die Vorinstanz eine ungünstige Legalprognose. Sie kam somit zum Schluss, dass dem Beschuldigten der teilbe- dingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne (Urk. 62 E. V/4-6 S. 89 f.). 10.4. Zwar wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten bereits zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verur- teilt. Die Vermutung einer günstigen Prognose ist damit aber just noch gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 10.5. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte seit April 2023 ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Diesen Strafbefehl hat der Beschuldigte

- 55 - zwar angefochten. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat aber mit Entscheid vom 26. September 2023 die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist ist am 30. Oktober 2023 unbe- nutzt abgelaufen, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Ein weite- res Strafverfahren wurde seit August 2023 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat gegen den Beschuldigten wegen Betrugs geführt. Das Verfahren wegen Be- trugs wurde eingestellt, der Beschuldigte wurde jedoch wegen einer Übertretung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Bezahlung einer Busse verurteilt (Urk. 80, 80A). 10.6. Den erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 62 E. V/4 S. 89 f.) zu folgen. Aufgrund der (teilweise) einschlägigen Vorstrafe, der (neuerlichen) Delinquenz während laufendem Verfahren (vgl. Urk. 80, 80A; mit rechtskräftiger Verurteilung in Bezug auf das Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis), dem vom Beschuldigten eingestandenen Marihuana-Konsum (Urk. 82 S. 8) sowie unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine Schlechtpro- gnose zu stellen, welche einen vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht. Daran ändert auch nichts, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschuldigten – Zusammenleben mit der Privatklägerin 1 und der gemein- samen Tochter E._____ – scheinbar beruhigt haben und er (temporär) arbeitstätig ist. Weiter gilt zu erwähnen, dass auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (wobei der bedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe mit heutigem Urteil zu widerrufen sein wird; vgl. vorstehend E. III/6; vgl. auch Urk. 80), die vom Beschul- digten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 441 Tagen (vgl. nachfol- gend E. III/11) sowie das laufende Strafverfahren den Beschuldigten nicht davon abgehalten haben, weiterhin strafrechtlich in Erscheinung zu treten (vgl. Urk. 80 und 80A). Damit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

- 56 -

11. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom vom 12. Mai 2019, 08:30 Uhr, bis 13. Mai 2019, 16:30 Uhr (Beizugsakten,  Urk. 12/1 und 12/7), somit 2 Tage; vom 14. Juni 2020, 20:00 Uhr, bis 29. Juli 2020, 20:10 Uhr (Urk. D1/9/2/2 und  D1/9/2/17), somit 46 Tage; vom 2. Oktober 2020, 17:00 Uhr, bis 30. November 2020, 19:30 Uhr  (Urk. D1/9/3/1 und D1/9/3/24), somit 60 Tage, und vom 12. Juli 2021, 12:45 Uhr, bis 9. Juni 2022, 17:05 Uhr (Urk. D1/9/1/1 und 54),  somit 333 Tage, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldig- ten 441 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 11.1. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 13 Monate (bereits durch Haft erstanden) zu vollziehen und 13 Monate (teilweise bereits erstanden) bedingt aufzuschieben sind bei einer Probezeit von 4 Jahren. IV. Landesverweisung / SIS-Eintrag

1. Ausgangslage / Standpunkt der Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 62 E. VI S. 90 ff.). 1.2. Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung insoweit kritisiert, als dass aus ihrer Sicht zunächst zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei. Für den Fall einer Verurteilung wegen einer Katalogtat wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass mit einer Landesverweisung aufgrund des verunmöglichten

- 57 - Besuchs seiner beiden kleinen Töchter E._____ und M._____ sowie seiner Ehefrau (der Privatklägerin 1) in der Schweiz eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK einhergehen würde (Prot. II S. 6 ff. i.V.m. Urk. 83 und 84/1- 2; vgl. auch Urk. 86/1-2 und 88).

2. Katalogtat, Härtefallprüfung 2.1. Artikel 66a StGB sieht vor, dass Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung begangen haben, vom Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB) verurteilt, weshalb sich die Frage nach einer obligatorischen Landesverweisung nach wie vor stellt, auch wenn kein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergeht. 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und sich insbesondere sehr einläss- lich mit der Härtefallklausel gemäss Absatz 2 von Art. 66a StGB auseinanderge- setzt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 62 E. VI/2–5.1 S. 91–105). Unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt, womit sich eine Inter- essenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (Urk. Urk. 62 E. VI/2-5.1 S. 91-105). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten und dessen Verteidigung im Berufungsverfahren ist ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend nur noch das Nachfolgende festzuhalten. 2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der heute 31-jährige Beschuldigte

– Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik – die prägenden Jahre der Kindheit und der Jugend in der Dominikanischen Republik verbrachte und dort die gesamte Schulzeit durchlief (Urk. 62 E. VI/4.1 S. 94 f.). Der Beschuldigte lebt seit dem 5. März 2018 in der Schweiz, demnach seit rund 5 Jahren und 8 Monaten. Der

- 58 - Beschuldigte verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B. Aufgrund des vorliegen- den Strafverfahrens ist das diesbezügliche Verfahren über das Anwesenheitsver- hältnis des Beschuldigten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im vorlie- genden Verfahren pendent. Das Migrationsamt des Kantons Zürich bestätigte dem Beschuldigten jedoch, dass er während des hängigen Verfahrens aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei (Urk. 86/2; vgl. auch Urk. 82 S. 3 f. und Prot. II S. 7). Der Beschuldigte ist weder hierzulande geboren noch aufgewachsen, weshalb keine Umstände vorliegen, die gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB besonders ins Gewicht fallen würden. Dem Beschuldigten ist es trotz seines knapp sechsjährigen Aufent- halts in der Schweiz letztlich nicht gelungen, sich gut und gefestigt zu integrieren. Der Beschuldigte spricht – nebst weiteren Sprachen – seine Muttersprache Spanisch und lediglich etwas Deutsch (Prot. II S. 5 vgl. auch S. 8). So mussten im vorliegenden Verfahren auch jeweils Spanisch-Dolmetscher beigezogen werden. 2.4. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte aktuell temporär auf dem Bau arbeite und damit ein monatliches Einkommen in der Höhe von gut Fr. 3'000.– erziele. Er arbeite in einem unbestimmten Pensum, dies variiere stark und komme darauf an, wie viel Arbeit die Temporärfirmen für ihn zur Verfü- gung hätten. Zuvor habe er als Personal Trainer in einem Fitnessstudio gearbeitet (Urk. 82 S. 3 f.). Von einer aktuell guten wirtschaftlichen Integration des Beschul- digten in der Schweiz kann keineswegs die Rede sein. Auch seine aktuell (tempo- räre) Anstellung auf dem Bau ändert daran nichts (Urk. 82 S. 1 ff.). Dazu passen dann auch die Schulden in unbekannter Höhe, welche der Beschuldigte in der Schweiz anhäufte und als umfangreich bezeichnete. Zudem hat der Beschuldigte Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 25'000.–, welche er zur Finanzierung einer Wohnung in der Dominikanischen Republik aufgenommen hat (Urk. 82 S. 7). Der Beschuldigte konnte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht überzeu- gend dartun, dass er aktuell um eine Schuldabzahlung bemüht ist (Urk. 82 S. 7 f.). Unter diesen Vorzeichen ist eine stabile und langfristige bzw. definitive Wiederein- gliederung des Beschuldigten in den Schweizer Arbeitsmarkt als wenig chancen- reich zu beurteilen, zumal der Beschuldigte mit heutiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (in naher Zukunft) wiederum in Haft zu versetzen sein

- 59 - wird. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten in der Schweiz – mit der nunmehr hinzukommenden erheblichen Freiheitsstrafe – würde diesen im weiteren wirtschaftlichen Fortkommen hierorts zudem stärker hindern. Die Arbeitssituation des Beschuldigten führt somit nicht zu einem Härtefall, da der Beschuldigte bei einer Landesverweisung nicht aus einem überaus stabilen beruflichen und sozialen Umfeld herausgerissen würde. 2.5. Die prägenden Jahre der Kindheit und der Jugend hat der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik verbracht und reiste erst am 5. März 2018 in die Schweiz ein. Zuletzt sei der Beschuldigte im Februar 2021 in der Dominikanischen Republik gewesen (Urk. 83 Rz 76). Ein Teil der Kernfamilie des Beschuldigten lebt noch heute in der Dominikanischen Republik, so zwei seiner Brüder und drei seiner Kinder. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Spanisch. Es liegt damit keine sprachliche Barriere vor, die den Beschuldigten vor einer (Wieder-)Integration in der Dominikanischen Republik abhalten würde. Ferner ist zu bemerken, dass der Aufbau einer beruflichen Existenz in der Dominikanischen Republik nicht mit ande- ren Schwierigkeiten als das weitere berufliche Fortkommen in der Schweiz ver- bunden ist. Die nunmehr weitere strafrechtliche Vorbelastung in der Schweiz würde das weitere berufliche Fortkommen hierorts jedoch klarerweise stärker behindern. Eine Integration des Beschuldigten in seinem Heimatland der Dominikanischen Republik ist dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten. Nunmehr kehrt der Beschuldigte in eine bekannte Umgebung zurück, wo er bis zu seinem 26 Lebens- jahr aufgewachsen ist, wo seine Muttersprache gesprochen wird, wo er seine Schulbildung genossen hat, wo er hinreiste und Ferien verbrachte, wo überdies ein Teil seiner Kernfamilie wohnhaft ist und wo er über eine Eigentumswohnung verfügt (Urk. 82 S. 7). 2.6. Angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschuldigte die Rechtsordnung der Schweiz respektiert. Zudem wurde er im vorliegenden Verfahren in einem relativ engen Zeitraum – vom 29. März 2020 bis 9. Juli 2021 – mehrfach straffällig. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2023 – während laufendem Strafverfahren – zu

- 60 - einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweis erneut (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 80 und 80A; vgl. dazu auch vorstehend E. III/10.5). 2.7. Wie bereits erwähnt, rügte die Verteidigung, dass mit einer Landesverwei- sung aufgrund des verunmöglichten Besuchs seiner beiden kleinen Töchter E._____ und M._____ sowie seiner Ehefrau (der Privatklägerin 1) in der Schweiz eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK einhergehen würde (Urk. 83 Rz 68 ff.). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 E. VI/3.3 f., 4.2 ff., 4.6 f. und 4.9 S. 95 f., S. 97 f., S. 99 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er wieder mit der Privatklägerin 1 und der gemeinsamen Tochter E._____ zusammen- lebe (Urk. 82 S. 2 f.). Dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 wieder mit ihrer gemeinsamen Tochter E._____ zusammenleben und der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 ihre Ehe mittlerweile wieder fortführen, ergibt sich auch aus mehreren Schreiben der Privatklägerin 1 und einem Bericht des kjz Winterthur (Urk. 76, 84/1-2, 86/1 und 88). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 an das Migrati- onsamt des Kantons Zürich erklärte die Privatklägerin 1 überdies, dass der Kontakt des Beschuldigten zu seinen in der Schweiz lebenden Töchter E._____ und M._____ inzwischen als vertrauensvoll und eng beschrieben werden könne (Urk. 84/2). Auch aus dem Bericht des kjz Winterthur vom 31. August 2023 ergibt sich, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 seit ca. September 2022 wie- der ein Paar seien und zusammen wohnen würden. Der Beschuldigte übernehme zudem häufiger die Betreuung von E._____, da die Privatklägerin 1 mehr arbeite (Urk. 86/1; vgl. auch Prot. II S. 7 f.). Die Kosten des Zusammenlebens – Miete, Krankenkasse, Unterhalt von E._____ etc. – teile er sich mit der Privatklägerin 1 (Urk. 82 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte überdies, dass er einmal pro Monat für ca. fünf Stunden Kontakt zu seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Tochter M._____ habe. Diese lebe mit ihrer Mutter (Frau N._____) in O._____. Die Kindsmutter bringe die Tochter M._____ für diese Besu- che jeweils von O._____ nach Zürich. Er bezahle für seine Tochter M._____ unge- fähr Fr. 800.– oder Fr. 900.– pro Monat, wobei es sich dabei um keinen fixen (vom

- 61 - Gericht festgelegten) Unterhaltsbeitrag handle. Der Unterhaltsbeitrag hänge auch davon ab, wie häufig er arbeiten könne (Urk. 82 S. 5 f.). Vorliegend gilt festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stabilisiert haben. Wie gefestigt das Verhältnis vom Beschuldigten zur Privatklägerin 1 und seiner Tochter E._____ tatsächlich ist, erscheint vorliegend jedoch fraglich. Im Juli 2021 hat die Privatklä- gerin 1 den Beschuldigten noch bei der Polizei wegen Drohung angezeigt, wofür der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu verurteilen sein wird (vgl. D1/1/1). Der Beschuldigte hat – gemäss erstelltem Sachverhalt – gegenüber der Privatklägerin 1 und sinngemäss auch gegenüber der gemeinsamen Tochter im Streit Drohungen ausgestossen. Er hat gesagt, dass wenn die Privatklägerin 1 sich von ihm scheiden lassen würde, er E._____ nicht der Privatklägerin 1 überlassen würde, er in seiner Heimat Vodoo machen würde und E._____ daran sterben könnte. Überdies hat der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt, dass wenn sie nochmals die Polizei anrufen würde, er in der Küche einen grossen Dolch holen und den Polizisten erstechen würde. Die Privatklägerin 1 hat daraufhin ein Eheschutzverfahren einge- leitet und wollte sich vom Beschuldigten scheiden lassen (Urk. D1/11/4 S. 493 f. und D1/11/4 S. 488). Daran ändert auch die Desinteresseerklärung der Privat- klägerin 1 nichts (Urk. 76). Dieses drohende Verhalten gegenüber seiner eigenen Familie wirft ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten und stellt seine enge Bindung zur Privatklägerin 1 und der Tochter E._____ stark in Frage. Zur Beschrei- bung, wie das Verhältnis vom Beschuldigten zur Privatklägerin 1 bzw. der gemein- samen Tochter E._____ vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gewesen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 E. VI/4.9 S. 99-101). Dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin 1 ein ständiges Auf und Ab war, wird auch von der Verteidigung bestä- tigt (Prot. II S. 7). Der Beschuldigte hatte während der Ehe zur Privatklägerin 1 auch aussereheliche Beziehungen, woraus auch seine zweite in der Schweiz lebende Tochter M._____ entstammt. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine gewisse Be- ruhigung der persönlichen Verhältnisse insbesondere aufgrund des Drucks des vorliegenden Strafverfahrens eingekehrt ist. Trotzdem ist der Beschuldigte wäh- rend des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden, wurde er doch mit

- 62 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis erneut (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 80 und 80A; vgl. dazu auch vorstehend E. III/10.5). Seit der Geburt seiner Tochter E._____ (am tt.mm.2018) verbrachte der Beschuldigte 441 Tage in Untersuchungshaft. Auf- grund der mit heutigem Urteil anzuordnenden Freiheitsstrafe, wird der Beschuldigte (in naher Zukunft) wiederum in Haft zu versetzen sein. Seine zweite in der Schweiz lebende Tochter M._____ (sowie die Kindsmutter N._____) sieht der Beschuldigte lediglich einmal pro Monat für ca. fünf Stunden. Der Beschuldigte erklärte zwar an- lässlich der Berufungsverhandlung, dass er finanziell für seine in der Schweiz le- benden Kinder aufkomme. Aufgrund seines (in naher Zukunft) folgenden Gefäng- nisaufenthaltes und unter Berücksichtigung seines Schuldenberges ist jedoch frag- lich, wie ihm dies mittelfristig weiterhin gelingen soll. Überdies gilt es an dieser Stelle auch anzufügen, dass der Beschuldigte auch drei in der Dominikanischen Republik lebende Kinder hat, mit welchen er (aktuell) telefonischen Kontakt pflegt. Nach dem Dargelegten kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschuldigten zu seinen zwei in der Schweiz lebenden Töchtern sowie der Privatklägerin 1 besteht, weshalb bei Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auch nicht der familienrechtliche Schutzbereich im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt ist bzw. die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt sind. Allerdings sind härte- fallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jedoch für das Kindeswohl sowie den Lebensunterhalt der Töchter E._____ und M._____ durch die jeweiligen Kindsmütter gesorgt (Urk. 62 E. VI4.9.3 S. 102 f.). Die Betreuung von M._____ wird bereits jetzt beinahe vollumfänglich von der Kindsmutter übernommen. In Bezug auf die Betreuungssituation von E._____ müsste wohl tatsächlich eine Umstellung stattfinden. Die Privatklägerin 1 hat aber bereits in der Vergangenheit bewiesen – nicht nur wegen der mehrmaligen Aufent- halten des Beschuldigten in Untersuchungshaft –, dass sie die Betreuung von

- 63 - E._____ durchaus alleine übernehmen kann. Die von der Verteidigung vorge- brachte finanzielle Unterstützung der Töchter durch den Beschuldigten (vgl. Urk. 83 Rz. 73) zielt ins Leere, da der Beschuldigte (in naher Zukunft) wiederum ins Ge- fängnis gehen muss, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und somit auch seine Kinder respektive seine Ehefrau nicht finanziell unterstützen wird. Auch seine be- rufliche Reintegration in der Schweiz wäre – wie vorstehend dargelegt – nach neu- erlich verbüsster Freiheitsstrafe mit entsprechenden Schwierigkeiten verbunden. Zweifelsohne wäre die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes vom Beschuldigten zu seinen zwei in der Schweiz lebenden Töchter sowie seiner Ehe- frau mit Schwierigkeiten verbunden. Dies insbesondere auch mit Blick auf die grosse örtliche Distanz zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik. Dass aber ein persönlicher Kontakt zur Kernfamilie trotz grosser geografischer Distanz aufrechterhalten werden kann, beweist der Beschuldigte ja gerade mit seinem aktuellen Kontakt zu seinen drei in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Töchter sowie seiner Ehefrau im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel wahrnehmen kann, wie er dies in Bezug auf seine drei in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder bis anhin auch handhabte. Mit der Vorinstanz wird eine Landesverweisung demnach sowohl den Beschuldig- ten als auch die Töchter E._____ und M._____ sowie die Privatklägerin 1 zwar treffen, stellt aber aufgrund der geschilderten konkreten Verhältnisse keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. Der Beschuldigte muss sich diesbezüglich entgegenhalten lassen – wie von der Vorin- stanz zutreffend festgehalten –, dass er mehrfach und einschlägig delinquierte sowie selbst unter dem Druck eines unmittelbar drohenden Entzugs der Aufent- haltsberechtigung in der Schweiz weiter straffällig wurde. Damit hat er die Fortfüh- rung der Beziehungen zu seinen Töchtern sowie seiner Ehefrau (der Privatkläge- rin 1) in der Schweiz selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt. Ohnehin stellt sich die Frage, inwiefern ein Vater, der mehrfach verurteilter Straftäter ist, der gegenüber seiner Ehefrau und sinngemäss auch gegenüber seiner Tochter E._____ arge Dro-

- 64 - hungen aussprach, als angemessener Umgang für seine Töchter bzw. seine Ehe- frau betrachtet werden kann. 2.8. Aufgrund des Gesagten sind keine besonderen Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten in besonderem Masse persönlich hart treffen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Es liegt kein schwerer Eingriff in sein Privat- und Fami- lienleben vor. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. Eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz erübrigt sich damit. Selbst wenn jedoch von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, könnte aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden. Von wesentlicher Bedeu- tung für den vorliegenden Entscheid ist hierbei, dass bei der Interessenabwägung nicht nur das Anlass bildende Delikt (die Katalogtat, hier Dossier 3), sondern auch die weiteren Straftaten des Betroffenen einzubeziehen sind (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nebst der Katalogtat weitere Vergehen (eine Körperverletzung, eine versuchte Nötigung, mehrfache Drohungen) begangen hat. Ausserdem hat er wegen der im Jahr 2019 begangenen Körperverletzung bereits eine einschlägige Vorstrafe erwirkt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweis erneut (rechtskräftig) verurteilt. Aus all dem lässt sich auf eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie schliessen. Die Vor- instanz hat diesen Aspekt treffend beleuchtet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 62 E. VI/5.2 S. 105 unten und S. 106). Die privaten Interessen des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz sind nicht als besonders hoch zu gewich- ten (wenngleich wegen seiner kleinen in der Schweiz lebenden Töchter auch nicht gering; wobei hier nicht zu übersehen ist, dass der Beschuldigte auch in der

- 65 - Dominikanischen Republik drei weitere Kinder hat). Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichtiges öffentliches Interesse muss im Vergleich jedenfalls deutlich höher gewichtet werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Personen aus dem Land erreichen, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen. Die Landesverweisung bei Katalogtaten sollte damit nur in absolut unverhältnismässi- gen Ausnahmefällen nicht angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier wie gezeigt nicht vor. Folglich ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

3. Dauer Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus, also ein Jahr über der Mindestdauer. Die Staatsanwaltschaft, die vor Vorinstanz noch sieben Jahre propagiert hatte (Urk. D1/16/4), verzichtet nun auf das Stellen von Anträgen (Urk. 53). Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persön- lichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz begründete ihren Ermessensentscheid überzeugend (Urk. 62 E. VI/6 S. 106 f.). Nur ein sehr leichtes Verschulden müsste zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen. Eine Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen, wenngleich die Körperverletzung nicht als versuchte schwere gewür- digt wurde. Der Entscheid der Vorinstanz über die Dauer der Landesverweisung ist daher zu bestätigen.

- 66 -

4. SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend begründet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 E. VII S. 107 ff.). Die Anordnung ist zu bestätigen. V. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abgesehen (Urk. 62 E. VIII/1 ff. S. 109 ff.). Dies ist bereits wegen des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs wurde der Privatklä- ger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 62 S. 121 f., Disp.-Ziff. 11; vgl. auch E. X/2 S. 112 f.). Dem lag zugrunde, dass der Privatkläger 2 konkrete bezifferte Schadenersatzpos- ten unbelegt liess, vor allem aber dass er geltend machte, dass weiterer Schaden- ersatz noch nicht bezifferbar sei (Urk. 38 Rz 3.1-3.3 S. 7). 1.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Im Adhäsionsverfahren kann die beschuldigte Person indes nur insoweit zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verpflichtet werden, als die Forderungen durch diese anerkannt oder durch die Strafakten klar ausge- wiesen sind. Sofern die sofortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen oder wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwän-

- 67 - dig wäre, die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 StPO). 1.3. Vorliegend sind die Voraussetzungen eines Entscheides dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt, ist ein unverhältnismässiger Aufwand doch wie dargelegt namentlich anzunehmen, wenn allfällige Spätfolgen abzuwarten sind. Anders formuliert: Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ist die Konsequenz dessen Verurteilung, der durch dessen Tat kausal verursachten Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers 2 sowie der (der- zeitigen) fehlenden Liquidität eines allfälligen zu einem späteren Zeitpunkt eintre- tenden Schadens. 1.4. Es kann folglich festgestellt werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Anzumerken bleibt allerdings, dass dieser Entscheid insofern von beschränkter Tragweite ist, als der Zusammenhang zwischen der Tat vom 1. Okto- ber 2020 und einem allfälligen Schaden gegebenenfalls vom Privatkläger 2 nach- zuweisen sein wird.

2. Genugtuungsforderungen 2.1. Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsforderungen wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 62 E. X/3 S. 113 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 2'000.– (ausdrücklich ohne Zinsforderung) mit der Zusprechung von Fr. 1'000.– reduziert (Urk. 62 E. X/3.1 S. 114 f.). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin 1 wie erwähnt ihre sämtlichen Zivilforderungen zurückgezogen (Urk. 76). Dies steht ihr frei. Somit bleibt vom Rückzug der Zivilklage Vormerk zu nehmen. Der Rückzug ist definitiv (vgl. Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario).

- 68 - 2.3. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2020 mit der Zuspre- chung von Fr. 1'500.– ebenfalls reduziert (Urk. 62 E. X/3.2 S. 115 ff.). Der Privatkläger 2 sah davon ab, gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Beru- fung zu gehen, sei dies selbstständig oder im Rahmen einer Anschlussberufung (vgl. Urk. 70 und vorn E. I/1.3). Demzufolge scheidet aufgrund des Verschlechte- rungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum vornherein aus, dem Privatklä- ger 2 eine höhere Genugtuung zuzusprechen, als es die Vorinstanz tat. Immerhin, dass dem Privatkläger 2 angesichts der durch den Beschuldigten verur- sachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist, erscheint gerecht- fertigt. Bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids kann der Vorinstanz gefolgt werden und dem Privatkläger 2 mit Blick auf die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich Zins zuzusprechen (Urk. 62 E. X/3.2 S. 115 ff.). Zwar folgt der vorliegende Entscheid in erheblichen Teilen nicht der Anklage und geht vom Tatsachenfunda- ment her weniger weit als der vorinstanzliche. Wie aber aus den Ausführungen zur objektiven Tatschwere (E. III/3.1, III/4.1 und III/5.1 vorn) erhellt, war das Verhalten des Beschuldigten ungeachtet der genauen rechtlichen Qualifizierung des Über- griffs ausgesprochen rücksichtslos. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– (zuzüglich Zins) erscheint auch den diesem Entscheid zugrunde gelegten Umständen angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositiv-Ziffern 14 und 15 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die ihr zugesprochene Entschädigung für Aufwendungen im Verfahren (vgl. Urk. 62, Dispositiv-Ziffer 16), wie überhaupt auf alle mit diesem Strafverfahren

- 69 - zusammenhängenden Forderungen hat die Privatklägerin 1 nachträglich verzichtet (Urk. 76). Davon ist demzufolge Vormerk zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich der Quali- fizierung der Körperverletzungstat und bezüglich der Strafe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 – zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen (1/4) sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, teil- weise i.V.m. Art. 138 StPO). Nachdem die Privatklägerin 1 auf sämtliche mit dem Strafverfahren zusammenhän- genden Forderungen verzichtet hat (Urk. 76), ist ihr keine Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.

3. Entschädigung für die amtlichen Mandate Die amtliche Verteidigerin (Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____) ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwandspositionen (Urk. 81, vgl. auch Urk. 87) sowie der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – pauschal mit Fr. 9'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2 (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) ist für das Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 79) – pauschal mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 70 -

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 83 S. 2) – für die erstandene Haft zu ent- schädigen (vgl. dazu auch vorstehend E. III/11). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-7. […]

8. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 78822410 lagernden Gegenstände werden dem Privat- kläger 2 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde ver- nichtet:  1 Jacke (A014'250'169)  1 Glasflasche «Gold Label» (A014'250'227)

9. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände, Aufnahmen und Datenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Ver- nichtung überlassen:

a) bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- Nr. 78068889 lagernd:  1 Mobiltelefon Samsung (A013'886'072)  SIM-Karte (A014'066'525)  Datenauslesung (A014'066'514)  Datenauslesung (A014'066'536)  1 DVD mit Aufnahmen der Überwachungskameras (A013'949'832)  IRM-Fotografie – Übersichts- und Detailaufnahmen (A013'883'346)  IRM-Fotografie – Übersichts- und Detailaufnahmen (A013'886'130)

b) beim Bezirksgericht Winterthur lagernd:  1 Holzpfahl gesplittert (A014'250'307)  1 Holzsplitter von Holzpfahl (A014'252'676) 10.-12. […]

- 71 -

13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 2'003.05 Auslagen (Gutachten / Expertisen); Fr. 30.40 Zeugenentschädigung; Fr. 80.00 diverse Kosten (Bericht KSW); Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlungen an Fr. 34'908.90 RAin Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____; bereits bezahlt); Entschädigung amtliche Verteidigung, RAin Dr. iur. X1._____ Fr. 3'689.25 (Restbetrag; inkl. MwSt. und Barauslagen); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung, Fr. 6'840.90 RA lic. iur. Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 57'152.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14.-16. […]

17. Auf den Antrag des Privatklägers 2 (B._____) auf Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung von Fr. 100.– wird nicht eingetreten.

18. [Mitteilungen]

19. [Rechtsmittel]»

2. Auf das subeventualiter gestellte Gesuch der Verteidigung um Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB betreffend den Tatvorwurf der Drohung zulasten der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-

- 72 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen (qualifizierten) Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Dossier 6), der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB  (Dossier 3), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1 und 6)  sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6).

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 441 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (unter Berücksichtigung der 2 erstandenen Hafttage aus der widerrufenen Strafe) erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

- 73 -

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen.

8. Vom Rückzug der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 (C._____) wird Vormerk genommen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) eine Genug- tuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung Fr. 2'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 im Berufungsverfahren werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

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14. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 1 (C._____) mit Bezug sowohl auf das erstinstanzliche als auch auf das Berufungsverfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet hat.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin 1 (versandt) die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 2 (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin 1 die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 2 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 75 - die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich  (Polis Geschäfts-Nrn. 78068889 und 78822410; hinsichtlich Dispositiv- ziffern 8 und 9a des vorinstanzlichen Urteils) die Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur (hinsichtlich  Dispositivziffer 9b des vorinstanzlichen Urteils) die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (unter Hinweis auf Dispositiv-  ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, bezüglich Herausgabefrist) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten E-2/2019/16267 (hin-  sichtlich Dispositivziffern 2 und 3).

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann