Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 87 S. 45).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei auf die Aussprechung einer Landesver- weisung zu verzichten (Urk. 74 S. 2 und S. 12 ff.; Urk. 108).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 25).
E. 2.2 Der Beschuldigte erfüllte mit den Tatbeständen des gewerbsmässigen Be- truges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (Tatzeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 14. April 2020), des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Tatzeitraum vom 19. Juni 2018 bis zum 5. April 2020), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum vom 28. April 2021 bis zum 5. August 2021) sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Taten am 19. Mai 2021 und am 20. August 2021) vier Katalog- taten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB. Als Staatsangehöriger von Por-
- 14 - tugal ist der Beschuldigte Ausländer. Damit sind die Voraussetzungen für eine ob- ligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt, weswegen der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo rest- rittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5.1). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhält- nismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bun- desgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Ausle- gungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnah- meklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich re- duzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während 5 Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Per- sonen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht au- tomatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine
- 15 - Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; je m.w.H.). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu be- rücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswir- ken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönli- chen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzu- treten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7.). Al- lerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Oberge- richts Zürich SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.5).
- 16 - 3.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, wobei zu beachten sei, dass er seit fast 15 Jahren in der Schweiz lebe und mit der Niederlassungsbewilligung C über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. In dieser Zeit habe der Beschul- digte die obligatorische Schule absolviert und die hiesige Sprache gelernt. Er gel- te folglich als in der Schweiz aufgewachsen. Die Anwesenheitsdauer verbunden mit der Tatsache, dass er in der Schweiz die obligatorische Schule besucht und insoweit ein ausserfamiliäres soziales Umfeld aufgebaut habe, würden gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Härtefalls darstellen. Der Beschuldigte lebe seit seiner Einreise mit seiner gesamten Familie – den Eltern und der jüngeren Schwester – zusammen. Bezüglich beruflicher Integration sei er immer bemüht gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Er habe bereits drei Lehren begon- nen, aber nie abgeschlossen. Immerhin habe er in den Jahren 2018 bis 2020 eine feste Anstellung bei C._____ gehabt und dadurch gezeigt, dass er in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Zugunsten des Beschuldigten sei bei der Beurteilung der beruflichen Integration zu berücksichtigen, dass er noch rela- tiv jung sei und gemäss psychiatrischem Gutachten an einer Störung der Persön- lichkeitsentwicklung leide, die einer unreifen Persönlichkeit mit dissozialen Zügen gleichzusetzen sei (Urk. 74 S. 14). Die fehlende berufliche Integration beruhe so- mit auf der gestörten Persönlichkeitsentwicklung und könne dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu Portugal verfüge er über keinerlei engen Bindungen. Dort lebten zwar Verwandte des Beschuldigten, aber ausser zu den Grosseltern, mit denen er regelmässig Kontakt habe, bestünden sonst keine en- geren Beziehungen zu Portugal. Der Beschuldigte verfüge somit schlicht über keinerlei Kontakte, keinen Bezug und keine Bindung zu seinem Heimatland. Ent- sprechend lägen nicht einmal ansatzweise ein tragfähiges soziales Netz und/oder irgendwelche ernsthaften Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimat- land vor. Auch habe er in Portugal weder Besitztümer noch Vermögen. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage und der hohen Arbeitslosigkeit seien keine reel- len Eingliederungschancen in Portugal vorhanden. Aufgrund dieser Umstände, mithin der langen Aufenthaltsdauer, der familiären Bindungen und der schwieri- gen Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland, erweise sich ein Landes-
- 17 - verweis für den Beschuldigten als derart einschneidend, dass von einem schwe- ren persönlichen Härtefall auszugehen sei (Urk. 74 S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung ergänzt res- pektive nochmals geltend gemacht, der Beschuldigte habe an seine ersten Le- bensjahre und seine Schulzeit in Portugal fast keine Erinnerungen. Viel präsenter und prägender sei die Zeit in der Schweiz. Zum Tatzeitpunkt sei er noch relativ jung gewesen, und gemäss Gutachten bestünden ein problematisches Spielver- halten und eine Cannabisabhängigkeit sowie ein Zusammenhang zwischen den Taten und der Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Dies vermöge die erneute De- linquenz während laufender Strafuntersuchung zumindest zu relativieren. Die ein- schlägigen Jugendstrafen aus den Jahren 2013 und 2015 sollten aufgrund ihres längeren Zurückliegens vernachlässigt werden. Es sei auffällig, dass er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung abzuschliessen. Die eher schlechte berufliche Integration dürfe ihm unter Berücksichtigung seines damals noch relativ jungen Alters, seiner Persönlichkeitsentwicklungsstörung und seines Entwicklungsrückstandes aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ge- mäss Gutachten sei die Massnahme dank der Therapie- und Ausbildungsmög- lichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet, das ohne Massnahme hohe Rückfallrisiko für ähnliche Delikte (Betrug, Diebstahl) zu senken. Es bestünden denn auch relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Therapie. Der Be- schuldigte habe seine Chance ergriffen, könne sich auf die Therapie einlassen und befinde sich in der Massnahme auf bestem Weg. Er lasse sich nicht von ne- gativen Dynamiken mitreissen, und der Führungsbericht sei tadellos. In der be- gonnen Kochlehre sei er topmotiviert und werde aufgrund seiner hervorragenden Leistungen ab nächstem Semester die Talentklasse besuchen. Es sei sehr wahr- scheinlich, dass er nach voraussichtlichem Lehrabschluss am 31. Juli 2025 und Abschluss der Massnahme (spätestens am 3. Februar 2026) hierzulande einen Job finden werde. Er könne nach dem nun erfolgten Wechsel in die offene Abtei- lung sein Risikomanagement testen und allfällige Fehlschlüsse beseitigen. Es be- stünde eine grosse Änderungsbereitschaft, und es habe ein Lebenswandel statt- gefunden. Sein bisher vorbildliches und engagiertes Verhalten im Rahmen der Massnahme sowie seine hervorragenden Leistungen in der Lehre liessen auf eine
- 18 - gute Legalprognose und ein geringes Rückfallrisiko schliessen. Zudem sei die Verbindung zu seinen Eltern und seiner Schwester seit jeher sehr eng und stark. Sie seien aktuell die wichtigsten Bezugspersonen, mit denen er all seine Begleit- öffnungen verbringe. Aufgrund dieser Intensität berufe er sich auf den Schutz sei- nes Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei- en nicht erfüllt. Er habe kein so schweres Rechtsgut, wie die körperliche Unver- sehrtheit, verletzt, sondern Eigentums- und Vermögensdelikte begangen. Trotz der hohen Deliktsquantität sei der versursachte Schaden eher gering. Mit der Vo- rinstanz sei hinsichtlich der Tatschwere gesamthaft von einem sehr leichten oder leichten Verschulden auszugehen und von einer eher geringen oder nicht mehr unerheblichen kriminellen Energie (Urk. 108 S. 5–15 i.V.m. Prot. II S. 16). 3.3. Der Beschuldigte lebt seit mittlerweile rund 16 Jahren in der Schweiz, nach- dem er im Alter von 10 Jahren mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Schweiz einreiste. Den Grossteil seiner Kindheit verbrachte er mithin in Portugal, wo er auch bis zur vierten Klasse in die Schule ging (Prot. I S. 13; Urk. D1/5/2 S. 2 f.; Prot. II S. 6). Nach seiner Migration in die Schweiz wiederholte er hier die vierte Klasse (Prot. I S. 12 f.; Urk. D1/5/7 S. 3). Die Sekundarschule besuchte der Beschuldigte in D._____, die er jedoch bereits nach einem halben Jahr aufgrund von Diebstählen und Einbrüchen verlassen musste, worauf es zu einem "Timeout" in E._____ kam. Im Anschluss daran befand er sich während 3 Monaten im Auf- nahmeheim in F._____ und begab sich danach in ein Berufsvorbereitungsjahr in G._____ (Prot. I S. 14 f.; Urk. D1/5/7 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Darauf begann der Be- schuldigte eine Kochlehre im H._____ in I._____, die jedoch wiederum wegen Diebstahls abgebrochen werden musste (Prot. I S. 15; Urk. D1/5/7 S. 3; Prot. II S. 6). Anschliessend nahm er am Arbeitsintegrationsprogramm J._____ teil und begann danach eine Lehre zum Detailhandelsfachmann in einer Tankstelle. Dort musste ihm jedoch bereits nach 2 Monaten gekündigt werden, weil er schwarz Vignetten verkaufte (Prot. I S. 16; Urk. D1/5/7 S. 3; Prot. II S. 6). Der Beschuldigte arbeitete für zweieinhalb Jahre im C._____, kündigte diese Stelle jedoch, weil er eine Lehrstelle suchen wollte (Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 7). Er versuchte an- schliessend eine Lehre als Maurer, die er jedoch nach nur einem halben Jahr
- 19 - wieder abbrach, weil er von der Arbeit körperliche Schmerzen bekam und weil ihm die Arbeit nach eigenem Bekunden nicht gefiel (Prot. I S. 17; Prot. II S. 7). Seit dem 21. Februar 2018 wurde der Beschuldigte von der Sozialhilfe unterstützt (Prot. I S. 17). Somit ist festzustellen, dass er zwar seine gesamte Jugend und die Zeit als junger Erwachsener in der Schweiz verbrachte. In der Schule und danach in der schweizerischen Arbeitswelt gelang es ihm jedoch nie, Fuss zu fassen. Er scheiterte wiederholt aufgrund krimineller Handlungen. Dabei ist ihm, sinngemäss mit der Verteidigung, nicht der Vorwurf zu machen, seine bislang fehlende berufli- che Integration beruhe auf Fahrlässigkeit oder Desinteresse. Ihr Fehlen ist jedoch eine objektive Tatsache, welche entsprechend zu berücksichtigen ist. Seine der- zeit in der Massnahme gezeigte positive Tendenz, sich zu engagieren und zu ver- suchen, eine berufliche Ausbildung zu erzielen, ist löblich, darf aber auch durch- aus erwartet werden. Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Entwick- lung bislang allein im Massnahmesetting zu beobachten ist. Offen und vorderhand ungewiss bleibt damit, inwieweit es ihm möglich sein wird, seine Entwicklung aus- serhalb, mithin nach Beendigung der Massnahme beizubehalten respektive fort- zusetzen. Vor dem Hintergrund seines bislang in Freiheit steten Scheiterns schei- nen die Chancen auf eine wirtschaftliche Eingliederung in der Schweiz letztlich je- denfalls nicht aussichtsreicher zu sein als im Herkunftsland Portugal oder auch im grenznahen Gebiet, insbesondere, wenn er bis dahin die begonnene Kochausbil- dung erfolgreich abschliessen sollte. 3.4. Der Leumund des Beschuldigten korrespondiert mit den geschilderten Prob- lemen bei Arbeits- und Ausbildungsstellen. Zum ersten Mal wurde er mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 28. August 2013 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage verurteilt und mit 21 Tagen Freiheitsentzug, bedingt aufge- schoben unter Ansetzung von einem Jahr Probezeit, bestraft. Ein zweites Mal wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 22. Juni 2015 wegen mehrfachen Diebstahls sowie wegen Irreführung der Rechtspflege verur- teilt und mit 28 Tagen Freiheitsentzug, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung von einem Jahr Probezeit, bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung für
- 20 - Jugendliche ausgesprochen. Letztere Massnahme wurde per 8. März 2016 auf- gehoben (Urk. 89). Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung und nach erfolgter Schlusseinvernahme vom
25. November 2020 (Urk. D1/5/9) sowie kurz nach Entlassung aus der Haft im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Betrügereien (Urk. D1/21/6) erneut straf- fällig. Auch wenn zwischen den jugendstrafrechtlichen Verurteilungen und den Delikten des vorliegenden Verfahrens (Beginn des Tatzeitraums ab Juni 2018) ei- ne zeitliche Zäsur von rund 3 Jahren liegt, so ist doch festzustellen, dass sich Vermögensdelikte des Beschuldigten wie ein roter Faden durch seine Zeit als Ju- gendlicher und junger Erwachsener ziehen, was den Schluss aufdrängt, dass er nicht als in die hiesige Rechtsordnung eingegliedert bezeichnet werden kann. 3.5. Gemäss eigenen Angaben weist der aktuell 26-jährige Beschuldigte, wie schon vor Vorinstanz, Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.– bis Fr. 200'000.– auf (Prot. I S. 19; Prot. II S. 10 f.). Der von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand, der Beschuldigte habe in Portugal weder Besitztümer noch Vermögen, zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, zumal seine finanzielle Lage im Herkunftsland zumindest nicht schlechter als in der Schweiz sein dürfte. 3.6. Bezüglich familiärer Verhältnisse ist zu bemerken, dass der Beschuldigte weder eine Beziehung führt, noch Kinder hat (Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 9) und somit über keine eigene Kernfamilie verfügt. Zwar habe er gemäss eigenen An- gaben ein sehr enges und gutes Verhältnis zu seiner Familie, wobei seine Mutter seine engste Bezugsperson sei (Prot. I S. 19; Prot. II S. 8 f.). Jedoch lebte er kei- neswegs durchgehend mit seinen Eltern zusammen. Im Zeitraum von 2018 bis 2020 wohnte er mit dem Geschädigten K._____ zusammen in einer Sozialwoh- nung der Stadt L._____ (Prot. I S. 17; Prot. II S. 11). Anfangs 2021 kam der Be- schuldigte sodann ins betreute Wohnen des Vereins "M._____" und kehrte erst zurück zu seinen Eltern nach N._____, als er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (Prot. I S. 17; Prot. II S. 9). Der Beschuldigte führte aus, ausserhalb seiner Familie keine engen Freunde zu haben (Prot. I S. 20). Er backe, koche und lese gerne und spiele gerne Fussball, sei aber nicht in einem Verein (Prot. II S. 9 f.). Von einer engen persönlichen und gesellschaftlichen Bindung des Beschuldigten
- 21 - in der Schweiz und somit einer gelungenen sozialen Integration kann daher keine Rede sein. Da der Beschuldigte auch in Portugal enge Verwandte hat, indem sei- ne Grosseltern mütterlicherseits, seine Tanten, Onkel und Cousins in Portugal le- ben und er zu seinen Grosseltern gemäss eigenen Angaben eine enge Beziehung hat (Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 7 f.), liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung keine relevant geringere persönliche Bindung des Beschuldigten in seinem Her- kunftsland als in der Schweiz vor. Familiäre Beziehungen zu seinen Eltern und seiner Schwester können denn auch problemlos durch Besuche seiner Familie bei ihm aufrechterhalten werden. Denn den Eltern kommt in Anbetracht des Alters des Beschuldigten weder eine erzieherische Funktion zu, noch haben sie ihm ei- ne Ausbildung zu finanzieren oder aufgrund gesundheitlicher Probleme o.ä. weiter engen Beistand zu leisten. Da der Beschuldigte nebst Portugiesisch und Deutsch auch Englisch und Spanisch spricht und er sich nach eigenen Angaben zudem auf Italienisch und Französisch verständigen kann (Prot. I S. 13 f.), steht seiner Integration in Portugal oder z.B. im grenznahen Ausland auch diesbezüglich je- denfalls nicht mehr im Weg, als dies in der Schweiz der Fall wäre. 3.7. In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass ein angeordnetes Verlas- sen des Landes für den Beschuldigten vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz zweifellos eine gewisse persönliche Härte darstellte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch zu verneinen. Entsprechend erfolgen die nachstehenden Erwägungen lediglich der Vollständigkeit halber.
E. 4 Güterabwägung
E. 4.1 Liegt bei einer Gesamtbetrachtung der Kriterien ein schwerer persönlicher Härtefall vor, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit-
- 22 - hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2.; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4.; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2.; je m.w.H.). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Recht- sprechung und hält fest, dass qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10.).
E. 4.2 Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, so wäre vorliegend doch festzustellen, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz das Inte- resse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land übersteigen würde. Der Be- schuldigte weist gemäss Erkenntnis des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. med. O._____ eine unreife Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide in Form eines Abhängigkeitssyn- droms und ein problematisches Spielverhalten auf, wobei die Störungen ursäch- lich für die Delinquenz des Beschuldigten sind (Urk. D1/19/13 S. 33). Zur Verbes- serung der Legalprognose wird vom Gutachter die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB empfohlen (Urk. D1/19/13 S. 40, 42 ff.), welcher Empfehlung die Vorinstanz gefolgt ist (Urk. 87 S. 37). Auch wenn die bisher weitgehend positiv verlaufende Massnahme geeignet ist, die Rückfall- gefahr des Beschuldigten zu vermindern und relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Therapie gegeben sind (Urk. 100 S. 17), so besteht dafür doch keine Gewähr. Gemäss Massnahmedokumentation vom 30. März 2023 und Pro-
- 23 - tokoll der Vollzugsplanungssitzung vom 25. April 2023 zeigt der Beschuldigte in der begonnenen Kochausbildung zwar durchwegs ein sehr hohes Engagement, eine hohe Berufsidentifikation und Ehrgeiz (Urk. 100 S. 1–5; Urk. 103 S. 2). Im Berichtszeitraum vom 4. August 2022 bis 3. März 2023 testeten aber vier seiner Urinproben positiv auf Cannabis (Urk. 100 S. 2), wie auch am 21. April 2023 wie- der (Urk. 103 S. 9 f.; Prot. II S. 10). Folglich scheine er noch keine neuen Strate- gien im Umgang mit Cannabis zu haben, auch wenn sich dies im Arbeitsalltag nicht bemerkbar gemacht habe (Urk. 103 S. 4, 6). Sein Cannabis-Konsum sei zwar besser als beim Massnahmeeintritt, er habe ihn aber noch nicht im Griff (Urk. 103 S. 1). Hinsichtlich Legalprognose bestehe unverändert ein deutliches aktuelles Risiko für Betrugsdelikte als auch ein deutliches aktuelles persönlich- keitsbedingtes Risiko und damit eine grundsätzliche Rückfallneigung im Spektrum des beurteilten Zieldeliktes. Betreffend Selbstkontrolle bezüglich dieses Rückfall- risikos verfüge er ebenfalls unverändert über gering bis moderat ausgeprägte risi- kosenkende Kontrollfähigkeiten (Urk. 100 S. 16). Er habe keine Deliktsgedanken, seine Dissozialität bleibe aber bestehen, was er selber an seinen Regelverstös- sen merke (Urk. 103 S. 1). Bei seiner Einschätzung, dass er keine Fehler mehr machen werde, liege er denn auch des Öfteren daneben (Urk. 103 S. 6). Die den Taten zugrundeliegenden hohen Schulden bestehen dabei bislang unverändert weiter (Prot. II S. 10 f.). Eine relevante Rückfallgefahr für Delikte wie diejenigen des vorliegenden Verfahrens ist daher auch nach Anordnung der Massnahme ge- geben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, in den zwei Jahren Freiheitsentzug "absolut gereift" zu sein (Prot. II S. 14). Mit Blick auf die Schuldsprüche, für die er von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde (vgl. Urk. 87 S. 35), sowie vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz trotz laufen- den Verfahrens (Erw. 3.5.), ist daher ein überwiegendes Fernhalteinteresse der Schweiz gegeben. Die einzelnen Delikte mögen zwar oftmals geringfügig und auf tiefe Einzelbeträge gerichtet gewesen sein. Insbesondere aufgrund ihrer grossen Anzahl und Gewerbsmässigkeit, stellen sie gesamthaft aber schwere Vermö- gensdelinquenz dar. Selbst im Falle der Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls fiele die Güterabwägung somit zu Ungunsten des Beschuldigten aus.
- 24 -
E. 5 Prüfung nach EMRK
E. 5.1 Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrechterhalten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niederge- lassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3.). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Er- wachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Auf- nahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3., m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehen- de private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2., m.w.H.). An- zufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenste- hend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kin- dern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5., m.w.H.).
- 25 -
E. 5.2 Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härte- falls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei erstere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestge- hend beantwortet. Der Beschuldigte ist weder verheiratet, noch lebt er in einer festen Beziehung oder hat er Kinder. Auch wenn er zur Zeit (wieder) bei seinen Eltern und seiner Schwester leben würde, bestünde zwischen dem erwachsenen, aktuell 26-jährigen Beschuldigten, seinen Eltern und seiner ebenfalls erwachse- nen Schwester keine geschützte Kernfamilie. Ein angemessener familiärer Um- gang mit seinen nächsten, hier lebenden Verwandten wäre ihm auch im Falle ei- ner Rückkehr nach Portugal oder im Falle einer Wohnsitzname im grenznahen Ausland ohne weiteres möglich. Art. 8 EMRK steht einer Landeverweisung somit nicht entgegen.
E. 6 Prüfung nach FZA
E. 6.1 Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I fest- hält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfer- tigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhnlicher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU- Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weniger strenge Mas- sstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2
- 26 - Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzelfall zu prü- fen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vo- raus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten angeknüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4).
E. 6.2 Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Die Tatvorwürfe, derer der Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft worden ist (Urk. 87 S. 35), sind ohne Weiteres als Straftaten von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landes- verweis rechtfertigt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, der Delinquenz trotz laufender Untersuchung und der für die Strafraten ursächlichen Persönlichkeitsstörung (E. 3.5. und 4.2.) zu se- hen. Das Rückfallrisiko für Straftaten wie die vorliegenden ist trotz vorinstanzlicher Anordnung einer Massnahme als durchaus vorhanden zu bezeichnen. Das FZA steht der Anordnung einer Landesverweisung mithin nicht entgegen.
E. 7 Dauer der Landesverweisung
E. 7.1 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5–15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig-
- 27 - keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).
E. 7.2 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen mehrerer Delikte verur- teilt, von denen vier als sogenannte Katalogtaten gelten, und mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten bestraft. Sein Gesamtverschulden ist daher – auch wenn eine solche Gesamtwürdigung von der Vorinstanz nach der Tatkomponente aller Delikte und noch vor Vermischung mit der Täterkomponente unterblieb (vgl. Urk. 87 S. 27–35) – jedenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatellde- likte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Dementsprechend erscheint es an- gemessen, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 87 S. 45) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.
E. 8 Ausschreibung im Schengener Informationssystem Da der Beschuldigte Bürger eines EU-Staats ist, fällt eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS ausser Betracht. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. - 28 -
- Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'700.– (Urk. 107 [inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und Weg], inkl. MwSt.), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1–3 (Schuld- und Strafpunkt), 4 (Massnahme), 5–7 (Entscheid über Gegenstände und Spuren), 9 (Abse- hen von Ersatzforderung), 10 und 11 (Zivilansprüche) sowie 12 und 13 (Kos- tenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem SIS.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - 29 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, wenn ein Rechtsmittel erhoben wurde und sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220528-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 11. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Mai 2022 (DG220005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Januar 2022 (Urk. D1/39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 56 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB; − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 147 Abs. 2 StGB; − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB so- wie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 36).
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossiers 207 - 223) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bis und mit heute 266 Tage durch Haft sowie durch vor- zeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug erstanden sind.
4. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Januar 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der
- 3 - Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Verwertung überlassen. Sind die Gegenstände unverwertbar, so ist die Lagerbehörde ermächtigt, diese gutscheinend zu verwenden: − 1 Mobiltelefon, iPhone, 6s, IMEI-Nr. … (A015'322'313) − 1 Bolzenschneider (A015'322'335) − 1 Mobiltelefon, iPhone, 6s, IMEI-Nr. … (A013'486'685) − 1 Computer, Toshiba, Satellite C70-A-10C, Serien-Nr. … (A013'486'696) − 1 Tablet PC, iPad, Air, Serien-Nr. … (A013'752'335) − 1 Fernseher, Samsung, UHD TV (A013'752'391) − 1 Mobiltelefon, Galaxy, S6 edge, IMEI-Nr. … (A012'404'852) − 1 Tablet PC, iPad, A1823, Serien-Nr. … (A012'404'874)
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, ein- zig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben: − diverse Schriftstücke (1x Tagesauszug Ersparniskasse Schaffhausen vom 05.06.2019, 1x Kontobewegungen ZKB vom 31.12.2019, 1x Aus- kunftserteilung CS vom 07.01.2020, 1x Viseca Card Abrechnung vom 12.12.2019) (A013'486'732) − diverse Schriftstücke (1 Eröffnungsverfügung Migros Bank, 1 Maestro- Card Migros Bank, 1 VPay-Card UBS, 1 Mastercard UBS, 2 Visa- Karten ok.-, 1 Mastercard "Cosy Card" Cembra Money Bank AG, 1 Mastercard ZKB) (A013'752'380) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
7. Allfällige beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznum- mer 77172180 lagernde Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
- 4 -
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
9. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen.
10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den folgen- den Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. In ei- nem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privat- klägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. PK Dossier Privatkläger Schadenersatz Zins seit zu 5 % 1 46 B1._____ GmbH CHF 120.00 ja 10.02.2020 2 176 B2._____ CHF 104.50 ja 29.12.2019 3 208 B3._____ AG CHF 151.70 nein 4 126 B4._____ CHF 29.00 nein 5 20 B5._____ CHF 100.00 nein 7 43 B6._____ CHF 561.00 ja 26.07.2019 6 197 B7._____ CHF 68.00 ja 04.01.2021 8 87 B8._____ CHF 26.00 nein 9 139 B9._____ CHF 25.00 nein 10 209 B10._____ AG CHF 209.00 ja 09.06.2021 10 210 B10._____ AG CHF 209.00 ja 09.06.2021 10 211 B10._____ AG CHF 445.00 ja 29.06.2021 10 212 B10._____ AG CHF 209.00 ja 07.07.2021 10 213 B10._____ AG CHF 209.00 ja 14.07.2021 10 214 B10._____ AG CHF 209.00 ja 18.07.2021
- 5 - 10 215 B10._____ AG CHF 209.00 ja 18.07.2021 10 216 B10._____ AG CHF 209.00 ja 21.07.2021 10 217 B10._____ AG CHF 209.00 ja 22.07.2021 10 218 B10._____ AG CHF 209.00 ja 22.07.2021 10 219 B10._____ AG CHF 209.00 ja 26.07.2021 10 220 B10._____ AG CHF 209.00 ja 28.07.2021 10 221 B10._____ AG CHF 499.00 ja 04.08.2021 10 222 B10._____ AG CHF 135.00 ja 05.08.2021 10 223 B10._____ AG CHF 40.00 ja 19.07.2021 11 73 B11._____ CHF 30.00 ja 24.03.2020 12 42 B12._____ CHF 109.00 ja 03.01.2019 13 168 B13._____ CHF 20.00 nein 14 127 B14._____ CHF 30.00 nein 15 129 B15._____ CHF 26.00 ja 19.03.2020 17 65 B16._____ CHF 28.00 nein 18 88 B17._____ CHF 50.00 nein 19 71 B18._____ CHF 29.00 ja 30.03.2020 20 50 B19._____ CHF 107.00 ja 28.01.2019 21 52 B20._____ CHF 110.00 ja 16.01.2019 22 15 B21._____ CHF 610.00 ja 07.05.2019 23 184 B22._____ CHF 31.00 ja 19.01.2021 24 29 B23._____ CHF 400.00 ja 20.09.2019
- 6 - 25 206 B24._____ CHF 229.90 nein 27 200 B25._____ CHF 65.00 nein 28 67 B26._____ CHF 28.00 ja 28.03.2020 29 107 B27._____ CHF 26.00 ja 27.02.2020 30 19 B28._____ CHF 600.00 nein 31 202 B29._____ CHF 110.00 ja 01.03.2021 32 69 B30._____ CHF 28.00 ja 30.03.2020 33 53 B31._____ CHF 107.00 nein 36 103 B32._____ CHF 25.00 nein 37 134 B33._____ CHF 25.00 ja 19.03.2020 38 154 B34._____ CHF 50.00 nein 39 191 B35._____ CHF 67.00 nein 40 138 B36._____ CHF 26.00 nein 41 147 B37._____ CHF 25.00 nein 42 180 B38._____ CHF 31.00 nein 43 74 B39._____ CHF 28.00 nein 44 190 B40._____ CHF 60.00 nein 45 179 B41._____ CHF 125.00 ja 28.10.2020 46 120 B42._____ CHF 26.00 nein 47 193 B43._____ CHF 60.00 ja 25.02.2021 48 72 B44._____ CHF 26.00 nein 49 25 B45._____ CHF 511.00 ja 26.07.2019
- 7 - 50 187 B46._____ CHF 66.85 ja 04.01.2021 51 112 B47._____ CHF 25.00 nein 52 7 B48._____ CHF 600.00 nein 53 100 B49._____ CHF 28.00 ja 30.03.2020 54 132 B50._____ CHF 29.00 ja 29.03.2020 55 198 B51._____ CHF 216.00 ja 03.01.2021 58 51 B52._____ CHF 120.00 ja 08.02.2019 59 162 B53._____ CHF 50.00 ja 19.03.2020 60 10 B54._____ CHF 50.00 ja 14.01.2019 61 185 B55._____ CHF 150.00 ja 21.01.2021 62 34 B56._____ CHF 550 ja 09.12.2018 63 86 B57._____ CHF 29.00 ja 30.03.2020 64 33 B58._____ CHF 511.00 ja 23.09.2019 65 28 B59._____ CHF 511.00 ja 23.09.2019 67 40 B60._____ CHF 107.00 nein 68 167 B61._____ CHF 15.00 ja 27.03.2020 70 172 B62._____ CHF 25.00 nein 71 131 B63._____ CHF 30.00 nein 72 48 B64._____ CHF 100.00 ja 02.01.2019 73 98 B65._____ CHF 25.00 nein 74 118 B66._____ CHF 25.00 ja 20.03.2020 75 57 B67._____ CHF 90.00 ja 05.01.2019
- 8 - 76 157 B68._____ CHF 30.00 ja 27.03.2020 77 148 B69._____ CHF 30.00 nein 78 44 B70._____ CHF 100.00 nein 79 201 B71._____ CHF 130.00 ja 04.01.2021 80 39 B72._____ CHF 108.50 ja 06.01.2019 81 79 B73._____ CHF 26.00 nein 82 201 B74._____ CHF 150.00 nein 83 82 B75._____ CHF 20.00 nein 84 159 B76._____ CHF 30.00 ja 24.03.2020 86 152 B77._____ CHF 29.00 nein 87 150 B78._____ CHF 29.00 ja 30.03.2020 88 97 B79._____ CHF 29.00 ja 30.03.2020 89 83 B80._____ CHF 25.00 nein 90 199 B81._____ CHF 33.00 nein 91 60 B82._____ CHF 126.50 ja 12.02.2019 92 160 B83._____ CHF 25.00 nein 93 31 B84._____ CHF 511.00 ja 26.09.2019 94 166 B85._____ CHF 25.00 ja 20.03.2020 95 122 B86._____ CHF 29.00 nein 96 54 B87._____ CHF 126.50 ja 06.02.2019 97 158 B88._____ CHF 29.00 ja 29.03.2020 98 8 B89._____ CHF 100.00 ja 08.01.2019
- 9 - 99 2 B90._____ CHF 500.00 ja 05.12.2018 100 165 B91._____ CHF 53.00 nein 101 77 B92._____ CHF 29.00 nein 102 117 B93._____ CHF 25.00 nein 104 24 B94._____ CHF 600.00 ja 29.07.2019 105 4 B95._____ CHF 500.00 ja 03.01.2018 106 41 B96._____ CHF 100.00 nein 107 182 B97._____ CHF 67.00 nein 108 205 B98._____ CHF 32.00 ja 01.03.2021 109 163 B99._____ CHF 29.00 ja 30.03.2020 110 181 B100._____ CHF 32.00 nein 111 14 B101._____ CHF 120.00 nein 112 133 B102._____ CHF 25.00 nein 113 80 B103._____ CHF 29.00 ja 30.03.2020 114 130 B104._____ CHF 20.00 ja 28.03.2020 116 45 B105._____ CHF 607.00 nein 117 195 B106._____ CHF 34.00 ja 05.01.2021 119 78 B107._____ CHF 30.00 nein 28.03.2020 120 207 B108._____ SA CHF 611.40 nein 122 196 B109._____ CHF 139.00 nein 123 111 B110._____ CHF 20.00 nein 124 38 B111._____ CHF 187.00 nein
- 10 - 125 164 B112._____ CHF 30.00 ja 29.03.2020 126 9 B113._____ CHF 608.50 nein 127 135 B114._____ CHF 26.00 ja 23.03.2020 128 64 B115._____ CHF 610.00 ja 04.01.2020 129 75 B116._____ CHF 20.00 nein 130 23 B117._____ CHF 500.00 nein 131 101 B118._____ CHF 29.00 ja 30.03.2020 132 149 B119._____ CHF 20.00 ja 31.03.2020 133 18 B120._____ CHF 126.50 nein 147 47 B121._____ GmbH CHF 110.00 nein 179 34 B122._____ GmbH CHF 550.00 ja 09.12.2018 184 27 B123._____ CHF 511.00 ja 08.08.2019 187 55 B124._____ CHF 100.00 nein 206 156 B125._____ CHF 29.00 nein 207 225 B126._____ CHF 61.00 nein
11. Sämtliche Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft werden abgewie- sen.
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 17'146.00 Kosten Vorverfahren; Honorar amtliche Verteidigung mag. iur. X._____ (inkl. Fr. 30'640.65 MwSt. und Barauslagen). Fr. 63'186.65 Total.
- 11 - Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Sie werden soweit ausreichend aus dem Verwertungserlös gemäss Dispositiv-Ziffer 5 gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 108 S. 1) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist;
2. Es sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 11. Mai 2022 2018 keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB auszusprechen bzw. von einer solchen abzu- sehen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen;"
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 76, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 12 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil vom 11. Mai 2022 (Urk. 75) meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Be- rufung an (Urk. 76). Das begründete Urteil (Urk. 83 = 87) wurde den Parteien am
13. September 2022 zugestellt (Urk. 84). Mit Schreiben vom 26. September 2022 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht ein (Urk. 88). Mit Prä- sidialverfügung vom 3. November 2022 wurde den Privatklägern und der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 91). Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Eingabe vom 9. November 2022 die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation, was mit Datum vom 7. März 2023 bewilligt wurde (Urk. 94). 1.2. Am 15. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. Juli 2023 vorgeladen. Anlässlich derselben stellte der Beschuldigte die eingangs aufgeführ- ten Anträge (Prot. II S. 3 und 16 i.V.m. Urk. 108 S. 1).
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich ange- fochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen ange- fochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit seiner Berufung ausschliesslich bezüglich Dispositivziffer 8 betreffend Landes- verweisung an (Urk. 88 S. 1). 2.2. Nicht angefochten somit die Dispositivziffern 1–3 (Schuld- und Strafpunkt), 4 (Massnahme), 5–7 (Entscheid über Gegenstände und Spuren), 9 (Absehen von Ersatzforderung), 10 und 11 (Zivilansprüche) sowie 12 und 13 (Kostendispositiv). Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Mai 2022 ist mithin bezüglich
- 13 - dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 87 S. 45). 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei auf die Aussprechung einer Landesver- weisung zu verzichten (Urk. 74 S. 2 und S. 12 ff.; Urk. 108).
2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 25). 2.2. Der Beschuldigte erfüllte mit den Tatbeständen des gewerbsmässigen Be- truges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (Tatzeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 14. April 2020), des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Tatzeitraum vom 19. Juni 2018 bis zum 5. April 2020), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum vom 28. April 2021 bis zum 5. August 2021) sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Taten am 19. Mai 2021 und am 20. August 2021) vier Katalog- taten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB. Als Staatsangehöriger von Por-
- 14 - tugal ist der Beschuldigte Ausländer. Damit sind die Voraussetzungen für eine ob- ligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt, weswegen der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällt.
3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo rest- rittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben an- nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5.1). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhält- nismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bun- desgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen, und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Ausle- gungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnah- meklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich re- duzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während 5 Jahren die obligatorische Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 66a N 124). Bei Per- sonen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, liegt jedoch nicht au- tomatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Al- tersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine
- 15 - Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; je m.w.H.). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu be- rücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswir- ken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönli- chen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzu- treten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts Zürich SB180247 vom 19. November 2018 E. V.7.). Al- lerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Oberge- richts Zürich SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.5).
- 16 - 3.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, wobei zu beachten sei, dass er seit fast 15 Jahren in der Schweiz lebe und mit der Niederlassungsbewilligung C über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. In dieser Zeit habe der Beschul- digte die obligatorische Schule absolviert und die hiesige Sprache gelernt. Er gel- te folglich als in der Schweiz aufgewachsen. Die Anwesenheitsdauer verbunden mit der Tatsache, dass er in der Schweiz die obligatorische Schule besucht und insoweit ein ausserfamiliäres soziales Umfeld aufgebaut habe, würden gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Härtefalls darstellen. Der Beschuldigte lebe seit seiner Einreise mit seiner gesamten Familie – den Eltern und der jüngeren Schwester – zusammen. Bezüglich beruflicher Integration sei er immer bemüht gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Er habe bereits drei Lehren begon- nen, aber nie abgeschlossen. Immerhin habe er in den Jahren 2018 bis 2020 eine feste Anstellung bei C._____ gehabt und dadurch gezeigt, dass er in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Zugunsten des Beschuldigten sei bei der Beurteilung der beruflichen Integration zu berücksichtigen, dass er noch rela- tiv jung sei und gemäss psychiatrischem Gutachten an einer Störung der Persön- lichkeitsentwicklung leide, die einer unreifen Persönlichkeit mit dissozialen Zügen gleichzusetzen sei (Urk. 74 S. 14). Die fehlende berufliche Integration beruhe so- mit auf der gestörten Persönlichkeitsentwicklung und könne dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu Portugal verfüge er über keinerlei engen Bindungen. Dort lebten zwar Verwandte des Beschuldigten, aber ausser zu den Grosseltern, mit denen er regelmässig Kontakt habe, bestünden sonst keine en- geren Beziehungen zu Portugal. Der Beschuldigte verfüge somit schlicht über keinerlei Kontakte, keinen Bezug und keine Bindung zu seinem Heimatland. Ent- sprechend lägen nicht einmal ansatzweise ein tragfähiges soziales Netz und/oder irgendwelche ernsthaften Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimat- land vor. Auch habe er in Portugal weder Besitztümer noch Vermögen. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage und der hohen Arbeitslosigkeit seien keine reel- len Eingliederungschancen in Portugal vorhanden. Aufgrund dieser Umstände, mithin der langen Aufenthaltsdauer, der familiären Bindungen und der schwieri- gen Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland, erweise sich ein Landes-
- 17 - verweis für den Beschuldigten als derart einschneidend, dass von einem schwe- ren persönlichen Härtefall auszugehen sei (Urk. 74 S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung ergänzt res- pektive nochmals geltend gemacht, der Beschuldigte habe an seine ersten Le- bensjahre und seine Schulzeit in Portugal fast keine Erinnerungen. Viel präsenter und prägender sei die Zeit in der Schweiz. Zum Tatzeitpunkt sei er noch relativ jung gewesen, und gemäss Gutachten bestünden ein problematisches Spielver- halten und eine Cannabisabhängigkeit sowie ein Zusammenhang zwischen den Taten und der Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Dies vermöge die erneute De- linquenz während laufender Strafuntersuchung zumindest zu relativieren. Die ein- schlägigen Jugendstrafen aus den Jahren 2013 und 2015 sollten aufgrund ihres längeren Zurückliegens vernachlässigt werden. Es sei auffällig, dass er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung abzuschliessen. Die eher schlechte berufliche Integration dürfe ihm unter Berücksichtigung seines damals noch relativ jungen Alters, seiner Persönlichkeitsentwicklungsstörung und seines Entwicklungsrückstandes aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ge- mäss Gutachten sei die Massnahme dank der Therapie- und Ausbildungsmög- lichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet, das ohne Massnahme hohe Rückfallrisiko für ähnliche Delikte (Betrug, Diebstahl) zu senken. Es bestünden denn auch relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Therapie. Der Be- schuldigte habe seine Chance ergriffen, könne sich auf die Therapie einlassen und befinde sich in der Massnahme auf bestem Weg. Er lasse sich nicht von ne- gativen Dynamiken mitreissen, und der Führungsbericht sei tadellos. In der be- gonnen Kochlehre sei er topmotiviert und werde aufgrund seiner hervorragenden Leistungen ab nächstem Semester die Talentklasse besuchen. Es sei sehr wahr- scheinlich, dass er nach voraussichtlichem Lehrabschluss am 31. Juli 2025 und Abschluss der Massnahme (spätestens am 3. Februar 2026) hierzulande einen Job finden werde. Er könne nach dem nun erfolgten Wechsel in die offene Abtei- lung sein Risikomanagement testen und allfällige Fehlschlüsse beseitigen. Es be- stünde eine grosse Änderungsbereitschaft, und es habe ein Lebenswandel statt- gefunden. Sein bisher vorbildliches und engagiertes Verhalten im Rahmen der Massnahme sowie seine hervorragenden Leistungen in der Lehre liessen auf eine
- 18 - gute Legalprognose und ein geringes Rückfallrisiko schliessen. Zudem sei die Verbindung zu seinen Eltern und seiner Schwester seit jeher sehr eng und stark. Sie seien aktuell die wichtigsten Bezugspersonen, mit denen er all seine Begleit- öffnungen verbringe. Aufgrund dieser Intensität berufe er sich auf den Schutz sei- nes Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei- en nicht erfüllt. Er habe kein so schweres Rechtsgut, wie die körperliche Unver- sehrtheit, verletzt, sondern Eigentums- und Vermögensdelikte begangen. Trotz der hohen Deliktsquantität sei der versursachte Schaden eher gering. Mit der Vo- rinstanz sei hinsichtlich der Tatschwere gesamthaft von einem sehr leichten oder leichten Verschulden auszugehen und von einer eher geringen oder nicht mehr unerheblichen kriminellen Energie (Urk. 108 S. 5–15 i.V.m. Prot. II S. 16). 3.3. Der Beschuldigte lebt seit mittlerweile rund 16 Jahren in der Schweiz, nach- dem er im Alter von 10 Jahren mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Schweiz einreiste. Den Grossteil seiner Kindheit verbrachte er mithin in Portugal, wo er auch bis zur vierten Klasse in die Schule ging (Prot. I S. 13; Urk. D1/5/2 S. 2 f.; Prot. II S. 6). Nach seiner Migration in die Schweiz wiederholte er hier die vierte Klasse (Prot. I S. 12 f.; Urk. D1/5/7 S. 3). Die Sekundarschule besuchte der Beschuldigte in D._____, die er jedoch bereits nach einem halben Jahr aufgrund von Diebstählen und Einbrüchen verlassen musste, worauf es zu einem "Timeout" in E._____ kam. Im Anschluss daran befand er sich während 3 Monaten im Auf- nahmeheim in F._____ und begab sich danach in ein Berufsvorbereitungsjahr in G._____ (Prot. I S. 14 f.; Urk. D1/5/7 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Darauf begann der Be- schuldigte eine Kochlehre im H._____ in I._____, die jedoch wiederum wegen Diebstahls abgebrochen werden musste (Prot. I S. 15; Urk. D1/5/7 S. 3; Prot. II S. 6). Anschliessend nahm er am Arbeitsintegrationsprogramm J._____ teil und begann danach eine Lehre zum Detailhandelsfachmann in einer Tankstelle. Dort musste ihm jedoch bereits nach 2 Monaten gekündigt werden, weil er schwarz Vignetten verkaufte (Prot. I S. 16; Urk. D1/5/7 S. 3; Prot. II S. 6). Der Beschuldigte arbeitete für zweieinhalb Jahre im C._____, kündigte diese Stelle jedoch, weil er eine Lehrstelle suchen wollte (Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 7). Er versuchte an- schliessend eine Lehre als Maurer, die er jedoch nach nur einem halben Jahr
- 19 - wieder abbrach, weil er von der Arbeit körperliche Schmerzen bekam und weil ihm die Arbeit nach eigenem Bekunden nicht gefiel (Prot. I S. 17; Prot. II S. 7). Seit dem 21. Februar 2018 wurde der Beschuldigte von der Sozialhilfe unterstützt (Prot. I S. 17). Somit ist festzustellen, dass er zwar seine gesamte Jugend und die Zeit als junger Erwachsener in der Schweiz verbrachte. In der Schule und danach in der schweizerischen Arbeitswelt gelang es ihm jedoch nie, Fuss zu fassen. Er scheiterte wiederholt aufgrund krimineller Handlungen. Dabei ist ihm, sinngemäss mit der Verteidigung, nicht der Vorwurf zu machen, seine bislang fehlende berufli- che Integration beruhe auf Fahrlässigkeit oder Desinteresse. Ihr Fehlen ist jedoch eine objektive Tatsache, welche entsprechend zu berücksichtigen ist. Seine der- zeit in der Massnahme gezeigte positive Tendenz, sich zu engagieren und zu ver- suchen, eine berufliche Ausbildung zu erzielen, ist löblich, darf aber auch durch- aus erwartet werden. Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Entwick- lung bislang allein im Massnahmesetting zu beobachten ist. Offen und vorderhand ungewiss bleibt damit, inwieweit es ihm möglich sein wird, seine Entwicklung aus- serhalb, mithin nach Beendigung der Massnahme beizubehalten respektive fort- zusetzen. Vor dem Hintergrund seines bislang in Freiheit steten Scheiterns schei- nen die Chancen auf eine wirtschaftliche Eingliederung in der Schweiz letztlich je- denfalls nicht aussichtsreicher zu sein als im Herkunftsland Portugal oder auch im grenznahen Gebiet, insbesondere, wenn er bis dahin die begonnene Kochausbil- dung erfolgreich abschliessen sollte. 3.4. Der Leumund des Beschuldigten korrespondiert mit den geschilderten Prob- lemen bei Arbeits- und Ausbildungsstellen. Zum ersten Mal wurde er mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 28. August 2013 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage verurteilt und mit 21 Tagen Freiheitsentzug, bedingt aufge- schoben unter Ansetzung von einem Jahr Probezeit, bestraft. Ein zweites Mal wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 22. Juni 2015 wegen mehrfachen Diebstahls sowie wegen Irreführung der Rechtspflege verur- teilt und mit 28 Tagen Freiheitsentzug, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung von einem Jahr Probezeit, bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung für
- 20 - Jugendliche ausgesprochen. Letztere Massnahme wurde per 8. März 2016 auf- gehoben (Urk. 89). Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Beschuldigte wäh- rend laufender Strafuntersuchung und nach erfolgter Schlusseinvernahme vom
25. November 2020 (Urk. D1/5/9) sowie kurz nach Entlassung aus der Haft im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Betrügereien (Urk. D1/21/6) erneut straf- fällig. Auch wenn zwischen den jugendstrafrechtlichen Verurteilungen und den Delikten des vorliegenden Verfahrens (Beginn des Tatzeitraums ab Juni 2018) ei- ne zeitliche Zäsur von rund 3 Jahren liegt, so ist doch festzustellen, dass sich Vermögensdelikte des Beschuldigten wie ein roter Faden durch seine Zeit als Ju- gendlicher und junger Erwachsener ziehen, was den Schluss aufdrängt, dass er nicht als in die hiesige Rechtsordnung eingegliedert bezeichnet werden kann. 3.5. Gemäss eigenen Angaben weist der aktuell 26-jährige Beschuldigte, wie schon vor Vorinstanz, Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.– bis Fr. 200'000.– auf (Prot. I S. 19; Prot. II S. 10 f.). Der von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand, der Beschuldigte habe in Portugal weder Besitztümer noch Vermögen, zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, zumal seine finanzielle Lage im Herkunftsland zumindest nicht schlechter als in der Schweiz sein dürfte. 3.6. Bezüglich familiärer Verhältnisse ist zu bemerken, dass der Beschuldigte weder eine Beziehung führt, noch Kinder hat (Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 9) und somit über keine eigene Kernfamilie verfügt. Zwar habe er gemäss eigenen An- gaben ein sehr enges und gutes Verhältnis zu seiner Familie, wobei seine Mutter seine engste Bezugsperson sei (Prot. I S. 19; Prot. II S. 8 f.). Jedoch lebte er kei- neswegs durchgehend mit seinen Eltern zusammen. Im Zeitraum von 2018 bis 2020 wohnte er mit dem Geschädigten K._____ zusammen in einer Sozialwoh- nung der Stadt L._____ (Prot. I S. 17; Prot. II S. 11). Anfangs 2021 kam der Be- schuldigte sodann ins betreute Wohnen des Vereins "M._____" und kehrte erst zurück zu seinen Eltern nach N._____, als er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (Prot. I S. 17; Prot. II S. 9). Der Beschuldigte führte aus, ausserhalb seiner Familie keine engen Freunde zu haben (Prot. I S. 20). Er backe, koche und lese gerne und spiele gerne Fussball, sei aber nicht in einem Verein (Prot. II S. 9 f.). Von einer engen persönlichen und gesellschaftlichen Bindung des Beschuldigten
- 21 - in der Schweiz und somit einer gelungenen sozialen Integration kann daher keine Rede sein. Da der Beschuldigte auch in Portugal enge Verwandte hat, indem sei- ne Grosseltern mütterlicherseits, seine Tanten, Onkel und Cousins in Portugal le- ben und er zu seinen Grosseltern gemäss eigenen Angaben eine enge Beziehung hat (Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 7 f.), liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung keine relevant geringere persönliche Bindung des Beschuldigten in seinem Her- kunftsland als in der Schweiz vor. Familiäre Beziehungen zu seinen Eltern und seiner Schwester können denn auch problemlos durch Besuche seiner Familie bei ihm aufrechterhalten werden. Denn den Eltern kommt in Anbetracht des Alters des Beschuldigten weder eine erzieherische Funktion zu, noch haben sie ihm ei- ne Ausbildung zu finanzieren oder aufgrund gesundheitlicher Probleme o.ä. weiter engen Beistand zu leisten. Da der Beschuldigte nebst Portugiesisch und Deutsch auch Englisch und Spanisch spricht und er sich nach eigenen Angaben zudem auf Italienisch und Französisch verständigen kann (Prot. I S. 13 f.), steht seiner Integration in Portugal oder z.B. im grenznahen Ausland auch diesbezüglich je- denfalls nicht mehr im Weg, als dies in der Schweiz der Fall wäre. 3.7. In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass ein angeordnetes Verlas- sen des Landes für den Beschuldigten vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz zweifellos eine gewisse persönliche Härte darstellte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch zu verneinen. Entsprechend erfolgen die nachstehenden Erwägungen lediglich der Vollständigkeit halber.
4. Güterabwägung 4.1. Liegt bei einer Gesamtbetrachtung der Kriterien ein schwerer persönlicher Härtefall vor, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit-
- 22 - hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2.; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4.; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2.; je m.w.H.). Bezüglich Verurteilungen wegen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht eine sehr strenge Recht- sprechung und hält fest, dass qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung gelten und dementsprechend das öffentliche Interesse stark zu gewichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10.). 4.2. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, so wäre vorliegend doch festzustellen, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz das Inte- resse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land übersteigen würde. Der Be- schuldigte weist gemäss Erkenntnis des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. med. O._____ eine unreife Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide in Form eines Abhängigkeitssyn- droms und ein problematisches Spielverhalten auf, wobei die Störungen ursäch- lich für die Delinquenz des Beschuldigten sind (Urk. D1/19/13 S. 33). Zur Verbes- serung der Legalprognose wird vom Gutachter die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB empfohlen (Urk. D1/19/13 S. 40, 42 ff.), welcher Empfehlung die Vorinstanz gefolgt ist (Urk. 87 S. 37). Auch wenn die bisher weitgehend positiv verlaufende Massnahme geeignet ist, die Rückfall- gefahr des Beschuldigten zu vermindern und relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Therapie gegeben sind (Urk. 100 S. 17), so besteht dafür doch keine Gewähr. Gemäss Massnahmedokumentation vom 30. März 2023 und Pro-
- 23 - tokoll der Vollzugsplanungssitzung vom 25. April 2023 zeigt der Beschuldigte in der begonnenen Kochausbildung zwar durchwegs ein sehr hohes Engagement, eine hohe Berufsidentifikation und Ehrgeiz (Urk. 100 S. 1–5; Urk. 103 S. 2). Im Berichtszeitraum vom 4. August 2022 bis 3. März 2023 testeten aber vier seiner Urinproben positiv auf Cannabis (Urk. 100 S. 2), wie auch am 21. April 2023 wie- der (Urk. 103 S. 9 f.; Prot. II S. 10). Folglich scheine er noch keine neuen Strate- gien im Umgang mit Cannabis zu haben, auch wenn sich dies im Arbeitsalltag nicht bemerkbar gemacht habe (Urk. 103 S. 4, 6). Sein Cannabis-Konsum sei zwar besser als beim Massnahmeeintritt, er habe ihn aber noch nicht im Griff (Urk. 103 S. 1). Hinsichtlich Legalprognose bestehe unverändert ein deutliches aktuelles Risiko für Betrugsdelikte als auch ein deutliches aktuelles persönlich- keitsbedingtes Risiko und damit eine grundsätzliche Rückfallneigung im Spektrum des beurteilten Zieldeliktes. Betreffend Selbstkontrolle bezüglich dieses Rückfall- risikos verfüge er ebenfalls unverändert über gering bis moderat ausgeprägte risi- kosenkende Kontrollfähigkeiten (Urk. 100 S. 16). Er habe keine Deliktsgedanken, seine Dissozialität bleibe aber bestehen, was er selber an seinen Regelverstös- sen merke (Urk. 103 S. 1). Bei seiner Einschätzung, dass er keine Fehler mehr machen werde, liege er denn auch des Öfteren daneben (Urk. 103 S. 6). Die den Taten zugrundeliegenden hohen Schulden bestehen dabei bislang unverändert weiter (Prot. II S. 10 f.). Eine relevante Rückfallgefahr für Delikte wie diejenigen des vorliegenden Verfahrens ist daher auch nach Anordnung der Massnahme ge- geben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, in den zwei Jahren Freiheitsentzug "absolut gereift" zu sein (Prot. II S. 14). Mit Blick auf die Schuldsprüche, für die er von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wurde (vgl. Urk. 87 S. 35), sowie vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz trotz laufen- den Verfahrens (Erw. 3.5.), ist daher ein überwiegendes Fernhalteinteresse der Schweiz gegeben. Die einzelnen Delikte mögen zwar oftmals geringfügig und auf tiefe Einzelbeträge gerichtet gewesen sein. Insbesondere aufgrund ihrer grossen Anzahl und Gewerbsmässigkeit, stellen sie gesamthaft aber schwere Vermö- gensdelinquenz dar. Selbst im Falle der Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls fiele die Güterabwägung somit zu Ungunsten des Beschuldigten aus.
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5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrechterhalten lässt. Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehun- gen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niederge- lassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3.). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Er- wachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Auf- nahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3., m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehen- de private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2., m.w.H.). An- zufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenste- hend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kin- dern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5., m.w.H.).
- 25 - 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härte- falls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei erstere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestge- hend beantwortet. Der Beschuldigte ist weder verheiratet, noch lebt er in einer festen Beziehung oder hat er Kinder. Auch wenn er zur Zeit (wieder) bei seinen Eltern und seiner Schwester leben würde, bestünde zwischen dem erwachsenen, aktuell 26-jährigen Beschuldigten, seinen Eltern und seiner ebenfalls erwachse- nen Schwester keine geschützte Kernfamilie. Ein angemessener familiärer Um- gang mit seinen nächsten, hier lebenden Verwandten wäre ihm auch im Falle ei- ner Rückkehr nach Portugal oder im Falle einer Wohnsitzname im grenznahen Ausland ohne weiteres möglich. Art. 8 EMRK steht einer Landeverweisung somit nicht entgegen.
6. Prüfung nach FZA 6.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligatorische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I fest- hält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfer- tigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhnlicher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU- Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weniger strenge Mas- sstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2
- 26 - Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzelfall zu prü- fen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vo- raus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten angeknüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). 6.2. Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Die Tatvorwürfe, derer der Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft worden ist (Urk. 87 S. 35), sind ohne Weiteres als Straftaten von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landes- verweis rechtfertigt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, der Delinquenz trotz laufender Untersuchung und der für die Strafraten ursächlichen Persönlichkeitsstörung (E. 3.5. und 4.2.) zu se- hen. Das Rückfallrisiko für Straftaten wie die vorliegenden ist trotz vorinstanzlicher Anordnung einer Massnahme als durchaus vorhanden zu bezeichnen. Das FZA steht der Anordnung einer Landesverweisung mithin nicht entgegen.
7. Dauer der Landesverweisung 7.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5–15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig-
- 27 - keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). 7.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen mehrerer Delikte verur- teilt, von denen vier als sogenannte Katalogtaten gelten, und mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten bestraft. Sein Gesamtverschulden ist daher – auch wenn eine solche Gesamtwürdigung von der Vorinstanz nach der Tatkomponente aller Delikte und noch vor Vermischung mit der Täterkomponente unterblieb (vgl. Urk. 87 S. 27–35) – jedenfalls als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatellde- likte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Dementsprechend erscheint es an- gemessen, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 87 S. 45) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.
8. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Da der Beschuldigte Bürger eines EU-Staats ist, fällt eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS ausser Betracht. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
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2. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'700.– (Urk. 107 [inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und Weg], inkl. MwSt.), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
11. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1–3 (Schuld- und Strafpunkt), 4 (Massnahme), 5–7 (Entscheid über Gegenstände und Spuren), 9 (Abse- hen von Ersatzforderung), 10 und 11 (Zivilansprüche) sowie 12 und 13 (Kos- tenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
2. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem SIS.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 29 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, wenn ein Rechtsmittel erhoben wurde und sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Tresch