Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorge- worfen, am 26. November 2021 um ca. 15:25 Uhr mit dem Personenwagen "Ma- zda" auf der C._____-strasse in D._____ in Fahrtrichtung E._____-strasse gefah- ren zu sein und bei der Lichtsignalanlage Nr. … das für ihn geltende Lichtsignal, welches seit 5.6 Sekunden Rot angezeigt habe, übersehen zu haben. Er sei ge- radeaus über die Kreuzung gefahren, worauf es zur Kollision mit dem von rechts kommenden, entsprechend mit Grün freigegebenen Personenwagen "Mini" von B._____ gekommen sei (Urk. 14 S. 2).
- 5 -
2. Der Beschuldigte anerkennt die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug zur anklagegegenständlichen Zeit. Ebenso wenig bestreitet er, dass es nach der Lichtsignalanlage Nr. … zur Kollision mit dem Unfallgegner gekommen ist (Urk. 3 S. 1; Prot. I S. 9 f.). Er stellt jedoch in Abrede, bei Rot über das Lichtsignal gefah- ren zu sein (Urk. 3 S. 3 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Prot. I S. 7 f., 13 f., 18).
3. Es ist zu prüfen, ob der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Be- weislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Straf- richter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweis- würdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 233; Urteile des Bundesgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom
28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (HOFER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13). 3.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjek-
- 6 - tiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter al- len Aspekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 83; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13).
4. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes stehen der Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2021 (Urk. 1), ein Fotobogen vom Unfall (Urk. 2/1), ein Bericht betreffend Prüfung und Auswertung der Lichtsignalsteue- rung vom 30. November 2021 (Urk. 2/2; nachfolgend: Amtsbericht) und die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 4, Prot. I S. 7 ff.) zur Verfügung. 4.1. Der Beschuldigte schilderte den Sachverhalt anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt: Er sei von der E._____-strasse in die C._____- strasse eingebogen und habe die Lichtsignalanlage direkt nach dem Abbiegen wahrgenommen (Urk. 3 F/A 4 f., 7, 19; Urk. 4 F/A 9; Prot. I S. 7 ff.). Er beteuerte durchwegs, dass das Lichtsignal auf Grün gestanden sei (Urk. 3 F/A 4, 6, 32 f.; Urk. 4 F/A 5, 19, 22, 25; Prot. I S. 8 f., 13 f., 18). Vor ihm hätten sich keine Fahr- zeuge auf der C._____-strasse befunden. Direkt hinter ihm habe es hingegen mehrere Fahrzeuge gehabt (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Er sei sodann über die dortige Lichtsignalanlage gefahren, worauf es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Unfallgegners gekommen sei (Urk. 3 F/A 4, 34; Prot. S. 9). Die hinter ihm fah- renden Fahrzeuge seien nach dem Unfall ohne anzuhalten durchgefahren und hätten beide Unfallfahrzeuge rechts umfahren (Urk. 3 F/A 23, 26 f.; Prot. I S. 11 f). Der Beschuldigte sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe den Unfallgegner gefragt, ob es ihm gut gehe (Urk. 3 F/A 35; Prot. I S. 11). Der Unfallgegner habe sein Fahrzeug nach hinten versetzt (Urk. 3 F/A 37; Urk. 4 F/A 19 ff; Prot. I S. 10). Zum Zeitpunkt der Versetzung des Fahrzeugs sagte der Beschuldigte in der ers- ten Einvernahme, dass der Unfallgegner ziemlich rasch wieder zurückgefahren sei (Urk. 3 F/A 37). Bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung führte er aus, dass das Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Unfall versetzt worden sei. Eine genaue Zeitangabe konnte er nicht machen.
- 7 - Er habe sich vor dem Versetzen des Fahrzeuges aber noch mit dem Unfallgegner auf der Kreuzung unterhalten und gefragt, ob es ihm gut gehe (Urk. 4 F/A 19; Prot. I S. 10 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten als glaubhaft zu werten sind. Der Beschuldigte sagte über alle Ein- vernahmen hinweg konstant aus, und es sind keine Widersprüche auszumachen. Sie weisen zudem einen hohen Detailreichtum auf. Auf die Aussagen des Be- schuldigten kann daher grundsätzlich abgestellt werden. 4.2. Der Polizeirapport vom 15. Dezember 2021 setzt den Unfallzeitpunkt zwischen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr fest. Die Unfallmeldung ist gemäss Rapport um 15:42 Uhr "von: VLZ" erfolgt (Urk. 1). Dem Amtsbericht ist ein Unfallzeitpunkt von 15:25 Uhr zu entnehmen. Die Unfallmeldung ist gemäss diesem jedoch be- reits um 15:32:23 Uhr erfolgt (Urk. 2/2). Es besteht somit eine Divergenz zwi- schen dem Rapport und dem Amtsbericht in Bezug auf den Zeitpunkt der Unfall- meldung. Die Vorinstanz erklärte diese Divergenz damit, dass im Polizeirapport nicht der Zeitpunkt des ersten Anrufs bei der Polizei vermerkt sei, sondern die Meldung der Verkehrsleitzentrale ("VLZ") an die zuständige Polizeipatrouille. Ein erster Anruf um 15:32 Uhr lasse sich zudem gut mit einem Unfallzeitpunkt zwi- schen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr in Einklang bringen (Urk. 35 S. 6 f.). Die Erwä- gungen der Vorinstanz zu diesem Punkt sind nachvollziehbar und schlüssig. Es ist nochmals festzuhalten, dass der Amtsbericht eine sekundengenaue Angabe zum ersten Anrufeingang macht, was für die Korrektheit dieser Zeitangabe spricht. Darüber hinaus wird der Unfallzeitpunkt in beiden Dokumenten mit 15:25 Uhr (Urk. 2/2) bzw. zwischen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr (Urk. 1) angegeben, wobei der Beschuldigte mehrfach mit der Unfallzeit konfrontiert wurde, diese aber nicht bestritt (Urk. 3 F/A 4; Urk. 4 F/A 5). Demnach bestehen keine unüberwindli- chen Zweifel daran, dass sich der Unfall jedenfalls vor 15:32 Uhr ereignet hat. Der Amtsbericht hat demensprechend die relevanten Rotlichtmissachtungen zwischen 14:55 Uhr und 15:31 Uhr ausgewertet (Urk. 2/2 S. 2). 4.3. Der Amtsbericht weist im relevanten Zeitraum vier Rotlichtmissachtun- gen aus (Urk. 2/2 S. 2). Zwei Positionen scheiden von Vornherein als mögliche Ereignisse aus. Unfallrelevant – und damit näher zu betrachten – sind die Positio-
- 8 - nen 9 und 10. Bei Position 10 ist es auf der Spur des Beschuldigten (vgl. Signal- lageplan, Beilage zu Urk. 2/2) um 15:28:22 Uhr zu einer Rotlichtmissachtung ge- kommen, wobei die Ampel seit 5.6 Sekunden auf Rot gestanden habe und auf der Spur des Unfallgegners seit 2.6 Sekunden Grün angezeigt worden sei. Bei Positi- on 9 sei es auf der Spur des Unfallgegners um 15:28:30 Uhr zu einer Rotlicht- missachtung gekommen, wobei auf der Spur des Unfallgegners seit 3.8 Sekun- den Rot und auf der Spur des Beschuldigten seit 1.8 Sekunden Grün angezeigt worden sei. 4.4. Zwar hält der Amtsbericht fest, dass aufgrund der gesicherten Daten nicht gesagt werden könne, welche Position zum Unfall geführt habe (Urk. 2/2 S. 2 f.). Die Vorinstanz folgert jedoch, dass nur eine der beiden Varianten mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang gebracht werden könne. Sie erwägt, dass, wäre die Position 9 und damit der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich gewesen, die Ampel des Beschuldigten vor dem Unfall erst seit 1.8 Sekunden Grün angezeigt hätte. Der Beschuldigte habe aber angegeben, bereits beim Ein- biegen in die C._____-strasse wahrgenommen zu haben, dass die Ampel bereits Grün angezeigt habe. Da der Beschuldigte für die Fahrstrecke zwischen dem Einbiegen in die C._____-strasse und dem Überfahren der Lichtsignalanlage je- denfalls mehr als 1.8 Sekunden gebraucht habe, hätte er bei dieser Variante die auf Grün stehende Ampel nicht bereits im Zeitpunkt des Einbiegens wahrnehmen können (Urk. 35 S. 7 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 47 S. 5), kann das Lichtsignal nicht bereits beim Einbiegen in die C._____-strasse wahrgenommen werden, da die Strasse kurz vor der Am- pel eine leichte Rechtskurve macht und zudem auch Bäume die Sicht auf die Am- pel vor dieser Kurve behindern. Das Lichtsignal ist erst rund 26 Meter davor zu sehen (vgl. map.geo.admin.ch, https://www.google.ch/maps/…, besucht am 17.01.2023). Gemäss seiner Aussage war der Beschuldigte mit 40-45 km/h unterwegs (Urk. 3 F/A 17). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte mit 45 km/h (umgerechnet 12.5 m/s) unterwegs war, was der günstigeren Sachverhaltsvariante entspricht, so hätte er für die 26 Meter (d.h. der Strecke, während der er die Ampel sehen konn- te), rund 2 Sekunden gebraucht. Er hätte also, sobald er das Lichtsignal hätte se- hen können, ein grünes Lichtsignal gesehen. Der Beschuldigte sagte zwar, dass
- 9 - er die Ampel direkt nach dem Abbiegen wahrgenommen habe, wobei er anfügte, dass man die Ampel relativ schnell nach dem Abbiegen sehe (Urk. 3 F/A 19). Die gesamte Strecke von der E._____-strasse bis zum Lichtsignal beträgt 80-90 m. Diese Distanz mit 40-45 km/h zurückzulegen, dauert nur wenige Sekunden. Der Beschuldigte hat demnach die Ampel innert weniger Sekunden nach dem Abbie- gen wahrgenommen. Seine Aussage steht dem zuvor Erwogenen daher nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es demnach möglich, dass die Posi- tion 9 dem Unfallereignis zugrundeliegt, mithin der Unfallgegner das Rotlicht missachtete und der Beschuldigte die Ampel passierte, als diese seit 1.8 Sekun- den Grün anzeigte. Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach die Ampel, sobald er sie nach dem Abbiegen gesehen habe, Grün angezeigt ha- be, so kann die Variante, gemäss welcher die Ampel der Spur des Beschuldigten seit 5.6 Sekunden Rot anzeigte (Position 10), ausgeschlossen werden. Denn mehr als 5.6 Sekunden vor dem Überfahren des Lichtsignals und damit im Zeit- punkt des Einbiegens hätte der Beschuldigte die Ampel noch gar nicht sehen können. Sobald er diese aber hätte sehen können, hätte diese Rot angezeigt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ampel habe bis 5.6 Sekunden vor dem Un- fall und damit im Zeitpunkt des Einbiegens noch Grün angezeigt, ist daher nicht zutreffend. Zwar ist einzuräumen, dass – würde die Rotlichtmissachtung der Posi- tion 9 dem Unfall zugrunde liegen – ein anderes Fahrzeug auf der Spur des Be- schuldigten etwa 8 Sekunden vor dem Unfall dieses Lichtsignal missachtet haben muss, wobei der Beschuldigte konstant angab, dass vor ihm keine anderen Fahr- zeuge fuhren (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Ein Fahrzeug, das die Lichtsignal- anlage etwa 8 Sekunden vor dem Beschuldigten passierte, wäre bei einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h ca. 100 m vor dem Beschuldigten gefahren. Es er- scheint plausibel, dass der Beschuldigte ein solches Fahrzeug als nicht direkt vor ihm fahrend wahrnahm, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Strecke zwischen dem Einbiegen von der E._____-strasse bis zum Lichtsignal etwa 80- 90 m beträgt. Nach dem Erwogenen erscheint es denkbar – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Rotlichtmissachtung gemäss Position 9 zum Unfall führte. Daneben sprechen noch weitere Umstände gegen die Rotlichtmiss- achtung gemäss Position 10 als Ursache des Unfallereignisses.
- 10 - 4.5. Der Beschuldigte führte aus, dass direkt hinter ihm mehrere Fahrzeuge gefahren seien, welche ihn und den Unfallgegner nach der Kollision rechts über- holt hätten (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Abstellend auf diese Aussage hätten die dem Beschuldigten nachfolgenden Fahrzeuge ebenfalls eine Rotlichtmissach- tung auslösen müssen. Eine solche ist auf der Spur des Beschuldigten jedoch erst wieder um 15:48 Uhr verzeichnet (Urk. 2/2, Beilage: Auszug aus der Rotfah- rer-Registratur). 4.6. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, wie die Rot- lichtmissachtung gemäss Position 9 entstand, wenn man davon ausgeht, dass diejenige gemäss Position 10 unfallursächlich ist. Dass der Unfallgegner nur rund 8 Sekunden nach dem Unfall zurücksetzte und dadurch die Rotlichtmissachtung auslöste, ist auszuschliessen. Der Beschuldigte sagte konstant, dass der Unfall- gegner nicht sofort zurücksetzte, da er zuvor mit jenem noch gesprochen habe (Urk. 3 F/A 35; Prot. I S. 11). Es erscheint auch fraglich, ob – so wie dies die Vor- instanz erwog (Urk. 35 S. 8) – die dem Beschuldigten nachfahrenden Fahrzeuge die Rotlichtmissachtung auslösten, als sie rechts an den Unfallbeteiligten vorbei- fuhren. Der Beschuldigte sprach mehrfach von mehreren Fahrzeugen, die ihm ge- folgt seien (Urk. 3 F/A 23, 26 f.; Prot. I S. 11). Es wurde zur fraglichen Zeit jedoch nur eine Rotlichtmissachtung auf der Spur des Unfallgegners registriert. 4.7. Schliesslich sagte der Unfallgegner in seiner Einvernahme, dass er nicht 100% sagen könne, ob er Grün gehabt habe (Urk. 5 F/A 5, 22). Auch auf- grund dieser Aussage erscheint es zumindest denkbar, dass nicht der Beschul- digte, sondern der Unfallgegner das Rotlicht missachtet hat.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unüberwindliche Zweifel im Sin- ne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetra- gen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint vielmehr ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Rotlichtmiss- achtung durch den Unfallgegner begangen wurde, was schliesslich zum Unfall führte. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist zu bestäti- gen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Vorverfahren sowie in den Verfahren beider gerichtlichen Instanzen ausgehend von einem Aufwand von 33,6667 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Hono- rar von Fr. 11'382.80 geltend (Urk. 48). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vorverfahren und für beide gerichtlichen In- stanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'382.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2022 liess der Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 28; Prot. I S. 21). Nach Er- halt des begründeten Urteils am 21. September 2022 liess er seine Berufungser- klärung am 22. September 2022 fristgerecht einreichen (Urk. 37). Die Staatsan-
- 4 - waltschaft beantragte innert der mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 (Urk. 40) angesetzten Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Verteidigung Frist angesetzt, um Berufungsanträ- ge zu stellen und zu begründen (Urk. 45). Die Berufungsbegründung wurde mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 eingereicht (Urk. 47). Da die Staatsanwaltschaft auf Fristansetzung zur Berufungsantwort verzichtete (Urk. 49) und sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess (Urk. 50), erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist zu bestäti- gen.
E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Vorverfahren sowie in den Verfahren beider gerichtlichen Instanzen ausgehend von einem Aufwand von 33,6667 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Hono- rar von Fr. 11'382.80 geltend (Urk. 48). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vorverfahren und für beide gerichtlichen In- stanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'382.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 37; Urk. 47). Demnach steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3 Es ist zu prüfen, ob der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
E. 3.1 Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Be- weislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Straf- richter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweis- würdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 233; Urteile des Bundesgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom
28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (HOFER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13).
E. 3.2 Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjek-
- 6 - tiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter al- len Aspekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 83; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13).
E. 4 Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes stehen der Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2021 (Urk. 1), ein Fotobogen vom Unfall (Urk. 2/1), ein Bericht betreffend Prüfung und Auswertung der Lichtsignalsteue- rung vom 30. November 2021 (Urk. 2/2; nachfolgend: Amtsbericht) und die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 4, Prot. I S. 7 ff.) zur Verfügung.
E. 4.1 Der Beschuldigte schilderte den Sachverhalt anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt: Er sei von der E._____-strasse in die C._____- strasse eingebogen und habe die Lichtsignalanlage direkt nach dem Abbiegen wahrgenommen (Urk. 3 F/A 4 f., 7, 19; Urk. 4 F/A 9; Prot. I S. 7 ff.). Er beteuerte durchwegs, dass das Lichtsignal auf Grün gestanden sei (Urk. 3 F/A 4, 6, 32 f.; Urk. 4 F/A 5, 19, 22, 25; Prot. I S. 8 f., 13 f., 18). Vor ihm hätten sich keine Fahr- zeuge auf der C._____-strasse befunden. Direkt hinter ihm habe es hingegen mehrere Fahrzeuge gehabt (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Er sei sodann über die dortige Lichtsignalanlage gefahren, worauf es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Unfallgegners gekommen sei (Urk. 3 F/A 4, 34; Prot. S. 9). Die hinter ihm fah- renden Fahrzeuge seien nach dem Unfall ohne anzuhalten durchgefahren und hätten beide Unfallfahrzeuge rechts umfahren (Urk. 3 F/A 23, 26 f.; Prot. I S. 11 f). Der Beschuldigte sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe den Unfallgegner gefragt, ob es ihm gut gehe (Urk. 3 F/A 35; Prot. I S. 11). Der Unfallgegner habe sein Fahrzeug nach hinten versetzt (Urk. 3 F/A 37; Urk. 4 F/A 19 ff; Prot. I S. 10). Zum Zeitpunkt der Versetzung des Fahrzeugs sagte der Beschuldigte in der ers- ten Einvernahme, dass der Unfallgegner ziemlich rasch wieder zurückgefahren sei (Urk. 3 F/A 37). Bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung führte er aus, dass das Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Unfall versetzt worden sei. Eine genaue Zeitangabe konnte er nicht machen.
- 7 - Er habe sich vor dem Versetzen des Fahrzeuges aber noch mit dem Unfallgegner auf der Kreuzung unterhalten und gefragt, ob es ihm gut gehe (Urk. 4 F/A 19; Prot. I S. 10 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten als glaubhaft zu werten sind. Der Beschuldigte sagte über alle Ein- vernahmen hinweg konstant aus, und es sind keine Widersprüche auszumachen. Sie weisen zudem einen hohen Detailreichtum auf. Auf die Aussagen des Be- schuldigten kann daher grundsätzlich abgestellt werden.
E. 4.2 Der Polizeirapport vom 15. Dezember 2021 setzt den Unfallzeitpunkt zwischen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr fest. Die Unfallmeldung ist gemäss Rapport um 15:42 Uhr "von: VLZ" erfolgt (Urk. 1). Dem Amtsbericht ist ein Unfallzeitpunkt von 15:25 Uhr zu entnehmen. Die Unfallmeldung ist gemäss diesem jedoch be- reits um 15:32:23 Uhr erfolgt (Urk. 2/2). Es besteht somit eine Divergenz zwi- schen dem Rapport und dem Amtsbericht in Bezug auf den Zeitpunkt der Unfall- meldung. Die Vorinstanz erklärte diese Divergenz damit, dass im Polizeirapport nicht der Zeitpunkt des ersten Anrufs bei der Polizei vermerkt sei, sondern die Meldung der Verkehrsleitzentrale ("VLZ") an die zuständige Polizeipatrouille. Ein erster Anruf um 15:32 Uhr lasse sich zudem gut mit einem Unfallzeitpunkt zwi- schen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr in Einklang bringen (Urk. 35 S. 6 f.). Die Erwä- gungen der Vorinstanz zu diesem Punkt sind nachvollziehbar und schlüssig. Es ist nochmals festzuhalten, dass der Amtsbericht eine sekundengenaue Angabe zum ersten Anrufeingang macht, was für die Korrektheit dieser Zeitangabe spricht. Darüber hinaus wird der Unfallzeitpunkt in beiden Dokumenten mit 15:25 Uhr (Urk. 2/2) bzw. zwischen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr (Urk. 1) angegeben, wobei der Beschuldigte mehrfach mit der Unfallzeit konfrontiert wurde, diese aber nicht bestritt (Urk. 3 F/A 4; Urk. 4 F/A 5). Demnach bestehen keine unüberwindli- chen Zweifel daran, dass sich der Unfall jedenfalls vor 15:32 Uhr ereignet hat. Der Amtsbericht hat demensprechend die relevanten Rotlichtmissachtungen zwischen 14:55 Uhr und 15:31 Uhr ausgewertet (Urk. 2/2 S. 2).
E. 4.3 Der Amtsbericht weist im relevanten Zeitraum vier Rotlichtmissachtun- gen aus (Urk. 2/2 S. 2). Zwei Positionen scheiden von Vornherein als mögliche Ereignisse aus. Unfallrelevant – und damit näher zu betrachten – sind die Positio-
- 8 - nen 9 und 10. Bei Position 10 ist es auf der Spur des Beschuldigten (vgl. Signal- lageplan, Beilage zu Urk. 2/2) um 15:28:22 Uhr zu einer Rotlichtmissachtung ge- kommen, wobei die Ampel seit 5.6 Sekunden auf Rot gestanden habe und auf der Spur des Unfallgegners seit 2.6 Sekunden Grün angezeigt worden sei. Bei Positi- on 9 sei es auf der Spur des Unfallgegners um 15:28:30 Uhr zu einer Rotlicht- missachtung gekommen, wobei auf der Spur des Unfallgegners seit 3.8 Sekun- den Rot und auf der Spur des Beschuldigten seit 1.8 Sekunden Grün angezeigt worden sei.
E. 4.4 Zwar hält der Amtsbericht fest, dass aufgrund der gesicherten Daten nicht gesagt werden könne, welche Position zum Unfall geführt habe (Urk. 2/2 S. 2 f.). Die Vorinstanz folgert jedoch, dass nur eine der beiden Varianten mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang gebracht werden könne. Sie erwägt, dass, wäre die Position 9 und damit der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich gewesen, die Ampel des Beschuldigten vor dem Unfall erst seit 1.8 Sekunden Grün angezeigt hätte. Der Beschuldigte habe aber angegeben, bereits beim Ein- biegen in die C._____-strasse wahrgenommen zu haben, dass die Ampel bereits Grün angezeigt habe. Da der Beschuldigte für die Fahrstrecke zwischen dem Einbiegen in die C._____-strasse und dem Überfahren der Lichtsignalanlage je- denfalls mehr als 1.8 Sekunden gebraucht habe, hätte er bei dieser Variante die auf Grün stehende Ampel nicht bereits im Zeitpunkt des Einbiegens wahrnehmen können (Urk. 35 S. 7 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 47 S. 5), kann das Lichtsignal nicht bereits beim Einbiegen in die C._____-strasse wahrgenommen werden, da die Strasse kurz vor der Am- pel eine leichte Rechtskurve macht und zudem auch Bäume die Sicht auf die Am- pel vor dieser Kurve behindern. Das Lichtsignal ist erst rund 26 Meter davor zu sehen (vgl. map.geo.admin.ch, https://www.google.ch/maps/…, besucht am 17.01.2023). Gemäss seiner Aussage war der Beschuldigte mit 40-45 km/h unterwegs (Urk. 3 F/A 17). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte mit 45 km/h (umgerechnet 12.5 m/s) unterwegs war, was der günstigeren Sachverhaltsvariante entspricht, so hätte er für die 26 Meter (d.h. der Strecke, während der er die Ampel sehen konn- te), rund 2 Sekunden gebraucht. Er hätte also, sobald er das Lichtsignal hätte se- hen können, ein grünes Lichtsignal gesehen. Der Beschuldigte sagte zwar, dass
- 9 - er die Ampel direkt nach dem Abbiegen wahrgenommen habe, wobei er anfügte, dass man die Ampel relativ schnell nach dem Abbiegen sehe (Urk. 3 F/A 19). Die gesamte Strecke von der E._____-strasse bis zum Lichtsignal beträgt 80-90 m. Diese Distanz mit 40-45 km/h zurückzulegen, dauert nur wenige Sekunden. Der Beschuldigte hat demnach die Ampel innert weniger Sekunden nach dem Abbie- gen wahrgenommen. Seine Aussage steht dem zuvor Erwogenen daher nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es demnach möglich, dass die Posi- tion 9 dem Unfallereignis zugrundeliegt, mithin der Unfallgegner das Rotlicht missachtete und der Beschuldigte die Ampel passierte, als diese seit 1.8 Sekun- den Grün anzeigte. Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach die Ampel, sobald er sie nach dem Abbiegen gesehen habe, Grün angezeigt ha- be, so kann die Variante, gemäss welcher die Ampel der Spur des Beschuldigten seit 5.6 Sekunden Rot anzeigte (Position 10), ausgeschlossen werden. Denn mehr als 5.6 Sekunden vor dem Überfahren des Lichtsignals und damit im Zeit- punkt des Einbiegens hätte der Beschuldigte die Ampel noch gar nicht sehen können. Sobald er diese aber hätte sehen können, hätte diese Rot angezeigt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ampel habe bis 5.6 Sekunden vor dem Un- fall und damit im Zeitpunkt des Einbiegens noch Grün angezeigt, ist daher nicht zutreffend. Zwar ist einzuräumen, dass – würde die Rotlichtmissachtung der Posi- tion 9 dem Unfall zugrunde liegen – ein anderes Fahrzeug auf der Spur des Be- schuldigten etwa 8 Sekunden vor dem Unfall dieses Lichtsignal missachtet haben muss, wobei der Beschuldigte konstant angab, dass vor ihm keine anderen Fahr- zeuge fuhren (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Ein Fahrzeug, das die Lichtsignal- anlage etwa 8 Sekunden vor dem Beschuldigten passierte, wäre bei einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h ca. 100 m vor dem Beschuldigten gefahren. Es er- scheint plausibel, dass der Beschuldigte ein solches Fahrzeug als nicht direkt vor ihm fahrend wahrnahm, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Strecke zwischen dem Einbiegen von der E._____-strasse bis zum Lichtsignal etwa 80- 90 m beträgt. Nach dem Erwogenen erscheint es denkbar – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Rotlichtmissachtung gemäss Position 9 zum Unfall führte. Daneben sprechen noch weitere Umstände gegen die Rotlichtmiss- achtung gemäss Position 10 als Ursache des Unfallereignisses.
- 10 -
E. 4.5 Der Beschuldigte führte aus, dass direkt hinter ihm mehrere Fahrzeuge gefahren seien, welche ihn und den Unfallgegner nach der Kollision rechts über- holt hätten (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Abstellend auf diese Aussage hätten die dem Beschuldigten nachfolgenden Fahrzeuge ebenfalls eine Rotlichtmissach- tung auslösen müssen. Eine solche ist auf der Spur des Beschuldigten jedoch erst wieder um 15:48 Uhr verzeichnet (Urk. 2/2, Beilage: Auszug aus der Rotfah- rer-Registratur).
E. 4.6 Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, wie die Rot- lichtmissachtung gemäss Position 9 entstand, wenn man davon ausgeht, dass diejenige gemäss Position 10 unfallursächlich ist. Dass der Unfallgegner nur rund
E. 4.7 Schliesslich sagte der Unfallgegner in seiner Einvernahme, dass er nicht 100% sagen könne, ob er Grün gehabt habe (Urk. 5 F/A 5, 22). Auch auf- grund dieser Aussage erscheint es zumindest denkbar, dass nicht der Beschul- digte, sondern der Unfallgegner das Rotlicht missachtet hat.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unüberwindliche Zweifel im Sin- ne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetra- gen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint vielmehr ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Rotlichtmiss- achtung durch den Unfallgegner begangen wurde, was schliesslich zum Unfall führte. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8 Sekunden nach dem Unfall zurücksetzte und dadurch die Rotlichtmissachtung auslöste, ist auszuschliessen. Der Beschuldigte sagte konstant, dass der Unfall- gegner nicht sofort zurücksetzte, da er zuvor mit jenem noch gesprochen habe (Urk. 3 F/A 35; Prot. I S. 11). Es erscheint auch fraglich, ob – so wie dies die Vor- instanz erwog (Urk. 35 S. 8) – die dem Beschuldigten nachfahrenden Fahrzeuge die Rotlichtmissachtung auslösten, als sie rechts an den Unfallbeteiligten vorbei- fuhren. Der Beschuldigte sprach mehrfach von mehreren Fahrzeugen, die ihm ge- folgt seien (Urk. 3 F/A 23, 26 f.; Prot. I S. 11). Es wurde zur fraglichen Zeit jedoch nur eine Rotlichtmissachtung auf der Spur des Unfallgegners registriert.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie für das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 11'382.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 12 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: …) − die F._____-Gesellschaft AG, … [Adresse] (Schaden-Nr. ..) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 39
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220515-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 21. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
6. September 2022 (GG220044)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juli 2022 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 18 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.– (entsprechend Fr. 6'000.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 480.– Auslagen Polizei (Auswertung LSA) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47)
1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Sep- tember 2022 sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen;
3. Die gesamten Verfahrenskosten, insbesondere diejenigen des erstin- stanzlichen sowie auch des Berufungsverfahrens, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. September 2022 liess der Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 28; Prot. I S. 21). Nach Er- halt des begründeten Urteils am 21. September 2022 liess er seine Berufungser- klärung am 22. September 2022 fristgerecht einreichen (Urk. 37). Die Staatsan-
- 4 - waltschaft beantragte innert der mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 (Urk. 40) angesetzten Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Verteidigung Frist angesetzt, um Berufungsanträ- ge zu stellen und zu begründen (Urk. 45). Die Berufungsbegründung wurde mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 eingereicht (Urk. 47). Da die Staatsanwaltschaft auf Fristansetzung zur Berufungsantwort verzichtete (Urk. 49) und sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess (Urk. 50), erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 37; Urk. 47). Demnach steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. In prozessualer Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, das die Aus- sagen des Unfallgegners B._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, da dem Beschuldigten das Teilnahmerecht an der Einvernahme des Unfallgegners nicht gewährt wurde (Urk. 35 S. 4; Art. 147 Abs. 4 StPO). II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorge- worfen, am 26. November 2021 um ca. 15:25 Uhr mit dem Personenwagen "Ma- zda" auf der C._____-strasse in D._____ in Fahrtrichtung E._____-strasse gefah- ren zu sein und bei der Lichtsignalanlage Nr. … das für ihn geltende Lichtsignal, welches seit 5.6 Sekunden Rot angezeigt habe, übersehen zu haben. Er sei ge- radeaus über die Kreuzung gefahren, worauf es zur Kollision mit dem von rechts kommenden, entsprechend mit Grün freigegebenen Personenwagen "Mini" von B._____ gekommen sei (Urk. 14 S. 2).
- 5 -
2. Der Beschuldigte anerkennt die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug zur anklagegegenständlichen Zeit. Ebenso wenig bestreitet er, dass es nach der Lichtsignalanlage Nr. … zur Kollision mit dem Unfallgegner gekommen ist (Urk. 3 S. 1; Prot. I S. 9 f.). Er stellt jedoch in Abrede, bei Rot über das Lichtsignal gefah- ren zu sein (Urk. 3 S. 3 f.; Urk. 4 S. 2 ff.; Prot. I S. 7 f., 13 f., 18).
3. Es ist zu prüfen, ob der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Be- weislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Straf- richter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweis- würdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 233; Urteile des Bundesgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom
28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (HOFER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13). 3.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjek-
- 6 - tiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter al- len Aspekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 83; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13).
4. Zur Erstellung des Anklagesachverhaltes stehen der Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2021 (Urk. 1), ein Fotobogen vom Unfall (Urk. 2/1), ein Bericht betreffend Prüfung und Auswertung der Lichtsignalsteue- rung vom 30. November 2021 (Urk. 2/2; nachfolgend: Amtsbericht) und die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 4, Prot. I S. 7 ff.) zur Verfügung. 4.1. Der Beschuldigte schilderte den Sachverhalt anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt: Er sei von der E._____-strasse in die C._____- strasse eingebogen und habe die Lichtsignalanlage direkt nach dem Abbiegen wahrgenommen (Urk. 3 F/A 4 f., 7, 19; Urk. 4 F/A 9; Prot. I S. 7 ff.). Er beteuerte durchwegs, dass das Lichtsignal auf Grün gestanden sei (Urk. 3 F/A 4, 6, 32 f.; Urk. 4 F/A 5, 19, 22, 25; Prot. I S. 8 f., 13 f., 18). Vor ihm hätten sich keine Fahr- zeuge auf der C._____-strasse befunden. Direkt hinter ihm habe es hingegen mehrere Fahrzeuge gehabt (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Er sei sodann über die dortige Lichtsignalanlage gefahren, worauf es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Unfallgegners gekommen sei (Urk. 3 F/A 4, 34; Prot. S. 9). Die hinter ihm fah- renden Fahrzeuge seien nach dem Unfall ohne anzuhalten durchgefahren und hätten beide Unfallfahrzeuge rechts umfahren (Urk. 3 F/A 23, 26 f.; Prot. I S. 11 f). Der Beschuldigte sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe den Unfallgegner gefragt, ob es ihm gut gehe (Urk. 3 F/A 35; Prot. I S. 11). Der Unfallgegner habe sein Fahrzeug nach hinten versetzt (Urk. 3 F/A 37; Urk. 4 F/A 19 ff; Prot. I S. 10). Zum Zeitpunkt der Versetzung des Fahrzeugs sagte der Beschuldigte in der ers- ten Einvernahme, dass der Unfallgegner ziemlich rasch wieder zurückgefahren sei (Urk. 3 F/A 37). Bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung führte er aus, dass das Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Unfall versetzt worden sei. Eine genaue Zeitangabe konnte er nicht machen.
- 7 - Er habe sich vor dem Versetzen des Fahrzeuges aber noch mit dem Unfallgegner auf der Kreuzung unterhalten und gefragt, ob es ihm gut gehe (Urk. 4 F/A 19; Prot. I S. 10 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten als glaubhaft zu werten sind. Der Beschuldigte sagte über alle Ein- vernahmen hinweg konstant aus, und es sind keine Widersprüche auszumachen. Sie weisen zudem einen hohen Detailreichtum auf. Auf die Aussagen des Be- schuldigten kann daher grundsätzlich abgestellt werden. 4.2. Der Polizeirapport vom 15. Dezember 2021 setzt den Unfallzeitpunkt zwischen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr fest. Die Unfallmeldung ist gemäss Rapport um 15:42 Uhr "von: VLZ" erfolgt (Urk. 1). Dem Amtsbericht ist ein Unfallzeitpunkt von 15:25 Uhr zu entnehmen. Die Unfallmeldung ist gemäss diesem jedoch be- reits um 15:32:23 Uhr erfolgt (Urk. 2/2). Es besteht somit eine Divergenz zwi- schen dem Rapport und dem Amtsbericht in Bezug auf den Zeitpunkt der Unfall- meldung. Die Vorinstanz erklärte diese Divergenz damit, dass im Polizeirapport nicht der Zeitpunkt des ersten Anrufs bei der Polizei vermerkt sei, sondern die Meldung der Verkehrsleitzentrale ("VLZ") an die zuständige Polizeipatrouille. Ein erster Anruf um 15:32 Uhr lasse sich zudem gut mit einem Unfallzeitpunkt zwi- schen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr in Einklang bringen (Urk. 35 S. 6 f.). Die Erwä- gungen der Vorinstanz zu diesem Punkt sind nachvollziehbar und schlüssig. Es ist nochmals festzuhalten, dass der Amtsbericht eine sekundengenaue Angabe zum ersten Anrufeingang macht, was für die Korrektheit dieser Zeitangabe spricht. Darüber hinaus wird der Unfallzeitpunkt in beiden Dokumenten mit 15:25 Uhr (Urk. 2/2) bzw. zwischen 15:25 Uhr und 15:28 Uhr (Urk. 1) angegeben, wobei der Beschuldigte mehrfach mit der Unfallzeit konfrontiert wurde, diese aber nicht bestritt (Urk. 3 F/A 4; Urk. 4 F/A 5). Demnach bestehen keine unüberwindli- chen Zweifel daran, dass sich der Unfall jedenfalls vor 15:32 Uhr ereignet hat. Der Amtsbericht hat demensprechend die relevanten Rotlichtmissachtungen zwischen 14:55 Uhr und 15:31 Uhr ausgewertet (Urk. 2/2 S. 2). 4.3. Der Amtsbericht weist im relevanten Zeitraum vier Rotlichtmissachtun- gen aus (Urk. 2/2 S. 2). Zwei Positionen scheiden von Vornherein als mögliche Ereignisse aus. Unfallrelevant – und damit näher zu betrachten – sind die Positio-
- 8 - nen 9 und 10. Bei Position 10 ist es auf der Spur des Beschuldigten (vgl. Signal- lageplan, Beilage zu Urk. 2/2) um 15:28:22 Uhr zu einer Rotlichtmissachtung ge- kommen, wobei die Ampel seit 5.6 Sekunden auf Rot gestanden habe und auf der Spur des Unfallgegners seit 2.6 Sekunden Grün angezeigt worden sei. Bei Positi- on 9 sei es auf der Spur des Unfallgegners um 15:28:30 Uhr zu einer Rotlicht- missachtung gekommen, wobei auf der Spur des Unfallgegners seit 3.8 Sekun- den Rot und auf der Spur des Beschuldigten seit 1.8 Sekunden Grün angezeigt worden sei. 4.4. Zwar hält der Amtsbericht fest, dass aufgrund der gesicherten Daten nicht gesagt werden könne, welche Position zum Unfall geführt habe (Urk. 2/2 S. 2 f.). Die Vorinstanz folgert jedoch, dass nur eine der beiden Varianten mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang gebracht werden könne. Sie erwägt, dass, wäre die Position 9 und damit der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich gewesen, die Ampel des Beschuldigten vor dem Unfall erst seit 1.8 Sekunden Grün angezeigt hätte. Der Beschuldigte habe aber angegeben, bereits beim Ein- biegen in die C._____-strasse wahrgenommen zu haben, dass die Ampel bereits Grün angezeigt habe. Da der Beschuldigte für die Fahrstrecke zwischen dem Einbiegen in die C._____-strasse und dem Überfahren der Lichtsignalanlage je- denfalls mehr als 1.8 Sekunden gebraucht habe, hätte er bei dieser Variante die auf Grün stehende Ampel nicht bereits im Zeitpunkt des Einbiegens wahrnehmen können (Urk. 35 S. 7 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 47 S. 5), kann das Lichtsignal nicht bereits beim Einbiegen in die C._____-strasse wahrgenommen werden, da die Strasse kurz vor der Am- pel eine leichte Rechtskurve macht und zudem auch Bäume die Sicht auf die Am- pel vor dieser Kurve behindern. Das Lichtsignal ist erst rund 26 Meter davor zu sehen (vgl. map.geo.admin.ch, https://www.google.ch/maps/…, besucht am 17.01.2023). Gemäss seiner Aussage war der Beschuldigte mit 40-45 km/h unterwegs (Urk. 3 F/A 17). Geht man davon aus, dass der Beschuldigte mit 45 km/h (umgerechnet 12.5 m/s) unterwegs war, was der günstigeren Sachverhaltsvariante entspricht, so hätte er für die 26 Meter (d.h. der Strecke, während der er die Ampel sehen konn- te), rund 2 Sekunden gebraucht. Er hätte also, sobald er das Lichtsignal hätte se- hen können, ein grünes Lichtsignal gesehen. Der Beschuldigte sagte zwar, dass
- 9 - er die Ampel direkt nach dem Abbiegen wahrgenommen habe, wobei er anfügte, dass man die Ampel relativ schnell nach dem Abbiegen sehe (Urk. 3 F/A 19). Die gesamte Strecke von der E._____-strasse bis zum Lichtsignal beträgt 80-90 m. Diese Distanz mit 40-45 km/h zurückzulegen, dauert nur wenige Sekunden. Der Beschuldigte hat demnach die Ampel innert weniger Sekunden nach dem Abbie- gen wahrgenommen. Seine Aussage steht dem zuvor Erwogenen daher nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es demnach möglich, dass die Posi- tion 9 dem Unfallereignis zugrundeliegt, mithin der Unfallgegner das Rotlicht missachtete und der Beschuldigte die Ampel passierte, als diese seit 1.8 Sekun- den Grün anzeigte. Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach die Ampel, sobald er sie nach dem Abbiegen gesehen habe, Grün angezeigt ha- be, so kann die Variante, gemäss welcher die Ampel der Spur des Beschuldigten seit 5.6 Sekunden Rot anzeigte (Position 10), ausgeschlossen werden. Denn mehr als 5.6 Sekunden vor dem Überfahren des Lichtsignals und damit im Zeit- punkt des Einbiegens hätte der Beschuldigte die Ampel noch gar nicht sehen können. Sobald er diese aber hätte sehen können, hätte diese Rot angezeigt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ampel habe bis 5.6 Sekunden vor dem Un- fall und damit im Zeitpunkt des Einbiegens noch Grün angezeigt, ist daher nicht zutreffend. Zwar ist einzuräumen, dass – würde die Rotlichtmissachtung der Posi- tion 9 dem Unfall zugrunde liegen – ein anderes Fahrzeug auf der Spur des Be- schuldigten etwa 8 Sekunden vor dem Unfall dieses Lichtsignal missachtet haben muss, wobei der Beschuldigte konstant angab, dass vor ihm keine anderen Fahr- zeuge fuhren (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Ein Fahrzeug, das die Lichtsignal- anlage etwa 8 Sekunden vor dem Beschuldigten passierte, wäre bei einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h ca. 100 m vor dem Beschuldigten gefahren. Es er- scheint plausibel, dass der Beschuldigte ein solches Fahrzeug als nicht direkt vor ihm fahrend wahrnahm, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Strecke zwischen dem Einbiegen von der E._____-strasse bis zum Lichtsignal etwa 80- 90 m beträgt. Nach dem Erwogenen erscheint es denkbar – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Rotlichtmissachtung gemäss Position 9 zum Unfall führte. Daneben sprechen noch weitere Umstände gegen die Rotlichtmiss- achtung gemäss Position 10 als Ursache des Unfallereignisses.
- 10 - 4.5. Der Beschuldigte führte aus, dass direkt hinter ihm mehrere Fahrzeuge gefahren seien, welche ihn und den Unfallgegner nach der Kollision rechts über- holt hätten (Urk. 3 F/A 22; Prot. I S. 8 f., 12). Abstellend auf diese Aussage hätten die dem Beschuldigten nachfolgenden Fahrzeuge ebenfalls eine Rotlichtmissach- tung auslösen müssen. Eine solche ist auf der Spur des Beschuldigten jedoch erst wieder um 15:48 Uhr verzeichnet (Urk. 2/2, Beilage: Auszug aus der Rotfah- rer-Registratur). 4.6. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, wie die Rot- lichtmissachtung gemäss Position 9 entstand, wenn man davon ausgeht, dass diejenige gemäss Position 10 unfallursächlich ist. Dass der Unfallgegner nur rund 8 Sekunden nach dem Unfall zurücksetzte und dadurch die Rotlichtmissachtung auslöste, ist auszuschliessen. Der Beschuldigte sagte konstant, dass der Unfall- gegner nicht sofort zurücksetzte, da er zuvor mit jenem noch gesprochen habe (Urk. 3 F/A 35; Prot. I S. 11). Es erscheint auch fraglich, ob – so wie dies die Vor- instanz erwog (Urk. 35 S. 8) – die dem Beschuldigten nachfahrenden Fahrzeuge die Rotlichtmissachtung auslösten, als sie rechts an den Unfallbeteiligten vorbei- fuhren. Der Beschuldigte sprach mehrfach von mehreren Fahrzeugen, die ihm ge- folgt seien (Urk. 3 F/A 23, 26 f.; Prot. I S. 11). Es wurde zur fraglichen Zeit jedoch nur eine Rotlichtmissachtung auf der Spur des Unfallgegners registriert. 4.7. Schliesslich sagte der Unfallgegner in seiner Einvernahme, dass er nicht 100% sagen könne, ob er Grün gehabt habe (Urk. 5 F/A 5, 22). Auch auf- grund dieser Aussage erscheint es zumindest denkbar, dass nicht der Beschul- digte, sondern der Unfallgegner das Rotlicht missachtet hat.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unüberwindliche Zweifel im Sin- ne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetra- gen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Es erscheint vielmehr ebenso plausibel – und nicht bloss eine theoretische Möglichkeit –, dass die Rotlichtmiss- achtung durch den Unfallgegner begangen wurde, was schliesslich zum Unfall führte. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist zu bestäti- gen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Vorverfahren sowie in den Verfahren beider gerichtlichen Instanzen ausgehend von einem Aufwand von 33,6667 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Hono- rar von Fr. 11'382.80 geltend (Urk. 48). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vorverfahren und für beide gerichtlichen In- stanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'382.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie für das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 11'382.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 12 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: …) − die F._____-Gesellschaft AG, … [Adresse] (Schaden-Nr. ..) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 39
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Wolter