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SB220512

Mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2024-07-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf mehrfache versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung 1.1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung im Wesentlichen das Nachfolgende zur Last ge- legt (Urk. 34 S. 2 ff.): 1.2. Im Zeitraum von ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 habe er F._____ über Sprach- und WhatsApp-Nachrichten sowie im direkten Gespräch in der Shisha-Bar "L._____" an der M._____-strasse …, Zürich, mehrfach dazu auf- gefordert, einerseits seine Partnerin H._____ (da die Beziehung zwischen ihnen nicht wie gewünscht verlaufen sei, sie aufbegehrt und ihn nur Geld gekostet habe) und andererseits seine Ex-Freundin G._____ (da diese Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gefordert habe) sowie sich selbst (da sein Leben jeglichen Lebenswert verloren habe) durch Erschiessen zu töten. Ferner soll er F._____ an nicht mehr genau eruierbaren Daten im obgenannten Zeitraum anlässlich von des- sen Besuchen an seinem Wohnort an der N._____-strasse … in Zürich zum Zwe- cke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt und diesen aufgefordert haben, für diese Taten Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen habe er F._____ zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei er die- sem Fotos von Bargeld gezeigt habe, welches sich in einem Schliessfach der Zür- cher Kantonalbank befinde. Er habe gewusst, dass durch das mehrfache Inaus- sichtstellen der Geldsummen und das Zurverfügungstellen seiner Schusswaffen F._____ zumindest möglicherweise den Entschluss hätte fassen können, die drei Tötungen (H._____, G._____ und ihn selbst) durch Erschiessen zu verüben, was er auch bezweckt habe. F._____ habe jedoch von jeglicher Umsetzung der Tö- tungshandlungen abgesehen (Urk. 27 S. 2 ff.).

2. Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten 2.1. In der Anklageschrift werden für die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Aufforderungen zur Tötung seiner Ex-Freundin G._____, seiner (da-

- 18 - maligen) Freundin H._____ und sich selber beispielhaft vier Sprach- bzw. Text- nachrichten wie folgt aufgeführt:

a) "Ich bin echt am Anschlag. Ich habe echt gedacht mit H._____ läuft es wieder. Jetzt hatten wir einen riesen Konflikt, obwohl ich nur einen Satz gesagt habe, der ihr nicht passte. Jetzt ist diese Schlampe von Frau einfach abgehauen. Ich bin echt dermassen am Abgrund. Ich kann bin echt zerstört. Du musst mir helfen. Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas." (Sprachnachricht vom 3. September 2018, 02:35:54);

b) "Oh Mann Bro, kannst du mir diese H._____ nicht einfach abknallen? Die verhält sich die ganze Zeit echt dermassen. […]" (Sprachnachricht vom 10. Oktober 2018, 20:02:14)

c) "Am Besten, wir erschiessen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach…Du weisst, dass ich in meinem Denken radikal bin. Ich möchte endlich ein anderes Leben führen…Bitte helfe mir dabei…Bro! Für mich ist das keine Floskel, sondern absolut ernst." (Textnachricht vom 10. November 2018, 11:09:13)

d) "Ich bin durch. Ich bin voll durchgeschissen. Ich mache dir jetzt ein unmoralisches Angebot. Jetzt pass mal auf. Ich finde es ungeil zu leben. Warum soll ich weiterleben, wenn ich es ungeil finde. Schön wäre, wenn mich jemand killt. Ich selber bin unfähig, mich zu töten. Ich gebe dir dafür gerne 300'000.-. Nee kein Problem. Ich gebe dir 300'000.-. Du lässt mich killen. […]" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:01:29) 2.2. In den aktenkundigen Chats (Urk. D1/2/4, CD-ROM enthaltend 2 Chats "chat_ch" und "chat_de" mit dazugehörigen Sprachnachrichten, jeweils für die Kon- versationen ab bzw. mit der in der Schweiz und seiner in S._____ [Staat in Europa] registrierten Handynummer) zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger F._____ finden sich zahlreiche weitere Text- und Sprachnachrichten, die für diesen Sachverhalt relevant sind. Es sind dies insbesondere (Unterstreichungen hinzuge- fügt):

e) Textnachrichten vom 8. Oktober 2018: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? 😏" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 12:19:42 Uhr) "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen 😂" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr)

- 19 -

f) Text- und Sprachnachrichten vom 5. November 2018: "Lieber F'._____, du musst mir ehrlich bitte jemand besorgen, der einen Schlussstrich zieht… Du kannst von mir auch haben, was du willst…" (Textnachricht vom 5. November 2018, 12:09 Uhr) "Es tut mir echt extrem leid, dass du so viel kacke von mir erleben musst... Vor H._____ konnte ich ein normales Leben führen... Aber seit ihr, ist mir das Leider nicht mehr diese! Kannst du bitte diese schlampe für mich töten lassen und mir eine Frau besorgen, die sich mir unterordnen kann... Sonst gebe ich mir echt die Kugel m . . Es gibt für mich nichts mehr, um am Leben zu bleiben" (Textnachricht vom 5. November 2018, 13:16 Uhr)

g) "Ja, bro, ja das wär echt die Lösung, ehrlich. Ich meine ich halt es echt mit dieser drecks Frau nicht mehr aus, weisst du. 3 - 4 Tage schön und alles ist geil und dann irgendwie kickt's wieder, weisst du. Ich habe sie lediglich gestern gebeten ihre Wäsche aufzuräumen, die einfach irgendwo hinwirft. Und schon tickt die Frau aus. Ich mein der Frau müsste man echt echt echt echt echt mal echt irgendwie mal zeigen wo's langgeht. Na gut, aber will ich jetzt nicht in Auftrag geben. Lass uns lieber die Mutter meiner ersten Tochter irgendwie wegkil- len. [seufzt] Echt also, F'._____, ehrlich. Ich glaube ich werde erstmal jegliche Frauenbe- ziehungen beenden, mich nur noch auf dich [lacht] verlassen. Keine Ahnung, sorry aber... Tut mir echt leid, ist echt irgendwie Scheisse. Du musst wahrscheinlich denken ich bin völlig das Psycho-Frack. Vielleicht bin ich es auch grad im Moment. Du weisst auch, dass ich früher alles im Griff hatte, aber diese Frau irgendwie bringt mich völlig aus dem Konzept. Der Witz ist ja noch, dass sie sich als Opfer sieht von allem. Naja. Also komm, morgen komme ich, treffe mich zwar mit einer anderen Frau. Lass uns das Montag irgendwie so sehen, na? Bis dann, tschaui. Find's cool, dich als Kumpel, als Kollege, als Freund, als Bruder zu haben." (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 10. November 2018, 16:45:17 Uhr; Datei 00000160-AUDIO-2018-11-10-16-45-17)

h) Textnachrichten vom 11. November 2018: "Und das alles wegen einer 20 jährigen O._____ [Staat in Südasien], die selbst von ihrer Familie verstoßen wurde.... Ich benötige extrem schnell eine Lösung.. Sage gerne auch Endlösung 🤜🤛🤙 👍🏻 " (Textnachricht vom 11. November 2018, 13:19 Uhr) "Lass uns am besten zunächst die Mutter aus dem Verkehr ziehen… Das wäre wohl die grösste Verletzung, die ich m. Antun könnte...." (Textnachricht vom 11. November 2018, 13:25 Uhr)

i) Text- und Sprachnachrichten vom 17. Dezember 2018:

- 20 - "Du musst mir mal was besorgen, was ich ihr einverleiben kann [Emoji mit verdrehten Augen und rausgestreckter Zunge]" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) "Munition 🙈" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:30 Uhr) "Aber die Frau muß immer gleich alles zelebrieren... Wie extrem scheiße finde ich das... In diesem Moment würde ich sie am liebsten.... 🔫" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:36 Uhr) "Hey ja es hört sich auch brutal an, ich bin auch betrunken, alles klar, aber dennoch. Irgend- wie ist es einfach in mir.... Sagen wir doch einfach ein Horizont von 'nem halben Jahr. Sagen wir einfach, hmm..., du engagierst irgendjemand, der mich sagen wir mal am 1.6. oder am 1.7. erschiesst. Aber richtig, so dass ich richtig tot bin. Bis dahin will ich einfach noch voll geil leben. Ein halbes Jahr, ich muss keine Sorgen mehr haben. Da werd ich ... [unverständ- lich] mein ganzes Geld aufbrauchen. Dann lebe ich einfach noch richtig exzessiv. Ich werde einfach keine Termine mehr machen, richtig abhängen und nur noch irgendwo im Süden wo es schön warm ist im Äquatorial leben. Ohne diese doofe H._____. Einfach mit geilen Frauen. Ich meine es echt absolut ernst. Absolut ernst. Kannst du da nicht irgendetwas arrangieren, sagen wir mal ab Januar für ein halbes Jahr, dass ich einfach extrem geil leben kann, und danach Tschau sag, und du kriegst … [unverständlich] Ich gib dir zusätzlich noch was. [seufzt] Lass uns ... [unverständlich] gut gut durch den Kopf gehen." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07:08 Uhr; Datei 00005507-AUDIO-2018-12-17-22-07-08) "Hey F'._____ ja, naja, es ist jetzt so wie's wohl kommen musste, dass es wieder extrem eskaliert ist, weisst du. Wegen einer extremen Minimalität ist sie voll den ganzen Tag belei- digt gewesen und irgendwann war es mir einfach zu viel. Da habe ich sie halt gestellt und da hat sie mich geschlagen, da habe ich zurück geschlagen. .. die Brille weggeworfen, da habe ich sie halt auch geknallt. ... [unverständlich] geschrien wie so 'ne hysterische Drecks- Kuh. Sind die Nachbarn gekommen. Ist auch gar nicht schlimm. Jetzt ist sie bei den Nach- barn. Also du, diese fick drecks Hure kann ich echt ... [unverständlich] Beziehung haben. Und ich weiss auch nicht, ich möcht echt mein Leben ändern. Also echt, F'._____. Bitte, ich mach alles mit, aber ich lass mich mein fick Leben ändern, wirklich, schnell. Gut jetzt bin ich besoffen, jetzt kann ich auch wieder kein Auto fahren. Das ist ja die Sache, weisst du? Das Auto zu fahren wäre ja auch verantwortungslos... oder soll ich doch jetzt einfach in die Schweiz fahren, was meinst du? Oder soll ich morgen früh fahren, oder soll ich mich noch besaufen? Oder... Mensch na echt. Eh F'._____, hilf mir echt. Gib mir die finale Lösung. (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14:21 Uhr; Datei 00005514-AUDIO-2018- 12-17-23-14-21)

- 21 - Ehh... die Frau sollte man auf jeden Fall abknallen. Ne... Echt definitiv, aber irgendwie gibt es ein ... [unverständlich]. lch mein... ich hab der Frau... weisst du ich gib der Frau monatlich 10'000 Euro. Und die ist immer noch unzufrieden und unverschämt. Wo gibt's sowas? Kannst du mir das vielleicht einmal erklären? Wo gibt's sowas?" (Sprachnachricht vom

18. Dezember 2018, 23:14:55 Uhr; Datei 00005515-AUDIO-2018-12-17-23-14-55) "Naja weisst du, in dem Fall meine ich ficken wir diesmal echt diese drecks Frau, als dass sie immer mich fickt. Bisher hat sie immer mich irgendwie rumgekriegt, dass ich ihr laufend scheiss viel Geld gebe. Aber dieses Mal soll sie echt bluten. Echt bluuuten!" (Sprachnach- richt vom 17. Dezember 2018, 23:23:00 Uhr; Datei 00005523-AUDIO-2018-12-17-23-23- 00) "... [Erneute Schilderung des Vorfalls und zahlreiche derbe Beschimpfungen gegen H._____] Ja also komm, gib mir die Lösung. Echt, ich bin zu allem bereit. Ich mein pff... wenn du sagst, lass die Frau erschiessen, dann lass sie erschiessen. Bin sowieso emoti- onslos. Irgendwie müssen wir echt was machen. Weisst du, dieses Frau spielt echt mit uns. Das ist doch eine drecks Hure. Ja, ich sag jetzt immer 'uns', aber echt. Ich mein die weiss, dass wir zusammen sind und dass wir was zusammen haben. Die Frau verarscht uns. Also komm, Lösung 1 - Kill die Nutte, oder wie auch immer. Lösung 2: Kill mich in 'nem halben Jahr." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:45:15 Uhr; Datei 00005530-AUDIO- 2018-12-17-23-45-15) "Am besten kommst du her, und wir knallen die Frau zusammen ab!" (Textnachricht vom

17. Dezember 2018, 23:51 Uhr)

j) Text- und Sprachnachrichten vom 18. Dezember 2018: "Aber was würde King tun oder jemand von der mafia? Das darf man doch nicht einfach so auf sich sitzen lassen... Ich bin voll extremer Wut.. Ich möchte jetzt echt jemanden töten... Bitte sei mein Freund und helfe mir aus dieser fick Kacke heraus... Ich gebe dir auch gerne finanzielle Entschädigung." (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 12:11 Uhr) "Kannst du vielleicht nicht gleich jemanden engagieren…. Ich zahle gerne 100'000" (Text- nachricht vom 18. Dezember 2018, 13:51 Uhr) "Hey F'._____, bro. Ja ich bin echt absolut am Tiefpunkt meines Lebens. ... [unverständlich] Ich mein selbst wenn ich jetzt eine andere Frau nehme, ich mein ich kann auch nicht irgend- wie von einer Frau auf eine andere Frau einfach so umschalten. Kann ich einfach nicht. Weisst du, H._____ würd mir sonst irgendwie noch nachgehen. Und ich kann mich da ... [unverständlich] auch gar nicht einer neuen Frau hingeben, weil ich an H._____ denken muss. Nee ist einfach Scheisse. Ich mein du hast ja schon erkannt, dass ich einfach [lacht]

- 22 - einfach echt absolut mit da drin hänge. Mein Leben ist mir echt ... [unverständlich]. [...] Kannst du nicht etwas arrangieren? Der mich da abknallt oder so? Ich mein ich kann's ja selber versuchen und der soll einfach dabei sein wenn's nicht geling, dann... oder pff... Häu- fig gehen Suizidversuche daneben, der soll dann einfach nochmal nachschiessen, wie auch immer. Ich mein ich brauch mein Geld überhaupt nicht mehr. Du kannst das dann alles haben. Klar, du solltest etwas meinen Kindern geben, aber ... Echt, weisst du, ich hab ei- gentlich noch nie Freude erlebt in meinem Leben. Ich werde auch ... [unverständlich] Freude erleben. Deswegen ist es vielleicht das Beste ich geh einfach. Kannst du mir wenigstens dabei helfen? Als letzte Aktion? Danke." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:54 Uhr) "Ja hey Bro. Ja ich bin echt völlig, völlig, völlig durch. Klar habe ich schon öfter gedacht es ist beendet und dann hab ich halt nachgeweint. Aber jetzt weine ich dem nicht mehr nach, weil ich einfach weiss, dass es nicht funktioniert. Und dennoch bin ich schei... bin ich voll wütend auf diese Frau. [gähnt] Also irgendwie brauche ich einfach ein Lebensziel. Ist mein Ziel einfach diese Frau zu killen oder so, keine Ahnung, einfach die Frau systematisch zu zerstören? Und danach zerstör ich mich selbst, oder am besten gleich. Hast du jemand an der Hand, der mir einfach helfen kann? Nennen wir es mal... wie heisst das eigentlich? Ähm... Hä? Wie nennt man das eigentlich. Ich muss mal überlegen, ich sag's nachher noch- mal kurz." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 14:07:19 Uhr; Datei 00005577-AU- DIO-2018-12-18-14-07-19) "Naja also [lacht]... Schickst du mir jemand vorbei, der mich endlich abknallt, ok? Dann wär's cool. Ne, das wär echt einfach die beste Lösung von allen. Letzte Nacht von der Szene habe ich solche Albträume gehabt, das war echt so erschreckend. Ich hab gar nicht mehr gewusst, ob ich mich selbst bin oder irgendwie noch in einem Zustand bin ... [unverständlich] Ich sitze jetzt auf der Dachterrasse. Hier ist es schön, aber natürlich ohne scheiss fick Frau. Naja. Weisst Du ich meine es ist mit H._____... das war so... das ist sowieso klar, dass es nicht funktioniert hätte. Ich hatte die Frau einfach zu sehr begehrt. Vielleicht liegts auch daran, dass sie immer so Scheisse war. Ich mein du weisst ja auch, die hat so viele Forde- rungen gehabt. Forderungen, Forderungen, Forderungen. Die ist so extrem beleidigt. Letz- tens hat sie mir gesagt, du bist ja nur ein Freier und ... [unverständlich]. Und dann sagt sie wieder, ja, ich bin nicht beziehungsfähig. Ich mein die Frau hat so viel Schrott erzählt, weisst du. Eigentlich müsste man sie echt ähm, echt irgendwie foltern oder sowas. Naja was weiss ich. Ich wollte nur sagen, dass mit dieser Fotz-Frau, das war sowieso befristet, aber es zieht mich halt einfach extrem runter, weisst du? Viel mehr als mit P._____. Ach scheisse, jetzt ist mir auch noch etwas runter gefallen. Also bis dann." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:43:02 Uhr; Datei 00005582-AUDIO-2018-12-18-15-43-02)

- 23 - "[...] Klar, wenn ich wo bin, wo die Sonne scheint, ist vielleicht ein bisschen schöner. Aber letztendlich fehlt da immer da eine, nämlich 'ne Frau. Solange ich keine feste Partnerin hab, die einfach sich als Partnerin eignet, werde ich einfach unglücklich sein. Komm, ich bin 50, was ich soll noch lange rummachen? Komm, schick mir doch einfach jemand vorbei, ok, der es erledigt." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:45:13 Uhr; 00005583-AU- DIO-2018-12-18-15-45-13) "Man F'._____, es tut mir echt so leid, aber... Ich mein ich hab dich echt versucht immer rauszuhalten die letzten Wochen glaub ich, ist ja auch gelungen irgendwie. Aber jetzt ist es halt einfach, ist es halt glaub ich am Arsch. Es war ja absehbar. Es ist einfach so, dass ich mit der Situation überhaupt nicht umgehen kann. Ich bin völlig frustriert. Jetzt wird’s grad dunkel. Ich mein was soll ich machen? Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der einfach mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller Ernst. Voller, voller Ernst. Sage mir was du dafür willst? Oder mach selber einfach. Kannst du Handschuhe tragen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe einfach kei- nen Bock. Ich war mein Leben lang nicht glücklich und ich werde auch nicht glücklich wer- den. Ich bin einfach so ein Arschloch, dass man einfach wegblasen sollte." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:50:22 Uhr; Datei 00005586-AUDIO-2018-12-18-15-50-22) "Wann kommst das killer Kommando?" (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 17:00 Uhr)

k) Text- und Sprachnachrichten vom 19. Dezember 2018: "Können wir das nicht mit dem erschießen machen? Ich bin absolut am Boden zerstört" (Textnachricht [Handy von S._____], vom 19. Dezember 2018, 11:03 Uhr) "Lass paar leute vorbeikommen und alles vereinigen... Im movie heißt das kleaner! Das sollten wir aber unbedingt drauf haben..." (Textnachricht [Handy von S._____] vom 19. De- zember 2018, 12:17 Uhr) "Besorgst du mir bitte muni… Und Schalldämpfer…! Ich bin ein Mann des Handelns!" (Text- nachricht [Handy von S._____] vom 19. Dezember 2018, 12:26 Uhr)

l) Text- und Sprachnachrichten vom 28. Dezember 2018: "Vorhin... Ich dachte es ist eine Annäherung möglich, aber schon beim geringsten falschen Wort flippt diese schlampe aus... Kann man sie vielleicht doch nicht lequitieren... Ich habe echt kein bock mehr drauf, von dieser Frau gedemütigt zu werden" (Textnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 14:09 Uhr) "... [Spricht über ein gerade geführte Telefonat mit H._____] Ich sagte einfach 'Fotze fick dich selbst' und hab einfach aufgelegt. Klar, ist auch nicht diplomatisch, aber ich mein was

- 24 - soll da, was beschimpft die Sau mich einfach immer noch, weisst du. Ja, ich meine gut, dass ich irgendwie übergriffig wurde ist nicht gut, alles klar, aber hat sie sich mal überlegt warum ich übergriffig wurde. Ich war noch nie übergriffig geworden. Naja ich habe meine anderen Tussies ja auch. Auf die kann ich mich zwar gar nicht so richtig einlasen, aber ich glaube das kann ich schon, denn für mich ist H._____ dafür echt gestorben, also die hat jetzt ja selber absolut disqualifiziert. Für mich ist das Geschichte - H._____ echt beendet. Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr einfach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" (Sprachnach- richt [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41:47 Uhr; 00000575-AUDIO-2018- 12-28-23-41-47) 2.3. Der Beschuldigte bestritt nie, die aktenkundigen Text- und Sprachnachrich- ten an F._____ verfasst zu haben. Auf Vorhalt verschiedener dieser Aussagen äus- serte er sich im Wesentlichen dahingehend, dies seien nie ernsthafte Ansagen ge- wesen. Er habe damals in einer Krise gesteckt und F._____ sei sein bester Kollege gewesen. Bei ihm habe er so seinen Frust rausgelassen. Es sei aus den Aussagen ersichtlich, dass er aufgrund der problematischen Beziehungsdynamik zu H._____ frustriert gewesen sei. Ein anderer schlage vielleicht in seiner Wohnung etwas zu- sammen, er dagegen lasse seinen Frust eben mit Wörtern raus. Er habe mit nie- mand anderem so kommuniziert. Diesen Ausdruckstil habe er nur "F'._____" (F._____) gegenüber praktiziert, da er vermutet habe, dass dieser aus dem krimi- nellen Milieu stamme. Daran habe er sich einfach ein wenig anpassen wollen. Er erschrecke selber, wenn er das durchlese, denn dies entspreche eigentlich nicht seinem normalen Kommunikationsstil. Solche Aussagen seien eine Frustkompen- sation für ihn gewesen und jeweils nur in solchen Frustphasen geäussert worden. Es sei ein Ausdruck aktueller Verzweiflung gewesen. Es habe ihn dann jeweils ei- nen Moment vom Frust befreit. Er habe sich da in eine gewisse Dynamik hinein- reissen lassen. Er habe F._____ nie ernsthaft gebeten, jemanden umzubringen. Ihm sei klar gewesen, dass er dies nie umsetzen würde, und dieser habe die Äus- serungen auch nicht ernst genommen. Auch habe er diese Äusserungen aussch- liesslich per Telekommunikation gemacht. In einem echten Dialog habe er mit F._____ nie über solche Fantasien gesprochen (Urk. D1/7/1 S. 3 ff.; Urk. D1/7/3 S. 3, 8; Urk. D1/7/4 S. 4; Urk. 189 S. 43 ff.).

- 25 - 2.4. Zunächst ist hinsichtlich der ersten Aussage (lit. a) korrigierend anzumerken, dass die in der Anklageschrift aufgeführte Wiedergabe sowohl fehlerhaft als auch unvollständig ist. Wie bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. August 2022 festhielt (Urk. 224 E. 3.3 S. 16), enthält gerade der mit Blick auf den Vorwurf der Anstiftung zur Tötung relevanteste Satz einen entscheidenden Fehler. Konsul- tiert man die Audioaufnahmen in den Akten, ist klar hörbar, dass der Beschuldigte seinem Gegenüber F._____ nicht etwa auffordernd "Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas", sondern vielmehr "Ich kill diese drecks Frau oder mach irgend- was" sagt (Urk. 2/4, Audiodatei 00003780-AUDIO-2018-09-03-02-35-54 vom

3. September 2018, 02:35:54 Uhr). Bereits deshalb kann diese Aussage nicht als belastende Äusserung für den ihm vorgeworfenen Anstiftungsversuch zu vorsätzli- cher Tötung herhalten. Generell erweist sich die in den Akten enthaltene, von der Polizei erstellte "Abschrift" (Urk. D1/2/1) sowohl hinsichtlich Text- als auch Sprach- nachrichten des Beschuldigten im Anklagezeitraum als wenig verlässlich (so auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 16 f.). Abgesehen von der soeben genann- ten, schlichtweg falschen und dadurch zum Nachteil des Beschuldigten sinnverän- dernden Wiedergabe seiner Sprachmitteilung erweist sich diese tabellarische Auf- stellung zahlreicher Nachrichten zwischen Juli 2018 und Mitte Januar 2019 in den Akten auch als unvollständig. Dies betrifft insbesondere zahlreiche Emojis, die vom Beschuldigten in Text-Nachrichten verwendet wurden, welche jedoch in der besag- ten Aufstellung – höchstwahrscheinlich aus technischen Gründen (fehlende Dar- stellbarkeit solcher Emojis im von der Polizei verwendeten Texteditor) – gänzlich fehlen und stattdessen automatisch durch Fragezeichen ersetzt wurden, worauf aber nicht hingewiesen wurde. Dies erweist sich insofern als problematisch, als das Beifügen bestimmter Emojis durchaus geeignet ist, die Bedeutung der geschriebe- nen Worte – insbesondere deren Ernsthaftigkeit – massgeblich zu verändern oder abzuschwächen. Exemplarisch führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom

24. August 2022 die Textnachricht vom 8. Oktober 2018 mit dem Wortlaut "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen ??" auf, wobei die Fragezeichen in Tat und Wahrheit ein "Tränen lachendes Emoji" verkörpern (😂; vgl. elektronische Chatdatei auf CD-ROM Urk. D1/2/4), welches die Ernsthaftigkeit der an sich kras- sen Worte des Beschuldigten erheblich abschwächt (Urk. 224 E. 3.3 S. 16). Was

- 26 - die Sprachnachrichten angeht, ist festzuhalten, dass die aktenkundige Abschrift (Urk. D1/2/1) keine eigentliche Transkription dieser Sprachnachrichten darstellt, sondern nur eine stark zusammengefasste und teilweise sinngemässe Wiedergabe derselben beinhaltet. Dies ist insofern zu bemängeln, als dass durch die von der Polizei vorgenommene Beschränkung auf die vermeintlich problematischen Teile der Nachricht der Kontext, in welchem diese geäussert wurden, oft nicht ersichtlich ist. Beispielhaft ist die Sprachnachricht vom 4. November 2018 zu nennen (vgl. dazu auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 16), deren Inhalt in der tabellari- schen Zusammenstellung der Polizei nur teilweise wiedergegeben wird, wobei zu- dem die Passagen "Mensch F'._____ ehrlich, kannst du mir nicht einfach mal bei meinem Final helfen? Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten. Ich will mir das auch echt etwas kosten lassen." und "Mann echt, F'._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht. Entschuldigung ich will dich jetzt nicht provozieren. Aber ich gestehe zu, ich hab die Fähigkeit eben nicht, völlig abzutauchen. Ich brauche echt jemand, der mir das konstruiert. Ich zahl dafür auch was. Ich brauche echt eine Lösung schnell." farblich hervorgehoben wurden (Urk. D1/2/1 S. 4). Für sich be- trachtet vermitteln diese Worte – insbesondere im Kombination mit anderen Text- nachrichten in der Aufstellung – den Eindruck, dass der Beschuldigte sein Gegen- über F._____ hier um eine "finale Lösung" hinsichtlich seiner Freundin H._____ und/oder hinsichtlich G._____ bittet, wofür er auch bereit sei, eine Entschädigung zu bezahlen. Dieser Eindruckt täuscht jedoch, was erst ersichtlich wird, wenn man die Sprachnachricht vollständig berücksichtigt: "Hey bro, F'._____, wie auch immer. Ja also ich brauche echt irgendwie kurzfristig, d.h. in den nächsten 2 Monaten mindestens, irgendeine Radikallösung. Ich meine mich kackt das alles dermassen an. Ich möchte einfach irgendwo leben wo's warm ist und einfach meine Ruhe haben von den ganzen scheiss Forderungen, die laufend gegen mich gerichtet werden. Mensch F'._____, ehrlich, kannst du mir nächstes Jahr irgendwie einfach mal sozusagen final helfen. Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten, ist mir echt scheissegal. Aber bitte kannst du mir irgendwie einfach ein geiles Leben konstruieren. Du weisst genau, ich möchte irgendwo leben wo's warm ist, Karibik oder was weiss ich. Ägypten, Malediven, Philippinen oder was weiss ich, irgendwo halt um den Äquator herum. Mensch kannst du nicht irgendwas für mich bauen. Echt, ich verlang... ich würde mir das auch echt was kosten lassen, ok? Aber mich scheisst einfach dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Jetzt soll ich bis 20. November ihr 30 Tausend zahlen. Zahl ihr die 30 Tausend, ich hab aber kein

- 27 - Bock irgendwie was zu zahlen, wo ich irgendwie 10 Jahre nicht gesehen habe. Und auch so mit den gesamten Verkehrspsychogen, ich mein die ficken mich an, die finden mich alle scheisse. Ich habe einfach kein Bock mehr drauf. Mann ey echt ich muss mich bereits irgend- wie mittags besaufen, weil ich einfach so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein, ehrlich. Mann, echt. F'._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht? [lacht] Entschuldi- gung, ich will dich nicht provozieren, aber... Also ich gestehe zu, ich hab sie leider nicht, ok. Ich hab nicht die Fähigkeit völlig abzutauchen. Ich bräuchte echt jemand, der mir das kon- struiert. Ich zahl dafür auch was. Aber ich brauch echt 'ne Lösung, schnell, noch bis Ende des Jahres. Besorg mir einfach irgendwo ein Haus, irgendwo am Äquator, wo's immer schön warm ist. Aber bitte keine Wirbelstürme oder Überschwemmungen oder ein Tsunami. Am besten noch eine Frau dazu und dann chill ich einfach, ok? Wenn ich da einfach mal chill, dann kann ich bestimmt auch aus dieser Situation heraus wieder produktiv sein. Ich erwarte ja gar nicht, dass du meinen Unterhalt jetzt verdienst, aber ich muss echt irgendwie raus aus dieser scheiss Nummer. (Sprachnachricht vom 4. November 2018, 12:33:12 Uhr; Urk. D1/2/4 Datei 00005056-AUDIO- 2018-11-04-12-33-12) Es wird dabei sofort ersichtlich, dass sich diese Worte auf eine immer wieder ge- äusserte Sehnsucht des Beschuldigten beziehen, möglichst bald ("... d.h. in den nächsten 2 Monaten") aus seinem bisherigen Alltag gänzlich auszubrechen und irgendwo zu leben, wo das Klima warm ist, wofür er seinen Kollegen "F'._____" (F._____) um Hilfe bittet. Auch diese Sprachnachricht hat mithin nichts mit einer vermeintlichen Anstiftung zur Tötung zu tun. 2.5. Für die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb nicht auf die polizeiliche Abschrift in den Akten, sondern einzig auf die aktenkundige elektronische Version der Chat-Konversation – inklusive darin enthaltene Emojis – und die entsprechen- den Audiodateien der Sprachnachrichten (Urk. D1/2/4) zwischen dem Beschuldig- ten und F._____ abzustellen. Darauf beruhen auch – soweit verständlich – die vorne unter Erwägung III. 2.2. lit. e - l aufgeführten Zitate. 2.6. Würdigung betreffend Text- und Sprachnachrichten 2.6.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die zitierten Nachrichten geschrieben bzw. via Sprachnachricht gesprochen und an F._____ gesandt hat. Darin äussert sich der Beschuldigte – in den aufgeführten Zitaten (E. III.2.2. lit. e - l) jeweils durch

- 28 - hinzugefügte Unterstreichungen hervorgehoben – immer wieder dahingehend, dass er seine damalige Freundin H._____ am liebsten "killen" bzw. "abknallen" las- sen würde (Nachrichten lit. a, b, c, e, f, h, i, j und l), wobei er F._____ mehrfach darum bittet, ihn dabei zu unterstützen bzw. jemanden zu organisieren, der dies vollstrecken könnte. Betrachtet man die gesamte Chatkonversation mit entspre- chenden Sprachnachrichten im angeklagten Zeitraum von September - Dezember 2018, wird offensichtlich, dass der Beschuldigte in einem Beziehungskonflikt stand, der immer wieder akut wurde und sich offensichtlich im Dezember 2018 weiter zu- zuspitzen begann. Ferner wird ersichtlich, dass der Beschuldigte in dieser Phase nicht nur seine Beziehung zu H._____, sondern seinen ganzen Lebensstil und seine Berufstätigkeit als verkehrspsychologischer Gutachter in Frage zu stellen schien, in welchem Zusammenhang er auch immer wieder – wenn auch relativ abs- trakt – den Wunsch äusserte, sein gegenwärtiges Leben hinter sich zu lassen und an einen Ort am Äquator, wo es warm und schön sei, zu verschwinden. In der letz- ten Phase dieses Zeitraums – namentlich im Dezember 2018 – wird von ihm auch vermehrt die Idee geäussert, in den Süden zu verschwinden, dort nochmals ein paar Monate komplett exzessiv zu leben und seinem Leben darauf ein Ende zu setzen (vorne E. III.2.2. lit. i). Nur sehr vereinzelt richten sich solche Aussagen auch gegen seine Ex-Freundin und die Mutter seiner Tochter, G._____, welche eine Un- terhaltsforderung über 30'000.– (vermutlich EUR) erhoben habe, die er bis 20. No- vember 2018 zahlen müsse (Nachrichten lit. c und g; vgl. dazu auch Sprachnach- richt vom 4. November 2018 hiervor). Hinsichtlich der Frage, ob diese teils krassen Aussagen und Aufforderungen gegenüber F._____ ernst gemeint waren bzw. ob der Beschuldigte damit rechnen musste, dass diese von seinem Gegenüber ernst genommen und befolgt würden, ist dieser Kontext durchaus relevant. Es fällt dabei auf, dass solche Aufforderungen, H._____ töten zu lassen, zwar insgesamt über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten sporadisch geäussert werden, dies jedoch jeweils nur in Phasen, in denen sich die beiden gerade wieder in einem akuten Konflikt bzw. Streit befanden, wobei der Beschuldigte in diesen Situationen jeweils dazu neigte, seinen Kummer in übermässigem Alkoholkonsum zu erträn- ken. Gerade in diesen Phasen und mit zunehmender Alkoholisierung schien sich beim Beschuldigten nicht selten auch eine Dynamik zu entwickeln, die sich in einer

- 29 - Schwemme von Nachrichten – teilweise im Minutentakt – äusserte und darauf hin- deutet, dass er sich mehr und mehr in die Thematik hineinsteigerte. In vielen Fällen hat sich sein Gemüt am Morgen danach aber wieder beruhigt und es finden sich dann auch keine derartigen Aussagen mehr. Beispielhaft kann auf die Nachrichten vom 6. und 7. November 2018 verwiesen werden, welche auf die vorne zitierten Nachrichten gemäss lit. f vom 5. November 2018 folgten. Der Beschuldigte hat sich hier wieder beruhigt, klingt wieder nüchtern und der Konflikt mit seiner Freundin vom Vortag scheint sich ebenfalls wieder gelegt zu haben. Tötungsaufforderungen oder ähnliche krasse Aussagen finden sich keine mehr. Auffällig ist dabei auch die deutlich geringere Kadenz der Nachrichten. Zudem stehen vermehrt wieder andere private und geschäftliche Themen im Vordergrund (neuer Grill auf der Terrasse, Vermietung des Ferrari, Porsche Cayenne etc.). Dabei bleibt es auch, bis der Be- schuldigte 5 Tage später offensichtlich wieder in die nächste akute Krise verfällt, sich erneut betrinkt (11:03:07 Uhr [Handy von S._____]: "Wegen meiner aktuellen fick Frau bin ich bereits um 11 Uhr voll besoffen..") und sich im Zuge dessen wiederum zu fragwürdigen Äusserungen (11:09:00 Uhr [Handy von S._____]: "Am besten, wir erschießen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach...", siehe vorne Nachricht lit. c) hinreissen lässt (vgl. zum Ganzen die Chatkonversation vom 5. - 10. November 2018, Urk. 2/4). 2.6.2. Dass seine derben Worte nicht allzu leicht für bare Münze genommen wer- den durften, ergibt sich – wie auch das Bundesgericht festhielt (Urk. 224 E. 3.3 S. 17) – ferner daraus, dass der Beschuldigte bei der Aufnahme des Grossteils der oben aufgeführten Sprachnachrichten hörbar – teils offenbar auch sehr stark – be- trunken war, was sich sowohl durch seine lallende und undeutliche Sprache (in den Zitaten meist gekennzeichnet durch entsprechende Auslassungen mit "[unver- ständlich] ") als auch in den Nachrichten selber durch entsprechende explizite Er- wähnungen äussert: "Wegen meiner aktuellen fick Frau bin ich bereits um 11 Uhr voll besoffen.." (Textnachricht vom 10. November 2018, 11:03:37 Uhr); "Ich bin völlig am arsch... Leider kann ich in diesem Zustand nicht mal Auto fahren..." (Text- nachricht vom 11. November 2018, 13:15:18 Uhr);

- 30 - "[...] Ich besaufe mich jetzt erst mal voll die Kanne. [...]" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:57:29 Uhr) ""Hey ja es hört sich auch brutal an, ich bin auch betrunken, alles klar, aber dennoch." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07:08 Uhr; vgl. auch oben lit. i) "Gut jetzt bin ich besoffen, jetzt kann ich auch wieder kein Auto fahren" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14:21 Uhr; vgl. auch oben lit. i); "Ich werde mich in Dauerbetrunkenheit begeben" (Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:01:15 Uhr) "Falls ich eine Alkoholleiche bin, kannst du mich dann bitte rächen 👍🏻🔫" (Textnachricht vom 28. Dezember 2018, 18:01:58 Uhr) Teilweise verschickt der Beschuldigte inmitten solcher Konversationen auch Bilder aus einer Bar bzw. von halbleeren Cocktailgläsern (beispielsweise Foto vom

25. Dezember 2018, 20:47:53, Anhang Datei "00000460-PHOTO-2018-12-25-20- 47-53.jpg", oder vom 28. Dezember 2018, 18:01:34, Anhang Datei "00000555- PHOTO-2018-12-28-18-01-34.jpg"; Urk. D1/2/4). 2.6.3. Ferner ist anzumerken, dass die in der Anklageschrift und in der bereits erwähnten polizeilichen Aufstellung (Urk. D1/2/1) in zusammengefasster, nur auf die problematischen Sätze beschränkter Form widergegebenen Aussagen für sich durchaus den Eindruck vermitteln können, dass der Beschuldigte zielgerichtet und relativ sachlich versucht hätte, F._____ ernsthaft dazu zu bewegen, die Tötung von H._____, G._____ oder seiner selbst zu organisieren. Dieser Eindruck geht aber bereits in vielen Fällen weitgehend verloren, wenn man die entsprechenden Sprachnachrichten inhaltlich in ihrer vollen Länge und zudem akustisch abhört. Der Beschuldigte vermittelt dabei jeweils nicht das Bild einer Person, die überlegt und geplant nach einem Auftragskiller sucht oder fest entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen (bzw. setzen zu lassen), sondern vielmehr das Bild eines verzwei- felten Mannes, der sich in einer akuten Krisenphase in seiner Überforderung bei einem Freund den Frust von der Seele redet, sich dabei hineinsteigert und sich – häufig unter massgeblicher Mitwirkung von Alkohol als Katalysator – im Zuge des- sen zu äusserst fragwürdigen, jedoch nicht wirklich ernst gemeinten Aussagen hin-

- 31 - reissen lässt. Beispielhaft ist hier die in der Anklageschrift aufgeführte Sprachnach- richt vom 17. Dezember 2018 (22:01:29 Uhr; vgl. auch oben E. III. 2.2. lit. d) zu erwähnen. Die entsprechende Transkription – soweit eine solche aufgrund der lal- lenden, undeutlichen Sprache überhaupt möglich ist – lautet wie folgt: "So hey F'._____, Bro, Bruder, Cashpartner, äh Verbündeter, was auch immer. Ich mein du weisst ich bin voll durch, ok? Ja ich weiss auch nicht, ich mein ich war damals, als wir uns kennengelernt haben, mit P._____ war ich noch in ganz normalen Verhältnissen, aber... Ich bin einfach voll durchgeschissen. [lacht] Ähm... Komm, ich mach dir jetzt ein amoralisches Angebot. Pass mal auf: Ich weiss nicht, ... Klar ... [unverständlich] geil zu leben. Pfff... ich find's ja auch ungeil zu leben, und warum soll ich einfach weiterleben wenn ich es ungeil finde? ... [unverständlich] dass jemand irgendwie killt. Ich bin einfach unfähig mich zu killen. Ich geb' dir dafür auch gerne, hmm... 300'000. Nee, kein Problem, ich geb' dir 300'000. Du lässt mich killen. ... [unverständlich] einfach abmachen in welchem Zeitraum und so. Das wär echt geil für mich. Hm, wär das nichts? [stösst auf]" 2.6.4. Teilweise werden solche fraglichen Aussagen vom Beschuldigten durch das Beifügen entsprechender Emojis bereits in der Nachricht selber als nicht wirklich ernst gemeint kennzeichnet oder in Sprachnachrichten durch Lachen die Ernsthaf- tigkeit der Aussage relativiert: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? 😏" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 12:19:42 Uhr; vorne Nachrichten lit. e; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen 😂" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr; vorne Nachrichten lit. i; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Du musst mir mal was besorgen, was ich ihr einverleiben kann [Emoji mit verdrehten Augen und rausgestreckter Zunge]" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) "Munition 🙈" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) " [...] Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr ein- fach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" " (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41 Uhr; vgl. auch vorne Nachrichten lit. l)

- 32 - Verschiedentlich ist auch erkennbar, wie der Beschuldigte solche Aussagen im Nachhinein wieder relativiert und gar selber auf seinen ihm offensichtlich durchaus bewussten Hang zur situativen Dramatik hinweist: Textnachrichten vom 8. Oktober 2018, folgend auf Nachrichten lit. e: "Naja, nicht ganz so ernst gemeint... Die Emotionen sind so dermaßen krass..." (12:23:52 Uhr); "Ich habe es eigentlich im Spaß gesagt, aber diese kranke Frau bringt mich ehrlich noch ins Grab." (21:50:32 Uhr) "👍🏻 Ja... Morgen ist sie wahrscheinlich auch wieder normal... Aber soll ich mir alles gefallen lassen... Die Frau bekommt so viel von mir und ist dennoch laufend sich am beschweren." (22:03:01 Uhr). Textnachrichten vom 17. Dezember 2018, folgend auf Aussage lit. i: F._____: "Bro wir müssen echt miteinander reden ich bin für dich da" Beschuldigter: "Ja hey hey, keine Panik, ok liebster F'._____. Ja klar bin ich grad be- soffen [...]" (Sprachnachricht 22:18:14 Uhr; Datei 00005509-AUDIO-2018-12-17-22- 18-14) F._____: "schau das du n bisxhen nüchtern wirst; wir können uns sonst morgen früh treffen und über alles reden" (in 3 Textnachrichten, 23:16:57 - 23:17:57 Uhr) Beschuldigter: "Ja.. Klar... Das sehe ich auch so. Jetzt ist professionelles verhalten verlangt! (23:20:38 Uhr) Textnachricht vom 18. Dezember 2018, vor Aussagen lit. j: "Oder noch besser... Wir müssen irgendwas krasses tun..." (12:06:33 Uhr) "Du weißt, ich liebe Dramatik... Vielleicht sollte ich echt diese schlampe entführen... Es würde sowieso keiner merken... 😜 Naja, ich gebe zu, etwas krank..." (12:08:15 Uhr) Im Beispiel vom Morgen des 19. Dezember 2018 – mithin am Morgen nach den zahlreichen vorne unter lit. j aufgeführten Nachrichten – lässt der Beschuldigte auch

- 33 - durchblicken, dass seine zuvor gemachten Äusserungen wenig mit der Realität zu tun haben: "Ja hey alter. Also vielleicht kling ich ja etwas unverschämt oder – was weiss ich – einfach wahrscheinlich zu negativ auf dich. Sorry, will ich nicht. Aber ich bin halt schon ein Mensch, der hat schon gewisse Erwartungen, weisst du. Ich mein ich weiss [lacht], dass wir jetzt nicht die Mafia sind und so. Ist klar. Aber wenn wir eine Mafia wären, würde ich echt von dir er- warten, dass du als mein Bro hier echt ein Säuberungsteam herschickst. Säuberungsteam be- deutet, die machen hier alles klar. Die machen das sowohl administrativ mit der Wohnung als auch natürlich emotional, z.B. mit den scheiss fick Nachbarn oder den scheiss Kollegen, meiner Frau selbst und ihrer Scheisse, die sie noch dagelassen hat. Naja, vielleicht scheinbar lebe ich echt viel zu sehr in Filmen. Ich meine echt ich glaub ich bin zu sehr von der Realität weggedriftet, ich weiss echt nicht mehr was real ist. Ich bin echt nur noch in so 'ner Filmwelt irgendwie. Naja ich meine es gibt glaube ich schon echt sowas, so mafiöse Struktu- ren. Ich würde mir echt wünschen, da drin zu sein." (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom

19. Dezember 2018, 10:33:09 Uhr) 2.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die zitierten, vom Beschuldigten gegenüber F._____ geäusserten zahlreichen Text- und Sprachnachrichten im Ge- samtkontext betrachtet nicht den Schluss zulassen, der Beschuldigte hätte F._____ ernsthaft aufgefordert, H._____, G._____ und sich selbst durch Erschiessen zu tö- ten bzw. töten zu lassen (so auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 18). In der umfangreichen Chatkonversation zwischen den beiden sind überdies auch keine Hinweise darauf zu finden, dass F._____ die Äusserungen des Beschuldigten (fälschlicherweise) als ernsthafte Aufforderungen, die Tötung seiner Freundin, Ex- Frau oder sich selber in die Wege zu leiten, verstanden hätte. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass F._____ auf die für sich betrachtet teils krassen Aussagen teils nur sehr kurz angebunden bzw. oft sogar gar nicht reagiert. Mit anderen Worten steigt er nie wirklich auf solche Aufforderungen ein, etwa indem er darauf hinwirken würde, den vermeintlich erhaltenen Tötungsauftrag genauer zu konkretisieren oder einen Schritt weiter in Richtung einer Tatumsetzung zu bringen. In ihrer Gesamtheit zeigt die Art und Weise, wie F._____ auf solche Aufforderungen reagierte – bzw. eben gerade nicht reagierte – vielmehr, dass dieser solche Aussagen des Beschul- digten genau als das verstanden hat, was sie für den Beschuldigten waren, nämlich als situative Frustbewältigung, wobei F._____ aus Erfahrung wusste, dass sich die

- 34 - Wogen beim Beschuldigten mit wieder sinkendem Alkoholpegel in der Regel spä- testens am darauffolgenden Morgen schnell wieder glätten würden. Entsprechend kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch die Viel- zahl an Wiederholungen solcher Aussagen ernsthaft riskiert, dass F._____ plötzlich doch zur Tat schreiten würde. Vielmehr durfte der Beschuldigte angesichts der meist ausbleibenden Reaktion F._____s davon ausgehen, dass dieser durchaus verstand, dass er nicht ernsthaft erwartete, dass F._____ konkrete Schritte zur Voll- streckung solcher Tötungen einleiten würde. Kommt – wie die Verteidigung zu recht einwandte (Urk. 164 S. 31; Beschwerdeschrift an das Bundesgericht Urk. 197/2 S. 24 f.) – hinzu, dass F._____ über die beiden vermeintlichen Opfer, zu deren Tötung der Beschuldigte ihn angestiftet haben soll, kaum etwas wusste, sodass von vornherein keine Gefahr bestand, dass er plötzlich doch zur Tat schreiten könnte. So gab F._____ etwa auf die Frage, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Tötungsaufforderungen konkrete Namen genannt habe, gar an, er kenne den Na- men der Ex-Frau des Beschuldigten (G._____), die er hätte töten lassen sollen, nicht (Urk. D1/5/2 F/A 36). Der Beschuldigte gab ihm sodann auch nie irgendwel- che Hinweise, wo diese oder seine gegenwärtige Freundin wohnen oder aufzufin- den sein würden. F._____ hatte mithin keinerlei nähere Informationen, die notwen- dig gewesen wären, um die Umsetzung der Tötungen ernsthaft ins Auge zu fassen, und es interessierte ihn bezeichnenderweise auch nie, solche weiteren Informatio- nen zu erhalten. 2.8. Dieses Ergebnis wird auch durch die Ausführungen des forensischen Psych- iaters Dr. med. I._____ gestützt. In seinem Gutachten vom 11. Oktober 2019 (Urk. D1/9/10) analysierte er die zwischen dem Beschuldigten und F._____ ausge- tauschten Text- und Sprachnachrichten ausführlich. Er stellt dabei unter anderem fest, dass sich der Beschuldigte wiederholt von seinen Gefühlen habe mitreissen lassen, dies – wie hiervor bereits erwogen wurde – im Anschluss aber bemerkte und seine Tötungsfantasien entsprechend wieder relativierte. Es sei jedoch eine gewisse Ambivalenz erkennbar, nachdem der Beschuldigte immer wieder zum glei- chen Thema gekommen sei (a.a.O. S. 66). Bei der Betrachtung des Verlaufs der über längere Zeit zwischen den beiden geführten Konversation wirke es zudem teilweise so, dass der Beschuldigte F._____, da dieser auf die Schilderung seines

- 35 - Leides nur sehr rudimentär Rückmeldungen gab, mit immer drastischeren Schilde- rungen zu einer Reaktion und zu Mitleid zu bewegen versuchte (a.a.O. S. 70). Ins- gesamt würden sich in den Nachrichten zwar Formulierungen finden, die auf eine intensive Fantasietätigkeit, auch mit Gewaltfantasien, hindeuten würden. Diese Fantasien habe der Beschuldigte allerdings oft unmittelbar wieder relativiert oder zurückgenommen. Situativ habe er sich in diese Fantasien hineingesteigert und habe auf seinen Tötungsabsichten insistiert. Auch wenn diese Fantasien an einzel- nen Tagen im November und Dezember 2018 bei besonders hoher Belastung teils über mehrere Stunden aufrechterhalten worden seien, seien sie dennoch kein Dau- erzustand gewesen und schienen meist im intoxikierten Zustand getätigt worden zu sein. Der Beschuldigte habe zwar auf die Ernsthaftigkeit insistiert, was aber wahrscheinlich v.a. durch sein Bedürfnis nach Zuwendung durch F._____ getrig- gert worden sei. Es fänden sich keine Hinweise auf konkrete Tatvorbereitungen und die Gespräche seien auch nie über vage Fantasien hinausgegangen (a.a.O. S. 73; vgl. zum Ganzen auch bereits das Bundesgericht Urk. 224 E. 3.3 S. 18).

3. Weitere Anstiftungsversuche im direkten Gespräch mit F._____ 3.1. Gemäss Anklage sollen solche Aufforderungen zur Tötung von H._____, G._____ und sich selbst durch Erschiessen vom Beschuldigten auch im direkten Gespräch mit F._____ geäussert und durch Vorzeigen seiner Waffen sowie Bildern von Bargeld unterstrichen worden sein. 3.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 (Urk. D1/5/1) führte F._____ zu den ihm gegenüber angeblich in persona geäus- serten Anstiftungsversuchen zunächst nur sehr allgemein aus, der Beschuldigte habe ihm wiederholt "gesagt und geschrieben", dass er seine Ex-Frau und seine Kinder erschiessen lassen oder es selbst tun wolle, damit er keinen Unterhalt zah- len müsse (a.a.O. F/A 9). Er habe ihm auch Fotos von Bargeld gezeigt, welches sich in einem Schliessfach bei der Züricher Kantonalbank befinde (a.a.O. F/A 9). Er sei jeweils beim Beschuldigten zuhause gewesen, um diesen abzuholen und gemeinsam in die Shisha-Bar zu gehen. Sie hätten auch über ihr Geschäft gespro- chen. Der Beschuldigte habe ihn immer dezent auf die kriminelle Seite gedrängt. Er habe ihn gefragt, ob er jemanden für ihn umbringen würde, auch für Geld

- 36 - (a.a.O. F/A 68). Der Beschuldigte habe ihm bei sich zu Hause auch seine Waffen gezeigt, eine silbrige und eine schwarze Pistole, wobei die schwarze grösser ge- wesen sei als die andere Waffe. Der Beschuldigte habe die Waffen zu ihm ins Wohnzimmer gebracht, er habe nicht gesehen, wo er diese aufbewahrt habe (a.a.O. F/A 74 f.). 3.3. Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2019 (Urk. D1/5/2) er- klärte F._____, der Beschuldigte habe immer Schwarzgeld in seiner Wohnung ge- habt. Dieser habe ihm auch einmal davon angeboten, damit er jemanden engagie- ren würde, der jemanden umbringen würde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dies als Anzahlung nehmen solle und er den Rest nach Beendigung des Auftrags erhalten werde. Er wisse nicht, wieviel Geld es gewesen sei, es sei aber ein ganzes Bündel gewesen, vielleicht Fr. 10'000.– in gemischten Noten, vor allem Hunderternoten (a.a.O. F/A 33 ff.). "Es" [die Tötungen] sei ein grosses Thema für den Beschuldigten gewesen. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab F._____ an, beim Beschuldigten zuhause in Zürich. Er habe ihn oft zu Hause abgeholt, um ge- meinsam in die Shisha-Bar zu gehen. Dabei sei er oft noch zum Beschuldigten hoch in die Wohnung gegangen (a.a.O. F/A 37 ff.). Auch für die Tötungen von H._____ und der Mutter seiner Tochter habe der Beschuldigte ihm Geld geboten, dies sei in den Sprachnachrichten ersichtlich. Auf die Frage, ob dieser – ausser via Sprachnachrichten – auch bei anderen Gelegenheiten solche Angebote bzw. Auf- forderungen gemacht habe, antwortete F._____ "Ja, persönlich viel." Wie andere Leute viel über Autos sprechen würden, habe der Beschuldigte über das Töten von Leuten, die er nicht mag, gesprochen. Er (F._____) habe immer probiert, das Thema zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt: "Das ist mein totaler Ernst, ich meine das ernst." Er habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren sollte, und habe mit den Schultern gezuckt. Dies habe der Be- schuldigte ihm ganz sicher persönlich gesagt. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, antwortete F._____: "Meistens in der Shisha-Bar", die am AS._____-platz gleich neben dem Q._____ sei (a.a.O. F/A 43 ff.). 3.4. Der Beschuldigte bestritt in seinen Befragungen stets, je im persönlichen Gespräch solche Äusserungen gegenüber F._____ gemacht zu haben. Er habe

- 37 - diesem lediglich entsprechende Text- und Sprachnachrichten geschickt, es habe nie einen echten Dialog betreffend die vorgeworfenen Tötungsabsichten gegeben (vgl. Urk. D1/7/1 F/A 87; Prot. I S. 26; Urk. 189 S. 44). Zudem habe er ihm nie Bar- geld gezeigt, sei doch – als er F._____ in so einer Stresssituation etwas von Geld- beträgen geschrieben habe – höchstens das Thema gewesen, dass dieser das Geld seiner Geschäftsbeteiligung behalten könne. Dass F._____ behaupte, er (der Beschuldigte) hätte ihm jemals eine Baranzahlung angeboten, sei absoluter Schwachsinn (Urk. 7/4 S. 4 f.; Prot. I S. 26). Dieser habe einzig gewusst, dass er Geld habe. Auf die Frage, woher F._____ denn von den im Schliessfach der ZKB sichergestellten grossen Bargeldbeträgen wissen könnte, antwortete der Beschul- digte, dass er ihm dies gesagt habe. Er habe F._____ damals zu 100% vertraut, dieser habe deshalb alles von ihm gewusst. Auch von seinen Waffen habe F._____ gewusst, dies, weil er es ihm erzählt habe. Gezeigt habe er F._____ die Waffen jedoch nie (Prot. I S. 26). 3.5. Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen F._____s betreffend die persönli- chen Gespräche mit dem Beschuldigten betreffend die Tötungen würden überaus spontan und detailliert wirken. Dem ist insofern beizupflichten, als F._____ in seiner letzten Einvernahme beschreibt, wie er nach solch einer Tötungsaufforderung des Beschuldigten das Thema habe wechseln wollen und darauf vom Beschuldigten am Arm gepackt worden sei. Diese lebensnahe Schilderung sowie die Wiedergabe dessen, was der Beschuldigte in diesem Moment zu ihm gesagt habe, sind als Re- alkennzeichen zu werten, die für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen sprechen. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass er abgesehen von diesem einen Beispiel hinsichtlich persönlicher Tötungsaufforderungen des Beschuldigten sehr vage bleibt. So beschränkte sich seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme zur Frage, ob solche Äusserungen auch im direkten Gespräch gefal- len seien, darauf, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er jemanden für ihn umbringen würde, auch für Geld. In der Zeugeneinvernahme ist dann von vielen solcher Angebote die Rede, wobei er einerseits erzählt, bei diesen Vorfällen mit konkreten Geldangeboten beim Beschuldigten zu Hause gewesen zu sein, wo er öfters hingegangen sei, um diesen abzuholen, und andererseits zu Protokoll gibt, dass dies meistens in der Shisha-Bar gewesen sei. Im Rahmen der Bewertung die-

- 38 - ser Aussagen ist dabei im Hinterkopf zu behalten, dass der Beschuldigte bereits in den aufgeführten Sprach- und Textnachrichten unbestrittenermassen solche Aus- sagen gemacht hat, womit es für F._____ im Bedarfsfall ein Leichtes war, die aus diesen Nachrichten bereits bekannten Aussagen in seine Schilderung über die di- rekten Gespräche mit dem Beschuldigten zu übertragen. Die gemäss F._____ vom Beschuldigten in diesen Gesprächen vermeintlich geäusserten Aufforderungen und Angebote entsprechen denn auch im Wesentlichen dem, was bereits in den Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten enthalten war. 3.6. Soweit F._____ in seinen Befragungen von grossen Mengen an Bargeld – vermeintlich Schwarzgeld bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) – berichtet, von wel- chem der Beschuldigte ihm Bilder gezeigt habe, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beweissicherung in einem Schliessfach des Beschuldigten bei der ZKB tat- sächlich grosse Mengen an Bargeld entdeckt und sichergestellt wurden (vgl. Urk. D1/1/7). Mit Blick auf F._____s Aussagen, wonach der Beschuldigte ihm seine Waffen gezeigt habe, ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte im Besitz zweier Pistolen war, von welchen eine auch beschlagnahmt werden konnte, wäh- rend sich die andere aus dem Waffenregister ergibt (vgl. Urk. D4/10/3 und Urk. D5/5). Insofern stimmen die Aussagen F._____s mithin mit dem objektiven Be- weismitteln überein. Anzumerken ist allerdings, dass der Beschuldigte diesbezüg- lich angibt, dass er F._____ zu jener Zeit vertraut habe und ihm sehr viel von sich preisgegeben und dieser "alles" über ihn gewusst habe (Prot. I S. 25 f.), was ange- sichts des intensiven Kontakts mit unzähligen Text- und Sprachnachrichten, in wel- chen insbesondere der Beschuldigte oft auch sehr Persönliches über sich preisgab, auch plausibel erscheint. Der Umstand, dass F._____ vom Bargeld im Schliessfach der ZKB und von den beiden Pistolen wusste und von sich aus davon erzählte, ist mithin nur ein schwaches Indiz dafür, dass die von ihm behaupteten Vorgänge (Vor- zeigen und Anbieten von Geld und Waffen für die Tötung von H._____, G._____ und sich selber im direkten Gespräch) tatsächlich stattfanden (vgl. dazu auch das Bundesgericht im Aufhebungsentscheid Urk. 224 E. 3.3 S. 19 f.). 3.7. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen ferner auch die Umstände bzw. der Hintergrund, vor welchem F._____ die belastenden Aussagen bei den Strafbe-

- 39 - hörden deponierte. Dieser erstattete am 28. Januar 2019 Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Drohung. Aus der am Tag darauf erfolgten ersten Einvernahme geht hervor, dass der Hauptanlass für seinen Gang zur Polizei eine Drohung des Beschuldigten gegen ihn selber gewesen sein soll, von welcher er über eine Dritt- person – J._____ – erfahren habe. J._____ habe ihn gewarnt, er müsse aufpassen, denn der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er F._____ erschiessen wolle (Urk. D1/5/1 S. 3). An dieser Einvernahme erwähnte F._____ dann auch die Anstif- tungsversuche des Beschuldigten zur Tötung von anderen Personen (Ex-Freundin, H._____ etc.). Diesbezüglich führte das Bundesgericht in seinem Aufhebungsent- scheid aus, J._____ habe mit seinen Aussagen mehrfach Zweifel an den Aussagen von F._____ gesät (Urk. 224 E. 3.3 S. 19). Tatsächlich gab J._____ gegenüber der Polizei – im Widerspruch zu F._____s Aussagen – an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie behauptet, er wolle F._____ umbringen. F._____ müsse "nicht so ein[en] Scheissdreck erzählen und die Sache noch schlimmer machen" (Urk. D2/2 F/A 19 f.). Überdies gab J._____ in derselben Einvernahme zu Protokoll, F._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen (d.h. jene von F._____) gegenüber der Polizei bestätigen und erwähnen, dass F._____ ihm im Dezember gesagt hätte, der Beschuldigte wolle ihn umbringen. Dies, damit beide dasselbe aussagen würden (a.a.O. F/A 30). Dieser Umstand ist laut dem Bundesgericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 224 E. 3.3 S. 19), was dazu führt, dass auf die entsprechenden Angaben von F._____ nur mit einigen Vorbehalten abgestellt werden kann. Auffällig ist ohnehin, dass F._____ von der angeblichen Drohung gegenüber J._____ bereits im Jahr 2018, mithin mindestens einen Monat vor der Anzeige, erfahren haben und darüber sehr schockiert gewesen sein will (Urk. D1/5/2 S. 15). Dass er dann aber dennoch mit dem Beschuldigten unbeirrt wie bis anhin weiterverkehrte, erscheint durchaus er- staunlich. Mit diesem Umstand konfrontiert, gab F._____ zu Protokoll, dass er dies zunächst nicht so ernst genommen habe, es ihm dann aber irgendwann zu viel geworden sei, da die Aussagen des Beschuldigten mit Tötungsaufforderungen be- treffend dessen Partnerin H._____ zugenommen hätten bzw. es "immer intensiver" geworden sei (Urk. D1/5/2 S. 15). Betrachtet man die Chat-Konversation zwischen den beiden, so fällt allerdings auf, dass derartige Aussagen des Beschuldigten nach

- 40 - den Weihnachtsfeiertagen 2018, mithin in der Endphase ihres Kontaktes, nicht zu- nahmen, sondern vielmehr abnahmen bzw. gegen Ende des Jahres 2018 und im Januar 2019 schliesslich gänzlich ausblieben. Stattdessen handelten die Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten ab diesem Zeitraum vorwiegend von der Ge- schäftsbeziehung zwischen den beiden, mit deren schleppenden Entwicklung der Beschuldigte zunehmend nicht mehr einverstanden zu sein schien (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf und Sprachnachrichten ab Ende 2018 bis zum Kontaktabbruch 22. Ja- nuar 2019). Entsprechend vermag die Begründung F._____s für seinen Gang zur Polizei und insbesondere für den dafür gewählten Zeitpunkt nicht zu überzeugen. 3.8. Viel näher liegt in Anbetracht der objektiven Beweismittel – insbesondere der aktenkundigen Chat-Konversation – somit, dass andere Umstände F._____ dazu veranlasst hatten, den Beschuldigten Ende Januar 2019 anzuzeigen. F._____ begab sich wie dargelegt am 28. Januar 2019 zur Polizei, mithin just zu dem Zeit- punkt, als sich das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten relativ plötzlich massiv verschlechterte, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, er werde aus der geplanten Zusammenarbeit aussteigen, und seine bereits geleisteten Einlagen in die zu gründende Firma von F._____ zurückverlangte (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf ab

18. Januar 2019). Am 22. Januar 2019 endet die bislang sehr umfangreiche und regelmässige Chatkonversation zwischen den beiden abrupt. Sechs Tage später erstattete F._____ dann die besagte Anzeige bei der Polizei. 3.9. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ ergeben sich ent- sprechend dem Bundesgericht in seinem Aufhebungsentscheid (Urk. 224 E. 3.3 S. 20 f.) ferner aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich (Urk. D4/9/7) betreffend die Verletzungen, welche der Beschuldigte beim Zwischenfall vom 10. März 2019 erlitt, als er vermummt zu- erst bei F._____s Autogarage und darauf bei der Wohnung von dessen Ex-Partne- rin K._____ auftauchte und nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit schweren Kopfverletzungen von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. Anklagesachverhalt ge- mäss Dossier 4). F._____ gab diesbezüglich bei der Polizei zu Protokoll, er habe den Beschuldigten von einem Eindringen in die Wohnung abhalten wollen und zu diesem Zweck mit einem Nudelholz durch die halb geöffnete Balkontüre hindurch

- 41 - in dessen Richtung gefuchtelt, wobei er diesen einmalig im Schulter- oder Bauch- bereich getroffen habe und der Beschuldigte hernach gegen einen Balken gelaufen sei (Urk. D4/3/1 S. 4 + 6). Der Beschuldigte schilderte die Auseinandersetzung da- gegen so, dass er, als er auf dem Balkon ankam, unvermittelt durch F._____ und dessen älteren Bruder angegriffen worden sei, wobei beide mit (Schlag-)Stöcken auf seinen Schädel eigeschlagen hätten (Urk. D4/4/1 S. 4 f.). Zwar steht in diesem Zusammenhang nicht fest, durch welchen Gegenstand die Kopfverletzungen des Beschuldigten hervorgerufen worden sind, doch wird im Gutachten festgehalten, dass solche Verletzungen typischerweise durch Schläge entstünden und ein Nu- delholz als Tatobjekt plausibel (jedoch nicht zwingend) erscheine (Urk. D4/9/7 S. 6 Ziff. 2 f.), wobei in einem Direktvergleich der unterschiedlichen Schilderungen der beiden Parteien (Beschuldigter und F._____) jene von F._____ (Stossen des Kop- fes an einem Balken) unwahrscheinlicher sei (Urk. D4/9/7 S. 6 f. Ziff. 4 f.). Wider- sprüchlich sind die Aussagen von F._____ laut den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts auch insofern, als dieser am Tag nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Domizil von K._____ bei der Luzerner Polizei noch ausgesagt hat, er habe beim Beschuldigten an jenem Abend keine Waffe gesehen (Urk. D4/3/1 F/A 8 und 31), während er rund zwei Monate später gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich angab, im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Beschuldigte bewaffnet gewesen sei, wobei er bereits der Luzerner Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe seine rechte Hand in der Jacke gehabt und er sich sehr sicher sei, dass er den Lauf einer Waffe gesehen habe (Urk. D1/5/4 F/A 44). Aus der Einvernahme bei der Luzerner Polizei ist entgegen den späteren Angaben von F._____ allerdings nicht ersichtlich, dass dieser bereits damals Der- artiges ausgesagt hätte. Vielmehr betonte er in der dortigen Einvernahme auf ex- plizite Nachfrage hin gerade, keine Waffe beim Beschuldigten gesehen zu haben. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, wie man den Lauf einer Waffe, die sich in der Jacke befindet, sehen kann, zumal wenn der Betreffende angeblich seine Hand an der Waffe hält. Wenn F._____ schliesslich zudem in diesen Einvernahmen gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung im ersten Berufungsurteil (vgl. Urk. 190 E. lll. 4.4.3 + 4.5.1. f.). erstelltermassen wahrheitswidrig angegeben hat, dem Be- schuldigten nie Drogen besorgt zu haben, so komplettiert dies das Bild, dass

- 42 - F._____ bestrebt war, im aufkeimenden Konflikt mit dem Beschuldigten sich selber in einem günstigen Licht darzustellen, während er den Beschuldigten über Gebühr belastete, um sich an diesem für die gescheiterte Geschäftsbeziehung zu revan- chieren (vgl. auch Urk. 224 E. 3.3 S. 20). 3.10. Aus dem Erwogenen erhellt somit, dass zahlreiche Hinweise bestehen, dass F._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen verschiedentlich in möglichst schlechtem Licht darstellte. Sein Aussageverhalten gegenüber den Strafbehörden weist stark darauf hin, dass F._____ die Informationen, die der Beschuldigte in den Monaten zuvor ihm gegenüber anvertraut bzw. geäussert hatte und die er damals nicht ernst nahm, nachträglich dazu verwendete, um den Beschuldigten bei den Strafbehörden anzuzeigen und dabei möglichst schlecht darzustellen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschuldigte diesen auch im direkten Gespräch ernsthaft dazu aufgefordert hat, seine Partnerin, seine Ex- Freundin und sich selber zu töten. 3.11. Der Vollständigkeit halber ist überdies Folgendes anzufügen: Selbst wenn der Beschuldigte solche Äusserungen betreffend Tötung von H._____, G._____ und sich selber auch direkt gegenüber F._____ geäussert haben sollte, würde dies noch nicht bedeuten, dass er dies mit der Ernsthaftigkeit getan hätte, die für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten Anstiftung zur Tötung erforderlich wäre. Hinsichtlich der zahlreichen Text- und Sprachnachrichten wurde hiervor bereits er- wogen, dass diese Äusserungen des Beschuldigten in einer Art Frustbewältigung und zudem regelmässig in alkoholisiertem Zustand erfolgten und somit auch für sein Gegenüber erkennbar nicht ernst gemeint waren. Dass hinsichtlich im direkten Gespräch gemachter analoger Äusserungen etwas grundlegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise hielt es F._____ wie dargelegt denn auch über Monate nicht für notwendig, die Polizei zu informieren, sondern tat dies erst, als es hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen den beiden zu vermehr- ten Unstimmigkeiten kam. Aus den Aussagen F._____s ergibt sich in Übereinstim- mung dazu, dass er solche Aussagen des Beschuldigten – was auch die angeblich im direkten Gespräch etwa in der Shisha-Bar und bei diesem Zuhause miteinsch-

- 43 - liesst – zum Zeitpunkt ihrer Äusserung nicht ernst genommen hatte (vgl. Urk. 5/2 F/A 62 ff.). Entsprechend würden solche Äusserungen des Beschuldigten – selbst wenn sie vereinzelt auch im direkten Gespräch geäussert worden wären – nichts daran ändern, dass diese vom Beschuldigten für F._____ erkennbar nicht ernst gemeint waren.

4. Fazit Im Ergebnis bestehen mithin rechtserhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte den F._____ unter Vorzeigen von Bildern mit grossen Mengen an Bargeld und seinen Waffen im direkten Gespräch dazu aufgefordert hat, seine aktuelle Partnerin, seine Ex-Partnerin sowie sich selber zu töten. Unbestritten und damit in objektiver Hin- sicht erstellt ist damit einzig, dass der Beschuldigte zahlreiche Text- und Sprach- nachrichten an F._____ sandte, welche Aufforderungen zur Tötung der entspre- chenden Personen enthielten. Dass der Beschuldigte diese Aufforderungen aber in der ernsthaften Absicht äusserte, F._____ tatsächlich dazu zu bewegen, die be- sagten Tötungen in die Tat umzusetzen, ist nicht erstellt, und ebenso wenig ist er- wiesen, dass der Beschuldigte wusste oder ernstlich damit rechnen musste, dass F._____ so etwas in die Tat umsetzen würde. Damit ist der Sachverhalt der Anklage in diesem Punkt in relevanten objektiven und subjektiven Aspekten nicht erstellt. Der Beschuldigte ist demgemäss vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstif- tung zur Tötung freizusprechen. Mit dem Freispruch – dies sei an dieser Stelle be- reits vorweggenommen – entfällt auch eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, womit die im erstinstanzlichen Urteil und im aufgehobenen ersten Berufungs- urteil noch angeordnete obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB nicht mehr in Frage kommt. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 66 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 385 Tagen Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse. Der Beschul-

- 44 - digte beantragt im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren für die rechtskräf- tigen Schuldsprüche eine Bestrafung mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 272 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Anschlussberufung im ersten, mündlichen Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 9 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1). Im vorliegenden schriftlichen Be- rufungsverfahren hat sie keine neuen Anträge gestellt. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss den Art. 47 ff. StGB und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1. ff.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozi- ales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Bestraften eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Am Vorrang der Gelds-

- 45 - trafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionen- rechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bei sämtlichen hier zur Beurteilung stehenden Vergehen (BetmG, Verlet- zung des Berufsgeheimnisses, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Vergehen gegen das Waffengesetz) beläuft sich der abstrakte Strafrahmen auf Geldstrafe zwischen 3 und 180 Tagessätzen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint von diesen Delikten als schwerste Straftat und ist mithin als Ausgangspunkt für die Strafzumessung heran- zuziehen. 2.2. Vorliegend ist mehrfache Tatbegehung als Strafschärfungsgrund gegeben. Sodann ist hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (dazu E. IV. 2.10.). Die Strafe ist jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesge- richts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor und es erscheint angemessen, die Gesamtstrafe(n) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Wie zu zeigen sein wird, ist für das Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und die mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Freiheits- strafe auszufällen. Für die übrigen, bereits rechtskräftigen Verurteilungen wegen weiterer Vergehen (Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Verge- hen gegen das Waffengesetz) und Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugaus- weis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Übertretung des Waffengesetzes, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sind zunächst jeweils ein- zelne Geldstrafen resp. Bussen als hypothetische Einsatzstrafen festzusetzen

- 46 - und anschliessend die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe oder -busse zu prüfen. 2.4. Zunächst ist die Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz festzusetzen: 2.4.1. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der Dro- genmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die für die Delinquenz aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder ange- strebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer be- stimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er aus- schliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). 2.4.2. Bei der objektiven Tatschwere ist hinsichtlich des Ausmasses des tatbe- standsmässigen Erfolges ein einmaliger Besitz des Beschuldigten einer Menge rei- nen Kokains zu gewichten, welche die Grenze zum schweren Fall des Betäubungs- mittelhandels von 18 Gramm knapp nicht überschritt (vgl. die für das vorliegende schriftliche Berufungsverfahren verbindliche rechtliche Würdigung im ersten Beru- fungsurteil SB200328, Urk. 190 E. IV.3.1.). Eine abstrakte Gesundheitsgefährdung lag damit noch nicht vor. Er bewahrte dieses Kokain im Versteck in seiner Garage auf und hielt es für die Weitergabe bereit. Gemäss seinen eigenen Aussagen hatte er früher zwar sporadisch Kokain konsumiert, im Zeitraum vor dieser Sicherstellung

- 47 - aber nicht mehr. Es handelt sich beim Beschuldigten insbesondere nicht um einen betäubungsmittelabhängigen Beschaffungskriminellen. Dennoch ist er angesichts seiner beschränkten Aktivitäten auf der untersten Hierarchiestufe im Betäubungs- mittelhandel anzusiedeln. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse zeigen indessen, dass er sich alles andere als in einer Notlage befand. 2.4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte die Drogen mit Wissen und Willen besass und nicht zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrte (vgl. die für das vorliegende schriftliche Berufungs- verfahren verbindliche Sachverhaltsfeststellung im ersten Berufungsurteil SB200328, Urk. 190 E. III.4.5.7.). Als Beweggrund kommen einzig geldwerte, egoistische Motive in Frage. Er wollte in den Drogenhandel einsteigen. Bei sei- ner wirtschaftlichen Lage wäre ihm ein rechtskonformes Verhalten indessen ohne weiteres möglich gewesen. Da dem Beschuldigten aufgrund des bloss spo- radischen Konsums keine Betäubungsmittelabhängigkeit attestiert werden kann, ist auch keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit diesem Delikt auszumachen, wie auch der psychiatrische Gut- achter feststellte (Urk. D1/9/10 S. 95). 2.4.4. Insgesamt ist sein Verschulden im Rahmen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 1 Jahr als angemessen erscheint. Daraus erhellt denn auch, dass eine Gelds- trafe, die aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze maximal 180 Tagessätze betra- gen kann, nicht mehr verschuldensadäquat wäre. Es ist mithin für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Vollständigkeit halber ist hier im Übrigen anzu- merken, dass die vom Beschuldigten gegen diese Wahl der Sanktionsart und ge- gen die Verschuldensqualifikation sowie die Strafhöhe vor Bundesgericht erhobe- nen Rügen abgewiesen wurden (Urk. 224 E. 5.3). 2.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: 2.5.1. Der Beschuldigte ist unter dem Namen A'._____ in AT._____, R._____, S._____ [Staat in Europa], als leiblicher Sohn des T._____, geb. tt. März 1947, und der U._____, geborene U'._____, geb. tt. Mai 1951 (Urk. 1/9/10 S. 34), zur Welt

- 48 - gekommen und in V._____, ebenfalls AU._____, S._____ [Staat in Europa], zu- sammen mit einer jüngeren Schwester bei den (leiblichen) Eltern und später in W._____ aufgewachsen, wo sein Vater nach wie vor lebt. Seine leibliche Mutter ist verstorben. Der Beschuldigte absolvierte ein Hochschulstudium zum Psychologen, studierte Philosophie und Erziehungswissenschaften sowie Soziologie in W._____. Er studierte an mehreren Universitäten, davon die längste Zeit in AA._____. Im Jahre 1995 erlangte er dort einen Abschluss als Diplompädagoge und im Jahre 1998 in AB._____ einen solchen in Diplompsychologie. Alsdann promovierte er an der Freien Universität AC._____ zum Dr. phil. in Pädagogik und Psychologie. Fer- ner hat er in einer Suchtklinik gearbeitet. Er absolvierte eine Wissenschaftskarriere bis zur Habilitation im Jahre 2005 und hat zahlreiche Veröffentlichungen publiziert. Danach war er bis 2007 in W._____ als Assistenzprofessor tätig. Ca. im Jahre 2011, also nach seinem 40. Lebensjahr, übersiedelte er in die Schweiz und verfügte vor seiner Verhaftung über eine Niederlassungsbewilligung C. Zuvor hatte er in AD._____ noch eine Anstellung in der Sozialforschung und Politikberatung. Er hat in S._____ [Staat in Europa] Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, insbesondere zu seinem Vater und seiner Schwester. Er ist geschieden und hält auch Kontakt mit seiner Ex-Frau. Zudem hat er in S._____ [Staat in Europa] drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Für die zwei Kinder AE._____ und AF.____ bestehen Un- terhaltsverpflichtungen in der Höhe von monatlich rund EUR 500.– resp. EUR 400.–, für das Kind mit G._____, AG._____, welches sich in Ausbildung be- findet, rechnet der Beschuldigte mit künftigen Unterhaltsbeiträgen von EUR 500.– bis EUR 600.– pro Monat. Im seiner Verhaftung vorangehenden Zeitraum hielt sich der Beschuldigte oft in AH._____ auf, wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 sei die Heirat mit dieser geplant gewesen. Im Jahre 2015, als der Beschuldigte bereits in der Schweiz lebte, kam es gemäss dessen Angaben infolge einer Erwachsenenadoption durch AI._____, welche fünf Jahre älter gewesen sei als seine leibliche Mutter, zu einem Namenswechsel von AV._____ zu AW._____. Ca. 2019 sei AI._____ verstorben. Er habe rund EUR 150'000.– geerbt. Sein Vermögen stamme überdies aus einer Schenkung von seiner Mutter. Daneben habe er auch Geld von seinem Vater er- halten. Den Rest habe er selber verdient. Anlässlich der Berufungsverhandlung

- 49 - vom 9. März 2021 gab er an, sein gegenwärtiger Vermögensstand liege bei ca. Fr. 800'000.–. Vor Vorinstanz hatte er noch angegeben, über ein Vermögen von rund Fr. 1'000'000.– zu verfügen, welches sich im Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde. Schulden habe er keine. In der Schweiz war der Beschul- digte bis zu seiner Inhaftierung als Verkehrsgutachter tätig, womit er laut eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 20'000.– bis 25'000.– netto erzielt hat. Nach seiner Haftentlassung kann er sich nach eigenen Angaben im ersten Be- rufungsverfahren in S._____ [Staat in Europa] als Psychologe betätigen und als rechtspsychologischer Gutachter im Bereich des Familienrechts arbeiten (Urk. 1/7/1 S. 14, Urk. 1/7/2 S. 3, Urk. 1/7/3 S. 19 f., Urk. 1/7/12 S. 11 ff.; Prot. I S. 12 ff., S. 21; Prot. II S. 23-43). Nach der Haftentlassung kehrte der Beschuldigte denn auch nach S._____ [Staat in Europa] zurück. Gemäss eigenen Angaben ist es ihm allerdings bisher nicht gelungen, eine neue Erwerbstätigkeit anzutreten, weshalb er seither von seinen Ersparnissen gelebt habe. Entsprechend dürfte auch sein Vermögen mittlerweile weiter abgenommen haben (vgl. dazu auch oben E. I.3.; Urk. 272 S. 23). 2.5.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. Der Beschuldigte weist sodann weder im Schweizerischen Strafregister noch in je- nem aus S._____ [Staat in Europa] Vorstrafen auf (Urk. 98; Urk. 175). Die Vorstra- fenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellungs- ort, Menge und Gutachten zur Bestimmung des Reinheitsgrades) ergebenden erd- rückenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Erfolg ver- sprochen hätte. Er hat den eigentlichen Anklagevorwurf, wonach das sicherge- stellte Kokain ihm gehöre, aber stets bestritten. Dies gereicht dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, berechtigt aber auch nicht zu einer Strafminderung beim Nacht- atverhalten bei diesem Anklagepunkt. Es bleibt mithin bei der Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

- 50 - 2.6. Im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafenbildung ist alsdann die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses festzusetzen. Auch hier umfasst der zu beachtende Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aufgrund der Ober- grenze von 180 Tagessätzen fällt eine Geldstrafe angesichts der nachfolgenden Gewichtung der einzelnen Berufsgeheimnisverletzungen ausser Betracht, da eine so tiefe Strafe nicht schuldangemessen wäre. 2.6.1. Bei der objektiven Tatschwere jeder einzelnen der zum Nachteil von E._____, AJ._____, AK._____, D._____ und AL._____, begangenen Berufsge- heimnisverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner im öffentlichen Interesse liegenden beruflichen Tätigkeit als sachverständiger Ver- kehrsgutachter Fotos aus Akten machte, die er in dieser Funktion vom jeweiligen Strassenverkehrsamt zum Zwecke der Abklärung der Fahreignung der Exploran- den erhalten hatte. Durch deren Weitergabe an den völlig unbeteiligten Dritten F._____ als einzigen Empfänger gab er ohne jeden vernünftigen Anlass private personenbezogene Daten und die Identität der Exploranden preis. Damit miss- brauchte er gleichgültig und schamlos seine besondere berufliche Vertrauensstel- lung gegenüber den Ämtern und insbesondere den zu Begutachtenden, welche ihre privaten personenbezogenen Daten gezwungenermassen jeweils gegenüber dem betreffenden Strassenverkehrsamt offenzulegen hatten und davon ausgehen durften, dass ihre Privatsphäre pflichtgemäss gewahrt würde. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten einzig, dass sein Handeln bei den Geschädigten keinen mate- riellen Schaden verursachte und er keine geldwerten Vorteile daraus zog. Auf der anderen Seite verloren die Geheimnisherren mit dem Versand an F._____ per WhatsApp für immer die Kontrolle und Herrschaft über die betreffenden privaten Daten. Die objektive Schwere jeder dieser einzelnen Berufsgeheimnisverletzungen ist daher bereits isoliert betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen. 2.6.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte um seine beruflichen Pflichten wusste und ihm klar war, dass ihm diese Unterlagen mit privaten Daten der Exploranden ausschliesslich zu beruflichen Zwecken anvertraut

- 51 - worden waren. Dennoch gab er diese in der Form von Textnachrichten angehäng- ten Dateien ohne Wissen, geschweige denn Zustimmung der Exploranden und ohne irgendeinen beruflichen Zusammenhang pflichtwidrig an F._____ als einzigen Empfänger weiter, weshalb direktvorsätzliches Handeln vorlag. Dabei miss- brauchte der Beschuldigte das in ihn als sachverständigen Gutachter gesetzte Ver- trauen der Ämter und der privaten Exploranden rücksichtslos. Ob er dies nun aus angeblich unüberlegtem Leichtsinn oder aus euphorischem Übereifer getan haben mag, wie er glauben machen wollte, oder allenfalls aus Wichtigtuerei, ändert nichts an seinen schlicht egoistischen, letztlich aber undurchsichtigen Motiven. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatrische Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (Urk. 1/9/10 S. 94 u.). 2.6.3. Da die subjektive Schwere dieser Tat deren objektive Schwere nicht zu re- lativieren vermag, bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden, welches im zu beachtenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bereits für jede einzelne Berufsgeheimnisverletzung gegenüber einem einzelnen Opfer eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von mehr als einem halben Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigt. Eine Geldstrafe kommt damit wie erwähnt nicht in Frage. Nachdem der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von mehr als acht Monaten (25. März 2018 bis 14. Januar 2019) mehrfach zum Nachteil von fünf Exploranden delinquierte, dabei aber stets gleich und mit identischen Tatfolgen vorging, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe für die erste Berufsgeheimnisverletzung mit 6 Mona- ten und für die vier weiteren Berufsgeheimnisverletzungen eine Asperation mit je- weils rund einem Monat, was zu insgesamt 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen die bereits im ersten Berufungsurteil so enthaltene Strafzumessung erhobenen Rügen allesamt als unbegründet abgewiesen (vgl. Urk. 224 E. 5.4). 2.7. Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (E. IV.2.5.1 ff.). Dass der Beschuldigte diesen Tat- vorwurf nicht bestritt, ist insbesondere der erdrückenden Beweislage geschuldet

- 52 - und rechtfertigt – ausgehend von der diesbezüglichen hypothetischen Einsatzstrafe

– lediglich eine leichte Strafminderung um 2 Monate. 2.8. Asperiert führt dies zusammen mit der Einsatzfreiheitsstrafe für das schwerste Delikt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. 2.9. Für die weiteren zu gewichtenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen di- verser Vergehen sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und alsdann eine Gesamt- geldstrafe auszufällen. Gründe für die Ausfällung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sind hier nicht auszu- machen. Der Beschuldigte ist wie dargelegt nicht vorbestraft. Die aufzuerlegende Geldstrafe stellt ebenfalls eine empfindliche Sanktion dar. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren mit der langen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie der bereits erstandene vorzeitige Strafvollzug auch bei einer Geldstrafe genügend Warnwirkung zeitigen. Auch seine wirtschaftli- chen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Geldstrafe, weshalb dieser die prä- ventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Einzeldelikte zudem schuldangemessen und zweckmässig und kommt mithin auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Bei der Bemessung der hypothetischen Einzelgeldstrafen ist im Übrigen zu beachten, dass das Gesetz ein Minimum von 3 und ein Maximum von 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.10. Bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht das Gesetz jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie noch zu zeigen sein wird, ist hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand der Strafmilde- rungsgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) rele- vant. Die Strafe ist dennoch innerhalb des besagten ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und dieser Umstand im Rahmen der Zumessung der diesbezügli- chen hypothetischen Einsatzstrafe strafmindernd zu berücksichtigen.

- 53 - 2.11. Im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich bei den weiteren vom Beschuldigten begangenen Vergehen die rechtskräftige Verur- teilung wegen Hausfriedensbruches zum Nachteil von F._____ und dessen Ex- Partnerin (Urk. 27 S. 5, Dossier 4; Urk. 97 S. 37 ff.) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie dient mithin nachfolgend als Ausgangspunkt für die Ge- samtstrafenbildung. 2.11.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte an den Wohnort von K._____, der Ex-Partnerin von F._____, in AM._____ LU gefahren war, da er wusste, dass F._____, den er zur Rede stellen wollte, sich dort aufhielt. Dabei betätigte er nicht bloss die Klingel an der Haustüre, sondern begab sich hernach unberechtigt mit hochgezogener Gesichtsmaske und aufgesetzter Ba- seballmütze über eine Treppe auf die dortige private Terrasse von K._____ und rüttelte an der Balkontüre, in der Absicht, sich widerrechtlich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, was jedoch misslang. Zudem machte er mit seinem Mobiltelefon diverse Aufnahmen von der privaten Örtlichkeit. Der Beschuldigte betrat mithin re- lativ dreist ein privates Grundstück und versuchte gewaltsam in die Wohnräumlich- keiten einzudringen, nachdem ihm kein Einlass gewährt worden war. Sein überfall- artiges Auftauchen und sein sonderbarer Aufzug, vergleichbar mit einem Einbre- cher, hatte bei F._____ und seiner Partnerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls zur Folge. Die Verletzung des Hausrechts dauerte indessen nicht lange und war einmalig. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat mithin als gerade noch leicht einzustufen. 2.11.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte sich willentlich über das fremde Hausrecht hinwegsetzte, im Wissen darum, nicht zum Betreten der Örtlichkeit berechtigt zu sein. Als Beweggründe ste- hen der mit F._____ ausgebrochene Konflikt und die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, im Vordergrund, wobei sich der Beschuldigte nicht um das fremde Haus- recht scherte, obwohl es für ihn durchaus auch andere, erfolgversprechendere Möglichkeiten zur Ausräumung der Differenzen gegeben hätte, wie namentlich Ver- mittlungsversuche mit Hilfe von Bekannten oder von Behörden, womit sein Geset- zesverstoss leicht hätte vermieden werden können. Auch im Zusammenhang mit

- 54 - dieser Tat wurde dem Beschuldigten vom psychiatrischen Gutachter keine Vermin- derung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 1/9/10 S. 95). 2.11.3. Die objektive Tatschwere erfährt somit weder eine Minderung noch eine Erhöhung durch die subjektive Schwere der Tat, weshalb es bei einem noch leich- ten Verschulden bleibt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt. 2.11.4. Auch hinsichtlich der Täterkomponente zu diesem Delikt kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (E. IV.2.5.1 ff.). Der Beschuldigte hat die- sen Tatvorwurf anerkannt. Indessen blieb ihm angesichts der auf seinem Mobil- telefon sichergestellten Bilder der Tatörtlichkeit und seiner Maskierung auch we- nig Spielraum für aussichtsreiche Bestreitungen. Dennoch rechtfertigt sein Ge- ständnis eine leichte Strafminderung um 20 Tagessätze, womit sich die Einsatz- strafe für den Hausfriedensbruch auf 130 Tagessätze Geldstrafe beläuft. 2.12. Die Einsatzstrafe ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz zu asperieren: 2.12.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Pistole objektiv um einen besonders gefährlichen Gegenstand handelte. Zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen sind auch die Umstände, unter denen er die Waffe mitführte, ist doch seiner Version, wonach er geplant habe, zum Schiesskeller zu gehen, und sich nur spontan dazu entschlossen habe, F._____ aufzusuchen, kein Glauben zu schenken, nicht zuletzt auch zumal sich niemand mit einer Waffe mit einem Patronen enthaltenden, eingesetzten Magazin (Urk. 4/10/3) in einen Schiesskeller begibt und sich u.a. auch Fotos der Adresse von F._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befanden. Verschuldensmin- dernd ist zu berücksichtigen, dass er die Pistole in seinem Personenwagen beliess, damit niemanden bedrohte und diese auch nicht mitführte, als er sich unberechtigt auf das Grundstück der Ex-Partnerin von F._____ begeben hatte. Überdies han- delte es sich um einen einmaligen Fehltritt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die wahren Be- weggründe blieben letztlich unklar. Er dürfte die Waffe an diesem Tag zur Ein-

- 55 - schüchterung und Unterstreichung seines Standpunktes, aber auch zum vermeint- lichen Selbstschutz dabeigehabt haben. Da es keinen nachvollziehbaren Grund für die Mitnahme der Waffe gab, hätte der Beschuldigte diesen Regelverstoss ohne Weiteres vermeiden können. Das Verschulden ist insgesamt aber noch als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe als angezeigt erscheinen. 2.12.2. Bei der Täterkomponente ergeben sich keine Abweichungen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt mit Blick auf das Geständnis des Beschul- digten nur zu einer leichten Strafminderung, nachdem die Waffe von der Polizei noch vor Ort aus dem Auto des Beschuldigten sichergestellt wurde. 2.12.3. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist somit auf 75 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.13. Schliesslich ist die Fahrt in fahrunfähigem Zustand zu bewerten: 2.13.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach den Geschehnissen in AM._____ LU verletzt und alsdann mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.23 Gewichtspromille über eine Distanz von rund 5 Kilometer nach BA._____ AG gelenkt hatte. Sein Zustand der Fahrunfähig- keit anlässlich dieser nicht allzu langen Fahrt hatte auch angesichts der Tageszeit von ca. 18:30 Uhr eine grosse abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die objektive Schwere dieser Verfehlung ist insgesamt allerdings als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tages- sätzen als angemessen erscheinen. Bei der subjektiven Schwere der Tat ist dem Umstand verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass er bezüglich seiner Fahrunfähigkeit und der abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer even- tualvorsätzlich handelte. Ausserdem befand er sich nach den vorausgegangenen Geschehnisse mit einer körperlichen Auseinandersetzung und den dabei erlittenen erheblichen Verletzungen am Kopf auf einer panikartigen Flucht. Diese Ausnahme- situation kann gemäss den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters zu einer schweren Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen (Urk. 1/9/10 S. 95). Die-

- 56 - sem Umstand ist mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe in der Grös- senordnung von 50% gebührend Rechnung zu tragen. 2.13.2. Bei der Täterkomponente ergeben sich wiederum keine Abweichungen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständnisses in Anbetracht der erdrückenden Beweislage lediglich zu einer marginalen, kaum spürbaren Strafminderung. Somit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.14. Es erscheint mithin die Festsetzung einer aus der Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen asperiert mit 75 bzw. 30 Tagessätzen gebildeten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen den Gesamtumständen der Taten angemessen. 2.15. Sodann ist der Tagessatz für die Geldstrafe zu bestimmen. Dieser beträgt höchstens Fr. 3'000.– und wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dessen Einkommen und Vermögen, dessen Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschul- digten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den engeren Lebensun- terhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 9 ff. zu Art. 34 StGB). 2.16. Der Beschuldigte wurde am 21. Oktober 2022 aus dem vorzeitigen Straf- vollzug entlassen (Urk. 243). Gemäss eigenen Angaben ist es ihm seither nicht ge- lungen, eine neue Erwerbstätigkeit zu erlangen. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird (vgl. E. VI. 3.3.5 f.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig in S._____ [Staat in Europa] als angestellter Psychologe arbeiten kann, womit er monatlich EUR 5'180.– (entsprechend rund Fr. 5'000.– bei einem Kurs von 1 EUR = 0.97 CHF per Urteilsdatum; Quelle: www.snb.ch > Aktuelle Zinssätze und Devi- senkurse) verdienen kann. Gestützt darauf erweist sich ein Tagessatz von Fr. 100.– als angemessen. Somit ist der Beschuldigte – kumulativ zur Gesamtfrei- heitsstrafe – mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu be-

- 57 - strafen. Aufgrund der Verrechnung der Geldstrafe mit der bereits erstandenen Haft gilt diese als bereits verbüsst. 2.17. Zur Ahndung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz mit Fr. 1'000.– Busse als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 97 S. 66 ff., S. 82). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben mit ihren Berufungsanträgen der Vorinstanz folgend übereinstimmend die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse beantragt (Urk. 164 S. 2; Urk. 166 S. 1). Daran hat sich auch im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren nichts geän- dert (vgl. Urk. 272 Ziff. 4 der Anträge sowie Rz. 29). Diese Busse erweist sich als schuldangemessen. Sie ist auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ohne weiteres vereinbar, weshalb sie zu bestätigen ist. Nachdem – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – die Busse bereits durch die erstandene Haft als verbüsst gilt, erübrigt es sich, eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzu- setzen. 2.18. Die Verteidigung macht schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes geltend: 2.18.1. Gemäss dem entsprechenden Einwand hat sich das vorliegende Strafver- fahren insbesondere seit dem erstinstanzlichen Urteil, das am 30. April 2020 gefällt wurde, über Gebühr in die Länge gezogen. Der Beschuldigte sei deshalb einer übermässig langen Belastung ausgesetzt gewesen, wobei ihn insbesondere die rufschädigende Berichterstattung betreffend den Hauptvorwurf der versuchten An- stiftung zur Tötung, hinsichtlich welchem heute ein Freispruch zu ergehen hat, in seinem persönlichen und beruflichen Fortkommen massiv beeinträchtigt habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine massive Strafreduktion (Urk. 272 S. 14 ff.).

- 58 - 2.18.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behör- den und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldig- ten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegen- lassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3., je mit Hinweisen). 2.18.3. Vorliegend sind zwar entgegen der Verteidigung (Urk. 272 S. 14 Rz. 49 -

52) im Einzelnen keine geradezu stossenden Zeitverzögerungen erkennbar, zumal gewisse Phasen, in denen das Verfahren still steht, wie dargelegt unumgänglich sind. Dennoch ist festzuhalten, dass das gesamte Strafverfahren mit Blick auf die erhebliche Belastung, die für den Beschuldigten während einer Dauer von mehr als 5 Jahren resultierte, zu lange dauerte, wobei insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte erst über den Umweg einer bundesgerichtlichen Beschwerde zum vorliegend zu ergehenden Freispruch hinsichtlich des Hauptvorwurfes kam, nicht ihm anzulasten ist. Dem ist in der Gestalt einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate, der Geldstrafe um 20 Tagessätze und der Busse um Fr. 100.– Rechnung zu tragen.

- 59 -

3. Fazit 3.1. Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Strafreduktion für die lange Verfahrensdauer mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 900.– zu bestrafen. 3.2. Der Beschuldigte war vom 12. April 2019 bis zur Haftentlassung am 21. Ok- tober 2022 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 248). Die erstandene Haft von insgesamt 1'289 Tagen ist an die vorgenannten Strafen anzurechnen (Art. 51 StGB). Sowohl die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wie auch die Geldstrafe von 160 Tagessätzen und die Busse von Fr. 900.– (bei einem Tagessatz von Fr. 100.– entsprechend 9 Tagen) gelten somit als vollständig verbüsst, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch anzufügen, dass der Beschul- digte gemäss der Auskunft des Justizvollzuges Aargau sowie der Vollzugsmeldung der JVA Pöschwies zwar auf Anweisung der Verfahrensleitung am 21. Oktober 2022 aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Hinblick auf das vorliegende Strafverfah- ren entlassen wurde, in der Folge jedoch nicht direkt auf freien Fuss gesetzt worden ist, da im Anschluss noch eine dreitägige Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde (vgl. Urk. 247). Da diese Strafe indes zur Abgeltung einer früheren Busse diente, erfolgt insofern keine Anrechnung des entsprechenden Freiheitsentzuges an die hier aus- zusprechende Sanktion. V. Vollzug

1. Wenngleich – wie soeben dargelegt – sämtliche vorliegend auszusprechen- den Sanktionen bereits als durch erstandene Haft verbüsst gelten, ist im Folgenden

- 60 - dennoch auch deren Vollzug zu regeln (vgl. TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 4 zu Art. 42 StGB).

2. Sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Freiheitsstrafe kommt der bedingte Vollzug objektiv in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Be- schuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind für einen Strafaufschub der Freiheits- und Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es ist zu erwarten, dass das vorliegende Strafverfahren und insbesondere die insgesamt lange Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Straf- vollzug genügend Warnwirkung zeitigen, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Eine ungünstige Legalprognose besteht mithin nicht, weshalb sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe entsprechend bedingt auszusprechen sind und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bussen sind von Gesetzes wegen immer unbedingt vollziehbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie eingangs dargelegt unbean- standet geblieben und in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur Tötung ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht zu bestätigen und der Beschuldigte stattdessen in diesem Punkt freizusprechen. Hinsichtlich der Ver- stösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen und Übertretung), der mehr- fachen Verletzung des Berufsgeheimnisses, des Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung

- 61 - oder Haftpflichtversicherung sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz (Verge- hen und Übertretung) bleibt es jedoch bei Schuldsprüchen. Nachdem es sich bei der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung um den gravierends- ten Vorwurf handelte, von dem der Beschuldigte nunmehr freizusprechen ist, er- scheint es angemessen, die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Staatskasse zu nehmen. 1.4. In Anbetracht der nach wie vor günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gilt dies – mit der Vorinstanz – auch hinsichtlich der Kosten der amt- lichen Verteidigung. Denn wurde diese angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Ver- teidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten an- geordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.5.1; vgl. auch RUCKSTUHL, BSK StPO, N 23 zu Art. 135 StPO). Vorliegend beantragte der Beschuldigte die Umwandlung seiner Vertretung in eine amtliche Verteidigung, da erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), und nicht aufgrund schlechter finanzieller Verhältnisse (vgl. Urk. D1/14/1). Demnach ist die amtliche Verteidigung zwar aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Anbetracht der nach wie vor guten wirtschaftlichen Lage und der zum Zweck der Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Vermögens- werte ist der Beschuldigte allerdings direkt zur Rückzahlung der Kosten der amtli- chen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage von 1/3 zu verpflichten, wobei die Deckung der Kosten primär durch Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermö- genswerten zu erfolgen hat.

2. Zweitinstanzliche Kostenfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 62 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.2. Die im Urteil vom 25. Mai 2021 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzu- nehmen. 2.3. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung Freisprüche hinsichtlich der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung sowie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz. Weiter beantragte er eine deutlich tiefere Strafe und das Absehen von der Landesverweisung. Mit Blick auf den Hauptvorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung und die Landesverweisung obsiegt er mithin im Berufungsverfahren vollum- fänglich. Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts bleibt es zwar bei einem Schuld- spruch, der Beschuldigte erreicht aber immerhin eine günstigere rechtliche Qualifi- kation seiner Tat als Vergehen statt – wie noch gemäss Vorinstanz – als Verbre- chen. Weiter wird die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um rund zwei Drittel reduziert. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung mithin mehrheitlich. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft, welche eine deutliche Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie eine längere Dauer der Landesverweisung beantragt hat, mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es erscheint bei diesem Ausgang an- gemessen, die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB200328) zu 1/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen Umfang (3/4) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Die im ersten Berufungsurteil vom 25. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. SB200328, Dispositivziffer 8) für das erste, mündliche Berufungsverfahren festgesetzte Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung mit pauschal Fr. 11'200.– (inkl. MwSt.) blieb ebenfalls unbeanstandet. Diese Kosten sind vom Beschuldigten – unter Ver- weis auf die Begründung hiervor (E. VI. 1.4.) – angesichts seiner günstigen finan- ziellen Verhältnisse im auferlegten Umfang von 1/4 direkt zurückzubezahlen bzw. mit den zu diesem Zweck beschlagnahmten Vermögenswerten und seinen Ent-

- 63 - schädigungsansprüchen zu verrechnen. Im übrigen Umfang von 3/4 sind diese Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2.5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsver- fahren hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des ersten Urteils des Obergerichts vom 25. Mai 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist.

3. Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 3.1. Tatsächliche und rechtliche Ausgangslage 3.1.1. Der Beschuldigte macht im schriftlichen Berufungsverfahren mehrere Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend, die er einerseits direkt auf die erstandene (Über-)Haft, anderseits auf den ungerechtfertigten Vorwurf wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung zurückführt. Demnach beantragt er für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung und überdies Schadenersatz, bestehend aus Ersatz von Erwerbseinbussen für die Zeit der Über- haft und aus Umzugs- und Lagerkosten für die gesamte Dauer der Haft sowie für ein aufgrund der Inhaftierung entgangenes Investment. Unabhängig von der In- haftierung beantragt er sodann Schadenersatz für wirtschaftliche Einbussen, die er im Nachgang an die Haftentlassung als Folge des unberechtigten Vorwurfs der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erlitten habe (Urk. 272 S. 29 f.). 3.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ferner hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Entschädi- gungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2).

- 64 - 3.1.3. Befand sich die beschuldigte Person in Haft und wird das Verfahren gegen sie später eingestellt oder die beschuldigte Person vom Gericht freigesprochen, ist sie für die durch die Haft erlittene immaterielle Unbill zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 431 StPO ist – unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens – eine Entschädigung und Genugtuung für erlittene Haft auch geschuldet, wenn die Zwangsmassnahme der Haft als solche gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig angewandt worden (Abs. 1), aber auch, wenn die Haft zwar an sich rechtmässig angeordnet wurde, aber die "zulässige Haftdauer" überschritten wurde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Abs. 2), in welchem Fall man von Überhaft spricht. Es ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haft- länge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 S. 238). Für die Überhaftentschädigung ist dabei ohne Belang, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuld- haft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1). 3.1.4. Der Beschuldigte wurde am 12. August 2019 verhaftet und befand sich da- nach mehrere Monate in Untersuchungshaft, bis er mit Beschluss des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich am 11. Dezember 2019 in Sicher- heitshaft versetzt wurde (Urk. 40). Rund ein Jahr später wurde ihm auf Antrag hin der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 137). Vor dem Hintergrund des mit dem vorliegenden Urteil zu erfolgenden Teilfreispruchs und mit Blick auf die zahlreichen Entschädigungsforderungen des Beschuldigten, welche dieser daraus und aus der erstandenen Haft ableitet, ist zunächst festzuhalten, dass die Verhaftung des Be- schuldigten und die anschliessende Versetzung in Untersuchungshaft zum Zeit- punkt ihrer Anordnung sowie in den darauffolgenden Verlängerungen nicht rechts- widrig war, nachdem die formellen und materiellen Voraussetzungen (dringender Tatverdacht, Haftgrund der Flucht- und Kollusionsgefahr, Fehlen wirksamer Ersatz- massnahmen) erfüllt waren. Dies wird von der Verteidigung auch nicht direkt in Ab- rede gestellt (Urk. 272). Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Versetzung des Beschuldigten in Untersuchungshaft und die anschliessenden Verlängerungen

- 65 - dieser Haft zwar auch, aber eben nicht ausschliesslich auf dem Vorwurf der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung beruhten. Bereits aus dem initialen An- trag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 16/6) ergibt sich, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorfalls vom 10. März 2019 in AM._____ LU (später mündend in Anklage Dossier 4) sowie der Amts- bzw. Be- rufsgeheimnisverletzung (später mündend in Anklage Dossier 1 Ziffer 2) dringend verdächtigt und in Haft genommen wurde. Im Rahmen des Antrags auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft Anfang Juli 2019 kam der Tatverdacht hinsichtlich ei- nes Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (später mündend in Anklage Dos- sier 3) hinzu (Urk. 16/19 und Urk. 16/22), nachdem beim Beschuldigten insbeson- dere Betäubungsmittel (Kokain) sichergestellt wurden, die aus damaliger Sicht mengenmässig im Bereich eines schweren Falls anzusiedeln waren, was in Kom- bination mit zahlreichen Chat-Nachrichten eine ausladende Drogendelinquenz na- helegte, wobei der Beschuldigte diesbezüglich aber bis zuletzt nicht geständig war. Hinzu gesellte sich schliesslich, dass der Beschuldigte am 10. März 2019 – mithin während bereits laufendem Strafverfahren, als er noch auf freiem Fuss war – ver- mummt, emotional aufgeladen und alkoholisiert unter Mitführung einer geladenen Waffe im Auto zuerst am Arbeitsort und anschliessend auf der Terrasse am Auf- enthaltsort des Privatklägers F._____ auftauchte und diesen zur Rede stellen wollte, worauf die Situation – wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. III. 3.9.) – eska- lierte. Es standen mithin bereits zu Beginn des Strafverfahrens abgesehen vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung gravierende und teilweise bestrittene Vorwürfe im Raum, die es zu untersuchen galt und deren Schwere die Anordnung von Untersuchungshaft ebenfalls als verhältnismässig hätte erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr) gleichermassen bestanden hätten, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinerzeit auch ohne den Vorwurf betreffend versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung in Untersuchungshaft versetzt worden wäre. 3.1.5. Der Beschuldigte ist heute nunmehr – zusätzlich zum bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Freispruch betreffend Drohung – vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung freizusprechen. Damit fällt ein schwerwiegender Vorwurf, wenn nicht gar der Hauptvorwurf der Anklage weg. Hin-

- 66 - sichtlich der übrigen Vorwürfe bleibt es allerdings bei Schuldsprüchen und der Be- schuldigte wird entsprechend zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 900.– zu verurteilen sein. Entgegen dessen, was die Verteidigung – ohne sich diesbezüglich jedoch klar auszudrücken – in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung teilweise zu implizieren scheint (Urk. 272, ins- besondere S. 31 ff.), besteht hier mithin kein Fall, in welchem gegen eine beschul- digte Person ein jahrelanges Strafverfahren samt Inhaftierung geführt wurde und sich im Nachhinein sämtliche Vorwürfe als unberechtigt erweisen, so dass auch die basierend auf diesen Vorwürfen erlassenen Zwangsmassnahmen im Nachhinein allesamt und umfassend ungerechtfertigt bzw. unbegründet wären. Vielmehr er- scheint die Anordnung der Haft weder zum Anordnungszeitpunkt als ungesetzlich bzw. rechtswidrig, noch aufgrund des heutigen Teilfreispruchs als nachträglich voll- umfänglich ungerechtfertigt. Stattdessen erwies sich die Haft in jenem Umfang, in welchem der Beschuldigte aufgrund der verbleibenden Schuldsprüche bestraft wird, auch aus heutiger Sicht als gerechtfertigt. Einzig in dem die ausgesprochene Strafe übersteigenden Ausmass der Überhaft ist der Freiheitsentzug mithin nach- träglich ungerechtfertigt. 3.1.6. Mit Blick auf die zitierten Rechtsgrundlagen folgt daraus, dass die Entschä- digungs- und Genugtuungsforderungen, die der Beschuldigte für die Überhaft gel- tend macht, auf der Grundlage von Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen sind. Hin- sichtlich der übrigen Ausgleichsforderungen ist dagegen auf der Grundlage von Art. 429 StPO zu prüfen, ob und inwieweit der vom Beschuldigten geltend ge- machte Schaden einzig auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzli- chen Tötung und nicht bzw. zumindest nicht auch auf die übrigen Vorwürfe, für die er verurteilt wird und die wie dargelegt bereits für sich alleine zu Untersuchungshaft geführt hätten, zurückzuführen ist. 3.2. Genugtuung für Überhaft 3.2.1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine angemessene Genug- tuung für die erlittene Überhaft, welche er im Rahmen des Schriftenwechsels im zweiten Berufungsverfahren – basierend auf seiner eigenen Strafzumessung (9 Monate Freiheitsstrafe, 180 Tagessätze Geldstrafe, Fr. 1'000.– Busse) und ent-

- 67 - sprechend ausgehend von 834 Tagen Überhaft – mit Fr. 194'250.– nebst Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2021 beziffert, wobei er von einem über die Zeit abgestuf- ten Tagesansatz für die Genugtuung ausgeht, der bei Fr. 325.– beginnt und bei Fr. 125.– endet, mithin einen durchschnittlichem Genugtuungsansatz von Fr. 232.90 pro Tag entspricht (Urk. 272 S. 16 ff.). 3.2.2. Wie bereits angesprochen, bildet Überhaft den Hauptanwendungsfall für eine Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Die Festlegung der Genugtuungs- summe beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Bei der Festlegung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die übermäs- sige Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht be- rücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu beachten sind dabei na- mentlich die Dauer der Überhaft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.) 3.2.3. Der Beschuldigte wird vorliegend zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tages- sätzen Geldstrafe sowie Busse von Fr. 900.– zu verurteilen sein. Wie dargelegt hat er jedoch bereits 1'289 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshafthaft und im vorzeitigen Strafvollzug verbracht (vgl. vorne E. IV. 3.2.). Damit beträgt die Über- haft 580 Tage (540 [18 x 30] + 160 + 9 = 709; 1'289 - 709 = 580), die gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist. Das Bundesgericht erachtet grundsätz- lich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Ausgangspunkt als angemessen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksich- tigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss höchst- richterlicher Praxis werden – was die Dauer der erstandenen (Über-)Haft angeht –

- 68 - Fr. 200.– pro Tag vor allem bei kürzeren Freiheitsentzügen als angemessene Ge- nugtuung erachtet. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2.4. Der Beschuldigte befand sich über 1 ½ Jahre in Überhaft. Die lange Haft- dauer spricht nach der Rechtsprechung für einen reduzierten Tagessatz. Mit Blick auf die Auswirkungen auf das Sozialleben ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte über ein sehr beschränktes soziales Umfeld verfügte: Von seinen drei Kin- dern, die aus drei verschiedenen, längst beendeten Beziehungen stammen, pflegt er einzig mit seinem Sohn AE._____ gewissen Kontakt (Prot. I S. 13). Betreuungs- pflichten hatte er mithin keine. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhaftung noch in einer Beziehung mit H._____, welche in S._____ [Staat in Europa] lebte und mit der er vor der Verhaftung jeweils die Wochenenden in Zürich oder in deren Wohnung in AH._____ verbrachte (Urk. 7/3 S. 20). Die Be- ziehung ging, nach zwischenzeitlicher Trennung, erneutem Zusammenkommen, angeblich auch mit Heiratsplänen, schliesslich angesichts der immer länger fort- dauernden Haft jedoch in die Brüche (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 36 f.). Was das übrige soziale Umfeld angeht, wird ersichtlich, dass der Beschuldigte ausser zu F._____ kaum enge Freundschaften und sonstige enge soziale Beziehungen ge- pflegt und sich auch von Berufskollegen distanziert zu haben schien (vgl. Prot. I S. 30; Urk. 7/1 F/A 21; Chat-Konversation mit F._____, Urk. 2/4; Urk. 164 Rz. 42). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Inhaftierung den Beschuldigten in sozi- aler Hinsicht weniger hart traf als etwa einen Familienvater, der von seinen Kindern getrennt wurde und seinen Erziehungs- und Unterstützungspflichten aufgrund der Haft nicht mehr nachkommen kann. Mit Blick auf die beruflichen Auswirkungen der Haft ist anzumerken, dass der Beschuldigte als freiberuflicher verkehrspsychologi- scher Gutachter tätig war und aufgrund der Überhaft für längere Zeit vom Erwerbs- leben ausgeschlossen wurde. Allerdings befand er sich nicht in einem Anstellungs- verhältnis, dass ihm aufgrund der Inhaftierung gekündigt worden wäre. Überdies ergibt sich aus den Akten auch, dass der Beschuldigte bereits vor der Inhaftierung von sich aus begann, die bisherige Tätigkeit zu reduzieren bzw. auslaufen zu las-

- 69 - sen, und mehrfach angab, sich ohnehin beruflich neu orientieren zu wollen (vgl. Urk. D1/7/3 S. 14 und ausführlich auch nachfolgend). Mit Blick auf die sozialen und beruflichen Auswirkungen der Überhaft sind nach dem Gesagten insgesamt jeden- falls keine genugtuungserhöhenden Umstände ersichtlich. 3.2.5. Demgegenüber ist die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem letztlich nicht bestätigten Vorwurf betreffend mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung, auf dessen Konto letztlich auch die Überhaft geht, genugtu- ungserhöhend zu berücksichtigen. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass dieser Vor- wurf, wie die Verteidigung zu Recht argumentiert (Urk. 272 S. 17 ff.), das Haupt- thema und wohl – in Kombination mit dem … des Beschuldigten – auch der vor- herrschende Anlass für den grossen Umfang an Medienberichten darstellte, die sich vorwiegend um den … drehten, der nun wegen versuchten "Auftragsmordes" bzw. Anheuerung eines "Auftragskillers" weiterhin im Verhaft bleiben müsse, wobei die bereits lange andauernde Haft diesen Vorwurf in der Öffentlichkeit zu bekräfti- gen schien (vgl. Urk. 273/1-10). Dadurch wurde die immaterielle Unbill des Be- schuldigten auch während der Haft verstärkt. Dieser Aspekt vermag zusammen mit der Schwere des Vorwurfes in einer Gesamtbetrachtung die mehreren genannten genugtuungsreduzierenden Aspekte aufzuwiegen. In Anbetracht dessen erscheint es deshalb angemessen, dem Beschuldigten pro Tag erlittener Überhaft eine Ge- nugtuung in der Höhe des Regelansatzes von Fr. 200.– zuzusprechen, was in der Gesamtsumme einen Betrag von Fr. 116'000.– (580 x 200.–) ausmacht. 3.2.6. Was die Verzinsung der Genugtuung betrifft, erscheint es mit der Verteidi- gung angemessen, dem Beschuldigten den Zins von 5% ab mittlerem Verfall zuzu- sprechen. Der Beschuldigte befand sich ab dem 21. März 2021 bis zur Haftentlas- sung am 21. Oktober 2022 in Überhaft. Entsprechend ist die Genugtuung per 5. Ja- nuar 2022 zu 5% zu verzinsen. 3.3. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zufolge (Über-)Haft 3.3.1. Der Beschuldigte lässt – neben der bereits beurteilten Genugtuung – auch Schadenersatz für die Zeit der Überhaft geltend machen. Konkret macht er einen Schaden aus Erwerbsausfall geltend, dessen Berechnung er ein durchschnittliches

- 70 - monatliches Einkommen von Fr. 21'027.80 zugrunde legt. Dieses ergebe sich aus seiner durchschnittlichen Tätigkeit als Verkehrsgutachter in den Jahren vor der Ver- haftung (2016-2018), in welchen er jährlich zwischen 231 und 260 Gutachten er- stattet habe, die je mit pauschal Fr. 1'000.– entschädigt worden seien. Ausgehend von seiner eigenen Strafzumessung und der daraus resultierenden Überhaft von 834 Tagen fordert der Beschuldigte konkret den Ersatz seines Erwerbsausfalls in der Höhe von Fr. 584'572.85 (vgl. Urk. 272 S. 20 ff. und S. 29). 3.3.2. Die Begründung des geltend gemachten Erwerbsausfalls für die Dauer der Überhaft basiert auf der Annahme der Verteidigung, dass der Beschuldigte – wäre er nicht übermässig lange in Haft gewesen – in der Zeit der Überhaft wie in den Vorjahren als verkehrspsychologischer Gutachter weitergearbeitet und damit das bisherige Einkommen weiterhin erzielt hätte. Gemäss Verteidigung habe es bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gegen den Beschuldigten keinerlei Anzei- chen gegeben, weshalb der Beschuldigte nicht ungestört mit der gleichen Kadenz von Gutachten jahrelang bis zur Pensionierung als selbständiger Gutachter für die Strassenverkehrsämter in der Schweiz hätte weiterarbeiten können (Urk. 272 S. 22). 3.3.3. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass sich aus den bereits mehrfach zitierten Chat-Konversationen Ende 2018 mit F._____ ergibt, dass der Beschul- digte mit seiner damaligen Tätigkeit unzufrieden war, mit seinen Berufskollegen nur schwer zurecht kam und immer wieder verlauten liess, er wolle dringend etwas an seinem Leben ändern und sich beruflich neu orientieren (Urk. 2/4). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund versuchte er denn auch, bei F._____ ins Geschäft einzusteigen und sich in einem anderen Geschäftszweig zu etablieren. Ferner hatte er offen- sichtlich vor, in eine Bar in AN._____ zu investieren, wobei die Hintergründe dies- bezüglich unklar sind (vgl. dazu nachfolgend E. VI. 3.3.12.). Auch aus seinen Aus- sagen im Rahmen der Strafuntersuchung und den nachfolgenden gerichtlichen Be- fragungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht mehr beabsichtigte, weiter- hin als Verkehrsgutachter tätig zu sein. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 12. April 2019 – mithin als er noch auf freiem Fuss war – gab der Be- schuldigte anlässlich der Befragung zum Vorwurf der Verletzung des Berufsge-

- 71 - heimnisses (Dossier 1, Anklageziffer 2) an, er wolle künftig nicht mehr als verkehrs- psychologischer Gutachter arbeiten. Darauf angesprochen, dass er nicht mehr auf der Liste der anerkannten Gutachter der BB._____ aufgeführt sei, gab er zu Proto- koll, er habe sich Mitte März 2019 beim Verband gemeldet und darum gebeten, ihn von der Liste zu nehmen, da er zurzeit keine neuen Klienten mehr annehmen wolle. Er habe aber mit dem Verband vereinbart, dass er die bereits zugesagten Klienten noch begutachten werde. Auch dem Strassenverkehrsamt in Luzern, zu dessen Handen er neben anderen Kantonen bisher Gutachten erstellt hatte, hat er sein "Fehlverhalten in Luzern" eigenen Angaben zufolge gemeldet, womit sich der Be- schuldigte auf den Vorfall vom 10. März 2019 bezog, als er vermummt und alkoho- lisiert mit dem Auto vor der Wohnung der Ex-Partnerin von F._____ auftauchte, was schliesslich in der Anklage wegen Drohung, Hausfriedensbruchs, Widerhand- lung gegen das Waffengesetz und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz mündete (Anklageschrift Dossier 4). Weiter merkte er an, er stehe zu seinem Fehlverhalten und sei bereit, die beruflichen Konsequenzen dafür zu tragen. Sorgen mache er sich aber keine, denn er habe mehrere Standbeine und könne auch in anderen Bereichen arbeiten (Urk. 7/3 S. 14 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe vor dem Strafverfahren zwar als verkehrspsychologischer Gutachter gearbeitet. Ihm sei aber bereits klar gewesen, dass er nicht mehr als Gutachter arbeiten möchte. Er habe in diesem Jahr entschieden, gar nicht mehr in der Verkehrspsychologie zu arbeiten, habe sich in der Haft intensiv mit Themen wie Achtsamkeit und Bewusst- seinsentwicklung befasst und auf dieser Grundlage erkannt, dass er künftig im Be- reich der mentalen Gesundheit tätig sein bzw. Mentalcoaching mit Blick auf Be- wusstseinsentwicklung und Achtsamkeitstraining anbieten wolle. Er habe bereits in der Haft begonnen, einen Ratgeber zu dieser Thematik zu schreiben (Prot. I S. 16 f.). An der Berufungsverhandlung bestärkte er seine früheren Aussagen und er- gänzte, er wolle künftig wieder als Psychologe im Bereich des Familienrechts oder im Bereich der Gesundheitspsychologie arbeiten (Prot. II S. 38). 3.3.4. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte seine gutachterliche Tätigkeit bereits von sich aus noch vor seiner Verhaftung zu reduzieren begann bzw. auslaufen liess, indem er sich vom Verband von der Liste der anerkannten Gutachter entfer-

- 72 - nen liess, welche den Personen, die sich zwecks Wiedererlangung des Führeraus- weises einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen mussten, von den Strassenverkehrsämtern jeweils ausgehändigt wurde (vgl. beispielsweise die Liste der Gutachter gemäss Urk. D12/2 [Ordner 6]). Diese teilweise proaktiven Schritte des Beschuldigten aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens basierten aber nicht nur auf dem Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, sondern schwergewichtig auch darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass sich auch die Vorwürfe, die er teilweise bereits zu Beginn des Verfahrens einge- standen hatte, nicht mit seiner bisherigen Tätigkeit als verkehrspsychologischer Gutachter vereinbaren lassen würden, wobei diesbezüglich insbesondere an die Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Strassenverkehrsdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu denken ist. Hat sich aber der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit mit einem Berufswechsel befasst und führten insbesondere auch die berechtigten Vorwürfe bereits vor der Verhaftung zu einem definitiven Umdenken hinsichtlich der Berufswahl, so kann nicht gesagt werden, dass die wegen des Vor- wurfes der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erstandene Überhaft zum Ausfall seines Einkommens aus der früheren Tätigkeit als verkehrspsychologischer Gut- achter führte. Es fehlt damit an der erforderlichen Kausalität zwischen erlittener Überhaft und dem geltend gemachten Verdienstausfall aufgrund verkehrspsycho- logischer Begutachtungen. Entsprechend kann sein mit dieser Tätigkeit erzieltes durchschnittliches Einkommen aus den Vorjahren auch nicht als Grundlage für ent- schädigungspflichtigen Erwerbsaufall herangezogen werden, womit sich auch der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag betreffend schriftliche Auskunft der Strassenverkehrsämter Aargau, Luzern und St. Gallen zu seiner Gutachtertätigkeit (Urk. 272 S. 4 + 22) erübrigt. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Beschul- digte für die Zeit der Überhaft keine entschädigungspflichtige Einkommensein- busse erlitten hat. Vielmehr ist einhergehend mit seinen eigenen Aussagen als glaubhaft und mit Blick auf seine fachliche Qualifikation sowie seine bereits frühere Tätigkeit in diesem Bereich auch als realistisch zu erachten, dass sich der Beschul- digte nach seiner Abkehr von seiner gutachterlichen Tätigkeit einer anderen thera- peutischen Tätigkeit zugewandt und damit ein Einkommen erzielt hätte. Nachdem der Beschuldigte aufgrund der Überhaft an einer solchen Erwerbstätigkeit gehindert

- 73 - wurde, ist für die Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 431 StPO zu bestim- men, welches Einkommen der Beschuldigte in dieser Zeit damit hätte erzielen kön- nen, wenn er rechtzeitig aus der Haft entlassen worden wäre. 3.3.5. Relevant ist diesbezüglich zunächst, ob der Beschuldigte in der besagten Zeit in der Schweiz oder in S._____ [Staat in Europa] als Psychologe tätig gewor- den wäre. Ähnlich wie mit Blick auf die Verkehrsgutachtertätigkeit hätte sich eine Tätigkeit als Psychologe in der Schweiz aufgrund des Strafverfahrens, über wel- ches auch die für die Ausstellung der entsprechenden Berufsausübungsbewilligun- gen zuständigen Gesundheitsbehörden informiert sind (vgl. Anfrage des Amtes für Gesundheit des Kantons Zürich betr. Verfahrensstand, Urk. 264/1-2), auch in an- deren Bereichen als äusserst schwierig erwiesen. Nachdem der Beschuldigte Staatsangehöriger von S._____ [Staat in Europa] und in S._____ aufgewachsen ist, wo er auch seine Ausbildung absolviert hat und bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz 2011 arbeitstätig war (vgl. vorne E. IV. 2.5.1.), und in der Schweiz – wie dargelegt – auch keine starke soziale Verwurzelung aufgebaut hat, hätte es sich vor diesem Hintergrund mithin geradezu aufgedrängt, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wieder nach S._____ [Staat in Europa] zurückzukehren, wo das Strafverfahren offensichtlich auch keine medialen Wellen geschlagen hatte und der Beschuldigte auch über keine Einträge im Strafregister verfügte (vgl. Urk. 175). Gemäss den Angaben der Verteidigung kehrte der Beschuldigte nach der Haftent- lassung im Oktober 2022 denn auch tatsächlich in sein Heimatland zurück, weil er unter den gegebenen Vorzeichen eine Stellensuche in der Schweiz als nicht aus- sichtsreich erachtete (Urk. 272 S. 23). 3.3.6. Für die Bemessung der geltend gemachten Entschädigung des durch Über- haft erlittenen Erwerbsausfalls ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei einer früheren rechtzeitigen Haftentlassung nach S._____ [Staat in Eur- opa] zurückgekehrt wäre, um dort als Psychologe tätig zu sein. Zwar hätte er dies- falls für den Aufbau einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit eine gehörige An- laufzeit benötigt, während welcher er kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt hätte, doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich bei dieser Aus- gangslage auf eine Anstellung konzentriert hätte und eine solche beim bereits da-

- 74 - mals herrschenden Fachkräftemangel in S._____ [Staat in Europa] auch in diesem Bereich auch sofort gefunden hätte. Gemäss der Verteidigung beläuft sich das Ein- kommen eines angestellten Psychologen mit 20 Jahren Berufserfahrung in S._____ [Staat in Europa] auf rund EUR 62'160.– im Jahr bzw. EUR 5'180.– im Monat (Urk. 272 S. 23; Urk. 273/16), wovon für die Berechnung des Erwerbsaus- falles auch auszugehen ist. Der Umstand, dass im ersten (aufgehobenen) Beru- fungsurteil davon ausgegangen wurde, der Beschuldigte könne nach der Haftent- lassung in der Schweiz rund Fr. 10'000.– pro Monat verdienen (vgl. Urk. 272 S. 24), vermag daran im Übrigen nichts zu ändern, beruhten diese Erwägungen doch auf anderen Prämissen im Zusammenhang mit der Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. D1/7/12 S. 11; Prot. II S. 29), welche sich aus heutiger Sicht nicht bewahrheitet haben und für den ak- tuellen Entscheid demzufolge auch nicht herangezogen werden können. 3.3.7. Während der Dauer der Überhaft von 580 Tagen bzw. 19 ⅓ Monaten (580/30) hätte der Beschuldigte mithin ein Einkommen von EUR 100'147.– (19 ⅓ x EUR 5'180.–) erzielen können. Mit Blick auf den Wechselkurs ist von einem durch- schnittlichen Kurs auszugehen. Bei einem Haftbeginn am 12. April 2019 erwies sich die Haft nachträglich ab dem 21. März 2021 als nicht mehr gerechtfertigt. Der Be- schuldigte wurde aber wie erwähnt erst am 21. Oktober 2022 aus der Haft entlas- sen. Der Mittelwert der Wechselkurse (jeweils Monatsmittel März 2021 - Oktober

2022) für 1 Euro belief sich auf gerundet Fr. 1.045 (Daten der Schweizerischen Nationalbank SNB, https://data.snb.ch/de/topics/ziredev/cube/devkum). Im Ergeb- nis ist der Beschuldigte mithin für die Dauer der Überhaft mit aufgerundet Fr. 104'700.– (100'147 x 1.045 = 104'653.62) zu entschädigen. Der Betrag ist auch hier ab mittlerem Verfall, mithin ab 5. Januar 2022, zu 5% zu verzinsen. 3.3.8. Weiter macht der Beschuldigte eine Ersatzforderung für Umzugs- sowie La- gerungskosten geltend. Diese seien angefallen, weil er aufgrund seiner Inhaftie- rung im Juni 2019 die Räumung seiner Wohnung in Zürich habe veranlassen bzw. bezahlen und anschliessend für die Lagerung seines Hab und Gutes in einem La- gerraum habe aufkommen müssen. Gesamthaft seien dem Beschuldigten damit Kosten von insgesamt Fr. 10'590.70 entstanden (Urk. 272 S. 31).

- 75 - 3.3.9. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. VI. 3.1.4.), war die Verhaftung des Be- schuldigten nicht rechtswidrig und die Haft aufgrund seiner verbleibenden Verurtei- lung und der sich daraus ergebenden Sanktion anfänglich auch nicht ungerechtfer- tigt. Zum Zeitpunkt, als der Umzug stattfand (zwischen Mitte Juni und Mitte August 2019, vgl. sogleich) befand er sich mithin weder in rechtswidriger noch in unge- rechtfertigter (im Sinne von übermässiger) Haft. Nachdem die Verhaftung wie dar- gelegt mithin nicht ausschliesslich auf dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung gründete bzw. er auch ohne diesen Vorwurf in Untersu- chungshaft genommen worden wäre, besteht weder gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO noch auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO eine Haftungsgrundlage für diese Forderung. 3.3.10. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Wohnung an der N._____- strasse … in Zürich, hinsichtlich welcher er – ohne dies im Übrigen weiter zu sub- stantiieren – die Umzugskosten entschädigt haben will, bereits vor der Verhaftung gekündigt hatte, in der Absicht, in eine neue Wohnung an der BC._____ in Zürich zu ziehen. Wie sich aus den Haftakten ergibt, war die Räumung seiner bisherigen Wohnung auf Ende Juni 2019 geplant, verzögerte sich jedoch aufgrund der zwi- schenzeitlichen (rechtmässigen) Verhaftung des Beschuldigten leicht (Urk. 16/8 S. 2 a.E.; Urk. 16/21 S. 5; gem. Korrespondenz Urk. 16/1-2 erfolgte die Wohnungs- räumung zwischen Mitte Juni und Mitte August 2019). Daraus erhellt, dass die gel- tend gemachten Räumungs- und Reinigungskosten, die aufgrund der gänzlich feh- lenden Substantiierung ohnehin nicht genauer beziffert bzw. ausgeschieden sind, dem Beschuldigten auch angefallen wären, wenn kein Strafverfahren stattgefunden hätte bzw. er nicht verhaftet worden wäre. Dass die Räumung letztlich unter Mitwir- kung des Gefängnis-Sozialdienstes organisiert (vgl. Korrespondenz zwischen amt- licher Verteidigung und Herrn AO._____, Sozialdienst Gefängnis Zürich, Urk. 16/1-

2) werden musste, ändert daran nichts, genauso wenig, dass der Umzug statt in eine neue Wohnung in ein Zwischenlager erfolgte. Es fehlt hier jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen dem letztlich nicht erstellten Vorwurf der mehr- fachen versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung bzw. der diesbezüglichen Haft und dem geltend gemachten Schaden. Ein allfällig erlittener "Frustrationsscha- den" (entgangener Genuss des freiwillig initiierten Umzugs in eine neue Wohnung)

- 76 - stellt sodann im schweizerischen Haftpflichtrecht keinen ersatzpflichtigen Schaden dar (BGE 132 III 379 E. 3.3.2; 126 III 388 E. 11.a). 3.3.11. Nach der Räumung seiner Wohnung sind gemäss Angaben des Beschul- digten sodann Kosten für die Zwischenlagerung seiner Möbel und seines Hausrats entstanden. Auch hier verzichtet der Beschuldigte aber auf eine weitere Substanti- ierung bzw. Ausscheidung der behaupteten Kosten. Ungeachtet dessen sind die Haftungsvoraussetzungen aber auch diesbezüglich nicht erfüllt. Die Lagerungskos- ten entstanden wie gesagt, weil der Beschuldigte seine bereits vor der Verhaftung gekündigte Wohnung räumen liess und den Hausrat – statt diesen in eine neue Wohnung einzubringen – aufgrund seines Haftaufenthaltes in einem Magazin zwi- schenlagern musste. Zwar fielen ihm so die Kosten für die Lagerung an, die bei einer früheren Entlassung aus der Haft nicht mehr länger zu tragen gewesen wären. Gleichzeitig fielen aber auch keine neuen Kosten für Wohnungsmiete an, welche die Lagerungskosten um ein Vielfaches überstiegen hätten. Dem Beschuldigten ist mithin in dieser Hinsicht nach haftungsrechtlichen Grundsätzen (Differenztheorie, vgl. nachfolgend E. VI. 3.5.1.) gar kein Schaden entstanden. 3.3.12. Der Beschuldigte macht ferner Schadenersatz für ein Investment in eine Bar auf AN._____ [Insel in Europa] geltend, dass ihm aufgrund der Inhaftierung entgangen sei. Er habe dafür einmal Fr. 60'000.– und einmal Fr. 20'000.– investiert und hätte dafür nach AN._____ fliegen wollen, da er für das Geschäft hätte vor Ort erscheinen müssen. Dies sei durch die Haft verunmöglicht worden, da er in Unter- suchungshaft die Bareröffnung nicht habe vorantreiben und das Geschäft nicht habe abwickeln können, was auch heute nicht mehr möglich sei. Damit seien die ungerechtfertigten Vorwürfe und die damit einhergehende ungerechtfertigte Inhaf- tierung direkt kausal zum Verlust von insgesamt Fr. 80'000.– und dieser sei deshalb zu entschädigen (Urk. 272/31 f.). 3.3.13. Wie bereits hinsichtlich der Umzugs- und Lagerkosten erwogen, war die Verhaftung des Beschuldigten nicht rechtswidrig und aufgrund seiner verbleiben- den Verurteilung und der sich daraus ergebenden Sanktion bis zur Überhaft auch nicht ungerechtfertigt. Nachdem die Verhaftung wie dargelegt auch nicht aussch- liesslich auf dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung grün-

- 77 - dete bzw. davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch ohne diesen Vorwurf in Untersuchungshaft versetzt worden wäre, besteht weder gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO noch auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO eine Haftungsgrundlage für diese Forderung, zumal nicht geltend gemacht wird, der Beschuldigte hätte just in der Zeit seiner Überhaft nach AN._____ reisen müssen. 3.3.14. Auch sonst würden die knappen Angaben und die eingereichten Urkunden, mit denen der Beschuldigte diesen Ersatzanspruch von rund Fr. 80'000.– begrün- det, für eine Gutheissung nicht ausreichen. Dies gilt bereits deshalb, weil die ein- gereichten Überweisungsbestätigungen zwar zu belegen vermögen, dass der Be- schuldigte AP._____ einen Betrag von EUR 51'500.– überwiesen hat (EUR 10'000.– am 13. März 2019 und EUR 41'500.– am 5. April 2019; Urk. 273/20), was insoweit dem ebenfalls eingereichten Optionsvertrag über eine Geschäftsübertragung hinsichtlich des Lokals "AQ._____" in AN._____ entspricht (Urk. 273/21). Auch die Behauptung, dass sich der Beschuldigte aus der Untersu- chungshaft nicht direkt um "das Geschäft" habe kümmern können, wäre für sich noch nachvollziehbar. Daraus folgt jedoch noch nicht automatisch, dass das ge- samte Investment damit auf einen Schlag komplett verloren bzw. die Geschäfts- übernahme ohne Weiteres wertlos geworden wäre. So bleiben etwa das Geschäfts- modell und die Rolle, die der Beschuldigte diesbezüglich hätte einnehmen sollen, genauso im Dunkeln wie die Frage, was letztlich aus dem Geschäft geworden bzw. wieviel an Wert davon übrig geblieben ist. Der Beschuldigte bemüht sich insofern nicht einmal ansatzweise, seinen geltend gemachten Anspruch näher zu substan- tiieren. Geradezu exemplarisch ist diesbezüglich die pauschale Behauptung, der Beschuldigte habe EUR 80'000.– investiert, während sich die beiden erwähnten Überweisungsbestätigungen "nur" auf Fr. 51'500.– belaufen. Zwar reichte er noch einen dritten Beleg über eine Zahlung von EUR 9'828.– an eine "AR._____ S.A." ein (Urk. 273/20), hinsichtlich welcher jedoch keinerlei Zusammenhang zu seiner behaupteten Forderung ersichtlich ist. Woraus sich die weiteren angeblich inves- tierten EUR 20'000.– ergeben und an wen und wofür diese geleistet worden sein sollen, wird vom Beschuldigten nicht substantiiert behauptet, geschweige denn be- legt. Allenfalls würden sich hier ähnliche Fragen betreffend einen allfälligen nicht ersatzpflichtigen Frustrationsschaden stellen, erfolgten die geltend gemachten

- 78 - Zahlungen doch während bereits laufendem Strafverfahren und noch vor der Ver- haftung freiwillig. Einen eigentlichen entgangener Gewinn, welcher für sich als er- satzpflichtiger Schaden auch haftungsrechtlich anerkannt und entsprechend rele- vant sein könnte, macht der Beschuldigte dagegen nicht geltend. Nach dem Ge- sagten ist seine Forderung mithin auch infolge ungenügender Substantiierung und mangelnder Belege abzuweisen. 3.4. Entschädigung für die Wahlverteidigung 3.4.1. Der Beschuldigte wurde bis und mit erstinstanzlichem Verfahren von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ amtlich verteidigt. Im Berufungsverfahren bezeichnete er Anfang 2021 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als seinen freigewählten Verteidiger (vgl. Urk. 141 f.; 152, 154, 158-162), welcher in der Folge auch an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. März 2021 teilnahm. 3.4.2. In seiner Berufungsbegründung im schriftlichen Berufungsverfahren lässt er einen diesbezüglichen Verteidigungsaufwand von über Fr. 150'000.– geltend ma- chen. Im mit Honorarrechnungen ausgewiesenen Zeitaufwand von insgesamt rund 325 Stunden sind sämtliche Bemühungen des Wahlverteidigers bis und mit dem zweiten, schriftlichen Berufungsverfahren enthalten, basierend auf einem Stunden- ansatz von Fr. 450.– (Urk. 272 S. 30 f.; Urk. 273/18). 3.4.3. Inkludiert sind in den Honorarnoten namentlich auch sämtliche Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Entschädigung für den anwaltlichen Vertretungsauf- wand im bundesgerichtlichen Verfahren – welcher in casu mehr als einen Drittel des geltend gemachten Verteidigungsaufwands ausmacht (Urk. 273/18) – nicht nach der eidgenössischen Strafprozessordung bzw. den kantonalen Regeln, son- dern vielmehr nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) richtet. Die Parteikostenre- gelung gemäss Art. 68 BGG ist abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2010 vom 24. August 2010 E. 3.2), womit mit der vom Bundesgericht fest-

- 79 - gelegten Entschädigungspflicht des Kantons sämtliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang als abgegolten gelten. 3.4.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entsprechende Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dessen Ausgang (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt jedoch, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen muss, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorliegt (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 429 N 7). Als Massstab für die Be- antwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verord- nung den üblichen Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwi- schen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinba- rung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich vielmehr nach den kantonalen Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemühungen des Anwaltes müssen dabei den Umständen des konkreten Falles entsprechen, d.h. sachbezo-

- 80 - gen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädi- gen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abzustellen ist. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHREN- BERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl., N 15 f. zu Art. 429 StPO). 3.4.5. Was den nach Abzug der bundesgerichtlichen Kosten verbleibenden Vertei- digungsaufwand für das mündliche und schriftliche Berufungsverfahren angeht, zeigt bereits der Blick auf die in der Anwaltsgebührenordnung vorgesehene Band- breite für (Kollegial-)Straffälle, innerhalb derer die Entschädigung grundsätzlich festzusetzen ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Sache nicht an- gemessen erscheinen. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Ent- schädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren nach der Grundgebühr, die für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständig- keit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Haupt- verhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt. Für dieses Verfahrensstadium besteht mithin eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbe- messung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wo- hingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 3.4.6. Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des Beschuldigten in zweiter Instanz ist nach dem Gesagten pauschal aufgrund der kantonalen Anwalts-

- 81 - gebührenverordnung zu bemessen. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass im Berufungsverfahren nur noch zwei der insgesamt neun vorinstanzlichen Schuld- sprüche angefochten waren. Zudem trat der Wahlverteidiger nicht von Beginn des Berufungsverfahrens als (Haupt-)Verteidiger des Beschuldigten auf, sondern kam erst – aber immerhin – im Hinblick auf die Berufungsverhandlung hinzu. Hinsichtlich des Berufungsumfangs ist demgegenüber anzumerken, dass mit der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung der Hauptvorwurf den Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildete, was dem Berufungsverfahren immer noch hohe Bedeutung und entsprechende Verantwortung für die Verteidigung zu- kommen lässt. Zwar gestaltete sich die Komplexität des Falles vorliegend eher mo- derat. Beachtlich ist allerdings der relevante Aktenumfang, wobei nicht nur die sechs Bundesordner, sondern vielmehr die umfassende Chatkonversation – aus- gedruckt wären es alleine für den Anklagezeitraum rund 100 Seiten à 20 - 40 ein- zelne Nachrichten (Urk. D1/2/4 Chat schweizerisches Handy und Chat Handy von S._____) – und besonders die unzähligen, oft mehrminütigen Sprachnachrichten – im Anklagezeitraum rund 350 (Urk. D1/2/4) – ins Gewicht fallen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die besagten Sprachnachrichten in den Akten – wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt – nur sehr selektiv bzw. oft beschränkt auf gewisse belastende Inhalte abgedruckt waren, so dass der Grossteil der für die Sachverhaltswürdigung und den Gesamtkontext durchaus relevanten Sprachnach- richten nur summarisch oder oft gar nicht transkribiert war, was den Arbeitsaufwand für die Verteidigung massgeblich erhöhte. Entsprechend ist die Grundgebühr ge- mäss § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV im obersten Bereich der Bandbreite der Gebührenverordnung auf Fr. 24'000.– festzusetzen. Das um- fangreiche Plädoyer der Wahlverteidigung (Urk. 164) ging denn auch betreffend die Begründungstiefe in verschiedenen Punkten über das vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 81) hinaus. Insgesamt überstieg der Verteidi- gungsaufwand mithin in zeitlicher Hinsicht deutlich das für einen durchschnittlichen Straffall vor Berufungsinstanz übliche Ausmass ist, zumal eigene Transkribierun- gen des Verteidigers notwendig waren. Diesen Bemühungen kommt die Qualität einer zusätzlichen notwendigen Rechtsschrift im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b Anw- GebV zu, weshalb zur Grundgebühr ein Zuschlag von 50 Prozent im Umfang von

- 82 - Fr. 12'000.– hinzuzurechnen ist. Es erscheint mithin angemessen, die Entschädi- gung für das erste, mündliche Berufungsverfahren – zusätzlich zur bereits rechts- kräftig festgesetzten Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers – auf pauschal Fr. 36'000.– festzusetzen. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 933.– sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 2'844.–, was einem Gesamtbetrag von Fr. 39'777.– entspricht. 3.4.7. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Verlegung der Gerichtskosten folgend (vgl. oben E. VI. 2.3. [1/4 zu- lasten des Beschuldigten, im Übrigen auf die Staatskasse]) ist dem Beschuldigten mithin für seinen Verteidigungsaufwand im ersten, mündlichen Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 29'833.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. 3.4.8. Für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren – mithin ab der Rückwei- sung durch das Bundesgericht – macht der Beschuldigte eine Entschädigung für den Aufwand seiner Wahlverteidigung im Umfang von rund 60 Stunden geltend (Urk. 273/18), was mit dem von ihm veranschlagten Stundenansatz von Fr. 450.– einem Verteidigerhonorar von Fr. 27'000.– entspricht, wobei rund 25 Stunden auf die 33-seitige, mit zahlreichen kopierten Zitaten aus dem Bundesgerichtsurteil ver- sehene abgefasste schriftliche Berufungsbegründung entfielen. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass der Verfahrensgegenstand nunmehr einzig noch auf die Sachverhaltserstellung betreffend den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vor- sätzlichen Tötung, zu welchem die Verteidigung allerdings bereits im ersten Ver- fahren umfassend plädiert und welcher dann auch in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht im Mittelpunkt stand, weshalb sie vorliegend darauf verweisen konnte (Urk. 272 S. 9-11), nicht mehr angemessen, auch wenn zusätzlich noch die Strafzumessung offen war. Die Entschädigung ist deshalb auch diesbezüglich pau- schal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen. 3.4.9. Besondere sachverhaltliche oder rechtliche Schwierigkeiten boten sich beim beschränkten Verfahrensgegenstand im schriftlichen Berufungsverfahren nicht mehr. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass in diesen letzten Verfahrensabschnitt noch ein Haftentlassungsgesuch fiel, drei Mal um Teilfreigabe von gesperrten bzw.

- 83 - beschlagnahmten Vermögenswerten ersucht wurde und die Entschädigungsan- sprüche unter Rücksprache mit dem Beschuldigten zu begründen und zu belegen waren. Es erscheint vor diesem Hintergrund angemessen, die Grundgebühr für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit Blick auf das Haftentlassungsgesuch und die weitere behördliche Korrespondenz einen Zuschlag von 50% in der Höhe von Fr. 3'000.– zu gewähren. Entsprechend ist die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand für das zweite, schriftliche Beru- fungsverfahren auf pauschal Fr. 9'000.– festzusetzen. Auch hier kommen die Bar- auslagen von Fr. 151.– hinzu, was einen Gesamtbetrag von Fr. 9'151.– ergibt. Die Mehrwertsteuer wurde auf diesem Betrag nicht geltend gemacht. 3.4.10. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für beide (mündliches und schriftliches) Berufungsverfahren eine (teilweise reduzierte) Prozessentschädigung von insge- samt Fr. 38'984.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen, unter Vorbehalt der Verrechnung mit Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten aus dem vorliegenden Strafver- fahren (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.5. Ersatzforderung für Erwerbsausfall nach der Haftentlassung 3.5.1. Weiter hat die ganz oder teilweise freigesprochene Person entsprechend Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gege- benenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies ent- spricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Die beschuldigte Person trifft somit eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können.

- 84 - In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu ma- chen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO II, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsan- spruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 31a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1819). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berech- net. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Ver- mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögens- verminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 3.5.2. Abgesehen von der hiervor festgesetzten Entschädigung für die Überhaft erhebt der Beschuldigte weitere Entschädigungsforderungen für wirtschaftliche Einbussen, die er als Folge des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzli- chen Tötung, von welcher er nun freizusprechen sein wird, im Nachgang an die eigentliche Haftentlassung erlitten habe (Urk. 272 S. 29 f.). Er macht in diesem Zu- sammenhang die Differenz zwischen seinem durchschnittlichen Einkommen als selbständiger Verkehrsgutachter in der Schweiz (Fr. 21'027.80 pro Monat) und dem Einkommen, das er als Psychologe in der Schweiz erzielen könnte (rund Fr. 10'000.– pro Monat), geltend. Aufgrund der ungerechtfertigten Vorwürfe betref- fend versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung sei es ihm nie wieder möglich, als selbständiger Verkehrsgutachter zu arbeiten. Entsprechend sei ihm die besagte Einkommensdifferenz von Fr. 11'027.80 pro Monat für die Zeitspanne von der Haft- entlassung bis zum Erreichen des Pensionsalters, mithin für die Dauer von rund 12 Jahren (Alter bei Haftentlassung von 53 Jahren bis zum Pensionsalter von 65 Jahren), zu entschädigen, was in einer Entschädigung von insgesamt Fr. 1'588'003.20 resultiere (Urk. 272 S. 29 f.).

- 85 - 3.5.3. Unter Verweis auf die bereits gemachten Erwägungen ist dazu erneut fest- zuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte – wäre der Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung nicht zur An- klage gekommen – seine Tätigkeit als selbstständiger Verkehrsgutachter in der Schweiz unbeirrt weitergeführt hätte. Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits vor der Inhaftierung und Anklageerhebung von sich aus diverse Schritte unternommen, seine gutachterliche Tätigkeit einzustellen. Anhand seiner Aussagen im Strafver- fahren sowie in dessen Vorfeld gegenüber F._____ im Rahmen der Chat-Konver- sation wird – wie bereits dargelegt – ersichtlich, dass sich der Beschuldigte beruflich ohnehin neu orientieren wollte. Überdies ist davon auszugehen, dass die übrigen Schuldsprüche in diesem Verfahren, welche zum einen Teil bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Berufsgeheimnisverletzung, SVG-Verstösse etc.) und zum ande- ren Teil heute bestätigt werden (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) eine Fortsetzung dieser Tätigkeit ebenfalls verunmöglicht hätten. Es kann diesbe- züglich im Übrigen auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. vorne E. VI. 3.3.3 ff.). Die erforderliche Kausalität zwischen der Anklageerhebung (unter anderem) wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung und der behaup- teten Erwerbseinbusse ist damit nicht hinreichend dargetan. Mithin sind die Vor- aussetzungen für die Zusprechung von zusätzlichem Schadenersatz mit Blick auf die geltend gemachte Einkommenseinbusse nach der Haft nicht gegeben. 3.5.4. Nachdem der Beschuldigte – in gewissem Widerspruch zu seinem diesbe- züglichen Hauptvorbringen, wonach er nach seiner Haftentlassung in der Schweiz als Psychologe tätig geworden wäre (vgl. vorstehend E. VI. 3.5.2.) – schliesslich auch vorbringen lässt, bis heute keine neue Erwerbstätigkeit gefunden zu haben, was ebenfalls auf den ungerechtfertigten Anklagevorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung mit der langen Haft zurückzuführen sei, bleibt auf die Frage einzugehen, ob diese Entwicklung dem Beschuldigten für die Zeit nach der Haft einen berechtigten Schadenersatzanspruch wegen entsprechenden Erwerbs- einbussen verschafft. Wie bereits im Rahmen der Überhaftentschädigung ausführ- lich dargelegt wurde, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte un- mittelbar nach der Haft in S._____ [Staat in Europa] als angestellter Psychologe hätte tätig sein und sich auf diese Weise einen entsprechenden Lebensunterhalt

- 86 - hätte verdienen können (vgl. vorstehend E. VI. 3.3.5. f.). Ein entsprechendes hypo- thetisches Einkommen ist ihm deshalb für die Dauer der Überhaft auch zu entschä- digen. Für die Zeit nach der Überhaft besteht jedoch folgerichtig kein solcher An- spruch mehr. Diesbezüglich behauptet der Beschuldigte zwar, er habe aufgrund des falschen Vorwurfes und der entsprechenden Medienberichterstattung bei sei- ner Jobsuche in S._____ [Staat in Europa] betreffend eine Anstellung als Psycho- loge nur Absagen erhalten, sofern überhaupt eine Antwort eingetroffen sei (vgl. Urk. 272 S. 23 f.). Mehr als diese pauschale Behauptung lässt sich dem schriftli- chen Parteivortrag der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren jedoch nicht entnehmen. Es finden sich namentlich weder genauere Behauptungen, auf wie viele und welche Stellen sich der Beschuldigte beworben haben soll, noch wird dar- gelegt, von welchen potentiellen Arbeitgebern er aus welchem Grund definitive Ab- sagen erhalten habe. Für eine genügende Substantiierung des Schadenersatzan- spruches genügt auch der allgemeine Hinweis, dass bei einer Google-Suche im Internet jeder potentielle Arbeitgeber sofort auf die Berichterstattung zum Strafver- fahren gegen den Beschuldigten stosse, was ihm von vornherein jede Chance auf eine neue Anstellung nehme (Urk. 272 S. 19, 24), nicht. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich mit der zu erwartenden Ersthaftigkeit um eine neue Anstellung in S._____ [Staat in Europa] bemüht, so wäre es ihm jedenfalls leicht gewesen, diese Bemühungen mittels entsprechender Behauptungen zu substantiieren und die ent- sprechenden Bewerbungen und allfällige Absagen als Beleg einzureichen. Mit sei- nen knappen Darlegungen genügt er hingegen den Anforderungen an seine Sub- stantiierungspflicht nicht. Diese Defizite lassen sich auch nicht damit beheben, dass der Beschuldigte seine eigene Parteibefragung offeriert (vgl. Urk. 272 Beweisan- trag Ziff. 1). Der Beschuldigte hat in Kenntnis um den nach der Rückweisung noch verbleibenden Berufungsgegenstand der Durchführung des schriftlichen Verfah- rens zugestimmt (Urk. 261), würde eine solche Befragung doch nur zum Beweis bereits substantiierter Behauptungen taugen und kann demgemäss solche Be- hauptungen nicht ersetzen. Der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag auf seine gerichtliche Befragung betreffend die Auswirkungen des Vorwurfs der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung auf sein privates und berufliches Le- ben ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Es ist denn auch nicht naheliegend,

- 87 - dass bei allfälligen Bewerbungen als Psychologe in S._____ [Staat in Europa] im Internet systematisch nach dessen Vorleben geforscht worden wäre und sich ge- stützt darauf automatisch negative Ergebnisse ergeben hätten. Im Ergebnis ist da- mit nicht hinreichend dargetan, dass der Beschuldigte aufgrund des Anklagevor- wurfes der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, von dem er nun freizu- sprechen ist, in der gesamten Zeit seit seiner Haftentlassung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, in S._____ [Staat in Europa] jemals wieder eine Anstellung mit ei- nem geregelten Erwerbseinkommen zu finden. 3.5.5. Nach dem Gesagten ist die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschä- digungsforderung betreffend seine Erwerbseinbussen nach der Haftentlassung vollumfänglich abzuweisen. 3.6. Fazit 3.6.1. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft mithin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 116'000.– und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 104'700.–, beide zuzüglich Zins von 5% ab 5. Januar 2022, zuzusprechen. Hinzu kommt für das mündliche und schriftliche Berufungsverfahren eine (hinsicht- lich des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens Nr. SB200328 teilweise redu- zierte) Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 38'984.– (inkl. MwSt.). Im Übri- gen sind die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten abzuweisen. 3.6.2. Die Entschädigungen im Umfang von Fr. 104'700.– bzw. Fr. 38'984.– unter- liegen gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO der Verrechnung mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, sofern sich dies in Anbetracht der Höhe der zu die- sem Zweck beschlagnahmten Vermögenswerte überhaupt noch als nötig erweisen sollte. Es wird beschlossen:

Erwägungen (105 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Weitere Anschlussbe- rufungen seitens der Privatklägerschaft wurden keine erhoben. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten (mündlichen) Berufungsver- fahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2021 ver- wiesen (SB200328, Urk. 190 S. 8 ff.). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldig- ten mit diesem Urteil – zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprü- chen der Vorinstanz – der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.–, letztere bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 190 S. 63 ff.).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

E. 1.2 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie eingangs dargelegt unbean- standet geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur Tötung ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht zu bestätigen und der Beschuldigte stattdessen in diesem Punkt freizusprechen. Hinsichtlich der Ver- stösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen und Übertretung), der mehr- fachen Verletzung des Berufsgeheimnisses, des Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung

- 61 - oder Haftpflichtversicherung sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz (Verge- hen und Übertretung) bleibt es jedoch bei Schuldsprüchen. Nachdem es sich bei der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung um den gravierends- ten Vorwurf handelte, von dem der Beschuldigte nunmehr freizusprechen ist, er- scheint es angemessen, die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 1.4 In Anbetracht der nach wie vor günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gilt dies – mit der Vorinstanz – auch hinsichtlich der Kosten der amt- lichen Verteidigung. Denn wurde diese angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Ver- teidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten an- geordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.5.1; vgl. auch RUCKSTUHL, BSK StPO, N 23 zu Art. 135 StPO). Vorliegend beantragte der Beschuldigte die Umwandlung seiner Vertretung in eine amtliche Verteidigung, da erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), und nicht aufgrund schlechter finanzieller Verhältnisse (vgl. Urk. D1/14/1). Demnach ist die amtliche Verteidigung zwar aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Anbetracht der nach wie vor guten wirtschaftlichen Lage und der zum Zweck der Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Vermögens- werte ist der Beschuldigte allerdings direkt zur Rückzahlung der Kosten der amtli- chen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage von 1/3 zu verpflichten, wobei die Deckung der Kosten primär durch Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermö- genswerten zu erfolgen hat.

2. Zweitinstanzliche Kostenfolgen

E. 1.7 erschiesst. Aber richtig, so dass ich richtig tot bin. Bis dahin will ich einfach noch voll geil leben. Ein halbes Jahr, ich muss keine Sorgen mehr haben. Da werd ich ... [unverständ- lich] mein ganzes Geld aufbrauchen. Dann lebe ich einfach noch richtig exzessiv. Ich werde einfach keine Termine mehr machen, richtig abhängen und nur noch irgendwo im Süden wo es schön warm ist im Äquatorial leben. Ohne diese doofe H._____. Einfach mit geilen Frauen. Ich meine es echt absolut ernst. Absolut ernst. Kannst du da nicht irgendetwas arrangieren, sagen wir mal ab Januar für ein halbes Jahr, dass ich einfach extrem geil leben kann, und danach Tschau sag, und du kriegst … [unverständlich] Ich gib dir zusätzlich noch was. [seufzt] Lass uns ... [unverständlich] gut gut durch den Kopf gehen." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07:08 Uhr; Datei 00005507-AUDIO-2018-12-17-22-07-08) "Hey F'._____ ja, naja, es ist jetzt so wie's wohl kommen musste, dass es wieder extrem eskaliert ist, weisst du. Wegen einer extremen Minimalität ist sie voll den ganzen Tag belei- digt gewesen und irgendwann war es mir einfach zu viel. Da habe ich sie halt gestellt und da hat sie mich geschlagen, da habe ich zurück geschlagen. .. die Brille weggeworfen, da habe ich sie halt auch geknallt. ... [unverständlich] geschrien wie so 'ne hysterische Drecks- Kuh. Sind die Nachbarn gekommen. Ist auch gar nicht schlimm. Jetzt ist sie bei den Nach- barn. Also du, diese fick drecks Hure kann ich echt ... [unverständlich] Beziehung haben. Und ich weiss auch nicht, ich möcht echt mein Leben ändern. Also echt, F'._____. Bitte, ich mach alles mit, aber ich lass mich mein fick Leben ändern, wirklich, schnell. Gut jetzt bin ich besoffen, jetzt kann ich auch wieder kein Auto fahren. Das ist ja die Sache, weisst du? Das Auto zu fahren wäre ja auch verantwortungslos... oder soll ich doch jetzt einfach in die Schweiz fahren, was meinst du? Oder soll ich morgen früh fahren, oder soll ich mich noch besaufen? Oder... Mensch na echt. Eh F'._____, hilf mir echt. Gib mir die finale Lösung. (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14:21 Uhr; Datei 00005514-AUDIO-2018- 12-17-23-14-21)

- 21 - Ehh... die Frau sollte man auf jeden Fall abknallen. Ne... Echt definitiv, aber irgendwie gibt es ein ... [unverständlich]. lch mein... ich hab der Frau... weisst du ich gib der Frau monatlich 10'000 Euro. Und die ist immer noch unzufrieden und unverschämt. Wo gibt's sowas? Kannst du mir das vielleicht einmal erklären? Wo gibt's sowas?" (Sprachnachricht vom

18. Dezember 2018, 23:14:55 Uhr; Datei 00005515-AUDIO-2018-12-17-23-14-55) "Naja weisst du, in dem Fall meine ich ficken wir diesmal echt diese drecks Frau, als dass sie immer mich fickt. Bisher hat sie immer mich irgendwie rumgekriegt, dass ich ihr laufend scheiss viel Geld gebe. Aber dieses Mal soll sie echt bluten. Echt bluuuten!" (Sprachnach- richt vom 17. Dezember 2018, 23:23:00 Uhr; Datei 00005523-AUDIO-2018-12-17-23-23- 00) "... [Erneute Schilderung des Vorfalls und zahlreiche derbe Beschimpfungen gegen H._____] Ja also komm, gib mir die Lösung. Echt, ich bin zu allem bereit. Ich mein pff... wenn du sagst, lass die Frau erschiessen, dann lass sie erschiessen. Bin sowieso emoti- onslos. Irgendwie müssen wir echt was machen. Weisst du, dieses Frau spielt echt mit uns. Das ist doch eine drecks Hure. Ja, ich sag jetzt immer 'uns', aber echt. Ich mein die weiss, dass wir zusammen sind und dass wir was zusammen haben. Die Frau verarscht uns. Also komm, Lösung 1 - Kill die Nutte, oder wie auch immer. Lösung 2: Kill mich in 'nem halben Jahr." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:45:15 Uhr; Datei 00005530-AUDIO- 2018-12-17-23-45-15) "Am besten kommst du her, und wir knallen die Frau zusammen ab!" (Textnachricht vom

17. Dezember 2018, 23:51 Uhr)

j) Text- und Sprachnachrichten vom 18. Dezember 2018: "Aber was würde King tun oder jemand von der mafia? Das darf man doch nicht einfach so auf sich sitzen lassen... Ich bin voll extremer Wut.. Ich möchte jetzt echt jemanden töten... Bitte sei mein Freund und helfe mir aus dieser fick Kacke heraus... Ich gebe dir auch gerne finanzielle Entschädigung." (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 12:11 Uhr) "Kannst du vielleicht nicht gleich jemanden engagieren…. Ich zahle gerne 100'000" (Text- nachricht vom 18. Dezember 2018, 13:51 Uhr) "Hey F'._____, bro. Ja ich bin echt absolut am Tiefpunkt meines Lebens. ... [unverständlich] Ich mein selbst wenn ich jetzt eine andere Frau nehme, ich mein ich kann auch nicht irgend- wie von einer Frau auf eine andere Frau einfach so umschalten. Kann ich einfach nicht. Weisst du, H._____ würd mir sonst irgendwie noch nachgehen. Und ich kann mich da ... [unverständlich] auch gar nicht einer neuen Frau hingeben, weil ich an H._____ denken muss. Nee ist einfach Scheisse. Ich mein du hast ja schon erkannt, dass ich einfach [lacht]

- 22 - einfach echt absolut mit da drin hänge. Mein Leben ist mir echt ... [unverständlich]. [...] Kannst du nicht etwas arrangieren? Der mich da abknallt oder so? Ich mein ich kann's ja selber versuchen und der soll einfach dabei sein wenn's nicht geling, dann... oder pff... Häu- fig gehen Suizidversuche daneben, der soll dann einfach nochmal nachschiessen, wie auch immer. Ich mein ich brauch mein Geld überhaupt nicht mehr. Du kannst das dann alles haben. Klar, du solltest etwas meinen Kindern geben, aber ... Echt, weisst du, ich hab ei- gentlich noch nie Freude erlebt in meinem Leben. Ich werde auch ... [unverständlich] Freude erleben. Deswegen ist es vielleicht das Beste ich geh einfach. Kannst du mir wenigstens dabei helfen? Als letzte Aktion? Danke." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:54 Uhr) "Ja hey Bro. Ja ich bin echt völlig, völlig, völlig durch. Klar habe ich schon öfter gedacht es ist beendet und dann hab ich halt nachgeweint. Aber jetzt weine ich dem nicht mehr nach, weil ich einfach weiss, dass es nicht funktioniert. Und dennoch bin ich schei... bin ich voll wütend auf diese Frau. [gähnt] Also irgendwie brauche ich einfach ein Lebensziel. Ist mein Ziel einfach diese Frau zu killen oder so, keine Ahnung, einfach die Frau systematisch zu zerstören? Und danach zerstör ich mich selbst, oder am besten gleich. Hast du jemand an der Hand, der mir einfach helfen kann? Nennen wir es mal... wie heisst das eigentlich? Ähm... Hä? Wie nennt man das eigentlich. Ich muss mal überlegen, ich sag's nachher noch- mal kurz." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 14:07:19 Uhr; Datei 00005577-AU- DIO-2018-12-18-14-07-19) "Naja also [lacht]... Schickst du mir jemand vorbei, der mich endlich abknallt, ok? Dann wär's cool. Ne, das wär echt einfach die beste Lösung von allen. Letzte Nacht von der Szene habe ich solche Albträume gehabt, das war echt so erschreckend. Ich hab gar nicht mehr gewusst, ob ich mich selbst bin oder irgendwie noch in einem Zustand bin ... [unverständlich] Ich sitze jetzt auf der Dachterrasse. Hier ist es schön, aber natürlich ohne scheiss fick Frau. Naja. Weisst Du ich meine es ist mit H._____... das war so... das ist sowieso klar, dass es nicht funktioniert hätte. Ich hatte die Frau einfach zu sehr begehrt. Vielleicht liegts auch daran, dass sie immer so Scheisse war. Ich mein du weisst ja auch, die hat so viele Forde- rungen gehabt. Forderungen, Forderungen, Forderungen. Die ist so extrem beleidigt. Letz- tens hat sie mir gesagt, du bist ja nur ein Freier und ... [unverständlich]. Und dann sagt sie wieder, ja, ich bin nicht beziehungsfähig. Ich mein die Frau hat so viel Schrott erzählt, weisst du. Eigentlich müsste man sie echt ähm, echt irgendwie foltern oder sowas. Naja was weiss ich. Ich wollte nur sagen, dass mit dieser Fotz-Frau, das war sowieso befristet, aber es zieht mich halt einfach extrem runter, weisst du? Viel mehr als mit P._____. Ach scheisse, jetzt ist mir auch noch etwas runter gefallen. Also bis dann." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:43:02 Uhr; Datei 00005582-AUDIO-2018-12-18-15-43-02)

- 23 - "[...] Klar, wenn ich wo bin, wo die Sonne scheint, ist vielleicht ein bisschen schöner. Aber letztendlich fehlt da immer da eine, nämlich 'ne Frau. Solange ich keine feste Partnerin hab, die einfach sich als Partnerin eignet, werde ich einfach unglücklich sein. Komm, ich bin 50, was ich soll noch lange rummachen? Komm, schick mir doch einfach jemand vorbei, ok, der es erledigt." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:45:13 Uhr; 00005583-AU- DIO-2018-12-18-15-45-13) "Man F'._____, es tut mir echt so leid, aber... Ich mein ich hab dich echt versucht immer rauszuhalten die letzten Wochen glaub ich, ist ja auch gelungen irgendwie. Aber jetzt ist es halt einfach, ist es halt glaub ich am Arsch. Es war ja absehbar. Es ist einfach so, dass ich mit der Situation überhaupt nicht umgehen kann. Ich bin völlig frustriert. Jetzt wird’s grad dunkel. Ich mein was soll ich machen? Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der einfach mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller Ernst. Voller, voller Ernst. Sage mir was du dafür willst? Oder mach selber einfach. Kannst du Handschuhe tragen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe einfach kei- nen Bock. Ich war mein Leben lang nicht glücklich und ich werde auch nicht glücklich wer- den. Ich bin einfach so ein Arschloch, dass man einfach wegblasen sollte." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:50:22 Uhr; Datei 00005586-AUDIO-2018-12-18-15-50-22) "Wann kommst das killer Kommando?" (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 17:00 Uhr)

k) Text- und Sprachnachrichten vom 19. Dezember 2018: "Können wir das nicht mit dem erschießen machen? Ich bin absolut am Boden zerstört" (Textnachricht [Handy von S._____], vom 19. Dezember 2018, 11:03 Uhr) "Lass paar leute vorbeikommen und alles vereinigen... Im movie heißt das kleaner! Das sollten wir aber unbedingt drauf haben..." (Textnachricht [Handy von S._____] vom 19. De- zember 2018, 12:17 Uhr) "Besorgst du mir bitte muni… Und Schalldämpfer…! Ich bin ein Mann des Handelns!" (Text- nachricht [Handy von S._____] vom 19. Dezember 2018, 12:26 Uhr)

l) Text- und Sprachnachrichten vom 28. Dezember 2018: "Vorhin... Ich dachte es ist eine Annäherung möglich, aber schon beim geringsten falschen Wort flippt diese schlampe aus... Kann man sie vielleicht doch nicht lequitieren... Ich habe echt kein bock mehr drauf, von dieser Frau gedemütigt zu werden" (Textnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 14:09 Uhr) "... [Spricht über ein gerade geführte Telefonat mit H._____] Ich sagte einfach 'Fotze fick dich selbst' und hab einfach aufgelegt. Klar, ist auch nicht diplomatisch, aber ich mein was

- 24 - soll da, was beschimpft die Sau mich einfach immer noch, weisst du. Ja, ich meine gut, dass ich irgendwie übergriffig wurde ist nicht gut, alles klar, aber hat sie sich mal überlegt warum ich übergriffig wurde. Ich war noch nie übergriffig geworden. Naja ich habe meine anderen Tussies ja auch. Auf die kann ich mich zwar gar nicht so richtig einlasen, aber ich glaube das kann ich schon, denn für mich ist H._____ dafür echt gestorben, also die hat jetzt ja selber absolut disqualifiziert. Für mich ist das Geschichte - H._____ echt beendet. Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr einfach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" (Sprachnach- richt [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41:47 Uhr; 00000575-AUDIO-2018- 12-28-23-41-47)

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Septem- ber 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 197/2). Er beantragte im Wesentlichen, das Verfahren hinsichtlich des Vor- wurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung mangels Zuständigkeit einzustellen und den Beschuldigten davon sowie vom Vorwurf des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und entsprechend von einer Lan- desverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Urk. 197/2 S. 2 f.). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 die Be- schwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 25. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 224).

- 11 -

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 62 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).

E. 2.2 Die im Urteil vom 25. Mai 2021 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzu- nehmen.

E. 2.3 Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung Freisprüche hinsichtlich der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung sowie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz. Weiter beantragte er eine deutlich tiefere Strafe und das Absehen von der Landesverweisung. Mit Blick auf den Hauptvorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung und die Landesverweisung obsiegt er mithin im Berufungsverfahren vollum- fänglich. Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts bleibt es zwar bei einem Schuld- spruch, der Beschuldigte erreicht aber immerhin eine günstigere rechtliche Qualifi- kation seiner Tat als Vergehen statt – wie noch gemäss Vorinstanz – als Verbre- chen. Weiter wird die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um rund zwei Drittel reduziert. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung mithin mehrheitlich. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft, welche eine deutliche Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie eine längere Dauer der Landesverweisung beantragt hat, mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es erscheint bei diesem Ausgang an- gemessen, die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB200328) zu 1/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen Umfang (3/4) auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.4 Die im ersten Berufungsurteil vom 25. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. SB200328, Dispositivziffer 8) für das erste, mündliche Berufungsverfahren festgesetzte Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung mit pauschal Fr. 11'200.– (inkl. MwSt.) blieb ebenfalls unbeanstandet. Diese Kosten sind vom Beschuldigten – unter Ver- weis auf die Begründung hiervor (E. VI. 1.4.) – angesichts seiner günstigen finan- ziellen Verhältnisse im auferlegten Umfang von 1/4 direkt zurückzubezahlen bzw. mit den zu diesem Zweck beschlagnahmten Vermögenswerten und seinen Ent-

- 63 - schädigungsansprüchen zu verrechnen. Im übrigen Umfang von 3/4 sind diese Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.4.1 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der Dro- genmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die für die Delinquenz aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder ange- strebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer be- stimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er aus- schliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349).

E. 2.4.2 Bei der objektiven Tatschwere ist hinsichtlich des Ausmasses des tatbe- standsmässigen Erfolges ein einmaliger Besitz des Beschuldigten einer Menge rei- nen Kokains zu gewichten, welche die Grenze zum schweren Fall des Betäubungs- mittelhandels von 18 Gramm knapp nicht überschritt (vgl. die für das vorliegende schriftliche Berufungsverfahren verbindliche rechtliche Würdigung im ersten Beru- fungsurteil SB200328, Urk. 190 E. IV.3.1.). Eine abstrakte Gesundheitsgefährdung lag damit noch nicht vor. Er bewahrte dieses Kokain im Versteck in seiner Garage auf und hielt es für die Weitergabe bereit. Gemäss seinen eigenen Aussagen hatte er früher zwar sporadisch Kokain konsumiert, im Zeitraum vor dieser Sicherstellung

- 47 - aber nicht mehr. Es handelt sich beim Beschuldigten insbesondere nicht um einen betäubungsmittelabhängigen Beschaffungskriminellen. Dennoch ist er angesichts seiner beschränkten Aktivitäten auf der untersten Hierarchiestufe im Betäubungs- mittelhandel anzusiedeln. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse zeigen indessen, dass er sich alles andere als in einer Notlage befand.

E. 2.4.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte die Drogen mit Wissen und Willen besass und nicht zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrte (vgl. die für das vorliegende schriftliche Berufungs- verfahren verbindliche Sachverhaltsfeststellung im ersten Berufungsurteil SB200328, Urk. 190 E. III.4.5.7.). Als Beweggrund kommen einzig geldwerte, egoistische Motive in Frage. Er wollte in den Drogenhandel einsteigen. Bei sei- ner wirtschaftlichen Lage wäre ihm ein rechtskonformes Verhalten indessen ohne weiteres möglich gewesen. Da dem Beschuldigten aufgrund des bloss spo- radischen Konsums keine Betäubungsmittelabhängigkeit attestiert werden kann, ist auch keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit diesem Delikt auszumachen, wie auch der psychiatrische Gut- achter feststellte (Urk. D1/9/10 S. 95).

E. 2.4.4 Insgesamt ist sein Verschulden im Rahmen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 1 Jahr als angemessen erscheint. Daraus erhellt denn auch, dass eine Gelds- trafe, die aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze maximal 180 Tagessätze betra- gen kann, nicht mehr verschuldensadäquat wäre. Es ist mithin für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Vollständigkeit halber ist hier im Übrigen anzu- merken, dass die vom Beschuldigten gegen diese Wahl der Sanktionsart und ge- gen die Verschuldensqualifikation sowie die Strafhöhe vor Bundesgericht erhobe- nen Rügen abgewiesen wurden (Urk. 224 E. 5.3).

E. 2.5 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsver- fahren hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des ersten Urteils des Obergerichts vom 25. Mai 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist.

3. Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche des Beschuldigten

E. 2.5.1 Der Beschuldigte ist unter dem Namen A'._____ in AT._____, R._____, S._____ [Staat in Europa], als leiblicher Sohn des T._____, geb. tt. März 1947, und der U._____, geborene U'._____, geb. tt. Mai 1951 (Urk. 1/9/10 S. 34), zur Welt

- 48 - gekommen und in V._____, ebenfalls AU._____, S._____ [Staat in Europa], zu- sammen mit einer jüngeren Schwester bei den (leiblichen) Eltern und später in W._____ aufgewachsen, wo sein Vater nach wie vor lebt. Seine leibliche Mutter ist verstorben. Der Beschuldigte absolvierte ein Hochschulstudium zum Psychologen, studierte Philosophie und Erziehungswissenschaften sowie Soziologie in W._____. Er studierte an mehreren Universitäten, davon die längste Zeit in AA._____. Im Jahre 1995 erlangte er dort einen Abschluss als Diplompädagoge und im Jahre 1998 in AB._____ einen solchen in Diplompsychologie. Alsdann promovierte er an der Freien Universität AC._____ zum Dr. phil. in Pädagogik und Psychologie. Fer- ner hat er in einer Suchtklinik gearbeitet. Er absolvierte eine Wissenschaftskarriere bis zur Habilitation im Jahre 2005 und hat zahlreiche Veröffentlichungen publiziert. Danach war er bis 2007 in W._____ als Assistenzprofessor tätig. Ca. im Jahre 2011, also nach seinem 40. Lebensjahr, übersiedelte er in die Schweiz und verfügte vor seiner Verhaftung über eine Niederlassungsbewilligung C. Zuvor hatte er in AD._____ noch eine Anstellung in der Sozialforschung und Politikberatung. Er hat in S._____ [Staat in Europa] Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, insbesondere zu seinem Vater und seiner Schwester. Er ist geschieden und hält auch Kontakt mit seiner Ex-Frau. Zudem hat er in S._____ [Staat in Europa] drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Für die zwei Kinder AE._____ und AF.____ bestehen Un- terhaltsverpflichtungen in der Höhe von monatlich rund EUR 500.– resp. EUR 400.–, für das Kind mit G._____, AG._____, welches sich in Ausbildung be- findet, rechnet der Beschuldigte mit künftigen Unterhaltsbeiträgen von EUR 500.– bis EUR 600.– pro Monat. Im seiner Verhaftung vorangehenden Zeitraum hielt sich der Beschuldigte oft in AH._____ auf, wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 sei die Heirat mit dieser geplant gewesen. Im Jahre 2015, als der Beschuldigte bereits in der Schweiz lebte, kam es gemäss dessen Angaben infolge einer Erwachsenenadoption durch AI._____, welche fünf Jahre älter gewesen sei als seine leibliche Mutter, zu einem Namenswechsel von AV._____ zu AW._____. Ca. 2019 sei AI._____ verstorben. Er habe rund EUR 150'000.– geerbt. Sein Vermögen stamme überdies aus einer Schenkung von seiner Mutter. Daneben habe er auch Geld von seinem Vater er- halten. Den Rest habe er selber verdient. Anlässlich der Berufungsverhandlung

- 49 - vom 9. März 2021 gab er an, sein gegenwärtiger Vermögensstand liege bei ca. Fr. 800'000.–. Vor Vorinstanz hatte er noch angegeben, über ein Vermögen von rund Fr. 1'000'000.– zu verfügen, welches sich im Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde. Schulden habe er keine. In der Schweiz war der Beschul- digte bis zu seiner Inhaftierung als Verkehrsgutachter tätig, womit er laut eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 20'000.– bis 25'000.– netto erzielt hat. Nach seiner Haftentlassung kann er sich nach eigenen Angaben im ersten Be- rufungsverfahren in S._____ [Staat in Europa] als Psychologe betätigen und als rechtspsychologischer Gutachter im Bereich des Familienrechts arbeiten (Urk. 1/7/1 S. 14, Urk. 1/7/2 S. 3, Urk. 1/7/3 S. 19 f., Urk. 1/7/12 S. 11 ff.; Prot. I S. 12 ff., S. 21; Prot. II S. 23-43). Nach der Haftentlassung kehrte der Beschuldigte denn auch nach S._____ [Staat in Europa] zurück. Gemäss eigenen Angaben ist es ihm allerdings bisher nicht gelungen, eine neue Erwerbstätigkeit anzutreten, weshalb er seither von seinen Ersparnissen gelebt habe. Entsprechend dürfte auch sein Vermögen mittlerweile weiter abgenommen haben (vgl. dazu auch oben E. I.3.; Urk. 272 S. 23).

E. 2.5.2 Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. Der Beschuldigte weist sodann weder im Schweizerischen Strafregister noch in je- nem aus S._____ [Staat in Europa] Vorstrafen auf (Urk. 98; Urk. 175). Die Vorstra- fenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellungs- ort, Menge und Gutachten zur Bestimmung des Reinheitsgrades) ergebenden erd- rückenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Erfolg ver- sprochen hätte. Er hat den eigentlichen Anklagevorwurf, wonach das sicherge- stellte Kokain ihm gehöre, aber stets bestritten. Dies gereicht dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, berechtigt aber auch nicht zu einer Strafminderung beim Nacht- atverhalten bei diesem Anklagepunkt. Es bleibt mithin bei der Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

- 50 -

E. 2.6 Im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafenbildung ist alsdann die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses festzusetzen. Auch hier umfasst der zu beachtende Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aufgrund der Ober- grenze von 180 Tagessätzen fällt eine Geldstrafe angesichts der nachfolgenden Gewichtung der einzelnen Berufsgeheimnisverletzungen ausser Betracht, da eine so tiefe Strafe nicht schuldangemessen wäre.

E. 2.6.1 Bei der objektiven Tatschwere jeder einzelnen der zum Nachteil von E._____, AJ._____, AK._____, D._____ und AL._____, begangenen Berufsge- heimnisverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner im öffentlichen Interesse liegenden beruflichen Tätigkeit als sachverständiger Ver- kehrsgutachter Fotos aus Akten machte, die er in dieser Funktion vom jeweiligen Strassenverkehrsamt zum Zwecke der Abklärung der Fahreignung der Exploran- den erhalten hatte. Durch deren Weitergabe an den völlig unbeteiligten Dritten F._____ als einzigen Empfänger gab er ohne jeden vernünftigen Anlass private personenbezogene Daten und die Identität der Exploranden preis. Damit miss- brauchte er gleichgültig und schamlos seine besondere berufliche Vertrauensstel- lung gegenüber den Ämtern und insbesondere den zu Begutachtenden, welche ihre privaten personenbezogenen Daten gezwungenermassen jeweils gegenüber dem betreffenden Strassenverkehrsamt offenzulegen hatten und davon ausgehen durften, dass ihre Privatsphäre pflichtgemäss gewahrt würde. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten einzig, dass sein Handeln bei den Geschädigten keinen mate- riellen Schaden verursachte und er keine geldwerten Vorteile daraus zog. Auf der anderen Seite verloren die Geheimnisherren mit dem Versand an F._____ per WhatsApp für immer die Kontrolle und Herrschaft über die betreffenden privaten Daten. Die objektive Schwere jeder dieser einzelnen Berufsgeheimnisverletzungen ist daher bereits isoliert betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 2.6.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte um seine beruflichen Pflichten wusste und ihm klar war, dass ihm diese Unterlagen mit privaten Daten der Exploranden ausschliesslich zu beruflichen Zwecken anvertraut

- 51 - worden waren. Dennoch gab er diese in der Form von Textnachrichten angehäng- ten Dateien ohne Wissen, geschweige denn Zustimmung der Exploranden und ohne irgendeinen beruflichen Zusammenhang pflichtwidrig an F._____ als einzigen Empfänger weiter, weshalb direktvorsätzliches Handeln vorlag. Dabei miss- brauchte der Beschuldigte das in ihn als sachverständigen Gutachter gesetzte Ver- trauen der Ämter und der privaten Exploranden rücksichtslos. Ob er dies nun aus angeblich unüberlegtem Leichtsinn oder aus euphorischem Übereifer getan haben mag, wie er glauben machen wollte, oder allenfalls aus Wichtigtuerei, ändert nichts an seinen schlicht egoistischen, letztlich aber undurchsichtigen Motiven. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatrische Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (Urk. 1/9/10 S. 94 u.).

E. 2.6.3 Da die subjektive Schwere dieser Tat deren objektive Schwere nicht zu re- lativieren vermag, bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden, welches im zu beachtenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bereits für jede einzelne Berufsgeheimnisverletzung gegenüber einem einzelnen Opfer eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von mehr als einem halben Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigt. Eine Geldstrafe kommt damit wie erwähnt nicht in Frage. Nachdem der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von mehr als acht Monaten (25. März 2018 bis 14. Januar 2019) mehrfach zum Nachteil von fünf Exploranden delinquierte, dabei aber stets gleich und mit identischen Tatfolgen vorging, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe für die erste Berufsgeheimnisverletzung mit 6 Mona- ten und für die vier weiteren Berufsgeheimnisverletzungen eine Asperation mit je- weils rund einem Monat, was zu insgesamt 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen die bereits im ersten Berufungsurteil so enthaltene Strafzumessung erhobenen Rügen allesamt als unbegründet abgewiesen (vgl. Urk. 224 E. 5.4).

E. 2.6.4 Teilweise werden solche fraglichen Aussagen vom Beschuldigten durch das Beifügen entsprechender Emojis bereits in der Nachricht selber als nicht wirklich ernst gemeint kennzeichnet oder in Sprachnachrichten durch Lachen die Ernsthaf- tigkeit der Aussage relativiert: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? 😏" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 12:19:42 Uhr; vorne Nachrichten lit. e; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen 😂" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr; vorne Nachrichten lit. i; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Du musst mir mal was besorgen, was ich ihr einverleiben kann [Emoji mit verdrehten Augen und rausgestreckter Zunge]" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) "Munition 🙈" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) " [...] Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr ein- fach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" " (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41 Uhr; vgl. auch vorne Nachrichten lit. l)

- 32 - Verschiedentlich ist auch erkennbar, wie der Beschuldigte solche Aussagen im Nachhinein wieder relativiert und gar selber auf seinen ihm offensichtlich durchaus bewussten Hang zur situativen Dramatik hinweist: Textnachrichten vom 8. Oktober 2018, folgend auf Nachrichten lit. e: "Naja, nicht ganz so ernst gemeint... Die Emotionen sind so dermaßen krass..." (12:23:52 Uhr); "Ich habe es eigentlich im Spaß gesagt, aber diese kranke Frau bringt mich ehrlich noch ins Grab." (21:50:32 Uhr) "👍🏻 Ja... Morgen ist sie wahrscheinlich auch wieder normal... Aber soll ich mir alles gefallen lassen... Die Frau bekommt so viel von mir und ist dennoch laufend sich am beschweren." (22:03:01 Uhr). Textnachrichten vom 17. Dezember 2018, folgend auf Aussage lit. i: F._____: "Bro wir müssen echt miteinander reden ich bin für dich da" Beschuldigter: "Ja hey hey, keine Panik, ok liebster F'._____. Ja klar bin ich grad be- soffen [...]" (Sprachnachricht 22:18:14 Uhr; Datei 00005509-AUDIO-2018-12-17-22- 18-14) F._____: "schau das du n bisxhen nüchtern wirst; wir können uns sonst morgen früh treffen und über alles reden" (in 3 Textnachrichten, 23:16:57 - 23:17:57 Uhr) Beschuldigter: "Ja.. Klar... Das sehe ich auch so. Jetzt ist professionelles verhalten verlangt! (23:20:38 Uhr) Textnachricht vom 18. Dezember 2018, vor Aussagen lit. j: "Oder noch besser... Wir müssen irgendwas krasses tun..." (12:06:33 Uhr) "Du weißt, ich liebe Dramatik... Vielleicht sollte ich echt diese schlampe entführen... Es würde sowieso keiner merken... 😜 Naja, ich gebe zu, etwas krank..." (12:08:15 Uhr) Im Beispiel vom Morgen des 19. Dezember 2018 – mithin am Morgen nach den zahlreichen vorne unter lit. j aufgeführten Nachrichten – lässt der Beschuldigte auch

- 33 - durchblicken, dass seine zuvor gemachten Äusserungen wenig mit der Realität zu tun haben: "Ja hey alter. Also vielleicht kling ich ja etwas unverschämt oder – was weiss ich – einfach wahrscheinlich zu negativ auf dich. Sorry, will ich nicht. Aber ich bin halt schon ein Mensch, der hat schon gewisse Erwartungen, weisst du. Ich mein ich weiss [lacht], dass wir jetzt nicht die Mafia sind und so. Ist klar. Aber wenn wir eine Mafia wären, würde ich echt von dir er- warten, dass du als mein Bro hier echt ein Säuberungsteam herschickst. Säuberungsteam be- deutet, die machen hier alles klar. Die machen das sowohl administrativ mit der Wohnung als auch natürlich emotional, z.B. mit den scheiss fick Nachbarn oder den scheiss Kollegen, meiner Frau selbst und ihrer Scheisse, die sie noch dagelassen hat. Naja, vielleicht scheinbar lebe ich echt viel zu sehr in Filmen. Ich meine echt ich glaub ich bin zu sehr von der Realität weggedriftet, ich weiss echt nicht mehr was real ist. Ich bin echt nur noch in so 'ner Filmwelt irgendwie. Naja ich meine es gibt glaube ich schon echt sowas, so mafiöse Struktu- ren. Ich würde mir echt wünschen, da drin zu sein." (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom

19. Dezember 2018, 10:33:09 Uhr)

E. 2.7 Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (E. IV.2.5.1 ff.). Dass der Beschuldigte diesen Tat- vorwurf nicht bestritt, ist insbesondere der erdrückenden Beweislage geschuldet

- 52 - und rechtfertigt – ausgehend von der diesbezüglichen hypothetischen Einsatzstrafe

– lediglich eine leichte Strafminderung um 2 Monate.

E. 2.8 Asperiert führt dies zusammen mit der Einsatzfreiheitsstrafe für das schwerste Delikt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.

E. 2.9 Für die weiteren zu gewichtenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen di- verser Vergehen sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und alsdann eine Gesamt- geldstrafe auszufällen. Gründe für die Ausfällung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sind hier nicht auszu- machen. Der Beschuldigte ist wie dargelegt nicht vorbestraft. Die aufzuerlegende Geldstrafe stellt ebenfalls eine empfindliche Sanktion dar. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren mit der langen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie der bereits erstandene vorzeitige Strafvollzug auch bei einer Geldstrafe genügend Warnwirkung zeitigen. Auch seine wirtschaftli- chen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Geldstrafe, weshalb dieser die prä- ventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Einzeldelikte zudem schuldangemessen und zweckmässig und kommt mithin auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Bei der Bemessung der hypothetischen Einzelgeldstrafen ist im Übrigen zu beachten, dass das Gesetz ein Minimum von 3 und ein Maximum von 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 2.10 Bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht das Gesetz jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie noch zu zeigen sein wird, ist hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand der Strafmilde- rungsgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) rele- vant. Die Strafe ist dennoch innerhalb des besagten ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und dieser Umstand im Rahmen der Zumessung der diesbezügli- chen hypothetischen Einsatzstrafe strafmindernd zu berücksichtigen.

- 53 -

E. 2.11 Im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich bei den weiteren vom Beschuldigten begangenen Vergehen die rechtskräftige Verur- teilung wegen Hausfriedensbruches zum Nachteil von F._____ und dessen Ex- Partnerin (Urk. 27 S. 5, Dossier 4; Urk. 97 S. 37 ff.) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie dient mithin nachfolgend als Ausgangspunkt für die Ge- samtstrafenbildung.

E. 2.11.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte an den Wohnort von K._____, der Ex-Partnerin von F._____, in AM._____ LU gefahren war, da er wusste, dass F._____, den er zur Rede stellen wollte, sich dort aufhielt. Dabei betätigte er nicht bloss die Klingel an der Haustüre, sondern begab sich hernach unberechtigt mit hochgezogener Gesichtsmaske und aufgesetzter Ba- seballmütze über eine Treppe auf die dortige private Terrasse von K._____ und rüttelte an der Balkontüre, in der Absicht, sich widerrechtlich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, was jedoch misslang. Zudem machte er mit seinem Mobiltelefon diverse Aufnahmen von der privaten Örtlichkeit. Der Beschuldigte betrat mithin re- lativ dreist ein privates Grundstück und versuchte gewaltsam in die Wohnräumlich- keiten einzudringen, nachdem ihm kein Einlass gewährt worden war. Sein überfall- artiges Auftauchen und sein sonderbarer Aufzug, vergleichbar mit einem Einbre- cher, hatte bei F._____ und seiner Partnerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls zur Folge. Die Verletzung des Hausrechts dauerte indessen nicht lange und war einmalig. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat mithin als gerade noch leicht einzustufen.

E. 2.11.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte sich willentlich über das fremde Hausrecht hinwegsetzte, im Wissen darum, nicht zum Betreten der Örtlichkeit berechtigt zu sein. Als Beweggründe ste- hen der mit F._____ ausgebrochene Konflikt und die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, im Vordergrund, wobei sich der Beschuldigte nicht um das fremde Haus- recht scherte, obwohl es für ihn durchaus auch andere, erfolgversprechendere Möglichkeiten zur Ausräumung der Differenzen gegeben hätte, wie namentlich Ver- mittlungsversuche mit Hilfe von Bekannten oder von Behörden, womit sein Geset- zesverstoss leicht hätte vermieden werden können. Auch im Zusammenhang mit

- 54 - dieser Tat wurde dem Beschuldigten vom psychiatrischen Gutachter keine Vermin- derung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 1/9/10 S. 95).

E. 2.11.3 Die objektive Tatschwere erfährt somit weder eine Minderung noch eine Erhöhung durch die subjektive Schwere der Tat, weshalb es bei einem noch leich- ten Verschulden bleibt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt.

E. 2.11.4 Auch hinsichtlich der Täterkomponente zu diesem Delikt kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (E. IV.2.5.1 ff.). Der Beschuldigte hat die- sen Tatvorwurf anerkannt. Indessen blieb ihm angesichts der auf seinem Mobil- telefon sichergestellten Bilder der Tatörtlichkeit und seiner Maskierung auch we- nig Spielraum für aussichtsreiche Bestreitungen. Dennoch rechtfertigt sein Ge- ständnis eine leichte Strafminderung um 20 Tagessätze, womit sich die Einsatz- strafe für den Hausfriedensbruch auf 130 Tagessätze Geldstrafe beläuft.

E. 2.12 Die Einsatzstrafe ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz zu asperieren:

E. 2.12.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Pistole objektiv um einen besonders gefährlichen Gegenstand handelte. Zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen sind auch die Umstände, unter denen er die Waffe mitführte, ist doch seiner Version, wonach er geplant habe, zum Schiesskeller zu gehen, und sich nur spontan dazu entschlossen habe, F._____ aufzusuchen, kein Glauben zu schenken, nicht zuletzt auch zumal sich niemand mit einer Waffe mit einem Patronen enthaltenden, eingesetzten Magazin (Urk. 4/10/3) in einen Schiesskeller begibt und sich u.a. auch Fotos der Adresse von F._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befanden. Verschuldensmin- dernd ist zu berücksichtigen, dass er die Pistole in seinem Personenwagen beliess, damit niemanden bedrohte und diese auch nicht mitführte, als er sich unberechtigt auf das Grundstück der Ex-Partnerin von F._____ begeben hatte. Überdies han- delte es sich um einen einmaligen Fehltritt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die wahren Be- weggründe blieben letztlich unklar. Er dürfte die Waffe an diesem Tag zur Ein-

- 55 - schüchterung und Unterstreichung seines Standpunktes, aber auch zum vermeint- lichen Selbstschutz dabeigehabt haben. Da es keinen nachvollziehbaren Grund für die Mitnahme der Waffe gab, hätte der Beschuldigte diesen Regelverstoss ohne Weiteres vermeiden können. Das Verschulden ist insgesamt aber noch als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe als angezeigt erscheinen.

E. 2.12.2 Bei der Täterkomponente ergeben sich keine Abweichungen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt mit Blick auf das Geständnis des Beschul- digten nur zu einer leichten Strafminderung, nachdem die Waffe von der Polizei noch vor Ort aus dem Auto des Beschuldigten sichergestellt wurde.

E. 2.12.3 Die hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist somit auf 75 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 2.13 Schliesslich ist die Fahrt in fahrunfähigem Zustand zu bewerten:

E. 2.13.1 Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach den Geschehnissen in AM._____ LU verletzt und alsdann mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.23 Gewichtspromille über eine Distanz von rund 5 Kilometer nach BA._____ AG gelenkt hatte. Sein Zustand der Fahrunfähig- keit anlässlich dieser nicht allzu langen Fahrt hatte auch angesichts der Tageszeit von ca. 18:30 Uhr eine grosse abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die objektive Schwere dieser Verfehlung ist insgesamt allerdings als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tages- sätzen als angemessen erscheinen. Bei der subjektiven Schwere der Tat ist dem Umstand verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass er bezüglich seiner Fahrunfähigkeit und der abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer even- tualvorsätzlich handelte. Ausserdem befand er sich nach den vorausgegangenen Geschehnisse mit einer körperlichen Auseinandersetzung und den dabei erlittenen erheblichen Verletzungen am Kopf auf einer panikartigen Flucht. Diese Ausnahme- situation kann gemäss den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters zu einer schweren Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen (Urk. 1/9/10 S. 95). Die-

- 56 - sem Umstand ist mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe in der Grös- senordnung von 50% gebührend Rechnung zu tragen.

E. 2.13.2 Bei der Täterkomponente ergeben sich wiederum keine Abweichungen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständnisses in Anbetracht der erdrückenden Beweislage lediglich zu einer marginalen, kaum spürbaren Strafminderung. Somit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 2.14 Es erscheint mithin die Festsetzung einer aus der Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen asperiert mit 75 bzw. 30 Tagessätzen gebildeten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen den Gesamtumständen der Taten angemessen.

E. 2.15 Sodann ist der Tagessatz für die Geldstrafe zu bestimmen. Dieser beträgt höchstens Fr. 3'000.– und wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dessen Einkommen und Vermögen, dessen Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschul- digten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den engeren Lebensun- terhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 9 ff. zu Art. 34 StGB).

E. 2.16 Der Beschuldigte wurde am 21. Oktober 2022 aus dem vorzeitigen Straf- vollzug entlassen (Urk. 243). Gemäss eigenen Angaben ist es ihm seither nicht ge- lungen, eine neue Erwerbstätigkeit zu erlangen. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird (vgl. E. VI. 3.3.5 f.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig in S._____ [Staat in Europa] als angestellter Psychologe arbeiten kann, womit er monatlich EUR 5'180.– (entsprechend rund Fr. 5'000.– bei einem Kurs von 1 EUR = 0.97 CHF per Urteilsdatum; Quelle: www.snb.ch > Aktuelle Zinssätze und Devi- senkurse) verdienen kann. Gestützt darauf erweist sich ein Tagessatz von Fr. 100.– als angemessen. Somit ist der Beschuldigte – kumulativ zur Gesamtfrei- heitsstrafe – mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu be-

- 57 - strafen. Aufgrund der Verrechnung der Geldstrafe mit der bereits erstandenen Haft gilt diese als bereits verbüsst.

E. 2.17 Zur Ahndung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz mit Fr. 1'000.– Busse als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 97 S. 66 ff., S. 82). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben mit ihren Berufungsanträgen der Vorinstanz folgend übereinstimmend die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse beantragt (Urk. 164 S. 2; Urk. 166 S. 1). Daran hat sich auch im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren nichts geän- dert (vgl. Urk. 272 Ziff. 4 der Anträge sowie Rz. 29). Diese Busse erweist sich als schuldangemessen. Sie ist auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ohne weiteres vereinbar, weshalb sie zu bestätigen ist. Nachdem – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – die Busse bereits durch die erstandene Haft als verbüsst gilt, erübrigt es sich, eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzu- setzen.

E. 2.18 Die Verteidigung macht schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes geltend:

E. 2.18.1 Gemäss dem entsprechenden Einwand hat sich das vorliegende Strafver- fahren insbesondere seit dem erstinstanzlichen Urteil, das am 30. April 2020 gefällt wurde, über Gebühr in die Länge gezogen. Der Beschuldigte sei deshalb einer übermässig langen Belastung ausgesetzt gewesen, wobei ihn insbesondere die rufschädigende Berichterstattung betreffend den Hauptvorwurf der versuchten An- stiftung zur Tötung, hinsichtlich welchem heute ein Freispruch zu ergehen hat, in seinem persönlichen und beruflichen Fortkommen massiv beeinträchtigt habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine massive Strafreduktion (Urk. 272 S. 14 ff.).

- 58 -

E. 2.18.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behör- den und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldig- ten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegen- lassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3., je mit Hinweisen).

E. 2.18.3 Vorliegend sind zwar entgegen der Verteidigung (Urk. 272 S. 14 Rz. 49 -

52) im Einzelnen keine geradezu stossenden Zeitverzögerungen erkennbar, zumal gewisse Phasen, in denen das Verfahren still steht, wie dargelegt unumgänglich sind. Dennoch ist festzuhalten, dass das gesamte Strafverfahren mit Blick auf die erhebliche Belastung, die für den Beschuldigten während einer Dauer von mehr als

E. 3 Am 27. September 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 225). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2022 wurde seine sofortige Haftentlassung verfügt (Urk. 243). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 ersuchte die Verteidigung um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld im Bankschliessfach der ZKB) sowie die Herausgabe des dazugehörigen Tresor- schlüssels (Urk. 249). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgewiesen (Urk. 252). In der Folge liess der Beschuldigte die Freigabe von im Bankschliessfach lagerndem (nicht beschlagnahmtem) Bargeld im Umfang von Fr. 150'000.– beantragen (Urk. 254), was mit Beschluss vom 21. Februar 2023 teil- weise gutgeheissen wurde (Urk. 257). Am 9. Januar 2024 stellte der Beschuldigte abermals ein Gesuch um Freigabe weiteren – nunmehr beschlagnahmten – Bar- geldes in der Höhe von Fr. 200'000.– (Urk. 281). Nachdem die Staatsanwaltschaft dagegen keine Einwände erhob (Urk. 284), wurde dem Gesuch mit Beschluss vom

25. Januar 2024 stattgegeben und die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 200'000.– teilweise aufgehoben (Urk. 285).

E. 3.1 Tatsächliche und rechtliche Ausgangslage

E. 3.1.1 Der Beschuldigte macht im schriftlichen Berufungsverfahren mehrere Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend, die er einerseits direkt auf die erstandene (Über-)Haft, anderseits auf den ungerechtfertigten Vorwurf wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung zurückführt. Demnach beantragt er für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung und überdies Schadenersatz, bestehend aus Ersatz von Erwerbseinbussen für die Zeit der Über- haft und aus Umzugs- und Lagerkosten für die gesamte Dauer der Haft sowie für ein aufgrund der Inhaftierung entgangenes Investment. Unabhängig von der In- haftierung beantragt er sodann Schadenersatz für wirtschaftliche Einbussen, die er im Nachgang an die Haftentlassung als Folge des unberechtigten Vorwurfs der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erlitten habe (Urk. 272 S. 29 f.).

E. 3.1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ferner hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Entschädi- gungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2).

- 64 -

E. 3.1.3 Befand sich die beschuldigte Person in Haft und wird das Verfahren gegen sie später eingestellt oder die beschuldigte Person vom Gericht freigesprochen, ist sie für die durch die Haft erlittene immaterielle Unbill zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 431 StPO ist – unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens – eine Entschädigung und Genugtuung für erlittene Haft auch geschuldet, wenn die Zwangsmassnahme der Haft als solche gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig angewandt worden (Abs. 1), aber auch, wenn die Haft zwar an sich rechtmässig angeordnet wurde, aber die "zulässige Haftdauer" überschritten wurde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Abs. 2), in welchem Fall man von Überhaft spricht. Es ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haft- länge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 S. 238). Für die Überhaftentschädigung ist dabei ohne Belang, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuld- haft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1).

E. 3.1.4 Der Beschuldigte wurde am 12. August 2019 verhaftet und befand sich da- nach mehrere Monate in Untersuchungshaft, bis er mit Beschluss des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich am 11. Dezember 2019 in Sicher- heitshaft versetzt wurde (Urk. 40). Rund ein Jahr später wurde ihm auf Antrag hin der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 137). Vor dem Hintergrund des mit dem vorliegenden Urteil zu erfolgenden Teilfreispruchs und mit Blick auf die zahlreichen Entschädigungsforderungen des Beschuldigten, welche dieser daraus und aus der erstandenen Haft ableitet, ist zunächst festzuhalten, dass die Verhaftung des Be- schuldigten und die anschliessende Versetzung in Untersuchungshaft zum Zeit- punkt ihrer Anordnung sowie in den darauffolgenden Verlängerungen nicht rechts- widrig war, nachdem die formellen und materiellen Voraussetzungen (dringender Tatverdacht, Haftgrund der Flucht- und Kollusionsgefahr, Fehlen wirksamer Ersatz- massnahmen) erfüllt waren. Dies wird von der Verteidigung auch nicht direkt in Ab- rede gestellt (Urk. 272). Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Versetzung des Beschuldigten in Untersuchungshaft und die anschliessenden Verlängerungen

- 65 - dieser Haft zwar auch, aber eben nicht ausschliesslich auf dem Vorwurf der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung beruhten. Bereits aus dem initialen An- trag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 16/6) ergibt sich, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorfalls vom 10. März 2019 in AM._____ LU (später mündend in Anklage Dossier 4) sowie der Amts- bzw. Be- rufsgeheimnisverletzung (später mündend in Anklage Dossier 1 Ziffer 2) dringend verdächtigt und in Haft genommen wurde. Im Rahmen des Antrags auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft Anfang Juli 2019 kam der Tatverdacht hinsichtlich ei- nes Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (später mündend in Anklage Dos- sier 3) hinzu (Urk. 16/19 und Urk. 16/22), nachdem beim Beschuldigten insbeson- dere Betäubungsmittel (Kokain) sichergestellt wurden, die aus damaliger Sicht mengenmässig im Bereich eines schweren Falls anzusiedeln waren, was in Kom- bination mit zahlreichen Chat-Nachrichten eine ausladende Drogendelinquenz na- helegte, wobei der Beschuldigte diesbezüglich aber bis zuletzt nicht geständig war. Hinzu gesellte sich schliesslich, dass der Beschuldigte am 10. März 2019 – mithin während bereits laufendem Strafverfahren, als er noch auf freiem Fuss war – ver- mummt, emotional aufgeladen und alkoholisiert unter Mitführung einer geladenen Waffe im Auto zuerst am Arbeitsort und anschliessend auf der Terrasse am Auf- enthaltsort des Privatklägers F._____ auftauchte und diesen zur Rede stellen wollte, worauf die Situation – wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. III. 3.9.) – eska- lierte. Es standen mithin bereits zu Beginn des Strafverfahrens abgesehen vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung gravierende und teilweise bestrittene Vorwürfe im Raum, die es zu untersuchen galt und deren Schwere die Anordnung von Untersuchungshaft ebenfalls als verhältnismässig hätte erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr) gleichermassen bestanden hätten, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinerzeit auch ohne den Vorwurf betreffend versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung in Untersuchungshaft versetzt worden wäre.

E. 3.1.5 Der Beschuldigte ist heute nunmehr – zusätzlich zum bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Freispruch betreffend Drohung – vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung freizusprechen. Damit fällt ein schwerwiegender Vorwurf, wenn nicht gar der Hauptvorwurf der Anklage weg. Hin-

- 66 - sichtlich der übrigen Vorwürfe bleibt es allerdings bei Schuldsprüchen und der Be- schuldigte wird entsprechend zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 900.– zu verurteilen sein. Entgegen dessen, was die Verteidigung – ohne sich diesbezüglich jedoch klar auszudrücken – in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung teilweise zu implizieren scheint (Urk. 272, ins- besondere S. 31 ff.), besteht hier mithin kein Fall, in welchem gegen eine beschul- digte Person ein jahrelanges Strafverfahren samt Inhaftierung geführt wurde und sich im Nachhinein sämtliche Vorwürfe als unberechtigt erweisen, so dass auch die basierend auf diesen Vorwürfen erlassenen Zwangsmassnahmen im Nachhinein allesamt und umfassend ungerechtfertigt bzw. unbegründet wären. Vielmehr er- scheint die Anordnung der Haft weder zum Anordnungszeitpunkt als ungesetzlich bzw. rechtswidrig, noch aufgrund des heutigen Teilfreispruchs als nachträglich voll- umfänglich ungerechtfertigt. Stattdessen erwies sich die Haft in jenem Umfang, in welchem der Beschuldigte aufgrund der verbleibenden Schuldsprüche bestraft wird, auch aus heutiger Sicht als gerechtfertigt. Einzig in dem die ausgesprochene Strafe übersteigenden Ausmass der Überhaft ist der Freiheitsentzug mithin nach- träglich ungerechtfertigt.

E. 3.1.6 Mit Blick auf die zitierten Rechtsgrundlagen folgt daraus, dass die Entschä- digungs- und Genugtuungsforderungen, die der Beschuldigte für die Überhaft gel- tend macht, auf der Grundlage von Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen sind. Hin- sichtlich der übrigen Ausgleichsforderungen ist dagegen auf der Grundlage von Art. 429 StPO zu prüfen, ob und inwieweit der vom Beschuldigten geltend ge- machte Schaden einzig auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzli- chen Tötung und nicht bzw. zumindest nicht auch auf die übrigen Vorwürfe, für die er verurteilt wird und die wie dargelegt bereits für sich alleine zu Untersuchungshaft geführt hätten, zurückzuführen ist.

E. 3.2 Genugtuung für Überhaft

E. 3.2.1 Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine angemessene Genug- tuung für die erlittene Überhaft, welche er im Rahmen des Schriftenwechsels im zweiten Berufungsverfahren – basierend auf seiner eigenen Strafzumessung (9 Monate Freiheitsstrafe, 180 Tagessätze Geldstrafe, Fr. 1'000.– Busse) und ent-

- 67 - sprechend ausgehend von 834 Tagen Überhaft – mit Fr. 194'250.– nebst Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2021 beziffert, wobei er von einem über die Zeit abgestuf- ten Tagesansatz für die Genugtuung ausgeht, der bei Fr. 325.– beginnt und bei Fr. 125.– endet, mithin einen durchschnittlichem Genugtuungsansatz von Fr. 232.90 pro Tag entspricht (Urk. 272 S. 16 ff.).

E. 3.2.2 Wie bereits angesprochen, bildet Überhaft den Hauptanwendungsfall für eine Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Die Festlegung der Genugtuungs- summe beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Bei der Festlegung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die übermäs- sige Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht be- rücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu beachten sind dabei na- mentlich die Dauer der Überhaft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.)

E. 3.2.3 Der Beschuldigte wird vorliegend zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tages- sätzen Geldstrafe sowie Busse von Fr. 900.– zu verurteilen sein. Wie dargelegt hat er jedoch bereits 1'289 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshafthaft und im vorzeitigen Strafvollzug verbracht (vgl. vorne E. IV. 3.2.). Damit beträgt die Über- haft 580 Tage (540 [18 x 30] + 160 + 9 = 709; 1'289 - 709 = 580), die gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist. Das Bundesgericht erachtet grundsätz- lich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Ausgangspunkt als angemessen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksich- tigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss höchst- richterlicher Praxis werden – was die Dauer der erstandenen (Über-)Haft angeht –

- 68 - Fr. 200.– pro Tag vor allem bei kürzeren Freiheitsentzügen als angemessene Ge- nugtuung erachtet. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 3.2.4 Der Beschuldigte befand sich über 1 ½ Jahre in Überhaft. Die lange Haft- dauer spricht nach der Rechtsprechung für einen reduzierten Tagessatz. Mit Blick auf die Auswirkungen auf das Sozialleben ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte über ein sehr beschränktes soziales Umfeld verfügte: Von seinen drei Kin- dern, die aus drei verschiedenen, längst beendeten Beziehungen stammen, pflegt er einzig mit seinem Sohn AE._____ gewissen Kontakt (Prot. I S. 13). Betreuungs- pflichten hatte er mithin keine. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhaftung noch in einer Beziehung mit H._____, welche in S._____ [Staat in Europa] lebte und mit der er vor der Verhaftung jeweils die Wochenenden in Zürich oder in deren Wohnung in AH._____ verbrachte (Urk. 7/3 S. 20). Die Be- ziehung ging, nach zwischenzeitlicher Trennung, erneutem Zusammenkommen, angeblich auch mit Heiratsplänen, schliesslich angesichts der immer länger fort- dauernden Haft jedoch in die Brüche (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 36 f.). Was das übrige soziale Umfeld angeht, wird ersichtlich, dass der Beschuldigte ausser zu F._____ kaum enge Freundschaften und sonstige enge soziale Beziehungen ge- pflegt und sich auch von Berufskollegen distanziert zu haben schien (vgl. Prot. I S. 30; Urk. 7/1 F/A 21; Chat-Konversation mit F._____, Urk. 2/4; Urk. 164 Rz. 42). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Inhaftierung den Beschuldigten in sozi- aler Hinsicht weniger hart traf als etwa einen Familienvater, der von seinen Kindern getrennt wurde und seinen Erziehungs- und Unterstützungspflichten aufgrund der Haft nicht mehr nachkommen kann. Mit Blick auf die beruflichen Auswirkungen der Haft ist anzumerken, dass der Beschuldigte als freiberuflicher verkehrspsychologi- scher Gutachter tätig war und aufgrund der Überhaft für längere Zeit vom Erwerbs- leben ausgeschlossen wurde. Allerdings befand er sich nicht in einem Anstellungs- verhältnis, dass ihm aufgrund der Inhaftierung gekündigt worden wäre. Überdies ergibt sich aus den Akten auch, dass der Beschuldigte bereits vor der Inhaftierung von sich aus begann, die bisherige Tätigkeit zu reduzieren bzw. auslaufen zu las-

- 69 - sen, und mehrfach angab, sich ohnehin beruflich neu orientieren zu wollen (vgl. Urk. D1/7/3 S. 14 und ausführlich auch nachfolgend). Mit Blick auf die sozialen und beruflichen Auswirkungen der Überhaft sind nach dem Gesagten insgesamt jeden- falls keine genugtuungserhöhenden Umstände ersichtlich.

E. 3.2.5 Demgegenüber ist die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem letztlich nicht bestätigten Vorwurf betreffend mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung, auf dessen Konto letztlich auch die Überhaft geht, genugtu- ungserhöhend zu berücksichtigen. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass dieser Vor- wurf, wie die Verteidigung zu Recht argumentiert (Urk. 272 S. 17 ff.), das Haupt- thema und wohl – in Kombination mit dem … des Beschuldigten – auch der vor- herrschende Anlass für den grossen Umfang an Medienberichten darstellte, die sich vorwiegend um den … drehten, der nun wegen versuchten "Auftragsmordes" bzw. Anheuerung eines "Auftragskillers" weiterhin im Verhaft bleiben müsse, wobei die bereits lange andauernde Haft diesen Vorwurf in der Öffentlichkeit zu bekräfti- gen schien (vgl. Urk. 273/1-10). Dadurch wurde die immaterielle Unbill des Be- schuldigten auch während der Haft verstärkt. Dieser Aspekt vermag zusammen mit der Schwere des Vorwurfes in einer Gesamtbetrachtung die mehreren genannten genugtuungsreduzierenden Aspekte aufzuwiegen. In Anbetracht dessen erscheint es deshalb angemessen, dem Beschuldigten pro Tag erlittener Überhaft eine Ge- nugtuung in der Höhe des Regelansatzes von Fr. 200.– zuzusprechen, was in der Gesamtsumme einen Betrag von Fr. 116'000.– (580 x 200.–) ausmacht.

E. 3.2.6 Was die Verzinsung der Genugtuung betrifft, erscheint es mit der Verteidi- gung angemessen, dem Beschuldigten den Zins von 5% ab mittlerem Verfall zuzu- sprechen. Der Beschuldigte befand sich ab dem 21. März 2021 bis zur Haftentlas- sung am 21. Oktober 2022 in Überhaft. Entsprechend ist die Genugtuung per 5. Ja- nuar 2022 zu 5% zu verzinsen.

E. 3.3 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zufolge (Über-)Haft

E. 3.3.1 Der Beschuldigte lässt – neben der bereits beurteilten Genugtuung – auch Schadenersatz für die Zeit der Überhaft geltend machen. Konkret macht er einen Schaden aus Erwerbsausfall geltend, dessen Berechnung er ein durchschnittliches

- 70 - monatliches Einkommen von Fr. 21'027.80 zugrunde legt. Dieses ergebe sich aus seiner durchschnittlichen Tätigkeit als Verkehrsgutachter in den Jahren vor der Ver- haftung (2016-2018), in welchen er jährlich zwischen 231 und 260 Gutachten er- stattet habe, die je mit pauschal Fr. 1'000.– entschädigt worden seien. Ausgehend von seiner eigenen Strafzumessung und der daraus resultierenden Überhaft von 834 Tagen fordert der Beschuldigte konkret den Ersatz seines Erwerbsausfalls in der Höhe von Fr. 584'572.85 (vgl. Urk. 272 S. 20 ff. und S. 29).

E. 3.3.2 Die Begründung des geltend gemachten Erwerbsausfalls für die Dauer der Überhaft basiert auf der Annahme der Verteidigung, dass der Beschuldigte – wäre er nicht übermässig lange in Haft gewesen – in der Zeit der Überhaft wie in den Vorjahren als verkehrspsychologischer Gutachter weitergearbeitet und damit das bisherige Einkommen weiterhin erzielt hätte. Gemäss Verteidigung habe es bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gegen den Beschuldigten keinerlei Anzei- chen gegeben, weshalb der Beschuldigte nicht ungestört mit der gleichen Kadenz von Gutachten jahrelang bis zur Pensionierung als selbständiger Gutachter für die Strassenverkehrsämter in der Schweiz hätte weiterarbeiten können (Urk. 272 S. 22).

E. 3.3.3 Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass sich aus den bereits mehrfach zitierten Chat-Konversationen Ende 2018 mit F._____ ergibt, dass der Beschul- digte mit seiner damaligen Tätigkeit unzufrieden war, mit seinen Berufskollegen nur schwer zurecht kam und immer wieder verlauten liess, er wolle dringend etwas an seinem Leben ändern und sich beruflich neu orientieren (Urk. 2/4). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund versuchte er denn auch, bei F._____ ins Geschäft einzusteigen und sich in einem anderen Geschäftszweig zu etablieren. Ferner hatte er offen- sichtlich vor, in eine Bar in AN._____ zu investieren, wobei die Hintergründe dies- bezüglich unklar sind (vgl. dazu nachfolgend E. VI. 3.3.12.). Auch aus seinen Aus- sagen im Rahmen der Strafuntersuchung und den nachfolgenden gerichtlichen Be- fragungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht mehr beabsichtigte, weiter- hin als Verkehrsgutachter tätig zu sein. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 12. April 2019 – mithin als er noch auf freiem Fuss war – gab der Be- schuldigte anlässlich der Befragung zum Vorwurf der Verletzung des Berufsge-

- 71 - heimnisses (Dossier 1, Anklageziffer 2) an, er wolle künftig nicht mehr als verkehrs- psychologischer Gutachter arbeiten. Darauf angesprochen, dass er nicht mehr auf der Liste der anerkannten Gutachter der BB._____ aufgeführt sei, gab er zu Proto- koll, er habe sich Mitte März 2019 beim Verband gemeldet und darum gebeten, ihn von der Liste zu nehmen, da er zurzeit keine neuen Klienten mehr annehmen wolle. Er habe aber mit dem Verband vereinbart, dass er die bereits zugesagten Klienten noch begutachten werde. Auch dem Strassenverkehrsamt in Luzern, zu dessen Handen er neben anderen Kantonen bisher Gutachten erstellt hatte, hat er sein "Fehlverhalten in Luzern" eigenen Angaben zufolge gemeldet, womit sich der Be- schuldigte auf den Vorfall vom 10. März 2019 bezog, als er vermummt und alkoho- lisiert mit dem Auto vor der Wohnung der Ex-Partnerin von F._____ auftauchte, was schliesslich in der Anklage wegen Drohung, Hausfriedensbruchs, Widerhand- lung gegen das Waffengesetz und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz mündete (Anklageschrift Dossier 4). Weiter merkte er an, er stehe zu seinem Fehlverhalten und sei bereit, die beruflichen Konsequenzen dafür zu tragen. Sorgen mache er sich aber keine, denn er habe mehrere Standbeine und könne auch in anderen Bereichen arbeiten (Urk. 7/3 S. 14 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe vor dem Strafverfahren zwar als verkehrspsychologischer Gutachter gearbeitet. Ihm sei aber bereits klar gewesen, dass er nicht mehr als Gutachter arbeiten möchte. Er habe in diesem Jahr entschieden, gar nicht mehr in der Verkehrspsychologie zu arbeiten, habe sich in der Haft intensiv mit Themen wie Achtsamkeit und Bewusst- seinsentwicklung befasst und auf dieser Grundlage erkannt, dass er künftig im Be- reich der mentalen Gesundheit tätig sein bzw. Mentalcoaching mit Blick auf Be- wusstseinsentwicklung und Achtsamkeitstraining anbieten wolle. Er habe bereits in der Haft begonnen, einen Ratgeber zu dieser Thematik zu schreiben (Prot. I S. 16 f.). An der Berufungsverhandlung bestärkte er seine früheren Aussagen und er- gänzte, er wolle künftig wieder als Psychologe im Bereich des Familienrechts oder im Bereich der Gesundheitspsychologie arbeiten (Prot. II S. 38).

E. 3.3.4 Daraus erhellt, dass der Beschuldigte seine gutachterliche Tätigkeit bereits von sich aus noch vor seiner Verhaftung zu reduzieren begann bzw. auslaufen liess, indem er sich vom Verband von der Liste der anerkannten Gutachter entfer-

- 72 - nen liess, welche den Personen, die sich zwecks Wiedererlangung des Führeraus- weises einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen mussten, von den Strassenverkehrsämtern jeweils ausgehändigt wurde (vgl. beispielsweise die Liste der Gutachter gemäss Urk. D12/2 [Ordner 6]). Diese teilweise proaktiven Schritte des Beschuldigten aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens basierten aber nicht nur auf dem Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, sondern schwergewichtig auch darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass sich auch die Vorwürfe, die er teilweise bereits zu Beginn des Verfahrens einge- standen hatte, nicht mit seiner bisherigen Tätigkeit als verkehrspsychologischer Gutachter vereinbaren lassen würden, wobei diesbezüglich insbesondere an die Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Strassenverkehrsdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu denken ist. Hat sich aber der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit mit einem Berufswechsel befasst und führten insbesondere auch die berechtigten Vorwürfe bereits vor der Verhaftung zu einem definitiven Umdenken hinsichtlich der Berufswahl, so kann nicht gesagt werden, dass die wegen des Vor- wurfes der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erstandene Überhaft zum Ausfall seines Einkommens aus der früheren Tätigkeit als verkehrspsychologischer Gut- achter führte. Es fehlt damit an der erforderlichen Kausalität zwischen erlittener Überhaft und dem geltend gemachten Verdienstausfall aufgrund verkehrspsycho- logischer Begutachtungen. Entsprechend kann sein mit dieser Tätigkeit erzieltes durchschnittliches Einkommen aus den Vorjahren auch nicht als Grundlage für ent- schädigungspflichtigen Erwerbsaufall herangezogen werden, womit sich auch der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag betreffend schriftliche Auskunft der Strassenverkehrsämter Aargau, Luzern und St. Gallen zu seiner Gutachtertätigkeit (Urk. 272 S. 4 + 22) erübrigt. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Beschul- digte für die Zeit der Überhaft keine entschädigungspflichtige Einkommensein- busse erlitten hat. Vielmehr ist einhergehend mit seinen eigenen Aussagen als glaubhaft und mit Blick auf seine fachliche Qualifikation sowie seine bereits frühere Tätigkeit in diesem Bereich auch als realistisch zu erachten, dass sich der Beschul- digte nach seiner Abkehr von seiner gutachterlichen Tätigkeit einer anderen thera- peutischen Tätigkeit zugewandt und damit ein Einkommen erzielt hätte. Nachdem der Beschuldigte aufgrund der Überhaft an einer solchen Erwerbstätigkeit gehindert

- 73 - wurde, ist für die Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 431 StPO zu bestim- men, welches Einkommen der Beschuldigte in dieser Zeit damit hätte erzielen kön- nen, wenn er rechtzeitig aus der Haft entlassen worden wäre.

E. 3.3.5 Relevant ist diesbezüglich zunächst, ob der Beschuldigte in der besagten Zeit in der Schweiz oder in S._____ [Staat in Europa] als Psychologe tätig gewor- den wäre. Ähnlich wie mit Blick auf die Verkehrsgutachtertätigkeit hätte sich eine Tätigkeit als Psychologe in der Schweiz aufgrund des Strafverfahrens, über wel- ches auch die für die Ausstellung der entsprechenden Berufsausübungsbewilligun- gen zuständigen Gesundheitsbehörden informiert sind (vgl. Anfrage des Amtes für Gesundheit des Kantons Zürich betr. Verfahrensstand, Urk. 264/1-2), auch in an- deren Bereichen als äusserst schwierig erwiesen. Nachdem der Beschuldigte Staatsangehöriger von S._____ [Staat in Europa] und in S._____ aufgewachsen ist, wo er auch seine Ausbildung absolviert hat und bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz 2011 arbeitstätig war (vgl. vorne E. IV. 2.5.1.), und in der Schweiz – wie dargelegt – auch keine starke soziale Verwurzelung aufgebaut hat, hätte es sich vor diesem Hintergrund mithin geradezu aufgedrängt, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wieder nach S._____ [Staat in Europa] zurückzukehren, wo das Strafverfahren offensichtlich auch keine medialen Wellen geschlagen hatte und der Beschuldigte auch über keine Einträge im Strafregister verfügte (vgl. Urk. 175). Gemäss den Angaben der Verteidigung kehrte der Beschuldigte nach der Haftent- lassung im Oktober 2022 denn auch tatsächlich in sein Heimatland zurück, weil er unter den gegebenen Vorzeichen eine Stellensuche in der Schweiz als nicht aus- sichtsreich erachtete (Urk. 272 S. 23).

E. 3.3.6 Für die Bemessung der geltend gemachten Entschädigung des durch Über- haft erlittenen Erwerbsausfalls ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei einer früheren rechtzeitigen Haftentlassung nach S._____ [Staat in Eur- opa] zurückgekehrt wäre, um dort als Psychologe tätig zu sein. Zwar hätte er dies- falls für den Aufbau einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit eine gehörige An- laufzeit benötigt, während welcher er kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt hätte, doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich bei dieser Aus- gangslage auf eine Anstellung konzentriert hätte und eine solche beim bereits da-

- 74 - mals herrschenden Fachkräftemangel in S._____ [Staat in Europa] auch in diesem Bereich auch sofort gefunden hätte. Gemäss der Verteidigung beläuft sich das Ein- kommen eines angestellten Psychologen mit 20 Jahren Berufserfahrung in S._____ [Staat in Europa] auf rund EUR 62'160.– im Jahr bzw. EUR 5'180.– im Monat (Urk. 272 S. 23; Urk. 273/16), wovon für die Berechnung des Erwerbsaus- falles auch auszugehen ist. Der Umstand, dass im ersten (aufgehobenen) Beru- fungsurteil davon ausgegangen wurde, der Beschuldigte könne nach der Haftent- lassung in der Schweiz rund Fr. 10'000.– pro Monat verdienen (vgl. Urk. 272 S. 24), vermag daran im Übrigen nichts zu ändern, beruhten diese Erwägungen doch auf anderen Prämissen im Zusammenhang mit der Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. D1/7/12 S. 11; Prot. II S. 29), welche sich aus heutiger Sicht nicht bewahrheitet haben und für den ak- tuellen Entscheid demzufolge auch nicht herangezogen werden können.

E. 3.3.7 Während der Dauer der Überhaft von 580 Tagen bzw. 19 ⅓ Monaten (580/30) hätte der Beschuldigte mithin ein Einkommen von EUR 100'147.– (19 ⅓ x EUR 5'180.–) erzielen können. Mit Blick auf den Wechselkurs ist von einem durch- schnittlichen Kurs auszugehen. Bei einem Haftbeginn am 12. April 2019 erwies sich die Haft nachträglich ab dem 21. März 2021 als nicht mehr gerechtfertigt. Der Be- schuldigte wurde aber wie erwähnt erst am 21. Oktober 2022 aus der Haft entlas- sen. Der Mittelwert der Wechselkurse (jeweils Monatsmittel März 2021 - Oktober

2022) für 1 Euro belief sich auf gerundet Fr. 1.045 (Daten der Schweizerischen Nationalbank SNB, https://data.snb.ch/de/topics/ziredev/cube/devkum). Im Ergeb- nis ist der Beschuldigte mithin für die Dauer der Überhaft mit aufgerundet Fr. 104'700.– (100'147 x 1.045 = 104'653.62) zu entschädigen. Der Betrag ist auch hier ab mittlerem Verfall, mithin ab 5. Januar 2022, zu 5% zu verzinsen.

E. 3.3.8 Weiter macht der Beschuldigte eine Ersatzforderung für Umzugs- sowie La- gerungskosten geltend. Diese seien angefallen, weil er aufgrund seiner Inhaftie- rung im Juni 2019 die Räumung seiner Wohnung in Zürich habe veranlassen bzw. bezahlen und anschliessend für die Lagerung seines Hab und Gutes in einem La- gerraum habe aufkommen müssen. Gesamthaft seien dem Beschuldigten damit Kosten von insgesamt Fr. 10'590.70 entstanden (Urk. 272 S. 31).

- 75 -

E. 3.3.9 Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. VI. 3.1.4.), war die Verhaftung des Be- schuldigten nicht rechtswidrig und die Haft aufgrund seiner verbleibenden Verurtei- lung und der sich daraus ergebenden Sanktion anfänglich auch nicht ungerechtfer- tigt. Zum Zeitpunkt, als der Umzug stattfand (zwischen Mitte Juni und Mitte August 2019, vgl. sogleich) befand er sich mithin weder in rechtswidriger noch in unge- rechtfertigter (im Sinne von übermässiger) Haft. Nachdem die Verhaftung wie dar- gelegt mithin nicht ausschliesslich auf dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung gründete bzw. er auch ohne diesen Vorwurf in Untersu- chungshaft genommen worden wäre, besteht weder gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO noch auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO eine Haftungsgrundlage für diese Forderung.

E. 3.3.10 Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Wohnung an der N._____- strasse … in Zürich, hinsichtlich welcher er – ohne dies im Übrigen weiter zu sub- stantiieren – die Umzugskosten entschädigt haben will, bereits vor der Verhaftung gekündigt hatte, in der Absicht, in eine neue Wohnung an der BC._____ in Zürich zu ziehen. Wie sich aus den Haftakten ergibt, war die Räumung seiner bisherigen Wohnung auf Ende Juni 2019 geplant, verzögerte sich jedoch aufgrund der zwi- schenzeitlichen (rechtmässigen) Verhaftung des Beschuldigten leicht (Urk. 16/8 S. 2 a.E.; Urk. 16/21 S. 5; gem. Korrespondenz Urk. 16/1-2 erfolgte die Wohnungs- räumung zwischen Mitte Juni und Mitte August 2019). Daraus erhellt, dass die gel- tend gemachten Räumungs- und Reinigungskosten, die aufgrund der gänzlich feh- lenden Substantiierung ohnehin nicht genauer beziffert bzw. ausgeschieden sind, dem Beschuldigten auch angefallen wären, wenn kein Strafverfahren stattgefunden hätte bzw. er nicht verhaftet worden wäre. Dass die Räumung letztlich unter Mitwir- kung des Gefängnis-Sozialdienstes organisiert (vgl. Korrespondenz zwischen amt- licher Verteidigung und Herrn AO._____, Sozialdienst Gefängnis Zürich, Urk. 16/1-

2) werden musste, ändert daran nichts, genauso wenig, dass der Umzug statt in eine neue Wohnung in ein Zwischenlager erfolgte. Es fehlt hier jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen dem letztlich nicht erstellten Vorwurf der mehr- fachen versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung bzw. der diesbezüglichen Haft und dem geltend gemachten Schaden. Ein allfällig erlittener "Frustrationsscha- den" (entgangener Genuss des freiwillig initiierten Umzugs in eine neue Wohnung)

- 76 - stellt sodann im schweizerischen Haftpflichtrecht keinen ersatzpflichtigen Schaden dar (BGE 132 III 379 E. 3.3.2; 126 III 388 E. 11.a).

E. 3.3.11 Nach der Räumung seiner Wohnung sind gemäss Angaben des Beschul- digten sodann Kosten für die Zwischenlagerung seiner Möbel und seines Hausrats entstanden. Auch hier verzichtet der Beschuldigte aber auf eine weitere Substanti- ierung bzw. Ausscheidung der behaupteten Kosten. Ungeachtet dessen sind die Haftungsvoraussetzungen aber auch diesbezüglich nicht erfüllt. Die Lagerungskos- ten entstanden wie gesagt, weil der Beschuldigte seine bereits vor der Verhaftung gekündigte Wohnung räumen liess und den Hausrat – statt diesen in eine neue Wohnung einzubringen – aufgrund seines Haftaufenthaltes in einem Magazin zwi- schenlagern musste. Zwar fielen ihm so die Kosten für die Lagerung an, die bei einer früheren Entlassung aus der Haft nicht mehr länger zu tragen gewesen wären. Gleichzeitig fielen aber auch keine neuen Kosten für Wohnungsmiete an, welche die Lagerungskosten um ein Vielfaches überstiegen hätten. Dem Beschuldigten ist mithin in dieser Hinsicht nach haftungsrechtlichen Grundsätzen (Differenztheorie, vgl. nachfolgend E. VI. 3.5.1.) gar kein Schaden entstanden.

E. 3.3.12 Der Beschuldigte macht ferner Schadenersatz für ein Investment in eine Bar auf AN._____ [Insel in Europa] geltend, dass ihm aufgrund der Inhaftierung entgangen sei. Er habe dafür einmal Fr. 60'000.– und einmal Fr. 20'000.– investiert und hätte dafür nach AN._____ fliegen wollen, da er für das Geschäft hätte vor Ort erscheinen müssen. Dies sei durch die Haft verunmöglicht worden, da er in Unter- suchungshaft die Bareröffnung nicht habe vorantreiben und das Geschäft nicht habe abwickeln können, was auch heute nicht mehr möglich sei. Damit seien die ungerechtfertigten Vorwürfe und die damit einhergehende ungerechtfertigte Inhaf- tierung direkt kausal zum Verlust von insgesamt Fr. 80'000.– und dieser sei deshalb zu entschädigen (Urk. 272/31 f.).

E. 3.3.13 Wie bereits hinsichtlich der Umzugs- und Lagerkosten erwogen, war die Verhaftung des Beschuldigten nicht rechtswidrig und aufgrund seiner verbleiben- den Verurteilung und der sich daraus ergebenden Sanktion bis zur Überhaft auch nicht ungerechtfertigt. Nachdem die Verhaftung wie dargelegt auch nicht aussch- liesslich auf dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung grün-

- 77 - dete bzw. davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch ohne diesen Vorwurf in Untersuchungshaft versetzt worden wäre, besteht weder gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO noch auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO eine Haftungsgrundlage für diese Forderung, zumal nicht geltend gemacht wird, der Beschuldigte hätte just in der Zeit seiner Überhaft nach AN._____ reisen müssen.

E. 3.3.14 Auch sonst würden die knappen Angaben und die eingereichten Urkunden, mit denen der Beschuldigte diesen Ersatzanspruch von rund Fr. 80'000.– begrün- det, für eine Gutheissung nicht ausreichen. Dies gilt bereits deshalb, weil die ein- gereichten Überweisungsbestätigungen zwar zu belegen vermögen, dass der Be- schuldigte AP._____ einen Betrag von EUR 51'500.– überwiesen hat (EUR 10'000.– am 13. März 2019 und EUR 41'500.– am 5. April 2019; Urk. 273/20), was insoweit dem ebenfalls eingereichten Optionsvertrag über eine Geschäftsübertragung hinsichtlich des Lokals "AQ._____" in AN._____ entspricht (Urk. 273/21). Auch die Behauptung, dass sich der Beschuldigte aus der Untersu- chungshaft nicht direkt um "das Geschäft" habe kümmern können, wäre für sich noch nachvollziehbar. Daraus folgt jedoch noch nicht automatisch, dass das ge- samte Investment damit auf einen Schlag komplett verloren bzw. die Geschäfts- übernahme ohne Weiteres wertlos geworden wäre. So bleiben etwa das Geschäfts- modell und die Rolle, die der Beschuldigte diesbezüglich hätte einnehmen sollen, genauso im Dunkeln wie die Frage, was letztlich aus dem Geschäft geworden bzw. wieviel an Wert davon übrig geblieben ist. Der Beschuldigte bemüht sich insofern nicht einmal ansatzweise, seinen geltend gemachten Anspruch näher zu substan- tiieren. Geradezu exemplarisch ist diesbezüglich die pauschale Behauptung, der Beschuldigte habe EUR 80'000.– investiert, während sich die beiden erwähnten Überweisungsbestätigungen "nur" auf Fr. 51'500.– belaufen. Zwar reichte er noch einen dritten Beleg über eine Zahlung von EUR 9'828.– an eine "AR._____ S.A." ein (Urk. 273/20), hinsichtlich welcher jedoch keinerlei Zusammenhang zu seiner behaupteten Forderung ersichtlich ist. Woraus sich die weiteren angeblich inves- tierten EUR 20'000.– ergeben und an wen und wofür diese geleistet worden sein sollen, wird vom Beschuldigten nicht substantiiert behauptet, geschweige denn be- legt. Allenfalls würden sich hier ähnliche Fragen betreffend einen allfälligen nicht ersatzpflichtigen Frustrationsschaden stellen, erfolgten die geltend gemachten

- 78 - Zahlungen doch während bereits laufendem Strafverfahren und noch vor der Ver- haftung freiwillig. Einen eigentlichen entgangener Gewinn, welcher für sich als er- satzpflichtiger Schaden auch haftungsrechtlich anerkannt und entsprechend rele- vant sein könnte, macht der Beschuldigte dagegen nicht geltend. Nach dem Ge- sagten ist seine Forderung mithin auch infolge ungenügender Substantiierung und mangelnder Belege abzuweisen.

E. 3.4 Entschädigung für die Wahlverteidigung

E. 3.4.1 Der Beschuldigte wurde bis und mit erstinstanzlichem Verfahren von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ amtlich verteidigt. Im Berufungsverfahren bezeichnete er Anfang 2021 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als seinen freigewählten Verteidiger (vgl. Urk. 141 f.; 152, 154, 158-162), welcher in der Folge auch an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. März 2021 teilnahm.

E. 3.4.2 In seiner Berufungsbegründung im schriftlichen Berufungsverfahren lässt er einen diesbezüglichen Verteidigungsaufwand von über Fr. 150'000.– geltend ma- chen. Im mit Honorarrechnungen ausgewiesenen Zeitaufwand von insgesamt rund 325 Stunden sind sämtliche Bemühungen des Wahlverteidigers bis und mit dem zweiten, schriftlichen Berufungsverfahren enthalten, basierend auf einem Stunden- ansatz von Fr. 450.– (Urk. 272 S. 30 f.; Urk. 273/18).

E. 3.4.3 Inkludiert sind in den Honorarnoten namentlich auch sämtliche Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Entschädigung für den anwaltlichen Vertretungsauf- wand im bundesgerichtlichen Verfahren – welcher in casu mehr als einen Drittel des geltend gemachten Verteidigungsaufwands ausmacht (Urk. 273/18) – nicht nach der eidgenössischen Strafprozessordung bzw. den kantonalen Regeln, son- dern vielmehr nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) richtet. Die Parteikostenre- gelung gemäss Art. 68 BGG ist abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2010 vom 24. August 2010 E. 3.2), womit mit der vom Bundesgericht fest-

- 79 - gelegten Entschädigungspflicht des Kantons sämtliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang als abgegolten gelten.

E. 3.4.4 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entsprechende Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dessen Ausgang (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt jedoch, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen muss, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorliegt (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 429 N 7). Als Massstab für die Be- antwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verord- nung den üblichen Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwi- schen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinba- rung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich vielmehr nach den kantonalen Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemühungen des Anwaltes müssen dabei den Umständen des konkreten Falles entsprechen, d.h. sachbezo-

- 80 - gen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädi- gen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abzustellen ist. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHREN- BERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl., N 15 f. zu Art. 429 StPO).

E. 3.4.5 Was den nach Abzug der bundesgerichtlichen Kosten verbleibenden Vertei- digungsaufwand für das mündliche und schriftliche Berufungsverfahren angeht, zeigt bereits der Blick auf die in der Anwaltsgebührenordnung vorgesehene Band- breite für (Kollegial-)Straffälle, innerhalb derer die Entschädigung grundsätzlich festzusetzen ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Sache nicht an- gemessen erscheinen. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Ent- schädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren nach der Grundgebühr, die für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständig- keit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Haupt- verhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt. Für dieses Verfahrensstadium besteht mithin eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbe- messung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wo- hingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

E. 3.4.6 Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des Beschuldigten in zweiter Instanz ist nach dem Gesagten pauschal aufgrund der kantonalen Anwalts-

- 81 - gebührenverordnung zu bemessen. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass im Berufungsverfahren nur noch zwei der insgesamt neun vorinstanzlichen Schuld- sprüche angefochten waren. Zudem trat der Wahlverteidiger nicht von Beginn des Berufungsverfahrens als (Haupt-)Verteidiger des Beschuldigten auf, sondern kam erst – aber immerhin – im Hinblick auf die Berufungsverhandlung hinzu. Hinsichtlich des Berufungsumfangs ist demgegenüber anzumerken, dass mit der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung der Hauptvorwurf den Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildete, was dem Berufungsverfahren immer noch hohe Bedeutung und entsprechende Verantwortung für die Verteidigung zu- kommen lässt. Zwar gestaltete sich die Komplexität des Falles vorliegend eher mo- derat. Beachtlich ist allerdings der relevante Aktenumfang, wobei nicht nur die sechs Bundesordner, sondern vielmehr die umfassende Chatkonversation – aus- gedruckt wären es alleine für den Anklagezeitraum rund 100 Seiten à 20 - 40 ein- zelne Nachrichten (Urk. D1/2/4 Chat schweizerisches Handy und Chat Handy von S._____) – und besonders die unzähligen, oft mehrminütigen Sprachnachrichten – im Anklagezeitraum rund 350 (Urk. D1/2/4) – ins Gewicht fallen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die besagten Sprachnachrichten in den Akten – wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt – nur sehr selektiv bzw. oft beschränkt auf gewisse belastende Inhalte abgedruckt waren, so dass der Grossteil der für die Sachverhaltswürdigung und den Gesamtkontext durchaus relevanten Sprachnach- richten nur summarisch oder oft gar nicht transkribiert war, was den Arbeitsaufwand für die Verteidigung massgeblich erhöhte. Entsprechend ist die Grundgebühr ge- mäss § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV im obersten Bereich der Bandbreite der Gebührenverordnung auf Fr. 24'000.– festzusetzen. Das um- fangreiche Plädoyer der Wahlverteidigung (Urk. 164) ging denn auch betreffend die Begründungstiefe in verschiedenen Punkten über das vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 81) hinaus. Insgesamt überstieg der Verteidi- gungsaufwand mithin in zeitlicher Hinsicht deutlich das für einen durchschnittlichen Straffall vor Berufungsinstanz übliche Ausmass ist, zumal eigene Transkribierun- gen des Verteidigers notwendig waren. Diesen Bemühungen kommt die Qualität einer zusätzlichen notwendigen Rechtsschrift im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b Anw- GebV zu, weshalb zur Grundgebühr ein Zuschlag von 50 Prozent im Umfang von

- 82 - Fr. 12'000.– hinzuzurechnen ist. Es erscheint mithin angemessen, die Entschädi- gung für das erste, mündliche Berufungsverfahren – zusätzlich zur bereits rechts- kräftig festgesetzten Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers – auf pauschal Fr. 36'000.– festzusetzen. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 933.– sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 2'844.–, was einem Gesamtbetrag von Fr. 39'777.– entspricht.

E. 3.4.7 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Verlegung der Gerichtskosten folgend (vgl. oben E. VI. 2.3. [1/4 zu- lasten des Beschuldigten, im Übrigen auf die Staatskasse]) ist dem Beschuldigten mithin für seinen Verteidigungsaufwand im ersten, mündlichen Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 29'833.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.

E. 3.4.8 Für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren – mithin ab der Rückwei- sung durch das Bundesgericht – macht der Beschuldigte eine Entschädigung für den Aufwand seiner Wahlverteidigung im Umfang von rund 60 Stunden geltend (Urk. 273/18), was mit dem von ihm veranschlagten Stundenansatz von Fr. 450.– einem Verteidigerhonorar von Fr. 27'000.– entspricht, wobei rund 25 Stunden auf die 33-seitige, mit zahlreichen kopierten Zitaten aus dem Bundesgerichtsurteil ver- sehene abgefasste schriftliche Berufungsbegründung entfielen. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass der Verfahrensgegenstand nunmehr einzig noch auf die Sachverhaltserstellung betreffend den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vor- sätzlichen Tötung, zu welchem die Verteidigung allerdings bereits im ersten Ver- fahren umfassend plädiert und welcher dann auch in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht im Mittelpunkt stand, weshalb sie vorliegend darauf verweisen konnte (Urk. 272 S. 9-11), nicht mehr angemessen, auch wenn zusätzlich noch die Strafzumessung offen war. Die Entschädigung ist deshalb auch diesbezüglich pau- schal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen.

E. 3.4.9 Besondere sachverhaltliche oder rechtliche Schwierigkeiten boten sich beim beschränkten Verfahrensgegenstand im schriftlichen Berufungsverfahren nicht mehr. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass in diesen letzten Verfahrensabschnitt noch ein Haftentlassungsgesuch fiel, drei Mal um Teilfreigabe von gesperrten bzw.

- 83 - beschlagnahmten Vermögenswerten ersucht wurde und die Entschädigungsan- sprüche unter Rücksprache mit dem Beschuldigten zu begründen und zu belegen waren. Es erscheint vor diesem Hintergrund angemessen, die Grundgebühr für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit Blick auf das Haftentlassungsgesuch und die weitere behördliche Korrespondenz einen Zuschlag von 50% in der Höhe von Fr. 3'000.– zu gewähren. Entsprechend ist die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand für das zweite, schriftliche Beru- fungsverfahren auf pauschal Fr. 9'000.– festzusetzen. Auch hier kommen die Bar- auslagen von Fr. 151.– hinzu, was einen Gesamtbetrag von Fr. 9'151.– ergibt. Die Mehrwertsteuer wurde auf diesem Betrag nicht geltend gemacht.

E. 3.4.10 Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für beide (mündliches und schriftliches) Berufungsverfahren eine (teilweise reduzierte) Prozessentschädigung von insge- samt Fr. 38'984.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen, unter Vorbehalt der Verrechnung mit Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten aus dem vorliegenden Strafver- fahren (Art. 442 Abs. 4 StPO).

E. 3.5 Ersatzforderung für Erwerbsausfall nach der Haftentlassung

E. 3.5.1 Weiter hat die ganz oder teilweise freigesprochene Person entsprechend Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gege- benenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies ent- spricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Die beschuldigte Person trifft somit eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können.

- 84 - In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu ma- chen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO II, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsan- spruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 31a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1819). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berech- net. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Ver- mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögens- verminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).

E. 3.5.2 Abgesehen von der hiervor festgesetzten Entschädigung für die Überhaft erhebt der Beschuldigte weitere Entschädigungsforderungen für wirtschaftliche Einbussen, die er als Folge des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzli- chen Tötung, von welcher er nun freizusprechen sein wird, im Nachgang an die eigentliche Haftentlassung erlitten habe (Urk. 272 S. 29 f.). Er macht in diesem Zu- sammenhang die Differenz zwischen seinem durchschnittlichen Einkommen als selbständiger Verkehrsgutachter in der Schweiz (Fr. 21'027.80 pro Monat) und dem Einkommen, das er als Psychologe in der Schweiz erzielen könnte (rund Fr. 10'000.– pro Monat), geltend. Aufgrund der ungerechtfertigten Vorwürfe betref- fend versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung sei es ihm nie wieder möglich, als selbständiger Verkehrsgutachter zu arbeiten. Entsprechend sei ihm die besagte Einkommensdifferenz von Fr. 11'027.80 pro Monat für die Zeitspanne von der Haft- entlassung bis zum Erreichen des Pensionsalters, mithin für die Dauer von rund 12 Jahren (Alter bei Haftentlassung von 53 Jahren bis zum Pensionsalter von 65 Jahren), zu entschädigen, was in einer Entschädigung von insgesamt Fr. 1'588'003.20 resultiere (Urk. 272 S. 29 f.).

- 85 -

E. 3.5.3 Unter Verweis auf die bereits gemachten Erwägungen ist dazu erneut fest- zuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte – wäre der Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung nicht zur An- klage gekommen – seine Tätigkeit als selbstständiger Verkehrsgutachter in der Schweiz unbeirrt weitergeführt hätte. Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits vor der Inhaftierung und Anklageerhebung von sich aus diverse Schritte unternommen, seine gutachterliche Tätigkeit einzustellen. Anhand seiner Aussagen im Strafver- fahren sowie in dessen Vorfeld gegenüber F._____ im Rahmen der Chat-Konver- sation wird – wie bereits dargelegt – ersichtlich, dass sich der Beschuldigte beruflich ohnehin neu orientieren wollte. Überdies ist davon auszugehen, dass die übrigen Schuldsprüche in diesem Verfahren, welche zum einen Teil bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Berufsgeheimnisverletzung, SVG-Verstösse etc.) und zum ande- ren Teil heute bestätigt werden (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) eine Fortsetzung dieser Tätigkeit ebenfalls verunmöglicht hätten. Es kann diesbe- züglich im Übrigen auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. vorne E. VI. 3.3.3 ff.). Die erforderliche Kausalität zwischen der Anklageerhebung (unter anderem) wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung und der behaup- teten Erwerbseinbusse ist damit nicht hinreichend dargetan. Mithin sind die Vor- aussetzungen für die Zusprechung von zusätzlichem Schadenersatz mit Blick auf die geltend gemachte Einkommenseinbusse nach der Haft nicht gegeben.

E. 3.5.4 Nachdem der Beschuldigte – in gewissem Widerspruch zu seinem diesbe- züglichen Hauptvorbringen, wonach er nach seiner Haftentlassung in der Schweiz als Psychologe tätig geworden wäre (vgl. vorstehend E. VI. 3.5.2.) – schliesslich auch vorbringen lässt, bis heute keine neue Erwerbstätigkeit gefunden zu haben, was ebenfalls auf den ungerechtfertigten Anklagevorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung mit der langen Haft zurückzuführen sei, bleibt auf die Frage einzugehen, ob diese Entwicklung dem Beschuldigten für die Zeit nach der Haft einen berechtigten Schadenersatzanspruch wegen entsprechenden Erwerbs- einbussen verschafft. Wie bereits im Rahmen der Überhaftentschädigung ausführ- lich dargelegt wurde, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte un- mittelbar nach der Haft in S._____ [Staat in Europa] als angestellter Psychologe hätte tätig sein und sich auf diese Weise einen entsprechenden Lebensunterhalt

- 86 - hätte verdienen können (vgl. vorstehend E. VI. 3.3.5. f.). Ein entsprechendes hypo- thetisches Einkommen ist ihm deshalb für die Dauer der Überhaft auch zu entschä- digen. Für die Zeit nach der Überhaft besteht jedoch folgerichtig kein solcher An- spruch mehr. Diesbezüglich behauptet der Beschuldigte zwar, er habe aufgrund des falschen Vorwurfes und der entsprechenden Medienberichterstattung bei sei- ner Jobsuche in S._____ [Staat in Europa] betreffend eine Anstellung als Psycho- loge nur Absagen erhalten, sofern überhaupt eine Antwort eingetroffen sei (vgl. Urk. 272 S. 23 f.). Mehr als diese pauschale Behauptung lässt sich dem schriftli- chen Parteivortrag der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren jedoch nicht entnehmen. Es finden sich namentlich weder genauere Behauptungen, auf wie viele und welche Stellen sich der Beschuldigte beworben haben soll, noch wird dar- gelegt, von welchen potentiellen Arbeitgebern er aus welchem Grund definitive Ab- sagen erhalten habe. Für eine genügende Substantiierung des Schadenersatzan- spruches genügt auch der allgemeine Hinweis, dass bei einer Google-Suche im Internet jeder potentielle Arbeitgeber sofort auf die Berichterstattung zum Strafver- fahren gegen den Beschuldigten stosse, was ihm von vornherein jede Chance auf eine neue Anstellung nehme (Urk. 272 S. 19, 24), nicht. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich mit der zu erwartenden Ersthaftigkeit um eine neue Anstellung in S._____ [Staat in Europa] bemüht, so wäre es ihm jedenfalls leicht gewesen, diese Bemühungen mittels entsprechender Behauptungen zu substantiieren und die ent- sprechenden Bewerbungen und allfällige Absagen als Beleg einzureichen. Mit sei- nen knappen Darlegungen genügt er hingegen den Anforderungen an seine Sub- stantiierungspflicht nicht. Diese Defizite lassen sich auch nicht damit beheben, dass der Beschuldigte seine eigene Parteibefragung offeriert (vgl. Urk. 272 Beweisan- trag Ziff. 1). Der Beschuldigte hat in Kenntnis um den nach der Rückweisung noch verbleibenden Berufungsgegenstand der Durchführung des schriftlichen Verfah- rens zugestimmt (Urk. 261), würde eine solche Befragung doch nur zum Beweis bereits substantiierter Behauptungen taugen und kann demgemäss solche Be- hauptungen nicht ersetzen. Der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag auf seine gerichtliche Befragung betreffend die Auswirkungen des Vorwurfs der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung auf sein privates und berufliches Le- ben ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Es ist denn auch nicht naheliegend,

- 87 - dass bei allfälligen Bewerbungen als Psychologe in S._____ [Staat in Europa] im Internet systematisch nach dessen Vorleben geforscht worden wäre und sich ge- stützt darauf automatisch negative Ergebnisse ergeben hätten. Im Ergebnis ist da- mit nicht hinreichend dargetan, dass der Beschuldigte aufgrund des Anklagevor- wurfes der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, von dem er nun freizu- sprechen ist, in der gesamten Zeit seit seiner Haftentlassung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, in S._____ [Staat in Europa] jemals wieder eine Anstellung mit ei- nem geregelten Erwerbseinkommen zu finden.

E. 3.5.5 Nach dem Gesagten ist die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschä- digungsforderung betreffend seine Erwerbseinbussen nach der Haftentlassung vollumfänglich abzuweisen.

E. 3.6 Fazit

E. 3.6.1 Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft mithin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 116'000.– und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 104'700.–, beide zuzüglich Zins von 5% ab 5. Januar 2022, zuzusprechen. Hinzu kommt für das mündliche und schriftliche Berufungsverfahren eine (hinsicht- lich des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens Nr. SB200328 teilweise redu- zierte) Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 38'984.– (inkl. MwSt.). Im Übri- gen sind die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten abzuweisen.

E. 3.6.2 Die Entschädigungen im Umfang von Fr. 104'700.– bzw. Fr. 38'984.– unter- liegen gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO der Verrechnung mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, sofern sich dies in Anbetracht der Höhe der zu die- sem Zweck beschlagnahmten Vermögenswerte überhaupt noch als nötig erweisen sollte. Es wird beschlossen:

E. 3.7 Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen ferner auch die Umstände bzw. der Hintergrund, vor welchem F._____ die belastenden Aussagen bei den Strafbe-

- 39 - hörden deponierte. Dieser erstattete am 28. Januar 2019 Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Drohung. Aus der am Tag darauf erfolgten ersten Einvernahme geht hervor, dass der Hauptanlass für seinen Gang zur Polizei eine Drohung des Beschuldigten gegen ihn selber gewesen sein soll, von welcher er über eine Dritt- person – J._____ – erfahren habe. J._____ habe ihn gewarnt, er müsse aufpassen, denn der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er F._____ erschiessen wolle (Urk. D1/5/1 S. 3). An dieser Einvernahme erwähnte F._____ dann auch die Anstif- tungsversuche des Beschuldigten zur Tötung von anderen Personen (Ex-Freundin, H._____ etc.). Diesbezüglich führte das Bundesgericht in seinem Aufhebungsent- scheid aus, J._____ habe mit seinen Aussagen mehrfach Zweifel an den Aussagen von F._____ gesät (Urk. 224 E. 3.3 S. 19). Tatsächlich gab J._____ gegenüber der Polizei – im Widerspruch zu F._____s Aussagen – an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie behauptet, er wolle F._____ umbringen. F._____ müsse "nicht so ein[en] Scheissdreck erzählen und die Sache noch schlimmer machen" (Urk. D2/2 F/A 19 f.). Überdies gab J._____ in derselben Einvernahme zu Protokoll, F._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen (d.h. jene von F._____) gegenüber der Polizei bestätigen und erwähnen, dass F._____ ihm im Dezember gesagt hätte, der Beschuldigte wolle ihn umbringen. Dies, damit beide dasselbe aussagen würden (a.a.O. F/A 30). Dieser Umstand ist laut dem Bundesgericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 224 E. 3.3 S. 19), was dazu führt, dass auf die entsprechenden Angaben von F._____ nur mit einigen Vorbehalten abgestellt werden kann. Auffällig ist ohnehin, dass F._____ von der angeblichen Drohung gegenüber J._____ bereits im Jahr 2018, mithin mindestens einen Monat vor der Anzeige, erfahren haben und darüber sehr schockiert gewesen sein will (Urk. D1/5/2 S. 15). Dass er dann aber dennoch mit dem Beschuldigten unbeirrt wie bis anhin weiterverkehrte, erscheint durchaus er- staunlich. Mit diesem Umstand konfrontiert, gab F._____ zu Protokoll, dass er dies zunächst nicht so ernst genommen habe, es ihm dann aber irgendwann zu viel geworden sei, da die Aussagen des Beschuldigten mit Tötungsaufforderungen be- treffend dessen Partnerin H._____ zugenommen hätten bzw. es "immer intensiver" geworden sei (Urk. D1/5/2 S. 15). Betrachtet man die Chat-Konversation zwischen den beiden, so fällt allerdings auf, dass derartige Aussagen des Beschuldigten nach

- 40 - den Weihnachtsfeiertagen 2018, mithin in der Endphase ihres Kontaktes, nicht zu- nahmen, sondern vielmehr abnahmen bzw. gegen Ende des Jahres 2018 und im Januar 2019 schliesslich gänzlich ausblieben. Stattdessen handelten die Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten ab diesem Zeitraum vorwiegend von der Ge- schäftsbeziehung zwischen den beiden, mit deren schleppenden Entwicklung der Beschuldigte zunehmend nicht mehr einverstanden zu sein schien (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf und Sprachnachrichten ab Ende 2018 bis zum Kontaktabbruch 22. Ja- nuar 2019). Entsprechend vermag die Begründung F._____s für seinen Gang zur Polizei und insbesondere für den dafür gewählten Zeitpunkt nicht zu überzeugen.

E. 3.8 Viel näher liegt in Anbetracht der objektiven Beweismittel – insbesondere der aktenkundigen Chat-Konversation – somit, dass andere Umstände F._____ dazu veranlasst hatten, den Beschuldigten Ende Januar 2019 anzuzeigen. F._____ begab sich wie dargelegt am 28. Januar 2019 zur Polizei, mithin just zu dem Zeit- punkt, als sich das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten relativ plötzlich massiv verschlechterte, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, er werde aus der geplanten Zusammenarbeit aussteigen, und seine bereits geleisteten Einlagen in die zu gründende Firma von F._____ zurückverlangte (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf ab

18. Januar 2019). Am 22. Januar 2019 endet die bislang sehr umfangreiche und regelmässige Chatkonversation zwischen den beiden abrupt. Sechs Tage später erstattete F._____ dann die besagte Anzeige bei der Polizei.

E. 3.9 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ ergeben sich ent- sprechend dem Bundesgericht in seinem Aufhebungsentscheid (Urk. 224 E. 3.3 S. 20 f.) ferner aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich (Urk. D4/9/7) betreffend die Verletzungen, welche der Beschuldigte beim Zwischenfall vom 10. März 2019 erlitt, als er vermummt zu- erst bei F._____s Autogarage und darauf bei der Wohnung von dessen Ex-Partne- rin K._____ auftauchte und nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit schweren Kopfverletzungen von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. Anklagesachverhalt ge- mäss Dossier 4). F._____ gab diesbezüglich bei der Polizei zu Protokoll, er habe den Beschuldigten von einem Eindringen in die Wohnung abhalten wollen und zu diesem Zweck mit einem Nudelholz durch die halb geöffnete Balkontüre hindurch

- 41 - in dessen Richtung gefuchtelt, wobei er diesen einmalig im Schulter- oder Bauch- bereich getroffen habe und der Beschuldigte hernach gegen einen Balken gelaufen sei (Urk. D4/3/1 S. 4 + 6). Der Beschuldigte schilderte die Auseinandersetzung da- gegen so, dass er, als er auf dem Balkon ankam, unvermittelt durch F._____ und dessen älteren Bruder angegriffen worden sei, wobei beide mit (Schlag-)Stöcken auf seinen Schädel eigeschlagen hätten (Urk. D4/4/1 S. 4 f.). Zwar steht in diesem Zusammenhang nicht fest, durch welchen Gegenstand die Kopfverletzungen des Beschuldigten hervorgerufen worden sind, doch wird im Gutachten festgehalten, dass solche Verletzungen typischerweise durch Schläge entstünden und ein Nu- delholz als Tatobjekt plausibel (jedoch nicht zwingend) erscheine (Urk. D4/9/7 S. 6 Ziff. 2 f.), wobei in einem Direktvergleich der unterschiedlichen Schilderungen der beiden Parteien (Beschuldigter und F._____) jene von F._____ (Stossen des Kop- fes an einem Balken) unwahrscheinlicher sei (Urk. D4/9/7 S. 6 f. Ziff. 4 f.). Wider- sprüchlich sind die Aussagen von F._____ laut den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts auch insofern, als dieser am Tag nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Domizil von K._____ bei der Luzerner Polizei noch ausgesagt hat, er habe beim Beschuldigten an jenem Abend keine Waffe gesehen (Urk. D4/3/1 F/A 8 und 31), während er rund zwei Monate später gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich angab, im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Beschuldigte bewaffnet gewesen sei, wobei er bereits der Luzerner Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe seine rechte Hand in der Jacke gehabt und er sich sehr sicher sei, dass er den Lauf einer Waffe gesehen habe (Urk. D1/5/4 F/A 44). Aus der Einvernahme bei der Luzerner Polizei ist entgegen den späteren Angaben von F._____ allerdings nicht ersichtlich, dass dieser bereits damals Der- artiges ausgesagt hätte. Vielmehr betonte er in der dortigen Einvernahme auf ex- plizite Nachfrage hin gerade, keine Waffe beim Beschuldigten gesehen zu haben. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, wie man den Lauf einer Waffe, die sich in der Jacke befindet, sehen kann, zumal wenn der Betreffende angeblich seine Hand an der Waffe hält. Wenn F._____ schliesslich zudem in diesen Einvernahmen gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung im ersten Berufungsurteil (vgl. Urk. 190 E. lll. 4.4.3 + 4.5.1. f.). erstelltermassen wahrheitswidrig angegeben hat, dem Be- schuldigten nie Drogen besorgt zu haben, so komplettiert dies das Bild, dass

- 42 - F._____ bestrebt war, im aufkeimenden Konflikt mit dem Beschuldigten sich selber in einem günstigen Licht darzustellen, während er den Beschuldigten über Gebühr belastete, um sich an diesem für die gescheiterte Geschäftsbeziehung zu revan- chieren (vgl. auch Urk. 224 E. 3.3 S. 20).

E. 3.10 Aus dem Erwogenen erhellt somit, dass zahlreiche Hinweise bestehen, dass F._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen verschiedentlich in möglichst schlechtem Licht darstellte. Sein Aussageverhalten gegenüber den Strafbehörden weist stark darauf hin, dass F._____ die Informationen, die der Beschuldigte in den Monaten zuvor ihm gegenüber anvertraut bzw. geäussert hatte und die er damals nicht ernst nahm, nachträglich dazu verwendete, um den Beschuldigten bei den Strafbehörden anzuzeigen und dabei möglichst schlecht darzustellen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschuldigte diesen auch im direkten Gespräch ernsthaft dazu aufgefordert hat, seine Partnerin, seine Ex- Freundin und sich selber zu töten.

E. 3.11 Der Vollständigkeit halber ist überdies Folgendes anzufügen: Selbst wenn der Beschuldigte solche Äusserungen betreffend Tötung von H._____, G._____ und sich selber auch direkt gegenüber F._____ geäussert haben sollte, würde dies noch nicht bedeuten, dass er dies mit der Ernsthaftigkeit getan hätte, die für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten Anstiftung zur Tötung erforderlich wäre. Hinsichtlich der zahlreichen Text- und Sprachnachrichten wurde hiervor bereits er- wogen, dass diese Äusserungen des Beschuldigten in einer Art Frustbewältigung und zudem regelmässig in alkoholisiertem Zustand erfolgten und somit auch für sein Gegenüber erkennbar nicht ernst gemeint waren. Dass hinsichtlich im direkten Gespräch gemachter analoger Äusserungen etwas grundlegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise hielt es F._____ wie dargelegt denn auch über Monate nicht für notwendig, die Polizei zu informieren, sondern tat dies erst, als es hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen den beiden zu vermehr- ten Unstimmigkeiten kam. Aus den Aussagen F._____s ergibt sich in Übereinstim- mung dazu, dass er solche Aussagen des Beschuldigten – was auch die angeblich im direkten Gespräch etwa in der Shisha-Bar und bei diesem Zuhause miteinsch-

- 43 - liesst – zum Zeitpunkt ihrer Äusserung nicht ernst genommen hatte (vgl. Urk. 5/2 F/A 62 ff.). Entsprechend würden solche Äusserungen des Beschuldigten – selbst wenn sie vereinzelt auch im direkten Gespräch geäussert worden wären – nichts daran ändern, dass diese vom Beschuldigten für F._____ erkennbar nicht ernst gemeint waren.

E. 4 Fazit Im Ergebnis bestehen mithin rechtserhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte den F._____ unter Vorzeigen von Bildern mit grossen Mengen an Bargeld und seinen Waffen im direkten Gespräch dazu aufgefordert hat, seine aktuelle Partnerin, seine Ex-Partnerin sowie sich selber zu töten. Unbestritten und damit in objektiver Hin- sicht erstellt ist damit einzig, dass der Beschuldigte zahlreiche Text- und Sprach- nachrichten an F._____ sandte, welche Aufforderungen zur Tötung der entspre- chenden Personen enthielten. Dass der Beschuldigte diese Aufforderungen aber in der ernsthaften Absicht äusserte, F._____ tatsächlich dazu zu bewegen, die be- sagten Tötungen in die Tat umzusetzen, ist nicht erstellt, und ebenso wenig ist er- wiesen, dass der Beschuldigte wusste oder ernstlich damit rechnen musste, dass F._____ so etwas in die Tat umsetzen würde. Damit ist der Sachverhalt der Anklage in diesem Punkt in relevanten objektiven und subjektiven Aspekten nicht erstellt. Der Beschuldigte ist demgemäss vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstif- tung zur Tötung freizusprechen. Mit dem Freispruch – dies sei an dieser Stelle be- reits vorweggenommen – entfällt auch eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, womit die im erstinstanzlichen Urteil und im aufgehobenen ersten Berufungs- urteil noch angeordnete obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB nicht mehr in Frage kommt. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

E. 5 Jahren resultierte, zu lange dauerte, wobei insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte erst über den Umweg einer bundesgerichtlichen Beschwerde zum vorliegend zu ergehenden Freispruch hinsichtlich des Hauptvorwurfes kam, nicht ihm anzulasten ist. Dem ist in der Gestalt einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate, der Geldstrafe um 20 Tagessätze und der Busse um Fr. 100.– Rechnung zu tragen.

- 59 -

3. Fazit

E. 6 Monaten wie auch die Geldstrafe von 160 Tagessätzen und die Busse von Fr. 900.– (bei einem Tagessatz von Fr. 100.– entsprechend 9 Tagen) gelten somit als vollständig verbüsst, wovon Vormerk zu nehmen ist.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 30. April 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, alinea 3 bis 9 - 88 - (Schuldspruch teilweise), 2 (Freispruch betr. Drohung), 6 (Absehen von am- bulanter Massnahme), 9 + 10, 11 - 14 (Sicherstellungen, Einziehungen und Herausgaben) sowie 15 + 16 (Regelung Zivilansprüche), 17 + 18 (Kosten- festsetzung) und 20 (Abweisung Prozessentschädigung Privatkläger 2) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
  4. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Mo- naten sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– und ei- ner Busse von Fr. 900.–. Es wird festgestellt, dass sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe und die Busse durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits vollständig erstanden bzw. geleistet sind.
  6. Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gewährt und die jeweilige Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Dem Beschuldigten wird als Genugtuung für die erlittene Überhaft der Be- trag von Fr. 116'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 5. Januar 2022 aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. - 89 -
  8. Dem Beschuldigten wird als Schadenersatz für die Erwerbseinbusse wäh- rend der Überhaft der Betrag von Fr. 104'700.– zuzüglich Zins von 5% ab
  9. Januar 2022 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen des Beschuldigten abgewiesen. Ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Be- schuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB200328) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).
  12. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 29'833.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB220512) fällt ausser Ansatz.
  15. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 9'151.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  16. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 90 - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten (Rechtsanwalt  lic. iur. Y._____) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, fedpol  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  die Privatklägerschaft bzw. deren Vertretung  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativ-  massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich Amt für Gesundheit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30,  8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 91 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220512-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 16. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B._____, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc. (Rü- ckweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

30. April 2020 (DG190342); Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Mai 2021 (SB200328); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. August 2022 (6B_1029/2021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Novem- ber 2019 (Urk. 27 S. 2 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung gemäss  Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss  Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,  der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321  Ziff. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a  SVG, des Vergehens im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1  WG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversi-  cherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1  lit. n WG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss  Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 385 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 3 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen: Mobiltelefon Samsung Duos (Asservat Nr. A012'528'664)  Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A012'528'675)  Computer (Laptop) Samsung (Asservat Nr. A012'528'802) 

10. Das seit dem 13. März 2019 im Asservatenlager der Luzerner Polizei einge- lagerte Baseball-Cap der Marke Hilfiger (Lager Nr. 15440) wird dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgege- ben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Barschaften werden definitiv be-

- 4 - schlagnahmt und zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerle- genden Verfahrenskosten verwendet: Fr. 1'700.– in ZKB Couvert (Asservat Nr. A012'528'880)  Fr. 1'100.– in ZKB Couvert (Asservat Nr. A012'528'891)  EUR 370.– (Asservat Nr. A012'529'305)  Fr. 200.– (Asservat Nr. A'012'529'372) 

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. No- vember 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel (zirka 30 Gramm Kokain) (Asservat Nr. A012'528'540, BM Lager-Nummer B01187-2019) werden ein- gezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

13. Die gemäss Polizeirapport vom 13. März 2019 beschlagnahmte Pistole der Marke Arsenal (Typ "Strike one"; Sach-Nr. AF1001533) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 beschlagnahmten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 weiterhin gesperrten Vermögenswer- ten des Beschuldigten (CHF 540'000.– und Euro 50'000.–) im Schrankfach Nr. …, lautend auf A._____, bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale … Zürich- C._____, werden definitiv beschlagnahmt bzw. bleiben weiterhin gesperrt und zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse verwendet. Mit Eintritt der Rechtskraft des gesamten Urteils wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 angeordnete bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

22. Oktober 2019 teilweise aufgehobene Zugriffssperre auf das obgenannte Schrankfach Nr. … gänzlich aufgehoben und der Kantonspolizei Zürich die Weisung erteilt, mit den bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich gelagerten, beschlagnahmten 2 Tresorschlüsseln (Asservat Nr. A012'529'112) im obgenannten Schrankfach Nr. ... Barschaften in der Höhe der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse abzu-

- 5 - holen und der Bezirksgerichtskasse zuzuführen (mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Verfahrenskosten DG190342"). Die nach Deckung die- ser Verfahrenskosten und der Busse im entsprechenden Schrankfach Nr. ... übrig bleibenden Barschaften werden anschliessend freigegeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. No- vember 2019 beschlagnahmten 2 Tresorschlüssel (Asservat Nr. A012'529'112) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft und nach Abholung der beschlagnahmten bzw. gesperrten Barschaften durch die Kantonspolizei Zürich auf erstes Verlangen zurückgegeben.

15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, den Privatklägern D._____ und E._____ eine Genugtuung von je CHF 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Pri- vatkläger D._____ und E._____ abgewiesen.

16. Der Privatkläger F._____ wird mit seiner Zivilklage vom 24. April 2020 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'823.85 Untersuchungskosten Luzern Fr. 14'130.– Gutachten Fr. 3'268.30 Auslagen Fr. 5'200.– Telefonkontrolle Fr. 1'610.– Auslagen Polizei Fr. 11'967.10 amtliche Verteidigung (1. Akontozahlung) Fr. 17'141.55 amtliche Verteidigung (2. Akontozahlung) Fr. 18'500.– amtliche Verteidigung (pauschal) Fr. 1'800.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190041-O" Fr. 1'400.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190152-O"

- 6 -

18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'500.– (pau- schal, inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt, zusätzlich zu den Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 11'967.10 und Fr. 17'141.55.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. Das Begehren des Privatklägers F._____ vom 24. April 2020 auf Zuspre- chung einer Entschädigung für die Parteikosten wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Ursprüngliche Anträge im ersten, mündlichen Berufungsverfahren: (Urk. 107 S. 2 f; Urk. S. 164 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 (DG190342-L) sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:

- Ziff. 1, al. 1 und 2 (Schuldsprüche betr. mehrfache versuchte An- stiftung zur mehrfachen Tötung und Verbrechen gegen das BetmG)

- Ziff. 3 (Strafe, mit Ausnahme der Busse)

- Ziff. 5 (Vollzug)

- Ziff. 7 und 8 (Landesverweisung)

- Ziff. 19 (Kostenauflage)

2. Das Strafverfahren sei mangels Zuständigkeit mit Bezug auf den Vor- wurf der versuchten Anstiftung zur Tötung einzustellen.

- 7 - Der Berufungskläger sei freizusprechen von den Vorwürfen

- der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung, so- wie

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

3. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 120.00 (sowie einer Busse von CHF 1'000.00).

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben.

5. Von der Landesverweisung sei abzusehen.

6. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

7. Die Kosten der Untersuchung sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien dem Berufungskläger in einem angemessenen Teilum- fang aufzuerlegen.

8. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung und Ge- nugtuung zuzusprechen. Anträge im zweiten, schriftlichen Berufungsverfahren (nach Rückweisung): (Urk. 272 S. 2 ff.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben :

- Ziff. 1, al. 1 und 2 (Schuldsprüche betr. mehrfache versuchte An- stiftung zur mehrfachen Tötung und Verbrechen gegen das BetmG)

- Ziff. 3 (Strafe, mit Ausnahme der Busse)

- Ziff. 5 (Vollzug)

- Ziff. 7 und 8 (Landesverweisung)

- Ziff. 19 (Kostenauflage)

- 8 -

2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfach versuchten An- stiftung zur mehrfachen Tötung sowie des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

30. April 2020 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– und zu einer Busse von CHF 1'000.– zu verurteilen.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

6. Die erstandene Untersuchungshaft von 1'289 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.

7. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

8. Die gesamten Kosten der Strafuntersuchungen, der erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren sowie des Verfahrens vor Bundesgericht inkl. der amtlichen Verteidigung seien zu 100% auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter zu 95% und zu 5% dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 194'250.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16.01.2021 auszurichten.

10. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 2'413'678.20 nebst Zins zu 5% seit dem 16.01.2021 auszurichten.

11. Die beschlagnahmten Barschaften (Asservat Nr. A012'528'880, A012' 528'891, A012'529'305, A012'529'372) seien dem Beschuldigten her- auszugeben.

12. Die beschlagnahmten Gegenstände (Asservat Nr. A012'528'664, A012'528'675, A012'528'802) seien dem Beschuldigten herauszugeben.

- 9 -

13. Der beschlagnahmte Gegenstand im Asservatenlager der Luzerner Po- lizei (Lager Nr. 15440) sei dem Beschuldigten herauszugeben.

14. Die beschlagnahmte Pistole der Marke Arsenal (Typ "Strike one"; Sach- Nr. AF1001533) sei dem Beschuldigten herauszugeben.

15. Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten im Schrank- fach Nr. ..., lautend auf den Beschuldigten, bei der Zürcher Kantonal- bank, Filiale … Zürich-C._____, seien dem Beschuldigten freizugeben und die beschlagnahmten Tresorschlüssel (Asservat Nr. A012'529'112 seien dem Beschuldigten herauszugeben.

16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, eventuell zu Lasten von F._____.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldpunkt (Disp. Ziff. 1)

2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren un- ter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 1'000.–

3. Vollzug der Freiheitsstrafe

4. Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

5. Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren unter Verzicht der Aus- schreibung im SIS _____________________________

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Weitere Anschlussbe- rufungen seitens der Privatklägerschaft wurden keine erhoben. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten (mündlichen) Berufungsver- fahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2021 ver- wiesen (SB200328, Urk. 190 S. 8 ff.). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldig- ten mit diesem Urteil – zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprü- chen der Vorinstanz – der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.–, letztere bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 190 S. 63 ff.).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Septem- ber 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 197/2). Er beantragte im Wesentlichen, das Verfahren hinsichtlich des Vor- wurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung mangels Zuständigkeit einzustellen und den Beschuldigten davon sowie vom Vorwurf des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und entsprechend von einer Lan- desverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Urk. 197/2 S. 2 f.). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 die Be- schwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 25. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 224).

- 11 -

3. Am 27. September 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 225). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2022 wurde seine sofortige Haftentlassung verfügt (Urk. 243). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 ersuchte die Verteidigung um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld im Bankschliessfach der ZKB) sowie die Herausgabe des dazugehörigen Tresor- schlüssels (Urk. 249). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgewiesen (Urk. 252). In der Folge liess der Beschuldigte die Freigabe von im Bankschliessfach lagerndem (nicht beschlagnahmtem) Bargeld im Umfang von Fr. 150'000.– beantragen (Urk. 254), was mit Beschluss vom 21. Februar 2023 teil- weise gutgeheissen wurde (Urk. 257). Am 9. Januar 2024 stellte der Beschuldigte abermals ein Gesuch um Freigabe weiteren – nunmehr beschlagnahmten – Bar- geldes in der Höhe von Fr. 200'000.– (Urk. 281). Nachdem die Staatsanwaltschaft dagegen keine Einwände erhob (Urk. 284), wurde dem Gesuch mit Beschluss vom

25. Januar 2024 stattgegeben und die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 200'000.– teilweise aufgehoben (Urk. 285).

4. Mit dem Einverständnis der Parteien (Urk. 259 - 261) wurde mit Präsidialver- fügung vom 15. März 2023 für das aktuelle Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, seine Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen (Urk. 262). Innert vierfach erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 13. Juni 2023 seine Berufungsanträge samt Begrün- dung sowie mehrerer Beweisanträge ein (Urk. 272). Auf letztere wird nachfolgend noch genauer einzugehen sein. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzich- teten in der Folge auf eine Berufungsantwort bzw. auf eine Vernehmlassung (Urk. 274 - 279). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Umfang der Berufung Die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teile des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 wurden bereits im ersten Berufungsentscheid mit Beschluss vom 25. Mai 2021 für rechtskräftig er-

- 12 - klärt. Dieser Beschluss blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Be- stand. Demnach sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositivzif- fer 1 alinea 3 - 9 betreffend Hausfriedensbruch, mehrfache Verletzung des Berufs- geheimnisses, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz (Übertretung und Vergehen), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Übertretung, Dossier 3, Anklageziffer 2), der Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Dispositivziffer 2), das Absehen von einer ambulanten Massnahme (Dis- positivziffer 6), der Entscheid über Einziehungen, Herausgaben (Dispositivziffern 9, 10, 12 und 13) und Verwendung sichergestellter Vermögenswerte (Dispositivzif- fern 11 und 14), der Entscheid über die Zivilansprüche betreffend Privatkläger 1, 2 und 5 (Dispositivziffern 15 und 16), die Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten (Dispositivziffern 17 und 18) und schliesslich die Abweisung einer Prozessentschä- digung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Privatkläger 2 (Dispositivziffer 20) in Rechtskraft erwachsen.

2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung er- gibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung

- 13 - bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich die Berufungsinstanz jedoch aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdi- gung ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). 2.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid betrifft faktisch einzig den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, hinsichtlich welchem das Bundesgericht die obergerichtliche Sachverhalts- würdigung als willkürlich einstufte und das Verfahren insoweit an die hiesige Kam- mer zurückwies, mit der Weisung, die Beweiswürdigung im Lichte der bundesge- richtlichen Erwägungen neu vorzunehmen. Diesbezüglich erwog das Bundesge- richt, im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 25. Mai 2021 seien ein- zelne Textnachrichten falsch zitiert und die in den Originalnachrichten enthaltenen Emojis durch Fragezeichen ersetzt worden, wodurch sich der Aussagegehalt der jeweiligen Nachricht verändere. Beispielsweise seien in der Nachricht vom 4. Juli 2018, 20.42 Uhr ("Knalle sie alle ab ??") keine Fragezeichen enthalten, sondern ein lachendes Emoji, das die Zunge herausstreckt. Überdies sei dieses Zitat derart aus dem Kontext gerissen, dass grundsätzlich Zweifel an der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung aufkeimen würden, habe sich die zitierte Antwort des Beschuldigten doch nicht auf seine Ex-Partnerin G._____ oder seine damalige Freundin H._____, sondern vielmehr auf die Mitarbeiter von F._____ bezogen und sei überdies ohne-

- 14 - hin offenkundig nicht ernst gemeint gewesen. Auch bei anderen vom Obergericht in seinem Urteil herangezogenen und zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigten Text- und Sprachnachrichten sei der Gesamtkontext, mithin die Konversation, in welche die verfänglichen Nachrichten eingebettet sind, nicht berücksichtigt worden, obwohl sich dies auf die Frage, ob die betreffenden Aussagen tatsächlich ernst gemeint gewesen seien, auswirken könne (beispielhaft Konversation vom 8. Okto- ber 2018 vor und nach der Nachricht um 13.12 Uhr "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen [Tränen lachendes Emoji]"). Das Obergericht habe durch die Ausblendung des Kontextes verschiedener verfänglicher Nachrichten falsche Schlüsse über deren Ernsthaftigkeit gezogen. In den Untersuchungsakten seien sodann die Textnachrichten, die auf den Geräten des Beschwerdeführers sicher- gestellt wurden, nicht vollständig wiedergegeben, was jedoch in den Akten nicht ausgewiesen worden sei. Das Obergericht habe offenkundig bloss diese unvoll- ständigen Abschriften der Polizei berücksichtigt und dabei nicht überprüft, ob diese tatsächlich mit den eigentlichen (digitalen) Nachrichten übereinstimmen (zum Gan- zen Urk. 224 E. 3.3, S. 15 ff.). 2.3. Weiter wird im bundesgerichtlichen Entscheid beanstandet, das Obergericht habe die (entlastenden) Ausführungen des forensischen Psychiaters Dr. med. I._____, welcher die Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten ausführlich analysiert habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Gleiches gelte hinsichtlich der Aussagen des Zeugen J._____, der mit seinen Aussagen mehrfach Zweifel an den vom Obergericht als glaubhaft bezeichneten belastenden Aussagen von F._____ gesät habe (Urk. 224 E. 3.3, S. 18 f.). Ohnehin habe es das Obergericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2021 nahezu gänzlich unterlassen, die Aussagen von F._____ auf Realkennzeichen zu untersuchen. Stattdessen habe sich die Vorinstanz damit begnügt, diese als glaubhaft zu werten, da ein Teil davon mit den objektiven Be- weismitteln übereinstimmt. Nicht berücksichtigt worden sei demgegenüber, dass das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Verletzungen, die der Beschuldigte beim Vorfall am Domizil von K._____ erlitten habe, den Schilderungen von F._____ widersprechen und so die Glaubhaftigkeit seiner Belastungen in Frage stellen würde (Urk. 224 E. 3.3 S. 20 f.).

- 15 - 2.4. Den vom Beschuldigten und Beschwerdeführer (bereits im ersten, mündli- chen Berufungsverfahren) hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erhobenen prozessualen Einwand der örtlichen Unzuständig- keit des Obergerichts (bzw. der Schweizer Gerichte) erachtete das Bundesgericht dagegen als unbegründet. Auf diesen Einwand wird im vorliegenden Urteil entspre- chend nicht erneut einzugehen sein und es kann stattdessen – in analoger Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO – auf die entsprechenden Erwägungen im aufgeho- benen Entscheid, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom

25. Mai 2021 (SB200328, Urk. 190 S. 11-12), sowie auf die bundesgerichtlichen Erwägungen dazu verwiesen werden (Urk. 224 E. 1 S. 4-8). 2.5. Hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wurde die vom Beschuldigten beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ebenfalls abgewie- sen (Urk. 224 E. 4 S. 21 ff.). Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtli- chen Entscheids haben die entsprechenden sachverhaltlichen Feststellungen so- wie die rechtliche Würdigung somit Bestand und sind nicht erneut zu beurteilen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann stattdessen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Er- wägungen im aufgehobenen Entscheid vom 25. Mai 2021 (Urk. 190 S. 26 ff. [Sach- verhalt] und S. 38 [rechtliche Würdigung]) verwiesen werden. Dieser vom Bundes- gericht nicht kassierte Teil des aufgehobenen Urteils ist jedoch ins neue Urteilsdis- positiv zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). 2.6. Anders noch als in seinen Anträgen im ersten, mündlichen Berufungsverfah- ren (SB200328) lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung im vorlie- genden schriftlichen Berufungsverfahren die Herausgabe beschlagnahmter Bar- schaften und Gegenstände, inklusive der beschlagnahmten Pistole Marke Arsenal "Strike One" beantragen (Urk. 272 Anträge Ziffer 11-15). Wie hiervor bereits aus- geführt, blieben die entsprechenden Verfügungen der Erstinstanz (Dispositiv-Zif- fern 9-14) indes unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Mit Aus- nahme der Pistole, welche eingezogen wird, sowie Teilen der im Bankschliessfach

- 16 - der ZKB lagernden Barschaft wurde dem Begehren des Beschuldigten auf Heraus- gabe nach Rechtskraft von der Vorinstanz ohnehin bereits entsprochen. Insofern sind die neuen Anträge bereits deshalb als gegenstandslos zu erachten. Was die eingezogene Pistole und die ursprünglich beschlagnahmten Fr. 540'000.– sowie EUR 50'000.– betrifft, welche zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wer- den, kann der Beschuldigte den Umfang seiner Berufung – ungeachtet der Rück- weisung durch das Bundesgericht – im Rückweisungsverfahren nicht einfach er- weitern. Der Berufungsumfang wurde durch die Berufungserklärung fixiert. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie Berufung erhebt und das erstinstanzliche Urteil – wie in casu – nur in Teilen anficht, in dieser verbindlich anzugeben, auf welche Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt. Die Dispo- sitivziffern 9 - 14 hat der Beschuldigte dabei nicht in seine Berufung einbezogen (Urk. 107). Auch drängt es sich im Lichte der Rückweisung des Bundesgerichts bzw. des nun zu erfolgenden Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung nicht auf, den Berufungsumfang im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO zu erweitern. Und schliesslich wurde die Beschlag- nahme – wie eingangs dargelegt (vorne E. I. 3.) – aufgrund eines akuten Liquidi- tätsengpasses des Beschuldigten ohnehin bereits eingeschränkt. 2.7. Nach dem Gesagten beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden zweiten, schriftlichen Berufungsverfahrens mithin auf die Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten An- stiftung zur vorsätzlichen Tötung (Dossier 1, Anklageziffer 1), welche in Nachach- tung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen sein werden. Folglich wird auch die Strafzumessung neu vorzunehmen sein. Nachdem die Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung eine (versuchte) Teilnahme an einer Katalogtat betreffend die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a lit. a StGB) betrifft, steht auch dieser Punkt erneut zur Debatte.

- 17 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf mehrfache versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung 1.1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung im Wesentlichen das Nachfolgende zur Last ge- legt (Urk. 34 S. 2 ff.): 1.2. Im Zeitraum von ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 habe er F._____ über Sprach- und WhatsApp-Nachrichten sowie im direkten Gespräch in der Shisha-Bar "L._____" an der M._____-strasse …, Zürich, mehrfach dazu auf- gefordert, einerseits seine Partnerin H._____ (da die Beziehung zwischen ihnen nicht wie gewünscht verlaufen sei, sie aufbegehrt und ihn nur Geld gekostet habe) und andererseits seine Ex-Freundin G._____ (da diese Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gefordert habe) sowie sich selbst (da sein Leben jeglichen Lebenswert verloren habe) durch Erschiessen zu töten. Ferner soll er F._____ an nicht mehr genau eruierbaren Daten im obgenannten Zeitraum anlässlich von des- sen Besuchen an seinem Wohnort an der N._____-strasse … in Zürich zum Zwe- cke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt und diesen aufgefordert haben, für diese Taten Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen habe er F._____ zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei er die- sem Fotos von Bargeld gezeigt habe, welches sich in einem Schliessfach der Zür- cher Kantonalbank befinde. Er habe gewusst, dass durch das mehrfache Inaus- sichtstellen der Geldsummen und das Zurverfügungstellen seiner Schusswaffen F._____ zumindest möglicherweise den Entschluss hätte fassen können, die drei Tötungen (H._____, G._____ und ihn selbst) durch Erschiessen zu verüben, was er auch bezweckt habe. F._____ habe jedoch von jeglicher Umsetzung der Tö- tungshandlungen abgesehen (Urk. 27 S. 2 ff.).

2. Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten 2.1. In der Anklageschrift werden für die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Aufforderungen zur Tötung seiner Ex-Freundin G._____, seiner (da-

- 18 - maligen) Freundin H._____ und sich selber beispielhaft vier Sprach- bzw. Text- nachrichten wie folgt aufgeführt:

a) "Ich bin echt am Anschlag. Ich habe echt gedacht mit H._____ läuft es wieder. Jetzt hatten wir einen riesen Konflikt, obwohl ich nur einen Satz gesagt habe, der ihr nicht passte. Jetzt ist diese Schlampe von Frau einfach abgehauen. Ich bin echt dermassen am Abgrund. Ich kann bin echt zerstört. Du musst mir helfen. Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas." (Sprachnachricht vom 3. September 2018, 02:35:54);

b) "Oh Mann Bro, kannst du mir diese H._____ nicht einfach abknallen? Die verhält sich die ganze Zeit echt dermassen. […]" (Sprachnachricht vom 10. Oktober 2018, 20:02:14)

c) "Am Besten, wir erschiessen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach…Du weisst, dass ich in meinem Denken radikal bin. Ich möchte endlich ein anderes Leben führen…Bitte helfe mir dabei…Bro! Für mich ist das keine Floskel, sondern absolut ernst." (Textnachricht vom 10. November 2018, 11:09:13)

d) "Ich bin durch. Ich bin voll durchgeschissen. Ich mache dir jetzt ein unmoralisches Angebot. Jetzt pass mal auf. Ich finde es ungeil zu leben. Warum soll ich weiterleben, wenn ich es ungeil finde. Schön wäre, wenn mich jemand killt. Ich selber bin unfähig, mich zu töten. Ich gebe dir dafür gerne 300'000.-. Nee kein Problem. Ich gebe dir 300'000.-. Du lässt mich killen. […]" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:01:29) 2.2. In den aktenkundigen Chats (Urk. D1/2/4, CD-ROM enthaltend 2 Chats "chat_ch" und "chat_de" mit dazugehörigen Sprachnachrichten, jeweils für die Kon- versationen ab bzw. mit der in der Schweiz und seiner in S._____ [Staat in Europa] registrierten Handynummer) zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger F._____ finden sich zahlreiche weitere Text- und Sprachnachrichten, die für diesen Sachverhalt relevant sind. Es sind dies insbesondere (Unterstreichungen hinzuge- fügt):

e) Textnachrichten vom 8. Oktober 2018: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? 😏" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 12:19:42 Uhr) "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen 😂" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr)

- 19 -

f) Text- und Sprachnachrichten vom 5. November 2018: "Lieber F'._____, du musst mir ehrlich bitte jemand besorgen, der einen Schlussstrich zieht… Du kannst von mir auch haben, was du willst…" (Textnachricht vom 5. November 2018, 12:09 Uhr) "Es tut mir echt extrem leid, dass du so viel kacke von mir erleben musst... Vor H._____ konnte ich ein normales Leben führen... Aber seit ihr, ist mir das Leider nicht mehr diese! Kannst du bitte diese schlampe für mich töten lassen und mir eine Frau besorgen, die sich mir unterordnen kann... Sonst gebe ich mir echt die Kugel m . . Es gibt für mich nichts mehr, um am Leben zu bleiben" (Textnachricht vom 5. November 2018, 13:16 Uhr)

g) "Ja, bro, ja das wär echt die Lösung, ehrlich. Ich meine ich halt es echt mit dieser drecks Frau nicht mehr aus, weisst du. 3 - 4 Tage schön und alles ist geil und dann irgendwie kickt's wieder, weisst du. Ich habe sie lediglich gestern gebeten ihre Wäsche aufzuräumen, die einfach irgendwo hinwirft. Und schon tickt die Frau aus. Ich mein der Frau müsste man echt echt echt echt echt mal echt irgendwie mal zeigen wo's langgeht. Na gut, aber will ich jetzt nicht in Auftrag geben. Lass uns lieber die Mutter meiner ersten Tochter irgendwie wegkil- len. [seufzt] Echt also, F'._____, ehrlich. Ich glaube ich werde erstmal jegliche Frauenbe- ziehungen beenden, mich nur noch auf dich [lacht] verlassen. Keine Ahnung, sorry aber... Tut mir echt leid, ist echt irgendwie Scheisse. Du musst wahrscheinlich denken ich bin völlig das Psycho-Frack. Vielleicht bin ich es auch grad im Moment. Du weisst auch, dass ich früher alles im Griff hatte, aber diese Frau irgendwie bringt mich völlig aus dem Konzept. Der Witz ist ja noch, dass sie sich als Opfer sieht von allem. Naja. Also komm, morgen komme ich, treffe mich zwar mit einer anderen Frau. Lass uns das Montag irgendwie so sehen, na? Bis dann, tschaui. Find's cool, dich als Kumpel, als Kollege, als Freund, als Bruder zu haben." (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 10. November 2018, 16:45:17 Uhr; Datei 00000160-AUDIO-2018-11-10-16-45-17)

h) Textnachrichten vom 11. November 2018: "Und das alles wegen einer 20 jährigen O._____ [Staat in Südasien], die selbst von ihrer Familie verstoßen wurde.... Ich benötige extrem schnell eine Lösung.. Sage gerne auch Endlösung 🤜🤛🤙 👍🏻 " (Textnachricht vom 11. November 2018, 13:19 Uhr) "Lass uns am besten zunächst die Mutter aus dem Verkehr ziehen… Das wäre wohl die grösste Verletzung, die ich m. Antun könnte...." (Textnachricht vom 11. November 2018, 13:25 Uhr)

i) Text- und Sprachnachrichten vom 17. Dezember 2018:

- 20 - "Du musst mir mal was besorgen, was ich ihr einverleiben kann [Emoji mit verdrehten Augen und rausgestreckter Zunge]" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) "Munition 🙈" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:30 Uhr) "Aber die Frau muß immer gleich alles zelebrieren... Wie extrem scheiße finde ich das... In diesem Moment würde ich sie am liebsten.... 🔫" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:36 Uhr) "Hey ja es hört sich auch brutal an, ich bin auch betrunken, alles klar, aber dennoch. Irgend- wie ist es einfach in mir.... Sagen wir doch einfach ein Horizont von 'nem halben Jahr. Sagen wir einfach, hmm..., du engagierst irgendjemand, der mich sagen wir mal am 1.6. oder am 1.7. erschiesst. Aber richtig, so dass ich richtig tot bin. Bis dahin will ich einfach noch voll geil leben. Ein halbes Jahr, ich muss keine Sorgen mehr haben. Da werd ich ... [unverständ- lich] mein ganzes Geld aufbrauchen. Dann lebe ich einfach noch richtig exzessiv. Ich werde einfach keine Termine mehr machen, richtig abhängen und nur noch irgendwo im Süden wo es schön warm ist im Äquatorial leben. Ohne diese doofe H._____. Einfach mit geilen Frauen. Ich meine es echt absolut ernst. Absolut ernst. Kannst du da nicht irgendetwas arrangieren, sagen wir mal ab Januar für ein halbes Jahr, dass ich einfach extrem geil leben kann, und danach Tschau sag, und du kriegst … [unverständlich] Ich gib dir zusätzlich noch was. [seufzt] Lass uns ... [unverständlich] gut gut durch den Kopf gehen." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07:08 Uhr; Datei 00005507-AUDIO-2018-12-17-22-07-08) "Hey F'._____ ja, naja, es ist jetzt so wie's wohl kommen musste, dass es wieder extrem eskaliert ist, weisst du. Wegen einer extremen Minimalität ist sie voll den ganzen Tag belei- digt gewesen und irgendwann war es mir einfach zu viel. Da habe ich sie halt gestellt und da hat sie mich geschlagen, da habe ich zurück geschlagen. .. die Brille weggeworfen, da habe ich sie halt auch geknallt. ... [unverständlich] geschrien wie so 'ne hysterische Drecks- Kuh. Sind die Nachbarn gekommen. Ist auch gar nicht schlimm. Jetzt ist sie bei den Nach- barn. Also du, diese fick drecks Hure kann ich echt ... [unverständlich] Beziehung haben. Und ich weiss auch nicht, ich möcht echt mein Leben ändern. Also echt, F'._____. Bitte, ich mach alles mit, aber ich lass mich mein fick Leben ändern, wirklich, schnell. Gut jetzt bin ich besoffen, jetzt kann ich auch wieder kein Auto fahren. Das ist ja die Sache, weisst du? Das Auto zu fahren wäre ja auch verantwortungslos... oder soll ich doch jetzt einfach in die Schweiz fahren, was meinst du? Oder soll ich morgen früh fahren, oder soll ich mich noch besaufen? Oder... Mensch na echt. Eh F'._____, hilf mir echt. Gib mir die finale Lösung. (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14:21 Uhr; Datei 00005514-AUDIO-2018- 12-17-23-14-21)

- 21 - Ehh... die Frau sollte man auf jeden Fall abknallen. Ne... Echt definitiv, aber irgendwie gibt es ein ... [unverständlich]. lch mein... ich hab der Frau... weisst du ich gib der Frau monatlich 10'000 Euro. Und die ist immer noch unzufrieden und unverschämt. Wo gibt's sowas? Kannst du mir das vielleicht einmal erklären? Wo gibt's sowas?" (Sprachnachricht vom

18. Dezember 2018, 23:14:55 Uhr; Datei 00005515-AUDIO-2018-12-17-23-14-55) "Naja weisst du, in dem Fall meine ich ficken wir diesmal echt diese drecks Frau, als dass sie immer mich fickt. Bisher hat sie immer mich irgendwie rumgekriegt, dass ich ihr laufend scheiss viel Geld gebe. Aber dieses Mal soll sie echt bluten. Echt bluuuten!" (Sprachnach- richt vom 17. Dezember 2018, 23:23:00 Uhr; Datei 00005523-AUDIO-2018-12-17-23-23- 00) "... [Erneute Schilderung des Vorfalls und zahlreiche derbe Beschimpfungen gegen H._____] Ja also komm, gib mir die Lösung. Echt, ich bin zu allem bereit. Ich mein pff... wenn du sagst, lass die Frau erschiessen, dann lass sie erschiessen. Bin sowieso emoti- onslos. Irgendwie müssen wir echt was machen. Weisst du, dieses Frau spielt echt mit uns. Das ist doch eine drecks Hure. Ja, ich sag jetzt immer 'uns', aber echt. Ich mein die weiss, dass wir zusammen sind und dass wir was zusammen haben. Die Frau verarscht uns. Also komm, Lösung 1 - Kill die Nutte, oder wie auch immer. Lösung 2: Kill mich in 'nem halben Jahr." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:45:15 Uhr; Datei 00005530-AUDIO- 2018-12-17-23-45-15) "Am besten kommst du her, und wir knallen die Frau zusammen ab!" (Textnachricht vom

17. Dezember 2018, 23:51 Uhr)

j) Text- und Sprachnachrichten vom 18. Dezember 2018: "Aber was würde King tun oder jemand von der mafia? Das darf man doch nicht einfach so auf sich sitzen lassen... Ich bin voll extremer Wut.. Ich möchte jetzt echt jemanden töten... Bitte sei mein Freund und helfe mir aus dieser fick Kacke heraus... Ich gebe dir auch gerne finanzielle Entschädigung." (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 12:11 Uhr) "Kannst du vielleicht nicht gleich jemanden engagieren…. Ich zahle gerne 100'000" (Text- nachricht vom 18. Dezember 2018, 13:51 Uhr) "Hey F'._____, bro. Ja ich bin echt absolut am Tiefpunkt meines Lebens. ... [unverständlich] Ich mein selbst wenn ich jetzt eine andere Frau nehme, ich mein ich kann auch nicht irgend- wie von einer Frau auf eine andere Frau einfach so umschalten. Kann ich einfach nicht. Weisst du, H._____ würd mir sonst irgendwie noch nachgehen. Und ich kann mich da ... [unverständlich] auch gar nicht einer neuen Frau hingeben, weil ich an H._____ denken muss. Nee ist einfach Scheisse. Ich mein du hast ja schon erkannt, dass ich einfach [lacht]

- 22 - einfach echt absolut mit da drin hänge. Mein Leben ist mir echt ... [unverständlich]. [...] Kannst du nicht etwas arrangieren? Der mich da abknallt oder so? Ich mein ich kann's ja selber versuchen und der soll einfach dabei sein wenn's nicht geling, dann... oder pff... Häu- fig gehen Suizidversuche daneben, der soll dann einfach nochmal nachschiessen, wie auch immer. Ich mein ich brauch mein Geld überhaupt nicht mehr. Du kannst das dann alles haben. Klar, du solltest etwas meinen Kindern geben, aber ... Echt, weisst du, ich hab ei- gentlich noch nie Freude erlebt in meinem Leben. Ich werde auch ... [unverständlich] Freude erleben. Deswegen ist es vielleicht das Beste ich geh einfach. Kannst du mir wenigstens dabei helfen? Als letzte Aktion? Danke." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:54 Uhr) "Ja hey Bro. Ja ich bin echt völlig, völlig, völlig durch. Klar habe ich schon öfter gedacht es ist beendet und dann hab ich halt nachgeweint. Aber jetzt weine ich dem nicht mehr nach, weil ich einfach weiss, dass es nicht funktioniert. Und dennoch bin ich schei... bin ich voll wütend auf diese Frau. [gähnt] Also irgendwie brauche ich einfach ein Lebensziel. Ist mein Ziel einfach diese Frau zu killen oder so, keine Ahnung, einfach die Frau systematisch zu zerstören? Und danach zerstör ich mich selbst, oder am besten gleich. Hast du jemand an der Hand, der mir einfach helfen kann? Nennen wir es mal... wie heisst das eigentlich? Ähm... Hä? Wie nennt man das eigentlich. Ich muss mal überlegen, ich sag's nachher noch- mal kurz." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 14:07:19 Uhr; Datei 00005577-AU- DIO-2018-12-18-14-07-19) "Naja also [lacht]... Schickst du mir jemand vorbei, der mich endlich abknallt, ok? Dann wär's cool. Ne, das wär echt einfach die beste Lösung von allen. Letzte Nacht von der Szene habe ich solche Albträume gehabt, das war echt so erschreckend. Ich hab gar nicht mehr gewusst, ob ich mich selbst bin oder irgendwie noch in einem Zustand bin ... [unverständlich] Ich sitze jetzt auf der Dachterrasse. Hier ist es schön, aber natürlich ohne scheiss fick Frau. Naja. Weisst Du ich meine es ist mit H._____... das war so... das ist sowieso klar, dass es nicht funktioniert hätte. Ich hatte die Frau einfach zu sehr begehrt. Vielleicht liegts auch daran, dass sie immer so Scheisse war. Ich mein du weisst ja auch, die hat so viele Forde- rungen gehabt. Forderungen, Forderungen, Forderungen. Die ist so extrem beleidigt. Letz- tens hat sie mir gesagt, du bist ja nur ein Freier und ... [unverständlich]. Und dann sagt sie wieder, ja, ich bin nicht beziehungsfähig. Ich mein die Frau hat so viel Schrott erzählt, weisst du. Eigentlich müsste man sie echt ähm, echt irgendwie foltern oder sowas. Naja was weiss ich. Ich wollte nur sagen, dass mit dieser Fotz-Frau, das war sowieso befristet, aber es zieht mich halt einfach extrem runter, weisst du? Viel mehr als mit P._____. Ach scheisse, jetzt ist mir auch noch etwas runter gefallen. Also bis dann." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:43:02 Uhr; Datei 00005582-AUDIO-2018-12-18-15-43-02)

- 23 - "[...] Klar, wenn ich wo bin, wo die Sonne scheint, ist vielleicht ein bisschen schöner. Aber letztendlich fehlt da immer da eine, nämlich 'ne Frau. Solange ich keine feste Partnerin hab, die einfach sich als Partnerin eignet, werde ich einfach unglücklich sein. Komm, ich bin 50, was ich soll noch lange rummachen? Komm, schick mir doch einfach jemand vorbei, ok, der es erledigt." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:45:13 Uhr; 00005583-AU- DIO-2018-12-18-15-45-13) "Man F'._____, es tut mir echt so leid, aber... Ich mein ich hab dich echt versucht immer rauszuhalten die letzten Wochen glaub ich, ist ja auch gelungen irgendwie. Aber jetzt ist es halt einfach, ist es halt glaub ich am Arsch. Es war ja absehbar. Es ist einfach so, dass ich mit der Situation überhaupt nicht umgehen kann. Ich bin völlig frustriert. Jetzt wird’s grad dunkel. Ich mein was soll ich machen? Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der einfach mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller Ernst. Voller, voller Ernst. Sage mir was du dafür willst? Oder mach selber einfach. Kannst du Handschuhe tragen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe einfach kei- nen Bock. Ich war mein Leben lang nicht glücklich und ich werde auch nicht glücklich wer- den. Ich bin einfach so ein Arschloch, dass man einfach wegblasen sollte." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:50:22 Uhr; Datei 00005586-AUDIO-2018-12-18-15-50-22) "Wann kommst das killer Kommando?" (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 17:00 Uhr)

k) Text- und Sprachnachrichten vom 19. Dezember 2018: "Können wir das nicht mit dem erschießen machen? Ich bin absolut am Boden zerstört" (Textnachricht [Handy von S._____], vom 19. Dezember 2018, 11:03 Uhr) "Lass paar leute vorbeikommen und alles vereinigen... Im movie heißt das kleaner! Das sollten wir aber unbedingt drauf haben..." (Textnachricht [Handy von S._____] vom 19. De- zember 2018, 12:17 Uhr) "Besorgst du mir bitte muni… Und Schalldämpfer…! Ich bin ein Mann des Handelns!" (Text- nachricht [Handy von S._____] vom 19. Dezember 2018, 12:26 Uhr)

l) Text- und Sprachnachrichten vom 28. Dezember 2018: "Vorhin... Ich dachte es ist eine Annäherung möglich, aber schon beim geringsten falschen Wort flippt diese schlampe aus... Kann man sie vielleicht doch nicht lequitieren... Ich habe echt kein bock mehr drauf, von dieser Frau gedemütigt zu werden" (Textnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 14:09 Uhr) "... [Spricht über ein gerade geführte Telefonat mit H._____] Ich sagte einfach 'Fotze fick dich selbst' und hab einfach aufgelegt. Klar, ist auch nicht diplomatisch, aber ich mein was

- 24 - soll da, was beschimpft die Sau mich einfach immer noch, weisst du. Ja, ich meine gut, dass ich irgendwie übergriffig wurde ist nicht gut, alles klar, aber hat sie sich mal überlegt warum ich übergriffig wurde. Ich war noch nie übergriffig geworden. Naja ich habe meine anderen Tussies ja auch. Auf die kann ich mich zwar gar nicht so richtig einlasen, aber ich glaube das kann ich schon, denn für mich ist H._____ dafür echt gestorben, also die hat jetzt ja selber absolut disqualifiziert. Für mich ist das Geschichte - H._____ echt beendet. Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr einfach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" (Sprachnach- richt [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41:47 Uhr; 00000575-AUDIO-2018- 12-28-23-41-47) 2.3. Der Beschuldigte bestritt nie, die aktenkundigen Text- und Sprachnachrich- ten an F._____ verfasst zu haben. Auf Vorhalt verschiedener dieser Aussagen äus- serte er sich im Wesentlichen dahingehend, dies seien nie ernsthafte Ansagen ge- wesen. Er habe damals in einer Krise gesteckt und F._____ sei sein bester Kollege gewesen. Bei ihm habe er so seinen Frust rausgelassen. Es sei aus den Aussagen ersichtlich, dass er aufgrund der problematischen Beziehungsdynamik zu H._____ frustriert gewesen sei. Ein anderer schlage vielleicht in seiner Wohnung etwas zu- sammen, er dagegen lasse seinen Frust eben mit Wörtern raus. Er habe mit nie- mand anderem so kommuniziert. Diesen Ausdruckstil habe er nur "F'._____" (F._____) gegenüber praktiziert, da er vermutet habe, dass dieser aus dem krimi- nellen Milieu stamme. Daran habe er sich einfach ein wenig anpassen wollen. Er erschrecke selber, wenn er das durchlese, denn dies entspreche eigentlich nicht seinem normalen Kommunikationsstil. Solche Aussagen seien eine Frustkompen- sation für ihn gewesen und jeweils nur in solchen Frustphasen geäussert worden. Es sei ein Ausdruck aktueller Verzweiflung gewesen. Es habe ihn dann jeweils ei- nen Moment vom Frust befreit. Er habe sich da in eine gewisse Dynamik hinein- reissen lassen. Er habe F._____ nie ernsthaft gebeten, jemanden umzubringen. Ihm sei klar gewesen, dass er dies nie umsetzen würde, und dieser habe die Äus- serungen auch nicht ernst genommen. Auch habe er diese Äusserungen aussch- liesslich per Telekommunikation gemacht. In einem echten Dialog habe er mit F._____ nie über solche Fantasien gesprochen (Urk. D1/7/1 S. 3 ff.; Urk. D1/7/3 S. 3, 8; Urk. D1/7/4 S. 4; Urk. 189 S. 43 ff.).

- 25 - 2.4. Zunächst ist hinsichtlich der ersten Aussage (lit. a) korrigierend anzumerken, dass die in der Anklageschrift aufgeführte Wiedergabe sowohl fehlerhaft als auch unvollständig ist. Wie bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. August 2022 festhielt (Urk. 224 E. 3.3 S. 16), enthält gerade der mit Blick auf den Vorwurf der Anstiftung zur Tötung relevanteste Satz einen entscheidenden Fehler. Konsul- tiert man die Audioaufnahmen in den Akten, ist klar hörbar, dass der Beschuldigte seinem Gegenüber F._____ nicht etwa auffordernd "Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas", sondern vielmehr "Ich kill diese drecks Frau oder mach irgend- was" sagt (Urk. 2/4, Audiodatei 00003780-AUDIO-2018-09-03-02-35-54 vom

3. September 2018, 02:35:54 Uhr). Bereits deshalb kann diese Aussage nicht als belastende Äusserung für den ihm vorgeworfenen Anstiftungsversuch zu vorsätzli- cher Tötung herhalten. Generell erweist sich die in den Akten enthaltene, von der Polizei erstellte "Abschrift" (Urk. D1/2/1) sowohl hinsichtlich Text- als auch Sprach- nachrichten des Beschuldigten im Anklagezeitraum als wenig verlässlich (so auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 16 f.). Abgesehen von der soeben genann- ten, schlichtweg falschen und dadurch zum Nachteil des Beschuldigten sinnverän- dernden Wiedergabe seiner Sprachmitteilung erweist sich diese tabellarische Auf- stellung zahlreicher Nachrichten zwischen Juli 2018 und Mitte Januar 2019 in den Akten auch als unvollständig. Dies betrifft insbesondere zahlreiche Emojis, die vom Beschuldigten in Text-Nachrichten verwendet wurden, welche jedoch in der besag- ten Aufstellung – höchstwahrscheinlich aus technischen Gründen (fehlende Dar- stellbarkeit solcher Emojis im von der Polizei verwendeten Texteditor) – gänzlich fehlen und stattdessen automatisch durch Fragezeichen ersetzt wurden, worauf aber nicht hingewiesen wurde. Dies erweist sich insofern als problematisch, als das Beifügen bestimmter Emojis durchaus geeignet ist, die Bedeutung der geschriebe- nen Worte – insbesondere deren Ernsthaftigkeit – massgeblich zu verändern oder abzuschwächen. Exemplarisch führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom

24. August 2022 die Textnachricht vom 8. Oktober 2018 mit dem Wortlaut "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen ??" auf, wobei die Fragezeichen in Tat und Wahrheit ein "Tränen lachendes Emoji" verkörpern (😂; vgl. elektronische Chatdatei auf CD-ROM Urk. D1/2/4), welches die Ernsthaftigkeit der an sich kras- sen Worte des Beschuldigten erheblich abschwächt (Urk. 224 E. 3.3 S. 16). Was

- 26 - die Sprachnachrichten angeht, ist festzuhalten, dass die aktenkundige Abschrift (Urk. D1/2/1) keine eigentliche Transkription dieser Sprachnachrichten darstellt, sondern nur eine stark zusammengefasste und teilweise sinngemässe Wiedergabe derselben beinhaltet. Dies ist insofern zu bemängeln, als dass durch die von der Polizei vorgenommene Beschränkung auf die vermeintlich problematischen Teile der Nachricht der Kontext, in welchem diese geäussert wurden, oft nicht ersichtlich ist. Beispielhaft ist die Sprachnachricht vom 4. November 2018 zu nennen (vgl. dazu auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 16), deren Inhalt in der tabellari- schen Zusammenstellung der Polizei nur teilweise wiedergegeben wird, wobei zu- dem die Passagen "Mensch F'._____ ehrlich, kannst du mir nicht einfach mal bei meinem Final helfen? Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten. Ich will mir das auch echt etwas kosten lassen." und "Mann echt, F'._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht. Entschuldigung ich will dich jetzt nicht provozieren. Aber ich gestehe zu, ich hab die Fähigkeit eben nicht, völlig abzutauchen. Ich brauche echt jemand, der mir das konstruiert. Ich zahl dafür auch was. Ich brauche echt eine Lösung schnell." farblich hervorgehoben wurden (Urk. D1/2/1 S. 4). Für sich be- trachtet vermitteln diese Worte – insbesondere im Kombination mit anderen Text- nachrichten in der Aufstellung – den Eindruck, dass der Beschuldigte sein Gegen- über F._____ hier um eine "finale Lösung" hinsichtlich seiner Freundin H._____ und/oder hinsichtlich G._____ bittet, wofür er auch bereit sei, eine Entschädigung zu bezahlen. Dieser Eindruckt täuscht jedoch, was erst ersichtlich wird, wenn man die Sprachnachricht vollständig berücksichtigt: "Hey bro, F'._____, wie auch immer. Ja also ich brauche echt irgendwie kurzfristig, d.h. in den nächsten 2 Monaten mindestens, irgendeine Radikallösung. Ich meine mich kackt das alles dermassen an. Ich möchte einfach irgendwo leben wo's warm ist und einfach meine Ruhe haben von den ganzen scheiss Forderungen, die laufend gegen mich gerichtet werden. Mensch F'._____, ehrlich, kannst du mir nächstes Jahr irgendwie einfach mal sozusagen final helfen. Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten, ist mir echt scheissegal. Aber bitte kannst du mir irgendwie einfach ein geiles Leben konstruieren. Du weisst genau, ich möchte irgendwo leben wo's warm ist, Karibik oder was weiss ich. Ägypten, Malediven, Philippinen oder was weiss ich, irgendwo halt um den Äquator herum. Mensch kannst du nicht irgendwas für mich bauen. Echt, ich verlang... ich würde mir das auch echt was kosten lassen, ok? Aber mich scheisst einfach dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Jetzt soll ich bis 20. November ihr 30 Tausend zahlen. Zahl ihr die 30 Tausend, ich hab aber kein

- 27 - Bock irgendwie was zu zahlen, wo ich irgendwie 10 Jahre nicht gesehen habe. Und auch so mit den gesamten Verkehrspsychogen, ich mein die ficken mich an, die finden mich alle scheisse. Ich habe einfach kein Bock mehr drauf. Mann ey echt ich muss mich bereits irgend- wie mittags besaufen, weil ich einfach so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein, ehrlich. Mann, echt. F'._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht? [lacht] Entschuldi- gung, ich will dich nicht provozieren, aber... Also ich gestehe zu, ich hab sie leider nicht, ok. Ich hab nicht die Fähigkeit völlig abzutauchen. Ich bräuchte echt jemand, der mir das kon- struiert. Ich zahl dafür auch was. Aber ich brauch echt 'ne Lösung, schnell, noch bis Ende des Jahres. Besorg mir einfach irgendwo ein Haus, irgendwo am Äquator, wo's immer schön warm ist. Aber bitte keine Wirbelstürme oder Überschwemmungen oder ein Tsunami. Am besten noch eine Frau dazu und dann chill ich einfach, ok? Wenn ich da einfach mal chill, dann kann ich bestimmt auch aus dieser Situation heraus wieder produktiv sein. Ich erwarte ja gar nicht, dass du meinen Unterhalt jetzt verdienst, aber ich muss echt irgendwie raus aus dieser scheiss Nummer. (Sprachnachricht vom 4. November 2018, 12:33:12 Uhr; Urk. D1/2/4 Datei 00005056-AUDIO- 2018-11-04-12-33-12) Es wird dabei sofort ersichtlich, dass sich diese Worte auf eine immer wieder ge- äusserte Sehnsucht des Beschuldigten beziehen, möglichst bald ("... d.h. in den nächsten 2 Monaten") aus seinem bisherigen Alltag gänzlich auszubrechen und irgendwo zu leben, wo das Klima warm ist, wofür er seinen Kollegen "F'._____" (F._____) um Hilfe bittet. Auch diese Sprachnachricht hat mithin nichts mit einer vermeintlichen Anstiftung zur Tötung zu tun. 2.5. Für die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb nicht auf die polizeiliche Abschrift in den Akten, sondern einzig auf die aktenkundige elektronische Version der Chat-Konversation – inklusive darin enthaltene Emojis – und die entsprechen- den Audiodateien der Sprachnachrichten (Urk. D1/2/4) zwischen dem Beschuldig- ten und F._____ abzustellen. Darauf beruhen auch – soweit verständlich – die vorne unter Erwägung III. 2.2. lit. e - l aufgeführten Zitate. 2.6. Würdigung betreffend Text- und Sprachnachrichten 2.6.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die zitierten Nachrichten geschrieben bzw. via Sprachnachricht gesprochen und an F._____ gesandt hat. Darin äussert sich der Beschuldigte – in den aufgeführten Zitaten (E. III.2.2. lit. e - l) jeweils durch

- 28 - hinzugefügte Unterstreichungen hervorgehoben – immer wieder dahingehend, dass er seine damalige Freundin H._____ am liebsten "killen" bzw. "abknallen" las- sen würde (Nachrichten lit. a, b, c, e, f, h, i, j und l), wobei er F._____ mehrfach darum bittet, ihn dabei zu unterstützen bzw. jemanden zu organisieren, der dies vollstrecken könnte. Betrachtet man die gesamte Chatkonversation mit entspre- chenden Sprachnachrichten im angeklagten Zeitraum von September - Dezember 2018, wird offensichtlich, dass der Beschuldigte in einem Beziehungskonflikt stand, der immer wieder akut wurde und sich offensichtlich im Dezember 2018 weiter zu- zuspitzen begann. Ferner wird ersichtlich, dass der Beschuldigte in dieser Phase nicht nur seine Beziehung zu H._____, sondern seinen ganzen Lebensstil und seine Berufstätigkeit als verkehrspsychologischer Gutachter in Frage zu stellen schien, in welchem Zusammenhang er auch immer wieder – wenn auch relativ abs- trakt – den Wunsch äusserte, sein gegenwärtiges Leben hinter sich zu lassen und an einen Ort am Äquator, wo es warm und schön sei, zu verschwinden. In der letz- ten Phase dieses Zeitraums – namentlich im Dezember 2018 – wird von ihm auch vermehrt die Idee geäussert, in den Süden zu verschwinden, dort nochmals ein paar Monate komplett exzessiv zu leben und seinem Leben darauf ein Ende zu setzen (vorne E. III.2.2. lit. i). Nur sehr vereinzelt richten sich solche Aussagen auch gegen seine Ex-Freundin und die Mutter seiner Tochter, G._____, welche eine Un- terhaltsforderung über 30'000.– (vermutlich EUR) erhoben habe, die er bis 20. No- vember 2018 zahlen müsse (Nachrichten lit. c und g; vgl. dazu auch Sprachnach- richt vom 4. November 2018 hiervor). Hinsichtlich der Frage, ob diese teils krassen Aussagen und Aufforderungen gegenüber F._____ ernst gemeint waren bzw. ob der Beschuldigte damit rechnen musste, dass diese von seinem Gegenüber ernst genommen und befolgt würden, ist dieser Kontext durchaus relevant. Es fällt dabei auf, dass solche Aufforderungen, H._____ töten zu lassen, zwar insgesamt über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten sporadisch geäussert werden, dies jedoch jeweils nur in Phasen, in denen sich die beiden gerade wieder in einem akuten Konflikt bzw. Streit befanden, wobei der Beschuldigte in diesen Situationen jeweils dazu neigte, seinen Kummer in übermässigem Alkoholkonsum zu erträn- ken. Gerade in diesen Phasen und mit zunehmender Alkoholisierung schien sich beim Beschuldigten nicht selten auch eine Dynamik zu entwickeln, die sich in einer

- 29 - Schwemme von Nachrichten – teilweise im Minutentakt – äusserte und darauf hin- deutet, dass er sich mehr und mehr in die Thematik hineinsteigerte. In vielen Fällen hat sich sein Gemüt am Morgen danach aber wieder beruhigt und es finden sich dann auch keine derartigen Aussagen mehr. Beispielhaft kann auf die Nachrichten vom 6. und 7. November 2018 verwiesen werden, welche auf die vorne zitierten Nachrichten gemäss lit. f vom 5. November 2018 folgten. Der Beschuldigte hat sich hier wieder beruhigt, klingt wieder nüchtern und der Konflikt mit seiner Freundin vom Vortag scheint sich ebenfalls wieder gelegt zu haben. Tötungsaufforderungen oder ähnliche krasse Aussagen finden sich keine mehr. Auffällig ist dabei auch die deutlich geringere Kadenz der Nachrichten. Zudem stehen vermehrt wieder andere private und geschäftliche Themen im Vordergrund (neuer Grill auf der Terrasse, Vermietung des Ferrari, Porsche Cayenne etc.). Dabei bleibt es auch, bis der Be- schuldigte 5 Tage später offensichtlich wieder in die nächste akute Krise verfällt, sich erneut betrinkt (11:03:07 Uhr [Handy von S._____]: "Wegen meiner aktuellen fick Frau bin ich bereits um 11 Uhr voll besoffen..") und sich im Zuge dessen wiederum zu fragwürdigen Äusserungen (11:09:00 Uhr [Handy von S._____]: "Am besten, wir erschießen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach...", siehe vorne Nachricht lit. c) hinreissen lässt (vgl. zum Ganzen die Chatkonversation vom 5. - 10. November 2018, Urk. 2/4). 2.6.2. Dass seine derben Worte nicht allzu leicht für bare Münze genommen wer- den durften, ergibt sich – wie auch das Bundesgericht festhielt (Urk. 224 E. 3.3 S. 17) – ferner daraus, dass der Beschuldigte bei der Aufnahme des Grossteils der oben aufgeführten Sprachnachrichten hörbar – teils offenbar auch sehr stark – be- trunken war, was sich sowohl durch seine lallende und undeutliche Sprache (in den Zitaten meist gekennzeichnet durch entsprechende Auslassungen mit "[unver- ständlich] ") als auch in den Nachrichten selber durch entsprechende explizite Er- wähnungen äussert: "Wegen meiner aktuellen fick Frau bin ich bereits um 11 Uhr voll besoffen.." (Textnachricht vom 10. November 2018, 11:03:37 Uhr); "Ich bin völlig am arsch... Leider kann ich in diesem Zustand nicht mal Auto fahren..." (Text- nachricht vom 11. November 2018, 13:15:18 Uhr);

- 30 - "[...] Ich besaufe mich jetzt erst mal voll die Kanne. [...]" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:57:29 Uhr) ""Hey ja es hört sich auch brutal an, ich bin auch betrunken, alles klar, aber dennoch." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07:08 Uhr; vgl. auch oben lit. i) "Gut jetzt bin ich besoffen, jetzt kann ich auch wieder kein Auto fahren" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14:21 Uhr; vgl. auch oben lit. i); "Ich werde mich in Dauerbetrunkenheit begeben" (Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:01:15 Uhr) "Falls ich eine Alkoholleiche bin, kannst du mich dann bitte rächen 👍🏻🔫" (Textnachricht vom 28. Dezember 2018, 18:01:58 Uhr) Teilweise verschickt der Beschuldigte inmitten solcher Konversationen auch Bilder aus einer Bar bzw. von halbleeren Cocktailgläsern (beispielsweise Foto vom

25. Dezember 2018, 20:47:53, Anhang Datei "00000460-PHOTO-2018-12-25-20- 47-53.jpg", oder vom 28. Dezember 2018, 18:01:34, Anhang Datei "00000555- PHOTO-2018-12-28-18-01-34.jpg"; Urk. D1/2/4). 2.6.3. Ferner ist anzumerken, dass die in der Anklageschrift und in der bereits erwähnten polizeilichen Aufstellung (Urk. D1/2/1) in zusammengefasster, nur auf die problematischen Sätze beschränkter Form widergegebenen Aussagen für sich durchaus den Eindruck vermitteln können, dass der Beschuldigte zielgerichtet und relativ sachlich versucht hätte, F._____ ernsthaft dazu zu bewegen, die Tötung von H._____, G._____ oder seiner selbst zu organisieren. Dieser Eindruck geht aber bereits in vielen Fällen weitgehend verloren, wenn man die entsprechenden Sprachnachrichten inhaltlich in ihrer vollen Länge und zudem akustisch abhört. Der Beschuldigte vermittelt dabei jeweils nicht das Bild einer Person, die überlegt und geplant nach einem Auftragskiller sucht oder fest entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen (bzw. setzen zu lassen), sondern vielmehr das Bild eines verzwei- felten Mannes, der sich in einer akuten Krisenphase in seiner Überforderung bei einem Freund den Frust von der Seele redet, sich dabei hineinsteigert und sich – häufig unter massgeblicher Mitwirkung von Alkohol als Katalysator – im Zuge des- sen zu äusserst fragwürdigen, jedoch nicht wirklich ernst gemeinten Aussagen hin-

- 31 - reissen lässt. Beispielhaft ist hier die in der Anklageschrift aufgeführte Sprachnach- richt vom 17. Dezember 2018 (22:01:29 Uhr; vgl. auch oben E. III. 2.2. lit. d) zu erwähnen. Die entsprechende Transkription – soweit eine solche aufgrund der lal- lenden, undeutlichen Sprache überhaupt möglich ist – lautet wie folgt: "So hey F'._____, Bro, Bruder, Cashpartner, äh Verbündeter, was auch immer. Ich mein du weisst ich bin voll durch, ok? Ja ich weiss auch nicht, ich mein ich war damals, als wir uns kennengelernt haben, mit P._____ war ich noch in ganz normalen Verhältnissen, aber... Ich bin einfach voll durchgeschissen. [lacht] Ähm... Komm, ich mach dir jetzt ein amoralisches Angebot. Pass mal auf: Ich weiss nicht, ... Klar ... [unverständlich] geil zu leben. Pfff... ich find's ja auch ungeil zu leben, und warum soll ich einfach weiterleben wenn ich es ungeil finde? ... [unverständlich] dass jemand irgendwie killt. Ich bin einfach unfähig mich zu killen. Ich geb' dir dafür auch gerne, hmm... 300'000. Nee, kein Problem, ich geb' dir 300'000. Du lässt mich killen. ... [unverständlich] einfach abmachen in welchem Zeitraum und so. Das wär echt geil für mich. Hm, wär das nichts? [stösst auf]" 2.6.4. Teilweise werden solche fraglichen Aussagen vom Beschuldigten durch das Beifügen entsprechender Emojis bereits in der Nachricht selber als nicht wirklich ernst gemeint kennzeichnet oder in Sprachnachrichten durch Lachen die Ernsthaf- tigkeit der Aussage relativiert: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? 😏" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 12:19:42 Uhr; vorne Nachrichten lit. e; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen 😂" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr; vorne Nachrichten lit. i; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Du musst mir mal was besorgen, was ich ihr einverleiben kann [Emoji mit verdrehten Augen und rausgestreckter Zunge]" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) "Munition 🙈" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) " [...] Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr ein- fach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" " (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41 Uhr; vgl. auch vorne Nachrichten lit. l)

- 32 - Verschiedentlich ist auch erkennbar, wie der Beschuldigte solche Aussagen im Nachhinein wieder relativiert und gar selber auf seinen ihm offensichtlich durchaus bewussten Hang zur situativen Dramatik hinweist: Textnachrichten vom 8. Oktober 2018, folgend auf Nachrichten lit. e: "Naja, nicht ganz so ernst gemeint... Die Emotionen sind so dermaßen krass..." (12:23:52 Uhr); "Ich habe es eigentlich im Spaß gesagt, aber diese kranke Frau bringt mich ehrlich noch ins Grab." (21:50:32 Uhr) "👍🏻 Ja... Morgen ist sie wahrscheinlich auch wieder normal... Aber soll ich mir alles gefallen lassen... Die Frau bekommt so viel von mir und ist dennoch laufend sich am beschweren." (22:03:01 Uhr). Textnachrichten vom 17. Dezember 2018, folgend auf Aussage lit. i: F._____: "Bro wir müssen echt miteinander reden ich bin für dich da" Beschuldigter: "Ja hey hey, keine Panik, ok liebster F'._____. Ja klar bin ich grad be- soffen [...]" (Sprachnachricht 22:18:14 Uhr; Datei 00005509-AUDIO-2018-12-17-22- 18-14) F._____: "schau das du n bisxhen nüchtern wirst; wir können uns sonst morgen früh treffen und über alles reden" (in 3 Textnachrichten, 23:16:57 - 23:17:57 Uhr) Beschuldigter: "Ja.. Klar... Das sehe ich auch so. Jetzt ist professionelles verhalten verlangt! (23:20:38 Uhr) Textnachricht vom 18. Dezember 2018, vor Aussagen lit. j: "Oder noch besser... Wir müssen irgendwas krasses tun..." (12:06:33 Uhr) "Du weißt, ich liebe Dramatik... Vielleicht sollte ich echt diese schlampe entführen... Es würde sowieso keiner merken... 😜 Naja, ich gebe zu, etwas krank..." (12:08:15 Uhr) Im Beispiel vom Morgen des 19. Dezember 2018 – mithin am Morgen nach den zahlreichen vorne unter lit. j aufgeführten Nachrichten – lässt der Beschuldigte auch

- 33 - durchblicken, dass seine zuvor gemachten Äusserungen wenig mit der Realität zu tun haben: "Ja hey alter. Also vielleicht kling ich ja etwas unverschämt oder – was weiss ich – einfach wahrscheinlich zu negativ auf dich. Sorry, will ich nicht. Aber ich bin halt schon ein Mensch, der hat schon gewisse Erwartungen, weisst du. Ich mein ich weiss [lacht], dass wir jetzt nicht die Mafia sind und so. Ist klar. Aber wenn wir eine Mafia wären, würde ich echt von dir er- warten, dass du als mein Bro hier echt ein Säuberungsteam herschickst. Säuberungsteam be- deutet, die machen hier alles klar. Die machen das sowohl administrativ mit der Wohnung als auch natürlich emotional, z.B. mit den scheiss fick Nachbarn oder den scheiss Kollegen, meiner Frau selbst und ihrer Scheisse, die sie noch dagelassen hat. Naja, vielleicht scheinbar lebe ich echt viel zu sehr in Filmen. Ich meine echt ich glaub ich bin zu sehr von der Realität weggedriftet, ich weiss echt nicht mehr was real ist. Ich bin echt nur noch in so 'ner Filmwelt irgendwie. Naja ich meine es gibt glaube ich schon echt sowas, so mafiöse Struktu- ren. Ich würde mir echt wünschen, da drin zu sein." (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom

19. Dezember 2018, 10:33:09 Uhr) 2.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die zitierten, vom Beschuldigten gegenüber F._____ geäusserten zahlreichen Text- und Sprachnachrichten im Ge- samtkontext betrachtet nicht den Schluss zulassen, der Beschuldigte hätte F._____ ernsthaft aufgefordert, H._____, G._____ und sich selbst durch Erschiessen zu tö- ten bzw. töten zu lassen (so auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 18). In der umfangreichen Chatkonversation zwischen den beiden sind überdies auch keine Hinweise darauf zu finden, dass F._____ die Äusserungen des Beschuldigten (fälschlicherweise) als ernsthafte Aufforderungen, die Tötung seiner Freundin, Ex- Frau oder sich selber in die Wege zu leiten, verstanden hätte. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass F._____ auf die für sich betrachtet teils krassen Aussagen teils nur sehr kurz angebunden bzw. oft sogar gar nicht reagiert. Mit anderen Worten steigt er nie wirklich auf solche Aufforderungen ein, etwa indem er darauf hinwirken würde, den vermeintlich erhaltenen Tötungsauftrag genauer zu konkretisieren oder einen Schritt weiter in Richtung einer Tatumsetzung zu bringen. In ihrer Gesamtheit zeigt die Art und Weise, wie F._____ auf solche Aufforderungen reagierte – bzw. eben gerade nicht reagierte – vielmehr, dass dieser solche Aussagen des Beschul- digten genau als das verstanden hat, was sie für den Beschuldigten waren, nämlich als situative Frustbewältigung, wobei F._____ aus Erfahrung wusste, dass sich die

- 34 - Wogen beim Beschuldigten mit wieder sinkendem Alkoholpegel in der Regel spä- testens am darauffolgenden Morgen schnell wieder glätten würden. Entsprechend kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch die Viel- zahl an Wiederholungen solcher Aussagen ernsthaft riskiert, dass F._____ plötzlich doch zur Tat schreiten würde. Vielmehr durfte der Beschuldigte angesichts der meist ausbleibenden Reaktion F._____s davon ausgehen, dass dieser durchaus verstand, dass er nicht ernsthaft erwartete, dass F._____ konkrete Schritte zur Voll- streckung solcher Tötungen einleiten würde. Kommt – wie die Verteidigung zu recht einwandte (Urk. 164 S. 31; Beschwerdeschrift an das Bundesgericht Urk. 197/2 S. 24 f.) – hinzu, dass F._____ über die beiden vermeintlichen Opfer, zu deren Tötung der Beschuldigte ihn angestiftet haben soll, kaum etwas wusste, sodass von vornherein keine Gefahr bestand, dass er plötzlich doch zur Tat schreiten könnte. So gab F._____ etwa auf die Frage, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Tötungsaufforderungen konkrete Namen genannt habe, gar an, er kenne den Na- men der Ex-Frau des Beschuldigten (G._____), die er hätte töten lassen sollen, nicht (Urk. D1/5/2 F/A 36). Der Beschuldigte gab ihm sodann auch nie irgendwel- che Hinweise, wo diese oder seine gegenwärtige Freundin wohnen oder aufzufin- den sein würden. F._____ hatte mithin keinerlei nähere Informationen, die notwen- dig gewesen wären, um die Umsetzung der Tötungen ernsthaft ins Auge zu fassen, und es interessierte ihn bezeichnenderweise auch nie, solche weiteren Informatio- nen zu erhalten. 2.8. Dieses Ergebnis wird auch durch die Ausführungen des forensischen Psych- iaters Dr. med. I._____ gestützt. In seinem Gutachten vom 11. Oktober 2019 (Urk. D1/9/10) analysierte er die zwischen dem Beschuldigten und F._____ ausge- tauschten Text- und Sprachnachrichten ausführlich. Er stellt dabei unter anderem fest, dass sich der Beschuldigte wiederholt von seinen Gefühlen habe mitreissen lassen, dies – wie hiervor bereits erwogen wurde – im Anschluss aber bemerkte und seine Tötungsfantasien entsprechend wieder relativierte. Es sei jedoch eine gewisse Ambivalenz erkennbar, nachdem der Beschuldigte immer wieder zum glei- chen Thema gekommen sei (a.a.O. S. 66). Bei der Betrachtung des Verlaufs der über längere Zeit zwischen den beiden geführten Konversation wirke es zudem teilweise so, dass der Beschuldigte F._____, da dieser auf die Schilderung seines

- 35 - Leides nur sehr rudimentär Rückmeldungen gab, mit immer drastischeren Schilde- rungen zu einer Reaktion und zu Mitleid zu bewegen versuchte (a.a.O. S. 70). Ins- gesamt würden sich in den Nachrichten zwar Formulierungen finden, die auf eine intensive Fantasietätigkeit, auch mit Gewaltfantasien, hindeuten würden. Diese Fantasien habe der Beschuldigte allerdings oft unmittelbar wieder relativiert oder zurückgenommen. Situativ habe er sich in diese Fantasien hineingesteigert und habe auf seinen Tötungsabsichten insistiert. Auch wenn diese Fantasien an einzel- nen Tagen im November und Dezember 2018 bei besonders hoher Belastung teils über mehrere Stunden aufrechterhalten worden seien, seien sie dennoch kein Dau- erzustand gewesen und schienen meist im intoxikierten Zustand getätigt worden zu sein. Der Beschuldigte habe zwar auf die Ernsthaftigkeit insistiert, was aber wahrscheinlich v.a. durch sein Bedürfnis nach Zuwendung durch F._____ getrig- gert worden sei. Es fänden sich keine Hinweise auf konkrete Tatvorbereitungen und die Gespräche seien auch nie über vage Fantasien hinausgegangen (a.a.O. S. 73; vgl. zum Ganzen auch bereits das Bundesgericht Urk. 224 E. 3.3 S. 18).

3. Weitere Anstiftungsversuche im direkten Gespräch mit F._____ 3.1. Gemäss Anklage sollen solche Aufforderungen zur Tötung von H._____, G._____ und sich selbst durch Erschiessen vom Beschuldigten auch im direkten Gespräch mit F._____ geäussert und durch Vorzeigen seiner Waffen sowie Bildern von Bargeld unterstrichen worden sein. 3.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 (Urk. D1/5/1) führte F._____ zu den ihm gegenüber angeblich in persona geäus- serten Anstiftungsversuchen zunächst nur sehr allgemein aus, der Beschuldigte habe ihm wiederholt "gesagt und geschrieben", dass er seine Ex-Frau und seine Kinder erschiessen lassen oder es selbst tun wolle, damit er keinen Unterhalt zah- len müsse (a.a.O. F/A 9). Er habe ihm auch Fotos von Bargeld gezeigt, welches sich in einem Schliessfach bei der Züricher Kantonalbank befinde (a.a.O. F/A 9). Er sei jeweils beim Beschuldigten zuhause gewesen, um diesen abzuholen und gemeinsam in die Shisha-Bar zu gehen. Sie hätten auch über ihr Geschäft gespro- chen. Der Beschuldigte habe ihn immer dezent auf die kriminelle Seite gedrängt. Er habe ihn gefragt, ob er jemanden für ihn umbringen würde, auch für Geld

- 36 - (a.a.O. F/A 68). Der Beschuldigte habe ihm bei sich zu Hause auch seine Waffen gezeigt, eine silbrige und eine schwarze Pistole, wobei die schwarze grösser ge- wesen sei als die andere Waffe. Der Beschuldigte habe die Waffen zu ihm ins Wohnzimmer gebracht, er habe nicht gesehen, wo er diese aufbewahrt habe (a.a.O. F/A 74 f.). 3.3. Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2019 (Urk. D1/5/2) er- klärte F._____, der Beschuldigte habe immer Schwarzgeld in seiner Wohnung ge- habt. Dieser habe ihm auch einmal davon angeboten, damit er jemanden engagie- ren würde, der jemanden umbringen würde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dies als Anzahlung nehmen solle und er den Rest nach Beendigung des Auftrags erhalten werde. Er wisse nicht, wieviel Geld es gewesen sei, es sei aber ein ganzes Bündel gewesen, vielleicht Fr. 10'000.– in gemischten Noten, vor allem Hunderternoten (a.a.O. F/A 33 ff.). "Es" [die Tötungen] sei ein grosses Thema für den Beschuldigten gewesen. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab F._____ an, beim Beschuldigten zuhause in Zürich. Er habe ihn oft zu Hause abgeholt, um ge- meinsam in die Shisha-Bar zu gehen. Dabei sei er oft noch zum Beschuldigten hoch in die Wohnung gegangen (a.a.O. F/A 37 ff.). Auch für die Tötungen von H._____ und der Mutter seiner Tochter habe der Beschuldigte ihm Geld geboten, dies sei in den Sprachnachrichten ersichtlich. Auf die Frage, ob dieser – ausser via Sprachnachrichten – auch bei anderen Gelegenheiten solche Angebote bzw. Auf- forderungen gemacht habe, antwortete F._____ "Ja, persönlich viel." Wie andere Leute viel über Autos sprechen würden, habe der Beschuldigte über das Töten von Leuten, die er nicht mag, gesprochen. Er (F._____) habe immer probiert, das Thema zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt: "Das ist mein totaler Ernst, ich meine das ernst." Er habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren sollte, und habe mit den Schultern gezuckt. Dies habe der Be- schuldigte ihm ganz sicher persönlich gesagt. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, antwortete F._____: "Meistens in der Shisha-Bar", die am AS._____-platz gleich neben dem Q._____ sei (a.a.O. F/A 43 ff.). 3.4. Der Beschuldigte bestritt in seinen Befragungen stets, je im persönlichen Gespräch solche Äusserungen gegenüber F._____ gemacht zu haben. Er habe

- 37 - diesem lediglich entsprechende Text- und Sprachnachrichten geschickt, es habe nie einen echten Dialog betreffend die vorgeworfenen Tötungsabsichten gegeben (vgl. Urk. D1/7/1 F/A 87; Prot. I S. 26; Urk. 189 S. 44). Zudem habe er ihm nie Bar- geld gezeigt, sei doch – als er F._____ in so einer Stresssituation etwas von Geld- beträgen geschrieben habe – höchstens das Thema gewesen, dass dieser das Geld seiner Geschäftsbeteiligung behalten könne. Dass F._____ behaupte, er (der Beschuldigte) hätte ihm jemals eine Baranzahlung angeboten, sei absoluter Schwachsinn (Urk. 7/4 S. 4 f.; Prot. I S. 26). Dieser habe einzig gewusst, dass er Geld habe. Auf die Frage, woher F._____ denn von den im Schliessfach der ZKB sichergestellten grossen Bargeldbeträgen wissen könnte, antwortete der Beschul- digte, dass er ihm dies gesagt habe. Er habe F._____ damals zu 100% vertraut, dieser habe deshalb alles von ihm gewusst. Auch von seinen Waffen habe F._____ gewusst, dies, weil er es ihm erzählt habe. Gezeigt habe er F._____ die Waffen jedoch nie (Prot. I S. 26). 3.5. Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen F._____s betreffend die persönli- chen Gespräche mit dem Beschuldigten betreffend die Tötungen würden überaus spontan und detailliert wirken. Dem ist insofern beizupflichten, als F._____ in seiner letzten Einvernahme beschreibt, wie er nach solch einer Tötungsaufforderung des Beschuldigten das Thema habe wechseln wollen und darauf vom Beschuldigten am Arm gepackt worden sei. Diese lebensnahe Schilderung sowie die Wiedergabe dessen, was der Beschuldigte in diesem Moment zu ihm gesagt habe, sind als Re- alkennzeichen zu werten, die für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen sprechen. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass er abgesehen von diesem einen Beispiel hinsichtlich persönlicher Tötungsaufforderungen des Beschuldigten sehr vage bleibt. So beschränkte sich seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme zur Frage, ob solche Äusserungen auch im direkten Gespräch gefal- len seien, darauf, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er jemanden für ihn umbringen würde, auch für Geld. In der Zeugeneinvernahme ist dann von vielen solcher Angebote die Rede, wobei er einerseits erzählt, bei diesen Vorfällen mit konkreten Geldangeboten beim Beschuldigten zu Hause gewesen zu sein, wo er öfters hingegangen sei, um diesen abzuholen, und andererseits zu Protokoll gibt, dass dies meistens in der Shisha-Bar gewesen sei. Im Rahmen der Bewertung die-

- 38 - ser Aussagen ist dabei im Hinterkopf zu behalten, dass der Beschuldigte bereits in den aufgeführten Sprach- und Textnachrichten unbestrittenermassen solche Aus- sagen gemacht hat, womit es für F._____ im Bedarfsfall ein Leichtes war, die aus diesen Nachrichten bereits bekannten Aussagen in seine Schilderung über die di- rekten Gespräche mit dem Beschuldigten zu übertragen. Die gemäss F._____ vom Beschuldigten in diesen Gesprächen vermeintlich geäusserten Aufforderungen und Angebote entsprechen denn auch im Wesentlichen dem, was bereits in den Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten enthalten war. 3.6. Soweit F._____ in seinen Befragungen von grossen Mengen an Bargeld – vermeintlich Schwarzgeld bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) – berichtet, von wel- chem der Beschuldigte ihm Bilder gezeigt habe, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beweissicherung in einem Schliessfach des Beschuldigten bei der ZKB tat- sächlich grosse Mengen an Bargeld entdeckt und sichergestellt wurden (vgl. Urk. D1/1/7). Mit Blick auf F._____s Aussagen, wonach der Beschuldigte ihm seine Waffen gezeigt habe, ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte im Besitz zweier Pistolen war, von welchen eine auch beschlagnahmt werden konnte, wäh- rend sich die andere aus dem Waffenregister ergibt (vgl. Urk. D4/10/3 und Urk. D5/5). Insofern stimmen die Aussagen F._____s mithin mit dem objektiven Be- weismitteln überein. Anzumerken ist allerdings, dass der Beschuldigte diesbezüg- lich angibt, dass er F._____ zu jener Zeit vertraut habe und ihm sehr viel von sich preisgegeben und dieser "alles" über ihn gewusst habe (Prot. I S. 25 f.), was ange- sichts des intensiven Kontakts mit unzähligen Text- und Sprachnachrichten, in wel- chen insbesondere der Beschuldigte oft auch sehr Persönliches über sich preisgab, auch plausibel erscheint. Der Umstand, dass F._____ vom Bargeld im Schliessfach der ZKB und von den beiden Pistolen wusste und von sich aus davon erzählte, ist mithin nur ein schwaches Indiz dafür, dass die von ihm behaupteten Vorgänge (Vor- zeigen und Anbieten von Geld und Waffen für die Tötung von H._____, G._____ und sich selber im direkten Gespräch) tatsächlich stattfanden (vgl. dazu auch das Bundesgericht im Aufhebungsentscheid Urk. 224 E. 3.3 S. 19 f.). 3.7. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen ferner auch die Umstände bzw. der Hintergrund, vor welchem F._____ die belastenden Aussagen bei den Strafbe-

- 39 - hörden deponierte. Dieser erstattete am 28. Januar 2019 Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen Drohung. Aus der am Tag darauf erfolgten ersten Einvernahme geht hervor, dass der Hauptanlass für seinen Gang zur Polizei eine Drohung des Beschuldigten gegen ihn selber gewesen sein soll, von welcher er über eine Dritt- person – J._____ – erfahren habe. J._____ habe ihn gewarnt, er müsse aufpassen, denn der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er F._____ erschiessen wolle (Urk. D1/5/1 S. 3). An dieser Einvernahme erwähnte F._____ dann auch die Anstif- tungsversuche des Beschuldigten zur Tötung von anderen Personen (Ex-Freundin, H._____ etc.). Diesbezüglich führte das Bundesgericht in seinem Aufhebungsent- scheid aus, J._____ habe mit seinen Aussagen mehrfach Zweifel an den Aussagen von F._____ gesät (Urk. 224 E. 3.3 S. 19). Tatsächlich gab J._____ gegenüber der Polizei – im Widerspruch zu F._____s Aussagen – an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie behauptet, er wolle F._____ umbringen. F._____ müsse "nicht so ein[en] Scheissdreck erzählen und die Sache noch schlimmer machen" (Urk. D2/2 F/A 19 f.). Überdies gab J._____ in derselben Einvernahme zu Protokoll, F._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen (d.h. jene von F._____) gegenüber der Polizei bestätigen und erwähnen, dass F._____ ihm im Dezember gesagt hätte, der Beschuldigte wolle ihn umbringen. Dies, damit beide dasselbe aussagen würden (a.a.O. F/A 30). Dieser Umstand ist laut dem Bundesgericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 224 E. 3.3 S. 19), was dazu führt, dass auf die entsprechenden Angaben von F._____ nur mit einigen Vorbehalten abgestellt werden kann. Auffällig ist ohnehin, dass F._____ von der angeblichen Drohung gegenüber J._____ bereits im Jahr 2018, mithin mindestens einen Monat vor der Anzeige, erfahren haben und darüber sehr schockiert gewesen sein will (Urk. D1/5/2 S. 15). Dass er dann aber dennoch mit dem Beschuldigten unbeirrt wie bis anhin weiterverkehrte, erscheint durchaus er- staunlich. Mit diesem Umstand konfrontiert, gab F._____ zu Protokoll, dass er dies zunächst nicht so ernst genommen habe, es ihm dann aber irgendwann zu viel geworden sei, da die Aussagen des Beschuldigten mit Tötungsaufforderungen be- treffend dessen Partnerin H._____ zugenommen hätten bzw. es "immer intensiver" geworden sei (Urk. D1/5/2 S. 15). Betrachtet man die Chat-Konversation zwischen den beiden, so fällt allerdings auf, dass derartige Aussagen des Beschuldigten nach

- 40 - den Weihnachtsfeiertagen 2018, mithin in der Endphase ihres Kontaktes, nicht zu- nahmen, sondern vielmehr abnahmen bzw. gegen Ende des Jahres 2018 und im Januar 2019 schliesslich gänzlich ausblieben. Stattdessen handelten die Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten ab diesem Zeitraum vorwiegend von der Ge- schäftsbeziehung zwischen den beiden, mit deren schleppenden Entwicklung der Beschuldigte zunehmend nicht mehr einverstanden zu sein schien (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf und Sprachnachrichten ab Ende 2018 bis zum Kontaktabbruch 22. Ja- nuar 2019). Entsprechend vermag die Begründung F._____s für seinen Gang zur Polizei und insbesondere für den dafür gewählten Zeitpunkt nicht zu überzeugen. 3.8. Viel näher liegt in Anbetracht der objektiven Beweismittel – insbesondere der aktenkundigen Chat-Konversation – somit, dass andere Umstände F._____ dazu veranlasst hatten, den Beschuldigten Ende Januar 2019 anzuzeigen. F._____ begab sich wie dargelegt am 28. Januar 2019 zur Polizei, mithin just zu dem Zeit- punkt, als sich das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten relativ plötzlich massiv verschlechterte, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, er werde aus der geplanten Zusammenarbeit aussteigen, und seine bereits geleisteten Einlagen in die zu gründende Firma von F._____ zurückverlangte (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf ab

18. Januar 2019). Am 22. Januar 2019 endet die bislang sehr umfangreiche und regelmässige Chatkonversation zwischen den beiden abrupt. Sechs Tage später erstattete F._____ dann die besagte Anzeige bei der Polizei. 3.9. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ ergeben sich ent- sprechend dem Bundesgericht in seinem Aufhebungsentscheid (Urk. 224 E. 3.3 S. 20 f.) ferner aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich (Urk. D4/9/7) betreffend die Verletzungen, welche der Beschuldigte beim Zwischenfall vom 10. März 2019 erlitt, als er vermummt zu- erst bei F._____s Autogarage und darauf bei der Wohnung von dessen Ex-Partne- rin K._____ auftauchte und nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit schweren Kopfverletzungen von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. Anklagesachverhalt ge- mäss Dossier 4). F._____ gab diesbezüglich bei der Polizei zu Protokoll, er habe den Beschuldigten von einem Eindringen in die Wohnung abhalten wollen und zu diesem Zweck mit einem Nudelholz durch die halb geöffnete Balkontüre hindurch

- 41 - in dessen Richtung gefuchtelt, wobei er diesen einmalig im Schulter- oder Bauch- bereich getroffen habe und der Beschuldigte hernach gegen einen Balken gelaufen sei (Urk. D4/3/1 S. 4 + 6). Der Beschuldigte schilderte die Auseinandersetzung da- gegen so, dass er, als er auf dem Balkon ankam, unvermittelt durch F._____ und dessen älteren Bruder angegriffen worden sei, wobei beide mit (Schlag-)Stöcken auf seinen Schädel eigeschlagen hätten (Urk. D4/4/1 S. 4 f.). Zwar steht in diesem Zusammenhang nicht fest, durch welchen Gegenstand die Kopfverletzungen des Beschuldigten hervorgerufen worden sind, doch wird im Gutachten festgehalten, dass solche Verletzungen typischerweise durch Schläge entstünden und ein Nu- delholz als Tatobjekt plausibel (jedoch nicht zwingend) erscheine (Urk. D4/9/7 S. 6 Ziff. 2 f.), wobei in einem Direktvergleich der unterschiedlichen Schilderungen der beiden Parteien (Beschuldigter und F._____) jene von F._____ (Stossen des Kop- fes an einem Balken) unwahrscheinlicher sei (Urk. D4/9/7 S. 6 f. Ziff. 4 f.). Wider- sprüchlich sind die Aussagen von F._____ laut den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts auch insofern, als dieser am Tag nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Domizil von K._____ bei der Luzerner Polizei noch ausgesagt hat, er habe beim Beschuldigten an jenem Abend keine Waffe gesehen (Urk. D4/3/1 F/A 8 und 31), während er rund zwei Monate später gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich angab, im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Beschuldigte bewaffnet gewesen sei, wobei er bereits der Luzerner Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe seine rechte Hand in der Jacke gehabt und er sich sehr sicher sei, dass er den Lauf einer Waffe gesehen habe (Urk. D1/5/4 F/A 44). Aus der Einvernahme bei der Luzerner Polizei ist entgegen den späteren Angaben von F._____ allerdings nicht ersichtlich, dass dieser bereits damals Der- artiges ausgesagt hätte. Vielmehr betonte er in der dortigen Einvernahme auf ex- plizite Nachfrage hin gerade, keine Waffe beim Beschuldigten gesehen zu haben. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, wie man den Lauf einer Waffe, die sich in der Jacke befindet, sehen kann, zumal wenn der Betreffende angeblich seine Hand an der Waffe hält. Wenn F._____ schliesslich zudem in diesen Einvernahmen gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung im ersten Berufungsurteil (vgl. Urk. 190 E. lll. 4.4.3 + 4.5.1. f.). erstelltermassen wahrheitswidrig angegeben hat, dem Be- schuldigten nie Drogen besorgt zu haben, so komplettiert dies das Bild, dass

- 42 - F._____ bestrebt war, im aufkeimenden Konflikt mit dem Beschuldigten sich selber in einem günstigen Licht darzustellen, während er den Beschuldigten über Gebühr belastete, um sich an diesem für die gescheiterte Geschäftsbeziehung zu revan- chieren (vgl. auch Urk. 224 E. 3.3 S. 20). 3.10. Aus dem Erwogenen erhellt somit, dass zahlreiche Hinweise bestehen, dass F._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen verschiedentlich in möglichst schlechtem Licht darstellte. Sein Aussageverhalten gegenüber den Strafbehörden weist stark darauf hin, dass F._____ die Informationen, die der Beschuldigte in den Monaten zuvor ihm gegenüber anvertraut bzw. geäussert hatte und die er damals nicht ernst nahm, nachträglich dazu verwendete, um den Beschuldigten bei den Strafbehörden anzuzeigen und dabei möglichst schlecht darzustellen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschuldigte diesen auch im direkten Gespräch ernsthaft dazu aufgefordert hat, seine Partnerin, seine Ex- Freundin und sich selber zu töten. 3.11. Der Vollständigkeit halber ist überdies Folgendes anzufügen: Selbst wenn der Beschuldigte solche Äusserungen betreffend Tötung von H._____, G._____ und sich selber auch direkt gegenüber F._____ geäussert haben sollte, würde dies noch nicht bedeuten, dass er dies mit der Ernsthaftigkeit getan hätte, die für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten Anstiftung zur Tötung erforderlich wäre. Hinsichtlich der zahlreichen Text- und Sprachnachrichten wurde hiervor bereits er- wogen, dass diese Äusserungen des Beschuldigten in einer Art Frustbewältigung und zudem regelmässig in alkoholisiertem Zustand erfolgten und somit auch für sein Gegenüber erkennbar nicht ernst gemeint waren. Dass hinsichtlich im direkten Gespräch gemachter analoger Äusserungen etwas grundlegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise hielt es F._____ wie dargelegt denn auch über Monate nicht für notwendig, die Polizei zu informieren, sondern tat dies erst, als es hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen den beiden zu vermehr- ten Unstimmigkeiten kam. Aus den Aussagen F._____s ergibt sich in Übereinstim- mung dazu, dass er solche Aussagen des Beschuldigten – was auch die angeblich im direkten Gespräch etwa in der Shisha-Bar und bei diesem Zuhause miteinsch-

- 43 - liesst – zum Zeitpunkt ihrer Äusserung nicht ernst genommen hatte (vgl. Urk. 5/2 F/A 62 ff.). Entsprechend würden solche Äusserungen des Beschuldigten – selbst wenn sie vereinzelt auch im direkten Gespräch geäussert worden wären – nichts daran ändern, dass diese vom Beschuldigten für F._____ erkennbar nicht ernst gemeint waren.

4. Fazit Im Ergebnis bestehen mithin rechtserhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte den F._____ unter Vorzeigen von Bildern mit grossen Mengen an Bargeld und seinen Waffen im direkten Gespräch dazu aufgefordert hat, seine aktuelle Partnerin, seine Ex-Partnerin sowie sich selber zu töten. Unbestritten und damit in objektiver Hin- sicht erstellt ist damit einzig, dass der Beschuldigte zahlreiche Text- und Sprach- nachrichten an F._____ sandte, welche Aufforderungen zur Tötung der entspre- chenden Personen enthielten. Dass der Beschuldigte diese Aufforderungen aber in der ernsthaften Absicht äusserte, F._____ tatsächlich dazu zu bewegen, die be- sagten Tötungen in die Tat umzusetzen, ist nicht erstellt, und ebenso wenig ist er- wiesen, dass der Beschuldigte wusste oder ernstlich damit rechnen musste, dass F._____ so etwas in die Tat umsetzen würde. Damit ist der Sachverhalt der Anklage in diesem Punkt in relevanten objektiven und subjektiven Aspekten nicht erstellt. Der Beschuldigte ist demgemäss vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstif- tung zur Tötung freizusprechen. Mit dem Freispruch – dies sei an dieser Stelle be- reits vorweggenommen – entfällt auch eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, womit die im erstinstanzlichen Urteil und im aufgehobenen ersten Berufungs- urteil noch angeordnete obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB nicht mehr in Frage kommt. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 66 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 385 Tagen Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse. Der Beschul-

- 44 - digte beantragt im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren für die rechtskräf- tigen Schuldsprüche eine Bestrafung mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 272 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Anschlussberufung im ersten, mündlichen Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 9 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1). Im vorliegenden schriftlichen Be- rufungsverfahren hat sie keine neuen Anträge gestellt. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss den Art. 47 ff. StGB und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1. ff.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozi- ales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Bestraften eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Am Vorrang der Gelds-

- 45 - trafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionen- rechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bei sämtlichen hier zur Beurteilung stehenden Vergehen (BetmG, Verlet- zung des Berufsgeheimnisses, Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Vergehen gegen das Waffengesetz) beläuft sich der abstrakte Strafrahmen auf Geldstrafe zwischen 3 und 180 Tagessätzen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint von diesen Delikten als schwerste Straftat und ist mithin als Ausgangspunkt für die Strafzumessung heran- zuziehen. 2.2. Vorliegend ist mehrfache Tatbegehung als Strafschärfungsgrund gegeben. Sodann ist hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (dazu E. IV. 2.10.). Die Strafe ist jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesge- richts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor und es erscheint angemessen, die Gesamtstrafe(n) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Wie zu zeigen sein wird, ist für das Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und die mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Freiheits- strafe auszufällen. Für die übrigen, bereits rechtskräftigen Verurteilungen wegen weiterer Vergehen (Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Verge- hen gegen das Waffengesetz) und Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugaus- weis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Übertretung des Waffengesetzes, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sind zunächst jeweils ein- zelne Geldstrafen resp. Bussen als hypothetische Einsatzstrafen festzusetzen

- 46 - und anschliessend die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe oder -busse zu prüfen. 2.4. Zunächst ist die Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz festzusetzen: 2.4.1. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der Dro- genmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die für die Delinquenz aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder ange- strebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer be- stimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er aus- schliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). 2.4.2. Bei der objektiven Tatschwere ist hinsichtlich des Ausmasses des tatbe- standsmässigen Erfolges ein einmaliger Besitz des Beschuldigten einer Menge rei- nen Kokains zu gewichten, welche die Grenze zum schweren Fall des Betäubungs- mittelhandels von 18 Gramm knapp nicht überschritt (vgl. die für das vorliegende schriftliche Berufungsverfahren verbindliche rechtliche Würdigung im ersten Beru- fungsurteil SB200328, Urk. 190 E. IV.3.1.). Eine abstrakte Gesundheitsgefährdung lag damit noch nicht vor. Er bewahrte dieses Kokain im Versteck in seiner Garage auf und hielt es für die Weitergabe bereit. Gemäss seinen eigenen Aussagen hatte er früher zwar sporadisch Kokain konsumiert, im Zeitraum vor dieser Sicherstellung

- 47 - aber nicht mehr. Es handelt sich beim Beschuldigten insbesondere nicht um einen betäubungsmittelabhängigen Beschaffungskriminellen. Dennoch ist er angesichts seiner beschränkten Aktivitäten auf der untersten Hierarchiestufe im Betäubungs- mittelhandel anzusiedeln. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse zeigen indessen, dass er sich alles andere als in einer Notlage befand. 2.4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte die Drogen mit Wissen und Willen besass und nicht zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrte (vgl. die für das vorliegende schriftliche Berufungs- verfahren verbindliche Sachverhaltsfeststellung im ersten Berufungsurteil SB200328, Urk. 190 E. III.4.5.7.). Als Beweggrund kommen einzig geldwerte, egoistische Motive in Frage. Er wollte in den Drogenhandel einsteigen. Bei sei- ner wirtschaftlichen Lage wäre ihm ein rechtskonformes Verhalten indessen ohne weiteres möglich gewesen. Da dem Beschuldigten aufgrund des bloss spo- radischen Konsums keine Betäubungsmittelabhängigkeit attestiert werden kann, ist auch keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit diesem Delikt auszumachen, wie auch der psychiatrische Gut- achter feststellte (Urk. D1/9/10 S. 95). 2.4.4. Insgesamt ist sein Verschulden im Rahmen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch als leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 1 Jahr als angemessen erscheint. Daraus erhellt denn auch, dass eine Gelds- trafe, die aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze maximal 180 Tagessätze betra- gen kann, nicht mehr verschuldensadäquat wäre. Es ist mithin für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Vollständigkeit halber ist hier im Übrigen anzu- merken, dass die vom Beschuldigten gegen diese Wahl der Sanktionsart und ge- gen die Verschuldensqualifikation sowie die Strafhöhe vor Bundesgericht erhobe- nen Rügen abgewiesen wurden (Urk. 224 E. 5.3). 2.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: 2.5.1. Der Beschuldigte ist unter dem Namen A'._____ in AT._____, R._____, S._____ [Staat in Europa], als leiblicher Sohn des T._____, geb. tt. März 1947, und der U._____, geborene U'._____, geb. tt. Mai 1951 (Urk. 1/9/10 S. 34), zur Welt

- 48 - gekommen und in V._____, ebenfalls AU._____, S._____ [Staat in Europa], zu- sammen mit einer jüngeren Schwester bei den (leiblichen) Eltern und später in W._____ aufgewachsen, wo sein Vater nach wie vor lebt. Seine leibliche Mutter ist verstorben. Der Beschuldigte absolvierte ein Hochschulstudium zum Psychologen, studierte Philosophie und Erziehungswissenschaften sowie Soziologie in W._____. Er studierte an mehreren Universitäten, davon die längste Zeit in AA._____. Im Jahre 1995 erlangte er dort einen Abschluss als Diplompädagoge und im Jahre 1998 in AB._____ einen solchen in Diplompsychologie. Alsdann promovierte er an der Freien Universität AC._____ zum Dr. phil. in Pädagogik und Psychologie. Fer- ner hat er in einer Suchtklinik gearbeitet. Er absolvierte eine Wissenschaftskarriere bis zur Habilitation im Jahre 2005 und hat zahlreiche Veröffentlichungen publiziert. Danach war er bis 2007 in W._____ als Assistenzprofessor tätig. Ca. im Jahre 2011, also nach seinem 40. Lebensjahr, übersiedelte er in die Schweiz und verfügte vor seiner Verhaftung über eine Niederlassungsbewilligung C. Zuvor hatte er in AD._____ noch eine Anstellung in der Sozialforschung und Politikberatung. Er hat in S._____ [Staat in Europa] Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, insbesondere zu seinem Vater und seiner Schwester. Er ist geschieden und hält auch Kontakt mit seiner Ex-Frau. Zudem hat er in S._____ [Staat in Europa] drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Für die zwei Kinder AE._____ und AF.____ bestehen Un- terhaltsverpflichtungen in der Höhe von monatlich rund EUR 500.– resp. EUR 400.–, für das Kind mit G._____, AG._____, welches sich in Ausbildung be- findet, rechnet der Beschuldigte mit künftigen Unterhaltsbeiträgen von EUR 500.– bis EUR 600.– pro Monat. Im seiner Verhaftung vorangehenden Zeitraum hielt sich der Beschuldigte oft in AH._____ auf, wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 sei die Heirat mit dieser geplant gewesen. Im Jahre 2015, als der Beschuldigte bereits in der Schweiz lebte, kam es gemäss dessen Angaben infolge einer Erwachsenenadoption durch AI._____, welche fünf Jahre älter gewesen sei als seine leibliche Mutter, zu einem Namenswechsel von AV._____ zu AW._____. Ca. 2019 sei AI._____ verstorben. Er habe rund EUR 150'000.– geerbt. Sein Vermögen stamme überdies aus einer Schenkung von seiner Mutter. Daneben habe er auch Geld von seinem Vater er- halten. Den Rest habe er selber verdient. Anlässlich der Berufungsverhandlung

- 49 - vom 9. März 2021 gab er an, sein gegenwärtiger Vermögensstand liege bei ca. Fr. 800'000.–. Vor Vorinstanz hatte er noch angegeben, über ein Vermögen von rund Fr. 1'000'000.– zu verfügen, welches sich im Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde. Schulden habe er keine. In der Schweiz war der Beschul- digte bis zu seiner Inhaftierung als Verkehrsgutachter tätig, womit er laut eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 20'000.– bis 25'000.– netto erzielt hat. Nach seiner Haftentlassung kann er sich nach eigenen Angaben im ersten Be- rufungsverfahren in S._____ [Staat in Europa] als Psychologe betätigen und als rechtspsychologischer Gutachter im Bereich des Familienrechts arbeiten (Urk. 1/7/1 S. 14, Urk. 1/7/2 S. 3, Urk. 1/7/3 S. 19 f., Urk. 1/7/12 S. 11 ff.; Prot. I S. 12 ff., S. 21; Prot. II S. 23-43). Nach der Haftentlassung kehrte der Beschuldigte denn auch nach S._____ [Staat in Europa] zurück. Gemäss eigenen Angaben ist es ihm allerdings bisher nicht gelungen, eine neue Erwerbstätigkeit anzutreten, weshalb er seither von seinen Ersparnissen gelebt habe. Entsprechend dürfte auch sein Vermögen mittlerweile weiter abgenommen haben (vgl. dazu auch oben E. I.3.; Urk. 272 S. 23). 2.5.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. Der Beschuldigte weist sodann weder im Schweizerischen Strafregister noch in je- nem aus S._____ [Staat in Europa] Vorstrafen auf (Urk. 98; Urk. 175). Die Vorstra- fenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellungs- ort, Menge und Gutachten zur Bestimmung des Reinheitsgrades) ergebenden erd- rückenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Erfolg ver- sprochen hätte. Er hat den eigentlichen Anklagevorwurf, wonach das sicherge- stellte Kokain ihm gehöre, aber stets bestritten. Dies gereicht dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, berechtigt aber auch nicht zu einer Strafminderung beim Nacht- atverhalten bei diesem Anklagepunkt. Es bleibt mithin bei der Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

- 50 - 2.6. Im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafenbildung ist alsdann die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses festzusetzen. Auch hier umfasst der zu beachtende Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aufgrund der Ober- grenze von 180 Tagessätzen fällt eine Geldstrafe angesichts der nachfolgenden Gewichtung der einzelnen Berufsgeheimnisverletzungen ausser Betracht, da eine so tiefe Strafe nicht schuldangemessen wäre. 2.6.1. Bei der objektiven Tatschwere jeder einzelnen der zum Nachteil von E._____, AJ._____, AK._____, D._____ und AL._____, begangenen Berufsge- heimnisverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner im öffentlichen Interesse liegenden beruflichen Tätigkeit als sachverständiger Ver- kehrsgutachter Fotos aus Akten machte, die er in dieser Funktion vom jeweiligen Strassenverkehrsamt zum Zwecke der Abklärung der Fahreignung der Exploran- den erhalten hatte. Durch deren Weitergabe an den völlig unbeteiligten Dritten F._____ als einzigen Empfänger gab er ohne jeden vernünftigen Anlass private personenbezogene Daten und die Identität der Exploranden preis. Damit miss- brauchte er gleichgültig und schamlos seine besondere berufliche Vertrauensstel- lung gegenüber den Ämtern und insbesondere den zu Begutachtenden, welche ihre privaten personenbezogenen Daten gezwungenermassen jeweils gegenüber dem betreffenden Strassenverkehrsamt offenzulegen hatten und davon ausgehen durften, dass ihre Privatsphäre pflichtgemäss gewahrt würde. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten einzig, dass sein Handeln bei den Geschädigten keinen mate- riellen Schaden verursachte und er keine geldwerten Vorteile daraus zog. Auf der anderen Seite verloren die Geheimnisherren mit dem Versand an F._____ per WhatsApp für immer die Kontrolle und Herrschaft über die betreffenden privaten Daten. Die objektive Schwere jeder dieser einzelnen Berufsgeheimnisverletzungen ist daher bereits isoliert betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen. 2.6.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte um seine beruflichen Pflichten wusste und ihm klar war, dass ihm diese Unterlagen mit privaten Daten der Exploranden ausschliesslich zu beruflichen Zwecken anvertraut

- 51 - worden waren. Dennoch gab er diese in der Form von Textnachrichten angehäng- ten Dateien ohne Wissen, geschweige denn Zustimmung der Exploranden und ohne irgendeinen beruflichen Zusammenhang pflichtwidrig an F._____ als einzigen Empfänger weiter, weshalb direktvorsätzliches Handeln vorlag. Dabei miss- brauchte der Beschuldigte das in ihn als sachverständigen Gutachter gesetzte Ver- trauen der Ämter und der privaten Exploranden rücksichtslos. Ob er dies nun aus angeblich unüberlegtem Leichtsinn oder aus euphorischem Übereifer getan haben mag, wie er glauben machen wollte, oder allenfalls aus Wichtigtuerei, ändert nichts an seinen schlicht egoistischen, letztlich aber undurchsichtigen Motiven. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatrische Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (Urk. 1/9/10 S. 94 u.). 2.6.3. Da die subjektive Schwere dieser Tat deren objektive Schwere nicht zu re- lativieren vermag, bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden, welches im zu beachtenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bereits für jede einzelne Berufsgeheimnisverletzung gegenüber einem einzelnen Opfer eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von mehr als einem halben Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigt. Eine Geldstrafe kommt damit wie erwähnt nicht in Frage. Nachdem der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von mehr als acht Monaten (25. März 2018 bis 14. Januar 2019) mehrfach zum Nachteil von fünf Exploranden delinquierte, dabei aber stets gleich und mit identischen Tatfolgen vorging, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe für die erste Berufsgeheimnisverletzung mit 6 Mona- ten und für die vier weiteren Berufsgeheimnisverletzungen eine Asperation mit je- weils rund einem Monat, was zu insgesamt 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht die vom Beschuldigten gegen die bereits im ersten Berufungsurteil so enthaltene Strafzumessung erhobenen Rügen allesamt als unbegründet abgewiesen (vgl. Urk. 224 E. 5.4). 2.7. Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (E. IV.2.5.1 ff.). Dass der Beschuldigte diesen Tat- vorwurf nicht bestritt, ist insbesondere der erdrückenden Beweislage geschuldet

- 52 - und rechtfertigt – ausgehend von der diesbezüglichen hypothetischen Einsatzstrafe

– lediglich eine leichte Strafminderung um 2 Monate. 2.8. Asperiert führt dies zusammen mit der Einsatzfreiheitsstrafe für das schwerste Delikt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. 2.9. Für die weiteren zu gewichtenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen di- verser Vergehen sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und alsdann eine Gesamt- geldstrafe auszufällen. Gründe für die Ausfällung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sind hier nicht auszu- machen. Der Beschuldigte ist wie dargelegt nicht vorbestraft. Die aufzuerlegende Geldstrafe stellt ebenfalls eine empfindliche Sanktion dar. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren mit der langen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie der bereits erstandene vorzeitige Strafvollzug auch bei einer Geldstrafe genügend Warnwirkung zeitigen. Auch seine wirtschaftli- chen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Geldstrafe, weshalb dieser die prä- ventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Einzeldelikte zudem schuldangemessen und zweckmässig und kommt mithin auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Bei der Bemessung der hypothetischen Einzelgeldstrafen ist im Übrigen zu beachten, dass das Gesetz ein Minimum von 3 und ein Maximum von 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.10. Bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht das Gesetz jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie noch zu zeigen sein wird, ist hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand der Strafmilde- rungsgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) rele- vant. Die Strafe ist dennoch innerhalb des besagten ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und dieser Umstand im Rahmen der Zumessung der diesbezügli- chen hypothetischen Einsatzstrafe strafmindernd zu berücksichtigen.

- 53 - 2.11. Im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich bei den weiteren vom Beschuldigten begangenen Vergehen die rechtskräftige Verur- teilung wegen Hausfriedensbruches zum Nachteil von F._____ und dessen Ex- Partnerin (Urk. 27 S. 5, Dossier 4; Urk. 97 S. 37 ff.) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie dient mithin nachfolgend als Ausgangspunkt für die Ge- samtstrafenbildung. 2.11.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte an den Wohnort von K._____, der Ex-Partnerin von F._____, in AM._____ LU gefahren war, da er wusste, dass F._____, den er zur Rede stellen wollte, sich dort aufhielt. Dabei betätigte er nicht bloss die Klingel an der Haustüre, sondern begab sich hernach unberechtigt mit hochgezogener Gesichtsmaske und aufgesetzter Ba- seballmütze über eine Treppe auf die dortige private Terrasse von K._____ und rüttelte an der Balkontüre, in der Absicht, sich widerrechtlich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, was jedoch misslang. Zudem machte er mit seinem Mobiltelefon diverse Aufnahmen von der privaten Örtlichkeit. Der Beschuldigte betrat mithin re- lativ dreist ein privates Grundstück und versuchte gewaltsam in die Wohnräumlich- keiten einzudringen, nachdem ihm kein Einlass gewährt worden war. Sein überfall- artiges Auftauchen und sein sonderbarer Aufzug, vergleichbar mit einem Einbre- cher, hatte bei F._____ und seiner Partnerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls zur Folge. Die Verletzung des Hausrechts dauerte indessen nicht lange und war einmalig. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat mithin als gerade noch leicht einzustufen. 2.11.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte sich willentlich über das fremde Hausrecht hinwegsetzte, im Wissen darum, nicht zum Betreten der Örtlichkeit berechtigt zu sein. Als Beweggründe ste- hen der mit F._____ ausgebrochene Konflikt und die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, im Vordergrund, wobei sich der Beschuldigte nicht um das fremde Haus- recht scherte, obwohl es für ihn durchaus auch andere, erfolgversprechendere Möglichkeiten zur Ausräumung der Differenzen gegeben hätte, wie namentlich Ver- mittlungsversuche mit Hilfe von Bekannten oder von Behörden, womit sein Geset- zesverstoss leicht hätte vermieden werden können. Auch im Zusammenhang mit

- 54 - dieser Tat wurde dem Beschuldigten vom psychiatrischen Gutachter keine Vermin- derung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 1/9/10 S. 95). 2.11.3. Die objektive Tatschwere erfährt somit weder eine Minderung noch eine Erhöhung durch die subjektive Schwere der Tat, weshalb es bei einem noch leich- ten Verschulden bleibt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt. 2.11.4. Auch hinsichtlich der Täterkomponente zu diesem Delikt kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (E. IV.2.5.1 ff.). Der Beschuldigte hat die- sen Tatvorwurf anerkannt. Indessen blieb ihm angesichts der auf seinem Mobil- telefon sichergestellten Bilder der Tatörtlichkeit und seiner Maskierung auch we- nig Spielraum für aussichtsreiche Bestreitungen. Dennoch rechtfertigt sein Ge- ständnis eine leichte Strafminderung um 20 Tagessätze, womit sich die Einsatz- strafe für den Hausfriedensbruch auf 130 Tagessätze Geldstrafe beläuft. 2.12. Die Einsatzstrafe ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz zu asperieren: 2.12.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Pistole objektiv um einen besonders gefährlichen Gegenstand handelte. Zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen sind auch die Umstände, unter denen er die Waffe mitführte, ist doch seiner Version, wonach er geplant habe, zum Schiesskeller zu gehen, und sich nur spontan dazu entschlossen habe, F._____ aufzusuchen, kein Glauben zu schenken, nicht zuletzt auch zumal sich niemand mit einer Waffe mit einem Patronen enthaltenden, eingesetzten Magazin (Urk. 4/10/3) in einen Schiesskeller begibt und sich u.a. auch Fotos der Adresse von F._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befanden. Verschuldensmin- dernd ist zu berücksichtigen, dass er die Pistole in seinem Personenwagen beliess, damit niemanden bedrohte und diese auch nicht mitführte, als er sich unberechtigt auf das Grundstück der Ex-Partnerin von F._____ begeben hatte. Überdies han- delte es sich um einen einmaligen Fehltritt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die wahren Be- weggründe blieben letztlich unklar. Er dürfte die Waffe an diesem Tag zur Ein-

- 55 - schüchterung und Unterstreichung seines Standpunktes, aber auch zum vermeint- lichen Selbstschutz dabeigehabt haben. Da es keinen nachvollziehbaren Grund für die Mitnahme der Waffe gab, hätte der Beschuldigte diesen Regelverstoss ohne Weiteres vermeiden können. Das Verschulden ist insgesamt aber noch als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Gelds- trafe als angezeigt erscheinen. 2.12.2. Bei der Täterkomponente ergeben sich keine Abweichungen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt mit Blick auf das Geständnis des Beschul- digten nur zu einer leichten Strafminderung, nachdem die Waffe von der Polizei noch vor Ort aus dem Auto des Beschuldigten sichergestellt wurde. 2.12.3. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist somit auf 75 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.13. Schliesslich ist die Fahrt in fahrunfähigem Zustand zu bewerten: 2.13.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach den Geschehnissen in AM._____ LU verletzt und alsdann mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.23 Gewichtspromille über eine Distanz von rund 5 Kilometer nach BA._____ AG gelenkt hatte. Sein Zustand der Fahrunfähig- keit anlässlich dieser nicht allzu langen Fahrt hatte auch angesichts der Tageszeit von ca. 18:30 Uhr eine grosse abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die objektive Schwere dieser Verfehlung ist insgesamt allerdings als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tages- sätzen als angemessen erscheinen. Bei der subjektiven Schwere der Tat ist dem Umstand verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass er bezüglich seiner Fahrunfähigkeit und der abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer even- tualvorsätzlich handelte. Ausserdem befand er sich nach den vorausgegangenen Geschehnisse mit einer körperlichen Auseinandersetzung und den dabei erlittenen erheblichen Verletzungen am Kopf auf einer panikartigen Flucht. Diese Ausnahme- situation kann gemäss den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters zu einer schweren Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen (Urk. 1/9/10 S. 95). Die-

- 56 - sem Umstand ist mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe in der Grös- senordnung von 50% gebührend Rechnung zu tragen. 2.13.2. Bei der Täterkomponente ergeben sich wiederum keine Abweichungen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständnisses in Anbetracht der erdrückenden Beweislage lediglich zu einer marginalen, kaum spürbaren Strafminderung. Somit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.14. Es erscheint mithin die Festsetzung einer aus der Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen asperiert mit 75 bzw. 30 Tagessätzen gebildeten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen den Gesamtumständen der Taten angemessen. 2.15. Sodann ist der Tagessatz für die Geldstrafe zu bestimmen. Dieser beträgt höchstens Fr. 3'000.– und wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dessen Einkommen und Vermögen, dessen Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschul- digten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den engeren Lebensun- terhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 9 ff. zu Art. 34 StGB). 2.16. Der Beschuldigte wurde am 21. Oktober 2022 aus dem vorzeitigen Straf- vollzug entlassen (Urk. 243). Gemäss eigenen Angaben ist es ihm seither nicht ge- lungen, eine neue Erwerbstätigkeit zu erlangen. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird (vgl. E. VI. 3.3.5 f.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig in S._____ [Staat in Europa] als angestellter Psychologe arbeiten kann, womit er monatlich EUR 5'180.– (entsprechend rund Fr. 5'000.– bei einem Kurs von 1 EUR = 0.97 CHF per Urteilsdatum; Quelle: www.snb.ch > Aktuelle Zinssätze und Devi- senkurse) verdienen kann. Gestützt darauf erweist sich ein Tagessatz von Fr. 100.– als angemessen. Somit ist der Beschuldigte – kumulativ zur Gesamtfrei- heitsstrafe – mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu be-

- 57 - strafen. Aufgrund der Verrechnung der Geldstrafe mit der bereits erstandenen Haft gilt diese als bereits verbüsst. 2.17. Zur Ahndung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz mit Fr. 1'000.– Busse als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 97 S. 66 ff., S. 82). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben mit ihren Berufungsanträgen der Vorinstanz folgend übereinstimmend die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse beantragt (Urk. 164 S. 2; Urk. 166 S. 1). Daran hat sich auch im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren nichts geän- dert (vgl. Urk. 272 Ziff. 4 der Anträge sowie Rz. 29). Diese Busse erweist sich als schuldangemessen. Sie ist auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ohne weiteres vereinbar, weshalb sie zu bestätigen ist. Nachdem – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – die Busse bereits durch die erstandene Haft als verbüsst gilt, erübrigt es sich, eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzu- setzen. 2.18. Die Verteidigung macht schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes geltend: 2.18.1. Gemäss dem entsprechenden Einwand hat sich das vorliegende Strafver- fahren insbesondere seit dem erstinstanzlichen Urteil, das am 30. April 2020 gefällt wurde, über Gebühr in die Länge gezogen. Der Beschuldigte sei deshalb einer übermässig langen Belastung ausgesetzt gewesen, wobei ihn insbesondere die rufschädigende Berichterstattung betreffend den Hauptvorwurf der versuchten An- stiftung zur Tötung, hinsichtlich welchem heute ein Freispruch zu ergehen hat, in seinem persönlichen und beruflichen Fortkommen massiv beeinträchtigt habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine massive Strafreduktion (Urk. 272 S. 14 ff.).

- 58 - 2.18.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behör- den und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldig- ten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegen- lassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3., je mit Hinweisen). 2.18.3. Vorliegend sind zwar entgegen der Verteidigung (Urk. 272 S. 14 Rz. 49 -

52) im Einzelnen keine geradezu stossenden Zeitverzögerungen erkennbar, zumal gewisse Phasen, in denen das Verfahren still steht, wie dargelegt unumgänglich sind. Dennoch ist festzuhalten, dass das gesamte Strafverfahren mit Blick auf die erhebliche Belastung, die für den Beschuldigten während einer Dauer von mehr als 5 Jahren resultierte, zu lange dauerte, wobei insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte erst über den Umweg einer bundesgerichtlichen Beschwerde zum vorliegend zu ergehenden Freispruch hinsichtlich des Hauptvorwurfes kam, nicht ihm anzulasten ist. Dem ist in der Gestalt einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate, der Geldstrafe um 20 Tagessätze und der Busse um Fr. 100.– Rechnung zu tragen.

- 59 -

3. Fazit 3.1. Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Strafreduktion für die lange Verfahrensdauer mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 900.– zu bestrafen. 3.2. Der Beschuldigte war vom 12. April 2019 bis zur Haftentlassung am 21. Ok- tober 2022 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 248). Die erstandene Haft von insgesamt 1'289 Tagen ist an die vorgenannten Strafen anzurechnen (Art. 51 StGB). Sowohl die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wie auch die Geldstrafe von 160 Tagessätzen und die Busse von Fr. 900.– (bei einem Tagessatz von Fr. 100.– entsprechend 9 Tagen) gelten somit als vollständig verbüsst, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch anzufügen, dass der Beschul- digte gemäss der Auskunft des Justizvollzuges Aargau sowie der Vollzugsmeldung der JVA Pöschwies zwar auf Anweisung der Verfahrensleitung am 21. Oktober 2022 aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Hinblick auf das vorliegende Strafverfah- ren entlassen wurde, in der Folge jedoch nicht direkt auf freien Fuss gesetzt worden ist, da im Anschluss noch eine dreitägige Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde (vgl. Urk. 247). Da diese Strafe indes zur Abgeltung einer früheren Busse diente, erfolgt insofern keine Anrechnung des entsprechenden Freiheitsentzuges an die hier aus- zusprechende Sanktion. V. Vollzug

1. Wenngleich – wie soeben dargelegt – sämtliche vorliegend auszusprechen- den Sanktionen bereits als durch erstandene Haft verbüsst gelten, ist im Folgenden

- 60 - dennoch auch deren Vollzug zu regeln (vgl. TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 4 zu Art. 42 StGB).

2. Sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Freiheitsstrafe kommt der bedingte Vollzug objektiv in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Be- schuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind für einen Strafaufschub der Freiheits- und Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es ist zu erwarten, dass das vorliegende Strafverfahren und insbesondere die insgesamt lange Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Straf- vollzug genügend Warnwirkung zeitigen, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Eine ungünstige Legalprognose besteht mithin nicht, weshalb sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe entsprechend bedingt auszusprechen sind und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bussen sind von Gesetzes wegen immer unbedingt vollziehbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie eingangs dargelegt unbean- standet geblieben und in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur Tötung ist im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht zu bestätigen und der Beschuldigte stattdessen in diesem Punkt freizusprechen. Hinsichtlich der Ver- stösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen und Übertretung), der mehr- fachen Verletzung des Berufsgeheimnisses, des Hausfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung

- 61 - oder Haftpflichtversicherung sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz (Verge- hen und Übertretung) bleibt es jedoch bei Schuldsprüchen. Nachdem es sich bei der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung um den gravierends- ten Vorwurf handelte, von dem der Beschuldigte nunmehr freizusprechen ist, er- scheint es angemessen, die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Staatskasse zu nehmen. 1.4. In Anbetracht der nach wie vor günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gilt dies – mit der Vorinstanz – auch hinsichtlich der Kosten der amt- lichen Verteidigung. Denn wurde diese angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Ver- teidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten an- geordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.5.1; vgl. auch RUCKSTUHL, BSK StPO, N 23 zu Art. 135 StPO). Vorliegend beantragte der Beschuldigte die Umwandlung seiner Vertretung in eine amtliche Verteidigung, da erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), und nicht aufgrund schlechter finanzieller Verhältnisse (vgl. Urk. D1/14/1). Demnach ist die amtliche Verteidigung zwar aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Anbetracht der nach wie vor guten wirtschaftlichen Lage und der zum Zweck der Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Vermögens- werte ist der Beschuldigte allerdings direkt zur Rückzahlung der Kosten der amtli- chen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage von 1/3 zu verpflichten, wobei die Deckung der Kosten primär durch Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermö- genswerten zu erfolgen hat.

2. Zweitinstanzliche Kostenfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 62 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.2. Die im Urteil vom 25. Mai 2021 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 5'000.– blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzu- nehmen. 2.3. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung Freisprüche hinsichtlich der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung sowie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz. Weiter beantragte er eine deutlich tiefere Strafe und das Absehen von der Landesverweisung. Mit Blick auf den Hauptvorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung und die Landesverweisung obsiegt er mithin im Berufungsverfahren vollum- fänglich. Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts bleibt es zwar bei einem Schuld- spruch, der Beschuldigte erreicht aber immerhin eine günstigere rechtliche Qualifi- kation seiner Tat als Vergehen statt – wie noch gemäss Vorinstanz – als Verbre- chen. Weiter wird die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um rund zwei Drittel reduziert. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung mithin mehrheitlich. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft, welche eine deutliche Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie eine längere Dauer der Landesverweisung beantragt hat, mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Es erscheint bei diesem Ausgang an- gemessen, die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB200328) zu 1/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen Umfang (3/4) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Die im ersten Berufungsurteil vom 25. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. SB200328, Dispositivziffer 8) für das erste, mündliche Berufungsverfahren festgesetzte Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung mit pauschal Fr. 11'200.– (inkl. MwSt.) blieb ebenfalls unbeanstandet. Diese Kosten sind vom Beschuldigten – unter Ver- weis auf die Begründung hiervor (E. VI. 1.4.) – angesichts seiner günstigen finan- ziellen Verhältnisse im auferlegten Umfang von 1/4 direkt zurückzubezahlen bzw. mit den zu diesem Zweck beschlagnahmten Vermögenswerten und seinen Ent-

- 63 - schädigungsansprüchen zu verrechnen. Im übrigen Umfang von 3/4 sind diese Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2.5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsver- fahren hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des ersten Urteils des Obergerichts vom 25. Mai 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist.

3. Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 3.1. Tatsächliche und rechtliche Ausgangslage 3.1.1. Der Beschuldigte macht im schriftlichen Berufungsverfahren mehrere Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend, die er einerseits direkt auf die erstandene (Über-)Haft, anderseits auf den ungerechtfertigten Vorwurf wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung zurückführt. Demnach beantragt er für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung und überdies Schadenersatz, bestehend aus Ersatz von Erwerbseinbussen für die Zeit der Über- haft und aus Umzugs- und Lagerkosten für die gesamte Dauer der Haft sowie für ein aufgrund der Inhaftierung entgangenes Investment. Unabhängig von der In- haftierung beantragt er sodann Schadenersatz für wirtschaftliche Einbussen, die er im Nachgang an die Haftentlassung als Folge des unberechtigten Vorwurfs der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erlitten habe (Urk. 272 S. 29 f.). 3.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ferner hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Entschädi- gungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2).

- 64 - 3.1.3. Befand sich die beschuldigte Person in Haft und wird das Verfahren gegen sie später eingestellt oder die beschuldigte Person vom Gericht freigesprochen, ist sie für die durch die Haft erlittene immaterielle Unbill zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 431 StPO ist – unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens – eine Entschädigung und Genugtuung für erlittene Haft auch geschuldet, wenn die Zwangsmassnahme der Haft als solche gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig angewandt worden (Abs. 1), aber auch, wenn die Haft zwar an sich rechtmässig angeordnet wurde, aber die "zulässige Haftdauer" überschritten wurde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Abs. 2), in welchem Fall man von Überhaft spricht. Es ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haft- länge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 S. 238). Für die Überhaftentschädigung ist dabei ohne Belang, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuld- haft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1). 3.1.4. Der Beschuldigte wurde am 12. August 2019 verhaftet und befand sich da- nach mehrere Monate in Untersuchungshaft, bis er mit Beschluss des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich am 11. Dezember 2019 in Sicher- heitshaft versetzt wurde (Urk. 40). Rund ein Jahr später wurde ihm auf Antrag hin der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 137). Vor dem Hintergrund des mit dem vorliegenden Urteil zu erfolgenden Teilfreispruchs und mit Blick auf die zahlreichen Entschädigungsforderungen des Beschuldigten, welche dieser daraus und aus der erstandenen Haft ableitet, ist zunächst festzuhalten, dass die Verhaftung des Be- schuldigten und die anschliessende Versetzung in Untersuchungshaft zum Zeit- punkt ihrer Anordnung sowie in den darauffolgenden Verlängerungen nicht rechts- widrig war, nachdem die formellen und materiellen Voraussetzungen (dringender Tatverdacht, Haftgrund der Flucht- und Kollusionsgefahr, Fehlen wirksamer Ersatz- massnahmen) erfüllt waren. Dies wird von der Verteidigung auch nicht direkt in Ab- rede gestellt (Urk. 272). Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Versetzung des Beschuldigten in Untersuchungshaft und die anschliessenden Verlängerungen

- 65 - dieser Haft zwar auch, aber eben nicht ausschliesslich auf dem Vorwurf der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung beruhten. Bereits aus dem initialen An- trag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht (Urk. 16/6) ergibt sich, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorfalls vom 10. März 2019 in AM._____ LU (später mündend in Anklage Dossier 4) sowie der Amts- bzw. Be- rufsgeheimnisverletzung (später mündend in Anklage Dossier 1 Ziffer 2) dringend verdächtigt und in Haft genommen wurde. Im Rahmen des Antrags auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft Anfang Juli 2019 kam der Tatverdacht hinsichtlich ei- nes Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (später mündend in Anklage Dos- sier 3) hinzu (Urk. 16/19 und Urk. 16/22), nachdem beim Beschuldigten insbeson- dere Betäubungsmittel (Kokain) sichergestellt wurden, die aus damaliger Sicht mengenmässig im Bereich eines schweren Falls anzusiedeln waren, was in Kom- bination mit zahlreichen Chat-Nachrichten eine ausladende Drogendelinquenz na- helegte, wobei der Beschuldigte diesbezüglich aber bis zuletzt nicht geständig war. Hinzu gesellte sich schliesslich, dass der Beschuldigte am 10. März 2019 – mithin während bereits laufendem Strafverfahren, als er noch auf freiem Fuss war – ver- mummt, emotional aufgeladen und alkoholisiert unter Mitführung einer geladenen Waffe im Auto zuerst am Arbeitsort und anschliessend auf der Terrasse am Auf- enthaltsort des Privatklägers F._____ auftauchte und diesen zur Rede stellen wollte, worauf die Situation – wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. III. 3.9.) – eska- lierte. Es standen mithin bereits zu Beginn des Strafverfahrens abgesehen vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung gravierende und teilweise bestrittene Vorwürfe im Raum, die es zu untersuchen galt und deren Schwere die Anordnung von Untersuchungshaft ebenfalls als verhältnismässig hätte erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund und nachdem die Haftgründe (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr) gleichermassen bestanden hätten, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinerzeit auch ohne den Vorwurf betreffend versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung in Untersuchungshaft versetzt worden wäre. 3.1.5. Der Beschuldigte ist heute nunmehr – zusätzlich zum bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Freispruch betreffend Drohung – vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung freizusprechen. Damit fällt ein schwerwiegender Vorwurf, wenn nicht gar der Hauptvorwurf der Anklage weg. Hin-

- 66 - sichtlich der übrigen Vorwürfe bleibt es allerdings bei Schuldsprüchen und der Be- schuldigte wird entsprechend zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tagessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 900.– zu verurteilen sein. Entgegen dessen, was die Verteidigung – ohne sich diesbezüglich jedoch klar auszudrücken – in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung teilweise zu implizieren scheint (Urk. 272, ins- besondere S. 31 ff.), besteht hier mithin kein Fall, in welchem gegen eine beschul- digte Person ein jahrelanges Strafverfahren samt Inhaftierung geführt wurde und sich im Nachhinein sämtliche Vorwürfe als unberechtigt erweisen, so dass auch die basierend auf diesen Vorwürfen erlassenen Zwangsmassnahmen im Nachhinein allesamt und umfassend ungerechtfertigt bzw. unbegründet wären. Vielmehr er- scheint die Anordnung der Haft weder zum Anordnungszeitpunkt als ungesetzlich bzw. rechtswidrig, noch aufgrund des heutigen Teilfreispruchs als nachträglich voll- umfänglich ungerechtfertigt. Stattdessen erwies sich die Haft in jenem Umfang, in welchem der Beschuldigte aufgrund der verbleibenden Schuldsprüche bestraft wird, auch aus heutiger Sicht als gerechtfertigt. Einzig in dem die ausgesprochene Strafe übersteigenden Ausmass der Überhaft ist der Freiheitsentzug mithin nach- träglich ungerechtfertigt. 3.1.6. Mit Blick auf die zitierten Rechtsgrundlagen folgt daraus, dass die Entschä- digungs- und Genugtuungsforderungen, die der Beschuldigte für die Überhaft gel- tend macht, auf der Grundlage von Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen sind. Hin- sichtlich der übrigen Ausgleichsforderungen ist dagegen auf der Grundlage von Art. 429 StPO zu prüfen, ob und inwieweit der vom Beschuldigten geltend ge- machte Schaden einzig auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzli- chen Tötung und nicht bzw. zumindest nicht auch auf die übrigen Vorwürfe, für die er verurteilt wird und die wie dargelegt bereits für sich alleine zu Untersuchungshaft geführt hätten, zurückzuführen ist. 3.2. Genugtuung für Überhaft 3.2.1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine angemessene Genug- tuung für die erlittene Überhaft, welche er im Rahmen des Schriftenwechsels im zweiten Berufungsverfahren – basierend auf seiner eigenen Strafzumessung (9 Monate Freiheitsstrafe, 180 Tagessätze Geldstrafe, Fr. 1'000.– Busse) und ent-

- 67 - sprechend ausgehend von 834 Tagen Überhaft – mit Fr. 194'250.– nebst Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2021 beziffert, wobei er von einem über die Zeit abgestuf- ten Tagesansatz für die Genugtuung ausgeht, der bei Fr. 325.– beginnt und bei Fr. 125.– endet, mithin einen durchschnittlichem Genugtuungsansatz von Fr. 232.90 pro Tag entspricht (Urk. 272 S. 16 ff.). 3.2.2. Wie bereits angesprochen, bildet Überhaft den Hauptanwendungsfall für eine Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Die Festlegung der Genugtuungs- summe beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Bei der Festlegung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die übermäs- sige Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht be- rücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu beachten sind dabei na- mentlich die Dauer der Überhaft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.) 3.2.3. Der Beschuldigte wird vorliegend zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tages- sätzen Geldstrafe sowie Busse von Fr. 900.– zu verurteilen sein. Wie dargelegt hat er jedoch bereits 1'289 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshafthaft und im vorzeitigen Strafvollzug verbracht (vgl. vorne E. IV. 3.2.). Damit beträgt die Über- haft 580 Tage (540 [18 x 30] + 160 + 9 = 709; 1'289 - 709 = 580), die gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist. Das Bundesgericht erachtet grundsätz- lich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als Ausgangspunkt als angemessen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksich- tigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss höchst- richterlicher Praxis werden – was die Dauer der erstandenen (Über-)Haft angeht –

- 68 - Fr. 200.– pro Tag vor allem bei kürzeren Freiheitsentzügen als angemessene Ge- nugtuung erachtet. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2.4. Der Beschuldigte befand sich über 1 ½ Jahre in Überhaft. Die lange Haft- dauer spricht nach der Rechtsprechung für einen reduzierten Tagessatz. Mit Blick auf die Auswirkungen auf das Sozialleben ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte über ein sehr beschränktes soziales Umfeld verfügte: Von seinen drei Kin- dern, die aus drei verschiedenen, längst beendeten Beziehungen stammen, pflegt er einzig mit seinem Sohn AE._____ gewissen Kontakt (Prot. I S. 13). Betreuungs- pflichten hatte er mithin keine. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhaftung noch in einer Beziehung mit H._____, welche in S._____ [Staat in Europa] lebte und mit der er vor der Verhaftung jeweils die Wochenenden in Zürich oder in deren Wohnung in AH._____ verbrachte (Urk. 7/3 S. 20). Die Be- ziehung ging, nach zwischenzeitlicher Trennung, erneutem Zusammenkommen, angeblich auch mit Heiratsplänen, schliesslich angesichts der immer länger fort- dauernden Haft jedoch in die Brüche (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 36 f.). Was das übrige soziale Umfeld angeht, wird ersichtlich, dass der Beschuldigte ausser zu F._____ kaum enge Freundschaften und sonstige enge soziale Beziehungen ge- pflegt und sich auch von Berufskollegen distanziert zu haben schien (vgl. Prot. I S. 30; Urk. 7/1 F/A 21; Chat-Konversation mit F._____, Urk. 2/4; Urk. 164 Rz. 42). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Inhaftierung den Beschuldigten in sozi- aler Hinsicht weniger hart traf als etwa einen Familienvater, der von seinen Kindern getrennt wurde und seinen Erziehungs- und Unterstützungspflichten aufgrund der Haft nicht mehr nachkommen kann. Mit Blick auf die beruflichen Auswirkungen der Haft ist anzumerken, dass der Beschuldigte als freiberuflicher verkehrspsychologi- scher Gutachter tätig war und aufgrund der Überhaft für längere Zeit vom Erwerbs- leben ausgeschlossen wurde. Allerdings befand er sich nicht in einem Anstellungs- verhältnis, dass ihm aufgrund der Inhaftierung gekündigt worden wäre. Überdies ergibt sich aus den Akten auch, dass der Beschuldigte bereits vor der Inhaftierung von sich aus begann, die bisherige Tätigkeit zu reduzieren bzw. auslaufen zu las-

- 69 - sen, und mehrfach angab, sich ohnehin beruflich neu orientieren zu wollen (vgl. Urk. D1/7/3 S. 14 und ausführlich auch nachfolgend). Mit Blick auf die sozialen und beruflichen Auswirkungen der Überhaft sind nach dem Gesagten insgesamt jeden- falls keine genugtuungserhöhenden Umstände ersichtlich. 3.2.5. Demgegenüber ist die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem letztlich nicht bestätigten Vorwurf betreffend mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung, auf dessen Konto letztlich auch die Überhaft geht, genugtu- ungserhöhend zu berücksichtigen. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass dieser Vor- wurf, wie die Verteidigung zu Recht argumentiert (Urk. 272 S. 17 ff.), das Haupt- thema und wohl – in Kombination mit dem … des Beschuldigten – auch der vor- herrschende Anlass für den grossen Umfang an Medienberichten darstellte, die sich vorwiegend um den … drehten, der nun wegen versuchten "Auftragsmordes" bzw. Anheuerung eines "Auftragskillers" weiterhin im Verhaft bleiben müsse, wobei die bereits lange andauernde Haft diesen Vorwurf in der Öffentlichkeit zu bekräfti- gen schien (vgl. Urk. 273/1-10). Dadurch wurde die immaterielle Unbill des Be- schuldigten auch während der Haft verstärkt. Dieser Aspekt vermag zusammen mit der Schwere des Vorwurfes in einer Gesamtbetrachtung die mehreren genannten genugtuungsreduzierenden Aspekte aufzuwiegen. In Anbetracht dessen erscheint es deshalb angemessen, dem Beschuldigten pro Tag erlittener Überhaft eine Ge- nugtuung in der Höhe des Regelansatzes von Fr. 200.– zuzusprechen, was in der Gesamtsumme einen Betrag von Fr. 116'000.– (580 x 200.–) ausmacht. 3.2.6. Was die Verzinsung der Genugtuung betrifft, erscheint es mit der Verteidi- gung angemessen, dem Beschuldigten den Zins von 5% ab mittlerem Verfall zuzu- sprechen. Der Beschuldigte befand sich ab dem 21. März 2021 bis zur Haftentlas- sung am 21. Oktober 2022 in Überhaft. Entsprechend ist die Genugtuung per 5. Ja- nuar 2022 zu 5% zu verzinsen. 3.3. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zufolge (Über-)Haft 3.3.1. Der Beschuldigte lässt – neben der bereits beurteilten Genugtuung – auch Schadenersatz für die Zeit der Überhaft geltend machen. Konkret macht er einen Schaden aus Erwerbsausfall geltend, dessen Berechnung er ein durchschnittliches

- 70 - monatliches Einkommen von Fr. 21'027.80 zugrunde legt. Dieses ergebe sich aus seiner durchschnittlichen Tätigkeit als Verkehrsgutachter in den Jahren vor der Ver- haftung (2016-2018), in welchen er jährlich zwischen 231 und 260 Gutachten er- stattet habe, die je mit pauschal Fr. 1'000.– entschädigt worden seien. Ausgehend von seiner eigenen Strafzumessung und der daraus resultierenden Überhaft von 834 Tagen fordert der Beschuldigte konkret den Ersatz seines Erwerbsausfalls in der Höhe von Fr. 584'572.85 (vgl. Urk. 272 S. 20 ff. und S. 29). 3.3.2. Die Begründung des geltend gemachten Erwerbsausfalls für die Dauer der Überhaft basiert auf der Annahme der Verteidigung, dass der Beschuldigte – wäre er nicht übermässig lange in Haft gewesen – in der Zeit der Überhaft wie in den Vorjahren als verkehrspsychologischer Gutachter weitergearbeitet und damit das bisherige Einkommen weiterhin erzielt hätte. Gemäss Verteidigung habe es bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gegen den Beschuldigten keinerlei Anzei- chen gegeben, weshalb der Beschuldigte nicht ungestört mit der gleichen Kadenz von Gutachten jahrelang bis zur Pensionierung als selbständiger Gutachter für die Strassenverkehrsämter in der Schweiz hätte weiterarbeiten können (Urk. 272 S. 22). 3.3.3. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass sich aus den bereits mehrfach zitierten Chat-Konversationen Ende 2018 mit F._____ ergibt, dass der Beschul- digte mit seiner damaligen Tätigkeit unzufrieden war, mit seinen Berufskollegen nur schwer zurecht kam und immer wieder verlauten liess, er wolle dringend etwas an seinem Leben ändern und sich beruflich neu orientieren (Urk. 2/4). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund versuchte er denn auch, bei F._____ ins Geschäft einzusteigen und sich in einem anderen Geschäftszweig zu etablieren. Ferner hatte er offen- sichtlich vor, in eine Bar in AN._____ zu investieren, wobei die Hintergründe dies- bezüglich unklar sind (vgl. dazu nachfolgend E. VI. 3.3.12.). Auch aus seinen Aus- sagen im Rahmen der Strafuntersuchung und den nachfolgenden gerichtlichen Be- fragungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht mehr beabsichtigte, weiter- hin als Verkehrsgutachter tätig zu sein. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 12. April 2019 – mithin als er noch auf freiem Fuss war – gab der Be- schuldigte anlässlich der Befragung zum Vorwurf der Verletzung des Berufsge-

- 71 - heimnisses (Dossier 1, Anklageziffer 2) an, er wolle künftig nicht mehr als verkehrs- psychologischer Gutachter arbeiten. Darauf angesprochen, dass er nicht mehr auf der Liste der anerkannten Gutachter der BB._____ aufgeführt sei, gab er zu Proto- koll, er habe sich Mitte März 2019 beim Verband gemeldet und darum gebeten, ihn von der Liste zu nehmen, da er zurzeit keine neuen Klienten mehr annehmen wolle. Er habe aber mit dem Verband vereinbart, dass er die bereits zugesagten Klienten noch begutachten werde. Auch dem Strassenverkehrsamt in Luzern, zu dessen Handen er neben anderen Kantonen bisher Gutachten erstellt hatte, hat er sein "Fehlverhalten in Luzern" eigenen Angaben zufolge gemeldet, womit sich der Be- schuldigte auf den Vorfall vom 10. März 2019 bezog, als er vermummt und alkoho- lisiert mit dem Auto vor der Wohnung der Ex-Partnerin von F._____ auftauchte, was schliesslich in der Anklage wegen Drohung, Hausfriedensbruchs, Widerhand- lung gegen das Waffengesetz und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz mündete (Anklageschrift Dossier 4). Weiter merkte er an, er stehe zu seinem Fehlverhalten und sei bereit, die beruflichen Konsequenzen dafür zu tragen. Sorgen mache er sich aber keine, denn er habe mehrere Standbeine und könne auch in anderen Bereichen arbeiten (Urk. 7/3 S. 14 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe vor dem Strafverfahren zwar als verkehrspsychologischer Gutachter gearbeitet. Ihm sei aber bereits klar gewesen, dass er nicht mehr als Gutachter arbeiten möchte. Er habe in diesem Jahr entschieden, gar nicht mehr in der Verkehrspsychologie zu arbeiten, habe sich in der Haft intensiv mit Themen wie Achtsamkeit und Bewusst- seinsentwicklung befasst und auf dieser Grundlage erkannt, dass er künftig im Be- reich der mentalen Gesundheit tätig sein bzw. Mentalcoaching mit Blick auf Be- wusstseinsentwicklung und Achtsamkeitstraining anbieten wolle. Er habe bereits in der Haft begonnen, einen Ratgeber zu dieser Thematik zu schreiben (Prot. I S. 16 f.). An der Berufungsverhandlung bestärkte er seine früheren Aussagen und er- gänzte, er wolle künftig wieder als Psychologe im Bereich des Familienrechts oder im Bereich der Gesundheitspsychologie arbeiten (Prot. II S. 38). 3.3.4. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte seine gutachterliche Tätigkeit bereits von sich aus noch vor seiner Verhaftung zu reduzieren begann bzw. auslaufen liess, indem er sich vom Verband von der Liste der anerkannten Gutachter entfer-

- 72 - nen liess, welche den Personen, die sich zwecks Wiedererlangung des Führeraus- weises einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen mussten, von den Strassenverkehrsämtern jeweils ausgehändigt wurde (vgl. beispielsweise die Liste der Gutachter gemäss Urk. D12/2 [Ordner 6]). Diese teilweise proaktiven Schritte des Beschuldigten aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens basierten aber nicht nur auf dem Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, sondern schwergewichtig auch darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass sich auch die Vorwürfe, die er teilweise bereits zu Beginn des Verfahrens einge- standen hatte, nicht mit seiner bisherigen Tätigkeit als verkehrspsychologischer Gutachter vereinbaren lassen würden, wobei diesbezüglich insbesondere an die Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Strassenverkehrsdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu denken ist. Hat sich aber der Beschuldigte bereits seit längerer Zeit mit einem Berufswechsel befasst und führten insbesondere auch die berechtigten Vorwürfe bereits vor der Verhaftung zu einem definitiven Umdenken hinsichtlich der Berufswahl, so kann nicht gesagt werden, dass die wegen des Vor- wurfes der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erstandene Überhaft zum Ausfall seines Einkommens aus der früheren Tätigkeit als verkehrspsychologischer Gut- achter führte. Es fehlt damit an der erforderlichen Kausalität zwischen erlittener Überhaft und dem geltend gemachten Verdienstausfall aufgrund verkehrspsycho- logischer Begutachtungen. Entsprechend kann sein mit dieser Tätigkeit erzieltes durchschnittliches Einkommen aus den Vorjahren auch nicht als Grundlage für ent- schädigungspflichtigen Erwerbsaufall herangezogen werden, womit sich auch der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag betreffend schriftliche Auskunft der Strassenverkehrsämter Aargau, Luzern und St. Gallen zu seiner Gutachtertätigkeit (Urk. 272 S. 4 + 22) erübrigt. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Beschul- digte für die Zeit der Überhaft keine entschädigungspflichtige Einkommensein- busse erlitten hat. Vielmehr ist einhergehend mit seinen eigenen Aussagen als glaubhaft und mit Blick auf seine fachliche Qualifikation sowie seine bereits frühere Tätigkeit in diesem Bereich auch als realistisch zu erachten, dass sich der Beschul- digte nach seiner Abkehr von seiner gutachterlichen Tätigkeit einer anderen thera- peutischen Tätigkeit zugewandt und damit ein Einkommen erzielt hätte. Nachdem der Beschuldigte aufgrund der Überhaft an einer solchen Erwerbstätigkeit gehindert

- 73 - wurde, ist für die Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 431 StPO zu bestim- men, welches Einkommen der Beschuldigte in dieser Zeit damit hätte erzielen kön- nen, wenn er rechtzeitig aus der Haft entlassen worden wäre. 3.3.5. Relevant ist diesbezüglich zunächst, ob der Beschuldigte in der besagten Zeit in der Schweiz oder in S._____ [Staat in Europa] als Psychologe tätig gewor- den wäre. Ähnlich wie mit Blick auf die Verkehrsgutachtertätigkeit hätte sich eine Tätigkeit als Psychologe in der Schweiz aufgrund des Strafverfahrens, über wel- ches auch die für die Ausstellung der entsprechenden Berufsausübungsbewilligun- gen zuständigen Gesundheitsbehörden informiert sind (vgl. Anfrage des Amtes für Gesundheit des Kantons Zürich betr. Verfahrensstand, Urk. 264/1-2), auch in an- deren Bereichen als äusserst schwierig erwiesen. Nachdem der Beschuldigte Staatsangehöriger von S._____ [Staat in Europa] und in S._____ aufgewachsen ist, wo er auch seine Ausbildung absolviert hat und bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz 2011 arbeitstätig war (vgl. vorne E. IV. 2.5.1.), und in der Schweiz – wie dargelegt – auch keine starke soziale Verwurzelung aufgebaut hat, hätte es sich vor diesem Hintergrund mithin geradezu aufgedrängt, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wieder nach S._____ [Staat in Europa] zurückzukehren, wo das Strafverfahren offensichtlich auch keine medialen Wellen geschlagen hatte und der Beschuldigte auch über keine Einträge im Strafregister verfügte (vgl. Urk. 175). Gemäss den Angaben der Verteidigung kehrte der Beschuldigte nach der Haftent- lassung im Oktober 2022 denn auch tatsächlich in sein Heimatland zurück, weil er unter den gegebenen Vorzeichen eine Stellensuche in der Schweiz als nicht aus- sichtsreich erachtete (Urk. 272 S. 23). 3.3.6. Für die Bemessung der geltend gemachten Entschädigung des durch Über- haft erlittenen Erwerbsausfalls ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei einer früheren rechtzeitigen Haftentlassung nach S._____ [Staat in Eur- opa] zurückgekehrt wäre, um dort als Psychologe tätig zu sein. Zwar hätte er dies- falls für den Aufbau einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit eine gehörige An- laufzeit benötigt, während welcher er kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt hätte, doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich bei dieser Aus- gangslage auf eine Anstellung konzentriert hätte und eine solche beim bereits da-

- 74 - mals herrschenden Fachkräftemangel in S._____ [Staat in Europa] auch in diesem Bereich auch sofort gefunden hätte. Gemäss der Verteidigung beläuft sich das Ein- kommen eines angestellten Psychologen mit 20 Jahren Berufserfahrung in S._____ [Staat in Europa] auf rund EUR 62'160.– im Jahr bzw. EUR 5'180.– im Monat (Urk. 272 S. 23; Urk. 273/16), wovon für die Berechnung des Erwerbsaus- falles auch auszugehen ist. Der Umstand, dass im ersten (aufgehobenen) Beru- fungsurteil davon ausgegangen wurde, der Beschuldigte könne nach der Haftent- lassung in der Schweiz rund Fr. 10'000.– pro Monat verdienen (vgl. Urk. 272 S. 24), vermag daran im Übrigen nichts zu ändern, beruhten diese Erwägungen doch auf anderen Prämissen im Zusammenhang mit der Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (Urk. D1/7/12 S. 11; Prot. II S. 29), welche sich aus heutiger Sicht nicht bewahrheitet haben und für den ak- tuellen Entscheid demzufolge auch nicht herangezogen werden können. 3.3.7. Während der Dauer der Überhaft von 580 Tagen bzw. 19 ⅓ Monaten (580/30) hätte der Beschuldigte mithin ein Einkommen von EUR 100'147.– (19 ⅓ x EUR 5'180.–) erzielen können. Mit Blick auf den Wechselkurs ist von einem durch- schnittlichen Kurs auszugehen. Bei einem Haftbeginn am 12. April 2019 erwies sich die Haft nachträglich ab dem 21. März 2021 als nicht mehr gerechtfertigt. Der Be- schuldigte wurde aber wie erwähnt erst am 21. Oktober 2022 aus der Haft entlas- sen. Der Mittelwert der Wechselkurse (jeweils Monatsmittel März 2021 - Oktober

2022) für 1 Euro belief sich auf gerundet Fr. 1.045 (Daten der Schweizerischen Nationalbank SNB, https://data.snb.ch/de/topics/ziredev/cube/devkum). Im Ergeb- nis ist der Beschuldigte mithin für die Dauer der Überhaft mit aufgerundet Fr. 104'700.– (100'147 x 1.045 = 104'653.62) zu entschädigen. Der Betrag ist auch hier ab mittlerem Verfall, mithin ab 5. Januar 2022, zu 5% zu verzinsen. 3.3.8. Weiter macht der Beschuldigte eine Ersatzforderung für Umzugs- sowie La- gerungskosten geltend. Diese seien angefallen, weil er aufgrund seiner Inhaftie- rung im Juni 2019 die Räumung seiner Wohnung in Zürich habe veranlassen bzw. bezahlen und anschliessend für die Lagerung seines Hab und Gutes in einem La- gerraum habe aufkommen müssen. Gesamthaft seien dem Beschuldigten damit Kosten von insgesamt Fr. 10'590.70 entstanden (Urk. 272 S. 31).

- 75 - 3.3.9. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. VI. 3.1.4.), war die Verhaftung des Be- schuldigten nicht rechtswidrig und die Haft aufgrund seiner verbleibenden Verurtei- lung und der sich daraus ergebenden Sanktion anfänglich auch nicht ungerechtfer- tigt. Zum Zeitpunkt, als der Umzug stattfand (zwischen Mitte Juni und Mitte August 2019, vgl. sogleich) befand er sich mithin weder in rechtswidriger noch in unge- rechtfertigter (im Sinne von übermässiger) Haft. Nachdem die Verhaftung wie dar- gelegt mithin nicht ausschliesslich auf dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung gründete bzw. er auch ohne diesen Vorwurf in Untersu- chungshaft genommen worden wäre, besteht weder gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO noch auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO eine Haftungsgrundlage für diese Forderung. 3.3.10. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Wohnung an der N._____- strasse … in Zürich, hinsichtlich welcher er – ohne dies im Übrigen weiter zu sub- stantiieren – die Umzugskosten entschädigt haben will, bereits vor der Verhaftung gekündigt hatte, in der Absicht, in eine neue Wohnung an der BC._____ in Zürich zu ziehen. Wie sich aus den Haftakten ergibt, war die Räumung seiner bisherigen Wohnung auf Ende Juni 2019 geplant, verzögerte sich jedoch aufgrund der zwi- schenzeitlichen (rechtmässigen) Verhaftung des Beschuldigten leicht (Urk. 16/8 S. 2 a.E.; Urk. 16/21 S. 5; gem. Korrespondenz Urk. 16/1-2 erfolgte die Wohnungs- räumung zwischen Mitte Juni und Mitte August 2019). Daraus erhellt, dass die gel- tend gemachten Räumungs- und Reinigungskosten, die aufgrund der gänzlich feh- lenden Substantiierung ohnehin nicht genauer beziffert bzw. ausgeschieden sind, dem Beschuldigten auch angefallen wären, wenn kein Strafverfahren stattgefunden hätte bzw. er nicht verhaftet worden wäre. Dass die Räumung letztlich unter Mitwir- kung des Gefängnis-Sozialdienstes organisiert (vgl. Korrespondenz zwischen amt- licher Verteidigung und Herrn AO._____, Sozialdienst Gefängnis Zürich, Urk. 16/1-

2) werden musste, ändert daran nichts, genauso wenig, dass der Umzug statt in eine neue Wohnung in ein Zwischenlager erfolgte. Es fehlt hier jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen dem letztlich nicht erstellten Vorwurf der mehr- fachen versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung bzw. der diesbezüglichen Haft und dem geltend gemachten Schaden. Ein allfällig erlittener "Frustrationsscha- den" (entgangener Genuss des freiwillig initiierten Umzugs in eine neue Wohnung)

- 76 - stellt sodann im schweizerischen Haftpflichtrecht keinen ersatzpflichtigen Schaden dar (BGE 132 III 379 E. 3.3.2; 126 III 388 E. 11.a). 3.3.11. Nach der Räumung seiner Wohnung sind gemäss Angaben des Beschul- digten sodann Kosten für die Zwischenlagerung seiner Möbel und seines Hausrats entstanden. Auch hier verzichtet der Beschuldigte aber auf eine weitere Substanti- ierung bzw. Ausscheidung der behaupteten Kosten. Ungeachtet dessen sind die Haftungsvoraussetzungen aber auch diesbezüglich nicht erfüllt. Die Lagerungskos- ten entstanden wie gesagt, weil der Beschuldigte seine bereits vor der Verhaftung gekündigte Wohnung räumen liess und den Hausrat – statt diesen in eine neue Wohnung einzubringen – aufgrund seines Haftaufenthaltes in einem Magazin zwi- schenlagern musste. Zwar fielen ihm so die Kosten für die Lagerung an, die bei einer früheren Entlassung aus der Haft nicht mehr länger zu tragen gewesen wären. Gleichzeitig fielen aber auch keine neuen Kosten für Wohnungsmiete an, welche die Lagerungskosten um ein Vielfaches überstiegen hätten. Dem Beschuldigten ist mithin in dieser Hinsicht nach haftungsrechtlichen Grundsätzen (Differenztheorie, vgl. nachfolgend E. VI. 3.5.1.) gar kein Schaden entstanden. 3.3.12. Der Beschuldigte macht ferner Schadenersatz für ein Investment in eine Bar auf AN._____ [Insel in Europa] geltend, dass ihm aufgrund der Inhaftierung entgangen sei. Er habe dafür einmal Fr. 60'000.– und einmal Fr. 20'000.– investiert und hätte dafür nach AN._____ fliegen wollen, da er für das Geschäft hätte vor Ort erscheinen müssen. Dies sei durch die Haft verunmöglicht worden, da er in Unter- suchungshaft die Bareröffnung nicht habe vorantreiben und das Geschäft nicht habe abwickeln können, was auch heute nicht mehr möglich sei. Damit seien die ungerechtfertigten Vorwürfe und die damit einhergehende ungerechtfertigte Inhaf- tierung direkt kausal zum Verlust von insgesamt Fr. 80'000.– und dieser sei deshalb zu entschädigen (Urk. 272/31 f.). 3.3.13. Wie bereits hinsichtlich der Umzugs- und Lagerkosten erwogen, war die Verhaftung des Beschuldigten nicht rechtswidrig und aufgrund seiner verbleiben- den Verurteilung und der sich daraus ergebenden Sanktion bis zur Überhaft auch nicht ungerechtfertigt. Nachdem die Verhaftung wie dargelegt auch nicht aussch- liesslich auf dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung grün-

- 77 - dete bzw. davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch ohne diesen Vorwurf in Untersuchungshaft versetzt worden wäre, besteht weder gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO noch auf Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO eine Haftungsgrundlage für diese Forderung, zumal nicht geltend gemacht wird, der Beschuldigte hätte just in der Zeit seiner Überhaft nach AN._____ reisen müssen. 3.3.14. Auch sonst würden die knappen Angaben und die eingereichten Urkunden, mit denen der Beschuldigte diesen Ersatzanspruch von rund Fr. 80'000.– begrün- det, für eine Gutheissung nicht ausreichen. Dies gilt bereits deshalb, weil die ein- gereichten Überweisungsbestätigungen zwar zu belegen vermögen, dass der Be- schuldigte AP._____ einen Betrag von EUR 51'500.– überwiesen hat (EUR 10'000.– am 13. März 2019 und EUR 41'500.– am 5. April 2019; Urk. 273/20), was insoweit dem ebenfalls eingereichten Optionsvertrag über eine Geschäftsübertragung hinsichtlich des Lokals "AQ._____" in AN._____ entspricht (Urk. 273/21). Auch die Behauptung, dass sich der Beschuldigte aus der Untersu- chungshaft nicht direkt um "das Geschäft" habe kümmern können, wäre für sich noch nachvollziehbar. Daraus folgt jedoch noch nicht automatisch, dass das ge- samte Investment damit auf einen Schlag komplett verloren bzw. die Geschäfts- übernahme ohne Weiteres wertlos geworden wäre. So bleiben etwa das Geschäfts- modell und die Rolle, die der Beschuldigte diesbezüglich hätte einnehmen sollen, genauso im Dunkeln wie die Frage, was letztlich aus dem Geschäft geworden bzw. wieviel an Wert davon übrig geblieben ist. Der Beschuldigte bemüht sich insofern nicht einmal ansatzweise, seinen geltend gemachten Anspruch näher zu substan- tiieren. Geradezu exemplarisch ist diesbezüglich die pauschale Behauptung, der Beschuldigte habe EUR 80'000.– investiert, während sich die beiden erwähnten Überweisungsbestätigungen "nur" auf Fr. 51'500.– belaufen. Zwar reichte er noch einen dritten Beleg über eine Zahlung von EUR 9'828.– an eine "AR._____ S.A." ein (Urk. 273/20), hinsichtlich welcher jedoch keinerlei Zusammenhang zu seiner behaupteten Forderung ersichtlich ist. Woraus sich die weiteren angeblich inves- tierten EUR 20'000.– ergeben und an wen und wofür diese geleistet worden sein sollen, wird vom Beschuldigten nicht substantiiert behauptet, geschweige denn be- legt. Allenfalls würden sich hier ähnliche Fragen betreffend einen allfälligen nicht ersatzpflichtigen Frustrationsschaden stellen, erfolgten die geltend gemachten

- 78 - Zahlungen doch während bereits laufendem Strafverfahren und noch vor der Ver- haftung freiwillig. Einen eigentlichen entgangener Gewinn, welcher für sich als er- satzpflichtiger Schaden auch haftungsrechtlich anerkannt und entsprechend rele- vant sein könnte, macht der Beschuldigte dagegen nicht geltend. Nach dem Ge- sagten ist seine Forderung mithin auch infolge ungenügender Substantiierung und mangelnder Belege abzuweisen. 3.4. Entschädigung für die Wahlverteidigung 3.4.1. Der Beschuldigte wurde bis und mit erstinstanzlichem Verfahren von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ amtlich verteidigt. Im Berufungsverfahren bezeichnete er Anfang 2021 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als seinen freigewählten Verteidiger (vgl. Urk. 141 f.; 152, 154, 158-162), welcher in der Folge auch an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. März 2021 teilnahm. 3.4.2. In seiner Berufungsbegründung im schriftlichen Berufungsverfahren lässt er einen diesbezüglichen Verteidigungsaufwand von über Fr. 150'000.– geltend ma- chen. Im mit Honorarrechnungen ausgewiesenen Zeitaufwand von insgesamt rund 325 Stunden sind sämtliche Bemühungen des Wahlverteidigers bis und mit dem zweiten, schriftlichen Berufungsverfahren enthalten, basierend auf einem Stunden- ansatz von Fr. 450.– (Urk. 272 S. 30 f.; Urk. 273/18). 3.4.3. Inkludiert sind in den Honorarnoten namentlich auch sämtliche Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Entschädigung für den anwaltlichen Vertretungsauf- wand im bundesgerichtlichen Verfahren – welcher in casu mehr als einen Drittel des geltend gemachten Verteidigungsaufwands ausmacht (Urk. 273/18) – nicht nach der eidgenössischen Strafprozessordung bzw. den kantonalen Regeln, son- dern vielmehr nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) richtet. Die Parteikostenre- gelung gemäss Art. 68 BGG ist abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2010 vom 24. August 2010 E. 3.2), womit mit der vom Bundesgericht fest-

- 79 - gelegten Entschädigungspflicht des Kantons sämtliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang als abgegolten gelten. 3.4.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entsprechende Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dessen Ausgang (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt jedoch, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen muss, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorliegt (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 429 N 7). Als Massstab für die Be- antwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verord- nung den üblichen Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwi- schen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinba- rung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich vielmehr nach den kantonalen Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemühungen des Anwaltes müssen dabei den Umständen des konkreten Falles entsprechen, d.h. sachbezo-

- 80 - gen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädi- gen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abzustellen ist. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHREN- BERG/FRANK, BSK StPO, 3. Aufl., N 15 f. zu Art. 429 StPO). 3.4.5. Was den nach Abzug der bundesgerichtlichen Kosten verbleibenden Vertei- digungsaufwand für das mündliche und schriftliche Berufungsverfahren angeht, zeigt bereits der Blick auf die in der Anwaltsgebührenordnung vorgesehene Band- breite für (Kollegial-)Straffälle, innerhalb derer die Entschädigung grundsätzlich festzusetzen ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Sache nicht an- gemessen erscheinen. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Ent- schädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren nach der Grundgebühr, die für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständig- keit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Haupt- verhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt. Für dieses Verfahrensstadium besteht mithin eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbe- messung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wo- hingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 3.4.6. Die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des Beschuldigten in zweiter Instanz ist nach dem Gesagten pauschal aufgrund der kantonalen Anwalts-

- 81 - gebührenverordnung zu bemessen. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass im Berufungsverfahren nur noch zwei der insgesamt neun vorinstanzlichen Schuld- sprüche angefochten waren. Zudem trat der Wahlverteidiger nicht von Beginn des Berufungsverfahrens als (Haupt-)Verteidiger des Beschuldigten auf, sondern kam erst – aber immerhin – im Hinblick auf die Berufungsverhandlung hinzu. Hinsichtlich des Berufungsumfangs ist demgegenüber anzumerken, dass mit der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung der Hauptvorwurf den Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildete, was dem Berufungsverfahren immer noch hohe Bedeutung und entsprechende Verantwortung für die Verteidigung zu- kommen lässt. Zwar gestaltete sich die Komplexität des Falles vorliegend eher mo- derat. Beachtlich ist allerdings der relevante Aktenumfang, wobei nicht nur die sechs Bundesordner, sondern vielmehr die umfassende Chatkonversation – aus- gedruckt wären es alleine für den Anklagezeitraum rund 100 Seiten à 20 - 40 ein- zelne Nachrichten (Urk. D1/2/4 Chat schweizerisches Handy und Chat Handy von S._____) – und besonders die unzähligen, oft mehrminütigen Sprachnachrichten – im Anklagezeitraum rund 350 (Urk. D1/2/4) – ins Gewicht fallen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die besagten Sprachnachrichten in den Akten – wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt – nur sehr selektiv bzw. oft beschränkt auf gewisse belastende Inhalte abgedruckt waren, so dass der Grossteil der für die Sachverhaltswürdigung und den Gesamtkontext durchaus relevanten Sprachnach- richten nur summarisch oder oft gar nicht transkribiert war, was den Arbeitsaufwand für die Verteidigung massgeblich erhöhte. Entsprechend ist die Grundgebühr ge- mäss § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV im obersten Bereich der Bandbreite der Gebührenverordnung auf Fr. 24'000.– festzusetzen. Das um- fangreiche Plädoyer der Wahlverteidigung (Urk. 164) ging denn auch betreffend die Begründungstiefe in verschiedenen Punkten über das vom amtlichen Verteidiger vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk. 81) hinaus. Insgesamt überstieg der Verteidi- gungsaufwand mithin in zeitlicher Hinsicht deutlich das für einen durchschnittlichen Straffall vor Berufungsinstanz übliche Ausmass ist, zumal eigene Transkribierun- gen des Verteidigers notwendig waren. Diesen Bemühungen kommt die Qualität einer zusätzlichen notwendigen Rechtsschrift im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b Anw- GebV zu, weshalb zur Grundgebühr ein Zuschlag von 50 Prozent im Umfang von

- 82 - Fr. 12'000.– hinzuzurechnen ist. Es erscheint mithin angemessen, die Entschädi- gung für das erste, mündliche Berufungsverfahren – zusätzlich zur bereits rechts- kräftig festgesetzten Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers – auf pauschal Fr. 36'000.– festzusetzen. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 933.– sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 2'844.–, was einem Gesamtbetrag von Fr. 39'777.– entspricht. 3.4.7. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Verlegung der Gerichtskosten folgend (vgl. oben E. VI. 2.3. [1/4 zu- lasten des Beschuldigten, im Übrigen auf die Staatskasse]) ist dem Beschuldigten mithin für seinen Verteidigungsaufwand im ersten, mündlichen Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 29'833.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. 3.4.8. Für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren – mithin ab der Rückwei- sung durch das Bundesgericht – macht der Beschuldigte eine Entschädigung für den Aufwand seiner Wahlverteidigung im Umfang von rund 60 Stunden geltend (Urk. 273/18), was mit dem von ihm veranschlagten Stundenansatz von Fr. 450.– einem Verteidigerhonorar von Fr. 27'000.– entspricht, wobei rund 25 Stunden auf die 33-seitige, mit zahlreichen kopierten Zitaten aus dem Bundesgerichtsurteil ver- sehene abgefasste schriftliche Berufungsbegründung entfielen. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass der Verfahrensgegenstand nunmehr einzig noch auf die Sachverhaltserstellung betreffend den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vor- sätzlichen Tötung, zu welchem die Verteidigung allerdings bereits im ersten Ver- fahren umfassend plädiert und welcher dann auch in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht im Mittelpunkt stand, weshalb sie vorliegend darauf verweisen konnte (Urk. 272 S. 9-11), nicht mehr angemessen, auch wenn zusätzlich noch die Strafzumessung offen war. Die Entschädigung ist deshalb auch diesbezüglich pau- schal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen. 3.4.9. Besondere sachverhaltliche oder rechtliche Schwierigkeiten boten sich beim beschränkten Verfahrensgegenstand im schriftlichen Berufungsverfahren nicht mehr. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass in diesen letzten Verfahrensabschnitt noch ein Haftentlassungsgesuch fiel, drei Mal um Teilfreigabe von gesperrten bzw.

- 83 - beschlagnahmten Vermögenswerten ersucht wurde und die Entschädigungsan- sprüche unter Rücksprache mit dem Beschuldigten zu begründen und zu belegen waren. Es erscheint vor diesem Hintergrund angemessen, die Grundgebühr für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit Blick auf das Haftentlassungsgesuch und die weitere behördliche Korrespondenz einen Zuschlag von 50% in der Höhe von Fr. 3'000.– zu gewähren. Entsprechend ist die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand für das zweite, schriftliche Beru- fungsverfahren auf pauschal Fr. 9'000.– festzusetzen. Auch hier kommen die Bar- auslagen von Fr. 151.– hinzu, was einen Gesamtbetrag von Fr. 9'151.– ergibt. Die Mehrwertsteuer wurde auf diesem Betrag nicht geltend gemacht. 3.4.10. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für beide (mündliches und schriftliches) Berufungsverfahren eine (teilweise reduzierte) Prozessentschädigung von insge- samt Fr. 38'984.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen, unter Vorbehalt der Verrechnung mit Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten aus dem vorliegenden Strafver- fahren (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.5. Ersatzforderung für Erwerbsausfall nach der Haftentlassung 3.5.1. Weiter hat die ganz oder teilweise freigesprochene Person entsprechend Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gege- benenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies ent- spricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Die beschuldigte Person trifft somit eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können.

- 84 - In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu ma- chen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO II, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsan- spruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 31a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1819). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berech- net. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Ver- mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögens- verminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 3.5.2. Abgesehen von der hiervor festgesetzten Entschädigung für die Überhaft erhebt der Beschuldigte weitere Entschädigungsforderungen für wirtschaftliche Einbussen, die er als Folge des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzli- chen Tötung, von welcher er nun freizusprechen sein wird, im Nachgang an die eigentliche Haftentlassung erlitten habe (Urk. 272 S. 29 f.). Er macht in diesem Zu- sammenhang die Differenz zwischen seinem durchschnittlichen Einkommen als selbständiger Verkehrsgutachter in der Schweiz (Fr. 21'027.80 pro Monat) und dem Einkommen, das er als Psychologe in der Schweiz erzielen könnte (rund Fr. 10'000.– pro Monat), geltend. Aufgrund der ungerechtfertigten Vorwürfe betref- fend versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung sei es ihm nie wieder möglich, als selbständiger Verkehrsgutachter zu arbeiten. Entsprechend sei ihm die besagte Einkommensdifferenz von Fr. 11'027.80 pro Monat für die Zeitspanne von der Haft- entlassung bis zum Erreichen des Pensionsalters, mithin für die Dauer von rund 12 Jahren (Alter bei Haftentlassung von 53 Jahren bis zum Pensionsalter von 65 Jahren), zu entschädigen, was in einer Entschädigung von insgesamt Fr. 1'588'003.20 resultiere (Urk. 272 S. 29 f.).

- 85 - 3.5.3. Unter Verweis auf die bereits gemachten Erwägungen ist dazu erneut fest- zuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte – wäre der Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung nicht zur An- klage gekommen – seine Tätigkeit als selbstständiger Verkehrsgutachter in der Schweiz unbeirrt weitergeführt hätte. Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits vor der Inhaftierung und Anklageerhebung von sich aus diverse Schritte unternommen, seine gutachterliche Tätigkeit einzustellen. Anhand seiner Aussagen im Strafver- fahren sowie in dessen Vorfeld gegenüber F._____ im Rahmen der Chat-Konver- sation wird – wie bereits dargelegt – ersichtlich, dass sich der Beschuldigte beruflich ohnehin neu orientieren wollte. Überdies ist davon auszugehen, dass die übrigen Schuldsprüche in diesem Verfahren, welche zum einen Teil bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Berufsgeheimnisverletzung, SVG-Verstösse etc.) und zum ande- ren Teil heute bestätigt werden (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) eine Fortsetzung dieser Tätigkeit ebenfalls verunmöglicht hätten. Es kann diesbe- züglich im Übrigen auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. vorne E. VI. 3.3.3 ff.). Die erforderliche Kausalität zwischen der Anklageerhebung (unter anderem) wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung und der behaup- teten Erwerbseinbusse ist damit nicht hinreichend dargetan. Mithin sind die Vor- aussetzungen für die Zusprechung von zusätzlichem Schadenersatz mit Blick auf die geltend gemachte Einkommenseinbusse nach der Haft nicht gegeben. 3.5.4. Nachdem der Beschuldigte – in gewissem Widerspruch zu seinem diesbe- züglichen Hauptvorbringen, wonach er nach seiner Haftentlassung in der Schweiz als Psychologe tätig geworden wäre (vgl. vorstehend E. VI. 3.5.2.) – schliesslich auch vorbringen lässt, bis heute keine neue Erwerbstätigkeit gefunden zu haben, was ebenfalls auf den ungerechtfertigten Anklagevorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung mit der langen Haft zurückzuführen sei, bleibt auf die Frage einzugehen, ob diese Entwicklung dem Beschuldigten für die Zeit nach der Haft einen berechtigten Schadenersatzanspruch wegen entsprechenden Erwerbs- einbussen verschafft. Wie bereits im Rahmen der Überhaftentschädigung ausführ- lich dargelegt wurde, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte un- mittelbar nach der Haft in S._____ [Staat in Europa] als angestellter Psychologe hätte tätig sein und sich auf diese Weise einen entsprechenden Lebensunterhalt

- 86 - hätte verdienen können (vgl. vorstehend E. VI. 3.3.5. f.). Ein entsprechendes hypo- thetisches Einkommen ist ihm deshalb für die Dauer der Überhaft auch zu entschä- digen. Für die Zeit nach der Überhaft besteht jedoch folgerichtig kein solcher An- spruch mehr. Diesbezüglich behauptet der Beschuldigte zwar, er habe aufgrund des falschen Vorwurfes und der entsprechenden Medienberichterstattung bei sei- ner Jobsuche in S._____ [Staat in Europa] betreffend eine Anstellung als Psycho- loge nur Absagen erhalten, sofern überhaupt eine Antwort eingetroffen sei (vgl. Urk. 272 S. 23 f.). Mehr als diese pauschale Behauptung lässt sich dem schriftli- chen Parteivortrag der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren jedoch nicht entnehmen. Es finden sich namentlich weder genauere Behauptungen, auf wie viele und welche Stellen sich der Beschuldigte beworben haben soll, noch wird dar- gelegt, von welchen potentiellen Arbeitgebern er aus welchem Grund definitive Ab- sagen erhalten habe. Für eine genügende Substantiierung des Schadenersatzan- spruches genügt auch der allgemeine Hinweis, dass bei einer Google-Suche im Internet jeder potentielle Arbeitgeber sofort auf die Berichterstattung zum Strafver- fahren gegen den Beschuldigten stosse, was ihm von vornherein jede Chance auf eine neue Anstellung nehme (Urk. 272 S. 19, 24), nicht. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich mit der zu erwartenden Ersthaftigkeit um eine neue Anstellung in S._____ [Staat in Europa] bemüht, so wäre es ihm jedenfalls leicht gewesen, diese Bemühungen mittels entsprechender Behauptungen zu substantiieren und die ent- sprechenden Bewerbungen und allfällige Absagen als Beleg einzureichen. Mit sei- nen knappen Darlegungen genügt er hingegen den Anforderungen an seine Sub- stantiierungspflicht nicht. Diese Defizite lassen sich auch nicht damit beheben, dass der Beschuldigte seine eigene Parteibefragung offeriert (vgl. Urk. 272 Beweisan- trag Ziff. 1). Der Beschuldigte hat in Kenntnis um den nach der Rückweisung noch verbleibenden Berufungsgegenstand der Durchführung des schriftlichen Verfah- rens zugestimmt (Urk. 261), würde eine solche Befragung doch nur zum Beweis bereits substantiierter Behauptungen taugen und kann demgemäss solche Be- hauptungen nicht ersetzen. Der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag auf seine gerichtliche Befragung betreffend die Auswirkungen des Vorwurfs der ver- suchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung auf sein privates und berufliches Le- ben ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Es ist denn auch nicht naheliegend,

- 87 - dass bei allfälligen Bewerbungen als Psychologe in S._____ [Staat in Europa] im Internet systematisch nach dessen Vorleben geforscht worden wäre und sich ge- stützt darauf automatisch negative Ergebnisse ergeben hätten. Im Ergebnis ist da- mit nicht hinreichend dargetan, dass der Beschuldigte aufgrund des Anklagevor- wurfes der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, von dem er nun freizu- sprechen ist, in der gesamten Zeit seit seiner Haftentlassung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, in S._____ [Staat in Europa] jemals wieder eine Anstellung mit ei- nem geregelten Erwerbseinkommen zu finden. 3.5.5. Nach dem Gesagten ist die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschä- digungsforderung betreffend seine Erwerbseinbussen nach der Haftentlassung vollumfänglich abzuweisen. 3.6. Fazit 3.6.1. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft mithin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 116'000.– und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 104'700.–, beide zuzüglich Zins von 5% ab 5. Januar 2022, zuzusprechen. Hinzu kommt für das mündliche und schriftliche Berufungsverfahren eine (hinsicht- lich des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens Nr. SB200328 teilweise redu- zierte) Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 38'984.– (inkl. MwSt.). Im Übri- gen sind die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten abzuweisen. 3.6.2. Die Entschädigungen im Umfang von Fr. 104'700.– bzw. Fr. 38'984.– unter- liegen gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO der Verrechnung mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, sofern sich dies in Anbetracht der Höhe der zu die- sem Zweck beschlagnahmten Vermögenswerte überhaupt noch als nötig erweisen sollte. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 30. April 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, alinea 3 bis 9

- 88 - (Schuldspruch teilweise), 2 (Freispruch betr. Drohung), 6 (Absehen von am- bulanter Massnahme), 9 + 10, 11 - 14 (Sicherstellungen, Einziehungen und Herausgaben) sowie 15 + 16 (Regelung Zivilansprüche), 17 + 18 (Kosten- festsetzung) und 20 (Abweisung Prozessentschädigung Privatkläger 2) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Mo- naten sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– und ei- ner Busse von Fr. 900.–. Es wird festgestellt, dass sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe und die Busse durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits vollständig erstanden bzw. geleistet sind.

4. Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gewährt und die jeweilige Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Dem Beschuldigten wird als Genugtuung für die erlittene Überhaft der Be- trag von Fr. 116'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 5. Januar 2022 aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

- 89 -

6. Dem Beschuldigten wird als Schadenersatz für die Erwerbseinbusse wäh- rend der Überhaft der Betrag von Fr. 104'700.– zuzüglich Zins von 5% ab

5. Januar 2022 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen des Beschuldigten abgewiesen. Ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Be- schuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. SB200328) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).

9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

10. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 29'833.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB220512) fällt ausser Ansatz.

12. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 9'151.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

- 90 - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten (Rechtsanwalt  lic. iur. Y._____) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, fedpol  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  die Privatklägerschaft bzw. deren Vertretung  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativ-  massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich Amt für Gesundheit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30,  8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 91 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres