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SB220509

Geldwäscherei etc.

Zürich OG · 2023-05-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschuldigte war am 24. Juli 2019 im Zusammenhang mit der von der Kantonspolizei Zürich gegen den organisierten Drogenhandel geführten Aktion "B._____" verhaftet worden (Urk. 1/5 S. 2 und Urk. 11/1). Die gegen ihn in der Folge wegen mutmasslicher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- führte Untersuchung wurde mit Verfügung vom 15. September 2021 eingestellt, da in Bezug auf den Handel mit grossen Mengen von Betäubungsmitteln gegen den Beschuldigten keine belastenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten (Urk. 17). Gleichzeitig wurde aber wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bei der Vorinstanz Anklage erhoben (Urk. 18).

E. 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 25. März 2022 meldeten der Beschuldigte am 30. März 2022 und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staats- anwaltschaft) am 4. April 2022 Berufung an (Urk. 37+41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 14. September 2022 zugestellt (Urk. 45+46), worauf die Staatsanwaltschaft am 22. September 2022 und der Beschuldigte am

30. September 2022 ihre Berufungserklärungen einreichten (Urk. 48+51).

E. 1.3 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete der Beschuldigte ausdrücklich auf Erhebung einer Anschlussberufung, während sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen liess (Urk. 55).

E. 1.4 Am 23. September 2022 und am 11. Mai 2023 wurde je ein neuer Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 50 und Urk. 60). Zudem wurden am 12. April 2023 auch Strafregisterauszüge über C._____ und D._____ eingeholt (Urk. 58 und Urk. 59).

- 7 -

E. 1.5 Am 2. Dezember 2022 wurde auf den 24. Mai 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 57), zu welcher Staatsanwalt MLaw Hüsser, der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 3).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Erstberufung des Beschuldigten (Urk. 51) richtet sich gegen die Ein- ziehung von Vermögenswerten (Dispositivziffer 6) und die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 10; Art. 399 Abs. 4 lit. e und f StPO), während sich die Zweitberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 48) auf den Schuld- punkt (Dispositivziffern 1 und 2), den Strafpunkt (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Regelung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beschränkt (Dispositivziffern 9, 10 und 12; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und f StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft anklagegemäss umfassende Schuldsprüche fordert, was sich zwingend auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen und insbesondere auf die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädi- gung für erbetene Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 35; im Dispositiv fälschlicherweise nicht mehr gesondert ausgewiesen) auswirken würde, gelten auch die Dispositiv- ziffern 8 und 11 als mitangefochten. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv- ziffer 5) und betreffend die Einziehung und Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien (Dispositivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

E. 2.2 Sodann hat sich in der Anklageschrift (wie auch bereits in der Beschlag- nahmeverfügung vom 23. September 2019, Urk. 4/12) eine offensichtliche Zahlenverwechslung eingeschlichen, indem darin festgehalten wird, dass im Fussraum des Mercedes R320 Fr. 30'000.– und EUR 35'000.– sichergestellt worden seien (Urk. 18 S. 2). Wie den Akten hierzu unschwer zu entnehmen ist, wurden tatsächlich Fr. 35'000.– und EUR 30'000.– sichergestellt (Urk. 1/1 S. 7 in

- 8 - Verbindung mit Urk. 4/3 S. 1 sowie Urk. 4/10-11). Dieser Fehler ist in analoger Anwendung von Art. 83 StPO sowohl im Sachverhalt als auch betreffend allfällige Anordnungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Vermögenswerten von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Urteil 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3). Den Parteien wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör gewährt, wobei von keiner Seite Einwendungen gegen eine Berichtigung erhoben wurden (Prot. II S. 5, S. 7).

E. 3 Zur Sache

E. 3.1 Im Rahmen der durch die Kantonspolizei Zürich geführten Aktion "B._____" wurden am 24. Juli 2019 C._____ und D._____ verhaftet, wobei an ihrem Aufenthaltsort und in einem von ihnen benutzten Ford Fiesta grössere Mengen an Kokain sichergestellt wurden. Da sich C._____ kurz vor seiner Verhaftung mit dem Beschuldigten getroffen hatte, wurde wenig später auch dieser verhaftet. Anlässlich seiner Verhaftung konnte aus dem von ihm genutzten Fahrzeug Mercedes R320 eine Papiertüte mit Geldcouverts, beinhaltend insgesamt Fr. 35'000.– und EUR 30'000.– sowie aus seinem Schlafzimmer insgesamt weitere Fr. 5'220.–, EUR 4'200.– und USD 20.– sichergestellt werden (Urk. 1/1 und 1/5). C._____ und D._____ wurden in diesem Zusammenhang im Januar 2020 durch das Bezirksgericht Bülach rechtskräftig wegen (unter anderem) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und des Landes verwiesen (Urk. 58+59).

E. 3.2 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen das sichergestellte Bargeld einerseits in einer Papiertüte im Fussraum der Beifahrerseite des von ihm benutzten Fahrzeugs sowie am Wohnort seiner Lebenspartnerin in einem Klei- derschrank versteckt zu haben, um das Bekanntwerden/Auffinden bzw. das spä- tere Abführen durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Einziehung) zu vereiteln, da diese Barschaften, wie er gewusst bzw. aufgrund der konkreten Um- stände zumindest in Kauf genommen habe, aus einem Verbrechen, dem Handel mit mehr als 18 Gramm reinem Kokain in der Schweiz, hergerührt hätten. Weiter wird ihm vorgeworfen, fünf Gramm Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt und in der Wohnung seiner Lebenspartnerin aufbewahrt zu haben (Urk. 18).

- 9 - Der Beschuldigte machte von Beginn an geltend, das sichergestellte Geld stam- me aus seinem Occasions-Autohandel und das vorgefundene Kokain habe er einzig für seinen Eigenkonsum aus E._____ [Staat in Europa] mitgenommen (Urk. 2/1 S. 2 f. und S. 5, Urk. 2/8 S. 4 und 7, Urk. 3/1 S. 3 ff., Urk. 3/2 S. 2). An- lässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zur Sache (Urk. 61 S. 7 ff.).

E. 3.3 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass in der Anklageschrift zu wenig konkrete Angaben zur mutmasslichen Vortat der vorgeworfenen Geld- wäscherei enthalten seien. Es fehle auch an Ausführungen, wie der Beschuldigte in den Besitz der beschlagnahmten Gelder gekommen sein könnte. Der nötige Zusammenhang ergebe sich auch nicht aus der überdurchschnittlichen Konta- mination der Gelder mit Kokain sowie weiteren Indizien, weshalb insgesamt und insbesondere auch, da der Beschuldigte aufgrund der diesbezüglich erfolgten Verfahrenseinstellung als Beteiligter am Handel mit Kokain ausgeschlossen werden könne, nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, dass die Gelder aus einem konkreten Verbrechen herstammten. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Geldwäscherei frei (Urk. 47 S. 17 ff. und S. 20 f.). Indes hielt sie es für unzweifelhaft, dass die beschlagnahmten Gelder effektiv aus dem Betäubungsmittelhandel stammten, weshalb sie diese einzog (a.a.O., S. 19). Hinsichtlich des sichergestellten Kokains ging die Vorinstanz von Eigenkonsum aus, weshalb sie entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (und nicht Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG) zur Anwendung brachte (a.a.O. S. 19 und S. 21 f.). Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Schuldpunkt zielt und sich der Beschuldigte gegen die Einziehung der sichergestellten Vermögenswerte richtet, ist der vorinstanzliche Entscheid umfassend zu überprüfen. Welche Grundsätze dabei zu berücksichtigen sind, kann dem angefochtenen Urteil zutreffend entnommen werden (Urk. 47 S. 12 f.). Hierauf kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel und deren teilweise – was die polizeilichen Aussagen von Dritten angeht – nur beschränkt bestehende Verwert-

- 10 - barkeit kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig was den ITMS-Bericht des Grenzwachtkorps samt Erläuterungen (Urk. 8/2, 4) angeht, ist zu ergänzen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Kommando Grenzwachtkorps (GWK), als offensichtlich für derartige Analy- sen zuständige Behörde auf Anfrage der Staatsanwaltschaft ihre konkrete Vorgehensweise und Vorgehensrichtlinien (Standards of Procedure) bei der Beprobung von Bargeld mit dem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer (ITMS) offengelegt und bestätigt hat, dass auch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Messung den Anweisungen entsprechend durchgeführt und die Ergebnisse korrekt festgehalten wurden (Urk. 8/2). Der digital signierte ITMS-Bericht selbst (Urk. 1/4 = Urk. 8/4) ist als Amtsbericht im Sinne von Art. 195 StPO (analog bspw. der Auswertung eines Fahrtenschreibers, vgl. dazu DONATSCH, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, StPO Komm., 3. Aufl., Art. 195 N 5) und damit als sachliches Beweismittel zu qualifizieren und grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar, woran das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 3) nichts zu ändern vermag. Die Ergebnisse des Berichts wurden dem Beschuldigten vorgehalten und er konnte sich zum Umstand, dass die Geldnoten erhöhte Kontamination mit Kokain aufgewiesen hätten, ausreichend äussern (Urk. 2/8 S. 8; Urk. 3/2 S. 3). Diese Ansicht vertrat im Übrigen auch die Verteidigung in ihrem Gesuch auf Dispensation des Beschuldigten von der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als sie ausdrücklich darauf hinwies, dass der Beschuldigte genügend Gelegenheit gehabt habe, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen, weshalb auf eine weitere Stellungnahme des Klienten und auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet werde (Urk. 21 S. 2). Sodann hatte die Verteidigung umfassende Akteneinsicht und äusserte sich bereits vor Vorinstanz ausgiebig zum ITMS- Bericht (vgl. Urk. 34 S. 7), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Verwertbarkeitshindernisse ersichtlich sind. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass auch ein Geldbündel getestet wurde, welches nicht dem vorliegenden Verfahren zuzuordnen ist (Urk. 8/6, Bund 10 mit gesamthaft Fr. 2'400.– [vgl. Urk. 8/4 S. 2], gehörend zu Asservat Nr. A012'851'206, sichergestellt in der

- 11 - F._____-strasse in G._____, dem damaligen Aufenthaltsort von C._____ und D._____). Aus der diese Geldnoten betreffenden Messung (Urk. 8/4 S. 7) kann somit zu Lasten des Beschuldigten bzw. betreffend die Herkunft der bei ihm sichergestellten Banknoten nichts abgeleitet werden. Schliesslich kann an dieser Stelle auch auf die inhaltliche Wiedergabe der ein- zelnen Beweismittel verzichtet werden, da diese bereits dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann (Urk. 47 S. 6 ff.), worauf hiermit – ein weiteres Mal – verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.4 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten eingeschränkt sein könnte. Dass er als Beschuldigter in einem Strafverfahren grundsätzlich daran interessiert ist, freigesprochen zu werden, ändert daran nichts. Allerdings steht im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund.

E. 3.5 Vorwurf der Geldwäscherei

E. 3.5.1 Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb keine Geldwäscherei vorliege, zielt im Kern auf eine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO, indem sie der Anklage vorwirft, dass ihr nicht alle für die Erfüllung dieses Tat- bestands nötigen Handlungselemente, insbesondere ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zur Vortat bzw. Angaben darüber, wie denn der Beschuldigte zu den mutmasslich aus einem Verbrechen stammenden Vermögenswerten gekommen sein soll, entnommen werden könnten. Soweit die Vorinstanz allerdings daraus, dass das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligung an qualifizierten Betäubungsmitteldelikten gegen des Beschuldigten eingestellt wurde (vgl. Ziff. 1.1 hiervor), schliesst, damit sei ein Kausalzusammenhang zwischen den aufgefundenen Vermögenswerten und den nur noch C._____ und D._____ vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten von vornherein ausgeschlossen – ein solcher wird in der Anklage nämlich zumindest impliziert – irrt sie. Dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft als (Mit- )Täter eines Betäubungsmitteldelikts ausgeschlossen wird, steht dem Vorwurf, im späteren Kausalverlauf als Geldwäscher in diesen Sachverhaltskomplex involviert

- 12 - zu sein, mit der zutreffenden Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 62 S. 2) nicht entgegen. Ein entsprechender Schuldspruch würde jedenfalls nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen. Soweit nun allerdings in Nachachtung des Anklageprinzips eine explizitere Bezugnahme auf die durch C._____ und D._____ verübten Drogendelikte als nötig erachtet würde (wünschenswert wäre es allemal), wäre – anstatt eines derart begründeten Freispruchs – zunächst eine Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zu prüfen gewesen. Wie es sich konkret damit verhält, kann vorliegend aber offen bleiben, da selbst bei Annahme einer bereits heute genügenden Anklageschrift der Freispruch – wie sogleich zu zeigen sein wird – aus rechtlichen Überlegungen zu bestätigen ist.

E. 3.5.2 Vorliegend ist unbestritten, zumal aufgrund der Sicherstellungen ohne weiteres erstellt, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten namhafte Bargeldbeträge sichergestellt wurden. Die genaue Situation der Aufbewahrung wurde fotographisch nicht dokumentiert. Den Akten kann hierzu lediglich ent- nommen werden, dass sich im Beifahrer-Fussraum des während seiner regel- mässigen Schweiz-Aufenthalte bei seiner Familie (Lebenspartnerin und zwei ge- meinsame Kinder) ausschliesslich durch den Beschuldigten genutzten (Urk. 2/8 S. 5 f.) Mercedes R320, verpackt in einer Papiertüte bzw. in sich in dieser befind- lichen mehreren Couverts (Urk. 1/1 S. 4 und Urk. 1/4 S. 2), EUR 30'000.– (gestü- ckelt als 150 Noten à EUR 200.–; Asservat Nr. A012'854'783, Urk. 4/3+11) sowie Fr. 35'000.– (gestückelt als 150 Noten à Fr. 20.–, 20 Noten à Fr. 50.–, 150 Noten à Fr. 100.–, 75 Noten à Fr. 200.–, 1 Note à Fr. 1'000.–; Asservat Nr. A012'854'818; Urk. 4/3+11) befanden. Sodann wurden in der Wohnung der Le- benspartnerin, teilweise ohne genaue Fundangabe, teilweise aus einem Schlaf- zimmerschrank, die folgenden Vermögenswerte sichergestellt: − Fr. 2'600.– (30 Noten à Fr. 10.–, 17 Noten à Fr. 100.–, 3 Noten à Fr. 200.–; Asservat Nr. A012'853'906, Urk. 4/1) sowie – zusammen- gebunden mit den Schweizer Franken – EUR 4'000.– (8 Noten à EUR 50.–, 2 Noten à EUR 100.–, 17 Noten à EUR 200.–; Asservat Nr. A012'853'939, Urk. 4/1) − Fr. 2'000.– (30 Noten à Fr. 10.–, 14 Noten à Fr. 50.–, 10 Noten à Fr. 100.–; Asservat Nr. A012'853'962; Urk. 4/1) − EUR 200.– (10 Noten à EUR 20.–; Asservat Nr. A012'853'984; Urk. 4/1) sowie – zusammengebündelt – Fr. 620.– (2 Noten à Fr. 10.–,

- 13 - 20 Noten à Fr. 20.–, 4 Noten à Fr. 50.–; Asservat Nr. A012'854'012, Urk. 4/1) sowie – zusammengebündelt – USD 20 (1 Note à USD 20; Asservat Nr. A012'854'034, Urk. 4/1). Insoweit ist der Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt.

E. 3.5.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuer- vergehen) herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Ver- eitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Durch die straf- bare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechts- pflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteil 6B_27/2020 vom

20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das nach Art. 305bis StGB strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 136 IV 188 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung können selbst einfachste Tathandlungen den Tatbestand erfüllen. Komplizierte Finanztransaktionen oder eine erhebliche kriminelle Energie sind nicht vorausgesetzt (BGE 128 IV 117 E. 7a; BGE 122 IV 211 E. 3b.aa; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Ob solch tatbestandsmässiges Verhalten vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen; BGE 122 IV 211 E. 2). Als Vereitelungshandlungen kommen gemäss Recht- sprechung etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der

- 14 - blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BSK StGB-PIETH, 2019, Art. 305bis N 46). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Als "Verstecken" – in Abgrenzung zu einfachem "Aufbewahren" – wurde in der Vergangenheit beispielsweise das Einbauen eines Verstecks unterhalb des Armaturenbretts in einem Mietwagen, das erst im Rahmen einer Untersuchung des Fahrzeugs entdeckt wurde (BGE 127 IV 20 E. 3), das Aufbewahren von Notizzetteln mit Angaben zu Bankverbindungen in einer gefalteten Decke im Kofferraum eines fremden, vom Täter benutzen Fahrzeugs (Urteil 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4.2), das Verstecken von Bargeld in einer abgeschlossenen Geldkassette in einem Schrank in der Wohnung der Freundin des Täters (BGE 122 IV 211) sowie das Verstecken von Bargeld aus Drogenverkauf auf dem Balkon bzw. nachfolgendes Verbergen desselben in der Küche, sodass es bei einer ersten Hausdurchsuchung nicht gefunden wurde (BGE 119 IV 59), gewertet. Mithin ist davon auszugehen, dass zwar einfachste Verheimlichungshandlungen ausreichen, zumindest solche aber klar erkennbar sein müssen (vgl. auch BSK StGB-PIETH, 2019, Art. 305bis N 46 mit Verweis auf das Fazit eines Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2003: «Verstecken in unüblichen, tarnenden Behältnissen»). Vorliegend spricht die Anklage zwar davon, dass der Beschuldigte die beschlag- nahmten Franken- und Eurovermögenswerte "versteckt" habe. Indes fehlt es mit Blick auf das Beweisergebnis an entsprechenden Verheimlichungshandlungen. Die Geldcouverts lagen in einer Papiertüte im Beifahrer-Fussraum des aus- schliesslich vom Beschuldigten benutzten Mercedes R320, worauf der Beschul- digte die Polizei offenbar sogar explizit aufmerksam machte (Urk. 2/1 S. 2). Sie waren insbesondere nicht in der im rechten Fussraum des Fahrzeugs gut getarnt eingebauten, mit einem raffinierten Schliessmechanismus geschützten Box (vgl. Urk. 4/4) verstaut, obwohl dem Beschuldigten das Versteck nachweislich (vorge-

- 15 - fundene DNA-Spuren im Inneren der Box, Urk. 7/23) bekannt war. Und auch was die Geldbeträge aus der Wohnung angeht, kann nicht von tatbestandsmässigem Verstecken gesprochen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich im Tat- zeitpunkt zwar formell um die Wohnung seiner Lebenspartnerin und damit einer Drittperson handelte. Indessen ist gleichzeitig nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte, der seinerseits bereits damals in H._____ wohnhaft war, seine Le- benspartnerin und die beiden gemeinsamen Kinder regelmässig in der Schweiz besuchte und dabei jeweils selbstredend auch bei seiner Familie wohnte. Insofern handelte es sich in der Zeit, wenn er in Schweiz weilte (heute lebt die gesamte Familie zusammen in H._____, Urk. 10/42), auch um seine Wohnung und nicht um diejenige einer unbeteiligten Drittperson. Nun ist dem Hausdurchsuchungsbe- richt bzw. den Polizeirapporten zwar zu entnehmen, dass das Geld teilweise im "Schrank" bzw. im "Kleiderschrank" vorgefunden wurde. Dass es dabei aber zu- sätzlich irgendwie verborgen gewesen wäre, wurde nicht rapportiert. Dass man aber vierstellige Geldbeträge generell nicht einfach offen in den Wohnräumen herumliegen lässt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. dem Gebot der Vernunft. Ein einfaches Verstauen in einem Schrank qualifiziert damit noch nicht als "verstecken in einem unüblichen, tarnenden Behältnis". Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass die Aufbewahrung in einem Auto deswe- gen eine Vereitelungshandlung darstelle, weil das Geld jederzeit verschoben wer- den könne (vgl. Prot. II S. 8), überzeugt dies nicht. Mit Blick auf die Kontrolldichte im Strassenverkehr dürfte die Wahrscheinlichkeit eines polizeilichen Zugriffs bei offener Aufbewahrung im Fahrzeug deutlich höher sein, als bei einer stationären Aufbewahrung in einer Privatwohnung. Des Weiteren stellt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 8) auch die Aufbewahrung in einem ver- schlossenen Raum noch keine tatbestandsmässige Vereitelungshandlung dar. Damit kann dem Beschuldigten bereits in objektiver Hinsicht keine unter den Tat- bestand von Art. 305bis StGB fallende Handlung nachgewiesen werden. Auch dass er subjektiv mit dem blossen Aufbewahren bezweckt hätte, behördliche Er- mittlungen bzw. die Einziehung zu vereiteln, kann nicht erstellt werden. Nicht vor- geworfen wird ihm im Übrigen, dass er geplant hätte, das Drogengeld via grenz- überschreitenden Autooccasionshandel zu waschen, indem er damit Fahrzeuge

- 16 - angekauft und hernach gegen "sauberes" Geld wieder verkauft hätte. Da sich für den damaligen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz keine konkrete Fahr- zeugtransaktion erstellen lässt (vgl. Ziff. 5 hiernach) wäre solches wohl auch nicht rechtsgenügend nachzuweisen, weshalb von einer Rückweisung der Anklage zur Ergänzung abzusehen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB freizusprechen ist. Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die sichergestellten Vermögenswerten aus einem Verbrechen herrühren (vgl. hierzu aber sogleich Ziff. 5 nachfolgend).

E. 3.6 Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 3.6.1 Was das in der Wohnung aufgefundene Kokain angeht, kann dem Be- schuldigten, der hierzu im gesamten Verfahren konstant und nachvollziehbar ausgesagt hat (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/8 S. 4, Urk. 3/1 S. 4), nicht widerlegt werden, dass dieses (einzig) für den Eigenkonsum gedacht war, um welchen Umstand der massgebende Sachverhalt somit – zu Gunsten des Beschuldigten – zu ergänzen ist.

E. 3.6.2 Vor diesem Hintergrund (Einführung und Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck des Eigenkonsums) ist in den Handlungen des Beschuldigten lediglich ei- ne Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu sehen, wessen der Be- schuldigte – da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – schuldig zu sprechen ist.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Die von der Vorinstanz für die Einführung von fünf Gramm Kokaingemisch aus E._____ und die nachfolgende Aufbewahrung derselben Drogen in der Schweiz ausgefällte Busse von Fr. 200.– (vgl. Urk. 47 S.24 ff.) erscheint ohne Weiteres schuldadäquat und auch den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten entsprechend (gemäss seinen aktuellsten Angaben erzielt er ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von EUR 2'000.–, vgl. Urk. 61 S. 5). Sie ist somit zu bestätigen.

- 17 -

E. 4.2 Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wäre praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Nachdem der Beschuldig- te im vorliegenden Verfahren jedoch 62 Tage in Untersuchungshaft erstanden hat, sind zwei Tage Haft auf die Busse anzurechnen (vgl. zum Umrechnungsfak- tor BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Mithin ist festzustellen, dass die Busse vollumfäng- lich durch Haft erstanden ist.

E. 5 Einziehung von Vermögenswerten

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen und Voraussetzungen einer Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 70 StGB zutreffend dargestellt. Quint- essenz ist, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte bei jedem Dritten eingezo- gen werden können, sofern er diese in Kenntnis der deliktischen Herkunft oder zumindest ohne gleichwertige Gegenleistung erworben hat (vgl. Urk. 47 S. 26 mit Hinweisen auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Einzie- hungsverfahren gegenüber Dritten gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht, gleichwohl liegt es am Staat, das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzun- gen zu beweisen. Soweit der Dritte allerdings behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, trifft ihn bei der Beweiserhebung eine Mitwirkungspflicht (Urteil 6B_1477/2021 vom

2. November 2022 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 10) gilt die erwähnte Rechtsprechung nicht nur im Falle eines Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt wird, sondern a minori ad maius auch im Fal- le eines Beschuldigten, der angeklagt und hernach im Schuldpunkt freigespro- chen wird, zumal sich diese beiden Fälle alleine durch den weitergehenden und anklagegenügenden Tatverdacht unterscheiden.

E. 5.2 Zu prüfen ist somit zunächst, welcher Herkunft das sichergestellte Fran- ken- und Euro-Bargeld ist. Der Beschuldigte führte hierzu aus, das Geld – auch die Schweizer Franken – stamme aus seinem Occasionsautohandel in H._____, wo er seit seiner Übersiedlung aus der I._____ [Staat in der Karibik] 2009 mit Au- tos handle. Auch kaufe er in der Schweiz Fahrzeuge an und exportiere diese nach E._____, wo er sie instand stelle und mit Gewinn wieder verkaufe (Urk. 2/1 S. 2 f.,

- 18 - Urk. 2/8 S. 3 und S. 7 ff., Urk. 3/1 S.3). In seiner ersten polizeilichen Einvernahme machte er geltend, seine monatlichen Nettoeinkünfte würden sich auf zwischen EUR 1'500.– bis EUR 3'000.–, manchmal sogar EUR 5'000.– belaufen, wobei er auch für den Unterhalt seiner Familie in der Schweiz aufkomme, da seine Leben- spartnerin nicht arbeite (Urk. 2/1 S. 7). In der Schlusseinvernahme bezifferte er den Gewinn pro verkauftes Auto auf zwischen EUR 2'000.– bis EUR 5'000.–, bzw. zwischen Fr. 100.– und Fr. 15'000.– pro Monat und den Jahresgewinn – der, da er selbständig erwerbend ist, seinem Einkommen entspricht – auf zwischen EUR 50'000.– bis EUR 70'000.– und brachte neu vor (lediglich) für die Kinder Unterhalt von je Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 8), was ange- sichts der früheren Angaben und mangels jeglicher Belege jedoch als deutlich übertrieben erscheint. Immerhin ist aus seinen Aussagen abzuleiten, dass er ein- bis zweimal pro Monat seine Familie (Lebenspartnerin und die bei ihr lebenden beiden gemeinsamen Kinder) in der Schweiz besuchte, dabei in der Regel zwei bis drei Wochen blieb (Urk. 2/8 S. 3, Urk. 3/1 S. 4) und dabei gleichzeitig die Ge- legenheit nutzte, nach passenden Occasionsfahrzeugen Ausschau zu halten. Al- lerdings konnte er nur für das Jahr 2018 auch effektiv erfolgreiche Ankäufe bele- gen. So hat er im Jahr 2018, zuletzt am 6. November 2018, neun Fahrzeuge auf diese Art aus der Schweiz nach E._____ verbracht (Urk. 5/2 in Verbindung mit Urk. 10/39/2-10). Über die Höhe des Verkaufserlöses und die Verkaufswährung schweigen die Unterlagen sich allerdings aus (vgl. hierzu auch die überzeugen- den Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 30). Für das Jahr 2019 fehlt es demgegenüber an belegten Fahrzeugkäufen in der Schweiz. Insbesondere fehlen auch Unterlagen für einen Mercedes Jahrgang 2005, welchen er gemäss seinen Angaben kurz vor der Verhaftung nach E._____ überführt haben will, dessen Pa- piere jedoch durch das Strassenverkehrsamt K._____ um einen Stempel hätten ergänzt werden müssen, damit sie in E._____ akzeptiert werden, weshalb er die- se Papiere bei sich gehabt habe, welche ihm C._____ kurz zuvor überbracht habe (Urk. 2/8 S. 9). Der Zusammenstellung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich kann ein entsprechender Export nicht entnommen werden, obwohl der Be- schuldigte geltend machte, die nötigen Papiere jeweils im Kanton Zürich besorgt zu haben. Auch im Durchsuchungsbericht bzw. den persönlichen Effekten sind

- 19 - entsprechende Unterlagen nicht vermerkt und im vom Beschuldigten eingereich- ten Dossier (Urk. 10/39/1-10) ist ein solches Fahrzeug ebenfalls nicht erwähnt. Ein einziger belegter Export eines 14-jährigen Autos im Jahr 2019 wäre allerdings ohnehin nicht geeignet, die am 24. Juli 2019 beim Beschuldigten sichergestellten, umfangreichen Barmittel zu erklären. Kommt hinzu, dass der Occasions-Autohandel zwar notorischerweise als Bar- geldgeschäft abgewickelt wird, vorliegend aber bereits wenig plausibel erscheint, dass die sichergestellten Schweizer-Franken-Beträge aus Autoverkäufen in H._____ stammen sollten (vgl. hierzu auch die überzeugende Analyse des Vor- richters in Urk. 47 S. 31), zumal in den mehrheitlich kleinen Notenbeträgen, wel- che vor Ort in H._____ einzutauschen für potentielle Käufer weder wünschens- wert (infolge Wechselkursverlust) noch überhaupt machbar (kein Bezug am Au- tomaten, in der Regel keine Vorrathaltung kleiner Fremdwährungsnoten in Geld- wechselstuben) erscheint. Üblicherweise wechseln beim Autohandel in der Schweiz grosse Noten die Hand, da die Autos jedenfalls mehrere Tausend Fran- ken kosten (so im Übrigen auch die vom Beschuldigten in der Schweiz im Jahr 2018 angekauften Fahrzeuge, vgl. Urk. 10/39/2-10). Sichergestellt wurden aber – ausser einer Tausendernote – nur Noten à Fr. 10/20/50/100 und 200, was für den hiesigen Autohandel absolut untypisch, für Drogenhandel demgegenüber geradezu charakteristisch erscheint. Was die sichergestellten Euro-Banknoten angeht, ist zwar zu konstatieren, dass 200-Euro-Noten seit 2019 die höchste aus- gegebene Stückelung darstellen (früher noch ausgegebene 500-Euro-Noten sind allerdings noch im Umlauf), allerdings bleibt hier ganz generell unerklärt, weshalb der Beschuldigte – obwohl er über mehr als Fr. 40'000.– an flüssigen Mitteln ver- fügt – überhaupt noch Euros mit in die Schweiz nimmt, wenn er bezweckt hier in Schweizer Franken – wie in der Vergangenheit immer (Urk. 2/8 S. 7) – Fahrzeuge anzukaufen. Für den Ankauf selbst von mehreren Occasionsfahrzeugen würde die vorhandene Schweizer Barschaft jedenfalls längstens ausreichen. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschuldigte Wäh- rungswechsel durchgeführt habe (vgl. Urk. 63 S. 12), so entfernt sie sich von den Aussagen des Beschuldigten, der solches gar nie behauptete.

- 20 - Selbst wenn er im Übrigen im Jahr 2009 mit einem gewissen USD-Grundkapital aus der I._____ nach E._____ emigriert sein sollte (so die Verteidigung in Urk. 10/39 S. 4, Urk. 34 S. 6 und Urk. 63 S. 11), kann daraus ohne Vorlage ent- sprechender Belege nicht abgeleitet werden, dass dieses Kapital auch im Jahr 2019 noch – zumal in Schweizer Franken und Euro – vorhanden ist, schliesslich waren auch seine Lebenshaltungskosten in E._____ und diejenigen seiner Fami- lie in der Schweiz zu decken, was mit lediglich acht Transaktionen im Jahr 2018 sicher nicht möglich war. Soweit der Beschuldigte sodann weitere, ausschliesslich auf Drittpersonen lautende … Formulare [Formulare des Staates E._____] einrei- chen liess ohne aufzuzeigen, in welchem Bezug sie zu ihm stehen (Urk. 10/39/1), wäre grundsätzlich gar nicht weiter darauf einzugehen. Aber selbst bei – unfun- dierter – Annahme, alle Formulare seien mit einem Fahrzeugverkauf durch den Beschuldigten gleichzusetzen, wäre lediglich ein Gelegenheitshandel zu erstellen, da für das Jahr 2015 bloss zwei, für 2016 fünf, für 2017 keines, für 2018 acht und für 2019 bis zur Verhaftung lediglich zwei Halterwechselformulare eingereicht wurden (Urk. 10/39/1; soweit Formulare doppelt eingereicht wurden oder dassel- be Fahrzeug betrafen, wurden sie bloss einfach gezählt). Eine solche Nebentätig- keit vermöchte die beträchtlichen Bargeldbeträge von Juli 2019 jedenfalls auch nicht zufriedenstellend zu erklären. Wenn die Verteidigung auf die Formfreiheit von Fahrzeugkaufverträgen hinweist (Urk. 63 S. 11), ist ihr grundsätzlich zuzu- stimmen; indes erscheint es gerade im Bereich von (internationalem) Fahrzeug- handel und beispielsweise mit Blick auf Fahrzeugzulassungen oder Gewährsan- sprüche ungewöhnlich, wenn keinerlei schriftliche Dokumente vorgewiesen wer- den können. Ohnehin leuchtet nicht ein, wieso der Beschuldigte bei Besuchen in der Schweiz jeweils sein gesamtes "Betriebskapital" mit sich tragen sollte. Soweit die Verteidi- gung zusätzlich auch auf Einnahmen aus einem Coiffeursalon verweist – welcher vom Beschuldigten selbst mit keinem Wort je erwähnt wurde – kann den einge- reichten … Unterlagen [Unterlagen des Staates E._____] (Urk. 10/39/11, an- scheinend eine Art Registereintrag) zu den finanziellen Verhältnissen dieses Un- ternehmens nichts Sachdienliches entnommen werden (so bereits die Vorinstanz unter zutreffendem Hinweis auf die diesbezüglich ungenügende Erfüllung der

- 21 - Mitwirkungspflicht, Urk. 47 S. 31 f.). Nachdem sich der Beschuldigte aber regel- mässig (monatlich ein bis zwei Mal für jeweils zwei bis drei Wochen in der Schweiz bei seiner Lebenspartnerin und den Kindern, vgl. Urk. 2/8 S. 3 in Verbin- dung mit Urk. 3/1 S. 4) ausserhalb E._____s aufhielt, scheint ohnehin zweifelhaft, dass er gleichzeitig als Coiffeur in H._____ wesentliche Einnahmen generiert oder sogar ein namhaftes Vermögen aufgebaut haben kann. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die überdurchschnittliche Kontamination der sichergestellten Banknoten mit Betäubungsmitteln, insbeson- dere Kokain, zu verweisen. Wie dem ITMS-Bericht (Urk. 1/4 = Urk. 8/4) und den zusätzlichen Ausführungen der EZV (Urk. 8/2-3) zu entnehmen ist, waren alle nach standardisierten Vorgaben vorgenommenen Stichprobenmessun- gen/Geldbünde und sodann hinsichtlich 13 von 15 massgebenden Geldbünden alle nachfolgenden Einzelmessungen (entsprechend fünf von fünf Noten bzw. 100 % der Stichprobe) sowie bei den restlichen zwei Bünden vier von fünf Noten (80 % der Stichprobe) betäubungsmittelpositiv (vgl. die detaillierte Analyse der Ergebnisse im angefochtenen Urteil, Urk. 47 S. 9 und S. 27 f.). Dies übersteigt den bei Vergleichsmessungen festgestellten "normalen" Kontaminationsanteil von ca. 16 % (Schweizer Franken) bzw. ca. 33 % (Euro; vgl. Urk. 8/1 S. 3) bei weitem, zumal auch die gemessenen Werte selbst überdurchschnittlich hoch ausgefallen sind, und bei Geld aus verschiedenen Quellen (verschiedene Autoverkäufe, Ein- nahmen aus Coiffeurgeschäft) jedenfalls kein derart einheitliches Resultat zu er- warten wäre. Dass der Beschuldigte selbst gelegentlich (in mehrwöchigen Ab- ständen, vgl. Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/8 S. 4, Urk. 3/1 S. 4) Kokain konsumiert und hierfür auch einige Gramm Kokaingemisch (im Hosensack) aus E._____ in die Schweiz mitgenommen hat, kann diese umfassende Kontamination sämtlicher Vermögenswerte, insbesondere auch der in verschlossenen Briefcouverts im Auto aufbewahrten Noten, nicht erklären. Weiteres Indiz für eine Herkunft der sicher- gestellten Banknoten aus dem organisierten Drogenhandel ist sodann auch die nachgewiesene Verbindung zwischen dem Beschuldigten und C._____, welcher den Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung besucht hatte, was jener – nach an- fänglichem Leugnen (Urk. 2/1 S. 2) – schliesslich auch eingestand (Urk. 2/8 S. 9). Zusätzlich erhärtet bzw. bestätigt wird diese Verbindung dadurch, dass auch

- 22 - DNA-Spuren des Beschuldigten im von C._____ und D._____ gefahrenen Ford Fiesta identifiziert werden konnten (zumal aufgefunden in einem versteckten Ge- heimfach, vgl. Urk. 4/2 S. 5 in Verbindung mit Urk. 7/23 S. 4 und S. 8, Asservat Nrn. A012'853'586 / A012'855'720 / A012'855'731 / A012'855'742), was eindeutig gegen den vom Beschuldigten geltend gemachten einmaligen Zufallskontakt spricht. Die von der Verteidigung erwähnten Ungenauigkeiten in der Bezeich- nungen einzelner Asservate, die unzweifelhaft aus dem fraglichen Fahrzeug si- chergestellt wurden, vermögen keine relevanten Zweifel am Ergebnis des spuren- technischen Gutachtens zu wecken (vgl. Urk. 63 S. 5). Dass schliesslich auch das nur vom Beschuldigten benutzte Fahrzeug Mercedes R320 ebenfalls (wie die von C._____ und D._____ benutzten BMW X1 und Ford Fiesta, vgl. Urk. 1/1 S. 3 f. und S. 7) über ein fest eingebautes und raffiniert getarntes Versteck verfügte (Urk. 4/4 und Urk. 7/3), welches dem Beschuldigten nachweislich bekannt war, fanden sich doch seine DNA-Spuren im und hinter dem Metallkasten sowie ab dem Magnetschalter (Urk. 7/23 S. 3 f.), untermauert diesen Schluss weiter. Im Innern des eingebauten Metallkastens fanden sich überdies ebenfalls Spuren von Kokain, welche – entgegen der Verteidigung (Urk. 34 S. 9) – nicht von den fünf Gramm Kokain, die in der Wohnung der Lebenspartnerin des Beschuldigten sichergestellt worden waren, stammen können, da der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben zuletzt nicht mit dem Mercedes, sondern als Passagier von J._____ in die Schweiz gekommen und dabei das Kokain mitgenommen hatte (Urk. 2/1 S. 5). Aufgrund all dieser Umstände (nachgewiesene zeitnahe Verbindung zu verurteilten Drogenhändlern; überdurchschnittliche Kontamination sämtlicher Banknoten mit Kokain sowie teilweise weiteren Betäubungsmitteln; für Autohandel unpassende, aber drogenhandelsübliche Stückelung der Geldsummen; für Autohandel in E._____ "falsche" Währung; keine überzeugende Erklärung über eine mögliche legale Herkunft) verbleiben insgesamt keine Zweifel daran, dass die sichergestellten Vermögenswerte nicht aus dem Autohandelsgeschäft des Beschuldigten, sondern aus dem organisierten Drogenhandel stammen und der Beschuldigte um diesen Umstand wusste. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass der Beschuldigte keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat, zumal er

- 23 - solches – im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht – auch nicht belegen konnte. Bei dieser Sachlage sind sämtliche Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 70 StGB erfüllt. Die Einziehung von Erlösen aus dem organisierten Drogenhandel erweist sich vorliegend auch im Lichte des Eingriffs in die Eigentumsgarantie ohne Weiteres als verhältnismässig im Sinne von Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV (vgl. BSK StGB-BAUMANN, 2019, Art. 70 / 71 N 62). Die Vermögenswerte sind damit zuhanden der Staatskasse einzuziehen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Kosten grundsätzlich zutreffend festgesetzt. Einzig hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist zu korrigieren, dass hierunter nicht auch die Entschädigung für erbetene Verteidigung subsumiert werden kann (vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO, insb. Abs. 2 lit. a). Entsprechend sind in den Kostenblock nebst den Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung von Fr. 2'455.35 (inkl. MwSt.) lediglich weitere Fr. 4'947.45 (inkl. MwSt.) für amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aufzunehmen (vgl. zur Höhe des Honorars Urk. 47 S. 35 in Verbindung mit Urk. 35/2). Nachdem der Beschuldigte sodann lediglich einer Übertretung schuldig zu sprechen ist, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ihm von den gesamten Kosten lediglich ein Anteil von Fr. 150.– aufzuerlegen ist (vgl. hierzu die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 34 f.). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist sodann anzumerken, dass diese einzig im Hinblick auf die gewichtigen Vorwürfe der Geldwäscherei bzw. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz notwendig wurden, weshalb sie im gesamten Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

- 24 - Aus dem gleichen Grund ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 7'565.– (inkl. MwSt.) für erbetene anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren zuzusprechen (vgl. die Vorinstanz in Urk. 47 S. 35). Hier ist allerdings das staatliche Verrechnungsrecht vorzubehalten.

E. 6.3 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, ausgehend von der eingereichten Honorarnote, auf Fr. 4'600.– festzusetzen (Urk. 65; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen unterliegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte der Kosten durch den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 6.4 Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'571.05 zu bezahlen für seine Anreise per Auto aus H._____ nach Zürich (2'058 km * 0.70 CHF/km + Autobahngebühren von Fr. 130.46). Die geltend ge- machten Reisekosten sind überhöht, zumal dem Beschuldigten gemäss zu- treffender Ansicht der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) deutlich günstigere Möglichkeiten der Anreise offengestanden hätten. Für Flug und Übernachtung erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 500.– als angemessen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts.

E. 6.5 Soweit die erstandene Haft nicht an die Busse anzurechnen ist (zwei Haft- tage, vgl. Ziff. 5.2 hiervor, verbleiben 60 Tage Haft), ist dem Beschuldigten in An- wendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO praxisgemäss pro Hafttag ein Betrag von

- 25 - Fr. 200.–, total somit Fr. 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 24. August 2019 (mittle- rer Verfall), als Genugtuung für erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 35 f.). Im Mehrbetrag ist seine Ge- nugtuungsforderung abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 25. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. (…)
  2. (…)
  3. (…)
  4. (…)
  5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
  6. September 2021, beschlagnahmten Vermögenswerte werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgege- ben bzw. nach unbenutztem Herausverlangen innert der zweimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: - ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'853'848) - US$ 20.00 (Asservate-Nr. A012'854'034) - ein Mobiltelefon Alcatel (Asservate-Nr. A012'854'078) - eine Armbanduhr Graham (Asservate-Nr. A012'854'125) - eine Videokamera (Asservate-Nr. A012'854'136) - ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'857'691) - eine Busse (Asservate-Nr. A012'854'170) - ein Medikament (Asservate-Nr. A012'857'044) - ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'857'691).
  7. (…)
  8. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
  9. September 2019 beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet: - circa 5 Gramm Kokain (Asservate-Nr. A012'853'882, Betäubungsmittel- Lagernummer B02286-2019) - 26 - - ein Stück Cellophanfolie (Asservate-Nr. A012'854'994) - Isolierband (Asservate-Nr. A012'857'022).
  10. (…)
  11. (…)
  12. (…)
  13. (…)
  14. (…)
  15. (Mitteilung.)
  16. (Rechtsmittel.)"
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  18. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freigesprochen.
  19. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  20. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
  21. Es wird festgestellt, dass die Busse vollumfänglich durch Haft erstanden ist.
  22. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  23. September 2021 beschlagnahmten Barschaften werden zugunsten der Staatskasse eingezogen: − CHF 35'000.– (Asservat Nr. A012'854'818) − EUR 30'000.– (Asservat Nr. A012'854'783) − CHF 2'600.– (Asservat Nr. A012'853'906) − EUR 4'000.– (Asservat Nr. A012'853'939) − CHF 2'000.– (Asservat Nr. A012'853'962) − EUR 200.– (Asservat Nr. A012'853'984) − CHF 620.– (Asservat Nr. A012'854'012). - 27 -
  24. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühren Vorverfahren Fr. 4'222.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 755.50 Auslagen Fr. 1'026.65 Auslagen Polizei Fr. 2'455.35 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 4'947.75 Kosten amtliche Verteidigung.
  25. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 150.– auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
  26. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'565.– für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  27. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.
  28. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  29. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. - 28 -
  30. Dem Beschuldigten werden Fr. 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2019, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 60 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Asservate-Triage hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5.
  32. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220509-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 24. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 25. März 2022 (GG210013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom Zürich - Limmat vom 15. Septem- ber 2021 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

15. September 2021, beschlagnahmten Vermögenswerte werden dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben bzw. nach unbenutztem Herausverlangen innert der zweimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'853'848)

- US$ 20.00 (Asservate-Nr. A012'854'034)

- ein Mobiltelefon Alcatel (Asservate-Nr. A012'854'078)

- eine Armbanduhr Graham (Asservate-Nr. A012'854'125)

- eine Videokamera (Asservate-Nr. A012'854'136)

- ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'857'691)

- eine Busse (Asservate-Nr. A012'854'170)

- ein Medikament (Asservate-Nr. A012'857'044)

- ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'857'691).

- 3 -

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

23. September 2019 beschlagnahmten Barschaften werden zugunsten der Staats- kasse eingezogen:

- CHF 30'000.– (Asservate-Nr. A012'854'818)

- EUR 35'000.– (Asservate-Nr. A012'854'783)

- CHF 2'600.– (Asservate-Nr. A012'853'906)

- EUR 4'000.– (Asservate-Nr. A012'853'939)

- CHF 2'000.– (Asservate-Nr. A012'853'962)

- EUR 200.– (Asservate-Nr. A012'853'984)

- CHF 620.– (Asservate-Nr. A012'854'012).

7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

23. September 2019 beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:

- circa 5 Gramm Kokain (Asservate-Nr. A012'853'882, Betäubungsmittel- Lagernummer B02286-2019)

- ein Stück Cellophanfolie (Asservate-Nr. A012'854'994)

- Isolierband (Asservate-Nr. A012'857'022).

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühren Vorverfahren Fr. 4'222.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 755.50 Auslagen Fr. 1'026.65 Auslagen Polizei Fr. 2'455.35 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'512.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von Fr. 150.– dem Be- schuldigten auferlegt und im darüber hinausgehenden Betrag auf die Staatskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 -

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher und erbe- tener Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'512.45 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt.

12. Dem Beschuldigten wird Fr. 12'400.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. August 2019 als Genugtuung für die erstandene Haft (62 Tage) aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

13. (Mitteilungen.)

14. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig zu spre- chen.

3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

4. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzulegen.

6. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vorverfahrens, des erst- instanzlichen Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen.

- 5 -

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien unter Vorbehalt der Rück- forderung auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen mit Ausnahme der Entschädigung und Genugtuung.

b) Der Verteidigung: (Urk. 63 S. 14)

1. A._____ sei wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und mit einer Bus- se von CHF 200.00 zu bestrafen.

2. Von den restlichen Anklagevorwürfen sei er freizusprechen.

3. A._____ seien die beschlagnahmte Barschaft gemäss Urteilsziff. 6 so- wie die weiteren Beschlagnahmungen gemäss Urteilsziff. 5 nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Die rest- lichen Gegenstände (Urteilsziff. 7) seien einzuziehen und zu vernich- ten.

4. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu bestätigen (Urteilsziff. 8 - 12), mit Ausnahme, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urteilsziff. 10).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. A._____ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'571.05 und dem amtlichen Verteidiger sei das Honorar zuzuspre- chen.

- 6 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte war am 24. Juli 2019 im Zusammenhang mit der von der Kantonspolizei Zürich gegen den organisierten Drogenhandel geführten Aktion "B._____" verhaftet worden (Urk. 1/5 S. 2 und Urk. 11/1). Die gegen ihn in der Folge wegen mutmasslicher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- führte Untersuchung wurde mit Verfügung vom 15. September 2021 eingestellt, da in Bezug auf den Handel mit grossen Mengen von Betäubungsmitteln gegen den Beschuldigten keine belastenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten (Urk. 17). Gleichzeitig wurde aber wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bei der Vorinstanz Anklage erhoben (Urk. 18). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 25. März 2022 meldeten der Beschuldigte am 30. März 2022 und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staats- anwaltschaft) am 4. April 2022 Berufung an (Urk. 37+41). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 14. September 2022 zugestellt (Urk. 45+46), worauf die Staatsanwaltschaft am 22. September 2022 und der Beschuldigte am

30. September 2022 ihre Berufungserklärungen einreichten (Urk. 48+51). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete der Beschuldigte ausdrücklich auf Erhebung einer Anschlussberufung, während sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen liess (Urk. 55). 1.4. Am 23. September 2022 und am 11. Mai 2023 wurde je ein neuer Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 50 und Urk. 60). Zudem wurden am 12. April 2023 auch Strafregisterauszüge über C._____ und D._____ eingeholt (Urk. 58 und Urk. 59).

- 7 - 1.5. Am 2. Dezember 2022 wurde auf den 24. Mai 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 57), zu welcher Staatsanwalt MLaw Hüsser, der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 3).

2. Prozessuales 2.1. Die Erstberufung des Beschuldigten (Urk. 51) richtet sich gegen die Ein- ziehung von Vermögenswerten (Dispositivziffer 6) und die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 10; Art. 399 Abs. 4 lit. e und f StPO), während sich die Zweitberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 48) auf den Schuld- punkt (Dispositivziffern 1 und 2), den Strafpunkt (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Regelung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beschränkt (Dispositivziffern 9, 10 und 12; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und f StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft anklagegemäss umfassende Schuldsprüche fordert, was sich zwingend auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen und insbesondere auf die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädi- gung für erbetene Verteidigung (vgl. Urk. 47 S. 35; im Dispositiv fälschlicherweise nicht mehr gesondert ausgewiesen) auswirken würde, gelten auch die Dispositiv- ziffern 8 und 11 als mitangefochten. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv- ziffer 5) und betreffend die Einziehung und Vernichtung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien (Dispositivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Sodann hat sich in der Anklageschrift (wie auch bereits in der Beschlag- nahmeverfügung vom 23. September 2019, Urk. 4/12) eine offensichtliche Zahlenverwechslung eingeschlichen, indem darin festgehalten wird, dass im Fussraum des Mercedes R320 Fr. 30'000.– und EUR 35'000.– sichergestellt worden seien (Urk. 18 S. 2). Wie den Akten hierzu unschwer zu entnehmen ist, wurden tatsächlich Fr. 35'000.– und EUR 30'000.– sichergestellt (Urk. 1/1 S. 7 in

- 8 - Verbindung mit Urk. 4/3 S. 1 sowie Urk. 4/10-11). Dieser Fehler ist in analoger Anwendung von Art. 83 StPO sowohl im Sachverhalt als auch betreffend allfällige Anordnungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Vermögenswerten von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Urteil 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3). Den Parteien wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör gewährt, wobei von keiner Seite Einwendungen gegen eine Berichtigung erhoben wurden (Prot. II S. 5, S. 7).

3. Zur Sache 3.1. Im Rahmen der durch die Kantonspolizei Zürich geführten Aktion "B._____" wurden am 24. Juli 2019 C._____ und D._____ verhaftet, wobei an ihrem Aufenthaltsort und in einem von ihnen benutzten Ford Fiesta grössere Mengen an Kokain sichergestellt wurden. Da sich C._____ kurz vor seiner Verhaftung mit dem Beschuldigten getroffen hatte, wurde wenig später auch dieser verhaftet. Anlässlich seiner Verhaftung konnte aus dem von ihm genutzten Fahrzeug Mercedes R320 eine Papiertüte mit Geldcouverts, beinhaltend insgesamt Fr. 35'000.– und EUR 30'000.– sowie aus seinem Schlafzimmer insgesamt weitere Fr. 5'220.–, EUR 4'200.– und USD 20.– sichergestellt werden (Urk. 1/1 und 1/5). C._____ und D._____ wurden in diesem Zusammenhang im Januar 2020 durch das Bezirksgericht Bülach rechtskräftig wegen (unter anderem) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und des Landes verwiesen (Urk. 58+59). 3.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen das sichergestellte Bargeld einerseits in einer Papiertüte im Fussraum der Beifahrerseite des von ihm benutzten Fahrzeugs sowie am Wohnort seiner Lebenspartnerin in einem Klei- derschrank versteckt zu haben, um das Bekanntwerden/Auffinden bzw. das spä- tere Abführen durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Einziehung) zu vereiteln, da diese Barschaften, wie er gewusst bzw. aufgrund der konkreten Um- stände zumindest in Kauf genommen habe, aus einem Verbrechen, dem Handel mit mehr als 18 Gramm reinem Kokain in der Schweiz, hergerührt hätten. Weiter wird ihm vorgeworfen, fünf Gramm Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt und in der Wohnung seiner Lebenspartnerin aufbewahrt zu haben (Urk. 18).

- 9 - Der Beschuldigte machte von Beginn an geltend, das sichergestellte Geld stam- me aus seinem Occasions-Autohandel und das vorgefundene Kokain habe er einzig für seinen Eigenkonsum aus E._____ [Staat in Europa] mitgenommen (Urk. 2/1 S. 2 f. und S. 5, Urk. 2/8 S. 4 und 7, Urk. 3/1 S. 3 ff., Urk. 3/2 S. 2). An- lässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zur Sache (Urk. 61 S. 7 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass in der Anklageschrift zu wenig konkrete Angaben zur mutmasslichen Vortat der vorgeworfenen Geld- wäscherei enthalten seien. Es fehle auch an Ausführungen, wie der Beschuldigte in den Besitz der beschlagnahmten Gelder gekommen sein könnte. Der nötige Zusammenhang ergebe sich auch nicht aus der überdurchschnittlichen Konta- mination der Gelder mit Kokain sowie weiteren Indizien, weshalb insgesamt und insbesondere auch, da der Beschuldigte aufgrund der diesbezüglich erfolgten Verfahrenseinstellung als Beteiligter am Handel mit Kokain ausgeschlossen werden könne, nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, dass die Gelder aus einem konkreten Verbrechen herstammten. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Geldwäscherei frei (Urk. 47 S. 17 ff. und S. 20 f.). Indes hielt sie es für unzweifelhaft, dass die beschlagnahmten Gelder effektiv aus dem Betäubungsmittelhandel stammten, weshalb sie diese einzog (a.a.O., S. 19). Hinsichtlich des sichergestellten Kokains ging die Vorinstanz von Eigenkonsum aus, weshalb sie entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (und nicht Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG) zur Anwendung brachte (a.a.O. S. 19 und S. 21 f.). Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Schuldpunkt zielt und sich der Beschuldigte gegen die Einziehung der sichergestellten Vermögenswerte richtet, ist der vorinstanzliche Entscheid umfassend zu überprüfen. Welche Grundsätze dabei zu berücksichtigen sind, kann dem angefochtenen Urteil zutreffend entnommen werden (Urk. 47 S. 12 f.). Hierauf kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel und deren teilweise – was die polizeilichen Aussagen von Dritten angeht – nur beschränkt bestehende Verwert-

- 10 - barkeit kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig was den ITMS-Bericht des Grenzwachtkorps samt Erläuterungen (Urk. 8/2, 4) angeht, ist zu ergänzen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Kommando Grenzwachtkorps (GWK), als offensichtlich für derartige Analy- sen zuständige Behörde auf Anfrage der Staatsanwaltschaft ihre konkrete Vorgehensweise und Vorgehensrichtlinien (Standards of Procedure) bei der Beprobung von Bargeld mit dem Ionen-Mobilitäts-Spektrometer (ITMS) offengelegt und bestätigt hat, dass auch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Messung den Anweisungen entsprechend durchgeführt und die Ergebnisse korrekt festgehalten wurden (Urk. 8/2). Der digital signierte ITMS-Bericht selbst (Urk. 1/4 = Urk. 8/4) ist als Amtsbericht im Sinne von Art. 195 StPO (analog bspw. der Auswertung eines Fahrtenschreibers, vgl. dazu DONATSCH, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, StPO Komm., 3. Aufl., Art. 195 N 5) und damit als sachliches Beweismittel zu qualifizieren und grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar, woran das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 3) nichts zu ändern vermag. Die Ergebnisse des Berichts wurden dem Beschuldigten vorgehalten und er konnte sich zum Umstand, dass die Geldnoten erhöhte Kontamination mit Kokain aufgewiesen hätten, ausreichend äussern (Urk. 2/8 S. 8; Urk. 3/2 S. 3). Diese Ansicht vertrat im Übrigen auch die Verteidigung in ihrem Gesuch auf Dispensation des Beschuldigten von der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als sie ausdrücklich darauf hinwies, dass der Beschuldigte genügend Gelegenheit gehabt habe, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen, weshalb auf eine weitere Stellungnahme des Klienten und auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet werde (Urk. 21 S. 2). Sodann hatte die Verteidigung umfassende Akteneinsicht und äusserte sich bereits vor Vorinstanz ausgiebig zum ITMS- Bericht (vgl. Urk. 34 S. 7), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Verwertbarkeitshindernisse ersichtlich sind. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass auch ein Geldbündel getestet wurde, welches nicht dem vorliegenden Verfahren zuzuordnen ist (Urk. 8/6, Bund 10 mit gesamthaft Fr. 2'400.– [vgl. Urk. 8/4 S. 2], gehörend zu Asservat Nr. A012'851'206, sichergestellt in der

- 11 - F._____-strasse in G._____, dem damaligen Aufenthaltsort von C._____ und D._____). Aus der diese Geldnoten betreffenden Messung (Urk. 8/4 S. 7) kann somit zu Lasten des Beschuldigten bzw. betreffend die Herkunft der bei ihm sichergestellten Banknoten nichts abgeleitet werden. Schliesslich kann an dieser Stelle auch auf die inhaltliche Wiedergabe der ein- zelnen Beweismittel verzichtet werden, da diese bereits dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann (Urk. 47 S. 6 ff.), worauf hiermit – ein weiteres Mal – verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten eingeschränkt sein könnte. Dass er als Beschuldigter in einem Strafverfahren grundsätzlich daran interessiert ist, freigesprochen zu werden, ändert daran nichts. Allerdings steht im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund. 3.5. Vorwurf der Geldwäscherei 3.5.1. Die Argumentation der Vorinstanz, weshalb keine Geldwäscherei vorliege, zielt im Kern auf eine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO, indem sie der Anklage vorwirft, dass ihr nicht alle für die Erfüllung dieses Tat- bestands nötigen Handlungselemente, insbesondere ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zur Vortat bzw. Angaben darüber, wie denn der Beschuldigte zu den mutmasslich aus einem Verbrechen stammenden Vermögenswerten gekommen sein soll, entnommen werden könnten. Soweit die Vorinstanz allerdings daraus, dass das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligung an qualifizierten Betäubungsmitteldelikten gegen des Beschuldigten eingestellt wurde (vgl. Ziff. 1.1 hiervor), schliesst, damit sei ein Kausalzusammenhang zwischen den aufgefundenen Vermögenswerten und den nur noch C._____ und D._____ vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten von vornherein ausgeschlossen – ein solcher wird in der Anklage nämlich zumindest impliziert – irrt sie. Dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft als (Mit- )Täter eines Betäubungsmitteldelikts ausgeschlossen wird, steht dem Vorwurf, im späteren Kausalverlauf als Geldwäscher in diesen Sachverhaltskomplex involviert

- 12 - zu sein, mit der zutreffenden Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 62 S. 2) nicht entgegen. Ein entsprechender Schuldspruch würde jedenfalls nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen. Soweit nun allerdings in Nachachtung des Anklageprinzips eine explizitere Bezugnahme auf die durch C._____ und D._____ verübten Drogendelikte als nötig erachtet würde (wünschenswert wäre es allemal), wäre – anstatt eines derart begründeten Freispruchs – zunächst eine Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zu prüfen gewesen. Wie es sich konkret damit verhält, kann vorliegend aber offen bleiben, da selbst bei Annahme einer bereits heute genügenden Anklageschrift der Freispruch – wie sogleich zu zeigen sein wird – aus rechtlichen Überlegungen zu bestätigen ist. 3.5.2. Vorliegend ist unbestritten, zumal aufgrund der Sicherstellungen ohne weiteres erstellt, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten namhafte Bargeldbeträge sichergestellt wurden. Die genaue Situation der Aufbewahrung wurde fotographisch nicht dokumentiert. Den Akten kann hierzu lediglich ent- nommen werden, dass sich im Beifahrer-Fussraum des während seiner regel- mässigen Schweiz-Aufenthalte bei seiner Familie (Lebenspartnerin und zwei ge- meinsame Kinder) ausschliesslich durch den Beschuldigten genutzten (Urk. 2/8 S. 5 f.) Mercedes R320, verpackt in einer Papiertüte bzw. in sich in dieser befind- lichen mehreren Couverts (Urk. 1/1 S. 4 und Urk. 1/4 S. 2), EUR 30'000.– (gestü- ckelt als 150 Noten à EUR 200.–; Asservat Nr. A012'854'783, Urk. 4/3+11) sowie Fr. 35'000.– (gestückelt als 150 Noten à Fr. 20.–, 20 Noten à Fr. 50.–, 150 Noten à Fr. 100.–, 75 Noten à Fr. 200.–, 1 Note à Fr. 1'000.–; Asservat Nr. A012'854'818; Urk. 4/3+11) befanden. Sodann wurden in der Wohnung der Le- benspartnerin, teilweise ohne genaue Fundangabe, teilweise aus einem Schlaf- zimmerschrank, die folgenden Vermögenswerte sichergestellt: − Fr. 2'600.– (30 Noten à Fr. 10.–, 17 Noten à Fr. 100.–, 3 Noten à Fr. 200.–; Asservat Nr. A012'853'906, Urk. 4/1) sowie – zusammen- gebunden mit den Schweizer Franken – EUR 4'000.– (8 Noten à EUR 50.–, 2 Noten à EUR 100.–, 17 Noten à EUR 200.–; Asservat Nr. A012'853'939, Urk. 4/1) − Fr. 2'000.– (30 Noten à Fr. 10.–, 14 Noten à Fr. 50.–, 10 Noten à Fr. 100.–; Asservat Nr. A012'853'962; Urk. 4/1) − EUR 200.– (10 Noten à EUR 20.–; Asservat Nr. A012'853'984; Urk. 4/1) sowie – zusammengebündelt – Fr. 620.– (2 Noten à Fr. 10.–,

- 13 - 20 Noten à Fr. 20.–, 4 Noten à Fr. 50.–; Asservat Nr. A012'854'012, Urk. 4/1) sowie – zusammengebündelt – USD 20 (1 Note à USD 20; Asservat Nr. A012'854'034, Urk. 4/1). Insoweit ist der Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt. 3.5.3. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuer- vergehen) herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Ver- eitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Durch die straf- bare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechts- pflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteil 6B_27/2020 vom

20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das nach Art. 305bis StGB strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 136 IV 188 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung können selbst einfachste Tathandlungen den Tatbestand erfüllen. Komplizierte Finanztransaktionen oder eine erhebliche kriminelle Energie sind nicht vorausgesetzt (BGE 128 IV 117 E. 7a; BGE 122 IV 211 E. 3b.aa; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Ob solch tatbestandsmässiges Verhalten vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen; BGE 122 IV 211 E. 2). Als Vereitelungshandlungen kommen gemäss Recht- sprechung etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der

- 14 - blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BSK StGB-PIETH, 2019, Art. 305bis N 46). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Als "Verstecken" – in Abgrenzung zu einfachem "Aufbewahren" – wurde in der Vergangenheit beispielsweise das Einbauen eines Verstecks unterhalb des Armaturenbretts in einem Mietwagen, das erst im Rahmen einer Untersuchung des Fahrzeugs entdeckt wurde (BGE 127 IV 20 E. 3), das Aufbewahren von Notizzetteln mit Angaben zu Bankverbindungen in einer gefalteten Decke im Kofferraum eines fremden, vom Täter benutzen Fahrzeugs (Urteil 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4.2), das Verstecken von Bargeld in einer abgeschlossenen Geldkassette in einem Schrank in der Wohnung der Freundin des Täters (BGE 122 IV 211) sowie das Verstecken von Bargeld aus Drogenverkauf auf dem Balkon bzw. nachfolgendes Verbergen desselben in der Küche, sodass es bei einer ersten Hausdurchsuchung nicht gefunden wurde (BGE 119 IV 59), gewertet. Mithin ist davon auszugehen, dass zwar einfachste Verheimlichungshandlungen ausreichen, zumindest solche aber klar erkennbar sein müssen (vgl. auch BSK StGB-PIETH, 2019, Art. 305bis N 46 mit Verweis auf das Fazit eines Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2003: «Verstecken in unüblichen, tarnenden Behältnissen»). Vorliegend spricht die Anklage zwar davon, dass der Beschuldigte die beschlag- nahmten Franken- und Eurovermögenswerte "versteckt" habe. Indes fehlt es mit Blick auf das Beweisergebnis an entsprechenden Verheimlichungshandlungen. Die Geldcouverts lagen in einer Papiertüte im Beifahrer-Fussraum des aus- schliesslich vom Beschuldigten benutzten Mercedes R320, worauf der Beschul- digte die Polizei offenbar sogar explizit aufmerksam machte (Urk. 2/1 S. 2). Sie waren insbesondere nicht in der im rechten Fussraum des Fahrzeugs gut getarnt eingebauten, mit einem raffinierten Schliessmechanismus geschützten Box (vgl. Urk. 4/4) verstaut, obwohl dem Beschuldigten das Versteck nachweislich (vorge-

- 15 - fundene DNA-Spuren im Inneren der Box, Urk. 7/23) bekannt war. Und auch was die Geldbeträge aus der Wohnung angeht, kann nicht von tatbestandsmässigem Verstecken gesprochen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich im Tat- zeitpunkt zwar formell um die Wohnung seiner Lebenspartnerin und damit einer Drittperson handelte. Indessen ist gleichzeitig nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte, der seinerseits bereits damals in H._____ wohnhaft war, seine Le- benspartnerin und die beiden gemeinsamen Kinder regelmässig in der Schweiz besuchte und dabei jeweils selbstredend auch bei seiner Familie wohnte. Insofern handelte es sich in der Zeit, wenn er in Schweiz weilte (heute lebt die gesamte Familie zusammen in H._____, Urk. 10/42), auch um seine Wohnung und nicht um diejenige einer unbeteiligten Drittperson. Nun ist dem Hausdurchsuchungsbe- richt bzw. den Polizeirapporten zwar zu entnehmen, dass das Geld teilweise im "Schrank" bzw. im "Kleiderschrank" vorgefunden wurde. Dass es dabei aber zu- sätzlich irgendwie verborgen gewesen wäre, wurde nicht rapportiert. Dass man aber vierstellige Geldbeträge generell nicht einfach offen in den Wohnräumen herumliegen lässt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. dem Gebot der Vernunft. Ein einfaches Verstauen in einem Schrank qualifiziert damit noch nicht als "verstecken in einem unüblichen, tarnenden Behältnis". Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass die Aufbewahrung in einem Auto deswe- gen eine Vereitelungshandlung darstelle, weil das Geld jederzeit verschoben wer- den könne (vgl. Prot. II S. 8), überzeugt dies nicht. Mit Blick auf die Kontrolldichte im Strassenverkehr dürfte die Wahrscheinlichkeit eines polizeilichen Zugriffs bei offener Aufbewahrung im Fahrzeug deutlich höher sein, als bei einer stationären Aufbewahrung in einer Privatwohnung. Des Weiteren stellt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 8) auch die Aufbewahrung in einem ver- schlossenen Raum noch keine tatbestandsmässige Vereitelungshandlung dar. Damit kann dem Beschuldigten bereits in objektiver Hinsicht keine unter den Tat- bestand von Art. 305bis StGB fallende Handlung nachgewiesen werden. Auch dass er subjektiv mit dem blossen Aufbewahren bezweckt hätte, behördliche Er- mittlungen bzw. die Einziehung zu vereiteln, kann nicht erstellt werden. Nicht vor- geworfen wird ihm im Übrigen, dass er geplant hätte, das Drogengeld via grenz- überschreitenden Autooccasionshandel zu waschen, indem er damit Fahrzeuge

- 16 - angekauft und hernach gegen "sauberes" Geld wieder verkauft hätte. Da sich für den damaligen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz keine konkrete Fahr- zeugtransaktion erstellen lässt (vgl. Ziff. 5 hiernach) wäre solches wohl auch nicht rechtsgenügend nachzuweisen, weshalb von einer Rückweisung der Anklage zur Ergänzung abzusehen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB freizusprechen ist. Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die sichergestellten Vermögenswerten aus einem Verbrechen herrühren (vgl. hierzu aber sogleich Ziff. 5 nachfolgend). 3.6. Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.6.1. Was das in der Wohnung aufgefundene Kokain angeht, kann dem Be- schuldigten, der hierzu im gesamten Verfahren konstant und nachvollziehbar ausgesagt hat (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/8 S. 4, Urk. 3/1 S. 4), nicht widerlegt werden, dass dieses (einzig) für den Eigenkonsum gedacht war, um welchen Umstand der massgebende Sachverhalt somit – zu Gunsten des Beschuldigten – zu ergänzen ist. 3.6.2. Vor diesem Hintergrund (Einführung und Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck des Eigenkonsums) ist in den Handlungen des Beschuldigten lediglich ei- ne Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu sehen, wessen der Be- schuldigte – da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – schuldig zu sprechen ist.

4. Strafzumessung 4.1. Die von der Vorinstanz für die Einführung von fünf Gramm Kokaingemisch aus E._____ und die nachfolgende Aufbewahrung derselben Drogen in der Schweiz ausgefällte Busse von Fr. 200.– (vgl. Urk. 47 S.24 ff.) erscheint ohne Weiteres schuldadäquat und auch den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten entsprechend (gemäss seinen aktuellsten Angaben erzielt er ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von EUR 2'000.–, vgl. Urk. 61 S. 5). Sie ist somit zu bestätigen.

- 17 - 4.2. Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wäre praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Nachdem der Beschuldig- te im vorliegenden Verfahren jedoch 62 Tage in Untersuchungshaft erstanden hat, sind zwei Tage Haft auf die Busse anzurechnen (vgl. zum Umrechnungsfak- tor BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Mithin ist festzustellen, dass die Busse vollumfäng- lich durch Haft erstanden ist.

5. Einziehung von Vermögenswerten 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen und Voraussetzungen einer Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 70 StGB zutreffend dargestellt. Quint- essenz ist, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte bei jedem Dritten eingezo- gen werden können, sofern er diese in Kenntnis der deliktischen Herkunft oder zumindest ohne gleichwertige Gegenleistung erworben hat (vgl. Urk. 47 S. 26 mit Hinweisen auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Einzie- hungsverfahren gegenüber Dritten gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht, gleichwohl liegt es am Staat, das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzun- gen zu beweisen. Soweit der Dritte allerdings behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, trifft ihn bei der Beweiserhebung eine Mitwirkungspflicht (Urteil 6B_1477/2021 vom

2. November 2022 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 10) gilt die erwähnte Rechtsprechung nicht nur im Falle eines Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt wird, sondern a minori ad maius auch im Fal- le eines Beschuldigten, der angeklagt und hernach im Schuldpunkt freigespro- chen wird, zumal sich diese beiden Fälle alleine durch den weitergehenden und anklagegenügenden Tatverdacht unterscheiden. 5.2. Zu prüfen ist somit zunächst, welcher Herkunft das sichergestellte Fran- ken- und Euro-Bargeld ist. Der Beschuldigte führte hierzu aus, das Geld – auch die Schweizer Franken – stamme aus seinem Occasionsautohandel in H._____, wo er seit seiner Übersiedlung aus der I._____ [Staat in der Karibik] 2009 mit Au- tos handle. Auch kaufe er in der Schweiz Fahrzeuge an und exportiere diese nach E._____, wo er sie instand stelle und mit Gewinn wieder verkaufe (Urk. 2/1 S. 2 f.,

- 18 - Urk. 2/8 S. 3 und S. 7 ff., Urk. 3/1 S.3). In seiner ersten polizeilichen Einvernahme machte er geltend, seine monatlichen Nettoeinkünfte würden sich auf zwischen EUR 1'500.– bis EUR 3'000.–, manchmal sogar EUR 5'000.– belaufen, wobei er auch für den Unterhalt seiner Familie in der Schweiz aufkomme, da seine Leben- spartnerin nicht arbeite (Urk. 2/1 S. 7). In der Schlusseinvernahme bezifferte er den Gewinn pro verkauftes Auto auf zwischen EUR 2'000.– bis EUR 5'000.–, bzw. zwischen Fr. 100.– und Fr. 15'000.– pro Monat und den Jahresgewinn – der, da er selbständig erwerbend ist, seinem Einkommen entspricht – auf zwischen EUR 50'000.– bis EUR 70'000.– und brachte neu vor (lediglich) für die Kinder Unterhalt von je Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 8), was ange- sichts der früheren Angaben und mangels jeglicher Belege jedoch als deutlich übertrieben erscheint. Immerhin ist aus seinen Aussagen abzuleiten, dass er ein- bis zweimal pro Monat seine Familie (Lebenspartnerin und die bei ihr lebenden beiden gemeinsamen Kinder) in der Schweiz besuchte, dabei in der Regel zwei bis drei Wochen blieb (Urk. 2/8 S. 3, Urk. 3/1 S. 4) und dabei gleichzeitig die Ge- legenheit nutzte, nach passenden Occasionsfahrzeugen Ausschau zu halten. Al- lerdings konnte er nur für das Jahr 2018 auch effektiv erfolgreiche Ankäufe bele- gen. So hat er im Jahr 2018, zuletzt am 6. November 2018, neun Fahrzeuge auf diese Art aus der Schweiz nach E._____ verbracht (Urk. 5/2 in Verbindung mit Urk. 10/39/2-10). Über die Höhe des Verkaufserlöses und die Verkaufswährung schweigen die Unterlagen sich allerdings aus (vgl. hierzu auch die überzeugen- den Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 30). Für das Jahr 2019 fehlt es demgegenüber an belegten Fahrzeugkäufen in der Schweiz. Insbesondere fehlen auch Unterlagen für einen Mercedes Jahrgang 2005, welchen er gemäss seinen Angaben kurz vor der Verhaftung nach E._____ überführt haben will, dessen Pa- piere jedoch durch das Strassenverkehrsamt K._____ um einen Stempel hätten ergänzt werden müssen, damit sie in E._____ akzeptiert werden, weshalb er die- se Papiere bei sich gehabt habe, welche ihm C._____ kurz zuvor überbracht habe (Urk. 2/8 S. 9). Der Zusammenstellung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich kann ein entsprechender Export nicht entnommen werden, obwohl der Be- schuldigte geltend machte, die nötigen Papiere jeweils im Kanton Zürich besorgt zu haben. Auch im Durchsuchungsbericht bzw. den persönlichen Effekten sind

- 19 - entsprechende Unterlagen nicht vermerkt und im vom Beschuldigten eingereich- ten Dossier (Urk. 10/39/1-10) ist ein solches Fahrzeug ebenfalls nicht erwähnt. Ein einziger belegter Export eines 14-jährigen Autos im Jahr 2019 wäre allerdings ohnehin nicht geeignet, die am 24. Juli 2019 beim Beschuldigten sichergestellten, umfangreichen Barmittel zu erklären. Kommt hinzu, dass der Occasions-Autohandel zwar notorischerweise als Bar- geldgeschäft abgewickelt wird, vorliegend aber bereits wenig plausibel erscheint, dass die sichergestellten Schweizer-Franken-Beträge aus Autoverkäufen in H._____ stammen sollten (vgl. hierzu auch die überzeugende Analyse des Vor- richters in Urk. 47 S. 31), zumal in den mehrheitlich kleinen Notenbeträgen, wel- che vor Ort in H._____ einzutauschen für potentielle Käufer weder wünschens- wert (infolge Wechselkursverlust) noch überhaupt machbar (kein Bezug am Au- tomaten, in der Regel keine Vorrathaltung kleiner Fremdwährungsnoten in Geld- wechselstuben) erscheint. Üblicherweise wechseln beim Autohandel in der Schweiz grosse Noten die Hand, da die Autos jedenfalls mehrere Tausend Fran- ken kosten (so im Übrigen auch die vom Beschuldigten in der Schweiz im Jahr 2018 angekauften Fahrzeuge, vgl. Urk. 10/39/2-10). Sichergestellt wurden aber – ausser einer Tausendernote – nur Noten à Fr. 10/20/50/100 und 200, was für den hiesigen Autohandel absolut untypisch, für Drogenhandel demgegenüber geradezu charakteristisch erscheint. Was die sichergestellten Euro-Banknoten angeht, ist zwar zu konstatieren, dass 200-Euro-Noten seit 2019 die höchste aus- gegebene Stückelung darstellen (früher noch ausgegebene 500-Euro-Noten sind allerdings noch im Umlauf), allerdings bleibt hier ganz generell unerklärt, weshalb der Beschuldigte – obwohl er über mehr als Fr. 40'000.– an flüssigen Mitteln ver- fügt – überhaupt noch Euros mit in die Schweiz nimmt, wenn er bezweckt hier in Schweizer Franken – wie in der Vergangenheit immer (Urk. 2/8 S. 7) – Fahrzeuge anzukaufen. Für den Ankauf selbst von mehreren Occasionsfahrzeugen würde die vorhandene Schweizer Barschaft jedenfalls längstens ausreichen. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschuldigte Wäh- rungswechsel durchgeführt habe (vgl. Urk. 63 S. 12), so entfernt sie sich von den Aussagen des Beschuldigten, der solches gar nie behauptete.

- 20 - Selbst wenn er im Übrigen im Jahr 2009 mit einem gewissen USD-Grundkapital aus der I._____ nach E._____ emigriert sein sollte (so die Verteidigung in Urk. 10/39 S. 4, Urk. 34 S. 6 und Urk. 63 S. 11), kann daraus ohne Vorlage ent- sprechender Belege nicht abgeleitet werden, dass dieses Kapital auch im Jahr 2019 noch – zumal in Schweizer Franken und Euro – vorhanden ist, schliesslich waren auch seine Lebenshaltungskosten in E._____ und diejenigen seiner Fami- lie in der Schweiz zu decken, was mit lediglich acht Transaktionen im Jahr 2018 sicher nicht möglich war. Soweit der Beschuldigte sodann weitere, ausschliesslich auf Drittpersonen lautende … Formulare [Formulare des Staates E._____] einrei- chen liess ohne aufzuzeigen, in welchem Bezug sie zu ihm stehen (Urk. 10/39/1), wäre grundsätzlich gar nicht weiter darauf einzugehen. Aber selbst bei – unfun- dierter – Annahme, alle Formulare seien mit einem Fahrzeugverkauf durch den Beschuldigten gleichzusetzen, wäre lediglich ein Gelegenheitshandel zu erstellen, da für das Jahr 2015 bloss zwei, für 2016 fünf, für 2017 keines, für 2018 acht und für 2019 bis zur Verhaftung lediglich zwei Halterwechselformulare eingereicht wurden (Urk. 10/39/1; soweit Formulare doppelt eingereicht wurden oder dassel- be Fahrzeug betrafen, wurden sie bloss einfach gezählt). Eine solche Nebentätig- keit vermöchte die beträchtlichen Bargeldbeträge von Juli 2019 jedenfalls auch nicht zufriedenstellend zu erklären. Wenn die Verteidigung auf die Formfreiheit von Fahrzeugkaufverträgen hinweist (Urk. 63 S. 11), ist ihr grundsätzlich zuzu- stimmen; indes erscheint es gerade im Bereich von (internationalem) Fahrzeug- handel und beispielsweise mit Blick auf Fahrzeugzulassungen oder Gewährsan- sprüche ungewöhnlich, wenn keinerlei schriftliche Dokumente vorgewiesen wer- den können. Ohnehin leuchtet nicht ein, wieso der Beschuldigte bei Besuchen in der Schweiz jeweils sein gesamtes "Betriebskapital" mit sich tragen sollte. Soweit die Verteidi- gung zusätzlich auch auf Einnahmen aus einem Coiffeursalon verweist – welcher vom Beschuldigten selbst mit keinem Wort je erwähnt wurde – kann den einge- reichten … Unterlagen [Unterlagen des Staates E._____] (Urk. 10/39/11, an- scheinend eine Art Registereintrag) zu den finanziellen Verhältnissen dieses Un- ternehmens nichts Sachdienliches entnommen werden (so bereits die Vorinstanz unter zutreffendem Hinweis auf die diesbezüglich ungenügende Erfüllung der

- 21 - Mitwirkungspflicht, Urk. 47 S. 31 f.). Nachdem sich der Beschuldigte aber regel- mässig (monatlich ein bis zwei Mal für jeweils zwei bis drei Wochen in der Schweiz bei seiner Lebenspartnerin und den Kindern, vgl. Urk. 2/8 S. 3 in Verbin- dung mit Urk. 3/1 S. 4) ausserhalb E._____s aufhielt, scheint ohnehin zweifelhaft, dass er gleichzeitig als Coiffeur in H._____ wesentliche Einnahmen generiert oder sogar ein namhaftes Vermögen aufgebaut haben kann. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die überdurchschnittliche Kontamination der sichergestellten Banknoten mit Betäubungsmitteln, insbeson- dere Kokain, zu verweisen. Wie dem ITMS-Bericht (Urk. 1/4 = Urk. 8/4) und den zusätzlichen Ausführungen der EZV (Urk. 8/2-3) zu entnehmen ist, waren alle nach standardisierten Vorgaben vorgenommenen Stichprobenmessun- gen/Geldbünde und sodann hinsichtlich 13 von 15 massgebenden Geldbünden alle nachfolgenden Einzelmessungen (entsprechend fünf von fünf Noten bzw. 100 % der Stichprobe) sowie bei den restlichen zwei Bünden vier von fünf Noten (80 % der Stichprobe) betäubungsmittelpositiv (vgl. die detaillierte Analyse der Ergebnisse im angefochtenen Urteil, Urk. 47 S. 9 und S. 27 f.). Dies übersteigt den bei Vergleichsmessungen festgestellten "normalen" Kontaminationsanteil von ca. 16 % (Schweizer Franken) bzw. ca. 33 % (Euro; vgl. Urk. 8/1 S. 3) bei weitem, zumal auch die gemessenen Werte selbst überdurchschnittlich hoch ausgefallen sind, und bei Geld aus verschiedenen Quellen (verschiedene Autoverkäufe, Ein- nahmen aus Coiffeurgeschäft) jedenfalls kein derart einheitliches Resultat zu er- warten wäre. Dass der Beschuldigte selbst gelegentlich (in mehrwöchigen Ab- ständen, vgl. Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/8 S. 4, Urk. 3/1 S. 4) Kokain konsumiert und hierfür auch einige Gramm Kokaingemisch (im Hosensack) aus E._____ in die Schweiz mitgenommen hat, kann diese umfassende Kontamination sämtlicher Vermögenswerte, insbesondere auch der in verschlossenen Briefcouverts im Auto aufbewahrten Noten, nicht erklären. Weiteres Indiz für eine Herkunft der sicher- gestellten Banknoten aus dem organisierten Drogenhandel ist sodann auch die nachgewiesene Verbindung zwischen dem Beschuldigten und C._____, welcher den Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung besucht hatte, was jener – nach an- fänglichem Leugnen (Urk. 2/1 S. 2) – schliesslich auch eingestand (Urk. 2/8 S. 9). Zusätzlich erhärtet bzw. bestätigt wird diese Verbindung dadurch, dass auch

- 22 - DNA-Spuren des Beschuldigten im von C._____ und D._____ gefahrenen Ford Fiesta identifiziert werden konnten (zumal aufgefunden in einem versteckten Ge- heimfach, vgl. Urk. 4/2 S. 5 in Verbindung mit Urk. 7/23 S. 4 und S. 8, Asservat Nrn. A012'853'586 / A012'855'720 / A012'855'731 / A012'855'742), was eindeutig gegen den vom Beschuldigten geltend gemachten einmaligen Zufallskontakt spricht. Die von der Verteidigung erwähnten Ungenauigkeiten in der Bezeich- nungen einzelner Asservate, die unzweifelhaft aus dem fraglichen Fahrzeug si- chergestellt wurden, vermögen keine relevanten Zweifel am Ergebnis des spuren- technischen Gutachtens zu wecken (vgl. Urk. 63 S. 5). Dass schliesslich auch das nur vom Beschuldigten benutzte Fahrzeug Mercedes R320 ebenfalls (wie die von C._____ und D._____ benutzten BMW X1 und Ford Fiesta, vgl. Urk. 1/1 S. 3 f. und S. 7) über ein fest eingebautes und raffiniert getarntes Versteck verfügte (Urk. 4/4 und Urk. 7/3), welches dem Beschuldigten nachweislich bekannt war, fanden sich doch seine DNA-Spuren im und hinter dem Metallkasten sowie ab dem Magnetschalter (Urk. 7/23 S. 3 f.), untermauert diesen Schluss weiter. Im Innern des eingebauten Metallkastens fanden sich überdies ebenfalls Spuren von Kokain, welche – entgegen der Verteidigung (Urk. 34 S. 9) – nicht von den fünf Gramm Kokain, die in der Wohnung der Lebenspartnerin des Beschuldigten sichergestellt worden waren, stammen können, da der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben zuletzt nicht mit dem Mercedes, sondern als Passagier von J._____ in die Schweiz gekommen und dabei das Kokain mitgenommen hatte (Urk. 2/1 S. 5). Aufgrund all dieser Umstände (nachgewiesene zeitnahe Verbindung zu verurteilten Drogenhändlern; überdurchschnittliche Kontamination sämtlicher Banknoten mit Kokain sowie teilweise weiteren Betäubungsmitteln; für Autohandel unpassende, aber drogenhandelsübliche Stückelung der Geldsummen; für Autohandel in E._____ "falsche" Währung; keine überzeugende Erklärung über eine mögliche legale Herkunft) verbleiben insgesamt keine Zweifel daran, dass die sichergestellten Vermögenswerte nicht aus dem Autohandelsgeschäft des Beschuldigten, sondern aus dem organisierten Drogenhandel stammen und der Beschuldigte um diesen Umstand wusste. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass der Beschuldigte keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat, zumal er

- 23 - solches – im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht – auch nicht belegen konnte. Bei dieser Sachlage sind sämtliche Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 70 StGB erfüllt. Die Einziehung von Erlösen aus dem organisierten Drogenhandel erweist sich vorliegend auch im Lichte des Eingriffs in die Eigentumsgarantie ohne Weiteres als verhältnismässig im Sinne von Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV (vgl. BSK StGB-BAUMANN, 2019, Art. 70 / 71 N 62). Die Vermögenswerte sind damit zuhanden der Staatskasse einzuziehen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Vorinstanz hat die Kosten grundsätzlich zutreffend festgesetzt. Einzig hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist zu korrigieren, dass hierunter nicht auch die Entschädigung für erbetene Verteidigung subsumiert werden kann (vgl. die Definition der Verfahrenskosten in Art. 422 StPO, insb. Abs. 2 lit. a). Entsprechend sind in den Kostenblock nebst den Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung von Fr. 2'455.35 (inkl. MwSt.) lediglich weitere Fr. 4'947.45 (inkl. MwSt.) für amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aufzunehmen (vgl. zur Höhe des Honorars Urk. 47 S. 35 in Verbindung mit Urk. 35/2). Nachdem der Beschuldigte sodann lediglich einer Übertretung schuldig zu sprechen ist, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ihm von den gesamten Kosten lediglich ein Anteil von Fr. 150.– aufzuerlegen ist (vgl. hierzu die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 34 f.). Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist sodann anzumerken, dass diese einzig im Hinblick auf die gewichtigen Vorwürfe der Geldwäscherei bzw. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz notwendig wurden, weshalb sie im gesamten Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

- 24 - Aus dem gleichen Grund ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 7'565.– (inkl. MwSt.) für erbetene anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren zuzusprechen (vgl. die Vorinstanz in Urk. 47 S. 35). Hier ist allerdings das staatliche Verrechnungsrecht vorzubehalten. 6.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, ausgehend von der eingereichten Honorarnote, auf Fr. 4'600.– festzusetzen (Urk. 65; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen unterliegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte der Kosten durch den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6.4. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'571.05 zu bezahlen für seine Anreise per Auto aus H._____ nach Zürich (2'058 km * 0.70 CHF/km + Autobahngebühren von Fr. 130.46). Die geltend ge- machten Reisekosten sind überhöht, zumal dem Beschuldigten gemäss zu- treffender Ansicht der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) deutlich günstigere Möglichkeiten der Anreise offengestanden hätten. Für Flug und Übernachtung erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 500.– als angemessen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. 6.5. Soweit die erstandene Haft nicht an die Busse anzurechnen ist (zwei Haft- tage, vgl. Ziff. 5.2 hiervor, verbleiben 60 Tage Haft), ist dem Beschuldigten in An- wendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO praxisgemäss pro Hafttag ein Betrag von

- 25 - Fr. 200.–, total somit Fr. 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 24. August 2019 (mittle- rer Verfall), als Genugtuung für erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 35 f.). Im Mehrbetrag ist seine Ge- nugtuungsforderung abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 25. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

15. September 2021, beschlagnahmten Vermögenswerte werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgege- ben bzw. nach unbenutztem Herausverlangen innert der zweimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'853'848)

- US$ 20.00 (Asservate-Nr. A012'854'034)

- ein Mobiltelefon Alcatel (Asservate-Nr. A012'854'078)

- eine Armbanduhr Graham (Asservate-Nr. A012'854'125)

- eine Videokamera (Asservate-Nr. A012'854'136)

- ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'857'691)

- eine Busse (Asservate-Nr. A012'854'170)

- ein Medikament (Asservate-Nr. A012'857'044)

- ein Mobiltelefon (Asservate-Nr. A012'857'691).

6. (…)

7. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

23. September 2019 beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:

- circa 5 Gramm Kokain (Asservate-Nr. A012'853'882, Betäubungsmittel- Lagernummer B02286-2019)

- 26 -

- ein Stück Cellophanfolie (Asservate-Nr. A012'854'994)

- Isolierband (Asservate-Nr. A012'857'022).

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. (…)

12. (…)

13. (Mitteilung.)

14. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.

4. Es wird festgestellt, dass die Busse vollumfänglich durch Haft erstanden ist.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

23. September 2021 beschlagnahmten Barschaften werden zugunsten der Staatskasse eingezogen: − CHF 35'000.– (Asservat Nr. A012'854'818) − EUR 30'000.– (Asservat Nr. A012'854'783) − CHF 2'600.– (Asservat Nr. A012'853'906) − EUR 4'000.– (Asservat Nr. A012'853'939) − CHF 2'000.– (Asservat Nr. A012'853'962) − EUR 200.– (Asservat Nr. A012'853'984) − CHF 620.– (Asservat Nr. A012'854'012).

- 27 -

6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühren Vorverfahren Fr. 4'222.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 755.50 Auslagen Fr. 1'026.65 Auslagen Polizei Fr. 2'455.35 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 4'947.75 Kosten amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 150.– auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'565.– für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

- 28 -

12. Dem Beschuldigten werden Fr. 12'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2019, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 60 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Asservate-Triage hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing