opencaselaw.ch

SB220504

Falsches Zeugnis etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-04-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird - um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden - in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die rele-

- 13 - vanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesent- lich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen, der Auswertung der Chats sowie den weiteren Beweismitteln befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 50 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichts- punkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

2. Falsches Zeugnis/Begünstigung 2.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten vor- geworfen wird (Urk. 50 S. 15 ff.). Der Beschuldigte habe anlässlich der Zeugen- einvernahme vom 29. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft nach Aufklärung über die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie die damit verbundenen Straffolgen wissentlich falsche/wahrheitswidrige Aussagen gemacht betreffend ei- ne Auseinandersetzung von B._____ und G._____ anlässlich eines GC- Fanmarschs vom 6. April 2019. Er habe in Abrede gestellt, von B._____ Anwei-

- 14 - sungen zur Vorbereitung der Einvernahme erhalten zu haben. Des Weiteren habe der Beschuldigte entsprechend den von B._____ vorbereiteten Aussagen und Beobachtungen ausgesagt, dass G._____ einen Schlag gegen den Rücken von B._____ sowie eine nachfolgende Ausholbewegung gegen B._____ ausgeführt habe, woraufhin B._____ einen Schlag gegen G._____ ausgeführt habe. Ausser- dem habe der Beschuldigte wahrheitswidrig ausgesagt, G._____ habe aggressiv gewirkt und sei wohl unter Alkoholeinfluss gestanden. Durch die Falschaussage habe der Beschuldigte den Vorfall in der Art wahrheits- widrig dargestellt, so dass es den Anschein gemacht habe, dass G._____ der ei- gentliche Angreifer gewesen sei und B._____ zuerst geschlagen habe, woraufhin B._____ zurückgeschlagen habe. Diese Falschaussage habe der Beschuldigte gemacht, um den Tatverdacht gegen B._____ zu entkräften und die Überführung von B._____ als Täter einer an G._____ begangenen Körperverletzung erheblich zu erschweren und bestenfalls zu erreichen, dass B._____ straffrei bleiben würde. Dabei sei es beim Versuch geblieben, da die wahrheitswidrigen Aussagen des Beschuldigten hätten aufgedeckt werden können. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und verweigerte hierzu weitge- hend die Aussagen (vgl. Urk. 5/2, Urk. 5/3, Urk. 5/4 und Prot. I. S. 17 ff.). Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die Vorwürfe reine Mut- massungen darstellen würden. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Beschul- digte bei der Vorbesprechung der Zeugenaussage im "J._____" |Verabredungslokal] dabei gewesen sei. Auch sei nicht nachgewiesen, inwiefern die angeblich getroffenen Absprachen den Beschuldigten beeinflusst haben sol- len, es fehle mithin die Kausalität. Ebenso sei nicht nachgewiesen, dass der Be- schuldigte wahrheitswidrige Aussagen gemacht habe. Zudem handle es sich bei den Aussagen, dass G._____ aggressiv gewirkt habe sowie dem Verdacht, dass dieser vorgängig Alkohol getrunken habe als wertende Aussagen bzw. eine nach- vollziehbare Vermutung. Alkohol führe in vielen Fällen zu Gewalt. Weiter sei der objektive Sachverhalt, nämlich die Falschheit einer Zeugenaussage, nicht festge- stellt worden, sondern beruhe seinerseits auf Aussagen, welche als zweifelhaft zu

- 15 - werten seien. Die Anerkennungen des Sachverhalts durch die übrigen beteiligten Personen seien aus opportunistischen Gründen erfolgt, nämlich um den Fall zu erledigen. In subjektiver Hinsicht könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, dass seine Aussagen wahrheitswidrig gewesen sein sollen und er dies auch gewusst habe (Urk. 41 S. 14 ff.). 2.3. Dass es sich bei den durch den Beschuldigten gemachten Angaben um wahrheitswidrige Aussagen handelte, ist durch das rechtskräftige Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 1. Juli 2021 gegen B._____ nachgewiesen. Dieser wurde unter anderem wegen einfacher Körperverletzung zu Lasten von G._____ und wegen - teilweise versuchter - Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gespro- chen (Urk. 38). Damit ist erstellt, dass B._____ G._____ geschlagen hat und diesbezüglich mithin keine Notwehr vorlag. B._____ schlug G._____ mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser kurz das Bewusstsein verlor und einen Nasenbein- bruch und eine Zahnabsplitterung erlitt. Ebenso rechtskräftig festgestellt ist ge- mäss dem Urteil vom 1. Juli 2021, dass B._____ den Beschuldigten sowie C._____, D._____ und E._____ zu einem falschen Zeugnis anstiftete, indem er Anweisungen im Hinblick auf die zu tätigenden Aussagen gab. B._____ informier- te die Beteiligten darüber, dass sie mit niemandem über die Sache reden sollten, bevor sie sich nicht miteinander abgesprochen hätten. Im Gruppenchat "Ivernahm 29.02" lud B._____ diese Personen ein, sich am 27. Januar 2020 zu treffen, um die bevorstehenden Zeugeneinvernahmen abzusprechen. Zudem sandte er die- sen die Befragungsprotokolle von G._____ und einer bereits einvernommenen Zeugin zu. Einen Tag nach dem Treffen am 27. Januar 2020 sandte B._____ dem Beschuldigten sowie den übrigen Mitgliedern des Chats weitere Anweisungen im Hinblick auf die zu tätigenden Aussagen, indem er sie darauf hinwies, bereits ausgesagt zu haben, dass alle hinter ihm und auch hinter G._____ gegangen sei- en, sie daher den Vorfall hätten beobachten können, indes das Gesicht von G._____ nur im Vorbeilaufen gesehen hätten. B._____ wusste, dass die von ihm vorgegebenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen und die von ihm be- zeichneten Zeugen entweder keine Angaben zum Vorfall hätten machen können bzw. die Aussagen von G._____ hätten bestätigen müssen (Urk. 38).

- 16 - 2.4. Am 29. Januar 2020 fand die fragliche Zeugeneinvernahme des Beschul- digten im Verfahren gegen B._____ statt (Urk. 7/9). Nachdem der Beschuldige auf die Straffolgen des Art. 307 StGB hingewiesen wurde, sagte er auf die entspre- chende Frage aus, dass er sich auf die Einvernahme nicht vorbereitet habe, ins- besondere keine Einvernahmeprotokolle gelesen und vorgängig zur Zeugenaus- sage auch mit niemandem darüber gesprochen habe. Mit B._____ habe er sich nicht abgesprochen. In der Folge sagte der Beschuldigte aus, dass er gesehen habe, dass G._____ mit der geschlossenen rechten Hand gegen den Rücken von B._____ geschlagen habe und ihm dann noch einen Schlag habe geben wollen (Urk. 7/9 Frage 7, Fragen 22 ff.). Als Reaktion darauf habe B._____ G._____ mit der rechten Faust einen "Jab" ins Gesicht verpasst (Urk. 7/9 Frage 30 ff.). Nach- dem der Sachverhalt mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juli 2021 recht- kräftig erstellt ist, insbesondere dass keine Notwehr vorlag und es nicht zu einem vorgängigen "Angriff" durch G._____ gekommen war, ist nachgewiesen, dass es sich bei den Zeugenaussagen des Beschuldigten um wahrheitswidrige Aussagen handelt. 2.5. Dass es zu einer Absprache betreffend dieser Zeugenaussage kam, ergibt sich aus dem Gruppenchat mit dem Titel "Ivernahm 29.02", an welchem auch der Beschuldigte teilnahm (Urk. 5/2 Frage 10; Urk. 5/3 Frage 63, Urk. 3 S. 3). Dass er zwar an dem Gruppenchat teilgenommen habe, indes nicht mehr wisse, um was es bei diesem Chat gegangen sein soll (Urk. 5/2 Frage 14), ist an- gesichts der gesamten Umstände - insbesondere der genauen Befolgung der durch B._____ erteilten Anweisungen - klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Zudem nahm der Beschuldigte aktiv am Chat teil, so reagierte er auf die Nachricht von B._____, wonach sich die Gruppenteilnehmer Zeit nehmen sollen, um die Sache zu besprechen ("Jungs morn bitte churz ziit ne das mer das besprächet"), mit einem Daumen-Hoch Emoji (Nr. 4 und Nr. 5), ebenso nachdem B._____ die bisherigen Einvernahmen "Protokoll_I._____" und "Protokoll_G._____" schickte ("Das sind Ussage vo de andere 2") und geschrieben hat "21:15 J._____ ok" (Nr. 7 ff.). Und als später einer der übrigen Chatteilnehmer schrieb, ob schon jemand da sei ("Sinder shoo det"), texte der Beschuldigte "Ich scho" (Nr. 20 und Nr. 22). Damit ist einerseits erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Einvernah-

- 17 - men des Geschädigten G._____ sowie der Zeugin I._____ hatte und anderer- seits, dass es am 27. Januar 2020 zu einem Treffen in der Bowlingbar " J._____" in K._____ kam, an welchem der Beschuldigte teilnahm und dessen Zweck die Absprache der zu tätigenden Aussagen war. 2.6. Einen Tag nach diesem Treffen erteilte B._____ den Beteiligten weitere Anweisungen, so verschickte er Skizzen, wo die jeweiligen Personen gestanden haben ("Han schu usgseit ier säged alli hinder mier gsi", Nr. 25 ff.), zudem erteilte er ihnen den Rat auf die allfällige Frage, warum sie nicht mehr alles im Detail aussagen könnten, zu antworten, dass der Vorfall schon fast ein Jahr her sei (Nr. 34). Und wenn man sich nicht sicher sei, solle man aussagen, man wolle keine Aussage machen ("Und wenn me sich nöd sicher isch, seit mer ebe, uf Arate vom Awalt möcht ich kei Ussage mache"; Nr. 36). B._____ fasst dann noch einmal zu- sammen, was die Beteiligten aussagen sollen (u.a. "[…] denn isch de Herr G._____ vo hinne cho, hett en Schlag i min mittlere Bereich vom Rucke geh […], hett nomol usgholt, ich ha mich umdreht, ha ihm eini verpasst. […]." Daraufhin sendet der Beschuldigte das "Okay-Emoji" (Nr. 39 ff.; Nr. 43). 2.7. Der Beschuldigte nahm somit an den Absprachen der Beteiligten teil, ver- stand diese und setzte sie in der Folge wie vereinbart um. Er schilderte anlässlich der Zeugenaussage vom 29. Januar 2020 die abgesprochenen Punkte wie ab- gemacht und sagte im übrigen - wie ebenfalls besprochen - aus, dass er es nicht wisse, es nicht gesehen habe, dazu nichts sagen bzw. sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 7/9). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass er äusserst kon- krete Angaben zu den abgesprochenen Punkten machte (vgl. die Aussagen zu der Art der Schläge und wohin diese gingen) und u.a. G._____ als aggressiv be- schrieb, währenddessen B._____ sich ganz normal verhalten habe (vgl. u.a. Fra- ge Nr. 17 ff.). Ebenso fügte er am Schluss der Einvernahme - auf die Frage, ob er von sich aus etwas anfügen möchte - an, dass es sei könne, dass G._____ Alkohol getrunken hatte (Frage Nr. 56). Genau diese Instruktion - inklu- sive den Hinweis, diese Information am Schluss bei den Ergänzungen anzubrin- gen - hatte B._____ den Beteiligten vorgängig gegeben ("[…] Das heisst, me chan anneh, dass er alkoholisiert gsi isch, will das cha mer no bi de Ergänzige, äh

- 18 - hinzuefüege, weisch."; Nr. 46 f.). Auch bei dieser Aussage handelt es sich somit - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 41 S. 15 f.), klar um eine ab- gesprochene Falschaussage. 2.8. Es bestehen auf Grund all dieser Umstände keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine wahrheitswidrige Zeugenaussage machte, um die Wahrheitswidrigkeit derselbigen wusste und diese Aussage dennoch machen wollte. Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf das falsche Zeugnis sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtgenügend erstellt. 2.9. Der Beschuldigte machte die wahrheitswidrige Zeugenaussage, um eine Verurteilung von B._____ die angeklagte Körperverletzung betreffend zu verhin- dern bzw. zumindest erheblich zu erschweren. Damit ist der Sachverhalt auch hinsichtlich der Begünstigung in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

3. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt mit Bezug auf die Vorgänge 3-5, 7, 9 und 11. Hinsichtlich der Vorgänge 6 und 8 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Der Beschuldigte habe zwischen dem 7. April 2019 und 19. November 2019 insgesamt 460 Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer im Raum der Stadt Zürich/unbekannte Orte verkauft und vermittelt (Urk. 50 S. 19 ff.). Der Be- schuldigte ist nicht geständig und machte auch keine sachdienlichen Aussagen (vgl. Urk. 5/1, Urk. 5/2, Urk. 5/3, Urk. 5/4 und Prot. I. S. 17 ff.). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, dass es sich bei den Vorwürfen um rei- ne, nicht nachgewiesene Mutmassungen handle. Diese seien in der Anklage- schrift auch nicht rechtsgenügend umschrieben. Weiter würden die Beweise wie Belastungszeugen etc. fehlen, dass die Handynummer [...] dem Beschuldigten gehört und er dieses Handy bei den Chats benutzt habe, sei nicht nachgewiesen. Bei den Chats handle es sich überdies um belanglose Gespräche, weshalb nicht erstellt sei, dass es sich bei den Gegenständen im Chat um Betäubungsmittel handle (Urk. 41 S. 20 ff.).

- 19 - 3.3. Zur Handynummer kann vorab festgehalten werde, dass der Beschuldigte selber bestätigte, dass die Mobiltelefonnummer […] seine Nummer ist (Urk. 5/3; Frage 63). Dass seine Kollegen ihn "L._____" nennen - was der Beschuldigte be- stritt (Urk. 5/1, Frage 45; Urk. 5/2 Frage 11 ff.; Urk. 5/3 Frage 77), ergibt sich aus dem Chatverlauf vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Teilnehmer der Mobiltelefonnummer […], mithin der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten. In diesem Chat nennt B._____ den Besitzer des Handys mit der Mobiltelefonnum- mer […] "L._____" ("Ej L._____, s'andere het Störige, chan der nüd schriebe"; sowie: "L._____, wilsch jetzt afange […], Urk. 4/2 S. 5; Urk. 5/3 Beilagen). Dass jemand anders das Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt haben soll - was ein- gewendet wird - ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen und durch die Würdi- gung der gesamten Kommunikation widerlegt. 3.4. Vorgang 3 (Verkauf) Den Vorgang 3 erachtete die Vorinstanz als erstellt: Der Beschuldigte habe im Auftrag von B._____ M._____ 4-5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– verkauft (Urk. 50 S. 20). Dieser Vorgang stützt sich auf den Chatverlauf vom 7. April 2019 zwischen B._____ und M._____ (Urk. 4/2 S. 3). Darin schreibt B._____, dass "L._____" in 5 Minuten vorbeikommen werde. Dass mit "L._____" der Beschuldigte gemeint ist, ist erwiesen. Indes lässt sich aus dem Chatverlauf nicht nachweisen, dass es sich bei den 5 Gramm ("Ein fofi") um Marihuana handelte, da weder die Substanz noch deren Preis im Chat genannt wird. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. 3.5. Vorgang 4 (Verkauf) Die Vorinstanz erachtete es gemäss dem Chatverlauf vom 8. April 2019 zwischen B._____ und N._____ sowie zwischen B._____ und dem Beschuldigten als er- stellt, dass B._____ von N._____ (Käufer) zwecks Kaufs von Marihuana ("weed") kontaktiert worden sei. B._____ habe geantwortet, sein Kollege sei am Bahnhof O._____, woraufhin B._____ die Nummer von N._____ an den Beschuldigten ge-

- 20 - schickt habe. Auf die Frage von B._____ an den Beschuldigten "Gmacht?" habe dieser geantwortet "Ja". N._____ habe auf die Frage von B._____, ob der Junge gekommen sei, mit "All good, Thx!" geantwortet (Urk. 50 S. 20). Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, so ist insbesondere gerichtsnoto- risch, dass mit "weed" Marihuana gemeint ist. Nicht zu erstellen ist indes, dass es sich um ca. 4 bis 5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– gehandelt haben soll, da sich hierfür aus dem Chatverlauf nichts Entsprechendes herleiten lässt (Urk. 4/2 S. 4). Die Menge muss daher offen bleiben. 3.6. Vorgang 5 (Kauf) Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte von B._____ zu nicht genau be- stimmbarer Zeit zwischen Sommer 2018 und dem 10. Mai 2019 insgesamt 500 Gramm Marihuana für ca. Fr. 3'500.– zum Zwecke des Weiterverkaufs gekauft haben. Die Vorinstanz erachtete eine Menge von 400 Gramm als erstellt. Gemäss dem Chatverlauf vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5 f.) lasse sich erstellen, dass der Beschuldigte von B._____ einmal 400 Gramm geholt habe und sie sich darauf geeinigt hätten, dass seine Schulden gegenüber B._____ Fr. 3'500.– betragen (Urk. 50 S. 20 f.). Im Chat vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5 f.) geht es ohne vernünftigen Zweifel um die Abrechnung über die ausstehen- den Schulden des Beschuldigten aus dem Bezug von Marihuana ("weed"), wobei der Beschuldigte am Schluss einräumt, dass er B._____ Fr. 3'500.– schulde ("Easy ich zahl die 3500"). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich ohne vernünftige Zweifel aus dem Chat lediglich eine Menge von 400 Gramm Marihua- na erstellen lässt ("Mer sind scho länger bie deri summ zit de wo ich 400 g gholt han mit 2100"). Der Vorgang ist somit mit Bezug auf 400 Gramm Marihuana er- stellt. 3.7. Vorgang 7 (Anstaltentreffen) Dieser Anklagesachverhalt lässt sich - entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 21) - nicht erstellen. Nachweisen lässt sich aus dem Chat vom 19. Juli 2019 zwischen

- 21 - B._____ und N._____ lediglich, dass B._____ von diesem kontaktiert und ange- fragt wird, ob er sich mit ihm zwecks Verkaufs von Marihuana ("weed") um 19.15 Uhr am Bahnhof O._____ treffen könne. B._____ antwortet, er sei in den Ferien, aber sein Freund komme vorbei. Daraufhin folgt ein Chat zwischen B._____ (B._____) und dem Beschuldigten (A._____), welcher wie folgt lautet: B._____: "Machsch eine am O._____?" A._____: "Bro han nüd meh mus no holle" sowie "Wen das meinsch wo ich denk" (Urk. 4/2 S. 8). In dieser Konversation lässt sich mithin nicht ableiten, dass eine Absprache betreffend Marihuana stattgefunden hat, da auf die Frage "Wen das meinsch wo ich denk" keine Antwort erfolgte. Zu- dem teilte B._____ nur gerade etwas über 2 Minuten später N._____ folgendes mit: "Er kann nicht, hat mir erst jetzt gesagt". Damit lässt sich kein Sachzusam- menhang mit dem Chat mit dem Beschuldigten herleiten. Der Beschuldigte ist da- her von diesem Vorwurf des Anstaltentreffens freizusprechen. Zudem würde sich auch keine Menge Marihuana erstellen lassen, da diese von keiner der beteiligten Personen genannt wird. 3.8. Vorgang 9 (Verkauf) Die Vorinstanz erachtete es gemäss dem Chatverlauf vom 24. August 2019 zwi- schen B._____ und "P._____" sowie B._____ und dem Beschuldigten als erstellt, dass B._____ den Beschuldigten an einen unbekannten Ort zwecks Verkaufs von 2.5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– geschickt habe. Der Käufer habe sich dann bei B._____ gemeldet und geschrieben, er habe für 2,5 Gramm Marihuana Fr. 50.– bezahlt ("Bruder für 50, 2,5"). B._____ habe daraufhin zweimal den Beschuldigten angerufen und danach dem Käufer geschrieben, dass der Beschuldigte unter- wegs sei und erneut Marihuana hole, um dieses "P._____" zu übergeben (Urk. 50 S. 22). Der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Erstellung des äusseren Ablaufes zu folgen, indes lässt sich aus den Chats nicht herleiten, dass es sich dabei um 5 Gramm Marihuana handelte. So wird das Betäubungsmittel nie beim Namen genannt, er- wähnt wird lediglich durch "P._____" dass es "Das gute aber Bruder" sein soll (Urk. 4/2 S. 10-11). Nachgewiesen ist zwar der Preis von Fr. 50.– ("für 50"), indes nicht die genaue Menge, werden doch nur die Menge der ersten Übergabe ("2.5")

- 22 - genannt, indes nicht was und welche Menge nachher noch durch den Beschuldig- ten geholt worden sein soll ("Er hat nochmals geholt"). Da zudem gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/2) sowohl für Marihuana als auch für Haschisch fast dieselben Verkaufspreise ange- nommen werden, nämlich Fr. 62.– bis Fr. 100.– für 10 Gramm Marihuana (Urk. 7/2 S. 21) bzw. Fr. 52.– bis Fr. 100.– für 10 Gramm Haschisch (Urk. 7/2 S. 24), lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass es sich tatsächlich wie in der Anklageschrift aufgeführt um Marihuana handelte. Der Beschuldigte ist daher mit Bezug auf den Vorgang 9 freizusprechen. 3.9. Vorgang 11 (Aufbewahrung) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass B._____ vom Käufer F._____ betref- fend den Verkauf von 50 Gramm Marihuana ("amnesia white") kontaktiert worden sei. Da der Käufer aber erst in ein paar Tagen wieder Geld zur Verfügung gehabt habe, scheine der Verkauf nicht zustande gekommen zu sein. B._____ habe dem Käufer geschrieben, er habe das Marihuana bereits an den Beschuldigten über- geben (Urk. 50 S. 23). Im Chat vom 19. November 2019 zwischen B._____ und F._____ (Urk. 4/2 S. 13) wird erwähnt, dass die von F._____ bestellten 50 Gramm Marihuana ("amnezia white") bei "L._____" seien ("Bim L._____ isches"). Dass mit "L._____" der Be- schuldigte gemeint ist, ist erwiesen, womit der Sachverhalt erstellt ist.

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass durch das Geständnis des Beschuldigten eingeräumt sei, dass er zwischen dem 24. März 2019 und bis ca. November 2020 durchschnittlich täglich eine Kleinportion Marihuana konsumiert habe (Urk. 50 S. 23). Dieser Vorwurf wurde durch den Beschuldigten durchgehend anerkannt, so auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Er räumte ein, mehrfach Mari- huana konsumiert zu haben und akzeptierte den Vorwurf (Urk. 5/1, Frage 51 f.; Urk. 5/3 Fragen 65 ff. und Frage 72; Prot. Il S. 19).

- 23 - Es gibt keinen Grund, an diesem Geständnis zu zweifeln, der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte, wie die Staatsanwaltschaft, das Verhalten des Be- schuldigten als falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 50 S. 23 f.). Diese Würdigung ist zutreffend und wird auch durch die Verteidigung nicht in Frage ge- stellt (vgl. Urk. 41 S. 23). Der Beschuldigte ist daher des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Straf- befehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 eine Freiheits- strafe von 15 Monaten und 15 Tagen aus (Urk. 50 S. 26 ff., S. 31). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 50 S. 24 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Strafrahmen des falsches Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenen Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

- 24 - Abs. 1 lit. c, d und g BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Für die mehrfache Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. 1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten. Sie führte diesbezüglich aus, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten um "Jugendsünden" handle, dies auf Grund eines falschen Kollegenkreises. Das falsche Zeugnis bzw. die Begünstigung seien auf Grund einer Kurzschlussreakti- on entstanden, bei den Betäubungsmitteldelikten sei zu beachten, dass der Be- schuldigte primär Konsument sei und ganz unten in der Hierarchie gestanden ha- be. Es sei insgesamt auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei 180 Tagessätze zu Fr. 10.– angemessen wären (Urk. 41 S. 23 f., Urk. 65 S. 39 ff.). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen- dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzel- strafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzu-

- 25 - legen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzge- ber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neue- ren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfa- che und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Stehen die (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ih- rer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver-

- 26 - schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel ge- ringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.4. Der Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG schuldig ge- macht. Ausgehend vom schwersten Delikt, nämlich dem falschen Zeugnis im Sin- ne von Art. 307 Abs. 1 StGB, ist somit zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln und diese dann für die versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG angemessen zu erhöhen. Für die mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszufällen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Falsches Zeugnis Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Aus- sage handelte, welche B._____ vor einer strafrechtlichen Verurteilung schützen sollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelte es sich nicht um eine spontane Kurzschlussaktion (Urk. 41 S. 24), sondern die Einvernahmen der einzelnen Beteiligten wurden untereinander besprochen und aufeinander abge- stimmt, um widersprüchliche Aussagen zu verhindern. Die treibende Kraft hinter diesen Absprachen war B._____, welcher die entsprechenden Anweisungen er-

- 27 - teilte, das Treffen organisierte und Skizzen anfertigte. B._____ gab zudem Rat- schläge, wie die Beteiligten auf Fragen der Staatsanwaltschaft reagieren könnten. Der Beschuldigte machte sich diese Anweisungen zu eigen und sagte entspre- chend aus. Seine Aussagen waren falsch, womit sich auch der Zweck manifes- tierte, nämlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit zu verhindern. Die gesamte Gruppe und damit auch der Beschuldigte entwickelten beim Vorgehen eine erheb- liche kriminelle Energie und stützten sich mit den Absprachen gegenseitig. Dem Beschuldigten kann lediglich zu Gute gehalten werden, dass er sich in einer Gruppe befand und somit ein gewisser Gruppendruck bestand, zu Gunsten von B._____ auszusagen. Er selbst hatte keinen direkten Nutzen von der Falschaus- sage, allenfalls in der Hinsicht, als dass er von seinen Kollegen dafür respektiert wird. Es hätte ihm indes jederzeit frei gestanden zu äussern, dass er keine wahr- heitswidrigen Angaben machen werde und als Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Das gedeckte Delikt betrifft kein schweres Delikt, was deutlich straferhöhend zu berücksichtigen gewesen wäre. Es handelt sich jedoch auch nicht um einen Ba- gatellfall. Er befand sich in keinem Zeitpunkt in einer Notlage. Angesicht der ge- samten Umstände kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz gerade noch als leicht qualifiziert werden. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit Vor- satz handelte. Er wusste, dass seine Depositionen nicht der Wahrheit entspra- chen und wollte dies auch. Zweck der Falschaussage war es, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu erschweren bzw. zu verhindern, dass B._____ verurteilt werden würde. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. Angesichts der Schwere des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheits- strafe in Betracht. Es rechtfertigt sich angesichts des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 2.1.2. Versuchte Begünstigung Bei der versuchten Begünstigung gilt das vorhin Gesagte ebenfalls. Mit seiner wahrheitswidrigen Aussage wurde in objektiver Hinsicht das Ermittlungsverfahren

- 28 - der Staatsanwaltschaft erschwert, dies mit dem Ziel, B._____ vor einer Verurtei- lung zu schützen. Dies wusste und wollte der Beschuldigte auch und er hat alles dafür Notwendige getan, damit der Erfolg auch eintritt. Dass es beim Versuch blieb, ist auf äussere Umstände und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Der Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu werten. Ange- sichts des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Zum falschen Zeugnis be- steht eine äusserst enge zeitliche, persönliche und sachliche Beziehung, war es doch der einzige Zweck des falschen Zeugnisses, die Begünstigung von B._____ zu erreichen. Es hat daher eine deutliche Asperation zu erfolgen, welche auf 2/3 festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe für das falsche Zeugnis ist daher um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.1.3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine geringe Menge Marihuana (450 Gramm), wobei das Sucht- und Gefährdungspotential von Marihuana im Vergleich zu harten Drogen deutlich geringer ist. Der Beschuldigte befand sich auf einer der untersten Hierarchiestufen. Sein Verschulden kann daher als leicht qualifiziert werden. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Interessen handelte. Die (hypothetische) Ein- satzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher auf zwei Monate festzulegen. Aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist die (hypothetische) Gesamtstrafe für das falsche Zeugnis und die Begüns- tigung um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.2. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 28

- 29 - f.). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Verhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte insbesondere aus, dass er am tt.mm.2023 Vater eines Sohnes geworden sei. (Prot. II S. 10 f.). Der Beschuldigte wuchs mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in der Schweiz auf. Er lebt mit seiner Freundin, der Mutter seines Sohnes, zusammen. Momentan arbeitet der Beschul- digte nicht. Er arbeitete bei der Q._____ und danach als Betriebshaustechniker bei R._____. Diese Stelle sei ihm Ende Oktober 2022 gekündigt worden, nach- dem er angegeben habe, dass er Vater werde. Arbeitslosengeld bezieht er nicht, da ihn seine Mutter unterstützt und er von Erspartem lebe. Seither hatte er zwi- schenzeitlich Temporäranstellungen. Er ist auf Stellensuche, wobei er eine Arbeit im Bereich Gartenbau oder in der Hauswartung sucht. Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Schulden (Urk. 5/2 S. 5 f.; Prot. I S. 12 ff., Prot. II S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist diverse teils einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 53). So wurde er am 10. April 2018 von der Jugendanwaltschaft See/Oberland u.a. wegen Raub, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfachem Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug JStG von 20 Tagen verurteilt, wobei die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Mo- nate festgesetzt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und gering- fügigem Vermögensdelikt mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Zudem wurde die Probezeit ge- mäss dem Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 um 6 Monate verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen SVG-Delikten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt wurde.

- 30 - Die Vorstrafen sind teils einschlägig und fallen deutlich straferhöhend ins Gewicht. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz den laufenden Probezeiten jeweils er- neut. Insgesamt ist die (hypothetische) Gesamtstrafe auf Grund dieser Umstände um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend ist der Beschuldigte - mit Ausnahme betreffend die Übertretungen des Betäubungs- mittelgesetzes - nicht geständig und zeigt bis heute keine echte Reue und Ein- sicht. Es kann ihm daher unter diesem Titel keine Strafminderung zugestanden werden. Insgesamt ergibt sich somit eine auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz erachtete ei- ne solche in Höhe von Fr. 300.– als angemessen (Urk. 50 S. 29). Deren Erwä- gungen erweisen sich als korrekt und nachvollziehbar und werden von der Vertei- digung auch nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte konsumierte von Ende März 2019 bis ca. November 2020 durchschnittlich täglich eine Kleinportion Marihuana. Er ist diesbezüglich zudem geständig. Die ausgesprochene Busse von Fr. 300.– ist daher zu bestätigten. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuld- haft nicht bezahlt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 3 Tage Frei- heitsstrafe festzusetzen. VI. Widerruf

1. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 10. April 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagen Freiheitsentzug, den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. April 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie den bedingten Vollzug bezüglich der mit

- 31 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2019 ausge- fällten Strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. In Bezug auf den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 für einen Freiheitsent- zug von 20 Tagen hat die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe ausgefällt und die für die vorliegend zu beurteilenden Ta- ten ausgefällte Freiheitsstrafe unter Einbezug der zur widerrufenen Strafe um 15 Tage Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 50 S. 30 f.).

2. Die Verteidigung verlangt mit der Berufung, dass auf die Widerrufe zu ver- zichten sei (Urk. 51 S. 2 f.). Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weite- re Straftaten begehen werde. Er beabsichtige auch nicht, mit dem Gesetz jemals wieder in Konflikt zu geraten (Urk. 41 S. 25, Urk. 65 S. 44 f.).

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.3. und 4.5.).

4. Der Beschuldigte weist drei teils einschlägige Vorstrafen auf und ist inner- halb der Probezeiten erneut straffällig geworden. Er hat sich schon vom Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018, mit welchem ein Freiheitsentzug JStG ausgesprochen wurde, nicht vom weiteren Delinquieren ab- halten lassen und erwirkte im Jahre 2019 gleich zwei Strafbefehle, welche je be- dingte Geldstrafen sowie Bussen festsetzten. Zudem wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 die laufende Probezeit des bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs JStG um 6 Monate verlängert. Dem Beschuldigten wurde in der Vergangenheit in grosszügiger Weise mehrmals trotz erneuter Straffälligkeit die Möglichkeit zur (erneuten) Bewährung sowohl mit Be-

- 32 - zug auf den Freiheitsentzug als auch hinsichtlich der Geldstrafen gewährt. Davon liess sich der Beschuldigte indes nicht beeindrucken und erwirkte das heutige Ur- teil, welches zudem in seiner Art und Schwere die bereits erwirkten Entscheide deutlich übertrifft. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Prognose ge- stellt werden, sondern es ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte bei einem Absehen von den Widerrufen der erwirkten Urteile in seinem Handeln bestärkt sehen und weitere Straftaten begehen könnte. Zudem haben sich die Lebensum- stände des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht in dem Sinne geändert, als dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte. Dem Beschuldigten ist da- her eine Schlechtprognose zu stellen und der bedingte Vollzug der drei ausge- sprochenen Strafen ist zu widerrufen. Der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 ausgesprochene Freiheitsentzug von 20 Tagen gemäss JStG stellt keine gleichar- tige Strafe dar, da der Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche zu voll- ziehen ist, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erziehe- risch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird (Art. 27c JStG). Die sinngemässe Anwendung von Art. 49 StGB kommt daher nicht in Betracht. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB, schob die ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 15 Tagen im Umfang von 9 Monaten und 15 Tagen auf und voll- zog sie im Umfang von 6 Monaten (Urk. 50 S. 31 f.).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um-

- 33 - stände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entscheidend sind unter anderem Vorleben und Cha- rakter des Täters, wobei eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat. Mit der Neufas- sung des Art. 42 StGB wurde zudem das Hauptgewicht weiter zu Gunsten des bedingten Vollzuges verlagert (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 34 ff. zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann zudem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig er- scheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Im Rahmen der Prognosestellung fallen die drei Vorstrafen ins Gewicht, diese sind indes nur im Hinblick auf die BetmG-Delikte einschlägig. Zudem erwirkte der Beschuldigte abgesehen von dem Freiheitsent- zug gemäss Jugendstrafgesetz keine Freiheitsstrafen, sondern eher geringe Geldstrafen im Umfang von 30 bzw. 50 Tagessätzen. Legalprognostisch positiv zu bewerten ist, dass sich der Beschuldigte von seinem alten Kollegenkreis ver- abschiedet hat und zudem als Familienvater bereit ist, Verantwortung zu über- nehmen und nunmehr in gefestigten Verhältnissen lebt. In Anbetracht des Um- standes, dass sämtliche bedingt ausgesprochenen Strafen nun vollzogen werden, insbesondere auch die 20 Tage Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafgesetz und dem Beschuldigten im Falle einer erneuten Nichtbewährung der Vollzug der heute ausgefällten Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe droht, kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldige sich davon abhalten lässt, weitere Delikte zu begehen. Angesichts des vorliegend insgesamt noch leichten Verschuldens des Beschuldigten besteht auch keine Notwendigkeit für die Anordnung eines teilbe- dingten Vollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB.

- 34 -

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach dem Dargelegten und angesichts der Vorstrafen ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. Die Festsetzung einer längeren Probezeit kommt auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage inklusive des Nachforderungsvorbehalts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Disposi- tivziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme eines Teils der Vorgänge betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei es sich um unbedeutende Vorgänge (insgesamt 10 Gramm Marihuana) handelt sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs für die gesamte Freiheitsstrafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigen zu 9/10 aufzuerlegen und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorzubehalten ist.

3. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 10'638.60 geltend (Urk. 67). Dies erscheint als unangemessen hoch. So wurde für die Arbeit am Plädoyer knapp 30 Stunden aufgewendet, was in Anbetracht dessen, dass die Verteidigung den Fall bereits kannte und grundsätzlich die gleichen Anträge mit ähnlicher Begründung wie vor Vorinstanz vortrug, als zu hoch zu erachten ist. Die Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 7'000.– zu entschädigen.

- 35 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Diese hat zudem die Zuständig- keit korrekterweise bejaht (Urk. 50 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz fällte unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Straf- befehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 eine Freiheits- strafe von 15 Monaten und 15 Tagen aus (Urk. 50 S. 26 ff., S. 31). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 50 S. 24 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Strafrahmen des falsches Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenen Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

- 24 - Abs. 1 lit. c, d und g BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Für die mehrfache Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen.

E. 1.2 Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten. Sie führte diesbezüglich aus, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten um "Jugendsünden" handle, dies auf Grund eines falschen Kollegenkreises. Das falsche Zeugnis bzw. die Begünstigung seien auf Grund einer Kurzschlussreakti- on entstanden, bei den Betäubungsmitteldelikten sei zu beachten, dass der Be- schuldigte primär Konsument sei und ganz unten in der Hierarchie gestanden ha- be. Es sei insgesamt auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei 180 Tagessätze zu Fr. 10.– angemessen wären (Urk. 41 S. 23 f., Urk. 65 S. 39 ff.).

E. 1.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen- dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzel- strafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzu-

- 25 - legen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzge- ber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neue- ren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1,

E. 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfa- che und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Stehen die (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ih- rer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver-

- 26 - schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel ge- ringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.

E. 1.4 Der Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG schuldig ge- macht. Ausgehend vom schwersten Delikt, nämlich dem falschen Zeugnis im Sin- ne von Art. 307 Abs. 1 StGB, ist somit zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln und diese dann für die versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG angemessen zu erhöhen. Für die mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszufällen.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2022 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 47 sowie Urk. 50). Das Urteil wurde den Parteien am 24. März 2022 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 36; Urk. 44). Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 31. März 2022 Berufung angemeldet (Urk. 46; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 47 bzw. Urk. 50) wurde den Parteien am 5. bzw. 9. September 2022 zuge- stellt (Urk. 49/1-2), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 16. Sep- tember 2022 ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 51). Innert der angesetzten Frist (Urk. 54) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche bewilligt wurde (Urk. 56; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 wurde der von der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung gestellte An- trag auf Aktenbeizug einstweilen abgewiesen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 19. April 2023 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge (Urk. 62).

E. 2.1 Tatkomponenten

E. 2.1.1 Falsches Zeugnis Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Aus- sage handelte, welche B._____ vor einer strafrechtlichen Verurteilung schützen sollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelte es sich nicht um eine spontane Kurzschlussaktion (Urk. 41 S. 24), sondern die Einvernahmen der einzelnen Beteiligten wurden untereinander besprochen und aufeinander abge- stimmt, um widersprüchliche Aussagen zu verhindern. Die treibende Kraft hinter diesen Absprachen war B._____, welcher die entsprechenden Anweisungen er-

- 27 - teilte, das Treffen organisierte und Skizzen anfertigte. B._____ gab zudem Rat- schläge, wie die Beteiligten auf Fragen der Staatsanwaltschaft reagieren könnten. Der Beschuldigte machte sich diese Anweisungen zu eigen und sagte entspre- chend aus. Seine Aussagen waren falsch, womit sich auch der Zweck manifes- tierte, nämlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit zu verhindern. Die gesamte Gruppe und damit auch der Beschuldigte entwickelten beim Vorgehen eine erheb- liche kriminelle Energie und stützten sich mit den Absprachen gegenseitig. Dem Beschuldigten kann lediglich zu Gute gehalten werden, dass er sich in einer Gruppe befand und somit ein gewisser Gruppendruck bestand, zu Gunsten von B._____ auszusagen. Er selbst hatte keinen direkten Nutzen von der Falschaus- sage, allenfalls in der Hinsicht, als dass er von seinen Kollegen dafür respektiert wird. Es hätte ihm indes jederzeit frei gestanden zu äussern, dass er keine wahr- heitswidrigen Angaben machen werde und als Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Das gedeckte Delikt betrifft kein schweres Delikt, was deutlich straferhöhend zu berücksichtigen gewesen wäre. Es handelt sich jedoch auch nicht um einen Ba- gatellfall. Er befand sich in keinem Zeitpunkt in einer Notlage. Angesicht der ge- samten Umstände kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz gerade noch als leicht qualifiziert werden. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit Vor- satz handelte. Er wusste, dass seine Depositionen nicht der Wahrheit entspra- chen und wollte dies auch. Zweck der Falschaussage war es, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu erschweren bzw. zu verhindern, dass B._____ verurteilt werden würde. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. Angesichts der Schwere des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheits- strafe in Betracht. Es rechtfertigt sich angesichts des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheits- strafe festzusetzen.

E. 2.1.2 Versuchte Begünstigung Bei der versuchten Begünstigung gilt das vorhin Gesagte ebenfalls. Mit seiner wahrheitswidrigen Aussage wurde in objektiver Hinsicht das Ermittlungsverfahren

- 28 - der Staatsanwaltschaft erschwert, dies mit dem Ziel, B._____ vor einer Verurtei- lung zu schützen. Dies wusste und wollte der Beschuldigte auch und er hat alles dafür Notwendige getan, damit der Erfolg auch eintritt. Dass es beim Versuch blieb, ist auf äussere Umstände und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Der Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu werten. Ange- sichts des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Zum falschen Zeugnis be- steht eine äusserst enge zeitliche, persönliche und sachliche Beziehung, war es doch der einzige Zweck des falschen Zeugnisses, die Begünstigung von B._____ zu erreichen. Es hat daher eine deutliche Asperation zu erfolgen, welche auf 2/3 festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe für das falsche Zeugnis ist daher um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.1.3 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine geringe Menge Marihuana (450 Gramm), wobei das Sucht- und Gefährdungspotential von Marihuana im Vergleich zu harten Drogen deutlich geringer ist. Der Beschuldigte befand sich auf einer der untersten Hierarchiestufen. Sein Verschulden kann daher als leicht qualifiziert werden. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Interessen handelte. Die (hypothetische) Ein- satzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher auf zwei Monate festzulegen. Aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist die (hypothetische) Gesamtstrafe für das falsche Zeugnis und die Begüns- tigung um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.2 Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 28

- 29 - f.). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Verhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte insbesondere aus, dass er am tt.mm.2023 Vater eines Sohnes geworden sei. (Prot. II S. 10 f.). Der Beschuldigte wuchs mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in der Schweiz auf. Er lebt mit seiner Freundin, der Mutter seines Sohnes, zusammen. Momentan arbeitet der Beschul- digte nicht. Er arbeitete bei der Q._____ und danach als Betriebshaustechniker bei R._____. Diese Stelle sei ihm Ende Oktober 2022 gekündigt worden, nach- dem er angegeben habe, dass er Vater werde. Arbeitslosengeld bezieht er nicht, da ihn seine Mutter unterstützt und er von Erspartem lebe. Seither hatte er zwi- schenzeitlich Temporäranstellungen. Er ist auf Stellensuche, wobei er eine Arbeit im Bereich Gartenbau oder in der Hauswartung sucht. Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Schulden (Urk. 5/2 S. 5 f.; Prot. I S. 12 ff., Prot. II S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist diverse teils einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 53). So wurde er am 10. April 2018 von der Jugendanwaltschaft See/Oberland u.a. wegen Raub, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfachem Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug JStG von 20 Tagen verurteilt, wobei die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Mo- nate festgesetzt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und gering- fügigem Vermögensdelikt mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Zudem wurde die Probezeit ge- mäss dem Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 um 6 Monate verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen SVG-Delikten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt wurde.

- 30 - Die Vorstrafen sind teils einschlägig und fallen deutlich straferhöhend ins Gewicht. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz den laufenden Probezeiten jeweils er- neut. Insgesamt ist die (hypothetische) Gesamtstrafe auf Grund dieser Umstände um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend ist der Beschuldigte - mit Ausnahme betreffend die Übertretungen des Betäubungs- mittelgesetzes - nicht geständig und zeigt bis heute keine echte Reue und Ein- sicht. Es kann ihm daher unter diesem Titel keine Strafminderung zugestanden werden. Insgesamt ergibt sich somit eine auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

E. 2.3 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz erachtete ei- ne solche in Höhe von Fr. 300.– als angemessen (Urk. 50 S. 29). Deren Erwä- gungen erweisen sich als korrekt und nachvollziehbar und werden von der Vertei- digung auch nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte konsumierte von Ende März 2019 bis ca. November 2020 durchschnittlich täglich eine Kleinportion Marihuana. Er ist diesbezüglich zudem geständig. Die ausgesprochene Busse von Fr. 300.– ist daher zu bestätigten. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuld- haft nicht bezahlt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 3 Tage Frei- heitsstrafe festzusetzen. VI. Widerruf

1. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 10. April 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagen Freiheitsentzug, den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. April 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie den bedingten Vollzug bezüglich der mit

- 31 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2019 ausge- fällten Strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. In Bezug auf den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 für einen Freiheitsent- zug von 20 Tagen hat die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe ausgefällt und die für die vorliegend zu beurteilenden Ta- ten ausgefällte Freiheitsstrafe unter Einbezug der zur widerrufenen Strafe um 15 Tage Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 50 S. 30 f.).

2. Die Verteidigung verlangt mit der Berufung, dass auf die Widerrufe zu ver- zichten sei (Urk. 51 S. 2 f.). Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weite- re Straftaten begehen werde. Er beabsichtige auch nicht, mit dem Gesetz jemals wieder in Konflikt zu geraten (Urk. 41 S. 25, Urk. 65 S. 44 f.).

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.3. und 4.5.).

4. Der Beschuldigte weist drei teils einschlägige Vorstrafen auf und ist inner- halb der Probezeiten erneut straffällig geworden. Er hat sich schon vom Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018, mit welchem ein Freiheitsentzug JStG ausgesprochen wurde, nicht vom weiteren Delinquieren ab- halten lassen und erwirkte im Jahre 2019 gleich zwei Strafbefehle, welche je be- dingte Geldstrafen sowie Bussen festsetzten. Zudem wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 die laufende Probezeit des bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs JStG um 6 Monate verlängert. Dem Beschuldigten wurde in der Vergangenheit in grosszügiger Weise mehrmals trotz erneuter Straffälligkeit die Möglichkeit zur (erneuten) Bewährung sowohl mit Be-

- 32 - zug auf den Freiheitsentzug als auch hinsichtlich der Geldstrafen gewährt. Davon liess sich der Beschuldigte indes nicht beeindrucken und erwirkte das heutige Ur- teil, welches zudem in seiner Art und Schwere die bereits erwirkten Entscheide deutlich übertrifft. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Prognose ge- stellt werden, sondern es ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte bei einem Absehen von den Widerrufen der erwirkten Urteile in seinem Handeln bestärkt sehen und weitere Straftaten begehen könnte. Zudem haben sich die Lebensum- stände des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht in dem Sinne geändert, als dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte. Dem Beschuldigten ist da- her eine Schlechtprognose zu stellen und der bedingte Vollzug der drei ausge- sprochenen Strafen ist zu widerrufen. Der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 ausgesprochene Freiheitsentzug von 20 Tagen gemäss JStG stellt keine gleichar- tige Strafe dar, da der Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche zu voll- ziehen ist, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erziehe- risch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird (Art. 27c JStG). Die sinngemässe Anwendung von Art. 49 StGB kommt daher nicht in Betracht. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB, schob die ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 15 Tagen im Umfang von 9 Monaten und 15 Tagen auf und voll- zog sie im Umfang von 6 Monaten (Urk. 50 S. 31 f.).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um-

- 33 - stände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entscheidend sind unter anderem Vorleben und Cha- rakter des Täters, wobei eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat. Mit der Neufas- sung des Art. 42 StGB wurde zudem das Hauptgewicht weiter zu Gunsten des bedingten Vollzuges verlagert (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 34 ff. zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann zudem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig er- scheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Im Rahmen der Prognosestellung fallen die drei Vorstrafen ins Gewicht, diese sind indes nur im Hinblick auf die BetmG-Delikte einschlägig. Zudem erwirkte der Beschuldigte abgesehen von dem Freiheitsent- zug gemäss Jugendstrafgesetz keine Freiheitsstrafen, sondern eher geringe Geldstrafen im Umfang von 30 bzw. 50 Tagessätzen. Legalprognostisch positiv zu bewerten ist, dass sich der Beschuldigte von seinem alten Kollegenkreis ver- abschiedet hat und zudem als Familienvater bereit ist, Verantwortung zu über- nehmen und nunmehr in gefestigten Verhältnissen lebt. In Anbetracht des Um- standes, dass sämtliche bedingt ausgesprochenen Strafen nun vollzogen werden, insbesondere auch die 20 Tage Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafgesetz und dem Beschuldigten im Falle einer erneuten Nichtbewährung der Vollzug der heute ausgefällten Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe droht, kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldige sich davon abhalten lässt, weitere Delikte zu begehen. Angesichts des vorliegend insgesamt noch leichten Verschuldens des Beschuldigten besteht auch keine Notwendigkeit für die Anordnung eines teilbe- dingten Vollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB.

- 34 -

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach dem Dargelegten und angesichts der Vorstrafen ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. Die Festsetzung einer längeren Probezeit kommt auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage inklusive des Nachforderungsvorbehalts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Disposi- tivziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme eines Teils der Vorgänge betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei es sich um unbedeutende Vorgänge (insgesamt 10 Gramm Marihuana) handelt sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs für die gesamte Freiheitsstrafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigen zu 9/10 aufzuerlegen und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorzubehalten ist.

3. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 10'638.60 geltend (Urk. 67). Dies erscheint als unangemessen hoch. So wurde für die Arbeit am Plädoyer knapp 30 Stunden aufgewendet, was in Anbetracht dessen, dass die Verteidigung den Fall bereits kannte und grundsätzlich die gleichen Anträge mit ähnlicher Begründung wie vor Vorinstanz vortrug, als zu hoch zu erachten ist. Die Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 7'000.– zu entschädigen.

- 35 - Es wird beschlossen:

E. 2.4 Am 29. Januar 2020 fand die fragliche Zeugeneinvernahme des Beschul- digten im Verfahren gegen B._____ statt (Urk. 7/9). Nachdem der Beschuldige auf die Straffolgen des Art. 307 StGB hingewiesen wurde, sagte er auf die entspre- chende Frage aus, dass er sich auf die Einvernahme nicht vorbereitet habe, ins- besondere keine Einvernahmeprotokolle gelesen und vorgängig zur Zeugenaus- sage auch mit niemandem darüber gesprochen habe. Mit B._____ habe er sich nicht abgesprochen. In der Folge sagte der Beschuldigte aus, dass er gesehen habe, dass G._____ mit der geschlossenen rechten Hand gegen den Rücken von B._____ geschlagen habe und ihm dann noch einen Schlag habe geben wollen (Urk. 7/9 Frage 7, Fragen 22 ff.). Als Reaktion darauf habe B._____ G._____ mit der rechten Faust einen "Jab" ins Gesicht verpasst (Urk. 7/9 Frage 30 ff.). Nach- dem der Sachverhalt mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juli 2021 recht- kräftig erstellt ist, insbesondere dass keine Notwehr vorlag und es nicht zu einem vorgängigen "Angriff" durch G._____ gekommen war, ist nachgewiesen, dass es sich bei den Zeugenaussagen des Beschuldigten um wahrheitswidrige Aussagen handelt.

E. 2.5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– geschickt habe. Der Käufer habe sich dann bei B._____ gemeldet und geschrieben, er habe für 2,5 Gramm Marihuana Fr. 50.– bezahlt ("Bruder für 50, 2,5"). B._____ habe daraufhin zweimal den Beschuldigten angerufen und danach dem Käufer geschrieben, dass der Beschuldigte unter- wegs sei und erneut Marihuana hole, um dieses "P._____" zu übergeben (Urk. 50 S. 22). Der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Erstellung des äusseren Ablaufes zu folgen, indes lässt sich aus den Chats nicht herleiten, dass es sich dabei um 5 Gramm Marihuana handelte. So wird das Betäubungsmittel nie beim Namen genannt, er- wähnt wird lediglich durch "P._____" dass es "Das gute aber Bruder" sein soll (Urk. 4/2 S. 10-11). Nachgewiesen ist zwar der Preis von Fr. 50.– ("für 50"), indes nicht die genaue Menge, werden doch nur die Menge der ersten Übergabe ("2.5")

- 22 - genannt, indes nicht was und welche Menge nachher noch durch den Beschuldig- ten geholt worden sein soll ("Er hat nochmals geholt"). Da zudem gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/2) sowohl für Marihuana als auch für Haschisch fast dieselben Verkaufspreise ange- nommen werden, nämlich Fr. 62.– bis Fr. 100.– für 10 Gramm Marihuana (Urk. 7/2 S. 21) bzw. Fr. 52.– bis Fr. 100.– für 10 Gramm Haschisch (Urk. 7/2 S. 24), lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass es sich tatsächlich wie in der Anklageschrift aufgeführt um Marihuana handelte. Der Beschuldigte ist daher mit Bezug auf den Vorgang 9 freizusprechen.

E. 2.6 Einen Tag nach diesem Treffen erteilte B._____ den Beteiligten weitere Anweisungen, so verschickte er Skizzen, wo die jeweiligen Personen gestanden haben ("Han schu usgseit ier säged alli hinder mier gsi", Nr. 25 ff.), zudem erteilte er ihnen den Rat auf die allfällige Frage, warum sie nicht mehr alles im Detail aussagen könnten, zu antworten, dass der Vorfall schon fast ein Jahr her sei (Nr. 34). Und wenn man sich nicht sicher sei, solle man aussagen, man wolle keine Aussage machen ("Und wenn me sich nöd sicher isch, seit mer ebe, uf Arate vom Awalt möcht ich kei Ussage mache"; Nr. 36). B._____ fasst dann noch einmal zu- sammen, was die Beteiligten aussagen sollen (u.a. "[…] denn isch de Herr G._____ vo hinne cho, hett en Schlag i min mittlere Bereich vom Rucke geh […], hett nomol usgholt, ich ha mich umdreht, ha ihm eini verpasst. […]." Daraufhin sendet der Beschuldigte das "Okay-Emoji" (Nr. 39 ff.; Nr. 43).

E. 2.7 Der Beschuldigte nahm somit an den Absprachen der Beteiligten teil, ver- stand diese und setzte sie in der Folge wie vereinbart um. Er schilderte anlässlich der Zeugenaussage vom 29. Januar 2020 die abgesprochenen Punkte wie ab- gemacht und sagte im übrigen - wie ebenfalls besprochen - aus, dass er es nicht wisse, es nicht gesehen habe, dazu nichts sagen bzw. sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 7/9). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass er äusserst kon- krete Angaben zu den abgesprochenen Punkten machte (vgl. die Aussagen zu der Art der Schläge und wohin diese gingen) und u.a. G._____ als aggressiv be- schrieb, währenddessen B._____ sich ganz normal verhalten habe (vgl. u.a. Fra- ge Nr. 17 ff.). Ebenso fügte er am Schluss der Einvernahme - auf die Frage, ob er von sich aus etwas anfügen möchte - an, dass es sei könne, dass G._____ Alkohol getrunken hatte (Frage Nr. 56). Genau diese Instruktion - inklu- sive den Hinweis, diese Information am Schluss bei den Ergänzungen anzubrin- gen - hatte B._____ den Beteiligten vorgängig gegeben ("[…] Das heisst, me chan anneh, dass er alkoholisiert gsi isch, will das cha mer no bi de Ergänzige, äh

- 18 - hinzuefüege, weisch."; Nr. 46 f.). Auch bei dieser Aussage handelt es sich somit - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 41 S. 15 f.), klar um eine ab- gesprochene Falschaussage.

E. 2.8 Es bestehen auf Grund all dieser Umstände keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine wahrheitswidrige Zeugenaussage machte, um die Wahrheitswidrigkeit derselbigen wusste und diese Aussage dennoch machen wollte. Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf das falsche Zeugnis sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtgenügend erstellt.

E. 2.9 Der Beschuldigte machte die wahrheitswidrige Zeugenaussage, um eine Verurteilung von B._____ die angeklagte Körperverletzung betreffend zu verhin- dern bzw. zumindest erheblich zu erschweren. Damit ist der Sachverhalt auch hinsichtlich der Begünstigung in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

3. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 3 Am 21. April 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und dessen Verteidigers statt (Prot. II S. 4 ff.). Die Verteidigung warf zudem diverse Vorfragen auf und stellte diverse Beweisanträge (Prot. II S. 8, 14; Urk. 64; Urk. 65). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.

- 9 - II. Prozessuales

1. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten ficht die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 4 bis 6 (Widerrufe), 7 bis 9 (Strafe sowie Vollzug), 12 (Kostenauflage) sowie 13 (Nachforderungsvorbehalt) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 51). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Freispruch bezüglich der Vorgänge 6 und 8), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) so- wie 11 (Entscheidgebühr). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Verwertbarkeit der Beweismittel/Beweisanträge Zur Verwertbarkeit der Beweismittel hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (Urk. 50 S. 6 ff.), weshalb darauf - zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen

- vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Vertei- digung des Beschuldigten diesbezüglich vor Berufungsinstanz keine neuen Vor- bringen geltend macht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - entgegen der Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz und vor Berufungsinstanz (Urk. 39 S.

E. 3.1 Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt mit Bezug auf die Vorgänge 3-5, 7, 9 und 11. Hinsichtlich der Vorgänge 6 und 8 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Der Beschuldigte habe zwischen dem 7. April 2019 und 19. November 2019 insgesamt 460 Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer im Raum der Stadt Zürich/unbekannte Orte verkauft und vermittelt (Urk. 50 S. 19 ff.). Der Be- schuldigte ist nicht geständig und machte auch keine sachdienlichen Aussagen (vgl. Urk. 5/1, Urk. 5/2, Urk. 5/3, Urk. 5/4 und Prot. I. S. 17 ff.).

E. 3.2 Die Verteidigung macht geltend, dass es sich bei den Vorwürfen um rei- ne, nicht nachgewiesene Mutmassungen handle. Diese seien in der Anklage- schrift auch nicht rechtsgenügend umschrieben. Weiter würden die Beweise wie Belastungszeugen etc. fehlen, dass die Handynummer [...] dem Beschuldigten gehört und er dieses Handy bei den Chats benutzt habe, sei nicht nachgewiesen. Bei den Chats handle es sich überdies um belanglose Gespräche, weshalb nicht erstellt sei, dass es sich bei den Gegenständen im Chat um Betäubungsmittel handle (Urk. 41 S. 20 ff.).

- 19 -

E. 3.3 Zur Handynummer kann vorab festgehalten werde, dass der Beschuldigte selber bestätigte, dass die Mobiltelefonnummer […] seine Nummer ist (Urk. 5/3; Frage 63). Dass seine Kollegen ihn "L._____" nennen - was der Beschuldigte be- stritt (Urk. 5/1, Frage 45; Urk. 5/2 Frage 11 ff.; Urk. 5/3 Frage 77), ergibt sich aus dem Chatverlauf vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Teilnehmer der Mobiltelefonnummer […], mithin der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten. In diesem Chat nennt B._____ den Besitzer des Handys mit der Mobiltelefonnum- mer […] "L._____" ("Ej L._____, s'andere het Störige, chan der nüd schriebe"; sowie: "L._____, wilsch jetzt afange […], Urk. 4/2 S. 5; Urk. 5/3 Beilagen). Dass jemand anders das Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt haben soll - was ein- gewendet wird - ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen und durch die Würdi- gung der gesamten Kommunikation widerlegt.

E. 3.4 Vorgang 3 (Verkauf) Den Vorgang 3 erachtete die Vorinstanz als erstellt: Der Beschuldigte habe im Auftrag von B._____ M._____ 4-5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– verkauft (Urk. 50 S. 20). Dieser Vorgang stützt sich auf den Chatverlauf vom 7. April 2019 zwischen B._____ und M._____ (Urk. 4/2 S. 3). Darin schreibt B._____, dass "L._____" in 5 Minuten vorbeikommen werde. Dass mit "L._____" der Beschuldigte gemeint ist, ist erwiesen. Indes lässt sich aus dem Chatverlauf nicht nachweisen, dass es sich bei den 5 Gramm ("Ein fofi") um Marihuana handelte, da weder die Substanz noch deren Preis im Chat genannt wird. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen.

E. 3.5 Vorgang 4 (Verkauf) Die Vorinstanz erachtete es gemäss dem Chatverlauf vom 8. April 2019 zwischen B._____ und N._____ sowie zwischen B._____ und dem Beschuldigten als er- stellt, dass B._____ von N._____ (Käufer) zwecks Kaufs von Marihuana ("weed") kontaktiert worden sei. B._____ habe geantwortet, sein Kollege sei am Bahnhof O._____, woraufhin B._____ die Nummer von N._____ an den Beschuldigten ge-

- 20 - schickt habe. Auf die Frage von B._____ an den Beschuldigten "Gmacht?" habe dieser geantwortet "Ja". N._____ habe auf die Frage von B._____, ob der Junge gekommen sei, mit "All good, Thx!" geantwortet (Urk. 50 S. 20). Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, so ist insbesondere gerichtsnoto- risch, dass mit "weed" Marihuana gemeint ist. Nicht zu erstellen ist indes, dass es sich um ca. 4 bis 5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– gehandelt haben soll, da sich hierfür aus dem Chatverlauf nichts Entsprechendes herleiten lässt (Urk. 4/2 S. 4). Die Menge muss daher offen bleiben.

E. 3.6 Vorgang 5 (Kauf) Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte von B._____ zu nicht genau be- stimmbarer Zeit zwischen Sommer 2018 und dem 10. Mai 2019 insgesamt 500 Gramm Marihuana für ca. Fr. 3'500.– zum Zwecke des Weiterverkaufs gekauft haben. Die Vorinstanz erachtete eine Menge von 400 Gramm als erstellt. Gemäss dem Chatverlauf vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5 f.) lasse sich erstellen, dass der Beschuldigte von B._____ einmal 400 Gramm geholt habe und sie sich darauf geeinigt hätten, dass seine Schulden gegenüber B._____ Fr. 3'500.– betragen (Urk. 50 S. 20 f.). Im Chat vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5 f.) geht es ohne vernünftigen Zweifel um die Abrechnung über die ausstehen- den Schulden des Beschuldigten aus dem Bezug von Marihuana ("weed"), wobei der Beschuldigte am Schluss einräumt, dass er B._____ Fr. 3'500.– schulde ("Easy ich zahl die 3500"). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich ohne vernünftige Zweifel aus dem Chat lediglich eine Menge von 400 Gramm Marihua- na erstellen lässt ("Mer sind scho länger bie deri summ zit de wo ich 400 g gholt han mit 2100"). Der Vorgang ist somit mit Bezug auf 400 Gramm Marihuana er- stellt.

E. 3.7 Vorgang 7 (Anstaltentreffen) Dieser Anklagesachverhalt lässt sich - entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 21) - nicht erstellen. Nachweisen lässt sich aus dem Chat vom 19. Juli 2019 zwischen

- 21 - B._____ und N._____ lediglich, dass B._____ von diesem kontaktiert und ange- fragt wird, ob er sich mit ihm zwecks Verkaufs von Marihuana ("weed") um 19.15 Uhr am Bahnhof O._____ treffen könne. B._____ antwortet, er sei in den Ferien, aber sein Freund komme vorbei. Daraufhin folgt ein Chat zwischen B._____ (B._____) und dem Beschuldigten (A._____), welcher wie folgt lautet: B._____: "Machsch eine am O._____?" A._____: "Bro han nüd meh mus no holle" sowie "Wen das meinsch wo ich denk" (Urk. 4/2 S. 8). In dieser Konversation lässt sich mithin nicht ableiten, dass eine Absprache betreffend Marihuana stattgefunden hat, da auf die Frage "Wen das meinsch wo ich denk" keine Antwort erfolgte. Zu- dem teilte B._____ nur gerade etwas über 2 Minuten später N._____ folgendes mit: "Er kann nicht, hat mir erst jetzt gesagt". Damit lässt sich kein Sachzusam- menhang mit dem Chat mit dem Beschuldigten herleiten. Der Beschuldigte ist da- her von diesem Vorwurf des Anstaltentreffens freizusprechen. Zudem würde sich auch keine Menge Marihuana erstellen lassen, da diese von keiner der beteiligten Personen genannt wird.

E. 3.8 Vorgang 9 (Verkauf) Die Vorinstanz erachtete es gemäss dem Chatverlauf vom 24. August 2019 zwi- schen B._____ und "P._____" sowie B._____ und dem Beschuldigten als erstellt, dass B._____ den Beschuldigten an einen unbekannten Ort zwecks Verkaufs von

E. 3.9 Vorgang 11 (Aufbewahrung) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass B._____ vom Käufer F._____ betref- fend den Verkauf von 50 Gramm Marihuana ("amnesia white") kontaktiert worden sei. Da der Käufer aber erst in ein paar Tagen wieder Geld zur Verfügung gehabt habe, scheine der Verkauf nicht zustande gekommen zu sein. B._____ habe dem Käufer geschrieben, er habe das Marihuana bereits an den Beschuldigten über- geben (Urk. 50 S. 23). Im Chat vom 19. November 2019 zwischen B._____ und F._____ (Urk. 4/2 S. 13) wird erwähnt, dass die von F._____ bestellten 50 Gramm Marihuana ("amnezia white") bei "L._____" seien ("Bim L._____ isches"). Dass mit "L._____" der Be- schuldigte gemeint ist, ist erwiesen, womit der Sachverhalt erstellt ist.

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass durch das Geständnis des Beschuldigten eingeräumt sei, dass er zwischen dem 24. März 2019 und bis ca. November 2020 durchschnittlich täglich eine Kleinportion Marihuana konsumiert habe (Urk. 50 S. 23). Dieser Vorwurf wurde durch den Beschuldigten durchgehend anerkannt, so auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Er räumte ein, mehrfach Mari- huana konsumiert zu haben und akzeptierte den Vorwurf (Urk. 5/1, Frage 51 f.; Urk. 5/3 Fragen 65 ff. und Frage 72; Prot. Il S. 19).

- 23 - Es gibt keinen Grund, an diesem Geständnis zu zweifeln, der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte, wie die Staatsanwaltschaft, das Verhalten des Be- schuldigten als falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 50 S. 23 f.). Diese Würdigung ist zutreffend und wird auch durch die Verteidigung nicht in Frage ge- stellt (vgl. Urk. 41 S. 23). Der Beschuldigte ist daher des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen

E. 4 ff., Prot. I S. 10; Urk. 65 S. 9 ff.) - die polizeiliche Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. März 2021 (Urk. 5/1-2), die anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Juni 2021 vorgelegten Urkunden wie der WhatsApp-Chat "Ivernahm 29.02" etc. (Urk. 5/3), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom

12. August 2021 (Urk. 5/4), die Erhebungen aus dem Mobiltelefon von B._____ (Urk. 8/1-6) sowie das Urteil des Bezirksgerichts Uster gegen B._____ (Urk. 38) verwertbar sind. So wurde insbesondere die Entsiegelung des Mobiltelefons der Marke "iPhone" - und damit auch des WhatsApp-Chats "Ivernahm 29.02" - vom Zwangsmassnahmengericht Zürich am 30. März 2021 bewilligt (Urk. 7/14). Es ist mit der Vorinstanz nochmals zu betonen, dass es sich beim WhatsApp-Chat "Ivernahm 29.02" um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO han-

- 10 - delt, der bei einer korrekt durchgeführten Hausdurchsuchung wegen Diebstahls bei C._____ sichergestellt wurde (Urk. 7/13) und welcher Zufallsfund dann in Übereinstimmung mit Art. 243 Abs. 2 StPO mittels neuem Rapport der Staatsan- waltschaft mitgeteilt wurde (Urk. D2/1). Gleiches gilt für den Chat betreffend Be- täubungsmittelhandel, der im Rahmen einer rechtmässig durchgeführten Haus- durchsuchung wegen Verdacht auf Sachbeschädigung bei B._____ sichergestellt wurde. Hingegen liegt kein Fall von Art. 278 StPO vor, denn die Zufallsfunde er- folgten nicht im Rahmen von geheimen Überwachungsmassnahmen. Entspre- chend steht es der Verwertbarkeit nicht entgegen, dass die Voraussetzungen von Art. 278 StPO nicht erfüllt sind. Betreffend den Strafverfahren gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ wurden durch die Staatsanwaltschaft gewisse Akten wie Hausdurchsuchungsbe- fehle, Einvernahmen etc. beigezogen (vgl. Urk. 7/1-19). Die Verteidigung hatte im erstinstanzlichen Verfahren sowie vor Berufungsinstanz verlangt, dass diese Ak- ten aus dem Recht zu weisen seien. Dies u.a., weil keinerlei rechtsgenügende Verbindung zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bestehe und die Verfah- rensrechte des Beschuldigten nicht gewährt worden seien (Urk. 39 S. 7 ff.; Urk. 65). Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die sich in Urk. 7/1-19 befindlichen Haus- durchsuchungsbefehle, Polizeirapporte und Ermittlungsberichte keine Beweismit- tel seien. Indes seien die sich in Urk. 7/1-19 befindlichen Einvernahmen der in je- nen Verfahren beteiligten Personen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwert- bar, da die Anklagebehörde darauf verzichtet habe, den Beschuldigten mit diesen Aussagen zu konfrontieren. Diese Einvernahmen seien indes nicht aus den Akten zu weisen, da sie sich allenfalls zugunsten des Beschuldigten auswirken könnten. Vom Gericht könne erwartet werden, dass es in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung aus- schliesslich auf Letztere zu stützen (Urk. 50 S. 10 f.; BGE 141 IV 289 E. 1.2). Die- se Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich ohne Weiteres als zutreffend. Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung - abweichend von dem Antrag vor Vorinstanz - neu den Antrag, dass sämtliche Akten der Strafverfahren gegen

- 11 - B._____, C._____, D._____ und E._____ beizuziehen seien und der Verteidigung uneingeschränkte Einsicht zu gewähren sei, dies u.a. da sich in den aus diesen Verfahren bereits beigezogenen Unterlagen gewisse Schwärzungen befinden würden (Urk. 51 S. 7). In den Urk. 7/1-19 sind gewisse Teile geschwärzt. Bei einer Würdigung dieser Schwärzungen erhellt ohne Weiteres, dass diese offensichtlich aus Persönlich- keitsschutzgründen der in jenen Verfahren betroffenen Personen erfolgt sind. Diese Schwärzungen stehen daher nicht im Zusammenhang mit den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, sondern sind einzig in Bezug auf die in je- nen Verfahren beschuldigten Personen relevant. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. September 2022 erklärt, dass sich in den Verfahren gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ keine weiteren Dokumente befinden würden, welche für das Verfahren gegen den Beschuldigten relevant seien (Urk. 56). Etwas anderes geht aus den Unterlagen denn auch nicht hervor. Auf Grund der gesamten Aktenlage sowie den für das vorliegende Verfahren relevanten Be- weismitteln ist zudem nicht ersichtlich, in welcher Weise sich aus diesen Verfah- rensakten Beweisverwertungsverbote ergeben könnten, was die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 51 S. 7). Die zu Lasten des Beschuldigten im vorliegenden Ver- fahren verwendeten Beweismittel sind verwertbar und die sich in Urk. 7 befindli- chen Einvernahmeprotokolle können sich - wie schon die Vorinstanz festgehalten hat - ohnehin nur zu Gunsten des Beschuldigen auswirken. Zur von der Verteidigung monierten, getrennten Durchführung der Verfahren ge- gen den Beschuldigten und der anderen Beteiligten (Urk. 65 S. 6 f.) ist auszufüh- ren, dass es sich bei den den Beschuldigten betreffenden Delikten zu einem grossen Teil um Delikte handelt, welche die B._____ vorgeworfenen Handlungen nur am Rande betreffen. Gegen B._____ wurde wegen schwerwiegendem Betäu- bungsmittelhandel ermittelt. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte stellen dabei nur einen kleinen Rand-Komplex dar. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, die Verfahren getrennt zu führen. Eine Verletzung von Art. 29 StPO liegt nicht vor.

- 12 - Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass im Zusammenhang mit den vorge- worfenen Betäubungsmitteldelikten die Aussagen von C._____ und D._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 65 S. 35). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, kann ein Teil der Vorgänge auch ohne diese Aussa- gen erstellt werden. Der Beweisantrag auf Beizug von Belegen über die Vaterschaft des Beschuldig- ten (Urk. 62) ist abzuweisen. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 10) sowie des eingereichten Schreibens des Zivilstandsamts S._____ (Urk. 63) ist erwiesen, dass der Beschuldigte kürzlich Vater wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ einzuvernehmen (Urk. 64). Es erscheint nicht erforderlich, diese Personen einzu- vernehmen, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Sachverhalt auch oh- ne diese Aussagen erstellt werden kann. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen

E. 7 ff.). Und als später einer der übrigen Chatteilnehmer schrieb, ob schon jemand da sei ("Sinder shoo det"), texte der Beschuldigte "Ich scho" (Nr. 20 und Nr. 22). Damit ist einerseits erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Einvernah-

- 17 - men des Geschädigten G._____ sowie der Zeugin I._____ hatte und anderer- seits, dass es am 27. Januar 2020 zu einem Treffen in der Bowlingbar " J._____" in K._____ kam, an welchem der Beschuldigte teilnahm und dessen Zweck die Absprache der zu tätigenden Aussagen war.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Teilfrei- spruch), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenaufstel- lung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB; − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG hinsichtlich der Vorgänge 4, 5 sowie 11; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  4. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Vorgänge 3, 7 und 9.
  5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 10. April 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagen Freiheitsent- zug (JStG) wird widerrufen.
  6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. April 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen. - 36 -
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 5. September 2019 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse.
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  10. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - 37 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betreffend Untersuchungs-Nr. A-2/2018/10043614; − die Jugendanwaltschaft See/Oberland betreffend Untersuchungs-Nr. STR/2017/20001762; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Untersuchungs-Nr. C- 8/2019/10014883 der; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle, betreffend Dispositiv-Ziffer 4 und 5 (Vollzug der Geldstrafen), im Doppel.
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220504-O/U/hb-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 21. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsches Zeugnis etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

23. März 2022 (DG210134)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. August 2021 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Dossier 1) wird eingestellt, soweit die Vorwürfe den Zeitraum vor dem 23. März 2019 betreffen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB; − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Vorgänge 6 und 8.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 10. April 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagen Frei- heitsentzug unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr – verlängert um 6 Monate mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

4. April 2019 – wird widerrufen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. April 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen

- 3 - zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren wird widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2019 ausgefällten Strafe von 50 Tagess- ätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'500.–) unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren wird widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dis- positivziffer 4 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 15 Ta- gen als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten und 15 Ta- gen aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, wird mit pauschal Fr. 13'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'600.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64, Urk. 65 S. 1 f.) Beweisanträge:

1. Es seien durch die Berufungsinstanz sämtliche Akten in den Verfahren B._____ (Bezirksgericht Uster, Geschäfts-Nr. DH210011, Untersu- chungsnummer STA C-3/2019/10015427), C._____ (Untersuchungs- nummer STA C-3/2020/3072), D._____ (Untersuchungsnummer STA C-3/2020/30073) sowie E._____ (Untersuchungsnummer STA C- 2021/324) beizuziehen und dem Berufungskläger und seinem Verteidi- ger vor Abschluss des Berufungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Akten im Berufungsverfahren die vollständige und uneingeschränkte Einsicht (insbesondere ohne jegliche Schwär- zungen) in diese Akten zu gewähren.

2. Es seien vor der Berufungsinstanz die folgenden Personen einzuver- nehmen mit der Möglichkeit des Berufungsklägers Ergänzungsfragen zu stellen (als Zeugen oder Auskunftspersonen): − B._____, … [Adresse] − C._____, … [Adresse] − D._____, … [Adresse] − E._____, … [Adresse] − F._____, … [Adresse] − G._____, … [Adresse] − H._____, … [Adresse] − I._____, … [Adresse]

- 5 - Verfahrensanträge:

1. Das Verfahren gegen den Berufungskläger sei einzustellen und die ge- samten Kosten (einschliesslich Vorverfahren und Urteil Vorinstanz), einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Eventualiter seien die folgenden Dokumente aus den Akten zu weisen und in diesem Verfahren als unbeachtlich anzusehen: − Protokoll EV Berufungskläger Polizei vom 23. März 2021 (act. 5/1) − Protokoll EV Berufungskläger Polizei vom 23. März 2021 (act. 5/2) − Protokolle EV Berufungskläger STA vom 30. Juni 2021 (act. 5/3) mit allen Beilagen − Protokoll EV Berufungskläger STA vom 12. August 2021 mit allen Beilagen (act. 5/4) − Beizugsakten aus anderen Verfahren (B._____ C-3/2019/15242; C._____, C-3/2020/30072; D._____, C-3/2020/30073; E._____, C-3/2021 324) ( act. 7/1 bis 19) − Erhebungen STA aus Mobiltelefonen von B._____ (act. 8/1-6) − Aktennotiz STA zuhanden des Gerichts vom 30. August 2021 (act. 18) − Unterlagen zu Dossier 2: Rapport Kapo ZH vom 26. Oktober 2020 betr. Zufallsfund (act. D2/1), Beilage zum Rapport vom 26. Oktobr 2020 (act. D2/2), Chatauszug (act. D2/2.1), Nachtrag Kapo ZH vom 2.6.2021 (act. D2/4), Chatauszug (erweitert) (act. D2/5.1), separater Ausdruck Foto Skizze 1 (act. D2/5.2) und separater Ausdruck Foto Skizze 2 (act. D2/5.3) − Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 1. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. DH210011)

- 6 - Anträge:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen (Auf- hebung Ziff. 2 Einzug 1 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen (Aufhebung Ziff. 2 Einzug 2 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen (Aufhebung Ziff. 2 Einzug 3 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen (Aufhebung Ziff. 2 Einzug 4 Disposi- tiv Urteil Vorinstanz).

5. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagen Freiheitsentzug unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr - verlän- gert um 6 Monate mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 - zu verzichten (Aufhebung Ziff. 4 Dispositiv Urteil Vorinstanz).

6. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren zu verzichten (Aufhebung Ziff. 5 Dispositiv Urteil Vo- rinstanz).

- 7 -

7. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 5. September 2019 ausgefällten Strafe von 50 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'500.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu verzichten (Aufhebung Ziff. 6 Disposi- tiv Urteil Vorinstanz).

8. Der Beschuldigte sei aufgrund des Freispruchs in allen Anklagepunk- ten nicht zu bestrafen (Ziff. 7, Ziff. 8 und Ziff. 9 Dispositiv Urteil Vo- rinstanz).

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (auch vor der Vorinstanz), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventuali- ter ausgangsgemäss (unter Berücksichtigung der Einstellungen und Freisprüche) zu verteilen (Aufhebung Ziff. 12 Dispositiv Vorinstanz).

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen (auch für das Vorverfahren und die Vorinstanz), unter Verzicht des Vorbehalts der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Auf- hebung Ziff. 13 Dispositiv Vorinstanz).

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der amt- lichen Verteidigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten des Staates.

b) der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Diese hat zudem die Zuständig- keit korrekterweise bejaht (Urk. 50 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2022 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 47 sowie Urk. 50). Das Urteil wurde den Parteien am 24. März 2022 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 36; Urk. 44). Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 31. März 2022 Berufung angemeldet (Urk. 46; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 47 bzw. Urk. 50) wurde den Parteien am 5. bzw. 9. September 2022 zuge- stellt (Urk. 49/1-2), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 16. Sep- tember 2022 ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 51). Innert der angesetzten Frist (Urk. 54) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche bewilligt wurde (Urk. 56; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 wurde der von der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung gestellte An- trag auf Aktenbeizug einstweilen abgewiesen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 19. April 2023 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge (Urk. 62).

3. Am 21. April 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und dessen Verteidigers statt (Prot. II S. 4 ff.). Die Verteidigung warf zudem diverse Vorfragen auf und stellte diverse Beweisanträge (Prot. II S. 8, 14; Urk. 64; Urk. 65). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.

- 9 - II. Prozessuales

1. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten ficht die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 4 bis 6 (Widerrufe), 7 bis 9 (Strafe sowie Vollzug), 12 (Kostenauflage) sowie 13 (Nachforderungsvorbehalt) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 51). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Freispruch bezüglich der Vorgänge 6 und 8), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) so- wie 11 (Entscheidgebühr). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Verwertbarkeit der Beweismittel/Beweisanträge Zur Verwertbarkeit der Beweismittel hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (Urk. 50 S. 6 ff.), weshalb darauf - zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen

- vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Vertei- digung des Beschuldigten diesbezüglich vor Berufungsinstanz keine neuen Vor- bringen geltend macht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - entgegen der Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz und vor Berufungsinstanz (Urk. 39 S. 4 ff., Prot. I S. 10; Urk. 65 S. 9 ff.) - die polizeiliche Einvernahme des Beschuldig- ten vom 23. März 2021 (Urk. 5/1-2), die anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Juni 2021 vorgelegten Urkunden wie der WhatsApp-Chat "Ivernahm 29.02" etc. (Urk. 5/3), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom

12. August 2021 (Urk. 5/4), die Erhebungen aus dem Mobiltelefon von B._____ (Urk. 8/1-6) sowie das Urteil des Bezirksgerichts Uster gegen B._____ (Urk. 38) verwertbar sind. So wurde insbesondere die Entsiegelung des Mobiltelefons der Marke "iPhone" - und damit auch des WhatsApp-Chats "Ivernahm 29.02" - vom Zwangsmassnahmengericht Zürich am 30. März 2021 bewilligt (Urk. 7/14). Es ist mit der Vorinstanz nochmals zu betonen, dass es sich beim WhatsApp-Chat "Ivernahm 29.02" um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO han-

- 10 - delt, der bei einer korrekt durchgeführten Hausdurchsuchung wegen Diebstahls bei C._____ sichergestellt wurde (Urk. 7/13) und welcher Zufallsfund dann in Übereinstimmung mit Art. 243 Abs. 2 StPO mittels neuem Rapport der Staatsan- waltschaft mitgeteilt wurde (Urk. D2/1). Gleiches gilt für den Chat betreffend Be- täubungsmittelhandel, der im Rahmen einer rechtmässig durchgeführten Haus- durchsuchung wegen Verdacht auf Sachbeschädigung bei B._____ sichergestellt wurde. Hingegen liegt kein Fall von Art. 278 StPO vor, denn die Zufallsfunde er- folgten nicht im Rahmen von geheimen Überwachungsmassnahmen. Entspre- chend steht es der Verwertbarkeit nicht entgegen, dass die Voraussetzungen von Art. 278 StPO nicht erfüllt sind. Betreffend den Strafverfahren gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ wurden durch die Staatsanwaltschaft gewisse Akten wie Hausdurchsuchungsbe- fehle, Einvernahmen etc. beigezogen (vgl. Urk. 7/1-19). Die Verteidigung hatte im erstinstanzlichen Verfahren sowie vor Berufungsinstanz verlangt, dass diese Ak- ten aus dem Recht zu weisen seien. Dies u.a., weil keinerlei rechtsgenügende Verbindung zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bestehe und die Verfah- rensrechte des Beschuldigten nicht gewährt worden seien (Urk. 39 S. 7 ff.; Urk. 65). Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die sich in Urk. 7/1-19 befindlichen Haus- durchsuchungsbefehle, Polizeirapporte und Ermittlungsberichte keine Beweismit- tel seien. Indes seien die sich in Urk. 7/1-19 befindlichen Einvernahmen der in je- nen Verfahren beteiligten Personen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwert- bar, da die Anklagebehörde darauf verzichtet habe, den Beschuldigten mit diesen Aussagen zu konfrontieren. Diese Einvernahmen seien indes nicht aus den Akten zu weisen, da sie sich allenfalls zugunsten des Beschuldigten auswirken könnten. Vom Gericht könne erwartet werden, dass es in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung aus- schliesslich auf Letztere zu stützen (Urk. 50 S. 10 f.; BGE 141 IV 289 E. 1.2). Die- se Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich ohne Weiteres als zutreffend. Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung - abweichend von dem Antrag vor Vorinstanz - neu den Antrag, dass sämtliche Akten der Strafverfahren gegen

- 11 - B._____, C._____, D._____ und E._____ beizuziehen seien und der Verteidigung uneingeschränkte Einsicht zu gewähren sei, dies u.a. da sich in den aus diesen Verfahren bereits beigezogenen Unterlagen gewisse Schwärzungen befinden würden (Urk. 51 S. 7). In den Urk. 7/1-19 sind gewisse Teile geschwärzt. Bei einer Würdigung dieser Schwärzungen erhellt ohne Weiteres, dass diese offensichtlich aus Persönlich- keitsschutzgründen der in jenen Verfahren betroffenen Personen erfolgt sind. Diese Schwärzungen stehen daher nicht im Zusammenhang mit den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, sondern sind einzig in Bezug auf die in je- nen Verfahren beschuldigten Personen relevant. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. September 2022 erklärt, dass sich in den Verfahren gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ keine weiteren Dokumente befinden würden, welche für das Verfahren gegen den Beschuldigten relevant seien (Urk. 56). Etwas anderes geht aus den Unterlagen denn auch nicht hervor. Auf Grund der gesamten Aktenlage sowie den für das vorliegende Verfahren relevanten Be- weismitteln ist zudem nicht ersichtlich, in welcher Weise sich aus diesen Verfah- rensakten Beweisverwertungsverbote ergeben könnten, was die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 51 S. 7). Die zu Lasten des Beschuldigten im vorliegenden Ver- fahren verwendeten Beweismittel sind verwertbar und die sich in Urk. 7 befindli- chen Einvernahmeprotokolle können sich - wie schon die Vorinstanz festgehalten hat - ohnehin nur zu Gunsten des Beschuldigen auswirken. Zur von der Verteidigung monierten, getrennten Durchführung der Verfahren ge- gen den Beschuldigten und der anderen Beteiligten (Urk. 65 S. 6 f.) ist auszufüh- ren, dass es sich bei den den Beschuldigten betreffenden Delikten zu einem grossen Teil um Delikte handelt, welche die B._____ vorgeworfenen Handlungen nur am Rande betreffen. Gegen B._____ wurde wegen schwerwiegendem Betäu- bungsmittelhandel ermittelt. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte stellen dabei nur einen kleinen Rand-Komplex dar. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, die Verfahren getrennt zu führen. Eine Verletzung von Art. 29 StPO liegt nicht vor.

- 12 - Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass im Zusammenhang mit den vorge- worfenen Betäubungsmitteldelikten die Aussagen von C._____ und D._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 65 S. 35). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, kann ein Teil der Vorgänge auch ohne diese Aussa- gen erstellt werden. Der Beweisantrag auf Beizug von Belegen über die Vaterschaft des Beschuldig- ten (Urk. 62) ist abzuweisen. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 10) sowie des eingereichten Schreibens des Zivilstandsamts S._____ (Urk. 63) ist erwiesen, dass der Beschuldigte kürzlich Vater wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ einzuvernehmen (Urk. 64). Es erscheint nicht erforderlich, diese Personen einzu- vernehmen, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Sachverhalt auch oh- ne diese Aussagen erstellt werden kann. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird - um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden - in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die rele-

- 13 - vanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesent- lich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen, der Auswertung der Chats sowie den weiteren Beweismitteln befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 50 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichts- punkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

2. Falsches Zeugnis/Begünstigung 2.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten vor- geworfen wird (Urk. 50 S. 15 ff.). Der Beschuldigte habe anlässlich der Zeugen- einvernahme vom 29. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft nach Aufklärung über die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie die damit verbundenen Straffolgen wissentlich falsche/wahrheitswidrige Aussagen gemacht betreffend ei- ne Auseinandersetzung von B._____ und G._____ anlässlich eines GC- Fanmarschs vom 6. April 2019. Er habe in Abrede gestellt, von B._____ Anwei-

- 14 - sungen zur Vorbereitung der Einvernahme erhalten zu haben. Des Weiteren habe der Beschuldigte entsprechend den von B._____ vorbereiteten Aussagen und Beobachtungen ausgesagt, dass G._____ einen Schlag gegen den Rücken von B._____ sowie eine nachfolgende Ausholbewegung gegen B._____ ausgeführt habe, woraufhin B._____ einen Schlag gegen G._____ ausgeführt habe. Ausser- dem habe der Beschuldigte wahrheitswidrig ausgesagt, G._____ habe aggressiv gewirkt und sei wohl unter Alkoholeinfluss gestanden. Durch die Falschaussage habe der Beschuldigte den Vorfall in der Art wahrheits- widrig dargestellt, so dass es den Anschein gemacht habe, dass G._____ der ei- gentliche Angreifer gewesen sei und B._____ zuerst geschlagen habe, woraufhin B._____ zurückgeschlagen habe. Diese Falschaussage habe der Beschuldigte gemacht, um den Tatverdacht gegen B._____ zu entkräften und die Überführung von B._____ als Täter einer an G._____ begangenen Körperverletzung erheblich zu erschweren und bestenfalls zu erreichen, dass B._____ straffrei bleiben würde. Dabei sei es beim Versuch geblieben, da die wahrheitswidrigen Aussagen des Beschuldigten hätten aufgedeckt werden können. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und verweigerte hierzu weitge- hend die Aussagen (vgl. Urk. 5/2, Urk. 5/3, Urk. 5/4 und Prot. I. S. 17 ff.). Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass die Vorwürfe reine Mut- massungen darstellen würden. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Beschul- digte bei der Vorbesprechung der Zeugenaussage im "J._____" |Verabredungslokal] dabei gewesen sei. Auch sei nicht nachgewiesen, inwiefern die angeblich getroffenen Absprachen den Beschuldigten beeinflusst haben sol- len, es fehle mithin die Kausalität. Ebenso sei nicht nachgewiesen, dass der Be- schuldigte wahrheitswidrige Aussagen gemacht habe. Zudem handle es sich bei den Aussagen, dass G._____ aggressiv gewirkt habe sowie dem Verdacht, dass dieser vorgängig Alkohol getrunken habe als wertende Aussagen bzw. eine nach- vollziehbare Vermutung. Alkohol führe in vielen Fällen zu Gewalt. Weiter sei der objektive Sachverhalt, nämlich die Falschheit einer Zeugenaussage, nicht festge- stellt worden, sondern beruhe seinerseits auf Aussagen, welche als zweifelhaft zu

- 15 - werten seien. Die Anerkennungen des Sachverhalts durch die übrigen beteiligten Personen seien aus opportunistischen Gründen erfolgt, nämlich um den Fall zu erledigen. In subjektiver Hinsicht könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, dass seine Aussagen wahrheitswidrig gewesen sein sollen und er dies auch gewusst habe (Urk. 41 S. 14 ff.). 2.3. Dass es sich bei den durch den Beschuldigten gemachten Angaben um wahrheitswidrige Aussagen handelte, ist durch das rechtskräftige Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 1. Juli 2021 gegen B._____ nachgewiesen. Dieser wurde unter anderem wegen einfacher Körperverletzung zu Lasten von G._____ und wegen - teilweise versuchter - Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gespro- chen (Urk. 38). Damit ist erstellt, dass B._____ G._____ geschlagen hat und diesbezüglich mithin keine Notwehr vorlag. B._____ schlug G._____ mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser kurz das Bewusstsein verlor und einen Nasenbein- bruch und eine Zahnabsplitterung erlitt. Ebenso rechtskräftig festgestellt ist ge- mäss dem Urteil vom 1. Juli 2021, dass B._____ den Beschuldigten sowie C._____, D._____ und E._____ zu einem falschen Zeugnis anstiftete, indem er Anweisungen im Hinblick auf die zu tätigenden Aussagen gab. B._____ informier- te die Beteiligten darüber, dass sie mit niemandem über die Sache reden sollten, bevor sie sich nicht miteinander abgesprochen hätten. Im Gruppenchat "Ivernahm 29.02" lud B._____ diese Personen ein, sich am 27. Januar 2020 zu treffen, um die bevorstehenden Zeugeneinvernahmen abzusprechen. Zudem sandte er die- sen die Befragungsprotokolle von G._____ und einer bereits einvernommenen Zeugin zu. Einen Tag nach dem Treffen am 27. Januar 2020 sandte B._____ dem Beschuldigten sowie den übrigen Mitgliedern des Chats weitere Anweisungen im Hinblick auf die zu tätigenden Aussagen, indem er sie darauf hinwies, bereits ausgesagt zu haben, dass alle hinter ihm und auch hinter G._____ gegangen sei- en, sie daher den Vorfall hätten beobachten können, indes das Gesicht von G._____ nur im Vorbeilaufen gesehen hätten. B._____ wusste, dass die von ihm vorgegebenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen und die von ihm be- zeichneten Zeugen entweder keine Angaben zum Vorfall hätten machen können bzw. die Aussagen von G._____ hätten bestätigen müssen (Urk. 38).

- 16 - 2.4. Am 29. Januar 2020 fand die fragliche Zeugeneinvernahme des Beschul- digten im Verfahren gegen B._____ statt (Urk. 7/9). Nachdem der Beschuldige auf die Straffolgen des Art. 307 StGB hingewiesen wurde, sagte er auf die entspre- chende Frage aus, dass er sich auf die Einvernahme nicht vorbereitet habe, ins- besondere keine Einvernahmeprotokolle gelesen und vorgängig zur Zeugenaus- sage auch mit niemandem darüber gesprochen habe. Mit B._____ habe er sich nicht abgesprochen. In der Folge sagte der Beschuldigte aus, dass er gesehen habe, dass G._____ mit der geschlossenen rechten Hand gegen den Rücken von B._____ geschlagen habe und ihm dann noch einen Schlag habe geben wollen (Urk. 7/9 Frage 7, Fragen 22 ff.). Als Reaktion darauf habe B._____ G._____ mit der rechten Faust einen "Jab" ins Gesicht verpasst (Urk. 7/9 Frage 30 ff.). Nach- dem der Sachverhalt mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juli 2021 recht- kräftig erstellt ist, insbesondere dass keine Notwehr vorlag und es nicht zu einem vorgängigen "Angriff" durch G._____ gekommen war, ist nachgewiesen, dass es sich bei den Zeugenaussagen des Beschuldigten um wahrheitswidrige Aussagen handelt. 2.5. Dass es zu einer Absprache betreffend dieser Zeugenaussage kam, ergibt sich aus dem Gruppenchat mit dem Titel "Ivernahm 29.02", an welchem auch der Beschuldigte teilnahm (Urk. 5/2 Frage 10; Urk. 5/3 Frage 63, Urk. 3 S. 3). Dass er zwar an dem Gruppenchat teilgenommen habe, indes nicht mehr wisse, um was es bei diesem Chat gegangen sein soll (Urk. 5/2 Frage 14), ist an- gesichts der gesamten Umstände - insbesondere der genauen Befolgung der durch B._____ erteilten Anweisungen - klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Zudem nahm der Beschuldigte aktiv am Chat teil, so reagierte er auf die Nachricht von B._____, wonach sich die Gruppenteilnehmer Zeit nehmen sollen, um die Sache zu besprechen ("Jungs morn bitte churz ziit ne das mer das besprächet"), mit einem Daumen-Hoch Emoji (Nr. 4 und Nr. 5), ebenso nachdem B._____ die bisherigen Einvernahmen "Protokoll_I._____" und "Protokoll_G._____" schickte ("Das sind Ussage vo de andere 2") und geschrieben hat "21:15 J._____ ok" (Nr. 7 ff.). Und als später einer der übrigen Chatteilnehmer schrieb, ob schon jemand da sei ("Sinder shoo det"), texte der Beschuldigte "Ich scho" (Nr. 20 und Nr. 22). Damit ist einerseits erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Einvernah-

- 17 - men des Geschädigten G._____ sowie der Zeugin I._____ hatte und anderer- seits, dass es am 27. Januar 2020 zu einem Treffen in der Bowlingbar " J._____" in K._____ kam, an welchem der Beschuldigte teilnahm und dessen Zweck die Absprache der zu tätigenden Aussagen war. 2.6. Einen Tag nach diesem Treffen erteilte B._____ den Beteiligten weitere Anweisungen, so verschickte er Skizzen, wo die jeweiligen Personen gestanden haben ("Han schu usgseit ier säged alli hinder mier gsi", Nr. 25 ff.), zudem erteilte er ihnen den Rat auf die allfällige Frage, warum sie nicht mehr alles im Detail aussagen könnten, zu antworten, dass der Vorfall schon fast ein Jahr her sei (Nr. 34). Und wenn man sich nicht sicher sei, solle man aussagen, man wolle keine Aussage machen ("Und wenn me sich nöd sicher isch, seit mer ebe, uf Arate vom Awalt möcht ich kei Ussage mache"; Nr. 36). B._____ fasst dann noch einmal zu- sammen, was die Beteiligten aussagen sollen (u.a. "[…] denn isch de Herr G._____ vo hinne cho, hett en Schlag i min mittlere Bereich vom Rucke geh […], hett nomol usgholt, ich ha mich umdreht, ha ihm eini verpasst. […]." Daraufhin sendet der Beschuldigte das "Okay-Emoji" (Nr. 39 ff.; Nr. 43). 2.7. Der Beschuldigte nahm somit an den Absprachen der Beteiligten teil, ver- stand diese und setzte sie in der Folge wie vereinbart um. Er schilderte anlässlich der Zeugenaussage vom 29. Januar 2020 die abgesprochenen Punkte wie ab- gemacht und sagte im übrigen - wie ebenfalls besprochen - aus, dass er es nicht wisse, es nicht gesehen habe, dazu nichts sagen bzw. sich nicht mehr erinnern könne (Urk. 7/9). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass er äusserst kon- krete Angaben zu den abgesprochenen Punkten machte (vgl. die Aussagen zu der Art der Schläge und wohin diese gingen) und u.a. G._____ als aggressiv be- schrieb, währenddessen B._____ sich ganz normal verhalten habe (vgl. u.a. Fra- ge Nr. 17 ff.). Ebenso fügte er am Schluss der Einvernahme - auf die Frage, ob er von sich aus etwas anfügen möchte - an, dass es sei könne, dass G._____ Alkohol getrunken hatte (Frage Nr. 56). Genau diese Instruktion - inklu- sive den Hinweis, diese Information am Schluss bei den Ergänzungen anzubrin- gen - hatte B._____ den Beteiligten vorgängig gegeben ("[…] Das heisst, me chan anneh, dass er alkoholisiert gsi isch, will das cha mer no bi de Ergänzige, äh

- 18 - hinzuefüege, weisch."; Nr. 46 f.). Auch bei dieser Aussage handelt es sich somit - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 41 S. 15 f.), klar um eine ab- gesprochene Falschaussage. 2.8. Es bestehen auf Grund all dieser Umstände keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine wahrheitswidrige Zeugenaussage machte, um die Wahrheitswidrigkeit derselbigen wusste und diese Aussage dennoch machen wollte. Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf das falsche Zeugnis sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtgenügend erstellt. 2.9. Der Beschuldigte machte die wahrheitswidrige Zeugenaussage, um eine Verurteilung von B._____ die angeklagte Körperverletzung betreffend zu verhin- dern bzw. zumindest erheblich zu erschweren. Damit ist der Sachverhalt auch hinsichtlich der Begünstigung in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

3. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt mit Bezug auf die Vorgänge 3-5, 7, 9 und 11. Hinsichtlich der Vorgänge 6 und 8 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Der Beschuldigte habe zwischen dem 7. April 2019 und 19. November 2019 insgesamt 460 Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer im Raum der Stadt Zürich/unbekannte Orte verkauft und vermittelt (Urk. 50 S. 19 ff.). Der Be- schuldigte ist nicht geständig und machte auch keine sachdienlichen Aussagen (vgl. Urk. 5/1, Urk. 5/2, Urk. 5/3, Urk. 5/4 und Prot. I. S. 17 ff.). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, dass es sich bei den Vorwürfen um rei- ne, nicht nachgewiesene Mutmassungen handle. Diese seien in der Anklage- schrift auch nicht rechtsgenügend umschrieben. Weiter würden die Beweise wie Belastungszeugen etc. fehlen, dass die Handynummer [...] dem Beschuldigten gehört und er dieses Handy bei den Chats benutzt habe, sei nicht nachgewiesen. Bei den Chats handle es sich überdies um belanglose Gespräche, weshalb nicht erstellt sei, dass es sich bei den Gegenständen im Chat um Betäubungsmittel handle (Urk. 41 S. 20 ff.).

- 19 - 3.3. Zur Handynummer kann vorab festgehalten werde, dass der Beschuldigte selber bestätigte, dass die Mobiltelefonnummer […] seine Nummer ist (Urk. 5/3; Frage 63). Dass seine Kollegen ihn "L._____" nennen - was der Beschuldigte be- stritt (Urk. 5/1, Frage 45; Urk. 5/2 Frage 11 ff.; Urk. 5/3 Frage 77), ergibt sich aus dem Chatverlauf vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Teilnehmer der Mobiltelefonnummer […], mithin der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten. In diesem Chat nennt B._____ den Besitzer des Handys mit der Mobiltelefonnum- mer […] "L._____" ("Ej L._____, s'andere het Störige, chan der nüd schriebe"; sowie: "L._____, wilsch jetzt afange […], Urk. 4/2 S. 5; Urk. 5/3 Beilagen). Dass jemand anders das Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt haben soll - was ein- gewendet wird - ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen und durch die Würdi- gung der gesamten Kommunikation widerlegt. 3.4. Vorgang 3 (Verkauf) Den Vorgang 3 erachtete die Vorinstanz als erstellt: Der Beschuldigte habe im Auftrag von B._____ M._____ 4-5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– verkauft (Urk. 50 S. 20). Dieser Vorgang stützt sich auf den Chatverlauf vom 7. April 2019 zwischen B._____ und M._____ (Urk. 4/2 S. 3). Darin schreibt B._____, dass "L._____" in 5 Minuten vorbeikommen werde. Dass mit "L._____" der Beschuldigte gemeint ist, ist erwiesen. Indes lässt sich aus dem Chatverlauf nicht nachweisen, dass es sich bei den 5 Gramm ("Ein fofi") um Marihuana handelte, da weder die Substanz noch deren Preis im Chat genannt wird. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. 3.5. Vorgang 4 (Verkauf) Die Vorinstanz erachtete es gemäss dem Chatverlauf vom 8. April 2019 zwischen B._____ und N._____ sowie zwischen B._____ und dem Beschuldigten als er- stellt, dass B._____ von N._____ (Käufer) zwecks Kaufs von Marihuana ("weed") kontaktiert worden sei. B._____ habe geantwortet, sein Kollege sei am Bahnhof O._____, woraufhin B._____ die Nummer von N._____ an den Beschuldigten ge-

- 20 - schickt habe. Auf die Frage von B._____ an den Beschuldigten "Gmacht?" habe dieser geantwortet "Ja". N._____ habe auf die Frage von B._____, ob der Junge gekommen sei, mit "All good, Thx!" geantwortet (Urk. 50 S. 20). Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend, so ist insbesondere gerichtsnoto- risch, dass mit "weed" Marihuana gemeint ist. Nicht zu erstellen ist indes, dass es sich um ca. 4 bis 5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– gehandelt haben soll, da sich hierfür aus dem Chatverlauf nichts Entsprechendes herleiten lässt (Urk. 4/2 S. 4). Die Menge muss daher offen bleiben. 3.6. Vorgang 5 (Kauf) Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte von B._____ zu nicht genau be- stimmbarer Zeit zwischen Sommer 2018 und dem 10. Mai 2019 insgesamt 500 Gramm Marihuana für ca. Fr. 3'500.– zum Zwecke des Weiterverkaufs gekauft haben. Die Vorinstanz erachtete eine Menge von 400 Gramm als erstellt. Gemäss dem Chatverlauf vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5 f.) lasse sich erstellen, dass der Beschuldigte von B._____ einmal 400 Gramm geholt habe und sie sich darauf geeinigt hätten, dass seine Schulden gegenüber B._____ Fr. 3'500.– betragen (Urk. 50 S. 20 f.). Im Chat vom 10. Mai 2019 zwischen B._____ und dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5 f.) geht es ohne vernünftigen Zweifel um die Abrechnung über die ausstehen- den Schulden des Beschuldigten aus dem Bezug von Marihuana ("weed"), wobei der Beschuldigte am Schluss einräumt, dass er B._____ Fr. 3'500.– schulde ("Easy ich zahl die 3500"). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich ohne vernünftige Zweifel aus dem Chat lediglich eine Menge von 400 Gramm Marihua- na erstellen lässt ("Mer sind scho länger bie deri summ zit de wo ich 400 g gholt han mit 2100"). Der Vorgang ist somit mit Bezug auf 400 Gramm Marihuana er- stellt. 3.7. Vorgang 7 (Anstaltentreffen) Dieser Anklagesachverhalt lässt sich - entgegen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 21) - nicht erstellen. Nachweisen lässt sich aus dem Chat vom 19. Juli 2019 zwischen

- 21 - B._____ und N._____ lediglich, dass B._____ von diesem kontaktiert und ange- fragt wird, ob er sich mit ihm zwecks Verkaufs von Marihuana ("weed") um 19.15 Uhr am Bahnhof O._____ treffen könne. B._____ antwortet, er sei in den Ferien, aber sein Freund komme vorbei. Daraufhin folgt ein Chat zwischen B._____ (B._____) und dem Beschuldigten (A._____), welcher wie folgt lautet: B._____: "Machsch eine am O._____?" A._____: "Bro han nüd meh mus no holle" sowie "Wen das meinsch wo ich denk" (Urk. 4/2 S. 8). In dieser Konversation lässt sich mithin nicht ableiten, dass eine Absprache betreffend Marihuana stattgefunden hat, da auf die Frage "Wen das meinsch wo ich denk" keine Antwort erfolgte. Zu- dem teilte B._____ nur gerade etwas über 2 Minuten später N._____ folgendes mit: "Er kann nicht, hat mir erst jetzt gesagt". Damit lässt sich kein Sachzusam- menhang mit dem Chat mit dem Beschuldigten herleiten. Der Beschuldigte ist da- her von diesem Vorwurf des Anstaltentreffens freizusprechen. Zudem würde sich auch keine Menge Marihuana erstellen lassen, da diese von keiner der beteiligten Personen genannt wird. 3.8. Vorgang 9 (Verkauf) Die Vorinstanz erachtete es gemäss dem Chatverlauf vom 24. August 2019 zwi- schen B._____ und "P._____" sowie B._____ und dem Beschuldigten als erstellt, dass B._____ den Beschuldigten an einen unbekannten Ort zwecks Verkaufs von 2.5 Gramm Marihuana für Fr. 50.– geschickt habe. Der Käufer habe sich dann bei B._____ gemeldet und geschrieben, er habe für 2,5 Gramm Marihuana Fr. 50.– bezahlt ("Bruder für 50, 2,5"). B._____ habe daraufhin zweimal den Beschuldigten angerufen und danach dem Käufer geschrieben, dass der Beschuldigte unter- wegs sei und erneut Marihuana hole, um dieses "P._____" zu übergeben (Urk. 50 S. 22). Der Vorinstanz ist mit Bezug auf die Erstellung des äusseren Ablaufes zu folgen, indes lässt sich aus den Chats nicht herleiten, dass es sich dabei um 5 Gramm Marihuana handelte. So wird das Betäubungsmittel nie beim Namen genannt, er- wähnt wird lediglich durch "P._____" dass es "Das gute aber Bruder" sein soll (Urk. 4/2 S. 10-11). Nachgewiesen ist zwar der Preis von Fr. 50.– ("für 50"), indes nicht die genaue Menge, werden doch nur die Menge der ersten Übergabe ("2.5")

- 22 - genannt, indes nicht was und welche Menge nachher noch durch den Beschuldig- ten geholt worden sein soll ("Er hat nochmals geholt"). Da zudem gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/2) sowohl für Marihuana als auch für Haschisch fast dieselben Verkaufspreise ange- nommen werden, nämlich Fr. 62.– bis Fr. 100.– für 10 Gramm Marihuana (Urk. 7/2 S. 21) bzw. Fr. 52.– bis Fr. 100.– für 10 Gramm Haschisch (Urk. 7/2 S. 24), lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass es sich tatsächlich wie in der Anklageschrift aufgeführt um Marihuana handelte. Der Beschuldigte ist daher mit Bezug auf den Vorgang 9 freizusprechen. 3.9. Vorgang 11 (Aufbewahrung) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass B._____ vom Käufer F._____ betref- fend den Verkauf von 50 Gramm Marihuana ("amnesia white") kontaktiert worden sei. Da der Käufer aber erst in ein paar Tagen wieder Geld zur Verfügung gehabt habe, scheine der Verkauf nicht zustande gekommen zu sein. B._____ habe dem Käufer geschrieben, er habe das Marihuana bereits an den Beschuldigten über- geben (Urk. 50 S. 23). Im Chat vom 19. November 2019 zwischen B._____ und F._____ (Urk. 4/2 S. 13) wird erwähnt, dass die von F._____ bestellten 50 Gramm Marihuana ("amnezia white") bei "L._____" seien ("Bim L._____ isches"). Dass mit "L._____" der Be- schuldigte gemeint ist, ist erwiesen, womit der Sachverhalt erstellt ist.

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass durch das Geständnis des Beschuldigten eingeräumt sei, dass er zwischen dem 24. März 2019 und bis ca. November 2020 durchschnittlich täglich eine Kleinportion Marihuana konsumiert habe (Urk. 50 S. 23). Dieser Vorwurf wurde durch den Beschuldigten durchgehend anerkannt, so auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Er räumte ein, mehrfach Mari- huana konsumiert zu haben und akzeptierte den Vorwurf (Urk. 5/1, Frage 51 f.; Urk. 5/3 Fragen 65 ff. und Frage 72; Prot. Il S. 19).

- 23 - Es gibt keinen Grund, an diesem Geständnis zu zweifeln, der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte, wie die Staatsanwaltschaft, das Verhalten des Be- schuldigten als falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 50 S. 23 f.). Diese Würdigung ist zutreffend und wird auch durch die Verteidigung nicht in Frage ge- stellt (vgl. Urk. 41 S. 23). Der Beschuldigte ist daher des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Straf- befehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 eine Freiheits- strafe von 15 Monaten und 15 Tagen aus (Urk. 50 S. 26 ff., S. 31). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 50 S. 24 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Strafrahmen des falsches Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenen Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

- 24 - Abs. 1 lit. c, d und g BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Für die mehrfache Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. 1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten. Sie führte diesbezüglich aus, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten um "Jugendsünden" handle, dies auf Grund eines falschen Kollegenkreises. Das falsche Zeugnis bzw. die Begünstigung seien auf Grund einer Kurzschlussreakti- on entstanden, bei den Betäubungsmitteldelikten sei zu beachten, dass der Be- schuldigte primär Konsument sei und ganz unten in der Hierarchie gestanden ha- be. Es sei insgesamt auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei 180 Tagessätze zu Fr. 10.– angemessen wären (Urk. 41 S. 23 f., Urk. 65 S. 39 ff.). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen- dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzel- strafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzu-

- 25 - legen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzge- ber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neue- ren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfa- che und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Stehen die (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ih- rer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver-

- 26 - schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel ge- ringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.4. Der Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG schuldig ge- macht. Ausgehend vom schwersten Delikt, nämlich dem falschen Zeugnis im Sin- ne von Art. 307 Abs. 1 StGB, ist somit zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln und diese dann für die versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG angemessen zu erhöhen. Für die mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszufällen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Falsches Zeugnis Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Aus- sage handelte, welche B._____ vor einer strafrechtlichen Verurteilung schützen sollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelte es sich nicht um eine spontane Kurzschlussaktion (Urk. 41 S. 24), sondern die Einvernahmen der einzelnen Beteiligten wurden untereinander besprochen und aufeinander abge- stimmt, um widersprüchliche Aussagen zu verhindern. Die treibende Kraft hinter diesen Absprachen war B._____, welcher die entsprechenden Anweisungen er-

- 27 - teilte, das Treffen organisierte und Skizzen anfertigte. B._____ gab zudem Rat- schläge, wie die Beteiligten auf Fragen der Staatsanwaltschaft reagieren könnten. Der Beschuldigte machte sich diese Anweisungen zu eigen und sagte entspre- chend aus. Seine Aussagen waren falsch, womit sich auch der Zweck manifes- tierte, nämlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit zu verhindern. Die gesamte Gruppe und damit auch der Beschuldigte entwickelten beim Vorgehen eine erheb- liche kriminelle Energie und stützten sich mit den Absprachen gegenseitig. Dem Beschuldigten kann lediglich zu Gute gehalten werden, dass er sich in einer Gruppe befand und somit ein gewisser Gruppendruck bestand, zu Gunsten von B._____ auszusagen. Er selbst hatte keinen direkten Nutzen von der Falschaus- sage, allenfalls in der Hinsicht, als dass er von seinen Kollegen dafür respektiert wird. Es hätte ihm indes jederzeit frei gestanden zu äussern, dass er keine wahr- heitswidrigen Angaben machen werde und als Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Das gedeckte Delikt betrifft kein schweres Delikt, was deutlich straferhöhend zu berücksichtigen gewesen wäre. Es handelt sich jedoch auch nicht um einen Ba- gatellfall. Er befand sich in keinem Zeitpunkt in einer Notlage. Angesicht der ge- samten Umstände kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz gerade noch als leicht qualifiziert werden. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit Vor- satz handelte. Er wusste, dass seine Depositionen nicht der Wahrheit entspra- chen und wollte dies auch. Zweck der Falschaussage war es, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu erschweren bzw. zu verhindern, dass B._____ verurteilt werden würde. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. Angesichts der Schwere des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheits- strafe in Betracht. Es rechtfertigt sich angesichts des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 2.1.2. Versuchte Begünstigung Bei der versuchten Begünstigung gilt das vorhin Gesagte ebenfalls. Mit seiner wahrheitswidrigen Aussage wurde in objektiver Hinsicht das Ermittlungsverfahren

- 28 - der Staatsanwaltschaft erschwert, dies mit dem Ziel, B._____ vor einer Verurtei- lung zu schützen. Dies wusste und wollte der Beschuldigte auch und er hat alles dafür Notwendige getan, damit der Erfolg auch eintritt. Dass es beim Versuch blieb, ist auf äussere Umstände und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Der Versuch ist daher nur leicht strafmindernd zu werten. Ange- sichts des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Zum falschen Zeugnis be- steht eine äusserst enge zeitliche, persönliche und sachliche Beziehung, war es doch der einzige Zweck des falschen Zeugnisses, die Begünstigung von B._____ zu erreichen. Es hat daher eine deutliche Asperation zu erfolgen, welche auf 2/3 festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe für das falsche Zeugnis ist daher um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.1.3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine geringe Menge Marihuana (450 Gramm), wobei das Sucht- und Gefährdungspotential von Marihuana im Vergleich zu harten Drogen deutlich geringer ist. Der Beschuldigte befand sich auf einer der untersten Hierarchiestufen. Sein Verschulden kann daher als leicht qualifiziert werden. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen und finanziellen Interessen handelte. Die (hypothetische) Ein- satzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher auf zwei Monate festzulegen. Aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprin- zips ist die (hypothetische) Gesamtstrafe für das falsche Zeugnis und die Begüns- tigung um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.2. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 28

- 29 - f.). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Verhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte insbesondere aus, dass er am tt.mm.2023 Vater eines Sohnes geworden sei. (Prot. II S. 10 f.). Der Beschuldigte wuchs mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in der Schweiz auf. Er lebt mit seiner Freundin, der Mutter seines Sohnes, zusammen. Momentan arbeitet der Beschul- digte nicht. Er arbeitete bei der Q._____ und danach als Betriebshaustechniker bei R._____. Diese Stelle sei ihm Ende Oktober 2022 gekündigt worden, nach- dem er angegeben habe, dass er Vater werde. Arbeitslosengeld bezieht er nicht, da ihn seine Mutter unterstützt und er von Erspartem lebe. Seither hatte er zwi- schenzeitlich Temporäranstellungen. Er ist auf Stellensuche, wobei er eine Arbeit im Bereich Gartenbau oder in der Hauswartung sucht. Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Schulden (Urk. 5/2 S. 5 f.; Prot. I S. 12 ff., Prot. II S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist diverse teils einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 53). So wurde er am 10. April 2018 von der Jugendanwaltschaft See/Oberland u.a. wegen Raub, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfachem Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug JStG von 20 Tagen verurteilt, wobei die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf 12 Mo- nate festgesetzt wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und gering- fügigem Vermögensdelikt mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Zudem wurde die Probezeit ge- mäss dem Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 um 6 Monate verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen SVG-Delikten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt wurde.

- 30 - Die Vorstrafen sind teils einschlägig und fallen deutlich straferhöhend ins Gewicht. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz den laufenden Probezeiten jeweils er- neut. Insgesamt ist die (hypothetische) Gesamtstrafe auf Grund dieser Umstände um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend ist der Beschuldigte - mit Ausnahme betreffend die Übertretungen des Betäubungs- mittelgesetzes - nicht geständig und zeigt bis heute keine echte Reue und Ein- sicht. Es kann ihm daher unter diesem Titel keine Strafminderung zugestanden werden. Insgesamt ergibt sich somit eine auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz erachtete ei- ne solche in Höhe von Fr. 300.– als angemessen (Urk. 50 S. 29). Deren Erwä- gungen erweisen sich als korrekt und nachvollziehbar und werden von der Vertei- digung auch nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte konsumierte von Ende März 2019 bis ca. November 2020 durchschnittlich täglich eine Kleinportion Marihuana. Er ist diesbezüglich zudem geständig. Die ausgesprochene Busse von Fr. 300.– ist daher zu bestätigten. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuld- haft nicht bezahlt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf 3 Tage Frei- heitsstrafe festzusetzen. VI. Widerruf

1. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 10. April 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagen Freiheitsentzug, den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. April 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie den bedingten Vollzug bezüglich der mit

- 31 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2019 ausge- fällten Strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. In Bezug auf den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 für einen Freiheitsent- zug von 20 Tagen hat die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe ausgefällt und die für die vorliegend zu beurteilenden Ta- ten ausgefällte Freiheitsstrafe unter Einbezug der zur widerrufenen Strafe um 15 Tage Freiheitsstrafe erhöht (Urk. 50 S. 30 f.).

2. Die Verteidigung verlangt mit der Berufung, dass auf die Widerrufe zu ver- zichten sei (Urk. 51 S. 2 f.). Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weite- re Straftaten begehen werde. Er beabsichtige auch nicht, mit dem Gesetz jemals wieder in Konflikt zu geraten (Urk. 41 S. 25, Urk. 65 S. 44 f.).

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.3. und 4.5.).

4. Der Beschuldigte weist drei teils einschlägige Vorstrafen auf und ist inner- halb der Probezeiten erneut straffällig geworden. Er hat sich schon vom Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018, mit welchem ein Freiheitsentzug JStG ausgesprochen wurde, nicht vom weiteren Delinquieren ab- halten lassen und erwirkte im Jahre 2019 gleich zwei Strafbefehle, welche je be- dingte Geldstrafen sowie Bussen festsetzten. Zudem wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2019 die laufende Probezeit des bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs JStG um 6 Monate verlängert. Dem Beschuldigten wurde in der Vergangenheit in grosszügiger Weise mehrmals trotz erneuter Straffälligkeit die Möglichkeit zur (erneuten) Bewährung sowohl mit Be-

- 32 - zug auf den Freiheitsentzug als auch hinsichtlich der Geldstrafen gewährt. Davon liess sich der Beschuldigte indes nicht beeindrucken und erwirkte das heutige Ur- teil, welches zudem in seiner Art und Schwere die bereits erwirkten Entscheide deutlich übertrifft. Dem Beschuldigten kann daher keine günstige Prognose ge- stellt werden, sondern es ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte bei einem Absehen von den Widerrufen der erwirkten Urteile in seinem Handeln bestärkt sehen und weitere Straftaten begehen könnte. Zudem haben sich die Lebensum- stände des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht in dem Sinne geändert, als dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte. Dem Beschuldigten ist da- her eine Schlechtprognose zu stellen und der bedingte Vollzug der drei ausge- sprochenen Strafen ist zu widerrufen. Der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2018 ausgesprochene Freiheitsentzug von 20 Tagen gemäss JStG stellt keine gleichar- tige Strafe dar, da der Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche zu voll- ziehen ist, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erziehe- risch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird (Art. 27c JStG). Die sinngemässe Anwendung von Art. 49 StGB kommt daher nicht in Betracht. VII. Vollzug

1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB, schob die ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 15 Tagen im Umfang von 9 Monaten und 15 Tagen auf und voll- zog sie im Umfang von 6 Monaten (Urk. 50 S. 31 f.).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstra- fe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um-

- 33 - stände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entscheidend sind unter anderem Vorleben und Cha- rakter des Täters, wobei eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat. Mit der Neufas- sung des Art. 42 StGB wurde zudem das Hauptgewicht weiter zu Gunsten des bedingten Vollzuges verlagert (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 34 ff. zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann zudem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig er- scheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Im Rahmen der Prognosestellung fallen die drei Vorstrafen ins Gewicht, diese sind indes nur im Hinblick auf die BetmG-Delikte einschlägig. Zudem erwirkte der Beschuldigte abgesehen von dem Freiheitsent- zug gemäss Jugendstrafgesetz keine Freiheitsstrafen, sondern eher geringe Geldstrafen im Umfang von 30 bzw. 50 Tagessätzen. Legalprognostisch positiv zu bewerten ist, dass sich der Beschuldigte von seinem alten Kollegenkreis ver- abschiedet hat und zudem als Familienvater bereit ist, Verantwortung zu über- nehmen und nunmehr in gefestigten Verhältnissen lebt. In Anbetracht des Um- standes, dass sämtliche bedingt ausgesprochenen Strafen nun vollzogen werden, insbesondere auch die 20 Tage Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafgesetz und dem Beschuldigten im Falle einer erneuten Nichtbewährung der Vollzug der heute ausgefällten Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe droht, kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldige sich davon abhalten lässt, weitere Delikte zu begehen. Angesichts des vorliegend insgesamt noch leichten Verschuldens des Beschuldigten besteht auch keine Notwendigkeit für die Anordnung eines teilbe- dingten Vollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB.

- 34 -

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach dem Dargelegten und angesichts der Vorstrafen ist die Probezeit auf vier Jahre anzusetzen. Die Festsetzung einer längeren Probezeit kommt auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage inklusive des Nachforderungsvorbehalts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Disposi- tivziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme eines Teils der Vorgänge betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei es sich um unbedeutende Vorgänge (insgesamt 10 Gramm Marihuana) handelt sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs für die gesamte Freiheitsstrafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigen zu 9/10 aufzuerlegen und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorzubehalten ist.

3. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 10'638.60 geltend (Urk. 67). Dies erscheint als unangemessen hoch. So wurde für die Arbeit am Plädoyer knapp 30 Stunden aufgewendet, was in Anbetracht dessen, dass die Verteidigung den Fall bereits kannte und grundsätzlich die gleichen Anträge mit ähnlicher Begründung wie vor Vorinstanz vortrug, als zu hoch zu erachten ist. Die Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 7'000.– zu entschädigen.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Teilfrei- spruch), 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenaufstel- lung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB; − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG hinsichtlich der Vorgänge 4, 5 sowie 11; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Vorgänge 3, 7 und 9.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 10. April 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagen Freiheitsent- zug (JStG) wird widerrufen.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. April 2019 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen.

- 36 -

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 5. September 2019 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird widerrufen.

6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- 37 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betreffend Untersuchungs-Nr. A-2/2018/10043614; − die Jugendanwaltschaft See/Oberland betreffend Untersuchungs-Nr. STR/2017/20001762; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Untersuchungs-Nr. C- 8/2019/10014883 der; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle, betreffend Dispositiv-Ziffer 4 und 5 (Vollzug der Geldstrafen), im Doppel.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter