Erwägungen (204 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Sämtliche Verteidigungen monierten die durch die Vorinstanz die Beschul- digten jeweils betreffende Kostenfestsetzung für das Vorverfahren (Urteilsdisposi- tiv-Ziffer 16 Positionen 2, 7 und 11) sowie die Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziffer
17) (Urk. 328 S. 18 ff. und Prot. III S. 27; Urk. 331 S. 35 und Prot. III S. 29; Urk. 335 S. 16).
E. 1.2.1 Die Verteidigungen machten im Wesentlichen geltend, dass gemäss Gesetz die Gebühr für ein Vorverfahren auf einen Betrag zwischen Fr. 300.– und
- 25 - Fr. 30'000.– festzusetzen sei (§ 4 lit. d der Verordnung über die Gebühren, Ausla- gen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden [GebV StrV]). Daher sei die Festsetzung der jeweiligen Gebühr für das Vorverfahren durch das Bezirks- gericht von über Fr. 30'000.– von vornherein gesetzeswidrig und ausgeschlossen (Urk. 328 S. 18 f.; Urk. 335 S. 16; Prot. III S. 29).
E. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft setzte die Gebühr für das Vorverfahren je auf Fr. 30'000.– (Urk. 0000006 ff.; Urk. 0000034 ff.; Urk. 0000057 ff.) und die Vorin- stanz betreffend den Beschuldigten B._____ auf Fr. 36'000.– sowie betreffend den Beschuldigten C._____ und den Beschuldigten D._____ je auf Fr. 27'000.– fest (Urk. 157 S. 188).
E. 1.2.3 Gemäss § 2 Abs. 2 GebV StrV können in besonders aufwändigen Verfahren die Höchstansätze gemäss §§ 3-8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden. Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betra- gen für mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis Fr. 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV).
E. 1.2.4 Bereits die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 zutreffend auf den soeben zitierten § 2 Abs. 2 GebV StrV, wonach in besonders aufwendigen Verfahren die Grenze von maximal Fr. 30'000.– nicht gelte (Prot. III S. 29). Das vorliegende Vorverfahren – welches rund vier Jahre dauerte und drei Beschuldigte umfasste – kann mit der Staatsanwaltschaft als äusserst aufwendig bezeichnet werden. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Festsetzung der Höhe der Gebühr für das Vorverfahren erscheint im Rahmen ihres Ermessens als angemessen und ist zu bestätigen.
E. 1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- 26 -
E. 1.3.1 Vorliegend wird das Verfahren in Bezug auf sämtliche Beschuldigte vollum- fänglich und definitiv eingestellt. Bei dieser Konstellation bestünde eine Kosten- pflicht der Beschuldigten nur für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt wären. Ob diese erfüllt sind oder nicht, kann jedoch vorliegend nicht überprüft werden, weil es sich verbietet, auf das (nicht verwertbare) Beweis- fundament abzustellen. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betreffend sämtliche Beschuldigte, inklusive der Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ von Fr. 76'994.95, antragsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.3.2 Ebenfalls sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– für das Beschwerde- verfahren betreffend Anordnung Untersuchungshaft (Geschäfts-Nummer UB140077; erledigt mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 17. Juni 2014 [Urk. 0801208 ff.]) in Bezug auf den Beschuldigten B._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.3.3 Schliesslich entfällt mangels Kostenpflicht der Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO und mangels Obsiegens seitens der Privatklägerin eine Entschädi- gungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 433 StPO. Damit ist der Antrag der Privatklägerin auf Zahlung einer Prozessentschädigung unter solidarischer Haftung zulasten der Beschuldigten (Urk. 138) abzuweisen.
E. 1.4 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demzufolge hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 1.4.1 Das Gesetz sieht eine Entschädigung jedoch ausdrücklich nur für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass
- 27 - sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Verteidigungs- kosten müssen jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO-WEHRENBERG/ FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 13 ff.).
E. 1.4.2 Dass der Beizug einer Verteidigung in Bezug auf sämtliche Beschuldigte vorliegend angemessen war, ist unbestritten. Hinsichtlich der Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen ist auf §§ 16 und 17 AnwGebV zu verweisen. Für das Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV).
E. 1.4.3 Rechtsanwalt Y1._____ macht für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 111'270.85 (317.9 Stunden zu je Fr. 350.–; inkl. 50 Stunden für die Durchsicht der Akten Deutschland und das Beschwerdeverfahren; exkl. Auslagen und exkl. MWST) geltend (Urk. 141).
E. 1.4.3.1 Für das Vorverfahren, welches mit Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz am 8. März 2018 endete (vgl. Urk. 157 S. 16), ergibt dies einen Betrag von Fr. 20'883.10 (ab 19. Juni 2017 bis und mit 7. März 2018: 59,666 Stunden, exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 141). In diesem Betrag (noch) nicht enthalten sind die zusätzlich verrechneten Aufwendun- gen für das Beschwerdeverfahren betreffend geheime Überwachungsmassnah- men gemäss separater Abrechnung in der Höhe von Fr. 4'290.15 (inkl. Auslagen) (Urk. 141).
- 28 -
E. 1.4.3.2 Wie erwähnt bemisst sich die Entschädigung für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV heranzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird.
E. 1.4.3.3 Mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– erschöpft die Verteidigung des Beschuldigten B._____ den maximal vorgegebenen Stundenansatz gemäss § 3 AnwGebV. Dies ist vorliegend gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass Rechts- anwalt Y1._____ nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Untersu- chungsverfahrens, konkret am 21. August 2017, durch den Beschuldigten B._____ als seine neue Verteidigung mandatiert wurde (Urk. 0201310 ff.). Das Untersu- chungsverfahren wurde jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 gegen den Beschul- digten B._____ geführt. Damit bestand notorischerweise ein Einarbeitungsaufwand für die Verteidigung, waren doch in der Untersuchung zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten B._____ durchgeführt sowie Zwangsmassnahmen angeordnet worden, an welchen die Verteidigung mangels Mandatierung noch nicht teilnehmen konnte. Des Weiteren handelt es sich um ein komplexes und sehr umfangreiches Strafverfahren mit einem Umfang von 62 Bundesordnern. Ebenfalls hoch zu gewichten ist die Bedeutung und die Tragweite dieses Verfahrens für den Beschul- digten B._____, wurden ihm doch unter anderem wirtschaftlicher Nachrichtendienst sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und mehrfaches Vergehen gegen das Bankengesetz vorgeworfen, was ihn als damals noch angestellten Bankmitarbeiter in seiner beruflichen Funktion zusätzlich beson- ders berührte. Auch stand eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Raum. Nach dem Gesagten ist der Stundenansatz gerechtfertigt.
E. 1.4.3.4 Der von Rechtsanwalt Y1._____ geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 20'883.10 (exkl. Auslagen, exkl. MWST) für das Vorverfahren ist ausge- wiesen (Urk. 141) und erweist sich als angemessen. Wie bereits erwogen, war Rechtsanwalt Y1._____ nicht von Beginn weg im Untersuchungsverfahren beteiligt, sondern kam erst rund drei Jahre später dazu (Verfahrenseröffnung gegen den Be-
- 29 - schuldigten B._____ am 12. Mai 2014; Mandatierung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Y1._____ am 21. August 2017), nachdem das amtliche Mandat der ehe- maligen amtlichen Verteidigung mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
13. September 2017 widerrufen wurde (Urk. 0201321 f.). Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y1._____ für das Vorverfahren in einer Höhe von total Fr. 24'762.30 (inklusive Entschädigung für das Beschwerdeverfahren betreffend geheime Über- wachungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 3'879.17 (exkl. Auslagen)) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
E. 1.4.3.5 Für das Hauptverfahren (gerechnet ab 13. März 2018, gemäss detaillierter Honorarnote, bis 28. März 2019: insgesamt rund 247.166 Stunden, inklusive 50 Stunden für die Durchsicht der deutschen Akten) ergibt dies einen restlichen Betrag von Fr. 86'508.33 (exkl. Auslagen, exkl. MWST).
E. 1.4.3.6 Die konkrete Bemessung der Entschädigung für das Hauptverfahren richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierig- keit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwen- dige Rechtsschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Die maximale Pauschale beträgt folglich CHF 56'000.–.
E. 1.4.3.7 Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017 [Geschäfts- Nr. SB170088], E. V./2.3.). Bei einfachen Standardverfahren ist praxisgemäss von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die
- 30 - Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidi- gerbeizuges abgestellt werden muss (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 15). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privat- verteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020, E. 2.3.1. und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2.).
E. 1.4.3.8 Einleitend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Strafverfahren mit 62 Bundesordnern handelte sowie zusätzlich über 200 PDF-Dateien in Bezug auf das deutsche Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Köln hinzukamen, welche die Verteidigung ebenfalls sichten musste (vgl. dazu auch nachstehend). Der Beschuldigte B._____ sah sich mit zahlreichen Tatvorwürfen, auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bank- mitarbeiter, sowie mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert. Damit war auch der Ausgang des Verfahrens – wie erwähnt – für ihn von einem nicht zu vernachlässigenden Gewicht. Nach dem Gesagten kann nicht mehr von einem einfachen Standardverfahren gesprochen werden, weshalb es sich rechtfer- tigt, die Entschädigung von Rechtsanwalt Y1._____ für das Hauptverfahren nicht nach dem Gebührenrahmen der Anwaltsgebührenverordnung, sondern nach dem effektiven Aufwand zu bemessen.
E. 1.4.3.9 Hinsichtlich des konkret geltend gemachten Aufwandes von Rechtsanwalt Y1._____ fällt in der detaillierten Honorarnote zunächst auf, dass er und die ande- ren zwei Verteidigungen sich miteinander koordinierten und zahlreiche gemein- same Besprechungen und Austausche hatten. Dies erweist sich vorliegend als
- 31 - gerechtfertigt, zumal den drei Beschuldigten der gleiche Lebenssachverhalt vorge- worfen wird und die Verteidigungen im ganzen Verfahren mit einer einheitlichen Verteidigungsstrategie auftraten. Zum Umfang des Verfahrens ist sodann zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft kurz nach Anklageerhebung weitere ihr zugekommenen Unterlagen einreichte. Darunter befanden sich auch die vollstän- digen Untersuchungsakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln, welche auf einer SD Karte beigelegt waren. Die Staatsanwaltschaft überliess es der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob den drei Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren sei oder nicht, vertrat jedoch den Standpunkt, keine vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 57). Im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens wurde sämtlichen Verteidigungen Frist zur Stellungnahme gegeben (Urk. 59), was auch von allen wahrgenommen wurde (Urk. 72; Urk. 145/169; Urk. 144/70). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Beschluss vom 19. September 2018, dass allen Beschuldigten Einsicht in diese Akten zu gewähren sei (Urk. 79 S. 4; Urk. 144/77 S. 4; Urk. 145/76 S. 4). Den Parteien wurde in der Folge die entspre- chende SD-Karte mit über 200 PDF-Dateien zugestellt (Urk. 88/1-3; Urk. 145/85; Urk. 144/87). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ verrechnete insgesamt 51 Stunden für die Durchsicht dieser Akten des deutschen Strafverfahrens (Urk. 141, Position vom 14. Juni 2018 und Position 2018/2019). Hier ist zu berück- sichtigen, dass kein Aktenverzeichnis vorhanden war und dementsprechend die Verteidigung sämtliche PDF-Dateien durchschauen musste, um ihre allfällige Re- levanz für den Beschuldigten B._____ zu beurteilen. Der verrechnete Aufwand von 51 Stunden erweist sich zwar als sehr hoch, erscheint insgesamt aber als noch gerechtfertigt.
E. 1.4.3.10 Weiter zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Y1._____ diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Rechtsgutachtens von Prof. P._____, Prof. Q._____ und Prof. R._____ vom 12. März 2019 im Bereich des Auftrags- und Strafrechts (vgl. Urk. 144/125; Urk. 144/126) verrechnete. Wie auch im Zusammenhang mit dem Beschuldigten C._____ auszuführen sein wird (vgl. Erw. 3.1.3.7), sind die Kosten für die privaten Rechtsgutachten nicht zu entschädi- gen, obliegt die rechtliche Würdigung doch dem Gericht. Ferner handelt es sich beim Expertenwissen der Gutachter nicht um fremdes Recht, welches allenfalls zu
- 32 - entschädigen wäre (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y1._____ auch der diesbezügliche Aufwand nicht entschädigt werden, weshalb dieser in Abzug zu bringen ist. Dabei handelt es sich um Besprechungen inkl. Weg, Telefonaten und E-Mails im Umfang von total
E. 1.4.3.11 Für die Hauptverhandlung vom 26. März 2019 verrechnete die Verteidi- gung 15 Stunden. Die Hauptverhandlung begann um 08:25 Uhr und wurde um 11:45 Uhr für eine Zwischenberatung bis 13:45 Uhr unterbrochen. Nebst weiteren kürzeren Unterbrüchen ging die Hauptverhandlung bis 17:00 Uhr (Prot. I S. 11 ff.). Damit dauerte die Hauptverhandlung tatsächlich rund 8.5 Stunden. Allerdings musste die Verteidigung von S._____ anreisen, was einen tatsächlichen Reiseweg von je rund 1.5 Stunden ausmacht. Zusätzlich ist eine Nachbesprechungszeit von einer Stunde anzurechnen. Dies ergibt total 12.5 Stunden für die Hauptverhand- lung. Entsprechend ist eine Kürzung von total 2.5 Stunden, mithin Fr. 875.– vorzu- nehmen.
E. 1.4.3.12 Hinzuzurechnen ist jedoch die Urteilseröffnung vom 11. April 2019, welche eine halbe Stunde dauerte (Prot. I S. 65 f.). Auch hier fällt ein Anreiseweg von je 1.5 Stunden und eine Nachbesprechungszeit von einer 1 Stunde an, was insgesamt 4.5 Stunden ausmacht. Hierfür ist Rechtsanwalt Y1._____ mit zusätzlich Fr. 1'575.– zu entschädigen.
E. 1.4.3.13 Die weiteren Leistungen erweisen sich als angemessen. Damit ist eine Kürzung des Honorars im Umfang von total Fr. 4'696.– (Fr. 5'396.– + Fr. 875.– ./. Fr. 1'575.– = Fr. 4'696.–) vorzunehmen, womit Rechtsanwalt Y1._____ für das Hauptverfahren mit Fr. 81'812.35 (exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu entschädigen ist.
E. 1.4.3.14 Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen, namentlich Gerichts- kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 1
- 33 - Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV hat die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung ihre Auslagen grundsätzlich konkret auszuweisen, da sich andernfalls diese nicht auf deren tatsächliche Erforderlichkeit überprüfen lassen.
E. 1.4.3.15 Bezüglich der geltend gemachten Auslagen gilt es zunächst zu berück- sichtigen, dass Kopien nicht mit Fr. 1.–, sondern gemäss dem gerichtsüblichen Ansatz lediglich mit Fr. 0.50 pro Stück zu entschädigen sind. Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete insgesamt Fr. 1'758.– (jeweils Fr. 1.– pro Kopie) für Kopien. Dies ergibt nach der Kürzung einen Betrag von Fr. 879.– (jeweils Fr. 0.50 pro Kopie). Hinsichtlich der weiteren Auslagen sind diese nachvollziehbar und entspre- chend zu entschädigen. Insgesamt sind Rechtsanwalt Y1._____ Auslagen in der Höhe von total Fr. 5'423.60 (exkl. MWST) zu entschädigen.
E. 1.4.3.16 Rechtsanwalt Y1._____ ist für das Vorverfahren und das Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 106'574.65 (exkl. MWST) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 5'423.60 (exkl. MWST) zu entschädigen, was einen totalen Betrag von Fr. 111'998.25 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ergibt. Rechtsanwalt Y1._____ bean- tragte keine Mehrwertsteuer (Urk. 141), weshalb auch keine zuzusprechen ist (Urk. 141).
E. 1.4.4 Rechtsanwalt Y4._____ macht für das Vorverfahren und das Hauptverfahren eine Entschädigung von total Fr. 223'397.80 (exkl. Auslagen, inkl. MWST) geltend (Urk. 145/108). Auch hier ist jedoch für das Vorverfahren der Aufwand bis zum Ein- gang der Anklageschrift bei der Vorinstanz am 8. März 2018, mithin seine verrech- neten Leistungen bis am 7. März 2018 zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Y4._____ hat seine letzte Leistung vor der Anklagerhebung am 6. März 2018 erbracht, womit sein Aufwand für das Vorverfahren zwischen dem 11. August 2014 und 6. März 2018 zu berücksichtigen ist. Dies ergibt für das Vorverfahren einen Betrag von Fr. 146'450.– (inkl. MWST) (375.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und 8 % MWST sowie 12.2 Stunden (bis 6. März 2018) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und 7.7 % MWST).
- 34 -
E. 1.4.4.1 Die Aufwendungen der Verteidigung müssen für das Gericht nachvollzieh- bar und überprüfbar sein. Ohne eine detaillierte Kostennote kann nicht beurteilt werden, wie viel Zeit die Verteidigung für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. In einem solchen Fall ist der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17b m.w.H.). Rechtsanwalt Y4._____ reichte zwar eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen ein, in welcher er für jede Leistung einen entsprechenden Aufwand ver- rechnete, jedoch verwendet er für seine Tätigkeiten Abkürzungen ("TM, TV, EV, BM" etc.), welche für das Gericht ohne Abkürzungsverzeichnis nicht nachvollzieh- bar sind (Urk. 145/108). Auch ein Vergleich mit der für das erste Berufungsverfah- ren eingereichten Honorarnote (Urk. 253) verschafft keine Abhilfe, da sich die ge- naue Tätigkeit in der vorliegenden Honorarnote (Urk. 145/108) nicht identifizieren lässt. Dies verunmöglicht es dem Gericht, die Aufwendungen der Verteidigung nachzuvollziehen und zu überprüfen, weshalb der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist.
E. 1.4.4.2 Hinsichtlich der Angemessenheit des Stundenansatzes in der Höhe von Fr. 350.– kann vorab auf die Ausführungen zum Beschuldigten B._____ verwiesen werden (Erw. 1.4.3.2 f.). Der Stundenansatz erweist sich auch vorliegend, gemes- sen an der Verantwortung von Rechtsanwalt Y4._____, der Schwierigkeit des Fal- les und der Bedeutung für den Beschuldigten D._____, als angemessen.
E. 1.4.4.3 Rechtsanwalt Y4._____ verrechnet 387.6 Stunden über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren. Er war bereits zu Beginn des Untersuchungsverfah- rens am 11. August 2014 durch den Beschuldigten D._____ mandatiert worden (Urk. 2101040). Zu berücksichtigen sind die zahlreichen Einvernahmen des Beschuldigten D._____ bzw. Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten B._____, an welchen Rechtsanwalt Y4._____ jeweils teilnahm, was notorischer- weise mit einiger Vorbereitungszeit einhergeht und auch mehrere Besprechungen mit dem Beschuldigten D._____ notwendig machte. Der grosse Aktenumfang ist auch hier, wie bei Rechtsanwalt Y1._____, zu berücksichtigen. Als Vergleich kann der – als angemessen erachtete – von Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete Auf-
- 35 - wand herangezogen werden. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y4._____ für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 115'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen.
E. 1.4.4.4 Für das Hauptverfahren verbleibt ein Aufwand im Umfang von 204 Stunden zu total Fr. 76'897.80 (inkl. MWST) (ohne Hauptverhandlung vom 28. März 2019) (Urk. 145/108).
E. 1.4.4.5 Zwar sind auch hier der enorme Aktenumfang und die tatsächlichen sowie rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Rechtsanwalt Y1._____ war Rechtsanwalt Y4._____ jedoch bereits von Anfang an als Verteidiger des Beschuldigten D._____ mandatiert und damit mit dem Verfah- ren auch bestens vertraut. Es stellten sich im Hauptverfahren auch keine unvorher- gesehenen Fragen. Hinsichtlich der nach Anklageerhebung seitens der Staatsan- waltschaft eingereichten zusätzlichen Unterlagen der Staatsanwaltschaft Köln ist auch hier der zusätzliche Mehraufwand diesbezüglich zu berücksichtigen. Hinsicht- lich des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen der Rechtsschriften ist hingegen darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Y4._____ auf die bereits vorgetragenen Plädoyers der anderen Verteidiger verweisen konnte und lediglich noch ergänzende Ausführungen machte bzw. auf Wiederholungen verzichten konnte (Urk. 145/103 und Urk. 145/106). Angemessen zu berücksichti- gen ist hingegen, dass dem Beschuldigten D._____ mehrere Tatvorwürfe gemacht wurden und auch hier ein unbedingte Freiheitsstrafe im Raum stand. Es rechtfertigt sich mithin, Rechtsanwalt Y4._____ für das Hauptverfahren mit pauschal Fr. 60'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen.
E. 1.4.4.6 Hinzukommen Auslagen in der Höhe von Fr. 7'070.80 (inkl. MWST) (Urk. 145/108).
E. 1.4.4.7 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y4._____ für das Vor- und Haupt- verfahren mit insgesamt Fr. 182'070.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 1.4.5 Rechtsanwalt Y2._____ beantragte für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 218'147.30 (inkl.
- 36 - Auslagen, exkl. MWST) (Urk. 144/140). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich über den Zeitraum vom 28. Februar 2016 bis 28. März 2019 (vgl. Urk. 144/140 und Prot. I S. 41). Allerdings reichte Rechtsanwalt Y2._____ keine detaillierte Aufstellung der einzelnen Leistungen, sondern lediglich eine Zusammenstellung der Zwischenabrechnungen ein. Dieser lässt sich ein Gesamtstundenaufwand von 613 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– sowie der total geltend gemachte Auslagenaufwand entnehmen. Es gelten vorliegend dieselben Überlegungen wie bei Rechtsanwalt Y4._____. Ohne eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Leistungen, ist der anwaltliche Aufwand von Rechtsanwalt Y2._____ nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.
E. 1.4.5.1 Rechtsanwalt Y2._____ teilte seine Zwischenabrechnungen nach Zeitrah- men auf, sodass sich daraus der geltend gemachte bzw. verrechnete Aufwand für das Vorverfahren errechnen lässt. Wie bereits erwähnt dauerte das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung am 8. März 2018. Damit fallen Aufwendungen von Rechtsanwalt Y2._____ vom 28. Februar 2016 bis 7. März 2018 auf das Vorver- fahren. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– einem Betrag von rund Fr. 105'878.60 (exkl. Auslagen; exkl. MWST) (bei der Zwischenabrechnung für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. November 2018 jeweils anteilmässig ge- rechnet bis zum 7. März 2018: Fr. 46'287.50 / 11 *(2+7/31) = Fr. 9'366.–) und total ca. 302.5 Stunden. Hinsichtlich des Stundenansatzes von Fr. 350.– kann auch hier auf die Ausführungen zu Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ ver- wiesen werden (vgl. Erw. 1.4.3.3 und Erw. 1.4.4.2). Der Stundenansatz von Fr. 350.– entspricht zwar dem Maximum gemäss Gebührenverordnung, ist jedoch angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten C._____ und der Verantwortung von Rechtsanwalt Y2._____ gerechtfertigt.
E. 1.4.5.2 Der von Rechtsanwalt Y2._____ geltend gemachte Aufwand für das Vor- verfahren beträgt rund das Fünffache des Aufwands von Rechtsanwalt Y1._____. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der bei Rechtsanwalt Y2._____ zu entschädigende Zeitraum knapp mehr als zwei Jahre (vom 28. Februar 2016 bis
7. März 2018), derjenige von Rechtsanwalt Y1._____ hingegen rund acht Monate
- 37 - (19. Juni 2017 bis 7. März 2018), beträgt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Y2._____ bzw. der Beschuldigte C._____ fast zwei Jahre später ins Strafverfahren involviert wurden, nachdem bereits diverse Einvernahmen der Beschuldigten B._____ und D._____ und weitere Verfahrenshandlungen durchge- führt wurden, was notorischerweise einen zusätzlichen Einarbeitungsaufwand nach sich trug. Nach der Involvierung des Beschuldigten C._____ in das Strafverfahren kamen noch die jeweiligen Schlusseinvernahmen der beschuldigten Personen hinzu (Urk. 0714001 ff.; Urk. 0715001 ff.; Urk. 0716001 ff.). Ebenfalls ist der grosse Aktenumfang, wie bei Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____, zu be- rücksichtigen. Für das Vorverfahren rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y2._____, unter Heranziehung der Entschädigungen für Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ als Vergleichsgrössen, mit Fr. 70'000.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu entschädigen.
E. 1.4.5.3 Hinsichtlich des Hauptverfahrens (8. März 2018 bis 28. März 2019) ver- bleibt gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Y2._____ ein verrechneter Aufwand von gerundet Fr. 108'730.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST).
E. 1.4.5.4 Hinsichtlich der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Vertei- digung und der Schwierigkeit des Falles kann vorab auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. 1.4.3.8). Dem Beschuldigten C._____ wurden diverse Tatvorwürfe, unter anderem wirtschaftlicher Nachrichtendienst, vorgeworfen, und er war ebenfalls mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheits- strafe konfrontiert. Der Umfang des Strafverfahrens bewegt sich, wie bereits ausgeführt, nicht mehr im Rahmen eines Standardverfahrens. Sodann ergibt sich aus den Akten des Hauptverfahrens, dass Rechtsanwalt Y2._____ in Absprache mit den anderen Verteidigungen (vgl. Urk. 144/132) an der Hauptverhandlung zu- erst plädierte und Beweisanträge stellte. Auf diese Ausführungen konnten sich die Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und D._____ beziehen, um entspre- chende Wiederholungen zu vermeiden (vgl. Urk. 131 S. 1; Urk. 145/103 S. 1; Urk. 145/106). Dies geht notorischerweise mit einem zusätzlichen Aufwand einher. Im Vergleich zu den Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ zuge- sprochenen Entschädigungen für das Hauptverfahren erscheint es angemessen,
- 38 - Rechtsanwalt Y2._____ mit pauschal Fr. 90'000.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST) für das Hauptverfahren zu entschädigen.
E. 1.4.5.5 Rechtsanwalt Y2._____ ist damit für das Vor- und Hauptverfahren mit ins- gesamt Fr. 160'000.– (exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzukommen Auslagen in der Höhe von Fr. 3'539.– (exkl. MWST). Zusammen er- gibt dies einen Betrag von total Fr. 163'539.– (exkl. MWST). Rechtsanwalt Y2._____ beantragte keine Mehrwertsteuer (Urk. 144/140), womit keine Mehrwert- steuer zuzusprechen ist.
2. Kosten des ersten und zweiten Berufungsverfahrens
E. 2 Standpunkte der Parteien
E. 2.1 Ausgangslage
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).
E. 2.1.2 Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrensverfahrens, wonach die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ mit ihren Anträgen auf definitive Einstellung des Verfahrens (Urk. 323; Urk. 324; Prot. III S. 13 f.) vollum- fänglich obsiegen, sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.3 Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz und die weiteren Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.1.4 Hinsichtlich der Entschädigungen der Verteidigungen bzw. der geltend gemachten persönlichen Umtriebsentschädigungen für die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ betreffend das erste Berufungsverfahren ist auf den Be- schluss vom 17. Dezember 2021 (Urk. 263 S. 12 ff.) zu verweisen. Die Kosten- und
- 39 - Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, weshalb diese für das vorliegende Ver- fahren bindend und entsprechend zu übernehmen sind. Damit ergibt sich für das erste Berufungsverfahren das unter Erw. 2.2 Nachfolgende.
E. 2.2 Erstes Berufungsverfahren Rechtsanwalt Y1._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 41'846.65 und dem Beschuldigten B._____ eine persönliche Umtrieb- sentschädigung von Fr. 730.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtsanwalt Y2._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 82'034.85 und Rechtsanwalt Y6._____ eine solche in der Höhe von Fr. 58'307.15 sowie dem Beschuldigten C._____ eine persönliche Umtriebsent- schädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Schliesslich ist Rechtsanwalt Y4._____ für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten D._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 44'005.– und dem Beschuldigten D._____ eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 263 S. 14 f.).
E. 2.3 Zweites Berufungsverfahren
E. 2.3.1 Für das zweite Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Y1._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 43'804.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) geltend. Er verrechnet hierfür 123.667 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 332).
E. 2.3.2 Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete für die Vorbereitung des zweiten Berufungsverfahrens rund 31.5 Stunden. Hinzukommen rund 19 Stunden für die Vorbereitung der Plädoyers zu den Vorfragen und zur Sache. Im zweiten
- 40 - Berufungsverfahren ging es im Rahmen der Vorfragen wiederum um die Frage nach allfälligen Ausstandsgründen betreffend den ehemaligen Staatsanwalt Dr. E._____ und die Verteidigungen hatten sich mit der Begründung des Bundes- gerichts im Urteil vom 25. August 2022 auseinanderzusetzen. Allerdings ist die Thematik des zweiten Berufungsverfahrens durch das bundesgerichtliche Rück- weisungsurteil auch klar vorgegeben. Rechtsanwalt Y1._____ reichte sodann bereits am 6. April 2023 eine Eingabe ein, in welcher er sich einlässlich zur Bindungswirkung des Bundesgerichtsentscheids und dem – aus seiner Sicht – zu prüfenden Umfang der Ausstandsgründe äusserte (Urk. 300). Die dortigen Ausfüh- rungen stimmen im Wesentlichen überein mit denjenigen anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 324). Sodann hat sich die Ausgangslage hinsichtlich der Hauptvorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ im zweiten Berufungsverfahren im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren nicht geändert. Entsprechend waren nach wie vor die gleichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ zu beurteilen wie auch schon im ersten Berufungsverfahren, wofür sich die Verteidigung bereits vorbereitet hatte. Nach dem Gesagten gestaltete sich das zweite Berufungsverfahren nicht derart komplex, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung für das vorliegende, zweite Berufungsverfahren (praxisgemäss) pauschal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen.
E. 2.3.3 In Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen sowie in Berücksichti- gung, dass sich im zweiten Berufungsverfahren keine besonderen sachverhalt- lichen oder rechtlichen Schwierigkeiten stellten – dies im Gegensatz zur Argumen- tation der Verteidigungen, welche zu diversen rechtlichen Fragestellungen zwei Gutachten einreichten (vgl. Urk. 301/1 und Urk. 301/2) – erscheint es angemessen, die Grundgebühr für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 12'000.– festzusetzen. Hinzukommen Auslagen in Form von Zugbillets und Parking in der Höhe von total Fr. 223.– (Zugbillets: Fr. 180.–; Parking: Fr. 53.–) sowie eine beantragte Klein- spesenpauschale von 3 % (ausgehend vom hier zu berücksichtigenden Honorar von total Fr. 12'000.–), mithin Fr. 360.–, dazu.
E. 2.3.4 Zusammenfassend ist Rechtsanwalt Y1._____ für das zweite Berufungsver- fahren eine Entschädigung von total Fr. 12'583.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST)
- 41 - (Fr. 12'000.– + Fr. 223.– + Fr. 360.– = Fr. 12'583.–) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Wiederum wurde keine Mehrwertsteuer beantragt (Urk. 332), weshalb auch keine zuzusprechen ist. Rechtsanwalt Y1._____ erklärte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024, dass der Beschuldigte B._____ für die Anreise an die Berufungsverhandlung EUR 1'200 ausgegeben habe, er jedoch noch nicht sämtliche Belege, insbesondere für die Rückreise, habe (Prot. III S. 30). Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 Gelegenheit hatten, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu plädieren (Prot. III S. 26 ff.). Bei dieser Gelegenheit hätten auch allfällige Belege hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eingereicht und der Anspruch substantiiert werden müssen und nicht erst im Rahmen von weiteren Parteivorträgen. Entsprechend ist dem Beschuldigten B._____ keine Umtriebsentschädigung für das zweite Berufungsverfahren zuzu- sprechen.
E. 2.3.5 Rechtsanwalt Y4._____ macht für das zweite Berufungsverfahren total Fr. 31'548.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 336/5).
E. 2.3.6 Es können hier die gleichen Überlegungen angestellt werden wie betreffend Rechtsanwalt Y1._____ (vgl. Erw. 2.3.2). Entsprechend ist auch für die Entschädi- gung von Rechtsanwalt Y4._____ eine Pauschale festzulegen.
E. 2.3.7 Wie bereits ausgeführt stellten sich im zweiten Berufungsverfahren keine besonderen sachverhaltlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und fielen bis zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 auch keine Eingaben seitens der Verteidigung des Beschuldigten D._____ an. Auch anlässlich der Berufungsver- handlung konnte Rechtsanwalt Y4._____ teilweise auf die bereits gemachten Aus- führungen seiner Vorredner verweisen (Prot. III S. 13 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Y4._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädi- gung in der Höhe von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen. Hinzu- kommen die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 480.73 (inkl. MWST). Rechtsanwalt Y4._____ verrechnete gemäss seiner Honorarnote zusätzlich noch den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–, welchen er für das bundesgerichtliche Be- schwerdeverfahren leisten musste (Urk. 336/5). Die Kosten für das Beschwerde-
- 42 - verfahren am Bundesgericht können nicht im vorliegenden Berufungsverfahren ver- rechnet werden, weshalb sie nicht zu entschädigen sind.
E. 2.3.8 Insgesamt ist Rechtsanwalt Y4._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 10'480.73 (Fr. 10'000.– + Fr. 480.73 = Fr. 10'480.73) (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.3.9 Rechtsanwalt Y2._____ macht für das zweite Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 73'813.45 (exkl. MWST), bestehend aus einem Zeitaufwand von total 208 Stunden und 40 Minuten zu Fr. 350.– sowie Auslagen, geltend (Urk. 329).
E. 2.3.10 Auch hinsichtlich der Aufwendungen von Rechtsanwalt Y2._____ sind die gleichen Überlegungen wie bei Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ anzustellen. Überdies leuchtet auch nicht ein, weshalb es für Rechtsan- walt Y2._____ erforderlich war, rund 84 bzw. 128 Stunden mehr Aufwand als die anderen Verteidigungen zu betreiben. Auch Y2._____ reichte bereits am 6. April 2023 eine Eingabe hinsichtlich der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils und der zu prüfenden Ausstandsgründe ein (Urk. 298). Im Vergleich zum Plädoyer zu den Vorfragen im ersten Berufungsverfahren (Urk. 246) wurde dasjenige im zwei- ten Berufungsverfahren zwar ergänzt um Ausführungen zu Art. 10 EMRK und den Hinweisgeberschutz (Urk. 323). Die weiteren Ausführungen stimmen jedoch im Wesentlichen mit denjenigen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung überein. Auch hinsichtlich der Hauptvorwürfe änderte sich im zweiten Berufungsverfahren im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren nichts. Nach dem Gesagten rechtfer- tigt es sich auch hier, die Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren pau- schal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen.
E. 2.3.11 Angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Y2._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. und 12. Dezember 2024 als Erster plädierte und die anderen Verteidigungen wiederum auf die Ausführungen von Y2._____ verweisen konnten (Prot. III S. 7 ff., S. 13 f.; S. 19, S. 27 ff., S. 29), was mit einem etwas hö- heren Aufwand für letzteren einhergeht, ist die Grundgebühr für das zweite Beru- fungsverfahren auf Fr. 14'000.– festzusetzen. Hinzukommen ausgewiesene Ausla- gen in der Höhe von Fr. 780.30 (Urk. 329).
- 43 -
E. 2.3.12 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y2._____ für das zweite Berufungs- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 14'780.30 (exkl. MWST) (Fr. 14'000.– + Fr. 780.30 = Fr. 14'780.30) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Wiederum wurde keine Mehrwertsteuer beantragt (Urk. 329), weshalb auch keine zuzusprechen ist.
E. 2.3.13 Rechtsanwalt Y3._____ macht für das zweite Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von total EUR 46'055.98 (inkl. 19% MWST) zu einem Stundenansatz von EUR 300 geltend (Urk. 330).
E. 2.3.14 Rechtsanwalt Y3._____ kam erst im zweiten Berufungsverfahren hinzu und äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 insbe- sondere zur Cum-Ex-Problematik aus Sicht von Deutschland sowie zur Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bezüglich des Hinweisgeberschutzes im Sinne von Art. 10 EMRK, wobei er auch auf die beiden eingereichten Gutachten von Prof. Dr. iur. T._____ sowie Prof. Dr. U._____ Bezug nahm (Prot. III S. 7 ff.). Seine Leistungen bestanden gemäss eingereichter Hono- rarnote insbesondere im Aktenstudium und in der Literaturrecherche (Urk. 330). Eine Notwendigkeit, einen zweiten Verteidiger beizuziehen, wurde jedoch nicht dar- gelegt. Ebenso wenig, weshalb diese Ausführungen nicht hätten durch Rechtsan- walt Y2._____ vorgebracht werden können, womit kein Aufwand für ein doppeltes Aktenstudium angefallen wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, Rechtsanwalt Y3._____ für seine Aufwendungen für das zweite Berufungsverfah- ren zu entschädigen, weshalb sein Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschä- digung abzuweisen ist.
E. 2.4 Fazit
E. 2.4.1 Rechtsanwalt Y1._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 166'427.90 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.
- 44 - Sodann ist dem Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 730.70 aus der Gerichtskasse zu- zusprechen.
E. 2.4.2 Rechtsanwalt Y4._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 236'556.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Sodann ist dem Beschuldigten D._____ für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen.
E. 2.4.3 Rechtsanwalt Y2._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 260'354.15 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Sodann ist dem Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen.
E. 2.4.4 Rechtsanwalt Y6._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 58'307.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.4.5 Die von Rechtsanwalt Y3._____ geltend gemachte Prozessentschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird abgewiesen.
- 45 -
3. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche
E. 3 Übermittlung der Strafanzeige gegen die Bank A._____ an deren Akteure
E. 3.1 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
E. 3.1.1 Ausgangslage und rechtliche Grundlagen
E. 3.1.1.1 Die Beschuldigten machen für einen Zeitraum von mehreren Jahren einen Gesamtschaden geltend. Bei den Beschuldigten B._____ und D._____ setzt sich dieser insbesondere aus geltend gemachten Lohneinbussen (sowie Einbussen in der Pensionskasse) zusammen. Für die Berechnung eines allfälligen Schadens muss entsprechend die Gesamtsituation über diesen ganzen Zeitraum betrachtet werden, weshalb sowohl positive als auch negative Saldi der einzelnen Jahre einander gegenüberzustellen sind und gesamthaft betrachtet werden müssen (vgl. nachfolgend Erw. 3.1.2 ff.).
E. 3.1.1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Entschädi- gungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2).
E. 3.1.1.3 Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungsgrund- satzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachver- halt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023,
- 46 - Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grundsätzlich werden sämtliche wirtschaft- liche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrens- dauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 23).
E. 3.1.2 Beschuldigter B._____
E. 3.1.2.1 Der Beschuldigte B._____ macht für wirtschaftliche Einbussen, die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1.5 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall geltend (Urk. 331 S. 38 f.; Prot. III S. 31). Im Einzelnen setzt er diesen Betrag zusammen aus Fr. 1'229'466.45 unter der Position Erwerbsausfall und Fr. 225'131.26 unter der Position Einbussen in seinem Pensionskassenguthaben (Urk. 334, "Erwerbsausfall B._____" und "Pensionsansprüche B._____"). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zu den Anträgen des Beschuldigten B._____ verzichtet (Prot. III S. 30).
E. 3.1.2.2 Die Verteidigung verweist einerseits auf ihre Anträge samt Begründung vor Vorinstanz (Urk. 331 S. 38). Dort machte sie im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten B._____ zufolge seiner Verhaftung durch die Bank V._____ am
- 47 -
27. Mai 2014 ordentlich gekündigt worden sei (Kündigungsfrist 6 Monate), er aber aufgrund der Fortdauer der Haft per 12. Juni 2014 fristlos entlassen worden sei. Sein Monatslohn bei V._____ habe gemäss Lohnabrechnung vom Februar 2014 Fr. 12'230.– netto betragen. Einen Bonus hätte er ebenfalls erhalten, in der gleichen Grössenordnung wie bei A._____ (Fr. 60'000.– p.a.). Der Beschuldigte B._____ habe einen Schaden erlitten, indem er dieses Einkommen zufolge fristlo- ser Entlassung im Zusammenhang mit seiner Verhaftung nicht mehr erzielt habe und aufgrund der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt die Schweiz habe verlassen müssen, weshalb er in der Schweiz nicht mehr eine gut bezahlte Stelle im Bankenwesen habe suchen und antreten können (Urk. 139 S. 31 f.; Urk. 331 S. 38).
E. 3.1.2.3 Aus den Akten und den eingereichten Unterlagen seitens der Verteidigung ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ seit 1. Februar 2014 bei der Bank V._____ angestellt war, nachdem er zuvor von Juli 2009 bis Januar 2014 bei der Bank A._____ in W._____ [Ortschaft] tätig war (Urk. 0501075). Die Bank V._____ kündigte das Anstellungsverhältnis zunächst ordentlich am 27. Mai 2014 mit Hin- weis "aus den Ihnen bekannten Gründen", wobei sie einen Vorbehalt betreffend eine fristlose Kündigung anbrachte, falls sich die Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten B._____ bestätigen sollten (Urk. 0801151). In der fristlosen Kündigung vom
12. Juni 2014 schliesslich bezog man sich auf die ordentliche Kündigung vom
27. Mai 2014 und deren Hintergrund, sowie die der Bank seit dem 11. Juni 2014 zusätzlich bekannten Elemente betreffend das Strafverfahren gegen den Beschul- digten B._____ (Urk. 334, "Nachweis fristlose Kündigung Bank V._____ aufgrund des Strafverfahrens").
E. 3.1.2.4 Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass die Kündigung seitens der Bank V._____ per 12. Juni 2014 auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen ist, mithin dieses natürlich und adäquat kausal war für die Kündigung. Der Beschuldigte befand sich seit dem 13. Mai 2014 bis und mit 6. November 2014 in Untersu- chungshaft (Urk. 0000006). Während seiner Inhaftierung konnte er offensichtlich keine neue Arbeitsstelle suchen und antreten. Der dadurch entstandene Verdienst-
- 48 - ausfall wurde durch die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens verursacht und ist dem Beschuldigten daher zu ersetzen.
E. 3.1.2.5 Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Beschuldigte B._____ gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2014 auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle und bezog zunächst Arbeitslo- senunterstützung (Urk. 0712015). Im November und Dezember 2014 erhielt er jedoch aufgrund von Wartetagen keine Arbeitslosengelder (Urk. 140/2-3 und Urk. 334, "ALV/Sozialhilfe"). Im Januar und Februar 2015 erhielt er von der Arbeits- losenhilfe Fr. 12'393.60 (Urk. 140/5-6; Urk. 334, "ALV"). Der Beschuldigte verlegte seinen Wohnsitz im Verlauf des Jahres 2015 nach Deutschland, wo er zunächst in einer Kanzlei in AA._____ [Stadt in Deutschland] tätig war und seither in Deutsch- land als angestellter Rechtsanwalt arbeitet (Urk. 157 S. 155; Urk. 139 S. 32).
E. 3.1.2.6 Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte B._____ aufgrund der "Wegweisungsverfügung" des Migrationsamtes Basel-Stadt gezwungen gewe- sen sei, die Schweiz zu verlassen und er nach Deutschland zurückgegangen sei (Urk. 139 S. 32; Urk. 331 S. 38). Der eingereichten Sistierungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 10. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte B._____ seit dem 15. Juli 2009 im Besitz einer durch den Kanton Schwyz ausgestellten Aufenthaltsbewilligung gewesen war, welche am 14. Juli 2014 ablief und nicht verlängert wurde. Der Beschuldigte B._____ hatte einen An- trag um Anmeldung im Kanton Basel-Stadt gestellt. Im Rahmen dieses Antrags musste er unter anderem auch eine Vorstrafenerklärung abgeben, wobei er dort angab, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Das Migrationsamt machte in der Folge eigene Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft III, welche bestätigte, dass ein Strafverfahren wegen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzungen gegen den Beschuldigten B._____ laufe. Aus diesem Grund wurde der Antrag des Be- schuldigten B._____ bis zu einem rechtskräftigen Entscheid sistiert und er wurde aufgefordert, den Kanton Basel-Stadt bis zum 28. Februar 2015 zu verlassen (Urk. 334, "Nachweis Ausweisung aus der Schweiz aufgrund des Strafverfahrens").
E. 3.1.2.7 Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, dass der Beschuldigte B._____ gezwungen war, aufgrund des Straf-
- 49 - verfahrens die ganze Schweiz zu verlassen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb er nicht in einem anderen Kanton hätte Wohnsitz nehmen können. Die Sistierungsverfügung kann mithin nicht als Argument dafür dienen, dass der Beschuldigte B._____ nach seiner Haftentlassung keine angemessene Arbeits- stelle in der Schweiz in der Bankenbranche habe suchen und finden können.
E. 3.1.2.8 Nichtsdestotrotz kann es als notorisch bezeichnet werden, dass sich die Suche nach einer Anstellung in der Bankenbranche bei gleichzeitig geführtem Strafverfahren wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst und Vergehen gegen das Bankengesetz als schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, erweist. Der Beschul- digte B._____ war bei der Bank V._____ zuständig für die Einführung des MIFID- Standards und zuvor bei der Bank A._____ Leiter der Abteilung Legal & Compli- ance Products & Services (Urk. 0000008; Urk. 0504001). Eine derartige Position bei einer Bank ist mit grossem Vertrauen in den Arbeitnehmer verbunden, nament- lich dass das Kunden-, Bank- und Geschäftsgeheimnis von ihm gewahrt wird. Dies zeigt sich insbesondere auch in der fristlosen Kündigung des Beschuldigten B._____, wonach sich die Bank V._____ letztlich aufgrund der Vorwürfe gegen ihn gezwungen sah, das Arbeitsverhältnis per sofort, mithin fristlos, zu beenden. Des Weiteren ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass im Rahmen eines Bewer- bungsverfahrens hinsichtlich einer (Leitungs-) Position bei einer Bank routinemäs- sig nach laufenden Strafverfahren gefragt wird. Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ wären überdies arbeitsplatzbezogen gewesen, weshalb nur schon deshalb auch von letzterem eine Auskunfts- und Offenbarungspflicht anzu- nehmen gewesen wäre. Auch ist fraglich, ob eine Bank in der Schweiz den Be- schuldigten B._____ in einer ähnlichen Position eingestellt bzw. das Arbeitsverhält- nis fortgeführt hätte, da das vorliegende Strafverfahren mit medialer Aufmerksam- keit einherging, was auch ein negatives Licht auf die Bank hätte werfen können. Spätestens mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen wirtschaftlichem Nach- richtendienst und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ban- ken und Sparkassen sowie mit der Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Mo- naten (Urk. 157 S. 182 f.) hätte die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten B._____ derart Schaden genommen, dass eine Anstellung in der Schweiz im früheren Be- rufsumfeld nicht zu erwarten gewesen wäre.
- 50 -
E. 3.1.2.9 Nach dem Gesagten ist der natürliche und adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Erwerbsverlust auch nach der Haftentlassung zu bejahen. Damit sind dem Beschuldigten B._____ die Lohneinbussen ab 13. Juni 2014 bis 19. Januar 2026, dem Datum des vor- liegenden Beschlusses, zu ersetzen.
E. 3.1.2.10 Der Beschuldigte B._____ berechnet seinen Erwerbsausfall ausgehend von seinem zuletzt verdienten Nettomonatsgehalt bei der V._____ in der Höhe von Fr. 12'230.– (vgl. Urk. 0711025; Urk. 334, "Lohnabrechnung Februar 2014 V._____"). Hochgerechnet auf den Zeitraum zwischen dem 13. Juni 2014 und
30. November 2024 (bis zu diesem Zeitpunkt liegen Lohnabrechnungen vor) kommt die Verteidigung bzw. der Beschuldigte auf einen hypothetischen Lohn von Fr. 1'528'750.– (Fr. 12'230 x 125 Monate = Fr. 1'528'750.–), welchen der Beschul- digte in dieser Zeit bei V._____ verdient hätte.
E. 3.1.2.11 Die Verteidigung und der Beschuldigte B._____ rechnen zum hypothe- tischen Lohn Bonusleistungen in einer Gesamthöhe von Fr. 345'354.60 bzw. Fr. 32'960.67 p.a. hinzu, die bei der V._____ – so die Verteidigung – ebenfalls noch hinzugekommen wären (Urk. 334, "Erwerbsausfall B._____"). Die Höhe der Bonus- zahlungen leitet die Verteidigung daraus ab, dass der Beschuldigte bei seiner frü- heren Arbeitgeberin A._____ in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils einen Bonus in der Höhe von Fr. 50'000.– und Fr. 40'000.– erhalten habe (Urk. 334, "Bonusberechnung"). Im Jahr 2013 erhielt der Beschuldigte B._____ aufgrund sei- nes Ausscheidens bei A._____ hingegen keinen Bonus mehr (vgl. Urk. 0711026). Wie sich den jeweiligen Bonuszahlungen und auch den in den Akten liegenden Vertragsunterlagen der A._____ entnehmen lässt, war der Bonus nicht fix verein- bart und beruhte auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers (Urk. 334, "Bonusberechnung"; Urk. 0501076 und Urk. 0501080). Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen performance- bzw. umsatzabhängigen Bonus. Ob ein fixer Bonus bei V._____ vereinbart worden war, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde auch vom Beschuldigten nicht belegt. In seiner Einvernahme vom 13. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte B._____ aus, dass er [bei V._____] einen variablen Bonus erhalte, welcher erstmals im Jahr 2015 zu erwarten sei. Er
- 51 - hoffe, dass es mehr als Fr. 15'000.– sein würden (Urk. 0602020). Damit handelte es sich um einen leistungsabhängigen Bonus, welcher nicht garantiert ist. Auch im Kündigungsschreiben vom 12. Juni 2014 von V._____ wurde auf "allfällige Gratifikations- oder Bonuszahlungen" für das Geschäftsjahr 2014 hingewiesen (Urk. 334, "Nachweis fristlose Kündigung Bank V._____ aufgrund des Strafverfah- rens"). Nach dem Gesagten kann zumindest davon ausgegangen werden, dass ein Bonus bei der V._____ nicht explizit vereinbart wurde, sondern wie bei A._____ auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers beruhte.
E. 3.1.2.12 Indes sind Bonuszahlungen in der Bankenbranche weit verbreitet und machen oftmals einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung aus. Entsprechend ist hinreichend glaubhaft gemacht, das der Beschuldigte B._____ auch bei der Bank V._____ einen Bonus erhalten hätte. Hinsichtlich der Höhe kann jedoch ent- gegen der Verteidigung und dem Beschuldigten nicht auf jene Höhe bei A._____ abgestellt werden. Der Beschuldigte B._____ hatte bei A._____ einen Grundlohn von Fr. 210'000.– bzw. Fr. 230'000.– (Urk. 334, "Bonusberechnung"). Bei der V._____ hingegen verdiente er gerundet rund Fr. 191'599.– brutto (Urk. 334, Lohn- abrechnung 2014 bei V._____). Der Beschuldigte hatte eine vergleichbare Position bei beiden Arbeitgebern, der Grundlohn war jedoch verschieden. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Höhe des hypothetischen Bonus bei der V._____ proporti- onal anhand des Grundlohns zu berechnen. Auszugehen ist vom letzten verdienten Bruttolohn bei A._____, welcher Fr. 230'000.– betrug. Das Verhältnis zum Brutto- lohn bei der V._____ beträgt damit 83,3%. Durchschnittlich auf drei Jahre errechnet
– wie es der Beschuldigte B._____ gemäss seiner Aufstellung macht (Urk. 334, "Berechnung Lohnausfall") – ist von einem Bonus von rund Fr. 46'666.– brutto (Fr. 50'000.– + Fr. 50'000.– + Fr. 40'000.– = Fr. 140'000.– / 3 = Fr. 46'666.–) aus- zugehen. Dies multipliziert mit 83,3% ergibt gerundet Fr. 38'875.– p.a. Berücksich- tigt man die Quellensteuer von 29.37 % (vgl. Urk. 334 "Berechnung Lohnausfall"), ergibt dies einen Betrag von gerundet Fr. 27'458.– p.a. bzw. Fr. 2'288.17 pro Monat als Bonus.
E. 3.1.2.13 Um die Lohneinbusse des Beschuldigten B._____ und die damit einher- gehende Entschädigung bestimmen zu können, ist dem errechneten hypotheti-
- 52 - schen Lohnausfall das tatsächlich erzielte Einkommen in Deutschland gegenüber- zustellen. Hierfür reichte der Beschuldigte B._____, mit Ausnahme der Lohnab- rechnungen April, Juli und September 2016 sowie April 2017, welche sich in den Unterlagen nicht finden lassen – die Nettozahlungen dieser Monate sind jedoch in der eingereichten Aufstellung "Erwerbsausfall B._____" (Urk. 334) aufgeführt und es besteht kein Grund, an diesen Zahlen zu zweifeln, zumal sie sich im Rahmen der übrigen Lohn-Auszahlungen bewegen –, sämtliche Lohnabrechnungen der ent- sprechenden Jahre ein (Urk. 334), weshalb die Zahlen grundsätzlich belegt sind. Auch kann im Grundsatz auf die Aufstellung des Beschuldigten B._____ "Erwerbs- ausfall B._____" (Urk. 334 / Berechnung Lohnausfall) abgestellt werden. Gemäss Lohnabrechnung August 2019 betrug der Nettolohn jedoch EUR 3'768.55 (und nicht EUR 3'831.48), gemäss jener im Oktober 2020 betrug er EUR 5'256.50 (und nicht EUR 5'236.91) und gemäss jener im Juli 2023 betrug er EUR 5'631.25 (und nicht EUR 5'561.35). Dies ist entsprechend zu korrigieren. Hinzu kommt, dass sich der Nettolohn in Deutschland nach anderen gesetzlichen Vorgaben als in der Schweiz berechnet. So wird namentlich in Deutschland vom Bruttogehalt direkt die Lohnsteuer in Abzug gebracht, sowie im Falle des Beschuldigten B._____ die (frei- willige) Krankenversicherung (KV) und die (freiwillige) Pflegeversicherung (PV). In der Schweiz hingegen sind diese Positionen vom Lohnbezüger nach Erhalt des Nettolohnes separat zu bezahlen. Um ein Äquivalent zum schweizerischen Nettolohn herzustellen und hernach die effektive Lohneinbusse zu berechnen, sind deshalb beim ausgewiesenen deutschen Nettolohn des Beschuldigten B._____ für die Jahre 2016 - 2024 die Lohnsteuer sowie die beiden Versicherungsprämien aufzurechnen. Im Jahr 2015 war der Beschuldigte B._____ hingegen selbständig tätig und reichte als Beleg einen Steuerbescheid für seine Tätigkeit als Selbständi- gerwerbender ein. Entsprechend präsentiert sich die Situation für das Jahr 2015 anders bzw. ist die Aufrechnung der Lohnsteuer und der beiden Versicherungs- prämien für das Jahr 2015 nicht vorzunehmen und auf die Zahl gemäss Steuerbe- scheid (EUR 57'196.00) abzustellen. Hinsichtlich der Umrechnung der Beträge gemäss Wechselkurs per Stichtag kann auf die von der Verteidigung eingereichten Nachweise der Wechselkurse abgestellt werden (Urk. 334, "Nachweise Umrech- nungskurse CHF / EUR"). Demnach präsentieren sich die massgeblichen Netto-
- 53 - Einkommenszahlen für das deutsche Gehalt wie folgt, wobei sich die Jahreswerte bzw. Jahressummen mehrheitlich aus den Dezember-Gehaltsabrechnungen ergeben oder ansonsten aus der Addition der monatlichen Abzüge (Urk. 334 / Lohnabrechnungen 2016 - 2024): 2016: EUR 74'937.37 (EUR 52'641.67 + EUR 12'913.86 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'186.88 [freiw. KV, 12 x EUR 682.24] + EUR 1'194.96 [freiw. PV, 12 x EUR 99.58]) 2017: EUR 69'289.70 (EUR 46'784.44 + EUR 13'139.60 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'034.50 [freiw. KV, 2 x EUR 700.35 + 10 x EUR 663.38] + EUR 1'331.16 [freiw. PV, 12 x EUR 110.93]) 2018: EUR 68'667.78 (EUR 46'043.86 + EUR 13'172.12 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'097.72 [freiw. KV, 12 x EUR 674.81] + EUR 1'354.08 [freiw. PV, 12 x EUR 112.84]) 2019: EUR 71'733.36 (EUR 48'446.33 - EUR 62.93 [Korrektur August] + EUR 13'385.64 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'303.64 [freiw. KV, 12 x EUR 691.97] + EUR 1'660.68 [freiw. PV, 12 x EUR 138.39]) 2020: EUR 74'403.51 (EUR 58'124.04 + EUR 19.59 [Korrektur Oktober] + EUR 13'686.48 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 2'144.52 [Krankenversicherung lfd.] + EUR 428.88 [Pflegeversicherung lfd.]) 2021: EUR 109'357.21 (EUR 69'612.84 + EUR 29'121.25 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'852.64 [freiw. KV] + EUR 1'770.48 [freiw. PV]) 2022: EUR 120'402.64 (EUR 78'454.52 + EUR 31'325.00 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'852.64 [freiw. KV] + EUR 1'770.48 [freiw. PV]) 2023: EUR 120'784.46 (EUR 78'419.18 + EUR 69.90 [Korrektur Juli] + EUR 30'893.88 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 9'546.12 [freiw. KV] + EUR 1'855.38 [freiw. PV])
- 54 - 2024 (bis 30. November 2024): EUR 110'661.28 (EUR 71'273.20 + EUR 28'212.62 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 9'278.83 [freiw. KV] + EUR 1'896.63 [freiw. PV])
E. 3.1.2.14 Ferner berücksichtigt der Beschuldigte in seiner Berechnung bzw. Gegen- überstellung die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der beiden Länder nicht. Der Beschuldigte macht denn auch – zu Recht – nicht geltend, dass diese gleich wären. Diesen Unterschied gilt es jedoch auch beim jeweiligen Nettolohn zu berücksichtigen, ansonsten es zu einer Bereicherung des Beschuldigten B._____ führen würde.
E. 3.1.2.15 Somit sind in einem nächsten Schritt die unterschiedlichen Lebenshal- tungskosten in der Schweiz und Deutschland einander gegenüberzustellen. Dies lässt sich mit den Kaufkraftparitäten (KKP) bestimmen. Die Kaufkraftparitäten stellen die Kaufkraft der nationalen Währung der verschiedenen Länder dar. In ihrer einfachsten Form sind Kaufkraftparitäten Preisverhältnisse für ein identisches Produkt in zwei oder mehr Ländern in den jeweiligen Landeswährungen (Kaufkraft- paritäten; Bundesamt für Statistik). Auf der Webseite des Bundesamtes für Statistik findet sich eine Aufstellung der Kaufkraftparitäten für 36 europäische Länder, welche einen Zeitraum von 1999 bis 2024 umfasst (Kaufkraftparitäten (36 europä- ische Länder) - 1999-2024 | Daten - Tabelle [Tabelle vom 17. Dezember 2025]). Dabei ist der Wert im Sinne des "tatsächlichen Individualverbrauchs" von Deutsch- land und der Schweiz anzuschauen, welcher alle Güter und Dienstleistungen, die von den Haushalten effektiv und individuell konsumiert werden, beinhaltet. Er umfasst auch Ausgaben des Staates für Bildung, Gesundheit, Wohnen, Kultur und soziale Wohlfahrt, welche individuell konsumiert werden (vgl. Tabelle, Fn. 3).
E. 3.1.2.16 Es kann zunächst der Schweizer Nettolohn als Ausgangslohn (Fr. 14'518.17) genommen werden und mittels des Wertes des tatsächlichen Individualverbrauchs für jedes Jahr in das entsprechende Lohnäquivalent in Deutschland umgerechnet werden. Dafür werden jeweils die Werte des tatsäch- lichen Individualverbrauchs in der Schweiz für jedes Jahr und diejenigen in Deutschland herangezogen. Die dadurch errechneten Werte (Schweizer Nettolohn als Lohnäquivalent in Deutschland in EUR und tatsächlich erzielter Lohn in
- 55 - Deutschland in EUR) lassen sich in der Folge vergleichen und anhand des jeweils aktuellen Währungskurses per Stichtag in einen Betrag in CHF umrechnen. Konkret bedeutet dies folgende Rechnung:
1. Ausgangslage: Nettolohn Schweiz: Fr. 14'518.17 (Fr. 12'230.– (Nettolohn) + Fr. 2'288.17 (Bonus netto)) KKP (=Tatsächlicher Individualverbrauch) in der Schweiz im Jahr 2015: 1.78312 KKP (=Tatsächlicher Individualverbrauch) in Deutschland im Jahr 2015: 1.00432 KKP (=Tatsächlicher Individualverbrauch) in der EU im Jahr 2015 (als Basiswert): 1.00 Fr. 14'518.17 / 1.78312 (KKP Schweiz) * 1.00432 (KKP Deutschland) * 12 [Monate] = EUR 98'126.11 (Lohnäquivalent in Deutschland) für das Jahr 2015 (bzw. 7 Monate im Jahr 2014 [gerechnet ab 13. Juni 2014 bis
31. Dezember 2014]; bzw. 19 Tage [bis 19. Januar 2026] im Jahr 2026)
2. Differenz zu Nettolohn in Deutschland: Tatsächlich erzielter Nettolohn in Deutschland im Jahr 2015: EUR 57'196.00 Differenz: EUR 98'126.11 ./. EUR 57'196 = EUR 40'930.11
3. Umrechnung in CHF mit aktuellem Wechselkurs des jeweiligen Jahres: EUR 40'930.11 * 1.083 [per 31. Dezember 2015] = CHF 44'327.30
- 56 -
E. 3.1.2.17 Dieser errechnete Betrag in der Höhe von Fr. 44.327.30 ergibt die bereinigte Differenz zwischen dem (hypothetischen) Nettolohn in der Schweiz als Lohnäquivalent in Deutschland und dem in Deutschland tatsächlich erzielten Nettolohn gemäss eingereichten Belegen für das Jahr 2015. Diese Gegenüber- stellung zeigt jedoch, dass die Differenz zwischen dem effektiv verdienten Netto- lohn in Deutschland und dem hypothetischen Nettolohn in der Schweiz als Äquiva- lent in Deutschland geringer ausfällt, als es der Beschuldigte mit einer pauschalen Gegenüberstellung geltend macht, weil – neben der Aufrechnung der Steuern und der beiden Versicherungsprämien – die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.
E. 3.1.2.18 Diese Berechnung anhand der eingereichten Lohnabrechnungen und Be- lege bis zum 30. November 2024 wird anhand der folgenden Tabelle verdeutlicht:
E. 3.1.2.19 Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis und mit 19. Januar 2026 liegen keine weiteren Lohnabrechnungen des Beschuldigten B._____ vor. Wie sich aller- dings aus den unter Erw. 3.1.2.13 aufgelisteten deutschen Netto-Einkommenszah- len und der Tabelle gemäss Erw. 3.1.2.18 zeigt, verdiente der Beschuldigte ab dem Jahr 2021 mehr in Deutschland als in der Schweiz und verzeichnete für diese Jahre keine Lohneinbussen, womit auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einem Schaden im Sinne einer Lohneinbusse ausgemacht werden kann. Vielmehr liegt ab dem Jahr 2021 kein finanzieller Schaden vor, was aus der Tabelle ersichtlich wird. Da der Beschuldigte somit ab 2021 in Deutschland mehr verdiente als er hypothetisch in der Schweiz verdient hätte, kann für die Berechnung bis und mit heute auf die Zahlen aus dem Jahr 2024 abgestellt werden, in welchem der Beschuldigte B._____ bis 30. November 2024 EUR 110'661.28 und
- 57 - gerechnet auf das ganze Jahr 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 ein Netto- Jahresgehalt von EUR 120'721.40 erzielte. Dieser Betrag kann somit auch für das Jahr 2025 und anteilmässig für das Jahr 2026 bis 19. Januar 2026 (entsprechend gerundet EUR 6'165.90) als tatsächlich erzielter Nettolohn in Deutschland genom- men werden (in der Tabelle: "Tatsächlich erzielter Lohn DE"). Für die Jahre 2025 und 2026 werden für die KKP Werte einfachheitshalber die Werte vom Jahr 2024 übernommen, zumal diese Werte seit 2022 relativ stabil geblieben sind (s. Tabelle unter Erw. 3.1.2.18). Die weitere Berechnung erfolgt gleich wie bereits unter Erw. 3.1.2.14 ff. aufgezeigt. Hinsichtlich der Umrechnung der Differenzbeträge (in der Tabelle: "Differenz zu DE (EUR)") gemäss Wechselkurs per Stichtag für das Jahr 2024 (per 31. Dezember 2024: 1 EUR = 0.94 CHF), 2025 (per 31. Dezember 2025: 1 EUR = 0.93 CHF) und 2026 (per 19. Januar 2026: 1 EUR = 0.93 CHF) sind die Wechselkurse von derselben Webseite, welche der Beschuldigte verwendete, zu übernehmen (www.bankenverband.de). Wie bereits erwähnt sind sodann auf- grund der Gesamtbetrachtung für den ganzen Zeitraum sowohl positive als auch negative Saldi der jeweiligen Jahre einander gegenüberzustellen (in der Tabelle: "Differenz bereinigt"). Für das Jahr 2024 (bis und mit 31. Dezember 2024) ergibt dies nach Berücksichtigung des Wechselkurses eine bereinigte Differenz in Schweizer Franken von minus Fr. 10'139.07, für das Jahr 2025 von minus Fr. 10'031.21 und für das Jahr 2026 bis und mit 19. Januar 2026 von minus Fr. 512.35.
E. 3.1.2.20 Gesamthaft resultiert für den dargestellten Zeitraum bis zum 19. Januar 2026 eine bereinigte Differenz bzw. ein Schaden in Schweizer Franken von gerun- det Fr. 187'214.45 (Gehalt und Bonus).
E. 3.1.2.21 Von diesem Betrag sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für Januar und Februar 2015 in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'393.60 abzuziehen. Dieser Betrag kann in Schweizer Franken belassen werden, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Auszahlung effektiv in der Schweiz lebte.
E. 3.1.2.22 Schliesslich hat die Verteidigung zu Recht für die Dauer der Untersu- chungshaft vom 13. Mai 2014 bis 6. November 2014, mithin von knapp 6 Monaten, Fr. 600.– pro Monat und insgesamt Fr. 3'600.– für die Verköstigung angerechnet
- 58 - (Urk. 334, "Verdienstausfall B._____", S. 6). Dieser Betrag wird wiederum in Schweizer Franken belassen, da der Beschuldigte B._____ in dieser Zeit effektiv in der Schweiz war.
E. 3.1.2.23 Insgesamt resultiert ein Gesamtschaden in der Höhe von gerundet Fr. 171'220.85 (Fr. 187'214.45 ./. Fr. 12'393.60 ./. Fr. 3'600.– = Fr. 171'220.85).
E. 3.1.2.24 Zusammenfassend ist ein gesamthafter Schaden bzw. sind Lohnein- bussen in der Höhe von gerundet Fr. 171'220.85 für den Zeitraum bis zum
E. 3.1.2.25 Des Weiteren macht der Beschuldigte B._____ Einbussen sowohl in der
1. als auch 2. Säule geltend. Hierfür reichte er einerseits eine Aufstellung seiner Pensionsansprüche vom 13. Juni 2014 bis 30. November 2024 (Urk. 334, "Pensionsansprüche B._____") und andererseits diverse Unterlagen hinsichtlich der Einzahlungen in die entsprechenden Säulen ein.
E. 3.1.2.26 Der Beschuldigte B._____ berechnet zunächst die Einzahlungen in die
1. und 2. Säule seitens V._____ in der Zeit vom 1. Februar 2014 (Arbeitsantritt) bis
12. Juni 2014 (fristlose Kündigung zufolge Strafverfahren), was 132 Tage ergibt, für welche er insgesamt Beiträge in die 1. und 2. Säule in der Höhe von Fr. 13'072.– , bzw. Fr. 99.03 pro Tag, erhielt. Auf das Jahr gerechnet ergibt dies
– mit dem Beschuldigten – einen Betrag von Fr. 36'145.96. Als Verlust der Pensi- onsansprüche zwischen dem 13. Juni 2014 (Kündigung) bis 30. November 2024 berechnet er total Fr. 378'482.75 (Urk. 334, "Pensionsansprüche B._____").
E. 3.1.2.27 Von diesem Betrag zieht er die erworbenen Pensionsansprüche in Deutschland in der gleichen Zeit ab.
E. 3.1.2.28 Im Detail errechnet der Beschuldigte für die Zeit von 2015 bis 30. Novem- ber 2024 einen Betrag von Fr. 120'162.88 (1. Säule) und einen solchen von Fr. 33'188.61 (2. Säule), welche er vom Betrag von Fr. 378'482.75 abzieht und so einen Gesamtanspruch von Fr. 225'131.26 berechnet.
- 59 -
E. 3.1.2.29 Die Einbussen in der 1. und 2. Säule sind ebenfalls auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen, weshalb dem Beschuldigten B._____ hierfür ein Ersatz zusteht. Bezüglich deren Berechnung sind jedoch die gleichen Überleg- ungen anzuwenden wie hinsichtlich der Lohnansprüche. Damit sind auch die Pensionsleistungen anhand der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Sinne der Kaufkraftparitäten einander gegenüberzustellen.
E. 3.1.2.30 Zunächst sind die Beiträge der 1. Säule in EUR für jedes Jahr zu nehmen. Der Beschuldigte B._____ hat sie in seiner Aufstellung bereits aufgeführt, wobei die Zahlen mit Ausnahme für das Jahr 2015 (EUR 735.07 anstatt EUR 678.84) und für das Jahr 2020 (EUR 14'462.98 anstatt EUR 14'477.14) korrekt und ausgewie- sen sind (Urk. 334, "Pensionskassen"). 3.1.2.31. Für die Beiträge der 2. Säule kann ebenfalls im Grundsatz auf die Zahlen des Beschuldigten, mit Ausnahme der Beiträge für die Zeit 03/2023 - 12/2023 (EUR 3'154.32 anstatt EUR 2'628.60), abgestellt werden (Urk. 334, "Pensions- kassen"). Der Beschuldigte hat die jeweiligen Auszüge der Einzahlungen in die
2. Säule eingereicht. Allerdings sind diese nicht jeweils für jedes Jahr, sondern es ist der Gesamtbetrag, mehrere Jahre umfassend, aufgeführt. So wurden z.B. zwischen 2017 und Juni 2020 total EUR 14'002.38 eingezahlt (vgl. Urk. 334, "Berechnung Ausfall Pensionsansprüche" und "Nachweise PK-Leistungen", Dokument Beitragsverlauf, Alle Werte in Euro). Für die vorliegende Berechnung sind jedoch die Einzahlungen für jedes Jahr einzeln aufzuführen, damit sie mit dem jeweiligen KKP dieses Jahres berücksichtigt werden können. Daher werden die Einzahlungen von 2017 - 06/2020 und 07/2020 - 12/2020 und die Einzahlungen für 01/2021 - 02/2023 und 03/2023 - 12/2023 zusammengenommen. Dies bedeutet für die Rechnung das Folgende: 3.1.2.32. Berücksichtigt man die Jahre 01/2017 - 06/2020 und 07/2020 - 12/2020 gemäss Aufstellung des Beschuldigten, ergibt dies insgesamt 4 Jahre (01/2017 - 12/2020). In diesen 4 Jahren wurden total EUR 15'541.14 (EUR 14'002.38 [2017 - 06/2020] + EUR 1'538.76 [07/2020 - 12/2020]) eingezahlt. Wird dies für jedes ein- zelne Jahr gerechnet, ergibt dies pro Jahr je EUR 3'885.30 (von 2017 - 2020).
- 60 - 3.1.2.33. Das Gleiche gilt für den Zeitraum von 01/2021 - 02/2023 und 03/2023 - 12/2023, was insgesamt 3 Jahre ergibt (01/2021 - 12/2023). In diesen 3 Jahren wurden total EUR 9'988.68 (EUR 6'834.36 [01/2021 - 02/2023] + EUR 3'154.32 [03/2023 - 12/2023]) eingezahlt. Wird dies für jedes einzelne Jahr gerechnet, ergibt dies pro Jahr je EUR 3'329.56. 3.1.2.34. Als Ausgangswert wird der Betrag von Fr. 99.03 pro Tag durch V._____ gemäss korrekter Berechnung seitens des Beschuldigten B._____ genommen (Urk. 334, "Pensionsansprüche B._____"). Dieser Betrag wird wiederum geteilt durch den KKP Schweiz (=tatsächlichen Individualverbrauch) und multipliziert mit dem KKP Deutschland (=tatsächlichen Individualverbrauch) und anschliessend für das Jahr 2014 hochgerechnet für den Zeitraum zwischen 13. Juni 2014 und
31. Dezember 2014, um das Äquivalent in Deutschland zu erhalten. Für die weite- ren Jahre ab 2015 wird mit jeweils 365 Tagen gerechnet bzw. im Jahr 2024 bis zum
30. November 2024 (in der Tabelle: "PK Äquivalent in DE"). Diese Berechnung anhand der eingereichten Unterlagen bis zum 30. November 2024 wird anhand der folgenden Tabelle verdeutlicht: 3.1.2.35. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis und mit 19. Januar 2026 liegen für die Beträge in Deutschland wiederum keine Belege vor. Allerdings kann auch hier – wie bei den Einkommenszahlen – auf die Zahlen aus dem Jahr 2024 abge- stellt werden. Aufgerechnet für das Jahr 2024 (bis und mit 31. Dezember 2024) ergibt dies einen Betrag von gerundet EUR 15'319.64 in der 1. Säule und EUR 3'154.32 in der 2. Säule bzw. total EUR 18'473.96 (in der Tabelle: "PK DE
- 61 - (total)"). Dieses Total wird somit auch für das Jahr 2025 und anteilmässig für das Jahr 2026 bis zum 19. Januar 2026 (entsprechend EUR 943.56) übernommen. 3.1.2.36. Es wird wiederum die Differenz zwischen den Beträgen der jeweiligen Jahre in der Schweiz (in der Tabelle: "PK Äquivalent in DE") und Deutschland (in der Tabelle: "PK DE (total)") in EUR (in der Tabelle: "Differenz zu DE (EUR)") berechnet und anhand des aktuellen Währungskurses per Stichtag für die Jahre 2024 (31. Dezember 2024: 1 EUR = 0.94 CHF), 2025 (31. Dezember 2025: 1 EUR = 0.93 CHF) und 2026 (19. Januar 2026: 1 EUR = 0.93) die totale bereinigte Differenz in Schweizer Franken für jedes Jahr berechnet. Für die Jahre 2025 und 2026 werden für die KKP Werte einfachheitshalber die Werte vom Jahr 2024 über- nommen, zumal diese Werte seit 2022 relativ stabil geblieben sind (s. Tabelle). Für das Jahr 2024 (bis und mit 31. Dezember 2024) ergibt dies eine bereinigte Differenz in Schweizer Franken von Fr. 4'074.79, für das Jahr 2025 von Fr. 4'031.44 und für das Jahr 2026 bis und mit 19. Januar 2026 von Fr. 205.91. 3.1.2.37. Insgesamt resultiert anhand dieser Berechnung für den gesamten Zeit- raum bis zum 19. Januar 2026 eine totale bereinigte Differenz bzw. ein Gesamts- chaden in Schweizer Franken in der Höhe von Fr. 79'764.32 (Pensionsansprüche). 3.1.2.38. Dem Beschuldigten B._____ entstand nach dem Gesagten bis heute ein Gesamtschaden (Lohn inkl. Bonus und Pensionskasse) von total Fr. 250'985.18 (Fr. 171'220.85 + Fr. 79'764.32 = Fr. 250'985.18). Auf diesen Betrag ist wie bean- tragt ein Zins von 5 % ab mittlerem Verfall zuzusprechen, mithin Fr. 72'785.70 (13. Juni 2014 bis 19. Januar 2026 [4'239 Tage / 2 = 2'119.5 Tage] = 5.8 Jahre. 5.8 [Jahre] x 0.05 x Fr. 250'985.18 = Fr. 72'785.70). Dies ergibt ein Total von gerundet Fr. 323'770.90, welches dem Beschuldigten B._____ als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
E. 3.1.3 Beschuldigter C._____
E. 3.1.3.1 Der Beschuldigte C._____ lässt beantragen, es sei ihm eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 350'000.– zzgl. Zins von 5 % ab mittlerem Verfall für die
- 62 - erlittenen wirtschaftlichen Einbussen auszurichten (Prot. III S. 27; Urk. 328 S. 21 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Anträgen be- treffend die wirtschaftlichen Einbussen (Prot. III S. 29).
E. 3.1.3.2 Die Verteidigung begründet diesen Antrag anlässlich der Berufungsver- handlung vom 12. Dezember 2024 mit zusätzlichem Verweis auf die bisher im Ver- fahren gemachten Ausführungen dahingehend, dass der Beschuldigte C._____ als selbständiger Anwalt einen Aufwand zur Wahrung seiner Rechte (sehr aufwendi- ges Aktenstudium, ebenfalls sehr aufwendige Instruktionen mit mehrfachen Reisen in die Schweiz, Einvernahmen und Gerichtsverhandlung) von 2'900 Stunden über die letzten über 10 Jahre geleistet habe. Darin enthalten seien seine Aufwendungen in der Zeitspanne von Mitte 2013 bis Ende 2015, während welcher ihn Staatsanwalt Dr. E._____ als Tatverdächtigen eingestuft, ihn aber vom Verfahren ausgeschlos- sen habe. Ebenfalls enthalten in diesem Betrag seien die anteilmässigen Kosten für die Gutachten von Prof. U._____ und Prof. Q._____, zumal diese Gutachter ein besonderes Expertenwissen liefern würden (Urk. 328 S. 21 f.; Urk. 144/139 S. 19).
E. 3.1.3.3 Wie bereits eingangs ausgeführt, sind gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal für die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Hingegen ist in der StPO eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand nicht explizit vorgesehen und sollen private Zeitaufwendungen von anwaltlich vertretenen Personen nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen sein, d.h. wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1). Erforderlich ist, dass die betreffende Verfahrenshandlung von der Strafbehörde angeordnet wurde. Keine Entschädigung soll geleistet werden für die Zeit, welche der Beschuldigte selbst zur Ausübung des rechtlichen Gehörs etc. einsetzte, d.h. beispielsweise zeitraubendes Lesen umfangreicher Verfahrensakten oder Ankla- gen, Gespräche mit dem Verteidiger, Suche nach Beweisen etc. (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1813 Fn. 133).
E. 3.1.3.4 Die Verteidigung macht geltend, es sei notorisch, dass ein Aufwand von 2'900 Stunden bei einem selbständigen Rechtsanwalt mit gut ausstaffierter Kanzlei
- 63 - mit enormen Kosten und einem grossen Einkommensverlust verbunden sei. Daran könne kein Zweifel bestehen, auch wenn eine Konkretisierung und detaillierte Darlegung des Schadens offenkundig nicht möglich sei. Der beantragte Betrag laufe jedenfalls deutlich innerhalb des Rahmens des richterlichen Ermessens im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (Urk. 328 S. 22).
E. 3.1.3.5 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C._____ wurde formell am
1. Dezember 2015 eröffnet. Der Beschuldigte mandatierte Rechtsanwalt Y2._____ am 2. März 2016 und erteilte am 30. Mai 2017 Vollmacht an Rechtsanwalt Y6._____ (Urk. 5103003 und Urk. 5103021) sowie am 30. Oktober 2024 Vollmacht an Rechtsanwalt Y3._____ (Urk. 312), welcher den Beschuldigten C._____ in der Folge anstelle von Rechtsanwalt Y6._____ vertrat (Urk. 311). Wie bereits mit Be- schluss vom 17. Dezember 2021 erwogen (Urk. 263 S. 13), hatte der Beschuldigte C._____ für seine Verteidigung einerseits einen erfahrenen Schweizerischen Straf- verteidiger und andererseits einen Deutschen Rechtsanwalt (Rechtsanwalt Y6._____), welche beide für ihre Tätigkeit in angemessener Höhe entschädigt wer- den. Weshalb es für den Beschuldigten C._____ notwendig gewesen wäre, wäh- rend des gesamten Verfahrens zusätzlich einen eigenen beruflichen Aufwand in dieser Grössenordnung zu betreiben, leuchtet nicht ein. Wie sich seinen Honorar- noten entnehmen lässt, beschränkte sich sein Aufwand ebenfalls auf klassische Verteidigungstätigkeiten, welche wie erwähnt durch die Rechtsanwälte Y2._____ und Y6._____ übernommen wurden und wofür sie auch angemessen zu entschä- digen sind. Darüber hinaus wurde ein entsprechender Lohnausfall des Beschuldig- ten C._____ für diese Zeit anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 in keiner Weise substantiiert behauptet noch belegt. Ein solcher Aufwand hätte jedoch spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 substantiiert werden müssen und nicht erst im Rahmen von weiteren Partei- vorträgen. Diese Substantiierung ist nicht erfolgt, obwohl die Parteien am 12. De- zember 2024 Gelegenheit hatten, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (Prot. III S. 26 ff.). Im Übrigen kann auf den Beschluss der Kammer vom
17. Dezember 2021 verwiesen werden (Urk. 263 S. 13).
- 64 -
E. 3.1.3.6 Auch wenn zwar das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ aus Sicht der Kammer zu spät eröffnet wurde und bereits ab dem 1. September 2014 hätte eröffnet werden müssen, sind dem Beschuldigten C._____ die getätigten Auf- wendungen bis zur formellen Eröffnung – bzw. wie die Verteidigung geltend macht bereits ab Mitte 2013 – nicht zu entschädigen. Diese Arbeiten waren nicht kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen, war der Beschuldigte C._____ doch noch gar nicht am Strafverfahren beteiligt. Sie stellen vielmehr private Zeitaufwendungen dar, welche der Beschuldigte C._____ aus eigener Entscheidung und damit freiwil- lig leistete, ohne dass sie auf einer von der Strafbehörde angeordneten Verfahrens- handlung ruhte. Entsprechend sind diese Aufwendungen nicht zu entschädigen.
E. 3.1.3.7 Des Weiteren macht der Beschuldigte C._____ die Kosten für die Rechts- gutachten von Prof. U._____ (Urk. 301/1) und Prof. Q._____ (Urk. 144/126) gel- tend. Dass eine Entschädigung der Rechtsgutachten vorliegend nicht in Frage kommt, wurde bereits in Erw. 1.4.3.10 ausgeführt, weshalb darauf zu verweisen ist. Nach dem Gesagten ist auch dieser Posten nicht zu entschädigen. Im Übrigen kann auch hier auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom
17. Dezember 2021 betreffend die Rechtsgutachten verwiesen werden (Urk. 263 S. 13 f.).
E. 3.1.3.8 Zusammenfassend ist der Antrag des Beschuldigten C._____ auf Entschä- digung von wirtschaftlichen Einbussen abzuweisen.
E. 3.1.4 Beschuldigter D._____
E. 3.1.4.1 Der Beschuldigte D._____ macht eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 2.7 Mio. zuzüglich Zins geltend (Urk. 335; Prot. III S. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Anträgen des Beschuldigten D._____ (Prot. III S. 32). 3.1.4.1.1. Zur Begründung verwies die Verteidigung zunächst auf die vor Vor- instanz gemachten Ausführungen, wonach der Beschuldigte D._____ durch dieses Verfahren sowie dem damit verbundenen Verlust seiner Arbeitsstelle bei der O._____ auch finanziell massiv geschädigt worden sei. Wie den persönlichen Aus-
- 65 - führungen des Beschuldigten D._____ zu entnehmen sei, sei er aufgrund dieses Verfahrens in der Bankenwelt nun komplett abgesägt und sämtliche seine früher so guten und überlebenswichtigen Kontakte seien durch dieses Verfahren ruiniert worden, was in der Vergangenheit sowie in der Zukunft mit empfindlichen finan- ziellen Einbussen verbunden sei bzw. sein werde. Hierfür sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. Die Verteidigung verwies vor Vorinstanz auf die diesbezüglichen Unterlagen über die Einkommensverhältnisse bei Beginn des Verfahrens und diejenigen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, woraus der entstandene Schaden in der Vergangenheit und auch für die Zukunft ohne Weiteres bemessbar sei (Urk. 145/106 S. 14). An der Berufungsverhandlung vom
12. Dezember 2024 wurde ergänzt, dass der Beschuldigte D._____ bis heute trotz intensiven Bemühungen nach wie vor keine adäquate neue Arbeitsstelle in der Bankenbranche habe finden können. Jedes Mal, wenn bekannt geworden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren pendent sei, habe das zunächst sehr erfolgreiche Bewerbungsverfahren ein abruptes Ende gefunden (Urk. 335 S. 16). 3.1.4.1.2. Im ebenfalls durch die Verteidigung eingereichten Statement des Beschuldigten D._____ (Urk. 336/7) ist im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit 2014 eine grosse Anzahl an Gesprächen geführt habe, um eine neue Anstellung in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann zu finden. Darunter seien viele äusserst aussichtsreich gewesen aufgrund seines guten Lebenslaufs. Als allerdings bei den Bewerbungsinterviews die routinemässige Frage auf hängige Zivil- oder Strafver- fahren gekommen sei, hätten diese Gespräche stets mit grossem Bedauern geen- det (Urk. 336/7 S. 6). 3.1.4.1.3. Der Beschuldigte D._____ war vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2015 bei der O._____ angestellt. Die Kündigung erfolgte, wie sich aus dem Arbeitszeug- nis vom 28. Februar 2015 ergibt, aufgrund "einer gegen Herrn D._____ eingeleite- ten Strafuntersuchung, welche ihn an der weiteren Ausübung seiner Funktion hinderte". Die O._____ hätte – gemäss Arbeitszeugnis – eine Wiederanstellung ge- prüft, wenn eine Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch während der Kün- digungsfrist erfolgt wäre (Urk. 336/4 S. 2), wozu es jedoch nicht kam. Nach dem
- 66 - Gesagten ist erwiesen, dass das vorliegende Strafverfahren natürlich und adäquat kausal für die Kündigung des Beschuldigten D._____ war. 3.1.4.1.4. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er gemäss eingereichten Lohnausweisen für die Jahre 2014 und 2015 bis zur Kündigung per 28. Februar 2015 den vollen Lohn erhielt, weshalb während seiner Inhaftierung vom 11. August 2014 bis 6. November 2014 kein Lohnausfall auszumachen ist (Urk. 336/4A, Lohnausweis für das Jahr 2014 und 2015). Auf den Einwand betreffend einen all- fälligen Ausfall der Bonuszahlung für das Jahr 2014, wie es der Beschuldigte D._____ geltend macht (Urk. 336/6), ist später einzugehen. 3.1.4.1.5. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem gegen den Beschuldigten D._____ geführten Strafverfahren und der ab dem 28. Februar 2015 damit verbundenen faktischen Unmöglichkeit, in der Schweiz eine vergleichbare Position in der Bankenbranche zu finden, kann vorab auf die Ausführungen in Bezug auf den Beschuldigten B._____ verwiesen werden (vgl. Erw. 3.1.2.8). Der Beschuldigte D._____ legte glaubhaft dar, dass er eine verantwortungsvolle Posi- tion bei der O._____ inne hatte und er die erwarteten Leistungen erfüllte bzw. über- traf, was sich aus der eingereichten "professional appraisal form" vom 18. Dezem- ber 2013 sowie aus dem Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2015 ergibt (Urk. 336/1 und Urk. 336/4). Als Relationship Manager und Team Leader Key Clients – German Speaking Markets bei der O._____ während mehreren Jahren ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er wichtige Kontakte zu Kunden aufbauen konnte. Dass das vorliegende Strafverfahren sein Beziehungsnetz zu diesen Kunden und zu Ge- schäftspartnern beschädigte und sich diese Ereignisse innerhalb der Bank-Com- munity in der Schweiz herumgesprochen haben (vgl. Urk. 336/7 S. 6), ist glaubhaft. Es ist auch naheliegend, dass er mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen An- stiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und der Bestrafung mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 360.– weiter an Glaubwürdigkeit in der Bankenbranche verlor. Zwar wurde die- ses Urteil rund eineinhalb Jahre später wegen des Anscheins einer Befangenheit des ehemaligen Staatsanwaltes Dr. E._____ von der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 263).
- 67 - Diesen Entscheid hob das Bundesgericht jedoch ein Jahr später wieder auf (Urk. 282). Damit bot auch dieser erste Entscheid der hiesigen Kammer keine nach- haltige Rehabilitation zugunsten des Beschuldigten D._____. 3.1.4.1.6. Entsprechend ist der Kausalzusammenhang gemäss den gemachten Ausführungen auch nach der Kündigung substantiiert dargelegt. 3.1.4.1.7. Zum Nachweis der Höhe des Verdienstausfalls reichte der Beschuldigte D._____ eine Aufstellung des von ihm errechneten Gesamtschadens (inkl. Scha- den aus Pensionskasse) ein (Urk. 336/6). Des Weiteren sind die entsprechenden Lohnausweise der Jahre 2010 bis 2023 in den Akten (Urk. 336/4A). 3.1.4.1.8. Der Beschuldigte D._____ errechnet für die Jahre 2014 bis 2024 eine Lohneinbusse in der Höhe von Fr. 2'193'677.– (inkl. Bonus). Dabei geht er von ei- nem durchschnittlichen Nettolohn bei der O._____ von Fr. 240'000.– (inkl. Spesen) für die Jahre 2012 bis 2014 aus, welcher ausgewiesen ist (Urk. 336/4A). Bis zum
28. Februar 2015 (Kündigung) war er wie gesagt bei der O._____ angestellt. Ab April 2015 bis Ende 2015 war er bei der AB._____ GmbH tätig. Im Jahr 2016 arbei- tete er ab Januar bei der AB._____ GmbH und fing ab November auch bei der AC._____ AG an, womit er für das Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 94'219.– netto verdiente. Im Jahr 2017 war er durchgehend für die AB._____ GmbH und die AC._____ AG tätig und erzielte ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 163'771.– netto. Im Jahr 2018 war er nur noch von Januar bis Ende Juni bei der AB._____ GmbH, und bei der AC._____ AG nur noch bis Ende September, tätig. Von Oktober bis Ende Dezember war er bei der AD._____ AG. Für das Jahr 2018 erzielte er damit ein Jahreseinkommen von noch Fr. 119'987.– netto. Bereits im Jahr 2019 arbeitete er nur noch bei der AD._____ AG zu einem Jahresnettolohn von Fr. 77'016.–. Im Jahr 2020 war er bis Ende Oktober bei der AD._____ angestellt und liess sich per 31. Oktober 2020 früh pensionieren (Urk. 336/4A; Urk. 336/8, "Pensionierungsmeldung AE._____"). 3.1.4.1.9. Nicht ersichtlich ist, in welcher Position der Beschuldigte D._____ jeweils angestellt war. Indes ist zu berücksichtigen, dass es ihm bereits im Jahr 2017 gelang, ein Jahreseinkommen von rund Fr. 164'000.– zu erzielen und er für zwei
- 68 - verschiedene Unternehmen (allenfalls als Berater/Consultant) tätig sein konnte. Damit war es ihm trotz laufendem Strafverfahren offensichtlich möglich, in der Finanzbranche bzw. im berufsnahen Umfeld eine Anstellung zu finden und einen hohen Lohn zu erzielen. Weshalb er diese Tätigkeiten nicht weiterführen konnte und ab 2019 nur noch bei der AD._____ AG tätig war, wird von ihm nicht dargelegt. Es ist indes in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschuldigte D._____ gezwungen gewesen wäre, diese Anstellungen zu verlassen. So wird von ihm auch nicht gel- tend gemacht, dass ihm aufgrund des vorliegend geführten Strafverfahrens gekündigt worden wäre. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass er sich für die weiteren Jahre einen Wechsel der Arbeitsstelle und damit zusammenhängend einen tieferen Lohn anrechnen lassen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Stellenwechsel von sich aus vornahm und damit einhergehend auch eine Reduktion des Lohns akzeptierte. Dies hat jedoch – wie gesagt – nichts mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu tun, sondern beruhte auf einem freiwilligen Entscheid des Beschuldigten. Indes trifft den Beschuldigten eine Schadensminderungspflicht und ist das Verbot der Bereicherung zu beachten. Da nichts Gegenteiliges aufgezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten zwar aufgrund des Strafverfahrens nicht mehr möglich gewesen war, eine vergleichbare Position in der Bankenbranche wie bei der O._____ zu finden und einen Lohn in der Höhe von Fr. 240'000.– zu erzie- len. Nichtsdestotrotz legte er dar, dass es ihm – trotz laufendem Strafverfahren – gelang, im berufsnahen Umfeld eine gut bezahlte Stelle zu finden. Darauf ist der Beschuldigte D._____ zu behaften. Hinsichtlich seiner Frühpensionierung per Ende Oktober 2020 ist ebenfalls davon auszugehen, dass dies auf einem freiwilligen Ent- scheid beruhte und nicht wegen des laufenden Strafverfahrens erfolgte. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei teilweise auf Arbeitslosenent- schädigung angewiesen gewesen und überlebe ansonsten finanziell mit Bezügen aus der Pensionskasse (Urk. 335 S. 16), so ist dies erst ab 2021, mithin ab der Frühpensionierung, richtig. Eine Frühpensionierung kann jedoch notorischerweise nur in Betracht kommen, wenn man finanziell gut ausgestattet ist. Sie erfolgte auch nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen – welche wiederum auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen sein müssten –, ist doch auf dem Formular explizit
- 69 - vermerkt, dass der Beschuldigte D._____ nicht arbeitsunfähig geworden ist (Urk. 336/8, "Pensionierungsanmeldung AE._____") und ferner wurde auch nicht geltend gemacht, dass er sich mangels Arbeitstätigkeit frühpensionieren lassen musste. Trotz fortgeschrittenem Alter und trotz laufendem Strafverfahren fand der Beschuldigte, wie ausgeführt, eine gut bezahlte Stelle. Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte D._____ aus freien Stü- cken früh pensionieren liess, und nicht aufgrund des gegen ihn geführten Strafver- fahrens. Allerdings geht es nicht an, diesen freiwilligen Entscheid als finanziellen Schaden geltend zu machen. Durch diesen Entscheid hat der Beschuldigte D._____ vielmehr den Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und ei- ner finanziellen Einbusse als Schaden unterbrochen. Entsprechend ist ihm eine Lohneinbusse nur bis zur Frühpensionierung (31. Oktober 2020) zu entschädigen. Die weiter geltend gemachten Ansprüche für Verdienstausfall und Bonus (vgl. nachfolgend) sind wegen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs abzuweisen. Nach dem Gesagten ist für die Berechnung des Schadens ab dem Jahr 2017 bis zum 31. Oktober 2020 von einem Jahresnettolohn von Fr. 163'771.– und damit ei- nem Differenzbetrag von Fr. 76'229.– (gemäss der korrekten Berechnung des Be- schuldigten D._____, Urk. 336/6) auszugehen. 3.1.4.1.10. Der Beschuldigte D._____ macht einen durchschnittlichen Bonus von Fr. 90'000.– geltend (Urk. 336/6). Diesen Wert errechnet er aus den effektiven Bonuszahlungen, welche er als ehemaliger Angestellter der Bank A._____ erhalten hatte. Allerdings ist für die Berechnung des durchschnittlichen Bonus auf die effek- tiven Zahlen bei der O._____ – seinem letzten Arbeitgeber – abzustellen, zumal er dort tatsächlich auch einen Bonus erhielt (dies im Unterschied zur Berechnung be- treffend den Beschuldigten B._____, da dort lediglich auf die Zahlen von seinem früheren Arbeitgeber abgestellt werden konnte, vgl. Erw. 3.1.2.12). Dieser betrug gemäss eingereichtem Lohnausweis im Jahr 2013 Fr. 82'750.– (Urk. 336/4A; vgl. auch Urk. 336/6). In den Jahren 2011 und 2012 erhielt er keinen Bonus bei der AF._____ AG und der O._____. Der Beschuldigte macht hierzu geltend, dies habe ausschliesslich mit den Ereignissen im Zusammenhang mit der Bank A._____/Strafverfolgung zu tun (Urk. 336/6, Fussnote; wobei es sich um einen Tippfehler handeln muss, dass er in der Fussnote auch das Jahr 2010 erwähnt,
- 70 - zumal er dort effektiv einen Bonus erhielt, vgl. Urk. 336/4A). Dass er jedoch auf- grund der Ereignisse im Zusammenhang mit der Bank A._____ bei der AF._____ AG im Jahr 2011 und bei der O._____ im Jahr 2012 keinen Bonus erhalten haben soll, leuchtet nicht ein und wird auch nicht weiter ausgeführt. Somit ist davon aus- zugehen, dass er im Jahr 2012 bei der O._____ geschäftsbedingt, und nicht wegen des vorliegenden Strafverfahrens, keinen Bonus erhielt. Für das Jahr 2014, als er bereits in Haft war und das Strafverfahren gegen ihn lief, ist hingegen davon aus- zugehen, dass die fehlende Bonuszahlung tatsächlich mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu tun hatte. Entsprechend ist jedoch nicht von einem durchschnitt- lichen Bonus von Fr. 90'000.– auszugehen. Vielmehr beträgt dieser durchschnitt- lich Fr. 41'375.– (Fr. 82'750.– / 2 [Jahre 2012 und 2013] = Fr. 41'375.–). Von die- sem Betrag ist in der Folge auszugehen. 3.1.4.1.11. Nach dem Gesagten ergibt dies folgende Schadensberechnung: Die korrekt errechneten Zahlen in der Aufstellung des Beschuldigten D._____ in der Spalte "Differ. zu Gehalt vor Strafverfahren" von 2015 bis 2017 können übernom- men werden (Fr. 121'418.– [Jahr 2015]; Fr. 145'781.– [Jahr 2016]; Fr. 76'229.– [Jahr 2017]). Für die Jahre 2018 bis 31. Oktober 2020 (Frühpensionierung) ist – ausgehend von den gemachten Ausführungen – von einem jährlichen Gesamtnet- tolohn von Fr. 163'771.– und damit von einem Differenzbetrag von jeweils Fr. 76'229.– (wie für das Jahr 2017) bzw. für das Jahr 2020 anteilmässig bis zum
31. Oktober 2020 von einem Differenzbetrag von gerundet Fr. 63'524.15 (Fr. 76'229.– / 12 * 10 [Monate] = Fr. 63'524.15) auszugehen. 3.1.4.1.12. Ausgehend von diesen Zahlen ergibt dies einen Gesamtschaden von Fr. 842'139.30 (inkl. Bonus): Schaden Gehalt: Fr. 121'418.– [Jahr 2015] + Fr. 145'781.– [Jahr 2016] + (3 [Jahre 2017 bis 2019] x Fr. 76'229.–) + Fr. 63'524.15 (Fr. 76'229.– anteilig 31. Oktober 2020) = Fr. 559'410.20 Schaden Bonus: (6 [Jahre 2014 bis 2019] x Fr. 41'375.–) + Fr. 34'479.15 (Fr. 41'375.– anteilsmässig bis zum 31. Oktober
2020) = Fr. 282'729.20
- 71 - Total: Fr. 559'410.20 + Fr. 282'729.20 = Fr. 842'139.30 3.1.4.1.13. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten D._____ unter dem Titel Verdienstausfall (inkl. Bonus) für den gesamten Zeitraum bis und mit 31. Oktober 2020 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 842'139.30 zuzusprechen. 3.1.4.1.14. Des Weiteren macht der Beschuldigte D._____ einen Schaden in seiner Pensionskasse in der Höhe von Fr. 470'357.– geltend. Diesen führt er ebenfalls auf das Strafverfahren zurück (vgl. Urk. 335 S. 16; Urk. 336/6). 3.1.4.1.15. Wie bereits hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ausgeführt ist auch vorliegend ausreichend dargetan, dass dem Beschuldigten D._____ aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens ein Verlust in der Pensionskasse entstanden ist, wel- cher ihm zu ersetzen ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Schadens ist jedoch von den oben gemachten Ausführungen auszugehen, weshalb hinsichtlich der Pensionskassenbeiträge ab dem Jahr 2017 von den Zahlen auszugehen ist, als der Beschuldigte D._____ bei der AB._____ GmbH und der AC._____ AG tätig war. Ferner wurde auch hier – wie beim Lohnausfall – der Kausalzusammenhang zwi- schen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Schaden im Pensionskas- senguthaben mit der Frühpensionierung des Beschuldigten unterbrochen. Es kann auf das unter Erw. 3.1.4.1.9 Ausgeführte verwiesen werden. Dem Beschuldigten D._____ ist damit ein Verlust in der Pensionskasse für die Zeit zwischen 2015 bis und mit 31. Oktober 2020 zu entschädigen. 3.1.4.1.16. Der Beschuldigte D._____ geht von einem Ausgangsbetrag von Fr. 57'933.– aus, welcher in die Pensionskasse eingezahlt worden wäre, wenn er weiterhin bei der O._____ angestellt gewesen wäre (Fr. 18'543 + Fr. 39'390 = Fr. 57'933.–) (Urk. 336/6). Dies mag für das Jahr 2013 zutreffen. Im Jahr 2014 be- trug der Arbeitnehmerbeitrag hingegen Fr. 17'069.–, wobei der Arbeitgeberbeitrag bei Fr. 39'390.– verblieb, was total Fr. 56'459.– ergibt (Urk. 336/4A, Lohnausweis für das Jahr 2014; Urk. 336/8, Versicherungsausweis per 01.01.2015 der O._____). Für das Jahr 2015 führt der Beschuldigte D._____ einen Arbeitnehmerbeitrag in der Höhe von Fr. 7'070.– und einen Arbeitgeberbeitrag in der Höhe von Fr. 9'565.– an (Urk. 336/6). Den Lohnausweisen im Jahr 2015 lässt sich hingegen ein Arbeit-
- 72 - nehmerbeitrag von Fr. 2'844.– und Fr. 3'717.–, total Fr. 6'561.– entnehmen (Urk. 336/4A). Hinsichtlich des Arbeitnehmerbeitrages kann auf die Lohnausweise abgestellt werden, zumal diese den dem Arbeitnehmer effektiv abgezogenen Bei- trag an die berufliche Vorsorge erfassen. Da auch der Beschuldigte selbst von einer Einzahlung von 50 % zu 50 %, seitens des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, in die Pensionskasse ausgeht, ist auch für das Jahr 2015 ein gleich hoher Arbeit- geberbeitrag, nämlich Fr. 6'561.– zu nehmen, was einen Totalbetrag von Fr. 13'122.– ergibt. Im Jahr 2016 wurden dem Beschuldigten D._____ Fr. 4'957.– sowie Fr. 1'257.–, insgesamt Fr. 6'214.–, als Arbeitnehmerbeitrag abgezogen (Urk. 336/4A, Lohnausweise 2016). Vom gleichen Betrag ist auch seitens des Arbeitgebers auszugehen (50 % zu 50 %), was für das Jahr 2016 einen Betrag von total Fr. 12'428.– ergibt. Schliesslich lässt sich den Lohnausweisen für das Jahr 2017 entnehmen, dass dem Beschuldigten Fr. 5'894.– (vgl. auch Urk. 336/8, Pensionskassenausweis per 01.01.2017, S. 2) und Fr. 7'949.– (Urk. 336/4A, Lohnausweise 2017), total Fr. 13'843.–, abgezogen wurden. Es ist wiederum von einem gleich hohen Arbeitgeberbeitrag und damit für das Jahr 2017 von insgesamt Fr. 27'686.– auszugehen. Von diesem Beitrag ist auch für die weiteren Jahre 2018
- 2019 sowie für das Jahr 2020 anteilmässig bis zum 31. Oktober 2020 (gerundet Fr. 23'071.65), auszugehen. 3.1.4.1.17. Ausgehend von einem Referenzbetrag von Fr. 56'459.– für das Jahr 2014 ergibt dies für das Jahr 2015 eine Differenz bzw. einen Verlust von Fr. 43'337.– (Fr. 56'459 ./. Fr. 13'122.– = Fr. 43'337.–). Für das Jahr 2016 ist von einer Differenz bzw. von einem Verlust von Fr. 44'031.– (Fr. 56'459 ./. Fr. 12'428.– = Fr. 44'031.–) und für die Jahre 2017 - 2019 von je Fr. 28'773.– (Fr. 56'459 ./. Fr. 27'686.– = Fr. 28'773.–) auszugehen. Für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober ergibt es einen Verlustbetrag in der Höhe von Fr. 33'387.35 (Fr. 56'459 ./. Fr. 23'071.65 = Fr. 33'387.35). Der totale Verlust beläuft sich auf Fr. 207'074.35. 3.1.4.1.18. Jeder der aufgeführten Differenzbeträge ist in einem nächsten Schritt, wie es der Beschuldigte D._____ auch gemacht hat, zu verzinsen. Der Beschul- digte D._____ geht zwar von einem Zinssatz von 3.6 % "gemäss BVG-Report" aus (Urk. 336/6), welcher jedoch von ihm nicht eingereicht wurde. Der Zinssatz wurde
- 73 - denn auch nicht näher substantiiert und stellt wohl eher das bestmögliche Szenario dar, nicht jedoch die effektiven Zahlen. Eine Durchsicht der eingereichten Vorsor- geausweise ergibt denn auch, dass der höchste Zinssatz sowohl beim Obligatorium als auch beim Überobligatorium maximal 1.75 % betrug (Urk. 336/8). Von diesem Zinssatz ist jeweils auszugehen. Entsprechend ergibt dies für das Jahr 2015 einen verzinsten Betrag von Fr. 758.40 (Fr. 43'337 x 0.0175 = Fr. 758.40), für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 770.55 (Fr. 44'031 x 0.0175 = Fr. 770.55) und für die Jahre 2017-2019 einen solchen von Fr. 503.55 (je Fr. 28'773 x 0.0175 = Fr. 503.55) sowie für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober 2020 einen solchen von Fr. 584.30 (Fr. 33'387.35 x 0.0175 = Fr. 584.30). Dies ergibt ein Total von Fr. 3'623.80. 3.1.4.1.19. In Berücksichtigung der Verzinsung ergibt dies unter dem Punkt Pensi- onsansprüche einen Gesamtschaden von gerundet Fr. 210'698.15 (Fr. 207'074.35 + Fr. 3'623.80 = Fr. 210'698.15). 3.1.4.1.20. Zusammengefasst entstand dem Beschuldigten D._____ für den ge- samten Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020 ein Schaden (Lohn inkl. Bonus und Pensionskasse) von insgesamt Fr. 1'052'837.50 (Fr. 842'139.30 + Fr. 210'698.15 = Fr. 1'052'837.50). Auf diesen Betrag ist antragsgemäss ein Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall (zwischen 1. März 2015 und 19. Januar 2026 = 3978 Tage / 2 = 1'989 [Tage] bzw. 5.45 Jahre) in der Höhe von gerundet Fr. 286'898.20 zuzuspre- chen (Fr. 1'052'837.50 x 5.45 [Jahre] x 0.05 = Fr. 286'898.20). Dies ergibt einen totalen Gesamtschaden in der Höhe von gerundet Fr. 1'339'735.70, welcher dem Beschuldigten D._____ als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
E. 3.2 Genugtuung
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E. 3.2.1 Ausgangslage und rechtliche Grundlagen
E. 3.2.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Neben der un- gerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwen- dige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafverfahren in grös- serem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zusprechung einer Ge- nugtuung (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27b und c).
E. 3.2.1.2 Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom
8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen).
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E. 3.2.2 Beschuldigter B._____
E. 3.2.2.1 Der Beschuldigte B._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 einerseits eine Haftentschädigung im Umfang von Fr.40'000.–, mindestens jedoch Fr. 35'400.–, ausgehend von 177 Tagen Untersu- chungshaft, geltend (Urk. 331 S. 36 und S. 39). Andererseits beantragte er darüber hinaus eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen, deren Höhe er ins Ermessen des Gerichts stelle (Urk. 331 S. 37 f.). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf eine Stellungnahme zu den Genugtuungsforderungen (Prot. III S. 30).
E. 3.2.2.2 Zur Begründung seines Antrages liess er durch seine Verteidigung aus- führen, dass sich die Untersuchungshaft nachträglich als ungerechtfertigt heraus- gestellt habe, womit gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung geschuldet sei. Diese betrage Fr. 200.– pro Tag, wobei der Ansatz rechtspre- chungsgemäss bei längerdauernder Haft zu senken sei. Allerdings seien auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche zu einer Erhöhung des Ansatzes führen könnten. So seien die Haftbedingungen für den Beschuldigten B._____ mehr als belastend gewesen. Er habe nicht die benötigte medizinische Unterstützung erhalten, er sei einfach mit abhängig machenden Opiaten vollge- pumpt worden, wobei es der Gefängnisarzt sogar dem Gefängnispersonal überlas- sen habe, die verordnete Dosis bis aufs Doppelte zu erhöhen und dies ohne Rück- sprache mit dem Arzt. Als Folge davon sei er praktisch nicht einvernahmefähig gewesen. Eine Überdosierung und die Einnahme ohne Konsultation einer Fach- person sei besonders gefährlich, weil eine akute Opiatvergiftung durch eine Über- dosis zu einer Lähmung des zentralen Nervensystems und zur Atemlähmung füh- ren könne. Es sei erwiesen, dass der Gefängnisarzt dem Gefängnispersonal über- lassen habe, die Dosierung zu erhöhen. Der damalige Staatsanwalt habe sodann die Beanstandungen des Beschuldigten B._____ nicht ernst genommen und sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Zudem sei der Beschuldigte B._____ in der einzigen 6-er-Zelle des Bezirksgefängnisses untergebracht gewesen, ob- gleich gerade wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden eine Unterbringung in eine Einzelzelle angebracht gewesen wäre. Diese Erschwerung der Haftbedingun-
- 76 - gen müsse zu einer Erhöhung des Tagessatzes führen und stehe auf jeden Fall einer Reduktion entgegen (Urk. 331 S. 36 f.; Prot. III S. 29).
E. 3.2.2.3 Der Beschuldigte B._____ befand sich vom 13. Mai 2014, 07:10 Uhr bis
6. November 2014, 17:00 Uhr (Urk. 0000006), mithin während 178 Tagen, in Untersuchungshaft. Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ vollumfänglich einzustellen ist, erweist sich die Untersuchungshaft als nachträglich ungerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte B._____ Anspruch auf eine Genugtu- ung hat. Allfällige gesetzliche Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 430 StPO sind keine ersichtlich.
E. 3.2.2.4 Allein aufgrund der Dauer der Haft würde sich grundsätzlich ein reduzierter Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– aufdrängen. Es ist jedoch wie gesagt auch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte B._____ macht insbesondere belastende Haftbedingungen bzw. eine mangelnde medizinische Versorgung als genugtuungserhöhenden Punkt geltend. Die Vertei- digung verweist hierzu auf das eingereichte Gutachten von Prof. AG._____. Letz- terer kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten, soweit er Opioide eingenommen habe, beeinträchtigt gewesen sein könne, wobei sich das Ausmass retrospektiv nicht bestimmen lasse (Urk. 0201383 ff.; Urk. 106 S. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu diesem Punkt bereits korrekt erwogen hatte, handelt es sich beim eingereichten Gutachten um ein Parteigutachten, welches nach ständiger Rechtsprechung einem gerichtlich angeordneten Gutachten i.S.v. Art. 184 ff. StPO nicht gleichgestellt werden kann (Urk. 157 S. 51 f.).
E. 3.2.2.5 Ferner fanden sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten B._____ in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt lic. iur. Y5._____, statt. Der Beschuldigte B._____ wurde zu Beginn der Ein- vernahmen danach gefragt, ob er der Befragung folgen könne bzw. ob er sich ge- sund fühle, was er beispielsweise anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Mai 2014 explizit bejahte und lediglich darauf hinwies, dass er zuweilen wegen seiner Behinderung Schmerztabletten benötige. Im Moment fühle er sich gesund (Urk. 0602024). Aus der Hafteinvernahme ergeben sich damit keinerlei Hinweise
- 77 - auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit. Am 12. Juni 2014 folgte die nächste Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft III. Einleitend gab der Beschuldigte damals zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich von Tag zu Tag schlechter. Der Hintergrund sei seine von Geburt an bestehende Körperbehinderung. Er erhalte dreimal täglich Schmerzmittel und weitere Medikamente, um die Nebenwirkungen zu mildern. Am Tag der Einvernahme habe er die Schmerzmittel reduziert, um seine Wahrnehmungsfähigkeit auf ein ausreichendes Niveau zu bringen. Er sei sich aber nicht sicher, ob er mit dieser Massnahme den Anforderungen der Einver- nahme bis zum Ende vollumfänglich gerecht werden könne. Im weiteren Verlauf der von 14.27 Uhr ohne Pause bis 18.47 Uhr dauernden Einvernahme machte der Beschuldigte kein einziges Mal geltend, dass er der Einvernahme nicht mehr folgen könne (Urk. 0603001 -0603024). Anlässlich der darauffolgenden Einvernahme vom
E. 3.2.2.6 Inwiefern die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ während der Un- tersuchungshaft in einer 6-er-Zelle untergebracht war, ihn überdies gesundheitlich besonders beeinträchtigt hätte, wird nicht dargetan und ist ferner nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde wie bereits ausgeführt während seiner Inhaftierung medizinisch betreut. Nach dem Gesagten kann dieser Punkt nicht zu einer weiteren Erhöhung der Genugtuung führen.
E. 3.2.2.7 Entsprechend erscheint für die dem Beschuldigten B._____ zu leistende Genugtuung ein Tagessatz von Fr. 150.– als angemessen. Damit ist ihm eine Genugtuung von Fr. 26'700.– (178 x Fr. 150.– = Fr. 26'700.–) zuzusprechen. Bereits hier festzuhalten ist, dass dieser Betrag die mit einer Inhaftierung notorisch einhergehenden psychischen und physischen Auswirkungen bzw. gewisse Ver- letzungen in den persönlichen Verhältnissen mitumfasst.
E. 3.2.2.8 Wie eingangs erwähnt beantragt der Beschuldigte B._____ ferner eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen.
E. 3.2.2.9 Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung für weitere Persön- lichkeitsverletzungen ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persön- lichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Es
- 79 - muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtu- ung zugesprochen werden kann (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27b und c). Zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem Strafverfahren muss ein Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechts bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 E. 1.2.).
E. 3.2.2.10 Eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung kann mit der Vertei- digung (Urk. 331 S. 37) eine sehr lange Verfahrensdauer darstellen. Diese beträgt in Bezug auf den Beschuldigten B._____ über 11 Jahre. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom 9. April 2019 bei einer Verfahrensdauer von damals 5 ½ Jahren von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, da während rund 2 ½ Jahren (vom 3. Dezember 2014 bis 22. Juni 2017) keine Einver- nahmen durchgeführt worden seien, womit das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebotenen Art und Weise beförderlich zum Abschluss gebracht worden sei. Hierzu verwies sie auf den Beschluss der III. Strafkammer des Ober- gerichts vom 24. März 2016, mit welchem im Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten D._____ eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde (Urk. 157 S. 157; Urk. 3401167 ff.). Die lange Verfahrensdauer in Bezug auf den Beschuldigten B._____, während welcher Zeit er sich mit schweren Vorwürfen und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert sah, sind nach dem Gesagten bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen.
E. 3.2.2.11 Die Verteidigung macht ferner den Stellenverlust des Beschuldigten B._____ bei der Bank V._____ geltend. Der durch den Stellenverlust erlittene Lohnausfall wurde bereits im Rahmen der Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen berücksichtigt (Erw. 3.1.2). Zwar war der Beschuldigte B._____ lediglich während vier Monaten bei der V._____ angestellt, bevor ihm aufgrund des vorlie- genden Verfahrens gekündigt wurde. Nichtsdestotrotz erweist es sich als angemes- sen, den Stellenverlust bei der Bemessung der Genugtuung entsprechend zu be- rücksichtigen.
- 80 -
E. 3.2.2.12 Der Beschuldigte B._____ macht weiter geltend, dass er aufgrund des vorliegend geführten Strafverfahrens vom Migrationsamt aus der Schweiz weg- gewiesen worden sei, was sein Besuchsrecht zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern erheblich erschwert und damit eingeschränkt habe (Urk. 331 S. 37). Diesbezüglich kann zunächst auf die oben gemachten Erwägungen verwiesen werden (Erw. 3.1.2.7), wonach nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte B._____ gezwungen war, die gesamte Schweiz zu verlassen. Des Weiteren zeigt der Beschuldigte B._____ nicht auf, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, im grenznahen Ausland zu W._____ [Ortschaft] Wohnsitz zu nehmen, um so den Rei- seweg und die Distanz zu seinen Kindern möglichst zu minimieren. Auch ergibt sich aus der pauschalen Behauptung, das Besuchsrecht sei erheblich erschwert wor- den, nicht, in welchem Umfang dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte. Der Beschuldigte legt nicht dar, wie das Besuchsrecht ausgesehen hat bzw. wie oft er seine Kinder (nicht) sehen konnte. Auch wenn aufgrund der örtlichen Distanz von einer gewissen Erschwerung des Kontakts auszugehen ist, ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung nicht erwiesen. Dieser Punkt rechtfertigt dem- nach keinen Anspruch auf Genugtuung.
E. 3.2.2.13 Sodann kann auch der Umstand, dass der Ex-Ehefrau des Beschuldigten während der Untersuchungshaft keine Besuchsbewilligung erteilt worden sei, noch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten begründen. Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung (Art. 235 Abs. 2 StPO). Das Bewilligungserfordernis will die Vereitelung des Haftzwecks sowie die Gefähr- dung von Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt verhindern. Der Inhaftierte soll insbesondere daran gehindert werden, Kollusionshandlungen vorzunehmen oder Fluchtvorbereitungen zu treffen. Damit muss grundsätzlich gerechnet werden, soweit der Inhaftierte mit Mitinsassen oder auch mit Personen ausserhalb der Anstalt (Ehegatte, Kinder etc.) in Kontakt tritt. Die Verfahrensleitung ist am besten in der Lage, zu beurteilen, wieweit der Haftzweck durch derartige Kontakte gefährdet werden kann (BSK StPO-BERLINGER, 3. Aufl., 2023, Art. 235 N 30). Die Staatsanwaltschaft verweigerte das Besuchsrecht wegen der Befürchtung, dass die Ex-Ehefrau Instruktionen zur Veränderung von Datenbunkern erhalten könnte,
- 81 - mithin wegen Kollusionsgefahr (Urk. 0201013, Aktennotiz StA Dr. E._____). Inwie- fern dies zu Unrecht erfolgt sei – wie die Verteidigung insinuiert –, ist nicht ersicht- lich. Auch die damalige amtliche Verteidigung ging nicht gegen die Verweigerung des Besuchsrechts vor und auch die jetzige Verteidigung begründet nicht, weshalb die Verweigerung zu Unrecht erfolgt sein soll. Im Übrigen ist erneut darauf hinzu- weisen, dass bereits im Betrag der Haftentschädigung eine Genugtuung für ge- wisse Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen enthalten ist, geht eine In- haftierung doch notorischerweise mit einer Trennung der Familie und dem weiteren sozialen Umfeld einher. Inwiefern die Trennung von seiner Ex-Ehefrau während der Haft darüber hinaus eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse darstellt, ist nicht ersichtlich.
E. 3.2.2.14 Zur Begründung der von ihr für den Beschuldigten B._____ beantragten Genugtuung verweist die Verteidigung im Weiteren auf die erfolglosen Hausdurch- suchungen in Deutschland (Urk. 331 S. 37). Die Verteidigung äusserte ihre Kritik hinsichtlich der in Deutschland durchgeführten Hausdurchsuchungen bereits vor Vorinstanz, jedoch im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend den Anschein einer Befangenheit des damaligen Staatsanwaltes Dr. E._____ (Urk. 131 S. 6 f.). Dass die Hausdurchsuchungen im Zeitpunkt ihrer Anordnung im Sinne von Art. 431 StPO rechtswidrig gewesen seien, ist nicht ersichtlich. Auch eine im Nachhinein unge- rechtfertigte Hausdurchsuchung würde für sich noch keinen Anspruch auf Genug- tuung begründen. Wie mehrfach erwähnt, müsste eine besonders schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, welche jedoch nicht ersichtlich ist und ferner nicht aufgezeigt wird. Vielmehr scheinen sich die Verteidigung bzw. der Beschuldigte B._____ daran zu stören, dass Staatsanwalt Dr. E._____ persönlich an diesen Hausdurchsuchungen in Deutschland teilgenommen hat. Wie letztlich jedoch auch die Verteidigung vor Vorinstanz selbst ausführte, wurde anlässlich der Hausdurchsuchungen nichts gefunden, was später Eingang in die Akten genom- men hätte (Urk. 131 S. 7). Auch wird nicht geltend gemacht, die Hausdurchsuchun- gen hätten besonderes Aufsehen erregt oder seien publik geworden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Intensität der mit jeder Hausdurch- suchung verbundenen Belastung vorliegend das übliche und zumutbare Ausmass
- 82 - nicht überschritten hat. Damit ist dieser Punkt bei der Festsetzung der Genugtuung nicht zu berücksichtigen.
E. 3.2.2.15 Ferner macht die Verteidigung geltend, dass die Sperre des Kontos des Beschuldigten B._____ bei der PostFinance AG bis heute andauere und ihm ein Verfügen über die dortigen Vermögenswerte seit über 10 (bzw. mittlerweile seit über 11) Jahren verweigert worden sei (Urk. 331 S. 37). Unabhängig davon, ob die angeordnete Kontosperre rechtmässig war oder nicht, stellt sie keinen besonders schweren Eingriff in die Eigentums- und damit Persönlichkeitsrechte des Beschul- digten dar, welcher eine Genugtuung rechtfertigen würde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht die gesamten Vermögenswerte des Beschuldigten B._____ gesperrt wurden, sondern lediglich ein Betrag in der Höhe von Fr. 18'000.– , was vor dem Hintergrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten B._____ keinen spürbaren Betrag darstellt. Eine schwere immaterielle Unbill liegt nach dem Gesagten nicht vor.
E. 3.2.2.16 Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass der ehemalige Staats- anwalt Dr. E._____ es unterlassen habe, für eine effektive Verteidigung des Be- schuldigten B._____ zu sorgen (Urk. 331 S. 37). Dass der ehemalige Staatsanwalt Dr. E._____ keine effektive Verteidigung des Beschuldigten B._____ sichergestellt habe, wurde bereits unter Erw. II.5 verneint. Insofern kann unter diesem Punkt keine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit angenommen werden.
E. 3.2.2.17 Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten B._____ unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen für die lange Verfahrensdauer und den Stellenverlust eine – neben der Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Untersu- chungshaft – zusätzliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzusprechen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 32'600.– (Fr. 27'600.– + Fr. 5'000.– = Fr. 32'600.–), welcher dem Beschuldigten B._____ zuzusprechen ist. Dieser Betrag ist antragsgemäss mit 5 % Zins seit mittlerem Verfall zu verzinsen (13. Mai 2014 [Verhaftung] bis 19. Januar 2026 = 4'270 Tage / 2 = 2'135 Tage bzw. 5.85 Jahre. 5.85 Jahre x Fr. 32'600.– x 0.05 = Fr. 9'535.–), was Fr. 9'535.– ergibt.
- 83 -
E. 3.2.2.18 Insgesamt ist dem Beschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 42'135.– (Fr. 32'600.– + Fr. 9'535.– = Fr. 42'135.–) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 3.2.2.19 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksich- tigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebt und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.; 125 II 554 E. 2b S. 556).
E. 3.2.2.20 Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Beschul- digten B._____ – dies im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch – die Genugtu- ung ungekürzt zuzusprechen, womit es bei einer Genugtuungssumme von Fr. 42'135.– sein Bewenden hat. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen.
E. 3.2.3 Beschuldigter C._____
E. 3.2.3.1 Der Beschuldigte C._____ macht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– geltend (Prot. III S. 27 f.). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellung- nahme zum Genugtuungsantrag verzichtet (Prot. III S. 28).
E. 3.2.3.2 Die Verteidigung begründet die Genugtuung dahingehend, dass der Beschuldigte C._____ in der Öffentlichkeit habe lesen müssen, er habe sich schwe- rer Delikte schuldig gemacht und es drohe ihm eine unbedingte Gefängnisstrafe, was eine massive Belastung für ihn und natürlich auch für die Familie gewesen sei. Es sei eine ständige Angst, dass die berufliche und persönliche Karriere durch das Damoklesschwert gefährdet sei. Der Betrag von Fr. 10'000.– könne als ausgespro- chen moderat bezeichnet werden (Prot. III S. 28).
- 84 -
E. 3.2.3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen kann auf die obigen Ausführungen unter Erw. 3.2.2.9 verwiesen werden. Allfällige gesetzliche Herabsetzungs- oder Verwei- gerungsgründe im Sinne von Art. 430 StPO sind keine ersichtlich.
E. 3.2.3.4 Der Beschuldigte C._____ macht sinngemäss eine vorverurteilende Medi- enberichterstattung geltend. Es obliegt dem Beschuldigten, die Vorverurteilung und deren Ausmass darzulegen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1.). Der Beschuldigte C._____ führt jedoch nicht aus, auf welche Medien und welche Berichterstattungen er sich bezieht. Entsprechend ist auch nicht dargelegt, worin die besonders schwere Persönlichkeitsverletzung gelegen habe.
E. 3.2.3.5 Der Antrag des Beschuldigten C._____ auf Genugtuung ist nach dem Ge- sagten abzuweisen.
E. 3.2.4 Beschuldigter D._____
E. 3.2.4.1 Der Beschuldigte D._____ macht für die zu Unrecht erduldete Haft eine angemessene Genugtuung geltend (Urk. 335 S. 17). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf eine Stellungnahme zu den Genugtuungsforderungen (Prot. III S. 32).
E. 3.2.4.2 Der Beschuldigte D._____ befand sich vom 11. August 2014 bis 6. Novem- ber 2014 und damit während 88 Tagen in Haft (Urk. 2101106 ff. und Urk. 2101167). Die Haft war im Zeitpunkt der Anordnung nicht rechtswidrig, sondern hat sich vielmehr aufgrund der Einstellung des Verfahrens als nachträglich unrechtmässig erwiesen. Hierfür ist der Beschuldigte zu entschädigen. Allfällige gesetzliche Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 430 StPO sind keine ersichtlich.
E. 3.2.4.3 Wie bereits im Zusammenhang mit dem Beschuldigten B._____ ausge- führt, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlie- gen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Ausserordentliche Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Entsprechend ist von einem Tagessatz in der Höhe von Fr. 200.–
- 85 - auszugehen, was bei 88 Tagen Haft einen Gesamtbetrag von Fr. 17'600.– (Fr. 200.– x 88 = Fr. 17'600.–) ausmacht.
E. 3.2.4.4 Ferner beantragt der Beschuldigte D._____ eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen, nämlich die Zerstörung seiner beruflichen Karriere bzw. das faktische Berufsverbot, welches durch das vorliegende Strafverfahren verursacht worden sei (Prot. III S. 31; Urk. 335 S. 1).
E. 3.2.4.5 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen kann auf die obigen Ausführungen unter Erw. 3.2.2.9 verwiesen werden.
E. 3.2.4.6 Die aufgrund des Stellenverlusts bei der O._____ erlittene Lohneinbusse wird dem Beschuldigten D._____ bereits unter dem Punkt der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zugesprochen (vgl. Erw. 3.1.4). Der Beschuldigte D._____ hat weiter jedoch hinreichend substanziiert, dass er durch das vorliegende Strafverfahren gegen ihn und die erstinstanzliche Verurteilung zunehmend in der Bankenbranche an Glaubwürdigkeit verlor. Dass der Beschuldigte D._____ auf- grund der schweren Vorwürfe keine Stelle mehr in der ursprünglichen Position in der Bankenbranche finden konnte und sein Ruf nicht nur vorübergehend massiv geschädigt wurde, ist glaubhaft dargetan. Dies rechtfertigt eine Entschädigung in Form einer Genugtuung.
E. 3.2.4.7 Zwar macht der Beschuldigte D._____ bzw. seine Verteidigung geltend, dass das Verfahren auch für seine Familie eine massive seelische Unbill verursacht habe (Urk. 145/106 S. 14; Urk. 336/7 S. 6). Allerdings wird dies nicht weiter sub- stantiiert und insbesondere keine schwerwiegende familiäre Beeinträchtigung gel- tend gemacht. Dieser Punkt hat somit bei der Bemessung der Genugtuung keine Berücksichtigung zu finden.
E. 3.2.4.8 Insgesamt besteht eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten D._____. Der adäquate Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ist erwiesen und der Genugtuungsanspruch demnach zu beja- hen. Es rechtfertigt sich eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 5'000.–. Ins-
- 86 - gesamt ist dem Beschuldigten D._____ eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 22'600.– (Fr. 17'600.– + Fr. 5'000.– = Fr. 22'600.–) zuzusprechen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
E. 3.2.4.9 Zumal die Verteidigung hinsichtlich der Genugtuung keine Verzinsung beantragte (Urk. 335 S. 17), ist von einem impliziten Verzicht auszugehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 31a f.). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-9. […]
10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Mobiltelefon, Samsung (Register 1 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 2 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 3 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 100 G2, 4 GB (Register 4 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia, weiss (Register 5 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 120, weiss, 4 GB (Register 6 in Beilage 29 [Ordner 60.3]; 1 USB-Stick, FIRST, schwarz (Register 7 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Notizbuch, blau, ca. A4 (Register 8 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); AH._____, Mitarbeiterreglement A._____ (Register 9 in Beilage 29 [Ordner 60.3]);
- 87 - Briefcouvert, Versand vom 12.05.14, an AI._____, Absender: AJ._____ (act. 6000554 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. neue Versicherungspolice, AK._____, 1. Mai 2014 (act. 6000555 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Leistungsabrechnung, AK._____ 30. April 2014 (act. 6000556 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Bestellung Generalabonnement, SBB AG, SBB Contact Center,
8. Mai 2014 (act. 6000557 in Beilage 32 [Ordner 60.6]).
11. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schrei- ben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befindlichen Gegen- stände werden dem Beschuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgege- ben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 CD, unbeschriftet (act. 1201001 in Register 1 in Ordner 12); 1 Ringbuch (act. 1202001 in Register 2 in Ordner 12); 7 CDs (act. 1203001-1203007 in Register 3 in Ordner 12); 1 Diskette (act. 1204001 in Register 4 in Ordner 12); 1 Speicherkarte (act. 1205001 in Register 5 in Ordner 12); Diverse Zettel (act. 1206001-1206007 in Register 6 in Ordner 12); 1 Umschlag mit diversen Briefen (act. 1207001-1207009 in Register 7 in Ordner 12); 1 Speicherkarte SD (act. 1208001 in Register 8 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Bankunterlagen (act. 1301001-1301014 in Register 1 in Ord- ner 13)1 Kuvert mit Urkunden (act. 1303001-130313 in Register 3 in Ordner 13); 1 CD Nr. 140779 (act. 1304001 in Register 4 in Ordner 13); 1 externe Festplatte Toshiba (act. 1305001 in Register 5 in Ordner 13).
12. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2017 und 30. November 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldig- ten D._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage
- 88 - danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Sichtmäppli, blau, div. Unterlagen (HD-Position 1/1 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Bundesordner, gelb, schmal, Traders/Brockers (HD-Position 1/2 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Ordner, AL._____, div. Bankunterlagen (HD-Position 1/3 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); Lose Unterlagen Kontoblätter AL._____ (HD-Position 1/4 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Sichtmäppli, rot, Mandatsvertrag D._____ / AM._____ Treuhand AG (HD-Posi- tion 1/5 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Aktenmappe, schwarz, mit div. Unterlagen (HD-Position 1/6 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 2 Agenden, schwarz, 2 x 2005 (HD-Position 1/7 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2006 (HD-Position 1/8 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2007 (HD-Position 1/9) in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2008 (HD-Position 1/10 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2009 (HD-Position 1/11 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2010 (HD-Position 1/12 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Hängeregister, Arbeit AN._____ (HD-Position 1/13 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Notizbuch, schwarz, mit Gummiband (HD-Position 1/14 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Kartenetui mit div. Kunden- und Kreditkarten (HD-Position 1/15 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Schreiben A._____ AG (HD-Position 1/16 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Bankauszug AO._____ 01.08.14 (HD-Position 1/17 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Schreiben AP._____, 03.01.14 (HD-Position 1/18 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Sichtmäppli, lila, Passwörter etc. (HD-Position 1/19 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]);
- 89 - 1 Sichtmäppli, weiss, Unterlagen Arbeitsgericht ZH, Vergleich mit A._____ (HD- Position 1/20 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Sichtmäppli, weiss, Kündigungsbegründung A._____ (HD-Position 1/21 in Bei- lage 35 [Kiste HD D._____]); 2 x 10-er Pack DVD's (HD-Position 1/25 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 E-Mails von D._____ an AQ._____ vom 12.08.14 (HD-Position 1/31 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Externe Festplatte, beschriftet mit 0300-2014 und 0467-2014 (act. 2501004); Schreiben "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" (act. 2202013). 13.-15. […]
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF […] Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren B._____) CHF 1'268.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren B._____) CHF 76'994.95 vormalige amtliche Verteidigung (Verfahren B._____) CHF 5'788.35 Auslagen Untersuchung (Verfahren B._____) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren B._____) CHF […] Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren C._____) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren C._____) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren C._____) CHF 35.80 Diverse Kosten (Verfahren C._____) CHF […] Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren D._____) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren D._____) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren D._____) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren D._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17.-21. […]
E. 3.3 Weiter können die bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2021 themati- sierten Punkte – entgegen der Argumentation der Verteidiger – auch nicht gestützt
- 6 - darauf neu aufgerollt werden, dass das Bundesgericht nicht eingehend auf die EMRK und die aus ihr abgeleiteten Rechte eingegangen sei. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz "iura novit curia". Dieser gilt auch für das Bundesgericht (Art. 106 Abs. 1 BGG). Art. 106 Abs. 2 BGG sieht zwar vor, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur auf entsprechende Rügen hin prüft. Diese Einschränkung gilt indessen nicht, sofern das Grundrecht in das positive Recht unterverfassungs- rechtlicher Stufe überführt worden ist (BSK BGG-DORMANN, 3. Auflage 2018, N 17 zu Art. 106 BGG). Vorliegend wurden die grundrechtlichen Vorgaben mit dem Erlass von Art. 56 StPO ins Gesetzesrecht übernommen. Das Bundesgericht hatte entsprechend bei der Anwendung dieser Bestimmung auch grundrechtliche Aspekte zu beachten und die Rechtsfragen umfassend zu prüfen. Das Bundesge- richt hat die EMRK denn auch ausdrücklich in den Erwägungen erwähnt (Urk. 282 E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Es steht der hiesigen Kammer demnach nicht zu, den bundesgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der bereits beurteilten Aspekte unter Hinweis auf nicht ausdrücklich erwähnte bzw. nicht umfassend abgehandelte Rechtsquellen in Frage zu stellen.
E. 3.4 Im Berufungsverfahren nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheid kann es entsprechend nur noch darum gehen, die neu vorgebrachten sowie die bereits zuvor vorgebrachten, aber im Beschluss vom 17. Dezember 2021 bzw. im Bundesgerichtsurteil vom 25. August 2022 noch nicht thematisierten, Ausstandsgründe zu beurteilen. II. Ausstandsgründe
1. Theoretische Grundlagen
E. 4 Missachtung von Art. 10 EMRK
E. 4.1 Sodann wird seitens der Verteidiger argumentiert, Staatsanwalt Dr. E._____ habe Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäusserung) missachtet, da er den konventionsrechtlichen Hinweisgeberschutz nicht beachtet bzw. nicht geprüft habe, obwohl den Beschuldigten ein solcher zustehe (Urk. 323 S. 10 f.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13).
E. 4.2 Im Anfangsstadium einer Strafuntersuchung können zwangsläufig noch nicht alle Aspekte eines Sachverhalts erkannt werden. Demzufolge hat die Staats- anwaltschaft im Zweifel denn auch eine Untersuchung zu eröffnen, um weitere Abklärungen vornehmen zu können (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl., 2023, N 33 zu Art. 309 StPO). Selbst nach Abschluss der Untersuchung gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore", gemäss welchem die Staatsanwaltschaft im Zweifel eine Anklage an ein Gericht zu erheben hat, damit dieses über die strittigen Rechts- und Sachverhaltsfragen entscheiden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Vor diesem Hin- tergrund kann es Staatsanwalt Dr. E._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er eine Untersuchung gegen die Beschuldigten eröffnet und sodann fortge- führt hatte. Ob er im Sinne einer internen Rechtsabklärung abgeklärt hatte, ob den
- 9 - Beschuldigten gegebenenfalls der Hinweisgeberschutzstatus zuzugestehen ist, kann nicht nachgeprüft werden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine ent- sprechenden Hinweise. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das seitens der Verteidiger betreffend "Hinweisgeberschutz" zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte in der Sache "Halet gegen Luxemburg" am
14. Februar 2023 erlassen wurde (EGMR-Geschäftsnr. 21884/18) und demzufolge von Staatsanwalt Dr. E._____ in den Jahren 2014, 2015 und 2016 noch nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, welche beide nur bei eindeutiger Straflosigkeit vorgenommen werden dürfen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1), war vorliegend jedenfalls nicht angezeigt, da die Frage betreffend Vorliegen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes zumindest nicht derart eindeutig war, dass sie bereits im Untersuchungsstadium durch die Staats- anwaltschaft beantwortet werden konnte. Letztlich ergibt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren seinen Lauf nahm jedenfalls kein Ausstandsgrund gegen Staatsanwalt Dr. E._____.
E. 4.3 Im Übrigen ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesge- richt trotz dem seitens der Beschuldigten seit Anbeginn der Strafuntersuchung geltend gemachten Hinweisgeberschutzstatus in Bezug auf die Ausstandsgründe keine Verletzung der EMRK oder anderen Rechten erkannt hat. Diese rechtliche Beurteilung ist für die hiesige Kammer ohnehin verbindlich.
E. 5 Bewirken bzw. tolerieren einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldig- ten B._____
E. 5.1 Weiter wird argumentiert, es ergebe sich eine Befangenheit von Staatsan- walt Dr. E._____ daraus, dass er absichtlich eine ungenügende Verteidigung des Beschuldigten B._____ bewirkt bzw. eine solche zumindest toleriert habe (Urk. 323 S. 15 f.; Urk. 324 S. 11 f.; Prot. III S. 13). Konkret wird geltend gemacht, Staatsan- walt Dr. E._____ habe mit Rechtsanwalt Y5._____ einen ihm genehmen Verteidi- ger für den Beschuldigten B._____ eingesetzt. In der Folge habe dieser den Be- schuldigten B._____ ungenügend verteidigt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass Rechtsanwalt Y5._____ – wie an dessen Honorarnote erkannt werden könne
– nur wenig Kontakt mit dem Beschuldigten B._____ gehabt habe. Zudem habe
- 10 - sich Rechtsanwalt Y5._____ auch nicht um die gesundheitliche Versorgung des Beschuldigten B._____ gekümmert, welcher im Gefängnis keine angemessene medizinische Betreuung erfahren habe. Staatsanwalt Dr. E._____ habe dabei den Wunsch des Beschuldigten B._____ auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ernst genommen und auch nicht abgeklärt, was diesen konkret gestört habe (Urk. 323 S. 15 f.; Urk. 324 S. 9 ff. mit Verweis auf Urk. 301/2 S. 44 ff.; Prot. III S. 13).
E. 5.2 Wenn hinsichtlich einer angeblich ungenügenden Verteidigung auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Y5._____ Bezug genommen wird, ist diese nicht geeignet, um die Qualität der Verteidigungsarbeit beurteilen zu können. Konkrete Hinweise, dass Rechtsanwalt Y5._____ von Staatsanwalt Dr. E._____ absichtlich als ihm genehmen Verteidiger ausgewählt worden sein könnte, liegen nicht vor. Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger verfügte im Übrigen ohnehin – wie üblich – das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. pag. 0201004). Der Antrag von Staatsanwalt Dr. E._____ an die Oberstaats- anwaltschaft auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten B._____ enthielt zudem noch keinen Hinweis auf die einzusetzende Person (Urk. pag. 0201001). Im Übrigen schloss sich auch Rechtsanwalt Y5._____ seinerzeit dem Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Dr. E._____ an (Urk. pag. 0201291), woraus abgeleitet werden kann, dass zwischen ihnen beiden keine unzulässige Verbrüderung stattgefunden hat, welche zu einem Ausstandsgrund führen würde. Weiter kann auch aus dem Umstand, dass dem Wunsch des Beschuldigten B._____ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht umgehend entsprochen wurde, noch keine Befangenheit des damaligen Verfahrensleiters Dr. E._____ abgeleitet werden. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ist nur dann vorzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen selbiger und der beschul- digten Person erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Das blosse subjektive Empfinden der beschuldigten Person reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung indes nicht aus. Die Störung des Vertrauens muss vielmehr mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauens- verhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4; vgl. auch
- 11 - BGE 139 IV 113 E. 1.1). Ob vorliegend aufgrund des Wechselwunsches des Beschuldigten B._____ ein solcher hätte vorgenommen werden müssen, muss heute nicht geprüft werden. Es lässt sich jedenfalls diesbezüglich kein schwerer Verfahrensfehler seitens von Staatsanwalt Dr. E._____ erkennen, welcher einen Anschein der Befangenheit begründen könnte.
E. 6 Verletzung Dokumentationspflicht
E. 6.1 Die Verteidiger bringen vor, es sei der Honorarnote von Rechtsanwalt Y5._____ zu entnehmen, dass zahlreiche Telefonate mit Staatsanwalt Dr. E._____ stattgefunden hätten, über welche keine Aktennotizen erstellt worden seien. Es bleibe daher unklar, was dort gesprochen worden sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass Staatsanwalt Dr. E._____ und Rechtsanwalt Y5._____ zum Nachteil des Beschuldigten B._____ kommuniziert hätten und auf diese Weise eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden sei (Urk. 324 S. 8 und S. 11 f.; Urk. 323 S. 16 f.; Prot. III S. 13).
E. 6.2 Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verpflichtet die Strafbe- hörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1).
E. 6.3 Zuzustimmen ist den Verteidigern, dass in der Honorarnote von Rechts- anwalt Y5._____ insgesamt 39 Telefonate von nicht unerheblicher Dauer mit der Staatsanwaltschaft fakturiert wurden, wobei Staatsanwalt Dr. E._____ bloss be- treffend vier Telefonate eine Aktennotiz verfasst hatte. Nun muss zwar nicht jedes unwesentliche Telefonat in den Akten vermerkt werden. Insbesondere bei einer Verteidigung in einem Strafverfahren, in welchem sich der Klient in Untersuchungs- haft befindet, sind auch gewisse organisatorische Fragen zu klären. Die Anzahl von 35 nicht in den Akten festgehaltenen Telefonaten von teilweise längerer Dauer, erscheint aber doch auffällig. Dies kann nicht mehr mit der Dokumentationspflicht vereinbart werden. Isoliert betrachtet stellt dies zwar noch keinen derart gravieren- den Verfahrensfehler dar, welcher auf eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr.
- 12 - E._____ schliessen liesse. Es wird in der Gesamtbetrachtung der noch zu prüfen- den Umstände aber zu beachten sein.
E. 7 Verspätete Eröffnung der Untersuchung
E. 7.1 Die Verteidiger machen weiter geltend, Staatsanwalt Dr. E._____ habe die Untersuchung gegen den Beschuldigten C._____ zu spät eröffnet, um ihn damit aus taktischem Kalkül aus dem Verfahren heraus zu halten (Urk. 323 S. 17 ff.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13).
E. 7.2 Besteht ein hinreichender Tatverdacht ist gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO umgehend eine Untersuchung zu eröffnen. Dies gebieten bereits die Grundsätze des fairen Verfahrens, wonach im Zweifel eine Untersuchung zu eröffnen und der Sachverhalt zu klären ist. Es liegt entsprechend nicht im völlig freien Ermessen der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen. Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor, ist sie vielmehr zwingend (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 10a zu Art. 309 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Untersuchung dann als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst und erste Untersuchungs- handlungen vornimmt bzw. in demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine Unter- suchung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hätte eröffnet werden müssen (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_563/2021 vom 22. Dezem- ber 2022 E. 2.3.2.). Massgebend ist demnach nicht die formelle, sondern die materielle Untersuchungseröffnung. Die formelle Eröffnungsverfügung hat bloss deklaratorische Bedeutung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 2 zu Art. 309 StPO). Die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft ist von grundlegendster prozessualer Bedeutung. Nebst dem Wechsel der Verfahrensleitung werden zunächst mit ihr offiziell die Parteirollen zugeordnet und damit die Wahrung der jeweiligen Parteirechte garantiert. Insbesondere werden damit die Verteidigungsrechte der Beschuldigten gewährt sowie der Staats- anwaltschaft als Untersuchungsbehörde eine richterliche Fürsorgepflicht auferlegt (BSK-VOGELSANG, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 309 StPO). Mit Eröffnung der Untersuchung gegen einen konkreten Tatverdächtigen wird dieser offiziell in die Beschuldigtenrolle versetzt. Damit ist er nicht bloss Objekt des Verfahrens, sondern
- 13 - kann aktiv am Strafverfahren mitwirken. Dazu gehört sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, das Recht des beigezogenen Verteidigers auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen sowie das Recht auf Akteneinsicht, Vorlage von Beweismitteln und das Unterbreiten von Beweisanträgen etc. (BSK StPO-VOGEL- SANG, 3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 309 StPO).
E. 7.3 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ wurde formell am
E. 7.4 Doch auch nachdem der Beschuldigte B._____ in den Einvernahmen vom
3. November 2014 bzw. in der nach der Haftentlassung durchgeführten Einver- nahme vom 3. Dezember 2014 – wie er bereits in der Einvernahme vom 21. Juli 2014 ausgesagt hatte – eine Beteiligung des Beschuldigten C._____ bestätigte (Urk. pag. 0607001 ff., Urk. pag. 0711001 ff. und Urk. pag. 712001 ff.), eröffnete Staatsanwalt Dr. E._____ noch keine Untersuchung gegen diesen. Erst ca. 14 Mo- nate nach Erhalt der Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Sep- tember 2014, konkret am 1. Dezember 2015, nachdem die Bank A._____ mit Ein- gabe vom 30. September 2015 eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Beschuldigten C._____ beantragt hatte (Urk. pag. 2708251), wurde die Untersu- chung formell auch gegen ihn eröffnet (Urk. pag. 5100001). Nachvollziehbare bzw. zulässige Beweggründe, die trotz des gegenüber der Bundesanwaltschaft sogar ausdrücklich anerkannten Verdachts gegen den Beschuldigten C._____ ein derart langes Zuwarten mit der Untersuchungseröffnung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es gerade nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, den Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung nach eigenem Gutdünken zu verschieben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund entstand durch die um ca. 14 Monate verspätete Untersuchungseröffnung zumindest der Eindruck, Staatsanwalt Dr. E._____ habe versucht, den Beschuldigten C._____ einzig aus taktischen Gründen aus dem Ver- fahren herauszuhalten. Er war als erfahrener Wirtschaftsanwalt mit entsprechen- dem Fachwissen unter den drei Beschuldigten gerade derjenige, welcher beim Auf- bau einer effizienten Verteidigungsstrategie wohl die grösste Wirkung hätte erzielen können. Doch auch unabhängig vom konkreten Fall, zeitigt eine ungerechtfertigte Verzögerung einer Untersuchungseröffnung gravierende Folgen für die betroffene Person.
E. 7.5 Indem keine formelle Untersuchung eröffnet wird, werden der materiell beschuldigten Person jegliche Mitwirkungsrechte abgesprochen, welche ihr gemäss Strafprozessordnung zukommen würden. Dies ist in erster Linie das Recht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stel- len. Weiter wird sowohl das Akteneinsichts- als auch das Beweisantragsrecht von
- 15 - vornherein unterbunden. Schliesslich wird durch die Nichtbeteiligung einer nur ma- teriell beschuldigten Person das Beschwerderecht generell unterbunden, mit wel- chem die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz zur Prüfung vorgelegt werden könnten. Nicht zu vergessen sind aber auch tatsäch- liche Nachteile, wie der Umstand, dass mangels formeller Eröffnung eine Koordi- nation – gerade im besonders wichtigen Anfangsstadium der Untersuchung – unter mehreren Verteidigungen verunmöglicht wird. Auch die Beweissicherung im inter- nen Umfeld durch die beschuldigte Person bzw. deren Verteidigung wird unter Um- ständen beeinträchtigt, wenn sie gar nicht weiss, dass faktisch eine Untersuchung auch gegen sie läuft. Schliesslich widerspricht die Eröffnung einer Untersuchung gegen nur zwei beschuldigte Personen, während betreffend die dritte materiell auch im Verdacht stehende Person während ca. 14 Monaten auf eine formelle Eröffnung der Untersuchung verzichtet wird, auch gegen den Grundsatz der Verfahrensein- heit im Sinne von Art. 29 StPO.
E. 7.6 Einwendungen der Staatsanwaltschaft
E. 7.6.1 Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, die Unter- suchung sei zwischen dem 3. Dezember 2014 und dem 1. Dezember 2015 ohnehin nicht voran getrieben worden. Zudem hätten – so die Staatsanwaltschaft weiter – sowohl Teilnahme- als auch Akteneinsichtsrechte des Beschuldigten C._____ bis zu dessen erster Einvernahme aufgeschoben werden können. Insofern seien in je- dem Fall keine Verteidigungsrechte beschnitten worden (Urk. 325 S. 12).
E. 7.6.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die unzulässige Unterlas- sung der Untersuchungseröffnung beschneidet – wie dargelegt – von vornherein jegliche in der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitwirkungsrechte. Es spielt dabei keine Rolle, ob vorliegend in der fraglichen Zeit tatsächlich Untersuchungs- handlungen stattgefunden haben. Vorliegend ist der Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung spätestens zu eröffnen gewesen wäre, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft aber ohnehin bereits am 1. September 2014 zu sehen, als die Bundesanwaltschaft, nachdem Staatsanwalt Dr. E._____ ihr einen Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ mitgeteilt hatte, die Kompetenzen zur Strafverfolgung bei den Behörden des Kantons Zürich vereinigte. Es fanden ab September 2014
- 16 - bis anfangs Dezember 2014 mehrere Einvernahmen statt, an welchen dem Be- schuldigten C._____ und dessen Verteidigung grundsätzlich ein Teilnahmerecht zugestanden hätte. Rechtfertigen lässt sich die verspätete Untersuchungseröff- nung schliesslich auch nicht mit dem Argument, man hätte die Teilnahme- und Ak- teneinsichtsrechte ohnehin bis zur ersten Einvernahme ausschliessen können. Dies hätte nämlich jeweils eine begründete und anfechtbare Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt, was vorliegend mangels eröffneter Untersu- chung gerade unterblieb. Dadurch wurde dem Beschuldigten C._____ jegliche Möglichkeit genommen, sich am laufenden Strafverfahren zu beteiligen, in wel- chem er seitens der Behörden faktisch bereits als mitbeschuldigte Person geführt wurde. Die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte sind sodann formeller Na- tur, weshalb es nicht von Bedeutung ist, inwiefern diese im vorliegenden Fall tat- sächlich ausgeübt worden wären.
E. 7.6.3 Nicht zugestimmt werden kann der Staatsanwaltschaft beim Argument, die Strafuntersuchung sei in der fraglichen Zeit ohnehin nicht vorabgetrieben worden. Es geht nicht einzig um Teilnahmerechte an Einvernahmen. Auch die wirksame Verteidigung wurde durch die nicht erfolgte Untersuchungseröffnung beeinträchtigt. Einerseits wurde noch gar keine Verteidigung bestellt, da keine Untersuchung formell eröffnet wurde. Dadurch wurde eine Koordination mit den Verteidigern der beiden Mitbeschuldigten zu diesem Zeitpunkt verunmöglicht. Eine sogenannte Sockelverteidigung war entsprechend bis zur formellen Eröffnung von vornherein nicht zu organisieren. Doch auch die beschuldigte Person selbst wird erst durch die formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung konkret dazu veranlasst, die ihr relevant erscheinenden Unterlagen zusammenzutragen und ihre Beweismittel zu sichern. Erfolgt in unzulässiger Weise keine Eröffnung, wird auch dies unterbunden bzw. zumindest in Kauf genommen, dass all dies erst verspätet erfolgen kann. Weiter werden durch die Nicht-Eröffnung der Untersuchung das Beweisantrags- und Akteneinsichtsrecht sowie jegliche Beschwerderechte von vornherein unter- bunden, so dass die nur materiell beschuldigte Person der Möglichkeit beraubt wird, zu entscheiden, ob diese Rechte wahrgenommen werden sollen. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, welche Untersuchungshandlungen in der frag- lichen Zeit, in welcher die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen,
- 17 - tatsächlich stattgefunden haben und welche Mitwirkungsrechte im Falle einer eröff- neten Untersuchung theoretisch hätten ausgeschlossen werden können.
E. 7.7 Die unrechtmässige Unterlassung, formell eine Untersuchung gegen den Beschuldigten C._____ zu eröffnen, ist angesichts der geschilderten prozessualen Konsequenzen derart gravierend, dass darin eine Befangenheit des Verfahrens- leiters Dr. E._____ erkannt werden muss. Dies gilt dabei nicht nur in Bezug auf den Beschuldigten C._____, sondern auch betreffend die Beschuldigten B._____ und D._____. Der Umstand, dass der Beschuldigte C._____ während geraumer Zeit aussen vorgelassen wurde, hatte auch in Bezug auf die Beschuldigten C._____ und B._____ gravierende Konsequenzen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft führte dazu, dass auch die Verteidigung der Beschuldigten B._____ und D._____ sich nicht mit jener des Beschuldigten C._____ koordinieren konnten. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO gilt selbstredend für alle Beschul- digten. Weiter erweckt das taktisch anmutende Vorgehen von Staatsanwalt Dr. E._____ den Eindruck, man habe den versiertesten und über das grösste Fachwis- sen verfügenden Beschuldigten absichtlich aus dem Verfahren heraus halten wol- len, um auf diese Weise einfacher zunächst gegen die Beschuldigten B._____ und D._____ vorgehen zu können. Dieses Verhalten erweckt ohne Weiteres auch ge- genüber ihnen den Anschein, der damalige Verfahrensleiter Dr. E._____ sei nicht mehr unbefangen gewesen und habe vielmehr alles daran gesetzt, einen Schuld- spruch hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und D._____ zu erreichen.
E. 7.8 Bloss der Vollständigkeit halber bzw. im Sinne eines Obiter Dictums ist fest- zuhalten, dass die Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten C._____ un- abhängig von der Frage der Befangenheit der damaligen Verfahrensleitung zur Folge hätte, dass die Einvernahmen nicht zum Nachteil des Beschuldigten C._____ verwertet werden könnten. Eine Wiederholung der Einvernahme könnte die in Ver- letzung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahmen zudem nicht verwert- bar machen (BGE 150 IV 345). In Bezug auf den Beschuldigten C._____ bestünde demnach ohnehin kein verwertbares Anklagefundament.
- 18 -
8. Eingaben von Staatsanwalt Dr. E._____ an die Bundesanwaltschaft und das EJPD 8.1. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bringt sodann vor, Staatsan- walt Dr. E._____ habe in seinen Eingaben an die Bundesanwaltschaft geschrieben, die fraglichen Finanzanlagen der Bank A._____ hätten auf einer "Steuerumgehung" gefusst, obwohl eine Täuschung des Fiskus und die Bewirkung einer unrecht- mässigen Steuerrückerstattung etwas ganz Anderes darstelle (Urk. 323 S. 20 ff.). 8.2. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. August 2022 erwogen hat, kommen ungeschickte Äusserungen eines Staatsanwalts als Ausstandsgrund nur dann in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (Urk. 282 E. 3.4.5). Die von der Verteidigung erwähnte Äusserung betreffend "Steuerumgehung" mag in der vorliegenden Konstellation zwar nicht zutreffend sein und verharmlosend bzw. ungeschickt erscheinen. Eine schwere Verfehlung, welche eine Befangenheit zur Folge hätte, kann gestützt darauf aber nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Ausmass der fraglichen Praktiken und die internationale Dimension im damaligen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt waren. Im Übrigen betrifft diese Äusserung Verfehlungen der Bank, wobei nach bundesge- richtlicher Vorgabe aus dem Strafverfahren gegen Exponenten der Bank keine Rückschlüsse auf die Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu ziehen sind.
9. Obstruktion gegen das Rechtshilfegesuch aus Deutschland 9.1. Weiter wird geltend gemacht, es ergebe sich aus der Opposition von Staats- anwalt Dr. E._____ gegen das Rechtshilfegesuch aus Deutschland ein Ausstands- grund (Urk. 323 S. 24; Urk. 324 S. 14). 9.2. Die Kammer ist auf diesen Punkt in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 2021 bereits eingegangen (Urk. 263 S. 10). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 2022 festgehalten, dass die Verhaltensweisen von Staatsanwalt Dr. E._____ in anderen Verfahren keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren hätten. Diese Vorbringen wurden damit vom Bundesgericht bereits behandelt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 19 - 9.3. Entsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisan- träge auf Einvernahme von Oberstaatsanwältin G._____, Kriminalhauptkommissar H._____, Kriminalhauptkommissar I._____, Staatsanwalt J._____ sowie auf Beizug der Akten des Rechtshilfeverfahrens (vgl. Urk. 298 S. 5) abzuweisen.
10. Aussagen von Staatsanwalt Dr. E._____ zur Gegenpartei 10.1. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ argumentiert weiter, gewisse Äusserungen von Staatsanwalt Dr. E._____ an den Vertreter der Bank A._____ würden eine Befangenheit belegen (Urk. 323 S. 24). 10.2. Dieses Argument wurde bereits im Beschluss der Kammer vom 17. Dezem- ber 2021 abgehandelt (Urk. 263 S. 9 f.). Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 25. August 2022 zum Schluss, dass die vom Obergericht aufgeführten Punkte nicht ausstandsbegründend seien. Es ist entsprechend nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen.
11. Sicherstellung der medizinischen Versorgung des Beschuldigten B._____ 11.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht sodann geltend, Staats- anwalt Dr. E._____ habe sich während der Inhaftierung des Beschuldigten B._____ nur ungenügend um dessen medizinische Versorgung gekümmert (Urk. 324 S. 9 f.). 11.2. Nach der Entlassung aus der Haft wurde der Beschuldigte B._____ gefragt, ob er noch etwas zu dieser bzw. zu den Haftbedingungen sagen wolle. Der Be- schuldigte B._____ verneinte dies (Urk. pag. 0712002). Im Übrigen liegt es primär in der Verantwortung der Vollzugsbehörden die medizinische Versorgung der in- haftierten Personen sicherzustellen. Der Beschuldigte B._____ wurde vorliegend denn auch mehrfach medizinisch betreut. Ein schwerer Verfahrensfehler seitens von Staatsanwalt Dr. E._____ ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
E. 12 Würdigung des Gutachtens von K._____
E. 12.1 Weiter macht der Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend, Staatsan- walt Dr. E._____ habe das Rechtsgutachten von K._____, mit welchem dieser die
- 20 - Cum-Ex-Praktiken der Bank gerechtfertigt habe, als schlüssig angesehen und des- wegen eine Strafbarkeit der Bank verneint. Staatsanwalt Dr. E._____ habe es in diesem Kontext an der Bereitschaft gefehlt, überhaupt in Erwägung zu ziehen, dass sich die Bank hätte strafbar gemacht haben können. Dies begründe seine Befan- genheit (Urk. 324 S. 5 f.). Ebenfalls habe Staatsanwalt Dr. E._____ die Einstel- lungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Köln unter anderem betreffend L._____ falsch gewürdigt. Diese stellten im Gegensatz zu schweizerischen Einstellungsver- fügungen keine Unschuldsfeststellung dar (Urk. 324 S. 6).
E. 12.2 Diese Vorbringen betreffen das Strafverfahren gegen die Bank A._____ bzw. deren Exponenten. Nach verbindlicher bundesgerichtlicher Vorgabe lässt sich aus einer Gegenüberstellung jenes Verfahrens mit dem vorliegenden keine Befan- genheit begründen. Auf dieses Argument muss folglich nicht weiter eingegangen werden.
E. 13 Rechtzeitigkeit der Ausstandsbegehren
E. 13.1 Eine Partei muss ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich zu beantragen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrens- stadium zu berücksichtigen sind (BSK StPO-BOOG, 3. Aufl., 2023, N 5 zu Art. 58 StPO).
E. 13.2 Vorliegend stellten alle drei Beschuldigten bereits in der Untersuchung jeweils ein Ausstandsgesuch, welches sich auf die Verfahrensleitung von Staats- anwalt Dr. E._____ bezogen hatte (Urk. pag. 3501006; pag. 0201291 und pag. 5103003). Da bei Verfahrensfehlern eines Behördenmitglieds auch erst deren Summe dazu führen kann, dass ein Ausstandsgrund angenommen werden kann, muss den Parteien ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden, wann die ihrer Ansicht nach vorgefallenen Verfahrensfehler für einen Ausstand aus- reichen. Auch die Staatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass die in der Unter- suchung gestellten Ausstandsbegehren verspätet erfolgt seien. Hiervon ist auch
- 21 - heute auszugehen. Da das Ausstandsbegehren ergänzend auch nachträglich noch begründet werden kann, sind sämtliche vorgebrachten Ausstandsgründe als rechtzeitig zu erachten. Nicht von Relevanz ist daher, ob die noch zu prüfenden Argumente bereits in der Untersuchung ausdrücklich beanstandet und als Ausstandsgründe angeführt wurden.
E. 14 Fazit Die Weigerung, trotz vorliegendem und ausdrücklich anerkanntem Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ während ca. 14 Monaten formell eine Untersuchung gegen diesen zu eröffnen, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, welcher gravierende Konsequenzen für die prozessualen Rechte des Beschuldigten C._____ sowie jene der Mitbeschuldigten B._____ und D._____ hatte. Es ist daher bereits aus diesem Grund eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu er- kennen. Weiter kommt die Verletzung der Dokumentationspflicht hinzu, welche auf- grund der zahlreichen nicht protokollierten Telefonate mit Rechtsanwalt Y5._____ zu erkennen ist. Gesamthaft gesehen ist der Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO daher zu bejahen, wobei dies in Bezug auf das gesamte Verfahren gegen die drei Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ gilt.
E. 15 Stunden und 25 Minuten (Positionen vom 22.05.2018, 18.06.2018, 1.11.2018 ["Besprechung mit Gutachtern, inkl. Weg"], 16.01.2019, 25.01.2019 ["mail an P._____ etc."] sowie vom 4.02.2019). Dies ergibt einen Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 5'396.–, welcher abzuziehen ist.
E. 15.1 Da alle drei Beschuldigten die Wiederholung der von Staatsanwalt Dr. E._____ erhobenen Beweise verlangen, hat dessen Befangenheit zur Folge, dass diese Beweise nicht verwertbar sind (Art. 60 Abs. 1 StPO). Die von Staatsanwalt M._____, welcher als Ersatz für Staatsanwalt Dr. E._____ eingesetzt worden war, erhobenen Beweise, sind ebenfalls als unverwertbar zu erachten, da sie auf den vorherigen Einvernahmen und Beweiserhebungen von Staatsanwalt Dr. E._____ bzw. den daraus gewonnenen Erkenntnissen beruhen.
E. 15.2 Das Verfahren könnte demnach zur Wiederholung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Das vorliegende Verfahren dauert nunmehr aber bereits mehr als 10 Jahre. Alle drei Beschuldigten beantragen zudem einen Freispruch (Urk. 163, 167 und 169). Es kann vor diesem Hintergrund nicht
- 22 - erwartet werden, dass einer der Beschuldigten in einer Wiederholung des Untersuchungsverfahrens erneut belastende Aussagen machen würde, welche zu einem Schuldspruch führen könnten. Objektive Beweismittel, welche den Sachver- halt ohne die Personalbeweise belegen könnten, sind nicht ersichtlich.
E. 15.3 Weiter kommt hinzu, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 StPO durch eine weitere Rückweisung des bereits über 10 Jahre dauernden Straf- verfahrens massiv verletzt würde. Die Folgen einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt aber namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensver- zögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie – in schweren Fällen – die Verfahrensein- stellung (BGE 117 IV 124 E. 4.d; BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUMMERS,
3. Aufl., 2023, N 15 zu Art. 5 StPO). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrens- verzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e; BGE 143 IV 373 E. 1.4). Vorliegend wäre zu erwarten, dass die Wiederaufnahme der Unter- suchung und die erneute Durchführung eines Haupt- sowie allenfalls eines Rechts- mittelverfahrens noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Dies zeigt sich unter anderem an der bislang verstrichenen Dauer, in der das Verfahren bereits pendent ist. Damit ginge eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Da die Verzögerung in der Befangenheit der vormaligen Verfahrensleitung begründet ist, kann diese selbstredend nicht den Beschuldigten oder der Privatklä- gerschaft zugerechnet werden. Zu den Interessen der Privatklägerschaft ist zudem festzuhalten, dass diese mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ihre Berufung zurückgezo- gen und ihr ausdrückliches Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung der drei Beschuldigten erklärt hat (Urk. 218). Sollte die Staatsanwaltschaft überhaupt in der Lage sein, ein neues anklagegenügendes Beweisfundament zu erstellen, könnte die mit einer Rückweisung zwangsläufig zusammenhängende Verzögerung
- 23 - und die deswegen eintretende massive Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mehr mit einer blossen Strafreduktion berücksichtigt werden.
E. 15.4 Vor diesem Hintergrund ist eine nochmalige Rückweisung des Verfahrens nicht angezeigt. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ sind daher einzustellen. III. Beschlagnahme
1. Ausgangslage Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO).
2. Beschuldigter B._____
E. 19 Januar 2026 aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens entstanden, welche/r dem Beschuldigten B._____ zu entschädigen ist.
E. 20 Juni 2014 wies der Beschuldigte einleitend neuerlich auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung und auch auf die hohe Dosierung seiner Medikamente hin. Nach einer knappen Stunde ersuchte er dann darum, "off the record" Bemer- kungen machen zu dürfen, was vom Staatsanwalt ebenso wie ein "Pausenantrag" abgelehnt wurde (Urk. 0604009). Daraufhin brachte der Beschuldigte erneut seinen angegriffenen Gesundheitszustand in Spiel und ersuchte um Verständnis dafür, dass er "heute" keine umfassenden Äusserungen machen könne, weil er sich unwohl fühle. Es folgten sodann weitere Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb er nicht in der Lage respektive nicht gewillt sei mit seiner "Offenlegung" zu beginnen, woraufhin der Staatsanwalt ihm entgegnete, dass er ihn sehr wohl für einvernahmefähig erachte. Er stellte dabei fest, dass der Beschuldigte während der gesamten Einvernahme druckreife und stringente Aussagen mache (Urk. 0604009 f.). Auch zu Beginn der Einvernahme vom 10. Juli 2014 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zunächst zu Protokoll, seine gesundheitliche Situation sei unverändert schlecht. Er habe aber die Medikamenteneinnahme für die "heutige Einvernahme" reduziert. Die betreffende Einvernahme dauerte von 08.21 Uhr bis 17.57 Uhr, wobei von 11.30 Uhr bis 13.13 Uhr eine Mittagspause protokolliert wurde. Eine weitere Pause fand von 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Die eigentliche Befragung dauerte mit anderen Worten netto mehr als sieben Stunden. Während der gesamten Einvernahme äusserte der Beschuldigte mit keinem Wort, in irgend-
- 78 - einer Art und Weise in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt zu sein (Urk. 0606001 - 0606030). Wenngleich nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass der Beschuldigte aufgrund seiner von Geburt an bestehenden körperlichen Behinderung in der Haftsituation eine bestimmt schwierige und auch schmerzliche Zeit durchmachte, ergeben sich aufgrund der Einvernahmeprotokolle – mit der Vorinstanz – keine Hinweise auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit. Schliesslich wurde der Beschuldigte B._____ auch nach der Haftentlassung ge- fragt, ob er noch etwas zu dieser bzw. zu den Haftbedingungen sagen wolle, wobei er dies verneinte (Urk. 0712002). Zwar kann damit entgegen der Verteidigung nicht von einer eigentlichen Einvernahmeunfähigkeit des Beschuldigten B._____ für die Zeit der Untersuchungshaft ausgegangen werden. Indes ist die vorbestehende Erkrankung des Beschuldigten und die Notwendigkeit einer Medikation während der Haft leicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen.
E. 22 [Mitteilungen]
E. 23 Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____) die Verteidigung des Beschuldigten C._____ (dreifach, für Y2._____, Rechtsanwalt Y3._____ und zuhanden des Beschuldigten C._____) die Verteidigung des Beschuldigten D._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D._____)
- 93 - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin Bank A._____ AG (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Bank A._____ AG) die Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie der Urk. 283, 284, 285 betreffend die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ die Verteidigung des Beschuldigten B._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 5 und erstinstanzliche Dispositiv-Ziffern 10 und 11 die Verteidigung des Beschuldigten D._____ gemäss erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 12 die PostFinance AG, … [Adresse] (im Auszug, hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 3) die O._____ SA, … [Adresse] (im Auszug, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4).
E. 24 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 94 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220496-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie Bank A._____ AG, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Y3._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____
- 2 - betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. April 2019 (DG180059) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2021 (SB190308) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 25. August 2022 (6B_215/2022)
- 3 - Erwägungen: I. Vorbemerkungen und Ausgangslage
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 17. Dezember 2021 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz sowie die Erwägungen der Kammer im erwähnten Beschluss verwiesen werden (Urk. 157 S. 9 ff.; Urk. 263 S. 1 f.). Gegen diesen Beschluss erhob die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 25. August 2022 guthiess und das Verfahren zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückwies (Urk. 282). 1.2. Nachdem den Parteien die Gerichtsbesetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens mitgeteilt worden war (Urk. 294), reichte die Staatsanwalt- schaft ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz ein (Urk. 295). Dieses wurde daraufhin zuständigkeitshalber der II. Strafkammer des Obergerichts überwiesen, welche es mit Beschluss vom 21. März 2023 abwies (Urk. 304). Eine hiergegen seitens der Oberstaatsanwaltschaft erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2024 abgewiesen (Urk. 305). 1.3. Die Beschuldigten B._____ und C._____ liessen mit Eingabe vom 6. April 2023 zwei Rechtsgutachten (Urk. 299/1-2 = Urk. 301/1-2) bzw. der Beschuldigte B._____ auch noch weitere Dokumente (Urk. 301/3-4) einreichen. Gleichzeitig stellten sie mehrere Beweisanträge (Urk. 298 S. 5; Urk. 300 S. 2). Die eingereich- ten Unterlagen wurden mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Die Beweisanträge wurden abgewiesen (Urk. 302). 1.4. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 9. bzw. 12. Dezember 2024 statt (Prot. III S. 6 ff.). Die Beschuldigten machten im Rahmen der Vorfragen erneut geltend, es sei die Befangenheit von Staatsanwalt Dr. iur. E._____ festzu- stellen (Urk. 323 S. 1 ff.; Urk. 324 S. 1 ff.; Prot. III S. 7 ff.).
- 4 -
2. Standpunkte der Parteien 2.1. Die Beschuldigten stellten sich im Rahmen der Vorfragen allesamt auf den Standpunkt, es sei auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht noch eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu erkennen. Die Kammer habe im Beschluss vom 17. Dezember 2021 nicht alle vorgebrachten Ausstandsgründe in extenso geprüft. Zudem sei das Bundesgericht in seinem Urteil nicht auf die EMRK und die daraus abgeleiteten Rechte eingegangen. Auch die bereits vorgebrachten und geprüften Ausstandsgründe seien von der hiesigen Kammer daher unter dem Blickwinkel der EMRK erneut zu beurteilen. Hinzu kommen würden sodann die neu vorgebrachten und demzufolge gerichtlich ebenfalls noch nicht beurteilten Ausstandsgründe (Urk. 323 S. 1 ff.; Urk. 324 S. 1 ff.; Prot. III S. 7 ff.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, alle im obergericht- lichen Beschluss vom 17. Dezember 2021 thematisierten Ausstandsgründe seien heute nicht mehr zu beachten, da das Bundesgericht diese allesamt verworfen habe. Was die neu vorgebrachten Ausstandsgründe angehe, seien diese nicht stichhaltig und würden keine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ belegen (Urk. 325 S. 1 ff.).
3. Bindungswirkung Bundesgerichtsentscheid 3.1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrück- lich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135
- 5 - III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1). 3.2. Vorliegend ist zunächst unbestritten und offenkundig, dass all jene Ausstandsgründe, welche im Beschluss vom 17. Dezember 2021 noch nicht einge- hend geprüft und vom Bundesgericht entsprechend auch nicht beurteilt wurden, bei der Prüfung der erneut geltend gemachten Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Verteidiger (Urk. 323 S. 4; Urk. 324 S. 2 f.) bedeutet dies in der vorliegenden Konstellation aber nicht, dass sämtliche jemals geltend gemachten Ausstandsgründe in einer Gesamtschau erneut zu berücksichtigen wären. So trifft es zwar zu, dass nach bundesgericht- licher Rechtsprechung die Summierung von Verfahrensfehlern zu einem Anschein der Befangenheit führen kann und entsprechend grundsätzlich sämtliche allenfalls ausstandsbegründenden Umstände einer gesamthaften Beurteilung zu unter- ziehen sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.5; vgl. auch KELLER in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 41 zu Art. 56 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 14 zu Art. 56 StPO). Vorliegend wären indessen die bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2021 thematisierten Umstände nur dann einer erneuten Beurteilung zu unterziehen, wenn das Bundesgericht erwogen hätte, die von der Kammer erwähnten Umstände würden zwar Verfahrensfehler darstellen, erreichten gesamthaft aber noch nicht die Intensität, um eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu belegen. Den Erwägungen des Bundesgerichts ist indessen eindeutig zu entnehmen, dass es sämtliche damals seitens des Obergerichts angeführten Punkte nicht als Verfah- rensfehler einstufte bzw. sie allesamt im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit verwarf. Mit anderen Worten sind die vom Obergericht im Beschluss vom
17. Dezember 2021 angeführten Punkte nach nunmehr verbindlicher Vorgabe des Bundesgerichts nicht als Verfahrensfehler einzustufen und können entsprechend auch nicht zur Begründung der Befangenheit des damaligen Verfahrensleiters herangezogen werden. 3.3. Weiter können die bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2021 themati- sierten Punkte – entgegen der Argumentation der Verteidiger – auch nicht gestützt
- 6 - darauf neu aufgerollt werden, dass das Bundesgericht nicht eingehend auf die EMRK und die aus ihr abgeleiteten Rechte eingegangen sei. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz "iura novit curia". Dieser gilt auch für das Bundesgericht (Art. 106 Abs. 1 BGG). Art. 106 Abs. 2 BGG sieht zwar vor, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur auf entsprechende Rügen hin prüft. Diese Einschränkung gilt indessen nicht, sofern das Grundrecht in das positive Recht unterverfassungs- rechtlicher Stufe überführt worden ist (BSK BGG-DORMANN, 3. Auflage 2018, N 17 zu Art. 106 BGG). Vorliegend wurden die grundrechtlichen Vorgaben mit dem Erlass von Art. 56 StPO ins Gesetzesrecht übernommen. Das Bundesgericht hatte entsprechend bei der Anwendung dieser Bestimmung auch grundrechtliche Aspekte zu beachten und die Rechtsfragen umfassend zu prüfen. Das Bundesge- richt hat die EMRK denn auch ausdrücklich in den Erwägungen erwähnt (Urk. 282 E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Es steht der hiesigen Kammer demnach nicht zu, den bundesgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der bereits beurteilten Aspekte unter Hinweis auf nicht ausdrücklich erwähnte bzw. nicht umfassend abgehandelte Rechtsquellen in Frage zu stellen. 3.4. Im Berufungsverfahren nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheid kann es entsprechend nur noch darum gehen, die neu vorgebrachten sowie die bereits zuvor vorgebrachten, aber im Beschluss vom 17. Dezember 2021 bzw. im Bundesgerichtsurteil vom 25. August 2022 noch nicht thematisierten, Ausstandsgründe zu beurteilen. II. Ausstandsgründe
1. Theoretische Grundlagen 1.1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie
- 7 - Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreinge- nommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.2. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkom- men und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Eine unange- brachte Äusserung der Verfahrensleitung kann den Anschein der Befangenheit er- wecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1B_1/2017 vom 7. März 2017 E. 2.1).
2. Disproportionalität der Verfahrensleitung in beiden durch Staatsanwalt Dr. E._____ geführten Verfahren 2.1. Die Verteidiger machen erneut geltend, Staatsanwalt Dr. E._____ habe die Verfahren gegen die drei heutigen Beschuldigten bzw. gegen die Akteure der Bank A._____ nicht mit der gleichen Intensität geführt (Urk. 323 S. 4 ff.; Urk. 324 S. 1 und S. 14 und Prot. III S. 13). 2.2. Das Bundesgericht hat sich mit diesem bereits im Beschluss vom
17. Dezember 2021 thematisierten Punkt auseinandergesetzt und aufgrund der beiden voneinander unabhängigen Verfahren keinen ausstandsbegründenden
- 8 - Hinweis erkannt (Urk. 286 E 3.5). Wie vorstehend ausgeführt, kann dieser bundes- gerichtliche Entscheid auch nicht unter Hinweis auf die Bestimmungen der EMRK in Frage gestellt werden. Es ist diesbezüglich demnach kein Ausstandsgrund zu erkennen.
3. Übermittlung der Strafanzeige gegen die Bank A._____ an deren Akteure 3.1. Weiter wird erneut als Ausstandsgrund der Umstand angeführt, dass Staats- anwalt Dr. E._____ die Strafanzeige gegen die Bank A._____ dieser zugestellt habe (Urk. 323 S. 9 f.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13). 3.2. Das Bundesgericht hat sich mit diesem auch im Beschluss vom 17. Dezem- ber 2021 abgehandelten Argument bereits auseinandergesetzt und hat keinen ausstandsbegründenden Hinweis erkannt (Urk. 282 E. 3.5.5). Infolge der verbindli- chen bundesgerichtlichen Vorgabe ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.
4. Missachtung von Art. 10 EMRK 4.1. Sodann wird seitens der Verteidiger argumentiert, Staatsanwalt Dr. E._____ habe Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäusserung) missachtet, da er den konventionsrechtlichen Hinweisgeberschutz nicht beachtet bzw. nicht geprüft habe, obwohl den Beschuldigten ein solcher zustehe (Urk. 323 S. 10 f.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13). 4.2. Im Anfangsstadium einer Strafuntersuchung können zwangsläufig noch nicht alle Aspekte eines Sachverhalts erkannt werden. Demzufolge hat die Staats- anwaltschaft im Zweifel denn auch eine Untersuchung zu eröffnen, um weitere Abklärungen vornehmen zu können (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl., 2023, N 33 zu Art. 309 StPO). Selbst nach Abschluss der Untersuchung gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore", gemäss welchem die Staatsanwaltschaft im Zweifel eine Anklage an ein Gericht zu erheben hat, damit dieses über die strittigen Rechts- und Sachverhaltsfragen entscheiden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Vor diesem Hin- tergrund kann es Staatsanwalt Dr. E._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er eine Untersuchung gegen die Beschuldigten eröffnet und sodann fortge- führt hatte. Ob er im Sinne einer internen Rechtsabklärung abgeklärt hatte, ob den
- 9 - Beschuldigten gegebenenfalls der Hinweisgeberschutzstatus zuzugestehen ist, kann nicht nachgeprüft werden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine ent- sprechenden Hinweise. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das seitens der Verteidiger betreffend "Hinweisgeberschutz" zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte in der Sache "Halet gegen Luxemburg" am
14. Februar 2023 erlassen wurde (EGMR-Geschäftsnr. 21884/18) und demzufolge von Staatsanwalt Dr. E._____ in den Jahren 2014, 2015 und 2016 noch nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, welche beide nur bei eindeutiger Straflosigkeit vorgenommen werden dürfen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1), war vorliegend jedenfalls nicht angezeigt, da die Frage betreffend Vorliegen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes zumindest nicht derart eindeutig war, dass sie bereits im Untersuchungsstadium durch die Staats- anwaltschaft beantwortet werden konnte. Letztlich ergibt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren seinen Lauf nahm jedenfalls kein Ausstandsgrund gegen Staatsanwalt Dr. E._____. 4.3. Im Übrigen ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesge- richt trotz dem seitens der Beschuldigten seit Anbeginn der Strafuntersuchung geltend gemachten Hinweisgeberschutzstatus in Bezug auf die Ausstandsgründe keine Verletzung der EMRK oder anderen Rechten erkannt hat. Diese rechtliche Beurteilung ist für die hiesige Kammer ohnehin verbindlich.
5. Bewirken bzw. tolerieren einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldig- ten B._____ 5.1. Weiter wird argumentiert, es ergebe sich eine Befangenheit von Staatsan- walt Dr. E._____ daraus, dass er absichtlich eine ungenügende Verteidigung des Beschuldigten B._____ bewirkt bzw. eine solche zumindest toleriert habe (Urk. 323 S. 15 f.; Urk. 324 S. 11 f.; Prot. III S. 13). Konkret wird geltend gemacht, Staatsan- walt Dr. E._____ habe mit Rechtsanwalt Y5._____ einen ihm genehmen Verteidi- ger für den Beschuldigten B._____ eingesetzt. In der Folge habe dieser den Be- schuldigten B._____ ungenügend verteidigt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass Rechtsanwalt Y5._____ – wie an dessen Honorarnote erkannt werden könne
– nur wenig Kontakt mit dem Beschuldigten B._____ gehabt habe. Zudem habe
- 10 - sich Rechtsanwalt Y5._____ auch nicht um die gesundheitliche Versorgung des Beschuldigten B._____ gekümmert, welcher im Gefängnis keine angemessene medizinische Betreuung erfahren habe. Staatsanwalt Dr. E._____ habe dabei den Wunsch des Beschuldigten B._____ auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ernst genommen und auch nicht abgeklärt, was diesen konkret gestört habe (Urk. 323 S. 15 f.; Urk. 324 S. 9 ff. mit Verweis auf Urk. 301/2 S. 44 ff.; Prot. III S. 13). 5.2. Wenn hinsichtlich einer angeblich ungenügenden Verteidigung auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Y5._____ Bezug genommen wird, ist diese nicht geeignet, um die Qualität der Verteidigungsarbeit beurteilen zu können. Konkrete Hinweise, dass Rechtsanwalt Y5._____ von Staatsanwalt Dr. E._____ absichtlich als ihm genehmen Verteidiger ausgewählt worden sein könnte, liegen nicht vor. Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger verfügte im Übrigen ohnehin – wie üblich – das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. pag. 0201004). Der Antrag von Staatsanwalt Dr. E._____ an die Oberstaats- anwaltschaft auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten B._____ enthielt zudem noch keinen Hinweis auf die einzusetzende Person (Urk. pag. 0201001). Im Übrigen schloss sich auch Rechtsanwalt Y5._____ seinerzeit dem Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Dr. E._____ an (Urk. pag. 0201291), woraus abgeleitet werden kann, dass zwischen ihnen beiden keine unzulässige Verbrüderung stattgefunden hat, welche zu einem Ausstandsgrund führen würde. Weiter kann auch aus dem Umstand, dass dem Wunsch des Beschuldigten B._____ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht umgehend entsprochen wurde, noch keine Befangenheit des damaligen Verfahrensleiters Dr. E._____ abgeleitet werden. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ist nur dann vorzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen selbiger und der beschul- digten Person erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Das blosse subjektive Empfinden der beschuldigten Person reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung indes nicht aus. Die Störung des Vertrauens muss vielmehr mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauens- verhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4; vgl. auch
- 11 - BGE 139 IV 113 E. 1.1). Ob vorliegend aufgrund des Wechselwunsches des Beschuldigten B._____ ein solcher hätte vorgenommen werden müssen, muss heute nicht geprüft werden. Es lässt sich jedenfalls diesbezüglich kein schwerer Verfahrensfehler seitens von Staatsanwalt Dr. E._____ erkennen, welcher einen Anschein der Befangenheit begründen könnte.
6. Verletzung Dokumentationspflicht 6.1. Die Verteidiger bringen vor, es sei der Honorarnote von Rechtsanwalt Y5._____ zu entnehmen, dass zahlreiche Telefonate mit Staatsanwalt Dr. E._____ stattgefunden hätten, über welche keine Aktennotizen erstellt worden seien. Es bleibe daher unklar, was dort gesprochen worden sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass Staatsanwalt Dr. E._____ und Rechtsanwalt Y5._____ zum Nachteil des Beschuldigten B._____ kommuniziert hätten und auf diese Weise eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden sei (Urk. 324 S. 8 und S. 11 f.; Urk. 323 S. 16 f.; Prot. III S. 13). 6.2. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verpflichtet die Strafbe- hörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). 6.3. Zuzustimmen ist den Verteidigern, dass in der Honorarnote von Rechts- anwalt Y5._____ insgesamt 39 Telefonate von nicht unerheblicher Dauer mit der Staatsanwaltschaft fakturiert wurden, wobei Staatsanwalt Dr. E._____ bloss be- treffend vier Telefonate eine Aktennotiz verfasst hatte. Nun muss zwar nicht jedes unwesentliche Telefonat in den Akten vermerkt werden. Insbesondere bei einer Verteidigung in einem Strafverfahren, in welchem sich der Klient in Untersuchungs- haft befindet, sind auch gewisse organisatorische Fragen zu klären. Die Anzahl von 35 nicht in den Akten festgehaltenen Telefonaten von teilweise längerer Dauer, erscheint aber doch auffällig. Dies kann nicht mehr mit der Dokumentationspflicht vereinbart werden. Isoliert betrachtet stellt dies zwar noch keinen derart gravieren- den Verfahrensfehler dar, welcher auf eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr.
- 12 - E._____ schliessen liesse. Es wird in der Gesamtbetrachtung der noch zu prüfen- den Umstände aber zu beachten sein.
7. Verspätete Eröffnung der Untersuchung 7.1. Die Verteidiger machen weiter geltend, Staatsanwalt Dr. E._____ habe die Untersuchung gegen den Beschuldigten C._____ zu spät eröffnet, um ihn damit aus taktischem Kalkül aus dem Verfahren heraus zu halten (Urk. 323 S. 17 ff.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13). 7.2. Besteht ein hinreichender Tatverdacht ist gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO umgehend eine Untersuchung zu eröffnen. Dies gebieten bereits die Grundsätze des fairen Verfahrens, wonach im Zweifel eine Untersuchung zu eröffnen und der Sachverhalt zu klären ist. Es liegt entsprechend nicht im völlig freien Ermessen der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen. Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor, ist sie vielmehr zwingend (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 10a zu Art. 309 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Untersuchung dann als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst und erste Untersuchungs- handlungen vornimmt bzw. in demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine Unter- suchung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hätte eröffnet werden müssen (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_563/2021 vom 22. Dezem- ber 2022 E. 2.3.2.). Massgebend ist demnach nicht die formelle, sondern die materielle Untersuchungseröffnung. Die formelle Eröffnungsverfügung hat bloss deklaratorische Bedeutung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 2 zu Art. 309 StPO). Die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft ist von grundlegendster prozessualer Bedeutung. Nebst dem Wechsel der Verfahrensleitung werden zunächst mit ihr offiziell die Parteirollen zugeordnet und damit die Wahrung der jeweiligen Parteirechte garantiert. Insbesondere werden damit die Verteidigungsrechte der Beschuldigten gewährt sowie der Staats- anwaltschaft als Untersuchungsbehörde eine richterliche Fürsorgepflicht auferlegt (BSK-VOGELSANG, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 309 StPO). Mit Eröffnung der Untersuchung gegen einen konkreten Tatverdächtigen wird dieser offiziell in die Beschuldigtenrolle versetzt. Damit ist er nicht bloss Objekt des Verfahrens, sondern
- 13 - kann aktiv am Strafverfahren mitwirken. Dazu gehört sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, das Recht des beigezogenen Verteidigers auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen sowie das Recht auf Akteneinsicht, Vorlage von Beweismitteln und das Unterbreiten von Beweisanträgen etc. (BSK StPO-VOGEL- SANG, 3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 309 StPO). 7.3. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ wurde formell am
12. Mai 2014; jenes gegen den Beschuldigten D._____ am 22. Juli 2014 eröffnet (Urk. pag. 0103001 und Urk. pag. 2002001). Bereits am 21. Juli 2014 sagte der Beschuldigte B._____ in einer Einvernahme aus, dass er an seinem letzten Arbeits- tag Kundenlisten ausgedruckt und eine Liste mit 10 bis 12 Kunden am gleichen Abend D._____ und C._____ vorgelegt habe (Urk. pag. 0607001 ff. S. 4). Mit Schreiben vom 19. August 2014 gelangte Staatsanwalt Dr. E._____ schliesslich an die Bundesanwaltschaft und schrieb unter anderem, es bestehe "der Verdacht, dass C._____ von B._____ wiederholt geheime Dokumente erhältlich machen konnte, damit seine Mandantenbasis im Streit mit der Bank A._____ AG ausweitete und vor allem entscheidendes Beweismaterial für den Zivilprozess erlangte, […]" (Urk. pag. 3601013). Weiter führte er in diesem Schreiben aus, er sende der Bun- desanwaltschaft die Strafanzeigen und alle Einvernahmen in diesem Fall, "damit Sie sich allenfalls ein Bild mit Bezug auf den Tatbestand von Art. 273 StGB machen können, den wir eher bei den Personen C._____ und F._____ ausmachen." Die Bundesanwaltschaft reagierte auf dieses Schreiben mit Verfügung vom 1. Septem- ber 2014, mit welcher sie die Kompetenz in der vorliegenden Strafuntersuchung in der Hand der Behörden des Kantons Zürich vereinigte (Urk. pag. 3601014). Nach- dem Staatsanwalt Dr. E._____ bereits zuvor ausdrücklich bestätigt hatte, dass er – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ und die weiteren ihm vorlie- genden Unterlagen – auch einen Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ habe, bestanden spätestens mit Erhalt der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
1. September 2014 keine Hindernisse mehr, welche einer Eröffnung der Untersu- chung gegen den Beschuldigten C._____ entgegen gestanden wären. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die Untersuchung demnach eröffnet werden müssen, wo- mit dem Beschuldigten C._____ ab diesem Zeitpunkt auch die damit zusammen- hängenden Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zugestanden wären.
- 14 - 7.4. Doch auch nachdem der Beschuldigte B._____ in den Einvernahmen vom
3. November 2014 bzw. in der nach der Haftentlassung durchgeführten Einver- nahme vom 3. Dezember 2014 – wie er bereits in der Einvernahme vom 21. Juli 2014 ausgesagt hatte – eine Beteiligung des Beschuldigten C._____ bestätigte (Urk. pag. 0607001 ff., Urk. pag. 0711001 ff. und Urk. pag. 712001 ff.), eröffnete Staatsanwalt Dr. E._____ noch keine Untersuchung gegen diesen. Erst ca. 14 Mo- nate nach Erhalt der Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Sep- tember 2014, konkret am 1. Dezember 2015, nachdem die Bank A._____ mit Ein- gabe vom 30. September 2015 eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Beschuldigten C._____ beantragt hatte (Urk. pag. 2708251), wurde die Untersu- chung formell auch gegen ihn eröffnet (Urk. pag. 5100001). Nachvollziehbare bzw. zulässige Beweggründe, die trotz des gegenüber der Bundesanwaltschaft sogar ausdrücklich anerkannten Verdachts gegen den Beschuldigten C._____ ein derart langes Zuwarten mit der Untersuchungseröffnung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es gerade nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, den Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung nach eigenem Gutdünken zu verschieben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund entstand durch die um ca. 14 Monate verspätete Untersuchungseröffnung zumindest der Eindruck, Staatsanwalt Dr. E._____ habe versucht, den Beschuldigten C._____ einzig aus taktischen Gründen aus dem Ver- fahren herauszuhalten. Er war als erfahrener Wirtschaftsanwalt mit entsprechen- dem Fachwissen unter den drei Beschuldigten gerade derjenige, welcher beim Auf- bau einer effizienten Verteidigungsstrategie wohl die grösste Wirkung hätte erzielen können. Doch auch unabhängig vom konkreten Fall, zeitigt eine ungerechtfertigte Verzögerung einer Untersuchungseröffnung gravierende Folgen für die betroffene Person. 7.5. Indem keine formelle Untersuchung eröffnet wird, werden der materiell beschuldigten Person jegliche Mitwirkungsrechte abgesprochen, welche ihr gemäss Strafprozessordnung zukommen würden. Dies ist in erster Linie das Recht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stel- len. Weiter wird sowohl das Akteneinsichts- als auch das Beweisantragsrecht von
- 15 - vornherein unterbunden. Schliesslich wird durch die Nichtbeteiligung einer nur ma- teriell beschuldigten Person das Beschwerderecht generell unterbunden, mit wel- chem die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz zur Prüfung vorgelegt werden könnten. Nicht zu vergessen sind aber auch tatsäch- liche Nachteile, wie der Umstand, dass mangels formeller Eröffnung eine Koordi- nation – gerade im besonders wichtigen Anfangsstadium der Untersuchung – unter mehreren Verteidigungen verunmöglicht wird. Auch die Beweissicherung im inter- nen Umfeld durch die beschuldigte Person bzw. deren Verteidigung wird unter Um- ständen beeinträchtigt, wenn sie gar nicht weiss, dass faktisch eine Untersuchung auch gegen sie läuft. Schliesslich widerspricht die Eröffnung einer Untersuchung gegen nur zwei beschuldigte Personen, während betreffend die dritte materiell auch im Verdacht stehende Person während ca. 14 Monaten auf eine formelle Eröffnung der Untersuchung verzichtet wird, auch gegen den Grundsatz der Verfahrensein- heit im Sinne von Art. 29 StPO. 7.6. Einwendungen der Staatsanwaltschaft 7.6.1. Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, die Unter- suchung sei zwischen dem 3. Dezember 2014 und dem 1. Dezember 2015 ohnehin nicht voran getrieben worden. Zudem hätten – so die Staatsanwaltschaft weiter – sowohl Teilnahme- als auch Akteneinsichtsrechte des Beschuldigten C._____ bis zu dessen erster Einvernahme aufgeschoben werden können. Insofern seien in je- dem Fall keine Verteidigungsrechte beschnitten worden (Urk. 325 S. 12). 7.6.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die unzulässige Unterlas- sung der Untersuchungseröffnung beschneidet – wie dargelegt – von vornherein jegliche in der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitwirkungsrechte. Es spielt dabei keine Rolle, ob vorliegend in der fraglichen Zeit tatsächlich Untersuchungs- handlungen stattgefunden haben. Vorliegend ist der Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung spätestens zu eröffnen gewesen wäre, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft aber ohnehin bereits am 1. September 2014 zu sehen, als die Bundesanwaltschaft, nachdem Staatsanwalt Dr. E._____ ihr einen Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ mitgeteilt hatte, die Kompetenzen zur Strafverfolgung bei den Behörden des Kantons Zürich vereinigte. Es fanden ab September 2014
- 16 - bis anfangs Dezember 2014 mehrere Einvernahmen statt, an welchen dem Be- schuldigten C._____ und dessen Verteidigung grundsätzlich ein Teilnahmerecht zugestanden hätte. Rechtfertigen lässt sich die verspätete Untersuchungseröff- nung schliesslich auch nicht mit dem Argument, man hätte die Teilnahme- und Ak- teneinsichtsrechte ohnehin bis zur ersten Einvernahme ausschliessen können. Dies hätte nämlich jeweils eine begründete und anfechtbare Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt, was vorliegend mangels eröffneter Untersu- chung gerade unterblieb. Dadurch wurde dem Beschuldigten C._____ jegliche Möglichkeit genommen, sich am laufenden Strafverfahren zu beteiligen, in wel- chem er seitens der Behörden faktisch bereits als mitbeschuldigte Person geführt wurde. Die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte sind sodann formeller Na- tur, weshalb es nicht von Bedeutung ist, inwiefern diese im vorliegenden Fall tat- sächlich ausgeübt worden wären. 7.6.3. Nicht zugestimmt werden kann der Staatsanwaltschaft beim Argument, die Strafuntersuchung sei in der fraglichen Zeit ohnehin nicht vorabgetrieben worden. Es geht nicht einzig um Teilnahmerechte an Einvernahmen. Auch die wirksame Verteidigung wurde durch die nicht erfolgte Untersuchungseröffnung beeinträchtigt. Einerseits wurde noch gar keine Verteidigung bestellt, da keine Untersuchung formell eröffnet wurde. Dadurch wurde eine Koordination mit den Verteidigern der beiden Mitbeschuldigten zu diesem Zeitpunkt verunmöglicht. Eine sogenannte Sockelverteidigung war entsprechend bis zur formellen Eröffnung von vornherein nicht zu organisieren. Doch auch die beschuldigte Person selbst wird erst durch die formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung konkret dazu veranlasst, die ihr relevant erscheinenden Unterlagen zusammenzutragen und ihre Beweismittel zu sichern. Erfolgt in unzulässiger Weise keine Eröffnung, wird auch dies unterbunden bzw. zumindest in Kauf genommen, dass all dies erst verspätet erfolgen kann. Weiter werden durch die Nicht-Eröffnung der Untersuchung das Beweisantrags- und Akteneinsichtsrecht sowie jegliche Beschwerderechte von vornherein unter- bunden, so dass die nur materiell beschuldigte Person der Möglichkeit beraubt wird, zu entscheiden, ob diese Rechte wahrgenommen werden sollen. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, welche Untersuchungshandlungen in der frag- lichen Zeit, in welcher die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen,
- 17 - tatsächlich stattgefunden haben und welche Mitwirkungsrechte im Falle einer eröff- neten Untersuchung theoretisch hätten ausgeschlossen werden können. 7.7. Die unrechtmässige Unterlassung, formell eine Untersuchung gegen den Beschuldigten C._____ zu eröffnen, ist angesichts der geschilderten prozessualen Konsequenzen derart gravierend, dass darin eine Befangenheit des Verfahrens- leiters Dr. E._____ erkannt werden muss. Dies gilt dabei nicht nur in Bezug auf den Beschuldigten C._____, sondern auch betreffend die Beschuldigten B._____ und D._____. Der Umstand, dass der Beschuldigte C._____ während geraumer Zeit aussen vorgelassen wurde, hatte auch in Bezug auf die Beschuldigten C._____ und B._____ gravierende Konsequenzen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft führte dazu, dass auch die Verteidigung der Beschuldigten B._____ und D._____ sich nicht mit jener des Beschuldigten C._____ koordinieren konnten. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO gilt selbstredend für alle Beschul- digten. Weiter erweckt das taktisch anmutende Vorgehen von Staatsanwalt Dr. E._____ den Eindruck, man habe den versiertesten und über das grösste Fachwis- sen verfügenden Beschuldigten absichtlich aus dem Verfahren heraus halten wol- len, um auf diese Weise einfacher zunächst gegen die Beschuldigten B._____ und D._____ vorgehen zu können. Dieses Verhalten erweckt ohne Weiteres auch ge- genüber ihnen den Anschein, der damalige Verfahrensleiter Dr. E._____ sei nicht mehr unbefangen gewesen und habe vielmehr alles daran gesetzt, einen Schuld- spruch hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und D._____ zu erreichen. 7.8. Bloss der Vollständigkeit halber bzw. im Sinne eines Obiter Dictums ist fest- zuhalten, dass die Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten C._____ un- abhängig von der Frage der Befangenheit der damaligen Verfahrensleitung zur Folge hätte, dass die Einvernahmen nicht zum Nachteil des Beschuldigten C._____ verwertet werden könnten. Eine Wiederholung der Einvernahme könnte die in Ver- letzung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahmen zudem nicht verwert- bar machen (BGE 150 IV 345). In Bezug auf den Beschuldigten C._____ bestünde demnach ohnehin kein verwertbares Anklagefundament.
- 18 -
8. Eingaben von Staatsanwalt Dr. E._____ an die Bundesanwaltschaft und das EJPD 8.1. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bringt sodann vor, Staatsan- walt Dr. E._____ habe in seinen Eingaben an die Bundesanwaltschaft geschrieben, die fraglichen Finanzanlagen der Bank A._____ hätten auf einer "Steuerumgehung" gefusst, obwohl eine Täuschung des Fiskus und die Bewirkung einer unrecht- mässigen Steuerrückerstattung etwas ganz Anderes darstelle (Urk. 323 S. 20 ff.). 8.2. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. August 2022 erwogen hat, kommen ungeschickte Äusserungen eines Staatsanwalts als Ausstandsgrund nur dann in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (Urk. 282 E. 3.4.5). Die von der Verteidigung erwähnte Äusserung betreffend "Steuerumgehung" mag in der vorliegenden Konstellation zwar nicht zutreffend sein und verharmlosend bzw. ungeschickt erscheinen. Eine schwere Verfehlung, welche eine Befangenheit zur Folge hätte, kann gestützt darauf aber nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Ausmass der fraglichen Praktiken und die internationale Dimension im damaligen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt waren. Im Übrigen betrifft diese Äusserung Verfehlungen der Bank, wobei nach bundesge- richtlicher Vorgabe aus dem Strafverfahren gegen Exponenten der Bank keine Rückschlüsse auf die Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu ziehen sind.
9. Obstruktion gegen das Rechtshilfegesuch aus Deutschland 9.1. Weiter wird geltend gemacht, es ergebe sich aus der Opposition von Staats- anwalt Dr. E._____ gegen das Rechtshilfegesuch aus Deutschland ein Ausstands- grund (Urk. 323 S. 24; Urk. 324 S. 14). 9.2. Die Kammer ist auf diesen Punkt in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 2021 bereits eingegangen (Urk. 263 S. 10). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 2022 festgehalten, dass die Verhaltensweisen von Staatsanwalt Dr. E._____ in anderen Verfahren keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren hätten. Diese Vorbringen wurden damit vom Bundesgericht bereits behandelt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 19 - 9.3. Entsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisan- träge auf Einvernahme von Oberstaatsanwältin G._____, Kriminalhauptkommissar H._____, Kriminalhauptkommissar I._____, Staatsanwalt J._____ sowie auf Beizug der Akten des Rechtshilfeverfahrens (vgl. Urk. 298 S. 5) abzuweisen.
10. Aussagen von Staatsanwalt Dr. E._____ zur Gegenpartei 10.1. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ argumentiert weiter, gewisse Äusserungen von Staatsanwalt Dr. E._____ an den Vertreter der Bank A._____ würden eine Befangenheit belegen (Urk. 323 S. 24). 10.2. Dieses Argument wurde bereits im Beschluss der Kammer vom 17. Dezem- ber 2021 abgehandelt (Urk. 263 S. 9 f.). Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 25. August 2022 zum Schluss, dass die vom Obergericht aufgeführten Punkte nicht ausstandsbegründend seien. Es ist entsprechend nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen.
11. Sicherstellung der medizinischen Versorgung des Beschuldigten B._____ 11.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht sodann geltend, Staats- anwalt Dr. E._____ habe sich während der Inhaftierung des Beschuldigten B._____ nur ungenügend um dessen medizinische Versorgung gekümmert (Urk. 324 S. 9 f.). 11.2. Nach der Entlassung aus der Haft wurde der Beschuldigte B._____ gefragt, ob er noch etwas zu dieser bzw. zu den Haftbedingungen sagen wolle. Der Be- schuldigte B._____ verneinte dies (Urk. pag. 0712002). Im Übrigen liegt es primär in der Verantwortung der Vollzugsbehörden die medizinische Versorgung der in- haftierten Personen sicherzustellen. Der Beschuldigte B._____ wurde vorliegend denn auch mehrfach medizinisch betreut. Ein schwerer Verfahrensfehler seitens von Staatsanwalt Dr. E._____ ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
12. Würdigung des Gutachtens von K._____ 12.1. Weiter macht der Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend, Staatsan- walt Dr. E._____ habe das Rechtsgutachten von K._____, mit welchem dieser die
- 20 - Cum-Ex-Praktiken der Bank gerechtfertigt habe, als schlüssig angesehen und des- wegen eine Strafbarkeit der Bank verneint. Staatsanwalt Dr. E._____ habe es in diesem Kontext an der Bereitschaft gefehlt, überhaupt in Erwägung zu ziehen, dass sich die Bank hätte strafbar gemacht haben können. Dies begründe seine Befan- genheit (Urk. 324 S. 5 f.). Ebenfalls habe Staatsanwalt Dr. E._____ die Einstel- lungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Köln unter anderem betreffend L._____ falsch gewürdigt. Diese stellten im Gegensatz zu schweizerischen Einstellungsver- fügungen keine Unschuldsfeststellung dar (Urk. 324 S. 6). 12.2. Diese Vorbringen betreffen das Strafverfahren gegen die Bank A._____ bzw. deren Exponenten. Nach verbindlicher bundesgerichtlicher Vorgabe lässt sich aus einer Gegenüberstellung jenes Verfahrens mit dem vorliegenden keine Befan- genheit begründen. Auf dieses Argument muss folglich nicht weiter eingegangen werden.
13. Rechtzeitigkeit der Ausstandsbegehren 13.1. Eine Partei muss ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich zu beantragen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrens- stadium zu berücksichtigen sind (BSK StPO-BOOG, 3. Aufl., 2023, N 5 zu Art. 58 StPO). 13.2. Vorliegend stellten alle drei Beschuldigten bereits in der Untersuchung jeweils ein Ausstandsgesuch, welches sich auf die Verfahrensleitung von Staats- anwalt Dr. E._____ bezogen hatte (Urk. pag. 3501006; pag. 0201291 und pag. 5103003). Da bei Verfahrensfehlern eines Behördenmitglieds auch erst deren Summe dazu führen kann, dass ein Ausstandsgrund angenommen werden kann, muss den Parteien ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden, wann die ihrer Ansicht nach vorgefallenen Verfahrensfehler für einen Ausstand aus- reichen. Auch die Staatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass die in der Unter- suchung gestellten Ausstandsbegehren verspätet erfolgt seien. Hiervon ist auch
- 21 - heute auszugehen. Da das Ausstandsbegehren ergänzend auch nachträglich noch begründet werden kann, sind sämtliche vorgebrachten Ausstandsgründe als rechtzeitig zu erachten. Nicht von Relevanz ist daher, ob die noch zu prüfenden Argumente bereits in der Untersuchung ausdrücklich beanstandet und als Ausstandsgründe angeführt wurden.
14. Fazit Die Weigerung, trotz vorliegendem und ausdrücklich anerkanntem Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ während ca. 14 Monaten formell eine Untersuchung gegen diesen zu eröffnen, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, welcher gravierende Konsequenzen für die prozessualen Rechte des Beschuldigten C._____ sowie jene der Mitbeschuldigten B._____ und D._____ hatte. Es ist daher bereits aus diesem Grund eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu er- kennen. Weiter kommt die Verletzung der Dokumentationspflicht hinzu, welche auf- grund der zahlreichen nicht protokollierten Telefonate mit Rechtsanwalt Y5._____ zu erkennen ist. Gesamthaft gesehen ist der Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO daher zu bejahen, wobei dies in Bezug auf das gesamte Verfahren gegen die drei Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ gilt.
15. Folgen der Befangenheit 15.1. Da alle drei Beschuldigten die Wiederholung der von Staatsanwalt Dr. E._____ erhobenen Beweise verlangen, hat dessen Befangenheit zur Folge, dass diese Beweise nicht verwertbar sind (Art. 60 Abs. 1 StPO). Die von Staatsanwalt M._____, welcher als Ersatz für Staatsanwalt Dr. E._____ eingesetzt worden war, erhobenen Beweise, sind ebenfalls als unverwertbar zu erachten, da sie auf den vorherigen Einvernahmen und Beweiserhebungen von Staatsanwalt Dr. E._____ bzw. den daraus gewonnenen Erkenntnissen beruhen. 15.2. Das Verfahren könnte demnach zur Wiederholung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Das vorliegende Verfahren dauert nunmehr aber bereits mehr als 10 Jahre. Alle drei Beschuldigten beantragen zudem einen Freispruch (Urk. 163, 167 und 169). Es kann vor diesem Hintergrund nicht
- 22 - erwartet werden, dass einer der Beschuldigten in einer Wiederholung des Untersuchungsverfahrens erneut belastende Aussagen machen würde, welche zu einem Schuldspruch führen könnten. Objektive Beweismittel, welche den Sachver- halt ohne die Personalbeweise belegen könnten, sind nicht ersichtlich. 15.3. Weiter kommt hinzu, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 StPO durch eine weitere Rückweisung des bereits über 10 Jahre dauernden Straf- verfahrens massiv verletzt würde. Die Folgen einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt aber namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensver- zögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie – in schweren Fällen – die Verfahrensein- stellung (BGE 117 IV 124 E. 4.d; BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUMMERS,
3. Aufl., 2023, N 15 zu Art. 5 StPO). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrens- verzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e; BGE 143 IV 373 E. 1.4). Vorliegend wäre zu erwarten, dass die Wiederaufnahme der Unter- suchung und die erneute Durchführung eines Haupt- sowie allenfalls eines Rechts- mittelverfahrens noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Dies zeigt sich unter anderem an der bislang verstrichenen Dauer, in der das Verfahren bereits pendent ist. Damit ginge eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Da die Verzögerung in der Befangenheit der vormaligen Verfahrensleitung begründet ist, kann diese selbstredend nicht den Beschuldigten oder der Privatklä- gerschaft zugerechnet werden. Zu den Interessen der Privatklägerschaft ist zudem festzuhalten, dass diese mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ihre Berufung zurückgezo- gen und ihr ausdrückliches Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung der drei Beschuldigten erklärt hat (Urk. 218). Sollte die Staatsanwaltschaft überhaupt in der Lage sein, ein neues anklagegenügendes Beweisfundament zu erstellen, könnte die mit einer Rückweisung zwangsläufig zusammenhängende Verzögerung
- 23 - und die deswegen eintretende massive Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mehr mit einer blossen Strafreduktion berücksichtigt werden. 15.4. Vor diesem Hintergrund ist eine nochmalige Rückweisung des Verfahrens nicht angezeigt. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ sind daher einzustellen. III. Beschlagnahme
1. Ausgangslage Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO).
2. Beschuldigter B._____ 2.1. Der Beschuldigte B._____ beantragt die Herausgabe sämtlicher beschlag- nahmter Gegenstände gemäss Anklage, S. 26 Ziff. 2.2, zu unbeschwertem Eigen- tum. Ferner sei die Sperre über das PostFinance Konto 1 aufzuheben (Urk. 331 S. 39). 2.2. Die Vorinstanz ordnete bereits in den Dispositiv-Ziffern 10 und 11 die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten B._____ an (Urk. 157 S. 184 f.), weshalb diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. Daher richtet sich die Berufung nur gegen die Dispositiv-Ziffer 13, gemäss welcher die Vorinstanz entschied, dass die dort erwähnten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten bleiben. Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ voll- umfänglich eingestellt wird, ist der Grund für die Beschlagnahme auch dieser Ge- genstände weggefallen. Damit sind die in Dispositiv-Ziffer 13 erwähnten Gegen- stände dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird innert dieser Frist kein ent- sprechendes Begehren gestellt, verbleiben die Gegenstände bei den Akten.
- 24 - 2.3. Zumal der Beschuldigte B._____ im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu tragen hat (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.1), ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das mit Verfügung vom 10. Juni 2014 beschlagnahmte und auf dem Konto 1, lautend auf den Beschuldigten B._____, lagernde Guthaben bei der PostFinance AG freizugeben und die Kontosperre aufzuheben.
3. Beschuldigter D._____ 3.1. Der Beschuldigte D._____ stellte den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre bzw. Freigabe des Guthabens, das sich auf dem Konto IBAN CH§2, lautend auf den Beschuldigten D._____, befinde (Urk. 335 S. 1). 3.2. Da auch der Beschuldigte D._____ im vorliegenden Verfahren nicht zur Kos- tentragung zu verpflichten ist (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.1), ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das mit Verfügung vom 10. Juni 2014 beschlagnahmte und auf dem Konto IBAN 2 unter der Kontobezeichnung N._____, lautend auf den Beschuldigten D._____, lagernde Guthaben bei der O._____ SA freizugeben und die Kontosperre aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Sämtliche Verteidigungen monierten die durch die Vorinstanz die Beschul- digten jeweils betreffende Kostenfestsetzung für das Vorverfahren (Urteilsdisposi- tiv-Ziffer 16 Positionen 2, 7 und 11) sowie die Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziffer
17) (Urk. 328 S. 18 ff. und Prot. III S. 27; Urk. 331 S. 35 und Prot. III S. 29; Urk. 335 S. 16). 1.2.1. Die Verteidigungen machten im Wesentlichen geltend, dass gemäss Gesetz die Gebühr für ein Vorverfahren auf einen Betrag zwischen Fr. 300.– und
- 25 - Fr. 30'000.– festzusetzen sei (§ 4 lit. d der Verordnung über die Gebühren, Ausla- gen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden [GebV StrV]). Daher sei die Festsetzung der jeweiligen Gebühr für das Vorverfahren durch das Bezirks- gericht von über Fr. 30'000.– von vornherein gesetzeswidrig und ausgeschlossen (Urk. 328 S. 18 f.; Urk. 335 S. 16; Prot. III S. 29). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft setzte die Gebühr für das Vorverfahren je auf Fr. 30'000.– (Urk. 0000006 ff.; Urk. 0000034 ff.; Urk. 0000057 ff.) und die Vorin- stanz betreffend den Beschuldigten B._____ auf Fr. 36'000.– sowie betreffend den Beschuldigten C._____ und den Beschuldigten D._____ je auf Fr. 27'000.– fest (Urk. 157 S. 188). 1.2.3. Gemäss § 2 Abs. 2 GebV StrV können in besonders aufwändigen Verfahren die Höchstansätze gemäss §§ 3-8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden. Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betra- gen für mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis Fr. 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV). 1.2.4. Bereits die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 zutreffend auf den soeben zitierten § 2 Abs. 2 GebV StrV, wonach in besonders aufwendigen Verfahren die Grenze von maximal Fr. 30'000.– nicht gelte (Prot. III S. 29). Das vorliegende Vorverfahren – welches rund vier Jahre dauerte und drei Beschuldigte umfasste – kann mit der Staatsanwaltschaft als äusserst aufwendig bezeichnet werden. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Festsetzung der Höhe der Gebühr für das Vorverfahren erscheint im Rahmen ihres Ermessens als angemessen und ist zu bestätigen. 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- 26 - 1.3.1. Vorliegend wird das Verfahren in Bezug auf sämtliche Beschuldigte vollum- fänglich und definitiv eingestellt. Bei dieser Konstellation bestünde eine Kosten- pflicht der Beschuldigten nur für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt wären. Ob diese erfüllt sind oder nicht, kann jedoch vorliegend nicht überprüft werden, weil es sich verbietet, auf das (nicht verwertbare) Beweis- fundament abzustellen. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betreffend sämtliche Beschuldigte, inklusive der Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ von Fr. 76'994.95, antragsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3.2. Ebenfalls sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– für das Beschwerde- verfahren betreffend Anordnung Untersuchungshaft (Geschäfts-Nummer UB140077; erledigt mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 17. Juni 2014 [Urk. 0801208 ff.]) in Bezug auf den Beschuldigten B._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3.3. Schliesslich entfällt mangels Kostenpflicht der Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO und mangels Obsiegens seitens der Privatklägerin eine Entschädi- gungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 433 StPO. Damit ist der Antrag der Privatklägerin auf Zahlung einer Prozessentschädigung unter solidarischer Haftung zulasten der Beschuldigten (Urk. 138) abzuweisen. 1.4. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demzufolge hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.4.1. Das Gesetz sieht eine Entschädigung jedoch ausdrücklich nur für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass
- 27 - sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Verteidigungs- kosten müssen jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO-WEHRENBERG/ FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 13 ff.). 1.4.2. Dass der Beizug einer Verteidigung in Bezug auf sämtliche Beschuldigte vorliegend angemessen war, ist unbestritten. Hinsichtlich der Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen ist auf §§ 16 und 17 AnwGebV zu verweisen. Für das Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV). 1.4.3. Rechtsanwalt Y1._____ macht für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 111'270.85 (317.9 Stunden zu je Fr. 350.–; inkl. 50 Stunden für die Durchsicht der Akten Deutschland und das Beschwerdeverfahren; exkl. Auslagen und exkl. MWST) geltend (Urk. 141). 1.4.3.1. Für das Vorverfahren, welches mit Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz am 8. März 2018 endete (vgl. Urk. 157 S. 16), ergibt dies einen Betrag von Fr. 20'883.10 (ab 19. Juni 2017 bis und mit 7. März 2018: 59,666 Stunden, exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 141). In diesem Betrag (noch) nicht enthalten sind die zusätzlich verrechneten Aufwendun- gen für das Beschwerdeverfahren betreffend geheime Überwachungsmassnah- men gemäss separater Abrechnung in der Höhe von Fr. 4'290.15 (inkl. Auslagen) (Urk. 141).
- 28 - 1.4.3.2. Wie erwähnt bemisst sich die Entschädigung für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV heranzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird. 1.4.3.3. Mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– erschöpft die Verteidigung des Beschuldigten B._____ den maximal vorgegebenen Stundenansatz gemäss § 3 AnwGebV. Dies ist vorliegend gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass Rechts- anwalt Y1._____ nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Untersu- chungsverfahrens, konkret am 21. August 2017, durch den Beschuldigten B._____ als seine neue Verteidigung mandatiert wurde (Urk. 0201310 ff.). Das Untersu- chungsverfahren wurde jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 gegen den Beschul- digten B._____ geführt. Damit bestand notorischerweise ein Einarbeitungsaufwand für die Verteidigung, waren doch in der Untersuchung zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten B._____ durchgeführt sowie Zwangsmassnahmen angeordnet worden, an welchen die Verteidigung mangels Mandatierung noch nicht teilnehmen konnte. Des Weiteren handelt es sich um ein komplexes und sehr umfangreiches Strafverfahren mit einem Umfang von 62 Bundesordnern. Ebenfalls hoch zu gewichten ist die Bedeutung und die Tragweite dieses Verfahrens für den Beschul- digten B._____, wurden ihm doch unter anderem wirtschaftlicher Nachrichtendienst sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und mehrfaches Vergehen gegen das Bankengesetz vorgeworfen, was ihn als damals noch angestellten Bankmitarbeiter in seiner beruflichen Funktion zusätzlich beson- ders berührte. Auch stand eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Raum. Nach dem Gesagten ist der Stundenansatz gerechtfertigt. 1.4.3.4. Der von Rechtsanwalt Y1._____ geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 20'883.10 (exkl. Auslagen, exkl. MWST) für das Vorverfahren ist ausge- wiesen (Urk. 141) und erweist sich als angemessen. Wie bereits erwogen, war Rechtsanwalt Y1._____ nicht von Beginn weg im Untersuchungsverfahren beteiligt, sondern kam erst rund drei Jahre später dazu (Verfahrenseröffnung gegen den Be-
- 29 - schuldigten B._____ am 12. Mai 2014; Mandatierung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Y1._____ am 21. August 2017), nachdem das amtliche Mandat der ehe- maligen amtlichen Verteidigung mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
13. September 2017 widerrufen wurde (Urk. 0201321 f.). Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y1._____ für das Vorverfahren in einer Höhe von total Fr. 24'762.30 (inklusive Entschädigung für das Beschwerdeverfahren betreffend geheime Über- wachungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 3'879.17 (exkl. Auslagen)) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 1.4.3.5. Für das Hauptverfahren (gerechnet ab 13. März 2018, gemäss detaillierter Honorarnote, bis 28. März 2019: insgesamt rund 247.166 Stunden, inklusive 50 Stunden für die Durchsicht der deutschen Akten) ergibt dies einen restlichen Betrag von Fr. 86'508.33 (exkl. Auslagen, exkl. MWST). 1.4.3.6. Die konkrete Bemessung der Entschädigung für das Hauptverfahren richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierig- keit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwen- dige Rechtsschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Die maximale Pauschale beträgt folglich CHF 56'000.–. 1.4.3.7. Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017 [Geschäfts- Nr. SB170088], E. V./2.3.). Bei einfachen Standardverfahren ist praxisgemäss von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die
- 30 - Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidi- gerbeizuges abgestellt werden muss (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 15). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privat- verteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020, E. 2.3.1. und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2.). 1.4.3.8. Einleitend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Strafverfahren mit 62 Bundesordnern handelte sowie zusätzlich über 200 PDF-Dateien in Bezug auf das deutsche Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Köln hinzukamen, welche die Verteidigung ebenfalls sichten musste (vgl. dazu auch nachstehend). Der Beschuldigte B._____ sah sich mit zahlreichen Tatvorwürfen, auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bank- mitarbeiter, sowie mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert. Damit war auch der Ausgang des Verfahrens – wie erwähnt – für ihn von einem nicht zu vernachlässigenden Gewicht. Nach dem Gesagten kann nicht mehr von einem einfachen Standardverfahren gesprochen werden, weshalb es sich rechtfer- tigt, die Entschädigung von Rechtsanwalt Y1._____ für das Hauptverfahren nicht nach dem Gebührenrahmen der Anwaltsgebührenverordnung, sondern nach dem effektiven Aufwand zu bemessen. 1.4.3.9. Hinsichtlich des konkret geltend gemachten Aufwandes von Rechtsanwalt Y1._____ fällt in der detaillierten Honorarnote zunächst auf, dass er und die ande- ren zwei Verteidigungen sich miteinander koordinierten und zahlreiche gemein- same Besprechungen und Austausche hatten. Dies erweist sich vorliegend als
- 31 - gerechtfertigt, zumal den drei Beschuldigten der gleiche Lebenssachverhalt vorge- worfen wird und die Verteidigungen im ganzen Verfahren mit einer einheitlichen Verteidigungsstrategie auftraten. Zum Umfang des Verfahrens ist sodann zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft kurz nach Anklageerhebung weitere ihr zugekommenen Unterlagen einreichte. Darunter befanden sich auch die vollstän- digen Untersuchungsakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln, welche auf einer SD Karte beigelegt waren. Die Staatsanwaltschaft überliess es der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob den drei Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren sei oder nicht, vertrat jedoch den Standpunkt, keine vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 57). Im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens wurde sämtlichen Verteidigungen Frist zur Stellungnahme gegeben (Urk. 59), was auch von allen wahrgenommen wurde (Urk. 72; Urk. 145/169; Urk. 144/70). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Beschluss vom 19. September 2018, dass allen Beschuldigten Einsicht in diese Akten zu gewähren sei (Urk. 79 S. 4; Urk. 144/77 S. 4; Urk. 145/76 S. 4). Den Parteien wurde in der Folge die entspre- chende SD-Karte mit über 200 PDF-Dateien zugestellt (Urk. 88/1-3; Urk. 145/85; Urk. 144/87). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ verrechnete insgesamt 51 Stunden für die Durchsicht dieser Akten des deutschen Strafverfahrens (Urk. 141, Position vom 14. Juni 2018 und Position 2018/2019). Hier ist zu berück- sichtigen, dass kein Aktenverzeichnis vorhanden war und dementsprechend die Verteidigung sämtliche PDF-Dateien durchschauen musste, um ihre allfällige Re- levanz für den Beschuldigten B._____ zu beurteilen. Der verrechnete Aufwand von 51 Stunden erweist sich zwar als sehr hoch, erscheint insgesamt aber als noch gerechtfertigt. 1.4.3.10. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Y1._____ diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Rechtsgutachtens von Prof. P._____, Prof. Q._____ und Prof. R._____ vom 12. März 2019 im Bereich des Auftrags- und Strafrechts (vgl. Urk. 144/125; Urk. 144/126) verrechnete. Wie auch im Zusammenhang mit dem Beschuldigten C._____ auszuführen sein wird (vgl. Erw. 3.1.3.7), sind die Kosten für die privaten Rechtsgutachten nicht zu entschädi- gen, obliegt die rechtliche Würdigung doch dem Gericht. Ferner handelt es sich beim Expertenwissen der Gutachter nicht um fremdes Recht, welches allenfalls zu
- 32 - entschädigen wäre (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y1._____ auch der diesbezügliche Aufwand nicht entschädigt werden, weshalb dieser in Abzug zu bringen ist. Dabei handelt es sich um Besprechungen inkl. Weg, Telefonaten und E-Mails im Umfang von total 15 Stunden und 25 Minuten (Positionen vom 22.05.2018, 18.06.2018, 1.11.2018 ["Besprechung mit Gutachtern, inkl. Weg"], 16.01.2019, 25.01.2019 ["mail an P._____ etc."] sowie vom 4.02.2019). Dies ergibt einen Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 5'396.–, welcher abzuziehen ist. 1.4.3.11. Für die Hauptverhandlung vom 26. März 2019 verrechnete die Verteidi- gung 15 Stunden. Die Hauptverhandlung begann um 08:25 Uhr und wurde um 11:45 Uhr für eine Zwischenberatung bis 13:45 Uhr unterbrochen. Nebst weiteren kürzeren Unterbrüchen ging die Hauptverhandlung bis 17:00 Uhr (Prot. I S. 11 ff.). Damit dauerte die Hauptverhandlung tatsächlich rund 8.5 Stunden. Allerdings musste die Verteidigung von S._____ anreisen, was einen tatsächlichen Reiseweg von je rund 1.5 Stunden ausmacht. Zusätzlich ist eine Nachbesprechungszeit von einer Stunde anzurechnen. Dies ergibt total 12.5 Stunden für die Hauptverhand- lung. Entsprechend ist eine Kürzung von total 2.5 Stunden, mithin Fr. 875.– vorzu- nehmen. 1.4.3.12. Hinzuzurechnen ist jedoch die Urteilseröffnung vom 11. April 2019, welche eine halbe Stunde dauerte (Prot. I S. 65 f.). Auch hier fällt ein Anreiseweg von je 1.5 Stunden und eine Nachbesprechungszeit von einer 1 Stunde an, was insgesamt 4.5 Stunden ausmacht. Hierfür ist Rechtsanwalt Y1._____ mit zusätzlich Fr. 1'575.– zu entschädigen. 1.4.3.13. Die weiteren Leistungen erweisen sich als angemessen. Damit ist eine Kürzung des Honorars im Umfang von total Fr. 4'696.– (Fr. 5'396.– + Fr. 875.– ./. Fr. 1'575.– = Fr. 4'696.–) vorzunehmen, womit Rechtsanwalt Y1._____ für das Hauptverfahren mit Fr. 81'812.35 (exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu entschädigen ist. 1.4.3.14. Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen, namentlich Gerichts- kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 1
- 33 - Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV hat die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung ihre Auslagen grundsätzlich konkret auszuweisen, da sich andernfalls diese nicht auf deren tatsächliche Erforderlichkeit überprüfen lassen. 1.4.3.15. Bezüglich der geltend gemachten Auslagen gilt es zunächst zu berück- sichtigen, dass Kopien nicht mit Fr. 1.–, sondern gemäss dem gerichtsüblichen Ansatz lediglich mit Fr. 0.50 pro Stück zu entschädigen sind. Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete insgesamt Fr. 1'758.– (jeweils Fr. 1.– pro Kopie) für Kopien. Dies ergibt nach der Kürzung einen Betrag von Fr. 879.– (jeweils Fr. 0.50 pro Kopie). Hinsichtlich der weiteren Auslagen sind diese nachvollziehbar und entspre- chend zu entschädigen. Insgesamt sind Rechtsanwalt Y1._____ Auslagen in der Höhe von total Fr. 5'423.60 (exkl. MWST) zu entschädigen. 1.4.3.16. Rechtsanwalt Y1._____ ist für das Vorverfahren und das Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 106'574.65 (exkl. MWST) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 5'423.60 (exkl. MWST) zu entschädigen, was einen totalen Betrag von Fr. 111'998.25 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ergibt. Rechtsanwalt Y1._____ bean- tragte keine Mehrwertsteuer (Urk. 141), weshalb auch keine zuzusprechen ist (Urk. 141). 1.4.4. Rechtsanwalt Y4._____ macht für das Vorverfahren und das Hauptverfahren eine Entschädigung von total Fr. 223'397.80 (exkl. Auslagen, inkl. MWST) geltend (Urk. 145/108). Auch hier ist jedoch für das Vorverfahren der Aufwand bis zum Ein- gang der Anklageschrift bei der Vorinstanz am 8. März 2018, mithin seine verrech- neten Leistungen bis am 7. März 2018 zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Y4._____ hat seine letzte Leistung vor der Anklagerhebung am 6. März 2018 erbracht, womit sein Aufwand für das Vorverfahren zwischen dem 11. August 2014 und 6. März 2018 zu berücksichtigen ist. Dies ergibt für das Vorverfahren einen Betrag von Fr. 146'450.– (inkl. MWST) (375.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und 8 % MWST sowie 12.2 Stunden (bis 6. März 2018) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und 7.7 % MWST).
- 34 - 1.4.4.1. Die Aufwendungen der Verteidigung müssen für das Gericht nachvollzieh- bar und überprüfbar sein. Ohne eine detaillierte Kostennote kann nicht beurteilt werden, wie viel Zeit die Verteidigung für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. In einem solchen Fall ist der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17b m.w.H.). Rechtsanwalt Y4._____ reichte zwar eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen ein, in welcher er für jede Leistung einen entsprechenden Aufwand ver- rechnete, jedoch verwendet er für seine Tätigkeiten Abkürzungen ("TM, TV, EV, BM" etc.), welche für das Gericht ohne Abkürzungsverzeichnis nicht nachvollzieh- bar sind (Urk. 145/108). Auch ein Vergleich mit der für das erste Berufungsverfah- ren eingereichten Honorarnote (Urk. 253) verschafft keine Abhilfe, da sich die ge- naue Tätigkeit in der vorliegenden Honorarnote (Urk. 145/108) nicht identifizieren lässt. Dies verunmöglicht es dem Gericht, die Aufwendungen der Verteidigung nachzuvollziehen und zu überprüfen, weshalb der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist. 1.4.4.2. Hinsichtlich der Angemessenheit des Stundenansatzes in der Höhe von Fr. 350.– kann vorab auf die Ausführungen zum Beschuldigten B._____ verwiesen werden (Erw. 1.4.3.2 f.). Der Stundenansatz erweist sich auch vorliegend, gemes- sen an der Verantwortung von Rechtsanwalt Y4._____, der Schwierigkeit des Fal- les und der Bedeutung für den Beschuldigten D._____, als angemessen. 1.4.4.3. Rechtsanwalt Y4._____ verrechnet 387.6 Stunden über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren. Er war bereits zu Beginn des Untersuchungsverfah- rens am 11. August 2014 durch den Beschuldigten D._____ mandatiert worden (Urk. 2101040). Zu berücksichtigen sind die zahlreichen Einvernahmen des Beschuldigten D._____ bzw. Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten B._____, an welchen Rechtsanwalt Y4._____ jeweils teilnahm, was notorischer- weise mit einiger Vorbereitungszeit einhergeht und auch mehrere Besprechungen mit dem Beschuldigten D._____ notwendig machte. Der grosse Aktenumfang ist auch hier, wie bei Rechtsanwalt Y1._____, zu berücksichtigen. Als Vergleich kann der – als angemessen erachtete – von Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete Auf-
- 35 - wand herangezogen werden. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y4._____ für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 115'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen. 1.4.4.4. Für das Hauptverfahren verbleibt ein Aufwand im Umfang von 204 Stunden zu total Fr. 76'897.80 (inkl. MWST) (ohne Hauptverhandlung vom 28. März 2019) (Urk. 145/108). 1.4.4.5. Zwar sind auch hier der enorme Aktenumfang und die tatsächlichen sowie rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Rechtsanwalt Y1._____ war Rechtsanwalt Y4._____ jedoch bereits von Anfang an als Verteidiger des Beschuldigten D._____ mandatiert und damit mit dem Verfah- ren auch bestens vertraut. Es stellten sich im Hauptverfahren auch keine unvorher- gesehenen Fragen. Hinsichtlich der nach Anklageerhebung seitens der Staatsan- waltschaft eingereichten zusätzlichen Unterlagen der Staatsanwaltschaft Köln ist auch hier der zusätzliche Mehraufwand diesbezüglich zu berücksichtigen. Hinsicht- lich des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen der Rechtsschriften ist hingegen darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Y4._____ auf die bereits vorgetragenen Plädoyers der anderen Verteidiger verweisen konnte und lediglich noch ergänzende Ausführungen machte bzw. auf Wiederholungen verzichten konnte (Urk. 145/103 und Urk. 145/106). Angemessen zu berücksichti- gen ist hingegen, dass dem Beschuldigten D._____ mehrere Tatvorwürfe gemacht wurden und auch hier ein unbedingte Freiheitsstrafe im Raum stand. Es rechtfertigt sich mithin, Rechtsanwalt Y4._____ für das Hauptverfahren mit pauschal Fr. 60'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen. 1.4.4.6. Hinzukommen Auslagen in der Höhe von Fr. 7'070.80 (inkl. MWST) (Urk. 145/108). 1.4.4.7. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y4._____ für das Vor- und Haupt- verfahren mit insgesamt Fr. 182'070.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.4.5. Rechtsanwalt Y2._____ beantragte für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 218'147.30 (inkl.
- 36 - Auslagen, exkl. MWST) (Urk. 144/140). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich über den Zeitraum vom 28. Februar 2016 bis 28. März 2019 (vgl. Urk. 144/140 und Prot. I S. 41). Allerdings reichte Rechtsanwalt Y2._____ keine detaillierte Aufstellung der einzelnen Leistungen, sondern lediglich eine Zusammenstellung der Zwischenabrechnungen ein. Dieser lässt sich ein Gesamtstundenaufwand von 613 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– sowie der total geltend gemachte Auslagenaufwand entnehmen. Es gelten vorliegend dieselben Überlegungen wie bei Rechtsanwalt Y4._____. Ohne eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Leistungen, ist der anwaltliche Aufwand von Rechtsanwalt Y2._____ nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. 1.4.5.1. Rechtsanwalt Y2._____ teilte seine Zwischenabrechnungen nach Zeitrah- men auf, sodass sich daraus der geltend gemachte bzw. verrechnete Aufwand für das Vorverfahren errechnen lässt. Wie bereits erwähnt dauerte das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung am 8. März 2018. Damit fallen Aufwendungen von Rechtsanwalt Y2._____ vom 28. Februar 2016 bis 7. März 2018 auf das Vorver- fahren. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– einem Betrag von rund Fr. 105'878.60 (exkl. Auslagen; exkl. MWST) (bei der Zwischenabrechnung für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. November 2018 jeweils anteilmässig ge- rechnet bis zum 7. März 2018: Fr. 46'287.50 / 11 *(2+7/31) = Fr. 9'366.–) und total ca. 302.5 Stunden. Hinsichtlich des Stundenansatzes von Fr. 350.– kann auch hier auf die Ausführungen zu Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ ver- wiesen werden (vgl. Erw. 1.4.3.3 und Erw. 1.4.4.2). Der Stundenansatz von Fr. 350.– entspricht zwar dem Maximum gemäss Gebührenverordnung, ist jedoch angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten C._____ und der Verantwortung von Rechtsanwalt Y2._____ gerechtfertigt. 1.4.5.2. Der von Rechtsanwalt Y2._____ geltend gemachte Aufwand für das Vor- verfahren beträgt rund das Fünffache des Aufwands von Rechtsanwalt Y1._____. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der bei Rechtsanwalt Y2._____ zu entschädigende Zeitraum knapp mehr als zwei Jahre (vom 28. Februar 2016 bis
7. März 2018), derjenige von Rechtsanwalt Y1._____ hingegen rund acht Monate
- 37 - (19. Juni 2017 bis 7. März 2018), beträgt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Y2._____ bzw. der Beschuldigte C._____ fast zwei Jahre später ins Strafverfahren involviert wurden, nachdem bereits diverse Einvernahmen der Beschuldigten B._____ und D._____ und weitere Verfahrenshandlungen durchge- führt wurden, was notorischerweise einen zusätzlichen Einarbeitungsaufwand nach sich trug. Nach der Involvierung des Beschuldigten C._____ in das Strafverfahren kamen noch die jeweiligen Schlusseinvernahmen der beschuldigten Personen hinzu (Urk. 0714001 ff.; Urk. 0715001 ff.; Urk. 0716001 ff.). Ebenfalls ist der grosse Aktenumfang, wie bei Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____, zu be- rücksichtigen. Für das Vorverfahren rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y2._____, unter Heranziehung der Entschädigungen für Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ als Vergleichsgrössen, mit Fr. 70'000.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu entschädigen. 1.4.5.3. Hinsichtlich des Hauptverfahrens (8. März 2018 bis 28. März 2019) ver- bleibt gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Y2._____ ein verrechneter Aufwand von gerundet Fr. 108'730.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST). 1.4.5.4. Hinsichtlich der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Vertei- digung und der Schwierigkeit des Falles kann vorab auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. 1.4.3.8). Dem Beschuldigten C._____ wurden diverse Tatvorwürfe, unter anderem wirtschaftlicher Nachrichtendienst, vorgeworfen, und er war ebenfalls mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheits- strafe konfrontiert. Der Umfang des Strafverfahrens bewegt sich, wie bereits ausgeführt, nicht mehr im Rahmen eines Standardverfahrens. Sodann ergibt sich aus den Akten des Hauptverfahrens, dass Rechtsanwalt Y2._____ in Absprache mit den anderen Verteidigungen (vgl. Urk. 144/132) an der Hauptverhandlung zu- erst plädierte und Beweisanträge stellte. Auf diese Ausführungen konnten sich die Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und D._____ beziehen, um entspre- chende Wiederholungen zu vermeiden (vgl. Urk. 131 S. 1; Urk. 145/103 S. 1; Urk. 145/106). Dies geht notorischerweise mit einem zusätzlichen Aufwand einher. Im Vergleich zu den Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ zuge- sprochenen Entschädigungen für das Hauptverfahren erscheint es angemessen,
- 38 - Rechtsanwalt Y2._____ mit pauschal Fr. 90'000.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST) für das Hauptverfahren zu entschädigen. 1.4.5.5. Rechtsanwalt Y2._____ ist damit für das Vor- und Hauptverfahren mit ins- gesamt Fr. 160'000.– (exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzukommen Auslagen in der Höhe von Fr. 3'539.– (exkl. MWST). Zusammen er- gibt dies einen Betrag von total Fr. 163'539.– (exkl. MWST). Rechtsanwalt Y2._____ beantragte keine Mehrwertsteuer (Urk. 144/140), womit keine Mehrwert- steuer zuzusprechen ist.
2. Kosten des ersten und zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.1.2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrensverfahrens, wonach die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ mit ihren Anträgen auf definitive Einstellung des Verfahrens (Urk. 323; Urk. 324; Prot. III S. 13 f.) vollum- fänglich obsiegen, sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.3. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz und die weiteren Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1.4. Hinsichtlich der Entschädigungen der Verteidigungen bzw. der geltend gemachten persönlichen Umtriebsentschädigungen für die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ betreffend das erste Berufungsverfahren ist auf den Be- schluss vom 17. Dezember 2021 (Urk. 263 S. 12 ff.) zu verweisen. Die Kosten- und
- 39 - Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, weshalb diese für das vorliegende Ver- fahren bindend und entsprechend zu übernehmen sind. Damit ergibt sich für das erste Berufungsverfahren das unter Erw. 2.2 Nachfolgende. 2.2. Erstes Berufungsverfahren Rechtsanwalt Y1._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 41'846.65 und dem Beschuldigten B._____ eine persönliche Umtrieb- sentschädigung von Fr. 730.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtsanwalt Y2._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 82'034.85 und Rechtsanwalt Y6._____ eine solche in der Höhe von Fr. 58'307.15 sowie dem Beschuldigten C._____ eine persönliche Umtriebsent- schädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Schliesslich ist Rechtsanwalt Y4._____ für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten D._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 44'005.– und dem Beschuldigten D._____ eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 263 S. 14 f.). 2.3. Zweites Berufungsverfahren 2.3.1. Für das zweite Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Y1._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 43'804.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) geltend. Er verrechnet hierfür 123.667 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 332). 2.3.2. Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete für die Vorbereitung des zweiten Berufungsverfahrens rund 31.5 Stunden. Hinzukommen rund 19 Stunden für die Vorbereitung der Plädoyers zu den Vorfragen und zur Sache. Im zweiten
- 40 - Berufungsverfahren ging es im Rahmen der Vorfragen wiederum um die Frage nach allfälligen Ausstandsgründen betreffend den ehemaligen Staatsanwalt Dr. E._____ und die Verteidigungen hatten sich mit der Begründung des Bundes- gerichts im Urteil vom 25. August 2022 auseinanderzusetzen. Allerdings ist die Thematik des zweiten Berufungsverfahrens durch das bundesgerichtliche Rück- weisungsurteil auch klar vorgegeben. Rechtsanwalt Y1._____ reichte sodann bereits am 6. April 2023 eine Eingabe ein, in welcher er sich einlässlich zur Bindungswirkung des Bundesgerichtsentscheids und dem – aus seiner Sicht – zu prüfenden Umfang der Ausstandsgründe äusserte (Urk. 300). Die dortigen Ausfüh- rungen stimmen im Wesentlichen überein mit denjenigen anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 324). Sodann hat sich die Ausgangslage hinsichtlich der Hauptvorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ im zweiten Berufungsverfahren im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren nicht geändert. Entsprechend waren nach wie vor die gleichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ zu beurteilen wie auch schon im ersten Berufungsverfahren, wofür sich die Verteidigung bereits vorbereitet hatte. Nach dem Gesagten gestaltete sich das zweite Berufungsverfahren nicht derart komplex, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung für das vorliegende, zweite Berufungsverfahren (praxisgemäss) pauschal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen. 2.3.3. In Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen sowie in Berücksichti- gung, dass sich im zweiten Berufungsverfahren keine besonderen sachverhalt- lichen oder rechtlichen Schwierigkeiten stellten – dies im Gegensatz zur Argumen- tation der Verteidigungen, welche zu diversen rechtlichen Fragestellungen zwei Gutachten einreichten (vgl. Urk. 301/1 und Urk. 301/2) – erscheint es angemessen, die Grundgebühr für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 12'000.– festzusetzen. Hinzukommen Auslagen in Form von Zugbillets und Parking in der Höhe von total Fr. 223.– (Zugbillets: Fr. 180.–; Parking: Fr. 53.–) sowie eine beantragte Klein- spesenpauschale von 3 % (ausgehend vom hier zu berücksichtigenden Honorar von total Fr. 12'000.–), mithin Fr. 360.–, dazu. 2.3.4. Zusammenfassend ist Rechtsanwalt Y1._____ für das zweite Berufungsver- fahren eine Entschädigung von total Fr. 12'583.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST)
- 41 - (Fr. 12'000.– + Fr. 223.– + Fr. 360.– = Fr. 12'583.–) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. Wiederum wurde keine Mehrwertsteuer beantragt (Urk. 332), weshalb auch keine zuzusprechen ist. Rechtsanwalt Y1._____ erklärte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024, dass der Beschuldigte B._____ für die Anreise an die Berufungsverhandlung EUR 1'200 ausgegeben habe, er jedoch noch nicht sämtliche Belege, insbesondere für die Rückreise, habe (Prot. III S. 30). Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 Gelegenheit hatten, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu plädieren (Prot. III S. 26 ff.). Bei dieser Gelegenheit hätten auch allfällige Belege hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eingereicht und der Anspruch substantiiert werden müssen und nicht erst im Rahmen von weiteren Parteivorträgen. Entsprechend ist dem Beschuldigten B._____ keine Umtriebsentschädigung für das zweite Berufungsverfahren zuzu- sprechen. 2.3.5. Rechtsanwalt Y4._____ macht für das zweite Berufungsverfahren total Fr. 31'548.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 336/5). 2.3.6. Es können hier die gleichen Überlegungen angestellt werden wie betreffend Rechtsanwalt Y1._____ (vgl. Erw. 2.3.2). Entsprechend ist auch für die Entschädi- gung von Rechtsanwalt Y4._____ eine Pauschale festzulegen. 2.3.7. Wie bereits ausgeführt stellten sich im zweiten Berufungsverfahren keine besonderen sachverhaltlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und fielen bis zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 auch keine Eingaben seitens der Verteidigung des Beschuldigten D._____ an. Auch anlässlich der Berufungsver- handlung konnte Rechtsanwalt Y4._____ teilweise auf die bereits gemachten Aus- führungen seiner Vorredner verweisen (Prot. III S. 13 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Y4._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädi- gung in der Höhe von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen. Hinzu- kommen die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 480.73 (inkl. MWST). Rechtsanwalt Y4._____ verrechnete gemäss seiner Honorarnote zusätzlich noch den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–, welchen er für das bundesgerichtliche Be- schwerdeverfahren leisten musste (Urk. 336/5). Die Kosten für das Beschwerde-
- 42 - verfahren am Bundesgericht können nicht im vorliegenden Berufungsverfahren ver- rechnet werden, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. 2.3.8. Insgesamt ist Rechtsanwalt Y4._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 10'480.73 (Fr. 10'000.– + Fr. 480.73 = Fr. 10'480.73) (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3.9. Rechtsanwalt Y2._____ macht für das zweite Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 73'813.45 (exkl. MWST), bestehend aus einem Zeitaufwand von total 208 Stunden und 40 Minuten zu Fr. 350.– sowie Auslagen, geltend (Urk. 329). 2.3.10. Auch hinsichtlich der Aufwendungen von Rechtsanwalt Y2._____ sind die gleichen Überlegungen wie bei Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ anzustellen. Überdies leuchtet auch nicht ein, weshalb es für Rechtsan- walt Y2._____ erforderlich war, rund 84 bzw. 128 Stunden mehr Aufwand als die anderen Verteidigungen zu betreiben. Auch Y2._____ reichte bereits am 6. April 2023 eine Eingabe hinsichtlich der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils und der zu prüfenden Ausstandsgründe ein (Urk. 298). Im Vergleich zum Plädoyer zu den Vorfragen im ersten Berufungsverfahren (Urk. 246) wurde dasjenige im zwei- ten Berufungsverfahren zwar ergänzt um Ausführungen zu Art. 10 EMRK und den Hinweisgeberschutz (Urk. 323). Die weiteren Ausführungen stimmen jedoch im Wesentlichen mit denjenigen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung überein. Auch hinsichtlich der Hauptvorwürfe änderte sich im zweiten Berufungsverfahren im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren nichts. Nach dem Gesagten rechtfer- tigt es sich auch hier, die Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren pau- schal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen. 2.3.11. Angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Y2._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. und 12. Dezember 2024 als Erster plädierte und die anderen Verteidigungen wiederum auf die Ausführungen von Y2._____ verweisen konnten (Prot. III S. 7 ff., S. 13 f.; S. 19, S. 27 ff., S. 29), was mit einem etwas hö- heren Aufwand für letzteren einhergeht, ist die Grundgebühr für das zweite Beru- fungsverfahren auf Fr. 14'000.– festzusetzen. Hinzukommen ausgewiesene Ausla- gen in der Höhe von Fr. 780.30 (Urk. 329).
- 43 - 2.3.12. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y2._____ für das zweite Berufungs- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 14'780.30 (exkl. MWST) (Fr. 14'000.– + Fr. 780.30 = Fr. 14'780.30) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Wiederum wurde keine Mehrwertsteuer beantragt (Urk. 329), weshalb auch keine zuzusprechen ist. 2.3.13. Rechtsanwalt Y3._____ macht für das zweite Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von total EUR 46'055.98 (inkl. 19% MWST) zu einem Stundenansatz von EUR 300 geltend (Urk. 330). 2.3.14. Rechtsanwalt Y3._____ kam erst im zweiten Berufungsverfahren hinzu und äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 insbe- sondere zur Cum-Ex-Problematik aus Sicht von Deutschland sowie zur Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bezüglich des Hinweisgeberschutzes im Sinne von Art. 10 EMRK, wobei er auch auf die beiden eingereichten Gutachten von Prof. Dr. iur. T._____ sowie Prof. Dr. U._____ Bezug nahm (Prot. III S. 7 ff.). Seine Leistungen bestanden gemäss eingereichter Hono- rarnote insbesondere im Aktenstudium und in der Literaturrecherche (Urk. 330). Eine Notwendigkeit, einen zweiten Verteidiger beizuziehen, wurde jedoch nicht dar- gelegt. Ebenso wenig, weshalb diese Ausführungen nicht hätten durch Rechtsan- walt Y2._____ vorgebracht werden können, womit kein Aufwand für ein doppeltes Aktenstudium angefallen wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, Rechtsanwalt Y3._____ für seine Aufwendungen für das zweite Berufungsverfah- ren zu entschädigen, weshalb sein Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschä- digung abzuweisen ist. 2.4. Fazit 2.4.1. Rechtsanwalt Y1._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 166'427.90 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.
- 44 - Sodann ist dem Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 730.70 aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 2.4.2. Rechtsanwalt Y4._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 236'556.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Sodann ist dem Beschuldigten D._____ für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 2.4.3. Rechtsanwalt Y2._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 260'354.15 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Sodann ist dem Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. 2.4.4. Rechtsanwalt Y6._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 58'307.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.4.5. Die von Rechtsanwalt Y3._____ geltend gemachte Prozessentschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird abgewiesen.
- 45 -
3. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche 3.1. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 3.1.1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 3.1.1.1. Die Beschuldigten machen für einen Zeitraum von mehreren Jahren einen Gesamtschaden geltend. Bei den Beschuldigten B._____ und D._____ setzt sich dieser insbesondere aus geltend gemachten Lohneinbussen (sowie Einbussen in der Pensionskasse) zusammen. Für die Berechnung eines allfälligen Schadens muss entsprechend die Gesamtsituation über diesen ganzen Zeitraum betrachtet werden, weshalb sowohl positive als auch negative Saldi der einzelnen Jahre einander gegenüberzustellen sind und gesamthaft betrachtet werden müssen (vgl. nachfolgend Erw. 3.1.2 ff.). 3.1.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Entschädi- gungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). 3.1.1.3. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungsgrund- satzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachver- halt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023,
- 46 - Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grundsätzlich werden sämtliche wirtschaft- liche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrens- dauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 23). 3.1.2. Beschuldigter B._____ 3.1.2.1. Der Beschuldigte B._____ macht für wirtschaftliche Einbussen, die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1.5 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall geltend (Urk. 331 S. 38 f.; Prot. III S. 31). Im Einzelnen setzt er diesen Betrag zusammen aus Fr. 1'229'466.45 unter der Position Erwerbsausfall und Fr. 225'131.26 unter der Position Einbussen in seinem Pensionskassenguthaben (Urk. 334, "Erwerbsausfall B._____" und "Pensionsansprüche B._____"). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zu den Anträgen des Beschuldigten B._____ verzichtet (Prot. III S. 30). 3.1.2.2. Die Verteidigung verweist einerseits auf ihre Anträge samt Begründung vor Vorinstanz (Urk. 331 S. 38). Dort machte sie im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten B._____ zufolge seiner Verhaftung durch die Bank V._____ am
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27. Mai 2014 ordentlich gekündigt worden sei (Kündigungsfrist 6 Monate), er aber aufgrund der Fortdauer der Haft per 12. Juni 2014 fristlos entlassen worden sei. Sein Monatslohn bei V._____ habe gemäss Lohnabrechnung vom Februar 2014 Fr. 12'230.– netto betragen. Einen Bonus hätte er ebenfalls erhalten, in der gleichen Grössenordnung wie bei A._____ (Fr. 60'000.– p.a.). Der Beschuldigte B._____ habe einen Schaden erlitten, indem er dieses Einkommen zufolge fristlo- ser Entlassung im Zusammenhang mit seiner Verhaftung nicht mehr erzielt habe und aufgrund der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt die Schweiz habe verlassen müssen, weshalb er in der Schweiz nicht mehr eine gut bezahlte Stelle im Bankenwesen habe suchen und antreten können (Urk. 139 S. 31 f.; Urk. 331 S. 38). 3.1.2.3. Aus den Akten und den eingereichten Unterlagen seitens der Verteidigung ergibt sich, dass der Beschuldigte B._____ seit 1. Februar 2014 bei der Bank V._____ angestellt war, nachdem er zuvor von Juli 2009 bis Januar 2014 bei der Bank A._____ in W._____ [Ortschaft] tätig war (Urk. 0501075). Die Bank V._____ kündigte das Anstellungsverhältnis zunächst ordentlich am 27. Mai 2014 mit Hin- weis "aus den Ihnen bekannten Gründen", wobei sie einen Vorbehalt betreffend eine fristlose Kündigung anbrachte, falls sich die Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten B._____ bestätigen sollten (Urk. 0801151). In der fristlosen Kündigung vom
12. Juni 2014 schliesslich bezog man sich auf die ordentliche Kündigung vom
27. Mai 2014 und deren Hintergrund, sowie die der Bank seit dem 11. Juni 2014 zusätzlich bekannten Elemente betreffend das Strafverfahren gegen den Beschul- digten B._____ (Urk. 334, "Nachweis fristlose Kündigung Bank V._____ aufgrund des Strafverfahrens"). 3.1.2.4. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass die Kündigung seitens der Bank V._____ per 12. Juni 2014 auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen ist, mithin dieses natürlich und adäquat kausal war für die Kündigung. Der Beschuldigte befand sich seit dem 13. Mai 2014 bis und mit 6. November 2014 in Untersu- chungshaft (Urk. 0000006). Während seiner Inhaftierung konnte er offensichtlich keine neue Arbeitsstelle suchen und antreten. Der dadurch entstandene Verdienst-
- 48 - ausfall wurde durch die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens verursacht und ist dem Beschuldigten daher zu ersetzen. 3.1.2.5. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Beschuldigte B._____ gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2014 auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle und bezog zunächst Arbeitslo- senunterstützung (Urk. 0712015). Im November und Dezember 2014 erhielt er jedoch aufgrund von Wartetagen keine Arbeitslosengelder (Urk. 140/2-3 und Urk. 334, "ALV/Sozialhilfe"). Im Januar und Februar 2015 erhielt er von der Arbeits- losenhilfe Fr. 12'393.60 (Urk. 140/5-6; Urk. 334, "ALV"). Der Beschuldigte verlegte seinen Wohnsitz im Verlauf des Jahres 2015 nach Deutschland, wo er zunächst in einer Kanzlei in AA._____ [Stadt in Deutschland] tätig war und seither in Deutsch- land als angestellter Rechtsanwalt arbeitet (Urk. 157 S. 155; Urk. 139 S. 32). 3.1.2.6. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte B._____ aufgrund der "Wegweisungsverfügung" des Migrationsamtes Basel-Stadt gezwungen gewe- sen sei, die Schweiz zu verlassen und er nach Deutschland zurückgegangen sei (Urk. 139 S. 32; Urk. 331 S. 38). Der eingereichten Sistierungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 10. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte B._____ seit dem 15. Juli 2009 im Besitz einer durch den Kanton Schwyz ausgestellten Aufenthaltsbewilligung gewesen war, welche am 14. Juli 2014 ablief und nicht verlängert wurde. Der Beschuldigte B._____ hatte einen An- trag um Anmeldung im Kanton Basel-Stadt gestellt. Im Rahmen dieses Antrags musste er unter anderem auch eine Vorstrafenerklärung abgeben, wobei er dort angab, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Das Migrationsamt machte in der Folge eigene Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft III, welche bestätigte, dass ein Strafverfahren wegen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzungen gegen den Beschuldigten B._____ laufe. Aus diesem Grund wurde der Antrag des Be- schuldigten B._____ bis zu einem rechtskräftigen Entscheid sistiert und er wurde aufgefordert, den Kanton Basel-Stadt bis zum 28. Februar 2015 zu verlassen (Urk. 334, "Nachweis Ausweisung aus der Schweiz aufgrund des Strafverfahrens"). 3.1.2.7. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, dass der Beschuldigte B._____ gezwungen war, aufgrund des Straf-
- 49 - verfahrens die ganze Schweiz zu verlassen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb er nicht in einem anderen Kanton hätte Wohnsitz nehmen können. Die Sistierungsverfügung kann mithin nicht als Argument dafür dienen, dass der Beschuldigte B._____ nach seiner Haftentlassung keine angemessene Arbeits- stelle in der Schweiz in der Bankenbranche habe suchen und finden können. 3.1.2.8. Nichtsdestotrotz kann es als notorisch bezeichnet werden, dass sich die Suche nach einer Anstellung in der Bankenbranche bei gleichzeitig geführtem Strafverfahren wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst und Vergehen gegen das Bankengesetz als schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, erweist. Der Beschul- digte B._____ war bei der Bank V._____ zuständig für die Einführung des MIFID- Standards und zuvor bei der Bank A._____ Leiter der Abteilung Legal & Compli- ance Products & Services (Urk. 0000008; Urk. 0504001). Eine derartige Position bei einer Bank ist mit grossem Vertrauen in den Arbeitnehmer verbunden, nament- lich dass das Kunden-, Bank- und Geschäftsgeheimnis von ihm gewahrt wird. Dies zeigt sich insbesondere auch in der fristlosen Kündigung des Beschuldigten B._____, wonach sich die Bank V._____ letztlich aufgrund der Vorwürfe gegen ihn gezwungen sah, das Arbeitsverhältnis per sofort, mithin fristlos, zu beenden. Des Weiteren ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass im Rahmen eines Bewer- bungsverfahrens hinsichtlich einer (Leitungs-) Position bei einer Bank routinemäs- sig nach laufenden Strafverfahren gefragt wird. Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ wären überdies arbeitsplatzbezogen gewesen, weshalb nur schon deshalb auch von letzterem eine Auskunfts- und Offenbarungspflicht anzu- nehmen gewesen wäre. Auch ist fraglich, ob eine Bank in der Schweiz den Be- schuldigten B._____ in einer ähnlichen Position eingestellt bzw. das Arbeitsverhält- nis fortgeführt hätte, da das vorliegende Strafverfahren mit medialer Aufmerksam- keit einherging, was auch ein negatives Licht auf die Bank hätte werfen können. Spätestens mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen wirtschaftlichem Nach- richtendienst und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ban- ken und Sparkassen sowie mit der Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Mo- naten (Urk. 157 S. 182 f.) hätte die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten B._____ derart Schaden genommen, dass eine Anstellung in der Schweiz im früheren Be- rufsumfeld nicht zu erwarten gewesen wäre.
- 50 - 3.1.2.9. Nach dem Gesagten ist der natürliche und adäquate Kausalzusammen- hang zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Erwerbsverlust auch nach der Haftentlassung zu bejahen. Damit sind dem Beschuldigten B._____ die Lohneinbussen ab 13. Juni 2014 bis 19. Januar 2026, dem Datum des vor- liegenden Beschlusses, zu ersetzen. 3.1.2.10. Der Beschuldigte B._____ berechnet seinen Erwerbsausfall ausgehend von seinem zuletzt verdienten Nettomonatsgehalt bei der V._____ in der Höhe von Fr. 12'230.– (vgl. Urk. 0711025; Urk. 334, "Lohnabrechnung Februar 2014 V._____"). Hochgerechnet auf den Zeitraum zwischen dem 13. Juni 2014 und
30. November 2024 (bis zu diesem Zeitpunkt liegen Lohnabrechnungen vor) kommt die Verteidigung bzw. der Beschuldigte auf einen hypothetischen Lohn von Fr. 1'528'750.– (Fr. 12'230 x 125 Monate = Fr. 1'528'750.–), welchen der Beschul- digte in dieser Zeit bei V._____ verdient hätte. 3.1.2.11. Die Verteidigung und der Beschuldigte B._____ rechnen zum hypothe- tischen Lohn Bonusleistungen in einer Gesamthöhe von Fr. 345'354.60 bzw. Fr. 32'960.67 p.a. hinzu, die bei der V._____ – so die Verteidigung – ebenfalls noch hinzugekommen wären (Urk. 334, "Erwerbsausfall B._____"). Die Höhe der Bonus- zahlungen leitet die Verteidigung daraus ab, dass der Beschuldigte bei seiner frü- heren Arbeitgeberin A._____ in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils einen Bonus in der Höhe von Fr. 50'000.– und Fr. 40'000.– erhalten habe (Urk. 334, "Bonusberechnung"). Im Jahr 2013 erhielt der Beschuldigte B._____ aufgrund sei- nes Ausscheidens bei A._____ hingegen keinen Bonus mehr (vgl. Urk. 0711026). Wie sich den jeweiligen Bonuszahlungen und auch den in den Akten liegenden Vertragsunterlagen der A._____ entnehmen lässt, war der Bonus nicht fix verein- bart und beruhte auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers (Urk. 334, "Bonusberechnung"; Urk. 0501076 und Urk. 0501080). Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen performance- bzw. umsatzabhängigen Bonus. Ob ein fixer Bonus bei V._____ vereinbart worden war, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde auch vom Beschuldigten nicht belegt. In seiner Einvernahme vom 13. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte B._____ aus, dass er [bei V._____] einen variablen Bonus erhalte, welcher erstmals im Jahr 2015 zu erwarten sei. Er
- 51 - hoffe, dass es mehr als Fr. 15'000.– sein würden (Urk. 0602020). Damit handelte es sich um einen leistungsabhängigen Bonus, welcher nicht garantiert ist. Auch im Kündigungsschreiben vom 12. Juni 2014 von V._____ wurde auf "allfällige Gratifikations- oder Bonuszahlungen" für das Geschäftsjahr 2014 hingewiesen (Urk. 334, "Nachweis fristlose Kündigung Bank V._____ aufgrund des Strafverfah- rens"). Nach dem Gesagten kann zumindest davon ausgegangen werden, dass ein Bonus bei der V._____ nicht explizit vereinbart wurde, sondern wie bei A._____ auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers beruhte. 3.1.2.12. Indes sind Bonuszahlungen in der Bankenbranche weit verbreitet und machen oftmals einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung aus. Entsprechend ist hinreichend glaubhaft gemacht, das der Beschuldigte B._____ auch bei der Bank V._____ einen Bonus erhalten hätte. Hinsichtlich der Höhe kann jedoch ent- gegen der Verteidigung und dem Beschuldigten nicht auf jene Höhe bei A._____ abgestellt werden. Der Beschuldigte B._____ hatte bei A._____ einen Grundlohn von Fr. 210'000.– bzw. Fr. 230'000.– (Urk. 334, "Bonusberechnung"). Bei der V._____ hingegen verdiente er gerundet rund Fr. 191'599.– brutto (Urk. 334, Lohn- abrechnung 2014 bei V._____). Der Beschuldigte hatte eine vergleichbare Position bei beiden Arbeitgebern, der Grundlohn war jedoch verschieden. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Höhe des hypothetischen Bonus bei der V._____ proporti- onal anhand des Grundlohns zu berechnen. Auszugehen ist vom letzten verdienten Bruttolohn bei A._____, welcher Fr. 230'000.– betrug. Das Verhältnis zum Brutto- lohn bei der V._____ beträgt damit 83,3%. Durchschnittlich auf drei Jahre errechnet
– wie es der Beschuldigte B._____ gemäss seiner Aufstellung macht (Urk. 334, "Berechnung Lohnausfall") – ist von einem Bonus von rund Fr. 46'666.– brutto (Fr. 50'000.– + Fr. 50'000.– + Fr. 40'000.– = Fr. 140'000.– / 3 = Fr. 46'666.–) aus- zugehen. Dies multipliziert mit 83,3% ergibt gerundet Fr. 38'875.– p.a. Berücksich- tigt man die Quellensteuer von 29.37 % (vgl. Urk. 334 "Berechnung Lohnausfall"), ergibt dies einen Betrag von gerundet Fr. 27'458.– p.a. bzw. Fr. 2'288.17 pro Monat als Bonus. 3.1.2.13. Um die Lohneinbusse des Beschuldigten B._____ und die damit einher- gehende Entschädigung bestimmen zu können, ist dem errechneten hypotheti-
- 52 - schen Lohnausfall das tatsächlich erzielte Einkommen in Deutschland gegenüber- zustellen. Hierfür reichte der Beschuldigte B._____, mit Ausnahme der Lohnab- rechnungen April, Juli und September 2016 sowie April 2017, welche sich in den Unterlagen nicht finden lassen – die Nettozahlungen dieser Monate sind jedoch in der eingereichten Aufstellung "Erwerbsausfall B._____" (Urk. 334) aufgeführt und es besteht kein Grund, an diesen Zahlen zu zweifeln, zumal sie sich im Rahmen der übrigen Lohn-Auszahlungen bewegen –, sämtliche Lohnabrechnungen der ent- sprechenden Jahre ein (Urk. 334), weshalb die Zahlen grundsätzlich belegt sind. Auch kann im Grundsatz auf die Aufstellung des Beschuldigten B._____ "Erwerbs- ausfall B._____" (Urk. 334 / Berechnung Lohnausfall) abgestellt werden. Gemäss Lohnabrechnung August 2019 betrug der Nettolohn jedoch EUR 3'768.55 (und nicht EUR 3'831.48), gemäss jener im Oktober 2020 betrug er EUR 5'256.50 (und nicht EUR 5'236.91) und gemäss jener im Juli 2023 betrug er EUR 5'631.25 (und nicht EUR 5'561.35). Dies ist entsprechend zu korrigieren. Hinzu kommt, dass sich der Nettolohn in Deutschland nach anderen gesetzlichen Vorgaben als in der Schweiz berechnet. So wird namentlich in Deutschland vom Bruttogehalt direkt die Lohnsteuer in Abzug gebracht, sowie im Falle des Beschuldigten B._____ die (frei- willige) Krankenversicherung (KV) und die (freiwillige) Pflegeversicherung (PV). In der Schweiz hingegen sind diese Positionen vom Lohnbezüger nach Erhalt des Nettolohnes separat zu bezahlen. Um ein Äquivalent zum schweizerischen Nettolohn herzustellen und hernach die effektive Lohneinbusse zu berechnen, sind deshalb beim ausgewiesenen deutschen Nettolohn des Beschuldigten B._____ für die Jahre 2016 - 2024 die Lohnsteuer sowie die beiden Versicherungsprämien aufzurechnen. Im Jahr 2015 war der Beschuldigte B._____ hingegen selbständig tätig und reichte als Beleg einen Steuerbescheid für seine Tätigkeit als Selbständi- gerwerbender ein. Entsprechend präsentiert sich die Situation für das Jahr 2015 anders bzw. ist die Aufrechnung der Lohnsteuer und der beiden Versicherungs- prämien für das Jahr 2015 nicht vorzunehmen und auf die Zahl gemäss Steuerbe- scheid (EUR 57'196.00) abzustellen. Hinsichtlich der Umrechnung der Beträge gemäss Wechselkurs per Stichtag kann auf die von der Verteidigung eingereichten Nachweise der Wechselkurse abgestellt werden (Urk. 334, "Nachweise Umrech- nungskurse CHF / EUR"). Demnach präsentieren sich die massgeblichen Netto-
- 53 - Einkommenszahlen für das deutsche Gehalt wie folgt, wobei sich die Jahreswerte bzw. Jahressummen mehrheitlich aus den Dezember-Gehaltsabrechnungen ergeben oder ansonsten aus der Addition der monatlichen Abzüge (Urk. 334 / Lohnabrechnungen 2016 - 2024): 2016: EUR 74'937.37 (EUR 52'641.67 + EUR 12'913.86 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'186.88 [freiw. KV, 12 x EUR 682.24] + EUR 1'194.96 [freiw. PV, 12 x EUR 99.58]) 2017: EUR 69'289.70 (EUR 46'784.44 + EUR 13'139.60 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'034.50 [freiw. KV, 2 x EUR 700.35 + 10 x EUR 663.38] + EUR 1'331.16 [freiw. PV, 12 x EUR 110.93]) 2018: EUR 68'667.78 (EUR 46'043.86 + EUR 13'172.12 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'097.72 [freiw. KV, 12 x EUR 674.81] + EUR 1'354.08 [freiw. PV, 12 x EUR 112.84]) 2019: EUR 71'733.36 (EUR 48'446.33 - EUR 62.93 [Korrektur August] + EUR 13'385.64 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'303.64 [freiw. KV, 12 x EUR 691.97] + EUR 1'660.68 [freiw. PV, 12 x EUR 138.39]) 2020: EUR 74'403.51 (EUR 58'124.04 + EUR 19.59 [Korrektur Oktober] + EUR 13'686.48 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 2'144.52 [Krankenversicherung lfd.] + EUR 428.88 [Pflegeversicherung lfd.]) 2021: EUR 109'357.21 (EUR 69'612.84 + EUR 29'121.25 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'852.64 [freiw. KV] + EUR 1'770.48 [freiw. PV]) 2022: EUR 120'402.64 (EUR 78'454.52 + EUR 31'325.00 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 8'852.64 [freiw. KV] + EUR 1'770.48 [freiw. PV]) 2023: EUR 120'784.46 (EUR 78'419.18 + EUR 69.90 [Korrektur Juli] + EUR 30'893.88 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 9'546.12 [freiw. KV] + EUR 1'855.38 [freiw. PV])
- 54 - 2024 (bis 30. November 2024): EUR 110'661.28 (EUR 71'273.20 + EUR 28'212.62 [Lohnsteuer EZ. und lfd.] + EUR 9'278.83 [freiw. KV] + EUR 1'896.63 [freiw. PV]) 3.1.2.14. Ferner berücksichtigt der Beschuldigte in seiner Berechnung bzw. Gegen- überstellung die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der beiden Länder nicht. Der Beschuldigte macht denn auch – zu Recht – nicht geltend, dass diese gleich wären. Diesen Unterschied gilt es jedoch auch beim jeweiligen Nettolohn zu berücksichtigen, ansonsten es zu einer Bereicherung des Beschuldigten B._____ führen würde. 3.1.2.15. Somit sind in einem nächsten Schritt die unterschiedlichen Lebenshal- tungskosten in der Schweiz und Deutschland einander gegenüberzustellen. Dies lässt sich mit den Kaufkraftparitäten (KKP) bestimmen. Die Kaufkraftparitäten stellen die Kaufkraft der nationalen Währung der verschiedenen Länder dar. In ihrer einfachsten Form sind Kaufkraftparitäten Preisverhältnisse für ein identisches Produkt in zwei oder mehr Ländern in den jeweiligen Landeswährungen (Kaufkraft- paritäten; Bundesamt für Statistik). Auf der Webseite des Bundesamtes für Statistik findet sich eine Aufstellung der Kaufkraftparitäten für 36 europäische Länder, welche einen Zeitraum von 1999 bis 2024 umfasst (Kaufkraftparitäten (36 europä- ische Länder) - 1999-2024 | Daten - Tabelle [Tabelle vom 17. Dezember 2025]). Dabei ist der Wert im Sinne des "tatsächlichen Individualverbrauchs" von Deutsch- land und der Schweiz anzuschauen, welcher alle Güter und Dienstleistungen, die von den Haushalten effektiv und individuell konsumiert werden, beinhaltet. Er umfasst auch Ausgaben des Staates für Bildung, Gesundheit, Wohnen, Kultur und soziale Wohlfahrt, welche individuell konsumiert werden (vgl. Tabelle, Fn. 3). 3.1.2.16. Es kann zunächst der Schweizer Nettolohn als Ausgangslohn (Fr. 14'518.17) genommen werden und mittels des Wertes des tatsächlichen Individualverbrauchs für jedes Jahr in das entsprechende Lohnäquivalent in Deutschland umgerechnet werden. Dafür werden jeweils die Werte des tatsäch- lichen Individualverbrauchs in der Schweiz für jedes Jahr und diejenigen in Deutschland herangezogen. Die dadurch errechneten Werte (Schweizer Nettolohn als Lohnäquivalent in Deutschland in EUR und tatsächlich erzielter Lohn in
- 55 - Deutschland in EUR) lassen sich in der Folge vergleichen und anhand des jeweils aktuellen Währungskurses per Stichtag in einen Betrag in CHF umrechnen. Konkret bedeutet dies folgende Rechnung:
1. Ausgangslage: Nettolohn Schweiz: Fr. 14'518.17 (Fr. 12'230.– (Nettolohn) + Fr. 2'288.17 (Bonus netto)) KKP (=Tatsächlicher Individualverbrauch) in der Schweiz im Jahr 2015: 1.78312 KKP (=Tatsächlicher Individualverbrauch) in Deutschland im Jahr 2015: 1.00432 KKP (=Tatsächlicher Individualverbrauch) in der EU im Jahr 2015 (als Basiswert): 1.00 Fr. 14'518.17 / 1.78312 (KKP Schweiz) * 1.00432 (KKP Deutschland) * 12 [Monate] = EUR 98'126.11 (Lohnäquivalent in Deutschland) für das Jahr 2015 (bzw. 7 Monate im Jahr 2014 [gerechnet ab 13. Juni 2014 bis
31. Dezember 2014]; bzw. 19 Tage [bis 19. Januar 2026] im Jahr 2026)
2. Differenz zu Nettolohn in Deutschland: Tatsächlich erzielter Nettolohn in Deutschland im Jahr 2015: EUR 57'196.00 Differenz: EUR 98'126.11 ./. EUR 57'196 = EUR 40'930.11
3. Umrechnung in CHF mit aktuellem Wechselkurs des jeweiligen Jahres: EUR 40'930.11 * 1.083 [per 31. Dezember 2015] = CHF 44'327.30
- 56 - 3.1.2.17. Dieser errechnete Betrag in der Höhe von Fr. 44.327.30 ergibt die bereinigte Differenz zwischen dem (hypothetischen) Nettolohn in der Schweiz als Lohnäquivalent in Deutschland und dem in Deutschland tatsächlich erzielten Nettolohn gemäss eingereichten Belegen für das Jahr 2015. Diese Gegenüber- stellung zeigt jedoch, dass die Differenz zwischen dem effektiv verdienten Netto- lohn in Deutschland und dem hypothetischen Nettolohn in der Schweiz als Äquiva- lent in Deutschland geringer ausfällt, als es der Beschuldigte mit einer pauschalen Gegenüberstellung geltend macht, weil – neben der Aufrechnung der Steuern und der beiden Versicherungsprämien – die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden. 3.1.2.18. Diese Berechnung anhand der eingereichten Lohnabrechnungen und Be- lege bis zum 30. November 2024 wird anhand der folgenden Tabelle verdeutlicht: 3.1.2.19. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis und mit 19. Januar 2026 liegen keine weiteren Lohnabrechnungen des Beschuldigten B._____ vor. Wie sich aller- dings aus den unter Erw. 3.1.2.13 aufgelisteten deutschen Netto-Einkommenszah- len und der Tabelle gemäss Erw. 3.1.2.18 zeigt, verdiente der Beschuldigte ab dem Jahr 2021 mehr in Deutschland als in der Schweiz und verzeichnete für diese Jahre keine Lohneinbussen, womit auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einem Schaden im Sinne einer Lohneinbusse ausgemacht werden kann. Vielmehr liegt ab dem Jahr 2021 kein finanzieller Schaden vor, was aus der Tabelle ersichtlich wird. Da der Beschuldigte somit ab 2021 in Deutschland mehr verdiente als er hypothetisch in der Schweiz verdient hätte, kann für die Berechnung bis und mit heute auf die Zahlen aus dem Jahr 2024 abgestellt werden, in welchem der Beschuldigte B._____ bis 30. November 2024 EUR 110'661.28 und
- 57 - gerechnet auf das ganze Jahr 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 ein Netto- Jahresgehalt von EUR 120'721.40 erzielte. Dieser Betrag kann somit auch für das Jahr 2025 und anteilmässig für das Jahr 2026 bis 19. Januar 2026 (entsprechend gerundet EUR 6'165.90) als tatsächlich erzielter Nettolohn in Deutschland genom- men werden (in der Tabelle: "Tatsächlich erzielter Lohn DE"). Für die Jahre 2025 und 2026 werden für die KKP Werte einfachheitshalber die Werte vom Jahr 2024 übernommen, zumal diese Werte seit 2022 relativ stabil geblieben sind (s. Tabelle unter Erw. 3.1.2.18). Die weitere Berechnung erfolgt gleich wie bereits unter Erw. 3.1.2.14 ff. aufgezeigt. Hinsichtlich der Umrechnung der Differenzbeträge (in der Tabelle: "Differenz zu DE (EUR)") gemäss Wechselkurs per Stichtag für das Jahr 2024 (per 31. Dezember 2024: 1 EUR = 0.94 CHF), 2025 (per 31. Dezember 2025: 1 EUR = 0.93 CHF) und 2026 (per 19. Januar 2026: 1 EUR = 0.93 CHF) sind die Wechselkurse von derselben Webseite, welche der Beschuldigte verwendete, zu übernehmen (www.bankenverband.de). Wie bereits erwähnt sind sodann auf- grund der Gesamtbetrachtung für den ganzen Zeitraum sowohl positive als auch negative Saldi der jeweiligen Jahre einander gegenüberzustellen (in der Tabelle: "Differenz bereinigt"). Für das Jahr 2024 (bis und mit 31. Dezember 2024) ergibt dies nach Berücksichtigung des Wechselkurses eine bereinigte Differenz in Schweizer Franken von minus Fr. 10'139.07, für das Jahr 2025 von minus Fr. 10'031.21 und für das Jahr 2026 bis und mit 19. Januar 2026 von minus Fr. 512.35. 3.1.2.20. Gesamthaft resultiert für den dargestellten Zeitraum bis zum 19. Januar 2026 eine bereinigte Differenz bzw. ein Schaden in Schweizer Franken von gerun- det Fr. 187'214.45 (Gehalt und Bonus). 3.1.2.21. Von diesem Betrag sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für Januar und Februar 2015 in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'393.60 abzuziehen. Dieser Betrag kann in Schweizer Franken belassen werden, da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Auszahlung effektiv in der Schweiz lebte. 3.1.2.22. Schliesslich hat die Verteidigung zu Recht für die Dauer der Untersu- chungshaft vom 13. Mai 2014 bis 6. November 2014, mithin von knapp 6 Monaten, Fr. 600.– pro Monat und insgesamt Fr. 3'600.– für die Verköstigung angerechnet
- 58 - (Urk. 334, "Verdienstausfall B._____", S. 6). Dieser Betrag wird wiederum in Schweizer Franken belassen, da der Beschuldigte B._____ in dieser Zeit effektiv in der Schweiz war. 3.1.2.23. Insgesamt resultiert ein Gesamtschaden in der Höhe von gerundet Fr. 171'220.85 (Fr. 187'214.45 ./. Fr. 12'393.60 ./. Fr. 3'600.– = Fr. 171'220.85). 3.1.2.24. Zusammenfassend ist ein gesamthafter Schaden bzw. sind Lohnein- bussen in der Höhe von gerundet Fr. 171'220.85 für den Zeitraum bis zum
19. Januar 2026 aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens entstanden, welche/r dem Beschuldigten B._____ zu entschädigen ist. 3.1.2.25. Des Weiteren macht der Beschuldigte B._____ Einbussen sowohl in der
1. als auch 2. Säule geltend. Hierfür reichte er einerseits eine Aufstellung seiner Pensionsansprüche vom 13. Juni 2014 bis 30. November 2024 (Urk. 334, "Pensionsansprüche B._____") und andererseits diverse Unterlagen hinsichtlich der Einzahlungen in die entsprechenden Säulen ein. 3.1.2.26. Der Beschuldigte B._____ berechnet zunächst die Einzahlungen in die
1. und 2. Säule seitens V._____ in der Zeit vom 1. Februar 2014 (Arbeitsantritt) bis
12. Juni 2014 (fristlose Kündigung zufolge Strafverfahren), was 132 Tage ergibt, für welche er insgesamt Beiträge in die 1. und 2. Säule in der Höhe von Fr. 13'072.– , bzw. Fr. 99.03 pro Tag, erhielt. Auf das Jahr gerechnet ergibt dies
– mit dem Beschuldigten – einen Betrag von Fr. 36'145.96. Als Verlust der Pensi- onsansprüche zwischen dem 13. Juni 2014 (Kündigung) bis 30. November 2024 berechnet er total Fr. 378'482.75 (Urk. 334, "Pensionsansprüche B._____"). 3.1.2.27. Von diesem Betrag zieht er die erworbenen Pensionsansprüche in Deutschland in der gleichen Zeit ab. 3.1.2.28. Im Detail errechnet der Beschuldigte für die Zeit von 2015 bis 30. Novem- ber 2024 einen Betrag von Fr. 120'162.88 (1. Säule) und einen solchen von Fr. 33'188.61 (2. Säule), welche er vom Betrag von Fr. 378'482.75 abzieht und so einen Gesamtanspruch von Fr. 225'131.26 berechnet.
- 59 - 3.1.2.29. Die Einbussen in der 1. und 2. Säule sind ebenfalls auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen, weshalb dem Beschuldigten B._____ hierfür ein Ersatz zusteht. Bezüglich deren Berechnung sind jedoch die gleichen Überleg- ungen anzuwenden wie hinsichtlich der Lohnansprüche. Damit sind auch die Pensionsleistungen anhand der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Sinne der Kaufkraftparitäten einander gegenüberzustellen. 3.1.2.30. Zunächst sind die Beiträge der 1. Säule in EUR für jedes Jahr zu nehmen. Der Beschuldigte B._____ hat sie in seiner Aufstellung bereits aufgeführt, wobei die Zahlen mit Ausnahme für das Jahr 2015 (EUR 735.07 anstatt EUR 678.84) und für das Jahr 2020 (EUR 14'462.98 anstatt EUR 14'477.14) korrekt und ausgewie- sen sind (Urk. 334, "Pensionskassen"). 3.1.2.31. Für die Beiträge der 2. Säule kann ebenfalls im Grundsatz auf die Zahlen des Beschuldigten, mit Ausnahme der Beiträge für die Zeit 03/2023 - 12/2023 (EUR 3'154.32 anstatt EUR 2'628.60), abgestellt werden (Urk. 334, "Pensions- kassen"). Der Beschuldigte hat die jeweiligen Auszüge der Einzahlungen in die
2. Säule eingereicht. Allerdings sind diese nicht jeweils für jedes Jahr, sondern es ist der Gesamtbetrag, mehrere Jahre umfassend, aufgeführt. So wurden z.B. zwischen 2017 und Juni 2020 total EUR 14'002.38 eingezahlt (vgl. Urk. 334, "Berechnung Ausfall Pensionsansprüche" und "Nachweise PK-Leistungen", Dokument Beitragsverlauf, Alle Werte in Euro). Für die vorliegende Berechnung sind jedoch die Einzahlungen für jedes Jahr einzeln aufzuführen, damit sie mit dem jeweiligen KKP dieses Jahres berücksichtigt werden können. Daher werden die Einzahlungen von 2017 - 06/2020 und 07/2020 - 12/2020 und die Einzahlungen für 01/2021 - 02/2023 und 03/2023 - 12/2023 zusammengenommen. Dies bedeutet für die Rechnung das Folgende: 3.1.2.32. Berücksichtigt man die Jahre 01/2017 - 06/2020 und 07/2020 - 12/2020 gemäss Aufstellung des Beschuldigten, ergibt dies insgesamt 4 Jahre (01/2017 - 12/2020). In diesen 4 Jahren wurden total EUR 15'541.14 (EUR 14'002.38 [2017 - 06/2020] + EUR 1'538.76 [07/2020 - 12/2020]) eingezahlt. Wird dies für jedes ein- zelne Jahr gerechnet, ergibt dies pro Jahr je EUR 3'885.30 (von 2017 - 2020).
- 60 - 3.1.2.33. Das Gleiche gilt für den Zeitraum von 01/2021 - 02/2023 und 03/2023 - 12/2023, was insgesamt 3 Jahre ergibt (01/2021 - 12/2023). In diesen 3 Jahren wurden total EUR 9'988.68 (EUR 6'834.36 [01/2021 - 02/2023] + EUR 3'154.32 [03/2023 - 12/2023]) eingezahlt. Wird dies für jedes einzelne Jahr gerechnet, ergibt dies pro Jahr je EUR 3'329.56. 3.1.2.34. Als Ausgangswert wird der Betrag von Fr. 99.03 pro Tag durch V._____ gemäss korrekter Berechnung seitens des Beschuldigten B._____ genommen (Urk. 334, "Pensionsansprüche B._____"). Dieser Betrag wird wiederum geteilt durch den KKP Schweiz (=tatsächlichen Individualverbrauch) und multipliziert mit dem KKP Deutschland (=tatsächlichen Individualverbrauch) und anschliessend für das Jahr 2014 hochgerechnet für den Zeitraum zwischen 13. Juni 2014 und
31. Dezember 2014, um das Äquivalent in Deutschland zu erhalten. Für die weite- ren Jahre ab 2015 wird mit jeweils 365 Tagen gerechnet bzw. im Jahr 2024 bis zum
30. November 2024 (in der Tabelle: "PK Äquivalent in DE"). Diese Berechnung anhand der eingereichten Unterlagen bis zum 30. November 2024 wird anhand der folgenden Tabelle verdeutlicht: 3.1.2.35. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis und mit 19. Januar 2026 liegen für die Beträge in Deutschland wiederum keine Belege vor. Allerdings kann auch hier – wie bei den Einkommenszahlen – auf die Zahlen aus dem Jahr 2024 abge- stellt werden. Aufgerechnet für das Jahr 2024 (bis und mit 31. Dezember 2024) ergibt dies einen Betrag von gerundet EUR 15'319.64 in der 1. Säule und EUR 3'154.32 in der 2. Säule bzw. total EUR 18'473.96 (in der Tabelle: "PK DE
- 61 - (total)"). Dieses Total wird somit auch für das Jahr 2025 und anteilmässig für das Jahr 2026 bis zum 19. Januar 2026 (entsprechend EUR 943.56) übernommen. 3.1.2.36. Es wird wiederum die Differenz zwischen den Beträgen der jeweiligen Jahre in der Schweiz (in der Tabelle: "PK Äquivalent in DE") und Deutschland (in der Tabelle: "PK DE (total)") in EUR (in der Tabelle: "Differenz zu DE (EUR)") berechnet und anhand des aktuellen Währungskurses per Stichtag für die Jahre 2024 (31. Dezember 2024: 1 EUR = 0.94 CHF), 2025 (31. Dezember 2025: 1 EUR = 0.93 CHF) und 2026 (19. Januar 2026: 1 EUR = 0.93) die totale bereinigte Differenz in Schweizer Franken für jedes Jahr berechnet. Für die Jahre 2025 und 2026 werden für die KKP Werte einfachheitshalber die Werte vom Jahr 2024 über- nommen, zumal diese Werte seit 2022 relativ stabil geblieben sind (s. Tabelle). Für das Jahr 2024 (bis und mit 31. Dezember 2024) ergibt dies eine bereinigte Differenz in Schweizer Franken von Fr. 4'074.79, für das Jahr 2025 von Fr. 4'031.44 und für das Jahr 2026 bis und mit 19. Januar 2026 von Fr. 205.91. 3.1.2.37. Insgesamt resultiert anhand dieser Berechnung für den gesamten Zeit- raum bis zum 19. Januar 2026 eine totale bereinigte Differenz bzw. ein Gesamts- chaden in Schweizer Franken in der Höhe von Fr. 79'764.32 (Pensionsansprüche). 3.1.2.38. Dem Beschuldigten B._____ entstand nach dem Gesagten bis heute ein Gesamtschaden (Lohn inkl. Bonus und Pensionskasse) von total Fr. 250'985.18 (Fr. 171'220.85 + Fr. 79'764.32 = Fr. 250'985.18). Auf diesen Betrag ist wie bean- tragt ein Zins von 5 % ab mittlerem Verfall zuzusprechen, mithin Fr. 72'785.70 (13. Juni 2014 bis 19. Januar 2026 [4'239 Tage / 2 = 2'119.5 Tage] = 5.8 Jahre. 5.8 [Jahre] x 0.05 x Fr. 250'985.18 = Fr. 72'785.70). Dies ergibt ein Total von gerundet Fr. 323'770.90, welches dem Beschuldigten B._____ als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. 3.1.3. Beschuldigter C._____ 3.1.3.1. Der Beschuldigte C._____ lässt beantragen, es sei ihm eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 350'000.– zzgl. Zins von 5 % ab mittlerem Verfall für die
- 62 - erlittenen wirtschaftlichen Einbussen auszurichten (Prot. III S. 27; Urk. 328 S. 21 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Anträgen be- treffend die wirtschaftlichen Einbussen (Prot. III S. 29). 3.1.3.2. Die Verteidigung begründet diesen Antrag anlässlich der Berufungsver- handlung vom 12. Dezember 2024 mit zusätzlichem Verweis auf die bisher im Ver- fahren gemachten Ausführungen dahingehend, dass der Beschuldigte C._____ als selbständiger Anwalt einen Aufwand zur Wahrung seiner Rechte (sehr aufwendi- ges Aktenstudium, ebenfalls sehr aufwendige Instruktionen mit mehrfachen Reisen in die Schweiz, Einvernahmen und Gerichtsverhandlung) von 2'900 Stunden über die letzten über 10 Jahre geleistet habe. Darin enthalten seien seine Aufwendungen in der Zeitspanne von Mitte 2013 bis Ende 2015, während welcher ihn Staatsanwalt Dr. E._____ als Tatverdächtigen eingestuft, ihn aber vom Verfahren ausgeschlos- sen habe. Ebenfalls enthalten in diesem Betrag seien die anteilmässigen Kosten für die Gutachten von Prof. U._____ und Prof. Q._____, zumal diese Gutachter ein besonderes Expertenwissen liefern würden (Urk. 328 S. 21 f.; Urk. 144/139 S. 19). 3.1.3.3. Wie bereits eingangs ausgeführt, sind gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal für die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Hingegen ist in der StPO eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand nicht explizit vorgesehen und sollen private Zeitaufwendungen von anwaltlich vertretenen Personen nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen sein, d.h. wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1). Erforderlich ist, dass die betreffende Verfahrenshandlung von der Strafbehörde angeordnet wurde. Keine Entschädigung soll geleistet werden für die Zeit, welche der Beschuldigte selbst zur Ausübung des rechtlichen Gehörs etc. einsetzte, d.h. beispielsweise zeitraubendes Lesen umfangreicher Verfahrensakten oder Ankla- gen, Gespräche mit dem Verteidiger, Suche nach Beweisen etc. (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1813 Fn. 133). 3.1.3.4. Die Verteidigung macht geltend, es sei notorisch, dass ein Aufwand von 2'900 Stunden bei einem selbständigen Rechtsanwalt mit gut ausstaffierter Kanzlei
- 63 - mit enormen Kosten und einem grossen Einkommensverlust verbunden sei. Daran könne kein Zweifel bestehen, auch wenn eine Konkretisierung und detaillierte Darlegung des Schadens offenkundig nicht möglich sei. Der beantragte Betrag laufe jedenfalls deutlich innerhalb des Rahmens des richterlichen Ermessens im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (Urk. 328 S. 22). 3.1.3.5. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C._____ wurde formell am
1. Dezember 2015 eröffnet. Der Beschuldigte mandatierte Rechtsanwalt Y2._____ am 2. März 2016 und erteilte am 30. Mai 2017 Vollmacht an Rechtsanwalt Y6._____ (Urk. 5103003 und Urk. 5103021) sowie am 30. Oktober 2024 Vollmacht an Rechtsanwalt Y3._____ (Urk. 312), welcher den Beschuldigten C._____ in der Folge anstelle von Rechtsanwalt Y6._____ vertrat (Urk. 311). Wie bereits mit Be- schluss vom 17. Dezember 2021 erwogen (Urk. 263 S. 13), hatte der Beschuldigte C._____ für seine Verteidigung einerseits einen erfahrenen Schweizerischen Straf- verteidiger und andererseits einen Deutschen Rechtsanwalt (Rechtsanwalt Y6._____), welche beide für ihre Tätigkeit in angemessener Höhe entschädigt wer- den. Weshalb es für den Beschuldigten C._____ notwendig gewesen wäre, wäh- rend des gesamten Verfahrens zusätzlich einen eigenen beruflichen Aufwand in dieser Grössenordnung zu betreiben, leuchtet nicht ein. Wie sich seinen Honorar- noten entnehmen lässt, beschränkte sich sein Aufwand ebenfalls auf klassische Verteidigungstätigkeiten, welche wie erwähnt durch die Rechtsanwälte Y2._____ und Y6._____ übernommen wurden und wofür sie auch angemessen zu entschä- digen sind. Darüber hinaus wurde ein entsprechender Lohnausfall des Beschuldig- ten C._____ für diese Zeit anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 in keiner Weise substantiiert behauptet noch belegt. Ein solcher Aufwand hätte jedoch spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 substantiiert werden müssen und nicht erst im Rahmen von weiteren Partei- vorträgen. Diese Substantiierung ist nicht erfolgt, obwohl die Parteien am 12. De- zember 2024 Gelegenheit hatten, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (Prot. III S. 26 ff.). Im Übrigen kann auf den Beschluss der Kammer vom
17. Dezember 2021 verwiesen werden (Urk. 263 S. 13).
- 64 - 3.1.3.6. Auch wenn zwar das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ aus Sicht der Kammer zu spät eröffnet wurde und bereits ab dem 1. September 2014 hätte eröffnet werden müssen, sind dem Beschuldigten C._____ die getätigten Auf- wendungen bis zur formellen Eröffnung – bzw. wie die Verteidigung geltend macht bereits ab Mitte 2013 – nicht zu entschädigen. Diese Arbeiten waren nicht kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen, war der Beschuldigte C._____ doch noch gar nicht am Strafverfahren beteiligt. Sie stellen vielmehr private Zeitaufwendungen dar, welche der Beschuldigte C._____ aus eigener Entscheidung und damit freiwil- lig leistete, ohne dass sie auf einer von der Strafbehörde angeordneten Verfahrens- handlung ruhte. Entsprechend sind diese Aufwendungen nicht zu entschädigen. 3.1.3.7. Des Weiteren macht der Beschuldigte C._____ die Kosten für die Rechts- gutachten von Prof. U._____ (Urk. 301/1) und Prof. Q._____ (Urk. 144/126) gel- tend. Dass eine Entschädigung der Rechtsgutachten vorliegend nicht in Frage kommt, wurde bereits in Erw. 1.4.3.10 ausgeführt, weshalb darauf zu verweisen ist. Nach dem Gesagten ist auch dieser Posten nicht zu entschädigen. Im Übrigen kann auch hier auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom
17. Dezember 2021 betreffend die Rechtsgutachten verwiesen werden (Urk. 263 S. 13 f.). 3.1.3.8. Zusammenfassend ist der Antrag des Beschuldigten C._____ auf Entschä- digung von wirtschaftlichen Einbussen abzuweisen. 3.1.4. Beschuldigter D._____ 3.1.4.1. Der Beschuldigte D._____ macht eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 2.7 Mio. zuzüglich Zins geltend (Urk. 335; Prot. III S. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Anträgen des Beschuldigten D._____ (Prot. III S. 32). 3.1.4.1.1. Zur Begründung verwies die Verteidigung zunächst auf die vor Vor- instanz gemachten Ausführungen, wonach der Beschuldigte D._____ durch dieses Verfahren sowie dem damit verbundenen Verlust seiner Arbeitsstelle bei der O._____ auch finanziell massiv geschädigt worden sei. Wie den persönlichen Aus-
- 65 - führungen des Beschuldigten D._____ zu entnehmen sei, sei er aufgrund dieses Verfahrens in der Bankenwelt nun komplett abgesägt und sämtliche seine früher so guten und überlebenswichtigen Kontakte seien durch dieses Verfahren ruiniert worden, was in der Vergangenheit sowie in der Zukunft mit empfindlichen finan- ziellen Einbussen verbunden sei bzw. sein werde. Hierfür sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. Die Verteidigung verwies vor Vorinstanz auf die diesbezüglichen Unterlagen über die Einkommensverhältnisse bei Beginn des Verfahrens und diejenigen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, woraus der entstandene Schaden in der Vergangenheit und auch für die Zukunft ohne Weiteres bemessbar sei (Urk. 145/106 S. 14). An der Berufungsverhandlung vom
12. Dezember 2024 wurde ergänzt, dass der Beschuldigte D._____ bis heute trotz intensiven Bemühungen nach wie vor keine adäquate neue Arbeitsstelle in der Bankenbranche habe finden können. Jedes Mal, wenn bekannt geworden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren pendent sei, habe das zunächst sehr erfolgreiche Bewerbungsverfahren ein abruptes Ende gefunden (Urk. 335 S. 16). 3.1.4.1.2. Im ebenfalls durch die Verteidigung eingereichten Statement des Beschuldigten D._____ (Urk. 336/7) ist im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit 2014 eine grosse Anzahl an Gesprächen geführt habe, um eine neue Anstellung in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann zu finden. Darunter seien viele äusserst aussichtsreich gewesen aufgrund seines guten Lebenslaufs. Als allerdings bei den Bewerbungsinterviews die routinemässige Frage auf hängige Zivil- oder Strafver- fahren gekommen sei, hätten diese Gespräche stets mit grossem Bedauern geen- det (Urk. 336/7 S. 6). 3.1.4.1.3. Der Beschuldigte D._____ war vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2015 bei der O._____ angestellt. Die Kündigung erfolgte, wie sich aus dem Arbeitszeug- nis vom 28. Februar 2015 ergibt, aufgrund "einer gegen Herrn D._____ eingeleite- ten Strafuntersuchung, welche ihn an der weiteren Ausübung seiner Funktion hinderte". Die O._____ hätte – gemäss Arbeitszeugnis – eine Wiederanstellung ge- prüft, wenn eine Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch während der Kün- digungsfrist erfolgt wäre (Urk. 336/4 S. 2), wozu es jedoch nicht kam. Nach dem
- 66 - Gesagten ist erwiesen, dass das vorliegende Strafverfahren natürlich und adäquat kausal für die Kündigung des Beschuldigten D._____ war. 3.1.4.1.4. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er gemäss eingereichten Lohnausweisen für die Jahre 2014 und 2015 bis zur Kündigung per 28. Februar 2015 den vollen Lohn erhielt, weshalb während seiner Inhaftierung vom 11. August 2014 bis 6. November 2014 kein Lohnausfall auszumachen ist (Urk. 336/4A, Lohnausweis für das Jahr 2014 und 2015). Auf den Einwand betreffend einen all- fälligen Ausfall der Bonuszahlung für das Jahr 2014, wie es der Beschuldigte D._____ geltend macht (Urk. 336/6), ist später einzugehen. 3.1.4.1.5. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem gegen den Beschuldigten D._____ geführten Strafverfahren und der ab dem 28. Februar 2015 damit verbundenen faktischen Unmöglichkeit, in der Schweiz eine vergleichbare Position in der Bankenbranche zu finden, kann vorab auf die Ausführungen in Bezug auf den Beschuldigten B._____ verwiesen werden (vgl. Erw. 3.1.2.8). Der Beschuldigte D._____ legte glaubhaft dar, dass er eine verantwortungsvolle Posi- tion bei der O._____ inne hatte und er die erwarteten Leistungen erfüllte bzw. über- traf, was sich aus der eingereichten "professional appraisal form" vom 18. Dezem- ber 2013 sowie aus dem Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2015 ergibt (Urk. 336/1 und Urk. 336/4). Als Relationship Manager und Team Leader Key Clients – German Speaking Markets bei der O._____ während mehreren Jahren ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er wichtige Kontakte zu Kunden aufbauen konnte. Dass das vorliegende Strafverfahren sein Beziehungsnetz zu diesen Kunden und zu Ge- schäftspartnern beschädigte und sich diese Ereignisse innerhalb der Bank-Com- munity in der Schweiz herumgesprochen haben (vgl. Urk. 336/7 S. 6), ist glaubhaft. Es ist auch naheliegend, dass er mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen An- stiftung zum mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und der Bestrafung mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 360.– weiter an Glaubwürdigkeit in der Bankenbranche verlor. Zwar wurde die- ses Urteil rund eineinhalb Jahre später wegen des Anscheins einer Befangenheit des ehemaligen Staatsanwaltes Dr. E._____ von der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 263).
- 67 - Diesen Entscheid hob das Bundesgericht jedoch ein Jahr später wieder auf (Urk. 282). Damit bot auch dieser erste Entscheid der hiesigen Kammer keine nach- haltige Rehabilitation zugunsten des Beschuldigten D._____. 3.1.4.1.6. Entsprechend ist der Kausalzusammenhang gemäss den gemachten Ausführungen auch nach der Kündigung substantiiert dargelegt. 3.1.4.1.7. Zum Nachweis der Höhe des Verdienstausfalls reichte der Beschuldigte D._____ eine Aufstellung des von ihm errechneten Gesamtschadens (inkl. Scha- den aus Pensionskasse) ein (Urk. 336/6). Des Weiteren sind die entsprechenden Lohnausweise der Jahre 2010 bis 2023 in den Akten (Urk. 336/4A). 3.1.4.1.8. Der Beschuldigte D._____ errechnet für die Jahre 2014 bis 2024 eine Lohneinbusse in der Höhe von Fr. 2'193'677.– (inkl. Bonus). Dabei geht er von ei- nem durchschnittlichen Nettolohn bei der O._____ von Fr. 240'000.– (inkl. Spesen) für die Jahre 2012 bis 2014 aus, welcher ausgewiesen ist (Urk. 336/4A). Bis zum
28. Februar 2015 (Kündigung) war er wie gesagt bei der O._____ angestellt. Ab April 2015 bis Ende 2015 war er bei der AB._____ GmbH tätig. Im Jahr 2016 arbei- tete er ab Januar bei der AB._____ GmbH und fing ab November auch bei der AC._____ AG an, womit er für das Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 94'219.– netto verdiente. Im Jahr 2017 war er durchgehend für die AB._____ GmbH und die AC._____ AG tätig und erzielte ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 163'771.– netto. Im Jahr 2018 war er nur noch von Januar bis Ende Juni bei der AB._____ GmbH, und bei der AC._____ AG nur noch bis Ende September, tätig. Von Oktober bis Ende Dezember war er bei der AD._____ AG. Für das Jahr 2018 erzielte er damit ein Jahreseinkommen von noch Fr. 119'987.– netto. Bereits im Jahr 2019 arbeitete er nur noch bei der AD._____ AG zu einem Jahresnettolohn von Fr. 77'016.–. Im Jahr 2020 war er bis Ende Oktober bei der AD._____ angestellt und liess sich per 31. Oktober 2020 früh pensionieren (Urk. 336/4A; Urk. 336/8, "Pensionierungsmeldung AE._____"). 3.1.4.1.9. Nicht ersichtlich ist, in welcher Position der Beschuldigte D._____ jeweils angestellt war. Indes ist zu berücksichtigen, dass es ihm bereits im Jahr 2017 gelang, ein Jahreseinkommen von rund Fr. 164'000.– zu erzielen und er für zwei
- 68 - verschiedene Unternehmen (allenfalls als Berater/Consultant) tätig sein konnte. Damit war es ihm trotz laufendem Strafverfahren offensichtlich möglich, in der Finanzbranche bzw. im berufsnahen Umfeld eine Anstellung zu finden und einen hohen Lohn zu erzielen. Weshalb er diese Tätigkeiten nicht weiterführen konnte und ab 2019 nur noch bei der AD._____ AG tätig war, wird von ihm nicht dargelegt. Es ist indes in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschuldigte D._____ gezwungen gewesen wäre, diese Anstellungen zu verlassen. So wird von ihm auch nicht gel- tend gemacht, dass ihm aufgrund des vorliegend geführten Strafverfahrens gekündigt worden wäre. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass er sich für die weiteren Jahre einen Wechsel der Arbeitsstelle und damit zusammenhängend einen tieferen Lohn anrechnen lassen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Stellenwechsel von sich aus vornahm und damit einhergehend auch eine Reduktion des Lohns akzeptierte. Dies hat jedoch – wie gesagt – nichts mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu tun, sondern beruhte auf einem freiwilligen Entscheid des Beschuldigten. Indes trifft den Beschuldigten eine Schadensminderungspflicht und ist das Verbot der Bereicherung zu beachten. Da nichts Gegenteiliges aufgezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten zwar aufgrund des Strafverfahrens nicht mehr möglich gewesen war, eine vergleichbare Position in der Bankenbranche wie bei der O._____ zu finden und einen Lohn in der Höhe von Fr. 240'000.– zu erzie- len. Nichtsdestotrotz legte er dar, dass es ihm – trotz laufendem Strafverfahren – gelang, im berufsnahen Umfeld eine gut bezahlte Stelle zu finden. Darauf ist der Beschuldigte D._____ zu behaften. Hinsichtlich seiner Frühpensionierung per Ende Oktober 2020 ist ebenfalls davon auszugehen, dass dies auf einem freiwilligen Ent- scheid beruhte und nicht wegen des laufenden Strafverfahrens erfolgte. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei teilweise auf Arbeitslosenent- schädigung angewiesen gewesen und überlebe ansonsten finanziell mit Bezügen aus der Pensionskasse (Urk. 335 S. 16), so ist dies erst ab 2021, mithin ab der Frühpensionierung, richtig. Eine Frühpensionierung kann jedoch notorischerweise nur in Betracht kommen, wenn man finanziell gut ausgestattet ist. Sie erfolgte auch nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen – welche wiederum auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen sein müssten –, ist doch auf dem Formular explizit
- 69 - vermerkt, dass der Beschuldigte D._____ nicht arbeitsunfähig geworden ist (Urk. 336/8, "Pensionierungsanmeldung AE._____") und ferner wurde auch nicht geltend gemacht, dass er sich mangels Arbeitstätigkeit frühpensionieren lassen musste. Trotz fortgeschrittenem Alter und trotz laufendem Strafverfahren fand der Beschuldigte, wie ausgeführt, eine gut bezahlte Stelle. Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte D._____ aus freien Stü- cken früh pensionieren liess, und nicht aufgrund des gegen ihn geführten Strafver- fahrens. Allerdings geht es nicht an, diesen freiwilligen Entscheid als finanziellen Schaden geltend zu machen. Durch diesen Entscheid hat der Beschuldigte D._____ vielmehr den Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und ei- ner finanziellen Einbusse als Schaden unterbrochen. Entsprechend ist ihm eine Lohneinbusse nur bis zur Frühpensionierung (31. Oktober 2020) zu entschädigen. Die weiter geltend gemachten Ansprüche für Verdienstausfall und Bonus (vgl. nachfolgend) sind wegen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs abzuweisen. Nach dem Gesagten ist für die Berechnung des Schadens ab dem Jahr 2017 bis zum 31. Oktober 2020 von einem Jahresnettolohn von Fr. 163'771.– und damit ei- nem Differenzbetrag von Fr. 76'229.– (gemäss der korrekten Berechnung des Be- schuldigten D._____, Urk. 336/6) auszugehen. 3.1.4.1.10. Der Beschuldigte D._____ macht einen durchschnittlichen Bonus von Fr. 90'000.– geltend (Urk. 336/6). Diesen Wert errechnet er aus den effektiven Bonuszahlungen, welche er als ehemaliger Angestellter der Bank A._____ erhalten hatte. Allerdings ist für die Berechnung des durchschnittlichen Bonus auf die effek- tiven Zahlen bei der O._____ – seinem letzten Arbeitgeber – abzustellen, zumal er dort tatsächlich auch einen Bonus erhielt (dies im Unterschied zur Berechnung be- treffend den Beschuldigten B._____, da dort lediglich auf die Zahlen von seinem früheren Arbeitgeber abgestellt werden konnte, vgl. Erw. 3.1.2.12). Dieser betrug gemäss eingereichtem Lohnausweis im Jahr 2013 Fr. 82'750.– (Urk. 336/4A; vgl. auch Urk. 336/6). In den Jahren 2011 und 2012 erhielt er keinen Bonus bei der AF._____ AG und der O._____. Der Beschuldigte macht hierzu geltend, dies habe ausschliesslich mit den Ereignissen im Zusammenhang mit der Bank A._____/Strafverfolgung zu tun (Urk. 336/6, Fussnote; wobei es sich um einen Tippfehler handeln muss, dass er in der Fussnote auch das Jahr 2010 erwähnt,
- 70 - zumal er dort effektiv einen Bonus erhielt, vgl. Urk. 336/4A). Dass er jedoch auf- grund der Ereignisse im Zusammenhang mit der Bank A._____ bei der AF._____ AG im Jahr 2011 und bei der O._____ im Jahr 2012 keinen Bonus erhalten haben soll, leuchtet nicht ein und wird auch nicht weiter ausgeführt. Somit ist davon aus- zugehen, dass er im Jahr 2012 bei der O._____ geschäftsbedingt, und nicht wegen des vorliegenden Strafverfahrens, keinen Bonus erhielt. Für das Jahr 2014, als er bereits in Haft war und das Strafverfahren gegen ihn lief, ist hingegen davon aus- zugehen, dass die fehlende Bonuszahlung tatsächlich mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu tun hatte. Entsprechend ist jedoch nicht von einem durchschnitt- lichen Bonus von Fr. 90'000.– auszugehen. Vielmehr beträgt dieser durchschnitt- lich Fr. 41'375.– (Fr. 82'750.– / 2 [Jahre 2012 und 2013] = Fr. 41'375.–). Von die- sem Betrag ist in der Folge auszugehen. 3.1.4.1.11. Nach dem Gesagten ergibt dies folgende Schadensberechnung: Die korrekt errechneten Zahlen in der Aufstellung des Beschuldigten D._____ in der Spalte "Differ. zu Gehalt vor Strafverfahren" von 2015 bis 2017 können übernom- men werden (Fr. 121'418.– [Jahr 2015]; Fr. 145'781.– [Jahr 2016]; Fr. 76'229.– [Jahr 2017]). Für die Jahre 2018 bis 31. Oktober 2020 (Frühpensionierung) ist – ausgehend von den gemachten Ausführungen – von einem jährlichen Gesamtnet- tolohn von Fr. 163'771.– und damit von einem Differenzbetrag von jeweils Fr. 76'229.– (wie für das Jahr 2017) bzw. für das Jahr 2020 anteilmässig bis zum
31. Oktober 2020 von einem Differenzbetrag von gerundet Fr. 63'524.15 (Fr. 76'229.– / 12 * 10 [Monate] = Fr. 63'524.15) auszugehen. 3.1.4.1.12. Ausgehend von diesen Zahlen ergibt dies einen Gesamtschaden von Fr. 842'139.30 (inkl. Bonus): Schaden Gehalt: Fr. 121'418.– [Jahr 2015] + Fr. 145'781.– [Jahr 2016] + (3 [Jahre 2017 bis 2019] x Fr. 76'229.–) + Fr. 63'524.15 (Fr. 76'229.– anteilig 31. Oktober 2020) = Fr. 559'410.20 Schaden Bonus: (6 [Jahre 2014 bis 2019] x Fr. 41'375.–) + Fr. 34'479.15 (Fr. 41'375.– anteilsmässig bis zum 31. Oktober
2020) = Fr. 282'729.20
- 71 - Total: Fr. 559'410.20 + Fr. 282'729.20 = Fr. 842'139.30 3.1.4.1.13. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten D._____ unter dem Titel Verdienstausfall (inkl. Bonus) für den gesamten Zeitraum bis und mit 31. Oktober 2020 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 842'139.30 zuzusprechen. 3.1.4.1.14. Des Weiteren macht der Beschuldigte D._____ einen Schaden in seiner Pensionskasse in der Höhe von Fr. 470'357.– geltend. Diesen führt er ebenfalls auf das Strafverfahren zurück (vgl. Urk. 335 S. 16; Urk. 336/6). 3.1.4.1.15. Wie bereits hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ausgeführt ist auch vorliegend ausreichend dargetan, dass dem Beschuldigten D._____ aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens ein Verlust in der Pensionskasse entstanden ist, wel- cher ihm zu ersetzen ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Schadens ist jedoch von den oben gemachten Ausführungen auszugehen, weshalb hinsichtlich der Pensionskassenbeiträge ab dem Jahr 2017 von den Zahlen auszugehen ist, als der Beschuldigte D._____ bei der AB._____ GmbH und der AC._____ AG tätig war. Ferner wurde auch hier – wie beim Lohnausfall – der Kausalzusammenhang zwi- schen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Schaden im Pensionskas- senguthaben mit der Frühpensionierung des Beschuldigten unterbrochen. Es kann auf das unter Erw. 3.1.4.1.9 Ausgeführte verwiesen werden. Dem Beschuldigten D._____ ist damit ein Verlust in der Pensionskasse für die Zeit zwischen 2015 bis und mit 31. Oktober 2020 zu entschädigen. 3.1.4.1.16. Der Beschuldigte D._____ geht von einem Ausgangsbetrag von Fr. 57'933.– aus, welcher in die Pensionskasse eingezahlt worden wäre, wenn er weiterhin bei der O._____ angestellt gewesen wäre (Fr. 18'543 + Fr. 39'390 = Fr. 57'933.–) (Urk. 336/6). Dies mag für das Jahr 2013 zutreffen. Im Jahr 2014 be- trug der Arbeitnehmerbeitrag hingegen Fr. 17'069.–, wobei der Arbeitgeberbeitrag bei Fr. 39'390.– verblieb, was total Fr. 56'459.– ergibt (Urk. 336/4A, Lohnausweis für das Jahr 2014; Urk. 336/8, Versicherungsausweis per 01.01.2015 der O._____). Für das Jahr 2015 führt der Beschuldigte D._____ einen Arbeitnehmerbeitrag in der Höhe von Fr. 7'070.– und einen Arbeitgeberbeitrag in der Höhe von Fr. 9'565.– an (Urk. 336/6). Den Lohnausweisen im Jahr 2015 lässt sich hingegen ein Arbeit-
- 72 - nehmerbeitrag von Fr. 2'844.– und Fr. 3'717.–, total Fr. 6'561.– entnehmen (Urk. 336/4A). Hinsichtlich des Arbeitnehmerbeitrages kann auf die Lohnausweise abgestellt werden, zumal diese den dem Arbeitnehmer effektiv abgezogenen Bei- trag an die berufliche Vorsorge erfassen. Da auch der Beschuldigte selbst von einer Einzahlung von 50 % zu 50 %, seitens des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, in die Pensionskasse ausgeht, ist auch für das Jahr 2015 ein gleich hoher Arbeit- geberbeitrag, nämlich Fr. 6'561.– zu nehmen, was einen Totalbetrag von Fr. 13'122.– ergibt. Im Jahr 2016 wurden dem Beschuldigten D._____ Fr. 4'957.– sowie Fr. 1'257.–, insgesamt Fr. 6'214.–, als Arbeitnehmerbeitrag abgezogen (Urk. 336/4A, Lohnausweise 2016). Vom gleichen Betrag ist auch seitens des Arbeitgebers auszugehen (50 % zu 50 %), was für das Jahr 2016 einen Betrag von total Fr. 12'428.– ergibt. Schliesslich lässt sich den Lohnausweisen für das Jahr 2017 entnehmen, dass dem Beschuldigten Fr. 5'894.– (vgl. auch Urk. 336/8, Pensionskassenausweis per 01.01.2017, S. 2) und Fr. 7'949.– (Urk. 336/4A, Lohnausweise 2017), total Fr. 13'843.–, abgezogen wurden. Es ist wiederum von einem gleich hohen Arbeitgeberbeitrag und damit für das Jahr 2017 von insgesamt Fr. 27'686.– auszugehen. Von diesem Beitrag ist auch für die weiteren Jahre 2018
- 2019 sowie für das Jahr 2020 anteilmässig bis zum 31. Oktober 2020 (gerundet Fr. 23'071.65), auszugehen. 3.1.4.1.17. Ausgehend von einem Referenzbetrag von Fr. 56'459.– für das Jahr 2014 ergibt dies für das Jahr 2015 eine Differenz bzw. einen Verlust von Fr. 43'337.– (Fr. 56'459 ./. Fr. 13'122.– = Fr. 43'337.–). Für das Jahr 2016 ist von einer Differenz bzw. von einem Verlust von Fr. 44'031.– (Fr. 56'459 ./. Fr. 12'428.– = Fr. 44'031.–) und für die Jahre 2017 - 2019 von je Fr. 28'773.– (Fr. 56'459 ./. Fr. 27'686.– = Fr. 28'773.–) auszugehen. Für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober ergibt es einen Verlustbetrag in der Höhe von Fr. 33'387.35 (Fr. 56'459 ./. Fr. 23'071.65 = Fr. 33'387.35). Der totale Verlust beläuft sich auf Fr. 207'074.35. 3.1.4.1.18. Jeder der aufgeführten Differenzbeträge ist in einem nächsten Schritt, wie es der Beschuldigte D._____ auch gemacht hat, zu verzinsen. Der Beschul- digte D._____ geht zwar von einem Zinssatz von 3.6 % "gemäss BVG-Report" aus (Urk. 336/6), welcher jedoch von ihm nicht eingereicht wurde. Der Zinssatz wurde
- 73 - denn auch nicht näher substantiiert und stellt wohl eher das bestmögliche Szenario dar, nicht jedoch die effektiven Zahlen. Eine Durchsicht der eingereichten Vorsor- geausweise ergibt denn auch, dass der höchste Zinssatz sowohl beim Obligatorium als auch beim Überobligatorium maximal 1.75 % betrug (Urk. 336/8). Von diesem Zinssatz ist jeweils auszugehen. Entsprechend ergibt dies für das Jahr 2015 einen verzinsten Betrag von Fr. 758.40 (Fr. 43'337 x 0.0175 = Fr. 758.40), für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 770.55 (Fr. 44'031 x 0.0175 = Fr. 770.55) und für die Jahre 2017-2019 einen solchen von Fr. 503.55 (je Fr. 28'773 x 0.0175 = Fr. 503.55) sowie für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober 2020 einen solchen von Fr. 584.30 (Fr. 33'387.35 x 0.0175 = Fr. 584.30). Dies ergibt ein Total von Fr. 3'623.80. 3.1.4.1.19. In Berücksichtigung der Verzinsung ergibt dies unter dem Punkt Pensi- onsansprüche einen Gesamtschaden von gerundet Fr. 210'698.15 (Fr. 207'074.35 + Fr. 3'623.80 = Fr. 210'698.15). 3.1.4.1.20. Zusammengefasst entstand dem Beschuldigten D._____ für den ge- samten Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020 ein Schaden (Lohn inkl. Bonus und Pensionskasse) von insgesamt Fr. 1'052'837.50 (Fr. 842'139.30 + Fr. 210'698.15 = Fr. 1'052'837.50). Auf diesen Betrag ist antragsgemäss ein Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall (zwischen 1. März 2015 und 19. Januar 2026 = 3978 Tage / 2 = 1'989 [Tage] bzw. 5.45 Jahre) in der Höhe von gerundet Fr. 286'898.20 zuzuspre- chen (Fr. 1'052'837.50 x 5.45 [Jahre] x 0.05 = Fr. 286'898.20). Dies ergibt einen totalen Gesamtschaden in der Höhe von gerundet Fr. 1'339'735.70, welcher dem Beschuldigten D._____ als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. 3.2. Genugtuung
- 74 - 3.2.1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 3.2.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Neben der un- gerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwen- dige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafverfahren in grös- serem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zusprechung einer Ge- nugtuung (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27b und c). 3.2.1.2. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 28). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom
8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen).
- 75 - 3.2.2. Beschuldigter B._____ 3.2.2.1. Der Beschuldigte B._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 einerseits eine Haftentschädigung im Umfang von Fr.40'000.–, mindestens jedoch Fr. 35'400.–, ausgehend von 177 Tagen Untersu- chungshaft, geltend (Urk. 331 S. 36 und S. 39). Andererseits beantragte er darüber hinaus eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen, deren Höhe er ins Ermessen des Gerichts stelle (Urk. 331 S. 37 f.). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf eine Stellungnahme zu den Genugtuungsforderungen (Prot. III S. 30). 3.2.2.2. Zur Begründung seines Antrages liess er durch seine Verteidigung aus- führen, dass sich die Untersuchungshaft nachträglich als ungerechtfertigt heraus- gestellt habe, womit gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung geschuldet sei. Diese betrage Fr. 200.– pro Tag, wobei der Ansatz rechtspre- chungsgemäss bei längerdauernder Haft zu senken sei. Allerdings seien auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche zu einer Erhöhung des Ansatzes führen könnten. So seien die Haftbedingungen für den Beschuldigten B._____ mehr als belastend gewesen. Er habe nicht die benötigte medizinische Unterstützung erhalten, er sei einfach mit abhängig machenden Opiaten vollge- pumpt worden, wobei es der Gefängnisarzt sogar dem Gefängnispersonal überlas- sen habe, die verordnete Dosis bis aufs Doppelte zu erhöhen und dies ohne Rück- sprache mit dem Arzt. Als Folge davon sei er praktisch nicht einvernahmefähig gewesen. Eine Überdosierung und die Einnahme ohne Konsultation einer Fach- person sei besonders gefährlich, weil eine akute Opiatvergiftung durch eine Über- dosis zu einer Lähmung des zentralen Nervensystems und zur Atemlähmung füh- ren könne. Es sei erwiesen, dass der Gefängnisarzt dem Gefängnispersonal über- lassen habe, die Dosierung zu erhöhen. Der damalige Staatsanwalt habe sodann die Beanstandungen des Beschuldigten B._____ nicht ernst genommen und sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Zudem sei der Beschuldigte B._____ in der einzigen 6-er-Zelle des Bezirksgefängnisses untergebracht gewesen, ob- gleich gerade wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden eine Unterbringung in eine Einzelzelle angebracht gewesen wäre. Diese Erschwerung der Haftbedingun-
- 76 - gen müsse zu einer Erhöhung des Tagessatzes führen und stehe auf jeden Fall einer Reduktion entgegen (Urk. 331 S. 36 f.; Prot. III S. 29). 3.2.2.3. Der Beschuldigte B._____ befand sich vom 13. Mai 2014, 07:10 Uhr bis
6. November 2014, 17:00 Uhr (Urk. 0000006), mithin während 178 Tagen, in Untersuchungshaft. Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ vollumfänglich einzustellen ist, erweist sich die Untersuchungshaft als nachträglich ungerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte B._____ Anspruch auf eine Genugtu- ung hat. Allfällige gesetzliche Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 430 StPO sind keine ersichtlich. 3.2.2.4. Allein aufgrund der Dauer der Haft würde sich grundsätzlich ein reduzierter Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– aufdrängen. Es ist jedoch wie gesagt auch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte B._____ macht insbesondere belastende Haftbedingungen bzw. eine mangelnde medizinische Versorgung als genugtuungserhöhenden Punkt geltend. Die Vertei- digung verweist hierzu auf das eingereichte Gutachten von Prof. AG._____. Letz- terer kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten, soweit er Opioide eingenommen habe, beeinträchtigt gewesen sein könne, wobei sich das Ausmass retrospektiv nicht bestimmen lasse (Urk. 0201383 ff.; Urk. 106 S. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu diesem Punkt bereits korrekt erwogen hatte, handelt es sich beim eingereichten Gutachten um ein Parteigutachten, welches nach ständiger Rechtsprechung einem gerichtlich angeordneten Gutachten i.S.v. Art. 184 ff. StPO nicht gleichgestellt werden kann (Urk. 157 S. 51 f.). 3.2.2.5. Ferner fanden sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten B._____ in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt lic. iur. Y5._____, statt. Der Beschuldigte B._____ wurde zu Beginn der Ein- vernahmen danach gefragt, ob er der Befragung folgen könne bzw. ob er sich ge- sund fühle, was er beispielsweise anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Mai 2014 explizit bejahte und lediglich darauf hinwies, dass er zuweilen wegen seiner Behinderung Schmerztabletten benötige. Im Moment fühle er sich gesund (Urk. 0602024). Aus der Hafteinvernahme ergeben sich damit keinerlei Hinweise
- 77 - auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit. Am 12. Juni 2014 folgte die nächste Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft III. Einleitend gab der Beschuldigte damals zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich von Tag zu Tag schlechter. Der Hintergrund sei seine von Geburt an bestehende Körperbehinderung. Er erhalte dreimal täglich Schmerzmittel und weitere Medikamente, um die Nebenwirkungen zu mildern. Am Tag der Einvernahme habe er die Schmerzmittel reduziert, um seine Wahrnehmungsfähigkeit auf ein ausreichendes Niveau zu bringen. Er sei sich aber nicht sicher, ob er mit dieser Massnahme den Anforderungen der Einver- nahme bis zum Ende vollumfänglich gerecht werden könne. Im weiteren Verlauf der von 14.27 Uhr ohne Pause bis 18.47 Uhr dauernden Einvernahme machte der Beschuldigte kein einziges Mal geltend, dass er der Einvernahme nicht mehr folgen könne (Urk. 0603001 -0603024). Anlässlich der darauffolgenden Einvernahme vom
20. Juni 2014 wies der Beschuldigte einleitend neuerlich auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung und auch auf die hohe Dosierung seiner Medikamente hin. Nach einer knappen Stunde ersuchte er dann darum, "off the record" Bemer- kungen machen zu dürfen, was vom Staatsanwalt ebenso wie ein "Pausenantrag" abgelehnt wurde (Urk. 0604009). Daraufhin brachte der Beschuldigte erneut seinen angegriffenen Gesundheitszustand in Spiel und ersuchte um Verständnis dafür, dass er "heute" keine umfassenden Äusserungen machen könne, weil er sich unwohl fühle. Es folgten sodann weitere Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb er nicht in der Lage respektive nicht gewillt sei mit seiner "Offenlegung" zu beginnen, woraufhin der Staatsanwalt ihm entgegnete, dass er ihn sehr wohl für einvernahmefähig erachte. Er stellte dabei fest, dass der Beschuldigte während der gesamten Einvernahme druckreife und stringente Aussagen mache (Urk. 0604009 f.). Auch zu Beginn der Einvernahme vom 10. Juli 2014 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zunächst zu Protokoll, seine gesundheitliche Situation sei unverändert schlecht. Er habe aber die Medikamenteneinnahme für die "heutige Einvernahme" reduziert. Die betreffende Einvernahme dauerte von 08.21 Uhr bis 17.57 Uhr, wobei von 11.30 Uhr bis 13.13 Uhr eine Mittagspause protokolliert wurde. Eine weitere Pause fand von 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Die eigentliche Befragung dauerte mit anderen Worten netto mehr als sieben Stunden. Während der gesamten Einvernahme äusserte der Beschuldigte mit keinem Wort, in irgend-
- 78 - einer Art und Weise in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt zu sein (Urk. 0606001 - 0606030). Wenngleich nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass der Beschuldigte aufgrund seiner von Geburt an bestehenden körperlichen Behinderung in der Haftsituation eine bestimmt schwierige und auch schmerzliche Zeit durchmachte, ergeben sich aufgrund der Einvernahmeprotokolle – mit der Vorinstanz – keine Hinweise auf eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit. Schliesslich wurde der Beschuldigte B._____ auch nach der Haftentlassung ge- fragt, ob er noch etwas zu dieser bzw. zu den Haftbedingungen sagen wolle, wobei er dies verneinte (Urk. 0712002). Zwar kann damit entgegen der Verteidigung nicht von einer eigentlichen Einvernahmeunfähigkeit des Beschuldigten B._____ für die Zeit der Untersuchungshaft ausgegangen werden. Indes ist die vorbestehende Erkrankung des Beschuldigten und die Notwendigkeit einer Medikation während der Haft leicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. 3.2.2.6. Inwiefern die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ während der Un- tersuchungshaft in einer 6-er-Zelle untergebracht war, ihn überdies gesundheitlich besonders beeinträchtigt hätte, wird nicht dargetan und ist ferner nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde wie bereits ausgeführt während seiner Inhaftierung medizinisch betreut. Nach dem Gesagten kann dieser Punkt nicht zu einer weiteren Erhöhung der Genugtuung führen. 3.2.2.7. Entsprechend erscheint für die dem Beschuldigten B._____ zu leistende Genugtuung ein Tagessatz von Fr. 150.– als angemessen. Damit ist ihm eine Genugtuung von Fr. 26'700.– (178 x Fr. 150.– = Fr. 26'700.–) zuzusprechen. Bereits hier festzuhalten ist, dass dieser Betrag die mit einer Inhaftierung notorisch einhergehenden psychischen und physischen Auswirkungen bzw. gewisse Ver- letzungen in den persönlichen Verhältnissen mitumfasst. 3.2.2.8. Wie eingangs erwähnt beantragt der Beschuldigte B._____ ferner eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen. 3.2.2.9. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung für weitere Persön- lichkeitsverletzungen ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persön- lichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Es
- 79 - muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtu- ung zugesprochen werden kann (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 27b und c). Zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem Strafverfahren muss ein Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechts bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 E. 1.2.). 3.2.2.10. Eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung kann mit der Vertei- digung (Urk. 331 S. 37) eine sehr lange Verfahrensdauer darstellen. Diese beträgt in Bezug auf den Beschuldigten B._____ über 11 Jahre. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom 9. April 2019 bei einer Verfahrensdauer von damals 5 ½ Jahren von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, da während rund 2 ½ Jahren (vom 3. Dezember 2014 bis 22. Juni 2017) keine Einver- nahmen durchgeführt worden seien, womit das vorliegende Strafverfahren nicht in der von Art. 5 StPO gebotenen Art und Weise beförderlich zum Abschluss gebracht worden sei. Hierzu verwies sie auf den Beschluss der III. Strafkammer des Ober- gerichts vom 24. März 2016, mit welchem im Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten D._____ eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde (Urk. 157 S. 157; Urk. 3401167 ff.). Die lange Verfahrensdauer in Bezug auf den Beschuldigten B._____, während welcher Zeit er sich mit schweren Vorwürfen und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert sah, sind nach dem Gesagten bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. 3.2.2.11. Die Verteidigung macht ferner den Stellenverlust des Beschuldigten B._____ bei der Bank V._____ geltend. Der durch den Stellenverlust erlittene Lohnausfall wurde bereits im Rahmen der Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen berücksichtigt (Erw. 3.1.2). Zwar war der Beschuldigte B._____ lediglich während vier Monaten bei der V._____ angestellt, bevor ihm aufgrund des vorlie- genden Verfahrens gekündigt wurde. Nichtsdestotrotz erweist es sich als angemes- sen, den Stellenverlust bei der Bemessung der Genugtuung entsprechend zu be- rücksichtigen.
- 80 - 3.2.2.12. Der Beschuldigte B._____ macht weiter geltend, dass er aufgrund des vorliegend geführten Strafverfahrens vom Migrationsamt aus der Schweiz weg- gewiesen worden sei, was sein Besuchsrecht zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern erheblich erschwert und damit eingeschränkt habe (Urk. 331 S. 37). Diesbezüglich kann zunächst auf die oben gemachten Erwägungen verwiesen werden (Erw. 3.1.2.7), wonach nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte B._____ gezwungen war, die gesamte Schweiz zu verlassen. Des Weiteren zeigt der Beschuldigte B._____ nicht auf, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, im grenznahen Ausland zu W._____ [Ortschaft] Wohnsitz zu nehmen, um so den Rei- seweg und die Distanz zu seinen Kindern möglichst zu minimieren. Auch ergibt sich aus der pauschalen Behauptung, das Besuchsrecht sei erheblich erschwert wor- den, nicht, in welchem Umfang dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte. Der Beschuldigte legt nicht dar, wie das Besuchsrecht ausgesehen hat bzw. wie oft er seine Kinder (nicht) sehen konnte. Auch wenn aufgrund der örtlichen Distanz von einer gewissen Erschwerung des Kontakts auszugehen ist, ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung nicht erwiesen. Dieser Punkt rechtfertigt dem- nach keinen Anspruch auf Genugtuung. 3.2.2.13. Sodann kann auch der Umstand, dass der Ex-Ehefrau des Beschuldigten während der Untersuchungshaft keine Besuchsbewilligung erteilt worden sei, noch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten begründen. Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung (Art. 235 Abs. 2 StPO). Das Bewilligungserfordernis will die Vereitelung des Haftzwecks sowie die Gefähr- dung von Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt verhindern. Der Inhaftierte soll insbesondere daran gehindert werden, Kollusionshandlungen vorzunehmen oder Fluchtvorbereitungen zu treffen. Damit muss grundsätzlich gerechnet werden, soweit der Inhaftierte mit Mitinsassen oder auch mit Personen ausserhalb der Anstalt (Ehegatte, Kinder etc.) in Kontakt tritt. Die Verfahrensleitung ist am besten in der Lage, zu beurteilen, wieweit der Haftzweck durch derartige Kontakte gefährdet werden kann (BSK StPO-BERLINGER, 3. Aufl., 2023, Art. 235 N 30). Die Staatsanwaltschaft verweigerte das Besuchsrecht wegen der Befürchtung, dass die Ex-Ehefrau Instruktionen zur Veränderung von Datenbunkern erhalten könnte,
- 81 - mithin wegen Kollusionsgefahr (Urk. 0201013, Aktennotiz StA Dr. E._____). Inwie- fern dies zu Unrecht erfolgt sei – wie die Verteidigung insinuiert –, ist nicht ersicht- lich. Auch die damalige amtliche Verteidigung ging nicht gegen die Verweigerung des Besuchsrechts vor und auch die jetzige Verteidigung begründet nicht, weshalb die Verweigerung zu Unrecht erfolgt sein soll. Im Übrigen ist erneut darauf hinzu- weisen, dass bereits im Betrag der Haftentschädigung eine Genugtuung für ge- wisse Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen enthalten ist, geht eine In- haftierung doch notorischerweise mit einer Trennung der Familie und dem weiteren sozialen Umfeld einher. Inwiefern die Trennung von seiner Ex-Ehefrau während der Haft darüber hinaus eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse darstellt, ist nicht ersichtlich. 3.2.2.14. Zur Begründung der von ihr für den Beschuldigten B._____ beantragten Genugtuung verweist die Verteidigung im Weiteren auf die erfolglosen Hausdurch- suchungen in Deutschland (Urk. 331 S. 37). Die Verteidigung äusserte ihre Kritik hinsichtlich der in Deutschland durchgeführten Hausdurchsuchungen bereits vor Vorinstanz, jedoch im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend den Anschein einer Befangenheit des damaligen Staatsanwaltes Dr. E._____ (Urk. 131 S. 6 f.). Dass die Hausdurchsuchungen im Zeitpunkt ihrer Anordnung im Sinne von Art. 431 StPO rechtswidrig gewesen seien, ist nicht ersichtlich. Auch eine im Nachhinein unge- rechtfertigte Hausdurchsuchung würde für sich noch keinen Anspruch auf Genug- tuung begründen. Wie mehrfach erwähnt, müsste eine besonders schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, welche jedoch nicht ersichtlich ist und ferner nicht aufgezeigt wird. Vielmehr scheinen sich die Verteidigung bzw. der Beschuldigte B._____ daran zu stören, dass Staatsanwalt Dr. E._____ persönlich an diesen Hausdurchsuchungen in Deutschland teilgenommen hat. Wie letztlich jedoch auch die Verteidigung vor Vorinstanz selbst ausführte, wurde anlässlich der Hausdurchsuchungen nichts gefunden, was später Eingang in die Akten genom- men hätte (Urk. 131 S. 7). Auch wird nicht geltend gemacht, die Hausdurchsuchun- gen hätten besonderes Aufsehen erregt oder seien publik geworden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Intensität der mit jeder Hausdurch- suchung verbundenen Belastung vorliegend das übliche und zumutbare Ausmass
- 82 - nicht überschritten hat. Damit ist dieser Punkt bei der Festsetzung der Genugtuung nicht zu berücksichtigen. 3.2.2.15. Ferner macht die Verteidigung geltend, dass die Sperre des Kontos des Beschuldigten B._____ bei der PostFinance AG bis heute andauere und ihm ein Verfügen über die dortigen Vermögenswerte seit über 10 (bzw. mittlerweile seit über 11) Jahren verweigert worden sei (Urk. 331 S. 37). Unabhängig davon, ob die angeordnete Kontosperre rechtmässig war oder nicht, stellt sie keinen besonders schweren Eingriff in die Eigentums- und damit Persönlichkeitsrechte des Beschul- digten dar, welcher eine Genugtuung rechtfertigen würde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht die gesamten Vermögenswerte des Beschuldigten B._____ gesperrt wurden, sondern lediglich ein Betrag in der Höhe von Fr. 18'000.– , was vor dem Hintergrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten B._____ keinen spürbaren Betrag darstellt. Eine schwere immaterielle Unbill liegt nach dem Gesagten nicht vor. 3.2.2.16. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass der ehemalige Staats- anwalt Dr. E._____ es unterlassen habe, für eine effektive Verteidigung des Be- schuldigten B._____ zu sorgen (Urk. 331 S. 37). Dass der ehemalige Staatsanwalt Dr. E._____ keine effektive Verteidigung des Beschuldigten B._____ sichergestellt habe, wurde bereits unter Erw. II.5 verneint. Insofern kann unter diesem Punkt keine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit angenommen werden. 3.2.2.17. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten B._____ unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen für die lange Verfahrensdauer und den Stellenverlust eine – neben der Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Untersu- chungshaft – zusätzliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzusprechen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 32'600.– (Fr. 27'600.– + Fr. 5'000.– = Fr. 32'600.–), welcher dem Beschuldigten B._____ zuzusprechen ist. Dieser Betrag ist antragsgemäss mit 5 % Zins seit mittlerem Verfall zu verzinsen (13. Mai 2014 [Verhaftung] bis 19. Januar 2026 = 4'270 Tage / 2 = 2'135 Tage bzw. 5.85 Jahre. 5.85 Jahre x Fr. 32'600.– x 0.05 = Fr. 9'535.–), was Fr. 9'535.– ergibt.
- 83 - 3.2.2.18. Insgesamt ist dem Beschuldigten B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 42'135.– (Fr. 32'600.– + Fr. 9'535.– = Fr. 42'135.–) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.2.2.19. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksich- tigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebt und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.; 125 II 554 E. 2b S. 556). 3.2.2.20. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Beschul- digten B._____ – dies im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch – die Genugtu- ung ungekürzt zuzusprechen, womit es bei einer Genugtuungssumme von Fr. 42'135.– sein Bewenden hat. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren ab- zuweisen. 3.2.3. Beschuldigter C._____ 3.2.3.1. Der Beschuldigte C._____ macht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– geltend (Prot. III S. 27 f.). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellung- nahme zum Genugtuungsantrag verzichtet (Prot. III S. 28). 3.2.3.2. Die Verteidigung begründet die Genugtuung dahingehend, dass der Beschuldigte C._____ in der Öffentlichkeit habe lesen müssen, er habe sich schwe- rer Delikte schuldig gemacht und es drohe ihm eine unbedingte Gefängnisstrafe, was eine massive Belastung für ihn und natürlich auch für die Familie gewesen sei. Es sei eine ständige Angst, dass die berufliche und persönliche Karriere durch das Damoklesschwert gefährdet sei. Der Betrag von Fr. 10'000.– könne als ausgespro- chen moderat bezeichnet werden (Prot. III S. 28).
- 84 - 3.2.3.3. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen kann auf die obigen Ausführungen unter Erw. 3.2.2.9 verwiesen werden. Allfällige gesetzliche Herabsetzungs- oder Verwei- gerungsgründe im Sinne von Art. 430 StPO sind keine ersichtlich. 3.2.3.4. Der Beschuldigte C._____ macht sinngemäss eine vorverurteilende Medi- enberichterstattung geltend. Es obliegt dem Beschuldigten, die Vorverurteilung und deren Ausmass darzulegen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1.). Der Beschuldigte C._____ führt jedoch nicht aus, auf welche Medien und welche Berichterstattungen er sich bezieht. Entsprechend ist auch nicht dargelegt, worin die besonders schwere Persönlichkeitsverletzung gelegen habe. 3.2.3.5. Der Antrag des Beschuldigten C._____ auf Genugtuung ist nach dem Ge- sagten abzuweisen. 3.2.4. Beschuldigter D._____ 3.2.4.1. Der Beschuldigte D._____ macht für die zu Unrecht erduldete Haft eine angemessene Genugtuung geltend (Urk. 335 S. 17). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf eine Stellungnahme zu den Genugtuungsforderungen (Prot. III S. 32). 3.2.4.2. Der Beschuldigte D._____ befand sich vom 11. August 2014 bis 6. Novem- ber 2014 und damit während 88 Tagen in Haft (Urk. 2101106 ff. und Urk. 2101167). Die Haft war im Zeitpunkt der Anordnung nicht rechtswidrig, sondern hat sich vielmehr aufgrund der Einstellung des Verfahrens als nachträglich unrechtmässig erwiesen. Hierfür ist der Beschuldigte zu entschädigen. Allfällige gesetzliche Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 430 StPO sind keine ersichtlich. 3.2.4.3. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Beschuldigten B._____ ausge- führt, erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlie- gen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Ausserordentliche Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Entsprechend ist von einem Tagessatz in der Höhe von Fr. 200.–
- 85 - auszugehen, was bei 88 Tagen Haft einen Gesamtbetrag von Fr. 17'600.– (Fr. 200.– x 88 = Fr. 17'600.–) ausmacht. 3.2.4.4. Ferner beantragt der Beschuldigte D._____ eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen, nämlich die Zerstörung seiner beruflichen Karriere bzw. das faktische Berufsverbot, welches durch das vorliegende Strafverfahren verursacht worden sei (Prot. III S. 31; Urk. 335 S. 1). 3.2.4.5. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für weitere Persönlichkeitsverletzungen kann auf die obigen Ausführungen unter Erw. 3.2.2.9 verwiesen werden. 3.2.4.6. Die aufgrund des Stellenverlusts bei der O._____ erlittene Lohneinbusse wird dem Beschuldigten D._____ bereits unter dem Punkt der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zugesprochen (vgl. Erw. 3.1.4). Der Beschuldigte D._____ hat weiter jedoch hinreichend substanziiert, dass er durch das vorliegende Strafverfahren gegen ihn und die erstinstanzliche Verurteilung zunehmend in der Bankenbranche an Glaubwürdigkeit verlor. Dass der Beschuldigte D._____ auf- grund der schweren Vorwürfe keine Stelle mehr in der ursprünglichen Position in der Bankenbranche finden konnte und sein Ruf nicht nur vorübergehend massiv geschädigt wurde, ist glaubhaft dargetan. Dies rechtfertigt eine Entschädigung in Form einer Genugtuung. 3.2.4.7. Zwar macht der Beschuldigte D._____ bzw. seine Verteidigung geltend, dass das Verfahren auch für seine Familie eine massive seelische Unbill verursacht habe (Urk. 145/106 S. 14; Urk. 336/7 S. 6). Allerdings wird dies nicht weiter sub- stantiiert und insbesondere keine schwerwiegende familiäre Beeinträchtigung gel- tend gemacht. Dieser Punkt hat somit bei der Bemessung der Genugtuung keine Berücksichtigung zu finden. 3.2.4.8. Insgesamt besteht eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten D._____. Der adäquate Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ist erwiesen und der Genugtuungsanspruch demnach zu beja- hen. Es rechtfertigt sich eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 5'000.–. Ins-
- 86 - gesamt ist dem Beschuldigten D._____ eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 22'600.– (Fr. 17'600.– + Fr. 5'000.– = Fr. 22'600.–) zuzusprechen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 3.2.4.9. Zumal die Verteidigung hinsichtlich der Genugtuung keine Verzinsung beantragte (Urk. 335 S. 17), ist von einem impliziten Verzicht auszugehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 31a f.). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-9. […]
10. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Mobiltelefon, Samsung (Register 1 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 2 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia (Register 3 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 100 G2, 4 GB (Register 4 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Mobiltelefon, Nokia, weiss (Register 5 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 USB-Stick, Data Traveler 120, weiss, 4 GB (Register 6 in Beilage 29 [Ordner 60.3]; 1 USB-Stick, FIRST, schwarz (Register 7 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); 1 Notizbuch, blau, ca. A4 (Register 8 in Beilage 29 [Ordner 60.3]); AH._____, Mitarbeiterreglement A._____ (Register 9 in Beilage 29 [Ordner 60.3]);
- 87 - Briefcouvert, Versand vom 12.05.14, an AI._____, Absender: AJ._____ (act. 6000554 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. neue Versicherungspolice, AK._____, 1. Mai 2014 (act. 6000555 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Leistungsabrechnung, AK._____ 30. April 2014 (act. 6000556 in Beilage 32 [Ordner 60.6]); Schreiben betr. Bestellung Generalabonnement, SBB AG, SBB Contact Center,
8. Mai 2014 (act. 6000557 in Beilage 32 [Ordner 60.6]).
11. Die nachfolgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schrei- ben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befindlichen Gegen- stände werden dem Beschuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage danach auf erstes Verlangen hin herausgege- ben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 CD, unbeschriftet (act. 1201001 in Register 1 in Ordner 12); 1 Ringbuch (act. 1202001 in Register 2 in Ordner 12); 7 CDs (act. 1203001-1203007 in Register 3 in Ordner 12); 1 Diskette (act. 1204001 in Register 4 in Ordner 12); 1 Speicherkarte (act. 1205001 in Register 5 in Ordner 12); Diverse Zettel (act. 1206001-1206007 in Register 6 in Ordner 12); 1 Umschlag mit diversen Briefen (act. 1207001-1207009 in Register 7 in Ordner 12); 1 Speicherkarte SD (act. 1208001 in Register 8 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Bankunterlagen (act. 1301001-1301014 in Register 1 in Ord- ner 13)1 Kuvert mit Urkunden (act. 1303001-130313 in Register 3 in Ordner 13); 1 CD Nr. 140779 (act. 1304001 in Register 4 in Ordner 13); 1 externe Festplatte Toshiba (act. 1305001 in Register 5 in Ordner 13).
12. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2017 und 30. November 2017 beschlagnahmten und bei den Verfahrensakten befindlichen Gegenstände werden dem Beschuldig- ten D._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis spätestens 30 Tage
- 88 - danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Gegenstände bei den Akten. 1 Sichtmäppli, blau, div. Unterlagen (HD-Position 1/1 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Bundesordner, gelb, schmal, Traders/Brockers (HD-Position 1/2 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Ordner, AL._____, div. Bankunterlagen (HD-Position 1/3 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); Lose Unterlagen Kontoblätter AL._____ (HD-Position 1/4 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Sichtmäppli, rot, Mandatsvertrag D._____ / AM._____ Treuhand AG (HD-Posi- tion 1/5 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Aktenmappe, schwarz, mit div. Unterlagen (HD-Position 1/6 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 2 Agenden, schwarz, 2 x 2005 (HD-Position 1/7 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2006 (HD-Position 1/8 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2007 (HD-Position 1/9) in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2008 (HD-Position 1/10 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2009 (HD-Position 1/11 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Agenda, schwarz, 2010 (HD-Position 1/12 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Hängeregister, Arbeit AN._____ (HD-Position 1/13 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Notizbuch, schwarz, mit Gummiband (HD-Position 1/14 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Kartenetui mit div. Kunden- und Kreditkarten (HD-Position 1/15 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Schreiben A._____ AG (HD-Position 1/16 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Bankauszug AO._____ 01.08.14 (HD-Position 1/17 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Schreiben AP._____, 03.01.14 (HD-Position 1/18 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Sichtmäppli, lila, Passwörter etc. (HD-Position 1/19 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]);
- 89 - 1 Sichtmäppli, weiss, Unterlagen Arbeitsgericht ZH, Vergleich mit A._____ (HD- Position 1/20 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Sichtmäppli, weiss, Kündigungsbegründung A._____ (HD-Position 1/21 in Bei- lage 35 [Kiste HD D._____]); 2 x 10-er Pack DVD's (HD-Position 1/25 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 E-Mails von D._____ an AQ._____ vom 12.08.14 (HD-Position 1/31 in Beilage 35 [Kiste HD D._____]); 1 Externe Festplatte, beschriftet mit 0300-2014 und 0467-2014 (act. 2501004); Schreiben "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" (act. 2202013). 13.-15. […]
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF […] Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren B._____) CHF 1'268.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren B._____) CHF 76'994.95 vormalige amtliche Verteidigung (Verfahren B._____) CHF 5'788.35 Auslagen Untersuchung (Verfahren B._____) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren B._____) CHF […] Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren C._____) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren C._____) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren C._____) CHF 35.80 Diverse Kosten (Verfahren C._____) CHF […] Gebühr für das Vorverfahren (Verfahren D._____) CHF 951.00 Kosten Kantonspolizei (Verfahren D._____) CHF 4'341.25 Auslagen Untersuchung (Verfahren D._____) CHF 35.80 diverse Kosten (Verfahren D._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17.-21. […]
22. [Mitteilungen]
23. [Rechtsmittel]"
2. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc. wird eingestellt.
- 90 -
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
10. Juni 2014 beschlagnahmte und auf dem Konto Nr. 1 (IBAN CH3), lau- tend auf den Beschuldigten B._____, lagernde Guthaben bei der PostFi- nance AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freigegeben und die Kontosperre wird aufgehoben.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
10. Juni 2014 beschlagnahmte und auf dem Konto IBAN CH2 unter der Kon- tobezeichnung N._____, lautend auf den Beschuldigten D._____, lagernde Guthaben bei der O._____ SA wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils freigegeben und die Kontosperre wird aufgehoben.
5. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft Hanau/Deutschland mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 rechtshilfeweise an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übermittelten, bei den Verfahrensakten befindlichen Gegen- stände, werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben: 1 Klarsichthülle mit Bankschreiben (act. 1209001-1209006 in Register 9 in Ordner 12); 1 Klarsichthülle mit Unterlagen zu Memorandum (act. 1302001-1302005 in Register 2 in Ordner 13). Wird innert 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft vom Beschuldigten B._____ kein entsprechendes Begehren gestellt, verbleiben die Gegen- stände bei den Akten.
6. Dem Beschuldigten B._____ werden Fr. 323'770.90 als Schadenersatz und Fr. 42'135.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten B._____ abgewiesen.
7. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten C._____ wird abgewiesen.
8. Dem Beschuldigten D._____ werden Fr. 1'339'735.70 als Schadenersatz und Fr. 22'600.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im
- 91 - Mehrbetrag wird das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten D._____ abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 16) betreffend die Gebühren des Vorverfahrens betreffend den Beschuldigten B._____ von Fr. 36'000.–, betreffend den Beschuldigten C._____ von Fr. 27'000.– und betreffend den Beschuldigten D._____ von Fr. 27'000.– wird bestätigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betreffend sämtliche Beschuldigten, inklusive der Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ von Fr. 76'994.95, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die Kosten von Fr. 1'000.– für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. UB140077, werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Gerichtsgebühr für das erste und zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
13. Die Kosten des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
14. Rechtsanwalt Dr. Y1._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 166'427.90 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbe- gehren abgewiesen.
15. Dem Beschuldigten B._____ wird für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 730.70 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
16. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 260'354.15 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) aus der
- 92 - Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbe- gehren abgewiesen.
17. Dem Beschuldigten C._____ wird für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
18. Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 236'556.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungs- begehren abgewiesen.
19. Dem Beschuldigten D._____ wird für das gesamte Verfahren eine persönli- che Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
20. Rechtsanwalt Dr. Y6._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 58'307.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
21. Der Antrag von Rechtsanwalt Y3._____ auf Prozessentschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird abgewiesen.
22. Der Antrag der Privatklägerin, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin zu verpflichten, wird abgewiesen.
23. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____) die Verteidigung des Beschuldigten C._____ (dreifach, für Y2._____, Rechtsanwalt Y3._____ und zuhanden des Beschuldigten C._____) die Verteidigung des Beschuldigten D._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D._____)
- 93 - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin Bank A._____ AG (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin Bank A._____ AG) die Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie der Urk. 283, 284, 285 betreffend die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ die Verteidigung des Beschuldigten B._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 5 und erstinstanzliche Dispositiv-Ziffern 10 und 11 die Verteidigung des Beschuldigten D._____ gemäss erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 12 die PostFinance AG, … [Adresse] (im Auszug, hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 3) die O._____ SA, … [Adresse] (im Auszug, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4).
24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 94 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet