Sachverhalt
weitgehend erstellen lasse (Urk. 43 S. 17, 20, 22 f., 27). Einzig die Drohung hin- sichtlich der Veröffentlichung der Videoaufnahme erachtete die Vorinstanz als nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 43 S. 27). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, muss es beim "impliziten Freispruch" in diesem Punkt auch heute sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO = Verschlechterungs- verbot). Weiterungen dazu erübrigen sich somit.
2. Sachverhalt 2.1 Hinsichtlich des verbleibenden relevanten Sachverhalts kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin schilderte in der staatsanwaltschaftlichen – auf Video aufge- zeichneten – Einvernahme vom 2. Dezember 2020 eingehend, wie ihr der Be- schuldigte während des Zusammenwohnens vorgeschrieben habe, dass sie ohne
- 7 - ihn bzw. ohne dessen Mutter die Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie gleichwohl alleine nach draussen gehen werde, habe er zu ihr gesagt, dass er sie schlagen und umbringen werde. Es sei aber vielleicht auch ihr Fehler, dass sie es nie versucht habe (Urk. 3/2 Frage 61 ff.). In den we- sentlichen Punkten gleichlautend schilderte sie dies bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2019 sowie später auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 9. November 2021 (Urk. 3/1 und Prot. I S. 29 und 32). Sie habe diese Drohungen durchaus ernst genommen, da der Beschuldigte stets Messer im Schrank aufbewahrt habe und die Schläge stark gewesen seien (Urk. 3/2 Frage 65; vgl. auch Prot. I S. 32). Öfters habe er gar nicht mehr mit ihr kommuniziert, weshalb es schwierig abzuschätzen gewesen sei, ob er seine Aussagen tatsäch- lich in die Tat umsetzen würde (Prot. I S. 32). Sie habe bereits seit Beginn die Wohnung nicht alleine verlassen dürfen, ab 2018 sei es aber strenger geworden. Sie sei nicht mehr am Arbeiten und mehrheitlich zuhause gewesen. Dadurch sei es vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Weiter führte sie aus, die Wohnungstüre sei zwar nicht verschlossen gewesen. Sie habe aber nicht einmal daran gedacht, die Wohnung zu verlassen, da er via Standortbestimmung (wohl gemeint jene des Mobiltele- fons) jederzeit ihre GPS-Daten gehabt habe (Urk. 3/2 Frage 67). Der Beschuldigte sei ein launenhafter Mensch und sie habe nicht gewusst, wie er reagieren würde. Sie habe Angst gehabt, weil sie hierzulande weder Freunde noch Familienange- hörige habe, zu denen sie hätte gehen können. Sie habe darum nicht den Mut gehabt, das durchzuführen (Prot. I S. 29). Sodann führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte schlage sie regelmässig gegen den Oberkörper und gegen die Beine (Urk. 3/2 Frage 24 ff.). Insbesondere komme es morgens im Schlafzimmer jeweils zu Konflikten, weil der Beschuldigte von ihr verlange, dass sie ihm Kleider anziehe, wobei er sie jeweils gegen den Oberkörper oder die Beine schlage, um sie dazu zu bewegen, ihm zu gehorchen (Urk. 3/2 Frage 27 f.; Frage 42). Sie habe teilweise blaue Flecken von den Schlä- gen erlitten, der Beschuldigte habe die davon erstellten Fotos aber gelöscht (Urk. 3/2 Frage 37). Teilweise habe der Beschuldigte zudem ein Messer in der Hand gehalten und zu ihr gesagt, sie müsse gehorchen, andernfalls er sie um-
- 8 - bringen werde (Urk. 3/2 Frage 57 f.). Solche Messer habe er jeweils auf dem Nachttisch deponiert und bei einer Widerrede von ihr gefragt, ob er nun aufstehen und sie mit dem Messer umbringen solle (Urk. 3/2 Frage 19 S. 5 unten). Insbe- sondere in den letzten zwei Jahren [Anmerkung: vor der Einvernahme im Dezem- ber 2020] habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht, falls sie sich trennen oder das Haus verlassen würde (Urk. 3/2 Frage 50). Er gebe ihr zudem vor, dass sie keine Männer anschauen dürfe, sondern den Blick jeweils nach unten zu rich- ten habe (Urk. 3/2 Frage 25; zum Ganzen: Urk. 3/1 Frage 7 ff., Urk. 3/2 Frage 19 ff., Prot. I S. 20 ff.). 2.2 Der Beschuldigte stellt seinerseits den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Abrede (Urk. 2/2 Frage 7; Urk. 2/3 Vorhalt und Frage 4; Urk. 2/4 Frage 4 ff.; Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zu den Anklagevorwürfen (Urk. 63 S. 1). In der Untersuchung und vor Vorinstanz machte er zusammengefasst geltend, dass er die Privatkläge- rin nie geschlagen habe, sie jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen und er sie auch nicht bedroht habe. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewie- sen (Urk. 43 S. 10 f.), dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auswei- chend und nicht glaubhaft erscheint. So verweigerte er ausgerechnet immer dort die Aussagen, wo eine Erklärung angezeigt gewesen wäre, z.B. bezüglich der Vi- deo- oder Audioaufnahmen (siehe nachfolgend). Dies ist zwar sein gutes Recht, macht seine Darstellung indes nicht überzeugender. 2.3 Die neue Partnerin des Beschuldigten führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei ein sehr ruhiger und sensibler Mensch, welcher sich bei Streitigkeiten eher zurückziehe (Prot. I S. 40). Weiter gaben die als Zeugen einvernommenen Eltern des Beschuldigten zusammen- gefasst zu Protokoll, dass sie keine Schläge oder Drohungen mitbekommen hät- ten und die Privatklägerin jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen (Urk. 4 und 5). Im Einzelnen ist auf die ausführliche Darstellung der Aussagen im vo- rinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 43 S. 12 ff.). 2.4 Als Sachbeweismittel ist insbesondere die Audionachricht "02-20190301_ 232504_1.mp4" bzw. das entsprechende übersetzte Protokoll zu erwähnen
- 9 - (Urk. 7/10 S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Ansprache des männlichen Gesprächspartners als "A'._____" oder "A''._____" davon auszugehen ist, dass es sich um den Beschuldigten handelt und dies Ab- kürzungen seines Vornamens sein dürften. Der Unterhaltung kann entnommen werden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten fragte, ob sie alleine in die na- hegelegenen Läden gehen dürfe. Der Beschuldigte antwortete, dass dies nicht nötig sei. In der Folge antwortete der Beschuldigte – höhnisch lachend – auf Fra- ge der Privatklägerin, wohin sie denn alleine gehen dürfe, sie könne auf die Toilet- te gehen (Urk. 7/10). Diese Audiodatei deutet auf die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin hin. Weiter zu erwähnen ist auch die bei den Akten liegende Videoaufnahme vom
28. Februar 2019 (act. 7/3). Darauf ist zu sehen, wie die Privatklägerin auf dem Bett sitzt und den Beschuldigten auffordert, aufzustehen. Er verlangt von ihr in der Folge, dass sie ihm Kleider anziehe und schlägt sie heftig mit einem Kissen, woraufhin die Privatklägerin seiner Aufforderung nachkommt und ihm Socken sowie die Hosen anzieht. Zudem wirft sie ihm ein Kleidungsstück zu. Die Video- aufnahme spricht insoweit für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wenn sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte verlange von ihr jeweils, dass sie ihm Kleidung anziehe. Direkte Rückschlüsse auf den Vorwurf der Todesdrohungen, der Vorgaben betreffend Verlassen der Wohnung sowie der Tätlichkeiten ergeben sich daraus indessen nicht. Wenn die Verteidigung dazu vor Vorinstanz geltend machte, die Aufnahme sei so etwas von inszeniert (Urk. 33 S. 12), so ist dies na- türlich nicht falsch. Die Privatklägerin wusste dabei selbstredend, dass sie nun ei- ne Aufnahme machen würde und wollte damit das Verhalten des Beschuldigten beweisen. Dass ihr dies just in diesem Augenblick auch gelang, indem sie tat- sächlich vom Beschuldigten (mit einem Kissen) geschlagen und aufgefordert wur- de, ihn anzuziehen, zeigt, dass es sich dabei eben um regelmässige Vorkomm- nisse handelte. Alles andere wäre ein unglaublicher Zufall gewesen. Dass darauf keine Schläge mit der Hand sichtbar sind, ändert daran nichts. So antwortet der Beschuldigte in der fraglichen Videosequenz auf die – natürlich durchaus provo- kative bzw. absichtliche – Frage der Privatklägerin, ob er sie denn nicht gestern geschlagen habe, nicht etwa mit "Ich habe dich doch gar nicht geschlagen", son-
- 10 - dern mit "weil du mich gestört hat, du hast mich wütend gemacht" (Urk. 7/10 S. 2). Dies ist durchaus als Zugeständnis betreffend Schläge zu erachten. 2.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen der neuen Partnerin des Beschuldigten zu Recht als wenig aussagekräftig erachtet, da sie nichts zu den konkreten Vorwür- fen schildern konnte. Zur Zeit der Befragung war sie zudem erst rund 2 Jahre mit dem Beschuldigten zusammen und nicht verheiratet. Weiter vermag der Umstand, dass der Beschuldigte mit der neuen Schweizer Partnerin allenfalls anders um- geht als mit seiner frisch aus dem Kosovo eingereisten, hier weitgehend isolierten damaligen Ehefrau, die eingeklagten Vorhalte selbstredend nicht zu widerlegen. Auch die Aussagen der Eltern des Beschuldigten lassen vorliegend keine verläss- lichen Schlüsse auf das tatsächliche Geschehen zu. Sie sagten offensichtlich ein- seitig zu Gunsten ihres Sohnes aus und versuchten, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Aussage des Vaters betreffend seine eigene Ehefrau, welche ebenfalls nicht alleine in die Disco gehen dürfe (Urk. 4 Frage 54), zeigt geradezu exemplarisch auf, dass er durchaus davon ausgeht, dass man seiner Ehefrau gewisse Aktivitäten verbieten darf. Vor diesem Hinter- grund muss davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin aufgestellten Vorschriften in der Familie als üblich und damit als nicht verwerflich gegolten haben. Auch die Privatklägerin schilderte von sich aus, wie seine Eltern das Verhalten des Beschuldigten einfach erduldet und nicht einmal versucht hätten, Einfluss auf ihn zu nehmen (Urk. 3/2 S. 5). 2.6.1 Die Privatklägerin schilderte ihrerseits überzeugend, dass sie regemässig vom Beschuldigten geschlagen worden sei. An keiner Stelle wirken ihre Aussagen diesbezüglich übertrieben belastend. So sprach sie meist von Schlägen gegen den Oberschenkel, Arm oder Rücken, wenn sie genauso gut Schläge in den Bauch oder an den Kopf hätte behaupten können. Dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin während ihrer Ehe geschlagen haben muss, belegt unter anderem auch das – bereits erwähnte – auf Video festgehaltene Gespräch im Schlafzim- mer zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, hinsichtlich welchem ein übersetztes Chat-Protokoll vorliegt (Urk. 7/9). Demnach fragte die Privatklägerin den Beschuldigten zunächst "Hast du mich (nicht) gestern geschlagen? Warum
- 11 - soll ich dich heute anziehen?" woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Weil du mich gestört hast, du hast mich wütend gemacht". Der Beschuldigte stellt das ihm seitens der Privatklägerin vorgehaltene Schlagen am Vortag mit diesen Äusse- rungen gerade nicht in Abrede, sondern gab der Privatklägerin vielmehr auch noch eine Begründung für die Schläge. Er räumt damit indirekt ein, dass er die Privatklägerin am Vortag geschlagen habe. Gleichzeitig wird aus diesem Ge- spräch ersichtlich, dass die Schläge doch nicht derart regelmässig stattgefunden haben dürften, wie dies die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat. Wäre sie vom Beschuldigten nämlich "drei- bis viermal pro Woche" (vgl. dazu Urk. 3/2 Frage 27) geschlagen worden, wäre eine Erwähnung der Schläge im genannten Sinne nicht zu erwarten, da sie in diesem Fall geradezu alltäglich und entsprechend nicht er- wähnenswert gewesen sein müssten. Die Häufigkeit der Schläge kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nur schwer nachvollzogen werden. In Krisensituati- onen zwischen Ehepartnern besteht zudem notorisch die Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbe- wusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Kon- flikt nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht, liegt auf der Hand. Die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie "drei- bis viermal pro Woche" vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 3/2 Frage 27), ist vor diesem Hintergrund als über- trieben einzuschätzen. Zusammenfassend kann demnach – entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 64 S. 14 f.) – erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar wiederholt und regelmässig geschlagen hat, wohingegen die Häufigkeit nicht mehr konkret erstellt werden kann. 2.6.2 Die Privatklägerin schilderte sodann anschaulich und detailreich, wie sich das Familienleben in der fraglichen Wohnung abgespielt habe. Ihre Aussagen weisen zahlreiche farbige und selbst erlebt wirkende Details auf, wie etwa die Schilderung, wie sie jeweils auf Zeichen des Beschuldigten habe ihren Blick sen- ken müssen, wenn im TV oder auf der Strasse ein Mann zu sehen gewesen sei. Ihre Darstellung lässt sich – insbesondere hinsichtlich der Vorgaben, die Woh-
- 12 - nung nicht selbständig zu verlassen – mit den Sachbeweismitteln zudem ohne Weiteres vereinbaren bzw. wird durch diese teilweise gestützt. Sie machte auch niemals geltend, der Beschuldigte habe sie – auch nur zeitweise – in der Woh- nung eingeschlossen, was ebenfalls ein Leichtes gewesen wäre, wenn sie ihn ab- sichtlich hätte falsch anschuldigen wollen. Auch auf die Frage, ob es eine Liebes- heirat gewesen sei, antwortete sie unumwunden mit "ja, sicher" (Urk. 3/2 S. 4), obwohl sie bereits hier Zwänge hätte andeuten können. Mit der Vorinstanz ist auch kein Anlass ersichtlich, weshalb die Privatklägerin schliesslich ins Frauen- haus hätte flüchten und eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erheben sol- len, wenn ihre Ehe ganz normal und harmonisch verlaufen wäre. Auch ein regulä- rer Auszug aus der Wohnung und Einreichen einer Scheidung wäre ohne – an- geblich frei erfundene – Anschuldigungen ohne weiteres möglich gewesen (vgl. Urk. 30 S. 2). Dies umso mehr, wenn der Beschuldigte einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt hätte, wie er von seiner Verteidigung vortragen liess (Urk. 33 S. 16). Zwecks Hilfe hätte sie sich zudem auch an die Sozialbehörden wenden können. Eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten wäre demnach unter kei- nem Gesichtspunkt notwendig gewesen. Lebensnah und überzeugend schilderte die Privatklägerin, dass sie vom Beschul- digten mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei, wobei er teilweise Messer vor- gehalten habe. Insbesondere diese Nennung der Messer, welche der Beschuldig- te jeweils auf dem Nachttisch deponiert habe und welche die Privatklägerin nicht in der Kommode habe verstauen dürfen, fällt als farbiges und aussergewöhnli- ches Detail auf. Den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten unter Vorhalten von Messern mit dem Tod bedroht worden sei, ist daher zu fol- gen. Die Kausalität zwischen den Drohungen und Schlägen des Beschuldigten und seinen Forderungen an die Privatklägerin, keine anderen Männer anzuschauen bzw. ihm morgens die Kleider anzuziehen, lässt sich indessen nicht erstellen. Aus welchen Gründen Partner in einer Beziehung den einen oder anderen – objektiv betrachtet allenfalls auch unangebrachten – Wunsch des anderen erfüllen, ist im Nachhinein nur schwer zu eruieren. Auch im vorliegenden Fall kann nicht mit
- 13 - rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin aus anderen Gründen – etwa aufgrund kulturell geprägter Rollenbilder, zwecks Erhalt der Beziehung oder aus Gewohnheit etc. – keine anderen Männer anschaute bzw. dem Beschuldigten teilweise morgens jeweils die Kleidung anzog. Die bei den Akten liegende Videoaufnahme lässt ebenfalls keine Rückschlüsse zu, aus welchen Gründen die Privatklägerin ihm die Kleidung anzieht bzw. aus welchen Gründen sie dies ursprünglich begonnen hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Audiodatei "20190301_221027_1_1.mp4", gemäss welcher der Beschuldigte der Privatklägerin vorhält, sie lache bloss, wenn er sie auffordere, vom Fernseher wegzuschauen (Urk. 7/9 S. 4), dass die Privatklägerin nicht sämtliche Forderun- gen des Beschuldigten stets widerspruchslos befolgte. Der Anklagesachverhalt, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten einzig aufgrund seiner Drohungen die Kleidung angezogen und keine anderen Männer angeschaut habe, ist daher nicht erstellt. Mit rechtsgenügender Sicherheit steht demgegenüber fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er wiederholt geschlagen hat, für den Fall einer Tren- nung mit dem Tod bedrohte und hierbei teilweise ein Messer vorgehalten hat. Der Tatzeitraum beschränkte sich dabei – entgegen der Anklage – auf die Zeit ab Au- gust 2018, zumal auch die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass die Konflikte ab diesem Zeitpunkt intensiver geworden seien (vgl. Urk. 3/2 Frage 68). 2.6.3 Die Verteidigung des Beschuldigten reichte hinsichtlich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Freiheitsberaubung anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung diverse Fotografien ein, welche die Privatklägerin bei verschiedenen Aktivitäten – wie etwa alleine oder mit Freundinnen und ihrer Verwandtschaft beim Coiffeur, bei Festen, beim Shopping oder beim Sightseeing – zeigen würden (Urk. 35/1; Urk. 33 S. 8 f.). Die Privatklägerin führte anlässlich der Hauptverhand- lung hinsichtlich jeder eingereichten Fotografie aus, wer die darauf zu sehenden Personen seien und wo das Foto aufgenommen worden sei; der Beschuldigte sei auf den Fotos zwar nicht zu sehen, sei aber jeweils immer auch anwesend gewe- sen (Prot. I S. 35 f.). Diese Darstellung der Privatklägerin kann nun zwar nicht wi- derlegt werden, die eingereichten Fotografien wecken aber gleichwohl gewisse
- 14 - Zweifel an ihrer Darstellung, wonach der Beschuldigte stets mit dabei gewesen sei und sie keine Aktivitäten alleine unternommen habe. So fällt beispielsweise betreffend das mit "Lady's Night" beschriftete Foto (Urk. 35/1 S. 6) auf, dass da- rauf ausschliesslich Frauen zu sehen sind. Dass der Beschuldigte an diesem Frauenabend dennoch im Hintergrund anwesend gewesen sei, ist zwar theore- tisch möglich, indessen wenig naheliegend. Die Fotografien machen zudem nicht den Eindruck, als stünde die Privatklägerin unter einer engmaschigen Kontrolle des Beschuldigten. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Privatklägerin mit di- versen Personen aus ihrem Umfeld immer wieder Ausflüge unternommen bzw. diese ausser Haus getroffen hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich – mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.) – nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über den gesamten Tatzeit- raum hinweg nicht alleine aus der Wohnung habe gehen lassen. Erstellen lässt sich nur – aber immerhin –, dass er ihr immer wieder für Zeitabschnitte von eini- gen Tagen untersagt hat, die Wohnung selbständig zu verlassen. Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um Zeitspannen von mehr als zehn Tagen gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zugunsten des Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Zeitabschnitte, in welchen die Privatklägerin die Wohnung nicht selbständig verlassen durfte, die Dauer von zehn Tagen jeweils nicht überschritten. Sodann ist davon auszugehen, dass der Privatklägerin erst ab August 2018 in relevantem Masse effektiv untersagt wurde, die Wohnung selbständig zu verlas- sen. Sie selbst gab nämlich zu Protokoll, es sei ab August 2018 strenger gewor- den. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr gearbeitet und es sei vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Mangels weiterer Anhaltspunkte und zu Gunsten des Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Privatkläge- rin in der Zeit vor August 2018 die Wohnung noch selbständig verlassen durfte, wenn sie dies auch tatsächlich wollte.
- 15 -
3. Rechtliches 3.1. Was die theoretischen Grundlagen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere die von ihr zitierte Bundesgerichtspraxis verwie- sen werden (Urk. 43 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erinnern ist erneut, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Um- ständen verständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch die individu- elle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbe- schränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnis- mässig gefährlich oder schwierig ist (BGer Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss erstelltem Sachverhalt durfte die Privatklägerin aufgrund der Vorgaben des Be- schuldigten die Wohnung ab August 2018 immer wieder für mehrere Tage nicht selbständig verlassen, wobei die Wohnungstüre jeweils nicht mit einem Schlüssel verriegelt war. Zu Recht ging die Vorinstanz gleichwohl davon aus, dass es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich dem Willen des Beschuldigten, der sie re- gelmässig mit dem Tod bedrohte und schlug, zu widersetzen. Nachvollziehbar ist sodann auch, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge ein Verlassen der Wohnung nicht in Betracht zog, da sie damit gerechnet habe, dass der Beschul- digte via Standortlokalisierung des Mobiltelefons jederzeit wissen würde, wo sie sich aufhalte. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass die Wohnungstüre nicht abgeschlossen und die Privatklägerin nicht physisch eingeschlossen war; ebenso spielt keine entscheidende Rolle, dass sie per Handy hätte die Polizei alarmieren können. Der Beschuldigte übte mit seinem über Jahre hinweg aufge- bauten Angstregime derart hohen psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, dass sie eine Flucht oder eine Verständigung der Behörden bzw. ihres Umfelds nicht wagte, sondern lange Zeit ausharrte und auf Besserung hoffte. Es konnte ihr mit anderen Worten nicht zugemutet werden, einen Fluchtversuch zu unterneh-
- 16 - men, wenn sie befürchten musste, dass der Beschuldigte sie in diesem Fall schwer verletzen oder sogar töten könnte. 3.2. Da es sich gemäss erstelltem Sachverhalt aber um mehrere Zeitabschnitte von jeweils weniger als zehn Tagen Dauer gehandelt hat, liegen keine erschwe- renden Umstände gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB vor. Da die Freiheitsberaubung zudem jedes Mal, wenn die Privatklägerin die Wohnung wieder selbständig ver- lassen konnte, beendet war, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Freiheitsberaubung Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher gegeben. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 3.3. Auch hinsichtlich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 43 S. 30 ff.). Da die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert beanstandet wird und sich als zutreffend erweist, ist sie zu übernehmen. Die Vorinstanz berücksichtigte – entgegen der Anklage – allerdings zu Unrecht auch bei der mehrfachen Nötigung, dass der Beschuldigte seine Frau bedroht ha- be für den Fall, dass sie die Wohnung ohne seine Begleitung verlassen sollte, wodurch er auch ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe (Urk. 43 S. 31). Dies wurde bereits als Nötigungsmittel der mehrfachen Freiheitsberaubung qualifiziert, weshalb es nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Zudem ist entgegen des vorinstanzlichen Urteils nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch Drohungen und Schläge dazu genötigt hat, ihn nicht zu verlassen. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass er sie mit den genannten Mitteln auch dazu gebracht habe, ihm morgens die Kleider anzuziehen und auf seine Anweisung hin den Blick von anderen Männern abzuwenden. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist dem- nach nur noch wesentlich, dass der Beschuldigte seine Frau mittels Drohungen und Schlägen über rund ein halbes Jahr genötigt hat, sich nicht von ihm zu tren- nen. Davon ist auch bei der Strafzumessung auszugehen. 3.4. Zu den wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB während der Ehe hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend
- 17 - geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungs- kriterien zutreffend dargelegt. Aufgrund des im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil abweichenden Schuldspruchs ist einzig zu ergänzen, dass der Strafrahmen der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt. Die für den Qualifikati- onstatbestand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB (erschwerende Umstände) vorge- sehene Mindeststrafe von einem Jahr ist vorliegend nicht anzuwenden. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz korrekt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 34 ff.).
2. Mehrfache Freiheitsberaubung 2.1 Der Beschuldigte untersagte der Privatklägerin unter massiven Drohungen während jedenfalls rund eines halben Jahres, selbständig die Wohnung zu ver- lassen. Die Privatklägerin wurde damit massiv in ihrer persönlichen Freiheit ein- geschränkt. Seine Drohungen und Schläge, mit welchen er die Privatklägerin vom Verlassen der Wohnung abhalten konnte, richteten sich gegen seine eigene Ehefrau und damit ausgerechnet gegen jene Personen, der er besonders nah verbunden sein müsste und für welche er auch per Gesetz zur Treue und Bei- stand verpflichtet wäre (Art. 159 ZGB). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Türe jederzeit offen stand und die vorliegend zu beurteilende Freiheitsberaubung bei Weitem nicht mit anderen Fällen vergleichbar ist, in welchen Personen in ei- nem abgeschlossenen Raum eingesperrt wurden. Die Privatklägerin wurde zu- dem in der eigenen Wohnung festgehalten, was gegenüber einem unbekannten Ort weniger gravierend erscheint. Zudem verliess sie auch immer wieder die Wohnung, nahm an Feiern teil und reiste sogar in den Kosovo etc. Objektiv ist das Verschulden im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaubung daher als leicht zu bezeichnen.
- 18 - Subjektiv handelte der Beschuldigte offenkundig aus einem bedenklichen Verständnis einer Ehe und einem inakzeptablen Frauenbild heraus. Er wollte die Privatklägerin schlicht in der Wohnung behalten, damit diese während zumindest mehrtätigen Zeitabschnitten jederzeit die Hausarbeit erledigen und keine anderen Männer kennenlernen kann. Er sicherte damit ab, dass die Privatklägerin während diesen Zeitperioden nur ihm und seiner Familie zur Verfügung stand und jegliche Arbeiten für sie erledigen konnte. Das Tatverschulden erscheint – im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaub- ung – insgesamt als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten Freiheisstrafe angemessen erscheint.
3. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin mittels Drohungen während mehreren Monaten dazu, ihn nicht zu verlassen. Die persönliche Freiheit der Privatklägerin wurde auch hierdurch über längere Zeit deutlich eingeschränkt. Er handelte auch diesbezüglich aus purem Egoismus. Wäre die mehrfache Nötigung isoliert zu beurteilen, würde sich eine Sanktion im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe aufdrängen. Die Einsatzstrafe ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der mehrfachen Nötigung um 3 Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten zutreffend aufgeführt (Urk. 43 S. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine neue Stelle als Systemadministrator im IT- Bereich begonnen habe, wobei er monatlich Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– verdiene. Zudem absolviere er berufsbegleitend eine Weiterbildung (Urk. 63 S. 1 ff.). Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevante Faktoren. Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt, weshalb er auch unter dem Titel Einsicht, Reue und Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschul- digte nach wie vor nicht verzeichnet (Urk. 56). Die Vorstrafenlosigkeit ist aller-
- 19 - dings strafzumessungsneutral zu werten (BGE 136 IV 1). Weitere Strafzumes- sungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Gesamtstrafe Der Beschuldigte ist gesamthaft daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
6. Wiederholte Tätlichkeiten Für die regelmässigen Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 3'000.– ausgefällt (Urk. 43 S. 38). Dies erscheint angesichts der Häufigkeit der Schläge während rund zwei Jahren und in Anbetracht des Erwerbseinkommens des Beschuldigten von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– pro Monat (vgl. Urk. 63 S. 2) als keineswegs übersetzt und ist daher auch heute anzuordnen. Damit ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen – für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse – zu bestätigen (Urk. 43 S. 41). IV. Strafvollzug / Weisung
1. Strafvollzug Nachdem die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewährt hat und der Be- schuldigte nach wie vor keine Vorstrafen aufweist (Urk. 56), muss es bereits an- gesichts des Verschlechterungsverbots beim Entscheid der Vorinstanz sein Be- wenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Freiheitsstrafe ist daher mit der mini- malen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 43 S. 40).
2. Weisung Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, an einem Eignungsge- spräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen (Urk. 43 S. 44). Der Beschuldigte lebt mittlerweile in einer neuen Partnerschaft, wobei es mit der neuen Partnerin gemäss deren Aus-
- 20 - kunft keinerlei Probleme gebe (Prot. I S. 40 ff.). Die konfliktbehaftete Beziehung zur Privatklägerin besteht demnach nicht mehr, weshalb derzeit keine Anhalts- punkte ersichtlich sind, dass es auch zukünftig zu Delikten im Bereich häusliche Gewalt kommen könnte. Von der Anordnung einer Weisung betreffend Lernpro- gramm "Partnerschaft ohne Gewalt" ist daher abzusehen. V. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte für den Schaden gegenüber der Privatklägerin dem Grund- satz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei, zumal derzeit noch nicht fest- stehe, welche Kosten bspw. für therapeutische Hilfe dereinst einmal anfallen könnten (Urk. 31 S. 1). Dies ist auch heute unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43 S. 41 f.) ohne weiteres anzuordnen. Die Verteidigung bestritt die Zivilforderungen denn auch nicht substantiiert, sondern einzig mit dem Antrag auf Freispruch (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.).
2. Genugtuung Die Privatklägerin stellte Antrag auf Zusprechung von Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit 1. Oktober 2012 (Urk. 31 S. 1). Die Vorinstanz sprach ihr demgegenüber Fr. 5'000.– plus Zins ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 43 S. 47). Nachdem dieser Punkt seitens der Privatklägerin nicht angefochten wurde, kann heute nicht über den vorinstanzlichen Entscheid hinausgegangen werden. Dass der Privatklägerin angesichts der lange andauernden Verletzung insbeson- dere ihrer psychischen Integrität durch den Beschuldigten eine Genugtuung zu- steht, liegt auf der Hand. Sowohl hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 42 ff.). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte zweit- instanzlich indessen nur der mehrfachen Freiheitsberaubung ohne erschwerende
- 21 - Umstände schuldig gesprochen. Der Tatzeitraum beschränkt sich zudem auf den Zeitraum ab August 2019 bis März 2019. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ergeht der heutige Schuldspruch nur noch betreffend den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Tatvorgehen während rund eines hal- ben Jahres dazu gebracht hat, ihn nicht zu verlassen. Hinzu kommen die wieder- holten Tätlichkeiten während eines langen Zeitraumes während der Ehe. Insge- samt wurde die Privatklägerin dadurch gleichwohl massiv in ihren Persönlichkeits- rechten verletzt. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zu verpflichten. Hinzu kommt ein Zins von 5 % ab dem – ungefähren – Datum des mittleren Verfalls unter Berücksichtigung des – betreffend mehrfache Nötigung und mehrfache Freiheitsberaubung relevan- ten – Tatzeitraumes von August 2018 bis März 2019, nämlich dem 1. Januar 2019. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage gemäss Ziff. 11 (Urk. 43 S. 47) erweist sich aufgrund des Umstands, dass auch zweitinstanzlich ein Schuldspruch erfolgt, als zutreffend und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal die Strafe reduziert wird und nur teilweise ein Schuldspruch erfolgt. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Aufwände (Urk. 61) sowie unter Anpassung des Be- trags aufgrund der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit insgesamt
- 22 - Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. 2.3. Die unentgeltliche Privatklägervertreterin hat eine Honorarnote über Fr. 1'192.– eingereicht (Urk. 58). Auch dies erscheint angemessen, weshalb sie für das Berufungsverfahren in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.4. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind analog zur Kostenauflage im Umfang von 2/3 einstweilen und im Übrigen (1/3) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung des Staates beim Beschuldigten im Umfang von 2/3, sollte er ein- mal in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen, bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abt., vom 9. November 2021 liess der Beschuldigte am 17. November 2021 (Urk. 37) fristgerecht Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Entscheids am
E. 6 September 2022 (Urk. 42/2) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten innert Frist am 23. September 2022 ein (Urk. 45). Darin wird ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde den übrigen Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Während die Staats- anwaltschaft am 10. Oktober 2022 explizit auf Anschlussberufung und sämtliche Weiterungen verzichtete (Urk. 50), ging seitens der Privatklägerin innert Frist kei- ne Stellungnahme ein. Am 26. Mai 2023 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52) und den Parteien am 5. und 27. Juni 2023 Änderungen in der Gerichtsbesetzung
- 5 - mitgeteilt (Urk. 54-55). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte und seine Verteidigerin teil. Seitens der Anklagebehörde und der Privatkläger- schaft erschien niemand (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuld- und Straf- punkt (vorinstanzliche Dispositivziffern 1-4 und 7), hinsichtlich der Zivilforderun- gen der Privatklägerin (Ziff. 5-6) sowie bezüglich der Kostenauflage (Ziff. 11 erster Satzteil) an (Urk. 45 S. 3). Nicht geäussert hat sich die Verteidigung zum in Ziff.
E. 11 festgestellten Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. Ange- sichts des Antrags auf vollumfänglichen Freispruch ist dies indes als sinngemäss mitangefochten zu erachten. Somit sind lediglich die Ziffern 8-10 und Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils von keiner Seite angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Formelles 3.1 Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt. Insbesondere wurde auch nicht beantragt, die Privatklägerin vor Berufungsgericht nochmals zu befragen. Nachdem dies bereits vor Vorinstanz erfolgt ist (Prot. I S. 20 ff.) und zudem von der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft eine Videoaufzeichnung vorliegt, auf welcher ersichtlich ist, wie sie die Vorfälle in freier Rede schildert (Urk. 3/2-3), erübrigt sich eine weitere Einvernahme. Zudem liegt grundsätzlich auch kein reines Vieraugendelikt vor, nachdem die Aussagen der Privatklägerin teilweise auch durch Chatnachrichten und Video- bzw. Audioauf- nahmen ergänzt werden (vgl. nachfolgend unter E. II). Somit besteht ein genü- gendes Beweisfundament. 3.2 An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
- 6 - (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seine damalige Ehefrau (die Privatklägerin) ab Oktober 2012, insbesondere aber ab August 2018, regel- mässig mit dem Tod bedroht zu haben, falls sie die eheliche Wohnung in B._____ ohne seine Erlaubnis verlassen würde, woran sie sich bis am 5. März 2019 aus Angst gehalten habe. Weiter soll der Beschuldigte seine Frau regelmässig mit der Faust gegen den Körper geschlagen und teilweise mit einem Messer bedroht ha- ben, wenn sie seinen Anweisungen nicht gehorcht habe. Zudem soll er sie auch mehrfach mit dem Tod bedroht haben, falls sie sich von ihm trennen sollte. Im Februar 2019 schliesslich habe er für diesen Fall auch angedroht, Videoaufnah- men des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs zu veröffentlichen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt weitgehend erstellen lasse (Urk. 43 S. 17, 20, 22 f., 27). Einzig die Drohung hin- sichtlich der Veröffentlichung der Videoaufnahme erachtete die Vorinstanz als nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 43 S. 27). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, muss es beim "impliziten Freispruch" in diesem Punkt auch heute sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO = Verschlechterungs- verbot). Weiterungen dazu erübrigen sich somit.
2. Sachverhalt 2.1 Hinsichtlich des verbleibenden relevanten Sachverhalts kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin schilderte in der staatsanwaltschaftlichen – auf Video aufge- zeichneten – Einvernahme vom 2. Dezember 2020 eingehend, wie ihr der Be- schuldigte während des Zusammenwohnens vorgeschrieben habe, dass sie ohne
- 7 - ihn bzw. ohne dessen Mutter die Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie gleichwohl alleine nach draussen gehen werde, habe er zu ihr gesagt, dass er sie schlagen und umbringen werde. Es sei aber vielleicht auch ihr Fehler, dass sie es nie versucht habe (Urk. 3/2 Frage 61 ff.). In den we- sentlichen Punkten gleichlautend schilderte sie dies bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2019 sowie später auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 9. November 2021 (Urk. 3/1 und Prot. I S. 29 und 32). Sie habe diese Drohungen durchaus ernst genommen, da der Beschuldigte stets Messer im Schrank aufbewahrt habe und die Schläge stark gewesen seien (Urk. 3/2 Frage 65; vgl. auch Prot. I S. 32). Öfters habe er gar nicht mehr mit ihr kommuniziert, weshalb es schwierig abzuschätzen gewesen sei, ob er seine Aussagen tatsäch- lich in die Tat umsetzen würde (Prot. I S. 32). Sie habe bereits seit Beginn die Wohnung nicht alleine verlassen dürfen, ab 2018 sei es aber strenger geworden. Sie sei nicht mehr am Arbeiten und mehrheitlich zuhause gewesen. Dadurch sei es vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Weiter führte sie aus, die Wohnungstüre sei zwar nicht verschlossen gewesen. Sie habe aber nicht einmal daran gedacht, die Wohnung zu verlassen, da er via Standortbestimmung (wohl gemeint jene des Mobiltele- fons) jederzeit ihre GPS-Daten gehabt habe (Urk. 3/2 Frage 67). Der Beschuldigte sei ein launenhafter Mensch und sie habe nicht gewusst, wie er reagieren würde. Sie habe Angst gehabt, weil sie hierzulande weder Freunde noch Familienange- hörige habe, zu denen sie hätte gehen können. Sie habe darum nicht den Mut gehabt, das durchzuführen (Prot. I S. 29). Sodann führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte schlage sie regelmässig gegen den Oberkörper und gegen die Beine (Urk. 3/2 Frage 24 ff.). Insbesondere komme es morgens im Schlafzimmer jeweils zu Konflikten, weil der Beschuldigte von ihr verlange, dass sie ihm Kleider anziehe, wobei er sie jeweils gegen den Oberkörper oder die Beine schlage, um sie dazu zu bewegen, ihm zu gehorchen (Urk. 3/2 Frage 27 f.; Frage 42). Sie habe teilweise blaue Flecken von den Schlä- gen erlitten, der Beschuldigte habe die davon erstellten Fotos aber gelöscht (Urk. 3/2 Frage 37). Teilweise habe der Beschuldigte zudem ein Messer in der Hand gehalten und zu ihr gesagt, sie müsse gehorchen, andernfalls er sie um-
- 8 - bringen werde (Urk. 3/2 Frage 57 f.). Solche Messer habe er jeweils auf dem Nachttisch deponiert und bei einer Widerrede von ihr gefragt, ob er nun aufstehen und sie mit dem Messer umbringen solle (Urk. 3/2 Frage 19 S. 5 unten). Insbe- sondere in den letzten zwei Jahren [Anmerkung: vor der Einvernahme im Dezem- ber 2020] habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht, falls sie sich trennen oder das Haus verlassen würde (Urk. 3/2 Frage 50). Er gebe ihr zudem vor, dass sie keine Männer anschauen dürfe, sondern den Blick jeweils nach unten zu rich- ten habe (Urk. 3/2 Frage 25; zum Ganzen: Urk. 3/1 Frage 7 ff., Urk. 3/2 Frage 19 ff., Prot. I S. 20 ff.). 2.2 Der Beschuldigte stellt seinerseits den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Abrede (Urk. 2/2 Frage 7; Urk. 2/3 Vorhalt und Frage 4; Urk. 2/4 Frage 4 ff.; Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zu den Anklagevorwürfen (Urk. 63 S. 1). In der Untersuchung und vor Vorinstanz machte er zusammengefasst geltend, dass er die Privatkläge- rin nie geschlagen habe, sie jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen und er sie auch nicht bedroht habe. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewie- sen (Urk. 43 S. 10 f.), dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auswei- chend und nicht glaubhaft erscheint. So verweigerte er ausgerechnet immer dort die Aussagen, wo eine Erklärung angezeigt gewesen wäre, z.B. bezüglich der Vi- deo- oder Audioaufnahmen (siehe nachfolgend). Dies ist zwar sein gutes Recht, macht seine Darstellung indes nicht überzeugender. 2.3 Die neue Partnerin des Beschuldigten führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei ein sehr ruhiger und sensibler Mensch, welcher sich bei Streitigkeiten eher zurückziehe (Prot. I S. 40). Weiter gaben die als Zeugen einvernommenen Eltern des Beschuldigten zusammen- gefasst zu Protokoll, dass sie keine Schläge oder Drohungen mitbekommen hät- ten und die Privatklägerin jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen (Urk. 4 und 5). Im Einzelnen ist auf die ausführliche Darstellung der Aussagen im vo- rinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 43 S. 12 ff.). 2.4 Als Sachbeweismittel ist insbesondere die Audionachricht "02-20190301_ 232504_1.mp4" bzw. das entsprechende übersetzte Protokoll zu erwähnen
- 9 - (Urk. 7/10 S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Ansprache des männlichen Gesprächspartners als "A'._____" oder "A''._____" davon auszugehen ist, dass es sich um den Beschuldigten handelt und dies Ab- kürzungen seines Vornamens sein dürften. Der Unterhaltung kann entnommen werden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten fragte, ob sie alleine in die na- hegelegenen Läden gehen dürfe. Der Beschuldigte antwortete, dass dies nicht nötig sei. In der Folge antwortete der Beschuldigte – höhnisch lachend – auf Fra- ge der Privatklägerin, wohin sie denn alleine gehen dürfe, sie könne auf die Toilet- te gehen (Urk. 7/10). Diese Audiodatei deutet auf die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin hin. Weiter zu erwähnen ist auch die bei den Akten liegende Videoaufnahme vom
28. Februar 2019 (act. 7/3). Darauf ist zu sehen, wie die Privatklägerin auf dem Bett sitzt und den Beschuldigten auffordert, aufzustehen. Er verlangt von ihr in der Folge, dass sie ihm Kleider anziehe und schlägt sie heftig mit einem Kissen, woraufhin die Privatklägerin seiner Aufforderung nachkommt und ihm Socken sowie die Hosen anzieht. Zudem wirft sie ihm ein Kleidungsstück zu. Die Video- aufnahme spricht insoweit für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wenn sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte verlange von ihr jeweils, dass sie ihm Kleidung anziehe. Direkte Rückschlüsse auf den Vorwurf der Todesdrohungen, der Vorgaben betreffend Verlassen der Wohnung sowie der Tätlichkeiten ergeben sich daraus indessen nicht. Wenn die Verteidigung dazu vor Vorinstanz geltend machte, die Aufnahme sei so etwas von inszeniert (Urk. 33 S. 12), so ist dies na- türlich nicht falsch. Die Privatklägerin wusste dabei selbstredend, dass sie nun ei- ne Aufnahme machen würde und wollte damit das Verhalten des Beschuldigten beweisen. Dass ihr dies just in diesem Augenblick auch gelang, indem sie tat- sächlich vom Beschuldigten (mit einem Kissen) geschlagen und aufgefordert wur- de, ihn anzuziehen, zeigt, dass es sich dabei eben um regelmässige Vorkomm- nisse handelte. Alles andere wäre ein unglaublicher Zufall gewesen. Dass darauf keine Schläge mit der Hand sichtbar sind, ändert daran nichts. So antwortet der Beschuldigte in der fraglichen Videosequenz auf die – natürlich durchaus provo- kative bzw. absichtliche – Frage der Privatklägerin, ob er sie denn nicht gestern geschlagen habe, nicht etwa mit "Ich habe dich doch gar nicht geschlagen", son-
- 10 - dern mit "weil du mich gestört hat, du hast mich wütend gemacht" (Urk. 7/10 S. 2). Dies ist durchaus als Zugeständnis betreffend Schläge zu erachten. 2.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen der neuen Partnerin des Beschuldigten zu Recht als wenig aussagekräftig erachtet, da sie nichts zu den konkreten Vorwür- fen schildern konnte. Zur Zeit der Befragung war sie zudem erst rund 2 Jahre mit dem Beschuldigten zusammen und nicht verheiratet. Weiter vermag der Umstand, dass der Beschuldigte mit der neuen Schweizer Partnerin allenfalls anders um- geht als mit seiner frisch aus dem Kosovo eingereisten, hier weitgehend isolierten damaligen Ehefrau, die eingeklagten Vorhalte selbstredend nicht zu widerlegen. Auch die Aussagen der Eltern des Beschuldigten lassen vorliegend keine verläss- lichen Schlüsse auf das tatsächliche Geschehen zu. Sie sagten offensichtlich ein- seitig zu Gunsten ihres Sohnes aus und versuchten, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Aussage des Vaters betreffend seine eigene Ehefrau, welche ebenfalls nicht alleine in die Disco gehen dürfe (Urk. 4 Frage 54), zeigt geradezu exemplarisch auf, dass er durchaus davon ausgeht, dass man seiner Ehefrau gewisse Aktivitäten verbieten darf. Vor diesem Hinter- grund muss davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin aufgestellten Vorschriften in der Familie als üblich und damit als nicht verwerflich gegolten haben. Auch die Privatklägerin schilderte von sich aus, wie seine Eltern das Verhalten des Beschuldigten einfach erduldet und nicht einmal versucht hätten, Einfluss auf ihn zu nehmen (Urk. 3/2 S. 5). 2.6.1 Die Privatklägerin schilderte ihrerseits überzeugend, dass sie regemässig vom Beschuldigten geschlagen worden sei. An keiner Stelle wirken ihre Aussagen diesbezüglich übertrieben belastend. So sprach sie meist von Schlägen gegen den Oberschenkel, Arm oder Rücken, wenn sie genauso gut Schläge in den Bauch oder an den Kopf hätte behaupten können. Dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin während ihrer Ehe geschlagen haben muss, belegt unter anderem auch das – bereits erwähnte – auf Video festgehaltene Gespräch im Schlafzim- mer zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, hinsichtlich welchem ein übersetztes Chat-Protokoll vorliegt (Urk. 7/9). Demnach fragte die Privatklägerin den Beschuldigten zunächst "Hast du mich (nicht) gestern geschlagen? Warum
- 11 - soll ich dich heute anziehen?" woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Weil du mich gestört hast, du hast mich wütend gemacht". Der Beschuldigte stellt das ihm seitens der Privatklägerin vorgehaltene Schlagen am Vortag mit diesen Äusse- rungen gerade nicht in Abrede, sondern gab der Privatklägerin vielmehr auch noch eine Begründung für die Schläge. Er räumt damit indirekt ein, dass er die Privatklägerin am Vortag geschlagen habe. Gleichzeitig wird aus diesem Ge- spräch ersichtlich, dass die Schläge doch nicht derart regelmässig stattgefunden haben dürften, wie dies die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat. Wäre sie vom Beschuldigten nämlich "drei- bis viermal pro Woche" (vgl. dazu Urk. 3/2 Frage 27) geschlagen worden, wäre eine Erwähnung der Schläge im genannten Sinne nicht zu erwarten, da sie in diesem Fall geradezu alltäglich und entsprechend nicht er- wähnenswert gewesen sein müssten. Die Häufigkeit der Schläge kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nur schwer nachvollzogen werden. In Krisensituati- onen zwischen Ehepartnern besteht zudem notorisch die Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbe- wusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Kon- flikt nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht, liegt auf der Hand. Die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie "drei- bis viermal pro Woche" vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 3/2 Frage 27), ist vor diesem Hintergrund als über- trieben einzuschätzen. Zusammenfassend kann demnach – entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 64 S. 14 f.) – erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar wiederholt und regelmässig geschlagen hat, wohingegen die Häufigkeit nicht mehr konkret erstellt werden kann. 2.6.2 Die Privatklägerin schilderte sodann anschaulich und detailreich, wie sich das Familienleben in der fraglichen Wohnung abgespielt habe. Ihre Aussagen weisen zahlreiche farbige und selbst erlebt wirkende Details auf, wie etwa die Schilderung, wie sie jeweils auf Zeichen des Beschuldigten habe ihren Blick sen- ken müssen, wenn im TV oder auf der Strasse ein Mann zu sehen gewesen sei. Ihre Darstellung lässt sich – insbesondere hinsichtlich der Vorgaben, die Woh-
- 12 - nung nicht selbständig zu verlassen – mit den Sachbeweismitteln zudem ohne Weiteres vereinbaren bzw. wird durch diese teilweise gestützt. Sie machte auch niemals geltend, der Beschuldigte habe sie – auch nur zeitweise – in der Woh- nung eingeschlossen, was ebenfalls ein Leichtes gewesen wäre, wenn sie ihn ab- sichtlich hätte falsch anschuldigen wollen. Auch auf die Frage, ob es eine Liebes- heirat gewesen sei, antwortete sie unumwunden mit "ja, sicher" (Urk. 3/2 S. 4), obwohl sie bereits hier Zwänge hätte andeuten können. Mit der Vorinstanz ist auch kein Anlass ersichtlich, weshalb die Privatklägerin schliesslich ins Frauen- haus hätte flüchten und eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erheben sol- len, wenn ihre Ehe ganz normal und harmonisch verlaufen wäre. Auch ein regulä- rer Auszug aus der Wohnung und Einreichen einer Scheidung wäre ohne – an- geblich frei erfundene – Anschuldigungen ohne weiteres möglich gewesen (vgl. Urk. 30 S. 2). Dies umso mehr, wenn der Beschuldigte einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt hätte, wie er von seiner Verteidigung vortragen liess (Urk. 33 S. 16). Zwecks Hilfe hätte sie sich zudem auch an die Sozialbehörden wenden können. Eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten wäre demnach unter kei- nem Gesichtspunkt notwendig gewesen. Lebensnah und überzeugend schilderte die Privatklägerin, dass sie vom Beschul- digten mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei, wobei er teilweise Messer vor- gehalten habe. Insbesondere diese Nennung der Messer, welche der Beschuldig- te jeweils auf dem Nachttisch deponiert habe und welche die Privatklägerin nicht in der Kommode habe verstauen dürfen, fällt als farbiges und aussergewöhnli- ches Detail auf. Den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten unter Vorhalten von Messern mit dem Tod bedroht worden sei, ist daher zu fol- gen. Die Kausalität zwischen den Drohungen und Schlägen des Beschuldigten und seinen Forderungen an die Privatklägerin, keine anderen Männer anzuschauen bzw. ihm morgens die Kleider anzuziehen, lässt sich indessen nicht erstellen. Aus welchen Gründen Partner in einer Beziehung den einen oder anderen – objektiv betrachtet allenfalls auch unangebrachten – Wunsch des anderen erfüllen, ist im Nachhinein nur schwer zu eruieren. Auch im vorliegenden Fall kann nicht mit
- 13 - rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin aus anderen Gründen – etwa aufgrund kulturell geprägter Rollenbilder, zwecks Erhalt der Beziehung oder aus Gewohnheit etc. – keine anderen Männer anschaute bzw. dem Beschuldigten teilweise morgens jeweils die Kleidung anzog. Die bei den Akten liegende Videoaufnahme lässt ebenfalls keine Rückschlüsse zu, aus welchen Gründen die Privatklägerin ihm die Kleidung anzieht bzw. aus welchen Gründen sie dies ursprünglich begonnen hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Audiodatei "20190301_221027_1_1.mp4", gemäss welcher der Beschuldigte der Privatklägerin vorhält, sie lache bloss, wenn er sie auffordere, vom Fernseher wegzuschauen (Urk. 7/9 S. 4), dass die Privatklägerin nicht sämtliche Forderun- gen des Beschuldigten stets widerspruchslos befolgte. Der Anklagesachverhalt, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten einzig aufgrund seiner Drohungen die Kleidung angezogen und keine anderen Männer angeschaut habe, ist daher nicht erstellt. Mit rechtsgenügender Sicherheit steht demgegenüber fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er wiederholt geschlagen hat, für den Fall einer Tren- nung mit dem Tod bedrohte und hierbei teilweise ein Messer vorgehalten hat. Der Tatzeitraum beschränkte sich dabei – entgegen der Anklage – auf die Zeit ab Au- gust 2018, zumal auch die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass die Konflikte ab diesem Zeitpunkt intensiver geworden seien (vgl. Urk. 3/2 Frage 68). 2.6.3 Die Verteidigung des Beschuldigten reichte hinsichtlich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Freiheitsberaubung anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung diverse Fotografien ein, welche die Privatklägerin bei verschiedenen Aktivitäten – wie etwa alleine oder mit Freundinnen und ihrer Verwandtschaft beim Coiffeur, bei Festen, beim Shopping oder beim Sightseeing – zeigen würden (Urk. 35/1; Urk. 33 S. 8 f.). Die Privatklägerin führte anlässlich der Hauptverhand- lung hinsichtlich jeder eingereichten Fotografie aus, wer die darauf zu sehenden Personen seien und wo das Foto aufgenommen worden sei; der Beschuldigte sei auf den Fotos zwar nicht zu sehen, sei aber jeweils immer auch anwesend gewe- sen (Prot. I S. 35 f.). Diese Darstellung der Privatklägerin kann nun zwar nicht wi- derlegt werden, die eingereichten Fotografien wecken aber gleichwohl gewisse
- 14 - Zweifel an ihrer Darstellung, wonach der Beschuldigte stets mit dabei gewesen sei und sie keine Aktivitäten alleine unternommen habe. So fällt beispielsweise betreffend das mit "Lady's Night" beschriftete Foto (Urk. 35/1 S. 6) auf, dass da- rauf ausschliesslich Frauen zu sehen sind. Dass der Beschuldigte an diesem Frauenabend dennoch im Hintergrund anwesend gewesen sei, ist zwar theore- tisch möglich, indessen wenig naheliegend. Die Fotografien machen zudem nicht den Eindruck, als stünde die Privatklägerin unter einer engmaschigen Kontrolle des Beschuldigten. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Privatklägerin mit di- versen Personen aus ihrem Umfeld immer wieder Ausflüge unternommen bzw. diese ausser Haus getroffen hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich – mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.) – nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über den gesamten Tatzeit- raum hinweg nicht alleine aus der Wohnung habe gehen lassen. Erstellen lässt sich nur – aber immerhin –, dass er ihr immer wieder für Zeitabschnitte von eini- gen Tagen untersagt hat, die Wohnung selbständig zu verlassen. Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um Zeitspannen von mehr als zehn Tagen gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zugunsten des Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Zeitabschnitte, in welchen die Privatklägerin die Wohnung nicht selbständig verlassen durfte, die Dauer von zehn Tagen jeweils nicht überschritten. Sodann ist davon auszugehen, dass der Privatklägerin erst ab August 2018 in relevantem Masse effektiv untersagt wurde, die Wohnung selbständig zu verlas- sen. Sie selbst gab nämlich zu Protokoll, es sei ab August 2018 strenger gewor- den. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr gearbeitet und es sei vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Mangels weiterer Anhaltspunkte und zu Gunsten des Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Privatkläge- rin in der Zeit vor August 2018 die Wohnung noch selbständig verlassen durfte, wenn sie dies auch tatsächlich wollte.
- 15 -
3. Rechtliches 3.1. Was die theoretischen Grundlagen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere die von ihr zitierte Bundesgerichtspraxis verwie- sen werden (Urk. 43 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erinnern ist erneut, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Um- ständen verständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch die individu- elle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbe- schränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnis- mässig gefährlich oder schwierig ist (BGer Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss erstelltem Sachverhalt durfte die Privatklägerin aufgrund der Vorgaben des Be- schuldigten die Wohnung ab August 2018 immer wieder für mehrere Tage nicht selbständig verlassen, wobei die Wohnungstüre jeweils nicht mit einem Schlüssel verriegelt war. Zu Recht ging die Vorinstanz gleichwohl davon aus, dass es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich dem Willen des Beschuldigten, der sie re- gelmässig mit dem Tod bedrohte und schlug, zu widersetzen. Nachvollziehbar ist sodann auch, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge ein Verlassen der Wohnung nicht in Betracht zog, da sie damit gerechnet habe, dass der Beschul- digte via Standortlokalisierung des Mobiltelefons jederzeit wissen würde, wo sie sich aufhalte. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass die Wohnungstüre nicht abgeschlossen und die Privatklägerin nicht physisch eingeschlossen war; ebenso spielt keine entscheidende Rolle, dass sie per Handy hätte die Polizei alarmieren können. Der Beschuldigte übte mit seinem über Jahre hinweg aufge- bauten Angstregime derart hohen psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, dass sie eine Flucht oder eine Verständigung der Behörden bzw. ihres Umfelds nicht wagte, sondern lange Zeit ausharrte und auf Besserung hoffte. Es konnte ihr mit anderen Worten nicht zugemutet werden, einen Fluchtversuch zu unterneh-
- 16 - men, wenn sie befürchten musste, dass der Beschuldigte sie in diesem Fall schwer verletzen oder sogar töten könnte. 3.2. Da es sich gemäss erstelltem Sachverhalt aber um mehrere Zeitabschnitte von jeweils weniger als zehn Tagen Dauer gehandelt hat, liegen keine erschwe- renden Umstände gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB vor. Da die Freiheitsberaubung zudem jedes Mal, wenn die Privatklägerin die Wohnung wieder selbständig ver- lassen konnte, beendet war, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Freiheitsberaubung Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher gegeben. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 3.3. Auch hinsichtlich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 43 S. 30 ff.). Da die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert beanstandet wird und sich als zutreffend erweist, ist sie zu übernehmen. Die Vorinstanz berücksichtigte – entgegen der Anklage – allerdings zu Unrecht auch bei der mehrfachen Nötigung, dass der Beschuldigte seine Frau bedroht ha- be für den Fall, dass sie die Wohnung ohne seine Begleitung verlassen sollte, wodurch er auch ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe (Urk. 43 S. 31). Dies wurde bereits als Nötigungsmittel der mehrfachen Freiheitsberaubung qualifiziert, weshalb es nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Zudem ist entgegen des vorinstanzlichen Urteils nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch Drohungen und Schläge dazu genötigt hat, ihn nicht zu verlassen. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass er sie mit den genannten Mitteln auch dazu gebracht habe, ihm morgens die Kleider anzuziehen und auf seine Anweisung hin den Blick von anderen Männern abzuwenden. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist dem- nach nur noch wesentlich, dass der Beschuldigte seine Frau mittels Drohungen und Schlägen über rund ein halbes Jahr genötigt hat, sich nicht von ihm zu tren- nen. Davon ist auch bei der Strafzumessung auszugehen. 3.4. Zu den wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB während der Ehe hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend
- 17 - geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungs- kriterien zutreffend dargelegt. Aufgrund des im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil abweichenden Schuldspruchs ist einzig zu ergänzen, dass der Strafrahmen der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt. Die für den Qualifikati- onstatbestand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB (erschwerende Umstände) vorge- sehene Mindeststrafe von einem Jahr ist vorliegend nicht anzuwenden. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz korrekt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 34 ff.).
2. Mehrfache Freiheitsberaubung 2.1 Der Beschuldigte untersagte der Privatklägerin unter massiven Drohungen während jedenfalls rund eines halben Jahres, selbständig die Wohnung zu ver- lassen. Die Privatklägerin wurde damit massiv in ihrer persönlichen Freiheit ein- geschränkt. Seine Drohungen und Schläge, mit welchen er die Privatklägerin vom Verlassen der Wohnung abhalten konnte, richteten sich gegen seine eigene Ehefrau und damit ausgerechnet gegen jene Personen, der er besonders nah verbunden sein müsste und für welche er auch per Gesetz zur Treue und Bei- stand verpflichtet wäre (Art. 159 ZGB). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Türe jederzeit offen stand und die vorliegend zu beurteilende Freiheitsberaubung bei Weitem nicht mit anderen Fällen vergleichbar ist, in welchen Personen in ei- nem abgeschlossenen Raum eingesperrt wurden. Die Privatklägerin wurde zu- dem in der eigenen Wohnung festgehalten, was gegenüber einem unbekannten Ort weniger gravierend erscheint. Zudem verliess sie auch immer wieder die Wohnung, nahm an Feiern teil und reiste sogar in den Kosovo etc. Objektiv ist das Verschulden im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaubung daher als leicht zu bezeichnen.
- 18 - Subjektiv handelte der Beschuldigte offenkundig aus einem bedenklichen Verständnis einer Ehe und einem inakzeptablen Frauenbild heraus. Er wollte die Privatklägerin schlicht in der Wohnung behalten, damit diese während zumindest mehrtätigen Zeitabschnitten jederzeit die Hausarbeit erledigen und keine anderen Männer kennenlernen kann. Er sicherte damit ab, dass die Privatklägerin während diesen Zeitperioden nur ihm und seiner Familie zur Verfügung stand und jegliche Arbeiten für sie erledigen konnte. Das Tatverschulden erscheint – im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaub- ung – insgesamt als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten Freiheisstrafe angemessen erscheint.
3. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin mittels Drohungen während mehreren Monaten dazu, ihn nicht zu verlassen. Die persönliche Freiheit der Privatklägerin wurde auch hierdurch über längere Zeit deutlich eingeschränkt. Er handelte auch diesbezüglich aus purem Egoismus. Wäre die mehrfache Nötigung isoliert zu beurteilen, würde sich eine Sanktion im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe aufdrängen. Die Einsatzstrafe ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der mehrfachen Nötigung um 3 Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten zutreffend aufgeführt (Urk. 43 S. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine neue Stelle als Systemadministrator im IT- Bereich begonnen habe, wobei er monatlich Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– verdiene. Zudem absolviere er berufsbegleitend eine Weiterbildung (Urk. 63 S. 1 ff.). Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevante Faktoren. Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt, weshalb er auch unter dem Titel Einsicht, Reue und Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschul- digte nach wie vor nicht verzeichnet (Urk. 56). Die Vorstrafenlosigkeit ist aller-
- 19 - dings strafzumessungsneutral zu werten (BGE 136 IV 1). Weitere Strafzumes- sungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Gesamtstrafe Der Beschuldigte ist gesamthaft daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
6. Wiederholte Tätlichkeiten Für die regelmässigen Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 3'000.– ausgefällt (Urk. 43 S. 38). Dies erscheint angesichts der Häufigkeit der Schläge während rund zwei Jahren und in Anbetracht des Erwerbseinkommens des Beschuldigten von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– pro Monat (vgl. Urk. 63 S. 2) als keineswegs übersetzt und ist daher auch heute anzuordnen. Damit ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen – für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse – zu bestätigen (Urk. 43 S. 41). IV. Strafvollzug / Weisung
1. Strafvollzug Nachdem die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewährt hat und der Be- schuldigte nach wie vor keine Vorstrafen aufweist (Urk. 56), muss es bereits an- gesichts des Verschlechterungsverbots beim Entscheid der Vorinstanz sein Be- wenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Freiheitsstrafe ist daher mit der mini- malen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 43 S. 40).
2. Weisung Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, an einem Eignungsge- spräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen (Urk. 43 S. 44). Der Beschuldigte lebt mittlerweile in einer neuen Partnerschaft, wobei es mit der neuen Partnerin gemäss deren Aus-
- 20 - kunft keinerlei Probleme gebe (Prot. I S. 40 ff.). Die konfliktbehaftete Beziehung zur Privatklägerin besteht demnach nicht mehr, weshalb derzeit keine Anhalts- punkte ersichtlich sind, dass es auch zukünftig zu Delikten im Bereich häusliche Gewalt kommen könnte. Von der Anordnung einer Weisung betreffend Lernpro- gramm "Partnerschaft ohne Gewalt" ist daher abzusehen. V. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte für den Schaden gegenüber der Privatklägerin dem Grund- satz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei, zumal derzeit noch nicht fest- stehe, welche Kosten bspw. für therapeutische Hilfe dereinst einmal anfallen könnten (Urk. 31 S. 1). Dies ist auch heute unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43 S. 41 f.) ohne weiteres anzuordnen. Die Verteidigung bestritt die Zivilforderungen denn auch nicht substantiiert, sondern einzig mit dem Antrag auf Freispruch (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.).
2. Genugtuung Die Privatklägerin stellte Antrag auf Zusprechung von Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit 1. Oktober 2012 (Urk. 31 S. 1). Die Vorinstanz sprach ihr demgegenüber Fr. 5'000.– plus Zins ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 43 S. 47). Nachdem dieser Punkt seitens der Privatklägerin nicht angefochten wurde, kann heute nicht über den vorinstanzlichen Entscheid hinausgegangen werden. Dass der Privatklägerin angesichts der lange andauernden Verletzung insbeson- dere ihrer psychischen Integrität durch den Beschuldigten eine Genugtuung zu- steht, liegt auf der Hand. Sowohl hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 42 ff.). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte zweit- instanzlich indessen nur der mehrfachen Freiheitsberaubung ohne erschwerende
- 21 - Umstände schuldig gesprochen. Der Tatzeitraum beschränkt sich zudem auf den Zeitraum ab August 2019 bis März 2019. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ergeht der heutige Schuldspruch nur noch betreffend den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Tatvorgehen während rund eines hal- ben Jahres dazu gebracht hat, ihn nicht zu verlassen. Hinzu kommen die wieder- holten Tätlichkeiten während eines langen Zeitraumes während der Ehe. Insge- samt wurde die Privatklägerin dadurch gleichwohl massiv in ihren Persönlichkeits- rechten verletzt. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zu verpflichten. Hinzu kommt ein Zins von 5 % ab dem – ungefähren – Datum des mittleren Verfalls unter Berücksichtigung des – betreffend mehrfache Nötigung und mehrfache Freiheitsberaubung relevan- ten – Tatzeitraumes von August 2018 bis März 2019, nämlich dem 1. Januar 2019. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage gemäss Ziff. 11 (Urk. 43 S. 47) erweist sich aufgrund des Umstands, dass auch zweitinstanzlich ein Schuldspruch erfolgt, als zutreffend und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal die Strafe reduziert wird und nur teilweise ein Schuldspruch erfolgt. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Aufwände (Urk. 61) sowie unter Anpassung des Be- trags aufgrund der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit insgesamt
- 22 - Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. 2.3. Die unentgeltliche Privatklägervertreterin hat eine Honorarnote über Fr. 1'192.– eingereicht (Urk. 58). Auch dies erscheint angemessen, weshalb sie für das Berufungsverfahren in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.4. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind analog zur Kostenauflage im Umfang von 2/3 einstweilen und im Übrigen (1/3) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung des Staates beim Beschuldigten im Umfang von 2/3, sollte er ein- mal in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen, bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abt., vom
- November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7 (…)
- Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 14'623.40 (inkl. Fr. 1'045.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'437.45 (inkl. Fr. 817.70 Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 113.15 Auslagen (ärztliche Befunde) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. - 23 -
- (….)
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der wiederholten Tätlichkeiten an seiner Ehegattin während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 3'000.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
- Von der Anordnung einer Weisung betreffend Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" wird abgesehen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % ab 1. Januar 2019 zu bezahlen. - 24 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung Fr. 1'192.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 25 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220495-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 27. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 9. November 2021 (DG210003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. März 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 46 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der wiederholten Tätlichkeiten an seiner Ehegattin während der Ehe/bis zu ei- nem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 3'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 30 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin dem Grundsatz nach Schadenersatz für die eingeklagten Straftaten zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zzgl. Zins von 5 % ab 1. Januar 2017 zu bezahlen.
7. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernpro- gramm bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kan- tons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen.
8. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 14'623.40 (inkl. Fr. 1'045.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'437.45 (inkl. Fr. 817.70 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- 3 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 113.15 Auslagen (ärztliche Befunde) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64):
1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu neh- men.
4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 50): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft (Urk. 57, sinngemäss):
1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der ersten Instanz sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abt., vom 9. November 2021 liess der Beschuldigte am 17. November 2021 (Urk. 37) fristgerecht Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Entscheids am
6. September 2022 (Urk. 42/2) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten innert Frist am 23. September 2022 ein (Urk. 45). Darin wird ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde den übrigen Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Während die Staats- anwaltschaft am 10. Oktober 2022 explizit auf Anschlussberufung und sämtliche Weiterungen verzichtete (Urk. 50), ging seitens der Privatklägerin innert Frist kei- ne Stellungnahme ein. Am 26. Mai 2023 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52) und den Parteien am 5. und 27. Juni 2023 Änderungen in der Gerichtsbesetzung
- 5 - mitgeteilt (Urk. 54-55). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte und seine Verteidigerin teil. Seitens der Anklagebehörde und der Privatkläger- schaft erschien niemand (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuld- und Straf- punkt (vorinstanzliche Dispositivziffern 1-4 und 7), hinsichtlich der Zivilforderun- gen der Privatklägerin (Ziff. 5-6) sowie bezüglich der Kostenauflage (Ziff. 11 erster Satzteil) an (Urk. 45 S. 3). Nicht geäussert hat sich die Verteidigung zum in Ziff. 11 festgestellten Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. Ange- sichts des Antrags auf vollumfänglichen Freispruch ist dies indes als sinngemäss mitangefochten zu erachten. Somit sind lediglich die Ziffern 8-10 und Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils von keiner Seite angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Formelles 3.1 Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt. Insbesondere wurde auch nicht beantragt, die Privatklägerin vor Berufungsgericht nochmals zu befragen. Nachdem dies bereits vor Vorinstanz erfolgt ist (Prot. I S. 20 ff.) und zudem von der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft eine Videoaufzeichnung vorliegt, auf welcher ersichtlich ist, wie sie die Vorfälle in freier Rede schildert (Urk. 3/2-3), erübrigt sich eine weitere Einvernahme. Zudem liegt grundsätzlich auch kein reines Vieraugendelikt vor, nachdem die Aussagen der Privatklägerin teilweise auch durch Chatnachrichten und Video- bzw. Audioauf- nahmen ergänzt werden (vgl. nachfolgend unter E. II). Somit besteht ein genü- gendes Beweisfundament. 3.2 An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
- 6 - (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seine damalige Ehefrau (die Privatklägerin) ab Oktober 2012, insbesondere aber ab August 2018, regel- mässig mit dem Tod bedroht zu haben, falls sie die eheliche Wohnung in B._____ ohne seine Erlaubnis verlassen würde, woran sie sich bis am 5. März 2019 aus Angst gehalten habe. Weiter soll der Beschuldigte seine Frau regelmässig mit der Faust gegen den Körper geschlagen und teilweise mit einem Messer bedroht ha- ben, wenn sie seinen Anweisungen nicht gehorcht habe. Zudem soll er sie auch mehrfach mit dem Tod bedroht haben, falls sie sich von ihm trennen sollte. Im Februar 2019 schliesslich habe er für diesen Fall auch angedroht, Videoaufnah- men des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs zu veröffentlichen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt weitgehend erstellen lasse (Urk. 43 S. 17, 20, 22 f., 27). Einzig die Drohung hin- sichtlich der Veröffentlichung der Videoaufnahme erachtete die Vorinstanz als nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 43 S. 27). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, muss es beim "impliziten Freispruch" in diesem Punkt auch heute sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO = Verschlechterungs- verbot). Weiterungen dazu erübrigen sich somit.
2. Sachverhalt 2.1 Hinsichtlich des verbleibenden relevanten Sachverhalts kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin schilderte in der staatsanwaltschaftlichen – auf Video aufge- zeichneten – Einvernahme vom 2. Dezember 2020 eingehend, wie ihr der Be- schuldigte während des Zusammenwohnens vorgeschrieben habe, dass sie ohne
- 7 - ihn bzw. ohne dessen Mutter die Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie gleichwohl alleine nach draussen gehen werde, habe er zu ihr gesagt, dass er sie schlagen und umbringen werde. Es sei aber vielleicht auch ihr Fehler, dass sie es nie versucht habe (Urk. 3/2 Frage 61 ff.). In den we- sentlichen Punkten gleichlautend schilderte sie dies bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2019 sowie später auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 9. November 2021 (Urk. 3/1 und Prot. I S. 29 und 32). Sie habe diese Drohungen durchaus ernst genommen, da der Beschuldigte stets Messer im Schrank aufbewahrt habe und die Schläge stark gewesen seien (Urk. 3/2 Frage 65; vgl. auch Prot. I S. 32). Öfters habe er gar nicht mehr mit ihr kommuniziert, weshalb es schwierig abzuschätzen gewesen sei, ob er seine Aussagen tatsäch- lich in die Tat umsetzen würde (Prot. I S. 32). Sie habe bereits seit Beginn die Wohnung nicht alleine verlassen dürfen, ab 2018 sei es aber strenger geworden. Sie sei nicht mehr am Arbeiten und mehrheitlich zuhause gewesen. Dadurch sei es vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Weiter führte sie aus, die Wohnungstüre sei zwar nicht verschlossen gewesen. Sie habe aber nicht einmal daran gedacht, die Wohnung zu verlassen, da er via Standortbestimmung (wohl gemeint jene des Mobiltele- fons) jederzeit ihre GPS-Daten gehabt habe (Urk. 3/2 Frage 67). Der Beschuldigte sei ein launenhafter Mensch und sie habe nicht gewusst, wie er reagieren würde. Sie habe Angst gehabt, weil sie hierzulande weder Freunde noch Familienange- hörige habe, zu denen sie hätte gehen können. Sie habe darum nicht den Mut gehabt, das durchzuführen (Prot. I S. 29). Sodann führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte schlage sie regelmässig gegen den Oberkörper und gegen die Beine (Urk. 3/2 Frage 24 ff.). Insbesondere komme es morgens im Schlafzimmer jeweils zu Konflikten, weil der Beschuldigte von ihr verlange, dass sie ihm Kleider anziehe, wobei er sie jeweils gegen den Oberkörper oder die Beine schlage, um sie dazu zu bewegen, ihm zu gehorchen (Urk. 3/2 Frage 27 f.; Frage 42). Sie habe teilweise blaue Flecken von den Schlä- gen erlitten, der Beschuldigte habe die davon erstellten Fotos aber gelöscht (Urk. 3/2 Frage 37). Teilweise habe der Beschuldigte zudem ein Messer in der Hand gehalten und zu ihr gesagt, sie müsse gehorchen, andernfalls er sie um-
- 8 - bringen werde (Urk. 3/2 Frage 57 f.). Solche Messer habe er jeweils auf dem Nachttisch deponiert und bei einer Widerrede von ihr gefragt, ob er nun aufstehen und sie mit dem Messer umbringen solle (Urk. 3/2 Frage 19 S. 5 unten). Insbe- sondere in den letzten zwei Jahren [Anmerkung: vor der Einvernahme im Dezem- ber 2020] habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht, falls sie sich trennen oder das Haus verlassen würde (Urk. 3/2 Frage 50). Er gebe ihr zudem vor, dass sie keine Männer anschauen dürfe, sondern den Blick jeweils nach unten zu rich- ten habe (Urk. 3/2 Frage 25; zum Ganzen: Urk. 3/1 Frage 7 ff., Urk. 3/2 Frage 19 ff., Prot. I S. 20 ff.). 2.2 Der Beschuldigte stellt seinerseits den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Abrede (Urk. 2/2 Frage 7; Urk. 2/3 Vorhalt und Frage 4; Urk. 2/4 Frage 4 ff.; Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zu den Anklagevorwürfen (Urk. 63 S. 1). In der Untersuchung und vor Vorinstanz machte er zusammengefasst geltend, dass er die Privatkläge- rin nie geschlagen habe, sie jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen und er sie auch nicht bedroht habe. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewie- sen (Urk. 43 S. 10 f.), dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auswei- chend und nicht glaubhaft erscheint. So verweigerte er ausgerechnet immer dort die Aussagen, wo eine Erklärung angezeigt gewesen wäre, z.B. bezüglich der Vi- deo- oder Audioaufnahmen (siehe nachfolgend). Dies ist zwar sein gutes Recht, macht seine Darstellung indes nicht überzeugender. 2.3 Die neue Partnerin des Beschuldigten führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei ein sehr ruhiger und sensibler Mensch, welcher sich bei Streitigkeiten eher zurückziehe (Prot. I S. 40). Weiter gaben die als Zeugen einvernommenen Eltern des Beschuldigten zusammen- gefasst zu Protokoll, dass sie keine Schläge oder Drohungen mitbekommen hät- ten und die Privatklägerin jederzeit die Wohnung habe verlassen dürfen (Urk. 4 und 5). Im Einzelnen ist auf die ausführliche Darstellung der Aussagen im vo- rinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 43 S. 12 ff.). 2.4 Als Sachbeweismittel ist insbesondere die Audionachricht "02-20190301_ 232504_1.mp4" bzw. das entsprechende übersetzte Protokoll zu erwähnen
- 9 - (Urk. 7/10 S. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Ansprache des männlichen Gesprächspartners als "A'._____" oder "A''._____" davon auszugehen ist, dass es sich um den Beschuldigten handelt und dies Ab- kürzungen seines Vornamens sein dürften. Der Unterhaltung kann entnommen werden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten fragte, ob sie alleine in die na- hegelegenen Läden gehen dürfe. Der Beschuldigte antwortete, dass dies nicht nötig sei. In der Folge antwortete der Beschuldigte – höhnisch lachend – auf Fra- ge der Privatklägerin, wohin sie denn alleine gehen dürfe, sie könne auf die Toilet- te gehen (Urk. 7/10). Diese Audiodatei deutet auf die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin hin. Weiter zu erwähnen ist auch die bei den Akten liegende Videoaufnahme vom
28. Februar 2019 (act. 7/3). Darauf ist zu sehen, wie die Privatklägerin auf dem Bett sitzt und den Beschuldigten auffordert, aufzustehen. Er verlangt von ihr in der Folge, dass sie ihm Kleider anziehe und schlägt sie heftig mit einem Kissen, woraufhin die Privatklägerin seiner Aufforderung nachkommt und ihm Socken sowie die Hosen anzieht. Zudem wirft sie ihm ein Kleidungsstück zu. Die Video- aufnahme spricht insoweit für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wenn sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte verlange von ihr jeweils, dass sie ihm Kleidung anziehe. Direkte Rückschlüsse auf den Vorwurf der Todesdrohungen, der Vorgaben betreffend Verlassen der Wohnung sowie der Tätlichkeiten ergeben sich daraus indessen nicht. Wenn die Verteidigung dazu vor Vorinstanz geltend machte, die Aufnahme sei so etwas von inszeniert (Urk. 33 S. 12), so ist dies na- türlich nicht falsch. Die Privatklägerin wusste dabei selbstredend, dass sie nun ei- ne Aufnahme machen würde und wollte damit das Verhalten des Beschuldigten beweisen. Dass ihr dies just in diesem Augenblick auch gelang, indem sie tat- sächlich vom Beschuldigten (mit einem Kissen) geschlagen und aufgefordert wur- de, ihn anzuziehen, zeigt, dass es sich dabei eben um regelmässige Vorkomm- nisse handelte. Alles andere wäre ein unglaublicher Zufall gewesen. Dass darauf keine Schläge mit der Hand sichtbar sind, ändert daran nichts. So antwortet der Beschuldigte in der fraglichen Videosequenz auf die – natürlich durchaus provo- kative bzw. absichtliche – Frage der Privatklägerin, ob er sie denn nicht gestern geschlagen habe, nicht etwa mit "Ich habe dich doch gar nicht geschlagen", son-
- 10 - dern mit "weil du mich gestört hat, du hast mich wütend gemacht" (Urk. 7/10 S. 2). Dies ist durchaus als Zugeständnis betreffend Schläge zu erachten. 2.5 Die Vorinstanz hat die Aussagen der neuen Partnerin des Beschuldigten zu Recht als wenig aussagekräftig erachtet, da sie nichts zu den konkreten Vorwür- fen schildern konnte. Zur Zeit der Befragung war sie zudem erst rund 2 Jahre mit dem Beschuldigten zusammen und nicht verheiratet. Weiter vermag der Umstand, dass der Beschuldigte mit der neuen Schweizer Partnerin allenfalls anders um- geht als mit seiner frisch aus dem Kosovo eingereisten, hier weitgehend isolierten damaligen Ehefrau, die eingeklagten Vorhalte selbstredend nicht zu widerlegen. Auch die Aussagen der Eltern des Beschuldigten lassen vorliegend keine verläss- lichen Schlüsse auf das tatsächliche Geschehen zu. Sie sagten offensichtlich ein- seitig zu Gunsten ihres Sohnes aus und versuchten, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Aussage des Vaters betreffend seine eigene Ehefrau, welche ebenfalls nicht alleine in die Disco gehen dürfe (Urk. 4 Frage 54), zeigt geradezu exemplarisch auf, dass er durchaus davon ausgeht, dass man seiner Ehefrau gewisse Aktivitäten verbieten darf. Vor diesem Hinter- grund muss davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin aufgestellten Vorschriften in der Familie als üblich und damit als nicht verwerflich gegolten haben. Auch die Privatklägerin schilderte von sich aus, wie seine Eltern das Verhalten des Beschuldigten einfach erduldet und nicht einmal versucht hätten, Einfluss auf ihn zu nehmen (Urk. 3/2 S. 5). 2.6.1 Die Privatklägerin schilderte ihrerseits überzeugend, dass sie regemässig vom Beschuldigten geschlagen worden sei. An keiner Stelle wirken ihre Aussagen diesbezüglich übertrieben belastend. So sprach sie meist von Schlägen gegen den Oberschenkel, Arm oder Rücken, wenn sie genauso gut Schläge in den Bauch oder an den Kopf hätte behaupten können. Dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin während ihrer Ehe geschlagen haben muss, belegt unter anderem auch das – bereits erwähnte – auf Video festgehaltene Gespräch im Schlafzim- mer zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, hinsichtlich welchem ein übersetztes Chat-Protokoll vorliegt (Urk. 7/9). Demnach fragte die Privatklägerin den Beschuldigten zunächst "Hast du mich (nicht) gestern geschlagen? Warum
- 11 - soll ich dich heute anziehen?" woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Weil du mich gestört hast, du hast mich wütend gemacht". Der Beschuldigte stellt das ihm seitens der Privatklägerin vorgehaltene Schlagen am Vortag mit diesen Äusse- rungen gerade nicht in Abrede, sondern gab der Privatklägerin vielmehr auch noch eine Begründung für die Schläge. Er räumt damit indirekt ein, dass er die Privatklägerin am Vortag geschlagen habe. Gleichzeitig wird aus diesem Ge- spräch ersichtlich, dass die Schläge doch nicht derart regelmässig stattgefunden haben dürften, wie dies die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat. Wäre sie vom Beschuldigten nämlich "drei- bis viermal pro Woche" (vgl. dazu Urk. 3/2 Frage 27) geschlagen worden, wäre eine Erwähnung der Schläge im genannten Sinne nicht zu erwarten, da sie in diesem Fall geradezu alltäglich und entsprechend nicht er- wähnenswert gewesen sein müssten. Die Häufigkeit der Schläge kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nur schwer nachvollzogen werden. In Krisensituati- onen zwischen Ehepartnern besteht zudem notorisch die Gefahr, dass Betroffene unter der starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbe- wusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Kon- flikt nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht, liegt auf der Hand. Die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie "drei- bis viermal pro Woche" vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 3/2 Frage 27), ist vor diesem Hintergrund als über- trieben einzuschätzen. Zusammenfassend kann demnach – entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 64 S. 14 f.) – erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar wiederholt und regelmässig geschlagen hat, wohingegen die Häufigkeit nicht mehr konkret erstellt werden kann. 2.6.2 Die Privatklägerin schilderte sodann anschaulich und detailreich, wie sich das Familienleben in der fraglichen Wohnung abgespielt habe. Ihre Aussagen weisen zahlreiche farbige und selbst erlebt wirkende Details auf, wie etwa die Schilderung, wie sie jeweils auf Zeichen des Beschuldigten habe ihren Blick sen- ken müssen, wenn im TV oder auf der Strasse ein Mann zu sehen gewesen sei. Ihre Darstellung lässt sich – insbesondere hinsichtlich der Vorgaben, die Woh-
- 12 - nung nicht selbständig zu verlassen – mit den Sachbeweismitteln zudem ohne Weiteres vereinbaren bzw. wird durch diese teilweise gestützt. Sie machte auch niemals geltend, der Beschuldigte habe sie – auch nur zeitweise – in der Woh- nung eingeschlossen, was ebenfalls ein Leichtes gewesen wäre, wenn sie ihn ab- sichtlich hätte falsch anschuldigen wollen. Auch auf die Frage, ob es eine Liebes- heirat gewesen sei, antwortete sie unumwunden mit "ja, sicher" (Urk. 3/2 S. 4), obwohl sie bereits hier Zwänge hätte andeuten können. Mit der Vorinstanz ist auch kein Anlass ersichtlich, weshalb die Privatklägerin schliesslich ins Frauen- haus hätte flüchten und eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erheben sol- len, wenn ihre Ehe ganz normal und harmonisch verlaufen wäre. Auch ein regulä- rer Auszug aus der Wohnung und Einreichen einer Scheidung wäre ohne – an- geblich frei erfundene – Anschuldigungen ohne weiteres möglich gewesen (vgl. Urk. 30 S. 2). Dies umso mehr, wenn der Beschuldigte einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt hätte, wie er von seiner Verteidigung vortragen liess (Urk. 33 S. 16). Zwecks Hilfe hätte sie sich zudem auch an die Sozialbehörden wenden können. Eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten wäre demnach unter kei- nem Gesichtspunkt notwendig gewesen. Lebensnah und überzeugend schilderte die Privatklägerin, dass sie vom Beschul- digten mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei, wobei er teilweise Messer vor- gehalten habe. Insbesondere diese Nennung der Messer, welche der Beschuldig- te jeweils auf dem Nachttisch deponiert habe und welche die Privatklägerin nicht in der Kommode habe verstauen dürfen, fällt als farbiges und aussergewöhnli- ches Detail auf. Den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie vom Beschuldigten unter Vorhalten von Messern mit dem Tod bedroht worden sei, ist daher zu fol- gen. Die Kausalität zwischen den Drohungen und Schlägen des Beschuldigten und seinen Forderungen an die Privatklägerin, keine anderen Männer anzuschauen bzw. ihm morgens die Kleider anzuziehen, lässt sich indessen nicht erstellen. Aus welchen Gründen Partner in einer Beziehung den einen oder anderen – objektiv betrachtet allenfalls auch unangebrachten – Wunsch des anderen erfüllen, ist im Nachhinein nur schwer zu eruieren. Auch im vorliegenden Fall kann nicht mit
- 13 - rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin aus anderen Gründen – etwa aufgrund kulturell geprägter Rollenbilder, zwecks Erhalt der Beziehung oder aus Gewohnheit etc. – keine anderen Männer anschaute bzw. dem Beschuldigten teilweise morgens jeweils die Kleidung anzog. Die bei den Akten liegende Videoaufnahme lässt ebenfalls keine Rückschlüsse zu, aus welchen Gründen die Privatklägerin ihm die Kleidung anzieht bzw. aus welchen Gründen sie dies ursprünglich begonnen hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Audiodatei "20190301_221027_1_1.mp4", gemäss welcher der Beschuldigte der Privatklägerin vorhält, sie lache bloss, wenn er sie auffordere, vom Fernseher wegzuschauen (Urk. 7/9 S. 4), dass die Privatklägerin nicht sämtliche Forderun- gen des Beschuldigten stets widerspruchslos befolgte. Der Anklagesachverhalt, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten einzig aufgrund seiner Drohungen die Kleidung angezogen und keine anderen Männer angeschaut habe, ist daher nicht erstellt. Mit rechtsgenügender Sicherheit steht demgegenüber fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, welche er wiederholt geschlagen hat, für den Fall einer Tren- nung mit dem Tod bedrohte und hierbei teilweise ein Messer vorgehalten hat. Der Tatzeitraum beschränkte sich dabei – entgegen der Anklage – auf die Zeit ab Au- gust 2018, zumal auch die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass die Konflikte ab diesem Zeitpunkt intensiver geworden seien (vgl. Urk. 3/2 Frage 68). 2.6.3 Die Verteidigung des Beschuldigten reichte hinsichtlich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Freiheitsberaubung anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung diverse Fotografien ein, welche die Privatklägerin bei verschiedenen Aktivitäten – wie etwa alleine oder mit Freundinnen und ihrer Verwandtschaft beim Coiffeur, bei Festen, beim Shopping oder beim Sightseeing – zeigen würden (Urk. 35/1; Urk. 33 S. 8 f.). Die Privatklägerin führte anlässlich der Hauptverhand- lung hinsichtlich jeder eingereichten Fotografie aus, wer die darauf zu sehenden Personen seien und wo das Foto aufgenommen worden sei; der Beschuldigte sei auf den Fotos zwar nicht zu sehen, sei aber jeweils immer auch anwesend gewe- sen (Prot. I S. 35 f.). Diese Darstellung der Privatklägerin kann nun zwar nicht wi- derlegt werden, die eingereichten Fotografien wecken aber gleichwohl gewisse
- 14 - Zweifel an ihrer Darstellung, wonach der Beschuldigte stets mit dabei gewesen sei und sie keine Aktivitäten alleine unternommen habe. So fällt beispielsweise betreffend das mit "Lady's Night" beschriftete Foto (Urk. 35/1 S. 6) auf, dass da- rauf ausschliesslich Frauen zu sehen sind. Dass der Beschuldigte an diesem Frauenabend dennoch im Hintergrund anwesend gewesen sei, ist zwar theore- tisch möglich, indessen wenig naheliegend. Die Fotografien machen zudem nicht den Eindruck, als stünde die Privatklägerin unter einer engmaschigen Kontrolle des Beschuldigten. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Privatklägerin mit di- versen Personen aus ihrem Umfeld immer wieder Ausflüge unternommen bzw. diese ausser Haus getroffen hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich – mit der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.) – nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über den gesamten Tatzeit- raum hinweg nicht alleine aus der Wohnung habe gehen lassen. Erstellen lässt sich nur – aber immerhin –, dass er ihr immer wieder für Zeitabschnitte von eini- gen Tagen untersagt hat, die Wohnung selbständig zu verlassen. Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um Zeitspannen von mehr als zehn Tagen gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zugunsten des Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Zeitabschnitte, in welchen die Privatklägerin die Wohnung nicht selbständig verlassen durfte, die Dauer von zehn Tagen jeweils nicht überschritten. Sodann ist davon auszugehen, dass der Privatklägerin erst ab August 2018 in relevantem Masse effektiv untersagt wurde, die Wohnung selbständig zu verlas- sen. Sie selbst gab nämlich zu Protokoll, es sei ab August 2018 strenger gewor- den. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr gearbeitet und es sei vermehrt zu Diskussionen gekommen, wenn sie habe nach draussen gehen wollen (Urk. 3/2 Frage 68). Mangels weiterer Anhaltspunkte und zu Gunsten des Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Privatkläge- rin in der Zeit vor August 2018 die Wohnung noch selbständig verlassen durfte, wenn sie dies auch tatsächlich wollte.
- 15 -
3. Rechtliches 3.1. Was die theoretischen Grundlagen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere die von ihr zitierte Bundesgerichtspraxis verwie- sen werden (Urk. 43 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu erinnern ist erneut, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Um- ständen verständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch die individu- elle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbe- schränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnis- mässig gefährlich oder schwierig ist (BGer Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss erstelltem Sachverhalt durfte die Privatklägerin aufgrund der Vorgaben des Be- schuldigten die Wohnung ab August 2018 immer wieder für mehrere Tage nicht selbständig verlassen, wobei die Wohnungstüre jeweils nicht mit einem Schlüssel verriegelt war. Zu Recht ging die Vorinstanz gleichwohl davon aus, dass es der Privatklägerin nicht zumutbar war, sich dem Willen des Beschuldigten, der sie re- gelmässig mit dem Tod bedrohte und schlug, zu widersetzen. Nachvollziehbar ist sodann auch, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge ein Verlassen der Wohnung nicht in Betracht zog, da sie damit gerechnet habe, dass der Beschul- digte via Standortlokalisierung des Mobiltelefons jederzeit wissen würde, wo sie sich aufhalte. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass die Wohnungstüre nicht abgeschlossen und die Privatklägerin nicht physisch eingeschlossen war; ebenso spielt keine entscheidende Rolle, dass sie per Handy hätte die Polizei alarmieren können. Der Beschuldigte übte mit seinem über Jahre hinweg aufge- bauten Angstregime derart hohen psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, dass sie eine Flucht oder eine Verständigung der Behörden bzw. ihres Umfelds nicht wagte, sondern lange Zeit ausharrte und auf Besserung hoffte. Es konnte ihr mit anderen Worten nicht zugemutet werden, einen Fluchtversuch zu unterneh-
- 16 - men, wenn sie befürchten musste, dass der Beschuldigte sie in diesem Fall schwer verletzen oder sogar töten könnte. 3.2. Da es sich gemäss erstelltem Sachverhalt aber um mehrere Zeitabschnitte von jeweils weniger als zehn Tagen Dauer gehandelt hat, liegen keine erschwe- renden Umstände gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB vor. Da die Freiheitsberaubung zudem jedes Mal, wenn die Privatklägerin die Wohnung wieder selbständig ver- lassen konnte, beendet war, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Freiheitsberaubung Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher gegeben. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 3.3. Auch hinsichtlich der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 43 S. 30 ff.). Da die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert beanstandet wird und sich als zutreffend erweist, ist sie zu übernehmen. Die Vorinstanz berücksichtigte – entgegen der Anklage – allerdings zu Unrecht auch bei der mehrfachen Nötigung, dass der Beschuldigte seine Frau bedroht ha- be für den Fall, dass sie die Wohnung ohne seine Begleitung verlassen sollte, wodurch er auch ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe (Urk. 43 S. 31). Dies wurde bereits als Nötigungsmittel der mehrfachen Freiheitsberaubung qualifiziert, weshalb es nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Zudem ist entgegen des vorinstanzlichen Urteils nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch Drohungen und Schläge dazu genötigt hat, ihn nicht zu verlassen. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass er sie mit den genannten Mitteln auch dazu gebracht habe, ihm morgens die Kleider anzuziehen und auf seine Anweisung hin den Blick von anderen Männern abzuwenden. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist dem- nach nur noch wesentlich, dass der Beschuldigte seine Frau mittels Drohungen und Schlägen über rund ein halbes Jahr genötigt hat, sich nicht von ihm zu tren- nen. Davon ist auch bei der Strafzumessung auszugehen. 3.4. Zu den wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB während der Ehe hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend
- 17 - geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungs- kriterien zutreffend dargelegt. Aufgrund des im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil abweichenden Schuldspruchs ist einzig zu ergänzen, dass der Strafrahmen der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt. Die für den Qualifikati- onstatbestand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB (erschwerende Umstände) vorge- sehene Mindeststrafe von einem Jahr ist vorliegend nicht anzuwenden. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz korrekt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 34 ff.).
2. Mehrfache Freiheitsberaubung 2.1 Der Beschuldigte untersagte der Privatklägerin unter massiven Drohungen während jedenfalls rund eines halben Jahres, selbständig die Wohnung zu ver- lassen. Die Privatklägerin wurde damit massiv in ihrer persönlichen Freiheit ein- geschränkt. Seine Drohungen und Schläge, mit welchen er die Privatklägerin vom Verlassen der Wohnung abhalten konnte, richteten sich gegen seine eigene Ehefrau und damit ausgerechnet gegen jene Personen, der er besonders nah verbunden sein müsste und für welche er auch per Gesetz zur Treue und Bei- stand verpflichtet wäre (Art. 159 ZGB). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Türe jederzeit offen stand und die vorliegend zu beurteilende Freiheitsberaubung bei Weitem nicht mit anderen Fällen vergleichbar ist, in welchen Personen in ei- nem abgeschlossenen Raum eingesperrt wurden. Die Privatklägerin wurde zu- dem in der eigenen Wohnung festgehalten, was gegenüber einem unbekannten Ort weniger gravierend erscheint. Zudem verliess sie auch immer wieder die Wohnung, nahm an Feiern teil und reiste sogar in den Kosovo etc. Objektiv ist das Verschulden im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaubung daher als leicht zu bezeichnen.
- 18 - Subjektiv handelte der Beschuldigte offenkundig aus einem bedenklichen Verständnis einer Ehe und einem inakzeptablen Frauenbild heraus. Er wollte die Privatklägerin schlicht in der Wohnung behalten, damit diese während zumindest mehrtätigen Zeitabschnitten jederzeit die Hausarbeit erledigen und keine anderen Männer kennenlernen kann. Er sicherte damit ab, dass die Privatklägerin während diesen Zeitperioden nur ihm und seiner Familie zur Verfügung stand und jegliche Arbeiten für sie erledigen konnte. Das Tatverschulden erscheint – im Rahmen einer mehrfachen Freiheitsberaub- ung – insgesamt als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten Freiheisstrafe angemessen erscheint.
3. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin mittels Drohungen während mehreren Monaten dazu, ihn nicht zu verlassen. Die persönliche Freiheit der Privatklägerin wurde auch hierdurch über längere Zeit deutlich eingeschränkt. Er handelte auch diesbezüglich aus purem Egoismus. Wäre die mehrfache Nötigung isoliert zu beurteilen, würde sich eine Sanktion im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe aufdrängen. Die Einsatzstrafe ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der mehrfachen Nötigung um 3 Monate zu erhöhen.
4. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten zutreffend aufgeführt (Urk. 43 S. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine neue Stelle als Systemadministrator im IT- Bereich begonnen habe, wobei er monatlich Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– verdiene. Zudem absolviere er berufsbegleitend eine Weiterbildung (Urk. 63 S. 1 ff.). Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevante Faktoren. Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt, weshalb er auch unter dem Titel Einsicht, Reue und Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschul- digte nach wie vor nicht verzeichnet (Urk. 56). Die Vorstrafenlosigkeit ist aller-
- 19 - dings strafzumessungsneutral zu werten (BGE 136 IV 1). Weitere Strafzumes- sungsgründe sind nicht ersichtlich.
5. Gesamtstrafe Der Beschuldigte ist gesamthaft daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.
6. Wiederholte Tätlichkeiten Für die regelmässigen Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 3'000.– ausgefällt (Urk. 43 S. 38). Dies erscheint angesichts der Häufigkeit der Schläge während rund zwei Jahren und in Anbetracht des Erwerbseinkommens des Beschuldigten von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– pro Monat (vgl. Urk. 63 S. 2) als keineswegs übersetzt und ist daher auch heute anzuordnen. Damit ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen – für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse – zu bestätigen (Urk. 43 S. 41). IV. Strafvollzug / Weisung
1. Strafvollzug Nachdem die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewährt hat und der Be- schuldigte nach wie vor keine Vorstrafen aufweist (Urk. 56), muss es bereits an- gesichts des Verschlechterungsverbots beim Entscheid der Vorinstanz sein Be- wenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Freiheitsstrafe ist daher mit der mini- malen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 43 S. 40).
2. Weisung Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, an einem Eignungsge- spräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen (Urk. 43 S. 44). Der Beschuldigte lebt mittlerweile in einer neuen Partnerschaft, wobei es mit der neuen Partnerin gemäss deren Aus-
- 20 - kunft keinerlei Probleme gebe (Prot. I S. 40 ff.). Die konfliktbehaftete Beziehung zur Privatklägerin besteht demnach nicht mehr, weshalb derzeit keine Anhalts- punkte ersichtlich sind, dass es auch zukünftig zu Delikten im Bereich häusliche Gewalt kommen könnte. Von der Anordnung einer Weisung betreffend Lernpro- gramm "Partnerschaft ohne Gewalt" ist daher abzusehen. V. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz den Antrag stellen, es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte für den Schaden gegenüber der Privatklägerin dem Grund- satz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei, zumal derzeit noch nicht fest- stehe, welche Kosten bspw. für therapeutische Hilfe dereinst einmal anfallen könnten (Urk. 31 S. 1). Dies ist auch heute unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43 S. 41 f.) ohne weiteres anzuordnen. Die Verteidigung bestritt die Zivilforderungen denn auch nicht substantiiert, sondern einzig mit dem Antrag auf Freispruch (vgl. Urk. 64 S. 2 ff.).
2. Genugtuung Die Privatklägerin stellte Antrag auf Zusprechung von Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit 1. Oktober 2012 (Urk. 31 S. 1). Die Vorinstanz sprach ihr demgegenüber Fr. 5'000.– plus Zins ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 43 S. 47). Nachdem dieser Punkt seitens der Privatklägerin nicht angefochten wurde, kann heute nicht über den vorinstanzlichen Entscheid hinausgegangen werden. Dass der Privatklägerin angesichts der lange andauernden Verletzung insbeson- dere ihrer psychischen Integrität durch den Beschuldigten eine Genugtuung zu- steht, liegt auf der Hand. Sowohl hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 42 ff.). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte zweit- instanzlich indessen nur der mehrfachen Freiheitsberaubung ohne erschwerende
- 21 - Umstände schuldig gesprochen. Der Tatzeitraum beschränkt sich zudem auf den Zeitraum ab August 2019 bis März 2019. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ergeht der heutige Schuldspruch nur noch betreffend den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Tatvorgehen während rund eines hal- ben Jahres dazu gebracht hat, ihn nicht zu verlassen. Hinzu kommen die wieder- holten Tätlichkeiten während eines langen Zeitraumes während der Ehe. Insge- samt wurde die Privatklägerin dadurch gleichwohl massiv in ihren Persönlichkeits- rechten verletzt. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zu verpflichten. Hinzu kommt ein Zins von 5 % ab dem – ungefähren – Datum des mittleren Verfalls unter Berücksichtigung des – betreffend mehrfache Nötigung und mehrfache Freiheitsberaubung relevan- ten – Tatzeitraumes von August 2018 bis März 2019, nämlich dem 1. Januar 2019. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage gemäss Ziff. 11 (Urk. 43 S. 47) erweist sich aufgrund des Umstands, dass auch zweitinstanzlich ein Schuldspruch erfolgt, als zutreffend und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal die Strafe reduziert wird und nur teilweise ein Schuldspruch erfolgt. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Aufwände (Urk. 61) sowie unter Anpassung des Be- trags aufgrund der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit insgesamt
- 22 - Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. 2.3. Die unentgeltliche Privatklägervertreterin hat eine Honorarnote über Fr. 1'192.– eingereicht (Urk. 58). Auch dies erscheint angemessen, weshalb sie für das Berufungsverfahren in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.4. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind analog zur Kostenauflage im Umfang von 2/3 einstweilen und im Übrigen (1/3) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung des Staates beim Beschuldigten im Umfang von 2/3, sollte er ein- mal in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen, bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abt., vom
9. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7 (…)
8. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 14'623.40 (inkl. Fr. 1'045.45 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'437.45 (inkl. Fr. 817.70 Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 113.15 Auslagen (ärztliche Befunde) Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 23 -
11. (….)
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der wiederholten Tätlichkeiten an seiner Ehegattin während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 3'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
5. Von der Anordnung einer Weisung betreffend Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" wird abgesehen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zzgl. Zins von 5 % ab 1. Januar 2019 zu bezahlen.
- 24 -
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung Fr. 1'192.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 25 -
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
- 26 - Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.