Sachverhalt
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 zusammen mit seiner Ehefrau Unterstützungs- leistungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Umfang von total Fr. 39'812.70 bezogen. Dabei habe der Beschuldigte von Beginn an, spätestens jedoch nach dem Gespräch mit den Sozialen Diensten vom 3. September 2019, gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, den Sozialen Diensten gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnis- se zu machen und insbesondere Änderungen in diesen Bereichen unaufgefordert und unverzüglich zu melden und im genannten Zeitraum generierte Einkommen bzw. Einnahmen zu deklarieren. In den jeweiligen Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 3. Juli 2019 und vom 4. Mai 2020 habe der Beschuldigte unter- schriftlich bestätigt, von diesen Vorschriften Kenntnis zu haben. In der Folge habe der Beschuldigte gegenüber den Sozialen Diensten Einkommen von insgesamt Fr. 14'184.55 verschwiegen, welches er für Arbeitseinsätze als Maler sowie als Angestellter bei der B._____ GmbH im Zeitraum von Juni 2019 bis März 2020 er- halten habe. Die entsprechenden Einnahmen habe er den Sozialen Diensten nicht deklariert, letztere damit in einen Irrtum hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage versetzt und so bewirkt, dass aufgrund dieser irrtümlichen Annahme im ge- nannten Zeitraum entsprechend zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe dies zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf ge- nommen (act. 15 S. 2 f.).
- 7 -
2. Erstellung Sachverhalt 2.1 Sowohl aus der Anklageschrift als auch dem erstinstanzlichen Urteil geht der tatsächliche Sachverhalt nur ungenügend bzw. unvollständig hervor, da wesent- liche Umstände unerwähnt bleiben. Deshalb erfolgt nachfolgend nochmals eine Darstellung der Fakten, wie sie sich aus den Akten ergeben. Der Beschuldigte wurde in C._____ in D._____ [Staat in Afrika] geboren und ging dort vier Jahre zur Schule (Prot. I S. 6). Anschliessend war er in verschiedenen Branchen tätig, unter anderem als Reitlehrer im Tourismusbereich. Der Beschul- digte lernte seine Ehefrau, E._____, in D._____ kennen, wo sie ca. 2015 heirate- ten (Urk. 4/1 S. 2). Er lebte vorerst weiter in D._____, seine Ehefrau in der Schweiz. Im Juli 2018 kam er zu seiner Ehefrau in die Schweiz, hatte hier vorerst aber keine Arbeitsstelle (Urk. 4/1 S. 1). Mutmasslich am 3. Juli 2019 stellte E._____, die damalige Ehefrau des Beschul- digten, beim Sozialen Dienst der Stadt Zürich einen Antrag auf wirtschaftlich So- zialhilfe (Urk. 3/1). Dieser Antrag ist nicht datiert, was etwas erstaunt, weil im be- treffenden Formular direkt unter dem Datumsfeld und den Unterschriften steht, dass der Antrag erst in Anwesenheit des Sozialarbeiters zu unterzeichnen sei. Of- fenbar hat der zuständige Sozialarbeiter der fehlenden Datierung keine Beachtung geschenkt und in der Folge trotz fehlender Datierung Sozialhilfeleis- tungen an E._____ ausgelöst. Dass der Antrag am 3. Juli 2019 gestellt wurde, ergibt sich lediglich aus einer separaten Aktennotiz (Urk. 3/4 S. 28). Daraus geht auch hervor, dass ein Mitarbeiter des Sozialamtes bei der Antragsstellung anwesend gewesen sei. Vom Beschuldigten und seiner Ehefrau wurde im Laufe des Strafverfahrens auch nie in Abrede gestellt, dass das Antragsformular am
3. Juli 2019 ausgefüllt worden sei. Unterschrieben wurde das Antragsformular von der Ehefrau des Beschuldigten, die als Antragsstellerin aufgeführt wurde, sowie vom Beschuldigten im Feld "Un- terschrift Partner" (Urk. 3/1 S. 10). Direkt unter diesem Formularblock für die Un-
- 8 - terschriften steht ein weiterer Passus für die Erklärung und die Unterschrift eines Dolmetschers, wonach der Antrag und die Rechte und Pflichten ordnungsgemäss übersetzt worden seien (Urk. 3/1 S. 10). Dieser Formularblock ist leer, was dahin- gehend interpretiert werden muss, dass keine Übersetzung erfolgt ist. Soweit es die Ehefrau des Beschuldigten als Antragsstellerin betrifft, war eine Übersetzung auch nicht nötig, da sie Schweizer Bürgerin ist und sehr gut deutsch spricht (vgl. ihre Einvernahmen Urk 4/1-4). Der Beschuldigte hingegen ist … Staatsbür- ger [des Staates D._____] … Muttersprache und lebt erst seit Juli 2018 in der Schweiz (Prot. I S. 6). Seine Darstellung, wonach er das Formular auf Geheiss seiner Ehefrau unterschrieben habe, es ihm aber nicht übersetzt worden sei und er mit dem System der Sozialhilfe in der Schweiz nicht vertraut gewesen sein, er- scheint vor diesem Hintergrund als glaubhaft (Urk. 4/3 S. 3). Zu Gunsten des Be- schuldigten muss davon ausgegangen werden, dass der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes eine Übersetzung als unnötig erachtete und wohl davon ausging, die Ehefrau des Beschuldigten werde Letzterem dann schon erklären, was im Formular gestanden bzw. was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Dies obschon eine Übersetzung hinsichtlich des Beschuldigten wichtig gewesen wäre, zumal die mehrseitigen Hinweise auf die Rechte und Pflichten, insbesondere die Deklarationspflicht laut Formular auch für den mitunterzeichnenden Ehegatten galten. Weiter fällt auf, dass die Sozialhilfe auf das Konto der Ehefrau des Beschuldigten als Antragsstellerin ausbezahlt wurde (Urk. 3/1 S. 5; vgl. auch Urk. 44 S. 7). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auch im Zeitpunkt der Auszah- lungen an seine Ehegattin kaum Veranlassung hatte, sich Gedanken über eine mögliche Deklarationspflicht von eigenen Einkünften zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die erste Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung davon habe, was zwischen dem Sozialamt und seiner Ehefrau laufe, plausibel (Urk. 4/1 S. 2). Am 4. Mai 2020 stellte E._____ einen zweiten Antrag auf wirtschaftliche Sozialhil- fe (Urk. 3/2). Dieser Antrag wurde ebenfalls vom Beschuldigten mitunterzeichnet. Wiederum blieb der Block betreffend Übersetzung aber leer, womit nicht doku-
- 9 - mentiert ist, dass dieser Antrag samt Hinweisen auf die Rechte und Pflichten dem Beschuldigten übersetzt worden war. Im Gegenteil wurde dieses Mal gar ausdrücklich festgehalten, dass die Informationen über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe auf Deutsch erteilt worden seien (Urk. 3/2 letzte Seite). In der Aktennotiz der Sozialen Dienste vom 3. September 2019 steht: "Herr A._____ arbeitet seit 3 Wochen in einer albanischen Firma" (Urk. 3/4 S. 32). So- mit ist davon auszugehen, dass das Sozialamt ab diesem Zeitpunkt davon Kennt- nis hatte, dass der Beschuldigte seit Mitte August einer Arbeit nachging. 2.2. Der Beschuldigte äusserte sich während der Untersuchung zwar teilweise inkonsistent, stellte aber letztlich den äusseren Sachverhalt nicht in Abrede und erklärte insbesondere in Übereinstimmung mit der Anklage, dass er die Anträge für Sozialhilfe unterschrieben (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 5/2 S. 3 f. Prot. I. S. 13) sowie in der Zeitspanne vom 15. Juni 2019 bis 6. März 2020 für Malerarbeiten und aus Lohnzahlungen der B._____ GmbH Zahlungen von ca. Fr. 14'000.– erhalten habe (Urk. 4/3 S. 8; Urk. 5/2 S. 6; Prot. I. S. 13, S. 16; Urk. 44 S. 7 f.). Darüber hinaus räumte er – nach anfänglich widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Ein- kommensdeklaration, welche auch der Fragetechnik bzw. Verständnisschwierig- keiten geschuldet gewesen sein dürften (vgl. Urk. 4/3 S. 3 f.; Urk. 5/2 S. 5) – schliesslich auch ein, den Sozialen Diensten seine Einkommensunterlagen (erst) im Sommer 2020 eingereicht zu haben (Prot. I S. 16). Das entsprechende Ge- ständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus dem Untersuchungsverfahren so- wie mit der Aktenlage, insbesondere den Akten der Sozialbehörde (Urk. 3/1 -7) sowie den Kontoauszügen des Beschuldigten bei der F._____ AG betreffend den massgeblichen Zeitraum (Urk. 3/8-9). Damit erscheint das Geständnis als glaubhaft. Es kann entsprechend ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Der äussere Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund rechtsgenügend erstellt. 2.2.1 Bestritten ist indessen der innere Sachverhalt. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er habe mangels genügender Sprachkenntnisse und man- gels Verdolmetschung zunächst nicht einmal gewusst, dass er und seine Frau Sozialhilfe beziehen würden (Urk. 4/3 S. 2 ff., S. 9; Urk. 5/2 S. 3, S. 7 f.; Prot. I S.
- 10 - 12), ebenso wenig, dass er seine Arbeitseinkünfte hätte deklarieren müssen (Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 4 ff., S. 6 f., S. 8; Prot. I S. 13, S. 16; Urk. 44 S. 7 f.). Dies habe er erst im Jahr 2020 verstanden, nachdem anlässlich des Gesprächs bei den Sozialen Diensten ein …-Dolmetscher beigezogen worden sei (Prot. I S. 14 f.). Anfänglich habe er die Dokumente einfach auf Aufforderung seiner Frau und ohne weitere Erklärung unterschrieben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15). Erst im Jahr 2020 habe er verstanden, dass er seine Berufseinkünf- te deklarieren müsse und habe dies dann auch getan (Urk. 4/3 S. 4 ff.; Urk. 5/2 S. 8; Prot. I S. 16). Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der innere Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann. 2.2.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri-
- 11 - terien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a, je mit Hinweisen). 2.2.3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.). 2.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten gestalten sich dahingehend gleichbleibend und konstant, als dieser stets darauf verwies, die Anträge zur Erhältlichmachung von wirtschaftlichen Unterstützungsleitungen zunächst schlicht auf Aufforderung seiner Ehefrau unterschrieben zu haben, ohne deren Inhalt und die daraus fliessenden Rechte und Pflichten verstanden zu haben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15, Urk. 44 S. 6 ff.). Da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur sehr rudimentär mächtig ist und sich zudem aus dem Antrag selbst (welcher undatiert ist) sowie den Aktennotizen der Sozialen Dienste ergibt, dass die unterschriebenen Dokumente nicht verdolmetscht wurden (Urk. 29 S. 12; Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 f.), erscheinen diese Vorbringen jedenfalls nicht unglaubhaft. Der gleiche Schluss hat für den Zeitpunkt zu gelten, an welchem der Beschuldigte erstmals verstanden haben will, dass er seine Einkünfte melden müsse. Diesbezüglich berief er sich wiederholt darauf, dies sei erst 2020 gewe- sen, als ihm seine Frau bzw. der … sprechende Mitarbeiter des Sozialamtes alles erklärt habe (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 5/2 S. 8, Prot. I S. 15 f.).
- 12 - Es ist anhand der weiteren Beweismittel zu eruieren, ob und wann genau der Zeitpunkt, an welchem der Beschuldigte seine Pflichten zweifelsfrei verstand, rechtsgenüglich festgelegt werden kann. 2.2.5 Wie bereits erwähnt, erfolgte anlässlich der ersten Assessment Sitzung bei den Sozialen Diensten zufolge der relevanten Aktennotizen offenbar keine Ver- dolmetschung (Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 ff.). Bezüglich der darauf folgenden Sitzung vom 3. September 2019 wurde in der entsprechenden Aktennotiz der Sozialen Dienste zwar festgehalten, dass "die Logik der Sozialhilfe" erklärt und der Beschuldigte darauf hingewiesen worden sei, dass er sofort mitzuteilen habe, wenn er einen Arbeitsvertrag abschliesse oder Lohnzahlungen erhalte. Dass dem … sprechenden und über nur rudimentäre Schuldbildung verfügenden Beschuldigten diese Erklärungen übersetzt worden wären, lässt sich dem Eintrag indessen nicht entnehmen (Urk. 3/4 S. 32; Urk. 3/5). Wohl enthält eine nachträg- lich verfasste Aktennotiz vom 18. Dezember 2019 den Hinweis, am 3. September sei "das Ehepaar mit Dolmetscher zu einem Klärungsgespräch eingeladen" wor- den (Urk. 3/4 S. 34). Dem eigentlichen Eintrag zum Gespräch ist solches aber nicht zu entnehmen, gegenteils wurden als Teilnehmende nur "… und Partner" festgehalten (Urk. 3/5). Entsprechend kann auf die nachträglich verfasste Notiz vom 18. Dezember 2019 nicht abgestellt werden. Im Übrigen belegt der Umstand, dass das Sozialamt gemäss Aktennotiz am 3. September 2019 von der Arbeit des Beschuldigten erfahren hat (Urk. 3/4 S. 32), noch nicht, dass er bei dieser Gele- genheit auch in einer ihm verständlichen Sprache auf die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe hingewiesen wurde. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass in der Regel offenbar die Ehefrau des Beschuldigten mit den Mitarbeitern des Sozialamtes gesprochen hat (vgl. Urk. 44 S. 7) und auch in den Aktennotizen nicht festgehalten wird, wie das Gespräch genau abgelaufen ist bzw. wer was gesagt bzw. verstanden hat. Erst der Aktennotiz zum Gespräch vom 31. Januar 2020 lässt sich schliesslich zweifelsfrei entnehmen, dass der Be- schuldigte "auch in …" gefragt worden sei, ob er im vergangenen Jahr gearbeitet und Einkommen generiert habe, worauf der Beschuldigte informiert habe, von Juli bis Dezember 2019 gearbeitet und Einkommen erzielt zu haben (Urk. 3/6 S. 36; Urk. 3/7). Zudem ist betreffend den am Gespräch anwesenden Mitarbeiter des
- 13 - Sozialamtes in der Aktennotiz über das Gespräch vom 3. September 2019 ein anderes Kürzel vermerkt worden als beim Gespräch vom 31. Januar 2020 (Urk. 3/4 S. 32 und S. 36), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der … sprechende Mitarbeiter eben nicht bereits im September 2019 das Gespräch geführt hat. Im Weiteren enthält die Aktennotiz vom 31. Januar 2020 den Hinweis, dass dem Beschuldigten Frist bis spätestens 7. Februar 2020 angesetzt worden sei, seine Einkünfte mittels Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Kontoaus- zügen zu belegen (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Der zitierte Eintrag deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, erst im Jahr 2020 verstanden zu haben, dass er sein Einkommen deklarieren müsse, wohingegen rechtsgenügliche Beweise, dass dem Beschuldigten seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger bereits in einem früheren Stadium verständlich erklärt worden wären, sei dies von Seiten der Sozialbehörde selbst oder durch seine Ehefrau, fehlen. Mit der Vorinstanz ist damit der Sachverhalt als dahingehend eingeschränkt erstellt zu erachten, als dem Beschuldigten erst ab 31. Januar 2020 verständlich und bewusst war, dass er sein Erwerbseinkommen deklarieren und belegen musste (Urk. 29 S. 13).
3. Fazit Der vorgeworfene äussere Sachverhalt ist in casu aufgrund der Aktenlage und des Geständnisses des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt. Hinsichtlich des inne- ren Sachverhaltes ist gestützt auf vorstehende Erwägungen als rechtsgenügend erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte ab Ende Januar 2020 wusste, dass er sämtliche seine Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren musste, wobei er sei- ne Kontoauszüge effektiv erst in einem späteren Zeitpunkt einreichte. Im Folgenden ist zu eruieren, ob sich der Beschuldigte durch sein Handeln straf- bar gemacht hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 15 S. 4). Auch die
- 14 - Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum selben Schluss, wobei sie von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausging (Urk. 29 S. 14 ff.). 2.1 Des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne der vorgenann- ten Bestimmung macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm nicht zustehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 2.2 Als Tathandlung erfasst der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB jede Irreführung bzw. Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum und somit jede Täuschung. Diese kann zunächst durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen, indem jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persönli- che Situation falsch darstellt. Die Täuschung kann aber auch auf dem Verschwei- gen bestimmter Tatsachen beruhen. Anders als in vergleichbaren Tatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht (s. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG) und in den kantonalen Sozialhilfegesetzen (z. B. Art. 85 SHG-BE, BSG 860.1) ist bei Art. 148a StGB der Irrtum explizit als Tatbestandsmerkmal erforder- lich. Mit dem neuen Art. 148a StGB sollte die Strafbarkeit explizit ausgeweitet werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 festgehal- ten, dass eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in dem Sinne, dass als "Verschweigen" lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers aufge- fasst würde, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vereinbar und daher nicht angezeigt ist. Das überzeugt, zumal den Leistungsbezügern in der spezialgesetzlichen Gesetzgebung des Sozialhilferechts die Pflicht auferlegt wird, von sich aus und sofort wesentliche Veränderungen ihrer Verhältnisse zu melden. Explizit kann die Täuschung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB durch "Ver- schweigen" sowie "in anderer Weise" erfolgen (OGer ZH SB190570 vom 10. Juli 2020 E. 3.3).
- 15 - 2.3 Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden (FIOLKA/VETTERLI, plädoyer 2016, 94; ebenso BERGER, Jusletter 2017, N 59; JENAL, Jusletter 2017, N 4; Botschaft 2013, 6038). Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensscha- den sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind dem- nach – gleich wie beim Betrug – auch bei Art. 148a erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvoll- ständigen Angaben an sich: Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (BSK StGB II - JENAL, Art. 148a N 4 ff.). 2.4 Wie der Betrug zeichnet sich Art. 148a StGB dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung in einen Irrtum versetzt und dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018; Nr. 6B_1231/2016, E. 7.2, vom
22. Juni 2017). Insoweit ist auch Art. 148a als Interaktionsdelikt ausgestaltet (zum Begriff: THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 2008, 17; das Bundesgericht spricht – gleichbedeutend – von «Beziehungsdelikt», vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018). Es liegt in der Natur von Interaktionsdelikten, dass die Mit- oder Eigenverantwortung des Opfers eine Rolle spielt (vgl. THOMMEN, a.a.O., ZStrR 2008, 17).
3. Wenn auch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschuldigte, obwohl bereits Ende Januar 2020 seiner Melde- und Dokumentationspflicht gewahr, selbiger hinsichtlich des Nach- weises der genauen Höhe der Einkünfte erst später, im Mai 2020, durch Einrei- chen seiner Bankauszüge detailliert nachgekommen ist, so ist doch anhand der Aktennotizen der Sozialen Dienste zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte so- gleich, nachdem er erstmals in seiner Sprache und für ihn verständlich auf seine Pflicht aufmerksam gemacht worden ist, erklärte, er habe seit Juli 2019 Einkom-
- 16 - men erzielt (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Damit war die Sozialbehörde bereits im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 darüber informiert, dass Lohnzahlun- gen erfolgt waren, was üblicherweise eine Anpassung der Sozialleistungen nach sich zieht. Hinsichtlich der genauen Höhe der Lohnzahlungen befand sich die So- zialbehörde mangels noch nicht eingereichter Unterlagen faktisch im Zustand des "nicht Wissens". Nichtwissen stellt aber keinen Irrtum dar. Der Beschuldigte hat gemäss Aktennotiz vom Januar 2020 sein Einkommen weder verschwiegen noch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte gelogen. Die (auch nur ungefähre) Höhe der Einkünfte war anlässlich des Gesprächs offenbar schlicht nicht weiter thematisiert bzw. eruiert worden. Wenn die Sozialbehörde trotz der grundsätzlichen Deklarati- on des Beschuldigten, seit Juli 2019 Einkommen zu erzielen, zuwartete und wei- terhin ungekürzte Leistungen erbrachte, ist dies entsprechend ihrer Eigenverant- wortung zuzuschreiben und nicht einer Täuschungshandlung des Beschuldigten mit der Folge eines darauf gründenden Irrtums der Sozialbehörde. Das Verpas- sen der Frist zum Einreichen der detaillierten Lohnunterlagen bzw. Kontoauszüge durch den Beschuldigten stellt zwar in weiterer Folge durchaus ein administratives Säumnis dar, vermag in strafrechtlicher Hinsicht indessen an vorstehenden Erwä- gungen nichts zu ändern.
4. Mangels Vorliegens eines tatbestandmässigen Irrtums der Sozialbehörde bzw. mangels einer vorgelagerten, diesbezüglichen Täuschungshandlung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen. Die Versäumnisse des Sozialamtes der Stadt Zürich sind nicht dem Beschuldigten anzulasten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren zu einem Freispruch kommt, ist die erstin- stanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent- scheids anzupassen. Die Kosten sind zufolge Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e.c.).
- 17 -
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung antragsgemäss bereits mit Fr. 849.40 entschädigt (Urk. 38, Urk. 40). Mangels ersichtlicher oder konkret geltend gemachter Umtriebe ist dem Beschuldigten im Übrigen keine persönliche Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. - 3. (…)
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'160.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'160.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. - 8. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 18 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 894.40 amtliche Verteidigung bis 28. Oktober 2022
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 29 S. 3).
E. 2 Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 30. Mai 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB (leichter Fall) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.–, an deren Stelle im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzstrafe von 10 Tagen festgesetzt wurde. Von der An- ordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachforderung im Um- fang der Hälfte vorbehalten wurde (Urk. 29 S. 20 f.).
- 4 -
E. 2.1 Des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne der vorgenann- ten Bestimmung macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm nicht zustehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Als Tathandlung erfasst der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB jede Irreführung bzw. Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum und somit jede Täuschung. Diese kann zunächst durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen, indem jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persönli- che Situation falsch darstellt. Die Täuschung kann aber auch auf dem Verschwei- gen bestimmter Tatsachen beruhen. Anders als in vergleichbaren Tatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht (s. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG) und in den kantonalen Sozialhilfegesetzen (z. B. Art. 85 SHG-BE, BSG 860.1) ist bei Art. 148a StGB der Irrtum explizit als Tatbestandsmerkmal erforder- lich. Mit dem neuen Art. 148a StGB sollte die Strafbarkeit explizit ausgeweitet werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 festgehal- ten, dass eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in dem Sinne, dass als "Verschweigen" lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers aufge- fasst würde, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vereinbar und daher nicht angezeigt ist. Das überzeugt, zumal den Leistungsbezügern in der spezialgesetzlichen Gesetzgebung des Sozialhilferechts die Pflicht auferlegt wird, von sich aus und sofort wesentliche Veränderungen ihrer Verhältnisse zu melden. Explizit kann die Täuschung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB durch "Ver- schweigen" sowie "in anderer Weise" erfolgen (OGer ZH SB190570 vom 10. Juli 2020 E. 3.3).
- 15 -
E. 2.2.1 Bestritten ist indessen der innere Sachverhalt. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er habe mangels genügender Sprachkenntnisse und man- gels Verdolmetschung zunächst nicht einmal gewusst, dass er und seine Frau Sozialhilfe beziehen würden (Urk. 4/3 S. 2 ff., S. 9; Urk. 5/2 S. 3, S. 7 f.; Prot. I S.
- 10 - 12), ebenso wenig, dass er seine Arbeitseinkünfte hätte deklarieren müssen (Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 4 ff., S. 6 f., S. 8; Prot. I S. 13, S. 16; Urk. 44 S. 7 f.). Dies habe er erst im Jahr 2020 verstanden, nachdem anlässlich des Gesprächs bei den Sozialen Diensten ein …-Dolmetscher beigezogen worden sei (Prot. I S. 14 f.). Anfänglich habe er die Dokumente einfach auf Aufforderung seiner Frau und ohne weitere Erklärung unterschrieben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15). Erst im Jahr 2020 habe er verstanden, dass er seine Berufseinkünf- te deklarieren müsse und habe dies dann auch getan (Urk. 4/3 S. 4 ff.; Urk. 5/2 S. 8; Prot. I S. 16). Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der innere Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann.
E. 2.2.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri-
- 11 - terien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a, je mit Hinweisen).
E. 2.2.3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.).
E. 2.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten gestalten sich dahingehend gleichbleibend und konstant, als dieser stets darauf verwies, die Anträge zur Erhältlichmachung von wirtschaftlichen Unterstützungsleitungen zunächst schlicht auf Aufforderung seiner Ehefrau unterschrieben zu haben, ohne deren Inhalt und die daraus fliessenden Rechte und Pflichten verstanden zu haben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15, Urk. 44 S. 6 ff.). Da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur sehr rudimentär mächtig ist und sich zudem aus dem Antrag selbst (welcher undatiert ist) sowie den Aktennotizen der Sozialen Dienste ergibt, dass die unterschriebenen Dokumente nicht verdolmetscht wurden (Urk. 29 S. 12; Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 f.), erscheinen diese Vorbringen jedenfalls nicht unglaubhaft. Der gleiche Schluss hat für den Zeitpunkt zu gelten, an welchem der Beschuldigte erstmals verstanden haben will, dass er seine Einkünfte melden müsse. Diesbezüglich berief er sich wiederholt darauf, dies sei erst 2020 gewe- sen, als ihm seine Frau bzw. der … sprechende Mitarbeiter des Sozialamtes alles erklärt habe (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 5/2 S. 8, Prot. I S. 15 f.).
- 12 - Es ist anhand der weiteren Beweismittel zu eruieren, ob und wann genau der Zeitpunkt, an welchem der Beschuldigte seine Pflichten zweifelsfrei verstand, rechtsgenüglich festgelegt werden kann.
E. 2.2.5 Wie bereits erwähnt, erfolgte anlässlich der ersten Assessment Sitzung bei den Sozialen Diensten zufolge der relevanten Aktennotizen offenbar keine Ver- dolmetschung (Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 ff.). Bezüglich der darauf folgenden Sitzung vom 3. September 2019 wurde in der entsprechenden Aktennotiz der Sozialen Dienste zwar festgehalten, dass "die Logik der Sozialhilfe" erklärt und der Beschuldigte darauf hingewiesen worden sei, dass er sofort mitzuteilen habe, wenn er einen Arbeitsvertrag abschliesse oder Lohnzahlungen erhalte. Dass dem … sprechenden und über nur rudimentäre Schuldbildung verfügenden Beschuldigten diese Erklärungen übersetzt worden wären, lässt sich dem Eintrag indessen nicht entnehmen (Urk. 3/4 S. 32; Urk. 3/5). Wohl enthält eine nachträg- lich verfasste Aktennotiz vom 18. Dezember 2019 den Hinweis, am 3. September sei "das Ehepaar mit Dolmetscher zu einem Klärungsgespräch eingeladen" wor- den (Urk. 3/4 S. 34). Dem eigentlichen Eintrag zum Gespräch ist solches aber nicht zu entnehmen, gegenteils wurden als Teilnehmende nur "… und Partner" festgehalten (Urk. 3/5). Entsprechend kann auf die nachträglich verfasste Notiz vom 18. Dezember 2019 nicht abgestellt werden. Im Übrigen belegt der Umstand, dass das Sozialamt gemäss Aktennotiz am 3. September 2019 von der Arbeit des Beschuldigten erfahren hat (Urk. 3/4 S. 32), noch nicht, dass er bei dieser Gele- genheit auch in einer ihm verständlichen Sprache auf die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe hingewiesen wurde. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass in der Regel offenbar die Ehefrau des Beschuldigten mit den Mitarbeitern des Sozialamtes gesprochen hat (vgl. Urk. 44 S. 7) und auch in den Aktennotizen nicht festgehalten wird, wie das Gespräch genau abgelaufen ist bzw. wer was gesagt bzw. verstanden hat. Erst der Aktennotiz zum Gespräch vom 31. Januar 2020 lässt sich schliesslich zweifelsfrei entnehmen, dass der Be- schuldigte "auch in …" gefragt worden sei, ob er im vergangenen Jahr gearbeitet und Einkommen generiert habe, worauf der Beschuldigte informiert habe, von Juli bis Dezember 2019 gearbeitet und Einkommen erzielt zu haben (Urk. 3/6 S. 36; Urk. 3/7). Zudem ist betreffend den am Gespräch anwesenden Mitarbeiter des
- 13 - Sozialamtes in der Aktennotiz über das Gespräch vom 3. September 2019 ein anderes Kürzel vermerkt worden als beim Gespräch vom 31. Januar 2020 (Urk. 3/4 S. 32 und S. 36), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der … sprechende Mitarbeiter eben nicht bereits im September 2019 das Gespräch geführt hat. Im Weiteren enthält die Aktennotiz vom 31. Januar 2020 den Hinweis, dass dem Beschuldigten Frist bis spätestens 7. Februar 2020 angesetzt worden sei, seine Einkünfte mittels Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Kontoaus- zügen zu belegen (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Der zitierte Eintrag deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, erst im Jahr 2020 verstanden zu haben, dass er sein Einkommen deklarieren müsse, wohingegen rechtsgenügliche Beweise, dass dem Beschuldigten seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger bereits in einem früheren Stadium verständlich erklärt worden wären, sei dies von Seiten der Sozialbehörde selbst oder durch seine Ehefrau, fehlen. Mit der Vorinstanz ist damit der Sachverhalt als dahingehend eingeschränkt erstellt zu erachten, als dem Beschuldigten erst ab 31. Januar 2020 verständlich und bewusst war, dass er sein Erwerbseinkommen deklarieren und belegen musste (Urk. 29 S. 13).
3. Fazit Der vorgeworfene äussere Sachverhalt ist in casu aufgrund der Aktenlage und des Geständnisses des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt. Hinsichtlich des inne- ren Sachverhaltes ist gestützt auf vorstehende Erwägungen als rechtsgenügend erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte ab Ende Januar 2020 wusste, dass er sämtliche seine Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren musste, wobei er sei- ne Kontoauszüge effektiv erst in einem späteren Zeitpunkt einreichte. Im Folgenden ist zu eruieren, ob sich der Beschuldigte durch sein Handeln straf- bar gemacht hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 15 S. 4). Auch die
- 14 - Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum selben Schluss, wobei sie von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausging (Urk. 29 S. 14 ff.).
E. 2.3 Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden (FIOLKA/VETTERLI, plädoyer 2016, 94; ebenso BERGER, Jusletter 2017, N 59; JENAL, Jusletter 2017, N 4; Botschaft 2013, 6038). Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensscha- den sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind dem- nach – gleich wie beim Betrug – auch bei Art. 148a erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvoll- ständigen Angaben an sich: Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (BSK StGB II - JENAL, Art. 148a N 4 ff.).
E. 2.4 Wie der Betrug zeichnet sich Art. 148a StGB dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung in einen Irrtum versetzt und dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018; Nr. 6B_1231/2016, E. 7.2, vom
22. Juni 2017). Insoweit ist auch Art. 148a als Interaktionsdelikt ausgestaltet (zum Begriff: THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 2008, 17; das Bundesgericht spricht – gleichbedeutend – von «Beziehungsdelikt», vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018). Es liegt in der Natur von Interaktionsdelikten, dass die Mit- oder Eigenverantwortung des Opfers eine Rolle spielt (vgl. THOMMEN, a.a.O., ZStrR 2008, 17).
3. Wenn auch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschuldigte, obwohl bereits Ende Januar 2020 seiner Melde- und Dokumentationspflicht gewahr, selbiger hinsichtlich des Nach- weises der genauen Höhe der Einkünfte erst später, im Mai 2020, durch Einrei- chen seiner Bankauszüge detailliert nachgekommen ist, so ist doch anhand der Aktennotizen der Sozialen Dienste zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte so- gleich, nachdem er erstmals in seiner Sprache und für ihn verständlich auf seine Pflicht aufmerksam gemacht worden ist, erklärte, er habe seit Juli 2019 Einkom-
- 16 - men erzielt (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Damit war die Sozialbehörde bereits im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 darüber informiert, dass Lohnzahlun- gen erfolgt waren, was üblicherweise eine Anpassung der Sozialleistungen nach sich zieht. Hinsichtlich der genauen Höhe der Lohnzahlungen befand sich die So- zialbehörde mangels noch nicht eingereichter Unterlagen faktisch im Zustand des "nicht Wissens". Nichtwissen stellt aber keinen Irrtum dar. Der Beschuldigte hat gemäss Aktennotiz vom Januar 2020 sein Einkommen weder verschwiegen noch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte gelogen. Die (auch nur ungefähre) Höhe der Einkünfte war anlässlich des Gesprächs offenbar schlicht nicht weiter thematisiert bzw. eruiert worden. Wenn die Sozialbehörde trotz der grundsätzlichen Deklarati- on des Beschuldigten, seit Juli 2019 Einkommen zu erzielen, zuwartete und wei- terhin ungekürzte Leistungen erbrachte, ist dies entsprechend ihrer Eigenverant- wortung zuzuschreiben und nicht einer Täuschungshandlung des Beschuldigten mit der Folge eines darauf gründenden Irrtums der Sozialbehörde. Das Verpas- sen der Frist zum Einreichen der detaillierten Lohnunterlagen bzw. Kontoauszüge durch den Beschuldigten stellt zwar in weiterer Folge durchaus ein administratives Säumnis dar, vermag in strafrechtlicher Hinsicht indessen an vorstehenden Erwä- gungen nichts zu ändern.
4. Mangels Vorliegens eines tatbestandmässigen Irrtums der Sozialbehörde bzw. mangels einer vorgelagerten, diesbezüglichen Täuschungshandlung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen. Die Versäumnisse des Sozialamtes der Stadt Zürich sind nicht dem Beschuldigten anzulasten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren zu einem Freispruch kommt, ist die erstin- stanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent- scheids anzupassen. Die Kosten sind zufolge Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e.c.).
- 17 -
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung antragsgemäss bereits mit Fr. 849.40 entschädigt (Urk. 38, Urk. 40). Mangels ersichtlicher oder konkret geltend gemachter Umtriebe ist dem Beschuldigten im Übrigen keine persönliche Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. - 3. (…)
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 9. Juni 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23). Am 2. September 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 28/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging mit Datum vom 23. September 2022 ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 33 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einreichung des Datenerfas- sungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 33 S. 2). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). Das vom Beschuldigten einver- langte Datenblatt wurde innert Frist nicht eingereicht.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 wurde die amtliche Verteidi- gung für das Berufungsverfahren per Datum der Verfügung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten entlassen (Urk. 36).
E. 5 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'160.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'160.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'160.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschä- digt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'160.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 31 und Urk. 44 sinngemäss):
- Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
- Die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzu- sprechen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 35): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 29 S. 3).
- Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 30. Mai 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB (leichter Fall) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.–, an deren Stelle im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzstrafe von 10 Tagen festgesetzt wurde. Von der An- ordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachforderung im Um- fang der Hälfte vorbehalten wurde (Urk. 29 S. 20 f.). - 4 -
- Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 9. Juni 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23). Am 2. September 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 28/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging mit Datum vom 23. September 2022 ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 33 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einreichung des Datenerfas- sungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 33 S. 2). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). Das vom Beschuldigten einver- langte Datenblatt wurde innert Frist nicht eingereicht.
- Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 wurde die amtliche Verteidi- gung für das Berufungsverfahren per Datum der Verfügung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten entlassen (Urk. 36).
- Am 11. November 2022 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung an den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft (Urk. 41). Die Be- rufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales
- Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch vom An- klagevorwurf ab und richtet sich damit – mit Ausnahme des Absehens von der Anordnung einer Landesverweisung, der Kostenfestsetzung und der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers – gegen das gesamte vorinstanz- liche Urteil (Urk. 31). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft - 5 - nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositivziffern 4 (Absehen von einer Landesver- weisung), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Verwertbarkeit der Beweismittel Hinsichtlich sämtlicher in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht, mithin das recht- liche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. Die Aussagen der als (Mit-)Beschuldigte einvernommenen Ehefrau des Beschul- digten (Urk. 4/1-2, Urk. 5/1) sind demgegenüber nur eingeschränkt, namentlich nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mit selbigen konfrontiert worden ist.
- Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 6 - Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
- Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 zusammen mit seiner Ehefrau Unterstützungs- leistungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Umfang von total Fr. 39'812.70 bezogen. Dabei habe der Beschuldigte von Beginn an, spätestens jedoch nach dem Gespräch mit den Sozialen Diensten vom 3. September 2019, gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, den Sozialen Diensten gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnis- se zu machen und insbesondere Änderungen in diesen Bereichen unaufgefordert und unverzüglich zu melden und im genannten Zeitraum generierte Einkommen bzw. Einnahmen zu deklarieren. In den jeweiligen Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 3. Juli 2019 und vom 4. Mai 2020 habe der Beschuldigte unter- schriftlich bestätigt, von diesen Vorschriften Kenntnis zu haben. In der Folge habe der Beschuldigte gegenüber den Sozialen Diensten Einkommen von insgesamt Fr. 14'184.55 verschwiegen, welches er für Arbeitseinsätze als Maler sowie als Angestellter bei der B._____ GmbH im Zeitraum von Juni 2019 bis März 2020 er- halten habe. Die entsprechenden Einnahmen habe er den Sozialen Diensten nicht deklariert, letztere damit in einen Irrtum hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage versetzt und so bewirkt, dass aufgrund dieser irrtümlichen Annahme im ge- nannten Zeitraum entsprechend zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe dies zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf ge- nommen (act. 15 S. 2 f.). - 7 -
- Erstellung Sachverhalt 2.1 Sowohl aus der Anklageschrift als auch dem erstinstanzlichen Urteil geht der tatsächliche Sachverhalt nur ungenügend bzw. unvollständig hervor, da wesent- liche Umstände unerwähnt bleiben. Deshalb erfolgt nachfolgend nochmals eine Darstellung der Fakten, wie sie sich aus den Akten ergeben. Der Beschuldigte wurde in C._____ in D._____ [Staat in Afrika] geboren und ging dort vier Jahre zur Schule (Prot. I S. 6). Anschliessend war er in verschiedenen Branchen tätig, unter anderem als Reitlehrer im Tourismusbereich. Der Beschul- digte lernte seine Ehefrau, E._____, in D._____ kennen, wo sie ca. 2015 heirate- ten (Urk. 4/1 S. 2). Er lebte vorerst weiter in D._____, seine Ehefrau in der Schweiz. Im Juli 2018 kam er zu seiner Ehefrau in die Schweiz, hatte hier vorerst aber keine Arbeitsstelle (Urk. 4/1 S. 1). Mutmasslich am 3. Juli 2019 stellte E._____, die damalige Ehefrau des Beschul- digten, beim Sozialen Dienst der Stadt Zürich einen Antrag auf wirtschaftlich So- zialhilfe (Urk. 3/1). Dieser Antrag ist nicht datiert, was etwas erstaunt, weil im be- treffenden Formular direkt unter dem Datumsfeld und den Unterschriften steht, dass der Antrag erst in Anwesenheit des Sozialarbeiters zu unterzeichnen sei. Of- fenbar hat der zuständige Sozialarbeiter der fehlenden Datierung keine Beachtung geschenkt und in der Folge trotz fehlender Datierung Sozialhilfeleis- tungen an E._____ ausgelöst. Dass der Antrag am 3. Juli 2019 gestellt wurde, ergibt sich lediglich aus einer separaten Aktennotiz (Urk. 3/4 S. 28). Daraus geht auch hervor, dass ein Mitarbeiter des Sozialamtes bei der Antragsstellung anwesend gewesen sei. Vom Beschuldigten und seiner Ehefrau wurde im Laufe des Strafverfahrens auch nie in Abrede gestellt, dass das Antragsformular am
- Juli 2019 ausgefüllt worden sei. Unterschrieben wurde das Antragsformular von der Ehefrau des Beschuldigten, die als Antragsstellerin aufgeführt wurde, sowie vom Beschuldigten im Feld "Un- terschrift Partner" (Urk. 3/1 S. 10). Direkt unter diesem Formularblock für die Un- - 8 - terschriften steht ein weiterer Passus für die Erklärung und die Unterschrift eines Dolmetschers, wonach der Antrag und die Rechte und Pflichten ordnungsgemäss übersetzt worden seien (Urk. 3/1 S. 10). Dieser Formularblock ist leer, was dahin- gehend interpretiert werden muss, dass keine Übersetzung erfolgt ist. Soweit es die Ehefrau des Beschuldigten als Antragsstellerin betrifft, war eine Übersetzung auch nicht nötig, da sie Schweizer Bürgerin ist und sehr gut deutsch spricht (vgl. ihre Einvernahmen Urk 4/1-4). Der Beschuldigte hingegen ist … Staatsbür- ger [des Staates D._____] … Muttersprache und lebt erst seit Juli 2018 in der Schweiz (Prot. I S. 6). Seine Darstellung, wonach er das Formular auf Geheiss seiner Ehefrau unterschrieben habe, es ihm aber nicht übersetzt worden sei und er mit dem System der Sozialhilfe in der Schweiz nicht vertraut gewesen sein, er- scheint vor diesem Hintergrund als glaubhaft (Urk. 4/3 S. 3). Zu Gunsten des Be- schuldigten muss davon ausgegangen werden, dass der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes eine Übersetzung als unnötig erachtete und wohl davon ausging, die Ehefrau des Beschuldigten werde Letzterem dann schon erklären, was im Formular gestanden bzw. was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Dies obschon eine Übersetzung hinsichtlich des Beschuldigten wichtig gewesen wäre, zumal die mehrseitigen Hinweise auf die Rechte und Pflichten, insbesondere die Deklarationspflicht laut Formular auch für den mitunterzeichnenden Ehegatten galten. Weiter fällt auf, dass die Sozialhilfe auf das Konto der Ehefrau des Beschuldigten als Antragsstellerin ausbezahlt wurde (Urk. 3/1 S. 5; vgl. auch Urk. 44 S. 7). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auch im Zeitpunkt der Auszah- lungen an seine Ehegattin kaum Veranlassung hatte, sich Gedanken über eine mögliche Deklarationspflicht von eigenen Einkünften zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die erste Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung davon habe, was zwischen dem Sozialamt und seiner Ehefrau laufe, plausibel (Urk. 4/1 S. 2). Am 4. Mai 2020 stellte E._____ einen zweiten Antrag auf wirtschaftliche Sozialhil- fe (Urk. 3/2). Dieser Antrag wurde ebenfalls vom Beschuldigten mitunterzeichnet. Wiederum blieb der Block betreffend Übersetzung aber leer, womit nicht doku- - 9 - mentiert ist, dass dieser Antrag samt Hinweisen auf die Rechte und Pflichten dem Beschuldigten übersetzt worden war. Im Gegenteil wurde dieses Mal gar ausdrücklich festgehalten, dass die Informationen über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe auf Deutsch erteilt worden seien (Urk. 3/2 letzte Seite). In der Aktennotiz der Sozialen Dienste vom 3. September 2019 steht: "Herr A._____ arbeitet seit 3 Wochen in einer albanischen Firma" (Urk. 3/4 S. 32). So- mit ist davon auszugehen, dass das Sozialamt ab diesem Zeitpunkt davon Kennt- nis hatte, dass der Beschuldigte seit Mitte August einer Arbeit nachging. 2.2. Der Beschuldigte äusserte sich während der Untersuchung zwar teilweise inkonsistent, stellte aber letztlich den äusseren Sachverhalt nicht in Abrede und erklärte insbesondere in Übereinstimmung mit der Anklage, dass er die Anträge für Sozialhilfe unterschrieben (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 5/2 S. 3 f. Prot. I. S. 13) sowie in der Zeitspanne vom 15. Juni 2019 bis 6. März 2020 für Malerarbeiten und aus Lohnzahlungen der B._____ GmbH Zahlungen von ca. Fr. 14'000.– erhalten habe (Urk. 4/3 S. 8; Urk. 5/2 S. 6; Prot. I. S. 13, S. 16; Urk. 44 S. 7 f.). Darüber hinaus räumte er – nach anfänglich widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Ein- kommensdeklaration, welche auch der Fragetechnik bzw. Verständnisschwierig- keiten geschuldet gewesen sein dürften (vgl. Urk. 4/3 S. 3 f.; Urk. 5/2 S. 5) – schliesslich auch ein, den Sozialen Diensten seine Einkommensunterlagen (erst) im Sommer 2020 eingereicht zu haben (Prot. I S. 16). Das entsprechende Ge- ständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus dem Untersuchungsverfahren so- wie mit der Aktenlage, insbesondere den Akten der Sozialbehörde (Urk. 3/1 -7) sowie den Kontoauszügen des Beschuldigten bei der F._____ AG betreffend den massgeblichen Zeitraum (Urk. 3/8-9). Damit erscheint das Geständnis als glaubhaft. Es kann entsprechend ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Der äussere Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund rechtsgenügend erstellt. 2.2.1 Bestritten ist indessen der innere Sachverhalt. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er habe mangels genügender Sprachkenntnisse und man- gels Verdolmetschung zunächst nicht einmal gewusst, dass er und seine Frau Sozialhilfe beziehen würden (Urk. 4/3 S. 2 ff., S. 9; Urk. 5/2 S. 3, S. 7 f.; Prot. I S. - 10 - 12), ebenso wenig, dass er seine Arbeitseinkünfte hätte deklarieren müssen (Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 4 ff., S. 6 f., S. 8; Prot. I S. 13, S. 16; Urk. 44 S. 7 f.). Dies habe er erst im Jahr 2020 verstanden, nachdem anlässlich des Gesprächs bei den Sozialen Diensten ein …-Dolmetscher beigezogen worden sei (Prot. I S. 14 f.). Anfänglich habe er die Dokumente einfach auf Aufforderung seiner Frau und ohne weitere Erklärung unterschrieben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15). Erst im Jahr 2020 habe er verstanden, dass er seine Berufseinkünf- te deklarieren müsse und habe dies dann auch getan (Urk. 4/3 S. 4 ff.; Urk. 5/2 S. 8; Prot. I S. 16). Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der innere Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann. 2.2.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri- - 11 - terien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a, je mit Hinweisen). 2.2.3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.). 2.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten gestalten sich dahingehend gleichbleibend und konstant, als dieser stets darauf verwies, die Anträge zur Erhältlichmachung von wirtschaftlichen Unterstützungsleitungen zunächst schlicht auf Aufforderung seiner Ehefrau unterschrieben zu haben, ohne deren Inhalt und die daraus fliessenden Rechte und Pflichten verstanden zu haben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15, Urk. 44 S. 6 ff.). Da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur sehr rudimentär mächtig ist und sich zudem aus dem Antrag selbst (welcher undatiert ist) sowie den Aktennotizen der Sozialen Dienste ergibt, dass die unterschriebenen Dokumente nicht verdolmetscht wurden (Urk. 29 S. 12; Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 f.), erscheinen diese Vorbringen jedenfalls nicht unglaubhaft. Der gleiche Schluss hat für den Zeitpunkt zu gelten, an welchem der Beschuldigte erstmals verstanden haben will, dass er seine Einkünfte melden müsse. Diesbezüglich berief er sich wiederholt darauf, dies sei erst 2020 gewe- sen, als ihm seine Frau bzw. der … sprechende Mitarbeiter des Sozialamtes alles erklärt habe (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 5/2 S. 8, Prot. I S. 15 f.). - 12 - Es ist anhand der weiteren Beweismittel zu eruieren, ob und wann genau der Zeitpunkt, an welchem der Beschuldigte seine Pflichten zweifelsfrei verstand, rechtsgenüglich festgelegt werden kann. 2.2.5 Wie bereits erwähnt, erfolgte anlässlich der ersten Assessment Sitzung bei den Sozialen Diensten zufolge der relevanten Aktennotizen offenbar keine Ver- dolmetschung (Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 ff.). Bezüglich der darauf folgenden Sitzung vom 3. September 2019 wurde in der entsprechenden Aktennotiz der Sozialen Dienste zwar festgehalten, dass "die Logik der Sozialhilfe" erklärt und der Beschuldigte darauf hingewiesen worden sei, dass er sofort mitzuteilen habe, wenn er einen Arbeitsvertrag abschliesse oder Lohnzahlungen erhalte. Dass dem … sprechenden und über nur rudimentäre Schuldbildung verfügenden Beschuldigten diese Erklärungen übersetzt worden wären, lässt sich dem Eintrag indessen nicht entnehmen (Urk. 3/4 S. 32; Urk. 3/5). Wohl enthält eine nachträg- lich verfasste Aktennotiz vom 18. Dezember 2019 den Hinweis, am 3. September sei "das Ehepaar mit Dolmetscher zu einem Klärungsgespräch eingeladen" wor- den (Urk. 3/4 S. 34). Dem eigentlichen Eintrag zum Gespräch ist solches aber nicht zu entnehmen, gegenteils wurden als Teilnehmende nur "… und Partner" festgehalten (Urk. 3/5). Entsprechend kann auf die nachträglich verfasste Notiz vom 18. Dezember 2019 nicht abgestellt werden. Im Übrigen belegt der Umstand, dass das Sozialamt gemäss Aktennotiz am 3. September 2019 von der Arbeit des Beschuldigten erfahren hat (Urk. 3/4 S. 32), noch nicht, dass er bei dieser Gele- genheit auch in einer ihm verständlichen Sprache auf die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe hingewiesen wurde. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass in der Regel offenbar die Ehefrau des Beschuldigten mit den Mitarbeitern des Sozialamtes gesprochen hat (vgl. Urk. 44 S. 7) und auch in den Aktennotizen nicht festgehalten wird, wie das Gespräch genau abgelaufen ist bzw. wer was gesagt bzw. verstanden hat. Erst der Aktennotiz zum Gespräch vom 31. Januar 2020 lässt sich schliesslich zweifelsfrei entnehmen, dass der Be- schuldigte "auch in …" gefragt worden sei, ob er im vergangenen Jahr gearbeitet und Einkommen generiert habe, worauf der Beschuldigte informiert habe, von Juli bis Dezember 2019 gearbeitet und Einkommen erzielt zu haben (Urk. 3/6 S. 36; Urk. 3/7). Zudem ist betreffend den am Gespräch anwesenden Mitarbeiter des - 13 - Sozialamtes in der Aktennotiz über das Gespräch vom 3. September 2019 ein anderes Kürzel vermerkt worden als beim Gespräch vom 31. Januar 2020 (Urk. 3/4 S. 32 und S. 36), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der … sprechende Mitarbeiter eben nicht bereits im September 2019 das Gespräch geführt hat. Im Weiteren enthält die Aktennotiz vom 31. Januar 2020 den Hinweis, dass dem Beschuldigten Frist bis spätestens 7. Februar 2020 angesetzt worden sei, seine Einkünfte mittels Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Kontoaus- zügen zu belegen (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Der zitierte Eintrag deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, erst im Jahr 2020 verstanden zu haben, dass er sein Einkommen deklarieren müsse, wohingegen rechtsgenügliche Beweise, dass dem Beschuldigten seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger bereits in einem früheren Stadium verständlich erklärt worden wären, sei dies von Seiten der Sozialbehörde selbst oder durch seine Ehefrau, fehlen. Mit der Vorinstanz ist damit der Sachverhalt als dahingehend eingeschränkt erstellt zu erachten, als dem Beschuldigten erst ab 31. Januar 2020 verständlich und bewusst war, dass er sein Erwerbseinkommen deklarieren und belegen musste (Urk. 29 S. 13).
- Fazit Der vorgeworfene äussere Sachverhalt ist in casu aufgrund der Aktenlage und des Geständnisses des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt. Hinsichtlich des inne- ren Sachverhaltes ist gestützt auf vorstehende Erwägungen als rechtsgenügend erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte ab Ende Januar 2020 wusste, dass er sämtliche seine Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren musste, wobei er sei- ne Kontoauszüge effektiv erst in einem späteren Zeitpunkt einreichte. Im Folgenden ist zu eruieren, ob sich der Beschuldigte durch sein Handeln straf- bar gemacht hat. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 15 S. 4). Auch die - 14 - Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum selben Schluss, wobei sie von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausging (Urk. 29 S. 14 ff.). 2.1 Des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne der vorgenann- ten Bestimmung macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm nicht zustehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 2.2 Als Tathandlung erfasst der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB jede Irreführung bzw. Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum und somit jede Täuschung. Diese kann zunächst durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen, indem jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persönli- che Situation falsch darstellt. Die Täuschung kann aber auch auf dem Verschwei- gen bestimmter Tatsachen beruhen. Anders als in vergleichbaren Tatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht (s. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG) und in den kantonalen Sozialhilfegesetzen (z. B. Art. 85 SHG-BE, BSG 860.1) ist bei Art. 148a StGB der Irrtum explizit als Tatbestandsmerkmal erforder- lich. Mit dem neuen Art. 148a StGB sollte die Strafbarkeit explizit ausgeweitet werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 festgehal- ten, dass eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in dem Sinne, dass als "Verschweigen" lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers aufge- fasst würde, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vereinbar und daher nicht angezeigt ist. Das überzeugt, zumal den Leistungsbezügern in der spezialgesetzlichen Gesetzgebung des Sozialhilferechts die Pflicht auferlegt wird, von sich aus und sofort wesentliche Veränderungen ihrer Verhältnisse zu melden. Explizit kann die Täuschung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB durch "Ver- schweigen" sowie "in anderer Weise" erfolgen (OGer ZH SB190570 vom 10. Juli 2020 E. 3.3). - 15 - 2.3 Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden (FIOLKA/VETTERLI, plädoyer 2016, 94; ebenso BERGER, Jusletter 2017, N 59; JENAL, Jusletter 2017, N 4; Botschaft 2013, 6038). Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensscha- den sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind dem- nach – gleich wie beim Betrug – auch bei Art. 148a erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvoll- ständigen Angaben an sich: Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (BSK StGB II - JENAL, Art. 148a N 4 ff.). 2.4 Wie der Betrug zeichnet sich Art. 148a StGB dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung in einen Irrtum versetzt und dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018; Nr. 6B_1231/2016, E. 7.2, vom
- Juni 2017). Insoweit ist auch Art. 148a als Interaktionsdelikt ausgestaltet (zum Begriff: THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 2008, 17; das Bundesgericht spricht – gleichbedeutend – von «Beziehungsdelikt», vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018). Es liegt in der Natur von Interaktionsdelikten, dass die Mit- oder Eigenverantwortung des Opfers eine Rolle spielt (vgl. THOMMEN, a.a.O., ZStrR 2008, 17).
- Wenn auch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschuldigte, obwohl bereits Ende Januar 2020 seiner Melde- und Dokumentationspflicht gewahr, selbiger hinsichtlich des Nach- weises der genauen Höhe der Einkünfte erst später, im Mai 2020, durch Einrei- chen seiner Bankauszüge detailliert nachgekommen ist, so ist doch anhand der Aktennotizen der Sozialen Dienste zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte so- gleich, nachdem er erstmals in seiner Sprache und für ihn verständlich auf seine Pflicht aufmerksam gemacht worden ist, erklärte, er habe seit Juli 2019 Einkom- - 16 - men erzielt (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Damit war die Sozialbehörde bereits im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 darüber informiert, dass Lohnzahlun- gen erfolgt waren, was üblicherweise eine Anpassung der Sozialleistungen nach sich zieht. Hinsichtlich der genauen Höhe der Lohnzahlungen befand sich die So- zialbehörde mangels noch nicht eingereichter Unterlagen faktisch im Zustand des "nicht Wissens". Nichtwissen stellt aber keinen Irrtum dar. Der Beschuldigte hat gemäss Aktennotiz vom Januar 2020 sein Einkommen weder verschwiegen noch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte gelogen. Die (auch nur ungefähre) Höhe der Einkünfte war anlässlich des Gesprächs offenbar schlicht nicht weiter thematisiert bzw. eruiert worden. Wenn die Sozialbehörde trotz der grundsätzlichen Deklarati- on des Beschuldigten, seit Juli 2019 Einkommen zu erzielen, zuwartete und wei- terhin ungekürzte Leistungen erbrachte, ist dies entsprechend ihrer Eigenverant- wortung zuzuschreiben und nicht einer Täuschungshandlung des Beschuldigten mit der Folge eines darauf gründenden Irrtums der Sozialbehörde. Das Verpas- sen der Frist zum Einreichen der detaillierten Lohnunterlagen bzw. Kontoauszüge durch den Beschuldigten stellt zwar in weiterer Folge durchaus ein administratives Säumnis dar, vermag in strafrechtlicher Hinsicht indessen an vorstehenden Erwä- gungen nichts zu ändern.
- Mangels Vorliegens eines tatbestandmässigen Irrtums der Sozialbehörde bzw. mangels einer vorgelagerten, diesbezüglichen Täuschungshandlung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen. Die Versäumnisse des Sozialamtes der Stadt Zürich sind nicht dem Beschuldigten anzulasten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Da es im Berufungsverfahren zu einem Freispruch kommt, ist die erstin- stanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent- scheids anzupassen. Die Kosten sind zufolge Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e.c.). - 17 -
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung antragsgemäss bereits mit Fr. 849.40 entschädigt (Urk. 38, Urk. 40). Mangels ersichtlicher oder konkret geltend gemachter Umtriebe ist dem Beschuldigten im Übrigen keine persönliche Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- - 3. (…)
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'160.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'160.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- - 8. (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 18 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB freigesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 894.40 amtliche Verteidigung bis 28. Oktober 2022
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220494-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 5. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Schuler, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Mai 2022 (GG220108)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2022 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 36 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'160.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschä- digt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'160.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 31 und Urk. 44 sinngemäss):
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzu- sprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 35): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 29 S. 3).
2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 30. Mai 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB (leichter Fall) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.–, an deren Stelle im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzstrafe von 10 Tagen festgesetzt wurde. Von der An- ordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachforderung im Um- fang der Hälfte vorbehalten wurde (Urk. 29 S. 20 f.).
- 4 -
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 9. Juni 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23). Am 2. September 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 28/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging mit Datum vom 23. September 2022 ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 33 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einreichung des Datenerfas- sungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 33 S. 2). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). Das vom Beschuldigten einver- langte Datenblatt wurde innert Frist nicht eingereicht.
4. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2022 wurde die amtliche Verteidi- gung für das Berufungsverfahren per Datum der Verfügung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten entlassen (Urk. 36).
5. Am 11. November 2022 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung an den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft (Urk. 41). Die Be- rufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch vom An- klagevorwurf ab und richtet sich damit – mit Ausnahme des Absehens von der Anordnung einer Landesverweisung, der Kostenfestsetzung und der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers – gegen das gesamte vorinstanz- liche Urteil (Urk. 31). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft
- 5 - nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositivziffern 4 (Absehen von einer Landesver- weisung), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Verwertbarkeit der Beweismittel Hinsichtlich sämtlicher in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht, mithin das recht- liche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. Die Aussagen der als (Mit-)Beschuldigte einvernommenen Ehefrau des Beschul- digten (Urk. 4/1-2, Urk. 5/1) sind demgegenüber nur eingeschränkt, namentlich nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mit selbigen konfrontiert worden ist.
3. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 6 - Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 zusammen mit seiner Ehefrau Unterstützungs- leistungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Umfang von total Fr. 39'812.70 bezogen. Dabei habe der Beschuldigte von Beginn an, spätestens jedoch nach dem Gespräch mit den Sozialen Diensten vom 3. September 2019, gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, den Sozialen Diensten gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnis- se zu machen und insbesondere Änderungen in diesen Bereichen unaufgefordert und unverzüglich zu melden und im genannten Zeitraum generierte Einkommen bzw. Einnahmen zu deklarieren. In den jeweiligen Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 3. Juli 2019 und vom 4. Mai 2020 habe der Beschuldigte unter- schriftlich bestätigt, von diesen Vorschriften Kenntnis zu haben. In der Folge habe der Beschuldigte gegenüber den Sozialen Diensten Einkommen von insgesamt Fr. 14'184.55 verschwiegen, welches er für Arbeitseinsätze als Maler sowie als Angestellter bei der B._____ GmbH im Zeitraum von Juni 2019 bis März 2020 er- halten habe. Die entsprechenden Einnahmen habe er den Sozialen Diensten nicht deklariert, letztere damit in einen Irrtum hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage versetzt und so bewirkt, dass aufgrund dieser irrtümlichen Annahme im ge- nannten Zeitraum entsprechend zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe dies zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf ge- nommen (act. 15 S. 2 f.).
- 7 -
2. Erstellung Sachverhalt 2.1 Sowohl aus der Anklageschrift als auch dem erstinstanzlichen Urteil geht der tatsächliche Sachverhalt nur ungenügend bzw. unvollständig hervor, da wesent- liche Umstände unerwähnt bleiben. Deshalb erfolgt nachfolgend nochmals eine Darstellung der Fakten, wie sie sich aus den Akten ergeben. Der Beschuldigte wurde in C._____ in D._____ [Staat in Afrika] geboren und ging dort vier Jahre zur Schule (Prot. I S. 6). Anschliessend war er in verschiedenen Branchen tätig, unter anderem als Reitlehrer im Tourismusbereich. Der Beschul- digte lernte seine Ehefrau, E._____, in D._____ kennen, wo sie ca. 2015 heirate- ten (Urk. 4/1 S. 2). Er lebte vorerst weiter in D._____, seine Ehefrau in der Schweiz. Im Juli 2018 kam er zu seiner Ehefrau in die Schweiz, hatte hier vorerst aber keine Arbeitsstelle (Urk. 4/1 S. 1). Mutmasslich am 3. Juli 2019 stellte E._____, die damalige Ehefrau des Beschul- digten, beim Sozialen Dienst der Stadt Zürich einen Antrag auf wirtschaftlich So- zialhilfe (Urk. 3/1). Dieser Antrag ist nicht datiert, was etwas erstaunt, weil im be- treffenden Formular direkt unter dem Datumsfeld und den Unterschriften steht, dass der Antrag erst in Anwesenheit des Sozialarbeiters zu unterzeichnen sei. Of- fenbar hat der zuständige Sozialarbeiter der fehlenden Datierung keine Beachtung geschenkt und in der Folge trotz fehlender Datierung Sozialhilfeleis- tungen an E._____ ausgelöst. Dass der Antrag am 3. Juli 2019 gestellt wurde, ergibt sich lediglich aus einer separaten Aktennotiz (Urk. 3/4 S. 28). Daraus geht auch hervor, dass ein Mitarbeiter des Sozialamtes bei der Antragsstellung anwesend gewesen sei. Vom Beschuldigten und seiner Ehefrau wurde im Laufe des Strafverfahrens auch nie in Abrede gestellt, dass das Antragsformular am
3. Juli 2019 ausgefüllt worden sei. Unterschrieben wurde das Antragsformular von der Ehefrau des Beschuldigten, die als Antragsstellerin aufgeführt wurde, sowie vom Beschuldigten im Feld "Un- terschrift Partner" (Urk. 3/1 S. 10). Direkt unter diesem Formularblock für die Un-
- 8 - terschriften steht ein weiterer Passus für die Erklärung und die Unterschrift eines Dolmetschers, wonach der Antrag und die Rechte und Pflichten ordnungsgemäss übersetzt worden seien (Urk. 3/1 S. 10). Dieser Formularblock ist leer, was dahin- gehend interpretiert werden muss, dass keine Übersetzung erfolgt ist. Soweit es die Ehefrau des Beschuldigten als Antragsstellerin betrifft, war eine Übersetzung auch nicht nötig, da sie Schweizer Bürgerin ist und sehr gut deutsch spricht (vgl. ihre Einvernahmen Urk 4/1-4). Der Beschuldigte hingegen ist … Staatsbür- ger [des Staates D._____] … Muttersprache und lebt erst seit Juli 2018 in der Schweiz (Prot. I S. 6). Seine Darstellung, wonach er das Formular auf Geheiss seiner Ehefrau unterschrieben habe, es ihm aber nicht übersetzt worden sei und er mit dem System der Sozialhilfe in der Schweiz nicht vertraut gewesen sein, er- scheint vor diesem Hintergrund als glaubhaft (Urk. 4/3 S. 3). Zu Gunsten des Be- schuldigten muss davon ausgegangen werden, dass der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes eine Übersetzung als unnötig erachtete und wohl davon ausging, die Ehefrau des Beschuldigten werde Letzterem dann schon erklären, was im Formular gestanden bzw. was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Dies obschon eine Übersetzung hinsichtlich des Beschuldigten wichtig gewesen wäre, zumal die mehrseitigen Hinweise auf die Rechte und Pflichten, insbesondere die Deklarationspflicht laut Formular auch für den mitunterzeichnenden Ehegatten galten. Weiter fällt auf, dass die Sozialhilfe auf das Konto der Ehefrau des Beschuldigten als Antragsstellerin ausbezahlt wurde (Urk. 3/1 S. 5; vgl. auch Urk. 44 S. 7). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auch im Zeitpunkt der Auszah- lungen an seine Ehegattin kaum Veranlassung hatte, sich Gedanken über eine mögliche Deklarationspflicht von eigenen Einkünften zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die erste Aussage des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung davon habe, was zwischen dem Sozialamt und seiner Ehefrau laufe, plausibel (Urk. 4/1 S. 2). Am 4. Mai 2020 stellte E._____ einen zweiten Antrag auf wirtschaftliche Sozialhil- fe (Urk. 3/2). Dieser Antrag wurde ebenfalls vom Beschuldigten mitunterzeichnet. Wiederum blieb der Block betreffend Übersetzung aber leer, womit nicht doku-
- 9 - mentiert ist, dass dieser Antrag samt Hinweisen auf die Rechte und Pflichten dem Beschuldigten übersetzt worden war. Im Gegenteil wurde dieses Mal gar ausdrücklich festgehalten, dass die Informationen über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe auf Deutsch erteilt worden seien (Urk. 3/2 letzte Seite). In der Aktennotiz der Sozialen Dienste vom 3. September 2019 steht: "Herr A._____ arbeitet seit 3 Wochen in einer albanischen Firma" (Urk. 3/4 S. 32). So- mit ist davon auszugehen, dass das Sozialamt ab diesem Zeitpunkt davon Kennt- nis hatte, dass der Beschuldigte seit Mitte August einer Arbeit nachging. 2.2. Der Beschuldigte äusserte sich während der Untersuchung zwar teilweise inkonsistent, stellte aber letztlich den äusseren Sachverhalt nicht in Abrede und erklärte insbesondere in Übereinstimmung mit der Anklage, dass er die Anträge für Sozialhilfe unterschrieben (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 5/2 S. 3 f. Prot. I. S. 13) sowie in der Zeitspanne vom 15. Juni 2019 bis 6. März 2020 für Malerarbeiten und aus Lohnzahlungen der B._____ GmbH Zahlungen von ca. Fr. 14'000.– erhalten habe (Urk. 4/3 S. 8; Urk. 5/2 S. 6; Prot. I. S. 13, S. 16; Urk. 44 S. 7 f.). Darüber hinaus räumte er – nach anfänglich widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt der Ein- kommensdeklaration, welche auch der Fragetechnik bzw. Verständnisschwierig- keiten geschuldet gewesen sein dürften (vgl. Urk. 4/3 S. 3 f.; Urk. 5/2 S. 5) – schliesslich auch ein, den Sozialen Diensten seine Einkommensunterlagen (erst) im Sommer 2020 eingereicht zu haben (Prot. I S. 16). Das entsprechende Ge- ständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus dem Untersuchungsverfahren so- wie mit der Aktenlage, insbesondere den Akten der Sozialbehörde (Urk. 3/1 -7) sowie den Kontoauszügen des Beschuldigten bei der F._____ AG betreffend den massgeblichen Zeitraum (Urk. 3/8-9). Damit erscheint das Geständnis als glaubhaft. Es kann entsprechend ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Der äussere Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund rechtsgenügend erstellt. 2.2.1 Bestritten ist indessen der innere Sachverhalt. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er habe mangels genügender Sprachkenntnisse und man- gels Verdolmetschung zunächst nicht einmal gewusst, dass er und seine Frau Sozialhilfe beziehen würden (Urk. 4/3 S. 2 ff., S. 9; Urk. 5/2 S. 3, S. 7 f.; Prot. I S.
- 10 - 12), ebenso wenig, dass er seine Arbeitseinkünfte hätte deklarieren müssen (Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 4 ff., S. 6 f., S. 8; Prot. I S. 13, S. 16; Urk. 44 S. 7 f.). Dies habe er erst im Jahr 2020 verstanden, nachdem anlässlich des Gesprächs bei den Sozialen Diensten ein …-Dolmetscher beigezogen worden sei (Prot. I S. 14 f.). Anfänglich habe er die Dokumente einfach auf Aufforderung seiner Frau und ohne weitere Erklärung unterschrieben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15). Erst im Jahr 2020 habe er verstanden, dass er seine Berufseinkünf- te deklarieren müsse und habe dies dann auch getan (Urk. 4/3 S. 4 ff.; Urk. 5/2 S. 8; Prot. I S. 16). Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der innere Sachverhalt rechtsgenü- gend erstellt werden kann. 2.2.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri-
- 11 - terien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a, je mit Hinweisen). 2.2.3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.). 2.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten gestalten sich dahingehend gleichbleibend und konstant, als dieser stets darauf verwies, die Anträge zur Erhältlichmachung von wirtschaftlichen Unterstützungsleitungen zunächst schlicht auf Aufforderung seiner Ehefrau unterschrieben zu haben, ohne deren Inhalt und die daraus fliessenden Rechte und Pflichten verstanden zu haben (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 5/2 S. 3 f.; Prot. I S. 13, S. 15, Urk. 44 S. 6 ff.). Da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur sehr rudimentär mächtig ist und sich zudem aus dem Antrag selbst (welcher undatiert ist) sowie den Aktennotizen der Sozialen Dienste ergibt, dass die unterschriebenen Dokumente nicht verdolmetscht wurden (Urk. 29 S. 12; Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 f.), erscheinen diese Vorbringen jedenfalls nicht unglaubhaft. Der gleiche Schluss hat für den Zeitpunkt zu gelten, an welchem der Beschuldigte erstmals verstanden haben will, dass er seine Einkünfte melden müsse. Diesbezüglich berief er sich wiederholt darauf, dies sei erst 2020 gewe- sen, als ihm seine Frau bzw. der … sprechende Mitarbeiter des Sozialamtes alles erklärt habe (Urk. 4/3 S. 4; Urk. 5/2 S. 8, Prot. I S. 15 f.).
- 12 - Es ist anhand der weiteren Beweismittel zu eruieren, ob und wann genau der Zeitpunkt, an welchem der Beschuldigte seine Pflichten zweifelsfrei verstand, rechtsgenüglich festgelegt werden kann. 2.2.5 Wie bereits erwähnt, erfolgte anlässlich der ersten Assessment Sitzung bei den Sozialen Diensten zufolge der relevanten Aktennotizen offenbar keine Ver- dolmetschung (Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/4 S. 29 ff.). Bezüglich der darauf folgenden Sitzung vom 3. September 2019 wurde in der entsprechenden Aktennotiz der Sozialen Dienste zwar festgehalten, dass "die Logik der Sozialhilfe" erklärt und der Beschuldigte darauf hingewiesen worden sei, dass er sofort mitzuteilen habe, wenn er einen Arbeitsvertrag abschliesse oder Lohnzahlungen erhalte. Dass dem … sprechenden und über nur rudimentäre Schuldbildung verfügenden Beschuldigten diese Erklärungen übersetzt worden wären, lässt sich dem Eintrag indessen nicht entnehmen (Urk. 3/4 S. 32; Urk. 3/5). Wohl enthält eine nachträg- lich verfasste Aktennotiz vom 18. Dezember 2019 den Hinweis, am 3. September sei "das Ehepaar mit Dolmetscher zu einem Klärungsgespräch eingeladen" wor- den (Urk. 3/4 S. 34). Dem eigentlichen Eintrag zum Gespräch ist solches aber nicht zu entnehmen, gegenteils wurden als Teilnehmende nur "… und Partner" festgehalten (Urk. 3/5). Entsprechend kann auf die nachträglich verfasste Notiz vom 18. Dezember 2019 nicht abgestellt werden. Im Übrigen belegt der Umstand, dass das Sozialamt gemäss Aktennotiz am 3. September 2019 von der Arbeit des Beschuldigten erfahren hat (Urk. 3/4 S. 32), noch nicht, dass er bei dieser Gele- genheit auch in einer ihm verständlichen Sprache auf die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe hingewiesen wurde. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass in der Regel offenbar die Ehefrau des Beschuldigten mit den Mitarbeitern des Sozialamtes gesprochen hat (vgl. Urk. 44 S. 7) und auch in den Aktennotizen nicht festgehalten wird, wie das Gespräch genau abgelaufen ist bzw. wer was gesagt bzw. verstanden hat. Erst der Aktennotiz zum Gespräch vom 31. Januar 2020 lässt sich schliesslich zweifelsfrei entnehmen, dass der Be- schuldigte "auch in …" gefragt worden sei, ob er im vergangenen Jahr gearbeitet und Einkommen generiert habe, worauf der Beschuldigte informiert habe, von Juli bis Dezember 2019 gearbeitet und Einkommen erzielt zu haben (Urk. 3/6 S. 36; Urk. 3/7). Zudem ist betreffend den am Gespräch anwesenden Mitarbeiter des
- 13 - Sozialamtes in der Aktennotiz über das Gespräch vom 3. September 2019 ein anderes Kürzel vermerkt worden als beim Gespräch vom 31. Januar 2020 (Urk. 3/4 S. 32 und S. 36), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der … sprechende Mitarbeiter eben nicht bereits im September 2019 das Gespräch geführt hat. Im Weiteren enthält die Aktennotiz vom 31. Januar 2020 den Hinweis, dass dem Beschuldigten Frist bis spätestens 7. Februar 2020 angesetzt worden sei, seine Einkünfte mittels Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Kontoaus- zügen zu belegen (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Der zitierte Eintrag deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, erst im Jahr 2020 verstanden zu haben, dass er sein Einkommen deklarieren müsse, wohingegen rechtsgenügliche Beweise, dass dem Beschuldigten seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger bereits in einem früheren Stadium verständlich erklärt worden wären, sei dies von Seiten der Sozialbehörde selbst oder durch seine Ehefrau, fehlen. Mit der Vorinstanz ist damit der Sachverhalt als dahingehend eingeschränkt erstellt zu erachten, als dem Beschuldigten erst ab 31. Januar 2020 verständlich und bewusst war, dass er sein Erwerbseinkommen deklarieren und belegen musste (Urk. 29 S. 13).
3. Fazit Der vorgeworfene äussere Sachverhalt ist in casu aufgrund der Aktenlage und des Geständnisses des Beschuldigten zweifelsfrei erstellt. Hinsichtlich des inne- ren Sachverhaltes ist gestützt auf vorstehende Erwägungen als rechtsgenügend erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte ab Ende Januar 2020 wusste, dass er sämtliche seine Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren musste, wobei er sei- ne Kontoauszüge effektiv erst in einem späteren Zeitpunkt einreichte. Im Folgenden ist zu eruieren, ob sich der Beschuldigte durch sein Handeln straf- bar gemacht hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 15 S. 4). Auch die
- 14 - Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum selben Schluss, wobei sie von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausging (Urk. 29 S. 14 ff.). 2.1 Des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne der vorgenann- ten Bestimmung macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversiche- rung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm nicht zustehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 2.2 Als Tathandlung erfasst der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB jede Irreführung bzw. Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum und somit jede Täuschung. Diese kann zunächst durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen, indem jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persönli- che Situation falsch darstellt. Die Täuschung kann aber auch auf dem Verschwei- gen bestimmter Tatsachen beruhen. Anders als in vergleichbaren Tatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht (s. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG) und in den kantonalen Sozialhilfegesetzen (z. B. Art. 85 SHG-BE, BSG 860.1) ist bei Art. 148a StGB der Irrtum explizit als Tatbestandsmerkmal erforder- lich. Mit dem neuen Art. 148a StGB sollte die Strafbarkeit explizit ausgeweitet werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 festgehal- ten, dass eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in dem Sinne, dass als "Verschweigen" lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungserbringers aufge- fasst würde, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vereinbar und daher nicht angezeigt ist. Das überzeugt, zumal den Leistungsbezügern in der spezialgesetzlichen Gesetzgebung des Sozialhilferechts die Pflicht auferlegt wird, von sich aus und sofort wesentliche Veränderungen ihrer Verhältnisse zu melden. Explizit kann die Täuschung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB durch "Ver- schweigen" sowie "in anderer Weise" erfolgen (OGer ZH SB190570 vom 10. Juli 2020 E. 3.3).
- 15 - 2.3 Art. 148a StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Der Erfolg besteht darin, dass Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezogen werden, die dem Begünstigten bei korrekter Sachlage nicht zustehen würden (FIOLKA/VETTERLI, plädoyer 2016, 94; ebenso BERGER, Jusletter 2017, N 59; JENAL, Jusletter 2017, N 4; Botschaft 2013, 6038). Eine Vermögensdisposition und ein Vermögensscha- den sowie ein Motivationszusammenhang zwischen den Elementen sind dem- nach – gleich wie beim Betrug – auch bei Art. 148a erforderlich. Strafbar ist unter dem Titel von Art. 148a insoweit nicht das Abgeben von unwahren oder unvoll- ständigen Angaben an sich: Der Täter soll nicht für das Lügen, sondern für den Erfolgseintritt, den er durch das Lügen herbeiführt, bestraft werden (BSK StGB II - JENAL, Art. 148a N 4 ff.). 2.4 Wie der Betrug zeichnet sich Art. 148a StGB dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung in einen Irrtum versetzt und dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018; Nr. 6B_1231/2016, E. 7.2, vom
22. Juni 2017). Insoweit ist auch Art. 148a als Interaktionsdelikt ausgestaltet (zum Begriff: THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 2008, 17; das Bundesgericht spricht – gleichbedeutend – von «Beziehungsdelikt», vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_150/2017, E. 3.3, vom 11. Januar 2018). Es liegt in der Natur von Interaktionsdelikten, dass die Mit- oder Eigenverantwortung des Opfers eine Rolle spielt (vgl. THOMMEN, a.a.O., ZStrR 2008, 17).
3. Wenn auch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschuldigte, obwohl bereits Ende Januar 2020 seiner Melde- und Dokumentationspflicht gewahr, selbiger hinsichtlich des Nach- weises der genauen Höhe der Einkünfte erst später, im Mai 2020, durch Einrei- chen seiner Bankauszüge detailliert nachgekommen ist, so ist doch anhand der Aktennotizen der Sozialen Dienste zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte so- gleich, nachdem er erstmals in seiner Sprache und für ihn verständlich auf seine Pflicht aufmerksam gemacht worden ist, erklärte, er habe seit Juli 2019 Einkom-
- 16 - men erzielt (Urk. 3/4 S. 36; Urk. 3/7). Damit war die Sozialbehörde bereits im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 darüber informiert, dass Lohnzahlun- gen erfolgt waren, was üblicherweise eine Anpassung der Sozialleistungen nach sich zieht. Hinsichtlich der genauen Höhe der Lohnzahlungen befand sich die So- zialbehörde mangels noch nicht eingereichter Unterlagen faktisch im Zustand des "nicht Wissens". Nichtwissen stellt aber keinen Irrtum dar. Der Beschuldigte hat gemäss Aktennotiz vom Januar 2020 sein Einkommen weder verschwiegen noch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte gelogen. Die (auch nur ungefähre) Höhe der Einkünfte war anlässlich des Gesprächs offenbar schlicht nicht weiter thematisiert bzw. eruiert worden. Wenn die Sozialbehörde trotz der grundsätzlichen Deklarati- on des Beschuldigten, seit Juli 2019 Einkommen zu erzielen, zuwartete und wei- terhin ungekürzte Leistungen erbrachte, ist dies entsprechend ihrer Eigenverant- wortung zuzuschreiben und nicht einer Täuschungshandlung des Beschuldigten mit der Folge eines darauf gründenden Irrtums der Sozialbehörde. Das Verpas- sen der Frist zum Einreichen der detaillierten Lohnunterlagen bzw. Kontoauszüge durch den Beschuldigten stellt zwar in weiterer Folge durchaus ein administratives Säumnis dar, vermag in strafrechtlicher Hinsicht indessen an vorstehenden Erwä- gungen nichts zu ändern.
4. Mangels Vorliegens eines tatbestandmässigen Irrtums der Sozialbehörde bzw. mangels einer vorgelagerten, diesbezüglichen Täuschungshandlung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt Ende Januar 2020 ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen. Die Versäumnisse des Sozialamtes der Stadt Zürich sind nicht dem Beschuldigten anzulasten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren zu einem Freispruch kommt, ist die erstin- stanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent- scheids anzupassen. Die Kosten sind zufolge Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e.c.).
- 17 -
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung antragsgemäss bereits mit Fr. 849.40 entschädigt (Urk. 38, Urk. 40). Mangels ersichtlicher oder konkret geltend gemachter Umtriebe ist dem Beschuldigten im Übrigen keine persönliche Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. - 3. (…)
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'160.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'160.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. - 8. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 18 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB freigesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 894.40 amtliche Verteidigung bis 28. Oktober 2022
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 19 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti