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SB220486

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2023-04-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – hier nur verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. 12 S. 2-3) – vorgeworfen, am 15. September 2021, ca. 16.00 Uhr, beim Len- ken seines Fahrzeuges (Volvo …) von der C._____-strasse in Zürich herkom- mend in Richtung D._____-strasse fahrend folgende Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben: In der D._____-strasse habe er den von E._____ gelenkten VW-Bus überholt und sei mit einem so geringen Abstand wieder vor ihr eingebo- gen, dass diese habe abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern (Anklage 1. Abschnitt, einfache Verkehrsregelverletzung). Dann sei der Beschuldigte in die F._____-strasse eingebogen und habe auf das vor ihm fahrende von B._____ gelenkte Fahrrad aufgeschlossen, während ca. 15 Sekunden sehr nahe (Abstand ca. 2 Meter) aufgefahren und die Hupe betätigt, um sie aufzufordern, ihm Platz zu machen (Anklage 2. Abschnitt, einfache Ver- kehrsregelverletzung). Im Bereich F._____-strasse 1 und 2 habe B._____ mit dem Fahrrad angehalten, worauf der Beschuldigte sehr nahe an ihr vorbeigefah- ren sei und dabei mit der linken Vorder- und Hinterachse seines Fahrzeuges über das sich links befindende Trottoir gefahren sei. Dabei habe sein Fahrzeug den Fahrradlenker touchiert, so dass das Fahrrad zu Boden gefallen sei und dabei ei- ne leichte Schürfung am linken Fussknöchel von B._____ verursacht habe (An- klage 3. Abschnitt, grobe Verkehrsregelverletzung). Nach der Kollision habe der Beschuldigte seine Fahrt ohne Abklärungen unmittelbar fortgesetzt (Anklage letz- ter Abschnitt, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall). B. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (Urk. 2/1 Fragen 3 f., 11, 15 und 23, Urk. 2/2 Fragen 9 und 75, Urk. 2/3 Frage 61, Prot. I S. 9-16). Es ist demnach zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.

- 6 - C. Beweismittel

1. Beweismittel Als Beweismittel liegen im Wesentlichen Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen B._____ und G._____ (Sohn des Beschuldigten) und der Zeugen H._____, I._____ und E._____ vor. Des Weiteren liegen als Beweismittel eine Fotodokumentation sowie ein Kurzbericht des FOR bei den Akten.

2. Aussagen 2.1. Aussagen des Beschuldigten Er sei mit seinem Sohn im Auto unterwegs gewesen. Der VW-Bus (mit der Lenke- rin E._____) sei ihm aus der ihm entgegengesetzten Richtung durch die C._____- strasse (stadtauswärts) entgegengekommen und sei nach rechts in die D._____- strasse abgebogen. Der Volkswagen habe abgebremst, weshalb er (vor diesem auf die D._____-strasse) gefahren sei (Urk. 2/1 Fragen 26-27, Urk. 2/2 Fragen 63- 64). Auf der F._____-strasse sei er etwa seit dem Haus Nr. 3 hinter der Fahrrad- fahrerin hergefahren. Er sei etwa 25 bis 30 km/h gefahren. Der Vorfall sei unge- fähr in der F._____-strasse Höhe Nr. 4-2 passiert. Er habe sie seit langem wahr genommen. Sie sei mit etwa 15 bis 25 km/h unterwegs gewesen. Der Abstand sei gut genug gewesen. Er habe die Hupe nicht betätigt und sie nicht bedrängt. Es sei ein angemessener Abstand von 3 oder mehr Metern gewesen. Sie sei sehr langsam gefahren und er sei lange hinter ihr her gefahren (Urk. 2/1 Fragen 4-11 und 14-19, Urk. 2/2 Fragen 55-58, Urk. 2/3 Fragen 48-51). Der Beschuldigte be- streitet weiter, dass es zu einem Unfall mit der Fahrradfahrerin gekommen sei. Sie sei vor ihm gefahren. Auf der rechten Seite sei irgendwann mal ein Platz auf der Strasse gekommen, wo sie einen Stopp gemacht habe und auch er habe an- gehalten. Sie habe mit ihrer Hand mit Schwung gegen seinen Seitenspiegel ge- schlagen, so dass dieser eingeklappt sei. Er wisse auch nicht, wieso sie sowas gemacht habe. Er habe per Knopfdruck die Fensterscheibe auf der Seite seines Sohnes aufgemacht. Er habe seinem Sohn gesagt, er solle den Seitenspiegel wieder aufklappen, was dieser auch gemacht habe. Die Frau habe ihn mit Worten

- 7 - beschimpft. Er habe keine Zeit gehabt, um zu diskutieren und sei weiter gefahren. Er habe genug Abstand gehabt und habe sie sowieso nicht überholt. Er sei auch nicht aufs Trottoir gefahren. Es stimme nicht, dass er sie touchiert und danach anstatt anzuhalten die Fahrt beschleunigt habe (Urk. 2/1 Fragen1-4, Urk. 2/2 S. 1- 18 sowie Frage 75, Urk. 3/3 Fragen 27-28 und 42-43). Er habe das Gefühl ge- habt, sie sei "am Geniessen", als sie Velo gefahren sei. Sie sei wie eine Königin und sehr langsam gefahren. Er sei vielleicht 2-3 Minuten hinter ihr her gefahren. Er habe mit der Frau über ihr Fahrverhalten sprechen wollen, als sie angehalten habe. Er habe nicht verstanden, warum sie so gefahren sei. Es hätte genug Platz gehabt, dort weiterzufahren (Urk. 2/2 Fragen 21-35, Urk. 2/3 Frage 49-51). Es ha- be keinen Grund gegeben, weshalb er die Polizei hätte rufen sollen. Es sei ja nichts passiert. Sie hätten beide angehalten und miteinander gesprochen. Dann sei er weiter gefahren. Das Velo sei bei ihr gewesen. Er denke, sie habe es noch in der Hand gehalten. Er wisse nicht, ob das Velo umgefallen sei. So etwas habe er nicht gesehen. Er wisse nicht, ob sie ihr Velo fallengelassen habe. Er gehe aber davon aus, dass sie es zu Boden geworfen habe (Urk. 2/2 Fragen 65/66). Gehupt habe er nicht. Die erforderlichen Distanzen habe er eingehalten und sie nicht bedrängt (Urk. 2/2 S. 5 f.). In der Schlusseinvernahme vom 2. März 2022 wurden ihm die Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Stellung- nahme vorgehalten. Der Beschuldigte äusserte sodann, es sei schwierig in Zürich mit den Velos. Ob es der Staatsanwalt gerecht finde, dass man anhalten müsse, weil ein Velo mitten auf der Strasse an der Ampel stehe (Urk. 2/3 Frage 37). Wei- ter meinte er, die Velofahrerin schien ihm sehr clever zu sein. Entweder habe sie das Velo absichtlich gegen sein Auto geschmissen oder habe es einfach fallen gelassen. Er habe das nicht gesehen (Urk. 2/3 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptver- handlung am 15. Juni 2022 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Darstellung (Prot. I S. 9-16). Weiter gab er (erstmals) an, dass es in seinem Auto eine Bremsvorrichtung habe, welche automatisch abgebremst hätte, wenn ein Abstand nicht stimme. Dies sei nicht passiert (Prot. I S. 11). Er habe das Ge- räusch gehört, als das Fahrrad hingefallen sei (Prot. I S. 14). In der Berufungs- verhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung. Die VW-Bus- Fahrerin habe Vortritt gehabt. Er habe angehalten. Sie auch. Sie sei nicht weiter-

- 8 - gefahren, weshalb er dann gefahren sei. Es sei eng geworden. In der F._____- strasse sei er hinter der Velofahrerin hergefahren. Diese habe angehalten. Dann habe er angehalten und die Fensterscheibe herunter gelassen. Sie hätten dann miteinander geredet und danach habe sie mit der Hand auf den Seitenspiegel seines Autos geschlagen und das Velo umgeschmissen, so dass es Kratzer auf seinem Auto gegeben habe. Er habe die Diskussion vermeiden wollen, weil er ei- nen Termin mit seinem Sohn gehabt habe, und sei dann weitergefahren. Sein Au- to habe die Fahrradfahrerin nicht berührt (Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Aussagen Zeugin E._____ Im Polizeirapport vom 24. September 2021 sind telefonische, sinngemässe Anga- ben von E._____ gegenüber der Polizei festgehalten. Sie sei von der J._____- strasse in Zürich via C._____-strasse in die D._____-strasse gefahren mit etwa 40 km/h. Da habe sie ein weisser Personenwagen überholt und dabei das Tram- gleis benutzt. Anschliessend sei er wieder auf ihren Fahrstreifen zurück und habe sie abgedrängt. Er habe ihr den Weg abgeschnitten. Sie habe stark abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, sonst wäre es zu einer Kollision gekom- men. Der weisse PW habe ihren linken Seitenspiegel oder den vorderen, linken Kotflügel gestreift. Danach sei er in die F._____-strasse eingebogen, wo sie dann ebenfalls durchgefahren sei. Irgendwo zwischen den Querstrassen K._____- und L._____-strasse sei es dann zu einer Kollision zwischen diesem weissen PW und einem Fahrrad gekommen. Sie habe dies aus einer Entfernung von 100 bis 200 Metern beobachtet. Der PW habe überholen wollen und das Fahrrad oder die Lenkerin touchiert. Diese sei gestürzt. Ein Hupen habe sie nicht gehört. Der weis- se PW sei nach dem Unfall zügig weiter gefahren (Urk. 1 S. 5). Als Zeugin gab sie am 26. Januar 2022 an, gegenüber der Polizei wahrheitsgemässe Angaben ge- macht zu haben (Urk. 4/5 Frage 7). Sie gab sodann etwas genauer an, dass sie unterwegs auf der D._____-strasse kurz vor der Tramhaltestelle "M._____" vor der F._____-strasse vom PW sehr knapp überholt worden sei, er habe sie ge- schnitten, weshalb sie habe nach rechts ausweichen müssen. Wäre sie nicht ausgewichen, hätten sich ihre Autos berührt. Sie sei etwa 35-40 km/h gefahren, er etwa 50-60 km/h. Sie habe ihn wahrgenommen, als er auf der D._____-strasse

- 9 - hinten sehr nahe aufgefahren sei. Er sei aber nicht über die Tramhaltestelle oder das Trottoir gefahren. Ausser sie (und ihre mitfahrende Mutter) habe er nieman- den gefährdet. Das Auto habe sie überholt und sei kurz nachher in die F._____- strasse eingebogen (Urk. 4/5 Fragen 8 und 48-54). Sie habe weiter vorne eine Velofahrerin gesehen. Es sei dann relativ schnell gegangen. Sie habe nur noch gesehen, wie die Radfahrerin gestürzt sei. Sie habe angehalten und gesehen, wie zwei Fussgänger und die Radfahrerin dem Auto hinterhergerufen hätten. Das Au- to sei einfach normal weitergefahren (Urk. 4/5 S. 2). Eine der Zeugen habe das Auto fotografiert oder die Nummer aufgeschrieben (Urk. 4/5 Frage 18). Sie sei aus ihrem Auto gestiegen. Die Velofahrerin sei auf dem Boden gelegen und wie- der aufgestanden. Sie und ihre Mutter sowie zwei weitere Personen hätten ihr ge- holfen. Sie (E._____) habe noch Herzklopfen gehabt, weil das weisse Auto zuvor fast in sie reingefahren sei. Der Velofahrerin sei es gut gegangen, sie sei aber aufgewühlt gewesen und habe gezittert. Die Parkplätze an der F._____-strasse seien immer versetzt, man müsse so Kurven fahren. Rechts habe es parkierte Au- tos gehabt. Ob das Auto die Velofahrerin berührt habe, könne sie nicht sagen. Das Fahrrad sei auch umgefallen. Sie habe das Gefühl, dass die Velofahrerin vom Auto bedrängt worden sei (Urk. 4/5 S. 4f.). Die Velofahrerin habe vor der Kol- lision nicht angehalten (Urk. 4/5 Frage 39). Der PW habe die Fahrt danach nicht verlangsamt. Dass er über das Trottoir gefahren sei, habe sie nicht gesehen. Of- fensichtliche Verletzungen der Velofahrerin habe es keine gegeben. Sie sei sehr erschrocken gewesen und habe das Velo nachher geschoben. Auf Nachfrage blieb E._____ dabei, dass die Velofahrerin beim Überholen gefahren und zu Bo- den gefallen sei (Urk. 4/5 Fragen 43-47 und 55-57). 2.3. Aussagen Zeugin H._____ H._____ war mit ihrem Vater als Fussgängerin auf der F._____-strasse unter- wegs und beobachtete das Geschehen vom Trottoir her. Sie ging auf dem linken Trottoir in die gleiche Richtung wie die Beteiligten fuhren. Sie gab als Zeugin an, zwei oder drei Telefonate mit der Polizei und einen E-Mail-Austausch gehabt und jeweils die Wahrheit gesagt zu haben. Sie schilderte zusammen mit ihrem Vater auf der F._____-strasse, die eine Einbahnstrasse sei, auf dem linken Trottoir ge-

- 10 - gangen zu sein. Plötzlich habe ein weisser Volvo gehupt. Man habe ihn schon vorher gehört, da er aggressiv gefahren sei. Davor sei ein Velo gefahren. Die Ve- lofahrerin habe dann angehalten und sei mit dem rechten Fuss auf dem Boden gestanden. Der Volvo sei weiter gefahren. Sie habe dann ein Geräusch von einer Berührung des Autos mit dem Velo gehört. Es sei ein metallisches Geräusch ge- wesen. Da habe sie erkannt, dass das Auto das Velo berührt habe. Gesehen ha- be sie es nicht, da das weisse Auto in jenem Moment zwischen ihnen und dem Velo gewesen sei. Der Volvo sei weiter über das Trottoir davon gefahren. Sie hät- ten dann kurz mit der Frau gesprochen. Es sei ihr gut gegangen. Sie habe noch gesehen, dass die Kette des Velos rausgefallen sei. Sie könne nicht sagen, wie lange er hinter der Velofahrerin gefahren sei, vermutlich ein paar Sekunden. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei. Mit Sicherheit sei er schneller gefahren, als er am Ende davongefahren sei. Sie wisse nicht, wer und wie viele Personen im Auto gewesen seien. Die Frau sei einfach mit dem rechten Fuss am Boden gewesen und nicht vollständig vom Velo abgestiegen. Das Auto habe ihren Körper nicht berührt, bei der Kollision, sondern nur das Velo gestreift. Sie glaube aber, dass die Frau schon umgefallen sei, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie glaube, sie hätten der Frau beim Velo aufnehmen, aber auch beim Aufstehen geholfen (Urk. 4/1 S. 2-5). Der Volvo sei kurz auf dem Trottoir gewesen, sie glau- be mit dem linken Vorder- und Hinterrad (Urk. 4/1 Frage 21). Der PW habe wäh- rend dem Überholmanöver auf dem Trottoir beschleunigt (Urk. 4/1 Frage 24). Es sei richtig, dass sie ein paar Nummern des Nummernschildes notiert und mit ihrer Telefonnummer der Frau auf deren Natel eingetippt habe. Die Frau habe nicht über Schmerzen geklagt (Urk. 4/1 S. 5). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin gegenüber der Polizei angegeben, dass der PW der Velofahrerin sehr nahe auf- gefahren sei. Diese sei ungefähr in der Mitte der Strasse mit normaler Geschwin- digkeit gefahren, da rechts PW's parkiert gewesen seien. Die Frau sei zwar aus dem Gleichgewicht gekommen, aber nicht richtig gestürzt. Das Velo sei auf den Boden gefallen. Sie, H._____, habe den Unfall aus einer Distanz von etwa 5 -7 Metern beobachtet. Die Frau sei schliesslich zu Fuss weiter gegangen. Sie habe versucht, die Velokette wieder einzupassen (Urk. 1 S. 4). 2.4. Zeugenaussagen I._____

- 11 - Der Zeuge I._____ lief zusammen mit seiner Tochter auf der F._____-strasse. Als Zeuge gab er zunächst an, sich nicht mehr an eine telefonische Befragung durch die Polizei zu erinnern (Urk. 4/3 Frage 6). Weiter sagte er aus, ein Hupen gehört zu haben und sich umgedreht zu haben. Er habe eine Frau auf dem Velo gese- hen und ein Auto hinten dran, der drängelte und hupte. Der Abstand sei etwa 2 bis 3 Meter gewesen. Die Frau habe dann angehalten, auf der Strasse, ca. einen halben bis einen Meter vom Trottoir weg. Sie sei mit dem rechten Fuss abgestan- den. Der Wagen sei an ihr vorbeigefahren und habe sie, also das Velo, gestreift. Er sei nach links gefahren und habe einen "Hüpfer" gemacht, vermutlich, weil er auf das Trottoir gefahren sei. Danach sei er davon gefahren. Er, I._____, sei ziemlich erschrocken gewesen und froh, dass die Frau nicht umgefallen sei. Die Frau sei schockiert und die Velokette sei rausgefallen gewesen und sie hätten sich um sie gekümmert. Die Fahrweise des Autolenkers sei ziemlich aggressiv gewesen (Urk. 4/3 S. 3). Nach dem Hupen sei der PW vielleicht noch 10 Meter hinter dem Fahrrad hergefahren. Gemäss seiner Wahrnehmung habe das Auto nicht angehalten. Die Kollision habe er nicht sehen können. Das Velo sei in jenem Moment hinter dem Auto gewesen. Er könne nicht bestätigen ein Geräusch ge- hört zu haben. Die Frau sei auf keinen Fall umgefallen, da sei er sich sicher. Beim Velo sei er sich weniger sicher. Gemäss seiner Erinnerung sei dieses auch nicht umgefallen. Von Verletzungen wisse er nichts. Einen Wortwechsel zwischen PW- Führer und Velofahrerin habe er nicht mitbekommen (Urk. 4/3 S. 4). Der PW- Lenker sei danach eher schneller gefahren. Sicher habe er nicht angehalten, um zu schauen, was los sei. Aus seiner Sicht sei es eher ein fluchtartiges Verhalten gewesen (Urk. 4/3 Fragen 28). 2.5. Aussagen der Auskunftsperson B._____ B._____ wurde am 23. September 2021 polizeilich befragt. Sie führte aus, durch die F._____-strasse in Richtung N._____-strasse gefahren zu sein. Sie habe be- merkt, dass dieser PW ihr nahe herangefahren sei und angefangen habe zu hu- pen. Sie habe zurückgeschaut und sei dadurch ein bisschen ins Schlingern ge- kommen und sei deshalb abgestiegen. Sie habe ihm ein Zeichen geben wollen, dass er aufhören solle, ihr Druck zu machen. Denn er habe sie nicht überholen

- 12 - können, da die Strasse zu eng gewesen sei. Sie sei dann neben das Velo abge- stiegen. Dann habe er voll Gas gegeben, sie links überholt und sein rechter Sei- tenspiegel habe bei ihrem Velo eingehängt. Sie habe das Velo beim Lenker ge- halten und sei ein Stück, vielleicht einen halben Meter mitgerissen worden. Es habe Lärm gemacht, einfach "getschättert". Er habe dann nochmals Gas gegeben und sei weggefahren. Dann seien die zwei Zeugen zu ihr gekommen. Die junge Frau habe sich das Nummernschild so gut wie möglich gemerkt. Dann sei ein wei- teres Auto gekommen und zwei Frauen seien ausgestiegen und hätten geschil- dert, dass sie den Unfall gesehen hätten und zuvor mit demselben PW schon eine brenzlige Situation erlebt hätten. Die junge Frau habe die Kontrollschildnummer und deren Telefonnummern (I._____, E._____) in ihr Handy geschrieben. Sie sel- ber sei dazu nicht in der Lage gewesen, da sie noch so aufgeregt gewesen sei (Urk. 3/1 Fragen 4-6). Sie habe einen Kratzer und ein Hämatom am linken Fuss- knöchel gehabt, wobei sie nicht wisse, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Sie vermute durch das Fahrrad, als es mitgerissen worden sei. Sie sei nicht zu Boden gestürzt. Zum Arzt sei sie nicht gegangen. Sie sei mit normaler Ge- schwindigkeit unterwegs gewesen. Er habe gehupt und sie habe beim zurück schauen gesehen, dass er etwa 2 Meter hinter ihr entfernt gewesen sei. So nahe, dass sie aus der Fassung, in Panik geraten sei. Dem PW-Lenker sei alles recht gewesen, wie er Gas gegeben habe, einfach dass er wegkomme, egal was er da- bei mitnehme. Sie habe ihm laut nachgerufen. Ob er aufs andere Trottoir gefah- ren sei, wisse sie nicht. Der PW habe nie angehalten, sondern Gas gegeben wie verrückt. Am Velo sei ihr keine Beschädigung aufgefallen. Die Kette sei rausgefal- len. Sie habe sicher nicht mit der Hand gegen den Seitenspiegel des PW's ge- schlagen (Urk. 3/1 Fragen 7-20). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – der Beschuldigte verzichtete auf eine Teilnahme – am 26. Januar 2022 wiederhol- te B._____ dass sie von hinten ein Auto bedrängt habe. In ihrer Wahrnehmung sei es zu knapp zum Überholen gewesen. Es sei ja nur ein kurze Strecke und sie habe gedacht, er könne 200 Meter warten mit Überholen. Sie erneuerte, vom Velo abgestiegen zu sein, rechts oder links und dass der PW vermutlich mit dem Spie- gel oder der Autotür am Velolenker hängen geblieben sei. Er sei nochmals auf Gas und davon gefahren. Sie glaube, sie wäre nicht zur Polizei gefahren, wenn er

- 13 - nicht abgehauen wäre, nachdem er sie touchiert habe (Urk. 3/2 S. 2-3). Sie habe ihn etwa auf Höhe O._____-strasse oder vorher das erste Mal bemerkt. Er sei na- he aufgefahren und habe Gas gegeben. Er sei vielleicht 15 Sekunden hinter ihr gefahren, vielleicht mit drei oder vier Meter Abstand. Sie sei in normalem Tempo unterwegs gewesen. Sie denke eher, dass er nicht gehupt habe. Sie habe mit dem Velo am rechten Rand gehalten. Sie wisse nicht, ob es dort parkierte Fahr- zeuge gehabt habe. Sie sei dort gestanden und meinte (fälschlicherweise), sie habe sich ja am rechten Knöchel verletzt. Auch hatte sie auf Vorhalt nicht mehr im Kopf, dass die Velokette herausgefallen sei. Im Weiteren wiederholte sie im We- sentlichen ihre früheren Angaben. Weder sie noch das Velo seien zu Boden gefal- len. Der Autolenker habe sicher nicht angehalten. Er habe Gas gegeben und sei davon gefahren (Urk. 3/2 S. 3-7). Sie habe weder absichtlich gegen den Auto- spiegel geschlagen, noch ihr Velo gegen das Auto geschubst. Es könne schon sein, dass sie in der Hektik mit dem Ellenbogen gegen sein Auto gekommen sei (Urk. 3/2 Fragen 45 und 46). 2.6. Aussagen Auskunftsperson G._____ G._____ ist der 2007 geborene Sohn des Beschuldigten. Er wurde am 26. Januar 2022 im Beisein des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt. G._____ sagte aus, mit seinem Vater am Nachmittag des 15. September 2021 im Auto auf dem Beifahrersitz unterwegs gewesen und normal am Fahren gewesen zu sein. Auf einmal habe eine Frau gegen den Autospiegel geschlagen. Dann ha- be sie "die Hände losgelassen" und ihr Fahrrad sei gegen ihr Auto gefallen. Er habe einen Termin beim Augenarzt gehabt. Sie seien knapp dran gewesen. Sein Vater sei während der Autofahrt gestresst gewesen. Die Fahrradfahrerin habe er zum ersten Mal gesehen, als sie am Fahren gewesen seien. Sein Vater habe ge- sagt, da sei eine Frau und er habe nach hinten geschaut (hier korrigierte der Be- schuldigte handschriftlich nach "vorne" geschaut). Sie sei schräg hinten gewesen. Sein Vater habe angehalten und habe wieder anfahren wollen. Auf Nachfrage hin, gab er dazu an, sie hätten angehalten, als sie an einer roten Ampel gewesen sei- en (hier fügte der Beschuldigte handschriftlich an "keine rote Ampel"). Er habe die Frau schon vorher einmal wahrgenommen. Die Frau und sie seien am Fahren

- 14 - gewesen. Sie hätte die Frau nicht überholt. Das Fenster auf seiner Seite sei im- mer zu gewesen, dasjenige seines Vater offen (Urk. 4/7 S. 3-4). Die Frau habe, als sie am Autofahren gewesen seien, mit dem Arm/Ellenbogen gegen den Spie- gel geschlagen. Dieser habe sich verdreht und sein Vater habe ihn wieder gera- degemacht (hier fügte der Beschuldigte handschriftlich an "Nein. Mein Vater hat es nicht gemacht"). Sein Vater habe dafür angehalten. Er wisse nicht wo, erst später. Die Frau habe extra gegen den Spiegel geschlagen, ohne Grund. Sein Vater habe gesagt, "Geh weg!", "Hör auf!". Die Velofahrerin habe nichts gesagt. Sie habe das Fahrrad gegen das Auto geschubst. Beim Auto habe es einen Schaden gegeben, er wisse nicht was genau. Das Fahrrad sei nicht kaputt ge- gangen. Es sei auf dem Boden gelegen. Die Frau habe es dann wieder aufgeho- ben. Dies habe er nicht gesehen, sein Vater habe es ihm erzählt. Sie seien nicht aus dem Auto gestiegen. Sein Vater habe nicht gehupt (Urk. 4/7 S. 5-6).

3. Fotodokumentation Dem Polizeirapport ist eine Fotodokumentation beigelegt. Diese gibt einen Über- blick über die Verhältnisse an der D._____-strasse und der F._____-strasse, die Höhe des Fahrradlenkers und die Abriebspuren am Fahrzeug des Beschuldigten. Auf dem Foto 10 ist der Kratzer am linken Knöchel und ein Hämatom von B._____ zu sehen (Urk. 5/2 S. 1-7).

4. Gutachtensauftrag / Kurzbericht FOR Am 28. November 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft ein Auftrag für ein Gutach- ten, um anhand der sichergestellten Mikrospuren einen möglichen Kontakt zwi- schen Personenwagen und Fahrrad zu bewerten (Urk. 6/1). In einem Kurzbericht vom 3. Dezember 2021 kommt der Gutachter zum Schluss, dass mit dem vorlie- genden Spurmaterial (zwölf Klebbandabzüge) ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden kann. Angefügt wird, dass bei geringen Kollisionsgeschwindigkeiten und/oder leichtem Kontakt nicht zwingend Spuren übertragen werden müssen (Urk. 6/4).

- 15 - D. Beweisgrundsätze Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Beweismit- tel zu prüfen. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswür- digung zutreffend dargestellt. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 32 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran hat, den Sachverhalt in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher kritisch zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen und der Auskunftspersonen wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen Überlegun- gen zutreffend angestellt, weshalb auch diesbezüglich vollumfänglich auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 32 S. E. II. 4.2., E. 5.1.2 und E. 5.2.4., Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich ist, dass ungeachtet der Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen im Vordergrund steht, was seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 32 S. 5). F. Würdigung

1. Wegabschneiden D._____-strasse Es kann hinsichtlich diesem Geschehen auf die Aussagen von E._____ abge- stützt werden. Diese erscheinen ohne Weiteres glaubhaft. Insbesondere ist zu be- rücksichtigten, dass es ohne den späteren Vorfall mit der Velofahrerin gar nicht zu einer Schilderung dieses Vorfalls durch E._____ gekommen wäre. Zu ihren dies- bezüglichen Aussagen kam es lediglich, weil sie zum "Velovorfall" befragt wurde. Sodann hat sie das Geschehen sachlich und folgerichtig erzählt. Wesentliche Wi- dersprüche sind nicht ersichtlich. Als Zeugin befragt schilderte sie vor allem ein "Schneiden" und dass sie nach rechts habe ausweichen müssen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. Weiter hat sie zu Gunsten des Beschuldigten

- 16 - betont, dass er ausser ihr und ihrer Mitfahrerin (ihre Mutter) niemanden gefährdet habe und nicht über die Tramhaltstelle gefahren sei. Auch konnte sie beobachten, dass das Auto nachher in die F._____-strasse abbog. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht weiter die Bemerkung der Velofahrerin B._____, wonach die Frauen (also E._____ und ihre Mutter), die aus dem VW-Bus ausgestiegen seien, um zu hel- fen, ihr erzählt hätten, den Unfall gesehen zu haben und dass sie zuvor mit dem- selben PW schon eine brenzlige Situation erlebt hätten. E._____ selber gab dazu an, sie habe noch Herzklopfen gehabt, weil der Beschuldigte zuvor fast in sie reingefahren sei. Auch diese Schilderungen ihrer Gefühle aufgrund des Vorfalls lassen ihre Angaben überzeugend erscheinen. Es ist also aufgrund der Aussagen von E._____ erstellt, dass der Beschuldigte sie auf der D._____-strasse überholte und mit einem so geringen Abstand wieder einbog, dass sie abbremsen bzw. nach rechts ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern.

2. Zu nahes Auffahren auf Velofahrerin und Hupen 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nicht das Verhalten der Velofahrerin zu würdigen ist. Die Velofahrerin B._____ hat zwar auf der Strasse angehalten (was grundsätzlich verboten ist) und dies gemäss dem Zeugen I._____ ca. bis ei- nen Meter vom Trottoir weg. Zudem vertritt die Velofahrerin B._____ die Ansicht, dass der Autofahrer doch 200 Meter lang hinter ihr hätte herfahren und warten können mit Überholen. Dies obwohl es auch auf der F._____-strasse durchaus Möglichkeiten für einen Velofahrer gibt, sich von einem Auto überholen zu lassen. Weiter ist auch festzuhalten, dass sie einräumte, es könne schon sein, dass sie in der Hektik mit dem Ellenbogen unabsichtlich gegen sein Auto gekommen sei. Dieses auch vom Beschuldigten thematisierte Verhalten der Velofahrerin, sie ha- be gegen seinen Spiegel geschlagen, sei "wie eine Königin gefahren" und habe es genossen, ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern einzig, ob der Beschuldigte wie angeklagt genügend Abstand zur Velofahrerin gehalten hat, als er hinter ihr herfuhr sowie dann später als er sie überholte und ob er dann trotz der Berührung einfach weitergefahren sei. 2.2. Der Beschuldigte meinte genügend Abstand gehalten zu haben, als er hinter dem Velo gefahren sei. Die Velofahrerin fühlte sich von ihm bedrängt, sprach mal

- 17 - von einem Abstand von 2 Metern, an anderer Stelle von 3 bis 4 Metern. Auch die Zeugen I._____ und E._____ sprachen von einem Drängeln und geringem Ab- stand. Zu diesem Geschehen ist zu bemerken, dass die Zeugin E._____ zwar ihre diesbezüglichen Beobachtungen schilderte, diese aber gemäss eigenen Angaben aus der Entfernung von 100 bis 200 Metern gemacht hat. Aus so grossen Entfer- nungen sind die Abstände zwischen einem Auto und einem Velofahrer schwierig abzuschätzen. Die Zeugin H._____ hat diesen Teil des Vorfalls nicht näher ge- schildert, sondern vor allem ab dem Zeitpunkt als die Velofahrerin abgestanden sei. I._____ sprach von einem Abstand von 2 bis 3 Metern. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Beweislage überzeugend erwogen, dass von einem grösseren Abstand als gemäss Anklage von 2 Metern auszugehen sei und zwar von 3 oder gar allenfalls zu Gunsten des Beschuldigten von 5 Metern (Urk. 32 S. 8, E.5.2.2.). Der Vorderrichter erwog indessen, dass bei einem Tempo – wie vom Beschuldig- ten angegeben – von zwischen 25 km/h und 30 km/h der Bremsweg immer noch zwischen rund 7 und rund 9 Metern betrage, so dass auch ein Abstand von 3 oder sogar von 5 Metern zu gering gewesen wäre. Des Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, dass es nicht von Bedeutung sei, wie lange der Beschuldigte hinter der Velofahrerin gefahren sei, da es genüge, dass der Abstand zu irgendeinem Zeit- punkt nicht ausreichend gewesen sei (Urk. 32 S. 9 E. 5.2.3.). Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend, es ist indessen zu beachten, dass der Beschuldigte ge- mäss Anklage während ca. 15 Sekunden sehr nahe hinter der Velofahrerin gefah- ren sein solle und auch der Beschuldigte selber angegeben hatte, er sei lange hinter ihr her gefahren. Dieser Umstand ist insoweit von Bedeutung als demnach ins Gewicht fällt, mit welcher Geschwindigkeit denn die vor ihm fahrende Velofah- rerin unterwegs gewesen war, da dies logischerweise die Geschwindigkeit des Beschuldigten limitierte. Der Beschuldigte machte diesbezüglich unterschiedliche Angaben. Einmal sprach er davon, sie sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 25 km/h unterwegs gewesen Urk. 2/1 Frage 14), an anderer Stelle meinte er, die Velofahrerin sei sehr langsam unterwegs gewesen (Urk. 2/2 Frage 58). B._____ meinte, sie sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Die Durch- schnittsgeschwindigkeit beim Radfahren liegt für gewöhnlich bei rund 10 bis 25 km/h. Es liegen keine Beweismittel für die genaue Geschwindigkeit der Velofahre-

- 18 - rin und des längere Zeit hinter ihr herfahrenden Beschuldigten vor, sondern ledig- lich grobe Schätzungen. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund des länge- ren Hinterherfahrens eine Bremsbereitschaft bestand. Geht man in dubio pro reo hier wiederum zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringen Geschwindigkeit von beispielsweise 12 km/h aus, würde ein Abstand von – wie von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten angenommen – 5 Metern gerade noch genügen. Von daher erscheint der Sachverhalt des zu nahen Abstands während ca. 15 Se- kunden zwischen dem Beschuldigten und der Velofahrerin nicht erstellt. Es braucht demnach auch nicht näher auf das anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Argument des Beschuldigten eingegangen zu werden, wo- nach sein Auto eine automatische Bremsanlage besitze, welche bei zu geringem Abstand abbremse (Prot. I S. 11). Die Frage des genauen Abstands ist vom Ge- fühl der Velofahrerin bedrängt worden zu sein, zu trennen. Sie selber gab auch einen Abstand von 2 bis 4 Metern an und dass sie sich bedrängt gefühlt habe. Dieses lässt sich schon alleine durch das Hupen und das länger hinter ihr her fah- ren erklären. 2.3. Erstellt ist hingegen ohne Weiteres, dass der Beschuldigte hupte, als er hin- ter B._____ fuhr. Er bestreitet dies zwar. Die beiden zu Fuss auf dem Trottoir ge- henden Zeugen I._____ und H._____ haben indessen übereinstimmend und überzeugend ausgesagt, dass sie erst durch das Hupen überhaupt auf das Fahr- zeug aufmerksam wurden, was ohne Weiteres einleuchtet und auch den Eindruck des Drängelns von hinten vermittelt. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen ohne Einschränkungen glaubhaft. Auch die Fahrradfahrerin B._____ hat dies eine Woche nach dem Vorfall gegenüber der Polizei so geschildert. Zu Recht erwog der Vorderrichter, dass der Umstand, dass sich B._____ rund 4 Monate nach dem Vorfall bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr eindeutig an ein Hupen erinnern konnte, durch den Zeitablauf zu erklären ist. Die Frage des Hupens stand für sie auch nicht im Vordergrund, sondern die nachfolgende Kollision und das Wegfah- ren ohne anzuhalten. Der Sachverhalt ist demnach in diesem Punkt erstellt.

3. Zu wenig Abstand zwischen Auto Beschuldigter und Velo beim Überholen

- 19 - 3.1. Hier wird dem Beschuldigten wie erwähnt in der Anklage zur Last gelegt, mit seinem Fahrzeug sehr nahe an der Fahrradfahrerin – die inzwischen angehalten hat und zumindest mit einem Bein auf dem Boden stand – vorbeigefahren zu sein und aufgrund des zu geringem Seitenabstands habe sein Fahrzeug den Fahrrad- lenker von B._____ touchiert, so dass das Fahrrad zu Boden gefallen sei und da- bei eine leichte Schürfung am linken Fussknöchel (Innenseite) von ihr verursacht habe. Zudem sei der Beschuldigte dabei mit der linken Vorder- und Hinterachse seines Fahrzeuges über das sich links befindende Trottoir gefahren. Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, damit eine ernstliche konkrete Gefahr für die Ge- sundheit von B._____ und weiter eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere allfällige sich auf dem Trottoir befindliche Fussgänger geschaffen zu haben (Urk. 12 S. 3). 3.2. Die Auskunftsperson B._____ hat als Direktbetroffene zu diesem Gesche- hen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft konstante und zurückhaltende Aussagen gemacht. Sie hat auch glaubhaft ausgesagt, den leichten Kratzer und das Hämatom als Folge der Berührung zwischen Auto und ihrem Velolenker, wel- che das Velo kurz mitgerissen habe, erlitten zu haben. Sie hat nachvollziehbar er- läutert, dass sein rechter Seitenspiegel bei ihrem Velo eingehängt habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Geschehen erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Die Schürfung am Knöchel von B._____ ist be- legt (Urk. 5/2 Foto 10). Aus ihren Aussagen und denjenigen der Zeugen geht denn auch klar hervor, dass sie das Ganze mitgenommen hatte. Sie hat einleuch- tend und eindrücklich erläutert, dass sie noch so aufgeregt gewesen sei, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Nummernschild und Telefonnummern der Zeugen in ihr Handy zu tippen. Dies habe daher die junge Frau (H._____) gemacht. Sie schildert nachvollziehbar, in Panik gewesen zu sein. Weiter gab sie zurückhaltend an, nicht zu wissen, wie es zur Fussknöchelverletzung gekommen sei – sie ver- mute durch das Mitreissen des Velos – und dass sie nicht zu Boden gestürzt sei. Auch dramatisiert sie die Verletzung nicht, welche für sie ohnehin nicht im Mittel- punkt stand, sondern die gefährliche Situation, in welche der Beschuldigte sie ge- bracht habe (Urk. 3/2 Fragen 6, 9 und 24). Insgesamt sind in ihren Aussagen kei- ne Übertreibungen oder andere Lügensignale ersichtlich. Sie gab auch an, dass

- 20 - es beim Überholen "getschättert" habe, was von der Zeugin H._____ so bestätigt wurde. H._____ gab übereinstimmend an, ein metallisches Geräusch von einer Berührung des Autos mit dem Velo gehört zu haben. Sie habe etwa einen Ab- stand von 5-7 Metern gehabt. Diese Schilderung erscheint originell, sehr authen- tisch und spricht für tatsächlich Erlebtes und klar für die Schilderung der Fahrrad- fahrerin, dass der Seitenspiegel am Velolenker angehängt hat bzw. diesen be- rührt hat. H._____ gab sodann plausibel an, keine Kollision gesehen zu haben, da in diesem Moment – sie befand sich auf dem linken Trottoir – der weisse Volvo zwischen ihr und der Velofahrerin gewesen sei. Zurückhaltend sagte sie aus, die Frau hätte nicht über Schmerzen geklagt. Anzufügen ist, dass sie mutmasste – al- lenfalls dann in Erfahrung gebracht hatte –, dass der Autofahrer die Velofahrerin nicht berührt habe, sondern nur das Velo. Diese zugunsten des Beschuldigte ge- machte Feststellung, berührt ihre Glaubhaftigkeit in keiner Weise. Ebenso wenig, dass sie Monate später nicht mehr sicher war, ob die Fahrradfahrerin durch das Überholmanöver zu Boden gefallen war oder nicht. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht auch, dass sie das Nummernschild ge- nügend genau beobachtet hatte und dieses zusammen mit ihren Telefonnummern ins Mobiltelefon von B._____ getippt hatte. Auch I._____ gab an, dass der Wagen beim Vorbeifahren das Velo gestreift habe. Auch seine Schilderung überzeugt, schilderte er dabei doch eindrücklich sein Gefühlszustand ziemlich erschrocken gewesen zu sein und froh, dass die Frau nicht umgefallen sei. Diese sei scho- ckiert gewesen und sie hätten sich um sie gekümmert. Anzufügen ist, dass er an- ders als seine Tochter kein Geräusch gehört hatte, was zeigt, dass diese ihre Aussagen nicht abgesprochen hatten. Schliesslich ist noch darauf hervorzuheben, dass sowohl die beiden Zeugen H._____ und I._____ wie auch die Auskunftsper- son B._____ (bei der Polizei) deckungsgleich angegeben hatten, dass die Velo- kette beim Vorfall rausgefallen war, was ebenfalls ein Indiz für eine Berührung des Velos mit dem Auto spricht. Sodann spricht auch die beim Überholmanöver erlittene Verletzung am linken Innenknöchel von B._____ für ihre Darstellung, dass das Velo berührt wurde, ansonsten nicht erklärbar ist, weshalb sie danach eine solche Verletzung aufwies. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Aussa- ge von E._____ hinzuweisen. Diese bestätigte aufgrund ihrer Beobachtungen aus

- 21 - 100 bis 200 Metern das Überholmanöver und dass zwei Fussgänger und die Rad- fahrerin dem Auto hinterhergerufen hätten. Sie hatte allerdings in Erinnerung, dass die Radfahrerin zuvor nicht angehalten hatte und gestürzt sei. Sie konnte nicht sagen, ob das Auto die Velofahrerin berührt habe. Ihre Aussage trägt nicht viel zum Kerngeschehen bei, rundet aber das Bild des Geschehens ab. 3.3. Vor dem Hintergrund dieser klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson, die ein klares Bild des Geschehens geben, vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen. Seine Aussagen weisen einige Übertreibungen auf, wie etwa, dass er zwei bis drei Minuten hinter der Velofahrerin hergefahren sei. Wie oben ausgeführt hat er auch unterschiedliche Angaben zur Geschwindigkeit der Velofahrerin gemacht. Schliesslich hat er gar angegeben, die Velofahrerin nicht überholt zu haben (vgl. Urk. 2/1 Frage 15), was angesichts der klaren Beweislage mit Sicherheit ausge- schlossen werden kann. Weiter sagte er aus, sein Sohn habe den Spiegel wieder aufgeklappt, was dieser nicht bestätigte. Ebenso wenig bestätigte dieser, dass der Beschuldigte das Fenster auf der Beifahrerseite runtergelassen habe, damit er (Sohn) den Seitenspiegel richten könne und so mit der Velofahrerin sprechen zu können. Sein Sohn sagte sodann aus, sein Vater hätte ihm erzählt, dass das Velo auf dem Boden gelegen sei, was vom Beschuldigten nie direkt bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/3 Fragen 40 und 41). Es besteht kein Anlass nicht auf die Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson abzustellen. Anzufügen ist, dass es nicht zur Glaubhaftigkeit des Beschuldigten beiträgt, wenn er eigenhändig die Aussa- gen seines Sohnes korrigiert (vgl. Urk. 2/3 Fragen 45-46). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten ausweichend, wenig überzeugend und unglaub- haft. Der Vorderrichter hat sodann vor allem zutreffend erwogen, dass selbst wenn man den Aussagen des Beschuldigten glaube schenken würde, von einem zu geringem Abstand beim Überholen auszugehen wäre. Wäre die Fahrradfahre- rin so nahe am Fahrzeug des Beschuldigten gewesen, dass sie, wie vom Be- schuldigten mehrfach angegeben wurde, in der Lage gewesen wäre, mit dem Arm gegen seinen Seitenspiegel zu schlagen, wäre der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Fahrradfahrerin nicht ausreichend ge- wesen. Der Beschuldigte widerspricht sich hier – so die Vorinstanz – selbst, in-

- 22 - dem er einerseits ausführt, B._____ habe an den Seitenspiegel seines Fahrzeu- ges geschlagen und andererseits angibt, seines Wissens bestehe ein ausrei- chender Abstand beim Überholen eines Fahrrads in 5 Metern (vgl. Urk. 2/3 Fra- ge 55). 3.4. Es ist zusammengefasst gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und der Auskunftsperson B._____ erstellt, dass der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Fahrradfahrerin beim Über- holmanöver nicht ausreichend war und der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Velolenker touchierte.

4. Befahren des linken Trottoirs Der Beschuldigte bestreitet weiter beim Überholen der Radfahrerin mit seinem Fahrzeug auf das linke Trottoir gefahren zu sein (vgl. Urk. 2/1 Frage 24, Prot. I S. 12). Die Anklage stützt sich in diesem Punkt auf die wie oben dargetan glaub- haften Aussagen der beiden Zeugen I._____ und H._____. Die beiden befanden sich auf dem linken Trottoir im Abstand von einigen Metern. H._____ hat ausge- führt, dass der Volvo kurz auf dem Trottoir gewesen sei, sie glaube mit dem linken Vorder- und Hinterrad und habe während dem Überholmanöver auf dem Trottoir beschleunigt. Auch in diesem Punkt erscheint ihre Aussagen klar und zurückhal- tend. Sie hat diese Aussage von sich aus gemacht und auch erklärt, dass sie das noch wisse, da es sich dabei um das Trottoir gehandelt habe, auf dem sie sich befunden habe. Auch der Zeuge I._____ hat sehr lebensnah und plastisch ge- schildert, dass er gesehen habe, wie das Fahrzeug des Beschuldigten einen "Hüpfer" gemacht habe. Er erklärte sich dies naheliegend und logisch damit, dass der Beschuldigte vermutlich auf das Trottoir gefahren sei. Es kann auf diese Aus- sagen abgestützt werden und es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte mit den linken Vorder- und Hinterreifen beim Überholmanöver auf das linke Trottoir gefahren ist. Mit der Vorinstanz ist die Darstellung des Beschuldigten, das Trottoir nie befahren zu haben, als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5. Entfernen vom Unfallort

- 23 - 5.1. Schliesslich geht es noch um den Vorwurf, dass der Beschuldigte trotz Be- merken der Kollision seine Fahrt ohne Abklärungen unmittelbar fortgesetzt habe (Urk. 12 S. 3), was vom Beschuldigten ebenfalls bestritten wird. 5.2. Der Beschuldigte hat dazu unterschiedlich ausgesagt. Er gab im Wesentli- chen an, angehalten zu haben, da er mit der Fahrradfahrerin habe sprechen wol- len wegen ihrer Fahrweise und weil sie auf seinen Spiegel geschlagen habe. Die- se habe aber zu schimpfen begonnen, weshalb er weitergefahren sei. Er habe per Knopfdruck die Fensterscheibe auf der Seite seinen Sohnes aufgemacht und die- ser habe den Seitenspiegel wieder aufgeklappt. Sie hätten beide angehalten und miteinander gesprochen. Es habe keinen Grund gegeben die Polizei zu rufen, es sei ja nichts passiert. Er habe das Gefühl, sie habe das Velo fallen lassen. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, er habe das Geräusch gehört, als das Fahrrad hingefallen sei (Prot. I S. 14). Hervorzuheben ist, dass der Beschul- digte vorbringt, er habe mit der Velofahrerin darüber sprechen wollen, weshalb sie so langsam und mitten auf der Strasse gefahren sei. Er hat indessen nicht oder nie ausgesagt, dass er sich bei ihr erkundigt habe, ob nichts passiert sei bzw. ob sie sich verletzt habe. Schon seine eigene Aussage zeigt damit, dass er nach der Berührung mit dem Velo nicht angehalten und abgeklärt hat, was passiert ist. 5.3. B._____, I._____, H._____ wie auch E._____ haben deponiert, dass der Beschuldigte seine Fahrt nach der Kollision ohne anzuhalten fortgesetzt habe. B._____ gab mehrfach im Wesentlichen an, der Autolenker habe sicher nicht ge- halten. Er habe Gas gegeben und sei davon gefahren. Auch H._____ schilderte, der Volvo sei weiter über das Trottoir gefahren bzw. habe auf dem Trottoir gar be- schleunigt. Auch ihr Vater meinte als Zeuge, der PW-Lenker sei danach eher schneller gefahren. Der PW-Lenker habe sicher nicht angehalten, um zu schauen, was los sei. Aus seiner Sicht sei es eher ein fluchtartiges Verhalten gewesen. Ei- nen Wortwechsel zwischen PW-Lenker und Radfahrerin habe er nicht mitbekom- men. E._____ gab zu Protokoll, dass das Auto nach dem Unfall einfach normal weitergefahren sei. Es besteht kein Anlass an diesen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Selbst der Sohn des Beschuldigten hat als Auskunftsperson die Version des Beschuldigten, dieser habe auf der Beifahrersei-

- 24 - te das Fenster runtergelassen, um mit der Velofahrerin zu sprechen, nicht bestä- tigt. G._____ hat im Gegenteil ausgesagt, sein Fenster sei immer zu gewesen. Auch sprach er lediglich von einem Anhalten bei einer roten Ampel. Zudem gab sein Sohn an, das Fahrrad sei auf dem Boden gelegen und die Frau habe es wie- der aufgehoben. Dies habe er nicht gesehen, sein Vater habe ihm dies erzählt. Auch hier ist die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Es ist auf die gegenseitig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und von B._____ abzustellen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Ins- besondere ist aufgrund der eigenen Zugaben des Beschuldigten auch erstellt, dass er ein Geräusch gehörte hatte und es kann auch davon ausgegangen wer- den, dass er seinem Sohn erzählt hatte, dass das Fahrrad auf dem Boden gele- gen sei. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen Der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln macht sich strafbar, wer Verkehrs- regeln des Strassenverkehrsgesetzes oder dessen Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG setzt hingegen voraus, dass eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtet wird und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018, E. 3.2; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 62). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018, E. 3.2 m.w.H; 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirk- lichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in

- 25 - Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom

24. September 2009, E. 1.1 m.w.H; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2). Sofern im Strassenverkehrsge- setz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

2. Zum Wegabschneiden D._____-strasse Der Beschuldigte hat an der D._____-strasse mit seinem Fahrzeug das von E._____ gelenkte Fahrzeug überholt und ist mit einem so geringen Abstand wie- der vor ihr eingebogen, dass sie abbremsen bzw. nach rechts ausweichen muss- te, um eine Kollision zu verhindern. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber al- len Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreu- zen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG regeln, dass Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum über- sichtlich und frei ist und im Kolonnenverkehr nur überholen darf, wer die Gewiss- heit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Art. 10 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung) konkretisiert, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Bei seinem Überholmanöver hat der Beschuldigte ge- gen diese Verkehrsregeln verstossen, indem er keinen ausreichenden Abstand gewahrt hat und trotz Gefahr einer Kollision wieder einbog, damit keine Rücksicht auf die überholte Fahrerin nahm, diese behinderte und zum Abbremsen sowie Ausweichen zwang.

3. Hupen Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu un- terlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt (Art. 40 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Licht-

- 26 - signale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert (Art. 29 Abs. 1 VRV). Akustische Warnsigna- le (Hupen) sind Zeichen, mit welchem sich der Fahrzeugführer anzukündigen hat, wenn die momentane Verkehrssituation es erfordert, dass er andere Strassenbe- nützer auf sein Herannahmen aufmerksam macht (vgl. OFK/SVG-GIGER, SVG Art. 40 N 1). Vorliegend hat der Beschuldigte gehupt, als er hinter der Velofahrerin herfuhr. Dabei ist von einem einmaligen Hupen auszugehen, jedenfalls nicht von einem übermässigen, amokmässigem Hupen, war dies doch der Velofahrerin rund vier Monate später nicht mehr in Erinnerung und wurde etwas anderes von den Zeugen auch nicht geschildert. Auch wenn der Beschuldigte ein Hupen be- streitet ist davon auszugehen, dass er dies tat, um anzukündigen, dass er überho- len will (woraufhin die vorausfahrende Velofahrerin dies zu erleichtern hätte), was gerade bei diesen engen Verhältnissen die Sicherheit gefördert hätte. Von daher erscheint ein einzelnes Hupen aufgrund dieser besonderen Umstände noch kein Verstoss gegen Art. 45 SVG bzw. gerade noch tolerierbar. Er ist daher von die- sem Vorwurf freizusprechen.

4. Zu geringer Abstand beim Überholen der Velofahrerin Wie oben zitiert regelt Art. 34 Abs. 4 SVG, dass gegenüber allen Strassenbenüt- zern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überho- len sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Der Fahrzeugführer, der überholen will, ist verpflichtet, vorsichtig auszuschwenken (Art. 10 Abs. 1 VRV). Gemäss er- stelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte beim Überholmanöver derart nahe an der Velofahrerin B._____ vorbeigefahren, dass er mit seinem Fahrzeug ihren Ve- lolenker touchierte und sich die Velofahrerin eine leichte Verletzung am Knöchel (Kratzer) zuzog. Er hat damit beim Überholen klarerweise keinen ausreichenden Abstand gewahrt und keine Rücksicht auf die von ihm überholte Velofahrerin ge- nommen. Der zum Überholen nötige Raum war weder frei noch übersichtlich. Des Weiteren kann nicht von einem vorsichtigen Ausschwenken die Rede sein. Der

- 27 - Beschuldigte hat demnach gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verstossen. Mit seinem Vorgehen hat er zudem eine konkrete Gefahr für die Velofahrerin B._____ geschaffen. Als Velofahrerin ist diese gerade im Vergleich mit einem Au- tolenker bei Kollisionen deutlich weniger geschützt und so einem höherem Verlet- zungsrisiko ausgesetzt. Das Touchieren eines auch langsam fahrenden Autos mit einem Velolenker hätte schnell zu einem ungünstigen Unfallverlauf und nicht mehr leichten Verletzungen führen können. Immerhin hat die Velofahrerin B._____ tatsächlich einen leichten Kratzer und ein Hämatom am Knöchel erlitten. Der Zeuge I._____ hat denn auch geschildert, er sei ziemlich erschrocken und froh gewesen, dass die Frau nicht umgefallen sei. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte die Velofahrerin konkret gefährdet, ja gar leicht verletzt, wobei der Eintritt einer (erheblicheren) Verletzung nahe lag. Zudem handelt es sich bei den Vorsichtsregeln beim Überholen um wichtige Verkehrsregeln. Der Beschuldigte hat diese in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet. Weiter ist davon auszugehen, dass ihm der geringe Abstand bewusst war und er das Überholmanöver trotzdem durchgeführt hat im Wissen darum, dass es sehr knapp ist. Er hat demnach eine ernstliche Gefähr- dung der Velofahrerin in Kauf genommen und damit den qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV erfüllt.

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5. Befahren des Trottoirs Das Trottoir ist den Fussgängern vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG). Muss mit ei- nem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vor- sicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen (Art. 41 Abs. 2 VRV). Vorlie- gend ist der Beschuldigte beim Überholen der Velofahrerin mit seinen linken Vor- der- und Hinterreifen auf das Trottoir gekommen bzw. ist auf diesem gefahren und hat in diesem Zeitpunkt gar beschleunigt. Er hätte an dieser Stelle aufgrund der engen Verhältnisse die Velofahrerin nicht überholen dürfen. Richtigerweise hätte er auf der Strasse hinter der Velofahrerin bleiben müssen. Er hat mit seinem Mo- torfahrzeug somit das Trottoir ohne Not und damit verbotenerweise befahren. Dies ist als Verletzung von Art. 43 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Die Vorinstanz führt grundsätzlich zu Recht an, dass mit der Regelung, dass das Trottoir grund- sätzlich den Fussgängern vorbehalten ist, diese als schwächere Verkehrsteilneh- mer geschützt werden sollen. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Gefahrensituation geschaffen hat. Es ist denn auch davon auszu- gehen, dass es sich bei dieser Norm um eine wichtige Verkehrsnorm handelt. Es ist aber zu sehen, dass es ausser den beiden Zeugen offensichtlich keine weite- ren Fussgänger in der Nähe hatte. Diese beiden haben indessen in keiner Weise geschildert, dass für sie selber irgendeine Gefahr wegen dem Befahren des Trot- toirs resultiert sei oder sie deswegen erschrocken seien. Zudem ist aufgrund des erstellten Sachverhalts auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte "nur" auf den Randstein (oder allenfalls nur einen kleinen Teil des Randsteins) gefah- ren ist. Vor diesem Hintergrund lag vorliegend der Eintritt einer konkreten Gefähr- dung oder gar einer Verletzung nicht nahe. Eine ernstliche Gefährdung von Fuss- gängern aufgrund der Befahrens des Trottoirs ist daher aufgrund der Umstände zu verneinen. Mangels einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat indessen durch sein Verhalten wissentlich und willentlich gegen Art. 43 Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 2 VRV verstossen und damit den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG fraglos erfüllt.

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6. Verhalten nach Unfall Zu den rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 32 S. 21 f.). Nach Art. 92 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen verletzt hat und die Flucht ergreift. Nach Art. 51 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht, sofort anzuhalten sowie die Pflicht nach Art. 51 Abs. 2 SVG soweit es zumutbar ist, für Hilfe zu sorgen, wenn Personen verletzt sind. Vorsätzlich handelt in diesem Zusammenhang, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder im Wissen um diese Möglich- keit untätig bleibt. Hervorzuheben ist, dass als Beteiligter an einem (meist fahrläs- sigem) Unfall auch gilt, der bloss annimmt oder annehmen muss, den Unfall ver- ursacht zu haben (BGE 83 IV 49). Als Verletzung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gelten auch leichte Verletzungen wie Prellungen und Schürfungen (BGE 122 IV 358). Vorliegend hat der Beschuldigte ein Geräusch gehört, wonach es einen Kontakt zwischen Velo und Auto gegeben hat. Gemäss erstellten Sachverhalt hat er auch gesehen, dass das Velo am Boden lag. Ein solches Ereignis wie ein Tou- chieren von Auto und Velolenker war geeignet einen Personen- oder Sachscha- den hervorzurufen. Der Beschuldigte musste also zumindest annehmen, dass er möglicherweise an einem Unfall mit einer Verletzung der Velofahrerin beteiligt war. Die Velofahrerin hat sodann eine leichte Verletzung erlitten. Dennoch ist der Beschuldigte entgegen seiner Pflicht gemäss Art. 51 SVG ohne weitere Abklärun- gen einfach weitergefahren. Er hat nicht angehalten, sich vielmehr rasant vom Unfallort entfernt und seine Personalien auch nicht hinterlassen. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV erfüllt.

7. Fazit Der Beschuldigte hat sich demnach zusammenfassend der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügender seitlicher Abstand zum Fahrrad), der

- 30 - mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (gerin- ger Abstand beim Überholen VW-Bus) sowie Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. Von den Vorwürfen der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Warnsignale) sowie Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Ab- stand beim Hinterherfahren) ist der Beschuldigte dahingegen freizusprechen. V. Strafe A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, des Strafrahmens, der Straf- art, der Tagessatzhöhe, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Der Vorderrichter hat die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und des Strafvollzuges nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 32 S. 24 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG) auszugehen und ist aufgrund der Umstände unbestrit- tenermassen eine Geldstrafe (Ersttäter, Höhe der Strafe, mildere Strafart) auszu- sprechen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend nicht in Betracht. Für die ferner zu beurteilenden einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln ist als Strafe Busse angedroht. B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe für grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen Velo) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem Auto insgesamt aggressiv unterwegs war und dabei keine Rücksicht auf die Gesund-

- 31 - heit der Velofahrerin genommen hat. Offensichtlich hat er die Nerven verloren und wollte diese endlich überholen können. Zu beachten ist, dass er in subjektiver Hinsicht zwar in Kauf nahm mit zu wenig Abstand zu überholen, er das Velo in- dessen nicht vorsätzlich touchierte und die Velofahrerin nicht vorsätzlich leicht verletzte. Er hat aus zeitlichem Stress so gehandelt, um rechtzeitig zu einem Arzt- termin für den Sohn zu kommen. Es ist insgesamt von einem leichten Verschul- den auszugehen. Für dieses Verhalten erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

2. Straferhöhung für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Zu berücksichtigen ist, dass es letztlich um ein Touchieren des Seitenspiegels mit dem Velolenker ging und die Velofahrerin danach stand und ihm hinterherrief. Dennoch bleibt unverständlich, dass er nicht angehalten und sich nach dem Be- finden der Velofahrerin erkundigte und abklärte, ob sie sich verletzte oder das Ve- lo beschädigt war. Immerhin hat sich die Velofahrerin durch sein Verhalten tat- sächlich denn auch eine sehr leichte Verletzung zugezogen. Auch dies hat er aus letztlich nichtigen Gründen unterlassen, weil er pressant und offensichtlich ge- nervt war. Hierfür erscheint isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Tagessätzen der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 45 Tagessätze Geldstra- fe zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1. Der Beschuldigte ist in P._____ [Staat in Südasien] geboren und dort auf- gewachsen. Er hat gemäss seinen Angaben ein Bachelorstudium in Economy an der Universität Q._____ absolviert und arbeitete anschliessend in einem Zollamt. Er sei im Jahre 2000 aufgrund politischer Schwierigkeiten in die Schweiz gekom- men. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von rund 7 bis 16 Jahren. Er habe früher ein eigenes Restaurant in R._____ gehabt, welches er habe schlies- sen müssen. Kurzzeitig habe er noch beim S._____ am T._____ gearbeitet. Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird seit Februar 2020 mit monatlich Fr. 2'900.– sowie Fr. 700.– Kinderzulagen vom Sozialamt unterstützt. Seine Ehefrau sei

- 32 - krank und erziele kein Einkommen. Die Miete koste Fr. 1'411.– und er habe pri- vate Darlehensschulden von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.–. Weiter bestätigte der Beschuldigte die Auszüge des Steuerregisters wonach er im Jahre 2015 mal über Fr. 5'000'000.– Vermögen besessen habe. Er gab an, dieses Geld ausgege- ben zu haben. Im Ausland habe er keine Vermögenswerte (vgl. Prot. I S. 6-9., Urk. 2/3 S. 11-13, Urk. 34/1-2, Prot. II S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz sind das Vorle- ben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungs- neutral zu werten. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 35). Gemäss seinen An- gaben auch nicht in P._____ bzw. im Ausland (Urk 2/3 S. 12). Hingegen hat der Beschuldigte mehrere Einträge im ADMAS-Register. Der Führerausweis wurde ihm insgesamt vier Mal entzogen. 2007 für 4 Monate, 2010/11 für 12 Monate, 2018, für einen Monat und 2021 für 2 Monate (Urk. 8/4). Der Beschuldigte meinte, es sei kein Unfall gewesen, sondern wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn bzw. der letzte Ausweisentzug sei auch ein Problem mit einem Velofah- rer gewesen (Urk. 2/2 Fragen 71-73, Urk. 2/3 Frage 72). Dieser stark getrübte au- tomobilistische Leumund wirkt sich merklich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist daher um 15 Tage auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er zeigte auch keinerlei Einsicht oder Reue. Auch von einem kooperativen Verhalten kann keine Rede sein. Er hat sich geweigert, die Einvernahme seines Sohnes als dessen gesetzlicher Vertreter zu unterzeichnen (vgl. Urk. 4/7). Weiter musste er, wie die Vorinstanz zutreffend be- merkt, einmal gar polizeilich vorgeführt werden (Urk. 2/3 S. 1). Das Nachtatverhal- ten wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus.

4. Höhe Tagessatz Der Beschuldigte hat drei Kinder. Weder er noch seine Ehefrau erzielen ein Er- werbseinkommen. Sie werden seit Februar 2020 vom Sozialamt unterstützt. Die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

- 33 -

5. Bussen für mehrfache einfache Verkehrsregelverletzungen Für die mehrfachen einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (geringer Abstand beim Überholen VW-Bus), Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir) sind jeweils Bussen auszufällen. Die Vor- instanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung einer Busse zutreffend dargetan Urk. 32 S. 29). Anzufügen ist, dass auch bei der Ausfällung mehrerer Bussen das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt. Für das Wiedereinbiegen mit zu geringem Abstand nach dem Überholen des VW-Busses erscheint eine Strafe von Fr. 200.– angemessen. Die Lenkerin des VW-Busses ist stark erschro- cken und musste rasch reagieren, um eine Kollision zu vermeiden. Man kann von einem wilden und gefährlichen Überholen sprechen. Für das Befahren des Trot- toirs gilt das Gleiche. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitpunkt gar beschleunigt. Er hat ein aggressives und unbeherrschtes Fahrverhalten an den Tag gelegt. Hin- zu kommt, dass der Beschuldigte offenbar nichts aus den zahlreichen Ausweis- entzügen – zuletzt 2021 für 2 Monate – gelernt hat. Auch in diesen Punkten ist er nicht geständig und hat auch keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Busse von Fr. 400.– als ange- messen.

6. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

7. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist ein intaktes soziales Umfeld auf, weshalb ihm – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 32 S. 30) – auch angesichts des Strafverfahrens, welche ihn letztlich doch beeindruckt haben dürfte, der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist.

- 34 - Dies gebietet sich schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Es ist von daher nicht darauf einzugehen, dass aufgrund des stark getrübten automobilistischen Leumunds doch gewisse Bedenken be- stehen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte ist zwar von den Vorwürfen des Hupens und des ungenügenden Abstandes beim Hinterherfahren (Fahrrad) freizusprechen. Diese Freisprüche rechtfertigen es aber nicht, von der vollumfänglichen Kosten- auflage abzuweichen, hat der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten doch die Einleitung und Durchführung des Verfahrens – inklusive sämtlicher Untersu- chungshandlungen – verschuldet. Demnach ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte insoweit, als das zu nahe Auffahren auf das Velo beim Hinterherfahren als nicht erstellt betrachtet und das Befahren des Trottoirs nicht als grobe (aber als einfache) Verkehrsregelverletzung einge- stuft wurde. Zudem ist er vom Vorwurf des Hupens freizusprechen. Demzufolge

- 35 - wurde auch die Strafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil reduziert. Insge- samt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen (ein Viertel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

3. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf ei- nen Viertel reduzierte Entschädigung für den Aufwand seiner (bisherigen) erbete- nen anwaltlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 300.– (inklusive Mehr- wertsteuer) zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2022 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 33, Urk. 28/2). Ein vom Beschul- digten mit der Berufungserklärung gestelltes Gesuch um Bestellung einer amtli- chen Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2022 abge- wiesen (Urk. 37). Die Staatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

26. September 2022 auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv zu beteiligen (Urk. 40). Die Parteien wurden am 18. Oktober 2022 zur Berufungs- verhandlung auf den 5. April 2022 vorgeladen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 14. März 2023 teilte Rechtsanwältin MLaw X._____ dem Gericht mit, dass Sie das Mandat niedergelegt habe (Urk. 46). Zur Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte persönlich (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Nicht angefochten ist einzig die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 (Urk. 33). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Verfahrensbeteiligung B._____ Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft der Anzeigeer- statterin mit, dass ihre Verletzung nicht als Körperverletzung, sondern als (nicht strafbare fahrlässige) Tätlichkeit qualifiziert werde und sie daher nicht als geschä- digte Person im Sinne von Art. 115 StPO gelte (Urk. 7/3).

- 5 - III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – hier nur verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. 12 S. 2-3) – vorgeworfen, am 15. September 2021, ca. 16.00 Uhr, beim Len- ken seines Fahrzeuges (Volvo …) von der C._____-strasse in Zürich herkom- mend in Richtung D._____-strasse fahrend folgende Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben: In der D._____-strasse habe er den von E._____ gelenkten VW-Bus überholt und sei mit einem so geringen Abstand wieder vor ihr eingebo- gen, dass diese habe abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern (Anklage 1. Abschnitt, einfache Verkehrsregelverletzung). Dann sei der Beschuldigte in die F._____-strasse eingebogen und habe auf das vor ihm fahrende von B._____ gelenkte Fahrrad aufgeschlossen, während ca. 15 Sekunden sehr nahe (Abstand ca. 2 Meter) aufgefahren und die Hupe betätigt, um sie aufzufordern, ihm Platz zu machen (Anklage 2. Abschnitt, einfache Ver- kehrsregelverletzung). Im Bereich F._____-strasse 1 und 2 habe B._____ mit dem Fahrrad angehalten, worauf der Beschuldigte sehr nahe an ihr vorbeigefah- ren sei und dabei mit der linken Vorder- und Hinterachse seines Fahrzeuges über das sich links befindende Trottoir gefahren sei. Dabei habe sein Fahrzeug den Fahrradlenker touchiert, so dass das Fahrrad zu Boden gefallen sei und dabei ei- ne leichte Schürfung am linken Fussknöchel von B._____ verursacht habe (An- klage 3. Abschnitt, grobe Verkehrsregelverletzung). Nach der Kollision habe der Beschuldigte seine Fahrt ohne Abklärungen unmittelbar fortgesetzt (Anklage letz- ter Abschnitt, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall). B. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (Urk. 2/1 Fragen 3 f., 11, 15 und 23, Urk. 2/2 Fragen 9 und 75, Urk. 2/3 Frage 61, Prot. I S. 9-16). Es ist demnach zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.

- 6 - C. Beweismittel

1. Beweismittel Als Beweismittel liegen im Wesentlichen Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen B._____ und G._____ (Sohn des Beschuldigten) und der Zeugen H._____, I._____ und E._____ vor. Des Weiteren liegen als Beweismittel eine Fotodokumentation sowie ein Kurzbericht des FOR bei den Akten.

2. Aussagen 2.1. Aussagen des Beschuldigten Er sei mit seinem Sohn im Auto unterwegs gewesen. Der VW-Bus (mit der Lenke- rin E._____) sei ihm aus der ihm entgegengesetzten Richtung durch die C._____- strasse (stadtauswärts) entgegengekommen und sei nach rechts in die D._____- strasse abgebogen. Der Volkswagen habe abgebremst, weshalb er (vor diesem auf die D._____-strasse) gefahren sei (Urk. 2/1 Fragen 26-27, Urk. 2/2 Fragen 63- 64). Auf der F._____-strasse sei er etwa seit dem Haus Nr. 3 hinter der Fahrrad- fahrerin hergefahren. Er sei etwa 25 bis 30 km/h gefahren. Der Vorfall sei unge- fähr in der F._____-strasse Höhe Nr. 4-2 passiert. Er habe sie seit langem wahr genommen. Sie sei mit etwa 15 bis 25 km/h unterwegs gewesen. Der Abstand sei gut genug gewesen. Er habe die Hupe nicht betätigt und sie nicht bedrängt. Es sei ein angemessener Abstand von 3 oder mehr Metern gewesen. Sie sei sehr langsam gefahren und er sei lange hinter ihr her gefahren (Urk. 2/1 Fragen 4-11 und 14-19, Urk. 2/2 Fragen 55-58, Urk. 2/3 Fragen 48-51). Der Beschuldigte be- streitet weiter, dass es zu einem Unfall mit der Fahrradfahrerin gekommen sei. Sie sei vor ihm gefahren. Auf der rechten Seite sei irgendwann mal ein Platz auf der Strasse gekommen, wo sie einen Stopp gemacht habe und auch er habe an- gehalten. Sie habe mit ihrer Hand mit Schwung gegen seinen Seitenspiegel ge- schlagen, so dass dieser eingeklappt sei. Er wisse auch nicht, wieso sie sowas gemacht habe. Er habe per Knopfdruck die Fensterscheibe auf der Seite seines Sohnes aufgemacht. Er habe seinem Sohn gesagt, er solle den Seitenspiegel wieder aufklappen, was dieser auch gemacht habe. Die Frau habe ihn mit Worten

- 7 - beschimpft. Er habe keine Zeit gehabt, um zu diskutieren und sei weiter gefahren. Er habe genug Abstand gehabt und habe sie sowieso nicht überholt. Er sei auch nicht aufs Trottoir gefahren. Es stimme nicht, dass er sie touchiert und danach anstatt anzuhalten die Fahrt beschleunigt habe (Urk. 2/1 Fragen1-4, Urk. 2/2 S. 1- 18 sowie Frage 75, Urk. 3/3 Fragen 27-28 und 42-43). Er habe das Gefühl ge- habt, sie sei "am Geniessen", als sie Velo gefahren sei. Sie sei wie eine Königin und sehr langsam gefahren. Er sei vielleicht 2-3 Minuten hinter ihr her gefahren. Er habe mit der Frau über ihr Fahrverhalten sprechen wollen, als sie angehalten habe. Er habe nicht verstanden, warum sie so gefahren sei. Es hätte genug Platz gehabt, dort weiterzufahren (Urk. 2/2 Fragen 21-35, Urk. 2/3 Frage 49-51). Es ha- be keinen Grund gegeben, weshalb er die Polizei hätte rufen sollen. Es sei ja nichts passiert. Sie hätten beide angehalten und miteinander gesprochen. Dann sei er weiter gefahren. Das Velo sei bei ihr gewesen. Er denke, sie habe es noch in der Hand gehalten. Er wisse nicht, ob das Velo umgefallen sei. So etwas habe er nicht gesehen. Er wisse nicht, ob sie ihr Velo fallengelassen habe. Er gehe aber davon aus, dass sie es zu Boden geworfen habe (Urk. 2/2 Fragen 65/66). Gehupt habe er nicht. Die erforderlichen Distanzen habe er eingehalten und sie nicht bedrängt (Urk. 2/2 S. 5 f.). In der Schlusseinvernahme vom 2. März 2022 wurden ihm die Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Stellung- nahme vorgehalten. Der Beschuldigte äusserte sodann, es sei schwierig in Zürich mit den Velos. Ob es der Staatsanwalt gerecht finde, dass man anhalten müsse, weil ein Velo mitten auf der Strasse an der Ampel stehe (Urk. 2/3 Frage 37). Wei- ter meinte er, die Velofahrerin schien ihm sehr clever zu sein. Entweder habe sie das Velo absichtlich gegen sein Auto geschmissen oder habe es einfach fallen gelassen. Er habe das nicht gesehen (Urk. 2/3 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptver- handlung am 15. Juni 2022 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Darstellung (Prot. I S. 9-16). Weiter gab er (erstmals) an, dass es in seinem Auto eine Bremsvorrichtung habe, welche automatisch abgebremst hätte, wenn ein Abstand nicht stimme. Dies sei nicht passiert (Prot. I S. 11). Er habe das Ge- räusch gehört, als das Fahrrad hingefallen sei (Prot. I S. 14). In der Berufungs- verhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung. Die VW-Bus- Fahrerin habe Vortritt gehabt. Er habe angehalten. Sie auch. Sie sei nicht weiter-

- 8 - gefahren, weshalb er dann gefahren sei. Es sei eng geworden. In der F._____- strasse sei er hinter der Velofahrerin hergefahren. Diese habe angehalten. Dann habe er angehalten und die Fensterscheibe herunter gelassen. Sie hätten dann miteinander geredet und danach habe sie mit der Hand auf den Seitenspiegel seines Autos geschlagen und das Velo umgeschmissen, so dass es Kratzer auf seinem Auto gegeben habe. Er habe die Diskussion vermeiden wollen, weil er ei- nen Termin mit seinem Sohn gehabt habe, und sei dann weitergefahren. Sein Au- to habe die Fahrradfahrerin nicht berührt (Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Aussagen Zeugin E._____ Im Polizeirapport vom 24. September 2021 sind telefonische, sinngemässe Anga- ben von E._____ gegenüber der Polizei festgehalten. Sie sei von der J._____- strasse in Zürich via C._____-strasse in die D._____-strasse gefahren mit etwa 40 km/h. Da habe sie ein weisser Personenwagen überholt und dabei das Tram- gleis benutzt. Anschliessend sei er wieder auf ihren Fahrstreifen zurück und habe sie abgedrängt. Er habe ihr den Weg abgeschnitten. Sie habe stark abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, sonst wäre es zu einer Kollision gekom- men. Der weisse PW habe ihren linken Seitenspiegel oder den vorderen, linken Kotflügel gestreift. Danach sei er in die F._____-strasse eingebogen, wo sie dann ebenfalls durchgefahren sei. Irgendwo zwischen den Querstrassen K._____- und L._____-strasse sei es dann zu einer Kollision zwischen diesem weissen PW und einem Fahrrad gekommen. Sie habe dies aus einer Entfernung von 100 bis 200 Metern beobachtet. Der PW habe überholen wollen und das Fahrrad oder die Lenkerin touchiert. Diese sei gestürzt. Ein Hupen habe sie nicht gehört. Der weis- se PW sei nach dem Unfall zügig weiter gefahren (Urk. 1 S. 5). Als Zeugin gab sie am 26. Januar 2022 an, gegenüber der Polizei wahrheitsgemässe Angaben ge- macht zu haben (Urk. 4/5 Frage 7). Sie gab sodann etwas genauer an, dass sie unterwegs auf der D._____-strasse kurz vor der Tramhaltestelle "M._____" vor der F._____-strasse vom PW sehr knapp überholt worden sei, er habe sie ge- schnitten, weshalb sie habe nach rechts ausweichen müssen. Wäre sie nicht ausgewichen, hätten sich ihre Autos berührt. Sie sei etwa 35-40 km/h gefahren, er etwa 50-60 km/h. Sie habe ihn wahrgenommen, als er auf der D._____-strasse

- 9 - hinten sehr nahe aufgefahren sei. Er sei aber nicht über die Tramhaltestelle oder das Trottoir gefahren. Ausser sie (und ihre mitfahrende Mutter) habe er nieman- den gefährdet. Das Auto habe sie überholt und sei kurz nachher in die F._____- strasse eingebogen (Urk. 4/5 Fragen 8 und 48-54). Sie habe weiter vorne eine Velofahrerin gesehen. Es sei dann relativ schnell gegangen. Sie habe nur noch gesehen, wie die Radfahrerin gestürzt sei. Sie habe angehalten und gesehen, wie zwei Fussgänger und die Radfahrerin dem Auto hinterhergerufen hätten. Das Au- to sei einfach normal weitergefahren (Urk. 4/5 S. 2). Eine der Zeugen habe das Auto fotografiert oder die Nummer aufgeschrieben (Urk. 4/5 Frage 18). Sie sei aus ihrem Auto gestiegen. Die Velofahrerin sei auf dem Boden gelegen und wie- der aufgestanden. Sie und ihre Mutter sowie zwei weitere Personen hätten ihr ge- holfen. Sie (E._____) habe noch Herzklopfen gehabt, weil das weisse Auto zuvor fast in sie reingefahren sei. Der Velofahrerin sei es gut gegangen, sie sei aber aufgewühlt gewesen und habe gezittert. Die Parkplätze an der F._____-strasse seien immer versetzt, man müsse so Kurven fahren. Rechts habe es parkierte Au- tos gehabt. Ob das Auto die Velofahrerin berührt habe, könne sie nicht sagen. Das Fahrrad sei auch umgefallen. Sie habe das Gefühl, dass die Velofahrerin vom Auto bedrängt worden sei (Urk. 4/5 S. 4f.). Die Velofahrerin habe vor der Kol- lision nicht angehalten (Urk. 4/5 Frage 39). Der PW habe die Fahrt danach nicht verlangsamt. Dass er über das Trottoir gefahren sei, habe sie nicht gesehen. Of- fensichtliche Verletzungen der Velofahrerin habe es keine gegeben. Sie sei sehr erschrocken gewesen und habe das Velo nachher geschoben. Auf Nachfrage blieb E._____ dabei, dass die Velofahrerin beim Überholen gefahren und zu Bo- den gefallen sei (Urk. 4/5 Fragen 43-47 und 55-57). 2.3. Aussagen Zeugin H._____ H._____ war mit ihrem Vater als Fussgängerin auf der F._____-strasse unter- wegs und beobachtete das Geschehen vom Trottoir her. Sie ging auf dem linken Trottoir in die gleiche Richtung wie die Beteiligten fuhren. Sie gab als Zeugin an, zwei oder drei Telefonate mit der Polizei und einen E-Mail-Austausch gehabt und jeweils die Wahrheit gesagt zu haben. Sie schilderte zusammen mit ihrem Vater auf der F._____-strasse, die eine Einbahnstrasse sei, auf dem linken Trottoir ge-

- 10 - gangen zu sein. Plötzlich habe ein weisser Volvo gehupt. Man habe ihn schon vorher gehört, da er aggressiv gefahren sei. Davor sei ein Velo gefahren. Die Ve- lofahrerin habe dann angehalten und sei mit dem rechten Fuss auf dem Boden gestanden. Der Volvo sei weiter gefahren. Sie habe dann ein Geräusch von einer Berührung des Autos mit dem Velo gehört. Es sei ein metallisches Geräusch ge- wesen. Da habe sie erkannt, dass das Auto das Velo berührt habe. Gesehen ha- be sie es nicht, da das weisse Auto in jenem Moment zwischen ihnen und dem Velo gewesen sei. Der Volvo sei weiter über das Trottoir davon gefahren. Sie hät- ten dann kurz mit der Frau gesprochen. Es sei ihr gut gegangen. Sie habe noch gesehen, dass die Kette des Velos rausgefallen sei. Sie könne nicht sagen, wie lange er hinter der Velofahrerin gefahren sei, vermutlich ein paar Sekunden. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei. Mit Sicherheit sei er schneller gefahren, als er am Ende davongefahren sei. Sie wisse nicht, wer und wie viele Personen im Auto gewesen seien. Die Frau sei einfach mit dem rechten Fuss am Boden gewesen und nicht vollständig vom Velo abgestiegen. Das Auto habe ihren Körper nicht berührt, bei der Kollision, sondern nur das Velo gestreift. Sie glaube aber, dass die Frau schon umgefallen sei, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie glaube, sie hätten der Frau beim Velo aufnehmen, aber auch beim Aufstehen geholfen (Urk. 4/1 S. 2-5). Der Volvo sei kurz auf dem Trottoir gewesen, sie glau- be mit dem linken Vorder- und Hinterrad (Urk. 4/1 Frage 21). Der PW habe wäh- rend dem Überholmanöver auf dem Trottoir beschleunigt (Urk. 4/1 Frage 24). Es sei richtig, dass sie ein paar Nummern des Nummernschildes notiert und mit ihrer Telefonnummer der Frau auf deren Natel eingetippt habe. Die Frau habe nicht über Schmerzen geklagt (Urk. 4/1 S. 5). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin gegenüber der Polizei angegeben, dass der PW der Velofahrerin sehr nahe auf- gefahren sei. Diese sei ungefähr in der Mitte der Strasse mit normaler Geschwin- digkeit gefahren, da rechts PW's parkiert gewesen seien. Die Frau sei zwar aus dem Gleichgewicht gekommen, aber nicht richtig gestürzt. Das Velo sei auf den Boden gefallen. Sie, H._____, habe den Unfall aus einer Distanz von etwa 5 -7 Metern beobachtet. Die Frau sei schliesslich zu Fuss weiter gegangen. Sie habe versucht, die Velokette wieder einzupassen (Urk. 1 S. 4). 2.4. Zeugenaussagen I._____

- 11 - Der Zeuge I._____ lief zusammen mit seiner Tochter auf der F._____-strasse. Als Zeuge gab er zunächst an, sich nicht mehr an eine telefonische Befragung durch die Polizei zu erinnern (Urk. 4/3 Frage 6). Weiter sagte er aus, ein Hupen gehört zu haben und sich umgedreht zu haben. Er habe eine Frau auf dem Velo gese- hen und ein Auto hinten dran, der drängelte und hupte. Der Abstand sei etwa 2 bis 3 Meter gewesen. Die Frau habe dann angehalten, auf der Strasse, ca. einen halben bis einen Meter vom Trottoir weg. Sie sei mit dem rechten Fuss abgestan- den. Der Wagen sei an ihr vorbeigefahren und habe sie, also das Velo, gestreift. Er sei nach links gefahren und habe einen "Hüpfer" gemacht, vermutlich, weil er auf das Trottoir gefahren sei. Danach sei er davon gefahren. Er, I._____, sei ziemlich erschrocken gewesen und froh, dass die Frau nicht umgefallen sei. Die Frau sei schockiert und die Velokette sei rausgefallen gewesen und sie hätten sich um sie gekümmert. Die Fahrweise des Autolenkers sei ziemlich aggressiv gewesen (Urk. 4/3 S. 3). Nach dem Hupen sei der PW vielleicht noch 10 Meter hinter dem Fahrrad hergefahren. Gemäss seiner Wahrnehmung habe das Auto nicht angehalten. Die Kollision habe er nicht sehen können. Das Velo sei in jenem Moment hinter dem Auto gewesen. Er könne nicht bestätigen ein Geräusch ge- hört zu haben. Die Frau sei auf keinen Fall umgefallen, da sei er sich sicher. Beim Velo sei er sich weniger sicher. Gemäss seiner Erinnerung sei dieses auch nicht umgefallen. Von Verletzungen wisse er nichts. Einen Wortwechsel zwischen PW- Führer und Velofahrerin habe er nicht mitbekommen (Urk. 4/3 S. 4). Der PW- Lenker sei danach eher schneller gefahren. Sicher habe er nicht angehalten, um zu schauen, was los sei. Aus seiner Sicht sei es eher ein fluchtartiges Verhalten gewesen (Urk. 4/3 Fragen 28). 2.5. Aussagen der Auskunftsperson B._____ B._____ wurde am 23. September 2021 polizeilich befragt. Sie führte aus, durch die F._____-strasse in Richtung N._____-strasse gefahren zu sein. Sie habe be- merkt, dass dieser PW ihr nahe herangefahren sei und angefangen habe zu hu- pen. Sie habe zurückgeschaut und sei dadurch ein bisschen ins Schlingern ge- kommen und sei deshalb abgestiegen. Sie habe ihm ein Zeichen geben wollen, dass er aufhören solle, ihr Druck zu machen. Denn er habe sie nicht überholen

- 12 - können, da die Strasse zu eng gewesen sei. Sie sei dann neben das Velo abge- stiegen. Dann habe er voll Gas gegeben, sie links überholt und sein rechter Sei- tenspiegel habe bei ihrem Velo eingehängt. Sie habe das Velo beim Lenker ge- halten und sei ein Stück, vielleicht einen halben Meter mitgerissen worden. Es habe Lärm gemacht, einfach "getschättert". Er habe dann nochmals Gas gegeben und sei weggefahren. Dann seien die zwei Zeugen zu ihr gekommen. Die junge Frau habe sich das Nummernschild so gut wie möglich gemerkt. Dann sei ein wei- teres Auto gekommen und zwei Frauen seien ausgestiegen und hätten geschil- dert, dass sie den Unfall gesehen hätten und zuvor mit demselben PW schon eine brenzlige Situation erlebt hätten. Die junge Frau habe die Kontrollschildnummer und deren Telefonnummern (I._____, E._____) in ihr Handy geschrieben. Sie sel- ber sei dazu nicht in der Lage gewesen, da sie noch so aufgeregt gewesen sei (Urk. 3/1 Fragen 4-6). Sie habe einen Kratzer und ein Hämatom am linken Fuss- knöchel gehabt, wobei sie nicht wisse, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Sie vermute durch das Fahrrad, als es mitgerissen worden sei. Sie sei nicht zu Boden gestürzt. Zum Arzt sei sie nicht gegangen. Sie sei mit normaler Ge- schwindigkeit unterwegs gewesen. Er habe gehupt und sie habe beim zurück schauen gesehen, dass er etwa 2 Meter hinter ihr entfernt gewesen sei. So nahe, dass sie aus der Fassung, in Panik geraten sei. Dem PW-Lenker sei alles recht gewesen, wie er Gas gegeben habe, einfach dass er wegkomme, egal was er da- bei mitnehme. Sie habe ihm laut nachgerufen. Ob er aufs andere Trottoir gefah- ren sei, wisse sie nicht. Der PW habe nie angehalten, sondern Gas gegeben wie verrückt. Am Velo sei ihr keine Beschädigung aufgefallen. Die Kette sei rausgefal- len. Sie habe sicher nicht mit der Hand gegen den Seitenspiegel des PW's ge- schlagen (Urk. 3/1 Fragen 7-20). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – der Beschuldigte verzichtete auf eine Teilnahme – am 26. Januar 2022 wiederhol- te B._____ dass sie von hinten ein Auto bedrängt habe. In ihrer Wahrnehmung sei es zu knapp zum Überholen gewesen. Es sei ja nur ein kurze Strecke und sie habe gedacht, er könne 200 Meter warten mit Überholen. Sie erneuerte, vom Velo abgestiegen zu sein, rechts oder links und dass der PW vermutlich mit dem Spie- gel oder der Autotür am Velolenker hängen geblieben sei. Er sei nochmals auf Gas und davon gefahren. Sie glaube, sie wäre nicht zur Polizei gefahren, wenn er

- 13 - nicht abgehauen wäre, nachdem er sie touchiert habe (Urk. 3/2 S. 2-3). Sie habe ihn etwa auf Höhe O._____-strasse oder vorher das erste Mal bemerkt. Er sei na- he aufgefahren und habe Gas gegeben. Er sei vielleicht 15 Sekunden hinter ihr gefahren, vielleicht mit drei oder vier Meter Abstand. Sie sei in normalem Tempo unterwegs gewesen. Sie denke eher, dass er nicht gehupt habe. Sie habe mit dem Velo am rechten Rand gehalten. Sie wisse nicht, ob es dort parkierte Fahr- zeuge gehabt habe. Sie sei dort gestanden und meinte (fälschlicherweise), sie habe sich ja am rechten Knöchel verletzt. Auch hatte sie auf Vorhalt nicht mehr im Kopf, dass die Velokette herausgefallen sei. Im Weiteren wiederholte sie im We- sentlichen ihre früheren Angaben. Weder sie noch das Velo seien zu Boden gefal- len. Der Autolenker habe sicher nicht angehalten. Er habe Gas gegeben und sei davon gefahren (Urk. 3/2 S. 3-7). Sie habe weder absichtlich gegen den Auto- spiegel geschlagen, noch ihr Velo gegen das Auto geschubst. Es könne schon sein, dass sie in der Hektik mit dem Ellenbogen gegen sein Auto gekommen sei (Urk. 3/2 Fragen 45 und 46). 2.6. Aussagen Auskunftsperson G._____ G._____ ist der 2007 geborene Sohn des Beschuldigten. Er wurde am 26. Januar 2022 im Beisein des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt. G._____ sagte aus, mit seinem Vater am Nachmittag des 15. September 2021 im Auto auf dem Beifahrersitz unterwegs gewesen und normal am Fahren gewesen zu sein. Auf einmal habe eine Frau gegen den Autospiegel geschlagen. Dann ha- be sie "die Hände losgelassen" und ihr Fahrrad sei gegen ihr Auto gefallen. Er habe einen Termin beim Augenarzt gehabt. Sie seien knapp dran gewesen. Sein Vater sei während der Autofahrt gestresst gewesen. Die Fahrradfahrerin habe er zum ersten Mal gesehen, als sie am Fahren gewesen seien. Sein Vater habe ge- sagt, da sei eine Frau und er habe nach hinten geschaut (hier korrigierte der Be- schuldigte handschriftlich nach "vorne" geschaut). Sie sei schräg hinten gewesen. Sein Vater habe angehalten und habe wieder anfahren wollen. Auf Nachfrage hin, gab er dazu an, sie hätten angehalten, als sie an einer roten Ampel gewesen sei- en (hier fügte der Beschuldigte handschriftlich an "keine rote Ampel"). Er habe die Frau schon vorher einmal wahrgenommen. Die Frau und sie seien am Fahren

- 14 - gewesen. Sie hätte die Frau nicht überholt. Das Fenster auf seiner Seite sei im- mer zu gewesen, dasjenige seines Vater offen (Urk. 4/7 S. 3-4). Die Frau habe, als sie am Autofahren gewesen seien, mit dem Arm/Ellenbogen gegen den Spie- gel geschlagen. Dieser habe sich verdreht und sein Vater habe ihn wieder gera- degemacht (hier fügte der Beschuldigte handschriftlich an "Nein. Mein Vater hat es nicht gemacht"). Sein Vater habe dafür angehalten. Er wisse nicht wo, erst später. Die Frau habe extra gegen den Spiegel geschlagen, ohne Grund. Sein Vater habe gesagt, "Geh weg!", "Hör auf!". Die Velofahrerin habe nichts gesagt. Sie habe das Fahrrad gegen das Auto geschubst. Beim Auto habe es einen Schaden gegeben, er wisse nicht was genau. Das Fahrrad sei nicht kaputt ge- gangen. Es sei auf dem Boden gelegen. Die Frau habe es dann wieder aufgeho- ben. Dies habe er nicht gesehen, sein Vater habe es ihm erzählt. Sie seien nicht aus dem Auto gestiegen. Sein Vater habe nicht gehupt (Urk. 4/7 S. 5-6).

3. Fotodokumentation Dem Polizeirapport ist eine Fotodokumentation beigelegt. Diese gibt einen Über- blick über die Verhältnisse an der D._____-strasse und der F._____-strasse, die Höhe des Fahrradlenkers und die Abriebspuren am Fahrzeug des Beschuldigten. Auf dem Foto 10 ist der Kratzer am linken Knöchel und ein Hämatom von B._____ zu sehen (Urk. 5/2 S. 1-7).

4. Gutachtensauftrag / Kurzbericht FOR Am 28. November 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft ein Auftrag für ein Gutach- ten, um anhand der sichergestellten Mikrospuren einen möglichen Kontakt zwi- schen Personenwagen und Fahrrad zu bewerten (Urk. 6/1). In einem Kurzbericht vom 3. Dezember 2021 kommt der Gutachter zum Schluss, dass mit dem vorlie- genden Spurmaterial (zwölf Klebbandabzüge) ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden kann. Angefügt wird, dass bei geringen Kollisionsgeschwindigkeiten und/oder leichtem Kontakt nicht zwingend Spuren übertragen werden müssen (Urk. 6/4).

- 15 - D. Beweisgrundsätze Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Beweismit- tel zu prüfen. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswür- digung zutreffend dargestellt. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 32 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran hat, den Sachverhalt in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher kritisch zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen und der Auskunftspersonen wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen Überlegun- gen zutreffend angestellt, weshalb auch diesbezüglich vollumfänglich auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 32 S. E. II. 4.2., E. 5.1.2 und E. 5.2.4., Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich ist, dass ungeachtet der Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen im Vordergrund steht, was seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 32 S. 5). F. Würdigung

1. Wegabschneiden D._____-strasse Es kann hinsichtlich diesem Geschehen auf die Aussagen von E._____ abge- stützt werden. Diese erscheinen ohne Weiteres glaubhaft. Insbesondere ist zu be- rücksichtigten, dass es ohne den späteren Vorfall mit der Velofahrerin gar nicht zu einer Schilderung dieses Vorfalls durch E._____ gekommen wäre. Zu ihren dies- bezüglichen Aussagen kam es lediglich, weil sie zum "Velovorfall" befragt wurde. Sodann hat sie das Geschehen sachlich und folgerichtig erzählt. Wesentliche Wi- dersprüche sind nicht ersichtlich. Als Zeugin befragt schilderte sie vor allem ein "Schneiden" und dass sie nach rechts habe ausweichen müssen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. Weiter hat sie zu Gunsten des Beschuldigten

- 16 - betont, dass er ausser ihr und ihrer Mitfahrerin (ihre Mutter) niemanden gefährdet habe und nicht über die Tramhaltstelle gefahren sei. Auch konnte sie beobachten, dass das Auto nachher in die F._____-strasse abbog. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht weiter die Bemerkung der Velofahrerin B._____, wonach die Frauen (also E._____ und ihre Mutter), die aus dem VW-Bus ausgestiegen seien, um zu hel- fen, ihr erzählt hätten, den Unfall gesehen zu haben und dass sie zuvor mit dem- selben PW schon eine brenzlige Situation erlebt hätten. E._____ selber gab dazu an, sie habe noch Herzklopfen gehabt, weil der Beschuldigte zuvor fast in sie reingefahren sei. Auch diese Schilderungen ihrer Gefühle aufgrund des Vorfalls lassen ihre Angaben überzeugend erscheinen. Es ist also aufgrund der Aussagen von E._____ erstellt, dass der Beschuldigte sie auf der D._____-strasse überholte und mit einem so geringen Abstand wieder einbog, dass sie abbremsen bzw. nach rechts ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern.

2. Zu nahes Auffahren auf Velofahrerin und Hupen 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nicht das Verhalten der Velofahrerin zu würdigen ist. Die Velofahrerin B._____ hat zwar auf der Strasse angehalten (was grundsätzlich verboten ist) und dies gemäss dem Zeugen I._____ ca. bis ei- nen Meter vom Trottoir weg. Zudem vertritt die Velofahrerin B._____ die Ansicht, dass der Autofahrer doch 200 Meter lang hinter ihr hätte herfahren und warten können mit Überholen. Dies obwohl es auch auf der F._____-strasse durchaus Möglichkeiten für einen Velofahrer gibt, sich von einem Auto überholen zu lassen. Weiter ist auch festzuhalten, dass sie einräumte, es könne schon sein, dass sie in der Hektik mit dem Ellenbogen unabsichtlich gegen sein Auto gekommen sei. Dieses auch vom Beschuldigten thematisierte Verhalten der Velofahrerin, sie ha- be gegen seinen Spiegel geschlagen, sei "wie eine Königin gefahren" und habe es genossen, ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern einzig, ob der Beschuldigte wie angeklagt genügend Abstand zur Velofahrerin gehalten hat, als er hinter ihr herfuhr sowie dann später als er sie überholte und ob er dann trotz der Berührung einfach weitergefahren sei. 2.2. Der Beschuldigte meinte genügend Abstand gehalten zu haben, als er hinter dem Velo gefahren sei. Die Velofahrerin fühlte sich von ihm bedrängt, sprach mal

- 17 - von einem Abstand von 2 Metern, an anderer Stelle von 3 bis 4 Metern. Auch die Zeugen I._____ und E._____ sprachen von einem Drängeln und geringem Ab- stand. Zu diesem Geschehen ist zu bemerken, dass die Zeugin E._____ zwar ihre diesbezüglichen Beobachtungen schilderte, diese aber gemäss eigenen Angaben aus der Entfernung von 100 bis 200 Metern gemacht hat. Aus so grossen Entfer- nungen sind die Abstände zwischen einem Auto und einem Velofahrer schwierig abzuschätzen. Die Zeugin H._____ hat diesen Teil des Vorfalls nicht näher ge- schildert, sondern vor allem ab dem Zeitpunkt als die Velofahrerin abgestanden sei. I._____ sprach von einem Abstand von 2 bis 3 Metern. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Beweislage überzeugend erwogen, dass von einem grösseren Abstand als gemäss Anklage von 2 Metern auszugehen sei und zwar von 3 oder gar allenfalls zu Gunsten des Beschuldigten von 5 Metern (Urk. 32 S. 8, E.5.2.2.). Der Vorderrichter erwog indessen, dass bei einem Tempo – wie vom Beschuldig- ten angegeben – von zwischen 25 km/h und 30 km/h der Bremsweg immer noch zwischen rund 7 und rund 9 Metern betrage, so dass auch ein Abstand von 3 oder sogar von 5 Metern zu gering gewesen wäre. Des Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, dass es nicht von Bedeutung sei, wie lange der Beschuldigte hinter der Velofahrerin gefahren sei, da es genüge, dass der Abstand zu irgendeinem Zeit- punkt nicht ausreichend gewesen sei (Urk. 32 S. 9 E. 5.2.3.). Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend, es ist indessen zu beachten, dass der Beschuldigte ge- mäss Anklage während ca. 15 Sekunden sehr nahe hinter der Velofahrerin gefah- ren sein solle und auch der Beschuldigte selber angegeben hatte, er sei lange hinter ihr her gefahren. Dieser Umstand ist insoweit von Bedeutung als demnach ins Gewicht fällt, mit welcher Geschwindigkeit denn die vor ihm fahrende Velofah- rerin unterwegs gewesen war, da dies logischerweise die Geschwindigkeit des Beschuldigten limitierte. Der Beschuldigte machte diesbezüglich unterschiedliche Angaben. Einmal sprach er davon, sie sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 25 km/h unterwegs gewesen Urk. 2/1 Frage 14), an anderer Stelle meinte er, die Velofahrerin sei sehr langsam unterwegs gewesen (Urk. 2/2 Frage 58). B._____ meinte, sie sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Die Durch- schnittsgeschwindigkeit beim Radfahren liegt für gewöhnlich bei rund 10 bis 25 km/h. Es liegen keine Beweismittel für die genaue Geschwindigkeit der Velofahre-

- 18 - rin und des längere Zeit hinter ihr herfahrenden Beschuldigten vor, sondern ledig- lich grobe Schätzungen. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund des länge- ren Hinterherfahrens eine Bremsbereitschaft bestand. Geht man in dubio pro reo hier wiederum zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringen Geschwindigkeit von beispielsweise 12 km/h aus, würde ein Abstand von – wie von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten angenommen – 5 Metern gerade noch genügen. Von daher erscheint der Sachverhalt des zu nahen Abstands während ca. 15 Se- kunden zwischen dem Beschuldigten und der Velofahrerin nicht erstellt. Es braucht demnach auch nicht näher auf das anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Argument des Beschuldigten eingegangen zu werden, wo- nach sein Auto eine automatische Bremsanlage besitze, welche bei zu geringem Abstand abbremse (Prot. I S. 11). Die Frage des genauen Abstands ist vom Ge- fühl der Velofahrerin bedrängt worden zu sein, zu trennen. Sie selber gab auch einen Abstand von 2 bis 4 Metern an und dass sie sich bedrängt gefühlt habe. Dieses lässt sich schon alleine durch das Hupen und das länger hinter ihr her fah- ren erklären. 2.3. Erstellt ist hingegen ohne Weiteres, dass der Beschuldigte hupte, als er hin- ter B._____ fuhr. Er bestreitet dies zwar. Die beiden zu Fuss auf dem Trottoir ge- henden Zeugen I._____ und H._____ haben indessen übereinstimmend und überzeugend ausgesagt, dass sie erst durch das Hupen überhaupt auf das Fahr- zeug aufmerksam wurden, was ohne Weiteres einleuchtet und auch den Eindruck des Drängelns von hinten vermittelt. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen ohne Einschränkungen glaubhaft. Auch die Fahrradfahrerin B._____ hat dies eine Woche nach dem Vorfall gegenüber der Polizei so geschildert. Zu Recht erwog der Vorderrichter, dass der Umstand, dass sich B._____ rund 4 Monate nach dem Vorfall bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr eindeutig an ein Hupen erinnern konnte, durch den Zeitablauf zu erklären ist. Die Frage des Hupens stand für sie auch nicht im Vordergrund, sondern die nachfolgende Kollision und das Wegfah- ren ohne anzuhalten. Der Sachverhalt ist demnach in diesem Punkt erstellt.

3. Zu wenig Abstand zwischen Auto Beschuldigter und Velo beim Überholen

- 19 - 3.1. Hier wird dem Beschuldigten wie erwähnt in der Anklage zur Last gelegt, mit seinem Fahrzeug sehr nahe an der Fahrradfahrerin – die inzwischen angehalten hat und zumindest mit einem Bein auf dem Boden stand – vorbeigefahren zu sein und aufgrund des zu geringem Seitenabstands habe sein Fahrzeug den Fahrrad- lenker von B._____ touchiert, so dass das Fahrrad zu Boden gefallen sei und da- bei eine leichte Schürfung am linken Fussknöchel (Innenseite) von ihr verursacht habe. Zudem sei der Beschuldigte dabei mit der linken Vorder- und Hinterachse seines Fahrzeuges über das sich links befindende Trottoir gefahren. Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, damit eine ernstliche konkrete Gefahr für die Ge- sundheit von B._____ und weiter eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere allfällige sich auf dem Trottoir befindliche Fussgänger geschaffen zu haben (Urk. 12 S. 3). 3.2. Die Auskunftsperson B._____ hat als Direktbetroffene zu diesem Gesche- hen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft konstante und zurückhaltende Aussagen gemacht. Sie hat auch glaubhaft ausgesagt, den leichten Kratzer und das Hämatom als Folge der Berührung zwischen Auto und ihrem Velolenker, wel- che das Velo kurz mitgerissen habe, erlitten zu haben. Sie hat nachvollziehbar er- läutert, dass sein rechter Seitenspiegel bei ihrem Velo eingehängt habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Geschehen erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Die Schürfung am Knöchel von B._____ ist be- legt (Urk. 5/2 Foto 10). Aus ihren Aussagen und denjenigen der Zeugen geht denn auch klar hervor, dass sie das Ganze mitgenommen hatte. Sie hat einleuch- tend und eindrücklich erläutert, dass sie noch so aufgeregt gewesen sei, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Nummernschild und Telefonnummern der Zeugen in ihr Handy zu tippen. Dies habe daher die junge Frau (H._____) gemacht. Sie schildert nachvollziehbar, in Panik gewesen zu sein. Weiter gab sie zurückhaltend an, nicht zu wissen, wie es zur Fussknöchelverletzung gekommen sei – sie ver- mute durch das Mitreissen des Velos – und dass sie nicht zu Boden gestürzt sei. Auch dramatisiert sie die Verletzung nicht, welche für sie ohnehin nicht im Mittel- punkt stand, sondern die gefährliche Situation, in welche der Beschuldigte sie ge- bracht habe (Urk. 3/2 Fragen 6, 9 und 24). Insgesamt sind in ihren Aussagen kei- ne Übertreibungen oder andere Lügensignale ersichtlich. Sie gab auch an, dass

- 20 - es beim Überholen "getschättert" habe, was von der Zeugin H._____ so bestätigt wurde. H._____ gab übereinstimmend an, ein metallisches Geräusch von einer Berührung des Autos mit dem Velo gehört zu haben. Sie habe etwa einen Ab- stand von 5-7 Metern gehabt. Diese Schilderung erscheint originell, sehr authen- tisch und spricht für tatsächlich Erlebtes und klar für die Schilderung der Fahrrad- fahrerin, dass der Seitenspiegel am Velolenker angehängt hat bzw. diesen be- rührt hat. H._____ gab sodann plausibel an, keine Kollision gesehen zu haben, da in diesem Moment – sie befand sich auf dem linken Trottoir – der weisse Volvo zwischen ihr und der Velofahrerin gewesen sei. Zurückhaltend sagte sie aus, die Frau hätte nicht über Schmerzen geklagt. Anzufügen ist, dass sie mutmasste – al- lenfalls dann in Erfahrung gebracht hatte –, dass der Autofahrer die Velofahrerin nicht berührt habe, sondern nur das Velo. Diese zugunsten des Beschuldigte ge- machte Feststellung, berührt ihre Glaubhaftigkeit in keiner Weise. Ebenso wenig, dass sie Monate später nicht mehr sicher war, ob die Fahrradfahrerin durch das Überholmanöver zu Boden gefallen war oder nicht. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht auch, dass sie das Nummernschild ge- nügend genau beobachtet hatte und dieses zusammen mit ihren Telefonnummern ins Mobiltelefon von B._____ getippt hatte. Auch I._____ gab an, dass der Wagen beim Vorbeifahren das Velo gestreift habe. Auch seine Schilderung überzeugt, schilderte er dabei doch eindrücklich sein Gefühlszustand ziemlich erschrocken gewesen zu sein und froh, dass die Frau nicht umgefallen sei. Diese sei scho- ckiert gewesen und sie hätten sich um sie gekümmert. Anzufügen ist, dass er an- ders als seine Tochter kein Geräusch gehört hatte, was zeigt, dass diese ihre Aussagen nicht abgesprochen hatten. Schliesslich ist noch darauf hervorzuheben, dass sowohl die beiden Zeugen H._____ und I._____ wie auch die Auskunftsper- son B._____ (bei der Polizei) deckungsgleich angegeben hatten, dass die Velo- kette beim Vorfall rausgefallen war, was ebenfalls ein Indiz für eine Berührung des Velos mit dem Auto spricht. Sodann spricht auch die beim Überholmanöver erlittene Verletzung am linken Innenknöchel von B._____ für ihre Darstellung, dass das Velo berührt wurde, ansonsten nicht erklärbar ist, weshalb sie danach eine solche Verletzung aufwies. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Aussa- ge von E._____ hinzuweisen. Diese bestätigte aufgrund ihrer Beobachtungen aus

- 21 - 100 bis 200 Metern das Überholmanöver und dass zwei Fussgänger und die Rad- fahrerin dem Auto hinterhergerufen hätten. Sie hatte allerdings in Erinnerung, dass die Radfahrerin zuvor nicht angehalten hatte und gestürzt sei. Sie konnte nicht sagen, ob das Auto die Velofahrerin berührt habe. Ihre Aussage trägt nicht viel zum Kerngeschehen bei, rundet aber das Bild des Geschehens ab. 3.3. Vor dem Hintergrund dieser klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson, die ein klares Bild des Geschehens geben, vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen. Seine Aussagen weisen einige Übertreibungen auf, wie etwa, dass er zwei bis drei Minuten hinter der Velofahrerin hergefahren sei. Wie oben ausgeführt hat er auch unterschiedliche Angaben zur Geschwindigkeit der Velofahrerin gemacht. Schliesslich hat er gar angegeben, die Velofahrerin nicht überholt zu haben (vgl. Urk. 2/1 Frage 15), was angesichts der klaren Beweislage mit Sicherheit ausge- schlossen werden kann. Weiter sagte er aus, sein Sohn habe den Spiegel wieder aufgeklappt, was dieser nicht bestätigte. Ebenso wenig bestätigte dieser, dass der Beschuldigte das Fenster auf der Beifahrerseite runtergelassen habe, damit er (Sohn) den Seitenspiegel richten könne und so mit der Velofahrerin sprechen zu können. Sein Sohn sagte sodann aus, sein Vater hätte ihm erzählt, dass das Velo auf dem Boden gelegen sei, was vom Beschuldigten nie direkt bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/3 Fragen 40 und 41). Es besteht kein Anlass nicht auf die Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson abzustellen. Anzufügen ist, dass es nicht zur Glaubhaftigkeit des Beschuldigten beiträgt, wenn er eigenhändig die Aussa- gen seines Sohnes korrigiert (vgl. Urk. 2/3 Fragen 45-46). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten ausweichend, wenig überzeugend und unglaub- haft. Der Vorderrichter hat sodann vor allem zutreffend erwogen, dass selbst wenn man den Aussagen des Beschuldigten glaube schenken würde, von einem zu geringem Abstand beim Überholen auszugehen wäre. Wäre die Fahrradfahre- rin so nahe am Fahrzeug des Beschuldigten gewesen, dass sie, wie vom Be- schuldigten mehrfach angegeben wurde, in der Lage gewesen wäre, mit dem Arm gegen seinen Seitenspiegel zu schlagen, wäre der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Fahrradfahrerin nicht ausreichend ge- wesen. Der Beschuldigte widerspricht sich hier – so die Vorinstanz – selbst, in-

- 22 - dem er einerseits ausführt, B._____ habe an den Seitenspiegel seines Fahrzeu- ges geschlagen und andererseits angibt, seines Wissens bestehe ein ausrei- chender Abstand beim Überholen eines Fahrrads in 5 Metern (vgl. Urk. 2/3 Fra- ge 55). 3.4. Es ist zusammengefasst gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und der Auskunftsperson B._____ erstellt, dass der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Fahrradfahrerin beim Über- holmanöver nicht ausreichend war und der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Velolenker touchierte.

4. Befahren des linken Trottoirs Der Beschuldigte bestreitet weiter beim Überholen der Radfahrerin mit seinem Fahrzeug auf das linke Trottoir gefahren zu sein (vgl. Urk. 2/1 Frage 24, Prot. I S. 12). Die Anklage stützt sich in diesem Punkt auf die wie oben dargetan glaub- haften Aussagen der beiden Zeugen I._____ und H._____. Die beiden befanden sich auf dem linken Trottoir im Abstand von einigen Metern. H._____ hat ausge- führt, dass der Volvo kurz auf dem Trottoir gewesen sei, sie glaube mit dem linken Vorder- und Hinterrad und habe während dem Überholmanöver auf dem Trottoir beschleunigt. Auch in diesem Punkt erscheint ihre Aussagen klar und zurückhal- tend. Sie hat diese Aussage von sich aus gemacht und auch erklärt, dass sie das noch wisse, da es sich dabei um das Trottoir gehandelt habe, auf dem sie sich befunden habe. Auch der Zeuge I._____ hat sehr lebensnah und plastisch ge- schildert, dass er gesehen habe, wie das Fahrzeug des Beschuldigten einen "Hüpfer" gemacht habe. Er erklärte sich dies naheliegend und logisch damit, dass der Beschuldigte vermutlich auf das Trottoir gefahren sei. Es kann auf diese Aus- sagen abgestützt werden und es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte mit den linken Vorder- und Hinterreifen beim Überholmanöver auf das linke Trottoir gefahren ist. Mit der Vorinstanz ist die Darstellung des Beschuldigten, das Trottoir nie befahren zu haben, als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5. Entfernen vom Unfallort

- 23 - 5.1. Schliesslich geht es noch um den Vorwurf, dass der Beschuldigte trotz Be- merken der Kollision seine Fahrt ohne Abklärungen unmittelbar fortgesetzt habe (Urk. 12 S. 3), was vom Beschuldigten ebenfalls bestritten wird. 5.2. Der Beschuldigte hat dazu unterschiedlich ausgesagt. Er gab im Wesentli- chen an, angehalten zu haben, da er mit der Fahrradfahrerin habe sprechen wol- len wegen ihrer Fahrweise und weil sie auf seinen Spiegel geschlagen habe. Die- se habe aber zu schimpfen begonnen, weshalb er weitergefahren sei. Er habe per Knopfdruck die Fensterscheibe auf der Seite seinen Sohnes aufgemacht und die- ser habe den Seitenspiegel wieder aufgeklappt. Sie hätten beide angehalten und miteinander gesprochen. Es habe keinen Grund gegeben die Polizei zu rufen, es sei ja nichts passiert. Er habe das Gefühl, sie habe das Velo fallen lassen. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, er habe das Geräusch gehört, als das Fahrrad hingefallen sei (Prot. I S. 14). Hervorzuheben ist, dass der Beschul- digte vorbringt, er habe mit der Velofahrerin darüber sprechen wollen, weshalb sie so langsam und mitten auf der Strasse gefahren sei. Er hat indessen nicht oder nie ausgesagt, dass er sich bei ihr erkundigt habe, ob nichts passiert sei bzw. ob sie sich verletzt habe. Schon seine eigene Aussage zeigt damit, dass er nach der Berührung mit dem Velo nicht angehalten und abgeklärt hat, was passiert ist. 5.3. B._____, I._____, H._____ wie auch E._____ haben deponiert, dass der Beschuldigte seine Fahrt nach der Kollision ohne anzuhalten fortgesetzt habe. B._____ gab mehrfach im Wesentlichen an, der Autolenker habe sicher nicht ge- halten. Er habe Gas gegeben und sei davon gefahren. Auch H._____ schilderte, der Volvo sei weiter über das Trottoir gefahren bzw. habe auf dem Trottoir gar be- schleunigt. Auch ihr Vater meinte als Zeuge, der PW-Lenker sei danach eher schneller gefahren. Der PW-Lenker habe sicher nicht angehalten, um zu schauen, was los sei. Aus seiner Sicht sei es eher ein fluchtartiges Verhalten gewesen. Ei- nen Wortwechsel zwischen PW-Lenker und Radfahrerin habe er nicht mitbekom- men. E._____ gab zu Protokoll, dass das Auto nach dem Unfall einfach normal weitergefahren sei. Es besteht kein Anlass an diesen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Selbst der Sohn des Beschuldigten hat als Auskunftsperson die Version des Beschuldigten, dieser habe auf der Beifahrersei-

- 24 - te das Fenster runtergelassen, um mit der Velofahrerin zu sprechen, nicht bestä- tigt. G._____ hat im Gegenteil ausgesagt, sein Fenster sei immer zu gewesen. Auch sprach er lediglich von einem Anhalten bei einer roten Ampel. Zudem gab sein Sohn an, das Fahrrad sei auf dem Boden gelegen und die Frau habe es wie- der aufgehoben. Dies habe er nicht gesehen, sein Vater habe ihm dies erzählt. Auch hier ist die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Es ist auf die gegenseitig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und von B._____ abzustellen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Ins- besondere ist aufgrund der eigenen Zugaben des Beschuldigten auch erstellt, dass er ein Geräusch gehörte hatte und es kann auch davon ausgegangen wer- den, dass er seinem Sohn erzählt hatte, dass das Fahrrad auf dem Boden gele- gen sei. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen Der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln macht sich strafbar, wer Verkehrs- regeln des Strassenverkehrsgesetzes oder dessen Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG setzt hingegen voraus, dass eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtet wird und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018, E. 3.2; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 62). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018, E. 3.2 m.w.H; 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirk- lichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in

- 25 - Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom

24. September 2009, E. 1.1 m.w.H; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2). Sofern im Strassenverkehrsge- setz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

2. Zum Wegabschneiden D._____-strasse Der Beschuldigte hat an der D._____-strasse mit seinem Fahrzeug das von E._____ gelenkte Fahrzeug überholt und ist mit einem so geringen Abstand wie- der vor ihr eingebogen, dass sie abbremsen bzw. nach rechts ausweichen muss- te, um eine Kollision zu verhindern. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber al- len Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreu- zen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG regeln, dass Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum über- sichtlich und frei ist und im Kolonnenverkehr nur überholen darf, wer die Gewiss- heit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Art. 10 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung) konkretisiert, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Bei seinem Überholmanöver hat der Beschuldigte ge- gen diese Verkehrsregeln verstossen, indem er keinen ausreichenden Abstand gewahrt hat und trotz Gefahr einer Kollision wieder einbog, damit keine Rücksicht auf die überholte Fahrerin nahm, diese behinderte und zum Abbremsen sowie Ausweichen zwang.

3. Hupen Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu un- terlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt (Art. 40 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Licht-

- 26 - signale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert (Art. 29 Abs. 1 VRV). Akustische Warnsigna- le (Hupen) sind Zeichen, mit welchem sich der Fahrzeugführer anzukündigen hat, wenn die momentane Verkehrssituation es erfordert, dass er andere Strassenbe- nützer auf sein Herannahmen aufmerksam macht (vgl. OFK/SVG-GIGER, SVG Art. 40 N 1). Vorliegend hat der Beschuldigte gehupt, als er hinter der Velofahrerin herfuhr. Dabei ist von einem einmaligen Hupen auszugehen, jedenfalls nicht von einem übermässigen, amokmässigem Hupen, war dies doch der Velofahrerin rund vier Monate später nicht mehr in Erinnerung und wurde etwas anderes von den Zeugen auch nicht geschildert. Auch wenn der Beschuldigte ein Hupen be- streitet ist davon auszugehen, dass er dies tat, um anzukündigen, dass er überho- len will (woraufhin die vorausfahrende Velofahrerin dies zu erleichtern hätte), was gerade bei diesen engen Verhältnissen die Sicherheit gefördert hätte. Von daher erscheint ein einzelnes Hupen aufgrund dieser besonderen Umstände noch kein Verstoss gegen Art. 45 SVG bzw. gerade noch tolerierbar. Er ist daher von die- sem Vorwurf freizusprechen.

4. Zu geringer Abstand beim Überholen der Velofahrerin Wie oben zitiert regelt Art. 34 Abs. 4 SVG, dass gegenüber allen Strassenbenüt- zern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überho- len sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Der Fahrzeugführer, der überholen will, ist verpflichtet, vorsichtig auszuschwenken (Art. 10 Abs. 1 VRV). Gemäss er- stelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte beim Überholmanöver derart nahe an der Velofahrerin B._____ vorbeigefahren, dass er mit seinem Fahrzeug ihren Ve- lolenker touchierte und sich die Velofahrerin eine leichte Verletzung am Knöchel (Kratzer) zuzog. Er hat damit beim Überholen klarerweise keinen ausreichenden Abstand gewahrt und keine Rücksicht auf die von ihm überholte Velofahrerin ge- nommen. Der zum Überholen nötige Raum war weder frei noch übersichtlich. Des Weiteren kann nicht von einem vorsichtigen Ausschwenken die Rede sein. Der

- 27 - Beschuldigte hat demnach gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verstossen. Mit seinem Vorgehen hat er zudem eine konkrete Gefahr für die Velofahrerin B._____ geschaffen. Als Velofahrerin ist diese gerade im Vergleich mit einem Au- tolenker bei Kollisionen deutlich weniger geschützt und so einem höherem Verlet- zungsrisiko ausgesetzt. Das Touchieren eines auch langsam fahrenden Autos mit einem Velolenker hätte schnell zu einem ungünstigen Unfallverlauf und nicht mehr leichten Verletzungen führen können. Immerhin hat die Velofahrerin B._____ tatsächlich einen leichten Kratzer und ein Hämatom am Knöchel erlitten. Der Zeuge I._____ hat denn auch geschildert, er sei ziemlich erschrocken und froh gewesen, dass die Frau nicht umgefallen sei. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte die Velofahrerin konkret gefährdet, ja gar leicht verletzt, wobei der Eintritt einer (erheblicheren) Verletzung nahe lag. Zudem handelt es sich bei den Vorsichtsregeln beim Überholen um wichtige Verkehrsregeln. Der Beschuldigte hat diese in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet. Weiter ist davon auszugehen, dass ihm der geringe Abstand bewusst war und er das Überholmanöver trotzdem durchgeführt hat im Wissen darum, dass es sehr knapp ist. Er hat demnach eine ernstliche Gefähr- dung der Velofahrerin in Kauf genommen und damit den qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV erfüllt.

- 28 -

5. Befahren des Trottoirs Das Trottoir ist den Fussgängern vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG). Muss mit ei- nem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vor- sicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen (Art. 41 Abs. 2 VRV). Vorlie- gend ist der Beschuldigte beim Überholen der Velofahrerin mit seinen linken Vor- der- und Hinterreifen auf das Trottoir gekommen bzw. ist auf diesem gefahren und hat in diesem Zeitpunkt gar beschleunigt. Er hätte an dieser Stelle aufgrund der engen Verhältnisse die Velofahrerin nicht überholen dürfen. Richtigerweise hätte er auf der Strasse hinter der Velofahrerin bleiben müssen. Er hat mit seinem Mo- torfahrzeug somit das Trottoir ohne Not und damit verbotenerweise befahren. Dies ist als Verletzung von Art. 43 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Die Vorinstanz führt grundsätzlich zu Recht an, dass mit der Regelung, dass das Trottoir grund- sätzlich den Fussgängern vorbehalten ist, diese als schwächere Verkehrsteilneh- mer geschützt werden sollen. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Gefahrensituation geschaffen hat. Es ist denn auch davon auszu- gehen, dass es sich bei dieser Norm um eine wichtige Verkehrsnorm handelt. Es ist aber zu sehen, dass es ausser den beiden Zeugen offensichtlich keine weite- ren Fussgänger in der Nähe hatte. Diese beiden haben indessen in keiner Weise geschildert, dass für sie selber irgendeine Gefahr wegen dem Befahren des Trot- toirs resultiert sei oder sie deswegen erschrocken seien. Zudem ist aufgrund des erstellten Sachverhalts auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte "nur" auf den Randstein (oder allenfalls nur einen kleinen Teil des Randsteins) gefah- ren ist. Vor diesem Hintergrund lag vorliegend der Eintritt einer konkreten Gefähr- dung oder gar einer Verletzung nicht nahe. Eine ernstliche Gefährdung von Fuss- gängern aufgrund der Befahrens des Trottoirs ist daher aufgrund der Umstände zu verneinen. Mangels einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat indessen durch sein Verhalten wissentlich und willentlich gegen Art. 43 Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 2 VRV verstossen und damit den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG fraglos erfüllt.

- 29 -

6. Verhalten nach Unfall Zu den rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 32 S. 21 f.). Nach Art. 92 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen verletzt hat und die Flucht ergreift. Nach Art. 51 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht, sofort anzuhalten sowie die Pflicht nach Art. 51 Abs. 2 SVG soweit es zumutbar ist, für Hilfe zu sorgen, wenn Personen verletzt sind. Vorsätzlich handelt in diesem Zusammenhang, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder im Wissen um diese Möglich- keit untätig bleibt. Hervorzuheben ist, dass als Beteiligter an einem (meist fahrläs- sigem) Unfall auch gilt, der bloss annimmt oder annehmen muss, den Unfall ver- ursacht zu haben (BGE 83 IV 49). Als Verletzung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gelten auch leichte Verletzungen wie Prellungen und Schürfungen (BGE 122 IV 358). Vorliegend hat der Beschuldigte ein Geräusch gehört, wonach es einen Kontakt zwischen Velo und Auto gegeben hat. Gemäss erstellten Sachverhalt hat er auch gesehen, dass das Velo am Boden lag. Ein solches Ereignis wie ein Tou- chieren von Auto und Velolenker war geeignet einen Personen- oder Sachscha- den hervorzurufen. Der Beschuldigte musste also zumindest annehmen, dass er möglicherweise an einem Unfall mit einer Verletzung der Velofahrerin beteiligt war. Die Velofahrerin hat sodann eine leichte Verletzung erlitten. Dennoch ist der Beschuldigte entgegen seiner Pflicht gemäss Art. 51 SVG ohne weitere Abklärun- gen einfach weitergefahren. Er hat nicht angehalten, sich vielmehr rasant vom Unfallort entfernt und seine Personalien auch nicht hinterlassen. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV erfüllt.

7. Fazit Der Beschuldigte hat sich demnach zusammenfassend der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügender seitlicher Abstand zum Fahrrad), der

- 30 - mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (gerin- ger Abstand beim Überholen VW-Bus) sowie Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. Von den Vorwürfen der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Warnsignale) sowie Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Ab- stand beim Hinterherfahren) ist der Beschuldigte dahingegen freizusprechen. V. Strafe A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, des Strafrahmens, der Straf- art, der Tagessatzhöhe, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Der Vorderrichter hat die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und des Strafvollzuges nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 32 S. 24 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG) auszugehen und ist aufgrund der Umstände unbestrit- tenermassen eine Geldstrafe (Ersttäter, Höhe der Strafe, mildere Strafart) auszu- sprechen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend nicht in Betracht. Für die ferner zu beurteilenden einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln ist als Strafe Busse angedroht. B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe für grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen Velo) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem Auto insgesamt aggressiv unterwegs war und dabei keine Rücksicht auf die Gesund-

- 31 - heit der Velofahrerin genommen hat. Offensichtlich hat er die Nerven verloren und wollte diese endlich überholen können. Zu beachten ist, dass er in subjektiver Hinsicht zwar in Kauf nahm mit zu wenig Abstand zu überholen, er das Velo in- dessen nicht vorsätzlich touchierte und die Velofahrerin nicht vorsätzlich leicht verletzte. Er hat aus zeitlichem Stress so gehandelt, um rechtzeitig zu einem Arzt- termin für den Sohn zu kommen. Es ist insgesamt von einem leichten Verschul- den auszugehen. Für dieses Verhalten erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

2. Straferhöhung für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Zu berücksichtigen ist, dass es letztlich um ein Touchieren des Seitenspiegels mit dem Velolenker ging und die Velofahrerin danach stand und ihm hinterherrief. Dennoch bleibt unverständlich, dass er nicht angehalten und sich nach dem Be- finden der Velofahrerin erkundigte und abklärte, ob sie sich verletzte oder das Ve- lo beschädigt war. Immerhin hat sich die Velofahrerin durch sein Verhalten tat- sächlich denn auch eine sehr leichte Verletzung zugezogen. Auch dies hat er aus letztlich nichtigen Gründen unterlassen, weil er pressant und offensichtlich ge- nervt war. Hierfür erscheint isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Tagessätzen der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 45 Tagessätze Geldstra- fe zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1. Der Beschuldigte ist in P._____ [Staat in Südasien] geboren und dort auf- gewachsen. Er hat gemäss seinen Angaben ein Bachelorstudium in Economy an der Universität Q._____ absolviert und arbeitete anschliessend in einem Zollamt. Er sei im Jahre 2000 aufgrund politischer Schwierigkeiten in die Schweiz gekom- men. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von rund 7 bis 16 Jahren. Er habe früher ein eigenes Restaurant in R._____ gehabt, welches er habe schlies- sen müssen. Kurzzeitig habe er noch beim S._____ am T._____ gearbeitet. Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird seit Februar 2020 mit monatlich Fr. 2'900.– sowie Fr. 700.– Kinderzulagen vom Sozialamt unterstützt. Seine Ehefrau sei

- 32 - krank und erziele kein Einkommen. Die Miete koste Fr. 1'411.– und er habe pri- vate Darlehensschulden von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.–. Weiter bestätigte der Beschuldigte die Auszüge des Steuerregisters wonach er im Jahre 2015 mal über Fr. 5'000'000.– Vermögen besessen habe. Er gab an, dieses Geld ausgege- ben zu haben. Im Ausland habe er keine Vermögenswerte (vgl. Prot. I S. 6-9., Urk. 2/3 S. 11-13, Urk. 34/1-2, Prot. II S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz sind das Vorle- ben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungs- neutral zu werten. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 35). Gemäss seinen An- gaben auch nicht in P._____ bzw. im Ausland (Urk 2/3 S. 12). Hingegen hat der Beschuldigte mehrere Einträge im ADMAS-Register. Der Führerausweis wurde ihm insgesamt vier Mal entzogen. 2007 für 4 Monate, 2010/11 für 12 Monate, 2018, für einen Monat und 2021 für 2 Monate (Urk. 8/4). Der Beschuldigte meinte, es sei kein Unfall gewesen, sondern wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn bzw. der letzte Ausweisentzug sei auch ein Problem mit einem Velofah- rer gewesen (Urk. 2/2 Fragen 71-73, Urk. 2/3 Frage 72). Dieser stark getrübte au- tomobilistische Leumund wirkt sich merklich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist daher um 15 Tage auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er zeigte auch keinerlei Einsicht oder Reue. Auch von einem kooperativen Verhalten kann keine Rede sein. Er hat sich geweigert, die Einvernahme seines Sohnes als dessen gesetzlicher Vertreter zu unterzeichnen (vgl. Urk. 4/7). Weiter musste er, wie die Vorinstanz zutreffend be- merkt, einmal gar polizeilich vorgeführt werden (Urk. 2/3 S. 1). Das Nachtatverhal- ten wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus.

4. Höhe Tagessatz Der Beschuldigte hat drei Kinder. Weder er noch seine Ehefrau erzielen ein Er- werbseinkommen. Sie werden seit Februar 2020 vom Sozialamt unterstützt. Die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

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5. Bussen für mehrfache einfache Verkehrsregelverletzungen Für die mehrfachen einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (geringer Abstand beim Überholen VW-Bus), Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir) sind jeweils Bussen auszufällen. Die Vor- instanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung einer Busse zutreffend dargetan Urk. 32 S. 29). Anzufügen ist, dass auch bei der Ausfällung mehrerer Bussen das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt. Für das Wiedereinbiegen mit zu geringem Abstand nach dem Überholen des VW-Busses erscheint eine Strafe von Fr. 200.– angemessen. Die Lenkerin des VW-Busses ist stark erschro- cken und musste rasch reagieren, um eine Kollision zu vermeiden. Man kann von einem wilden und gefährlichen Überholen sprechen. Für das Befahren des Trot- toirs gilt das Gleiche. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitpunkt gar beschleunigt. Er hat ein aggressives und unbeherrschtes Fahrverhalten an den Tag gelegt. Hin- zu kommt, dass der Beschuldigte offenbar nichts aus den zahlreichen Ausweis- entzügen – zuletzt 2021 für 2 Monate – gelernt hat. Auch in diesen Punkten ist er nicht geständig und hat auch keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Busse von Fr. 400.– als ange- messen.

6. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

7. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist ein intaktes soziales Umfeld auf, weshalb ihm – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 32 S. 30) – auch angesichts des Strafverfahrens, welche ihn letztlich doch beeindruckt haben dürfte, der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist.

- 34 - Dies gebietet sich schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Es ist von daher nicht darauf einzugehen, dass aufgrund des stark getrübten automobilistischen Leumunds doch gewisse Bedenken be- stehen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte ist zwar von den Vorwürfen des Hupens und des ungenügenden Abstandes beim Hinterherfahren (Fahrrad) freizusprechen. Diese Freisprüche rechtfertigen es aber nicht, von der vollumfänglichen Kosten- auflage abzuweichen, hat der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten doch die Einleitung und Durchführung des Verfahrens – inklusive sämtlicher Untersu- chungshandlungen – verschuldet. Demnach ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte insoweit, als das zu nahe Auffahren auf das Velo beim Hinterherfahren als nicht erstellt betrachtet und das Befahren des Trottoirs nicht als grobe (aber als einfache) Verkehrsregelverletzung einge- stuft wurde. Zudem ist er vom Vorwurf des Hupens freizusprechen. Demzufolge

- 35 - wurde auch die Strafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil reduziert. Insge- samt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen (ein Viertel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

3. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf ei- nen Viertel reduzierte Entschädigung für den Aufwand seiner (bisherigen) erbete- nen anwaltlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 300.– (inklusive Mehr- wertsteuer) zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, vom 15. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügender seitlicher Abstand zum Fahrrad), − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV sowie - 36 - − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (geringer Abstand beim Überholen VW-Bus) sowie Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir). Von den Vorwürfen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Warnsignale) und Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hinterherfahren) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und mit Fr. 400.– Busse.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an - 37 - − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN Nr. 00.021.474.169) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220486-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 5. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Juni 2022 (GG220134)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2022 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV sowie − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 3 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 280.– Gutachten/Expertise Fr. 1'200.– Zeugenentschädigung Fr. 165.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Prot. II S. 5, S. 15 f. und Urk. 33, sinngemäss) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Juni 2022 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 18). Der Beschuldigte meldete – nunmehr vertre-

- 4 - ten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ – innert Frist mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Berufung an (Urk. 23). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom

30. August 2022 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 33, Urk. 28/2). Ein vom Beschul- digten mit der Berufungserklärung gestelltes Gesuch um Bestellung einer amtli- chen Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2022 abge- wiesen (Urk. 37). Die Staatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

26. September 2022 auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv zu beteiligen (Urk. 40). Die Parteien wurden am 18. Oktober 2022 zur Berufungs- verhandlung auf den 5. April 2022 vorgeladen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 14. März 2023 teilte Rechtsanwältin MLaw X._____ dem Gericht mit, dass Sie das Mandat niedergelegt habe (Urk. 46). Zur Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte persönlich (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Nicht angefochten ist einzig die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 (Urk. 33). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Verfahrensbeteiligung B._____ Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft der Anzeigeer- statterin mit, dass ihre Verletzung nicht als Körperverletzung, sondern als (nicht strafbare fahrlässige) Tätlichkeit qualifiziert werde und sie daher nicht als geschä- digte Person im Sinne von Art. 115 StPO gelte (Urk. 7/3).

- 5 - III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – hier nur verkürzt zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. 12 S. 2-3) – vorgeworfen, am 15. September 2021, ca. 16.00 Uhr, beim Len- ken seines Fahrzeuges (Volvo …) von der C._____-strasse in Zürich herkom- mend in Richtung D._____-strasse fahrend folgende Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben: In der D._____-strasse habe er den von E._____ gelenkten VW-Bus überholt und sei mit einem so geringen Abstand wieder vor ihr eingebo- gen, dass diese habe abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern (Anklage 1. Abschnitt, einfache Verkehrsregelverletzung). Dann sei der Beschuldigte in die F._____-strasse eingebogen und habe auf das vor ihm fahrende von B._____ gelenkte Fahrrad aufgeschlossen, während ca. 15 Sekunden sehr nahe (Abstand ca. 2 Meter) aufgefahren und die Hupe betätigt, um sie aufzufordern, ihm Platz zu machen (Anklage 2. Abschnitt, einfache Ver- kehrsregelverletzung). Im Bereich F._____-strasse 1 und 2 habe B._____ mit dem Fahrrad angehalten, worauf der Beschuldigte sehr nahe an ihr vorbeigefah- ren sei und dabei mit der linken Vorder- und Hinterachse seines Fahrzeuges über das sich links befindende Trottoir gefahren sei. Dabei habe sein Fahrzeug den Fahrradlenker touchiert, so dass das Fahrrad zu Boden gefallen sei und dabei ei- ne leichte Schürfung am linken Fussknöchel von B._____ verursacht habe (An- klage 3. Abschnitt, grobe Verkehrsregelverletzung). Nach der Kollision habe der Beschuldigte seine Fahrt ohne Abklärungen unmittelbar fortgesetzt (Anklage letz- ter Abschnitt, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall). B. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (Urk. 2/1 Fragen 3 f., 11, 15 und 23, Urk. 2/2 Fragen 9 und 75, Urk. 2/3 Frage 61, Prot. I S. 9-16). Es ist demnach zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt werden kann.

- 6 - C. Beweismittel

1. Beweismittel Als Beweismittel liegen im Wesentlichen Einvernahmen des Beschuldigten, der Auskunftspersonen B._____ und G._____ (Sohn des Beschuldigten) und der Zeugen H._____, I._____ und E._____ vor. Des Weiteren liegen als Beweismittel eine Fotodokumentation sowie ein Kurzbericht des FOR bei den Akten.

2. Aussagen 2.1. Aussagen des Beschuldigten Er sei mit seinem Sohn im Auto unterwegs gewesen. Der VW-Bus (mit der Lenke- rin E._____) sei ihm aus der ihm entgegengesetzten Richtung durch die C._____- strasse (stadtauswärts) entgegengekommen und sei nach rechts in die D._____- strasse abgebogen. Der Volkswagen habe abgebremst, weshalb er (vor diesem auf die D._____-strasse) gefahren sei (Urk. 2/1 Fragen 26-27, Urk. 2/2 Fragen 63- 64). Auf der F._____-strasse sei er etwa seit dem Haus Nr. 3 hinter der Fahrrad- fahrerin hergefahren. Er sei etwa 25 bis 30 km/h gefahren. Der Vorfall sei unge- fähr in der F._____-strasse Höhe Nr. 4-2 passiert. Er habe sie seit langem wahr genommen. Sie sei mit etwa 15 bis 25 km/h unterwegs gewesen. Der Abstand sei gut genug gewesen. Er habe die Hupe nicht betätigt und sie nicht bedrängt. Es sei ein angemessener Abstand von 3 oder mehr Metern gewesen. Sie sei sehr langsam gefahren und er sei lange hinter ihr her gefahren (Urk. 2/1 Fragen 4-11 und 14-19, Urk. 2/2 Fragen 55-58, Urk. 2/3 Fragen 48-51). Der Beschuldigte be- streitet weiter, dass es zu einem Unfall mit der Fahrradfahrerin gekommen sei. Sie sei vor ihm gefahren. Auf der rechten Seite sei irgendwann mal ein Platz auf der Strasse gekommen, wo sie einen Stopp gemacht habe und auch er habe an- gehalten. Sie habe mit ihrer Hand mit Schwung gegen seinen Seitenspiegel ge- schlagen, so dass dieser eingeklappt sei. Er wisse auch nicht, wieso sie sowas gemacht habe. Er habe per Knopfdruck die Fensterscheibe auf der Seite seines Sohnes aufgemacht. Er habe seinem Sohn gesagt, er solle den Seitenspiegel wieder aufklappen, was dieser auch gemacht habe. Die Frau habe ihn mit Worten

- 7 - beschimpft. Er habe keine Zeit gehabt, um zu diskutieren und sei weiter gefahren. Er habe genug Abstand gehabt und habe sie sowieso nicht überholt. Er sei auch nicht aufs Trottoir gefahren. Es stimme nicht, dass er sie touchiert und danach anstatt anzuhalten die Fahrt beschleunigt habe (Urk. 2/1 Fragen1-4, Urk. 2/2 S. 1- 18 sowie Frage 75, Urk. 3/3 Fragen 27-28 und 42-43). Er habe das Gefühl ge- habt, sie sei "am Geniessen", als sie Velo gefahren sei. Sie sei wie eine Königin und sehr langsam gefahren. Er sei vielleicht 2-3 Minuten hinter ihr her gefahren. Er habe mit der Frau über ihr Fahrverhalten sprechen wollen, als sie angehalten habe. Er habe nicht verstanden, warum sie so gefahren sei. Es hätte genug Platz gehabt, dort weiterzufahren (Urk. 2/2 Fragen 21-35, Urk. 2/3 Frage 49-51). Es ha- be keinen Grund gegeben, weshalb er die Polizei hätte rufen sollen. Es sei ja nichts passiert. Sie hätten beide angehalten und miteinander gesprochen. Dann sei er weiter gefahren. Das Velo sei bei ihr gewesen. Er denke, sie habe es noch in der Hand gehalten. Er wisse nicht, ob das Velo umgefallen sei. So etwas habe er nicht gesehen. Er wisse nicht, ob sie ihr Velo fallengelassen habe. Er gehe aber davon aus, dass sie es zu Boden geworfen habe (Urk. 2/2 Fragen 65/66). Gehupt habe er nicht. Die erforderlichen Distanzen habe er eingehalten und sie nicht bedrängt (Urk. 2/2 S. 5 f.). In der Schlusseinvernahme vom 2. März 2022 wurden ihm die Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Stellung- nahme vorgehalten. Der Beschuldigte äusserte sodann, es sei schwierig in Zürich mit den Velos. Ob es der Staatsanwalt gerecht finde, dass man anhalten müsse, weil ein Velo mitten auf der Strasse an der Ampel stehe (Urk. 2/3 Frage 37). Wei- ter meinte er, die Velofahrerin schien ihm sehr clever zu sein. Entweder habe sie das Velo absichtlich gegen sein Auto geschmissen oder habe es einfach fallen gelassen. Er habe das nicht gesehen (Urk. 2/3 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptver- handlung am 15. Juni 2022 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Darstellung (Prot. I S. 9-16). Weiter gab er (erstmals) an, dass es in seinem Auto eine Bremsvorrichtung habe, welche automatisch abgebremst hätte, wenn ein Abstand nicht stimme. Dies sei nicht passiert (Prot. I S. 11). Er habe das Ge- räusch gehört, als das Fahrrad hingefallen sei (Prot. I S. 14). In der Berufungs- verhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung. Die VW-Bus- Fahrerin habe Vortritt gehabt. Er habe angehalten. Sie auch. Sie sei nicht weiter-

- 8 - gefahren, weshalb er dann gefahren sei. Es sei eng geworden. In der F._____- strasse sei er hinter der Velofahrerin hergefahren. Diese habe angehalten. Dann habe er angehalten und die Fensterscheibe herunter gelassen. Sie hätten dann miteinander geredet und danach habe sie mit der Hand auf den Seitenspiegel seines Autos geschlagen und das Velo umgeschmissen, so dass es Kratzer auf seinem Auto gegeben habe. Er habe die Diskussion vermeiden wollen, weil er ei- nen Termin mit seinem Sohn gehabt habe, und sei dann weitergefahren. Sein Au- to habe die Fahrradfahrerin nicht berührt (Prot. II S. 10 ff.). 2.2. Aussagen Zeugin E._____ Im Polizeirapport vom 24. September 2021 sind telefonische, sinngemässe Anga- ben von E._____ gegenüber der Polizei festgehalten. Sie sei von der J._____- strasse in Zürich via C._____-strasse in die D._____-strasse gefahren mit etwa 40 km/h. Da habe sie ein weisser Personenwagen überholt und dabei das Tram- gleis benutzt. Anschliessend sei er wieder auf ihren Fahrstreifen zurück und habe sie abgedrängt. Er habe ihr den Weg abgeschnitten. Sie habe stark abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, sonst wäre es zu einer Kollision gekom- men. Der weisse PW habe ihren linken Seitenspiegel oder den vorderen, linken Kotflügel gestreift. Danach sei er in die F._____-strasse eingebogen, wo sie dann ebenfalls durchgefahren sei. Irgendwo zwischen den Querstrassen K._____- und L._____-strasse sei es dann zu einer Kollision zwischen diesem weissen PW und einem Fahrrad gekommen. Sie habe dies aus einer Entfernung von 100 bis 200 Metern beobachtet. Der PW habe überholen wollen und das Fahrrad oder die Lenkerin touchiert. Diese sei gestürzt. Ein Hupen habe sie nicht gehört. Der weis- se PW sei nach dem Unfall zügig weiter gefahren (Urk. 1 S. 5). Als Zeugin gab sie am 26. Januar 2022 an, gegenüber der Polizei wahrheitsgemässe Angaben ge- macht zu haben (Urk. 4/5 Frage 7). Sie gab sodann etwas genauer an, dass sie unterwegs auf der D._____-strasse kurz vor der Tramhaltestelle "M._____" vor der F._____-strasse vom PW sehr knapp überholt worden sei, er habe sie ge- schnitten, weshalb sie habe nach rechts ausweichen müssen. Wäre sie nicht ausgewichen, hätten sich ihre Autos berührt. Sie sei etwa 35-40 km/h gefahren, er etwa 50-60 km/h. Sie habe ihn wahrgenommen, als er auf der D._____-strasse

- 9 - hinten sehr nahe aufgefahren sei. Er sei aber nicht über die Tramhaltestelle oder das Trottoir gefahren. Ausser sie (und ihre mitfahrende Mutter) habe er nieman- den gefährdet. Das Auto habe sie überholt und sei kurz nachher in die F._____- strasse eingebogen (Urk. 4/5 Fragen 8 und 48-54). Sie habe weiter vorne eine Velofahrerin gesehen. Es sei dann relativ schnell gegangen. Sie habe nur noch gesehen, wie die Radfahrerin gestürzt sei. Sie habe angehalten und gesehen, wie zwei Fussgänger und die Radfahrerin dem Auto hinterhergerufen hätten. Das Au- to sei einfach normal weitergefahren (Urk. 4/5 S. 2). Eine der Zeugen habe das Auto fotografiert oder die Nummer aufgeschrieben (Urk. 4/5 Frage 18). Sie sei aus ihrem Auto gestiegen. Die Velofahrerin sei auf dem Boden gelegen und wie- der aufgestanden. Sie und ihre Mutter sowie zwei weitere Personen hätten ihr ge- holfen. Sie (E._____) habe noch Herzklopfen gehabt, weil das weisse Auto zuvor fast in sie reingefahren sei. Der Velofahrerin sei es gut gegangen, sie sei aber aufgewühlt gewesen und habe gezittert. Die Parkplätze an der F._____-strasse seien immer versetzt, man müsse so Kurven fahren. Rechts habe es parkierte Au- tos gehabt. Ob das Auto die Velofahrerin berührt habe, könne sie nicht sagen. Das Fahrrad sei auch umgefallen. Sie habe das Gefühl, dass die Velofahrerin vom Auto bedrängt worden sei (Urk. 4/5 S. 4f.). Die Velofahrerin habe vor der Kol- lision nicht angehalten (Urk. 4/5 Frage 39). Der PW habe die Fahrt danach nicht verlangsamt. Dass er über das Trottoir gefahren sei, habe sie nicht gesehen. Of- fensichtliche Verletzungen der Velofahrerin habe es keine gegeben. Sie sei sehr erschrocken gewesen und habe das Velo nachher geschoben. Auf Nachfrage blieb E._____ dabei, dass die Velofahrerin beim Überholen gefahren und zu Bo- den gefallen sei (Urk. 4/5 Fragen 43-47 und 55-57). 2.3. Aussagen Zeugin H._____ H._____ war mit ihrem Vater als Fussgängerin auf der F._____-strasse unter- wegs und beobachtete das Geschehen vom Trottoir her. Sie ging auf dem linken Trottoir in die gleiche Richtung wie die Beteiligten fuhren. Sie gab als Zeugin an, zwei oder drei Telefonate mit der Polizei und einen E-Mail-Austausch gehabt und jeweils die Wahrheit gesagt zu haben. Sie schilderte zusammen mit ihrem Vater auf der F._____-strasse, die eine Einbahnstrasse sei, auf dem linken Trottoir ge-

- 10 - gangen zu sein. Plötzlich habe ein weisser Volvo gehupt. Man habe ihn schon vorher gehört, da er aggressiv gefahren sei. Davor sei ein Velo gefahren. Die Ve- lofahrerin habe dann angehalten und sei mit dem rechten Fuss auf dem Boden gestanden. Der Volvo sei weiter gefahren. Sie habe dann ein Geräusch von einer Berührung des Autos mit dem Velo gehört. Es sei ein metallisches Geräusch ge- wesen. Da habe sie erkannt, dass das Auto das Velo berührt habe. Gesehen ha- be sie es nicht, da das weisse Auto in jenem Moment zwischen ihnen und dem Velo gewesen sei. Der Volvo sei weiter über das Trottoir davon gefahren. Sie hät- ten dann kurz mit der Frau gesprochen. Es sei ihr gut gegangen. Sie habe noch gesehen, dass die Kette des Velos rausgefallen sei. Sie könne nicht sagen, wie lange er hinter der Velofahrerin gefahren sei, vermutlich ein paar Sekunden. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell er gefahren sei. Mit Sicherheit sei er schneller gefahren, als er am Ende davongefahren sei. Sie wisse nicht, wer und wie viele Personen im Auto gewesen seien. Die Frau sei einfach mit dem rechten Fuss am Boden gewesen und nicht vollständig vom Velo abgestiegen. Das Auto habe ihren Körper nicht berührt, bei der Kollision, sondern nur das Velo gestreift. Sie glaube aber, dass die Frau schon umgefallen sei, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie glaube, sie hätten der Frau beim Velo aufnehmen, aber auch beim Aufstehen geholfen (Urk. 4/1 S. 2-5). Der Volvo sei kurz auf dem Trottoir gewesen, sie glau- be mit dem linken Vorder- und Hinterrad (Urk. 4/1 Frage 21). Der PW habe wäh- rend dem Überholmanöver auf dem Trottoir beschleunigt (Urk. 4/1 Frage 24). Es sei richtig, dass sie ein paar Nummern des Nummernschildes notiert und mit ihrer Telefonnummer der Frau auf deren Natel eingetippt habe. Die Frau habe nicht über Schmerzen geklagt (Urk. 4/1 S. 5). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin gegenüber der Polizei angegeben, dass der PW der Velofahrerin sehr nahe auf- gefahren sei. Diese sei ungefähr in der Mitte der Strasse mit normaler Geschwin- digkeit gefahren, da rechts PW's parkiert gewesen seien. Die Frau sei zwar aus dem Gleichgewicht gekommen, aber nicht richtig gestürzt. Das Velo sei auf den Boden gefallen. Sie, H._____, habe den Unfall aus einer Distanz von etwa 5 -7 Metern beobachtet. Die Frau sei schliesslich zu Fuss weiter gegangen. Sie habe versucht, die Velokette wieder einzupassen (Urk. 1 S. 4). 2.4. Zeugenaussagen I._____

- 11 - Der Zeuge I._____ lief zusammen mit seiner Tochter auf der F._____-strasse. Als Zeuge gab er zunächst an, sich nicht mehr an eine telefonische Befragung durch die Polizei zu erinnern (Urk. 4/3 Frage 6). Weiter sagte er aus, ein Hupen gehört zu haben und sich umgedreht zu haben. Er habe eine Frau auf dem Velo gese- hen und ein Auto hinten dran, der drängelte und hupte. Der Abstand sei etwa 2 bis 3 Meter gewesen. Die Frau habe dann angehalten, auf der Strasse, ca. einen halben bis einen Meter vom Trottoir weg. Sie sei mit dem rechten Fuss abgestan- den. Der Wagen sei an ihr vorbeigefahren und habe sie, also das Velo, gestreift. Er sei nach links gefahren und habe einen "Hüpfer" gemacht, vermutlich, weil er auf das Trottoir gefahren sei. Danach sei er davon gefahren. Er, I._____, sei ziemlich erschrocken gewesen und froh, dass die Frau nicht umgefallen sei. Die Frau sei schockiert und die Velokette sei rausgefallen gewesen und sie hätten sich um sie gekümmert. Die Fahrweise des Autolenkers sei ziemlich aggressiv gewesen (Urk. 4/3 S. 3). Nach dem Hupen sei der PW vielleicht noch 10 Meter hinter dem Fahrrad hergefahren. Gemäss seiner Wahrnehmung habe das Auto nicht angehalten. Die Kollision habe er nicht sehen können. Das Velo sei in jenem Moment hinter dem Auto gewesen. Er könne nicht bestätigen ein Geräusch ge- hört zu haben. Die Frau sei auf keinen Fall umgefallen, da sei er sich sicher. Beim Velo sei er sich weniger sicher. Gemäss seiner Erinnerung sei dieses auch nicht umgefallen. Von Verletzungen wisse er nichts. Einen Wortwechsel zwischen PW- Führer und Velofahrerin habe er nicht mitbekommen (Urk. 4/3 S. 4). Der PW- Lenker sei danach eher schneller gefahren. Sicher habe er nicht angehalten, um zu schauen, was los sei. Aus seiner Sicht sei es eher ein fluchtartiges Verhalten gewesen (Urk. 4/3 Fragen 28). 2.5. Aussagen der Auskunftsperson B._____ B._____ wurde am 23. September 2021 polizeilich befragt. Sie führte aus, durch die F._____-strasse in Richtung N._____-strasse gefahren zu sein. Sie habe be- merkt, dass dieser PW ihr nahe herangefahren sei und angefangen habe zu hu- pen. Sie habe zurückgeschaut und sei dadurch ein bisschen ins Schlingern ge- kommen und sei deshalb abgestiegen. Sie habe ihm ein Zeichen geben wollen, dass er aufhören solle, ihr Druck zu machen. Denn er habe sie nicht überholen

- 12 - können, da die Strasse zu eng gewesen sei. Sie sei dann neben das Velo abge- stiegen. Dann habe er voll Gas gegeben, sie links überholt und sein rechter Sei- tenspiegel habe bei ihrem Velo eingehängt. Sie habe das Velo beim Lenker ge- halten und sei ein Stück, vielleicht einen halben Meter mitgerissen worden. Es habe Lärm gemacht, einfach "getschättert". Er habe dann nochmals Gas gegeben und sei weggefahren. Dann seien die zwei Zeugen zu ihr gekommen. Die junge Frau habe sich das Nummernschild so gut wie möglich gemerkt. Dann sei ein wei- teres Auto gekommen und zwei Frauen seien ausgestiegen und hätten geschil- dert, dass sie den Unfall gesehen hätten und zuvor mit demselben PW schon eine brenzlige Situation erlebt hätten. Die junge Frau habe die Kontrollschildnummer und deren Telefonnummern (I._____, E._____) in ihr Handy geschrieben. Sie sel- ber sei dazu nicht in der Lage gewesen, da sie noch so aufgeregt gewesen sei (Urk. 3/1 Fragen 4-6). Sie habe einen Kratzer und ein Hämatom am linken Fuss- knöchel gehabt, wobei sie nicht wisse, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Sie vermute durch das Fahrrad, als es mitgerissen worden sei. Sie sei nicht zu Boden gestürzt. Zum Arzt sei sie nicht gegangen. Sie sei mit normaler Ge- schwindigkeit unterwegs gewesen. Er habe gehupt und sie habe beim zurück schauen gesehen, dass er etwa 2 Meter hinter ihr entfernt gewesen sei. So nahe, dass sie aus der Fassung, in Panik geraten sei. Dem PW-Lenker sei alles recht gewesen, wie er Gas gegeben habe, einfach dass er wegkomme, egal was er da- bei mitnehme. Sie habe ihm laut nachgerufen. Ob er aufs andere Trottoir gefah- ren sei, wisse sie nicht. Der PW habe nie angehalten, sondern Gas gegeben wie verrückt. Am Velo sei ihr keine Beschädigung aufgefallen. Die Kette sei rausgefal- len. Sie habe sicher nicht mit der Hand gegen den Seitenspiegel des PW's ge- schlagen (Urk. 3/1 Fragen 7-20). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – der Beschuldigte verzichtete auf eine Teilnahme – am 26. Januar 2022 wiederhol- te B._____ dass sie von hinten ein Auto bedrängt habe. In ihrer Wahrnehmung sei es zu knapp zum Überholen gewesen. Es sei ja nur ein kurze Strecke und sie habe gedacht, er könne 200 Meter warten mit Überholen. Sie erneuerte, vom Velo abgestiegen zu sein, rechts oder links und dass der PW vermutlich mit dem Spie- gel oder der Autotür am Velolenker hängen geblieben sei. Er sei nochmals auf Gas und davon gefahren. Sie glaube, sie wäre nicht zur Polizei gefahren, wenn er

- 13 - nicht abgehauen wäre, nachdem er sie touchiert habe (Urk. 3/2 S. 2-3). Sie habe ihn etwa auf Höhe O._____-strasse oder vorher das erste Mal bemerkt. Er sei na- he aufgefahren und habe Gas gegeben. Er sei vielleicht 15 Sekunden hinter ihr gefahren, vielleicht mit drei oder vier Meter Abstand. Sie sei in normalem Tempo unterwegs gewesen. Sie denke eher, dass er nicht gehupt habe. Sie habe mit dem Velo am rechten Rand gehalten. Sie wisse nicht, ob es dort parkierte Fahr- zeuge gehabt habe. Sie sei dort gestanden und meinte (fälschlicherweise), sie habe sich ja am rechten Knöchel verletzt. Auch hatte sie auf Vorhalt nicht mehr im Kopf, dass die Velokette herausgefallen sei. Im Weiteren wiederholte sie im We- sentlichen ihre früheren Angaben. Weder sie noch das Velo seien zu Boden gefal- len. Der Autolenker habe sicher nicht angehalten. Er habe Gas gegeben und sei davon gefahren (Urk. 3/2 S. 3-7). Sie habe weder absichtlich gegen den Auto- spiegel geschlagen, noch ihr Velo gegen das Auto geschubst. Es könne schon sein, dass sie in der Hektik mit dem Ellenbogen gegen sein Auto gekommen sei (Urk. 3/2 Fragen 45 und 46). 2.6. Aussagen Auskunftsperson G._____ G._____ ist der 2007 geborene Sohn des Beschuldigten. Er wurde am 26. Januar 2022 im Beisein des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt. G._____ sagte aus, mit seinem Vater am Nachmittag des 15. September 2021 im Auto auf dem Beifahrersitz unterwegs gewesen und normal am Fahren gewesen zu sein. Auf einmal habe eine Frau gegen den Autospiegel geschlagen. Dann ha- be sie "die Hände losgelassen" und ihr Fahrrad sei gegen ihr Auto gefallen. Er habe einen Termin beim Augenarzt gehabt. Sie seien knapp dran gewesen. Sein Vater sei während der Autofahrt gestresst gewesen. Die Fahrradfahrerin habe er zum ersten Mal gesehen, als sie am Fahren gewesen seien. Sein Vater habe ge- sagt, da sei eine Frau und er habe nach hinten geschaut (hier korrigierte der Be- schuldigte handschriftlich nach "vorne" geschaut). Sie sei schräg hinten gewesen. Sein Vater habe angehalten und habe wieder anfahren wollen. Auf Nachfrage hin, gab er dazu an, sie hätten angehalten, als sie an einer roten Ampel gewesen sei- en (hier fügte der Beschuldigte handschriftlich an "keine rote Ampel"). Er habe die Frau schon vorher einmal wahrgenommen. Die Frau und sie seien am Fahren

- 14 - gewesen. Sie hätte die Frau nicht überholt. Das Fenster auf seiner Seite sei im- mer zu gewesen, dasjenige seines Vater offen (Urk. 4/7 S. 3-4). Die Frau habe, als sie am Autofahren gewesen seien, mit dem Arm/Ellenbogen gegen den Spie- gel geschlagen. Dieser habe sich verdreht und sein Vater habe ihn wieder gera- degemacht (hier fügte der Beschuldigte handschriftlich an "Nein. Mein Vater hat es nicht gemacht"). Sein Vater habe dafür angehalten. Er wisse nicht wo, erst später. Die Frau habe extra gegen den Spiegel geschlagen, ohne Grund. Sein Vater habe gesagt, "Geh weg!", "Hör auf!". Die Velofahrerin habe nichts gesagt. Sie habe das Fahrrad gegen das Auto geschubst. Beim Auto habe es einen Schaden gegeben, er wisse nicht was genau. Das Fahrrad sei nicht kaputt ge- gangen. Es sei auf dem Boden gelegen. Die Frau habe es dann wieder aufgeho- ben. Dies habe er nicht gesehen, sein Vater habe es ihm erzählt. Sie seien nicht aus dem Auto gestiegen. Sein Vater habe nicht gehupt (Urk. 4/7 S. 5-6).

3. Fotodokumentation Dem Polizeirapport ist eine Fotodokumentation beigelegt. Diese gibt einen Über- blick über die Verhältnisse an der D._____-strasse und der F._____-strasse, die Höhe des Fahrradlenkers und die Abriebspuren am Fahrzeug des Beschuldigten. Auf dem Foto 10 ist der Kratzer am linken Knöchel und ein Hämatom von B._____ zu sehen (Urk. 5/2 S. 1-7).

4. Gutachtensauftrag / Kurzbericht FOR Am 28. November 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft ein Auftrag für ein Gutach- ten, um anhand der sichergestellten Mikrospuren einen möglichen Kontakt zwi- schen Personenwagen und Fahrrad zu bewerten (Urk. 6/1). In einem Kurzbericht vom 3. Dezember 2021 kommt der Gutachter zum Schluss, dass mit dem vorlie- genden Spurmaterial (zwölf Klebbandabzüge) ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden kann. Angefügt wird, dass bei geringen Kollisionsgeschwindigkeiten und/oder leichtem Kontakt nicht zwingend Spuren übertragen werden müssen (Urk. 6/4).

- 15 - D. Beweisgrundsätze Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Beweismit- tel zu prüfen. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswür- digung zutreffend dargestellt. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 32 S. 4 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran hat, den Sachverhalt in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher kritisch zu würdigen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen und der Auskunftspersonen wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen Überlegun- gen zutreffend angestellt, weshalb auch diesbezüglich vollumfänglich auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 32 S. E. II. 4.2., E. 5.1.2 und E. 5.2.4., Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich ist, dass ungeachtet der Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen im Vordergrund steht, was seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten wurde (Urk. 32 S. 5). F. Würdigung

1. Wegabschneiden D._____-strasse Es kann hinsichtlich diesem Geschehen auf die Aussagen von E._____ abge- stützt werden. Diese erscheinen ohne Weiteres glaubhaft. Insbesondere ist zu be- rücksichtigten, dass es ohne den späteren Vorfall mit der Velofahrerin gar nicht zu einer Schilderung dieses Vorfalls durch E._____ gekommen wäre. Zu ihren dies- bezüglichen Aussagen kam es lediglich, weil sie zum "Velovorfall" befragt wurde. Sodann hat sie das Geschehen sachlich und folgerichtig erzählt. Wesentliche Wi- dersprüche sind nicht ersichtlich. Als Zeugin befragt schilderte sie vor allem ein "Schneiden" und dass sie nach rechts habe ausweichen müssen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. Weiter hat sie zu Gunsten des Beschuldigten

- 16 - betont, dass er ausser ihr und ihrer Mitfahrerin (ihre Mutter) niemanden gefährdet habe und nicht über die Tramhaltstelle gefahren sei. Auch konnte sie beobachten, dass das Auto nachher in die F._____-strasse abbog. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht weiter die Bemerkung der Velofahrerin B._____, wonach die Frauen (also E._____ und ihre Mutter), die aus dem VW-Bus ausgestiegen seien, um zu hel- fen, ihr erzählt hätten, den Unfall gesehen zu haben und dass sie zuvor mit dem- selben PW schon eine brenzlige Situation erlebt hätten. E._____ selber gab dazu an, sie habe noch Herzklopfen gehabt, weil der Beschuldigte zuvor fast in sie reingefahren sei. Auch diese Schilderungen ihrer Gefühle aufgrund des Vorfalls lassen ihre Angaben überzeugend erscheinen. Es ist also aufgrund der Aussagen von E._____ erstellt, dass der Beschuldigte sie auf der D._____-strasse überholte und mit einem so geringen Abstand wieder einbog, dass sie abbremsen bzw. nach rechts ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern.

2. Zu nahes Auffahren auf Velofahrerin und Hupen 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nicht das Verhalten der Velofahrerin zu würdigen ist. Die Velofahrerin B._____ hat zwar auf der Strasse angehalten (was grundsätzlich verboten ist) und dies gemäss dem Zeugen I._____ ca. bis ei- nen Meter vom Trottoir weg. Zudem vertritt die Velofahrerin B._____ die Ansicht, dass der Autofahrer doch 200 Meter lang hinter ihr hätte herfahren und warten können mit Überholen. Dies obwohl es auch auf der F._____-strasse durchaus Möglichkeiten für einen Velofahrer gibt, sich von einem Auto überholen zu lassen. Weiter ist auch festzuhalten, dass sie einräumte, es könne schon sein, dass sie in der Hektik mit dem Ellenbogen unabsichtlich gegen sein Auto gekommen sei. Dieses auch vom Beschuldigten thematisierte Verhalten der Velofahrerin, sie ha- be gegen seinen Spiegel geschlagen, sei "wie eine Königin gefahren" und habe es genossen, ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern einzig, ob der Beschuldigte wie angeklagt genügend Abstand zur Velofahrerin gehalten hat, als er hinter ihr herfuhr sowie dann später als er sie überholte und ob er dann trotz der Berührung einfach weitergefahren sei. 2.2. Der Beschuldigte meinte genügend Abstand gehalten zu haben, als er hinter dem Velo gefahren sei. Die Velofahrerin fühlte sich von ihm bedrängt, sprach mal

- 17 - von einem Abstand von 2 Metern, an anderer Stelle von 3 bis 4 Metern. Auch die Zeugen I._____ und E._____ sprachen von einem Drängeln und geringem Ab- stand. Zu diesem Geschehen ist zu bemerken, dass die Zeugin E._____ zwar ihre diesbezüglichen Beobachtungen schilderte, diese aber gemäss eigenen Angaben aus der Entfernung von 100 bis 200 Metern gemacht hat. Aus so grossen Entfer- nungen sind die Abstände zwischen einem Auto und einem Velofahrer schwierig abzuschätzen. Die Zeugin H._____ hat diesen Teil des Vorfalls nicht näher ge- schildert, sondern vor allem ab dem Zeitpunkt als die Velofahrerin abgestanden sei. I._____ sprach von einem Abstand von 2 bis 3 Metern. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Beweislage überzeugend erwogen, dass von einem grösseren Abstand als gemäss Anklage von 2 Metern auszugehen sei und zwar von 3 oder gar allenfalls zu Gunsten des Beschuldigten von 5 Metern (Urk. 32 S. 8, E.5.2.2.). Der Vorderrichter erwog indessen, dass bei einem Tempo – wie vom Beschuldig- ten angegeben – von zwischen 25 km/h und 30 km/h der Bremsweg immer noch zwischen rund 7 und rund 9 Metern betrage, so dass auch ein Abstand von 3 oder sogar von 5 Metern zu gering gewesen wäre. Des Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, dass es nicht von Bedeutung sei, wie lange der Beschuldigte hinter der Velofahrerin gefahren sei, da es genüge, dass der Abstand zu irgendeinem Zeit- punkt nicht ausreichend gewesen sei (Urk. 32 S. 9 E. 5.2.3.). Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend, es ist indessen zu beachten, dass der Beschuldigte ge- mäss Anklage während ca. 15 Sekunden sehr nahe hinter der Velofahrerin gefah- ren sein solle und auch der Beschuldigte selber angegeben hatte, er sei lange hinter ihr her gefahren. Dieser Umstand ist insoweit von Bedeutung als demnach ins Gewicht fällt, mit welcher Geschwindigkeit denn die vor ihm fahrende Velofah- rerin unterwegs gewesen war, da dies logischerweise die Geschwindigkeit des Beschuldigten limitierte. Der Beschuldigte machte diesbezüglich unterschiedliche Angaben. Einmal sprach er davon, sie sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 25 km/h unterwegs gewesen Urk. 2/1 Frage 14), an anderer Stelle meinte er, die Velofahrerin sei sehr langsam unterwegs gewesen (Urk. 2/2 Frage 58). B._____ meinte, sie sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Die Durch- schnittsgeschwindigkeit beim Radfahren liegt für gewöhnlich bei rund 10 bis 25 km/h. Es liegen keine Beweismittel für die genaue Geschwindigkeit der Velofahre-

- 18 - rin und des längere Zeit hinter ihr herfahrenden Beschuldigten vor, sondern ledig- lich grobe Schätzungen. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund des länge- ren Hinterherfahrens eine Bremsbereitschaft bestand. Geht man in dubio pro reo hier wiederum zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringen Geschwindigkeit von beispielsweise 12 km/h aus, würde ein Abstand von – wie von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten angenommen – 5 Metern gerade noch genügen. Von daher erscheint der Sachverhalt des zu nahen Abstands während ca. 15 Se- kunden zwischen dem Beschuldigten und der Velofahrerin nicht erstellt. Es braucht demnach auch nicht näher auf das anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Argument des Beschuldigten eingegangen zu werden, wo- nach sein Auto eine automatische Bremsanlage besitze, welche bei zu geringem Abstand abbremse (Prot. I S. 11). Die Frage des genauen Abstands ist vom Ge- fühl der Velofahrerin bedrängt worden zu sein, zu trennen. Sie selber gab auch einen Abstand von 2 bis 4 Metern an und dass sie sich bedrängt gefühlt habe. Dieses lässt sich schon alleine durch das Hupen und das länger hinter ihr her fah- ren erklären. 2.3. Erstellt ist hingegen ohne Weiteres, dass der Beschuldigte hupte, als er hin- ter B._____ fuhr. Er bestreitet dies zwar. Die beiden zu Fuss auf dem Trottoir ge- henden Zeugen I._____ und H._____ haben indessen übereinstimmend und überzeugend ausgesagt, dass sie erst durch das Hupen überhaupt auf das Fahr- zeug aufmerksam wurden, was ohne Weiteres einleuchtet und auch den Eindruck des Drängelns von hinten vermittelt. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen ohne Einschränkungen glaubhaft. Auch die Fahrradfahrerin B._____ hat dies eine Woche nach dem Vorfall gegenüber der Polizei so geschildert. Zu Recht erwog der Vorderrichter, dass der Umstand, dass sich B._____ rund 4 Monate nach dem Vorfall bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr eindeutig an ein Hupen erinnern konnte, durch den Zeitablauf zu erklären ist. Die Frage des Hupens stand für sie auch nicht im Vordergrund, sondern die nachfolgende Kollision und das Wegfah- ren ohne anzuhalten. Der Sachverhalt ist demnach in diesem Punkt erstellt.

3. Zu wenig Abstand zwischen Auto Beschuldigter und Velo beim Überholen

- 19 - 3.1. Hier wird dem Beschuldigten wie erwähnt in der Anklage zur Last gelegt, mit seinem Fahrzeug sehr nahe an der Fahrradfahrerin – die inzwischen angehalten hat und zumindest mit einem Bein auf dem Boden stand – vorbeigefahren zu sein und aufgrund des zu geringem Seitenabstands habe sein Fahrzeug den Fahrrad- lenker von B._____ touchiert, so dass das Fahrrad zu Boden gefallen sei und da- bei eine leichte Schürfung am linken Fussknöchel (Innenseite) von ihr verursacht habe. Zudem sei der Beschuldigte dabei mit der linken Vorder- und Hinterachse seines Fahrzeuges über das sich links befindende Trottoir gefahren. Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, damit eine ernstliche konkrete Gefahr für die Ge- sundheit von B._____ und weiter eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere allfällige sich auf dem Trottoir befindliche Fussgänger geschaffen zu haben (Urk. 12 S. 3). 3.2. Die Auskunftsperson B._____ hat als Direktbetroffene zu diesem Gesche- hen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft konstante und zurückhaltende Aussagen gemacht. Sie hat auch glaubhaft ausgesagt, den leichten Kratzer und das Hämatom als Folge der Berührung zwischen Auto und ihrem Velolenker, wel- che das Velo kurz mitgerissen habe, erlitten zu haben. Sie hat nachvollziehbar er- läutert, dass sein rechter Seitenspiegel bei ihrem Velo eingehängt habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Geschehen erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Die Schürfung am Knöchel von B._____ ist be- legt (Urk. 5/2 Foto 10). Aus ihren Aussagen und denjenigen der Zeugen geht denn auch klar hervor, dass sie das Ganze mitgenommen hatte. Sie hat einleuch- tend und eindrücklich erläutert, dass sie noch so aufgeregt gewesen sei, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Nummernschild und Telefonnummern der Zeugen in ihr Handy zu tippen. Dies habe daher die junge Frau (H._____) gemacht. Sie schildert nachvollziehbar, in Panik gewesen zu sein. Weiter gab sie zurückhaltend an, nicht zu wissen, wie es zur Fussknöchelverletzung gekommen sei – sie ver- mute durch das Mitreissen des Velos – und dass sie nicht zu Boden gestürzt sei. Auch dramatisiert sie die Verletzung nicht, welche für sie ohnehin nicht im Mittel- punkt stand, sondern die gefährliche Situation, in welche der Beschuldigte sie ge- bracht habe (Urk. 3/2 Fragen 6, 9 und 24). Insgesamt sind in ihren Aussagen kei- ne Übertreibungen oder andere Lügensignale ersichtlich. Sie gab auch an, dass

- 20 - es beim Überholen "getschättert" habe, was von der Zeugin H._____ so bestätigt wurde. H._____ gab übereinstimmend an, ein metallisches Geräusch von einer Berührung des Autos mit dem Velo gehört zu haben. Sie habe etwa einen Ab- stand von 5-7 Metern gehabt. Diese Schilderung erscheint originell, sehr authen- tisch und spricht für tatsächlich Erlebtes und klar für die Schilderung der Fahrrad- fahrerin, dass der Seitenspiegel am Velolenker angehängt hat bzw. diesen be- rührt hat. H._____ gab sodann plausibel an, keine Kollision gesehen zu haben, da in diesem Moment – sie befand sich auf dem linken Trottoir – der weisse Volvo zwischen ihr und der Velofahrerin gewesen sei. Zurückhaltend sagte sie aus, die Frau hätte nicht über Schmerzen geklagt. Anzufügen ist, dass sie mutmasste – al- lenfalls dann in Erfahrung gebracht hatte –, dass der Autofahrer die Velofahrerin nicht berührt habe, sondern nur das Velo. Diese zugunsten des Beschuldigte ge- machte Feststellung, berührt ihre Glaubhaftigkeit in keiner Weise. Ebenso wenig, dass sie Monate später nicht mehr sicher war, ob die Fahrradfahrerin durch das Überholmanöver zu Boden gefallen war oder nicht. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht auch, dass sie das Nummernschild ge- nügend genau beobachtet hatte und dieses zusammen mit ihren Telefonnummern ins Mobiltelefon von B._____ getippt hatte. Auch I._____ gab an, dass der Wagen beim Vorbeifahren das Velo gestreift habe. Auch seine Schilderung überzeugt, schilderte er dabei doch eindrücklich sein Gefühlszustand ziemlich erschrocken gewesen zu sein und froh, dass die Frau nicht umgefallen sei. Diese sei scho- ckiert gewesen und sie hätten sich um sie gekümmert. Anzufügen ist, dass er an- ders als seine Tochter kein Geräusch gehört hatte, was zeigt, dass diese ihre Aussagen nicht abgesprochen hatten. Schliesslich ist noch darauf hervorzuheben, dass sowohl die beiden Zeugen H._____ und I._____ wie auch die Auskunftsper- son B._____ (bei der Polizei) deckungsgleich angegeben hatten, dass die Velo- kette beim Vorfall rausgefallen war, was ebenfalls ein Indiz für eine Berührung des Velos mit dem Auto spricht. Sodann spricht auch die beim Überholmanöver erlittene Verletzung am linken Innenknöchel von B._____ für ihre Darstellung, dass das Velo berührt wurde, ansonsten nicht erklärbar ist, weshalb sie danach eine solche Verletzung aufwies. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Aussa- ge von E._____ hinzuweisen. Diese bestätigte aufgrund ihrer Beobachtungen aus

- 21 - 100 bis 200 Metern das Überholmanöver und dass zwei Fussgänger und die Rad- fahrerin dem Auto hinterhergerufen hätten. Sie hatte allerdings in Erinnerung, dass die Radfahrerin zuvor nicht angehalten hatte und gestürzt sei. Sie konnte nicht sagen, ob das Auto die Velofahrerin berührt habe. Ihre Aussage trägt nicht viel zum Kerngeschehen bei, rundet aber das Bild des Geschehens ab. 3.3. Vor dem Hintergrund dieser klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson, die ein klares Bild des Geschehens geben, vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen. Seine Aussagen weisen einige Übertreibungen auf, wie etwa, dass er zwei bis drei Minuten hinter der Velofahrerin hergefahren sei. Wie oben ausgeführt hat er auch unterschiedliche Angaben zur Geschwindigkeit der Velofahrerin gemacht. Schliesslich hat er gar angegeben, die Velofahrerin nicht überholt zu haben (vgl. Urk. 2/1 Frage 15), was angesichts der klaren Beweislage mit Sicherheit ausge- schlossen werden kann. Weiter sagte er aus, sein Sohn habe den Spiegel wieder aufgeklappt, was dieser nicht bestätigte. Ebenso wenig bestätigte dieser, dass der Beschuldigte das Fenster auf der Beifahrerseite runtergelassen habe, damit er (Sohn) den Seitenspiegel richten könne und so mit der Velofahrerin sprechen zu können. Sein Sohn sagte sodann aus, sein Vater hätte ihm erzählt, dass das Velo auf dem Boden gelegen sei, was vom Beschuldigten nie direkt bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/3 Fragen 40 und 41). Es besteht kein Anlass nicht auf die Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson abzustellen. Anzufügen ist, dass es nicht zur Glaubhaftigkeit des Beschuldigten beiträgt, wenn er eigenhändig die Aussa- gen seines Sohnes korrigiert (vgl. Urk. 2/3 Fragen 45-46). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten ausweichend, wenig überzeugend und unglaub- haft. Der Vorderrichter hat sodann vor allem zutreffend erwogen, dass selbst wenn man den Aussagen des Beschuldigten glaube schenken würde, von einem zu geringem Abstand beim Überholen auszugehen wäre. Wäre die Fahrradfahre- rin so nahe am Fahrzeug des Beschuldigten gewesen, dass sie, wie vom Be- schuldigten mehrfach angegeben wurde, in der Lage gewesen wäre, mit dem Arm gegen seinen Seitenspiegel zu schlagen, wäre der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Fahrradfahrerin nicht ausreichend ge- wesen. Der Beschuldigte widerspricht sich hier – so die Vorinstanz – selbst, in-

- 22 - dem er einerseits ausführt, B._____ habe an den Seitenspiegel seines Fahrzeu- ges geschlagen und andererseits angibt, seines Wissens bestehe ein ausrei- chender Abstand beim Überholen eines Fahrrads in 5 Metern (vgl. Urk. 2/3 Fra- ge 55). 3.4. Es ist zusammengefasst gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und der Auskunftsperson B._____ erstellt, dass der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Fahrradfahrerin beim Über- holmanöver nicht ausreichend war und der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Velolenker touchierte.

4. Befahren des linken Trottoirs Der Beschuldigte bestreitet weiter beim Überholen der Radfahrerin mit seinem Fahrzeug auf das linke Trottoir gefahren zu sein (vgl. Urk. 2/1 Frage 24, Prot. I S. 12). Die Anklage stützt sich in diesem Punkt auf die wie oben dargetan glaub- haften Aussagen der beiden Zeugen I._____ und H._____. Die beiden befanden sich auf dem linken Trottoir im Abstand von einigen Metern. H._____ hat ausge- führt, dass der Volvo kurz auf dem Trottoir gewesen sei, sie glaube mit dem linken Vorder- und Hinterrad und habe während dem Überholmanöver auf dem Trottoir beschleunigt. Auch in diesem Punkt erscheint ihre Aussagen klar und zurückhal- tend. Sie hat diese Aussage von sich aus gemacht und auch erklärt, dass sie das noch wisse, da es sich dabei um das Trottoir gehandelt habe, auf dem sie sich befunden habe. Auch der Zeuge I._____ hat sehr lebensnah und plastisch ge- schildert, dass er gesehen habe, wie das Fahrzeug des Beschuldigten einen "Hüpfer" gemacht habe. Er erklärte sich dies naheliegend und logisch damit, dass der Beschuldigte vermutlich auf das Trottoir gefahren sei. Es kann auf diese Aus- sagen abgestützt werden und es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte mit den linken Vorder- und Hinterreifen beim Überholmanöver auf das linke Trottoir gefahren ist. Mit der Vorinstanz ist die Darstellung des Beschuldigten, das Trottoir nie befahren zu haben, als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5. Entfernen vom Unfallort

- 23 - 5.1. Schliesslich geht es noch um den Vorwurf, dass der Beschuldigte trotz Be- merken der Kollision seine Fahrt ohne Abklärungen unmittelbar fortgesetzt habe (Urk. 12 S. 3), was vom Beschuldigten ebenfalls bestritten wird. 5.2. Der Beschuldigte hat dazu unterschiedlich ausgesagt. Er gab im Wesentli- chen an, angehalten zu haben, da er mit der Fahrradfahrerin habe sprechen wol- len wegen ihrer Fahrweise und weil sie auf seinen Spiegel geschlagen habe. Die- se habe aber zu schimpfen begonnen, weshalb er weitergefahren sei. Er habe per Knopfdruck die Fensterscheibe auf der Seite seinen Sohnes aufgemacht und die- ser habe den Seitenspiegel wieder aufgeklappt. Sie hätten beide angehalten und miteinander gesprochen. Es habe keinen Grund gegeben die Polizei zu rufen, es sei ja nichts passiert. Er habe das Gefühl, sie habe das Velo fallen lassen. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, er habe das Geräusch gehört, als das Fahrrad hingefallen sei (Prot. I S. 14). Hervorzuheben ist, dass der Beschul- digte vorbringt, er habe mit der Velofahrerin darüber sprechen wollen, weshalb sie so langsam und mitten auf der Strasse gefahren sei. Er hat indessen nicht oder nie ausgesagt, dass er sich bei ihr erkundigt habe, ob nichts passiert sei bzw. ob sie sich verletzt habe. Schon seine eigene Aussage zeigt damit, dass er nach der Berührung mit dem Velo nicht angehalten und abgeklärt hat, was passiert ist. 5.3. B._____, I._____, H._____ wie auch E._____ haben deponiert, dass der Beschuldigte seine Fahrt nach der Kollision ohne anzuhalten fortgesetzt habe. B._____ gab mehrfach im Wesentlichen an, der Autolenker habe sicher nicht ge- halten. Er habe Gas gegeben und sei davon gefahren. Auch H._____ schilderte, der Volvo sei weiter über das Trottoir gefahren bzw. habe auf dem Trottoir gar be- schleunigt. Auch ihr Vater meinte als Zeuge, der PW-Lenker sei danach eher schneller gefahren. Der PW-Lenker habe sicher nicht angehalten, um zu schauen, was los sei. Aus seiner Sicht sei es eher ein fluchtartiges Verhalten gewesen. Ei- nen Wortwechsel zwischen PW-Lenker und Radfahrerin habe er nicht mitbekom- men. E._____ gab zu Protokoll, dass das Auto nach dem Unfall einfach normal weitergefahren sei. Es besteht kein Anlass an diesen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Selbst der Sohn des Beschuldigten hat als Auskunftsperson die Version des Beschuldigten, dieser habe auf der Beifahrersei-

- 24 - te das Fenster runtergelassen, um mit der Velofahrerin zu sprechen, nicht bestä- tigt. G._____ hat im Gegenteil ausgesagt, sein Fenster sei immer zu gewesen. Auch sprach er lediglich von einem Anhalten bei einer roten Ampel. Zudem gab sein Sohn an, das Fahrrad sei auf dem Boden gelegen und die Frau habe es wie- der aufgehoben. Dies habe er nicht gesehen, sein Vater habe ihm dies erzählt. Auch hier ist die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Es ist auf die gegenseitig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und von B._____ abzustellen. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Ins- besondere ist aufgrund der eigenen Zugaben des Beschuldigten auch erstellt, dass er ein Geräusch gehörte hatte und es kann auch davon ausgegangen wer- den, dass er seinem Sohn erzählt hatte, dass das Fahrrad auf dem Boden gele- gen sei. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen Der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln macht sich strafbar, wer Verkehrs- regeln des Strassenverkehrsgesetzes oder dessen Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG setzt hingegen voraus, dass eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtet wird und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018, E. 3.2; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 62). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018, E. 3.2 m.w.H; 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirk- lichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in

- 25 - Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom

24. September 2009, E. 1.1 m.w.H; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2). Sofern im Strassenverkehrsge- setz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

2. Zum Wegabschneiden D._____-strasse Der Beschuldigte hat an der D._____-strasse mit seinem Fahrzeug das von E._____ gelenkte Fahrzeug überholt und ist mit einem so geringen Abstand wie- der vor ihr eingebogen, dass sie abbremsen bzw. nach rechts ausweichen muss- te, um eine Kollision zu verhindern. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber al- len Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreu- zen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG regeln, dass Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum über- sichtlich und frei ist und im Kolonnenverkehr nur überholen darf, wer die Gewiss- heit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Art. 10 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung) konkretisiert, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Bei seinem Überholmanöver hat der Beschuldigte ge- gen diese Verkehrsregeln verstossen, indem er keinen ausreichenden Abstand gewahrt hat und trotz Gefahr einer Kollision wieder einbog, damit keine Rücksicht auf die überholte Fahrerin nahm, diese behinderte und zum Abbremsen sowie Ausweichen zwang.

3. Hupen Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu un- terlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt (Art. 40 SVG). Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Licht-

- 26 - signale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert (Art. 29 Abs. 1 VRV). Akustische Warnsigna- le (Hupen) sind Zeichen, mit welchem sich der Fahrzeugführer anzukündigen hat, wenn die momentane Verkehrssituation es erfordert, dass er andere Strassenbe- nützer auf sein Herannahmen aufmerksam macht (vgl. OFK/SVG-GIGER, SVG Art. 40 N 1). Vorliegend hat der Beschuldigte gehupt, als er hinter der Velofahrerin herfuhr. Dabei ist von einem einmaligen Hupen auszugehen, jedenfalls nicht von einem übermässigen, amokmässigem Hupen, war dies doch der Velofahrerin rund vier Monate später nicht mehr in Erinnerung und wurde etwas anderes von den Zeugen auch nicht geschildert. Auch wenn der Beschuldigte ein Hupen be- streitet ist davon auszugehen, dass er dies tat, um anzukündigen, dass er überho- len will (woraufhin die vorausfahrende Velofahrerin dies zu erleichtern hätte), was gerade bei diesen engen Verhältnissen die Sicherheit gefördert hätte. Von daher erscheint ein einzelnes Hupen aufgrund dieser besonderen Umstände noch kein Verstoss gegen Art. 45 SVG bzw. gerade noch tolerierbar. Er ist daher von die- sem Vorwurf freizusprechen.

4. Zu geringer Abstand beim Überholen der Velofahrerin Wie oben zitiert regelt Art. 34 Abs. 4 SVG, dass gegenüber allen Strassenbenüt- zern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überho- len sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Der Fahrzeugführer, der überholen will, ist verpflichtet, vorsichtig auszuschwenken (Art. 10 Abs. 1 VRV). Gemäss er- stelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte beim Überholmanöver derart nahe an der Velofahrerin B._____ vorbeigefahren, dass er mit seinem Fahrzeug ihren Ve- lolenker touchierte und sich die Velofahrerin eine leichte Verletzung am Knöchel (Kratzer) zuzog. Er hat damit beim Überholen klarerweise keinen ausreichenden Abstand gewahrt und keine Rücksicht auf die von ihm überholte Velofahrerin ge- nommen. Der zum Überholen nötige Raum war weder frei noch übersichtlich. Des Weiteren kann nicht von einem vorsichtigen Ausschwenken die Rede sein. Der

- 27 - Beschuldigte hat demnach gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verstossen. Mit seinem Vorgehen hat er zudem eine konkrete Gefahr für die Velofahrerin B._____ geschaffen. Als Velofahrerin ist diese gerade im Vergleich mit einem Au- tolenker bei Kollisionen deutlich weniger geschützt und so einem höherem Verlet- zungsrisiko ausgesetzt. Das Touchieren eines auch langsam fahrenden Autos mit einem Velolenker hätte schnell zu einem ungünstigen Unfallverlauf und nicht mehr leichten Verletzungen führen können. Immerhin hat die Velofahrerin B._____ tatsächlich einen leichten Kratzer und ein Hämatom am Knöchel erlitten. Der Zeuge I._____ hat denn auch geschildert, er sei ziemlich erschrocken und froh gewesen, dass die Frau nicht umgefallen sei. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte die Velofahrerin konkret gefährdet, ja gar leicht verletzt, wobei der Eintritt einer (erheblicheren) Verletzung nahe lag. Zudem handelt es sich bei den Vorsichtsregeln beim Überholen um wichtige Verkehrsregeln. Der Beschuldigte hat diese in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet. Weiter ist davon auszugehen, dass ihm der geringe Abstand bewusst war und er das Überholmanöver trotzdem durchgeführt hat im Wissen darum, dass es sehr knapp ist. Er hat demnach eine ernstliche Gefähr- dung der Velofahrerin in Kauf genommen und damit den qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV erfüllt.

- 28 -

5. Befahren des Trottoirs Das Trottoir ist den Fussgängern vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG). Muss mit ei- nem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vor- sicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen (Art. 41 Abs. 2 VRV). Vorlie- gend ist der Beschuldigte beim Überholen der Velofahrerin mit seinen linken Vor- der- und Hinterreifen auf das Trottoir gekommen bzw. ist auf diesem gefahren und hat in diesem Zeitpunkt gar beschleunigt. Er hätte an dieser Stelle aufgrund der engen Verhältnisse die Velofahrerin nicht überholen dürfen. Richtigerweise hätte er auf der Strasse hinter der Velofahrerin bleiben müssen. Er hat mit seinem Mo- torfahrzeug somit das Trottoir ohne Not und damit verbotenerweise befahren. Dies ist als Verletzung von Art. 43 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Die Vorinstanz führt grundsätzlich zu Recht an, dass mit der Regelung, dass das Trottoir grund- sätzlich den Fussgängern vorbehalten ist, diese als schwächere Verkehrsteilneh- mer geschützt werden sollen. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Gefahrensituation geschaffen hat. Es ist denn auch davon auszu- gehen, dass es sich bei dieser Norm um eine wichtige Verkehrsnorm handelt. Es ist aber zu sehen, dass es ausser den beiden Zeugen offensichtlich keine weite- ren Fussgänger in der Nähe hatte. Diese beiden haben indessen in keiner Weise geschildert, dass für sie selber irgendeine Gefahr wegen dem Befahren des Trot- toirs resultiert sei oder sie deswegen erschrocken seien. Zudem ist aufgrund des erstellten Sachverhalts auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte "nur" auf den Randstein (oder allenfalls nur einen kleinen Teil des Randsteins) gefah- ren ist. Vor diesem Hintergrund lag vorliegend der Eintritt einer konkreten Gefähr- dung oder gar einer Verletzung nicht nahe. Eine ernstliche Gefährdung von Fuss- gängern aufgrund der Befahrens des Trottoirs ist daher aufgrund der Umstände zu verneinen. Mangels einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer hat der Beschuldigte damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat indessen durch sein Verhalten wissentlich und willentlich gegen Art. 43 Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 2 VRV verstossen und damit den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG fraglos erfüllt.

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6. Verhalten nach Unfall Zu den rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 32 S. 21 f.). Nach Art. 92 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen verletzt hat und die Flucht ergreift. Nach Art. 51 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht, sofort anzuhalten sowie die Pflicht nach Art. 51 Abs. 2 SVG soweit es zumutbar ist, für Hilfe zu sorgen, wenn Personen verletzt sind. Vorsätzlich handelt in diesem Zusammenhang, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder im Wissen um diese Möglich- keit untätig bleibt. Hervorzuheben ist, dass als Beteiligter an einem (meist fahrläs- sigem) Unfall auch gilt, der bloss annimmt oder annehmen muss, den Unfall ver- ursacht zu haben (BGE 83 IV 49). Als Verletzung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gelten auch leichte Verletzungen wie Prellungen und Schürfungen (BGE 122 IV 358). Vorliegend hat der Beschuldigte ein Geräusch gehört, wonach es einen Kontakt zwischen Velo und Auto gegeben hat. Gemäss erstellten Sachverhalt hat er auch gesehen, dass das Velo am Boden lag. Ein solches Ereignis wie ein Tou- chieren von Auto und Velolenker war geeignet einen Personen- oder Sachscha- den hervorzurufen. Der Beschuldigte musste also zumindest annehmen, dass er möglicherweise an einem Unfall mit einer Verletzung der Velofahrerin beteiligt war. Die Velofahrerin hat sodann eine leichte Verletzung erlitten. Dennoch ist der Beschuldigte entgegen seiner Pflicht gemäss Art. 51 SVG ohne weitere Abklärun- gen einfach weitergefahren. Er hat nicht angehalten, sich vielmehr rasant vom Unfallort entfernt und seine Personalien auch nicht hinterlassen. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV erfüllt.

7. Fazit Der Beschuldigte hat sich demnach zusammenfassend der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügender seitlicher Abstand zum Fahrrad), der

- 30 - mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (gerin- ger Abstand beim Überholen VW-Bus) sowie Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. Von den Vorwürfen der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Warnsignale) sowie Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Ab- stand beim Hinterherfahren) ist der Beschuldigte dahingegen freizusprechen. V. Strafe A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, des Strafrahmens, der Straf- art, der Tagessatzhöhe, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe Der Vorderrichter hat die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und des Strafvollzuges nötigen theoretischen Ausführun- gen gemacht. Darauf (Urk. 32 S. 24 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG) auszugehen und ist aufgrund der Umstände unbestrit- tenermassen eine Geldstrafe (Ersttäter, Höhe der Strafe, mildere Strafart) auszu- sprechen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend nicht in Betracht. Für die ferner zu beurteilenden einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln ist als Strafe Busse angedroht. B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe für grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen Velo) In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem Auto insgesamt aggressiv unterwegs war und dabei keine Rücksicht auf die Gesund-

- 31 - heit der Velofahrerin genommen hat. Offensichtlich hat er die Nerven verloren und wollte diese endlich überholen können. Zu beachten ist, dass er in subjektiver Hinsicht zwar in Kauf nahm mit zu wenig Abstand zu überholen, er das Velo in- dessen nicht vorsätzlich touchierte und die Velofahrerin nicht vorsätzlich leicht verletzte. Er hat aus zeitlichem Stress so gehandelt, um rechtzeitig zu einem Arzt- termin für den Sohn zu kommen. Es ist insgesamt von einem leichten Verschul- den auszugehen. Für dieses Verhalten erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

2. Straferhöhung für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Zu berücksichtigen ist, dass es letztlich um ein Touchieren des Seitenspiegels mit dem Velolenker ging und die Velofahrerin danach stand und ihm hinterherrief. Dennoch bleibt unverständlich, dass er nicht angehalten und sich nach dem Be- finden der Velofahrerin erkundigte und abklärte, ob sie sich verletzte oder das Ve- lo beschädigt war. Immerhin hat sich die Velofahrerin durch sein Verhalten tat- sächlich denn auch eine sehr leichte Verletzung zugezogen. Auch dies hat er aus letztlich nichtigen Gründen unterlassen, weil er pressant und offensichtlich ge- nervt war. Hierfür erscheint isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Tagessätzen der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 45 Tagessätze Geldstra- fe zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1. Der Beschuldigte ist in P._____ [Staat in Südasien] geboren und dort auf- gewachsen. Er hat gemäss seinen Angaben ein Bachelorstudium in Economy an der Universität Q._____ absolviert und arbeitete anschliessend in einem Zollamt. Er sei im Jahre 2000 aufgrund politischer Schwierigkeiten in die Schweiz gekom- men. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von rund 7 bis 16 Jahren. Er habe früher ein eigenes Restaurant in R._____ gehabt, welches er habe schlies- sen müssen. Kurzzeitig habe er noch beim S._____ am T._____ gearbeitet. Der Beschuldigte ist arbeitslos und wird seit Februar 2020 mit monatlich Fr. 2'900.– sowie Fr. 700.– Kinderzulagen vom Sozialamt unterstützt. Seine Ehefrau sei

- 32 - krank und erziele kein Einkommen. Die Miete koste Fr. 1'411.– und er habe pri- vate Darlehensschulden von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.–. Weiter bestätigte der Beschuldigte die Auszüge des Steuerregisters wonach er im Jahre 2015 mal über Fr. 5'000'000.– Vermögen besessen habe. Er gab an, dieses Geld ausgege- ben zu haben. Im Ausland habe er keine Vermögenswerte (vgl. Prot. I S. 6-9., Urk. 2/3 S. 11-13, Urk. 34/1-2, Prot. II S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz sind das Vorle- ben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungs- neutral zu werten. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 35). Gemäss seinen An- gaben auch nicht in P._____ bzw. im Ausland (Urk 2/3 S. 12). Hingegen hat der Beschuldigte mehrere Einträge im ADMAS-Register. Der Führerausweis wurde ihm insgesamt vier Mal entzogen. 2007 für 4 Monate, 2010/11 für 12 Monate, 2018, für einen Monat und 2021 für 2 Monate (Urk. 8/4). Der Beschuldigte meinte, es sei kein Unfall gewesen, sondern wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn bzw. der letzte Ausweisentzug sei auch ein Problem mit einem Velofah- rer gewesen (Urk. 2/2 Fragen 71-73, Urk. 2/3 Frage 72). Dieser stark getrübte au- tomobilistische Leumund wirkt sich merklich straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist daher um 15 Tage auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er zeigte auch keinerlei Einsicht oder Reue. Auch von einem kooperativen Verhalten kann keine Rede sein. Er hat sich geweigert, die Einvernahme seines Sohnes als dessen gesetzlicher Vertreter zu unterzeichnen (vgl. Urk. 4/7). Weiter musste er, wie die Vorinstanz zutreffend be- merkt, einmal gar polizeilich vorgeführt werden (Urk. 2/3 S. 1). Das Nachtatverhal- ten wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus.

4. Höhe Tagessatz Der Beschuldigte hat drei Kinder. Weder er noch seine Ehefrau erzielen ein Er- werbseinkommen. Sie werden seit Februar 2020 vom Sozialamt unterstützt. Die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

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5. Bussen für mehrfache einfache Verkehrsregelverletzungen Für die mehrfachen einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (geringer Abstand beim Überholen VW-Bus), Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir) sind jeweils Bussen auszufällen. Die Vor- instanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung einer Busse zutreffend dargetan Urk. 32 S. 29). Anzufügen ist, dass auch bei der Ausfällung mehrerer Bussen das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt. Für das Wiedereinbiegen mit zu geringem Abstand nach dem Überholen des VW-Busses erscheint eine Strafe von Fr. 200.– angemessen. Die Lenkerin des VW-Busses ist stark erschro- cken und musste rasch reagieren, um eine Kollision zu vermeiden. Man kann von einem wilden und gefährlichen Überholen sprechen. Für das Befahren des Trot- toirs gilt das Gleiche. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitpunkt gar beschleunigt. Er hat ein aggressives und unbeherrschtes Fahrverhalten an den Tag gelegt. Hin- zu kommt, dass der Beschuldigte offenbar nichts aus den zahlreichen Ausweis- entzügen – zuletzt 2021 für 2 Monate – gelernt hat. Auch in diesen Punkten ist er nicht geständig und hat auch keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Busse von Fr. 400.– als ange- messen.

6. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

7. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist ein intaktes soziales Umfeld auf, weshalb ihm – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 32 S. 30) – auch angesichts des Strafverfahrens, welche ihn letztlich doch beeindruckt haben dürfte, der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist.

- 34 - Dies gebietet sich schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Es ist von daher nicht darauf einzugehen, dass aufgrund des stark getrübten automobilistischen Leumunds doch gewisse Bedenken be- stehen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte ist zwar von den Vorwürfen des Hupens und des ungenügenden Abstandes beim Hinterherfahren (Fahrrad) freizusprechen. Diese Freisprüche rechtfertigen es aber nicht, von der vollumfänglichen Kosten- auflage abzuweichen, hat der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten doch die Einleitung und Durchführung des Verfahrens – inklusive sämtlicher Untersu- chungshandlungen – verschuldet. Demnach ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte insoweit, als das zu nahe Auffahren auf das Velo beim Hinterherfahren als nicht erstellt betrachtet und das Befahren des Trottoirs nicht als grobe (aber als einfache) Verkehrsregelverletzung einge- stuft wurde. Zudem ist er vom Vorwurf des Hupens freizusprechen. Demzufolge

- 35 - wurde auch die Strafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil reduziert. Insge- samt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen (ein Viertel) auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

3. Folgerichtig ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf ei- nen Viertel reduzierte Entschädigung für den Aufwand seiner (bisherigen) erbete- nen anwaltlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 300.– (inklusive Mehr- wertsteuer) zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung

– Einzelgericht, vom 15. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügender seitlicher Abstand zum Fahrrad), − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 2 VRV sowie

- 36 - − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (geringer Abstand beim Überholen VW-Bus) sowie Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (Fahren auf Trottoir). Von den Vorwürfen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Warnsignale) und Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hinterherfahren) wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und mit Fr. 400.– Busse.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 37 - − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN Nr. 00.021.474.169) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard