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SB220482

Betrug

Zürich OG · 2024-03-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren weite Teile des objektiven Sachverhaltes unbestritten gelassen. So stellte er nie in Abrede, mit der Privatklä- gerin im Zusammenhang mit deren Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Lebenspartner im August 2017 ein Mandatsverhältnis als Rechtsberater einge- gangen zu sein, und ihr in der Folge gestützt auf dieses Mandatsverhältnis zwei Akonto-Rechnungen über insgesamt Fr. 14'500.– gestellt und diese Beträge er- halten zu haben (vgl. Urk. 13 S. 8; Urk. 15 S. 9; Urk. 61 S. 14 ff.; Prot. II S. 24 ff. + 36). In diesem Rahmen räumt der Beschuldigte auch ein, der Privatklägerin am

30. August 2021 eine Anwaltsvollmacht mit dem unter anderem lautenden Inhalt, dass diese auch die "Vertretung vor allen Gerichten" umfasse, zugestellt zu ha- ben, wobei er geltend macht, dass es sich diesbezüglich um eine Unsauberkeit gehandelt habe, da die Anpassung der Vollmacht vergessen worden sei (vgl. Urk. 15 S. 2 f.; Urk. 61 S. 22 f.; Prot. II S. 27). 2.2.

a) Der Beschuldigte stellt allerdings konstant in Abrede, dass im Rahmen des genannten Mandatsverhältnisses bereits zu Beginn seine gerichtliche Vertretung der Privatklägerin thematisiert worden sei. Vielmehr sei es anfangs um die Prü- fung gegangen, ob der Ex-Partner der Privatklägerin für diese (und ihre Katze) eine konkrete Bedrohung im Sinne eines Stalking-Falles darstelle. Eine gerichtli- che Streitigkeit habe sich demgegenüber erst abgezeichnet, als auf der Gegen- seite eine Anwältin hinzugekommen sei und konkrete Forderungen gestellt habe. Alsdann habe er umgehend Rechtsanwalt Y._____ beigezogen und sei dann nur noch im Hintergrund an der Angelegenheit beteiligt gewesen (Urk. 17 S. 3 ff.; Urk. 61 S. 14 ff. + 18 f.; Prot. II S. 24 ff. + 30).

b) Die Privatklägerin hat zu dieser Thematik in der Untersuchung ausge- sagt, sie habe den Beschuldigten seinerzeit deshalb mandatiert, damit er sie in den Sachen vertrete, die sie mit ihrem Ex gehabt habe (Urk. 20 S. 3 [F/A 16]), was sie auf Nachfrage dahingehend spezifizierte, dass es um Behördengänge ge- gangen sei (Urk. 20 S. 3 [F/A 17], und später nachschob, dass er auch als ihr An- walt hätte fungieren sollen für den Fall, dass eine Klage komme, da sie davon

- 9 - ausgegangen sei, dass ihr Ex sie verklagen würde (Urk. 20 S. 3 [F/A 18] bzw. S. 4 [F/A 24]). Befragt zu den konkreten Leistungen des Beschuldigten in der ersten Zeit des Mandates führte sie dann aus, dieser habe primär dafür gesorgt, dass die ganze Sache mit ihrem Partner aufgehört habe. Es sei um den Schutz vor ihrem Ex-Partner mit Erwirkung einer Datensperre gegangen. Ferner habe er Kontakt mit dem Ex-Partner bzw. seiner Rechtsvertreterin aufgenommen und dabei allen- falls auch eine Geldforderung gegenüber dem Ex-Partner erhoben (Urk. 20 S. 4 f. + 6). Welche weiteren Leistungen er dabei erbracht habe, könne sie nicht mehr sagen (Urk. 20 S. 5). Aus den Akten sind die entsprechenden Bemühungen des Beschuldigten in dieser ersten Phase insofern ersichtlich, als dieser seine Korrespondenz mit der Privatklägerin und dem ehemaligen Partner bzw. dessen Rechtsvertreterin ins Recht gereicht hat, wobei es darin indessen hauptsächlich darum geht, für die Zukunft rechtliche Schritte zu vermeiden und eine Lösung be- treffend die Katze "C._____" auf aussergerichtlichem Weg zu finden (vgl. Urk. 18/3 Blatt 3 [E-Mail an den Ex-Partner vom 31. August 2017]; Urk. 18/3 Blatt 4 f. [Schreiben an die Rechtsvertreterin vom 5. September 2017]).

c) Bei Würdigung dieser Beweismittel erscheint die Darstellung des Beschul- digten, dass es in einer ersten Phase des Mandates nicht um die Vertretung der Privatklägerin vor Gericht ging, sondern vielmehr eine gütliche Klärung der Aus- einandersetzung mit dem ehemaligen Partner der Privatklägerin im Fokus stand, jedenfalls nicht abwegig und kann insofern nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bereits vor- stehend erwähnten Schreiben des Beschuldigten an die Gegenseite erwägt, es sei dem Beschuldigten schon damals klar gewesen, dass die Angelegenheit auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufe (vgl. Urk. 75 S. 19), so erscheinen ihre zitierten Passagen zu wenig stringent, als dass sich hieraus ein genügender Bezug zu ei- nem bevorstehenden Zivilprozess ableiten liesse, dies namentlich dann, wenn es in den Schreiben darum geht, rechtliche Schritte gerade zu vermeiden (vgl. Urk. 18/3 Blatt 3: "damit weitere rechtliche Schritte vermieden werden können."). Insbesondere bei Streitigkeiten aufgrund von gescheiterten Konkubinatsverhält- nissen steht angesichts der oft unklaren Rechtslage denn auch auf beiden Seiten nicht die Einleitung eines (regelmässig kostspieligen) Gerichtsfalles im Vorder-

- 10 - grund. Vielmehr ist die anwaltliche Tätigkeit auch zwecks aussergerichtlicher Ver- gleichsbemühungen gefragt, wobei dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen wird, er hätte auch nicht beratend für die Privatklägerin tätig sein dürfen. Dass sich das vorliegend zu beurteilende Mandat in Richtung einer gerichtlichen Vertretung entwickeln könnte, war mithin zu Beginn des Mandates noch nicht derart offensichtlich, dass dieser Umstand als erstellt angesehen wer- den könnte, was im Übrigen auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin so sieht (vgl. Prot. I S. 14 [Ergänzung 3 zu Seite 3 der erstinstanzlichen Plädoyernotizen]).

d) Wird mithin entgegen der Vorinstanz davon ausgegangen, dass im An- fangsstadium des inkriminierten Mandates die Vertretung der Privatklägerin vor Gericht noch nicht ohne Weiteres absehbar war und die Privatklägerin demzu- folge in diesem Stadium auch noch nicht vorrangig nach einem Prozessanwalt Ausschau hielt, so liegt es auch nicht sonderlich nahe, dass über eine solch mög- liche Wendung bereits von allem Anfang an offen gesprochen worden ist. Soweit die Privatklägerin in diesem Zusammenhang in ihren Befragungen etwas anderes behauptet, scheint sie damit im Nachhinein den Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens zu ihren Gunsten beeinflussen zu wollen, zumal ihre dahingehenden Aus- sagen nicht durch weitere Beweismittel validierbar sind und sie aufgrund ihrer pro- zessualen Stellung als Privatklägerin (mit erheblichen finanziellen Forderungen) durchaus ein Interesse am Prozessausgang hat. Stand eine gerichtliche Vertre- tung der Privatklägerin in dieser Phase aber noch gar nicht ernsthaft zur Disposi- tion, so erübrigt sich die Prüfung der Frage, inwiefern der Beschuldigte die Privat- klägerin durch die am 30. August 2017 erfolgte Zusendung der teilweise unkorrek- ten (Standard-)Vollmacht mit dem Betreffnis "D._____, geb. tt. November 1970" bewusst über seine Legitimation täuschen wollte und inwieweit sich die Privatklä- gerin durch die besagte Vollmacht auch tatsächlich täuschen liess, indem sie diese in den wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis nahm.

e) Der Beschuldigte selbst räumte allerdings anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass im Zusammenhang mit dem Schreiben der Gegenan- wältin anfangs September 2017 dann doch Grund zur Annahme bestanden habe, der Ex-Partner könnte versucht sein, seine Forderungen im Endeffekt auch ge-

- 11 - richtlich durchzusetzen (Urk. 61 S. 19). Wenn er anlässlich der Berufungsver- handlung pauschal mutmasst, dass ein allfälliges gerichtliches Verfahren für ihn erst im Jahr 2018 absehbar gewesen sei, wobei er das genaue Datum nicht mehr wusste (Prot. II S. 26), vermag das seine früheren glaubhaften Aussagen nicht umzustossen, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diesbe- züglich insbesondere auch ausführte, die Gegenseite sei im Rahmen der ausser- gerichtlichen Bemühungen einmal zur Substantiierung ihrer Forderungen aufge- fordert worden (Urk. 61 S. 26), womit er sein entsprechendes Schreiben vom

5. September 2017 gemeint haben muss (vgl. Urk. 18/3 Blatt 4), es darüber hin- aus dann aber keine konkreten Vergleichsgespräche mehr gegeben habe (Urk. 61 S. 26). Wenn der Beschuldigte dann in der Folge im Zuge des Begleittex- tes zu seiner ersten Akonto-Rechnung vom 27. September 2017 seinen künftigen Aufwand auch in der Abwehr einer Eigentumsklage betreffend die Katze "C._____" sowie in der Durchsetzung einer Geldforderung gegenüber dem Ex- Partner sah (vgl. Urk. 10/2/3), so brachte er die Einschätzung eines künftig mögli- chen Gerichtsstreites auch schriftlich zu Papier, so dass davon auszugehen ist, dass er bezüglich des von ihm übernommenen Mandates zumindest ab Anfang September 2017 mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rech- nete, woran auch seine diesbezüglichen schwammigen Relativierungen anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- (vgl. Urk. 61 S. 24) sowie der zweitinstanzlichen Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 25 f.) nichts zu ändern vermögen. 2.3.

a) Nicht in Frage gestellt wird vom Beschuldigten, dass das laufende Mandat die Verpflichtung mit sich brachte, die Privatklägerin spätestens nach der Gewahr- werdung eines möglicherweise bevorstehenden Gerichtsverfahrens darüber auf- zuklären, dass er sie in einem solchen Prozess nicht werde vertreten können. Der Beschuldigte behauptet in diesem Zusammenhang denn auch, die Privatklägerin nach Eingang des Schreibens der Gegenanwältin im September 2017 zeitnah darüber informiert zu haben, dass er sie im Falle der weiteren Eskalation des Streites mit ihrem ehemaligen Partner nicht vor Gericht werde vertreten können (Urk. 17 S. 4; Urk. 61 S. 19 f.; Prot. II S. 29 + 32 ff.). Er bestreitet mithin (zumin- dest sinngemäss) die Behauptung der Anklageschrift, der Privatklägerin ver-

- 12 - schwiegen zu haben, dass er mangels Eintrages im kantonalen Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung in einem zürcherischen Justizverfahren be- fugt war.

b) Die Vorinstanz hat sich mit dieser Sachverhaltsfrage eingehend auseinan- dergesetzt und der diesbezüglichen Darstellung des Beschuldigten keinen Glau- ben geschenkt (vgl. Urk. 75 S. 20 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zu fol- gen. Insbesondere ergibt das Verhalten des Beschuldigten nach dem September 2017 keinen Sinn, wenn er ihr schon damals klargemacht haben will, dass sie nicht auf seine anwaltliche Unterstützung in einem allfälligen Gerichtsprozess zählen kann. Vielmehr wäre bei dieser Konstellation zu erwarten, dass gemein- sam nach einer Lösung für den Fall der Beschreitung des Rechtsweges gesucht worden wäre. Weshalb dies nicht geschehen ist, vermochte der Beschuldigte in- dessen bis heute nicht zu erklären, wobei er nicht einmal genügend klar angeben konnte, bei welcher Gelegenheit er die Privatklägerin darüber orientiert haben will, dass er nicht zu ihrer gerichtlichen Vertretung befugt war (Urk. 61 S. 21). Was die- sen Punkt anbelangt, antwortete der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungs- verhandlung sehr ausweichend und war erkennbar darum bemüht, die diesbezüg- lich Tatsachen zu vernebeln, so dass es ihm auch im Berufungsverfahren nicht gelang, seine Behauptung zu plausibilisieren, dass er die Privatklägerin über seine fehlende Vertretungsmacht aufgeklärt hat (vgl. Prot. II S. 32 ff.). Schriftliche Dokumente betreffend eine dahingehende Orientierung liegen jedenfalls nicht in den Akten und insbesondere findet sich diesbezüglich auch keine entsprechende E-Mail-Nachricht, wie dies vom Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung in den Raum gestellt worden ist (vgl. Urk. 61 S. 22). Vielmehr ist ge- stützt auf seine eigene Aussage davon auszugehen, dass er im Zeitraum der streitgegenständlichen Handlungen emotional und mental nicht mehr in der Lage war, den Fall zu bewältigen (Prot. II S. 35). Die tatsächlichen Gegebenheiten ge- stalteten sich denn auch so, dass der Beschuldigte nach Einreichung des Schlich- tungsgesuches durch den Ex-Partner mit der Privatklägerin die möglichen Ter- mine für das anstehende Schlichtungsverfahren absprach (Urk. 18/4), welches in der Folge jedoch mit seiner Kenntnis und Mitwirkung ergebnislos blieb, da die Pri- vatklägerin die Schlichtungstermine nicht wahrnahm (vgl. Urk. 2/4/5). Für die Zeit

- 13 - nach der Ausstellung der friedensrichterlichen Klagebewilligung vom 5. Juni 2018 (vgl. Urk. 2/4/5) übergab der Beschuldigte dann das gerichtliche Mandat hinter dem Rücken der Privatklägerin seinem Kollegen (Rechtsanwalt Y._____), wie ins- besondere aus deren E-Mail vom 5. Januar 2019 glaubhaft hervorgeht (vgl. Urk. 2/4/17), wobei er ihr gegenüber jedoch nach wie vor kundtat, weiterhin als Rechtsanwalt die Federführung im gesamten Streitprozess innezuhaben (vgl. Urk. 2/4/12: "[…] weshalb ich den skizzierten Vergleichsvorschlag, der diesen Rechtsstreit unmittelbar beendet hätte […] überhaupt ernsthaft in Erwägung gezo- gen und mit Ihnen besprochen habe"; vgl. auch Urk. 2/4/16: "[…] entschied mich dafür, die fragliche Gerichtsverhandlung inkl. Plädoyer zwar vorzubereiten, mich indessen durch den in Zivilsachen versierten Rechtsanwalt Y._____ substituieren zu lassen"). Selbiges ergibt sich denn auch nicht zuletzt aufgrund des verrechne- ten Umfanges seiner im Recht liegenden (Akonto-)Rechnungen, welche unmög- lich so hoch hätten ausfallen können, wenn nicht auch die aktive Mitwirkung an der prozessualen Vertretung der Privatklägerin im Aufwand mitenthalten gewesen wäre, wobei der Beschuldigte explizit bestätigte, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt Y._____ in diesen Rechnungen nicht einberechnet waren, da dieser separat Rechnung gestellt habe (Urk. 61 S. 29; Prot. II S. 27 + 31). Bezeichnen- derweise konnte der Beschuldigte dann auch nicht plausibel erklären, für welchen konkreten Aufwand abseits des Prozesses seine derart umfangreichen Bemühun- gen hätten anfallen sollen (vgl. dazu Urk. 61 S. 28 f.; Prot. II S. 26 f. + 36), was im Übrigen auch der Grund dafür sein dürfte, dass er bis heute nie eine detaillierte Honorarnote einreichte bzw. einreichen konnte, welche seine in Rechnung ge- stellten Aufwendungen im Einzelnen zu belegen vermochte. Wenn der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich vorbringt, dass Rechtsan- walt Y._____ einen Grossteil seines Honorars von ihm gefordert und er ihn letzt- lich mit Fr. 5'000.– entschädigt habe (Prot. II S. 28 + 31), so muss dieser Punkt letztlich offen bleiben, konnte der Beschuldigte eine solche Zahlung doch ebenso wenig belegen (vgl. Prot. II S. 28). Selbst wenn dem jedoch so gewesen sein sollte, ergab sich dieser Umstand – wie der Beschuldigte selbst erklärt – erst nachträglich und wurde bei seiner Rechnungsstellung (noch) nicht berücksichtigt (vgl. Prot. II S. 27).

- 14 -

c) All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin im Hinblick auf das bevorstehende Schlichtungs- und Gerichtsverfahren zu- mindest konkludent im irrtümlichen Glauben liess, sie auch in diesem Stadium der Streitigkeit als ihr Rechtsanwalt vertreten zu können. Dass er sie jemals auf seine insofern fehlende Vertretungsmacht hingewiesen hätte, ergibt sich weder aus dem Handeln der Privatklägerin, welche sich zu keinem Zeitpunkt nach einer al- ternativen Vertretungsmöglichkeit erkundigte, noch aus den übrigen Akten, wel- che keinerlei Hinweis über eine entsprechende Orientierung der Privatklägerin enthalten. Es ist somit diesbezüglich mit den Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass ihr vom Beschuldigten erst kurz vor dem besagten Gerichtster- min kommuniziert wurde, Rechtsanwalt Y._____ werde im Sinne einer einzelfall- weisen Substitution ersatzweise für ihn einspringen, falls sich eine Verschiebung der Verhandlung nicht als möglich erweise, worauf dann ohne ihr Wissen die Ver- handlung vor dem Bezirksgericht Horgen mit ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Y._____ stattfand (vgl. Urk. 19 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 2/4/17). Die gegenteilige Sachdarstellung des Beschuldigten (Prot. II S. 38 f.) überzeugt wie dargelegt nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin von diesem nicht abgespro- chenen Vorgehen des Beschuldigten zunächst lediglich enttäuscht zeigte (vgl. Urk. 2/4/16) und ihr erst der Kragen platzte, als sie vom (teilweise) negativen Aus- gang des Verfahrens erfuhr (vgl. Urk. 2/4/17), vermag der Beschuldigte im Übri- gen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da aus der ersten Reaktion nicht etwa ein Einverständnis bzw. eine nachträgliche Genehmigung seines Gebarens abge- leitet werden kann. 2.4. Schliesslich vermögen den Beschuldigten auch nicht die von ihm angeführ- ten Beispiele weiterer Mandatsverhältnisse zu entlasten, aus welchen seine jewei- lige Funktion illustrativ hervorgehen soll. Diese drei Beispielfälle sind entgegen seiner Ansicht mit der vorliegend zur Beurteilung stehenden Sache keineswegs vergleichbar, kam es doch einzig in casu zu einem Gerichtsprozess bzw. einer Gerichtsverhandlung, ohne dass die Privatklägerin letztlich von einer solchen und ihrer Vertretung vor Gericht durch Rechtsanwalt Y._____ wusste (vgl. Prot. II S. 30 + 34 f.; Urk. 124/1-3).

- 15 - 2.5. In subjektiver Hinsicht erscheint für die Anfangsphase des Mandates nicht genügend klar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst vorspiegelte bzw. verschwieg, dass er sie in einem allfälligen zukünftigen Justizverfahren ver- treten werde bzw. nicht werde vertreten können. Spätestens im Zeitpunkt, als sich auf der Gegenseite eine Rechtsvertreterin einschaltete und seine mit Schreiben vom 5. September 2017 in die Wege geleiteten Vergleichsbemühungen nicht auf fruchtbaren Boden stiessen, musste dem Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Aussagen und des vorstehend erstellten objektiven Sachverhaltes dann aber klar sein, dass nunmehr eine gerichtliche Auseinandersetzung im Vordergrund stand und jegliches vernebelndes bzw. ambivalentes Verhalten mit Bezug auf das Aus- mass seiner Vertretungskompetenz bei der Privatklägerin eine falsche Vorstellung über eine für sie wesentliche Tatsache bewirkte, welche auf Seiten der Privatklä- gerin zu einer Vermögensdisposition führen konnte, die sie in Kenntnis der wah- ren Umstände nicht in dieser Form tätigen würde.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit den rechtlichen Grundlagen der einzelnen Tat- bestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB einlässlich auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass diese ausnahmslos gegeben seien (vgl. Urk. 75 S. 33 ff.). Ergänzend ist dazu in rechtstheoretischer Hinsicht festzuhalten, dass unter den Begriff der täuschungsrelevanten Tatsache auch rechtliche Eigenschaften bzw. Rechtsverhältnisse subsumierbar sind (vgl. DO- NATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 227), wie sie vorliegend im Zusammenhang mit dem Bestand und dem Ausmass der Vertretungsmacht des Beschuldigten zum Ausdruck kommen. Der Betrug als Interaktions- bzw. Beziehungsdelikt setzt so- dann voraus, dass die vom Täter ausdrücklich oder konkludent erklärte Tatsache beim Täuschungsopfer auch tatsächlich ankommt und die Erklärung in diesem Sinne das Opfer unmittelbar zu einer Fehlvorstellung bzw. einem Irrtum verleitet (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.2.). Der Betrug kann auch durch reines Unterlassen begründet werden, wobei diesfalls eine Garantenstellung des Täuschenden erforderlich ist, welche das Ver-

- 16 - schweigen einer relevanten Tatsache vom Unrechtsgehalt her in die Nähe einer aktiven Täuschung des Betrugsopfers rücken lässt (sog. Vorwurfsidentität, BGE 140 IV 11, E. 2.4.2.). In diesem Zusammenhang sind die Erwägungen der Vorinstanz insofern zu präzisieren, als blosses Schweigen des Täters nur dann als aktives Vorspiegeln gelten kann, wenn mit diesem Verhalten gleichzeitig kon- kludent eine relevante (nicht bestehende) Tatsache vorgegaukelt wird, was insbe- sondere dann gegeben sein kann, wenn im Rahmen von Vertragsverhältnissen stillschweigend eine Eigenschaft des Vertragsgegenstandes vorgetäuscht wird (vgl. Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009, E. 2.4.). Werden im Rahmen eines Deliktsvorwurfes sowohl aktive als auch passive Verhaltensweisen eingeklagt, so ist in Anwendung der Subsidiaritätstheorie in Kombination mit der Schwerpunkt- theorie zu bestimmen, ob das eingeklagte Verhalten aufgrund der umschriebenen (aktiven) Tätigkeit als strafbar zu erachten ist oder ob stattdessen für die straf- rechtliche Beurteilung des Falles die behaupteten (passiven) Unterlassungen im Sinne eines Unterlassungsdelikts als prägend erscheinen (vgl. DONATSCH/ GO- DENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 315). 3.2. Die gerichtliche Praxis hat sich bis anhin noch nicht abschliessend darüber geäussert, inwiefern die Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungspflichten im Rahmen eines Auftrags- oder Arbeitsverhältnisses eine betrugsrelevante Täu- schung durch Unterlassen zu begründen vermag. Während für die Verletzung von Rechenschaftspflichten eine entsprechende Garantenstellung des Auftrag- bzw. Arbeitnehmers in der jüngeren Rechtsprechung bejaht wird (vgl. BGE 144 IV 294, E. 3.3.), begründet die Verletzung von blossen Informations- bzw. Meldepflichten tendenziell keine derart grundlegende Pflichtverletzung, dass allein deshalb ein Betrug zu bejahen wäre (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.3.). Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob ein blosses Verschweigen der fehlen- den Vertretungsmöglichkeit in gerichtlichen Verfahren für sich allein als täuschen- des Verhalten im Sinne des Betrugstatbestandes interpretiert werden könnte. Al- lerdings kann angesichts der vorstehenden Sachverhaltswürdigung für den vorlie- genden Fall mit den entsprechenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 23 ff.) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nebst diesem Verschweigen auch mit diversen aktiven Verhaltensweisen im Rahmen

- 17 - der Zustellung der Akonto-Rechnungen sowie der Anbahnung und Terminierung des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens irreführend auf die Privatklägerin ein- wirkte (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.), was in der Gesamtbetrachtung letztlich auf eine Täuschung durch aktives Tun schliessen lässt, wobei aufgrund der aufeinan- der abgestimmten Handlungen, in welche mit Rechtsanwalt Y._____ letztlich auch eine Drittperson involviert wurde, durchaus täuschende Machenschaften, wie sie von der Anklägerin in der Anklage behauptet werden (vgl. Urk. 33 S. 2), als gege- ben erachtet werden können. 3.3. Wird im Zusammenhang mit dem täuschenden Verhalten gegenüber der Privatklägerin von besonderen Machenschaften des Beschuldigten ausgegangen, so behält das im Rahmen der Arglist zu prüfende Kriterium der Opfermitverant- wortung nach wie vor seine Bedeutung, doch ist diesfalls auf Seiten des Opfers die Schwelle der elementaren Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer Leichtfer- tigkeit höher anzusetzen, da solche Machenschaften noch weit weniger überprüf- bar sind als einfachen Lügen (vgl. BGE 126 IV 165, E. 2.). Vor diesem Hinter- grund ist der Privatklägerin kein Vorwurf zu machen, wenn sie die Person und das Vorgehen des Beschuldigten nicht näher hinterfragt und ihm in diesem Bereich vertraut hat, doch ist entgegen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang weniger auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin abzustellen (welches von der Privatklägerin in ihren Befragungen relativ pauschal bejaht wurde, ohne dass diese Frage in der Folge näher geprüft worden wäre), sondern vielmehr darauf, dass dem Beschuldigten bereits aufgrund seiner Stellung als praktizierender Rechtsanwalt ein Vertrauensbonus zukam, welchen es von der Privatklägerin im Hinblick auf dessen fachliche Eigenschaften und Kompetenzen ohne irgendwelche anderweitigen Alarmsignale nicht in Frage zu stellen galt (vgl. BGE 106 IV 358, E. 2.b). Dass die Privatklägerin die fraglichen Kompetenzen theoretisch mittels einer Anfrage bei den Registerbehörden hätte überprüfen können, spielt demnach im vorliegenden Zusammenhang keine ent- scheidende Rolle. Es ist somit in casu durchaus von einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten betreffend seine Befähigung der Vertretung in Schlichtungs- und Gerichtsverfahren auszugehen, welche die Privatklägerin in den entsprechen-

- 18 - den Irrtum versetzte, sie werde vom Beschuldigten in der eskalierenden Streitig- keit mit ihrem ehemaligen Partner weiterhin persönlich und fachgerecht vertreten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Täu- schung bzw. der Irrtum durchaus eine relevante Tatsache betraf, da beim Man- datsverhältnis regelmässig von der persönlichen Besorgung der Hauptleistungs- pflicht ausgegangen wird und dazu in casu sicherlich auch die Vertretung vor den Gerichten gehörte. Wenn in der Anwaltsvollmacht das Recht des Generalbevoll- mächtigten festgehalten wird, Stellvertreter zu ernennen, so bezieht sich diese Passage nicht auf die Möglichkeit, für die Führung von gerichtlichen Angelegen- heiten jederzeit einen Substituten im Sinne eines (genau definierten) Unterauftra- ges zu bezeichnen, da ein solcher Unterauftrag vom Auftraggeber jeweils speziell genehmigt werden muss (vgl. OSER/WEBER, BSK OR, 7. Aufl., N 5 f. zu Art. 398 OR). 3.4. Die Privatklägerin leistete aufgrund ihres dargestellten Irrtums zwei Akonto- Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'500.– am 6. Oktober 2017 bzw. Fr. 7'000.– am

30. Juli 2018 (vgl. Urk. 10/2/5). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Privat- klägerin die besagten Akonto-Rechnungen auch dann vorbehaltlos bezahlt hätte, wenn sie um die fehlende Vertretungsbefugnis des Beschuldigten vor den Schlichtungs- und Gerichtsbehörden gewusst und Kenntnis davon gehabt hätte, dass für den Fall eines Rechtsstreites ein zusätzlicher Rechtsvertreter mandatiert werden muss, zumal Mehrfachvertretungen für einen Mandanten stets eine un- liebsame Erhöhung der Fallkosten mit sich bringen. 3.5. Was den Vermögensschaden betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustel- len, dass beim Abschluss zweiseitiger Verträge ein Schaden immer dann gege- ben ist, wenn Leistung und Gegenleistung für das Täuschungsopfer in einem un- günstigen Wertverhältnis stehen, indem für die Leistung des Getäuschten gar keine oder zumindest keine adäquate Gegenleistung erbracht wurde (vgl. BGE 121 IV 28; BGE 117 IV 150; vgl. auch Urteil 6B_1160/2014 vom 19. August 2015, E. 7.8.1.). Vorliegend bezahlte die Privatklägerin aber bereits die erste Akonto-Rechnung vom 27. September 2017 zumindest teilweise in der berechtig- ten Erwartung, dass sie der Beschuldigte in einem allfälligen zivilrechtlichen Ver-

- 19 - fahren gegen ihren ehemaligen Partner persönlich vertreten wird, nachdem sich ein solches Szenario spätestens nach dem 5. September 2017 abgezeichnet hatte. Die zweite Akonto-Rechnung vom 19. Juli 2018 wurde dann gänzlich vor dem Hintergrund des laufenden Zivilprozesses bezahlt, welchen die Gegenseite mit Einreichung der Klagebewilligung am 5. Juni 2018 eingeleitet hatte. Die trotz fehlender Vertretungsbefugnis erbrachten Leistungen des Beschuldigten waren für die Privatklägerin insofern nutzlos, als sie bei Kenntnis der wahren Sachlage spätestens nach der Offenkundigkeit eines bevorstehenden Gerichtsprozesses ei- nen anderen Rechtsanwalt mandatiert hätte, welcher ihr sämtliche diesbezüglich anfallenden Dienstleistungen aus einer Hand hätte bieten können. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Beschuldigten, dass er von der Privatklägerin nach wie vor als Ansprechpartner und Koordinator gebraucht wurde und dabei wertvolle Dienste leisten konnte (Urk. 61 S. 24 + 31 f.; Prot. II S. 27 ff.), entbehrt jeglicher realistischen Grundlage und erscheint als blosse Schutzbe- hauptung, um die der Privatklägerin zu Unrecht in Rechnung gestellten Leistun- gen zu rechtfertigen. Keine Bewandtnis hat dabei im Übrigen, dass der Privatklä- gerin im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeit auch Leistungen von Rechtsan- walt Y._____ zu Gute kamen, da diese unbestrittenermassen separat verrechnet wurden (vgl. vorstehend Ziff. 2.3./b). Demgegenüber kann für jene anfängliche Zeitspanne nicht von einer Nutz- losigkeit der Bemühungen ausgegangen werden, in welcher der Beschuldigte mit der Privatklägerin im August 2017 die Lage analysierte und in der Folge auslotete, welche Schritte in einer ersten Phase angezeigt erschienen (vgl. dazu die An- klage gemäss Urk. 33 S. 2 [1. Absatz letzter Satz]), zumal die dahingehende Dar- stellung des Beschuldigten durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin sich ihm in jener Phase mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte anvertraut hat und dabei hauptsächlich Ängste äusserte, das Vorgehen ihres ehemaligen Partners könnte sich zu einem eigentlichen "Stalking" ausweiten (vgl. dazu Urk. 17 S. 3; Urk. 65/4 + 7; Prot. II S. 24 ff.; Urk. 123/4), dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er sich auf forensische Abklärungen spezialisiert hat (Prot. II S. 23) und sich im Inter- net tatsächlich als Spezialist für solche Fälle anpries (vgl. Urk. 2/4/2). Wie aller- dings bereits dargelegt, änderte sich die Sachlage im September 2017, da sich

- 20 - spätestens nach dem 5. September 2017 abzeichnete, dass die Gegenseite auf aussergerichtliche Vergleichsbemühungen nicht ernsthaft einstieg und es auf ei- nen Zivilprozess ankommen liess (vgl. vorstehend Ziffer 2.2./e). Der konkrete Um- fang der Bemühungen des Beschuldigten in der ersten Mandatsphase blieb in- dessen bis heute unklar, nachdem einerseits die Darstellung der Privatklägerin zu dieser Phase nicht stringent erscheint und andrerseits auch der Beschuldigte diesbezüglich keine konkrete Aufklärungsarbeit leistete, wozu er im gegen ihn lau- fenden Strafverfahren indessen auch nicht verpflichtet ist. Es kann nach dem Gesagten mithin nicht per se von der absoluten Wertlo- sigkeit der gesamthaft erbrachten Dienstleistungen des Beschuldigten im Sinne eines Totalschadens der Privatklägerin ausgegangen werden. Gleichzeitig ist an- zunehmen, dass die Leistungen des Beschuldigten spätestens ab dem 5. Sep- tember 2017 erkennbar nutzlos waren. Wenn der Beschuldigte der Privatklägerin für die weitere Zeitdauer dann trotzdem Aufwendungen verrechnete, so hatte dies einen finanziellen Schaden für diese zur Folge. Dass angesichts der vorstehen- den Erwägungen unklar bleibt, wie hoch dieser Schaden genau war, vermag ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Tatbestandsmässig- keit des Vorgehens des Beschuldigten nichts zu ändern (vgl. Urteil 6B_493/2014 vom 17. November 2015, E. 4.6.6.), zumal für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Strafzumessung immerhin rechtsgenügend konstatiert werden kann, dass sich nur ein kleinerer Teil der verrechneten Bemühungen des Beschuldigten in der Anfangsphase des gesamten Mandates für die Privatklägerin als effektiv nütz- lich und damit nicht schadensrelevant erwies. 3.6. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschuldigten nach dem

5. September 2017 durchaus bewusst war, dass das von ihm übernommene Man- dat in eine zivilrechtliche Streitigkeit münden könnte und die Privatklägerin nicht über seine mangelnde Befugnis ihrer Vertretung vor den Schlichtungs- und Ge- richtsbehörden informiert war. Zudem muss ihm hinreichend klar gewesen sein, dass die Privatklägerin im Falle einer entsprechenden Kenntnis das Mandat been- det und ihn nicht als zusätzlichen Berater bzw. Koordinator weiterbeschäftigt hätte, woran auch seine entgegenstehenden Beteuerungen nichts zu ändern ver-

- 21 - mögen (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.). Indem er ihr trotzdem auch für diese Phase Rechnung stellte und die entsprechenden Gelder entgegennahm, nahm er eine Schädigung der Privatklägerin jedenfalls in Kauf und bereicherte sich im Gegen- zug unrechtmässig, ohne einen entsprechenden Anspruch auf dieses Entgelt zu haben, auch wenn er dies anders sehen mag. Der Beschuldigte handelte in die- sem Sinne zumindest eventualvorsätzlich sowohl hinsichtlich der arglistigen Täu- schung als auch hinsichtlich des der Privatklägerin entstandenen Schadens. 3.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist demnach in zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen. IV. Strafe

1. Nachdem sich das täuschende Verhalten des Beschuldigten bis ins Jahr 2018 erstreckte und damit die Tatbegehung (auch) in dieses Jahr fällt, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis von der Anwendung des neuen Sanktionenrechts auszu- gehen, welches die Geldstrafe auf die Höhe von 180 Tagessätzen beschränkt. Die erneute Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 (vgl. BBl 2018 S. 2827 ff.) zeitigt auf die vorliegende Delinquenz dagegen keinerlei Auswirkungen, weshalb es insofern ohne Weiteres bei der Geltung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bleiben kann.

2. Das angefochtene Urteil legt die theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung überzeugend dar und äussert sich insbesondere auch korrekt zum anwend- baren Strafrahmen von drei Tagen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 75 S. 52 ff.). Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen.

3. Was im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente die konkrete Tatschwere anbelangt, so kann mit der Vorinstanz nicht mehr von einer Delin- quenz im Bagatellbereich ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte die Pri- vatklägerin über längere Zeit in die Irre führte und dabei durchaus eine gewisse Raffinesse an den Tag legte, wobei auch hinsichtlich der verwirklichten Deliktss- umme nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, nachdem

- 22 - der Beschuldigte lediglich einen kleineren Teil seines in Rechnung gestellten Ho- norars von insgesamt Fr. 14'500.– legal erwirtschaftet hat (vgl. vorne Ziffer III./3.5.). Etwas widersprüchlich erscheint es demgegenüber, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang den gezielten Aufbau eines Ver- trauensverhältnisses vorwirft, während an anderer Stelle festgehalten wird, es sei fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich einen intensiven Austausch mit seiner Mandantin gepflegt habe (vgl. Urk. 75 S. 43). Nichtsdestotrotz bleibt es jedoch da- bei, dass der Beschuldigte seine per se vertrauenswürdige Stellung als Rechtsan- walt ausnützte, um sich auf Kosten der nachvollziehbar nicht argwöhnischen Pri- vatklägerin zu bereichern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indessen wiederum davon auszugehen, dass sein Vorgehen nicht von Beginn weg so geplant war, sondern sich im Verlauf des Mandates so ergeben hat, nachdem sich im Rahmen der aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen die Gegenseite weitestgehend unversöhnlich zeigte und ein (initial nicht angestrebter) Gerichtsprozess plötzlich unvermeidlich wurde. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht einzustufen. Die Motivlage des Beschuldigten lässt sich nicht vollends ergründen, auch wenn davon auszugehen ist, dass ihm die mit der ungebührlichen Fortsetzung des Mandates zusätzlich zufliessenden Gelder sicherlich nicht ungelegen kamen, zumal seine finanzielle Lage bereits damals angespannt war. Immerhin ist dem Beschuldigten moderat zu Gute zu halten, dass er insbesondere bezüglich des Schadens der Privatklägerin lediglich eventualvorsätzlich handelte, nachdem er nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, seine Dienste wären trotz fehlender Legi- timation bis zum Schluss benötigt worden. Im Endeffekt lassen die subjektiven Aspekte des Tatvorgehens mithin auf eine leichte Relativierung der objektiven Tatschwere schliessen, doch bleibt es letztlich bei einem noch leichten Tatver- schulden des Beschuldigten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente rechtfertigt es sich auch angesichts der im Rahmen des Betruges eher moderaten Deliktssumme, die Sanktion im Einklang mit der Vorinstanz im Bereich einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen anzusetzen, wobei sich für die Annahme, dass diese Sanktionsform

- 23 - den nicht vorbestraften Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken ver- möchte und die härtere Sanktionsform der Freiheitsstrafe angezeigt wäre, vorlie- gend keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse im Wesentlichen auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 14; Urk. 61 S. 1 ff.; Urk. 75 S. 56 f.), wobei sich zusätzlich ergeben hat, dass der Beschuldigte neuerdings in Zürich wohnhaft ist und vom Sozialamt der Stadt Zürich unterstützt wird. Derweil hat er einen Job-Coach und absolviert einen qualifizierten Arbeitseinsatz im Rechtsdienst eines Departements der Stadt Zürich. Abgesehen von der Aussage, dass es ihm einigermassen gut gehe, wollte der Beschuldigte keine Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation machen, wobei aus den eingereichten Unterlagen datierend vom April 2022 hervorgeht, dass er namentlich an Herzproblemen leidet. Eine Abklärung bei der IV ist nicht mehr pendent (Prot. II S. 11 + 20 ff.; Urk. 91; Urk. 122/1-3). Es bestehen auch in zweiter Instanz keine Hinweise, dass sich die persönliche Situation des Beschul- digten auf die Strafzumessung auszuwirken vermag. Ins Auge sticht in diesem Zusammenhang sicherlich sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand, wel- chen der Beschuldigte allerdings auch heute nicht derart zu substantiieren ver- mochte, dass sich daraus eine Strafreduktion ergeben könnte, wie dies etwa bei einer besonderen Strafempfindlichkeit aufgrund einer schweren persistierenden Krankheit der Fall ist. Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 117), während andrerseits aber auch kein besonders positives Nachtatver- halten zu vermerken ist, welches ihn zu entlasten vermöchte. Die täterbezogenen Komponenten des Falles sind demnach strafzumessungsneutral zu werten.

5. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt in den Jahren 2017 und 2018 begangen, wobei dieses im Mai 2019 angezeigt wurde. Seit der Tat sind nunmehr annähernd sechs Jahre vergangen, ohne dass sich der Be- schuldigte wieder etwas zu Schulden kommen liess. Zusätzlich war er in dieser Zeit mit einem Aufsichtsverfahren konfrontiert, in welchem er mit einem zweijähri- gen Berufsverbot belegt wurde (Urk. 36). Diese Umstände dürften den Beschul-

- 24 - digten erheblich belastet haben, zumal er – wie erwähnt – gesundheitlich ange- schlagen ist. Auch wenn im Verfahrensgang keine eigentlichen Behandlungslü- cken zu erkennen sind, welche vom Staat zu vertreten wären, rechtfertigt sich mit- hin in casu aufgrund der dargelegten Gesamtumstände eine moderate Strafreduk- tion aufgrund des langen Verfahrens und der damit verbundenen Belastungen.

6. Keine andere Wertung hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich betreffend die Höhe des Tagessatzes, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – er erzielt nach wie vor kein Erwerbseinkommen – nicht wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 75 S. 57; Urk. 62 S. 2).

7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

8. Aufgrund der Ersttäterschaft des Beschuldigten und dem seither unauffälli- gen Verhalten kommt ein Vollzug der Geldstrafe nicht in Betracht, zumal ein sol- cher im Übrigen auch gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verstiesse. V. Zivilpunkt

1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Schadenersatz- begehrens der Privatklägerin im Grundsatz korrekt geäussert, so dass insofern auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 75 S. 61 ff.). Wenn im angefochtenen Entscheid an sich zutreffend ausgeführt wird, der behauptete Schaden müsse vom Ansprecher beziffert und substantiiert sowie von der Gegenseite möglichst fundiert bestritten werden, daraus dann aber der Schluss gezogen wird, der Beschuldigte habe diese Bestreitung mangels Einrei- chung von detaillierten Honorarnoten im Vor- und Hauptverfahren unterlassen, weshalb der auf die von der Privatklägerin bezahlten beiden Akonto-Rechnungen entfallende Schadensbetrag von insgesamt Fr. 14'500.– als anerkannt zu gelten habe (Urk. 75 S. 64 f.), so kann dieser Schlussfolgerung indessen insofern nicht unbesehen gefolgt werden.

- 25 -

2. Die Behauptungs- und Bestreitungslast aktualisiert sich im strafrechtlichen Adhäsionsprozess im erstinstanzlichen Hauptverfahren, nachdem die Parteivor- träge zum Zivilpunkt spätestens in diesem Stadium zu erfolgen haben (vgl. Art. 123 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat in diesem Rah- men deutlich gemacht, dass er sich als unschuldig erachtet und der Meinung ist, der Privatklägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen im gesamten Umfang erbracht zu haben und ihr nichts mehr zu schulden. Auch wenn er sich zum Inhalt seiner Leistungen nicht sonderlich ausführlich äusserte, so verdeutlichte er diese doch dahingehend, im entsprechenden Rechnungsbetrag seien die Kosten für zahlreiche Telefonate und das Treffen mit der Privatklägerin sowie für diverse Ab- klärungen im Zusammenhang mit der Bedrohungslage der Privatklägerin enthal- ten (Urk. 61 S. 27). Wenn er dazu keine Beweismittel in Form von konkreten Tä- tigkeitsnachweisen einreichte bzw. einreichen konnte, so kann ihm dies nicht als mangelhafte Ausübung seiner Bestreitungslast ausgelegt werden. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass die effektiven Bemühungen des Beschuldigten für die Privatklägerin Teil des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes sind und sich der Beschuldigte mit der Einreichung eines detaillierten Tätigkeitsberichtes womöglich selbst belasten würde, was ihm aufgrund seiner Rolle im Strafverfahren nicht zu- mutbar ist. Gegen Ende seiner persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte dann erklärt, sich zum (noch nicht begründeten) Schadener- satzbegehren der Privatklägerin einstweilen nicht weiter äussern zu wollen, da ihm unklar sei, wie sich dieses im Einzelnen zusammensetze (Urk. 61 S. 35), was insofern nachvollziehbar ist, als dieses Begehren den eingeklagten Schadensbe- trag von Fr. 14'500.– deutlich überstieg. Wenn der Beschuldigte dann nach den knappen diesbezüglichen Erörterungen durch die Privatklägerin in deren Partei- vortrag (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.) in seinem eigenen Parteivortrag ohne weitere Erklärung bei seiner Position einer Totalbestreitung von Schuld und Scha- den blieb und sich nicht weiter zu den geltend gemachten Schadenersatzpositio- nen äusserte, so kann daraus jedenfalls keine formelle Anerkennung des Zivilbe- gehrens im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO abgeleitet werden, zumal der Zivil- punkt seitens des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen der Parteivorträge nicht nochmals thematisiert und der Beschuldigte insbesondere auch nicht auf eine all-

- 26 - fällig weitergehende Bestreitungslast hingewiesen wurde. Der Vollständigkeit hal- ber ist sodann zu bemerken, dass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren bei diesem Standpunkt blieb und namentlich erneut ausführte, dass er der Mei- nung sei, dass er für die von ihm in Rechnung gestellten Fr. 14'500.– etwas ge- leistet habe und auch der Forderung von Herrn Y._____ mindestens in einem Teilbetrag nachgekommen sei (vgl. Prot. II S. 36).

3. Nachdem die Sachverhaltswürdigung ergeben hat, dass der anfänglichen Tätigkeit des Beschuldigten für die Privatklägerin keine nachweislich deliktische Gesinnung zu Grunde lag (vgl. vorne Ziffer III./2.) und die Ausführungen der Pri- vatklägerin zum Zivilpunkt anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung keine näheren Behauptungen dazu enthielten, inwiefern in casu das gesamte bezahlte Akonto-Honorar von Fr. 14'500.– als Schadensposition zu erachten ist (vgl. Urk. 63 S. 13 f.; Prot. II S. 37 f. + 40), woran auch der pauschale Verweis auf die frühere (rudimentäre) Eingabe vom 9. Dezember 2020 (vgl. Urk. 29/3) nichts zu ändern vermag, zumal auch die vom Beschuldigten getätigten forensischen Ab- klärungen nicht per se in Abrede gestellt wurden (Prot. II S. 38), ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin mithin entgegen der Vorinstanz nur im Grund- satz gutzuheissen und bezüglich des Quantitativs im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte hinsichtlich des Schuldpunktes keine Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, während im Zivilpunkt immerhin eine Gutheis- sung des Begehrens der Privatklägerin im Grundsatz erfolgt. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 - 7) ist demzufolge in zweiter In- stanz vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung ge-

- 27 - stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die weiteren Kosten des Berufungs- verfahrens betragen Fr. 80.– und Fr. 175.– für die Kosten des Amtsarztes vom

28. November 2023 und 27. Februar 2024 (Urk. 104; Urk. 120). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich vor der Berufungsinstanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das Urteil des Bezirksgerichtes ist auch im Strafpunkt bis auf eine ermessensbedingte Abweichung zu bestätigen. Im Zivil- punkt erreicht der Beschuldigte dagegen insofern eine Abkehr von der ihm erstin- stanzlich auferlegten Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, als diese ihm lediglich im Grundsatz auferlegt wird, womit er eine merkliche Verbesserung sei- ner Rechtsposition bewirkt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist so- mit bei einer Gesamtbetrachtung zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Privatklägerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung die vollumfäng- liche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und diese auch vor Schranken begründet (Prot. II S. 11, 37 f. + 40). Nachdem ihrem Standpunkt be- züglich des Schuldspruches vollumfänglich gefolgt werden kann, sie hinsichtlich der Zivilforderung aber im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen wird, ist der Be- schuldigte für die Bemühungen ihrer Vertretung im Berufungsverfahren – in Be- rücksichtigung der in der Honorarnote aufgelisteten und heute ergänzten Aufwen- dungen (vgl. Urk. 125 zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung) – ledig- lich zu einer (um einen Fünftel) reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu verpflichten.

- 28 - Es wird erkannt:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom

23. Mai 2022 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu Fr. 30.– bestraft. Der Privatklägerin wurde ein Schadenersatzbetrag von Fr. 14'500.– (zuzügl. 5 % Zins) sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. Schliesslich wurden die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 72 bzw. 75 S. 69 f.).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 17. September 2021 vorgeworfen, der Privatklägerin B._____ im Rahmen eines mit ihr eingegangen Mandates als Rechtsanwalt im August 2017 bewusst eine inhaltlich falsche Vollmacht zur Unterschrift vorgelegt und ihr in der Folge trotz entsprechender Aufklärungspflicht verschwiegen zu haben, dass er mangels Eintrag im Anwaltsregister im Falle eines Gerichtsprozesses nicht zur berufsmässigen Vertretung der Privatklägerin befugt war, womit er sie in den Irr- tum versetzt habe, dass er sie im Zusammenhang ihrer Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Partner bei einer allfälligen Rechtsstreitigkeit gerichtlich vertre- ten könne, wobei er bei seinem Vorgehen davon ausgegangen sei, dass die Pri- vatklägerin keine weiteren Überprüfungen betreffend seine entsprechende Legiti- mation vornehmen werde. In der Folge habe er der Privatklägerin am 27. Septem- ber 2017 und am 19. Juli 2018 zwei Akonto-Rechnungen mit einem Betrag von gesamthaft Fr. 14'500.– zugestellt, welche die Privatklägerin infolge ihres Irrtumes bezahlt habe und im entsprechenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt wor- den sei (Urk. 33 S. 2 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte ist nicht in allen Punkten geständig, dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 13) auch nicht bezüglich des objektiven Sachverhaltes (vgl. nachstehend Ziffer 2.2.). Der Vorwurf der Anklage ist demnach im bestritte- nen Umfang in zweiter Instanz einer konkreten Prüfung zu unterziehen. Im ange- fochtenen Urteil sind die in diesem Zusammenhang geltenden Beweisregeln um- fassend und zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 75 S. 13 f.), so dass in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Dabei ist die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel nicht zu beanstanden, was auch der Beschuldigte nicht anders sieht.

- 8 -

2. Sachverhalt

E. 2 Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanz- liche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 71). Am 20. September 2022 ging sodann bei der hiesigen Instanz ein Schreiben des Beschuldigten ein, womit er erklärte, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anzufechten, jedoch nochmals die Zustellung des entsprechenden Entscheides unter erneuter Fristansetzung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO zu verlangen, da ihm dieser nicht rechtskonform zugestellt worden sei (Urk. 77), was mit Präsidialverfügung vom

23. September 2022 geschah, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass im Falle einer ausbleibenden Stellungnahme des Beschuldigten die bereits bestehende Berufungserklärung als solche ohne Weiterungen Gültigkeit erlange (Urk. 78). Nach anschliessender Fristansetzung an die übrigen Parteien erklärten

- 5 - sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 83 + 84).

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung ge-

- 27 - stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4.).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die weiteren Kosten des Berufungs- verfahrens betragen Fr. 80.– und Fr. 175.– für die Kosten des Amtsarztes vom

28. November 2023 und 27. Februar 2024 (Urk. 104; Urk. 120).

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich vor der Berufungsinstanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das Urteil des Bezirksgerichtes ist auch im Strafpunkt bis auf eine ermessensbedingte Abweichung zu bestätigen. Im Zivil- punkt erreicht der Beschuldigte dagegen insofern eine Abkehr von der ihm erstin- stanzlich auferlegten Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, als diese ihm lediglich im Grundsatz auferlegt wird, womit er eine merkliche Verbesserung sei- ner Rechtsposition bewirkt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist so- mit bei einer Gesamtbetrachtung zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Die Privatklägerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung die vollumfäng- liche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und diese auch vor Schranken begründet (Prot. II S. 11, 37 f. + 40). Nachdem ihrem Standpunkt be- züglich des Schuldspruches vollumfänglich gefolgt werden kann, sie hinsichtlich der Zivilforderung aber im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen wird, ist der Be- schuldigte für die Bemühungen ihrer Vertretung im Berufungsverfahren – in Be- rücksichtigung der in der Honorarnote aufgelisteten und heute ergänzten Aufwen- dungen (vgl. Urk. 125 zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung) – ledig- lich zu einer (um einen Fünftel) reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu verpflichten.

- 28 - Es wird erkannt:

E. 2.5 In subjektiver Hinsicht erscheint für die Anfangsphase des Mandates nicht genügend klar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst vorspiegelte bzw. verschwieg, dass er sie in einem allfälligen zukünftigen Justizverfahren ver- treten werde bzw. nicht werde vertreten können. Spätestens im Zeitpunkt, als sich auf der Gegenseite eine Rechtsvertreterin einschaltete und seine mit Schreiben vom 5. September 2017 in die Wege geleiteten Vergleichsbemühungen nicht auf fruchtbaren Boden stiessen, musste dem Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Aussagen und des vorstehend erstellten objektiven Sachverhaltes dann aber klar sein, dass nunmehr eine gerichtliche Auseinandersetzung im Vordergrund stand und jegliches vernebelndes bzw. ambivalentes Verhalten mit Bezug auf das Aus- mass seiner Vertretungskompetenz bei der Privatklägerin eine falsche Vorstellung über eine für sie wesentliche Tatsache bewirkte, welche auf Seiten der Privatklä- gerin zu einer Vermögensdisposition führen konnte, die sie in Kenntnis der wah- ren Umstände nicht in dieser Form tätigen würde.

3. Rechtliche Würdigung

E. 3 In der Folge wurde am 8. Dezember 2022 zunächst auf den 16. Juni 2023 (Urk. 86) und – nach entsprechendem Verschiebungsgesuch der Privatkläger- schaft (Urk. 87) – am 31. Januar 2023 neu auf den 15. September 2023 (Urk. 88) zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Am Verhandlungstag machte der Beschul- digte eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit geltend (Urk. 91), welche er nachträglich belegte (Urk. 92 + 93/1-2), worauf die Berufungsverhandlung er- neut auf den 6. Dezember 2023 verschoben wurde (vgl. Urk. 94). Nachdem an diesem Datum erneut nicht verhandelt werden konnte, wurde auf den

E. 3.1 Die Vorinstanz hat sich mit den rechtlichen Grundlagen der einzelnen Tat- bestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB einlässlich auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass diese ausnahmslos gegeben seien (vgl. Urk. 75 S. 33 ff.). Ergänzend ist dazu in rechtstheoretischer Hinsicht festzuhalten, dass unter den Begriff der täuschungsrelevanten Tatsache auch rechtliche Eigenschaften bzw. Rechtsverhältnisse subsumierbar sind (vgl. DO- NATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 227), wie sie vorliegend im Zusammenhang mit dem Bestand und dem Ausmass der Vertretungsmacht des Beschuldigten zum Ausdruck kommen. Der Betrug als Interaktions- bzw. Beziehungsdelikt setzt so- dann voraus, dass die vom Täter ausdrücklich oder konkludent erklärte Tatsache beim Täuschungsopfer auch tatsächlich ankommt und die Erklärung in diesem Sinne das Opfer unmittelbar zu einer Fehlvorstellung bzw. einem Irrtum verleitet (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.2.). Der Betrug kann auch durch reines Unterlassen begründet werden, wobei diesfalls eine Garantenstellung des Täuschenden erforderlich ist, welche das Ver-

- 16 - schweigen einer relevanten Tatsache vom Unrechtsgehalt her in die Nähe einer aktiven Täuschung des Betrugsopfers rücken lässt (sog. Vorwurfsidentität, BGE 140 IV 11, E. 2.4.2.). In diesem Zusammenhang sind die Erwägungen der Vorinstanz insofern zu präzisieren, als blosses Schweigen des Täters nur dann als aktives Vorspiegeln gelten kann, wenn mit diesem Verhalten gleichzeitig kon- kludent eine relevante (nicht bestehende) Tatsache vorgegaukelt wird, was insbe- sondere dann gegeben sein kann, wenn im Rahmen von Vertragsverhältnissen stillschweigend eine Eigenschaft des Vertragsgegenstandes vorgetäuscht wird (vgl. Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009, E. 2.4.). Werden im Rahmen eines Deliktsvorwurfes sowohl aktive als auch passive Verhaltensweisen eingeklagt, so ist in Anwendung der Subsidiaritätstheorie in Kombination mit der Schwerpunkt- theorie zu bestimmen, ob das eingeklagte Verhalten aufgrund der umschriebenen (aktiven) Tätigkeit als strafbar zu erachten ist oder ob stattdessen für die straf- rechtliche Beurteilung des Falles die behaupteten (passiven) Unterlassungen im Sinne eines Unterlassungsdelikts als prägend erscheinen (vgl. DONATSCH/ GO- DENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 315).

E. 3.2 Die gerichtliche Praxis hat sich bis anhin noch nicht abschliessend darüber geäussert, inwiefern die Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungspflichten im Rahmen eines Auftrags- oder Arbeitsverhältnisses eine betrugsrelevante Täu- schung durch Unterlassen zu begründen vermag. Während für die Verletzung von Rechenschaftspflichten eine entsprechende Garantenstellung des Auftrag- bzw. Arbeitnehmers in der jüngeren Rechtsprechung bejaht wird (vgl. BGE 144 IV 294, E. 3.3.), begründet die Verletzung von blossen Informations- bzw. Meldepflichten tendenziell keine derart grundlegende Pflichtverletzung, dass allein deshalb ein Betrug zu bejahen wäre (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.3.). Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob ein blosses Verschweigen der fehlen- den Vertretungsmöglichkeit in gerichtlichen Verfahren für sich allein als täuschen- des Verhalten im Sinne des Betrugstatbestandes interpretiert werden könnte. Al- lerdings kann angesichts der vorstehenden Sachverhaltswürdigung für den vorlie- genden Fall mit den entsprechenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 23 ff.) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nebst diesem Verschweigen auch mit diversen aktiven Verhaltensweisen im Rahmen

- 17 - der Zustellung der Akonto-Rechnungen sowie der Anbahnung und Terminierung des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens irreführend auf die Privatklägerin ein- wirkte (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.), was in der Gesamtbetrachtung letztlich auf eine Täuschung durch aktives Tun schliessen lässt, wobei aufgrund der aufeinan- der abgestimmten Handlungen, in welche mit Rechtsanwalt Y._____ letztlich auch eine Drittperson involviert wurde, durchaus täuschende Machenschaften, wie sie von der Anklägerin in der Anklage behauptet werden (vgl. Urk. 33 S. 2), als gege- ben erachtet werden können.

E. 3.3 Wird im Zusammenhang mit dem täuschenden Verhalten gegenüber der Privatklägerin von besonderen Machenschaften des Beschuldigten ausgegangen, so behält das im Rahmen der Arglist zu prüfende Kriterium der Opfermitverant- wortung nach wie vor seine Bedeutung, doch ist diesfalls auf Seiten des Opfers die Schwelle der elementaren Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer Leichtfer- tigkeit höher anzusetzen, da solche Machenschaften noch weit weniger überprüf- bar sind als einfachen Lügen (vgl. BGE 126 IV 165, E. 2.). Vor diesem Hinter- grund ist der Privatklägerin kein Vorwurf zu machen, wenn sie die Person und das Vorgehen des Beschuldigten nicht näher hinterfragt und ihm in diesem Bereich vertraut hat, doch ist entgegen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang weniger auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin abzustellen (welches von der Privatklägerin in ihren Befragungen relativ pauschal bejaht wurde, ohne dass diese Frage in der Folge näher geprüft worden wäre), sondern vielmehr darauf, dass dem Beschuldigten bereits aufgrund seiner Stellung als praktizierender Rechtsanwalt ein Vertrauensbonus zukam, welchen es von der Privatklägerin im Hinblick auf dessen fachliche Eigenschaften und Kompetenzen ohne irgendwelche anderweitigen Alarmsignale nicht in Frage zu stellen galt (vgl. BGE 106 IV 358, E. 2.b). Dass die Privatklägerin die fraglichen Kompetenzen theoretisch mittels einer Anfrage bei den Registerbehörden hätte überprüfen können, spielt demnach im vorliegenden Zusammenhang keine ent- scheidende Rolle. Es ist somit in casu durchaus von einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten betreffend seine Befähigung der Vertretung in Schlichtungs- und Gerichtsverfahren auszugehen, welche die Privatklägerin in den entsprechen-

- 18 - den Irrtum versetzte, sie werde vom Beschuldigten in der eskalierenden Streitig- keit mit ihrem ehemaligen Partner weiterhin persönlich und fachgerecht vertreten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Täu- schung bzw. der Irrtum durchaus eine relevante Tatsache betraf, da beim Man- datsverhältnis regelmässig von der persönlichen Besorgung der Hauptleistungs- pflicht ausgegangen wird und dazu in casu sicherlich auch die Vertretung vor den Gerichten gehörte. Wenn in der Anwaltsvollmacht das Recht des Generalbevoll- mächtigten festgehalten wird, Stellvertreter zu ernennen, so bezieht sich diese Passage nicht auf die Möglichkeit, für die Führung von gerichtlichen Angelegen- heiten jederzeit einen Substituten im Sinne eines (genau definierten) Unterauftra- ges zu bezeichnen, da ein solcher Unterauftrag vom Auftraggeber jeweils speziell genehmigt werden muss (vgl. OSER/WEBER, BSK OR, 7. Aufl., N 5 f. zu Art. 398 OR).

E. 3.4 Die Privatklägerin leistete aufgrund ihres dargestellten Irrtums zwei Akonto- Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'500.– am 6. Oktober 2017 bzw. Fr. 7'000.– am

30. Juli 2018 (vgl. Urk. 10/2/5). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Privat- klägerin die besagten Akonto-Rechnungen auch dann vorbehaltlos bezahlt hätte, wenn sie um die fehlende Vertretungsbefugnis des Beschuldigten vor den Schlichtungs- und Gerichtsbehörden gewusst und Kenntnis davon gehabt hätte, dass für den Fall eines Rechtsstreites ein zusätzlicher Rechtsvertreter mandatiert werden muss, zumal Mehrfachvertretungen für einen Mandanten stets eine un- liebsame Erhöhung der Fallkosten mit sich bringen.

E. 3.5 Was den Vermögensschaden betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustel- len, dass beim Abschluss zweiseitiger Verträge ein Schaden immer dann gege- ben ist, wenn Leistung und Gegenleistung für das Täuschungsopfer in einem un- günstigen Wertverhältnis stehen, indem für die Leistung des Getäuschten gar keine oder zumindest keine adäquate Gegenleistung erbracht wurde (vgl. BGE 121 IV 28; BGE 117 IV 150; vgl. auch Urteil 6B_1160/2014 vom 19. August 2015, E. 7.8.1.). Vorliegend bezahlte die Privatklägerin aber bereits die erste Akonto-Rechnung vom 27. September 2017 zumindest teilweise in der berechtig- ten Erwartung, dass sie der Beschuldigte in einem allfälligen zivilrechtlichen Ver-

- 19 - fahren gegen ihren ehemaligen Partner persönlich vertreten wird, nachdem sich ein solches Szenario spätestens nach dem 5. September 2017 abgezeichnet hatte. Die zweite Akonto-Rechnung vom 19. Juli 2018 wurde dann gänzlich vor dem Hintergrund des laufenden Zivilprozesses bezahlt, welchen die Gegenseite mit Einreichung der Klagebewilligung am 5. Juni 2018 eingeleitet hatte. Die trotz fehlender Vertretungsbefugnis erbrachten Leistungen des Beschuldigten waren für die Privatklägerin insofern nutzlos, als sie bei Kenntnis der wahren Sachlage spätestens nach der Offenkundigkeit eines bevorstehenden Gerichtsprozesses ei- nen anderen Rechtsanwalt mandatiert hätte, welcher ihr sämtliche diesbezüglich anfallenden Dienstleistungen aus einer Hand hätte bieten können. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Beschuldigten, dass er von der Privatklägerin nach wie vor als Ansprechpartner und Koordinator gebraucht wurde und dabei wertvolle Dienste leisten konnte (Urk. 61 S. 24 + 31 f.; Prot. II S. 27 ff.), entbehrt jeglicher realistischen Grundlage und erscheint als blosse Schutzbe- hauptung, um die der Privatklägerin zu Unrecht in Rechnung gestellten Leistun- gen zu rechtfertigen. Keine Bewandtnis hat dabei im Übrigen, dass der Privatklä- gerin im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeit auch Leistungen von Rechtsan- walt Y._____ zu Gute kamen, da diese unbestrittenermassen separat verrechnet wurden (vgl. vorstehend Ziff. 2.3./b). Demgegenüber kann für jene anfängliche Zeitspanne nicht von einer Nutz- losigkeit der Bemühungen ausgegangen werden, in welcher der Beschuldigte mit der Privatklägerin im August 2017 die Lage analysierte und in der Folge auslotete, welche Schritte in einer ersten Phase angezeigt erschienen (vgl. dazu die An- klage gemäss Urk. 33 S. 2 [1. Absatz letzter Satz]), zumal die dahingehende Dar- stellung des Beschuldigten durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin sich ihm in jener Phase mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte anvertraut hat und dabei hauptsächlich Ängste äusserte, das Vorgehen ihres ehemaligen Partners könnte sich zu einem eigentlichen "Stalking" ausweiten (vgl. dazu Urk. 17 S. 3; Urk. 65/4 + 7; Prot. II S. 24 ff.; Urk. 123/4), dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er sich auf forensische Abklärungen spezialisiert hat (Prot. II S. 23) und sich im Inter- net tatsächlich als Spezialist für solche Fälle anpries (vgl. Urk. 2/4/2). Wie aller- dings bereits dargelegt, änderte sich die Sachlage im September 2017, da sich

- 20 - spätestens nach dem 5. September 2017 abzeichnete, dass die Gegenseite auf aussergerichtliche Vergleichsbemühungen nicht ernsthaft einstieg und es auf ei- nen Zivilprozess ankommen liess (vgl. vorstehend Ziffer 2.2./e). Der konkrete Um- fang der Bemühungen des Beschuldigten in der ersten Mandatsphase blieb in- dessen bis heute unklar, nachdem einerseits die Darstellung der Privatklägerin zu dieser Phase nicht stringent erscheint und andrerseits auch der Beschuldigte diesbezüglich keine konkrete Aufklärungsarbeit leistete, wozu er im gegen ihn lau- fenden Strafverfahren indessen auch nicht verpflichtet ist. Es kann nach dem Gesagten mithin nicht per se von der absoluten Wertlo- sigkeit der gesamthaft erbrachten Dienstleistungen des Beschuldigten im Sinne eines Totalschadens der Privatklägerin ausgegangen werden. Gleichzeitig ist an- zunehmen, dass die Leistungen des Beschuldigten spätestens ab dem 5. Sep- tember 2017 erkennbar nutzlos waren. Wenn der Beschuldigte der Privatklägerin für die weitere Zeitdauer dann trotzdem Aufwendungen verrechnete, so hatte dies einen finanziellen Schaden für diese zur Folge. Dass angesichts der vorstehen- den Erwägungen unklar bleibt, wie hoch dieser Schaden genau war, vermag ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Tatbestandsmässig- keit des Vorgehens des Beschuldigten nichts zu ändern (vgl. Urteil 6B_493/2014 vom 17. November 2015, E. 4.6.6.), zumal für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Strafzumessung immerhin rechtsgenügend konstatiert werden kann, dass sich nur ein kleinerer Teil der verrechneten Bemühungen des Beschuldigten in der Anfangsphase des gesamten Mandates für die Privatklägerin als effektiv nütz- lich und damit nicht schadensrelevant erwies.

E. 3.6 In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschuldigten nach dem

E. 3.7 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist demnach in zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen. IV. Strafe

1. Nachdem sich das täuschende Verhalten des Beschuldigten bis ins Jahr 2018 erstreckte und damit die Tatbegehung (auch) in dieses Jahr fällt, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis von der Anwendung des neuen Sanktionenrechts auszu- gehen, welches die Geldstrafe auf die Höhe von 180 Tagessätzen beschränkt. Die erneute Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 (vgl. BBl 2018 S. 2827 ff.) zeitigt auf die vorliegende Delinquenz dagegen keinerlei Auswirkungen, weshalb es insofern ohne Weiteres bei der Geltung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bleiben kann.

2. Das angefochtene Urteil legt die theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung überzeugend dar und äussert sich insbesondere auch korrekt zum anwend- baren Strafrahmen von drei Tagen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 75 S. 52 ff.). Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen.

3. Was im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente die konkrete Tatschwere anbelangt, so kann mit der Vorinstanz nicht mehr von einer Delin- quenz im Bagatellbereich ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte die Pri- vatklägerin über längere Zeit in die Irre führte und dabei durchaus eine gewisse Raffinesse an den Tag legte, wobei auch hinsichtlich der verwirklichten Deliktss- umme nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, nachdem

- 22 - der Beschuldigte lediglich einen kleineren Teil seines in Rechnung gestellten Ho- norars von insgesamt Fr. 14'500.– legal erwirtschaftet hat (vgl. vorne Ziffer III./3.5.). Etwas widersprüchlich erscheint es demgegenüber, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang den gezielten Aufbau eines Ver- trauensverhältnisses vorwirft, während an anderer Stelle festgehalten wird, es sei fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich einen intensiven Austausch mit seiner Mandantin gepflegt habe (vgl. Urk. 75 S. 43). Nichtsdestotrotz bleibt es jedoch da- bei, dass der Beschuldigte seine per se vertrauenswürdige Stellung als Rechtsan- walt ausnützte, um sich auf Kosten der nachvollziehbar nicht argwöhnischen Pri- vatklägerin zu bereichern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indessen wiederum davon auszugehen, dass sein Vorgehen nicht von Beginn weg so geplant war, sondern sich im Verlauf des Mandates so ergeben hat, nachdem sich im Rahmen der aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen die Gegenseite weitestgehend unversöhnlich zeigte und ein (initial nicht angestrebter) Gerichtsprozess plötzlich unvermeidlich wurde. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht einzustufen. Die Motivlage des Beschuldigten lässt sich nicht vollends ergründen, auch wenn davon auszugehen ist, dass ihm die mit der ungebührlichen Fortsetzung des Mandates zusätzlich zufliessenden Gelder sicherlich nicht ungelegen kamen, zumal seine finanzielle Lage bereits damals angespannt war. Immerhin ist dem Beschuldigten moderat zu Gute zu halten, dass er insbesondere bezüglich des Schadens der Privatklägerin lediglich eventualvorsätzlich handelte, nachdem er nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, seine Dienste wären trotz fehlender Legi- timation bis zum Schluss benötigt worden. Im Endeffekt lassen die subjektiven Aspekte des Tatvorgehens mithin auf eine leichte Relativierung der objektiven Tatschwere schliessen, doch bleibt es letztlich bei einem noch leichten Tatver- schulden des Beschuldigten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente rechtfertigt es sich auch angesichts der im Rahmen des Betruges eher moderaten Deliktssumme, die Sanktion im Einklang mit der Vorinstanz im Bereich einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen anzusetzen, wobei sich für die Annahme, dass diese Sanktionsform

- 23 - den nicht vorbestraften Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken ver- möchte und die härtere Sanktionsform der Freiheitsstrafe angezeigt wäre, vorlie- gend keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse im Wesentlichen auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 14; Urk. 61 S. 1 ff.; Urk. 75 S. 56 f.), wobei sich zusätzlich ergeben hat, dass der Beschuldigte neuerdings in Zürich wohnhaft ist und vom Sozialamt der Stadt Zürich unterstützt wird. Derweil hat er einen Job-Coach und absolviert einen qualifizierten Arbeitseinsatz im Rechtsdienst eines Departements der Stadt Zürich. Abgesehen von der Aussage, dass es ihm einigermassen gut gehe, wollte der Beschuldigte keine Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation machen, wobei aus den eingereichten Unterlagen datierend vom April 2022 hervorgeht, dass er namentlich an Herzproblemen leidet. Eine Abklärung bei der IV ist nicht mehr pendent (Prot. II S. 11 + 20 ff.; Urk. 91; Urk. 122/1-3). Es bestehen auch in zweiter Instanz keine Hinweise, dass sich die persönliche Situation des Beschul- digten auf die Strafzumessung auszuwirken vermag. Ins Auge sticht in diesem Zusammenhang sicherlich sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand, wel- chen der Beschuldigte allerdings auch heute nicht derart zu substantiieren ver- mochte, dass sich daraus eine Strafreduktion ergeben könnte, wie dies etwa bei einer besonderen Strafempfindlichkeit aufgrund einer schweren persistierenden Krankheit der Fall ist. Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 117), während andrerseits aber auch kein besonders positives Nachtatver- halten zu vermerken ist, welches ihn zu entlasten vermöchte. Die täterbezogenen Komponenten des Falles sind demnach strafzumessungsneutral zu werten.

E. 5 Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt in den Jahren 2017 und 2018 begangen, wobei dieses im Mai 2019 angezeigt wurde. Seit der Tat sind nunmehr annähernd sechs Jahre vergangen, ohne dass sich der Be- schuldigte wieder etwas zu Schulden kommen liess. Zusätzlich war er in dieser Zeit mit einem Aufsichtsverfahren konfrontiert, in welchem er mit einem zweijähri- gen Berufsverbot belegt wurde (Urk. 36). Diese Umstände dürften den Beschul-

- 24 - digten erheblich belastet haben, zumal er – wie erwähnt – gesundheitlich ange- schlagen ist. Auch wenn im Verfahrensgang keine eigentlichen Behandlungslü- cken zu erkennen sind, welche vom Staat zu vertreten wären, rechtfertigt sich mit- hin in casu aufgrund der dargelegten Gesamtumstände eine moderate Strafreduk- tion aufgrund des langen Verfahrens und der damit verbundenen Belastungen.

E. 6 Keine andere Wertung hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich betreffend die Höhe des Tagessatzes, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – er erzielt nach wie vor kein Erwerbseinkommen – nicht wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 75 S. 57; Urk. 62 S. 2).

E. 7 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

E. 8 Aufgrund der Ersttäterschaft des Beschuldigten und dem seither unauffälli- gen Verhalten kommt ein Vollzug der Geldstrafe nicht in Betracht, zumal ein sol- cher im Übrigen auch gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verstiesse. V. Zivilpunkt

1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Schadenersatz- begehrens der Privatklägerin im Grundsatz korrekt geäussert, so dass insofern auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 75 S. 61 ff.). Wenn im angefochtenen Entscheid an sich zutreffend ausgeführt wird, der behauptete Schaden müsse vom Ansprecher beziffert und substantiiert sowie von der Gegenseite möglichst fundiert bestritten werden, daraus dann aber der Schluss gezogen wird, der Beschuldigte habe diese Bestreitung mangels Einrei- chung von detaillierten Honorarnoten im Vor- und Hauptverfahren unterlassen, weshalb der auf die von der Privatklägerin bezahlten beiden Akonto-Rechnungen entfallende Schadensbetrag von insgesamt Fr. 14'500.– als anerkannt zu gelten habe (Urk. 75 S. 64 f.), so kann dieser Schlussfolgerung indessen insofern nicht unbesehen gefolgt werden.

- 25 -

2. Die Behauptungs- und Bestreitungslast aktualisiert sich im strafrechtlichen Adhäsionsprozess im erstinstanzlichen Hauptverfahren, nachdem die Parteivor- träge zum Zivilpunkt spätestens in diesem Stadium zu erfolgen haben (vgl. Art. 123 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat in diesem Rah- men deutlich gemacht, dass er sich als unschuldig erachtet und der Meinung ist, der Privatklägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen im gesamten Umfang erbracht zu haben und ihr nichts mehr zu schulden. Auch wenn er sich zum Inhalt seiner Leistungen nicht sonderlich ausführlich äusserte, so verdeutlichte er diese doch dahingehend, im entsprechenden Rechnungsbetrag seien die Kosten für zahlreiche Telefonate und das Treffen mit der Privatklägerin sowie für diverse Ab- klärungen im Zusammenhang mit der Bedrohungslage der Privatklägerin enthal- ten (Urk. 61 S. 27). Wenn er dazu keine Beweismittel in Form von konkreten Tä- tigkeitsnachweisen einreichte bzw. einreichen konnte, so kann ihm dies nicht als mangelhafte Ausübung seiner Bestreitungslast ausgelegt werden. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass die effektiven Bemühungen des Beschuldigten für die Privatklägerin Teil des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes sind und sich der Beschuldigte mit der Einreichung eines detaillierten Tätigkeitsberichtes womöglich selbst belasten würde, was ihm aufgrund seiner Rolle im Strafverfahren nicht zu- mutbar ist. Gegen Ende seiner persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte dann erklärt, sich zum (noch nicht begründeten) Schadener- satzbegehren der Privatklägerin einstweilen nicht weiter äussern zu wollen, da ihm unklar sei, wie sich dieses im Einzelnen zusammensetze (Urk. 61 S. 35), was insofern nachvollziehbar ist, als dieses Begehren den eingeklagten Schadensbe- trag von Fr. 14'500.– deutlich überstieg. Wenn der Beschuldigte dann nach den knappen diesbezüglichen Erörterungen durch die Privatklägerin in deren Partei- vortrag (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.) in seinem eigenen Parteivortrag ohne weitere Erklärung bei seiner Position einer Totalbestreitung von Schuld und Scha- den blieb und sich nicht weiter zu den geltend gemachten Schadenersatzpositio- nen äusserte, so kann daraus jedenfalls keine formelle Anerkennung des Zivilbe- gehrens im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO abgeleitet werden, zumal der Zivil- punkt seitens des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen der Parteivorträge nicht nochmals thematisiert und der Beschuldigte insbesondere auch nicht auf eine all-

- 26 - fällig weitergehende Bestreitungslast hingewiesen wurde. Der Vollständigkeit hal- ber ist sodann zu bemerken, dass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren bei diesem Standpunkt blieb und namentlich erneut ausführte, dass er der Mei- nung sei, dass er für die von ihm in Rechnung gestellten Fr. 14'500.– etwas ge- leistet habe und auch der Forderung von Herrn Y._____ mindestens in einem Teilbetrag nachgekommen sei (vgl. Prot. II S. 36).

3. Nachdem die Sachverhaltswürdigung ergeben hat, dass der anfänglichen Tätigkeit des Beschuldigten für die Privatklägerin keine nachweislich deliktische Gesinnung zu Grunde lag (vgl. vorne Ziffer III./2.) und die Ausführungen der Pri- vatklägerin zum Zivilpunkt anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung keine näheren Behauptungen dazu enthielten, inwiefern in casu das gesamte bezahlte Akonto-Honorar von Fr. 14'500.– als Schadensposition zu erachten ist (vgl. Urk. 63 S. 13 f.; Prot. II S. 37 f. + 40), woran auch der pauschale Verweis auf die frühere (rudimentäre) Eingabe vom 9. Dezember 2020 (vgl. Urk. 29/3) nichts zu ändern vermag, zumal auch die vom Beschuldigten getätigten forensischen Ab- klärungen nicht per se in Abrede gestellt wurden (Prot. II S. 38), ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin mithin entgegen der Vorinstanz nur im Grund- satz gutzuheissen und bezüglich des Quantitativs im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte hinsichtlich des Schuldpunktes keine Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, während im Zivilpunkt immerhin eine Gutheis- sung des Begehrens der Privatklägerin im Grundsatz erfolgt. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 - 7) ist demzufolge in zweiter In- stanz vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 7) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 80.– Kosten Amtsarzt vom 28.11.2023; Fr. 175.– Kosten Amtsarzt vom 27.02.2024.
  7. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genom- men. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten  - 29 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (falls verlangt) das Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die An-  wältinnen und Anwälte und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220482-O/U/ad-sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 5. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzel- gericht, vom 23. Mai 2022 (GG210300)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 69 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. a) Der Beschuldige wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Scha- denersatz wie folgt zu bezahlen: Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2017  Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juli 2018 

b) Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) für das ge- samte Verfahren (Vorverfahren, Beschwerdeverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren) eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.00 Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren am Oberge- richt des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE190222-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1, sinngemäss) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2022 (Geschäfts- Nr.: GG210300) vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vollum- fänglich freizusprechen sowie die geltend gemachte Zivilklage sei abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 83 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Prot. II S. 37)

1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei vollum- fänglich zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'564.85 inkl.

- 4 - MwSt. zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für die heutige Verhandlung zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

3. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. –––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom

23. Mai 2022 wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu Fr. 30.– bestraft. Der Privatklägerin wurde ein Schadenersatzbetrag von Fr. 14'500.– (zuzügl. 5 % Zins) sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. Schliesslich wurden die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 72 bzw. 75 S. 69 f.).

2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanz- liche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 71). Am 20. September 2022 ging sodann bei der hiesigen Instanz ein Schreiben des Beschuldigten ein, womit er erklärte, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anzufechten, jedoch nochmals die Zustellung des entsprechenden Entscheides unter erneuter Fristansetzung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO zu verlangen, da ihm dieser nicht rechtskonform zugestellt worden sei (Urk. 77), was mit Präsidialverfügung vom

23. September 2022 geschah, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass im Falle einer ausbleibenden Stellungnahme des Beschuldigten die bereits bestehende Berufungserklärung als solche ohne Weiterungen Gültigkeit erlange (Urk. 78). Nach anschliessender Fristansetzung an die übrigen Parteien erklärten

- 5 - sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 83 + 84).

3. In der Folge wurde am 8. Dezember 2022 zunächst auf den 16. Juni 2023 (Urk. 86) und – nach entsprechendem Verschiebungsgesuch der Privatkläger- schaft (Urk. 87) – am 31. Januar 2023 neu auf den 15. September 2023 (Urk. 88) zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Am Verhandlungstag machte der Beschul- digte eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit geltend (Urk. 91), welche er nachträglich belegte (Urk. 92 + 93/1-2), worauf die Berufungsverhandlung er- neut auf den 6. Dezember 2023 verschoben wurde (vgl. Urk. 94). Nachdem an diesem Datum erneut nicht verhandelt werden konnte, wurde auf den

5. März 2024 ein weiteres Mal zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 108 + 110), wobei der Beschuldigte – nachdem hinsichtlich seiner behandelnden Ärzte bereits ein Verfahren um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht eingeleitet worden war (vgl. zum Ganzen Urk. 105-107, 109, 112 f. + 128) – ver- pflichtet wurde, vorgängig zur Verhandlung einen Amtsarzt aufzusuchen, um bei diesem seine Verhandlungsfähigkeit abklären zu lassen (Urk. 115). Mit E-Mail vom 27. Februar 2024 teilte der Amtsarzt mit, dass sich der Beschuldigte bei ihm mit der Begründung abgemeldet habe, er werde sich der Sache selber annehmen (Urk. 118). Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 wurde der Beschuldigte in der Folge darauf hingewiesen, dass ein allfälliges nicht von einem Amtsarzt einge- reichtes Arztzeugnis hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit nicht mehr als aus- reichend angesehen würde und entsprechend nicht akzeptiert werden könnte, wo- bei er gleichzeitig nochmals auf die ihm mit Beschluss vom 12. Februar 2024 mit- geteilten Konsequenzen für den Fall einer unentschuldigten Säumnis an der Beru- fungsverhandlung hingewiesen wurde (Urk. 119). Zur Berufungsverhandlung sind dann der Beschuldigte persönlich sowie Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 10).

- 6 - II. Formelles

1. Der Beschuldigte hat sich nach der erneuten Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung nicht mehr vernehmen lassen, weshalb an- kündigungsgemäss seine bereits mit Schreiben vom 17. September 2022 erhobene Berufungserklärung ohne Weiterungen Gültigkeit erlangt. Er hat mit diesem Schreiben die Berufung nicht beschränkt und einen vollumfänglichen Frei- spruch mit Abweisung der geltend gemachten Zivilforderungen beantragt (vgl. Urk. 77 S. 1). Bei diesem Standpunkt blieb er auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 10 + 31). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in zweiter Instanz in sämtlichen Punkten umfassend zu überprüfen (vgl. Art. 402 StPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO).

2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 77 S. 1; Prot. II S. 12 + 34). Es drängen sich in zweiter Instanz

– abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf.

3. Zur Frage einer anwaltlichen Verteidigung des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich und korrekt geäussert und eine solche nicht als gesetzlich geboten erachtet (vgl. Urk. 75 S. 7 ff.). Nachdem vorliegend im Ein- klang mit den entsprechenden Erwägungen kein Fall einer notwendigen Verteidi- gung im Sinne von Art. 130 StPO gegeben ist und dem fachkundigen Beschuldig- ten in der Untersuchung mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO zu beantragen, was er indessen unge- nutzt liess (vgl. Urk. 13 S. 2; Urk. 14 S. 2; Urk. 15 S. 1), besteht für den Beru- fungsprozess kein Anlass für eine andere Sichtweise dieser Fragestellung, zumal der Beschuldigte im bisherigen Verfahren auch nie die Rüge vorgebracht hat, er habe sich nur ungenügend verteidigen können.

- 7 - III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 17. September 2021 vorgeworfen, der Privatklägerin B._____ im Rahmen eines mit ihr eingegangen Mandates als Rechtsanwalt im August 2017 bewusst eine inhaltlich falsche Vollmacht zur Unterschrift vorgelegt und ihr in der Folge trotz entsprechender Aufklärungspflicht verschwiegen zu haben, dass er mangels Eintrag im Anwaltsregister im Falle eines Gerichtsprozesses nicht zur berufsmässigen Vertretung der Privatklägerin befugt war, womit er sie in den Irr- tum versetzt habe, dass er sie im Zusammenhang ihrer Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Partner bei einer allfälligen Rechtsstreitigkeit gerichtlich vertre- ten könne, wobei er bei seinem Vorgehen davon ausgegangen sei, dass die Pri- vatklägerin keine weiteren Überprüfungen betreffend seine entsprechende Legiti- mation vornehmen werde. In der Folge habe er der Privatklägerin am 27. Septem- ber 2017 und am 19. Juli 2018 zwei Akonto-Rechnungen mit einem Betrag von gesamthaft Fr. 14'500.– zugestellt, welche die Privatklägerin infolge ihres Irrtumes bezahlt habe und im entsprechenden Umfang in ihrem Vermögen geschädigt wor- den sei (Urk. 33 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte ist nicht in allen Punkten geständig, dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 13) auch nicht bezüglich des objektiven Sachverhaltes (vgl. nachstehend Ziffer 2.2.). Der Vorwurf der Anklage ist demnach im bestritte- nen Umfang in zweiter Instanz einer konkreten Prüfung zu unterziehen. Im ange- fochtenen Urteil sind die in diesem Zusammenhang geltenden Beweisregeln um- fassend und zutreffend dargestellt worden (vgl. Urk. 75 S. 13 f.), so dass in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Dabei ist die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel nicht zu beanstanden, was auch der Beschuldigte nicht anders sieht.

- 8 -

2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren weite Teile des objektiven Sachverhaltes unbestritten gelassen. So stellte er nie in Abrede, mit der Privatklä- gerin im Zusammenhang mit deren Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Lebenspartner im August 2017 ein Mandatsverhältnis als Rechtsberater einge- gangen zu sein, und ihr in der Folge gestützt auf dieses Mandatsverhältnis zwei Akonto-Rechnungen über insgesamt Fr. 14'500.– gestellt und diese Beträge er- halten zu haben (vgl. Urk. 13 S. 8; Urk. 15 S. 9; Urk. 61 S. 14 ff.; Prot. II S. 24 ff. + 36). In diesem Rahmen räumt der Beschuldigte auch ein, der Privatklägerin am

30. August 2021 eine Anwaltsvollmacht mit dem unter anderem lautenden Inhalt, dass diese auch die "Vertretung vor allen Gerichten" umfasse, zugestellt zu ha- ben, wobei er geltend macht, dass es sich diesbezüglich um eine Unsauberkeit gehandelt habe, da die Anpassung der Vollmacht vergessen worden sei (vgl. Urk. 15 S. 2 f.; Urk. 61 S. 22 f.; Prot. II S. 27). 2.2.

a) Der Beschuldigte stellt allerdings konstant in Abrede, dass im Rahmen des genannten Mandatsverhältnisses bereits zu Beginn seine gerichtliche Vertretung der Privatklägerin thematisiert worden sei. Vielmehr sei es anfangs um die Prü- fung gegangen, ob der Ex-Partner der Privatklägerin für diese (und ihre Katze) eine konkrete Bedrohung im Sinne eines Stalking-Falles darstelle. Eine gerichtli- che Streitigkeit habe sich demgegenüber erst abgezeichnet, als auf der Gegen- seite eine Anwältin hinzugekommen sei und konkrete Forderungen gestellt habe. Alsdann habe er umgehend Rechtsanwalt Y._____ beigezogen und sei dann nur noch im Hintergrund an der Angelegenheit beteiligt gewesen (Urk. 17 S. 3 ff.; Urk. 61 S. 14 ff. + 18 f.; Prot. II S. 24 ff. + 30).

b) Die Privatklägerin hat zu dieser Thematik in der Untersuchung ausge- sagt, sie habe den Beschuldigten seinerzeit deshalb mandatiert, damit er sie in den Sachen vertrete, die sie mit ihrem Ex gehabt habe (Urk. 20 S. 3 [F/A 16]), was sie auf Nachfrage dahingehend spezifizierte, dass es um Behördengänge ge- gangen sei (Urk. 20 S. 3 [F/A 17], und später nachschob, dass er auch als ihr An- walt hätte fungieren sollen für den Fall, dass eine Klage komme, da sie davon

- 9 - ausgegangen sei, dass ihr Ex sie verklagen würde (Urk. 20 S. 3 [F/A 18] bzw. S. 4 [F/A 24]). Befragt zu den konkreten Leistungen des Beschuldigten in der ersten Zeit des Mandates führte sie dann aus, dieser habe primär dafür gesorgt, dass die ganze Sache mit ihrem Partner aufgehört habe. Es sei um den Schutz vor ihrem Ex-Partner mit Erwirkung einer Datensperre gegangen. Ferner habe er Kontakt mit dem Ex-Partner bzw. seiner Rechtsvertreterin aufgenommen und dabei allen- falls auch eine Geldforderung gegenüber dem Ex-Partner erhoben (Urk. 20 S. 4 f. + 6). Welche weiteren Leistungen er dabei erbracht habe, könne sie nicht mehr sagen (Urk. 20 S. 5). Aus den Akten sind die entsprechenden Bemühungen des Beschuldigten in dieser ersten Phase insofern ersichtlich, als dieser seine Korrespondenz mit der Privatklägerin und dem ehemaligen Partner bzw. dessen Rechtsvertreterin ins Recht gereicht hat, wobei es darin indessen hauptsächlich darum geht, für die Zukunft rechtliche Schritte zu vermeiden und eine Lösung be- treffend die Katze "C._____" auf aussergerichtlichem Weg zu finden (vgl. Urk. 18/3 Blatt 3 [E-Mail an den Ex-Partner vom 31. August 2017]; Urk. 18/3 Blatt 4 f. [Schreiben an die Rechtsvertreterin vom 5. September 2017]).

c) Bei Würdigung dieser Beweismittel erscheint die Darstellung des Beschul- digten, dass es in einer ersten Phase des Mandates nicht um die Vertretung der Privatklägerin vor Gericht ging, sondern vielmehr eine gütliche Klärung der Aus- einandersetzung mit dem ehemaligen Partner der Privatklägerin im Fokus stand, jedenfalls nicht abwegig und kann insofern nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bereits vor- stehend erwähnten Schreiben des Beschuldigten an die Gegenseite erwägt, es sei dem Beschuldigten schon damals klar gewesen, dass die Angelegenheit auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufe (vgl. Urk. 75 S. 19), so erscheinen ihre zitierten Passagen zu wenig stringent, als dass sich hieraus ein genügender Bezug zu ei- nem bevorstehenden Zivilprozess ableiten liesse, dies namentlich dann, wenn es in den Schreiben darum geht, rechtliche Schritte gerade zu vermeiden (vgl. Urk. 18/3 Blatt 3: "damit weitere rechtliche Schritte vermieden werden können."). Insbesondere bei Streitigkeiten aufgrund von gescheiterten Konkubinatsverhält- nissen steht angesichts der oft unklaren Rechtslage denn auch auf beiden Seiten nicht die Einleitung eines (regelmässig kostspieligen) Gerichtsfalles im Vorder-

- 10 - grund. Vielmehr ist die anwaltliche Tätigkeit auch zwecks aussergerichtlicher Ver- gleichsbemühungen gefragt, wobei dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen wird, er hätte auch nicht beratend für die Privatklägerin tätig sein dürfen. Dass sich das vorliegend zu beurteilende Mandat in Richtung einer gerichtlichen Vertretung entwickeln könnte, war mithin zu Beginn des Mandates noch nicht derart offensichtlich, dass dieser Umstand als erstellt angesehen wer- den könnte, was im Übrigen auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin so sieht (vgl. Prot. I S. 14 [Ergänzung 3 zu Seite 3 der erstinstanzlichen Plädoyernotizen]).

d) Wird mithin entgegen der Vorinstanz davon ausgegangen, dass im An- fangsstadium des inkriminierten Mandates die Vertretung der Privatklägerin vor Gericht noch nicht ohne Weiteres absehbar war und die Privatklägerin demzu- folge in diesem Stadium auch noch nicht vorrangig nach einem Prozessanwalt Ausschau hielt, so liegt es auch nicht sonderlich nahe, dass über eine solch mög- liche Wendung bereits von allem Anfang an offen gesprochen worden ist. Soweit die Privatklägerin in diesem Zusammenhang in ihren Befragungen etwas anderes behauptet, scheint sie damit im Nachhinein den Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens zu ihren Gunsten beeinflussen zu wollen, zumal ihre dahingehenden Aus- sagen nicht durch weitere Beweismittel validierbar sind und sie aufgrund ihrer pro- zessualen Stellung als Privatklägerin (mit erheblichen finanziellen Forderungen) durchaus ein Interesse am Prozessausgang hat. Stand eine gerichtliche Vertre- tung der Privatklägerin in dieser Phase aber noch gar nicht ernsthaft zur Disposi- tion, so erübrigt sich die Prüfung der Frage, inwiefern der Beschuldigte die Privat- klägerin durch die am 30. August 2017 erfolgte Zusendung der teilweise unkorrek- ten (Standard-)Vollmacht mit dem Betreffnis "D._____, geb. tt. November 1970" bewusst über seine Legitimation täuschen wollte und inwieweit sich die Privatklä- gerin durch die besagte Vollmacht auch tatsächlich täuschen liess, indem sie diese in den wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis nahm.

e) Der Beschuldigte selbst räumte allerdings anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass im Zusammenhang mit dem Schreiben der Gegenan- wältin anfangs September 2017 dann doch Grund zur Annahme bestanden habe, der Ex-Partner könnte versucht sein, seine Forderungen im Endeffekt auch ge-

- 11 - richtlich durchzusetzen (Urk. 61 S. 19). Wenn er anlässlich der Berufungsver- handlung pauschal mutmasst, dass ein allfälliges gerichtliches Verfahren für ihn erst im Jahr 2018 absehbar gewesen sei, wobei er das genaue Datum nicht mehr wusste (Prot. II S. 26), vermag das seine früheren glaubhaften Aussagen nicht umzustossen, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung diesbe- züglich insbesondere auch ausführte, die Gegenseite sei im Rahmen der ausser- gerichtlichen Bemühungen einmal zur Substantiierung ihrer Forderungen aufge- fordert worden (Urk. 61 S. 26), womit er sein entsprechendes Schreiben vom

5. September 2017 gemeint haben muss (vgl. Urk. 18/3 Blatt 4), es darüber hin- aus dann aber keine konkreten Vergleichsgespräche mehr gegeben habe (Urk. 61 S. 26). Wenn der Beschuldigte dann in der Folge im Zuge des Begleittex- tes zu seiner ersten Akonto-Rechnung vom 27. September 2017 seinen künftigen Aufwand auch in der Abwehr einer Eigentumsklage betreffend die Katze "C._____" sowie in der Durchsetzung einer Geldforderung gegenüber dem Ex- Partner sah (vgl. Urk. 10/2/3), so brachte er die Einschätzung eines künftig mögli- chen Gerichtsstreites auch schriftlich zu Papier, so dass davon auszugehen ist, dass er bezüglich des von ihm übernommenen Mandates zumindest ab Anfang September 2017 mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rech- nete, woran auch seine diesbezüglichen schwammigen Relativierungen anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- (vgl. Urk. 61 S. 24) sowie der zweitinstanzlichen Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 25 f.) nichts zu ändern vermögen. 2.3.

a) Nicht in Frage gestellt wird vom Beschuldigten, dass das laufende Mandat die Verpflichtung mit sich brachte, die Privatklägerin spätestens nach der Gewahr- werdung eines möglicherweise bevorstehenden Gerichtsverfahrens darüber auf- zuklären, dass er sie in einem solchen Prozess nicht werde vertreten können. Der Beschuldigte behauptet in diesem Zusammenhang denn auch, die Privatklägerin nach Eingang des Schreibens der Gegenanwältin im September 2017 zeitnah darüber informiert zu haben, dass er sie im Falle der weiteren Eskalation des Streites mit ihrem ehemaligen Partner nicht vor Gericht werde vertreten können (Urk. 17 S. 4; Urk. 61 S. 19 f.; Prot. II S. 29 + 32 ff.). Er bestreitet mithin (zumin- dest sinngemäss) die Behauptung der Anklageschrift, der Privatklägerin ver-

- 12 - schwiegen zu haben, dass er mangels Eintrages im kantonalen Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung in einem zürcherischen Justizverfahren be- fugt war.

b) Die Vorinstanz hat sich mit dieser Sachverhaltsfrage eingehend auseinan- dergesetzt und der diesbezüglichen Darstellung des Beschuldigten keinen Glau- ben geschenkt (vgl. Urk. 75 S. 20 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zu fol- gen. Insbesondere ergibt das Verhalten des Beschuldigten nach dem September 2017 keinen Sinn, wenn er ihr schon damals klargemacht haben will, dass sie nicht auf seine anwaltliche Unterstützung in einem allfälligen Gerichtsprozess zählen kann. Vielmehr wäre bei dieser Konstellation zu erwarten, dass gemein- sam nach einer Lösung für den Fall der Beschreitung des Rechtsweges gesucht worden wäre. Weshalb dies nicht geschehen ist, vermochte der Beschuldigte in- dessen bis heute nicht zu erklären, wobei er nicht einmal genügend klar angeben konnte, bei welcher Gelegenheit er die Privatklägerin darüber orientiert haben will, dass er nicht zu ihrer gerichtlichen Vertretung befugt war (Urk. 61 S. 21). Was die- sen Punkt anbelangt, antwortete der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungs- verhandlung sehr ausweichend und war erkennbar darum bemüht, die diesbezüg- lich Tatsachen zu vernebeln, so dass es ihm auch im Berufungsverfahren nicht gelang, seine Behauptung zu plausibilisieren, dass er die Privatklägerin über seine fehlende Vertretungsmacht aufgeklärt hat (vgl. Prot. II S. 32 ff.). Schriftliche Dokumente betreffend eine dahingehende Orientierung liegen jedenfalls nicht in den Akten und insbesondere findet sich diesbezüglich auch keine entsprechende E-Mail-Nachricht, wie dies vom Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung in den Raum gestellt worden ist (vgl. Urk. 61 S. 22). Vielmehr ist ge- stützt auf seine eigene Aussage davon auszugehen, dass er im Zeitraum der streitgegenständlichen Handlungen emotional und mental nicht mehr in der Lage war, den Fall zu bewältigen (Prot. II S. 35). Die tatsächlichen Gegebenheiten ge- stalteten sich denn auch so, dass der Beschuldigte nach Einreichung des Schlich- tungsgesuches durch den Ex-Partner mit der Privatklägerin die möglichen Ter- mine für das anstehende Schlichtungsverfahren absprach (Urk. 18/4), welches in der Folge jedoch mit seiner Kenntnis und Mitwirkung ergebnislos blieb, da die Pri- vatklägerin die Schlichtungstermine nicht wahrnahm (vgl. Urk. 2/4/5). Für die Zeit

- 13 - nach der Ausstellung der friedensrichterlichen Klagebewilligung vom 5. Juni 2018 (vgl. Urk. 2/4/5) übergab der Beschuldigte dann das gerichtliche Mandat hinter dem Rücken der Privatklägerin seinem Kollegen (Rechtsanwalt Y._____), wie ins- besondere aus deren E-Mail vom 5. Januar 2019 glaubhaft hervorgeht (vgl. Urk. 2/4/17), wobei er ihr gegenüber jedoch nach wie vor kundtat, weiterhin als Rechtsanwalt die Federführung im gesamten Streitprozess innezuhaben (vgl. Urk. 2/4/12: "[…] weshalb ich den skizzierten Vergleichsvorschlag, der diesen Rechtsstreit unmittelbar beendet hätte […] überhaupt ernsthaft in Erwägung gezo- gen und mit Ihnen besprochen habe"; vgl. auch Urk. 2/4/16: "[…] entschied mich dafür, die fragliche Gerichtsverhandlung inkl. Plädoyer zwar vorzubereiten, mich indessen durch den in Zivilsachen versierten Rechtsanwalt Y._____ substituieren zu lassen"). Selbiges ergibt sich denn auch nicht zuletzt aufgrund des verrechne- ten Umfanges seiner im Recht liegenden (Akonto-)Rechnungen, welche unmög- lich so hoch hätten ausfallen können, wenn nicht auch die aktive Mitwirkung an der prozessualen Vertretung der Privatklägerin im Aufwand mitenthalten gewesen wäre, wobei der Beschuldigte explizit bestätigte, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt Y._____ in diesen Rechnungen nicht einberechnet waren, da dieser separat Rechnung gestellt habe (Urk. 61 S. 29; Prot. II S. 27 + 31). Bezeichnen- derweise konnte der Beschuldigte dann auch nicht plausibel erklären, für welchen konkreten Aufwand abseits des Prozesses seine derart umfangreichen Bemühun- gen hätten anfallen sollen (vgl. dazu Urk. 61 S. 28 f.; Prot. II S. 26 f. + 36), was im Übrigen auch der Grund dafür sein dürfte, dass er bis heute nie eine detaillierte Honorarnote einreichte bzw. einreichen konnte, welche seine in Rechnung ge- stellten Aufwendungen im Einzelnen zu belegen vermochte. Wenn der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich vorbringt, dass Rechtsan- walt Y._____ einen Grossteil seines Honorars von ihm gefordert und er ihn letzt- lich mit Fr. 5'000.– entschädigt habe (Prot. II S. 28 + 31), so muss dieser Punkt letztlich offen bleiben, konnte der Beschuldigte eine solche Zahlung doch ebenso wenig belegen (vgl. Prot. II S. 28). Selbst wenn dem jedoch so gewesen sein sollte, ergab sich dieser Umstand – wie der Beschuldigte selbst erklärt – erst nachträglich und wurde bei seiner Rechnungsstellung (noch) nicht berücksichtigt (vgl. Prot. II S. 27).

- 14 -

c) All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin im Hinblick auf das bevorstehende Schlichtungs- und Gerichtsverfahren zu- mindest konkludent im irrtümlichen Glauben liess, sie auch in diesem Stadium der Streitigkeit als ihr Rechtsanwalt vertreten zu können. Dass er sie jemals auf seine insofern fehlende Vertretungsmacht hingewiesen hätte, ergibt sich weder aus dem Handeln der Privatklägerin, welche sich zu keinem Zeitpunkt nach einer al- ternativen Vertretungsmöglichkeit erkundigte, noch aus den übrigen Akten, wel- che keinerlei Hinweis über eine entsprechende Orientierung der Privatklägerin enthalten. Es ist somit diesbezüglich mit den Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass ihr vom Beschuldigten erst kurz vor dem besagten Gerichtster- min kommuniziert wurde, Rechtsanwalt Y._____ werde im Sinne einer einzelfall- weisen Substitution ersatzweise für ihn einspringen, falls sich eine Verschiebung der Verhandlung nicht als möglich erweise, worauf dann ohne ihr Wissen die Ver- handlung vor dem Bezirksgericht Horgen mit ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Y._____ stattfand (vgl. Urk. 19 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 2/4/17). Die gegenteilige Sachdarstellung des Beschuldigten (Prot. II S. 38 f.) überzeugt wie dargelegt nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin von diesem nicht abgespro- chenen Vorgehen des Beschuldigten zunächst lediglich enttäuscht zeigte (vgl. Urk. 2/4/16) und ihr erst der Kragen platzte, als sie vom (teilweise) negativen Aus- gang des Verfahrens erfuhr (vgl. Urk. 2/4/17), vermag der Beschuldigte im Übri- gen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da aus der ersten Reaktion nicht etwa ein Einverständnis bzw. eine nachträgliche Genehmigung seines Gebarens abge- leitet werden kann. 2.4. Schliesslich vermögen den Beschuldigten auch nicht die von ihm angeführ- ten Beispiele weiterer Mandatsverhältnisse zu entlasten, aus welchen seine jewei- lige Funktion illustrativ hervorgehen soll. Diese drei Beispielfälle sind entgegen seiner Ansicht mit der vorliegend zur Beurteilung stehenden Sache keineswegs vergleichbar, kam es doch einzig in casu zu einem Gerichtsprozess bzw. einer Gerichtsverhandlung, ohne dass die Privatklägerin letztlich von einer solchen und ihrer Vertretung vor Gericht durch Rechtsanwalt Y._____ wusste (vgl. Prot. II S. 30 + 34 f.; Urk. 124/1-3).

- 15 - 2.5. In subjektiver Hinsicht erscheint für die Anfangsphase des Mandates nicht genügend klar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst vorspiegelte bzw. verschwieg, dass er sie in einem allfälligen zukünftigen Justizverfahren ver- treten werde bzw. nicht werde vertreten können. Spätestens im Zeitpunkt, als sich auf der Gegenseite eine Rechtsvertreterin einschaltete und seine mit Schreiben vom 5. September 2017 in die Wege geleiteten Vergleichsbemühungen nicht auf fruchtbaren Boden stiessen, musste dem Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Aussagen und des vorstehend erstellten objektiven Sachverhaltes dann aber klar sein, dass nunmehr eine gerichtliche Auseinandersetzung im Vordergrund stand und jegliches vernebelndes bzw. ambivalentes Verhalten mit Bezug auf das Aus- mass seiner Vertretungskompetenz bei der Privatklägerin eine falsche Vorstellung über eine für sie wesentliche Tatsache bewirkte, welche auf Seiten der Privatklä- gerin zu einer Vermögensdisposition führen konnte, die sie in Kenntnis der wah- ren Umstände nicht in dieser Form tätigen würde.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit den rechtlichen Grundlagen der einzelnen Tat- bestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB einlässlich auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass diese ausnahmslos gegeben seien (vgl. Urk. 75 S. 33 ff.). Ergänzend ist dazu in rechtstheoretischer Hinsicht festzuhalten, dass unter den Begriff der täuschungsrelevanten Tatsache auch rechtliche Eigenschaften bzw. Rechtsverhältnisse subsumierbar sind (vgl. DO- NATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 227), wie sie vorliegend im Zusammenhang mit dem Bestand und dem Ausmass der Vertretungsmacht des Beschuldigten zum Ausdruck kommen. Der Betrug als Interaktions- bzw. Beziehungsdelikt setzt so- dann voraus, dass die vom Täter ausdrücklich oder konkludent erklärte Tatsache beim Täuschungsopfer auch tatsächlich ankommt und die Erklärung in diesem Sinne das Opfer unmittelbar zu einer Fehlvorstellung bzw. einem Irrtum verleitet (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.2.). Der Betrug kann auch durch reines Unterlassen begründet werden, wobei diesfalls eine Garantenstellung des Täuschenden erforderlich ist, welche das Ver-

- 16 - schweigen einer relevanten Tatsache vom Unrechtsgehalt her in die Nähe einer aktiven Täuschung des Betrugsopfers rücken lässt (sog. Vorwurfsidentität, BGE 140 IV 11, E. 2.4.2.). In diesem Zusammenhang sind die Erwägungen der Vorinstanz insofern zu präzisieren, als blosses Schweigen des Täters nur dann als aktives Vorspiegeln gelten kann, wenn mit diesem Verhalten gleichzeitig kon- kludent eine relevante (nicht bestehende) Tatsache vorgegaukelt wird, was insbe- sondere dann gegeben sein kann, wenn im Rahmen von Vertragsverhältnissen stillschweigend eine Eigenschaft des Vertragsgegenstandes vorgetäuscht wird (vgl. Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009, E. 2.4.). Werden im Rahmen eines Deliktsvorwurfes sowohl aktive als auch passive Verhaltensweisen eingeklagt, so ist in Anwendung der Subsidiaritätstheorie in Kombination mit der Schwerpunkt- theorie zu bestimmen, ob das eingeklagte Verhalten aufgrund der umschriebenen (aktiven) Tätigkeit als strafbar zu erachten ist oder ob stattdessen für die straf- rechtliche Beurteilung des Falles die behaupteten (passiven) Unterlassungen im Sinne eines Unterlassungsdelikts als prägend erscheinen (vgl. DONATSCH/ GO- DENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 315). 3.2. Die gerichtliche Praxis hat sich bis anhin noch nicht abschliessend darüber geäussert, inwiefern die Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungspflichten im Rahmen eines Auftrags- oder Arbeitsverhältnisses eine betrugsrelevante Täu- schung durch Unterlassen zu begründen vermag. Während für die Verletzung von Rechenschaftspflichten eine entsprechende Garantenstellung des Auftrag- bzw. Arbeitnehmers in der jüngeren Rechtsprechung bejaht wird (vgl. BGE 144 IV 294, E. 3.3.), begründet die Verletzung von blossen Informations- bzw. Meldepflichten tendenziell keine derart grundlegende Pflichtverletzung, dass allein deshalb ein Betrug zu bejahen wäre (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.3.). Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob ein blosses Verschweigen der fehlen- den Vertretungsmöglichkeit in gerichtlichen Verfahren für sich allein als täuschen- des Verhalten im Sinne des Betrugstatbestandes interpretiert werden könnte. Al- lerdings kann angesichts der vorstehenden Sachverhaltswürdigung für den vorlie- genden Fall mit den entsprechenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 23 ff.) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nebst diesem Verschweigen auch mit diversen aktiven Verhaltensweisen im Rahmen

- 17 - der Zustellung der Akonto-Rechnungen sowie der Anbahnung und Terminierung des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens irreführend auf die Privatklägerin ein- wirkte (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.), was in der Gesamtbetrachtung letztlich auf eine Täuschung durch aktives Tun schliessen lässt, wobei aufgrund der aufeinan- der abgestimmten Handlungen, in welche mit Rechtsanwalt Y._____ letztlich auch eine Drittperson involviert wurde, durchaus täuschende Machenschaften, wie sie von der Anklägerin in der Anklage behauptet werden (vgl. Urk. 33 S. 2), als gege- ben erachtet werden können. 3.3. Wird im Zusammenhang mit dem täuschenden Verhalten gegenüber der Privatklägerin von besonderen Machenschaften des Beschuldigten ausgegangen, so behält das im Rahmen der Arglist zu prüfende Kriterium der Opfermitverant- wortung nach wie vor seine Bedeutung, doch ist diesfalls auf Seiten des Opfers die Schwelle der elementaren Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer Leichtfer- tigkeit höher anzusetzen, da solche Machenschaften noch weit weniger überprüf- bar sind als einfachen Lügen (vgl. BGE 126 IV 165, E. 2.). Vor diesem Hinter- grund ist der Privatklägerin kein Vorwurf zu machen, wenn sie die Person und das Vorgehen des Beschuldigten nicht näher hinterfragt und ihm in diesem Bereich vertraut hat, doch ist entgegen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang weniger auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin abzustellen (welches von der Privatklägerin in ihren Befragungen relativ pauschal bejaht wurde, ohne dass diese Frage in der Folge näher geprüft worden wäre), sondern vielmehr darauf, dass dem Beschuldigten bereits aufgrund seiner Stellung als praktizierender Rechtsanwalt ein Vertrauensbonus zukam, welchen es von der Privatklägerin im Hinblick auf dessen fachliche Eigenschaften und Kompetenzen ohne irgendwelche anderweitigen Alarmsignale nicht in Frage zu stellen galt (vgl. BGE 106 IV 358, E. 2.b). Dass die Privatklägerin die fraglichen Kompetenzen theoretisch mittels einer Anfrage bei den Registerbehörden hätte überprüfen können, spielt demnach im vorliegenden Zusammenhang keine ent- scheidende Rolle. Es ist somit in casu durchaus von einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten betreffend seine Befähigung der Vertretung in Schlichtungs- und Gerichtsverfahren auszugehen, welche die Privatklägerin in den entsprechen-

- 18 - den Irrtum versetzte, sie werde vom Beschuldigten in der eskalierenden Streitig- keit mit ihrem ehemaligen Partner weiterhin persönlich und fachgerecht vertreten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Täu- schung bzw. der Irrtum durchaus eine relevante Tatsache betraf, da beim Man- datsverhältnis regelmässig von der persönlichen Besorgung der Hauptleistungs- pflicht ausgegangen wird und dazu in casu sicherlich auch die Vertretung vor den Gerichten gehörte. Wenn in der Anwaltsvollmacht das Recht des Generalbevoll- mächtigten festgehalten wird, Stellvertreter zu ernennen, so bezieht sich diese Passage nicht auf die Möglichkeit, für die Führung von gerichtlichen Angelegen- heiten jederzeit einen Substituten im Sinne eines (genau definierten) Unterauftra- ges zu bezeichnen, da ein solcher Unterauftrag vom Auftraggeber jeweils speziell genehmigt werden muss (vgl. OSER/WEBER, BSK OR, 7. Aufl., N 5 f. zu Art. 398 OR). 3.4. Die Privatklägerin leistete aufgrund ihres dargestellten Irrtums zwei Akonto- Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'500.– am 6. Oktober 2017 bzw. Fr. 7'000.– am

30. Juli 2018 (vgl. Urk. 10/2/5). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Privat- klägerin die besagten Akonto-Rechnungen auch dann vorbehaltlos bezahlt hätte, wenn sie um die fehlende Vertretungsbefugnis des Beschuldigten vor den Schlichtungs- und Gerichtsbehörden gewusst und Kenntnis davon gehabt hätte, dass für den Fall eines Rechtsstreites ein zusätzlicher Rechtsvertreter mandatiert werden muss, zumal Mehrfachvertretungen für einen Mandanten stets eine un- liebsame Erhöhung der Fallkosten mit sich bringen. 3.5. Was den Vermögensschaden betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustel- len, dass beim Abschluss zweiseitiger Verträge ein Schaden immer dann gege- ben ist, wenn Leistung und Gegenleistung für das Täuschungsopfer in einem un- günstigen Wertverhältnis stehen, indem für die Leistung des Getäuschten gar keine oder zumindest keine adäquate Gegenleistung erbracht wurde (vgl. BGE 121 IV 28; BGE 117 IV 150; vgl. auch Urteil 6B_1160/2014 vom 19. August 2015, E. 7.8.1.). Vorliegend bezahlte die Privatklägerin aber bereits die erste Akonto-Rechnung vom 27. September 2017 zumindest teilweise in der berechtig- ten Erwartung, dass sie der Beschuldigte in einem allfälligen zivilrechtlichen Ver-

- 19 - fahren gegen ihren ehemaligen Partner persönlich vertreten wird, nachdem sich ein solches Szenario spätestens nach dem 5. September 2017 abgezeichnet hatte. Die zweite Akonto-Rechnung vom 19. Juli 2018 wurde dann gänzlich vor dem Hintergrund des laufenden Zivilprozesses bezahlt, welchen die Gegenseite mit Einreichung der Klagebewilligung am 5. Juni 2018 eingeleitet hatte. Die trotz fehlender Vertretungsbefugnis erbrachten Leistungen des Beschuldigten waren für die Privatklägerin insofern nutzlos, als sie bei Kenntnis der wahren Sachlage spätestens nach der Offenkundigkeit eines bevorstehenden Gerichtsprozesses ei- nen anderen Rechtsanwalt mandatiert hätte, welcher ihr sämtliche diesbezüglich anfallenden Dienstleistungen aus einer Hand hätte bieten können. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Beschuldigten, dass er von der Privatklägerin nach wie vor als Ansprechpartner und Koordinator gebraucht wurde und dabei wertvolle Dienste leisten konnte (Urk. 61 S. 24 + 31 f.; Prot. II S. 27 ff.), entbehrt jeglicher realistischen Grundlage und erscheint als blosse Schutzbe- hauptung, um die der Privatklägerin zu Unrecht in Rechnung gestellten Leistun- gen zu rechtfertigen. Keine Bewandtnis hat dabei im Übrigen, dass der Privatklä- gerin im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeit auch Leistungen von Rechtsan- walt Y._____ zu Gute kamen, da diese unbestrittenermassen separat verrechnet wurden (vgl. vorstehend Ziff. 2.3./b). Demgegenüber kann für jene anfängliche Zeitspanne nicht von einer Nutz- losigkeit der Bemühungen ausgegangen werden, in welcher der Beschuldigte mit der Privatklägerin im August 2017 die Lage analysierte und in der Folge auslotete, welche Schritte in einer ersten Phase angezeigt erschienen (vgl. dazu die An- klage gemäss Urk. 33 S. 2 [1. Absatz letzter Satz]), zumal die dahingehende Dar- stellung des Beschuldigten durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin sich ihm in jener Phase mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte anvertraut hat und dabei hauptsächlich Ängste äusserte, das Vorgehen ihres ehemaligen Partners könnte sich zu einem eigentlichen "Stalking" ausweiten (vgl. dazu Urk. 17 S. 3; Urk. 65/4 + 7; Prot. II S. 24 ff.; Urk. 123/4), dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er sich auf forensische Abklärungen spezialisiert hat (Prot. II S. 23) und sich im Inter- net tatsächlich als Spezialist für solche Fälle anpries (vgl. Urk. 2/4/2). Wie aller- dings bereits dargelegt, änderte sich die Sachlage im September 2017, da sich

- 20 - spätestens nach dem 5. September 2017 abzeichnete, dass die Gegenseite auf aussergerichtliche Vergleichsbemühungen nicht ernsthaft einstieg und es auf ei- nen Zivilprozess ankommen liess (vgl. vorstehend Ziffer 2.2./e). Der konkrete Um- fang der Bemühungen des Beschuldigten in der ersten Mandatsphase blieb in- dessen bis heute unklar, nachdem einerseits die Darstellung der Privatklägerin zu dieser Phase nicht stringent erscheint und andrerseits auch der Beschuldigte diesbezüglich keine konkrete Aufklärungsarbeit leistete, wozu er im gegen ihn lau- fenden Strafverfahren indessen auch nicht verpflichtet ist. Es kann nach dem Gesagten mithin nicht per se von der absoluten Wertlo- sigkeit der gesamthaft erbrachten Dienstleistungen des Beschuldigten im Sinne eines Totalschadens der Privatklägerin ausgegangen werden. Gleichzeitig ist an- zunehmen, dass die Leistungen des Beschuldigten spätestens ab dem 5. Sep- tember 2017 erkennbar nutzlos waren. Wenn der Beschuldigte der Privatklägerin für die weitere Zeitdauer dann trotzdem Aufwendungen verrechnete, so hatte dies einen finanziellen Schaden für diese zur Folge. Dass angesichts der vorstehen- den Erwägungen unklar bleibt, wie hoch dieser Schaden genau war, vermag ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Tatbestandsmässig- keit des Vorgehens des Beschuldigten nichts zu ändern (vgl. Urteil 6B_493/2014 vom 17. November 2015, E. 4.6.6.), zumal für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Strafzumessung immerhin rechtsgenügend konstatiert werden kann, dass sich nur ein kleinerer Teil der verrechneten Bemühungen des Beschuldigten in der Anfangsphase des gesamten Mandates für die Privatklägerin als effektiv nütz- lich und damit nicht schadensrelevant erwies. 3.6. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschuldigten nach dem

5. September 2017 durchaus bewusst war, dass das von ihm übernommene Man- dat in eine zivilrechtliche Streitigkeit münden könnte und die Privatklägerin nicht über seine mangelnde Befugnis ihrer Vertretung vor den Schlichtungs- und Ge- richtsbehörden informiert war. Zudem muss ihm hinreichend klar gewesen sein, dass die Privatklägerin im Falle einer entsprechenden Kenntnis das Mandat been- det und ihn nicht als zusätzlichen Berater bzw. Koordinator weiterbeschäftigt hätte, woran auch seine entgegenstehenden Beteuerungen nichts zu ändern ver-

- 21 - mögen (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.). Indem er ihr trotzdem auch für diese Phase Rechnung stellte und die entsprechenden Gelder entgegennahm, nahm er eine Schädigung der Privatklägerin jedenfalls in Kauf und bereicherte sich im Gegen- zug unrechtmässig, ohne einen entsprechenden Anspruch auf dieses Entgelt zu haben, auch wenn er dies anders sehen mag. Der Beschuldigte handelte in die- sem Sinne zumindest eventualvorsätzlich sowohl hinsichtlich der arglistigen Täu- schung als auch hinsichtlich des der Privatklägerin entstandenen Schadens. 3.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist demnach in zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen. IV. Strafe

1. Nachdem sich das täuschende Verhalten des Beschuldigten bis ins Jahr 2018 erstreckte und damit die Tatbegehung (auch) in dieses Jahr fällt, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis von der Anwendung des neuen Sanktionenrechts auszu- gehen, welches die Geldstrafe auf die Höhe von 180 Tagessätzen beschränkt. Die erneute Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 (vgl. BBl 2018 S. 2827 ff.) zeitigt auf die vorliegende Delinquenz dagegen keinerlei Auswirkungen, weshalb es insofern ohne Weiteres bei der Geltung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bleiben kann.

2. Das angefochtene Urteil legt die theoretischen Grundlagen der Strafzumes- sung überzeugend dar und äussert sich insbesondere auch korrekt zum anwend- baren Strafrahmen von drei Tagen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 75 S. 52 ff.). Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen.

3. Was im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente die konkrete Tatschwere anbelangt, so kann mit der Vorinstanz nicht mehr von einer Delin- quenz im Bagatellbereich ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte die Pri- vatklägerin über längere Zeit in die Irre führte und dabei durchaus eine gewisse Raffinesse an den Tag legte, wobei auch hinsichtlich der verwirklichten Deliktss- umme nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, nachdem

- 22 - der Beschuldigte lediglich einen kleineren Teil seines in Rechnung gestellten Ho- norars von insgesamt Fr. 14'500.– legal erwirtschaftet hat (vgl. vorne Ziffer III./3.5.). Etwas widersprüchlich erscheint es demgegenüber, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang den gezielten Aufbau eines Ver- trauensverhältnisses vorwirft, während an anderer Stelle festgehalten wird, es sei fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich einen intensiven Austausch mit seiner Mandantin gepflegt habe (vgl. Urk. 75 S. 43). Nichtsdestotrotz bleibt es jedoch da- bei, dass der Beschuldigte seine per se vertrauenswürdige Stellung als Rechtsan- walt ausnützte, um sich auf Kosten der nachvollziehbar nicht argwöhnischen Pri- vatklägerin zu bereichern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indessen wiederum davon auszugehen, dass sein Vorgehen nicht von Beginn weg so geplant war, sondern sich im Verlauf des Mandates so ergeben hat, nachdem sich im Rahmen der aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen die Gegenseite weitestgehend unversöhnlich zeigte und ein (initial nicht angestrebter) Gerichtsprozess plötzlich unvermeidlich wurde. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht einzustufen. Die Motivlage des Beschuldigten lässt sich nicht vollends ergründen, auch wenn davon auszugehen ist, dass ihm die mit der ungebührlichen Fortsetzung des Mandates zusätzlich zufliessenden Gelder sicherlich nicht ungelegen kamen, zumal seine finanzielle Lage bereits damals angespannt war. Immerhin ist dem Beschuldigten moderat zu Gute zu halten, dass er insbesondere bezüglich des Schadens der Privatklägerin lediglich eventualvorsätzlich handelte, nachdem er nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, seine Dienste wären trotz fehlender Legi- timation bis zum Schluss benötigt worden. Im Endeffekt lassen die subjektiven Aspekte des Tatvorgehens mithin auf eine leichte Relativierung der objektiven Tatschwere schliessen, doch bleibt es letztlich bei einem noch leichten Tatver- schulden des Beschuldigten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente rechtfertigt es sich auch angesichts der im Rahmen des Betruges eher moderaten Deliktssumme, die Sanktion im Einklang mit der Vorinstanz im Bereich einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen anzusetzen, wobei sich für die Annahme, dass diese Sanktionsform

- 23 - den nicht vorbestraften Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken ver- möchte und die härtere Sanktionsform der Freiheitsstrafe angezeigt wäre, vorlie- gend keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse im Wesentlichen auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 14; Urk. 61 S. 1 ff.; Urk. 75 S. 56 f.), wobei sich zusätzlich ergeben hat, dass der Beschuldigte neuerdings in Zürich wohnhaft ist und vom Sozialamt der Stadt Zürich unterstützt wird. Derweil hat er einen Job-Coach und absolviert einen qualifizierten Arbeitseinsatz im Rechtsdienst eines Departements der Stadt Zürich. Abgesehen von der Aussage, dass es ihm einigermassen gut gehe, wollte der Beschuldigte keine Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation machen, wobei aus den eingereichten Unterlagen datierend vom April 2022 hervorgeht, dass er namentlich an Herzproblemen leidet. Eine Abklärung bei der IV ist nicht mehr pendent (Prot. II S. 11 + 20 ff.; Urk. 91; Urk. 122/1-3). Es bestehen auch in zweiter Instanz keine Hinweise, dass sich die persönliche Situation des Beschul- digten auf die Strafzumessung auszuwirken vermag. Ins Auge sticht in diesem Zusammenhang sicherlich sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand, wel- chen der Beschuldigte allerdings auch heute nicht derart zu substantiieren ver- mochte, dass sich daraus eine Strafreduktion ergeben könnte, wie dies etwa bei einer besonderen Strafempfindlichkeit aufgrund einer schweren persistierenden Krankheit der Fall ist. Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 117), während andrerseits aber auch kein besonders positives Nachtatver- halten zu vermerken ist, welches ihn zu entlasten vermöchte. Die täterbezogenen Komponenten des Falles sind demnach strafzumessungsneutral zu werten.

5. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt in den Jahren 2017 und 2018 begangen, wobei dieses im Mai 2019 angezeigt wurde. Seit der Tat sind nunmehr annähernd sechs Jahre vergangen, ohne dass sich der Be- schuldigte wieder etwas zu Schulden kommen liess. Zusätzlich war er in dieser Zeit mit einem Aufsichtsverfahren konfrontiert, in welchem er mit einem zweijähri- gen Berufsverbot belegt wurde (Urk. 36). Diese Umstände dürften den Beschul-

- 24 - digten erheblich belastet haben, zumal er – wie erwähnt – gesundheitlich ange- schlagen ist. Auch wenn im Verfahrensgang keine eigentlichen Behandlungslü- cken zu erkennen sind, welche vom Staat zu vertreten wären, rechtfertigt sich mit- hin in casu aufgrund der dargelegten Gesamtumstände eine moderate Strafreduk- tion aufgrund des langen Verfahrens und der damit verbundenen Belastungen.

6. Keine andere Wertung hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich betreffend die Höhe des Tagessatzes, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – er erzielt nach wie vor kein Erwerbseinkommen – nicht wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 75 S. 57; Urk. 62 S. 2).

7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

8. Aufgrund der Ersttäterschaft des Beschuldigten und dem seither unauffälli- gen Verhalten kommt ein Vollzug der Geldstrafe nicht in Betracht, zumal ein sol- cher im Übrigen auch gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verstiesse. V. Zivilpunkt

1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Schadenersatz- begehrens der Privatklägerin im Grundsatz korrekt geäussert, so dass insofern auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 75 S. 61 ff.). Wenn im angefochtenen Entscheid an sich zutreffend ausgeführt wird, der behauptete Schaden müsse vom Ansprecher beziffert und substantiiert sowie von der Gegenseite möglichst fundiert bestritten werden, daraus dann aber der Schluss gezogen wird, der Beschuldigte habe diese Bestreitung mangels Einrei- chung von detaillierten Honorarnoten im Vor- und Hauptverfahren unterlassen, weshalb der auf die von der Privatklägerin bezahlten beiden Akonto-Rechnungen entfallende Schadensbetrag von insgesamt Fr. 14'500.– als anerkannt zu gelten habe (Urk. 75 S. 64 f.), so kann dieser Schlussfolgerung indessen insofern nicht unbesehen gefolgt werden.

- 25 -

2. Die Behauptungs- und Bestreitungslast aktualisiert sich im strafrechtlichen Adhäsionsprozess im erstinstanzlichen Hauptverfahren, nachdem die Parteivor- träge zum Zivilpunkt spätestens in diesem Stadium zu erfolgen haben (vgl. Art. 123 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat in diesem Rah- men deutlich gemacht, dass er sich als unschuldig erachtet und der Meinung ist, der Privatklägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen im gesamten Umfang erbracht zu haben und ihr nichts mehr zu schulden. Auch wenn er sich zum Inhalt seiner Leistungen nicht sonderlich ausführlich äusserte, so verdeutlichte er diese doch dahingehend, im entsprechenden Rechnungsbetrag seien die Kosten für zahlreiche Telefonate und das Treffen mit der Privatklägerin sowie für diverse Ab- klärungen im Zusammenhang mit der Bedrohungslage der Privatklägerin enthal- ten (Urk. 61 S. 27). Wenn er dazu keine Beweismittel in Form von konkreten Tä- tigkeitsnachweisen einreichte bzw. einreichen konnte, so kann ihm dies nicht als mangelhafte Ausübung seiner Bestreitungslast ausgelegt werden. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass die effektiven Bemühungen des Beschuldigten für die Privatklägerin Teil des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes sind und sich der Beschuldigte mit der Einreichung eines detaillierten Tätigkeitsberichtes womöglich selbst belasten würde, was ihm aufgrund seiner Rolle im Strafverfahren nicht zu- mutbar ist. Gegen Ende seiner persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte dann erklärt, sich zum (noch nicht begründeten) Schadener- satzbegehren der Privatklägerin einstweilen nicht weiter äussern zu wollen, da ihm unklar sei, wie sich dieses im Einzelnen zusammensetze (Urk. 61 S. 35), was insofern nachvollziehbar ist, als dieses Begehren den eingeklagten Schadensbe- trag von Fr. 14'500.– deutlich überstieg. Wenn der Beschuldigte dann nach den knappen diesbezüglichen Erörterungen durch die Privatklägerin in deren Partei- vortrag (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.) in seinem eigenen Parteivortrag ohne weitere Erklärung bei seiner Position einer Totalbestreitung von Schuld und Scha- den blieb und sich nicht weiter zu den geltend gemachten Schadenersatzpositio- nen äusserte, so kann daraus jedenfalls keine formelle Anerkennung des Zivilbe- gehrens im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO abgeleitet werden, zumal der Zivil- punkt seitens des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen der Parteivorträge nicht nochmals thematisiert und der Beschuldigte insbesondere auch nicht auf eine all-

- 26 - fällig weitergehende Bestreitungslast hingewiesen wurde. Der Vollständigkeit hal- ber ist sodann zu bemerken, dass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren bei diesem Standpunkt blieb und namentlich erneut ausführte, dass er der Mei- nung sei, dass er für die von ihm in Rechnung gestellten Fr. 14'500.– etwas ge- leistet habe und auch der Forderung von Herrn Y._____ mindestens in einem Teilbetrag nachgekommen sei (vgl. Prot. II S. 36).

3. Nachdem die Sachverhaltswürdigung ergeben hat, dass der anfänglichen Tätigkeit des Beschuldigten für die Privatklägerin keine nachweislich deliktische Gesinnung zu Grunde lag (vgl. vorne Ziffer III./2.) und die Ausführungen der Pri- vatklägerin zum Zivilpunkt anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung keine näheren Behauptungen dazu enthielten, inwiefern in casu das gesamte bezahlte Akonto-Honorar von Fr. 14'500.– als Schadensposition zu erachten ist (vgl. Urk. 63 S. 13 f.; Prot. II S. 37 f. + 40), woran auch der pauschale Verweis auf die frühere (rudimentäre) Eingabe vom 9. Dezember 2020 (vgl. Urk. 29/3) nichts zu ändern vermag, zumal auch die vom Beschuldigten getätigten forensischen Ab- klärungen nicht per se in Abrede gestellt wurden (Prot. II S. 38), ist das Schaden- ersatzbegehren der Privatklägerin mithin entgegen der Vorinstanz nur im Grund- satz gutzuheissen und bezüglich des Quantitativs im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte hinsichtlich des Schuldpunktes keine Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, während im Zivilpunkt immerhin eine Gutheis- sung des Begehrens der Privatklägerin im Grundsatz erfolgt. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 - 7) ist demzufolge in zweiter In- stanz vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Rahmen der Berufung ge-

- 27 - stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf die Höhe von Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die weiteren Kosten des Berufungs- verfahrens betragen Fr. 80.– und Fr. 175.– für die Kosten des Amtsarztes vom

28. November 2023 und 27. Februar 2024 (Urk. 104; Urk. 120). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich vor der Berufungsinstanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das Urteil des Bezirksgerichtes ist auch im Strafpunkt bis auf eine ermessensbedingte Abweichung zu bestätigen. Im Zivil- punkt erreicht der Beschuldigte dagegen insofern eine Abkehr von der ihm erstin- stanzlich auferlegten Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, als diese ihm lediglich im Grundsatz auferlegt wird, womit er eine merkliche Verbesserung sei- ner Rechtsposition bewirkt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist so- mit bei einer Gesamtbetrachtung zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Privatklägerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung die vollumfäng- liche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und diese auch vor Schranken begründet (Prot. II S. 11, 37 f. + 40). Nachdem ihrem Standpunkt be- züglich des Schuldspruches vollumfänglich gefolgt werden kann, sie hinsichtlich der Zivilforderung aber im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen wird, ist der Be- schuldigte für die Bemühungen ihrer Vertretung im Berufungsverfahren – in Be- rücksichtigung der in der Honorarnote aufgelisteten und heute ergänzten Aufwen- dungen (vgl. Urk. 125 zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung) – ledig- lich zu einer (um einen Fünftel) reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu verpflichten.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 80.– Kosten Amtsarzt vom 28.11.2023; Fr. 175.– Kosten Amtsarzt vom 27.02.2024.

7. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genom- men. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten 

- 29 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (falls verlangt) das Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die An-  wältinnen und Anwälte und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.