Sachverhalt
1. Dossier 1: Vorfall vom 20. Juni 2020 auf der B._____-brücke in Zürich 1.1 Am 20. Juni 2020 zwischen ca. 12.00 Uhr und 15.22 Uhr blockierten über 250 Personen mit einer unbewilligten Demonstration die B._____-brücke in … Zürich und verhinderten in dieser Zeitspanne, dass der private Verkehr und der öffentliche Verkehr passieren konnten. Der Individualverkehr sowie die Benutzer des öffentlichen Verkehrs wurden durch die Aktion gezwungen, entweder einen Umweg auf sich zu nehmen oder die Zeit der Blockade abzuwarten. 1.2 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2021 vorgeworfen, sie habe sich mindestens von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der Fahrbahn aufgehalten und dabei teilweise als Teilnehmerin an
- 5 - der Sitzblockade teilgenommen. Damit habe sie den öffentlichen und den Indivi- dualverkehr behindert. Sie sei der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzu- heben und die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen und habe von Poli- zeibeamten von der Brücke geleitet werden müssen. Durch die Blockade habe die VBZ eine Betriebsstörung von ca. 12.00 Uhr bis 15.22 Uhr erlitten, das heisse, während dieser Zeit habe kein Tramzug die B._____-brücke passieren können, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, habe sie doch davon ausgehen müssen, dass die Polizei – wie tatsächlich geschehen – aus Sicher- heitsgründen den Tramverkehr einstellen lassen müsste (Urk. 9 S. 2 f.). 1.3 Die Beschuldigte stellte im Vorverfahren ihre Anwesenheit auf der B._____- brücke nicht in Abrede (Urk. D1/6 S. 4, Urk. 34). Im Hauptverfahren vor der Vo- rinstanz führte sie aus, sie sei in der Tat auf der B._____-brücke gewesen. Die Absicht der Demonstranten sei es nicht gewesen, den Verkehr zu blockieren und ganz sicher nicht den öffentlichen Verkehr, Fussgänger oder Velofahrer. Sie hät- ten die Absicht gehabt, auf die Gefahren des Klimaproblems aufmerksam zu ma- chen. Dass der Verkehr blockiert worden sei, sei nicht auf die Demonstranten zu- rückzuführen gewesen, sondern auf die Polizei, welche auf beiden Seiten der Brücke ihre Fahrzeuge platziert und so den Verkehr blockiert habe. Sie sei mit Rufen aufgefordert worden, die Strasse zu verlassen, sie hätten aber nicht sofort wieder gehen wollen, weil sie noch sagen wollten, was sie zu sagen hatten. Sie seien selber von der Fahrbahn gegangen (Prot. I S. 15 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Beschuldigte ebenfalls aus, es sei nicht ihre Absicht gewesen, die B._____-brücke für den Privat- und Tramverkehr zu blockieren, sondern sie habe nur auf das Klimaproblem aufmerksam machen wollen. Zudem führte sie (erstmals) aus, die Idee von ihr und den weiteren der Demonstranten sei gewesen, sich auf dem Trottoir aufzuhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern zu sprechen. Aber dann habe die Polizei die gesamte B._____- brücke blockiert, weshalb es nichts mehr gebracht habe, auf dem Trottoir zu blei- ben, weshalb sie sich auf die Strasse gesetzt hätten (Urk. 56 S. 2 f.). 1.4 Die Beschuldigte anerkennt, sich im Rahmen der unbewilligten Demonstrati- on vom 20. Juni 2020 zusammen mit über 250 weiteren Personen mindestens
- 6 - von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der B._____-brücke in Zürich auf der Fahrbahn aufgehalten und an der Sitzblockade teilgenommen zu haben. Dies deckt sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich. Die Beschuldigte ist darauf gut er- kennbar (Urk. D1/5). Zunächst stand sie auf der Fahrbahn und hielt ein gelbes Spruchband und von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr beteiligte sie sich deutlich erkenn- bar an der Sitzblockade. Sie sass mit einem Klappstuhl auf der Fahrbahn (Urk. D1/5 Foto 15 - 18). Die Anklageschrift schildert die Blockierung der B._____- brücke ab ca. 12.00 Uhr und die Abmahnung durch die Polizei um 12.23 Uhr. Sie wirft dabei der Beschuldigten vor, dass sie sich mindestens von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der Fahrbahn aufhielt, teilweise als Teilnehmerin der Sitzblockade. Sie hörte gemäss ihren Aussagen die Abmahnung der Polizei (Prot. I S. 15 f.), leistete ihr aber keine Folge. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung (erstmals) geltend machte, nicht sie und die weiteren Demonstranten hätten den Verkehr blockiert, sondern die Polizei, ist festzuhalten, dass zwar laut dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Protokollauszug des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020 der Verkehr aufgrund der unbewilligten Demonstration nicht beeinträchtigt worden sein soll (Urk. 59/1 Beilage S. 6). Allerdings geht aus dem ebenfalls von der Verteidigung eingereichten "Briefing für alle" der Organisation "C._____" (Veranstalterin der Demonstration) hervor, dass die Demonstrationsmaxime "Gewaltfreier (!) Protest durch zivilen Ungehorsam" und die Aktionsform "Blockade" war. Entsprechend wurden die Demonstrationsteilnehmer als "Blocker*innen" bezeichnet (Urk. 59/2 S. 2). Ferner ergibt sich aus dem ebenfalls eingereichten "Aktionskonsens" der "C._____", dass sich diese veranlasst sah, "störende Massnahmen" in den Städ- ten und an öffentlichen Orten zu ergreifen (a.a.O. S. 3). Die Aktionsform "Blocka- de" deckt sich denn auch mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich, auf welchen zahlreiche Demonstranten ersichtlich sind, die sowohl auf den Fahrbah- nen als auch auf dem Tramtrassee der B._____-brücke stehen und sitzen, Ban- ner und Fahnen hochheben und dadurch den Verkehr auf der B._____-brücke blockieren (Urk. D1/5). Angesichts der grossen Anzahl von Demonstranten – nebst der Beschuldigten über 250 weitere Demonstranten – die sich allesamt mit dem Vorhaben "Blockade" auf die B._____-brücke begaben, ist klar, dass die
- 7 - Demonstranten – wozu die Beschuldigte gehörte – sich nicht (nur) auf dem für so viele Personen viel zu engen Trottoir aufhalten wollten. Das Vorbringen der Be- schuldigten, wonach sie und die anderen Demonstranten sich nur auf dem Trottoir hätten aufhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern hätten sprechen wollen, ist somit eine blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der Verkehrs-Blockade der Demonstranten musste zur Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten die Polizei eingreifen, die ganze Brücke absperren und den Tram- sowie den Indi- vidualverkehr umleiten (vgl. Urk. D/1; Urk. 44 S. 11 f.). Der Ablauf der Demonstra- tion ist somit erstellt, womit sich diesbezüglich weitere Beweiserhebungen betref- fend das Vorgehen der Polizei (namentlich bezüglich Zeitpunkt und Methode des Eingreifens) erübrigen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi- gung abzuweisen sind. Die Beschuldigte wusste, dass die Demonstration den In- dividualverkehr verunmöglichte und wollte dies auch, obwohl das Fernziel ein an- deres war. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt. Zudem wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, zumindest in Kauf ge- nommen zu haben, dass die Polizei – wie tatsächlich geschehen – aus Sicher- heitsgründen den Tramverkehr einstellen lassen musste. Die Demonstranten hiel- ten sich gemäss den Aufnahmen der Polizei (Urk. D1/5) stehend und sitzend auf der Fahrbahn und auf dem Tramtrassee auf, welches von der Fahrbahn teilweise durch Bordsteine abgegrenzt ist. Die Beschuldigte, die sich unter ihnen befand, verursachte die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke mit. Gemäss ihren Aussagen nahm sie die Sperrung durch die Polizei wahr. Weiter beteiligte sie sich an der Sitzblockade auf der Fahrbahn. Sie kam der Aufforde- rung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen nicht nach und musste von Polizeibeamten von der Brücke geleitet werden. Dies aner- kennt die Beschuldigte ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aufnahmen der Po- lizei (Urk. D1/5 Foto 15). Sie selber blockierte den Tramverkehr nicht, beteiligte sich aber mit über 250 Demonstranten an einer Aktion auf der B._____-brücke. Diese bildet eine zentrale Verkehrsachse in der Stadt Zürich, verbindet sie doch das rechte und das linke Seeufer miteinander. Die Tramlinien 2, 5, 8, 9, und 11 verkehren darüber auf einem Trassee zwischen den Fahrbahnen (Urk. D1/5). Die
- 8 - stark von Individualverkehr und vom öffentlichen Verkehr benutzte B._____- brücke liess sich durch über 250 Demonstrierende relativ leicht blockieren und brachte dabei als eigentliches Nadelöhr gefährliche Situationen für den öffentli- chen Verkehr mit sich. Der öffentliche Verkehr konnte auf der B._____-brücke aufgrund der örtlichen Verhältnisse von dieser Aktion nicht unbehelligt bleiben. Die durch die Blockade der Fahrbahn geschaffene Gefahr war derart gross, dass eine komplette Sperrung der Brücke aus Sicherheitsgründen absehbar war. Dass zahlreiche andere Demonstranten die Tramlinien betraten und blockierten, war für jedermann gut erkennbar und klar (vgl. Urk. D1/5). Obwohl die Beschuldigte dies sah, brach sie ihre Teilnahme nicht ab. Die Beschuldigte wusste, dass die De- monstration den Trambetrieb behindert, blockiert oder der Tramverkehr aus Si- cherheitsgründen unterbrochen wurde und wollte dies auch. In objektiver und sub- jektiver Hinsicht ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt.
2. Dossier 2: Vorfall vom 4. Oktober 2021 auf der D._____-strasse in Zürich 2.1 Am 4. Oktober 2021 zwischen etwa 12.00 Uhr und 16.45 Uhr stellte sich in einer angekündigten aber unbewilligten Demonstration eine grössere Anzahl Per- sonen auf Höhe der D._____-strasse … in Zürich auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr. Die Polizei musste den Verkehr grossräumig umlei- ten. 2.2 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2021 vorgeworfen, sie sei am 4. Oktober 2021 Teilnehmerin der illegalen Demonstration gewesen. Sie habe sich ebenfalls auf die Strasse gesetzt und damit den Strassenverkehr lahmgelegt. Damit habe sie sich hinter die Ziele der Organisation "C._____" gestellt, welche beabsichtigt habe, Zürich lahm zu le- gen. Damit habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung ge- stellt und zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen, ungewollt einen Um- weg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Sie seien gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne der Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 3 f.).
- 9 - 2.3 Die Beschuldigte führte im Vorverfahren sowie im Hauptverfahren vor der Vorinstanz aus, sie sei dort auf der D._____-strasse gewesen, aus den gleichen Gründen, aus denen sie am 20. Juni 2020 auf der B._____-brücke gewesen sei. Diese Demonstration sei angekündigt worden. Sie hätten genau das an den Orten gemacht, was sie angekündigt hätten. Die Polizei habe sie schon vor Ort erwartet. Noch bevor sie gekommen seien, habe die Polizei den Verkehr umgeleitet. Es habe für den Verkehr keine grösseren Probleme gegeben. Sie hätten nichts durcheinandergebracht (D2/6; Urk. 34, Prot. I S. 16 f.). Diesen Standpunkt vertrat sie im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 56 S. 2 f.). 2.4 Die Beschuldigte anerkennt, im Rahmen einer unbewilligten Demonstration auf der D._____-strasse anwesend gewesen zu sein und diese blockiert zu haben (Prot. l S. 16 f.). Dies deckt sich mit Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich. Der Beginn der Blockade, deren Verlauf und die Sperrung der Strasse durch die Polizei sind dokumentiert. Die Beschuldigte ist auf mehreren Bildern klar erkennbar, während der Blockade sowie als sie sich von der Polizei wegleiten liess (Urk. D2/6 Foto 5 - 11). Sie nahm an der Demonstration teil und blieb auch nach der polizeilichen Abmahnung um 12.30 Uhr dort. Um 13.09 Uhr sass sie nach Ablauf der polizeilichen Frist mit einem Klappstuhl auf der Strasse. Sie blieb bis sie sich schliesslich um ca. 15.14 Uhr durch die Polizei wegleiten liess. Die unbewilligte Demonstration vom 4. Oktober 2021 auf der D._____-strasse in Zürich und die Teilnahme der Beschuldigten an der Blockade, von ca. 13.09 Uhr bis ca. 15.14 Uhr, sind erstellt. Erstellt ist ebenso, dass die Fahrbahn der D._____-strasse durch die Anzahl der Personen auf der Fahrbahn blockiert wurde und die Polizei aufgrund der Demonstration notwendigerweise Motorfahrzeuge grosszügig umleitete. Die Aktion war angekündigt und bezweckte die Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der von der Verteidigung zu den Akten gereichten Aktionsankündigung der Organisation "C._____" betreffend D._____-strasse, E._____-strasse und F._____-Brücke ("Deshalb werden ab dem 4. Oktober hunderte Menschen friedlich auf einigen Strassen Zürichs sitzen"; Urk. 59/3). Im Bereich der letzten Strassenkreuzung vor der Absperrung der Strasse durch die Polizei war auf der
- 10 - Strasse ein Transparent mit der Aufschrift "ES TUT UNS LEID" platziert (Urk. D2/6 Foto 4). Nicht entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Polizei den Verkehr grossräumig umleitete bzw. aufgrund der Ankündigung der Aktion bereits im Vorfeld Vorkehrungen traf, zumal die Aktion die Umleitung des Individualverkehrs zwecks Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten notwendig machte. Der relevante Ablauf der Demonstration ist somit erstellt, womit sich diesbezüglich weitere Beweiserhebungen betreffend das Vorgehen der Polizei (namentlich bezüglich Zeitpunkt und Methode des Eingreifens) erübrigen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen sind. Die Auswirkungen der angekündigten Demonstration auf den Strassenverkehr war den Demonstranten aufgrund des Gesagten im Voraus klar. Sie wussten, dass der Strassenverkehr blockiert wurde und umgeleitet werden musste. Die Beschuldigte befand sich unter den Demonstranten. Sie wusste und wollte dies mit ihrer Teilnahme. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Beschuldigte anerkannte vor der Vorinstanz, dass sie an beiden De- monstrationen mitgemacht hatte, aber sie anerkannte die Vorwürfe der Staats- anwaltschaft nicht (Prot. I S. 18). Sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess sie durch ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 32; Urk. 58). 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Nötigung und Störung von Betrieben, zur Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und zum übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu- treffend dargelegt und das Verhalten der Beschuldigten mit zutreffender Be- gründung unter die beiden Tatbestände subsumiert (Urk. 44 S. 9-24). Unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen ist abweichend einzig festzuhalten, dass die Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Namentlich hielt die Vor- instanz mit zutreffender Begründung fest, dass zwischen den beiden Tatbeständen Idealkonkurrenz bestehe (Urk. 44 S. 21). Zudem setzte sie sich
- 11 - umfassend und zutreffend mit den von der Verteidigung auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Verletzungen des Diskriminierungs- bzw. Willkürverbots auseinander, kam zum richtigen Schluss, dass mangels Gleichartigkeit mit anderen unbewilligten Demonstrationen keine Ungleichbehandlung oder diskriminierendes Vorgehen erkennbar sei und wies die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge ab (a.a.O. S. 23 f.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab – in Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen – mit der erwähnten Abweichung betreffend den subjektiven Tatbestand vollumfänglich verwiesen werden. Unter Verweis auf die genannte zutreffende Begründung der Vorinstanz (a.a.O. S. 23 f.) sind die in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge abzuweisen. 1.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung befasste sich mehrfach mit der Frage der rechtlichen Qualifikation von Strassenblockaden als Nötigung in Mittäterschaft (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1. und 3.6. mit weiteren Hinweisen). Demgemäss wird wegen Nötigung nach Art. 181 StGB bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Sie muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie muss von ähnlicher Intensität und Wirkung sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nötigung gilt z.B. die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und BGE 129 IV 6 E. 2.2 f. u. E. 5.2). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen
- 12 - Mittel und einem erlauben Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Frei- heit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fort- bewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Verkehrsblocka- den erfolgen regelmässig, um auf ein Fernziel hinzuweisen und diesem allenfalls näher zu kommen. Dies bildet das Motiv für die Blockade. Fernziel und Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Das geschützte Rechtsgut von Art. 239 Ziff. 1 StGB ist nicht die individuelle freie Willensbildung und -betätigung von Einzelnen (Art. 181 StGB), sondern das Inte- resse der Allgemeinheit daran, dass öffentliche Anstalten ungehindert ihren Dienst verrichten (BGE 116 IV 46). Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) han- delt es sich zweifellos um einen Betrieb, der im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB der Allgemeinheit dient. 1.3 Die Beschuldigte und die weiteren Demonstranten blockierten am 20. Juni 2020 einerseits den Privat- sowie den öffentlichen Verkehr und verursachten an- dererseits durch ihr Verhalten die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Die Blockierung der Brücke ist das Nötigungsmittel. Durch die der Beschuldigten nachgewiesene Teilnahme an der Sitzblockade während rund 36 Minuten hinderte sie in dieser Zeitspanne die Teilnehmer des Privat- sowie des öffentlichen Verkehrs an der beabsichtigten Fortbewegung. Diese wurden gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Dies ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Dies taten die Beschuldigte im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion, um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel aufmerksam zu machen. Die Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich, bzw. nahm dies hinsichtlich der Teilnehmer des öffentlichen Verkehrs willentlich in Kauf. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat die Beschuldigte im Sinne der vorinstanzlichen
- 13 - Erwägungen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, erfüllt (Urk. 44 S. 9-14, S. 18-20). Dabei kann ihr einzig ihr Verhalten, also die Dauer ihrer Teilnahme an der Sitzblockade während rund 36 Minuten in Mittäterschaft mit anderen rund 250 Demonstranten vorgeworfen werden. 1.4 Die Beschuldigte und weitere Demonstranten blockierten am 4. Oktober 2021 einerseits den Privatverkehr und verursachten mit der angekündigten unbe- willigten Demonstration die notwendige Sperrung der D._____-strasse durch die Polizei. Durch den ihr nachgewiesenen persönlichen Einsatz von 13.09 Uhr bis 15.14 Uhr hinderte die Beschuldigte Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs während dieser Zeit, sich wie beabsichtigt fortzubewegen. Sie zwang diese, ent- weder vor Ort zuzuwarten oder sich auf Alternativen-Routen weiter zu bewegen. Dies tat sie wissentlich und willentlich. Das Nötigungsmittel und der Nötigungs- zweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat die Be- schuldigte wiederum sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung erfüllt. Dabei kann ihr einzig ihr Verhalten, also ihre Teilnahme an der Sitzblockade während rund zwei Stunden und fünf Minuten in Mittäterschaft mit einer grösseren Anzahl anderer Demonstranten vorgeworfen werden. 1.5 Die Beschuldigte wollte am 20. Juni 2020 und auch am 4. Oktober 2021 die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen. Sie bezweckte mit der Teilnahme an den Demonstrationen, dass das Problem des Klimawandels endlich ernst genommen wird und wirksame Massnahmen ergriffen werden. Ihr Ziel ist es, die Zukunft unserer Jugend möglichst noch zu retten (Urk. 34). Sie beteiligte sich am 20. Juni 2020 über eine halbe Stunde und am 4. Oktober 2021 zwei Stunden und 44 Minuten aktiv an den mehrere Stunden dauernden Blockadeaktionen. Die Aktion vom 20. Juni 2020 war nicht angekündigt. Sie brachte den Verkehr auf einem ohnehin stark verkehrsbelasteten Strassenabschnitt zum Erliegen. Zudem wurde der öffentliche Verkehr unterbrochen. Die vom gebildeten Stau und vom
- 14 - Unterbruch des öffentlichen Verkehrs Betroffenen wurden in ihrer Bewegungsfrei- heit stark eingeschränkt. Die Aktion traf in zufälliger Art und Weise Menschen, die selbst nur marginalst für die von den Demonstranten beklagten Missstände mit- verantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, mussten sie Umwege auf sich nehmen. Die Aktion vom 4. Oktober 2021 war angekündigt, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs sowie von der Aktion betroffener Menschen er- möglichte. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs wurden dennoch in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Auch diese Aktion traf in zufälliger Art und Weise Menschen, die selbst nur marginalst für die von den De- monstranten beklagten Missstände mitverantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, mussten sie Umwege auf sich nehmen. Beide Male war das Motiv der Aktivisten, auf das Klimaproblem aufmerksam zu machen. In Anbetracht dieser Umstände waren das Nötigungsmittel und der Nötigungs- zweck unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.5.).
2. Die Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch ihre Verteidigung ausführ- lich geltend machen, sie sei aufgrund des in der Verfassung und der EMRK ge- schützten Rechts der Versammlungsfreiheit zu ihren Aktionen berechtigt gewesen (Urk. 32 S. 2-10). Die Beschuldigte wiederholte diese Ausführungen sinngemäss im Berufungsverfahren (Urk. 58 S. 5 ff.). Die politische Äusserung durch Teilnah- me an friedlichen Demonstrationen seien in einer Demokratie elementarstes Recht der Beschuldigten, in das mehrfach eingegriffen worden sei. Im Einzelfall sei gemäss Rechtsprechung des EGMR eine Busse verhältnismässig, zum Bei- spiel in der Höhe von 3 Euro für die Teilnahme an einer unbewilligten friedlichen Demonstration. Zudem habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung aufgrund der politischen Anschauungen bzw. des Will- kürverbots verletzt. Vorliegend sei von einer Repression Andersdenkender aus- zugehen. Die Kundgebung vom Oktober 2021 sei öffentlich und auch der Polizei
- 15 - angekündigt gewesen. Die Gespräche im Vorfeld hatten den Anschein gemacht, dass die Polizei diese friedlichen Kundgebungen wie andere gleicher Art behan- deln würde. Doch dann habe sich die Staatsanwaltschaft eingemischt und Order zu Verhaftungen gegeben. Die Demonstrierenden seien deswegen völlig anders angegangen worden, als dies sonst in der Stadt Zürich bei unbewilligten friedli- chen Demos der Fall sei. Dies sei mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht ver- einbar. Bekanntlich sei die bisherige Praxis der Polizei in Zürich, Demonstrierende friedlicher Aktionen – wenn überhaupt – mit einer Busse zu bestrafen. Die Stadt betone stets das Grundrecht auf Demonstration und den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden stehe vorliegend im eklatanten Widerspruch zur Praxis der Polizei mit anderen unbewilligten friedli- chen Demonstrationen. Es habe kein unerlaubter Nötigungszweck vorgelegen. Es müsse verhindert werden, dass Menschen wie die Beschuldigte durch unverhält- nismässige strafrechtliche Repression daran gehindert werden, mit friedlichen Mit- teln ihre Überzeugung kundzutun und andere damit aufzurütteln. 2.1 Das Bundesgericht anerkennt, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit stehen, verneint aber eine eigenständige verfassungsmässige Garantie der Demonstrationsfreiheit (BGE 127 I 164 E. 3a). Im sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfrei- heit liegen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Akte wie Be- hinderungen und Blockadeaktionen, die über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hin- aus gehen. Die Versammlungsfreiheit in Art. 11 EMRK bzw. Art. 22 BV kennt hin- sichtlich der gewählten Örtlichkeit Grenzen. Dies gilt auch für Protestaktionen der Klimabewegung (BGE 134 IV 216 E. 5.2.1 f.; BGE 147 IV 297 E. 3.1.3.). 2.2 Die Beschuldigte nahm am 20. Juni 2020 und am 4. Oktober 2021 an un- bewilligten politischen Kundgebungen teil, die keine aktive physische Gewalt- anwendung gegen Dritte oder gegen Sachen mit sich brachte. Dennoch wurden unzählige Verkehrsteilnehmer während längerer Zeit zu einem bestimmten Ver- halten gezwungen, respektive ihnen verwehrt, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Zudem wurde der öffentliche Dienst daran gehindert, seinen
- 16 - Dienst zu verrichten. Dies war nicht das Fernziel der Aktivisten, aber dennoch ihre Absicht als auf dem Weg zum Fernziel gewähltes Mittel. Die zu beurteilenden Aktionen sind damit nicht mit Fussgängerdemonstrationen ohne erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen vergleichbar. Solches wäre beispielsweise in unmittelbarer Nähe der B._____-brücke auf Plätzen oder Fussgängeranlagen möglich gewesen. Dennoch wählten die Aktivisten zur Erlangung der gewünschten Aufmerksamkeit bewusst mit der B._____-brücke sowie der D._____-strasse verkehrstechnische Nadelöhre und blockierten den Verkehr über mehrere Stunden. Diese Blockierung des Verkehrs mit unzähligen unbeteiligten Betroffenen war nicht verhältnismässig zum – durchaus berechtigten – Anliegen der Aktivisten, auf die Klimaproblematik aufmerksam zu machen. Die beiden Aktionen waren mit der Vorinstanz unrechtmässig (Urk. 44 S. 14 ff.).
3. Die Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch ihre Verteidigung geltend machen, die Anliegen und Absichten der Beschuldigten würden allfällige öffentliche Interessen objektiv überwiegen. Der verfolgte Zweck des Schutzes von Leib und Leben heutiger und künftiger Generationen sei von derart hoher Relevanz, dass er auch eine Unzulässigkeit des gewählten Mittels heilen würde. Die von der Beschuldigten gewahrten Interessen seien berechtigt und rechtfertigten auch die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung (Urk. 32 S. 9 ff.). Sinngemäss wiederholte die Beschuldigte diese Ausführungen im Berufungsverfahren, indem sie die Anerkennung der erfolgten EMRK-Verstösse fordert (Urk. 48 S. 2; Urk. 58). 3.1 Die Rechtsprechung bejaht das Bestehen gewisser übergesetzlicher, also nicht im StGB geregelter, Rechtfertigungsgründe. Als solcher gilt namentlich die Wahrung berechtigter Interessen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 S. 303). Ein allfälliger aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund ist restriktiv auszulegen und unterliegt besonders strengen Anforderungen bei der Beurteilung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechts- widrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes, sondern das einzige Mit- tel für den Schutz berechtigter Interessen von einer höheren Bedeutung ist, als
- 17 - die von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter (BGE 147 IV 297 E. 2.7.). 3.2 Mit dem gewählten Mittel der zwei Aktionen mit Strassenblockaden vermochte die Beschuldigte keinen Schutz für Leib und Leben heutiger und künftiger Generationen zu bewirken. Sie verbesserten das Klima nicht direkt. Die Erlangung von Aufmerksamkeit wäre auch mit Aktionen ohne Strassenblockaden möglich. Sie bildeten damit nicht ein notwendiges oder gar das einzige Mittel zum Schutz berechtigter Interessen. Hinsichtlich der Blockade des öffentlichen Verkehrs erscheint das Mittel ungeeignet bzw. kontraproduktiv. Die Voraussetzungen für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sind vorliegend nicht erfüllt.
4. Insgesamt sind die vorinstanzlichen, angefochtenen Schuldsprüche zu be- stätigen. 4.1 Der Schuldspruch lautet auf Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und auf mehrfache Nötigung. Er erfolgt für eine Nötigungshandlung am
20. Juni 2020, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ebenfalls am 20. Juni 2020 sowie einer Nötigungshandlung am 4. Oktober 2021. Obwohl die Beschuldigte wohl jeweils die individuellen Rechte einer Vielzahl von Betroffe- nen tangierte, wurde ihr nicht mehrfache Nötigung in zwei Fällen vorgeworfen. Ein schwerer Vorwurf verbietet sich heute aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren und im Be- rufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Urk. 32; Urk. 48; Urk. 58).
2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 44 S. 24 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Die Tatbestände
- 18 - von Art. 181 StGB und Art. 239 Ziff. 1 StGB sehen je einen ordentlichen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
3. Zur objektiven Tatschwere der Nötigung gemäss Dossier 1 als eine von mehreren gleich schweren Taten, hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe sich als Teilnehmerin einer unbewilligten Demonstration an einer Sitzblockade beteiligt die letztlich dazu geführt habe, dass eine wichtige Ver- kehrsachse der Stadt Zürich während rund drei Stunden gesperrt werden musste. Dies sei eine erhebliche Zeitdauer, wobei entlastend zu veranschlagen sei, dass es nicht zu einem Zusammenbruch des Verkehrs gekommen sei. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer hätten – sofern sie nicht vor Ort ausharren wollten – einen nicht sonderlich langen Umweg in Kauf nehmen müssen und die Fussgänger hätten anstatt knapp 200 Meter über die B._____-brücke eine Strecke von immerhin ca. 800 Metern über die G._____-brücke zu gehen gehabt. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Polizei, sich zu entfernen, sei die Beschuldigte auf der B._____-brücke verblieben. Sie habe dabei nicht bei einer Verkeilung mitgewirkt, sondern lediglich stehend, respektive sitzend auf ihrem Klappstuhl, bei der Blockade mitgewirkt. Die Demonstration sei gewaltfrei verlaufen und es sei kaum kriminelle Energie auszumachen gewesen (Urt. 44 S. 27). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Beschuldigte, zumindest was die Teilnehmer des Individualverkehrs betreffe, vor- sätzlich gehandelt habe. Ihr Motiv sei die Sorge um die Umwelt und um die eige- ne Zukunft, wie auch die Zukunft einer ganzen Generation, gewesen, was entlas- tend ins Gewicht falle. Ihr Motiv war also im Wesentlichen nicht egoistisch.
4. Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponenten der Nötigung das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht eingestuft und eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen erachtet (Urk. 44 S. 28).
- 19 - Das Verschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte beteiligte sich an einer Aktion und blockierte – in Mittäterschaft – den privaten und den öffentlichen Verkehr gezielt an einer verkehrstechnisch wichtigen Stelle und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens. Sie war jedoch nicht Organisatorin der Aktion, schloss sich ihr aber an und half damit ihrer Umsetzung. Die ihr anzulastende aktive Teilnahme betrug rund 36 Minuten. Hierfür erscheint eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen angemessen.
5. Zur objektiven Tatschwere der Nötigung gemäss Dossier 2, hat die Vo- rinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe einen nicht unerheb- liche Zeitraum an der Sitzblockade teilgenommen, die zur Sperrung der D._____- strasse und einer grosszügigen Verkehrsumleitung geführt habe. Sie habe sich mindestens von 13.09 Uhr bis zu ihrer Verhaftung um 15.14 Uhr sitzend auf der Fahrbahn befunden. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, vor Ort verharrt, bis sie von der Polizei verhaftet werden musste. Im Übrigen sei die Demonstration gewaltfrei verlaufen (Urk. 44 S. 28). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, hierzu könne auf die Erwägun- gen zu Dossier 1 verwiesen werden. Die Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponenten der Nötigung ge- mäss Dossier 2 das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht eingestuft und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze erhöht (Urk. 44 S. 28). Das Verschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte beteiligte sich an einer Aktion und blockierte – in Mittäterschaft – den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrs- technisch wichtigen Stelle und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens, betraf aber diesmal nicht den öffentlichen Verkehr. Die Aktion war angekündigt und der Verkehr konnte durch die Stadtpolizei geordnet umgeleitet werden. Die Beschuldigte war auch diesmal nicht Organisatorin der Aktion, schloss sich ihr aber an und half damit ihrer Umsetzung. Die ihr anzulastende aktive Teilnahme betrug rund zwei Stunden und fünf Minuten. Hierfür wäre eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen
- 20 - angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tage zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
6. Die Tatkomponenten der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen, wiegen höher als diejenigen der Nötigung. Fünf von 18 Tramlinien, mithin über ein Drittel sämtlicher Tramlinien der Stadt Zürich, wurden gesperrt, was massive Störungen des gesamten öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich bewirkte. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer konnten anders als der Individualverkehr nicht einfach auf Alternativ-Routen ausweichen, sondern steckten aufgrund der Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Verkehr in der Stadt Zürich fest. Die der Beschuldigten anzulastende aktive Teilnahme betrug rund 36 Minuten. Auch wenn sich die Beschuldigte selber nicht auf das Tramtrassee sondern auf die Fahrbahn setzte, war für jedermann gut erkennbar und klar, dass zahlreiche andere Demonstranten die Tramlinien betraten und blockierten. Obwohl die Beschuldigte dies sah, brach sie ihre Teilnahme nicht ab. Sie handelte somit direktvorsätzlich. Angesichts der Störung des öffentlichen Verkehrs fällt das Motiv der Beschuldigten (Klimaschutz) nicht entlastend ins Gewicht. Das Verschulden wiegt damit insgesamt nicht mehr leicht. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um mehr als 5 Tagessätze würde indes dem Verschlechterungsverbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen. Somit bleibt es bei der Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze.
7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 44 S. 29). Zu ihren finanziellen Verhältnissen machte die Beschuldigte vor Vorinstanz nur teilweise Angaben. Ihre Einkünfte aus der maximalen AHV-Rente und einer kleinen Pension bezifferte sie mit ungefähr Fr. 5'300.–. Weiter gab sie an, sie lebe alleine, wohne in ihrer eigenen Wohnung und müsse Hypothekarzinsen bezahlen. Sie nannte auf die Frage nach der Zins- höhe die Zahl von ca. Fr. 200'000.–, die sich aber nicht auf die Zinsen beziehen kann. Die Beschuldigte gab weiter an, sie müsse niemanden finanziell Unterstüt- zen und habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden (Prot. I S. 13 f.). Aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungs-
- 21 - verhandlung gemachten Ausführungen ergaben sich keine Änderungen (Urk. 56 S. 1). Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 45). Zum Nachtatverhalten kann die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit 30 Tages- sätzen zu bemessen. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 44 S. 30). Unter den ge- gebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von mindestens Fr. 50.– angemes- sen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine Erhöhung des Tagessatzes scheidet aus pro- zessualen Gründen aus (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete Anrech- nung der Untersuchungshaft von zwei Tagen erläutert (Urk. 44 S. 31). Es kann darauf verwiesen werden. Die zwei Tage Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft ent- spricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe auf- gezeigt (Urk. 44 S. 31 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass sie sich künftig wohl- verhalten wird.
3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist bei der Beschuldigten als Ersttäterin auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Genugtuung und Entschädigung
- 22 - 1.1 Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von mindestens Fr. 600.– für zwei Tage unrechtmässige Haft und von Fr. 500.– für die unrechtmässige Leibes- visitation (jeweils zuzüglich 5% Zins; Urk. 48 S. 1; Urk. 58 S. 1). Im Hauptverfah- ren machte die Verteidigerin geltend, die Dauer der Untersuchungshaft vom
4. Oktober bis 5. Oktober 2021 von 28 Stunden sei unverhältnismässig und wider- rechtlich gewesen. Sie sei in jedem Fall zu entschädigen (Urk. 32 S. 6 f.). Weiter machte die Verteidigerin geltend, die Leibesvisitation der Beschuldigten sei ge- setzeswidrig erfolgt, ohne einen Hauch eines Hinweises auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Es müsse von einer absichtlichen Erniedrigung und damit ei- ner gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgegangen werden (Urk. 32 S. 7). Diesen Standpunkt vertrat die Verteidigung auch im Berufungsver- fahren (Urk. 58 S. 12 ff.). 1.2 Die von der Verteidigung bzw. der Beschuldigten geschilderten polizeilichen Massnahmen sind unbestritten und erstellt. Entsprechend erübrigen sich weitere Beweiserhebungen hierzu. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind deshalb ab- zuweisen. 1.3 Die Vorinstanz erwog die Regeln einer polizeilichen Festnahme zutreffend (Urk. 44 S. 4 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist die er- littene Haft von 28 Stunden angesichts der Grösse der Aktion und der hohen Anzahl daran beteiligter Personen nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Genugtuungsbegehren ist abzuweisen (Urk. 44 S. 5). 1.4 Die Vorinstanz erwog die gesetzlichen Grundlagen für eine Durchsuchung an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche, in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spu- ren. Eine Leibesvisitation kann angeordnet werden, wenn unter anderem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (Urk. 44 S. 5 f., § 35 Abs. 1 lit. b PolG ZH). Leibesvisitationen dürfen nicht ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte einer Selbst oder Fremdgefährdung systematisch durch die Polizei angeordnet werden (BGE 146 I 97 E. 2.4. mit Hinweisen).
- 23 - Die Beschuldigte schilderte vor der Vorinstanz ihre Festnahme. Demgemäss wur- de sie mit ungefähr 40 anderen Damen in einer grossen Zelle eingeschlossen. Es sei ziemlich eng gewesen (Prot. I S. 18). Sie sei eine gewisse Zeit in der Zelle gewesen, dann habe man ihr gesagt sie sei vorläufig in Haft, sie hätten Fingerab- drücke abnehmen wollen und eine DNA-Probe. Beides habe sie abgelehnt. Dann habe die Polizei gesagt, sie müsse sich ausziehen. Sie habe sich nackt ausziehen müssen, zuerst oben und dann unten (Prot. I S. 19 f.). 1.5 Die Gründe für einen Polizeigewahrsam waren angesichts der Beteiligung der Beschuldigten an der Aktion auf der D._____-strasse gegeben. Die Festnahme erfolgte mit einer grossen Anzahl anderer Festnahmen. Die Beschuldigte kam deswegen in eine grosse Zelle mit anderen Aktivistinnen, bis es zu einzelnen Befragungen kam. Die enge Situation in der grossen Zelle nach der Festnahme rechtfertigte nebst den Gründen für den Polizeigewahrsam selbst die Leibesvisitation an der Körperoberfläche bzw. in den Kleidern. Mit der Vorinstanz sind die polizeilichen Massnahmen unter den damals gegebenen Umständen nicht zu beanstanden und das Genugtuungsbegehren ist abzuweisen. Die Beschuldigte erklärte sich zu erkennungsdienstlichen Abklärungen nicht be- reit. Solche unterblieben und die Frage einer Entschädigung stellt sich nicht.
2. Kosten 2.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB). 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.3 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- 24 -
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), − wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, − wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 1.1 Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von mindestens Fr. 600.– für zwei Tage unrechtmässige Haft und von Fr. 500.– für die unrechtmässige Leibes- visitation (jeweils zuzüglich 5% Zins; Urk. 48 S. 1; Urk. 58 S. 1). Im Hauptverfah- ren machte die Verteidigerin geltend, die Dauer der Untersuchungshaft vom
4. Oktober bis 5. Oktober 2021 von 28 Stunden sei unverhältnismässig und wider- rechtlich gewesen. Sie sei in jedem Fall zu entschädigen (Urk. 32 S. 6 f.). Weiter machte die Verteidigerin geltend, die Leibesvisitation der Beschuldigten sei ge- setzeswidrig erfolgt, ohne einen Hauch eines Hinweises auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Es müsse von einer absichtlichen Erniedrigung und damit ei- ner gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgegangen werden (Urk. 32 S. 7). Diesen Standpunkt vertrat die Verteidigung auch im Berufungsver- fahren (Urk. 58 S. 12 ff.).
E. 1.2 Die von der Verteidigung bzw. der Beschuldigten geschilderten polizeilichen Massnahmen sind unbestritten und erstellt. Entsprechend erübrigen sich weitere Beweiserhebungen hierzu. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind deshalb ab- zuweisen.
E. 1.3 Die Vorinstanz erwog die Regeln einer polizeilichen Festnahme zutreffend (Urk. 44 S. 4 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist die er- littene Haft von 28 Stunden angesichts der Grösse der Aktion und der hohen Anzahl daran beteiligter Personen nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Genugtuungsbegehren ist abzuweisen (Urk. 44 S. 5).
E. 1.4 Die Vorinstanz erwog die gesetzlichen Grundlagen für eine Durchsuchung an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche, in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spu- ren. Eine Leibesvisitation kann angeordnet werden, wenn unter anderem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (Urk. 44 S. 5 f., § 35 Abs. 1 lit. b PolG ZH). Leibesvisitationen dürfen nicht ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte einer Selbst oder Fremdgefährdung systematisch durch die Polizei angeordnet werden (BGE 146 I 97 E. 2.4. mit Hinweisen).
- 23 - Die Beschuldigte schilderte vor der Vorinstanz ihre Festnahme. Demgemäss wur- de sie mit ungefähr 40 anderen Damen in einer grossen Zelle eingeschlossen. Es sei ziemlich eng gewesen (Prot. I S. 18). Sie sei eine gewisse Zeit in der Zelle gewesen, dann habe man ihr gesagt sie sei vorläufig in Haft, sie hätten Fingerab- drücke abnehmen wollen und eine DNA-Probe. Beides habe sie abgelehnt. Dann habe die Polizei gesagt, sie müsse sich ausziehen. Sie habe sich nackt ausziehen müssen, zuerst oben und dann unten (Prot. I S. 19 f.).
E. 1.5 Die Gründe für einen Polizeigewahrsam waren angesichts der Beteiligung der Beschuldigten an der Aktion auf der D._____-strasse gegeben. Die Festnahme erfolgte mit einer grossen Anzahl anderer Festnahmen. Die Beschuldigte kam deswegen in eine grosse Zelle mit anderen Aktivistinnen, bis es zu einzelnen Befragungen kam. Die enge Situation in der grossen Zelle nach der Festnahme rechtfertigte nebst den Gründen für den Polizeigewahrsam selbst die Leibesvisitation an der Körperoberfläche bzw. in den Kleidern. Mit der Vorinstanz sind die polizeilichen Massnahmen unter den damals gegebenen Umständen nicht zu beanstanden und das Genugtuungsbegehren ist abzuweisen. Die Beschuldigte erklärte sich zu erkennungsdienstlichen Abklärungen nicht be- reit. Solche unterblieben und die Frage einer Entschädigung stellt sich nicht.
2. Kosten 2.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB). 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.3 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- 24 -
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), − wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, − wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 5 Zur objektiven Tatschwere der Nötigung gemäss Dossier 2, hat die Vo- rinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe einen nicht unerheb- liche Zeitraum an der Sitzblockade teilgenommen, die zur Sperrung der D._____- strasse und einer grosszügigen Verkehrsumleitung geführt habe. Sie habe sich mindestens von 13.09 Uhr bis zu ihrer Verhaftung um 15.14 Uhr sitzend auf der Fahrbahn befunden. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, vor Ort verharrt, bis sie von der Polizei verhaftet werden musste. Im Übrigen sei die Demonstration gewaltfrei verlaufen (Urk. 44 S. 28). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, hierzu könne auf die Erwägun- gen zu Dossier 1 verwiesen werden. Die Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponenten der Nötigung ge- mäss Dossier 2 das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht eingestuft und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze erhöht (Urk. 44 S. 28). Das Verschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte beteiligte sich an einer Aktion und blockierte – in Mittäterschaft – den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrs- technisch wichtigen Stelle und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens, betraf aber diesmal nicht den öffentlichen Verkehr. Die Aktion war angekündigt und der Verkehr konnte durch die Stadtpolizei geordnet umgeleitet werden. Die Beschuldigte war auch diesmal nicht Organisatorin der Aktion, schloss sich ihr aber an und half damit ihrer Umsetzung. Die ihr anzulastende aktive Teilnahme betrug rund zwei Stunden und fünf Minuten. Hierfür wäre eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen
- 20 - angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um
E. 10 Tage zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
6. Die Tatkomponenten der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen, wiegen höher als diejenigen der Nötigung. Fünf von 18 Tramlinien, mithin über ein Drittel sämtlicher Tramlinien der Stadt Zürich, wurden gesperrt, was massive Störungen des gesamten öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich bewirkte. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer konnten anders als der Individualverkehr nicht einfach auf Alternativ-Routen ausweichen, sondern steckten aufgrund der Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Verkehr in der Stadt Zürich fest. Die der Beschuldigten anzulastende aktive Teilnahme betrug rund 36 Minuten. Auch wenn sich die Beschuldigte selber nicht auf das Tramtrassee sondern auf die Fahrbahn setzte, war für jedermann gut erkennbar und klar, dass zahlreiche andere Demonstranten die Tramlinien betraten und blockierten. Obwohl die Beschuldigte dies sah, brach sie ihre Teilnahme nicht ab. Sie handelte somit direktvorsätzlich. Angesichts der Störung des öffentlichen Verkehrs fällt das Motiv der Beschuldigten (Klimaschutz) nicht entlastend ins Gewicht. Das Verschulden wiegt damit insgesamt nicht mehr leicht. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um mehr als 5 Tagessätze würde indes dem Verschlechterungsverbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen. Somit bleibt es bei der Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze.
7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 44 S. 29). Zu ihren finanziellen Verhältnissen machte die Beschuldigte vor Vorinstanz nur teilweise Angaben. Ihre Einkünfte aus der maximalen AHV-Rente und einer kleinen Pension bezifferte sie mit ungefähr Fr. 5'300.–. Weiter gab sie an, sie lebe alleine, wohne in ihrer eigenen Wohnung und müsse Hypothekarzinsen bezahlen. Sie nannte auf die Frage nach der Zins- höhe die Zahl von ca. Fr. 200'000.–, die sich aber nicht auf die Zinsen beziehen kann. Die Beschuldigte gab weiter an, sie müsse niemanden finanziell Unterstüt- zen und habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden (Prot. I S. 13 f.). Aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungs-
- 21 - verhandlung gemachten Ausführungen ergaben sich keine Änderungen (Urk. 56 S. 1). Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 45). Zum Nachtatverhalten kann die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit 30 Tages- sätzen zu bemessen. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 44 S. 30). Unter den ge- gebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von mindestens Fr. 50.– angemes- sen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine Erhöhung des Tagessatzes scheidet aus pro- zessualen Gründen aus (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete Anrech- nung der Untersuchungshaft von zwei Tagen erläutert (Urk. 44 S. 31). Es kann darauf verwiesen werden. Die zwei Tage Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft ent- spricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe auf- gezeigt (Urk. 44 S. 31 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass sie sich künftig wohl- verhalten wird.
3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist bei der Beschuldigten als Ersttäterin auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Genugtuung und Entschädigung
- 22 -
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1; Urk. 58 S. 1 f.) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2022 (GB210132-L) vollumfänglich aufzuheben und meine Mandantin sei freizusprechen.
- Es sei ein Verstoss gegen Art. 3, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 und Art. 14 EMRK festzustellen.
- Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und meiner Mandantin eine Genugtuung von mindestens CHF 600 für zwei Tage unrechtmässige Haft, Fr. 500 für die unrechtmässige Leibesvisitation (je- weils zuzüglich 5% Zins), sowie eine Entschädigung für entstandene An- waltskosten gemäss beiliegender Honorarnote zuzusprechen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Mai 2022 wurde die Beschuldigte A._____ schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 44 S. 33 f.). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (Urk. 38) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Be- rufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 48). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 29. September 2022 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf eine An- schlussberufung verzichtet (Urk. 52; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). - 4 -
- Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Das Urteil wurde gleichentags beraten, mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. versandt (vgl. Prot. II S. 4 ff.).
- Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 48; Prot. II S. 5; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheids (Urk. 52). Demnach ist im Berufungsverfahren das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
- Gemäss ständiger Praxis hat sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Verweisen).
- Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidi- gung die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 5; Urk. 57) und offerierte vier zusätzliche schriftliche Dokumente, die zu den Akten genom- men wurden (Urk. 58; Urk. 59/1-4). Inhaltlich ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Ausführungen zum Sachverhalt einzugehen. II. Sachverhalt
- Dossier 1: Vorfall vom 20. Juni 2020 auf der B._____-brücke in Zürich 1.1 Am 20. Juni 2020 zwischen ca. 12.00 Uhr und 15.22 Uhr blockierten über 250 Personen mit einer unbewilligten Demonstration die B._____-brücke in … Zürich und verhinderten in dieser Zeitspanne, dass der private Verkehr und der öffentliche Verkehr passieren konnten. Der Individualverkehr sowie die Benutzer des öffentlichen Verkehrs wurden durch die Aktion gezwungen, entweder einen Umweg auf sich zu nehmen oder die Zeit der Blockade abzuwarten. 1.2 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2021 vorgeworfen, sie habe sich mindestens von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der Fahrbahn aufgehalten und dabei teilweise als Teilnehmerin an - 5 - der Sitzblockade teilgenommen. Damit habe sie den öffentlichen und den Indivi- dualverkehr behindert. Sie sei der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzu- heben und die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen und habe von Poli- zeibeamten von der Brücke geleitet werden müssen. Durch die Blockade habe die VBZ eine Betriebsstörung von ca. 12.00 Uhr bis 15.22 Uhr erlitten, das heisse, während dieser Zeit habe kein Tramzug die B._____-brücke passieren können, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, habe sie doch davon ausgehen müssen, dass die Polizei – wie tatsächlich geschehen – aus Sicher- heitsgründen den Tramverkehr einstellen lassen müsste (Urk. 9 S. 2 f.). 1.3 Die Beschuldigte stellte im Vorverfahren ihre Anwesenheit auf der B._____- brücke nicht in Abrede (Urk. D1/6 S. 4, Urk. 34). Im Hauptverfahren vor der Vo- rinstanz führte sie aus, sie sei in der Tat auf der B._____-brücke gewesen. Die Absicht der Demonstranten sei es nicht gewesen, den Verkehr zu blockieren und ganz sicher nicht den öffentlichen Verkehr, Fussgänger oder Velofahrer. Sie hät- ten die Absicht gehabt, auf die Gefahren des Klimaproblems aufmerksam zu ma- chen. Dass der Verkehr blockiert worden sei, sei nicht auf die Demonstranten zu- rückzuführen gewesen, sondern auf die Polizei, welche auf beiden Seiten der Brücke ihre Fahrzeuge platziert und so den Verkehr blockiert habe. Sie sei mit Rufen aufgefordert worden, die Strasse zu verlassen, sie hätten aber nicht sofort wieder gehen wollen, weil sie noch sagen wollten, was sie zu sagen hatten. Sie seien selber von der Fahrbahn gegangen (Prot. I S. 15 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Beschuldigte ebenfalls aus, es sei nicht ihre Absicht gewesen, die B._____-brücke für den Privat- und Tramverkehr zu blockieren, sondern sie habe nur auf das Klimaproblem aufmerksam machen wollen. Zudem führte sie (erstmals) aus, die Idee von ihr und den weiteren der Demonstranten sei gewesen, sich auf dem Trottoir aufzuhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern zu sprechen. Aber dann habe die Polizei die gesamte B._____- brücke blockiert, weshalb es nichts mehr gebracht habe, auf dem Trottoir zu blei- ben, weshalb sie sich auf die Strasse gesetzt hätten (Urk. 56 S. 2 f.). 1.4 Die Beschuldigte anerkennt, sich im Rahmen der unbewilligten Demonstrati- on vom 20. Juni 2020 zusammen mit über 250 weiteren Personen mindestens - 6 - von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der B._____-brücke in Zürich auf der Fahrbahn aufgehalten und an der Sitzblockade teilgenommen zu haben. Dies deckt sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich. Die Beschuldigte ist darauf gut er- kennbar (Urk. D1/5). Zunächst stand sie auf der Fahrbahn und hielt ein gelbes Spruchband und von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr beteiligte sie sich deutlich erkenn- bar an der Sitzblockade. Sie sass mit einem Klappstuhl auf der Fahrbahn (Urk. D1/5 Foto 15 - 18). Die Anklageschrift schildert die Blockierung der B._____- brücke ab ca. 12.00 Uhr und die Abmahnung durch die Polizei um 12.23 Uhr. Sie wirft dabei der Beschuldigten vor, dass sie sich mindestens von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der Fahrbahn aufhielt, teilweise als Teilnehmerin der Sitzblockade. Sie hörte gemäss ihren Aussagen die Abmahnung der Polizei (Prot. I S. 15 f.), leistete ihr aber keine Folge. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung (erstmals) geltend machte, nicht sie und die weiteren Demonstranten hätten den Verkehr blockiert, sondern die Polizei, ist festzuhalten, dass zwar laut dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Protokollauszug des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020 der Verkehr aufgrund der unbewilligten Demonstration nicht beeinträchtigt worden sein soll (Urk. 59/1 Beilage S. 6). Allerdings geht aus dem ebenfalls von der Verteidigung eingereichten "Briefing für alle" der Organisation "C._____" (Veranstalterin der Demonstration) hervor, dass die Demonstrationsmaxime "Gewaltfreier (!) Protest durch zivilen Ungehorsam" und die Aktionsform "Blockade" war. Entsprechend wurden die Demonstrationsteilnehmer als "Blocker*innen" bezeichnet (Urk. 59/2 S. 2). Ferner ergibt sich aus dem ebenfalls eingereichten "Aktionskonsens" der "C._____", dass sich diese veranlasst sah, "störende Massnahmen" in den Städ- ten und an öffentlichen Orten zu ergreifen (a.a.O. S. 3). Die Aktionsform "Blocka- de" deckt sich denn auch mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich, auf welchen zahlreiche Demonstranten ersichtlich sind, die sowohl auf den Fahrbah- nen als auch auf dem Tramtrassee der B._____-brücke stehen und sitzen, Ban- ner und Fahnen hochheben und dadurch den Verkehr auf der B._____-brücke blockieren (Urk. D1/5). Angesichts der grossen Anzahl von Demonstranten – nebst der Beschuldigten über 250 weitere Demonstranten – die sich allesamt mit dem Vorhaben "Blockade" auf die B._____-brücke begaben, ist klar, dass die - 7 - Demonstranten – wozu die Beschuldigte gehörte – sich nicht (nur) auf dem für so viele Personen viel zu engen Trottoir aufhalten wollten. Das Vorbringen der Be- schuldigten, wonach sie und die anderen Demonstranten sich nur auf dem Trottoir hätten aufhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern hätten sprechen wollen, ist somit eine blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der Verkehrs-Blockade der Demonstranten musste zur Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten die Polizei eingreifen, die ganze Brücke absperren und den Tram- sowie den Indi- vidualverkehr umleiten (vgl. Urk. D/1; Urk. 44 S. 11 f.). Der Ablauf der Demonstra- tion ist somit erstellt, womit sich diesbezüglich weitere Beweiserhebungen betref- fend das Vorgehen der Polizei (namentlich bezüglich Zeitpunkt und Methode des Eingreifens) erübrigen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi- gung abzuweisen sind. Die Beschuldigte wusste, dass die Demonstration den In- dividualverkehr verunmöglichte und wollte dies auch, obwohl das Fernziel ein an- deres war. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt. Zudem wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, zumindest in Kauf ge- nommen zu haben, dass die Polizei – wie tatsächlich geschehen – aus Sicher- heitsgründen den Tramverkehr einstellen lassen musste. Die Demonstranten hiel- ten sich gemäss den Aufnahmen der Polizei (Urk. D1/5) stehend und sitzend auf der Fahrbahn und auf dem Tramtrassee auf, welches von der Fahrbahn teilweise durch Bordsteine abgegrenzt ist. Die Beschuldigte, die sich unter ihnen befand, verursachte die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke mit. Gemäss ihren Aussagen nahm sie die Sperrung durch die Polizei wahr. Weiter beteiligte sie sich an der Sitzblockade auf der Fahrbahn. Sie kam der Aufforde- rung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen nicht nach und musste von Polizeibeamten von der Brücke geleitet werden. Dies aner- kennt die Beschuldigte ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aufnahmen der Po- lizei (Urk. D1/5 Foto 15). Sie selber blockierte den Tramverkehr nicht, beteiligte sich aber mit über 250 Demonstranten an einer Aktion auf der B._____-brücke. Diese bildet eine zentrale Verkehrsachse in der Stadt Zürich, verbindet sie doch das rechte und das linke Seeufer miteinander. Die Tramlinien 2, 5, 8, 9, und 11 verkehren darüber auf einem Trassee zwischen den Fahrbahnen (Urk. D1/5). Die - 8 - stark von Individualverkehr und vom öffentlichen Verkehr benutzte B._____- brücke liess sich durch über 250 Demonstrierende relativ leicht blockieren und brachte dabei als eigentliches Nadelöhr gefährliche Situationen für den öffentli- chen Verkehr mit sich. Der öffentliche Verkehr konnte auf der B._____-brücke aufgrund der örtlichen Verhältnisse von dieser Aktion nicht unbehelligt bleiben. Die durch die Blockade der Fahrbahn geschaffene Gefahr war derart gross, dass eine komplette Sperrung der Brücke aus Sicherheitsgründen absehbar war. Dass zahlreiche andere Demonstranten die Tramlinien betraten und blockierten, war für jedermann gut erkennbar und klar (vgl. Urk. D1/5). Obwohl die Beschuldigte dies sah, brach sie ihre Teilnahme nicht ab. Die Beschuldigte wusste, dass die De- monstration den Trambetrieb behindert, blockiert oder der Tramverkehr aus Si- cherheitsgründen unterbrochen wurde und wollte dies auch. In objektiver und sub- jektiver Hinsicht ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt.
- Dossier 2: Vorfall vom 4. Oktober 2021 auf der D._____-strasse in Zürich 2.1 Am 4. Oktober 2021 zwischen etwa 12.00 Uhr und 16.45 Uhr stellte sich in einer angekündigten aber unbewilligten Demonstration eine grössere Anzahl Per- sonen auf Höhe der D._____-strasse … in Zürich auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr. Die Polizei musste den Verkehr grossräumig umlei- ten. 2.2 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2021 vorgeworfen, sie sei am 4. Oktober 2021 Teilnehmerin der illegalen Demonstration gewesen. Sie habe sich ebenfalls auf die Strasse gesetzt und damit den Strassenverkehr lahmgelegt. Damit habe sie sich hinter die Ziele der Organisation "C._____" gestellt, welche beabsichtigt habe, Zürich lahm zu le- gen. Damit habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung ge- stellt und zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen, ungewollt einen Um- weg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Sie seien gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne der Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 3 f.). - 9 - 2.3 Die Beschuldigte führte im Vorverfahren sowie im Hauptverfahren vor der Vorinstanz aus, sie sei dort auf der D._____-strasse gewesen, aus den gleichen Gründen, aus denen sie am 20. Juni 2020 auf der B._____-brücke gewesen sei. Diese Demonstration sei angekündigt worden. Sie hätten genau das an den Orten gemacht, was sie angekündigt hätten. Die Polizei habe sie schon vor Ort erwartet. Noch bevor sie gekommen seien, habe die Polizei den Verkehr umgeleitet. Es habe für den Verkehr keine grösseren Probleme gegeben. Sie hätten nichts durcheinandergebracht (D2/6; Urk. 34, Prot. I S. 16 f.). Diesen Standpunkt vertrat sie im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 56 S. 2 f.). 2.4 Die Beschuldigte anerkennt, im Rahmen einer unbewilligten Demonstration auf der D._____-strasse anwesend gewesen zu sein und diese blockiert zu haben (Prot. l S. 16 f.). Dies deckt sich mit Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich. Der Beginn der Blockade, deren Verlauf und die Sperrung der Strasse durch die Polizei sind dokumentiert. Die Beschuldigte ist auf mehreren Bildern klar erkennbar, während der Blockade sowie als sie sich von der Polizei wegleiten liess (Urk. D2/6 Foto 5 - 11). Sie nahm an der Demonstration teil und blieb auch nach der polizeilichen Abmahnung um 12.30 Uhr dort. Um 13.09 Uhr sass sie nach Ablauf der polizeilichen Frist mit einem Klappstuhl auf der Strasse. Sie blieb bis sie sich schliesslich um ca. 15.14 Uhr durch die Polizei wegleiten liess. Die unbewilligte Demonstration vom 4. Oktober 2021 auf der D._____-strasse in Zürich und die Teilnahme der Beschuldigten an der Blockade, von ca. 13.09 Uhr bis ca. 15.14 Uhr, sind erstellt. Erstellt ist ebenso, dass die Fahrbahn der D._____-strasse durch die Anzahl der Personen auf der Fahrbahn blockiert wurde und die Polizei aufgrund der Demonstration notwendigerweise Motorfahrzeuge grosszügig umleitete. Die Aktion war angekündigt und bezweckte die Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der von der Verteidigung zu den Akten gereichten Aktionsankündigung der Organisation "C._____" betreffend D._____-strasse, E._____-strasse und F._____-Brücke ("Deshalb werden ab dem 4. Oktober hunderte Menschen friedlich auf einigen Strassen Zürichs sitzen"; Urk. 59/3). Im Bereich der letzten Strassenkreuzung vor der Absperrung der Strasse durch die Polizei war auf der - 10 - Strasse ein Transparent mit der Aufschrift "ES TUT UNS LEID" platziert (Urk. D2/6 Foto 4). Nicht entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Polizei den Verkehr grossräumig umleitete bzw. aufgrund der Ankündigung der Aktion bereits im Vorfeld Vorkehrungen traf, zumal die Aktion die Umleitung des Individualverkehrs zwecks Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten notwendig machte. Der relevante Ablauf der Demonstration ist somit erstellt, womit sich diesbezüglich weitere Beweiserhebungen betreffend das Vorgehen der Polizei (namentlich bezüglich Zeitpunkt und Methode des Eingreifens) erübrigen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen sind. Die Auswirkungen der angekündigten Demonstration auf den Strassenverkehr war den Demonstranten aufgrund des Gesagten im Voraus klar. Sie wussten, dass der Strassenverkehr blockiert wurde und umgeleitet werden musste. Die Beschuldigte befand sich unter den Demonstranten. Sie wusste und wollte dies mit ihrer Teilnahme. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Die Beschuldigte anerkannte vor der Vorinstanz, dass sie an beiden De- monstrationen mitgemacht hatte, aber sie anerkannte die Vorwürfe der Staats- anwaltschaft nicht (Prot. I S. 18). Sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess sie durch ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 32; Urk. 58). 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Nötigung und Störung von Betrieben, zur Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und zum übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu- treffend dargelegt und das Verhalten der Beschuldigten mit zutreffender Be- gründung unter die beiden Tatbestände subsumiert (Urk. 44 S. 9-24). Unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen ist abweichend einzig festzuhalten, dass die Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Namentlich hielt die Vor- instanz mit zutreffender Begründung fest, dass zwischen den beiden Tatbeständen Idealkonkurrenz bestehe (Urk. 44 S. 21). Zudem setzte sie sich - 11 - umfassend und zutreffend mit den von der Verteidigung auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Verletzungen des Diskriminierungs- bzw. Willkürverbots auseinander, kam zum richtigen Schluss, dass mangels Gleichartigkeit mit anderen unbewilligten Demonstrationen keine Ungleichbehandlung oder diskriminierendes Vorgehen erkennbar sei und wies die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge ab (a.a.O. S. 23 f.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab – in Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen – mit der erwähnten Abweichung betreffend den subjektiven Tatbestand vollumfänglich verwiesen werden. Unter Verweis auf die genannte zutreffende Begründung der Vorinstanz (a.a.O. S. 23 f.) sind die in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge abzuweisen. 1.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung befasste sich mehrfach mit der Frage der rechtlichen Qualifikation von Strassenblockaden als Nötigung in Mittäterschaft (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1. und 3.6. mit weiteren Hinweisen). Demgemäss wird wegen Nötigung nach Art. 181 StGB bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Sie muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie muss von ähnlicher Intensität und Wirkung sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nötigung gilt z.B. die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und BGE 129 IV 6 E. 2.2 f. u. E. 5.2). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen - 12 - Mittel und einem erlauben Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Frei- heit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fort- bewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Verkehrsblocka- den erfolgen regelmässig, um auf ein Fernziel hinzuweisen und diesem allenfalls näher zu kommen. Dies bildet das Motiv für die Blockade. Fernziel und Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Das geschützte Rechtsgut von Art. 239 Ziff. 1 StGB ist nicht die individuelle freie Willensbildung und -betätigung von Einzelnen (Art. 181 StGB), sondern das Inte- resse der Allgemeinheit daran, dass öffentliche Anstalten ungehindert ihren Dienst verrichten (BGE 116 IV 46). Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) han- delt es sich zweifellos um einen Betrieb, der im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB der Allgemeinheit dient. 1.3 Die Beschuldigte und die weiteren Demonstranten blockierten am 20. Juni 2020 einerseits den Privat- sowie den öffentlichen Verkehr und verursachten an- dererseits durch ihr Verhalten die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Die Blockierung der Brücke ist das Nötigungsmittel. Durch die der Beschuldigten nachgewiesene Teilnahme an der Sitzblockade während rund 36 Minuten hinderte sie in dieser Zeitspanne die Teilnehmer des Privat- sowie des öffentlichen Verkehrs an der beabsichtigten Fortbewegung. Diese wurden gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Dies ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Dies taten die Beschuldigte im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion, um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel aufmerksam zu machen. Die Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich, bzw. nahm dies hinsichtlich der Teilnehmer des öffentlichen Verkehrs willentlich in Kauf. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat die Beschuldigte im Sinne der vorinstanzlichen - 13 - Erwägungen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, erfüllt (Urk. 44 S. 9-14, S. 18-20). Dabei kann ihr einzig ihr Verhalten, also die Dauer ihrer Teilnahme an der Sitzblockade während rund 36 Minuten in Mittäterschaft mit anderen rund 250 Demonstranten vorgeworfen werden. 1.4 Die Beschuldigte und weitere Demonstranten blockierten am 4. Oktober 2021 einerseits den Privatverkehr und verursachten mit der angekündigten unbe- willigten Demonstration die notwendige Sperrung der D._____-strasse durch die Polizei. Durch den ihr nachgewiesenen persönlichen Einsatz von 13.09 Uhr bis 15.14 Uhr hinderte die Beschuldigte Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs während dieser Zeit, sich wie beabsichtigt fortzubewegen. Sie zwang diese, ent- weder vor Ort zuzuwarten oder sich auf Alternativen-Routen weiter zu bewegen. Dies tat sie wissentlich und willentlich. Das Nötigungsmittel und der Nötigungs- zweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat die Be- schuldigte wiederum sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung erfüllt. Dabei kann ihr einzig ihr Verhalten, also ihre Teilnahme an der Sitzblockade während rund zwei Stunden und fünf Minuten in Mittäterschaft mit einer grösseren Anzahl anderer Demonstranten vorgeworfen werden. 1.5 Die Beschuldigte wollte am 20. Juni 2020 und auch am 4. Oktober 2021 die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen. Sie bezweckte mit der Teilnahme an den Demonstrationen, dass das Problem des Klimawandels endlich ernst genommen wird und wirksame Massnahmen ergriffen werden. Ihr Ziel ist es, die Zukunft unserer Jugend möglichst noch zu retten (Urk. 34). Sie beteiligte sich am 20. Juni 2020 über eine halbe Stunde und am 4. Oktober 2021 zwei Stunden und 44 Minuten aktiv an den mehrere Stunden dauernden Blockadeaktionen. Die Aktion vom 20. Juni 2020 war nicht angekündigt. Sie brachte den Verkehr auf einem ohnehin stark verkehrsbelasteten Strassenabschnitt zum Erliegen. Zudem wurde der öffentliche Verkehr unterbrochen. Die vom gebildeten Stau und vom - 14 - Unterbruch des öffentlichen Verkehrs Betroffenen wurden in ihrer Bewegungsfrei- heit stark eingeschränkt. Die Aktion traf in zufälliger Art und Weise Menschen, die selbst nur marginalst für die von den Demonstranten beklagten Missstände mit- verantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, mussten sie Umwege auf sich nehmen. Die Aktion vom 4. Oktober 2021 war angekündigt, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs sowie von der Aktion betroffener Menschen er- möglichte. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs wurden dennoch in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Auch diese Aktion traf in zufälliger Art und Weise Menschen, die selbst nur marginalst für die von den De- monstranten beklagten Missstände mitverantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, mussten sie Umwege auf sich nehmen. Beide Male war das Motiv der Aktivisten, auf das Klimaproblem aufmerksam zu machen. In Anbetracht dieser Umstände waren das Nötigungsmittel und der Nötigungs- zweck unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.5.).
- Die Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch ihre Verteidigung ausführ- lich geltend machen, sie sei aufgrund des in der Verfassung und der EMRK ge- schützten Rechts der Versammlungsfreiheit zu ihren Aktionen berechtigt gewesen (Urk. 32 S. 2-10). Die Beschuldigte wiederholte diese Ausführungen sinngemäss im Berufungsverfahren (Urk. 58 S. 5 ff.). Die politische Äusserung durch Teilnah- me an friedlichen Demonstrationen seien in einer Demokratie elementarstes Recht der Beschuldigten, in das mehrfach eingegriffen worden sei. Im Einzelfall sei gemäss Rechtsprechung des EGMR eine Busse verhältnismässig, zum Bei- spiel in der Höhe von 3 Euro für die Teilnahme an einer unbewilligten friedlichen Demonstration. Zudem habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung aufgrund der politischen Anschauungen bzw. des Will- kürverbots verletzt. Vorliegend sei von einer Repression Andersdenkender aus- zugehen. Die Kundgebung vom Oktober 2021 sei öffentlich und auch der Polizei - 15 - angekündigt gewesen. Die Gespräche im Vorfeld hatten den Anschein gemacht, dass die Polizei diese friedlichen Kundgebungen wie andere gleicher Art behan- deln würde. Doch dann habe sich die Staatsanwaltschaft eingemischt und Order zu Verhaftungen gegeben. Die Demonstrierenden seien deswegen völlig anders angegangen worden, als dies sonst in der Stadt Zürich bei unbewilligten friedli- chen Demos der Fall sei. Dies sei mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht ver- einbar. Bekanntlich sei die bisherige Praxis der Polizei in Zürich, Demonstrierende friedlicher Aktionen – wenn überhaupt – mit einer Busse zu bestrafen. Die Stadt betone stets das Grundrecht auf Demonstration und den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden stehe vorliegend im eklatanten Widerspruch zur Praxis der Polizei mit anderen unbewilligten friedli- chen Demonstrationen. Es habe kein unerlaubter Nötigungszweck vorgelegen. Es müsse verhindert werden, dass Menschen wie die Beschuldigte durch unverhält- nismässige strafrechtliche Repression daran gehindert werden, mit friedlichen Mit- teln ihre Überzeugung kundzutun und andere damit aufzurütteln. 2.1 Das Bundesgericht anerkennt, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit stehen, verneint aber eine eigenständige verfassungsmässige Garantie der Demonstrationsfreiheit (BGE 127 I 164 E. 3a). Im sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfrei- heit liegen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Akte wie Be- hinderungen und Blockadeaktionen, die über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hin- aus gehen. Die Versammlungsfreiheit in Art. 11 EMRK bzw. Art. 22 BV kennt hin- sichtlich der gewählten Örtlichkeit Grenzen. Dies gilt auch für Protestaktionen der Klimabewegung (BGE 134 IV 216 E. 5.2.1 f.; BGE 147 IV 297 E. 3.1.3.). 2.2 Die Beschuldigte nahm am 20. Juni 2020 und am 4. Oktober 2021 an un- bewilligten politischen Kundgebungen teil, die keine aktive physische Gewalt- anwendung gegen Dritte oder gegen Sachen mit sich brachte. Dennoch wurden unzählige Verkehrsteilnehmer während längerer Zeit zu einem bestimmten Ver- halten gezwungen, respektive ihnen verwehrt, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Zudem wurde der öffentliche Dienst daran gehindert, seinen - 16 - Dienst zu verrichten. Dies war nicht das Fernziel der Aktivisten, aber dennoch ihre Absicht als auf dem Weg zum Fernziel gewähltes Mittel. Die zu beurteilenden Aktionen sind damit nicht mit Fussgängerdemonstrationen ohne erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen vergleichbar. Solches wäre beispielsweise in unmittelbarer Nähe der B._____-brücke auf Plätzen oder Fussgängeranlagen möglich gewesen. Dennoch wählten die Aktivisten zur Erlangung der gewünschten Aufmerksamkeit bewusst mit der B._____-brücke sowie der D._____-strasse verkehrstechnische Nadelöhre und blockierten den Verkehr über mehrere Stunden. Diese Blockierung des Verkehrs mit unzähligen unbeteiligten Betroffenen war nicht verhältnismässig zum – durchaus berechtigten – Anliegen der Aktivisten, auf die Klimaproblematik aufmerksam zu machen. Die beiden Aktionen waren mit der Vorinstanz unrechtmässig (Urk. 44 S. 14 ff.).
- Die Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch ihre Verteidigung geltend machen, die Anliegen und Absichten der Beschuldigten würden allfällige öffentliche Interessen objektiv überwiegen. Der verfolgte Zweck des Schutzes von Leib und Leben heutiger und künftiger Generationen sei von derart hoher Relevanz, dass er auch eine Unzulässigkeit des gewählten Mittels heilen würde. Die von der Beschuldigten gewahrten Interessen seien berechtigt und rechtfertigten auch die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung (Urk. 32 S. 9 ff.). Sinngemäss wiederholte die Beschuldigte diese Ausführungen im Berufungsverfahren, indem sie die Anerkennung der erfolgten EMRK-Verstösse fordert (Urk. 48 S. 2; Urk. 58). 3.1 Die Rechtsprechung bejaht das Bestehen gewisser übergesetzlicher, also nicht im StGB geregelter, Rechtfertigungsgründe. Als solcher gilt namentlich die Wahrung berechtigter Interessen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 S. 303). Ein allfälliger aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund ist restriktiv auszulegen und unterliegt besonders strengen Anforderungen bei der Beurteilung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechts- widrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes, sondern das einzige Mit- tel für den Schutz berechtigter Interessen von einer höheren Bedeutung ist, als - 17 - die von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter (BGE 147 IV 297 E. 2.7.). 3.2 Mit dem gewählten Mittel der zwei Aktionen mit Strassenblockaden vermochte die Beschuldigte keinen Schutz für Leib und Leben heutiger und künftiger Generationen zu bewirken. Sie verbesserten das Klima nicht direkt. Die Erlangung von Aufmerksamkeit wäre auch mit Aktionen ohne Strassenblockaden möglich. Sie bildeten damit nicht ein notwendiges oder gar das einzige Mittel zum Schutz berechtigter Interessen. Hinsichtlich der Blockade des öffentlichen Verkehrs erscheint das Mittel ungeeignet bzw. kontraproduktiv. Die Voraussetzungen für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sind vorliegend nicht erfüllt.
- Insgesamt sind die vorinstanzlichen, angefochtenen Schuldsprüche zu be- stätigen. 4.1 Der Schuldspruch lautet auf Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und auf mehrfache Nötigung. Er erfolgt für eine Nötigungshandlung am
- Juni 2020, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ebenfalls am 20. Juni 2020 sowie einer Nötigungshandlung am 4. Oktober 2021. Obwohl die Beschuldigte wohl jeweils die individuellen Rechte einer Vielzahl von Betroffe- nen tangierte, wurde ihr nicht mehrfache Nötigung in zwei Fällen vorgeworfen. Ein schwerer Vorwurf verbietet sich heute aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Sanktion
- Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren und im Be- rufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Urk. 32; Urk. 48; Urk. 58).
- Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 44 S. 24 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Die Tatbestände - 18 - von Art. 181 StGB und Art. 239 Ziff. 1 StGB sehen je einen ordentlichen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
- Zur objektiven Tatschwere der Nötigung gemäss Dossier 1 als eine von mehreren gleich schweren Taten, hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe sich als Teilnehmerin einer unbewilligten Demonstration an einer Sitzblockade beteiligt die letztlich dazu geführt habe, dass eine wichtige Ver- kehrsachse der Stadt Zürich während rund drei Stunden gesperrt werden musste. Dies sei eine erhebliche Zeitdauer, wobei entlastend zu veranschlagen sei, dass es nicht zu einem Zusammenbruch des Verkehrs gekommen sei. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer hätten – sofern sie nicht vor Ort ausharren wollten – einen nicht sonderlich langen Umweg in Kauf nehmen müssen und die Fussgänger hätten anstatt knapp 200 Meter über die B._____-brücke eine Strecke von immerhin ca. 800 Metern über die G._____-brücke zu gehen gehabt. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Polizei, sich zu entfernen, sei die Beschuldigte auf der B._____-brücke verblieben. Sie habe dabei nicht bei einer Verkeilung mitgewirkt, sondern lediglich stehend, respektive sitzend auf ihrem Klappstuhl, bei der Blockade mitgewirkt. Die Demonstration sei gewaltfrei verlaufen und es sei kaum kriminelle Energie auszumachen gewesen (Urt. 44 S. 27). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Beschuldigte, zumindest was die Teilnehmer des Individualverkehrs betreffe, vor- sätzlich gehandelt habe. Ihr Motiv sei die Sorge um die Umwelt und um die eige- ne Zukunft, wie auch die Zukunft einer ganzen Generation, gewesen, was entlas- tend ins Gewicht falle. Ihr Motiv war also im Wesentlichen nicht egoistisch.
- Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponenten der Nötigung das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht eingestuft und eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen erachtet (Urk. 44 S. 28). - 19 - Das Verschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte beteiligte sich an einer Aktion und blockierte – in Mittäterschaft – den privaten und den öffentlichen Verkehr gezielt an einer verkehrstechnisch wichtigen Stelle und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens. Sie war jedoch nicht Organisatorin der Aktion, schloss sich ihr aber an und half damit ihrer Umsetzung. Die ihr anzulastende aktive Teilnahme betrug rund 36 Minuten. Hierfür erscheint eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen angemessen.
- Zur objektiven Tatschwere der Nötigung gemäss Dossier 2, hat die Vo- rinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe einen nicht unerheb- liche Zeitraum an der Sitzblockade teilgenommen, die zur Sperrung der D._____- strasse und einer grosszügigen Verkehrsumleitung geführt habe. Sie habe sich mindestens von 13.09 Uhr bis zu ihrer Verhaftung um 15.14 Uhr sitzend auf der Fahrbahn befunden. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, vor Ort verharrt, bis sie von der Polizei verhaftet werden musste. Im Übrigen sei die Demonstration gewaltfrei verlaufen (Urk. 44 S. 28). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, hierzu könne auf die Erwägun- gen zu Dossier 1 verwiesen werden. Die Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponenten der Nötigung ge- mäss Dossier 2 das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht eingestuft und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze erhöht (Urk. 44 S. 28). Das Verschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte beteiligte sich an einer Aktion und blockierte – in Mittäterschaft – den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrs- technisch wichtigen Stelle und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens, betraf aber diesmal nicht den öffentlichen Verkehr. Die Aktion war angekündigt und der Verkehr konnte durch die Stadtpolizei geordnet umgeleitet werden. Die Beschuldigte war auch diesmal nicht Organisatorin der Aktion, schloss sich ihr aber an und half damit ihrer Umsetzung. Die ihr anzulastende aktive Teilnahme betrug rund zwei Stunden und fünf Minuten. Hierfür wäre eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen - 20 - angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tage zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- Die Tatkomponenten der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen, wiegen höher als diejenigen der Nötigung. Fünf von 18 Tramlinien, mithin über ein Drittel sämtlicher Tramlinien der Stadt Zürich, wurden gesperrt, was massive Störungen des gesamten öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich bewirkte. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer konnten anders als der Individualverkehr nicht einfach auf Alternativ-Routen ausweichen, sondern steckten aufgrund der Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Verkehr in der Stadt Zürich fest. Die der Beschuldigten anzulastende aktive Teilnahme betrug rund 36 Minuten. Auch wenn sich die Beschuldigte selber nicht auf das Tramtrassee sondern auf die Fahrbahn setzte, war für jedermann gut erkennbar und klar, dass zahlreiche andere Demonstranten die Tramlinien betraten und blockierten. Obwohl die Beschuldigte dies sah, brach sie ihre Teilnahme nicht ab. Sie handelte somit direktvorsätzlich. Angesichts der Störung des öffentlichen Verkehrs fällt das Motiv der Beschuldigten (Klimaschutz) nicht entlastend ins Gewicht. Das Verschulden wiegt damit insgesamt nicht mehr leicht. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um mehr als 5 Tagessätze würde indes dem Verschlechterungsverbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen. Somit bleibt es bei der Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze.
- Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 44 S. 29). Zu ihren finanziellen Verhältnissen machte die Beschuldigte vor Vorinstanz nur teilweise Angaben. Ihre Einkünfte aus der maximalen AHV-Rente und einer kleinen Pension bezifferte sie mit ungefähr Fr. 5'300.–. Weiter gab sie an, sie lebe alleine, wohne in ihrer eigenen Wohnung und müsse Hypothekarzinsen bezahlen. Sie nannte auf die Frage nach der Zins- höhe die Zahl von ca. Fr. 200'000.–, die sich aber nicht auf die Zinsen beziehen kann. Die Beschuldigte gab weiter an, sie müsse niemanden finanziell Unterstüt- zen und habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden (Prot. I S. 13 f.). Aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungs- - 21 - verhandlung gemachten Ausführungen ergaben sich keine Änderungen (Urk. 56 S. 1). Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 45). Zum Nachtatverhalten kann die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit 30 Tages- sätzen zu bemessen. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 44 S. 30). Unter den ge- gebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von mindestens Fr. 50.– angemes- sen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine Erhöhung des Tagessatzes scheidet aus pro- zessualen Gründen aus (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete Anrech- nung der Untersuchungshaft von zwei Tagen erläutert (Urk. 44 S. 31). Es kann darauf verwiesen werden. Die zwei Tage Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft ent- spricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug
- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe auf- gezeigt (Urk. 44 S. 31 f.). Darauf kann verwiesen werden.
- Die nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass sie sich künftig wohl- verhalten wird.
- Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist bei der Beschuldigten als Ersttäterin auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Genugtuung und Entschädigung - 22 - 1.1 Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von mindestens Fr. 600.– für zwei Tage unrechtmässige Haft und von Fr. 500.– für die unrechtmässige Leibes- visitation (jeweils zuzüglich 5% Zins; Urk. 48 S. 1; Urk. 58 S. 1). Im Hauptverfah- ren machte die Verteidigerin geltend, die Dauer der Untersuchungshaft vom
- Oktober bis 5. Oktober 2021 von 28 Stunden sei unverhältnismässig und wider- rechtlich gewesen. Sie sei in jedem Fall zu entschädigen (Urk. 32 S. 6 f.). Weiter machte die Verteidigerin geltend, die Leibesvisitation der Beschuldigten sei ge- setzeswidrig erfolgt, ohne einen Hauch eines Hinweises auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Es müsse von einer absichtlichen Erniedrigung und damit ei- ner gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgegangen werden (Urk. 32 S. 7). Diesen Standpunkt vertrat die Verteidigung auch im Berufungsver- fahren (Urk. 58 S. 12 ff.). 1.2 Die von der Verteidigung bzw. der Beschuldigten geschilderten polizeilichen Massnahmen sind unbestritten und erstellt. Entsprechend erübrigen sich weitere Beweiserhebungen hierzu. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind deshalb ab- zuweisen. 1.3 Die Vorinstanz erwog die Regeln einer polizeilichen Festnahme zutreffend (Urk. 44 S. 4 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist die er- littene Haft von 28 Stunden angesichts der Grösse der Aktion und der hohen Anzahl daran beteiligter Personen nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Genugtuungsbegehren ist abzuweisen (Urk. 44 S. 5). 1.4 Die Vorinstanz erwog die gesetzlichen Grundlagen für eine Durchsuchung an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche, in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spu- ren. Eine Leibesvisitation kann angeordnet werden, wenn unter anderem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (Urk. 44 S. 5 f., § 35 Abs. 1 lit. b PolG ZH). Leibesvisitationen dürfen nicht ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte einer Selbst oder Fremdgefährdung systematisch durch die Polizei angeordnet werden (BGE 146 I 97 E. 2.4. mit Hinweisen). - 23 - Die Beschuldigte schilderte vor der Vorinstanz ihre Festnahme. Demgemäss wur- de sie mit ungefähr 40 anderen Damen in einer grossen Zelle eingeschlossen. Es sei ziemlich eng gewesen (Prot. I S. 18). Sie sei eine gewisse Zeit in der Zelle gewesen, dann habe man ihr gesagt sie sei vorläufig in Haft, sie hätten Fingerab- drücke abnehmen wollen und eine DNA-Probe. Beides habe sie abgelehnt. Dann habe die Polizei gesagt, sie müsse sich ausziehen. Sie habe sich nackt ausziehen müssen, zuerst oben und dann unten (Prot. I S. 19 f.). 1.5 Die Gründe für einen Polizeigewahrsam waren angesichts der Beteiligung der Beschuldigten an der Aktion auf der D._____-strasse gegeben. Die Festnahme erfolgte mit einer grossen Anzahl anderer Festnahmen. Die Beschuldigte kam deswegen in eine grosse Zelle mit anderen Aktivistinnen, bis es zu einzelnen Befragungen kam. Die enge Situation in der grossen Zelle nach der Festnahme rechtfertigte nebst den Gründen für den Polizeigewahrsam selbst die Leibesvisitation an der Körperoberfläche bzw. in den Kleidern. Mit der Vorinstanz sind die polizeilichen Massnahmen unter den damals gegebenen Umständen nicht zu beanstanden und das Genugtuungsbegehren ist abzuweisen. Die Beschuldigte erklärte sich zu erkennungsdienstlichen Abklärungen nicht be- reit. Solche unterblieben und die Frage einer Entschädigung stellt sich nicht.
- Kosten 2.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB). 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.3 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: - 24 -
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten werden abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220474-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 19. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2022 (GB210132)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2021 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 33 f.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt.
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1; Urk. 58 S. 1 f.) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2022 (GB210132-L) vollumfänglich aufzuheben und meine Mandantin sei freizusprechen.
2. Es sei ein Verstoss gegen Art. 3, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 und Art. 14 EMRK festzustellen.
3. Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und meiner Mandantin eine Genugtuung von mindestens CHF 600 für zwei Tage unrechtmässige Haft, Fr. 500 für die unrechtmässige Leibesvisitation (je- weils zuzüglich 5% Zins), sowie eine Entschädigung für entstandene An- waltskosten gemäss beiliegender Honorarnote zuzusprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
5. Mai 2022 wurde die Beschuldigte A._____ schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 44 S. 33 f.). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (Urk. 38) und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Be- rufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 48). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 29. September 2022 innert Frist mitgeteilt, dass sie auf eine An- schlussberufung verzichtet (Urk. 52; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
- 4 -
2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Das Urteil wurde gleichentags beraten, mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. versandt (vgl. Prot. II S. 4 ff.).
3. Die Verteidigung hat die Berufung nicht beschränkt (Urk. 48; Prot. II S. 5; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheids (Urk. 52). Demnach ist im Berufungsverfahren das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
4. Gemäss ständiger Praxis hat sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Verweisen).
5. Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidi- gung die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 5; Urk. 57) und offerierte vier zusätzliche schriftliche Dokumente, die zu den Akten genom- men wurden (Urk. 58; Urk. 59/1-4). Inhaltlich ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Ausführungen zum Sachverhalt einzugehen. II. Sachverhalt
1. Dossier 1: Vorfall vom 20. Juni 2020 auf der B._____-brücke in Zürich 1.1 Am 20. Juni 2020 zwischen ca. 12.00 Uhr und 15.22 Uhr blockierten über 250 Personen mit einer unbewilligten Demonstration die B._____-brücke in … Zürich und verhinderten in dieser Zeitspanne, dass der private Verkehr und der öffentliche Verkehr passieren konnten. Der Individualverkehr sowie die Benutzer des öffentlichen Verkehrs wurden durch die Aktion gezwungen, entweder einen Umweg auf sich zu nehmen oder die Zeit der Blockade abzuwarten. 1.2 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2021 vorgeworfen, sie habe sich mindestens von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der Fahrbahn aufgehalten und dabei teilweise als Teilnehmerin an
- 5 - der Sitzblockade teilgenommen. Damit habe sie den öffentlichen und den Indivi- dualverkehr behindert. Sie sei der Aufforderung der Polizei, die Blockade aufzu- heben und die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen und habe von Poli- zeibeamten von der Brücke geleitet werden müssen. Durch die Blockade habe die VBZ eine Betriebsstörung von ca. 12.00 Uhr bis 15.22 Uhr erlitten, das heisse, während dieser Zeit habe kein Tramzug die B._____-brücke passieren können, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, habe sie doch davon ausgehen müssen, dass die Polizei – wie tatsächlich geschehen – aus Sicher- heitsgründen den Tramverkehr einstellen lassen müsste (Urk. 9 S. 2 f.). 1.3 Die Beschuldigte stellte im Vorverfahren ihre Anwesenheit auf der B._____- brücke nicht in Abrede (Urk. D1/6 S. 4, Urk. 34). Im Hauptverfahren vor der Vo- rinstanz führte sie aus, sie sei in der Tat auf der B._____-brücke gewesen. Die Absicht der Demonstranten sei es nicht gewesen, den Verkehr zu blockieren und ganz sicher nicht den öffentlichen Verkehr, Fussgänger oder Velofahrer. Sie hät- ten die Absicht gehabt, auf die Gefahren des Klimaproblems aufmerksam zu ma- chen. Dass der Verkehr blockiert worden sei, sei nicht auf die Demonstranten zu- rückzuführen gewesen, sondern auf die Polizei, welche auf beiden Seiten der Brücke ihre Fahrzeuge platziert und so den Verkehr blockiert habe. Sie sei mit Rufen aufgefordert worden, die Strasse zu verlassen, sie hätten aber nicht sofort wieder gehen wollen, weil sie noch sagen wollten, was sie zu sagen hatten. Sie seien selber von der Fahrbahn gegangen (Prot. I S. 15 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte die Beschuldigte ebenfalls aus, es sei nicht ihre Absicht gewesen, die B._____-brücke für den Privat- und Tramverkehr zu blockieren, sondern sie habe nur auf das Klimaproblem aufmerksam machen wollen. Zudem führte sie (erstmals) aus, die Idee von ihr und den weiteren der Demonstranten sei gewesen, sich auf dem Trottoir aufzuhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern zu sprechen. Aber dann habe die Polizei die gesamte B._____- brücke blockiert, weshalb es nichts mehr gebracht habe, auf dem Trottoir zu blei- ben, weshalb sie sich auf die Strasse gesetzt hätten (Urk. 56 S. 2 f.). 1.4 Die Beschuldigte anerkennt, sich im Rahmen der unbewilligten Demonstrati- on vom 20. Juni 2020 zusammen mit über 250 weiteren Personen mindestens
- 6 - von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der B._____-brücke in Zürich auf der Fahrbahn aufgehalten und an der Sitzblockade teilgenommen zu haben. Dies deckt sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich. Die Beschuldigte ist darauf gut er- kennbar (Urk. D1/5). Zunächst stand sie auf der Fahrbahn und hielt ein gelbes Spruchband und von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr beteiligte sie sich deutlich erkenn- bar an der Sitzblockade. Sie sass mit einem Klappstuhl auf der Fahrbahn (Urk. D1/5 Foto 15 - 18). Die Anklageschrift schildert die Blockierung der B._____- brücke ab ca. 12.00 Uhr und die Abmahnung durch die Polizei um 12.23 Uhr. Sie wirft dabei der Beschuldigten vor, dass sie sich mindestens von 13.06 Uhr bis 13.42 Uhr auf der Fahrbahn aufhielt, teilweise als Teilnehmerin der Sitzblockade. Sie hörte gemäss ihren Aussagen die Abmahnung der Polizei (Prot. I S. 15 f.), leistete ihr aber keine Folge. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung (erstmals) geltend machte, nicht sie und die weiteren Demonstranten hätten den Verkehr blockiert, sondern die Polizei, ist festzuhalten, dass zwar laut dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Protokollauszug des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020 der Verkehr aufgrund der unbewilligten Demonstration nicht beeinträchtigt worden sein soll (Urk. 59/1 Beilage S. 6). Allerdings geht aus dem ebenfalls von der Verteidigung eingereichten "Briefing für alle" der Organisation "C._____" (Veranstalterin der Demonstration) hervor, dass die Demonstrationsmaxime "Gewaltfreier (!) Protest durch zivilen Ungehorsam" und die Aktionsform "Blockade" war. Entsprechend wurden die Demonstrationsteilnehmer als "Blocker*innen" bezeichnet (Urk. 59/2 S. 2). Ferner ergibt sich aus dem ebenfalls eingereichten "Aktionskonsens" der "C._____", dass sich diese veranlasst sah, "störende Massnahmen" in den Städ- ten und an öffentlichen Orten zu ergreifen (a.a.O. S. 3). Die Aktionsform "Blocka- de" deckt sich denn auch mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich, auf welchen zahlreiche Demonstranten ersichtlich sind, die sowohl auf den Fahrbah- nen als auch auf dem Tramtrassee der B._____-brücke stehen und sitzen, Ban- ner und Fahnen hochheben und dadurch den Verkehr auf der B._____-brücke blockieren (Urk. D1/5). Angesichts der grossen Anzahl von Demonstranten – nebst der Beschuldigten über 250 weitere Demonstranten – die sich allesamt mit dem Vorhaben "Blockade" auf die B._____-brücke begaben, ist klar, dass die
- 7 - Demonstranten – wozu die Beschuldigte gehörte – sich nicht (nur) auf dem für so viele Personen viel zu engen Trottoir aufhalten wollten. Das Vorbringen der Be- schuldigten, wonach sie und die anderen Demonstranten sich nur auf dem Trottoir hätten aufhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern hätten sprechen wollen, ist somit eine blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der Verkehrs-Blockade der Demonstranten musste zur Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten die Polizei eingreifen, die ganze Brücke absperren und den Tram- sowie den Indi- vidualverkehr umleiten (vgl. Urk. D/1; Urk. 44 S. 11 f.). Der Ablauf der Demonstra- tion ist somit erstellt, womit sich diesbezüglich weitere Beweiserhebungen betref- fend das Vorgehen der Polizei (namentlich bezüglich Zeitpunkt und Methode des Eingreifens) erübrigen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Verteidi- gung abzuweisen sind. Die Beschuldigte wusste, dass die Demonstration den In- dividualverkehr verunmöglichte und wollte dies auch, obwohl das Fernziel ein an- deres war. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt. Zudem wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, zumindest in Kauf ge- nommen zu haben, dass die Polizei – wie tatsächlich geschehen – aus Sicher- heitsgründen den Tramverkehr einstellen lassen musste. Die Demonstranten hiel- ten sich gemäss den Aufnahmen der Polizei (Urk. D1/5) stehend und sitzend auf der Fahrbahn und auf dem Tramtrassee auf, welches von der Fahrbahn teilweise durch Bordsteine abgegrenzt ist. Die Beschuldigte, die sich unter ihnen befand, verursachte die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke mit. Gemäss ihren Aussagen nahm sie die Sperrung durch die Polizei wahr. Weiter beteiligte sie sich an der Sitzblockade auf der Fahrbahn. Sie kam der Aufforde- rung der Polizei, die Blockade aufzuheben und die Fahrbahn zu verlassen nicht nach und musste von Polizeibeamten von der Brücke geleitet werden. Dies aner- kennt die Beschuldigte ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aufnahmen der Po- lizei (Urk. D1/5 Foto 15). Sie selber blockierte den Tramverkehr nicht, beteiligte sich aber mit über 250 Demonstranten an einer Aktion auf der B._____-brücke. Diese bildet eine zentrale Verkehrsachse in der Stadt Zürich, verbindet sie doch das rechte und das linke Seeufer miteinander. Die Tramlinien 2, 5, 8, 9, und 11 verkehren darüber auf einem Trassee zwischen den Fahrbahnen (Urk. D1/5). Die
- 8 - stark von Individualverkehr und vom öffentlichen Verkehr benutzte B._____- brücke liess sich durch über 250 Demonstrierende relativ leicht blockieren und brachte dabei als eigentliches Nadelöhr gefährliche Situationen für den öffentli- chen Verkehr mit sich. Der öffentliche Verkehr konnte auf der B._____-brücke aufgrund der örtlichen Verhältnisse von dieser Aktion nicht unbehelligt bleiben. Die durch die Blockade der Fahrbahn geschaffene Gefahr war derart gross, dass eine komplette Sperrung der Brücke aus Sicherheitsgründen absehbar war. Dass zahlreiche andere Demonstranten die Tramlinien betraten und blockierten, war für jedermann gut erkennbar und klar (vgl. Urk. D1/5). Obwohl die Beschuldigte dies sah, brach sie ihre Teilnahme nicht ab. Die Beschuldigte wusste, dass die De- monstration den Trambetrieb behindert, blockiert oder der Tramverkehr aus Si- cherheitsgründen unterbrochen wurde und wollte dies auch. In objektiver und sub- jektiver Hinsicht ist der Sachverhalt diesbezüglich erstellt.
2. Dossier 2: Vorfall vom 4. Oktober 2021 auf der D._____-strasse in Zürich 2.1 Am 4. Oktober 2021 zwischen etwa 12.00 Uhr und 16.45 Uhr stellte sich in einer angekündigten aber unbewilligten Demonstration eine grössere Anzahl Per- sonen auf Höhe der D._____-strasse … in Zürich auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr. Die Polizei musste den Verkehr grossräumig umlei- ten. 2.2 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2021 vorgeworfen, sie sei am 4. Oktober 2021 Teilnehmerin der illegalen Demonstration gewesen. Sie habe sich ebenfalls auf die Strasse gesetzt und damit den Strassenverkehr lahmgelegt. Damit habe sie sich hinter die Ziele der Organisation "C._____" gestellt, welche beabsichtigt habe, Zürich lahm zu le- gen. Damit habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung ge- stellt und zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen, ungewollt einen Um- weg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Sie seien gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne der Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 9 S. 3 f.).
- 9 - 2.3 Die Beschuldigte führte im Vorverfahren sowie im Hauptverfahren vor der Vorinstanz aus, sie sei dort auf der D._____-strasse gewesen, aus den gleichen Gründen, aus denen sie am 20. Juni 2020 auf der B._____-brücke gewesen sei. Diese Demonstration sei angekündigt worden. Sie hätten genau das an den Orten gemacht, was sie angekündigt hätten. Die Polizei habe sie schon vor Ort erwartet. Noch bevor sie gekommen seien, habe die Polizei den Verkehr umgeleitet. Es habe für den Verkehr keine grösseren Probleme gegeben. Sie hätten nichts durcheinandergebracht (D2/6; Urk. 34, Prot. I S. 16 f.). Diesen Standpunkt vertrat sie im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 56 S. 2 f.). 2.4 Die Beschuldigte anerkennt, im Rahmen einer unbewilligten Demonstration auf der D._____-strasse anwesend gewesen zu sein und diese blockiert zu haben (Prot. l S. 16 f.). Dies deckt sich mit Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich. Der Beginn der Blockade, deren Verlauf und die Sperrung der Strasse durch die Polizei sind dokumentiert. Die Beschuldigte ist auf mehreren Bildern klar erkennbar, während der Blockade sowie als sie sich von der Polizei wegleiten liess (Urk. D2/6 Foto 5 - 11). Sie nahm an der Demonstration teil und blieb auch nach der polizeilichen Abmahnung um 12.30 Uhr dort. Um 13.09 Uhr sass sie nach Ablauf der polizeilichen Frist mit einem Klappstuhl auf der Strasse. Sie blieb bis sie sich schliesslich um ca. 15.14 Uhr durch die Polizei wegleiten liess. Die unbewilligte Demonstration vom 4. Oktober 2021 auf der D._____-strasse in Zürich und die Teilnahme der Beschuldigten an der Blockade, von ca. 13.09 Uhr bis ca. 15.14 Uhr, sind erstellt. Erstellt ist ebenso, dass die Fahrbahn der D._____-strasse durch die Anzahl der Personen auf der Fahrbahn blockiert wurde und die Polizei aufgrund der Demonstration notwendigerweise Motorfahrzeuge grosszügig umleitete. Die Aktion war angekündigt und bezweckte die Umleitung des Verkehrs samt dadurch entstehendem Verkehrsstau, um auf die Umweltproblematik aufmerksam zu machen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der von der Verteidigung zu den Akten gereichten Aktionsankündigung der Organisation "C._____" betreffend D._____-strasse, E._____-strasse und F._____-Brücke ("Deshalb werden ab dem 4. Oktober hunderte Menschen friedlich auf einigen Strassen Zürichs sitzen"; Urk. 59/3). Im Bereich der letzten Strassenkreuzung vor der Absperrung der Strasse durch die Polizei war auf der
- 10 - Strasse ein Transparent mit der Aufschrift "ES TUT UNS LEID" platziert (Urk. D2/6 Foto 4). Nicht entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Polizei den Verkehr grossräumig umleitete bzw. aufgrund der Ankündigung der Aktion bereits im Vorfeld Vorkehrungen traf, zumal die Aktion die Umleitung des Individualverkehrs zwecks Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten notwendig machte. Der relevante Ablauf der Demonstration ist somit erstellt, womit sich diesbezüglich weitere Beweiserhebungen betreffend das Vorgehen der Polizei (namentlich bezüglich Zeitpunkt und Methode des Eingreifens) erübrigen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen sind. Die Auswirkungen der angekündigten Demonstration auf den Strassenverkehr war den Demonstranten aufgrund des Gesagten im Voraus klar. Sie wussten, dass der Strassenverkehr blockiert wurde und umgeleitet werden musste. Die Beschuldigte befand sich unter den Demonstranten. Sie wusste und wollte dies mit ihrer Teilnahme. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Beschuldigte anerkannte vor der Vorinstanz, dass sie an beiden De- monstrationen mitgemacht hatte, aber sie anerkannte die Vorwürfe der Staats- anwaltschaft nicht (Prot. I S. 18). Sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess sie durch ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 32; Urk. 58). 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Nötigung und Störung von Betrieben, zur Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und zum übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu- treffend dargelegt und das Verhalten der Beschuldigten mit zutreffender Be- gründung unter die beiden Tatbestände subsumiert (Urk. 44 S. 9-24). Unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen ist abweichend einzig festzuhalten, dass die Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Namentlich hielt die Vor- instanz mit zutreffender Begründung fest, dass zwischen den beiden Tatbeständen Idealkonkurrenz bestehe (Urk. 44 S. 21). Zudem setzte sie sich
- 11 - umfassend und zutreffend mit den von der Verteidigung auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Verletzungen des Diskriminierungs- bzw. Willkürverbots auseinander, kam zum richtigen Schluss, dass mangels Gleichartigkeit mit anderen unbewilligten Demonstrationen keine Ungleichbehandlung oder diskriminierendes Vorgehen erkennbar sei und wies die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge ab (a.a.O. S. 23 f.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab – in Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen – mit der erwähnten Abweichung betreffend den subjektiven Tatbestand vollumfänglich verwiesen werden. Unter Verweis auf die genannte zutreffende Begründung der Vorinstanz (a.a.O. S. 23 f.) sind die in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge abzuweisen. 1.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung befasste sich mehrfach mit der Frage der rechtlichen Qualifikation von Strassenblockaden als Nötigung in Mittäterschaft (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1. und 3.6. mit weiteren Hinweisen). Demgemäss wird wegen Nötigung nach Art. 181 StGB bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Sie muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Sie muss von ähnlicher Intensität und Wirkung sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nötigung gilt z.B. die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und BGE 129 IV 6 E. 2.2 f. u. E. 5.2). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen
- 12 - Mittel und einem erlauben Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Frei- heit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fort- bewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Verkehrsblocka- den erfolgen regelmässig, um auf ein Fernziel hinzuweisen und diesem allenfalls näher zu kommen. Dies bildet das Motiv für die Blockade. Fernziel und Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1). Das geschützte Rechtsgut von Art. 239 Ziff. 1 StGB ist nicht die individuelle freie Willensbildung und -betätigung von Einzelnen (Art. 181 StGB), sondern das Inte- resse der Allgemeinheit daran, dass öffentliche Anstalten ungehindert ihren Dienst verrichten (BGE 116 IV 46). Bei den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) han- delt es sich zweifellos um einen Betrieb, der im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB der Allgemeinheit dient. 1.3 Die Beschuldigte und die weiteren Demonstranten blockierten am 20. Juni 2020 einerseits den Privat- sowie den öffentlichen Verkehr und verursachten an- dererseits durch ihr Verhalten die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Die Blockierung der Brücke ist das Nötigungsmittel. Durch die der Beschuldigten nachgewiesene Teilnahme an der Sitzblockade während rund 36 Minuten hinderte sie in dieser Zeitspanne die Teilnehmer des Privat- sowie des öffentlichen Verkehrs an der beabsichtigten Fortbewegung. Diese wurden gezwungen, vor Ort auszuharren oder einen Umweg auf sich zu nehmen. Dies ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Dies taten die Beschuldigte im Rahmen einer geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion, um den Verkehr zu blockieren und damit auf das Fernziel aufmerksam zu machen. Die Beschuldigte tat dies wissentlich und willentlich, bzw. nahm dies hinsichtlich der Teilnehmer des öffentlichen Verkehrs willentlich in Kauf. Das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat die Beschuldigte im Sinne der vorinstanzlichen
- 13 - Erwägungen sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, erfüllt (Urk. 44 S. 9-14, S. 18-20). Dabei kann ihr einzig ihr Verhalten, also die Dauer ihrer Teilnahme an der Sitzblockade während rund 36 Minuten in Mittäterschaft mit anderen rund 250 Demonstranten vorgeworfen werden. 1.4 Die Beschuldigte und weitere Demonstranten blockierten am 4. Oktober 2021 einerseits den Privatverkehr und verursachten mit der angekündigten unbe- willigten Demonstration die notwendige Sperrung der D._____-strasse durch die Polizei. Durch den ihr nachgewiesenen persönlichen Einsatz von 13.09 Uhr bis 15.14 Uhr hinderte die Beschuldigte Teilnehmer des motorisierten Privatverkehrs während dieser Zeit, sich wie beabsichtigt fortzubewegen. Sie zwang diese, ent- weder vor Ort zuzuwarten oder sich auf Alternativen-Routen weiter zu bewegen. Dies tat sie wissentlich und willentlich. Das Nötigungsmittel und der Nötigungs- zweck waren unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 ff.). Damit hat die Be- schuldigte wiederum sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung erfüllt. Dabei kann ihr einzig ihr Verhalten, also ihre Teilnahme an der Sitzblockade während rund zwei Stunden und fünf Minuten in Mittäterschaft mit einer grösseren Anzahl anderer Demonstranten vorgeworfen werden. 1.5 Die Beschuldigte wollte am 20. Juni 2020 und auch am 4. Oktober 2021 die Öffentlichkeit und die Behörden auf den Klimawandel aufmerksam machen. Sie bezweckte mit der Teilnahme an den Demonstrationen, dass das Problem des Klimawandels endlich ernst genommen wird und wirksame Massnahmen ergriffen werden. Ihr Ziel ist es, die Zukunft unserer Jugend möglichst noch zu retten (Urk. 34). Sie beteiligte sich am 20. Juni 2020 über eine halbe Stunde und am 4. Oktober 2021 zwei Stunden und 44 Minuten aktiv an den mehrere Stunden dauernden Blockadeaktionen. Die Aktion vom 20. Juni 2020 war nicht angekündigt. Sie brachte den Verkehr auf einem ohnehin stark verkehrsbelasteten Strassenabschnitt zum Erliegen. Zudem wurde der öffentliche Verkehr unterbrochen. Die vom gebildeten Stau und vom
- 14 - Unterbruch des öffentlichen Verkehrs Betroffenen wurden in ihrer Bewegungsfrei- heit stark eingeschränkt. Die Aktion traf in zufälliger Art und Weise Menschen, die selbst nur marginalst für die von den Demonstranten beklagten Missstände mit- verantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, mussten sie Umwege auf sich nehmen. Die Aktion vom 4. Oktober 2021 war angekündigt, was der Polizei Vorkehrungen und Umleitungen des Verkehrs sowie von der Aktion betroffener Menschen er- möglichte. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer des Individualverkehrs wurden dennoch in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Auch diese Aktion traf in zufälliger Art und Weise Menschen, die selbst nur marginalst für die von den De- monstranten beklagten Missstände mitverantwortlich waren und vor Ort nichts zu deren Beseitigung beitragen konnten. Im Gegenteil, mussten sie Umwege auf sich nehmen. Beide Male war das Motiv der Aktivisten, auf das Klimaproblem aufmerksam zu machen. In Anbetracht dieser Umstände waren das Nötigungsmittel und der Nötigungs- zweck unrechtmässig (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.5.).
2. Die Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch ihre Verteidigung ausführ- lich geltend machen, sie sei aufgrund des in der Verfassung und der EMRK ge- schützten Rechts der Versammlungsfreiheit zu ihren Aktionen berechtigt gewesen (Urk. 32 S. 2-10). Die Beschuldigte wiederholte diese Ausführungen sinngemäss im Berufungsverfahren (Urk. 58 S. 5 ff.). Die politische Äusserung durch Teilnah- me an friedlichen Demonstrationen seien in einer Demokratie elementarstes Recht der Beschuldigten, in das mehrfach eingegriffen worden sei. Im Einzelfall sei gemäss Rechtsprechung des EGMR eine Busse verhältnismässig, zum Bei- spiel in der Höhe von 3 Euro für die Teilnahme an einer unbewilligten friedlichen Demonstration. Zudem habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung aufgrund der politischen Anschauungen bzw. des Will- kürverbots verletzt. Vorliegend sei von einer Repression Andersdenkender aus- zugehen. Die Kundgebung vom Oktober 2021 sei öffentlich und auch der Polizei
- 15 - angekündigt gewesen. Die Gespräche im Vorfeld hatten den Anschein gemacht, dass die Polizei diese friedlichen Kundgebungen wie andere gleicher Art behan- deln würde. Doch dann habe sich die Staatsanwaltschaft eingemischt und Order zu Verhaftungen gegeben. Die Demonstrierenden seien deswegen völlig anders angegangen worden, als dies sonst in der Stadt Zürich bei unbewilligten friedli- chen Demos der Fall sei. Dies sei mit dem Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht ver- einbar. Bekanntlich sei die bisherige Praxis der Polizei in Zürich, Demonstrierende friedlicher Aktionen – wenn überhaupt – mit einer Busse zu bestrafen. Die Stadt betone stets das Grundrecht auf Demonstration und den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden stehe vorliegend im eklatanten Widerspruch zur Praxis der Polizei mit anderen unbewilligten friedli- chen Demonstrationen. Es habe kein unerlaubter Nötigungszweck vorgelegen. Es müsse verhindert werden, dass Menschen wie die Beschuldigte durch unverhält- nismässige strafrechtliche Repression daran gehindert werden, mit friedlichen Mit- teln ihre Überzeugung kundzutun und andere damit aufzurütteln. 2.1 Das Bundesgericht anerkennt, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit stehen, verneint aber eine eigenständige verfassungsmässige Garantie der Demonstrationsfreiheit (BGE 127 I 164 E. 3a). Im sachlichen Schutzbereich des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfrei- heit liegen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Akte wie Be- hinderungen und Blockadeaktionen, die über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hin- aus gehen. Die Versammlungsfreiheit in Art. 11 EMRK bzw. Art. 22 BV kennt hin- sichtlich der gewählten Örtlichkeit Grenzen. Dies gilt auch für Protestaktionen der Klimabewegung (BGE 134 IV 216 E. 5.2.1 f.; BGE 147 IV 297 E. 3.1.3.). 2.2 Die Beschuldigte nahm am 20. Juni 2020 und am 4. Oktober 2021 an un- bewilligten politischen Kundgebungen teil, die keine aktive physische Gewalt- anwendung gegen Dritte oder gegen Sachen mit sich brachte. Dennoch wurden unzählige Verkehrsteilnehmer während längerer Zeit zu einem bestimmten Ver- halten gezwungen, respektive ihnen verwehrt, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Zudem wurde der öffentliche Dienst daran gehindert, seinen
- 16 - Dienst zu verrichten. Dies war nicht das Fernziel der Aktivisten, aber dennoch ihre Absicht als auf dem Weg zum Fernziel gewähltes Mittel. Die zu beurteilenden Aktionen sind damit nicht mit Fussgängerdemonstrationen ohne erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen vergleichbar. Solches wäre beispielsweise in unmittelbarer Nähe der B._____-brücke auf Plätzen oder Fussgängeranlagen möglich gewesen. Dennoch wählten die Aktivisten zur Erlangung der gewünschten Aufmerksamkeit bewusst mit der B._____-brücke sowie der D._____-strasse verkehrstechnische Nadelöhre und blockierten den Verkehr über mehrere Stunden. Diese Blockierung des Verkehrs mit unzähligen unbeteiligten Betroffenen war nicht verhältnismässig zum – durchaus berechtigten – Anliegen der Aktivisten, auf die Klimaproblematik aufmerksam zu machen. Die beiden Aktionen waren mit der Vorinstanz unrechtmässig (Urk. 44 S. 14 ff.).
3. Die Beschuldigte liess im Hauptverfahren durch ihre Verteidigung geltend machen, die Anliegen und Absichten der Beschuldigten würden allfällige öffentliche Interessen objektiv überwiegen. Der verfolgte Zweck des Schutzes von Leib und Leben heutiger und künftiger Generationen sei von derart hoher Relevanz, dass er auch eine Unzulässigkeit des gewählten Mittels heilen würde. Die von der Beschuldigten gewahrten Interessen seien berechtigt und rechtfertigten auch die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung (Urk. 32 S. 9 ff.). Sinngemäss wiederholte die Beschuldigte diese Ausführungen im Berufungsverfahren, indem sie die Anerkennung der erfolgten EMRK-Verstösse fordert (Urk. 48 S. 2; Urk. 58). 3.1 Die Rechtsprechung bejaht das Bestehen gewisser übergesetzlicher, also nicht im StGB geregelter, Rechtfertigungsgründe. Als solcher gilt namentlich die Wahrung berechtigter Interessen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 S. 303). Ein allfälliger aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund ist restriktiv auszulegen und unterliegt besonders strengen Anforderungen bei der Beurteilung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechts- widrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes, sondern das einzige Mit- tel für den Schutz berechtigter Interessen von einer höheren Bedeutung ist, als
- 17 - die von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter (BGE 147 IV 297 E. 2.7.). 3.2 Mit dem gewählten Mittel der zwei Aktionen mit Strassenblockaden vermochte die Beschuldigte keinen Schutz für Leib und Leben heutiger und künftiger Generationen zu bewirken. Sie verbesserten das Klima nicht direkt. Die Erlangung von Aufmerksamkeit wäre auch mit Aktionen ohne Strassenblockaden möglich. Sie bildeten damit nicht ein notwendiges oder gar das einzige Mittel zum Schutz berechtigter Interessen. Hinsichtlich der Blockade des öffentlichen Verkehrs erscheint das Mittel ungeeignet bzw. kontraproduktiv. Die Voraussetzungen für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sind vorliegend nicht erfüllt.
4. Insgesamt sind die vorinstanzlichen, angefochtenen Schuldsprüche zu be- stätigen. 4.1 Der Schuldspruch lautet auf Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und auf mehrfache Nötigung. Er erfolgt für eine Nötigungshandlung am
20. Juni 2020, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ebenfalls am 20. Juni 2020 sowie einer Nötigungshandlung am 4. Oktober 2021. Obwohl die Beschuldigte wohl jeweils die individuellen Rechte einer Vielzahl von Betroffe- nen tangierte, wurde ihr nicht mehrfache Nötigung in zwei Fällen vorgeworfen. Ein schwerer Vorwurf verbietet sich heute aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren und im Be- rufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Urk. 32; Urk. 48; Urk. 58).
2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 44 S. 24 ff.; Art. 47 StGB; Art. 81 Abs. 4 StPO). Die Tatbestände
- 18 - von Art. 181 StGB und Art. 239 Ziff. 1 StGB sehen je einen ordentlichen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
3. Zur objektiven Tatschwere der Nötigung gemäss Dossier 1 als eine von mehreren gleich schweren Taten, hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe sich als Teilnehmerin einer unbewilligten Demonstration an einer Sitzblockade beteiligt die letztlich dazu geführt habe, dass eine wichtige Ver- kehrsachse der Stadt Zürich während rund drei Stunden gesperrt werden musste. Dies sei eine erhebliche Zeitdauer, wobei entlastend zu veranschlagen sei, dass es nicht zu einem Zusammenbruch des Verkehrs gekommen sei. Die motorisierten Verkehrsteilnehmer hätten – sofern sie nicht vor Ort ausharren wollten – einen nicht sonderlich langen Umweg in Kauf nehmen müssen und die Fussgänger hätten anstatt knapp 200 Meter über die B._____-brücke eine Strecke von immerhin ca. 800 Metern über die G._____-brücke zu gehen gehabt. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Polizei, sich zu entfernen, sei die Beschuldigte auf der B._____-brücke verblieben. Sie habe dabei nicht bei einer Verkeilung mitgewirkt, sondern lediglich stehend, respektive sitzend auf ihrem Klappstuhl, bei der Blockade mitgewirkt. Die Demonstration sei gewaltfrei verlaufen und es sei kaum kriminelle Energie auszumachen gewesen (Urt. 44 S. 27). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Beschuldigte, zumindest was die Teilnehmer des Individualverkehrs betreffe, vor- sätzlich gehandelt habe. Ihr Motiv sei die Sorge um die Umwelt und um die eige- ne Zukunft, wie auch die Zukunft einer ganzen Generation, gewesen, was entlas- tend ins Gewicht falle. Ihr Motiv war also im Wesentlichen nicht egoistisch.
4. Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponenten der Nötigung das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht eingestuft und eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen erachtet (Urk. 44 S. 28).
- 19 - Das Verschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte beteiligte sich an einer Aktion und blockierte – in Mittäterschaft – den privaten und den öffentlichen Verkehr gezielt an einer verkehrstechnisch wichtigen Stelle und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens. Sie war jedoch nicht Organisatorin der Aktion, schloss sich ihr aber an und half damit ihrer Umsetzung. Die ihr anzulastende aktive Teilnahme betrug rund 36 Minuten. Hierfür erscheint eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen angemessen.
5. Zur objektiven Tatschwere der Nötigung gemäss Dossier 2, hat die Vo- rinstanz zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe einen nicht unerheb- liche Zeitraum an der Sitzblockade teilgenommen, die zur Sperrung der D._____- strasse und einer grosszügigen Verkehrsumleitung geführt habe. Sie habe sich mindestens von 13.09 Uhr bis zu ihrer Verhaftung um 15.14 Uhr sitzend auf der Fahrbahn befunden. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, vor Ort verharrt, bis sie von der Polizei verhaftet werden musste. Im Übrigen sei die Demonstration gewaltfrei verlaufen (Urk. 44 S. 28). Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, hierzu könne auf die Erwägun- gen zu Dossier 1 verwiesen werden. Die Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz hat nach der Beurteilung der Tatkomponenten der Nötigung ge- mäss Dossier 2 das Verschulden der Beschuldigten als sehr leicht eingestuft und die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze erhöht (Urk. 44 S. 28). Das Verschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte beteiligte sich an einer Aktion und blockierte – in Mittäterschaft – den privaten Verkehr gezielt an einer verkehrs- technisch wichtigen Stelle und hinderte dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens, betraf aber diesmal nicht den öffentlichen Verkehr. Die Aktion war angekündigt und der Verkehr konnte durch die Stadtpolizei geordnet umgeleitet werden. Die Beschuldigte war auch diesmal nicht Organisatorin der Aktion, schloss sich ihr aber an und half damit ihrer Umsetzung. Die ihr anzulastende aktive Teilnahme betrug rund zwei Stunden und fünf Minuten. Hierfür wäre eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen
- 20 - angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tage zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
6. Die Tatkomponenten der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit die- nen, wiegen höher als diejenigen der Nötigung. Fünf von 18 Tramlinien, mithin über ein Drittel sämtlicher Tramlinien der Stadt Zürich, wurden gesperrt, was massive Störungen des gesamten öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich bewirkte. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer konnten anders als der Individualverkehr nicht einfach auf Alternativ-Routen ausweichen, sondern steckten aufgrund der Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Verkehr in der Stadt Zürich fest. Die der Beschuldigten anzulastende aktive Teilnahme betrug rund 36 Minuten. Auch wenn sich die Beschuldigte selber nicht auf das Tramtrassee sondern auf die Fahrbahn setzte, war für jedermann gut erkennbar und klar, dass zahlreiche andere Demonstranten die Tramlinien betraten und blockierten. Obwohl die Beschuldigte dies sah, brach sie ihre Teilnahme nicht ab. Sie handelte somit direktvorsätzlich. Angesichts der Störung des öffentlichen Verkehrs fällt das Motiv der Beschuldigten (Klimaschutz) nicht entlastend ins Gewicht. Das Verschulden wiegt damit insgesamt nicht mehr leicht. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um mehr als 5 Tagessätze würde indes dem Verschlechterungsverbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen. Somit bleibt es bei der Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze.
7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 44 S. 29). Zu ihren finanziellen Verhältnissen machte die Beschuldigte vor Vorinstanz nur teilweise Angaben. Ihre Einkünfte aus der maximalen AHV-Rente und einer kleinen Pension bezifferte sie mit ungefähr Fr. 5'300.–. Weiter gab sie an, sie lebe alleine, wohne in ihrer eigenen Wohnung und müsse Hypothekarzinsen bezahlen. Sie nannte auf die Frage nach der Zins- höhe die Zahl von ca. Fr. 200'000.–, die sich aber nicht auf die Zinsen beziehen kann. Die Beschuldigte gab weiter an, sie müsse niemanden finanziell Unterstüt- zen und habe abgesehen von der Hypothek kein Vermögen und keine Schulden (Prot. I S. 13 f.). Aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungs-
- 21 - verhandlung gemachten Ausführungen ergaben sich keine Änderungen (Urk. 56 S. 1). Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 45). Zum Nachtatverhalten kann die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Nach der Beurteilung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe unverändert mit 30 Tages- sätzen zu bemessen. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe auszufällen (Urk. 44 S. 30). Unter den ge- gebenen Umständen erscheint ein Tagessatz von mindestens Fr. 50.– angemes- sen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine Erhöhung des Tagessatzes scheidet aus pro- zessualen Gründen aus (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat zutreffend die allgemeinen Regeln und die konkrete Anrech- nung der Untersuchungshaft von zwei Tagen erläutert (Urk. 44 S. 31). Es kann darauf verwiesen werden. Die zwei Tage Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgefällte Geldstrafe anzurechnen. Ein Tag Haft ent- spricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe auf- gezeigt (Urk. 44 S. 31 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die nicht vorbestrafte Beschuldigte dürfte durch die vorliegend auszu- sprechende Geldstrafe genügend beeindruckt sein, sodass sie sich künftig wohl- verhalten wird.
3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Die Probezeit ist bei der Beschuldigten als Ersttäterin auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Genugtuung und Entschädigung
- 22 - 1.1 Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von mindestens Fr. 600.– für zwei Tage unrechtmässige Haft und von Fr. 500.– für die unrechtmässige Leibes- visitation (jeweils zuzüglich 5% Zins; Urk. 48 S. 1; Urk. 58 S. 1). Im Hauptverfah- ren machte die Verteidigerin geltend, die Dauer der Untersuchungshaft vom
4. Oktober bis 5. Oktober 2021 von 28 Stunden sei unverhältnismässig und wider- rechtlich gewesen. Sie sei in jedem Fall zu entschädigen (Urk. 32 S. 6 f.). Weiter machte die Verteidigerin geltend, die Leibesvisitation der Beschuldigten sei ge- setzeswidrig erfolgt, ohne einen Hauch eines Hinweises auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Es müsse von einer absichtlichen Erniedrigung und damit ei- ner gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgegangen werden (Urk. 32 S. 7). Diesen Standpunkt vertrat die Verteidigung auch im Berufungsver- fahren (Urk. 58 S. 12 ff.). 1.2 Die von der Verteidigung bzw. der Beschuldigten geschilderten polizeilichen Massnahmen sind unbestritten und erstellt. Entsprechend erübrigen sich weitere Beweiserhebungen hierzu. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind deshalb ab- zuweisen. 1.3 Die Vorinstanz erwog die Regeln einer polizeilichen Festnahme zutreffend (Urk. 44 S. 4 f.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist die er- littene Haft von 28 Stunden angesichts der Grösse der Aktion und der hohen Anzahl daran beteiligter Personen nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Genugtuungsbegehren ist abzuweisen (Urk. 44 S. 5). 1.4 Die Vorinstanz erwog die gesetzlichen Grundlagen für eine Durchsuchung an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche, in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spu- ren. Eine Leibesvisitation kann angeordnet werden, wenn unter anderem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (Urk. 44 S. 5 f., § 35 Abs. 1 lit. b PolG ZH). Leibesvisitationen dürfen nicht ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte einer Selbst oder Fremdgefährdung systematisch durch die Polizei angeordnet werden (BGE 146 I 97 E. 2.4. mit Hinweisen).
- 23 - Die Beschuldigte schilderte vor der Vorinstanz ihre Festnahme. Demgemäss wur- de sie mit ungefähr 40 anderen Damen in einer grossen Zelle eingeschlossen. Es sei ziemlich eng gewesen (Prot. I S. 18). Sie sei eine gewisse Zeit in der Zelle gewesen, dann habe man ihr gesagt sie sei vorläufig in Haft, sie hätten Fingerab- drücke abnehmen wollen und eine DNA-Probe. Beides habe sie abgelehnt. Dann habe die Polizei gesagt, sie müsse sich ausziehen. Sie habe sich nackt ausziehen müssen, zuerst oben und dann unten (Prot. I S. 19 f.). 1.5 Die Gründe für einen Polizeigewahrsam waren angesichts der Beteiligung der Beschuldigten an der Aktion auf der D._____-strasse gegeben. Die Festnahme erfolgte mit einer grossen Anzahl anderer Festnahmen. Die Beschuldigte kam deswegen in eine grosse Zelle mit anderen Aktivistinnen, bis es zu einzelnen Befragungen kam. Die enge Situation in der grossen Zelle nach der Festnahme rechtfertigte nebst den Gründen für den Polizeigewahrsam selbst die Leibesvisitation an der Körperoberfläche bzw. in den Kleidern. Mit der Vorinstanz sind die polizeilichen Massnahmen unter den damals gegebenen Umständen nicht zu beanstanden und das Genugtuungsbegehren ist abzuweisen. Die Beschuldigte erklärte sich zu erkennungsdienstlichen Abklärungen nicht be- reit. Solche unterblieben und die Frage einer Entschädigung stellt sich nicht.
2. Kosten 2.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StGB). 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.3 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- 24 -
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten werden abgewiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), − wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, − wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.