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SB220469

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2023-05-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, vom 6. Mai 2022 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 42 S. 30 ff.).

E. 1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten erstens vor, der Privatklägerin am

16. Juni 2019, ca. um 14:30 Uhr, im Rahmen einer Auseinandersetzung betref- fend seine Aufenthaltsbewilligung per Telefon gesagt zu haben, jetzt könne sie

- 7 - noch gut laufen, er werde ihr aber die Beine kaputt machen. Durch diese Worte sei die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten, was der Beschuldigte gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

E. 1.2 Zweitens wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 4. Oktober 2019, ca. um 11:45 Uhr, an den Arbeitsplatz der Privatklägerin begeben (Coif- feursalon an der C._____-strasse … in … D._____) und ihr dort – ausserhalb des Geschäfts – im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt, er werde ihr das Bein (evtl. die Beine) brechen, wegen ihr bekomme er keine Aufenthaltsbewil- ligung C. Auch durch diese Worte sei die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten, was der Beschuldigte ebenfalls gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Auch dadurch habe er sich der Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

E. 1.3 Drittens wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin beim letztgenannten Vorfall am 4. Oktober 2019 mit den Worten "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" betitelt zu haben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen Worten um ehrenrührige Aussagen handelte. Dadurch habe er sich der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Massgebliche Beweismittel und Grundsätze der Sachverhaltsermittlung

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 41/2 und Urk. 42) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt (Urk. 42, E. II.2). Es sind dies vor allem die Aussagen der Direktbeteiligten (Urk. 2/1–4, Urk. 3/1–3, Urk. 31 und Prot. II S. 11 ff.), die detaillierten Verbindungsnachweise für die Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin im betreffenden Zeitraum (Urk. 1/2–9), der übersetzte Chatverlauf zwischen den Parteien (Urk. 1/10–11) sowie die von der Vorinstanz beigezogenen Akten des Migrations- amtes des Kantons Zürich in Sachen des Beschuldigten (vgl. Urk. 29; ZH- Nummer …; nachfolgend "Beizugsakten des Migrationsamtes"). Hinzu kommt ei- ne vom Mobiltelefon der Privatklägerin abfotografierte SMS der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 17. Juni 2019, 07:14 Uhr (Urk. 2/1, Anhang, und Urk. 3/2,

- 8 - Anhang), die anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 von der anwesenden und gehörig ermahnten Dolmetscherin über- setzt wurde (Urk. 2/1 F/A 18; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3).

E. 2.2 Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- ermittlung – insbesondere zur Beweis- und Aussagewürdigung – ausführt, ist zu- treffend (Urk. 42, E. II.1.1). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen verwiesen werden.

3. Glaubwürdigkeit, Hintergrund der Auseinandersetzung und Motivlage 3.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Be- teiligten erweisen sich als zutreffend, sodass hier grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 42, E. II.1.2). Mit Bezug auf den Hintergrund der Auseinander- setzung zwischen den Parteien und die in diesem Zusammenhang relevante Mo- tivlage ist zudem Folgendes ergänzend festzuhalten: 3.2. Der Beschuldigte ist in Thailand aufgewachsen und thailändischer Staats- angehöriger. Am tt. Januar 2014 haben er und die Privatklägerin geheiratet, wo- raufhin dem Beschuldigten in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde (Urk. 3/1 F/A 10; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 88, 92). Offenbar entstanden in der Beziehung zwischen den Parteien bereits relativ kurze Zeit spä- ter Probleme (vgl. Urk. 3/1 F/A 10; vgl. auch Urk. 2/1 F/A 9 ff.). Am 1. April 2016 erstattete die Privatklägerin bereits einmal Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, begangen im Zeitraum zwischen Dezember 2014 und März 2016; dieses Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2017 in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt (Urk. 8/1–2). Aufgrund eines weiteren Vorfalls zulasten der Privatklägerin (Tätlichkeit) wurde der Beschuldigte mit einer Busse bestraft (Urk. 2/1 F/A 11; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 182). Fer- ner schlossen die Parteien am 19. November 2015 eine (gerichtlich genehmigte) Trennungsvereinbarung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin die eheliche Wohnung zur Benützung überlasse und per Ende 2015 ausziehe (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 96 ff.). In der Folge verblieb der Beschuldigte jedoch noch während mehrerer Jahre in der ehelichen Wohnung, bis er schliesslich im

- 9 - Frühling 2019 auszog (vgl. Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 2/1 F/A 24; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 104, 114 ff., 125 f.). Im Tatzeitraum lebten die Parteien somit getrennt, waren aber immer noch miteinander verheiratet. Erst später – im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens – wurden die Parteien mit Urteil vom

16. Dezember 2021 geschieden (vgl. Urk. 31 S. 5; Prot. II S. 7; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 292). 3.3. Die Privatklägerin schildert schlüssig, dass sie und der Beschuldigte sich im Tatzeitraum (zwischen Frühling und Herbst 2019) in Trennung befunden hätten und dass ihre eheliche Beziehung infolgedessen konfliktbelastet gewesen sei; das hat letztlich auch der Beschuldigte im Kern eingestanden (vgl. Urk. 2/3). Die Pri- vatklägerin führt sodann nachvollziehbar aus, dass sich der Konflikt zwischen den Parteien im Frühjahr bzw. Sommer 2019 weiter zugespitzt habe, nachdem sie ei- nerseits den Beschuldigten bei den Gemeindebehörden abgemeldet und anderer- seits auch gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich bestätigt hätte, dass der Beschuldigte ausgezogen sei (vgl. Urk. 3/1 F/A 10 f.). Der Beschuldigte bestritt zwar zunächst pauschal, dass es zwischen den Parteien überhaupt Streit gegeben habe bzw. dass dieser im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbewilli- gung gestanden habe (vgl. Urk. 2/1 F/A 6, 22, 33, 36). Später räumte er jedoch ein, dass es durchaus Streit gegeben habe, und bestritt auch nicht mehr, dass dieser im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilli- gung gestanden habe (vgl. Urk. 2/3). Dies erscheint durchaus plausibel und deckt sich sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht mit den Akten des Migra- tionsamtes. Daraus geht hervor, dass zunächst mit Entscheid vom 25. März 2019 ein Gesuch des Beschuldigten um Erteilung der Niederlassungsbewilligung C we- gen fehlender Sprachkenntnisse abgewiesen, dem Beschuldigten aber die Auf- enthaltsbewilligung B verlängert worden war (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 160 f.). Am 23. April 2019 ging beim Migrationsamt alsdann eine Auszugsan- zeige seitens des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich ein, wonach der Beschul- digte umgezogen sei (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 163). Auf entspre- chende Nachfrage durch das Migrationsamt erklärte die Privatklägerin in der Fol- ge, dass der Beschuldigte per 12. April 2019 ausgezogen sei, dass ihr Ehewille bereits seit längerem erloschen sei, weil der Beschuldigte sie (die Privatklägerin)

- 10 - bedroht und betrogen habe und weil er ihr gegenüber im Januar 2018 tätlich ge- worden sei, und dass sie sich scheiden lassen wolle (Beizugsakten des Migrati- onsamtes, S. 169, 174). Am 5. Juni 2019 eröffnete das Migrationsamt dem Be- schuldigten alsdann, dass ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung beabsichtigt werde, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an (Beizugsakten des Migra- tionsamtes, S. 190 f.). Diese Absicht wiederholte das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 211 f.). Die Aufent- haltsbewilligung des Beschuldigten wurde schliesslich zwar nicht widerrufen, son- dern sogar bis 29. Januar 2024 verlängert (vgl. Beizugsakten des Migrationsam- tes, S. 267, 282; vgl. auch Prot. II S. 10); es zeigt sich in diesen Vorgängen aber ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial zwischen den Parteien, das die Ausfüh- rungen der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar erscheinen lässt, wonach der Beschuldigte angesichts des Verhaltens der Privatklägerin – insbesondere wegen ihrer Erklärungen gegenüber den Gemeinde- und Migrationsbehörden – stark verärgert gewesen sei und dass er ihr deshalb die Schuld am drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung gegeben habe. 3.4. Daraus ergibt sich zum einen ein mögliches Motiv des Beschuldigten, das ihn zu den angeklagten Drohungen und Beschimpfungen veranlasst haben mag. Zum anderen liegt es in der Situation einer Ehekrise bzw. Trennung aber auch auf der Hand, dass ein Motiv für belastende Falschaussagen bestehen könnte. Die Privatklägerin fühlte sich vom Beschuldigten offenkundig betrogen, was sich so- wohl aus ihren Chat-Nachrichten an den Beschuldigten (vgl. Urk. 1/10–11) als auch aus einem Schreiben der Privatklägerin ergibt, das diese am 30. Oktober 2019 dem Migrationsamt unaufgefordert eingereicht hatte (Beizugsakten des Mig- rationsamtes, S. 258; vgl. auch S. 174; vgl. zudem Urk. 3/2 F/A 15). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.5. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist indessen nicht in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen abzustellen, sondern vielmehr auf die Glaubhaftigkeit und den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

- 11 -

4. Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin 4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und jene der Privatklägerin wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend zusammengefasst (Urk. 42, E. II.3.3.1 und II.3.3.2). Darauf kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 4.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als glaubhaft und hinsichtlich des Kerngeschehens als authentisch und überzeugend, während sie die Aussagen des Beschuldigten weitgehend für unglaubhaft hielt. Die Aussagen der Privatklägerin würden namentlich durch eine von ihr verfasste SMS vom 17. Juni 2019 sowie durch die Akten des Migrationsamtes gestützt. Den Anklagesachverhalt erachtete die Vorinstanz deshalb mit Bezug auf die beiden Drohungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt (Urk. 42, E. II.3.3.5). 4.3. Die Aussage- und sonstige Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt und überzeugend, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO da- rauf verwiesen werden kann. Bloss im Sinne einer Ergänzung bzw. Präzisierung ist Folgendes festzuhalten: 4.4. Die Verteidigung macht geltend, die Privatklägerin habe den Vorfall vom

16. Juni 2019 erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 erwähnt, weshalb dieser als nachgeschoben erscheine. Zudem habe sie die behaupteten Drohungen jeweils mit völlig unterschiedlichen Worten beschrieben, sodass letztlich gar nicht klar sei, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll (Urk. 32 Rz. 3 ff.; Urk. 63 Rz. 4 f.). Das trifft so nicht zu. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 erwähnte die Privatklägerin zunächst den konkreten Inhalt von – nicht zur Anklage gebrach- ten – Gesprächen zwischen den Parteien vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1 F/A 12 f.), vom 30. Juli 2019 (Urk. 3/1 F/A 16), vom 31. Juli 2019 (Urk. 3/1 F/A 17) und vom

3. Oktober 2019 (Urk. 3/1 F/A 19). Dabei sei es zusammengefasst stets darum gegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin jeweils dazu aufgefordert ha- be, ihn bei den Behörden wieder an der Adresse der ehelichen Wohnung anzu-

- 12 - melden, wobei die Privatklägerin dies jeweils verweigert und der Beschuldigte sie daraufhin beschimpft und bedroht habe (u.a. damit, dass er die Privatklägerin und ihre Familie fertig machen würde, dass er dafür Leute in Thailand engagieren würde, dass er Unwahrheiten über die Privatklägerin erzählen und ihr Schaden zufügen würde u.a.m.). Den angeklagten Vorfall vom 4. Oktober 2019 schilderte die Privatklägerin wie folgt: Der Beschuldigte sei in D._____ im Deutsch-Kurs ge- wesen. Sie habe ihn ca. um 11:00 Uhr angerufen und ihm gesagt, er solle vorbei- kommen, weil sie für ihn einen Brief bzw. eine Busse vom Strassenverkehrsamt erhalten habe. Um ca. 11:45 Uhr sei er alsdann bei ihrem Coiffeursalon vorbeige- kommen und habe sie vor dem Geschäft ziemlich laut beschimpft. Sie habe ver- sucht, ihn zu beruhigen, und ihn gebeten, seine Sachen zu nehmen und zu ge- hen, bis sich ihre Nachbarin eingemischt habe, weil es so laut gewesen sei; diese habe dann die Türe bei sich offen gelassen, weil sie Angst um die Privatklägerin gehabt habe. Nach einer weiteren Diskussion zwischen den Parteien habe der Beschuldigte der Privatklägerin dann gesagt "warte ab, wenn ich hier nicht [l]eben kann, dann werde ich Dir etwas antun, ich oder jemand anders". Er habe damit schon wieder die gleiche Drohung wiederholt, die er auch bei früheren Vorfällen immer wieder ausgesprochen habe (Urk. 3/1 F/A 20). Nachdem die Privatklägerin sich am Tag nach der ersten Einvernahme, am

15. Oktober 2019, telefonisch bei der Polizei gemeldet hatte, weil ihr im Anschluss an die erste Befragung noch weitere Einzelheiten eingefallen seien, wurde sie am

16. Oktober 2019 erneut polizeilich einvernommen (Urk. 3/2). Dabei führte sie zu- nächst aus, dass sie sich wegen eines in der Zwischenzeit aufgefundenen Notiz- zettels nunmehr daran erinnert habe, dass sie den Beschuldigten im Sommer bzw. Herbst 2019 u.a. auch deshalb telefonisch kontaktiert habe, weil er von ihr Kochgeschirr ausgeliehen hätte, das er ihr hätte zurückgeben sollen. Zudem habe er bei Kollegen herumerzählt, dass er die Privatklägerin nur geheiratet habe, um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen, bzw. dass er ihr dafür sogar Geld gegeben habe, was nicht stimme (Urk. 3/2 F/A 8 ff.). Sodann schilderte die Privat- klägerin – neu – den Vorfall vom 16. Juni 2019 wie folgt: Sie habe den Beschul- digten am 16. Juni 2019, ca. um 14:30 Uhr, telefonisch angerufen, weil sie mitbe- kommen habe, dass er Unwahrheiten über sie erzählt habe. Da habe er sogleich

- 13 - wieder über seine Aufenthaltsbewilligung gesprochen und ihr gesagt: "jetzt kannst du noch gut laufen, aber ich werde dir deine Beine kaputt machen"; dies habe er für den Fall in Aussicht gestellt, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren würde. Zudem habe er sie als "Schlampe" u.Ä. bezeichnet. Solche Dinge habe er immer wieder gesagt, wenn sie miteinander telefoniert hätten (Urk. 3/2 F/A 11 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dieser erst zwei Tage später geschilderte Vorfall wirke nachgeschoben (vgl. Urk. 32 Rz. 3; Urk. 63 Rz. 4), verfängt nicht. Die Privatklägerin hat nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ihr weitere Einzelheiten im Nachgang zur ersten Einvernahme eingefallen seien, und sie hat sich deshalb bereits am Folgetag von sich aus bei der Polizei gemeldet. Es liegt die Annahme nahe, dass sich die Privatklägerin aufgrund der von ihr in der Zwischenzeit ge- sichteten SMS vom 17. Juni 2019 wieder konkret – auch – an den genannten Vor- fall vom 16. Juni 2019 erinnern konnte, zumal sie diese SMS in der zweiten poli- zeilichen Einvernahme auch vorgelegt hat. Darin schrieb sie u.a.: "Wegen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden" (vgl. Urk. 2/1 F/A 18), womit sie Bezug auf ein Telefongespräch vom Vortag genom- men habe (vgl. Urk. 3/3 F/A 25 f.). Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Schilderung des Vorfalls vom 16. Juni 2019 durch die Privatklägerin nicht nachgeschoben, sondern authentisch wirkt. Die Privatklä- gerin hat immer wieder betont, dass der Beschuldigte ihr im Zeitraum von Frühling bis Herbst 2019 bei zahllosen Gelegenheiten gedroht und sie immer wieder be- schimpft habe. Im Kern seien die Drohungen und Beschimpfungen inhaltlich im- mer gleich bzw. ähnlich gewesen. Angesichts der Vielzahl der von der Privatklä- gerin geschilderten, jeweils ähnlich gelagerten Vorfälle kann es nicht erstaunen, wenn der Privatklägerin nicht immer sämtliche Ereignisse gleichermassen präsent waren bzw. sie sich erst später wieder an weitere Vorfälle konkret erinnern konn- te. 4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 führte die Privatklägerin zum Vorfall vom 4. Oktober 2019 aus, sie und der Be- schuldigte hätten vor ihrem Geschäft an der C._____-strasse … in D._____ Streit gehabt, wobei der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er ihr "das Bein oder die

- 14 - Beine brechen" und ihr "etwas antun" werde, wenn sie nach Thailand gehe. Das würde er nicht selber tun, sondern hierfür jemanden "organisieren". Ferner habe er auf sie gezeigt und gesagt, "[w]egen dir bekomme ich keine Aufenthaltsbewilli- gung C!". Alsdann habe die Nachbarin vom Blumengeschäft nebenan, Frau E._____, herausgeschaut und gefragt, ob sie die Polizei rufen müsse, was die Privatklägerin verneint habe. Frau E._____ habe dann die Türe offen gelassen und gesagt, dass sie jederzeit die Polizei rufen könne, wenn die Privatklägerin dies wünsche. Frau E._____ habe den Inhalt des Gesprächs zwischen der Privat- klägerin und dem Beschuldigten zwar nicht verstehen können, weil dies in thai- ländischer Sprache geführt worden sei, für Frau E._____ habe aber offensichtlich sein müssen, dass die Parteien Streit gehabt hätten. Die Privatklägerin sei sich sicher, dass der Beschuldigte die Drohung, er würde ihr das Bein bzw. die Beine brechen, am 4. Oktober 2019 so geäussert habe (Urk. 3/3 F/A 15 ff.). Diese Dro- hung – sowie auch die Äusserung, dass die Privatklägerin jetzt schon noch glück- lich sei, aber abwarten und sehen solle, was geschehe, wenn sie wieder einmal nach Thailand gehe – habe der Beschuldigte auch schon bei zahlreichen früheren Vorfällen immer wieder am Telefon gesagt (Urk. 3/3 F/A 19 ff., 27 ff.). Auch am

16. Juni 2019 habe er ihr telefonisch damit gedroht, ihr die Beine zu brechen; da- rauf habe die Privatklägerin in der von ihr am Folgetag an den Beschuldigten ge- schickten SMS Bezug genommen (Urk. 3/3 F/A 24 f.). Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie sinngemäss dafürhält, die Privatklägerin habe die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen inkon- sistent oder sogar widersprüchlich geschildert (vgl. Urk. 32 Rz. 4 f.; Urk. 63 Rz. 4). Zutreffend ist zwar, dass die Privatklägerin die beiden angeklagten Drohungen des Beschuldigten vom 16. Juni 2019 und vom 4. Oktober 2019 nicht immer mit den identischen Worten umschrieben hat. Im Kern hat sie die Äusserungen des Beschuldigten aber stets gleich und in allen Einvernahmen konsistent geschildert, nämlich dass der Beschuldigte ihr sinngemäss damit gedroht habe, sie körperlich schwer zu verletzen bzw. – konkreter – ihr das Bein oder die Beine zu brechen. Angesichts der Vielzahl der von der Privatklägerin geschilderten Drohungen kann nicht erwartet werden, dass sich die Privatklägerin stets an den exakten Wortlaut jeder einzelnen Drohung erinnert; vielmehr liegt es auf der Hand, dass sich die Er-

- 15 - innerungen jeweils auf den wesentlichen Inhalt der Aussagen beschränken. Vor- liegend kommt hinzu, dass die Gespräche zwischen den Parteien in thailändi- scher Sprache geführt wurden (vgl. Urk. 3/1 F/A 29) und es sich bei den von der Privatklägerin in den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 3/1 und 3/2) wiedergege- benen Worten des Beschuldigten von vornherein nur um eine Übersetzung ihrer- seits handelte. Jedenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Privatklägerin im Wesentlichen immer dieselbe Geschichte erzählt hat, dass sie den Beschuldig- ten von Anfang an damit belastet hat, ihr in zahllosen Fällen mit schwerer körper- licher Gewalt gedroht und sie beschimpft zu haben, und dass bei den Aussagen der Privatklägerin keine Aggravierungstendenz festzustellen ist (Urk. 42, E. II.3.3.5.1). 4.6. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Aussagen der Privatklägerin seien in ih- rer zeitlichen Chronologie nicht immer ganz klar und die Aussagen wiesen hin und wieder zeitliche Sprünge auf (Urk. 42, E. II.3.3.5.1), so trifft das zwar zu, es ist aber klar festzuhalten, dass diese Ungenauigkeiten von untergeordneter Natur sind, nicht anders, als sie bei wiederholten Erzählungen über Erlebtes vernünf- tigerweise zu erwarten sind, zumal die Privatklägerin von zahlreichen Erlebnissen berichtet, die sich inhaltlich sehr ähnlich gewesen seien. Als Beispiel für die teil- weise etwas sprunghaften Erzählungen der Privatklägerin zu nennen ist etwa ihre Bezugnahme auf eine buddhistische Zeremonie, der ihr Sohn beigewohnt habe (Urk. 3/3 F/A 21 f.; vgl. auch schon Urk. 3/1 F/A 16). Ferner sprang sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 von der Schilderung des Vorfalls vom 4. Oktober 2019 zu telefonischen Drohungen des Beschuldigten im August 2019 (Urk. 3/3 F/A 19 ff.) und hatte teilweise Mühe, Äusserungen des Beschuldigten zeitlich exakt zu verorten, z.B. wann genau er die Drohung, er wür- de ihr in Thailand etwas antun (lassen), ausgesprochen habe (vgl. Urk. 3/3 F/A 27 ff., 34 f., 37). Das macht die Schilderungen der Privatklägerin aber nicht unglaub- haft, im Gegenteil. Es kann nicht erwartet werden, dass von zahlreichen Erlebnis- sen, die sich allesamt im Kern relativ ähnlich sind, alle ganz konkret mit einer exakten zeitlichen Verortung wiedergegeben werden können. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Privatklägerin jedenfalls die zur Anklage gebrachten Vorfäl-

- 16 - le vom 16. Juni 2019 und vom 4. Oktober 2019 im Kern konsistent, spontan, mit einigen Details sowie ohne Tendenz zu Übertreibungen geschildert hat. 4.7. Mit Bezug auf den Vorfall vom 16. Juni 2019 kommt hinzu, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin mit einer von ihr am 17. Juni 2019 an den Be- schuldigten verschickten SMS abgleichen lassen. Darin schrieb sie: "Guten Mor- gen. A._____ [Rufname des Beschuldigten], ab jetzt haben wir einander nichts mehr miteinander zu besprechen. Alle Fragen, die ich dir gestellt habe, hast Du das Gefühl, dass ich Dir etwas auswischen will. Ich stelle Fragen, du erklärst, dann ist es fertig, oder? Aber nicht einfach ruhig sein und keine Antworten geben und mich beschimpfen. Wegen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden. Du schaust für Deine Frau. Habe gehört, dass 'eine Seite ist Taub' oder?. Viel Glück." (Urk. 2/1 F/A 18; Hervorhebung hinzuge- fügt). Es erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Privatklägerin damit, wie sie selbst ausführt (vgl. Urk. 3/3 F/A 25 f.), auf ein Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten vom Vortag Bezug genommen hat. Namentlich ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Worte "[w]egen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden" einen sinnvollen Gehalt haben könnten, wenn nicht der Beschuldigte der Privatklägerin, wie von ihr behauptet, bei früherer Gelegenheit damit gedroht hätte, er würde ihr die Beine kaputt machen. Es trifft zwar zu, dass es die Privatklägerin selbst und nicht der Beschuldigte war, die die- se SMS geschrieben hat. Der Beschuldigte hat seinerseits aber bis heute keiner- lei Erklärung geliefert, inwiefern diese Worte der Privatklägerin sonst eine ver- nünftige Bedeutung haben könnten oder inwiefern er – gegebenenfalls mit einem gewissen Erstaunen, wenn von einer Verletzung der Beine der Privatklägerin zu- vor nie die Rede gewesen sein sollte – darauf reagiert haben soll (vgl. Urk. 2/1 F/A 18 ff.; Urk. 2/2 F/A 10 f.; Prot. II S. 12 f.). Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass diese SMS der Privatklägerin vom 17. Juni 2019 ihre Aus- sagen stützt. 4.8. Aus den im Recht liegenden Verbindungsnachweisen (Urk. 1/2–9) ergibt sich weiter, dass die Parteien jedenfalls noch von Mai 2019 bis September 2019 regen Kontakt miteinander hatten, und aus den von der Privatklägerin an den Be-

- 17 - schuldigten geschickten Chat-Nachrichten geht hervor, dass die Privatklägerin mit der Trennung noch nicht vollständig abgeschlossen hatte und sich vom Beschul- digten betrogen fühlte (vgl. Urk. 1/10–11). Das spricht indessen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, auch nicht gegen ihre konsistent vorgebrachte Schilderung, die Drohungen des Beschuldigten hätten bei ihr Angst ausgelöst, sie nehme diese Drohungen ernst, sie wisse nicht, zu was der Be- schuldigte fähig sei, sie gehe deshalb am Abend nicht mehr spazieren, sie habe sich einen Pfefferspray gekauft und schliesse nun in ihrem Geschäft die Türen ab, wenn sie alleine sei (Urk. 3/1 F/A 25; Urk. 3/2 F/A 13; Urk. 3/3 F/A 15, 17, 19, 38 ff.). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass ambivalentes Verhalten in einer Ehekrise bzw. Trennung nichts Aussergewöhnliches sei und dass es nachvoll- ziehbar sei, dass die Geschädigte gehadert habe, ob sie die betreffenden Vorfälle zur Anzeige bringen solle oder nicht (Urk. 42, E. II.3.3.5.1). Dass die Privatkläge- rin regelmässigen – vor allem telefonischen – Kontakt mit dem Beschuldigten hat- te, spricht entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 32 Rz. 8 f.; Urk. 63 Rz. 8) in keiner Weise gegen die von ihr geäusserte, subjektiv empfundene Angst, der Beschul- digte könne die Drohungen wahr machen. Zum einen hätte ein Kontaktabbruch seitens der Privatklägerin ihr keine Sicherheit gebracht, im Gegenteil. Zum ande- ren gab es offenkundig Gesprächsbedarf, etwa im Zusammenhang mit der ge- genseitigen Rückgabe von Gegenständen oder – aus Sicht des Beschuldigten – hinsichtlich des drohenden Verlusts seiner Aufenthaltsbewilligung. 4.9. Die Vorinstanz hält weiter zutreffend fest (Urk. 42, E. II.3.3.5.6), dass sich die Aussagen der Privatklägerin stimmig in den Kontext des migrationsrechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschuldigten einbetten lassen (s. dazu auch oben, E. III.3). Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass das Migrationsamt dem Beschuldigten – nach Eingang einer Auszugsmeldung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 23. April 2019 – am 24. April 2019 ein erstes und am

22. Mai 2019 ein zweites Schreiben verschickt hatte, wonach der Beschuldigte im Hinblick auf seine Aufenthaltsbewilligung diverse Fragen zu seiner Wohn- und Ehesituation beantworten musste (davon nahm der Beschuldigte offenbar erst nach seiner Rückkehr aus Thailand am 20. Mai 2019 Kenntnis; vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 163, 166 f., 170 ff., 187 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juni

- 18 - 2019 eröffnete das Migrationsamt dem Beschuldigten alsdann, dass namentlich aufgrund der Äusserungen der Privatklägerin, wonach deren Ehewille bereits seit längerem erloschen sei und sie sich scheiden lassen wolle, ein Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung des Beschuldigten – verbunden mit einer Frist zur Ausreise aus der Schweiz – beabsichtigt werde (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 190 f.). Dies wiederholte das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Juli 2019, wobei es zur Begründung erneut entsprechende Aussagen der Privatklägerin zur Ehe bzw. deren Beendigung anführte (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 211 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es vor diesem Hintergrund umso glaubhafter erscheint, dass sich die Vorfälle wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben. Insbesondere erscheint plausibel, dass der Beschuldigte emo- tional aufgebracht und darüber verärgert war, dass er wegen der Trennung seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verlieren könnte, und dass er der Privatklägerin da- für die Schuld gab. Die von der Privatklägerin geschilderten Drohungen fallen exakt in jenen Zeitraum, in dem der Beschuldigte ernsthaft mit einem Verlust sei- ner Aufenthaltsbewilligung rechnen musste. 4.10. Der Beschuldigte seinerseits hat die Vorwürfe der Privatklägerin im We- sentlichen bloss relativ pauschal bestritten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht von seinen ursprünglichen Aussagen abgewichen ist bzw. diese relativiert hat. So führte er anfänglich aus, es sei ausschliesslich die Privatklägerin gewesen, die ihn angerufen habe; er ha- be in jener Zeit nie von sich aus Kontakt zu ihr gesucht (Urk. 2/1 F/A 20 f.). Später relativierte er indessen, dass er die Privatklägerin doch auch hin und wieder selbst angerufen habe (Urk. 2/2 F/A 9, 13; Urk. 2/3). Weiter machte der Beschul- digte anfänglich geltend, es habe zwischen ihm und der Privatklägerin überhaupt keinen Streit gegeben (Urk. 2/1 F/A 6, 20, 33, 38), während er später – nach Vor- halt der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin – präzisierte, dass es am

4. Oktober 2019 zwar eine Auseinandersetzung gegeben habe, dass aber nur die Privatklägerin und nicht er selbst laut geworden sei (Urk. 2/1 F/A 34 f.). Im weite- ren Verlauf der Untersuchung räumte er schliesslich ein, dass es zwischen den Parteien sehr wohl Streit gegeben habe (Urk. 2/2 F/A 27; Urk. 2/3). Ferner bestritt der Beschuldigte zu Beginn noch, dass die Parteien über den drohenden Verlust

- 19 - der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten gesprochen hätten (Urk. 2/1 F/A 22), während er später ausführte, er habe die Privatklägerin lediglich gefragt, weshalb sie beim Migrationsamt gewesen sei und ob sie diesem etwas mitgeteilt habe, weil er entsprechende Papiere erhalten hätte (Urk. 2/1 F/A 36). In seiner anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 einge- reichten Stellungnahme (Urk. 2/3; vgl. Urk. 2/2 S. 7) stellte er dann aber durchaus

– wenigstens implizit – einen gewissen Zusammenhang zwischen dem einge- räumten Streit und dem migrationsrechtlichen Verfahren her. Dass die Parteien nicht über den wegen der Trennung und des Auszugs des Beschuldigten aus der ehelichen Wohnung drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung gesprochen haben sollen und dass sich ihr Streit nicht zumindest auch um diese Angelegen- heit gedreht haben soll, wie der Beschuldigte anfänglich noch behauptet hatte, wäre denn auch lebensfremd und unglaubhaft. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb es seitens des Be- schuldigten bei den pauschalen Bestreitungen (Prot. II S. 11). Weiter verwies er bei der Befragung zur Sache mehrheitlich auf die im Recht liegenden Unterlagen oder machte geltend, er wisse es nicht mehr (Prot. II S. 12 ff.). 4.11. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich somit als inkonsis- tent und seine Aussagen als wenig detailliert, teilweise widersprüchlich und ins- gesamt wenig glaubhaft. Exemplarisch ist seine fehlende Erklärung dazu, wes- halb die Privatklägerin ihm am 17. Juni 2019 eine SMS u.a. mit dem Inhalt "[w]egen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden" geschrieben habe, wenn er nicht im Vorfeld eine entsprechende Drohung ausgesprochen haben soll (vgl. Urk. 2/1 F/A 18 ff.; Prot. II S. 12 f.). Dass es die Privatklägerin gewesen sei, die ihm diese Nachricht geschrieben habe, ist keine schlüssige Erklärung, zumal der Beschuldigte nicht behauptet hat, er habe in ir- gendeiner Form – gegebenenfalls mit einem gewissen Erstaunen – darauf rea- giert. Umgekehrt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als relativ detail- liert, in sich stimmig, konsistent und überzeugend. Sie lassen sich zudem zwang- los mit nachweisbaren äusseren Umständen verflechten, namentlich in den Kon- text des migrationsrechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschuldigten einbetten

- 20 - und mit den verfügbaren Verbindungsnachweisen abgleichen. Ferner werden ihre Aussagen zum Vorfall vom 16. Juni 2019 durch eine von ihr am 17. Juni 2019 an den Beschuldigten geschriebenen SMS gestützt. Dass sich die Privatklägerin durch den Beschuldigten betrogen fühlte, tritt damit in den Hintergrund. Insbeson- dere kann nicht gesagt werden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beim Migrationsamt "anschwärzen" wollte, wie die Verteidigung implizit geltend macht (Urk. 32 Rz. 7; Urk. 63 Rz. 7), zumal das migrationsrechtliche Verfahren betref- fend einen allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten nicht durch eine Mitteilung der Privatklägerin an das Migrationsamt, sondern – soweit ersichtlich – durch eine Umzugsmeldung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich angestossen worden war. 4.12. Im Ergebnis kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin am 16. Juni 2019 und am 4. Oktober 2019 wie in der Anklage umschrieben gedroht hat, dass die Privatklägerin diese Drohungen ernst genommen hat und dass sie, wie angeklagt, in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten ist. Der objektive Anklagesachverhalt betreffend die bei- den Drohungen ist damit erstellt. 4.13. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich gehandelt hat. Die von ihm wissentlich und willentlichen ausgesprochenen Drohungen gegenüber der Privatklägerin konnten nur den Zweck haben, diese in Angst um ihre körperliche Unversehrtheit zu versetzen. 4.14. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 42, E. II.3.2 und E. II.3.4) ist korrekt und wird von der Verteidigung als solche auch nicht in Frage gestellt. Darauf kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

- 21 -

E. 5 Mit Bezug auf die Drohung vom 4. Oktober 2019 gilt Ähnliches. Im Unter- schied zur Drohung vom 16. Juni 2019 hat der Beschuldigte die Drohung vom

4. Oktober 2019 nicht per Telefon, sondern unter Anwesenden ausgesprochen. Auch bei diesem Vorfall hat die Privatklägerin den Beschuldigten von sich aus kontaktiert und ihn gebeten, bei ihr vorbeizukommen. Inhaltlich hat der Beschul- digte der Privatklägerin im Wesentlichen mit denselben Worten gedroht. Im Er- gebnis ist diese Drohung gleich wie jene vom 16. Juni 2019 zu bewerten. Das Tatverschulden wiegt auch hier leicht; es erscheint auch hier eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.

E. 5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin beim Vorfall vom 4. Oktober 2019 mit den Worten "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" betitelt (Urk. 12/1 S. 3).

E. 5.2 Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin habe auch hinsichtlich der ange- klagten Beschimpfung von Beginn an glaubhaft und lebensnah geschildert, was passiert sei und was der Beschuldigte ihr gesagt habe. Dass die Privatklägerin die Worte "du Fusssohle" erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnt habe, lasse nicht an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb die Privatklägerin zusätzlich zu den Drohungen noch Beschimpfungen – also geringfügigere Delikte – erfinden soll, und es scheine plausibel, dass der Be- schuldigte die von der Privatklägerin erwähnten Worte im Rahmen des dynami- schen Geschehens gesagt habe, zumal er sogar zugegeben habe, sie als "Büffel" bezeichnet zu haben. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt deshalb auch in diesem Punkt als erstellt (Urk. 42, E. II.4.3.4).

E. 5.3 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe zwar zugegeben, die Privatklägerin "Büffel" genannt zu haben, der Anklagesach- verhalt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin am 4. Oktober 2019 "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" genannt haben soll, sei indessen nicht erstellt. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin seien äusserst vage; sie habe bloss pauschal angegeben, der Beschuldigte habe sie "jedes Mal be- schimpft". Dass dies zudem wie angeklagt am 4. Oktober 2019 der Fall gewesen sein sollte, habe die Privatklägerin so gar nicht ausgesagt (Urk. 32 Rz. 12 f.; Urk. 63 Rz. 11).

E. 5.4 Angeklagt ist einzig eine Beschimpfung, die der Beschuldigte am 4. Okto- ber 2019 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor dem Geschäft der Privatklägerin dieser gegenüber ausgesprochen haben soll. Mit Bezug auf diesen Vorfall sind die Ausführungen der Privatklägerin in der Tat, wie die Verteidigung zu Recht festhält, zu wenig konkret, als dass einzig gestützt darauf eine Verurteilung ergehen könnte.

- 22 -

E. 5.5 In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 schilderte die Pri- vatklägerin konkrete Beschimpfungen, die der Beschuldigte ihr gegenüber am

18. Juli 2019 und am 31. Juli 2019 telefonisch ausgesprochen habe. Am 18. Juli 2019 habe er sie telefonisch "massiv beschimpft". Es seien "ganz schlimme Wor- te" in thailändischer Sprache gewesen, nämlich habe er sie "dumme Kuh", "schlimmer als ein Tier", "Schlampe" und "Arschloch" genannt (Urk. 3/1 F/A 12 ff.). Auch am 31. Juli 2019 habe er sie am Telefon mit diesen Worten be- schimpft (Urk. 3/1 F/A 17). Diese Vorfälle sind jedoch von vornherein nicht Ge- genstand der Anklage. Weiter hielt die Privatklägerin fest, dass der Beschuldigte sie jedes Mal be- schimpft und bedroht habe, wenn sie telefoniert hätten (Urk. 3/1 F/A 16). Nach dem 31. Juli 2019 hätten sie ca. alle drei Tage telefonischen Kontakt gehabt, wo- bei er sie jedes einzelne Mal – neben Drohungen – auch mit den bereits erwähn- ten Worten beschimpft habe (Urk. 3/1 F/A 18). Der zur Anklage gebrachte Vorfall bezieht sich jedoch gerade nicht auf eine telefonisch geführte Auseinanderset- zung, sondern auf eine solche unter Anwesenden. Mit Bezug auf den Vorfall vom 4. Oktober 2019 hielt die Privatklägerin ein- zig fest, dass der Beschuldigte sie vor ihrem Geschäft "wieder ziemlich laut [be- schimpft]" habe (Urk. 3/1 F/A 20). Mit welchen Worten er dies getan haben soll bzw. was – wenigstens sinngemäss – der Inhalt dieser Beschimpfung gewesen sein soll, sagte die Privatklägerin nicht. Anzunehmen, es seien – wenigstens un- gefähr – dieselben oder ähnliche Worte gewesen, wie sie der Beschuldigte auch schon bei den konkret geschilderten Vorfällen vom 18. und 31. Juli 2019 bzw. auch sonst jeweils am Telefon verwendet habe, läge zwar nahe, wäre letztlich aber Spekulation. Solches hat die Privatklägerin nicht mit hinreichender Klarheit ausgesagt.

E. 5.6 In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 ergänzte die Pri- vatklägerin, dass der Beschuldigte sie am 16. Juni 2019 – neben der bereits er- wähnten Drohung – mit den Worten "Schlampe" und Ähnlichem beschimpft habe. Auch dieser Vorfall ist indessen nicht Gegenstand der Anklage. Weiter gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr gegenüber solche Beschimpfungen

- 23 - jeweils dann geäussert, wenn sie "am Telefon miteinander [gesprochen]" hätten; einzelne Daten könne sie nicht mehr nennen, er habe solche Beschimpfungen aber in der Zeit zwischen dem 17. Juni 2019 und dem Monat September 2019 immer wieder am Telefon ausgesprochen (Urk. 3/2 F/A 11 f.). Beim hier zu beur- teilenden Anklagevorwurf geht es freilich um einen Vorfall im Oktober 2019, bei dem die Parteien gerade nicht telefonisch, sondern unter Anwesenden kommuni- ziert hatten. Auch aus diesen Aussagen der Privatklägerin kann somit nicht ein- fach darauf geschlossen werden, sie würden sich ohne Weiteres auch auf den Vorfall vom 4. Oktober 2019 beziehen.

E. 5.7 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 erwähn- te die Privatklägerin nicht mehr explizit, dass der Beschuldigte sie auch am 4. Ok- tober 2019 beschimpft habe. Sie führte nur in allgemeiner und pauschaler Weise aus, der Beschuldigte habe sie "jedes Mal", wenn er sie bedroht habe, auch be- schimpft. Er habe ihr "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" gesagt (Urk. 3/3 F/A 41 f.). Diese Aussage beschränkt sich zwar nicht mehr auf einen be- stimmten Zeitraum oder auf telefonisch geführte Auseinandersetzungen, sie ist inhaltlich aber zu vage gehalten, als dass einzig gestützt darauf eine konkrete Be- schimpfung für den 4. Oktober 2019 als erstellt betrachtet werden könnte.

E. 5.8 Der Beschuldigte hat seinerseits zwar eingeräumt, dass er die Privatkläge- rin als "dumme Kuh" und "Büffel" betitelt habe (Urk. 2/1 F/A 37, 45; vgl. auch Urk. 2/2 F/A 27 ff.; Urk. 31 S. 10), nicht aber, dass er sie auch – wie angeklagt – als "Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" bezeichnet habe und dass dies am

4. Oktober 2019 der Fall gewesen sein sollte.

E. 5.9 Weitere relevante Beweismittel liegen mit Bezug auf die angeklagte Be- schimpfung nicht vor. Insbesondere kann aus den im Recht liegenden Chat- Nachrichten (Urk. 1/10–11), die allesamt von der Privatklägerin an den Beschul- digten verschickt wurden, nichts Entscheidendes abgeleitet werden. Dass es zwi- schen den Parteien Differenzen gegeben hat und dass die Privatklägerin den Be- schuldigten mit entsprechenden Emojis verschiedentlich als "Büffel" bezeichnet hat (was in Thailand für "dumm" bzw. "Dummkopf" steht), lässt nicht darauf

- 24 - schliessen, dass auch der Beschuldigte die Privatklägerin – zumal mit anderen Worten – beschimpft hat.

E. 5.10 Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin betreffend eine bestimmte Beschimpfung vom 4. Oktober 2019 zu vage und zu pauschal, als dass einzig gestützt darauf der Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden könnte. Daran ändert nichts, dass es der Privatklägerin offenkundig schwerfiel, über den Inhalt der Beschimpfungen zu sprechen (vgl. Urk. 3/1 F/A 13 f.; Urk. 3/3 F/A 42), und dass ihre Ausführungen insgesamt als glaubhaft und überzeugend erscheinen (vgl. oben, E. III.4). Dass der Beschuldigte sie (auch) am 4. Oktober 2019 mit dem in der Anklage behaupteten Inhalt beschimpft haben soll, hat die Privatklägerin so schlicht nicht ausgesagt. Der Anklagesachverhalt ist in diesem Punkt folglich nicht erstellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– und schob den Vollzug der Geldstrafe auf, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42, Dispositivziffern 2 und 3). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung auch die Sanktion an (vgl. oben, E. II.) und verlangt – sinngemäss – eine angemessene Reduktion der Strafe (vgl. Urk. 43). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung der Sanktion bzw. der Vollzugsart von vornherein das Verschlechterungsverbot im Weg (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Mit Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die im Grundsatz zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42, E. III.1.1 und III.2).

3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Für die beiden Drohungen mass sie die Strafe im Ergebnis

- 25 - einheitlich – d.h. ohne Ausscheidung einer hypothetischen Einzelstrafe für die einzelnen Delikte – zu, während sie die Beschimpfung separat behandelte (dies- bezüglich aber in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB von der Erhöhung der Einsatzstrafe absah; Urk. 42, E. III.3.1 und 3.2). Von der Beschimpfung ist der Beschuldigte freizusprechen, sodass offen bleiben kann, wie es sich mit den Strafbefreiungsgründen von Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB verhielte. Der Beschuldigte hat sich demgegenüber in zwei Fällen der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Bei diesen Straftaten liegt echte Konkurrenz (Handlungsmehrheit) vor, sodass grund- sätzlich für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen bzw., bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB, in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (sog. konkrete Methode). Eine Zusammen- fassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe, wie es die Vorinstanz letztlich mit Bezug auf die beiden Drohungen getan hat, erwiese sich zwar durchaus als praktisch, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz aber nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N 508). Namentlich hat das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts bzw. des Kollektivdelikts bei mehreren gleichartigen oder ähnlichen Handlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, aufgegeben (vgl. z.B. BGE 131 IV 83, E. 2.4). Zwar ist es auch unter dieser Rechtsprechung nicht gänzlich ausgeschlossen, in Ausnahmefällen Deliktsgruppen zu bilden und mehrere Delik- te einheitlich zuzumessen, insbesondere dort, wo eine grosse Anzahl gleichartiger Delikte zu beurteilen ist. Eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstra- fe" muss aber die Ausnahme bleiben. Vorliegend sind bloss zwei gleichartige Drohungen zu beurteilen, sodass sich ein Abrücken von der konkreten Methode nicht aufdrängt und kein Grund für eine einheitliche Strafzumessung besteht. Es ist folglich in einem ersten Schritt für beide Drohungen je einzeln eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der be-

- 26 - treffenden Straftaten ausgefällt würde, und in einem zweiten Schritt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

4. Mit Bezug auf die Drohung vom 16. Juni 2019 ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Gründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es nach eigenen Angaben die Privatklägerin war, die den Beschuldigten am 16. Juni 2019 angerufen hat, weil sie ihn mit Unwahrheiten konfrontieren wollte, die er bei ande- ren über sie erzählt habe, und dass der Beschuldigte in der Folge über den dro- henden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zu sprechen begann (vgl. Urk. 3/2 F/A 11), wobei er der Privatklägerin im Zuge dieser Auseinandersetzung sagte: "jetzt kannst du noch gut laufen, aber ich werde dir deine Beine kaputt machen"; diese Drohung sprach er für den Fall aus, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren würde. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerin schwere körperli- che Gewalt angedroht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Drohung in qualitativer Hinsicht als erheblich zu bezeichnen ist. Zutreffend ist aber auch, dass die Privatklägerin zwar eine gewisse Angst verspürte, der Beschuldigte könnte seine Drohung wahrmachen, dass sie letztlich aber nicht über das übliche Mass hinaus und auch nicht während einer längeren Zeit unter dieser Drohung gelitten hat. Der Beschuldigte hat zudem, nebst den verbal geäusserten Drohungen, kei- ne weiteren Anstalten getroffen, die seine Drohung zusätzlich untermauert hätten und diese für die Privatklägerin unmittelbar real hätten erscheinen lassen. Das re- lativiert das objektive Tatverschulden. Richtig ist ferner, dass der Beschuldigte die Drohung vor dem Hintergrund eines seit einiger Zeit bestehenden (Tren-nungs- )Konflikts geäussert hat, der (unter anderem) im Zusammenhang mit dem dro- henden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung stand. Dies stellte die persönliche Zukunft des Beschuldigten in der Schweiz grundlegend in Frage, was diesen frag- los emotional schwer belastet hat. Vor diesem Hintergrund relativiert sich in sub- jektiver Hinsicht das Tatverschulden weiter. Dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, ist strafneutral zu behandeln. Insgesamt ist das objektive und sub-

- 27 - jektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als leicht zu bezeichnen. Für die Dro- hung vom 16. Juni 2019 erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.5. Mit Bezug auf die Drohung vom 4. Oktober 2019 gilt Ähnliches. Im Unterschied zur Drohung vom 16. Juni 2019 hat der Be- schuldigte die Drohung vom 4. Oktober 2019 nicht per Telefon, sondern unter Anwesenden ausgesprochen. Auch bei diesem Vorfall hat die Privatklägerin den Beschuldigten von sich aus kontaktiert und ihn gebeten, bei ihr vorbeizukommen. Inhaltlich hat der Beschuldigte der Privatklägerin im Wesentlichen mit denselben Worten gedroht. Im Ergebnis ist diese Drohung gleich wie jene vom 16. Juni 2019 zu bewerten. Das Tatverschulden wiegt auch hier leicht; es erscheint auch hier eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.

E. 6 Weil weder ein Fall von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB noch ein solcher von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB vorliegt, ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Für bei- de Delikte gilt dieselbe abstrakte Strafdrohung und für beide Delikte wäre dieselbe konkrete Einzelstrafe verwirkt. Als Einsatzstrafe ist folglich das chronologisch ers- te Delikt, also die Drohung vom 16. Juni 2019, heranzuziehen (vgl. MATHYS, a.a.O., N 484 f.) und für die zweite Drohung die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Vorliegend erweist sich eine Erhö- hung der Einsatzstrafe (50 Tagessätze) um 30 Tagessätze als angemessen. Ins- gesamt ergibt sich somit eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen.

- 28 -

E. 7 Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42, E. III.3.3.2). Die Vorinstanz hat diese zu Recht als strafneutral betrachtet. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft und war nicht geständig; auch diese Umstände hat die Vorinstanz zutreffend als strafneutral gewertet.

E. 8 Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, es sei das Beschleunigungsgebot ver- letzt worden, und berücksichtigte diesen Umstand strafmindernd (Urk. 42, E. III.3.5.1). In der Tat ist von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszu- gehen. Die Privatklägerin hat den relevanten Sachverhalt am 14. Oktober 2019 beanzeigt (Urk. 1/1 S. 2), wobei sie und der Beschuldigte sogleich bzw. nur weni- ge Tage danach polizeilich einvernommen wurden. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen fanden indessen erst rund ein Jahr und drei Monate später am 25. Januar 2021 statt, ohne dass in der Zwischenzeit wesentliche Untersuchungs- handlungen stattgefunden hätten. Anklage wurde alsdann erst weitere rund acht Monate später erhoben, wiederum ohne dass in der Zwischenzeit relevante Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden wären. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen einfachen Bagatellfall ohne erheblichen Untersuchungs- aufwand. Dafür erweist sich eine Dauer von rund zwei Jahren für das Untersu- chungsverfahren als übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot ist damit ver- letzt, was förmlich im Dispositiv festzuhalten ist (vgl. BGE 117 IV 124, E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N 374 m.w.Nw.). Ferner erweist es sich als angemessen, die Strafe deut- lich zu reduzieren. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 45 Tagessätzen erscheint infolgedessen als angemessen und sicher nicht zu hoch. Weitergehende Konsequenzen (vgl. dazu etwa BGE 143 IV 373, E. 1.4) drängen sich vorliegend dagegen nicht auf.

E. 9 Die Vorinstanz legte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutref- fend dar und setzte die Tagessatzhöhe zu Recht auf Fr. 30.– fest (Urk. 42, E. III.3.3.2 und III.5). Daran hat sich mit den weiteren Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen [Urk. 59]; vgl. zudem Prot. II. S. 7 ff.) im Ergebnis nichts Wesentliches geändert.

- 29 -

E. 10 Die Vorinstanz legte die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 42, E. IV). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin würde die Anordnung eines unbedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungsverbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die – im Einzelnen nicht beanstandete – vorinstanzli- che Kostenauflage (Urk. 42, Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Daran ändert der Teilfreispruch nichts. Auch bei einem solchen können der beschuldigten Per- son die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens gemäss Art. 426 StPO vollumfänglich auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig wa- ren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freispre- chenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019, E. 4.3). Anlass für die Untersuchung gab die An- zeige der Privatklägerin wegen verschiedener Drohungen und Beschimpfungen. Ermittelt wurde in einem einheitlichen Sachverhaltskomplex, in dem die Be- schimpfungen letztlich nur eine nebensächliche Bedeutung hatten und keinen er- heblichen Mehraufwand verursachten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren, die mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 be- reits auf Fr. 206.65 festgesetzt wurden (Urk. 54); diesbezüglich ist hier nur noch über die Kostenauflage zu entscheiden.

- 30 -

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Beru- fungsanträgen – mit Ausnahme des erwirkten Freispruchs vom Vorwurf der Be- schimpfung – gänzlich. Der Vorwurf der Beschimpfung hat zwar insgesamt unter- geordneten Charakter, der Freispruch in diesem Punkt ist aber nicht als gänzlich unwesentlich i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Es erweist sich als angemessen, dem Beschuldigten 5/6 der Kosten des Rechtsmittelverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Im Übrigen (1/6) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Berufungsverfahren sind zu 1/6 definitiv und zu 5/6 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Weiter richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO Ansprüche auf Entschädi- gung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434. Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'220.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Urk. 61) gel- tend. Aufgrund der hernach noch angefallenen Aufwendungen ist diese auf Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu erhöhen. Dem Beschuldig- ten ist für das Berufungsverfahren analog der Kostenauflage eine Entschädigung in der Höhe von 1/6 zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 300.– für die anwaltliche Vertretung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen.

- 31 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 6. Mai 2022 bezüglich den Dispositivziffern 4 (Kos- tenfestsetzung) und 7 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aus der Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.
  4. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  5. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsver- fahren verletzt wurde.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 206.65 amtliche Verteidigung.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse - 32 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
  11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 300.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220469-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castro- villi und Ersatzoberrichter PD Dr. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 5. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 6. Mai 2022 (GG210327)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2021 (Urk. 12/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung (gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'683.55 amtliche Verteidigung; Fr. 2'489.65 unentgeltliche Rechtsvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 -

7. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Verfügung vom 22. Februar 2022 (Fr. 2'489.67) wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63)

1. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.

2. A._____ sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen bzw. sei von einer Bestrafung abzusehen.

3. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung gemäss eingereichter Honorarnote für die anwaltliche Vertretung auszurichten – wobei der Zeitaufwand für die heutige Verhandlung zu berücksichtigen sei.

4. Die Verfahrenskosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft I: (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, vom 6. Mai 2022 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 42 S. 30 ff.).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 41/2 und Urk. 42) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom

5. September 2022 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zu- dem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und weite- re Unterlagen einzureichen (Urk. 45). Sowohl die Privatklägerin (Urk. 47) als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 48) haben auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung verzichtet. Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging am

14. April 2023 ein (Urk. 59).

3. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2022 (Urk. 50) wurde das Man- dat von Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO widerrufen und ihr Frist angesetzt, um die Honorarnote einzureichen und zu erklären, ob sie den Be- schuldigten fortan erbeten verteidige. Nachdem Rechtsanwältin MLaw X._____ mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erklärt hatte, sie habe sich diesbezüglich vom Beschuldigten noch nicht abschliessend instruieren lassen können, und eine Mit-

- 5 - teilung über die Vertretungsverhältnisse in Aussicht gestellt hatte (Urk. 52), erklär- te sie schliesslich, den Beschuldigten erbeten zu verteidigen (Urk. 58/1). Für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren wurde Rechts- anwältin MLaw X._____ mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 mit Fr. 206.65 aus der Gerichtskasse entschädigt; die Auflage dieser Kosten wurde dem Endent- scheid vorbehalten (Urk. 54; vgl. E. V.3).

4. Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 5. Mai 2023 vorge- laden (Urk. 56), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin er- schien (Prot. II S. 5). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessrecht [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklä- rung vom 5. September 2022 (Urk. 43) gegen die Dispositivziffern 1–3 (Schuld- punkt, Strafe und Vollzug) und Dispositivziffer 5 (Kostenauflage) des vorinstanzli- chen Urteils. Mit der Anfechtung im Schuldpunkt und dem Antrag auf einen um- fassenden Freispruch gelten indessen automatisch auch alle (anderen) mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des erstinstanzlichen Urteils als mitangefoch- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; ZIMMERLIN, in: Donatsch et al., StPO Komm., 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 19; vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO). Dazu zählen grundsätzlich – mit Ausnahme der Kos- tenfestsetzung (Dispositivziffer 4) – alle Regelungen betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Allerdings bestätigte die Verteidigerin anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass auch Dispositivziffer 7 (Entschädigung der unent-

- 6 - geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aus der Gerichtskasse) nicht ange- fochten sei (Prot. II S. 6). Das vorinstanzliche Urteil ist folglich mit Bezug auf Dispositivziffer 4 (Kosten- festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren) und Dispositivziffer 7 (Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aus der Gerichts- kasse) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat – und weil kei- ne Anschlussberufung erhoben wurde –, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Mit Bezug auf die Konstituierung der Geschädigten B._____ als Privatkläge- rin und den Widerruf der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42, E. I.2.1). Dasselbe gilt hinsichtlich des Erfordernisses und des Vorliegens eines Strafantrags für die Verfolgung der eingeklagten Delikte (Urk. 42, E. I.2.2).

4. Im Übrigen wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.). III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten erstens vor, der Privatklägerin am

16. Juni 2019, ca. um 14:30 Uhr, im Rahmen einer Auseinandersetzung betref- fend seine Aufenthaltsbewilligung per Telefon gesagt zu haben, jetzt könne sie

- 7 - noch gut laufen, er werde ihr aber die Beine kaputt machen. Durch diese Worte sei die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten, was der Beschuldigte gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. 1.2. Zweitens wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 4. Oktober 2019, ca. um 11:45 Uhr, an den Arbeitsplatz der Privatklägerin begeben (Coif- feursalon an der C._____-strasse … in … D._____) und ihr dort – ausserhalb des Geschäfts – im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gesagt, er werde ihr das Bein (evtl. die Beine) brechen, wegen ihr bekomme er keine Aufenthaltsbewil- ligung C. Auch durch diese Worte sei die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten, was der Beschuldigte ebenfalls gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Auch dadurch habe er sich der Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. 1.3. Drittens wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin beim letztgenannten Vorfall am 4. Oktober 2019 mit den Worten "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" betitelt zu haben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen Worten um ehrenrührige Aussagen handelte. Dadurch habe er sich der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

2. Massgebliche Beweismittel und Grundsätze der Sachverhaltsermittlung 2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt (Urk. 42, E. II.2). Es sind dies vor allem die Aussagen der Direktbeteiligten (Urk. 2/1–4, Urk. 3/1–3, Urk. 31 und Prot. II S. 11 ff.), die detaillierten Verbindungsnachweise für die Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin im betreffenden Zeitraum (Urk. 1/2–9), der übersetzte Chatverlauf zwischen den Parteien (Urk. 1/10–11) sowie die von der Vorinstanz beigezogenen Akten des Migrations- amtes des Kantons Zürich in Sachen des Beschuldigten (vgl. Urk. 29; ZH- Nummer …; nachfolgend "Beizugsakten des Migrationsamtes"). Hinzu kommt ei- ne vom Mobiltelefon der Privatklägerin abfotografierte SMS der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 17. Juni 2019, 07:14 Uhr (Urk. 2/1, Anhang, und Urk. 3/2,

- 8 - Anhang), die anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 von der anwesenden und gehörig ermahnten Dolmetscherin über- setzt wurde (Urk. 2/1 F/A 18; vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). 2.2. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- ermittlung – insbesondere zur Beweis- und Aussagewürdigung – ausführt, ist zu- treffend (Urk. 42, E. II.1.1). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen verwiesen werden.

3. Glaubwürdigkeit, Hintergrund der Auseinandersetzung und Motivlage 3.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Be- teiligten erweisen sich als zutreffend, sodass hier grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 42, E. II.1.2). Mit Bezug auf den Hintergrund der Auseinander- setzung zwischen den Parteien und die in diesem Zusammenhang relevante Mo- tivlage ist zudem Folgendes ergänzend festzuhalten: 3.2. Der Beschuldigte ist in Thailand aufgewachsen und thailändischer Staats- angehöriger. Am tt. Januar 2014 haben er und die Privatklägerin geheiratet, wo- raufhin dem Beschuldigten in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde (Urk. 3/1 F/A 10; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 88, 92). Offenbar entstanden in der Beziehung zwischen den Parteien bereits relativ kurze Zeit spä- ter Probleme (vgl. Urk. 3/1 F/A 10; vgl. auch Urk. 2/1 F/A 9 ff.). Am 1. April 2016 erstattete die Privatklägerin bereits einmal Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, begangen im Zeitraum zwischen Dezember 2014 und März 2016; dieses Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2017 in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt (Urk. 8/1–2). Aufgrund eines weiteren Vorfalls zulasten der Privatklägerin (Tätlichkeit) wurde der Beschuldigte mit einer Busse bestraft (Urk. 2/1 F/A 11; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 182). Fer- ner schlossen die Parteien am 19. November 2015 eine (gerichtlich genehmigte) Trennungsvereinbarung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin die eheliche Wohnung zur Benützung überlasse und per Ende 2015 ausziehe (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 96 ff.). In der Folge verblieb der Beschuldigte jedoch noch während mehrerer Jahre in der ehelichen Wohnung, bis er schliesslich im

- 9 - Frühling 2019 auszog (vgl. Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 2/1 F/A 24; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 104, 114 ff., 125 f.). Im Tatzeitraum lebten die Parteien somit getrennt, waren aber immer noch miteinander verheiratet. Erst später – im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens – wurden die Parteien mit Urteil vom

16. Dezember 2021 geschieden (vgl. Urk. 31 S. 5; Prot. II S. 7; Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 292). 3.3. Die Privatklägerin schildert schlüssig, dass sie und der Beschuldigte sich im Tatzeitraum (zwischen Frühling und Herbst 2019) in Trennung befunden hätten und dass ihre eheliche Beziehung infolgedessen konfliktbelastet gewesen sei; das hat letztlich auch der Beschuldigte im Kern eingestanden (vgl. Urk. 2/3). Die Pri- vatklägerin führt sodann nachvollziehbar aus, dass sich der Konflikt zwischen den Parteien im Frühjahr bzw. Sommer 2019 weiter zugespitzt habe, nachdem sie ei- nerseits den Beschuldigten bei den Gemeindebehörden abgemeldet und anderer- seits auch gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich bestätigt hätte, dass der Beschuldigte ausgezogen sei (vgl. Urk. 3/1 F/A 10 f.). Der Beschuldigte bestritt zwar zunächst pauschal, dass es zwischen den Parteien überhaupt Streit gegeben habe bzw. dass dieser im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbewilli- gung gestanden habe (vgl. Urk. 2/1 F/A 6, 22, 33, 36). Später räumte er jedoch ein, dass es durchaus Streit gegeben habe, und bestritt auch nicht mehr, dass dieser im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilli- gung gestanden habe (vgl. Urk. 2/3). Dies erscheint durchaus plausibel und deckt sich sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht mit den Akten des Migra- tionsamtes. Daraus geht hervor, dass zunächst mit Entscheid vom 25. März 2019 ein Gesuch des Beschuldigten um Erteilung der Niederlassungsbewilligung C we- gen fehlender Sprachkenntnisse abgewiesen, dem Beschuldigten aber die Auf- enthaltsbewilligung B verlängert worden war (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 160 f.). Am 23. April 2019 ging beim Migrationsamt alsdann eine Auszugsan- zeige seitens des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich ein, wonach der Beschul- digte umgezogen sei (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 163). Auf entspre- chende Nachfrage durch das Migrationsamt erklärte die Privatklägerin in der Fol- ge, dass der Beschuldigte per 12. April 2019 ausgezogen sei, dass ihr Ehewille bereits seit längerem erloschen sei, weil der Beschuldigte sie (die Privatklägerin)

- 10 - bedroht und betrogen habe und weil er ihr gegenüber im Januar 2018 tätlich ge- worden sei, und dass sie sich scheiden lassen wolle (Beizugsakten des Migrati- onsamtes, S. 169, 174). Am 5. Juni 2019 eröffnete das Migrationsamt dem Be- schuldigten alsdann, dass ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung beabsichtigt werde, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an (Beizugsakten des Migra- tionsamtes, S. 190 f.). Diese Absicht wiederholte das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 211 f.). Die Aufent- haltsbewilligung des Beschuldigten wurde schliesslich zwar nicht widerrufen, son- dern sogar bis 29. Januar 2024 verlängert (vgl. Beizugsakten des Migrationsam- tes, S. 267, 282; vgl. auch Prot. II S. 10); es zeigt sich in diesen Vorgängen aber ein nicht unerhebliches Konfliktpotenzial zwischen den Parteien, das die Ausfüh- rungen der Privatklägerin durchaus nachvollziehbar erscheinen lässt, wonach der Beschuldigte angesichts des Verhaltens der Privatklägerin – insbesondere wegen ihrer Erklärungen gegenüber den Gemeinde- und Migrationsbehörden – stark verärgert gewesen sei und dass er ihr deshalb die Schuld am drohenden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung gegeben habe. 3.4. Daraus ergibt sich zum einen ein mögliches Motiv des Beschuldigten, das ihn zu den angeklagten Drohungen und Beschimpfungen veranlasst haben mag. Zum anderen liegt es in der Situation einer Ehekrise bzw. Trennung aber auch auf der Hand, dass ein Motiv für belastende Falschaussagen bestehen könnte. Die Privatklägerin fühlte sich vom Beschuldigten offenkundig betrogen, was sich so- wohl aus ihren Chat-Nachrichten an den Beschuldigten (vgl. Urk. 1/10–11) als auch aus einem Schreiben der Privatklägerin ergibt, das diese am 30. Oktober 2019 dem Migrationsamt unaufgefordert eingereicht hatte (Beizugsakten des Mig- rationsamtes, S. 258; vgl. auch S. 174; vgl. zudem Urk. 3/2 F/A 15). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.5. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist indessen nicht in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen abzustellen, sondern vielmehr auf die Glaubhaftigkeit und den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

- 11 -

4. Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin 4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und jene der Privatklägerin wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend zusammengefasst (Urk. 42, E. II.3.3.1 und II.3.3.2). Darauf kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 4.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als glaubhaft und hinsichtlich des Kerngeschehens als authentisch und überzeugend, während sie die Aussagen des Beschuldigten weitgehend für unglaubhaft hielt. Die Aussagen der Privatklägerin würden namentlich durch eine von ihr verfasste SMS vom 17. Juni 2019 sowie durch die Akten des Migrationsamtes gestützt. Den Anklagesachverhalt erachtete die Vorinstanz deshalb mit Bezug auf die beiden Drohungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt (Urk. 42, E. II.3.3.5). 4.3. Die Aussage- und sonstige Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt und überzeugend, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO da- rauf verwiesen werden kann. Bloss im Sinne einer Ergänzung bzw. Präzisierung ist Folgendes festzuhalten: 4.4. Die Verteidigung macht geltend, die Privatklägerin habe den Vorfall vom

16. Juni 2019 erst in ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 erwähnt, weshalb dieser als nachgeschoben erscheine. Zudem habe sie die behaupteten Drohungen jeweils mit völlig unterschiedlichen Worten beschrieben, sodass letztlich gar nicht klar sei, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll (Urk. 32 Rz. 3 ff.; Urk. 63 Rz. 4 f.). Das trifft so nicht zu. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 erwähnte die Privatklägerin zunächst den konkreten Inhalt von – nicht zur Anklage gebrach- ten – Gesprächen zwischen den Parteien vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1 F/A 12 f.), vom 30. Juli 2019 (Urk. 3/1 F/A 16), vom 31. Juli 2019 (Urk. 3/1 F/A 17) und vom

3. Oktober 2019 (Urk. 3/1 F/A 19). Dabei sei es zusammengefasst stets darum gegangen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin jeweils dazu aufgefordert ha- be, ihn bei den Behörden wieder an der Adresse der ehelichen Wohnung anzu-

- 12 - melden, wobei die Privatklägerin dies jeweils verweigert und der Beschuldigte sie daraufhin beschimpft und bedroht habe (u.a. damit, dass er die Privatklägerin und ihre Familie fertig machen würde, dass er dafür Leute in Thailand engagieren würde, dass er Unwahrheiten über die Privatklägerin erzählen und ihr Schaden zufügen würde u.a.m.). Den angeklagten Vorfall vom 4. Oktober 2019 schilderte die Privatklägerin wie folgt: Der Beschuldigte sei in D._____ im Deutsch-Kurs ge- wesen. Sie habe ihn ca. um 11:00 Uhr angerufen und ihm gesagt, er solle vorbei- kommen, weil sie für ihn einen Brief bzw. eine Busse vom Strassenverkehrsamt erhalten habe. Um ca. 11:45 Uhr sei er alsdann bei ihrem Coiffeursalon vorbeige- kommen und habe sie vor dem Geschäft ziemlich laut beschimpft. Sie habe ver- sucht, ihn zu beruhigen, und ihn gebeten, seine Sachen zu nehmen und zu ge- hen, bis sich ihre Nachbarin eingemischt habe, weil es so laut gewesen sei; diese habe dann die Türe bei sich offen gelassen, weil sie Angst um die Privatklägerin gehabt habe. Nach einer weiteren Diskussion zwischen den Parteien habe der Beschuldigte der Privatklägerin dann gesagt "warte ab, wenn ich hier nicht [l]eben kann, dann werde ich Dir etwas antun, ich oder jemand anders". Er habe damit schon wieder die gleiche Drohung wiederholt, die er auch bei früheren Vorfällen immer wieder ausgesprochen habe (Urk. 3/1 F/A 20). Nachdem die Privatklägerin sich am Tag nach der ersten Einvernahme, am

15. Oktober 2019, telefonisch bei der Polizei gemeldet hatte, weil ihr im Anschluss an die erste Befragung noch weitere Einzelheiten eingefallen seien, wurde sie am

16. Oktober 2019 erneut polizeilich einvernommen (Urk. 3/2). Dabei führte sie zu- nächst aus, dass sie sich wegen eines in der Zwischenzeit aufgefundenen Notiz- zettels nunmehr daran erinnert habe, dass sie den Beschuldigten im Sommer bzw. Herbst 2019 u.a. auch deshalb telefonisch kontaktiert habe, weil er von ihr Kochgeschirr ausgeliehen hätte, das er ihr hätte zurückgeben sollen. Zudem habe er bei Kollegen herumerzählt, dass er die Privatklägerin nur geheiratet habe, um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen, bzw. dass er ihr dafür sogar Geld gegeben habe, was nicht stimme (Urk. 3/2 F/A 8 ff.). Sodann schilderte die Privat- klägerin – neu – den Vorfall vom 16. Juni 2019 wie folgt: Sie habe den Beschul- digten am 16. Juni 2019, ca. um 14:30 Uhr, telefonisch angerufen, weil sie mitbe- kommen habe, dass er Unwahrheiten über sie erzählt habe. Da habe er sogleich

- 13 - wieder über seine Aufenthaltsbewilligung gesprochen und ihr gesagt: "jetzt kannst du noch gut laufen, aber ich werde dir deine Beine kaputt machen"; dies habe er für den Fall in Aussicht gestellt, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren würde. Zudem habe er sie als "Schlampe" u.Ä. bezeichnet. Solche Dinge habe er immer wieder gesagt, wenn sie miteinander telefoniert hätten (Urk. 3/2 F/A 11 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dieser erst zwei Tage später geschilderte Vorfall wirke nachgeschoben (vgl. Urk. 32 Rz. 3; Urk. 63 Rz. 4), verfängt nicht. Die Privatklägerin hat nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ihr weitere Einzelheiten im Nachgang zur ersten Einvernahme eingefallen seien, und sie hat sich deshalb bereits am Folgetag von sich aus bei der Polizei gemeldet. Es liegt die Annahme nahe, dass sich die Privatklägerin aufgrund der von ihr in der Zwischenzeit ge- sichteten SMS vom 17. Juni 2019 wieder konkret – auch – an den genannten Vor- fall vom 16. Juni 2019 erinnern konnte, zumal sie diese SMS in der zweiten poli- zeilichen Einvernahme auch vorgelegt hat. Darin schrieb sie u.a.: "Wegen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden" (vgl. Urk. 2/1 F/A 18), womit sie Bezug auf ein Telefongespräch vom Vortag genom- men habe (vgl. Urk. 3/3 F/A 25 f.). Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Schilderung des Vorfalls vom 16. Juni 2019 durch die Privatklägerin nicht nachgeschoben, sondern authentisch wirkt. Die Privatklä- gerin hat immer wieder betont, dass der Beschuldigte ihr im Zeitraum von Frühling bis Herbst 2019 bei zahllosen Gelegenheiten gedroht und sie immer wieder be- schimpft habe. Im Kern seien die Drohungen und Beschimpfungen inhaltlich im- mer gleich bzw. ähnlich gewesen. Angesichts der Vielzahl der von der Privatklä- gerin geschilderten, jeweils ähnlich gelagerten Vorfälle kann es nicht erstaunen, wenn der Privatklägerin nicht immer sämtliche Ereignisse gleichermassen präsent waren bzw. sie sich erst später wieder an weitere Vorfälle konkret erinnern konn- te. 4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 führte die Privatklägerin zum Vorfall vom 4. Oktober 2019 aus, sie und der Be- schuldigte hätten vor ihrem Geschäft an der C._____-strasse … in D._____ Streit gehabt, wobei der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er ihr "das Bein oder die

- 14 - Beine brechen" und ihr "etwas antun" werde, wenn sie nach Thailand gehe. Das würde er nicht selber tun, sondern hierfür jemanden "organisieren". Ferner habe er auf sie gezeigt und gesagt, "[w]egen dir bekomme ich keine Aufenthaltsbewilli- gung C!". Alsdann habe die Nachbarin vom Blumengeschäft nebenan, Frau E._____, herausgeschaut und gefragt, ob sie die Polizei rufen müsse, was die Privatklägerin verneint habe. Frau E._____ habe dann die Türe offen gelassen und gesagt, dass sie jederzeit die Polizei rufen könne, wenn die Privatklägerin dies wünsche. Frau E._____ habe den Inhalt des Gesprächs zwischen der Privat- klägerin und dem Beschuldigten zwar nicht verstehen können, weil dies in thai- ländischer Sprache geführt worden sei, für Frau E._____ habe aber offensichtlich sein müssen, dass die Parteien Streit gehabt hätten. Die Privatklägerin sei sich sicher, dass der Beschuldigte die Drohung, er würde ihr das Bein bzw. die Beine brechen, am 4. Oktober 2019 so geäussert habe (Urk. 3/3 F/A 15 ff.). Diese Dro- hung – sowie auch die Äusserung, dass die Privatklägerin jetzt schon noch glück- lich sei, aber abwarten und sehen solle, was geschehe, wenn sie wieder einmal nach Thailand gehe – habe der Beschuldigte auch schon bei zahlreichen früheren Vorfällen immer wieder am Telefon gesagt (Urk. 3/3 F/A 19 ff., 27 ff.). Auch am

16. Juni 2019 habe er ihr telefonisch damit gedroht, ihr die Beine zu brechen; da- rauf habe die Privatklägerin in der von ihr am Folgetag an den Beschuldigten ge- schickten SMS Bezug genommen (Urk. 3/3 F/A 24 f.). Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie sinngemäss dafürhält, die Privatklägerin habe die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen inkon- sistent oder sogar widersprüchlich geschildert (vgl. Urk. 32 Rz. 4 f.; Urk. 63 Rz. 4). Zutreffend ist zwar, dass die Privatklägerin die beiden angeklagten Drohungen des Beschuldigten vom 16. Juni 2019 und vom 4. Oktober 2019 nicht immer mit den identischen Worten umschrieben hat. Im Kern hat sie die Äusserungen des Beschuldigten aber stets gleich und in allen Einvernahmen konsistent geschildert, nämlich dass der Beschuldigte ihr sinngemäss damit gedroht habe, sie körperlich schwer zu verletzen bzw. – konkreter – ihr das Bein oder die Beine zu brechen. Angesichts der Vielzahl der von der Privatklägerin geschilderten Drohungen kann nicht erwartet werden, dass sich die Privatklägerin stets an den exakten Wortlaut jeder einzelnen Drohung erinnert; vielmehr liegt es auf der Hand, dass sich die Er-

- 15 - innerungen jeweils auf den wesentlichen Inhalt der Aussagen beschränken. Vor- liegend kommt hinzu, dass die Gespräche zwischen den Parteien in thailändi- scher Sprache geführt wurden (vgl. Urk. 3/1 F/A 29) und es sich bei den von der Privatklägerin in den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 3/1 und 3/2) wiedergege- benen Worten des Beschuldigten von vornherein nur um eine Übersetzung ihrer- seits handelte. Jedenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Privatklägerin im Wesentlichen immer dieselbe Geschichte erzählt hat, dass sie den Beschuldig- ten von Anfang an damit belastet hat, ihr in zahllosen Fällen mit schwerer körper- licher Gewalt gedroht und sie beschimpft zu haben, und dass bei den Aussagen der Privatklägerin keine Aggravierungstendenz festzustellen ist (Urk. 42, E. II.3.3.5.1). 4.6. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Aussagen der Privatklägerin seien in ih- rer zeitlichen Chronologie nicht immer ganz klar und die Aussagen wiesen hin und wieder zeitliche Sprünge auf (Urk. 42, E. II.3.3.5.1), so trifft das zwar zu, es ist aber klar festzuhalten, dass diese Ungenauigkeiten von untergeordneter Natur sind, nicht anders, als sie bei wiederholten Erzählungen über Erlebtes vernünf- tigerweise zu erwarten sind, zumal die Privatklägerin von zahlreichen Erlebnissen berichtet, die sich inhaltlich sehr ähnlich gewesen seien. Als Beispiel für die teil- weise etwas sprunghaften Erzählungen der Privatklägerin zu nennen ist etwa ihre Bezugnahme auf eine buddhistische Zeremonie, der ihr Sohn beigewohnt habe (Urk. 3/3 F/A 21 f.; vgl. auch schon Urk. 3/1 F/A 16). Ferner sprang sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 von der Schilderung des Vorfalls vom 4. Oktober 2019 zu telefonischen Drohungen des Beschuldigten im August 2019 (Urk. 3/3 F/A 19 ff.) und hatte teilweise Mühe, Äusserungen des Beschuldigten zeitlich exakt zu verorten, z.B. wann genau er die Drohung, er wür- de ihr in Thailand etwas antun (lassen), ausgesprochen habe (vgl. Urk. 3/3 F/A 27 ff., 34 f., 37). Das macht die Schilderungen der Privatklägerin aber nicht unglaub- haft, im Gegenteil. Es kann nicht erwartet werden, dass von zahlreichen Erlebnis- sen, die sich allesamt im Kern relativ ähnlich sind, alle ganz konkret mit einer exakten zeitlichen Verortung wiedergegeben werden können. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Privatklägerin jedenfalls die zur Anklage gebrachten Vorfäl-

- 16 - le vom 16. Juni 2019 und vom 4. Oktober 2019 im Kern konsistent, spontan, mit einigen Details sowie ohne Tendenz zu Übertreibungen geschildert hat. 4.7. Mit Bezug auf den Vorfall vom 16. Juni 2019 kommt hinzu, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin mit einer von ihr am 17. Juni 2019 an den Be- schuldigten verschickten SMS abgleichen lassen. Darin schrieb sie: "Guten Mor- gen. A._____ [Rufname des Beschuldigten], ab jetzt haben wir einander nichts mehr miteinander zu besprechen. Alle Fragen, die ich dir gestellt habe, hast Du das Gefühl, dass ich Dir etwas auswischen will. Ich stelle Fragen, du erklärst, dann ist es fertig, oder? Aber nicht einfach ruhig sein und keine Antworten geben und mich beschimpfen. Wegen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden. Du schaust für Deine Frau. Habe gehört, dass 'eine Seite ist Taub' oder?. Viel Glück." (Urk. 2/1 F/A 18; Hervorhebung hinzuge- fügt). Es erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Privatklägerin damit, wie sie selbst ausführt (vgl. Urk. 3/3 F/A 25 f.), auf ein Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten vom Vortag Bezug genommen hat. Namentlich ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Worte "[w]egen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden" einen sinnvollen Gehalt haben könnten, wenn nicht der Beschuldigte der Privatklägerin, wie von ihr behauptet, bei früherer Gelegenheit damit gedroht hätte, er würde ihr die Beine kaputt machen. Es trifft zwar zu, dass es die Privatklägerin selbst und nicht der Beschuldigte war, die die- se SMS geschrieben hat. Der Beschuldigte hat seinerseits aber bis heute keiner- lei Erklärung geliefert, inwiefern diese Worte der Privatklägerin sonst eine ver- nünftige Bedeutung haben könnten oder inwiefern er – gegebenenfalls mit einem gewissen Erstaunen, wenn von einer Verletzung der Beine der Privatklägerin zu- vor nie die Rede gewesen sein sollte – darauf reagiert haben soll (vgl. Urk. 2/1 F/A 18 ff.; Urk. 2/2 F/A 10 f.; Prot. II S. 12 f.). Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass diese SMS der Privatklägerin vom 17. Juni 2019 ihre Aus- sagen stützt. 4.8. Aus den im Recht liegenden Verbindungsnachweisen (Urk. 1/2–9) ergibt sich weiter, dass die Parteien jedenfalls noch von Mai 2019 bis September 2019 regen Kontakt miteinander hatten, und aus den von der Privatklägerin an den Be-

- 17 - schuldigten geschickten Chat-Nachrichten geht hervor, dass die Privatklägerin mit der Trennung noch nicht vollständig abgeschlossen hatte und sich vom Beschul- digten betrogen fühlte (vgl. Urk. 1/10–11). Das spricht indessen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, auch nicht gegen ihre konsistent vorgebrachte Schilderung, die Drohungen des Beschuldigten hätten bei ihr Angst ausgelöst, sie nehme diese Drohungen ernst, sie wisse nicht, zu was der Be- schuldigte fähig sei, sie gehe deshalb am Abend nicht mehr spazieren, sie habe sich einen Pfefferspray gekauft und schliesse nun in ihrem Geschäft die Türen ab, wenn sie alleine sei (Urk. 3/1 F/A 25; Urk. 3/2 F/A 13; Urk. 3/3 F/A 15, 17, 19, 38 ff.). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass ambivalentes Verhalten in einer Ehekrise bzw. Trennung nichts Aussergewöhnliches sei und dass es nachvoll- ziehbar sei, dass die Geschädigte gehadert habe, ob sie die betreffenden Vorfälle zur Anzeige bringen solle oder nicht (Urk. 42, E. II.3.3.5.1). Dass die Privatkläge- rin regelmässigen – vor allem telefonischen – Kontakt mit dem Beschuldigten hat- te, spricht entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 32 Rz. 8 f.; Urk. 63 Rz. 8) in keiner Weise gegen die von ihr geäusserte, subjektiv empfundene Angst, der Beschul- digte könne die Drohungen wahr machen. Zum einen hätte ein Kontaktabbruch seitens der Privatklägerin ihr keine Sicherheit gebracht, im Gegenteil. Zum ande- ren gab es offenkundig Gesprächsbedarf, etwa im Zusammenhang mit der ge- genseitigen Rückgabe von Gegenständen oder – aus Sicht des Beschuldigten – hinsichtlich des drohenden Verlusts seiner Aufenthaltsbewilligung. 4.9. Die Vorinstanz hält weiter zutreffend fest (Urk. 42, E. II.3.3.5.6), dass sich die Aussagen der Privatklägerin stimmig in den Kontext des migrationsrechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschuldigten einbetten lassen (s. dazu auch oben, E. III.3). Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass das Migrationsamt dem Beschuldigten – nach Eingang einer Auszugsmeldung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 23. April 2019 – am 24. April 2019 ein erstes und am

22. Mai 2019 ein zweites Schreiben verschickt hatte, wonach der Beschuldigte im Hinblick auf seine Aufenthaltsbewilligung diverse Fragen zu seiner Wohn- und Ehesituation beantworten musste (davon nahm der Beschuldigte offenbar erst nach seiner Rückkehr aus Thailand am 20. Mai 2019 Kenntnis; vgl. Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 163, 166 f., 170 ff., 187 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juni

- 18 - 2019 eröffnete das Migrationsamt dem Beschuldigten alsdann, dass namentlich aufgrund der Äusserungen der Privatklägerin, wonach deren Ehewille bereits seit längerem erloschen sei und sie sich scheiden lassen wolle, ein Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung des Beschuldigten – verbunden mit einer Frist zur Ausreise aus der Schweiz – beabsichtigt werde (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 190 f.). Dies wiederholte das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Juli 2019, wobei es zur Begründung erneut entsprechende Aussagen der Privatklägerin zur Ehe bzw. deren Beendigung anführte (Beizugsakten des Migrationsamtes, S. 211 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es vor diesem Hintergrund umso glaubhafter erscheint, dass sich die Vorfälle wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben. Insbesondere erscheint plausibel, dass der Beschuldigte emo- tional aufgebracht und darüber verärgert war, dass er wegen der Trennung seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verlieren könnte, und dass er der Privatklägerin da- für die Schuld gab. Die von der Privatklägerin geschilderten Drohungen fallen exakt in jenen Zeitraum, in dem der Beschuldigte ernsthaft mit einem Verlust sei- ner Aufenthaltsbewilligung rechnen musste. 4.10. Der Beschuldigte seinerseits hat die Vorwürfe der Privatklägerin im We- sentlichen bloss relativ pauschal bestritten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht von seinen ursprünglichen Aussagen abgewichen ist bzw. diese relativiert hat. So führte er anfänglich aus, es sei ausschliesslich die Privatklägerin gewesen, die ihn angerufen habe; er ha- be in jener Zeit nie von sich aus Kontakt zu ihr gesucht (Urk. 2/1 F/A 20 f.). Später relativierte er indessen, dass er die Privatklägerin doch auch hin und wieder selbst angerufen habe (Urk. 2/2 F/A 9, 13; Urk. 2/3). Weiter machte der Beschul- digte anfänglich geltend, es habe zwischen ihm und der Privatklägerin überhaupt keinen Streit gegeben (Urk. 2/1 F/A 6, 20, 33, 38), während er später – nach Vor- halt der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin – präzisierte, dass es am

4. Oktober 2019 zwar eine Auseinandersetzung gegeben habe, dass aber nur die Privatklägerin und nicht er selbst laut geworden sei (Urk. 2/1 F/A 34 f.). Im weite- ren Verlauf der Untersuchung räumte er schliesslich ein, dass es zwischen den Parteien sehr wohl Streit gegeben habe (Urk. 2/2 F/A 27; Urk. 2/3). Ferner bestritt der Beschuldigte zu Beginn noch, dass die Parteien über den drohenden Verlust

- 19 - der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten gesprochen hätten (Urk. 2/1 F/A 22), während er später ausführte, er habe die Privatklägerin lediglich gefragt, weshalb sie beim Migrationsamt gewesen sei und ob sie diesem etwas mitgeteilt habe, weil er entsprechende Papiere erhalten hätte (Urk. 2/1 F/A 36). In seiner anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 einge- reichten Stellungnahme (Urk. 2/3; vgl. Urk. 2/2 S. 7) stellte er dann aber durchaus

– wenigstens implizit – einen gewissen Zusammenhang zwischen dem einge- räumten Streit und dem migrationsrechtlichen Verfahren her. Dass die Parteien nicht über den wegen der Trennung und des Auszugs des Beschuldigten aus der ehelichen Wohnung drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung gesprochen haben sollen und dass sich ihr Streit nicht zumindest auch um diese Angelegen- heit gedreht haben soll, wie der Beschuldigte anfänglich noch behauptet hatte, wäre denn auch lebensfremd und unglaubhaft. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb es seitens des Be- schuldigten bei den pauschalen Bestreitungen (Prot. II S. 11). Weiter verwies er bei der Befragung zur Sache mehrheitlich auf die im Recht liegenden Unterlagen oder machte geltend, er wisse es nicht mehr (Prot. II S. 12 ff.). 4.11. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich somit als inkonsis- tent und seine Aussagen als wenig detailliert, teilweise widersprüchlich und ins- gesamt wenig glaubhaft. Exemplarisch ist seine fehlende Erklärung dazu, wes- halb die Privatklägerin ihm am 17. Juni 2019 eine SMS u.a. mit dem Inhalt "[w]egen meinen Beinen, ob ich laufen kann oder nicht, müssen wir nicht darüber reden" geschrieben habe, wenn er nicht im Vorfeld eine entsprechende Drohung ausgesprochen haben soll (vgl. Urk. 2/1 F/A 18 ff.; Prot. II S. 12 f.). Dass es die Privatklägerin gewesen sei, die ihm diese Nachricht geschrieben habe, ist keine schlüssige Erklärung, zumal der Beschuldigte nicht behauptet hat, er habe in ir- gendeiner Form – gegebenenfalls mit einem gewissen Erstaunen – darauf rea- giert. Umgekehrt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als relativ detail- liert, in sich stimmig, konsistent und überzeugend. Sie lassen sich zudem zwang- los mit nachweisbaren äusseren Umständen verflechten, namentlich in den Kon- text des migrationsrechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschuldigten einbetten

- 20 - und mit den verfügbaren Verbindungsnachweisen abgleichen. Ferner werden ihre Aussagen zum Vorfall vom 16. Juni 2019 durch eine von ihr am 17. Juni 2019 an den Beschuldigten geschriebenen SMS gestützt. Dass sich die Privatklägerin durch den Beschuldigten betrogen fühlte, tritt damit in den Hintergrund. Insbeson- dere kann nicht gesagt werden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beim Migrationsamt "anschwärzen" wollte, wie die Verteidigung implizit geltend macht (Urk. 32 Rz. 7; Urk. 63 Rz. 7), zumal das migrationsrechtliche Verfahren betref- fend einen allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten nicht durch eine Mitteilung der Privatklägerin an das Migrationsamt, sondern – soweit ersichtlich – durch eine Umzugsmeldung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich angestossen worden war. 4.12. Im Ergebnis kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin am 16. Juni 2019 und am 4. Oktober 2019 wie in der Anklage umschrieben gedroht hat, dass die Privatklägerin diese Drohungen ernst genommen hat und dass sie, wie angeklagt, in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten ist. Der objektive Anklagesachverhalt betreffend die bei- den Drohungen ist damit erstellt. 4.13. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich gehandelt hat. Die von ihm wissentlich und willentlichen ausgesprochenen Drohungen gegenüber der Privatklägerin konnten nur den Zweck haben, diese in Angst um ihre körperliche Unversehrtheit zu versetzen. 4.14. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 42, E. II.3.2 und E. II.3.4) ist korrekt und wird von der Verteidigung als solche auch nicht in Frage gestellt. Darauf kann hier verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht.

- 21 -

5. Beschimpfung 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin beim Vorfall vom 4. Oktober 2019 mit den Worten "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" betitelt (Urk. 12/1 S. 3). 5.2. Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin habe auch hinsichtlich der ange- klagten Beschimpfung von Beginn an glaubhaft und lebensnah geschildert, was passiert sei und was der Beschuldigte ihr gesagt habe. Dass die Privatklägerin die Worte "du Fusssohle" erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnt habe, lasse nicht an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb die Privatklägerin zusätzlich zu den Drohungen noch Beschimpfungen – also geringfügigere Delikte – erfinden soll, und es scheine plausibel, dass der Be- schuldigte die von der Privatklägerin erwähnten Worte im Rahmen des dynami- schen Geschehens gesagt habe, zumal er sogar zugegeben habe, sie als "Büffel" bezeichnet zu haben. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt deshalb auch in diesem Punkt als erstellt (Urk. 42, E. II.4.3.4). 5.3. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe zwar zugegeben, die Privatklägerin "Büffel" genannt zu haben, der Anklagesach- verhalt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin am 4. Oktober 2019 "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" genannt haben soll, sei indessen nicht erstellt. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin seien äusserst vage; sie habe bloss pauschal angegeben, der Beschuldigte habe sie "jedes Mal be- schimpft". Dass dies zudem wie angeklagt am 4. Oktober 2019 der Fall gewesen sein sollte, habe die Privatklägerin so gar nicht ausgesagt (Urk. 32 Rz. 12 f.; Urk. 63 Rz. 11). 5.4. Angeklagt ist einzig eine Beschimpfung, die der Beschuldigte am 4. Okto- ber 2019 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor dem Geschäft der Privatklägerin dieser gegenüber ausgesprochen haben soll. Mit Bezug auf diesen Vorfall sind die Ausführungen der Privatklägerin in der Tat, wie die Verteidigung zu Recht festhält, zu wenig konkret, als dass einzig gestützt darauf eine Verurteilung ergehen könnte.

- 22 - 5.5. In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 schilderte die Pri- vatklägerin konkrete Beschimpfungen, die der Beschuldigte ihr gegenüber am

18. Juli 2019 und am 31. Juli 2019 telefonisch ausgesprochen habe. Am 18. Juli 2019 habe er sie telefonisch "massiv beschimpft". Es seien "ganz schlimme Wor- te" in thailändischer Sprache gewesen, nämlich habe er sie "dumme Kuh", "schlimmer als ein Tier", "Schlampe" und "Arschloch" genannt (Urk. 3/1 F/A 12 ff.). Auch am 31. Juli 2019 habe er sie am Telefon mit diesen Worten be- schimpft (Urk. 3/1 F/A 17). Diese Vorfälle sind jedoch von vornherein nicht Ge- genstand der Anklage. Weiter hielt die Privatklägerin fest, dass der Beschuldigte sie jedes Mal be- schimpft und bedroht habe, wenn sie telefoniert hätten (Urk. 3/1 F/A 16). Nach dem 31. Juli 2019 hätten sie ca. alle drei Tage telefonischen Kontakt gehabt, wo- bei er sie jedes einzelne Mal – neben Drohungen – auch mit den bereits erwähn- ten Worten beschimpft habe (Urk. 3/1 F/A 18). Der zur Anklage gebrachte Vorfall bezieht sich jedoch gerade nicht auf eine telefonisch geführte Auseinanderset- zung, sondern auf eine solche unter Anwesenden. Mit Bezug auf den Vorfall vom 4. Oktober 2019 hielt die Privatklägerin ein- zig fest, dass der Beschuldigte sie vor ihrem Geschäft "wieder ziemlich laut [be- schimpft]" habe (Urk. 3/1 F/A 20). Mit welchen Worten er dies getan haben soll bzw. was – wenigstens sinngemäss – der Inhalt dieser Beschimpfung gewesen sein soll, sagte die Privatklägerin nicht. Anzunehmen, es seien – wenigstens un- gefähr – dieselben oder ähnliche Worte gewesen, wie sie der Beschuldigte auch schon bei den konkret geschilderten Vorfällen vom 18. und 31. Juli 2019 bzw. auch sonst jeweils am Telefon verwendet habe, läge zwar nahe, wäre letztlich aber Spekulation. Solches hat die Privatklägerin nicht mit hinreichender Klarheit ausgesagt. 5.6. In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2019 ergänzte die Pri- vatklägerin, dass der Beschuldigte sie am 16. Juni 2019 – neben der bereits er- wähnten Drohung – mit den Worten "Schlampe" und Ähnlichem beschimpft habe. Auch dieser Vorfall ist indessen nicht Gegenstand der Anklage. Weiter gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ihr gegenüber solche Beschimpfungen

- 23 - jeweils dann geäussert, wenn sie "am Telefon miteinander [gesprochen]" hätten; einzelne Daten könne sie nicht mehr nennen, er habe solche Beschimpfungen aber in der Zeit zwischen dem 17. Juni 2019 und dem Monat September 2019 immer wieder am Telefon ausgesprochen (Urk. 3/2 F/A 11 f.). Beim hier zu beur- teilenden Anklagevorwurf geht es freilich um einen Vorfall im Oktober 2019, bei dem die Parteien gerade nicht telefonisch, sondern unter Anwesenden kommuni- ziert hatten. Auch aus diesen Aussagen der Privatklägerin kann somit nicht ein- fach darauf geschlossen werden, sie würden sich ohne Weiteres auch auf den Vorfall vom 4. Oktober 2019 beziehen. 5.7. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2021 erwähn- te die Privatklägerin nicht mehr explizit, dass der Beschuldigte sie auch am 4. Ok- tober 2019 beschimpft habe. Sie führte nur in allgemeiner und pauschaler Weise aus, der Beschuldigte habe sie "jedes Mal", wenn er sie bedroht habe, auch be- schimpft. Er habe ihr "du Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" gesagt (Urk. 3/3 F/A 41 f.). Diese Aussage beschränkt sich zwar nicht mehr auf einen be- stimmten Zeitraum oder auf telefonisch geführte Auseinandersetzungen, sie ist inhaltlich aber zu vage gehalten, als dass einzig gestützt darauf eine konkrete Be- schimpfung für den 4. Oktober 2019 als erstellt betrachtet werden könnte. 5.8. Der Beschuldigte hat seinerseits zwar eingeräumt, dass er die Privatkläge- rin als "dumme Kuh" und "Büffel" betitelt habe (Urk. 2/1 F/A 37, 45; vgl. auch Urk. 2/2 F/A 27 ff.; Urk. 31 S. 10), nicht aber, dass er sie auch – wie angeklagt – als "Fusssohle", "Schlampe" und "Arschloch" bezeichnet habe und dass dies am

4. Oktober 2019 der Fall gewesen sein sollte. 5.9. Weitere relevante Beweismittel liegen mit Bezug auf die angeklagte Be- schimpfung nicht vor. Insbesondere kann aus den im Recht liegenden Chat- Nachrichten (Urk. 1/10–11), die allesamt von der Privatklägerin an den Beschul- digten verschickt wurden, nichts Entscheidendes abgeleitet werden. Dass es zwi- schen den Parteien Differenzen gegeben hat und dass die Privatklägerin den Be- schuldigten mit entsprechenden Emojis verschiedentlich als "Büffel" bezeichnet hat (was in Thailand für "dumm" bzw. "Dummkopf" steht), lässt nicht darauf

- 24 - schliessen, dass auch der Beschuldigte die Privatklägerin – zumal mit anderen Worten – beschimpft hat. 5.10. Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin betreffend eine bestimmte Beschimpfung vom 4. Oktober 2019 zu vage und zu pauschal, als dass einzig gestützt darauf der Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden könnte. Daran ändert nichts, dass es der Privatklägerin offenkundig schwerfiel, über den Inhalt der Beschimpfungen zu sprechen (vgl. Urk. 3/1 F/A 13 f.; Urk. 3/3 F/A 42), und dass ihre Ausführungen insgesamt als glaubhaft und überzeugend erscheinen (vgl. oben, E. III.4). Dass der Beschuldigte sie (auch) am 4. Oktober 2019 mit dem in der Anklage behaupteten Inhalt beschimpft haben soll, hat die Privatklägerin so schlicht nicht ausgesagt. Der Anklagesachverhalt ist in diesem Punkt folglich nicht erstellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– und schob den Vollzug der Geldstrafe auf, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42, Dispositivziffern 2 und 3). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung auch die Sanktion an (vgl. oben, E. II.) und verlangt – sinngemäss – eine angemessene Reduktion der Strafe (vgl. Urk. 43). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung der Sanktion bzw. der Vollzugsart von vornherein das Verschlechterungsverbot im Weg (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Mit Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die im Grundsatz zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42, E. III.1.1 und III.2).

3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Für die beiden Drohungen mass sie die Strafe im Ergebnis

- 25 - einheitlich – d.h. ohne Ausscheidung einer hypothetischen Einzelstrafe für die einzelnen Delikte – zu, während sie die Beschimpfung separat behandelte (dies- bezüglich aber in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB von der Erhöhung der Einsatzstrafe absah; Urk. 42, E. III.3.1 und 3.2). Von der Beschimpfung ist der Beschuldigte freizusprechen, sodass offen bleiben kann, wie es sich mit den Strafbefreiungsgründen von Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB verhielte. Der Beschuldigte hat sich demgegenüber in zwei Fällen der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Bei diesen Straftaten liegt echte Konkurrenz (Handlungsmehrheit) vor, sodass grund- sätzlich für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen bzw., bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB, in Anwendung des Asperationsprin- zips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (sog. konkrete Methode). Eine Zusammen- fassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe, wie es die Vorinstanz letztlich mit Bezug auf die beiden Drohungen getan hat, erwiese sich zwar durchaus als praktisch, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz aber nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N 508). Namentlich hat das Bundesgericht die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts bzw. des Kollektivdelikts bei mehreren gleichartigen oder ähnlichen Handlungen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, aufgegeben (vgl. z.B. BGE 131 IV 83, E. 2.4). Zwar ist es auch unter dieser Rechtsprechung nicht gänzlich ausgeschlossen, in Ausnahmefällen Deliktsgruppen zu bilden und mehrere Delik- te einheitlich zuzumessen, insbesondere dort, wo eine grosse Anzahl gleichartiger Delikte zu beurteilen ist. Eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstra- fe" muss aber die Ausnahme bleiben. Vorliegend sind bloss zwei gleichartige Drohungen zu beurteilen, sodass sich ein Abrücken von der konkreten Methode nicht aufdrängt und kein Grund für eine einheitliche Strafzumessung besteht. Es ist folglich in einem ersten Schritt für beide Drohungen je einzeln eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der be-

- 26 - treffenden Straftaten ausgefällt würde, und in einem zweiten Schritt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

4. Mit Bezug auf die Drohung vom 16. Juni 2019 ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Gründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es nach eigenen Angaben die Privatklägerin war, die den Beschuldigten am 16. Juni 2019 angerufen hat, weil sie ihn mit Unwahrheiten konfrontieren wollte, die er bei ande- ren über sie erzählt habe, und dass der Beschuldigte in der Folge über den dro- henden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zu sprechen begann (vgl. Urk. 3/2 F/A 11), wobei er der Privatklägerin im Zuge dieser Auseinandersetzung sagte: "jetzt kannst du noch gut laufen, aber ich werde dir deine Beine kaputt machen"; diese Drohung sprach er für den Fall aus, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren würde. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerin schwere körperli- che Gewalt angedroht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Drohung in qualitativer Hinsicht als erheblich zu bezeichnen ist. Zutreffend ist aber auch, dass die Privatklägerin zwar eine gewisse Angst verspürte, der Beschuldigte könnte seine Drohung wahrmachen, dass sie letztlich aber nicht über das übliche Mass hinaus und auch nicht während einer längeren Zeit unter dieser Drohung gelitten hat. Der Beschuldigte hat zudem, nebst den verbal geäusserten Drohungen, kei- ne weiteren Anstalten getroffen, die seine Drohung zusätzlich untermauert hätten und diese für die Privatklägerin unmittelbar real hätten erscheinen lassen. Das re- lativiert das objektive Tatverschulden. Richtig ist ferner, dass der Beschuldigte die Drohung vor dem Hintergrund eines seit einiger Zeit bestehenden (Tren-nungs- )Konflikts geäussert hat, der (unter anderem) im Zusammenhang mit dem dro- henden Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung stand. Dies stellte die persönliche Zukunft des Beschuldigten in der Schweiz grundlegend in Frage, was diesen frag- los emotional schwer belastet hat. Vor diesem Hintergrund relativiert sich in sub- jektiver Hinsicht das Tatverschulden weiter. Dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, ist strafneutral zu behandeln. Insgesamt ist das objektive und sub-

- 27 - jektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als leicht zu bezeichnen. Für die Dro- hung vom 16. Juni 2019 erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.5. Mit Bezug auf die Drohung vom 4. Oktober 2019 gilt Ähnliches. Im Unterschied zur Drohung vom 16. Juni 2019 hat der Be- schuldigte die Drohung vom 4. Oktober 2019 nicht per Telefon, sondern unter Anwesenden ausgesprochen. Auch bei diesem Vorfall hat die Privatklägerin den Beschuldigten von sich aus kontaktiert und ihn gebeten, bei ihr vorbeizukommen. Inhaltlich hat der Beschuldigte der Privatklägerin im Wesentlichen mit denselben Worten gedroht. Im Ergebnis ist diese Drohung gleich wie jene vom 16. Juni 2019 zu bewerten. Das Tatverschulden wiegt auch hier leicht; es erscheint auch hier eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.

5. Mit Bezug auf die Drohung vom 4. Oktober 2019 gilt Ähnliches. Im Unter- schied zur Drohung vom 16. Juni 2019 hat der Beschuldigte die Drohung vom

4. Oktober 2019 nicht per Telefon, sondern unter Anwesenden ausgesprochen. Auch bei diesem Vorfall hat die Privatklägerin den Beschuldigten von sich aus kontaktiert und ihn gebeten, bei ihr vorbeizukommen. Inhaltlich hat der Beschul- digte der Privatklägerin im Wesentlichen mit denselben Worten gedroht. Im Er- gebnis ist diese Drohung gleich wie jene vom 16. Juni 2019 zu bewerten. Das Tatverschulden wiegt auch hier leicht; es erscheint auch hier eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.

6. Weil weder ein Fall von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB noch ein solcher von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB vorliegt, ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Für bei- de Delikte gilt dieselbe abstrakte Strafdrohung und für beide Delikte wäre dieselbe konkrete Einzelstrafe verwirkt. Als Einsatzstrafe ist folglich das chronologisch ers- te Delikt, also die Drohung vom 16. Juni 2019, heranzuziehen (vgl. MATHYS, a.a.O., N 484 f.) und für die zweite Drohung die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Vorliegend erweist sich eine Erhö- hung der Einsatzstrafe (50 Tagessätze) um 30 Tagessätze als angemessen. Ins- gesamt ergibt sich somit eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen.

- 28 -

7. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42, E. III.3.3.2). Die Vorinstanz hat diese zu Recht als strafneutral betrachtet. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft und war nicht geständig; auch diese Umstände hat die Vorinstanz zutreffend als strafneutral gewertet.

8. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, es sei das Beschleunigungsgebot ver- letzt worden, und berücksichtigte diesen Umstand strafmindernd (Urk. 42, E. III.3.5.1). In der Tat ist von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszu- gehen. Die Privatklägerin hat den relevanten Sachverhalt am 14. Oktober 2019 beanzeigt (Urk. 1/1 S. 2), wobei sie und der Beschuldigte sogleich bzw. nur weni- ge Tage danach polizeilich einvernommen wurden. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen fanden indessen erst rund ein Jahr und drei Monate später am 25. Januar 2021 statt, ohne dass in der Zwischenzeit wesentliche Untersuchungs- handlungen stattgefunden hätten. Anklage wurde alsdann erst weitere rund acht Monate später erhoben, wiederum ohne dass in der Zwischenzeit relevante Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden wären. Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen einfachen Bagatellfall ohne erheblichen Untersuchungs- aufwand. Dafür erweist sich eine Dauer von rund zwei Jahren für das Untersu- chungsverfahren als übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot ist damit ver- letzt, was förmlich im Dispositiv festzuhalten ist (vgl. BGE 117 IV 124, E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021, E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N 374 m.w.Nw.). Ferner erweist es sich als angemessen, die Strafe deut- lich zu reduzieren. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 45 Tagessätzen erscheint infolgedessen als angemessen und sicher nicht zu hoch. Weitergehende Konsequenzen (vgl. dazu etwa BGE 143 IV 373, E. 1.4) drängen sich vorliegend dagegen nicht auf.

9. Die Vorinstanz legte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zutref- fend dar und setzte die Tagessatzhöhe zu Recht auf Fr. 30.– fest (Urk. 42, E. III.3.3.2 und III.5). Daran hat sich mit den weiteren Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen [Urk. 59]; vgl. zudem Prot. II. S. 7 ff.) im Ergebnis nichts Wesentliches geändert.

- 29 -

10. Die Vorinstanz legte die Grundsätze für einen bedingten Strafvollzug unter Hinweis auf Art. 42 StGB zutreffend dar und kam zu Recht zum Schluss, es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 42, E. IV). Darauf kann verwiesen werden. Ohnehin würde die Anordnung eines unbedingten Vollzugs oder eine Verlängerung der Probezeit dem Verschlechterungsverbot widersprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass sich Weiterungen erübrigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die – im Einzelnen nicht beanstandete – vorinstanzli- che Kostenauflage (Urk. 42, Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Daran ändert der Teilfreispruch nichts. Auch bei einem solchen können der beschuldigten Per- son die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens gemäss Art. 426 StPO vollumfänglich auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig wa- ren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freispre- chenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019, E. 4.3). Anlass für die Untersuchung gab die An- zeige der Privatklägerin wegen verschiedener Drohungen und Beschimpfungen. Ermittelt wurde in einem einheitlichen Sachverhaltskomplex, in dem die Be- schimpfungen letztlich nur eine nebensächliche Bedeutung hatten und keinen er- heblichen Mehraufwand verursachten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Berufungsverfahren, die mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 be- reits auf Fr. 206.65 festgesetzt wurden (Urk. 54); diesbezüglich ist hier nur noch über die Kostenauflage zu entscheiden.

- 30 -

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem (vollständig) auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Beru- fungsanträgen – mit Ausnahme des erwirkten Freispruchs vom Vorwurf der Be- schimpfung – gänzlich. Der Vorwurf der Beschimpfung hat zwar insgesamt unter- geordneten Charakter, der Freispruch in diesem Punkt ist aber nicht als gänzlich unwesentlich i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren. Es erweist sich als angemessen, dem Beschuldigten 5/6 der Kosten des Rechtsmittelverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen. Im Übrigen (1/6) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Berufungsverfahren sind zu 1/6 definitiv und zu 5/6 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Weiter richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO Ansprüche auf Entschädi- gung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434. Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'220.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Urk. 61) gel- tend. Aufgrund der hernach noch angefallenen Aufwendungen ist diese auf Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu erhöhen. Dem Beschuldig- ten ist für das Berufungsverfahren analog der Kostenauflage eine Entschädigung in der Höhe von 1/6 zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 300.– für die anwaltliche Vertretung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen.

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 6. Mai 2022 bezüglich den Dispositivziffern 4 (Kos- tenfestsetzung) und 7 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aus der Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsver- fahren verletzt wurde.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 206.65 amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse

- 32 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 300.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Langmeier MLaw Hug-Schiltknecht