Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf das Sachverständigen- gutachten D._____ die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen, nachdem die Gutachterin eine stationäre Massnahme eindeutig empfehle, diese verhältnismäs- sig sei und es sowohl Behandlungskonzepte als auch mit dem Zentrum für Foren- sische Stationäre Therapie in Rheinau eine geeignete Einrichtung gebe, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der damit einhergehenden Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. 63 S. 12 ff.; Urk. 110).
E. 1.2 Der Beschuldigte wendete sich vor Vorinstanz gegen die Durchführung der stationären Massnahme in Rheinau und wollte die Therapie lieber in der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies absolvieren. Im Weiteren blieb er bei seinem Stand- punkt, niemanden vergewaltigt zu haben, so dass – sollte er eine Vergewaltigung begangen haben – eine Verwahrung nach Art. 64 StGB sinnvoller sei (Prot. I S. 23 und S. 34). Die amtliche Verteidigung machte geltend, es fehle an der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, weshalb von einer Massnahme abzuse-
- 46 - hen sei (Urk. 70 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Be- schuldigte zur Frage der stationären Massnahme nicht äussern (Prot. II S. 32), liess aber durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er im Falle eines Schuld- spruchs mit einer Massnahme, unter Aufschub des Vollzugs zugunsten der Mas- snahme, einverstanden wäre (Urk. 108 S. 8).
2. Grundsätze Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Ver- brechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.4; 6B_551/2014 vom
E. 2 Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abwei- chen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage Konstellation") darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnah- me nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen resp. der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sach- beweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
- 12 -
E. 2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, so dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vom Beschuldigten zurückzufordern, sollte er später in seinem Leben in bessere wirtschaftliche Ver- hältnisse kommen.
E. 2.2 Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'508.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 109). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens (inkl. mündliche Urteilseröffnung) ist der amtliche Ver- teidiger mit Fr. 5'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein und bezifferte die Entschädigung mit Fr. 2'369.62 (Urk. 101). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend ge- machte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsver- fahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass er auf eine Teilnahme an der
- 58 - Berufungsverhandlung verzichtete und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folglich ist dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Privatklägerin 1 für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'369.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskas- se zuzusprechen.
E. 2.4 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, reichte ihre Honorarnote vor der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 6) und macht einen Aufwand von 11.66 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde, mithin Fr. 2'792.45, inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer geltend (Urk. 107). Auch ihre Honorarnote ist nicht zu beanstanden, so dass sie für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 im Berufungsverfah- ren mit Fr. 2'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 59 -
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Damenjacke "H&M" (Asservat Nr. A011'875'288); − 1 Trägerkleid "Chicorée" (Asservat Nr. A011'875'324); − 1 Sport-BH "Brunes" (Asservat Nr. A011'875'313); − 1 Slip (Asservat Nr. A011'875'302); − 1 Stulpen und 1 Socke (Asservat Nr. A011'875'299).
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 gestreifter Büstenhalter (Asservat Nr. A014'114'546); − 1 Damenhose (Asservat Nr. A014'114'557); − 1 hellblaues Shirt (Asservat Nr. A014'114'568).
10. Das einzig zu Beweiszwecken gesicherte und beim FOR Lager der Kan- tonspolizei Zürich unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 ge- lagerte Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutschei- nenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
- 60 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 bis 18) wird bestätigt.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung; Fr. 2'369.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1; Fr. 2'800.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 3 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Ge- richts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 2.5.2; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3; 6B_567/2020
- 13 - vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 57]; je mit Hinweisen). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Um- ständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpre- tierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzei- chen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchti- gen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Das Vorliegen einer psychischen Störung allein rechtfertigt keine aussagepsychologi- sche Begutachtung. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 2.5.2; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 57]; je mit Hinweisen). Zunächst ist festzuhalten, dass die Videobefragungen der Privatklägerin 1 einen direkten und unverfälschten Eindruck ihrer Aussagen und ihres Aussageverhal- tens vermitteln. Es ergibt sich daraus, dass sie durchaus in der Lage war, sachlich logische und im zeitlichen Ablauf stimmige und realistische Angaben zu machen, insbesondere auch indem sie spezifische Ausdrucksweisen des Beschuldigten wie "Baby, du bruchsch das" wiedergab. Im Übrigen deckt sich das auch mit der Feststellung der Psychotherapeutin, welche die Privatklägerin 1 regelmässig be- handelt, und der sich die Privatklägerin 1 sofort nach ihrer Rückkehr vom Tatort ins Wohnheim anvertraute (Urk. D1/34/7 F/A 97 ff.). Die Therapeutin sagte als Zeugin aus, dass sich die Genauigkeit in den Aussagen der Privatklägerin 1 auch damit erkläre, dass diese aufgrund ihrer psychischen Erkrankung stets bemüht sei, die Dinge so penibel genau wie möglich zu schildern (Urk. D1/6 F/A 17). Auch ist der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, wenn sie darlegt, dass die sich namentlich in der ersten polizeilichen Befragung der Privatklägerin 1 deutlich zei- genden Wechsel in einen anderen Persönlichkeitsanteil die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Tatgeschehen in keiner Weise beeinträchtigen. Es kann auch hier
- 14 - auf die einlässlichen und sorgfältigen Abwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 30 unten bis 33). Bei dieser Ausgangslage und beim Vorliegen von zwei mittels Videoeinvernahmen aufgezeichneten Befragungen der Privatklä- gerin 1 liegen keine besonderen, für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung spre- chenden Umstände vor, so dass auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann.
E. 3.1 Die Vorinstanz setzte sich auch hinsichtlich der Voraussetzungen, der Schlüssigkeit des Gutachtens und den Empfehlungen sowie der Massnahmewil- ligkeit und der Verhältnismässigkeit der von der Gutachterin einzig als erfolgver- sprechend und adäquat empfohlenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auseinander (Urk. 84 S. 81-87). Ihren Erwägungen ist samt und sonders zuzustimmen und es kann deshalb – und um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – darauf ohne jede Einschränkung verwiesen werden.
E. 3.2 Im Sinne einer Zusammenfassung ist an dieser Stelle nochmals festzuhal- ten, dass das vorliegende sehr umfassende und durchwegs überzeugende foren- sisch-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. D._____ (Urk. D1/36/7) als Entscheidungshilfe vorliegt und keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, welche an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen und Würdigungen zweifeln liessen (vgl. auch vorne Erw. IV.2.3). Es ist mit der Vorinstanz auf dieses Gutach- ten abzustellen (Urk. 84 S. 83). Der Beschuldigte leidet gemäss dem Gutachten an einer Schizophrenie (ICD-10 F20) und es liege komorbid eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) vor. Der Beschuldigte sei in seinem psychosozialen Funktionsniveau aufgrund seiner schweren psychischen Störung massiv beeinträchtigt gewesen und es sei zu ei- ner zunehmenden Desintegration gekommen, mit negativen Auswirkungen auf die Bereiche Arbeit, Freizeitgestaltung und soziale Anpassungsfähigkeit, wobei der Beschuldigte durch seine krankheitsbedingt geringe Behandlungscompliance eine Behandlungskontinuität verhindert habe (Urk. D1/36/7 S. 83). Mit dem Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten ist damit die Vorausset- zung für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Anlasstaten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung), bei welchen es sich um Verbrechen handelt, stehen gemäss dem Gutachten in einem direkten Zusam- menhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeitraum. Auch die Cannabisabhängigkeit sei insofern mittelbar deliktsrelevant, als sie die
- 49 - schizophrene Erkrankung ungünstig beeinflusst und zur Instabilität in der damali- gen Lebensphase des Beschuldigten beigetragen habe (Urk. D1/36/7 S. 85). Beim Beschuldigten bestehe sodann aufgrund seiner schweren, langjährig unge- nügend behandelten Schizophrenie ein hohes Risiko erneuter Delinquenz. Eigen- tums- und Betäubungsmitteldelikte seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten. Hinsichtlich Brandstiftungsdelikten, Gewaltdelikten sowie Sexualdelikten sei ebenfalls von einem überdurchschnittlich hohen Risiko auszugehen. Die Wieder- holungsgefahr werde dabei verstärkt durch die psychosoziale Desintegration des Beschuldigten; ihrerseits unmittelbare Folge seiner psychischen Erkrankung (act. D1/36/7 S. 84 f.). Die Gutachterin äussert sich einlässlich und schlüssig zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und dessen Einstellung dazu (Urk. D1/36/7 S. 85 f.). Darauf geht auch die Vorinstanz ein (Urk. 84 S. 84 f.). Den nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen. Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass die schizophrene Erkrankung des Beschuldig- ten und die komorbide Suchterkrankung gemäss Gutachten erfolgreich behandelt werden könnten, es aber einer langfristig angelegten, intensiven, multimodalen und engmaschigen Therapie und auch sozialpsychiatrisch-rehabilitiver Ansätze bedürfe. Eine solche Therapie sollte in einem spezialisierten, stationären Setting stattfinden. Sie empfiehlt einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als erfolgversprechend, da die Phase der bedingten Entlassung aus der sta- tionären Massnahme 2019/2020 deutlich gemacht habe, dass eine ambulante Massnahme selbst bei einem grossen Helfernetz und einem engmaschigen Risi- komanagement nicht tragfähig und nicht ausreichend sei (Urk. D1/36/7 S. 85 f.). Diese Feststellung wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt. Er bestätigte, dass er aus der Massnahme für junge Erwachsene bedingt entlassen worden sei, wobei er diese Massnahme ei- gentlich habe weiterführen wollen. Er sei danach ins betreute Wohnen gekom- men, hätte Medikamente einnehmen und die Therapie besuchen müssen sowie habe einen geschützten Arbeitsplatz erhalten. Er habe aber alles verweigert, weil er keine Stimmen mehr gehört habe, weshalb er gedacht habe, dass er keine
- 50 - Medikamente mehr benötige. Er habe selber entschieden, die Medikamente ab- zusetzen (Prot. II S. 31 und S. 33). Derzeit nehme er wieder viele Medikamente ein, unter anderem Demesta, Leponex und Valium (Prot. II S. 33). Dieses Verhal- ten unterstreicht den Bedarf nach einer engmaschigen Betreuung nochmals deut- lich. Gestützt auf das Sachverständigengutachten ist daher vorliegend eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der Beschuldigte opponiert dagegen nicht mehr (vgl. Urk. 108 S. 8). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin dabei explizit empfiehlt, dass die Massnahme in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik wie zum Beispiel das Zentrum für stationäre forensische Therapie (ZSFT) der PUK am Standort Rheinau durchgeführt wird. Es ist auch hierbei auf ihre fachärztliche Kenntnis und Einschätzung abzustellen, selbst wenn sich der Beschuldigte einst dagegen hat vernehmen lassen. Im Übrigen ist es Sache der Vollzugsbehörde, den Ort des Massnahmenvollzugs zu bestimmen. VI. Vollzug Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht beide Sanktionen an, wenn die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt sind. Nach Absatz 2 der Bestimmung geht der Vollzug einer Massnahme nach den Ar- tikeln 59-61 einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Der Vollzug der mit diesem Urteil ebenfalls ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, ist vorliegend zu beachten, dass sich der Beschuldigte aktuell mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Mai 2021 bereits in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befindet (Urk. 84 S. 87 f.; Urk. D1/37/6), welche noch mindestens bis zum 4. Mai 2026 (fünf Jahre) läuft (Urk. 84 S. 88). Es wird daher Sache des Amtes für Justizvollzug und Wie-
- 51 - dereingliederung sein, gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen, dar- über zu entscheiden, wie mit dieser stationären Behandlung angesichts der vom hiesigen Gericht neu auszusprechenden stationären Massnahme zu verfahren ist (Art. 62a-62d StGB). Es ist – entgegen der Vorinstanz – nicht Aufgabe der hiesi- gen Kammer darüber zu entscheiden, da es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 56a StGB handelt, denn im vorliegenden Verfahren sind nicht mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, sondern nur die von der Gutachterin empfohlene stationäre Behandlung, die auch anzuordnen ist. VII. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen wer- den, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Es ist eine Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obli- gatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schwe- regrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit notwendig erscheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1).
- 52 -
2. Die Vorinstanz wog die Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob beim Beschuldigten ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, sorgfältig und einlässlich ab (Urk. 84 S. 90-94). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass er im Alter von ca. 15 Jahren – anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, es sei mit 17 Jahren gewesen (vgl. Prot. II S. 27), was aber an der vorinstanzlichen Feststellung nichts ändert – von seinem Heimatland Sri Lanka in die Schweiz kam, ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft bei seiner Ein- reise nicht zuerkannt wurde. Bis zum heutigen Datum verbrachte er etwa sein halbes Leben in der Schweiz, jedoch die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Sri Lanka. In der Schweiz hat sich der Beschuldigte beruflich nicht integriert, vier Berufslehren abgebrochen und verfügt auch nicht über ein regel- mässiges Erwerbseinkommen. Seit seinem Auszug aus dem väterlichen Haushalt verfügte er nicht mehr über eine eigene Wohnung. Weder scheint eine stabile fa- miliäre Bindung in der Schweiz – obwohl sein Vater, seine Geschwister und die Stiefmutter in der Schweiz leben (Prot. II S. 27) – noch zu Teilen der Familie in Sri Lanka zu bestehen und auch sonst ist eine persönliche Integration des Beschul- digten in der Schweiz nicht bekannt. Dagegen beging der Beschuldigte zuneh- mend strafbare Handlungen (siehe Vorstrafen) und kam es seit seinem 20. Le- bensjahr vermehrt zu kurzfristigen psychiatrischen Hospitalisationen. Seine Schi- zophrenie und komorbid seine Cannabisabhängigkeit werden erst seit verhältnis- mässig kurzer Zeit, wie oben dargelegt, erstmals stationär behandelt. Aufgrund seiner langjährigen persistierenden schweren psychischen Beeinträchtigung durch seine lange Zeit nicht behandelte Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit hängen die sozioökonomischen und sozialen Resozialisierungschancen des Be- schuldigten sowohl in der Schweiz als auch anderswo vorwiegend vom Erfolg der Behandlung seiner psychischen Erkrankung im Rahmen der stationären Mass- nahme ab. Gemäss Gutachten ist die Erkrankung jedoch mit der empfohlenen Massnahme medizinisch gut behandelbar, so dass sich dies durchaus positiv auf die Legalprognose auswirkt. Daher lässt der gesundheitliche Zustand des Be- schuldigten nach seiner Behandlung eine Landesverweisung auch nicht als per- sönlichen Härtefall erscheinen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Es ist mit der Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine allfällige nach Beendigung
- 53 - der Massnahme nötige medikamentöse (psychische) Behandlung des Beschul- digten auch in Sri Lanka ausreichend gewährleistet ist (Urk. 84 S. 93). Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes vor, der einer Landes- verweisung entgegen stünde.
3. Selbst wenn man – entgegen der Ansicht der erkennenden Kammer – einen persönlichen Härtefall dennoch bejahen würde, spricht jedoch die dann vorzu- nehmende Interessenabwägung klar gegen einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat zwei ihm völlig unbekannte Frauen am helllich- ten Tag in einen Waldbereich gezwungen und sie vergewaltigt. Dabei handelt es sich um sehr schwerwiegende Delikte und die Art und Weise, wie der Beschuldig- te vorgegangen und wie er die Opfer mehr oder minder zufällig, jedoch im Um- kreis von psychiatrischen Einrichtungen durchaus berechnend, "ausgesucht" hat, zeigt – zusammen mit dem hohen Rückfallrisiko – die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten in aller Deutlichkeit auf. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private In- teresse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz um Weiten, so dass selbst bei Anerkennung eines persönlichen Härtefalls der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen ist. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, eine Landesverweisung – wenn auch ungern – zu akzeptieren. Gleichzeitig merkte die Verteidigung an, dass der Vollzug dieser Ausweisung aufgrund der Vorgänge in Sri Lanka fraglich sei (Urk. 108 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 42). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 84 S. 93 f.).
4. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert hat, ist die erkennende Kammer an die ausgesprochene Dauer der Landesver- weisung von 8 Jahren gebunden, bzw. kann diese in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht verlängert wer- den. Anzufügen bleibt jedoch, dass sich aufgrund der Schwere der Delikte und der Deliktsmehrheit im Vergleich mit der Anwesenheitsdauer und der schlechten Integration des Beschuldigten durchaus eine längere Dauer der Landesverwei-
- 54 - sung aufgedrängt hätte und nicht eine solche noch im unteren Bereich der mögli- chen Bandbreite zwischen 5 und 15 Jahren.
5. Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Sie erwog dazu zutreffend, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend sei, dass die Straftat im Höchstmass mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werde und dass von der betroffenen Person zusätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen müsse. An die Annahme einer solchen Gefahr seien al- lerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berühre (BGE 147 IV 340 E. 4.6 und. E. 4.8). Es komme vielmehr da- rauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen sei, wobei für deren Annahme, gerade bei Nichtunionsbürgern, keine allzu hohen An- forderungen gestellt würden (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2). Der Beschuldigte sei als Staatsangehöriger von Sri Lanka Drittstaatsangehöriger im Sinne der SIS-II Ver- ordnung und werde wegen Vergewaltigung verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet werde. Die Voraussetzungen für die Ein- tragung im SIS seien daher erfüllt (Urk. 84 S. 95 f.). Wie bereits vorstehend zur In- teressenabwägung erwogen, manifestierte der Beschuldigte durch seine Tathand- lungen gegen die Privatklägerinnen die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche von ihm ausgeht. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VIII. Beschlagnahmungen / DNA Nachdem die Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 lediglich als Folge des Antrags auf Frei- spruch mitangefochten werden (Urk. 70 S. 11; Urk. 108 S. 1), der Beschuldigte jedoch keine substantiierten Ausführungen dazu macht, insbesondere auch keine Einwände gegen die getroffenen Anordnungen im Falle einer Verurteilung erhebt (vgl. Urk. 108 S. 7 ff. e contrario), kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 96-98), was auch im Hinblick auf
- 55 - Dispositivziffer 7 Geltung beansprucht. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Be- schränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 31 f. zu Art. 437 StPO), so dass die entsprechenden Anord- nungen im Wesentlichen unverändert – mit der einzigen Abweichung, dass das beim FOR unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 gelagerte Spu- renmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien der Lagebehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (Dispositivziffer 10) – in das vorliegende Urteil aufgenommen werden kön- nen. IX. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin 1 beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins seit dem 22. September 2018 zu bezahlen (Urk. 64 S. 2). Schadenersatz forderte sie nicht. Die Privatklägerin 2 liess von ihrer Rechtsvertretung anlässlich des Parteivortrags vor Vorinstanz beantragen, es sei einerseits festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es vorzumer- ken sei, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbe- halten bleibe. Andererseits sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtu- ung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 20. August 2020 zu bezahlen (Urk. 67 S. 2).
2. Die Vorinstanz sprach den Privatklägerinnen je Fr. 8'000.– nebst Zins als Genugtuung zulasten des Beschuldigten zu und anerkannte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 2 (Urk. 84 Dispositiv-Ziffern 11-13).
- 56 -
3. Der Beschuldigte ficht die Regelung der Zivilansprüche ebenfalls mit seinem Antrag auf Freispruch an (Urk. 70 S. 11; Urk. 108 S. 1), geht jedoch nicht sub- stantiiert auf die Frage nach der Anspruchsgrundlage bzw. der Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuungssummen ein (vgl. Urk. 108 S. 7 ff. e contrario). Die Privatklägerinnen beantragen im Berufungsverfahren die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 100 S. 1; Urk. 105 S. 1). Die Privatklägerin 2 lässt zu- dem vorbringen, durch den massiven Übergriff auf ihre sexuelle und körperliche Integrität unverändert stark betroffen und eingeschränkt zu sein sowie sich nach wie vor in therapeutisch-psychologischer Behandlung zu befinden (vgl. Urk. 105 S. 1 f.), was auch aus dem von ihr eingereichten Bericht der sie unterstützenden psychiatrischen Spitex vom 16. Juni 2023 hervorgeht (Urk. 106).
4. Die Vorinstanz hat sowohl die rechtlichen Grundlagen für die geltend ge- machten Zivilansprüche als auch die Würdigung derselben im konkreten Fall zu- treffend, nachvollziehbar und erschöpfend dargestellt (Urk. 84 S. 98-107). Es kann darauf uneingeschränkt verwiesen werden. Da es sich bei der Festlegung der Genugtuungssumme um einen Ermessensentscheid handelt, den das Gericht aufgrund sämtlicher Umstände trifft, kann den Erwägungen der Vorinstanz auch dazu explizit gefolgt werden. Infolgedessen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins ab 22. September 2018 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Er ist des Weiteren zu verpflichten, der Privatklägerin 2 ebenfalls Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins ab 20. August 2020 als Genugtuung zu be- zahlen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 2 zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist und es dabei bleibt, dass der Beschuldigte verurteilt wird, ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 14-18) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 57 -
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. in- wieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
E. 3.3 Lediglich im Sinne einer Hervorhebung bzw. einer unterstützenden Ergän- zung ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin 2 gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen, wonach er vor dem 20. August 2020 einvernehmlichen Sex mit ihr gehabt haben will. So wird die Aussage der Privatklägerin 2 durch die Abklärungen der Kantonspolizei Zürich bestätigt, wonach die Privatklägerin 2 auf der Station der Klinik angerufen und mitgeteilt habe, sie sei auf dem Gelände der Klinik vergewaltigt worden, worauf er als G._____ [Sicherheitsdienst] Mitarbeiter von der Station die Meldung erhalten habe und sich auf die Suche nach der Patientin gemacht habe. Gemäss Angaben der G._____ AG sei die Patientin um 22.35 Uhr aufgefunden und zurück in die Klinik gebracht worden (Urk. D4/2/1 S. 2 und 3). Der Umstand, dass die Privatklä-
- 32 - gerin 2 den Täter nur beschreiben ("Es kamen dann vier Typen zum Brunnen, es waren alles dunkelhäutige Männer gewesen. Einer von denen sprach etwas Deutsch, …" bzw. "der Typ, der etwas Deutsch sprach", Urk. D4/4/1 F/A 12), aber weder dessen Namen noch sonst etwas über ihn wusste, als sie bei der Polizei aussagte (Urk. D4/4/1 F/A 14; Urk. D4/1 S. 1), spricht ebenfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Angaben und gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach sie ein oder zwei Tage zuvor einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Aufgrund der sich zudem durch das Auffinden des einen Flipflops der Privatklägerin 2 im Wäldchen (Urk. D4/5 S. 5) sowie der DNA-Spur des Spermas des Beschuldigten in ihrer Va- gina als zutreffend herausgestellten Aussagen der Privatklägerin 2 zum Tatge- schehen erweisen sich die zur Entlastung vorgebrachten Angaben des Beschul- digten als völlig unglaubhaft. So ergaben die Ermittlungen, dass es nicht zutrifft, wie er behauptete, dass sie sich bereits 2013 in der Klinik getroffen hätten, zumal die Privatklägerin 2 damals nicht in der IPW … stationär gewesen ist (Urk. D4/6/2). Die Privatklägerin 2 erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Sinne auch, das erste Mal in dieser Klinik gewesen zu sein und sich über- haupt nicht ausgekannt zu haben (vgl. Prot. II S. 15, S. 18 und S. 22). Zudem de- cken die Widersprüche des Beschuldigten zur Frage, wo er sich am besagten
20. August 2020 aufgehalten habe (vgl. Urk. 84 S. 54), auf, dass er anfänglich log, als er angab, gar nicht in F._____ gewesen zu sein (Urk. D4/3/1 F/A 5), vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung dann aber einräumt, die Pri- vatklägerin 2 am Bahnhof F._____ getroffen zu haben (Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 36 f.). Schliesslich erweist sich auch die Schilderung, wonach sich ihm die Pri- vatklägerin 2 nach dem Vorfall anvertraut und er sie ermuntert habe, Anzeige zu erstatten (Urk. D4/3/1 F/A 9 und 14; vgl. auch Prot. II S. 37 f.), als unzutreffend bzw. aktenwidrig, zumal die Aussage der Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport bestätigt wird, wonach sie sich selbst bei der Klinik per Handy meldete, worauf diese die Polizei avisierte.
E. 3.4 An dieser Würdigung der Beweislage hat sich auch durch die Einvernahme der Privatklägerin 2 vor Schranken anlässlich der Berufungsverhandlung nichts geändert. Namentlich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 den Ablauf des Übergriffs im Kern deckungsgleich schildert (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Eine auffallen-
- 33 - de Abweichung zu ihren bisherigen Depositionen ergibt sich einzig daraus, dass sie das erste Mal kundtut, dass sie nicht von einem Mann, sondern von zwei Männern über die Brücke und schliesslich ins Wäldchen gedrängt worden sei (Prot. II S. 19 ff.). Hierbei handelt es sich um einen Widerspruch zu ihrer früheren Darstellung. Indes könnte diese Aussage das Spurenprofil – es wurden zwei un- terschiedliche Spurengeber für die Spermaspuren ab Vulva und ab Zervix ermit- telt (vgl. Urk. D4/7/4-5) – erklären. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Erin- nerung im Laufe der Zeit zurückgekommen ist (vgl. nachstehende Erw. III.B.3.5.), was letztlich aber offen bleiben kann. Der Umstand vermag das Beweisergebnis, mithin die im Übrigen durchaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und die Tatsache, dass sie den Beschuldigten im Nachhinein als Täter identifizierte, in Kombination mit den weiteren Indizien – Beschuldigter spricht nach Wahrneh- mung der hiesigen Kammer gebrochen Deutsch (und nicht gutes Schweizer- deutsch, wie die Verteidigung vorbringt), Auffinden von DNA des Beschuldigten in der Sperma-Spur ab Zervix der Privatklägerin 2 und weiterer Spuren am Tatort sowie aktenkundige Verletzungen der Privatklägerin 2 – ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 3.5 Auch die Vorbringen der Verteidigung vermögen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 108 S. 6) räumte die Privatkläge- rin 2 nicht ein, den Beschuldigten bereits in der Klinik kennengelernt zu haben. Zwar befanden sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 im Deliktszeitraum beide auf der gleichen Station (…-Station für Erwachsene …) in der IPW … in sta- tionärer Behandlung (vgl. Anhang von Urk. D4/6/2). Die Privatklägerin 2 erklärt je- doch konstant und übereinstimmend, dass sie den Beschuldigten zuvor noch nie gesehen habe. So beantwortete sie in der ersten Einvernahme bei der Polizei die Frage, ob sie den Täter wiedererkennen würde, mit vielleicht, wenn er ihr über den Weg laufen würde, wobei sie glaube, dass dem eher nicht so sei. Dies weil es ja anfänglich vier dunkelhäutige Männer, allesamt grösser als sie, gewesen seien (Urk. D4/4/1 F/A 32). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, dass sie den Be- schuldigten nicht wirklich kenne. Sie habe ihn nur an jenem Tag gesehen, davor und danach nicht mehr, bzw. diese Person (gemeint diejenige, die ihr gefolgt sei) zuvor noch nie gesehen zu haben (Urk. D4/4/2 F/A 5 und F/A 25). Auch auf die
- 34 - Frage, ob sich der Beschuldigte ebenfalls in der IPW … aufgehalten habe, erklär- te sie, dass sie es nicht wisse und sie ihn noch nie gesehen habe. Es habe eine Person gegeben, die ihm ähnlich gesehen habe (D4/4/2 F/A 71). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesen Depositionen (Prot. II S. 16). In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung weiter vor, dass sich die Privat- klägerin 2 anfänglich überhaupt nicht an das Aussehen des Täters habe erinnern können, jedoch ein halbes Jahr später den Beschuldigten anhand eines gestellten Fotos an dessen Blick erkannt haben will, weshalb nicht ohne grossen Zweifel auszuschliessen sei, dass sie auf dem ihr vorgehaltenen Foto Monate nach der Tat lediglich eine dem Täter ähnliche Person erkannt habe (vgl. Urk. 108 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 42). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstaussagen der Privatklägerin 2 direkt nach dem Vorfall – vom G._____ aufgegriffen wurde sie um 22.35 Uhr (Urk. D4/2/1 S. 2 und 3) und die Einvernahme fand in der gleichen Nacht um 05.55 Uhr statt (vgl. Urk. D4/4/1) – erfolgten. Einerseits ist notorisch, dass ein Trauma bzw. akuter Stress den Erinnerungsabruf erschwert, mithin dann der Erinnerungsabruf schwierig und fehleranfällig ist, und zu einer geringeren Aussagequalität führen kann (vgl. SOM- MER/GAMER, Einfluss traumatischer Ereignisse auf das Gedächtnis, in: Praxis der Rechtspsychologie, Jahrgang 28, Nr. 1, S. 97–120). Mit anderen Worten ent- spricht es einer normalen Reaktion, dass Erinnerungen an Details nach einem derartigen Erlebnis teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückkommen, was aus Opfererkenntnissen auch nachvollziehbar ist, zumal die Privatklägerin 2 auch angibt, später an den Tatort zurückgekehrt zu sein (Prot. II S. 13). Anderer- seits wurde der Privatklägerin 2 in der zweiten Einvernahme ein Foto vorgelegt, was eine Erinnerung bzw. Täteridentifikation vereinfacht. Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände sprechen deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.
E. 3.6 Zusammenfassend kann unter Verweis auf die Vorinstanz und mit ihr über- einstimmend festgehalten werden, dass die Angaben der Privatklägerin 2 als de- tailreich, lebensnah und ihre damalige Situation auch emotional schildernd zu be- urteilen sind und sowohl authentisch als auch glaubhaft sind, da sie im Wesentli- chen konstant und in sich stimmig erscheinen. Dagegen erweisen sich die Aussa-
- 35 - gen des Beschuldigten insgesamt als unzutreffend, teilweise gar widerlegt und insbesondere widersprüchlich. Namentlich ist sein Vorbringen, mit der Privatklä- gerin 2 ein bis zwei Tage zuvor Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, was seine DNA-Spur erklären würde, unglaubhaft. Dies im Gegensatz zur Privatklägerin 2, die ihn nicht unnötig belastet und gar aussagt, er habe sie nicht brutal zu Boden gestossen oder er habe ihr keine körperliche Gewalt angetan, also er habe sie nirgends fest angefasst oder sie verletzt (Urk. D4/4/1 F/A 13 und 28), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Auf die Aussagen der Privatklägerin 2 kann somit abgestellt werden, nicht jedoch auf jene des Beschuldigten. Da die Anga- ben der Privatklägerin 2 zudem durch die objektiven Beweismittel und das Ermitt- lungsergebnis gemäss Polizeirapport gestützt werden, verbleiben keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehen, das in der Anklageschrift ge- schildert wird, in der Realität so zugetragen hat. Das bedeutet auch, dass der Be- schuldigte sowohl die schlechte Verfassung der Privatklägerin 2 wahrnahm, wel- che sie an einer effektiven körperlichen Gegenwehr hinderte, als auch ihre verba- le Ablehnung und ihr Bitten, sie zu verschonen, sie, die vier Kinder habe und in ih- rer Ehe noch nie fremdgegangen sei (Urk. D4/4/1 F/A 18; vgl. auch Prot. II S. 23). Mithin ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
E. 4 Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2
E. 4.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere fällt das Tatvorgehen des Beschul- digten ins Gewicht. Er suchte sich gezielt ein Opfer aus, das ihm bisher unbe- kannt war. Dass der Beschuldigte vorgab, der Privatklägerin 2, die zu schwach war, alleine in die Klinik IPW … zurückzukehren, zu helfen und sie zu begleiten, zeugt von einem überlegten und die Chancen bzw. die Risiken abwägenden Ver- halten, auch wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war. Dass der Beschul- digte aufgrund ihres schlechten physischen und psychischen Zustandes (sie kroch auf allen vieren den Hügel im Wäldchen hoch; sie wurde während der Tat ohnmächtig) bis auf das Festhalten und das bestimmende Auftreten nicht beson- ders viel Gewalt anwenden musste, um den Geschlechtsverkehr gegen den – trotz des schlechten Zustands – klar geäusserten Widerwillen der Privatklägerin 2 zu vollziehen, ist ebenfalls bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Al-
- 42 - lerdings ist dabei in Betracht zu ziehen, dass er selbst die Privatklägerin 2 in eine ausweglose Situation gebracht hatte, indem er sie in das Wäldchen gestossen und festgehalten hatte, wo sie vor Blicken geschützt waren. Wie bereits ausge- führt, handelt es sich jedoch bei der Vergewaltigung um das schwerste Delikt ge- gen die sexuelle Integrität, selbst wenn die Privatklägerin 2 angesichts ihrer aus- weglosen Situation den Akt über sich ergehen liess. Erschwerend wirkt sich zulas- ten des Beschuldigten sodann aus, dass er die ohnmächtig gewordene Privatklä- gerin 2 nach vollzogener Tat einfach am Tatort in dem Wäldchen zurückliess, was von einer äussersten Geringschätzung ihrer menschlichen Würde zeugt. Das ob- jektive Tatverschulden erweist sich als mittelschwer, so dass die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 4 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend in Betracht, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 aufgrund ihres Zustandes als be- sonders perfide und rücksichtslos beurteilt werden muss, zumal er trotz ihres Hinweises auf ihr Eheleben und ihre Kinder keinerlei Gnade walten liess. Das wirkt sich straferhöhend aus. Allerdings ist an dieser Stelle ebenfalls auf das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten D._____ hinzuweisen und die leichtgradig ein- geschränkte Steuerungsfähigkeit strafmindernd im gleichen Umfang zu berück- sichtigen, wie bei der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Auch hier ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ablehnenden Signale der Privatklägerin 2 durchaus wahrnahm, sich aber dar- über hinwegsetzte. Seine Steuerungsfähigkeit war demnach zwar nicht vollstän- dig, aber dennoch teilweise eingeschränkt. Daher wird das objektive Tatverschul- den ebenfalls spürbar relativiert, so dass – isoliert betrachtet – die Einzelstrafe hypothetisch auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen ist.
E. 5 Gesamtstrafenbildung / Asperation Da es sich bei allen Einzelstrafen um Freiheitsstrafen handelt, mithin um Sanktio- nen mit der gleichen Strafart, ist in Anwendung von Art. 49 StGB unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist um 30 Monate für die
- 43 - Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu erhöhen, namentlich da es sich um ein von der ersten Tat völlig unabhängiges Tatgeschehen handelt und die Deliktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Für die sexuelle Nötigung, die der Vergewaltigung der Privatklägerin 1 vorausging, ist eine Asperation um 4 Monate vorzunehmen, so dass sich eine verschuldensadäquate Strafe von 74 Monaten, mithin rund 6 Jahren Freiheitsstrafe ergibt.
E. 6 Täterkomponenten Zur Biographie des Beschuldigten und seinem Vorleben kann auf die ausführli- chen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 77-79). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab, seit er alleine sei einen Beistand zu haben, wobei er den Grund hierfür nicht kenne (Prot. II S. 26). Er bestätigte erneut, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz mit dem Kiffen angefangen habe, was auch der Grund für die abgebrochenen Berufsausbildungen sei, erklärte indes, damit auf- gehört zu haben, weil er nicht mehr kiffen möchte (Prot. II S. 27 f.). Er sei ledig und habe keine Kinder. Vermögen habe er auch keines, aber Schulden in unbe- kannter Höhe (Prot. II S. 29). Auch wenn der Werdegang des Beschuldigten durch seinen frühen Drogenkonsum und damit einhergehend durch seine fortlau- fende Delinquenz geprägt ist, wirkt sich dieser Umstand unter dem Titel Vorleben weder be- noch entlastend auf den Beschuldigten aus. Darauf hat bereits die Vor- instanz zutreffend hingewiesen (Urk. 84 S. 78 f.). Allerdings fallen die drei im Strafregister (noch) eingetragenen Vorstrafen deutlich straferhöhend ins Gewicht, zumal es sich dabei nicht nur um leichtere Delikte wie geringfügige Vermögensdelikte (Diebstähle) und Hausfriedensbrüche handelte, sondern auch um Betäubungsmitteldelikte, Brandstiftung, Veruntreuung und Dro- hung. So wurde der Beschuldigte am 12. August 2015 zu 54 Monaten Freiheits- strafe und Fr. 700.– Busse verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben, aus welcher er wegen guten Verlaufs bedingt entlassen wurde (Urk. D1/28/3; vgl. auch Prot. II S. 30 f.). Die bedingte Entlassung wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts
- 44 - Winterthur vom 5. Mai 2021 wegen ungünstigen Verlaufs der Probezeit und Verstosses gegen Weisungen etc. widerrufen und der Vollzug der Strafe zuguns- ten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben (Urk. D1/37/6; Urk. 103). Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten während seiner bedingten Entlassung beging. Insgesamt führen die Vorstrafen zu einer Straferhöhung im Bereich von ca. vier Monaten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle das am 17. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten eröffnete und neu im Strafregister eingetragene Straf- verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu erwähnen (vgl. Urk. 103), wobei es sich um keine Vorstrafe handelt und welches aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung als neutral zu bewerten ist, auch wenn der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte, diesbezüglich geständig zu sein (Prot. II S. 31). Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor, namentlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Urk. 108 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 42). Zwischen der Verhaftung des Beschuldigten am
E. 11 September 2020 (Urk. D4/12/1) und dem Urteil der hiesigen Kammer vom
7. Juli 2023 vergingen knapp drei Jahre, weshalb unter Berücksichtigung des Um- fangs der Untersuchung – mehrere Vorfälle mit verschiedenen Opfern – nicht von einem unangemessen langen Verfahren gesprochen werden kann. Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen.
7. Fazit Die verschuldensadäquate Strafe wäre somit auf 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen. Da jedoch einzig der Beschuldigte Berufung erhob, hat die erkennen- de Kammer das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu be- achten, so dass es bei der von der Vorinstanz ausgefällten, sehr milden, Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat.
- 45 - Auf diese Strafe sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ohne weiteres in Anwendung von Art. 51 StGB die bereits von ihr berücksichtigten 2 Tage Haft an- zurechnen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Verteidigung im Hinblick auf das Straf- mass nichts aus dem von ihr angestellten Quervergleich mit anderen, ähnlich ge- lagerten Fällen ableiten kann (vgl. Urk. 108 S. 8). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls. Selbst gleich o- der ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten können sich erheb- lich unterscheiden. Die daraus resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Er- messens zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3 m.w.H.). V. Massnahme
1. Standpunkt der Parteien
E. 15 Juli 2014 E. 3.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsi- diarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnis- mässigkeit i.e.S.). Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen
- 47 - Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlich- keit künftiger Straftaten relevant (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 286 E. 3.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Da- mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psy- chischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entschei- dend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeuti- sche Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom
E. 17 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____), je für sich und zuhanden der Privatklägerinnen
- 61 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____), je für sich und zuhanden der Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut, Güterstrasse 33, 8010 Zürich gemäss Dispositivziffer 7 und 10 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 8 und 9 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch) − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 gem. Disp. Ziff. 8 bzw. betr. Herausgabefrist; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 gem. Disp. Ziff. 9 bzw. betr. Herausgabefrist; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 18 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wo- von bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entspre- - 4 - chende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vor- zuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerk- sam gemacht.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Damenjacke "H&M" (Asservat Nr. A011'875'288); − 1 Trägerkleid "Chicorée" (Asservat Nr. A011'875'324); − 1 Sport-BH "Brunes" (Asservat Nr. A011'875'313); − 1 Slip (Asservat Nr. A011'875'302); − 1 Stulpen und 1 Socke (Asservat Nr. A011'875'299).
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 gestreifter Büstenhalter (Asservat Nr. A014'114'546); − 1 Damenhose (Asservat Nr. A014'114'557); − 1 hellblaues Shirt (Asservat Nr. A014'114'568).
- Das einzig zu Beweiszwecken gesicherte und beim FOR Lager der Kan- tonspolizei Zürich unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 ge- lagerte Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernich- tung überlassen. - 5 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 CHF 8'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 22. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 CHF 8'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 20. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 14'600.– (pauschal, inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bereits mit Verfü- gung vom 15. September 2021 für seine Bemühungen als amtlicher Vertei- diger mit CHF 11'512.80 (inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt wurde.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit CHF 7'550.– (pauschal, inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse mit CHF 3'500.– (pauschal, inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt, zusätzlich zu der bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von CHF 6'413.85. - 6 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– : Gebühr für das Vorverfahren, CHF 16'172.46 : Auslagen im Vorverfahren (Gutachten), CHF 6'420.– : Auslagen im Vorverfahren (Telefonkontrolle), CHF 11'512.80 : ehemalige amtliche Verteidigung (RA X1._____), CHF 14'600.– : amtliche Verteidigung (RA X._____), CHF 7'550.– : unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1, CHF 9'913.85 : unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 2. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliess- lich der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 1)
- Dispositivziffern 1 bis und mit 7 sowie 11 bis und mit 13 als auch 18 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. DG220013-L) seien aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen. - 7 -
- Für die erstandene Untersuchungshaft sei der Beschuldigte angemes- sen zu entschädigen.
- Von den Anordnungen einer Massnahme sowie eines Landesverwei- ses als auch einer Abnahme einer DNA-Probe sei abzusehen.
- Die Zivilklagen der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 110) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 100 S. 1)
- Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.
- Das Urteil sei der Privatklägerin 1 hernach in vollständiger Ausführung zukommen zu lassen. d) Der Vertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 105 S. 1)
- Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
- Der Privatklägerin 2 sei ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen. - 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil sei auf die Erwägun- gen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 84 S. 4-6). Das eingangs im Dispo- sitiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Juni 2022 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung sogleich mündlich er- öffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 72). Zwei Tage später meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an, an den die Zustellung in der schriftlich begründeten Fassung am 24. August 2022 erfolgte (Urk. 73 und Urk. 83/2). Gegen das schriftlich begründete Urteil (Urk. 84) erstatte- te der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2022 fristgerecht die Beru- fungserklärung (Urk. 87). Auf die Fristansetzung vom 15. September 2022 hin verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) als auch die Privatklägerinnen auf Anschlussberufung (Urk. 90-92). Die Privatklägerinnen beantragen gleichzeitig, im Falle ihrer Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts befragt zu werden (Urk. 91 und Urk. 92) und die Privatklägerin 2 ersucht zudem um Durchführung der allfälligen Einvernahme mit- tels Videoübertragung (Urk. 92). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung vom 7. Juli 2023 wurde zu Beginn die parteiöffentliche Befragung der Privat- klägerin 2 als Auskunftsperson mittels Videoübertragung durchgeführt. Die Privat- klägerin 2 wurde dabei von ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ sowie einer Vertrauensperson begleitet, welche allesamt an der weiteren Berufungsverhandlung nicht mehr teilnahmen, die in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, des Staatsanwaltes lic. iur. Krayenbühl sowie der Privatklägerin 1 persönlich in Begleitung einer Vertrauensperson durchgeführt wurde (Prot. II S. 6). Damit er- weist sich der Fall als spruchreif. - 9 -
- Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
- Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch mit ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 87 S. 2; Urk. 108 S. 1 und Prot. II S. 7). - 10 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen beantragen die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 90-92; Urk. 100; Urk. 105; Urk. 110). 2.4. Unangefochten geblieben sind die Anordnungen betreffend die beschlag- nahmten Beweismittel für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Urteils (Dispo- sitiv-Ziffern 8-10) sowie die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dis- positiv-Ziffer 14-17). Da die Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel erst mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgen kann und die Kosten- und Entschädigungsfolgen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache fol- gen, wird das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt rechtskräftig. Es kann jedoch nach dem vorstehend Gesagten in Bezug auf die Herausgabe der Beweismittel und der Kostenfestsetzung infolge deren Nichtanfechtung gegebenenfalls ohne weiteres auf die vorinstanzliche Regelung zurückgegriffen werden. II. Prozessuales
- Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheid- begründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Ent- scheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Dabei kommt es auf den Einzelfall an (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]; - 11 - 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2).
- Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abwei- chen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
- März 2023 E. 6.3.1; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage Konstellation") darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnah- me nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen resp. der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sach- beweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
- März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). - 12 - 2.1. Im Hinblick auf die Privatklägerin 1 ist zu erwägen, dass sie im Vorverfahren am 25. September 2018 durch die Polizei und am 19. August 2020 im Rahmen einer delegierten Einvernahme erneut durch die Polizei mittels Videoaufzeichnung zur Sache befragt wurde (vgl. Urk. D1/4/1-2 und Urk. D1/34/5-6), wobei auch je- weilige Wortprotokolle in den Akten liegen (vgl. Urk. D1/34/7 und Urk. D1/34/9). Am 24. Januar 2020 wurde sie zusätzlich betreffend Personenidentifizierung be- fragt, was ebenfalls per Video aufgezeichnet wurde und wovon ein Wortprotokoll besteht (Urk. D1/19-20; Urk. D1/34/8). Die zweite und dritte Einvernahme fanden in Anwesenheit der Verteidigung statt (Urk. D1/19 S. 2; Urk. D1/34/5 S. 11). Die Verteidigung stellte am Ende des Vorverfahrens keine Beweisanträge (Urk. D1/43/4). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Tatsache, dass zwei auf Video aufgezeichnete Einvernahmen der Privatklägerin 1 zur Sache vorhan- den sind, in denen sie sich konstant, in sich konsistent und glaubhaft zur Sache äussert (vgl. nachstehend Erw. III.A.3.2. f.), ist aus Gründen des Opferschutzes – die Einvernahmen belasteten die Privatklägerin 1 in der Untersuchung sehr stark (vgl. beispielhaft Urk. D1/4/1 S. 11; Urk. D1/5 S. 7 und Urk. D1/6 F/A 9) – auf eine nochmalige Befragung ihrer Person vor zweiter Instanz zu verzichten (vgl. Art. 152 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Privatklägerin 2 wurde am 21. August 2020 schriftlich von der Polizei (Urk. D4/4/1) und danach am 24. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft mit- tels Videoaufzeichnung (Urk. D4/4/2-3) befragt. Letztere Einvernahme fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Urk. D4/4/2 S. 1). Mit anderen Worten liegt bei ihr nur eine auf Video aufgezeichnete Einvernahme vor, weshalb auf eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht nicht verzichtet werden konnte und die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungs- verhandlung nochmals zu befragen war.
- Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Ge- richts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
- April 2023 E. 2.5.2; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3; 6B_567/2020 - 13 - vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 57]; je mit Hinweisen). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Um- ständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpre- tierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzei- chen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchti- gen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Das Vorliegen einer psychischen Störung allein rechtfertigt keine aussagepsychologi- sche Begutachtung. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
- April 2023 E. 2.5.2; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 57]; je mit Hinweisen). Zunächst ist festzuhalten, dass die Videobefragungen der Privatklägerin 1 einen direkten und unverfälschten Eindruck ihrer Aussagen und ihres Aussageverhal- tens vermitteln. Es ergibt sich daraus, dass sie durchaus in der Lage war, sachlich logische und im zeitlichen Ablauf stimmige und realistische Angaben zu machen, insbesondere auch indem sie spezifische Ausdrucksweisen des Beschuldigten wie "Baby, du bruchsch das" wiedergab. Im Übrigen deckt sich das auch mit der Feststellung der Psychotherapeutin, welche die Privatklägerin 1 regelmässig be- handelt, und der sich die Privatklägerin 1 sofort nach ihrer Rückkehr vom Tatort ins Wohnheim anvertraute (Urk. D1/34/7 F/A 97 ff.). Die Therapeutin sagte als Zeugin aus, dass sich die Genauigkeit in den Aussagen der Privatklägerin 1 auch damit erkläre, dass diese aufgrund ihrer psychischen Erkrankung stets bemüht sei, die Dinge so penibel genau wie möglich zu schildern (Urk. D1/6 F/A 17). Auch ist der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, wenn sie darlegt, dass die sich namentlich in der ersten polizeilichen Befragung der Privatklägerin 1 deutlich zei- genden Wechsel in einen anderen Persönlichkeitsanteil die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Tatgeschehen in keiner Weise beeinträchtigen. Es kann auch hier - 14 - auf die einlässlichen und sorgfältigen Abwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 30 unten bis 33). Bei dieser Ausgangslage und beim Vorliegen von zwei mittels Videoeinvernahmen aufgezeichneten Befragungen der Privatklä- gerin 1 liegen keine besonderen, für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung spre- chenden Umstände vor, so dass auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann.
- Die Verteidigung bringt schliesslich vor, dass die Aussagen des Beschuldig- ten gegenüber der Gutachterin nur für die Erstellung des Gutachtens zu gebrau- chen und darüber hinaus unverwertbar seien. Er argumentiert, dass der Beschul- digte zwar auf sein strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, indes habe eine notwendige Verteidigung vorgelegen, wes- halb die Verteidigung für die Verwertbarkeit der Aussagen bei der Befragung zwingend hätte anwesend sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei (Urk. 108 S. 2). Die vom Beschuldigten gegenüber der Gutachterin getätigten Aussagen sind für die fachliche Einschätzung der Gutachterin relevant und zu gebrauchen, ansons- ten jedoch – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 S. 19) und mit der Verteidi- gung – unverwertbar. Die Vorinstanz stellte ganz vereinzelt auf diese Aussagen ab (vgl. Urk. 84 S. 36), was nicht zulässig ist. Indes sind die vom Beschuldigten gegenüber der Gutachterin getätigten Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht von entscheidender Bedeutung und es braucht – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht auf sie abgestellt zu werden. III. Schuldpunkt A.Vergewaltigung und sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1
- Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
- Januar 2022 in Bezug auf die Privatklägerin 1 B._____ zum einen vorgeworfen, am 22. September 2018 zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr im Park - 15 - der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) auf einer Sitzbank einen Arm um die Privatklägerin 1 gelegt zu haben und zunächst die Wolljacke von den Schultern der Privatklägerin 1 weg geschoben, seine Hand oberhalb ihres Brustbereichs platziert und ihre Haare hinter die Schultern gelegt zu haben. Die Privatklägerin 1 habe ihn aufgefordert, dies zu unterlassen und versucht, seine Hand wegzuschieben, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe erwidert "Baby du bruchsch das!". Er habe sodann begonnen die Jacke der Privatklägerin 1 auszuziehen und sei mit einer Hand zu ihrem Bauch und dann zwischen ihre Beine – noch über der Unterhose – gefahren. Die Privatklägerin 1 habe versucht, ihr Kleid weiter nach unten zu ziehen und den Beschuldigten aufgefordert, ihr ihre Jacke zurückzugeben. Der Beschuldigte habe dies nicht getan. Danach habe er begonnen die Privatklägerin 1 auf die Wange und später auf den Mund zu küssen, wobei er versucht habe, mit seiner Zunge in ihren Mund einzudringen. Schliesslich habe er seine Hand unter ihren Rock zwischen ihre Beine geführt, ihre Unterhose beiseitegeschoben und einen oder zwei Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt. Die Privatklägerin 1 sei ab dem Zeitpunkt der Zungenküsse erstarrt, da sie nicht gewusst habe, wie sie auf das bestimmende Verhalten des Beschuldigten reagieren sollte, der jegliche verbale Opposition von ihr ignoriert habe. Aus Angst, dass der Beschuldigte eine Waffe dabeihaben könnte, und da keine Leute in der näheren Umgebung anwe- send gewesen seien sowie aufgrund ihrer Plateauschuhe und ihren zwei mitge- führten Taschen, die eine Flucht erschwert hätten, habe sie sich nicht mehr gerührt. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder aufgrund des abweisenden Verhal- tens und der Worte der Privatklägerin 1 zumindest in Kauf genommen, dass sie mit seinen Berührungen im Intimbereich und den Küssen sowie dem Einführen eines oder zweier Finger in ihre Vagina nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sich aber bewusst über ihren Willen hinweggesetzt. Er habe gewusst, dass er die Privatklägerin 1 in eine ausweglose Situation gebracht habe, er ihr körperlich überlegen gewesen sei, sich in der Nähe keine Leute aufgehalten hätten und sein bestimmtes und gezieltes Vorgehen dazu geeignet gewesen sei, die genannten Handlungen zu vollziehen und ihren Willen zu brechen (Urk. D1/50 S. 2-4). - 16 - 1.2. Zum anderen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anschliessend an die Handlungen auf der Sitzbank im Park der PUK (vorstehende Ziffer) die Privatklä- gerin 1 mit herrischer und bestimmter Stimme dazu aufgefordert zu haben, mit ihm in den unmittelbar anliegenden Wald zu gehen. Er habe sie am Handgelenk gepackt und hoch gezerrt. Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten mehr- mals gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und habe versucht, sich aus dem Griff des Beschuldigten zu lösen. Im Wald habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auf den Boden mit dem Kopf hangabwärts gelegt. Sie habe versucht ihre Beine zusammenzudrücken. Der Beschuldigte habe diese jedoch auseinander gedrückt, bis sie keine Kraft mehr gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihr die Unterhose unter dem Kleid ausgezogen. Die Privatklägerin 1 habe erneut gebeten, sie in Ruhe zu lassen, was der Beschuldigte ignoriert habe. Er habe seine Hose nach unten gezogen, die Privatklägerin 1 an den Handgelenken festgehalten und mit ihr den ungeschützten Geschlechtsakt vollzogen. Die Privatklägerin 1 habe dabei ein paar Mal um Hilfe gerufen, woraufhin der Beschuldigte ihr seine Hand auf den Mund gepresst habe. Die Privatklägerin 1 habe Schmerzen im Unterleib verspürt. Der Körper des Beschuldigten sei auf ihr gelegen, sodass sie das Gefühl gehabt habe, keine Luft mehr zu bekommen. Da sie um ihr Leben gefürchtet und sich hilflos gefühlt habe, dem Beschuldigten körperlich unterlegen gewesen sei, sich keine Leute in der näheren Umgebung aufgehalten hätten und sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte eine Waffe bei sich gehabt habe, habe sie schliesslich ihre Gegenwehr aufgegeben und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen las- sen. Als ein Jogger vorbeigerannt sei, sei der Beschuldigte erschrocken, habe mit der Penetration aufgehört und sei weggegangen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin 1 keinen Geschlechts- verkehr mit ihm gewollt habe oder habe dies zumindest in Kauf genommen. Aus- serdem habe er aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und der versteckten Örtlichkeit im Wald um die ausweglose Situation der Privatklägerin 1 gewusst. Die Situation habe er bewusst herbeigeführt. Er habe gewusst, dass sein Verhalten dazu geeignet gewesen sei, mit ihr den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu vollziehen (Urk. D1/50 S. 4-6). - 17 -
- Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gesteht ein, sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin 1 auf der Sitzbank im Park der PUK und anschliessend den ungeschützten Ge- schlechtsverkehr mit ihr im angrenzenden Wald vollzogen zu haben (Urk. 84 S. 10 f. mit Verweis auf Aktenstellen). Er wendet jedoch ein, die Berührungen auf der Sitzbank und der Geschlechtsakt seien von der Privatklägerin 1 ebenfalls ge- wollt gewesen, obwohl er vor Vorinstanz einräumte, dass die Initiative für beides von ihm ausgegangen sei, sie jedoch nichts (sc. Ablehnendes) gesagt habe und in den Wald mitgekommen sei (Prot. I S. 14). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er wiederholte, dass er die Privatklägerin 1 in der Klinik getroffen und sie angesprochen habe. Er habe mit ihr draussen spazieren gehen wollen und sie sei mitgekommen. Bei der Park- bank habe er die Privatklägerin 1 berührt, sie ihn auch. Es sei schnell gegangen. Sie seien in den Wald und hätten Sex gehabt. Als er die Privatklägerin 1 berührt habe, habe sie nichts gesagt oder gemacht. Er habe sie nicht vergewaltigt (Prot. II S. 34 f. und S. 39 ff.). Zusammengefasst bestreitet der Beschuldigte nach wie vor nicht, dass es zu sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin 1 gekommen sei, je- doch seien diese Kontakte allesamt einvernehmlich gewesen. Dass eine Verge- waltigung stattgefunden habe, bestreite er ebenfalls nicht, aber seine Täterschaft (Urk. 108 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 42).
- Beweiswürdigung 3.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung, der Aussage gegen Aussage- Konstellation) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 12 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen: a) Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- - 18 - digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom
- Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). b) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, - 19 - können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt we- der die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom
- August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln un- besehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt (Urk. 84 S. 15 f.) und zusammengefasst (Urk. 84 S. 20-28). Sie hat sich eingehend mit der vorlie- genden Beweislage auseinandergesetzt, die vorhandenen Beweise sowohl ein- zeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung un- terzogen (Urk. 84 S. 28-38). Dabei hat sie sich unter Einbezug der Aussagen und Angaben der Psychotherapeutin der Privatklägerin 1 (Urk. D1/5 und Urk. D1/6) mit dem allfälligen Einfluss der multiplen Persönlichkeitsstörung der Privatkläge- rin 1 auf ihre Aussagetüchtigkeit und ihre Wahrnehmung oder ihre Fähigkeit das Wahrgenommene wiederzugeben eingehend befasst (Urk. 84 S. 28-33). Gleich- ermassen ist sie auch mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten verfahren. Unter Einbezug des psychiatrischen Gutachtens vom
- April 2021 von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfol- gend kurz: Gutachten D._____, Urk. D1/36/7), wonach im Deliktszeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Beschuldigten eine Schizophrenie - 20 - (ICD-10 F20) und eine komorbide Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) vorlagen (Urk. D1/36/7 S. 83), befasste sich die Vorinstanz sorgfältig und einlässlich mit den Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten und würdigte seine Aussagen vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung mit ent- sprechender Vorsicht auf ihre Glaubhaftigkeit (Urk. 84 S. 34-38). Sie hat so ins- gesamt eine sehr sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorge- nommen (Urk. 84 S. 39-41), die überzeugt und der, mit Ausnahme betreffend die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Gutachterin, welche für die Sachver- haltserstellung unverwertbar, aber auch nicht weiter von Relevanz sind (vgl. vor- stehend Erw. II.4.), uneingeschränkt zu folgen ist, so dass darauf zwecks Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 detailliert, schlüssig und daher glaubhaft seien und überzeugender als jene des Beschuldigten, der mit seinen stereotypen, widersprüchlichen Bestreitungen und offensichtlichen Schutzbehaup- tungen keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin 1 zu begründen vermocht habe. Dem kann unter Verweis auf die detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden (Urk. 84 S. 39 ff.). 3.3. Lediglich ergänzend und verstärkend ist unter Hinweis auf die einleitende Erwägung der Vorinstanz zur Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 (Urk. 84 S. 28) festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb sie den Beschul- digten zu Unrecht belasten sollte. Gemäss unbestrittener und übereinstimmender Darstellung kannten sich die beiden zuvor nicht. Der Beschuldigte war der Privat- klägerin 1 mithin völlig unbekannt; sie sah ihn an jenem Tag zum ersten Mal. Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzten Gefühle im Raum ste- hen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht namentlich, wie es zur Anzeigeerstattung kam. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zü- rich meldete sich eine Mitarbeiterin des Universitätsspitals am 23. September 2018, mithin am Tag nach den angeklagten Vorfällen, und teilte mit, die Privatklä- gerin 1 sei mit ihrer Psychiaterin (recte: Psychologin) beim gynäkologischen Not- fall erschienen und mache eine Vergewaltigung geltend, wobei es ihr darum ge- - 21 - gangen sei, die "Pille danach" zu bekommen. Erst nach telefonischer Aufklärung durch den Rapportierenden über die rechtlichen Möglichkeiten habe die Privatklä- gerin 1 mitgeteilt, dass sie ein Strafverfahren wünsche (Urk. D1/1 S. 3). Ausser- dem überzeugt, dass die Privatklägerin 1 ihre Motivation zur Aussage damit be- gründet, sie wolle mit ihren Aussagen dazu beitragen, dass der Beschuldigte so etwas nicht mit anderen Frauen machen könne (Urk. D1/34/7 F/A 20). Die Vorin- stanz legt ebenfalls zutreffend dar, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 1 dadurch auszeichnen, dass sie konsistent, klar und lebensnah schildern könne, was aus ihrer Sicht geschehen sei, wobei sie insbesondere anlässlich ihrer ersten polizeilichen Videobefragung nur drei Tage nach den infrage stehenden Ereignis- sen mit einer Fülle an lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details geschildert habe, was aus ihrer Sicht am Nachmittag des 22. September 2018 geschehen sei (Urk. 84 S. 29 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass unklar sei, in welcher Persönlichkeit die Privatklägerin 1 damals die Handlungen erlebt und wie weit jene Persönlichkeit sich mit anderen in der Folge ausgetauscht habe oder ob während dem Vorfall verschiedene Persönlichkeiten anwesend ge- wesen seien, weshalb unmöglich zu erkennen sei, ob die Privatklägerin 1 von ei- nem früher erlebten Vorfall erzähle und diesen mit der tatsächlich erlebten Hand- lung mit dem Beschuldigten verwebe. Denkbar sei auch, dass die damals vor- herrschende Persönlichkeit – allenfalls zum Selbstschutz und nur vordergründig – mit den Handlungen einverstanden gewesen sei, danach aber die Hauptpersön- lichkeiten B._____ und/oder B1._____ sich dagegen gewehrt hätten (vgl. Urk. 108 S. 3 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Die Privatklägerin 1 schildert das Vorgefal- lene zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme flüssig bzw. in zusammen- hängender Form und eigenen Worten. Dieses authentische Aussageverhalten, welches den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet, bzw. der materielle Gehalt ihrer Aussagen lässt ein Wechsel in den Persönlichkeiten ausschliessen (vgl. Urk. D1/4/2). Erst als sie mit der Vergewaltigung direkt konfrontiert wurde, wechselte sie die Persönlichkeit, was aber deutlich wahrzunehmen und entspre- chend auch einzuordnen ist (vgl. Urk. D1/4/2 ab Minute 34). Der Vorinstanz ist mit anderen Worten zu folgen, wenn sie erwägt, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall - 22 - im Wesentlichen ohne Wahrnehmungsverzerrungen und Wiedergabebeeinträch- tigungen schildern konnte. Ausserdem werden die Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere durch die Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen des Vorfalles bestätigt, wie zum Beispiel, dass sie einander nicht gekannt hatten (Urk. D1/33/1 F/A 22; Prot. II S. 40); sie zuerst auf der Parkbank und erst später im Wald gewesen seien (Urk. D1/33/1 S. 2, S. 6 und 8; Prot. II S. 34 f.); dass der Privatklägerin 1 auf dem Weg in den Wald schwindelig geworden sei (Urk. D1/33/1 F/A 4) oder dass ein Jogger vorbeigerannt sei, woraufhin er von ihr abliess und wegging (Urk. D1/33/1 F/A 44; D1/33/2 F/A 5). Das spricht als Indiz dafür, dass ihre Aussagen nicht nur bezüglich der äusseren Umstände zutreffen, sondern auch bezüglich des Tatge- schehens. Die Vorinstanz hat sich auch detailliert und überzeugend mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern sich die Privatklägerin 1 gegen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte und dieser erkennen konnte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Letzteres ist entscheidend, wusste der Beschuldigte doch nicht, dass die Pri- vatklägerin 1 an einer multiplen Persönlichkeitsstörung leidet. Die lebensnahen Schilderungen der Privatklägerin 1 über den Umstand, dass sie wegen ihrer ho- hen Plateauschuhe, ihrer beiden Taschen und ihres Asthmas nicht habe wegren- nen können, ihre vergeblichen Versuche, um Hilfe zu rufen und seine sexuellen Handlungen abzuwehren, sind im Übrigen sehr plausibel und nachvollziehbar. Al- le einzeln von der Privatklägerin 1 genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Geschehensablaufes. Dass die Privatklägerin 1 gerade aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gemäss Angaben ihrer Psychotherapeutin stets bemüht ist, die Dinge so penibel wie möglich zu schildern (Urk. D1/6 F/A 17), deckt sich mit ihrem Aussageverhalten und unter- stützt ihre Authentizität. Auch auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 84 S. 30 f.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass insgesamt kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu zweifeln. - 23 - 3.4. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese strotzen nur so von Ausflüchten, Widersprüchen und der Anpassung seiner Aussagen an das jeweilige Untersuchungsergebnis sowie dem Versuch, der Pri- vatklägerin 1 die "Schuld" zuzuschieben, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 84 S. 34-37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands der Ver- teidigung, dass beim Beschuldigten aufgrund der verstrichenen Zeitdauer zwi- schen Vorfall und erster Einvernahme bezüglich Realitätskriterien nicht derselbe Massstab anzusetzen sei wie bei der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 108 S. 5). Seine Tendenz, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren, indem er – entgegen seiner früheren Darstellung – aussagt, nicht einmal richtig Sex gehabt zu haben bzw. sie hätten fast keinen Sex gehabt, und gleichzeitig die Privatklägerin 1 herabzuwürdi- gen, indem er ausführt, er habe ihr während dem Sex gesagt, sie sei nicht sexy (Urk. D1/33/2 F/A 10; Prot. I S. 16), ist ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen. Dieser Eindruck wird noch dadurch ver- stärkt, dass er dann aber die Angaben der Privatklägerin 1 zum Rahmengesche- hen durchaus bestätigt, namentlich dass sie sich nicht gekannt hätten. Des Weite- ren gelang es dem Beschuldigten nicht, nachvollziehbar kundzutun, wie er zufällig auf die Privatklägerin 1 getroffen sei (Prot. II S. 34 und S. 39 f.). Der Vorinstanz ist schliesslich vor dem Hintergrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beschuldigten von Frau Dr. med. D._____ auch darin zuzustimmen, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiederga- befähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung komplett ausgeschaltet gewesen wäre und dass stattdessen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte demnach die Signale und Äusserungen der Privatklägerin 1 durchaus richtig lesen und deuten konnte (Urk. 84 S. 34 f. und S. 37 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 108 S. 5) ist rechtsgenügend auszuschliessen, dass der Beschuldigte infolge sexualisierter Grössenideen die Zeichen der Privatklägerin 1 wahnhaft verzerrt wahrgenommen haben könnte (vgl. nachstehend Erw. III.A.4.2.). 3.5. Im Ergebnis ist einhergehend mit der Vorinstanz festzustellen, dass auf- grund ihrer durchwegs glaubhaften Aussagen keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 verbleiben, während den Aussa- - 24 - gen des Beschuldigten, soweit sie überhaupt zur Sachverhaltserstellung herange- zogen werden können, die Glaubhaftigkeit weitestgehend abzusprechen ist (Urk. 84 S. 39-41). Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist deshalb gänz- lich als erstellt zu betrachten, auch soweit es die Wahrnehmung des Beschuldig- ten betrifft, wonach die Privatklägerin 1 wiederholt und manifest ihren Willen äus- serte, weder (auch nicht im Intimbereich) berührt noch geküsst zu werden und auch keinen Sex mit dem Beschuldigten haben zu wollen, und so dem Urteil zu- grunde zu legen. 3.6. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, wie bereits erwogen, auf weite- re Beweiserhebungen zu verzichten.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbe- stand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexu- ellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtsle- bens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nöti- gungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzuneh- men. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche oh- ne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer ge- schützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzu- muten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstands- unfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung - 25 - zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hin- wegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Aus- weglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überra- schungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinwei- sen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körper- lichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom
- September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage er- zeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht ver- langt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom - 26 - Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich in- soweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundes- gerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom 21. Sep- tember 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
- März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; je mit Hin- weisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweg- losigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die Recht- sprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). - 27 - Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom
- September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hin- weisen). Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Flucht- versuche fallen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2; 6B_1285/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt. 4.2. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vor, sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht und als auch be- züglich der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung der Privatklägerin 1 (Urk. 84 S. 62-64 und S. 65-67). Dem ist nichts hinzuzufügen. Hervorzuheben bleibt, dass das Vorgehen des Beschuldigten, der die ihm im Tram aufgefallene und persönlich unbekannte Privatklägerin 1 in der PUK ansprach, sie immer mehr bedrängte bis er sie schliesslich zum Zwecke des Vollzugs des Geschlechtsver- kehrs in den Wald zog, eindrücklich aufzeigt, dass er die Fähigkeit hatte, sein Verhalten situationsabhängig anzupassen, die Zeichen seines Gegenübers zu le- sen und sich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse darüber hinwegzuset- zen. Er war somit durchaus in der Lage, bewusst und gewollt zu handeln. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Verdacht auf sexuellen Grössenwahn beim Beschuldigten nicht auszuschliessen sei (Urk. 108 S. 4 f.), ist vor diesem Hinter- grund und unter Verweis auf das schlüssige Gutachten D._____ (Urk. D1/36/7; vgl. nachstehend auch Erw. IV.2.3. und V.3.2.) zu verwerfen. Die Gutachterin be- fasst sich einlässlich mit dieser Frage und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass sich wahnhaft verzerrte Wahrnehmungen im Sinne sexualisierter Grössen- ideen nicht belegen liessen. (vgl. Urk. D1/36/7 S. 79 f. und S. 84), was auch in - 28 - Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen zum Tatvorgehen des Be- schuldigten steht. Der Beschuldigte ist daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
- Januar 2022 in Bezug auf die Privatklägerin 2 C._____ vorgeworfen, am
- August 2020 zwischen ca. 16.00 Uhr und 17.00 Uhr im Wald beim E._____- Weg in F._____ mit der Privatklägerin 2 gegen deren Willen den ungeschützten Geschlechtsakt vollzogen zu haben. Zuvor habe die Privatklägerin 2 die …- psychiatrie für Erwachsene, Station …, der Integrierten Psychiatrie Winterthur, … (nachfolgend: IPW), wo sie und der Beschuldigte seit dem 15. August 2020 Patienten gewesen seien, verlassen, um beim Bahnhof Zigaretten zu kaufen. Sie habe dort Zigaretten und zwei kleine Fläschchen Whisky oder Cognac gekauft, wovon sie auf dem Rückweg bei einem Brunnen sogleich ein Fläschchen getrunken habe. Bei diesem Brunnen habe sie vier Männer getroffen, darunter den Beschuldigten, mit welchen sie sich jedoch nicht weiter unterhalten habe. Sie habe sich Richtung IPW … und eine Unterführung entfernt. Die vier Männer seien der Privatklägerin 2 nachgelaufen, wobei sie sie eingeholt hätten. Der Beschuldigte habe schliesslich angeboten, sie in die Klinik zurückzubegleiten. Die Privatklägerin 2 habe ihm jedoch gesagt, dass sie das nicht wolle. Nachdem sie den Männern gesagt habe, sie sollten sie in Ruhe lassen, sei der Beschuldigte der Privatklägerin 2 dennoch die Treppe zur Brücke hoch gefolgt und habe ihr gesagt, er werde sie in die Klinik begleiten. Sie sei nicht weggerannt, weil sie sich zu schwach gefühlt habe. Die anderen drei Männer seien zurückgeblieben und weitere Personen hätten sich nicht in der näheren Umgebung befunden. Der Beschuldigte habe sie in der Folge einen bewaldeten Hügel hinaufgedrängt und gestossen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, was er jedoch ignoriert habe. Da es steil hoch gegangen sei und sich die Privatklägerin 2 in - 29 - schlechter körperlicher Verfassung befunden habe, sei sie auf allen vieren den Hügel hinauf gekrochen, wobei sie der Beschuldigte von hinten festgehalten und nach oben geschoben habe. Er habe sie weiter das Wäldchen hoch gedrängt, ihr unter dem T-Shirt an die rechte Brust gefasst und gesagt, es koste etwas, dass er sie in die Klinik zurückbegleitet habe. Die Privatklägerin 2 habe um ihr Leben gefürchtet und dem Beschuldigten angesehen, dass er fest entschlossen sei und sie keine Chance haben würde. Es hätten sich in der näheren Umgebung keine Leute aufgehalten und die Privatklägerin 2 habe Angst gehabt, dass die anderen drei Männer nachkommen würden, weshalb sie sich körperlich nicht gegen den Beschuldigten gewehrt, ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Der Beschuldigte habe jedoch die Privatklägerin 2 gepackt, ihr die Hose hinunter gezogen und sie gefragt: "stehend oder liegend?". Schliesslich habe er sie zu Boden gedrückt, sie festgehalten, sich auf sie gelegt, sei in sie eingedrungen und habe mit ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Privatklägerin 2, welche Angst um ihr Leben gehabt habe, keine Fluchtmöglichkeit gesehen und keine Möglichkeit gehabt habe, um Hilfe zu rufen, da sich niemand in der näheren Umgebung aufgehalten habe, habe schliesslich den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Währenddessen sei sie schliesslich ohnmächtig geworden. Die Privatklägerin 2 habe Beruhigungsmittel eingenommen und sei zum Tatzeitpunkt unter dem zusätzlichen Einfluss von Cannabis und Alkohol gestanden. Zudem habe sie als physisch und psychisch wenig belastbar gegolten. Sie sei durch ihre physische und psychische Verfas- sung nicht im Stande gewesen, um Hilfe zu rufen und sich mit Gewalt gegen das Vorgehen des Beschuldigten zu wehren. Dieser habe angesichts ihrer verbalen Gegenwehr gewusst, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe und habe dies zumindest in Kauf genommen. Zudem habe der Beschuldigte auf- grund seiner körperlichen Überlegenheit und der versteckten Örtlichkeit im Wald ohne Leute in der näheren Umgebung um die ausweglose Situation der Privat- klägerin 2 gewusst, wobei er diese Situation auch bewusst herbeigeführt habe. Da er die Privatklägerin 2 zudem aus der IPW … gekannt habe, sei ihm bewusst gewesen, dass sie physisch und psychisch wenig belastbar gewesen sei und er sie mit seinem bestimmten Vorgehen ihr gegenüber dazu bringen konnte, den - 30 - Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen mit ihm zu vollziehen und sie nicht in der Lage sein würde, sich gegen ihn zu wehren, um Hilfe zu rufen oder davon- zurennen (Urk. D1/50 S. 6-8).
- Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und namentlich, am 20. August 2020 gegen den Willen der Privatklägerin 2 den Geschlechtsakt vollzogen zu ha- ben. Zusammengefasst wendet er ein, er habe zwar mit der Privatklägerin 2 ein- vernehmlichen ungeschützten Sex gehabt, dies jedoch ein oder zwei Tage vor dem 20. August 2020 im Fernsehzimmer der IPW … sowie auch früher, etwa im Jahr 2013, als sie schon einmal zusammen in der IPW stationiert gewesen seien. Sie sei am Abend des 20. August 2020 in die Klinik zurückgekehrt und habe ihm erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei und er habe sie dazu ermuntert, Straf- anzeige zu erstatten (Urk. D4/3/1 F/A 3 ff.; D4/3/2 F/A 3 ff.; Prot. I S. 16 ff.). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er sodann neu ein, die Privatklägerin 2 am Nachmittag des 20. August 2020 beim Bahnhof F._____ ge- sehen zu haben (Prot. I S. 18 f.). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldig- te auch anlässlich der Berufungsverhandlung, namentlich bestätigte er erneut, die Privatklägerin 2 an jenem Tag am Bahnhof F._____ gesehen zu haben. Auch machte er geltend, dass die Privatklägerin 2 ihn mit seiner Freundin beobachtet habe und eifersüchtig gewesen sei bzw. Sex mit ihm gewollt habe (Prot. II S. 35- 38).
- Beweiswürdigung 3.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf das Vorstehende un- ter Erwägung III.A.3.1. verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz hat auch bezüglich diesen Anklagepunkt die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt (Urk. 84 S. 16 f.) und zusammengefasst (Urk. 84 S. 41-48). Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und - 31 - insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (Urk. 84 S. 49-54 und S. 57 f.) und sie mit den objektiven Beweismitteln in Beziehung gesetzt (Urk. 84 S. 54-57). Sie hat so eine sehr einlässliche und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenom- men, die überzeugt und der uneingeschränkt zu folgen ist, so dass darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen gleichbleibend, stringent und durchaus nachvollziehbar seien. Sie seien trotz der eingeschränkten Wahrnehmung zum Tatzeitpunkt glaubhaft und liessen sich über weite Strecken mit dem objektiven Beweisergebnis verflechten. Es bestünden aufgrund der DNA in der Sperma-Spur ab dem Inneren der Vagina (Zervix) der Privatklägerin 2 keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit der Privatkläge- rin 2 den Geschlechtsakt vollzogen habe, wobei die Erklärung des Beschuldigten, er habe ein oder zwei Tage vor dem 20. August 2020 mit der Privatklägerin 2 ein- vernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt, derart unglaubhaft sei, dass sie als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Angesichts der Täterbe- schreibung durch die Privatklägerin 2 sei erstellt, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle (Urk. 84 S. 57 f.). Dieser sorgfältigen Beweiswürdigung kann vollumfänglich zugestimmt werden, so dass auf sie vollumfänglich verwiesen werden kann. 3.3. Lediglich im Sinne einer Hervorhebung bzw. einer unterstützenden Ergän- zung ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin 2 gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen, wonach er vor dem 20. August 2020 einvernehmlichen Sex mit ihr gehabt haben will. So wird die Aussage der Privatklägerin 2 durch die Abklärungen der Kantonspolizei Zürich bestätigt, wonach die Privatklägerin 2 auf der Station der Klinik angerufen und mitgeteilt habe, sie sei auf dem Gelände der Klinik vergewaltigt worden, worauf er als G._____ [Sicherheitsdienst] Mitarbeiter von der Station die Meldung erhalten habe und sich auf die Suche nach der Patientin gemacht habe. Gemäss Angaben der G._____ AG sei die Patientin um 22.35 Uhr aufgefunden und zurück in die Klinik gebracht worden (Urk. D4/2/1 S. 2 und 3). Der Umstand, dass die Privatklä- - 32 - gerin 2 den Täter nur beschreiben ("Es kamen dann vier Typen zum Brunnen, es waren alles dunkelhäutige Männer gewesen. Einer von denen sprach etwas Deutsch, …" bzw. "der Typ, der etwas Deutsch sprach", Urk. D4/4/1 F/A 12), aber weder dessen Namen noch sonst etwas über ihn wusste, als sie bei der Polizei aussagte (Urk. D4/4/1 F/A 14; Urk. D4/1 S. 1), spricht ebenfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Angaben und gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach sie ein oder zwei Tage zuvor einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Aufgrund der sich zudem durch das Auffinden des einen Flipflops der Privatklägerin 2 im Wäldchen (Urk. D4/5 S. 5) sowie der DNA-Spur des Spermas des Beschuldigten in ihrer Va- gina als zutreffend herausgestellten Aussagen der Privatklägerin 2 zum Tatge- schehen erweisen sich die zur Entlastung vorgebrachten Angaben des Beschul- digten als völlig unglaubhaft. So ergaben die Ermittlungen, dass es nicht zutrifft, wie er behauptete, dass sie sich bereits 2013 in der Klinik getroffen hätten, zumal die Privatklägerin 2 damals nicht in der IPW … stationär gewesen ist (Urk. D4/6/2). Die Privatklägerin 2 erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Sinne auch, das erste Mal in dieser Klinik gewesen zu sein und sich über- haupt nicht ausgekannt zu haben (vgl. Prot. II S. 15, S. 18 und S. 22). Zudem de- cken die Widersprüche des Beschuldigten zur Frage, wo er sich am besagten
- August 2020 aufgehalten habe (vgl. Urk. 84 S. 54), auf, dass er anfänglich log, als er angab, gar nicht in F._____ gewesen zu sein (Urk. D4/3/1 F/A 5), vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung dann aber einräumt, die Pri- vatklägerin 2 am Bahnhof F._____ getroffen zu haben (Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 36 f.). Schliesslich erweist sich auch die Schilderung, wonach sich ihm die Pri- vatklägerin 2 nach dem Vorfall anvertraut und er sie ermuntert habe, Anzeige zu erstatten (Urk. D4/3/1 F/A 9 und 14; vgl. auch Prot. II S. 37 f.), als unzutreffend bzw. aktenwidrig, zumal die Aussage der Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport bestätigt wird, wonach sie sich selbst bei der Klinik per Handy meldete, worauf diese die Polizei avisierte. 3.4. An dieser Würdigung der Beweislage hat sich auch durch die Einvernahme der Privatklägerin 2 vor Schranken anlässlich der Berufungsverhandlung nichts geändert. Namentlich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 den Ablauf des Übergriffs im Kern deckungsgleich schildert (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Eine auffallen- - 33 - de Abweichung zu ihren bisherigen Depositionen ergibt sich einzig daraus, dass sie das erste Mal kundtut, dass sie nicht von einem Mann, sondern von zwei Männern über die Brücke und schliesslich ins Wäldchen gedrängt worden sei (Prot. II S. 19 ff.). Hierbei handelt es sich um einen Widerspruch zu ihrer früheren Darstellung. Indes könnte diese Aussage das Spurenprofil – es wurden zwei un- terschiedliche Spurengeber für die Spermaspuren ab Vulva und ab Zervix ermit- telt (vgl. Urk. D4/7/4-5) – erklären. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Erin- nerung im Laufe der Zeit zurückgekommen ist (vgl. nachstehende Erw. III.B.3.5.), was letztlich aber offen bleiben kann. Der Umstand vermag das Beweisergebnis, mithin die im Übrigen durchaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und die Tatsache, dass sie den Beschuldigten im Nachhinein als Täter identifizierte, in Kombination mit den weiteren Indizien – Beschuldigter spricht nach Wahrneh- mung der hiesigen Kammer gebrochen Deutsch (und nicht gutes Schweizer- deutsch, wie die Verteidigung vorbringt), Auffinden von DNA des Beschuldigten in der Sperma-Spur ab Zervix der Privatklägerin 2 und weiterer Spuren am Tatort sowie aktenkundige Verletzungen der Privatklägerin 2 – ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen. 3.5. Auch die Vorbringen der Verteidigung vermögen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 108 S. 6) räumte die Privatkläge- rin 2 nicht ein, den Beschuldigten bereits in der Klinik kennengelernt zu haben. Zwar befanden sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 im Deliktszeitraum beide auf der gleichen Station (…-Station für Erwachsene …) in der IPW … in sta- tionärer Behandlung (vgl. Anhang von Urk. D4/6/2). Die Privatklägerin 2 erklärt je- doch konstant und übereinstimmend, dass sie den Beschuldigten zuvor noch nie gesehen habe. So beantwortete sie in der ersten Einvernahme bei der Polizei die Frage, ob sie den Täter wiedererkennen würde, mit vielleicht, wenn er ihr über den Weg laufen würde, wobei sie glaube, dass dem eher nicht so sei. Dies weil es ja anfänglich vier dunkelhäutige Männer, allesamt grösser als sie, gewesen seien (Urk. D4/4/1 F/A 32). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, dass sie den Be- schuldigten nicht wirklich kenne. Sie habe ihn nur an jenem Tag gesehen, davor und danach nicht mehr, bzw. diese Person (gemeint diejenige, die ihr gefolgt sei) zuvor noch nie gesehen zu haben (Urk. D4/4/2 F/A 5 und F/A 25). Auch auf die - 34 - Frage, ob sich der Beschuldigte ebenfalls in der IPW … aufgehalten habe, erklär- te sie, dass sie es nicht wisse und sie ihn noch nie gesehen habe. Es habe eine Person gegeben, die ihm ähnlich gesehen habe (D4/4/2 F/A 71). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesen Depositionen (Prot. II S. 16). In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung weiter vor, dass sich die Privat- klägerin 2 anfänglich überhaupt nicht an das Aussehen des Täters habe erinnern können, jedoch ein halbes Jahr später den Beschuldigten anhand eines gestellten Fotos an dessen Blick erkannt haben will, weshalb nicht ohne grossen Zweifel auszuschliessen sei, dass sie auf dem ihr vorgehaltenen Foto Monate nach der Tat lediglich eine dem Täter ähnliche Person erkannt habe (vgl. Urk. 108 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 42). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstaussagen der Privatklägerin 2 direkt nach dem Vorfall – vom G._____ aufgegriffen wurde sie um 22.35 Uhr (Urk. D4/2/1 S. 2 und 3) und die Einvernahme fand in der gleichen Nacht um 05.55 Uhr statt (vgl. Urk. D4/4/1) – erfolgten. Einerseits ist notorisch, dass ein Trauma bzw. akuter Stress den Erinnerungsabruf erschwert, mithin dann der Erinnerungsabruf schwierig und fehleranfällig ist, und zu einer geringeren Aussagequalität führen kann (vgl. SOM- MER/GAMER, Einfluss traumatischer Ereignisse auf das Gedächtnis, in: Praxis der Rechtspsychologie, Jahrgang 28, Nr. 1, S. 97–120). Mit anderen Worten ent- spricht es einer normalen Reaktion, dass Erinnerungen an Details nach einem derartigen Erlebnis teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückkommen, was aus Opfererkenntnissen auch nachvollziehbar ist, zumal die Privatklägerin 2 auch angibt, später an den Tatort zurückgekehrt zu sein (Prot. II S. 13). Anderer- seits wurde der Privatklägerin 2 in der zweiten Einvernahme ein Foto vorgelegt, was eine Erinnerung bzw. Täteridentifikation vereinfacht. Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände sprechen deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. 3.6. Zusammenfassend kann unter Verweis auf die Vorinstanz und mit ihr über- einstimmend festgehalten werden, dass die Angaben der Privatklägerin 2 als de- tailreich, lebensnah und ihre damalige Situation auch emotional schildernd zu be- urteilen sind und sowohl authentisch als auch glaubhaft sind, da sie im Wesentli- chen konstant und in sich stimmig erscheinen. Dagegen erweisen sich die Aussa- - 35 - gen des Beschuldigten insgesamt als unzutreffend, teilweise gar widerlegt und insbesondere widersprüchlich. Namentlich ist sein Vorbringen, mit der Privatklä- gerin 2 ein bis zwei Tage zuvor Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, was seine DNA-Spur erklären würde, unglaubhaft. Dies im Gegensatz zur Privatklägerin 2, die ihn nicht unnötig belastet und gar aussagt, er habe sie nicht brutal zu Boden gestossen oder er habe ihr keine körperliche Gewalt angetan, also er habe sie nirgends fest angefasst oder sie verletzt (Urk. D4/4/1 F/A 13 und 28), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Auf die Aussagen der Privatklägerin 2 kann somit abgestellt werden, nicht jedoch auf jene des Beschuldigten. Da die Anga- ben der Privatklägerin 2 zudem durch die objektiven Beweismittel und das Ermitt- lungsergebnis gemäss Polizeirapport gestützt werden, verbleiben keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehen, das in der Anklageschrift ge- schildert wird, in der Realität so zugetragen hat. Das bedeutet auch, dass der Be- schuldigte sowohl die schlechte Verfassung der Privatklägerin 2 wahrnahm, wel- che sie an einer effektiven körperlichen Gegenwehr hinderte, als auch ihre verba- le Ablehnung und ihr Bitten, sie zu verschonen, sie, die vier Kinder habe und in ih- rer Ehe noch nie fremdgegangen sei (Urk. D4/4/1 F/A 18; vgl. auch Prot. II S. 23). Mithin ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
- Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz nahm auch in Bezug auf Dossier 4 eine zutreffende rechtliche Würdigung vor und verneint ebenfalls korrekt die Erfüllung des Tatbestands der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. Auf ihre Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 84 S. 64 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schändung und die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. der Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers unterscheiden. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbestän- den aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt. Zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung wird vorausgesetzt, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein - 36 - Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (BGE 148 IV 329 E. 3.2 und E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
- März 2023 E. 7.1). Nachdem die Privatklägerin 2 trotz ihres Alkohol- und Me- dikamentenkonsums sowie ihrer generell schlechten physischen und psychischen Verfassung am Tag der Tat in der Lage war, ihren Widerwillen und ihre Ableh- nung des Ansinnens des Beschuldigten verbal kundzutun und sie versuchte, mit der Darstellung ihrer privaten familiären Situation von seinem Vorhaben abzuhal- ten, er ihren Widerstand letztlich doch noch durch sein bestimmendes Verhalten (von hinten Festhalten und sofort mit dem ganzen Körper auf sie Legen) brach und ihre ausweglose Situation (versteckt im Wäldchen, sie ohne Kraft, keine Leu- te in der Nähe) ausnutzte, hat er aktiv auf die Beschränkung der Handlungsfähig- keit des Opfers hingewirkt. Damit hat er den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. C. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt der mehrfa- chen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Sanktion
- Grundsätze 1.1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann erneut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 69-72) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.). - 37 - 1.2. Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) und der se- xuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagen) zu beachten. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 71) ist für die Gesamtstrafenbildung von der Vergewal- tigung als dem schwersten Delikt auszugehen, wobei weder die eine noch die an- dere Tat als klar schwerwiegender erscheint, so dass für die zeitlich erste Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit den weiteren Delikten asperiert wird. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die De- liktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straf- erhöhend zu berücksichtigen.
- Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte an die ihm zuvor völ- lig unbekannte Privatklägerin 1 in der PUK heranmachte. Sein Vorgehen, ihr zu- nächst mit dem Tragen der Einkaufstaschen Hilfe anzubieten, mithin einen freundlichen und wohlgesinnten Eindruck zu erwecken, um ihr anschliessend auf der Parkbank körperlich und sexuell nahezukommen, zeugt von einiger krimineller Energie und Durchtriebenheit, selbst wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war. Aufgrund des Tatablaufes hat der Beschuldigte auf der Parkbank zunächst ausgelotet, wieviel Widerstand er zu erwarten hat, wurde immer zudringlicher bis er seine Körperkraft einsetzte, um zu seinem Ziel, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 zu haben, zu kommen. Er umfasste sie an der Schulter so fest, dass sie sich weder umdrehen, noch dass sie wegrennen konnte (was ihr auch wegen ihrer Plateauschuhe schwer möglich war), und führte sie von der Parkbank in das vor Blicken geschützte Wäldchen, wo er sie mit dem Kopf nach unten auf dem leicht abschüssigen Waldboden an den Armen fixierte, ihre mit voller Kraft zusammengedrückten Beine auseinanderdrückte und mit seinem vollen Körper- gewicht auf ihr lag. Dabei ignorierte er konstant die wiederholten Bitten der Privat- klägerin 1, er solle sie in Ruhe lassen und hinderte sie durch Zudrücken ihres - 38 - Mundes auch daran, (weiter) um Hilfe zu rufen. Sie war dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert. Er hat ihre Lage, in die er sie absichtlich brachte, und die Abwesen- heit von anderen Leuten schamlos und unverfroren ausgenutzt. Die dadurch of- fenbarte Geringschätzung gegenüber der menschlichen Würde der Privatklägerin 1 wiegt stark belastend, ebenso wie die ganz beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der bereits vor dem aktuellen Übergriff in psychiatrischer Behandlung stehenden Privatklägerin 1, die durch die Traumatisierung in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung weit zurückgeworfen wurde, nachdem sie sich auf dem Weg der Besserung befunden habe (siehe dazu nachstehende Erw. IX.). Auch wenn der Beschuldigte über das Festhalten und Fixieren mit seinem ganzen Körpergewicht hinaus keine weitere Gewalt ausübte und ihr keine weiteren (unnö- tigen) Verletzungen zufügte, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Vergewalti- gung um das schwerste Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, über welche sich der Beschuldigte ohne Rücksicht hinwegsetzte. Sein Tatvorge- hen ist als erbarmungslos zu bezeichnen. Sein Verschulden wird auch durch das Unterlassen weiterer Quälereien und Demütigungen nicht herabgesetzt, zumal bei einem derartigen Vorwurf der Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von nicht unter drei Jah- ren Freiheitsstrafe im Raum stünde. Weiter fällt erschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin 1 abliess, sondern nur, weil ein Jogger vorbeirannte und dieser ihn hätte erwischen können. Das ob- jektive Tatverschulden ist daher mit Blick auf den Strafrahmen von einem bis zehn Jahren als im mittleren Bereich liegend einzustufen, so dass die hypothetische Einsatzstrafe auf ca. 4 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das direktvorsätzliche Handeln verschuldensneutral zu werten ist. In subjektiver Hinsicht wirkt sich je- doch zulasten des Beschuldigten zum einen aus, dass er sich ein Opfer aussuch- te, von dem wenig effektive Gegenwehr zu erwarten war und zum anderen, dass er ohne weiteres von seinem Vorhaben hätte Abstand nehmen können, nachdem ihm die Privatklägerin 1 bereits auf der Parkbank kundtat, er solle sie in Ruhe las- sen. - 39 - 2.3. Frau Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte am
- April 2021 ein ausführliches und detailliertes forensisch-psychiatrisches Sach- verständigengutachten, in dem sie auf 86 Seiten umfassend zu den Fragen der Staatsanwaltschaft betreffend das Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Beschuldigten, dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Indikation für eine Massnahme Stellung nahm und diese abschliessend be- antwortete (Urk. D1/36/7). Es lagen ihr nebst der eigenen Exploration und den ak- tuellen Tests insbesondere auch die durch die Gutachterin am 14. Januar 2019 und am 10. Dezember 2020 erstellten Vorgutachten samt der damals verfügbaren Akten und erhobenen Befunde sowie diverse Austrittsberichte von psychiatri- schen Einrichtungen (namentlich IPW, PUK, Klinik Schlössli Clienia AG), der Kan- tonsspitäler Winterthur und Frauenfeld sowie die Verlaufsberichte des Psychiat- risch-psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliede- rung (PPD) und des Massnahmezentrums H._____ vor (Urk. D1/36/7 S. 2 f.). Die Gutachterin diagnostiziert beim Beschuldigten im Deliktszeitraum mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Schizophrenie und eine komorbide Can- nabisabhängigkeit (Urk. D1/36/7 S. 83; siehe auch vorstehende Erw. III.A.3.2). Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar aufgebaut, inhaltlich differenziert, schlüssig und überzeugend. Das Gutachten würdigt die Lebens- und Krankenge- schichte des Beschuldigten umfassend, erläutert die der Diagnose, der empfohle- nen Behandlung und dem Rückfallrisiko allgemein zugrunde liegenden Kriterien und wendet diese dann nachvollziehbar und überzeugend auf die vorliegende ak- tuelle Fragestellung betreffend den Beschuldigten an. Es sind – übereinstimmend mit der Würdigung der Vorinstanz – keine Gründe ersichtlich, um für die Beurtei- lung der sich stellenden Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen (Urk. 84 S. 83). Beim Beschuldigten ist daher gemäss gutachterlicher Feststellung auf- grund der Basissymptomatik seiner zur Tatzeit unbehandelten schizophrenen Er- krankung nicht von einer Schuldunfähigkeit, aber von einer zumindest leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. D1/36/7 S. 84 und vor- stehende Erw. III.A.3.2). - 40 - War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Entsprechend hat sich die leichtgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten strafmindernd auszuwirken. Bei der Fra- ge, in welchem Umfang die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit die Verschul- densbewertung beeinflusst, gilt es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien sein kann, wenn auch – je nach Grad der Verminderung – von wesentlichem Ge- wicht. Nach der Rechtsprechung ist der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Da- bei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 134 IV 132 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabset- zung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75% (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; je mit Hinweisen). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe be- stehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7). Aufgrund seines konkreten Tat- vorgehens, das einigermassen zielgerichtet war, und dem Umstand, dass der Be- schuldigte durchaus in der Lage war, die ablehnenden Signale der Privatkläge- rin 1 wahrzunehmen, sich aber bewusst darüber hinwegsetzte (zum Beispiel als er ihr auf ihren Einwand, sie müsse nach Hause, antwortete, sie müsse jetzt gar nichts, Urk. D1/34/7 F/A 26). Er war daher – einhergehend mit der Vorinstanz – durchaus in der Lage, sein Verhalten gemäss diesem Bewusstsein, wenn auch eingeschränkt, zu steuern. Es kann auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 69). Das objektiv mittelschwere Tatverschulden re- duziert sich aufgrund der subjektiven Tatschwere auf ein erhebliches Tatver- schulden und damit auf eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 40 Mo- naten Freiheitsstrafe. - 41 -
- Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren sexuellen Nötigungshandlungen erheblich, insbesondere durch das ungewollte Einführen eines Fingers in die Vagina der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte setz- te sich jedoch bereits bei der Berührung ihres Bauches und der Küsse auf ihren Mund gegen ihren klar geäusserten Willen hinweg, indem er ihr die Jacke auszog, ihr diese trotz entsprechender Bitte nicht zurückgab und seine Hand auch nicht von ihrem Körper wegnahm, auch wenn er keine übermässige Gewalt anwendete. 3.2. Das schwere Tatverschulden wird nicht dadurch relativiert, dass die sexuel- len Nötigungshandlungen als Vorbereitung bzw. Einleitung zur Vergewaltigung zu sehen sind. Allerdings kann die Schwere des Verschuldens nicht gänzlich isoliert betrachtet werden. Aus diesem Grund erweist sich eine Geldstrafe als nicht mehr dem Tatverschulden angemessene Sanktion und es ist eine Freiheitsstrafe aus- zufällen. Jedoch ist auch hier die leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, so dass – isoliert betrachtet – das Verschulden noch als erheblich einzustufen ist. Die hypotheti- sche Einzelstrafe ist auf 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 4.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere fällt das Tatvorgehen des Beschul- digten ins Gewicht. Er suchte sich gezielt ein Opfer aus, das ihm bisher unbe- kannt war. Dass der Beschuldigte vorgab, der Privatklägerin 2, die zu schwach war, alleine in die Klinik IPW … zurückzukehren, zu helfen und sie zu begleiten, zeugt von einem überlegten und die Chancen bzw. die Risiken abwägenden Ver- halten, auch wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war. Dass der Beschul- digte aufgrund ihres schlechten physischen und psychischen Zustandes (sie kroch auf allen vieren den Hügel im Wäldchen hoch; sie wurde während der Tat ohnmächtig) bis auf das Festhalten und das bestimmende Auftreten nicht beson- ders viel Gewalt anwenden musste, um den Geschlechtsverkehr gegen den – trotz des schlechten Zustands – klar geäusserten Widerwillen der Privatklägerin 2 zu vollziehen, ist ebenfalls bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Al- - 42 - lerdings ist dabei in Betracht zu ziehen, dass er selbst die Privatklägerin 2 in eine ausweglose Situation gebracht hatte, indem er sie in das Wäldchen gestossen und festgehalten hatte, wo sie vor Blicken geschützt waren. Wie bereits ausge- führt, handelt es sich jedoch bei der Vergewaltigung um das schwerste Delikt ge- gen die sexuelle Integrität, selbst wenn die Privatklägerin 2 angesichts ihrer aus- weglosen Situation den Akt über sich ergehen liess. Erschwerend wirkt sich zulas- ten des Beschuldigten sodann aus, dass er die ohnmächtig gewordene Privatklä- gerin 2 nach vollzogener Tat einfach am Tatort in dem Wäldchen zurückliess, was von einer äussersten Geringschätzung ihrer menschlichen Würde zeugt. Das ob- jektive Tatverschulden erweist sich als mittelschwer, so dass die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 4 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend in Betracht, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 aufgrund ihres Zustandes als be- sonders perfide und rücksichtslos beurteilt werden muss, zumal er trotz ihres Hinweises auf ihr Eheleben und ihre Kinder keinerlei Gnade walten liess. Das wirkt sich straferhöhend aus. Allerdings ist an dieser Stelle ebenfalls auf das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten D._____ hinzuweisen und die leichtgradig ein- geschränkte Steuerungsfähigkeit strafmindernd im gleichen Umfang zu berück- sichtigen, wie bei der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Auch hier ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ablehnenden Signale der Privatklägerin 2 durchaus wahrnahm, sich aber dar- über hinwegsetzte. Seine Steuerungsfähigkeit war demnach zwar nicht vollstän- dig, aber dennoch teilweise eingeschränkt. Daher wird das objektive Tatverschul- den ebenfalls spürbar relativiert, so dass – isoliert betrachtet – die Einzelstrafe hypothetisch auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen ist.
- Gesamtstrafenbildung / Asperation Da es sich bei allen Einzelstrafen um Freiheitsstrafen handelt, mithin um Sanktio- nen mit der gleichen Strafart, ist in Anwendung von Art. 49 StGB unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist um 30 Monate für die - 43 - Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu erhöhen, namentlich da es sich um ein von der ersten Tat völlig unabhängiges Tatgeschehen handelt und die Deliktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Für die sexuelle Nötigung, die der Vergewaltigung der Privatklägerin 1 vorausging, ist eine Asperation um 4 Monate vorzunehmen, so dass sich eine verschuldensadäquate Strafe von 74 Monaten, mithin rund 6 Jahren Freiheitsstrafe ergibt.
- Täterkomponenten Zur Biographie des Beschuldigten und seinem Vorleben kann auf die ausführli- chen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 77-79). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab, seit er alleine sei einen Beistand zu haben, wobei er den Grund hierfür nicht kenne (Prot. II S. 26). Er bestätigte erneut, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz mit dem Kiffen angefangen habe, was auch der Grund für die abgebrochenen Berufsausbildungen sei, erklärte indes, damit auf- gehört zu haben, weil er nicht mehr kiffen möchte (Prot. II S. 27 f.). Er sei ledig und habe keine Kinder. Vermögen habe er auch keines, aber Schulden in unbe- kannter Höhe (Prot. II S. 29). Auch wenn der Werdegang des Beschuldigten durch seinen frühen Drogenkonsum und damit einhergehend durch seine fortlau- fende Delinquenz geprägt ist, wirkt sich dieser Umstand unter dem Titel Vorleben weder be- noch entlastend auf den Beschuldigten aus. Darauf hat bereits die Vor- instanz zutreffend hingewiesen (Urk. 84 S. 78 f.). Allerdings fallen die drei im Strafregister (noch) eingetragenen Vorstrafen deutlich straferhöhend ins Gewicht, zumal es sich dabei nicht nur um leichtere Delikte wie geringfügige Vermögensdelikte (Diebstähle) und Hausfriedensbrüche handelte, sondern auch um Betäubungsmitteldelikte, Brandstiftung, Veruntreuung und Dro- hung. So wurde der Beschuldigte am 12. August 2015 zu 54 Monaten Freiheits- strafe und Fr. 700.– Busse verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben, aus welcher er wegen guten Verlaufs bedingt entlassen wurde (Urk. D1/28/3; vgl. auch Prot. II S. 30 f.). Die bedingte Entlassung wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts - 44 - Winterthur vom 5. Mai 2021 wegen ungünstigen Verlaufs der Probezeit und Verstosses gegen Weisungen etc. widerrufen und der Vollzug der Strafe zuguns- ten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben (Urk. D1/37/6; Urk. 103). Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten während seiner bedingten Entlassung beging. Insgesamt führen die Vorstrafen zu einer Straferhöhung im Bereich von ca. vier Monaten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle das am 17. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten eröffnete und neu im Strafregister eingetragene Straf- verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu erwähnen (vgl. Urk. 103), wobei es sich um keine Vorstrafe handelt und welches aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung als neutral zu bewerten ist, auch wenn der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte, diesbezüglich geständig zu sein (Prot. II S. 31). Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor, namentlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Urk. 108 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 42). Zwischen der Verhaftung des Beschuldigten am
- September 2020 (Urk. D4/12/1) und dem Urteil der hiesigen Kammer vom
- Juli 2023 vergingen knapp drei Jahre, weshalb unter Berücksichtigung des Um- fangs der Untersuchung – mehrere Vorfälle mit verschiedenen Opfern – nicht von einem unangemessen langen Verfahren gesprochen werden kann. Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen.
- Fazit Die verschuldensadäquate Strafe wäre somit auf 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen. Da jedoch einzig der Beschuldigte Berufung erhob, hat die erkennen- de Kammer das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu be- achten, so dass es bei der von der Vorinstanz ausgefällten, sehr milden, Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat. - 45 - Auf diese Strafe sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ohne weiteres in Anwendung von Art. 51 StGB die bereits von ihr berücksichtigten 2 Tage Haft an- zurechnen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Verteidigung im Hinblick auf das Straf- mass nichts aus dem von ihr angestellten Quervergleich mit anderen, ähnlich ge- lagerten Fällen ableiten kann (vgl. Urk. 108 S. 8). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls. Selbst gleich o- der ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten können sich erheb- lich unterscheiden. Die daraus resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Er- messens zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3 m.w.H.). V. Massnahme
- Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf das Sachverständigen- gutachten D._____ die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen, nachdem die Gutachterin eine stationäre Massnahme eindeutig empfehle, diese verhältnismäs- sig sei und es sowohl Behandlungskonzepte als auch mit dem Zentrum für Foren- sische Stationäre Therapie in Rheinau eine geeignete Einrichtung gebe, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der damit einhergehenden Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. 63 S. 12 ff.; Urk. 110). 1.2. Der Beschuldigte wendete sich vor Vorinstanz gegen die Durchführung der stationären Massnahme in Rheinau und wollte die Therapie lieber in der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies absolvieren. Im Weiteren blieb er bei seinem Stand- punkt, niemanden vergewaltigt zu haben, so dass – sollte er eine Vergewaltigung begangen haben – eine Verwahrung nach Art. 64 StGB sinnvoller sei (Prot. I S. 23 und S. 34). Die amtliche Verteidigung machte geltend, es fehle an der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, weshalb von einer Massnahme abzuse- - 46 - hen sei (Urk. 70 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Be- schuldigte zur Frage der stationären Massnahme nicht äussern (Prot. II S. 32), liess aber durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er im Falle eines Schuld- spruchs mit einer Massnahme, unter Aufschub des Vollzugs zugunsten der Mas- snahme, einverstanden wäre (Urk. 108 S. 8).
- Grundsätze Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Ver- brechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.4; 6B_551/2014 vom
- Juli 2014 E. 3.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsi- diarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnis- mässigkeit i.e.S.). Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen - 47 - Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlich- keit künftiger Straftaten relevant (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 286 E. 3.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_835/2017 vom
- März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Da- mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psy- chischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entschei- dend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeuti- sche Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom
- Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E.1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äus- sert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätz- lich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfra- gen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen be- gründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). - 48 -
- Würdigung 3.1. Die Vorinstanz setzte sich auch hinsichtlich der Voraussetzungen, der Schlüssigkeit des Gutachtens und den Empfehlungen sowie der Massnahmewil- ligkeit und der Verhältnismässigkeit der von der Gutachterin einzig als erfolgver- sprechend und adäquat empfohlenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auseinander (Urk. 84 S. 81-87). Ihren Erwägungen ist samt und sonders zuzustimmen und es kann deshalb – und um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – darauf ohne jede Einschränkung verwiesen werden. 3.2. Im Sinne einer Zusammenfassung ist an dieser Stelle nochmals festzuhal- ten, dass das vorliegende sehr umfassende und durchwegs überzeugende foren- sisch-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. D._____ (Urk. D1/36/7) als Entscheidungshilfe vorliegt und keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, welche an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen und Würdigungen zweifeln liessen (vgl. auch vorne Erw. IV.2.3). Es ist mit der Vorinstanz auf dieses Gutach- ten abzustellen (Urk. 84 S. 83). Der Beschuldigte leidet gemäss dem Gutachten an einer Schizophrenie (ICD-10 F20) und es liege komorbid eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) vor. Der Beschuldigte sei in seinem psychosozialen Funktionsniveau aufgrund seiner schweren psychischen Störung massiv beeinträchtigt gewesen und es sei zu ei- ner zunehmenden Desintegration gekommen, mit negativen Auswirkungen auf die Bereiche Arbeit, Freizeitgestaltung und soziale Anpassungsfähigkeit, wobei der Beschuldigte durch seine krankheitsbedingt geringe Behandlungscompliance eine Behandlungskontinuität verhindert habe (Urk. D1/36/7 S. 83). Mit dem Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten ist damit die Vorausset- zung für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Anlasstaten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung), bei welchen es sich um Verbrechen handelt, stehen gemäss dem Gutachten in einem direkten Zusam- menhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeitraum. Auch die Cannabisabhängigkeit sei insofern mittelbar deliktsrelevant, als sie die - 49 - schizophrene Erkrankung ungünstig beeinflusst und zur Instabilität in der damali- gen Lebensphase des Beschuldigten beigetragen habe (Urk. D1/36/7 S. 85). Beim Beschuldigten bestehe sodann aufgrund seiner schweren, langjährig unge- nügend behandelten Schizophrenie ein hohes Risiko erneuter Delinquenz. Eigen- tums- und Betäubungsmitteldelikte seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten. Hinsichtlich Brandstiftungsdelikten, Gewaltdelikten sowie Sexualdelikten sei ebenfalls von einem überdurchschnittlich hohen Risiko auszugehen. Die Wieder- holungsgefahr werde dabei verstärkt durch die psychosoziale Desintegration des Beschuldigten; ihrerseits unmittelbare Folge seiner psychischen Erkrankung (act. D1/36/7 S. 84 f.). Die Gutachterin äussert sich einlässlich und schlüssig zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und dessen Einstellung dazu (Urk. D1/36/7 S. 85 f.). Darauf geht auch die Vorinstanz ein (Urk. 84 S. 84 f.). Den nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen. Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass die schizophrene Erkrankung des Beschuldig- ten und die komorbide Suchterkrankung gemäss Gutachten erfolgreich behandelt werden könnten, es aber einer langfristig angelegten, intensiven, multimodalen und engmaschigen Therapie und auch sozialpsychiatrisch-rehabilitiver Ansätze bedürfe. Eine solche Therapie sollte in einem spezialisierten, stationären Setting stattfinden. Sie empfiehlt einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als erfolgversprechend, da die Phase der bedingten Entlassung aus der sta- tionären Massnahme 2019/2020 deutlich gemacht habe, dass eine ambulante Massnahme selbst bei einem grossen Helfernetz und einem engmaschigen Risi- komanagement nicht tragfähig und nicht ausreichend sei (Urk. D1/36/7 S. 85 f.). Diese Feststellung wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt. Er bestätigte, dass er aus der Massnahme für junge Erwachsene bedingt entlassen worden sei, wobei er diese Massnahme ei- gentlich habe weiterführen wollen. Er sei danach ins betreute Wohnen gekom- men, hätte Medikamente einnehmen und die Therapie besuchen müssen sowie habe einen geschützten Arbeitsplatz erhalten. Er habe aber alles verweigert, weil er keine Stimmen mehr gehört habe, weshalb er gedacht habe, dass er keine - 50 - Medikamente mehr benötige. Er habe selber entschieden, die Medikamente ab- zusetzen (Prot. II S. 31 und S. 33). Derzeit nehme er wieder viele Medikamente ein, unter anderem Demesta, Leponex und Valium (Prot. II S. 33). Dieses Verhal- ten unterstreicht den Bedarf nach einer engmaschigen Betreuung nochmals deut- lich. Gestützt auf das Sachverständigengutachten ist daher vorliegend eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der Beschuldigte opponiert dagegen nicht mehr (vgl. Urk. 108 S. 8). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin dabei explizit empfiehlt, dass die Massnahme in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik wie zum Beispiel das Zentrum für stationäre forensische Therapie (ZSFT) der PUK am Standort Rheinau durchgeführt wird. Es ist auch hierbei auf ihre fachärztliche Kenntnis und Einschätzung abzustellen, selbst wenn sich der Beschuldigte einst dagegen hat vernehmen lassen. Im Übrigen ist es Sache der Vollzugsbehörde, den Ort des Massnahmenvollzugs zu bestimmen. VI. Vollzug Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht beide Sanktionen an, wenn die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt sind. Nach Absatz 2 der Bestimmung geht der Vollzug einer Massnahme nach den Ar- tikeln 59-61 einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Der Vollzug der mit diesem Urteil ebenfalls ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, ist vorliegend zu beachten, dass sich der Beschuldigte aktuell mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Mai 2021 bereits in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befindet (Urk. 84 S. 87 f.; Urk. D1/37/6), welche noch mindestens bis zum 4. Mai 2026 (fünf Jahre) läuft (Urk. 84 S. 88). Es wird daher Sache des Amtes für Justizvollzug und Wie- - 51 - dereingliederung sein, gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen, dar- über zu entscheiden, wie mit dieser stationären Behandlung angesichts der vom hiesigen Gericht neu auszusprechenden stationären Massnahme zu verfahren ist (Art. 62a-62d StGB). Es ist – entgegen der Vorinstanz – nicht Aufgabe der hiesi- gen Kammer darüber zu entscheiden, da es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 56a StGB handelt, denn im vorliegenden Verfahren sind nicht mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, sondern nur die von der Gutachterin empfohlene stationäre Behandlung, die auch anzuordnen ist. VII. Landesverweisung
- Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen wer- den, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Es ist eine Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obli- gatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schwe- regrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit notwendig erscheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1). - 52 -
- Die Vorinstanz wog die Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob beim Beschuldigten ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, sorgfältig und einlässlich ab (Urk. 84 S. 90-94). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass er im Alter von ca. 15 Jahren – anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, es sei mit 17 Jahren gewesen (vgl. Prot. II S. 27), was aber an der vorinstanzlichen Feststellung nichts ändert – von seinem Heimatland Sri Lanka in die Schweiz kam, ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft bei seiner Ein- reise nicht zuerkannt wurde. Bis zum heutigen Datum verbrachte er etwa sein halbes Leben in der Schweiz, jedoch die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Sri Lanka. In der Schweiz hat sich der Beschuldigte beruflich nicht integriert, vier Berufslehren abgebrochen und verfügt auch nicht über ein regel- mässiges Erwerbseinkommen. Seit seinem Auszug aus dem väterlichen Haushalt verfügte er nicht mehr über eine eigene Wohnung. Weder scheint eine stabile fa- miliäre Bindung in der Schweiz – obwohl sein Vater, seine Geschwister und die Stiefmutter in der Schweiz leben (Prot. II S. 27) – noch zu Teilen der Familie in Sri Lanka zu bestehen und auch sonst ist eine persönliche Integration des Beschul- digten in der Schweiz nicht bekannt. Dagegen beging der Beschuldigte zuneh- mend strafbare Handlungen (siehe Vorstrafen) und kam es seit seinem 20. Le- bensjahr vermehrt zu kurzfristigen psychiatrischen Hospitalisationen. Seine Schi- zophrenie und komorbid seine Cannabisabhängigkeit werden erst seit verhältnis- mässig kurzer Zeit, wie oben dargelegt, erstmals stationär behandelt. Aufgrund seiner langjährigen persistierenden schweren psychischen Beeinträchtigung durch seine lange Zeit nicht behandelte Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit hängen die sozioökonomischen und sozialen Resozialisierungschancen des Be- schuldigten sowohl in der Schweiz als auch anderswo vorwiegend vom Erfolg der Behandlung seiner psychischen Erkrankung im Rahmen der stationären Mass- nahme ab. Gemäss Gutachten ist die Erkrankung jedoch mit der empfohlenen Massnahme medizinisch gut behandelbar, so dass sich dies durchaus positiv auf die Legalprognose auswirkt. Daher lässt der gesundheitliche Zustand des Be- schuldigten nach seiner Behandlung eine Landesverweisung auch nicht als per- sönlichen Härtefall erscheinen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Es ist mit der Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine allfällige nach Beendigung - 53 - der Massnahme nötige medikamentöse (psychische) Behandlung des Beschul- digten auch in Sri Lanka ausreichend gewährleistet ist (Urk. 84 S. 93). Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes vor, der einer Landes- verweisung entgegen stünde.
- Selbst wenn man – entgegen der Ansicht der erkennenden Kammer – einen persönlichen Härtefall dennoch bejahen würde, spricht jedoch die dann vorzu- nehmende Interessenabwägung klar gegen einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat zwei ihm völlig unbekannte Frauen am helllich- ten Tag in einen Waldbereich gezwungen und sie vergewaltigt. Dabei handelt es sich um sehr schwerwiegende Delikte und die Art und Weise, wie der Beschuldig- te vorgegangen und wie er die Opfer mehr oder minder zufällig, jedoch im Um- kreis von psychiatrischen Einrichtungen durchaus berechnend, "ausgesucht" hat, zeigt – zusammen mit dem hohen Rückfallrisiko – die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten in aller Deutlichkeit auf. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private In- teresse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz um Weiten, so dass selbst bei Anerkennung eines persönlichen Härtefalls der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen ist. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, eine Landesverweisung – wenn auch ungern – zu akzeptieren. Gleichzeitig merkte die Verteidigung an, dass der Vollzug dieser Ausweisung aufgrund der Vorgänge in Sri Lanka fraglich sei (Urk. 108 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 42). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 84 S. 93 f.).
- Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert hat, ist die erkennende Kammer an die ausgesprochene Dauer der Landesver- weisung von 8 Jahren gebunden, bzw. kann diese in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht verlängert wer- den. Anzufügen bleibt jedoch, dass sich aufgrund der Schwere der Delikte und der Deliktsmehrheit im Vergleich mit der Anwesenheitsdauer und der schlechten Integration des Beschuldigten durchaus eine längere Dauer der Landesverwei- - 54 - sung aufgedrängt hätte und nicht eine solche noch im unteren Bereich der mögli- chen Bandbreite zwischen 5 und 15 Jahren.
- Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Sie erwog dazu zutreffend, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend sei, dass die Straftat im Höchstmass mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werde und dass von der betroffenen Person zusätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen müsse. An die Annahme einer solchen Gefahr seien al- lerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berühre (BGE 147 IV 340 E. 4.6 und. E. 4.8). Es komme vielmehr da- rauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen sei, wobei für deren Annahme, gerade bei Nichtunionsbürgern, keine allzu hohen An- forderungen gestellt würden (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2). Der Beschuldigte sei als Staatsangehöriger von Sri Lanka Drittstaatsangehöriger im Sinne der SIS-II Ver- ordnung und werde wegen Vergewaltigung verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet werde. Die Voraussetzungen für die Ein- tragung im SIS seien daher erfüllt (Urk. 84 S. 95 f.). Wie bereits vorstehend zur In- teressenabwägung erwogen, manifestierte der Beschuldigte durch seine Tathand- lungen gegen die Privatklägerinnen die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche von ihm ausgeht. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VIII. Beschlagnahmungen / DNA Nachdem die Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 lediglich als Folge des Antrags auf Frei- spruch mitangefochten werden (Urk. 70 S. 11; Urk. 108 S. 1), der Beschuldigte jedoch keine substantiierten Ausführungen dazu macht, insbesondere auch keine Einwände gegen die getroffenen Anordnungen im Falle einer Verurteilung erhebt (vgl. Urk. 108 S. 7 ff. e contrario), kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 96-98), was auch im Hinblick auf - 55 - Dispositivziffer 7 Geltung beansprucht. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Be- schränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 31 f. zu Art. 437 StPO), so dass die entsprechenden Anord- nungen im Wesentlichen unverändert – mit der einzigen Abweichung, dass das beim FOR unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 gelagerte Spu- renmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien der Lagebehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (Dispositivziffer 10) – in das vorliegende Urteil aufgenommen werden kön- nen. IX. Zivilansprüche
- Die Privatklägerin 1 beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins seit dem 22. September 2018 zu bezahlen (Urk. 64 S. 2). Schadenersatz forderte sie nicht. Die Privatklägerin 2 liess von ihrer Rechtsvertretung anlässlich des Parteivortrags vor Vorinstanz beantragen, es sei einerseits festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es vorzumer- ken sei, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbe- halten bleibe. Andererseits sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtu- ung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 20. August 2020 zu bezahlen (Urk. 67 S. 2).
- Die Vorinstanz sprach den Privatklägerinnen je Fr. 8'000.– nebst Zins als Genugtuung zulasten des Beschuldigten zu und anerkannte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 2 (Urk. 84 Dispositiv-Ziffern 11-13). - 56 -
- Der Beschuldigte ficht die Regelung der Zivilansprüche ebenfalls mit seinem Antrag auf Freispruch an (Urk. 70 S. 11; Urk. 108 S. 1), geht jedoch nicht sub- stantiiert auf die Frage nach der Anspruchsgrundlage bzw. der Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuungssummen ein (vgl. Urk. 108 S. 7 ff. e contrario). Die Privatklägerinnen beantragen im Berufungsverfahren die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 100 S. 1; Urk. 105 S. 1). Die Privatklägerin 2 lässt zu- dem vorbringen, durch den massiven Übergriff auf ihre sexuelle und körperliche Integrität unverändert stark betroffen und eingeschränkt zu sein sowie sich nach wie vor in therapeutisch-psychologischer Behandlung zu befinden (vgl. Urk. 105 S. 1 f.), was auch aus dem von ihr eingereichten Bericht der sie unterstützenden psychiatrischen Spitex vom 16. Juni 2023 hervorgeht (Urk. 106).
- Die Vorinstanz hat sowohl die rechtlichen Grundlagen für die geltend ge- machten Zivilansprüche als auch die Würdigung derselben im konkreten Fall zu- treffend, nachvollziehbar und erschöpfend dargestellt (Urk. 84 S. 98-107). Es kann darauf uneingeschränkt verwiesen werden. Da es sich bei der Festlegung der Genugtuungssumme um einen Ermessensentscheid handelt, den das Gericht aufgrund sämtlicher Umstände trifft, kann den Erwägungen der Vorinstanz auch dazu explizit gefolgt werden. Infolgedessen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins ab 22. September 2018 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Er ist des Weiteren zu verpflichten, der Privatklägerin 2 ebenfalls Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins ab 20. August 2020 als Genugtuung zu be- zahlen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 2 zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist und es dabei bleibt, dass der Beschuldigte verurteilt wird, ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 14-18) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 57 -
- Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. in- wieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, so dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vom Beschuldigten zurückzufordern, sollte er später in seinem Leben in bessere wirtschaftliche Ver- hältnisse kommen. 2.2. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'508.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 109). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens (inkl. mündliche Urteilseröffnung) ist der amtliche Ver- teidiger mit Fr. 5'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein und bezifferte die Entschädigung mit Fr. 2'369.62 (Urk. 101). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend ge- machte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsver- fahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass er auf eine Teilnahme an der - 58 - Berufungsverhandlung verzichtete und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folglich ist dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Privatklägerin 1 für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'369.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskas- se zuzusprechen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, reichte ihre Honorarnote vor der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 6) und macht einen Aufwand von 11.66 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde, mithin Fr. 2'792.45, inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer geltend (Urk. 107). Auch ihre Honorarnote ist nicht zu beanstanden, so dass sie für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 im Berufungsverfah- ren mit Fr. 2'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. - 59 -
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Damenjacke "H&M" (Asservat Nr. A011'875'288); − 1 Trägerkleid "Chicorée" (Asservat Nr. A011'875'324); − 1 Sport-BH "Brunes" (Asservat Nr. A011'875'313); − 1 Slip (Asservat Nr. A011'875'302); − 1 Stulpen und 1 Socke (Asservat Nr. A011'875'299).
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 gestreifter Büstenhalter (Asservat Nr. A014'114'546); − 1 Damenhose (Asservat Nr. A014'114'557); − 1 hellblaues Shirt (Asservat Nr. A014'114'568).
- Das einzig zu Beweiszwecken gesicherte und beim FOR Lager der Kan- tonspolizei Zürich unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 ge- lagerte Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutschei- nenden Verwendung oder Vernichtung überlassen. - 60 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 bis 18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung; Fr. 2'369.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1; Fr. 2'800.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____), je für sich und zuhanden der Privatklägerinnen - 61 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____), je für sich und zuhanden der Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut, Güterstrasse 33, 8010 Zürich gemäss Dispositivziffer 7 und 10 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 8 und 9 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch) − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 gem. Disp. Ziff. 8 bzw. betr. Herausgabefrist; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 gem. Disp. Ziff. 9 bzw. betr. Herausgabefrist; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220464-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Brülisauer Urteil vom 7. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatklägerinnen 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
15. Juni 2022 (DG220013)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2022 (Urk. D1/50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 84 S. 109 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wo- von bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entspre-
- 4 - chende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vor- zuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerk- sam gemacht.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Damenjacke "H&M" (Asservat Nr. A011'875'288); − 1 Trägerkleid "Chicorée" (Asservat Nr. A011'875'324); − 1 Sport-BH "Brunes" (Asservat Nr. A011'875'313); − 1 Slip (Asservat Nr. A011'875'302); − 1 Stulpen und 1 Socke (Asservat Nr. A011'875'299).
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 gestreifter Büstenhalter (Asservat Nr. A014'114'546); − 1 Damenhose (Asservat Nr. A014'114'557); − 1 hellblaues Shirt (Asservat Nr. A014'114'568).
10. Das einzig zu Beweiszwecken gesicherte und beim FOR Lager der Kan- tonspolizei Zürich unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 ge- lagerte Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernich- tung überlassen.
- 5 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 CHF 8'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 22. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 CHF 8'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 20. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 14'600.– (pauschal, inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ bereits mit Verfü- gung vom 15. September 2021 für seine Bemühungen als amtlicher Vertei- diger mit CHF 11'512.80 (inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt wurde.
15. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 aus der Gerichtskasse mit CHF 7'550.– (pauschal, inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
16. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse mit CHF 3'500.– (pauschal, inkl. 7.7 % MwSt. und Barauslagen) entschädigt, zusätzlich zu der bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von CHF 6'413.85.
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17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– : Gebühr für das Vorverfahren, CHF 16'172.46 : Auslagen im Vorverfahren (Gutachten), CHF 6'420.– : Auslagen im Vorverfahren (Telefonkontrolle), CHF 11'512.80 : ehemalige amtliche Verteidigung (RA X1._____), CHF 14'600.– : amtliche Verteidigung (RA X._____), CHF 7'550.– : unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1, CHF 9'913.85 : unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 2. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliess- lich der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 1)
1. Dispositivziffern 1 bis und mit 7 sowie 11 bis und mit 13 als auch 18 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. DG220013-L) seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
- 7 -
3. Für die erstandene Untersuchungshaft sei der Beschuldigte angemes- sen zu entschädigen.
4. Von den Anordnungen einer Massnahme sowie eines Landesverwei- ses als auch einer Abnahme einer DNA-Probe sei abzusehen.
5. Die Zivilklagen der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 110) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 100 S. 1)
1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.
2. Das Urteil sei der Privatklägerin 1 hernach in vollständiger Ausführung zukommen zu lassen.
d) Der Vertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 105 S. 1)
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
2. Der Privatklägerin 2 sei ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil sei auf die Erwägun- gen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 84 S. 4-6). Das eingangs im Dispo- sitiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Juni 2022 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung sogleich mündlich er- öffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 72). Zwei Tage später meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an, an den die Zustellung in der schriftlich begründeten Fassung am 24. August 2022 erfolgte (Urk. 73 und Urk. 83/2). Gegen das schriftlich begründete Urteil (Urk. 84) erstatte- te der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2022 fristgerecht die Beru- fungserklärung (Urk. 87). Auf die Fristansetzung vom 15. September 2022 hin verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) als auch die Privatklägerinnen auf Anschlussberufung (Urk. 90-92). Die Privatklägerinnen beantragen gleichzeitig, im Falle ihrer Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts befragt zu werden (Urk. 91 und Urk. 92) und die Privatklägerin 2 ersucht zudem um Durchführung der allfälligen Einvernahme mit- tels Videoübertragung (Urk. 92). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung vom 7. Juli 2023 wurde zu Beginn die parteiöffentliche Befragung der Privat- klägerin 2 als Auskunftsperson mittels Videoübertragung durchgeführt. Die Privat- klägerin 2 wurde dabei von ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ sowie einer Vertrauensperson begleitet, welche allesamt an der weiteren Berufungsverhandlung nicht mehr teilnahmen, die in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, des Staatsanwaltes lic. iur. Krayenbühl sowie der Privatklägerin 1 persönlich in Begleitung einer Vertrauensperson durchgeführt wurde (Prot. II S. 6). Damit er- weist sich der Fall als spruchreif.
- 9 -
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch mit ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 87 S. 2; Urk. 108 S. 1 und Prot. II S. 7).
- 10 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen beantragen die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 90-92; Urk. 100; Urk. 105; Urk. 110). 2.4. Unangefochten geblieben sind die Anordnungen betreffend die beschlag- nahmten Beweismittel für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Urteils (Dispo- sitiv-Ziffern 8-10) sowie die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dis- positiv-Ziffer 14-17). Da die Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel erst mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgen kann und die Kosten- und Entschädigungsfolgen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache fol- gen, wird das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt rechtskräftig. Es kann jedoch nach dem vorstehend Gesagten in Bezug auf die Herausgabe der Beweismittel und der Kostenfestsetzung infolge deren Nichtanfechtung gegebenenfalls ohne weiteres auf die vorinstanzliche Regelung zurückgegriffen werden. II. Prozessuales
1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheid- begründung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Ent- scheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Dabei kommt es auf den Einzelfall an (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen];
- 11 - 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2).
2. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abwei- chen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage Konstellation") darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnah- me nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen resp. der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sach- beweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
- 12 - 2.1. Im Hinblick auf die Privatklägerin 1 ist zu erwägen, dass sie im Vorverfahren am 25. September 2018 durch die Polizei und am 19. August 2020 im Rahmen einer delegierten Einvernahme erneut durch die Polizei mittels Videoaufzeichnung zur Sache befragt wurde (vgl. Urk. D1/4/1-2 und Urk. D1/34/5-6), wobei auch je- weilige Wortprotokolle in den Akten liegen (vgl. Urk. D1/34/7 und Urk. D1/34/9). Am 24. Januar 2020 wurde sie zusätzlich betreffend Personenidentifizierung be- fragt, was ebenfalls per Video aufgezeichnet wurde und wovon ein Wortprotokoll besteht (Urk. D1/19-20; Urk. D1/34/8). Die zweite und dritte Einvernahme fanden in Anwesenheit der Verteidigung statt (Urk. D1/19 S. 2; Urk. D1/34/5 S. 11). Die Verteidigung stellte am Ende des Vorverfahrens keine Beweisanträge (Urk. D1/43/4). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Tatsache, dass zwei auf Video aufgezeichnete Einvernahmen der Privatklägerin 1 zur Sache vorhan- den sind, in denen sie sich konstant, in sich konsistent und glaubhaft zur Sache äussert (vgl. nachstehend Erw. III.A.3.2. f.), ist aus Gründen des Opferschutzes – die Einvernahmen belasteten die Privatklägerin 1 in der Untersuchung sehr stark (vgl. beispielhaft Urk. D1/4/1 S. 11; Urk. D1/5 S. 7 und Urk. D1/6 F/A 9) – auf eine nochmalige Befragung ihrer Person vor zweiter Instanz zu verzichten (vgl. Art. 152 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Privatklägerin 2 wurde am 21. August 2020 schriftlich von der Polizei (Urk. D4/4/1) und danach am 24. Februar 2021 durch die Staatsanwaltschaft mit- tels Videoaufzeichnung (Urk. D4/4/2-3) befragt. Letztere Einvernahme fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Urk. D4/4/2 S. 1). Mit anderen Worten liegt bei ihr nur eine auf Video aufgezeichnete Einvernahme vor, weshalb auf eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht nicht verzichtet werden konnte und die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungs- verhandlung nochmals zu befragen war.
3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Ge- richts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 2.5.2; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3; 6B_567/2020
- 13 - vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 57]; je mit Hinweisen). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Um- ständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpre- tierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzei- chen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchti- gen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Das Vorliegen einer psychischen Störung allein rechtfertigt keine aussagepsychologi- sche Begutachtung. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 2.5.2; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 57]; je mit Hinweisen). Zunächst ist festzuhalten, dass die Videobefragungen der Privatklägerin 1 einen direkten und unverfälschten Eindruck ihrer Aussagen und ihres Aussageverhal- tens vermitteln. Es ergibt sich daraus, dass sie durchaus in der Lage war, sachlich logische und im zeitlichen Ablauf stimmige und realistische Angaben zu machen, insbesondere auch indem sie spezifische Ausdrucksweisen des Beschuldigten wie "Baby, du bruchsch das" wiedergab. Im Übrigen deckt sich das auch mit der Feststellung der Psychotherapeutin, welche die Privatklägerin 1 regelmässig be- handelt, und der sich die Privatklägerin 1 sofort nach ihrer Rückkehr vom Tatort ins Wohnheim anvertraute (Urk. D1/34/7 F/A 97 ff.). Die Therapeutin sagte als Zeugin aus, dass sich die Genauigkeit in den Aussagen der Privatklägerin 1 auch damit erkläre, dass diese aufgrund ihrer psychischen Erkrankung stets bemüht sei, die Dinge so penibel genau wie möglich zu schildern (Urk. D1/6 F/A 17). Auch ist der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, wenn sie darlegt, dass die sich namentlich in der ersten polizeilichen Befragung der Privatklägerin 1 deutlich zei- genden Wechsel in einen anderen Persönlichkeitsanteil die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Tatgeschehen in keiner Weise beeinträchtigen. Es kann auch hier
- 14 - auf die einlässlichen und sorgfältigen Abwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 30 unten bis 33). Bei dieser Ausgangslage und beim Vorliegen von zwei mittels Videoeinvernahmen aufgezeichneten Befragungen der Privatklä- gerin 1 liegen keine besonderen, für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung spre- chenden Umstände vor, so dass auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann.
4. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, dass die Aussagen des Beschuldig- ten gegenüber der Gutachterin nur für die Erstellung des Gutachtens zu gebrau- chen und darüber hinaus unverwertbar seien. Er argumentiert, dass der Beschul- digte zwar auf sein strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, indes habe eine notwendige Verteidigung vorgelegen, wes- halb die Verteidigung für die Verwertbarkeit der Aussagen bei der Befragung zwingend hätte anwesend sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei (Urk. 108 S. 2). Die vom Beschuldigten gegenüber der Gutachterin getätigten Aussagen sind für die fachliche Einschätzung der Gutachterin relevant und zu gebrauchen, ansons- ten jedoch – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 S. 19) und mit der Verteidi- gung – unverwertbar. Die Vorinstanz stellte ganz vereinzelt auf diese Aussagen ab (vgl. Urk. 84 S. 36), was nicht zulässig ist. Indes sind die vom Beschuldigten gegenüber der Gutachterin getätigten Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht von entscheidender Bedeutung und es braucht – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht auf sie abgestellt zu werden. III. Schuldpunkt A.Vergewaltigung und sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
13. Januar 2022 in Bezug auf die Privatklägerin 1 B._____ zum einen vorgeworfen, am 22. September 2018 zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr im Park
- 15 - der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) auf einer Sitzbank einen Arm um die Privatklägerin 1 gelegt zu haben und zunächst die Wolljacke von den Schultern der Privatklägerin 1 weg geschoben, seine Hand oberhalb ihres Brustbereichs platziert und ihre Haare hinter die Schultern gelegt zu haben. Die Privatklägerin 1 habe ihn aufgefordert, dies zu unterlassen und versucht, seine Hand wegzuschieben, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe erwidert "Baby du bruchsch das!". Er habe sodann begonnen die Jacke der Privatklägerin 1 auszuziehen und sei mit einer Hand zu ihrem Bauch und dann zwischen ihre Beine – noch über der Unterhose – gefahren. Die Privatklägerin 1 habe versucht, ihr Kleid weiter nach unten zu ziehen und den Beschuldigten aufgefordert, ihr ihre Jacke zurückzugeben. Der Beschuldigte habe dies nicht getan. Danach habe er begonnen die Privatklägerin 1 auf die Wange und später auf den Mund zu küssen, wobei er versucht habe, mit seiner Zunge in ihren Mund einzudringen. Schliesslich habe er seine Hand unter ihren Rock zwischen ihre Beine geführt, ihre Unterhose beiseitegeschoben und einen oder zwei Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt. Die Privatklägerin 1 sei ab dem Zeitpunkt der Zungenküsse erstarrt, da sie nicht gewusst habe, wie sie auf das bestimmende Verhalten des Beschuldigten reagieren sollte, der jegliche verbale Opposition von ihr ignoriert habe. Aus Angst, dass der Beschuldigte eine Waffe dabeihaben könnte, und da keine Leute in der näheren Umgebung anwe- send gewesen seien sowie aufgrund ihrer Plateauschuhe und ihren zwei mitge- führten Taschen, die eine Flucht erschwert hätten, habe sie sich nicht mehr gerührt. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder aufgrund des abweisenden Verhal- tens und der Worte der Privatklägerin 1 zumindest in Kauf genommen, dass sie mit seinen Berührungen im Intimbereich und den Küssen sowie dem Einführen eines oder zweier Finger in ihre Vagina nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sich aber bewusst über ihren Willen hinweggesetzt. Er habe gewusst, dass er die Privatklägerin 1 in eine ausweglose Situation gebracht habe, er ihr körperlich überlegen gewesen sei, sich in der Nähe keine Leute aufgehalten hätten und sein bestimmtes und gezieltes Vorgehen dazu geeignet gewesen sei, die genannten Handlungen zu vollziehen und ihren Willen zu brechen (Urk. D1/50 S. 2-4).
- 16 - 1.2. Zum anderen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anschliessend an die Handlungen auf der Sitzbank im Park der PUK (vorstehende Ziffer) die Privatklä- gerin 1 mit herrischer und bestimmter Stimme dazu aufgefordert zu haben, mit ihm in den unmittelbar anliegenden Wald zu gehen. Er habe sie am Handgelenk gepackt und hoch gezerrt. Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten mehr- mals gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und habe versucht, sich aus dem Griff des Beschuldigten zu lösen. Im Wald habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auf den Boden mit dem Kopf hangabwärts gelegt. Sie habe versucht ihre Beine zusammenzudrücken. Der Beschuldigte habe diese jedoch auseinander gedrückt, bis sie keine Kraft mehr gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihr die Unterhose unter dem Kleid ausgezogen. Die Privatklägerin 1 habe erneut gebeten, sie in Ruhe zu lassen, was der Beschuldigte ignoriert habe. Er habe seine Hose nach unten gezogen, die Privatklägerin 1 an den Handgelenken festgehalten und mit ihr den ungeschützten Geschlechtsakt vollzogen. Die Privatklägerin 1 habe dabei ein paar Mal um Hilfe gerufen, woraufhin der Beschuldigte ihr seine Hand auf den Mund gepresst habe. Die Privatklägerin 1 habe Schmerzen im Unterleib verspürt. Der Körper des Beschuldigten sei auf ihr gelegen, sodass sie das Gefühl gehabt habe, keine Luft mehr zu bekommen. Da sie um ihr Leben gefürchtet und sich hilflos gefühlt habe, dem Beschuldigten körperlich unterlegen gewesen sei, sich keine Leute in der näheren Umgebung aufgehalten hätten und sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte eine Waffe bei sich gehabt habe, habe sie schliesslich ihre Gegenwehr aufgegeben und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen las- sen. Als ein Jogger vorbeigerannt sei, sei der Beschuldigte erschrocken, habe mit der Penetration aufgehört und sei weggegangen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin 1 keinen Geschlechts- verkehr mit ihm gewollt habe oder habe dies zumindest in Kauf genommen. Aus- serdem habe er aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und der versteckten Örtlichkeit im Wald um die ausweglose Situation der Privatklägerin 1 gewusst. Die Situation habe er bewusst herbeigeführt. Er habe gewusst, dass sein Verhalten dazu geeignet gewesen sei, mit ihr den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu vollziehen (Urk. D1/50 S. 4-6).
- 17 -
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gesteht ein, sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin 1 auf der Sitzbank im Park der PUK und anschliessend den ungeschützten Ge- schlechtsverkehr mit ihr im angrenzenden Wald vollzogen zu haben (Urk. 84 S. 10 f. mit Verweis auf Aktenstellen). Er wendet jedoch ein, die Berührungen auf der Sitzbank und der Geschlechtsakt seien von der Privatklägerin 1 ebenfalls ge- wollt gewesen, obwohl er vor Vorinstanz einräumte, dass die Initiative für beides von ihm ausgegangen sei, sie jedoch nichts (sc. Ablehnendes) gesagt habe und in den Wald mitgekommen sei (Prot. I S. 14). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er wiederholte, dass er die Privatklägerin 1 in der Klinik getroffen und sie angesprochen habe. Er habe mit ihr draussen spazieren gehen wollen und sie sei mitgekommen. Bei der Park- bank habe er die Privatklägerin 1 berührt, sie ihn auch. Es sei schnell gegangen. Sie seien in den Wald und hätten Sex gehabt. Als er die Privatklägerin 1 berührt habe, habe sie nichts gesagt oder gemacht. Er habe sie nicht vergewaltigt (Prot. II S. 34 f. und S. 39 ff.). Zusammengefasst bestreitet der Beschuldigte nach wie vor nicht, dass es zu sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin 1 gekommen sei, je- doch seien diese Kontakte allesamt einvernehmlich gewesen. Dass eine Verge- waltigung stattgefunden habe, bestreite er ebenfalls nicht, aber seine Täterschaft (Urk. 108 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 42).
3. Beweiswürdigung 3.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung, der Aussage gegen Aussage- Konstellation) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 12 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:
a) Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul-
- 18 - digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom
1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
b) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen,
- 19 - können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt we- der die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln un- besehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt (Urk. 84 S. 15 f.) und zusammengefasst (Urk. 84 S. 20-28). Sie hat sich eingehend mit der vorlie- genden Beweislage auseinandergesetzt, die vorhandenen Beweise sowohl ein- zeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung un- terzogen (Urk. 84 S. 28-38). Dabei hat sie sich unter Einbezug der Aussagen und Angaben der Psychotherapeutin der Privatklägerin 1 (Urk. D1/5 und Urk. D1/6) mit dem allfälligen Einfluss der multiplen Persönlichkeitsstörung der Privatkläge- rin 1 auf ihre Aussagetüchtigkeit und ihre Wahrnehmung oder ihre Fähigkeit das Wahrgenommene wiederzugeben eingehend befasst (Urk. 84 S. 28-33). Gleich- ermassen ist sie auch mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten verfahren. Unter Einbezug des psychiatrischen Gutachtens vom
13. April 2021 von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH (nachfol- gend kurz: Gutachten D._____, Urk. D1/36/7), wonach im Deliktszeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Beschuldigten eine Schizophrenie
- 20 - (ICD-10 F20) und eine komorbide Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) vorlagen (Urk. D1/36/7 S. 83), befasste sich die Vorinstanz sorgfältig und einlässlich mit den Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten und würdigte seine Aussagen vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung mit ent- sprechender Vorsicht auf ihre Glaubhaftigkeit (Urk. 84 S. 34-38). Sie hat so ins- gesamt eine sehr sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorge- nommen (Urk. 84 S. 39-41), die überzeugt und der, mit Ausnahme betreffend die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Gutachterin, welche für die Sachver- haltserstellung unverwertbar, aber auch nicht weiter von Relevanz sind (vgl. vor- stehend Erw. II.4.), uneingeschränkt zu folgen ist, so dass darauf zwecks Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 detailliert, schlüssig und daher glaubhaft seien und überzeugender als jene des Beschuldigten, der mit seinen stereotypen, widersprüchlichen Bestreitungen und offensichtlichen Schutzbehaup- tungen keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin 1 zu begründen vermocht habe. Dem kann unter Verweis auf die detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden (Urk. 84 S. 39 ff.). 3.3. Lediglich ergänzend und verstärkend ist unter Hinweis auf die einleitende Erwägung der Vorinstanz zur Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 (Urk. 84 S. 28) festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb sie den Beschul- digten zu Unrecht belasten sollte. Gemäss unbestrittener und übereinstimmender Darstellung kannten sich die beiden zuvor nicht. Der Beschuldigte war der Privat- klägerin 1 mithin völlig unbekannt; sie sah ihn an jenem Tag zum ersten Mal. Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzten Gefühle im Raum ste- hen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht namentlich, wie es zur Anzeigeerstattung kam. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zü- rich meldete sich eine Mitarbeiterin des Universitätsspitals am 23. September 2018, mithin am Tag nach den angeklagten Vorfällen, und teilte mit, die Privatklä- gerin 1 sei mit ihrer Psychiaterin (recte: Psychologin) beim gynäkologischen Not- fall erschienen und mache eine Vergewaltigung geltend, wobei es ihr darum ge-
- 21 - gangen sei, die "Pille danach" zu bekommen. Erst nach telefonischer Aufklärung durch den Rapportierenden über die rechtlichen Möglichkeiten habe die Privatklä- gerin 1 mitgeteilt, dass sie ein Strafverfahren wünsche (Urk. D1/1 S. 3). Ausser- dem überzeugt, dass die Privatklägerin 1 ihre Motivation zur Aussage damit be- gründet, sie wolle mit ihren Aussagen dazu beitragen, dass der Beschuldigte so etwas nicht mit anderen Frauen machen könne (Urk. D1/34/7 F/A 20). Die Vorin- stanz legt ebenfalls zutreffend dar, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 1 dadurch auszeichnen, dass sie konsistent, klar und lebensnah schildern könne, was aus ihrer Sicht geschehen sei, wobei sie insbesondere anlässlich ihrer ersten polizeilichen Videobefragung nur drei Tage nach den infrage stehenden Ereignis- sen mit einer Fülle an lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details geschildert habe, was aus ihrer Sicht am Nachmittag des 22. September 2018 geschehen sei (Urk. 84 S. 29 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, dass unklar sei, in welcher Persönlichkeit die Privatklägerin 1 damals die Handlungen erlebt und wie weit jene Persönlichkeit sich mit anderen in der Folge ausgetauscht habe oder ob während dem Vorfall verschiedene Persönlichkeiten anwesend ge- wesen seien, weshalb unmöglich zu erkennen sei, ob die Privatklägerin 1 von ei- nem früher erlebten Vorfall erzähle und diesen mit der tatsächlich erlebten Hand- lung mit dem Beschuldigten verwebe. Denkbar sei auch, dass die damals vor- herrschende Persönlichkeit – allenfalls zum Selbstschutz und nur vordergründig – mit den Handlungen einverstanden gewesen sei, danach aber die Hauptpersön- lichkeiten B._____ und/oder B1._____ sich dagegen gewehrt hätten (vgl. Urk. 108 S. 3 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Die Privatklägerin 1 schildert das Vorgefal- lene zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme flüssig bzw. in zusammen- hängender Form und eigenen Worten. Dieses authentische Aussageverhalten, welches den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet, bzw. der materielle Gehalt ihrer Aussagen lässt ein Wechsel in den Persönlichkeiten ausschliessen (vgl. Urk. D1/4/2). Erst als sie mit der Vergewaltigung direkt konfrontiert wurde, wechselte sie die Persönlichkeit, was aber deutlich wahrzunehmen und entspre- chend auch einzuordnen ist (vgl. Urk. D1/4/2 ab Minute 34). Der Vorinstanz ist mit anderen Worten zu folgen, wenn sie erwägt, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall
- 22 - im Wesentlichen ohne Wahrnehmungsverzerrungen und Wiedergabebeeinträch- tigungen schildern konnte. Ausserdem werden die Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere durch die Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen des Vorfalles bestätigt, wie zum Beispiel, dass sie einander nicht gekannt hatten (Urk. D1/33/1 F/A 22; Prot. II S. 40); sie zuerst auf der Parkbank und erst später im Wald gewesen seien (Urk. D1/33/1 S. 2, S. 6 und 8; Prot. II S. 34 f.); dass der Privatklägerin 1 auf dem Weg in den Wald schwindelig geworden sei (Urk. D1/33/1 F/A 4) oder dass ein Jogger vorbeigerannt sei, woraufhin er von ihr abliess und wegging (Urk. D1/33/1 F/A 44; D1/33/2 F/A 5). Das spricht als Indiz dafür, dass ihre Aussagen nicht nur bezüglich der äusseren Umstände zutreffen, sondern auch bezüglich des Tatge- schehens. Die Vorinstanz hat sich auch detailliert und überzeugend mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern sich die Privatklägerin 1 gegen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte und dieser erkennen konnte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Letzteres ist entscheidend, wusste der Beschuldigte doch nicht, dass die Pri- vatklägerin 1 an einer multiplen Persönlichkeitsstörung leidet. Die lebensnahen Schilderungen der Privatklägerin 1 über den Umstand, dass sie wegen ihrer ho- hen Plateauschuhe, ihrer beiden Taschen und ihres Asthmas nicht habe wegren- nen können, ihre vergeblichen Versuche, um Hilfe zu rufen und seine sexuellen Handlungen abzuwehren, sind im Übrigen sehr plausibel und nachvollziehbar. Al- le einzeln von der Privatklägerin 1 genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Geschehensablaufes. Dass die Privatklägerin 1 gerade aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gemäss Angaben ihrer Psychotherapeutin stets bemüht ist, die Dinge so penibel wie möglich zu schildern (Urk. D1/6 F/A 17), deckt sich mit ihrem Aussageverhalten und unter- stützt ihre Authentizität. Auch auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausfüh- rungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 84 S. 30 f.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass insgesamt kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu zweifeln.
- 23 - 3.4. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese strotzen nur so von Ausflüchten, Widersprüchen und der Anpassung seiner Aussagen an das jeweilige Untersuchungsergebnis sowie dem Versuch, der Pri- vatklägerin 1 die "Schuld" zuzuschieben, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 84 S. 34-37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands der Ver- teidigung, dass beim Beschuldigten aufgrund der verstrichenen Zeitdauer zwi- schen Vorfall und erster Einvernahme bezüglich Realitätskriterien nicht derselbe Massstab anzusetzen sei wie bei der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 108 S. 5). Seine Tendenz, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren, indem er – entgegen seiner früheren Darstellung – aussagt, nicht einmal richtig Sex gehabt zu haben bzw. sie hätten fast keinen Sex gehabt, und gleichzeitig die Privatklägerin 1 herabzuwürdi- gen, indem er ausführt, er habe ihr während dem Sex gesagt, sie sei nicht sexy (Urk. D1/33/2 F/A 10; Prot. I S. 16), ist ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen. Dieser Eindruck wird noch dadurch ver- stärkt, dass er dann aber die Angaben der Privatklägerin 1 zum Rahmengesche- hen durchaus bestätigt, namentlich dass sie sich nicht gekannt hätten. Des Weite- ren gelang es dem Beschuldigten nicht, nachvollziehbar kundzutun, wie er zufällig auf die Privatklägerin 1 getroffen sei (Prot. II S. 34 und S. 39 f.). Der Vorinstanz ist schliesslich vor dem Hintergrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beschuldigten von Frau Dr. med. D._____ auch darin zuzustimmen, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiederga- befähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung komplett ausgeschaltet gewesen wäre und dass stattdessen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte demnach die Signale und Äusserungen der Privatklägerin 1 durchaus richtig lesen und deuten konnte (Urk. 84 S. 34 f. und S. 37 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 108 S. 5) ist rechtsgenügend auszuschliessen, dass der Beschuldigte infolge sexualisierter Grössenideen die Zeichen der Privatklägerin 1 wahnhaft verzerrt wahrgenommen haben könnte (vgl. nachstehend Erw. III.A.4.2.). 3.5. Im Ergebnis ist einhergehend mit der Vorinstanz festzustellen, dass auf- grund ihrer durchwegs glaubhaften Aussagen keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 verbleiben, während den Aussa-
- 24 - gen des Beschuldigten, soweit sie überhaupt zur Sachverhaltserstellung herange- zogen werden können, die Glaubhaftigkeit weitestgehend abzusprechen ist (Urk. 84 S. 39-41). Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist deshalb gänz- lich als erstellt zu betrachten, auch soweit es die Wahrnehmung des Beschuldig- ten betrifft, wonach die Privatklägerin 1 wiederholt und manifest ihren Willen äus- serte, weder (auch nicht im Intimbereich) berührt noch geküsst zu werden und auch keinen Sex mit dem Beschuldigten haben zu wollen, und so dem Urteil zu- grunde zu legen. 3.6. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, wie bereits erwogen, auf weite- re Beweiserhebungen zu verzichten.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbe- stand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexu- ellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtsle- bens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nöti- gungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzuneh- men. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche oh- ne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer ge- schützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzu- muten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstands- unfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung
- 25 - zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hin- wegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Aus- weglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überra- schungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinwei- sen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körper- lichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom
21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage er- zeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht ver- langt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom
- 26 - Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich in- soweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundes- gerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom 21. Sep- tember 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; je mit Hin- weisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweg- losigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die Recht- sprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).
- 27 - Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom
21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hin- weisen). Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Flucht- versuche fallen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2; 6B_1285/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt. 4.2. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts vor, sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht und als auch be- züglich der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung der Privatklägerin 1 (Urk. 84 S. 62-64 und S. 65-67). Dem ist nichts hinzuzufügen. Hervorzuheben bleibt, dass das Vorgehen des Beschuldigten, der die ihm im Tram aufgefallene und persönlich unbekannte Privatklägerin 1 in der PUK ansprach, sie immer mehr bedrängte bis er sie schliesslich zum Zwecke des Vollzugs des Geschlechtsver- kehrs in den Wald zog, eindrücklich aufzeigt, dass er die Fähigkeit hatte, sein Verhalten situationsabhängig anzupassen, die Zeichen seines Gegenübers zu le- sen und sich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse darüber hinwegzuset- zen. Er war somit durchaus in der Lage, bewusst und gewollt zu handeln. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Verdacht auf sexuellen Grössenwahn beim Beschuldigten nicht auszuschliessen sei (Urk. 108 S. 4 f.), ist vor diesem Hinter- grund und unter Verweis auf das schlüssige Gutachten D._____ (Urk. D1/36/7; vgl. nachstehend auch Erw. IV.2.3. und V.3.2.) zu verwerfen. Die Gutachterin be- fasst sich einlässlich mit dieser Frage und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass sich wahnhaft verzerrte Wahrnehmungen im Sinne sexualisierter Grössen- ideen nicht belegen liessen. (vgl. Urk. D1/36/7 S. 79 f. und S. 84), was auch in
- 28 - Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen zum Tatvorgehen des Be- schuldigten steht. Der Beschuldigte ist daher der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
13. Januar 2022 in Bezug auf die Privatklägerin 2 C._____ vorgeworfen, am
20. August 2020 zwischen ca. 16.00 Uhr und 17.00 Uhr im Wald beim E._____- Weg in F._____ mit der Privatklägerin 2 gegen deren Willen den ungeschützten Geschlechtsakt vollzogen zu haben. Zuvor habe die Privatklägerin 2 die …- psychiatrie für Erwachsene, Station …, der Integrierten Psychiatrie Winterthur, … (nachfolgend: IPW), wo sie und der Beschuldigte seit dem 15. August 2020 Patienten gewesen seien, verlassen, um beim Bahnhof Zigaretten zu kaufen. Sie habe dort Zigaretten und zwei kleine Fläschchen Whisky oder Cognac gekauft, wovon sie auf dem Rückweg bei einem Brunnen sogleich ein Fläschchen getrunken habe. Bei diesem Brunnen habe sie vier Männer getroffen, darunter den Beschuldigten, mit welchen sie sich jedoch nicht weiter unterhalten habe. Sie habe sich Richtung IPW … und eine Unterführung entfernt. Die vier Männer seien der Privatklägerin 2 nachgelaufen, wobei sie sie eingeholt hätten. Der Beschuldigte habe schliesslich angeboten, sie in die Klinik zurückzubegleiten. Die Privatklägerin 2 habe ihm jedoch gesagt, dass sie das nicht wolle. Nachdem sie den Männern gesagt habe, sie sollten sie in Ruhe lassen, sei der Beschuldigte der Privatklägerin 2 dennoch die Treppe zur Brücke hoch gefolgt und habe ihr gesagt, er werde sie in die Klinik begleiten. Sie sei nicht weggerannt, weil sie sich zu schwach gefühlt habe. Die anderen drei Männer seien zurückgeblieben und weitere Personen hätten sich nicht in der näheren Umgebung befunden. Der Beschuldigte habe sie in der Folge einen bewaldeten Hügel hinaufgedrängt und gestossen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, was er jedoch ignoriert habe. Da es steil hoch gegangen sei und sich die Privatklägerin 2 in
- 29 - schlechter körperlicher Verfassung befunden habe, sei sie auf allen vieren den Hügel hinauf gekrochen, wobei sie der Beschuldigte von hinten festgehalten und nach oben geschoben habe. Er habe sie weiter das Wäldchen hoch gedrängt, ihr unter dem T-Shirt an die rechte Brust gefasst und gesagt, es koste etwas, dass er sie in die Klinik zurückbegleitet habe. Die Privatklägerin 2 habe um ihr Leben gefürchtet und dem Beschuldigten angesehen, dass er fest entschlossen sei und sie keine Chance haben würde. Es hätten sich in der näheren Umgebung keine Leute aufgehalten und die Privatklägerin 2 habe Angst gehabt, dass die anderen drei Männer nachkommen würden, weshalb sie sich körperlich nicht gegen den Beschuldigten gewehrt, ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Der Beschuldigte habe jedoch die Privatklägerin 2 gepackt, ihr die Hose hinunter gezogen und sie gefragt: "stehend oder liegend?". Schliesslich habe er sie zu Boden gedrückt, sie festgehalten, sich auf sie gelegt, sei in sie eingedrungen und habe mit ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Privatklägerin 2, welche Angst um ihr Leben gehabt habe, keine Fluchtmöglichkeit gesehen und keine Möglichkeit gehabt habe, um Hilfe zu rufen, da sich niemand in der näheren Umgebung aufgehalten habe, habe schliesslich den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Währenddessen sei sie schliesslich ohnmächtig geworden. Die Privatklägerin 2 habe Beruhigungsmittel eingenommen und sei zum Tatzeitpunkt unter dem zusätzlichen Einfluss von Cannabis und Alkohol gestanden. Zudem habe sie als physisch und psychisch wenig belastbar gegolten. Sie sei durch ihre physische und psychische Verfas- sung nicht im Stande gewesen, um Hilfe zu rufen und sich mit Gewalt gegen das Vorgehen des Beschuldigten zu wehren. Dieser habe angesichts ihrer verbalen Gegenwehr gewusst, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe und habe dies zumindest in Kauf genommen. Zudem habe der Beschuldigte auf- grund seiner körperlichen Überlegenheit und der versteckten Örtlichkeit im Wald ohne Leute in der näheren Umgebung um die ausweglose Situation der Privat- klägerin 2 gewusst, wobei er diese Situation auch bewusst herbeigeführt habe. Da er die Privatklägerin 2 zudem aus der IPW … gekannt habe, sei ihm bewusst gewesen, dass sie physisch und psychisch wenig belastbar gewesen sei und er sie mit seinem bestimmten Vorgehen ihr gegenüber dazu bringen konnte, den
- 30 - Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen mit ihm zu vollziehen und sie nicht in der Lage sein würde, sich gegen ihn zu wehren, um Hilfe zu rufen oder davon- zurennen (Urk. D1/50 S. 6-8).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und namentlich, am 20. August 2020 gegen den Willen der Privatklägerin 2 den Geschlechtsakt vollzogen zu ha- ben. Zusammengefasst wendet er ein, er habe zwar mit der Privatklägerin 2 ein- vernehmlichen ungeschützten Sex gehabt, dies jedoch ein oder zwei Tage vor dem 20. August 2020 im Fernsehzimmer der IPW … sowie auch früher, etwa im Jahr 2013, als sie schon einmal zusammen in der IPW stationiert gewesen seien. Sie sei am Abend des 20. August 2020 in die Klinik zurückgekehrt und habe ihm erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei und er habe sie dazu ermuntert, Straf- anzeige zu erstatten (Urk. D4/3/1 F/A 3 ff.; D4/3/2 F/A 3 ff.; Prot. I S. 16 ff.). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er sodann neu ein, die Privatklägerin 2 am Nachmittag des 20. August 2020 beim Bahnhof F._____ ge- sehen zu haben (Prot. I S. 18 f.). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschuldig- te auch anlässlich der Berufungsverhandlung, namentlich bestätigte er erneut, die Privatklägerin 2 an jenem Tag am Bahnhof F._____ gesehen zu haben. Auch machte er geltend, dass die Privatklägerin 2 ihn mit seiner Freundin beobachtet habe und eifersüchtig gewesen sei bzw. Sex mit ihm gewollt habe (Prot. II S. 35- 38).
3. Beweiswürdigung 3.1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf das Vorstehende un- ter Erwägung III.A.3.1. verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz hat auch bezüglich diesen Anklagepunkt die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt (Urk. 84 S. 16 f.) und zusammengefasst (Urk. 84 S. 41-48). Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und
- 31 - insbesondere die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (Urk. 84 S. 49-54 und S. 57 f.) und sie mit den objektiven Beweismitteln in Beziehung gesetzt (Urk. 84 S. 54-57). Sie hat so eine sehr einlässliche und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenom- men, die überzeugt und der uneingeschränkt zu folgen ist, so dass darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen gleichbleibend, stringent und durchaus nachvollziehbar seien. Sie seien trotz der eingeschränkten Wahrnehmung zum Tatzeitpunkt glaubhaft und liessen sich über weite Strecken mit dem objektiven Beweisergebnis verflechten. Es bestünden aufgrund der DNA in der Sperma-Spur ab dem Inneren der Vagina (Zervix) der Privatklägerin 2 keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit der Privatkläge- rin 2 den Geschlechtsakt vollzogen habe, wobei die Erklärung des Beschuldigten, er habe ein oder zwei Tage vor dem 20. August 2020 mit der Privatklägerin 2 ein- vernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt, derart unglaubhaft sei, dass sie als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Angesichts der Täterbe- schreibung durch die Privatklägerin 2 sei erstellt, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle (Urk. 84 S. 57 f.). Dieser sorgfältigen Beweiswürdigung kann vollumfänglich zugestimmt werden, so dass auf sie vollumfänglich verwiesen werden kann. 3.3. Lediglich im Sinne einer Hervorhebung bzw. einer unterstützenden Ergän- zung ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin 2 gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen, wonach er vor dem 20. August 2020 einvernehmlichen Sex mit ihr gehabt haben will. So wird die Aussage der Privatklägerin 2 durch die Abklärungen der Kantonspolizei Zürich bestätigt, wonach die Privatklägerin 2 auf der Station der Klinik angerufen und mitgeteilt habe, sie sei auf dem Gelände der Klinik vergewaltigt worden, worauf er als G._____ [Sicherheitsdienst] Mitarbeiter von der Station die Meldung erhalten habe und sich auf die Suche nach der Patientin gemacht habe. Gemäss Angaben der G._____ AG sei die Patientin um 22.35 Uhr aufgefunden und zurück in die Klinik gebracht worden (Urk. D4/2/1 S. 2 und 3). Der Umstand, dass die Privatklä-
- 32 - gerin 2 den Täter nur beschreiben ("Es kamen dann vier Typen zum Brunnen, es waren alles dunkelhäutige Männer gewesen. Einer von denen sprach etwas Deutsch, …" bzw. "der Typ, der etwas Deutsch sprach", Urk. D4/4/1 F/A 12), aber weder dessen Namen noch sonst etwas über ihn wusste, als sie bei der Polizei aussagte (Urk. D4/4/1 F/A 14; Urk. D4/1 S. 1), spricht ebenfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Angaben und gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach sie ein oder zwei Tage zuvor einvernehmlichen Sex gehabt hätten. Aufgrund der sich zudem durch das Auffinden des einen Flipflops der Privatklägerin 2 im Wäldchen (Urk. D4/5 S. 5) sowie der DNA-Spur des Spermas des Beschuldigten in ihrer Va- gina als zutreffend herausgestellten Aussagen der Privatklägerin 2 zum Tatge- schehen erweisen sich die zur Entlastung vorgebrachten Angaben des Beschul- digten als völlig unglaubhaft. So ergaben die Ermittlungen, dass es nicht zutrifft, wie er behauptete, dass sie sich bereits 2013 in der Klinik getroffen hätten, zumal die Privatklägerin 2 damals nicht in der IPW … stationär gewesen ist (Urk. D4/6/2). Die Privatklägerin 2 erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Sinne auch, das erste Mal in dieser Klinik gewesen zu sein und sich über- haupt nicht ausgekannt zu haben (vgl. Prot. II S. 15, S. 18 und S. 22). Zudem de- cken die Widersprüche des Beschuldigten zur Frage, wo er sich am besagten
20. August 2020 aufgehalten habe (vgl. Urk. 84 S. 54), auf, dass er anfänglich log, als er angab, gar nicht in F._____ gewesen zu sein (Urk. D4/3/1 F/A 5), vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung dann aber einräumt, die Pri- vatklägerin 2 am Bahnhof F._____ getroffen zu haben (Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 36 f.). Schliesslich erweist sich auch die Schilderung, wonach sich ihm die Pri- vatklägerin 2 nach dem Vorfall anvertraut und er sie ermuntert habe, Anzeige zu erstatten (Urk. D4/3/1 F/A 9 und 14; vgl. auch Prot. II S. 37 f.), als unzutreffend bzw. aktenwidrig, zumal die Aussage der Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport bestätigt wird, wonach sie sich selbst bei der Klinik per Handy meldete, worauf diese die Polizei avisierte. 3.4. An dieser Würdigung der Beweislage hat sich auch durch die Einvernahme der Privatklägerin 2 vor Schranken anlässlich der Berufungsverhandlung nichts geändert. Namentlich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 den Ablauf des Übergriffs im Kern deckungsgleich schildert (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Eine auffallen-
- 33 - de Abweichung zu ihren bisherigen Depositionen ergibt sich einzig daraus, dass sie das erste Mal kundtut, dass sie nicht von einem Mann, sondern von zwei Männern über die Brücke und schliesslich ins Wäldchen gedrängt worden sei (Prot. II S. 19 ff.). Hierbei handelt es sich um einen Widerspruch zu ihrer früheren Darstellung. Indes könnte diese Aussage das Spurenprofil – es wurden zwei un- terschiedliche Spurengeber für die Spermaspuren ab Vulva und ab Zervix ermit- telt (vgl. Urk. D4/7/4-5) – erklären. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Erin- nerung im Laufe der Zeit zurückgekommen ist (vgl. nachstehende Erw. III.B.3.5.), was letztlich aber offen bleiben kann. Der Umstand vermag das Beweisergebnis, mithin die im Übrigen durchaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und die Tatsache, dass sie den Beschuldigten im Nachhinein als Täter identifizierte, in Kombination mit den weiteren Indizien – Beschuldigter spricht nach Wahrneh- mung der hiesigen Kammer gebrochen Deutsch (und nicht gutes Schweizer- deutsch, wie die Verteidigung vorbringt), Auffinden von DNA des Beschuldigten in der Sperma-Spur ab Zervix der Privatklägerin 2 und weiterer Spuren am Tatort sowie aktenkundige Verletzungen der Privatklägerin 2 – ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen. 3.5. Auch die Vorbringen der Verteidigung vermögen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 108 S. 6) räumte die Privatkläge- rin 2 nicht ein, den Beschuldigten bereits in der Klinik kennengelernt zu haben. Zwar befanden sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 im Deliktszeitraum beide auf der gleichen Station (…-Station für Erwachsene …) in der IPW … in sta- tionärer Behandlung (vgl. Anhang von Urk. D4/6/2). Die Privatklägerin 2 erklärt je- doch konstant und übereinstimmend, dass sie den Beschuldigten zuvor noch nie gesehen habe. So beantwortete sie in der ersten Einvernahme bei der Polizei die Frage, ob sie den Täter wiedererkennen würde, mit vielleicht, wenn er ihr über den Weg laufen würde, wobei sie glaube, dass dem eher nicht so sei. Dies weil es ja anfänglich vier dunkelhäutige Männer, allesamt grösser als sie, gewesen seien (Urk. D4/4/1 F/A 32). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, dass sie den Be- schuldigten nicht wirklich kenne. Sie habe ihn nur an jenem Tag gesehen, davor und danach nicht mehr, bzw. diese Person (gemeint diejenige, die ihr gefolgt sei) zuvor noch nie gesehen zu haben (Urk. D4/4/2 F/A 5 und F/A 25). Auch auf die
- 34 - Frage, ob sich der Beschuldigte ebenfalls in der IPW … aufgehalten habe, erklär- te sie, dass sie es nicht wisse und sie ihn noch nie gesehen habe. Es habe eine Person gegeben, die ihm ähnlich gesehen habe (D4/4/2 F/A 71). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesen Depositionen (Prot. II S. 16). In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung weiter vor, dass sich die Privat- klägerin 2 anfänglich überhaupt nicht an das Aussehen des Täters habe erinnern können, jedoch ein halbes Jahr später den Beschuldigten anhand eines gestellten Fotos an dessen Blick erkannt haben will, weshalb nicht ohne grossen Zweifel auszuschliessen sei, dass sie auf dem ihr vorgehaltenen Foto Monate nach der Tat lediglich eine dem Täter ähnliche Person erkannt habe (vgl. Urk. 108 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 42). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstaussagen der Privatklägerin 2 direkt nach dem Vorfall – vom G._____ aufgegriffen wurde sie um 22.35 Uhr (Urk. D4/2/1 S. 2 und 3) und die Einvernahme fand in der gleichen Nacht um 05.55 Uhr statt (vgl. Urk. D4/4/1) – erfolgten. Einerseits ist notorisch, dass ein Trauma bzw. akuter Stress den Erinnerungsabruf erschwert, mithin dann der Erinnerungsabruf schwierig und fehleranfällig ist, und zu einer geringeren Aussagequalität führen kann (vgl. SOM- MER/GAMER, Einfluss traumatischer Ereignisse auf das Gedächtnis, in: Praxis der Rechtspsychologie, Jahrgang 28, Nr. 1, S. 97–120). Mit anderen Worten ent- spricht es einer normalen Reaktion, dass Erinnerungen an Details nach einem derartigen Erlebnis teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückkommen, was aus Opfererkenntnissen auch nachvollziehbar ist, zumal die Privatklägerin 2 auch angibt, später an den Tatort zurückgekehrt zu sein (Prot. II S. 13). Anderer- seits wurde der Privatklägerin 2 in der zweiten Einvernahme ein Foto vorgelegt, was eine Erinnerung bzw. Täteridentifikation vereinfacht. Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände sprechen deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. 3.6. Zusammenfassend kann unter Verweis auf die Vorinstanz und mit ihr über- einstimmend festgehalten werden, dass die Angaben der Privatklägerin 2 als de- tailreich, lebensnah und ihre damalige Situation auch emotional schildernd zu be- urteilen sind und sowohl authentisch als auch glaubhaft sind, da sie im Wesentli- chen konstant und in sich stimmig erscheinen. Dagegen erweisen sich die Aussa-
- 35 - gen des Beschuldigten insgesamt als unzutreffend, teilweise gar widerlegt und insbesondere widersprüchlich. Namentlich ist sein Vorbringen, mit der Privatklä- gerin 2 ein bis zwei Tage zuvor Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, was seine DNA-Spur erklären würde, unglaubhaft. Dies im Gegensatz zur Privatklägerin 2, die ihn nicht unnötig belastet und gar aussagt, er habe sie nicht brutal zu Boden gestossen oder er habe ihr keine körperliche Gewalt angetan, also er habe sie nirgends fest angefasst oder sie verletzt (Urk. D4/4/1 F/A 13 und 28), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Auf die Aussagen der Privatklägerin 2 kann somit abgestellt werden, nicht jedoch auf jene des Beschuldigten. Da die Anga- ben der Privatklägerin 2 zudem durch die objektiven Beweismittel und das Ermitt- lungsergebnis gemäss Polizeirapport gestützt werden, verbleiben keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass sich das Geschehen, das in der Anklageschrift ge- schildert wird, in der Realität so zugetragen hat. Das bedeutet auch, dass der Be- schuldigte sowohl die schlechte Verfassung der Privatklägerin 2 wahrnahm, wel- che sie an einer effektiven körperlichen Gegenwehr hinderte, als auch ihre verba- le Ablehnung und ihr Bitten, sie zu verschonen, sie, die vier Kinder habe und in ih- rer Ehe noch nie fremdgegangen sei (Urk. D4/4/1 F/A 18; vgl. auch Prot. II S. 23). Mithin ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz nahm auch in Bezug auf Dossier 4 eine zutreffende rechtliche Würdigung vor und verneint ebenfalls korrekt die Erfüllung des Tatbestands der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. Auf ihre Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 84 S. 64 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schändung und die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. der Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers unterscheiden. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbestän- den aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt. Zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung wird vorausgesetzt, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein
- 36 - Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (BGE 148 IV 329 E. 3.2 und E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom
22. März 2023 E. 7.1). Nachdem die Privatklägerin 2 trotz ihres Alkohol- und Me- dikamentenkonsums sowie ihrer generell schlechten physischen und psychischen Verfassung am Tag der Tat in der Lage war, ihren Widerwillen und ihre Ableh- nung des Ansinnens des Beschuldigten verbal kundzutun und sie versuchte, mit der Darstellung ihrer privaten familiären Situation von seinem Vorhaben abzuhal- ten, er ihren Widerstand letztlich doch noch durch sein bestimmendes Verhalten (von hinten Festhalten und sofort mit dem ganzen Körper auf sie Legen) brach und ihre ausweglose Situation (versteckt im Wäldchen, sie ohne Kraft, keine Leu- te in der Nähe) ausnutzte, hat er aktiv auf die Beschränkung der Handlungsfähig- keit des Opfers hingewirkt. Damit hat er den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. C. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt der mehrfa- chen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Sanktion
1. Grundsätze 1.1. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann erneut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 69-72) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.).
- 37 - 1.2. Für die konkrete Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) und der se- xuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagen) zu beachten. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 71) ist für die Gesamtstrafenbildung von der Vergewal- tigung als dem schwersten Delikt auszugehen, wobei weder die eine noch die an- dere Tat als klar schwerwiegender erscheint, so dass für die zeitlich erste Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach mit den weiteren Delikten asperiert wird. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die De- liktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straf- erhöhend zu berücksichtigen.
2. Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte an die ihm zuvor völ- lig unbekannte Privatklägerin 1 in der PUK heranmachte. Sein Vorgehen, ihr zu- nächst mit dem Tragen der Einkaufstaschen Hilfe anzubieten, mithin einen freundlichen und wohlgesinnten Eindruck zu erwecken, um ihr anschliessend auf der Parkbank körperlich und sexuell nahezukommen, zeugt von einiger krimineller Energie und Durchtriebenheit, selbst wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war. Aufgrund des Tatablaufes hat der Beschuldigte auf der Parkbank zunächst ausgelotet, wieviel Widerstand er zu erwarten hat, wurde immer zudringlicher bis er seine Körperkraft einsetzte, um zu seinem Ziel, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 zu haben, zu kommen. Er umfasste sie an der Schulter so fest, dass sie sich weder umdrehen, noch dass sie wegrennen konnte (was ihr auch wegen ihrer Plateauschuhe schwer möglich war), und führte sie von der Parkbank in das vor Blicken geschützte Wäldchen, wo er sie mit dem Kopf nach unten auf dem leicht abschüssigen Waldboden an den Armen fixierte, ihre mit voller Kraft zusammengedrückten Beine auseinanderdrückte und mit seinem vollen Körper- gewicht auf ihr lag. Dabei ignorierte er konstant die wiederholten Bitten der Privat- klägerin 1, er solle sie in Ruhe lassen und hinderte sie durch Zudrücken ihres
- 38 - Mundes auch daran, (weiter) um Hilfe zu rufen. Sie war dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert. Er hat ihre Lage, in die er sie absichtlich brachte, und die Abwesen- heit von anderen Leuten schamlos und unverfroren ausgenutzt. Die dadurch of- fenbarte Geringschätzung gegenüber der menschlichen Würde der Privatklägerin 1 wiegt stark belastend, ebenso wie die ganz beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der bereits vor dem aktuellen Übergriff in psychiatrischer Behandlung stehenden Privatklägerin 1, die durch die Traumatisierung in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung weit zurückgeworfen wurde, nachdem sie sich auf dem Weg der Besserung befunden habe (siehe dazu nachstehende Erw. IX.). Auch wenn der Beschuldigte über das Festhalten und Fixieren mit seinem ganzen Körpergewicht hinaus keine weitere Gewalt ausübte und ihr keine weiteren (unnö- tigen) Verletzungen zufügte, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Vergewalti- gung um das schwerste Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, über welche sich der Beschuldigte ohne Rücksicht hinwegsetzte. Sein Tatvorge- hen ist als erbarmungslos zu bezeichnen. Sein Verschulden wird auch durch das Unterlassen weiterer Quälereien und Demütigungen nicht herabgesetzt, zumal bei einem derartigen Vorwurf der Tatbestand der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von nicht unter drei Jah- ren Freiheitsstrafe im Raum stünde. Weiter fällt erschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin 1 abliess, sondern nur, weil ein Jogger vorbeirannte und dieser ihn hätte erwischen können. Das ob- jektive Tatverschulden ist daher mit Blick auf den Strafrahmen von einem bis zehn Jahren als im mittleren Bereich liegend einzustufen, so dass die hypothetische Einsatzstrafe auf ca. 4 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das direktvorsätzliche Handeln verschuldensneutral zu werten ist. In subjektiver Hinsicht wirkt sich je- doch zulasten des Beschuldigten zum einen aus, dass er sich ein Opfer aussuch- te, von dem wenig effektive Gegenwehr zu erwarten war und zum anderen, dass er ohne weiteres von seinem Vorhaben hätte Abstand nehmen können, nachdem ihm die Privatklägerin 1 bereits auf der Parkbank kundtat, er solle sie in Ruhe las- sen.
- 39 - 2.3. Frau Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte am
13. April 2021 ein ausführliches und detailliertes forensisch-psychiatrisches Sach- verständigengutachten, in dem sie auf 86 Seiten umfassend zu den Fragen der Staatsanwaltschaft betreffend das Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Beschuldigten, dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Indikation für eine Massnahme Stellung nahm und diese abschliessend be- antwortete (Urk. D1/36/7). Es lagen ihr nebst der eigenen Exploration und den ak- tuellen Tests insbesondere auch die durch die Gutachterin am 14. Januar 2019 und am 10. Dezember 2020 erstellten Vorgutachten samt der damals verfügbaren Akten und erhobenen Befunde sowie diverse Austrittsberichte von psychiatri- schen Einrichtungen (namentlich IPW, PUK, Klinik Schlössli Clienia AG), der Kan- tonsspitäler Winterthur und Frauenfeld sowie die Verlaufsberichte des Psychiat- risch-psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliede- rung (PPD) und des Massnahmezentrums H._____ vor (Urk. D1/36/7 S. 2 f.). Die Gutachterin diagnostiziert beim Beschuldigten im Deliktszeitraum mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Schizophrenie und eine komorbide Can- nabisabhängigkeit (Urk. D1/36/7 S. 83; siehe auch vorstehende Erw. III.A.3.2). Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar aufgebaut, inhaltlich differenziert, schlüssig und überzeugend. Das Gutachten würdigt die Lebens- und Krankenge- schichte des Beschuldigten umfassend, erläutert die der Diagnose, der empfohle- nen Behandlung und dem Rückfallrisiko allgemein zugrunde liegenden Kriterien und wendet diese dann nachvollziehbar und überzeugend auf die vorliegende ak- tuelle Fragestellung betreffend den Beschuldigten an. Es sind – übereinstimmend mit der Würdigung der Vorinstanz – keine Gründe ersichtlich, um für die Beurtei- lung der sich stellenden Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen (Urk. 84 S. 83). Beim Beschuldigten ist daher gemäss gutachterlicher Feststellung auf- grund der Basissymptomatik seiner zur Tatzeit unbehandelten schizophrenen Er- krankung nicht von einer Schuldunfähigkeit, aber von einer zumindest leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. D1/36/7 S. 84 und vor- stehende Erw. III.A.3.2).
- 40 - War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Entsprechend hat sich die leichtgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten strafmindernd auszuwirken. Bei der Fra- ge, in welchem Umfang die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit die Verschul- densbewertung beeinflusst, gilt es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien sein kann, wenn auch – je nach Grad der Verminderung – von wesentlichem Ge- wicht. Nach der Rechtsprechung ist der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Da- bei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 134 IV 132 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabset- zung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75% (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; je mit Hinweisen). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe be- stehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.7). Aufgrund seines konkreten Tat- vorgehens, das einigermassen zielgerichtet war, und dem Umstand, dass der Be- schuldigte durchaus in der Lage war, die ablehnenden Signale der Privatkläge- rin 1 wahrzunehmen, sich aber bewusst darüber hinwegsetzte (zum Beispiel als er ihr auf ihren Einwand, sie müsse nach Hause, antwortete, sie müsse jetzt gar nichts, Urk. D1/34/7 F/A 26). Er war daher – einhergehend mit der Vorinstanz – durchaus in der Lage, sein Verhalten gemäss diesem Bewusstsein, wenn auch eingeschränkt, zu steuern. Es kann auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 69). Das objektiv mittelschwere Tatverschulden re- duziert sich aufgrund der subjektiven Tatschwere auf ein erhebliches Tatver- schulden und damit auf eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 40 Mo- naten Freiheitsstrafe.
- 41 -
3. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden im Rahmen aller denkbaren sexuellen Nötigungshandlungen erheblich, insbesondere durch das ungewollte Einführen eines Fingers in die Vagina der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte setz- te sich jedoch bereits bei der Berührung ihres Bauches und der Küsse auf ihren Mund gegen ihren klar geäusserten Willen hinweg, indem er ihr die Jacke auszog, ihr diese trotz entsprechender Bitte nicht zurückgab und seine Hand auch nicht von ihrem Körper wegnahm, auch wenn er keine übermässige Gewalt anwendete. 3.2. Das schwere Tatverschulden wird nicht dadurch relativiert, dass die sexuel- len Nötigungshandlungen als Vorbereitung bzw. Einleitung zur Vergewaltigung zu sehen sind. Allerdings kann die Schwere des Verschuldens nicht gänzlich isoliert betrachtet werden. Aus diesem Grund erweist sich eine Geldstrafe als nicht mehr dem Tatverschulden angemessene Sanktion und es ist eine Freiheitsstrafe aus- zufällen. Jedoch ist auch hier die leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, so dass – isoliert betrachtet – das Verschulden noch als erheblich einzustufen ist. Die hypotheti- sche Einzelstrafe ist auf 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 4.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere fällt das Tatvorgehen des Beschul- digten ins Gewicht. Er suchte sich gezielt ein Opfer aus, das ihm bisher unbe- kannt war. Dass der Beschuldigte vorgab, der Privatklägerin 2, die zu schwach war, alleine in die Klinik IPW … zurückzukehren, zu helfen und sie zu begleiten, zeugt von einem überlegten und die Chancen bzw. die Risiken abwägenden Ver- halten, auch wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war. Dass der Beschul- digte aufgrund ihres schlechten physischen und psychischen Zustandes (sie kroch auf allen vieren den Hügel im Wäldchen hoch; sie wurde während der Tat ohnmächtig) bis auf das Festhalten und das bestimmende Auftreten nicht beson- ders viel Gewalt anwenden musste, um den Geschlechtsverkehr gegen den – trotz des schlechten Zustands – klar geäusserten Widerwillen der Privatklägerin 2 zu vollziehen, ist ebenfalls bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Al-
- 42 - lerdings ist dabei in Betracht zu ziehen, dass er selbst die Privatklägerin 2 in eine ausweglose Situation gebracht hatte, indem er sie in das Wäldchen gestossen und festgehalten hatte, wo sie vor Blicken geschützt waren. Wie bereits ausge- führt, handelt es sich jedoch bei der Vergewaltigung um das schwerste Delikt ge- gen die sexuelle Integrität, selbst wenn die Privatklägerin 2 angesichts ihrer aus- weglosen Situation den Akt über sich ergehen liess. Erschwerend wirkt sich zulas- ten des Beschuldigten sodann aus, dass er die ohnmächtig gewordene Privatklä- gerin 2 nach vollzogener Tat einfach am Tatort in dem Wäldchen zurückliess, was von einer äussersten Geringschätzung ihrer menschlichen Würde zeugt. Das ob- jektive Tatverschulden erweist sich als mittelschwer, so dass die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 4 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend in Betracht, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 aufgrund ihres Zustandes als be- sonders perfide und rücksichtslos beurteilt werden muss, zumal er trotz ihres Hinweises auf ihr Eheleben und ihre Kinder keinerlei Gnade walten liess. Das wirkt sich straferhöhend aus. Allerdings ist an dieser Stelle ebenfalls auf das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten D._____ hinzuweisen und die leichtgradig ein- geschränkte Steuerungsfähigkeit strafmindernd im gleichen Umfang zu berück- sichtigen, wie bei der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Auch hier ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ablehnenden Signale der Privatklägerin 2 durchaus wahrnahm, sich aber dar- über hinwegsetzte. Seine Steuerungsfähigkeit war demnach zwar nicht vollstän- dig, aber dennoch teilweise eingeschränkt. Daher wird das objektive Tatverschul- den ebenfalls spürbar relativiert, so dass – isoliert betrachtet – die Einzelstrafe hypothetisch auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen ist.
5. Gesamtstrafenbildung / Asperation Da es sich bei allen Einzelstrafen um Freiheitsstrafen handelt, mithin um Sanktio- nen mit der gleichen Strafart, ist in Anwendung von Art. 49 StGB unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist um 30 Monate für die
- 43 - Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu erhöhen, namentlich da es sich um ein von der ersten Tat völlig unabhängiges Tatgeschehen handelt und die Deliktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Für die sexuelle Nötigung, die der Vergewaltigung der Privatklägerin 1 vorausging, ist eine Asperation um 4 Monate vorzunehmen, so dass sich eine verschuldensadäquate Strafe von 74 Monaten, mithin rund 6 Jahren Freiheitsstrafe ergibt.
6. Täterkomponenten Zur Biographie des Beschuldigten und seinem Vorleben kann auf die ausführli- chen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 77-79). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung angab, seit er alleine sei einen Beistand zu haben, wobei er den Grund hierfür nicht kenne (Prot. II S. 26). Er bestätigte erneut, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz mit dem Kiffen angefangen habe, was auch der Grund für die abgebrochenen Berufsausbildungen sei, erklärte indes, damit auf- gehört zu haben, weil er nicht mehr kiffen möchte (Prot. II S. 27 f.). Er sei ledig und habe keine Kinder. Vermögen habe er auch keines, aber Schulden in unbe- kannter Höhe (Prot. II S. 29). Auch wenn der Werdegang des Beschuldigten durch seinen frühen Drogenkonsum und damit einhergehend durch seine fortlau- fende Delinquenz geprägt ist, wirkt sich dieser Umstand unter dem Titel Vorleben weder be- noch entlastend auf den Beschuldigten aus. Darauf hat bereits die Vor- instanz zutreffend hingewiesen (Urk. 84 S. 78 f.). Allerdings fallen die drei im Strafregister (noch) eingetragenen Vorstrafen deutlich straferhöhend ins Gewicht, zumal es sich dabei nicht nur um leichtere Delikte wie geringfügige Vermögensdelikte (Diebstähle) und Hausfriedensbrüche handelte, sondern auch um Betäubungsmitteldelikte, Brandstiftung, Veruntreuung und Dro- hung. So wurde der Beschuldigte am 12. August 2015 zu 54 Monaten Freiheits- strafe und Fr. 700.– Busse verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben, aus welcher er wegen guten Verlaufs bedingt entlassen wurde (Urk. D1/28/3; vgl. auch Prot. II S. 30 f.). Die bedingte Entlassung wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts
- 44 - Winterthur vom 5. Mai 2021 wegen ungünstigen Verlaufs der Probezeit und Verstosses gegen Weisungen etc. widerrufen und der Vollzug der Strafe zuguns- ten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben (Urk. D1/37/6; Urk. 103). Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten während seiner bedingten Entlassung beging. Insgesamt führen die Vorstrafen zu einer Straferhöhung im Bereich von ca. vier Monaten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle das am 17. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten eröffnete und neu im Strafregister eingetragene Straf- verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu erwähnen (vgl. Urk. 103), wobei es sich um keine Vorstrafe handelt und welches aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung als neutral zu bewerten ist, auch wenn der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte, diesbezüglich geständig zu sein (Prot. II S. 31). Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor, namentlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Urk. 108 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 42). Zwischen der Verhaftung des Beschuldigten am
11. September 2020 (Urk. D4/12/1) und dem Urteil der hiesigen Kammer vom
7. Juli 2023 vergingen knapp drei Jahre, weshalb unter Berücksichtigung des Um- fangs der Untersuchung – mehrere Vorfälle mit verschiedenen Opfern – nicht von einem unangemessen langen Verfahren gesprochen werden kann. Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen.
7. Fazit Die verschuldensadäquate Strafe wäre somit auf 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen. Da jedoch einzig der Beschuldigte Berufung erhob, hat die erkennen- de Kammer das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu be- achten, so dass es bei der von der Vorinstanz ausgefällten, sehr milden, Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat.
- 45 - Auf diese Strafe sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ohne weiteres in Anwendung von Art. 51 StGB die bereits von ihr berücksichtigten 2 Tage Haft an- zurechnen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Verteidigung im Hinblick auf das Straf- mass nichts aus dem von ihr angestellten Quervergleich mit anderen, ähnlich ge- lagerten Fällen ableiten kann (vgl. Urk. 108 S. 8). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls. Selbst gleich o- der ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten können sich erheb- lich unterscheiden. Die daraus resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Er- messens zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3 m.w.H.). V. Massnahme
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf das Sachverständigen- gutachten D._____ die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen, nachdem die Gutachterin eine stationäre Massnahme eindeutig empfehle, diese verhältnismäs- sig sei und es sowohl Behandlungskonzepte als auch mit dem Zentrum für Foren- sische Stationäre Therapie in Rheinau eine geeignete Einrichtung gebe, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der damit einhergehenden Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. 63 S. 12 ff.; Urk. 110). 1.2. Der Beschuldigte wendete sich vor Vorinstanz gegen die Durchführung der stationären Massnahme in Rheinau und wollte die Therapie lieber in der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies absolvieren. Im Weiteren blieb er bei seinem Stand- punkt, niemanden vergewaltigt zu haben, so dass – sollte er eine Vergewaltigung begangen haben – eine Verwahrung nach Art. 64 StGB sinnvoller sei (Prot. I S. 23 und S. 34). Die amtliche Verteidigung machte geltend, es fehle an der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, weshalb von einer Massnahme abzuse-
- 46 - hen sei (Urk. 70 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Be- schuldigte zur Frage der stationären Massnahme nicht äussern (Prot. II S. 32), liess aber durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er im Falle eines Schuld- spruchs mit einer Massnahme, unter Aufschub des Vollzugs zugunsten der Mas- snahme, einverstanden wäre (Urk. 108 S. 8).
2. Grundsätze Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Ver- brechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.4; 6B_551/2014 vom
15. Juli 2014 E. 3.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsi- diarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnis- mässigkeit i.e.S.). Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen
- 47 - Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlich- keit künftiger Straftaten relevant (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 286 E. 3.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Da- mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psy- chischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entschei- dend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeuti- sche Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom
17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E.1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äus- sert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätz- lich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfra- gen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen be- gründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).
- 48 -
3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz setzte sich auch hinsichtlich der Voraussetzungen, der Schlüssigkeit des Gutachtens und den Empfehlungen sowie der Massnahmewil- ligkeit und der Verhältnismässigkeit der von der Gutachterin einzig als erfolgver- sprechend und adäquat empfohlenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auseinander (Urk. 84 S. 81-87). Ihren Erwägungen ist samt und sonders zuzustimmen und es kann deshalb – und um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – darauf ohne jede Einschränkung verwiesen werden. 3.2. Im Sinne einer Zusammenfassung ist an dieser Stelle nochmals festzuhal- ten, dass das vorliegende sehr umfassende und durchwegs überzeugende foren- sisch-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. D._____ (Urk. D1/36/7) als Entscheidungshilfe vorliegt und keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, welche an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen und Würdigungen zweifeln liessen (vgl. auch vorne Erw. IV.2.3). Es ist mit der Vorinstanz auf dieses Gutach- ten abzustellen (Urk. 84 S. 83). Der Beschuldigte leidet gemäss dem Gutachten an einer Schizophrenie (ICD-10 F20) und es liege komorbid eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) vor. Der Beschuldigte sei in seinem psychosozialen Funktionsniveau aufgrund seiner schweren psychischen Störung massiv beeinträchtigt gewesen und es sei zu ei- ner zunehmenden Desintegration gekommen, mit negativen Auswirkungen auf die Bereiche Arbeit, Freizeitgestaltung und soziale Anpassungsfähigkeit, wobei der Beschuldigte durch seine krankheitsbedingt geringe Behandlungscompliance eine Behandlungskontinuität verhindert habe (Urk. D1/36/7 S. 83). Mit dem Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschuldigten ist damit die Vorausset- zung für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Anlasstaten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung), bei welchen es sich um Verbrechen handelt, stehen gemäss dem Gutachten in einem direkten Zusam- menhang mit der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeitraum. Auch die Cannabisabhängigkeit sei insofern mittelbar deliktsrelevant, als sie die
- 49 - schizophrene Erkrankung ungünstig beeinflusst und zur Instabilität in der damali- gen Lebensphase des Beschuldigten beigetragen habe (Urk. D1/36/7 S. 85). Beim Beschuldigten bestehe sodann aufgrund seiner schweren, langjährig unge- nügend behandelten Schizophrenie ein hohes Risiko erneuter Delinquenz. Eigen- tums- und Betäubungsmitteldelikte seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten. Hinsichtlich Brandstiftungsdelikten, Gewaltdelikten sowie Sexualdelikten sei ebenfalls von einem überdurchschnittlich hohen Risiko auszugehen. Die Wieder- holungsgefahr werde dabei verstärkt durch die psychosoziale Desintegration des Beschuldigten; ihrerseits unmittelbare Folge seiner psychischen Erkrankung (act. D1/36/7 S. 84 f.). Die Gutachterin äussert sich einlässlich und schlüssig zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und dessen Einstellung dazu (Urk. D1/36/7 S. 85 f.). Darauf geht auch die Vorinstanz ein (Urk. 84 S. 84 f.). Den nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen. Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass die schizophrene Erkrankung des Beschuldig- ten und die komorbide Suchterkrankung gemäss Gutachten erfolgreich behandelt werden könnten, es aber einer langfristig angelegten, intensiven, multimodalen und engmaschigen Therapie und auch sozialpsychiatrisch-rehabilitiver Ansätze bedürfe. Eine solche Therapie sollte in einem spezialisierten, stationären Setting stattfinden. Sie empfiehlt einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als erfolgversprechend, da die Phase der bedingten Entlassung aus der sta- tionären Massnahme 2019/2020 deutlich gemacht habe, dass eine ambulante Massnahme selbst bei einem grossen Helfernetz und einem engmaschigen Risi- komanagement nicht tragfähig und nicht ausreichend sei (Urk. D1/36/7 S. 85 f.). Diese Feststellung wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt. Er bestätigte, dass er aus der Massnahme für junge Erwachsene bedingt entlassen worden sei, wobei er diese Massnahme ei- gentlich habe weiterführen wollen. Er sei danach ins betreute Wohnen gekom- men, hätte Medikamente einnehmen und die Therapie besuchen müssen sowie habe einen geschützten Arbeitsplatz erhalten. Er habe aber alles verweigert, weil er keine Stimmen mehr gehört habe, weshalb er gedacht habe, dass er keine
- 50 - Medikamente mehr benötige. Er habe selber entschieden, die Medikamente ab- zusetzen (Prot. II S. 31 und S. 33). Derzeit nehme er wieder viele Medikamente ein, unter anderem Demesta, Leponex und Valium (Prot. II S. 33). Dieses Verhal- ten unterstreicht den Bedarf nach einer engmaschigen Betreuung nochmals deut- lich. Gestützt auf das Sachverständigengutachten ist daher vorliegend eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der Beschuldigte opponiert dagegen nicht mehr (vgl. Urk. 108 S. 8). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin dabei explizit empfiehlt, dass die Massnahme in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik wie zum Beispiel das Zentrum für stationäre forensische Therapie (ZSFT) der PUK am Standort Rheinau durchgeführt wird. Es ist auch hierbei auf ihre fachärztliche Kenntnis und Einschätzung abzustellen, selbst wenn sich der Beschuldigte einst dagegen hat vernehmen lassen. Im Übrigen ist es Sache der Vollzugsbehörde, den Ort des Massnahmenvollzugs zu bestimmen. VI. Vollzug Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht beide Sanktionen an, wenn die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt sind. Nach Absatz 2 der Bestimmung geht der Vollzug einer Massnahme nach den Ar- tikeln 59-61 einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Der Vollzug der mit diesem Urteil ebenfalls ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, ist vorliegend zu beachten, dass sich der Beschuldigte aktuell mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Mai 2021 bereits in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befindet (Urk. 84 S. 87 f.; Urk. D1/37/6), welche noch mindestens bis zum 4. Mai 2026 (fünf Jahre) läuft (Urk. 84 S. 88). Es wird daher Sache des Amtes für Justizvollzug und Wie-
- 51 - dereingliederung sein, gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen, dar- über zu entscheiden, wie mit dieser stationären Behandlung angesichts der vom hiesigen Gericht neu auszusprechenden stationären Massnahme zu verfahren ist (Art. 62a-62d StGB). Es ist – entgegen der Vorinstanz – nicht Aufgabe der hiesi- gen Kammer darüber zu entscheiden, da es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 56a StGB handelt, denn im vorliegenden Verfahren sind nicht mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, sondern nur die von der Gutachterin empfohlene stationäre Behandlung, die auch anzuordnen ist. VII. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen wer- den, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Es ist eine Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obli- gatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schwe- regrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit notwendig erscheint (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1).
- 52 -
2. Die Vorinstanz wog die Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob beim Beschuldigten ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, sorgfältig und einlässlich ab (Urk. 84 S. 90-94). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass er im Alter von ca. 15 Jahren – anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, es sei mit 17 Jahren gewesen (vgl. Prot. II S. 27), was aber an der vorinstanzlichen Feststellung nichts ändert – von seinem Heimatland Sri Lanka in die Schweiz kam, ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft bei seiner Ein- reise nicht zuerkannt wurde. Bis zum heutigen Datum verbrachte er etwa sein halbes Leben in der Schweiz, jedoch die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Sri Lanka. In der Schweiz hat sich der Beschuldigte beruflich nicht integriert, vier Berufslehren abgebrochen und verfügt auch nicht über ein regel- mässiges Erwerbseinkommen. Seit seinem Auszug aus dem väterlichen Haushalt verfügte er nicht mehr über eine eigene Wohnung. Weder scheint eine stabile fa- miliäre Bindung in der Schweiz – obwohl sein Vater, seine Geschwister und die Stiefmutter in der Schweiz leben (Prot. II S. 27) – noch zu Teilen der Familie in Sri Lanka zu bestehen und auch sonst ist eine persönliche Integration des Beschul- digten in der Schweiz nicht bekannt. Dagegen beging der Beschuldigte zuneh- mend strafbare Handlungen (siehe Vorstrafen) und kam es seit seinem 20. Le- bensjahr vermehrt zu kurzfristigen psychiatrischen Hospitalisationen. Seine Schi- zophrenie und komorbid seine Cannabisabhängigkeit werden erst seit verhältnis- mässig kurzer Zeit, wie oben dargelegt, erstmals stationär behandelt. Aufgrund seiner langjährigen persistierenden schweren psychischen Beeinträchtigung durch seine lange Zeit nicht behandelte Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit hängen die sozioökonomischen und sozialen Resozialisierungschancen des Be- schuldigten sowohl in der Schweiz als auch anderswo vorwiegend vom Erfolg der Behandlung seiner psychischen Erkrankung im Rahmen der stationären Mass- nahme ab. Gemäss Gutachten ist die Erkrankung jedoch mit der empfohlenen Massnahme medizinisch gut behandelbar, so dass sich dies durchaus positiv auf die Legalprognose auswirkt. Daher lässt der gesundheitliche Zustand des Be- schuldigten nach seiner Behandlung eine Landesverweisung auch nicht als per- sönlichen Härtefall erscheinen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Es ist mit der Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine allfällige nach Beendigung
- 53 - der Massnahme nötige medikamentöse (psychische) Behandlung des Beschul- digten auch in Sri Lanka ausreichend gewährleistet ist (Urk. 84 S. 93). Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes vor, der einer Landes- verweisung entgegen stünde.
3. Selbst wenn man – entgegen der Ansicht der erkennenden Kammer – einen persönlichen Härtefall dennoch bejahen würde, spricht jedoch die dann vorzu- nehmende Interessenabwägung klar gegen einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat zwei ihm völlig unbekannte Frauen am helllich- ten Tag in einen Waldbereich gezwungen und sie vergewaltigt. Dabei handelt es sich um sehr schwerwiegende Delikte und die Art und Weise, wie der Beschuldig- te vorgegangen und wie er die Opfer mehr oder minder zufällig, jedoch im Um- kreis von psychiatrischen Einrichtungen durchaus berechnend, "ausgesucht" hat, zeigt – zusammen mit dem hohen Rückfallrisiko – die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten in aller Deutlichkeit auf. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private In- teresse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz um Weiten, so dass selbst bei Anerkennung eines persönlichen Härtefalls der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen ist. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, eine Landesverweisung – wenn auch ungern – zu akzeptieren. Gleichzeitig merkte die Verteidigung an, dass der Vollzug dieser Ausweisung aufgrund der Vorgänge in Sri Lanka fraglich sei (Urk. 108 S. 8 i.V.m. Prot. II S. 42). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 84 S. 93 f.).
4. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert hat, ist die erkennende Kammer an die ausgesprochene Dauer der Landesver- weisung von 8 Jahren gebunden, bzw. kann diese in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht verlängert wer- den. Anzufügen bleibt jedoch, dass sich aufgrund der Schwere der Delikte und der Deliktsmehrheit im Vergleich mit der Anwesenheitsdauer und der schlechten Integration des Beschuldigten durchaus eine längere Dauer der Landesverwei-
- 54 - sung aufgedrängt hätte und nicht eine solche noch im unteren Bereich der mögli- chen Bandbreite zwischen 5 und 15 Jahren.
5. Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Sie erwog dazu zutreffend, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend sei, dass die Straftat im Höchstmass mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werde und dass von der betroffenen Person zusätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen müsse. An die Annahme einer solchen Gefahr seien al- lerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berühre (BGE 147 IV 340 E. 4.6 und. E. 4.8). Es komme vielmehr da- rauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen sei, wobei für deren Annahme, gerade bei Nichtunionsbürgern, keine allzu hohen An- forderungen gestellt würden (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2). Der Beschuldigte sei als Staatsangehöriger von Sri Lanka Drittstaatsangehöriger im Sinne der SIS-II Ver- ordnung und werde wegen Vergewaltigung verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet werde. Die Voraussetzungen für die Ein- tragung im SIS seien daher erfüllt (Urk. 84 S. 95 f.). Wie bereits vorstehend zur In- teressenabwägung erwogen, manifestierte der Beschuldigte durch seine Tathand- lungen gegen die Privatklägerinnen die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche von ihm ausgeht. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VIII. Beschlagnahmungen / DNA Nachdem die Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 lediglich als Folge des Antrags auf Frei- spruch mitangefochten werden (Urk. 70 S. 11; Urk. 108 S. 1), der Beschuldigte jedoch keine substantiierten Ausführungen dazu macht, insbesondere auch keine Einwände gegen die getroffenen Anordnungen im Falle einer Verurteilung erhebt (vgl. Urk. 108 S. 7 ff. e contrario), kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 96-98), was auch im Hinblick auf
- 55 - Dispositivziffer 7 Geltung beansprucht. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Be- schränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, N 31 f. zu Art. 437 StPO), so dass die entsprechenden Anord- nungen im Wesentlichen unverändert – mit der einzigen Abweichung, dass das beim FOR unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 gelagerte Spu- renmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien der Lagebehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (Dispositivziffer 10) – in das vorliegende Urteil aufgenommen werden kön- nen. IX. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin 1 beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins seit dem 22. September 2018 zu bezahlen (Urk. 64 S. 2). Schadenersatz forderte sie nicht. Die Privatklägerin 2 liess von ihrer Rechtsvertretung anlässlich des Parteivortrags vor Vorinstanz beantragen, es sei einerseits festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es vorzumer- ken sei, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbe- halten bleibe. Andererseits sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtu- ung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 20. August 2020 zu bezahlen (Urk. 67 S. 2).
2. Die Vorinstanz sprach den Privatklägerinnen je Fr. 8'000.– nebst Zins als Genugtuung zulasten des Beschuldigten zu und anerkannte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 2 (Urk. 84 Dispositiv-Ziffern 11-13).
- 56 -
3. Der Beschuldigte ficht die Regelung der Zivilansprüche ebenfalls mit seinem Antrag auf Freispruch an (Urk. 70 S. 11; Urk. 108 S. 1), geht jedoch nicht sub- stantiiert auf die Frage nach der Anspruchsgrundlage bzw. der Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuungssummen ein (vgl. Urk. 108 S. 7 ff. e contrario). Die Privatklägerinnen beantragen im Berufungsverfahren die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 100 S. 1; Urk. 105 S. 1). Die Privatklägerin 2 lässt zu- dem vorbringen, durch den massiven Übergriff auf ihre sexuelle und körperliche Integrität unverändert stark betroffen und eingeschränkt zu sein sowie sich nach wie vor in therapeutisch-psychologischer Behandlung zu befinden (vgl. Urk. 105 S. 1 f.), was auch aus dem von ihr eingereichten Bericht der sie unterstützenden psychiatrischen Spitex vom 16. Juni 2023 hervorgeht (Urk. 106).
4. Die Vorinstanz hat sowohl die rechtlichen Grundlagen für die geltend ge- machten Zivilansprüche als auch die Würdigung derselben im konkreten Fall zu- treffend, nachvollziehbar und erschöpfend dargestellt (Urk. 84 S. 98-107). Es kann darauf uneingeschränkt verwiesen werden. Da es sich bei der Festlegung der Genugtuungssumme um einen Ermessensentscheid handelt, den das Gericht aufgrund sämtlicher Umstände trifft, kann den Erwägungen der Vorinstanz auch dazu explizit gefolgt werden. Infolgedessen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins ab 22. September 2018 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Er ist des Weiteren zu verpflichten, der Privatklägerin 2 ebenfalls Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins ab 20. August 2020 als Genugtuung zu be- zahlen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 2 zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch auch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist und es dabei bleibt, dass der Beschuldigte verurteilt wird, ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 14-18) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 57 -
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. in- wieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, so dass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vom Beschuldigten zurückzufordern, sollte er später in seinem Leben in bessere wirtschaftliche Ver- hältnisse kommen. 2.2. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'508.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 109). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens (inkl. mündliche Urteilseröffnung) ist der amtliche Ver- teidiger mit Fr. 5'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein und bezifferte die Entschädigung mit Fr. 2'369.62 (Urk. 101). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend ge- machte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsver- fahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass er auf eine Teilnahme an der
- 58 - Berufungsverhandlung verzichtete und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folglich ist dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Privatklägerin 1 für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'369.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskas- se zuzusprechen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, reichte ihre Honorarnote vor der Berufungsverhandlung ein (Prot. II S. 6) und macht einen Aufwand von 11.66 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde, mithin Fr. 2'792.45, inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer geltend (Urk. 107). Auch ihre Honorarnote ist nicht zu beanstanden, so dass sie für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 im Berufungsverfah- ren mit Fr. 2'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 59 -
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Damenjacke "H&M" (Asservat Nr. A011'875'288); − 1 Trägerkleid "Chicorée" (Asservat Nr. A011'875'324); − 1 Sport-BH "Brunes" (Asservat Nr. A011'875'313); − 1 Slip (Asservat Nr. A011'875'302); − 1 Stulpen und 1 Socke (Asservat Nr. A011'875'299).
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
3. Januar 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wer- den der Privatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in- nert einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 gestreifter Büstenhalter (Asservat Nr. A014'114'546); − 1 Damenhose (Asservat Nr. A014'114'557); − 1 hellblaues Shirt (Asservat Nr. A014'114'568).
10. Das einzig zu Beweiszwecken gesicherte und beim FOR Lager der Kan- tonspolizei Zürich unter den Nummern K200821-006 und K180925-082 ge- lagerte Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutschei- nenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
- 60 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 20. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 bis 18) wird bestätigt.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung; Fr. 2'369.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1; Fr. 2'800.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____), je für sich und zuhanden der Privatklägerinnen
- 61 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (B._____ und C._____), je für sich und zuhanden der Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut, Güterstrasse 33, 8010 Zürich gemäss Dispositivziffer 7 und 10 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, gemäss Dispositivziffer 8 und 9 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch) − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 gem. Disp. Ziff. 8 bzw. betr. Herausgabefrist; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 gem. Disp. Ziff. 9 bzw. betr. Herausgabefrist; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer