Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Januar 2022 mit Bezug auf den im Berufungsverfahren noch angefochtenen Vorwurf des Angriffs angelastet, er sei mit seinem anfänglichen Verhalten (bestehend namentlich in der Zündung eines Feuerwerkskörpers und der anschliessenden Hinderung einer gegen ihn gerichteten Amtshandlung) der Initiator des nachfolgenden tätlichen Übergriffs seiner Gruppierung auf die drei geschädigten Polizeibeamten gewesen und habe sich in der Folge bewusst und gewollt aktiv an den angriffigen Handlungen zumindest gegen die Polizistin B._____ beteiligt. Mit diesem Handeln habe er jedenfalls in Kauf genommen, dass die drei Geschädigten durch weitere Personen attackiert und im umschriebenen Ausmass (Hautabschürfungen bzw. - abtragungen sowie Hautverfärbungen im Kopfbereich sowie an Armen und Beinen) verletzt wurden, wobei er mit dem gewalttätigen Vorgehen dieser Personen zumindest konkludent einverstanden gewesen sei (Urk. 31 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Tatablauf in der Untersuchung insofern bestätigt, als er einräumte, in jener Nacht am Tatort anwesend gewesen
- 9 - zu sein und dort Feuerwerk gezündet zu haben (Urk. 3/1 F/A 79 f.). In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung mit zwei Zivilpolizisten gekommen, wobei er sich habe losreissen können, worauf er auf der Flucht von einer weiteren Person zu Boden geworfen worden sei, welche er schliesslich mittels eines "Schwitzkastens" bzw. Umfassens des Kopfes bzw. Nackens mit dem Arm von sich weggedreht und danach weggestossen habe (Urk. 3/1 F/A 113; Urk. 3/2 F/A 6; Urk. 55 S. 23). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er die Zündung des Feuerwerks bestätigt und erklärt, die in der Folge von hinten an ihn herange- tretenen Personen nicht als Polizeibeamte erkannt und auch keine Polizeiwarnung wahrgenommen zu haben. Im Übrigen verweigerte er grundsätzlich die Aussage und gab lediglich noch zu Protokoll, im Anschluss an diese erste Auseinandersetzung davongerannt zu sein und nach rund 10 Metern von einer anderen Person zu Boden gebracht worden zu sein, wobei er sich unter Wegstossen dieser Person wieder habe befreien können und dann erneut weggerannt sei. Er korrigierte seine frühere Aussage, die besagte Person in den Schwitzkasten genommen zu haben, und meinte, diese lediglich von sich runtergestossen zu haben, um sich wegdrehen zu können. Letztlich räumte er ein, der Vorfall wäre nicht derart eskaliert, wenn man zu Beginn kein Feuerwerk gezündet hätte. Seine teilweise Aussageverweigerung erklärte er schliesslich so, dass von den Polizisten wegen bestimmter Aussagen von ihm ein Strafantrag gegen ihn gestellt worden sei und er dieses Risiko auf Anraten seines Anwaltes nicht ein weiteres Mal eingehen wolle (Prot. I S. 19 ff. + 31 ff.). In der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zum streit- gegenständlichen Vorfall aus, zwei Personen hätten ihn plötzlich gepackt, weshalb er erschrocken und weggerannt sei, wobei ihm damals nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe. Als er wenig später auf dem Boden gelegen sei, sei eine Polizeibeamtin auf ihm gewesen. Er habe versucht, sich abzudrehen und die Polizeibeamtin mit den Händen von sich runterzudrücken, wobei der eine Arm hinter ihrem Nacken gewesen sei, er jedoch nicht zugedrückt oder sie in einen Griff genommen habe. Als es ihm gelungen sei,
- 10 - die Polizeibeamtin wegzudrücken, sei er weggerannt. Die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Polizeibeamtin habe "ein paar Sekunden" gedauert. Was die anderen Personen aus seiner Gruppe in dieser Zeit gemacht hätten, wisse er nicht, da er auf seine Flucht fokussiert gewesen sei (Urk. 102 S. 15 ff.). 1.3. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ist nicht mehr von Relevanz, inwiefern der Beschuldigte im Zeitpunkt der Eskalation der Auseinandersetzung seine Kontrahenten als Polizisten bzw. Amtsträger wahrgenommen hat, da seine strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung (namentlich die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Hinderung einer Amtshandlung) im Berufungsverfahren nicht angefochten werden und somit nicht mehr weiter zu untersuchen sind. Ferner stellt der Beschuldigte auch nicht mehr in Abrede, aufgrund des Zündens des Feuerwerkes und des Entziehens vor der im Gang befindlichen Polizeikontrolle der Auslöser der in der Folge eskalierenden Aus- einandersetzung gewesen zu sein (vgl. insbes. Prot. I S. 31). Auch die in der An- klage als Folge der Auseinandersetzung wiedergegebenen körperlichen Beein- trächtigungen der drei Polizeibeamten (vgl. Urk. 31 S. 4) hat der Beschuldigte nie in Abrede gestellt, auch wenn er deren (rechtliche) Qualität als Körperverletzungen vor der Vorinstanz bestreiten liess (vgl. Urk. 64 S. 16 ff.). Diese Umstände können demnach der nachfolgenden Beurteilung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, zumal die Beeinträchtigungen der Polizeibeamten auch aufgrund der Akten belegt sind (vgl. Urk. 2/6; Urk. 2/7; Urk. 17/1, 3 + 5). Offen ist in tatsächlicher Hinsicht demnach lediglich noch, inwiefern sich der Beschuldigte im Rahmen der besagten Auseinandersetzung bewusst und gewollt an Angriffshandlungen gegen die drei Polizeibeamten beteiligte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass die Beamten von einzelnen Personen aus seiner Gruppe in der umschriebenen Weise attackiert und tangiert wurden. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit der Beschuldigte selber physisch gegen die Beamten vorging und welche Absichten er damit verfolgte. Diese Fragen sind anhand der im erstinstanzlichen Urteil korrekt dargelegten Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel zu beantworten, wobei sich die Vorinstanz – soweit vorliegend noch relevant – auch
- 11 - zutreffend zu deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren geäussert hat (vgl. Urk. 75 S. 14 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht sowohl die erste angeklagte Sequenz mit der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit den Privatklägern C._____ und D._____ (Privatkläger 2 und 3) als auch die zweite angeklagte Sequenz mit der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin B._____ (Privatklägerin 1) näher beleuchtet. Es ist folglich auch in zweiter Instanz auf die massgeblichen Aspekte dieser beiden Phasen des Tatge- schehens einzugehen. 1.5. Was die erste Sequenz des Tatgeschehens anbelangt, so wird der generelle Umstand, dass die Privatkläger 2 und 3 den Beschuldigten nach dem Zünden des Feuerwerks einer Personenkontrolle unterziehen wollten und dieser sich diesem Ansinnen widersetzte, von allen Beteiligten übereinstimmend bestätigt und bedarf deshalb keiner weiteren Abhandlung mehr. Hinsichtlich des für die Folgezeit in der Anklage erwähnten Hineinziehens der beiden Polizeibeamten durch den Beschuldigten in die gegnerische Gruppe ist hingegen klarzustellen, dass auch die Anklägerin diese Handlung mit der Absicht des Beschuldigten verbindet, sich der Polizeikontrolle zu entziehen (vgl. Urk. 31 S. 3 oben). Es ist demnach aufgrund dieser Feststellung und auch angesichts der Aussagen der Beteiligten (Urk. 13/1 F/A 8; Urk. 102 S. 15) von einem Losreissen des Beschuldigten auszugehen, in dessen Rahmen zumindest einer der beiden den Beschuldigten festhaltenden Polizeibeamten (namentlich der Privatkläger 3) in unmittelbare Nähe der Gruppe des Beschuldigten gezogen wurde, worauf die Gruppe auf die Privatkläger körperlich einzuwirken begann. Dass der Beschuldigte in dieser Phase die körperlichen Einwirkungen seiner Gruppe auf die Privatkläger mitbekommen hat, wurde von ihm bestritten (vgl. Urk. 3/1 F/A 140
- 144; Urk. 15 S. 16), wobei ihm die Bestreitung nicht widerlegt werden kann, zumal aufgrund der Aussagen der Beteiligten unstrittig ist, dass er sich unmittelbar nach dem Rückzug in die Gruppe wieder fluchtartig aus dieser gelöst hat, worauf ihn dann die Privatklägerin 1 abseits der Gruppe zu stoppen vermochte. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich festhält, es sei abwegig, dass der
- 12 - Beschuldigte nichts von einem sich in seiner unmittelbaren Nähe abspielenden Angriff wahrgenommen haben will (Urk. 75 S. 43), so lässt sie dabei unberücksichtigt, dass sich der besagte Angriff im Rahmen eines turbulenten Geschehens im Rücken des Beschuldigten abspielte, als er auf der Flucht vor den Polizisten war, worauf auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht hinwies (Urk. 103 S. 12). Der im separaten Verfahren beschuldigte F._____ beschreibt in diesem Zusammenhang in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, dass er dem flüchtenden Beschuldigten zu Hilfe geeilt sei, als dieser von einem Polizisten gepackt worden sei, und er den Polizisten gepackt habe, um ihn wegzustossen, worauf sich dieser umgedreht und ihm einen Faustschlag verpasst habe (Urk. 11/1 F/A 28 ff.). In einer weiteren Einvernahme erklärte er sodann ebenfalls, dass der flüchtende Beschuldigte gepackt worden sei, worauf er (F._____) den einen Polizisten gekickt habe, so dass der Beschuldigte seine Flucht habe fortsetzen können (Urk. 11/4 F/A 26). Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, die Privatkläger 2 und 3 hätten überdies von entsprechenden Ausrufen aus der Gruppe (wie "Zivis, schlönd die") just in jenem Moment berichtet, so fällt diesbezüglich auf, dass der Privatkläger 2 die Ausrufe erst hörte, als sich der Beschuldigte bereits von ihm losgerissen hatte und auf der Flucht war (vgl. Urk. 15/1 F 8), weshalb es nicht derart abwegig anmutet, dass er die Ausrufe in der Hektik nicht wahrgenommen hat. Der Privatkläger 3 berichtet derweil von einem entsprechenden Ausruf aus der Gruppe, als er den Beschuldigten auf dessen Flucht nochmals zu fassen bekam (Urk. 14/1 F/A 7), was indessen ebenfalls nicht geeignet ist, eine entsprechende Wahrnehmenung des Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil umschreibt mithin zwar bestimmte Anhaltspunkte, welche für die Wahrnehmung eines im Gang befindlichen Angriffs durch den Beschuldigten sprechen könnten, doch sind diese derart wenig gesichert, dass sich ein entsprechender Beweis vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht erbringen lässt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst die Wahrnehmung eines Angriffs seiner Gruppe den flüchtenden Beschuldigten nicht automatisch zum Mittäter des besagten Deliktes macht, sofern er sich in der Folge nicht mit
- 13 - entsprechenden gleichgerichteten Handlungen in irgendeiner Weise an diesem Angriff beteiligte. Die Vorinstanz erkennt solche Handlungen im Zusammenhang mit der sich in der zweiten Phase ergebenden Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 75 S. 43 f.), worauf nachfolgend einzugehen ist. 1.6. Die Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 ist in ihren Grundzügen ebenfalls unstrittig, doch ist namentlich die Art der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin insofern umstritten, als dieser seinen bei der Polizei erwähnten Schwitzkasten (Urk. 3/1 F/A 113) im Verlauf des Verfahrens nicht mehr als solchen verstanden haben wollte (Prot. I S. 23). Die Vorinstanz ist diesbezüglich (ohne Weiteres) von einem solchen Schwitzkasten ausgegangen, ohne sich konkreter zu diesem Aspekt und den entsprechenden Aussagen der Beteiligten zu äussern (Urk. 75 S. 40 + 43). Der Beschuldigte sagte dazu bei der Polizei im Einzelnen aus, nachdem er zu Boden geworfen worden und auf den Rücken zu liegen gekommen sei, habe er die betreffende Person in den Schwitzkasten genommen. Er habe aber nicht fest zugedrückt und die Person nur zur Seite gedreht, wobei die gesamte Aktion rund 2 - 3 Sekunden gedauert habe (Urk. 3/1 F/A 113 + 175 ff.). In der Hafteinvernahme meinte er dazu, er habe den Kopf der Person zwischen den Arm genommen, um sie seitlich wegzudrehen und sich so erheben und wegrennen zu können (Urk. 3/2 F/A 6). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, er sei auf dem Rücken gelegen und habe die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen, also seinen Arm um ihren Nacken getan, so dass ihr Hinterkopf von diesem bedeckt gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 12). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er sodann, der Begriff "Schwitzkasten" gebe das Geschehene nicht korrekt wieder, da er lediglich versucht habe, die Privatklägerin von sich runterzustossen, und dabei nicht zugedrückt habe bzw. auch nicht habe zudrücken wollen (Urk. 55 S. 23). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erläuterte der Beschuldigte, wie die Privatklägerin auf ihm gewesen sei, worauf er sich abgedreht und versucht habe, sie mit den Händen von sich runterzudrücken, wobei ein Arm hinter ihrem Nacken gewesen sei, ohne dass er zugedrückt oder sie in einen Griff genommen habe (Urk. 102 S. 18).
- 14 - Es ist aufgrund dieser Aussagen, welche bereits in der Anfangsphase der Untersuchung auch ein blosses Umfassen mit dem Arm beinhalten, nicht genügend klar, ob sich der Beschuldigte tatsächlich eines Schwitzkastens im klassischen Sinn behalf, um sich von der Privatklägerin zu befreien, zumal auch die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragungen nie einen solchen spezifischen Griff erwähnte. Wie sich das Umgreifen des Kopfes bzw. Nackens der Privatklägerin im dynamischen Geschehen genau gestaltete, kann jedoch letztlich offen bleiben, solange nicht ein längeres und festes Zudrücken mit der Armbeuge erstellt ist, welches eine eigentliche Angriffshandlung des Beschuldigten zu indizieren vermöchte. Stattdessen ist aufgrund des damaligen Gebarens des Beschuldigten aber eine gewalttätige (im Rahmen einer behördlichen Anhaltung unzulässige) Befreiungshandlung zu erkennen, welche seine Flucht sichern sollte. Auch die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang von (massiven) Abwehrhandlungen des Beschuldigten (Urk. 75 S. 39), was indessen mit einer aktiven Unterstützung des Angriffs der eigenen Gruppe nicht recht vereinbar ist. 1.7. Der dem eingeklagten Angriff zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach dem Gesagten mithin lediglich mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen als erstellt zu erachten.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne Ziffer II.), ist gestützt auf den vorstehend erstellten Sachverhalt im Folgenden lediglich noch der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu prüfen, welchen die Vorinstanz ebenfalls als gegeben erachtet hat (Urk. 75 S. 67 ff.). 2.2. In theoretischer Hinsicht kann bezüglich des Tatbestandes des Angriffs grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 58 f.). Ergänzend ist zu diesen Ausführungen festzuhalten, dass die Schwelle für eine Beteiligung an einem Angriff in der Praxis zwar
- 15 - zutreffenderweise nicht allzu hoch angesetzt wird, doch wird auf jeden Fall verlangt, dass sich der Mitwirkende an der Agression gegen eine sich weitgehend passiv verhaltende Gegnerschaft physisch oder psychisch aktiv beteiligt (MAEDER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 8 zu Art. 134 StGB). 2.3. Gemäss dem ihm nachweisbaren Sachverhalt griff der Beschuldigte während der gesamten Auseinandersetzung insofern ins Geschehen ein, als er sich nicht widerstandslos verhaften liess und sich losriss bzw. mit der Polizistin zu ringen begann, um sich der wiederholten Arretierungsversuche zu entziehen. Wie beim Sachverhalt dargelegt, sind in diesem Verhalten indessen keine den Angriff unterstützenden Handlungen zu erblicken. Nur solche gleichgerichteten aktiven Handlungen gegen wehrlose bzw. bloss abwehrende Kontrahenten stellen aber nach der ratio legis eine pönalisierte Beteiligung an einem Angriff dar, welche geeignet ist, das Gefährdungspotential der angreifenden Gruppe zusätzlich zu erhöhen. Inwieweit der Beschuldigte seine Gruppe schliesslich in psychischer Hinsicht bei den Angriffshandlungen unterstützt haben könnte (etwa durch Zurufe oder anderweitige Gesten), wird in der Anklage nicht näher dargelegt, weshalb sich eine dahingehende Ausdehnung des Sachverhalts aufgrund des Anklageprinzips grundsätzlich verbietet. Ein solches Verhalten des Beschuldigten liesse sich nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten im Übrigen aber auch nur schwerlich erstellen, weshalb sich Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen. Die blosse Initiierung bzw. Auslösung eines Delikts und ein allfälliger Profit daraus vermögen für sich allein eine Mittäterschaft grundsätzlich nicht zu begrün- den, sofern der Täter in der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Weise aktiv am Delikt mitwirkt und so als Hauptbeteiligter des strafbaren Handelns mit jederzeitiger Tatherrschaft dasteht (vgl. BGE 133 IV 76, E. 2.7.). Eine solche aktive Mitwirkung mit entsprechender Tatherrschaft ist beim flüchtenden Beschuldigten aber gerade nicht erkennbar, da er bloss reagierte und nicht von sich aus agierte, um seine Gruppe gezielt zu unterstützen. Die erstellbaren Tathandlungen des Beschuldigten werden mithin von den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung vollständig abgedeckt. Inwiefern ihnen darüber hinaus ein höherer
- 16 - Unrechtsgehalt im Sinne einer Mitwirkung an Angriffshandlungen seiner Gruppe zukommt, ist nicht ersichtlich und wurde von der Voristanz auch nicht plausibel dargelegt, so dass ihr in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden kann. Es ist aus all diesen Gründen in objektiver Hinsicht zumindest sehr fraglich, ob sich der Beschuldigte mit feindseeliger Stossrichtung an einem Angriff gegen die drei Polizeibeamten beteiligt hat. 2.4. Im Übrigen wäre für einen entsprechenden Schuldspruch in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass dem Beschuldigten rechtsgenügend angelastet werden könnte, er habe sich nach der anfänglichen Tangierung durch die Polizei bewusst dazu entschieden, sich in seine Gruppe zurückzuziehen, damit diese die Polizisten anschliessend zu überwältigen vermöchte, was mangels entsprechender objektiver Anhaltspunkte (wie insbesondere einer diesbezüglichen verbalen Äusserung seinerseits) indessen nicht mit guten Gründen möglich ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte instinktiv den (vorübergehenden) Schutz der Gruppe suchte, ohne die späteren Folgen zu bedenken. In der Folge verliess er die Gruppe wieder, ohne die in dieser Phase eskalierende Auseinandersetzung mitbekommen zu haben. Anschliessend beteiligte er sich ausschliesslich mit abwehrenden Handlungen gegen die versuchte Arretierung der Privatklägerin am Tatgeschehen, wobei aber auch für diese Phase unklar ist, inwiefern er die Auseinandersetzung der beiden Gruppen mitbekam. Zentral erscheint somit mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand die Feststellung, dass dem Beschuldigten für keine Phase des unübersichtlichen Tatgeschehens nachgewiesen werden kann, dass er von einem Angriff seiner Gruppe auf die Polizeibeamten wusste, selbst wenn er mitbekommen haben mag, dass ihn einzelne Exponenten auf seiner Flucht zu unterstützen versuchten. Wusste der Beschuldigte aber nichts von einem im Gang befindlichen Angriff, so konnte er sich diesem auch nicht wissentlich und willentlich anschliessen, woran im Übrigen auch nichts zu ändern vermag, dass er sich im Nachgang erneut in die Nähe der Polizeibeamten begab und diese in feindseeliger Absicht mit Schimpfwörtern betitelte (vgl. Urk. 75 S. 69).
- 17 - 2.5. Nachdem aufgrund des Gesagten mithin bereits die objektiven und sub- jektiven Tatbestandsmerkmale des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht in jeder Hinsicht gegeben sind, kann für die Beurteilung des Falles im Übrigen offen bleiben, ob die körperlichen Beeinträchtigungen der Polizeibeamten die Qualität einer Körperverletzung im Rechtssinne erreichten, doch soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass bei einem Tritt gegen den ungeschützten Hinterkopf mit damit einhergehenden Kopf- und Rückenschmerzen (vgl. Urk. 13/1 F/A 26) und anschliessend notwendiger Medikation mit einem Schmerzmittel (Urk. 13/2 F/A 26) bedeutende Argumente für eine rechtliche Würdigung als Körperverletzung sprechen. Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer wiederholt darauf hinweist, die Betroffenen hätten im Nachgang zur Auseinandersetzung ja keine übermässigen Schmerzen verspürt (Urk. 64 S. 17 f.), so übergeht sie dabei geflissentlich, dass die verordneten Schmerzmittel unter anderem ja gerade zur Schmerzlinderung eingenommen wurden. 2.6. Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz vom Vorwurf des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen. 2.7. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, inwiefern es sich bei den tätlichen Einwirkungen der Tätergruppe um einen Angriff handelte, oder ob unter Berücksichtigung der aktiven Gegenwehr der Polizeibeamten D._____ und C._____ (vgl. Urk. 14/4 S. 6; Urk. 15/4 S. 7) nicht allenfalls auch eine rechtliche Würdigung als Raufhandel in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 104 IV 53, E. 2.). IV. Strafe
1. Für die theoretischen Grundlagen betreffend die Festlegung des Strafrah- mens und die Bestimmung der Strafe kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 75 S. 73 ff. + 87). Demzufolge ist für die kon- krete Bemessung der Sanktion im Rahmen der Festlegung einer Einsatzstrafe un- ter Beachtung der Tat- und Täterkomponente von der schwersten begangenen Straftat auszugehen, worauf diese Strafe aufgrund der weiteren zu beurteilenden
- 18 - Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist, sofern für diese Taten dieselbe Sanktionsart in Betracht fällt.
2. Die Vorinstanz ist bei ihrer Strafzumessung für den Beschuldigten vom An- griff im Sinne von Art. 134 StGB ausgegangen, für welchen Tatbestand ein Straf- rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Urk. 75 S. 88). Nachdem der Beschuldigte indessen in zweiter Instanz vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, fällt als schwerste begangene Straftat neu der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Betracht, für welchen gesetzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist, derweil die ebenfalls zu beurteilende Hinderung einer Amtshand- lung lediglich mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft werden kann (vgl. Art. 286 in fine StGB).
3. Das erstinstanzliche Gericht erachtete aufgrund des beträchtlichen Ge- waltpotentials des festgestellten Angriffs gegen die Polizisten lediglich eine Frei- heitsstrafe als zweckmässig, um die entsprechenden Taten des Beschuldigten zu sanktionieren (Urk. 75 S. 77 ff. + 88). Nachdem aber der Beschuldigte in casu vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, ist diese Einschätzung insofern zu relativieren, als der Beschuldigte für die gewaltsame Entwicklung der Auseinan- dersetzung nur beschränkt verantwortlich gemacht werden kann. Zwar sind – wie noch darzulegen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 4.) – seine Handlungen im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte keineswegs zu bagatellisieren, doch ergibt sich aus ihnen kein derartiges Gewaltpotential, dass aufgrund dieses Aspektes unter Verschuldensgesichtspunkten nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage käme, um den Beschuldigten wegen dieser Straftat zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte vorliegend für das Erwachsenenstrafrecht als Ersttäter zu gelten, welcher erstmals mit einer ent- sprechenden Sanktion zu belegen ist, so dass nicht zum Vornherein gesagt wer- den kann, er lasse sich durch eine Geldstrafe nicht hinreichend beeindrucken. In Anbetracht dieser (teilweise) neuen Ausgangslage erscheint es mithin unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion ausrei-
- 19 - chend, den Beschuldigten wegen seiner Delinquenz betreffend Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
4. Im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente ist bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in objektiver Hinsicht primär auf das Aus- mass der angewandten Gewalt bzw. Bedrohung abzustellen, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, wie gezielt der Täter vorgegangen ist, um die öffentliche Ordnung bzw. die Amtshandlung zu stören. Während in dieser Beziehung in casu das (anfängliche) unkontrollierte Schlagen des Beschuldigten mit den Händen in Richtung der hinter ihm befindlichen Privatklägerin noch an der unteren Schwelle der Delinquenz anzusiedeln ist, kann – wie anlässlich der Sachverhaltswürdigung aufgezeigt wurde (vgl. vorne Ziffer III./1.6.) – für die nachfolgende Tathandlung nicht erstellt werden, dass sich der Beschuldigte tatsächlich mit einem sog. Schwitzkasten beholfen hat, um sich von der Privatklägerin zu lösen, doch muss er unbesehen dessen mit einer gewissen Kraft und Heftigkeit zu Werke gegangen sein, um die auf ihm liegende Privatklägerin zur Seite zu drehen und von sich wegzustossen, weshalb sein diesbezügliches Vorgehen keineswegs zu bagatelli- sieren ist, zumal er durchaus gezielt handelte und sich dabei insgesamt sehr hartnäckig verhielt, nachdem er sich bereits vorgängig einem Arretierungsversuch entzogen hatte. Allerdings ist festzuhalten, dass die stärkere Gewaltanwendung, dank welcher sich der Beschuldigte letztlich zu befreien vermochte, nicht von ihm selbst kam, sondern von der ihm zu Hilfe geeilten Mitbeschuldigten herrührte, so dass er für die Beeinträchtigung der Privatklägerin nicht als Hauptverantwortlicher erscheint, zumal diese – wie bereits die Vorinstanz erwähnte (vgl. Urk. 75 S. 91) – dessen letzte Tathandlung gar nicht bewusst miterlebt hat. In subjektiver Hinsicht können dem Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 64 S. 21) keine mindernden Umstände im Zusammen- hang mit seiner geltend gemachten Enthemmung wegen Alkohol- und Drogen- konsums attestiert werden. Objektive Belege für eine solche Beeinträchtigung be- stehen nicht und die Handlungen und Ausführungen des Beschuldigten deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass der Einfluss der Substanzen derart gross war, dass er sich seine Tat nicht voll zurechnen lassen müsste. Auch wenn die Ge-
- 20 - waltanwendung lediglich Mittel zum Zweck gewesen sein mag, ergeben sich aus den subjektiven Gesichtspunkten mithin keine das objektive Tatverschulden ein- schränkenden Aspekte. Das vorinstanzlich festgestellte nicht mehr leichte Gesamtverschulden erscheint aufgrund der vorstehenden Betrachtung durchaus angemessen und rechtfertigt mit der Vorinstanz ohne Weiteres die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, welche aufgrund der nachfolgend festzusetzenden Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung zu asperieren sein wird.
5. Was die objektive und subjektive Tatschwere betreffend die Hinderung der Amtshandlung anbelangt, so kann weitgehend auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im Rahmen von dessen Befreiungsversuchen von einem relativ kraftvollen und entsprechend renitenten Handeln des Beschuldigten ausging, welches den Boden für den nachfolgenden Angriff der Gruppe schuf (Urk. 75 S. 92 f.), wobei jedoch in Frage zu stellen ist, ob der Beschuldigte in den wenigen Sekunden, welche ihm für eine Reaktion auf die Arretierungsbemühungen der Beamten verblieben, tatsächlich derart überlegt handelte, um sich der Polizisten in der Gruppe zu entledigen (vgl. dazu vorne Ziffer III./1.5.), zumal der Privatkläger 3 das von ihm geschilderte Abwägen des Beschuldigten nicht auf einen Tatplan bezog, sondern auf die Frage, ob sich der Beschuldigte stellen sollte oder nicht (vgl. Urk. 14/4 F/A 33). Letztlich ist hier an- gesichts der bedeutsamen Renitenz mithin von einem keineswegs mehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 15 Tagen rechtfertigt.
6. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist mithin die festgelegte Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen aufgrund der zweiten Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was bei einer isolierten Sanktion von 15 Tagessätzen eine Asperation von 10 Tagessätzen auf insgesamt 130 Tages- sätze als gerechtfertigt erscheinen lässt.
7. Zur Täterkomponente hat sich die Vorinstanz ebenfalls ausführlich ge- äussert. Sie hat namentlich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten um-
- 21 - fassend dargelegt und in diesem Zusammenhang auf seine begonnene Ausbil- dung und die knappen finanziellen Verhältnisse verwiesen, wobei sie die darge- legten Lebensumstände zu Recht strafneutral wertete (Urk. 75 S. 94). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich dazu ergeben, dass der Beschuldig- te entgegen seiner Ankündigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung keine Lehrstelle angetreten und in den letzten 12 Monaten auch keinerlei Ar- beitstätigkeit versehen hat, wobei er zur Begründung anführte, dass sein Arbeit- geber vom Strafverfahren erfahren habe. Eine konkrete Lehranstellung hat er nicht in Aussicht, doch hat er seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eigenen Angaben zufolge über 50 Bewerbungen geschrieben (Urk. 102 S. 3 ff.). Was sodann das Vorleben des Beschuldigten anbelangt, so erachtete die Vorinstanz dessen Jugendstrafe vom März 2021 für die Strafzumessung insofern als relevant, als sie die heute zu beurteilenden Taten als Delinquenz während des dannzumal laufenden Jugendstrafverfahrens straferhöhend wertete (Urk. 75 S. 95), was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 135 IV 87, E. 5.), auch wenn die Ju- genddelinquenz im Rahmen einer Straferhöhung grundsätzlich weniger ins Ge- wicht fällt, als ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Erwachsenenstraf- rechts. Unberücksichtigt blieb demgegenüber im bisherigen Verfahren die neue Strafuntersuchung seit dem 13. August 2021 (vgl. Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten Nr. ST.2021.3220, Urk. 96). Diesbezüglich delinquierte der Beschuldigte vorliegend zwar nicht während eines (weiteren) laufenden Ver- fahrens, weshalb sich daraus keine zusätzlichen Straferhöhungsgründe ergeben, doch kann das dort zugestandene Verhalten im Rahmen der Beurteilung der Le- galprognose berücksichtigt werden, worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird (vgl. hinten Ziffer V.). Das Geständnis des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz lediglich marginal zu berücksichtigen. In objektiver Hinsicht blieb ihm angesichts der zahlreichen Tatzeugen kaum etwas anderes übrig, als sein Fehlverhalten zuzugestehen, während er in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der Polizeikontrolle selbst anlässlich der Berufungsverhandlung noch mit reichlich unbehelflichen
- 22 - Argumenten bestritten hat (Urk. 102 S. 15 f.), was definitiv nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das Unrecht seines Tuns schliessen lässt.
8. Es bleibt aufgrund der bereits vorinstanzlich festgestellten Neutralisation der straferhöhenden und der strafmindernden Aspekte im Rahmen der Täterkom- ponente mithin bei einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 130 Tagessätzen. Was schliesslich die in diesem Zusammenhang zu bestimmende Höhe der Tagessätze betrifft, so ergibt sich diesbezüglich ebenfalls keine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten seither nicht verbessert haben (vgl. Urk. 102 S. 6 f.).
9. Der Beschuldigte ist demnach zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei aufgrund der verbüssten Unter- suchungshaft 7 Tagessätze als geleistet gelten. V. Vollzug
1. Zu den Grundlagen der Vollzugsform der Strafe hat sich die Vorinstanz insoweit korrekt geäussert. Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann mithin verweisen werden (vgl. Urk. 75 S. 96). Zu ergänzen ist, dass aufgrund der heute festgelegten Geldstrafe aus ob- jektiven Gesichtspunkten die Ausfällung einer bedingten Sanktion ohne Weiteres in Betracht fällt. In subjektiver Hinsicht müssen derweil in casu keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben sein, da keine frühere Bestrafung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe vorliegt. Es ist dem- zufolge für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges eine schlechte Pro- gnose hinsichtlich weiterer künftiger Vergehen oder Verbrechen gefordert, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 ff. zu Art. 42 StGB). Zu beachten sind bei der Prognosestellung insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen
- 23 - (BGE 134 IV 143). Gewicht zu legen ist dabei auch auf die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB).
2. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten abändern, auch wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist, wenn neue Tatsachen vorliegen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198, E. 5.3.) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, ZK StPO II, 3. Aufl., N 21 zu Art. 391 StPO; vgl. auch Urteil 6B_900/2020 vom
1. Oktober 2020, E. 3.3.). Eine "strengere Bestrafung" im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bezieht sich nicht alleine auf die Frage des Strafmasses, sondern auch auf diejenige des Vollzugs der Strafe (vgl. BGE 142 IV 89 = Pra 105 Nr. 102). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwin- gend das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010, E. 3.). Die Vorinstanz hat vor der Hauptverhandlung vom 20. April 2022 einen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt (Urk. 28/5), was die Verteidigung zu verkennen scheint (Prot. II S. 8). Dieser wies die – bereits zu diesem Zeitpunkt hängige (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten [Urk. 96A]) – Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten gegen den Beschuldigten nicht aus, womit diese Tatsache dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Die neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ergab sich erst aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 6. März 2023 (Urk. 92). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten beigezogen und rechtskonform in das vorliegende Verfahren eingeführt (Urk. 93 - 96). Damit liegen neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt waren, wobei die Parteien vor der
- 24 - Berufungsverhandlung über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer "reformatio in peius" orientiert wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten (Urk. 97; Urk. 103; Prot. II S. 6).
3. Auch wenn der Beschuldigte vorliegend als Ersttäter zu gelten hat, da im Zeitpunkt seiner Delinquenz keine Vorstrafe gegen ihn eingetragen war, muss im Rahmen der Beurteilung der Legalprognose mit der Vorinstanz zunächst berücksichtigt werden, dass er damals bereits in einem Jugendstrafverfahren wegen Raubes, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stand (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom
17. März 2021, Urk. 51), was ihn aber offensichtlich nicht zu beeindrucken ver- mochte. Dieser Eindruck bestätigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung, als sich der Beschuldigte selbst nach mehrmaliger Nachfrage nicht an dieses Verfahren erinnern konnte (vgl. Urk. 102 S. 9, S. 11). Schliesslich bestehen im Zusammenhang mit den Äusserungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch massgebliche Bedenken, ob er hinsichtlich seines Fehlverhaltens betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall einsichtig ist, denn er bestritt in wenig nachvollziehbarer Weise nach wie vor, überhaupt realisiert zu haben, dass es sich bei den seinerzeit intervenierenden Personen um Polizeibeamte gehandelt habe (Urk. 102 S. 15 ff.). Darüber hinaus läuft gegen den Beschuldigten mittlerweile erneut ein Strafverfahren wegen vielfältiger Delinquenz in verschiedenen Bereichen, welche betreffend den Besitz von Betäubungsmitteln, Feuerwerkskörpern und Waffen (u.a. Schlagring, Schlagrute, Elektroschockgerät) einerseits sowie betreffend den Besitz von Aufnahmen mit Gewaltdarstellungen und harter Pornografie andrerseits von ihm eingestanden ist (vgl. Urk. 102 S. 8 ff.; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96 A] S. 547 ff.; S. 574 ff.). Mit Bezug auf den weiteren ihm vorgeworfenen Tatkomplex betreffend Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Anstiftung zur Herstellung und Verbreitung von Pornografie, Förderung der Prostitution sowie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt stellt sich der Beschuldigte bis anhin zwar auf den Standpunkt, die Altersangabe des damals 13-jährigen Opfers im späteren Verlauf der ihm angelasteten Taten wieder vergessen zu haben (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
- 25 - [Urk. 96A] S. 582]. Indes bestreitet der Beschuldigte nicht, das Opfer unter Verwendung einer falschen Identität verschiedentlich unter Druck gesetzt zu haben, um (weitere) sexuelle Bilder zu erhalten, indem er für den Fall, dass dieses seiner Forderung nicht nachkommen sollte, die Publikation bereits erhaltener kompromittierender Bilder in Aussicht stellte (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96A] S. 587). Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu den beigezogenen Akten die Ansicht vertrat, dass die neu zutage tretenden Verhaltensweisen des Beschuldigten auch einen "Hang zur Gewalt" widerspiegeln (Urk. 97 S. 2), so kann dem insbesondere im Kontext mit den sichergestellten Waffen und Gewalt- darstellungen ebenfalls beigepflichtet werden. Die eingestandenen Taten haben sich zudem allesamt nach der vorliegend erstinstanzlichen Verurteilung ereignet, was auf eine nachhaltige Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hindeutet. All diese Umständen dürfen – wie bereits erwähnt – im Sinne neuer Tatsachen gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO trotz ausgebliebener Berufung der Gegenseite auch zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 8 = Pra 105 Nr. 102) und belasten seine Legalprognose. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 103 S. 16 f.) steht es dabei auch nicht im Widerspruch zur Geltung der Unschuldsvermutung, in einem hängigen Strafverfahren zugegebene Tatsachen in die Beurteilung der Prognose einfliessen zu lassen (vgl. Urteile 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3. sowie 6S.145/2004 vom
6. Oktober 2004, E. 6.2.). Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, dass in der neuen Strafuntersuchung eine Begutachtung des Beschuldigten ausstehend sei, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nur im Zusammenhang mit der Abklärung einer allfälligen Pädophilie erwähnt wird, wohingegen keine Hinweise für eine Schuldunfähigkeit betreffend die eingestandenen Vorwürfe ersichtlich sind (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96A] S. 195). Hinzu kommt, dass das sich der Beschuldigte bis heute auch in wirtschaft- licher Hinsicht nicht zu stabilisieren vermochte. Anstatt – wie im Rahmen der vor- instanzlichen Hauptverhandlung angekündigt (Urk. 55 S. 12) – einer begonnenen Lehre präsentierte er im Rahmen des Berufungsverfahrens einen temporären
- 26 - Einsatzvertrag ab dem 20. März 2023 für die Dauer von maximal 3 Monaten, oh- ne eine Anschlusslösung in Aussicht zu haben (vgl. Urk. 101; Urk. 103 S. 5). Zwar machte der Beschuldigte gleichzeitig geltend, seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung eine grosse Zahl an Bewerbungen verfasst zu haben, doch blieben die- se angeblichen Bemühungen gänzlich unbelegt. Selbst wenn sich der Beschuldig- te aber tatsächlich vergebens um eine Lehrstelle bemühte, ist nur schwer nach- vollziehbar, weshalb er als gesunde und sportlich aktive Person (vgl. Urk. 102 S. 7) seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keiner Arbeitstätigkeit (auch nicht als Hilfskraft) nachgegangen ist um seine Situation zu stabilisieren. Es be- stehen demnach ernsthafte Zweifel am Willen des Beschuldigten, sein Leben de- finitiv in geordnete Bahnen zu lenken, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, die bevorstehende Ver- handlung habe ihn nunmehr motiviert, die Berufsplanung konkreter in Angriff zu nehmen (vgl. Urk. 102 S. 6).
4. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass dem Beschuldigten an- gesichts des durch das Jugendstrafverfahren bereits belasteten Leumundes, der mehrfachen zugestandenen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und seiner unverändert ungünstigen Lebensumstände heute eine schlechte Legalprognose zu stellen ist, weshalb die vorstehend festgesetzte Geldstrafe zu vollziehen ist, um den Beschuldigten zu einem nachhaltigen Umdenken im Hinblick auf seine künftige Lebensführung zu bewegen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Mit Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, wobei allerdings fraglich ist, ob für die Verfolgung dieses Vor- wurfes ein eigenständiger Aufwand der Behörden entstanden ist, da dieser unmit- telbar mit den Vorwürfen betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte sowie die Hinderung einer Amtshandlung zusammenhängt. Ohnehin
- 27 - können einem Beschuldigten sämtliche entsprechenden Kosten auferlegt werden, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist unter ande- rem dann der Fall, wenn gegen eine geschriebene oder ungeschriebene eidge- nössische Verhaltensnorm verstossen wurde und das Verhalten des Täters ge- eignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken. Hat eine be- schuldigte Person in Verletzung einer solchen Norm in kausaler Weise ein Straf- verfahren veranlasst und damit die staatlichen Finanzen beansprucht, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (DOMEISEN, BSK StPO, 2. Aufl., N 29 + 30 zu Art. 426 StPO). 1.2. Vorliegend hat aber der Beschuldigte im Rahmen des ihm vorgeworfenen Verhaltens bereits zwei rechtskräftige Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung er- wirkt. Er hat damit unmittelbar kausal Anlass für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens gegeben, zumal dem Vorwurf des Angriffs keine Untersuchung neuer Sachverhaltselemente zu Grunde lag. Der Umstand, dass er heute im We- sentlichen aus rechtlichen Gesichtspunkten von diesem Vorwurf freizusprechen ist, bewirkt keine anteilsmässige Entlastung von den erstinstanzlich auferlegten Kosten für das Vor- und Gerichtsverfahren. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 7) ist somit trotz des teilweisen Freispruches im zweitinstanzlichen Verfahren zu bestätigen. 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 28 - 2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch durch und erreicht – abgesehen vom Vollzug – auch eine massgebliche Besserstellung bezüglich der Sanktion, wobei das vorinstanzliche Urteil allerdings im Kostenpunkt wiederum zu bestätigen ist. Nichtsdestotrotz ist von einem weitgehenden Obsiegen des Beschuldigten in zweiter Instanz auszugehen, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, im Umfang von vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und lediglich zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 5'825.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die Berufungsver- handlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 6'100.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Fünftel vorbehalten bleibt. 2.5. Angesichts des Freispruches des Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs verbleibt kein Raum, diesen zur Leistung einer Prozessentschädigung gegenüber den lediglich in diesem Zusammenhang geschädigten Privatklägern 2 und 3 zu verpflichten. Die Anträge der Privatkläger 2 und 3 auf Zusprechung einer Entschä- digung für ihre anwaltliche Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sind somit mit Bezug auf den Beschuldigten abzuweisen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2022 wurde der Beschuldigte A._____ – gleichzeitig mit der Mitbeschuldigten E._____, deren Verurteilung infolge Rückzuges der Berufung vorliegend nicht mehr zur Dispositi- on steht (vgl. Urk. 82) – entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde. Ferner wurden die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 70 bzw. 75 S. 107 ff.).
E. 1.1 Mit Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, wobei allerdings fraglich ist, ob für die Verfolgung dieses Vor- wurfes ein eigenständiger Aufwand der Behörden entstanden ist, da dieser unmit- telbar mit den Vorwürfen betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte sowie die Hinderung einer Amtshandlung zusammenhängt. Ohnehin
- 27 - können einem Beschuldigten sämtliche entsprechenden Kosten auferlegt werden, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist unter ande- rem dann der Fall, wenn gegen eine geschriebene oder ungeschriebene eidge- nössische Verhaltensnorm verstossen wurde und das Verhalten des Täters ge- eignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken. Hat eine be- schuldigte Person in Verletzung einer solchen Norm in kausaler Weise ein Straf- verfahren veranlasst und damit die staatlichen Finanzen beansprucht, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (DOMEISEN, BSK StPO, 2. Aufl., N 29 + 30 zu Art. 426 StPO).
E. 1.2 Vorliegend hat aber der Beschuldigte im Rahmen des ihm vorgeworfenen Verhaltens bereits zwei rechtskräftige Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung er- wirkt. Er hat damit unmittelbar kausal Anlass für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens gegeben, zumal dem Vorwurf des Angriffs keine Untersuchung neuer Sachverhaltselemente zu Grunde lag. Der Umstand, dass er heute im We- sentlichen aus rechtlichen Gesichtspunkten von diesem Vorwurf freizusprechen ist, bewirkt keine anteilsmässige Entlastung von den erstinstanzlich auferlegten Kosten für das Vor- und Gerichtsverfahren. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 7) ist somit trotz des teilweisen Freispruches im zweitinstanzlichen Verfahren zu bestätigen. 2.
E. 1.3 Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ist nicht mehr von Relevanz, inwiefern der Beschuldigte im Zeitpunkt der Eskalation der Auseinandersetzung seine Kontrahenten als Polizisten bzw. Amtsträger wahrgenommen hat, da seine strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung (namentlich die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Hinderung einer Amtshandlung) im Berufungsverfahren nicht angefochten werden und somit nicht mehr weiter zu untersuchen sind. Ferner stellt der Beschuldigte auch nicht mehr in Abrede, aufgrund des Zündens des Feuerwerkes und des Entziehens vor der im Gang befindlichen Polizeikontrolle der Auslöser der in der Folge eskalierenden Aus- einandersetzung gewesen zu sein (vgl. insbes. Prot. I S. 31). Auch die in der An- klage als Folge der Auseinandersetzung wiedergegebenen körperlichen Beein- trächtigungen der drei Polizeibeamten (vgl. Urk. 31 S. 4) hat der Beschuldigte nie in Abrede gestellt, auch wenn er deren (rechtliche) Qualität als Körperverletzungen vor der Vorinstanz bestreiten liess (vgl. Urk. 64 S. 16 ff.). Diese Umstände können demnach der nachfolgenden Beurteilung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, zumal die Beeinträchtigungen der Polizeibeamten auch aufgrund der Akten belegt sind (vgl. Urk. 2/6; Urk. 2/7; Urk. 17/1, 3 + 5). Offen ist in tatsächlicher Hinsicht demnach lediglich noch, inwiefern sich der Beschuldigte im Rahmen der besagten Auseinandersetzung bewusst und gewollt an Angriffshandlungen gegen die drei Polizeibeamten beteiligte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass die Beamten von einzelnen Personen aus seiner Gruppe in der umschriebenen Weise attackiert und tangiert wurden. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit der Beschuldigte selber physisch gegen die Beamten vorging und welche Absichten er damit verfolgte. Diese Fragen sind anhand der im erstinstanzlichen Urteil korrekt dargelegten Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel zu beantworten, wobei sich die Vorinstanz – soweit vorliegend noch relevant – auch
- 11 - zutreffend zu deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren geäussert hat (vgl. Urk. 75 S. 14 ff.).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht sowohl die erste angeklagte Sequenz mit der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit den Privatklägern C._____ und D._____ (Privatkläger 2 und 3) als auch die zweite angeklagte Sequenz mit der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin B._____ (Privatklägerin 1) näher beleuchtet. Es ist folglich auch in zweiter Instanz auf die massgeblichen Aspekte dieser beiden Phasen des Tatge- schehens einzugehen.
E. 1.5 Was die erste Sequenz des Tatgeschehens anbelangt, so wird der generelle Umstand, dass die Privatkläger 2 und 3 den Beschuldigten nach dem Zünden des Feuerwerks einer Personenkontrolle unterziehen wollten und dieser sich diesem Ansinnen widersetzte, von allen Beteiligten übereinstimmend bestätigt und bedarf deshalb keiner weiteren Abhandlung mehr. Hinsichtlich des für die Folgezeit in der Anklage erwähnten Hineinziehens der beiden Polizeibeamten durch den Beschuldigten in die gegnerische Gruppe ist hingegen klarzustellen, dass auch die Anklägerin diese Handlung mit der Absicht des Beschuldigten verbindet, sich der Polizeikontrolle zu entziehen (vgl. Urk. 31 S. 3 oben). Es ist demnach aufgrund dieser Feststellung und auch angesichts der Aussagen der Beteiligten (Urk. 13/1 F/A 8; Urk. 102 S. 15) von einem Losreissen des Beschuldigten auszugehen, in dessen Rahmen zumindest einer der beiden den Beschuldigten festhaltenden Polizeibeamten (namentlich der Privatkläger 3) in unmittelbare Nähe der Gruppe des Beschuldigten gezogen wurde, worauf die Gruppe auf die Privatkläger körperlich einzuwirken begann. Dass der Beschuldigte in dieser Phase die körperlichen Einwirkungen seiner Gruppe auf die Privatkläger mitbekommen hat, wurde von ihm bestritten (vgl. Urk. 3/1 F/A 140
- 144; Urk. 15 S. 16), wobei ihm die Bestreitung nicht widerlegt werden kann, zumal aufgrund der Aussagen der Beteiligten unstrittig ist, dass er sich unmittelbar nach dem Rückzug in die Gruppe wieder fluchtartig aus dieser gelöst hat, worauf ihn dann die Privatklägerin 1 abseits der Gruppe zu stoppen vermochte. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich festhält, es sei abwegig, dass der
- 12 - Beschuldigte nichts von einem sich in seiner unmittelbaren Nähe abspielenden Angriff wahrgenommen haben will (Urk. 75 S. 43), so lässt sie dabei unberücksichtigt, dass sich der besagte Angriff im Rahmen eines turbulenten Geschehens im Rücken des Beschuldigten abspielte, als er auf der Flucht vor den Polizisten war, worauf auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht hinwies (Urk. 103 S. 12). Der im separaten Verfahren beschuldigte F._____ beschreibt in diesem Zusammenhang in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, dass er dem flüchtenden Beschuldigten zu Hilfe geeilt sei, als dieser von einem Polizisten gepackt worden sei, und er den Polizisten gepackt habe, um ihn wegzustossen, worauf sich dieser umgedreht und ihm einen Faustschlag verpasst habe (Urk. 11/1 F/A 28 ff.). In einer weiteren Einvernahme erklärte er sodann ebenfalls, dass der flüchtende Beschuldigte gepackt worden sei, worauf er (F._____) den einen Polizisten gekickt habe, so dass der Beschuldigte seine Flucht habe fortsetzen können (Urk. 11/4 F/A 26). Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, die Privatkläger 2 und 3 hätten überdies von entsprechenden Ausrufen aus der Gruppe (wie "Zivis, schlönd die") just in jenem Moment berichtet, so fällt diesbezüglich auf, dass der Privatkläger 2 die Ausrufe erst hörte, als sich der Beschuldigte bereits von ihm losgerissen hatte und auf der Flucht war (vgl. Urk. 15/1 F 8), weshalb es nicht derart abwegig anmutet, dass er die Ausrufe in der Hektik nicht wahrgenommen hat. Der Privatkläger 3 berichtet derweil von einem entsprechenden Ausruf aus der Gruppe, als er den Beschuldigten auf dessen Flucht nochmals zu fassen bekam (Urk. 14/1 F/A 7), was indessen ebenfalls nicht geeignet ist, eine entsprechende Wahrnehmenung des Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil umschreibt mithin zwar bestimmte Anhaltspunkte, welche für die Wahrnehmung eines im Gang befindlichen Angriffs durch den Beschuldigten sprechen könnten, doch sind diese derart wenig gesichert, dass sich ein entsprechender Beweis vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht erbringen lässt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst die Wahrnehmung eines Angriffs seiner Gruppe den flüchtenden Beschuldigten nicht automatisch zum Mittäter des besagten Deliktes macht, sofern er sich in der Folge nicht mit
- 13 - entsprechenden gleichgerichteten Handlungen in irgendeiner Weise an diesem Angriff beteiligte. Die Vorinstanz erkennt solche Handlungen im Zusammenhang mit der sich in der zweiten Phase ergebenden Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 75 S. 43 f.), worauf nachfolgend einzugehen ist.
E. 1.6 Die Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 ist in ihren Grundzügen ebenfalls unstrittig, doch ist namentlich die Art der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin insofern umstritten, als dieser seinen bei der Polizei erwähnten Schwitzkasten (Urk. 3/1 F/A 113) im Verlauf des Verfahrens nicht mehr als solchen verstanden haben wollte (Prot. I S. 23). Die Vorinstanz ist diesbezüglich (ohne Weiteres) von einem solchen Schwitzkasten ausgegangen, ohne sich konkreter zu diesem Aspekt und den entsprechenden Aussagen der Beteiligten zu äussern (Urk. 75 S. 40 + 43). Der Beschuldigte sagte dazu bei der Polizei im Einzelnen aus, nachdem er zu Boden geworfen worden und auf den Rücken zu liegen gekommen sei, habe er die betreffende Person in den Schwitzkasten genommen. Er habe aber nicht fest zugedrückt und die Person nur zur Seite gedreht, wobei die gesamte Aktion rund 2 - 3 Sekunden gedauert habe (Urk. 3/1 F/A 113 + 175 ff.). In der Hafteinvernahme meinte er dazu, er habe den Kopf der Person zwischen den Arm genommen, um sie seitlich wegzudrehen und sich so erheben und wegrennen zu können (Urk. 3/2 F/A 6). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, er sei auf dem Rücken gelegen und habe die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen, also seinen Arm um ihren Nacken getan, so dass ihr Hinterkopf von diesem bedeckt gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 12). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er sodann, der Begriff "Schwitzkasten" gebe das Geschehene nicht korrekt wieder, da er lediglich versucht habe, die Privatklägerin von sich runterzustossen, und dabei nicht zugedrückt habe bzw. auch nicht habe zudrücken wollen (Urk. 55 S. 23). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erläuterte der Beschuldigte, wie die Privatklägerin auf ihm gewesen sei, worauf er sich abgedreht und versucht habe, sie mit den Händen von sich runterzudrücken, wobei ein Arm hinter ihrem Nacken gewesen sei, ohne dass er zugedrückt oder sie in einen Griff genommen habe (Urk. 102 S. 18).
- 14 - Es ist aufgrund dieser Aussagen, welche bereits in der Anfangsphase der Untersuchung auch ein blosses Umfassen mit dem Arm beinhalten, nicht genügend klar, ob sich der Beschuldigte tatsächlich eines Schwitzkastens im klassischen Sinn behalf, um sich von der Privatklägerin zu befreien, zumal auch die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragungen nie einen solchen spezifischen Griff erwähnte. Wie sich das Umgreifen des Kopfes bzw. Nackens der Privatklägerin im dynamischen Geschehen genau gestaltete, kann jedoch letztlich offen bleiben, solange nicht ein längeres und festes Zudrücken mit der Armbeuge erstellt ist, welches eine eigentliche Angriffshandlung des Beschuldigten zu indizieren vermöchte. Stattdessen ist aufgrund des damaligen Gebarens des Beschuldigten aber eine gewalttätige (im Rahmen einer behördlichen Anhaltung unzulässige) Befreiungshandlung zu erkennen, welche seine Flucht sichern sollte. Auch die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang von (massiven) Abwehrhandlungen des Beschuldigten (Urk. 75 S. 39), was indessen mit einer aktiven Unterstützung des Angriffs der eigenen Gruppe nicht recht vereinbar ist.
E. 1.7 Der dem eingeklagten Angriff zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach dem Gesagten mithin lediglich mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen als erstellt zu erachten.
E. 2 Die Vorinstanz ist bei ihrer Strafzumessung für den Beschuldigten vom An- griff im Sinne von Art. 134 StGB ausgegangen, für welchen Tatbestand ein Straf- rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Urk. 75 S. 88). Nachdem der Beschuldigte indessen in zweiter Instanz vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, fällt als schwerste begangene Straftat neu der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Betracht, für welchen gesetzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist, derweil die ebenfalls zu beurteilende Hinderung einer Amtshand- lung lediglich mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft werden kann (vgl. Art. 286 in fine StGB).
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 28 -
E. 2.3 Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch durch und erreicht – abgesehen vom Vollzug – auch eine massgebliche Besserstellung bezüglich der Sanktion, wobei das vorinstanzliche Urteil allerdings im Kostenpunkt wiederum zu bestätigen ist. Nichtsdestotrotz ist von einem weitgehenden Obsiegen des Beschuldigten in zweiter Instanz auszugehen, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, im Umfang von vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und lediglich zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 5'825.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die Berufungsver- handlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 6'100.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Fünftel vorbehalten bleibt.
E. 2.5 Angesichts des Freispruches des Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs verbleibt kein Raum, diesen zur Leistung einer Prozessentschädigung gegenüber den lediglich in diesem Zusammenhang geschädigten Privatklägern 2 und 3 zu verpflichten. Die Anträge der Privatkläger 2 und 3 auf Zusprechung einer Entschä- digung für ihre anwaltliche Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sind somit mit Bezug auf den Beschuldigten abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 2.6 Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz vom Vorwurf des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen.
E. 2.7 Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, inwiefern es sich bei den tätlichen Einwirkungen der Tätergruppe um einen Angriff handelte, oder ob unter Berücksichtigung der aktiven Gegenwehr der Polizeibeamten D._____ und C._____ (vgl. Urk. 14/4 S. 6; Urk. 15/4 S. 7) nicht allenfalls auch eine rechtliche Würdigung als Raufhandel in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 104 IV 53, E. 2.). IV. Strafe
1. Für die theoretischen Grundlagen betreffend die Festlegung des Strafrah- mens und die Bestimmung der Strafe kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 75 S. 73 ff. + 87). Demzufolge ist für die kon- krete Bemessung der Sanktion im Rahmen der Festlegung einer Einsatzstrafe un- ter Beachtung der Tat- und Täterkomponente von der schwersten begangenen Straftat auszugehen, worauf diese Strafe aufgrund der weiteren zu beurteilenden
- 18 - Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist, sofern für diese Taten dieselbe Sanktionsart in Betracht fällt.
E. 3 Das erstinstanzliche Gericht erachtete aufgrund des beträchtlichen Ge- waltpotentials des festgestellten Angriffs gegen die Polizisten lediglich eine Frei- heitsstrafe als zweckmässig, um die entsprechenden Taten des Beschuldigten zu sanktionieren (Urk. 75 S. 77 ff. + 88). Nachdem aber der Beschuldigte in casu vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, ist diese Einschätzung insofern zu relativieren, als der Beschuldigte für die gewaltsame Entwicklung der Auseinan- dersetzung nur beschränkt verantwortlich gemacht werden kann. Zwar sind – wie noch darzulegen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 4.) – seine Handlungen im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte keineswegs zu bagatellisieren, doch ergibt sich aus ihnen kein derartiges Gewaltpotential, dass aufgrund dieses Aspektes unter Verschuldensgesichtspunkten nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage käme, um den Beschuldigten wegen dieser Straftat zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte vorliegend für das Erwachsenenstrafrecht als Ersttäter zu gelten, welcher erstmals mit einer ent- sprechenden Sanktion zu belegen ist, so dass nicht zum Vornherein gesagt wer- den kann, er lasse sich durch eine Geldstrafe nicht hinreichend beeindrucken. In Anbetracht dieser (teilweise) neuen Ausgangslage erscheint es mithin unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion ausrei-
- 19 - chend, den Beschuldigten wegen seiner Delinquenz betreffend Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
E. 4 Im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente ist bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in objektiver Hinsicht primär auf das Aus- mass der angewandten Gewalt bzw. Bedrohung abzustellen, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, wie gezielt der Täter vorgegangen ist, um die öffentliche Ordnung bzw. die Amtshandlung zu stören. Während in dieser Beziehung in casu das (anfängliche) unkontrollierte Schlagen des Beschuldigten mit den Händen in Richtung der hinter ihm befindlichen Privatklägerin noch an der unteren Schwelle der Delinquenz anzusiedeln ist, kann – wie anlässlich der Sachverhaltswürdigung aufgezeigt wurde (vgl. vorne Ziffer III./1.6.) – für die nachfolgende Tathandlung nicht erstellt werden, dass sich der Beschuldigte tatsächlich mit einem sog. Schwitzkasten beholfen hat, um sich von der Privatklägerin zu lösen, doch muss er unbesehen dessen mit einer gewissen Kraft und Heftigkeit zu Werke gegangen sein, um die auf ihm liegende Privatklägerin zur Seite zu drehen und von sich wegzustossen, weshalb sein diesbezügliches Vorgehen keineswegs zu bagatelli- sieren ist, zumal er durchaus gezielt handelte und sich dabei insgesamt sehr hartnäckig verhielt, nachdem er sich bereits vorgängig einem Arretierungsversuch entzogen hatte. Allerdings ist festzuhalten, dass die stärkere Gewaltanwendung, dank welcher sich der Beschuldigte letztlich zu befreien vermochte, nicht von ihm selbst kam, sondern von der ihm zu Hilfe geeilten Mitbeschuldigten herrührte, so dass er für die Beeinträchtigung der Privatklägerin nicht als Hauptverantwortlicher erscheint, zumal diese – wie bereits die Vorinstanz erwähnte (vgl. Urk. 75 S. 91) – dessen letzte Tathandlung gar nicht bewusst miterlebt hat. In subjektiver Hinsicht können dem Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 64 S. 21) keine mindernden Umstände im Zusammen- hang mit seiner geltend gemachten Enthemmung wegen Alkohol- und Drogen- konsums attestiert werden. Objektive Belege für eine solche Beeinträchtigung be- stehen nicht und die Handlungen und Ausführungen des Beschuldigten deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass der Einfluss der Substanzen derart gross war, dass er sich seine Tat nicht voll zurechnen lassen müsste. Auch wenn die Ge-
- 20 - waltanwendung lediglich Mittel zum Zweck gewesen sein mag, ergeben sich aus den subjektiven Gesichtspunkten mithin keine das objektive Tatverschulden ein- schränkenden Aspekte. Das vorinstanzlich festgestellte nicht mehr leichte Gesamtverschulden erscheint aufgrund der vorstehenden Betrachtung durchaus angemessen und rechtfertigt mit der Vorinstanz ohne Weiteres die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, welche aufgrund der nachfolgend festzusetzenden Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung zu asperieren sein wird.
E. 5 Was die objektive und subjektive Tatschwere betreffend die Hinderung der Amtshandlung anbelangt, so kann weitgehend auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im Rahmen von dessen Befreiungsversuchen von einem relativ kraftvollen und entsprechend renitenten Handeln des Beschuldigten ausging, welches den Boden für den nachfolgenden Angriff der Gruppe schuf (Urk. 75 S. 92 f.), wobei jedoch in Frage zu stellen ist, ob der Beschuldigte in den wenigen Sekunden, welche ihm für eine Reaktion auf die Arretierungsbemühungen der Beamten verblieben, tatsächlich derart überlegt handelte, um sich der Polizisten in der Gruppe zu entledigen (vgl. dazu vorne Ziffer III./1.5.), zumal der Privatkläger 3 das von ihm geschilderte Abwägen des Beschuldigten nicht auf einen Tatplan bezog, sondern auf die Frage, ob sich der Beschuldigte stellen sollte oder nicht (vgl. Urk. 14/4 F/A 33). Letztlich ist hier an- gesichts der bedeutsamen Renitenz mithin von einem keineswegs mehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 15 Tagen rechtfertigt.
E. 6 Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist mithin die festgelegte Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen aufgrund der zweiten Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was bei einer isolierten Sanktion von 15 Tagessätzen eine Asperation von 10 Tagessätzen auf insgesamt 130 Tages- sätze als gerechtfertigt erscheinen lässt.
E. 7 Zur Täterkomponente hat sich die Vorinstanz ebenfalls ausführlich ge- äussert. Sie hat namentlich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten um-
- 21 - fassend dargelegt und in diesem Zusammenhang auf seine begonnene Ausbil- dung und die knappen finanziellen Verhältnisse verwiesen, wobei sie die darge- legten Lebensumstände zu Recht strafneutral wertete (Urk. 75 S. 94). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich dazu ergeben, dass der Beschuldig- te entgegen seiner Ankündigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung keine Lehrstelle angetreten und in den letzten 12 Monaten auch keinerlei Ar- beitstätigkeit versehen hat, wobei er zur Begründung anführte, dass sein Arbeit- geber vom Strafverfahren erfahren habe. Eine konkrete Lehranstellung hat er nicht in Aussicht, doch hat er seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eigenen Angaben zufolge über 50 Bewerbungen geschrieben (Urk. 102 S. 3 ff.). Was sodann das Vorleben des Beschuldigten anbelangt, so erachtete die Vorinstanz dessen Jugendstrafe vom März 2021 für die Strafzumessung insofern als relevant, als sie die heute zu beurteilenden Taten als Delinquenz während des dannzumal laufenden Jugendstrafverfahrens straferhöhend wertete (Urk. 75 S. 95), was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 135 IV 87, E. 5.), auch wenn die Ju- genddelinquenz im Rahmen einer Straferhöhung grundsätzlich weniger ins Ge- wicht fällt, als ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Erwachsenenstraf- rechts. Unberücksichtigt blieb demgegenüber im bisherigen Verfahren die neue Strafuntersuchung seit dem 13. August 2021 (vgl. Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten Nr. ST.2021.3220, Urk. 96). Diesbezüglich delinquierte der Beschuldigte vorliegend zwar nicht während eines (weiteren) laufenden Ver- fahrens, weshalb sich daraus keine zusätzlichen Straferhöhungsgründe ergeben, doch kann das dort zugestandene Verhalten im Rahmen der Beurteilung der Le- galprognose berücksichtigt werden, worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird (vgl. hinten Ziffer V.). Das Geständnis des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz lediglich marginal zu berücksichtigen. In objektiver Hinsicht blieb ihm angesichts der zahlreichen Tatzeugen kaum etwas anderes übrig, als sein Fehlverhalten zuzugestehen, während er in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der Polizeikontrolle selbst anlässlich der Berufungsverhandlung noch mit reichlich unbehelflichen
- 22 - Argumenten bestritten hat (Urk. 102 S. 15 f.), was definitiv nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das Unrecht seines Tuns schliessen lässt.
E. 8 Es bleibt aufgrund der bereits vorinstanzlich festgestellten Neutralisation der straferhöhenden und der strafmindernden Aspekte im Rahmen der Täterkom- ponente mithin bei einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 130 Tagessätzen. Was schliesslich die in diesem Zusammenhang zu bestimmende Höhe der Tagessätze betrifft, so ergibt sich diesbezüglich ebenfalls keine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten seither nicht verbessert haben (vgl. Urk. 102 S. 6 f.).
E. 9 Der Beschuldigte ist demnach zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei aufgrund der verbüssten Unter- suchungshaft 7 Tagessätze als geleistet gelten. V. Vollzug
1. Zu den Grundlagen der Vollzugsform der Strafe hat sich die Vorinstanz insoweit korrekt geäussert. Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann mithin verweisen werden (vgl. Urk. 75 S. 96). Zu ergänzen ist, dass aufgrund der heute festgelegten Geldstrafe aus ob- jektiven Gesichtspunkten die Ausfällung einer bedingten Sanktion ohne Weiteres in Betracht fällt. In subjektiver Hinsicht müssen derweil in casu keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben sein, da keine frühere Bestrafung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe vorliegt. Es ist dem- zufolge für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges eine schlechte Pro- gnose hinsichtlich weiterer künftiger Vergehen oder Verbrechen gefordert, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 ff. zu Art. 42 StGB). Zu beachten sind bei der Prognosestellung insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen
- 23 - (BGE 134 IV 143). Gewicht zu legen ist dabei auch auf die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB).
2. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten abändern, auch wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist, wenn neue Tatsachen vorliegen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198, E. 5.3.) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, ZK StPO II, 3. Aufl., N 21 zu Art. 391 StPO; vgl. auch Urteil 6B_900/2020 vom
1. Oktober 2020, E. 3.3.). Eine "strengere Bestrafung" im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bezieht sich nicht alleine auf die Frage des Strafmasses, sondern auch auf diejenige des Vollzugs der Strafe (vgl. BGE 142 IV 89 = Pra 105 Nr. 102). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwin- gend das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010, E. 3.). Die Vorinstanz hat vor der Hauptverhandlung vom 20. April 2022 einen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt (Urk. 28/5), was die Verteidigung zu verkennen scheint (Prot. II S. 8). Dieser wies die – bereits zu diesem Zeitpunkt hängige (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten [Urk. 96A]) – Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten gegen den Beschuldigten nicht aus, womit diese Tatsache dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Die neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ergab sich erst aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 6. März 2023 (Urk. 92). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten beigezogen und rechtskonform in das vorliegende Verfahren eingeführt (Urk. 93 - 96). Damit liegen neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt waren, wobei die Parteien vor der
- 24 - Berufungsverhandlung über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer "reformatio in peius" orientiert wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten (Urk. 97; Urk. 103; Prot. II S. 6).
3. Auch wenn der Beschuldigte vorliegend als Ersttäter zu gelten hat, da im Zeitpunkt seiner Delinquenz keine Vorstrafe gegen ihn eingetragen war, muss im Rahmen der Beurteilung der Legalprognose mit der Vorinstanz zunächst berücksichtigt werden, dass er damals bereits in einem Jugendstrafverfahren wegen Raubes, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stand (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom
17. März 2021, Urk. 51), was ihn aber offensichtlich nicht zu beeindrucken ver- mochte. Dieser Eindruck bestätigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung, als sich der Beschuldigte selbst nach mehrmaliger Nachfrage nicht an dieses Verfahren erinnern konnte (vgl. Urk. 102 S. 9, S. 11). Schliesslich bestehen im Zusammenhang mit den Äusserungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch massgebliche Bedenken, ob er hinsichtlich seines Fehlverhaltens betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall einsichtig ist, denn er bestritt in wenig nachvollziehbarer Weise nach wie vor, überhaupt realisiert zu haben, dass es sich bei den seinerzeit intervenierenden Personen um Polizeibeamte gehandelt habe (Urk. 102 S. 15 ff.). Darüber hinaus läuft gegen den Beschuldigten mittlerweile erneut ein Strafverfahren wegen vielfältiger Delinquenz in verschiedenen Bereichen, welche betreffend den Besitz von Betäubungsmitteln, Feuerwerkskörpern und Waffen (u.a. Schlagring, Schlagrute, Elektroschockgerät) einerseits sowie betreffend den Besitz von Aufnahmen mit Gewaltdarstellungen und harter Pornografie andrerseits von ihm eingestanden ist (vgl. Urk. 102 S. 8 ff.; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96 A] S. 547 ff.; S. 574 ff.). Mit Bezug auf den weiteren ihm vorgeworfenen Tatkomplex betreffend Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Anstiftung zur Herstellung und Verbreitung von Pornografie, Förderung der Prostitution sowie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt stellt sich der Beschuldigte bis anhin zwar auf den Standpunkt, die Altersangabe des damals 13-jährigen Opfers im späteren Verlauf der ihm angelasteten Taten wieder vergessen zu haben (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
- 25 - [Urk. 96A] S. 582]. Indes bestreitet der Beschuldigte nicht, das Opfer unter Verwendung einer falschen Identität verschiedentlich unter Druck gesetzt zu haben, um (weitere) sexuelle Bilder zu erhalten, indem er für den Fall, dass dieses seiner Forderung nicht nachkommen sollte, die Publikation bereits erhaltener kompromittierender Bilder in Aussicht stellte (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96A] S. 587). Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu den beigezogenen Akten die Ansicht vertrat, dass die neu zutage tretenden Verhaltensweisen des Beschuldigten auch einen "Hang zur Gewalt" widerspiegeln (Urk. 97 S. 2), so kann dem insbesondere im Kontext mit den sichergestellten Waffen und Gewalt- darstellungen ebenfalls beigepflichtet werden. Die eingestandenen Taten haben sich zudem allesamt nach der vorliegend erstinstanzlichen Verurteilung ereignet, was auf eine nachhaltige Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hindeutet. All diese Umständen dürfen – wie bereits erwähnt – im Sinne neuer Tatsachen gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO trotz ausgebliebener Berufung der Gegenseite auch zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 8 = Pra 105 Nr. 102) und belasten seine Legalprognose. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 103 S. 16 f.) steht es dabei auch nicht im Widerspruch zur Geltung der Unschuldsvermutung, in einem hängigen Strafverfahren zugegebene Tatsachen in die Beurteilung der Prognose einfliessen zu lassen (vgl. Urteile 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3. sowie 6S.145/2004 vom
6. Oktober 2004, E. 6.2.). Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, dass in der neuen Strafuntersuchung eine Begutachtung des Beschuldigten ausstehend sei, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nur im Zusammenhang mit der Abklärung einer allfälligen Pädophilie erwähnt wird, wohingegen keine Hinweise für eine Schuldunfähigkeit betreffend die eingestandenen Vorwürfe ersichtlich sind (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96A] S. 195). Hinzu kommt, dass das sich der Beschuldigte bis heute auch in wirtschaft- licher Hinsicht nicht zu stabilisieren vermochte. Anstatt – wie im Rahmen der vor- instanzlichen Hauptverhandlung angekündigt (Urk. 55 S. 12) – einer begonnenen Lehre präsentierte er im Rahmen des Berufungsverfahrens einen temporären
- 26 - Einsatzvertrag ab dem 20. März 2023 für die Dauer von maximal 3 Monaten, oh- ne eine Anschlusslösung in Aussicht zu haben (vgl. Urk. 101; Urk. 103 S. 5). Zwar machte der Beschuldigte gleichzeitig geltend, seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung eine grosse Zahl an Bewerbungen verfasst zu haben, doch blieben die- se angeblichen Bemühungen gänzlich unbelegt. Selbst wenn sich der Beschuldig- te aber tatsächlich vergebens um eine Lehrstelle bemühte, ist nur schwer nach- vollziehbar, weshalb er als gesunde und sportlich aktive Person (vgl. Urk. 102 S. 7) seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keiner Arbeitstätigkeit (auch nicht als Hilfskraft) nachgegangen ist um seine Situation zu stabilisieren. Es be- stehen demnach ernsthafte Zweifel am Willen des Beschuldigten, sein Leben de- finitiv in geordnete Bahnen zu lenken, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, die bevorstehende Ver- handlung habe ihn nunmehr motiviert, die Berufsplanung konkreter in Angriff zu nehmen (vgl. Urk. 102 S. 6).
4. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass dem Beschuldigten an- gesichts des durch das Jugendstrafverfahren bereits belasteten Leumundes, der mehrfachen zugestandenen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und seiner unverändert ungünstigen Lebensumstände heute eine schlechte Legalprognose zu stellen ist, weshalb die vorstehend festgesetzte Geldstrafe zu vollziehen ist, um den Beschuldigten zu einem nachhaltigen Umdenken im Hinblick auf seine künftige Lebensführung zu bewegen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 29 - "Es wird erkannt:
- (…)
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- (…)
- (…)
- a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: […] […] Fr. 4'000.– Gerichtsgebühr A._____ […] […] Fr. 4'000.– Gebühr Vorverfahren A._____ […] […] Fr. 1'181.60 Kosten IRM-Untersuchung drei Geschädigte Anteil A._____ […] […] Fr. 352.60 Kosten Entnahme Blut/Urin A._____ […] […] Fr. 1'321.65 Kosten toxikologisches Gutachten A._____ […] […] Fr. 35.– Kosten Fotos FOR Anteil A._____ […] […] […] […] […] […] Fr. 18'562.35 amtliche Verteidigung A._____ (RA X._____), inkl. Baraus- lagen und Mwst Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…) - 30 -
- Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 16'791.75 (inkl. Bar- auslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
- (…)
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 7 Tagessätze infolge Untersuchungshaft als geleistet gelten.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.00 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten. - 31 -
- Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädi- gung wird abgewiesen.
- Der Antrag des Privatklägers 3 auf Zusprechung einer Prozessentschädi- gung wird abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privat- klägerin − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und den Privat- kläger − die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und den Privat- kläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Präsidialverfügung vom
- September 2022, Urk. 82) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "A" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 32 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220460-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 15. März 2023 in Sachen
1. […]
2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw L. Baici, Anklägerin und Berufungsbeklagte Privatkläger:
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____
- 2 - betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2022 (DG220020)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Januar 2022 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB,
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
3. (…)
4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– .
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) (…)
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. (…) (…) Fr. 4'000.– Gerichtsgebühr A._____ Fr. (…) (…) Fr. 4'000.– Gebühr Vorverfahren A._____ Fr. (…) (…)
- 4 - Fr. 1'181.60 Kosten IRM-Untersuchung drei Geschädigte Anteil A._____ Fr. (…) (…) Fr. 352.60 Kosten Entnahme Blut/Urin A._____ Fr. (…) (…) Fr. 1'321.65 Kosten toxikologisches Gutachten A._____ Fr. (…) (…) Fr. 35.– Kosten Fotos FOR Anteil A._____ Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 18'562.35 amtliche Verteidigung A._____ (RA X._____), inkl. Barauslagen und Mwst Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Jedem der Beschuldigten E._____ und A._____ werden die sie oder ihn betreffenden Kos- ten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der ei- genen amtlichen Verteidigung, auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 16'791.75 (inkl. Barauslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
9. Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 11'721.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
10. Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 10'556.55 (inkl. Barauslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)"
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich vom 4. Mai 2022 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dispositiv Ziffer 2 Abs. 2), der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB (Dispositiv Ziffer 2 Abs. 3), des Scha- denersatzbegehrens der Privatklägerin 1 (Dispositiv Ziffer 5a) sowie der vom Beschuldigten in solidarischer Haftung mit E._____ an die Pri- vatklägerin B._____ zu bezahlende Prozessentschädigung (Dispositiv Ziffer 8) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei von der Anklage des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dispositiv Ziffer 2 Abs. 1) freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen, wovon 7 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen.
5. Die Verpflichtungen zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 2 und 3 (Dispositiv Ziffer 9 und 10) seien aufzuheben.
6. Die den Beschuldigten A._____ betreffenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv Ziffer 7) seien dem Be- schuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen
- 6 - Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei- en definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 97 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2022 wurde der Beschuldigte A._____ – gleichzeitig mit der Mitbeschuldigten E._____, deren Verurteilung infolge Rückzuges der Berufung vorliegend nicht mehr zur Dispositi- on steht (vgl. Urk. 82) – entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde. Ferner wurden die Zivilbegehren der Privatklägerin B._____ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 70 bzw. 75 S. 107 ff.).
2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom
10. Mai 2022 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 68). Nach Erstattung der
- 7 - Berufungserklärung vom 29. August 2022 (Urk. 78) und anschliessender Fristan- setzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und die Privatklägerschaft (Urk. 82) verzichteten diese mit Schreiben vom 29. September 2022 bzw. 20. Oktober 2022 jeweils auf eine Anschlussberufung (Urk. 85, 87 + 89). In der Folge wurden die Parteien auf den 15. März 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 4). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 sowie die Strafzumessung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dipositiv-Ziffern 7, 9 und 10 (Urk. 78 S. 2 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffer 2, Absatz 2 und 3 (Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und betreffend Hinderung einer Amtshandlung), sowie der Dispositiv-Ziffern 5 lit. a (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Prozessentschädigung betreffend die Privatklägerin B._____) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Nicht rechtskräftig ist demgegenüber trotz unterlassener Anfechtung die Gewährung des bedingten Vollzuges der ausgefällten Strafen, da die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts stets beide Aspekte des Strafpunktes (namentlich Strafzumessung und Strafvollzug) umfasst (vgl. BGE 144 IV 383; a.M. ZR 1998 S. 134; EUGSTER, BSK StPO,
2. Aufl., N 9 zu Art. 399 StPO). Nebst den angefochtenen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid mithin auch in diesem Punkt im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO zu überprüfen.
- 8 -
2. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 78 S. 3; Prot. II S. 6). Die Verfahrensakten betreffend das neu ange- hobene Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wurden vor der Berufungsverhandlung beigezogen und den Parteien umgehend zur Kenntnis gebracht (Urk. 94), worauf am 13. März eine schriftliche Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft einging (Urk. 97), welche dem Beschuldigten umgehend zugestellt wurde (Urk. 98). Am gleichen Datum liess dieser das Datenerfassungsblatt sowie einen auf ihn lautenden temporären Einsatzvertrag einreichen (vgl. Urk. 100 + 101). Abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten drängen sich im Übrigen vor zweiter Instanz keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Januar 2022 mit Bezug auf den im Berufungsverfahren noch angefochtenen Vorwurf des Angriffs angelastet, er sei mit seinem anfänglichen Verhalten (bestehend namentlich in der Zündung eines Feuerwerkskörpers und der anschliessenden Hinderung einer gegen ihn gerichteten Amtshandlung) der Initiator des nachfolgenden tätlichen Übergriffs seiner Gruppierung auf die drei geschädigten Polizeibeamten gewesen und habe sich in der Folge bewusst und gewollt aktiv an den angriffigen Handlungen zumindest gegen die Polizistin B._____ beteiligt. Mit diesem Handeln habe er jedenfalls in Kauf genommen, dass die drei Geschädigten durch weitere Personen attackiert und im umschriebenen Ausmass (Hautabschürfungen bzw. - abtragungen sowie Hautverfärbungen im Kopfbereich sowie an Armen und Beinen) verletzt wurden, wobei er mit dem gewalttätigen Vorgehen dieser Personen zumindest konkludent einverstanden gewesen sei (Urk. 31 S. 4). 1.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Tatablauf in der Untersuchung insofern bestätigt, als er einräumte, in jener Nacht am Tatort anwesend gewesen
- 9 - zu sein und dort Feuerwerk gezündet zu haben (Urk. 3/1 F/A 79 f.). In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung mit zwei Zivilpolizisten gekommen, wobei er sich habe losreissen können, worauf er auf der Flucht von einer weiteren Person zu Boden geworfen worden sei, welche er schliesslich mittels eines "Schwitzkastens" bzw. Umfassens des Kopfes bzw. Nackens mit dem Arm von sich weggedreht und danach weggestossen habe (Urk. 3/1 F/A 113; Urk. 3/2 F/A 6; Urk. 55 S. 23). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er die Zündung des Feuerwerks bestätigt und erklärt, die in der Folge von hinten an ihn herange- tretenen Personen nicht als Polizeibeamte erkannt und auch keine Polizeiwarnung wahrgenommen zu haben. Im Übrigen verweigerte er grundsätzlich die Aussage und gab lediglich noch zu Protokoll, im Anschluss an diese erste Auseinandersetzung davongerannt zu sein und nach rund 10 Metern von einer anderen Person zu Boden gebracht worden zu sein, wobei er sich unter Wegstossen dieser Person wieder habe befreien können und dann erneut weggerannt sei. Er korrigierte seine frühere Aussage, die besagte Person in den Schwitzkasten genommen zu haben, und meinte, diese lediglich von sich runtergestossen zu haben, um sich wegdrehen zu können. Letztlich räumte er ein, der Vorfall wäre nicht derart eskaliert, wenn man zu Beginn kein Feuerwerk gezündet hätte. Seine teilweise Aussageverweigerung erklärte er schliesslich so, dass von den Polizisten wegen bestimmter Aussagen von ihm ein Strafantrag gegen ihn gestellt worden sei und er dieses Risiko auf Anraten seines Anwaltes nicht ein weiteres Mal eingehen wolle (Prot. I S. 19 ff. + 31 ff.). In der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zum streit- gegenständlichen Vorfall aus, zwei Personen hätten ihn plötzlich gepackt, weshalb er erschrocken und weggerannt sei, wobei ihm damals nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe. Als er wenig später auf dem Boden gelegen sei, sei eine Polizeibeamtin auf ihm gewesen. Er habe versucht, sich abzudrehen und die Polizeibeamtin mit den Händen von sich runterzudrücken, wobei der eine Arm hinter ihrem Nacken gewesen sei, er jedoch nicht zugedrückt oder sie in einen Griff genommen habe. Als es ihm gelungen sei,
- 10 - die Polizeibeamtin wegzudrücken, sei er weggerannt. Die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Polizeibeamtin habe "ein paar Sekunden" gedauert. Was die anderen Personen aus seiner Gruppe in dieser Zeit gemacht hätten, wisse er nicht, da er auf seine Flucht fokussiert gewesen sei (Urk. 102 S. 15 ff.). 1.3. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ist nicht mehr von Relevanz, inwiefern der Beschuldigte im Zeitpunkt der Eskalation der Auseinandersetzung seine Kontrahenten als Polizisten bzw. Amtsträger wahrgenommen hat, da seine strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung (namentlich die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Hinderung einer Amtshandlung) im Berufungsverfahren nicht angefochten werden und somit nicht mehr weiter zu untersuchen sind. Ferner stellt der Beschuldigte auch nicht mehr in Abrede, aufgrund des Zündens des Feuerwerkes und des Entziehens vor der im Gang befindlichen Polizeikontrolle der Auslöser der in der Folge eskalierenden Aus- einandersetzung gewesen zu sein (vgl. insbes. Prot. I S. 31). Auch die in der An- klage als Folge der Auseinandersetzung wiedergegebenen körperlichen Beein- trächtigungen der drei Polizeibeamten (vgl. Urk. 31 S. 4) hat der Beschuldigte nie in Abrede gestellt, auch wenn er deren (rechtliche) Qualität als Körperverletzungen vor der Vorinstanz bestreiten liess (vgl. Urk. 64 S. 16 ff.). Diese Umstände können demnach der nachfolgenden Beurteilung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, zumal die Beeinträchtigungen der Polizeibeamten auch aufgrund der Akten belegt sind (vgl. Urk. 2/6; Urk. 2/7; Urk. 17/1, 3 + 5). Offen ist in tatsächlicher Hinsicht demnach lediglich noch, inwiefern sich der Beschuldigte im Rahmen der besagten Auseinandersetzung bewusst und gewollt an Angriffshandlungen gegen die drei Polizeibeamten beteiligte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass die Beamten von einzelnen Personen aus seiner Gruppe in der umschriebenen Weise attackiert und tangiert wurden. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit der Beschuldigte selber physisch gegen die Beamten vorging und welche Absichten er damit verfolgte. Diese Fragen sind anhand der im erstinstanzlichen Urteil korrekt dargelegten Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel zu beantworten, wobei sich die Vorinstanz – soweit vorliegend noch relevant – auch
- 11 - zutreffend zu deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren geäussert hat (vgl. Urk. 75 S. 14 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht sowohl die erste angeklagte Sequenz mit der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit den Privatklägern C._____ und D._____ (Privatkläger 2 und 3) als auch die zweite angeklagte Sequenz mit der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin B._____ (Privatklägerin 1) näher beleuchtet. Es ist folglich auch in zweiter Instanz auf die massgeblichen Aspekte dieser beiden Phasen des Tatge- schehens einzugehen. 1.5. Was die erste Sequenz des Tatgeschehens anbelangt, so wird der generelle Umstand, dass die Privatkläger 2 und 3 den Beschuldigten nach dem Zünden des Feuerwerks einer Personenkontrolle unterziehen wollten und dieser sich diesem Ansinnen widersetzte, von allen Beteiligten übereinstimmend bestätigt und bedarf deshalb keiner weiteren Abhandlung mehr. Hinsichtlich des für die Folgezeit in der Anklage erwähnten Hineinziehens der beiden Polizeibeamten durch den Beschuldigten in die gegnerische Gruppe ist hingegen klarzustellen, dass auch die Anklägerin diese Handlung mit der Absicht des Beschuldigten verbindet, sich der Polizeikontrolle zu entziehen (vgl. Urk. 31 S. 3 oben). Es ist demnach aufgrund dieser Feststellung und auch angesichts der Aussagen der Beteiligten (Urk. 13/1 F/A 8; Urk. 102 S. 15) von einem Losreissen des Beschuldigten auszugehen, in dessen Rahmen zumindest einer der beiden den Beschuldigten festhaltenden Polizeibeamten (namentlich der Privatkläger 3) in unmittelbare Nähe der Gruppe des Beschuldigten gezogen wurde, worauf die Gruppe auf die Privatkläger körperlich einzuwirken begann. Dass der Beschuldigte in dieser Phase die körperlichen Einwirkungen seiner Gruppe auf die Privatkläger mitbekommen hat, wurde von ihm bestritten (vgl. Urk. 3/1 F/A 140
- 144; Urk. 15 S. 16), wobei ihm die Bestreitung nicht widerlegt werden kann, zumal aufgrund der Aussagen der Beteiligten unstrittig ist, dass er sich unmittelbar nach dem Rückzug in die Gruppe wieder fluchtartig aus dieser gelöst hat, worauf ihn dann die Privatklägerin 1 abseits der Gruppe zu stoppen vermochte. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich festhält, es sei abwegig, dass der
- 12 - Beschuldigte nichts von einem sich in seiner unmittelbaren Nähe abspielenden Angriff wahrgenommen haben will (Urk. 75 S. 43), so lässt sie dabei unberücksichtigt, dass sich der besagte Angriff im Rahmen eines turbulenten Geschehens im Rücken des Beschuldigten abspielte, als er auf der Flucht vor den Polizisten war, worauf auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht hinwies (Urk. 103 S. 12). Der im separaten Verfahren beschuldigte F._____ beschreibt in diesem Zusammenhang in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, dass er dem flüchtenden Beschuldigten zu Hilfe geeilt sei, als dieser von einem Polizisten gepackt worden sei, und er den Polizisten gepackt habe, um ihn wegzustossen, worauf sich dieser umgedreht und ihm einen Faustschlag verpasst habe (Urk. 11/1 F/A 28 ff.). In einer weiteren Einvernahme erklärte er sodann ebenfalls, dass der flüchtende Beschuldigte gepackt worden sei, worauf er (F._____) den einen Polizisten gekickt habe, so dass der Beschuldigte seine Flucht habe fortsetzen können (Urk. 11/4 F/A 26). Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, die Privatkläger 2 und 3 hätten überdies von entsprechenden Ausrufen aus der Gruppe (wie "Zivis, schlönd die") just in jenem Moment berichtet, so fällt diesbezüglich auf, dass der Privatkläger 2 die Ausrufe erst hörte, als sich der Beschuldigte bereits von ihm losgerissen hatte und auf der Flucht war (vgl. Urk. 15/1 F 8), weshalb es nicht derart abwegig anmutet, dass er die Ausrufe in der Hektik nicht wahrgenommen hat. Der Privatkläger 3 berichtet derweil von einem entsprechenden Ausruf aus der Gruppe, als er den Beschuldigten auf dessen Flucht nochmals zu fassen bekam (Urk. 14/1 F/A 7), was indessen ebenfalls nicht geeignet ist, eine entsprechende Wahrnehmenung des Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil umschreibt mithin zwar bestimmte Anhaltspunkte, welche für die Wahrnehmung eines im Gang befindlichen Angriffs durch den Beschuldigten sprechen könnten, doch sind diese derart wenig gesichert, dass sich ein entsprechender Beweis vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht erbringen lässt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass selbst die Wahrnehmung eines Angriffs seiner Gruppe den flüchtenden Beschuldigten nicht automatisch zum Mittäter des besagten Deliktes macht, sofern er sich in der Folge nicht mit
- 13 - entsprechenden gleichgerichteten Handlungen in irgendeiner Weise an diesem Angriff beteiligte. Die Vorinstanz erkennt solche Handlungen im Zusammenhang mit der sich in der zweiten Phase ergebenden Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 75 S. 43 f.), worauf nachfolgend einzugehen ist. 1.6. Die Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 ist in ihren Grundzügen ebenfalls unstrittig, doch ist namentlich die Art der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin insofern umstritten, als dieser seinen bei der Polizei erwähnten Schwitzkasten (Urk. 3/1 F/A 113) im Verlauf des Verfahrens nicht mehr als solchen verstanden haben wollte (Prot. I S. 23). Die Vorinstanz ist diesbezüglich (ohne Weiteres) von einem solchen Schwitzkasten ausgegangen, ohne sich konkreter zu diesem Aspekt und den entsprechenden Aussagen der Beteiligten zu äussern (Urk. 75 S. 40 + 43). Der Beschuldigte sagte dazu bei der Polizei im Einzelnen aus, nachdem er zu Boden geworfen worden und auf den Rücken zu liegen gekommen sei, habe er die betreffende Person in den Schwitzkasten genommen. Er habe aber nicht fest zugedrückt und die Person nur zur Seite gedreht, wobei die gesamte Aktion rund 2 - 3 Sekunden gedauert habe (Urk. 3/1 F/A 113 + 175 ff.). In der Hafteinvernahme meinte er dazu, er habe den Kopf der Person zwischen den Arm genommen, um sie seitlich wegzudrehen und sich so erheben und wegrennen zu können (Urk. 3/2 F/A 6). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, er sei auf dem Rücken gelegen und habe die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen, also seinen Arm um ihren Nacken getan, so dass ihr Hinterkopf von diesem bedeckt gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 12). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er sodann, der Begriff "Schwitzkasten" gebe das Geschehene nicht korrekt wieder, da er lediglich versucht habe, die Privatklägerin von sich runterzustossen, und dabei nicht zugedrückt habe bzw. auch nicht habe zudrücken wollen (Urk. 55 S. 23). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erläuterte der Beschuldigte, wie die Privatklägerin auf ihm gewesen sei, worauf er sich abgedreht und versucht habe, sie mit den Händen von sich runterzudrücken, wobei ein Arm hinter ihrem Nacken gewesen sei, ohne dass er zugedrückt oder sie in einen Griff genommen habe (Urk. 102 S. 18).
- 14 - Es ist aufgrund dieser Aussagen, welche bereits in der Anfangsphase der Untersuchung auch ein blosses Umfassen mit dem Arm beinhalten, nicht genügend klar, ob sich der Beschuldigte tatsächlich eines Schwitzkastens im klassischen Sinn behalf, um sich von der Privatklägerin zu befreien, zumal auch die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragungen nie einen solchen spezifischen Griff erwähnte. Wie sich das Umgreifen des Kopfes bzw. Nackens der Privatklägerin im dynamischen Geschehen genau gestaltete, kann jedoch letztlich offen bleiben, solange nicht ein längeres und festes Zudrücken mit der Armbeuge erstellt ist, welches eine eigentliche Angriffshandlung des Beschuldigten zu indizieren vermöchte. Stattdessen ist aufgrund des damaligen Gebarens des Beschuldigten aber eine gewalttätige (im Rahmen einer behördlichen Anhaltung unzulässige) Befreiungshandlung zu erkennen, welche seine Flucht sichern sollte. Auch die Vorinstanz spricht in diesem Zusammenhang von (massiven) Abwehrhandlungen des Beschuldigten (Urk. 75 S. 39), was indessen mit einer aktiven Unterstützung des Angriffs der eigenen Gruppe nicht recht vereinbar ist. 1.7. Der dem eingeklagten Angriff zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach dem Gesagten mithin lediglich mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen als erstellt zu erachten.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sowie Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne Ziffer II.), ist gestützt auf den vorstehend erstellten Sachverhalt im Folgenden lediglich noch der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu prüfen, welchen die Vorinstanz ebenfalls als gegeben erachtet hat (Urk. 75 S. 67 ff.). 2.2. In theoretischer Hinsicht kann bezüglich des Tatbestandes des Angriffs grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 S. 58 f.). Ergänzend ist zu diesen Ausführungen festzuhalten, dass die Schwelle für eine Beteiligung an einem Angriff in der Praxis zwar
- 15 - zutreffenderweise nicht allzu hoch angesetzt wird, doch wird auf jeden Fall verlangt, dass sich der Mitwirkende an der Agression gegen eine sich weitgehend passiv verhaltende Gegnerschaft physisch oder psychisch aktiv beteiligt (MAEDER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 8 zu Art. 134 StGB). 2.3. Gemäss dem ihm nachweisbaren Sachverhalt griff der Beschuldigte während der gesamten Auseinandersetzung insofern ins Geschehen ein, als er sich nicht widerstandslos verhaften liess und sich losriss bzw. mit der Polizistin zu ringen begann, um sich der wiederholten Arretierungsversuche zu entziehen. Wie beim Sachverhalt dargelegt, sind in diesem Verhalten indessen keine den Angriff unterstützenden Handlungen zu erblicken. Nur solche gleichgerichteten aktiven Handlungen gegen wehrlose bzw. bloss abwehrende Kontrahenten stellen aber nach der ratio legis eine pönalisierte Beteiligung an einem Angriff dar, welche geeignet ist, das Gefährdungspotential der angreifenden Gruppe zusätzlich zu erhöhen. Inwieweit der Beschuldigte seine Gruppe schliesslich in psychischer Hinsicht bei den Angriffshandlungen unterstützt haben könnte (etwa durch Zurufe oder anderweitige Gesten), wird in der Anklage nicht näher dargelegt, weshalb sich eine dahingehende Ausdehnung des Sachverhalts aufgrund des Anklageprinzips grundsätzlich verbietet. Ein solches Verhalten des Beschuldigten liesse sich nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten im Übrigen aber auch nur schwerlich erstellen, weshalb sich Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen. Die blosse Initiierung bzw. Auslösung eines Delikts und ein allfälliger Profit daraus vermögen für sich allein eine Mittäterschaft grundsätzlich nicht zu begrün- den, sofern der Täter in der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Weise aktiv am Delikt mitwirkt und so als Hauptbeteiligter des strafbaren Handelns mit jederzeitiger Tatherrschaft dasteht (vgl. BGE 133 IV 76, E. 2.7.). Eine solche aktive Mitwirkung mit entsprechender Tatherrschaft ist beim flüchtenden Beschuldigten aber gerade nicht erkennbar, da er bloss reagierte und nicht von sich aus agierte, um seine Gruppe gezielt zu unterstützen. Die erstellbaren Tathandlungen des Beschuldigten werden mithin von den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung vollständig abgedeckt. Inwiefern ihnen darüber hinaus ein höherer
- 16 - Unrechtsgehalt im Sinne einer Mitwirkung an Angriffshandlungen seiner Gruppe zukommt, ist nicht ersichtlich und wurde von der Voristanz auch nicht plausibel dargelegt, so dass ihr in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden kann. Es ist aus all diesen Gründen in objektiver Hinsicht zumindest sehr fraglich, ob sich der Beschuldigte mit feindseeliger Stossrichtung an einem Angriff gegen die drei Polizeibeamten beteiligt hat. 2.4. Im Übrigen wäre für einen entsprechenden Schuldspruch in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass dem Beschuldigten rechtsgenügend angelastet werden könnte, er habe sich nach der anfänglichen Tangierung durch die Polizei bewusst dazu entschieden, sich in seine Gruppe zurückzuziehen, damit diese die Polizisten anschliessend zu überwältigen vermöchte, was mangels entsprechender objektiver Anhaltspunkte (wie insbesondere einer diesbezüglichen verbalen Äusserung seinerseits) indessen nicht mit guten Gründen möglich ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte instinktiv den (vorübergehenden) Schutz der Gruppe suchte, ohne die späteren Folgen zu bedenken. In der Folge verliess er die Gruppe wieder, ohne die in dieser Phase eskalierende Auseinandersetzung mitbekommen zu haben. Anschliessend beteiligte er sich ausschliesslich mit abwehrenden Handlungen gegen die versuchte Arretierung der Privatklägerin am Tatgeschehen, wobei aber auch für diese Phase unklar ist, inwiefern er die Auseinandersetzung der beiden Gruppen mitbekam. Zentral erscheint somit mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand die Feststellung, dass dem Beschuldigten für keine Phase des unübersichtlichen Tatgeschehens nachgewiesen werden kann, dass er von einem Angriff seiner Gruppe auf die Polizeibeamten wusste, selbst wenn er mitbekommen haben mag, dass ihn einzelne Exponenten auf seiner Flucht zu unterstützen versuchten. Wusste der Beschuldigte aber nichts von einem im Gang befindlichen Angriff, so konnte er sich diesem auch nicht wissentlich und willentlich anschliessen, woran im Übrigen auch nichts zu ändern vermag, dass er sich im Nachgang erneut in die Nähe der Polizeibeamten begab und diese in feindseeliger Absicht mit Schimpfwörtern betitelte (vgl. Urk. 75 S. 69).
- 17 - 2.5. Nachdem aufgrund des Gesagten mithin bereits die objektiven und sub- jektiven Tatbestandsmerkmale des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht in jeder Hinsicht gegeben sind, kann für die Beurteilung des Falles im Übrigen offen bleiben, ob die körperlichen Beeinträchtigungen der Polizeibeamten die Qualität einer Körperverletzung im Rechtssinne erreichten, doch soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass bei einem Tritt gegen den ungeschützten Hinterkopf mit damit einhergehenden Kopf- und Rückenschmerzen (vgl. Urk. 13/1 F/A 26) und anschliessend notwendiger Medikation mit einem Schmerzmittel (Urk. 13/2 F/A 26) bedeutende Argumente für eine rechtliche Würdigung als Körperverletzung sprechen. Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer wiederholt darauf hinweist, die Betroffenen hätten im Nachgang zur Auseinandersetzung ja keine übermässigen Schmerzen verspürt (Urk. 64 S. 17 f.), so übergeht sie dabei geflissentlich, dass die verordneten Schmerzmittel unter anderem ja gerade zur Schmerzlinderung eingenommen wurden. 2.6. Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz vom Vorwurf des An- griffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen. 2.7. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, inwiefern es sich bei den tätlichen Einwirkungen der Tätergruppe um einen Angriff handelte, oder ob unter Berücksichtigung der aktiven Gegenwehr der Polizeibeamten D._____ und C._____ (vgl. Urk. 14/4 S. 6; Urk. 15/4 S. 7) nicht allenfalls auch eine rechtliche Würdigung als Raufhandel in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 104 IV 53, E. 2.). IV. Strafe
1. Für die theoretischen Grundlagen betreffend die Festlegung des Strafrah- mens und die Bestimmung der Strafe kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 75 S. 73 ff. + 87). Demzufolge ist für die kon- krete Bemessung der Sanktion im Rahmen der Festlegung einer Einsatzstrafe un- ter Beachtung der Tat- und Täterkomponente von der schwersten begangenen Straftat auszugehen, worauf diese Strafe aufgrund der weiteren zu beurteilenden
- 18 - Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist, sofern für diese Taten dieselbe Sanktionsart in Betracht fällt.
2. Die Vorinstanz ist bei ihrer Strafzumessung für den Beschuldigten vom An- griff im Sinne von Art. 134 StGB ausgegangen, für welchen Tatbestand ein Straf- rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (vgl. Urk. 75 S. 88). Nachdem der Beschuldigte indessen in zweiter Instanz vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, fällt als schwerste begangene Straftat neu der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Betracht, für welchen gesetzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist, derweil die ebenfalls zu beurteilende Hinderung einer Amtshand- lung lediglich mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft werden kann (vgl. Art. 286 in fine StGB).
3. Das erstinstanzliche Gericht erachtete aufgrund des beträchtlichen Ge- waltpotentials des festgestellten Angriffs gegen die Polizisten lediglich eine Frei- heitsstrafe als zweckmässig, um die entsprechenden Taten des Beschuldigten zu sanktionieren (Urk. 75 S. 77 ff. + 88). Nachdem aber der Beschuldigte in casu vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, ist diese Einschätzung insofern zu relativieren, als der Beschuldigte für die gewaltsame Entwicklung der Auseinan- dersetzung nur beschränkt verantwortlich gemacht werden kann. Zwar sind – wie noch darzulegen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 4.) – seine Handlungen im Rahmen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte keineswegs zu bagatellisieren, doch ergibt sich aus ihnen kein derartiges Gewaltpotential, dass aufgrund dieses Aspektes unter Verschuldensgesichtspunkten nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage käme, um den Beschuldigten wegen dieser Straftat zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte vorliegend für das Erwachsenenstrafrecht als Ersttäter zu gelten, welcher erstmals mit einer ent- sprechenden Sanktion zu belegen ist, so dass nicht zum Vornherein gesagt wer- den kann, er lasse sich durch eine Geldstrafe nicht hinreichend beeindrucken. In Anbetracht dieser (teilweise) neuen Ausgangslage erscheint es mithin unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion ausrei-
- 19 - chend, den Beschuldigten wegen seiner Delinquenz betreffend Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
4. Im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente ist bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in objektiver Hinsicht primär auf das Aus- mass der angewandten Gewalt bzw. Bedrohung abzustellen, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, wie gezielt der Täter vorgegangen ist, um die öffentliche Ordnung bzw. die Amtshandlung zu stören. Während in dieser Beziehung in casu das (anfängliche) unkontrollierte Schlagen des Beschuldigten mit den Händen in Richtung der hinter ihm befindlichen Privatklägerin noch an der unteren Schwelle der Delinquenz anzusiedeln ist, kann – wie anlässlich der Sachverhaltswürdigung aufgezeigt wurde (vgl. vorne Ziffer III./1.6.) – für die nachfolgende Tathandlung nicht erstellt werden, dass sich der Beschuldigte tatsächlich mit einem sog. Schwitzkasten beholfen hat, um sich von der Privatklägerin zu lösen, doch muss er unbesehen dessen mit einer gewissen Kraft und Heftigkeit zu Werke gegangen sein, um die auf ihm liegende Privatklägerin zur Seite zu drehen und von sich wegzustossen, weshalb sein diesbezügliches Vorgehen keineswegs zu bagatelli- sieren ist, zumal er durchaus gezielt handelte und sich dabei insgesamt sehr hartnäckig verhielt, nachdem er sich bereits vorgängig einem Arretierungsversuch entzogen hatte. Allerdings ist festzuhalten, dass die stärkere Gewaltanwendung, dank welcher sich der Beschuldigte letztlich zu befreien vermochte, nicht von ihm selbst kam, sondern von der ihm zu Hilfe geeilten Mitbeschuldigten herrührte, so dass er für die Beeinträchtigung der Privatklägerin nicht als Hauptverantwortlicher erscheint, zumal diese – wie bereits die Vorinstanz erwähnte (vgl. Urk. 75 S. 91) – dessen letzte Tathandlung gar nicht bewusst miterlebt hat. In subjektiver Hinsicht können dem Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 64 S. 21) keine mindernden Umstände im Zusammen- hang mit seiner geltend gemachten Enthemmung wegen Alkohol- und Drogen- konsums attestiert werden. Objektive Belege für eine solche Beeinträchtigung be- stehen nicht und die Handlungen und Ausführungen des Beschuldigten deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass der Einfluss der Substanzen derart gross war, dass er sich seine Tat nicht voll zurechnen lassen müsste. Auch wenn die Ge-
- 20 - waltanwendung lediglich Mittel zum Zweck gewesen sein mag, ergeben sich aus den subjektiven Gesichtspunkten mithin keine das objektive Tatverschulden ein- schränkenden Aspekte. Das vorinstanzlich festgestellte nicht mehr leichte Gesamtverschulden erscheint aufgrund der vorstehenden Betrachtung durchaus angemessen und rechtfertigt mit der Vorinstanz ohne Weiteres die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, welche aufgrund der nachfolgend festzusetzenden Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung zu asperieren sein wird.
5. Was die objektive und subjektive Tatschwere betreffend die Hinderung der Amtshandlung anbelangt, so kann weitgehend auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im Rahmen von dessen Befreiungsversuchen von einem relativ kraftvollen und entsprechend renitenten Handeln des Beschuldigten ausging, welches den Boden für den nachfolgenden Angriff der Gruppe schuf (Urk. 75 S. 92 f.), wobei jedoch in Frage zu stellen ist, ob der Beschuldigte in den wenigen Sekunden, welche ihm für eine Reaktion auf die Arretierungsbemühungen der Beamten verblieben, tatsächlich derart überlegt handelte, um sich der Polizisten in der Gruppe zu entledigen (vgl. dazu vorne Ziffer III./1.5.), zumal der Privatkläger 3 das von ihm geschilderte Abwägen des Beschuldigten nicht auf einen Tatplan bezog, sondern auf die Frage, ob sich der Beschuldigte stellen sollte oder nicht (vgl. Urk. 14/4 F/A 33). Letztlich ist hier an- gesichts der bedeutsamen Renitenz mithin von einem keineswegs mehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 15 Tagen rechtfertigt.
6. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist mithin die festgelegte Einsatz- strafe von 120 Tagessätzen aufgrund der zweiten Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was bei einer isolierten Sanktion von 15 Tagessätzen eine Asperation von 10 Tagessätzen auf insgesamt 130 Tages- sätze als gerechtfertigt erscheinen lässt.
7. Zur Täterkomponente hat sich die Vorinstanz ebenfalls ausführlich ge- äussert. Sie hat namentlich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten um-
- 21 - fassend dargelegt und in diesem Zusammenhang auf seine begonnene Ausbil- dung und die knappen finanziellen Verhältnisse verwiesen, wobei sie die darge- legten Lebensumstände zu Recht strafneutral wertete (Urk. 75 S. 94). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich dazu ergeben, dass der Beschuldig- te entgegen seiner Ankündigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung keine Lehrstelle angetreten und in den letzten 12 Monaten auch keinerlei Ar- beitstätigkeit versehen hat, wobei er zur Begründung anführte, dass sein Arbeit- geber vom Strafverfahren erfahren habe. Eine konkrete Lehranstellung hat er nicht in Aussicht, doch hat er seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eigenen Angaben zufolge über 50 Bewerbungen geschrieben (Urk. 102 S. 3 ff.). Was sodann das Vorleben des Beschuldigten anbelangt, so erachtete die Vorinstanz dessen Jugendstrafe vom März 2021 für die Strafzumessung insofern als relevant, als sie die heute zu beurteilenden Taten als Delinquenz während des dannzumal laufenden Jugendstrafverfahrens straferhöhend wertete (Urk. 75 S. 95), was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 135 IV 87, E. 5.), auch wenn die Ju- genddelinquenz im Rahmen einer Straferhöhung grundsätzlich weniger ins Ge- wicht fällt, als ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Erwachsenenstraf- rechts. Unberücksichtigt blieb demgegenüber im bisherigen Verfahren die neue Strafuntersuchung seit dem 13. August 2021 (vgl. Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten Nr. ST.2021.3220, Urk. 96). Diesbezüglich delinquierte der Beschuldigte vorliegend zwar nicht während eines (weiteren) laufenden Ver- fahrens, weshalb sich daraus keine zusätzlichen Straferhöhungsgründe ergeben, doch kann das dort zugestandene Verhalten im Rahmen der Beurteilung der Le- galprognose berücksichtigt werden, worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird (vgl. hinten Ziffer V.). Das Geständnis des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz lediglich marginal zu berücksichtigen. In objektiver Hinsicht blieb ihm angesichts der zahlreichen Tatzeugen kaum etwas anderes übrig, als sein Fehlverhalten zuzugestehen, während er in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der Polizeikontrolle selbst anlässlich der Berufungsverhandlung noch mit reichlich unbehelflichen
- 22 - Argumenten bestritten hat (Urk. 102 S. 15 f.), was definitiv nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das Unrecht seines Tuns schliessen lässt.
8. Es bleibt aufgrund der bereits vorinstanzlich festgestellten Neutralisation der straferhöhenden und der strafmindernden Aspekte im Rahmen der Täterkom- ponente mithin bei einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 130 Tagessätzen. Was schliesslich die in diesem Zusammenhang zu bestimmende Höhe der Tagessätze betrifft, so ergibt sich diesbezüglich ebenfalls keine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides, nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten seither nicht verbessert haben (vgl. Urk. 102 S. 6 f.).
9. Der Beschuldigte ist demnach zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei aufgrund der verbüssten Unter- suchungshaft 7 Tagessätze als geleistet gelten. V. Vollzug
1. Zu den Grundlagen der Vollzugsform der Strafe hat sich die Vorinstanz insoweit korrekt geäussert. Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann mithin verweisen werden (vgl. Urk. 75 S. 96). Zu ergänzen ist, dass aufgrund der heute festgelegten Geldstrafe aus ob- jektiven Gesichtspunkten die Ausfällung einer bedingten Sanktion ohne Weiteres in Betracht fällt. In subjektiver Hinsicht müssen derweil in casu keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben sein, da keine frühere Bestrafung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe vorliegt. Es ist dem- zufolge für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges eine schlechte Pro- gnose hinsichtlich weiterer künftiger Vergehen oder Verbrechen gefordert, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 ff. zu Art. 42 StGB). Zu beachten sind bei der Prognosestellung insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen
- 23 - (BGE 134 IV 143). Gewicht zu legen ist dabei auch auf die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB).
2. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten abändern, auch wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist, wenn neue Tatsachen vorliegen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198, E. 5.3.) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (LIEBER, ZK StPO II, 3. Aufl., N 21 zu Art. 391 StPO; vgl. auch Urteil 6B_900/2020 vom
1. Oktober 2020, E. 3.3.). Eine "strengere Bestrafung" im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bezieht sich nicht alleine auf die Frage des Strafmasses, sondern auch auf diejenige des Vollzugs der Strafe (vgl. BGE 142 IV 89 = Pra 105 Nr. 102). Den Parteien ist vor Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zwin- gend das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil 6B_858/2009 vom 31. Mai 2010, E. 3.). Die Vorinstanz hat vor der Hauptverhandlung vom 20. April 2022 einen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt (Urk. 28/5), was die Verteidigung zu verkennen scheint (Prot. II S. 8). Dieser wies die – bereits zu diesem Zeitpunkt hängige (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten [Urk. 96A]) – Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten gegen den Beschuldigten nicht aus, womit diese Tatsache dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Die neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ergab sich erst aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 6. März 2023 (Urk. 92). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten beigezogen und rechtskonform in das vorliegende Verfahren eingeführt (Urk. 93 - 96). Damit liegen neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, die dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt waren, wobei die Parteien vor der
- 24 - Berufungsverhandlung über die sich daraus ergebende Möglichkeit einer "reformatio in peius" orientiert wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten (Urk. 97; Urk. 103; Prot. II S. 6).
3. Auch wenn der Beschuldigte vorliegend als Ersttäter zu gelten hat, da im Zeitpunkt seiner Delinquenz keine Vorstrafe gegen ihn eingetragen war, muss im Rahmen der Beurteilung der Legalprognose mit der Vorinstanz zunächst berücksichtigt werden, dass er damals bereits in einem Jugendstrafverfahren wegen Raubes, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stand (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom
17. März 2021, Urk. 51), was ihn aber offensichtlich nicht zu beeindrucken ver- mochte. Dieser Eindruck bestätigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung, als sich der Beschuldigte selbst nach mehrmaliger Nachfrage nicht an dieses Verfahren erinnern konnte (vgl. Urk. 102 S. 9, S. 11). Schliesslich bestehen im Zusammenhang mit den Äusserungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch massgebliche Bedenken, ob er hinsichtlich seines Fehlverhaltens betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall einsichtig ist, denn er bestritt in wenig nachvollziehbarer Weise nach wie vor, überhaupt realisiert zu haben, dass es sich bei den seinerzeit intervenierenden Personen um Polizeibeamte gehandelt habe (Urk. 102 S. 15 ff.). Darüber hinaus läuft gegen den Beschuldigten mittlerweile erneut ein Strafverfahren wegen vielfältiger Delinquenz in verschiedenen Bereichen, welche betreffend den Besitz von Betäubungsmitteln, Feuerwerkskörpern und Waffen (u.a. Schlagring, Schlagrute, Elektroschockgerät) einerseits sowie betreffend den Besitz von Aufnahmen mit Gewaltdarstellungen und harter Pornografie andrerseits von ihm eingestanden ist (vgl. Urk. 102 S. 8 ff.; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96 A] S. 547 ff.; S. 574 ff.). Mit Bezug auf den weiteren ihm vorgeworfenen Tatkomplex betreffend Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Anstiftung zur Herstellung und Verbreitung von Pornografie, Förderung der Prostitution sowie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt stellt sich der Beschuldigte bis anhin zwar auf den Standpunkt, die Altersangabe des damals 13-jährigen Opfers im späteren Verlauf der ihm angelasteten Taten wieder vergessen zu haben (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
- 25 - [Urk. 96A] S. 582]. Indes bestreitet der Beschuldigte nicht, das Opfer unter Verwendung einer falschen Identität verschiedentlich unter Druck gesetzt zu haben, um (weitere) sexuelle Bilder zu erhalten, indem er für den Fall, dass dieses seiner Forderung nicht nachkommen sollte, die Publikation bereits erhaltener kompromittierender Bilder in Aussicht stellte (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96A] S. 587). Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu den beigezogenen Akten die Ansicht vertrat, dass die neu zutage tretenden Verhaltensweisen des Beschuldigten auch einen "Hang zur Gewalt" widerspiegeln (Urk. 97 S. 2), so kann dem insbesondere im Kontext mit den sichergestellten Waffen und Gewalt- darstellungen ebenfalls beigepflichtet werden. Die eingestandenen Taten haben sich zudem allesamt nach der vorliegend erstinstanzlichen Verurteilung ereignet, was auf eine nachhaltige Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hindeutet. All diese Umständen dürfen – wie bereits erwähnt – im Sinne neuer Tatsachen gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO trotz ausgebliebener Berufung der Gegenseite auch zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 8 = Pra 105 Nr. 102) und belasten seine Legalprognose. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 103 S. 16 f.) steht es dabei auch nicht im Widerspruch zur Geltung der Unschuldsvermutung, in einem hängigen Strafverfahren zugegebene Tatsachen in die Beurteilung der Prognose einfliessen zu lassen (vgl. Urteile 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3. sowie 6S.145/2004 vom
6. Oktober 2004, E. 6.2.). Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, dass in der neuen Strafuntersuchung eine Begutachtung des Beschuldigten ausstehend sei, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche im staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nur im Zusammenhang mit der Abklärung einer allfälligen Pädophilie erwähnt wird, wohingegen keine Hinweise für eine Schuldunfähigkeit betreffend die eingestandenen Vorwürfe ersichtlich sind (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Urk. 96A] S. 195). Hinzu kommt, dass das sich der Beschuldigte bis heute auch in wirtschaft- licher Hinsicht nicht zu stabilisieren vermochte. Anstatt – wie im Rahmen der vor- instanzlichen Hauptverhandlung angekündigt (Urk. 55 S. 12) – einer begonnenen Lehre präsentierte er im Rahmen des Berufungsverfahrens einen temporären
- 26 - Einsatzvertrag ab dem 20. März 2023 für die Dauer von maximal 3 Monaten, oh- ne eine Anschlusslösung in Aussicht zu haben (vgl. Urk. 101; Urk. 103 S. 5). Zwar machte der Beschuldigte gleichzeitig geltend, seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung eine grosse Zahl an Bewerbungen verfasst zu haben, doch blieben die- se angeblichen Bemühungen gänzlich unbelegt. Selbst wenn sich der Beschuldig- te aber tatsächlich vergebens um eine Lehrstelle bemühte, ist nur schwer nach- vollziehbar, weshalb er als gesunde und sportlich aktive Person (vgl. Urk. 102 S. 7) seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keiner Arbeitstätigkeit (auch nicht als Hilfskraft) nachgegangen ist um seine Situation zu stabilisieren. Es be- stehen demnach ernsthafte Zweifel am Willen des Beschuldigten, sein Leben de- finitiv in geordnete Bahnen zu lenken, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, die bevorstehende Ver- handlung habe ihn nunmehr motiviert, die Berufsplanung konkreter in Angriff zu nehmen (vgl. Urk. 102 S. 6).
4. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass dem Beschuldigten an- gesichts des durch das Jugendstrafverfahren bereits belasteten Leumundes, der mehrfachen zugestandenen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und seiner unverändert ungünstigen Lebensumstände heute eine schlechte Legalprognose zu stellen ist, weshalb die vorstehend festgesetzte Geldstrafe zu vollziehen ist, um den Beschuldigten zu einem nachhaltigen Umdenken im Hinblick auf seine künftige Lebensführung zu bewegen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Mit Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen ist, wobei allerdings fraglich ist, ob für die Verfolgung dieses Vor- wurfes ein eigenständiger Aufwand der Behörden entstanden ist, da dieser unmit- telbar mit den Vorwürfen betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte sowie die Hinderung einer Amtshandlung zusammenhängt. Ohnehin
- 27 - können einem Beschuldigten sämtliche entsprechenden Kosten auferlegt werden, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist unter ande- rem dann der Fall, wenn gegen eine geschriebene oder ungeschriebene eidge- nössische Verhaltensnorm verstossen wurde und das Verhalten des Täters ge- eignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken. Hat eine be- schuldigte Person in Verletzung einer solchen Norm in kausaler Weise ein Straf- verfahren veranlasst und damit die staatlichen Finanzen beansprucht, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (DOMEISEN, BSK StPO, 2. Aufl., N 29 + 30 zu Art. 426 StPO). 1.2. Vorliegend hat aber der Beschuldigte im Rahmen des ihm vorgeworfenen Verhaltens bereits zwei rechtskräftige Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung er- wirkt. Er hat damit unmittelbar kausal Anlass für die Einleitung des gesamten Strafverfahrens gegeben, zumal dem Vorwurf des Angriffs keine Untersuchung neuer Sachverhaltselemente zu Grunde lag. Der Umstand, dass er heute im We- sentlichen aus rechtlichen Gesichtspunkten von diesem Vorwurf freizusprechen ist, bewirkt keine anteilsmässige Entlastung von den erstinstanzlich auferlegten Kosten für das Vor- und Gerichtsverfahren. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 7) ist somit trotz des teilweisen Freispruches im zweitinstanzlichen Verfahren zu bestätigen. 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
- 28 - 2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch durch und erreicht – abgesehen vom Vollzug – auch eine massgebliche Besserstellung bezüglich der Sanktion, wobei das vorinstanzliche Urteil allerdings im Kostenpunkt wiederum zu bestätigen ist. Nichtsdestotrotz ist von einem weitgehenden Obsiegen des Beschuldigten in zweiter Instanz auszugehen, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, im Umfang von vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und lediglich zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 5'825.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die Berufungsver- handlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 6'100.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Fünftel vorbehalten bleibt. 2.5. Angesichts des Freispruches des Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs verbleibt kein Raum, diesen zur Leistung einer Prozessentschädigung gegenüber den lediglich in diesem Zusammenhang geschädigten Privatklägern 2 und 3 zu verpflichten. Die Anträge der Privatkläger 2 und 3 auf Zusprechung einer Entschä- digung für ihre anwaltliche Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sind somit mit Bezug auf den Beschuldigten abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 29 - "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
3. (…)
4. (…)
5. a) Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) (…)
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: […] […] Fr. 4'000.– Gerichtsgebühr A._____ […] […] Fr. 4'000.– Gebühr Vorverfahren A._____ […] […] Fr. 1'181.60 Kosten IRM-Untersuchung drei Geschädigte Anteil A._____ […] […] Fr. 352.60 Kosten Entnahme Blut/Urin A._____ […] […] Fr. 1'321.65 Kosten toxikologisches Gutachten A._____ […] […] Fr. 35.– Kosten Fotos FOR Anteil A._____ […] […] […] […] […] […] Fr. 18'562.35 amtliche Verteidigung A._____ (RA X._____), inkl. Baraus- lagen und Mwst Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. (…)
- 30 -
8. Die Beschuldigten E._____ und A._____ werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 16'791.75 (inkl. Bar- auslagen und Mwst) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
9. (…)
10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 7 Tagessätze infolge Untersuchungshaft als geleistet gelten.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung betreffend den Beschuldigten (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.00 amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.
- 31 -
7. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädi- gung wird abgewiesen.
8. Der Antrag des Privatklägers 3 auf Zusprechung einer Prozessentschädi- gung wird abgewiesen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privat- klägerin − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und den Privat- kläger − die Vertretung des Privatklägers 3 im Doppel für sich und den Privat- kläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Präsidialverfügung vom
27. September 2022, Urk. 82) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "A" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 32 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing