Sachverhalt
1. Anklageziffer I 1.1 Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf 1.1.1Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I vorgeworfen, unter arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit den Beschuldigten H._____ und G._____ sowie dem bereits rechtkräftig verurteilten ehemaligen Beschuldigten P._____ und einem unbekann- ten Bunkerhalter im Zeitraum vom 13. November 2018 bis am 18. Februar 2019 an insgesamt 9 Einfuhren von Kokain in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein, wobei selbige stets in gleicher Art und Weise vonstattengegangen seien. Namentlich habe dem Beschuldigten A._____ hierbei die Organisation des Kokains in Holland, des Drogenbunkers in der Schweiz, des Zusammenwirkens sämtlicher Beteiligter sowie die Durchführung und Begleitung des Kokaintransports von Holland in die Schweiz bzw. von der Schweizer Grenze in Q._____ zum jeweiligen Drogenbunker nach R._____ oder S._____ obgelegen (vgl. Urk. 29/46 S. 2 ff.). 1.1.2Betreffend die zusätzlich vorgeworfenen Betäubungsmitteleinfuhren vom 13.,
19. und 30. November 2018 sowie vom 5. und 14. Dezember 2018 ergingen vor- instanzlich mangels erstellten Sachverhaltes Freisprüche, welche in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziffer 2). Der verbleibend zu überprüfende Sachverhalt umfasst daher die vorgeworfenen Kokaineinfuhren vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar und 18. Februar 2019. 1.1.3Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz den von der Anklagebehörde vorge- worfenen Ankauf in Holland als zu wenig genau umschrieben und darüber hinaus nicht erstellt. Formell wurde dieser Schluss indes nicht im Dispositiv festgehalten. Ferner erfolgte auch keine Verurteilung wegen Weiterveräusserung. In Nach- achtung des Verbotes der reformatio in peius und vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch, welcher ausschliesslich die Einfuhr von Kokain umfasst, nicht angefochten hat, sind die zugrundeliegenden Erörterungen
- 16 - der Vorinstanz als verbindlich zu übernehmen. Auch eine Überprüfung des Sach- verhaltes betreffend Erwerb und Weiterveräusserung entfällt damit. 1.2 Stellungnahme Beschuldigter A._____ Nachdem der Beschuldigte zunächst durchwegs die Aussage verweigert hatte, erklärte er schliesslich am Ende der Untersuchung, mit dem Beschuldigten G._____ im Februar 2019 nach Holland gefahren zu sein, wobei selbiger dort drei Kilogramm Kokain abgeholt habe. Wem die weiteren rund drei Kilogramm Kokain, welche anlässlich der Verhaftung im Auto sichergestellt worden seien, gehörten, wisse er nicht. Er selbst habe mit der Kokaineinfuhr nichts zu tun, er sei nach Holland gefahren, um seinen Pass daselbst abzuholen bzw. einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Bei der Rückkehr seien sie verhaftet worden. Er sei lediglich die Kontaktperson zwischen P._____, welchen er schon länger kenne, und G._____ gewesen (Urk. 2/16 S. 11 ff., S. 13, Urk. 2/17 S. 6 ff., Prot. I S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 wiederholte der Be- schuldigte A._____ diese Aussagen im Wesentlichen, wobei er darauf hinwies, dass er nur deshalb zusammen mit dem Beschuldigten G._____ im Februar 2019 zurück in die Schweiz gefahren sei, da letzterer diesbezüglich Druck auf ihn aus- geübt und ihn gedrängt habe. Er habe dem Beschuldigten G._____ jedoch gesagt, dass er mit dem Ganzen nichts zu tun haben möchte. In Bezug auf seine Kontami- nation mit Kokain erklärte der Beschuldigte A._____, dass dies darauf zurückzu- führen sei, dass er gelegentlich Kokain an Partys konsumiert habe bzw. mit konta- minierten Gegenständen, wie beispielsweise einer Geldnote, in Kontakt gekommen sein könne (Urk. 117/3 S. 11 f., S. 15 ff. und S. 20). Nachdem der Beschuldigte A._____ damit gänzlich in Abrede stellt, zusammen mit den weiteren Beschuldigten H._____ und G._____ sowie dem rechtskräftig verur- teilten ehemaligen Beschuldigten P._____ dem Drogenhandel im Sinne der An- klage nachgegangen zu sein, ist im Folgenden zu prüfen, ob der verbleibende An- klagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.3 Allgemeine Grundsätze
- 17 - 1.3.1Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwind- bare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Ge- halt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Aus- gangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, soge- nannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist im- mer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche inner- halb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellun- gen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).
- 18 - 1.3.2Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetz- lichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. 1.4 Beweismittel Vorliegend basiert der verbleibend vorgeworfene Sachverhalt schwerpunktmässig auf den Erkenntnissen aus den angeordneten Observationen bzw. den entspre- chenden Wahrnehmungsberichten und Überwachungsmassnahmen, namentlich den GPS Daten aus Holland und der Schweiz sowie den rückwirkend erhobenen Randdaten und teilweise den Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten, insbesondere auch den aufgezeichneten Antennenstandorten. Ferner liegen die Aussagen des Beschuldigten A._____, des Beschuldigten H._____ (mit Einschrän- kung der Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019, Urk. 4/8), des Beschuldigten G._____ und des bereits rechtskräftig verurteilten ehemaligen Beschuldigten P._____ vor. Aktenkundig sind darüber hinaus Haaranalysen der Beschuldigten (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (Urk. 9/6 - 9, Urk. 9/27 - 30). Sowohl die Aktenbeweise als auch die Aussagen sind – wie bereits vorstehend unter Ziff. II. 4 dargetan – mit Ausnahme der Depositionen des Beschuldigten H._____ anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 4/8), welche indessen ohnehin keine relevanten Angaben beinhalteten – uneingeschränkt verwertbar. 1.5 Generelle Würdigung der massgeblichen Aussagen und Observations- berichte
- 19 - 1.5.1Vorweg gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und ein- gehend mit den Depositionen des Beschuldigten A._____, seiner Mitbeschuldigten H._____, G._____ und P._____ sowie den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Erkenntnissen aus den Observationen und Überwachungsmassnahmen, aus- einandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Mitbeschuldigten – soweit solche erfolgt waren – korrekt wieder und würdigte die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien unter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend. Darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 63 S. 48 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unterzog sie die Aussagen der Beschul- digten A._____, H._____, G._____ und P._____ einer sorgfältigen Glaubhaftig- keitsanalyse, welche mit Ausnahme der folgenden Korrekturen bzw. Präzisierun- gen als zutreffend übernommen werden kann: 1.5.2 Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten A._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstra- tegisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaubhaft zu erachten seien (Urk. 63 S. 76 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt ist die Feststellung, dass der Beschuldigte A._____ zunächst durchwegs die Aussage ver- weigerte und schliesslich – durchaus spontan – erst anlässlich der Schluss- einvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten G._____ und in diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten P._____ zu Pro- tokoll gab, namentlich erklärte, dass G._____ zum Zwecke des Kokainkaufs am
16. Februar 2019 mit ihm nach Holland sowie am 18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der sichergestellten Drogen ihm (dem Be- schuldigten G._____) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte A._____) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des Drogentransports den Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten G._____ und P._____ hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.). Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitäts- fremd wirkenden Schilderung der Rahmenabläufe. So erklärte der Beschuldigte A._____, von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nach- frage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte G._____ Kokain
- 20 - dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der Be- schuldigte P._____ diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er (der Beschuldigte A._____) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegenheit nach Holland gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen Ge- richtstermin wegen seines Passes in E._____ gehabt (Urk. 2/17 S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 117/3 S. 15 ff.). Das Vorbringen betreffend den Gerichtstermin in E._____ wird jedoch bereits angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensicht- liche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte A._____ zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschuldigten G._____ nach Holland gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte A._____ sodann – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) – nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte G._____ mit den Dro- gen in sein Auto einsteige, weshalb das Kokain separat vom Beschuldigten P._____ transportiert worden sei, kann sodann nur als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte A._____ doch naheliegenderweise dem Beschuldigten G._____ die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Dro- gentransport zu tun hätte haben wollen. Dass er den Beschuldigten G._____ so- dann aber nicht nur mitfahren liess, sondern darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in E._____, gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu abstrus. So kann auch nicht ernsthaft gesagt werden, der Beschuldigte G._____ habe betreffend die Rückfahrt in die Schweiz derart Druck auf den Beschuldigten A._____ ausgeübt. So habe der Beschuldigte G._____ diesem (dem Beschuldigten A._____) doch lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte G._____) müsse gehen (Urk. 117/3 S. 15 ff.). Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung, weshalb der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten G._____ nicht einfach ge- sagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete Ersterer lediglich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 117/3 S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Kokaingemisch
- 21 - blieb der Beschuldigte A._____ – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 117/3 S. 18) – schuldig. Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten G._____ und P._____ derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen und widersprüchlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt als unglaubhaft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ hervor, dass er einzig zu seinem Schutz stets neue Versionen zu den Tatvorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Beschuldigten A._____ kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastun- gen. 1.5.3Betreffend die Depositionen des Beschuldigten H._____, welcher als einziger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 71 ff.) festzu- stellen, dass sie – soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wurden – detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhärente Widersprüche und entspre- chend als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Ferner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Obser- vationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Beschuldigte H._____ ausweichende, pauschale und merklich abschwächende Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde oder auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemühen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar, aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte H._____ durch- wegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was angesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So gab es für den Beschuldigten H._____ aus legalen, professionellen Gründen keinerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Umständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein offenkundiges Mit- wirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusammentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte H._____ nicht vorbringen. Solches lässt
- 22 - sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte H._____ selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offenkundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten H._____ vorliegen, auf welche nicht abgestellt werden kann. 1.5.4Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten G._____ und des Beschuldigten P._____, soweit solche überhaupt erfolgten, wenig aussagekräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. Urk. 63 S. 63, S. 74 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte G._____ zwar erstmals ein, bei der Fahrt vom 28. Dezem- ber 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten A._____ von Holland ge- kommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe, der Beschul- digte A._____ könne mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 117/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Bewei- sergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 1.6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte G._____ auf der anderen Seite neu geltend macht, dass es der Be- schuldigte A._____ gewesen sei, der mit P._____ zusammen die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 117/1 S. 14, S. 17, S. 21 f.), überzeugt dies al- lerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen seitens des Beschuldigten G._____ und sein damit geändertes Aussageverhalten sind – auch wenn sie durch- aus zur Überraschung seiner amtlichen Verteidigung erfolgten – alles andere als glaubhaft: Der Beschuldigte G._____ wirft dem Beschuldigten A._____ spiegelbild- lich einfach genau das Gleiche vor, was dieser zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. 1.5.5Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadt- polizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionäre wurden im Beisein der Beschuldigten und
- 23 - unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9-12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaussagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch Angaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände – so beispielsweise, wenn kein Be- hältnis ersichtlich war oder Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug oder weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk. 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernom- menen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten oder ob es sich um mitgeteilte Wahrnehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschangaben ist ferner nicht er- sichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugeneinvernahmen geschilder- ten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durchwegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden. 1.6 Erstellung Sachverhalt in concreto 1.6.1Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Kokaineinfuhr vom
18. Februar 2019 im Grenzbereich Frankreich/Q._____ durch die Stadtpolizei Zü- rich observiert worden war (Urk. 1/7). Aus dem diesbezüglichen Observierungsbe- richt und den Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten, auf welche, wie vorstehend unter Ziff. 1.5.5 ausgeführt, als glaubhaft abgestellt werden kann, ergibt sich, dass das Fahrzeug VW Polo GTI, AG 9, zusammen mit dem Fahrzeug Opel Astra mit holländischem Kennzeichen 10, kurz nach 5 Uhr morgens die Grenze von Frankreich nach Q._____ passierte, wobei die Fahrzeuge danach im Bereich T._____-strasse/U._____-strasse in Q._____ hintereinander parkierten (Urk. 1/7 S. 2). In der Folge verliess der Lenker des Opel Astra selbigen mit einem Plastiksack und stieg in den VW Polo um, wobei er auf der Beifahrerseite Platz nahm (Urk. 8/10 S. 12/9). Das Fahrzeug VW Polo fuhr danach los und hielt kurze Zeit später im Verzweigungsbereich V._____-strasse/W._____-strasse an. An die- sen Ort fuhr sodann auch das Taxi Toyota Prius, Kennzeichen ZH 11 mit nur einem Insassen. Die Fahrzeuge fuhren um 5.12 Uhr über die AA._____-strasse in Rich- tung AB._____ und schliesslich via Autobahn Richtung Zürich, wobei ab diesem Zeitpunkt zwei Personen im Taxi sassen (Urk. 1/7 S. 2, Urk. 1/10 S. 2). Um
- 24 - 5.40 Uhr erfolgte der Zugriff, bei welchem die Beschuldigten H._____ und P._____ aus dem Taxi verhaftet wurden (Urk. 18/1 und Urk. 17/1). Die Beschuldigten A._____ und G._____ konnten nach einer über 8 Kilometer langen Fluchtfahrt schliesslich um 5.47 Uhr aus dem VW Polo verhaftet werden (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 16/2, Urk. 19/1). 1.6.2Anlässlich der Verhaftung konnte aus dem Taxi des Beschuldigten H._____ beifahrerseits zwischen den Beinen des Beschuldigten P._____ ein Sack, be- inhaltend diverse Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von 6.3 Kilogramm (6,29 Kilogramm), sichergestellt werden (Urk. 17/1 S. 2, Urk. 15/3). Gemäss Er- gebnis der labortechnischen Analyse des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Fe- bruar 2018 wiesen die Blöcke Reinheitsgrade zwischen 42% und 91% auf, wobei eine Reinmenge Kokain von 4,485 Kilo eruiert wurde (Urk. 9/32). 1.6.3Durch die observierenden Polizisten waren nahezu identische Vorfälle bereits am 21. Dezember 2018 und am 21. Januar 2019 beobachtet worden (Urk. 1/4, Urk. 1/5), wobei hinsichtlich der genauen Abläufe auf die korrekten Zusammen- fassungen der entsprechenden Observationsergebnisse durch die Vorinstanz ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 63 S. 80). Anlässlich beider Vorfälle wechselte der Lenker des Opel Astra, wobei es sich bekanntlich um den Beschuldigten P._____ handelte, mit einem Sack kurz nach der Grenze in den VW Polo und wiederum kurze Zeit später in das bereits wartende Taxi. Da zu diesen Zeitpunkten (noch) keine Zugriffe erfolgten, konnte in der Folge die gesamte Fahrstrecke mitverfolgt werden, wobei zu Tage trat, dass bei beiden Vorfällen das Taxi und der VW Polo im Konvoi nach R._____ fuhren (Urk. 1/4 S. 1 ff., Urk. 1/5 S. 1 ff.). Während sich die beiden Fahrzeuge am 21. Dezember 2018 in R._____ nach einem kurzen persönlichen Kontakt der Insassen trennten, wobei der VW Polo Richtung AC._____-strasse in R._____ fuhr (Urk. 1/4 S. 1 ff.), lenkten beim Vorfall vom
21. Januar 2019 die Fahrer beide Autos nach einem gemeinsamen Stopp auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof R._____ in gleicher Richtung im Konvoi weiter an die AD._____-strasse 12 in S._____, wobei der Beifahrer oder Lenker des Taxis einem aus der Liegenschaft tretenden Mann wortlos einen Sack übergab und dieser in der Folge mit dem Sack in die Liegenschaft zurückkehrte (Urk. 1/5 S. 1 ff.).
- 25 - 1.6.4Die vorstehend dargestellten Observationen der Vorgänge vom 21. Dezem- ber 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 werden durch die rechthilfeweise edierten Mietunterlagen betreffend den Opel Astra durch den Beschuldigten P._____ ergänzt. Diese weisen nicht nur aus, dass der Beschuldigte P._____ just in den genannten Zeitspannen Mieter des entsprechenden Fahrzeugs war (vgl. Urk. 28/7/17, Urk. 28/7/40), sondern darüber hinaus auch, dass dieses Auto an den massgeblichen Daten an den entsprechenden Orten erfasst wurde (Urk. 28/7/20, Urk. 28/7/45). 1.6.5Der Beschuldigte H._____ erklärte zum Vorfall vom 18. Februar 2019 detail- liert, nachvollziehbar und, wie bereits erörtert, entsprechend glaubhaft, dass ihn der Beschuldigte A._____ damals um 3.30 Uhr morgens angerufen und ihn gefragt habe, ob er den "Jungen", welcher auch verhaftet worden sei (P._____), in Q._____ abholen könne, weshalb er in der Folge mit dem Taxi an den ihm bekannten Treff- punkt in Q._____ gefahren sei (Urk. 4/1 S. 4). Der "Junge" habe einen dunkelfarbi- gen Rucksack sowie in den Händen einen dunklen Sack, welcher wie ein Abfallsack ausgesehen habe, bzw. eine dunkle Tasche getragen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 3). Der "Junge" sei dann bei ihm eingestiegen, wobei er aus dem VW Polo, welcher schon dagestanden sei, ausgestiegen und bei ihm wieder eingestiegen sei (Urk. 4/2 S. 3). Er sei in der Folge dem VW Polo, welcher vom Beschuldigten A._____ gelenkt worden sei, nachgefahren (Urk. 4/2 S. 4). Es sei jeweils so gewe- sen, dass er informiert worden sei, wohin man fahre. Den ersten Auftrag habe er im Oktober 2018 erhalten, es sei genau gleich gelaufen. "A._____" (der Beschul- digte A._____) habe ihm jeweils gesagt, wo der Gast warte, es sei aber immer die gleiche Adresse und auch immer die gleiche Person gewesen, der "Junge", wel- chen er habe abholen müssen und dieser habe stets einen schwarzen Rucksack und eine Tasche bei sich gehabt, wobei er den Rucksack immer auf dem Schoss und die Tasche jeweils zwischen seinen Beinen oder am Boden beim Beifahrersitz neben sich gestellt habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 12 ff.). Diese glaubhaften Aus- sagen bestätigen einerseits die bereits observierten drei Vorfälle und präzisieren darüber hinaus plastisch das Muster des Ablaufs.
- 26 - 1.6.6Für den eingeklagten Vorgang vom 28. Dezember 2018 liegen zwar keine Ob- servationen vor. Aus den Überwachungsdaten ergibt sich indessen, dass das Mo- biltelefon des Beschuldigten G._____ am 28. Dezember 2018 um 5.39 Uhr in der Nähe des in den vorgenannten drei Vorgängen frequentierten Grenzübertritts er- fasst wurde, wobei auch die Mobiltelefone des Beschuldigten A._____ und des Be- schuldigten H._____ in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eruiert werden konnten (Urk. 5/4 Beilage 1, Urk. 1/14 Beilage 1). Aus den Untersuchungsakten er- gibt sich weiter, dass der Beschuldigte H._____ am 28. Dezember 2018 um 5.58 Uhr sowie um 5.59 Uhr von der Mobiltelefonnummer 13 angerufen wurde (Urk. 4/3 Beilage 6), wobei diese Nummer ohne Weiteres dem Beschuldigten G._____ zugeordnet werden konnte, räumte dieser doch selbst ein, dass es sich um seine Telefonnummer handle (Urk. 5/1 S. 3). Auf Befragen erklärte der Beschul- digte H._____ zu diesem Zusammentreffen, dass er da wohl den "Jungen", mithin wiederum den Beschuldigten P._____, abgeholt habe, dass der Beschuldigte G._____ dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gesehen habe. Dies stimmt im Übri- gen mit den erstmals an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Be- schuldigten G._____ überein, dass er am 28. Dezember 2018 ebenfalls anwesend gewesen sei (vgl. Urk. 117/1 S. 16 f.). Der Beschuldigte H._____ sagte weiter aus, es sei wie immer abgelaufen, der Junge sei zu ihm ins Auto gekommen, nachdem er das Auto des Beschuldigten A._____ verlassen habe, danach seien sie Richtung Zürich gefahren. Ob er ihn in der Nähe des Bahnhofs R._____ abgeladen habe, wisse er nicht mehr, das sei jeweils auch ein Ziel gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Gestützt auf die genannten Überwachungsdaten sowie die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten H._____ und die Zugeständnisse des Beschuldigten G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit ist der Vorgang vom 28. Dezember 2018 erstellt. 1.6.7 Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhn- lichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgen- stunden, namentlich den stets gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahr- zeugwechseln in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt
- 27 - werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass die Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten vermochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsa- men Fahrten zu geben. Darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten A._____ mit dem Beschuldigten G._____ auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am 18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2). Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen oder Ge- genstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 63 S. 83). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bzw. die Verteidigung des Beschuldigten H._____ im Rahmen der Berufungsverhand- lung vor, es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingeführt werden können bzw. es hätten andere illegale Substan- zen oder Gegenstände, wie Waffen oder andere Drogen, transportiert werden kön- nen (Urk. 120 S. 7 f.; Urk. 121 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis oder Waffen eines grösseren Behältnisses be- durft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei der- massen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten H._____ in diesem Zu- sammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr der Beweislast erkannt wer- den (Urk. 120 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vor- liegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im Übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte G._____ ausdrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen oder Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 117/1 S. 14; Urk. 117/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten G._____ und A._____ eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäu- bungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betäti-
- 28 - gung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzen- tration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernä- geln der Beschuldigten A._____ und G._____ wurden ferner Kokainspuren gefun- den (Urk. 9/34, Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten A._____ und G._____ für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen oder eine kon- taminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 117/1 S. 15; Urk. 117/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht geführt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 63 S. 83). 1.6.8Anlässlich der Fahrten vom 21. und 28. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und
18. Februar 2019 waren die Beschuldigten A._____, H._____ und P._____ stets in gleicher Manier involviert. Soweit die Beteiligung des Beschuldigten G._____ in Frage steht, ist wie gesehen und in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 1.5.4), zumindest dessen Anwesenheit bei den beiden Vorgängen vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt, wobei aufgrund des Ablaufs eine sich wieder- holende Zufälligkeit auszuschliessen ist, zumal er eine Erklärung für einen legalen Hintergrund der Reisen schuldig blieb. Namentlich seine Aussagen, er sei im Auto des Beschuldigten A._____ nach Holland mitgefahren, um Kleider einzukaufen (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/9 S. 14), ist im erstellten Kontext als lebensfremd und ab- surd abzutun. Zudem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare des Beschuldigten G._____ eine Kontamination mit Kokain aufwiesen (Urk. 9/30 S. 3). Damit verbleiben insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an ei-
- 29 - ner Beteiligung auch des Beschuldigten G._____, soweit dies die Kokaineinfuhren vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 betrifft. 1.6.9 Zusammengefasst ist das Mitwirken der Beschuldigten H._____, A._____ und P._____ für die vier Vorgänge vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom
21. Januar 2019 und 18. Februar 2019, dasjenige des Beschuldigten G._____ für die Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt. 1.6.10 Die Vorinstanz erörterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung inner- halb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 63 S. 85 ff.). Sie stellte fest, dass der Be- schuldigte A._____ in sämtlichen vier Vorgängen sowie der Beschuldigte G._____ in zwei erstellten Vorgängen sowohl vor, während und nach der Einfuhr präsent gewesen seien, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte G._____ im Ge- gensatz zu den Beschuldigten H._____ und P._____ direkt mit unverpacktem Ko- kain in Kontakt gekommen seien. Diese Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte A._____ – welcher überdies auch telefonisch kommunizierte und den Beschuldigten H._____ jeweils informierte und anwies –, und der Beschul- digte G._____ mit der Rolle der Organisatoren der Kokaineinfuhren bzw. im Hinter- grund mit der Koordination derselben betraut gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte G._____ und der Beschuldigte A._____ trotz direktem Kon- takt mit dem Kokain selbiges sodann nicht selbst transportierten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 63 S. 87 f.). Diesen Fol- gerungen der Vorinstanz kann in Bezug auf den Beschuldigten A._____ vollum- fänglich und in Bezug auf den Beschuldigten G._____ teilweise gefolgt werden: Wie bereits mehrfach erwogen, war der Beschuldigte G._____ bei den Einfuhren vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach Holland und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. Überdies fuhr der Beschuldigte G._____ an den erwähnten Daten im gleichen Auto zusam- men mit dem Beschuldigten A._____, welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den na- heliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten
- 30 - A._____ hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den Beschuldigten H._____ und dem bereits rechtskräftig verurteilten P._____ agierte. Nach dem Ge- sagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten G._____ im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als eigentlicher Organi- sator auf Stufe des Beschuldigten A._____ stand und qualitativ die gleichen Bei- träge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen. Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten P._____ und H._____ schloss die Vor- instanz, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier Vorfällen umfasst (Urk. 63 S. 88 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten über die Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten H._____ darüber hinaus vorgeworfene Rolle des "Spähers" an der Grenze wurde von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stütze in der Aktenlage. Entsprechend ist hinsichtlich des Beschuldigten H._____ in Bestätigung der vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 99) nicht erstellt, dass er jeweils für die Über- wachung der Grenze zuständig gewesen sei. 1.6.11 Was die vorgeworfene Menge der eingeführten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A._____, wie auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten H._____ und G._____, dass nur anlässlich der letzten Fahrt Dro- gen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 121 S. 11 f.; Urk. 120 S. 8 f.; Urk. 119 S. 8 und Prot. II S. 20). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Vertei- digungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem 18. Februar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das "corpus delicti" fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vor- gehensmusters und der beim Zugriff am 18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain rückgeschlossen werden kann, dass auch die weiteren erstellten Fahrten zur Einfuhr von Kokain dienten (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 1.6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leer-
- 31 - fahrten zu Recht verworfen (Urk. 63 S. 94 f.), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich anderer- seits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten H._____, dass wohl unge- fähr ab Oktober 2018 Grenzübertritte im aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten – wenn denn überhaupt Probeläufe in die- ser Form stattgefunden haben sollten – ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach ein- geschliffenem Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünfti- gen Zweifel, dass bei den erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der letzten Einfuhr vom 18. Fe- bruar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm, dass jedes Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. Gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten A._____, wonach von der sichergestellten Be- täubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten G._____ gehört hätten, lei- tete sie sodann ab, bei Fahrten im Beisein des Beschuldigten G._____ sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilo- gramm auszugehen. Dieser Formel folgend errechnete sie letztlich eine Gesamt- menge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Rein- heitsgrade der sichergestellten Kokainblöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sichergestellten Kokains) ausging (Urk. 63 S. 95 f.). Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich – im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 121 S. 12) – als zu spekulativ. Einerseits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten A._____, wie gezeigt, insgesamt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des sicher- gestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basierend auf der Beteiligung des Beschuldigten G._____ zu verwerfen ist. Darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgeführt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass stets die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wurde. So fehlen insbesondere kon- krete Hinweise darauf, dass die mitgeführten Taschen bzw. Säcke gleich gefüllt
- 32 - waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mitgeführt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Beispiel Beob- achtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke oder gleich prall gefüllte Taschen mit- geführt wurden, vor. Damit lassen sich auch keine genauen mengenmässigen Rückschlüsse ziehen. Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem betrie- benen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter Berück- sichtigung, dass stets gleichartige Behältnisse mitgeführt wurden, zumindest mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokain- transporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Recht- sprechung liegen, handelte. Darüber hinaus ist vernünftigerweise ausgeschlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansonsten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als noto- risch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokainblöcke anläss- lich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Gesagten ein Min- destquantitativ im Bereich von je 1 Kilogramm Kokaingemisch bei den Transporten vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 als erstellt zu er- achten. Hinsichtlich des Reinheitsgrades kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, es müsse ausgehend von der schlechtesten Qualität der am
18. Februar 2019 eingeführten Kokainblöcke von einem Reinheitsgrad von 42% ausgegangen werden (Urk. 121 S. 13). So ist vielmehr der Durchschnittswert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen. Stützte man sich sodann auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesgericht heran- gezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel höheren Reinheitsgrad für
- 33 - das Jahr 2019. Nach dem Gesagten kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letzten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden. 1.6.12 Gestützt darauf ist der äussere Sachverhalt im Umfang von rund 6,585 Kilo- gramm reinem Kokain (4485 Gramm reines Kokain anlässlich der Einfuhr vom
18. Februar 2019 sowie je 700 Gramm reines Kokain anlässlich der drei Einfuhren vom 21. Dezember 2018, 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019) in rechtsgenü- gendem Umfang erstellt. 1.6.13 Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung.
2. Anklageziffer II 2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer II der Verkauf von rund 1,4 Kilogramm Ko- kaingemisch bzw. 950.13 Gramm reinem Kokain an M._____ anlässlich von fünf Übergaben im Zeitraum zwischen 29. September 2018 und 24. Januar 2019, vor- geworfen, wobei der Beschuldigte A._____ in einem Fall das Kokain persönlich übergeben und in den weiteren vier Fällen einen "Läufer" für die Übergabe entsandt habe (vgl. Urk. 29/46 S. 9 f.). 2.2 Stellungnahme Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte stellte diesen Sachverhalt vollumfänglich in Abrede (Prot. I S. 31; Urk. 117/3 S. 21). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.3 Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die Er- wägungen unter Ziff. III 1.3 vorstehend verwiesen werden. 2.4 Beweismittel
- 34 - Der vorgeworfene Sachverhalt basiert auf den Aussagen von M._____ (Urk. 6/1- 8), welche aus dem separaten Verfahren gegen AE._____ beigezogen und deren Verwendung durch das Zwangsmassnahmegericht genehmigt worden war (Urk. 33/9/1 S. 4, Urk. 33/9/5 S. 5). Darüber hinaus sind diverse Chatnachrichten, Observationsberichte sowie ein Spurensicherungsbericht und ein Forensischer Untersuchungsbericht zum Reinheitsgrad von sichergestelltem Kokain als An- hänge zu den Einvernahmen von M._____ aktenkundig. 2.5 Würdigung / Erstellung Sachverhalt 2.5.1Vorab kann auf die detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 63 S. 104 ff.). Die Aussagen der in eigenem Verfahren als Beschuldigte sowie in vor- liegendem Verfahren als Auskunftsperson einvernommenen M._____ wurden kor- rekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien unter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend gewürdigt. Darauf kann vorab grundsätz- lich verwiesen werden (Urk. 63 S. 104 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unter- zog die Vorinstanz sämtliche Aussagen einer sorgfältigen und zutreffenden Glaub- haftigkeitsanalyse. 2.5.2In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist zunächst generell festzuhalten, dass M._____ konstant, im Wesentlichen widerspruchsfrei und detail- liert aussagte. Weder sind Tendenzen zu übermässiger Belastung auszumachen, noch erscheint ihr Aussageverhalten taktisch motiviert. M._____ machte – nachdem sie zunächst die Aussagen verweigert hatte – selbst- belastende Aussagen hinsichtlich ihrer Rolle innerhalb des Be- täubungsmittelhandels, wobei sie zugab, mit Kokain gehandelt zu haben (Urk. 6/3 S. 1 ff.). Auf die Frage nach ihren Quellen für die Kokainbeschaffung verwies sie spontan darauf, es gebe viele Dominikaner, sie wolle indessen aus Angst keine Namen nennen (Urk. 6/3 S. 3, Urk. 6/4 S. 2). Sie präzisierte sodann später immer- hin, dass es sich bei ihrem Lieferanten um einen Dominikaner aus Holland handle, welcher jeweils jemand anderes zur Übergabe geschickt habe (Urk. 6/3 S. 6 f., Urk. 6/5 S. 2), wobei sie den Lieferanten selbst aus dem "AF._____" kenne
- 35 - (Urk. 6/3 S. 9, Urk. 6/4 S. 1, Urk. 6/5 S. 2). Erst nachdem sie offenbar aufgrund ihres vormaligen Verteidigers von dessen Verhaftung unterrichtet worden war (vgl. Urk. 6/5 S. 1), erklärte sie, der Lieferant heisse A._____ und beschrieb ihn auf Be- fragen äusserst konkret, detailliert und auf die Person des Beschuldigten A._____ zutreffend (Urk. 6/5 S. 2), in der Folge konnte sie ihn anhand des Fotobogens als den Beschuldigten A._____ identifizieren (Urk. 6/5 S. 3, Anhang 2 zu Urk. 6/5). Die Entwicklung dieser Aussagen ist ausgesprochen organisch, nachvollziehbar, ins- besondere aufgrund der aussergewöhnlichen Geschichte, dass M._____ über ih- ren amtlichen Verteidiger erfahren habe, dass dieser auch den Beschuldigten A._____ verteidige, worauf sie um einen Verteidigerwechsel ersuchte. Ein solches Verhalten würde bei einer Falschbelastung ausgeprägtes Kalkül bedingen, was aufgrund der Entstehungschronologie der Aussagen nicht auszumachen ist. Ferner brachte sich M._____ damit in eine nachteilige Position, musste sie doch den Ver- teidiger wechseln. Auch dies würde wenig Sinn machen, wenn es sich hierbei um eine falsche Belastung handeln würde. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann diesbezüglich somit gerade kein strategisches Aussageverhalten hinsichtlich falscher Belastungen ausgemacht werden. Ferner ist auch die im Zusammenhang mit dem vor der Vorinstanz beantragten Beweisantrag vorgebrachte Argumentation
– welche anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt wurde (Urk. 121 S. 14) –, M._____ habe gelogen bzw. habe den Beschuldigten A._____ zu Unrecht be- lastet, um AG._____ zu decken (Urk. 47 S. 19), von der Vorinstanz zu Recht unter Verweis, dass weder eine "plötzliche" Belastung des Beschuldigten A._____ er- folgte noch anderweitige Indizien hierfür ersichtlich seien, als unbehelflich verwor- fen worden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu ist zu ver- weisen (Urk. 63 S. 105 ff.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte A._____ ferner aus dem Umstand ableiten, dass ab dem sichergestellten Kokain- block aus der letzten Übergabe seine DNA Spuren nicht festgestellt werden konn- ten (vgl. auch Urk. 117/3 S. 23 und Urk. 121 S. 16). Bereits die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dies aufgrund seiner Stellung bzw. seines Aufgabenbe- reichs auch nicht erstaunt und sich dieser Umstand zudem mit den Aussagen von M._____, wonach – mit Ausnahme der ersten Übergabe – Läufer eingesetzt wor- den seien, vereinbar ist (Urk. 63 S. 107). Des Weiteren vermag die Ausführung des
- 36 - Beschuldigten A._____, M._____ habe ihn deshalb zu Unrecht belastet, da sie sich zu seiner Partnerin angezogen gefühlt und einen Dreier gewollt habe, was Ersterer jedoch abgelehnt habe (Urk. 117/3 S. 21 ff.; Urk. 121 S. 15), nicht zu überzeugen und mutet als Erklärung äusserst abenteuerlich an. Schliesslich hielt M._____ auch im Beisein des Beschuldigten A._____ als Auskunftsperson befragt an ihren Belastungen fest und wiederholte selbige gleichbleibend (Urk. 6/7 S. 2 ff.). Präzisierend gab sie jeweils sehr individuelle, persönlich gefärbte Schilderungen hinsichtlich der Art und Weise, wie sie mit dem Beschuldigten A._____ Kontakt geknüpft habe, zu Protokoll (Urk. 6/7 S. 5 f.), welche authentisch erscheinen. Schliesslich differenzierte sie sehr genau hin- sichtlich der Modalitäten der Abläufe, räumte aber auch ein, wenn sie Personen nicht identifizieren konnte oder Abläufe nicht mehr genau in Erinnerung hatte, ebenso wenn sie schlicht nichts aussagen wollte. Die Erklärung von M._____, wonach es sich bei ihrem Kokainlieferanten um den Beschuldigten A._____ gehandelt habe, ist vor diesem Hintergrund als glaubhaft zu erachten und es kann entgegen der Verteidigung darauf abgestellt werden. Im Weiteren vermochte M._____ konkret die einzelnen Kokainübergaben zu schildern, verknüpfte die entsprechenden Ereignisse mit weiteren Kunden und genauen Örtlichkeiten und hatte darüber hinaus auch spezielle Details in Erinne- rung, so dass beim ersten Mal eine Menge von 200 Gramm Kokain vereinbart worden sei, A._____ indessen sodann nur ca. 180 Gramm dabeigehabt habe, oder, dass eigentlich 7 Lieferungen vereinbart gewesen seien, indessen nur 5 erfolgt seien (Urk. 6/7 S. 6). Die entsprechenden Depositionen sind damit ebenfalls als glaubhaft zu erachten, dasselbe hat für die in diesem Zusammenhang erfolgten Präzisierungen von M._____, sie habe den Beschuldigten A._____ beim ersten Mal persönlich zur Übergabe getroffen, danach sei dreimal eine andere Person sowie danach nochmals eine andere gekommen, dies seien Läufer des Beschuldigten A._____ gewesen, zu gelten (Urk. 6/7 S. 6, S. 8, S. 11). Darüber hinaus vermochte M._____ anlässlich der Befragung zu jeder einzelnen Übergabe die jeweiligen Mengen anhand des Preises oder aus der Erinnerung hinsichtlich der Bestellabläufe zu quantifizieren sowie die jeweilig übergebenen Kaufpreise zu
- 37 - nennen (Urk. 6/7 S. 16 ff.). Gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Schilderungen von M._____ sind die in der Anklage beschriebenen 5 Übergaben / Verkäufe an den genannten Daten rechtsgenügend erstellt. Zu korrigieren ist mit der Vorinstanz, dass, ausgehend von der letzten Kokainlieferung in Höhe von 499,85 Gramm, welche sichergestellt und analysiert werden konnte und welche gemäss Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, vom 25. Februar 2019 einen Reinheitsgrad von 53% aufwies (Urk. 6/1 Beilage 40.1 f.), entgegen der Anklage bei sämtlichen der eingeklagten Kokainverkäufe von einem entsprechenden Reinheitsgrad und nicht wie von der Anklage vorgeworfen von 72% auszugehen ist (Urk. 63 S. 197 f.). Entsprechend ist eine Gesamtmenge an Kokain im Umfang von rund 765 Gramm reiner Menge (764.7 Gramm) erstellt (Urk. 6/1 Beilage 40.1 f.).
3. Anklageziffer III 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer III vorgeworfen, nach Erhalt von EUR 30'000.– von N._____ und O._____ mit dem erhaltenen Geld nach Holland gefahren zu sein, wobei im Fahrzeug insgesamt EUR 200'000.– zur Finanzierung einer Sammel-Kokaineinfuhr versteckt gewesen seien. In der Folge sei das Fahr- zeug nach einer Fluchtfahrt mit Unfallfolge in AH._____/NL von der Polizei sicher- gestellt und schliesslich im Auftrag des Beschuldigten A._____ am 17. Dezem- ber 2018 mitsamt dem darin versteckten Bargeld durch die Halterin K._____ aus- gelöst worden (Urk. 29/46 S. 11 f.). 3.2 Stellungnahme Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte räumte zwar ein, der beste Kollege von K._____ zu sein sowie regelmässig den VW Passat bzw. danach den VW Polo, beide eingelöst auf K._____, gefahren zu haben. Auch sei es möglich, dass er sich mit O._____ am
31. Oktober 2018 getroffen habe und dieser den VW Polo gelenkt bzw. N._____ auf dem Beifahrersitz gesessen habe (Urk. 2/14 S. 5 f.). Weiter erklärte er sich da- hingehend geständig, als er mit dem in Frage stehenden VW Passat nach Holland
- 38 - gefahren sei, er vor einer Polizeikontrolle geflüchtet und es zu einem Unfall gekom- men sei (Prot. I S. 32; Urk. 117/3 S. 24 f.) und der Wagen dort von der Polizei be- schlagnahmt worden sei (Urk. 2/14 S. 8). Im Übrigen erfolgten keine weiteren Ein- geständnisse zum Sachverhalt, weshalb dessen Erstellung anhand der weiteren Beweismittel zu prüfen ist. 3.3 Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die Er- wägungen unter Ziff. 1.3 vorstehend verwiesen werden. 3.4 Beweismittel Der vorgeworfene Sachverhalt basiert auf den als Zufallsfunde beigezogenen Aus- sagen von N._____ und O._____ (Urk. 7/1-8) und insbesondere auf den Protokol- len der zwischen diesen aufgezeichneten Telefongesprächen (Anhänge zu Urk. 2/14.). Darüber hinaus liegen ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht, datie- rend vom 8. November 2018 (Anhang zu Urk. 2/15, Urk. 7/1) sowie Aussagen des observierenden Polizisten AI._____ vor (Urk. 8/12). Ferner ist ein E-Mailverkehr mit der nationalen Landespolizei Hollands betreffend die Vorfälle rund um die Verfol- gungsjagd des vom Beschuldigten A._____ gefahrenen Fahrzeugs VW Passat ak- tenkundig (Urk. 7/7). 3.5 Würdigung / Erstellung Sachverhalt 3.5.1Auf die von der Vorinstanz vorgenommene, umfassende Wiedergabe und zutreffende Würdigung der diversen Aussagen sowie der Chatprotokolle, welche anhand der überwachten Gespräche zwischen O._____ und N._____ erstellt wur- den, kann vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 108 ff.). 3.5.2Die in separatem Verfahren beschuldigte N._____ räumte einzig ein, den Be- schuldigten A._____ am 31. Oktober 2018 in AJ._____ kurz getroffen zu haben, wobei sie nicht mehr wisse, um was es da gegangen sei (Urk. 7/3 S. 8 f., Urk. 7/4 S. 2 ff.). Sie stellte in Abrede, mit dem Beschuldigten A._____ im Kokainhandel tätig gewesen zu sein (Urk. 7/4 S. 2, S. 10). Der ebenfalls in separatem Verfahren
- 39 - beschuldigte O._____ erklärte, sich diesbezüglich nicht mehr erinnern zu können (Urk. 7/3 S. 8). Er verneinte, mit dem Beschuldigten A._____ Geschäfte gemacht zu haben (Urk. 7/3 S. 9 f.). 3.5.3Das massgebliche Treffen wurde durch den Polizisten AI._____ beobachtet, wobei die Erkenntnisse der Observation im polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 31. Oktober 2018 festgehalten wurden (Urk. 7/1). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ beim fraglichen Treffen zu dem wartenden grauen VW Polo, Kennzeichen ZH 14, getreten sei, sich mit dem Lenker, einem bärtigen Mann, unterhalten habe und sodann von der Frau auf der Beifahrerseite ein weisses Säckchen entgegengenommen und rasch gegen den Bauch geführt bzw. verstaut habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Polizeibeamte AI._____ bestätigte als Zeuge im Beisein des Beschuldigten A._____ die Richtigkeit des Wahrnehmungsberichts, wobei er sehr genaue, detaillierte und anschauliche Angaben zu den Vorgängen und seinen Beobachtungen machen konnte. Er vermochte sie mit eigenen Emotionen zu verknüpfen, so etwa, dass es ihm unangenehm gewesen sei, dass er wegen des Fahrzeugs zugestellt gewesen sei und nicht habe wegfahren können, was er eigentlich beabsichtigt habe (Urk. 8/12 S. 7). Auch das übergebene Behältnis konnte der Zeuge als weisse "Knistertüte", "wie die Säcke bei der Migros, welche man an der Kasse vorfinden konnte", "etwas kleiner als ein normales Briefkuvert" (Urk. 8/12 S. 9) ausgesprochen konkret und spezifisch bezeichnen. Ebenso räumte er aber auch ein, wenn er etwas nicht genau in Erinnerung hatte oder keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Beobach- tung, dass der Beschuldigte A._____ seinen Wagen auf einem Besucherplatz abgestellt und sodann seinen Wohnort aufgesucht habe (Urk. 7/12 S. 9) oder hinsichtlich einer Identifikation der Wageninsassen (Urk. 7/12 S. 10). Die Aussagen erscheinen vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz als glaubhaft. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten A._____ bzw. die weiteren Beteiligten zu Unrecht belasten sollte. Es kann mithin auf die geschilderten Beobachtungen abgestellt werden.
- 40 - Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge nicht beobachten konnte, was in dem Knistersäckchen verpackt war, lässt sich letztlich zu Recht mit der Verteidigung (Urk. 121 S. 17 f.) und entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass darin verpackt EUR 30'000.– übergeben worden waren. Immerhin evident ist vor dem erstellten Vorgang aber, dass die genannten Personen kurz vor der Abfahrt des Beschuldig- ten A._____ nach Holland miteinander im Rahmen eines konspirativen Treffens in Kontakt waren. 3.5.4Was die darauf folgende Fahrt des Beschuldigten A._____ am 1. November 2018 nach Holland und die nach einer Verfolgungsjagd mit der Polizei erfolgte Be- schlagnahmung seines Autos anbelangt, ist dies durch den Beschuldigten A._____ selbst eingeräumt worden (Urk. 2/14 S. 8; vgl. auch Urk. 117/3 S. 24 und Urk. 121 S. 17) und erhellt im Übrigen auch aus dem E-Mailverkehr mit der nationalen Polizei Hollands vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/7). 3.5.5Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus den Gesprächsprotokollen, beinhaltend diverse aufgezeichnete Telefonate von O._____, zu entnehmen, dass im Auto des Beschuldigten A._____ zum Zeitpunkt von dessen Fahrt nach Holland bzw. der Beschlagnahmung des Wagens in Holland Geld verstaut war. Namentlich erklärte O._____ im Gespräch mit einem Unbekannten am 25. November 2018, 21.03.57 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14): "In Holland, als ich das Geld dorthin schickte…und mein Kollege ist vor der Polizei geflüchtet als er in Holland ankam (…)", im Weiteren: "Ein Mann mit fast 200 Papieren auf sich, von drei Personen" und "Glück ist, dass sie das Auto gefasst haben…aber nichts gefunden haben". Während die Anklagebehörde hinsichtlich des Ausdrucks "200 Papiere" ableitet, es habe sich um die Summe von EUR 200'000.– gehandelt ("200 Papiere"), sah die Vorinstanz Unklarheiten hinsichtlich der Grössenordnung und insbesondere auch hinsichtlich der Währung (Urk. 63 S. 119 f.), welcher Schluss – mangels weiterer Hinweise in anderen Gesprächen – zutreffend erscheint. Die Vorinstanz ihrerseits sah den Anklagesachverhalt im Umfang von rund EUR 30'000.– als erwiesen an, wobei sie sich insbesondere auf das Gesprächsprotokoll vom 4. Dezember 2018, 17.30.21 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) stützte (Urk. 63 S. 115 ff.). In diesem Gespräch eröffnete O._____ zwei unbekannten Gesprächsteilnehmerinnen Folgendes:
- 41 - "Nein, hab ich nicht einen Monat mit Geld in Holland eingefroren… fast 30'000 Eu- ros. Im Weiteren erklärte er: "Der Grande ist nicht vor einer Polizeikontrolle geflüch- tet, als er dort ankam" bzw.: "…dort gibt es Geld von ihm…von AK_____…von mir… und die Polizei hat das Auto". Auf Nachfrage, ob das Geld nicht gefunden worden sei (F2), antwortet O._____ sodann: "Nein! Es wurde nicht gefunden." Unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist anhand dieses Gesprächs, bei welchem die jeweilig zugefügten, im Kontext unpassenden Verneinungen ("nicht einige Monat Geld eingefroren", "nicht vor einer Polizeikontrolle geflüchtet") die einzige Codierung darstellen, evident, dass der "Grande", mithin der Beschul- digte A._____, nach einer Verfolgungsjagd mit dem Auto verhaftet wurde und sich hierbei rund EUR 30'000.– von O._____ sowie von einem unbekannten AK._____ und dem Beschuldigten A._____ im beschlagnahmten Auto befanden, wobei es von der Polizei nicht gefunden wurde. Im Weiteren führte die Vorinstanz das Gesprächsprotokoll zwischen dem Be- schuldigten A._____ und O._____ vom 20. November 2018, 15.22.38 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) an und erachtete den Inhalt als Indiz, dass das im Auto befindliche Geld für den Ankauf von Kokain angedacht gewesen sei. Dies unter Verweis auf dessen codierten, kryptischen Inhalt, welcher auf einen illegalen Hintergrund weise sowie dem uncodiert verwendeten Ausdruck "Streckmittel", welcher im Verlauf des Gesprächs verwendet werde ("Das, was ich als Streckmittel gebracht habe, werde ich zuerst zur Seite nehmen"). Als weiteres Indiz verwies die Vorinstanz auf das Gespräch vom 7. Dezember 2018, 17.30.25 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) zwischen O._____ und N._____, wobei ersterer zunächst erklärt: "Ich habe es satt hier…man kann nicht komplett legal (unverständlich). Man muss kämpfen, um Drogen zu verkaufen!" und auf die Frage, wo denn das Problem sei, antwortet:"…ich habe nicht das Geld… sobald ich es habe (unverständlich)". Es ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass die Gesprächsprotokolle und die streckenweise eindeutige Terminologie vernünftigerweise keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte A._____ mit einer Summe von jedenfalls rund EUR 30'000.– nach Holland reiste, um damit Drogen zu kaufen. Ebenso darf unter Verweis auf die bereits erstellten Kokaineinfuhren gemäss Anklageziffer I sowie die
- 42 - Drogenvermittlungen gemäss Anklageziffer II zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei – erneut – um den Ankauf von Kokain handelte. Aus- gehend von den marktüblichen Ankaufspreisen quantifizierte die Vorinstanz das zu erwerbende Kokain auf ca. 1 Kilogramm (Urk. 63 S. 123), welchem Schluss gefolgt werden kann. Schliesslich erhellt aus dem E-Mailverkehr mit der holländischen Polizei sowie den Screenshots des auf K._____ ausgestellten Flugtickets für einen Flug der AL._____ nach AM._____ [Stadt in den Niederlanden] und zurück am 17. Dezember 2018, dass der beschlagnahmte, vom Beschuldigten A._____ gefahrene VW Passat am
17. Dezember 2018 von K._____ ausgelöst wurde (Urk. 7/7, Urk. 7/4 Beilage 2). Vor diesem Hintergrund ist der zur Anklage gebrachte Vorwurf gemäss Anklage- ziffer III mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, dass in dubio pro reo nicht von EUR 200'000.–, sondern von rund EUR 30'000.– (bzw. gemäss Gesprächsaufzeichnungen von "fast" EUR 30'000.–) auszugehen ist, wobei damit rund 1 Kilogramm Kokain hätte gekauft werden sollen, in relevantem Umfang (ob die EUR 30'000.– anlässlich der Treffens am 31. Oktober 2018 oder anderweitig übergeben worden waren, erweist sich dabei als nicht relevant) rechtsgenügend erstellt.
4. Anklageziffern IV und V Wie eingangs ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte A._____ die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifiziert grober sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung (Prot. II S. 15 f.; Urk. 117/3 S. 25). Diese Schuldsprüche sind damit rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich Ausführungen zur Erstellung des Sachverhalts erübrigen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklageziffer I: Kokaineinfuhr Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
- 43 - 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ unter An- klageziffer I als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, beinhal- tend die mehrfache Einfuhr grosser Mengen an Kokain (Urk. 63 S. 132 ff.). Als nicht gegeben erachtete sie – wie bereits dargelegt – einerseits die Weiterveräusserung sowie den Erwerb bzw. Besitz und die Aufbewahrung der Betäubungsmittel ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, andererseits verneinte sie aus rechtlichen Erwägungen das Vorliegen von Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. 1.2 Die – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht erfolgte vorinstanz- liche Verurteilung wegen Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und Besitz bzw. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist aufgrund der Verbotes der reformatio in peius ohne Weiteres für das Berufungsgericht bindend. Gleiches hat für die Verneinung der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu gelten. 1.3 Erstellt wurden in Anklageziffer I insgesamt 4 Kokaintransporte in die Schweiz, wobei bei jeder Fahrt, wie dargetan, von einer Bruttomenge im Kilobereich auszugehen ist, bei der letzten Fahrt sogar im Mehrkilobereich, woraus hieraus bei den ersten drei Einfuhren je rund 700 Gramm Reinsubstanz (1 Kilogramm brutto) resultierten, beim letzten Vorgang eine Menge von rund 4485 Gramm reinem Kokain. Die Schwelle zum schweren Fall, welcher gemäss konstanter Recht- sprechung bei 18 Gramm reinem Kokain erreicht ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145), wurde damit sowohl insgesamt als auch bei jeder Einfuhr einzeln um ein Vielfaches übertroffen. Der Qualifikationsgrund des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist entsprechend zweifellos erfüllt. 1.4 Ebenfalls ausser Frage steht angesichts der Vorgehensweise, dass der Be- schuldigte willentlich und im Wissen um die Illegalität seines Handelns vorging, mit- hin Vorsatz gegeben ist. Auch ist mit der Vorinstanz zu Recht von einer mehrfachen Begehung auszugehen (Urk. 63 S. 135), zumal nicht unwesentliche Unterbrüche
- 44 - und Zeitabstände zwischen den einzelnen Einfuhren vorliegen und im Endeffekt nicht von einem Gesamtvorsatz zur Einfuhr von Kokain ausgegangen werden kann. 1.5 Nach dem Gesagten sind die im Rahmen von Anklagesachverhalt Ziffer I erstellten Taten als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu würdigen. 1.6 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
2. Anklageziffer II: Verkauf von Kokain Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Die Vorinstanz würdigte den gemäss Anklageziffer II erstellten Sachverhalt letztlich als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Diese Wür- digung erweist sich als zutreffend, verkaufte der Beschuldigte A._____ doch in vier Fällen – in drei davon durch Kuriere, in einem persönlich – jeweils Kokainpakete im Mengenbereich mehrerer hundert Gramm brutto, womit das Qualifikationsmerkmal des schweren Falls fraglos zu bejahen ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145). Der Beschuldigte verkaufte das Kokain willentlich, im Wissen, dass es sich hierbei um illegale Betäubungsmittel handelte. Der subjektive Tatbestand ist damit selbstredend ebenfalls erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer II des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben.
3. Anklageziffer III: Geldtransport nach Holland Anstalten Treffen zu Widerhandlungen im Sinne des BetmG 3.1 Unter Bestätigung der rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft wür- digte die Vorinstanz die erstellte Fahrt des Beschuldigten nach Holland zwecks
- 45 - Kaufs von Kokain im Wert von rund EUR 30'000.– als Anstalten Treffen hinsichtlich des Ankaufs einer qualifizierten Menge Kokain. 3.2 Diese Würdigung ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu- treffend. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die ausführliche und korrekte Begründung der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 63 S. 136 f.). Es ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht das Gesetz dahingehend auslegt, dass eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (entspricht dem neuen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) begangen werden kann (BGE 138 IV 100). Nachdem eine Kaufabsicht hinsichtlich einer Menge von rund 1 Kilogramm Kokain brutto erstellt wurde, ist dieses Kriterium er- füllt. Folglich ist der Beschuldigte A._____ des Anstaltentreffens zu einer Wider- handlung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu befinden. 3.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ferner nicht gegeben.
4. Anklageziffern IV und V Angesichts der Anerkennung der vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehr- fache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfache qualifiziert grobe sowie grobe Verkehrsregelverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung durch den Beschuldigten A._____ sind diese in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Ge- sagten erübrigen sich Erörterungen zur rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz, welche sich jedoch ohnehin als korrekt erweist (vgl. Urk. 63 S. 140, S. 142, S. 143). V. Strafzumessung und Widerruf
1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid betreffend die allgemeinen Straf- zumessungsregeln sowie hinsichtlich der vorliegend massgeblichen Sanktions- arten zutreffend geäussert. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 143 ff.).
- 46 - 1.2.1Schwerstes Delikt ist vorliegend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Demgemäss ist von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt, das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, auszugehen, wobei allfällige Strafschärfungsgründe aufgrund der Ausschöpfung der gesetzlichen Höchststrafe durch den ordentlichen Strafrahmen innerhalb desselben zu berück- sichtigen sind. Strafmilderungsgründe sind ferner nicht ersichtlich. 1.2.2 Ferner ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Verurteilungen des Beschuldigten A._____ und in Ge- samtbetrachtung sämtlicher Verstösse gegen das Ausländergesetz eine Freiheits- strafe auszufällen sein wird (vgl. hierzu Ziff. V.2.1).
2. Gesamtstrafenbildung 2.1 Hinsichtlich des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz erschiene mit Blick auf die Verflechtung der Tat mit der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes anlässlich der Fluchtfahrt eine Geldstrafe inad- äquat, weshalb trotz theoretischer Möglichkeit, die Tat mit Geldstrafe zu ahnden, eine Freiheitsstrafe auszusprechen und folglich mit der Einsatzstrafe zu asperieren ist. In Bezug auf die Verstösse gegen das Ausländergesetz ist angesichts des unbeirrbaren Weiterführens der Delinquenz sowie unter Berücksichtigung der zahl- reichen, teilweise einschlägigen Verurteilungen sowie unter Verweis darauf, dass selbst unbedingt ausgesprochene Geldstrafen kein Umdenken beim Beschuldigten bewirken konnten, anzunehmen, dass je Geldstrafen für die Vergehen gegen das Ausländergesetz nicht in genügendem Ausmass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken vermöchten, weshalb ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen und mit der Einsatzstrafe zu asperieren ist. 2.2 Demzufolge ist in Bezug auf die vorgenannten Straftaten eine Gesamt- freiheitsstrafe auszufällen.
- 47 - 2.3 Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB kommt ferner einzig eine Geldstrafe in Frage.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Allgemeines Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Dro- genmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder aus- schlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierar- chie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Je- doch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen er- heblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).
- 48 - Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5, nicht publ. in BGE 145 IV 364; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; BGE 120 IV 334 E. 2a). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit ein- hergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.2 Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 3.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist in casu relevant, dass der Be- schuldigte A._____ in bedeutender Form in den grenzüberschreitenden Kokain- handel involviert war und in diesem Rahmen innert weniger Monate vier namhafte Einfuhren orchestrierte, wobei im Rahmen der zuletzt am 18. Februar 2019 er- folgten eine Gesamtmenge von rund 4.5 Kilogramm reinem Kokain eingeführt wur- de. Innerhalb der agierenden Gruppe darf er mit Fug als treibende Kraft und logistischer Kopf der Einfuhren bezeichnet werden. Bereits die Vorinstanz betonte zu Recht, dass er bei sämtlichen Arbeitsschritten involviert war und insbesondere gegenüber dem Mitbeschuldigten H._____ die Anweisungen gab bzw. die Telefon- anrufe tätigte. Diese zeitintensive und professionelle Vorgehensweise zeugt von grosser krimineller Energie. Mit der Vorinstanz ist darauf zu verweisen, dass schliesslich einzig die Verhaftung das hochfrequentige deliktische Handeln des Beschuldigten unterbinden konnte. Die eingeführte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Innerhalb des schweren Falles bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist insgesamt von einem mittleren Verschulden auszugehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren rechtfertigt.
- 49 - Ein Blick auf das Strafmassmodel von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.2.2 Der Beschuldigte A._____ handelte aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven und direktvorsätzlich. Es liegt ferner keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativierten. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 5 1/2 Jahren. 3.3 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz einführte, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Bezüglich der Stellung des Beschuldigten innerhalb der Gruppe und seiner kriminellen Energie kann vorliegend auf Ziff. 3.2.1 vorstehend verwiesen werden. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren rechtfertigt. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht gibt es nichts, was zugunsten des Beschuldigten ge- wertet werden könnte. Es kann hierzu auf das bereits unter Ziff. 3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden in keiner Weise. 3.3.3 Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre zu erhöhen. 3.4 Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 3.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ wiederum eine Gesamtmenge von 700 Gramm reinem Kokain in die Schweiz importierte, wobei sein Tatbeitrag nicht geringer war als in den bereits zu-
- 50 - vor ausgeführten beiden Einfuhren vom 18. Februar 2019 und 21. Dezember 2018. Es kann vorliegend auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2.1 und 3.3.1 verwiesen werden. Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das unter Ziff. 3.2.2 und 3.3.2 Ausgesagte verwiesen werden. Die subjektiven Elemente vermögen das Verschul- den nicht zu relativieren. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.4.3 Hinsichtlich der Asperation kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.3 ver- wiesen werden. Die Einsatzstrafe ist daher um weitere 1 1/2 Jahre zu erhöhen. 3.5 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Januar 2019 3.5.1 In objektiver Hinsicht fällt wiederum die in die Schweiz eingeführte Gesamt- menge von 700 Gramm reinem Kokain ins Gewicht, welches den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Es kann ohne Weiteres auf die Aus- führungen unter Ziff. 3.2.1, 3.3.1 und 3.4.1 verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens auf 3 Jahre festzusetzen. 3.5.2In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das unter Ziff. 3.2.2, 3.3.2 und 3.4.2 Ausgesagte verwiesen werden. Die subjektiven Elemente vermögen das Ver- schulden nicht zu relativieren. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.5.3Hinsichtlich der Asperation kann wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.3 und 3.4.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist daher um weitere 1 ½ Jahre zu erhöhen. 3.6 Asperation: Kokainverkauf 3.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte A._____ mehrfach Kokain in grösseren Mengen, insgesamt rund 733 Gramm reines Kokain, veräusserte. Auch hierbei ist sein professionelles Vorgehen und die entsprechend ausgeprägte kriminelle Energie zu berücksichtigen. Das Verschulden ist angesichts der umgesetzten Drogenmenge innerhalb des schweren Falls als nicht mehr leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 3 Jahren.
- 51 - 3.6.2In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz gegeben. Der Beschuldigte A._____ handelte zudem einzig aus finanziellem Anreiz, mithin lagen der Tat rein egoisti- sche Beweggründe zugrunde. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objek- tive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.6.3 Unter Berücksichtigung, dass bei Einzeleinschätzung eine Strafe von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen wäre, es sich aber in der Gesamtbetrachtung letztlich um eine weitere Betätigung innerhalb der professionell angelegten Drogen- delinquenz handelte, rechtfertigt sich eine asperierte Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 1 1/2 Jahre. 3.7 Asperation: Anstaltentreffen 3.7.1Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass der Kauf von rund einem Kilogramm Kokaingemisch, was wiederum 700 Gramm reines Kokain darstellt, für fast EUR 30'000.– beabsichtigt wurde. Bei dieser Menge wäre
– selbst bei schlechter Qualität – der Grenzwert zum qualifizierten Fall von 18 Gramm Kokain mehrfach übertroffen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren rechtfertigt. 3.7.2Subjektive Momente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte handelte ohne Zweifel direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven. Es bleibt bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.7.3 Beim Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Verschuldensrelativierend ist damit zu berücksichtigen, dass dem Unter- fangen kein Erfolg beschieden war, wenn dies auch einzig der Intervention der Behörden zu verdanken war. Es rechtfertigt sich unter diesem Tatbestand eine Reduktion der Strafe um 15 Monate auf insgesamt 21 Monate. 3.7.4 Angesichts des engen thematischen bzw. situativen Zusammenhangs der Tat mit den bereits beurteilten Einfuhren und der Tatsache, dass es sich um ein An-
- 52 - staltentreffen handelte, ist eine Asperation im Bereich von 10 Monaten, wie von der Vorinstanz vorgenommen, angemessen. 3.8 Asperation: Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln Fluchtfahrt 3.8.1Im Rahmen der objektiven Tatschwere erscheint relevant, dass die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit auch im Rahmen der qualifiziert schweren Tatbe- gehung stark überschritten wurde und der Beschuldigte hartnäckigst versuchte, das ihn verfolgende Polizeifahrzeug zu blockieren. Insgesamt dauerte die Fahrt, welche durchgehend entsprechende Rechtsverletzungen enthielt, über 8 Kilometer, eine nicht unwesentliche Strecke. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass hierbei ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesfolge, insbesondere für die Polizisten, aber auch für seinen Mitinsassen sowie unbeteiligte Dritte, ge- schaffen wurde. Zudem ist von einer zweifachen Begehung auszugehen. Das ob- jektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund auch im Rahmen der qualifizierten schweren Verletzungen angesichts der Vielzahl der darin aufgehenden Regelver- stösse mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 18 Monaten. 3.8.2Der Beschuldigte versuchte sich der Anhaltung zu entziehen und handelte entsprechend in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich und aus egoistischen Mo- tiven. Dass er eine strafzumessungstechnisch relevante Panikattacke erlitt oder anderweitig in der Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, kann mit Verweis auf den vorinstanzlichen, vom Beschuldigten nicht (mehr) angefochtenen Schuld- spruch, nicht erstellt werden (vgl. Urk. 63 S. 131 f.). Im Übrigen sprechen aber auch keinerlei Hinweise für eine derartige Panikattacke. Eine solche hätte Lenk- und Fahrmanöver, wie sie vorliegend durch den Beschuldigten A._____ vorgenommen wurden, entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 20) keinesfalls erlaubt, gegenteils bedingen diese rationales, analytisches und fokussiertes Denken und kaltblütig kalkulierendes Handeln. Ebenfalls gegen die Annahme einer Panikattacke spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ nur wenige Monate zuvor gleich reagierte, indem er sich ebenfalls der Polizei mittels eines Fluchtversuchs mit
- 53 - Unfallfolge zu entziehen versuchte (vgl. Urk. 117/3 S. 30 f.). Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 3.8.3Angesichts der Tatschwere rechtfertigte sich bei Einzelbetrachtung, wie gesehen, eine Strafe in Höhe von ca. 18 Monaten. Angesichts dessen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 10 Monate als angemessen zu übernehmen. 3.9 Vergehen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes Fluchtfahrt 3.9.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten A._____ mit der Missachtung der von der Polizei auf Rot gestellten Ampel ein noch leichtes Verschulden attestiert werden kann, ist angesichts der Umstände, namentlich, dass hierbei niemand gefährdet wurde, zu bestätigen. 3.9.2 Das Verschulden wird unter Würdigung der subjektiven Tatkomponente, kon- kret der egoistischen Gesinnung, des direkten Vorsatzes sowie der zu verneinen- den Panikattacke, nicht relativiert. 3.9.3 Aufgrund des thematischen und zeitlichen Zusammenhangs mit den vor- stehend beurteilten Verbrechen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes erscheint eine nur leichte Asperation der Einsatzstrafe um 2 Monate als sachgerecht. 3.10 Asperation: Vergehen im Sinne des Ausländergesetzes Missachtung der Ausgrenzungsverfügung 3.10.1 Zumal der Schuldspruch durch den Beschuldigten anerkannt wurde, ist vorliegend vom von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. Auf die Ausführungen der Verteidigung, wonach es nicht 82 Verstösse gewesen seien, ist somit nicht weiter einzugehen (Urk. 121 S. 19). Nichtsdestotrotz wäre jedoch auch ungeachtet einer Anerkennung des Schuldspruchs den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erstellung der 82 Verstösse ohne Weiteres zu folgen (Urk. 63 S. 124 f.).
- 54 - Damit handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Missachtung der Ausgrenzungs- verfügung mehrfach, womit nach den bundesgerichtlichen festgelegten Grund- sätzen der Strafzumessung jeweils einzeln zu asperieren wäre. In casu gestalten sich die Missachtungen der Ausgrenzungsverfügung aber dermassen zahlreich, regelmässig und in zeitnahen Abständen – namentlich 82 Verstösse während 2 Jahren –, dass das Handeln geradezu als Usanz erscheint. Angesichts dessen ist eine Sanktionierung einzig in Gesamtbetrachtung – gleich der Massen- delinquenz – sachgerecht. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte A._____ insgesamt an 82 Tagen im Kanton Zürich aufhielt, was seine bemerkens- werte Gleichgültigkeit gegenüber der amtlichen Anordnung manifestiert. Unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt der Vielzahl der Verstösse wiegt das Verschulden ins- gesamt nicht mehr leicht. 3.10.2 In subjektiver Hinsicht ist massgeblich, dass der Beschuldigte A._____ di- rektvorsätzlich handelte. Wenn auch in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides und mit der Verteidigung (Urk. 121 S. 19) zu berücksichtigen ist, dass seine Part- nerin und das gemeinsame Kind sicherlich gewichtiges Motiv seiner Aufenthalte im Kanton Zürich gewesen sein dürften, so ist doch auch darauf zu verweisen, dass er darüber hinaus insbesondere einreiste, um seinen Betäubungsmittelgeschäften nachzugehen, mithin deliktisch tätig zu sein. Die subjektive Tatkomponente vermag angesichts der familiären Verhältnisse die objektive Tatschwere insgesamt den- noch merkbar zu relativieren. 3.10.3 Für sich betrachtet wäre für die mehrfache Missachtung der Ausgrenzungs- verfügung eine Strafe von insgesamt ca. 6 Monaten angemessen, asperiert recht- fertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate. 3.10.4 Damit resultiert hinsichtlich der Tatschwere eine Freiheitsstrafe in Höhe von 13 Jahren und 7 Monaten.
- 55 - 3.12 Täterkomponenten 3.12.1 Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgezeigt (Urk. 63 S. 157 ff.), worauf verwiesen werden kann. 3.12.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass er seit dem
14. September 2023 im Gefängnis Lenzburg ist, wo er momentan in der Küche arbeitet. Seine Tochter besucht ihn zusammen mit ihrer Mutter einmal pro Woche. Zudem hat der Beschuldigte drei weitere Kinder im Alter von 12, 10 und 8 Jahren aus zwei verschiedenen Beziehungen, die er in Holland führte. Die Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin B._____ ist immer noch intakt, doch gestaltet sich diese aufgrund des Umstandes seiner Inhaftierung als schwierig. Da sich der Beschul- digte zudem mit einer hohen Freiheitsstrafe konfrontiert sieht, hätten sie auch noch keine gemeinsamen Pläne für die Zukunft konkretisieren können. In seiner Heimat, der Dominikanischen Republik bzw. in AN._____ war der Beschuldigte zuletzt im Dezember 2017 bzw. im Jahr 2011/2012. Der Beschuldigte versuchte in der Ver- gangenheit verschiedentlich beruflich Fuss zu fassen, wobei er sich für die Zukunft vorstellen könnte, seinen eigenen Coiffeur Salon zu eröffnen (Urk. 117/3 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wirkt sich die Biografie des Beschuldigten strafzumessungsneu- tral aus. Darüber hinaus ist keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. 3.12.3 Vorstrafen / Delinquenz während laufender Probezeit Bereits die Vorinstanz hat korrekt auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten A._____ hingewiesen (Urk. 63 S. 158 f., Urk. 24/3, Urk. 66):
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (verlängert am 9. Juni 2017 um 1 Jahr) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
- 56 -
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juni 2017 er- ging eine Verurteilung wegen Missachtung der Ein-/ Ausgrenzung, Ent- wendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens ohne Führer- ausweis, wobei der Beschuldigte mit einer, Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie mit einer Busse Fr. 300.– sanktioniert.
- Am 28. August 2017 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachbeschädigung, wobei der Beschuldigten A._____ mit einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Dezember 2017 erfolgte einer Verurteilung wegen Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung, wobei selbige mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, geahndet wurde.
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sanktionierte den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 wegen Fälschung von Aus- weisen und Fahren ohne Führerausweis mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 30.–. Darüber hinaus sind weitere Vorstrafen im Strafregister von Holland aktenkundig (Urk. 24/4). Die Vorstrafen erweisen sich als teilweise einschlägig. Zudem delinquierte der Beschuldigte unbeirrt mehrfach während laufender Probezeit. Dieses Gebaren manifestiert eine ausgeprägte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Die genannten Faktoren wirken sich deutlich straferhöhend aus. Immerhin ist dies- bezüglich aber auch mit zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen ausnahmslos im Strafbefehlsverfahren erledigt worden waren, es sich mithin zwar nicht um Bagatell- aber dennoch auch nicht um schwere Kriminalität handelte. Die Strafe ist aufgrund der Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit insgesamt merklich (um weitere 5 Monate) zu erhöhen.
- 57 - 3.12.4 Nachtatverhalten Der Beschuldigte A._____ zeigte im Vorverfahren weder Reue noch Einsicht. Soweit die Vorinstanz berücksichtigte, der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung entschuldigt und überdies habe er ein Teilgeständnis abgelegt, so verkennt sie hierbei, dass das "Teilgeständnis" ausschliesslich Belastungen von Mitbeschuldigten beinhaltete und in keiner Weise hinsichtlich des eigenen Tat- beitrages oder eigener Taten erfolgte, womit es einerseits eben gerade nicht als Geständnis definiert werden kann und darüber hinaus aufgrund der offensichtlichen Selektivität der Aussagen insgesamt als wenig glaubhaft erachtet werden musste. Entgegen der Kulanz der Vorinstanz – und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 121 S. 23) – ist hierfür keine Strafminderung angezeigt. 3.12.5 Fazit Täterkomponente Die Freiheitsstrafe ist mit Blick auf die Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit um insgesamt 5 Monate auf 14 Jahre zu erhöhen. 3.13 Lange Verfahrensdauer Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung die "sehr lange Ver- fahrensdauer" vor, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 121 S. 24). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Verfahrensdauer tatsächlich lang war, doch ist dies auch darauf zurückzuführen, dass es sich um einen äusserst umfang- reichen Fall handelte, welcher auch eine entsprechende Vorbereitungszeit erfor- derlich machte. Ferner können keinerlei unbegründbaren Bearbeitungslücken aus- gemacht werden. Im Ergebnis liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
- 58 - vor. Dies bringt im Übrigen auch die Verteidigung selbst nicht substantiiert vor. Eine Reduktion der Strafe kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. 3.14 Hinderung einer Amtshandlung 3.14.1 Der Beschuldigte A._____ flüchtete trotz durchschossenem Pneu und Verfolgung durch die Polizei über eine Strecke von mehreren Kilometern. Dies manifestiert eine ausgesprochen ausgeprägte kriminelle Energie. Durch sein Tun behinderte, erschwerte und verzögerte er die ordnungsgemässe Anhaltung und Verhaftung massiv. Erst nach einer sowohl Polizei, als auch Mitfahrer und Dritte gefährdenden Verfolgungsjagd konnte der Beschuldigte schliesslich in Gewahrsam genommen werden. Angesichts dieser bemerkenswert hartnäckigen und skrupel- losen Gegenwehr ist das Verschulden mit der Vorinstanz als schwer zu erachten. 3.14.2 Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Anhaltung aus rein egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz entzog. Eine Relativierung der objektiven Tatschwere ist nicht angebracht. Insgesamt ist eine Strafe in Höhe von 20 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen zu erachten. 3.14.3 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden, wonach die persönlichen Verhältnisse als für die Strafe irrelevant erscheinen. Der Beschuldigte A._____ zeigte sich im Übrigen weder reuig noch geständig. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen sind merklich straf- erhöhend zu veranschlagen. Es resultiert damit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
4. Tagessatzhöhe Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und entsprechend derzeit keinerlei nennenswerte Einkünfte oder Vermögenswerte ausweist, erscheint ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.– den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen.
- 59 -
5. Widerruf und Gesamtstrafenbildung 5.1 Der Beschuldigte anerkannte wie erwogen die Tathandlung der Hinderung einer Amtshandlung und beantragte den Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 121 S. 1 und S. 22). 5.2 Mit der Vorinstanz ist am Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe festzuhalten und mit der heute zu beurteilenden Hinderung einer Amtshandlung, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung beantragt aufgrund der gesamten Umstände die Ausfällung einer Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen, wobei aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen sei (Urk. 121 S. 23). 5.3 Der zu widerrufenden Strafe lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich der Beschuldigte einer Personenkontrolle anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Flucht entzog (Urk. 15 der Beizugsakten STA Zürich-Limmat 2017/10000764). Auf- grund der gesamten Umstände rechtfertigt sich die Ausfällung einer Gesamtstrafe in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe von 45 Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten A._____ auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Fazit Insgesamt würde eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– resultieren. In Nachachtung des Verschlechterungs- verbots ist indessen die vorinstanzliche Sanktion von 12 Jahren und 2 Monaten zu übernehmen. Damit ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
7. Vollzug und Anrechnung Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug
- 60 - Die Freiheitsstrafe ist angesichts deren Höhe zwingend zu vollziehen. Betreffend die Geldstrafe fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ diverse Vorstrafen aufweist und ihm, wie gesehen, eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. Der Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug von 1722 Tagen (inkl. 2 Tage Haft aus A-6/2017/10000764) steht nichts entgegen. VI. Landesverweisung 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseins- bedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85).
- 61 - 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu be- gründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3). 1.4 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzu- stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
2. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 160) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte, welcher holländischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
- 62 -
3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (Urk. 63 S. 162 ff.), hat der Be- schuldigte A._____ keinen Wohnsitz und keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Seine Kindheit sowie die prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbrachte er in der Karibik, der Dominikanischen Republik und in Holland. Gleiches gilt für die be- gonnenen Ausbildungen und die Arbeitstätigkeiten, welchen der Beschuldigte A._____ nachgegangen ist. Einzige persönliche Verbindung mit der Schweiz stellt
– nebst der deliktischen Tätigkeit – seine Partnerschaft mit B._____ sowie die Vaterschaft der gemeinsamen Tochter, AO._____, geboren am tt.mm.2017, dar, wobei er offenbar auch heute noch regelmässig von beiden in der Haft besucht wird (Prot. I S. 42 ff., Urk. 117/3 S. 3). Indessen ist darauf zu verweisen, dass diese familiäre Bindung ihn vorher nicht dazu bewogen hat, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen (Urk. 117/3 S. 29). Unterhalt für das Kind hat er nach eigenen Angaben bis zu seiner Verhaftung ebenfalls nicht geleistet. Seit er in Haft ist, versuche er so viel zu schicken, wie er könne (Prot. I S. 44). Vor dem genannten Hintergrund ist nicht von einer Familiengemeinschaft bzw. einem elterlichen Betreuungsverhältnis auszugehen, deren gelebte Intensität einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte. Darüber hinaus verwies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative die (nachteiligen) Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf nahm (Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Nachdem das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen ist, muss eine Abwägung der privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht weiter geprüft werden, wobei aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass auch diese Prüfung angesichts der grossangelegten Betäu- bungsmittelkriminalität zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ ausfallen würde. Der Beschuldigte A._____ kann sich darüber hinaus ungeachtet seiner holländischen Staatsbürgerschaft nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, geht er doch keiner legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel. Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechts-
- 63 - konformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Beschuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vorliegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesverweisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig.
4. Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Erwägungen der Beschuldigte A._____ des Landes zu verweisen.
5. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das vom Beschuldigten A._____ begangene Drogendelikt überschreitet die Grenze des schweren Falls deutlich und zudem ist eine Mehrfachbegehung gegeben. Auch wenn der Vaterrolle des Beschuldigten A._____ Rechnung zu tragen ist, erscheint angesichts der Schwere der Kriminalität sowie angesichts des Vorstrafenregisters die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren gerechtfertigt und ist zu bestätigen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem (SIS) kommt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, aufgrund der niederländischen Staatsangehörigkeit des Beschul- digten A._____ nicht in Frage (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung; vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Beschlagnahmungen
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB sowie der Beschlagnahmung von Vermögenswerten hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (Urk. 63 S. 164 f.).
2. Das sichergestellte iPhone X konnte zweifelsfrei dem Beschuldigten A._____ zugeordnet werden und diente entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 24) der
- 64 - Organisation seiner Drogengeschäfte. Die Vorinstanz erkannte auf Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons, was zu bestätigen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 14 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte A._____ mit seiner Berufung (im Sinne seiner ursprünglichen Anträge) gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 24'825.71 (inkl. Berufungsverhandlung, MwSt. und Aus- lagen) geltend (Urk. 116). Zumal am zweiten Verhandlungstag lediglich noch die Urteilseröffnung erfolgte, welche rund eine Stunde in Anspruch nahm, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 24'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 65 -
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3, teilweise in Verbindung mit Abs. 4 SVG, sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 SVG; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (bis 31.12.2018: AuG); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018, 30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 (A-6/2017/10000764) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe wird vollzogen. 4.-6. (…).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zuhanden seiner Effekten herausgegeben: 1 Flugticket A._____ British Airways (A012'344'182); 1 intern. Führerschein Do. Rep. Nr. 1 lt. auf A._____ (A012'367'850); 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 2, lt. auf A._____ (A012'368'024); 1 Flugticket A._____ EasyJet (A012'344'091); 2 Flugtickets A._____ von EasyJet (A012'344'002); 1 Flugticket A._____ lberia (A012'344'024); 1 Führerausweis Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 ID Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104);
- 66 - 1 ID NL Nr. 4, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 Ausweiskopie A._____ (A012'343'689); 2 Überweisungsbelege A._____ (A012'344'160). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: div. neue (ungebraucht) Herrenkleider und Schuhe mit Preisschildern versehen (A012'343'645); 1 Kaufquittung Sunrise für iPhone X, IMEI 5 (A012'343'703); div. Kaufquittung (A012'343'747); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone schwarz (A012'343'907); 1 Kaufquittung über TOTAL CHF 894.00 (A012'343'918); div. polizeiliche Bussen aus Frankreich und Holland (A012'343'929); SIM-Karten-Blister SWISSCOM (A012'343'985); 1 Banküberweisung "C._____" (A012'343'996); 1 Schlüsselbund mit Anhänger, 1 KABA 20 Schlüssel, 2 Bartschlüssel und Adressetikette (D._____-strasse 6) (A012'344'046); 1 Visitenkarte Tatoo-Studio in E._____ (A012'344'068); 1 SIM-Karten-Blister LycaMobilie (A012'344'159); div. Briefpapiere, Bussen, Kopien Flugtickets etc. (A012'344'171); 9 neue Marken Caps teilweise mit Etikette (A012'344'206); 4 neue Marken T-Shirts mit Preisetiketten (A012'344'217); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone weiss (A012'344'251); 1 SurfTab TrekStor (A012'344'284); 1 Mobiltelefon Marke Samsung Galaxy S8+ schwarz (A012'350'275); 1 Louis-Vuitton Tasche schwarz/grau (A012'366'379); 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte) Sunrise 7 (A012'366'540); 1 Klettportemonnaie Marke Castpack schwarz (A012'367'816); div. Quittungen, Zettel, Fotos aus Asservat A012'367'816 (A012'367'838); versch. Quittungen, Zettel, Visitenkarten, 3 Lebara SIM-Karten (ungebraucht) (A012'367'861); 1 UBS-Mäppchen (Etui) mit vers. Quittungen, Bussen, Fotos (A012'367'963);
- 67 - 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 8, lt. auf F._____ (A012'368'046). Sofern die Berechtigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon) werden durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden von B._____ herausgegeben: Bargeld CHF 60.00 (A012'344'193); Bargeld CHF 1'190.00 (A012'344'308); Bargeld EUR 60.00 (= CHF 66.90; A012'344'320); Bargeld EUR 500.00 (= CHF 557.50; A012'350'253); Bargeld EUR 665.00 (= CHF 741.50; A012'366'460); Bargeld CHF 100.00 (A012'368'126); Bargeld USD 2.00 (= CHF 1.95; A012'368'148).
10. (…)
11. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'865.00 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung) entschädigt.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten be- reits im Vorverfahren mit Fr. 18'373.10 und Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls bereits im Vorverfahren mit Fr. 16'697.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 10'000.00) entschädigt wurden.
- 68 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'062.10 Gutachten/Expertisen Fr. 100.00 Zeugenentschädigung Fr. 25'739.00 Auslagen Untersuchung
14. (…)
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16./17. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der von der Vorinstanz widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 bestraft mit einer Freiheits- strafe von 12 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 1722 Tage durch Untersuchungs- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die Strafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Apple iPhone X
- 69 - (A012'344'126), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (bereits Fr. 5'258.65 ausbezahlt Fr. 24'400.– an RAin X2._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 70 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativ- massnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr. 00.005.290.481) die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dis- positiv-Ziffer 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 f.). Das erstinstanzliche Ver- fahren gegen den Beschuldigten A._____ wurde unter der Geschäftsnummer DG210003-M und die Verfahren gegen die Beschuldigten G._____ und H._____ je betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz unter den Geschäftsnummern DG210006-M und DG210005-M geführt. Ge- stützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz gemein- sam beurteilt (Urk. 63 S. 6).
E. 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.
E. 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseins- bedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85).
- 61 -
E. 1.2.2 Ferner ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Verurteilungen des Beschuldigten A._____ und in Ge- samtbetrachtung sämtlicher Verstösse gegen das Ausländergesetz eine Freiheits- strafe auszufällen sein wird (vgl. hierzu Ziff. V.2.1).
2. Gesamtstrafenbildung
E. 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu be- gründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3).
E. 1.4 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzu- stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
2. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 160) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte, welcher holländischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
- 62 -
3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (Urk. 63 S. 162 ff.), hat der Be- schuldigte A._____ keinen Wohnsitz und keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Seine Kindheit sowie die prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbrachte er in der Karibik, der Dominikanischen Republik und in Holland. Gleiches gilt für die be- gonnenen Ausbildungen und die Arbeitstätigkeiten, welchen der Beschuldigte A._____ nachgegangen ist. Einzige persönliche Verbindung mit der Schweiz stellt
– nebst der deliktischen Tätigkeit – seine Partnerschaft mit B._____ sowie die Vaterschaft der gemeinsamen Tochter, AO._____, geboren am tt.mm.2017, dar, wobei er offenbar auch heute noch regelmässig von beiden in der Haft besucht wird (Prot. I S. 42 ff., Urk. 117/3 S. 3). Indessen ist darauf zu verweisen, dass diese familiäre Bindung ihn vorher nicht dazu bewogen hat, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen (Urk. 117/3 S. 29). Unterhalt für das Kind hat er nach eigenen Angaben bis zu seiner Verhaftung ebenfalls nicht geleistet. Seit er in Haft ist, versuche er so viel zu schicken, wie er könne (Prot. I S. 44). Vor dem genannten Hintergrund ist nicht von einer Familiengemeinschaft bzw. einem elterlichen Betreuungsverhältnis auszugehen, deren gelebte Intensität einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte. Darüber hinaus verwies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative die (nachteiligen) Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf nahm (Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Nachdem das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen ist, muss eine Abwägung der privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht weiter geprüft werden, wobei aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass auch diese Prüfung angesichts der grossangelegten Betäu- bungsmittelkriminalität zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ ausfallen würde. Der Beschuldigte A._____ kann sich darüber hinaus ungeachtet seiner holländischen Staatsbürgerschaft nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, geht er doch keiner legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel. Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechts-
- 63 - konformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Beschuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vorliegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesverweisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig.
4. Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Erwägungen der Beschuldigte A._____ des Landes zu verweisen.
5. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das vom Beschuldigten A._____ begangene Drogendelikt überschreitet die Grenze des schweren Falls deutlich und zudem ist eine Mehrfachbegehung gegeben. Auch wenn der Vaterrolle des Beschuldigten A._____ Rechnung zu tragen ist, erscheint angesichts der Schwere der Kriminalität sowie angesichts des Vorstrafenregisters die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren gerechtfertigt und ist zu bestätigen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem (SIS) kommt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, aufgrund der niederländischen Staatsangehörigkeit des Beschul- digten A._____ nicht in Frage (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung; vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Beschlagnahmungen
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB sowie der Beschlagnahmung von Vermögenswerten hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (Urk. 63 S. 164 f.).
2. Das sichergestellte iPhone X konnte zweifelsfrei dem Beschuldigten A._____ zugeordnet werden und diente entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 24) der
- 64 - Organisation seiner Drogengeschäfte. Die Vorinstanz erkannte auf Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons, was zu bestätigen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 14 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte A._____ mit seiner Berufung (im Sinne seiner ursprünglichen Anträge) gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 24'825.71 (inkl. Berufungsverhandlung, MwSt. und Aus- lagen) geltend (Urk. 116). Zumal am zweiten Verhandlungstag lediglich noch die Urteilseröffnung erfolgte, welche rund eine Stunde in Anspruch nahm, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 24'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 65 -
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3, teilweise in Verbindung mit Abs. 4 SVG, sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 SVG; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (bis 31.12.2018: AuG); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018, 30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 (A-6/2017/10000764) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe wird vollzogen. 4.-6. (…).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zuhanden seiner Effekten herausgegeben: 1 Flugticket A._____ British Airways (A012'344'182); 1 intern. Führerschein Do. Rep. Nr. 1 lt. auf A._____ (A012'367'850); 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 2, lt. auf A._____ (A012'368'024); 1 Flugticket A._____ EasyJet (A012'344'091); 2 Flugtickets A._____ von EasyJet (A012'344'002); 1 Flugticket A._____ lberia (A012'344'024); 1 Führerausweis Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 ID Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104);
- 66 - 1 ID NL Nr. 4, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 Ausweiskopie A._____ (A012'343'689); 2 Überweisungsbelege A._____ (A012'344'160). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: div. neue (ungebraucht) Herrenkleider und Schuhe mit Preisschildern versehen (A012'343'645); 1 Kaufquittung Sunrise für iPhone X, IMEI 5 (A012'343'703); div. Kaufquittung (A012'343'747); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone schwarz (A012'343'907); 1 Kaufquittung über TOTAL CHF 894.00 (A012'343'918); div. polizeiliche Bussen aus Frankreich und Holland (A012'343'929); SIM-Karten-Blister SWISSCOM (A012'343'985); 1 Banküberweisung "C._____" (A012'343'996); 1 Schlüsselbund mit Anhänger, 1 KABA 20 Schlüssel, 2 Bartschlüssel und Adressetikette (D._____-strasse 6) (A012'344'046); 1 Visitenkarte Tatoo-Studio in E._____ (A012'344'068); 1 SIM-Karten-Blister LycaMobilie (A012'344'159); div. Briefpapiere, Bussen, Kopien Flugtickets etc. (A012'344'171); 9 neue Marken Caps teilweise mit Etikette (A012'344'206); 4 neue Marken T-Shirts mit Preisetiketten (A012'344'217); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone weiss (A012'344'251); 1 SurfTab TrekStor (A012'344'284); 1 Mobiltelefon Marke Samsung Galaxy S8+ schwarz (A012'350'275); 1 Louis-Vuitton Tasche schwarz/grau (A012'366'379); 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte) Sunrise 7 (A012'366'540); 1 Klettportemonnaie Marke Castpack schwarz (A012'367'816); div. Quittungen, Zettel, Fotos aus Asservat A012'367'816 (A012'367'838); versch. Quittungen, Zettel, Visitenkarten, 3 Lebara SIM-Karten (ungebraucht) (A012'367'861); 1 UBS-Mäppchen (Etui) mit vers. Quittungen, Bussen, Fotos (A012'367'963);
- 67 - 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 8, lt. auf F._____ (A012'368'046). Sofern die Berechtigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon) werden durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden von B._____ herausgegeben: Bargeld CHF 60.00 (A012'344'193); Bargeld CHF 1'190.00 (A012'344'308); Bargeld EUR 60.00 (= CHF 66.90; A012'344'320); Bargeld EUR 500.00 (= CHF 557.50; A012'350'253); Bargeld EUR 665.00 (= CHF 741.50; A012'366'460); Bargeld CHF 100.00 (A012'368'126); Bargeld USD 2.00 (= CHF 1.95; A012'368'148).
10. (…)
11. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'865.00 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung) entschädigt.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten be- reits im Vorverfahren mit Fr. 18'373.10 und Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls bereits im Vorverfahren mit Fr. 16'697.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 10'000.00) entschädigt wurden.
- 68 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'062.10 Gutachten/Expertisen Fr. 100.00 Zeugenentschädigung Fr. 25'739.00 Auslagen Untersuchung
14. (…)
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16./17. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der von der Vorinstanz widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 bestraft mit einer Freiheits- strafe von 12 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 1722 Tage durch Untersuchungs- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die Strafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Apple iPhone X
- 69 - (A012'344'126), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (bereits Fr. 5'258.65 ausbezahlt Fr. 24'400.– an RAin X2._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 70 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativ- massnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr. 00.005.290.481) die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dis- positiv-Ziffer 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet
E. 1.5 Nach dem Gesagten sind die im Rahmen von Anklagesachverhalt Ziffer I erstellten Taten als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu würdigen.
E. 1.5.2 Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten A._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstra- tegisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaubhaft zu erachten seien (Urk. 63 S. 76 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt ist die Feststellung, dass der Beschuldigte A._____ zunächst durchwegs die Aussage ver- weigerte und schliesslich – durchaus spontan – erst anlässlich der Schluss- einvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten G._____ und in diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten P._____ zu Pro- tokoll gab, namentlich erklärte, dass G._____ zum Zwecke des Kokainkaufs am
16. Februar 2019 mit ihm nach Holland sowie am 18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der sichergestellten Drogen ihm (dem Be- schuldigten G._____) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte A._____) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des Drogentransports den Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten G._____ und P._____ hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.). Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitäts- fremd wirkenden Schilderung der Rahmenabläufe. So erklärte der Beschuldigte A._____, von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nach- frage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte G._____ Kokain
- 20 - dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der Be- schuldigte P._____ diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er (der Beschuldigte A._____) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegenheit nach Holland gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen Ge- richtstermin wegen seines Passes in E._____ gehabt (Urk. 2/17 S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 117/3 S. 15 ff.). Das Vorbringen betreffend den Gerichtstermin in E._____ wird jedoch bereits angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensicht- liche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte A._____ zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschuldigten G._____ nach Holland gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte A._____ sodann – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) – nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte G._____ mit den Dro- gen in sein Auto einsteige, weshalb das Kokain separat vom Beschuldigten P._____ transportiert worden sei, kann sodann nur als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte A._____ doch naheliegenderweise dem Beschuldigten G._____ die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Dro- gentransport zu tun hätte haben wollen. Dass er den Beschuldigten G._____ so- dann aber nicht nur mitfahren liess, sondern darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in E._____, gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu abstrus. So kann auch nicht ernsthaft gesagt werden, der Beschuldigte G._____ habe betreffend die Rückfahrt in die Schweiz derart Druck auf den Beschuldigten A._____ ausgeübt. So habe der Beschuldigte G._____ diesem (dem Beschuldigten A._____) doch lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte G._____) müsse gehen (Urk. 117/3 S. 15 ff.). Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung, weshalb der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten G._____ nicht einfach ge- sagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete Ersterer lediglich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 117/3 S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Kokaingemisch
- 21 - blieb der Beschuldigte A._____ – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 117/3 S. 18) – schuldig. Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten G._____ und P._____ derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen und widersprüchlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt als unglaubhaft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ hervor, dass er einzig zu seinem Schutz stets neue Versionen zu den Tatvorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Beschuldigten A._____ kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastun- gen. 1.5.3Betreffend die Depositionen des Beschuldigten H._____, welcher als einziger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 71 ff.) festzu- stellen, dass sie – soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wurden – detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhärente Widersprüche und entspre- chend als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Ferner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Obser- vationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Beschuldigte H._____ ausweichende, pauschale und merklich abschwächende Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde oder auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemühen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar, aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte H._____ durch- wegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was angesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So gab es für den Beschuldigten H._____ aus legalen, professionellen Gründen keinerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Umständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein offenkundiges Mit- wirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusammentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte H._____ nicht vorbringen. Solches lässt
- 22 - sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte H._____ selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offenkundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten H._____ vorliegen, auf welche nicht abgestellt werden kann. 1.5.4Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten G._____ und des Beschuldigten P._____, soweit solche überhaupt erfolgten, wenig aussagekräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. Urk. 63 S. 63, S. 74 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte G._____ zwar erstmals ein, bei der Fahrt vom 28. Dezem- ber 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten A._____ von Holland ge- kommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe, der Beschul- digte A._____ könne mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 117/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Bewei- sergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 1.6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte G._____ auf der anderen Seite neu geltend macht, dass es der Be- schuldigte A._____ gewesen sei, der mit P._____ zusammen die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 117/1 S. 14, S. 17, S. 21 f.), überzeugt dies al- lerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen seitens des Beschuldigten G._____ und sein damit geändertes Aussageverhalten sind – auch wenn sie durch- aus zur Überraschung seiner amtlichen Verteidigung erfolgten – alles andere als glaubhaft: Der Beschuldigte G._____ wirft dem Beschuldigten A._____ spiegelbild- lich einfach genau das Gleiche vor, was dieser zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. 1.5.5Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadt- polizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionäre wurden im Beisein der Beschuldigten und
- 23 - unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9-12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaussagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch Angaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände – so beispielsweise, wenn kein Be- hältnis ersichtlich war oder Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug oder weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk. 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernom- menen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten oder ob es sich um mitgeteilte Wahrnehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschangaben ist ferner nicht er- sichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugeneinvernahmen geschilder- ten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durchwegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden.
E. 1.6 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
2. Anklageziffer II: Verkauf von Kokain Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Die Vorinstanz würdigte den gemäss Anklageziffer II erstellten Sachverhalt letztlich als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Diese Wür- digung erweist sich als zutreffend, verkaufte der Beschuldigte A._____ doch in vier Fällen – in drei davon durch Kuriere, in einem persönlich – jeweils Kokainpakete im Mengenbereich mehrerer hundert Gramm brutto, womit das Qualifikationsmerkmal des schweren Falls fraglos zu bejahen ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145). Der Beschuldigte verkaufte das Kokain willentlich, im Wissen, dass es sich hierbei um illegale Betäubungsmittel handelte. Der subjektive Tatbestand ist damit selbstredend ebenfalls erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer II des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben.
3. Anklageziffer III: Geldtransport nach Holland Anstalten Treffen zu Widerhandlungen im Sinne des BetmG 3.1 Unter Bestätigung der rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft wür- digte die Vorinstanz die erstellte Fahrt des Beschuldigten nach Holland zwecks
- 45 - Kaufs von Kokain im Wert von rund EUR 30'000.– als Anstalten Treffen hinsichtlich des Ankaufs einer qualifizierten Menge Kokain. 3.2 Diese Würdigung ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu- treffend. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die ausführliche und korrekte Begründung der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 63 S. 136 f.). Es ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht das Gesetz dahingehend auslegt, dass eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (entspricht dem neuen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) begangen werden kann (BGE 138 IV 100). Nachdem eine Kaufabsicht hinsichtlich einer Menge von rund 1 Kilogramm Kokain brutto erstellt wurde, ist dieses Kriterium er- füllt. Folglich ist der Beschuldigte A._____ des Anstaltentreffens zu einer Wider- handlung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu befinden. 3.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ferner nicht gegeben.
4. Anklageziffern IV und V Angesichts der Anerkennung der vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehr- fache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfache qualifiziert grobe sowie grobe Verkehrsregelverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung durch den Beschuldigten A._____ sind diese in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Ge- sagten erübrigen sich Erörterungen zur rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz, welche sich jedoch ohnehin als korrekt erweist (vgl. Urk. 63 S. 140, S. 142, S. 143). V. Strafzumessung und Widerruf
1. Allgemeine Grundsätze
E. 1.6.7 Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhn- lichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgen- stunden, namentlich den stets gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahr- zeugwechseln in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt
- 27 - werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass die Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten vermochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsa- men Fahrten zu geben. Darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten A._____ mit dem Beschuldigten G._____ auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am 18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2). Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen oder Ge- genstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 63 S. 83). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bzw. die Verteidigung des Beschuldigten H._____ im Rahmen der Berufungsverhand- lung vor, es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingeführt werden können bzw. es hätten andere illegale Substan- zen oder Gegenstände, wie Waffen oder andere Drogen, transportiert werden kön- nen (Urk. 120 S. 7 f.; Urk. 121 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis oder Waffen eines grösseren Behältnisses be- durft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei der- massen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten H._____ in diesem Zu- sammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr der Beweislast erkannt wer- den (Urk. 120 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vor- liegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im Übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte G._____ ausdrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen oder Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 117/1 S. 14; Urk. 117/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten G._____ und A._____ eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäu- bungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betäti-
- 28 - gung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzen- tration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernä- geln der Beschuldigten A._____ und G._____ wurden ferner Kokainspuren gefun- den (Urk. 9/34, Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten A._____ und G._____ für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen oder eine kon- taminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 117/1 S. 15; Urk. 117/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht geführt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 63 S. 83). 1.6.8Anlässlich der Fahrten vom 21. und 28. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und
18. Februar 2019 waren die Beschuldigten A._____, H._____ und P._____ stets in gleicher Manier involviert. Soweit die Beteiligung des Beschuldigten G._____ in Frage steht, ist wie gesehen und in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 1.5.4), zumindest dessen Anwesenheit bei den beiden Vorgängen vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt, wobei aufgrund des Ablaufs eine sich wieder- holende Zufälligkeit auszuschliessen ist, zumal er eine Erklärung für einen legalen Hintergrund der Reisen schuldig blieb. Namentlich seine Aussagen, er sei im Auto des Beschuldigten A._____ nach Holland mitgefahren, um Kleider einzukaufen (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/9 S. 14), ist im erstellten Kontext als lebensfremd und ab- surd abzutun. Zudem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare des Beschuldigten G._____ eine Kontamination mit Kokain aufwiesen (Urk. 9/30 S. 3). Damit verbleiben insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an ei-
- 29 - ner Beteiligung auch des Beschuldigten G._____, soweit dies die Kokaineinfuhren vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 betrifft.
E. 1.6.9 Zusammengefasst ist das Mitwirken der Beschuldigten H._____, A._____ und P._____ für die vier Vorgänge vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom
E. 1.6.10 Die Vorinstanz erörterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung inner- halb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 63 S. 85 ff.). Sie stellte fest, dass der Be- schuldigte A._____ in sämtlichen vier Vorgängen sowie der Beschuldigte G._____ in zwei erstellten Vorgängen sowohl vor, während und nach der Einfuhr präsent gewesen seien, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte G._____ im Ge- gensatz zu den Beschuldigten H._____ und P._____ direkt mit unverpacktem Ko- kain in Kontakt gekommen seien. Diese Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte A._____ – welcher überdies auch telefonisch kommunizierte und den Beschuldigten H._____ jeweils informierte und anwies –, und der Beschul- digte G._____ mit der Rolle der Organisatoren der Kokaineinfuhren bzw. im Hinter- grund mit der Koordination derselben betraut gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte G._____ und der Beschuldigte A._____ trotz direktem Kon- takt mit dem Kokain selbiges sodann nicht selbst transportierten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 63 S. 87 f.). Diesen Fol- gerungen der Vorinstanz kann in Bezug auf den Beschuldigten A._____ vollum- fänglich und in Bezug auf den Beschuldigten G._____ teilweise gefolgt werden: Wie bereits mehrfach erwogen, war der Beschuldigte G._____ bei den Einfuhren vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach Holland und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. Überdies fuhr der Beschuldigte G._____ an den erwähnten Daten im gleichen Auto zusam- men mit dem Beschuldigten A._____, welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den na- heliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten
- 30 - A._____ hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den Beschuldigten H._____ und dem bereits rechtskräftig verurteilten P._____ agierte. Nach dem Ge- sagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten G._____ im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als eigentlicher Organi- sator auf Stufe des Beschuldigten A._____ stand und qualitativ die gleichen Bei- träge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen. Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten P._____ und H._____ schloss die Vor- instanz, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier Vorfällen umfasst (Urk. 63 S. 88 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten über die Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten H._____ darüber hinaus vorgeworfene Rolle des "Spähers" an der Grenze wurde von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stütze in der Aktenlage. Entsprechend ist hinsichtlich des Beschuldigten H._____ in Bestätigung der vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 99) nicht erstellt, dass er jeweils für die Über- wachung der Grenze zuständig gewesen sei.
E. 1.6.11 Was die vorgeworfene Menge der eingeführten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A._____, wie auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten H._____ und G._____, dass nur anlässlich der letzten Fahrt Dro- gen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 121 S. 11 f.; Urk. 120 S. 8 f.; Urk. 119 S. 8 und Prot. II S. 20). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Vertei- digungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem 18. Februar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das "corpus delicti" fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vor- gehensmusters und der beim Zugriff am 18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain rückgeschlossen werden kann, dass auch die weiteren erstellten Fahrten zur Einfuhr von Kokain dienten (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 1.6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leer-
- 31 - fahrten zu Recht verworfen (Urk. 63 S. 94 f.), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich anderer- seits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten H._____, dass wohl unge- fähr ab Oktober 2018 Grenzübertritte im aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten – wenn denn überhaupt Probeläufe in die- ser Form stattgefunden haben sollten – ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach ein- geschliffenem Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünfti- gen Zweifel, dass bei den erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der letzten Einfuhr vom 18. Fe- bruar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm, dass jedes Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. Gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten A._____, wonach von der sichergestellten Be- täubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten G._____ gehört hätten, lei- tete sie sodann ab, bei Fahrten im Beisein des Beschuldigten G._____ sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilo- gramm auszugehen. Dieser Formel folgend errechnete sie letztlich eine Gesamt- menge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Rein- heitsgrade der sichergestellten Kokainblöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sichergestellten Kokains) ausging (Urk. 63 S. 95 f.). Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich – im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 121 S. 12) – als zu spekulativ. Einerseits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten A._____, wie gezeigt, insgesamt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des sicher- gestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basierend auf der Beteiligung des Beschuldigten G._____ zu verwerfen ist. Darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgeführt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass stets die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wurde. So fehlen insbesondere kon- krete Hinweise darauf, dass die mitgeführten Taschen bzw. Säcke gleich gefüllt
- 32 - waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mitgeführt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Beispiel Beob- achtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke oder gleich prall gefüllte Taschen mit- geführt wurden, vor. Damit lassen sich auch keine genauen mengenmässigen Rückschlüsse ziehen. Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem betrie- benen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter Berück- sichtigung, dass stets gleichartige Behältnisse mitgeführt wurden, zumindest mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokain- transporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Recht- sprechung liegen, handelte. Darüber hinaus ist vernünftigerweise ausgeschlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansonsten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als noto- risch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokainblöcke anläss- lich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Gesagten ein Min- destquantitativ im Bereich von je 1 Kilogramm Kokaingemisch bei den Transporten vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 als erstellt zu er- achten. Hinsichtlich des Reinheitsgrades kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, es müsse ausgehend von der schlechtesten Qualität der am
18. Februar 2019 eingeführten Kokainblöcke von einem Reinheitsgrad von 42% ausgegangen werden (Urk. 121 S. 13). So ist vielmehr der Durchschnittswert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen. Stützte man sich sodann auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesgericht heran- gezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel höheren Reinheitsgrad für
- 33 - das Jahr 2019. Nach dem Gesagten kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letzten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden.
E. 1.6.12 Gestützt darauf ist der äussere Sachverhalt im Umfang von rund 6,585 Kilo- gramm reinem Kokain (4485 Gramm reines Kokain anlässlich der Einfuhr vom
18. Februar 2019 sowie je 700 Gramm reines Kokain anlässlich der drei Einfuhren vom 21. Dezember 2018, 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019) in rechtsgenü- gendem Umfang erstellt.
E. 1.6.13 Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung.
2. Anklageziffer II
E. 2 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. November 2021 wurde glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 120 ff.). Der Beschuldigte A._____ meldete mit Eingabe vom 23. November 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 53). 3.1 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62/1) reichte die amtliche Ver- teidigerin am 31. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2022 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 70). 3.2 Mit Schreiben vom 11. November 2022 beantragte der Beschuldigte A._____ einen Verteidigerwechsel (Urk. 73), welches Gesuch nach Einholung einer Stellungnahme der bestehenden amtlichen Verteidigerin hierzu (Urk. 76, Urk. 82) mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2022 zunächst abgewiesen wurde (Urk. 84). Nach erneut gestelltem Gesuch des Beschuldigten A._____ vom 3. April 2023 (Urk. 91) und erneut hierzu eingeholter Stellungnahme der amtlichen Vertei- digerin (Urk. 92, Urk. 96) wurde selbige mit Präsidialverfügung vom 27. April 2023
- 8 - per Datum der Verfügung aus ihrem Mandat entlassen und ihr Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote angesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, sich zur Person der neu zu bestellenden amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 99). Die Honorarnote der vormaligen amtlichen Verteidigerin wurde mit Eingabe vom 5. Mai 2023 eingereicht, die Auszahlung erfolgte per 28. Juni 2023 (Urk. 101, Urk. 101A). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte A._____, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. X1._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen, welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 entsprochen wurde (Urk. 105). 3.3 Mit Eingabe vom 16. November 2022 war ferner der leitende Oberstaats- anwalt in Düsseldorf (D) mit einem Rechtshilfeersuchen betreffend Zustellung des Strafregisterauszugs und einer beglaubigten Urteilsabschrift an das Bundesamt für Justiz (BJ) gelangt. Nach entsprechender Prüfung wurde das Gesuch an das hiesige Gericht weitergeleitet (Urk. 87/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2023 wurde der amtlichen Verteidigung Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 89). Mit Schreiben vom 26. April 2023 wurde das Urteil der Vorinstanz sowie der Strafregisterauszug sodann zur Weiterleitung an das Bundesamt für Justiz (BJ) gesandt (Urk. 97) 3.4 Am 28. Juni 2023 wurde auf den 2. November und 3. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110). 3.5 Zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, der Beschuldigte G._____ in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Fürsprecher Y._____ (im Verfahren SB220454-O) sowie der Beschuldigte H._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (im Verfahren SB220455-O). In der Sache stellten die Parteien die eingangs wie- dergegebenen Anträge (Prot. II S. 12 f.). 3.6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
- 9 -
E. 2.1 Hinsichtlich des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz erschiene mit Blick auf die Verflechtung der Tat mit der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes anlässlich der Fluchtfahrt eine Geldstrafe inad- äquat, weshalb trotz theoretischer Möglichkeit, die Tat mit Geldstrafe zu ahnden, eine Freiheitsstrafe auszusprechen und folglich mit der Einsatzstrafe zu asperieren ist. In Bezug auf die Verstösse gegen das Ausländergesetz ist angesichts des unbeirrbaren Weiterführens der Delinquenz sowie unter Berücksichtigung der zahl- reichen, teilweise einschlägigen Verurteilungen sowie unter Verweis darauf, dass selbst unbedingt ausgesprochene Geldstrafen kein Umdenken beim Beschuldigten bewirken konnten, anzunehmen, dass je Geldstrafen für die Vergehen gegen das Ausländergesetz nicht in genügendem Ausmass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken vermöchten, weshalb ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen und mit der Einsatzstrafe zu asperieren ist.
E. 2.2 Demzufolge ist in Bezug auf die vorgenannten Straftaten eine Gesamt- freiheitsstrafe auszufällen.
- 47 -
E. 2.3 Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB kommt ferner einzig eine Geldstrafe in Frage.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Allgemeines Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Dro- genmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder aus- schlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierar- chie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Je- doch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen er- heblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).
- 48 - Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5, nicht publ. in BGE 145 IV 364; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; BGE 120 IV 334 E. 2a). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit ein- hergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.2 Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 3.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist in casu relevant, dass der Be- schuldigte A._____ in bedeutender Form in den grenzüberschreitenden Kokain- handel involviert war und in diesem Rahmen innert weniger Monate vier namhafte Einfuhren orchestrierte, wobei im Rahmen der zuletzt am 18. Februar 2019 er- folgten eine Gesamtmenge von rund 4.5 Kilogramm reinem Kokain eingeführt wur- de. Innerhalb der agierenden Gruppe darf er mit Fug als treibende Kraft und logistischer Kopf der Einfuhren bezeichnet werden. Bereits die Vorinstanz betonte zu Recht, dass er bei sämtlichen Arbeitsschritten involviert war und insbesondere gegenüber dem Mitbeschuldigten H._____ die Anweisungen gab bzw. die Telefon- anrufe tätigte. Diese zeitintensive und professionelle Vorgehensweise zeugt von grosser krimineller Energie. Mit der Vorinstanz ist darauf zu verweisen, dass schliesslich einzig die Verhaftung das hochfrequentige deliktische Handeln des Beschuldigten unterbinden konnte. Die eingeführte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Innerhalb des schweren Falles bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist insgesamt von einem mittleren Verschulden auszugehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren rechtfertigt.
- 49 - Ein Blick auf das Strafmassmodel von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.2.2 Der Beschuldigte A._____ handelte aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven und direktvorsätzlich. Es liegt ferner keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativierten. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 5 1/2 Jahren. 3.3 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz einführte, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Bezüglich der Stellung des Beschuldigten innerhalb der Gruppe und seiner kriminellen Energie kann vorliegend auf Ziff. 3.2.1 vorstehend verwiesen werden. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren rechtfertigt. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht gibt es nichts, was zugunsten des Beschuldigten ge- wertet werden könnte. Es kann hierzu auf das bereits unter Ziff. 3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden in keiner Weise. 3.3.3 Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre zu erhöhen. 3.4 Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 3.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ wiederum eine Gesamtmenge von 700 Gramm reinem Kokain in die Schweiz importierte, wobei sein Tatbeitrag nicht geringer war als in den bereits zu-
- 50 - vor ausgeführten beiden Einfuhren vom 18. Februar 2019 und 21. Dezember 2018. Es kann vorliegend auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2.1 und 3.3.1 verwiesen werden. Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das unter Ziff. 3.2.2 und 3.3.2 Ausgesagte verwiesen werden. Die subjektiven Elemente vermögen das Verschul- den nicht zu relativieren. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.4.3 Hinsichtlich der Asperation kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.3 ver- wiesen werden. Die Einsatzstrafe ist daher um weitere 1 1/2 Jahre zu erhöhen. 3.5 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Januar 2019 3.5.1 In objektiver Hinsicht fällt wiederum die in die Schweiz eingeführte Gesamt- menge von 700 Gramm reinem Kokain ins Gewicht, welches den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Es kann ohne Weiteres auf die Aus- führungen unter Ziff. 3.2.1, 3.3.1 und 3.4.1 verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens auf 3 Jahre festzusetzen. 3.5.2In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das unter Ziff. 3.2.2, 3.3.2 und 3.4.2 Ausgesagte verwiesen werden. Die subjektiven Elemente vermögen das Ver- schulden nicht zu relativieren. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.5.3Hinsichtlich der Asperation kann wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.3 und 3.4.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist daher um weitere 1 ½ Jahre zu erhöhen. 3.6 Asperation: Kokainverkauf 3.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte A._____ mehrfach Kokain in grösseren Mengen, insgesamt rund 733 Gramm reines Kokain, veräusserte. Auch hierbei ist sein professionelles Vorgehen und die entsprechend ausgeprägte kriminelle Energie zu berücksichtigen. Das Verschulden ist angesichts der umgesetzten Drogenmenge innerhalb des schweren Falls als nicht mehr leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 3 Jahren.
- 51 - 3.6.2In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz gegeben. Der Beschuldigte A._____ handelte zudem einzig aus finanziellem Anreiz, mithin lagen der Tat rein egoisti- sche Beweggründe zugrunde. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objek- tive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.6.3 Unter Berücksichtigung, dass bei Einzeleinschätzung eine Strafe von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen wäre, es sich aber in der Gesamtbetrachtung letztlich um eine weitere Betätigung innerhalb der professionell angelegten Drogen- delinquenz handelte, rechtfertigt sich eine asperierte Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 1 1/2 Jahre. 3.7 Asperation: Anstaltentreffen 3.7.1Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass der Kauf von rund einem Kilogramm Kokaingemisch, was wiederum 700 Gramm reines Kokain darstellt, für fast EUR 30'000.– beabsichtigt wurde. Bei dieser Menge wäre
– selbst bei schlechter Qualität – der Grenzwert zum qualifizierten Fall von 18 Gramm Kokain mehrfach übertroffen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren rechtfertigt. 3.7.2Subjektive Momente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte handelte ohne Zweifel direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven. Es bleibt bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.7.3 Beim Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Verschuldensrelativierend ist damit zu berücksichtigen, dass dem Unter- fangen kein Erfolg beschieden war, wenn dies auch einzig der Intervention der Behörden zu verdanken war. Es rechtfertigt sich unter diesem Tatbestand eine Reduktion der Strafe um 15 Monate auf insgesamt 21 Monate. 3.7.4 Angesichts des engen thematischen bzw. situativen Zusammenhangs der Tat mit den bereits beurteilten Einfuhren und der Tatsache, dass es sich um ein An-
- 52 - staltentreffen handelte, ist eine Asperation im Bereich von 10 Monaten, wie von der Vorinstanz vorgenommen, angemessen. 3.8 Asperation: Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln Fluchtfahrt 3.8.1Im Rahmen der objektiven Tatschwere erscheint relevant, dass die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit auch im Rahmen der qualifiziert schweren Tatbe- gehung stark überschritten wurde und der Beschuldigte hartnäckigst versuchte, das ihn verfolgende Polizeifahrzeug zu blockieren. Insgesamt dauerte die Fahrt, welche durchgehend entsprechende Rechtsverletzungen enthielt, über 8 Kilometer, eine nicht unwesentliche Strecke. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass hierbei ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesfolge, insbesondere für die Polizisten, aber auch für seinen Mitinsassen sowie unbeteiligte Dritte, ge- schaffen wurde. Zudem ist von einer zweifachen Begehung auszugehen. Das ob- jektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund auch im Rahmen der qualifizierten schweren Verletzungen angesichts der Vielzahl der darin aufgehenden Regelver- stösse mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 18 Monaten. 3.8.2Der Beschuldigte versuchte sich der Anhaltung zu entziehen und handelte entsprechend in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich und aus egoistischen Mo- tiven. Dass er eine strafzumessungstechnisch relevante Panikattacke erlitt oder anderweitig in der Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, kann mit Verweis auf den vorinstanzlichen, vom Beschuldigten nicht (mehr) angefochtenen Schuld- spruch, nicht erstellt werden (vgl. Urk. 63 S. 131 f.). Im Übrigen sprechen aber auch keinerlei Hinweise für eine derartige Panikattacke. Eine solche hätte Lenk- und Fahrmanöver, wie sie vorliegend durch den Beschuldigten A._____ vorgenommen wurden, entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 20) keinesfalls erlaubt, gegenteils bedingen diese rationales, analytisches und fokussiertes Denken und kaltblütig kalkulierendes Handeln. Ebenfalls gegen die Annahme einer Panikattacke spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ nur wenige Monate zuvor gleich reagierte, indem er sich ebenfalls der Polizei mittels eines Fluchtversuchs mit
- 53 - Unfallfolge zu entziehen versuchte (vgl. Urk. 117/3 S. 30 f.). Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 3.8.3Angesichts der Tatschwere rechtfertigte sich bei Einzelbetrachtung, wie gesehen, eine Strafe in Höhe von ca. 18 Monaten. Angesichts dessen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 10 Monate als angemessen zu übernehmen. 3.9 Vergehen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes Fluchtfahrt 3.9.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten A._____ mit der Missachtung der von der Polizei auf Rot gestellten Ampel ein noch leichtes Verschulden attestiert werden kann, ist angesichts der Umstände, namentlich, dass hierbei niemand gefährdet wurde, zu bestätigen. 3.9.2 Das Verschulden wird unter Würdigung der subjektiven Tatkomponente, kon- kret der egoistischen Gesinnung, des direkten Vorsatzes sowie der zu verneinen- den Panikattacke, nicht relativiert. 3.9.3 Aufgrund des thematischen und zeitlichen Zusammenhangs mit den vor- stehend beurteilten Verbrechen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes erscheint eine nur leichte Asperation der Einsatzstrafe um 2 Monate als sachgerecht. 3.10 Asperation: Vergehen im Sinne des Ausländergesetzes Missachtung der Ausgrenzungsverfügung 3.10.1 Zumal der Schuldspruch durch den Beschuldigten anerkannt wurde, ist vorliegend vom von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. Auf die Ausführungen der Verteidigung, wonach es nicht 82 Verstösse gewesen seien, ist somit nicht weiter einzugehen (Urk. 121 S. 19). Nichtsdestotrotz wäre jedoch auch ungeachtet einer Anerkennung des Schuldspruchs den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erstellung der 82 Verstösse ohne Weiteres zu folgen (Urk. 63 S. 124 f.).
- 54 - Damit handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Missachtung der Ausgrenzungs- verfügung mehrfach, womit nach den bundesgerichtlichen festgelegten Grund- sätzen der Strafzumessung jeweils einzeln zu asperieren wäre. In casu gestalten sich die Missachtungen der Ausgrenzungsverfügung aber dermassen zahlreich, regelmässig und in zeitnahen Abständen – namentlich 82 Verstösse während 2 Jahren –, dass das Handeln geradezu als Usanz erscheint. Angesichts dessen ist eine Sanktionierung einzig in Gesamtbetrachtung – gleich der Massen- delinquenz – sachgerecht. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte A._____ insgesamt an 82 Tagen im Kanton Zürich aufhielt, was seine bemerkens- werte Gleichgültigkeit gegenüber der amtlichen Anordnung manifestiert. Unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt der Vielzahl der Verstösse wiegt das Verschulden ins- gesamt nicht mehr leicht. 3.10.2 In subjektiver Hinsicht ist massgeblich, dass der Beschuldigte A._____ di- rektvorsätzlich handelte. Wenn auch in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides und mit der Verteidigung (Urk. 121 S. 19) zu berücksichtigen ist, dass seine Part- nerin und das gemeinsame Kind sicherlich gewichtiges Motiv seiner Aufenthalte im Kanton Zürich gewesen sein dürften, so ist doch auch darauf zu verweisen, dass er darüber hinaus insbesondere einreiste, um seinen Betäubungsmittelgeschäften nachzugehen, mithin deliktisch tätig zu sein. Die subjektive Tatkomponente vermag angesichts der familiären Verhältnisse die objektive Tatschwere insgesamt den- noch merkbar zu relativieren. 3.10.3 Für sich betrachtet wäre für die mehrfache Missachtung der Ausgrenzungs- verfügung eine Strafe von insgesamt ca. 6 Monaten angemessen, asperiert recht- fertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate. 3.10.4 Damit resultiert hinsichtlich der Tatschwere eine Freiheitsstrafe in Höhe von 13 Jahren und 7 Monaten.
- 55 - 3.12 Täterkomponenten 3.12.1 Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgezeigt (Urk. 63 S. 157 ff.), worauf verwiesen werden kann. 3.12.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass er seit dem
14. September 2023 im Gefängnis Lenzburg ist, wo er momentan in der Küche arbeitet. Seine Tochter besucht ihn zusammen mit ihrer Mutter einmal pro Woche. Zudem hat der Beschuldigte drei weitere Kinder im Alter von 12, 10 und 8 Jahren aus zwei verschiedenen Beziehungen, die er in Holland führte. Die Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin B._____ ist immer noch intakt, doch gestaltet sich diese aufgrund des Umstandes seiner Inhaftierung als schwierig. Da sich der Beschul- digte zudem mit einer hohen Freiheitsstrafe konfrontiert sieht, hätten sie auch noch keine gemeinsamen Pläne für die Zukunft konkretisieren können. In seiner Heimat, der Dominikanischen Republik bzw. in AN._____ war der Beschuldigte zuletzt im Dezember 2017 bzw. im Jahr 2011/2012. Der Beschuldigte versuchte in der Ver- gangenheit verschiedentlich beruflich Fuss zu fassen, wobei er sich für die Zukunft vorstellen könnte, seinen eigenen Coiffeur Salon zu eröffnen (Urk. 117/3 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wirkt sich die Biografie des Beschuldigten strafzumessungsneu- tral aus. Darüber hinaus ist keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. 3.12.3 Vorstrafen / Delinquenz während laufender Probezeit Bereits die Vorinstanz hat korrekt auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten A._____ hingewiesen (Urk. 63 S. 158 f., Urk. 24/3, Urk. 66):
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (verlängert am 9. Juni 2017 um 1 Jahr) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
- 56 -
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juni 2017 er- ging eine Verurteilung wegen Missachtung der Ein-/ Ausgrenzung, Ent- wendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens ohne Führer- ausweis, wobei der Beschuldigte mit einer, Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie mit einer Busse Fr. 300.– sanktioniert.
- Am 28. August 2017 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachbeschädigung, wobei der Beschuldigten A._____ mit einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Dezember 2017 erfolgte einer Verurteilung wegen Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung, wobei selbige mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, geahndet wurde.
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sanktionierte den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 wegen Fälschung von Aus- weisen und Fahren ohne Führerausweis mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 30.–. Darüber hinaus sind weitere Vorstrafen im Strafregister von Holland aktenkundig (Urk. 24/4). Die Vorstrafen erweisen sich als teilweise einschlägig. Zudem delinquierte der Beschuldigte unbeirrt mehrfach während laufender Probezeit. Dieses Gebaren manifestiert eine ausgeprägte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Die genannten Faktoren wirken sich deutlich straferhöhend aus. Immerhin ist dies- bezüglich aber auch mit zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen ausnahmslos im Strafbefehlsverfahren erledigt worden waren, es sich mithin zwar nicht um Bagatell- aber dennoch auch nicht um schwere Kriminalität handelte. Die Strafe ist aufgrund der Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit insgesamt merklich (um weitere 5 Monate) zu erhöhen.
- 57 - 3.12.4 Nachtatverhalten Der Beschuldigte A._____ zeigte im Vorverfahren weder Reue noch Einsicht. Soweit die Vorinstanz berücksichtigte, der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung entschuldigt und überdies habe er ein Teilgeständnis abgelegt, so verkennt sie hierbei, dass das "Teilgeständnis" ausschliesslich Belastungen von Mitbeschuldigten beinhaltete und in keiner Weise hinsichtlich des eigenen Tat- beitrages oder eigener Taten erfolgte, womit es einerseits eben gerade nicht als Geständnis definiert werden kann und darüber hinaus aufgrund der offensichtlichen Selektivität der Aussagen insgesamt als wenig glaubhaft erachtet werden musste. Entgegen der Kulanz der Vorinstanz – und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 121 S. 23) – ist hierfür keine Strafminderung angezeigt. 3.12.5 Fazit Täterkomponente Die Freiheitsstrafe ist mit Blick auf die Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit um insgesamt 5 Monate auf 14 Jahre zu erhöhen. 3.13 Lange Verfahrensdauer Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung die "sehr lange Ver- fahrensdauer" vor, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 121 S. 24). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Verfahrensdauer tatsächlich lang war, doch ist dies auch darauf zurückzuführen, dass es sich um einen äusserst umfang- reichen Fall handelte, welcher auch eine entsprechende Vorbereitungszeit erfor- derlich machte. Ferner können keinerlei unbegründbaren Bearbeitungslücken aus- gemacht werden. Im Ergebnis liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
- 58 - vor. Dies bringt im Übrigen auch die Verteidigung selbst nicht substantiiert vor. Eine Reduktion der Strafe kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. 3.14 Hinderung einer Amtshandlung 3.14.1 Der Beschuldigte A._____ flüchtete trotz durchschossenem Pneu und Verfolgung durch die Polizei über eine Strecke von mehreren Kilometern. Dies manifestiert eine ausgesprochen ausgeprägte kriminelle Energie. Durch sein Tun behinderte, erschwerte und verzögerte er die ordnungsgemässe Anhaltung und Verhaftung massiv. Erst nach einer sowohl Polizei, als auch Mitfahrer und Dritte gefährdenden Verfolgungsjagd konnte der Beschuldigte schliesslich in Gewahrsam genommen werden. Angesichts dieser bemerkenswert hartnäckigen und skrupel- losen Gegenwehr ist das Verschulden mit der Vorinstanz als schwer zu erachten. 3.14.2 Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Anhaltung aus rein egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz entzog. Eine Relativierung der objektiven Tatschwere ist nicht angebracht. Insgesamt ist eine Strafe in Höhe von 20 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen zu erachten. 3.14.3 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden, wonach die persönlichen Verhältnisse als für die Strafe irrelevant erscheinen. Der Beschuldigte A._____ zeigte sich im Übrigen weder reuig noch geständig. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen sind merklich straf- erhöhend zu veranschlagen. Es resultiert damit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
4. Tagessatzhöhe Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und entsprechend derzeit keinerlei nennenswerte Einkünfte oder Vermögenswerte ausweist, erscheint ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.– den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen.
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5. Widerruf und Gesamtstrafenbildung
E. 2.4 Beweismittel
- 34 - Der vorgeworfene Sachverhalt basiert auf den Aussagen von M._____ (Urk. 6/1- 8), welche aus dem separaten Verfahren gegen AE._____ beigezogen und deren Verwendung durch das Zwangsmassnahmegericht genehmigt worden war (Urk. 33/9/1 S. 4, Urk. 33/9/5 S. 5). Darüber hinaus sind diverse Chatnachrichten, Observationsberichte sowie ein Spurensicherungsbericht und ein Forensischer Untersuchungsbericht zum Reinheitsgrad von sichergestelltem Kokain als An- hänge zu den Einvernahmen von M._____ aktenkundig.
E. 2.5 Würdigung / Erstellung Sachverhalt 2.5.1Vorab kann auf die detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 63 S. 104 ff.). Die Aussagen der in eigenem Verfahren als Beschuldigte sowie in vor- liegendem Verfahren als Auskunftsperson einvernommenen M._____ wurden kor- rekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien unter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend gewürdigt. Darauf kann vorab grundsätz- lich verwiesen werden (Urk. 63 S. 104 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unter- zog die Vorinstanz sämtliche Aussagen einer sorgfältigen und zutreffenden Glaub- haftigkeitsanalyse. 2.5.2In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist zunächst generell festzuhalten, dass M._____ konstant, im Wesentlichen widerspruchsfrei und detail- liert aussagte. Weder sind Tendenzen zu übermässiger Belastung auszumachen, noch erscheint ihr Aussageverhalten taktisch motiviert. M._____ machte – nachdem sie zunächst die Aussagen verweigert hatte – selbst- belastende Aussagen hinsichtlich ihrer Rolle innerhalb des Be- täubungsmittelhandels, wobei sie zugab, mit Kokain gehandelt zu haben (Urk. 6/3 S. 1 ff.). Auf die Frage nach ihren Quellen für die Kokainbeschaffung verwies sie spontan darauf, es gebe viele Dominikaner, sie wolle indessen aus Angst keine Namen nennen (Urk. 6/3 S. 3, Urk. 6/4 S. 2). Sie präzisierte sodann später immer- hin, dass es sich bei ihrem Lieferanten um einen Dominikaner aus Holland handle, welcher jeweils jemand anderes zur Übergabe geschickt habe (Urk. 6/3 S. 6 f., Urk. 6/5 S. 2), wobei sie den Lieferanten selbst aus dem "AF._____" kenne
- 35 - (Urk. 6/3 S. 9, Urk. 6/4 S. 1, Urk. 6/5 S. 2). Erst nachdem sie offenbar aufgrund ihres vormaligen Verteidigers von dessen Verhaftung unterrichtet worden war (vgl. Urk. 6/5 S. 1), erklärte sie, der Lieferant heisse A._____ und beschrieb ihn auf Be- fragen äusserst konkret, detailliert und auf die Person des Beschuldigten A._____ zutreffend (Urk. 6/5 S. 2), in der Folge konnte sie ihn anhand des Fotobogens als den Beschuldigten A._____ identifizieren (Urk. 6/5 S. 3, Anhang 2 zu Urk. 6/5). Die Entwicklung dieser Aussagen ist ausgesprochen organisch, nachvollziehbar, ins- besondere aufgrund der aussergewöhnlichen Geschichte, dass M._____ über ih- ren amtlichen Verteidiger erfahren habe, dass dieser auch den Beschuldigten A._____ verteidige, worauf sie um einen Verteidigerwechsel ersuchte. Ein solches Verhalten würde bei einer Falschbelastung ausgeprägtes Kalkül bedingen, was aufgrund der Entstehungschronologie der Aussagen nicht auszumachen ist. Ferner brachte sich M._____ damit in eine nachteilige Position, musste sie doch den Ver- teidiger wechseln. Auch dies würde wenig Sinn machen, wenn es sich hierbei um eine falsche Belastung handeln würde. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann diesbezüglich somit gerade kein strategisches Aussageverhalten hinsichtlich falscher Belastungen ausgemacht werden. Ferner ist auch die im Zusammenhang mit dem vor der Vorinstanz beantragten Beweisantrag vorgebrachte Argumentation
– welche anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt wurde (Urk. 121 S. 14) –, M._____ habe gelogen bzw. habe den Beschuldigten A._____ zu Unrecht be- lastet, um AG._____ zu decken (Urk. 47 S. 19), von der Vorinstanz zu Recht unter Verweis, dass weder eine "plötzliche" Belastung des Beschuldigten A._____ er- folgte noch anderweitige Indizien hierfür ersichtlich seien, als unbehelflich verwor- fen worden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu ist zu ver- weisen (Urk. 63 S. 105 ff.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte A._____ ferner aus dem Umstand ableiten, dass ab dem sichergestellten Kokain- block aus der letzten Übergabe seine DNA Spuren nicht festgestellt werden konn- ten (vgl. auch Urk. 117/3 S. 23 und Urk. 121 S. 16). Bereits die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dies aufgrund seiner Stellung bzw. seines Aufgabenbe- reichs auch nicht erstaunt und sich dieser Umstand zudem mit den Aussagen von M._____, wonach – mit Ausnahme der ersten Übergabe – Läufer eingesetzt wor- den seien, vereinbar ist (Urk. 63 S. 107). Des Weiteren vermag die Ausführung des
- 36 - Beschuldigten A._____, M._____ habe ihn deshalb zu Unrecht belastet, da sie sich zu seiner Partnerin angezogen gefühlt und einen Dreier gewollt habe, was Ersterer jedoch abgelehnt habe (Urk. 117/3 S. 21 ff.; Urk. 121 S. 15), nicht zu überzeugen und mutet als Erklärung äusserst abenteuerlich an. Schliesslich hielt M._____ auch im Beisein des Beschuldigten A._____ als Auskunftsperson befragt an ihren Belastungen fest und wiederholte selbige gleichbleibend (Urk. 6/7 S. 2 ff.). Präzisierend gab sie jeweils sehr individuelle, persönlich gefärbte Schilderungen hinsichtlich der Art und Weise, wie sie mit dem Beschuldigten A._____ Kontakt geknüpft habe, zu Protokoll (Urk. 6/7 S. 5 f.), welche authentisch erscheinen. Schliesslich differenzierte sie sehr genau hin- sichtlich der Modalitäten der Abläufe, räumte aber auch ein, wenn sie Personen nicht identifizieren konnte oder Abläufe nicht mehr genau in Erinnerung hatte, ebenso wenn sie schlicht nichts aussagen wollte. Die Erklärung von M._____, wonach es sich bei ihrem Kokainlieferanten um den Beschuldigten A._____ gehandelt habe, ist vor diesem Hintergrund als glaubhaft zu erachten und es kann entgegen der Verteidigung darauf abgestellt werden. Im Weiteren vermochte M._____ konkret die einzelnen Kokainübergaben zu schildern, verknüpfte die entsprechenden Ereignisse mit weiteren Kunden und genauen Örtlichkeiten und hatte darüber hinaus auch spezielle Details in Erinne- rung, so dass beim ersten Mal eine Menge von 200 Gramm Kokain vereinbart worden sei, A._____ indessen sodann nur ca. 180 Gramm dabeigehabt habe, oder, dass eigentlich 7 Lieferungen vereinbart gewesen seien, indessen nur 5 erfolgt seien (Urk. 6/7 S. 6). Die entsprechenden Depositionen sind damit ebenfalls als glaubhaft zu erachten, dasselbe hat für die in diesem Zusammenhang erfolgten Präzisierungen von M._____, sie habe den Beschuldigten A._____ beim ersten Mal persönlich zur Übergabe getroffen, danach sei dreimal eine andere Person sowie danach nochmals eine andere gekommen, dies seien Läufer des Beschuldigten A._____ gewesen, zu gelten (Urk. 6/7 S. 6, S. 8, S. 11). Darüber hinaus vermochte M._____ anlässlich der Befragung zu jeder einzelnen Übergabe die jeweiligen Mengen anhand des Preises oder aus der Erinnerung hinsichtlich der Bestellabläufe zu quantifizieren sowie die jeweilig übergebenen Kaufpreise zu
- 37 - nennen (Urk. 6/7 S. 16 ff.). Gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Schilderungen von M._____ sind die in der Anklage beschriebenen 5 Übergaben / Verkäufe an den genannten Daten rechtsgenügend erstellt. Zu korrigieren ist mit der Vorinstanz, dass, ausgehend von der letzten Kokainlieferung in Höhe von 499,85 Gramm, welche sichergestellt und analysiert werden konnte und welche gemäss Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, vom 25. Februar 2019 einen Reinheitsgrad von 53% aufwies (Urk. 6/1 Beilage 40.1 f.), entgegen der Anklage bei sämtlichen der eingeklagten Kokainverkäufe von einem entsprechenden Reinheitsgrad und nicht wie von der Anklage vorgeworfen von 72% auszugehen ist (Urk. 63 S. 197 f.). Entsprechend ist eine Gesamtmenge an Kokain im Umfang von rund 765 Gramm reiner Menge (764.7 Gramm) erstellt (Urk. 6/1 Beilage 40.1 f.).
3. Anklageziffer III 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer III vorgeworfen, nach Erhalt von EUR 30'000.– von N._____ und O._____ mit dem erhaltenen Geld nach Holland gefahren zu sein, wobei im Fahrzeug insgesamt EUR 200'000.– zur Finanzierung einer Sammel-Kokaineinfuhr versteckt gewesen seien. In der Folge sei das Fahr- zeug nach einer Fluchtfahrt mit Unfallfolge in AH._____/NL von der Polizei sicher- gestellt und schliesslich im Auftrag des Beschuldigten A._____ am 17. Dezem- ber 2018 mitsamt dem darin versteckten Bargeld durch die Halterin K._____ aus- gelöst worden (Urk. 29/46 S. 11 f.). 3.2 Stellungnahme Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte räumte zwar ein, der beste Kollege von K._____ zu sein sowie regelmässig den VW Passat bzw. danach den VW Polo, beide eingelöst auf K._____, gefahren zu haben. Auch sei es möglich, dass er sich mit O._____ am
31. Oktober 2018 getroffen habe und dieser den VW Polo gelenkt bzw. N._____ auf dem Beifahrersitz gesessen habe (Urk. 2/14 S. 5 f.). Weiter erklärte er sich da- hingehend geständig, als er mit dem in Frage stehenden VW Passat nach Holland
- 38 - gefahren sei, er vor einer Polizeikontrolle geflüchtet und es zu einem Unfall gekom- men sei (Prot. I S. 32; Urk. 117/3 S. 24 f.) und der Wagen dort von der Polizei be- schlagnahmt worden sei (Urk. 2/14 S. 8). Im Übrigen erfolgten keine weiteren Ein- geständnisse zum Sachverhalt, weshalb dessen Erstellung anhand der weiteren Beweismittel zu prüfen ist. 3.3 Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die Er- wägungen unter Ziff. 1.3 vorstehend verwiesen werden. 3.4 Beweismittel Der vorgeworfene Sachverhalt basiert auf den als Zufallsfunde beigezogenen Aus- sagen von N._____ und O._____ (Urk. 7/1-8) und insbesondere auf den Protokol- len der zwischen diesen aufgezeichneten Telefongesprächen (Anhänge zu Urk. 2/14.). Darüber hinaus liegen ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht, datie- rend vom 8. November 2018 (Anhang zu Urk. 2/15, Urk. 7/1) sowie Aussagen des observierenden Polizisten AI._____ vor (Urk. 8/12). Ferner ist ein E-Mailverkehr mit der nationalen Landespolizei Hollands betreffend die Vorfälle rund um die Verfol- gungsjagd des vom Beschuldigten A._____ gefahrenen Fahrzeugs VW Passat ak- tenkundig (Urk. 7/7). 3.5 Würdigung / Erstellung Sachverhalt 3.5.1Auf die von der Vorinstanz vorgenommene, umfassende Wiedergabe und zutreffende Würdigung der diversen Aussagen sowie der Chatprotokolle, welche anhand der überwachten Gespräche zwischen O._____ und N._____ erstellt wur- den, kann vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 108 ff.). 3.5.2Die in separatem Verfahren beschuldigte N._____ räumte einzig ein, den Be- schuldigten A._____ am 31. Oktober 2018 in AJ._____ kurz getroffen zu haben, wobei sie nicht mehr wisse, um was es da gegangen sei (Urk. 7/3 S. 8 f., Urk. 7/4 S. 2 ff.). Sie stellte in Abrede, mit dem Beschuldigten A._____ im Kokainhandel tätig gewesen zu sein (Urk. 7/4 S. 2, S. 10). Der ebenfalls in separatem Verfahren
- 39 - beschuldigte O._____ erklärte, sich diesbezüglich nicht mehr erinnern zu können (Urk. 7/3 S. 8). Er verneinte, mit dem Beschuldigten A._____ Geschäfte gemacht zu haben (Urk. 7/3 S. 9 f.). 3.5.3Das massgebliche Treffen wurde durch den Polizisten AI._____ beobachtet, wobei die Erkenntnisse der Observation im polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 31. Oktober 2018 festgehalten wurden (Urk. 7/1). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ beim fraglichen Treffen zu dem wartenden grauen VW Polo, Kennzeichen ZH 14, getreten sei, sich mit dem Lenker, einem bärtigen Mann, unterhalten habe und sodann von der Frau auf der Beifahrerseite ein weisses Säckchen entgegengenommen und rasch gegen den Bauch geführt bzw. verstaut habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Polizeibeamte AI._____ bestätigte als Zeuge im Beisein des Beschuldigten A._____ die Richtigkeit des Wahrnehmungsberichts, wobei er sehr genaue, detaillierte und anschauliche Angaben zu den Vorgängen und seinen Beobachtungen machen konnte. Er vermochte sie mit eigenen Emotionen zu verknüpfen, so etwa, dass es ihm unangenehm gewesen sei, dass er wegen des Fahrzeugs zugestellt gewesen sei und nicht habe wegfahren können, was er eigentlich beabsichtigt habe (Urk. 8/12 S. 7). Auch das übergebene Behältnis konnte der Zeuge als weisse "Knistertüte", "wie die Säcke bei der Migros, welche man an der Kasse vorfinden konnte", "etwas kleiner als ein normales Briefkuvert" (Urk. 8/12 S. 9) ausgesprochen konkret und spezifisch bezeichnen. Ebenso räumte er aber auch ein, wenn er etwas nicht genau in Erinnerung hatte oder keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Beobach- tung, dass der Beschuldigte A._____ seinen Wagen auf einem Besucherplatz abgestellt und sodann seinen Wohnort aufgesucht habe (Urk. 7/12 S. 9) oder hinsichtlich einer Identifikation der Wageninsassen (Urk. 7/12 S. 10). Die Aussagen erscheinen vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz als glaubhaft. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten A._____ bzw. die weiteren Beteiligten zu Unrecht belasten sollte. Es kann mithin auf die geschilderten Beobachtungen abgestellt werden.
- 40 - Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge nicht beobachten konnte, was in dem Knistersäckchen verpackt war, lässt sich letztlich zu Recht mit der Verteidigung (Urk. 121 S. 17 f.) und entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass darin verpackt EUR 30'000.– übergeben worden waren. Immerhin evident ist vor dem erstellten Vorgang aber, dass die genannten Personen kurz vor der Abfahrt des Beschuldig- ten A._____ nach Holland miteinander im Rahmen eines konspirativen Treffens in Kontakt waren. 3.5.4Was die darauf folgende Fahrt des Beschuldigten A._____ am 1. November 2018 nach Holland und die nach einer Verfolgungsjagd mit der Polizei erfolgte Be- schlagnahmung seines Autos anbelangt, ist dies durch den Beschuldigten A._____ selbst eingeräumt worden (Urk. 2/14 S. 8; vgl. auch Urk. 117/3 S. 24 und Urk. 121 S. 17) und erhellt im Übrigen auch aus dem E-Mailverkehr mit der nationalen Polizei Hollands vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/7). 3.5.5Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus den Gesprächsprotokollen, beinhaltend diverse aufgezeichnete Telefonate von O._____, zu entnehmen, dass im Auto des Beschuldigten A._____ zum Zeitpunkt von dessen Fahrt nach Holland bzw. der Beschlagnahmung des Wagens in Holland Geld verstaut war. Namentlich erklärte O._____ im Gespräch mit einem Unbekannten am 25. November 2018, 21.03.57 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14): "In Holland, als ich das Geld dorthin schickte…und mein Kollege ist vor der Polizei geflüchtet als er in Holland ankam (…)", im Weiteren: "Ein Mann mit fast 200 Papieren auf sich, von drei Personen" und "Glück ist, dass sie das Auto gefasst haben…aber nichts gefunden haben". Während die Anklagebehörde hinsichtlich des Ausdrucks "200 Papiere" ableitet, es habe sich um die Summe von EUR 200'000.– gehandelt ("200 Papiere"), sah die Vorinstanz Unklarheiten hinsichtlich der Grössenordnung und insbesondere auch hinsichtlich der Währung (Urk. 63 S. 119 f.), welcher Schluss – mangels weiterer Hinweise in anderen Gesprächen – zutreffend erscheint. Die Vorinstanz ihrerseits sah den Anklagesachverhalt im Umfang von rund EUR 30'000.– als erwiesen an, wobei sie sich insbesondere auf das Gesprächsprotokoll vom 4. Dezember 2018, 17.30.21 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) stützte (Urk. 63 S. 115 ff.). In diesem Gespräch eröffnete O._____ zwei unbekannten Gesprächsteilnehmerinnen Folgendes:
- 41 - "Nein, hab ich nicht einen Monat mit Geld in Holland eingefroren… fast 30'000 Eu- ros. Im Weiteren erklärte er: "Der Grande ist nicht vor einer Polizeikontrolle geflüch- tet, als er dort ankam" bzw.: "…dort gibt es Geld von ihm…von AK_____…von mir… und die Polizei hat das Auto". Auf Nachfrage, ob das Geld nicht gefunden worden sei (F2), antwortet O._____ sodann: "Nein! Es wurde nicht gefunden." Unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist anhand dieses Gesprächs, bei welchem die jeweilig zugefügten, im Kontext unpassenden Verneinungen ("nicht einige Monat Geld eingefroren", "nicht vor einer Polizeikontrolle geflüchtet") die einzige Codierung darstellen, evident, dass der "Grande", mithin der Beschul- digte A._____, nach einer Verfolgungsjagd mit dem Auto verhaftet wurde und sich hierbei rund EUR 30'000.– von O._____ sowie von einem unbekannten AK._____ und dem Beschuldigten A._____ im beschlagnahmten Auto befanden, wobei es von der Polizei nicht gefunden wurde. Im Weiteren führte die Vorinstanz das Gesprächsprotokoll zwischen dem Be- schuldigten A._____ und O._____ vom 20. November 2018, 15.22.38 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) an und erachtete den Inhalt als Indiz, dass das im Auto befindliche Geld für den Ankauf von Kokain angedacht gewesen sei. Dies unter Verweis auf dessen codierten, kryptischen Inhalt, welcher auf einen illegalen Hintergrund weise sowie dem uncodiert verwendeten Ausdruck "Streckmittel", welcher im Verlauf des Gesprächs verwendet werde ("Das, was ich als Streckmittel gebracht habe, werde ich zuerst zur Seite nehmen"). Als weiteres Indiz verwies die Vorinstanz auf das Gespräch vom 7. Dezember 2018, 17.30.25 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) zwischen O._____ und N._____, wobei ersterer zunächst erklärt: "Ich habe es satt hier…man kann nicht komplett legal (unverständlich). Man muss kämpfen, um Drogen zu verkaufen!" und auf die Frage, wo denn das Problem sei, antwortet:"…ich habe nicht das Geld… sobald ich es habe (unverständlich)". Es ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass die Gesprächsprotokolle und die streckenweise eindeutige Terminologie vernünftigerweise keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte A._____ mit einer Summe von jedenfalls rund EUR 30'000.– nach Holland reiste, um damit Drogen zu kaufen. Ebenso darf unter Verweis auf die bereits erstellten Kokaineinfuhren gemäss Anklageziffer I sowie die
- 42 - Drogenvermittlungen gemäss Anklageziffer II zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei – erneut – um den Ankauf von Kokain handelte. Aus- gehend von den marktüblichen Ankaufspreisen quantifizierte die Vorinstanz das zu erwerbende Kokain auf ca. 1 Kilogramm (Urk. 63 S. 123), welchem Schluss gefolgt werden kann. Schliesslich erhellt aus dem E-Mailverkehr mit der holländischen Polizei sowie den Screenshots des auf K._____ ausgestellten Flugtickets für einen Flug der AL._____ nach AM._____ [Stadt in den Niederlanden] und zurück am 17. Dezember 2018, dass der beschlagnahmte, vom Beschuldigten A._____ gefahrene VW Passat am
17. Dezember 2018 von K._____ ausgelöst wurde (Urk. 7/7, Urk. 7/4 Beilage 2). Vor diesem Hintergrund ist der zur Anklage gebrachte Vorwurf gemäss Anklage- ziffer III mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, dass in dubio pro reo nicht von EUR 200'000.–, sondern von rund EUR 30'000.– (bzw. gemäss Gesprächsaufzeichnungen von "fast" EUR 30'000.–) auszugehen ist, wobei damit rund 1 Kilogramm Kokain hätte gekauft werden sollen, in relevantem Umfang (ob die EUR 30'000.– anlässlich der Treffens am 31. Oktober 2018 oder anderweitig übergeben worden waren, erweist sich dabei als nicht relevant) rechtsgenügend erstellt.
4. Anklageziffern IV und V Wie eingangs ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte A._____ die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifiziert grober sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung (Prot. II S. 15 f.; Urk. 117/3 S. 25). Diese Schuldsprüche sind damit rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich Ausführungen zur Erstellung des Sachverhalts erübrigen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklageziffer I: Kokaineinfuhr Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
- 43 -
E. 5 und 14. Dezember 2018 (Dispositivziffer 2), der Widerruf der mit Strafbefehl vom
E. 5.1 Der Beschuldigte anerkannte wie erwogen die Tathandlung der Hinderung einer Amtshandlung und beantragte den Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 121 S. 1 und S. 22).
E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist am Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe festzuhalten und mit der heute zu beurteilenden Hinderung einer Amtshandlung, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung beantragt aufgrund der gesamten Umstände die Ausfällung einer Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen, wobei aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen sei (Urk. 121 S. 23).
E. 5.3 Der zu widerrufenden Strafe lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich der Beschuldigte einer Personenkontrolle anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Flucht entzog (Urk. 15 der Beizugsakten STA Zürich-Limmat 2017/10000764). Auf- grund der gesamten Umstände rechtfertigt sich die Ausfällung einer Gesamtstrafe in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe von 45 Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten A._____ auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Fazit Insgesamt würde eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– resultieren. In Nachachtung des Verschlechterungs- verbots ist indessen die vorinstanzliche Sanktion von 12 Jahren und 2 Monaten zu übernehmen. Damit ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
7. Vollzug und Anrechnung Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug
- 60 - Die Freiheitsstrafe ist angesichts deren Höhe zwingend zu vollziehen. Betreffend die Geldstrafe fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ diverse Vorstrafen aufweist und ihm, wie gesehen, eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. Der Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug von 1722 Tagen (inkl. 2 Tage Haft aus A-6/2017/10000764) steht nichts entgegen. VI. Landesverweisung
E. 9 Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositivziffer 3), die Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 7, 8 und 9) und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) sowie die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 15). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 10 -
2. Formelles
E. 14 Dezember 2018 (Urk. HD 1/3) weit- und zureichende Erkenntnisse zu den örtlichen und zeitlichen Modalitäten der Grenzüberfahrten gewinnen liessen, womit eine Datenverwertung aus den Transitstaaten nicht notwendig war: Gestützt auf die Erkenntnisse aus Holland konnte ein ungefährer Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auch ohne Daten aus den Transitländern errechnet werden. Die genaue Route durch die Transitländer stellt ferner in casu keinen relevanten Aspekt der Anklage dar. Innerhalb der Schweiz war ferner die Datenverwertung ohnehin un- problematisch. Damit waren in der Tat die Daten aus den Transitländern – welche zwangsläufig mit aufgezeichnet wurden – unerheblich für die Untersuchung und vorliegend auch für die Beweisführung obsolet. Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung des Beschuldigten A._____ war die Untersuchungsbehörde auch nicht darauf angewiesen, Daten aus Frankreich zu analysieren, um hinreichende Hin- weise für den Zugriff vom 18. Februar 2019 zu erhalten. Diese ergaben sich bereits aufgrund der rechtmässig erhobenen Daten aus Holland und der Schweiz. Es kann
- 15 - im Übrigen vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz hierzu ver- wiesen werden (Urk. 63 S. 39 f.). III. Sachverhalt
1. Anklageziffer I
E. 19 und 30. November 2018 sowie vom 5. und 14. Dezember 2018 ergingen vor- instanzlich mangels erstellten Sachverhaltes Freisprüche, welche in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziffer 2). Der verbleibend zu überprüfende Sachverhalt umfasst daher die vorgeworfenen Kokaineinfuhren vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar und 18. Februar 2019. 1.1.3Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz den von der Anklagebehörde vorge- worfenen Ankauf in Holland als zu wenig genau umschrieben und darüber hinaus nicht erstellt. Formell wurde dieser Schluss indes nicht im Dispositiv festgehalten. Ferner erfolgte auch keine Verurteilung wegen Weiterveräusserung. In Nach- achtung des Verbotes der reformatio in peius und vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch, welcher ausschliesslich die Einfuhr von Kokain umfasst, nicht angefochten hat, sind die zugrundeliegenden Erörterungen
- 16 - der Vorinstanz als verbindlich zu übernehmen. Auch eine Überprüfung des Sach- verhaltes betreffend Erwerb und Weiterveräusserung entfällt damit.
E. 21 Januar 2019 und 18. Februar 2019, dasjenige des Beschuldigten G._____ für die Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220456-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 3. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2021 (DG210003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (DG210003-M Urk. 29/46). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 169 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3, teilweise in Verbindung mit Abs. 4 SVG, sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 SVG; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (bis 31.12.2018: AuG); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,
30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldigte frei- gesprochen.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 (A-6/2017/10000764) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1006 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug (inkl. 2 Tage Haft aus A-6/2017/10000764) erstanden sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 3 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe.
- 3 -
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zuhanden seiner Effekten herausgegeben: 1 Flugticket A._____ British Airways (A012'344'182); 1 intern. Führerschein Do. Rep. Nr. 1 lt. auf A._____ (A012'367'850); 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 2, lt. auf A._____ (A012'368'024); 1 Flugticket A._____ EasyJet (A012'344'091); 2 Flugtickets A._____ von EasyJet (A012'344'002); 1 Flugticket A._____ lberia (A012'344'024); 1 Führerausweis Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 ID Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 ID NL Nr. 4, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 Ausweiskopie A._____ (A012'343'689); 2 Überweisungsbelege A._____ (A012'344'160). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
8. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben: div. neue (ungebraucht) Herrenkleider und Schuhe mit Preisschildern versehen (A012'343'645); 1 Kaufquittung Sunrise für iPhone X, IMEI 5 (A012'343'703); div. Kaufquittung (A012'343'747); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone schwarz (A012'343'907); 1 Kaufquittung über TOTAL CHF 894.00 (A012'343'918); div. polizeiliche Bussen aus Frankreich und Holland (A012'343'929); SIM-Karten-Blister SWISSCOM (A012'343'985); 1 Banküberweisung "C._____" (A012'343'996);
- 4 - 1 Schlüsselbund mit Anhänger, 1 KABA 20 Schlüssel, 2 Bartschlüssel und Adressetikette (D._____-strasse 6) (A012'344'046); 1 Visitenkarte Tatoo-Studio in E._____ (A012'344'068); 1 SIM-Karten-Blister LycaMobilie (A012'344'159); div. Briefpapiere, Bussen, Kopien Flugtickets etc. (A012'344'171); 9 neue Marken Caps teilweise mit Etikette (A012'344'206); 4 neue Marken T-Shirts mit Preisetiketten (A012'344'217); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone weiss (A012'344'251); 1 SurfTab TrekStor (A012'344'284); 1 Mobiltelefon Marke Samsung Galaxy S8+ schwarz (A012'350'275); 1 Louis-Vuitton Tasche schwarz/grau (A012'366'379); 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte) Sunrise 7 (A012'366'540); 1 Klettportemonnaie Marke Castpack schwarz (A012'367'816); div. Quittungen, Zettel, Fotos aus Asservat A012'367'816 (A012'367'838); versch. Quittungen, Zettel, Visitenkarten, 3 Lebara SIM-Karten (ungebraucht) (A012'367'861); 1 UBS-Mäppchen (Etui) mit vers. Quittungen, Bussen, Fotos (A012'367'963); 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 8, lt. auf F._____ (A012'368'046). Sofern die Berechtigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wer- den durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden von B._____ herausgegeben: Bargeld CHF 60.00 (A012'344'193); Bargeld CHF 1'190.00 (A012'344'308); Bargeld EUR 60.00 (= CHF 66.90; A012'344'320); Bargeld EUR 500.00 (= CHF 557.50; A012'350'253); Bargeld EUR 665.00 (= CHF 741.50; A012'366'460); Bargeld CHF 100.00 (A012'368'126); Bargeld USD 2.00 (= CHF 1.95; A012'368'148).
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Apple iPhone X (A012'344'126), lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 5 -
11. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'865.00 (Honorar, Barauslagen und Mehrwert- steuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung) entschädigt.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für seine Aufwen- dungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bereits im Vorverfahren mit Fr. 18'373.10 und Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls bereits im Vorverfahren mit Fr. 16'697.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 10'000.00) entschädigt wurden.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'062.10 Gutachten/Expertisen Fr. 100.00 Zeugenentschädigung Fr. 25'739.00 Auslagen Untersuchung
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilung)
17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 121 S. 1 f.)
1. Es sei A._____ vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen.
- 6 -
2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 (A-6/2017/10000764) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
3. A._____ sei für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz, die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz sowie die Hinderung einer Amtshandlung zu bestrafen mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Antrag-Ziffer 2, mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien zu vollziehen.
5. Es sei auf einen Landesverweis im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu verzichten.
6. Es sei A._____ eine angemessene Entschädigung mit einem Tagessatz von CHF 200.00 für erstandene Überhaft zuzusprechen.
7. Es sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone X (A012'344'126) nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen an A._____ herauszugeben.
8. Die bis zum erstinstanzlichen Urteil aufgelaufenen Verfahrenskosten seien zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ zu 1/3 aufzuerlegen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 70)
- 7 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 f.). Das erstinstanzliche Ver- fahren gegen den Beschuldigten A._____ wurde unter der Geschäftsnummer DG210003-M und die Verfahren gegen die Beschuldigten G._____ und H._____ je betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz unter den Geschäftsnummern DG210006-M und DG210005-M geführt. Ge- stützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz gemein- sam beurteilt (Urk. 63 S. 6).
2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. November 2021 wurde glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 120 ff.). Der Beschuldigte A._____ meldete mit Eingabe vom 23. November 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 53). 3.1 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62/1) reichte die amtliche Ver- teidigerin am 31. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2022 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 70). 3.2 Mit Schreiben vom 11. November 2022 beantragte der Beschuldigte A._____ einen Verteidigerwechsel (Urk. 73), welches Gesuch nach Einholung einer Stellungnahme der bestehenden amtlichen Verteidigerin hierzu (Urk. 76, Urk. 82) mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2022 zunächst abgewiesen wurde (Urk. 84). Nach erneut gestelltem Gesuch des Beschuldigten A._____ vom 3. April 2023 (Urk. 91) und erneut hierzu eingeholter Stellungnahme der amtlichen Vertei- digerin (Urk. 92, Urk. 96) wurde selbige mit Präsidialverfügung vom 27. April 2023
- 8 - per Datum der Verfügung aus ihrem Mandat entlassen und ihr Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote angesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, sich zur Person der neu zu bestellenden amtlichen Verteidigung zu äussern (Urk. 99). Die Honorarnote der vormaligen amtlichen Verteidigerin wurde mit Eingabe vom 5. Mai 2023 eingereicht, die Auszahlung erfolgte per 28. Juni 2023 (Urk. 101, Urk. 101A). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte A._____, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. X1._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen, welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 entsprochen wurde (Urk. 105). 3.3 Mit Eingabe vom 16. November 2022 war ferner der leitende Oberstaats- anwalt in Düsseldorf (D) mit einem Rechtshilfeersuchen betreffend Zustellung des Strafregisterauszugs und einer beglaubigten Urteilsabschrift an das Bundesamt für Justiz (BJ) gelangt. Nach entsprechender Prüfung wurde das Gesuch an das hiesige Gericht weitergeleitet (Urk. 87/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2023 wurde der amtlichen Verteidigung Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 89). Mit Schreiben vom 26. April 2023 wurde das Urteil der Vorinstanz sowie der Strafregisterauszug sodann zur Weiterleitung an das Bundesamt für Justiz (BJ) gesandt (Urk. 97) 3.4 Am 28. Juni 2023 wurde auf den 2. November und 3. November 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110). 3.5 Zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, der Beschuldigte G._____ in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Fürsprecher Y._____ (im Verfahren SB220454-O) sowie der Beschuldigte H._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (im Verfahren SB220455-O). In der Sache stellten die Parteien die eingangs wie- dergegebenen Anträge (Prot. II S. 12 f.). 3.6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
- 9 - 1.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte A._____ beantragte mit seiner Berufungserklärung vom 31. August 2022, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositivziffern 1 und 4; Urk. 64). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 liess der Beschuldigte seine Beru- fung insofern einschränken, als er die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifiziert grober sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung anerkannte und den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom
9. Januar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe beantragte (Prot. II S. 15 f.; Urk. 117/3 S. 25; Urk. 121 S. 1 und S. 22 f.). Weiterhin angefochten sind somit der Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die Sanktion, deren Vollzug, die Landesverweisung (Dispositivziffern 4 bis 6) sowie die Einziehung des Mobilte- lefons (Dispositivziffer 10) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 14). Der angefochtene Entscheid steht in diesem Umfang unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 1.2 Unangefochten blieben damit die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfacher qualifiziert grober sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehr- facher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Hinderung einer Amts- handlung (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 bis 5), der vorinstanzliche Freispruch betreffend Einfuhren von Kokain am 13., 19. und 30. November 2018 sowie am
5. und 14. Dezember 2018 (Dispositivziffer 2), der Widerruf der mit Strafbefehl vom
9. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositivziffer 3), die Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 7, 8 und 9) und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) sowie die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 15). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 10 -
2. Formelles 2.1 Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
3. Anklagegrundsatz 3.1 Die ehemalige Verteidigung des Beschuldigten A._____ monierte im erst- instanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anklageprinzips. So seien die Vor- würfe gemäss Ziffer I und II der Anklageschrift vom 11. Januar 2021 zu unbestimmt und pauschal. Die Informationsfunktion sei mithin ungenügend erfüllt. Weiter gehe es nicht an, die Anklageschrift mit Anhängen zu versehen (vgl. Urk. 63 S. 8). An der Berufungsverhandlung wiederholte die neue amtliche Verteidigung die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips, wobei sie auf die Ausführungen vor Vorinstanz verwies (Urk. 121 S. 3). Auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten H._____ sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten G._____ rügen eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Anklageschrift nicht aus sich selbst lesbar sei und auf diverse Anhänge zur Anklage verweise. Die Verbindung der Anklage- schrift mit dem quasi beweisführenden Anhang stelle den Versuch einer un- zulässigen Beeinflussung des Gerichts dar. Weder für das Gericht noch für den Beschuldigten sei erkennbar, was ihm vorgeworfen werde und sei die Anklage in diverser Hinsicht widersprüchlich. Sodann umgrenze die Anklage die Tatvorhalte und insbesondere die Betäubungsmittelmengen nicht genügend (Urk. 119 S. 6 ff.; Urk. 120 S. 3 ff.).
- 11 - 3.2 Die Vorinstanz machte zunächst allgemeine Ausführungen zum Anklage- prinzip nach Art. 9 StPO und zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Anklage gemäss Art. 325 StPO. Auf diese korrekten rechtlichen Ausführungen kann vor- liegend verwiesen werden (Urk. 63 S. 11 ff.). 3.3 Die Verteidigung verortet eine Verletzung des Anklageprinzips zunächst in der (zu) pauschalen Umschreibung der Drogeneinfuhren bzw. des Anstaltentreffens hierzu sowie insbesondere in der zu wenig konkretisierten Mengen- und Reinheits- gehaltsangabe der Drogen (Urk. 121 S. 3 mit Verweis auf Urk. 47 S. 4 ff.). Zwar kann der Verteidigung insofern zugestimmt werden, als dass die Anklageschrift teil- weise etwas unglücklich formuliert ist. Doch bereits die Vorinstanz führte korrekt aus, dass die Anklage genau umschreibe, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die vorgeworfenen Einfuhren erfolgt sein sollen. Zudem werfe die Anklage allen Beschuldigten vor, dass die Einfuhren immer nach dem gleichen modus operandi erfolgt seien. Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig, die standardisierte Rolle jedes einzelnen Beschuldigten jeweils von neuem auszu- führen. Aus der Kombination von konkretem Tatvorhalt (unter Angabe von Ort, Zeit und Datum) sowie dem detailliert umschriebenen Musterablauf sei gemäss Vor- instanz sowohl den Beschuldigten als auch dem Gericht klar ersichtlich, was vor- geworfen werde, auch ohne einen Rückgriff auf den Anhang I. Darüber hinaus lasse sich dem Anklagesachverhalt mit Blick auf den Tatvorhalt und den Musterablauf (modus operandi) entnehmen, welche Menge die Beschuldigten bei welcher Ein- fuhr importiert haben sollen (Urk. 63 S. 16 f.). Auch wenn die Formulierung in der Anklageschrift "unbestimmte, aber grosse Menge" für sich alleine zu unbestimmt wäre, enthält die Anklage auch Angaben zur Gesamtmenge der importierten Dro- gen: So wird dem Beschuldigten A._____ die Einfuhr einer Gesamtmenge von 50 Kilogramm Kokaingemisch guter Qualität vorgeworfen (Urk. 29/46 S. 8). Damit wird die eingeführte Kokainmenge insgesamt genügend konkret und ausreichend umschrieben. Zu Recht weist die Vorinstanz zum Schluss darauf hin, dass die Frage, ob sich die Vorwürfe auch erstellen liessen, im Rahmen der Beweiswürdi- gung zu beantworten sei. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
- 12 - 3.4 Soweit die Verteidigung das Versehen der Anklage mit Anhängen als unzu- lässig erachtet (Urk. 121 S. 3; Urk. 47 S. 4 ff.), ist zunächst festzustellen, dass dem Anhang I diverse Hinweise auf Beweismittel und Mutmassungen zu entnehmen sind, die zwar an sich nicht unzulässig sind, jedoch im Rahmen des Plädoyers der Staatsanwaltschaft hätten vorgebracht werden müssen und gemäss Art. 325 StPO nicht Teil einer Anklage sein dürfen. Folglich dürfen sie – mit der Vorinstanz – auch nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz kam mit Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung in ausführlicher Erörterung der Sachlage darüber hinaus jedoch zu Recht zum Schluss, dass das Gericht letztlich trotz dieses unzulässigen Anhangs I eine eigene, selbständige Beweiswürdigung vornehmen könne und der Blick auf den Vorwurf nicht getrübt werde (vgl. Urk. 63 S. 15). Damit ist dem Gericht nach Studium der Anklage auch ohne Anhang I bewusst, wie der jeweilige Ankla- gevorwurf lautet. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist vor- liegend zu verweisen (Urk. 63 S. 15). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mit der Vorinstanz nicht vor.
4. Verwertbarkeit der Aussagen 4.1 Es ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass mit der Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten A._____ als auch der weiteren Mitbe- schuldigten, mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten H._____ an der Ein- vernahme vom 5. Juni 2019, anlässlich welcher er indessen ohnehin keine Aussa- gen mehr machen wollte, verwertbar sind (Urk. 63 S. 20 ff.). Hinsichtlich der er- wähnten Einvernahme vom 5. Juni 2019 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte H._____ mit Durchführung der letzten delegierten polizeilichen Einvernahme vom
31. Mai 2019 (Urk. 4/7) zu sämtlichen Vorfällen und Beweismitteln befragt worden war, wobei die darauf folgende staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
5. Juni 2019 keine Weiterungen beinhaltete und damit unter Gewährung der unein- geschränkten Verfahrensrechte der Mitbeschuldigten durchzuführen gewesen wäre. Anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2019 (Urk. 4/10) machte der Beschuldigte H._____ sodann keine Aussagen, weshalb – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – dadurch das Konfrontationsrecht nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021). Indessen
- 13 - wurde er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein sämtlicher Mitbeschuldigter eingehend zu den Vorhalten befragt, wobei er Aussagen machte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Einvernahmen mit Ausnahme der Be- fragung vom 5. Juni 2019, als verwertbar. Die Teilnahmerechte wurden somit in casu nicht verletzt. 4.2 Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewiesen, dass die Aus- sagen von I._____ (Urk. 8/1), J._____(Urk. 8/2), B._____ (Urk. 8/2 und Urk. 8/3), K._____ (Urk. 8/7) und L._____ (Urk. 8/8) ausschliesslich zu Gunsten der Beschuldigten verwertet werden dürfen, da lediglich polizeiliche Befragungen er- folgten (Urk. 63 S. 28). 4.3 Sämtliche weiteren im vorliegenden Verfahren aktenkundigen Aussagen, na- mentlich diejenigen von M._____, N._____ und O._____ (Urk. 6/1-8) sowie dieje- nigen der als Zeugen einvernommenen Polizisten, welche an den Wahrnehmungs- berichten beteiligt waren (Urk. 8/9-12), sind vollumfänglich verwertbar. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 63 S. 28).
5. Verwertbarkeit Überwachungsmassnahmen / Zufallsfunde 5.1 Hinsichtlich Chronologie, Verlauf und Umfang der im vorliegenden Verfahren angeordneten Überwachungsmassnahmen, sowohl gegenüber dem Beschuldigten A._____, als auch gegenüber den in separaten Verfahren angeklagten Be- schuldigten H._____, G._____ und P._____ (letzterer bereits rechtskräftig verur- teilt), kann vollumfänglich auf die lückenlose und korrekte Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 29 ff.). 5.2 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellt sich, wie bereits vor Vor- instanz, auf den Standpunkt, dass die Überwachung des VW Polo des Beschuldig- ten A._____ in Frankreich, Luxemburg und Belgien nie genehmigt worden sei, ebenso fehle eine Genehmigung für Holland vom 6. bis zum 21. Dezember 2018. Damit seien die aus diesen Überwachungen generierten Daten, welche Grundlage
- 14 - für die Verhaftung gewesen seien, unverwertbar und hätten ausgesondert sowie vernichtet werden müssen (Urk. 47 S. 9; Urk. 121 S. 4). 5.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Verwendung der GPS Daten des VW Golf GTI vor dem 21. Dezember 2018 aus Holland und den Transit- ländern Frankreich, Luxemburg und Belgien nicht genehmigt wurde, weshalb diese Daten grundsätzlich nicht verwertbar sind (vgl. auch Urk. 63 S. 39). Allerdings äus- serte sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sehr umfassend und zutreffend und legte überzeugend dar, dass hinsichtlich der erhobenen Daten aus Holland am
14. Dezember 2018 unverzüglich und damit keinesfalls verspätet (Urk. 33/5/1) um Genehmigung der (zukünftigen) Überwachung ersucht wurde, welche denn auch mit Entscheiden vom 31. Januar 2019 bzw. vom 12. Februar 2019 für den Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis 8. Mai 2019 erteilt wurde (Urk. 33/5/21 f.). Damit waren die GPS Daten aus Holland ab dem 21. Dezember 2018 ohne Weiteres verwertbar, was ebenso für die in der Schweiz erhobenen GPS Daten aus der Schweiz seit Beginn der Untersuchung zu gelten hat. Darüber hinaus ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass sich aus den Erkenntnissen der polizeilichen Observationen aus den Vorgängen vom 6., 11., und
14. Dezember 2018 (Urk. HD 1/3) weit- und zureichende Erkenntnisse zu den örtlichen und zeitlichen Modalitäten der Grenzüberfahrten gewinnen liessen, womit eine Datenverwertung aus den Transitstaaten nicht notwendig war: Gestützt auf die Erkenntnisse aus Holland konnte ein ungefährer Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auch ohne Daten aus den Transitländern errechnet werden. Die genaue Route durch die Transitländer stellt ferner in casu keinen relevanten Aspekt der Anklage dar. Innerhalb der Schweiz war ferner die Datenverwertung ohnehin un- problematisch. Damit waren in der Tat die Daten aus den Transitländern – welche zwangsläufig mit aufgezeichnet wurden – unerheblich für die Untersuchung und vorliegend auch für die Beweisführung obsolet. Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung des Beschuldigten A._____ war die Untersuchungsbehörde auch nicht darauf angewiesen, Daten aus Frankreich zu analysieren, um hinreichende Hin- weise für den Zugriff vom 18. Februar 2019 zu erhalten. Diese ergaben sich bereits aufgrund der rechtmässig erhobenen Daten aus Holland und der Schweiz. Es kann
- 15 - im Übrigen vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz hierzu ver- wiesen werden (Urk. 63 S. 39 f.). III. Sachverhalt
1. Anklageziffer I 1.1 Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf 1.1.1Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I vorgeworfen, unter arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit den Beschuldigten H._____ und G._____ sowie dem bereits rechtkräftig verurteilten ehemaligen Beschuldigten P._____ und einem unbekann- ten Bunkerhalter im Zeitraum vom 13. November 2018 bis am 18. Februar 2019 an insgesamt 9 Einfuhren von Kokain in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein, wobei selbige stets in gleicher Art und Weise vonstattengegangen seien. Namentlich habe dem Beschuldigten A._____ hierbei die Organisation des Kokains in Holland, des Drogenbunkers in der Schweiz, des Zusammenwirkens sämtlicher Beteiligter sowie die Durchführung und Begleitung des Kokaintransports von Holland in die Schweiz bzw. von der Schweizer Grenze in Q._____ zum jeweiligen Drogenbunker nach R._____ oder S._____ obgelegen (vgl. Urk. 29/46 S. 2 ff.). 1.1.2Betreffend die zusätzlich vorgeworfenen Betäubungsmitteleinfuhren vom 13.,
19. und 30. November 2018 sowie vom 5. und 14. Dezember 2018 ergingen vor- instanzlich mangels erstellten Sachverhaltes Freisprüche, welche in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziffer 2). Der verbleibend zu überprüfende Sachverhalt umfasst daher die vorgeworfenen Kokaineinfuhren vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar und 18. Februar 2019. 1.1.3Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz den von der Anklagebehörde vorge- worfenen Ankauf in Holland als zu wenig genau umschrieben und darüber hinaus nicht erstellt. Formell wurde dieser Schluss indes nicht im Dispositiv festgehalten. Ferner erfolgte auch keine Verurteilung wegen Weiterveräusserung. In Nach- achtung des Verbotes der reformatio in peius und vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch, welcher ausschliesslich die Einfuhr von Kokain umfasst, nicht angefochten hat, sind die zugrundeliegenden Erörterungen
- 16 - der Vorinstanz als verbindlich zu übernehmen. Auch eine Überprüfung des Sach- verhaltes betreffend Erwerb und Weiterveräusserung entfällt damit. 1.2 Stellungnahme Beschuldigter A._____ Nachdem der Beschuldigte zunächst durchwegs die Aussage verweigert hatte, erklärte er schliesslich am Ende der Untersuchung, mit dem Beschuldigten G._____ im Februar 2019 nach Holland gefahren zu sein, wobei selbiger dort drei Kilogramm Kokain abgeholt habe. Wem die weiteren rund drei Kilogramm Kokain, welche anlässlich der Verhaftung im Auto sichergestellt worden seien, gehörten, wisse er nicht. Er selbst habe mit der Kokaineinfuhr nichts zu tun, er sei nach Holland gefahren, um seinen Pass daselbst abzuholen bzw. einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Bei der Rückkehr seien sie verhaftet worden. Er sei lediglich die Kontaktperson zwischen P._____, welchen er schon länger kenne, und G._____ gewesen (Urk. 2/16 S. 11 ff., S. 13, Urk. 2/17 S. 6 ff., Prot. I S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 wiederholte der Be- schuldigte A._____ diese Aussagen im Wesentlichen, wobei er darauf hinwies, dass er nur deshalb zusammen mit dem Beschuldigten G._____ im Februar 2019 zurück in die Schweiz gefahren sei, da letzterer diesbezüglich Druck auf ihn aus- geübt und ihn gedrängt habe. Er habe dem Beschuldigten G._____ jedoch gesagt, dass er mit dem Ganzen nichts zu tun haben möchte. In Bezug auf seine Kontami- nation mit Kokain erklärte der Beschuldigte A._____, dass dies darauf zurückzu- führen sei, dass er gelegentlich Kokain an Partys konsumiert habe bzw. mit konta- minierten Gegenständen, wie beispielsweise einer Geldnote, in Kontakt gekommen sein könne (Urk. 117/3 S. 11 f., S. 15 ff. und S. 20). Nachdem der Beschuldigte A._____ damit gänzlich in Abrede stellt, zusammen mit den weiteren Beschuldigten H._____ und G._____ sowie dem rechtskräftig verur- teilten ehemaligen Beschuldigten P._____ dem Drogenhandel im Sinne der An- klage nachgegangen zu sein, ist im Folgenden zu prüfen, ob der verbleibende An- klagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.3 Allgemeine Grundsätze
- 17 - 1.3.1Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwind- bare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Ge- halt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Aus- gangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, soge- nannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist im- mer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobe- nen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche inner- halb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellun- gen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).
- 18 - 1.3.2Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetz- lichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. 1.4 Beweismittel Vorliegend basiert der verbleibend vorgeworfene Sachverhalt schwerpunktmässig auf den Erkenntnissen aus den angeordneten Observationen bzw. den entspre- chenden Wahrnehmungsberichten und Überwachungsmassnahmen, namentlich den GPS Daten aus Holland und der Schweiz sowie den rückwirkend erhobenen Randdaten und teilweise den Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten, insbesondere auch den aufgezeichneten Antennenstandorten. Ferner liegen die Aussagen des Beschuldigten A._____, des Beschuldigten H._____ (mit Einschrän- kung der Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019, Urk. 4/8), des Beschuldigten G._____ und des bereits rechtskräftig verurteilten ehemaligen Beschuldigten P._____ vor. Aktenkundig sind darüber hinaus Haaranalysen der Beschuldigten (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (Urk. 9/6 - 9, Urk. 9/27 - 30). Sowohl die Aktenbeweise als auch die Aussagen sind – wie bereits vorstehend unter Ziff. II. 4 dargetan – mit Ausnahme der Depositionen des Beschuldigten H._____ anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 4/8), welche indessen ohnehin keine relevanten Angaben beinhalteten – uneingeschränkt verwertbar. 1.5 Generelle Würdigung der massgeblichen Aussagen und Observations- berichte
- 19 - 1.5.1Vorweg gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und ein- gehend mit den Depositionen des Beschuldigten A._____, seiner Mitbeschuldigten H._____, G._____ und P._____ sowie den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Erkenntnissen aus den Observationen und Überwachungsmassnahmen, aus- einandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Mitbeschuldigten – soweit solche erfolgt waren – korrekt wieder und würdigte die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien unter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend. Darauf kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 63 S. 48 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unterzog sie die Aussagen der Beschul- digten A._____, H._____, G._____ und P._____ einer sorgfältigen Glaubhaftig- keitsanalyse, welche mit Ausnahme der folgenden Korrekturen bzw. Präzisierun- gen als zutreffend übernommen werden kann: 1.5.2 Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten A._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstra- tegisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaubhaft zu erachten seien (Urk. 63 S. 76 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt ist die Feststellung, dass der Beschuldigte A._____ zunächst durchwegs die Aussage ver- weigerte und schliesslich – durchaus spontan – erst anlässlich der Schluss- einvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten G._____ und in diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten P._____ zu Pro- tokoll gab, namentlich erklärte, dass G._____ zum Zwecke des Kokainkaufs am
16. Februar 2019 mit ihm nach Holland sowie am 18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der sichergestellten Drogen ihm (dem Be- schuldigten G._____) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte A._____) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des Drogentransports den Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten G._____ und P._____ hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.). Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitäts- fremd wirkenden Schilderung der Rahmenabläufe. So erklärte der Beschuldigte A._____, von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nach- frage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte G._____ Kokain
- 20 - dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der Be- schuldigte P._____ diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er (der Beschuldigte A._____) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegenheit nach Holland gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen Ge- richtstermin wegen seines Passes in E._____ gehabt (Urk. 2/17 S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 117/3 S. 15 ff.). Das Vorbringen betreffend den Gerichtstermin in E._____ wird jedoch bereits angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensicht- liche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte A._____ zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschuldigten G._____ nach Holland gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte A._____ sodann – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) – nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte G._____ mit den Dro- gen in sein Auto einsteige, weshalb das Kokain separat vom Beschuldigten P._____ transportiert worden sei, kann sodann nur als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte A._____ doch naheliegenderweise dem Beschuldigten G._____ die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Dro- gentransport zu tun hätte haben wollen. Dass er den Beschuldigten G._____ so- dann aber nicht nur mitfahren liess, sondern darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in E._____, gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu abstrus. So kann auch nicht ernsthaft gesagt werden, der Beschuldigte G._____ habe betreffend die Rückfahrt in die Schweiz derart Druck auf den Beschuldigten A._____ ausgeübt. So habe der Beschuldigte G._____ diesem (dem Beschuldigten A._____) doch lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte G._____) müsse gehen (Urk. 117/3 S. 15 ff.). Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung, weshalb der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten G._____ nicht einfach ge- sagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete Ersterer lediglich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 117/3 S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Kokaingemisch
- 21 - blieb der Beschuldigte A._____ – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 117/3 S. 18) – schuldig. Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten G._____ und P._____ derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen und widersprüchlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt als unglaubhaft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ hervor, dass er einzig zu seinem Schutz stets neue Versionen zu den Tatvorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Beschuldigten A._____ kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastun- gen. 1.5.3Betreffend die Depositionen des Beschuldigten H._____, welcher als einziger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 71 ff.) festzu- stellen, dass sie – soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wurden – detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhärente Widersprüche und entspre- chend als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Ferner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Obser- vationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Beschuldigte H._____ ausweichende, pauschale und merklich abschwächende Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde oder auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemühen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar, aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte H._____ durch- wegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was angesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So gab es für den Beschuldigten H._____ aus legalen, professionellen Gründen keinerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Umständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein offenkundiges Mit- wirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusammentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte H._____ nicht vorbringen. Solches lässt
- 22 - sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte H._____ selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offenkundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten H._____ vorliegen, auf welche nicht abgestellt werden kann. 1.5.4Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten G._____ und des Beschuldigten P._____, soweit solche überhaupt erfolgten, wenig aussagekräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. Urk. 63 S. 63, S. 74 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte G._____ zwar erstmals ein, bei der Fahrt vom 28. Dezem- ber 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten A._____ von Holland ge- kommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe, der Beschul- digte A._____ könne mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 117/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Bewei- sergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 1.6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte G._____ auf der anderen Seite neu geltend macht, dass es der Be- schuldigte A._____ gewesen sei, der mit P._____ zusammen die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 117/1 S. 14, S. 17, S. 21 f.), überzeugt dies al- lerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen seitens des Beschuldigten G._____ und sein damit geändertes Aussageverhalten sind – auch wenn sie durch- aus zur Überraschung seiner amtlichen Verteidigung erfolgten – alles andere als glaubhaft: Der Beschuldigte G._____ wirft dem Beschuldigten A._____ spiegelbild- lich einfach genau das Gleiche vor, was dieser zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. 1.5.5Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadt- polizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionäre wurden im Beisein der Beschuldigten und
- 23 - unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9-12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaussagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch Angaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände – so beispielsweise, wenn kein Be- hältnis ersichtlich war oder Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug oder weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk. 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernom- menen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten oder ob es sich um mitgeteilte Wahrnehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschangaben ist ferner nicht er- sichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugeneinvernahmen geschilder- ten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durchwegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden. 1.6 Erstellung Sachverhalt in concreto 1.6.1Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Kokaineinfuhr vom
18. Februar 2019 im Grenzbereich Frankreich/Q._____ durch die Stadtpolizei Zü- rich observiert worden war (Urk. 1/7). Aus dem diesbezüglichen Observierungsbe- richt und den Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten, auf welche, wie vorstehend unter Ziff. 1.5.5 ausgeführt, als glaubhaft abgestellt werden kann, ergibt sich, dass das Fahrzeug VW Polo GTI, AG 9, zusammen mit dem Fahrzeug Opel Astra mit holländischem Kennzeichen 10, kurz nach 5 Uhr morgens die Grenze von Frankreich nach Q._____ passierte, wobei die Fahrzeuge danach im Bereich T._____-strasse/U._____-strasse in Q._____ hintereinander parkierten (Urk. 1/7 S. 2). In der Folge verliess der Lenker des Opel Astra selbigen mit einem Plastiksack und stieg in den VW Polo um, wobei er auf der Beifahrerseite Platz nahm (Urk. 8/10 S. 12/9). Das Fahrzeug VW Polo fuhr danach los und hielt kurze Zeit später im Verzweigungsbereich V._____-strasse/W._____-strasse an. An die- sen Ort fuhr sodann auch das Taxi Toyota Prius, Kennzeichen ZH 11 mit nur einem Insassen. Die Fahrzeuge fuhren um 5.12 Uhr über die AA._____-strasse in Rich- tung AB._____ und schliesslich via Autobahn Richtung Zürich, wobei ab diesem Zeitpunkt zwei Personen im Taxi sassen (Urk. 1/7 S. 2, Urk. 1/10 S. 2). Um
- 24 - 5.40 Uhr erfolgte der Zugriff, bei welchem die Beschuldigten H._____ und P._____ aus dem Taxi verhaftet wurden (Urk. 18/1 und Urk. 17/1). Die Beschuldigten A._____ und G._____ konnten nach einer über 8 Kilometer langen Fluchtfahrt schliesslich um 5.47 Uhr aus dem VW Polo verhaftet werden (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 16/2, Urk. 19/1). 1.6.2Anlässlich der Verhaftung konnte aus dem Taxi des Beschuldigten H._____ beifahrerseits zwischen den Beinen des Beschuldigten P._____ ein Sack, be- inhaltend diverse Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von 6.3 Kilogramm (6,29 Kilogramm), sichergestellt werden (Urk. 17/1 S. 2, Urk. 15/3). Gemäss Er- gebnis der labortechnischen Analyse des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Fe- bruar 2018 wiesen die Blöcke Reinheitsgrade zwischen 42% und 91% auf, wobei eine Reinmenge Kokain von 4,485 Kilo eruiert wurde (Urk. 9/32). 1.6.3Durch die observierenden Polizisten waren nahezu identische Vorfälle bereits am 21. Dezember 2018 und am 21. Januar 2019 beobachtet worden (Urk. 1/4, Urk. 1/5), wobei hinsichtlich der genauen Abläufe auf die korrekten Zusammen- fassungen der entsprechenden Observationsergebnisse durch die Vorinstanz ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 63 S. 80). Anlässlich beider Vorfälle wechselte der Lenker des Opel Astra, wobei es sich bekanntlich um den Beschuldigten P._____ handelte, mit einem Sack kurz nach der Grenze in den VW Polo und wiederum kurze Zeit später in das bereits wartende Taxi. Da zu diesen Zeitpunkten (noch) keine Zugriffe erfolgten, konnte in der Folge die gesamte Fahrstrecke mitverfolgt werden, wobei zu Tage trat, dass bei beiden Vorfällen das Taxi und der VW Polo im Konvoi nach R._____ fuhren (Urk. 1/4 S. 1 ff., Urk. 1/5 S. 1 ff.). Während sich die beiden Fahrzeuge am 21. Dezember 2018 in R._____ nach einem kurzen persönlichen Kontakt der Insassen trennten, wobei der VW Polo Richtung AC._____-strasse in R._____ fuhr (Urk. 1/4 S. 1 ff.), lenkten beim Vorfall vom
21. Januar 2019 die Fahrer beide Autos nach einem gemeinsamen Stopp auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof R._____ in gleicher Richtung im Konvoi weiter an die AD._____-strasse 12 in S._____, wobei der Beifahrer oder Lenker des Taxis einem aus der Liegenschaft tretenden Mann wortlos einen Sack übergab und dieser in der Folge mit dem Sack in die Liegenschaft zurückkehrte (Urk. 1/5 S. 1 ff.).
- 25 - 1.6.4Die vorstehend dargestellten Observationen der Vorgänge vom 21. Dezem- ber 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 werden durch die rechthilfeweise edierten Mietunterlagen betreffend den Opel Astra durch den Beschuldigten P._____ ergänzt. Diese weisen nicht nur aus, dass der Beschuldigte P._____ just in den genannten Zeitspannen Mieter des entsprechenden Fahrzeugs war (vgl. Urk. 28/7/17, Urk. 28/7/40), sondern darüber hinaus auch, dass dieses Auto an den massgeblichen Daten an den entsprechenden Orten erfasst wurde (Urk. 28/7/20, Urk. 28/7/45). 1.6.5Der Beschuldigte H._____ erklärte zum Vorfall vom 18. Februar 2019 detail- liert, nachvollziehbar und, wie bereits erörtert, entsprechend glaubhaft, dass ihn der Beschuldigte A._____ damals um 3.30 Uhr morgens angerufen und ihn gefragt habe, ob er den "Jungen", welcher auch verhaftet worden sei (P._____), in Q._____ abholen könne, weshalb er in der Folge mit dem Taxi an den ihm bekannten Treff- punkt in Q._____ gefahren sei (Urk. 4/1 S. 4). Der "Junge" habe einen dunkelfarbi- gen Rucksack sowie in den Händen einen dunklen Sack, welcher wie ein Abfallsack ausgesehen habe, bzw. eine dunkle Tasche getragen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 3). Der "Junge" sei dann bei ihm eingestiegen, wobei er aus dem VW Polo, welcher schon dagestanden sei, ausgestiegen und bei ihm wieder eingestiegen sei (Urk. 4/2 S. 3). Er sei in der Folge dem VW Polo, welcher vom Beschuldigten A._____ gelenkt worden sei, nachgefahren (Urk. 4/2 S. 4). Es sei jeweils so gewe- sen, dass er informiert worden sei, wohin man fahre. Den ersten Auftrag habe er im Oktober 2018 erhalten, es sei genau gleich gelaufen. "A._____" (der Beschul- digte A._____) habe ihm jeweils gesagt, wo der Gast warte, es sei aber immer die gleiche Adresse und auch immer die gleiche Person gewesen, der "Junge", wel- chen er habe abholen müssen und dieser habe stets einen schwarzen Rucksack und eine Tasche bei sich gehabt, wobei er den Rucksack immer auf dem Schoss und die Tasche jeweils zwischen seinen Beinen oder am Boden beim Beifahrersitz neben sich gestellt habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 12 ff.). Diese glaubhaften Aus- sagen bestätigen einerseits die bereits observierten drei Vorfälle und präzisieren darüber hinaus plastisch das Muster des Ablaufs.
- 26 - 1.6.6Für den eingeklagten Vorgang vom 28. Dezember 2018 liegen zwar keine Ob- servationen vor. Aus den Überwachungsdaten ergibt sich indessen, dass das Mo- biltelefon des Beschuldigten G._____ am 28. Dezember 2018 um 5.39 Uhr in der Nähe des in den vorgenannten drei Vorgängen frequentierten Grenzübertritts er- fasst wurde, wobei auch die Mobiltelefone des Beschuldigten A._____ und des Be- schuldigten H._____ in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eruiert werden konnten (Urk. 5/4 Beilage 1, Urk. 1/14 Beilage 1). Aus den Untersuchungsakten er- gibt sich weiter, dass der Beschuldigte H._____ am 28. Dezember 2018 um 5.58 Uhr sowie um 5.59 Uhr von der Mobiltelefonnummer 13 angerufen wurde (Urk. 4/3 Beilage 6), wobei diese Nummer ohne Weiteres dem Beschuldigten G._____ zugeordnet werden konnte, räumte dieser doch selbst ein, dass es sich um seine Telefonnummer handle (Urk. 5/1 S. 3). Auf Befragen erklärte der Beschul- digte H._____ zu diesem Zusammentreffen, dass er da wohl den "Jungen", mithin wiederum den Beschuldigten P._____, abgeholt habe, dass der Beschuldigte G._____ dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gesehen habe. Dies stimmt im Übri- gen mit den erstmals an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Be- schuldigten G._____ überein, dass er am 28. Dezember 2018 ebenfalls anwesend gewesen sei (vgl. Urk. 117/1 S. 16 f.). Der Beschuldigte H._____ sagte weiter aus, es sei wie immer abgelaufen, der Junge sei zu ihm ins Auto gekommen, nachdem er das Auto des Beschuldigten A._____ verlassen habe, danach seien sie Richtung Zürich gefahren. Ob er ihn in der Nähe des Bahnhofs R._____ abgeladen habe, wisse er nicht mehr, das sei jeweils auch ein Ziel gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Gestützt auf die genannten Überwachungsdaten sowie die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten H._____ und die Zugeständnisse des Beschuldigten G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit ist der Vorgang vom 28. Dezember 2018 erstellt. 1.6.7 Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhn- lichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgen- stunden, namentlich den stets gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahr- zeugwechseln in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt
- 27 - werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass die Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten vermochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsa- men Fahrten zu geben. Darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten A._____ mit dem Beschuldigten G._____ auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am 18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2). Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen oder Ge- genstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 63 S. 83). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bzw. die Verteidigung des Beschuldigten H._____ im Rahmen der Berufungsverhand- lung vor, es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingeführt werden können bzw. es hätten andere illegale Substan- zen oder Gegenstände, wie Waffen oder andere Drogen, transportiert werden kön- nen (Urk. 120 S. 7 f.; Urk. 121 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis oder Waffen eines grösseren Behältnisses be- durft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei der- massen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten H._____ in diesem Zu- sammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr der Beweislast erkannt wer- den (Urk. 120 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vor- liegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im Übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte G._____ ausdrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen oder Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 117/1 S. 14; Urk. 117/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten G._____ und A._____ eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäu- bungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betäti-
- 28 - gung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzen- tration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernä- geln der Beschuldigten A._____ und G._____ wurden ferner Kokainspuren gefun- den (Urk. 9/34, Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten A._____ und G._____ für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen oder eine kon- taminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 117/1 S. 15; Urk. 117/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht geführt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 63 S. 83). 1.6.8Anlässlich der Fahrten vom 21. und 28. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und
18. Februar 2019 waren die Beschuldigten A._____, H._____ und P._____ stets in gleicher Manier involviert. Soweit die Beteiligung des Beschuldigten G._____ in Frage steht, ist wie gesehen und in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 1.5.4), zumindest dessen Anwesenheit bei den beiden Vorgängen vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt, wobei aufgrund des Ablaufs eine sich wieder- holende Zufälligkeit auszuschliessen ist, zumal er eine Erklärung für einen legalen Hintergrund der Reisen schuldig blieb. Namentlich seine Aussagen, er sei im Auto des Beschuldigten A._____ nach Holland mitgefahren, um Kleider einzukaufen (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/9 S. 14), ist im erstellten Kontext als lebensfremd und ab- surd abzutun. Zudem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare des Beschuldigten G._____ eine Kontamination mit Kokain aufwiesen (Urk. 9/30 S. 3). Damit verbleiben insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an ei-
- 29 - ner Beteiligung auch des Beschuldigten G._____, soweit dies die Kokaineinfuhren vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 betrifft. 1.6.9 Zusammengefasst ist das Mitwirken der Beschuldigten H._____, A._____ und P._____ für die vier Vorgänge vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom
21. Januar 2019 und 18. Februar 2019, dasjenige des Beschuldigten G._____ für die Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt. 1.6.10 Die Vorinstanz erörterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung inner- halb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 63 S. 85 ff.). Sie stellte fest, dass der Be- schuldigte A._____ in sämtlichen vier Vorgängen sowie der Beschuldigte G._____ in zwei erstellten Vorgängen sowohl vor, während und nach der Einfuhr präsent gewesen seien, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte G._____ im Ge- gensatz zu den Beschuldigten H._____ und P._____ direkt mit unverpacktem Ko- kain in Kontakt gekommen seien. Diese Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte A._____ – welcher überdies auch telefonisch kommunizierte und den Beschuldigten H._____ jeweils informierte und anwies –, und der Beschul- digte G._____ mit der Rolle der Organisatoren der Kokaineinfuhren bzw. im Hinter- grund mit der Koordination derselben betraut gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte G._____ und der Beschuldigte A._____ trotz direktem Kon- takt mit dem Kokain selbiges sodann nicht selbst transportierten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 63 S. 87 f.). Diesen Fol- gerungen der Vorinstanz kann in Bezug auf den Beschuldigten A._____ vollum- fänglich und in Bezug auf den Beschuldigten G._____ teilweise gefolgt werden: Wie bereits mehrfach erwogen, war der Beschuldigte G._____ bei den Einfuhren vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach Holland und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. Überdies fuhr der Beschuldigte G._____ an den erwähnten Daten im gleichen Auto zusam- men mit dem Beschuldigten A._____, welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den na- heliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten
- 30 - A._____ hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den Beschuldigten H._____ und dem bereits rechtskräftig verurteilten P._____ agierte. Nach dem Ge- sagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten G._____ im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als eigentlicher Organi- sator auf Stufe des Beschuldigten A._____ stand und qualitativ die gleichen Bei- träge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen. Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten P._____ und H._____ schloss die Vor- instanz, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier Vorfällen umfasst (Urk. 63 S. 88 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten über die Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten H._____ darüber hinaus vorgeworfene Rolle des "Spähers" an der Grenze wurde von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stütze in der Aktenlage. Entsprechend ist hinsichtlich des Beschuldigten H._____ in Bestätigung der vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 63 S. 99) nicht erstellt, dass er jeweils für die Über- wachung der Grenze zuständig gewesen sei. 1.6.11 Was die vorgeworfene Menge der eingeführten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A._____, wie auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten H._____ und G._____, dass nur anlässlich der letzten Fahrt Dro- gen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 121 S. 11 f.; Urk. 120 S. 8 f.; Urk. 119 S. 8 und Prot. II S. 20). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Vertei- digungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem 18. Februar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das "corpus delicti" fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vor- gehensmusters und der beim Zugriff am 18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain rückgeschlossen werden kann, dass auch die weiteren erstellten Fahrten zur Einfuhr von Kokain dienten (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 1.6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leer-
- 31 - fahrten zu Recht verworfen (Urk. 63 S. 94 f.), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich anderer- seits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten H._____, dass wohl unge- fähr ab Oktober 2018 Grenzübertritte im aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten – wenn denn überhaupt Probeläufe in die- ser Form stattgefunden haben sollten – ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach ein- geschliffenem Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünfti- gen Zweifel, dass bei den erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der letzten Einfuhr vom 18. Fe- bruar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm, dass jedes Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. Gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten A._____, wonach von der sichergestellten Be- täubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten G._____ gehört hätten, lei- tete sie sodann ab, bei Fahrten im Beisein des Beschuldigten G._____ sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilo- gramm auszugehen. Dieser Formel folgend errechnete sie letztlich eine Gesamt- menge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Rein- heitsgrade der sichergestellten Kokainblöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sichergestellten Kokains) ausging (Urk. 63 S. 95 f.). Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich – im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 121 S. 12) – als zu spekulativ. Einerseits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten A._____, wie gezeigt, insgesamt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des sicher- gestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basierend auf der Beteiligung des Beschuldigten G._____ zu verwerfen ist. Darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgeführt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass stets die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wurde. So fehlen insbesondere kon- krete Hinweise darauf, dass die mitgeführten Taschen bzw. Säcke gleich gefüllt
- 32 - waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mitgeführt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Beispiel Beob- achtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke oder gleich prall gefüllte Taschen mit- geführt wurden, vor. Damit lassen sich auch keine genauen mengenmässigen Rückschlüsse ziehen. Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem betrie- benen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter Berück- sichtigung, dass stets gleichartige Behältnisse mitgeführt wurden, zumindest mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokain- transporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Recht- sprechung liegen, handelte. Darüber hinaus ist vernünftigerweise ausgeschlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansonsten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als noto- risch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokainblöcke anläss- lich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Gesagten ein Min- destquantitativ im Bereich von je 1 Kilogramm Kokaingemisch bei den Transporten vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 als erstellt zu er- achten. Hinsichtlich des Reinheitsgrades kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, es müsse ausgehend von der schlechtesten Qualität der am
18. Februar 2019 eingeführten Kokainblöcke von einem Reinheitsgrad von 42% ausgegangen werden (Urk. 121 S. 13). So ist vielmehr der Durchschnittswert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen. Stützte man sich sodann auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesgericht heran- gezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel höheren Reinheitsgrad für
- 33 - das Jahr 2019. Nach dem Gesagten kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letzten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden. 1.6.12 Gestützt darauf ist der äussere Sachverhalt im Umfang von rund 6,585 Kilo- gramm reinem Kokain (4485 Gramm reines Kokain anlässlich der Einfuhr vom
18. Februar 2019 sowie je 700 Gramm reines Kokain anlässlich der drei Einfuhren vom 21. Dezember 2018, 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019) in rechtsgenü- gendem Umfang erstellt. 1.6.13 Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung.
2. Anklageziffer II 2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer II der Verkauf von rund 1,4 Kilogramm Ko- kaingemisch bzw. 950.13 Gramm reinem Kokain an M._____ anlässlich von fünf Übergaben im Zeitraum zwischen 29. September 2018 und 24. Januar 2019, vor- geworfen, wobei der Beschuldigte A._____ in einem Fall das Kokain persönlich übergeben und in den weiteren vier Fällen einen "Läufer" für die Übergabe entsandt habe (vgl. Urk. 29/46 S. 9 f.). 2.2 Stellungnahme Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte stellte diesen Sachverhalt vollumfänglich in Abrede (Prot. I S. 31; Urk. 117/3 S. 21). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.3 Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die Er- wägungen unter Ziff. III 1.3 vorstehend verwiesen werden. 2.4 Beweismittel
- 34 - Der vorgeworfene Sachverhalt basiert auf den Aussagen von M._____ (Urk. 6/1- 8), welche aus dem separaten Verfahren gegen AE._____ beigezogen und deren Verwendung durch das Zwangsmassnahmegericht genehmigt worden war (Urk. 33/9/1 S. 4, Urk. 33/9/5 S. 5). Darüber hinaus sind diverse Chatnachrichten, Observationsberichte sowie ein Spurensicherungsbericht und ein Forensischer Untersuchungsbericht zum Reinheitsgrad von sichergestelltem Kokain als An- hänge zu den Einvernahmen von M._____ aktenkundig. 2.5 Würdigung / Erstellung Sachverhalt 2.5.1Vorab kann auf die detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 63 S. 104 ff.). Die Aussagen der in eigenem Verfahren als Beschuldigte sowie in vor- liegendem Verfahren als Auskunftsperson einvernommenen M._____ wurden kor- rekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien unter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend gewürdigt. Darauf kann vorab grundsätz- lich verwiesen werden (Urk. 63 S. 104 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unter- zog die Vorinstanz sämtliche Aussagen einer sorgfältigen und zutreffenden Glaub- haftigkeitsanalyse. 2.5.2In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist zunächst generell festzuhalten, dass M._____ konstant, im Wesentlichen widerspruchsfrei und detail- liert aussagte. Weder sind Tendenzen zu übermässiger Belastung auszumachen, noch erscheint ihr Aussageverhalten taktisch motiviert. M._____ machte – nachdem sie zunächst die Aussagen verweigert hatte – selbst- belastende Aussagen hinsichtlich ihrer Rolle innerhalb des Be- täubungsmittelhandels, wobei sie zugab, mit Kokain gehandelt zu haben (Urk. 6/3 S. 1 ff.). Auf die Frage nach ihren Quellen für die Kokainbeschaffung verwies sie spontan darauf, es gebe viele Dominikaner, sie wolle indessen aus Angst keine Namen nennen (Urk. 6/3 S. 3, Urk. 6/4 S. 2). Sie präzisierte sodann später immer- hin, dass es sich bei ihrem Lieferanten um einen Dominikaner aus Holland handle, welcher jeweils jemand anderes zur Übergabe geschickt habe (Urk. 6/3 S. 6 f., Urk. 6/5 S. 2), wobei sie den Lieferanten selbst aus dem "AF._____" kenne
- 35 - (Urk. 6/3 S. 9, Urk. 6/4 S. 1, Urk. 6/5 S. 2). Erst nachdem sie offenbar aufgrund ihres vormaligen Verteidigers von dessen Verhaftung unterrichtet worden war (vgl. Urk. 6/5 S. 1), erklärte sie, der Lieferant heisse A._____ und beschrieb ihn auf Be- fragen äusserst konkret, detailliert und auf die Person des Beschuldigten A._____ zutreffend (Urk. 6/5 S. 2), in der Folge konnte sie ihn anhand des Fotobogens als den Beschuldigten A._____ identifizieren (Urk. 6/5 S. 3, Anhang 2 zu Urk. 6/5). Die Entwicklung dieser Aussagen ist ausgesprochen organisch, nachvollziehbar, ins- besondere aufgrund der aussergewöhnlichen Geschichte, dass M._____ über ih- ren amtlichen Verteidiger erfahren habe, dass dieser auch den Beschuldigten A._____ verteidige, worauf sie um einen Verteidigerwechsel ersuchte. Ein solches Verhalten würde bei einer Falschbelastung ausgeprägtes Kalkül bedingen, was aufgrund der Entstehungschronologie der Aussagen nicht auszumachen ist. Ferner brachte sich M._____ damit in eine nachteilige Position, musste sie doch den Ver- teidiger wechseln. Auch dies würde wenig Sinn machen, wenn es sich hierbei um eine falsche Belastung handeln würde. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann diesbezüglich somit gerade kein strategisches Aussageverhalten hinsichtlich falscher Belastungen ausgemacht werden. Ferner ist auch die im Zusammenhang mit dem vor der Vorinstanz beantragten Beweisantrag vorgebrachte Argumentation
– welche anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt wurde (Urk. 121 S. 14) –, M._____ habe gelogen bzw. habe den Beschuldigten A._____ zu Unrecht be- lastet, um AG._____ zu decken (Urk. 47 S. 19), von der Vorinstanz zu Recht unter Verweis, dass weder eine "plötzliche" Belastung des Beschuldigten A._____ er- folgte noch anderweitige Indizien hierfür ersichtlich seien, als unbehelflich verwor- fen worden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu ist zu ver- weisen (Urk. 63 S. 105 ff.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte A._____ ferner aus dem Umstand ableiten, dass ab dem sichergestellten Kokain- block aus der letzten Übergabe seine DNA Spuren nicht festgestellt werden konn- ten (vgl. auch Urk. 117/3 S. 23 und Urk. 121 S. 16). Bereits die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dies aufgrund seiner Stellung bzw. seines Aufgabenbe- reichs auch nicht erstaunt und sich dieser Umstand zudem mit den Aussagen von M._____, wonach – mit Ausnahme der ersten Übergabe – Läufer eingesetzt wor- den seien, vereinbar ist (Urk. 63 S. 107). Des Weiteren vermag die Ausführung des
- 36 - Beschuldigten A._____, M._____ habe ihn deshalb zu Unrecht belastet, da sie sich zu seiner Partnerin angezogen gefühlt und einen Dreier gewollt habe, was Ersterer jedoch abgelehnt habe (Urk. 117/3 S. 21 ff.; Urk. 121 S. 15), nicht zu überzeugen und mutet als Erklärung äusserst abenteuerlich an. Schliesslich hielt M._____ auch im Beisein des Beschuldigten A._____ als Auskunftsperson befragt an ihren Belastungen fest und wiederholte selbige gleichbleibend (Urk. 6/7 S. 2 ff.). Präzisierend gab sie jeweils sehr individuelle, persönlich gefärbte Schilderungen hinsichtlich der Art und Weise, wie sie mit dem Beschuldigten A._____ Kontakt geknüpft habe, zu Protokoll (Urk. 6/7 S. 5 f.), welche authentisch erscheinen. Schliesslich differenzierte sie sehr genau hin- sichtlich der Modalitäten der Abläufe, räumte aber auch ein, wenn sie Personen nicht identifizieren konnte oder Abläufe nicht mehr genau in Erinnerung hatte, ebenso wenn sie schlicht nichts aussagen wollte. Die Erklärung von M._____, wonach es sich bei ihrem Kokainlieferanten um den Beschuldigten A._____ gehandelt habe, ist vor diesem Hintergrund als glaubhaft zu erachten und es kann entgegen der Verteidigung darauf abgestellt werden. Im Weiteren vermochte M._____ konkret die einzelnen Kokainübergaben zu schildern, verknüpfte die entsprechenden Ereignisse mit weiteren Kunden und genauen Örtlichkeiten und hatte darüber hinaus auch spezielle Details in Erinne- rung, so dass beim ersten Mal eine Menge von 200 Gramm Kokain vereinbart worden sei, A._____ indessen sodann nur ca. 180 Gramm dabeigehabt habe, oder, dass eigentlich 7 Lieferungen vereinbart gewesen seien, indessen nur 5 erfolgt seien (Urk. 6/7 S. 6). Die entsprechenden Depositionen sind damit ebenfalls als glaubhaft zu erachten, dasselbe hat für die in diesem Zusammenhang erfolgten Präzisierungen von M._____, sie habe den Beschuldigten A._____ beim ersten Mal persönlich zur Übergabe getroffen, danach sei dreimal eine andere Person sowie danach nochmals eine andere gekommen, dies seien Läufer des Beschuldigten A._____ gewesen, zu gelten (Urk. 6/7 S. 6, S. 8, S. 11). Darüber hinaus vermochte M._____ anlässlich der Befragung zu jeder einzelnen Übergabe die jeweiligen Mengen anhand des Preises oder aus der Erinnerung hinsichtlich der Bestellabläufe zu quantifizieren sowie die jeweilig übergebenen Kaufpreise zu
- 37 - nennen (Urk. 6/7 S. 16 ff.). Gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Schilderungen von M._____ sind die in der Anklage beschriebenen 5 Übergaben / Verkäufe an den genannten Daten rechtsgenügend erstellt. Zu korrigieren ist mit der Vorinstanz, dass, ausgehend von der letzten Kokainlieferung in Höhe von 499,85 Gramm, welche sichergestellt und analysiert werden konnte und welche gemäss Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, vom 25. Februar 2019 einen Reinheitsgrad von 53% aufwies (Urk. 6/1 Beilage 40.1 f.), entgegen der Anklage bei sämtlichen der eingeklagten Kokainverkäufe von einem entsprechenden Reinheitsgrad und nicht wie von der Anklage vorgeworfen von 72% auszugehen ist (Urk. 63 S. 197 f.). Entsprechend ist eine Gesamtmenge an Kokain im Umfang von rund 765 Gramm reiner Menge (764.7 Gramm) erstellt (Urk. 6/1 Beilage 40.1 f.).
3. Anklageziffer III 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer III vorgeworfen, nach Erhalt von EUR 30'000.– von N._____ und O._____ mit dem erhaltenen Geld nach Holland gefahren zu sein, wobei im Fahrzeug insgesamt EUR 200'000.– zur Finanzierung einer Sammel-Kokaineinfuhr versteckt gewesen seien. In der Folge sei das Fahr- zeug nach einer Fluchtfahrt mit Unfallfolge in AH._____/NL von der Polizei sicher- gestellt und schliesslich im Auftrag des Beschuldigten A._____ am 17. Dezem- ber 2018 mitsamt dem darin versteckten Bargeld durch die Halterin K._____ aus- gelöst worden (Urk. 29/46 S. 11 f.). 3.2 Stellungnahme Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte räumte zwar ein, der beste Kollege von K._____ zu sein sowie regelmässig den VW Passat bzw. danach den VW Polo, beide eingelöst auf K._____, gefahren zu haben. Auch sei es möglich, dass er sich mit O._____ am
31. Oktober 2018 getroffen habe und dieser den VW Polo gelenkt bzw. N._____ auf dem Beifahrersitz gesessen habe (Urk. 2/14 S. 5 f.). Weiter erklärte er sich da- hingehend geständig, als er mit dem in Frage stehenden VW Passat nach Holland
- 38 - gefahren sei, er vor einer Polizeikontrolle geflüchtet und es zu einem Unfall gekom- men sei (Prot. I S. 32; Urk. 117/3 S. 24 f.) und der Wagen dort von der Polizei be- schlagnahmt worden sei (Urk. 2/14 S. 8). Im Übrigen erfolgten keine weiteren Ein- geständnisse zum Sachverhalt, weshalb dessen Erstellung anhand der weiteren Beweismittel zu prüfen ist. 3.3 Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die Er- wägungen unter Ziff. 1.3 vorstehend verwiesen werden. 3.4 Beweismittel Der vorgeworfene Sachverhalt basiert auf den als Zufallsfunde beigezogenen Aus- sagen von N._____ und O._____ (Urk. 7/1-8) und insbesondere auf den Protokol- len der zwischen diesen aufgezeichneten Telefongesprächen (Anhänge zu Urk. 2/14.). Darüber hinaus liegen ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht, datie- rend vom 8. November 2018 (Anhang zu Urk. 2/15, Urk. 7/1) sowie Aussagen des observierenden Polizisten AI._____ vor (Urk. 8/12). Ferner ist ein E-Mailverkehr mit der nationalen Landespolizei Hollands betreffend die Vorfälle rund um die Verfol- gungsjagd des vom Beschuldigten A._____ gefahrenen Fahrzeugs VW Passat ak- tenkundig (Urk. 7/7). 3.5 Würdigung / Erstellung Sachverhalt 3.5.1Auf die von der Vorinstanz vorgenommene, umfassende Wiedergabe und zutreffende Würdigung der diversen Aussagen sowie der Chatprotokolle, welche anhand der überwachten Gespräche zwischen O._____ und N._____ erstellt wur- den, kann vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 108 ff.). 3.5.2Die in separatem Verfahren beschuldigte N._____ räumte einzig ein, den Be- schuldigten A._____ am 31. Oktober 2018 in AJ._____ kurz getroffen zu haben, wobei sie nicht mehr wisse, um was es da gegangen sei (Urk. 7/3 S. 8 f., Urk. 7/4 S. 2 ff.). Sie stellte in Abrede, mit dem Beschuldigten A._____ im Kokainhandel tätig gewesen zu sein (Urk. 7/4 S. 2, S. 10). Der ebenfalls in separatem Verfahren
- 39 - beschuldigte O._____ erklärte, sich diesbezüglich nicht mehr erinnern zu können (Urk. 7/3 S. 8). Er verneinte, mit dem Beschuldigten A._____ Geschäfte gemacht zu haben (Urk. 7/3 S. 9 f.). 3.5.3Das massgebliche Treffen wurde durch den Polizisten AI._____ beobachtet, wobei die Erkenntnisse der Observation im polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 31. Oktober 2018 festgehalten wurden (Urk. 7/1). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ beim fraglichen Treffen zu dem wartenden grauen VW Polo, Kennzeichen ZH 14, getreten sei, sich mit dem Lenker, einem bärtigen Mann, unterhalten habe und sodann von der Frau auf der Beifahrerseite ein weisses Säckchen entgegengenommen und rasch gegen den Bauch geführt bzw. verstaut habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Polizeibeamte AI._____ bestätigte als Zeuge im Beisein des Beschuldigten A._____ die Richtigkeit des Wahrnehmungsberichts, wobei er sehr genaue, detaillierte und anschauliche Angaben zu den Vorgängen und seinen Beobachtungen machen konnte. Er vermochte sie mit eigenen Emotionen zu verknüpfen, so etwa, dass es ihm unangenehm gewesen sei, dass er wegen des Fahrzeugs zugestellt gewesen sei und nicht habe wegfahren können, was er eigentlich beabsichtigt habe (Urk. 8/12 S. 7). Auch das übergebene Behältnis konnte der Zeuge als weisse "Knistertüte", "wie die Säcke bei der Migros, welche man an der Kasse vorfinden konnte", "etwas kleiner als ein normales Briefkuvert" (Urk. 8/12 S. 9) ausgesprochen konkret und spezifisch bezeichnen. Ebenso räumte er aber auch ein, wenn er etwas nicht genau in Erinnerung hatte oder keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Beobach- tung, dass der Beschuldigte A._____ seinen Wagen auf einem Besucherplatz abgestellt und sodann seinen Wohnort aufgesucht habe (Urk. 7/12 S. 9) oder hinsichtlich einer Identifikation der Wageninsassen (Urk. 7/12 S. 10). Die Aussagen erscheinen vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz als glaubhaft. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten A._____ bzw. die weiteren Beteiligten zu Unrecht belasten sollte. Es kann mithin auf die geschilderten Beobachtungen abgestellt werden.
- 40 - Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge nicht beobachten konnte, was in dem Knistersäckchen verpackt war, lässt sich letztlich zu Recht mit der Verteidigung (Urk. 121 S. 17 f.) und entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass darin verpackt EUR 30'000.– übergeben worden waren. Immerhin evident ist vor dem erstellten Vorgang aber, dass die genannten Personen kurz vor der Abfahrt des Beschuldig- ten A._____ nach Holland miteinander im Rahmen eines konspirativen Treffens in Kontakt waren. 3.5.4Was die darauf folgende Fahrt des Beschuldigten A._____ am 1. November 2018 nach Holland und die nach einer Verfolgungsjagd mit der Polizei erfolgte Be- schlagnahmung seines Autos anbelangt, ist dies durch den Beschuldigten A._____ selbst eingeräumt worden (Urk. 2/14 S. 8; vgl. auch Urk. 117/3 S. 24 und Urk. 121 S. 17) und erhellt im Übrigen auch aus dem E-Mailverkehr mit der nationalen Polizei Hollands vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/7). 3.5.5Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus den Gesprächsprotokollen, beinhaltend diverse aufgezeichnete Telefonate von O._____, zu entnehmen, dass im Auto des Beschuldigten A._____ zum Zeitpunkt von dessen Fahrt nach Holland bzw. der Beschlagnahmung des Wagens in Holland Geld verstaut war. Namentlich erklärte O._____ im Gespräch mit einem Unbekannten am 25. November 2018, 21.03.57 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14): "In Holland, als ich das Geld dorthin schickte…und mein Kollege ist vor der Polizei geflüchtet als er in Holland ankam (…)", im Weiteren: "Ein Mann mit fast 200 Papieren auf sich, von drei Personen" und "Glück ist, dass sie das Auto gefasst haben…aber nichts gefunden haben". Während die Anklagebehörde hinsichtlich des Ausdrucks "200 Papiere" ableitet, es habe sich um die Summe von EUR 200'000.– gehandelt ("200 Papiere"), sah die Vorinstanz Unklarheiten hinsichtlich der Grössenordnung und insbesondere auch hinsichtlich der Währung (Urk. 63 S. 119 f.), welcher Schluss – mangels weiterer Hinweise in anderen Gesprächen – zutreffend erscheint. Die Vorinstanz ihrerseits sah den Anklagesachverhalt im Umfang von rund EUR 30'000.– als erwiesen an, wobei sie sich insbesondere auf das Gesprächsprotokoll vom 4. Dezember 2018, 17.30.21 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) stützte (Urk. 63 S. 115 ff.). In diesem Gespräch eröffnete O._____ zwei unbekannten Gesprächsteilnehmerinnen Folgendes:
- 41 - "Nein, hab ich nicht einen Monat mit Geld in Holland eingefroren… fast 30'000 Eu- ros. Im Weiteren erklärte er: "Der Grande ist nicht vor einer Polizeikontrolle geflüch- tet, als er dort ankam" bzw.: "…dort gibt es Geld von ihm…von AK_____…von mir… und die Polizei hat das Auto". Auf Nachfrage, ob das Geld nicht gefunden worden sei (F2), antwortet O._____ sodann: "Nein! Es wurde nicht gefunden." Unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist anhand dieses Gesprächs, bei welchem die jeweilig zugefügten, im Kontext unpassenden Verneinungen ("nicht einige Monat Geld eingefroren", "nicht vor einer Polizeikontrolle geflüchtet") die einzige Codierung darstellen, evident, dass der "Grande", mithin der Beschul- digte A._____, nach einer Verfolgungsjagd mit dem Auto verhaftet wurde und sich hierbei rund EUR 30'000.– von O._____ sowie von einem unbekannten AK._____ und dem Beschuldigten A._____ im beschlagnahmten Auto befanden, wobei es von der Polizei nicht gefunden wurde. Im Weiteren führte die Vorinstanz das Gesprächsprotokoll zwischen dem Be- schuldigten A._____ und O._____ vom 20. November 2018, 15.22.38 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) an und erachtete den Inhalt als Indiz, dass das im Auto befindliche Geld für den Ankauf von Kokain angedacht gewesen sei. Dies unter Verweis auf dessen codierten, kryptischen Inhalt, welcher auf einen illegalen Hintergrund weise sowie dem uncodiert verwendeten Ausdruck "Streckmittel", welcher im Verlauf des Gesprächs verwendet werde ("Das, was ich als Streckmittel gebracht habe, werde ich zuerst zur Seite nehmen"). Als weiteres Indiz verwies die Vorinstanz auf das Gespräch vom 7. Dezember 2018, 17.30.25 Uhr (Beilage zu Urk. 2/14) zwischen O._____ und N._____, wobei ersterer zunächst erklärt: "Ich habe es satt hier…man kann nicht komplett legal (unverständlich). Man muss kämpfen, um Drogen zu verkaufen!" und auf die Frage, wo denn das Problem sei, antwortet:"…ich habe nicht das Geld… sobald ich es habe (unverständlich)". Es ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass die Gesprächsprotokolle und die streckenweise eindeutige Terminologie vernünftigerweise keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte A._____ mit einer Summe von jedenfalls rund EUR 30'000.– nach Holland reiste, um damit Drogen zu kaufen. Ebenso darf unter Verweis auf die bereits erstellten Kokaineinfuhren gemäss Anklageziffer I sowie die
- 42 - Drogenvermittlungen gemäss Anklageziffer II zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei – erneut – um den Ankauf von Kokain handelte. Aus- gehend von den marktüblichen Ankaufspreisen quantifizierte die Vorinstanz das zu erwerbende Kokain auf ca. 1 Kilogramm (Urk. 63 S. 123), welchem Schluss gefolgt werden kann. Schliesslich erhellt aus dem E-Mailverkehr mit der holländischen Polizei sowie den Screenshots des auf K._____ ausgestellten Flugtickets für einen Flug der AL._____ nach AM._____ [Stadt in den Niederlanden] und zurück am 17. Dezember 2018, dass der beschlagnahmte, vom Beschuldigten A._____ gefahrene VW Passat am
17. Dezember 2018 von K._____ ausgelöst wurde (Urk. 7/7, Urk. 7/4 Beilage 2). Vor diesem Hintergrund ist der zur Anklage gebrachte Vorwurf gemäss Anklage- ziffer III mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, dass in dubio pro reo nicht von EUR 200'000.–, sondern von rund EUR 30'000.– (bzw. gemäss Gesprächsaufzeichnungen von "fast" EUR 30'000.–) auszugehen ist, wobei damit rund 1 Kilogramm Kokain hätte gekauft werden sollen, in relevantem Umfang (ob die EUR 30'000.– anlässlich der Treffens am 31. Oktober 2018 oder anderweitig übergeben worden waren, erweist sich dabei als nicht relevant) rechtsgenügend erstellt.
4. Anklageziffern IV und V Wie eingangs ausgeführt, anerkannte der Beschuldigte A._____ die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifiziert grober sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung (Prot. II S. 15 f.; Urk. 117/3 S. 25). Diese Schuldsprüche sind damit rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich Ausführungen zur Erstellung des Sachverhalts erübrigen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklageziffer I: Kokaineinfuhr Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
- 43 - 1.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ unter An- klageziffer I als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, beinhal- tend die mehrfache Einfuhr grosser Mengen an Kokain (Urk. 63 S. 132 ff.). Als nicht gegeben erachtete sie – wie bereits dargelegt – einerseits die Weiterveräusserung sowie den Erwerb bzw. Besitz und die Aufbewahrung der Betäubungsmittel ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, andererseits verneinte sie aus rechtlichen Erwägungen das Vorliegen von Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. 1.2 Die – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht erfolgte vorinstanz- liche Verurteilung wegen Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und Besitz bzw. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist aufgrund der Verbotes der reformatio in peius ohne Weiteres für das Berufungsgericht bindend. Gleiches hat für die Verneinung der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu gelten. 1.3 Erstellt wurden in Anklageziffer I insgesamt 4 Kokaintransporte in die Schweiz, wobei bei jeder Fahrt, wie dargetan, von einer Bruttomenge im Kilobereich auszugehen ist, bei der letzten Fahrt sogar im Mehrkilobereich, woraus hieraus bei den ersten drei Einfuhren je rund 700 Gramm Reinsubstanz (1 Kilogramm brutto) resultierten, beim letzten Vorgang eine Menge von rund 4485 Gramm reinem Kokain. Die Schwelle zum schweren Fall, welcher gemäss konstanter Recht- sprechung bei 18 Gramm reinem Kokain erreicht ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145), wurde damit sowohl insgesamt als auch bei jeder Einfuhr einzeln um ein Vielfaches übertroffen. Der Qualifikationsgrund des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist entsprechend zweifellos erfüllt. 1.4 Ebenfalls ausser Frage steht angesichts der Vorgehensweise, dass der Be- schuldigte willentlich und im Wissen um die Illegalität seines Handelns vorging, mit- hin Vorsatz gegeben ist. Auch ist mit der Vorinstanz zu Recht von einer mehrfachen Begehung auszugehen (Urk. 63 S. 135), zumal nicht unwesentliche Unterbrüche
- 44 - und Zeitabstände zwischen den einzelnen Einfuhren vorliegen und im Endeffekt nicht von einem Gesamtvorsatz zur Einfuhr von Kokain ausgegangen werden kann. 1.5 Nach dem Gesagten sind die im Rahmen von Anklagesachverhalt Ziffer I erstellten Taten als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu würdigen. 1.6 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
2. Anklageziffer II: Verkauf von Kokain Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Die Vorinstanz würdigte den gemäss Anklageziffer II erstellten Sachverhalt letztlich als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Diese Wür- digung erweist sich als zutreffend, verkaufte der Beschuldigte A._____ doch in vier Fällen – in drei davon durch Kuriere, in einem persönlich – jeweils Kokainpakete im Mengenbereich mehrerer hundert Gramm brutto, womit das Qualifikationsmerkmal des schweren Falls fraglos zu bejahen ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145). Der Beschuldigte verkaufte das Kokain willentlich, im Wissen, dass es sich hierbei um illegale Betäubungsmittel handelte. Der subjektive Tatbestand ist damit selbstredend ebenfalls erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer II des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben.
3. Anklageziffer III: Geldtransport nach Holland Anstalten Treffen zu Widerhandlungen im Sinne des BetmG 3.1 Unter Bestätigung der rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft wür- digte die Vorinstanz die erstellte Fahrt des Beschuldigten nach Holland zwecks
- 45 - Kaufs von Kokain im Wert von rund EUR 30'000.– als Anstalten Treffen hinsichtlich des Ankaufs einer qualifizierten Menge Kokain. 3.2 Diese Würdigung ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu- treffend. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die ausführliche und korrekte Begründung der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 63 S. 136 f.). Es ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht das Gesetz dahingehend auslegt, dass eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch in der Form des Anstaltentreffens nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (entspricht dem neuen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) begangen werden kann (BGE 138 IV 100). Nachdem eine Kaufabsicht hinsichtlich einer Menge von rund 1 Kilogramm Kokain brutto erstellt wurde, ist dieses Kriterium er- füllt. Folglich ist der Beschuldigte A._____ des Anstaltentreffens zu einer Wider- handlung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu befinden. 3.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ferner nicht gegeben.
4. Anklageziffern IV und V Angesichts der Anerkennung der vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehr- fache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfache qualifiziert grobe sowie grobe Verkehrsregelverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung durch den Beschuldigten A._____ sind diese in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Ge- sagten erübrigen sich Erörterungen zur rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz, welche sich jedoch ohnehin als korrekt erweist (vgl. Urk. 63 S. 140, S. 142, S. 143). V. Strafzumessung und Widerruf
1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid betreffend die allgemeinen Straf- zumessungsregeln sowie hinsichtlich der vorliegend massgeblichen Sanktions- arten zutreffend geäussert. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 143 ff.).
- 46 - 1.2.1Schwerstes Delikt ist vorliegend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Demgemäss ist von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt, das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, auszugehen, wobei allfällige Strafschärfungsgründe aufgrund der Ausschöpfung der gesetzlichen Höchststrafe durch den ordentlichen Strafrahmen innerhalb desselben zu berück- sichtigen sind. Strafmilderungsgründe sind ferner nicht ersichtlich. 1.2.2 Ferner ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Verurteilungen des Beschuldigten A._____ und in Ge- samtbetrachtung sämtlicher Verstösse gegen das Ausländergesetz eine Freiheits- strafe auszufällen sein wird (vgl. hierzu Ziff. V.2.1).
2. Gesamtstrafenbildung 2.1 Hinsichtlich des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz erschiene mit Blick auf die Verflechtung der Tat mit der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes anlässlich der Fluchtfahrt eine Geldstrafe inad- äquat, weshalb trotz theoretischer Möglichkeit, die Tat mit Geldstrafe zu ahnden, eine Freiheitsstrafe auszusprechen und folglich mit der Einsatzstrafe zu asperieren ist. In Bezug auf die Verstösse gegen das Ausländergesetz ist angesichts des unbeirrbaren Weiterführens der Delinquenz sowie unter Berücksichtigung der zahl- reichen, teilweise einschlägigen Verurteilungen sowie unter Verweis darauf, dass selbst unbedingt ausgesprochene Geldstrafen kein Umdenken beim Beschuldigten bewirken konnten, anzunehmen, dass je Geldstrafen für die Vergehen gegen das Ausländergesetz nicht in genügendem Ausmass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken vermöchten, weshalb ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen und mit der Einsatzstrafe zu asperieren ist. 2.2 Demzufolge ist in Bezug auf die vorgenannten Straftaten eine Gesamt- freiheitsstrafe auszufällen.
- 47 - 2.3 Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB kommt ferner einzig eine Geldstrafe in Frage.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Allgemeines Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Dro- genmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder aus- schlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierar- chie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Je- doch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen er- heblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195).
- 48 - Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5, nicht publ. in BGE 145 IV 364; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; BGE 120 IV 334 E. 2a). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit ein- hergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.2 Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 3.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist in casu relevant, dass der Be- schuldigte A._____ in bedeutender Form in den grenzüberschreitenden Kokain- handel involviert war und in diesem Rahmen innert weniger Monate vier namhafte Einfuhren orchestrierte, wobei im Rahmen der zuletzt am 18. Februar 2019 er- folgten eine Gesamtmenge von rund 4.5 Kilogramm reinem Kokain eingeführt wur- de. Innerhalb der agierenden Gruppe darf er mit Fug als treibende Kraft und logistischer Kopf der Einfuhren bezeichnet werden. Bereits die Vorinstanz betonte zu Recht, dass er bei sämtlichen Arbeitsschritten involviert war und insbesondere gegenüber dem Mitbeschuldigten H._____ die Anweisungen gab bzw. die Telefon- anrufe tätigte. Diese zeitintensive und professionelle Vorgehensweise zeugt von grosser krimineller Energie. Mit der Vorinstanz ist darauf zu verweisen, dass schliesslich einzig die Verhaftung das hochfrequentige deliktische Handeln des Beschuldigten unterbinden konnte. Die eingeführte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Innerhalb des schweren Falles bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist insgesamt von einem mittleren Verschulden auszugehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren rechtfertigt.
- 49 - Ein Blick auf das Strafmassmodel von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.2.2 Der Beschuldigte A._____ handelte aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven und direktvorsätzlich. Es liegt ferner keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativierten. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 5 1/2 Jahren. 3.3 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz einführte, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Bezüglich der Stellung des Beschuldigten innerhalb der Gruppe und seiner kriminellen Energie kann vorliegend auf Ziff. 3.2.1 vorstehend verwiesen werden. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren rechtfertigt. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht gibt es nichts, was zugunsten des Beschuldigten ge- wertet werden könnte. Es kann hierzu auf das bereits unter Ziff. 3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt relativiert sich das objektive Verschulden in keiner Weise. 3.3.3 Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre zu erhöhen. 3.4 Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 3.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ wiederum eine Gesamtmenge von 700 Gramm reinem Kokain in die Schweiz importierte, wobei sein Tatbeitrag nicht geringer war als in den bereits zu-
- 50 - vor ausgeführten beiden Einfuhren vom 18. Februar 2019 und 21. Dezember 2018. Es kann vorliegend auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2.1 und 3.3.1 verwiesen werden. Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das unter Ziff. 3.2.2 und 3.3.2 Ausgesagte verwiesen werden. Die subjektiven Elemente vermögen das Verschul- den nicht zu relativieren. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.4.3 Hinsichtlich der Asperation kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.3 ver- wiesen werden. Die Einsatzstrafe ist daher um weitere 1 1/2 Jahre zu erhöhen. 3.5 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Januar 2019 3.5.1 In objektiver Hinsicht fällt wiederum die in die Schweiz eingeführte Gesamt- menge von 700 Gramm reinem Kokain ins Gewicht, welches den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Es kann ohne Weiteres auf die Aus- führungen unter Ziff. 3.2.1, 3.3.1 und 3.4.1 verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens auf 3 Jahre festzusetzen. 3.5.2In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das unter Ziff. 3.2.2, 3.3.2 und 3.4.2 Ausgesagte verwiesen werden. Die subjektiven Elemente vermögen das Ver- schulden nicht zu relativieren. Es bleibt somit bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.5.3Hinsichtlich der Asperation kann wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.3 und 3.4.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist daher um weitere 1 ½ Jahre zu erhöhen. 3.6 Asperation: Kokainverkauf 3.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte A._____ mehrfach Kokain in grösseren Mengen, insgesamt rund 733 Gramm reines Kokain, veräusserte. Auch hierbei ist sein professionelles Vorgehen und die entsprechend ausgeprägte kriminelle Energie zu berücksichtigen. Das Verschulden ist angesichts der umgesetzten Drogenmenge innerhalb des schweren Falls als nicht mehr leicht zu erachten. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 3 Jahren.
- 51 - 3.6.2In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz gegeben. Der Beschuldigte A._____ handelte zudem einzig aus finanziellem Anreiz, mithin lagen der Tat rein egoisti- sche Beweggründe zugrunde. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objek- tive weder zu relativieren noch zu erhöhen. 3.6.3 Unter Berücksichtigung, dass bei Einzeleinschätzung eine Strafe von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen wäre, es sich aber in der Gesamtbetrachtung letztlich um eine weitere Betätigung innerhalb der professionell angelegten Drogen- delinquenz handelte, rechtfertigt sich eine asperierte Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 1 1/2 Jahre. 3.7 Asperation: Anstaltentreffen 3.7.1Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass der Kauf von rund einem Kilogramm Kokaingemisch, was wiederum 700 Gramm reines Kokain darstellt, für fast EUR 30'000.– beabsichtigt wurde. Bei dieser Menge wäre
– selbst bei schlechter Qualität – der Grenzwert zum qualifizierten Fall von 18 Gramm Kokain mehrfach übertroffen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren rechtfertigt. 3.7.2Subjektive Momente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte handelte ohne Zweifel direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven. Es bleibt bei einer Einzelstrafe von 3 Jahren. 3.7.3 Beim Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Verschuldensrelativierend ist damit zu berücksichtigen, dass dem Unter- fangen kein Erfolg beschieden war, wenn dies auch einzig der Intervention der Behörden zu verdanken war. Es rechtfertigt sich unter diesem Tatbestand eine Reduktion der Strafe um 15 Monate auf insgesamt 21 Monate. 3.7.4 Angesichts des engen thematischen bzw. situativen Zusammenhangs der Tat mit den bereits beurteilten Einfuhren und der Tatsache, dass es sich um ein An-
- 52 - staltentreffen handelte, ist eine Asperation im Bereich von 10 Monaten, wie von der Vorinstanz vorgenommen, angemessen. 3.8 Asperation: Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln Fluchtfahrt 3.8.1Im Rahmen der objektiven Tatschwere erscheint relevant, dass die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit auch im Rahmen der qualifiziert schweren Tatbe- gehung stark überschritten wurde und der Beschuldigte hartnäckigst versuchte, das ihn verfolgende Polizeifahrzeug zu blockieren. Insgesamt dauerte die Fahrt, welche durchgehend entsprechende Rechtsverletzungen enthielt, über 8 Kilometer, eine nicht unwesentliche Strecke. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass hierbei ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesfolge, insbesondere für die Polizisten, aber auch für seinen Mitinsassen sowie unbeteiligte Dritte, ge- schaffen wurde. Zudem ist von einer zweifachen Begehung auszugehen. Das ob- jektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund auch im Rahmen der qualifizierten schweren Verletzungen angesichts der Vielzahl der darin aufgehenden Regelver- stösse mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 18 Monaten. 3.8.2Der Beschuldigte versuchte sich der Anhaltung zu entziehen und handelte entsprechend in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich und aus egoistischen Mo- tiven. Dass er eine strafzumessungstechnisch relevante Panikattacke erlitt oder anderweitig in der Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, kann mit Verweis auf den vorinstanzlichen, vom Beschuldigten nicht (mehr) angefochtenen Schuld- spruch, nicht erstellt werden (vgl. Urk. 63 S. 131 f.). Im Übrigen sprechen aber auch keinerlei Hinweise für eine derartige Panikattacke. Eine solche hätte Lenk- und Fahrmanöver, wie sie vorliegend durch den Beschuldigten A._____ vorgenommen wurden, entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 20) keinesfalls erlaubt, gegenteils bedingen diese rationales, analytisches und fokussiertes Denken und kaltblütig kalkulierendes Handeln. Ebenfalls gegen die Annahme einer Panikattacke spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ nur wenige Monate zuvor gleich reagierte, indem er sich ebenfalls der Polizei mittels eines Fluchtversuchs mit
- 53 - Unfallfolge zu entziehen versuchte (vgl. Urk. 117/3 S. 30 f.). Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 3.8.3Angesichts der Tatschwere rechtfertigte sich bei Einzelbetrachtung, wie gesehen, eine Strafe in Höhe von ca. 18 Monaten. Angesichts dessen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 10 Monate als angemessen zu übernehmen. 3.9 Vergehen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes Fluchtfahrt 3.9.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten A._____ mit der Missachtung der von der Polizei auf Rot gestellten Ampel ein noch leichtes Verschulden attestiert werden kann, ist angesichts der Umstände, namentlich, dass hierbei niemand gefährdet wurde, zu bestätigen. 3.9.2 Das Verschulden wird unter Würdigung der subjektiven Tatkomponente, kon- kret der egoistischen Gesinnung, des direkten Vorsatzes sowie der zu verneinen- den Panikattacke, nicht relativiert. 3.9.3 Aufgrund des thematischen und zeitlichen Zusammenhangs mit den vor- stehend beurteilten Verbrechen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes erscheint eine nur leichte Asperation der Einsatzstrafe um 2 Monate als sachgerecht. 3.10 Asperation: Vergehen im Sinne des Ausländergesetzes Missachtung der Ausgrenzungsverfügung 3.10.1 Zumal der Schuldspruch durch den Beschuldigten anerkannt wurde, ist vorliegend vom von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. Auf die Ausführungen der Verteidigung, wonach es nicht 82 Verstösse gewesen seien, ist somit nicht weiter einzugehen (Urk. 121 S. 19). Nichtsdestotrotz wäre jedoch auch ungeachtet einer Anerkennung des Schuldspruchs den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erstellung der 82 Verstösse ohne Weiteres zu folgen (Urk. 63 S. 124 f.).
- 54 - Damit handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Missachtung der Ausgrenzungs- verfügung mehrfach, womit nach den bundesgerichtlichen festgelegten Grund- sätzen der Strafzumessung jeweils einzeln zu asperieren wäre. In casu gestalten sich die Missachtungen der Ausgrenzungsverfügung aber dermassen zahlreich, regelmässig und in zeitnahen Abständen – namentlich 82 Verstösse während 2 Jahren –, dass das Handeln geradezu als Usanz erscheint. Angesichts dessen ist eine Sanktionierung einzig in Gesamtbetrachtung – gleich der Massen- delinquenz – sachgerecht. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte A._____ insgesamt an 82 Tagen im Kanton Zürich aufhielt, was seine bemerkens- werte Gleichgültigkeit gegenüber der amtlichen Anordnung manifestiert. Unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt der Vielzahl der Verstösse wiegt das Verschulden ins- gesamt nicht mehr leicht. 3.10.2 In subjektiver Hinsicht ist massgeblich, dass der Beschuldigte A._____ di- rektvorsätzlich handelte. Wenn auch in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides und mit der Verteidigung (Urk. 121 S. 19) zu berücksichtigen ist, dass seine Part- nerin und das gemeinsame Kind sicherlich gewichtiges Motiv seiner Aufenthalte im Kanton Zürich gewesen sein dürften, so ist doch auch darauf zu verweisen, dass er darüber hinaus insbesondere einreiste, um seinen Betäubungsmittelgeschäften nachzugehen, mithin deliktisch tätig zu sein. Die subjektive Tatkomponente vermag angesichts der familiären Verhältnisse die objektive Tatschwere insgesamt den- noch merkbar zu relativieren. 3.10.3 Für sich betrachtet wäre für die mehrfache Missachtung der Ausgrenzungs- verfügung eine Strafe von insgesamt ca. 6 Monaten angemessen, asperiert recht- fertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate. 3.10.4 Damit resultiert hinsichtlich der Tatschwere eine Freiheitsstrafe in Höhe von 13 Jahren und 7 Monaten.
- 55 - 3.12 Täterkomponenten 3.12.1 Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgezeigt (Urk. 63 S. 157 ff.), worauf verwiesen werden kann. 3.12.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass er seit dem
14. September 2023 im Gefängnis Lenzburg ist, wo er momentan in der Küche arbeitet. Seine Tochter besucht ihn zusammen mit ihrer Mutter einmal pro Woche. Zudem hat der Beschuldigte drei weitere Kinder im Alter von 12, 10 und 8 Jahren aus zwei verschiedenen Beziehungen, die er in Holland führte. Die Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin B._____ ist immer noch intakt, doch gestaltet sich diese aufgrund des Umstandes seiner Inhaftierung als schwierig. Da sich der Beschul- digte zudem mit einer hohen Freiheitsstrafe konfrontiert sieht, hätten sie auch noch keine gemeinsamen Pläne für die Zukunft konkretisieren können. In seiner Heimat, der Dominikanischen Republik bzw. in AN._____ war der Beschuldigte zuletzt im Dezember 2017 bzw. im Jahr 2011/2012. Der Beschuldigte versuchte in der Ver- gangenheit verschiedentlich beruflich Fuss zu fassen, wobei er sich für die Zukunft vorstellen könnte, seinen eigenen Coiffeur Salon zu eröffnen (Urk. 117/3 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz wirkt sich die Biografie des Beschuldigten strafzumessungsneu- tral aus. Darüber hinaus ist keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. 3.12.3 Vorstrafen / Delinquenz während laufender Probezeit Bereits die Vorinstanz hat korrekt auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten A._____ hingewiesen (Urk. 63 S. 158 f., Urk. 24/3, Urk. 66):
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (verlängert am 9. Juni 2017 um 1 Jahr) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
- 56 -
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juni 2017 er- ging eine Verurteilung wegen Missachtung der Ein-/ Ausgrenzung, Ent- wendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens ohne Führer- ausweis, wobei der Beschuldigte mit einer, Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie mit einer Busse Fr. 300.– sanktioniert.
- Am 28. August 2017 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachbeschädigung, wobei der Beschuldigten A._____ mit einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Dezember 2017 erfolgte einer Verurteilung wegen Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung, wobei selbige mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, geahndet wurde.
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sanktionierte den Be- schuldigten mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2018 wegen Fälschung von Aus- weisen und Fahren ohne Führerausweis mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 30.–. Darüber hinaus sind weitere Vorstrafen im Strafregister von Holland aktenkundig (Urk. 24/4). Die Vorstrafen erweisen sich als teilweise einschlägig. Zudem delinquierte der Beschuldigte unbeirrt mehrfach während laufender Probezeit. Dieses Gebaren manifestiert eine ausgeprägte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Die genannten Faktoren wirken sich deutlich straferhöhend aus. Immerhin ist dies- bezüglich aber auch mit zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen ausnahmslos im Strafbefehlsverfahren erledigt worden waren, es sich mithin zwar nicht um Bagatell- aber dennoch auch nicht um schwere Kriminalität handelte. Die Strafe ist aufgrund der Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit insgesamt merklich (um weitere 5 Monate) zu erhöhen.
- 57 - 3.12.4 Nachtatverhalten Der Beschuldigte A._____ zeigte im Vorverfahren weder Reue noch Einsicht. Soweit die Vorinstanz berücksichtigte, der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung entschuldigt und überdies habe er ein Teilgeständnis abgelegt, so verkennt sie hierbei, dass das "Teilgeständnis" ausschliesslich Belastungen von Mitbeschuldigten beinhaltete und in keiner Weise hinsichtlich des eigenen Tat- beitrages oder eigener Taten erfolgte, womit es einerseits eben gerade nicht als Geständnis definiert werden kann und darüber hinaus aufgrund der offensichtlichen Selektivität der Aussagen insgesamt als wenig glaubhaft erachtet werden musste. Entgegen der Kulanz der Vorinstanz – und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 121 S. 23) – ist hierfür keine Strafminderung angezeigt. 3.12.5 Fazit Täterkomponente Die Freiheitsstrafe ist mit Blick auf die Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit um insgesamt 5 Monate auf 14 Jahre zu erhöhen. 3.13 Lange Verfahrensdauer Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung die "sehr lange Ver- fahrensdauer" vor, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 121 S. 24). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Verfahrensdauer tatsächlich lang war, doch ist dies auch darauf zurückzuführen, dass es sich um einen äusserst umfang- reichen Fall handelte, welcher auch eine entsprechende Vorbereitungszeit erfor- derlich machte. Ferner können keinerlei unbegründbaren Bearbeitungslücken aus- gemacht werden. Im Ergebnis liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
- 58 - vor. Dies bringt im Übrigen auch die Verteidigung selbst nicht substantiiert vor. Eine Reduktion der Strafe kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. 3.14 Hinderung einer Amtshandlung 3.14.1 Der Beschuldigte A._____ flüchtete trotz durchschossenem Pneu und Verfolgung durch die Polizei über eine Strecke von mehreren Kilometern. Dies manifestiert eine ausgesprochen ausgeprägte kriminelle Energie. Durch sein Tun behinderte, erschwerte und verzögerte er die ordnungsgemässe Anhaltung und Verhaftung massiv. Erst nach einer sowohl Polizei, als auch Mitfahrer und Dritte gefährdenden Verfolgungsjagd konnte der Beschuldigte schliesslich in Gewahrsam genommen werden. Angesichts dieser bemerkenswert hartnäckigen und skrupel- losen Gegenwehr ist das Verschulden mit der Vorinstanz als schwer zu erachten. 3.14.2 Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Anhaltung aus rein egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz entzog. Eine Relativierung der objektiven Tatschwere ist nicht angebracht. Insgesamt ist eine Strafe in Höhe von 20 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen zu erachten. 3.14.3 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden, wonach die persönlichen Verhältnisse als für die Strafe irrelevant erscheinen. Der Beschuldigte A._____ zeigte sich im Übrigen weder reuig noch geständig. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen sind merklich straf- erhöhend zu veranschlagen. Es resultiert damit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
4. Tagessatzhöhe Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und entsprechend derzeit keinerlei nennenswerte Einkünfte oder Vermögenswerte ausweist, erscheint ein Tagessatz in Höhe von Fr. 30.– den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ angemessen.
- 59 -
5. Widerruf und Gesamtstrafenbildung 5.1 Der Beschuldigte anerkannte wie erwogen die Tathandlung der Hinderung einer Amtshandlung und beantragte den Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 121 S. 1 und S. 22). 5.2 Mit der Vorinstanz ist am Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe festzuhalten und mit der heute zu beurteilenden Hinderung einer Amtshandlung, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung beantragt aufgrund der gesamten Umstände die Ausfällung einer Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen, wobei aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen sei (Urk. 121 S. 23). 5.3 Der zu widerrufenden Strafe lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich der Beschuldigte einer Personenkontrolle anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Flucht entzog (Urk. 15 der Beizugsakten STA Zürich-Limmat 2017/10000764). Auf- grund der gesamten Umstände rechtfertigt sich die Ausfällung einer Gesamtstrafe in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe von 45 Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten A._____ auf Fr. 30.– festzusetzen.
6. Fazit Insgesamt würde eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– resultieren. In Nachachtung des Verschlechterungs- verbots ist indessen die vorinstanzliche Sanktion von 12 Jahren und 2 Monaten zu übernehmen. Damit ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
7. Vollzug und Anrechnung Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug
- 60 - Die Freiheitsstrafe ist angesichts deren Höhe zwingend zu vollziehen. Betreffend die Geldstrafe fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte A._____ diverse Vorstrafen aufweist und ihm, wie gesehen, eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Damit ist auch die Geldstrafe zu vollziehen. Der Anrechnung von Haft und vorzeitigem Strafvollzug von 1722 Tagen (inkl. 2 Tage Haft aus A-6/2017/10000764) steht nichts entgegen. VI. Landesverweisung 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseins- bedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle potentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewer- ten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härtefallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85).
- 61 - 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale familiäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu be- gründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu beachten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.3). 1.4 Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzu- stellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O, S. 102 ff.).
2. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 160) ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte, welcher holländischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
- 62 -
3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (Urk. 63 S. 162 ff.), hat der Be- schuldigte A._____ keinen Wohnsitz und keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Seine Kindheit sowie die prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbrachte er in der Karibik, der Dominikanischen Republik und in Holland. Gleiches gilt für die be- gonnenen Ausbildungen und die Arbeitstätigkeiten, welchen der Beschuldigte A._____ nachgegangen ist. Einzige persönliche Verbindung mit der Schweiz stellt
– nebst der deliktischen Tätigkeit – seine Partnerschaft mit B._____ sowie die Vaterschaft der gemeinsamen Tochter, AO._____, geboren am tt.mm.2017, dar, wobei er offenbar auch heute noch regelmässig von beiden in der Haft besucht wird (Prot. I S. 42 ff., Urk. 117/3 S. 3). Indessen ist darauf zu verweisen, dass diese familiäre Bindung ihn vorher nicht dazu bewogen hat, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen (Urk. 117/3 S. 29). Unterhalt für das Kind hat er nach eigenen Angaben bis zu seiner Verhaftung ebenfalls nicht geleistet. Seit er in Haft ist, versuche er so viel zu schicken, wie er könne (Prot. I S. 44). Vor dem genannten Hintergrund ist nicht von einer Familiengemeinschaft bzw. einem elterlichen Betreuungsverhältnis auszugehen, deren gelebte Intensität einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte. Darüber hinaus verwies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative die (nachteiligen) Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf nahm (Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Nachdem das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen ist, muss eine Abwägung der privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht weiter geprüft werden, wobei aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass auch diese Prüfung angesichts der grossangelegten Betäu- bungsmittelkriminalität zu Ungunsten des Beschuldigten A._____ ausfallen würde. Der Beschuldigte A._____ kann sich darüber hinaus ungeachtet seiner holländischen Staatsbürgerschaft nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union berufen, geht er doch keiner legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel. Zudem berechtigt das FZA lediglich unter der zusätzlichen Einhaltung rechts-
- 63 - konformen Verhaltens zu einem Aufenthalt in der Schweiz (BGE 145 I 55 E. 3.3), was beim straffälligen Beschuldigten evidentermassen nicht gegeben ist. Entsprechend fällt die Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vorliegend ausser Betracht bzw. ist eine Landesverweisung selbst bei Anwendung des FZA völkerrechtlich zulässig.
4. Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Erwägungen der Beschuldigte A._____ des Landes zu verweisen.
5. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das vom Beschuldigten A._____ begangene Drogendelikt überschreitet die Grenze des schweren Falls deutlich und zudem ist eine Mehrfachbegehung gegeben. Auch wenn der Vaterrolle des Beschuldigten A._____ Rechnung zu tragen ist, erscheint angesichts der Schwere der Kriminalität sowie angesichts des Vorstrafenregisters die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren gerechtfertigt und ist zu bestätigen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem (SIS) kommt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, aufgrund der niederländischen Staatsangehörigkeit des Beschul- digten A._____ nicht in Frage (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung; vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Beschlagnahmungen
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB sowie der Beschlagnahmung von Vermögenswerten hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (Urk. 63 S. 164 f.).
2. Das sichergestellte iPhone X konnte zweifelsfrei dem Beschuldigten A._____ zugeordnet werden und diente entgegen der Verteidigung (Urk. 121 S. 24) der
- 64 - Organisation seiner Drogengeschäfte. Die Vorinstanz erkannte auf Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons, was zu bestätigen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 14 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte A._____ mit seiner Berufung (im Sinne seiner ursprünglichen Anträge) gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 24'825.71 (inkl. Berufungsverhandlung, MwSt. und Aus- lagen) geltend (Urk. 116). Zumal am zweiten Verhandlungstag lediglich noch die Urteilseröffnung erfolgte, welche rund eine Stunde in Anspruch nahm, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 24'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- 65 -
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3, teilweise in Verbindung mit Abs. 4 SVG, sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 SVG; der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (bis 31.12.2018: AuG); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018, 30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 (A-6/2017/10000764) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe wird vollzogen. 4.-6. (…).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zuhanden seiner Effekten herausgegeben: 1 Flugticket A._____ British Airways (A012'344'182); 1 intern. Führerschein Do. Rep. Nr. 1 lt. auf A._____ (A012'367'850); 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 2, lt. auf A._____ (A012'368'024); 1 Flugticket A._____ EasyJet (A012'344'091); 2 Flugtickets A._____ von EasyJet (A012'344'002); 1 Flugticket A._____ lberia (A012'344'024); 1 Führerausweis Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 ID Dom. Rep. Nr. 3, lt. auf A._____ (A012'368'104);
- 66 - 1 ID NL Nr. 4, lt. auf A._____ (A012'368'104); 1 Ausweiskopie A._____ (A012'343'689); 2 Überweisungsbelege A._____ (A012'344'160). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: div. neue (ungebraucht) Herrenkleider und Schuhe mit Preisschildern versehen (A012'343'645); 1 Kaufquittung Sunrise für iPhone X, IMEI 5 (A012'343'703); div. Kaufquittung (A012'343'747); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone schwarz (A012'343'907); 1 Kaufquittung über TOTAL CHF 894.00 (A012'343'918); div. polizeiliche Bussen aus Frankreich und Holland (A012'343'929); SIM-Karten-Blister SWISSCOM (A012'343'985); 1 Banküberweisung "C._____" (A012'343'996); 1 Schlüsselbund mit Anhänger, 1 KABA 20 Schlüssel, 2 Bartschlüssel und Adressetikette (D._____-strasse 6) (A012'344'046); 1 Visitenkarte Tatoo-Studio in E._____ (A012'344'068); 1 SIM-Karten-Blister LycaMobilie (A012'344'159); div. Briefpapiere, Bussen, Kopien Flugtickets etc. (A012'344'171); 9 neue Marken Caps teilweise mit Etikette (A012'344'206); 4 neue Marken T-Shirts mit Preisetiketten (A012'344'217); 1 Mobiltelefon Marke Apple iPhone weiss (A012'344'251); 1 SurfTab TrekStor (A012'344'284); 1 Mobiltelefon Marke Samsung Galaxy S8+ schwarz (A012'350'275); 1 Louis-Vuitton Tasche schwarz/grau (A012'366'379); 1 SIM-Kartenhalter (ohne SIM-Karte) Sunrise 7 (A012'366'540); 1 Klettportemonnaie Marke Castpack schwarz (A012'367'816); div. Quittungen, Zettel, Fotos aus Asservat A012'367'816 (A012'367'838); versch. Quittungen, Zettel, Visitenkarten, 3 Lebara SIM-Karten (ungebraucht) (A012'367'861); 1 UBS-Mäppchen (Etui) mit vers. Quittungen, Bussen, Fotos (A012'367'963);
- 67 - 1 Kreditkarte Maestro Betaalpas / ING Nr. 8, lt. auf F._____ (A012'368'046). Sofern die Berechtigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon) werden durch die Bezirksgerichtskasse Dietikon nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden von B._____ herausgegeben: Bargeld CHF 60.00 (A012'344'193); Bargeld CHF 1'190.00 (A012'344'308); Bargeld EUR 60.00 (= CHF 66.90; A012'344'320); Bargeld EUR 500.00 (= CHF 557.50; A012'350'253); Bargeld EUR 665.00 (= CHF 741.50; A012'366'460); Bargeld CHF 100.00 (A012'368'126); Bargeld USD 2.00 (= CHF 1.95; A012'368'148).
10. (…)
11. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'865.00 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung) entschädigt.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten be- reits im Vorverfahren mit Fr. 18'373.10 und Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls bereits im Vorverfahren mit Fr. 16'697.90 (inkl. Akontozahlung von Fr. 10'000.00) entschädigt wurden.
- 68 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'062.10 Gutachten/Expertisen Fr. 100.00 Zeugenentschädigung Fr. 25'739.00 Auslagen Untersuchung
14. (…)
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16./17. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der von der Vorinstanz widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2017 bestraft mit einer Freiheits- strafe von 12 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 1722 Tage durch Untersuchungs- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die Strafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Apple iPhone X
- 69 - (A012'344'126), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (bereits Fr. 5'258.65 ausbezahlt Fr. 24'400.– an RAin X2._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 70 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativ- massnahmen, Postfach, 5001 Aarau (PIN-Nr. 00.005.290.481) die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dis- positiv-Ziffer 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet