Sachverhalt
1. Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Anklagebehörde zunächst vor- geworfen, unter arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit den Beschuldigten C._____ und B._____ sowie dem bereits rechtkräftig verurteilten D._____ und einem un- bekannten Bunkerhalter im Zeitraum vom 13. November 2018 bis am
18. Februar 2019 an insgesamt 9 Einfuhren von Kokain in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein, wobei selbige stets in gleicher Art und Weise von statten ge- gangen seien. Namentlich habe der Beschuldigte A._____ die Rolle gehabt, die grüne Grenze für die Grenzübertritte zu überwachen und den Drogenkurier D._____ mit dem Kokain ab der Grenze von Q._____ zu den jeweiligen Drogenbunkern in R._____ oder S._____ zu transportieren (vgl. Urk. 29/48 S. 2 ff.). 1.2 Nachdem die Vorinstanz hierbei den Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,
30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 rechtskräftig freigesprochen hat, verbleibt der Sachverhalt hinsichtlich der vorgeworfenen Ein- fuhren vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 zu prüfen. 1.3 Darüber hinaus verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten einzig hinsicht- lich des Transports von Kokain (Art 19 Abs. 1 lit. b BetmG), ein Schuldspruch wegen Verkauf und Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) erfolgte nicht. Dies ist in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius ebenfalls als verbindlich zu erachten.
- 14 -
2. Stellungnahme Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ äusserte sich als einziger der ursprünglich vier Be- schuldigten sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache. Hierbei anerkannte er die äusseren Abläufe in massgeblichem Umfang, stellte indessen in Abrede, hinsichtlich der Drogenein- fuhr über Informationen verfügt zu haben. Namentlich machte er geltend, aus- schliesslich als Taxifahrer an den Vorgängen beteiligt gewesen zu sein und hin- sichtlich der Betäubungsmittel weder etwas gewusst noch etwas vermutet zu ha- ben (Urk. 4/1 S. 4 ff., Urk. 4/7 S. 3 ff., Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung verwies er im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Wesentlichen auf seine bereits getätigten Aussagen vor der Vorinstanz (Urk. 57/2 S. 9 ff.). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der verbleibende Anklagesachverhalt recht- genügend erstellt werden kann.
3. Allgemeine Grundsätze 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe-
- 15 - se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Wei- se vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu ach- ten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Un- tertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein ei- ner hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 3.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit be- ruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Be- schuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat.
4. Beweismittel Vorliegend basiert der verbleibend vorgeworfene Sachverhalt schwerpunktmässig auf den Erkenntnissen aus den angeordneten Observationen bzw. den entspre- chenden Wahrnehmungsberichten und Überwachungsmassnahmen, namentlich
- 16 - den GPS Daten aus H._____ und der Schweiz sowie den rückwirkend erhobenen Randdaten und teilweise den Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten, insbesondere auch den aufgezeichneten Antennenstandorten. Ferner liegen die Aussagen des Beschuldigten C._____, des Beschuldigten A._____ (mit Ein- schränkung der Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019, Urk. 4/8), des Beschuldigten B._____ und des bereits rechtskräftig verurteilten ehemaligen Beschuldigten D._____ vor. Aktenkundig sind darüber hinaus Haar- analysen der Beschuldigten (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (Urk. 9/6 - 9, Urk. 9/27 - 30). Sowohl die Aktenbeweise als auch die Aussagen sind – wie bereits vorstehend unter Ziff. II.6. dargetan – mit Ausnahme der Depositionen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 4/8), welche indes- sen ohnehin keine relevanten Angaben beinhalteten – verwertbar.
5. Generelle Würdigung der massgeblichen Aussagen und Observations- berichte 5.1 Vorweg gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Depositionen des Beschuldigten A._____, seiner Mitbeschul- digten C._____, B._____ und D._____ sowie den weiteren Beweismitteln, insbe- sondere den Erkenntnissen aus den Observationen und Überwachungsmass- nahmen, auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie die Depositionen der Mitbeschuldigten – soweit solche erfolgt wa- ren – korrekt wieder und würdigte die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien un- ter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend. Darauf kann vorab grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 46 S. 42 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unterzog sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie der Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse (Urk. 46 S. 64 ff.), welche mit Ausnahme der folgenden Korrekturen bzw. Präzisie- rungen als zutreffend übernommen werden kann: 5.2 Hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten A._____, welcher als einzi- ger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 64 ff.)
- 17 - festzustellen, dass sie – soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wur- den – detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhärente Widersprüche und ent- sprechend als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Fer- ner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Ob- servationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Beschuldigte A._____ ausweichende, pauschale und merklich abschwächen- de Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde oder auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemühen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte A._____ durchwegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was an- gesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So gab es für den Beschuldigten A._____ aus legalen, professionellen Gründen kei- nerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Um- ständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein of- fenkundiges Mitwirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusam- mentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte A._____ nicht vor- bringen. Solches lässt sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte A._____ selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offenkundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten A._____ vorliegen, auf welche nicht ab- gestellt werden kann. 5.3 Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten C._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstrategisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaub- haft zu erachten seien (Urk. 46 S. 69). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt ist die Feststellung, dass der Beschuldigte C._____ zunächst durchwegs die Aussa- ge verweigerte und schliesslich – durchaus spontan – erst anlässlich der Schluss- einvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten B._____ und in
- 18 - diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten D._____ zu Pro- tokoll gab, namentlich erklärte, dass der Beschuldigte B._____ zum Zwecke des Kokainkaufs am 16. Februar 2019 mit ihm nach H._____ sowie am
18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der si- chergestellten Drogen ihm (dem Beschuldigten B._____) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte C._____) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des Drogentransports den Kontakt zwischen dem Beschuldigten B._____ und D._____ hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.). Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitäts- fremd wirkenden Schilderung der Rahmenabläufe. So erklärte der Beschuldigte C._____, von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nach- frage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte B._____ Koka- in dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der Beschuldigte D._____ diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er (der Beschuldigte C._____) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegen- heit nach H._____ gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen Gerichtstermin wegen seines Passes in T._____ [Ortschaft] gehabt (Urk. 2/17 S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte C._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57/3 S. 15 f.). Das Vorbringen betreffend den Ge- richtstermin in T._____ wird bereits angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensichtliche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte C._____ zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschuldigten B._____ nach H._____ gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte C._____ so- dann – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) – nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte B._____ mit den Drogen in sein Auto einsteige, weshalb das Kokain separat vom Beschuldigten D._____ transportiert worden sei, kann so- dann nur als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte C._____ doch nahe- liegenderweise dem Beschuldigten B._____ die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Drogentransport zu tun hätte haben wollen. Dass er den Beschuldigten B._____ sodann aber nicht nur mitfahren liess, sondern
- 19 - darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in T._____, gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu abstrus. Wenn der Beschuldigte C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vorbringt, er sei – trotz Kenntnis von der Involvierung des Beschuldigten B._____ in den Drogenimport – nur deshalb mit dem Beschuldigten B._____ im Februar 2019 zurück in die Schweiz gefahren, da letzterer derart Druck auf ihn (den Beschuldigten C._____) ausgeübt habe, überzeugt dies nicht. So habe der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten C._____ gemäss eigenen Aussagen lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte B._____) müsse gehen (Urk. 57/3 S. 15 f.). Von einer eigentlichen Druckausübung kann ge- rade nicht gesprochen werden. Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Be- rufungsverhandlung, weshalb er dem Beschuldigten B._____ nicht einfach gesagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete der Beschuldigte C._____ ledig- lich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 57/3 S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Ko- kaingemisch blieb der Beschuldigte C._____ – auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 57/3 S. 17) – schuldig. Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten B._____ und D._____ derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen und widersprüchlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt als unglaub- haft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussage- verhalten des Beschuldigten C._____ hervor, dass er einzig zu seinem Schutz stets neue Versionen zu den Tatvorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Be- schuldigten C._____ kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastungen. 5.4 Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten B._____ und des Beschuldigten D._____, soweit solche überhaupt erfolgten, wenig aussagekräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 46 S. 65 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung
- 20 - räumte der Beschuldigte B._____ zwar erstmals ein, bei der Fahrt vom
28. Dezember 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten C._____ von H._____ gekommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe, der Beschuldigte C._____ könnte mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 57/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Beweisergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte B._____ auf der anderen Seite jedoch neu geltend macht, dass es der Beschuldigte C._____ gewesen sei, der mit D._____ zusam- men die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 57/1 S. 14, S. 17, S. 21 f.), überzeugt dies allerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen sei- tens des Beschuldigten B._____ und sein damit geändertes Aussageverhalten sind – auch wenn sie durchaus zur Überraschung seiner amtlichen Verteidigung erfolgten – alles andere als glaubhaft: Der Beschuldigte B._____ wirft dem Be- schuldigten C._____ spiegelbildlich einfach genau das Gleiche vor, was dieser zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. 5.5 Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadt- polizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionäre wurden im Beisein der Beschuldigten und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9- 12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaus- sagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch An- gaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände – so beispielsweise, wenn kein Behältnis ersichtlich war oder Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug oder weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk. 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernommenen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten oder ob es sich um mitgeteilte Wahr- nehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschanga- ben ist ferner nicht ersichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugenein-
- 21 - vernahmen geschilderten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durch- wegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden.
6. Erstellung Sachverhalt in concreto 6.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Kokaineinfuhr vom
18. Februar 2019 im Grenzbereich E._____/Q._____ durch die Stadtpolizei Zürich observiert worden war (Urk. 1/7). Aus dem diesbezüglichen Observierungsbericht und den Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten, auf welche, wie vor- stehend unter Ziff. 5.5 ausgeführt, als glaubhaft abgestellt werden kann, ergibt sich, dass das Fahrzeug VW Polo GTI, AG 2, zusammen mit dem Fahrzeug Opel Astra mit holländischem Kennzeichen 3, kurz nach 5 Uhr morgens die Gren- ze von E._____ nach Q._____ passierte, wobei die Fahrzeuge danach im Bereich U._____-strasse/V._____-strasse in Q._____ hintereinander parkierten (Urk. 1/7 S. 2). In der Folge verliess der Lenker des Opel Astra selbigen mit einem Plastik- sack und stieg in den VW Polo um, wobei er auf der Beifahrerseite Platz nahm (Urk. 8/10 S. 12/9). Das Fahrzeug VW Polo führ danach los und hielt kurze Zeit später im Verzweigungsbereich W._____-strasse/AA._____-Strasse an. An die- sen Ort fuhr sodann auch das Taxi Toyota Prius, Kennzeichen ZH 1 mit nur einem Insassen. Die Fahrzeuge fuhren um 5.12 Uhr über die AB._____-strasse in Rich- tung AC._____-ring und schliesslich via Autobahn Richtung Zürich, wobei ab die- sem Zeitpunkt zwei Personen im Taxi sassen (Urk. 1/7 S. 2, Urk. 1/10 S. 2). Um 5.40 Uhr erfolgte der Zugriff, bei welchem die Beschuldigten A._____ und D._____ aus dem Taxi verhaftet wurden (Urk. 18/1 und Urk. 17/1). Die Beschul- digten C._____ und B._____ konnten nach einer über 8 Kilometer langen Flucht- fahrt schliesslich um 5.47 Uhr aus dem VW Polo verhaftet werden (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 16/2, Urk. 19/1). 6.2 Anlässlich der Verhaftung wurde aus dem Taxi des Beschuldigten A._____ beifahrerseits zwischen den Beinen des Beschuldigten D._____ der beschriebene Sack, beinhaltend diverse Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von rund 6.3 Kilogramm (6,29 Kilogramm), sichergestellt (Urk. 17/1 S. 2, Urk. 15/3). Gemäss Ergebnis der labortechnischen Analyse des Forensischen Instituts Zürich
- 22 - vom 28. Februar 2018 wiesen die Blöcke Reinheitsgrade zwischen 42% und 91% auf, wobei eine Reinmenge Kokain von 4,485 Kilo eruiert wurde (Urk. 9/32). 6.3 Durch die observierenden Polizisten waren nahezu identische Vorfälle be- reits am 21. Dezember 2018 und am 21. Januar 2019 beobachtet worden (Urk. 1/4, Urk. 1/5), wobei hinsichtlich der genauen Abläufe auf die korrekten Zusammenfassungen der entsprechenden Observationsergebnisse durch die Vo- rinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 S. 72 f.). Anlässlich beider Vorfälle wechselte der Lenker des Opel Astra, wobei es sich bekanntlich um den Beschul- digten D._____ handelte, mit einem Sack kurz nach der Grenze in den VW Polo und wiederum kurze Zeit später in das bereits wartende Taxi. Da zu diesen Zeit- punkten (noch) keine Zugriffe erfolgten, konnte im Weiteren die gesamte Fahr- strecke mitverfolgt werden, wobei zu Tage trat, dass bei beiden Vorfällen das Taxi und der VW Polo im Konvoi nach R._____ fuhren (Urk. 1/4 S. 1 ff., Urk. 1/5 S. 1 ff.). Während sich die beiden Fahrzeuge am 21. Dezember 2018 in R._____ nach einem kurzen persönlichen Kontakt der Insassen trennten, wobei der VW Polo Richtung AD._____-strasse in R._____ fuhr (Urk. 1/4 S. 1 ff.), lenkten beim Vorfall vom 21. Januar 2019 die Fahrer beide Autos nach einem gemeinsa- men Stopp auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof R._____ in gleicher Richtung im Konvoi weiter an die AE._____-strasse 1 in S._____, wobei der Beifahrer oder Lenker des Taxis einem aus der Liegenschaft tretenden Mann wortlos einen Sack übergab und dieser in der Folge mit dem Sack in die Liegenschaft zurückkehrte (Urk. 1/5 S. 1 ff.). 6.4 Die vorstehend dargestellten Observationen der Vorgänge vom
21. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 werden durch die rechthilfeweise edierten Mietunterlagen betreffend den Opel Astra durch den Be- schuldigten D._____ ergänzt. Diese weisen nicht nur aus, dass der Beschuldigte D._____ just in den genannten Zeitspannen Mieter des entsprechenden Fahr- zeugs war (vgl. Urk. 28/7/17, Urk. 28/7/40), sondern darüber hinaus auch, dass dieses Auto an den massgeblichen Daten an den entsprechenden Orten erfasst wurde (Urk. 28/7/20, Urk. 28/7/45).
- 23 - 6.5 Der Beschuldigte A._____ erklärte zum Vorfall vom 18. Februar 2019 detail- liert, nachvollziehbar und, wie bereits erörtert, entsprechend glaubhaft, dass ihn der Beschuldigte C._____ damals um 3.30 Uhr morgens angerufen und ihn ge- fragt habe, ob er den "Jungen", welcher auch verhaftet worden sei (D._____), in Q._____ abholen könne, weshalb er in der Folge mit dem Taxi an den ihm be- kannten Treffpunkt in Q._____ gefahren sei (Urk. 4/1 S. 4). Der "Junge" habe ei- nen dunkelfarbigen Rucksack sowie in den Händen einen dunklen Sack, welcher wie ein Abfallsack ausgesehen habe, bzw. eine dunkle Tasche getragen (Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/2 S. 3). Der "Junge" sei dann bei ihm eingestiegen, wobei er aus dem VW Polo, welcher schon dagestanden sei, ausgestiegen und bei ihm wieder ein- gestiegen sei (Urk. 4/2 S. 3). Er sei in der Folge dem VW Polo, welcher vom Be- schuldigten C._____ gelenkt worden sei, nachgefahren (Urk. 4/2 S. 4). Es sei je- weils so gewesen, dass er informiert worden sei, wohin man fahre. Den ersten Auftrag habe er im Oktober 2018 erhalten, es sei genau gleich gelaufen. Der Len- ker des VW Polo, welchen er unter dem Namen "AF._____" oder "AG._____" kenne (mithin der Beschuldigte C._____, durch den Beschuldigten A._____ auf dem Fotobogen 73147430/26.2.2019/Auftragsnummer 002471172 als "AG._____" identifiziert, vgl. Urk. 4/3 S. 5 sowie Anhang), habe ihm jeweils gesagt, wo der Gast warte, es sei aber immer die gleiche Adresse und auch im- mer die gleiche Person gewesen, der "Junge", welchen er habe abholen müssen, habe stets einen schwarzen Rucksack und eine Tasche bei sich gehabt, wobei er den Rucksack immer auf dem Schoss und die Tasche jeweils zwischen seinen Beinen oder am Boden beim Beifahrersitz neben sich gestellt habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 12 ff.). Diese glaubhaften Aussagen bestätigen einerseits die bereits observierten drei Vorfälle und präzisieren darüber hinaus plastisch das Muster des Ablaufs. 6.6 Für den eingeklagten Vorgang vom 28. Dezember 2018 liegen keine Obser- vationen vor. Aus den Überwachungsdaten ergibt sich indessen, dass das Mobil- telefon des Beschuldigten B._____ am 28. Dezember 2018 um 5.39 Uhr in der Nähe des in den vorgenannten drei Vorgängen frequentierten Grenzübertritts er- fasst wurde, wobei auch die Mobiltelefone des Beschuldigten C._____ und des Beschuldigten A._____ in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eruiert
- 24 - werden konnten (Urk. 5/4 Beilage 1, Urk. 1/14 Beilage 1). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte A._____ am
28. Dezember 2018 um 5.58 Uhr sowie um 5.59 Uhr von der Mobiltelefonnum- mer +41 … angerufen wurde (Urk. 4/3 Beilage 6), wobei diese Nummer ohne Weiteres dem Beschuldigten B._____ zugeordnet werden konnte, räumte dieser doch selbst ein, dass es sich um seine Telefonnummer handle (Urk. 5/1 S. 3). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte A._____ zu diesem Zusammentreffen, dass er da wohl den "Jungen", mithin wiederum den Beschuldigten D._____, abgeholt habe, dass der Beschuldigte B._____ dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gese- hen habe. Dies stimmt im Übrigen mit den erstmals an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten B._____ überein, dass er am
28. Dezember 2018 ebenfalls anwesend gewesen sei (vgl. Urk. 57/1 S. 16 f.). Der Beschuldigte A._____ sagte weiter aus, es sei wie immer abgelaufen, der Junge sei zu ihm ins Auto gekommen, nachdem er das Auto des Beschuldigten C._____ verlassen habe, danach seien sie Richtung Zürich gefahren. Ob er ihn in der Nä- he des Bahnhofs R._____ abgeladen habe, wisse er nicht mehr, das sei jeweils auch ein Ziel gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Gestützt auf die genannten Überwachungsdaten sowie die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____ und die Zugeständnisse des Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit ist der Vorgang vom 28. Dezember 2018 erstellt. 6.7 Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhn- lichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgen- stunden, namentlich den stets gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahr- zeugwechsel in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass die Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten ver- mochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsamen Fahrten zu geben. Darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten C._____ mit dem Beschuldigten
- 25 - B._____ auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am
18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2). Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen oder Ge- genstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 46 S. 75). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bzw. die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, es hätten auch andere illegale Substanzen oder Gegenstände, wie Waffen oder andere Drogen, transportiert werden können bzw. es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingeführt werden können (Urk. 60 S. 7 f.; Urk. 61 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis oder Waffen eines grösseren Behältnisses bedurft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei dermassen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr der Beweislast erkannt werden (Urk. 60 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im Übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte B._____ ausdrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen oder Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 57/1 S. 14; Urk. 57/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten B._____ und C._____ eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäubungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betätigung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzentration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernägeln der Beschuldigten C._____ und B._____ wurden ferner Kokainspuren gefunden
- 26 - (Urk. 9/34, Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten C._____ und B._____ für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen oder eine kontaminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 57/1 S. 15; Urk. 57/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht geführt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 46 S. 75). 6.8 Anlässlich der Fahrten vom 21. und 28. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 waren die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ stets in gleicher Manier involviert. Soweit die Beteiligung des Beschuldigten B._____ in Frage steht, ist wie gesehen und in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 5.4), zumindest dessen Anwesenheit bei den beiden Vorgängen vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt, wobei aufgrund des Ablaufs eine sich wiederholende Zufälligkeit auszuschliessen ist, zumal er eine Erklärung für einen legalen Hintergrund der Reisen schuldig blieb. Namentlich seine Aus- sagen, er sei nach H._____ mitgefahren, um Kleider einzukaufen (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/9 S. 14), ist im erstellten Kontext als lebensfremd und absurd abzutun. Zu- dem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare des Be- schuldigten B._____ eine Kontamination mit Kokain aufwiesen (Urk. 9/30 S. 3). Damit verbleiben insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an einer Beteiligung auch des Beschuldigten B._____, soweit dies die Kokaineinfuhren vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 betrifft. 6.9 Zusammengefasst ist das Mitwirken der Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ für die vier Vorgänge vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom
- 27 -
21. Januar 2019 und 18. Februar 2019, dasjenige des Beschuldigten B._____ für die Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt. 6.10 Die Vorinstanz erörterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung inner- halb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 46 S. 78 ff.). Sie stellte fest, dass der Beschuldigte C._____ in sämtlichen vier Vorgängen sowie der Beschuldigte B._____ in zwei erstellten Vorgängen sowohl vor, während und nach der Einfuhr präsent gewesen seien, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte B._____ im Gegensatz zu den Beschuldigten A._____ und D._____ direkt mit unverpacktem Kokain in Kontakt gekommen seien. Diese Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte C._____ – welcher überdies auch telefonisch kommunizierte und den Beschuldigten A._____ jeweils informierte und anwies –, und der Beschuldigte B._____ mit der Rolle der Organisatoren der Kokaineinfuhren bzw. im Hintergrund mit der Koordination derselben betraut gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ trotz direktem Kontakt mit dem Kokain selbiges sodann nicht selbst transportiert hätten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 46 S. 79 f.). Diesen Folgerungen der Vorinstanz kann in Bezug auf den Beschuldigten C._____ vollumfänglich und in Bezug auf den Beschuldigten B._____ teilweise gefolgt werden: Wie bereits mehrfach erwogen, war der Beschuldigte B._____ bei den Einfuhren vom 28. Dezember 2018 und
18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach H._____ und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. Überdies fuhr der Beschuldigte B._____ an den erwähnten Daten im gleichen Auto zusammen mit dem Beschuldigten C._____, welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den naheliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten C._____ hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den Beschuldigten A._____ und dem bereits rechtskräftig verurteilten D._____ agierte. Nach dem Gesagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten
- 28 - B._____ im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als eigentlicher Organi- sator auf Stufe des Beschuldigten C._____ stand und qualitativ die gleichen Bei- träge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen. Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten D._____ und A._____ schloss die Vor- instanz, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier Vorfällen umfasst (Urk. 46 S. 80 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten über die Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten A._____ da- rüber hinaus vorgeworfene Rolle des "Spähers" an der Grenze wurde von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stütze in der Aktenlage. Entspre- chend ist hinsichtlich des Beschuldigten A._____ in Bestätigung der vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 46 S. 91) nicht erstellt, dass er jeweils für die Überwachung der Grenze zuständig gewesen sei. 6.11 Was die vorgeworfene Menge der eingeführten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A._____, wie auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten C._____ und B._____, dass nur anlässlich der letzten Fahrt Drogen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 60 S. 8 f.; Urk. 59 S. 8 und Prot. II S. 14; Urk. 61 S. 11 f.). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Verteidigungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem 18. Feb- ruar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das "corpus delicti" fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vorgehensmusters und der beim Zugriff am 18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain rückgeschlossen werden kann, dass auch die weiteren erstellten Fahrten zur Einfuhr von Kokain dienten (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leerfahrten zu Recht verworfen (Urk. 46 S. 86 f.), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich andererseits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____, dass wohl ungefähr ab Oktober 2018 Grenzübertritte im
- 29 - aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten – wenn denn überhaupt Probeläufe in dieser Form stattgefunden haben sollten – ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach eingeschliffenen Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünftigen Zweifel, dass bei den erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der letzten Einfuhr vom
18. Februar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm, dass je- des Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. Gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten C._____, wonach von der si- chergestellten Betäubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten B._____ gehört hätten, leitete sie sodann ab, bei Fahrten in Beisein des Beschuldigten B._____ sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilogramm auszugehen (Urk. 46 S. 88 f.). Dieser Formel fol- gend errechnete sie letztlich eine Gesamtmenge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Reinheitsgrade der sichergestellten Kokain- blöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sicherge- stellten Kokains) ausging. Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich – im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) – als zu spekulativ. Einer- seits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten C._____, wie gezeigt, insge- samt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des si- chergestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basie- rend auf der Beteiligung des Beschuldigten B._____ zu verwerfen ist. Darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgeführt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass stets die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wurde. So fehlen insbesondere konkrete Hinweise darauf, dass die mitgeführten Taschen bzw. Säcke gleich ge- füllt waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesge- richts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt
- 30 - war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mit- geführt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Bei- spiel Beobachtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke oder gleich prall gefüllte Taschen mitgeführt wurden, vor. Damit lassen sich im Ergebnis mit der Verteidi- gung des Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) auch keine genauen men- genmässigen Rückschlüsse ziehen. Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem be- triebenen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter Berücksichtigung, dass stets gleichartige Behältnisse mitgeführt wurden, zumin- dest mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokaintransporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung liegen, handelte. Darüber hinaus ist vernünftigerweise ausge- schlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansons- ten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als notorisch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokain- blöcke anlässlich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Ge- sagten ein Mindestquantitativ im Bereich von je 1 Kilogramm Kokaingemisch bei den Transporten vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 als erstellt zu erachten. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnitts- wert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen ist. Stützte man sich auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesge- richt herangezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel höheren Rein- heitsgrad für das Jahr 2019. Nach dem Gesagten, kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letz- ten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden.
- 31 - 6.12 Gestützt darauf ist der äussere Sachverhalt im Umfang von rund 6,585 Kilogramm reinem Kokain (4485 Gramm reines Kokain anlässlich der Ein- fuhr vom 18. Februar 2019 sowie je 700 Gramm reinem Kokain anlässlich der drei Einfuhren vom 21. Dezember 2018, 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019) in rechtsgenügendem Umfang erstellt. 6.13 Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ als mehr- fache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, beinhaltend die mehrfache Einfuhr grosser Mengen an Kokain (Urk. 46 S. 92 ff.). Als nicht gegeben erachtete sie – wie bereits dargelegt – einerseits die Weiterveräusserung sowie Erwerb bzw. Besitz und Aufbewahrung der Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, andererseits verneinte sie aus rechtlichen Erwägungen das Vorlie- gen von Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
2. Die – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht erfolgte vo- rinstanzliche Verurteilung wegen Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und Besitz bzw. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist aufgrund der Verbotes der re- formatio in peius ohne Weiteres für das hiesige Berufungsgericht bindend. Gleiches hat für die Verneinung der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu gelten.
3. Erstellt wurden insgesamt 4 Kokaintransporte in die Schweiz, wobei bei den ersten drei Fahrten vom 18. Dezember 2018, 21. Dezember 2018 und 21. Januar 2019 von einer mitgeführten Mindestmenge von je 700 Gramm reinem Kokain auszugehen ist, bei der letzten Fahrt vom 18. Februar 2019 ist der Transport einer Menge von rund 4485 Gramm reinem Kokain erstellt. Die Schwelle zum schweren Fall, welcher gemäss konstanter Rechtsprechung bei 18 Gramm reinem Kokain
- 32 - erreicht ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145), wurde damit sowohl insgesamt als auch bei jeder Einfuhr einzeln um ein Mehrfaches übertroffen. Der Qualifikationsgrund des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist mit der Vorinstanz entsprechend zweifellos erfüllt. 4.1 Dass die Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ anlässlich der er- stellten Abläufe mit Wissen und Willen und in rechtlicher Hinsicht somit vorsätzlich handelten, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt evi- dent und bedarf keiner weiteren Erläuterung. 4.2 Betreffend den Beschuldigten A._____ beantragt dessen Verteidigung einen Freispruch, da dieser als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei und über keinerlei Informationen betreffend die Betäubungsmitteleinfuhr verfügt habe. Eventualiter sei auf Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB zu erkennen, da der Beschuldigte A._____ nur einen unterge- ordneten Beitrag geleistet habe (Urk. 60 S. 1 f.). 4.3 Der Beschuldigte A._____ betonte sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nur als Taxifah- rer gearbeitet und im Übrigen von Berufs wegen nichts hinterfragt und schon gar nichts nachfragt (Urk. 4/6 S. 10, Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung verwies er auf seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen (Urk. 57/2 S. 9 ff.). Die Vorinstanz beschied dem Beschuldigten, dass sich sein erstelltes Handeln einzig auf den Transport beschränkt habe und er jeweils nur auf Anord- nung des Beschuldigten C._____ in Aktion getreten sei. Sie erachtete vor diesem Hintergrund als nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ über konkrete Infor- mationen hinsichtlich der Kokaineinfuhren verfügte bzw. in die Rahmenbedingun- gen eingeweiht war. Sie schloss indessen, dass der Beschuldigte A._____ ge- stützt auf das stets gleiche, sehr verdächtige Vorgehen der Mitbeschuldigten zu- mindest hatte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es um die Einfuhr von Betäubungsmitteln ging und solches entsprechend in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 46 S. 89).
- 33 - Dieser Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Ergänzend ist anzufügen, dass die Entlöhnung des Beschuldigten A._____ (dieser bestätigte an der Berufungsverhandlung erneut, dass er rund Fr. 300.– für Kunden für eine Fahrt verrechne, Urk. 57/2 S. 12), welche er für seine Kurierdienste im Zusam- menhang mit den hier zu beurteilenden Drogeneinfuhren erhielt, der üblichen Ent- löhnung eines Taxifahrers entspricht. Die Tatsache, dass er für diese Kurierdiens- te nicht eine höhere Entlöhnung erhielt, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen ei- nes direkten Vorsatzes. Ferner war es der Beschuldigte A._____, welcher die an- deren Mitbeschuldigten durch seine von Anfang an getätigten Aussagen belaste- te, jedoch selber von keiner Seite her belastet wurde, sondern vielmehr ausdrück- lich – auch durch den Beschuldigten C._____ – "ausgenommen" wurde. Mit der Vorinstanz gibt es keine Hinweise dafür, dass er über den Tatplan aufgeklärt ge- wesen war bzw. genauere Kenntnisse darüber hatte (vgl. Urk. 46 S. 93). Aller- dings hätte er aufgrund der bereits abgehandelten sehr suspekten Umstände da- von ausgehen müssen, dass es um den Import von Betäubungsmitteln ging. Da- mit nahm er zumindest in Kauf, einen Beitrag zum Drogenimport zu leisten, wes- halb bei ihm von Eventualvorsatz auszugehen ist. 4.4 Wenn die Vorinstanz im Weiteren die Teilnahmeform der Gehilfenschaft verneint (Urk. 46 S. 94), kann ihr nicht gefolgt werden. So konnte der Beschuldig- te A._____ weder die Zeit, noch die Route oder die Art des Transportmittels bzw. die Art und Weise des Transports des Kokains selber bestimmen. Er war lediglich auf Geheiss des Beschuldigten C._____ tätig und in diesem Sinne ausführender Transporteur (vgl. BSK StPO-HUG-BEELI, Art. 19 N 325). Ferner erhielt er, wie bereits ausgeführt, lediglich eine geringe bzw. übliche Entlöhnung als Taxifahrer. Nach dem Gesagten förderte bzw. unterstützte der Beschuldigte A._____ zwar im Sinne eines Gehilfen die Haupttat, doch kann ihm eine darüber hinausgehende Tatmacht – wenngleich vieles dafür spricht – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. 4.5 Auch ist mit der Vorinstanz zu Recht von einer mehrfachen Begehung aus- zugehen (Urk. 46 S. 94), zumal nicht unwesentliche Unterbrüche und Zeitabstän-
- 34 - de zwischen den einzelnen Einfuhren vorliegen und im Endeffekt nicht von einem Gesamtvorsatz zur Einfuhr von Kokain ausgegangen werden kann.
5. Nach dem Gesagten sind die erstellten Handlungen des Beschuldigten A._____ als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu ahnden.
6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich zu den Grundsätzen der Strafzumessung zutreffend ge- äussert, worauf vorab, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 95 ff.).
2. Strafrahmen Es ist bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Die mehrfache Tatbegehung ist mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens – da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – straferhö- hend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 46 S. 95 f.). Strafmilderungsgründe sind ferner nicht ersichtlich. Als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einzelstrafe ist die Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 zu nehmen, bei welcher rund 4.5 Kilogramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt wurden.
- 35 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 3.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte A._____ in untergeordneter, weisungsgebundener Position tätig war und lediglich Kurierdienste im Sinne eines Gehilfen nach Art. 25 StGB im Inland wahrnahm. Die eingeführte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Nicht nachgewie- sen werden konnte dem Beschuldigten A._____ hierbei indessen, dass er auf- grund seiner Tatbeteiligung finanziellen Profit schlug. Innerhalb des schweren Fal- les bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist insgesamt angesichts der untergeord- neten hierarchischen Stellung von einem nicht mehr leichten Verschulden auszu- gehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von 3 1/2 Jahren rechtfertigt. Anhand des Strafmassmodels von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) erhellt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.1.2 Der Beschuldigte A._____ handelte aus rein egoistischen Motiven und es liegt auch keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Allerdings konnte ihm kein di- rekter Vorsatz, sondern "lediglich" Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere zu relativieren. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von insge- samt 3 Jahren. 3.2 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 3.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass anlässlich der Kokainein- fuhr vom 21. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain eingeführt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Es kann auf das unter Ziff. 3.1.1 vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Es ist wiede- rum von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
- 36 - 3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was ebenfalls zu einer Reduktion der Strafe führt. Es kann hierbei auf Ziff. 3.1.2 verwiesen werden. 3.2.3 Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen. 3.3 Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass anlässlich der Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 wiederum 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfa- ches übersteigt. Im Weiteren ist auf die Erwägungen unter Ziff. 3.1.1 und 3.2.1 vorstehend zu verweisen. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden aus- zugehen. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2 und 3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. 3.3.3 Hinsichtlich der Asperation kann ebenfalls auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist im Ergebnis um weitere 6 Mo- nate zu erhöhen. 3.4 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Januar 2019 3.4.1 In objektiver Hinsicht fällt wiederum die in die Schweiz eingeführte Gesamt- menge von 700 Gramm reinem Kokain ins Gewicht, welches den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Es kann ergänzend auf die Ausführun- gen unter Ziff. 3.1.1, 3.2.1 und 3.3.1 verwiesen werden. Das Verschulden ist mit- hin als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2, 3.2.2 und 3.3.2 Ausge- führte verwiesen werden.
- 37 - 3.4.3 Hinsichtlich der Asperation kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.3 und 3.3.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist um weitere 6 Monate auf nunmehr insgesamt 4 1/2 Jahre zu erhöhen. 3.5 Täterkomponente 3.5.1 Hinsichtlich des persönlichen Werdegangs des Beschuldigten A._____ ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben im Libyen geboren wurde und daselbst die Schule besuchte. 1987 kam er in die Schweiz, wobei er hier heiratete und Vater zweier Kinder wurde. 2011 erfolgte die Scheidung. Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern pflegt er eine gute Beziehung. 2015 heiratete der Beschuldig- te A._____ erneut. Beruflich hat der Beschuldigte A._____ in der Schweiz zu- nächst bei AH._____ und AI._____ gearbeitet. Aufgrund gesundheitlicher Be- schwerden ist er seit 2010 als Taxifahrer tätig (Urk. 26/4, Prot. I S. 32 ff.; Urk. 57/2 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte er ferner aus, dass er bereits zwei Stent-Behandlungen hatte, wobei er jährlich zur Arztkontrolle geht. Sodann ist er seit Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen und wohnt neuerdings in AJ._____. Seine beiden Kinder sind volljährig und in Ausbildung, wobei er sie weiterhin finanziell unterstützt. Seit dem Aufkommen von Uber ist das Geschäft als Taxifahrer viel schwieriger geworden, doch kann er aufgrund seiner Krankheit keiner anderen Arbeitstätigkeit nachgehen. Momentan verdient er ca. Fr. 4'000.–, wenn es gut läuft. Des Weiteren gab er an, sehr gläubig zu sein und diverse Sprachen, unter anderem Kreolisch, zu sprechen (Urk. 57/2 S. 2-9). Der Beschuldigte A._____ verfügt über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.5.2 Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 49), was straf- zumessungsneutral zu werten ist. 3.5.3 Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine weitgehende Geständigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft in der Untersuchung. Dies ist insofern zu relativieren, als seine Aussagen zu den Abläufen zwar nebst den
- 38 - Ergebnissen aus den Überwachungsmassnahmen ein durchaus gewichtiges Beweismittel im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten darstellen, indessen hinsichtlich der eigenen Beteiligung am Betäubungsmittelgeschäft kein Geständnis erfolgte. Eine eigentliche Einsicht ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht auszumachen. Nichts desto trotz ist dem Beschuldigten sein kooperatives Aussageverhalten in Bezug auf die Abläufe zugute zu halten und deutlich strafmindernd zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 6 Monate.
4. Fazit Strafhöhe Nach dem Gesagten erschiene eine Freiheitsstrafe von rund 48 Monaten ange- messen. Unter Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius ist indessen die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe in Höhe von 32 Monaten zu bestäti- gen.
5. Vollzug Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um einen Ersttä- ter handle, welchem – insbesondere, nachdem er bereits 108 Tage in Haft habe verbringen müssen – eine gute Prognose zu stellen sei. Da die Höhe der Strafe den teilbedingten Vollzug erlaube, sei die Strafe angesichts des Verschuldens im unteren Drittel sowie unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit und der günsti- gen Prognose im Umfang von 26 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 46 S. 103). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Die Strafe ist entsprechend im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 26 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Einer Anrechnung der 108 Tage Haft steht nichts entgegen.
- 39 - VI. Einziehungen und Beschlagnahme 1.1 Das Gericht verfügt nach Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 1.2 Nach Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswer- ten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 1.3 Schliesslich kann nach Art. 268 StPO vom Vermögen der beschuldigten Per- son so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen oder der Geldstrafen und Bussen. Als Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nennt Art. 268 Abs. 1 StPO nur, dass sie zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie von Geldstrafen und Bussen (lit. b) voraussichtlich notwendig sein wird (BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 StPO N 2). 2.1 Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mehrere Gegenstände sowie diverse Barschaften beschlagnahmt (Urk. 15/2). Eine deliktische Herkunft wurde nicht nachgewiesen, weshalb eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB ausser Betracht fällt. Die folgenden Barschaften sind nach Art. 268 Abs. 1 StPO zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ heranzuziehen: − Bargeld CHF 330.00 (A012'343'010); − Bargeld CHF 4'860.00 (A012'344'262); − Bargeld EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284); − Bargeld CHF 530.00 (A012'344'319); − Bargeld EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331); − Bargeld USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342); − Bargeld CHF 150.00 (A012'344'353);
- 40 - − Bargeld USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397); − Bargeld CHF 290.00 (A012'344'502). 2.2 Einzuziehen und zu vernichten ist das mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltele- fon der Marke Samsung (A012'344'535). Die Vorinstanz beschied zu Recht, dass selbiges erwiesenermassen im Rahmen der Betäubungsmitteltransporte zum Ein- satz kam. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt gänzlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 11'838.75 geltend (Urk 56). Dabei schätzte sie für die Be- rufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 je eine Dauer von 9 Stunden ein. Zumal sowohl die Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 als auch diejenige vom 3. November 2023 kürzer ausfiel (am 3. November 2023 erfolgte
- 41 - nur noch die Urteilseröffnung, welche rund eine Stunde dauerte), ist das Honorar entsprechend zu kürzen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,
30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldig- te freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − Bargeld Lybische Dinar 8'045.00 (Sachkaution Nr. 10545; A012'344'433); − 1 Mobiltelefon Marke Samsung mit SIM Lebara (A012'344'455); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'466); − 1 Navi "Tomtom" (A012'344'488); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'499). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. (…)
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich zur bereits ausgezahlten Akonto- Zahlung von Fr. 10'000.– mit Fr. 20'886.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwert- steuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung so- wie im Beschwerdeverfahren UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich) entschädigt.
- 43 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'037.35 Gutachten/Expertisen Fr. 2'882.50 Auslagen Untersuchung 10.-11. (…) 12./13. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 108 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (A012'344'535), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
5. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen:
- 44 - − CHF 330.00 (A012'343'010); − CHF 4'860.00 (A012'344'262); − EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284); − CHF 530.00 (A012'344'319); − EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331); − USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342); − CHF 150.00 (A012'344'353); − USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397); − CHF 290.00 (A012'344'502).
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 45 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dis- positiv-Ziffer 4 − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon gemäss Dispositiv-Ziffer 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet
- 46 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 4 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wurde unter der Geschäftsnummer DG210005-M und die Verfahren gegen die Beschuldigten B._____ und C._____ je betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz unter den Geschäftsnummern DG210006-M und DG210003-M geführt. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz ge- meinsam beurteilt (Urk. 46 S. 6).
E. 1.1 Das Gericht verfügt nach Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
E. 1.2 Nach Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswer- ten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
E. 1.3 Schliesslich kann nach Art. 268 StPO vom Vermögen der beschuldigten Per- son so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen oder der Geldstrafen und Bussen. Als Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nennt Art. 268 Abs. 1 StPO nur, dass sie zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie von Geldstrafen und Bussen (lit. b) voraussichtlich notwendig sein wird (BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 StPO N 2).
E. 2 Mit Schreiben vom 29. November 2021 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. November 2021 an (DG210005- M Urk. 42), welches den Parteien gleichentags mündlich und schriftlich im Urteils- dispositiv eröffnet worden war (DG210005-M Prot. I S. 120 ff. und Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 44 = Urk. 46) wurde der amtlichen Verteidigung am
27. Juli 2022 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. Juli 2022 zugestellt (DG210005-M Urk. 45/1-2). In der Folge reichte die amtliche Verteidigung am 16. August 2022 fristgerecht ihre Be- rufungserklärung ein (Urk. 47).
E. 2.1 Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mehrere Gegenstände sowie diverse Barschaften beschlagnahmt (Urk. 15/2). Eine deliktische Herkunft wurde nicht nachgewiesen, weshalb eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB ausser Betracht fällt. Die folgenden Barschaften sind nach Art. 268 Abs. 1 StPO zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ heranzuziehen: − Bargeld CHF 330.00 (A012'343'010); − Bargeld CHF 4'860.00 (A012'344'262); − Bargeld EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284); − Bargeld CHF 530.00 (A012'344'319); − Bargeld EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331); − Bargeld USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342); − Bargeld CHF 150.00 (A012'344'353);
- 40 - − Bargeld USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397); − Bargeld CHF 290.00 (A012'344'502).
E. 2.2 Einzuziehen und zu vernichten ist das mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltele- fon der Marke Samsung (A012'344'535). Die Vorinstanz beschied zu Recht, dass selbiges erwiesenermassen im Rahmen der Betäubungsmitteltransporte zum Ein- satz kam. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt gänzlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 11'838.75 geltend (Urk 56). Dabei schätzte sie für die Be- rufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 je eine Dauer von 9 Stunden ein. Zumal sowohl die Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 als auch diejenige vom 3. November 2023 kürzer ausfiel (am 3. November 2023 erfolgte
- 41 - nur noch die Urteilseröffnung, welche rund eine Stunde dauerte), ist das Honorar entsprechend zu kürzen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,
30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldig- te freigesprochen. 3.-5. (…)
E. 2.3 Schliesslich untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
3. Anklagegrundsatz
E. 3 Oktober 2022 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 52).
E. 3.1 Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019
E. 3.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte A._____ in untergeordneter, weisungsgebundener Position tätig war und lediglich Kurierdienste im Sinne eines Gehilfen nach Art. 25 StGB im Inland wahrnahm. Die eingeführte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Nicht nachgewie- sen werden konnte dem Beschuldigten A._____ hierbei indessen, dass er auf- grund seiner Tatbeteiligung finanziellen Profit schlug. Innerhalb des schweren Fal- les bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist insgesamt angesichts der untergeord- neten hierarchischen Stellung von einem nicht mehr leichten Verschulden auszu- gehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von 3 1/2 Jahren rechtfertigt. Anhand des Strafmassmodels von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) erhellt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält.
E. 3.1.2 Der Beschuldigte A._____ handelte aus rein egoistischen Motiven und es liegt auch keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Allerdings konnte ihm kein di- rekter Vorsatz, sondern "lediglich" Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere zu relativieren. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von insge- samt 3 Jahren.
E. 3.2 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018
E. 3.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass anlässlich der Kokainein- fuhr vom 21. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain eingeführt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Es kann auf das unter Ziff. 3.1.1 vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Es ist wiede- rum von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
- 36 -
E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was ebenfalls zu einer Reduktion der Strafe führt. Es kann hierbei auf Ziff. 3.1.2 verwiesen werden.
E. 3.2.3 Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.
E. 3.3 Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018
E. 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass anlässlich der Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 wiederum 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfa- ches übersteigt. Im Weiteren ist auf die Erwägungen unter Ziff. 3.1.1 und 3.2.1 vorstehend zu verweisen. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden aus- zugehen.
E. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2 und 3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden.
E. 3.3.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist um weitere 6 Monate auf nunmehr insgesamt 4 1/2 Jahre zu erhöhen.
E. 3.4 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Januar 2019
E. 3.4.1 In objektiver Hinsicht fällt wiederum die in die Schweiz eingeführte Gesamt- menge von 700 Gramm reinem Kokain ins Gewicht, welches den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Es kann ergänzend auf die Ausführun- gen unter Ziff. 3.1.1, 3.2.1 und 3.3.1 verwiesen werden. Das Verschulden ist mit- hin als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
E. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2, 3.2.2 und 3.3.2 Ausge- führte verwiesen werden.
- 37 -
E. 3.4.3 Hinsichtlich der Asperation kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.3 und
E. 3.5 Täterkomponente
E. 3.5.1 Hinsichtlich des persönlichen Werdegangs des Beschuldigten A._____ ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben im Libyen geboren wurde und daselbst die Schule besuchte. 1987 kam er in die Schweiz, wobei er hier heiratete und Vater zweier Kinder wurde. 2011 erfolgte die Scheidung. Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern pflegt er eine gute Beziehung. 2015 heiratete der Beschuldig- te A._____ erneut. Beruflich hat der Beschuldigte A._____ in der Schweiz zu- nächst bei AH._____ und AI._____ gearbeitet. Aufgrund gesundheitlicher Be- schwerden ist er seit 2010 als Taxifahrer tätig (Urk. 26/4, Prot. I S. 32 ff.; Urk. 57/2 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte er ferner aus, dass er bereits zwei Stent-Behandlungen hatte, wobei er jährlich zur Arztkontrolle geht. Sodann ist er seit Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen und wohnt neuerdings in AJ._____. Seine beiden Kinder sind volljährig und in Ausbildung, wobei er sie weiterhin finanziell unterstützt. Seit dem Aufkommen von Uber ist das Geschäft als Taxifahrer viel schwieriger geworden, doch kann er aufgrund seiner Krankheit keiner anderen Arbeitstätigkeit nachgehen. Momentan verdient er ca. Fr. 4'000.–, wenn es gut läuft. Des Weiteren gab er an, sehr gläubig zu sein und diverse Sprachen, unter anderem Kreolisch, zu sprechen (Urk. 57/2 S. 2-9). Der Beschuldigte A._____ verfügt über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
E. 3.5.2 Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 49), was straf- zumessungsneutral zu werten ist.
E. 3.5.3 Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine weitgehende Geständigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft in der Untersuchung. Dies ist insofern zu relativieren, als seine Aussagen zu den Abläufen zwar nebst den
- 38 - Ergebnissen aus den Überwachungsmassnahmen ein durchaus gewichtiges Beweismittel im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten darstellen, indessen hinsichtlich der eigenen Beteiligung am Betäubungsmittelgeschäft kein Geständnis erfolgte. Eine eigentliche Einsicht ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht auszumachen. Nichts desto trotz ist dem Beschuldigten sein kooperatives Aussageverhalten in Bezug auf die Abläufe zugute zu halten und deutlich strafmindernd zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um
E. 4 Am 28. Juni 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens sowie die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SB220454-O) und
- 7 - C._____ (SB220456-O) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 2. und
3. November 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 53).
E. 4.1 Dass die Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ anlässlich der er- stellten Abläufe mit Wissen und Willen und in rechtlicher Hinsicht somit vorsätzlich handelten, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt evi- dent und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
E. 4.2 Betreffend den Beschuldigten A._____ beantragt dessen Verteidigung einen Freispruch, da dieser als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei und über keinerlei Informationen betreffend die Betäubungsmitteleinfuhr verfügt habe. Eventualiter sei auf Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB zu erkennen, da der Beschuldigte A._____ nur einen unterge- ordneten Beitrag geleistet habe (Urk. 60 S. 1 f.).
E. 4.3 Der Beschuldigte A._____ betonte sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nur als Taxifah- rer gearbeitet und im Übrigen von Berufs wegen nichts hinterfragt und schon gar nichts nachfragt (Urk. 4/6 S. 10, Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung verwies er auf seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen (Urk. 57/2 S. 9 ff.). Die Vorinstanz beschied dem Beschuldigten, dass sich sein erstelltes Handeln einzig auf den Transport beschränkt habe und er jeweils nur auf Anord- nung des Beschuldigten C._____ in Aktion getreten sei. Sie erachtete vor diesem Hintergrund als nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ über konkrete Infor- mationen hinsichtlich der Kokaineinfuhren verfügte bzw. in die Rahmenbedingun- gen eingeweiht war. Sie schloss indessen, dass der Beschuldigte A._____ ge- stützt auf das stets gleiche, sehr verdächtige Vorgehen der Mitbeschuldigten zu- mindest hatte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es um die Einfuhr von Betäubungsmitteln ging und solches entsprechend in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 46 S. 89).
- 33 - Dieser Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Ergänzend ist anzufügen, dass die Entlöhnung des Beschuldigten A._____ (dieser bestätigte an der Berufungsverhandlung erneut, dass er rund Fr. 300.– für Kunden für eine Fahrt verrechne, Urk. 57/2 S. 12), welche er für seine Kurierdienste im Zusam- menhang mit den hier zu beurteilenden Drogeneinfuhren erhielt, der üblichen Ent- löhnung eines Taxifahrers entspricht. Die Tatsache, dass er für diese Kurierdiens- te nicht eine höhere Entlöhnung erhielt, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen ei- nes direkten Vorsatzes. Ferner war es der Beschuldigte A._____, welcher die an- deren Mitbeschuldigten durch seine von Anfang an getätigten Aussagen belaste- te, jedoch selber von keiner Seite her belastet wurde, sondern vielmehr ausdrück- lich – auch durch den Beschuldigten C._____ – "ausgenommen" wurde. Mit der Vorinstanz gibt es keine Hinweise dafür, dass er über den Tatplan aufgeklärt ge- wesen war bzw. genauere Kenntnisse darüber hatte (vgl. Urk. 46 S. 93). Aller- dings hätte er aufgrund der bereits abgehandelten sehr suspekten Umstände da- von ausgehen müssen, dass es um den Import von Betäubungsmitteln ging. Da- mit nahm er zumindest in Kauf, einen Beitrag zum Drogenimport zu leisten, wes- halb bei ihm von Eventualvorsatz auszugehen ist.
E. 4.4 Wenn die Vorinstanz im Weiteren die Teilnahmeform der Gehilfenschaft verneint (Urk. 46 S. 94), kann ihr nicht gefolgt werden. So konnte der Beschuldig- te A._____ weder die Zeit, noch die Route oder die Art des Transportmittels bzw. die Art und Weise des Transports des Kokains selber bestimmen. Er war lediglich auf Geheiss des Beschuldigten C._____ tätig und in diesem Sinne ausführender Transporteur (vgl. BSK StPO-HUG-BEELI, Art. 19 N 325). Ferner erhielt er, wie bereits ausgeführt, lediglich eine geringe bzw. übliche Entlöhnung als Taxifahrer. Nach dem Gesagten förderte bzw. unterstützte der Beschuldigte A._____ zwar im Sinne eines Gehilfen die Haupttat, doch kann ihm eine darüber hinausgehende Tatmacht – wenngleich vieles dafür spricht – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
E. 4.5 Auch ist mit der Vorinstanz zu Recht von einer mehrfachen Begehung aus- zugehen (Urk. 46 S. 94), zumal nicht unwesentliche Unterbrüche und Zeitabstän-
- 34 - de zwischen den einzelnen Einfuhren vorliegen und im Endeffekt nicht von einem Gesamtvorsatz zur Einfuhr von Kokain ausgegangen werden kann.
5. Nach dem Gesagten sind die erstellten Handlungen des Beschuldigten A._____ als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu ahnden.
E. 5 Zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Fürsprecher Y._____ (im Verfahren SB220454-O) sowie der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ (SB220456-O). In der Sache stellten die Parteien die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Prot. II S. 4 ff.).
E. 5.1 Vorweg gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Depositionen des Beschuldigten A._____, seiner Mitbeschul- digten C._____, B._____ und D._____ sowie den weiteren Beweismitteln, insbe- sondere den Erkenntnissen aus den Observationen und Überwachungsmass- nahmen, auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie die Depositionen der Mitbeschuldigten – soweit solche erfolgt wa- ren – korrekt wieder und würdigte die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien un- ter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend. Darauf kann vorab grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 46 S. 42 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unterzog sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie der Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse (Urk. 46 S. 64 ff.), welche mit Ausnahme der folgenden Korrekturen bzw. Präzisie- rungen als zutreffend übernommen werden kann:
E. 5.2 Hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten A._____, welcher als einzi- ger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 64 ff.)
- 17 - festzustellen, dass sie – soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wur- den – detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhärente Widersprüche und ent- sprechend als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Fer- ner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Ob- servationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Beschuldigte A._____ ausweichende, pauschale und merklich abschwächen- de Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde oder auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemühen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte A._____ durchwegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was an- gesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So gab es für den Beschuldigten A._____ aus legalen, professionellen Gründen kei- nerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Um- ständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein of- fenkundiges Mitwirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusam- mentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte A._____ nicht vor- bringen. Solches lässt sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte A._____ selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offenkundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten A._____ vorliegen, auf welche nicht ab- gestellt werden kann.
E. 5.3 Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten C._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstrategisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaub- haft zu erachten seien (Urk. 46 S. 69). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt ist die Feststellung, dass der Beschuldigte C._____ zunächst durchwegs die Aussa- ge verweigerte und schliesslich – durchaus spontan – erst anlässlich der Schluss- einvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten B._____ und in
- 18 - diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten D._____ zu Pro- tokoll gab, namentlich erklärte, dass der Beschuldigte B._____ zum Zwecke des Kokainkaufs am 16. Februar 2019 mit ihm nach H._____ sowie am
18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der si- chergestellten Drogen ihm (dem Beschuldigten B._____) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte C._____) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des Drogentransports den Kontakt zwischen dem Beschuldigten B._____ und D._____ hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.). Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitäts- fremd wirkenden Schilderung der Rahmenabläufe. So erklärte der Beschuldigte C._____, von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nach- frage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte B._____ Koka- in dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der Beschuldigte D._____ diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er (der Beschuldigte C._____) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegen- heit nach H._____ gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen Gerichtstermin wegen seines Passes in T._____ [Ortschaft] gehabt (Urk. 2/17 S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte C._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57/3 S. 15 f.). Das Vorbringen betreffend den Ge- richtstermin in T._____ wird bereits angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensichtliche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte C._____ zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschuldigten B._____ nach H._____ gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte C._____ so- dann – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) – nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte B._____ mit den Drogen in sein Auto einsteige, weshalb das Kokain separat vom Beschuldigten D._____ transportiert worden sei, kann so- dann nur als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte C._____ doch nahe- liegenderweise dem Beschuldigten B._____ die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Drogentransport zu tun hätte haben wollen. Dass er den Beschuldigten B._____ sodann aber nicht nur mitfahren liess, sondern
- 19 - darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in T._____, gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu abstrus. Wenn der Beschuldigte C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vorbringt, er sei – trotz Kenntnis von der Involvierung des Beschuldigten B._____ in den Drogenimport – nur deshalb mit dem Beschuldigten B._____ im Februar 2019 zurück in die Schweiz gefahren, da letzterer derart Druck auf ihn (den Beschuldigten C._____) ausgeübt habe, überzeugt dies nicht. So habe der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten C._____ gemäss eigenen Aussagen lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte B._____) müsse gehen (Urk. 57/3 S. 15 f.). Von einer eigentlichen Druckausübung kann ge- rade nicht gesprochen werden. Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Be- rufungsverhandlung, weshalb er dem Beschuldigten B._____ nicht einfach gesagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete der Beschuldigte C._____ ledig- lich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 57/3 S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Ko- kaingemisch blieb der Beschuldigte C._____ – auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 57/3 S. 17) – schuldig. Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten B._____ und D._____ derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen und widersprüchlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt als unglaub- haft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussage- verhalten des Beschuldigten C._____ hervor, dass er einzig zu seinem Schutz stets neue Versionen zu den Tatvorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Be- schuldigten C._____ kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastungen.
E. 5.4 Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten B._____ und des Beschuldigten D._____, soweit solche überhaupt erfolgten, wenig aussagekräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 46 S. 65 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung
- 20 - räumte der Beschuldigte B._____ zwar erstmals ein, bei der Fahrt vom
28. Dezember 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten C._____ von H._____ gekommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe, der Beschuldigte C._____ könnte mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 57/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Beweisergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte B._____ auf der anderen Seite jedoch neu geltend macht, dass es der Beschuldigte C._____ gewesen sei, der mit D._____ zusam- men die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 57/1 S. 14, S. 17, S. 21 f.), überzeugt dies allerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen sei- tens des Beschuldigten B._____ und sein damit geändertes Aussageverhalten sind – auch wenn sie durchaus zur Überraschung seiner amtlichen Verteidigung erfolgten – alles andere als glaubhaft: Der Beschuldigte B._____ wirft dem Be- schuldigten C._____ spiegelbildlich einfach genau das Gleiche vor, was dieser zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden.
E. 5.5 Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadt- polizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionäre wurden im Beisein der Beschuldigten und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9- 12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaus- sagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch An- gaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände – so beispielsweise, wenn kein Behältnis ersichtlich war oder Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug oder weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk. 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernommenen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten oder ob es sich um mitgeteilte Wahr- nehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschanga- ben ist ferner nicht ersichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugenein-
- 21 - vernahmen geschilderten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durch- wegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden.
E. 6 Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − Bargeld Lybische Dinar 8'045.00 (Sachkaution Nr. 10545; A012'344'433); − 1 Mobiltelefon Marke Samsung mit SIM Lebara (A012'344'455); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'466); − 1 Navi "Tomtom" (A012'344'488); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'499). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Kokaineinfuhr vom
18. Februar 2019 im Grenzbereich E._____/Q._____ durch die Stadtpolizei Zürich observiert worden war (Urk. 1/7). Aus dem diesbezüglichen Observierungsbericht und den Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten, auf welche, wie vor- stehend unter Ziff. 5.5 ausgeführt, als glaubhaft abgestellt werden kann, ergibt sich, dass das Fahrzeug VW Polo GTI, AG 2, zusammen mit dem Fahrzeug Opel Astra mit holländischem Kennzeichen 3, kurz nach 5 Uhr morgens die Gren- ze von E._____ nach Q._____ passierte, wobei die Fahrzeuge danach im Bereich U._____-strasse/V._____-strasse in Q._____ hintereinander parkierten (Urk. 1/7 S. 2). In der Folge verliess der Lenker des Opel Astra selbigen mit einem Plastik- sack und stieg in den VW Polo um, wobei er auf der Beifahrerseite Platz nahm (Urk. 8/10 S. 12/9). Das Fahrzeug VW Polo führ danach los und hielt kurze Zeit später im Verzweigungsbereich W._____-strasse/AA._____-Strasse an. An die- sen Ort fuhr sodann auch das Taxi Toyota Prius, Kennzeichen ZH 1 mit nur einem Insassen. Die Fahrzeuge fuhren um 5.12 Uhr über die AB._____-strasse in Rich- tung AC._____-ring und schliesslich via Autobahn Richtung Zürich, wobei ab die- sem Zeitpunkt zwei Personen im Taxi sassen (Urk. 1/7 S. 2, Urk. 1/10 S. 2). Um 5.40 Uhr erfolgte der Zugriff, bei welchem die Beschuldigten A._____ und D._____ aus dem Taxi verhaftet wurden (Urk. 18/1 und Urk. 17/1). Die Beschul- digten C._____ und B._____ konnten nach einer über 8 Kilometer langen Flucht- fahrt schliesslich um 5.47 Uhr aus dem VW Polo verhaftet werden (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 16/2, Urk. 19/1).
E. 6.2 Anlässlich der Verhaftung wurde aus dem Taxi des Beschuldigten A._____ beifahrerseits zwischen den Beinen des Beschuldigten D._____ der beschriebene Sack, beinhaltend diverse Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von rund
E. 6.3 Durch die observierenden Polizisten waren nahezu identische Vorfälle be- reits am 21. Dezember 2018 und am 21. Januar 2019 beobachtet worden (Urk. 1/4, Urk. 1/5), wobei hinsichtlich der genauen Abläufe auf die korrekten Zusammenfassungen der entsprechenden Observationsergebnisse durch die Vo- rinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 S. 72 f.). Anlässlich beider Vorfälle wechselte der Lenker des Opel Astra, wobei es sich bekanntlich um den Beschul- digten D._____ handelte, mit einem Sack kurz nach der Grenze in den VW Polo und wiederum kurze Zeit später in das bereits wartende Taxi. Da zu diesen Zeit- punkten (noch) keine Zugriffe erfolgten, konnte im Weiteren die gesamte Fahr- strecke mitverfolgt werden, wobei zu Tage trat, dass bei beiden Vorfällen das Taxi und der VW Polo im Konvoi nach R._____ fuhren (Urk. 1/4 S. 1 ff., Urk. 1/5 S. 1 ff.). Während sich die beiden Fahrzeuge am 21. Dezember 2018 in R._____ nach einem kurzen persönlichen Kontakt der Insassen trennten, wobei der VW Polo Richtung AD._____-strasse in R._____ fuhr (Urk. 1/4 S. 1 ff.), lenkten beim Vorfall vom 21. Januar 2019 die Fahrer beide Autos nach einem gemeinsa- men Stopp auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof R._____ in gleicher Richtung im Konvoi weiter an die AE._____-strasse 1 in S._____, wobei der Beifahrer oder Lenker des Taxis einem aus der Liegenschaft tretenden Mann wortlos einen Sack übergab und dieser in der Folge mit dem Sack in die Liegenschaft zurückkehrte (Urk. 1/5 S. 1 ff.).
E. 6.4 Die vorstehend dargestellten Observationen der Vorgänge vom
21. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 werden durch die rechthilfeweise edierten Mietunterlagen betreffend den Opel Astra durch den Be- schuldigten D._____ ergänzt. Diese weisen nicht nur aus, dass der Beschuldigte D._____ just in den genannten Zeitspannen Mieter des entsprechenden Fahr- zeugs war (vgl. Urk. 28/7/17, Urk. 28/7/40), sondern darüber hinaus auch, dass dieses Auto an den massgeblichen Daten an den entsprechenden Orten erfasst wurde (Urk. 28/7/20, Urk. 28/7/45).
- 23 -
E. 6.5 Der Beschuldigte A._____ erklärte zum Vorfall vom 18. Februar 2019 detail- liert, nachvollziehbar und, wie bereits erörtert, entsprechend glaubhaft, dass ihn der Beschuldigte C._____ damals um 3.30 Uhr morgens angerufen und ihn ge- fragt habe, ob er den "Jungen", welcher auch verhaftet worden sei (D._____), in Q._____ abholen könne, weshalb er in der Folge mit dem Taxi an den ihm be- kannten Treffpunkt in Q._____ gefahren sei (Urk. 4/1 S. 4). Der "Junge" habe ei- nen dunkelfarbigen Rucksack sowie in den Händen einen dunklen Sack, welcher wie ein Abfallsack ausgesehen habe, bzw. eine dunkle Tasche getragen (Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/2 S. 3). Der "Junge" sei dann bei ihm eingestiegen, wobei er aus dem VW Polo, welcher schon dagestanden sei, ausgestiegen und bei ihm wieder ein- gestiegen sei (Urk. 4/2 S. 3). Er sei in der Folge dem VW Polo, welcher vom Be- schuldigten C._____ gelenkt worden sei, nachgefahren (Urk. 4/2 S. 4). Es sei je- weils so gewesen, dass er informiert worden sei, wohin man fahre. Den ersten Auftrag habe er im Oktober 2018 erhalten, es sei genau gleich gelaufen. Der Len- ker des VW Polo, welchen er unter dem Namen "AF._____" oder "AG._____" kenne (mithin der Beschuldigte C._____, durch den Beschuldigten A._____ auf dem Fotobogen 73147430/26.2.2019/Auftragsnummer 002471172 als "AG._____" identifiziert, vgl. Urk. 4/3 S. 5 sowie Anhang), habe ihm jeweils gesagt, wo der Gast warte, es sei aber immer die gleiche Adresse und auch im- mer die gleiche Person gewesen, der "Junge", welchen er habe abholen müssen, habe stets einen schwarzen Rucksack und eine Tasche bei sich gehabt, wobei er den Rucksack immer auf dem Schoss und die Tasche jeweils zwischen seinen Beinen oder am Boden beim Beifahrersitz neben sich gestellt habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 12 ff.). Diese glaubhaften Aussagen bestätigen einerseits die bereits observierten drei Vorfälle und präzisieren darüber hinaus plastisch das Muster des Ablaufs.
E. 6.6 Für den eingeklagten Vorgang vom 28. Dezember 2018 liegen keine Obser- vationen vor. Aus den Überwachungsdaten ergibt sich indessen, dass das Mobil- telefon des Beschuldigten B._____ am 28. Dezember 2018 um 5.39 Uhr in der Nähe des in den vorgenannten drei Vorgängen frequentierten Grenzübertritts er- fasst wurde, wobei auch die Mobiltelefone des Beschuldigten C._____ und des Beschuldigten A._____ in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eruiert
- 24 - werden konnten (Urk. 5/4 Beilage 1, Urk. 1/14 Beilage 1). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte A._____ am
28. Dezember 2018 um 5.58 Uhr sowie um 5.59 Uhr von der Mobiltelefonnum- mer +41 … angerufen wurde (Urk. 4/3 Beilage 6), wobei diese Nummer ohne Weiteres dem Beschuldigten B._____ zugeordnet werden konnte, räumte dieser doch selbst ein, dass es sich um seine Telefonnummer handle (Urk. 5/1 S. 3). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte A._____ zu diesem Zusammentreffen, dass er da wohl den "Jungen", mithin wiederum den Beschuldigten D._____, abgeholt habe, dass der Beschuldigte B._____ dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gese- hen habe. Dies stimmt im Übrigen mit den erstmals an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten B._____ überein, dass er am
28. Dezember 2018 ebenfalls anwesend gewesen sei (vgl. Urk. 57/1 S. 16 f.). Der Beschuldigte A._____ sagte weiter aus, es sei wie immer abgelaufen, der Junge sei zu ihm ins Auto gekommen, nachdem er das Auto des Beschuldigten C._____ verlassen habe, danach seien sie Richtung Zürich gefahren. Ob er ihn in der Nä- he des Bahnhofs R._____ abgeladen habe, wisse er nicht mehr, das sei jeweils auch ein Ziel gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Gestützt auf die genannten Überwachungsdaten sowie die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____ und die Zugeständnisse des Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit ist der Vorgang vom 28. Dezember 2018 erstellt.
E. 6.7 Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhn- lichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgen- stunden, namentlich den stets gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahr- zeugwechsel in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass die Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten ver- mochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsamen Fahrten zu geben. Darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten C._____ mit dem Beschuldigten
- 25 - B._____ auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am
18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2). Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen oder Ge- genstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 46 S. 75). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bzw. die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, es hätten auch andere illegale Substanzen oder Gegenstände, wie Waffen oder andere Drogen, transportiert werden können bzw. es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingeführt werden können (Urk. 60 S. 7 f.; Urk. 61 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis oder Waffen eines grösseren Behältnisses bedurft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei dermassen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr der Beweislast erkannt werden (Urk. 60 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im Übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte B._____ ausdrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen oder Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 57/1 S. 14; Urk. 57/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten B._____ und C._____ eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäubungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betätigung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzentration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernägeln der Beschuldigten C._____ und B._____ wurden ferner Kokainspuren gefunden
- 26 - (Urk. 9/34, Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten C._____ und B._____ für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen oder eine kontaminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 57/1 S. 15; Urk. 57/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht geführt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 46 S. 75).
E. 6.8 Anlässlich der Fahrten vom 21. und 28. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 waren die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ stets in gleicher Manier involviert. Soweit die Beteiligung des Beschuldigten B._____ in Frage steht, ist wie gesehen und in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 5.4), zumindest dessen Anwesenheit bei den beiden Vorgängen vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt, wobei aufgrund des Ablaufs eine sich wiederholende Zufälligkeit auszuschliessen ist, zumal er eine Erklärung für einen legalen Hintergrund der Reisen schuldig blieb. Namentlich seine Aus- sagen, er sei nach H._____ mitgefahren, um Kleider einzukaufen (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/9 S. 14), ist im erstellten Kontext als lebensfremd und absurd abzutun. Zu- dem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare des Be- schuldigten B._____ eine Kontamination mit Kokain aufwiesen (Urk. 9/30 S. 3). Damit verbleiben insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an einer Beteiligung auch des Beschuldigten B._____, soweit dies die Kokaineinfuhren vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 betrifft.
E. 6.9 Zusammengefasst ist das Mitwirken der Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ für die vier Vorgänge vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom
- 27 -
21. Januar 2019 und 18. Februar 2019, dasjenige des Beschuldigten B._____ für die Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt.
E. 6.10 Die Vorinstanz erörterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung inner- halb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 46 S. 78 ff.). Sie stellte fest, dass der Beschuldigte C._____ in sämtlichen vier Vorgängen sowie der Beschuldigte B._____ in zwei erstellten Vorgängen sowohl vor, während und nach der Einfuhr präsent gewesen seien, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte B._____ im Gegensatz zu den Beschuldigten A._____ und D._____ direkt mit unverpacktem Kokain in Kontakt gekommen seien. Diese Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte C._____ – welcher überdies auch telefonisch kommunizierte und den Beschuldigten A._____ jeweils informierte und anwies –, und der Beschuldigte B._____ mit der Rolle der Organisatoren der Kokaineinfuhren bzw. im Hintergrund mit der Koordination derselben betraut gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ trotz direktem Kontakt mit dem Kokain selbiges sodann nicht selbst transportiert hätten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 46 S. 79 f.). Diesen Folgerungen der Vorinstanz kann in Bezug auf den Beschuldigten C._____ vollumfänglich und in Bezug auf den Beschuldigten B._____ teilweise gefolgt werden: Wie bereits mehrfach erwogen, war der Beschuldigte B._____ bei den Einfuhren vom 28. Dezember 2018 und
18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach H._____ und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. Überdies fuhr der Beschuldigte B._____ an den erwähnten Daten im gleichen Auto zusammen mit dem Beschuldigten C._____, welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den naheliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten C._____ hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den Beschuldigten A._____ und dem bereits rechtskräftig verurteilten D._____ agierte. Nach dem Gesagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten
- 28 - B._____ im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als eigentlicher Organi- sator auf Stufe des Beschuldigten C._____ stand und qualitativ die gleichen Bei- träge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen. Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten D._____ und A._____ schloss die Vor- instanz, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier Vorfällen umfasst (Urk. 46 S. 80 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten über die Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten A._____ da- rüber hinaus vorgeworfene Rolle des "Spähers" an der Grenze wurde von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stütze in der Aktenlage. Entspre- chend ist hinsichtlich des Beschuldigten A._____ in Bestätigung der vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 46 S. 91) nicht erstellt, dass er jeweils für die Überwachung der Grenze zuständig gewesen sei.
E. 6.11 Was die vorgeworfene Menge der eingeführten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A._____, wie auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten C._____ und B._____, dass nur anlässlich der letzten Fahrt Drogen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 60 S. 8 f.; Urk. 59 S. 8 und Prot. II S. 14; Urk. 61 S. 11 f.). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Verteidigungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem 18. Feb- ruar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das "corpus delicti" fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vorgehensmusters und der beim Zugriff am 18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain rückgeschlossen werden kann, dass auch die weiteren erstellten Fahrten zur Einfuhr von Kokain dienten (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leerfahrten zu Recht verworfen (Urk. 46 S. 86 f.), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich andererseits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____, dass wohl ungefähr ab Oktober 2018 Grenzübertritte im
- 29 - aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten – wenn denn überhaupt Probeläufe in dieser Form stattgefunden haben sollten – ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach eingeschliffenen Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünftigen Zweifel, dass bei den erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der letzten Einfuhr vom
18. Februar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm, dass je- des Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. Gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten C._____, wonach von der si- chergestellten Betäubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten B._____ gehört hätten, leitete sie sodann ab, bei Fahrten in Beisein des Beschuldigten B._____ sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilogramm auszugehen (Urk. 46 S. 88 f.). Dieser Formel fol- gend errechnete sie letztlich eine Gesamtmenge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Reinheitsgrade der sichergestellten Kokain- blöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sicherge- stellten Kokains) ausging. Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich – im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) – als zu spekulativ. Einer- seits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten C._____, wie gezeigt, insge- samt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des si- chergestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basie- rend auf der Beteiligung des Beschuldigten B._____ zu verwerfen ist. Darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgeführt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass stets die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wurde. So fehlen insbesondere konkrete Hinweise darauf, dass die mitgeführten Taschen bzw. Säcke gleich ge- füllt waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesge- richts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt
- 30 - war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mit- geführt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Bei- spiel Beobachtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke oder gleich prall gefüllte Taschen mitgeführt wurden, vor. Damit lassen sich im Ergebnis mit der Verteidi- gung des Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) auch keine genauen men- genmässigen Rückschlüsse ziehen. Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem be- triebenen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter Berücksichtigung, dass stets gleichartige Behältnisse mitgeführt wurden, zumin- dest mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokaintransporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung liegen, handelte. Darüber hinaus ist vernünftigerweise ausge- schlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansons- ten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als notorisch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokain- blöcke anlässlich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Ge- sagten ein Mindestquantitativ im Bereich von je 1 Kilogramm Kokaingemisch bei den Transporten vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 als erstellt zu erachten. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnitts- wert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen ist. Stützte man sich auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesge- richt herangezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel höheren Rein- heitsgrad für das Jahr 2019. Nach dem Gesagten, kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letz- ten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden.
- 31 -
E. 6.12 Gestützt darauf ist der äussere Sachverhalt im Umfang von rund 6,585 Kilogramm reinem Kokain (4485 Gramm reines Kokain anlässlich der Ein- fuhr vom 18. Februar 2019 sowie je 700 Gramm reinem Kokain anlässlich der drei Einfuhren vom 21. Dezember 2018, 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019) in rechtsgenügendem Umfang erstellt.
E. 6.13 Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ als mehr- fache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, beinhaltend die mehrfache Einfuhr grosser Mengen an Kokain (Urk. 46 S. 92 ff.). Als nicht gegeben erachtete sie – wie bereits dargelegt – einerseits die Weiterveräusserung sowie Erwerb bzw. Besitz und Aufbewahrung der Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, andererseits verneinte sie aus rechtlichen Erwägungen das Vorlie- gen von Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
2. Die – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht erfolgte vo- rinstanzliche Verurteilung wegen Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und Besitz bzw. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist aufgrund der Verbotes der re- formatio in peius ohne Weiteres für das hiesige Berufungsgericht bindend. Gleiches hat für die Verneinung der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu gelten.
3. Erstellt wurden insgesamt 4 Kokaintransporte in die Schweiz, wobei bei den ersten drei Fahrten vom 18. Dezember 2018, 21. Dezember 2018 und 21. Januar 2019 von einer mitgeführten Mindestmenge von je 700 Gramm reinem Kokain auszugehen ist, bei der letzten Fahrt vom 18. Februar 2019 ist der Transport einer Menge von rund 4485 Gramm reinem Kokain erstellt. Die Schwelle zum schweren Fall, welcher gemäss konstanter Rechtsprechung bei 18 Gramm reinem Kokain
- 32 - erreicht ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145), wurde damit sowohl insgesamt als auch bei jeder Einfuhr einzeln um ein Mehrfaches übertroffen. Der Qualifikationsgrund des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist mit der Vorinstanz entsprechend zweifellos erfüllt.
E. 7 (…)
E. 8 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich zur bereits ausgezahlten Akonto- Zahlung von Fr. 10'000.– mit Fr. 20'886.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwert- steuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung so- wie im Beschwerdeverfahren UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich) entschädigt.
- 43 -
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 45 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dis- positiv-Ziffer 4 − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon gemäss Dispositiv-Ziffer 5.
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet
- 46 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220455-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 3. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2021 (DG210005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (DG210005-M Urk. 29/48). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 106 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,
30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldigte frei- gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 108 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskas- se Dietikon) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwen- det: − Bargeld CHF 330.00 (A012'343'010); − Bargeld CHF 4'860.00 (A012'344'262); − Bargeld EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284); − Bargeld CHF 530.00 (A012'344'319); − Bargeld EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331); − Bargeld USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342); − Bargeld CHF 150.00 (A012'344'353); − Bargeld USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397); − Bargeld CHF 290.00 (A012'344'502).
- 3 -
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − Bargeld Lybische Dinar 8'045.00 (Sachkaution Nr. 10545; A012'344'433); − 1 Mobiltelefon Marke Samsung mit SIM Lebara (A012'344'455); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'466); − 1 Navi "Tomtom" (A012'344'488); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'499). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (A012'344'535), lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich zur bereits ausgezahlten Akonto-Zahlung von Fr. 10'000.– mit Fr. 20'886.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung sowie im Beschwerdeverfahren UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich) entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'037.35 Gutachten/Expertisen Fr. 2'882.50 Auslagen Untersuchung
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Kosten des Be- schwerdeverfahrens UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilung)
- 4 -
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 60 S. 1 ff.) Hauptanträge
1. Die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen.
2. Die Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfäng- lich aufzuheben.
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für die erlittene Haft von CHF 21'600 zuzusprechen.
4. Die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlagnahm- ten Vermögenswerte (vgl. Auflistung in Dispositivziffer 5 des vorinstanzli- chen Urteils) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechts- kraft des Urteils herauszugeben.
5. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlag- nahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Samsung (A012'344'535) sei ihm auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Die Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren (erst -und zweit- instanzlich) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Eventualanträge
1. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- schuldigte der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (Vorfall vom 18. Februar
2019) und von den übrigen Vorwürfen freizusprechen.
2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 108 Tagen.
3. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlagnahm- ten Vermögenswerte (vgl. Auflistung in Dispositivziffer 5 des vorinstanzli- chen Urteils) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechts- kraft des Urteils herauszugeben.
5. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 beschlag- nahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke Samsung (A012'344'535) sei ihm auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfah- rens seien dem Beschuldigten maximal zu 4/9 aufzuerlegen und zu 5/9 auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 4 f.). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wurde unter der Geschäftsnummer DG210005-M und die Verfahren gegen die Beschuldigten B._____ und C._____ je betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz unter den Geschäftsnummern DG210006-M und DG210003-M geführt. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz ge- meinsam beurteilt (Urk. 46 S. 6).
2. Mit Schreiben vom 29. November 2021 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. November 2021 an (DG210005- M Urk. 42), welches den Parteien gleichentags mündlich und schriftlich im Urteils- dispositiv eröffnet worden war (DG210005-M Prot. I S. 120 ff. und Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 44 = Urk. 46) wurde der amtlichen Verteidigung am
27. Juli 2022 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. Juli 2022 zugestellt (DG210005-M Urk. 45/1-2). In der Folge reichte die amtliche Verteidigung am 16. August 2022 fristgerecht ihre Be- rufungserklärung ein (Urk. 47).
3. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
3. Oktober 2022 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 52).
4. Am 28. Juni 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens sowie die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SB220454-O) und
- 7 - C._____ (SB220456-O) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 2. und
3. November 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 53).
5. Zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Fürsprecher Y._____ (im Verfahren SB220454-O) sowie der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ (SB220456-O). In der Sache stellten die Parteien die eingangs wieder- gegebenen Anträge (Prot. II S. 4 ff.).
6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 und 4 (Strafzumessung und Vollzug), 5 und 7 (Regelung betreffend in der Un- tersuchung beschlagnahmte Barschaften und Gegenstände), 10 (Kostenauflage) sowie 11 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung) (Urk. 47; Prot. II S. 9). 1.2 Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vom 17. November 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Einfuhren von Ko- kain am 13. November 2018, 19. November 2018, 30. November 2018,
5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018), 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung), und 9 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
- 8 -
2. Formelles 2.1 Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begrün- dung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.3 Schliesslich untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
3. Anklagegrundsatz 3.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügte im Berufungs- verfahren – wie bereits vor Vorinstanz –, dass das Anklageprinzip in seiner Um- grenzungsfunktion verletzt sei (Urk. 60 S. 3 ff.; vgl. Urk. 46 S. 6 f.). Ferner wieder- holte auch die (neue) amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ die an- lässlich des erstinstanzlichen Verfahrens von dessen ehemaliger Verteidigung vorgebrachte Rüge, dass die Vorwürfe zu unbestimmt und pauschal seien und mithin die Informationsfunktion verletzten. Weiter gehe es nicht an, die Anklage- schrift mit Anhängen zu versehen (Urk. 61 S. 3; vgl. Urk. 46 S. 7). Schliesslich monierte auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, wie bereits vor Vorinstanz, dass die Anklageschrift nicht aus sich selbst lesbar sei und auf di- verse Anhänge zur Anklage verweise. Die Verbindung der Anklageschrift mit dem quasi beweisführenden Anhang stelle den Versuch einer unzulässigen Beeinflus- sung des Gerichts dar. Weder für das Gericht noch für den Beschuldigten sei er- kennbar, was ihm vorgeworfen werde und sei die Anklage in diverser Hinsicht wi- dersprüchlich. Sodann umgrenze die Anklage die Tatvorhalte und insbesondere die Betäubungsmittelmengen nicht genügend (Urk. 59 S. 6 ff.; vgl. Urk. 46 S. 8 f.).
- 9 - 3.2 Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklageprinzip nach Art. 9 StPO und zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Anklage gemäss Art. 325 StPO kann vorab verwiesen werden (Urk. 46 S. 9 ff.). 3.3 Der Verteidigung und ebenso der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als der Anklageschrift vom 11. Januar 2021 in der Tat unter dem Titel "Anhang I" mehre- re Beilagen angefügt wurden, wobei diesen diverse Hinweise auf Beweismittel und Mutmassungen zu entnehmen sind, die zwar an sich nicht unzulässig sind, jedoch im Rahmen des Plädoyers der Staatsanwaltschaft hätten vorgebracht werden müssen und gemäss Art. 325 StPO nicht Teil einer Anklage sein dürfen. Folglich dürfen sie – mit der Vorinstanz – auch nicht berücksichtigt werden. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kam die Vorinstanz aber ebenso zu Recht zum Schluss, dass das Gericht trotz des Anhangs eine eigene, selbständige Beweiswürdigung vornehmen könne und der Blick auf den in der Anklage selbst erhobenen Vorwurf nicht getrübt werde (Urk. 46 S. 13 f.). Damit ist dem Gericht nach Studium der Anklage auch ohne Anhang I bewusst, wie der je- weilige Anklagevorwurf lautet. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 13 f.). 3.4 Zwar kann der Verteidigung insoweit zugestimmt werden, als dass die Anklageschrift zumindest teilweise etwas unglücklich formuliert ist. Doch bereits die Vorinstanz führte zum Vorwurf der Verletzung der Informations- und Umgren- zungsfunktion aus (vgl. Urk. 46 S. 8 ff.), dass die Anklage konkret umschreibe, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die vorgeworfenen Ein- fuhren erfolgt sein sollen. So werfe die Anklage allen Beschuldigten vor, dass die Einfuhren immer nach dem gleichen modus operandi erfolgt seien. Aus der Kom- bination von konkretem Tatvorhalt (unter Angabe von Ort, Zeit und Datum) sowie dem detailliert umschriebenen Musterablauf sei sowohl den Beschuldigten als auch dem Gericht klar, was ihnen vorgeworfen werde, auch ohne einen Rückgriff auf den Anhang I (Urk. 46 S. 14 f.). Diese Folgerungen erweisen sich als durch- wegs korrekt. Bezüglich des Zusammenwirkens bzw. der Rollenverteilung äussert sich die Anklage ferner dahingehend hinreichend, als sie einerseits die Rollen umschreibt und andererseits das ineinandergeflochtene Zusammenwirken der
- 10 - einzelnen Involvierten darlegt. Hinsichtlich der importierten Menge der Betäu- bungsmittel lässt sich sodann dem Anklagesachverhalt mit Blick auf den Tatvor- halt und den Musterablauf (modus operandi) entnehmen, welche Menge die Be- schuldigten bei welcher Einfuhr importiert haben sollen (Urk. 29/48 S. 4 ff., S. 8). Auch wenn die Formulierung in der Anklageschrift "unbestimmte, aber grosse Menge" für sich alleine zu unbestimmt wäre, enthält die Anklage auch Angaben zur Gesamtmenge der importierten Drogen: So wird dem Beschuldigten A._____ die Einfuhr einer Gesamtmenge von 50 Kilogramm Kokaingemisch guter Qualität vorgeworfen (Urk. 29/48 S. 8). Damit wird die eingeführte Kokainmenge insge- samt genügend konkret und ausreichend umschrieben. Ob sich diese Vorwürfe erstellen lassen, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen. 3.5 Mit der Vorinstanz ist damit das Anklageprinzip insgesamt als gewahrt zu erachten.
4. Verwertbarkeit der Überwachungsmassnahmen / Zufallsfunde 4.1 Hinsichtlich Chronologie, Verlauf und Umfang der im vorliegenden Verfahren angeordneten Überwachungsmassnahmen, sowohl gegenüber dem Beschuldig- ten A._____, als auch gegenüber den in separaten Verfahren angeklagten Be- schuldigten C._____, B._____ und D._____ (letzterer bereits rechtskräftig ver- urteilt), kann zunächst vollumfänglich auf die lückenlose und korrekte Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 26 ff.). 4.2 Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ stellt sich, wie bereits vor Vor- instanz, auf den Standpunkt, dass die Überwachung des VW Polo des Beschul- digten C._____ in E._____ [Land], F._____ [Land] und G._____ [Land] nie ge- nehmigt worden sei, ebenso fehle eine Genehmigung für H._____ [Land] vom 6. bis zum 21. Dezember 2018. Damit seien die aus diesen Überwachungen gene- rierten Daten, welche Grundlage für die Verhaftung gewesen seien, unverwertbar und hätten ausgesondert sowie vernichtet werden müssen (Urk. 61 S. 4).
- 11 - 4.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Verwendung der GPS Daten des VW Golf GTI vor dem 21. Dezember 2018 aus H._____ und den Tran- sitländern E._____, F._____ und G._____ nicht genehmigt wurde, weshalb diese Daten grundsätzlich nicht verwertbar sind (vgl. auch Urk. 46 S. 36). Allerdings äusserte sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sehr umfassend und zu- treffend und legte überzeugend dar, dass hinsichtlich der erhobenen Daten aus H._____ am 14. Dezember 2018 unverzüglich und damit keinesfalls verspätet (Urk. 33/5/1) um Genehmigung der (zukünftigen) Überwachung ersucht wurde, welche denn auch mit Entscheiden vom 31. Januar 2019 und 12. Februar 2019 für den Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis 8. Mai 2019 erteilt wurde (Urk. 33/5/21 f.). Damit waren die GPS Daten aus H._____ ab dem
21. Dezember 2018 ohne Weiteres verwertbar. Ebenfalls verwertbar waren die in der Schweiz erhobenen GPS Daten ab Beginn der Untersuchung. Mit der Vorinstanz ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus den Erkenntnissen der polizeilichen Observationen der Grenzübertritte des Beschuldigten C._____ vom 6., 11. und 14. Dezember 2018 (Urk. HD 1/3) weit- und zureichende Er- kenntnisse zu den örtlichen und zeitlichen Modalitäten der Grenzüberfahrten ergaben. Eine Datenverwertung aus den Transitstaaten war angesichts dessen gar nicht notwendig: Gestützt auf die Erkenntnisse aus H._____ konnte ein unge- fährer Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auch ohne Daten aus den Transitlän- dern errechnet werden. Die genaue Route durch die Transitländer stellt ferner in casu keinen relevanten Aspekt der Anklage dar. Innerhalb der Schweiz war ferner die Datenverwertung ohnehin unproblematisch. Damit waren aber die Daten aus den Transitländern – welche zwangsläufig mit aufgezeichnet wurden – unerheb- lich für die Untersuchung und auch für die Beweisführung obsolet. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C._____ war die Untersuchungs- behörde auch nicht darauf angewiesen, Daten aus E._____ zu analysieren, um hinreichende Hinweise für den Zugriff vom 18. Februar 2019 zu erhalten. Diese ergaben sich bereits aufgrund der rechtmässig erhobenen Daten aus H._____ und der Schweiz. Es kann hierzu vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 36 f.).
- 12 -
5. Verwertbarkeit der Aussagen 5.1 Es ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass mit der Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten C._____ als auch der weiteren Mitbe- schuldigten, mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten A._____ an der Ein- vernahme vom 5. Juni 2019, anlässlich welcher er indessen ohnehin keine Aus- sagen mehr machen wollte, verwertbar sind (Urk. 46 S. 17 ff.). Hinsichtlich der erwähnten Einvernahme vom 5. Juni 2019 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ mit Durchführung der letzten delegierten polizeilichen Einvernahme vom
31. Mai 2019 (Urk. 4/7) zu sämtlichen Vorfällen und Beweismitteln befragt worden war, wobei die darauf folgende staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
5. Juni 2019 keine Weiterungen beinhaltete und damit unter Gewährungen, der uneingeschränkten Verfahrensrechte der Mitbeschuldigten durchzuführen gewe- sen wäre. Anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme vom
25. November 2019 (Urk. 4/10) machte der Beschuldigte A._____ sodann keine Aussagen, weshalb - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - dadurch das Konfrontationsrecht nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGer 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021). Indessen wurde er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung im Beisein sämtlicher Mitbeschuldigter eingehend zu den Vorhalten befragt, wobei er Aussagen machte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine Einver- nahmen mit Ausnahme der Befragung vom 5. Juni 2019, als verwertbar. Die Teil- nahmerechte wurden somit in casu nicht verletzt. 5.2 Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings darauf hingewiesen, dass die Aus- sagen von I._____ (Urk. 8/1), J._____ (Urk. 8/2), K._____ (Urk. 8/2 und 8/3), L._____ (Urk. 8/7) und M._____ (Urk. 8/8) ausschliesslich zu Gunsten der Be- schuldigten verwertet werden dürfen, da lediglich polizeiliche Befragungen erfolg- ten (Urk. 46 S. 26). 5.3 Sämtliche weiteren im vorliegenden Verfahren aktenkundigen Aussagen, namentlich diejenigen von N._____, O._____ und P._____ (Urk. 6/1-8) sowie die- jenigen der als Zeugen einvernommenen Polizisten, welche an den Wahrneh- mungsberichten beteiligt waren (Urk. 8/9-12), sind vollumfänglich verwertbar. Es
- 13 - kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 46 S. 26). III. Sachverhalt
1. Verbleibend zu prüfender Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Anklagebehörde zunächst vor- geworfen, unter arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit den Beschuldigten C._____ und B._____ sowie dem bereits rechtkräftig verurteilten D._____ und einem un- bekannten Bunkerhalter im Zeitraum vom 13. November 2018 bis am
18. Februar 2019 an insgesamt 9 Einfuhren von Kokain in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein, wobei selbige stets in gleicher Art und Weise von statten ge- gangen seien. Namentlich habe der Beschuldigte A._____ die Rolle gehabt, die grüne Grenze für die Grenzübertritte zu überwachen und den Drogenkurier D._____ mit dem Kokain ab der Grenze von Q._____ zu den jeweiligen Drogenbunkern in R._____ oder S._____ zu transportieren (vgl. Urk. 29/48 S. 2 ff.). 1.2 Nachdem die Vorinstanz hierbei den Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,
30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 rechtskräftig freigesprochen hat, verbleibt der Sachverhalt hinsichtlich der vorgeworfenen Ein- fuhren vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 zu prüfen. 1.3 Darüber hinaus verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten einzig hinsicht- lich des Transports von Kokain (Art 19 Abs. 1 lit. b BetmG), ein Schuldspruch wegen Verkauf und Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) erfolgte nicht. Dies ist in Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius ebenfalls als verbindlich zu erachten.
- 14 -
2. Stellungnahme Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ äusserte sich als einziger der ursprünglich vier Be- schuldigten sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache. Hierbei anerkannte er die äusseren Abläufe in massgeblichem Umfang, stellte indessen in Abrede, hinsichtlich der Drogenein- fuhr über Informationen verfügt zu haben. Namentlich machte er geltend, aus- schliesslich als Taxifahrer an den Vorgängen beteiligt gewesen zu sein und hin- sichtlich der Betäubungsmittel weder etwas gewusst noch etwas vermutet zu ha- ben (Urk. 4/1 S. 4 ff., Urk. 4/7 S. 3 ff., Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung verwies er im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Wesentlichen auf seine bereits getätigten Aussagen vor der Vorinstanz (Urk. 57/2 S. 9 ff.). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der verbleibende Anklagesachverhalt recht- genügend erstellt werden kann.
3. Allgemeine Grundsätze 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe-
- 15 - se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Wei- se vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu ach- ten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Un- tertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein ei- ner hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 3.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit be- ruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Be- schuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat.
4. Beweismittel Vorliegend basiert der verbleibend vorgeworfene Sachverhalt schwerpunktmässig auf den Erkenntnissen aus den angeordneten Observationen bzw. den entspre- chenden Wahrnehmungsberichten und Überwachungsmassnahmen, namentlich
- 16 - den GPS Daten aus H._____ und der Schweiz sowie den rückwirkend erhobenen Randdaten und teilweise den Auswertungen der Mobiltelefone der Beschuldigten, insbesondere auch den aufgezeichneten Antennenstandorten. Ferner liegen die Aussagen des Beschuldigten C._____, des Beschuldigten A._____ (mit Ein- schränkung der Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019, Urk. 4/8), des Beschuldigten B._____ und des bereits rechtskräftig verurteilten ehemaligen Beschuldigten D._____ vor. Aktenkundig sind darüber hinaus Haar- analysen der Beschuldigten (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (Urk. 9/6 - 9, Urk. 9/27 - 30). Sowohl die Aktenbeweise als auch die Aussagen sind – wie bereits vorstehend unter Ziff. II.6. dargetan – mit Ausnahme der Depositionen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 4/8), welche indes- sen ohnehin keine relevanten Angaben beinhalteten – verwertbar.
5. Generelle Würdigung der massgeblichen Aussagen und Observations- berichte 5.1 Vorweg gilt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert, genau und eingehend mit den Depositionen des Beschuldigten A._____, seiner Mitbeschul- digten C._____, B._____ und D._____ sowie den weiteren Beweismitteln, insbe- sondere den Erkenntnissen aus den Observationen und Überwachungsmass- nahmen, auseinandergesetzt hat. Sie gab die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie die Depositionen der Mitbeschuldigten – soweit solche erfolgt wa- ren – korrekt wieder und würdigte die Glaubwürdigkeit der genannten Parteien un- ter Verweis auf deren untergeordnete Rolle zutreffend. Darauf kann vorab grund- sätzlich verwiesen werden (Urk. 46 S. 42 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Weiteren unterzog sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie der Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsanalyse (Urk. 46 S. 64 ff.), welche mit Ausnahme der folgenden Korrekturen bzw. Präzisie- rungen als zutreffend übernommen werden kann: 5.2 Hinsichtlich der Depositionen des Beschuldigten A._____, welcher als einzi- ger von Anfang an Aussagen tätigte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 64 ff.)
- 17 - festzustellen, dass sie – soweit die äusseren Handlungsabläufe thematisiert wur- den – detailliert, präzise, nachvollziehbar, ohne inhärente Widersprüche und ent- sprechend als glaubhaft taxiert werden können, womit auf sie abzustellen ist. Fer- ner lassen sie sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen, namentlich den Ob- servationen, in Einklang bringen. Indessen ist aber augenscheinlich, dass auch der Beschuldigte A._____ ausweichende, pauschale und merklich abschwächen- de Aussagen tätigte, sobald seine eigene Rolle thematisiert wurde oder auch nur am Rande zur Sprache kam. Dies ist als Bemühen, selbst möglichst unbeschadet aus der Angelegenheit zu kommen, durchaus nachvollziehbar aber letztlich auch als solches deutlich erkennbar. So verschanzte sich der Beschuldigte A._____ durchwegs und pauschal hinter den Aussagen, er habe als Taxifahrer nichts nachgefragt und sich auch nichts überlegt (u.a. Prot. I S. 11, 17 und 19), was an- gesichts der noch näher zu beleuchtenden Umstände realitätsfremd erscheint. So gab es für den Beschuldigten A._____ aus legalen, professionellen Gründen kei- nerlei Anlass, die Fahrten unter den vorliegenden, offensichtlich obskuren Um- ständen (Warten an der Grenze um 5 Uhr morgens auf Abruf, Insassenwechsel, Konvoifahrten u.w.m.) auszuführen. Eine nachvollziehbare Erklärung für sein of- fenkundiges Mitwirken bei den äusserst verdächtigen und konspirativen Zusam- mentreffen an der Grenze konnte und wollte der Beschuldigte A._____ nicht vor- bringen. Solches lässt sich jedoch nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte A._____ selbst eine Rolle innerhalb der Gruppierung der Beschuldigten innehatte. Es wird darauf noch im Einzelnen zurückzukommen sein. An dieser Stelle bereits festzuhalten ist, dass betreffend die eigene Rolle bzw. Tatbeteiligung offenkundig Schutzbehauptungen des Beschuldigten A._____ vorliegen, auf welche nicht ab- gestellt werden kann. 5.3 Bei der Prüfung der (wenigen) Aussagen des Beschuldigten C._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die partiell erfolgten Belastungen, da eruptiv, unstrategisch und spontan erst am Schluss der Untersuchung erfolgt, als glaub- haft zu erachten seien (Urk. 46 S. 69). Dem kann nicht gefolgt werden. Korrekt ist die Feststellung, dass der Beschuldigte C._____ zunächst durchwegs die Aussa- ge verweigerte und schliesslich – durchaus spontan – erst anlässlich der Schluss- einvernahme belastende Aussagen betreffend den Beschuldigten B._____ und in
- 18 - diesem Zusammenhang letztlich auch gegen den Beschuldigten D._____ zu Pro- tokoll gab, namentlich erklärte, dass der Beschuldigte B._____ zum Zwecke des Kokainkaufs am 16. Februar 2019 mit ihm nach H._____ sowie am
18. Februar 2019 wieder zurück in die Schweiz gefahren sei und 3 Kilo der si- chergestellten Drogen ihm (dem Beschuldigten B._____) gehören würden, wobei er (der Beschuldigte C._____) einzig und vor allem unwissentlich hinsichtlich des Drogentransports den Kontakt zwischen dem Beschuldigten B._____ und D._____ hergestellt habe (vgl. Urk. 2/16 S. 11 ff.). Diese Belastungen erfolgten im Rahmen einer gänzlich konstruiert und realitäts- fremd wirkenden Schilderung der Rahmenabläufe. So erklärte der Beschuldigte C._____, von den Betäubungsmitteln nichts gewusst zu haben und erst auf Nach- frage bei der Rückreise erfahren zu haben, dass der Beschuldigte B._____ Koka- in dabei habe (Urk. 2/17 S. 10). Ebenso soll ihm dieser gesagt haben, dass der Beschuldigte D._____ diese Drogen transportieren würde (Urk. 2/17 S. 12). Er (der Beschuldigte C._____) sei ausschliesslich wegen einer Gerichtsangelegen- heit nach H._____ gefahren, namentlich habe er am 18. Februar 2019 einen Gerichtstermin wegen seines Passes in T._____ [Ortschaft] gehabt (Urk. 2/17 S. 8). Diese Aussagen wiederholte der Beschuldigte C._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 57/3 S. 15 f.). Das Vorbringen betreffend den Ge- richtstermin in T._____ wird bereits angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 18. Februar 2019 in den frühen Morgenstunden wieder in die Schweiz einreiste, als offensichtliche Schutzbehauptung entlarvt. Ebenso räumte der Beschuldigte C._____ zwar ein, er sei bereits früher, im Dezember 2018, mit dem Beschuldigten B._____ nach H._____ gereist (Urk. 2/17 S. 17), ohne jedoch eine Erklärung hierfür angeben zu können. Dass der Beschuldigte C._____ so- dann – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 2/16 S. 12) – nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte B._____ mit den Drogen in sein Auto einsteige, weshalb das Kokain separat vom Beschuldigten D._____ transportiert worden sei, kann so- dann nur als absurd erachtet werden, hätte der Beschuldigte C._____ doch nahe- liegenderweise dem Beschuldigten B._____ die Mitfahrt verweigern können, wenn er denn effektiv nichts mit dem Drogentransport zu tun hätte haben wollen. Dass er den Beschuldigten B._____ sodann aber nicht nur mitfahren liess, sondern
- 19 - darüber hinaus auch noch wegen ihm früher zurückgereist sein will, und zwar so viel früher, dass der von ihm angegebene Grund der Reise, der Gerichtstermin in T._____, gar nicht wahrgenommen werden konnte, ist als Vorbringen geradezu abstrus. Wenn der Beschuldigte C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vorbringt, er sei – trotz Kenntnis von der Involvierung des Beschuldigten B._____ in den Drogenimport – nur deshalb mit dem Beschuldigten B._____ im Februar 2019 zurück in die Schweiz gefahren, da letzterer derart Druck auf ihn (den Beschuldigten C._____) ausgeübt habe, überzeugt dies nicht. So habe der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten C._____ gemäss eigenen Aussagen lediglich mehrfach gesagt, sie sollen gehen und er (der Beschuldigte B._____) müsse gehen (Urk. 57/3 S. 15 f.). Von einer eigentlichen Druckausübung kann ge- rade nicht gesprochen werden. Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Be- rufungsverhandlung, weshalb er dem Beschuldigten B._____ nicht einfach gesagt habe, dieser könne nicht mitfahren, entgegnete der Beschuldigte C._____ ledig- lich, er wisse es nicht und es sei nicht die beste Entscheidung gewesen (Urk. 57/3 S. 30). Auch eine plausible Erklärung für die zusätzlichen rund 3.5 Kilogramm Ko- kaingemisch blieb der Beschuldigte C._____ – auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 57/3 S. 17) – schuldig. Damit sind aber die Belastungsaussagen gegenüber den Beschuldigten B._____ und D._____ derart untrennbar mit ganz grundsätzlich unsinnigen, unplausiblen und widersprüchlichen Erklärungen verbunden, dass sie insgesamt als unglaub- haft erachtet werden müssen. Vielmehr geht aus dem inkonsistenten Aussage- verhalten des Beschuldigten C._____ hervor, dass er einzig zu seinem Schutz stets neue Versionen zu den Tatvorwürfen vorbringt. Auf die Aussagen des Be- schuldigten C._____ kann damit nicht abgestellt werden, auch nicht im Umfang der Belastungen. 5.4 Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten B._____ und des Beschuldigten D._____, soweit solche überhaupt erfolgten, wenig aussagekräftig, ausweichend und nicht plausibel erscheinen. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 46 S. 65 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung
- 20 - räumte der Beschuldigte B._____ zwar erstmals ein, bei der Fahrt vom
28. Dezember 2018 dabei gewesen sowie mit dem Beschuldigten C._____ von H._____ gekommen zu sein, wobei er bereits dann den Verdacht gehabt habe, der Beschuldigte C._____ könnte mit Drogen zu tun haben. Ferner gestand er ein, bei der Fahrt vom 19. Februar 2019 Kenntnis gehabt zu haben, dass Drogen importiert würden (Urk. 57/1 S. 14, S. 20 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den weiteren Beweisergebnissen, unter anderem den Randdatenüberwachungen der Mobiltelefone (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6), weshalb darauf abgestellt werden kann. Wenn der Beschuldigte B._____ auf der anderen Seite jedoch neu geltend macht, dass es der Beschuldigte C._____ gewesen sei, der mit D._____ zusam- men die Drogen in die Schweiz importiert habe (vgl. Urk. 57/1 S. 14, S. 17, S. 21 f.), überzeugt dies allerdings nicht. Die plötzlichen Gegenbelastungen sei- tens des Beschuldigten B._____ und sein damit geändertes Aussageverhalten sind – auch wenn sie durchaus zur Überraschung seiner amtlichen Verteidigung erfolgten – alles andere als glaubhaft: Der Beschuldigte B._____ wirft dem Be- schuldigten C._____ spiegelbildlich einfach genau das Gleiche vor, was dieser zuvor ihm unterstellt hatte. Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. 5.5 Demgegenüber ist festzustellen, dass die Observationsberichte der Stadt- polizei Zürich vom 6. März 2019, 21. Februar 2019 und 7. März 2019 (Urk. 1/3-7) sowie die hernach erfolgten Zeugenaussagen (Urk. 8/9-12) inhaltlich überzeugen. Die observierenden Polizeifunktionäre wurden im Beisein der Beschuldigten und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 8/9- 12). Die Wahrnehmungsberichte sowie die gestützt darauf erfolgten Zeugenaus- sagen sind detailliert, realitätsnah und nachvollziehbar und beinhalten auch An- gaben hinsichtlich nicht wahrgenommener Umstände – so beispielsweise, wenn kein Behältnis ersichtlich war oder Unsicherheiten hinsichtlich der Vorgänge im Fahrzeug oder weiterer Umstände bestanden (vgl. u.a. Urk. 1/3 S. 2, 23:15 Uhr, Urk. 1/4 S. 3, 6:34 Uhr, Urk. 8/9 S. 13 f., Urk. 8/10 S. 15 f.). Ebenso wurde von den einvernommenen Polizisten sehr genau unterschieden, ob Schilderungen aufgrund eigener Beobachtungen erfolgten oder ob es sich um mitgeteilte Wahr- nehmungen handelte (u.a. Urk. 8/11 S. 15). Ein Motiv für bewusste Falschanga- ben ist ferner nicht ersichtlich. Die in den Observierungsberichten und Zeugenein-
- 21 - vernahmen geschilderten polizeilichen Wahrnehmungen erscheinen damit durch- wegs glaubhaft und es kann entsprechend auf sie abgestellt werden.
6. Erstellung Sachverhalt in concreto 6.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Kokaineinfuhr vom
18. Februar 2019 im Grenzbereich E._____/Q._____ durch die Stadtpolizei Zürich observiert worden war (Urk. 1/7). Aus dem diesbezüglichen Observierungsbericht und den Zeugenaussagen der involvierten Polizeibeamten, auf welche, wie vor- stehend unter Ziff. 5.5 ausgeführt, als glaubhaft abgestellt werden kann, ergibt sich, dass das Fahrzeug VW Polo GTI, AG 2, zusammen mit dem Fahrzeug Opel Astra mit holländischem Kennzeichen 3, kurz nach 5 Uhr morgens die Gren- ze von E._____ nach Q._____ passierte, wobei die Fahrzeuge danach im Bereich U._____-strasse/V._____-strasse in Q._____ hintereinander parkierten (Urk. 1/7 S. 2). In der Folge verliess der Lenker des Opel Astra selbigen mit einem Plastik- sack und stieg in den VW Polo um, wobei er auf der Beifahrerseite Platz nahm (Urk. 8/10 S. 12/9). Das Fahrzeug VW Polo führ danach los und hielt kurze Zeit später im Verzweigungsbereich W._____-strasse/AA._____-Strasse an. An die- sen Ort fuhr sodann auch das Taxi Toyota Prius, Kennzeichen ZH 1 mit nur einem Insassen. Die Fahrzeuge fuhren um 5.12 Uhr über die AB._____-strasse in Rich- tung AC._____-ring und schliesslich via Autobahn Richtung Zürich, wobei ab die- sem Zeitpunkt zwei Personen im Taxi sassen (Urk. 1/7 S. 2, Urk. 1/10 S. 2). Um 5.40 Uhr erfolgte der Zugriff, bei welchem die Beschuldigten A._____ und D._____ aus dem Taxi verhaftet wurden (Urk. 18/1 und Urk. 17/1). Die Beschul- digten C._____ und B._____ konnten nach einer über 8 Kilometer langen Flucht- fahrt schliesslich um 5.47 Uhr aus dem VW Polo verhaftet werden (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 16/2, Urk. 19/1). 6.2 Anlässlich der Verhaftung wurde aus dem Taxi des Beschuldigten A._____ beifahrerseits zwischen den Beinen des Beschuldigten D._____ der beschriebene Sack, beinhaltend diverse Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von rund 6.3 Kilogramm (6,29 Kilogramm), sichergestellt (Urk. 17/1 S. 2, Urk. 15/3). Gemäss Ergebnis der labortechnischen Analyse des Forensischen Instituts Zürich
- 22 - vom 28. Februar 2018 wiesen die Blöcke Reinheitsgrade zwischen 42% und 91% auf, wobei eine Reinmenge Kokain von 4,485 Kilo eruiert wurde (Urk. 9/32). 6.3 Durch die observierenden Polizisten waren nahezu identische Vorfälle be- reits am 21. Dezember 2018 und am 21. Januar 2019 beobachtet worden (Urk. 1/4, Urk. 1/5), wobei hinsichtlich der genauen Abläufe auf die korrekten Zusammenfassungen der entsprechenden Observationsergebnisse durch die Vo- rinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 S. 72 f.). Anlässlich beider Vorfälle wechselte der Lenker des Opel Astra, wobei es sich bekanntlich um den Beschul- digten D._____ handelte, mit einem Sack kurz nach der Grenze in den VW Polo und wiederum kurze Zeit später in das bereits wartende Taxi. Da zu diesen Zeit- punkten (noch) keine Zugriffe erfolgten, konnte im Weiteren die gesamte Fahr- strecke mitverfolgt werden, wobei zu Tage trat, dass bei beiden Vorfällen das Taxi und der VW Polo im Konvoi nach R._____ fuhren (Urk. 1/4 S. 1 ff., Urk. 1/5 S. 1 ff.). Während sich die beiden Fahrzeuge am 21. Dezember 2018 in R._____ nach einem kurzen persönlichen Kontakt der Insassen trennten, wobei der VW Polo Richtung AD._____-strasse in R._____ fuhr (Urk. 1/4 S. 1 ff.), lenkten beim Vorfall vom 21. Januar 2019 die Fahrer beide Autos nach einem gemeinsa- men Stopp auf einem Parkplatz vor dem Bahnhof R._____ in gleicher Richtung im Konvoi weiter an die AE._____-strasse 1 in S._____, wobei der Beifahrer oder Lenker des Taxis einem aus der Liegenschaft tretenden Mann wortlos einen Sack übergab und dieser in der Folge mit dem Sack in die Liegenschaft zurückkehrte (Urk. 1/5 S. 1 ff.). 6.4 Die vorstehend dargestellten Observationen der Vorgänge vom
21. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 werden durch die rechthilfeweise edierten Mietunterlagen betreffend den Opel Astra durch den Be- schuldigten D._____ ergänzt. Diese weisen nicht nur aus, dass der Beschuldigte D._____ just in den genannten Zeitspannen Mieter des entsprechenden Fahr- zeugs war (vgl. Urk. 28/7/17, Urk. 28/7/40), sondern darüber hinaus auch, dass dieses Auto an den massgeblichen Daten an den entsprechenden Orten erfasst wurde (Urk. 28/7/20, Urk. 28/7/45).
- 23 - 6.5 Der Beschuldigte A._____ erklärte zum Vorfall vom 18. Februar 2019 detail- liert, nachvollziehbar und, wie bereits erörtert, entsprechend glaubhaft, dass ihn der Beschuldigte C._____ damals um 3.30 Uhr morgens angerufen und ihn ge- fragt habe, ob er den "Jungen", welcher auch verhaftet worden sei (D._____), in Q._____ abholen könne, weshalb er in der Folge mit dem Taxi an den ihm be- kannten Treffpunkt in Q._____ gefahren sei (Urk. 4/1 S. 4). Der "Junge" habe ei- nen dunkelfarbigen Rucksack sowie in den Händen einen dunklen Sack, welcher wie ein Abfallsack ausgesehen habe, bzw. eine dunkle Tasche getragen (Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/2 S. 3). Der "Junge" sei dann bei ihm eingestiegen, wobei er aus dem VW Polo, welcher schon dagestanden sei, ausgestiegen und bei ihm wieder ein- gestiegen sei (Urk. 4/2 S. 3). Er sei in der Folge dem VW Polo, welcher vom Be- schuldigten C._____ gelenkt worden sei, nachgefahren (Urk. 4/2 S. 4). Es sei je- weils so gewesen, dass er informiert worden sei, wohin man fahre. Den ersten Auftrag habe er im Oktober 2018 erhalten, es sei genau gleich gelaufen. Der Len- ker des VW Polo, welchen er unter dem Namen "AF._____" oder "AG._____" kenne (mithin der Beschuldigte C._____, durch den Beschuldigten A._____ auf dem Fotobogen 73147430/26.2.2019/Auftragsnummer 002471172 als "AG._____" identifiziert, vgl. Urk. 4/3 S. 5 sowie Anhang), habe ihm jeweils gesagt, wo der Gast warte, es sei aber immer die gleiche Adresse und auch im- mer die gleiche Person gewesen, der "Junge", welchen er habe abholen müssen, habe stets einen schwarzen Rucksack und eine Tasche bei sich gehabt, wobei er den Rucksack immer auf dem Schoss und die Tasche jeweils zwischen seinen Beinen oder am Boden beim Beifahrersitz neben sich gestellt habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 12 ff.). Diese glaubhaften Aussagen bestätigen einerseits die bereits observierten drei Vorfälle und präzisieren darüber hinaus plastisch das Muster des Ablaufs. 6.6 Für den eingeklagten Vorgang vom 28. Dezember 2018 liegen keine Obser- vationen vor. Aus den Überwachungsdaten ergibt sich indessen, dass das Mobil- telefon des Beschuldigten B._____ am 28. Dezember 2018 um 5.39 Uhr in der Nähe des in den vorgenannten drei Vorgängen frequentierten Grenzübertritts er- fasst wurde, wobei auch die Mobiltelefone des Beschuldigten C._____ und des Beschuldigten A._____ in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe eruiert
- 24 - werden konnten (Urk. 5/4 Beilage 1, Urk. 1/14 Beilage 1). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte A._____ am
28. Dezember 2018 um 5.58 Uhr sowie um 5.59 Uhr von der Mobiltelefonnum- mer +41 … angerufen wurde (Urk. 4/3 Beilage 6), wobei diese Nummer ohne Weiteres dem Beschuldigten B._____ zugeordnet werden konnte, räumte dieser doch selbst ein, dass es sich um seine Telefonnummer handle (Urk. 5/1 S. 3). Auf Befragen erklärte der Beschuldigte A._____ zu diesem Zusammentreffen, dass er da wohl den "Jungen", mithin wiederum den Beschuldigten D._____, abgeholt habe, dass der Beschuldigte B._____ dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gese- hen habe. Dies stimmt im Übrigen mit den erstmals an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten B._____ überein, dass er am
28. Dezember 2018 ebenfalls anwesend gewesen sei (vgl. Urk. 57/1 S. 16 f.). Der Beschuldigte A._____ sagte weiter aus, es sei wie immer abgelaufen, der Junge sei zu ihm ins Auto gekommen, nachdem er das Auto des Beschuldigten C._____ verlassen habe, danach seien sie Richtung Zürich gefahren. Ob er ihn in der Nä- he des Bahnhofs R._____ abgeladen habe, wisse er nicht mehr, das sei jeweils auch ein Ziel gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Gestützt auf die genannten Überwachungsdaten sowie die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____ und die Zugeständnisse des Beschuldigten B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit ist der Vorgang vom 28. Dezember 2018 erstellt. 6.7 Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhn- lichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den noch nächtlichen Morgen- stunden, namentlich den stets gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahr- zeugwechsel in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, wobei daraus bei der Verhaftung der Beschuldigten über 6 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte, bleibt kein Zweifel, dass die Fahrten stets und ausschliesslich dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr dienten. Keiner der Beschuldigten ver- mochte denn eine auch nur annähernd plausible (andere) Erklärung für diese gemeinsamen Fahrten zu geben. Darüber hinaus macht auch einzig vor diesem Hintergrund der Fluchtversuch des Beschuldigten C._____ mit dem Beschuldigten
- 25 - B._____ auf dem Beifahrersitz anlässlich des Zugriffs der Polizei am
18. Februar 2019 Sinn (vgl. HD 19/1 S. 2). Dass es sich vernünftigerweise um keine anderen illegalen Substanzen oder Ge- genstände als Kokain handeln konnte, hat bereits die Vorinstanz stringent dargetan (vgl. Urk. 46 S. 75). Zwar brachte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bzw. die Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, es hätten auch andere illegale Substanzen oder Gegenstände, wie Waffen oder andere Drogen, transportiert werden können bzw. es sei nicht ersichtlich, dass nicht auch etwas anderes als Kokain in die Schweiz hätte eingeführt werden können (Urk. 60 S. 7 f.; Urk. 61 S. 10). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So hätten mit der Vorinstanz Cannabis oder Waffen eines grösseren Behältnisses bedurft und ist darüber hinaus nicht ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben, dass etwas anderes als Kokain transportiert worden wäre, währenddem bei dermassen spezialisiertem Vorgehen mit Fug von stets gleicher Fracht ausgegangen werden darf. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang vorbringt, es könne nicht aufgrund von fehlenden bzw. verweigerten Aussagen der Beschuldigten faktisch auf eine Umkehr der Beweislast erkannt werden (Urk. 60 S. 8), ist ihr zu entgegnen, dass, sofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass etwas anderes als Kokain transportiert wurde, es an den Beschuldigten liegt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Im Übrigen verneinten jedoch sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte B._____ ausdrücklich, andere verbotene Gegenstände, wie Waffen oder Sprengstoff, in die Schweiz importiert zu haben (Urk. 57/1 S. 14; Urk. 57/3 S. 11). Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Haaranalysen der Beschuldigten B._____ und C._____ eine Kontamination mit Kokain ergaben, das Resultat hinsichtlich sämtlicher anderen gängigen Betäubungsmittelsubstanzen hingegen negativ ausfiel (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 9/30 S. 2). Dies ist als gewichtiges zusätzliches Indiz hinsichtlich der spezialisierten Betätigung im Kokainhandel zu werten, insbesondere, da die festgestellte Kokainkonzentration gemäss Gutachten auf die Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeutet (Urk. 9/27 S. 3; Urk. 9/30 S. 3). Auch unter den Fingernägeln der Beschuldigten C._____ und B._____ wurden ferner Kokainspuren gefunden
- 26 - (Urk. 9/34, Urk. 9/37). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht etwa Kopf-, sondern Beinhaare der Beschuldigten C._____ und B._____ für die Analyse der Kontamination verwendet wurden (Urk. 9/27 S. 1; Urk. 9/30 S. 1), weshalb von vornherein ihre Erklärungsversuche, dass man sich an Partys nach dem Konsumieren mit der Hand durch das Gesicht gestrichen oder eine kontaminierte Geldnote einer anderen Person berührt haben könnte, nicht überzeugen und vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 57/1 S. 15; Urk. 57/3 S. 20). Die Vorinstanz schloss vor diesem Hintergrund treffend, dass die bloss theoretische Möglichkeit, es könne in den ersten Fahrten auch andere Fracht geführt worden sein, angesichts der Gesamtumstände als unrealistisch zu erachten sei und angesichts der Indizien- und Beweisdichte nicht genüge, um relevanten Zweifel aufkommen zu lassen (Urk. 46 S. 75). 6.8 Anlässlich der Fahrten vom 21. und 28. Dezember 2018, 21. Januar 2019 und 18. Februar 2019 waren die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ stets in gleicher Manier involviert. Soweit die Beteiligung des Beschuldigten B._____ in Frage steht, ist wie gesehen und in Übereinstimmung mit seinen eigenen Aussagen (vgl. vorstehend Ziff. 5.4), zumindest dessen Anwesenheit bei den beiden Vorgängen vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt, wobei aufgrund des Ablaufs eine sich wiederholende Zufälligkeit auszuschliessen ist, zumal er eine Erklärung für einen legalen Hintergrund der Reisen schuldig blieb. Namentlich seine Aus- sagen, er sei nach H._____ mitgefahren, um Kleider einzukaufen (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/9 S. 14), ist im erstellten Kontext als lebensfremd und absurd abzutun. Zu- dem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Haare des Be- schuldigten B._____ eine Kontamination mit Kokain aufwiesen (Urk. 9/30 S. 3). Damit verbleiben insgesamt keine unüberwindbaren Zweifel an einer Beteiligung auch des Beschuldigten B._____, soweit dies die Kokaineinfuhren vom
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 betrifft. 6.9 Zusammengefasst ist das Mitwirken der Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ für die vier Vorgänge vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom
- 27 -
21. Januar 2019 und 18. Februar 2019, dasjenige des Beschuldigten B._____ für die Vorgänge vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 erstellt. 6.10 Die Vorinstanz erörterte im Weiteren die spezifische Rollenverteilung inner- halb der Gruppe der Beschuldigten (Urk. 46 S. 78 ff.). Sie stellte fest, dass der Beschuldigte C._____ in sämtlichen vier Vorgängen sowie der Beschuldigte B._____ in zwei erstellten Vorgängen sowohl vor, während und nach der Einfuhr präsent gewesen seien, wobei anhand der Haaranalysen der Beschuldigten erstellt sei, dass sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte B._____ im Gegensatz zu den Beschuldigten A._____ und D._____ direkt mit unverpacktem Kokain in Kontakt gekommen seien. Diese Gesamtumstände sprächen deutlich dafür, dass der Beschuldigte C._____ – welcher überdies auch telefonisch kommunizierte und den Beschuldigten A._____ jeweils informierte und anwies –, und der Beschuldigte B._____ mit der Rolle der Organisatoren der Kokaineinfuhren bzw. im Hintergrund mit der Koordination derselben betraut gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ trotz direktem Kontakt mit dem Kokain selbiges sodann nicht selbst transportiert hätten, den Transport indessen begleitet hätten, würde dies untermauern (Urk. 46 S. 79 f.). Diesen Folgerungen der Vorinstanz kann in Bezug auf den Beschuldigten C._____ vollumfänglich und in Bezug auf den Beschuldigten B._____ teilweise gefolgt werden: Wie bereits mehrfach erwogen, war der Beschuldigte B._____ bei den Einfuhren vom 28. Dezember 2018 und
18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach H._____ und zurück dabei und eingeweiht gewesen. Ferner konnte bei ihm ebenfalls eine Kontamination mit Kokain nachgewiesen werden. Überdies fuhr der Beschuldigte B._____ an den erwähnten Daten im gleichen Auto zusammen mit dem Beschuldigten C._____, welcher als Haupttäter betrachtet werden kann, und transportierte das Kokain entsprechend nicht selbst. Dies lässt den naheliegenden Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten C._____ hatte und die Transporte zumindest begleitete. Ferner lässt sich damit auch ausschliessen, dass er lediglich auf Stufe Kurier mit den Beschuldigten A._____ und dem bereits rechtskräftig verurteilten D._____ agierte. Nach dem Gesagten sprechen zwar diese Indizien für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten
- 28 - B._____ im Sinne einer Mittäterschaft. Dass er hingegen als eigentlicher Organi- sator auf Stufe des Beschuldigten C._____ stand und qualitativ die gleichen Bei- träge geleistet hat, lässt sich entgegen der Anklage und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht hinreichend beweisen. Hinsichtlich der Rollen der Beschuldigten D._____ und A._____ schloss die Vor- instanz, diese hätten im Grundsatz Kurierdienste in den erstellten vier Vorfällen umfasst (Urk. 46 S. 80 f.), was aufgrund der aufgezeichneten Fahrten über die Grenze nach Zürich jedenfalls zutreffend ist. Die dem Beschuldigten A._____ da- rüber hinaus vorgeworfene Rolle des "Spähers" an der Grenze wurde von diesem stets bestritten und findet darüber hinaus keine Stütze in der Aktenlage. Entspre- chend ist hinsichtlich des Beschuldigten A._____ in Bestätigung der vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 46 S. 91) nicht erstellt, dass er jeweils für die Überwachung der Grenze zuständig gewesen sei. 6.11 Was die vorgeworfene Menge der eingeführten Betäubungsmittel anbelangt, monierte der Verteidiger des Beschuldigten A._____, wie auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten C._____ und B._____, dass nur anlässlich der letzten Fahrt Drogen sichergestellt werden konnten und ein Rückschluss, bei den anderen Fahrten sei ebenfalls Kokain transportiert worden, insbesondere in derselben Menge, nicht angängig sei (Urk. 60 S. 8 f.; Urk. 59 S. 8 und Prot. II S. 14; Urk. 61 S. 11 f.). Dem kann in dieser Konsequenz nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist den Verteidigungen insofern beizupflichten, als bei den Fahrten vor dem 18. Feb- ruar 2019 effektiv weder Kokain sichergestellt noch observiert werden konnte, weshalb das "corpus delicti" fehlt. Bereits dargelegt wurde aber, dass aufgrund des gleichen Vorgehensmusters und der beim Zugriff am 18. Februar 2019 sichergestellten grossen Menge an Kokain rückgeschlossen werden kann, dass auch die weiteren erstellten Fahrten zur Einfuhr von Kokain dienten (vgl. hierzu auch die Erwägungen gemäss Ziff. 6.7 vorstehend). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Möglichkeit von Leerfahrten zu Recht verworfen (Urk. 46 S. 86 f.), wäre doch diesbezüglich einerseits vernünftigerweise ein kleinerer Aufwand betrieben worden und ergibt sich andererseits aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten A._____, dass wohl ungefähr ab Oktober 2018 Grenzübertritte im
- 29 - aufgezeigten Rahmen erfolgt waren (Urk. 4/2 S. 6). Damit wären Leerfahrten – wenn denn überhaupt Probeläufe in dieser Form stattgefunden haben sollten – ganz zu Beginn nicht auszuschliessen, sehr wohl aber ab Dezember 2018, nachdem der Ablauf bereits etabliert und nach eingeschliffenen Muster durchgespielt wurde. Es bestehen damit keinerlei vernünftigen Zweifel, dass bei den erstellten Vorgängen jeweils Kokain mitgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog ausgehend von der anlässlich der letzten Einfuhr vom
18. Februar 2019 sichergestellten Kokainmenge von über 6 Kilogramm, dass je- des Mal Kokain im ungefähr gleichen Mengenbereich transportiert worden sei. Gestützt auf die Belastungen des Beschuldigten C._____, wonach von der si- chergestellten Betäubungsmittelmenge 3 Kilogramm dem Beschuldigten B._____ gehört hätten, leitete sie sodann ab, bei Fahrten in Beisein des Beschuldigten B._____ sei von ca. 6 Kilogramm Kokain brutto, bei den Einfuhren ohne dessen Beisein von ca. 3 Kilogramm auszugehen (Urk. 46 S. 88 f.). Dieser Formel fol- gend errechnete sie letztlich eine Gesamtmenge von rund 18 Kilogramm, wobei sie aufgrund der unterschiedlichen Reinheitsgrade der sichergestellten Kokain- blöcke von einem mittleren Reinheitsgehalt von ca. 70% (Mittelwert des sicherge- stellten Kokains) ausging. Diese Argumentation erscheint, wenn auch in sich schlüssig, so doch letztlich – im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) – als zu spekulativ. Einer- seits erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten C._____, wie gezeigt, insge- samt und damit auch hinsichtlich der Belastungen zur Eigentümerschaft des si- chergestellten Kokains als unglaubhaft, weshalb eine Mengenerrechnung basie- rend auf der Beteiligung des Beschuldigten B._____ zu verwerfen ist. Darüber hinaus ist aber einzig gestützt auf den stets gleichen modus operandi sowie den Umstand, dass jeweils eine gleichartige Tasche bzw. ein gleichartiger Sack mitgeführt wurde, nicht rechtsgenügend herzuleiten, dass stets die gleiche Menge wie bei der letzten Fahrt transportiert wurde. So fehlen insbesondere konkrete Hinweise darauf, dass die mitgeführten Taschen bzw. Säcke gleich ge- füllt waren. Entgegen dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesge- richts 6B_361/2008 vom 9. Oktober 2008, bei welchem im Sachverhalt erstellt
- 30 - war, dass im gleichen Behältnis stets auch ein Paket identischer Ausmasse mit- geführt worden war, liegen in casu keinerlei vergleichbare Indizien, so zum Bei- spiel Beobachtungen, dass eine gleiche Anzahl Blöcke oder gleich prall gefüllte Taschen mitgeführt wurden, vor. Damit lassen sich im Ergebnis mit der Verteidi- gung des Beschuldigten A._____ (vgl. Urk. 60 S. 8 f.) auch keine genauen men- genmässigen Rückschlüsse ziehen. Indessen lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem be- triebenen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren, ebenso unter Berücksichtigung, dass stets gleichartige Behältnisse mitgeführt wurden, zumin- dest mit Sicherheit ausschliessen, dass es sich um Kleinmengen Kokain bzw. um Kokaintransporte, welche mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung liegen, handelte. Darüber hinaus ist vernünftigerweise ausge- schlossen, dass eine Menge unter 1 Block Kokain transportiert wurde, da ansons- ten (für eine Menge unter 1 Block Kokain) gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen wären. 1 Block Kokain entspricht +/- 1 Kilogramm Kokaingemisch, was als notorisch gelten darf und sich auch aufgrund der sichergestellten Kokain- blöcke anlässlich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lässt (vgl. Urk. 9/33). Im Sinne einer Untergrenze und einer konservativen Schätzung ist nach dem Ge- sagten ein Mindestquantitativ im Bereich von je 1 Kilogramm Kokaingemisch bei den Transporten vom 21. und 28. Dezember 2018 sowie vom 21. Januar 2019 als erstellt zu erachten. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnitts- wert der konfiszierten Drogen als Ausgangspunkt zu nehmen ist. Stützte man sich auf die statistischen Erhebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin, welche für den Fall, dass man keine Drogen findet, gemäss Bundesge- richt herangezogen werden dürfen, käme man sogar auf einen viel höheren Rein- heitsgrad für das Jahr 2019. Nach dem Gesagten, kann mit der Vorinstanz und ausgehend von den sichergestellten und analysierten Betäubungsmitteln der letz- ten Fahrt eine mittlere Qualität von jeweils ca. 70% abgeleitet werden.
- 31 - 6.12 Gestützt darauf ist der äussere Sachverhalt im Umfang von rund 6,585 Kilogramm reinem Kokain (4485 Gramm reines Kokain anlässlich der Ein- fuhr vom 18. Februar 2019 sowie je 700 Gramm reinem Kokain anlässlich der drei Einfuhren vom 21. Dezember 2018, 28. Dezember 2018 und 21. Januar 2019) in rechtsgenügendem Umfang erstellt. 6.13 Ausführungen zum inneren Sachverhalt erfolgen ferner im Rahmen der rechtlichen Würdigung. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten A._____ als mehr- fache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, beinhaltend die mehrfache Einfuhr grosser Mengen an Kokain (Urk. 46 S. 92 ff.). Als nicht gegeben erachtete sie – wie bereits dargelegt – einerseits die Weiterveräusserung sowie Erwerb bzw. Besitz und Aufbewahrung der Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, andererseits verneinte sie aus rechtlichen Erwägungen das Vorlie- gen von Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
2. Die – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht erfolgte vo- rinstanzliche Verurteilung wegen Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und Besitz bzw. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist aufgrund der Verbotes der re- formatio in peius ohne Weiteres für das hiesige Berufungsgericht bindend. Gleiches hat für die Verneinung der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu gelten.
3. Erstellt wurden insgesamt 4 Kokaintransporte in die Schweiz, wobei bei den ersten drei Fahrten vom 18. Dezember 2018, 21. Dezember 2018 und 21. Januar 2019 von einer mitgeführten Mindestmenge von je 700 Gramm reinem Kokain auszugehen ist, bei der letzten Fahrt vom 18. Februar 2019 ist der Transport einer Menge von rund 4485 Gramm reinem Kokain erstellt. Die Schwelle zum schweren Fall, welcher gemäss konstanter Rechtsprechung bei 18 Gramm reinem Kokain
- 32 - erreicht ist (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3.b, BGE 109 IV 145), wurde damit sowohl insgesamt als auch bei jeder Einfuhr einzeln um ein Mehrfaches übertroffen. Der Qualifikationsgrund des schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist mit der Vorinstanz entsprechend zweifellos erfüllt. 4.1 Dass die Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ anlässlich der er- stellten Abläufe mit Wissen und Willen und in rechtlicher Hinsicht somit vorsätzlich handelten, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt evi- dent und bedarf keiner weiteren Erläuterung. 4.2 Betreffend den Beschuldigten A._____ beantragt dessen Verteidigung einen Freispruch, da dieser als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei und über keinerlei Informationen betreffend die Betäubungsmitteleinfuhr verfügt habe. Eventualiter sei auf Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB zu erkennen, da der Beschuldigte A._____ nur einen unterge- ordneten Beitrag geleistet habe (Urk. 60 S. 1 f.). 4.3 Der Beschuldigte A._____ betonte sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nur als Taxifah- rer gearbeitet und im Übrigen von Berufs wegen nichts hinterfragt und schon gar nichts nachfragt (Urk. 4/6 S. 10, Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung verwies er auf seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen (Urk. 57/2 S. 9 ff.). Die Vorinstanz beschied dem Beschuldigten, dass sich sein erstelltes Handeln einzig auf den Transport beschränkt habe und er jeweils nur auf Anord- nung des Beschuldigten C._____ in Aktion getreten sei. Sie erachtete vor diesem Hintergrund als nicht erstellt, dass der Beschuldigte A._____ über konkrete Infor- mationen hinsichtlich der Kokaineinfuhren verfügte bzw. in die Rahmenbedingun- gen eingeweiht war. Sie schloss indessen, dass der Beschuldigte A._____ ge- stützt auf das stets gleiche, sehr verdächtige Vorgehen der Mitbeschuldigten zu- mindest hatte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es um die Einfuhr von Betäubungsmitteln ging und solches entsprechend in Kauf genommen habe (vgl. Urk. 46 S. 89).
- 33 - Dieser Würdigung der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Ergänzend ist anzufügen, dass die Entlöhnung des Beschuldigten A._____ (dieser bestätigte an der Berufungsverhandlung erneut, dass er rund Fr. 300.– für Kunden für eine Fahrt verrechne, Urk. 57/2 S. 12), welche er für seine Kurierdienste im Zusam- menhang mit den hier zu beurteilenden Drogeneinfuhren erhielt, der üblichen Ent- löhnung eines Taxifahrers entspricht. Die Tatsache, dass er für diese Kurierdiens- te nicht eine höhere Entlöhnung erhielt, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen ei- nes direkten Vorsatzes. Ferner war es der Beschuldigte A._____, welcher die an- deren Mitbeschuldigten durch seine von Anfang an getätigten Aussagen belaste- te, jedoch selber von keiner Seite her belastet wurde, sondern vielmehr ausdrück- lich – auch durch den Beschuldigten C._____ – "ausgenommen" wurde. Mit der Vorinstanz gibt es keine Hinweise dafür, dass er über den Tatplan aufgeklärt ge- wesen war bzw. genauere Kenntnisse darüber hatte (vgl. Urk. 46 S. 93). Aller- dings hätte er aufgrund der bereits abgehandelten sehr suspekten Umstände da- von ausgehen müssen, dass es um den Import von Betäubungsmitteln ging. Da- mit nahm er zumindest in Kauf, einen Beitrag zum Drogenimport zu leisten, wes- halb bei ihm von Eventualvorsatz auszugehen ist. 4.4 Wenn die Vorinstanz im Weiteren die Teilnahmeform der Gehilfenschaft verneint (Urk. 46 S. 94), kann ihr nicht gefolgt werden. So konnte der Beschuldig- te A._____ weder die Zeit, noch die Route oder die Art des Transportmittels bzw. die Art und Weise des Transports des Kokains selber bestimmen. Er war lediglich auf Geheiss des Beschuldigten C._____ tätig und in diesem Sinne ausführender Transporteur (vgl. BSK StPO-HUG-BEELI, Art. 19 N 325). Ferner erhielt er, wie bereits ausgeführt, lediglich eine geringe bzw. übliche Entlöhnung als Taxifahrer. Nach dem Gesagten förderte bzw. unterstützte der Beschuldigte A._____ zwar im Sinne eines Gehilfen die Haupttat, doch kann ihm eine darüber hinausgehende Tatmacht – wenngleich vieles dafür spricht – nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. 4.5 Auch ist mit der Vorinstanz zu Recht von einer mehrfachen Begehung aus- zugehen (Urk. 46 S. 94), zumal nicht unwesentliche Unterbrüche und Zeitabstän-
- 34 - de zwischen den einzelnen Einfuhren vorliegen und im Endeffekt nicht von einem Gesamtvorsatz zur Einfuhr von Kokain ausgegangen werden kann.
5. Nach dem Gesagten sind die erstellten Handlungen des Beschuldigten A._____ als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu ahnden.
6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich zu den Grundsätzen der Strafzumessung zutreffend ge- äussert, worauf vorab, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 95 ff.).
2. Strafrahmen Es ist bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Die mehrfache Tatbegehung ist mit der Vorinstanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens – da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – straferhö- hend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 46 S. 95 f.). Strafmilderungsgründe sind ferner nicht ersichtlich. Als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einzelstrafe ist die Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 zu nehmen, bei welcher rund 4.5 Kilogramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt wurden.
- 35 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Einsatzstrafe: Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 3.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte A._____ in untergeordneter, weisungsgebundener Position tätig war und lediglich Kurierdienste im Sinne eines Gehilfen nach Art. 25 StGB im Inland wahrnahm. Die eingeführte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches. Nicht nachgewie- sen werden konnte dem Beschuldigten A._____ hierbei indessen, dass er auf- grund seiner Tatbeteiligung finanziellen Profit schlug. Innerhalb des schweren Fal- les bzw. der qualifizierten Tatbegehung ist insgesamt angesichts der untergeord- neten hierarchischen Stellung von einem nicht mehr leichten Verschulden auszu- gehen, wobei sich eine Einsatzstrafe von 3 1/2 Jahren rechtfertigt. Anhand des Strafmassmodels von SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 37 ff.) erhellt, dass diese Einsatzstrafe einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 3.1.2 Der Beschuldigte A._____ handelte aus rein egoistischen Motiven und es liegt auch keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Allerdings konnte ihm kein di- rekter Vorsatz, sondern "lediglich" Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere zu relativieren. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von insge- samt 3 Jahren. 3.2 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Dezember 2018 3.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass anlässlich der Kokainein- fuhr vom 21. Dezember 2018 700 Gramm reines Kokain eingeführt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteigt. Es kann auf das unter Ziff. 3.1.1 vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Es ist wiede- rum von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
- 36 - 3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was ebenfalls zu einer Reduktion der Strafe führt. Es kann hierbei auf Ziff. 3.1.2 verwiesen werden. 3.2.3 Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der vorliegenden Einfuhr mit derjenigen vom 18. Februar 2019, wobei sie dem gleichen modus operandi folgte und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter richtete, ist in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen. 3.3 Asperation: Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist zunächst zu bemerken, dass anlässlich der Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 wiederum 700 Gramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt wurden, was den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfa- ches übersteigt. Im Weiteren ist auf die Erwägungen unter Ziff. 3.1.1 und 3.2.1 vorstehend zu verweisen. Es ist von einem nicht mehr leichten Verschulden aus- zugehen. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2 und 3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. 3.3.3 Hinsichtlich der Asperation kann ebenfalls auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist im Ergebnis um weitere 6 Mo- nate zu erhöhen. 3.4 Asperation: Kokaineinfuhr vom 21. Januar 2019 3.4.1 In objektiver Hinsicht fällt wiederum die in die Schweiz eingeführte Gesamt- menge von 700 Gramm reinem Kokain ins Gewicht, welches den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Es kann ergänzend auf die Ausführun- gen unter Ziff. 3.1.1, 3.2.1 und 3.3.1 verwiesen werden. Das Verschulden ist mit- hin als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht kann auf das unter Ziff. 3.1.2, 3.2.2 und 3.3.2 Ausge- führte verwiesen werden.
- 37 - 3.4.3 Hinsichtlich der Asperation kann auf die Erwägungen unter Ziff. 3.2.3 und 3.3.3 verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist um weitere 6 Monate auf nunmehr insgesamt 4 1/2 Jahre zu erhöhen. 3.5 Täterkomponente 3.5.1 Hinsichtlich des persönlichen Werdegangs des Beschuldigten A._____ ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben im Libyen geboren wurde und daselbst die Schule besuchte. 1987 kam er in die Schweiz, wobei er hier heiratete und Vater zweier Kinder wurde. 2011 erfolgte die Scheidung. Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern pflegt er eine gute Beziehung. 2015 heiratete der Beschuldig- te A._____ erneut. Beruflich hat der Beschuldigte A._____ in der Schweiz zu- nächst bei AH._____ und AI._____ gearbeitet. Aufgrund gesundheitlicher Be- schwerden ist er seit 2010 als Taxifahrer tätig (Urk. 26/4, Prot. I S. 32 ff.; Urk. 57/2 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte er ferner aus, dass er bereits zwei Stent-Behandlungen hatte, wobei er jährlich zur Arztkontrolle geht. Sodann ist er seit Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen und wohnt neuerdings in AJ._____. Seine beiden Kinder sind volljährig und in Ausbildung, wobei er sie weiterhin finanziell unterstützt. Seit dem Aufkommen von Uber ist das Geschäft als Taxifahrer viel schwieriger geworden, doch kann er aufgrund seiner Krankheit keiner anderen Arbeitstätigkeit nachgehen. Momentan verdient er ca. Fr. 4'000.–, wenn es gut läuft. Des Weiteren gab er an, sehr gläubig zu sein und diverse Sprachen, unter anderem Kreolisch, zu sprechen (Urk. 57/2 S. 2-9). Der Beschuldigte A._____ verfügt über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.5.2 Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 49), was straf- zumessungsneutral zu werten ist. 3.5.3 Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten eine weitgehende Geständigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft in der Untersuchung. Dies ist insofern zu relativieren, als seine Aussagen zu den Abläufen zwar nebst den
- 38 - Ergebnissen aus den Überwachungsmassnahmen ein durchaus gewichtiges Beweismittel im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten darstellen, indessen hinsichtlich der eigenen Beteiligung am Betäubungsmittelgeschäft kein Geständnis erfolgte. Eine eigentliche Einsicht ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht auszumachen. Nichts desto trotz ist dem Beschuldigten sein kooperatives Aussageverhalten in Bezug auf die Abläufe zugute zu halten und deutlich strafmindernd zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 6 Monate.
4. Fazit Strafhöhe Nach dem Gesagten erschiene eine Freiheitsstrafe von rund 48 Monaten ange- messen. Unter Nachachtung des Verbotes der reformatio in peius ist indessen die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe in Höhe von 32 Monaten zu bestäti- gen.
5. Vollzug Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um einen Ersttä- ter handle, welchem – insbesondere, nachdem er bereits 108 Tage in Haft habe verbringen müssen – eine gute Prognose zu stellen sei. Da die Höhe der Strafe den teilbedingten Vollzug erlaube, sei die Strafe angesichts des Verschuldens im unteren Drittel sowie unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit und der günsti- gen Prognose im Umfang von 26 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Urk. 46 S. 103). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Die Strafe ist entsprechend im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 26 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Einer Anrechnung der 108 Tage Haft steht nichts entgegen.
- 39 - VI. Einziehungen und Beschlagnahme 1.1 Das Gericht verfügt nach Art. 69 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 1.2 Nach Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswer- ten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 1.3 Schliesslich kann nach Art. 268 StPO vom Vermögen der beschuldigten Per- son so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen oder der Geldstrafen und Bussen. Als Voraussetzungen der Kostendeckungsbeschlagnahme nennt Art. 268 Abs. 1 StPO nur, dass sie zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie von Geldstrafen und Bussen (lit. b) voraussichtlich notwendig sein wird (BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 StPO N 2). 2.1 Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mehrere Gegenstände sowie diverse Barschaften beschlagnahmt (Urk. 15/2). Eine deliktische Herkunft wurde nicht nachgewiesen, weshalb eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB ausser Betracht fällt. Die folgenden Barschaften sind nach Art. 268 Abs. 1 StPO zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ heranzuziehen: − Bargeld CHF 330.00 (A012'343'010); − Bargeld CHF 4'860.00 (A012'344'262); − Bargeld EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284); − Bargeld CHF 530.00 (A012'344'319); − Bargeld EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331); − Bargeld USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342); − Bargeld CHF 150.00 (A012'344'353);
- 40 - − Bargeld USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397); − Bargeld CHF 290.00 (A012'344'502). 2.2 Einzuziehen und zu vernichten ist das mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltele- fon der Marke Samsung (A012'344'535). Die Vorinstanz beschied zu Recht, dass selbiges erwiesenermassen im Rahmen der Betäubungsmitteltransporte zum Ein- satz kam. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren bei einem vollständigen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt gänzlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 11'838.75 geltend (Urk 56). Dabei schätzte sie für die Be- rufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 je eine Dauer von 9 Stunden ein. Zumal sowohl die Berufungsverhandlung vom 2. November 2023 als auch diejenige vom 3. November 2023 kürzer ausfiel (am 3. November 2023 erfolgte
- 41 - nur noch die Urteilseröffnung, welche rund eine Stunde dauerte), ist das Honorar entsprechend zu kürzen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 13. November 2018, 19. November 2018,
30. November 2018, 5. Dezember 2018 und 14. Dezember 2018 wird der Beschuldig- te freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − Bargeld Lybische Dinar 8'045.00 (Sachkaution Nr. 10545; A012'344'433); − 1 Mobiltelefon Marke Samsung mit SIM Lebara (A012'344'455); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'466); − 1 Navi "Tomtom" (A012'344'488); − div. Kontroll-Karten/ ARV-Scheiben für ZH 1 (A012'344'499). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. (…)
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich zur bereits ausgezahlten Akonto- Zahlung von Fr. 10'000.– mit Fr. 20'886.30 (Honorar, Barauslagen und Mehrwert- steuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung so- wie im Beschwerdeverfahren UB190022 vor dem Obergericht des Kantons Zürich) entschädigt.
- 43 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'037.35 Gutachten/Expertisen Fr. 2'882.50 Auslagen Untersuchung 10.-11. (…) 12./13. (Mitteilungen / Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 108 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe voll- zogen.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. November 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (A012'344'535), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
5. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. November 2020 beschlagnahmten Barschaften (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen:
- 44 - − CHF 330.00 (A012'343'010); − CHF 4'860.00 (A012'344'262); − EUR 70.00 (= CHF 78.05; A012'344'284); − CHF 530.00 (A012'344'319); − EUR 455.00 (= CHF 507.35; A012'344'331); − USD 70.00 (= CHF 68.45; A012'344'342); − CHF 150.00 (A012'344'353); − USD 229.00 (= CHF 225.00; A012'344'397); − CHF 290.00 (A012'344'502).
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 45 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dis- positiv-Ziffer 4 − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon gemäss Dispositiv-Ziffer 5.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet
- 46 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.