Sachverhalt
1. 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 15. Dezember 2020 in den im Berufungsverfahren noch relevan- ten Punkten unter Dossier 1 vorgeworfen, er habe zwischen dem 2. November 2017 und dem 24. April 2018 unrechtmässig Sozialhilfe bezogen, indem er den Sozialbehörden trotz der ihm bekannten Meldepflicht namentlich Geldzuflüsse aus seiner Erwerbstätigkeit im Autohandel zwischen dem 1. September 2017 und dem 28. Februar 2018 sowie aufgrund eines abgeschlossenen Privatkredites vom
10. Januar 2018 nicht deklariert habe (Urk. 28 S. 2 f.). Ferner habe er sich ge- mäss Dossier 6 am 7. Dezember 2018 in Libyen aufgehalten und sei dafür unbe- fugt aus der Schweiz ausgereist bzw. wieder in die Schweiz eingereist, obwohl er gewusst habe, dass er aufgrund seines speziellen Aufenthaltsstatus F bezüglich der Ein- und Ausreise grundsätzlich restriktiveren Bestimmungen als andere Aus- länder unterliegt (Urk. 28 S. 5 f.). 1.2. In der Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 wird dem Beschuldigten sodann angelastet, am
26. September 2019 den Privatkläger E._____ zusammen mit verschiedenen Mittätern (darunter seinem Sohn) zur Rede gestellt und dabei namentlich dessen Tante mit dem Tode bedroht zu haben, wodurch der Privatkläger seines Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei, was der Beschuldigte so gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe (Urk. 59/18 S. 2 f.). 1.3. Die Verteidigung macht hinsichtlich des Dossiers 1 eine Verletzung des Anklageprinzips geltend mit der Begründung, die Anklage umschreibe nicht zureichend, wie der Beschuldigte mit dem Fahrzeughandel ein Einkommen von Fr. 10'000.– erzielt haben soll, zumal nicht festgehalten worden sei, wann er welche Fahrzeuge gekauft und mit welchem Gewinn weiterverkauft haben soll (Urk. 96 S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anklageschrift konkret darlegt, in welchem Zeitraum der Beschuldigte mit welcher beruflichen Tätigkeit welchen Gewinn erzielt habe, womit der Beschuldigte ausreichend konkret wusste, was ihm vorgeworfen wird. Wie sich das Einkommen im Einzelnen
- 9 - zusammensetzte, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Deliktssumme. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit noch nicht vor. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend noch relevanten Vorwürfe im Wesent- lichen bestritten. So will er betreffend Dossier 1 der Hauptanklage weder einen Privatkredit mit D._____ geschlossen und daraus Geld erhalten noch für diesen entschädigte Arbeitstätigkeiten verrichtet haben (Urk. 96 S. 6 ff.). Hinsichtlich des Dossiers 6 bestreitet er zudem die Auslandreise nach Libyen (Urk. 96 S. 13). 2.2. Den Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage stellt der Beschuldigte insofern anders dar, als er im Verlauf der (insoweit zugestandenen) Gespräche mit dem Privatkläger keine Drohungen geäussert haben, sondern diesem – via einen Übersetzer – lediglich den gutgemeinten Ratschlag erteilt haben will, er solle doch dafür besorgt sein, dass das Geld gezahlt werde, ansonsten er womöglich im Gefängnis lande (Urk. 96 S. 13 ff.). 2.3. Bei diesen Standpunkten blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, indem er die Aussage zur Sache insoweit verweigerte (Prot. II S. 20 f.). 2.4. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt in den noch umstrittenen Punkten mithin auch in zweiter Instanz in entscheidenden Punkten nicht anerkannt wurde, ist im Folgenden – soweit für einen allfälligen Schuldspruch erforderlich – nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 78 S. 10 f. + 12) und auch die jeweils massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 78 S. 11 bzw. S. 16 f., 28, 30 + 33 f.), worauf in Anwendung von
- 10 - Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. Sie hat sich auch bezüglich der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten vollständig korrekt geäussert (vgl. Urk. 78 S. 11 ff.), so dass sich diesbezüglich ebenfalls ein Hinweis auf ihre Überlegungen ohne zusätzliche Erwägungen rechtfertigt. 3.2. Zur Verwertbarkeit der im Verfahren durchgeführten Einvernahmen wird im angefochtenen Urteil auf Rüge der Verteidigung hin (Urk. 63 S. 27) hinsichtlich der beanstandeten Befragungen von F._____ bezüglich des Nachtragsdossiers betreffend Drohung festgehalten, dass der Beschuldigte an der Einvernahme der Auskunftsperson vom 30. Oktober 2020 anwesend gewesen sei, wobei Letztere bestätigt habe, sich an ihre früheren Aussagen zu erinnern und damals die Wahr- heit gesagt zu haben, so dass das Teilnahmerecht des Beschuldigten gewahrt gewesen sei (Urk. 78 S. 9). Die Vorinstanz vermischt hier die Anforderungen an das Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO mit jenen des Konfrontations- rechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, was auch aus ihren theoretischen Ausführungen zu diesem Thema hervorgeht (vgl. Urk. 78 S. 8 f.). Die gerügten Einvernahmen von F._____ fanden allesamt in dessen eigenem getrennt geführ- ten Strafverfahren statt, welches letztlich im abgekürzten Verfahren erledigt wurde (vgl. Urk. HD1/3/1-5). Bei diesen Befragungen hatte der Beschuldigte kein Teil- nahmerecht, da er im fremden Verfahren nicht Partei war (vgl. dazu SCHLEIMIN- GER, Wiederholung der Beweiserhebung bei Teilnahmerechtsverletzung und Recht auf Konfrontation, ZStrR 2023 S. 44). Dagegen stand ihm aufgrund der Menschenrechtskonvention das Recht zu, zumindest einmal mit den belastenden Aussagen von F._____ konfrontiert zu werden, was ihm in der Einvernahme vom
30. Oktober 2020 gewährt wurde (vgl. Urk. HD1/3/5), in welchem Fall dann prinzi- piell auch sämtliche früheren Einvernahmen der Auskunftsperson zu Ungunsten des Beschuldigten herangezogen werden können (vgl. statt vieler BGE 131 I 476, E. 2.2.). Es verbleibt lediglich die Frage, ob der Beschuldigte seine Konfrontati- onsrechte (namentlich seinen Anspruch auf Ergänzungsfragen) in besagter Ein- vernahme wirksam ausüben konnte, nachdem sein Sohn damals grossteils auf seine früheren Aussagen verwies bzw. die Aussage verweigerte (vgl. dazu Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021, E. 2.2.; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021, E. 6.1.). Es greift in diesem Zusammenhang die neuere Rechtsprechung zu
- 11 - Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach selbst streitige Zeugnisse von ausschlaggeben- der Bedeutung ohne (wirksame) Konfrontation mit dem Belastungszeugen ver- wertbar sein können (Aufgabe der sog. "sole or decisive"-Regel; Urteile 6B_1493/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.1. sowie 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.3.; vgl. auch bereits Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. m.H.a. Ur- teil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom
15. Dezember 2011, § 118 ff.). Es ist danach zu beurteilen, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene bzw. mangelhafte Konfrontation vorliegt und die besagte Einvernahme das alleinige bzw. entscheidende Beweismittel darstellt. Sofern dies zutrifft, ist weiter zu prüfen, ob ausreichende kompensatorische Faktoren vorliegen, um die Überprüfung des Beweismittels zu gewährleisten, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gleichwohl die Verlässlichkeit des fraglichen Beweismittels zu garantieren (vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 118 ff.). Die unwirksam gebliebene Konfrontation lag im vorliegenden Fall nicht in der Verantwortung der Behörden. Im Vordergrund steht stattdessen aufgrund des Erinnerungsverlustes bzw. der Aussageverweigerung der Auskunftsperson eine tatsächliche Unmöglichkeit der Konfrontation (vgl. MEYER, Die "sole or decisive"- Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen - not so decisive anymore, HRRS 3/2012 S. 118; ANTJE DU BOIS-PEDAIN, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der nicht verfügbare Zeuge: Weist der modifizierte Lucà-Test den Weg aus der Sackgasse?, HRRS 3/2012 S. 124). Mit der faktischen Unmöglichkeit einer echten Konfrontation, welche nicht durch die Behörden verschuldet war, lag mit- hin ein sachlicher Grund für die Einschränkung des Konfrontationsrechts vor. Des Weiteren ist festzuhalten, dass vorliegend die Aussagen von F._____ nicht das al- leinentscheidende Beweismittel darstellen, da – wie noch zu zeigen sein wird – auch weiteren Beweismittel auf die Täterschaft des Beschuldigten betreffend das Nachtragsdossier hindeuten. Diese zusätzlichen Beweismittel erhöhen die Ver- lässlichkeit der fraglichen Aussagen massgeblich, so dass diesbezüglich zumindest von ausreichenden kompensatorischen Massnahmen hinsichtlich der nicht einwandfreien Konfrontation einer Belastungsperson ausgegangen werden kann (vgl. Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. sowie Urteil des
- 12 - EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 156; vgl. auch die Urteile 6B_1493/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.1. und 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.3.). Auf die Aussagen von F._____ betref- fend das Nachtragsdossier kann mithin im Rahmen der nachfolgenden Würdigung des besagten Vorfalles aus prozessualer Sicht abgestellt werden. 3.3. Im Übrigen gibt die Verwertbarkeit der Beweise im vorliegenden Fall zu keinen Problemen Anlass und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. 4. 4.1. Der Sachverhalt betreffend Dossier 1 der Hauptanklage (unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen) wurde von der Vorinstanz – nach korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen und umfassender Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben (vgl. Urk. 78 S. 17 ff.) – als erstellt erachtet (Urk. 78 S. 24), wobei sie sich im Rahmen ihrer Würdigung hauptsächlich auf die Frage der dem Beschuldigten angelasteten Erwerbstätigkeit sowie den ihm vorgeworfenen Abschluss eines Privatkreditvertrages konzentrierte, was nicht zu beanstanden ist, da die Tatbestandsmässigkeit der ebenfalls eingeklagten Nutzung eines Privatwagens fraglich erscheint und diese Frage letztlich ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung ist. 4.2. Betreffend die vom Beschuldigten bestrittenen Einkünfte aus dem Auto- handel wird diesem eine Erwerbstätigkeit zwischen dem 1. September 2017 und dem 28. Februar 2018 zusammen mit dem Privatkläger D._____ mit einem persönlich erzielten Verdienst von zumindest rund Fr. 10'000.– vorgeworfen. Der Privatkläger bestätigte in diesem Zusammenhang in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 11. Juni 2018, dass der Beschuldigte seit August oder September 2017 mit ihm zusammen im Autogewerbe gearbeitet und dabei Occasionswagen angekauft habe, welche er auf seinem Autoabstellplatz in G._____ deponiert habe. Man habe in dieser Zeit rund 26 Autos für ca. Fr. 20'000.– erworben, wobei der Beschuldigte anfangs März 2018 insgesamt 14 Autos nach Libyen transportiert und damit rund Fr. 15'000.– verdient habe, ohne ihm den ihm zustehenden Anteil nach seiner Rückkehr aus Libyen auszuhändigen
- 13 - (Urk. D1/10/1 S. 2 f.). Diese Angaben sind konkret und überzeugend und wurden vom Privatkläger später grundsätzlich bestätigt, wobei dieser in den nachfolgenden Befragungen durchaus einräumte, wenn er sich an etwas nicht mehr genau zu erinnern vermochte (vgl. Urk. D1/10/2 S. 2 ff.), weshalb es auch nicht verwundert, wenn der Privatkläger den erzielten Gewinn aus dem Libyengeschäft jeweils nicht gleich darlegte (vgl. Urk. D1/10/1 F/A 49: "im Minimum Fr. 5'000.–"; Urk. D1/10/2 F/A 51: "Ca. Fr. 10'000.–") und rund ein Jahr später in der Konfrontation auch differierende Angaben zur Anzahl der dort gehandelten Autos machte (vgl. Urk. D1/9/1/7 S. 8). Die insgesamt zurückhaltende Aussageweise des Privatklägers verleiht dessen Angaben indes zusätzliche Glaubhaftigkeit und belastet diesbezüglich den Beschuldigten, welcher seinerseits keine verlässliche Aussagen zur (insoweit eingestandenen) Zusammenarbeit mit D._____ und den dabei erzielten Einkünften machen konnte, wobei bereits aufgrund der Angaben von D._____ absolut unrealistisch anmutet, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er im Zuge der mehrmonatigen Tätigkeit keinen Rappen verdient habe (vgl. Urk. D1/9/1/1 S. 8, Urk. 1/9/1/3 S. 5 f. et al.). Ebenso unrealistisch erscheint zudem der Betrieb eines Autohandels mit einer Gewinnmarge von Fr. 100.– pro verkauftem Auto und Person, wie dies die Verteidigung heute ins Feld führte (Urk. 96 S. 8), da eine solch geringe Marge in keinem Verhältnis zum erheblichen Aufwand und Weiterverkaufsrisiko eines solchen Geschäfts stehen würde. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer überzeugenden Überlegungen angesichts der diversen beim Beschuldigten sichergestellten Accounts der Plattform "Riccardo" nachgewiesen, dass es nicht nur beim Geschäft mit den nach Libyen verkauften Fahrzeugen geblieben ist, sondern zumindest auch einzelne Geschäfte in der Schweiz gewinnbringend abgeschlossen wurden (vgl. Urk. 78 S. 21 f.), was auch vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. D1/9/1/1 F/A 36 ff.; D1/9/1/14 F/A 10). Und schliesslich ergibt sich aus den Migrationsakten, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2011, als er einen Asylantrag stellte, regelmässig Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat in der Autoexportbranche verdiente (Urk. 90 S. 20).
- 14 - Mit der Vorinstanz kann mithin der eingeklagte Sachverhalt betreffend die mit dem Autohandel erwirtschafteten Einkünfte des Beschuldigten zwischen
1. September 2017 und 28. Februar 2018 als erstellt erachtet werden. Wenn die Anklägerin hinsichtlich der Höhe der erzielten Einkünfte von einer Summe von Fr. 10'000.– ausgeht, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Privatkläger letztlich diese Summe als realistisch erachtete (vgl. Urk. D1/10/2 F/A 51) und sein geltend gemachter Minimalgewinn aus dem Libyengeschäft von Fr. 5'000.– (Urk. D1/10/1 F/A 49) jedenfalls um die Gewinne aus den in der Schweiz getätigten Geschäften zu erhöhen ist. 4.3. Mit Bezug auf den eingeklagten Privatkredit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger D._____ ist vorweg zu bemerken, dass dieser zweifellos laienhaft und missverständlich formuliert ist, wobei aber zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Termin der Rückgabe auch als "10.4.2018" (und nicht "10.11.2018") gelesen werden kann (vgl. Urk. D1/3/1), was dann auch mit den Aussagen des Zeugen H._____ übereinstimmen würde, welcher bezüglich des am 10. Januar 2018 geschlossenen Vertrages eine Rückzahlungsfrist von 3 Monaten erwähnt hat, gleichzeitig aber auch übereinstimmend mit dem Privatkläger zu Protokoll gab, eine Rückzahlung sei in der Folge nie erfolgt (Urk. D1/9/1/7 S. 10). Auf die klaren und detaillierten Angaben dieses Zeugen in der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juli 2019 ist in dieser Sache denn auch generell abzustellen, so dass gestützt auf dessen Depositionen davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschuldigten am
10. Januar 2018 ein Betrag von Fr. 13'150.– in bar übergeben worden ist, welchen er grundsätzlich innert drei Monaten hätte zurückzahlen sollen, was indessen nie geschehen ist (Urk. D1/9/1/7 S. 5 f. + 10). Dass der Beschuldigte den Vertrag falsch verstanden haben könnte – wie er in der gleichen Einvernahme geltend macht (Urk. D1/9/1/7 S. 6 f.) – ist angesichts der klaren Bezeichnung des Vertrages auf dem Vertragsformular sowie der damaligen Übersetzung des Vertrages durch den Zeugen H._____ nicht plausibel. Nicht ganz so klar sind in dieser Beziehung die Aussagen des Privatklägers zu den Hintergründen der im Januar 2018 übergebenen Geldsumme (so zutreffend die Verteidigung: Urk. 96 S. 7), doch sind auch dessen Angaben zum Kreditzweck
- 15 - letztlich weniger widersprüchlich, als es auf den ersten Blick den Anschein machen mag, führte der Privatkläger doch sowohl in der tatnächsten Einvernahme vom 11. Juni 2018 (mit dem originellen Detail, dass Fr. 150.– für die Benzinkosten vorgeschossen wurden, was bei einem Garantievertrag keinen Sinn ergeben würde) als auch in der entscheidenden Konfrontationseinvernahme vom
24. Juli 2019 aus, der Beschuldigte habe das Geld, eigenen Angaben zufolge, für den Kauf bzw. die Auslösung von Fahrzeugen gebraucht, welche letztlich in Libyen landeten, wobei er das hingegebene Geld nie wieder gesehen habe (vgl. Urk. D1/10/1 S. 3 f.; Urk. D1/9/2 S. 8). Unabhängig von der konkreten Art des geschlossenen Vertrages ist damit erstellt, dass der Beschuldigte im Januar 2018 das besagte Geld vom Privatkläger erhielt und es in der Folge allenfalls in das Geschäft investierte, welches er im Zusammenhang mit den nach Libyen exportierten Fahrzeugen tätigte. 5. 5.1. Der Sachverhalt betreffend die Libyenreise gemäss Dossier 6 der Hauptanklage ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres erstellt, denn es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die erforderlichen Dokumente, welche ihn in seiner besonderen Position als vorläufig Aufgenommener für Auslandreisen befähigt hätten, jeweils nicht besass, sondern sich mit untauglichen Reisepapieren auswies. Darüber hinaus besteht nicht nur betreffend die rechtskräftig nachgewiesenen und insoweit auch als anerkannt geltenden Aufenthalte des Beschuldigten in Italien, sondern auch betreffend den Aufenthalt in Libyen (ein Mal) ein derart reichhaltiges Indiziengeflecht aus einschlägigen Fotos, Anrufen und GPS-Daten, dass an diesen Aufenthalten keine Zweifel aufkommen, während seine diesbezüglichen Erklärungen und Ausflüchte, wonach er bei diesen Reisen jeweils sein Handy einem Freund ausgeliehen habe (Urk. D1/9/1/8 S. 7 f.), derart abenteuerlich anmuten, dass sie kaum geeignet sind, eine andere Sachverhaltsversion zu plausibilisieren, wie dies die Vorinstanz, auf deren Ausführungen in diesem Punkt in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, zutreffend dargelegt hat (vgl. Urk. 78 S. 31 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte inzwischen zumindest hinsichtlich der Destinationen Italien und Malaga anerkennt, dass nicht ein Freund, sondern er
- 16 - selbst mit dem Handy diese Reisen bestritt. Im Übrigen legte auch der Privatkläger D._____ glaubhaft dar, dass der Beschuldigte sich mehrfach geschäftlich in Libyen aufhielt (Urk. D1/10/2 S. 4 f.). 5.2. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der sich in diesem Punkt über- schneidenden Tat- und Rechtsfragen auf die Erwägungen zur rechtlichen Würdi- gung zu verweisen (vgl. hinten Ziffer IV./2.2.). 6. 6.1. Im Rahmen des Sachverhalts betreffend die eingeklagte Drohung gemäss dem Nachtragsdossier ist unstrittig, dass der Beschuldigte Teil der Gruppierung war, welche den Privatkläger I._____ wegen der angeblichen Schulden seiner Tante zur Rede stellen wollte. Soweit der Beschuldigte in der Folge bestreitet, den Privatkläger bzw. dessen Tante mit dem Tod bedroht zu haben, ist mit der Vorinstanz auf die konstanten Aussagen des Privatklägers zu verweisen, welcher mehrfach angab, wie sich der Beschuldigte während der Gespräche an ihn wandte und ihm in deutscher Sprache erklärte, dass er für den Hauptbeteiligten der Angelegenheit (mit dem Spitznamen "J._____" bzw. "J'._____") töten würde, dies namentlich auch die Tante, und er schon im Gefängnis gewesen sei und es ihm nichts ausmache, wieder dorthin zurückzukehren (Urk. HD1/4/1 S. 5; Urk. HD1/4/2 S. 6 f.; Urk. HD1/4/6 S. 8 f.). Dabei unterstreicht gerade die Originalität der vom Privatkläger wiedergegebenen Wortwahl des Beschuldigten die Überzeugungskraft von dessen Angaben. Zudem beschrieb der Privatkläger Details des Geschehens wie beispielsweise die die Drohung begleitende Gestik des Beschuldigten, wie sie nur derjenige zu Protokoll zu geben vermag, der die Tat selbst miterlebt hat. Passend dazu wies er auf das sehr schlechte Deutsch des Beschuldigten hin. Dass er in der letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr den gesamten Text der Bedrohung exakt zu wiederholen wusste (vgl. Urk. HD1/4/6 S. 8 f.), vermag an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen nichts zu ändern, lagen in diesem Zeitpunkt seit der Tat doch rund 14 Monate zurück. Anschaulich umschrieb I._____ schliesslich seine Angst während des Vorfalls (vgl. Urk. HD1/4/6 S. 11), welche er wohl nicht verspürt hätte, wäre ihm im besagten Zusammenhang nicht massiv gedroht worden.
- 17 - 6.2. Bei dieser klaren Ausgangslage sind die übrigen Beweismittel lediglich von zweitrangiger Bedeutung. Namentlich vermögen die schwankenden Aussagen des Sohnes des Beschuldigten, welcher in der fraglichen Angelegenheit als (vom Beschuldigten beigezogener) Übersetzer des Rädelsführers namens "J._____" bzw. "J'._____" fungierte, relativ wenig zur Erhellung der Tatumstände beizutra- gen. Immerhin erschien diesem die Angst des Privatklägers nachvollziehbar, was zeigt, dass es zu einer harten Konfrontation mit der Gruppierung rund um den Be- schuldigten gekommen sein muss. 6.3. Nicht nachvollziehbar ist mit der Vorinstanz demgegenüber die Version des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger den Ratschlag gegeben haben will, die Forderungen der arabischen Gruppierung zu erfüllen, wenn er nicht im Gefängnis landen wolle. Weshalb aber jemand, der keinen Kontakt zu einer gesuchten Per- son herstellt, im Gefängnis landen soll, ist unerfindlich, weshalb es naheliegt, dass es gar nie zu einem solchen Ratschlag gekommen ist. Vielmehr scheint der Beschuldigte seine insoweit zugestandene Äusserung anlässlich des Treffens, dass er auch schon im Gefängnis gewesen sei, derart verdrehen zu wollen, dass sie ihren drohenden Charakter verliert. Immerhin ergibt sich aber aus diesem teil- weisen Zugeständnis, dass entgegen der Verteidigung auch die Täteridentität vor- liegend nicht in Frage gestellt werden kann, woran im Übrigen nichts ändert, dass der Privatkläger den Beschuldigten als ziemlich fest bezeichnete (vgl. Urk. 96 S. 14 f.), da dieser Eindruck aufgrund der im Recht liegenden Fotos durchaus be- stätigt wird und der Beschuldigte auch heute noch durchaus kräftig wirkt. 6.4. Der Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage ist somit als vollumfänglich erstellt zu erachten. Dabei kann aufgrund der klar drohenden Äusserungen des Beschuldigten durchaus davon ausgegangen werden, dass er bewusst beabsich- tigte und nicht nur in Kauf nahm (so die Vorinstanz gemäss Urk. 78 S. 38), sein Opfer derart zu verängstigen, dass es seines Sicherheitsgefühls verlustig ging.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe 1.1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und in allen Teilen korrekt zum Tatbe- stand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB verbreitet (vgl. Urk. 78 S. 39 f.). Auf ihre theoretischen Erwägungen kann somit verwiesen werden. Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, der Tatbestandsvarian- te des Verschweigens von Tatsachen komme im Zusammenhang mit Art. 148a StGB keine eigenständige Bedeutung zu (Urk. 63 S. 32 f.), ist trotz Verweises auf eine einschlägige Lehrmeinung nicht nachvollziehbar, da der neue Tatbestand un- ter anderem gerade mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einge- führt wurde, wonach beim Sozialhilfebetrug ein blosses Unterlassen im Sinne ei- nes unechten Unterlassungsdeliktes mangels Garantenstellung des Sozialhilfebe- zügers keine Tatbestandsmässigkeit zu begründen vermag, so dass man diese Lücke mit einer angepassten – wenn auch milderen – Bestimmung, welche im Sinne eines echten Unterlassungsdeliktes explizit auch ein blosses Verschweigen unter Strafe stellt, zu schliessen gedachte (vgl. dazu auch Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2). Unklar ist auch, weshalb die Behörde bei be- stehender (dem Beschuldigten übersetzter) Meldepflicht des Bezügers ohne wei- tere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten nachfragen müsste, ob Einkünfte einge- gangen sind (so aber die Verteidigung gemäss Urk. 63 S. 33). Es ist somit von ei- ner Tathandlung in der Variante des Verschweigens von Tatsachen auszugehen, welche die Behörden in den begründeten Irrtum versetzte, es seien im relevanten Zeitraum beim Beschuldigten keine Geldzuflüsse zu verzeichnen gewesen, was deshalb nicht zutraf, weil der Beschuldigte in dieser Zeit Gewinne aus dem Auto- handel realisierte und einen Privatkredit erhielt. Ob er daneben auch noch privat ein Fahrzeug nutzen konnte, ist für die Tatbestandsmässigkeit von untergeordne- ter Bedeutung und muss unter diesen Umständen nicht näher untersucht werden. Die Behörde erfuhr aufgrund dieser Tathandlungen auch eine Schädigung, da jedenfalls die Einkünfte aus dem Autohandel in der Höhe von zumindest
- 19 - Fr. 10'000.– angerechnet worden wären und es somit zu einer entsprechenden Minderauszahlung an den Beschuldigten gekommen wäre, während beim ge- währten Privatkredit aufgrund der Möglichkeit von dessen direkter Investition in den Autohandel unklar bleibt, ob dieser dem Beschuldigten ebenfalls als Ein- kommen mit entsprechender Minderauszahlung angerechnet worden wäre, so dass der Betrag von Fr. 13'150.– bei der Berechnung der Schadenssumme zu Gunsten des Beschuldigten nicht zu inkludieren ist. Was schliesslich den subjektiven Tatbestand anbelangt, so kann ohne Wei- teres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wo ausführlich dargelegt wird, dass der Beschuldigte über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit den Sozialhilfebehörden verfügte und seine Meldepflichten mithin bestens kannte (Urk. 78 S. 43 f.). Dabei genügt es, wenn er sich der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst war, ohne den damit verbundenen Straftatbestand genau zu kennen, weshalb der Hinweis der Verteidigung auf die geänderte Rechtslage ins Leere läuft, zumal ein entsprechendes Verhalten bereits früher im Sinne einer Wi- derhandlung gegen die Sozialhilfegesetzgebung strafbar war. 1.2. Die ebenfalls eingeklagte und von der Vorinstanz ohne Weiteres bestätigte (Urk. 78 S. 44) mehrfache Tatbegehung ist in casu allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem einheitlichen Tatentschluss, die in dieser Zeit erwirtschaf- teten Einkünfte nicht anzugeben, auszugehen, welcher sich gegenüber dem glei- chen Geschädigten auswirkte und dessen Folgen über einige Monate andauerten. 1.3. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist aufgrund der De- liktssumme von zumindest Fr. 10'000.– betragsmässig nicht ohne Weiteres gege- ben (vgl. Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023, E. 1.5.7). Die Annahme erleich- ternder Umstände scheitert im vorliegenden Fall denn auch daran, dass der Be- schuldigte Geldzuflüsse aus seinem zeitintensiv geführten Haupterwerb direktvor- sätzlich und trotz einschlägiger Vorstrafe (vgl. Urk. D1/19/1/9) über eine längere Zeit nicht angab, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie bzw. auch eine erhebliche Ignoranz gegenüber dem Sozialwesen offenbarte, so dass defini- tiv nicht mehr von einer Bagatelldelinquenz gesprochen werden kann (vgl. DO- NATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu Art. 148a StGB).
- 20 - 1.4. Der Beschuldigte ist damit des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Rechtswidrige Aus- oder Einreise betreffend die Destination Libyen 2.1. In objektiver Hinsicht ist vorliegend ohne Weiteres von der Tatbestands- mässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen, da das Ausweispapier der Kategorie F kein Reisedokument darstellt und für sich allein nicht zur (Wieder-)Einreise in die Schweiz berechtigt. Die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 115 Abs. 2 AIG mit der (zusätzlichen) Verletzung von ausländischen Einreisebestimmungen ist demgegenüber in casu nicht genügend eingeklagt, weshalb insofern kein kumulativer Schuldspruch in Betracht fällt. 2.2. Wenn der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht geltend macht, nicht von den Beschränkungen seiner Reisetätigkeit als vorläufig Aufgenommener gewusst zu haben, so ist er unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz auf seine frühe- re Verurteilung in gleicher Sache zu verweisen, womit ihm die Rechtswidrigkeit seines Tuns klar vor Augen geführt wurde (vgl. Urk. 78 S. 47). 2.3. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Reise nach Libyen der rechts- widrigen Ein- bzw. Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen.
3. Drohung 3.1. Was den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB betrifft, so kann aufgrund der Klarheit der Subsumtion ohne Weiteres auf die diesbezüglich umfassenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zum objek- tiven und subjektiven Tatbestand verwiesen werden (vgl. Urk. 78 S. 48 ff.), zumal die Verteidigung in dieser Hinsicht keinerlei Beanstandungen vorbringt. 3.2. Der Beschuldigte ist somit in zweiter Instanz auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Strafe
1. Anwendbares Recht 1.1. Nachdem der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe nicht mehrfach be- gangen wurde, ist diese Tat ohne Weiteres unter dem ab 1. Januar 2018 gelten- den Sanktionenrecht zu beurteilen (vgl. BGE 107 IV 1). Gleiches gilt für die im Jahr 2019 ausgesprochene Drohung. Was die mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreisen betrifft, so rechtfertigt sich aufgrund des einmaligen Vorganges vor dem Jahr 2018 (im Juni 2016) ebenfalls keine Subsumtion unter das alte Recht, da auch diese Delinquenz schwergewichtig unter dem neuen Regime be- gangen wurde. Es ist somit auf den vorliegenden Fall gänzlich das revidierte Sanktionenrecht mit der Möglichkeit der Bestrafung einer Geldstrafe von lediglich bis zu 180 Tagessätzen anzuwenden.
2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung – mit Ausnahme der Erwägungen zur Strafart (vgl. nachfolgend Ziffer 3.) – im Prinzip korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 51 ff.). 2.2. Namentlich erscheint auch in zweiter Instanz die Drohung als schwerste begangene Straftat, so dass grundsätzlich von der Strafe betreffend diese Tat auszugehen ist, welche bei Vorliegen mehrerer gleichartiger Sanktionen ange- messen zu erhöhen ist. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang für die mehrfachen Ein- und Ausreisen eine gesamthafte Asperation vorgenommen hat, so ist das nicht zu beanstanden, soweit grundsätzlich ersichtlich ist, dass für die einzelne Tat jeweils eine Strafe im Bereich von rund 15 Strafeinheiten (entspre- chend rund 75 Einheiten für fünf verwirklichte Delikte) veranschlagt wurde.
- 22 -
3. Strafart 3.1. Wie sich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zeigen wird, ergibt sich aufgrund der festzusetzenden Einzelstrafen grundsätzlich die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe, selbst wenn dadurch der Rahmen von 180 Tagess- ätzen theoretisch gesprengt würde, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen ist, dass es für die Aussprechung einer Gesamtstrafe nicht genügt, wenn für die einzelnen Delikte vom Gesetz abstrakt die gleiche Sanktionsart angedroht wird (vgl. dazu Urk. 78 S. 52 f.), sondern es vielmehr da- rauf ankommt, dass im konkreten Fall angesichts des Verschuldens des Beschul- digten und der Zweckmässigkeit bzw. präventiven Effizienz der Sanktion gleichar- tige Strafen in Betracht fallen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.; sog. konkrete Methode). 3.2. Trotz der theoretischen Möglichkeit der Festsetzung einer Gesamtgeldstra- fe angesichts des jeweils nicht gravierenden Verschuldens des Beschuldigten und der damit verbundenen Einzelsanktion kommt eine Geldstrafe bei keinem der De- likte mehr in Frage. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aus heutiger Sicht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, welche aufgrund seiner erneuten Delinquenz, die diesmal zu einer unbedingten Geldstrafe führte, im Januar 2017 widerrufen wurde. Trotz zweier vollzogener Geldstrafen kam es im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Ta- ten erneut zu teilweise einschlägiger Straffälligkeit und darüber hinaus während der laufenden Untersuchung zu weiterer Strassenverkehrsdelinquenz im Januar 2022 (vgl. Urk. 80), welche von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urk. 60). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte würde sich von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe in Zu- kunft genügend beeindrucken lassen, um nicht mehr zu delinquieren, zumal auch der Vollzug einer solchen pekuniären Sanktion bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen mit unklarer Erwerbssituation im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ernsthaft in Frage zu stellen wäre.
- 23 -
4. Tatkomponenten 4.1. Drohung Der vorinstanzlichen Einschätzung der objektiven Tatschwere als nicht mehr leicht mit Bezug auf die Drohung ist beizupflichten, auch wenn der Beschul- digte nicht der Rädelsführer in der gesamten Angelegenheit war und nicht von ei- ner geplanten Tat auszugehen ist. Die Drohung mit dem Tod kann mit Fug als schwerstes vorstellbares Übel bezeichnet werden, wobei mit der Vorinstanz kei- nen wesentlichen Unterschied ausmachen kann, ob damit der Adressat selbst oder eine nahestehende Angehörige in dieser Weise bedroht wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus einer Gruppe heraus drohte und dabei auf seine früheren Straftaten (mit Gefängnisaufenthalt) verwies, was den Privat- kläger zusätzlich verängstigt haben dürfte. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwe- re ist bei diesem Vorgehen durchaus von direktem Vorsatz auszugehen, was letztlich zu keiner Relativierung des Verschuldens führt und im Ergebnis die Fest- legung eines Strafmasses von 7 Monaten rechtfertigt. 4.2. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen Demgegenüber erscheint die Erhöhung der Strafe um 4 Monate aufgrund des unrechtmässigen Sozialhilfebezuges als zu hoch gegriffen. Zu berücksichti- gen ist in dieser Hinsicht zunächst, dass die gesetzliche Strafobergrenze hier bei einem Jahr liegt und der Beschuldigte die Tat auch nicht mehrfach begangen hat, auch wenn sich in seinem direktvorsätzlichen Nichtanzeigen seines Haupterwerbs wie erwähnt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigt. Entgegen der Vo- rinstanz war der verwirklichte Deliktsbetrag zudem vergleichsweise gering. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich für das objektive und subjektive Tatver- schulden eine isolierte Sanktion im Bereich von 3 Monaten, was eine Asperation der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten nach sich zieht. 4.3. Rechtswidrige Ein- und Ausreise Keine Beanstandungen betreffend die Strafzumessung ergeben sich hin- sichtlich der rechtswidrigen Ein- oder Ausreisen. Die diesbezügliche Erhöhung der
- 24 - Einsatzstrafe um 2 Monate ist insgesamt ausgewogen und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte in diesen Fällen in objektiver Hinsicht – trotz immerhin wiederholter Tatbegehung – insgesamt keine grosse kriminelle Energie walten liess und in subjektiver Hinsicht lediglich eventualvor- sätzlich handelte, auch wenn Letzteres in der vorinstanzlichen (eher knappen) Begründung betreffend die Widerhandlung gegen das Migrationsrecht nur indirekt so zum Ausdruck kommt (vgl. Urk. 78 S. 55 i.V.m. S. 47). 4.4. Mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an Führer ohne Ausweis Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Einschätzung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere hinsichtlich des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu beanstanden. Ihr ist ohne Weiteres zu fol- gen, wenn sie dem Beschuldigten anlastet, durch Unterlassen in Kauf genommen zu haben, dass sein Sohn zwei Mal die Autoschlüssel behändigen konnte, um sie für Strolchenfahrten ohne Ausweis zu benutzen, worin aber ebenfalls keine gros- se kriminelle Energie beim Beschuldigten auszumachen ist, da sein Verhalten primär von Gedankenlosigkeit zeugt. Entsprechend erweist sich die Verschul- densbewertung als leicht und die Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen, womit die vorinstanzliche Subsumtion zu übernehmen ist. 4.5. Zwischenfazit Ausgehend von der Einsatzstrafe für die vorliegend schwerste begangene Straftat der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in der Höhe von 7 Monaten ergibt die Asperation aufgrund der weiteren Straftaten des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten.
5. Täterkomponenten und übrige Strafzumessungskriterien 5.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Befragungen im Vorverfahren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 78 S. 56). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte dazu ergänzt, dass er keine Sozialhilfe mehr in Anspruch nehme, sondern nur noch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder.
- 25 - Er verdiene als Autohändler zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat und müsse davon Fr. 510.– an die Miete bezahlen (Prot. II S. 11 ff. und S. 16 f.), wo- bei die Verteidigung präzisierte, dass es sich beim vorgenannten Einkommen e- her um den monatlichen Umsatz als den Reingewinn handle (Prot. II S. 27). Die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. 5.2. Hinsichtlich des Vorlebens sind drei Einträge im aktuellen Strafregisteraus- zug betreffend den Beschuldigten verzeichnet (Urk. 80). Dabei gilt der letzte Ein- trag nicht als Vorstrafe, da er sich erst im Jahre 2022 ergab, darf jedoch grund- sätzlich bei der Prognose berücksichtigt werden. Jedenfalls sind die beiden einschlägigen Vorstrafen aufgrund der damit einhergehenden Unbelehrbarkeit leicht straferhöhend zu veranschlagen, auch wenn es sich lediglich um Bagatelldelikte handelte. Ebenso ist die bis anhin nicht berücksichtigte Delinquenz betreffend Drohung während des bereits angehobe- nen Strafverfahrens im Hauptdossier leicht straferhöhend zu berücksichtigen, was durch das Nachtatverhalten des Beschuldigten keineswegs ein Gegengewicht er- hält, wobei sich das Nachtatverhalten entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 56) aber auch nicht zusätzlich straferhöhend auszuwirken vermag. Insgesamt ist die- sen Überlegungen folgend die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 5.3. Was sodann den Verfahrensgang anbelangt, so sticht ins Auge, dass von der Anklageerhebung im Dezember 2020 bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung im April 2022 rund 16 Monate vergangen sind, was auch in Berücksichtigung der Tatsachen, dass im Februar 2021 eine Nachtragsanklage einging und die Ver- handlung aufgrund der Mutterschaft der Verteidigerin verschoben werden musste, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebot als relevant erscheint und damit zu einer angemessenen Strafminderung um einen Monat führt, zumal das Urteil in der Folge nicht derart rasch spediert wurde, dass eine gewisse Kompen- sationswirkung hätte eintreten können.
- 26 -
6. Schlussfazit 6.1. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Bei dieser Konstellation kommt abweichend von den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 96 S. 18) eine Zusatz- strafenbildung trotz dem in der Zwischenzeit ergangenen Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. April 2022 nicht in Betracht, da mit letzterem Ent- scheid eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. 6.2. An die Strafe ist die vom Beschuldigten bisher erstandene Haft von 134 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
7. Vollzug 7.1. Zur Vollzugsfrage ist vorab anzumerken, dass aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO im vorliegenden Berufungs- verfahren grundsätzlich kein unbedingter oder teilbedingter Vollzug angeordnet werden kann. Zwar sind neue Tatsachen vorbehalten, welche dem erstinstanzli- chen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO), was für die neu erwirkte Strafe vom 1. April 2022 zutrifft, doch vermag das nicht einschlä- gige Bagatelldelikt ohne Gefährdung von Drittpersonen die Prognose für den Be- schuldigten nicht in einem derart anderen Licht erscheinen zu lassen, dass sie nunmehr als ungünstig einzustufen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass der Be- schuldigte nunmehr für den Fall eines Rückfalles mit dem Risiko der Verbüssung einer empfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert ist, was ihn voraussichtlich davon abhalten dürfte, erneut zu delinquieren. 7.2. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend den Aufschub des Strafvollzuges ist somit grundsätzlich zu bestätigen, auch wenn aufgrund der neuen Entwicklun- gen doch einige Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten bestehen, wo- bei diesen mit einer Erhöhung der Probezeit auf 4 Jahre indessen angemessen Rechnung getragen werden kann.
- 27 - VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung knapp aber korrekt dargelegt und dabei insbesondere auch die vorliegend rele- vante Rechtslage betreffend den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Be- troffenen gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK kurz beleuchtet (Urk. 78 S. 58 f. und 62). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann insoweit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. 2.1. Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urk. 78 S. 60 f.), ist der im Jahr 2011 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz einge- reiste Beschuldigte hierorts weder wirtschaftlich noch sozial genügend integriert. So waren er und seine Familie jahrelang von der Sozialhilfe abhängig und konn- ten sich davon auch in jüngster Zeit nur insoweit lösen, als zumindest der Be- schuldigte persönlich keine Sozialhilfe mehr bezieht. Wie gut seine Geschäfte als Selbständiger in der Autobranche prosperieren und welches konkrete Einkommen der Beschuldigte daraus bezieht, wird vom Beschuldigten – wie aufgezeigt – je nach Motivlage unterschiedlich geschildert. Sein soziales Umfeld besteht weiter- hin grösstenteils aus Landsleuten und der deutschen Sprache ist der Beschuldig- te trotz rund 10-jähriger Anwesenheit in der Schweiz noch nicht ausreichend mächtig. Die mangelnde Integration zeigt sich aber nicht zuletzt auch in der immer wiederkehrenden Delinquenz, teilweise auch während Probezeiten und laufenden Strafverfahren. Es fehlt damit ein wichtiger Baustein zur Begründung eines schweren persönlichen Härtefalles, wie er vom Gesetzgeber in Art. 66a Abs. 2 StGB für das Absehen von einer Landesverweisung zwingend gefordert wird. 2.2. Der Beschuldigte fokussiert im Zusammenhang mit der Geltendmachung des persönlichen Härtefalles indessen hauptsächlich auf seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK, indem er geltend macht, seine Kernfamilie lebe ausschliesslich in der Schweiz und wäre bei seiner Landesverweisung schwer von seiner längeren Abwesenheit getroffen (Urk. 63 S. 37; Urk. 96 S. 20 ff.). Es ist indessen in diesem Zusammenhang zu-
- 28 - nächst mit der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, ob der Beschuldigte tatsächlich ei- ne derart tragende Rolle in seiner Grossfamilie innehat. Fraglos kommt seine Ehefrau hauptsächlich für die Betreuung und Erziehung der zehn gemeinsamen Kinder auf und ist ihnen auch die engste Bezugsperson (vgl. Urk. D1/9/1/8 S. 17; Prot. II S. 10, 14 und 18; Urk. 90 S. 71 f. betr. traditionelle Rollenverteilung). Hin- sichtlich des Sohnes Mohamed konnte der Beschuldigte gar nur angeben, dass dieser eine Arbeitsstelle gefunden habe, nicht aber, welche Arbeit diese Stelle be- inhalte (Prot. II S. 18 f.). Demgegenüber lebte der Beschuldigte aktenkundig im- mer wieder (teils monatelang) abseits von seiner Familie, unter anderem als er sich eine zweite Familie mit seiner Freundin aufbaute, und konnte diese bis anhin auch nie massgeblich finanziell unterstützen. Es ist demnach fraglich, ob es sich vorliegend um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, welche durch die natio- nalen und europäischen Grundrechte schützenswert erscheint (vgl. zuletzt Urteil 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.3.). Vielmehr ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte seine Kinder teilweise an seinen kriminellen Machenschaften teilhaben liess, wie insbesondere das Beispiel seines Sohnes F._____ zeigt, wel- cher im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache selbst verurteilt wurde und sich zurzeit im Massnahmenzentrum Uitikon befindet (Prot. II S. 18). Gemäss den Migrationsakten sind gar sämtliche über 12 Jahre alten Kinder schon mit strafbaren Handlungen in Erscheinung getreten (Urk. 90 S. 718 und 731), wäh- rend der 8-jährige aussereheliche Sohn K._____, wie vom Beschuldigten heute bestätigt, bis zum Ende dieses Schuljahres im Rahmen eines disziplinarischen Time-Outs in ein anderes Schulhaus verlegt werden musste (Prot. II S. 19). Mitun- ter zeigt sich daran, dass die Kinder des Beschuldigten erhebliche Integrations- probleme aufweisen, deren Zusammenhang mit der deliktischen und unange- passten Lebensgestaltung des Beschuldigten letztlich nicht von der Hand zu wei- sen ist. Hinsichtlich der ausserehelichen Kinder ist zwar zu konstatieren, dass der Beschuldigte deren einzige verwandte Bezugsperson in der Schweiz zu sein scheint. Allerdings sind diese gemäss den aktuellsten Migrationsakten hierzulan- de illegal anwesend und ist im Übrigen auch die Abstammung vom Beschuldigten trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht mittels DNA-Test zweifellos nachgewie-
- 29 - sen worden (Urk. 90 S. 750 ff.). Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass sich aus dem Umstand der zahlreichen zurzeit in der Schweiz lebenden (ehelichen und unehelichen) Kinder des Beschuldigten kein besonders schwerer Härtefall ableiten lässt, sondern gar in Betracht zu ziehen ist, dass diese in Libyen auf- grund der Unterstützung der dort lebenden Verwandten zumindest nicht schlech- tere Entwicklungschancen haben könnten. 2.3. Die Vorbringen betreffend das Bestehen eines Vollzugshindernisses ist im vorliegenden Fall kaum substantiiert. Erkennbar ist lediglich, dass der Beschuldig- te im früheren Bürgerkrieg auf Seiten Muamar Ghadaffis kämpfte, wobei unklar ist, in welcher Position er das Regime unterstützte (vgl. dazu Urk. 78 S. 56; Urk. D1/9/1/8 S. 18 f.: als Offizier mit dem Sohn Gaddafis gearbeitet; Prot. II S. 6 f.: als Reservist im Bereitschaftsdienst). Der im Recht liegende Asylentscheid hält denn auch ausdrücklich fest, es ergäben sich im Falle des Beschuldigten kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. Migrationsakten, Urk. 90 S. 87 ff.). Auch die Vorbringen, der Bruder des Beschuldigten sei nach seiner Rückkehr wegen des Kontakts zum Beschuldigten getötet worden (Urk. 63 S. 37 f.; Prot. II S. 23), vermögen selbst bei Vorlage von Fotos des getöteten Bruders (wie schon im mig- rationsrechtlichen Wegweisungsverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 22. Januar 2018, Urk. 90 S. 297), nicht darzulegen, inwiefern die frühe- ren Anhänger des libyschen Diktators bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland auch heute noch systematisch unmenschlichen Sanktionen ausgesetzt wären. Der Beschuldigte ist denn auch kein anerkannter Flüchtling, sondern hat als vor- läufig Aufgenommener lediglich ein jeweils verlängerbares Aufenthaltsrecht von 12 Monaten, welches bezeichnenderweise bis anhin noch nie in eine Aufenthalts- bewilligung der Kategorie B umgewandelt worden ist (vgl. Migrationsakten Urk. 90 S. 115 f., 131 f., 226 ff., 239 f., 371 f., 422 f., 525 f. und 640 f.). Vielmehr ergibt sich aus den heutigen Schuldsprüchen, dass sich der Beschuldigte noch im Jahr 2018 freiwillig in Libyen aufhielt, was letztendlich ebenfalls gegen das Vorliegen eines aktuellen Vollzugshindernisses spricht.
- 30 - 2.4. Aufgrund des Gesagten ist mithin noch nicht von einem schweren persönli- chen Härtefall auszugehen, da die blosse Tatsache von familiären Beziehungen in der Schweiz eine solche noch nicht zu begründen vermag. Die Bindungen des Beschuldigten zu seinen Kindern erweisen sich in casu als zu wenig eng, gelebt und unterstützend, dass damit ein schwerer persönlicher Härtefall für beide Seiten begründet werden könnte, und es verbleiben der Familie im Falle eines Verblei- bes in der Schweiz immerhin alternative Kontaktmöglichkeiten im Rahmen von regelmässigen Besuchen im Heimatland sowie modernen Kommunikationsmitteln (namentlich via FaceTime), dank derer die familiäre Beziehung – wenn auch in reduzierter Weise – aufrechterhalten werden kann (vgl. Urteil 2C_253/2015 vom
9. September 2015, E. 3.3.3.), was die persönliche Betroffenheit für die relativ überschaubare Zeit der Landesverweisung zumindest abzumildern vermag. 2.5. Auf der anderen Seite bestehen vorliegend erhebliche öffentliche Interes- sen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz. Diese ergeben sich nicht primär anhand der zu beurteilenden Strafsache, welche aber immerhin erstmals zur Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe führt und mit der vorstehend be- handelten Todesdrohung auch erstmals ein Gewaltelement enthält, das keines- falls zu bagatellisieren ist. Vielmehr ist anhand einer Gesamtschau zu konstatie- ren, dass eine immer wiederkehrende Delinquenz in verschiedenen Bereichen vorliegt, welche sich in der Gesamtsumme eher verschärft als minimiert hat. Der Beschuldigte zeigt mit seinem deliktischen Verhalten teilweise innerhalb laufender Probezeiten und laufender Strafverfahren nicht nur hinsichtlich des wiederholten übermässigen Bezugs staatlicher Finanzhilfen eine derartige Ignoranz gegenüber dem hiesigen Rechtssystem, dass er als ernsthafte Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit zu bezeichnen ist, wobei er die Schwelle der Bagatelldelin- quenz nunmehr erstmals deutlich überschritten hat. Die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung sind mithin nach dem nunmehr vierten Strafverfahren innerhalb der letzten Jahre jedenfalls höher zu gewichten, als das Interesse des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen, sich hierzulande nachhaltig zu integrieren.
3. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen, wobei die fünfjährige Dauer
- 31 - aufgrund des Verbotes der reformatio im peius ohnehin zu bestätigen ist, eine längere Verweisung in casu indessen auch nicht zwingend notwendig erscheint. Gleichermassen zu folgen ist dem Verdikt der Vorinstanz mit Verweis auf deren ausführliche Erwägungen (vgl. Urk. 78 S. 63 f.) hinsichtlich der Anordnung der Ausschreibung des libyschen Staatsangehörigen im Schengener Informationssys- tem. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, weshalb deren Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) ohne Weiteres zu bestätigen ist.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag in zweiter Instanz mit seinen Anträgen grundsätz- lich nicht durchzudringen, abgesehen vom (denselben Sachverhalt umfassenden aber unterschiedlich gewürdigten) Schuldspruch wegen einfacher statt mehrfa- cher Tatbegehung betreffend den unrechtmässigen Sozialhilfebezug sowie von der moderaten Reduktion der Strafe. Diese marginalen Abweichungen rechtferti- gen keine andere Würdigung, als dass dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 32 - 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 8'154.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 97). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits in- kludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 9'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten auch in zweiter Instanz abzuweisen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 11. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der mehrfachen Überlassung von Fahr- zeugen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie der mehrfachen rechtswidri- gen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG bzw. AuG schul- dig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter An- rechnung von 134 Tagen Haft. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von 5 Jah- ren des Landes verwiesen und im Schengener Informationssystem ausgeschrie- ben. Ferner wurden die Beschlagnahmen und die Zivilbegehren des Privatklägers D._____ geregelt, während die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen wurden, dies mit Ausnahme der Verteidigungskosten, deren vollumfängliche staatliche Übernahme unter Rückzahlungsvorbehalt erfolgte (Urk. 74 bzw. 78 S. 67 ff.).
E. 1.1 Nachdem der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe nicht mehrfach be- gangen wurde, ist diese Tat ohne Weiteres unter dem ab 1. Januar 2018 gelten- den Sanktionenrecht zu beurteilen (vgl. BGE 107 IV 1). Gleiches gilt für die im Jahr 2019 ausgesprochene Drohung. Was die mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreisen betrifft, so rechtfertigt sich aufgrund des einmaligen Vorganges vor dem Jahr 2018 (im Juni 2016) ebenfalls keine Subsumtion unter das alte Recht, da auch diese Delinquenz schwergewichtig unter dem neuen Regime be- gangen wurde. Es ist somit auf den vorliegenden Fall gänzlich das revidierte Sanktionenrecht mit der Möglichkeit der Bestrafung einer Geldstrafe von lediglich bis zu 180 Tagessätzen anzuwenden.
2. Grundlagen
E. 1.2 Die ebenfalls eingeklagte und von der Vorinstanz ohne Weiteres bestätigte (Urk. 78 S. 44) mehrfache Tatbegehung ist in casu allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem einheitlichen Tatentschluss, die in dieser Zeit erwirtschaf- teten Einkünfte nicht anzugeben, auszugehen, welcher sich gegenüber dem glei- chen Geschädigten auswirkte und dessen Folgen über einige Monate andauerten.
E. 1.3 Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist aufgrund der De- liktssumme von zumindest Fr. 10'000.– betragsmässig nicht ohne Weiteres gege- ben (vgl. Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023, E. 1.5.7). Die Annahme erleich- ternder Umstände scheitert im vorliegenden Fall denn auch daran, dass der Be- schuldigte Geldzuflüsse aus seinem zeitintensiv geführten Haupterwerb direktvor- sätzlich und trotz einschlägiger Vorstrafe (vgl. Urk. D1/19/1/9) über eine längere Zeit nicht angab, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie bzw. auch eine erhebliche Ignoranz gegenüber dem Sozialwesen offenbarte, so dass defini- tiv nicht mehr von einer Bagatelldelinquenz gesprochen werden kann (vgl. DO- NATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu Art. 148a StGB).
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E. 1.4 Der Beschuldigte ist damit des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Rechtswidrige Aus- oder Einreise betreffend die Destination Libyen
E. 2 Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweis- anträge gestellt (Urk. 79 S. 4; Einzig wurde in die vom Beschuldigten vorgezeig- ten Fotos Einsicht genommen: Prot. II S. 27). Von Amtes wegen wurden vom Be- rufungsgericht die Migrationsakten betreffend den Beschuldigten sowie der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. April 2022 beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 89 - 94). Weitere Beweiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – nicht auf.
- 8 - III. Sachverhalt 1.
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Der Beschuldigte vermag in zweiter Instanz mit seinen Anträgen grundsätz- lich nicht durchzudringen, abgesehen vom (denselben Sachverhalt umfassenden aber unterschiedlich gewürdigten) Schuldspruch wegen einfacher statt mehrfa- cher Tatbegehung betreffend den unrechtmässigen Sozialhilfebezug sowie von der moderaten Reduktion der Strafe. Diese marginalen Abweichungen rechtferti- gen keine andere Würdigung, als dass dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 32 -
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 8'154.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 97). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits in- kludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 9'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten auch in zweiter Instanz abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Aufgrund des Gesagten ist mithin noch nicht von einem schweren persönli- chen Härtefall auszugehen, da die blosse Tatsache von familiären Beziehungen in der Schweiz eine solche noch nicht zu begründen vermag. Die Bindungen des Beschuldigten zu seinen Kindern erweisen sich in casu als zu wenig eng, gelebt und unterstützend, dass damit ein schwerer persönlicher Härtefall für beide Seiten begründet werden könnte, und es verbleiben der Familie im Falle eines Verblei- bes in der Schweiz immerhin alternative Kontaktmöglichkeiten im Rahmen von regelmässigen Besuchen im Heimatland sowie modernen Kommunikationsmitteln (namentlich via FaceTime), dank derer die familiäre Beziehung – wenn auch in reduzierter Weise – aufrechterhalten werden kann (vgl. Urteil 2C_253/2015 vom
9. September 2015, E. 3.3.3.), was die persönliche Betroffenheit für die relativ überschaubare Zeit der Landesverweisung zumindest abzumildern vermag.
E. 2.5 Auf der anderen Seite bestehen vorliegend erhebliche öffentliche Interes- sen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz. Diese ergeben sich nicht primär anhand der zu beurteilenden Strafsache, welche aber immerhin erstmals zur Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe führt und mit der vorstehend be- handelten Todesdrohung auch erstmals ein Gewaltelement enthält, das keines- falls zu bagatellisieren ist. Vielmehr ist anhand einer Gesamtschau zu konstatie- ren, dass eine immer wiederkehrende Delinquenz in verschiedenen Bereichen vorliegt, welche sich in der Gesamtsumme eher verschärft als minimiert hat. Der Beschuldigte zeigt mit seinem deliktischen Verhalten teilweise innerhalb laufender Probezeiten und laufender Strafverfahren nicht nur hinsichtlich des wiederholten übermässigen Bezugs staatlicher Finanzhilfen eine derartige Ignoranz gegenüber dem hiesigen Rechtssystem, dass er als ernsthafte Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit zu bezeichnen ist, wobei er die Schwelle der Bagatelldelin- quenz nunmehr erstmals deutlich überschritten hat. Die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung sind mithin nach dem nunmehr vierten Strafverfahren innerhalb der letzten Jahre jedenfalls höher zu gewichten, als das Interesse des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen, sich hierzulande nachhaltig zu integrieren.
3. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen, wobei die fünfjährige Dauer
- 31 - aufgrund des Verbotes der reformatio im peius ohnehin zu bestätigen ist, eine längere Verweisung in casu indessen auch nicht zwingend notwendig erscheint. Gleichermassen zu folgen ist dem Verdikt der Vorinstanz mit Verweis auf deren ausführliche Erwägungen (vgl. Urk. 78 S. 63 f.) hinsichtlich der Anordnung der Ausschreibung des libyschen Staatsangehörigen im Schengener Informationssys- tem. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, weshalb deren Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) ohne Weiteres zu bestätigen ist.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 3.1 Wie sich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zeigen wird, ergibt sich aufgrund der festzusetzenden Einzelstrafen grundsätzlich die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe, selbst wenn dadurch der Rahmen von 180 Tagess- ätzen theoretisch gesprengt würde, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen ist, dass es für die Aussprechung einer Gesamtstrafe nicht genügt, wenn für die einzelnen Delikte vom Gesetz abstrakt die gleiche Sanktionsart angedroht wird (vgl. dazu Urk. 78 S. 52 f.), sondern es vielmehr da- rauf ankommt, dass im konkreten Fall angesichts des Verschuldens des Beschul- digten und der Zweckmässigkeit bzw. präventiven Effizienz der Sanktion gleichar- tige Strafen in Betracht fallen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.; sog. konkrete Methode).
E. 3.2 Trotz der theoretischen Möglichkeit der Festsetzung einer Gesamtgeldstra- fe angesichts des jeweils nicht gravierenden Verschuldens des Beschuldigten und der damit verbundenen Einzelsanktion kommt eine Geldstrafe bei keinem der De- likte mehr in Frage. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aus heutiger Sicht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, welche aufgrund seiner erneuten Delinquenz, die diesmal zu einer unbedingten Geldstrafe führte, im Januar 2017 widerrufen wurde. Trotz zweier vollzogener Geldstrafen kam es im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Ta- ten erneut zu teilweise einschlägiger Straffälligkeit und darüber hinaus während der laufenden Untersuchung zu weiterer Strassenverkehrsdelinquenz im Januar 2022 (vgl. Urk. 80), welche von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urk. 60). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte würde sich von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe in Zu- kunft genügend beeindrucken lassen, um nicht mehr zu delinquieren, zumal auch der Vollzug einer solchen pekuniären Sanktion bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen mit unklarer Erwerbssituation im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ernsthaft in Frage zu stellen wäre.
- 23 -
4. Tatkomponenten
E. 3.3 Im Übrigen gibt die Verwertbarkeit der Beweise im vorliegenden Fall zu keinen Problemen Anlass und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt.
E. 4.1 Drohung Der vorinstanzlichen Einschätzung der objektiven Tatschwere als nicht mehr leicht mit Bezug auf die Drohung ist beizupflichten, auch wenn der Beschul- digte nicht der Rädelsführer in der gesamten Angelegenheit war und nicht von ei- ner geplanten Tat auszugehen ist. Die Drohung mit dem Tod kann mit Fug als schwerstes vorstellbares Übel bezeichnet werden, wobei mit der Vorinstanz kei- nen wesentlichen Unterschied ausmachen kann, ob damit der Adressat selbst oder eine nahestehende Angehörige in dieser Weise bedroht wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus einer Gruppe heraus drohte und dabei auf seine früheren Straftaten (mit Gefängnisaufenthalt) verwies, was den Privat- kläger zusätzlich verängstigt haben dürfte. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwe- re ist bei diesem Vorgehen durchaus von direktem Vorsatz auszugehen, was letztlich zu keiner Relativierung des Verschuldens führt und im Ergebnis die Fest- legung eines Strafmasses von 7 Monaten rechtfertigt.
E. 4.2 Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen Demgegenüber erscheint die Erhöhung der Strafe um 4 Monate aufgrund des unrechtmässigen Sozialhilfebezuges als zu hoch gegriffen. Zu berücksichti- gen ist in dieser Hinsicht zunächst, dass die gesetzliche Strafobergrenze hier bei einem Jahr liegt und der Beschuldigte die Tat auch nicht mehrfach begangen hat, auch wenn sich in seinem direktvorsätzlichen Nichtanzeigen seines Haupterwerbs wie erwähnt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigt. Entgegen der Vo- rinstanz war der verwirklichte Deliktsbetrag zudem vergleichsweise gering. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich für das objektive und subjektive Tatver- schulden eine isolierte Sanktion im Bereich von 3 Monaten, was eine Asperation der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten nach sich zieht.
E. 4.3 Rechtswidrige Ein- und Ausreise Keine Beanstandungen betreffend die Strafzumessung ergeben sich hin- sichtlich der rechtswidrigen Ein- oder Ausreisen. Die diesbezügliche Erhöhung der
- 24 - Einsatzstrafe um 2 Monate ist insgesamt ausgewogen und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte in diesen Fällen in objektiver Hinsicht – trotz immerhin wiederholter Tatbegehung – insgesamt keine grosse kriminelle Energie walten liess und in subjektiver Hinsicht lediglich eventualvor- sätzlich handelte, auch wenn Letzteres in der vorinstanzlichen (eher knappen) Begründung betreffend die Widerhandlung gegen das Migrationsrecht nur indirekt so zum Ausdruck kommt (vgl. Urk. 78 S. 55 i.V.m. S. 47).
E. 4.4 Mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an Führer ohne Ausweis Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Einschätzung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere hinsichtlich des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu beanstanden. Ihr ist ohne Weiteres zu fol- gen, wenn sie dem Beschuldigten anlastet, durch Unterlassen in Kauf genommen zu haben, dass sein Sohn zwei Mal die Autoschlüssel behändigen konnte, um sie für Strolchenfahrten ohne Ausweis zu benutzen, worin aber ebenfalls keine gros- se kriminelle Energie beim Beschuldigten auszumachen ist, da sein Verhalten primär von Gedankenlosigkeit zeugt. Entsprechend erweist sich die Verschul- densbewertung als leicht und die Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen, womit die vorinstanzliche Subsumtion zu übernehmen ist.
E. 4.5 Zwischenfazit Ausgehend von der Einsatzstrafe für die vorliegend schwerste begangene Straftat der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in der Höhe von 7 Monaten ergibt die Asperation aufgrund der weiteren Straftaten des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten.
5. Täterkomponenten und übrige Strafzumessungskriterien
E. 5.1 Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Befragungen im Vorverfahren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 78 S. 56). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte dazu ergänzt, dass er keine Sozialhilfe mehr in Anspruch nehme, sondern nur noch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder.
- 25 - Er verdiene als Autohändler zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat und müsse davon Fr. 510.– an die Miete bezahlen (Prot. II S. 11 ff. und S. 16 f.), wo- bei die Verteidigung präzisierte, dass es sich beim vorgenannten Einkommen e- her um den monatlichen Umsatz als den Reingewinn handle (Prot. II S. 27). Die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral.
E. 5.2 Hinsichtlich des Vorlebens sind drei Einträge im aktuellen Strafregisteraus- zug betreffend den Beschuldigten verzeichnet (Urk. 80). Dabei gilt der letzte Ein- trag nicht als Vorstrafe, da er sich erst im Jahre 2022 ergab, darf jedoch grund- sätzlich bei der Prognose berücksichtigt werden. Jedenfalls sind die beiden einschlägigen Vorstrafen aufgrund der damit einhergehenden Unbelehrbarkeit leicht straferhöhend zu veranschlagen, auch wenn es sich lediglich um Bagatelldelikte handelte. Ebenso ist die bis anhin nicht berücksichtigte Delinquenz betreffend Drohung während des bereits angehobe- nen Strafverfahrens im Hauptdossier leicht straferhöhend zu berücksichtigen, was durch das Nachtatverhalten des Beschuldigten keineswegs ein Gegengewicht er- hält, wobei sich das Nachtatverhalten entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 56) aber auch nicht zusätzlich straferhöhend auszuwirken vermag. Insgesamt ist die- sen Überlegungen folgend die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.
E. 5.3 Was sodann den Verfahrensgang anbelangt, so sticht ins Auge, dass von der Anklageerhebung im Dezember 2020 bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung im April 2022 rund 16 Monate vergangen sind, was auch in Berücksichtigung der Tatsachen, dass im Februar 2021 eine Nachtragsanklage einging und die Ver- handlung aufgrund der Mutterschaft der Verteidigerin verschoben werden musste, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebot als relevant erscheint und damit zu einer angemessenen Strafminderung um einen Monat führt, zumal das Urteil in der Folge nicht derart rasch spediert wurde, dass eine gewisse Kompen- sationswirkung hätte eintreten können.
- 26 -
E. 6 Schlussfazit
E. 6.1 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Bei dieser Konstellation kommt abweichend von den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 96 S. 18) eine Zusatz- strafenbildung trotz dem in der Zwischenzeit ergangenen Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. April 2022 nicht in Betracht, da mit letzterem Ent- scheid eine Geldstrafe ausgesprochen wurde.
E. 6.2 An die Strafe ist die vom Beschuldigten bisher erstandene Haft von 134 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 6.3 Nicht nachvollziehbar ist mit der Vorinstanz demgegenüber die Version des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger den Ratschlag gegeben haben will, die Forderungen der arabischen Gruppierung zu erfüllen, wenn er nicht im Gefängnis landen wolle. Weshalb aber jemand, der keinen Kontakt zu einer gesuchten Per- son herstellt, im Gefängnis landen soll, ist unerfindlich, weshalb es naheliegt, dass es gar nie zu einem solchen Ratschlag gekommen ist. Vielmehr scheint der Beschuldigte seine insoweit zugestandene Äusserung anlässlich des Treffens, dass er auch schon im Gefängnis gewesen sei, derart verdrehen zu wollen, dass sie ihren drohenden Charakter verliert. Immerhin ergibt sich aber aus diesem teil- weisen Zugeständnis, dass entgegen der Verteidigung auch die Täteridentität vor- liegend nicht in Frage gestellt werden kann, woran im Übrigen nichts ändert, dass der Privatkläger den Beschuldigten als ziemlich fest bezeichnete (vgl. Urk. 96 S. 14 f.), da dieser Eindruck aufgrund der im Recht liegenden Fotos durchaus be- stätigt wird und der Beschuldigte auch heute noch durchaus kräftig wirkt.
E. 6.4 Der Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage ist somit als vollumfänglich erstellt zu erachten. Dabei kann aufgrund der klar drohenden Äusserungen des Beschuldigten durchaus davon ausgegangen werden, dass er bewusst beabsich- tigte und nicht nur in Kauf nahm (so die Vorinstanz gemäss Urk. 78 S. 38), sein Opfer derart zu verängstigen, dass es seines Sicherheitsgefühls verlustig ging.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe
E. 7 Vollzug
E. 7.1 Zur Vollzugsfrage ist vorab anzumerken, dass aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO im vorliegenden Berufungs- verfahren grundsätzlich kein unbedingter oder teilbedingter Vollzug angeordnet werden kann. Zwar sind neue Tatsachen vorbehalten, welche dem erstinstanzli- chen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO), was für die neu erwirkte Strafe vom 1. April 2022 zutrifft, doch vermag das nicht einschlä- gige Bagatelldelikt ohne Gefährdung von Drittpersonen die Prognose für den Be- schuldigten nicht in einem derart anderen Licht erscheinen zu lassen, dass sie nunmehr als ungünstig einzustufen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass der Be- schuldigte nunmehr für den Fall eines Rückfalles mit dem Risiko der Verbüssung einer empfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert ist, was ihn voraussichtlich davon abhalten dürfte, erneut zu delinquieren.
E. 7.2 Der vorinstanzliche Entscheid betreffend den Aufschub des Strafvollzuges ist somit grundsätzlich zu bestätigen, auch wenn aufgrund der neuen Entwicklun- gen doch einige Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten bestehen, wo- bei diesen mit einer Erhöhung der Probezeit auf 4 Jahre indessen angemessen Rechnung getragen werden kann.
- 27 - VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung knapp aber korrekt dargelegt und dabei insbesondere auch die vorliegend rele- vante Rechtslage betreffend den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Be- troffenen gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK kurz beleuchtet (Urk. 78 S. 58 f. und 62). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann insoweit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.
E. 12 Monaten, welches bezeichnenderweise bis anhin noch nie in eine Aufenthalts- bewilligung der Kategorie B umgewandelt worden ist (vgl. Migrationsakten Urk. 90 S. 115 f., 131 f., 226 ff., 239 f., 371 f., 422 f., 525 f. und 640 f.). Vielmehr ergibt sich aus den heutigen Schuldsprüchen, dass sich der Beschuldigte noch im Jahr 2018 freiwillig in Libyen aufhielt, was letztendlich ebenfalls gegen das Vorliegen eines aktuellen Vollzugshindernisses spricht.
- 30 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 11. April 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch von den Vorwürfen der Veruntreuung, des Betruges und teilweise der rechts- widrigen Ein- bzw. Ausreise), 2 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Überlassung eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie betreffend rechtswidriger Ein- bzw. Ausreise hinsichtlich der Destinationen Italien [Dossier 6] und Malaga [Dossier 7]), 7 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände), 8 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) sowie 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 33 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie − der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG betreffend die Reise nach Libyen vom Dezember 2018.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 134 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'200.00 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 34 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Sozialberatung und Asylbetreuung AOZ, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Sozialberatung und Asylbetreuung AOZ, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 35 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220444-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 17. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
11. April 2022 (DG210062)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2020 (DG210062/act. 28) und diejenige der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 (DG210064/act. HD1/18/1) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie der rechtswidrigen Ein- und Ausreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG (Dossier 6, Reisen nach Libyen im März 2016 und März 2017) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Überlassung eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − der mehrfachen rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit a AIG bzw. i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 134 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- 3 -
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
16. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, schwarz, mit arabischer Buchstaben- beschreibung auf Tastenfeld (A012'579'236) 1 Mobiltelefon der Marke Samsung, Iindgrün, Display beschädigt (A012'579'247) 1 Mobiltelefon der Marke Apple (iPhone 5), weiss, defekter Display, de- fekte Umrandung, Homebutton nahezu defekt (A012'579'258) 1 SIM-Karte, Hinter Batterie Samsung (A012'613'659) 1 SIM-Kar1e, "iY" Hinter Batterie Samsung (A012'613'660) 1 SIM-Karte, ab Person (A012'613'955) 1 SIM-Karte, ab Person (A012'613'966) 1 Quittung, Parkhausticket,02.04.2019, 14.57 Uhr, B._____ …, C._____ (A012'833'168) 1 Koffer, HD Pos. 5 inkl. wenige Aktenunterlagen, E._____, lybische Schreiben, Fahrzeugunterlagen (A013'730'080) Akten, HD Pos. 9, div. Unterlagen, E._____ Schreiben, StVA, Postfi- nance (A013'730'115) 1 DVD mit Videodateien aus sichergestelltem Mobiltelefon, iPhone 5 (A012'732'591) Datensicherung, Video- und Audioaufnahmedatei 1548105238222681.mp4 ab Asservat A012'732'591 (A012'762'253) Datensicherung, Video- und Audioaufnahme, IMG_0338.mov ab As- servat A012'732'591 (A012'762'300) Datensicherung, Video- und Audioaufnahme, IMG_0019.mov ab As- servat A012'732'591 (A012'762'311) 1 Luftpistole mit eingesetztem Magazin, ohne Munition (A013'729'594)
8. Der Privatkläger D._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
9. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____) wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 33'910.55 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– Gebühr Strafuntersuchung (DG210062 und DG210064) Fr. 500.– Kosten Gutachten / Expertisen etc. Fr. 120.– Zeugenentschädigung (DG210062 und DG210064) Fr. 1'390.– Auslagen Untersuchung (DG210062 und DG210064) amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X1._____ (substitu- Fr. 33'910.55 iert durch RAin MLaw X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genom- men.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 9 werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 2; Urk. 96 S. 2 f.)
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, ausgenommen die Schuldsprüche bezüglich der Dossiers 5, 7 und – soweit Italien betreffend – des Dossiers 6. Weiter seien die Dispositiv- Ziffern 3, 4, 5, 6, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Drohung, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie der rechtswidrigen Ein-/Ausreise nach Liby- en am 7. Dezember 2018 freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei im Sinne einer Zusatzstrafe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
6. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft von 74 Tagen eine Genugtuung von Fr. 14'800.– zuzusprechen.
7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sei auf einen Nachforderungsvorbehalt zu verzichten.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse.
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 83, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 86, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil vom 11. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich den Be- schuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des mehrfachen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, der mehrfachen Überlassung von Fahr- zeugen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie der mehrfachen rechtswidri- gen Ein- oder Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und 2 AIG bzw. AuG schul- dig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter An- rechnung von 134 Tagen Haft. Der Beschuldigte wurde für die Dauer von 5 Jah- ren des Landes verwiesen und im Schengener Informationssystem ausgeschrie- ben. Ferner wurden die Beschlagnahmen und die Zivilbegehren des Privatklägers D._____ geregelt, während die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen wurden, dies mit Ausnahme der Verteidigungskosten, deren vollumfängliche staatliche Übernahme unter Rückzahlungsvorbehalt erfolgte (Urk. 74 bzw. 78 S. 67 ff.).
2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
13. April 2022 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 70). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 23. August 2022 (Urk. 79) und anschliessender Fristan- setzung an die Privatkläger und die beteiligten Staatsanwaltschaften (Urk. 81) erklärten Letztere explizit den Verzicht auf eine Anschlussberufung und ersuchten um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihnen nach Rücksprache mit der Verteidigung gewährt wurde (Urk. 83 - 87). In der Folge wurde auf den 17. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 88). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3).
- 7 - II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangte mit seiner Berufungserklärung, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 79 S. 4), schränkte seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung aber insoweit ein, als dies die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfache Überlassung eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie betreffend rechtswidrige Ein- bzw. Ausreise hinsichtlich der Destinationen Italien (Dossier 6) und Malaga (Dossier 7) betrifft (Urk. 96 S. 2 f.). Demzufolge ist vorab mit Beschluss festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch von den Vorwürfen der Veruntreuung, des Betruges und teilweise der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise), 2 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Überlassung eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie betreffend rechtswidrige Ein- bzw. Ausreise hinsichtlich der Destinationen Italien [Dossier 6] und Malaga [Dossier 7]), 7 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände), 8 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) sowie 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten ist der Entscheid der Erstinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweis- anträge gestellt (Urk. 79 S. 4; Einzig wurde in die vom Beschuldigten vorgezeig- ten Fotos Einsicht genommen: Prot. II S. 27). Von Amtes wegen wurden vom Be- rufungsgericht die Migrationsakten betreffend den Beschuldigten sowie der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. April 2022 beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 89 - 94). Weitere Beweiserhebungen drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – nicht auf.
- 8 - III. Sachverhalt 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 15. Dezember 2020 in den im Berufungsverfahren noch relevan- ten Punkten unter Dossier 1 vorgeworfen, er habe zwischen dem 2. November 2017 und dem 24. April 2018 unrechtmässig Sozialhilfe bezogen, indem er den Sozialbehörden trotz der ihm bekannten Meldepflicht namentlich Geldzuflüsse aus seiner Erwerbstätigkeit im Autohandel zwischen dem 1. September 2017 und dem 28. Februar 2018 sowie aufgrund eines abgeschlossenen Privatkredites vom
10. Januar 2018 nicht deklariert habe (Urk. 28 S. 2 f.). Ferner habe er sich ge- mäss Dossier 6 am 7. Dezember 2018 in Libyen aufgehalten und sei dafür unbe- fugt aus der Schweiz ausgereist bzw. wieder in die Schweiz eingereist, obwohl er gewusst habe, dass er aufgrund seines speziellen Aufenthaltsstatus F bezüglich der Ein- und Ausreise grundsätzlich restriktiveren Bestimmungen als andere Aus- länder unterliegt (Urk. 28 S. 5 f.). 1.2. In der Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 wird dem Beschuldigten sodann angelastet, am
26. September 2019 den Privatkläger E._____ zusammen mit verschiedenen Mittätern (darunter seinem Sohn) zur Rede gestellt und dabei namentlich dessen Tante mit dem Tode bedroht zu haben, wodurch der Privatkläger seines Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei, was der Beschuldigte so gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe (Urk. 59/18 S. 2 f.). 1.3. Die Verteidigung macht hinsichtlich des Dossiers 1 eine Verletzung des Anklageprinzips geltend mit der Begründung, die Anklage umschreibe nicht zureichend, wie der Beschuldigte mit dem Fahrzeughandel ein Einkommen von Fr. 10'000.– erzielt haben soll, zumal nicht festgehalten worden sei, wann er welche Fahrzeuge gekauft und mit welchem Gewinn weiterverkauft haben soll (Urk. 96 S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anklageschrift konkret darlegt, in welchem Zeitraum der Beschuldigte mit welcher beruflichen Tätigkeit welchen Gewinn erzielt habe, womit der Beschuldigte ausreichend konkret wusste, was ihm vorgeworfen wird. Wie sich das Einkommen im Einzelnen
- 9 - zusammensetzte, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Deliktssumme. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit noch nicht vor. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend noch relevanten Vorwürfe im Wesent- lichen bestritten. So will er betreffend Dossier 1 der Hauptanklage weder einen Privatkredit mit D._____ geschlossen und daraus Geld erhalten noch für diesen entschädigte Arbeitstätigkeiten verrichtet haben (Urk. 96 S. 6 ff.). Hinsichtlich des Dossiers 6 bestreitet er zudem die Auslandreise nach Libyen (Urk. 96 S. 13). 2.2. Den Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage stellt der Beschuldigte insofern anders dar, als er im Verlauf der (insoweit zugestandenen) Gespräche mit dem Privatkläger keine Drohungen geäussert haben, sondern diesem – via einen Übersetzer – lediglich den gutgemeinten Ratschlag erteilt haben will, er solle doch dafür besorgt sein, dass das Geld gezahlt werde, ansonsten er womöglich im Gefängnis lande (Urk. 96 S. 13 ff.). 2.3. Bei diesen Standpunkten blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung, indem er die Aussage zur Sache insoweit verweigerte (Prot. II S. 20 f.). 2.4. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt in den noch umstrittenen Punkten mithin auch in zweiter Instanz in entscheidenden Punkten nicht anerkannt wurde, ist im Folgenden – soweit für einen allfälligen Schuldspruch erforderlich – nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 78 S. 10 f. + 12) und auch die jeweils massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 78 S. 11 bzw. S. 16 f., 28, 30 + 33 f.), worauf in Anwendung von
- 10 - Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. Sie hat sich auch bezüglich der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten vollständig korrekt geäussert (vgl. Urk. 78 S. 11 ff.), so dass sich diesbezüglich ebenfalls ein Hinweis auf ihre Überlegungen ohne zusätzliche Erwägungen rechtfertigt. 3.2. Zur Verwertbarkeit der im Verfahren durchgeführten Einvernahmen wird im angefochtenen Urteil auf Rüge der Verteidigung hin (Urk. 63 S. 27) hinsichtlich der beanstandeten Befragungen von F._____ bezüglich des Nachtragsdossiers betreffend Drohung festgehalten, dass der Beschuldigte an der Einvernahme der Auskunftsperson vom 30. Oktober 2020 anwesend gewesen sei, wobei Letztere bestätigt habe, sich an ihre früheren Aussagen zu erinnern und damals die Wahr- heit gesagt zu haben, so dass das Teilnahmerecht des Beschuldigten gewahrt gewesen sei (Urk. 78 S. 9). Die Vorinstanz vermischt hier die Anforderungen an das Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO mit jenen des Konfrontations- rechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, was auch aus ihren theoretischen Ausführungen zu diesem Thema hervorgeht (vgl. Urk. 78 S. 8 f.). Die gerügten Einvernahmen von F._____ fanden allesamt in dessen eigenem getrennt geführ- ten Strafverfahren statt, welches letztlich im abgekürzten Verfahren erledigt wurde (vgl. Urk. HD1/3/1-5). Bei diesen Befragungen hatte der Beschuldigte kein Teil- nahmerecht, da er im fremden Verfahren nicht Partei war (vgl. dazu SCHLEIMIN- GER, Wiederholung der Beweiserhebung bei Teilnahmerechtsverletzung und Recht auf Konfrontation, ZStrR 2023 S. 44). Dagegen stand ihm aufgrund der Menschenrechtskonvention das Recht zu, zumindest einmal mit den belastenden Aussagen von F._____ konfrontiert zu werden, was ihm in der Einvernahme vom
30. Oktober 2020 gewährt wurde (vgl. Urk. HD1/3/5), in welchem Fall dann prinzi- piell auch sämtliche früheren Einvernahmen der Auskunftsperson zu Ungunsten des Beschuldigten herangezogen werden können (vgl. statt vieler BGE 131 I 476, E. 2.2.). Es verbleibt lediglich die Frage, ob der Beschuldigte seine Konfrontati- onsrechte (namentlich seinen Anspruch auf Ergänzungsfragen) in besagter Ein- vernahme wirksam ausüben konnte, nachdem sein Sohn damals grossteils auf seine früheren Aussagen verwies bzw. die Aussage verweigerte (vgl. dazu Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021, E. 2.2.; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021, E. 6.1.). Es greift in diesem Zusammenhang die neuere Rechtsprechung zu
- 11 - Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach selbst streitige Zeugnisse von ausschlaggeben- der Bedeutung ohne (wirksame) Konfrontation mit dem Belastungszeugen ver- wertbar sein können (Aufgabe der sog. "sole or decisive"-Regel; Urteile 6B_1493/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.1. sowie 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.3.; vgl. auch bereits Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. m.H.a. Ur- teil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom
15. Dezember 2011, § 118 ff.). Es ist danach zu beurteilen, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene bzw. mangelhafte Konfrontation vorliegt und die besagte Einvernahme das alleinige bzw. entscheidende Beweismittel darstellt. Sofern dies zutrifft, ist weiter zu prüfen, ob ausreichende kompensatorische Faktoren vorliegen, um die Überprüfung des Beweismittels zu gewährleisten, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gleichwohl die Verlässlichkeit des fraglichen Beweismittels zu garantieren (vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 118 ff.). Die unwirksam gebliebene Konfrontation lag im vorliegenden Fall nicht in der Verantwortung der Behörden. Im Vordergrund steht stattdessen aufgrund des Erinnerungsverlustes bzw. der Aussageverweigerung der Auskunftsperson eine tatsächliche Unmöglichkeit der Konfrontation (vgl. MEYER, Die "sole or decisive"- Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen - not so decisive anymore, HRRS 3/2012 S. 118; ANTJE DU BOIS-PEDAIN, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der nicht verfügbare Zeuge: Weist der modifizierte Lucà-Test den Weg aus der Sackgasse?, HRRS 3/2012 S. 124). Mit der faktischen Unmöglichkeit einer echten Konfrontation, welche nicht durch die Behörden verschuldet war, lag mit- hin ein sachlicher Grund für die Einschränkung des Konfrontationsrechts vor. Des Weiteren ist festzuhalten, dass vorliegend die Aussagen von F._____ nicht das al- leinentscheidende Beweismittel darstellen, da – wie noch zu zeigen sein wird – auch weiteren Beweismittel auf die Täterschaft des Beschuldigten betreffend das Nachtragsdossier hindeuten. Diese zusätzlichen Beweismittel erhöhen die Ver- lässlichkeit der fraglichen Aussagen massgeblich, so dass diesbezüglich zumindest von ausreichenden kompensatorischen Massnahmen hinsichtlich der nicht einwandfreien Konfrontation einer Belastungsperson ausgegangen werden kann (vgl. Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013, E. 3.3. sowie Urteil des
- 12 - EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, § 156; vgl. auch die Urteile 6B_1493/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.1. und 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.3.). Auf die Aussagen von F._____ betref- fend das Nachtragsdossier kann mithin im Rahmen der nachfolgenden Würdigung des besagten Vorfalles aus prozessualer Sicht abgestellt werden. 3.3. Im Übrigen gibt die Verwertbarkeit der Beweise im vorliegenden Fall zu keinen Problemen Anlass und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. 4. 4.1. Der Sachverhalt betreffend Dossier 1 der Hauptanklage (unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen) wurde von der Vorinstanz – nach korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen und umfassender Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben (vgl. Urk. 78 S. 17 ff.) – als erstellt erachtet (Urk. 78 S. 24), wobei sie sich im Rahmen ihrer Würdigung hauptsächlich auf die Frage der dem Beschuldigten angelasteten Erwerbstätigkeit sowie den ihm vorgeworfenen Abschluss eines Privatkreditvertrages konzentrierte, was nicht zu beanstanden ist, da die Tatbestandsmässigkeit der ebenfalls eingeklagten Nutzung eines Privatwagens fraglich erscheint und diese Frage letztlich ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung ist. 4.2. Betreffend die vom Beschuldigten bestrittenen Einkünfte aus dem Auto- handel wird diesem eine Erwerbstätigkeit zwischen dem 1. September 2017 und dem 28. Februar 2018 zusammen mit dem Privatkläger D._____ mit einem persönlich erzielten Verdienst von zumindest rund Fr. 10'000.– vorgeworfen. Der Privatkläger bestätigte in diesem Zusammenhang in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 11. Juni 2018, dass der Beschuldigte seit August oder September 2017 mit ihm zusammen im Autogewerbe gearbeitet und dabei Occasionswagen angekauft habe, welche er auf seinem Autoabstellplatz in G._____ deponiert habe. Man habe in dieser Zeit rund 26 Autos für ca. Fr. 20'000.– erworben, wobei der Beschuldigte anfangs März 2018 insgesamt 14 Autos nach Libyen transportiert und damit rund Fr. 15'000.– verdient habe, ohne ihm den ihm zustehenden Anteil nach seiner Rückkehr aus Libyen auszuhändigen
- 13 - (Urk. D1/10/1 S. 2 f.). Diese Angaben sind konkret und überzeugend und wurden vom Privatkläger später grundsätzlich bestätigt, wobei dieser in den nachfolgenden Befragungen durchaus einräumte, wenn er sich an etwas nicht mehr genau zu erinnern vermochte (vgl. Urk. D1/10/2 S. 2 ff.), weshalb es auch nicht verwundert, wenn der Privatkläger den erzielten Gewinn aus dem Libyengeschäft jeweils nicht gleich darlegte (vgl. Urk. D1/10/1 F/A 49: "im Minimum Fr. 5'000.–"; Urk. D1/10/2 F/A 51: "Ca. Fr. 10'000.–") und rund ein Jahr später in der Konfrontation auch differierende Angaben zur Anzahl der dort gehandelten Autos machte (vgl. Urk. D1/9/1/7 S. 8). Die insgesamt zurückhaltende Aussageweise des Privatklägers verleiht dessen Angaben indes zusätzliche Glaubhaftigkeit und belastet diesbezüglich den Beschuldigten, welcher seinerseits keine verlässliche Aussagen zur (insoweit eingestandenen) Zusammenarbeit mit D._____ und den dabei erzielten Einkünften machen konnte, wobei bereits aufgrund der Angaben von D._____ absolut unrealistisch anmutet, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er im Zuge der mehrmonatigen Tätigkeit keinen Rappen verdient habe (vgl. Urk. D1/9/1/1 S. 8, Urk. 1/9/1/3 S. 5 f. et al.). Ebenso unrealistisch erscheint zudem der Betrieb eines Autohandels mit einer Gewinnmarge von Fr. 100.– pro verkauftem Auto und Person, wie dies die Verteidigung heute ins Feld führte (Urk. 96 S. 8), da eine solch geringe Marge in keinem Verhältnis zum erheblichen Aufwand und Weiterverkaufsrisiko eines solchen Geschäfts stehen würde. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer überzeugenden Überlegungen angesichts der diversen beim Beschuldigten sichergestellten Accounts der Plattform "Riccardo" nachgewiesen, dass es nicht nur beim Geschäft mit den nach Libyen verkauften Fahrzeugen geblieben ist, sondern zumindest auch einzelne Geschäfte in der Schweiz gewinnbringend abgeschlossen wurden (vgl. Urk. 78 S. 21 f.), was auch vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. D1/9/1/1 F/A 36 ff.; D1/9/1/14 F/A 10). Und schliesslich ergibt sich aus den Migrationsakten, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2011, als er einen Asylantrag stellte, regelmässig Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat in der Autoexportbranche verdiente (Urk. 90 S. 20).
- 14 - Mit der Vorinstanz kann mithin der eingeklagte Sachverhalt betreffend die mit dem Autohandel erwirtschafteten Einkünfte des Beschuldigten zwischen
1. September 2017 und 28. Februar 2018 als erstellt erachtet werden. Wenn die Anklägerin hinsichtlich der Höhe der erzielten Einkünfte von einer Summe von Fr. 10'000.– ausgeht, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Privatkläger letztlich diese Summe als realistisch erachtete (vgl. Urk. D1/10/2 F/A 51) und sein geltend gemachter Minimalgewinn aus dem Libyengeschäft von Fr. 5'000.– (Urk. D1/10/1 F/A 49) jedenfalls um die Gewinne aus den in der Schweiz getätigten Geschäften zu erhöhen ist. 4.3. Mit Bezug auf den eingeklagten Privatkredit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger D._____ ist vorweg zu bemerken, dass dieser zweifellos laienhaft und missverständlich formuliert ist, wobei aber zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Termin der Rückgabe auch als "10.4.2018" (und nicht "10.11.2018") gelesen werden kann (vgl. Urk. D1/3/1), was dann auch mit den Aussagen des Zeugen H._____ übereinstimmen würde, welcher bezüglich des am 10. Januar 2018 geschlossenen Vertrages eine Rückzahlungsfrist von 3 Monaten erwähnt hat, gleichzeitig aber auch übereinstimmend mit dem Privatkläger zu Protokoll gab, eine Rückzahlung sei in der Folge nie erfolgt (Urk. D1/9/1/7 S. 10). Auf die klaren und detaillierten Angaben dieses Zeugen in der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juli 2019 ist in dieser Sache denn auch generell abzustellen, so dass gestützt auf dessen Depositionen davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschuldigten am
10. Januar 2018 ein Betrag von Fr. 13'150.– in bar übergeben worden ist, welchen er grundsätzlich innert drei Monaten hätte zurückzahlen sollen, was indessen nie geschehen ist (Urk. D1/9/1/7 S. 5 f. + 10). Dass der Beschuldigte den Vertrag falsch verstanden haben könnte – wie er in der gleichen Einvernahme geltend macht (Urk. D1/9/1/7 S. 6 f.) – ist angesichts der klaren Bezeichnung des Vertrages auf dem Vertragsformular sowie der damaligen Übersetzung des Vertrages durch den Zeugen H._____ nicht plausibel. Nicht ganz so klar sind in dieser Beziehung die Aussagen des Privatklägers zu den Hintergründen der im Januar 2018 übergebenen Geldsumme (so zutreffend die Verteidigung: Urk. 96 S. 7), doch sind auch dessen Angaben zum Kreditzweck
- 15 - letztlich weniger widersprüchlich, als es auf den ersten Blick den Anschein machen mag, führte der Privatkläger doch sowohl in der tatnächsten Einvernahme vom 11. Juni 2018 (mit dem originellen Detail, dass Fr. 150.– für die Benzinkosten vorgeschossen wurden, was bei einem Garantievertrag keinen Sinn ergeben würde) als auch in der entscheidenden Konfrontationseinvernahme vom
24. Juli 2019 aus, der Beschuldigte habe das Geld, eigenen Angaben zufolge, für den Kauf bzw. die Auslösung von Fahrzeugen gebraucht, welche letztlich in Libyen landeten, wobei er das hingegebene Geld nie wieder gesehen habe (vgl. Urk. D1/10/1 S. 3 f.; Urk. D1/9/2 S. 8). Unabhängig von der konkreten Art des geschlossenen Vertrages ist damit erstellt, dass der Beschuldigte im Januar 2018 das besagte Geld vom Privatkläger erhielt und es in der Folge allenfalls in das Geschäft investierte, welches er im Zusammenhang mit den nach Libyen exportierten Fahrzeugen tätigte. 5. 5.1. Der Sachverhalt betreffend die Libyenreise gemäss Dossier 6 der Hauptanklage ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres erstellt, denn es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die erforderlichen Dokumente, welche ihn in seiner besonderen Position als vorläufig Aufgenommener für Auslandreisen befähigt hätten, jeweils nicht besass, sondern sich mit untauglichen Reisepapieren auswies. Darüber hinaus besteht nicht nur betreffend die rechtskräftig nachgewiesenen und insoweit auch als anerkannt geltenden Aufenthalte des Beschuldigten in Italien, sondern auch betreffend den Aufenthalt in Libyen (ein Mal) ein derart reichhaltiges Indiziengeflecht aus einschlägigen Fotos, Anrufen und GPS-Daten, dass an diesen Aufenthalten keine Zweifel aufkommen, während seine diesbezüglichen Erklärungen und Ausflüchte, wonach er bei diesen Reisen jeweils sein Handy einem Freund ausgeliehen habe (Urk. D1/9/1/8 S. 7 f.), derart abenteuerlich anmuten, dass sie kaum geeignet sind, eine andere Sachverhaltsversion zu plausibilisieren, wie dies die Vorinstanz, auf deren Ausführungen in diesem Punkt in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, zutreffend dargelegt hat (vgl. Urk. 78 S. 31 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte inzwischen zumindest hinsichtlich der Destinationen Italien und Malaga anerkennt, dass nicht ein Freund, sondern er
- 16 - selbst mit dem Handy diese Reisen bestritt. Im Übrigen legte auch der Privatkläger D._____ glaubhaft dar, dass der Beschuldigte sich mehrfach geschäftlich in Libyen aufhielt (Urk. D1/10/2 S. 4 f.). 5.2. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der sich in diesem Punkt über- schneidenden Tat- und Rechtsfragen auf die Erwägungen zur rechtlichen Würdi- gung zu verweisen (vgl. hinten Ziffer IV./2.2.). 6. 6.1. Im Rahmen des Sachverhalts betreffend die eingeklagte Drohung gemäss dem Nachtragsdossier ist unstrittig, dass der Beschuldigte Teil der Gruppierung war, welche den Privatkläger I._____ wegen der angeblichen Schulden seiner Tante zur Rede stellen wollte. Soweit der Beschuldigte in der Folge bestreitet, den Privatkläger bzw. dessen Tante mit dem Tod bedroht zu haben, ist mit der Vorinstanz auf die konstanten Aussagen des Privatklägers zu verweisen, welcher mehrfach angab, wie sich der Beschuldigte während der Gespräche an ihn wandte und ihm in deutscher Sprache erklärte, dass er für den Hauptbeteiligten der Angelegenheit (mit dem Spitznamen "J._____" bzw. "J'._____") töten würde, dies namentlich auch die Tante, und er schon im Gefängnis gewesen sei und es ihm nichts ausmache, wieder dorthin zurückzukehren (Urk. HD1/4/1 S. 5; Urk. HD1/4/2 S. 6 f.; Urk. HD1/4/6 S. 8 f.). Dabei unterstreicht gerade die Originalität der vom Privatkläger wiedergegebenen Wortwahl des Beschuldigten die Überzeugungskraft von dessen Angaben. Zudem beschrieb der Privatkläger Details des Geschehens wie beispielsweise die die Drohung begleitende Gestik des Beschuldigten, wie sie nur derjenige zu Protokoll zu geben vermag, der die Tat selbst miterlebt hat. Passend dazu wies er auf das sehr schlechte Deutsch des Beschuldigten hin. Dass er in der letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr den gesamten Text der Bedrohung exakt zu wiederholen wusste (vgl. Urk. HD1/4/6 S. 8 f.), vermag an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen nichts zu ändern, lagen in diesem Zeitpunkt seit der Tat doch rund 14 Monate zurück. Anschaulich umschrieb I._____ schliesslich seine Angst während des Vorfalls (vgl. Urk. HD1/4/6 S. 11), welche er wohl nicht verspürt hätte, wäre ihm im besagten Zusammenhang nicht massiv gedroht worden.
- 17 - 6.2. Bei dieser klaren Ausgangslage sind die übrigen Beweismittel lediglich von zweitrangiger Bedeutung. Namentlich vermögen die schwankenden Aussagen des Sohnes des Beschuldigten, welcher in der fraglichen Angelegenheit als (vom Beschuldigten beigezogener) Übersetzer des Rädelsführers namens "J._____" bzw. "J'._____" fungierte, relativ wenig zur Erhellung der Tatumstände beizutra- gen. Immerhin erschien diesem die Angst des Privatklägers nachvollziehbar, was zeigt, dass es zu einer harten Konfrontation mit der Gruppierung rund um den Be- schuldigten gekommen sein muss. 6.3. Nicht nachvollziehbar ist mit der Vorinstanz demgegenüber die Version des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger den Ratschlag gegeben haben will, die Forderungen der arabischen Gruppierung zu erfüllen, wenn er nicht im Gefängnis landen wolle. Weshalb aber jemand, der keinen Kontakt zu einer gesuchten Per- son herstellt, im Gefängnis landen soll, ist unerfindlich, weshalb es naheliegt, dass es gar nie zu einem solchen Ratschlag gekommen ist. Vielmehr scheint der Beschuldigte seine insoweit zugestandene Äusserung anlässlich des Treffens, dass er auch schon im Gefängnis gewesen sei, derart verdrehen zu wollen, dass sie ihren drohenden Charakter verliert. Immerhin ergibt sich aber aus diesem teil- weisen Zugeständnis, dass entgegen der Verteidigung auch die Täteridentität vor- liegend nicht in Frage gestellt werden kann, woran im Übrigen nichts ändert, dass der Privatkläger den Beschuldigten als ziemlich fest bezeichnete (vgl. Urk. 96 S. 14 f.), da dieser Eindruck aufgrund der im Recht liegenden Fotos durchaus be- stätigt wird und der Beschuldigte auch heute noch durchaus kräftig wirkt. 6.4. Der Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage ist somit als vollumfänglich erstellt zu erachten. Dabei kann aufgrund der klar drohenden Äusserungen des Beschuldigten durchaus davon ausgegangen werden, dass er bewusst beabsich- tigte und nicht nur in Kauf nahm (so die Vorinstanz gemäss Urk. 78 S. 38), sein Opfer derart zu verängstigen, dass es seines Sicherheitsgefühls verlustig ging.
- 18 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe 1.1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und in allen Teilen korrekt zum Tatbe- stand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB verbreitet (vgl. Urk. 78 S. 39 f.). Auf ihre theoretischen Erwägungen kann somit verwiesen werden. Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, der Tatbestandsvarian- te des Verschweigens von Tatsachen komme im Zusammenhang mit Art. 148a StGB keine eigenständige Bedeutung zu (Urk. 63 S. 32 f.), ist trotz Verweises auf eine einschlägige Lehrmeinung nicht nachvollziehbar, da der neue Tatbestand un- ter anderem gerade mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einge- führt wurde, wonach beim Sozialhilfebetrug ein blosses Unterlassen im Sinne ei- nes unechten Unterlassungsdeliktes mangels Garantenstellung des Sozialhilfebe- zügers keine Tatbestandsmässigkeit zu begründen vermag, so dass man diese Lücke mit einer angepassten – wenn auch milderen – Bestimmung, welche im Sinne eines echten Unterlassungsdeliktes explizit auch ein blosses Verschweigen unter Strafe stellt, zu schliessen gedachte (vgl. dazu auch Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.2). Unklar ist auch, weshalb die Behörde bei be- stehender (dem Beschuldigten übersetzter) Meldepflicht des Bezügers ohne wei- tere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten nachfragen müsste, ob Einkünfte einge- gangen sind (so aber die Verteidigung gemäss Urk. 63 S. 33). Es ist somit von ei- ner Tathandlung in der Variante des Verschweigens von Tatsachen auszugehen, welche die Behörden in den begründeten Irrtum versetzte, es seien im relevanten Zeitraum beim Beschuldigten keine Geldzuflüsse zu verzeichnen gewesen, was deshalb nicht zutraf, weil der Beschuldigte in dieser Zeit Gewinne aus dem Auto- handel realisierte und einen Privatkredit erhielt. Ob er daneben auch noch privat ein Fahrzeug nutzen konnte, ist für die Tatbestandsmässigkeit von untergeordne- ter Bedeutung und muss unter diesen Umständen nicht näher untersucht werden. Die Behörde erfuhr aufgrund dieser Tathandlungen auch eine Schädigung, da jedenfalls die Einkünfte aus dem Autohandel in der Höhe von zumindest
- 19 - Fr. 10'000.– angerechnet worden wären und es somit zu einer entsprechenden Minderauszahlung an den Beschuldigten gekommen wäre, während beim ge- währten Privatkredit aufgrund der Möglichkeit von dessen direkter Investition in den Autohandel unklar bleibt, ob dieser dem Beschuldigten ebenfalls als Ein- kommen mit entsprechender Minderauszahlung angerechnet worden wäre, so dass der Betrag von Fr. 13'150.– bei der Berechnung der Schadenssumme zu Gunsten des Beschuldigten nicht zu inkludieren ist. Was schliesslich den subjektiven Tatbestand anbelangt, so kann ohne Wei- teres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wo ausführlich dargelegt wird, dass der Beschuldigte über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit den Sozialhilfebehörden verfügte und seine Meldepflichten mithin bestens kannte (Urk. 78 S. 43 f.). Dabei genügt es, wenn er sich der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst war, ohne den damit verbundenen Straftatbestand genau zu kennen, weshalb der Hinweis der Verteidigung auf die geänderte Rechtslage ins Leere läuft, zumal ein entsprechendes Verhalten bereits früher im Sinne einer Wi- derhandlung gegen die Sozialhilfegesetzgebung strafbar war. 1.2. Die ebenfalls eingeklagte und von der Vorinstanz ohne Weiteres bestätigte (Urk. 78 S. 44) mehrfache Tatbegehung ist in casu allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem einheitlichen Tatentschluss, die in dieser Zeit erwirtschaf- teten Einkünfte nicht anzugeben, auszugehen, welcher sich gegenüber dem glei- chen Geschädigten auswirkte und dessen Folgen über einige Monate andauerten. 1.3. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist aufgrund der De- liktssumme von zumindest Fr. 10'000.– betragsmässig nicht ohne Weiteres gege- ben (vgl. Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023, E. 1.5.7). Die Annahme erleich- ternder Umstände scheitert im vorliegenden Fall denn auch daran, dass der Be- schuldigte Geldzuflüsse aus seinem zeitintensiv geführten Haupterwerb direktvor- sätzlich und trotz einschlägiger Vorstrafe (vgl. Urk. D1/19/1/9) über eine längere Zeit nicht angab, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie bzw. auch eine erhebliche Ignoranz gegenüber dem Sozialwesen offenbarte, so dass defini- tiv nicht mehr von einer Bagatelldelinquenz gesprochen werden kann (vgl. DO- NATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu Art. 148a StGB).
- 20 - 1.4. Der Beschuldigte ist damit des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Rechtswidrige Aus- oder Einreise betreffend die Destination Libyen 2.1. In objektiver Hinsicht ist vorliegend ohne Weiteres von der Tatbestands- mässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen, da das Ausweispapier der Kategorie F kein Reisedokument darstellt und für sich allein nicht zur (Wieder-)Einreise in die Schweiz berechtigt. Die Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 115 Abs. 2 AIG mit der (zusätzlichen) Verletzung von ausländischen Einreisebestimmungen ist demgegenüber in casu nicht genügend eingeklagt, weshalb insofern kein kumulativer Schuldspruch in Betracht fällt. 2.2. Wenn der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht geltend macht, nicht von den Beschränkungen seiner Reisetätigkeit als vorläufig Aufgenommener gewusst zu haben, so ist er unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz auf seine frühe- re Verurteilung in gleicher Sache zu verweisen, womit ihm die Rechtswidrigkeit seines Tuns klar vor Augen geführt wurde (vgl. Urk. 78 S. 47). 2.3. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Reise nach Libyen der rechts- widrigen Ein- bzw. Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen.
3. Drohung 3.1. Was den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB betrifft, so kann aufgrund der Klarheit der Subsumtion ohne Weiteres auf die diesbezüglich umfassenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zum objek- tiven und subjektiven Tatbestand verwiesen werden (vgl. Urk. 78 S. 48 ff.), zumal die Verteidigung in dieser Hinsicht keinerlei Beanstandungen vorbringt. 3.2. Der Beschuldigte ist somit in zweiter Instanz auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Strafe
1. Anwendbares Recht 1.1. Nachdem der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe nicht mehrfach be- gangen wurde, ist diese Tat ohne Weiteres unter dem ab 1. Januar 2018 gelten- den Sanktionenrecht zu beurteilen (vgl. BGE 107 IV 1). Gleiches gilt für die im Jahr 2019 ausgesprochene Drohung. Was die mehrfachen rechtswidrigen Ein- oder Ausreisen betrifft, so rechtfertigt sich aufgrund des einmaligen Vorganges vor dem Jahr 2018 (im Juni 2016) ebenfalls keine Subsumtion unter das alte Recht, da auch diese Delinquenz schwergewichtig unter dem neuen Regime be- gangen wurde. Es ist somit auf den vorliegenden Fall gänzlich das revidierte Sanktionenrecht mit der Möglichkeit der Bestrafung einer Geldstrafe von lediglich bis zu 180 Tagessätzen anzuwenden.
2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung – mit Ausnahme der Erwägungen zur Strafart (vgl. nachfolgend Ziffer 3.) – im Prinzip korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 51 ff.). 2.2. Namentlich erscheint auch in zweiter Instanz die Drohung als schwerste begangene Straftat, so dass grundsätzlich von der Strafe betreffend diese Tat auszugehen ist, welche bei Vorliegen mehrerer gleichartiger Sanktionen ange- messen zu erhöhen ist. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang für die mehrfachen Ein- und Ausreisen eine gesamthafte Asperation vorgenommen hat, so ist das nicht zu beanstanden, soweit grundsätzlich ersichtlich ist, dass für die einzelne Tat jeweils eine Strafe im Bereich von rund 15 Strafeinheiten (entspre- chend rund 75 Einheiten für fünf verwirklichte Delikte) veranschlagt wurde.
- 22 -
3. Strafart 3.1. Wie sich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zeigen wird, ergibt sich aufgrund der festzusetzenden Einzelstrafen grundsätzlich die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe, selbst wenn dadurch der Rahmen von 180 Tagess- ätzen theoretisch gesprengt würde, wobei die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen ist, dass es für die Aussprechung einer Gesamtstrafe nicht genügt, wenn für die einzelnen Delikte vom Gesetz abstrakt die gleiche Sanktionsart angedroht wird (vgl. dazu Urk. 78 S. 52 f.), sondern es vielmehr da- rauf ankommt, dass im konkreten Fall angesichts des Verschuldens des Beschul- digten und der Zweckmässigkeit bzw. präventiven Effizienz der Sanktion gleichar- tige Strafen in Betracht fallen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.; sog. konkrete Methode). 3.2. Trotz der theoretischen Möglichkeit der Festsetzung einer Gesamtgeldstra- fe angesichts des jeweils nicht gravierenden Verschuldens des Beschuldigten und der damit verbundenen Einzelsanktion kommt eine Geldstrafe bei keinem der De- likte mehr in Frage. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aus heutiger Sicht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde, welche aufgrund seiner erneuten Delinquenz, die diesmal zu einer unbedingten Geldstrafe führte, im Januar 2017 widerrufen wurde. Trotz zweier vollzogener Geldstrafen kam es im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Ta- ten erneut zu teilweise einschlägiger Straffälligkeit und darüber hinaus während der laufenden Untersuchung zu weiterer Strassenverkehrsdelinquenz im Januar 2022 (vgl. Urk. 80), welche von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urk. 60). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschuldigte würde sich von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe in Zu- kunft genügend beeindrucken lassen, um nicht mehr zu delinquieren, zumal auch der Vollzug einer solchen pekuniären Sanktion bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen mit unklarer Erwerbssituation im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ernsthaft in Frage zu stellen wäre.
- 23 -
4. Tatkomponenten 4.1. Drohung Der vorinstanzlichen Einschätzung der objektiven Tatschwere als nicht mehr leicht mit Bezug auf die Drohung ist beizupflichten, auch wenn der Beschul- digte nicht der Rädelsführer in der gesamten Angelegenheit war und nicht von ei- ner geplanten Tat auszugehen ist. Die Drohung mit dem Tod kann mit Fug als schwerstes vorstellbares Übel bezeichnet werden, wobei mit der Vorinstanz kei- nen wesentlichen Unterschied ausmachen kann, ob damit der Adressat selbst oder eine nahestehende Angehörige in dieser Weise bedroht wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus einer Gruppe heraus drohte und dabei auf seine früheren Straftaten (mit Gefängnisaufenthalt) verwies, was den Privat- kläger zusätzlich verängstigt haben dürfte. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwe- re ist bei diesem Vorgehen durchaus von direktem Vorsatz auszugehen, was letztlich zu keiner Relativierung des Verschuldens führt und im Ergebnis die Fest- legung eines Strafmasses von 7 Monaten rechtfertigt. 4.2. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen Demgegenüber erscheint die Erhöhung der Strafe um 4 Monate aufgrund des unrechtmässigen Sozialhilfebezuges als zu hoch gegriffen. Zu berücksichti- gen ist in dieser Hinsicht zunächst, dass die gesetzliche Strafobergrenze hier bei einem Jahr liegt und der Beschuldigte die Tat auch nicht mehrfach begangen hat, auch wenn sich in seinem direktvorsätzlichen Nichtanzeigen seines Haupterwerbs wie erwähnt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigt. Entgegen der Vo- rinstanz war der verwirklichte Deliktsbetrag zudem vergleichsweise gering. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich für das objektive und subjektive Tatver- schulden eine isolierte Sanktion im Bereich von 3 Monaten, was eine Asperation der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten nach sich zieht. 4.3. Rechtswidrige Ein- und Ausreise Keine Beanstandungen betreffend die Strafzumessung ergeben sich hin- sichtlich der rechtswidrigen Ein- oder Ausreisen. Die diesbezügliche Erhöhung der
- 24 - Einsatzstrafe um 2 Monate ist insgesamt ausgewogen und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte in diesen Fällen in objektiver Hinsicht – trotz immerhin wiederholter Tatbegehung – insgesamt keine grosse kriminelle Energie walten liess und in subjektiver Hinsicht lediglich eventualvor- sätzlich handelte, auch wenn Letzteres in der vorinstanzlichen (eher knappen) Begründung betreffend die Widerhandlung gegen das Migrationsrecht nur indirekt so zum Ausdruck kommt (vgl. Urk. 78 S. 55 i.V.m. S. 47). 4.4. Mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an Führer ohne Ausweis Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Einschätzung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere hinsichtlich des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu beanstanden. Ihr ist ohne Weiteres zu fol- gen, wenn sie dem Beschuldigten anlastet, durch Unterlassen in Kauf genommen zu haben, dass sein Sohn zwei Mal die Autoschlüssel behändigen konnte, um sie für Strolchenfahrten ohne Ausweis zu benutzen, worin aber ebenfalls keine gros- se kriminelle Energie beim Beschuldigten auszumachen ist, da sein Verhalten primär von Gedankenlosigkeit zeugt. Entsprechend erweist sich die Verschul- densbewertung als leicht und die Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen, womit die vorinstanzliche Subsumtion zu übernehmen ist. 4.5. Zwischenfazit Ausgehend von der Einsatzstrafe für die vorliegend schwerste begangene Straftat der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in der Höhe von 7 Monaten ergibt die Asperation aufgrund der weiteren Straftaten des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten.
5. Täterkomponenten und übrige Strafzumessungskriterien 5.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Befragungen im Vorverfahren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 78 S. 56). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte dazu ergänzt, dass er keine Sozialhilfe mehr in Anspruch nehme, sondern nur noch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder.
- 25 - Er verdiene als Autohändler zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat und müsse davon Fr. 510.– an die Miete bezahlen (Prot. II S. 11 ff. und S. 16 f.), wo- bei die Verteidigung präzisierte, dass es sich beim vorgenannten Einkommen e- her um den monatlichen Umsatz als den Reingewinn handle (Prot. II S. 27). Die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. 5.2. Hinsichtlich des Vorlebens sind drei Einträge im aktuellen Strafregisteraus- zug betreffend den Beschuldigten verzeichnet (Urk. 80). Dabei gilt der letzte Ein- trag nicht als Vorstrafe, da er sich erst im Jahre 2022 ergab, darf jedoch grund- sätzlich bei der Prognose berücksichtigt werden. Jedenfalls sind die beiden einschlägigen Vorstrafen aufgrund der damit einhergehenden Unbelehrbarkeit leicht straferhöhend zu veranschlagen, auch wenn es sich lediglich um Bagatelldelikte handelte. Ebenso ist die bis anhin nicht berücksichtigte Delinquenz betreffend Drohung während des bereits angehobe- nen Strafverfahrens im Hauptdossier leicht straferhöhend zu berücksichtigen, was durch das Nachtatverhalten des Beschuldigten keineswegs ein Gegengewicht er- hält, wobei sich das Nachtatverhalten entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 56) aber auch nicht zusätzlich straferhöhend auszuwirken vermag. Insgesamt ist die- sen Überlegungen folgend die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 5.3. Was sodann den Verfahrensgang anbelangt, so sticht ins Auge, dass von der Anklageerhebung im Dezember 2020 bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung im April 2022 rund 16 Monate vergangen sind, was auch in Berücksichtigung der Tatsachen, dass im Februar 2021 eine Nachtragsanklage einging und die Ver- handlung aufgrund der Mutterschaft der Verteidigerin verschoben werden musste, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebot als relevant erscheint und damit zu einer angemessenen Strafminderung um einen Monat führt, zumal das Urteil in der Folge nicht derart rasch spediert wurde, dass eine gewisse Kompen- sationswirkung hätte eintreten können.
- 26 -
6. Schlussfazit 6.1. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Bei dieser Konstellation kommt abweichend von den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 96 S. 18) eine Zusatz- strafenbildung trotz dem in der Zwischenzeit ergangenen Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. April 2022 nicht in Betracht, da mit letzterem Ent- scheid eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. 6.2. An die Strafe ist die vom Beschuldigten bisher erstandene Haft von 134 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
7. Vollzug 7.1. Zur Vollzugsfrage ist vorab anzumerken, dass aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO im vorliegenden Berufungs- verfahren grundsätzlich kein unbedingter oder teilbedingter Vollzug angeordnet werden kann. Zwar sind neue Tatsachen vorbehalten, welche dem erstinstanzli- chen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO), was für die neu erwirkte Strafe vom 1. April 2022 zutrifft, doch vermag das nicht einschlä- gige Bagatelldelikt ohne Gefährdung von Drittpersonen die Prognose für den Be- schuldigten nicht in einem derart anderen Licht erscheinen zu lassen, dass sie nunmehr als ungünstig einzustufen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass der Be- schuldigte nunmehr für den Fall eines Rückfalles mit dem Risiko der Verbüssung einer empfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert ist, was ihn voraussichtlich davon abhalten dürfte, erneut zu delinquieren. 7.2. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend den Aufschub des Strafvollzuges ist somit grundsätzlich zu bestätigen, auch wenn aufgrund der neuen Entwicklun- gen doch einige Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten bestehen, wo- bei diesen mit einer Erhöhung der Probezeit auf 4 Jahre indessen angemessen Rechnung getragen werden kann.
- 27 - VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung knapp aber korrekt dargelegt und dabei insbesondere auch die vorliegend rele- vante Rechtslage betreffend den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Be- troffenen gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK kurz beleuchtet (Urk. 78 S. 58 f. und 62). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann insoweit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. 2.1. Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urk. 78 S. 60 f.), ist der im Jahr 2011 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz einge- reiste Beschuldigte hierorts weder wirtschaftlich noch sozial genügend integriert. So waren er und seine Familie jahrelang von der Sozialhilfe abhängig und konn- ten sich davon auch in jüngster Zeit nur insoweit lösen, als zumindest der Be- schuldigte persönlich keine Sozialhilfe mehr bezieht. Wie gut seine Geschäfte als Selbständiger in der Autobranche prosperieren und welches konkrete Einkommen der Beschuldigte daraus bezieht, wird vom Beschuldigten – wie aufgezeigt – je nach Motivlage unterschiedlich geschildert. Sein soziales Umfeld besteht weiter- hin grösstenteils aus Landsleuten und der deutschen Sprache ist der Beschuldig- te trotz rund 10-jähriger Anwesenheit in der Schweiz noch nicht ausreichend mächtig. Die mangelnde Integration zeigt sich aber nicht zuletzt auch in der immer wiederkehrenden Delinquenz, teilweise auch während Probezeiten und laufenden Strafverfahren. Es fehlt damit ein wichtiger Baustein zur Begründung eines schweren persönlichen Härtefalles, wie er vom Gesetzgeber in Art. 66a Abs. 2 StGB für das Absehen von einer Landesverweisung zwingend gefordert wird. 2.2. Der Beschuldigte fokussiert im Zusammenhang mit der Geltendmachung des persönlichen Härtefalles indessen hauptsächlich auf seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK, indem er geltend macht, seine Kernfamilie lebe ausschliesslich in der Schweiz und wäre bei seiner Landesverweisung schwer von seiner längeren Abwesenheit getroffen (Urk. 63 S. 37; Urk. 96 S. 20 ff.). Es ist indessen in diesem Zusammenhang zu-
- 28 - nächst mit der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, ob der Beschuldigte tatsächlich ei- ne derart tragende Rolle in seiner Grossfamilie innehat. Fraglos kommt seine Ehefrau hauptsächlich für die Betreuung und Erziehung der zehn gemeinsamen Kinder auf und ist ihnen auch die engste Bezugsperson (vgl. Urk. D1/9/1/8 S. 17; Prot. II S. 10, 14 und 18; Urk. 90 S. 71 f. betr. traditionelle Rollenverteilung). Hin- sichtlich des Sohnes Mohamed konnte der Beschuldigte gar nur angeben, dass dieser eine Arbeitsstelle gefunden habe, nicht aber, welche Arbeit diese Stelle be- inhalte (Prot. II S. 18 f.). Demgegenüber lebte der Beschuldigte aktenkundig im- mer wieder (teils monatelang) abseits von seiner Familie, unter anderem als er sich eine zweite Familie mit seiner Freundin aufbaute, und konnte diese bis anhin auch nie massgeblich finanziell unterstützen. Es ist demnach fraglich, ob es sich vorliegend um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, welche durch die natio- nalen und europäischen Grundrechte schützenswert erscheint (vgl. zuletzt Urteil 6B_783/2021 vom 12. April 2023, E. 1.3.). Vielmehr ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte seine Kinder teilweise an seinen kriminellen Machenschaften teilhaben liess, wie insbesondere das Beispiel seines Sohnes F._____ zeigt, wel- cher im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache selbst verurteilt wurde und sich zurzeit im Massnahmenzentrum Uitikon befindet (Prot. II S. 18). Gemäss den Migrationsakten sind gar sämtliche über 12 Jahre alten Kinder schon mit strafbaren Handlungen in Erscheinung getreten (Urk. 90 S. 718 und 731), wäh- rend der 8-jährige aussereheliche Sohn K._____, wie vom Beschuldigten heute bestätigt, bis zum Ende dieses Schuljahres im Rahmen eines disziplinarischen Time-Outs in ein anderes Schulhaus verlegt werden musste (Prot. II S. 19). Mitun- ter zeigt sich daran, dass die Kinder des Beschuldigten erhebliche Integrations- probleme aufweisen, deren Zusammenhang mit der deliktischen und unange- passten Lebensgestaltung des Beschuldigten letztlich nicht von der Hand zu wei- sen ist. Hinsichtlich der ausserehelichen Kinder ist zwar zu konstatieren, dass der Beschuldigte deren einzige verwandte Bezugsperson in der Schweiz zu sein scheint. Allerdings sind diese gemäss den aktuellsten Migrationsakten hierzulan- de illegal anwesend und ist im Übrigen auch die Abstammung vom Beschuldigten trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht mittels DNA-Test zweifellos nachgewie-
- 29 - sen worden (Urk. 90 S. 750 ff.). Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass sich aus dem Umstand der zahlreichen zurzeit in der Schweiz lebenden (ehelichen und unehelichen) Kinder des Beschuldigten kein besonders schwerer Härtefall ableiten lässt, sondern gar in Betracht zu ziehen ist, dass diese in Libyen auf- grund der Unterstützung der dort lebenden Verwandten zumindest nicht schlech- tere Entwicklungschancen haben könnten. 2.3. Die Vorbringen betreffend das Bestehen eines Vollzugshindernisses ist im vorliegenden Fall kaum substantiiert. Erkennbar ist lediglich, dass der Beschuldig- te im früheren Bürgerkrieg auf Seiten Muamar Ghadaffis kämpfte, wobei unklar ist, in welcher Position er das Regime unterstützte (vgl. dazu Urk. 78 S. 56; Urk. D1/9/1/8 S. 18 f.: als Offizier mit dem Sohn Gaddafis gearbeitet; Prot. II S. 6 f.: als Reservist im Bereitschaftsdienst). Der im Recht liegende Asylentscheid hält denn auch ausdrücklich fest, es ergäben sich im Falle des Beschuldigten kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. Migrationsakten, Urk. 90 S. 87 ff.). Auch die Vorbringen, der Bruder des Beschuldigten sei nach seiner Rückkehr wegen des Kontakts zum Beschuldigten getötet worden (Urk. 63 S. 37 f.; Prot. II S. 23), vermögen selbst bei Vorlage von Fotos des getöteten Bruders (wie schon im mig- rationsrechtlichen Wegweisungsverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 22. Januar 2018, Urk. 90 S. 297), nicht darzulegen, inwiefern die frühe- ren Anhänger des libyschen Diktators bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland auch heute noch systematisch unmenschlichen Sanktionen ausgesetzt wären. Der Beschuldigte ist denn auch kein anerkannter Flüchtling, sondern hat als vor- läufig Aufgenommener lediglich ein jeweils verlängerbares Aufenthaltsrecht von 12 Monaten, welches bezeichnenderweise bis anhin noch nie in eine Aufenthalts- bewilligung der Kategorie B umgewandelt worden ist (vgl. Migrationsakten Urk. 90 S. 115 f., 131 f., 226 ff., 239 f., 371 f., 422 f., 525 f. und 640 f.). Vielmehr ergibt sich aus den heutigen Schuldsprüchen, dass sich der Beschuldigte noch im Jahr 2018 freiwillig in Libyen aufhielt, was letztendlich ebenfalls gegen das Vorliegen eines aktuellen Vollzugshindernisses spricht.
- 30 - 2.4. Aufgrund des Gesagten ist mithin noch nicht von einem schweren persönli- chen Härtefall auszugehen, da die blosse Tatsache von familiären Beziehungen in der Schweiz eine solche noch nicht zu begründen vermag. Die Bindungen des Beschuldigten zu seinen Kindern erweisen sich in casu als zu wenig eng, gelebt und unterstützend, dass damit ein schwerer persönlicher Härtefall für beide Seiten begründet werden könnte, und es verbleiben der Familie im Falle eines Verblei- bes in der Schweiz immerhin alternative Kontaktmöglichkeiten im Rahmen von regelmässigen Besuchen im Heimatland sowie modernen Kommunikationsmitteln (namentlich via FaceTime), dank derer die familiäre Beziehung – wenn auch in reduzierter Weise – aufrechterhalten werden kann (vgl. Urteil 2C_253/2015 vom
9. September 2015, E. 3.3.3.), was die persönliche Betroffenheit für die relativ überschaubare Zeit der Landesverweisung zumindest abzumildern vermag. 2.5. Auf der anderen Seite bestehen vorliegend erhebliche öffentliche Interes- sen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz. Diese ergeben sich nicht primär anhand der zu beurteilenden Strafsache, welche aber immerhin erstmals zur Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe führt und mit der vorstehend be- handelten Todesdrohung auch erstmals ein Gewaltelement enthält, das keines- falls zu bagatellisieren ist. Vielmehr ist anhand einer Gesamtschau zu konstatie- ren, dass eine immer wiederkehrende Delinquenz in verschiedenen Bereichen vorliegt, welche sich in der Gesamtsumme eher verschärft als minimiert hat. Der Beschuldigte zeigt mit seinem deliktischen Verhalten teilweise innerhalb laufender Probezeiten und laufender Strafverfahren nicht nur hinsichtlich des wiederholten übermässigen Bezugs staatlicher Finanzhilfen eine derartige Ignoranz gegenüber dem hiesigen Rechtssystem, dass er als ernsthafte Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit zu bezeichnen ist, wobei er die Schwelle der Bagatelldelin- quenz nunmehr erstmals deutlich überschritten hat. Die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung sind mithin nach dem nunmehr vierten Strafverfahren innerhalb der letzten Jahre jedenfalls höher zu gewichten, als das Interesse des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen, sich hierzulande nachhaltig zu integrieren.
3. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen, wobei die fünfjährige Dauer
- 31 - aufgrund des Verbotes der reformatio im peius ohnehin zu bestätigen ist, eine längere Verweisung in casu indessen auch nicht zwingend notwendig erscheint. Gleichermassen zu folgen ist dem Verdikt der Vorinstanz mit Verweis auf deren ausführliche Erwägungen (vgl. Urk. 78 S. 63 f.) hinsichtlich der Anordnung der Ausschreibung des libyschen Staatsangehörigen im Schengener Informationssys- tem. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, weshalb deren Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) ohne Weiteres zu bestätigen ist.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag in zweiter Instanz mit seinen Anträgen grundsätz- lich nicht durchzudringen, abgesehen vom (denselben Sachverhalt umfassenden aber unterschiedlich gewürdigten) Schuldspruch wegen einfacher statt mehrfa- cher Tatbegehung betreffend den unrechtmässigen Sozialhilfebezug sowie von der moderaten Reduktion der Strafe. Diese marginalen Abweichungen rechtferti- gen keine andere Würdigung, als dass dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 32 - 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 8'154.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 97). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits in- kludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin an- gemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 9'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten auch in zweiter Instanz abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 11. April 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch von den Vorwürfen der Veruntreuung, des Betruges und teilweise der rechts- widrigen Ein- bzw. Ausreise), 2 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfache Überlassung eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie betreffend rechtswidriger Ein- bzw. Ausreise hinsichtlich der Destinationen Italien [Dossier 6] und Malaga [Dossier 7]), 7 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände), 8 (Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) sowie 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie − der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG betreffend die Reise nach Libyen vom Dezember 2018.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 134 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'200.00 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 34 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
9. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Sozialberatung und Asylbetreuung AOZ, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Sozialberatung und Asylbetreuung AOZ, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter