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SB220438

Gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-03-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich zum einen gegen den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossi- er 48. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, er habe am 11. Februar 2021 in angetrunkenem Zustand um ca. 21.15 Uhr im Buswartehaus R._____, S._____-strasse …, K._____, mit Fusstritten und/oder Faustschlägen gegen mindestens vier Scheiben geschlagen, wodurch diese zer- brochen seien. Dadurch soll ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 2'782.90 entstanden sein (HD Urk. 34 S. 41 f.). 1.3. Der Beschuldigte gab zu, am 11. Februar 2021 zu besagter Zeit vor Ort gewesen zu sein und gegen die Scheiben getreten zu haben, machte aber gel- tend, bei seinem Eintreffen bei der Bushaltestelle sei das Wartehaus schon demo-

- 11 - liert gewesen (HD Urk. 5/12, F/A 67 ff.; HD Urk. 15/17, F/A 72 f.; Urk. 69 S. 7; Prot. II S. 4). 2.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur ein- schlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 96 S. 23 ff.). Die Vorinstanz hat auch eine zutreffende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 96 S. 40 f.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der allgemeinen Glaub- würdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu- kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub- würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. Sep- tember 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse und die Würdigung der vorlie- genden Sachbeweise (Urk. 96 S. 40 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten sowie der Zeugin T._____ zutreffend zusammengefasst und auch die übrigen Beweismittel vollständig angeführt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 96 S. 36 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. Die Vorinstanz hat sich auch korrekt zur Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel geäussert, so insbesondere zu den Depositionen der polizeilichen Auskunftsperson U._____, welche mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden können (D48 Urk. 1 S. 3). 2.3. Die Aussagen des Beschuldigten fallen durch Widersprüche und An- passungen auf. Zunächst bestritt er den Vorwurf pauschal mit "Ich war es nicht. Ich mache keine Kinderscheisse" (HD Urk. 5/12, F/A68). Sodann erklärte er die blutende Schnittwunde zuerst damit, dass er von der Polizei zu Boden geworfen und durch die Scheiben gezogen worden sei (HD Urk. 5/12, F/A 73). In Anglei- chung an die Aussagen der Zeugin T._____ korrigierte er diese Aussage später

- 12 - und behauptete in der Einvernahme am 9. Dezember 2021 neu, dass er gegen die bereits kaputten Scheiben geschlagen und davon eine Narbe erlitten habe (HD Urk. 12/17, F/A 79). Dieser eklatante Widerspruch in der Begründung seiner Verletzung stellt ein klares Lügensignal dar. Auch in Bezug auf das Kicken über- zeugen seine Aussagen nicht. So räumte er – nach früherem Bestreiten – in der zweiten Einvernahme doch ein, dass er gegen die bereits kaputten Scheiben des Buswartehauses gekickt habe. Diese Aussage revidierte er sogleich wieder bei der Frage nach dem Grund des Kickens, indem er sagte: "Ich weiss es nicht mehr. Weil es sowieso schon kaputt war, wahrscheinlich" (HD Urk. 15/17, F/A 72 f.). Später sagte er: "Ob ich gekickt habe, weiss ich nicht mehr" (HD Urk. 15/17, F/A 76). Weiter erwähnte er das Schlagen mit den Händen erst nach der Zeugen- einvernahme von T._____. Es sei richtig, dass er mit der Hand gegen die Schei- ben des Bushäuschens geschlagen habe, aber – in Relativierung dazu – als es schon kaputt gewesen sei. Er wisse es, "[…] weil ich davon eine Narbe habe. Ich war verwirrt wegen dem Kicken und Schlagen" (HD Urk. 15/17, F/A 79). Er könne nicht sagen, was er nun genau gemacht habe (HD Urk. 15/17, F/A 80). An der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussage, dass er zwar gegen die Scheiben gekickt habe, diese aber bereits kaputt gewesen seien. Es sei unmöglich, so eine Scheibe kaputt zu machen (Urk. 69 S. 7). An der Berufungsverhandlung gab er an, gegen die bereits kaputten Scheiben "getreten, geschlagen, wie auch immer" zu haben (Urk. 122 S. 4). So eine Scheibe sei zwischen drei und vier Zentimeter dick, wobei er keine Chance gehabt hätte, da etwas ohne Hilfsmittel zu beschädi- gen (ebd.). 2.4. Die von Anpassungen und Detailarmut geprägten Aussagen des Be- schuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zwar mit Vehemenz bestreitet, Verursacher des Sachschadens zu sein bzw. ge- nau zu wissen, dass er dies nicht gemacht habe, er sich andernorts sich aber an wesentliche, ganz zeitnahe Aspekte (wie das angeblich von ihm im Haus neben der Busstelle gehörte Klirren der Scheiben) nicht zu erinnern vermag, weil er "be- soffen" gewesen sei, obwohl dies nur 5 Minuten vorher gewesen sein soll (HD Urk. 5/12, F/A 75 ff.). Dieses sprunghafte und selektive Erinnerungsvermögen ist ebenfalls ein Lügensignal.

- 13 - 2.5. Viel glaubhafter erweisen sich die Aussagen der Zeugin T._____. Ihre Wahrnehmungen sind konsistent und im Kern widerspruchsfrei (vgl. D48 Urk. 7, HD 6/1, zusammengefasst in Urk. 96 S. 36 ff). Sie differenzierte genau zwischen festgestelltem vorbestandenem Schaden (das kleine Loch) und den durch den Beschuldigten verursachten Schaden (wie die Scheiben auf der Hinterseite auf- grund der Tritte des Beschuldigten kaputt gingen), wobei sie diesbezüglich noch zwischen dem Kicken und den schadlosen Faustschlägen unterschied. Aufgrund der bei ihrer Beobachtung wahrgenommenen Geräusche schloss sie, dass sie auch die zuvor gehörten Geräusche zuordnen könne, nämlich: "Ich habe daraus geschlossen, dass er somit schon länger am Demolieren war" (HD Urk. 6/1, F/A 13). Die Aussagen der Zeugin sind sehr differenziert, detailreich und gespickt mit Randgeschehen und emotionalen Aspekten (Wahrnehmung eines Mannes Hund auf der Strasse, bellende eigene Hunde, Angst der Nachbarin, gefühltes langes Warten auf die Polizei, Kleidung des Beschuldigten, Überlegungen zum Zustand des Beschuldigten etc.). Die Wahrnehmungen der Zeugin finden sodann in den polizeilichen Feststellungen Bestätigung (D48 Urk. 1). So ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 27. Februar 2021, dass die Meldung an die Polizei um 21:22 Uhr erfolgte und dass der Beschuldigte kleine Schnittwunden an der rech- ten Hand hatte. Zudem war er alkoholisiert (Atemalkoholgehalt von 0.89 mg/l; D48 Urk. 1 S. 1). Aufgrund der konkreten Beweislage, insbesondere der Wahrneh- mungen der unbeteiligten Zeugin T._____ in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, ist die Hypothese des Beschuldigten, wonach kurz vor seinem Eintreffen bei der Bushaltestelle eine andere Person die Scheiben demoliert habe, zu verwerfen. Im Sinne der Anklage ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die vier Scheiben mit Fusstritten beschädigt hat. Ein vorbestandes kleines Loch ändert daran nichts, weil jene Scheibe diesem offenbar Stand hielt, und das grosse Glaszerbrechen dieser und der weiteren Scheiben erst durch das Kicken des Beschuldigten erfolg- te.

3. Auf die angefochtene mehrfache Drohung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

- 14 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 48 richtigerweise als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewür- digt (Urk. 96 S. 60). Darauf ist zu verweisen. Die folgenden Erwägungen sind le- diglich zusammenfassender Natur. 1.2. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem der Beschuldigte mit seinen Fusstritten die Scheiben des Buswartehauses zerstört hat, hat er den Tatbestand in objektiver Hinsicht klar erfüllt. Der Einschätzung der Vorinstanz ist auch in subjektiver Hinsicht zuzustimmen (Urk. 96 S. 60). Da keine Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen. 2.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 55 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 96 S. 108). Dass sich der Beschuldigte diesbezüglich tatbestandsmässig verhalten hat, erweist sich als zutreffend (Urk. 96 S. 60). Dies wurde auch von der Verteidigung nicht bestritten; die Berufung richtet sich nur gegen die Qualifikation als mehrfache Tatbegehung (Urk. 105 S. 1 f.). 2.2. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte am 18. September 2021 zwischen 02:56 Uhr und 03:53 Uhr acht drohende Sprachnachrichten an die gleiche Adresse geschickt haben. 2.3. Wie vor Vorinstanz machte der amtliche Verteidiger auch an der Beru- fungsverhandlung geltend, dass die Aufnahme und der Versand der Nachrichten in einem Zeitraum von knapp einer Stunde ein Einheitsdelikt und keine mehrfache Tatbegehung darstellen würden. Es liege bei den Tatvorwürfen eine natürliche Handlungseinheit vor, indem der Beschuldigte aufgrund eines einzelnen alkoholi- sierten Zustands eine Mehrzahl von Nachrichten mit vergleichbarem Inhalt versandt habe, bei welchen er nur schon angesichts der morgendlichen Stunde bei keiner Nachricht die Gewissheit gehabt habe, ob diese effektiv eintreffen wür-

- 15 - de oder nicht, und bei allen Nachrichten davon habe ausgehen müssen, dass die- se erst am darauffolgenden Morgen abgehört würden. Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit könnten mehrere Einzelhandlungen zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschienen. Dazu zählten namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tat- begehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfol- genden Nächten; vgl. Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 123 S. 4 f.). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mitten in der Nacht während rund einer Stunde acht Sprachnachrichten drohenden Inhalts an seine Schwester versandt. Die ersten fünf erfolgten zwischen 02:56 Uhr und 03:31 Uhr. Daran zweifelnd, dass die bisherigen Nachrichten bei seiner Schwester Q._____ angekommen waren, schickte der Beschuldigte zwischen 03:35 Uhr und 03:53 Uhr drei weitere Nachrichten an die gleiche Adresse (Urk. 34 S. 46 f.). Der Zusatz des Zweifels an der erfolgreichen Übermittlung impliziert bereits, dass es nicht primär um neuerliche Drohungen ging, sondern um die Sicherstellung des Zu- gangs. Auch wenn die einzelnen Nachrichten aufgrund des konkreten Inhalts je für sich als tatbestandsmässig zu qualifizieren sind, zeigen auch die übrigen Umstände, nämlich die Versandzeit und -kadenz wie auch der Inhalt von gleicher Stossrichtung, eine grosse inhaltliche, zeitliche und örtliche Nähe. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht jedes Mal einen neuen Entschluss zum Drohen fasste, sondern der Versand dieser drohenden Nachrichten auf einem einheitlichen Willensakt beruhte. Der Beschuldigte ist entsprechend der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilstag 232 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) sowie unter Einbezug von zwei widerrufenen Geldstrafen mit einer Geldstrafe von

- 16 - 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 96, Urteilsdisposi- tiv Ziff. 3-5). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen (Urk. 105 S. 2, Urk. 123 S. 2).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 70 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgen- de Straftaten zu bestrafen: − gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 3.2. Die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten begann ca. im Februar 2019 (HD 34 S. 3) und fällt damit in die Probezeit zweier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Strafbefehl vom 22. August 2018: Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, Probezeit 2 Jahre, Busse von Fr. 1'400.00; Straf- befehls vom 5. Februar 2019: Geldstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 50.00, Probezeit 4 Jahre; Busse von Fr. 600.00). 3.3. Der Widerruf ist nicht mehr bestritten und führt bei der Geldstrafe aner- kanntermassen zu einer Gesamtstrafe.

- 17 - 3.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend als schwerster Tatbestand der gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Aufgrund der früheren, gleichartigen Delinquenz des Beschuldig- ten und der Schwere der Delikte ist auch heute für den gewerbsmässigen Dieb- stahl, den mehrfachen Diebstahl und die damit zusammenhängenden Hausfrie- densbrüche eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urk. 96 S. 73 ff.). Bei den übri- gen Delikten fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots nur noch eine Geldstra- fe in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.1. Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte 4.1.1. Gewerbsmässiger Diebstahl Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss nicht mehr bestrittenem Sachverhalt innerhalb von rund 18 Monaten insgesamt 56 Fahrrad- und Ladendiebstähle begangen hat. Die Deliktssumme von über CHF 60'000.00 ist erheblich. Dies ist – auch im Rahmen einer gewerbsmässigen Delinquenz – Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Der Fokus des Beschuldigten lag auf der Erbeutung neuwertiger Fahrräder, von denen er 49 stahl. Er entwendete im Rahmen von Ladendiebstählen aber auch Markenbekleidung, elektronische Geräte und Esswaren. Entgegen der Vertei- digung, welche die Taten des Beschuldigten als "eher planlose Gelegenheitsdieb- stähle" bezeichnete (Urk. 123 S. 6), ist mit der Vorinstanz eben doch von einem gewissen planmässigen Vorgehen auszugehen (Urk. 96 S. 75). Immerhin führte der Beschuldigte jeweils Seitenschneider oder Zange mit, womit bereits Vorkeh- rungen getroffen worden waren, um die Diebstahlsicherungen der Fahrräder und der Markenkleider aufzutrennen. Auch bei der Verwertung ging der Beschuldigte gut organisiert vor, indem er das Deliktsgut schnell zum Verkauf inserierte. Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 10, Urk. 123 S. 8) verwendete der Beschuldig- te damit einen grossen Teil seiner Energie auf die Finanzierung des Lebensunter- halts durch die Diebstähle. Die von der Vorinstanz hierfür ermittelten 30 Monate Freiheitsstrafe erscheinen angemessen, wobei das Verschuldensprädikat auf "nicht mehr leicht" zu relativieren ist.

- 18 - Zu Recht hat die Vorinstanz in der subjektiven Tatschwere keinen Grund zur Korrektur gesehen (Urk. 96 S. 76). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, d.h. im Bestreben, sich auf Kosten anderer un- rechtmässig zu bereichern. Auch wenn seine finanziellen Mittel knapp waren, vermögen ihn seine Taten, mit denen er seinen suchtbedingt teureren Lebensun- terhalt und Luxuskleider finanzieren wollte, wofür ihm das Sozialgeld nicht reichte (vgl. Urk. 69 S. 6), nicht zu entschuldigen. Es bleibt bei einer Freiheitstrafe von 30 Monaten. Da sich hier die Täterkomponenten bei Einsatz- und Einzelstrafen nicht wesentlich unterscheiden, sind diese erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (BGer, Urteil v. 28.8.2014, 6B_375/2014, E. 2.6; BGer, Urteil v. 25.7.2013, 6B_466/2013, E. 2.3.2.). 4.1.2. Mehrfacher Diebstahl Am 18. Oktober 2019 – vor der gewerbsmässigen Delinquenz – beging der Beschuldigte einen Fahrraddiebstahl (Modell "Viner Schwez, VSL Carbon") am Bahnhof … (Urk. 34 S. 3). Am 22. Oktober 2019 entwendete er ein Fahrrad samt Zubehör beim Veloständer an der V._____-strasse in W._____. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf ca. Fr. 1'468.60 (Urk. 34 S. 4). Sodann stahl der Beschuldigte am

23. Oktober 2019 am Bahnhof … ein Fahrrad der Marke "Cannondale, Super Six Ultegra Compact", welches einen Kaufpreis von ca. Fr. 2'989.00 hat (Urk. 34 S. 5). Das Vorgehen war stets gleich und entsprach dem oben beschriebenen. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine anderen Motive auszumachen. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich und zur finanziellen Bereicherung. Das Ver- schulden ist als vergleichsweise leicht zu werten. Isoliert betrachtet erwiese sich dafür je Diebstahl eine Sanktion von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte stahl in der Zeit zwischen Februar 2019 und Januar 2020 ein Tablet der Marke "Samsung" im Wert von Ca. CHF 600.00. Er behändigte das Tablet in einem Verkaufsgeschäft und verliess dieses, ohne den Elektronikartikel zu bezahlen. Die Deliktssumme ist vergleichsweise gering. Die Tat erfolgte direkt- vorsätzlich und aus egoistischen Motiven der finanziellen Bereicherung. Als Ein-

- 19 - zelstrafe erwiese sich hierfür bei einem ebenfalls leichten Verschulden eine Sank- tion von 10 Tagen Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat. 4.1.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch Der Beschuldigte beging sechs Hausfriedensbrüche (D4: M._____ AG; D45: AA._____ Genossenschaft; D50: M._____ AG; D52: AA._____ Genossenschaft; D51: Einkaufszentrum AB._____ und AC._____ Warenhaus), indem er jeweils trotz bestehender Hausverbote in Verkaufsgeschäfte bzw. in ein Einkaufszentrum eindrang. Diese wurden zum Zweck der Diebstähle begangen. Wenn die Vo- rinstanz ein eventualvorsätzliches Handeln und ein leichtes Verschulden an- nimmt, kann ihr beigepflichtet werden. Isoliert betrachtet erwiesen sich je Haus- friedensbruch 30 Tage Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat. 4.2. Tatkomponenten der mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte 4.2.1. Sachbeschädigung Der Beschuldigte zerstörte vier Scheiben einer Bushaltestation. Der ent- standene Schaden beläuft sich auf CHF 2'782.90 und ist als nicht erheblich zu qualifizieren. Die Tat erfolgte spontan, das Motiv bleibt im Dunkeln. Der Alkoholi- sierungsgrad des Beschuldigten (Atemalkoholgehalt von 0.89 mg/l; D48 Urk. 1 S.

1) spricht zwar für eine herabgesetzte Hemmschwelle, aber gegen eine relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit. Es ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 77) – von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich hierbei um Vandalismus im öffentli- chen Raum handelt, der zu weiteren solchen Taten verleiten könnte. Die hypothe- tische Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. 4.2.2. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte konnte nicht akzeptieren, dass seine Halbschwester – die Privatklägerin 18 – keinen Kontakt mehr mit ihm wollte. Diesen wollte er mittels Telefonanrufen, Text- und Sprachnachrichten wieder erzwingen, was ihm teilwei- se gelang. Zweimal blieb es beim Versuch. Er wusste um den fragilen Gesund-

- 20 - heitszustand der Privatklägerin 18, setzte sich aber egoistisch darüber hinweg, um seinem Willen mit erheblich drohenden Aussagen zum Durchbruch zu verhel- fen. Sein Vorgehen versetzte die Privatklägerin 18 in unnötige Angst, was sie wei- ter belastete. Insgesamt erwiesen sich Sanktionen von je 30 Tagessätzen für die Nötigungen und je 20 Tagessätzen für die versuchten Nötigungen als angemes- sen. 4.2.3. Drohung Gemäss obigen Ausführungen ist eine (einfache) Drohung zu sanktionieren. Der Inhalt der Drohung war massiv und für die angesprochene Person sehr beängstigend. Das Verschulden kann in objektiver Hinsicht in der Bandbreite möglicher Varianten aber als noch leicht eingestuft werden. Die subjektive Seite fällt mit der Vorinstanz mehr ins Gewicht. Insgesamt erweist sich isoliert betrach- tet eine Sanktion von 60 Tagen Geldstrafe als angemessen. 4.2.4. Mehrfache Beschimpfung Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Beschimpfung mehrfach erfüllt und den Privatkläger 19 mittels Sprachnachrichten u.a. als "Nuttechind" oder mehr- fach als "Hueresohn" und "Schwuchtle" betitelt. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB) rechtfertigt es sich, eine Strafe von (insgesamt) 30 Tagessätzen festzusetzen. Auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Tatschwere erscheint diese Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 4.3. Fazit Tatkomponenten 4.3.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für den ge- werbsmässigen Diebstahl festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten in Beach- tung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Schärfung im

- 21 - Bereich von jeweils 50 % angemessen. Es rechtfertigt sich damit aufgrund des mehrfachen Diebstahls (insgesamt 100 Tage Freiheitsstrafe) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (insgesamt 180 Tage Freiheitsstrafe) um insgesamt 140 Ta- ge, d.h. 4 Monate und 20 Tage, zu erhöhen. Dies führt einstweilen zu einer Frei- heitsstrafe von 34 Monaten und 20 Tagen. 4.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (90 Tages- sätze) ist ebenfalls zu asperieren, wobei auch hier eine Schärfung um rund 50% angezeigt ist. Dies führt unter Berücksichtigung der isoliert festgelegten Sanktio- nen für die Nötigungen (insgesamt 100 Tagessätze), die Drohung (60 Tagessät- ze) und die Beschimpfungen (30 Tagessätze) einstweilen zu einer Erhöhung auf (gerundet) 185 Tagessätze Geldstrafe.

5. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 80 ff.). An der heutigen Berufungsverhandlung hat sich neu ergeben, dass der Beschuldigte nach einer Entlassung aus dem Gefängnis im Restaurant AD._____ arbeiten könnte und dass ihm per Sommer 2023 eine Lehrstelle als Koch angeboten wurde. Der Beschuldigte lebt heute gemäss eigenen Angaben medikamentenabstinent. Er gibt an, Schulden in der Höhe von ca. CHF 10'000 bis Fr. 15'000 zu haben, jedoch im Gefängnis durch Extraarbeit CHF 80 bis CHF 100 pro Woche dazuverdienen zu können (Urk. 122 S. 1 ff.). Es ist auch heute zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seine nicht einfache Jugend und seine bisher nicht behandelte Suchtproblematik, leicht strafmindernd ausfallen (Urk. 96 S. 82). 5.2. Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf einen grossen Teil der vorgeworfenen Delikte aus. Der Sachverhalt war bis auf die Sachbeschädigung anerkannt. Die Geständnisse vermochten die Untersuchung teilweise zu erleichtern. Einsicht und Reue sind aber nicht wirklich auszumachen.

- 22 - 5.3. Straferhöhend fallen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldig- ten und die mehrfache Delinquenz kurz nach Erlass der erwähnten Strafbefehle, während der Probezeit und laufender Untersuchung ins Gewicht (Urk. 121). Selbst die zwischenzeitlichen Verhaftungen (vgl. Urk. 34 S. 1) vermochten ihn nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten. 5.4. Die Strafminderungsgründe sind ingesamt etwas höher zu gewichtigen als die Straferhöhungsgründe, was zu einer leichten Reduktion von rund 15% bei der Freiheitsstrafe und von rund 10% bei der Geldstrafe führt, da bei der Sachbe- schädigung wie gesagt kein Geständnis vorliegt.

6. Fazit 6.1. Bezüglich der Freiheitsstrafe rechtfertigt sich somit insgesamt eine Reduktion auf 30 Monate. 6.2.1. Bei der Geldstrafe führt dies zu einer Reduktion auf 166 Tagesätze. 6.2.2. Diese Grundstrafe ist mit Blick auf die widerrufenen Geldstrafen von 70 bzw. 60 Tagessätzen um 35 bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen, was ein Total von über 180 Tagessätzen ergeben würde. Da die maximal mögliche Anzahl an Tagessätzen bloss 180 beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB), hat es bei einer auszufäl- lenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 6.2.3. Die Erkenntnisse aus der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. oben Ziff. V./5.1.) lassen weiterhin einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen erscheinen. 6.3. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten so- wie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen – mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen. 6.4. Die bis heute in diesem Verfahren bereits erstandene Haft und der vor- zeitige Strafantritt von 498 Tagen sind gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe anzurechnen.

- 23 - VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze zur Frage des Vollzugs korrekt dargelegt (Urk. 96 S. 84) und aufgrund der über 36 Monate liegenden Freiheitsstrafe den Vollzug angeordnet. Auch für die Geldstrafe versagte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug (Urk. 96 S. 85).

2. Die Verteidigung beantragt für die Freiheitsstrafe einen teilbedingten Vollzug und für die Geldstrafe einen gänzlichen Aufschub des Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 105 S. 1, Urk. 123 S. 2).

3. In objektiver Hinsicht wäre ein teilbedingter Vollzug für die Freiheitsstrafe heute möglich (Art. 43 StGB). In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu beachten, dass die letzten Jahre vor der Verhaftung von einschlägiger Delinquenz des Beschuldigten geprägt waren (vgl. Urk. 121, Deliktsbeginn im Jahre 2017). Die verhängten Sanktionen und Chancen zur Bewährung zeigten offensichtlich keine Wirkung. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten in der Zwischenzeit offenbar gelungen ist, sucht- und medikamentenabstinent zu leben. Seit er sich im Freiheitsentzug befindet, erhält er offenbar auch mehr Unterstüt- zung aus der Familie. Er hat sich aktiv um eine Wohnmöglichkeit sowie eine Ar- beitsstelle nach seiner Entlassung bemüht. So hat er eine Arbeitsmöglichkeit in einem Restaurant sowie eine Lehrstelle als Koch in Aussicht. Der Beschuldigte machte an der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck und legte glaubhaft dar, dass er willens ist, sich zu fangen und seine berufliche Karriere seriös anzu- gehen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass bei einem teilweisen Auf- schub der Freiheitsstrafe während mehrerer Jahre ein Damoklesschwert über ihm schweben würde, welches bei erneuter Delinquenz fallen würde, bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung. Die Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe sind somit gegeben. Es rechtfertigt sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. Im vollziehbaren Umfang von 15 Monaten ist die Frei- heitsstrafe bereits erstanden. Die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzei- tigen Strafvollzug wird separat verfügt (Urk. 127).

- 24 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CH 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung im Wesentlichen eine Reduktion der Freiheitsstrafe und einen teilweisen Aufschub derselben sowie einen Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe an. Durchgedrungen ist er mit einer teilweisen Reduktion der Freiheits- strafe und dem teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe. Ausgangsgemäss er- scheint es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälf- te dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht einen Aufwand von total Fr. 6'444.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 125). Der geltend ge- machte Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen. Unter Beachtung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten auf Fr. 6'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- 25 - − […] − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − […] sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs (Dossier 53) und der versuchten Nöti- gung (Dossier 54, Anklagevorwurf a) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. August 2018 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10 wird widerrufen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Februar 2019 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50 wird widerrufen.

5. […]

6. […]

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate- Triage:

a) 1 Mobiltelefon, Marke Wiko, (Asservate-Nr. A014'240'074),

p) 1 Paar Sportschuhe, Adidas, weiss (Asservate-Nr. A014'632'203),

q) 1 Paar Sportschuhe, Converse, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'214),

r) 1 Herrenjacke, Armani, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'054),

s) 1 Daunenjacke, Lacoste (Asservate-Nr. A014'632'101),

t) 1 Laptop, HP (Asservate-Nr. A014'632'247),

u) 1 Mobiltelefon, Alcatel, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'338),

v) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'349),

w) 1 Mobiltelefon, iPhone, grau (Asservate-Nr. A014'632'350),

x) 1 Mobiltelefon, iPhone, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'383),

y) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'474),

z) 1 Mobiltelefon, Nokia (Asservate-Nr. A014'632'496) und aa) 1 Papiereinkaufstasche, Nespresso, schwarz, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'030)

- 26 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 be- schlagnahmte Herrenjacke, Diesel, schwarz mit Motiv (Asservate-Nr. A014'632'112), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Berechtigten, B._____ SA, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Her- renjacke der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmte Tablet, Samsung (Asservate-Nr. A014'632'258) wird eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

s) Fotografien betreffend Vorfall vom 22. Juni 2020, Dossier 2 (Asservate-Nr. A013'923'024)

t) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom

19. September 2020, Dossier 4 (Asservate-Nr. A014'270'929) und

u) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom

28. September 2020, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'697) werden bei den Akten belassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

f) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'632'236),

g) 1 Seitenschneider, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'063),

h) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'232'952),

i) 1 Zange, blau, Dossier 47a (Asservate-Nr. A014'858'970) und

j) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'186'444) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlagnahmte Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'361'565) wird eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

- 27 -

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlagnahmte Bauchtasche, braun, Marke MCM (Asservate-Nr. A015'361'576), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Bauchtasche der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Januar 2022 be- schlagnahmte Electro-Scooter "Xiaomi Mi Pro" (ohne Asservate-Nr., Laufnummer 60) des Privatklägers 18, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Privatkläger 18, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Electro-Scooter der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

15. Die beiden sichergestellten Schlüssel (KABA STAR Nr. …; Asservate-Nr. A014'240'085 und AE._____; Asservate-Nr. A014'240'096) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Schlüssel der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

16. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200623-068 / 78128377 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

17. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 1 (D._____ AG; betreffend Dossier 25 und Dossier 37),

b) Privatkläger 2 (E._____),

c) Privatkläger 3 (F._____),

d) Privatklägerin 7 (G._____ AG; betreffend Dossier 47a),

e) Privatkläger 9 (H._____),

f) Privatklägerin 10 (I._____),

g) Privatklägerin 16 (J._____) und

h) Privatkläger 18 (C._____).

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ AG) betreffend Dos- sier 13 Schadenersatz von CHF 1'349 zuzüglich Zins von 5 % ab 28. Juli 2020 zu be- zahlen.

- 28 -

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (Gemeinde K._____) Scha- denersatz von CHF 1'413.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (G._____ AG) betreffend Dos- sier 53 Schadenersatz von CHF 1'158.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 7. September 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11 (L._____) Schadenersatz von CHF 101 zu bezahlen.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 13 (M._____ AG) Schadener- satz von CHF 457 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 13 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 14 (N._____ AG) Schadenersatz von CHF 808.95 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2021 zu bezahlen.

24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 17 (O._____) Schadenersatz von CHF 959 zu bezahlen.

25. Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 19 (P._____) CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

26. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (E._____) wird abgewiesen.

27. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 20 (Q._____) wird abgewiesen.

28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 852.50 Auslagen Polizei; CHF 85.00 Auslagen Untersuchung; CHF 29'083.30 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 9'405.15 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 29 -

29. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'083.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 mit CHF 9'405.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 20, werden dem Beschuldigten auferlegt.

32. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

33. (Mitteilungen)

34. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 498 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. August 2018, Aktenzeichen SUV_F.2018.720 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Februar 2019, Aktenzeichen SUV_F.2018.1506) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe.

- 30 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im vollziehbaren Umfang von 15 Monaten ist die Freiheitsstrafe bereits erstanden.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 20 resp. die B._____ SA im Dispositivauszug − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Verfügung betreffend Haftentlas- sung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 31 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. B. Amacker lic. iur. S. Kümin Grell

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 3. Januar 2022 gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls etc. (Urk. 34). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebe- nen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil mel- dete er fristgemäss Berufung an (Urk. 83).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 48 richtigerweise als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewür- digt (Urk. 96 S. 60). Darauf ist zu verweisen. Die folgenden Erwägungen sind le- diglich zusammenfassender Natur.

E. 1.2 Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem der Beschuldigte mit seinen Fusstritten die Scheiben des Buswartehauses zerstört hat, hat er den Tatbestand in objektiver Hinsicht klar erfüllt. Der Einschätzung der Vorinstanz ist auch in subjektiver Hinsicht zuzustimmen (Urk. 96 S. 60). Da keine Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 1.3 Der Beschuldigte gab zu, am 11. Februar 2021 zu besagter Zeit vor Ort gewesen zu sein und gegen die Scheiben getreten zu haben, machte aber gel- tend, bei seinem Eintreffen bei der Bushaltestelle sei das Wartehaus schon demo-

- 11 - liert gewesen (HD Urk. 5/12, F/A 67 ff.; HD Urk. 15/17, F/A 72 f.; Urk. 69 S. 7; Prot. II S. 4).

E. 1.4 Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

E. 1.5 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklag- ten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt

- 10 - dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Strafantrag Für die angefochtene Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB gemäss Dossier 48 liegt der erforderliche Strafantrag vor (HD Urk. 14/113 und D48 Urk. 9). Gleiches gilt für die Drohung i.S.v. Art. 180 StGB gemäss Dossier 55 (HD Urk. 14/144 und 148; Urk. D55/3-4).

3. Haft Der Beschuldigte wurde mehrmals verhaftet, nach Einvernahmen aber wie- der entlassen (vgl. HD Urk. 11). Letztmals wurde er am 26. Oktober 2021 verhaf- tet (HD Urk. 11/29) und am 29. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt (HD Urk. 11/36). Ab 19. Januar 2022 befand er sich in Sicherheitshaft (HD Urk. 11/65), welche von der Vorinstanz am 8. Juni 2022 verlängert wurde (Urk. 79). Am 5. Juli 2022 wurde ihm von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung der vorzeitige Straf- antritt bewilligt (Urk. 88). III. Sachverhalt

E. 2 Nach der am 17. August 2022 erfolgten Zustellung des begründeten Ur- teils (Urk. 95/2) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. September 2022 in- nert Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 105). Mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2022 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 108). Mit Eingabe vom 16. September 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 110). Explizit verzichtete auch der Privatkläger 18 auf eine Anschlussberufung (Urk. 112). Die Privatkläger 1-17 und 19-20 liessen sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 70 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 2.2 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte am 18. September 2021 zwischen 02:56 Uhr und 03:53 Uhr acht drohende Sprachnachrichten an die gleiche Adresse geschickt haben.

E. 2.3 Wie vor Vorinstanz machte der amtliche Verteidiger auch an der Beru- fungsverhandlung geltend, dass die Aufnahme und der Versand der Nachrichten in einem Zeitraum von knapp einer Stunde ein Einheitsdelikt und keine mehrfache Tatbegehung darstellen würden. Es liege bei den Tatvorwürfen eine natürliche Handlungseinheit vor, indem der Beschuldigte aufgrund eines einzelnen alkoholi- sierten Zustands eine Mehrzahl von Nachrichten mit vergleichbarem Inhalt versandt habe, bei welchen er nur schon angesichts der morgendlichen Stunde bei keiner Nachricht die Gewissheit gehabt habe, ob diese effektiv eintreffen wür-

- 15 - de oder nicht, und bei allen Nachrichten davon habe ausgehen müssen, dass die- se erst am darauffolgenden Morgen abgehört würden. Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit könnten mehrere Einzelhandlungen zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschienen. Dazu zählten namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tat- begehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfol- genden Nächten; vgl. Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 123 S. 4 f.).

E. 2.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mitten in der Nacht während rund einer Stunde acht Sprachnachrichten drohenden Inhalts an seine Schwester versandt. Die ersten fünf erfolgten zwischen 02:56 Uhr und 03:31 Uhr. Daran zweifelnd, dass die bisherigen Nachrichten bei seiner Schwester Q._____ angekommen waren, schickte der Beschuldigte zwischen 03:35 Uhr und 03:53 Uhr drei weitere Nachrichten an die gleiche Adresse (Urk. 34 S. 46 f.). Der Zusatz des Zweifels an der erfolgreichen Übermittlung impliziert bereits, dass es nicht primär um neuerliche Drohungen ging, sondern um die Sicherstellung des Zu- gangs. Auch wenn die einzelnen Nachrichten aufgrund des konkreten Inhalts je für sich als tatbestandsmässig zu qualifizieren sind, zeigen auch die übrigen Umstände, nämlich die Versandzeit und -kadenz wie auch der Inhalt von gleicher Stossrichtung, eine grosse inhaltliche, zeitliche und örtliche Nähe. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht jedes Mal einen neuen Entschluss zum Drohen fasste, sondern der Versand dieser drohenden Nachrichten auf einem einheitlichen Willensakt beruhte. Der Beschuldigte ist entsprechend der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilstag 232 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) sowie unter Einbezug von zwei widerrufenen Geldstrafen mit einer Geldstrafe von

- 16 - 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 96, Urteilsdisposi- tiv Ziff. 3-5). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen (Urk. 105 S. 2, Urk. 123 S. 2).

2. Grundsätze der Strafzumessung

E. 2.5 Viel glaubhafter erweisen sich die Aussagen der Zeugin T._____. Ihre Wahrnehmungen sind konsistent und im Kern widerspruchsfrei (vgl. D48 Urk. 7, HD 6/1, zusammengefasst in Urk. 96 S. 36 ff). Sie differenzierte genau zwischen festgestelltem vorbestandenem Schaden (das kleine Loch) und den durch den Beschuldigten verursachten Schaden (wie die Scheiben auf der Hinterseite auf- grund der Tritte des Beschuldigten kaputt gingen), wobei sie diesbezüglich noch zwischen dem Kicken und den schadlosen Faustschlägen unterschied. Aufgrund der bei ihrer Beobachtung wahrgenommenen Geräusche schloss sie, dass sie auch die zuvor gehörten Geräusche zuordnen könne, nämlich: "Ich habe daraus geschlossen, dass er somit schon länger am Demolieren war" (HD Urk. 6/1, F/A 13). Die Aussagen der Zeugin sind sehr differenziert, detailreich und gespickt mit Randgeschehen und emotionalen Aspekten (Wahrnehmung eines Mannes Hund auf der Strasse, bellende eigene Hunde, Angst der Nachbarin, gefühltes langes Warten auf die Polizei, Kleidung des Beschuldigten, Überlegungen zum Zustand des Beschuldigten etc.). Die Wahrnehmungen der Zeugin finden sodann in den polizeilichen Feststellungen Bestätigung (D48 Urk. 1). So ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 27. Februar 2021, dass die Meldung an die Polizei um 21:22 Uhr erfolgte und dass der Beschuldigte kleine Schnittwunden an der rech- ten Hand hatte. Zudem war er alkoholisiert (Atemalkoholgehalt von 0.89 mg/l; D48 Urk. 1 S. 1). Aufgrund der konkreten Beweislage, insbesondere der Wahrneh- mungen der unbeteiligten Zeugin T._____ in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, ist die Hypothese des Beschuldigten, wonach kurz vor seinem Eintreffen bei der Bushaltestelle eine andere Person die Scheiben demoliert habe, zu verwerfen. Im Sinne der Anklage ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die vier Scheiben mit Fusstritten beschädigt hat. Ein vorbestandes kleines Loch ändert daran nichts, weil jene Scheibe diesem offenbar Stand hielt, und das grosse Glaszerbrechen dieser und der weiteren Scheiben erst durch das Kicken des Beschuldigten erfolg- te.

3. Auf die angefochtene mehrfache Drohung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

- 14 - IV. Rechtliche Würdigung

E. 3 Am 30. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 2. März 2023 vorgeladen (Urk. 119).

E. 3.1 Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgen- de Straftaten zu bestrafen: − gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

E. 3.2 Die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten begann ca. im Februar 2019 (HD 34 S. 3) und fällt damit in die Probezeit zweier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Strafbefehl vom 22. August 2018: Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, Probezeit 2 Jahre, Busse von Fr. 1'400.00; Straf- befehls vom 5. Februar 2019: Geldstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 50.00, Probezeit 4 Jahre; Busse von Fr. 600.00).

E. 3.3 Der Widerruf ist nicht mehr bestritten und führt bei der Geldstrafe aner- kanntermassen zu einer Gesamtstrafe.

- 17 -

E. 3.4 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend als schwerster Tatbestand der gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Aufgrund der früheren, gleichartigen Delinquenz des Beschuldig- ten und der Schwere der Delikte ist auch heute für den gewerbsmässigen Dieb- stahl, den mehrfachen Diebstahl und die damit zusammenhängenden Hausfrie- densbrüche eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urk. 96 S. 73 ff.). Bei den übri- gen Delikten fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots nur noch eine Geldstra- fe in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 4 Am 16. Februar 2023 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 121).

- 9 -

E. 4.1 Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte

E. 4.1.1 Gewerbsmässiger Diebstahl Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss nicht mehr bestrittenem Sachverhalt innerhalb von rund 18 Monaten insgesamt 56 Fahrrad- und Ladendiebstähle begangen hat. Die Deliktssumme von über CHF 60'000.00 ist erheblich. Dies ist – auch im Rahmen einer gewerbsmässigen Delinquenz – Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Der Fokus des Beschuldigten lag auf der Erbeutung neuwertiger Fahrräder, von denen er 49 stahl. Er entwendete im Rahmen von Ladendiebstählen aber auch Markenbekleidung, elektronische Geräte und Esswaren. Entgegen der Vertei- digung, welche die Taten des Beschuldigten als "eher planlose Gelegenheitsdieb- stähle" bezeichnete (Urk. 123 S. 6), ist mit der Vorinstanz eben doch von einem gewissen planmässigen Vorgehen auszugehen (Urk. 96 S. 75). Immerhin führte der Beschuldigte jeweils Seitenschneider oder Zange mit, womit bereits Vorkeh- rungen getroffen worden waren, um die Diebstahlsicherungen der Fahrräder und der Markenkleider aufzutrennen. Auch bei der Verwertung ging der Beschuldigte gut organisiert vor, indem er das Deliktsgut schnell zum Verkauf inserierte. Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 10, Urk. 123 S. 8) verwendete der Beschuldig- te damit einen grossen Teil seiner Energie auf die Finanzierung des Lebensunter- halts durch die Diebstähle. Die von der Vorinstanz hierfür ermittelten 30 Monate Freiheitsstrafe erscheinen angemessen, wobei das Verschuldensprädikat auf "nicht mehr leicht" zu relativieren ist.

- 18 - Zu Recht hat die Vorinstanz in der subjektiven Tatschwere keinen Grund zur Korrektur gesehen (Urk. 96 S. 76). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, d.h. im Bestreben, sich auf Kosten anderer un- rechtmässig zu bereichern. Auch wenn seine finanziellen Mittel knapp waren, vermögen ihn seine Taten, mit denen er seinen suchtbedingt teureren Lebensun- terhalt und Luxuskleider finanzieren wollte, wofür ihm das Sozialgeld nicht reichte (vgl. Urk. 69 S. 6), nicht zu entschuldigen. Es bleibt bei einer Freiheitstrafe von 30 Monaten. Da sich hier die Täterkomponenten bei Einsatz- und Einzelstrafen nicht wesentlich unterscheiden, sind diese erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (BGer, Urteil v. 28.8.2014, 6B_375/2014, E. 2.6; BGer, Urteil v. 25.7.2013, 6B_466/2013, E. 2.3.2.).

E. 4.1.2 Mehrfacher Diebstahl Am 18. Oktober 2019 – vor der gewerbsmässigen Delinquenz – beging der Beschuldigte einen Fahrraddiebstahl (Modell "Viner Schwez, VSL Carbon") am Bahnhof … (Urk. 34 S. 3). Am 22. Oktober 2019 entwendete er ein Fahrrad samt Zubehör beim Veloständer an der V._____-strasse in W._____. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf ca. Fr. 1'468.60 (Urk. 34 S. 4). Sodann stahl der Beschuldigte am

23. Oktober 2019 am Bahnhof … ein Fahrrad der Marke "Cannondale, Super Six Ultegra Compact", welches einen Kaufpreis von ca. Fr. 2'989.00 hat (Urk. 34 S. 5). Das Vorgehen war stets gleich und entsprach dem oben beschriebenen. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine anderen Motive auszumachen. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich und zur finanziellen Bereicherung. Das Ver- schulden ist als vergleichsweise leicht zu werten. Isoliert betrachtet erwiese sich dafür je Diebstahl eine Sanktion von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte stahl in der Zeit zwischen Februar 2019 und Januar 2020 ein Tablet der Marke "Samsung" im Wert von Ca. CHF 600.00. Er behändigte das Tablet in einem Verkaufsgeschäft und verliess dieses, ohne den Elektronikartikel zu bezahlen. Die Deliktssumme ist vergleichsweise gering. Die Tat erfolgte direkt- vorsätzlich und aus egoistischen Motiven der finanziellen Bereicherung. Als Ein-

- 19 - zelstrafe erwiese sich hierfür bei einem ebenfalls leichten Verschulden eine Sank- tion von 10 Tagen Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat.

E. 4.1.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch Der Beschuldigte beging sechs Hausfriedensbrüche (D4: M._____ AG; D45: AA._____ Genossenschaft; D50: M._____ AG; D52: AA._____ Genossenschaft; D51: Einkaufszentrum AB._____ und AC._____ Warenhaus), indem er jeweils trotz bestehender Hausverbote in Verkaufsgeschäfte bzw. in ein Einkaufszentrum eindrang. Diese wurden zum Zweck der Diebstähle begangen. Wenn die Vo- rinstanz ein eventualvorsätzliches Handeln und ein leichtes Verschulden an- nimmt, kann ihr beigepflichtet werden. Isoliert betrachtet erwiesen sich je Haus- friedensbruch 30 Tage Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat.

E. 4.2 Tatkomponenten der mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

E. 4.2.1 Sachbeschädigung Der Beschuldigte zerstörte vier Scheiben einer Bushaltestation. Der ent- standene Schaden beläuft sich auf CHF 2'782.90 und ist als nicht erheblich zu qualifizieren. Die Tat erfolgte spontan, das Motiv bleibt im Dunkeln. Der Alkoholi- sierungsgrad des Beschuldigten (Atemalkoholgehalt von 0.89 mg/l; D48 Urk. 1 S.

1) spricht zwar für eine herabgesetzte Hemmschwelle, aber gegen eine relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit. Es ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 77) – von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich hierbei um Vandalismus im öffentli- chen Raum handelt, der zu weiteren solchen Taten verleiten könnte. Die hypothe- tische Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.

E. 4.2.2 Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte konnte nicht akzeptieren, dass seine Halbschwester – die Privatklägerin 18 – keinen Kontakt mehr mit ihm wollte. Diesen wollte er mittels Telefonanrufen, Text- und Sprachnachrichten wieder erzwingen, was ihm teilwei- se gelang. Zweimal blieb es beim Versuch. Er wusste um den fragilen Gesund-

- 20 - heitszustand der Privatklägerin 18, setzte sich aber egoistisch darüber hinweg, um seinem Willen mit erheblich drohenden Aussagen zum Durchbruch zu verhel- fen. Sein Vorgehen versetzte die Privatklägerin 18 in unnötige Angst, was sie wei- ter belastete. Insgesamt erwiesen sich Sanktionen von je 30 Tagessätzen für die Nötigungen und je 20 Tagessätzen für die versuchten Nötigungen als angemes- sen.

E. 4.2.3 Drohung Gemäss obigen Ausführungen ist eine (einfache) Drohung zu sanktionieren. Der Inhalt der Drohung war massiv und für die angesprochene Person sehr beängstigend. Das Verschulden kann in objektiver Hinsicht in der Bandbreite möglicher Varianten aber als noch leicht eingestuft werden. Die subjektive Seite fällt mit der Vorinstanz mehr ins Gewicht. Insgesamt erweist sich isoliert betrach- tet eine Sanktion von 60 Tagen Geldstrafe als angemessen.

E. 4.2.4 Mehrfache Beschimpfung Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Beschimpfung mehrfach erfüllt und den Privatkläger 19 mittels Sprachnachrichten u.a. als "Nuttechind" oder mehr- fach als "Hueresohn" und "Schwuchtle" betitelt. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB) rechtfertigt es sich, eine Strafe von (insgesamt) 30 Tagessätzen festzusetzen. Auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Tatschwere erscheint diese Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

E. 4.3 Fazit Tatkomponenten

E. 4.3.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für den ge- werbsmässigen Diebstahl festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten in Beach- tung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Schärfung im

- 21 - Bereich von jeweils 50 % angemessen. Es rechtfertigt sich damit aufgrund des mehrfachen Diebstahls (insgesamt 100 Tage Freiheitsstrafe) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (insgesamt 180 Tage Freiheitsstrafe) um insgesamt 140 Ta- ge, d.h. 4 Monate und 20 Tage, zu erhöhen. Dies führt einstweilen zu einer Frei- heitsstrafe von 34 Monaten und 20 Tagen.

E. 4.3.2 Die hypothetische Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (90 Tages- sätze) ist ebenfalls zu asperieren, wobei auch hier eine Schärfung um rund 50% angezeigt ist. Dies führt unter Berücksichtigung der isoliert festgelegten Sanktio- nen für die Nötigungen (insgesamt 100 Tagessätze), die Drohung (60 Tagessät- ze) und die Beschimpfungen (30 Tagessätze) einstweilen zu einer Erhöhung auf (gerundet) 185 Tagessätze Geldstrafe.

E. 5 Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten

E. 5.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 80 ff.). An der heutigen Berufungsverhandlung hat sich neu ergeben, dass der Beschuldigte nach einer Entlassung aus dem Gefängnis im Restaurant AD._____ arbeiten könnte und dass ihm per Sommer 2023 eine Lehrstelle als Koch angeboten wurde. Der Beschuldigte lebt heute gemäss eigenen Angaben medikamentenabstinent. Er gibt an, Schulden in der Höhe von ca. CHF 10'000 bis Fr. 15'000 zu haben, jedoch im Gefängnis durch Extraarbeit CHF 80 bis CHF 100 pro Woche dazuverdienen zu können (Urk. 122 S. 1 ff.). Es ist auch heute zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seine nicht einfache Jugend und seine bisher nicht behandelte Suchtproblematik, leicht strafmindernd ausfallen (Urk. 96 S. 82).

E. 5.2 Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf einen grossen Teil der vorgeworfenen Delikte aus. Der Sachverhalt war bis auf die Sachbeschädigung anerkannt. Die Geständnisse vermochten die Untersuchung teilweise zu erleichtern. Einsicht und Reue sind aber nicht wirklich auszumachen.

- 22 -

E. 5.3 Straferhöhend fallen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldig- ten und die mehrfache Delinquenz kurz nach Erlass der erwähnten Strafbefehle, während der Probezeit und laufender Untersuchung ins Gewicht (Urk. 121). Selbst die zwischenzeitlichen Verhaftungen (vgl. Urk. 34 S. 1) vermochten ihn nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten.

E. 5.4 Die Strafminderungsgründe sind ingesamt etwas höher zu gewichtigen als die Straferhöhungsgründe, was zu einer leichten Reduktion von rund 15% bei der Freiheitsstrafe und von rund 10% bei der Geldstrafe führt, da bei der Sachbe- schädigung wie gesagt kein Geständnis vorliegt.

E. 6 […]

E. 6.1 Bezüglich der Freiheitsstrafe rechtfertigt sich somit insgesamt eine Reduktion auf 30 Monate. 6.2.1. Bei der Geldstrafe führt dies zu einer Reduktion auf 166 Tagesätze. 6.2.2. Diese Grundstrafe ist mit Blick auf die widerrufenen Geldstrafen von 70 bzw. 60 Tagessätzen um 35 bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen, was ein Total von über 180 Tagessätzen ergeben würde. Da die maximal mögliche Anzahl an Tagessätzen bloss 180 beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB), hat es bei einer auszufäl- lenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 6.2.3. Die Erkenntnisse aus der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. oben Ziff. V./5.1.) lassen weiterhin einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen erscheinen.

E. 6.3 Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten so- wie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen – mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen.

E. 6.4 Die bis heute in diesem Verfahren bereits erstandene Haft und der vor- zeitige Strafantritt von 498 Tagen sind gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe anzurechnen.

- 23 - VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze zur Frage des Vollzugs korrekt dargelegt (Urk. 96 S. 84) und aufgrund der über 36 Monate liegenden Freiheitsstrafe den Vollzug angeordnet. Auch für die Geldstrafe versagte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug (Urk. 96 S. 85).

2. Die Verteidigung beantragt für die Freiheitsstrafe einen teilbedingten Vollzug und für die Geldstrafe einen gänzlichen Aufschub des Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 105 S. 1, Urk. 123 S. 2).

3. In objektiver Hinsicht wäre ein teilbedingter Vollzug für die Freiheitsstrafe heute möglich (Art. 43 StGB). In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu beachten, dass die letzten Jahre vor der Verhaftung von einschlägiger Delinquenz des Beschuldigten geprägt waren (vgl. Urk. 121, Deliktsbeginn im Jahre 2017). Die verhängten Sanktionen und Chancen zur Bewährung zeigten offensichtlich keine Wirkung. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten in der Zwischenzeit offenbar gelungen ist, sucht- und medikamentenabstinent zu leben. Seit er sich im Freiheitsentzug befindet, erhält er offenbar auch mehr Unterstüt- zung aus der Familie. Er hat sich aktiv um eine Wohnmöglichkeit sowie eine Ar- beitsstelle nach seiner Entlassung bemüht. So hat er eine Arbeitsmöglichkeit in einem Restaurant sowie eine Lehrstelle als Koch in Aussicht. Der Beschuldigte machte an der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck und legte glaubhaft dar, dass er willens ist, sich zu fangen und seine berufliche Karriere seriös anzu- gehen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass bei einem teilweisen Auf- schub der Freiheitsstrafe während mehrerer Jahre ein Damoklesschwert über ihm schweben würde, welches bei erneuter Delinquenz fallen würde, bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung. Die Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe sind somit gegeben. Es rechtfertigt sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. Im vollziehbaren Umfang von 15 Monaten ist die Frei- heitsstrafe bereits erstanden. Die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzei- tigen Strafvollzug wird separat verfügt (Urk. 127).

- 24 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CH 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung im Wesentlichen eine Reduktion der Freiheitsstrafe und einen teilweisen Aufschub derselben sowie einen Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe an. Durchgedrungen ist er mit einer teilweisen Reduktion der Freiheits- strafe und dem teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe. Ausgangsgemäss er- scheint es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälf- te dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht einen Aufwand von total Fr. 6'444.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 125). Der geltend ge- machte Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen. Unter Beachtung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten auf Fr. 6'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- 25 - − […] − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − […] sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs (Dossier 53) und der versuchten Nöti- gung (Dossier 54, Anklagevorwurf a) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. August 2018 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10 wird widerrufen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Februar 2019 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50 wird widerrufen.

5. […]

E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate- Triage:

a) 1 Mobiltelefon, Marke Wiko, (Asservate-Nr. A014'240'074),

p) 1 Paar Sportschuhe, Adidas, weiss (Asservate-Nr. A014'632'203),

q) 1 Paar Sportschuhe, Converse, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'214),

r) 1 Herrenjacke, Armani, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'054),

s) 1 Daunenjacke, Lacoste (Asservate-Nr. A014'632'101),

t) 1 Laptop, HP (Asservate-Nr. A014'632'247),

u) 1 Mobiltelefon, Alcatel, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'338),

v) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'349),

w) 1 Mobiltelefon, iPhone, grau (Asservate-Nr. A014'632'350),

x) 1 Mobiltelefon, iPhone, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'383),

y) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'474),

z) 1 Mobiltelefon, Nokia (Asservate-Nr. A014'632'496) und aa) 1 Papiereinkaufstasche, Nespresso, schwarz, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'030)

- 26 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 be- schlagnahmte Herrenjacke, Diesel, schwarz mit Motiv (Asservate-Nr. A014'632'112), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Berechtigten, B._____ SA, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Her- renjacke der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 9 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmte Tablet, Samsung (Asservate-Nr. A014'632'258) wird eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

E. 10 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

s) Fotografien betreffend Vorfall vom 22. Juni 2020, Dossier 2 (Asservate-Nr. A013'923'024)

t) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom

19. September 2020, Dossier 4 (Asservate-Nr. A014'270'929) und

u) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom

28. September 2020, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'697) werden bei den Akten belassen.

E. 11 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

f) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'632'236),

g) 1 Seitenschneider, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'063),

h) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'232'952),

i) 1 Zange, blau, Dossier 47a (Asservate-Nr. A014'858'970) und

j) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'186'444) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

E. 12 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlagnahmte Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'361'565) wird eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

- 27 -

E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlagnahmte Bauchtasche, braun, Marke MCM (Asservate-Nr. A015'361'576), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Bauchtasche der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 14 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Januar 2022 be- schlagnahmte Electro-Scooter "Xiaomi Mi Pro" (ohne Asservate-Nr., Laufnummer 60) des Privatklägers 18, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Privatkläger 18, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Electro-Scooter der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 15 Die beiden sichergestellten Schlüssel (KABA STAR Nr. …; Asservate-Nr. A014'240'085 und AE._____; Asservate-Nr. A014'240'096) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Schlüssel der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 16 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200623-068 / 78128377 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

E. 17 Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 1 (D._____ AG; betreffend Dossier 25 und Dossier 37),

b) Privatkläger 2 (E._____),

c) Privatkläger 3 (F._____),

d) Privatklägerin 7 (G._____ AG; betreffend Dossier 47a),

e) Privatkläger 9 (H._____),

f) Privatklägerin 10 (I._____),

g) Privatklägerin 16 (J._____) und

h) Privatkläger 18 (C._____).

E. 18 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ AG) betreffend Dos- sier 13 Schadenersatz von CHF 1'349 zuzüglich Zins von 5 % ab 28. Juli 2020 zu be- zahlen.

- 28 -

E. 19 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (Gemeinde K._____) Scha- denersatz von CHF 1'413.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 20 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (G._____ AG) betreffend Dos- sier 53 Schadenersatz von CHF 1'158.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 7. September 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 21 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11 (L._____) Schadenersatz von CHF 101 zu bezahlen.

E. 22 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 13 (M._____ AG) Schadener- satz von CHF 457 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 13 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 23 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 14 (N._____ AG) Schadenersatz von CHF 808.95 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2021 zu bezahlen.

E. 24 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 17 (O._____) Schadenersatz von CHF 959 zu bezahlen.

E. 25 Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 19 (P._____) CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 26 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (E._____) wird abgewiesen.

E. 27 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 20 (Q._____) wird abgewiesen.

E. 28 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 852.50 Auslagen Polizei; CHF 85.00 Auslagen Untersuchung; CHF 29'083.30 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 9'405.15 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 29 -

E. 29 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'083.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 30 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 mit CHF 9'405.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 31 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 20, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 32 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 33 (Mitteilungen)

E. 34 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 498 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. August 2018, Aktenzeichen SUV_F.2018.720 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Februar 2019, Aktenzeichen SUV_F.2018.1506) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe.

- 30 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im vollziehbaren Umfang von 15 Monaten ist die Freiheitsstrafe bereits erstanden.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 20 resp. die B._____ SA im Dispositivauszug − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Verfügung betreffend Haftentlas- sung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 31 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. B. Amacker lic. iur. S. Kümin Grell

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220438-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 2. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2022 (DG220007)

- 2 - Anklage: (HD Urk. 34) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Januar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 107 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs (Dossier 53) und der versuchten Nötigung (Dossier 54, Anklagevorwurf a) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom

22. August 2018 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10 wird widerrufen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom

5. Februar 2019 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50 wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 232 Tage durch Haft erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 als Gesamtstrafe.

6. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

- 3 -

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage:

a) 1 Mobiltelefon, Marke Wiko, (Asservate-Nr. A014'240'074),

d) 1 Paar Sportschuhe, Adidas, weiss (Asservate-Nr. A014'632'203),

e) 1 Paar Sportschuhe, Converse, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'214),

f) 1 Herrenjacke, Armani, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'054),

g) 1 Daunenjacke, Lacoste (Asservate-Nr. A014'632'101),

h) 1 Laptop, HP (Asservate-Nr. A014'632'247),

i) 1 Mobiltelefon, Alcatel, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'338),

j) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'349),

k) 1 Mobiltelefon, iPhone, grau (Asservate-Nr. A014'632'350),

l) 1 Mobiltelefon, iPhone, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'383),

m) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'474),

n) 1 Mobiltelefon, Nokia (Asservate-Nr. A014'632'496) und

o) 1 Papiereinkaufstasche, Nespresso, schwarz, Dossier 5 (Asservate- Nr. A014'240'030) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlag- nahmte Herrenjacke, Diesel, schwarz mit Motiv (Asservate-Nr. A014'632'112), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Berechtigten, B._____ SA, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Herrenjacke der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlag- nahmte Tablet, Samsung (Asservate-Nr. A014'632'258) wird eingezogen und der Stadtpoli- zei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

- 4 -

p) Fotografien betreffend Vorfall vom 22. Juni 2020, Dossier 2 (Asservate-Nr. A013'923'024)

q) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom 19. Septem- ber 2020, Dossier 4 (Asservate-Nr. A014'270'929) und

r) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom 28. Septem- ber 2020, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'697) werden bei den Akten belassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

a) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'632'236),

b) 1 Seitenschneider, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'063),

c) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'232'952),

d) 1 Zange, blau, Dossier 47a (Asservate-Nr. A014'858'970) und

e) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'186'444) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlas- sen.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlag- nahmte Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'361'565) wird eingezogen und der Stadtpoli- zei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlag- nahmte Bauchtasche, braun, Marke MCM (Asservate-Nr. A015'361'576), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Bauchtasche der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.

14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Januar 2022 beschlag- nahmte Electro-Scooter "Xiaomi Mi Pro" (ohne Asservate-Nr., Laufnummer 60) des Privat- klägers 18, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Privatkläger 18, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Electro- Scooter der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 5 -

15. Die beiden sichergestellten Schlüssel (KABA STAR Nr. …; Asservate-Nr. A014'240'085 und AE._____; Asservate-Nr. A014'240'096) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausge- geben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Schlüssel der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

16. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200623-068 / 78128377 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zur Vernichtung überlassen.

17. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 1 (D._____ AG; betreffend Dossier 25 und Dossier 37),

b) Privatkläger 2 (E._____),

c) Privatkläger 3 (F._____),

d) Privatklägerin 7 (G._____ AG; betreffend Dossier 47a),

e) Privatkläger 9 (H._____),

f) Privatklägerin 10 (I._____),

g) Privatklägerin 16 (J._____) und

h) Privatkläger 18 (C._____).

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ AG) betreffend Dossier 13 Schadenersatz von CHF 1'349 zuzüglich Zins von 5 % ab 28. Juli 2020 zu bezahlen.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (Gemeinde K._____) Schadenersatz von CHF 1'413.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (G._____ AG) betreffend Dossier 53 Schadenersatz von CHF 1'158.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 7. September 2021 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11 (L._____) Schadenersatz von CHF 101 zu bezahlen.

- 6 -

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 13 (M._____ AG) Schadenersatz von CHF 457 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 13 mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 14 (N._____ AG) Schadenersatz von CHF 808.95 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2021 zu bezahlen.

24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 17 (O._____) Schadenersatz von CHF 959 zu bezahlen.

25. Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 19 (P._____) CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

26. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (E._____) wird abgewiesen.

27. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 20 (Q._____) wird abgewiesen.

28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 852.50 Auslagen Polizei; CHF 85.00 Auslagen Untersuchung; CHF 29'083.30 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 9'405.15 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

29. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 29'083.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

30. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 mit CHF 9'405.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt.

31. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 20, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 7 -

32. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat- klägerin 20 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

33. (Mitteilungen)

34. (Rechtsmittel) Berufungsanträge (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 123 S. 2)

1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

8. Juni 2022 so anzupassen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen ist und statt der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB lediglich der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

2. Es sei die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

8. Juni 2022 aufzuheben und der Berufungskläger sei mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen.

3. Es sei die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

8. Juni 2022 aufzuheben und so anzupassen, dass (i) die Freiheitsstra- fe teilbedingt ausgesprochen wird, wobei dem Beschuldigten unter An- rechnung der erstandenen Haft der Vollzug der weiteren Freiheitsstrafe ab Datum der Berufungsverhandlung zu erlassen bzw. bedingt auszu- sprechen sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren; und (ii) die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

- 8 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 110) Bestätigung der Vorinstanz Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 3. Januar 2022 gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls etc. (Urk. 34). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebe- nen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil mel- dete er fristgemäss Berufung an (Urk. 83).

2. Nach der am 17. August 2022 erfolgten Zustellung des begründeten Ur- teils (Urk. 95/2) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. September 2022 in- nert Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 105). Mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2022 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 108). Mit Eingabe vom 16. September 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 110). Explizit verzichtete auch der Privatkläger 18 auf eine Anschlussberufung (Urk. 112). Die Privatkläger 1-17 und 19-20 liessen sich nicht vernehmen.

3. Am 30. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 2. März 2023 vorgeladen (Urk. 119).

4. Am 16. Februar 2023 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 121).

- 9 -

5. Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juni 2022 hin- sichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 1, 3. und 6. Spiegelstrich (Schuldsprüche be- treffend Sachbeschädigung und mehrfache Drohung), sowie hinsichtlich der Dis- positiv-Ziffern 5 (Sanktion) und 6 (Vollzug) an (Urk. 104). Im Übrigen blieb das Ur- teil unangefochten, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 1.3. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.4. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 1.5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklag- ten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt

- 10 - dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Strafantrag Für die angefochtene Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB gemäss Dossier 48 liegt der erforderliche Strafantrag vor (HD Urk. 14/113 und D48 Urk. 9). Gleiches gilt für die Drohung i.S.v. Art. 180 StGB gemäss Dossier 55 (HD Urk. 14/144 und 148; Urk. D55/3-4).

3. Haft Der Beschuldigte wurde mehrmals verhaftet, nach Einvernahmen aber wie- der entlassen (vgl. HD Urk. 11). Letztmals wurde er am 26. Oktober 2021 verhaf- tet (HD Urk. 11/29) und am 29. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt (HD Urk. 11/36). Ab 19. Januar 2022 befand er sich in Sicherheitshaft (HD Urk. 11/65), welche von der Vorinstanz am 8. Juni 2022 verlängert wurde (Urk. 79). Am 5. Juli 2022 wurde ihm von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung der vorzeitige Straf- antritt bewilligt (Urk. 88). III. Sachverhalt 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich zum einen gegen den Schuldspruch der Vorinstanz betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossi- er 48. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, er habe am 11. Februar 2021 in angetrunkenem Zustand um ca. 21.15 Uhr im Buswartehaus R._____, S._____-strasse …, K._____, mit Fusstritten und/oder Faustschlägen gegen mindestens vier Scheiben geschlagen, wodurch diese zer- brochen seien. Dadurch soll ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 2'782.90 entstanden sein (HD Urk. 34 S. 41 f.). 1.3. Der Beschuldigte gab zu, am 11. Februar 2021 zu besagter Zeit vor Ort gewesen zu sein und gegen die Scheiben getreten zu haben, machte aber gel- tend, bei seinem Eintreffen bei der Bushaltestelle sei das Wartehaus schon demo-

- 11 - liert gewesen (HD Urk. 5/12, F/A 67 ff.; HD Urk. 15/17, F/A 72 f.; Urk. 69 S. 7; Prot. II S. 4). 2.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur ein- schlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen wer- den (Urk. 96 S. 23 ff.). Die Vorinstanz hat auch eine zutreffende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen vorgenommen (Urk. 96 S. 40 f.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der allgemeinen Glaub- würdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu- kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub- würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. Sep- tember 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse und die Würdigung der vorlie- genden Sachbeweise (Urk. 96 S. 40 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten sowie der Zeugin T._____ zutreffend zusammengefasst und auch die übrigen Beweismittel vollständig angeführt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 96 S. 36 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. Die Vorinstanz hat sich auch korrekt zur Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel geäussert, so insbesondere zu den Depositionen der polizeilichen Auskunftsperson U._____, welche mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden können (D48 Urk. 1 S. 3). 2.3. Die Aussagen des Beschuldigten fallen durch Widersprüche und An- passungen auf. Zunächst bestritt er den Vorwurf pauschal mit "Ich war es nicht. Ich mache keine Kinderscheisse" (HD Urk. 5/12, F/A68). Sodann erklärte er die blutende Schnittwunde zuerst damit, dass er von der Polizei zu Boden geworfen und durch die Scheiben gezogen worden sei (HD Urk. 5/12, F/A 73). In Anglei- chung an die Aussagen der Zeugin T._____ korrigierte er diese Aussage später

- 12 - und behauptete in der Einvernahme am 9. Dezember 2021 neu, dass er gegen die bereits kaputten Scheiben geschlagen und davon eine Narbe erlitten habe (HD Urk. 12/17, F/A 79). Dieser eklatante Widerspruch in der Begründung seiner Verletzung stellt ein klares Lügensignal dar. Auch in Bezug auf das Kicken über- zeugen seine Aussagen nicht. So räumte er – nach früherem Bestreiten – in der zweiten Einvernahme doch ein, dass er gegen die bereits kaputten Scheiben des Buswartehauses gekickt habe. Diese Aussage revidierte er sogleich wieder bei der Frage nach dem Grund des Kickens, indem er sagte: "Ich weiss es nicht mehr. Weil es sowieso schon kaputt war, wahrscheinlich" (HD Urk. 15/17, F/A 72 f.). Später sagte er: "Ob ich gekickt habe, weiss ich nicht mehr" (HD Urk. 15/17, F/A 76). Weiter erwähnte er das Schlagen mit den Händen erst nach der Zeugen- einvernahme von T._____. Es sei richtig, dass er mit der Hand gegen die Schei- ben des Bushäuschens geschlagen habe, aber – in Relativierung dazu – als es schon kaputt gewesen sei. Er wisse es, "[…] weil ich davon eine Narbe habe. Ich war verwirrt wegen dem Kicken und Schlagen" (HD Urk. 15/17, F/A 79). Er könne nicht sagen, was er nun genau gemacht habe (HD Urk. 15/17, F/A 80). An der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussage, dass er zwar gegen die Scheiben gekickt habe, diese aber bereits kaputt gewesen seien. Es sei unmöglich, so eine Scheibe kaputt zu machen (Urk. 69 S. 7). An der Berufungsverhandlung gab er an, gegen die bereits kaputten Scheiben "getreten, geschlagen, wie auch immer" zu haben (Urk. 122 S. 4). So eine Scheibe sei zwischen drei und vier Zentimeter dick, wobei er keine Chance gehabt hätte, da etwas ohne Hilfsmittel zu beschädi- gen (ebd.). 2.4. Die von Anpassungen und Detailarmut geprägten Aussagen des Be- schuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zwar mit Vehemenz bestreitet, Verursacher des Sachschadens zu sein bzw. ge- nau zu wissen, dass er dies nicht gemacht habe, er sich andernorts sich aber an wesentliche, ganz zeitnahe Aspekte (wie das angeblich von ihm im Haus neben der Busstelle gehörte Klirren der Scheiben) nicht zu erinnern vermag, weil er "be- soffen" gewesen sei, obwohl dies nur 5 Minuten vorher gewesen sein soll (HD Urk. 5/12, F/A 75 ff.). Dieses sprunghafte und selektive Erinnerungsvermögen ist ebenfalls ein Lügensignal.

- 13 - 2.5. Viel glaubhafter erweisen sich die Aussagen der Zeugin T._____. Ihre Wahrnehmungen sind konsistent und im Kern widerspruchsfrei (vgl. D48 Urk. 7, HD 6/1, zusammengefasst in Urk. 96 S. 36 ff). Sie differenzierte genau zwischen festgestelltem vorbestandenem Schaden (das kleine Loch) und den durch den Beschuldigten verursachten Schaden (wie die Scheiben auf der Hinterseite auf- grund der Tritte des Beschuldigten kaputt gingen), wobei sie diesbezüglich noch zwischen dem Kicken und den schadlosen Faustschlägen unterschied. Aufgrund der bei ihrer Beobachtung wahrgenommenen Geräusche schloss sie, dass sie auch die zuvor gehörten Geräusche zuordnen könne, nämlich: "Ich habe daraus geschlossen, dass er somit schon länger am Demolieren war" (HD Urk. 6/1, F/A 13). Die Aussagen der Zeugin sind sehr differenziert, detailreich und gespickt mit Randgeschehen und emotionalen Aspekten (Wahrnehmung eines Mannes Hund auf der Strasse, bellende eigene Hunde, Angst der Nachbarin, gefühltes langes Warten auf die Polizei, Kleidung des Beschuldigten, Überlegungen zum Zustand des Beschuldigten etc.). Die Wahrnehmungen der Zeugin finden sodann in den polizeilichen Feststellungen Bestätigung (D48 Urk. 1). So ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 27. Februar 2021, dass die Meldung an die Polizei um 21:22 Uhr erfolgte und dass der Beschuldigte kleine Schnittwunden an der rech- ten Hand hatte. Zudem war er alkoholisiert (Atemalkoholgehalt von 0.89 mg/l; D48 Urk. 1 S. 1). Aufgrund der konkreten Beweislage, insbesondere der Wahrneh- mungen der unbeteiligten Zeugin T._____ in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, ist die Hypothese des Beschuldigten, wonach kurz vor seinem Eintreffen bei der Bushaltestelle eine andere Person die Scheiben demoliert habe, zu verwerfen. Im Sinne der Anklage ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte die vier Scheiben mit Fusstritten beschädigt hat. Ein vorbestandes kleines Loch ändert daran nichts, weil jene Scheibe diesem offenbar Stand hielt, und das grosse Glaszerbrechen dieser und der weiteren Scheiben erst durch das Kicken des Beschuldigten erfolg- te.

3. Auf die angefochtene mehrfache Drohung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

- 14 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten gemäss Dossier 48 richtigerweise als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gewür- digt (Urk. 96 S. 60). Darauf ist zu verweisen. Die folgenden Erwägungen sind le- diglich zusammenfassender Natur. 1.2. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem der Beschuldigte mit seinen Fusstritten die Scheiben des Buswartehauses zerstört hat, hat er den Tatbestand in objektiver Hinsicht klar erfüllt. Der Einschätzung der Vorinstanz ist auch in subjektiver Hinsicht zuzustimmen (Urk. 96 S. 60). Da keine Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Punkt zu bestätigen. 2.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 55 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 96 S. 108). Dass sich der Beschuldigte diesbezüglich tatbestandsmässig verhalten hat, erweist sich als zutreffend (Urk. 96 S. 60). Dies wurde auch von der Verteidigung nicht bestritten; die Berufung richtet sich nur gegen die Qualifikation als mehrfache Tatbegehung (Urk. 105 S. 1 f.). 2.2. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte am 18. September 2021 zwischen 02:56 Uhr und 03:53 Uhr acht drohende Sprachnachrichten an die gleiche Adresse geschickt haben. 2.3. Wie vor Vorinstanz machte der amtliche Verteidiger auch an der Beru- fungsverhandlung geltend, dass die Aufnahme und der Versand der Nachrichten in einem Zeitraum von knapp einer Stunde ein Einheitsdelikt und keine mehrfache Tatbegehung darstellen würden. Es liege bei den Tatvorwürfen eine natürliche Handlungseinheit vor, indem der Beschuldigte aufgrund eines einzelnen alkoholi- sierten Zustands eine Mehrzahl von Nachrichten mit vergleichbarem Inhalt versandt habe, bei welchen er nur schon angesichts der morgendlichen Stunde bei keiner Nachricht die Gewissheit gehabt habe, ob diese effektiv eintreffen wür-

- 15 - de oder nicht, und bei allen Nachrichten davon habe ausgehen müssen, dass die- se erst am darauffolgenden Morgen abgehört würden. Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit könnten mehrere Einzelhandlungen zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschienen. Dazu zählten namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tat- begehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfol- genden Nächten; vgl. Urk. 74 S. 5 f.; Urk. 123 S. 4 f.). 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mitten in der Nacht während rund einer Stunde acht Sprachnachrichten drohenden Inhalts an seine Schwester versandt. Die ersten fünf erfolgten zwischen 02:56 Uhr und 03:31 Uhr. Daran zweifelnd, dass die bisherigen Nachrichten bei seiner Schwester Q._____ angekommen waren, schickte der Beschuldigte zwischen 03:35 Uhr und 03:53 Uhr drei weitere Nachrichten an die gleiche Adresse (Urk. 34 S. 46 f.). Der Zusatz des Zweifels an der erfolgreichen Übermittlung impliziert bereits, dass es nicht primär um neuerliche Drohungen ging, sondern um die Sicherstellung des Zu- gangs. Auch wenn die einzelnen Nachrichten aufgrund des konkreten Inhalts je für sich als tatbestandsmässig zu qualifizieren sind, zeigen auch die übrigen Umstände, nämlich die Versandzeit und -kadenz wie auch der Inhalt von gleicher Stossrichtung, eine grosse inhaltliche, zeitliche und örtliche Nähe. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht jedes Mal einen neuen Entschluss zum Drohen fasste, sondern der Versand dieser drohenden Nachrichten auf einem einheitlichen Willensakt beruhte. Der Beschuldigte ist entsprechend der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit Urteilstag 232 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden) sowie unter Einbezug von zwei widerrufenen Geldstrafen mit einer Geldstrafe von

- 16 - 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe bestraft (Urk. 96, Urteilsdisposi- tiv Ziff. 3-5). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen (Urk. 105 S. 2, Urk. 123 S. 2).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 70 ff.).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgen- de Straftaten zu bestrafen: − gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, − mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 3.2. Die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten begann ca. im Februar 2019 (HD 34 S. 3) und fällt damit in die Probezeit zweier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Strafbefehl vom 22. August 2018: Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, Probezeit 2 Jahre, Busse von Fr. 1'400.00; Straf- befehls vom 5. Februar 2019: Geldstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 50.00, Probezeit 4 Jahre; Busse von Fr. 600.00). 3.3. Der Widerruf ist nicht mehr bestritten und führt bei der Geldstrafe aner- kanntermassen zu einer Gesamtstrafe.

- 17 - 3.4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend als schwerster Tatbestand der gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Aufgrund der früheren, gleichartigen Delinquenz des Beschuldig- ten und der Schwere der Delikte ist auch heute für den gewerbsmässigen Dieb- stahl, den mehrfachen Diebstahl und die damit zusammenhängenden Hausfrie- densbrüche eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urk. 96 S. 73 ff.). Bei den übri- gen Delikten fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots nur noch eine Geldstra- fe in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.1. Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte 4.1.1. Gewerbsmässiger Diebstahl Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss nicht mehr bestrittenem Sachverhalt innerhalb von rund 18 Monaten insgesamt 56 Fahrrad- und Ladendiebstähle begangen hat. Die Deliktssumme von über CHF 60'000.00 ist erheblich. Dies ist – auch im Rahmen einer gewerbsmässigen Delinquenz – Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Der Fokus des Beschuldigten lag auf der Erbeutung neuwertiger Fahrräder, von denen er 49 stahl. Er entwendete im Rahmen von Ladendiebstählen aber auch Markenbekleidung, elektronische Geräte und Esswaren. Entgegen der Vertei- digung, welche die Taten des Beschuldigten als "eher planlose Gelegenheitsdieb- stähle" bezeichnete (Urk. 123 S. 6), ist mit der Vorinstanz eben doch von einem gewissen planmässigen Vorgehen auszugehen (Urk. 96 S. 75). Immerhin führte der Beschuldigte jeweils Seitenschneider oder Zange mit, womit bereits Vorkeh- rungen getroffen worden waren, um die Diebstahlsicherungen der Fahrräder und der Markenkleider aufzutrennen. Auch bei der Verwertung ging der Beschuldigte gut organisiert vor, indem er das Deliktsgut schnell zum Verkauf inserierte. Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 74 S. 10, Urk. 123 S. 8) verwendete der Beschuldig- te damit einen grossen Teil seiner Energie auf die Finanzierung des Lebensunter- halts durch die Diebstähle. Die von der Vorinstanz hierfür ermittelten 30 Monate Freiheitsstrafe erscheinen angemessen, wobei das Verschuldensprädikat auf "nicht mehr leicht" zu relativieren ist.

- 18 - Zu Recht hat die Vorinstanz in der subjektiven Tatschwere keinen Grund zur Korrektur gesehen (Urk. 96 S. 76). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, d.h. im Bestreben, sich auf Kosten anderer un- rechtmässig zu bereichern. Auch wenn seine finanziellen Mittel knapp waren, vermögen ihn seine Taten, mit denen er seinen suchtbedingt teureren Lebensun- terhalt und Luxuskleider finanzieren wollte, wofür ihm das Sozialgeld nicht reichte (vgl. Urk. 69 S. 6), nicht zu entschuldigen. Es bleibt bei einer Freiheitstrafe von 30 Monaten. Da sich hier die Täterkomponenten bei Einsatz- und Einzelstrafen nicht wesentlich unterscheiden, sind diese erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (BGer, Urteil v. 28.8.2014, 6B_375/2014, E. 2.6; BGer, Urteil v. 25.7.2013, 6B_466/2013, E. 2.3.2.). 4.1.2. Mehrfacher Diebstahl Am 18. Oktober 2019 – vor der gewerbsmässigen Delinquenz – beging der Beschuldigte einen Fahrraddiebstahl (Modell "Viner Schwez, VSL Carbon") am Bahnhof … (Urk. 34 S. 3). Am 22. Oktober 2019 entwendete er ein Fahrrad samt Zubehör beim Veloständer an der V._____-strasse in W._____. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf ca. Fr. 1'468.60 (Urk. 34 S. 4). Sodann stahl der Beschuldigte am

23. Oktober 2019 am Bahnhof … ein Fahrrad der Marke "Cannondale, Super Six Ultegra Compact", welches einen Kaufpreis von ca. Fr. 2'989.00 hat (Urk. 34 S. 5). Das Vorgehen war stets gleich und entsprach dem oben beschriebenen. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine anderen Motive auszumachen. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich und zur finanziellen Bereicherung. Das Ver- schulden ist als vergleichsweise leicht zu werten. Isoliert betrachtet erwiese sich dafür je Diebstahl eine Sanktion von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte stahl in der Zeit zwischen Februar 2019 und Januar 2020 ein Tablet der Marke "Samsung" im Wert von Ca. CHF 600.00. Er behändigte das Tablet in einem Verkaufsgeschäft und verliess dieses, ohne den Elektronikartikel zu bezahlen. Die Deliktssumme ist vergleichsweise gering. Die Tat erfolgte direkt- vorsätzlich und aus egoistischen Motiven der finanziellen Bereicherung. Als Ein-

- 19 - zelstrafe erwiese sich hierfür bei einem ebenfalls leichten Verschulden eine Sank- tion von 10 Tagen Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat. 4.1.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch Der Beschuldigte beging sechs Hausfriedensbrüche (D4: M._____ AG; D45: AA._____ Genossenschaft; D50: M._____ AG; D52: AA._____ Genossenschaft; D51: Einkaufszentrum AB._____ und AC._____ Warenhaus), indem er jeweils trotz bestehender Hausverbote in Verkaufsgeschäfte bzw. in ein Einkaufszentrum eindrang. Diese wurden zum Zweck der Diebstähle begangen. Wenn die Vo- rinstanz ein eventualvorsätzliches Handeln und ein leichtes Verschulden an- nimmt, kann ihr beigepflichtet werden. Isoliert betrachtet erwiesen sich je Haus- friedensbruch 30 Tage Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat. 4.2. Tatkomponenten der mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte 4.2.1. Sachbeschädigung Der Beschuldigte zerstörte vier Scheiben einer Bushaltestation. Der ent- standene Schaden beläuft sich auf CHF 2'782.90 und ist als nicht erheblich zu qualifizieren. Die Tat erfolgte spontan, das Motiv bleibt im Dunkeln. Der Alkoholi- sierungsgrad des Beschuldigten (Atemalkoholgehalt von 0.89 mg/l; D48 Urk. 1 S.

1) spricht zwar für eine herabgesetzte Hemmschwelle, aber gegen eine relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit. Es ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 77) – von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich hierbei um Vandalismus im öffentli- chen Raum handelt, der zu weiteren solchen Taten verleiten könnte. Die hypothe- tische Einsatzstrafe ist auf 90 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. 4.2.2. Mehrfache Nötigung Der Beschuldigte konnte nicht akzeptieren, dass seine Halbschwester – die Privatklägerin 18 – keinen Kontakt mehr mit ihm wollte. Diesen wollte er mittels Telefonanrufen, Text- und Sprachnachrichten wieder erzwingen, was ihm teilwei- se gelang. Zweimal blieb es beim Versuch. Er wusste um den fragilen Gesund-

- 20 - heitszustand der Privatklägerin 18, setzte sich aber egoistisch darüber hinweg, um seinem Willen mit erheblich drohenden Aussagen zum Durchbruch zu verhel- fen. Sein Vorgehen versetzte die Privatklägerin 18 in unnötige Angst, was sie wei- ter belastete. Insgesamt erwiesen sich Sanktionen von je 30 Tagessätzen für die Nötigungen und je 20 Tagessätzen für die versuchten Nötigungen als angemes- sen. 4.2.3. Drohung Gemäss obigen Ausführungen ist eine (einfache) Drohung zu sanktionieren. Der Inhalt der Drohung war massiv und für die angesprochene Person sehr beängstigend. Das Verschulden kann in objektiver Hinsicht in der Bandbreite möglicher Varianten aber als noch leicht eingestuft werden. Die subjektive Seite fällt mit der Vorinstanz mehr ins Gewicht. Insgesamt erweist sich isoliert betrach- tet eine Sanktion von 60 Tagen Geldstrafe als angemessen. 4.2.4. Mehrfache Beschimpfung Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Beschimpfung mehrfach erfüllt und den Privatkläger 19 mittels Sprachnachrichten u.a. als "Nuttechind" oder mehr- fach als "Hueresohn" und "Schwuchtle" betitelt. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB) rechtfertigt es sich, eine Strafe von (insgesamt) 30 Tagessätzen festzusetzen. Auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Tatschwere erscheint diese Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 4.3. Fazit Tatkomponenten 4.3.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für den ge- werbsmässigen Diebstahl festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten in Beach- tung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu schärfen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Schärfung im

- 21 - Bereich von jeweils 50 % angemessen. Es rechtfertigt sich damit aufgrund des mehrfachen Diebstahls (insgesamt 100 Tage Freiheitsstrafe) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (insgesamt 180 Tage Freiheitsstrafe) um insgesamt 140 Ta- ge, d.h. 4 Monate und 20 Tage, zu erhöhen. Dies führt einstweilen zu einer Frei- heitsstrafe von 34 Monaten und 20 Tagen. 4.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (90 Tages- sätze) ist ebenfalls zu asperieren, wobei auch hier eine Schärfung um rund 50% angezeigt ist. Dies führt unter Berücksichtigung der isoliert festgelegten Sanktio- nen für die Nötigungen (insgesamt 100 Tagessätze), die Drohung (60 Tagessät- ze) und die Beschimpfungen (30 Tagessätze) einstweilen zu einer Erhöhung auf (gerundet) 185 Tagessätze Geldstrafe.

5. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 80 ff.). An der heutigen Berufungsverhandlung hat sich neu ergeben, dass der Beschuldigte nach einer Entlassung aus dem Gefängnis im Restaurant AD._____ arbeiten könnte und dass ihm per Sommer 2023 eine Lehrstelle als Koch angeboten wurde. Der Beschuldigte lebt heute gemäss eigenen Angaben medikamentenabstinent. Er gibt an, Schulden in der Höhe von ca. CHF 10'000 bis Fr. 15'000 zu haben, jedoch im Gefängnis durch Extraarbeit CHF 80 bis CHF 100 pro Woche dazuverdienen zu können (Urk. 122 S. 1 ff.). Es ist auch heute zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seine nicht einfache Jugend und seine bisher nicht behandelte Suchtproblematik, leicht strafmindernd ausfallen (Urk. 96 S. 82). 5.2. Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf einen grossen Teil der vorgeworfenen Delikte aus. Der Sachverhalt war bis auf die Sachbeschädigung anerkannt. Die Geständnisse vermochten die Untersuchung teilweise zu erleichtern. Einsicht und Reue sind aber nicht wirklich auszumachen.

- 22 - 5.3. Straferhöhend fallen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldig- ten und die mehrfache Delinquenz kurz nach Erlass der erwähnten Strafbefehle, während der Probezeit und laufender Untersuchung ins Gewicht (Urk. 121). Selbst die zwischenzeitlichen Verhaftungen (vgl. Urk. 34 S. 1) vermochten ihn nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten. 5.4. Die Strafminderungsgründe sind ingesamt etwas höher zu gewichtigen als die Straferhöhungsgründe, was zu einer leichten Reduktion von rund 15% bei der Freiheitsstrafe und von rund 10% bei der Geldstrafe führt, da bei der Sachbe- schädigung wie gesagt kein Geständnis vorliegt.

6. Fazit 6.1. Bezüglich der Freiheitsstrafe rechtfertigt sich somit insgesamt eine Reduktion auf 30 Monate. 6.2.1. Bei der Geldstrafe führt dies zu einer Reduktion auf 166 Tagesätze. 6.2.2. Diese Grundstrafe ist mit Blick auf die widerrufenen Geldstrafen von 70 bzw. 60 Tagessätzen um 35 bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen, was ein Total von über 180 Tagessätzen ergeben würde. Da die maximal mögliche Anzahl an Tagessätzen bloss 180 beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB), hat es bei einer auszufäl- lenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 6.2.3. Die Erkenntnisse aus der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. oben Ziff. V./5.1.) lassen weiterhin einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen erscheinen. 6.3. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten so- wie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen – mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe zu bestrafen. 6.4. Die bis heute in diesem Verfahren bereits erstandene Haft und der vor- zeitige Strafantritt von 498 Tagen sind gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe anzurechnen.

- 23 - VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze zur Frage des Vollzugs korrekt dargelegt (Urk. 96 S. 84) und aufgrund der über 36 Monate liegenden Freiheitsstrafe den Vollzug angeordnet. Auch für die Geldstrafe versagte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug (Urk. 96 S. 85).

2. Die Verteidigung beantragt für die Freiheitsstrafe einen teilbedingten Vollzug und für die Geldstrafe einen gänzlichen Aufschub des Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 105 S. 1, Urk. 123 S. 2).

3. In objektiver Hinsicht wäre ein teilbedingter Vollzug für die Freiheitsstrafe heute möglich (Art. 43 StGB). In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu beachten, dass die letzten Jahre vor der Verhaftung von einschlägiger Delinquenz des Beschuldigten geprägt waren (vgl. Urk. 121, Deliktsbeginn im Jahre 2017). Die verhängten Sanktionen und Chancen zur Bewährung zeigten offensichtlich keine Wirkung. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten in der Zwischenzeit offenbar gelungen ist, sucht- und medikamentenabstinent zu leben. Seit er sich im Freiheitsentzug befindet, erhält er offenbar auch mehr Unterstüt- zung aus der Familie. Er hat sich aktiv um eine Wohnmöglichkeit sowie eine Ar- beitsstelle nach seiner Entlassung bemüht. So hat er eine Arbeitsmöglichkeit in einem Restaurant sowie eine Lehrstelle als Koch in Aussicht. Der Beschuldigte machte an der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck und legte glaubhaft dar, dass er willens ist, sich zu fangen und seine berufliche Karriere seriös anzu- gehen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass bei einem teilweisen Auf- schub der Freiheitsstrafe während mehrerer Jahre ein Damoklesschwert über ihm schweben würde, welches bei erneuter Delinquenz fallen würde, bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung. Die Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe sind somit gegeben. Es rechtfertigt sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. Im vollziehbaren Umfang von 15 Monaten ist die Frei- heitsstrafe bereits erstanden. Die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzei- tigen Strafvollzug wird separat verfügt (Urk. 127).

- 24 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CH 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung im Wesentlichen eine Reduktion der Freiheitsstrafe und einen teilweisen Aufschub derselben sowie einen Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe an. Durchgedrungen ist er mit einer teilweisen Reduktion der Freiheits- strafe und dem teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe. Ausgangsgemäss er- scheint es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälf- te dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____, macht einen Aufwand von total Fr. 6'444.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 125). Der geltend ge- machte Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen. Unter Beachtung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten auf Fr. 6'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- 25 - − […] − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − […] sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs (Dossier 53) und der versuchten Nöti- gung (Dossier 54, Anklagevorwurf a) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. August 2018 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10 wird widerrufen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Februar 2019 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50 wird widerrufen.

5. […]

6. […]

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate- Triage:

a) 1 Mobiltelefon, Marke Wiko, (Asservate-Nr. A014'240'074),

p) 1 Paar Sportschuhe, Adidas, weiss (Asservate-Nr. A014'632'203),

q) 1 Paar Sportschuhe, Converse, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'214),

r) 1 Herrenjacke, Armani, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A014'632'054),

s) 1 Daunenjacke, Lacoste (Asservate-Nr. A014'632'101),

t) 1 Laptop, HP (Asservate-Nr. A014'632'247),

u) 1 Mobiltelefon, Alcatel, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'338),

v) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'349),

w) 1 Mobiltelefon, iPhone, grau (Asservate-Nr. A014'632'350),

x) 1 Mobiltelefon, iPhone, schwarz (Asservate-Nr. A014'632'383),

y) 1 Mobiltelefon, Samsung, weiss (Asservate-Nr. A014'632'474),

z) 1 Mobiltelefon, Nokia (Asservate-Nr. A014'632'496) und aa) 1 Papiereinkaufstasche, Nespresso, schwarz, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'030)

- 26 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 be- schlagnahmte Herrenjacke, Diesel, schwarz mit Motiv (Asservate-Nr. A014'632'112), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird der Berechtigten, B._____ SA, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Her- renjacke der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmte Tablet, Samsung (Asservate-Nr. A014'632'258) wird eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

s) Fotografien betreffend Vorfall vom 22. Juni 2020, Dossier 2 (Asservate-Nr. A013'923'024)

t) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom

19. September 2020, Dossier 4 (Asservate-Nr. A014'270'929) und

u) 1 Videodatensicherung der Überwachungsanlage betreffend Vorfall vom

28. September 2020, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'697) werden bei den Akten belassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2021 beschlagnahmten Gegenstände:

f) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'632'236),

g) 1 Seitenschneider, Dossier 5 (Asservate-Nr. A014'240'063),

h) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A014'232'952),

i) 1 Zange, blau, Dossier 47a (Asservate-Nr. A014'858'970) und

j) 1 Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'186'444) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlagnahmte Seitenschneider (Asservate-Nr. A015'361'565) wird eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

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13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2021 beschlagnahmte Bauchtasche, braun, Marke MCM (Asservate-Nr. A015'361'576), lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Bauchtasche der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Januar 2022 be- schlagnahmte Electro-Scooter "Xiaomi Mi Pro" (ohne Asservate-Nr., Laufnummer 60) des Privatklägers 18, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Privatkläger 18, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Electro-Scooter der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

15. Die beiden sichergestellten Schlüssel (KABA STAR Nr. …; Asservate-Nr. A014'240'085 und AE._____; Asservate-Nr. A014'240'096) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Schlüssel der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

16. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K200623-068 / 78128377 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

17. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 1 (D._____ AG; betreffend Dossier 25 und Dossier 37),

b) Privatkläger 2 (E._____),

c) Privatkläger 3 (F._____),

d) Privatklägerin 7 (G._____ AG; betreffend Dossier 47a),

e) Privatkläger 9 (H._____),

f) Privatklägerin 10 (I._____),

g) Privatklägerin 16 (J._____) und

h) Privatkläger 18 (C._____).

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ AG) betreffend Dos- sier 13 Schadenersatz von CHF 1'349 zuzüglich Zins von 5 % ab 28. Juli 2020 zu be- zahlen.

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19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (Gemeinde K._____) Scha- denersatz von CHF 1'413.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 6 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (G._____ AG) betreffend Dos- sier 53 Schadenersatz von CHF 1'158.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 7. September 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11 (L._____) Schadenersatz von CHF 101 zu bezahlen.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 13 (M._____ AG) Schadener- satz von CHF 457 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 13 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 14 (N._____ AG) Schadenersatz von CHF 808.95 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2021 zu bezahlen.

24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 17 (O._____) Schadenersatz von CHF 959 zu bezahlen.

25. Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 19 (P._____) CHF 100 zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

26. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (E._____) wird abgewiesen.

27. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 20 (Q._____) wird abgewiesen.

28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 852.50 Auslagen Polizei; CHF 85.00 Auslagen Untersuchung; CHF 29'083.30 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 9'405.15 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

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29. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'083.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unent- geltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 mit CHF 9'405.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 20, werden dem Beschuldigten auferlegt.

32. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 20 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

33. (Mitteilungen)

34. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 498 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. August 2018, Aktenzeichen SUV_F.2018.720 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Februar 2019, Aktenzeichen SUV_F.2018.1506) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe.

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3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im vollziehbaren Umfang von 15 Monaten ist die Freiheitsstrafe bereits erstanden.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 20 resp. die B._____ SA im Dispositivauszug − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Verfügung betreffend Haftentlas- sung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 31 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. B. Amacker lic. iur. S. Kümin Grell