Sachverhalt
1. In der Antragsschrift vom 25. Januar 2022 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe am 5. April 2021 um ca. 21.45 Uhr dem Privatkläger B._____ von hinten mit der linken Hand an den Kiefer gegriffen und mit der rechten Hand, in welcher er ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von rund 7 cm gehalten habe, von links nach rechts in den Hals geschnitten. Der Geschädigte habe infolgedessen an der Halsvorderseite mittig ca. 3 cm kopfwärts der Drosselgrube eine ca. 10 cm lange und 1 - 2 cm tiefe Schnittverletzung mit kleiner venöser Blutung aus dem tief gelegenen durchtrennten Halsmuskel erlitten. Die Blutung sei in einer Notoperation operativ mittels Elektrokauter gestillt und die Wunde mit 10 Stichen verschlossen worden. Bei der Zufügung des Schnittes in den Hals habe der Beschuldigte gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass aufgrund der Nähe zu lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutleiter, Rückenmark, Luftröhre, etc.) der Tod des Privatklägers eintreten könnte. Insbesondere habe die nahe Gefahr einer Eröffnung der Halsschlagader, einer Verletzung der oberflächlichen resp. grossen Halsvenen mit der Gefahr einer Luftembolie, einer Verletzung des Rückenmarks mit der Möglichkeit eines sogenannten spinalen Schocks oder von Blutungen in die Luftröhre, die zu einem Ersticken hätte führen können, bestanden (vgl. zum Ganzen Urk. 21 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Staatsanwaltschaft in der Unter- suchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich bestritten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 13 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den Antragsvorwurf in Abrede und machte erneut geltend, er habe mit dem angeklagten Vorfall nichts zu tun (Urk. 97A S. 5 ff.).
3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.
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4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgelistet (Urk. 57 S. 8). In zweiter Instanz wurde – wie erwähnt – ein Führungsbericht des Gefängnis Zürich über den Beschuldigten eingeholt, welcher sich dahingehend äusserte, dass sich der Beschuldigte seit seinem Eintrittstag als anspruchsvolle und auffällige Persönlichkeit präsentierte und aufgrund teilweise gravierender Regelverstösse (u.a. Tätlichkeiten, Sach- beschädigungen und eine Brandstiftung) mehrfach diszipliniert werden musste, so dass er sich nicht mehr als führbar erwies und in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon verlegt werden musste. Im Führungsbericht wird betont, dass seitens der begutachtenden Ärzte eine Indikation für eine Medikation gegeben war, welche vom Beschuldigten indessen verweigert wurde. Trotz allem konnte der Beschuldigte jedoch insgesamt ein gepflegtes Erscheinungsbild aufrechterhalten und zeigte Interesse am angebotenen Deutschunterricht, welchen er mit einer gewissen Regelmässigkeit besuchte (Urk. 95).
5. Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel drängen sich keine Ergänzungen des angefochtenen Urteils auf, welches sich insbesonde- re zur beschränkten Zulässigkeit der Aussagen jener Auskunftspersonen, die nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, sowie der informellen polizeili- chen Befragung des Privatklägers vom 6. April 2021 korrekt geäussert hat (Urk. 57 S. 5). Weitere Aspekte, welche gegen die Zulässigkeit der im vorliegen- den Verfahren relevanten Beweise sprechen, sind in zweiter Instanz nicht ersicht- lich. 6. 6.1. Die Vorinstanz erachtet den Antragssachverhalt betreffend den Vorfall vom
5. April 2021 als vollumfänglich erstellt (Urk. 57 S. 21). Diesem Befund kann in zweiter Instanz ohne Weiteres gefolgt werden: Die Beweislage ist insofern ein- deutig, als der Beschuldigte die Tat im Beisein seiner erweiterten Verwandtschaft beging, welche ihn eindeutig als Täter identifizierte. 6.2. Schwer belastet wird der Beschuldigte insbesondere durch seinen Cousin C._____, der sich in unmittelbarer Nähe von ihm befand, als sich die Tat ereigne-
- 7 - te, und das Verhalten des Beschuldigten vor und während der Tat im Einzelnen beobachtet hat. C._____ schilderte in der Untersuchung, wie er den Beschuldig- ten sah, der beim Hauseingang stand und ein Tuch über das Gesicht zog, an- schliessend ein Messer aus der Jackentasche entnahm, hinter den Privatkläger (den Vater von C._____) trat und diesem mit dem Messer, welches er in der rech- ten Hand führte, quer über den Hals schnitt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 6). Nichts an der Glaubhaftigkeit der eindeutigen und hinsichtlich des Kerngeschehens kon- stanten Aussagen von C._____ vermag das Vorbringen der Verteidigung zu än- dern (vgl. Urk. 39 S. 3; Urk. 98 S. 2), wonach sich dieser bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob der Be- schuldigte das Messer bereits in geöffnetem Zustand aus der Jackentasche zog oder dieses vor dem Schnitt noch öffnen musste, denn dabei handelt es sich – ebenso wie bei der Frage, ob das Messer an einem Schlüsselanhänger befestigt war oder nicht – um nebensächliche Begebenheiten, welche in der Dynamik des Kerngeschehens leicht aus der primären Wahrnehmung geraten und deshalb no- torischerweise schlechter in Erinnerung behalten werden können. Der Umstand, dass es sich bei C._____ um den Sohn des Opfers handelte, vermag den Wahr- heitsgehalt von dessen Depositionen ebenfalls nicht zu belasten, da nicht ersicht- lich ist, weshalb er in dieser Sache gerade den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte, um seinen Vater zu sühnen. 6.3. Eine weitere klare Belastung erfährt der Beschuldigte durch das über- lebende Opfer, den Privatkläger B._____. Dieser führte aus, wie ihm hinterrücks und ohne erkennbaren Anlass in den Hals geschnitten worden sei, als er vor dem Hauseingang gestanden sei. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte weggerannt sei (Urk. 5/2 S. 7). Aufgrund der räumlichen Position der umstehenden Personen bestanden für den Privatkläger keine Zweifel, dass alleine der Beschuldigte, welcher sich kurz zuvor noch hinter ihm befand, als Täter in Frage kam. Der Schwager des Privatklägers (D._____) stand gemäss den Depositionen des Privatklägers zum Tatzeitpunkt auf dessen linker Seite ca. einen Meter von ihm entfernt und kam für den Schnitt, bei dem das Messer von hinten rechtsseitig ausgeführt wurde, ebenso wenig als Täter in Frage, wie die Frau und der Sohn des Opfers (E._____ und C._____), die bereits ein bisschen
- 8 - weiter entfernt vor ihm standen, während sich die übrigen Familienmitglieder ohnehin nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befanden (vgl. Urk. 5/2 S. 7), wobei diese Angaben mit denjenigen von C._____ ohne Weiteres übereinstimmen (vgl. Urk. 6/2 S. 5 + Anhang 1). Weitere Personen befanden sich nicht am Tatort. Insbesondere wurde die Gruppe von Jugendlichen, deren Anwesenheit der Beschuldigte erstmals anlässlich seiner dritten Einvernahme behauptete (Urk. 4/4 S. 3), von keiner anderen befragten Person wahrgenommen. In Anbetracht des erwähnten Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung hinter dem Privatkläger stand, während der Schnitt an der Vorderseite des Halses ausgeführt wurde, schliesst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) – sodann auch das Fehlen von Blutspuren beim Beschuldigten dessen Täterschaft nicht aus. 6.4. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschuldigte bereits bei einem frühe- ren Vorfall rund einen Monat vor der Tat ein Messer gegen Personen richtete (vgl. Urk. 3/2; Urk. 6/7 S. 6) und dabei – wie gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden kurz vor der Tat – wirre Äusserungen von sich gab (Urk. 6/6 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vom Privatkläger, von der Zeugin und Mutter des Beschuldigten und vom Zeugen C._____ gleichsam erwähnt wurden sodann die gewaltverherrlichenden Äusserungen, welche der Beschuldigte im Vorfeld seiner Tat von sich gab. Insbesondere ging der Beschuldigte dabei auf konkrete Modalitäten betreffend das Zustechen mit einem Messer gegen eine Person ein, wie er es dann im Nachgang seiner Äusserungen auch tatsächlich praktizierte (vgl. Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/6 S. 3). Ebenfalls fiel den Anwesenden beim Beschuldigten kurz vor der Tat eine äusserlich feststellbare Wesensveränderung auf, indem sich sein Gesichtsausdruck veränderte, er die Gäste seltsam anstarrte und Äusserungen über das Ende der Welt tätigte (Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/7 S. 5). Damit fügt sich das Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vor der Tat stimmig in das spätere Tatgeschehen ein. Aus einer rückblickenden Warte vermag zu erstaunen oder gar wider- sprüchlich erscheinen, dass die Zeugen von grenzwertigen Äusserungen des Be- schuldigten berichten, diesen aber wenig entgegensetzten. Aus den Aussagen
- 9 - des Umfeldes des Beschuldigten geht aber hervor, dass der Beschuldigte bereits seit seinen Kindesjahren Gewaltfantasien äusserte und man diesen im Laufe der Jahre offenbar keine weitergehende Bedeutung mehr zumass (vgl. Urk. 6/2 S. 9; Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/7 S. 8) oder gar darüber lachte (vgl. Urk. 6/7 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an den übereinstimmenden Schilderungen, wonach der Beschuldigte die genannten Äusserungen hinsichtlich des Zustechens mit einem Messer unmittelbar vor der Tat von sich gab. Gemäss den Beteiligten hantierte der Beschuldigte dabei mit einem Victorinox- Taschenmesser mit einer Grösse 8 - 10 cm (Urk. 5/2 S. 8; Urk. 6/2 S. 5) bzw. 10 - 12 cm in zusammengeklappten Zustand (Urk. 6/7 S. 13). Mit diesem von den Zeugen angegebenen Verhalten in Übereinstimmung zu bringen sind die Videobilder vom Vorfall einen Monat vor der Tat, in dessen Rahmen der Beschuldigte ein dieser Beschreibung entsprechendes, geöffnetes Taschenmesser in der Hand hält und dieses gegen zwei Personen richtet (vgl. Urk. 3/2). Dass die Tatwaffe letztlich nicht aufgefunden werden konnte, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts am klaren Beweisfundament zu ändern, zumal der Beschuldigte zwischen der Tat und seiner Verhaftung rund zwei Stunden Zeit hatte, um sich des Messers zu entledigen. Es darf zwanglos angenommen werden, dass dem Beschuldigten das Sackmesser, welches er einen Monat zuvor gegen andere Personen richtete und mit welchem er kurz vor der Tat hantierte, als Tatwaffe diente. Dass sich der Beschuldigte im Nachgang zum Vorfall nicht überzeugend über den Verbleib seines Taschenmessers äussern konnte, wirkt sich ebenfalls belastend aus, wobei zu erwähnen ist, dass auch eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten das Taschenmesser nicht zutage förderte (vgl. Urk. 12/3). Angesichts der überzeugenden Aussagen der Belastungspersonen sowie der erstellten Begleitumstände der Tat vermag den Beschuldigten im Gegensatz zur Meinung der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) auch nicht zu entlasten, dass die Tatwaffe letztlich nicht gefunden wurde und keine weiteren objektiven Beweismittel hinsichtlich seiner Täterschaft vorliegen. 6.5. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten in allge- meiner Hinsicht als wirr und widersprüchlich bezeichnet, so kann dem ebenfalls ohne Weiteres beigepflichtet werden. Die Aussagen des Beschuldigten präsentie-
- 10 - ren sich in verschiedenen Passagen sprunghaft und inkohärent, ohne dass sich daraus klare Gedankengänge ergeben (vgl. Urk. 4/1 F/A 37: F: "Wie tragen Sie das Messer auf sich?" B._____: "Ich habe in der Schule gelernt wie andere das Messer auf sich haben. In der Schule habe ich von anderen Mitschülern gehört, dass es besser sei, wenn man in den Wald geht, ein Messer dabei zu haben."; Urk. 4/1 F/A 39: F: "Haben Sie das Messer an diesem Schlüsselbund getragen?" B._____: "Es war schon an einem Tag daran, aber an einem Tag darauf habe ich es weggenommen. In der Schule hatte ich das Messer auf den Tisch gelegt und der Lehrer sagte, dies sei nicht gut, ich solle es wegnehmen."; Urk. 4/4 F/A 28: F: "Wo im Zimmer [befindet sich das Messer]?" B._____: "Ich weiss es nicht. Es ist in der Nähe der Playstation. Mit der Schulklasse sind wir in den Wald gegangen und nun ist es auch dort."). Es ergeben sich daraus Tendenzen einer Verwi- schung des real Vorgefallenen, was nicht zuletzt auch mit der psychischen Er- krankung erklärbar ist. 6.6. Für den Ausbruch eines Streites zwischen den Anwesenden, wie er nach den Mutmassungen des Beschuldigten stattgefunden haben könnte, sind keine Hinweise ersichtlich: Niemand, der anwesend war, erwähnte auch nur ansatzwei- se einen Konflikt unter der Verwandtschaft, der in einem Messerangriff hätte münden können, im Gegenteil wird die Stimmung anlässlich des Festes und auch der Verabschiedung – abgesehen vom Verhalten des Beschuldigten – von allen Seiten als friedlich beschrieben und selbst der Beschuldigte berichtete von einer "lustigen Stimmung" in der Wohnung (Urk. 17/8 S. 4). Wenn er sich im Übrigen auf den Standpunkt stellt, die Belastungspersonen hätten sich vereint, um ihn zu Unrecht zu bezichtigen, erscheint dies insofern nicht als folgerichtig, als er auch vom überlebenden Opfer belastet wird, was mit einem geplanten Komplott nur schwer zu vereinbaren ist. Ohnehin erschiene es bei einer Verschwörung reichlich weltfremd, auf dem ohne Weiteres einsehbaren Vorplatz eines Wohnblocks an- statt in der Wohnung zur Tat zu schreiten. Ebenfalls nur schwer mit dieser Theo- rie des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist schliesslich die Tatsache, dass ein Teil der umstehenden Personen deponierte, den Tatvorgang gar nicht gese- hen zu haben. Hinweise auf ein Motiv, den Beschuldigten wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen, sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte fiel der
- 11 - (erweiterten) Verwandtschaft zwar durch sein zeitweise aggressives Verhalten auf, doch scheint bis zum fraglichen Vorfall keineswegs ein zerrüttetes Verhältnis geherrscht zu haben, welches eine derart schwere Anschuldigung erklären könn- te. 6.7. Was im Übrigen die von der Verteidigung angesprochene Motivlage an- belangt (vgl. Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 98 S. 4), so ist ihr mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 20) zu entgegnen, dass gerade bei psychisch stark beeinträchtigten Tätern ein konkretes Motiv oft nur schwer eruierbar ist, da sich eigene Gedankengänge ent- wickeln, welche rational bisweilen nur schwerlich zu erschliessen sind. Darüber hinaus ist aber für den vorliegenden Fall auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Anwesenheit am besagten Familienfest (und auch bereits früher) ob seinen eigentümlichen Aussagen belächelt, wenn nicht gar aus- gelacht wurde (vgl. Urk. 6/7 S. 5.), was für ihn gerade in diesem Umfeld eine erhebliche Kränkung bedeutet haben dürfte, welche seine besonderen Zustand noch befeuerte. Der Ansicht des Verteidigers, mangels eines Streites mit dem Privatkläger oder einer schlechten Beziehung zu seiner Verwandtschaft sei kein Bewegrund für das Handeln des Beschuldigten an jenem Abend ersichtlich (Urk. 39 S. 7), kann damit in dieser Form nicht gefolgt werden. 6.8. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist schliesslich, dass auch die in der Antragsschrift erwähnten Verletzungen des Privatklägers aufgrund der Krankenakten und des darauf basierenden Gutachtens zur körperlichen Untersuchung (Urk. 7/6) ohne Weiteres erstellt sind, was im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Frage stellt (vgl. Urk. 39 S. 2).
7. Es ist nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich vom in der Antragsschrift dargelegten Sachverhalt auszugehen, welcher der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit
- 12 - Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; Urteil 6B_531/2017 vom
11. Juli 2017, E. 1.3.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Selbst der völlig Schuldunfähige kann nämlich einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223, E. 1.). 1.2. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – namentlich das Wissen, das Wollen oder die Inkaufnahme betreffend die einzelnen Tatbestandsmerkmale – beschlägt den inneren Sachverhalt und gestaltet sich damit insofern als Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer objektiver Umstände erschliessen. Grundsätzlich kann dabei in Fällen, in welchen die äusseren Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile 6B_186/2010 vom 23. April 2010, E. 3.4. bzw. 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.6.). 1.3. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen des Täters ge- schlossen werden darf, ist dagegen eine Rechtsfrage. Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr unter den gesamten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1,
- 13 - E. 4.2.3.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2. f.; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). 1.4. Ein Tötungsvorsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber mit guten Gründen darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisie- ren. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang, dass angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen Leib und Leben bzw. des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten ein entsprechender Vorsatz nur angenommen werden darf, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, wel- che zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln nahelegen (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Tä- ter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte über keinerlei realistische Abwehrchancen verfügt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.5.; BGE 131 IV 1, E. 2.2.). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung erlitt der Privatkläger ca. 3 cm kopfwärts der Drosselgrube eine rund 10 cm messende Schnittwunde an der Halsvorderseite (Urk. 7/6 S. 5). Die diagnostizierten Schnittwunde, welche operativ mittels Elektrokauter gestillt wurde, ansonsten aber ausser einer Narbe keine bleibenden Folgen hinterliess (vgl. Urk. 7/6), ist somit noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, zumal zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beeinträchtigungen von lebenswichtigen Gefässen oder Organen vorlagen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens ernsthaft mit weitergehenden Folgen bis zum Tod des Opfers rechnen musste und er einen solchen Erfolg somit zumindest billigend in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang deutet bereits die konkrete Vorgehensweise
- 14 - des Beschuldigten, welcher sich mittels eines Schnittes im Kehlbereich eines geradezu typischen Tötungsvorgehens bediente, augenscheinlich darauf hin, dass der Beschuldigte mit weitergehenden Folgen für Leib und Leben seines Opfers rechnen musste. Im Weiteren belegen die aktenkundigen Fotoaufnahmen, welche während der operativen Behandlung der Schnittwunde aufgenommen wurden (vgl. Urk. 7/4 S. 5 + 6), die Tiefe des Schnittes, welche im Operationsbericht mit 1 - 2 cm angegeben wird (vgl. Urk. 7/6 Anhang 2), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte das Messer zumindest mit einigem Druck gegen den Hals seines Opfers führte. Bei einem derart forschen Vorgehen mit einem Messer gegen den Halsbereich einer Person hängt es aber letztlich nur vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen (wie namentlich die Blutgefässe oder die Luftröhre) verletzt werden oder gerade noch verschont bleiben, selbst wenn es sich in casu nicht um ein besonders gefährliches Messer handelte. So geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konstant davon aus, dass Messerstiche in der Halsgegend selbst in Fällen, in denen eine Berührung bzw. ein Schnitt letztlich ausbleibt, mit einem hohen unkalkulierbaren Risiko der Todesgefahr einhergehen (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3. und 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3.). Dieses Todesrisiko gehört zum Allgemeinwissen und es muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung unter den gegebenen Umständen für ihn nicht kalkulierbar war, zumal er mit einigem Tempo von hinten auf den Privatkläger losging. Dabei war sich der Beschuldigte bei seiner hinterhältigen Vorgehensweise auch durchaus darüber im Klaren, dass sich der Privatkläger nicht würde zur Wehr setzen können. Indem der Beschuldigte aber trotzdem handelte, obwohl sich ihm das Risiko einer tödlichen Verletzung aufgrund den vorstehenden Ausführungen geradezu aufdrängen musste, kann sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Gutachten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. 2.3. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt
- 15 - (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Ver- such ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom
2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Nachdem aber der Beschuldigte den Privatkläger quer über den Hals schnitt und vom Tatort floh, bevor die umstehenden Drittpersonen intervenierten, ist davon auszugehen, dass mit dem Schnitt gegen den Hals des Privatklägers die eigentliche Tathandlung aus seiner Sicht zu Ende war und er somit alles Notwendige dafür getan hatte, dass der Taterfolg eintreten konnte. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, was auch die Verteidigung in ihrem Eventualstandpunkt nicht in Abrede stellt (Urk. 98 S. 5). 2.4. Gemäss den Erwägungen des Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom
9. Dezember 2021 war beim Beschuldigten infolge des akut psychotischen Zustandes, indem sich dieser befunden habe, die adäquate Realitätswahrnehmung und -einschätzung nicht gegeben, was die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufhob. Obwohl der Beschuldigte nur bruchstückhaft Einblick in seine Handlungsmotive gewährt habe, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Selbst wenn man aber von einer bestehenden Einsichtsfähigkeit ausgehen wolle, habe jedenfalls eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, denn durch die psychotische Symptomatik habe der Beschuldigte die Realität im Tatzeitraum nicht adäquat wahrnehmen und bewerten können, was konkrete Auswirkungen auf seine Fähigkeit, angemessen zu handeln und zu reagieren gezeitigt habe. Der unruhig-angespannte, wahnhafte und unter Einfluss von Sinnestäuschungen handelnde Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, alternative Handlungsoptionen zu nutzen (Urk. 10/18 S. 35, S. 39 f.). Entsprechend den überzeugenden und mit der diagnostizierten schweren psychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten ohne Weiteres in Einklang zu
- 16 - bringenden Erwägungen des Gutachters war beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten zumindest die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, weshalb selbst eine er- haltene Einsichtsfähigkeit, welche nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, an der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nichts zu ändern vermöchte. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 22 f.) sind denn auch keine Gründe für ein Abweichen vom gutachterlichen Befund ersichtlich. Der Beschuldigte war somit im Tatzeitpunkt schuldunfähig, weshalb die Strafbarkeit seiner Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB definitiv entfällt, was auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Antragsschrift nicht in Frage stellt (Urk. 21; Urk. 34 S. 3). 2.5. Es ist demzufolge auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 StGB korrekt zusammengefasst. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wo namentlich auch festgehalten wird, dass für die Anordnung der Behandlung von psychischen Störung im gerichtlichen Verfahren zwingend ein psychiatrisches Gutachten einer forensisch ausgebildeten Fachperson voraus- gesetzt ist (vgl. Urk. 53 S. 23 f.). 2. 2.1. Vorliegend steht dem Gericht das sachverständige Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 9. Dezember 2021 zur Verfügung, welches dieser un- ter Mithilfe von Dr. med. G._____ gestützt auf Ermittlungsakten, zwei vor- bereitende Untersuchungen und eine Exploration des Beschuldigten für das Gericht erarbeitet hat (Urk. 10/18).
- 17 - 2.2. Der Gutachter hält in seiner Expertise unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte – nebst einem Verdacht auf Cannabis- (ICD-10: F12.1) und Alkohol- missbrauch (ICD-10: F10.1) – als Hauptdiagnose an einer paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Die Krankheit zeige sich beim Beschuldigten in Form von religiösem Wahn (Bestimmung, ein Prophet zu sein mit Wahrnehmung des Weltunterganges, Familienmitglieder als Teil von Selbstgeisselungen und Riten), kommentierenden oder dialogischen Stimmen (Beschreibung, Stimmen eines Geistes zu hören), Halluzinationen anderer Modalitäten (Angabe, einen Geist zu sehen), formalen Denkstörungen (Eingeengtsein im Gedankengang), katatonen Symptomen (Erregungszustände mit aggressivem Verhalten), Negativsymptomen (sozialer Rückzug, Affektarmut und Gleichgültigkeit) sowie sehr eindeutigen und durchgängigen Veränderungen des Verhaltens, welches die gesamte Lebensweise des Beschuldigten betreffe. Der Verdacht auf Cannabis- und Alkoholmissbrauch basiere auf fremdanamnestischen Feststellungen von Seiten der Familie, welche dem Beschuldigten einen problematischen Umgang mit jenen Substanzen zuschreibe. Obwohl der Beschuldigte bei der rechtsmedizinischen Untersuchung angegeben habe, Cannabis zu konsumieren, sei aber das pharmakologisch-toxikologische Gutachten unauffällig geblieben, weshalb das Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs oder gar eine Abhängigkeit von Alkohol oder Cannabis zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne, zumal die ausgeprägte psychotische Symptomatik mit ihren Veränderungen auf den Affekt, den Antrieb und das gesamte Verhalten des Beschuldigten als Zustand unter Drogeneinfluss gedeutet und so verkannt worden sein könne. Auch anlässlich der Exploration im Rahmen der Begutachtung habe der Beschuldigte eine florid psychotische Symptomatik in geschützter, abstinenter Umgebung gezeigt, was folglich die Differentialdiagnose einer drogeninduzierten Psychose ausschliesse (vgl. zum Ganzen Urk. 10/18 S. 32 f.). 2.3. Zum Thema der Ursächlichkeit der psychischen Störung für das vorge- worfene Delikt hält der Gutachter fest, dass die Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat stehe, welche sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen sowie formalen Denk- störungen ereignet habe (Urk. 10/18 S. 41).
- 18 - 2.4. Zu den weiteren Massnahmevoraussetzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass dem Beschuldigten aufgrund der ausgeprägten psychotischen Symptomatik eine ungünstige Prognose zu stellen und die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. In diesem Zusammenhang könne es auch zum Einsatz von Waffen und zu massiver Gefährdung Dritter kommen, wobei das familiäre Umfeld besonders gefährdet sei (Urk. 10/18 S. 36 f.). Zur Verbesserung der Legalprognose bedürfe es einer intensiven, kon- sequenten und individuell ausgerichteten Behandlung der Schizophrenie des Be- schuldigten, wobei die Basis in einer langfristig angelegten Pharmakotherapie mit Antipsychotika bestehe. Parallel seien psychoedukative, milieu- und psychothera- peutische Interventionen sowie soziale Hilfsmassnahmen erforderlich. Weiter konstatiert der Gutachter, dass die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ge- geben sei und der Beschuldigte von einer langfristigen Behandlung auf jeden Fall profitieren könne, doch liege zum aktuellen Zeitpunkt keine Massnahme- bereitschaft beim Beschuldigten vor, da er weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krankheitseinsicht verfüge. Diese Haltung sei allerdings bei Menschen mit einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich, da im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik eine betroffene Person unbehandelt und bei Erstdiagnose ihre ei- genen Einbussen und die Konsequenzen ihrer Erkrankung nicht erkennen könne. In dieser akuten Phase sei die Behandlung mit Psychopharmaka essenziell. Nach Rückgang der Symptomatik vermöge die betroffene Person ihre Situation in der Regel zu reflektieren und sich auf die Behandlung einzulassen, wobei in der Folge das Krankheitskonzept vermittelt und Schritt für Schritt an Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. Eine initiale Behandlung sei mithin auch gegen den Willen eines schizophrenen Patienten möglich. Mit Blick auf die Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender adäquater Behandlung hohen Risiko gewalttätiger Straftaten des Beschuldigten sei dabei eine kontrollierte und kontinuierliche Massnahme im stationären Rahmen erforderlich, wobei hierfür auch geeignete psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung ständen (vgl. Urk. 10/18 S. 38 f.).
- 19 - 3. 3.1. Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Der Befund des Gutachters betreffend die Schwere der Beeinträchtigung fällt eindeutig aus (Urk. 10/18 S. 34: "selbst im Vergleich zu anderen psychisch auffälligen Personen […] schwer beeinträchtigt"), so dass aufgrund der in sich schlüssigen Darlegungen keine Zweifel am Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bestehen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat steht und einer entsprechenden therapeutischen Behandlung bedarf. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Haftregime, für welches zahlreiche disziplinarischen Vorfälle aktenkundig sind, zeugt von der nach wie vor imponierenden Schwere seiner psychischen Beeinträchtigung, welche auch gemäss der den Beschuldigten in der Haft visitierenden PUK-Ärzteschaft einer medikamentösen Behandlung bedarf (vgl. Urk. 95). 3.2. Was die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die psychische Störung des Beschuldigten bisher unbehandelt blieb. Es bestehen vor dem Hintergrund bisher unterbliebener Behandlungsver- suche keine Anzeichen, dass eine Therapie beim Beschuldigten von vornherein nicht erfolgsversprechend wäre. Das Gutachten weist in diesem Zusammenhang auf die empirisch "nicht ungünstige Befundlage zur Therapie chronisch schizo- phrener Psychosen" hin, legt die erforderlichen Behandlungsschritte dar und hält schliesslich fest, dass akute Symptome "oft gut auf die medikamentöse Be- handlung" ansprechen und das junge Alter des bis anhin nicht therapierten Be- schuldigten sich günstig auf die Prognose auswirken würde (vgl. Urk. 10/18 S. 37). Aufgrund dieser Überlegungen ist entsprechend dem gutachterlichen Befund vom Grundsatz der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen 3.3. Mit Bezug auf die fehlende Behandlungswilligkeit des Beschuldigten weist der Gutachter darauf hin, dass die mangelnde Krankheitseinsicht bei der vorlie- genden Diagnose einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich sei (Urk. 10/18 S. 41), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wies in zutreffender Weise
- 20 - darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass fehlende Motivation gerade zum Krankheitsbild gehören kann und sich ein möglicher Erfolg erst durch eine (zunächst) unfreiwillige Therapie gewährleisten lässt (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3., 6B_487/2011 vom
30. Januar 2012, E. 3.7.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Entspre- chend wird auch für den vorliegenden Fall gutachterlich bestätigt, dass eine initia- le Behandlung mittels Psychopharmaka selbst gegen den Willen der betroffenen Person möglich sei, womit begründete Aussicht bestehe, dass der Beschuldigte in der Folge – nach Rückgang der Symptomatik – in der Lage sei, seine Situation zu reflektieren und sich auf eine weitere Behandlung einzulassen (Urk. 10/18 S. 38). Die primär krankheitsbedingte Verweigerung der Massnahme steht einer entspre- chenden Behandlung des Beschuldigten mithin nicht entgegen.
4. Hinsichtlich der Angemessenheit der Massnahme kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 28 f.). Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zu therapieren ist und weiterhin eine ungünstige Legalprognose hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte vorliegt, haben die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückzutreten, womit insbesondere auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt bleibt.
5. Für den Beschuldigten ist nach dem Gesagten eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, welcher Ansicht sich in ihrem Eventualstandpunkt auch die Verteidigung anschloss (vgl. Urk. 98 S. 5).
6. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandene Haft von insgesamt 682 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236, E. 3.).
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal der frühe Be- rufungsrückzug der Privatklägerschaft keine Kostenfolgen zu deren Lasten recht- fertigt. Zu beachten ist allerdings, dass einer schuldunfähigen Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, nur dann Kosten auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Über den zu engen Wortlaut des Gesetzestextes hinaus gilt dies entsprechend der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht auch, wenn die beschuldigte Person nicht freigesprochen, sondern wenn – wie vorliegend – im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO eine therapeutische Massnahme angeordnet wird (vgl. BOMMER, BSK StPO, 2. Aufl., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl., N 685 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). 1.3. Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten indessen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens – insbesondere auch jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren einen
- 22 - Zeitaufwand von 13.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 76.40 geltend (Urk. 99), welche Aufwendungen ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klien- ten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger in Anwendung des Regelsatzes von Fr. 220.– pro Stunde mit insgesamt Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft machte für ihre Be- mühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren im Vorfeld der Verhandlung den Betrag von Fr. 289.80 (inkl. MwSt) geltend, was ihr unter Hinweis auf dessen Auszahlung mit dem Endentscheid bewilligt wurde (Urk. 64). Mit Eingabe vom
14. Februar 2023 wurden weitere Aufwendungen in der Höhe von Fr. 333.10 (inkl. MwSt) ausgewiesen (Urk. 97), welche trotz lediglich noch passiver Beteiligung am Verfahren angemessen erscheinen, so dass die unentgeltliche Vertretung letztlich mit Fr. 622.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 31. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden abgewiesen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit pauschal Fr. 15'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 11'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 23 -
6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 682 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 622.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 660.15 Transport Inselspital Bern vom 30.11.2022
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 24 - − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) jeweils vorab per IncaMail, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 31. März 2022 wur- de entsprechend dem eingangs ausgeführten Dispositiv festgestellt, dass der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst- verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. So- dann wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Ferner wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers geregelt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 53 bzw. 57 S. 34 ff.).
E. 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 1.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal der frühe Be- rufungsrückzug der Privatklägerschaft keine Kostenfolgen zu deren Lasten recht- fertigt. Zu beachten ist allerdings, dass einer schuldunfähigen Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, nur dann Kosten auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Über den zu engen Wortlaut des Gesetzestextes hinaus gilt dies entsprechend der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht auch, wenn die beschuldigte Person nicht freigesprochen, sondern wenn – wie vorliegend – im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO eine therapeutische Massnahme angeordnet wird (vgl. BOMMER, BSK StPO, 2. Aufl., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl., N 685 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO).
E. 1.3 Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten indessen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens – insbesondere auch jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.
E. 1.4 Ein Tötungsvorsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber mit guten Gründen darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisie- ren. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang, dass angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen Leib und Leben bzw. des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten ein entsprechender Vorsatz nur angenommen werden darf, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, wel- che zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln nahelegen (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Tä- ter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte über keinerlei realistische Abwehrchancen verfügt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.5.; BGE 131 IV 1, E. 2.2.). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 6. April 2022 bzw. 8. April 2022 haben der Beschuldigte und der Privatkläger gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 46 + 47). Mit Eingabe vom 5. September 2022 zog der Privat- kläger seine Berufung zurück (Urk. 62). Nach Erstattung der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. August 2022 (Urk. 58) und anschliessender Fristan- setzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft (Urk. 70) erklärte die
- 4 - Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 den Verzicht auf eine An- schlussberufung (Urk. 76). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht verneh- men, womit er implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
E. 2.1 Die Verteidigung des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren einen
- 22 - Zeitaufwand von 13.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 76.40 geltend (Urk. 99), welche Aufwendungen ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klien- ten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger in Anwendung des Regelsatzes von Fr. 220.– pro Stunde mit insgesamt Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.2 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft machte für ihre Be- mühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren im Vorfeld der Verhandlung den Betrag von Fr. 289.80 (inkl. MwSt) geltend, was ihr unter Hinweis auf dessen Auszahlung mit dem Endentscheid bewilligt wurde (Urk. 64). Mit Eingabe vom
E. 2.3 Zum Thema der Ursächlichkeit der psychischen Störung für das vorge- worfene Delikt hält der Gutachter fest, dass die Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat stehe, welche sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen sowie formalen Denk- störungen ereignet habe (Urk. 10/18 S. 41).
- 18 -
E. 2.4 Zu den weiteren Massnahmevoraussetzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass dem Beschuldigten aufgrund der ausgeprägten psychotischen Symptomatik eine ungünstige Prognose zu stellen und die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. In diesem Zusammenhang könne es auch zum Einsatz von Waffen und zu massiver Gefährdung Dritter kommen, wobei das familiäre Umfeld besonders gefährdet sei (Urk. 10/18 S. 36 f.). Zur Verbesserung der Legalprognose bedürfe es einer intensiven, kon- sequenten und individuell ausgerichteten Behandlung der Schizophrenie des Be- schuldigten, wobei die Basis in einer langfristig angelegten Pharmakotherapie mit Antipsychotika bestehe. Parallel seien psychoedukative, milieu- und psychothera- peutische Interventionen sowie soziale Hilfsmassnahmen erforderlich. Weiter konstatiert der Gutachter, dass die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ge- geben sei und der Beschuldigte von einer langfristigen Behandlung auf jeden Fall profitieren könne, doch liege zum aktuellen Zeitpunkt keine Massnahme- bereitschaft beim Beschuldigten vor, da er weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krankheitseinsicht verfüge. Diese Haltung sei allerdings bei Menschen mit einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich, da im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik eine betroffene Person unbehandelt und bei Erstdiagnose ihre ei- genen Einbussen und die Konsequenzen ihrer Erkrankung nicht erkennen könne. In dieser akuten Phase sei die Behandlung mit Psychopharmaka essenziell. Nach Rückgang der Symptomatik vermöge die betroffene Person ihre Situation in der Regel zu reflektieren und sich auf die Behandlung einzulassen, wobei in der Folge das Krankheitskonzept vermittelt und Schritt für Schritt an Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. Eine initiale Behandlung sei mithin auch gegen den Willen eines schizophrenen Patienten möglich. Mit Blick auf die Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender adäquater Behandlung hohen Risiko gewalttätiger Straftaten des Beschuldigten sei dabei eine kontrollierte und kontinuierliche Massnahme im stationären Rahmen erforderlich, wobei hierfür auch geeignete psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung ständen (vgl. Urk. 10/18 S. 38 f.).
- 19 - 3.
E. 2.5 Es ist demzufolge auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 StGB korrekt zusammengefasst. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wo namentlich auch festgehalten wird, dass für die Anordnung der Behandlung von psychischen Störung im gerichtlichen Verfahren zwingend ein psychiatrisches Gutachten einer forensisch ausgebildeten Fachperson voraus- gesetzt ist (vgl. Urk. 53 S. 23 f.). 2.
E. 3 Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.
- 6 -
E. 3.1 Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Der Befund des Gutachters betreffend die Schwere der Beeinträchtigung fällt eindeutig aus (Urk. 10/18 S. 34: "selbst im Vergleich zu anderen psychisch auffälligen Personen […] schwer beeinträchtigt"), so dass aufgrund der in sich schlüssigen Darlegungen keine Zweifel am Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bestehen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat steht und einer entsprechenden therapeutischen Behandlung bedarf. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Haftregime, für welches zahlreiche disziplinarischen Vorfälle aktenkundig sind, zeugt von der nach wie vor imponierenden Schwere seiner psychischen Beeinträchtigung, welche auch gemäss der den Beschuldigten in der Haft visitierenden PUK-Ärzteschaft einer medikamentösen Behandlung bedarf (vgl. Urk. 95).
E. 3.2 Was die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die psychische Störung des Beschuldigten bisher unbehandelt blieb. Es bestehen vor dem Hintergrund bisher unterbliebener Behandlungsver- suche keine Anzeichen, dass eine Therapie beim Beschuldigten von vornherein nicht erfolgsversprechend wäre. Das Gutachten weist in diesem Zusammenhang auf die empirisch "nicht ungünstige Befundlage zur Therapie chronisch schizo- phrener Psychosen" hin, legt die erforderlichen Behandlungsschritte dar und hält schliesslich fest, dass akute Symptome "oft gut auf die medikamentöse Be- handlung" ansprechen und das junge Alter des bis anhin nicht therapierten Be- schuldigten sich günstig auf die Prognose auswirken würde (vgl. Urk. 10/18 S. 37). Aufgrund dieser Überlegungen ist entsprechend dem gutachterlichen Befund vom Grundsatz der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen
E. 3.3 Mit Bezug auf die fehlende Behandlungswilligkeit des Beschuldigten weist der Gutachter darauf hin, dass die mangelnde Krankheitseinsicht bei der vorlie- genden Diagnose einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich sei (Urk. 10/18 S. 41), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wies in zutreffender Weise
- 20 - darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass fehlende Motivation gerade zum Krankheitsbild gehören kann und sich ein möglicher Erfolg erst durch eine (zunächst) unfreiwillige Therapie gewährleisten lässt (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3., 6B_487/2011 vom
30. Januar 2012, E. 3.7.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Entspre- chend wird auch für den vorliegenden Fall gutachterlich bestätigt, dass eine initia- le Behandlung mittels Psychopharmaka selbst gegen den Willen der betroffenen Person möglich sei, womit begründete Aussicht bestehe, dass der Beschuldigte in der Folge – nach Rückgang der Symptomatik – in der Lage sei, seine Situation zu reflektieren und sich auf eine weitere Behandlung einzulassen (Urk. 10/18 S. 38). Die primär krankheitsbedingte Verweigerung der Massnahme steht einer entspre- chenden Behandlung des Beschuldigten mithin nicht entgegen.
4. Hinsichtlich der Angemessenheit der Massnahme kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 28 f.). Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zu therapieren ist und weiterhin eine ungünstige Legalprognose hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte vorliegt, haben die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückzutreten, womit insbesondere auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt bleibt.
5. Für den Beschuldigten ist nach dem Gesagten eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, welcher Ansicht sich in ihrem Eventualstandpunkt auch die Verteidigung anschloss (vgl. Urk. 98 S. 5).
6. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandene Haft von insgesamt 682 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236, E. 3.).
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.
E. 4 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgelistet (Urk. 57 S. 8). In zweiter Instanz wurde – wie erwähnt – ein Führungsbericht des Gefängnis Zürich über den Beschuldigten eingeholt, welcher sich dahingehend äusserte, dass sich der Beschuldigte seit seinem Eintrittstag als anspruchsvolle und auffällige Persönlichkeit präsentierte und aufgrund teilweise gravierender Regelverstösse (u.a. Tätlichkeiten, Sach- beschädigungen und eine Brandstiftung) mehrfach diszipliniert werden musste, so dass er sich nicht mehr als führbar erwies und in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon verlegt werden musste. Im Führungsbericht wird betont, dass seitens der begutachtenden Ärzte eine Indikation für eine Medikation gegeben war, welche vom Beschuldigten indessen verweigert wurde. Trotz allem konnte der Beschuldigte jedoch insgesamt ein gepflegtes Erscheinungsbild aufrechterhalten und zeigte Interesse am angebotenen Deutschunterricht, welchen er mit einer gewissen Regelmässigkeit besuchte (Urk. 95).
E. 5 Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel drängen sich keine Ergänzungen des angefochtenen Urteils auf, welches sich insbesonde- re zur beschränkten Zulässigkeit der Aussagen jener Auskunftspersonen, die nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, sowie der informellen polizeili- chen Befragung des Privatklägers vom 6. April 2021 korrekt geäussert hat (Urk. 57 S. 5). Weitere Aspekte, welche gegen die Zulässigkeit der im vorliegen- den Verfahren relevanten Beweise sprechen, sind in zweiter Instanz nicht ersicht- lich.
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtet den Antragssachverhalt betreffend den Vorfall vom
5. April 2021 als vollumfänglich erstellt (Urk. 57 S. 21). Diesem Befund kann in zweiter Instanz ohne Weiteres gefolgt werden: Die Beweislage ist insofern ein- deutig, als der Beschuldigte die Tat im Beisein seiner erweiterten Verwandtschaft beging, welche ihn eindeutig als Täter identifizierte.
E. 6.2 Schwer belastet wird der Beschuldigte insbesondere durch seinen Cousin C._____, der sich in unmittelbarer Nähe von ihm befand, als sich die Tat ereigne-
- 7 - te, und das Verhalten des Beschuldigten vor und während der Tat im Einzelnen beobachtet hat. C._____ schilderte in der Untersuchung, wie er den Beschuldig- ten sah, der beim Hauseingang stand und ein Tuch über das Gesicht zog, an- schliessend ein Messer aus der Jackentasche entnahm, hinter den Privatkläger (den Vater von C._____) trat und diesem mit dem Messer, welches er in der rech- ten Hand führte, quer über den Hals schnitt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 6). Nichts an der Glaubhaftigkeit der eindeutigen und hinsichtlich des Kerngeschehens kon- stanten Aussagen von C._____ vermag das Vorbringen der Verteidigung zu än- dern (vgl. Urk. 39 S. 3; Urk. 98 S. 2), wonach sich dieser bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob der Be- schuldigte das Messer bereits in geöffnetem Zustand aus der Jackentasche zog oder dieses vor dem Schnitt noch öffnen musste, denn dabei handelt es sich – ebenso wie bei der Frage, ob das Messer an einem Schlüsselanhänger befestigt war oder nicht – um nebensächliche Begebenheiten, welche in der Dynamik des Kerngeschehens leicht aus der primären Wahrnehmung geraten und deshalb no- torischerweise schlechter in Erinnerung behalten werden können. Der Umstand, dass es sich bei C._____ um den Sohn des Opfers handelte, vermag den Wahr- heitsgehalt von dessen Depositionen ebenfalls nicht zu belasten, da nicht ersicht- lich ist, weshalb er in dieser Sache gerade den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte, um seinen Vater zu sühnen.
E. 6.3 Eine weitere klare Belastung erfährt der Beschuldigte durch das über- lebende Opfer, den Privatkläger B._____. Dieser führte aus, wie ihm hinterrücks und ohne erkennbaren Anlass in den Hals geschnitten worden sei, als er vor dem Hauseingang gestanden sei. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte weggerannt sei (Urk. 5/2 S. 7). Aufgrund der räumlichen Position der umstehenden Personen bestanden für den Privatkläger keine Zweifel, dass alleine der Beschuldigte, welcher sich kurz zuvor noch hinter ihm befand, als Täter in Frage kam. Der Schwager des Privatklägers (D._____) stand gemäss den Depositionen des Privatklägers zum Tatzeitpunkt auf dessen linker Seite ca. einen Meter von ihm entfernt und kam für den Schnitt, bei dem das Messer von hinten rechtsseitig ausgeführt wurde, ebenso wenig als Täter in Frage, wie die Frau und der Sohn des Opfers (E._____ und C._____), die bereits ein bisschen
- 8 - weiter entfernt vor ihm standen, während sich die übrigen Familienmitglieder ohnehin nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befanden (vgl. Urk. 5/2 S. 7), wobei diese Angaben mit denjenigen von C._____ ohne Weiteres übereinstimmen (vgl. Urk. 6/2 S. 5 + Anhang 1). Weitere Personen befanden sich nicht am Tatort. Insbesondere wurde die Gruppe von Jugendlichen, deren Anwesenheit der Beschuldigte erstmals anlässlich seiner dritten Einvernahme behauptete (Urk. 4/4 S. 3), von keiner anderen befragten Person wahrgenommen. In Anbetracht des erwähnten Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung hinter dem Privatkläger stand, während der Schnitt an der Vorderseite des Halses ausgeführt wurde, schliesst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) – sodann auch das Fehlen von Blutspuren beim Beschuldigten dessen Täterschaft nicht aus.
E. 6.4 Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschuldigte bereits bei einem frühe- ren Vorfall rund einen Monat vor der Tat ein Messer gegen Personen richtete (vgl. Urk. 3/2; Urk. 6/7 S. 6) und dabei – wie gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden kurz vor der Tat – wirre Äusserungen von sich gab (Urk. 6/6 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vom Privatkläger, von der Zeugin und Mutter des Beschuldigten und vom Zeugen C._____ gleichsam erwähnt wurden sodann die gewaltverherrlichenden Äusserungen, welche der Beschuldigte im Vorfeld seiner Tat von sich gab. Insbesondere ging der Beschuldigte dabei auf konkrete Modalitäten betreffend das Zustechen mit einem Messer gegen eine Person ein, wie er es dann im Nachgang seiner Äusserungen auch tatsächlich praktizierte (vgl. Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/6 S. 3). Ebenfalls fiel den Anwesenden beim Beschuldigten kurz vor der Tat eine äusserlich feststellbare Wesensveränderung auf, indem sich sein Gesichtsausdruck veränderte, er die Gäste seltsam anstarrte und Äusserungen über das Ende der Welt tätigte (Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/7 S. 5). Damit fügt sich das Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vor der Tat stimmig in das spätere Tatgeschehen ein. Aus einer rückblickenden Warte vermag zu erstaunen oder gar wider- sprüchlich erscheinen, dass die Zeugen von grenzwertigen Äusserungen des Be- schuldigten berichten, diesen aber wenig entgegensetzten. Aus den Aussagen
- 9 - des Umfeldes des Beschuldigten geht aber hervor, dass der Beschuldigte bereits seit seinen Kindesjahren Gewaltfantasien äusserte und man diesen im Laufe der Jahre offenbar keine weitergehende Bedeutung mehr zumass (vgl. Urk. 6/2 S. 9; Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/7 S. 8) oder gar darüber lachte (vgl. Urk. 6/7 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an den übereinstimmenden Schilderungen, wonach der Beschuldigte die genannten Äusserungen hinsichtlich des Zustechens mit einem Messer unmittelbar vor der Tat von sich gab. Gemäss den Beteiligten hantierte der Beschuldigte dabei mit einem Victorinox- Taschenmesser mit einer Grösse 8 - 10 cm (Urk. 5/2 S. 8; Urk. 6/2 S. 5) bzw. 10 - 12 cm in zusammengeklappten Zustand (Urk. 6/7 S. 13). Mit diesem von den Zeugen angegebenen Verhalten in Übereinstimmung zu bringen sind die Videobilder vom Vorfall einen Monat vor der Tat, in dessen Rahmen der Beschuldigte ein dieser Beschreibung entsprechendes, geöffnetes Taschenmesser in der Hand hält und dieses gegen zwei Personen richtet (vgl. Urk. 3/2). Dass die Tatwaffe letztlich nicht aufgefunden werden konnte, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts am klaren Beweisfundament zu ändern, zumal der Beschuldigte zwischen der Tat und seiner Verhaftung rund zwei Stunden Zeit hatte, um sich des Messers zu entledigen. Es darf zwanglos angenommen werden, dass dem Beschuldigten das Sackmesser, welches er einen Monat zuvor gegen andere Personen richtete und mit welchem er kurz vor der Tat hantierte, als Tatwaffe diente. Dass sich der Beschuldigte im Nachgang zum Vorfall nicht überzeugend über den Verbleib seines Taschenmessers äussern konnte, wirkt sich ebenfalls belastend aus, wobei zu erwähnen ist, dass auch eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten das Taschenmesser nicht zutage förderte (vgl. Urk. 12/3). Angesichts der überzeugenden Aussagen der Belastungspersonen sowie der erstellten Begleitumstände der Tat vermag den Beschuldigten im Gegensatz zur Meinung der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) auch nicht zu entlasten, dass die Tatwaffe letztlich nicht gefunden wurde und keine weiteren objektiven Beweismittel hinsichtlich seiner Täterschaft vorliegen.
E. 6.5 Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten in allge- meiner Hinsicht als wirr und widersprüchlich bezeichnet, so kann dem ebenfalls ohne Weiteres beigepflichtet werden. Die Aussagen des Beschuldigten präsentie-
- 10 - ren sich in verschiedenen Passagen sprunghaft und inkohärent, ohne dass sich daraus klare Gedankengänge ergeben (vgl. Urk. 4/1 F/A 37: F: "Wie tragen Sie das Messer auf sich?" B._____: "Ich habe in der Schule gelernt wie andere das Messer auf sich haben. In der Schule habe ich von anderen Mitschülern gehört, dass es besser sei, wenn man in den Wald geht, ein Messer dabei zu haben."; Urk. 4/1 F/A 39: F: "Haben Sie das Messer an diesem Schlüsselbund getragen?" B._____: "Es war schon an einem Tag daran, aber an einem Tag darauf habe ich es weggenommen. In der Schule hatte ich das Messer auf den Tisch gelegt und der Lehrer sagte, dies sei nicht gut, ich solle es wegnehmen."; Urk. 4/4 F/A 28: F: "Wo im Zimmer [befindet sich das Messer]?" B._____: "Ich weiss es nicht. Es ist in der Nähe der Playstation. Mit der Schulklasse sind wir in den Wald gegangen und nun ist es auch dort."). Es ergeben sich daraus Tendenzen einer Verwi- schung des real Vorgefallenen, was nicht zuletzt auch mit der psychischen Er- krankung erklärbar ist.
E. 6.6 Für den Ausbruch eines Streites zwischen den Anwesenden, wie er nach den Mutmassungen des Beschuldigten stattgefunden haben könnte, sind keine Hinweise ersichtlich: Niemand, der anwesend war, erwähnte auch nur ansatzwei- se einen Konflikt unter der Verwandtschaft, der in einem Messerangriff hätte münden können, im Gegenteil wird die Stimmung anlässlich des Festes und auch der Verabschiedung – abgesehen vom Verhalten des Beschuldigten – von allen Seiten als friedlich beschrieben und selbst der Beschuldigte berichtete von einer "lustigen Stimmung" in der Wohnung (Urk. 17/8 S. 4). Wenn er sich im Übrigen auf den Standpunkt stellt, die Belastungspersonen hätten sich vereint, um ihn zu Unrecht zu bezichtigen, erscheint dies insofern nicht als folgerichtig, als er auch vom überlebenden Opfer belastet wird, was mit einem geplanten Komplott nur schwer zu vereinbaren ist. Ohnehin erschiene es bei einer Verschwörung reichlich weltfremd, auf dem ohne Weiteres einsehbaren Vorplatz eines Wohnblocks an- statt in der Wohnung zur Tat zu schreiten. Ebenfalls nur schwer mit dieser Theo- rie des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist schliesslich die Tatsache, dass ein Teil der umstehenden Personen deponierte, den Tatvorgang gar nicht gese- hen zu haben. Hinweise auf ein Motiv, den Beschuldigten wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen, sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte fiel der
- 11 - (erweiterten) Verwandtschaft zwar durch sein zeitweise aggressives Verhalten auf, doch scheint bis zum fraglichen Vorfall keineswegs ein zerrüttetes Verhältnis geherrscht zu haben, welches eine derart schwere Anschuldigung erklären könn- te.
E. 6.7 Was im Übrigen die von der Verteidigung angesprochene Motivlage an- belangt (vgl. Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 98 S. 4), so ist ihr mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 20) zu entgegnen, dass gerade bei psychisch stark beeinträchtigten Tätern ein konkretes Motiv oft nur schwer eruierbar ist, da sich eigene Gedankengänge ent- wickeln, welche rational bisweilen nur schwerlich zu erschliessen sind. Darüber hinaus ist aber für den vorliegenden Fall auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Anwesenheit am besagten Familienfest (und auch bereits früher) ob seinen eigentümlichen Aussagen belächelt, wenn nicht gar aus- gelacht wurde (vgl. Urk. 6/7 S. 5.), was für ihn gerade in diesem Umfeld eine erhebliche Kränkung bedeutet haben dürfte, welche seine besonderen Zustand noch befeuerte. Der Ansicht des Verteidigers, mangels eines Streites mit dem Privatkläger oder einer schlechten Beziehung zu seiner Verwandtschaft sei kein Bewegrund für das Handeln des Beschuldigten an jenem Abend ersichtlich (Urk. 39 S. 7), kann damit in dieser Form nicht gefolgt werden.
E. 6.8 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist schliesslich, dass auch die in der Antragsschrift erwähnten Verletzungen des Privatklägers aufgrund der Krankenakten und des darauf basierenden Gutachtens zur körperlichen Untersuchung (Urk. 7/6) ohne Weiteres erstellt sind, was im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Frage stellt (vgl. Urk. 39 S. 2).
E. 7 Es ist nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich vom in der Antragsschrift dargelegten Sachverhalt auszugehen, welcher der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. IV. Rechtliche Würdigung 1.
E. 11 Juli 2017, E. 1.3.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Selbst der völlig Schuldunfähige kann nämlich einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223, E. 1.).
E. 14 Februar 2023 wurden weitere Aufwendungen in der Höhe von Fr. 333.10 (inkl. MwSt) ausgewiesen (Urk. 97), welche trotz lediglich noch passiver Beteiligung am Verfahren angemessen erscheinen, so dass die unentgeltliche Vertretung letztlich mit Fr. 622.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 31. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden abgewiesen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit pauschal Fr. 15'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 11'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 23 -
6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 682 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 622.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 660.15 Transport Inselspital Bern vom 30.11.2022
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 24 - − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) jeweils vorab per IncaMail, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschul- deten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 5. April 2021 in Haft befindet.
- Die Zivilansprüche des Privatklägers werden abgewiesen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 15'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Pri- vatklägerschaft mit pauschal Fr. 11'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1)
- Herr A._____ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. - 3 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine vom Gericht zu bestimmende Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100 S. 1)
- Die Berufung sei abzuweisen.
- Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.
- Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahren
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 31. März 2022 wur- de entsprechend dem eingangs ausgeführten Dispositiv festgestellt, dass der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst- verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. So- dann wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Ferner wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers geregelt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 53 bzw. 57 S. 34 ff.).
- Mit Eingabe vom 6. April 2022 bzw. 8. April 2022 haben der Beschuldigte und der Privatkläger gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 46 + 47). Mit Eingabe vom 5. September 2022 zog der Privat- kläger seine Berufung zurück (Urk. 62). Nach Erstattung der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. August 2022 (Urk. 58) und anschliessender Fristan- setzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft (Urk. 70) erklärte die - 4 - Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 den Verzicht auf eine An- schlussberufung (Urk. 76). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht verneh- men, womit er implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
- In der Folge wurden die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 79). Zu dieser erschienen die Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers (Prot. II S. 4). II. Formelles
- Der Privatkläger hat seine Berufung mit Eingabe vom 5. September 2022 zurückgezogen (Urk. 62), was vorab mit Beschluss vorzumerken ist.
- Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Ziffern 1 (Tatbestandserfüllung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit) und 2 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme) des vorinstanzlichen Dispositivs beschränkt. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
- März 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 3 (Zivilpunkt) sowie 4 - 6 (Kostenregelung inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 + 2) ist der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
- Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 58 S. 2; Prot. II S. 7). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein Führungsbericht des Gefängnis Zürich über den Beschuldigten beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 95+96). Weitere Be- weiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – in zweiter Instanz im Übrigen nicht auf. - 5 - III. Sachverhalt
- In der Antragsschrift vom 25. Januar 2022 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe am 5. April 2021 um ca. 21.45 Uhr dem Privatkläger B._____ von hinten mit der linken Hand an den Kiefer gegriffen und mit der rechten Hand, in welcher er ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von rund 7 cm gehalten habe, von links nach rechts in den Hals geschnitten. Der Geschädigte habe infolgedessen an der Halsvorderseite mittig ca. 3 cm kopfwärts der Drosselgrube eine ca. 10 cm lange und 1 - 2 cm tiefe Schnittverletzung mit kleiner venöser Blutung aus dem tief gelegenen durchtrennten Halsmuskel erlitten. Die Blutung sei in einer Notoperation operativ mittels Elektrokauter gestillt und die Wunde mit 10 Stichen verschlossen worden. Bei der Zufügung des Schnittes in den Hals habe der Beschuldigte gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass aufgrund der Nähe zu lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutleiter, Rückenmark, Luftröhre, etc.) der Tod des Privatklägers eintreten könnte. Insbesondere habe die nahe Gefahr einer Eröffnung der Halsschlagader, einer Verletzung der oberflächlichen resp. grossen Halsvenen mit der Gefahr einer Luftembolie, einer Verletzung des Rückenmarks mit der Möglichkeit eines sogenannten spinalen Schocks oder von Blutungen in die Luftröhre, die zu einem Ersticken hätte führen können, bestanden (vgl. zum Ganzen Urk. 21 S. 2 f.).
- Der Beschuldigte hat die Darstellung der Staatsanwaltschaft in der Unter- suchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich bestritten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 13 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den Antragsvorwurf in Abrede und machte erneut geltend, er habe mit dem angeklagten Vorfall nichts zu tun (Urk. 97A S. 5 ff.).
- Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. - 6 -
- Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgelistet (Urk. 57 S. 8). In zweiter Instanz wurde – wie erwähnt – ein Führungsbericht des Gefängnis Zürich über den Beschuldigten eingeholt, welcher sich dahingehend äusserte, dass sich der Beschuldigte seit seinem Eintrittstag als anspruchsvolle und auffällige Persönlichkeit präsentierte und aufgrund teilweise gravierender Regelverstösse (u.a. Tätlichkeiten, Sach- beschädigungen und eine Brandstiftung) mehrfach diszipliniert werden musste, so dass er sich nicht mehr als führbar erwies und in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon verlegt werden musste. Im Führungsbericht wird betont, dass seitens der begutachtenden Ärzte eine Indikation für eine Medikation gegeben war, welche vom Beschuldigten indessen verweigert wurde. Trotz allem konnte der Beschuldigte jedoch insgesamt ein gepflegtes Erscheinungsbild aufrechterhalten und zeigte Interesse am angebotenen Deutschunterricht, welchen er mit einer gewissen Regelmässigkeit besuchte (Urk. 95).
- Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel drängen sich keine Ergänzungen des angefochtenen Urteils auf, welches sich insbesonde- re zur beschränkten Zulässigkeit der Aussagen jener Auskunftspersonen, die nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, sowie der informellen polizeili- chen Befragung des Privatklägers vom 6. April 2021 korrekt geäussert hat (Urk. 57 S. 5). Weitere Aspekte, welche gegen die Zulässigkeit der im vorliegen- den Verfahren relevanten Beweise sprechen, sind in zweiter Instanz nicht ersicht- lich.
- 6.1. Die Vorinstanz erachtet den Antragssachverhalt betreffend den Vorfall vom
- April 2021 als vollumfänglich erstellt (Urk. 57 S. 21). Diesem Befund kann in zweiter Instanz ohne Weiteres gefolgt werden: Die Beweislage ist insofern ein- deutig, als der Beschuldigte die Tat im Beisein seiner erweiterten Verwandtschaft beging, welche ihn eindeutig als Täter identifizierte. 6.2. Schwer belastet wird der Beschuldigte insbesondere durch seinen Cousin C._____, der sich in unmittelbarer Nähe von ihm befand, als sich die Tat ereigne- - 7 - te, und das Verhalten des Beschuldigten vor und während der Tat im Einzelnen beobachtet hat. C._____ schilderte in der Untersuchung, wie er den Beschuldig- ten sah, der beim Hauseingang stand und ein Tuch über das Gesicht zog, an- schliessend ein Messer aus der Jackentasche entnahm, hinter den Privatkläger (den Vater von C._____) trat und diesem mit dem Messer, welches er in der rech- ten Hand führte, quer über den Hals schnitt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 6). Nichts an der Glaubhaftigkeit der eindeutigen und hinsichtlich des Kerngeschehens kon- stanten Aussagen von C._____ vermag das Vorbringen der Verteidigung zu än- dern (vgl. Urk. 39 S. 3; Urk. 98 S. 2), wonach sich dieser bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob der Be- schuldigte das Messer bereits in geöffnetem Zustand aus der Jackentasche zog oder dieses vor dem Schnitt noch öffnen musste, denn dabei handelt es sich – ebenso wie bei der Frage, ob das Messer an einem Schlüsselanhänger befestigt war oder nicht – um nebensächliche Begebenheiten, welche in der Dynamik des Kerngeschehens leicht aus der primären Wahrnehmung geraten und deshalb no- torischerweise schlechter in Erinnerung behalten werden können. Der Umstand, dass es sich bei C._____ um den Sohn des Opfers handelte, vermag den Wahr- heitsgehalt von dessen Depositionen ebenfalls nicht zu belasten, da nicht ersicht- lich ist, weshalb er in dieser Sache gerade den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte, um seinen Vater zu sühnen. 6.3. Eine weitere klare Belastung erfährt der Beschuldigte durch das über- lebende Opfer, den Privatkläger B._____. Dieser führte aus, wie ihm hinterrücks und ohne erkennbaren Anlass in den Hals geschnitten worden sei, als er vor dem Hauseingang gestanden sei. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte weggerannt sei (Urk. 5/2 S. 7). Aufgrund der räumlichen Position der umstehenden Personen bestanden für den Privatkläger keine Zweifel, dass alleine der Beschuldigte, welcher sich kurz zuvor noch hinter ihm befand, als Täter in Frage kam. Der Schwager des Privatklägers (D._____) stand gemäss den Depositionen des Privatklägers zum Tatzeitpunkt auf dessen linker Seite ca. einen Meter von ihm entfernt und kam für den Schnitt, bei dem das Messer von hinten rechtsseitig ausgeführt wurde, ebenso wenig als Täter in Frage, wie die Frau und der Sohn des Opfers (E._____ und C._____), die bereits ein bisschen - 8 - weiter entfernt vor ihm standen, während sich die übrigen Familienmitglieder ohnehin nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befanden (vgl. Urk. 5/2 S. 7), wobei diese Angaben mit denjenigen von C._____ ohne Weiteres übereinstimmen (vgl. Urk. 6/2 S. 5 + Anhang 1). Weitere Personen befanden sich nicht am Tatort. Insbesondere wurde die Gruppe von Jugendlichen, deren Anwesenheit der Beschuldigte erstmals anlässlich seiner dritten Einvernahme behauptete (Urk. 4/4 S. 3), von keiner anderen befragten Person wahrgenommen. In Anbetracht des erwähnten Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung hinter dem Privatkläger stand, während der Schnitt an der Vorderseite des Halses ausgeführt wurde, schliesst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) – sodann auch das Fehlen von Blutspuren beim Beschuldigten dessen Täterschaft nicht aus. 6.4. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschuldigte bereits bei einem frühe- ren Vorfall rund einen Monat vor der Tat ein Messer gegen Personen richtete (vgl. Urk. 3/2; Urk. 6/7 S. 6) und dabei – wie gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden kurz vor der Tat – wirre Äusserungen von sich gab (Urk. 6/6 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vom Privatkläger, von der Zeugin und Mutter des Beschuldigten und vom Zeugen C._____ gleichsam erwähnt wurden sodann die gewaltverherrlichenden Äusserungen, welche der Beschuldigte im Vorfeld seiner Tat von sich gab. Insbesondere ging der Beschuldigte dabei auf konkrete Modalitäten betreffend das Zustechen mit einem Messer gegen eine Person ein, wie er es dann im Nachgang seiner Äusserungen auch tatsächlich praktizierte (vgl. Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/6 S. 3). Ebenfalls fiel den Anwesenden beim Beschuldigten kurz vor der Tat eine äusserlich feststellbare Wesensveränderung auf, indem sich sein Gesichtsausdruck veränderte, er die Gäste seltsam anstarrte und Äusserungen über das Ende der Welt tätigte (Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/7 S. 5). Damit fügt sich das Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vor der Tat stimmig in das spätere Tatgeschehen ein. Aus einer rückblickenden Warte vermag zu erstaunen oder gar wider- sprüchlich erscheinen, dass die Zeugen von grenzwertigen Äusserungen des Be- schuldigten berichten, diesen aber wenig entgegensetzten. Aus den Aussagen - 9 - des Umfeldes des Beschuldigten geht aber hervor, dass der Beschuldigte bereits seit seinen Kindesjahren Gewaltfantasien äusserte und man diesen im Laufe der Jahre offenbar keine weitergehende Bedeutung mehr zumass (vgl. Urk. 6/2 S. 9; Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/7 S. 8) oder gar darüber lachte (vgl. Urk. 6/7 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an den übereinstimmenden Schilderungen, wonach der Beschuldigte die genannten Äusserungen hinsichtlich des Zustechens mit einem Messer unmittelbar vor der Tat von sich gab. Gemäss den Beteiligten hantierte der Beschuldigte dabei mit einem Victorinox- Taschenmesser mit einer Grösse 8 - 10 cm (Urk. 5/2 S. 8; Urk. 6/2 S. 5) bzw. 10 - 12 cm in zusammengeklappten Zustand (Urk. 6/7 S. 13). Mit diesem von den Zeugen angegebenen Verhalten in Übereinstimmung zu bringen sind die Videobilder vom Vorfall einen Monat vor der Tat, in dessen Rahmen der Beschuldigte ein dieser Beschreibung entsprechendes, geöffnetes Taschenmesser in der Hand hält und dieses gegen zwei Personen richtet (vgl. Urk. 3/2). Dass die Tatwaffe letztlich nicht aufgefunden werden konnte, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts am klaren Beweisfundament zu ändern, zumal der Beschuldigte zwischen der Tat und seiner Verhaftung rund zwei Stunden Zeit hatte, um sich des Messers zu entledigen. Es darf zwanglos angenommen werden, dass dem Beschuldigten das Sackmesser, welches er einen Monat zuvor gegen andere Personen richtete und mit welchem er kurz vor der Tat hantierte, als Tatwaffe diente. Dass sich der Beschuldigte im Nachgang zum Vorfall nicht überzeugend über den Verbleib seines Taschenmessers äussern konnte, wirkt sich ebenfalls belastend aus, wobei zu erwähnen ist, dass auch eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten das Taschenmesser nicht zutage förderte (vgl. Urk. 12/3). Angesichts der überzeugenden Aussagen der Belastungspersonen sowie der erstellten Begleitumstände der Tat vermag den Beschuldigten im Gegensatz zur Meinung der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) auch nicht zu entlasten, dass die Tatwaffe letztlich nicht gefunden wurde und keine weiteren objektiven Beweismittel hinsichtlich seiner Täterschaft vorliegen. 6.5. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten in allge- meiner Hinsicht als wirr und widersprüchlich bezeichnet, so kann dem ebenfalls ohne Weiteres beigepflichtet werden. Die Aussagen des Beschuldigten präsentie- - 10 - ren sich in verschiedenen Passagen sprunghaft und inkohärent, ohne dass sich daraus klare Gedankengänge ergeben (vgl. Urk. 4/1 F/A 37: F: "Wie tragen Sie das Messer auf sich?" B._____: "Ich habe in der Schule gelernt wie andere das Messer auf sich haben. In der Schule habe ich von anderen Mitschülern gehört, dass es besser sei, wenn man in den Wald geht, ein Messer dabei zu haben."; Urk. 4/1 F/A 39: F: "Haben Sie das Messer an diesem Schlüsselbund getragen?" B._____: "Es war schon an einem Tag daran, aber an einem Tag darauf habe ich es weggenommen. In der Schule hatte ich das Messer auf den Tisch gelegt und der Lehrer sagte, dies sei nicht gut, ich solle es wegnehmen."; Urk. 4/4 F/A 28: F: "Wo im Zimmer [befindet sich das Messer]?" B._____: "Ich weiss es nicht. Es ist in der Nähe der Playstation. Mit der Schulklasse sind wir in den Wald gegangen und nun ist es auch dort."). Es ergeben sich daraus Tendenzen einer Verwi- schung des real Vorgefallenen, was nicht zuletzt auch mit der psychischen Er- krankung erklärbar ist. 6.6. Für den Ausbruch eines Streites zwischen den Anwesenden, wie er nach den Mutmassungen des Beschuldigten stattgefunden haben könnte, sind keine Hinweise ersichtlich: Niemand, der anwesend war, erwähnte auch nur ansatzwei- se einen Konflikt unter der Verwandtschaft, der in einem Messerangriff hätte münden können, im Gegenteil wird die Stimmung anlässlich des Festes und auch der Verabschiedung – abgesehen vom Verhalten des Beschuldigten – von allen Seiten als friedlich beschrieben und selbst der Beschuldigte berichtete von einer "lustigen Stimmung" in der Wohnung (Urk. 17/8 S. 4). Wenn er sich im Übrigen auf den Standpunkt stellt, die Belastungspersonen hätten sich vereint, um ihn zu Unrecht zu bezichtigen, erscheint dies insofern nicht als folgerichtig, als er auch vom überlebenden Opfer belastet wird, was mit einem geplanten Komplott nur schwer zu vereinbaren ist. Ohnehin erschiene es bei einer Verschwörung reichlich weltfremd, auf dem ohne Weiteres einsehbaren Vorplatz eines Wohnblocks an- statt in der Wohnung zur Tat zu schreiten. Ebenfalls nur schwer mit dieser Theo- rie des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist schliesslich die Tatsache, dass ein Teil der umstehenden Personen deponierte, den Tatvorgang gar nicht gese- hen zu haben. Hinweise auf ein Motiv, den Beschuldigten wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen, sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte fiel der - 11 - (erweiterten) Verwandtschaft zwar durch sein zeitweise aggressives Verhalten auf, doch scheint bis zum fraglichen Vorfall keineswegs ein zerrüttetes Verhältnis geherrscht zu haben, welches eine derart schwere Anschuldigung erklären könn- te. 6.7. Was im Übrigen die von der Verteidigung angesprochene Motivlage an- belangt (vgl. Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 98 S. 4), so ist ihr mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 20) zu entgegnen, dass gerade bei psychisch stark beeinträchtigten Tätern ein konkretes Motiv oft nur schwer eruierbar ist, da sich eigene Gedankengänge ent- wickeln, welche rational bisweilen nur schwerlich zu erschliessen sind. Darüber hinaus ist aber für den vorliegenden Fall auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Anwesenheit am besagten Familienfest (und auch bereits früher) ob seinen eigentümlichen Aussagen belächelt, wenn nicht gar aus- gelacht wurde (vgl. Urk. 6/7 S. 5.), was für ihn gerade in diesem Umfeld eine erhebliche Kränkung bedeutet haben dürfte, welche seine besonderen Zustand noch befeuerte. Der Ansicht des Verteidigers, mangels eines Streites mit dem Privatkläger oder einer schlechten Beziehung zu seiner Verwandtschaft sei kein Bewegrund für das Handeln des Beschuldigten an jenem Abend ersichtlich (Urk. 39 S. 7), kann damit in dieser Form nicht gefolgt werden. 6.8. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist schliesslich, dass auch die in der Antragsschrift erwähnten Verletzungen des Privatklägers aufgrund der Krankenakten und des darauf basierenden Gutachtens zur körperlichen Untersuchung (Urk. 7/6) ohne Weiteres erstellt sind, was im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Frage stellt (vgl. Urk. 39 S. 2).
- Es ist nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich vom in der Antragsschrift dargelegten Sachverhalt auszugehen, welcher der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. IV. Rechtliche Würdigung
- 1.1. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit - 12 - Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; Urteil 6B_531/2017 vom
- Juli 2017, E. 1.3.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Selbst der völlig Schuldunfähige kann nämlich einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223, E. 1.). 1.2. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – namentlich das Wissen, das Wollen oder die Inkaufnahme betreffend die einzelnen Tatbestandsmerkmale – beschlägt den inneren Sachverhalt und gestaltet sich damit insofern als Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer objektiver Umstände erschliessen. Grundsätzlich kann dabei in Fällen, in welchen die äusseren Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile 6B_186/2010 vom 23. April 2010, E. 3.4. bzw. 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.6.). 1.3. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen des Täters ge- schlossen werden darf, ist dagegen eine Rechtsfrage. Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr unter den gesamten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, - 13 - E. 4.2.3.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2. f.; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). 1.4. Ein Tötungsvorsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber mit guten Gründen darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisie- ren. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang, dass angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen Leib und Leben bzw. des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten ein entsprechender Vorsatz nur angenommen werden darf, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, wel- che zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln nahelegen (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Tä- ter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte über keinerlei realistische Abwehrchancen verfügt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.5.; BGE 131 IV 1, E. 2.2.).
- 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung erlitt der Privatkläger ca. 3 cm kopfwärts der Drosselgrube eine rund 10 cm messende Schnittwunde an der Halsvorderseite (Urk. 7/6 S. 5). Die diagnostizierten Schnittwunde, welche operativ mittels Elektrokauter gestillt wurde, ansonsten aber ausser einer Narbe keine bleibenden Folgen hinterliess (vgl. Urk. 7/6), ist somit noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, zumal zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beeinträchtigungen von lebenswichtigen Gefässen oder Organen vorlagen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens ernsthaft mit weitergehenden Folgen bis zum Tod des Opfers rechnen musste und er einen solchen Erfolg somit zumindest billigend in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang deutet bereits die konkrete Vorgehensweise - 14 - des Beschuldigten, welcher sich mittels eines Schnittes im Kehlbereich eines geradezu typischen Tötungsvorgehens bediente, augenscheinlich darauf hin, dass der Beschuldigte mit weitergehenden Folgen für Leib und Leben seines Opfers rechnen musste. Im Weiteren belegen die aktenkundigen Fotoaufnahmen, welche während der operativen Behandlung der Schnittwunde aufgenommen wurden (vgl. Urk. 7/4 S. 5 + 6), die Tiefe des Schnittes, welche im Operationsbericht mit 1 - 2 cm angegeben wird (vgl. Urk. 7/6 Anhang 2), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte das Messer zumindest mit einigem Druck gegen den Hals seines Opfers führte. Bei einem derart forschen Vorgehen mit einem Messer gegen den Halsbereich einer Person hängt es aber letztlich nur vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen (wie namentlich die Blutgefässe oder die Luftröhre) verletzt werden oder gerade noch verschont bleiben, selbst wenn es sich in casu nicht um ein besonders gefährliches Messer handelte. So geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konstant davon aus, dass Messerstiche in der Halsgegend selbst in Fällen, in denen eine Berührung bzw. ein Schnitt letztlich ausbleibt, mit einem hohen unkalkulierbaren Risiko der Todesgefahr einhergehen (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3. und 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3.). Dieses Todesrisiko gehört zum Allgemeinwissen und es muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung unter den gegebenen Umständen für ihn nicht kalkulierbar war, zumal er mit einigem Tempo von hinten auf den Privatkläger losging. Dabei war sich der Beschuldigte bei seiner hinterhältigen Vorgehensweise auch durchaus darüber im Klaren, dass sich der Privatkläger nicht würde zur Wehr setzen können. Indem der Beschuldigte aber trotzdem handelte, obwohl sich ihm das Risiko einer tödlichen Verletzung aufgrund den vorstehenden Ausführungen geradezu aufdrängen musste, kann sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Gutachten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. 2.3. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt - 15 - (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Ver- such ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom
- Februar 2006, E. 10.4.2.). Nachdem aber der Beschuldigte den Privatkläger quer über den Hals schnitt und vom Tatort floh, bevor die umstehenden Drittpersonen intervenierten, ist davon auszugehen, dass mit dem Schnitt gegen den Hals des Privatklägers die eigentliche Tathandlung aus seiner Sicht zu Ende war und er somit alles Notwendige dafür getan hatte, dass der Taterfolg eintreten konnte. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, was auch die Verteidigung in ihrem Eventualstandpunkt nicht in Abrede stellt (Urk. 98 S. 5). 2.4. Gemäss den Erwägungen des Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom
- Dezember 2021 war beim Beschuldigten infolge des akut psychotischen Zustandes, indem sich dieser befunden habe, die adäquate Realitätswahrnehmung und -einschätzung nicht gegeben, was die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufhob. Obwohl der Beschuldigte nur bruchstückhaft Einblick in seine Handlungsmotive gewährt habe, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Selbst wenn man aber von einer bestehenden Einsichtsfähigkeit ausgehen wolle, habe jedenfalls eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, denn durch die psychotische Symptomatik habe der Beschuldigte die Realität im Tatzeitraum nicht adäquat wahrnehmen und bewerten können, was konkrete Auswirkungen auf seine Fähigkeit, angemessen zu handeln und zu reagieren gezeitigt habe. Der unruhig-angespannte, wahnhafte und unter Einfluss von Sinnestäuschungen handelnde Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, alternative Handlungsoptionen zu nutzen (Urk. 10/18 S. 35, S. 39 f.). Entsprechend den überzeugenden und mit der diagnostizierten schweren psychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten ohne Weiteres in Einklang zu - 16 - bringenden Erwägungen des Gutachters war beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten zumindest die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, weshalb selbst eine er- haltene Einsichtsfähigkeit, welche nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, an der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nichts zu ändern vermöchte. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 22 f.) sind denn auch keine Gründe für ein Abweichen vom gutachterlichen Befund ersichtlich. Der Beschuldigte war somit im Tatzeitpunkt schuldunfähig, weshalb die Strafbarkeit seiner Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB definitiv entfällt, was auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Antragsschrift nicht in Frage stellt (Urk. 21; Urk. 34 S. 3). 2.5. Es ist demzufolge auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme
- Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 StGB korrekt zusammengefasst. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wo namentlich auch festgehalten wird, dass für die Anordnung der Behandlung von psychischen Störung im gerichtlichen Verfahren zwingend ein psychiatrisches Gutachten einer forensisch ausgebildeten Fachperson voraus- gesetzt ist (vgl. Urk. 53 S. 23 f.).
- 2.1. Vorliegend steht dem Gericht das sachverständige Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 9. Dezember 2021 zur Verfügung, welches dieser un- ter Mithilfe von Dr. med. G._____ gestützt auf Ermittlungsakten, zwei vor- bereitende Untersuchungen und eine Exploration des Beschuldigten für das Gericht erarbeitet hat (Urk. 10/18). - 17 - 2.2. Der Gutachter hält in seiner Expertise unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte – nebst einem Verdacht auf Cannabis- (ICD-10: F12.1) und Alkohol- missbrauch (ICD-10: F10.1) – als Hauptdiagnose an einer paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Die Krankheit zeige sich beim Beschuldigten in Form von religiösem Wahn (Bestimmung, ein Prophet zu sein mit Wahrnehmung des Weltunterganges, Familienmitglieder als Teil von Selbstgeisselungen und Riten), kommentierenden oder dialogischen Stimmen (Beschreibung, Stimmen eines Geistes zu hören), Halluzinationen anderer Modalitäten (Angabe, einen Geist zu sehen), formalen Denkstörungen (Eingeengtsein im Gedankengang), katatonen Symptomen (Erregungszustände mit aggressivem Verhalten), Negativsymptomen (sozialer Rückzug, Affektarmut und Gleichgültigkeit) sowie sehr eindeutigen und durchgängigen Veränderungen des Verhaltens, welches die gesamte Lebensweise des Beschuldigten betreffe. Der Verdacht auf Cannabis- und Alkoholmissbrauch basiere auf fremdanamnestischen Feststellungen von Seiten der Familie, welche dem Beschuldigten einen problematischen Umgang mit jenen Substanzen zuschreibe. Obwohl der Beschuldigte bei der rechtsmedizinischen Untersuchung angegeben habe, Cannabis zu konsumieren, sei aber das pharmakologisch-toxikologische Gutachten unauffällig geblieben, weshalb das Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs oder gar eine Abhängigkeit von Alkohol oder Cannabis zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne, zumal die ausgeprägte psychotische Symptomatik mit ihren Veränderungen auf den Affekt, den Antrieb und das gesamte Verhalten des Beschuldigten als Zustand unter Drogeneinfluss gedeutet und so verkannt worden sein könne. Auch anlässlich der Exploration im Rahmen der Begutachtung habe der Beschuldigte eine florid psychotische Symptomatik in geschützter, abstinenter Umgebung gezeigt, was folglich die Differentialdiagnose einer drogeninduzierten Psychose ausschliesse (vgl. zum Ganzen Urk. 10/18 S. 32 f.). 2.3. Zum Thema der Ursächlichkeit der psychischen Störung für das vorge- worfene Delikt hält der Gutachter fest, dass die Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat stehe, welche sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen sowie formalen Denk- störungen ereignet habe (Urk. 10/18 S. 41). - 18 - 2.4. Zu den weiteren Massnahmevoraussetzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass dem Beschuldigten aufgrund der ausgeprägten psychotischen Symptomatik eine ungünstige Prognose zu stellen und die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. In diesem Zusammenhang könne es auch zum Einsatz von Waffen und zu massiver Gefährdung Dritter kommen, wobei das familiäre Umfeld besonders gefährdet sei (Urk. 10/18 S. 36 f.). Zur Verbesserung der Legalprognose bedürfe es einer intensiven, kon- sequenten und individuell ausgerichteten Behandlung der Schizophrenie des Be- schuldigten, wobei die Basis in einer langfristig angelegten Pharmakotherapie mit Antipsychotika bestehe. Parallel seien psychoedukative, milieu- und psychothera- peutische Interventionen sowie soziale Hilfsmassnahmen erforderlich. Weiter konstatiert der Gutachter, dass die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ge- geben sei und der Beschuldigte von einer langfristigen Behandlung auf jeden Fall profitieren könne, doch liege zum aktuellen Zeitpunkt keine Massnahme- bereitschaft beim Beschuldigten vor, da er weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krankheitseinsicht verfüge. Diese Haltung sei allerdings bei Menschen mit einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich, da im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik eine betroffene Person unbehandelt und bei Erstdiagnose ihre ei- genen Einbussen und die Konsequenzen ihrer Erkrankung nicht erkennen könne. In dieser akuten Phase sei die Behandlung mit Psychopharmaka essenziell. Nach Rückgang der Symptomatik vermöge die betroffene Person ihre Situation in der Regel zu reflektieren und sich auf die Behandlung einzulassen, wobei in der Folge das Krankheitskonzept vermittelt und Schritt für Schritt an Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. Eine initiale Behandlung sei mithin auch gegen den Willen eines schizophrenen Patienten möglich. Mit Blick auf die Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender adäquater Behandlung hohen Risiko gewalttätiger Straftaten des Beschuldigten sei dabei eine kontrollierte und kontinuierliche Massnahme im stationären Rahmen erforderlich, wobei hierfür auch geeignete psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung ständen (vgl. Urk. 10/18 S. 38 f.). - 19 -
- 3.1. Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Der Befund des Gutachters betreffend die Schwere der Beeinträchtigung fällt eindeutig aus (Urk. 10/18 S. 34: "selbst im Vergleich zu anderen psychisch auffälligen Personen […] schwer beeinträchtigt"), so dass aufgrund der in sich schlüssigen Darlegungen keine Zweifel am Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bestehen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat steht und einer entsprechenden therapeutischen Behandlung bedarf. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Haftregime, für welches zahlreiche disziplinarischen Vorfälle aktenkundig sind, zeugt von der nach wie vor imponierenden Schwere seiner psychischen Beeinträchtigung, welche auch gemäss der den Beschuldigten in der Haft visitierenden PUK-Ärzteschaft einer medikamentösen Behandlung bedarf (vgl. Urk. 95). 3.2. Was die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die psychische Störung des Beschuldigten bisher unbehandelt blieb. Es bestehen vor dem Hintergrund bisher unterbliebener Behandlungsver- suche keine Anzeichen, dass eine Therapie beim Beschuldigten von vornherein nicht erfolgsversprechend wäre. Das Gutachten weist in diesem Zusammenhang auf die empirisch "nicht ungünstige Befundlage zur Therapie chronisch schizo- phrener Psychosen" hin, legt die erforderlichen Behandlungsschritte dar und hält schliesslich fest, dass akute Symptome "oft gut auf die medikamentöse Be- handlung" ansprechen und das junge Alter des bis anhin nicht therapierten Be- schuldigten sich günstig auf die Prognose auswirken würde (vgl. Urk. 10/18 S. 37). Aufgrund dieser Überlegungen ist entsprechend dem gutachterlichen Befund vom Grundsatz der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen 3.3. Mit Bezug auf die fehlende Behandlungswilligkeit des Beschuldigten weist der Gutachter darauf hin, dass die mangelnde Krankheitseinsicht bei der vorlie- genden Diagnose einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich sei (Urk. 10/18 S. 41), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wies in zutreffender Weise - 20 - darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass fehlende Motivation gerade zum Krankheitsbild gehören kann und sich ein möglicher Erfolg erst durch eine (zunächst) unfreiwillige Therapie gewährleisten lässt (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3., 6B_487/2011 vom
- Januar 2012, E. 3.7.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Entspre- chend wird auch für den vorliegenden Fall gutachterlich bestätigt, dass eine initia- le Behandlung mittels Psychopharmaka selbst gegen den Willen der betroffenen Person möglich sei, womit begründete Aussicht bestehe, dass der Beschuldigte in der Folge – nach Rückgang der Symptomatik – in der Lage sei, seine Situation zu reflektieren und sich auf eine weitere Behandlung einzulassen (Urk. 10/18 S. 38). Die primär krankheitsbedingte Verweigerung der Massnahme steht einer entspre- chenden Behandlung des Beschuldigten mithin nicht entgegen.
- Hinsichtlich der Angemessenheit der Massnahme kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 28 f.). Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zu therapieren ist und weiterhin eine ungünstige Legalprognose hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte vorliegt, haben die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückzutreten, womit insbesondere auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt bleibt.
- Für den Beschuldigten ist nach dem Gesagten eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, welcher Ansicht sich in ihrem Eventualstandpunkt auch die Verteidigung anschloss (vgl. Urk. 98 S. 5).
- Der Beschuldigte befindet sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandene Haft von insgesamt 682 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236, E. 3.). - 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal der frühe Be- rufungsrückzug der Privatklägerschaft keine Kostenfolgen zu deren Lasten recht- fertigt. Zu beachten ist allerdings, dass einer schuldunfähigen Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, nur dann Kosten auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Über den zu engen Wortlaut des Gesetzestextes hinaus gilt dies entsprechend der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht auch, wenn die beschuldigte Person nicht freigesprochen, sondern wenn – wie vorliegend – im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO eine therapeutische Massnahme angeordnet wird (vgl. BOMMER, BSK StPO, 2. Aufl., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl., N 685 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). 1.3. Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten indessen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens – insbesondere auch jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren einen - 22 - Zeitaufwand von 13.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 76.40 geltend (Urk. 99), welche Aufwendungen ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klien- ten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger in Anwendung des Regelsatzes von Fr. 220.– pro Stunde mit insgesamt Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft machte für ihre Be- mühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren im Vorfeld der Verhandlung den Betrag von Fr. 289.80 (inkl. MwSt) geltend, was ihr unter Hinweis auf dessen Auszahlung mit dem Endentscheid bewilligt wurde (Urk. 64). Mit Eingabe vom
- Februar 2023 wurden weitere Aufwendungen in der Höhe von Fr. 333.10 (inkl. MwSt) ausgewiesen (Urk. 97), welche trotz lediglich noch passiver Beteiligung am Verfahren angemessen erscheinen, so dass die unentgeltliche Vertretung letztlich mit Fr. 622.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 31. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- (…)
- Die Zivilansprüche des Privatklägers werden abgewiesen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit pauschal Fr. 15'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 11'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. - 23 -
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 682 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 622.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 660.15 Transport Inselspital Bern vom 30.11.2022
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 24 - − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) jeweils vorab per IncaMail, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220435-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 15. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. I. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 31. März 2022 (DG220024)
- 2 - Antrag auf Anordnung Massnahme: Der Antrag auf Anordnung Massnahme der Staatsanwaltschaft l vom 25. Januar 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschul- deten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 5. April 2021 in Haft befindet.
3. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden abgewiesen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 15'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Pri- vatklägerschaft mit pauschal Fr. 11'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1)
1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
- 3 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei eine vom Gericht zu bestimmende Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.
3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 31. März 2022 wur- de entsprechend dem eingangs ausgeführten Dispositiv festgestellt, dass der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst- verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. So- dann wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Ferner wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers geregelt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgesetzt (Urk. 53 bzw. 57 S. 34 ff.).
2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 bzw. 8. April 2022 haben der Beschuldigte und der Privatkläger gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 46 + 47). Mit Eingabe vom 5. September 2022 zog der Privat- kläger seine Berufung zurück (Urk. 62). Nach Erstattung der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. August 2022 (Urk. 58) und anschliessender Fristan- setzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft (Urk. 70) erklärte die
- 4 - Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 den Verzicht auf eine An- schlussberufung (Urk. 76). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht verneh- men, womit er implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
3. In der Folge wurden die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 79). Zu dieser erschienen die Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers (Prot. II S. 4). II. Formelles
1. Der Privatkläger hat seine Berufung mit Eingabe vom 5. September 2022 zurückgezogen (Urk. 62), was vorab mit Beschluss vorzumerken ist.
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Ziffern 1 (Tatbestandserfüllung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit) und 2 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme) des vorinstanzlichen Dispositivs beschränkt. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
31. März 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 3 (Zivilpunkt) sowie 4 - 6 (Kostenregelung inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 + 2) ist der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
3. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 58 S. 2; Prot. II S. 7). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein Führungsbericht des Gefängnis Zürich über den Beschuldigten beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 95+96). Weitere Be- weiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – in zweiter Instanz im Übrigen nicht auf.
- 5 - III. Sachverhalt
1. In der Antragsschrift vom 25. Januar 2022 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe am 5. April 2021 um ca. 21.45 Uhr dem Privatkläger B._____ von hinten mit der linken Hand an den Kiefer gegriffen und mit der rechten Hand, in welcher er ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von rund 7 cm gehalten habe, von links nach rechts in den Hals geschnitten. Der Geschädigte habe infolgedessen an der Halsvorderseite mittig ca. 3 cm kopfwärts der Drosselgrube eine ca. 10 cm lange und 1 - 2 cm tiefe Schnittverletzung mit kleiner venöser Blutung aus dem tief gelegenen durchtrennten Halsmuskel erlitten. Die Blutung sei in einer Notoperation operativ mittels Elektrokauter gestillt und die Wunde mit 10 Stichen verschlossen worden. Bei der Zufügung des Schnittes in den Hals habe der Beschuldigte gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass aufgrund der Nähe zu lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutleiter, Rückenmark, Luftröhre, etc.) der Tod des Privatklägers eintreten könnte. Insbesondere habe die nahe Gefahr einer Eröffnung der Halsschlagader, einer Verletzung der oberflächlichen resp. grossen Halsvenen mit der Gefahr einer Luftembolie, einer Verletzung des Rückenmarks mit der Möglichkeit eines sogenannten spinalen Schocks oder von Blutungen in die Luftröhre, die zu einem Ersticken hätte führen können, bestanden (vgl. zum Ganzen Urk. 21 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Staatsanwaltschaft in der Unter- suchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich bestritten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 13 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den Antragsvorwurf in Abrede und machte erneut geltend, er habe mit dem angeklagten Vorfall nichts zu tun (Urk. 97A S. 5 ff.).
3. Nachdem der Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden und verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.
- 6 -
4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgelistet (Urk. 57 S. 8). In zweiter Instanz wurde – wie erwähnt – ein Führungsbericht des Gefängnis Zürich über den Beschuldigten eingeholt, welcher sich dahingehend äusserte, dass sich der Beschuldigte seit seinem Eintrittstag als anspruchsvolle und auffällige Persönlichkeit präsentierte und aufgrund teilweise gravierender Regelverstösse (u.a. Tätlichkeiten, Sach- beschädigungen und eine Brandstiftung) mehrfach diszipliniert werden musste, so dass er sich nicht mehr als führbar erwies und in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon verlegt werden musste. Im Führungsbericht wird betont, dass seitens der begutachtenden Ärzte eine Indikation für eine Medikation gegeben war, welche vom Beschuldigten indessen verweigert wurde. Trotz allem konnte der Beschuldigte jedoch insgesamt ein gepflegtes Erscheinungsbild aufrechterhalten und zeigte Interesse am angebotenen Deutschunterricht, welchen er mit einer gewissen Regelmässigkeit besuchte (Urk. 95).
5. Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel drängen sich keine Ergänzungen des angefochtenen Urteils auf, welches sich insbesonde- re zur beschränkten Zulässigkeit der Aussagen jener Auskunftspersonen, die nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, sowie der informellen polizeili- chen Befragung des Privatklägers vom 6. April 2021 korrekt geäussert hat (Urk. 57 S. 5). Weitere Aspekte, welche gegen die Zulässigkeit der im vorliegen- den Verfahren relevanten Beweise sprechen, sind in zweiter Instanz nicht ersicht- lich. 6. 6.1. Die Vorinstanz erachtet den Antragssachverhalt betreffend den Vorfall vom
5. April 2021 als vollumfänglich erstellt (Urk. 57 S. 21). Diesem Befund kann in zweiter Instanz ohne Weiteres gefolgt werden: Die Beweislage ist insofern ein- deutig, als der Beschuldigte die Tat im Beisein seiner erweiterten Verwandtschaft beging, welche ihn eindeutig als Täter identifizierte. 6.2. Schwer belastet wird der Beschuldigte insbesondere durch seinen Cousin C._____, der sich in unmittelbarer Nähe von ihm befand, als sich die Tat ereigne-
- 7 - te, und das Verhalten des Beschuldigten vor und während der Tat im Einzelnen beobachtet hat. C._____ schilderte in der Untersuchung, wie er den Beschuldig- ten sah, der beim Hauseingang stand und ein Tuch über das Gesicht zog, an- schliessend ein Messer aus der Jackentasche entnahm, hinter den Privatkläger (den Vater von C._____) trat und diesem mit dem Messer, welches er in der rech- ten Hand führte, quer über den Hals schnitt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 6). Nichts an der Glaubhaftigkeit der eindeutigen und hinsichtlich des Kerngeschehens kon- stanten Aussagen von C._____ vermag das Vorbringen der Verteidigung zu än- dern (vgl. Urk. 39 S. 3; Urk. 98 S. 2), wonach sich dieser bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob der Be- schuldigte das Messer bereits in geöffnetem Zustand aus der Jackentasche zog oder dieses vor dem Schnitt noch öffnen musste, denn dabei handelt es sich – ebenso wie bei der Frage, ob das Messer an einem Schlüsselanhänger befestigt war oder nicht – um nebensächliche Begebenheiten, welche in der Dynamik des Kerngeschehens leicht aus der primären Wahrnehmung geraten und deshalb no- torischerweise schlechter in Erinnerung behalten werden können. Der Umstand, dass es sich bei C._____ um den Sohn des Opfers handelte, vermag den Wahr- heitsgehalt von dessen Depositionen ebenfalls nicht zu belasten, da nicht ersicht- lich ist, weshalb er in dieser Sache gerade den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte, um seinen Vater zu sühnen. 6.3. Eine weitere klare Belastung erfährt der Beschuldigte durch das über- lebende Opfer, den Privatkläger B._____. Dieser führte aus, wie ihm hinterrücks und ohne erkennbaren Anlass in den Hals geschnitten worden sei, als er vor dem Hauseingang gestanden sei. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte weggerannt sei (Urk. 5/2 S. 7). Aufgrund der räumlichen Position der umstehenden Personen bestanden für den Privatkläger keine Zweifel, dass alleine der Beschuldigte, welcher sich kurz zuvor noch hinter ihm befand, als Täter in Frage kam. Der Schwager des Privatklägers (D._____) stand gemäss den Depositionen des Privatklägers zum Tatzeitpunkt auf dessen linker Seite ca. einen Meter von ihm entfernt und kam für den Schnitt, bei dem das Messer von hinten rechtsseitig ausgeführt wurde, ebenso wenig als Täter in Frage, wie die Frau und der Sohn des Opfers (E._____ und C._____), die bereits ein bisschen
- 8 - weiter entfernt vor ihm standen, während sich die übrigen Familienmitglieder ohnehin nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befanden (vgl. Urk. 5/2 S. 7), wobei diese Angaben mit denjenigen von C._____ ohne Weiteres übereinstimmen (vgl. Urk. 6/2 S. 5 + Anhang 1). Weitere Personen befanden sich nicht am Tatort. Insbesondere wurde die Gruppe von Jugendlichen, deren Anwesenheit der Beschuldigte erstmals anlässlich seiner dritten Einvernahme behauptete (Urk. 4/4 S. 3), von keiner anderen befragten Person wahrgenommen. In Anbetracht des erwähnten Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung hinter dem Privatkläger stand, während der Schnitt an der Vorderseite des Halses ausgeführt wurde, schliesst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) – sodann auch das Fehlen von Blutspuren beim Beschuldigten dessen Täterschaft nicht aus. 6.4. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschuldigte bereits bei einem frühe- ren Vorfall rund einen Monat vor der Tat ein Messer gegen Personen richtete (vgl. Urk. 3/2; Urk. 6/7 S. 6) und dabei – wie gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden kurz vor der Tat – wirre Äusserungen von sich gab (Urk. 6/6 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vom Privatkläger, von der Zeugin und Mutter des Beschuldigten und vom Zeugen C._____ gleichsam erwähnt wurden sodann die gewaltverherrlichenden Äusserungen, welche der Beschuldigte im Vorfeld seiner Tat von sich gab. Insbesondere ging der Beschuldigte dabei auf konkrete Modalitäten betreffend das Zustechen mit einem Messer gegen eine Person ein, wie er es dann im Nachgang seiner Äusserungen auch tatsächlich praktizierte (vgl. Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/6 S. 3). Ebenfalls fiel den Anwesenden beim Beschuldigten kurz vor der Tat eine äusserlich feststellbare Wesensveränderung auf, indem sich sein Gesichtsausdruck veränderte, er die Gäste seltsam anstarrte und Äusserungen über das Ende der Welt tätigte (Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/7 S. 5). Damit fügt sich das Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vor der Tat stimmig in das spätere Tatgeschehen ein. Aus einer rückblickenden Warte vermag zu erstaunen oder gar wider- sprüchlich erscheinen, dass die Zeugen von grenzwertigen Äusserungen des Be- schuldigten berichten, diesen aber wenig entgegensetzten. Aus den Aussagen
- 9 - des Umfeldes des Beschuldigten geht aber hervor, dass der Beschuldigte bereits seit seinen Kindesjahren Gewaltfantasien äusserte und man diesen im Laufe der Jahre offenbar keine weitergehende Bedeutung mehr zumass (vgl. Urk. 6/2 S. 9; Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/7 S. 8) oder gar darüber lachte (vgl. Urk. 6/7 S. 5; Urk. 6/7 S. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an den übereinstimmenden Schilderungen, wonach der Beschuldigte die genannten Äusserungen hinsichtlich des Zustechens mit einem Messer unmittelbar vor der Tat von sich gab. Gemäss den Beteiligten hantierte der Beschuldigte dabei mit einem Victorinox- Taschenmesser mit einer Grösse 8 - 10 cm (Urk. 5/2 S. 8; Urk. 6/2 S. 5) bzw. 10 - 12 cm in zusammengeklappten Zustand (Urk. 6/7 S. 13). Mit diesem von den Zeugen angegebenen Verhalten in Übereinstimmung zu bringen sind die Videobilder vom Vorfall einen Monat vor der Tat, in dessen Rahmen der Beschuldigte ein dieser Beschreibung entsprechendes, geöffnetes Taschenmesser in der Hand hält und dieses gegen zwei Personen richtet (vgl. Urk. 3/2). Dass die Tatwaffe letztlich nicht aufgefunden werden konnte, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts am klaren Beweisfundament zu ändern, zumal der Beschuldigte zwischen der Tat und seiner Verhaftung rund zwei Stunden Zeit hatte, um sich des Messers zu entledigen. Es darf zwanglos angenommen werden, dass dem Beschuldigten das Sackmesser, welches er einen Monat zuvor gegen andere Personen richtete und mit welchem er kurz vor der Tat hantierte, als Tatwaffe diente. Dass sich der Beschuldigte im Nachgang zum Vorfall nicht überzeugend über den Verbleib seines Taschenmessers äussern konnte, wirkt sich ebenfalls belastend aus, wobei zu erwähnen ist, dass auch eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten das Taschenmesser nicht zutage förderte (vgl. Urk. 12/3). Angesichts der überzeugenden Aussagen der Belastungspersonen sowie der erstellten Begleitumstände der Tat vermag den Beschuldigten im Gegensatz zur Meinung der Verteidigung (vgl. Urk. 98 S. 3) auch nicht zu entlasten, dass die Tatwaffe letztlich nicht gefunden wurde und keine weiteren objektiven Beweismittel hinsichtlich seiner Täterschaft vorliegen. 6.5. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten in allge- meiner Hinsicht als wirr und widersprüchlich bezeichnet, so kann dem ebenfalls ohne Weiteres beigepflichtet werden. Die Aussagen des Beschuldigten präsentie-
- 10 - ren sich in verschiedenen Passagen sprunghaft und inkohärent, ohne dass sich daraus klare Gedankengänge ergeben (vgl. Urk. 4/1 F/A 37: F: "Wie tragen Sie das Messer auf sich?" B._____: "Ich habe in der Schule gelernt wie andere das Messer auf sich haben. In der Schule habe ich von anderen Mitschülern gehört, dass es besser sei, wenn man in den Wald geht, ein Messer dabei zu haben."; Urk. 4/1 F/A 39: F: "Haben Sie das Messer an diesem Schlüsselbund getragen?" B._____: "Es war schon an einem Tag daran, aber an einem Tag darauf habe ich es weggenommen. In der Schule hatte ich das Messer auf den Tisch gelegt und der Lehrer sagte, dies sei nicht gut, ich solle es wegnehmen."; Urk. 4/4 F/A 28: F: "Wo im Zimmer [befindet sich das Messer]?" B._____: "Ich weiss es nicht. Es ist in der Nähe der Playstation. Mit der Schulklasse sind wir in den Wald gegangen und nun ist es auch dort."). Es ergeben sich daraus Tendenzen einer Verwi- schung des real Vorgefallenen, was nicht zuletzt auch mit der psychischen Er- krankung erklärbar ist. 6.6. Für den Ausbruch eines Streites zwischen den Anwesenden, wie er nach den Mutmassungen des Beschuldigten stattgefunden haben könnte, sind keine Hinweise ersichtlich: Niemand, der anwesend war, erwähnte auch nur ansatzwei- se einen Konflikt unter der Verwandtschaft, der in einem Messerangriff hätte münden können, im Gegenteil wird die Stimmung anlässlich des Festes und auch der Verabschiedung – abgesehen vom Verhalten des Beschuldigten – von allen Seiten als friedlich beschrieben und selbst der Beschuldigte berichtete von einer "lustigen Stimmung" in der Wohnung (Urk. 17/8 S. 4). Wenn er sich im Übrigen auf den Standpunkt stellt, die Belastungspersonen hätten sich vereint, um ihn zu Unrecht zu bezichtigen, erscheint dies insofern nicht als folgerichtig, als er auch vom überlebenden Opfer belastet wird, was mit einem geplanten Komplott nur schwer zu vereinbaren ist. Ohnehin erschiene es bei einer Verschwörung reichlich weltfremd, auf dem ohne Weiteres einsehbaren Vorplatz eines Wohnblocks an- statt in der Wohnung zur Tat zu schreiten. Ebenfalls nur schwer mit dieser Theo- rie des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist schliesslich die Tatsache, dass ein Teil der umstehenden Personen deponierte, den Tatvorgang gar nicht gese- hen zu haben. Hinweise auf ein Motiv, den Beschuldigten wahrheitswidrig einer Straftat zu bezichtigen, sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte fiel der
- 11 - (erweiterten) Verwandtschaft zwar durch sein zeitweise aggressives Verhalten auf, doch scheint bis zum fraglichen Vorfall keineswegs ein zerrüttetes Verhältnis geherrscht zu haben, welches eine derart schwere Anschuldigung erklären könn- te. 6.7. Was im Übrigen die von der Verteidigung angesprochene Motivlage an- belangt (vgl. Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 98 S. 4), so ist ihr mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 20) zu entgegnen, dass gerade bei psychisch stark beeinträchtigten Tätern ein konkretes Motiv oft nur schwer eruierbar ist, da sich eigene Gedankengänge ent- wickeln, welche rational bisweilen nur schwerlich zu erschliessen sind. Darüber hinaus ist aber für den vorliegenden Fall auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Anwesenheit am besagten Familienfest (und auch bereits früher) ob seinen eigentümlichen Aussagen belächelt, wenn nicht gar aus- gelacht wurde (vgl. Urk. 6/7 S. 5.), was für ihn gerade in diesem Umfeld eine erhebliche Kränkung bedeutet haben dürfte, welche seine besonderen Zustand noch befeuerte. Der Ansicht des Verteidigers, mangels eines Streites mit dem Privatkläger oder einer schlechten Beziehung zu seiner Verwandtschaft sei kein Bewegrund für das Handeln des Beschuldigten an jenem Abend ersichtlich (Urk. 39 S. 7), kann damit in dieser Form nicht gefolgt werden. 6.8. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist schliesslich, dass auch die in der Antragsschrift erwähnten Verletzungen des Privatklägers aufgrund der Krankenakten und des darauf basierenden Gutachtens zur körperlichen Untersuchung (Urk. 7/6) ohne Weiteres erstellt sind, was im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Frage stellt (vgl. Urk. 39 S. 2).
7. Es ist nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich vom in der Antragsschrift dargelegten Sachverhalt auszugehen, welcher der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit
- 12 - Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; Urteil 6B_531/2017 vom
11. Juli 2017, E. 1.3.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Selbst der völlig Schuldunfähige kann nämlich einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223, E. 1.). 1.2. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – namentlich das Wissen, das Wollen oder die Inkaufnahme betreffend die einzelnen Tatbestandsmerkmale – beschlägt den inneren Sachverhalt und gestaltet sich damit insofern als Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer objektiver Umstände erschliessen. Grundsätzlich kann dabei in Fällen, in welchen die äusseren Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile 6B_186/2010 vom 23. April 2010, E. 3.4. bzw. 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.6.). 1.3. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen des Täters ge- schlossen werden darf, ist dagegen eine Rechtsfrage. Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr unter den gesamten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1,
- 13 - E. 4.2.3.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2. f.; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). 1.4. Ein Tötungsvorsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber mit guten Gründen darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisie- ren. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang, dass angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen Leib und Leben bzw. des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten ein entsprechender Vorsatz nur angenommen werden darf, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, wel- che zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln nahelegen (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Tä- ter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte über keinerlei realistische Abwehrchancen verfügt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.5.; BGE 131 IV 1, E. 2.2.). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung erlitt der Privatkläger ca. 3 cm kopfwärts der Drosselgrube eine rund 10 cm messende Schnittwunde an der Halsvorderseite (Urk. 7/6 S. 5). Die diagnostizierten Schnittwunde, welche operativ mittels Elektrokauter gestillt wurde, ansonsten aber ausser einer Narbe keine bleibenden Folgen hinterliess (vgl. Urk. 7/6), ist somit noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, zumal zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Beeinträchtigungen von lebenswichtigen Gefässen oder Organen vorlagen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens ernsthaft mit weitergehenden Folgen bis zum Tod des Opfers rechnen musste und er einen solchen Erfolg somit zumindest billigend in Kauf nahm. In diesem Zusammenhang deutet bereits die konkrete Vorgehensweise
- 14 - des Beschuldigten, welcher sich mittels eines Schnittes im Kehlbereich eines geradezu typischen Tötungsvorgehens bediente, augenscheinlich darauf hin, dass der Beschuldigte mit weitergehenden Folgen für Leib und Leben seines Opfers rechnen musste. Im Weiteren belegen die aktenkundigen Fotoaufnahmen, welche während der operativen Behandlung der Schnittwunde aufgenommen wurden (vgl. Urk. 7/4 S. 5 + 6), die Tiefe des Schnittes, welche im Operationsbericht mit 1 - 2 cm angegeben wird (vgl. Urk. 7/6 Anhang 2), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte das Messer zumindest mit einigem Druck gegen den Hals seines Opfers führte. Bei einem derart forschen Vorgehen mit einem Messer gegen den Halsbereich einer Person hängt es aber letztlich nur vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen (wie namentlich die Blutgefässe oder die Luftröhre) verletzt werden oder gerade noch verschont bleiben, selbst wenn es sich in casu nicht um ein besonders gefährliches Messer handelte. So geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konstant davon aus, dass Messerstiche in der Halsgegend selbst in Fällen, in denen eine Berührung bzw. ein Schnitt letztlich ausbleibt, mit einem hohen unkalkulierbaren Risiko der Todesgefahr einhergehen (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3. und 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3.). Dieses Todesrisiko gehört zum Allgemeinwissen und es muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung unter den gegebenen Umständen für ihn nicht kalkulierbar war, zumal er mit einigem Tempo von hinten auf den Privatkläger losging. Dabei war sich der Beschuldigte bei seiner hinterhältigen Vorgehensweise auch durchaus darüber im Klaren, dass sich der Privatkläger nicht würde zur Wehr setzen können. Indem der Beschuldigte aber trotzdem handelte, obwohl sich ihm das Risiko einer tödlichen Verletzung aufgrund den vorstehenden Ausführungen geradezu aufdrängen musste, kann sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Gutachten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. 2.3. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt
- 15 - (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Ver- such ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom
2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Nachdem aber der Beschuldigte den Privatkläger quer über den Hals schnitt und vom Tatort floh, bevor die umstehenden Drittpersonen intervenierten, ist davon auszugehen, dass mit dem Schnitt gegen den Hals des Privatklägers die eigentliche Tathandlung aus seiner Sicht zu Ende war und er somit alles Notwendige dafür getan hatte, dass der Taterfolg eintreten konnte. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, was auch die Verteidigung in ihrem Eventualstandpunkt nicht in Abrede stellt (Urk. 98 S. 5). 2.4. Gemäss den Erwägungen des Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom
9. Dezember 2021 war beim Beschuldigten infolge des akut psychotischen Zustandes, indem sich dieser befunden habe, die adäquate Realitätswahrnehmung und -einschätzung nicht gegeben, was die Wirksamkeit rationaler Kontrollmechanismen aufhob. Obwohl der Beschuldigte nur bruchstückhaft Einblick in seine Handlungsmotive gewährt habe, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Selbst wenn man aber von einer bestehenden Einsichtsfähigkeit ausgehen wolle, habe jedenfalls eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, denn durch die psychotische Symptomatik habe der Beschuldigte die Realität im Tatzeitraum nicht adäquat wahrnehmen und bewerten können, was konkrete Auswirkungen auf seine Fähigkeit, angemessen zu handeln und zu reagieren gezeitigt habe. Der unruhig-angespannte, wahnhafte und unter Einfluss von Sinnestäuschungen handelnde Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, alternative Handlungsoptionen zu nutzen (Urk. 10/18 S. 35, S. 39 f.). Entsprechend den überzeugenden und mit der diagnostizierten schweren psychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten ohne Weiteres in Einklang zu
- 16 - bringenden Erwägungen des Gutachters war beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten zumindest die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, weshalb selbst eine er- haltene Einsichtsfähigkeit, welche nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, an der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nichts zu ändern vermöchte. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 22 f.) sind denn auch keine Gründe für ein Abweichen vom gutachterlichen Befund ersichtlich. Der Beschuldigte war somit im Tatzeitpunkt schuldunfähig, weshalb die Strafbarkeit seiner Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB definitiv entfällt, was auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Antragsschrift nicht in Frage stellt (Urk. 21; Urk. 34 S. 3). 2.5. Es ist demzufolge auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 StGB korrekt zusammengefasst. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, wo namentlich auch festgehalten wird, dass für die Anordnung der Behandlung von psychischen Störung im gerichtlichen Verfahren zwingend ein psychiatrisches Gutachten einer forensisch ausgebildeten Fachperson voraus- gesetzt ist (vgl. Urk. 53 S. 23 f.). 2. 2.1. Vorliegend steht dem Gericht das sachverständige Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 9. Dezember 2021 zur Verfügung, welches dieser un- ter Mithilfe von Dr. med. G._____ gestützt auf Ermittlungsakten, zwei vor- bereitende Untersuchungen und eine Exploration des Beschuldigten für das Gericht erarbeitet hat (Urk. 10/18).
- 17 - 2.2. Der Gutachter hält in seiner Expertise unmissverständlich fest, dass der Beschuldigte – nebst einem Verdacht auf Cannabis- (ICD-10: F12.1) und Alkohol- missbrauch (ICD-10: F10.1) – als Hauptdiagnose an einer paranoiden Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Die Krankheit zeige sich beim Beschuldigten in Form von religiösem Wahn (Bestimmung, ein Prophet zu sein mit Wahrnehmung des Weltunterganges, Familienmitglieder als Teil von Selbstgeisselungen und Riten), kommentierenden oder dialogischen Stimmen (Beschreibung, Stimmen eines Geistes zu hören), Halluzinationen anderer Modalitäten (Angabe, einen Geist zu sehen), formalen Denkstörungen (Eingeengtsein im Gedankengang), katatonen Symptomen (Erregungszustände mit aggressivem Verhalten), Negativsymptomen (sozialer Rückzug, Affektarmut und Gleichgültigkeit) sowie sehr eindeutigen und durchgängigen Veränderungen des Verhaltens, welches die gesamte Lebensweise des Beschuldigten betreffe. Der Verdacht auf Cannabis- und Alkoholmissbrauch basiere auf fremdanamnestischen Feststellungen von Seiten der Familie, welche dem Beschuldigten einen problematischen Umgang mit jenen Substanzen zuschreibe. Obwohl der Beschuldigte bei der rechtsmedizinischen Untersuchung angegeben habe, Cannabis zu konsumieren, sei aber das pharmakologisch-toxikologische Gutachten unauffällig geblieben, weshalb das Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs oder gar eine Abhängigkeit von Alkohol oder Cannabis zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne, zumal die ausgeprägte psychotische Symptomatik mit ihren Veränderungen auf den Affekt, den Antrieb und das gesamte Verhalten des Beschuldigten als Zustand unter Drogeneinfluss gedeutet und so verkannt worden sein könne. Auch anlässlich der Exploration im Rahmen der Begutachtung habe der Beschuldigte eine florid psychotische Symptomatik in geschützter, abstinenter Umgebung gezeigt, was folglich die Differentialdiagnose einer drogeninduzierten Psychose ausschliesse (vgl. zum Ganzen Urk. 10/18 S. 32 f.). 2.3. Zum Thema der Ursächlichkeit der psychischen Störung für das vorge- worfene Delikt hält der Gutachter fest, dass die Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat stehe, welche sich unter dem direkten Einfluss von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen sowie formalen Denk- störungen ereignet habe (Urk. 10/18 S. 41).
- 18 - 2.4. Zu den weiteren Massnahmevoraussetzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass dem Beschuldigten aufgrund der ausgeprägten psychotischen Symptomatik eine ungünstige Prognose zu stellen und die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. In diesem Zusammenhang könne es auch zum Einsatz von Waffen und zu massiver Gefährdung Dritter kommen, wobei das familiäre Umfeld besonders gefährdet sei (Urk. 10/18 S. 36 f.). Zur Verbesserung der Legalprognose bedürfe es einer intensiven, kon- sequenten und individuell ausgerichteten Behandlung der Schizophrenie des Be- schuldigten, wobei die Basis in einer langfristig angelegten Pharmakotherapie mit Antipsychotika bestehe. Parallel seien psychoedukative, milieu- und psychothera- peutische Interventionen sowie soziale Hilfsmassnahmen erforderlich. Weiter konstatiert der Gutachter, dass die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ge- geben sei und der Beschuldigte von einer langfristigen Behandlung auf jeden Fall profitieren könne, doch liege zum aktuellen Zeitpunkt keine Massnahme- bereitschaft beim Beschuldigten vor, da er weder über ein Krankheitsgefühl noch über eine Krankheitseinsicht verfüge. Diese Haltung sei allerdings bei Menschen mit einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich, da im Rahmen der ausgeprägten Symptomatik eine betroffene Person unbehandelt und bei Erstdiagnose ihre ei- genen Einbussen und die Konsequenzen ihrer Erkrankung nicht erkennen könne. In dieser akuten Phase sei die Behandlung mit Psychopharmaka essenziell. Nach Rückgang der Symptomatik vermöge die betroffene Person ihre Situation in der Regel zu reflektieren und sich auf die Behandlung einzulassen, wobei in der Folge das Krankheitskonzept vermittelt und Schritt für Schritt an Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden könne. Eine initiale Behandlung sei mithin auch gegen den Willen eines schizophrenen Patienten möglich. Mit Blick auf die Schwere der Erkrankung bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, der isolierten sozialen Situation und dem bei ausbleibender adäquater Behandlung hohen Risiko gewalttätiger Straftaten des Beschuldigten sei dabei eine kontrollierte und kontinuierliche Massnahme im stationären Rahmen erforderlich, wobei hierfür auch geeignete psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung ständen (vgl. Urk. 10/18 S. 38 f.).
- 19 - 3. 3.1. Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0). Der Befund des Gutachters betreffend die Schwere der Beeinträchtigung fällt eindeutig aus (Urk. 10/18 S. 34: "selbst im Vergleich zu anderen psychisch auffälligen Personen […] schwer beeinträchtigt"), so dass aufgrund der in sich schlüssigen Darlegungen keine Zweifel am Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB bestehen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat steht und einer entsprechenden therapeutischen Behandlung bedarf. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Haftregime, für welches zahlreiche disziplinarischen Vorfälle aktenkundig sind, zeugt von der nach wie vor imponierenden Schwere seiner psychischen Beeinträchtigung, welche auch gemäss der den Beschuldigten in der Haft visitierenden PUK-Ärzteschaft einer medikamentösen Behandlung bedarf (vgl. Urk. 95). 3.2. Was die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die psychische Störung des Beschuldigten bisher unbehandelt blieb. Es bestehen vor dem Hintergrund bisher unterbliebener Behandlungsver- suche keine Anzeichen, dass eine Therapie beim Beschuldigten von vornherein nicht erfolgsversprechend wäre. Das Gutachten weist in diesem Zusammenhang auf die empirisch "nicht ungünstige Befundlage zur Therapie chronisch schizo- phrener Psychosen" hin, legt die erforderlichen Behandlungsschritte dar und hält schliesslich fest, dass akute Symptome "oft gut auf die medikamentöse Be- handlung" ansprechen und das junge Alter des bis anhin nicht therapierten Be- schuldigten sich günstig auf die Prognose auswirken würde (vgl. Urk. 10/18 S. 37). Aufgrund dieser Überlegungen ist entsprechend dem gutachterlichen Befund vom Grundsatz der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen 3.3. Mit Bezug auf die fehlende Behandlungswilligkeit des Beschuldigten weist der Gutachter darauf hin, dass die mangelnde Krankheitseinsicht bei der vorlie- genden Diagnose einer Schizophrenie nicht ungewöhnlich sei (Urk. 10/18 S. 41), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wies in zutreffender Weise
- 20 - darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass fehlende Motivation gerade zum Krankheitsbild gehören kann und sich ein möglicher Erfolg erst durch eine (zunächst) unfreiwillige Therapie gewährleisten lässt (vgl. Urteile 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3., 6B_487/2011 vom
30. Januar 2012, E. 3.7.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010, E. 5.5.). Entspre- chend wird auch für den vorliegenden Fall gutachterlich bestätigt, dass eine initia- le Behandlung mittels Psychopharmaka selbst gegen den Willen der betroffenen Person möglich sei, womit begründete Aussicht bestehe, dass der Beschuldigte in der Folge – nach Rückgang der Symptomatik – in der Lage sei, seine Situation zu reflektieren und sich auf eine weitere Behandlung einzulassen (Urk. 10/18 S. 38). Die primär krankheitsbedingte Verweigerung der Massnahme steht einer entspre- chenden Behandlung des Beschuldigten mithin nicht entgegen.
4. Hinsichtlich der Angemessenheit der Massnahme kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 57 S. 28 f.). Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen eines versuchten Tötungsdeliktes zu therapieren ist und weiterhin eine ungünstige Legalprognose hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte vorliegt, haben die Freiheitsrechte des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückzutreten, womit insbesondere auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt bleibt.
5. Für den Beschuldigten ist nach dem Gesagten eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, welcher Ansicht sich in ihrem Eventualstandpunkt auch die Verteidigung anschloss (vgl. Urk. 98 S. 5).
6. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandene Haft von insgesamt 682 Tagen ist an die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236, E. 3.).
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal der frühe Be- rufungsrückzug der Privatklägerschaft keine Kostenfolgen zu deren Lasten recht- fertigt. Zu beachten ist allerdings, dass einer schuldunfähigen Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, nur dann Kosten auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Über den zu engen Wortlaut des Gesetzestextes hinaus gilt dies entsprechend der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht auch, wenn die beschuldigte Person nicht freigesprochen, sondern wenn – wie vorliegend – im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO eine therapeutische Massnahme angeordnet wird (vgl. BOMMER, BSK StPO, 2. Aufl., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl., N 685 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). 1.3. Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schweren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten indessen ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens – insbesondere auch jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren einen
- 22 - Zeitaufwand von 13.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 76.40 geltend (Urk. 99), welche Aufwendungen ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klien- ten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger in Anwendung des Regelsatzes von Fr. 220.– pro Stunde mit insgesamt Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft machte für ihre Be- mühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren im Vorfeld der Verhandlung den Betrag von Fr. 289.80 (inkl. MwSt) geltend, was ihr unter Hinweis auf dessen Auszahlung mit dem Endentscheid bewilligt wurde (Urk. 64). Mit Eingabe vom
14. Februar 2023 wurden weitere Aufwendungen in der Höhe von Fr. 333.10 (inkl. MwSt) ausgewiesen (Urk. 97), welche trotz lediglich noch passiver Beteiligung am Verfahren angemessen erscheinen, so dass die unentgeltliche Vertretung letztlich mit Fr. 622.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 31. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden abgewiesen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit pauschal Fr. 15'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 11'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 23 -
6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 682 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'600.00 amtliche Verteidigung Fr. 622.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 660.15 Transport Inselspital Bern vom 30.11.2022
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 24 - − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) jeweils vorab per IncaMail, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing