Sachverhalt
1. Verbleibender Anklagevorwurf 1.1 Nach dem Teilfreispruch durch die Vorinstanz verbleibt unter dem Titel der groben Verletzung der Verkehrsregeln der Vorwurf, der Beschuldigte habe als Lenker des BMW 330 D, Kontrollschild CH ZH… auf der B._____-Strasse in C._____, Fahrtrichtung C._____ einmal plötzlich und abrupt beschleunigt und ge- bremst, obwohl andere Fahrzeuge gefolgt seien und kein Notfall vorgelegen habe. Damit habe der Beschuldigte eine zumindest erhöhte abstrakte Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2 f.; Urk. 35 S. 15). 1.2 Im Weiteren wird dem Beschuldigten nach dem Teilfreispruch durch die Vor- instanz vorgeworfen, nach der Kreuzung D.______-Strasse versucht zu haben, ein Fahrzeug rechts zu überholen, wobei er zum vor ihm fahrenden Auto einen ungenügenden Abstand von ca. 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto einen ebenso ungenügenden Abstand von ca. 0.5 Meter eingehalten habe. In der Folge habe er ein Fahrzeug rechts überholt und dabei immer wieder auf mehr als die erlaubten 60 km/h beschleunigt. Er habe zudem zwei Mal im Stand des Fahr- zeugs willentlich den Motor aufheulen lassen, womit er die Lärmbelästigung ande- rer Strassenbenützer und Anwohner zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 3; Urk. 35 S. 16).
- 7 -
2. Stellungnahme Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt, zum fraglichen Zeitpunkt am vorgeworfenen Ort den genannten BMW gelenkt zu haben, bestreitet im Übrigen aber die vorgeworfene Fahrweise durchwegs (Urk. 2 S. 1, S. 4; Urk. 7 S. 2 ff.; Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 10; Prot. II S. 9 f.). Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, wie von der Anklagebehörde vorgeworfen, rechtsgenügend erstellen lässt.
3. Erstellung Sachverhalt 3.1 Allgemeines 3.1.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden
- 8 - Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.474/2004, E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004, E. 2.2). 3.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 9 - 3.1.3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21). 3.1.4 Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). 3.2 Beweismittel 3.2.1 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend der Polizeirapport vom 20. November 2020 (Urk. 1), soweit die darin zusammengefassten Aussagen verwertbar bestätigt wurden, die Einvernahme des rapportierenden Polizeibeam- ten als Zeugen (Urk. 9) und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 7; Urk. 8; Prot. I S. 9 ff; Prot. II S. 9 f.). Daneben liegen die Aussagen des Sohnes des Beschuldigten vor, welcher als Auskunftsperson befragt worden war (Urk. 10). 3.2.2 Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und sind entsprechend ver- wertbar. 3.3 Glaubwürdigkeit der massgeblichen Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten.
- 10 - Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Hervorzuheben ist, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaub- haftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. E._____ wurde als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet. Auch ist zu beachten, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter grundsätzlich eine nicht einge- schränkte Glaubwürdigkeit zukommt, er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.4 Würdigung 3.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen wurden von der Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte hinreichend ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 35 S. 6 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der Parteien ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Ebenfalls nur ergänzend wird auf die Aussagen der Auskunftsperson F._____ (Urk. 10) einzugehen sein. 3.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten beinhalten in casu überwiegend pauschale Bestreitungen des Vorgeworfenen, was eine differenzierte Glaubhaftigkeitsanaly- se erschwert. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insge- samt als wenig glaubhaft, wobei sie sich bei dieser Einschätzung insbesondere auf die festgestellten Übertreibungen im Aussagenverhalten, so beispielweise "das mache ich nie….ich habe nie Reklamationen bekommen" (Prot. I S. 10) oder "ich habe nie Probleme mit der Polizei wegen meinem Fahrverhalten gehabt. Nur diese zwei Mal" (Urk. 2 S. 3) stützte. Dies ist zu relativieren. So ist nicht auszu- schliessen, dass die entsprechenden Superlative und Verstärkungen dem starken Bedürfnis nach Verteidigung der eigenen Position sowie einer sprachlichen Ver- einfachung bzw. sprachlich eingeschränkter Kapazität – wie sich auch an der heu-
- 11 - tigen Berufungsverhandlung gezeigt hat – geschuldet sein und somit nicht per se als Kriterium mangelnder Glaubhaftigkeit gewertet werden können. Dies umso mehr, als ein Schuldspruch für den Beschuldigten, welcher als Buschauffeur ar- beitet, gravierende bis existentielle Folgen zeitigen würde. Darüber hinaus gibt es sodann aber auch durchaus spontane und lebensnahe Depositionen, welche ge- rade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen, so bei- spielsweise, wenn er erklärt, er wisse genau, wie gefährlich es sei, den Abstand nicht einzuhalten, er wolle doch seinen Sohn nicht töten (Prot. I S. 11). Die Aussagen des Beschuldigten können vor diesem Hintergrund weder als in sich unglaubhaft eingestuft werden, noch lässt sich ihnen aber ein herausragend überzeugendes Element zur Entlastung entnehmen. 3.4.3 In Bestätigung der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 8) ist im Weite- ren hinsichtlich der Aussagen des als Auskunftsperson befragten Sohnes des Be- schuldigten festzuhalten, dass sie zur Erstellung oder Widerlegung des Sachver- halts nichts Substantielles beitragen können, fallen sie doch – soweit die Aus- kunftsperson überhaupt Aussagen tätigte – sehr pauschal aus und stehen teilwei- se auch in Widerspruch mit den Aussagen des Beschuldigten, so insbesondere hinsichtlich allfälliger Überholmanöver, welche vom Beschuldigten eingeräumt, in- dessen von seinem Sohn negiert werden (vgl. Urk. 10 S. 4, Prot. I S. 13). 3.4.4 Demzufolge kommt zur Sachverhaltserstellung der Würdigung der Aussagen des Zeugen bzw. des von ihm verfassten Polizeirapports vom 20. November 2020 zentrale Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat die Depositionen des Zeugen inhaltlich als konstant, in sich stimmig, überzeugend und lebensnah eingestuft und entsprechend durchwegs als glaubhaft qualifiziert (Urk. 35 S. 6 ff.). Diesem Schluss kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zum Einen ist darauf hinzuweisen ist, dass der Zeuge anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juni 2021 primär auf den von ihm erstellten Rapport verwies und erklärte, sich aus ei- gener Erinnerung nicht mehr zu den Vorkommnissen äussern zu können (Urk. 9
- 12 - S. 3). Demzufolge sind die eigentlichen Wahrnehmungen des Zeugen einzig im Rapport festgehalten, womit mangels nachmaliger eigenständiger Aussagen in der Zeugeneinvernahme eine differenzierte Aussagenwürdigung, insbesondere hinsichtlich Konstanz, über weite Strecken gar nicht möglich ist. Zwar ist mit der Vorinstanz durchaus als massgeblich einzustufen, dass der Zeuge einräumte, wenn er sich unsicher war, so beispielsweise bei den konkreten Distanz- und Ge- schwindigkeitsangaben. Indessen fallen aber auch vereinzelt Merkmale übermoti- vierten, verstärkenden bzw. übertreibenden Aussageverhaltens auf. So beispiels- weise, wenn im Rapport festgehalten wird, der Beschuldigte habe "immer wieder" Schlangenlinien gefahren und überholt. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte (Urk. 26 S. 9, Urk. 46 S. 11), wäre bei einer solcher Frequenz von Überholmanö- vern kaum möglich, dass der Beschuldigte am Schluss wieder direkt vor dem Zeugen fuhr, es sei denn, dieser hätte dieselben Überholmanöver absolviert, was nicht geltend gemacht wird. Es ist vor diesem Hintergrund im Einzelfall zu prüfen, ob die Aussagen des Zeugen überzeugend erscheinen bzw. ob bei Verweis auf den Rapport vom 20. November 2020 selbiger als taugliches Beweismittel zu er- achten ist. 3.4.5 Betreffend den in casu noch zur Diskussion stehenden, in Anklagesachver- halt lit. a vorgeworfenen Schikanestopp ist beides zu verneinen: So ist im – be- merkenswerterweise erst über 1 ½ Monate nach dem Vorfall erstellten – Polizei- rapport vom 20. November 2020 einzig festgehalten, dass der Beschuldigte vor dem Zeugen herfahrend plötzlich und stark abgebremst habe, wobei der rappor- tierende (nachmalige) Zeuge nur durch starkes Abbremsen des eigenen Fahr- zeugs eine Kollision habe vermeiden können (Urk. 1 S. 2). Dabei fällt auf, dass der Polizeirapport bezüglich dieses Manövers reichlich pauschal und undetailliert verfasst ist und relevante Umstände wie insbesondere Distanzangaben zum Fahrzeug des Beschuldigten, zur Geschwindigkeit des Beschuldigten sowie zum allgemeinen und konkret relevanten Verkehrsaufkommen fehlen. Zwar präzisierte der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2021, dass er sich erinnern könne, erschrocken zu sein, als er abrupt gebremst habe (Urk. 9 S. 5). Indessen beschreibt der Zeuge diese Szene sodann im Kontext des ersten Überholmanö- vers ("Ich erschrak, er tat dies zweimal. Das erste Mal, als er mich überholt hat",
- 13 - Urk. 9 S. 5 bzw. "ich musste brüsk abbremsen und er hat mich überholt", Urk. 9 S. 7) und nicht, wie im Rapport festgehalten, während eines "vor ihm Herfahrens". Soweit der Rapport ein (zeitlich aber vorangehendes) regelwidriges Überholma- növer festhält, ist demgegenüber von einem abrupten Abbremsen des Beschul- digten keine Rede. Diese Diskrepanzen blieben vor Vorinstanz ungewürdigt, stel- len indessen einen massgeblichen Widerspruch dar, werden damit doch markant unterschiedliche Szenarien skizziert, wobei die Widersprüche in Zeugenaussage und Rapport nicht in Einklang gebracht oder aufgelöst werden können. Es macht einen gewichtigen Unterschied, ob während gleichbleibender Fahrtbewegung in der gleichen Spur ein plötzliches, unmotiviertes Bremsmanöver durchgeführt wird oder ein solches nach einem Überholmanöver, z.B. bei einem knappen Wieder- einspuren, unter Umständen voranfahrende Fahrzeuge berücksichtigend, erfolgt. Bei ersterer Schilderung, welche in pauschaler Art und Weise Niederschlag im Polizeirapport gefunden hat, ist ein unbegründetes Abbremsen impliziert, während im Falle eines Wiedereinspurens nach bzw. bei einem Überholmanöver ein sol- ches durchaus nicht naheliegend wäre. Der Zeuge schweigt sich hierüber aus. Selbst wenn aber von einem grundlosen Abbremsen ausgegangen würde, bliebe der Widerspruch zum Rapport bestehen. Vor dem Hintergrund, dass betreffend den Vorgang des in casu noch zu beurtei- lenden ersten Schikanestopps Rapport und Aussagen des Zeugen divergieren, der Rapport in dieser Frage ausgesprochen undetailliert und pauschal verfasst ist und demgegenüber der Inhalt der sehr viel später erfolgten, anderslautenden Zeugenaussage einen anderen Hergang beinhaltet und zudem die Frage offen- lässt, ob ein schikanöses Bremsmanöver ohne Grund erfolgte, kann der vorge- worfene Vorgang nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. 3.4.6 Hinsichtlich des ebenfalls im Rahmen von Anklage lit. a) vorgeworfenen plötzlichen Stopps vor der Einfahrt zur Tiefgarage B._____-Strasse … erachtete bereits die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt und sprach den Beschul- digten von diesem Vorwurf frei (Urk. 35 S. 16, S. 29: Dispositivziffer 2). Die ent-
- 14 - sprechende Dispositivziffer ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der entspre- chende Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. 3.4.7 Die Vorinstanz erachtete im Weiteren betreffend Anklage lit. b) gestützt auf den Polizeirapport sowie die ergänzenden Zeugenaussagen als erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung D._____-Strasse/B._____-Strasse ein Fahrzeug (den schwarzen Jeep des Zeugen) von rechts zu überholen versuchte, wobei er zum Auto vor ihm (einem Taxi) einen Abstand von ca. 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto (dem Jeep des Zeugen) einen Abstand von ca. 0.5 Meter eingehalten habe (Urk. 35 S. 12 f.). Im Gegensatz zum ersten Schikanestopp er- weist sich der Polizeirapport hierbei als präziser und detaillierter, indem Schätz- angaben zu Geschwindigkeit und Abstand festgehalten sind (Urk. 1 S. 2). Der Zeuge bzw. Rapportierende konnte bei dieser Schilderung als ins Geschehen In- volvierter auf seine direkte Wahrnehmung zurückgreifen und zudem aufgrund der Verkehrssituation und seiner eigenen Position im entsprechenden Strassenab- schnitt den Ablauf ohne Weiteres überblicken. Die hierbei (im Gegensatz zum er- örterten Schikanestopp) präziseren und grundsätzlich stimmigen Angaben erwei- sen sich demgemäss unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 35 S. 12 ff.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11 f.) als glaubhaft. Zudem stellt die Vorinstanz hinsichtlich des Aufheulenlassens des Motors zu Recht auf die Schilderungen des Zeugen ab, hielt dieser im Rapport doch fest, dass er anfänglich bei der Kreuzung D._____-Strasse /B._____-Strasse gerade wegen dem Aufheulen des Motors überhaupt auf den weissen BMW aufmerksam geworden sei (Urk. 1 S. 2), was ebenfalls konkret, lebensnah und nachvollziehbar erscheint. Auch das Aufheulenlassen des Motors beim zweiten Lichtsignalstopp bei der Kreuzung B._____-Strasse/G._____-Strasse ist örtlich und zeitlich genau geschildert und überzeugt daher. Betreffend diese akustischen Wahrnehmungen fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Zeuge selbst anlässlich der Zeugeneinver- nahme daran zu erinnern vermochte, dass ihm der BMW aufgrund des Heulens überhaupt aufgefallen war (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 13 ff.) ist damit festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Schilderungen des
- 15 - Zeugen, zudem aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeu- ge keine genaue Anzahl beziffern konnte, von einem zweimaligen Aufheulenlas- sen des Motors auszugehen ist. 3.4.8 Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe mehrere andere Fahr- zeuge von rechts überholt, indem er immer wieder auf mehr als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beschleunigt habe und es bei sämtlichen Fahrstreifen- wechseln unterlassen habe, die Fahrtrichtungsänderung zu signalisieren, kann vollumfänglich auf die zutreffend Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 14 f.): So ist das erste diesbezügliche Fahrmanöver durch die Schilde- rungen des direkt neben bzw. sodann hinter dem Beschuldigten fahrenden Zeu- gen sowohl im Rapport (Urk. 1 S. 2) als auch in der Zeugeneinvernahme (Urk. 9 S. 5, S. 7 ff.) detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wobei insbe- sondere die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Angaben zur eigenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h rechtgenügend hergeleitet werden kann. Demgegenüber fehlen bei den pauschal genannten weiteren Überholmanövern verlässliche Beweismittel gänzlich, insbesondere, da auszuschliessen ist, dass der Zeuge diese aus eigener Wahrnehmung mitverfolgen konnte, was er im Übri- gen selbst anlässlich der Zeugeneinvernahme einräumen musste (vgl. Urk. 9 S. 4 mit Verweis auf die zutreffende Korrektur der Vorinstanz betr. Antwort zu Frage 26, vgl. Urk. 35 S. 15 Fn 1). Entsprechend ist nur ein einmaliges Rechtsüberhol- manöver unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit rechtsgenügend er- stellt. Die vorgeworfenen weiteren Überholmanöver von rechts, weitere Geschwindig- keitsüberschreitungen sowie jeweiliges fehlendes Setzen des Blinkers wurden von der Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt erachtet, was mit dem (rechtskräfti- gem) Freispruch gemäss Dispositiv Ziff. 2 der vorinstanzlichen Urteils festgehal- ten wurde. Weiterungen hierzu erübrigen sich entsprechend.
4. Fazit
- 16 - Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung D._____-Strasse/B._____-Strasse versuchte, ein Fahrzeug rechts zu überholen, wobei er zum vor ihm fahrenden Auto einen Abstand von ungefähr 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto einen Abstand von ungefähr 0.5 Me- ter einhielt. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug von rechts überholte, indem er auf mehr als die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h be- schleunigte, und zweimal, an den Kreuzungen D._____-Strasse/B._____-Strasse und B._____-Strasse/G._____-Strasse, den Motor aufheulen liess. IV. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz würdigten das dem Beschuldigten unter Anklage lit. a vorgeworfene Fahrmanöver als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 1.2 Nachdem bereits vorinstanzlich hinsichtlich des zweiten vorgeworfenen Schikanestopps ein Freispruch erging und vorliegend hinsichtlich des ersten vor- geworfenen Schikanestopps ebenfalls ein Freispruch zu ergehen hat, fällt eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV ausser Betracht. 2.1 Hinsichtlich des verbleibend erstellten Sachverhaltes erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als mehrfache einfache Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG als zutreffend: 2.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zunächst bis auf ca. 1 Meter Abstand auf das vor ihm fahrende Auto auf. Diesen Abstand würdigte die Vorinstanz mit Fug als unzureichend, unter Berücksichtigung der 2 Sekunden- bzw. "halber Tacho"-Regel, welche in casu – der Beschuldigte fuhr auf einer Stre- cke mit Höchstgeschwindigkeit 60 km/h in entsprechender Fahrgeschwindigkeit – bei Weitem nicht eingehalten wurde (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGE 104 IV 192 E. 2b; WEISSENBERGER in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungs- bussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015,
- 17 - Art. 34 N 58). Der seitliche Abstand zum anderen Auto von ca. 0.5 Meter ist, wenn auch diesbezüglich auf keine allgemeine Regel zurückgegriffen werden kann, zweifelsohne ebenfalls als unzureichend zu beurteilen, wäre doch hierbei selbst bei minimstem Ausschwenken oder Ausweichen eine Kollision die Folge. Ent- sprechend erkannte die Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, insbesondere beim Kreuzen und Überholen sowie beim neben- und Hintereinanderfahren, sowie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV, gemäss welcher Bestimmung der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren ei- nen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Urk. 35 S. 19 f.). Zudem handelte es sich beim entsprechenden Vorgang gemäss erstelltem Sach- verhalt und wie die Vorinstanz korrekt subsumierte (vgl. Urk. 35 S. 20 f.), um ein Rechtsüberholmanöver, welches als Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV zu würdigen ist. 2.1.2 Im Weiteren statuiert Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 VRV, dass ein Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, möglichst zu vermeiden hat, weshalb unter anderem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf untersagt sind (Art. 33 lit. b VRV). Durch das zweimalige Aufheulenlassen des Motors im Stand vor dem Rotlicht verstiess der Beschuldigte, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erkannte (vgl. Urk. 35 S. 20), gegen diese Vorschrift. 2.2 Der Beschuldigte hat damit zweifelsohne mehrfach Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes hierzu verletzt, weshalb Art. 90 Abs. 1 SVG mehrfach erfüllt ist.
- 18 - V. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessung allgemein Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 21 f.). Da nunmehr einfache Verkehrsre- gelverletzungen zu sanktionieren sind, ist der Strafrahmen Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.1 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 35 S. 25) ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten, ausgehend vom Rechts- überholmanöver, noch leicht wiegt, handelte es sich doch um ein einziges Über- holmanöver bei guten Sichtverhältnissen, auf übersichtlicher Strecke und ohne übermässig hohes Verkehrsaufkommen. Schaden ist nicht entstanden. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Es gab keinerlei Anlass oder Notwendig- keit für das entsprechende Manöver, der Beschuldigte schuf entsprechend grund- los eine erhöhte Gefahrensituation im Verkehr. Indessen kann insgesamt auch das subjektive Verschulden im noch leichten Bereich veranschlagt werden. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist damit die hypothetische Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei einer Busse von Fr. 350.– anzusetzen. 2.2 Der Beschuldigte ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft (Urk. 50). Indessen ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der automobi- listische Leumund des Beschuldigten nicht ungetrübt ist, da er zwischen 2010 und 2016 bereits drei Administrativmassnahmen, davon einen Ausweisentzug von 3 Monaten sowie einen Ausweisentzug von 1 Monat, zu gewärtigen hatte (vgl. Urk. 3/4). Im Rahmen der Bussenfestsetzung erscheint es angebracht, diese Massnahmen in leichterem Ausmass straferhöhend zu berücksichtigen.
- 19 - Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 5 ff., Prot. I S. 5 ff., Prot. II S. 5 ff.) ergeben sich darüber hinaus keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Busse aufgrund der Täterkomponente um Fr. 100.– angemessen. 2.3 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 35 S. 26) ist sodann das Verschulden hinsicht- lich der weiteren einfachen Verkehrsregelverletzungen – nicht genügendes Ab- standhalten sowie zweimaliges Aufheulenlassen des Motors – ebenfalls als leicht zu qualifizieren, es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 35 S. 26), wonach betreffend Abstandhaltung nur zwei Fahrzeuge betroffen waren und kein Schaden entstand. Darüber hinaus ist das zweimalige Aufheulenlassen innerhalb aller denkbaren Lärmbelästigungsformen im unteren Bereich einzuordnen. Was die Täterkomponente betrifft, kann auf Ziff. V.2.2 vorstehend verwiesen werden. Die von der Vorinstanz unter Anwen- dung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Strafe um Fr. 200.– erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist zu bestätigen. 2.4 Damit ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Busse in Höhe von Fr. 650.– zu bestrafen. 2.5 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse erachtete die Vor- instanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen als angemessen, was nicht zu be- anstanden und entsprechend zu übernehmen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren hinsichtlich der groben Verkehrsregelverlet- zung zu einem Freispruch kommt, sind dem Beschuldigten die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Beschuldig- ten gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Ge-
- 20 - richtsverfahren zuzusprechen, wobei diese – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (Urk. 47/1-2) – auf Fr. 3'331.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung mit seinem Antrag betreffend Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung obsiegt, was sich auch in der Sanktion durch das Wegfallen der Geldstrafe niederschlägt, indessen hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzungen unterliegt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen. Zu 2/3 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO entsprechend eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zuzusprechen. 3.2 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendun- gen für die Verteidigung (Urk. 47/3), dem Beschuldigten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte pauschale Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'969.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
4. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- 21 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksge- richts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, verwiesen werden (Urk. 35 S. 3). Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 1. Dezember 2021 verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 33 VRV. Im Übrigen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 650.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung festgesetzt. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urk. 35 S. 29 f.).
E. 1.1 Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz würdigten das dem Beschuldigten unter Anklage lit. a vorgeworfene Fahrmanöver als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.
E. 1.2 Nachdem bereits vorinstanzlich hinsichtlich des zweiten vorgeworfenen Schikanestopps ein Freispruch erging und vorliegend hinsichtlich des ersten vor- geworfenen Schikanestopps ebenfalls ein Freispruch zu ergehen hat, fällt eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV ausser Betracht.
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 17) liess der Beschuldigte mit Eingabe seiner erbetenen Verteidigung vom 6. Dezember 2021 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 31). Am 18. Juli 2022 versandte die Vorinstanz das begrün- dete Urteil an die Parteien (Urk. 34) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Der Verteidiger des Be- schuldigten erstattete mit Eingabe vom 8. August 2022 (eingegangen hierorts am
9. August 2022) fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 37).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zunächst bis auf ca. 1 Meter Abstand auf das vor ihm fahrende Auto auf. Diesen Abstand würdigte die Vorinstanz mit Fug als unzureichend, unter Berücksichtigung der 2 Sekunden- bzw. "halber Tacho"-Regel, welche in casu – der Beschuldigte fuhr auf einer Stre- cke mit Höchstgeschwindigkeit 60 km/h in entsprechender Fahrgeschwindigkeit – bei Weitem nicht eingehalten wurde (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGE 104 IV 192 E. 2b; WEISSENBERGER in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungs- bussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015,
- 17 - Art. 34 N 58). Der seitliche Abstand zum anderen Auto von ca. 0.5 Meter ist, wenn auch diesbezüglich auf keine allgemeine Regel zurückgegriffen werden kann, zweifelsohne ebenfalls als unzureichend zu beurteilen, wäre doch hierbei selbst bei minimstem Ausschwenken oder Ausweichen eine Kollision die Folge. Ent- sprechend erkannte die Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, insbesondere beim Kreuzen und Überholen sowie beim neben- und Hintereinanderfahren, sowie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV, gemäss welcher Bestimmung der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren ei- nen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Urk. 35 S. 19 f.). Zudem handelte es sich beim entsprechenden Vorgang gemäss erstelltem Sach- verhalt und wie die Vorinstanz korrekt subsumierte (vgl. Urk. 35 S. 20 f.), um ein Rechtsüberholmanöver, welches als Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV zu würdigen ist.
E. 2.1.2 Im Weiteren statuiert Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 VRV, dass ein Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, möglichst zu vermeiden hat, weshalb unter anderem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf untersagt sind (Art. 33 lit. b VRV). Durch das zweimalige Aufheulenlassen des Motors im Stand vor dem Rotlicht verstiess der Beschuldigte, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erkannte (vgl. Urk. 35 S. 20), gegen diese Vorschrift.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung mit seinem Antrag betreffend Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung obsiegt, was sich auch in der Sanktion durch das Wegfallen der Geldstrafe niederschlägt, indessen hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzungen unterliegt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen. Zu 2/3 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 35 S. 26) ist sodann das Verschulden hinsicht- lich der weiteren einfachen Verkehrsregelverletzungen – nicht genügendes Ab- standhalten sowie zweimaliges Aufheulenlassen des Motors – ebenfalls als leicht zu qualifizieren, es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 35 S. 26), wonach betreffend Abstandhaltung nur zwei Fahrzeuge betroffen waren und kein Schaden entstand. Darüber hinaus ist das zweimalige Aufheulenlassen innerhalb aller denkbaren Lärmbelästigungsformen im unteren Bereich einzuordnen. Was die Täterkomponente betrifft, kann auf Ziff. V.2.2 vorstehend verwiesen werden. Die von der Vorinstanz unter Anwen- dung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Strafe um Fr. 200.– erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist zu bestätigen.
E. 2.4 Damit ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Busse in Höhe von Fr. 650.– zu bestrafen.
E. 2.5 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse erachtete die Vor- instanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen als angemessen, was nicht zu be- anstanden und entsprechend zu übernehmen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren hinsichtlich der groben Verkehrsregelverlet- zung zu einem Freispruch kommt, sind dem Beschuldigten die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Beschuldig- ten gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Ge-
- 20 - richtsverfahren zuzusprechen, wobei diese – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (Urk. 47/1-2) – auf Fr. 3'331.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist.
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung angesetzt (Urk. 39 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 39 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf Anschlussberu-
- 5 - fung (Urk. 41). Das einverlangte Datenblatt wurde seitens des Beschuldigten in- nert Frist am 19. September 2022 eingereicht (Urk. 43).
E. 3.1 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO entsprechend eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zuzusprechen.
E. 3.1.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden
- 8 - Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.474/2004, E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004, E. 2.2).
E. 3.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 9 -
E. 3.1.3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21).
E. 3.1.4 Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
E. 3.2 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendun- gen für die Verteidigung (Urk. 47/3), dem Beschuldigten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte pauschale Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'969.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
4. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- 21 - Es wird beschlossen:
E. 3.2.1 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend der Polizeirapport vom 20. November 2020 (Urk. 1), soweit die darin zusammengefassten Aussagen verwertbar bestätigt wurden, die Einvernahme des rapportierenden Polizeibeam- ten als Zeugen (Urk. 9) und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 7; Urk. 8; Prot. I S. 9 ff; Prot. II S. 9 f.). Daneben liegen die Aussagen des Sohnes des Beschuldigten vor, welcher als Auskunftsperson befragt worden war (Urk. 10).
E. 3.2.2 Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und sind entsprechend ver- wertbar.
E. 3.3 Glaubwürdigkeit der massgeblichen Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten.
- 10 - Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Hervorzuheben ist, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaub- haftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. E._____ wurde als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet. Auch ist zu beachten, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter grundsätzlich eine nicht einge- schränkte Glaubwürdigkeit zukommt, er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 3.4 Würdigung
E. 3.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen wurden von der Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte hinreichend ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 35 S. 6 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der Parteien ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Ebenfalls nur ergänzend wird auf die Aussagen der Auskunftsperson F._____ (Urk. 10) einzugehen sein.
E. 3.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten beinhalten in casu überwiegend pauschale Bestreitungen des Vorgeworfenen, was eine differenzierte Glaubhaftigkeitsanaly- se erschwert. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insge- samt als wenig glaubhaft, wobei sie sich bei dieser Einschätzung insbesondere auf die festgestellten Übertreibungen im Aussagenverhalten, so beispielweise "das mache ich nie….ich habe nie Reklamationen bekommen" (Prot. I S. 10) oder "ich habe nie Probleme mit der Polizei wegen meinem Fahrverhalten gehabt. Nur diese zwei Mal" (Urk. 2 S. 3) stützte. Dies ist zu relativieren. So ist nicht auszu- schliessen, dass die entsprechenden Superlative und Verstärkungen dem starken Bedürfnis nach Verteidigung der eigenen Position sowie einer sprachlichen Ver- einfachung bzw. sprachlich eingeschränkter Kapazität – wie sich auch an der heu-
- 11 - tigen Berufungsverhandlung gezeigt hat – geschuldet sein und somit nicht per se als Kriterium mangelnder Glaubhaftigkeit gewertet werden können. Dies umso mehr, als ein Schuldspruch für den Beschuldigten, welcher als Buschauffeur ar- beitet, gravierende bis existentielle Folgen zeitigen würde. Darüber hinaus gibt es sodann aber auch durchaus spontane und lebensnahe Depositionen, welche ge- rade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen, so bei- spielsweise, wenn er erklärt, er wisse genau, wie gefährlich es sei, den Abstand nicht einzuhalten, er wolle doch seinen Sohn nicht töten (Prot. I S. 11). Die Aussagen des Beschuldigten können vor diesem Hintergrund weder als in sich unglaubhaft eingestuft werden, noch lässt sich ihnen aber ein herausragend überzeugendes Element zur Entlastung entnehmen.
E. 3.4.3 In Bestätigung der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 8) ist im Weite- ren hinsichtlich der Aussagen des als Auskunftsperson befragten Sohnes des Be- schuldigten festzuhalten, dass sie zur Erstellung oder Widerlegung des Sachver- halts nichts Substantielles beitragen können, fallen sie doch – soweit die Aus- kunftsperson überhaupt Aussagen tätigte – sehr pauschal aus und stehen teilwei- se auch in Widerspruch mit den Aussagen des Beschuldigten, so insbesondere hinsichtlich allfälliger Überholmanöver, welche vom Beschuldigten eingeräumt, in- dessen von seinem Sohn negiert werden (vgl. Urk. 10 S. 4, Prot. I S. 13).
E. 3.4.4 Demzufolge kommt zur Sachverhaltserstellung der Würdigung der Aussagen des Zeugen bzw. des von ihm verfassten Polizeirapports vom 20. November 2020 zentrale Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat die Depositionen des Zeugen inhaltlich als konstant, in sich stimmig, überzeugend und lebensnah eingestuft und entsprechend durchwegs als glaubhaft qualifiziert (Urk. 35 S. 6 ff.). Diesem Schluss kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zum Einen ist darauf hinzuweisen ist, dass der Zeuge anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juni 2021 primär auf den von ihm erstellten Rapport verwies und erklärte, sich aus ei- gener Erinnerung nicht mehr zu den Vorkommnissen äussern zu können (Urk. 9
- 12 - S. 3). Demzufolge sind die eigentlichen Wahrnehmungen des Zeugen einzig im Rapport festgehalten, womit mangels nachmaliger eigenständiger Aussagen in der Zeugeneinvernahme eine differenzierte Aussagenwürdigung, insbesondere hinsichtlich Konstanz, über weite Strecken gar nicht möglich ist. Zwar ist mit der Vorinstanz durchaus als massgeblich einzustufen, dass der Zeuge einräumte, wenn er sich unsicher war, so beispielsweise bei den konkreten Distanz- und Ge- schwindigkeitsangaben. Indessen fallen aber auch vereinzelt Merkmale übermoti- vierten, verstärkenden bzw. übertreibenden Aussageverhaltens auf. So beispiels- weise, wenn im Rapport festgehalten wird, der Beschuldigte habe "immer wieder" Schlangenlinien gefahren und überholt. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte (Urk. 26 S. 9, Urk. 46 S. 11), wäre bei einer solcher Frequenz von Überholmanö- vern kaum möglich, dass der Beschuldigte am Schluss wieder direkt vor dem Zeugen fuhr, es sei denn, dieser hätte dieselben Überholmanöver absolviert, was nicht geltend gemacht wird. Es ist vor diesem Hintergrund im Einzelfall zu prüfen, ob die Aussagen des Zeugen überzeugend erscheinen bzw. ob bei Verweis auf den Rapport vom 20. November 2020 selbiger als taugliches Beweismittel zu er- achten ist.
E. 3.4.5 Betreffend den in casu noch zur Diskussion stehenden, in Anklagesachver- halt lit. a vorgeworfenen Schikanestopp ist beides zu verneinen: So ist im – be- merkenswerterweise erst über 1 ½ Monate nach dem Vorfall erstellten – Polizei- rapport vom 20. November 2020 einzig festgehalten, dass der Beschuldigte vor dem Zeugen herfahrend plötzlich und stark abgebremst habe, wobei der rappor- tierende (nachmalige) Zeuge nur durch starkes Abbremsen des eigenen Fahr- zeugs eine Kollision habe vermeiden können (Urk. 1 S. 2). Dabei fällt auf, dass der Polizeirapport bezüglich dieses Manövers reichlich pauschal und undetailliert verfasst ist und relevante Umstände wie insbesondere Distanzangaben zum Fahrzeug des Beschuldigten, zur Geschwindigkeit des Beschuldigten sowie zum allgemeinen und konkret relevanten Verkehrsaufkommen fehlen. Zwar präzisierte der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2021, dass er sich erinnern könne, erschrocken zu sein, als er abrupt gebremst habe (Urk. 9 S. 5). Indessen beschreibt der Zeuge diese Szene sodann im Kontext des ersten Überholmanö- vers ("Ich erschrak, er tat dies zweimal. Das erste Mal, als er mich überholt hat",
- 13 - Urk. 9 S. 5 bzw. "ich musste brüsk abbremsen und er hat mich überholt", Urk. 9 S. 7) und nicht, wie im Rapport festgehalten, während eines "vor ihm Herfahrens". Soweit der Rapport ein (zeitlich aber vorangehendes) regelwidriges Überholma- növer festhält, ist demgegenüber von einem abrupten Abbremsen des Beschul- digten keine Rede. Diese Diskrepanzen blieben vor Vorinstanz ungewürdigt, stel- len indessen einen massgeblichen Widerspruch dar, werden damit doch markant unterschiedliche Szenarien skizziert, wobei die Widersprüche in Zeugenaussage und Rapport nicht in Einklang gebracht oder aufgelöst werden können. Es macht einen gewichtigen Unterschied, ob während gleichbleibender Fahrtbewegung in der gleichen Spur ein plötzliches, unmotiviertes Bremsmanöver durchgeführt wird oder ein solches nach einem Überholmanöver, z.B. bei einem knappen Wieder- einspuren, unter Umständen voranfahrende Fahrzeuge berücksichtigend, erfolgt. Bei ersterer Schilderung, welche in pauschaler Art und Weise Niederschlag im Polizeirapport gefunden hat, ist ein unbegründetes Abbremsen impliziert, während im Falle eines Wiedereinspurens nach bzw. bei einem Überholmanöver ein sol- ches durchaus nicht naheliegend wäre. Der Zeuge schweigt sich hierüber aus. Selbst wenn aber von einem grundlosen Abbremsen ausgegangen würde, bliebe der Widerspruch zum Rapport bestehen. Vor dem Hintergrund, dass betreffend den Vorgang des in casu noch zu beurtei- lenden ersten Schikanestopps Rapport und Aussagen des Zeugen divergieren, der Rapport in dieser Frage ausgesprochen undetailliert und pauschal verfasst ist und demgegenüber der Inhalt der sehr viel später erfolgten, anderslautenden Zeugenaussage einen anderen Hergang beinhaltet und zudem die Frage offen- lässt, ob ein schikanöses Bremsmanöver ohne Grund erfolgte, kann der vorge- worfene Vorgang nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat.
E. 3.4.6 Hinsichtlich des ebenfalls im Rahmen von Anklage lit. a) vorgeworfenen plötzlichen Stopps vor der Einfahrt zur Tiefgarage B._____-Strasse … erachtete bereits die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt und sprach den Beschul- digten von diesem Vorwurf frei (Urk. 35 S. 16, S. 29: Dispositivziffer 2). Die ent-
- 14 - sprechende Dispositivziffer ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der entspre- chende Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung nicht zugänglich ist.
E. 3.4.7 Die Vorinstanz erachtete im Weiteren betreffend Anklage lit. b) gestützt auf den Polizeirapport sowie die ergänzenden Zeugenaussagen als erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung D._____-Strasse/B._____-Strasse ein Fahrzeug (den schwarzen Jeep des Zeugen) von rechts zu überholen versuchte, wobei er zum Auto vor ihm (einem Taxi) einen Abstand von ca. 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto (dem Jeep des Zeugen) einen Abstand von ca. 0.5 Meter eingehalten habe (Urk. 35 S. 12 f.). Im Gegensatz zum ersten Schikanestopp er- weist sich der Polizeirapport hierbei als präziser und detaillierter, indem Schätz- angaben zu Geschwindigkeit und Abstand festgehalten sind (Urk. 1 S. 2). Der Zeuge bzw. Rapportierende konnte bei dieser Schilderung als ins Geschehen In- volvierter auf seine direkte Wahrnehmung zurückgreifen und zudem aufgrund der Verkehrssituation und seiner eigenen Position im entsprechenden Strassenab- schnitt den Ablauf ohne Weiteres überblicken. Die hierbei (im Gegensatz zum er- örterten Schikanestopp) präziseren und grundsätzlich stimmigen Angaben erwei- sen sich demgemäss unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 35 S. 12 ff.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11 f.) als glaubhaft. Zudem stellt die Vorinstanz hinsichtlich des Aufheulenlassens des Motors zu Recht auf die Schilderungen des Zeugen ab, hielt dieser im Rapport doch fest, dass er anfänglich bei der Kreuzung D._____-Strasse /B._____-Strasse gerade wegen dem Aufheulen des Motors überhaupt auf den weissen BMW aufmerksam geworden sei (Urk. 1 S. 2), was ebenfalls konkret, lebensnah und nachvollziehbar erscheint. Auch das Aufheulenlassen des Motors beim zweiten Lichtsignalstopp bei der Kreuzung B._____-Strasse/G._____-Strasse ist örtlich und zeitlich genau geschildert und überzeugt daher. Betreffend diese akustischen Wahrnehmungen fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Zeuge selbst anlässlich der Zeugeneinver- nahme daran zu erinnern vermochte, dass ihm der BMW aufgrund des Heulens überhaupt aufgefallen war (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 13 ff.) ist damit festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Schilderungen des
- 15 - Zeugen, zudem aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeu- ge keine genaue Anzahl beziffern konnte, von einem zweimaligen Aufheulenlas- sen des Motors auszugehen ist.
E. 3.4.8 Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe mehrere andere Fahr- zeuge von rechts überholt, indem er immer wieder auf mehr als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beschleunigt habe und es bei sämtlichen Fahrstreifen- wechseln unterlassen habe, die Fahrtrichtungsänderung zu signalisieren, kann vollumfänglich auf die zutreffend Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 14 f.): So ist das erste diesbezügliche Fahrmanöver durch die Schilde- rungen des direkt neben bzw. sodann hinter dem Beschuldigten fahrenden Zeu- gen sowohl im Rapport (Urk. 1 S. 2) als auch in der Zeugeneinvernahme (Urk. 9 S. 5, S. 7 ff.) detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wobei insbe- sondere die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Angaben zur eigenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h rechtgenügend hergeleitet werden kann. Demgegenüber fehlen bei den pauschal genannten weiteren Überholmanövern verlässliche Beweismittel gänzlich, insbesondere, da auszuschliessen ist, dass der Zeuge diese aus eigener Wahrnehmung mitverfolgen konnte, was er im Übri- gen selbst anlässlich der Zeugeneinvernahme einräumen musste (vgl. Urk. 9 S. 4 mit Verweis auf die zutreffende Korrektur der Vorinstanz betr. Antwort zu Frage 26, vgl. Urk. 35 S. 15 Fn 1). Entsprechend ist nur ein einmaliges Rechtsüberhol- manöver unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit rechtsgenügend er- stellt. Die vorgeworfenen weiteren Überholmanöver von rechts, weitere Geschwindig- keitsüberschreitungen sowie jeweiliges fehlendes Setzen des Blinkers wurden von der Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt erachtet, was mit dem (rechtskräfti- gem) Freispruch gemäss Dispositiv Ziff. 2 der vorinstanzlichen Urteils festgehal- ten wurde. Weiterungen hierzu erübrigen sich entsprechend.
4. Fazit
- 16 - Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung D._____-Strasse/B._____-Strasse versuchte, ein Fahrzeug rechts zu überholen, wobei er zum vor ihm fahrenden Auto einen Abstand von ungefähr 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto einen Abstand von ungefähr 0.5 Me- ter einhielt. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug von rechts überholte, indem er auf mehr als die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h be- schleunigte, und zweimal, an den Kreuzungen D._____-Strasse/B._____-Strasse und B._____-Strasse/G._____-Strasse, den Motor aufheulen liess. IV. Rechtliche Würdigung
E. 4 Am 20. September 2022 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwalt- schaft, die Verteidigung sowie den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom
E. 7 März 2023 (Urk. 44), welche verschoben werden musste (Urk. 48). Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte die Verteidigung vorweg die Plädoyernotizen ein (Urk. 46). Am 27. März 2023 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung (Urk. 49). Diese fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers statt (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich – mit Ausnahme des Frei- spruchs gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids und der Kos- tenfestsetzung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 – gegen das gesamte vorinstanz- liche Urteil (Urk. 37). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositivziffüber 2 (Freispruch) sowie Dispositivziffern 6 und 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist. Im Übrigen steht der vorinstanzliche Entscheid unter Beachtung des Verschlech- terungsverbotes zur Disposition.
2. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge.
- 6 - Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Verbleibender Anklagevorwurf
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch) sowie 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung des Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 33 lit. b. VRV.
- Vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 650.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/3 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 22 - Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN …) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220427-O/U/as Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 30. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2021 (GG210045)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 33 VRV.
2. Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 650.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren
8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Dezember 2021 (GG210045) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
3. Sämtliche Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'740.20 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Auch die Kosten des Obergerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das Obergerichtsverfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 2'954.45 zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 41, schriftlich) Verzicht auf Antragstellung _________________________________
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksge- richts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, verwiesen werden (Urk. 35 S. 3). Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 1. Dezember 2021 verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 33 VRV. Im Übrigen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 650.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung festgesetzt. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urk. 35 S. 29 f.).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 17) liess der Beschuldigte mit Eingabe seiner erbetenen Verteidigung vom 6. Dezember 2021 rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 31). Am 18. Juli 2022 versandte die Vorinstanz das begrün- dete Urteil an die Parteien (Urk. 34) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Der Verteidiger des Be- schuldigten erstattete mit Eingabe vom 8. August 2022 (eingegangen hierorts am
9. August 2022) fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 37).
3. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung angesetzt (Urk. 39 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zu Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen angesetzt (Urk. 39 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf Anschlussberu-
- 5 - fung (Urk. 41). Das einverlangte Datenblatt wurde seitens des Beschuldigten in- nert Frist am 19. September 2022 eingereicht (Urk. 43).
4. Am 20. September 2022 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwalt- schaft, die Verteidigung sowie den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom
7. März 2023 (Urk. 44), welche verschoben werden musste (Urk. 48). Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte die Verteidigung vorweg die Plädoyernotizen ein (Urk. 46). Am 27. März 2023 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung (Urk. 49). Diese fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers statt (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich – mit Ausnahme des Frei- spruchs gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids und der Kos- tenfestsetzung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 – gegen das gesamte vorinstanz- liche Urteil (Urk. 37). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositivziffüber 2 (Freispruch) sowie Dispositivziffern 6 und 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist. Im Übrigen steht der vorinstanzliche Entscheid unter Beachtung des Verschlech- terungsverbotes zur Disposition.
2. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge.
- 6 - Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Verbleibender Anklagevorwurf 1.1 Nach dem Teilfreispruch durch die Vorinstanz verbleibt unter dem Titel der groben Verletzung der Verkehrsregeln der Vorwurf, der Beschuldigte habe als Lenker des BMW 330 D, Kontrollschild CH ZH… auf der B._____-Strasse in C._____, Fahrtrichtung C._____ einmal plötzlich und abrupt beschleunigt und ge- bremst, obwohl andere Fahrzeuge gefolgt seien und kein Notfall vorgelegen habe. Damit habe der Beschuldigte eine zumindest erhöhte abstrakte Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, was er zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2 f.; Urk. 35 S. 15). 1.2 Im Weiteren wird dem Beschuldigten nach dem Teilfreispruch durch die Vor- instanz vorgeworfen, nach der Kreuzung D.______-Strasse versucht zu haben, ein Fahrzeug rechts zu überholen, wobei er zum vor ihm fahrenden Auto einen ungenügenden Abstand von ca. 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto einen ebenso ungenügenden Abstand von ca. 0.5 Meter eingehalten habe. In der Folge habe er ein Fahrzeug rechts überholt und dabei immer wieder auf mehr als die erlaubten 60 km/h beschleunigt. Er habe zudem zwei Mal im Stand des Fahr- zeugs willentlich den Motor aufheulen lassen, womit er die Lärmbelästigung ande- rer Strassenbenützer und Anwohner zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 3; Urk. 35 S. 16).
- 7 -
2. Stellungnahme Beschuldigter Der Beschuldigte anerkennt, zum fraglichen Zeitpunkt am vorgeworfenen Ort den genannten BMW gelenkt zu haben, bestreitet im Übrigen aber die vorgeworfene Fahrweise durchwegs (Urk. 2 S. 1, S. 4; Urk. 7 S. 2 ff.; Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 10; Prot. II S. 9 f.). Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, wie von der Anklagebehörde vorgeworfen, rechtsgenügend erstellen lässt.
3. Erstellung Sachverhalt 3.1 Allgemeines 3.1.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden
- 8 - Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.474/2004, E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004, E. 2.2). 3.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016, E. 6.3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 9 - 3.1.3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21). 3.1.4 Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). 3.2 Beweismittel 3.2.1 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend der Polizeirapport vom 20. November 2020 (Urk. 1), soweit die darin zusammengefassten Aussagen verwertbar bestätigt wurden, die Einvernahme des rapportierenden Polizeibeam- ten als Zeugen (Urk. 9) und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 7; Urk. 8; Prot. I S. 9 ff; Prot. II S. 9 f.). Daneben liegen die Aussagen des Sohnes des Beschuldigten vor, welcher als Auskunftsperson befragt worden war (Urk. 10). 3.2.2 Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und sind entsprechend ver- wertbar. 3.3 Glaubwürdigkeit der massgeblichen Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten.
- 10 - Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Hervorzuheben ist, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaub- haftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. E._____ wurde als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet. Auch ist zu beachten, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter grundsätzlich eine nicht einge- schränkte Glaubwürdigkeit zukommt, er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.4 Würdigung 3.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen wurden von der Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte hinreichend ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 35 S. 6 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der Parteien ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Ebenfalls nur ergänzend wird auf die Aussagen der Auskunftsperson F._____ (Urk. 10) einzugehen sein. 3.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten beinhalten in casu überwiegend pauschale Bestreitungen des Vorgeworfenen, was eine differenzierte Glaubhaftigkeitsanaly- se erschwert. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insge- samt als wenig glaubhaft, wobei sie sich bei dieser Einschätzung insbesondere auf die festgestellten Übertreibungen im Aussagenverhalten, so beispielweise "das mache ich nie….ich habe nie Reklamationen bekommen" (Prot. I S. 10) oder "ich habe nie Probleme mit der Polizei wegen meinem Fahrverhalten gehabt. Nur diese zwei Mal" (Urk. 2 S. 3) stützte. Dies ist zu relativieren. So ist nicht auszu- schliessen, dass die entsprechenden Superlative und Verstärkungen dem starken Bedürfnis nach Verteidigung der eigenen Position sowie einer sprachlichen Ver- einfachung bzw. sprachlich eingeschränkter Kapazität – wie sich auch an der heu-
- 11 - tigen Berufungsverhandlung gezeigt hat – geschuldet sein und somit nicht per se als Kriterium mangelnder Glaubhaftigkeit gewertet werden können. Dies umso mehr, als ein Schuldspruch für den Beschuldigten, welcher als Buschauffeur ar- beitet, gravierende bis existentielle Folgen zeitigen würde. Darüber hinaus gibt es sodann aber auch durchaus spontane und lebensnahe Depositionen, welche ge- rade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen, so bei- spielsweise, wenn er erklärt, er wisse genau, wie gefährlich es sei, den Abstand nicht einzuhalten, er wolle doch seinen Sohn nicht töten (Prot. I S. 11). Die Aussagen des Beschuldigten können vor diesem Hintergrund weder als in sich unglaubhaft eingestuft werden, noch lässt sich ihnen aber ein herausragend überzeugendes Element zur Entlastung entnehmen. 3.4.3 In Bestätigung der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 8) ist im Weite- ren hinsichtlich der Aussagen des als Auskunftsperson befragten Sohnes des Be- schuldigten festzuhalten, dass sie zur Erstellung oder Widerlegung des Sachver- halts nichts Substantielles beitragen können, fallen sie doch – soweit die Aus- kunftsperson überhaupt Aussagen tätigte – sehr pauschal aus und stehen teilwei- se auch in Widerspruch mit den Aussagen des Beschuldigten, so insbesondere hinsichtlich allfälliger Überholmanöver, welche vom Beschuldigten eingeräumt, in- dessen von seinem Sohn negiert werden (vgl. Urk. 10 S. 4, Prot. I S. 13). 3.4.4 Demzufolge kommt zur Sachverhaltserstellung der Würdigung der Aussagen des Zeugen bzw. des von ihm verfassten Polizeirapports vom 20. November 2020 zentrale Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat die Depositionen des Zeugen inhaltlich als konstant, in sich stimmig, überzeugend und lebensnah eingestuft und entsprechend durchwegs als glaubhaft qualifiziert (Urk. 35 S. 6 ff.). Diesem Schluss kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zum Einen ist darauf hinzuweisen ist, dass der Zeuge anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. Juni 2021 primär auf den von ihm erstellten Rapport verwies und erklärte, sich aus ei- gener Erinnerung nicht mehr zu den Vorkommnissen äussern zu können (Urk. 9
- 12 - S. 3). Demzufolge sind die eigentlichen Wahrnehmungen des Zeugen einzig im Rapport festgehalten, womit mangels nachmaliger eigenständiger Aussagen in der Zeugeneinvernahme eine differenzierte Aussagenwürdigung, insbesondere hinsichtlich Konstanz, über weite Strecken gar nicht möglich ist. Zwar ist mit der Vorinstanz durchaus als massgeblich einzustufen, dass der Zeuge einräumte, wenn er sich unsicher war, so beispielsweise bei den konkreten Distanz- und Ge- schwindigkeitsangaben. Indessen fallen aber auch vereinzelt Merkmale übermoti- vierten, verstärkenden bzw. übertreibenden Aussageverhaltens auf. So beispiels- weise, wenn im Rapport festgehalten wird, der Beschuldigte habe "immer wieder" Schlangenlinien gefahren und überholt. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte (Urk. 26 S. 9, Urk. 46 S. 11), wäre bei einer solcher Frequenz von Überholmanö- vern kaum möglich, dass der Beschuldigte am Schluss wieder direkt vor dem Zeugen fuhr, es sei denn, dieser hätte dieselben Überholmanöver absolviert, was nicht geltend gemacht wird. Es ist vor diesem Hintergrund im Einzelfall zu prüfen, ob die Aussagen des Zeugen überzeugend erscheinen bzw. ob bei Verweis auf den Rapport vom 20. November 2020 selbiger als taugliches Beweismittel zu er- achten ist. 3.4.5 Betreffend den in casu noch zur Diskussion stehenden, in Anklagesachver- halt lit. a vorgeworfenen Schikanestopp ist beides zu verneinen: So ist im – be- merkenswerterweise erst über 1 ½ Monate nach dem Vorfall erstellten – Polizei- rapport vom 20. November 2020 einzig festgehalten, dass der Beschuldigte vor dem Zeugen herfahrend plötzlich und stark abgebremst habe, wobei der rappor- tierende (nachmalige) Zeuge nur durch starkes Abbremsen des eigenen Fahr- zeugs eine Kollision habe vermeiden können (Urk. 1 S. 2). Dabei fällt auf, dass der Polizeirapport bezüglich dieses Manövers reichlich pauschal und undetailliert verfasst ist und relevante Umstände wie insbesondere Distanzangaben zum Fahrzeug des Beschuldigten, zur Geschwindigkeit des Beschuldigten sowie zum allgemeinen und konkret relevanten Verkehrsaufkommen fehlen. Zwar präzisierte der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2021, dass er sich erinnern könne, erschrocken zu sein, als er abrupt gebremst habe (Urk. 9 S. 5). Indessen beschreibt der Zeuge diese Szene sodann im Kontext des ersten Überholmanö- vers ("Ich erschrak, er tat dies zweimal. Das erste Mal, als er mich überholt hat",
- 13 - Urk. 9 S. 5 bzw. "ich musste brüsk abbremsen und er hat mich überholt", Urk. 9 S. 7) und nicht, wie im Rapport festgehalten, während eines "vor ihm Herfahrens". Soweit der Rapport ein (zeitlich aber vorangehendes) regelwidriges Überholma- növer festhält, ist demgegenüber von einem abrupten Abbremsen des Beschul- digten keine Rede. Diese Diskrepanzen blieben vor Vorinstanz ungewürdigt, stel- len indessen einen massgeblichen Widerspruch dar, werden damit doch markant unterschiedliche Szenarien skizziert, wobei die Widersprüche in Zeugenaussage und Rapport nicht in Einklang gebracht oder aufgelöst werden können. Es macht einen gewichtigen Unterschied, ob während gleichbleibender Fahrtbewegung in der gleichen Spur ein plötzliches, unmotiviertes Bremsmanöver durchgeführt wird oder ein solches nach einem Überholmanöver, z.B. bei einem knappen Wieder- einspuren, unter Umständen voranfahrende Fahrzeuge berücksichtigend, erfolgt. Bei ersterer Schilderung, welche in pauschaler Art und Weise Niederschlag im Polizeirapport gefunden hat, ist ein unbegründetes Abbremsen impliziert, während im Falle eines Wiedereinspurens nach bzw. bei einem Überholmanöver ein sol- ches durchaus nicht naheliegend wäre. Der Zeuge schweigt sich hierüber aus. Selbst wenn aber von einem grundlosen Abbremsen ausgegangen würde, bliebe der Widerspruch zum Rapport bestehen. Vor dem Hintergrund, dass betreffend den Vorgang des in casu noch zu beurtei- lenden ersten Schikanestopps Rapport und Aussagen des Zeugen divergieren, der Rapport in dieser Frage ausgesprochen undetailliert und pauschal verfasst ist und demgegenüber der Inhalt der sehr viel später erfolgten, anderslautenden Zeugenaussage einen anderen Hergang beinhaltet und zudem die Frage offen- lässt, ob ein schikanöses Bremsmanöver ohne Grund erfolgte, kann der vorge- worfene Vorgang nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. 3.4.6 Hinsichtlich des ebenfalls im Rahmen von Anklage lit. a) vorgeworfenen plötzlichen Stopps vor der Einfahrt zur Tiefgarage B._____-Strasse … erachtete bereits die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt und sprach den Beschul- digten von diesem Vorwurf frei (Urk. 35 S. 16, S. 29: Dispositivziffer 2). Die ent-
- 14 - sprechende Dispositivziffer ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der entspre- chende Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. 3.4.7 Die Vorinstanz erachtete im Weiteren betreffend Anklage lit. b) gestützt auf den Polizeirapport sowie die ergänzenden Zeugenaussagen als erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung D._____-Strasse/B._____-Strasse ein Fahrzeug (den schwarzen Jeep des Zeugen) von rechts zu überholen versuchte, wobei er zum Auto vor ihm (einem Taxi) einen Abstand von ca. 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto (dem Jeep des Zeugen) einen Abstand von ca. 0.5 Meter eingehalten habe (Urk. 35 S. 12 f.). Im Gegensatz zum ersten Schikanestopp er- weist sich der Polizeirapport hierbei als präziser und detaillierter, indem Schätz- angaben zu Geschwindigkeit und Abstand festgehalten sind (Urk. 1 S. 2). Der Zeuge bzw. Rapportierende konnte bei dieser Schilderung als ins Geschehen In- volvierter auf seine direkte Wahrnehmung zurückgreifen und zudem aufgrund der Verkehrssituation und seiner eigenen Position im entsprechenden Strassenab- schnitt den Ablauf ohne Weiteres überblicken. Die hierbei (im Gegensatz zum er- örterten Schikanestopp) präziseren und grundsätzlich stimmigen Angaben erwei- sen sich demgemäss unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 35 S. 12 ff.) und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11 f.) als glaubhaft. Zudem stellt die Vorinstanz hinsichtlich des Aufheulenlassens des Motors zu Recht auf die Schilderungen des Zeugen ab, hielt dieser im Rapport doch fest, dass er anfänglich bei der Kreuzung D._____-Strasse /B._____-Strasse gerade wegen dem Aufheulen des Motors überhaupt auf den weissen BMW aufmerksam geworden sei (Urk. 1 S. 2), was ebenfalls konkret, lebensnah und nachvollziehbar erscheint. Auch das Aufheulenlassen des Motors beim zweiten Lichtsignalstopp bei der Kreuzung B._____-Strasse/G._____-Strasse ist örtlich und zeitlich genau geschildert und überzeugt daher. Betreffend diese akustischen Wahrnehmungen fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Zeuge selbst anlässlich der Zeugeneinver- nahme daran zu erinnern vermochte, dass ihm der BMW aufgrund des Heulens überhaupt aufgefallen war (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 13 ff.) ist damit festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Schilderungen des
- 15 - Zeugen, zudem aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeu- ge keine genaue Anzahl beziffern konnte, von einem zweimaligen Aufheulenlas- sen des Motors auszugehen ist. 3.4.8 Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe mehrere andere Fahr- zeuge von rechts überholt, indem er immer wieder auf mehr als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beschleunigt habe und es bei sämtlichen Fahrstreifen- wechseln unterlassen habe, die Fahrtrichtungsänderung zu signalisieren, kann vollumfänglich auf die zutreffend Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 14 f.): So ist das erste diesbezügliche Fahrmanöver durch die Schilde- rungen des direkt neben bzw. sodann hinter dem Beschuldigten fahrenden Zeu- gen sowohl im Rapport (Urk. 1 S. 2) als auch in der Zeugeneinvernahme (Urk. 9 S. 5, S. 7 ff.) detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wobei insbe- sondere die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Angaben zur eigenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h rechtgenügend hergeleitet werden kann. Demgegenüber fehlen bei den pauschal genannten weiteren Überholmanövern verlässliche Beweismittel gänzlich, insbesondere, da auszuschliessen ist, dass der Zeuge diese aus eigener Wahrnehmung mitverfolgen konnte, was er im Übri- gen selbst anlässlich der Zeugeneinvernahme einräumen musste (vgl. Urk. 9 S. 4 mit Verweis auf die zutreffende Korrektur der Vorinstanz betr. Antwort zu Frage 26, vgl. Urk. 35 S. 15 Fn 1). Entsprechend ist nur ein einmaliges Rechtsüberhol- manöver unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit rechtsgenügend er- stellt. Die vorgeworfenen weiteren Überholmanöver von rechts, weitere Geschwindig- keitsüberschreitungen sowie jeweiliges fehlendes Setzen des Blinkers wurden von der Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt erachtet, was mit dem (rechtskräfti- gem) Freispruch gemäss Dispositiv Ziff. 2 der vorinstanzlichen Urteils festgehal- ten wurde. Weiterungen hierzu erübrigen sich entsprechend.
4. Fazit
- 16 - Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung D._____-Strasse/B._____-Strasse versuchte, ein Fahrzeug rechts zu überholen, wobei er zum vor ihm fahrenden Auto einen Abstand von ungefähr 1 Meter und zum links von ihm fahrenden Auto einen Abstand von ungefähr 0.5 Me- ter einhielt. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug von rechts überholte, indem er auf mehr als die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h be- schleunigte, und zweimal, an den Kreuzungen D._____-Strasse/B._____-Strasse und B._____-Strasse/G._____-Strasse, den Motor aufheulen liess. IV. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz würdigten das dem Beschuldigten unter Anklage lit. a vorgeworfene Fahrmanöver als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 1.2 Nachdem bereits vorinstanzlich hinsichtlich des zweiten vorgeworfenen Schikanestopps ein Freispruch erging und vorliegend hinsichtlich des ersten vor- geworfenen Schikanestopps ebenfalls ein Freispruch zu ergehen hat, fällt eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV ausser Betracht. 2.1 Hinsichtlich des verbleibend erstellten Sachverhaltes erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als mehrfache einfache Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG als zutreffend: 2.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte zunächst bis auf ca. 1 Meter Abstand auf das vor ihm fahrende Auto auf. Diesen Abstand würdigte die Vorinstanz mit Fug als unzureichend, unter Berücksichtigung der 2 Sekunden- bzw. "halber Tacho"-Regel, welche in casu – der Beschuldigte fuhr auf einer Stre- cke mit Höchstgeschwindigkeit 60 km/h in entsprechender Fahrgeschwindigkeit – bei Weitem nicht eingehalten wurde (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGE 104 IV 192 E. 2b; WEISSENBERGER in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungs- bussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015,
- 17 - Art. 34 N 58). Der seitliche Abstand zum anderen Auto von ca. 0.5 Meter ist, wenn auch diesbezüglich auf keine allgemeine Regel zurückgegriffen werden kann, zweifelsohne ebenfalls als unzureichend zu beurteilen, wäre doch hierbei selbst bei minimstem Ausschwenken oder Ausweichen eine Kollision die Folge. Ent- sprechend erkannte die Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, insbesondere beim Kreuzen und Überholen sowie beim neben- und Hintereinanderfahren, sowie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV, gemäss welcher Bestimmung der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren ei- nen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Urk. 35 S. 19 f.). Zudem handelte es sich beim entsprechenden Vorgang gemäss erstelltem Sach- verhalt und wie die Vorinstanz korrekt subsumierte (vgl. Urk. 35 S. 20 f.), um ein Rechtsüberholmanöver, welches als Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV zu würdigen ist. 2.1.2 Im Weiteren statuiert Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 VRV, dass ein Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, möglichst zu vermeiden hat, weshalb unter anderem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf untersagt sind (Art. 33 lit. b VRV). Durch das zweimalige Aufheulenlassen des Motors im Stand vor dem Rotlicht verstiess der Beschuldigte, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erkannte (vgl. Urk. 35 S. 20), gegen diese Vorschrift. 2.2 Der Beschuldigte hat damit zweifelsohne mehrfach Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes hierzu verletzt, weshalb Art. 90 Abs. 1 SVG mehrfach erfüllt ist.
- 18 - V. Sanktion
1. Strafrahmen und Strafzumessung allgemein Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 21 f.). Da nunmehr einfache Verkehrsre- gelverletzungen zu sanktionieren sind, ist der Strafrahmen Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.1 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 35 S. 25) ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten, ausgehend vom Rechts- überholmanöver, noch leicht wiegt, handelte es sich doch um ein einziges Über- holmanöver bei guten Sichtverhältnissen, auf übersichtlicher Strecke und ohne übermässig hohes Verkehrsaufkommen. Schaden ist nicht entstanden. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Es gab keinerlei Anlass oder Notwendig- keit für das entsprechende Manöver, der Beschuldigte schuf entsprechend grund- los eine erhöhte Gefahrensituation im Verkehr. Indessen kann insgesamt auch das subjektive Verschulden im noch leichten Bereich veranschlagt werden. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist damit die hypothetische Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei einer Busse von Fr. 350.– anzusetzen. 2.2 Der Beschuldigte ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft (Urk. 50). Indessen ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der automobi- listische Leumund des Beschuldigten nicht ungetrübt ist, da er zwischen 2010 und 2016 bereits drei Administrativmassnahmen, davon einen Ausweisentzug von 3 Monaten sowie einen Ausweisentzug von 1 Monat, zu gewärtigen hatte (vgl. Urk. 3/4). Im Rahmen der Bussenfestsetzung erscheint es angebracht, diese Massnahmen in leichterem Ausmass straferhöhend zu berücksichtigen.
- 19 - Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 5 ff., Prot. I S. 5 ff., Prot. II S. 5 ff.) ergeben sich darüber hinaus keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Busse aufgrund der Täterkomponente um Fr. 100.– angemessen. 2.3 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 35 S. 26) ist sodann das Verschulden hinsicht- lich der weiteren einfachen Verkehrsregelverletzungen – nicht genügendes Ab- standhalten sowie zweimaliges Aufheulenlassen des Motors – ebenfalls als leicht zu qualifizieren, es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 35 S. 26), wonach betreffend Abstandhaltung nur zwei Fahrzeuge betroffen waren und kein Schaden entstand. Darüber hinaus ist das zweimalige Aufheulenlassen innerhalb aller denkbaren Lärmbelästigungsformen im unteren Bereich einzuordnen. Was die Täterkomponente betrifft, kann auf Ziff. V.2.2 vorstehend verwiesen werden. Die von der Vorinstanz unter Anwen- dung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Strafe um Fr. 200.– erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist zu bestätigen. 2.4 Damit ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Busse in Höhe von Fr. 650.– zu bestrafen. 2.5 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse erachtete die Vor- instanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen als angemessen, was nicht zu be- anstanden und entsprechend zu übernehmen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren hinsichtlich der groben Verkehrsregelverlet- zung zu einem Freispruch kommt, sind dem Beschuldigten die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Beschuldig- ten gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Ge-
- 20 - richtsverfahren zuzusprechen, wobei diese – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (Urk. 47/1-2) – auf Fr. 3'331.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung mit seinem Antrag betreffend Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung obsiegt, was sich auch in der Sanktion durch das Wegfallen der Geldstrafe niederschlägt, indessen hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzungen unterliegt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen. Zu 2/3 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO entsprechend eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zuzusprechen. 3.2 Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendun- gen für die Verteidigung (Urk. 47/3), dem Beschuldigten für das Berufungsverfah- ren eine reduzierte pauschale Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'969.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
4. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist (Art. 442 Abs. 4 StPO).
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch) sowie 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung des Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 10 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 33 lit. b. VRV.
2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 650.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/3 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 22 - Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN …) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50 zur Entfer- nung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald