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SB220423

Mehrfache Drohung

Zürich OG · 2023-06-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1 Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren schwerpunktmässig auf den Aussagen der Geschädigten, deren Inhalt daher vordringliches Gewicht zukommt. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen und schriftlichen Stel- lungnahmen des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 2/3, Urk. 2/25, Urk. 2/18, Urk. 2/23), ferner der Polizeirapport (Urk. 1/1), ein Gedächtnisprotokoll zur Media- tion von E._____ vom 30. August 2019 (Urk. 1/3), ein Massnahmeprotokoll des G._____s vom 12. Juni 2019 (Urk. 3/2) sowie ein Mailschreiben des Beschuldig- ten an die Geschädigten und weitere Adressaten vom 30. August 2019 (Urk. 3/5). Die Aussagen und die schriftlich verfassten Stellungnahmen des Beschuldigten sowie die Depositionen der Geschädigten wurden von der Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte – mit Ausnahme einer Auseinandersetzung mit der vorgeworfenen Äusserung, der Beschuldigte habe an den Geschädigten E._____ gerichtet gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden, sie hätten sich mit dem Falschen angelegt, er könne jederzeit in die Schweiz kommen und ihn finden (vgl. Ziff. III.2.3.6 nachfolgend) – umfassend und ausführ- lich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermei-

- 10 - dung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 S. 10 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der Parteien ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 2.2.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief. 2.2.2 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Die Überzeugung des Ge- richts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HART-

- 11 - MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intel- lektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorge- hens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussa- ge sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquel- len überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.3.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit der von ihnen gemachten Aussagen einge- hend auseinandergesetzt (Urk. 46 S. 19 ff.). 2.3.2 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst als dabei nicht erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht habe. Eine Geste mit der Hand am Hals entlang wird einzig durch den Privatkläger B._____ geschildert (Urk. 3/1 S. 3) und konnte durch die weiteren damals in der Mediationssitzung ebenfalls anwesenden Geschädigten nicht be- stätigt werden (vgl. Urk. 3/8 S. 7, Urk. 3/10 S. 4, Urk. 3/11 S. 5). Nachdem es sich gemäss Darstellung sämtlicher Geschädigter generell um eine hitzige und emoti- onal aufgewühlte Mediationssitzung handelte (Urk. 3/8 S. 3 ff., Urk. 3/10 S. 3, Urk. 3/11 S. 3, Urk. 3/12 S. 2 f.), ist damit nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger B._____ eine Handbewegung des Beschuldigten allenfalls anders interpretierte

- 12 - bzw. dieser einen Sinn beimass, welcher nicht angedacht war. Jedenfalls aber verbleiben gewichtige Zweifel, ob der Beschuldigte die entsprechende Handbe- wegung mit der ihm von der Anklage vorgeworfenen Intention vollführte. 2.3.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass sich der Anklagevorwurf hinsichtlich der Äusserung des Beschuldigten, er werde im Gegenzug zu einer Geldleistung auf Gewaltanwendung auf der Strasse verzichten, nicht rechtsgenü- gend erstellen lässt (vgl. Urk. 46 S. 23). Zwar erklärten alle Geschädigten de- ckungsgleich, selbiges als Botschaft erhalten zu haben, letztlich war die Äusse- rung aber gemäss Darstellung der Geschädigten C._____ und E._____ durch die Mediatorin übermittelt und nicht vom Beschuldigten im direkten Gespräch geäus- sert worden (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 3/6 S. 3). Vor diesem Hintergrund lassen sich, insbesondere mangels einer Zeugenaussage der Mediatorin, erhebliche Zweifel daran, was der Beschuldigte effektiv selbst formulierte, nicht überwinden. 2.3.4Die Vorinstanz erwog im Weiteren, der Vorwurf, der Beschuldigte habe ge- sagt, er wisse, wie er zu seinem Recht komme, solche Dinge würden da, wo er herkomme, anders geregelt, er würde sich die Finger nicht persönlich schmutzig machen, dafür habe er gute Beziehungen, auch in Ägypten, sei rechtsgenügend erstellt, da diese Äusserungen von sämtlichen vier Geschädigten in wesentlichen Zügen übereinstimmend geschildert worden seien (Urk. 46 S. 21). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der diesbezüglich formulierte Anklageinhalt in der von der Anklage gewählten Ausformulierung ein- zig vom Geschädigten D._____ in der Zeugeneinvernahme vom 26. Februar 2020 geschildert wurde (Urk. 3/8 S. 3). Auch wenn dessen Depositionen durchaus als detailliert und von Emotionen getragen und damit grundsätzlich glaubhaft er- scheinen, ist relativierend mit zu berücksichtigen, dass selbst der Geschädigte D._____ darauf hinwies, der Beschuldigte habe gebrochen Deutsch gesprochen, sei in wirres Sprechen entgleist und habe eine unklare Ausdrucksweise gehabt (Urk. 3/8 S. 3). Bereits dieser Umstand erweckt Zweifel, ob die Äusserungen des Beschuldigten in dieser verbalen und inhaltlichen Klarheit und Eindeutigkeit vor- gebracht worden waren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Geschädigte D._____ die Belastungen in der polizeilichen Befragung vom 10. September 2019

- 13 - nicht selbst formulierte. Vielmehr hielt der Polizeibeamte den – offenbar anlässlich der Anzeigeerstattung verwendeten – Erklärungswortlaut des Rapports vor und stellte sodann die Frage, wie der Geschädigte die Worte des Beschuldigten auf- gefasst habe (Urk. 3/6 S. 3). Hierauf erwiderte der Geschädigte D._____, er habe diese als absolut bedrohlich wahrgenommen. Im Widerspruch zu seiner späteren Zeugenaussage erläuterte D._____ in der polizeilichen Befragung zudem, der In- halt "für das Grobe habe er seine Leute" sei durch den Beschuldigten nicht etwa (verbal) gesagt worden, er habe solches aber "zu verstehen gegeben" (Urk. 3/6 S. 3). Daraus erhellt, dass bereits die Aussagen des Geschädigten D._____ zum In- halt des Gesprochenen nicht durchgehend kohärent und gleichbleibend sind. Von den weiteren drei, in der massgeblichen Mediationssitzung vom 29. August 2019 anwesenden Geschädigten bestätigte darüber hinaus sodann aber keiner die dem Beschuldigten von der Anklage vorgeworfenen Formulierungen: Der Geschädigte B._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. September 2019 auf konkrete Nachfrage, der Beschuldigte habe "keine konkrete Drohung ausgesprochen", aber gesagt, von dort, wo er herkomme, würden solche Dinge auch anders erledigt (Urk. 3/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. Oktober 2020 blieb der Geschädigte B._____ noch unbestimmter und gab einzig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er habe Mittel und Freunde und habe "Andeutungen gemacht von Gewalterfahrung oder Gewaltan- wendungen" sowie gesagt, er habe Leute in Ägypten, "die dann mithelfen wür- den". Darüber hinaus wies er explizit darauf hin, dass man "nicht drausgekommen sei", weil man dem Wortschwall nicht habe folgen können (Urk. 3/11 S. 3). Der Geschädigte C._____ gab in der polizeilichen Befragung vom 5. September 2019 einzig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er komme aus Ägypten und dort würden andere Rechte gelten, bzw. er habe seine eigene Art, um Prob- leme zu lösen (Urk. 3/3 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Oktober 2019 erwähnte der Geschädigte C._____ sodann gar keine Äusserungen des Beschuldigten, dergestalt, wie sie Niederschlag in die Anklage gefunden haben.

- 14 - Der Geschädigte E._____ schliesslich gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. August 2019 zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden (Urk. 3/7 S. 3). Als Auskunftsperson am

22. Oktober 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen, sagte er diesen Vorwurf betreffend einzig aus, der Beschuldigte habe gesagt, sie seien im Krieg, er kriege immer sein Recht (Urk. 3/12 S. 3). Da somit der von der Anklage dem Beschuldigten zur Last gelegte Wortlaut einzig durch den Geschädigten D._____ vorgebracht wurden, die Äusserungen in dieser Konkretheit von keinem der weiteren anwesenden Geschädigten geschildert wur- den und D._____ im Widerspruch zu seinen späteren Zeugenaussagen in der po- lizeilichen Befragung noch erklärt hatte, dass einzelne Aussagen eben nicht wört- lich verbal geäussert worden seien, sondern anderweitig evident geworden seien, ferner vor dem Hintergrund, dass sowohl D._____ als auch B._____ darauf ver- wiesen, dass der Beschuldigte wirr und unverständlich gesprochen habe, lassen sich Restzweifel daran, was effektiv durch den Beschuldigten geäussert wurde, nicht überwinden. Demzufolge kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte die in der Anklage geschilderten Anwürfe tatsächlich in dieser Art und Weise verbalisierte. 2.3.5 Gleiches hat auch für den Vorwurf zu gelten, der Beschuldigte habe gesagt, er sei auch in Deutschland zu seinem Recht gekommen, wobei er die Brüder und Angehörigen seiner Ex-Frau angegriffen habe mit dem Auto und "dann Bumm 2 Meter durch die Luft". Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich bereits die Anklage eine Erläute- rung vermissen lässt, wie diese bruchstückartig, fragmentarisch vorgeworfenen Äusserungen zu verstehen seien und sich Selbiges auch nicht ohne Interpretation erschliessen lässt, fehlt auch eine konzise, konkrete und übereinstimmende Dar- stellung durch die vier Geschädigten: Zwar wird von sämtlichen Geschädigten geschildert, dass der Beschuldigte etwas in Zusammenhang mit anderen Leuten gesagt habe, wobei der Ausdruck "Bumm" gefallen sei.

- 15 - Einzig der Geschädigte E._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber konkret aus, dass die in der Anklage wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten in der von der Anklage vorgeworfenen Formulierung und mit dem vorgeworfenen Deutungsinhalt bzw. im entsprechenden Sachzusammenhang gefallen seien (Urk. 3/7 S. 2, Urk. 3/12 S. 3). Dies aber nur unter zusätzlicher Erwähnung, dass alles einen "wirren Charakter" gehabt habe (Urk. 3/12 S. 3). Demgegenüber gab C._____ polizeilich befragt nichts Konkretes zu Protokoll und sagte einzig, es sei sehr schnell gegangen und der Beschuldigte sei sehr aufge- regt gewesen, man habe Mühe gehabt, seinen Gedanken zu folgen (Urk. 3/3 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er sodann als Aus- kunftsperson gar keine Aussagen des Beschuldigten, welche dem Anklageinhalt entsprechen würden. Auch der Geschädigte D._____ nannte in der polizeilichen Befragung keinerlei diesbezüglichen Äusserungen des Beschuldigten. In der Zeugeneinvernahme schilderte er sodann zwar ein "bumm", dies aber in anderem Zusammenhang (Leute packen und gegen eine Wand stossen, Urk. 3/8 S. 4). Auch der Geschädigte B._____ vermochte keine Klärung hinsichtlich des relevan- ten Gesprächsinhaltes zu geben. Anlässlich der polizeilichen Befragung hielt ihm der Polizeibeamte vor, es seien Äusserungen dahingehend gefallen, dass der Be- schuldigte immer Recht bekomme, er habe sich auf einen Vorfall in Deutschland bezogen, wobei seine Brüder ein Auto genommen hätten und dann "Boom". Be- fragt, was es mit dieser Äusserung auf sich habe, erklärte der Geschädigte B._____ vielmehr, aus dieser Äusserung sei niemand so richtig schlau geworden, er habe keine Ahnung, welcher Vorfall in Deutschland gemeint sei und wisse nicht, was dieses "Boom" zu bedeuten hätte. Er habe das nicht verstanden (Urk. 3/1 S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte B._____ zwar, es seien Äusserungen im Zusammenhang mit dem Kind des Beschuldigten in Deutschland gefallen und da habe es Freunde gegeben, ein Auto und dann zack bumm, er könne dies aber nicht genau schildern (Urk. 3/11 S. 3).

- 16 - Insgesamt erhellt damit aus den diversen Aussagen der Geschädigten einzig, dass weder hinsichtlich des genauen Wortlauts, noch des Sachzusammenhan- ges, noch der Interpretation dieser letztlich gänzlich diffusen Äusserung des Be- schuldigten, beinhaltend den Ausdruck "Bumm" bzw. "Boom", übereinstimmende Wahrnehmungen vorliegen. Zufolge dieses Beweisergebnisses ist der Sachver- halt als nicht rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren. 2.3.6 Nicht konkret auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der vorgewor- fenen Äusserung, der Beschuldigte habe an den Geschädigten E._____ gerichtet gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden, sie hätten sich mit dem Falschen angelegt, er könne jederzeit in die Schweiz kommen und ihn (E._____) finden. Diesbezüglich basiert die Anklage insbesondere auf den Aussagen von E._____, welche dieser in der polizeilichen Befragung vom 30. August 2019 deponierte (Urk. 3/7 S. 3). Indessen relativierte der Geschädigte E._____ die entsprechen- den Aussagen anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. Oktober 2022 dahingehend, als er einerseits nunmehr erklärte, der Beschuldigte habe ge- sagt, er könne jederzeit in die Schweiz einreisen, wobei dies "leicht bedrohlich" gewesen sei, und andererseits darauf hinwies, dass der Beschuldigte in diesem Stadium der Mediation bereits "gedanklich und sprachlich verwirrt" gewesen sei. Auch wenn die Aussagen von E._____ ohne Weiteres dahingehend als detailliert, gleichbleibend und glaubhaft erscheinen, als der Beschuldigte offenbar davon sprach, jederzeit in die Schweiz einreisen zu können, so fehlt doch ein gleichblei- bend und nachvollziehbar geschilderter Kontext dahingehend, dass es bei dieser allfälligen Rückreise in die Schweiz im Sinne des Anklagevorwurfs um ein "Fin- den" von E._____ gegangen sei und dies quasi eine Rache- oder Vergeltungs- planung dargestellt habe. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass auch der Geschädigte E._____ selbst darauf hinwies, dass die von ihm als bedrohlich wahrgenomme- nen Äusserungen des Beschuldigten in diesem Stadium der Mediationssitzung sprachlich verwirrt geäussert worden seien, womit Restzweifel daran, was effektiv verbalisiert wurde und welcher Sinngehalt dem Geäusserten objektiv beizumes-

- 17 - sen war, nicht überwunden werden können. Der Sachverhalt ist damit auch dies- bezüglich nicht rechtsgenügend erstellt. 2.3.7 Soweit dem Beschuldigten darüber hinaus zur Last gelegt wird, er habe ge- genüber E._____ (auch) erklärt, er wünsche sich dessen Tod, erkannte die Vo- rinstanz zu Recht, dass den entsprechenden Äusserungen kein Drohcharakter in- newohnt (Urk. 46 S. 25), weshalb letztlich mangels rechtsrelevantem Inhalt offen- bleiben kann, ob sich ein solcher Gesprächsinhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.3.8 Dasselbe hat für die in der Anklageschrift aufgeführten Äusserungen des Beschuldigten, er habe nichts zu verlieren bzw. er werde bis an sein Lebensende kämpfen, zu gelten. Auch ihnen fehlt eine damit verknüpfte Drohkomponente, be- inhaltend das Inaussichtstellen eines schweren Nachteils für die Geschädigten, weshalb mangels rechtlicher Relevanz letztlich offenbleiben kann, ob die Äusse- rungen in dieser Art und Weise gemacht wurden.

3. Fazit Insgesamt erscheint aufgrund der übereinstimmenden, stringenten und plasti- schen Schilderungen der Geschädigten hinsichtlich Verlauf und Inhalt der Media- tionssitzung zwar als durchaus eindrücklich und glaubhaft dargetan, dass der Be- schuldigte sich offenbar in einem emotionalen Ausnahmezustand befand, ausfäl- lig wurde und einen wirren und hocherregten, nicht mehr rational gesteuerten Eindruck hinterliess, welcher unter anderem auch dazu führte, dass sich der Be- schuldigte sprachlich nicht mehr klar und verständlich auszudrücken vermochte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass bereits vorgängig zur Mediationssitzung offenbar spitalinterne Vorbesprechungen und Abklärungen hin- sichtlich eines allfälligen Gefahrenpotentials des Beschuldigten stattgefunden hat- ten (vgl. Urk. 3/2), erscheint es ebenso als nachvollziehbar und folglich glaubhaft, dass sich die Geschädigten bedroht fühlten und Angst hatten. Inhalt des Anklagevorwurfs bilden indessen konkrete Drohaussagen und eine klar umschriebene Drohgeste. Selbige lassen sich – wie vorstehend einzeln dargelegt

- 18 - wurde – nicht zuletzt auch in Anbetracht des von allen Geschädigten geschilder- ten wirren Agierens und unklaren Verbalisierens des Beschuldigten nicht ohne Verbleib massgeblicher, im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbarer Zwei- fel nachweisen. Damit kann der Sachverhalt, soweit von rechtlicher Relevanz, nicht rechtsgenü- gend erstellt werden, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tra- gen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldig- ten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die erstinstanzlichen Kosten, inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, (Dispositivziffern 4 und 5) sind angesichts des Ausgangs auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben (Art. 426 Abs. 2 StPO e.c.). 3.1 Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren festzusetzen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei ist es nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vorliegend beantragt der amtliche Verteidiger eine Entschädigung im Betrag von Fr. 9'059.10 (Urk. 58). Der geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls insgesamt überhöht. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu- er) in der Höhe von Fr. 7'500.– erscheint vorliegend als angemessen.

- 19 - 3.2 Sodann fällt zufolge Freispruchs die Gerichtsgebühr für das Berufungsver- fahren ausser Ansatz und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigung verlangt darüber hinaus die Zusprechung einer Entschädigung im Umfang der für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ im Zeitraum vom 2. September 2019 bis 20. Januar 2020 angefalle- nen Kosten, wobei selbige nicht beziffert und entsprechend zu schätzen sind. Unter Berücksichtigung der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft vom 24. Oktober 2019, an welcher Rechtsanwalt Dr. X2._____ teil- nahm und welche rund eine Stunde dauerte (Urk. 2/3), des Hin- und Rückweges und einer Besprechung mit seinem Klienten, erscheint eine Entschädigung von rund Fr. 1'000.– angemessen und ist in dieser Höhe entsprechend zuzusprechen. 5.1 Schliesslich fordert die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–. Als Begründung wird die Belastung durch die Ausschreibung zur Verhaftung und die Behinderung des beruflichen Fortkommens durch das mehrjährige Strafverfahren angeführt (Urk. 57 S. 10). 5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c hat eine beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zuge- sprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Unter- suchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die

- 20 - Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehör- den (BSK StPO, 2. Auflage, 2014, N 26 f. zu Art 429 m.w.H.). 5.3 Aus der Korrespondenz des Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft wäh- rend der Untersuchung ergibt sich, dass dieser offensichtlich zumindest zeitweise keinerlei Absicht hegte, in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Urk. 2/7), mithin kei- neswegs plante, hier sein persönliches oder berufliches Leben fortzuführen. Auch heute lebt er nicht in der Schweiz. Darüber hinaus ist weder begründet worden noch einsehbar, inwieweit die Ausschreibung zur Verhaftung seelische Unbill in rechtlich relevanter Intensität, namentlich eine besonders schwere Persönlich- keitsverletzung darstellend, verursacht hätte. Ebenso wenig erhellt, inwiefern sich das Strafverfahren konkret auf das berufliche Fortkommen des Beschuldigten ausgewirkt hätte, schon gar nicht in einem anderen Land. Der Beschuldigte befand sich darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt in Haft und hat- te auch keine anderen Zwangsmassnahmen zu erdulden. Vor diesem Hintergrund sind keine den Anspruch einer Genugtuung begründen- den Umstände dargetan und die entsprechende Forderung ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv aufgeführte, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 (Prot. I S. 13) meldeten die amtliche Verteidigung und der Beschuldigte selbst mit Einga-

- 4 - ben vom 2. Juni 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 41, Urk. 42). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 10. bzw. 11. August 2022 zugestellt (Urk. 45/1-3).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

24. November 2021 (Urk. 16/7 S. 2 f.) zusammengefasst vor, er habe am

29. August 2019 anlässlich einer ganztägigen Mediation in der Anwaltskanzlei Y._____ an der F._____-strasse 1 in Zürich B._____, C._____, D._____ und E._____ (als Repräsentanten des G._____) mit dem Tod bedroht, indem er den

- 8 - Geschädigten gesagt habe, dass er wisse, wie er zu seinem Recht komme; er werde sich die Finger nicht persönlich dreckig machen, dafür habe er Freunde; er habe Beziehungen zu Ägypten; er befinde sich mit den Geschädigten im Krieg, er habe Freunde und Beziehungen für's Grobe. Weiter, indem er dem Geschädigten E._____ hasserfüllt, sehr laut und ausser sich gesagt habe, er bekomme immer sein Recht und er hätte seine Methoden. Er wünsche, er [Anm.: E._____] wäre morgen tot. Sie hätten sich mit dem Falschen angelegt; er könne immer wieder in die Schweiz kommen und sie finden. Auch habe er sich dahingehend geäussert, dass, wo er herkomme, solche Dinge auch anders erledigt würden. Weiter habe er sich auf einen Vorfall in Deutschland bezogen, bei welchem er zu seinem Recht gekommen sei, als er die Brüder und Angehörigen seiner Ex-Frau mit dem Auto angegriffen habe und Bumm zwei Meter in die Luft. Mehrfach soll der Be- schuldigte gesagt haben, dass er nichts mehr zu verlieren hätte. Der Beschuldigte habe sodann gesagt, er würde bis an sein Lebensende kämpfen. Dabei habe er Gesten mit seiner Hand gemacht, wie wenn er sich die Kehle durchschneiden würde. An die Geschädigten B._____ und C._____ gerichtet habe der Beschul- digte gesagt, wenn seine Forderungen erfüllt würden, würde er von Gewalt auf der Strasse absehen. Die Drohungen seien von den Geschädigten ernstgenommen worden und sie hät- ten Sicherheitsvorkehrungen für sich und ihre Familien getroffen, unter anderem durch die Inanspruchnahme eines privaten, bewaffneten Sicherheitsdienstes.

E. 1.2 Der Beschuldigte bestritt durchgehend, anlässlich der Mediation Todesdro- hungen gegenüber den Geschädigten ausgesprochen zu haben. Zwar bestätigte er, aufgebracht gewesen zu sein, und räumte ein, dass er dem Geschädigten E._____ gesagt habe, er solle ihn nicht auslachen, denn am Ende würde er weinen. Auch habe er gesagt, dass er eines Tages sein Recht bekomme und dass sich das G._____ mit dem Falschen angelegt habe, er würde kämpfen und seinen Ruf bis zum Tod verteidigen. Damit habe er jedoch gemeint, dass er vor Gericht gehen und mit den Medien sprechen würde. Der Beschuldigte bestritt explizit, eine Aussage betreffend einen Angriff mit dem Auto gegenüber seiner Ex- Frau gemacht zu haben. Der Beschuldigte bestritt weiter, gesagt zu haben, er

- 9 - würde von Gewalt auf der Strasse absehen, wenn seine Forderungen erfüllt würden. Auch habe er in keinem Zeitpunkt eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht (Urk. 2/3 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 5 f.), liess aber von der amtlichen Verteidigung ausführen, dass sich aufgrund der Aus- sagen der mutmasslich Geschädigten nicht erstellen lasse, dass während des Mediationsgesprächs irgendwelche konkreten Drohungen gefallen sein sollen. Die mutmasslich Geschädigten könnten keine konkreten Wortlaute wiedergeben und würden überwiegend von wirren und schwer verständlichen Aussagen sprechen. Die Gesamtumstände würden keinen rechtsgenüglichen Nachweis einer vorsätz- lichen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erlauben (Urk. 57 S. 9 f.).

E. 1.3 Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, wie von der Anklagebehörde vorgeworfen, rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Erstellung massgeblicher Sachverhalt

E. 2 Die Berufungserklärung vom 22. August 2022 erging fristgerecht (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Er- klärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 50 S. 2). Ferner wurde dem Be- schuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes und weiterer Unter- lagen angesetzt (Urk. 50 S. 2). Die Privatklägerschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. September 2022 auf Anschlussberufung (Urk. 52). Die Staatsanwalt- schaft liess sich nicht vernehmen. Das einverlangte Datenblatt wurde vom Be- schuldigten nicht eingereicht.

E. 2.1 Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren schwerpunktmässig auf den Aussagen der Geschädigten, deren Inhalt daher vordringliches Gewicht zukommt. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen und schriftlichen Stel- lungnahmen des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 2/3, Urk. 2/25, Urk. 2/18, Urk. 2/23), ferner der Polizeirapport (Urk. 1/1), ein Gedächtnisprotokoll zur Media- tion von E._____ vom 30. August 2019 (Urk. 1/3), ein Massnahmeprotokoll des G._____s vom 12. Juni 2019 (Urk. 3/2) sowie ein Mailschreiben des Beschuldig- ten an die Geschädigten und weitere Adressaten vom 30. August 2019 (Urk. 3/5). Die Aussagen und die schriftlich verfassten Stellungnahmen des Beschuldigten sowie die Depositionen der Geschädigten wurden von der Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte – mit Ausnahme einer Auseinandersetzung mit der vorgeworfenen Äusserung, der Beschuldigte habe an den Geschädigten E._____ gerichtet gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden, sie hätten sich mit dem Falschen angelegt, er könne jederzeit in die Schweiz kommen und ihn finden (vgl. Ziff. III.2.3.6 nachfolgend) – umfassend und ausführ- lich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermei-

- 10 - dung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 S. 10 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der Parteien ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.

E. 2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/3; 2/25) korrekt abgenommen und damit ohne Weiteres verwertbar sind.

E. 2.2.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief.

E. 2.2.2 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Die Überzeugung des Ge- richts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HART-

- 11 - MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intel- lektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorge- hens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussa- ge sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquel- len überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.).

E. 2.3 Hinsichtlich der vier einvernommenen Geschädigten, deren Depositionen das massgebliche Beweisfundament der Anklage bilden, monierte die amtliche Verteidigung, wie bereits vorstehend unter Ziff. 2.1 erwähnt, dass die entspre- chenden Aussagen nicht bzw. jedenfalls nicht zu ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften, da der Beschuldigte nicht rechtsgültig auf eine Teil- nahme an den Einvernahmen verzichtet habe und zudem im Zeitpunkt der Ein- vernahme nicht verteidigt gewesen sei (Urk. 56). Bereits die Vorinstanz erörterte diese Frage und kam dabei zum Schluss, dass die Einvernahmen vollumfänglich verwertbar und entsprechend eine Wiederho- lung derselben in Anwesenheit des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidi- gung nicht notwendig seien (vgl. Urk. 46 S. 8 ff.). Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist einerseits fraglich, ob der Beschuldigte rechtsgültig auf die Teilnahme an den Einvernahmen der Geschädigten und auf seinen Konfrontati- onsanspruch verzichtet hat. Andererseits ist es problematisch, dass in einem Verfahren, das aufgrund der Komplexität und der Schwere des Vorwurfs die Ein- setzung einer amtlichen Verteidigung gebot (vgl. Urk. 6/25, Urk. 6/26), das mass- gebliche Beweisfundament ohne Beisein des Beschuldigten und ohne Verteidi- gung erhoben wurde. Da indes – wie zu zeigen sein wird – auch bei vollumfänglicher Verwertung der erhobenen Einvernahmen der Geschädigten ein Freispruch zu ergehen hat, kann

- 7 - die entsprechende Frage letztlich offengelassen werden und erübrigt sich eine er- neute, parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten.

E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit der von ihnen gemachten Aussagen einge- hend auseinandergesetzt (Urk. 46 S. 19 ff.).

E. 2.3.2 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst als dabei nicht erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht habe. Eine Geste mit der Hand am Hals entlang wird einzig durch den Privatkläger B._____ geschildert (Urk. 3/1 S. 3) und konnte durch die weiteren damals in der Mediationssitzung ebenfalls anwesenden Geschädigten nicht be- stätigt werden (vgl. Urk. 3/8 S. 7, Urk. 3/10 S. 4, Urk. 3/11 S. 5). Nachdem es sich gemäss Darstellung sämtlicher Geschädigter generell um eine hitzige und emoti- onal aufgewühlte Mediationssitzung handelte (Urk. 3/8 S. 3 ff., Urk. 3/10 S. 3, Urk. 3/11 S. 3, Urk. 3/12 S. 2 f.), ist damit nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger B._____ eine Handbewegung des Beschuldigten allenfalls anders interpretierte

- 12 - bzw. dieser einen Sinn beimass, welcher nicht angedacht war. Jedenfalls aber verbleiben gewichtige Zweifel, ob der Beschuldigte die entsprechende Handbe- wegung mit der ihm von der Anklage vorgeworfenen Intention vollführte.

E. 2.3.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass sich der Anklagevorwurf hinsichtlich der Äusserung des Beschuldigten, er werde im Gegenzug zu einer Geldleistung auf Gewaltanwendung auf der Strasse verzichten, nicht rechtsgenü- gend erstellen lässt (vgl. Urk. 46 S. 23). Zwar erklärten alle Geschädigten de- ckungsgleich, selbiges als Botschaft erhalten zu haben, letztlich war die Äusse- rung aber gemäss Darstellung der Geschädigten C._____ und E._____ durch die Mediatorin übermittelt und nicht vom Beschuldigten im direkten Gespräch geäus- sert worden (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 3/6 S. 3). Vor diesem Hintergrund lassen sich, insbesondere mangels einer Zeugenaussage der Mediatorin, erhebliche Zweifel daran, was der Beschuldigte effektiv selbst formulierte, nicht überwinden. 2.3.4Die Vorinstanz erwog im Weiteren, der Vorwurf, der Beschuldigte habe ge- sagt, er wisse, wie er zu seinem Recht komme, solche Dinge würden da, wo er herkomme, anders geregelt, er würde sich die Finger nicht persönlich schmutzig machen, dafür habe er gute Beziehungen, auch in Ägypten, sei rechtsgenügend erstellt, da diese Äusserungen von sämtlichen vier Geschädigten in wesentlichen Zügen übereinstimmend geschildert worden seien (Urk. 46 S. 21). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der diesbezüglich formulierte Anklageinhalt in der von der Anklage gewählten Ausformulierung ein- zig vom Geschädigten D._____ in der Zeugeneinvernahme vom 26. Februar 2020 geschildert wurde (Urk. 3/8 S. 3). Auch wenn dessen Depositionen durchaus als detailliert und von Emotionen getragen und damit grundsätzlich glaubhaft er- scheinen, ist relativierend mit zu berücksichtigen, dass selbst der Geschädigte D._____ darauf hinwies, der Beschuldigte habe gebrochen Deutsch gesprochen, sei in wirres Sprechen entgleist und habe eine unklare Ausdrucksweise gehabt (Urk. 3/8 S. 3). Bereits dieser Umstand erweckt Zweifel, ob die Äusserungen des Beschuldigten in dieser verbalen und inhaltlichen Klarheit und Eindeutigkeit vor- gebracht worden waren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Geschädigte D._____ die Belastungen in der polizeilichen Befragung vom 10. September 2019

- 13 - nicht selbst formulierte. Vielmehr hielt der Polizeibeamte den – offenbar anlässlich der Anzeigeerstattung verwendeten – Erklärungswortlaut des Rapports vor und stellte sodann die Frage, wie der Geschädigte die Worte des Beschuldigten auf- gefasst habe (Urk. 3/6 S. 3). Hierauf erwiderte der Geschädigte D._____, er habe diese als absolut bedrohlich wahrgenommen. Im Widerspruch zu seiner späteren Zeugenaussage erläuterte D._____ in der polizeilichen Befragung zudem, der In- halt "für das Grobe habe er seine Leute" sei durch den Beschuldigten nicht etwa (verbal) gesagt worden, er habe solches aber "zu verstehen gegeben" (Urk. 3/6 S. 3). Daraus erhellt, dass bereits die Aussagen des Geschädigten D._____ zum In- halt des Gesprochenen nicht durchgehend kohärent und gleichbleibend sind. Von den weiteren drei, in der massgeblichen Mediationssitzung vom 29. August 2019 anwesenden Geschädigten bestätigte darüber hinaus sodann aber keiner die dem Beschuldigten von der Anklage vorgeworfenen Formulierungen: Der Geschädigte B._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. September 2019 auf konkrete Nachfrage, der Beschuldigte habe "keine konkrete Drohung ausgesprochen", aber gesagt, von dort, wo er herkomme, würden solche Dinge auch anders erledigt (Urk. 3/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. Oktober 2020 blieb der Geschädigte B._____ noch unbestimmter und gab einzig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er habe Mittel und Freunde und habe "Andeutungen gemacht von Gewalterfahrung oder Gewaltan- wendungen" sowie gesagt, er habe Leute in Ägypten, "die dann mithelfen wür- den". Darüber hinaus wies er explizit darauf hin, dass man "nicht drausgekommen sei", weil man dem Wortschwall nicht habe folgen können (Urk. 3/11 S. 3). Der Geschädigte C._____ gab in der polizeilichen Befragung vom 5. September 2019 einzig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er komme aus Ägypten und dort würden andere Rechte gelten, bzw. er habe seine eigene Art, um Prob- leme zu lösen (Urk. 3/3 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Oktober 2019 erwähnte der Geschädigte C._____ sodann gar keine Äusserungen des Beschuldigten, dergestalt, wie sie Niederschlag in die Anklage gefunden haben.

- 14 - Der Geschädigte E._____ schliesslich gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. August 2019 zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden (Urk. 3/7 S. 3). Als Auskunftsperson am

22. Oktober 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen, sagte er diesen Vorwurf betreffend einzig aus, der Beschuldigte habe gesagt, sie seien im Krieg, er kriege immer sein Recht (Urk. 3/12 S. 3). Da somit der von der Anklage dem Beschuldigten zur Last gelegte Wortlaut einzig durch den Geschädigten D._____ vorgebracht wurden, die Äusserungen in dieser Konkretheit von keinem der weiteren anwesenden Geschädigten geschildert wur- den und D._____ im Widerspruch zu seinen späteren Zeugenaussagen in der po- lizeilichen Befragung noch erklärt hatte, dass einzelne Aussagen eben nicht wört- lich verbal geäussert worden seien, sondern anderweitig evident geworden seien, ferner vor dem Hintergrund, dass sowohl D._____ als auch B._____ darauf ver- wiesen, dass der Beschuldigte wirr und unverständlich gesprochen habe, lassen sich Restzweifel daran, was effektiv durch den Beschuldigten geäussert wurde, nicht überwinden. Demzufolge kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte die in der Anklage geschilderten Anwürfe tatsächlich in dieser Art und Weise verbalisierte.

E. 2.3.5 Gleiches hat auch für den Vorwurf zu gelten, der Beschuldigte habe gesagt, er sei auch in Deutschland zu seinem Recht gekommen, wobei er die Brüder und Angehörigen seiner Ex-Frau angegriffen habe mit dem Auto und "dann Bumm 2 Meter durch die Luft". Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich bereits die Anklage eine Erläute- rung vermissen lässt, wie diese bruchstückartig, fragmentarisch vorgeworfenen Äusserungen zu verstehen seien und sich Selbiges auch nicht ohne Interpretation erschliessen lässt, fehlt auch eine konzise, konkrete und übereinstimmende Dar- stellung durch die vier Geschädigten: Zwar wird von sämtlichen Geschädigten geschildert, dass der Beschuldigte etwas in Zusammenhang mit anderen Leuten gesagt habe, wobei der Ausdruck "Bumm" gefallen sei.

- 15 - Einzig der Geschädigte E._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber konkret aus, dass die in der Anklage wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten in der von der Anklage vorgeworfenen Formulierung und mit dem vorgeworfenen Deutungsinhalt bzw. im entsprechenden Sachzusammenhang gefallen seien (Urk. 3/7 S. 2, Urk. 3/12 S. 3). Dies aber nur unter zusätzlicher Erwähnung, dass alles einen "wirren Charakter" gehabt habe (Urk. 3/12 S. 3). Demgegenüber gab C._____ polizeilich befragt nichts Konkretes zu Protokoll und sagte einzig, es sei sehr schnell gegangen und der Beschuldigte sei sehr aufge- regt gewesen, man habe Mühe gehabt, seinen Gedanken zu folgen (Urk. 3/3 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er sodann als Aus- kunftsperson gar keine Aussagen des Beschuldigten, welche dem Anklageinhalt entsprechen würden. Auch der Geschädigte D._____ nannte in der polizeilichen Befragung keinerlei diesbezüglichen Äusserungen des Beschuldigten. In der Zeugeneinvernahme schilderte er sodann zwar ein "bumm", dies aber in anderem Zusammenhang (Leute packen und gegen eine Wand stossen, Urk. 3/8 S. 4). Auch der Geschädigte B._____ vermochte keine Klärung hinsichtlich des relevan- ten Gesprächsinhaltes zu geben. Anlässlich der polizeilichen Befragung hielt ihm der Polizeibeamte vor, es seien Äusserungen dahingehend gefallen, dass der Be- schuldigte immer Recht bekomme, er habe sich auf einen Vorfall in Deutschland bezogen, wobei seine Brüder ein Auto genommen hätten und dann "Boom". Be- fragt, was es mit dieser Äusserung auf sich habe, erklärte der Geschädigte B._____ vielmehr, aus dieser Äusserung sei niemand so richtig schlau geworden, er habe keine Ahnung, welcher Vorfall in Deutschland gemeint sei und wisse nicht, was dieses "Boom" zu bedeuten hätte. Er habe das nicht verstanden (Urk. 3/1 S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte B._____ zwar, es seien Äusserungen im Zusammenhang mit dem Kind des Beschuldigten in Deutschland gefallen und da habe es Freunde gegeben, ein Auto und dann zack bumm, er könne dies aber nicht genau schildern (Urk. 3/11 S. 3).

- 16 - Insgesamt erhellt damit aus den diversen Aussagen der Geschädigten einzig, dass weder hinsichtlich des genauen Wortlauts, noch des Sachzusammenhan- ges, noch der Interpretation dieser letztlich gänzlich diffusen Äusserung des Be- schuldigten, beinhaltend den Ausdruck "Bumm" bzw. "Boom", übereinstimmende Wahrnehmungen vorliegen. Zufolge dieses Beweisergebnisses ist der Sachver- halt als nicht rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren.

E. 2.3.6 Nicht konkret auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der vorgewor- fenen Äusserung, der Beschuldigte habe an den Geschädigten E._____ gerichtet gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden, sie hätten sich mit dem Falschen angelegt, er könne jederzeit in die Schweiz kommen und ihn (E._____) finden. Diesbezüglich basiert die Anklage insbesondere auf den Aussagen von E._____, welche dieser in der polizeilichen Befragung vom 30. August 2019 deponierte (Urk. 3/7 S. 3). Indessen relativierte der Geschädigte E._____ die entsprechen- den Aussagen anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. Oktober 2022 dahingehend, als er einerseits nunmehr erklärte, der Beschuldigte habe ge- sagt, er könne jederzeit in die Schweiz einreisen, wobei dies "leicht bedrohlich" gewesen sei, und andererseits darauf hinwies, dass der Beschuldigte in diesem Stadium der Mediation bereits "gedanklich und sprachlich verwirrt" gewesen sei. Auch wenn die Aussagen von E._____ ohne Weiteres dahingehend als detailliert, gleichbleibend und glaubhaft erscheinen, als der Beschuldigte offenbar davon sprach, jederzeit in die Schweiz einreisen zu können, so fehlt doch ein gleichblei- bend und nachvollziehbar geschilderter Kontext dahingehend, dass es bei dieser allfälligen Rückreise in die Schweiz im Sinne des Anklagevorwurfs um ein "Fin- den" von E._____ gegangen sei und dies quasi eine Rache- oder Vergeltungs- planung dargestellt habe. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass auch der Geschädigte E._____ selbst darauf hinwies, dass die von ihm als bedrohlich wahrgenomme- nen Äusserungen des Beschuldigten in diesem Stadium der Mediationssitzung sprachlich verwirrt geäussert worden seien, womit Restzweifel daran, was effektiv verbalisiert wurde und welcher Sinngehalt dem Geäusserten objektiv beizumes-

- 17 - sen war, nicht überwunden werden können. Der Sachverhalt ist damit auch dies- bezüglich nicht rechtsgenügend erstellt.

E. 2.3.7 Soweit dem Beschuldigten darüber hinaus zur Last gelegt wird, er habe ge- genüber E._____ (auch) erklärt, er wünsche sich dessen Tod, erkannte die Vo- rinstanz zu Recht, dass den entsprechenden Äusserungen kein Drohcharakter in- newohnt (Urk. 46 S. 25), weshalb letztlich mangels rechtsrelevantem Inhalt offen- bleiben kann, ob sich ein solcher Gesprächsinhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

E. 2.3.8 Dasselbe hat für die in der Anklageschrift aufgeführten Äusserungen des Beschuldigten, er habe nichts zu verlieren bzw. er werde bis an sein Lebensende kämpfen, zu gelten. Auch ihnen fehlt eine damit verknüpfte Drohkomponente, be- inhaltend das Inaussichtstellen eines schweren Nachteils für die Geschädigten, weshalb mangels rechtlicher Relevanz letztlich offenbleiben kann, ob die Äusse- rungen in dieser Art und Weise gemacht wurden.

3. Fazit Insgesamt erscheint aufgrund der übereinstimmenden, stringenten und plasti- schen Schilderungen der Geschädigten hinsichtlich Verlauf und Inhalt der Media- tionssitzung zwar als durchaus eindrücklich und glaubhaft dargetan, dass der Be- schuldigte sich offenbar in einem emotionalen Ausnahmezustand befand, ausfäl- lig wurde und einen wirren und hocherregten, nicht mehr rational gesteuerten Eindruck hinterliess, welcher unter anderem auch dazu führte, dass sich der Be- schuldigte sprachlich nicht mehr klar und verständlich auszudrücken vermochte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass bereits vorgängig zur Mediationssitzung offenbar spitalinterne Vorbesprechungen und Abklärungen hin- sichtlich eines allfälligen Gefahrenpotentials des Beschuldigten stattgefunden hat- ten (vgl. Urk. 3/2), erscheint es ebenso als nachvollziehbar und folglich glaubhaft, dass sich die Geschädigten bedroht fühlten und Angst hatten. Inhalt des Anklagevorwurfs bilden indessen konkrete Drohaussagen und eine klar umschriebene Drohgeste. Selbige lassen sich – wie vorstehend einzeln dargelegt

- 18 - wurde – nicht zuletzt auch in Anbetracht des von allen Geschädigten geschilder- ten wirren Agierens und unklaren Verbalisierens des Beschuldigten nicht ohne Verbleib massgeblicher, im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbarer Zwei- fel nachweisen. Damit kann der Sachverhalt, soweit von rechtlicher Relevanz, nicht rechtsgenü- gend erstellt werden, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tra- gen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldig- ten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die erstinstanzlichen Kosten, inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, (Dispositivziffern 4 und 5) sind angesichts des Ausgangs auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben (Art. 426 Abs. 2 StPO e.c.).

E. 3 Strafantrag und Privatklägerschaft

E. 3.1 Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren festzusetzen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei ist es nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vorliegend beantragt der amtliche Verteidiger eine Entschädigung im Betrag von Fr. 9'059.10 (Urk. 58). Der geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls insgesamt überhöht. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu- er) in der Höhe von Fr. 7'500.– erscheint vorliegend als angemessen.

- 19 -

E. 3.2 Sodann fällt zufolge Freispruchs die Gerichtsgebühr für das Berufungsver- fahren ausser Ansatz und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

E. 4 Die amtliche Verteidigung verlangt darüber hinaus die Zusprechung einer Entschädigung im Umfang der für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ im Zeitraum vom 2. September 2019 bis 20. Januar 2020 angefalle- nen Kosten, wobei selbige nicht beziffert und entsprechend zu schätzen sind. Unter Berücksichtigung der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft vom 24. Oktober 2019, an welcher Rechtsanwalt Dr. X2._____ teil- nahm und welche rund eine Stunde dauerte (Urk. 2/3), des Hin- und Rückweges und einer Besprechung mit seinem Klienten, erscheint eine Entschädigung von rund Fr. 1'000.– angemessen und ist in dieser Höhe entsprechend zuzusprechen. 5.1 Schliesslich fordert die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–. Als Begründung wird die Belastung durch die Ausschreibung zur Verhaftung und die Behinderung des beruflichen Fortkommens durch das mehrjährige Strafverfahren angeführt (Urk. 57 S. 10). 5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c hat eine beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zuge- sprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Unter- suchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die

- 20 - Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehör- den (BSK StPO, 2. Auflage, 2014, N 26 f. zu Art 429 m.w.H.). 5.3 Aus der Korrespondenz des Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft wäh- rend der Untersuchung ergibt sich, dass dieser offensichtlich zumindest zeitweise keinerlei Absicht hegte, in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Urk. 2/7), mithin kei- neswegs plante, hier sein persönliches oder berufliches Leben fortzuführen. Auch heute lebt er nicht in der Schweiz. Darüber hinaus ist weder begründet worden noch einsehbar, inwieweit die Ausschreibung zur Verhaftung seelische Unbill in rechtlich relevanter Intensität, namentlich eine besonders schwere Persönlich- keitsverletzung darstellend, verursacht hätte. Ebenso wenig erhellt, inwiefern sich das Strafverfahren konkret auf das berufliche Fortkommen des Beschuldigten ausgewirkt hätte, schon gar nicht in einem anderen Land. Der Beschuldigte befand sich darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt in Haft und hat- te auch keine anderen Zwangsmassnahmen zu erdulden. Vor diesem Hintergrund sind keine den Anspruch einer Genugtuung begründen- den Umstände dargetan und die entsprechende Forderung ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist eines Deliktes nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ko- sten betragen Fr. 7'500.– (amtliche Verteidigung). - 21 -
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für die erbetene anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ vom 2. September 2019 bis 20. Januar 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger vierfach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger vierfach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 55
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220423-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 6. Juni 2023 in Sachen A._____ Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Mai 2022 (GG210374)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. November 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16/7). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'036.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Zeugenentschädigung Fr. 13'036.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2)

1. A._____ sei der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen.

2. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verwei- sen.

3. Die Verfahrenskosten, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. A._____ sei für seine erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ von 2. September 2019 bis 20. Januar 2020 eine angemes- sene Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.

5. A._____ sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzu- sprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: –

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 52, schriftlich) Verzicht auf Antragstellung Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv aufgeführte, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 (Prot. I S. 13) meldeten die amtliche Verteidigung und der Beschuldigte selbst mit Einga-

- 4 - ben vom 2. Juni 2022 rechtzeitig Berufung an (Urk. 41, Urk. 42). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 10. bzw. 11. August 2022 zugestellt (Urk. 45/1-3).

2. Die Berufungserklärung vom 22. August 2022 erging fristgerecht (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Er- klärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 50 S. 2). Ferner wurde dem Be- schuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes und weiterer Unter- lagen angesetzt (Urk. 50 S. 2). Die Privatklägerschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. September 2022 auf Anschlussberufung (Urk. 52). Die Staatsanwalt- schaft liess sich nicht vernehmen. Das einverlangte Datenblatt wurde vom Be- schuldigten nicht eingereicht.

3. Am 8. Dezember 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 54). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die ein- gangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1 Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch und richtet sich damit, mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5, gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 49 S. 2). 1.2 Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die ange- fochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus- gehend von den Berufungsanträgen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass mit dem Schuld- und Strafpunkt (Ziffern 1-3) auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten bzw. der Rückforderungsvorbehalt (Ziffer 4) und die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 6) angefochten sind. Demgegenüber blieb die Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) unangefochten. Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

- 5 - 1.3 Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsver- fahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Beweisantrag und Verwertbarkeit Beweismittel 2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung im Rahmen der Vorfragen den Beweisantrag, es seien B._____, C._____, D._____ und E._____ parteiöffentlich zu befragen (Prot. II S. 5; Urk. 56 S. 2). Zur Begrün- dung führte sie aus, die vier mutmasslich Geschädigten seien allesamt staatsan- waltschaftlich einvernommen worden, wobei der Beschuldigte an keiner dieser Einvernahmen teilgenommen habe. Es könne der Vor-instanz nicht dahingehend gefolgt werden, dass der Beschuldigte konkludent bzw. ausdrücklich auf sein Teilnahmerecht an diesen Einvernahmen verzichtet habe. Sämtliche Verhand- lungsanzeigen zu den Einvernahmen der mutmasslich Geschädigten seien dem Beschuldigten per E-Mail zugestellt worden. Es ergebe sich aus den Akten aber weder ein ausdrückliches Einverständnis des Beschuldigten in Bezug auf die elektronische Zustellung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StPO noch seien die Vorla- dungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden. Die Verhandlungsanzeigen seien dem Beschuldigten damit nie rechtsgültig zugestellt worden. Es liege daher eine Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO vor, was nach Abs. 4 dieser Bestimmung ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als die Einver- nahmen der mutmasslich Geschädigten stattgefunden hätten, nicht verteidigt ge- wesen sei. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Abweisung eines Antrags auf Einsetzung einer amtli- chen Verteidigung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutge- heissen habe, sei auf den 1. Juni 2021 eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden. Wäre der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Einvernahmen vertei- digt gewesen, hätte seine Verteidigung mit Sicherheit nicht auf die Teilnahme an den Einvernahmen der Geschädigten verzichtet. Selbst wenn man von einem Verzicht des Beschuldigten auf die Teilnahme ausgehen würde, wäre dieser Ver- zicht unwirksam, weil der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt keinen Verteidiger

- 6 - gehabt habe, der ihn diesbezüglich beraten oder für ihn an den Einvernahmen habe teilnehmen können. Der Beschuldigte habe nicht gültig auf seinen Konfron- tationsanspruch verzichtet und habe zu keinem Zeitpunkt angemessene und hin- reichende Gelegenheit gehabt, die Aussagen der Geschädigten in Zweifel zu zie- hen und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen, weshalb die ihn belastenden Aussa- gen auch aus diesem Grund unverwertbar seien. Deshalb werde beantragt, die mutmasslich Geschädigten vor Gericht parteiöffentlich einzuvernehmen (Urk. 56). 2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/3; 2/25) korrekt abgenommen und damit ohne Weiteres verwertbar sind. 2.3 Hinsichtlich der vier einvernommenen Geschädigten, deren Depositionen das massgebliche Beweisfundament der Anklage bilden, monierte die amtliche Verteidigung, wie bereits vorstehend unter Ziff. 2.1 erwähnt, dass die entspre- chenden Aussagen nicht bzw. jedenfalls nicht zu ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürften, da der Beschuldigte nicht rechtsgültig auf eine Teil- nahme an den Einvernahmen verzichtet habe und zudem im Zeitpunkt der Ein- vernahme nicht verteidigt gewesen sei (Urk. 56). Bereits die Vorinstanz erörterte diese Frage und kam dabei zum Schluss, dass die Einvernahmen vollumfänglich verwertbar und entsprechend eine Wiederho- lung derselben in Anwesenheit des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidi- gung nicht notwendig seien (vgl. Urk. 46 S. 8 ff.). Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist einerseits fraglich, ob der Beschuldigte rechtsgültig auf die Teilnahme an den Einvernahmen der Geschädigten und auf seinen Konfrontati- onsanspruch verzichtet hat. Andererseits ist es problematisch, dass in einem Verfahren, das aufgrund der Komplexität und der Schwere des Vorwurfs die Ein- setzung einer amtlichen Verteidigung gebot (vgl. Urk. 6/25, Urk. 6/26), das mass- gebliche Beweisfundament ohne Beisein des Beschuldigten und ohne Verteidi- gung erhoben wurde. Da indes – wie zu zeigen sein wird – auch bei vollumfänglicher Verwertung der erhobenen Einvernahmen der Geschädigten ein Freispruch zu ergehen hat, kann

- 7 - die entsprechende Frage letztlich offengelassen werden und erübrigt sich eine er- neute, parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten.

3. Strafantrag und Privatklägerschaft 3.1 Bereits die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sämtliche Geschädigten frist- gerecht einen Strafantrag stellten (Urk. 4/1-4). 3.2. Die Geschädigten B._____, C._____ und E._____ konstituierten sich am

2. November 2019, 10. November 2019 und 12. November 2019 als Privatkläger und Strafkläger, verzichteten aber auf die Geltendmachung von Zivilforderungen (Urk. 4/10, Urk. 4/11 und Urk. 4/13). Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 bestätigten die Privatkläger erneut, auf die Geltendmachung von Zivilforderungen verzichten zu wollen (Urk. 34). Der Geschädigte D._____ verzichtete am 22. November 2019 auf die Konstituie- rung als Privat- oder Strafkläger (Urk. 4/16).

4. Formelles Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt / Rechtliches

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

24. November 2021 (Urk. 16/7 S. 2 f.) zusammengefasst vor, er habe am

29. August 2019 anlässlich einer ganztägigen Mediation in der Anwaltskanzlei Y._____ an der F._____-strasse 1 in Zürich B._____, C._____, D._____ und E._____ (als Repräsentanten des G._____) mit dem Tod bedroht, indem er den

- 8 - Geschädigten gesagt habe, dass er wisse, wie er zu seinem Recht komme; er werde sich die Finger nicht persönlich dreckig machen, dafür habe er Freunde; er habe Beziehungen zu Ägypten; er befinde sich mit den Geschädigten im Krieg, er habe Freunde und Beziehungen für's Grobe. Weiter, indem er dem Geschädigten E._____ hasserfüllt, sehr laut und ausser sich gesagt habe, er bekomme immer sein Recht und er hätte seine Methoden. Er wünsche, er [Anm.: E._____] wäre morgen tot. Sie hätten sich mit dem Falschen angelegt; er könne immer wieder in die Schweiz kommen und sie finden. Auch habe er sich dahingehend geäussert, dass, wo er herkomme, solche Dinge auch anders erledigt würden. Weiter habe er sich auf einen Vorfall in Deutschland bezogen, bei welchem er zu seinem Recht gekommen sei, als er die Brüder und Angehörigen seiner Ex-Frau mit dem Auto angegriffen habe und Bumm zwei Meter in die Luft. Mehrfach soll der Be- schuldigte gesagt haben, dass er nichts mehr zu verlieren hätte. Der Beschuldigte habe sodann gesagt, er würde bis an sein Lebensende kämpfen. Dabei habe er Gesten mit seiner Hand gemacht, wie wenn er sich die Kehle durchschneiden würde. An die Geschädigten B._____ und C._____ gerichtet habe der Beschul- digte gesagt, wenn seine Forderungen erfüllt würden, würde er von Gewalt auf der Strasse absehen. Die Drohungen seien von den Geschädigten ernstgenommen worden und sie hät- ten Sicherheitsvorkehrungen für sich und ihre Familien getroffen, unter anderem durch die Inanspruchnahme eines privaten, bewaffneten Sicherheitsdienstes. 1.2 Der Beschuldigte bestritt durchgehend, anlässlich der Mediation Todesdro- hungen gegenüber den Geschädigten ausgesprochen zu haben. Zwar bestätigte er, aufgebracht gewesen zu sein, und räumte ein, dass er dem Geschädigten E._____ gesagt habe, er solle ihn nicht auslachen, denn am Ende würde er weinen. Auch habe er gesagt, dass er eines Tages sein Recht bekomme und dass sich das G._____ mit dem Falschen angelegt habe, er würde kämpfen und seinen Ruf bis zum Tod verteidigen. Damit habe er jedoch gemeint, dass er vor Gericht gehen und mit den Medien sprechen würde. Der Beschuldigte bestritt explizit, eine Aussage betreffend einen Angriff mit dem Auto gegenüber seiner Ex- Frau gemacht zu haben. Der Beschuldigte bestritt weiter, gesagt zu haben, er

- 9 - würde von Gewalt auf der Strasse absehen, wenn seine Forderungen erfüllt würden. Auch habe er in keinem Zeitpunkt eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht (Urk. 2/3 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 5 f.), liess aber von der amtlichen Verteidigung ausführen, dass sich aufgrund der Aus- sagen der mutmasslich Geschädigten nicht erstellen lasse, dass während des Mediationsgesprächs irgendwelche konkreten Drohungen gefallen sein sollen. Die mutmasslich Geschädigten könnten keine konkreten Wortlaute wiedergeben und würden überwiegend von wirren und schwer verständlichen Aussagen sprechen. Die Gesamtumstände würden keinen rechtsgenüglichen Nachweis einer vorsätz- lichen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erlauben (Urk. 57 S. 9 f.). 1.3 Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, wie von der Anklagebehörde vorgeworfen, rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Erstellung massgeblicher Sachverhalt 2.1 Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren schwerpunktmässig auf den Aussagen der Geschädigten, deren Inhalt daher vordringliches Gewicht zukommt. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen und schriftlichen Stel- lungnahmen des Beschuldigten bei den Akten (Urk. 2/3, Urk. 2/25, Urk. 2/18, Urk. 2/23), ferner der Polizeirapport (Urk. 1/1), ein Gedächtnisprotokoll zur Media- tion von E._____ vom 30. August 2019 (Urk. 1/3), ein Massnahmeprotokoll des G._____s vom 12. Juni 2019 (Urk. 3/2) sowie ein Mailschreiben des Beschuldig- ten an die Geschädigten und weitere Adressaten vom 30. August 2019 (Urk. 3/5). Die Aussagen und die schriftlich verfassten Stellungnahmen des Beschuldigten sowie die Depositionen der Geschädigten wurden von der Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte – mit Ausnahme einer Auseinandersetzung mit der vorgeworfenen Äusserung, der Beschuldigte habe an den Geschädigten E._____ gerichtet gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden, sie hätten sich mit dem Falschen angelegt, er könne jederzeit in die Schweiz kommen und ihn finden (vgl. Ziff. III.2.3.6 nachfolgend) – umfassend und ausführ- lich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermei-

- 10 - dung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 46 S. 10 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der Parteien ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 2.2.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, son- dern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen wer- den mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief. 2.2.2 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Die Überzeugung des Ge- richts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HART-

- 11 - MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intel- lektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorge- hens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussa- ge sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquel- len überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.3.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit der von ihnen gemachten Aussagen einge- hend auseinandergesetzt (Urk. 46 S. 19 ff.). 2.3.2 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zunächst als dabei nicht erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht habe. Eine Geste mit der Hand am Hals entlang wird einzig durch den Privatkläger B._____ geschildert (Urk. 3/1 S. 3) und konnte durch die weiteren damals in der Mediationssitzung ebenfalls anwesenden Geschädigten nicht be- stätigt werden (vgl. Urk. 3/8 S. 7, Urk. 3/10 S. 4, Urk. 3/11 S. 5). Nachdem es sich gemäss Darstellung sämtlicher Geschädigter generell um eine hitzige und emoti- onal aufgewühlte Mediationssitzung handelte (Urk. 3/8 S. 3 ff., Urk. 3/10 S. 3, Urk. 3/11 S. 3, Urk. 3/12 S. 2 f.), ist damit nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger B._____ eine Handbewegung des Beschuldigten allenfalls anders interpretierte

- 12 - bzw. dieser einen Sinn beimass, welcher nicht angedacht war. Jedenfalls aber verbleiben gewichtige Zweifel, ob der Beschuldigte die entsprechende Handbe- wegung mit der ihm von der Anklage vorgeworfenen Intention vollführte. 2.3.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass sich der Anklagevorwurf hinsichtlich der Äusserung des Beschuldigten, er werde im Gegenzug zu einer Geldleistung auf Gewaltanwendung auf der Strasse verzichten, nicht rechtsgenü- gend erstellen lässt (vgl. Urk. 46 S. 23). Zwar erklärten alle Geschädigten de- ckungsgleich, selbiges als Botschaft erhalten zu haben, letztlich war die Äusse- rung aber gemäss Darstellung der Geschädigten C._____ und E._____ durch die Mediatorin übermittelt und nicht vom Beschuldigten im direkten Gespräch geäus- sert worden (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 3/6 S. 3). Vor diesem Hintergrund lassen sich, insbesondere mangels einer Zeugenaussage der Mediatorin, erhebliche Zweifel daran, was der Beschuldigte effektiv selbst formulierte, nicht überwinden. 2.3.4Die Vorinstanz erwog im Weiteren, der Vorwurf, der Beschuldigte habe ge- sagt, er wisse, wie er zu seinem Recht komme, solche Dinge würden da, wo er herkomme, anders geregelt, er würde sich die Finger nicht persönlich schmutzig machen, dafür habe er gute Beziehungen, auch in Ägypten, sei rechtsgenügend erstellt, da diese Äusserungen von sämtlichen vier Geschädigten in wesentlichen Zügen übereinstimmend geschildert worden seien (Urk. 46 S. 21). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der diesbezüglich formulierte Anklageinhalt in der von der Anklage gewählten Ausformulierung ein- zig vom Geschädigten D._____ in der Zeugeneinvernahme vom 26. Februar 2020 geschildert wurde (Urk. 3/8 S. 3). Auch wenn dessen Depositionen durchaus als detailliert und von Emotionen getragen und damit grundsätzlich glaubhaft er- scheinen, ist relativierend mit zu berücksichtigen, dass selbst der Geschädigte D._____ darauf hinwies, der Beschuldigte habe gebrochen Deutsch gesprochen, sei in wirres Sprechen entgleist und habe eine unklare Ausdrucksweise gehabt (Urk. 3/8 S. 3). Bereits dieser Umstand erweckt Zweifel, ob die Äusserungen des Beschuldigten in dieser verbalen und inhaltlichen Klarheit und Eindeutigkeit vor- gebracht worden waren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Geschädigte D._____ die Belastungen in der polizeilichen Befragung vom 10. September 2019

- 13 - nicht selbst formulierte. Vielmehr hielt der Polizeibeamte den – offenbar anlässlich der Anzeigeerstattung verwendeten – Erklärungswortlaut des Rapports vor und stellte sodann die Frage, wie der Geschädigte die Worte des Beschuldigten auf- gefasst habe (Urk. 3/6 S. 3). Hierauf erwiderte der Geschädigte D._____, er habe diese als absolut bedrohlich wahrgenommen. Im Widerspruch zu seiner späteren Zeugenaussage erläuterte D._____ in der polizeilichen Befragung zudem, der In- halt "für das Grobe habe er seine Leute" sei durch den Beschuldigten nicht etwa (verbal) gesagt worden, er habe solches aber "zu verstehen gegeben" (Urk. 3/6 S. 3). Daraus erhellt, dass bereits die Aussagen des Geschädigten D._____ zum In- halt des Gesprochenen nicht durchgehend kohärent und gleichbleibend sind. Von den weiteren drei, in der massgeblichen Mediationssitzung vom 29. August 2019 anwesenden Geschädigten bestätigte darüber hinaus sodann aber keiner die dem Beschuldigten von der Anklage vorgeworfenen Formulierungen: Der Geschädigte B._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. September 2019 auf konkrete Nachfrage, der Beschuldigte habe "keine konkrete Drohung ausgesprochen", aber gesagt, von dort, wo er herkomme, würden solche Dinge auch anders erledigt (Urk. 3/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. Oktober 2020 blieb der Geschädigte B._____ noch unbestimmter und gab einzig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er habe Mittel und Freunde und habe "Andeutungen gemacht von Gewalterfahrung oder Gewaltan- wendungen" sowie gesagt, er habe Leute in Ägypten, "die dann mithelfen wür- den". Darüber hinaus wies er explizit darauf hin, dass man "nicht drausgekommen sei", weil man dem Wortschwall nicht habe folgen können (Urk. 3/11 S. 3). Der Geschädigte C._____ gab in der polizeilichen Befragung vom 5. September 2019 einzig zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er komme aus Ägypten und dort würden andere Rechte gelten, bzw. er habe seine eigene Art, um Prob- leme zu lösen (Urk. 3/3 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 20. Oktober 2019 erwähnte der Geschädigte C._____ sodann gar keine Äusserungen des Beschuldigten, dergestalt, wie sie Niederschlag in die Anklage gefunden haben.

- 14 - Der Geschädigte E._____ schliesslich gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. August 2019 zu Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden (Urk. 3/7 S. 3). Als Auskunftsperson am

22. Oktober 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen, sagte er diesen Vorwurf betreffend einzig aus, der Beschuldigte habe gesagt, sie seien im Krieg, er kriege immer sein Recht (Urk. 3/12 S. 3). Da somit der von der Anklage dem Beschuldigten zur Last gelegte Wortlaut einzig durch den Geschädigten D._____ vorgebracht wurden, die Äusserungen in dieser Konkretheit von keinem der weiteren anwesenden Geschädigten geschildert wur- den und D._____ im Widerspruch zu seinen späteren Zeugenaussagen in der po- lizeilichen Befragung noch erklärt hatte, dass einzelne Aussagen eben nicht wört- lich verbal geäussert worden seien, sondern anderweitig evident geworden seien, ferner vor dem Hintergrund, dass sowohl D._____ als auch B._____ darauf ver- wiesen, dass der Beschuldigte wirr und unverständlich gesprochen habe, lassen sich Restzweifel daran, was effektiv durch den Beschuldigten geäussert wurde, nicht überwinden. Demzufolge kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass der Beschuldigte die in der Anklage geschilderten Anwürfe tatsächlich in dieser Art und Weise verbalisierte. 2.3.5 Gleiches hat auch für den Vorwurf zu gelten, der Beschuldigte habe gesagt, er sei auch in Deutschland zu seinem Recht gekommen, wobei er die Brüder und Angehörigen seiner Ex-Frau angegriffen habe mit dem Auto und "dann Bumm 2 Meter durch die Luft". Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich bereits die Anklage eine Erläute- rung vermissen lässt, wie diese bruchstückartig, fragmentarisch vorgeworfenen Äusserungen zu verstehen seien und sich Selbiges auch nicht ohne Interpretation erschliessen lässt, fehlt auch eine konzise, konkrete und übereinstimmende Dar- stellung durch die vier Geschädigten: Zwar wird von sämtlichen Geschädigten geschildert, dass der Beschuldigte etwas in Zusammenhang mit anderen Leuten gesagt habe, wobei der Ausdruck "Bumm" gefallen sei.

- 15 - Einzig der Geschädigte E._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber konkret aus, dass die in der Anklage wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten in der von der Anklage vorgeworfenen Formulierung und mit dem vorgeworfenen Deutungsinhalt bzw. im entsprechenden Sachzusammenhang gefallen seien (Urk. 3/7 S. 2, Urk. 3/12 S. 3). Dies aber nur unter zusätzlicher Erwähnung, dass alles einen "wirren Charakter" gehabt habe (Urk. 3/12 S. 3). Demgegenüber gab C._____ polizeilich befragt nichts Konkretes zu Protokoll und sagte einzig, es sei sehr schnell gegangen und der Beschuldigte sei sehr aufge- regt gewesen, man habe Mühe gehabt, seinen Gedanken zu folgen (Urk. 3/3 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er sodann als Aus- kunftsperson gar keine Aussagen des Beschuldigten, welche dem Anklageinhalt entsprechen würden. Auch der Geschädigte D._____ nannte in der polizeilichen Befragung keinerlei diesbezüglichen Äusserungen des Beschuldigten. In der Zeugeneinvernahme schilderte er sodann zwar ein "bumm", dies aber in anderem Zusammenhang (Leute packen und gegen eine Wand stossen, Urk. 3/8 S. 4). Auch der Geschädigte B._____ vermochte keine Klärung hinsichtlich des relevan- ten Gesprächsinhaltes zu geben. Anlässlich der polizeilichen Befragung hielt ihm der Polizeibeamte vor, es seien Äusserungen dahingehend gefallen, dass der Be- schuldigte immer Recht bekomme, er habe sich auf einen Vorfall in Deutschland bezogen, wobei seine Brüder ein Auto genommen hätten und dann "Boom". Be- fragt, was es mit dieser Äusserung auf sich habe, erklärte der Geschädigte B._____ vielmehr, aus dieser Äusserung sei niemand so richtig schlau geworden, er habe keine Ahnung, welcher Vorfall in Deutschland gemeint sei und wisse nicht, was dieses "Boom" zu bedeuten hätte. Er habe das nicht verstanden (Urk. 3/1 S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte B._____ zwar, es seien Äusserungen im Zusammenhang mit dem Kind des Beschuldigten in Deutschland gefallen und da habe es Freunde gegeben, ein Auto und dann zack bumm, er könne dies aber nicht genau schildern (Urk. 3/11 S. 3).

- 16 - Insgesamt erhellt damit aus den diversen Aussagen der Geschädigten einzig, dass weder hinsichtlich des genauen Wortlauts, noch des Sachzusammenhan- ges, noch der Interpretation dieser letztlich gänzlich diffusen Äusserung des Be- schuldigten, beinhaltend den Ausdruck "Bumm" bzw. "Boom", übereinstimmende Wahrnehmungen vorliegen. Zufolge dieses Beweisergebnisses ist der Sachver- halt als nicht rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren. 2.3.6 Nicht konkret auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit der vorgewor- fenen Äusserung, der Beschuldigte habe an den Geschädigten E._____ gerichtet gesagt, er kriege sein Recht immer, er habe seine Methoden, sie hätten sich mit dem Falschen angelegt, er könne jederzeit in die Schweiz kommen und ihn (E._____) finden. Diesbezüglich basiert die Anklage insbesondere auf den Aussagen von E._____, welche dieser in der polizeilichen Befragung vom 30. August 2019 deponierte (Urk. 3/7 S. 3). Indessen relativierte der Geschädigte E._____ die entsprechen- den Aussagen anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. Oktober 2022 dahingehend, als er einerseits nunmehr erklärte, der Beschuldigte habe ge- sagt, er könne jederzeit in die Schweiz einreisen, wobei dies "leicht bedrohlich" gewesen sei, und andererseits darauf hinwies, dass der Beschuldigte in diesem Stadium der Mediation bereits "gedanklich und sprachlich verwirrt" gewesen sei. Auch wenn die Aussagen von E._____ ohne Weiteres dahingehend als detailliert, gleichbleibend und glaubhaft erscheinen, als der Beschuldigte offenbar davon sprach, jederzeit in die Schweiz einreisen zu können, so fehlt doch ein gleichblei- bend und nachvollziehbar geschilderter Kontext dahingehend, dass es bei dieser allfälligen Rückreise in die Schweiz im Sinne des Anklagevorwurfs um ein "Fin- den" von E._____ gegangen sei und dies quasi eine Rache- oder Vergeltungs- planung dargestellt habe. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass auch der Geschädigte E._____ selbst darauf hinwies, dass die von ihm als bedrohlich wahrgenomme- nen Äusserungen des Beschuldigten in diesem Stadium der Mediationssitzung sprachlich verwirrt geäussert worden seien, womit Restzweifel daran, was effektiv verbalisiert wurde und welcher Sinngehalt dem Geäusserten objektiv beizumes-

- 17 - sen war, nicht überwunden werden können. Der Sachverhalt ist damit auch dies- bezüglich nicht rechtsgenügend erstellt. 2.3.7 Soweit dem Beschuldigten darüber hinaus zur Last gelegt wird, er habe ge- genüber E._____ (auch) erklärt, er wünsche sich dessen Tod, erkannte die Vo- rinstanz zu Recht, dass den entsprechenden Äusserungen kein Drohcharakter in- newohnt (Urk. 46 S. 25), weshalb letztlich mangels rechtsrelevantem Inhalt offen- bleiben kann, ob sich ein solcher Gesprächsinhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.3.8 Dasselbe hat für die in der Anklageschrift aufgeführten Äusserungen des Beschuldigten, er habe nichts zu verlieren bzw. er werde bis an sein Lebensende kämpfen, zu gelten. Auch ihnen fehlt eine damit verknüpfte Drohkomponente, be- inhaltend das Inaussichtstellen eines schweren Nachteils für die Geschädigten, weshalb mangels rechtlicher Relevanz letztlich offenbleiben kann, ob die Äusse- rungen in dieser Art und Weise gemacht wurden.

3. Fazit Insgesamt erscheint aufgrund der übereinstimmenden, stringenten und plasti- schen Schilderungen der Geschädigten hinsichtlich Verlauf und Inhalt der Media- tionssitzung zwar als durchaus eindrücklich und glaubhaft dargetan, dass der Be- schuldigte sich offenbar in einem emotionalen Ausnahmezustand befand, ausfäl- lig wurde und einen wirren und hocherregten, nicht mehr rational gesteuerten Eindruck hinterliess, welcher unter anderem auch dazu führte, dass sich der Be- schuldigte sprachlich nicht mehr klar und verständlich auszudrücken vermochte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass bereits vorgängig zur Mediationssitzung offenbar spitalinterne Vorbesprechungen und Abklärungen hin- sichtlich eines allfälligen Gefahrenpotentials des Beschuldigten stattgefunden hat- ten (vgl. Urk. 3/2), erscheint es ebenso als nachvollziehbar und folglich glaubhaft, dass sich die Geschädigten bedroht fühlten und Angst hatten. Inhalt des Anklagevorwurfs bilden indessen konkrete Drohaussagen und eine klar umschriebene Drohgeste. Selbige lassen sich – wie vorstehend einzeln dargelegt

- 18 - wurde – nicht zuletzt auch in Anbetracht des von allen Geschädigten geschilder- ten wirren Agierens und unklaren Verbalisierens des Beschuldigten nicht ohne Verbleib massgeblicher, im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbarer Zwei- fel nachweisen. Damit kann der Sachverhalt, soweit von rechtlicher Relevanz, nicht rechtsgenü- gend erstellt werden, weshalb der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tra- gen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldig- ten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die erstinstanzlichen Kosten, inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, (Dispositivziffern 4 und 5) sind angesichts des Ausgangs auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren schuldhaft verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben (Art. 426 Abs. 2 StPO e.c.). 3.1 Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren festzusetzen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei ist es nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vorliegend beantragt der amtliche Verteidiger eine Entschädigung im Betrag von Fr. 9'059.10 (Urk. 58). Der geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls insgesamt überhöht. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu- er) in der Höhe von Fr. 7'500.– erscheint vorliegend als angemessen.

- 19 - 3.2 Sodann fällt zufolge Freispruchs die Gerichtsgebühr für das Berufungsver- fahren ausser Ansatz und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

4. Die amtliche Verteidigung verlangt darüber hinaus die Zusprechung einer Entschädigung im Umfang der für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ im Zeitraum vom 2. September 2019 bis 20. Januar 2020 angefalle- nen Kosten, wobei selbige nicht beziffert und entsprechend zu schätzen sind. Unter Berücksichtigung der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft vom 24. Oktober 2019, an welcher Rechtsanwalt Dr. X2._____ teil- nahm und welche rund eine Stunde dauerte (Urk. 2/3), des Hin- und Rückweges und einer Besprechung mit seinem Klienten, erscheint eine Entschädigung von rund Fr. 1'000.– angemessen und ist in dieser Höhe entsprechend zuzusprechen. 5.1 Schliesslich fordert die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–. Als Begründung wird die Belastung durch die Ausschreibung zur Verhaftung und die Behinderung des beruflichen Fortkommens durch das mehrjährige Strafverfahren angeführt (Urk. 57 S. 10). 5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c hat eine beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zuge- sprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Unter- suchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die

- 20 - Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehör- den (BSK StPO, 2. Auflage, 2014, N 26 f. zu Art 429 m.w.H.). 5.3 Aus der Korrespondenz des Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft wäh- rend der Untersuchung ergibt sich, dass dieser offensichtlich zumindest zeitweise keinerlei Absicht hegte, in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Urk. 2/7), mithin kei- neswegs plante, hier sein persönliches oder berufliches Leben fortzuführen. Auch heute lebt er nicht in der Schweiz. Darüber hinaus ist weder begründet worden noch einsehbar, inwieweit die Ausschreibung zur Verhaftung seelische Unbill in rechtlich relevanter Intensität, namentlich eine besonders schwere Persönlich- keitsverletzung darstellend, verursacht hätte. Ebenso wenig erhellt, inwiefern sich das Strafverfahren konkret auf das berufliche Fortkommen des Beschuldigten ausgewirkt hätte, schon gar nicht in einem anderen Land. Der Beschuldigte befand sich darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt in Haft und hat- te auch keine anderen Zwangsmassnahmen zu erdulden. Vor diesem Hintergrund sind keine den Anspruch einer Genugtuung begründen- den Umstände dargetan und die entsprechende Forderung ist abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist eines Deliktes nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ko- sten betragen Fr. 7'500.– (amtliche Verteidigung).

- 21 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für die erbetene anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ vom 2. September 2019 bis 20. Januar 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger vierfach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger vierfach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 55

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 22 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald