Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Für die Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 3). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. März 2022 wurde der Beschuldigten am selben Tag mündlich eröffnet (Prot. I S. 35). Mit Eingabe vom 28. März 2022 liess sie innert Frist Berufung anmelden (Urk. 31).
E. 1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37) am 8. August 2022 liess die Beschuldigte am 29. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung samt Beweisanträgen einreichen (Urk. 41). Am 1. September 2022 wurde die
- 4 - Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. September 2022 mit, dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantrage und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom
E. 4 Dauer der Landesverweisung
E. 4.1 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss.
- 14 -
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 5 Jahren als angemessen. Nach- dem es sich hierbei um das zulässige Mindestmass handelt und eine Ver- schlechterung auf Grund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Landesverweisung ist für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.
E. 5 SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung an- tragsgemäss auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet (Urk. 38 S. 19 f.). Es kann vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist zu verzichten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihr die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die spätere Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Kosten der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'114.05 geltend (Urk. 59). Der von ihm bezifferte Aufwand ist ausgewie- sen und erscheint angemessen, weshalb er mit Fr. 3'114.05 aus der Gerichtskas- se zu entschädigen ist.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 17. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4.-5. […]
E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'566.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 8 [Mitteilungen]
E. 9 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
2. Auf die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'114.05 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 17 -
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird auf eine Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem verzichtet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'566.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden.
- [Mitteilungen] - 3 -
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom
- März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Ver- teidigung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Für die Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 3). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. März 2022 wurde der Beschuldigten am selben Tag mündlich eröffnet (Prot. I S. 35). Mit Eingabe vom 28. März 2022 liess sie innert Frist Berufung anmelden (Urk. 31). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37) am 8. August 2022 liess die Beschuldigte am 29. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung samt Beweisanträgen einreichen (Urk. 41). Am 1. September 2022 wurde die - 4 - Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. September 2022 mit, dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantrage und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom
- Oktober 2022 wurde der Beweisantrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin abgewiesen (Urk. 49). Am 7. September 2022 wurde auf den heutigen Tag zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 54). Diese fand heute statt. Es erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen wurden keine aufgeworfen (Prot. II S. 5).
- Umfang der Berufung 2.1. Die Beschuldigte beantragte einzig die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteilsdispositivs und damit ein Absehen von einer Landesverweisung. Be- treffend der von der Vorinstanz nicht angeordneten Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) liess die Beschuldigte aus- führen, dass darüber nicht befunden werden könne, weil dies dem Verschlechte- rungsverbot entgegenstehe (Prot. II S. 6). 2.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche die Berufungsklägerin ihre Berufung beschränken kann. Dazu gehört unter anderem "die Anordnung von Massnahmen" (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). Damit ist gesamte Festlegung der Massnahmen gemeint. Hierzu gehören neben der Landesverweisung auch die Anordnung der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS). Bei der Über- prüfung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius nicht zur Anwendung (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5). Das Verbot der reformatio in peius zählt nicht zu den verfassungsmäs- sigen Rechten und lässt sich nicht aus der EMRK herleiten (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284). Die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (Erläuterungen - 5 - des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 7). Sie hat unbestritten insofern weitrei- chende Konsequenzen, als den betroffenen Personen ohne einen vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt ist. Dessen ungeachtet ist die Ausschreibung im SIS – anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selber (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. e bis der Verordnung vom
- September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) – keine Sanktion. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). 2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, das Dispositivziffer 5 des vor- instanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen ist und uneingeschränkt zur Disposition steht. 2.4. Somit blieben der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Sanktion (Urteils- dispositivziffern 2 & 3) und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 6 & 7) un- angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Landesverweisung
- Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung ausgesprochen, weil eine Katalogtat, aber kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, da die Beschuldigte hierzulande weder beruflich noch sozial erfolgreich integriert und eine Rückkehr nach Serbien nicht unzumutbar sei (Urk. 38 S. 15 ff.).
- Die Beschuldigte lässt dagegen halten, dass sie sehr wohl integriert sei, ins- besondere auch beruflich (Urk. 41 S. 3). Sie sei als junge Erwachsene in die - 6 - Schweiz gekommen und lebe seit 35 Jahren in der Schweiz. Nebst einem kleinen Freundeskreis habe sie auch ihre Tochter und ihre Enkelin in der Schweiz. Bis vor wenigen Jahren habe sie vollzeitig gearbeitet, danach nur noch teilzeitig. Dies ha- be ihr ermöglicht, sich um ihre Enkelin zu kümmern, zu welcher ein sehr guter Kontakt bestehe. Die Schweiz sei nunmehr ihre Heimat. Zu Serbien verbinde sie nur noch wenig. Selten besuche sie dort ihre Mutter und ihren Bruder. Die Reso- zialisierung in Serbien wäre schwierig, der Kontakt zu ihren Angehörigen in der Schweiz würde verloren gehen. Zudem sei das öffentliche Interesse nicht höher zu gewichten als ihr privates. Es sei lediglich ein Vermögens- aber kein Körper- schaden entstanden. Sie werde bestimmt nicht mehr rückfällig und könnte den entstandenen Schaden bei einem Verbleib ersetzen, was bei einer Rückkehr nach Serbien nicht der Fall wäre. Es sei somit von einem schweren persönlichen Härte- fall auszugehen. Zudem seien auch die Voraussetzungen zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem nicht gegeben (Urk. 28 S. 13 ff.; Urk. 57).
- Katalogtat / Härtefallprüfung 3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Be- reich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe unrechtmässig Leistungen ei- ner Sozialhilfeversicherung oder der Sozialhilfe bezogen haben, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. 3.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). Für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für die Ausländerin einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und an- dererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). - 7 - 3.3. Die heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Aus- schaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Landesverweisung ist aber auch strafrechtlicher Natur, weshalb auch strafrechtliche Elemente, wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters, in die Interessenab- wägung miteinzubeziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen der Ausländerin in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozi- alisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom
- August 2019 E. 6.2.2). 3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu be- achten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendli- cher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer der Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten der Aus- länderin während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fern- haltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB - 8 - ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härte- fallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Die Biografie der Beschuldigten stützt sich ausschliesslich auf ihre Eigen- angaben, welche sie im Zuge des Verfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten deponiert hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen ist darauf abzustützen: Die Beschuldigte gab in der Untersuchung, während der Haupt- sowie während der Berufungsverhandlung zu Protokoll, sie sei im damaligen Jugoslawi- en – im heutigen Serbien – geboren und aufgewachsen. Sie habe eine gute Kind- heit gehabt. Sie habe mit Vater und Mutter sowie einem sieben Jahre jüngeren Bruder zusammengelebt. Durch die Berufstätigkeit beider Eltern sei sie oft von den Grosseltern betreut worden. Sie habe die obligatorischen und weiterführen- den Schulen sowie die Universität besucht. An der Universität habe sie Sprachen studiert, jedoch das Studium nicht abgeschlossen. Im Alter von 23 Jahren sei sie ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz gefolgt. Bis zur Geburt der Tochter im Jahre 1992 habe sie im vollen, danach im reduzierten Umfange gearbeitet. Nach der Scheidung im Jahre 1998 sei sie mit ihrem damaligen Lebenspartner auf selbständiger Basis tätig gewesen. Nach dem Scheitern der Beziehung sei ihre Firma im Jahre 2009 in Konkurs geraten. Danach habe sie bis ins Jahr 2015 mit Unterbrüchen als Taxidisponentin gearbeitet, bis ihr abermals gekündigt worden sei. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeldern bis ins Jahre 2017 sei sie fürsorgeabhängig geworden. In den Jahren 2018 und 2019 war sie im Umfang von 80% arbeitstätig, was zum vorliegenden Verfahren führte. Ihre alleinerziehende Tochter arbeite zu 60% oder 80% als Köchin in einem Altersheim. Die Enkelin sei mindestens zwei Mal pro Monat bei ihr über das Wochenende. Sie übernachte dann jeweils bei ihr. Wenn sie nicht arbeite, gehe sie auch zur Tochter und unternehme dort etwas mit der Enkelin. Die Enkelin sei um die sechs Jahre alt und besuche in C._____ den Kindergarten. - 9 - Sie spreche gut Deutsch, habe einige Bekannte hier und fühle sich in der Schweiz gut integriert. In Serbien kenne sie nicht viele Leute und habe zu diesen nur sporadischen Kontakt. Zum letzten Mal sei sie im Jahre 2021 für einen Monat in Serbien gewesen, weil ihre Mutter krank gewesen sei. Der Vater sei bereits verstorben. Zu ihrem jüngeren Bruder, der in Serbin lebe, als Lastwagenfahrer ar- beite und geschieden sei, sei das Verhältnis angespannt. Man höre sich jeweils einmal pro Halbjahr. Der Bruder verlange immer nach Geld, was die Beziehung zu ihm schwierig mache. Besser gehe es mit der Ex-Schwägerin. Bei dieser habe sie auch wohnen können, als sie das letzte Mal in Serbien gewesen sei. Seit ungefähr sechs Monaten befinde sie sich wieder in einer Partnerschaft. Ihr Freund sei Schweizer. Ihn kenne sie von der Arbeit. Die Beziehung habe sich langsam entwickelt. Die Beschuldigte gab dazu weiter an, dass sie die Beziehung vorsichtig angehen wolle und noch nicht mit dem neuen Freund zusammenziehen möchte. Als ihre wichtigsten Bezugspersonen erwähnte die Beschuldigte ihre Tochter und ihre Enkelin sowie den neuen Freund. Zu ihrer Arbeitssituation gab die Beschuldigte an, dass sie die letzte Stelle verloren habe, weil sich die Firma nach Corona habe neu organisieren müssen. Sie sei nun beim RAV angemeldet und suche eine neue Arbeit. Zu den aktuellen Schulden sage sie, dass sich diese auf ca. Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– beliefen. Ei- ne Rückzahlung sei nicht dringend, da ihr das Geld von Kollegen geliehen worden sei (Urk. 6 S. 2 ff.; Prot. I S. 9; Urk. 56). 3.6. Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte teils abweichende Antworten und schuf dadurch nicht unerhebliche Widersprüche. So gab sie dort an, dass sie eigentlich das ganze Leben fast im- mer gearbeitet habe, ausser ein paar Mal aus organisatorischen Gründen (Prot. I S. 6). Dies steht in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen. Während ihrer Ar- beitslosigkeit sei die Enkelin oft bei ihr gewesen, danach nur noch – aber immer- hin – regelmässig an Wochenenden. Auch davon war in der ersten Einvernahme noch nicht die Rede. Zudem war die heute vier bis sechs Jahre alte Enkelin – ge- nauer konnte sich die Beschuldigte nicht zu deren Alter äussern – während der Phase ihrer Arbeitslosigkeit in den Jahren 2015 bis 2017 noch gar nicht auf der - 10 - Welt, weshalb die Behauptung, wonach sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit um ihre Enkelin gekümmert habe, nicht stimmen kann. In der Zeit danach, als die Be- schuldigte Fürsorgeleistungen bezog, war sie ebenfalls erwerbstätig, weshalb es völlig unglaubhaft erscheint, dass die Enkelin viel Zeit bei ihr verbracht haben soll. Schliesslich spricht der Umstand, dass die Beschuldigte nicht das genaue Alter der Enkelin zu wissen scheint, nicht für eine enge Beziehung. 3.7. Ein nicht minder grosser Widerspruch ergibt sich aus ihrem Verhältnis zur Familie in Serbien. So will sie diese vorletztmals im Jahre 2016 besucht haben und zur Familie nur sporadisch telefonischen Kontakt pflegen. Im Jahr 2021 habe sie aber bei der Familie einen Monat verbracht, als sie die kranke Mutter besucht habe. Beim Verhältnis zum Bruder spricht sie von einem angespannten wegen des Geldes. Sie spreche ihn jedoch zwei Mal pro Jahr. Zur Ex-Schwägerin hat sie nach eigenen Angaben einen guten Kontakt. Diese Umstände sprechen insge- samt jedenfalls nicht für den angeblich nur losen Kontakt zu ihren Angehörigen (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 56). 3.8. Auch wenn die familiären Verhältnisse der Beschuldigten Aspekte aufweisen, welche ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen, sind die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK nicht erfüllt. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- - 11 - meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_385/2018 vom
- November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Erforderlich sind somit besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Andere familiäre Verhältnisse als die Kernfamilie fallen somit nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12, mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden Ausländerin ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.3; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E 6.3.2). 3.9. Nachfolgend ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere das Folgende zu erwägen: 3.10. Bei der Beschuldigten liegen keine der vorgenannten ausserordentlichen Umstände vor. Weder lebt sie mit Tochter und Enkelin zusammen, noch sind - 12 - diese von ihr finanziell oder in tatsächlicher Hinsicht abhängig. Die Betreuung der Enkelin ist zur Hauptsache durch die Tochter der Beschuldigten oder den Kindsvater sichergestellt. Die Betreuungsdienste der Beschuldigten an der Enkelin an Wochenenden erreichen jedenfalls die geforderte Intensität nicht. Hier ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Rückkehr der Beschuldigten in ihre Heimat die Kontakte zu ihrer Tochter und Enkelin nicht abgebrochen werden müssten. Über die modernen Kommunikationsmittel können die Kontakte – ausser regelmässige Besuche – auch über die Landesgrenzen hinweg wahrgenommen werden (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2, 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). 3.11. Ebenfalls ist die Beschuldigte derzeit arbeitslos und die Aussichten auf eine baldige Neuanstellung sind mit ihren Voraussetzungen nicht aussichtsreich. Die Beschuldigte hat auch Schulden. Neben privaten Schulden hat sie auch noch Steuerschulden bei der Gemeinde, wovon sie nichts weiss (Urk. 13/3; Urk. 56 S. 8). Auf eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz kann sie sich folglich nicht berufen. 3.12. In sozialer Hinsicht ist kein besonders engmaschiges Netz erkennbar. Gelegentliche Treffen mit Bekannten (Prot. I S. 10) sind kein Hinweis auf eine ge- festigte soziale Integration. Daran ändert auch ihre neue Beziehung nichts. Diese ist erst wenige Monate alt und kann noch nicht als gefestigt bezeichnet werden. 3.13. Die Kontakte der Beschuldigten in die Heimat sind intakt. Wäre dem nicht so, so wäre nicht nachvollziehbar, wie sie vor einem Jahr einen guten Monat bei ihrer Familie in Serbien verbringen konnte. Schliesslich gilt es anzumerken, dass auch die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Serbien ihrer Rückkehr nicht im Wege steht. 3.14. Die Beschuldigte ist in Serbien aufgewachsen und hat fast ihr halbes Leben dort verbracht. Sie hat Angehörige in Serbien. Dort kann sie anknüpfen. Sie hat in ihrem Heimatland zwar nie gearbeitet und man kann nicht davon ausgehen, dass es für sie einfach wird, sich in den dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren (dasselbe - 13 - gilt im Übrigen auch für die Stellensuche in der Schweiz). Sie ist jedoch breit aufgestellt, spricht mehrere Sprachen und in der Schweiz konnte sie mehrjährige Erfahrung in qualifizierten Berufen sammeln, was ihr einen Vorteil bei der Arbeits- suche verschaffen kann. Eine Rückkehr nach Serbien schliesst die Beschuldigte selber auch nicht explizit aus, wie sie zu Protokoll gab. Die Schweiz ist ihr ins- besondere Heimat, weil man hier gut leben könne (Urk. 56 S. 7, S. 10). Damit bringt die Beschuldigte v.a. objektive Merkmale vor und weniger persönliche Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen. 3.15. Es steht ausser Frage, dass die Folgen der Landesverweisung für die Be- schuldigte nicht einfach zu ertragen sein werden und insgesamt hart – aber eben noch nicht besonders hart – sind, insbesondere nach 36 Jahren in der Schweiz. Die Beschuldigte hat die Ausganslage jedoch selber geschaffen, weil sie ab ei- nem Alter von 53 Jahren noch über mehrere Jahre zu delinquieren begann. Hin- zuweisen ist auch darauf, dass die Beschuldigte bisher keine Rückzahlungen an die Sozialhilfe geleistet hat, obwohl ihr das nach eigenen Angaben in reduziertem Umfange möglich gewesen wäre (Urk. 56 S. 6 f.). Die Härte der Folgen einer Landesverweisung ist sodann vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Mit der am
- Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landes- verweisung wurde die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber zudem die Folgen für die Familie in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). 3.16. Nach diesen Erwägungen liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wes- halb die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind.
- Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. - 14 - 4.2. Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 5 Jahren als angemessen. Nach- dem es sich hierbei um das zulässige Mindestmass handelt und eine Ver- schlechterung auf Grund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Landesverweisung ist für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.
- SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung an- tragsgemäss auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet (Urk. 38 S. 19 f.). Es kann vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist zu verzichten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihr die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die spätere Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Kosten der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'114.05 geltend (Urk. 59). Der von ihm bezifferte Aufwand ist ausgewie- sen und erscheint angemessen, weshalb er mit Fr. 3'114.05 aus der Gerichtskas- se zu entschädigen ist. - 15 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 17. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4.-5. […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'566.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Auf die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'114.05 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A - 17 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220414-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 19. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 17. März 2022 (GG210081)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Oktober 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird auf eine Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem verzichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'566.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden.
8. [Mitteilungen]
- 3 -
9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom
17. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Ver- teidigung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Für die Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 3). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. März 2022 wurde der Beschuldigten am selben Tag mündlich eröffnet (Prot. I S. 35). Mit Eingabe vom 28. März 2022 liess sie innert Frist Berufung anmelden (Urk. 31). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37) am 8. August 2022 liess die Beschuldigte am 29. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung samt Beweisanträgen einreichen (Urk. 41). Am 1. September 2022 wurde die
- 4 - Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. September 2022 mit, dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantrage und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom
4. Oktober 2022 wurde der Beweisantrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin abgewiesen (Urk. 49). Am 7. September 2022 wurde auf den heutigen Tag zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 54). Diese fand heute statt. Es erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen wurden keine aufgeworfen (Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Beschuldigte beantragte einzig die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteilsdispositivs und damit ein Absehen von einer Landesverweisung. Be- treffend der von der Vorinstanz nicht angeordneten Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) liess die Beschuldigte aus- führen, dass darüber nicht befunden werden könne, weil dies dem Verschlechte- rungsverbot entgegenstehe (Prot. II S. 6). 2.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche die Berufungsklägerin ihre Berufung beschränken kann. Dazu gehört unter anderem "die Anordnung von Massnahmen" (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). Damit ist gesamte Festlegung der Massnahmen gemeint. Hierzu gehören neben der Landesverweisung auch die Anordnung der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS). Bei der Über- prüfung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius nicht zur Anwendung (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5). Das Verbot der reformatio in peius zählt nicht zu den verfassungsmäs- sigen Rechten und lässt sich nicht aus der EMRK herleiten (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201 f.; BGE 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284). Die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (Erläuterungen
- 5 - des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 7). Sie hat unbestritten insofern weitrei- chende Konsequenzen, als den betroffenen Personen ohne einen vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt ist. Dessen ungeachtet ist die Ausschreibung im SIS – anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selber (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. e bis der Verordnung vom
29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) – keine Sanktion. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). 2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, das Dispositivziffer 5 des vor- instanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen ist und uneingeschränkt zur Disposition steht. 2.4. Somit blieben der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Sanktion (Urteils- dispositivziffern 2 & 3) und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 6 & 7) un- angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung ausgesprochen, weil eine Katalogtat, aber kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, da die Beschuldigte hierzulande weder beruflich noch sozial erfolgreich integriert und eine Rückkehr nach Serbien nicht unzumutbar sei (Urk. 38 S. 15 ff.).
2. Die Beschuldigte lässt dagegen halten, dass sie sehr wohl integriert sei, ins- besondere auch beruflich (Urk. 41 S. 3). Sie sei als junge Erwachsene in die
- 6 - Schweiz gekommen und lebe seit 35 Jahren in der Schweiz. Nebst einem kleinen Freundeskreis habe sie auch ihre Tochter und ihre Enkelin in der Schweiz. Bis vor wenigen Jahren habe sie vollzeitig gearbeitet, danach nur noch teilzeitig. Dies ha- be ihr ermöglicht, sich um ihre Enkelin zu kümmern, zu welcher ein sehr guter Kontakt bestehe. Die Schweiz sei nunmehr ihre Heimat. Zu Serbien verbinde sie nur noch wenig. Selten besuche sie dort ihre Mutter und ihren Bruder. Die Reso- zialisierung in Serbien wäre schwierig, der Kontakt zu ihren Angehörigen in der Schweiz würde verloren gehen. Zudem sei das öffentliche Interesse nicht höher zu gewichten als ihr privates. Es sei lediglich ein Vermögens- aber kein Körper- schaden entstanden. Sie werde bestimmt nicht mehr rückfällig und könnte den entstandenen Schaden bei einem Verbleib ersetzen, was bei einer Rückkehr nach Serbien nicht der Fall wäre. Es sei somit von einem schweren persönlichen Härte- fall auszugehen. Zudem seien auch die Voraussetzungen zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem nicht gegeben (Urk. 28 S. 13 ff.; Urk. 57).
3. Katalogtat / Härtefallprüfung 3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs im Be- reich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe unrechtmässig Leistungen ei- ner Sozialhilfeversicherung oder der Sozialhilfe bezogen haben, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. 3.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). Für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für die Ausländerin einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und an- dererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen).
- 7 - 3.3. Die heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Aus- schaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Landesverweisung ist aber auch strafrechtlicher Natur, weshalb auch strafrechtliche Elemente, wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters, in die Interessenab- wägung miteinzubeziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen der Ausländerin in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozi- alisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.2.2). 3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu be- achten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendli- cher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer der Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten der Aus- länderin während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fern- haltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB
- 8 - ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härte- fallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Die Biografie der Beschuldigten stützt sich ausschliesslich auf ihre Eigen- angaben, welche sie im Zuge des Verfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten deponiert hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen ist darauf abzustützen: Die Beschuldigte gab in der Untersuchung, während der Haupt- sowie während der Berufungsverhandlung zu Protokoll, sie sei im damaligen Jugoslawi- en – im heutigen Serbien – geboren und aufgewachsen. Sie habe eine gute Kind- heit gehabt. Sie habe mit Vater und Mutter sowie einem sieben Jahre jüngeren Bruder zusammengelebt. Durch die Berufstätigkeit beider Eltern sei sie oft von den Grosseltern betreut worden. Sie habe die obligatorischen und weiterführen- den Schulen sowie die Universität besucht. An der Universität habe sie Sprachen studiert, jedoch das Studium nicht abgeschlossen. Im Alter von 23 Jahren sei sie ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz gefolgt. Bis zur Geburt der Tochter im Jahre 1992 habe sie im vollen, danach im reduzierten Umfange gearbeitet. Nach der Scheidung im Jahre 1998 sei sie mit ihrem damaligen Lebenspartner auf selbständiger Basis tätig gewesen. Nach dem Scheitern der Beziehung sei ihre Firma im Jahre 2009 in Konkurs geraten. Danach habe sie bis ins Jahr 2015 mit Unterbrüchen als Taxidisponentin gearbeitet, bis ihr abermals gekündigt worden sei. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeldern bis ins Jahre 2017 sei sie fürsorgeabhängig geworden. In den Jahren 2018 und 2019 war sie im Umfang von 80% arbeitstätig, was zum vorliegenden Verfahren führte. Ihre alleinerziehende Tochter arbeite zu 60% oder 80% als Köchin in einem Altersheim. Die Enkelin sei mindestens zwei Mal pro Monat bei ihr über das Wochenende. Sie übernachte dann jeweils bei ihr. Wenn sie nicht arbeite, gehe sie auch zur Tochter und unternehme dort etwas mit der Enkelin. Die Enkelin sei um die sechs Jahre alt und besuche in C._____ den Kindergarten.
- 9 - Sie spreche gut Deutsch, habe einige Bekannte hier und fühle sich in der Schweiz gut integriert. In Serbien kenne sie nicht viele Leute und habe zu diesen nur sporadischen Kontakt. Zum letzten Mal sei sie im Jahre 2021 für einen Monat in Serbien gewesen, weil ihre Mutter krank gewesen sei. Der Vater sei bereits verstorben. Zu ihrem jüngeren Bruder, der in Serbin lebe, als Lastwagenfahrer ar- beite und geschieden sei, sei das Verhältnis angespannt. Man höre sich jeweils einmal pro Halbjahr. Der Bruder verlange immer nach Geld, was die Beziehung zu ihm schwierig mache. Besser gehe es mit der Ex-Schwägerin. Bei dieser habe sie auch wohnen können, als sie das letzte Mal in Serbien gewesen sei. Seit ungefähr sechs Monaten befinde sie sich wieder in einer Partnerschaft. Ihr Freund sei Schweizer. Ihn kenne sie von der Arbeit. Die Beziehung habe sich langsam entwickelt. Die Beschuldigte gab dazu weiter an, dass sie die Beziehung vorsichtig angehen wolle und noch nicht mit dem neuen Freund zusammenziehen möchte. Als ihre wichtigsten Bezugspersonen erwähnte die Beschuldigte ihre Tochter und ihre Enkelin sowie den neuen Freund. Zu ihrer Arbeitssituation gab die Beschuldigte an, dass sie die letzte Stelle verloren habe, weil sich die Firma nach Corona habe neu organisieren müssen. Sie sei nun beim RAV angemeldet und suche eine neue Arbeit. Zu den aktuellen Schulden sage sie, dass sich diese auf ca. Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– beliefen. Ei- ne Rückzahlung sei nicht dringend, da ihr das Geld von Kollegen geliehen worden sei (Urk. 6 S. 2 ff.; Prot. I S. 9; Urk. 56). 3.6. Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte teils abweichende Antworten und schuf dadurch nicht unerhebliche Widersprüche. So gab sie dort an, dass sie eigentlich das ganze Leben fast im- mer gearbeitet habe, ausser ein paar Mal aus organisatorischen Gründen (Prot. I S. 6). Dies steht in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen. Während ihrer Ar- beitslosigkeit sei die Enkelin oft bei ihr gewesen, danach nur noch – aber immer- hin – regelmässig an Wochenenden. Auch davon war in der ersten Einvernahme noch nicht die Rede. Zudem war die heute vier bis sechs Jahre alte Enkelin – ge- nauer konnte sich die Beschuldigte nicht zu deren Alter äussern – während der Phase ihrer Arbeitslosigkeit in den Jahren 2015 bis 2017 noch gar nicht auf der
- 10 - Welt, weshalb die Behauptung, wonach sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit um ihre Enkelin gekümmert habe, nicht stimmen kann. In der Zeit danach, als die Be- schuldigte Fürsorgeleistungen bezog, war sie ebenfalls erwerbstätig, weshalb es völlig unglaubhaft erscheint, dass die Enkelin viel Zeit bei ihr verbracht haben soll. Schliesslich spricht der Umstand, dass die Beschuldigte nicht das genaue Alter der Enkelin zu wissen scheint, nicht für eine enge Beziehung. 3.7. Ein nicht minder grosser Widerspruch ergibt sich aus ihrem Verhältnis zur Familie in Serbien. So will sie diese vorletztmals im Jahre 2016 besucht haben und zur Familie nur sporadisch telefonischen Kontakt pflegen. Im Jahr 2021 habe sie aber bei der Familie einen Monat verbracht, als sie die kranke Mutter besucht habe. Beim Verhältnis zum Bruder spricht sie von einem angespannten wegen des Geldes. Sie spreche ihn jedoch zwei Mal pro Jahr. Zur Ex-Schwägerin hat sie nach eigenen Angaben einen guten Kontakt. Diese Umstände sprechen insge- samt jedenfalls nicht für den angeblich nur losen Kontakt zu ihren Angehörigen (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 56). 3.8. Auch wenn die familiären Verhältnisse der Beschuldigten Aspekte aufweisen, welche ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz begründen, sind die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK nicht erfüllt. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge-
- 11 - meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_385/2018 vom
29. November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Erforderlich sind somit besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Andere familiäre Verhältnisse als die Kernfamilie fallen somit nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12, mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden Ausländerin ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen; BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.3; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E 6.3.2). 3.9. Nachfolgend ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere das Folgende zu erwägen: 3.10. Bei der Beschuldigten liegen keine der vorgenannten ausserordentlichen Umstände vor. Weder lebt sie mit Tochter und Enkelin zusammen, noch sind
- 12 - diese von ihr finanziell oder in tatsächlicher Hinsicht abhängig. Die Betreuung der Enkelin ist zur Hauptsache durch die Tochter der Beschuldigten oder den Kindsvater sichergestellt. Die Betreuungsdienste der Beschuldigten an der Enkelin an Wochenenden erreichen jedenfalls die geforderte Intensität nicht. Hier ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Rückkehr der Beschuldigten in ihre Heimat die Kontakte zu ihrer Tochter und Enkelin nicht abgebrochen werden müssten. Über die modernen Kommunikationsmittel können die Kontakte – ausser regelmässige Besuche – auch über die Landesgrenzen hinweg wahrgenommen werden (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2, 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). 3.11. Ebenfalls ist die Beschuldigte derzeit arbeitslos und die Aussichten auf eine baldige Neuanstellung sind mit ihren Voraussetzungen nicht aussichtsreich. Die Beschuldigte hat auch Schulden. Neben privaten Schulden hat sie auch noch Steuerschulden bei der Gemeinde, wovon sie nichts weiss (Urk. 13/3; Urk. 56 S. 8). Auf eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz kann sie sich folglich nicht berufen. 3.12. In sozialer Hinsicht ist kein besonders engmaschiges Netz erkennbar. Gelegentliche Treffen mit Bekannten (Prot. I S. 10) sind kein Hinweis auf eine ge- festigte soziale Integration. Daran ändert auch ihre neue Beziehung nichts. Diese ist erst wenige Monate alt und kann noch nicht als gefestigt bezeichnet werden. 3.13. Die Kontakte der Beschuldigten in die Heimat sind intakt. Wäre dem nicht so, so wäre nicht nachvollziehbar, wie sie vor einem Jahr einen guten Monat bei ihrer Familie in Serbien verbringen konnte. Schliesslich gilt es anzumerken, dass auch die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Serbien ihrer Rückkehr nicht im Wege steht. 3.14. Die Beschuldigte ist in Serbien aufgewachsen und hat fast ihr halbes Leben dort verbracht. Sie hat Angehörige in Serbien. Dort kann sie anknüpfen. Sie hat in ihrem Heimatland zwar nie gearbeitet und man kann nicht davon ausgehen, dass es für sie einfach wird, sich in den dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren (dasselbe
- 13 - gilt im Übrigen auch für die Stellensuche in der Schweiz). Sie ist jedoch breit aufgestellt, spricht mehrere Sprachen und in der Schweiz konnte sie mehrjährige Erfahrung in qualifizierten Berufen sammeln, was ihr einen Vorteil bei der Arbeits- suche verschaffen kann. Eine Rückkehr nach Serbien schliesst die Beschuldigte selber auch nicht explizit aus, wie sie zu Protokoll gab. Die Schweiz ist ihr ins- besondere Heimat, weil man hier gut leben könne (Urk. 56 S. 7, S. 10). Damit bringt die Beschuldigte v.a. objektive Merkmale vor und weniger persönliche Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen. 3.15. Es steht ausser Frage, dass die Folgen der Landesverweisung für die Be- schuldigte nicht einfach zu ertragen sein werden und insgesamt hart – aber eben noch nicht besonders hart – sind, insbesondere nach 36 Jahren in der Schweiz. Die Beschuldigte hat die Ausganslage jedoch selber geschaffen, weil sie ab ei- nem Alter von 53 Jahren noch über mehrere Jahre zu delinquieren begann. Hin- zuweisen ist auch darauf, dass die Beschuldigte bisher keine Rückzahlungen an die Sozialhilfe geleistet hat, obwohl ihr das nach eigenen Angaben in reduziertem Umfange möglich gewesen wäre (Urk. 56 S. 6 f.). Die Härte der Folgen einer Landesverweisung ist sodann vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Mit der am
1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landes- verweisung wurde die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). Mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nahm der Gesetzgeber zudem die Folgen für die Familie in Kauf (BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). 3.16. Nach diesen Erwägungen liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wes- halb die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss.
- 14 - 4.2. Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 5 Jahren als angemessen. Nach- dem es sich hierbei um das zulässige Mindestmass handelt und eine Ver- schlechterung auf Grund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Landesverweisung ist für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.
5. SIS-Ausschreibung Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung an- tragsgemäss auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet (Urk. 38 S. 19 f.). Es kann vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist zu verzichten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihr die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die spätere Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Kosten der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'114.05 geltend (Urk. 59). Der von ihm bezifferte Aufwand ist ausgewie- sen und erscheint angemessen, weshalb er mit Fr. 3'114.05 aus der Gerichtskas- se zu entschädigen ist.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 17. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4.-5. […]
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'566.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
2. Auf die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'114.05 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 17 -
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber