Sachverhalt
3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Kern vor, eine polizei- liche Verhaftung verhindert zu haben. So sei der Privatkläger, ein Polizeibeamter, während eines laufenden Einsatzes auf eine Drittperson aufmerksam geworden, welche versucht habe, Luft aus einem Pneu des Polizeifahrzeugs zu lassen, und habe dieser Drittperson habhaft werden können. Als er aber danach, auf der Dritt- person kniend, dabei gewesen sei, diese zu verhaften, habe ihn der Beschuldigte gewaltsam zu Boden gestossen, worauf der Pneulüftler habe flüchten können (Urk. 18, sinngemäss; vgl. auch die ausführlichere Wiedergabe im angefochtenen Urteil, Urk. 50 S. 4 f.). 3.2. Die Vorinstanz zweifelte daran, dass es sich beim Beschuldigten effektiv um den handgreiflichen Schubser handelt und sprach ihn folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei (Urk. 50 S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält dafür, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund des Be- weisverfahrens feststehe (Urk. 53 S. 2 und Urk. 72 S. 2 f.). Entsprechend ist im Berufungsverfahren zu überprüfen, ob sich aus den vorliegenden Beweismitteln die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenügend ergibt, mithin ohne dass ver- nünftige bzw. nach dem Gesetzeswortlaut "unüberwindliche" Zweifel bestehen bleiben (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Welche Grundsätze und Beweisregeln dabei zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 50 S. 5 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beweiswürdigung primär auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6/3), seinen direkt nach den Geschehnissen erstellten Wahr- nehmungsbericht (Urk. 6/1) sowie die Zeugenaussagen des Polizisten Kpl C._____ (Urk. 6/5), welcher damals zusammen mit dem Privatkläger im Einsatz stand, abgestellt. Zusätzlich liegen noch die Polizeirapporte (Urk. 1 und 2), verschiedene Unterstützungsschreiben an den in U-Haft befindlichen Beschuldigten (Urk. 11/ 1-4) sowie eine Fotodokumentation betreffend die bei ihm anlässlich der Verhaftung in seinen Effekten vorgefundenen Kleider und einen Zahnschutz bei den Akten (Urk. 8/2). Im Berufungsverfahren reichte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen gegen den Beschuldigten vom 3. Januar 2016 und die in derselben Sache ergangenen Urteile des Amts- gerichts Garmisch-Partenkirchen sowie Landgerichts München zu den Akten (Urk. 62 - 65). Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zwei Polizeirapporte und einen Strafbefehl betreffend zwei neue Übertretungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ein (Urk. 68 - 70). Dem Polizeirapport vom 30. August 2020 (und dem Nachtragsrapport vom selben Datum) können keine für die Sachverhaltserstellung zweckdienlichen Hinweise entnommen werden, da sie von den Beamten D._____ und E._____ geschrieben wurden, welche belegtermassen erst nachträglich zum Tatort gestossen sind und entsprechend keine eigenen Beobachtungen schildern konnten. Allerdings wider- sprechen sie der Darstellung des Privatklägers auch nicht, vielmehr ergibt sich aus den im Rapport unter dem Titel "Ermittlungen/Ergänzungen" festgehaltenen Hinweisen zweifelsfrei, dass der Rapporterstatter – entgegen der Darstellung der Verteidigung– von einem zweistufigen Ablauf (nachträgliches Hinzukommen von zwei unbekannten Personen, worauf die Verhaftung des Beschuldigten abgebrochen werden musste) ausging, auch wenn dies vorab in der zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts verkürzt dargestellt wurde (Urk. 1 S. 3). Dass (nur) dieser verkürzte Sachverhalt im Nachtragsrapport ohne weitere Ergänzung übernommen wurde, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht beweisbildend. Angesichts der dargelegten Ausgangslage sind von den Einvernahmen von D._____ und E._____ keine sachdienlichen Aussagen zu
- 8 - erwarten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist (vgl. Urk. 71). Nicht ermittelt und ausgewertet wurden das Mobiltelefon und die Überwachungs- kameras. Auch eine Befragung eines Take-away-Mitarbeiters unterblieb, obwohl dies alles von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den (ab- weisenden) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zur Begründung an- geblicher Kollusionsgefahr als noch ausstehend geltend gemacht wurde (Urk. 10/5 S. 2 und Urk. 10/12 S. 3). 3.4. Eine Einschätzung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten er- übrigt sich, nachdem er sich im gesamten Verfahren nicht einlässlich zur Sache geäussert hat (vgl. Urk. 5/1-3, Prot. I S. 10 ff.; Urk. 67A). Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers oder des Zeu- gen C._____ grundsätzlich eingeschränkt wären, zumal der Privatkläger auch keine finanziellen Forderungen gestellt hat. 3.5. Aus dem Wahrnehmungsbericht des Privatklägers und seinen Aussagen sowie denjenigen des Zeugen C._____ geht hervor, dass damals im Bereich F._____-strasse/G._____-strasse in Zürich ein Polizeieinsatz wegen eines Raubes im Gange war, den der Privatkläger und sein Patrouillenmitglied C._____ durch Sperrung der Kreuzung F._____-strasse/H._____-strasse unterstützen sollten. Viele Personen hätten ihren Polizeieinsatz beobachtet und es habe damit gerechnet werden müssen, dass der Einsatz gestört werden könnte, weshalb weitere Einsatzkräfte aufgeboten worden seien. Aus demselben Grund (Rechnen mit Störaktionen) waren der Privatkläger mit Schild und grossem Pfefferspray und der Zeuge C._____ mit dem Gummigeschossgewehr ausgerüstet. Offenbar wurde die mutmassliche Täterschaft des Raubes der linksautonomen Szene zugerechnet, wobei Personen aus diesem Umfeld vor und im an den Einsatzort direkt angrenzenden Kanzleiareal begannen, sich mit dem Raub zu solidarisieren [sic]. Auch habe ein Zusammenhang mit einer Corona-Demonstration und einer besetzten Liegenschaft bestanden. Im Moment der heute interessierenden
- 9 - Vorfälle sei alles sehr hektisch gewesen (Urk. 6/1 S. 1, Urk. 6/3 S. 2 f. und S. 6, Urk. 6/5 S. 2 f.). Wie bereits aus den bei den Akten liegenden Unterstützungsschreiben unschwer entnommen werden kann, gehört der Beschuldigte in den Umkreis der linksauto- nomen Szene (Urk. 11/1-4). Dass bei seiner Verhaftung in seinen Effekten ein Zahnschutz sichergestellt wurde (Urk. 8/2 Foto 12), unterstützt diesen Schluss zusätzlich, werden solche Mundschütze in gewaltbereiten Kreisen doch noto- rischerweise zum Selbstschutz verwendet; die Beteiligung des Beschuldigten an linksautonomen Ausschreitungen ist aktenkundig (vgl. Urk. 63 - 65; Urk. 70). Al- lerdings ist aufgrund des oben Gesagten davon auszugehen, dass damals zahl- reiche wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden zur besagten Szene zählten oder zumindest damit sympathisierten. So jedenfalls wohl auch der Pneulüftler, sowie das in die Verhaftung des Beschuldigten eingreifende Publikum, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, wo, wie nahe und wie viele Passanten sich damals im näheren Bereich des Polizeifahrzeugs aufhielten, da hiernach in den Einvernah- men nicht explizit gefragt wurde. 3.6. Was den Kernvorwurf der Ereignisse angeht, ist festzuhalten, dass der Zeuge C._____ erst darauf aufmerksam wurde und damit eigene Beobachtungen machen konnte, als die Verhaftung des Pneulüftlers bereits vereitelt worden war und der Privatkläger den Beschuldigten gepackt hatte (Urk. 6/5 S. 3 und S. 5 f.). Mithin kann er zur direkten Identifikation des Schubsers – im Sinne einer un- mittelbaren Wahrnehmung des Wegstossens – nichts beitragen (vgl. auch Urk. 6/5 S. 4: kein Wiedererkennen der vom Privatkläger aus dem Take-away geholten Person als diejenige, die an der vorherigen Auseinandersetzung beteiligt war). Auffallend ist bei seinen Aussagen sodann auch, dass sie zumindest in einem zentralen Punkt von denjenigen des unmittelbarer betroffenen Privatklägers abweichen. So wenn er ausführt, dass der Privatkläger anlässlich der Intervention von weiteren Personen gegen die Verhaftung des Beschuldigten Letzteren in den Schwitzkasten genommen habe und mit ihm zu Boden gegangen sei, bevor es zum Pfeffersprayeinsatz kam (Urk. 6/5 S. 3). Dies wird vom Privatkläger weder in seinem tatnahen Wahrnehmungsbericht noch in der
- 10 - späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnt. Auch die vom Zeugen verfasste Darstellung im Verhaftsrapport deckt sich nicht mit dieser Schilderung (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Wieso die Anklageschrift hierzu auf den unbestätigten Aussagen des Zeugen anstatt der moderateren Schilderung des Privatklägers fusst, bleibt unerfindlich. 3.7. Der Privatkläger schilderte im Wahrnehmungsbericht vom
30. August 2020, wie er – nachdem er von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine Person sich am linken Vorderrad des Streifenwagens (parkiert im Bereich der Liegenschaft H._____-strasse 1 mit der Front Richtung I._____-strasse) zu schaffen mache – den Schild auf den Boden geworfen habe und auf den Unbekannten zugerannt sei. Er habe diesen sodann gepackt und zu Boden geführt. Der Unbekannte sei auf dem Bauch gelegen und er, der Privatkläger, sei auf ihm gekniet, um ihn zu arretieren. Der Unbekannte habe sich nicht kooperativ verhalten, sondern sich gewehrt, indem er versucht habe aufzustehen. Er, der Privatkläger, habe dann bemerkt, wie von vorne links eine weitere Person auf ihn zugekommen sei und ihn weggestossen habe, wodurch er das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten gestürzt sei. Er habe jedoch gleich wieder aufstehen können. Er habe nicht sehen können, wer ihn weggestossen habe, aber er habe gesehen, dass die Person dunkel angezogen gewesen sei und eine Glatze gehabt habe. Der Unbekannte sei da bereits aufgestanden und Richtung I._____-strasse davon gerannt gewesen. Die männliche Person, die ihn weggestossen habe, habe er festhalten können. Der Zeuge C._____ sei dann dazu gekommen und habe versucht, ihn zu unterstützen. Zwei weitere Personen seien vom Trottoir der Liegenschaft H._____-strasse 2 (gegenüberliegende Strassenseite) her auf die Polizisten zugekommen. Die Frau habe geschrien, dass sie ihn loslassen sollen und die beiden hätten die Polizisten massiv bedrängt, sodass sie ihn loslassen und sich mit Pfefferspray hätten Distanz verschaffen müssen. Er, der Privatkläger, habe damit gerechnet, dass weitere Personen sie angreifen würden. Er habe dem Mann, den er habe loslassen müssen, Pfefferspray ins Gesicht sprühen können. Dieser Mann sei dann Richtung Trottoir und in den Take-away-Shop "J._____" (gemäss Google Maps domiziliert an der H._____-strasse 2) geflüchtet. Der
- 11 - Privatkläger habe ihn verfolgt. Auch im und vor dem Shop habe es viele Passanten gehabt. Ein Angestellter habe ihm zu verstehen gegeben, dass der Täter in die Toilette geflüchtet sei. Dort habe der Privatkläger dann zwei Männer angetroffen. Der eine habe sich das Gesicht mit Wasser ausgespült, die andere Person sei daneben gestanden. Er habe die Person beim Lavabo sofort an der dunklen Kleidung und der Glatze erkannt. Er habe ihn gepackt und aus dem Shop gezogen. Ausserhalb des Shops habe er ihn zu Boden geführt und sei von der Besatzung von "K._____ ..." bei der Arretierung unterstützt worden (Urk. 6/1). Am 11. September 2020 und damit verhältnismässig kurz nach dem Ereignis wurde der Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er schilderte in freier Erzählung, wie er auf der H._____-strasse eine unbekannt gebliebene Person zu Boden geführt habe, nachdem sich diese am Ventil des linken Vorder- pneus des Polizeifahrzeugs zu schaffen gemacht habe. Er sei im linken Schulter- bereich auf der auf dem Bauch liegenden Person gekniet und habe versucht, de- ren Arme auf den Rücken zu legen. Sie habe sich leicht gewehrt. Von vorne habe er im Augenwinkel eine männliche Person auf sich zukommen gesehen, welche ihn dann weggestossen habe. Als er weggestossen worden sei, sei die Person, die er festgenommen gehabt habe, aufgestanden und er, der Privatkläger, habe diejenige Person festgehalten, welche ihn weggestossen habe. Dann sei ihm sein Streifenkollege C._____ zu Hilfe gekommen. In diesem Moment seien weitere Personen von vorne auf sie zugekommen, er würde sagen drei bis vier. Sicher sei eine Frau darunter gewesen. Sie habe gerufen, dass er ihn loslassen solle, er habe nichts gemacht. Sie, die Polizisten, hätten die Person loslassen und Pfefferspray einsetzen müssen, gegen die Personen, die auf sie zu gekommen seien und auch gegen die Person, die ihn zuvor weggestossen hatte. Diese Person habe er Richtung Kebabstand gehen sehen. Er habe sich auf die Kleidung geachtet. Es sei eine dunkle Jacke und eine Jeanshose gewesen. Die Person habe keine oder ganz wenig Haare gehabt. Er sei der Person in diesen Kebabladen nachgegangen. Es sei ein kleiner Take-away. Auf seine Frage, wohin er gegangen sei, habe ein Mitarbeiter nach hinten in den Laden gezeigt und gesagt: "Ins WC." Dort seien zwei Personen drin gewesen. Eine habe eine dunkle Jacke getragen und Jeans und habe sich über dem Lavabo das Gesicht
- 12 - ausgewaschen. Er habe diese Person aufgefordert, nach draussen zu kommen und sie gepackt. Ausserhalb des Ladens habe man sie arretieren können (Urk. 6/3 S. 3). Auf Nachfragen erklärte er sodann, die Person, mit welcher er zu Boden gegangen war, sei aufgestanden und Richtung H._____-strasse, Kebabstand, davongerannt, als er von ihr weggestossen worden sei. Er könne nicht sagen, ob diejenige Person, die ihn weggestossen habe, vor Ort geblieben sei oder habe wegrennen wollen, als die andere Person weggerannt sei. Er wisse nur, dass sie sie noch hätten festhalten können. In der Toilette sei für ihn klar gewesen, dass der Verhaftete der Täter sei. Die zweite anwesende Person habe er als Täter ausschliessen können, da sich diese Person keinen Pfefferspray aus dem Gesicht gewaschen habe. Soweit er sich erinnere, habe er infolge des Wegstossens das Gleichgewicht verloren, sei nach hinten gegangen und habe sich abstützen können, es sei in diesem Moment alles sehr hektisch gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen. Sie hätten nicht gewusst, ob noch mehr auf sie zukämen oder auf sie losgingen. Bei der Aktion sei er von einer Person geschubst bzw. körperlich angegangen worden. In dem Moment sei er auf Höhe der linken Schulter auf der Person gekniet, die die Luft rausgelassen habe. Ein Knie habe er auf dessen Schulter gehabt, das andere Knie rechtwinklig in der Luft. Er sei auf die Verhaftung konzentriert gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass ihn jemand wegstosse. Die Frage, ob er in dem Moment, als er weggeschubst worden sei, den Schubser gesehen habe, verneinte der Privatkläger. Er habe ihn gespürt und sei dann damit beschäftigt gewesen, das Gleichgewicht zu halten. Auf Anschlussfrage, woher er wisse, dass er von dieser Person weggestossen worden sei, welche dann vor ihm gestanden sei, erklärte der Privatkläger, dies sei die einzige Person gewesen, welche so nahe gestanden sei. Die anderen drei bis vier Personen seien erst dazu gekommen, als sie den Schubser festgehalten hätten (Urk. 6/3 S. 5 ff.). 3.8. Wie sich aus den Aussagen des Privatklägers ergibt, hat er den Schubser im Moment der Stossbewegung nicht wahrnehmen und identifizieren können, was nachvollziehbar und verständlich erscheint, war er doch zunächst auf die durch die Gegenwehr des Pneulüftlers erschwerte Arretierung konzentriert und danach bemüht, das Gleichgewicht wiederzuerlangen, zumal sich der Störer offenbar von
- 13 - der (in Richtung I._____-strasse gesehen) linken Trottoirseite der H._____- strasse her näherte, welcher der Privatkläger den Rücken zugewandt hatte, als er auf dem Pneulüftler kniete. Mithin schloss er nach Wiedererlangung des Gleich- gewichts und zwischenzeitlicher Flucht des Pneulüftlers aus der alleinigen Anwe- senheit des Beschuldigten in seiner unmittelbarer Nähe auf dessen Täterschaft. Wie sich sodann aus seinen Aussagen weiter ergibt, konzentrierte er sich erst nachdem er den Beschuldigten – weil weitere Personen nun gegen dessen Arre- tierung protestierten und die Gefahr einer Eskalation bestand – hatte loslassen müssen und mit Pfefferspray besprüht hatte, worauf dieser wegrannte, auf dessen Signalement (dunkle Kleider, wenig Haare), was offenbar im Wahrnehmungsbe- richt verkürzt wiedergegeben wurde. Allerdings scheint er sich der Identifikation auch in diesem Moment noch nicht völlig sicher gewesen zu sein, nachdem er an- lässlich der erneuten Festnahme auch aus der Tatsache, dass (nur) der Beschul- digte sich im Lavabo des Take-aways den Pfefferspray aus den Augen wusch, auf dessen Täterschaft schloss bzw. deswegen diejenige der zweiten in der Toilette anwesenden Person ausschloss. Hält man sich nun aber die Situation vor Augen ergibt sich, dass die Lage schon von Beginn an emotional aufgeladen war und die beiden Polizisten mit einer Es- kalation rechneten, zumal zahlreiches Publikum ihren Einsatz beobachtete und sich gleichzeitig im nahen Kanzleiareal augenscheinlich gegen den Polizeieinsatz im Bereich G._____-strasse Widerstand regte. Weiter liegt aufgrund der späteren Ereignisse nahe, dass sich aus besagtem tatortnahen, der linkausautonomen Szene zuzurechnendem Publikum bereits mehrere Personen mit dem zunächst verhafteten Pneulüftler solidarisierten. Diese Personen befanden sich zahlreich im Bereich des Take-aways "J._____" und damit quasi direkt auf dem den Gescheh- nissen gegenüberliegenden Trottoir, nur durch die Strassenbreite vom Privatklä- ger und dem Pneulüftler getrennt. Eine derart kurze Distanz kann nun aber prob- lemlos in kürzester Zeit überwunden werden, zumal die sich dort befindliche Men- schenmenge auch eine vorzügliche Möglichkeit abgab, hernach sofort wieder aus dem Blickfeld zu verschwinden. Das von L._____ angegebene Signalement – dunkle Kleidung und kurze Haare – des Täters trifft zwar auf den Beschuldigten zu, dabei handelt es sich aber – insbesondere in der linksautonomen Szene – um
- 14 - ein schwaches Abgrenzungsmerkmal. Des Weiteren scheint auch wenig typisch, dass ein Störer, der handgreiflich in eine laufende Verhaftsaktion eingreift, her- nach vor Ort verbleibt; einen Fluchtversuch des Täters für den Zeitraum, bis L._____ sich wieder aufgerichtet hatte, erwähnte dieser jedenfalls nicht (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 4). Auch der Ausruf der nachher gegen die Verhaftung des Beschuldigten agitierenden Frau, die Polizisten sollten ihn loslassen, da er nichts gemacht habe, könnte – abgesehen von einer ebenso naheliegenden Schutzbehauptung – darauf hindeuten, dass nicht der Beschuldigte geschubst hatte, sondern eine unbekannt gebliebene Drittperson. Mit seiner (alleinigen) Anwesenheit in unmittelbarer Nähe, einen kurzen Moment nachdem L._____ vom Pneulüftler weggestossen worden war, spricht zwar mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3 f.) durchaus ein gewichtiges Indiz für die Tä- terschaft des Beschuldigten, zumal seine Nähe zur linksautonomen Szene, wel- che sich damals offenbar gegen den Polizeieinsatz solidarisierte, genügend be- legt ist. Insgesamt verbleiben aber gleichzeitig auch mehr als theoretische Zweifel bzw. bleibt ein alternativer Tatablauf durch einen anderen Schubser, der sich nach (erfolgreicher) Störaktion sofort ins offenbar zahlreich vorhandene, tenden- ziell gegen den Polizeieinsatz eingestellte Publikum zurückzog (vgl. den Wahr- nehmungsbericht des Privatklägers worin davon die Rede ist, dass sehr viele Passanten den Polizeieinsatz beobachtet hätten, Urk. 6/1 S. 1 sowie die Aussa- gen des Zeugen C._____, denen insgesamt eine bedrohliche und unübersichtli- che Situation mit zahlreichen potentiellen Akteuren zu entnehmen ist, Urk. 6/5 S. 4), denkbar. Mithin genügen die vorliegenden Umstände bzw. Indizien nicht, diesen Sachverhaltsvorwurf mit rechtsgenügender Sicherheit zu erstellen, auch wenn die Täterschaft des Beschuldigten durchaus als (überwiegend) wahrschein- lich erscheint. Ohnehin nicht erstellbar ist, dass sich der Beschuldigte sodann im Rahmen seiner eigenen Verhaftung derart gewaltsam gewehrt hätte, dass er zusammen mit dem Privatkläger zu Boden gegangen wäre (so aber der Anklagesachverhalt Urk. 18 S. 2 Abs. 3). Dieses wird jedenfalls vom Privatkläger selbst mit keinem Wort geschildert (vgl. Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/3 S. 3). Ebenfalls nicht erstellen lässt
- 15 - sich in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 4), wie bzw. wann der Privatkläger die in der Anklageschrift genannten Verletzungen erlitten hat. In seinem Wahrnehmungsbericht führte der Privatkläger die Verletzungen auf den Sturz beim Weggestossen-Werden im Rahmen der Verhaftung des Pneulüftlers zurück (Urk. 6/1 S. 2), während er bei seiner Einvernahme nicht sagen konnte, ob er die Verletzungen erlitten hatte, als er mit dem Pneulüftler zu Boden ging, als er vom Schubser weggestossen wurde oder als er den Beschuldigten im Take-away festnahm (Urk. 6/3 S. 5 f.).
4. Rechtliche Würdigung Nachdem dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er es war, der den Privatkläger anlässlich der Verhaftung des Pneulüftlers tätlich gestört hat, fehlt für eine Verurteilung wegen Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB die nötige Grundlage, weshalb der Be- schuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. Ebenso wenig kann er der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wer- den, nachdem unklar bleibt, wie und wann sich der Privatkläger die geschilderten Verletzungen zugezogen hat. Damit kann offen bleiben, ob die Blessuren in recht- licher Hinsicht überhaupt die für eine derartige rechtliche Qualifikation nötige Schwere erreichen und nicht eher als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren wären (so zumindest durchaus nachvollziehbar die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschluss vom 11. September 2020, Urk. 10/21 S. 5). Der Privatkläger selbst sprach anlässlich seiner Einvernahme davon, dass die Verletzungen – entgegen dem, was in den Medien gestanden sei – minim ge- wesen seien. Die Wunden seien von einer Ärztin desinfiziert und mit einem Pflas- ter abgedeckt worden (Urk. 6/3 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 13 f.) und der amtlichen Verteidigung (Urk. 33 S. 11 f.) blieb im Übrigen unklar, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stützte, der Beschuldigte habe als Teil eines zusammengerotteten Haufens Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2
- 16 - Abs. 1 StGB ausgeübt (vgl. Urk. 18 S. 3). Im Anklagesachverhalt schilderte sie Derartiges jedenfalls nicht, wobei sie anlässlich der Berufungsverhandlung an dieser Qualifikation auch nicht mehr festhielt (vgl. Urk. Urk. 72 S. 1). Insgesamt bleibt es damit beim erstinstanzlichen Freispruch von allen angeklag- ten Vorwürfen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Nachdem der vollumfängliche Freispruch zu bestätigen ist, erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf Festsetzung einer Gerichtsgebühr als angemessen, da aus der blossen Anwesenheit am Tatort selbstredend nicht auf eine schuldhaft verursachte Verfahrenseinleitung geschlossen werden kann. Ebenso korrekt er- weist sich die Festsetzung der Entschädigung für amtliche Verteidigung samt vorbehaltloser Zahlung aus der Gerichtskasse, womit diese Anordnungen (Kos- tenfestsetzung und Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 4 und 5 des erstin- stanzlichen Urteils) zu bestätigen sind. Ebenfalls zu bestätigen ist die erstinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (Dispositivziffer 2 und 3 / zweiter Halbsatz), nachdem diese vom Beschul- digten nicht angefochten wurde und aufgrund des zu bestätigenden Freispruchs auch gar keine Befugnis besteht, die Regelung von Amtes wegen neu zu beurteilen (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Art. 399 N 19).
- 17 - 5.3.
a) Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für erbetene anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bis zum
23. März 2022 (per 24. März 2022 wurde die erbetene Verteidigung in eine amtliche umgewandelt) insgesamt (pauschal) Fr. 3'570.– zu (Dispositivziffer 3 / erster Halbsatz), wozu sie unter anderem ausführte, soweit in den Honorarnoten Aufwand für die Beschwerden ans Obergericht enthalten seien, sei der Beschuldigte dafür bereits durch die Beschlüsse des Obergerichts entschädigt worden (Urk. 50 S. 17).
b) Der Beschuldigte macht hierzu in seiner Anschlussberufung geltend, in den genannten Beschwerdeentscheiden des Obergerichts sei nicht materiell rechts- kräftig und für das Sachgericht verbindlich über den Entschädigungsanspruch der erbetenen Verteidigung entschieden worden, schliesslich könnten diese Ent- schlüsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angefochten werden. Sodann begründete der Beschuldigte, weshalb und inwiefern die in den Be- schlüssen des Obergerichts getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelungen zu korrigieren seien (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Zu Recht seien von der ursprünglich eingereichten Honorarrechnung aufgrund der neu gewährten Bestellung zum amtlichen Verteidiger 15.5 Stunden à Fr. 250.– (= Fr. 3'875.–) zuzüglich darauf entfallende Mehrwertsteuer subtrahiert worden. Bei Neubeurteilung des Entschädigungsanspruches für die Beschwerdeverfahren verbleibe nach Abzug der in den obergerichtlichen Entscheiden zugesprochenen Prozessentschädigungen ein Anspruch auf Entschädigung für erbetene Verteidi- gung von Fr. 5'312.10 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer; Urk. 58 S. 2).
c) Die von der Vorinstanz und vom Beschuldigten erwähnten Entscheide der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 (Urk. 10/21) und vom 7. April 2021 (Urk. 7/8) stellen in der Diktion des Bundes- gerichtsgesetzes Zwischenentscheide dar, die nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils eigenständig und sofort beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies wird bei einer
- 18 - isolierten Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – wie der Beschul- digte zu Recht vorbringt (Urk. 58 S. 2; Urk. 73 S. 6) – regelmässig verneint (BGE 135 III 329; Urteil 6B_425/2021 vom 20. April 2021 E. 1.2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Entscheid durch das Sachgericht überprüft werden könnte. Vielmehr ist er zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; Urteil 6B_983/2010 vom
19. April 2011 E. 1.2) bzw. – wenn der Endentscheid zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt, womit kein Interesse an einer Anfechtung besteht – können die Zwischenentscheide der III. Strafkammer nach Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache innerhalb der Frist gemäss Art. 100 BGG selbständig ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 142 II 363, Urteil 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Das in Art. 93 Abs. 3 BGG statuierte Kriterium, dass sich der anzufechtende Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheides auswirken muss, entfällt gemäss Praxis des Bundesgerichts in diesen Fällen (BSK BGG-UHLMANN, Art. 93 N 29, vgl. auch BSK BGG-AMSTUTZ/ARNOLD, Art. 100 N 1). Aus vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Vorinstanz zu Recht nicht als berechtigt ansah, die Entschädigungsregelungen der Beschlüsse der III. Strafkammer inhaltlich zu überprüfen. Dies ist dem Bundesgericht als zustän- dige Beschwerdeinstanz vorbehalten. Damit ist dem Beschuldigten – in Überein- stimmung mit der erstinstanzlichen Regelung – für erbetene Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor erster Instanz (lediglich) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'570.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen bzw. kann die erstinstanzliche Entschädigungsregelung auch in diesem Punkt bestätigt werden. 5.4. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der eingereichten Honorar- note auf Fr. 3'863.65 festzusetzen (Urk. 74; § 23 in Verbindung mit § 17 f. Anw- GebV).
- 19 - Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, als auch der Be- schuldigte mit seiner – allerdings nur einen Nebenpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils betreffenden – Anschlussberufung unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten zu einem Achtel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von ei- nem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird nicht eingetreten.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 2 - 5) wird bestätigt.
- 20 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'863.65 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von einem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 67 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 21 -
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2022 meldete die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) am 31. März 2022 Be- rufung an (Urk. 43 = Urk. 51). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am
22. Juli 2022 zugestellt (Urk. 47/1), worauf sie am 29. Juli 2022 die Berufungser- klärung einreichte (Urk. 53).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob der Be- schuldigte Anschlussberufung (Urk. 58). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen.
E. 1.3 Am 11. August 2022 und am 19. April 2023 wurde je ein neuer Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 55 und Urk. 67).
E. 1.4 Am 24. Oktober 2022 wurde auf den 19. April 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 61). Zu dieser sind die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vollum- fänglichen Freispruch (Dispositivziffer 1; Urk. 53). Damit gilt auch die sich aus dem Freispruch ergebende Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2 - 5) – und somit das gesamte Urteil – als mitangefochten. Die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränkt sich demgegenüber auf die Festsetzung der Entschädigung für erbetene Verteidigung (Dispositivziffer 3; Urk. 58).
- 5 -
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung in Er- weiterung ihrer Berufungsbegehren den Antrag, der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 72 S. 1).
E. 2.3 Der Berufungskläger hat in der Berufungserklärung anzugeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderung des erst- instanzlichen Urteils er verlangt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b StPO). Das Be- rufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Art. 404 Abs. 1 StPO begrenzt den Streitgegen- stand im Berufungsverfahren grundsätzlich auf Punkte, die bereits im erst- instanzlichen Urteil beurteilt worden sind; ein zulasten des Beschuldigten er- hobenes Rechtsmittel macht den erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der gestellten Anträge zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Prozesses (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3.).
E. 2.4 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf eine fakultative Landesverweisung gestellt, weshalb diesbezüglich kein Entscheid erging. In der Folge kann im Berufungsverfahren keine Abänderung verlangt werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Zulässigkeit ihres Antrags damit begründet, dass im Dispositiv nicht über die Landesverweisung entschieden worden sei (vgl. Prot. II S. 9), erliegt sie mithin einem Zirkelschluss. Selbst wenn – im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs – lediglich implizit über die Landesverweisung entschieden worden wäre, hätte dies die Berufungsklägerin im Übrigen nicht davon entbunden, bereits im Rahmen der Berufungserklärung das entsprechende Änderungsbegehren betreffend das vorinstanzliche Urteil zu stellen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), zumal der Streitgegenstand im Berufungsverfahren zwar eingeschränkt, aber nicht erweitert werden kann.
E. 2.5 Insoweit die Staatsanwaltschaft den neuen Antrag mit dem Vorliegen des begründeten Urteils des Landgerichts München begründet (vgl. Prot. II S. 9), blendet sie aus, dass die entsprechende Vorstrafe bereits vor Vorinstanz akten- kundig war (vgl. Urk. 15/5). Bei den zwei neuen Vorgängen, betreffend welche die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl sowie zwei Polizeirapporte eingereicht hat,
- 6 - handelt es sich um Übertretungsvorwürfe (vgl. Urk. 68-70), welche im vorliegenden Fall von vornherein nicht geeignet sind, den Streitgegenstand zu erweitern.
E. 2.6 Nachdem eine Landesverweisung im vorinstanzlichen Verfahren nicht be- antragt wurde und keine relevanten Noven im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegen, ist auf den Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB nicht einzutreten.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Kern vor, eine polizei- liche Verhaftung verhindert zu haben. So sei der Privatkläger, ein Polizeibeamter, während eines laufenden Einsatzes auf eine Drittperson aufmerksam geworden, welche versucht habe, Luft aus einem Pneu des Polizeifahrzeugs zu lassen, und habe dieser Drittperson habhaft werden können. Als er aber danach, auf der Dritt- person kniend, dabei gewesen sei, diese zu verhaften, habe ihn der Beschuldigte gewaltsam zu Boden gestossen, worauf der Pneulüftler habe flüchten können (Urk. 18, sinngemäss; vgl. auch die ausführlichere Wiedergabe im angefochtenen Urteil, Urk. 50 S. 4 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz zweifelte daran, dass es sich beim Beschuldigten effektiv um den handgreiflichen Schubser handelt und sprach ihn folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei (Urk. 50 S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält dafür, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund des Be- weisverfahrens feststehe (Urk. 53 S. 2 und Urk. 72 S. 2 f.). Entsprechend ist im Berufungsverfahren zu überprüfen, ob sich aus den vorliegenden Beweismitteln die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenügend ergibt, mithin ohne dass ver- nünftige bzw. nach dem Gesetzeswortlaut "unüberwindliche" Zweifel bestehen bleiben (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Welche Grundsätze und Beweisregeln dabei zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 50 S. 5 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
E. 3.3 Die Vorinstanz hat bei ihrer Beweiswürdigung primär auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6/3), seinen direkt nach den Geschehnissen erstellten Wahr- nehmungsbericht (Urk. 6/1) sowie die Zeugenaussagen des Polizisten Kpl C._____ (Urk. 6/5), welcher damals zusammen mit dem Privatkläger im Einsatz stand, abgestellt. Zusätzlich liegen noch die Polizeirapporte (Urk. 1 und 2), verschiedene Unterstützungsschreiben an den in U-Haft befindlichen Beschuldigten (Urk. 11/ 1-4) sowie eine Fotodokumentation betreffend die bei ihm anlässlich der Verhaftung in seinen Effekten vorgefundenen Kleider und einen Zahnschutz bei den Akten (Urk. 8/2). Im Berufungsverfahren reichte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen gegen den Beschuldigten vom 3. Januar 2016 und die in derselben Sache ergangenen Urteile des Amts- gerichts Garmisch-Partenkirchen sowie Landgerichts München zu den Akten (Urk. 62 - 65). Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zwei Polizeirapporte und einen Strafbefehl betreffend zwei neue Übertretungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ein (Urk. 68 - 70). Dem Polizeirapport vom 30. August 2020 (und dem Nachtragsrapport vom selben Datum) können keine für die Sachverhaltserstellung zweckdienlichen Hinweise entnommen werden, da sie von den Beamten D._____ und E._____ geschrieben wurden, welche belegtermassen erst nachträglich zum Tatort gestossen sind und entsprechend keine eigenen Beobachtungen schildern konnten. Allerdings wider- sprechen sie der Darstellung des Privatklägers auch nicht, vielmehr ergibt sich aus den im Rapport unter dem Titel "Ermittlungen/Ergänzungen" festgehaltenen Hinweisen zweifelsfrei, dass der Rapporterstatter – entgegen der Darstellung der Verteidigung– von einem zweistufigen Ablauf (nachträgliches Hinzukommen von zwei unbekannten Personen, worauf die Verhaftung des Beschuldigten abgebrochen werden musste) ausging, auch wenn dies vorab in der zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts verkürzt dargestellt wurde (Urk. 1 S. 3). Dass (nur) dieser verkürzte Sachverhalt im Nachtragsrapport ohne weitere Ergänzung übernommen wurde, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht beweisbildend. Angesichts der dargelegten Ausgangslage sind von den Einvernahmen von D._____ und E._____ keine sachdienlichen Aussagen zu
- 8 - erwarten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist (vgl. Urk. 71). Nicht ermittelt und ausgewertet wurden das Mobiltelefon und die Überwachungs- kameras. Auch eine Befragung eines Take-away-Mitarbeiters unterblieb, obwohl dies alles von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den (ab- weisenden) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zur Begründung an- geblicher Kollusionsgefahr als noch ausstehend geltend gemacht wurde (Urk. 10/5 S. 2 und Urk. 10/12 S. 3).
E. 3.4 Eine Einschätzung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten er- übrigt sich, nachdem er sich im gesamten Verfahren nicht einlässlich zur Sache geäussert hat (vgl. Urk. 5/1-3, Prot. I S. 10 ff.; Urk. 67A). Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers oder des Zeu- gen C._____ grundsätzlich eingeschränkt wären, zumal der Privatkläger auch keine finanziellen Forderungen gestellt hat.
E. 3.5 Aus dem Wahrnehmungsbericht des Privatklägers und seinen Aussagen sowie denjenigen des Zeugen C._____ geht hervor, dass damals im Bereich F._____-strasse/G._____-strasse in Zürich ein Polizeieinsatz wegen eines Raubes im Gange war, den der Privatkläger und sein Patrouillenmitglied C._____ durch Sperrung der Kreuzung F._____-strasse/H._____-strasse unterstützen sollten. Viele Personen hätten ihren Polizeieinsatz beobachtet und es habe damit gerechnet werden müssen, dass der Einsatz gestört werden könnte, weshalb weitere Einsatzkräfte aufgeboten worden seien. Aus demselben Grund (Rechnen mit Störaktionen) waren der Privatkläger mit Schild und grossem Pfefferspray und der Zeuge C._____ mit dem Gummigeschossgewehr ausgerüstet. Offenbar wurde die mutmassliche Täterschaft des Raubes der linksautonomen Szene zugerechnet, wobei Personen aus diesem Umfeld vor und im an den Einsatzort direkt angrenzenden Kanzleiareal begannen, sich mit dem Raub zu solidarisieren [sic]. Auch habe ein Zusammenhang mit einer Corona-Demonstration und einer besetzten Liegenschaft bestanden. Im Moment der heute interessierenden
- 9 - Vorfälle sei alles sehr hektisch gewesen (Urk. 6/1 S. 1, Urk. 6/3 S. 2 f. und S. 6, Urk. 6/5 S. 2 f.). Wie bereits aus den bei den Akten liegenden Unterstützungsschreiben unschwer entnommen werden kann, gehört der Beschuldigte in den Umkreis der linksauto- nomen Szene (Urk. 11/1-4). Dass bei seiner Verhaftung in seinen Effekten ein Zahnschutz sichergestellt wurde (Urk. 8/2 Foto 12), unterstützt diesen Schluss zusätzlich, werden solche Mundschütze in gewaltbereiten Kreisen doch noto- rischerweise zum Selbstschutz verwendet; die Beteiligung des Beschuldigten an linksautonomen Ausschreitungen ist aktenkundig (vgl. Urk. 63 - 65; Urk. 70). Al- lerdings ist aufgrund des oben Gesagten davon auszugehen, dass damals zahl- reiche wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden zur besagten Szene zählten oder zumindest damit sympathisierten. So jedenfalls wohl auch der Pneulüftler, sowie das in die Verhaftung des Beschuldigten eingreifende Publikum, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, wo, wie nahe und wie viele Passanten sich damals im näheren Bereich des Polizeifahrzeugs aufhielten, da hiernach in den Einvernah- men nicht explizit gefragt wurde.
E. 3.6 Was den Kernvorwurf der Ereignisse angeht, ist festzuhalten, dass der Zeuge C._____ erst darauf aufmerksam wurde und damit eigene Beobachtungen machen konnte, als die Verhaftung des Pneulüftlers bereits vereitelt worden war und der Privatkläger den Beschuldigten gepackt hatte (Urk. 6/5 S. 3 und S. 5 f.). Mithin kann er zur direkten Identifikation des Schubsers – im Sinne einer un- mittelbaren Wahrnehmung des Wegstossens – nichts beitragen (vgl. auch Urk. 6/5 S. 4: kein Wiedererkennen der vom Privatkläger aus dem Take-away geholten Person als diejenige, die an der vorherigen Auseinandersetzung beteiligt war). Auffallend ist bei seinen Aussagen sodann auch, dass sie zumindest in einem zentralen Punkt von denjenigen des unmittelbarer betroffenen Privatklägers abweichen. So wenn er ausführt, dass der Privatkläger anlässlich der Intervention von weiteren Personen gegen die Verhaftung des Beschuldigten Letzteren in den Schwitzkasten genommen habe und mit ihm zu Boden gegangen sei, bevor es zum Pfeffersprayeinsatz kam (Urk. 6/5 S. 3). Dies wird vom Privatkläger weder in seinem tatnahen Wahrnehmungsbericht noch in der
- 10 - späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnt. Auch die vom Zeugen verfasste Darstellung im Verhaftsrapport deckt sich nicht mit dieser Schilderung (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Wieso die Anklageschrift hierzu auf den unbestätigten Aussagen des Zeugen anstatt der moderateren Schilderung des Privatklägers fusst, bleibt unerfindlich.
E. 3.7 Der Privatkläger schilderte im Wahrnehmungsbericht vom
30. August 2020, wie er – nachdem er von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine Person sich am linken Vorderrad des Streifenwagens (parkiert im Bereich der Liegenschaft H._____-strasse 1 mit der Front Richtung I._____-strasse) zu schaffen mache – den Schild auf den Boden geworfen habe und auf den Unbekannten zugerannt sei. Er habe diesen sodann gepackt und zu Boden geführt. Der Unbekannte sei auf dem Bauch gelegen und er, der Privatkläger, sei auf ihm gekniet, um ihn zu arretieren. Der Unbekannte habe sich nicht kooperativ verhalten, sondern sich gewehrt, indem er versucht habe aufzustehen. Er, der Privatkläger, habe dann bemerkt, wie von vorne links eine weitere Person auf ihn zugekommen sei und ihn weggestossen habe, wodurch er das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten gestürzt sei. Er habe jedoch gleich wieder aufstehen können. Er habe nicht sehen können, wer ihn weggestossen habe, aber er habe gesehen, dass die Person dunkel angezogen gewesen sei und eine Glatze gehabt habe. Der Unbekannte sei da bereits aufgestanden und Richtung I._____-strasse davon gerannt gewesen. Die männliche Person, die ihn weggestossen habe, habe er festhalten können. Der Zeuge C._____ sei dann dazu gekommen und habe versucht, ihn zu unterstützen. Zwei weitere Personen seien vom Trottoir der Liegenschaft H._____-strasse 2 (gegenüberliegende Strassenseite) her auf die Polizisten zugekommen. Die Frau habe geschrien, dass sie ihn loslassen sollen und die beiden hätten die Polizisten massiv bedrängt, sodass sie ihn loslassen und sich mit Pfefferspray hätten Distanz verschaffen müssen. Er, der Privatkläger, habe damit gerechnet, dass weitere Personen sie angreifen würden. Er habe dem Mann, den er habe loslassen müssen, Pfefferspray ins Gesicht sprühen können. Dieser Mann sei dann Richtung Trottoir und in den Take-away-Shop "J._____" (gemäss Google Maps domiziliert an der H._____-strasse 2) geflüchtet. Der
- 11 - Privatkläger habe ihn verfolgt. Auch im und vor dem Shop habe es viele Passanten gehabt. Ein Angestellter habe ihm zu verstehen gegeben, dass der Täter in die Toilette geflüchtet sei. Dort habe der Privatkläger dann zwei Männer angetroffen. Der eine habe sich das Gesicht mit Wasser ausgespült, die andere Person sei daneben gestanden. Er habe die Person beim Lavabo sofort an der dunklen Kleidung und der Glatze erkannt. Er habe ihn gepackt und aus dem Shop gezogen. Ausserhalb des Shops habe er ihn zu Boden geführt und sei von der Besatzung von "K._____ ..." bei der Arretierung unterstützt worden (Urk. 6/1). Am 11. September 2020 und damit verhältnismässig kurz nach dem Ereignis wurde der Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er schilderte in freier Erzählung, wie er auf der H._____-strasse eine unbekannt gebliebene Person zu Boden geführt habe, nachdem sich diese am Ventil des linken Vorder- pneus des Polizeifahrzeugs zu schaffen gemacht habe. Er sei im linken Schulter- bereich auf der auf dem Bauch liegenden Person gekniet und habe versucht, de- ren Arme auf den Rücken zu legen. Sie habe sich leicht gewehrt. Von vorne habe er im Augenwinkel eine männliche Person auf sich zukommen gesehen, welche ihn dann weggestossen habe. Als er weggestossen worden sei, sei die Person, die er festgenommen gehabt habe, aufgestanden und er, der Privatkläger, habe diejenige Person festgehalten, welche ihn weggestossen habe. Dann sei ihm sein Streifenkollege C._____ zu Hilfe gekommen. In diesem Moment seien weitere Personen von vorne auf sie zugekommen, er würde sagen drei bis vier. Sicher sei eine Frau darunter gewesen. Sie habe gerufen, dass er ihn loslassen solle, er habe nichts gemacht. Sie, die Polizisten, hätten die Person loslassen und Pfefferspray einsetzen müssen, gegen die Personen, die auf sie zu gekommen seien und auch gegen die Person, die ihn zuvor weggestossen hatte. Diese Person habe er Richtung Kebabstand gehen sehen. Er habe sich auf die Kleidung geachtet. Es sei eine dunkle Jacke und eine Jeanshose gewesen. Die Person habe keine oder ganz wenig Haare gehabt. Er sei der Person in diesen Kebabladen nachgegangen. Es sei ein kleiner Take-away. Auf seine Frage, wohin er gegangen sei, habe ein Mitarbeiter nach hinten in den Laden gezeigt und gesagt: "Ins WC." Dort seien zwei Personen drin gewesen. Eine habe eine dunkle Jacke getragen und Jeans und habe sich über dem Lavabo das Gesicht
- 12 - ausgewaschen. Er habe diese Person aufgefordert, nach draussen zu kommen und sie gepackt. Ausserhalb des Ladens habe man sie arretieren können (Urk. 6/3 S. 3). Auf Nachfragen erklärte er sodann, die Person, mit welcher er zu Boden gegangen war, sei aufgestanden und Richtung H._____-strasse, Kebabstand, davongerannt, als er von ihr weggestossen worden sei. Er könne nicht sagen, ob diejenige Person, die ihn weggestossen habe, vor Ort geblieben sei oder habe wegrennen wollen, als die andere Person weggerannt sei. Er wisse nur, dass sie sie noch hätten festhalten können. In der Toilette sei für ihn klar gewesen, dass der Verhaftete der Täter sei. Die zweite anwesende Person habe er als Täter ausschliessen können, da sich diese Person keinen Pfefferspray aus dem Gesicht gewaschen habe. Soweit er sich erinnere, habe er infolge des Wegstossens das Gleichgewicht verloren, sei nach hinten gegangen und habe sich abstützen können, es sei in diesem Moment alles sehr hektisch gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen. Sie hätten nicht gewusst, ob noch mehr auf sie zukämen oder auf sie losgingen. Bei der Aktion sei er von einer Person geschubst bzw. körperlich angegangen worden. In dem Moment sei er auf Höhe der linken Schulter auf der Person gekniet, die die Luft rausgelassen habe. Ein Knie habe er auf dessen Schulter gehabt, das andere Knie rechtwinklig in der Luft. Er sei auf die Verhaftung konzentriert gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass ihn jemand wegstosse. Die Frage, ob er in dem Moment, als er weggeschubst worden sei, den Schubser gesehen habe, verneinte der Privatkläger. Er habe ihn gespürt und sei dann damit beschäftigt gewesen, das Gleichgewicht zu halten. Auf Anschlussfrage, woher er wisse, dass er von dieser Person weggestossen worden sei, welche dann vor ihm gestanden sei, erklärte der Privatkläger, dies sei die einzige Person gewesen, welche so nahe gestanden sei. Die anderen drei bis vier Personen seien erst dazu gekommen, als sie den Schubser festgehalten hätten (Urk. 6/3 S. 5 ff.).
E. 3.8 Wie sich aus den Aussagen des Privatklägers ergibt, hat er den Schubser im Moment der Stossbewegung nicht wahrnehmen und identifizieren können, was nachvollziehbar und verständlich erscheint, war er doch zunächst auf die durch die Gegenwehr des Pneulüftlers erschwerte Arretierung konzentriert und danach bemüht, das Gleichgewicht wiederzuerlangen, zumal sich der Störer offenbar von
- 13 - der (in Richtung I._____-strasse gesehen) linken Trottoirseite der H._____- strasse her näherte, welcher der Privatkläger den Rücken zugewandt hatte, als er auf dem Pneulüftler kniete. Mithin schloss er nach Wiedererlangung des Gleich- gewichts und zwischenzeitlicher Flucht des Pneulüftlers aus der alleinigen Anwe- senheit des Beschuldigten in seiner unmittelbarer Nähe auf dessen Täterschaft. Wie sich sodann aus seinen Aussagen weiter ergibt, konzentrierte er sich erst nachdem er den Beschuldigten – weil weitere Personen nun gegen dessen Arre- tierung protestierten und die Gefahr einer Eskalation bestand – hatte loslassen müssen und mit Pfefferspray besprüht hatte, worauf dieser wegrannte, auf dessen Signalement (dunkle Kleider, wenig Haare), was offenbar im Wahrnehmungsbe- richt verkürzt wiedergegeben wurde. Allerdings scheint er sich der Identifikation auch in diesem Moment noch nicht völlig sicher gewesen zu sein, nachdem er an- lässlich der erneuten Festnahme auch aus der Tatsache, dass (nur) der Beschul- digte sich im Lavabo des Take-aways den Pfefferspray aus den Augen wusch, auf dessen Täterschaft schloss bzw. deswegen diejenige der zweiten in der Toilette anwesenden Person ausschloss. Hält man sich nun aber die Situation vor Augen ergibt sich, dass die Lage schon von Beginn an emotional aufgeladen war und die beiden Polizisten mit einer Es- kalation rechneten, zumal zahlreiches Publikum ihren Einsatz beobachtete und sich gleichzeitig im nahen Kanzleiareal augenscheinlich gegen den Polizeieinsatz im Bereich G._____-strasse Widerstand regte. Weiter liegt aufgrund der späteren Ereignisse nahe, dass sich aus besagtem tatortnahen, der linkausautonomen Szene zuzurechnendem Publikum bereits mehrere Personen mit dem zunächst verhafteten Pneulüftler solidarisierten. Diese Personen befanden sich zahlreich im Bereich des Take-aways "J._____" und damit quasi direkt auf dem den Gescheh- nissen gegenüberliegenden Trottoir, nur durch die Strassenbreite vom Privatklä- ger und dem Pneulüftler getrennt. Eine derart kurze Distanz kann nun aber prob- lemlos in kürzester Zeit überwunden werden, zumal die sich dort befindliche Men- schenmenge auch eine vorzügliche Möglichkeit abgab, hernach sofort wieder aus dem Blickfeld zu verschwinden. Das von L._____ angegebene Signalement – dunkle Kleidung und kurze Haare – des Täters trifft zwar auf den Beschuldigten zu, dabei handelt es sich aber – insbesondere in der linksautonomen Szene – um
- 14 - ein schwaches Abgrenzungsmerkmal. Des Weiteren scheint auch wenig typisch, dass ein Störer, der handgreiflich in eine laufende Verhaftsaktion eingreift, her- nach vor Ort verbleibt; einen Fluchtversuch des Täters für den Zeitraum, bis L._____ sich wieder aufgerichtet hatte, erwähnte dieser jedenfalls nicht (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 4). Auch der Ausruf der nachher gegen die Verhaftung des Beschuldigten agitierenden Frau, die Polizisten sollten ihn loslassen, da er nichts gemacht habe, könnte – abgesehen von einer ebenso naheliegenden Schutzbehauptung – darauf hindeuten, dass nicht der Beschuldigte geschubst hatte, sondern eine unbekannt gebliebene Drittperson. Mit seiner (alleinigen) Anwesenheit in unmittelbarer Nähe, einen kurzen Moment nachdem L._____ vom Pneulüftler weggestossen worden war, spricht zwar mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3 f.) durchaus ein gewichtiges Indiz für die Tä- terschaft des Beschuldigten, zumal seine Nähe zur linksautonomen Szene, wel- che sich damals offenbar gegen den Polizeieinsatz solidarisierte, genügend be- legt ist. Insgesamt verbleiben aber gleichzeitig auch mehr als theoretische Zweifel bzw. bleibt ein alternativer Tatablauf durch einen anderen Schubser, der sich nach (erfolgreicher) Störaktion sofort ins offenbar zahlreich vorhandene, tenden- ziell gegen den Polizeieinsatz eingestellte Publikum zurückzog (vgl. den Wahr- nehmungsbericht des Privatklägers worin davon die Rede ist, dass sehr viele Passanten den Polizeieinsatz beobachtet hätten, Urk. 6/1 S. 1 sowie die Aussa- gen des Zeugen C._____, denen insgesamt eine bedrohliche und unübersichtli- che Situation mit zahlreichen potentiellen Akteuren zu entnehmen ist, Urk. 6/5 S. 4), denkbar. Mithin genügen die vorliegenden Umstände bzw. Indizien nicht, diesen Sachverhaltsvorwurf mit rechtsgenügender Sicherheit zu erstellen, auch wenn die Täterschaft des Beschuldigten durchaus als (überwiegend) wahrschein- lich erscheint. Ohnehin nicht erstellbar ist, dass sich der Beschuldigte sodann im Rahmen seiner eigenen Verhaftung derart gewaltsam gewehrt hätte, dass er zusammen mit dem Privatkläger zu Boden gegangen wäre (so aber der Anklagesachverhalt Urk. 18 S. 2 Abs. 3). Dieses wird jedenfalls vom Privatkläger selbst mit keinem Wort geschildert (vgl. Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/3 S. 3). Ebenfalls nicht erstellen lässt
- 15 - sich in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 4), wie bzw. wann der Privatkläger die in der Anklageschrift genannten Verletzungen erlitten hat. In seinem Wahrnehmungsbericht führte der Privatkläger die Verletzungen auf den Sturz beim Weggestossen-Werden im Rahmen der Verhaftung des Pneulüftlers zurück (Urk. 6/1 S. 2), während er bei seiner Einvernahme nicht sagen konnte, ob er die Verletzungen erlitten hatte, als er mit dem Pneulüftler zu Boden ging, als er vom Schubser weggestossen wurde oder als er den Beschuldigten im Take-away festnahm (Urk. 6/3 S. 5 f.).
E. 4 Rechtliche Würdigung Nachdem dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er es war, der den Privatkläger anlässlich der Verhaftung des Pneulüftlers tätlich gestört hat, fehlt für eine Verurteilung wegen Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB die nötige Grundlage, weshalb der Be- schuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. Ebenso wenig kann er der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wer- den, nachdem unklar bleibt, wie und wann sich der Privatkläger die geschilderten Verletzungen zugezogen hat. Damit kann offen bleiben, ob die Blessuren in recht- licher Hinsicht überhaupt die für eine derartige rechtliche Qualifikation nötige Schwere erreichen und nicht eher als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren wären (so zumindest durchaus nachvollziehbar die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschluss vom 11. September 2020, Urk. 10/21 S. 5). Der Privatkläger selbst sprach anlässlich seiner Einvernahme davon, dass die Verletzungen – entgegen dem, was in den Medien gestanden sei – minim ge- wesen seien. Die Wunden seien von einer Ärztin desinfiziert und mit einem Pflas- ter abgedeckt worden (Urk. 6/3 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 13 f.) und der amtlichen Verteidigung (Urk. 33 S. 11 f.) blieb im Übrigen unklar, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stützte, der Beschuldigte habe als Teil eines zusammengerotteten Haufens Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2
- 16 - Abs. 1 StGB ausgeübt (vgl. Urk. 18 S. 3). Im Anklagesachverhalt schilderte sie Derartiges jedenfalls nicht, wobei sie anlässlich der Berufungsverhandlung an dieser Qualifikation auch nicht mehr festhielt (vgl. Urk. Urk. 72 S. 1). Insgesamt bleibt es damit beim erstinstanzlichen Freispruch von allen angeklag- ten Vorwürfen.
E. 5 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 67 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 21 -
E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 5.2 Nachdem der vollumfängliche Freispruch zu bestätigen ist, erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf Festsetzung einer Gerichtsgebühr als angemessen, da aus der blossen Anwesenheit am Tatort selbstredend nicht auf eine schuldhaft verursachte Verfahrenseinleitung geschlossen werden kann. Ebenso korrekt er- weist sich die Festsetzung der Entschädigung für amtliche Verteidigung samt vorbehaltloser Zahlung aus der Gerichtskasse, womit diese Anordnungen (Kos- tenfestsetzung und Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 4 und 5 des erstin- stanzlichen Urteils) zu bestätigen sind. Ebenfalls zu bestätigen ist die erstinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (Dispositivziffer 2 und 3 / zweiter Halbsatz), nachdem diese vom Beschul- digten nicht angefochten wurde und aufgrund des zu bestätigenden Freispruchs auch gar keine Befugnis besteht, die Regelung von Amtes wegen neu zu beurteilen (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Art. 399 N 19).
- 17 -
E. 5.3 a) Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für erbetene anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bis zum
23. März 2022 (per 24. März 2022 wurde die erbetene Verteidigung in eine amtliche umgewandelt) insgesamt (pauschal) Fr. 3'570.– zu (Dispositivziffer 3 / erster Halbsatz), wozu sie unter anderem ausführte, soweit in den Honorarnoten Aufwand für die Beschwerden ans Obergericht enthalten seien, sei der Beschuldigte dafür bereits durch die Beschlüsse des Obergerichts entschädigt worden (Urk. 50 S. 17).
b) Der Beschuldigte macht hierzu in seiner Anschlussberufung geltend, in den genannten Beschwerdeentscheiden des Obergerichts sei nicht materiell rechts- kräftig und für das Sachgericht verbindlich über den Entschädigungsanspruch der erbetenen Verteidigung entschieden worden, schliesslich könnten diese Ent- schlüsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angefochten werden. Sodann begründete der Beschuldigte, weshalb und inwiefern die in den Be- schlüssen des Obergerichts getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelungen zu korrigieren seien (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Zu Recht seien von der ursprünglich eingereichten Honorarrechnung aufgrund der neu gewährten Bestellung zum amtlichen Verteidiger 15.5 Stunden à Fr. 250.– (= Fr. 3'875.–) zuzüglich darauf entfallende Mehrwertsteuer subtrahiert worden. Bei Neubeurteilung des Entschädigungsanspruches für die Beschwerdeverfahren verbleibe nach Abzug der in den obergerichtlichen Entscheiden zugesprochenen Prozessentschädigungen ein Anspruch auf Entschädigung für erbetene Verteidi- gung von Fr. 5'312.10 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer; Urk. 58 S. 2).
c) Die von der Vorinstanz und vom Beschuldigten erwähnten Entscheide der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 (Urk. 10/21) und vom 7. April 2021 (Urk. 7/8) stellen in der Diktion des Bundes- gerichtsgesetzes Zwischenentscheide dar, die nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils eigenständig und sofort beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies wird bei einer
- 18 - isolierten Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – wie der Beschul- digte zu Recht vorbringt (Urk. 58 S. 2; Urk. 73 S. 6) – regelmässig verneint (BGE 135 III 329; Urteil 6B_425/2021 vom 20. April 2021 E. 1.2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Entscheid durch das Sachgericht überprüft werden könnte. Vielmehr ist er zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; Urteil 6B_983/2010 vom
19. April 2011 E. 1.2) bzw. – wenn der Endentscheid zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt, womit kein Interesse an einer Anfechtung besteht – können die Zwischenentscheide der III. Strafkammer nach Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache innerhalb der Frist gemäss Art. 100 BGG selbständig ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 142 II 363, Urteil 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Das in Art. 93 Abs. 3 BGG statuierte Kriterium, dass sich der anzufechtende Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheides auswirken muss, entfällt gemäss Praxis des Bundesgerichts in diesen Fällen (BSK BGG-UHLMANN, Art. 93 N 29, vgl. auch BSK BGG-AMSTUTZ/ARNOLD, Art. 100 N 1). Aus vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Vorinstanz zu Recht nicht als berechtigt ansah, die Entschädigungsregelungen der Beschlüsse der III. Strafkammer inhaltlich zu überprüfen. Dies ist dem Bundesgericht als zustän- dige Beschwerdeinstanz vorbehalten. Damit ist dem Beschuldigten – in Überein- stimmung mit der erstinstanzlichen Regelung – für erbetene Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor erster Instanz (lediglich) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'570.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen bzw. kann die erstinstanzliche Entschädigungsregelung auch in diesem Punkt bestätigt werden.
E. 5.4 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der eingereichten Honorar- note auf Fr. 3'863.65 festzusetzen (Urk. 74; § 23 in Verbindung mit § 17 f. Anw- GebV).
- 19 - Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, als auch der Be- schuldigte mit seiner – allerdings nur einen Nebenpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils betreffenden – Anschlussberufung unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten zu einem Achtel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von ei- nem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird nicht eingetreten.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 2 - 5) wird bestätigt.
- 20 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'863.65 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von einem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Dispositiv
- Dem Beschuldigten wird per 24. März 2022 ein amtlicher Verteidiger bestellt.
- Als amtlicher Verteidiger wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ernannt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 3'570.– für erbetene Verteidigung sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten während der Dauer der Haft sowie ab 24. März 2022 mit pauschal Fr. 5'240.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49 S. 1 f.; Urk. 72 S. 1)
- In Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Be- schuldigte − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu be- strafen.
- Die Strafe sei zu vollziehen.
- Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
- Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58; Urk. 73 S. 1; Prot. II S. 6)
- Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landes- verweisung sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung abzuwei- sen.
- In Abänderung von Dispo-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2022 sei dem Berufungsbeklagten eine Prozessent- schädigung für erbetene Verteidigung im Betrage von Fr. 5'312.10 zu- zusprechen; im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen; - 4 - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2022 meldete die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) am 31. März 2022 Be- rufung an (Urk. 43 = Urk. 51). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am
- Juli 2022 zugestellt (Urk. 47/1), worauf sie am 29. Juli 2022 die Berufungser- klärung einreichte (Urk. 53). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob der Be- schuldigte Anschlussberufung (Urk. 58). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen. 1.3. Am 11. August 2022 und am 19. April 2023 wurde je ein neuer Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 55 und Urk. 67). 1.4. Am 24. Oktober 2022 wurde auf den 19. April 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 61). Zu dieser sind die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3).
- Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vollum- fänglichen Freispruch (Dispositivziffer 1; Urk. 53). Damit gilt auch die sich aus dem Freispruch ergebende Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2 - 5) – und somit das gesamte Urteil – als mitangefochten. Die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränkt sich demgegenüber auf die Festsetzung der Entschädigung für erbetene Verteidigung (Dispositivziffer 3; Urk. 58). - 5 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung in Er- weiterung ihrer Berufungsbegehren den Antrag, der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 72 S. 1). 2.3. Der Berufungskläger hat in der Berufungserklärung anzugeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderung des erst- instanzlichen Urteils er verlangt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b StPO). Das Be- rufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Art. 404 Abs. 1 StPO begrenzt den Streitgegen- stand im Berufungsverfahren grundsätzlich auf Punkte, die bereits im erst- instanzlichen Urteil beurteilt worden sind; ein zulasten des Beschuldigten er- hobenes Rechtsmittel macht den erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der gestellten Anträge zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Prozesses (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3.). 2.4. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf eine fakultative Landesverweisung gestellt, weshalb diesbezüglich kein Entscheid erging. In der Folge kann im Berufungsverfahren keine Abänderung verlangt werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Zulässigkeit ihres Antrags damit begründet, dass im Dispositiv nicht über die Landesverweisung entschieden worden sei (vgl. Prot. II S. 9), erliegt sie mithin einem Zirkelschluss. Selbst wenn – im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs – lediglich implizit über die Landesverweisung entschieden worden wäre, hätte dies die Berufungsklägerin im Übrigen nicht davon entbunden, bereits im Rahmen der Berufungserklärung das entsprechende Änderungsbegehren betreffend das vorinstanzliche Urteil zu stellen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), zumal der Streitgegenstand im Berufungsverfahren zwar eingeschränkt, aber nicht erweitert werden kann. 2.5. Insoweit die Staatsanwaltschaft den neuen Antrag mit dem Vorliegen des begründeten Urteils des Landgerichts München begründet (vgl. Prot. II S. 9), blendet sie aus, dass die entsprechende Vorstrafe bereits vor Vorinstanz akten- kundig war (vgl. Urk. 15/5). Bei den zwei neuen Vorgängen, betreffend welche die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl sowie zwei Polizeirapporte eingereicht hat, - 6 - handelt es sich um Übertretungsvorwürfe (vgl. Urk. 68-70), welche im vorliegenden Fall von vornherein nicht geeignet sind, den Streitgegenstand zu erweitern. 2.6. Nachdem eine Landesverweisung im vorinstanzlichen Verfahren nicht be- antragt wurde und keine relevanten Noven im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegen, ist auf den Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB nicht einzutreten.
- Sachverhalt 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Kern vor, eine polizei- liche Verhaftung verhindert zu haben. So sei der Privatkläger, ein Polizeibeamter, während eines laufenden Einsatzes auf eine Drittperson aufmerksam geworden, welche versucht habe, Luft aus einem Pneu des Polizeifahrzeugs zu lassen, und habe dieser Drittperson habhaft werden können. Als er aber danach, auf der Dritt- person kniend, dabei gewesen sei, diese zu verhaften, habe ihn der Beschuldigte gewaltsam zu Boden gestossen, worauf der Pneulüftler habe flüchten können (Urk. 18, sinngemäss; vgl. auch die ausführlichere Wiedergabe im angefochtenen Urteil, Urk. 50 S. 4 f.). 3.2. Die Vorinstanz zweifelte daran, dass es sich beim Beschuldigten effektiv um den handgreiflichen Schubser handelt und sprach ihn folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei (Urk. 50 S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält dafür, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund des Be- weisverfahrens feststehe (Urk. 53 S. 2 und Urk. 72 S. 2 f.). Entsprechend ist im Berufungsverfahren zu überprüfen, ob sich aus den vorliegenden Beweismitteln die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenügend ergibt, mithin ohne dass ver- nünftige bzw. nach dem Gesetzeswortlaut "unüberwindliche" Zweifel bestehen bleiben (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Welche Grundsätze und Beweisregeln dabei zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 50 S. 5 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 7 - 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beweiswürdigung primär auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6/3), seinen direkt nach den Geschehnissen erstellten Wahr- nehmungsbericht (Urk. 6/1) sowie die Zeugenaussagen des Polizisten Kpl C._____ (Urk. 6/5), welcher damals zusammen mit dem Privatkläger im Einsatz stand, abgestellt. Zusätzlich liegen noch die Polizeirapporte (Urk. 1 und 2), verschiedene Unterstützungsschreiben an den in U-Haft befindlichen Beschuldigten (Urk. 11/ 1-4) sowie eine Fotodokumentation betreffend die bei ihm anlässlich der Verhaftung in seinen Effekten vorgefundenen Kleider und einen Zahnschutz bei den Akten (Urk. 8/2). Im Berufungsverfahren reichte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen gegen den Beschuldigten vom 3. Januar 2016 und die in derselben Sache ergangenen Urteile des Amts- gerichts Garmisch-Partenkirchen sowie Landgerichts München zu den Akten (Urk. 62 - 65). Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zwei Polizeirapporte und einen Strafbefehl betreffend zwei neue Übertretungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ein (Urk. 68 - 70). Dem Polizeirapport vom 30. August 2020 (und dem Nachtragsrapport vom selben Datum) können keine für die Sachverhaltserstellung zweckdienlichen Hinweise entnommen werden, da sie von den Beamten D._____ und E._____ geschrieben wurden, welche belegtermassen erst nachträglich zum Tatort gestossen sind und entsprechend keine eigenen Beobachtungen schildern konnten. Allerdings wider- sprechen sie der Darstellung des Privatklägers auch nicht, vielmehr ergibt sich aus den im Rapport unter dem Titel "Ermittlungen/Ergänzungen" festgehaltenen Hinweisen zweifelsfrei, dass der Rapporterstatter – entgegen der Darstellung der Verteidigung– von einem zweistufigen Ablauf (nachträgliches Hinzukommen von zwei unbekannten Personen, worauf die Verhaftung des Beschuldigten abgebrochen werden musste) ausging, auch wenn dies vorab in der zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts verkürzt dargestellt wurde (Urk. 1 S. 3). Dass (nur) dieser verkürzte Sachverhalt im Nachtragsrapport ohne weitere Ergänzung übernommen wurde, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht beweisbildend. Angesichts der dargelegten Ausgangslage sind von den Einvernahmen von D._____ und E._____ keine sachdienlichen Aussagen zu - 8 - erwarten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist (vgl. Urk. 71). Nicht ermittelt und ausgewertet wurden das Mobiltelefon und die Überwachungs- kameras. Auch eine Befragung eines Take-away-Mitarbeiters unterblieb, obwohl dies alles von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den (ab- weisenden) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zur Begründung an- geblicher Kollusionsgefahr als noch ausstehend geltend gemacht wurde (Urk. 10/5 S. 2 und Urk. 10/12 S. 3). 3.4. Eine Einschätzung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten er- übrigt sich, nachdem er sich im gesamten Verfahren nicht einlässlich zur Sache geäussert hat (vgl. Urk. 5/1-3, Prot. I S. 10 ff.; Urk. 67A). Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers oder des Zeu- gen C._____ grundsätzlich eingeschränkt wären, zumal der Privatkläger auch keine finanziellen Forderungen gestellt hat. 3.5. Aus dem Wahrnehmungsbericht des Privatklägers und seinen Aussagen sowie denjenigen des Zeugen C._____ geht hervor, dass damals im Bereich F._____-strasse/G._____-strasse in Zürich ein Polizeieinsatz wegen eines Raubes im Gange war, den der Privatkläger und sein Patrouillenmitglied C._____ durch Sperrung der Kreuzung F._____-strasse/H._____-strasse unterstützen sollten. Viele Personen hätten ihren Polizeieinsatz beobachtet und es habe damit gerechnet werden müssen, dass der Einsatz gestört werden könnte, weshalb weitere Einsatzkräfte aufgeboten worden seien. Aus demselben Grund (Rechnen mit Störaktionen) waren der Privatkläger mit Schild und grossem Pfefferspray und der Zeuge C._____ mit dem Gummigeschossgewehr ausgerüstet. Offenbar wurde die mutmassliche Täterschaft des Raubes der linksautonomen Szene zugerechnet, wobei Personen aus diesem Umfeld vor und im an den Einsatzort direkt angrenzenden Kanzleiareal begannen, sich mit dem Raub zu solidarisieren [sic]. Auch habe ein Zusammenhang mit einer Corona-Demonstration und einer besetzten Liegenschaft bestanden. Im Moment der heute interessierenden - 9 - Vorfälle sei alles sehr hektisch gewesen (Urk. 6/1 S. 1, Urk. 6/3 S. 2 f. und S. 6, Urk. 6/5 S. 2 f.). Wie bereits aus den bei den Akten liegenden Unterstützungsschreiben unschwer entnommen werden kann, gehört der Beschuldigte in den Umkreis der linksauto- nomen Szene (Urk. 11/1-4). Dass bei seiner Verhaftung in seinen Effekten ein Zahnschutz sichergestellt wurde (Urk. 8/2 Foto 12), unterstützt diesen Schluss zusätzlich, werden solche Mundschütze in gewaltbereiten Kreisen doch noto- rischerweise zum Selbstschutz verwendet; die Beteiligung des Beschuldigten an linksautonomen Ausschreitungen ist aktenkundig (vgl. Urk. 63 - 65; Urk. 70). Al- lerdings ist aufgrund des oben Gesagten davon auszugehen, dass damals zahl- reiche wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden zur besagten Szene zählten oder zumindest damit sympathisierten. So jedenfalls wohl auch der Pneulüftler, sowie das in die Verhaftung des Beschuldigten eingreifende Publikum, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, wo, wie nahe und wie viele Passanten sich damals im näheren Bereich des Polizeifahrzeugs aufhielten, da hiernach in den Einvernah- men nicht explizit gefragt wurde. 3.6. Was den Kernvorwurf der Ereignisse angeht, ist festzuhalten, dass der Zeuge C._____ erst darauf aufmerksam wurde und damit eigene Beobachtungen machen konnte, als die Verhaftung des Pneulüftlers bereits vereitelt worden war und der Privatkläger den Beschuldigten gepackt hatte (Urk. 6/5 S. 3 und S. 5 f.). Mithin kann er zur direkten Identifikation des Schubsers – im Sinne einer un- mittelbaren Wahrnehmung des Wegstossens – nichts beitragen (vgl. auch Urk. 6/5 S. 4: kein Wiedererkennen der vom Privatkläger aus dem Take-away geholten Person als diejenige, die an der vorherigen Auseinandersetzung beteiligt war). Auffallend ist bei seinen Aussagen sodann auch, dass sie zumindest in einem zentralen Punkt von denjenigen des unmittelbarer betroffenen Privatklägers abweichen. So wenn er ausführt, dass der Privatkläger anlässlich der Intervention von weiteren Personen gegen die Verhaftung des Beschuldigten Letzteren in den Schwitzkasten genommen habe und mit ihm zu Boden gegangen sei, bevor es zum Pfeffersprayeinsatz kam (Urk. 6/5 S. 3). Dies wird vom Privatkläger weder in seinem tatnahen Wahrnehmungsbericht noch in der - 10 - späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnt. Auch die vom Zeugen verfasste Darstellung im Verhaftsrapport deckt sich nicht mit dieser Schilderung (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Wieso die Anklageschrift hierzu auf den unbestätigten Aussagen des Zeugen anstatt der moderateren Schilderung des Privatklägers fusst, bleibt unerfindlich. 3.7. Der Privatkläger schilderte im Wahrnehmungsbericht vom
- August 2020, wie er – nachdem er von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine Person sich am linken Vorderrad des Streifenwagens (parkiert im Bereich der Liegenschaft H._____-strasse 1 mit der Front Richtung I._____-strasse) zu schaffen mache – den Schild auf den Boden geworfen habe und auf den Unbekannten zugerannt sei. Er habe diesen sodann gepackt und zu Boden geführt. Der Unbekannte sei auf dem Bauch gelegen und er, der Privatkläger, sei auf ihm gekniet, um ihn zu arretieren. Der Unbekannte habe sich nicht kooperativ verhalten, sondern sich gewehrt, indem er versucht habe aufzustehen. Er, der Privatkläger, habe dann bemerkt, wie von vorne links eine weitere Person auf ihn zugekommen sei und ihn weggestossen habe, wodurch er das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten gestürzt sei. Er habe jedoch gleich wieder aufstehen können. Er habe nicht sehen können, wer ihn weggestossen habe, aber er habe gesehen, dass die Person dunkel angezogen gewesen sei und eine Glatze gehabt habe. Der Unbekannte sei da bereits aufgestanden und Richtung I._____-strasse davon gerannt gewesen. Die männliche Person, die ihn weggestossen habe, habe er festhalten können. Der Zeuge C._____ sei dann dazu gekommen und habe versucht, ihn zu unterstützen. Zwei weitere Personen seien vom Trottoir der Liegenschaft H._____-strasse 2 (gegenüberliegende Strassenseite) her auf die Polizisten zugekommen. Die Frau habe geschrien, dass sie ihn loslassen sollen und die beiden hätten die Polizisten massiv bedrängt, sodass sie ihn loslassen und sich mit Pfefferspray hätten Distanz verschaffen müssen. Er, der Privatkläger, habe damit gerechnet, dass weitere Personen sie angreifen würden. Er habe dem Mann, den er habe loslassen müssen, Pfefferspray ins Gesicht sprühen können. Dieser Mann sei dann Richtung Trottoir und in den Take-away-Shop "J._____" (gemäss Google Maps domiziliert an der H._____-strasse 2) geflüchtet. Der - 11 - Privatkläger habe ihn verfolgt. Auch im und vor dem Shop habe es viele Passanten gehabt. Ein Angestellter habe ihm zu verstehen gegeben, dass der Täter in die Toilette geflüchtet sei. Dort habe der Privatkläger dann zwei Männer angetroffen. Der eine habe sich das Gesicht mit Wasser ausgespült, die andere Person sei daneben gestanden. Er habe die Person beim Lavabo sofort an der dunklen Kleidung und der Glatze erkannt. Er habe ihn gepackt und aus dem Shop gezogen. Ausserhalb des Shops habe er ihn zu Boden geführt und sei von der Besatzung von "K._____ ..." bei der Arretierung unterstützt worden (Urk. 6/1). Am 11. September 2020 und damit verhältnismässig kurz nach dem Ereignis wurde der Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er schilderte in freier Erzählung, wie er auf der H._____-strasse eine unbekannt gebliebene Person zu Boden geführt habe, nachdem sich diese am Ventil des linken Vorder- pneus des Polizeifahrzeugs zu schaffen gemacht habe. Er sei im linken Schulter- bereich auf der auf dem Bauch liegenden Person gekniet und habe versucht, de- ren Arme auf den Rücken zu legen. Sie habe sich leicht gewehrt. Von vorne habe er im Augenwinkel eine männliche Person auf sich zukommen gesehen, welche ihn dann weggestossen habe. Als er weggestossen worden sei, sei die Person, die er festgenommen gehabt habe, aufgestanden und er, der Privatkläger, habe diejenige Person festgehalten, welche ihn weggestossen habe. Dann sei ihm sein Streifenkollege C._____ zu Hilfe gekommen. In diesem Moment seien weitere Personen von vorne auf sie zugekommen, er würde sagen drei bis vier. Sicher sei eine Frau darunter gewesen. Sie habe gerufen, dass er ihn loslassen solle, er habe nichts gemacht. Sie, die Polizisten, hätten die Person loslassen und Pfefferspray einsetzen müssen, gegen die Personen, die auf sie zu gekommen seien und auch gegen die Person, die ihn zuvor weggestossen hatte. Diese Person habe er Richtung Kebabstand gehen sehen. Er habe sich auf die Kleidung geachtet. Es sei eine dunkle Jacke und eine Jeanshose gewesen. Die Person habe keine oder ganz wenig Haare gehabt. Er sei der Person in diesen Kebabladen nachgegangen. Es sei ein kleiner Take-away. Auf seine Frage, wohin er gegangen sei, habe ein Mitarbeiter nach hinten in den Laden gezeigt und gesagt: "Ins WC." Dort seien zwei Personen drin gewesen. Eine habe eine dunkle Jacke getragen und Jeans und habe sich über dem Lavabo das Gesicht - 12 - ausgewaschen. Er habe diese Person aufgefordert, nach draussen zu kommen und sie gepackt. Ausserhalb des Ladens habe man sie arretieren können (Urk. 6/3 S. 3). Auf Nachfragen erklärte er sodann, die Person, mit welcher er zu Boden gegangen war, sei aufgestanden und Richtung H._____-strasse, Kebabstand, davongerannt, als er von ihr weggestossen worden sei. Er könne nicht sagen, ob diejenige Person, die ihn weggestossen habe, vor Ort geblieben sei oder habe wegrennen wollen, als die andere Person weggerannt sei. Er wisse nur, dass sie sie noch hätten festhalten können. In der Toilette sei für ihn klar gewesen, dass der Verhaftete der Täter sei. Die zweite anwesende Person habe er als Täter ausschliessen können, da sich diese Person keinen Pfefferspray aus dem Gesicht gewaschen habe. Soweit er sich erinnere, habe er infolge des Wegstossens das Gleichgewicht verloren, sei nach hinten gegangen und habe sich abstützen können, es sei in diesem Moment alles sehr hektisch gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen. Sie hätten nicht gewusst, ob noch mehr auf sie zukämen oder auf sie losgingen. Bei der Aktion sei er von einer Person geschubst bzw. körperlich angegangen worden. In dem Moment sei er auf Höhe der linken Schulter auf der Person gekniet, die die Luft rausgelassen habe. Ein Knie habe er auf dessen Schulter gehabt, das andere Knie rechtwinklig in der Luft. Er sei auf die Verhaftung konzentriert gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass ihn jemand wegstosse. Die Frage, ob er in dem Moment, als er weggeschubst worden sei, den Schubser gesehen habe, verneinte der Privatkläger. Er habe ihn gespürt und sei dann damit beschäftigt gewesen, das Gleichgewicht zu halten. Auf Anschlussfrage, woher er wisse, dass er von dieser Person weggestossen worden sei, welche dann vor ihm gestanden sei, erklärte der Privatkläger, dies sei die einzige Person gewesen, welche so nahe gestanden sei. Die anderen drei bis vier Personen seien erst dazu gekommen, als sie den Schubser festgehalten hätten (Urk. 6/3 S. 5 ff.). 3.8. Wie sich aus den Aussagen des Privatklägers ergibt, hat er den Schubser im Moment der Stossbewegung nicht wahrnehmen und identifizieren können, was nachvollziehbar und verständlich erscheint, war er doch zunächst auf die durch die Gegenwehr des Pneulüftlers erschwerte Arretierung konzentriert und danach bemüht, das Gleichgewicht wiederzuerlangen, zumal sich der Störer offenbar von - 13 - der (in Richtung I._____-strasse gesehen) linken Trottoirseite der H._____- strasse her näherte, welcher der Privatkläger den Rücken zugewandt hatte, als er auf dem Pneulüftler kniete. Mithin schloss er nach Wiedererlangung des Gleich- gewichts und zwischenzeitlicher Flucht des Pneulüftlers aus der alleinigen Anwe- senheit des Beschuldigten in seiner unmittelbarer Nähe auf dessen Täterschaft. Wie sich sodann aus seinen Aussagen weiter ergibt, konzentrierte er sich erst nachdem er den Beschuldigten – weil weitere Personen nun gegen dessen Arre- tierung protestierten und die Gefahr einer Eskalation bestand – hatte loslassen müssen und mit Pfefferspray besprüht hatte, worauf dieser wegrannte, auf dessen Signalement (dunkle Kleider, wenig Haare), was offenbar im Wahrnehmungsbe- richt verkürzt wiedergegeben wurde. Allerdings scheint er sich der Identifikation auch in diesem Moment noch nicht völlig sicher gewesen zu sein, nachdem er an- lässlich der erneuten Festnahme auch aus der Tatsache, dass (nur) der Beschul- digte sich im Lavabo des Take-aways den Pfefferspray aus den Augen wusch, auf dessen Täterschaft schloss bzw. deswegen diejenige der zweiten in der Toilette anwesenden Person ausschloss. Hält man sich nun aber die Situation vor Augen ergibt sich, dass die Lage schon von Beginn an emotional aufgeladen war und die beiden Polizisten mit einer Es- kalation rechneten, zumal zahlreiches Publikum ihren Einsatz beobachtete und sich gleichzeitig im nahen Kanzleiareal augenscheinlich gegen den Polizeieinsatz im Bereich G._____-strasse Widerstand regte. Weiter liegt aufgrund der späteren Ereignisse nahe, dass sich aus besagtem tatortnahen, der linkausautonomen Szene zuzurechnendem Publikum bereits mehrere Personen mit dem zunächst verhafteten Pneulüftler solidarisierten. Diese Personen befanden sich zahlreich im Bereich des Take-aways "J._____" und damit quasi direkt auf dem den Gescheh- nissen gegenüberliegenden Trottoir, nur durch die Strassenbreite vom Privatklä- ger und dem Pneulüftler getrennt. Eine derart kurze Distanz kann nun aber prob- lemlos in kürzester Zeit überwunden werden, zumal die sich dort befindliche Men- schenmenge auch eine vorzügliche Möglichkeit abgab, hernach sofort wieder aus dem Blickfeld zu verschwinden. Das von L._____ angegebene Signalement – dunkle Kleidung und kurze Haare – des Täters trifft zwar auf den Beschuldigten zu, dabei handelt es sich aber – insbesondere in der linksautonomen Szene – um - 14 - ein schwaches Abgrenzungsmerkmal. Des Weiteren scheint auch wenig typisch, dass ein Störer, der handgreiflich in eine laufende Verhaftsaktion eingreift, her- nach vor Ort verbleibt; einen Fluchtversuch des Täters für den Zeitraum, bis L._____ sich wieder aufgerichtet hatte, erwähnte dieser jedenfalls nicht (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 4). Auch der Ausruf der nachher gegen die Verhaftung des Beschuldigten agitierenden Frau, die Polizisten sollten ihn loslassen, da er nichts gemacht habe, könnte – abgesehen von einer ebenso naheliegenden Schutzbehauptung – darauf hindeuten, dass nicht der Beschuldigte geschubst hatte, sondern eine unbekannt gebliebene Drittperson. Mit seiner (alleinigen) Anwesenheit in unmittelbarer Nähe, einen kurzen Moment nachdem L._____ vom Pneulüftler weggestossen worden war, spricht zwar mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3 f.) durchaus ein gewichtiges Indiz für die Tä- terschaft des Beschuldigten, zumal seine Nähe zur linksautonomen Szene, wel- che sich damals offenbar gegen den Polizeieinsatz solidarisierte, genügend be- legt ist. Insgesamt verbleiben aber gleichzeitig auch mehr als theoretische Zweifel bzw. bleibt ein alternativer Tatablauf durch einen anderen Schubser, der sich nach (erfolgreicher) Störaktion sofort ins offenbar zahlreich vorhandene, tenden- ziell gegen den Polizeieinsatz eingestellte Publikum zurückzog (vgl. den Wahr- nehmungsbericht des Privatklägers worin davon die Rede ist, dass sehr viele Passanten den Polizeieinsatz beobachtet hätten, Urk. 6/1 S. 1 sowie die Aussa- gen des Zeugen C._____, denen insgesamt eine bedrohliche und unübersichtli- che Situation mit zahlreichen potentiellen Akteuren zu entnehmen ist, Urk. 6/5 S. 4), denkbar. Mithin genügen die vorliegenden Umstände bzw. Indizien nicht, diesen Sachverhaltsvorwurf mit rechtsgenügender Sicherheit zu erstellen, auch wenn die Täterschaft des Beschuldigten durchaus als (überwiegend) wahrschein- lich erscheint. Ohnehin nicht erstellbar ist, dass sich der Beschuldigte sodann im Rahmen seiner eigenen Verhaftung derart gewaltsam gewehrt hätte, dass er zusammen mit dem Privatkläger zu Boden gegangen wäre (so aber der Anklagesachverhalt Urk. 18 S. 2 Abs. 3). Dieses wird jedenfalls vom Privatkläger selbst mit keinem Wort geschildert (vgl. Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/3 S. 3). Ebenfalls nicht erstellen lässt - 15 - sich in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 4), wie bzw. wann der Privatkläger die in der Anklageschrift genannten Verletzungen erlitten hat. In seinem Wahrnehmungsbericht führte der Privatkläger die Verletzungen auf den Sturz beim Weggestossen-Werden im Rahmen der Verhaftung des Pneulüftlers zurück (Urk. 6/1 S. 2), während er bei seiner Einvernahme nicht sagen konnte, ob er die Verletzungen erlitten hatte, als er mit dem Pneulüftler zu Boden ging, als er vom Schubser weggestossen wurde oder als er den Beschuldigten im Take-away festnahm (Urk. 6/3 S. 5 f.).
- Rechtliche Würdigung Nachdem dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er es war, der den Privatkläger anlässlich der Verhaftung des Pneulüftlers tätlich gestört hat, fehlt für eine Verurteilung wegen Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB die nötige Grundlage, weshalb der Be- schuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. Ebenso wenig kann er der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wer- den, nachdem unklar bleibt, wie und wann sich der Privatkläger die geschilderten Verletzungen zugezogen hat. Damit kann offen bleiben, ob die Blessuren in recht- licher Hinsicht überhaupt die für eine derartige rechtliche Qualifikation nötige Schwere erreichen und nicht eher als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren wären (so zumindest durchaus nachvollziehbar die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschluss vom 11. September 2020, Urk. 10/21 S. 5). Der Privatkläger selbst sprach anlässlich seiner Einvernahme davon, dass die Verletzungen – entgegen dem, was in den Medien gestanden sei – minim ge- wesen seien. Die Wunden seien von einer Ärztin desinfiziert und mit einem Pflas- ter abgedeckt worden (Urk. 6/3 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 13 f.) und der amtlichen Verteidigung (Urk. 33 S. 11 f.) blieb im Übrigen unklar, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stützte, der Beschuldigte habe als Teil eines zusammengerotteten Haufens Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 - 16 - Abs. 1 StGB ausgeübt (vgl. Urk. 18 S. 3). Im Anklagesachverhalt schilderte sie Derartiges jedenfalls nicht, wobei sie anlässlich der Berufungsverhandlung an dieser Qualifikation auch nicht mehr festhielt (vgl. Urk. Urk. 72 S. 1). Insgesamt bleibt es damit beim erstinstanzlichen Freispruch von allen angeklag- ten Vorwürfen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Nachdem der vollumfängliche Freispruch zu bestätigen ist, erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf Festsetzung einer Gerichtsgebühr als angemessen, da aus der blossen Anwesenheit am Tatort selbstredend nicht auf eine schuldhaft verursachte Verfahrenseinleitung geschlossen werden kann. Ebenso korrekt er- weist sich die Festsetzung der Entschädigung für amtliche Verteidigung samt vorbehaltloser Zahlung aus der Gerichtskasse, womit diese Anordnungen (Kos- tenfestsetzung und Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 4 und 5 des erstin- stanzlichen Urteils) zu bestätigen sind. Ebenfalls zu bestätigen ist die erstinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (Dispositivziffer 2 und 3 / zweiter Halbsatz), nachdem diese vom Beschul- digten nicht angefochten wurde und aufgrund des zu bestätigenden Freispruchs auch gar keine Befugnis besteht, die Regelung von Amtes wegen neu zu beurteilen (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Art. 399 N 19). - 17 - 5.3. a) Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für erbetene anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bis zum
- März 2022 (per 24. März 2022 wurde die erbetene Verteidigung in eine amtliche umgewandelt) insgesamt (pauschal) Fr. 3'570.– zu (Dispositivziffer 3 / erster Halbsatz), wozu sie unter anderem ausführte, soweit in den Honorarnoten Aufwand für die Beschwerden ans Obergericht enthalten seien, sei der Beschuldigte dafür bereits durch die Beschlüsse des Obergerichts entschädigt worden (Urk. 50 S. 17). b) Der Beschuldigte macht hierzu in seiner Anschlussberufung geltend, in den genannten Beschwerdeentscheiden des Obergerichts sei nicht materiell rechts- kräftig und für das Sachgericht verbindlich über den Entschädigungsanspruch der erbetenen Verteidigung entschieden worden, schliesslich könnten diese Ent- schlüsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angefochten werden. Sodann begründete der Beschuldigte, weshalb und inwiefern die in den Be- schlüssen des Obergerichts getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelungen zu korrigieren seien (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Zu Recht seien von der ursprünglich eingereichten Honorarrechnung aufgrund der neu gewährten Bestellung zum amtlichen Verteidiger 15.5 Stunden à Fr. 250.– (= Fr. 3'875.–) zuzüglich darauf entfallende Mehrwertsteuer subtrahiert worden. Bei Neubeurteilung des Entschädigungsanspruches für die Beschwerdeverfahren verbleibe nach Abzug der in den obergerichtlichen Entscheiden zugesprochenen Prozessentschädigungen ein Anspruch auf Entschädigung für erbetene Verteidi- gung von Fr. 5'312.10 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer; Urk. 58 S. 2). c) Die von der Vorinstanz und vom Beschuldigten erwähnten Entscheide der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 (Urk. 10/21) und vom 7. April 2021 (Urk. 7/8) stellen in der Diktion des Bundes- gerichtsgesetzes Zwischenentscheide dar, die nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils eigenständig und sofort beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies wird bei einer - 18 - isolierten Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – wie der Beschul- digte zu Recht vorbringt (Urk. 58 S. 2; Urk. 73 S. 6) – regelmässig verneint (BGE 135 III 329; Urteil 6B_425/2021 vom 20. April 2021 E. 1.2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Entscheid durch das Sachgericht überprüft werden könnte. Vielmehr ist er zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; Urteil 6B_983/2010 vom
- April 2011 E. 1.2) bzw. – wenn der Endentscheid zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt, womit kein Interesse an einer Anfechtung besteht – können die Zwischenentscheide der III. Strafkammer nach Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache innerhalb der Frist gemäss Art. 100 BGG selbständig ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 142 II 363, Urteil 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Das in Art. 93 Abs. 3 BGG statuierte Kriterium, dass sich der anzufechtende Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheides auswirken muss, entfällt gemäss Praxis des Bundesgerichts in diesen Fällen (BSK BGG-UHLMANN, Art. 93 N 29, vgl. auch BSK BGG-AMSTUTZ/ARNOLD, Art. 100 N 1). Aus vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Vorinstanz zu Recht nicht als berechtigt ansah, die Entschädigungsregelungen der Beschlüsse der III. Strafkammer inhaltlich zu überprüfen. Dies ist dem Bundesgericht als zustän- dige Beschwerdeinstanz vorbehalten. Damit ist dem Beschuldigten – in Überein- stimmung mit der erstinstanzlichen Regelung – für erbetene Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor erster Instanz (lediglich) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'570.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen bzw. kann die erstinstanzliche Entschädigungsregelung auch in diesem Punkt bestätigt werden. 5.4. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der eingereichten Honorar- note auf Fr. 3'863.65 festzusetzen (Urk. 74; § 23 in Verbindung mit § 17 f. Anw- GebV). - 19 - Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, als auch der Be- schuldigte mit seiner – allerdings nur einen Nebenpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils betreffenden – Anschlussberufung unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten zu einem Achtel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von ei- nem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
- Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird nicht eingetreten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 2 - 5) wird bestätigt. - 20 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'863.65 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von einem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 67 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 21 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220396-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 19. April 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2022 (GG210311)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. September 2021 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird verfügt:
1. Dem Beschuldigten wird per 24. März 2022 ein amtlicher Verteidiger bestellt.
2. Als amtlicher Verteidiger wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ernannt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 3'570.– für erbetene Verteidigung sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall von Fr. 2'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten während der Dauer der Haft sowie ab 24. März 2022 mit pauschal Fr. 5'240.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. (Mitteilungen.)
7. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49 S. 1 f.; Urk. 72 S. 1)
1. In Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Be- schuldigte − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu be- strafen.
3. Die Strafe sei zu vollziehen.
4. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
5. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58; Urk. 73 S. 1; Prot. II S. 6)
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landes- verweisung sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung abzuwei- sen.
2. In Abänderung von Dispo-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2022 sei dem Berufungsbeklagten eine Prozessent- schädigung für erbetene Verteidigung im Betrage von Fr. 5'312.10 zu- zusprechen; im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen;
- 4 - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. März 2022 meldete die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) am 31. März 2022 Be- rufung an (Urk. 43 = Urk. 51). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am
22. Juli 2022 zugestellt (Urk. 47/1), worauf sie am 29. Juli 2022 die Berufungser- klärung einreichte (Urk. 53). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob der Be- schuldigte Anschlussberufung (Urk. 58). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen. 1.3. Am 11. August 2022 und am 19. April 2023 wurde je ein neuer Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 55 und Urk. 67). 1.4. Am 24. Oktober 2022 wurde auf den 19. April 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 61). Zu dieser sind die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vollum- fänglichen Freispruch (Dispositivziffer 1; Urk. 53). Damit gilt auch die sich aus dem Freispruch ergebende Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2 - 5) – und somit das gesamte Urteil – als mitangefochten. Die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränkt sich demgegenüber auf die Festsetzung der Entschädigung für erbetene Verteidigung (Dispositivziffer 3; Urk. 58).
- 5 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung in Er- weiterung ihrer Berufungsbegehren den Antrag, der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 72 S. 1). 2.3. Der Berufungskläger hat in der Berufungserklärung anzugeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderung des erst- instanzlichen Urteils er verlangt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b StPO). Das Be- rufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Art. 404 Abs. 1 StPO begrenzt den Streitgegen- stand im Berufungsverfahren grundsätzlich auf Punkte, die bereits im erst- instanzlichen Urteil beurteilt worden sind; ein zulasten des Beschuldigten er- hobenes Rechtsmittel macht den erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der gestellten Anträge zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Prozesses (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3.). 2.4. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf eine fakultative Landesverweisung gestellt, weshalb diesbezüglich kein Entscheid erging. In der Folge kann im Berufungsverfahren keine Abänderung verlangt werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Zulässigkeit ihres Antrags damit begründet, dass im Dispositiv nicht über die Landesverweisung entschieden worden sei (vgl. Prot. II S. 9), erliegt sie mithin einem Zirkelschluss. Selbst wenn – im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs – lediglich implizit über die Landesverweisung entschieden worden wäre, hätte dies die Berufungsklägerin im Übrigen nicht davon entbunden, bereits im Rahmen der Berufungserklärung das entsprechende Änderungsbegehren betreffend das vorinstanzliche Urteil zu stellen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), zumal der Streitgegenstand im Berufungsverfahren zwar eingeschränkt, aber nicht erweitert werden kann. 2.5. Insoweit die Staatsanwaltschaft den neuen Antrag mit dem Vorliegen des begründeten Urteils des Landgerichts München begründet (vgl. Prot. II S. 9), blendet sie aus, dass die entsprechende Vorstrafe bereits vor Vorinstanz akten- kundig war (vgl. Urk. 15/5). Bei den zwei neuen Vorgängen, betreffend welche die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl sowie zwei Polizeirapporte eingereicht hat,
- 6 - handelt es sich um Übertretungsvorwürfe (vgl. Urk. 68-70), welche im vorliegenden Fall von vornherein nicht geeignet sind, den Streitgegenstand zu erweitern. 2.6. Nachdem eine Landesverweisung im vorinstanzlichen Verfahren nicht be- antragt wurde und keine relevanten Noven im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegen, ist auf den Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB nicht einzutreten.
3. Sachverhalt 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Kern vor, eine polizei- liche Verhaftung verhindert zu haben. So sei der Privatkläger, ein Polizeibeamter, während eines laufenden Einsatzes auf eine Drittperson aufmerksam geworden, welche versucht habe, Luft aus einem Pneu des Polizeifahrzeugs zu lassen, und habe dieser Drittperson habhaft werden können. Als er aber danach, auf der Dritt- person kniend, dabei gewesen sei, diese zu verhaften, habe ihn der Beschuldigte gewaltsam zu Boden gestossen, worauf der Pneulüftler habe flüchten können (Urk. 18, sinngemäss; vgl. auch die ausführlichere Wiedergabe im angefochtenen Urteil, Urk. 50 S. 4 f.). 3.2. Die Vorinstanz zweifelte daran, dass es sich beim Beschuldigten effektiv um den handgreiflichen Schubser handelt und sprach ihn folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei (Urk. 50 S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält dafür, dass die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund des Be- weisverfahrens feststehe (Urk. 53 S. 2 und Urk. 72 S. 2 f.). Entsprechend ist im Berufungsverfahren zu überprüfen, ob sich aus den vorliegenden Beweismitteln die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenügend ergibt, mithin ohne dass ver- nünftige bzw. nach dem Gesetzeswortlaut "unüberwindliche" Zweifel bestehen bleiben (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Welche Grundsätze und Beweisregeln dabei zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (Urk. 50 S. 5 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beweiswürdigung primär auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6/3), seinen direkt nach den Geschehnissen erstellten Wahr- nehmungsbericht (Urk. 6/1) sowie die Zeugenaussagen des Polizisten Kpl C._____ (Urk. 6/5), welcher damals zusammen mit dem Privatkläger im Einsatz stand, abgestellt. Zusätzlich liegen noch die Polizeirapporte (Urk. 1 und 2), verschiedene Unterstützungsschreiben an den in U-Haft befindlichen Beschuldigten (Urk. 11/ 1-4) sowie eine Fotodokumentation betreffend die bei ihm anlässlich der Verhaftung in seinen Effekten vorgefundenen Kleider und einen Zahnschutz bei den Akten (Urk. 8/2). Im Berufungsverfahren reichte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen gegen den Beschuldigten vom 3. Januar 2016 und die in derselben Sache ergangenen Urteile des Amts- gerichts Garmisch-Partenkirchen sowie Landgerichts München zu den Akten (Urk. 62 - 65). Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Be- rufungsverhandlung zwei Polizeirapporte und einen Strafbefehl betreffend zwei neue Übertretungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ein (Urk. 68 - 70). Dem Polizeirapport vom 30. August 2020 (und dem Nachtragsrapport vom selben Datum) können keine für die Sachverhaltserstellung zweckdienlichen Hinweise entnommen werden, da sie von den Beamten D._____ und E._____ geschrieben wurden, welche belegtermassen erst nachträglich zum Tatort gestossen sind und entsprechend keine eigenen Beobachtungen schildern konnten. Allerdings wider- sprechen sie der Darstellung des Privatklägers auch nicht, vielmehr ergibt sich aus den im Rapport unter dem Titel "Ermittlungen/Ergänzungen" festgehaltenen Hinweisen zweifelsfrei, dass der Rapporterstatter – entgegen der Darstellung der Verteidigung– von einem zweistufigen Ablauf (nachträgliches Hinzukommen von zwei unbekannten Personen, worauf die Verhaftung des Beschuldigten abgebrochen werden musste) ausging, auch wenn dies vorab in der zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts verkürzt dargestellt wurde (Urk. 1 S. 3). Dass (nur) dieser verkürzte Sachverhalt im Nachtragsrapport ohne weitere Ergänzung übernommen wurde, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht beweisbildend. Angesichts der dargelegten Ausgangslage sind von den Einvernahmen von D._____ und E._____ keine sachdienlichen Aussagen zu
- 8 - erwarten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist (vgl. Urk. 71). Nicht ermittelt und ausgewertet wurden das Mobiltelefon und die Überwachungs- kameras. Auch eine Befragung eines Take-away-Mitarbeiters unterblieb, obwohl dies alles von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den (ab- weisenden) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zur Begründung an- geblicher Kollusionsgefahr als noch ausstehend geltend gemacht wurde (Urk. 10/5 S. 2 und Urk. 10/12 S. 3). 3.4. Eine Einschätzung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten er- übrigt sich, nachdem er sich im gesamten Verfahren nicht einlässlich zur Sache geäussert hat (vgl. Urk. 5/1-3, Prot. I S. 10 ff.; Urk. 67A). Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers oder des Zeu- gen C._____ grundsätzlich eingeschränkt wären, zumal der Privatkläger auch keine finanziellen Forderungen gestellt hat. 3.5. Aus dem Wahrnehmungsbericht des Privatklägers und seinen Aussagen sowie denjenigen des Zeugen C._____ geht hervor, dass damals im Bereich F._____-strasse/G._____-strasse in Zürich ein Polizeieinsatz wegen eines Raubes im Gange war, den der Privatkläger und sein Patrouillenmitglied C._____ durch Sperrung der Kreuzung F._____-strasse/H._____-strasse unterstützen sollten. Viele Personen hätten ihren Polizeieinsatz beobachtet und es habe damit gerechnet werden müssen, dass der Einsatz gestört werden könnte, weshalb weitere Einsatzkräfte aufgeboten worden seien. Aus demselben Grund (Rechnen mit Störaktionen) waren der Privatkläger mit Schild und grossem Pfefferspray und der Zeuge C._____ mit dem Gummigeschossgewehr ausgerüstet. Offenbar wurde die mutmassliche Täterschaft des Raubes der linksautonomen Szene zugerechnet, wobei Personen aus diesem Umfeld vor und im an den Einsatzort direkt angrenzenden Kanzleiareal begannen, sich mit dem Raub zu solidarisieren [sic]. Auch habe ein Zusammenhang mit einer Corona-Demonstration und einer besetzten Liegenschaft bestanden. Im Moment der heute interessierenden
- 9 - Vorfälle sei alles sehr hektisch gewesen (Urk. 6/1 S. 1, Urk. 6/3 S. 2 f. und S. 6, Urk. 6/5 S. 2 f.). Wie bereits aus den bei den Akten liegenden Unterstützungsschreiben unschwer entnommen werden kann, gehört der Beschuldigte in den Umkreis der linksauto- nomen Szene (Urk. 11/1-4). Dass bei seiner Verhaftung in seinen Effekten ein Zahnschutz sichergestellt wurde (Urk. 8/2 Foto 12), unterstützt diesen Schluss zusätzlich, werden solche Mundschütze in gewaltbereiten Kreisen doch noto- rischerweise zum Selbstschutz verwendet; die Beteiligung des Beschuldigten an linksautonomen Ausschreitungen ist aktenkundig (vgl. Urk. 63 - 65; Urk. 70). Al- lerdings ist aufgrund des oben Gesagten davon auszugehen, dass damals zahl- reiche wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden zur besagten Szene zählten oder zumindest damit sympathisierten. So jedenfalls wohl auch der Pneulüftler, sowie das in die Verhaftung des Beschuldigten eingreifende Publikum, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, wo, wie nahe und wie viele Passanten sich damals im näheren Bereich des Polizeifahrzeugs aufhielten, da hiernach in den Einvernah- men nicht explizit gefragt wurde. 3.6. Was den Kernvorwurf der Ereignisse angeht, ist festzuhalten, dass der Zeuge C._____ erst darauf aufmerksam wurde und damit eigene Beobachtungen machen konnte, als die Verhaftung des Pneulüftlers bereits vereitelt worden war und der Privatkläger den Beschuldigten gepackt hatte (Urk. 6/5 S. 3 und S. 5 f.). Mithin kann er zur direkten Identifikation des Schubsers – im Sinne einer un- mittelbaren Wahrnehmung des Wegstossens – nichts beitragen (vgl. auch Urk. 6/5 S. 4: kein Wiedererkennen der vom Privatkläger aus dem Take-away geholten Person als diejenige, die an der vorherigen Auseinandersetzung beteiligt war). Auffallend ist bei seinen Aussagen sodann auch, dass sie zumindest in einem zentralen Punkt von denjenigen des unmittelbarer betroffenen Privatklägers abweichen. So wenn er ausführt, dass der Privatkläger anlässlich der Intervention von weiteren Personen gegen die Verhaftung des Beschuldigten Letzteren in den Schwitzkasten genommen habe und mit ihm zu Boden gegangen sei, bevor es zum Pfeffersprayeinsatz kam (Urk. 6/5 S. 3). Dies wird vom Privatkläger weder in seinem tatnahen Wahrnehmungsbericht noch in der
- 10 - späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnt. Auch die vom Zeugen verfasste Darstellung im Verhaftsrapport deckt sich nicht mit dieser Schilderung (vgl. Urk. 10/1 S. 2). Wieso die Anklageschrift hierzu auf den unbestätigten Aussagen des Zeugen anstatt der moderateren Schilderung des Privatklägers fusst, bleibt unerfindlich. 3.7. Der Privatkläger schilderte im Wahrnehmungsbericht vom
30. August 2020, wie er – nachdem er von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine Person sich am linken Vorderrad des Streifenwagens (parkiert im Bereich der Liegenschaft H._____-strasse 1 mit der Front Richtung I._____-strasse) zu schaffen mache – den Schild auf den Boden geworfen habe und auf den Unbekannten zugerannt sei. Er habe diesen sodann gepackt und zu Boden geführt. Der Unbekannte sei auf dem Bauch gelegen und er, der Privatkläger, sei auf ihm gekniet, um ihn zu arretieren. Der Unbekannte habe sich nicht kooperativ verhalten, sondern sich gewehrt, indem er versucht habe aufzustehen. Er, der Privatkläger, habe dann bemerkt, wie von vorne links eine weitere Person auf ihn zugekommen sei und ihn weggestossen habe, wodurch er das Gleichgewicht verloren habe und nach hinten gestürzt sei. Er habe jedoch gleich wieder aufstehen können. Er habe nicht sehen können, wer ihn weggestossen habe, aber er habe gesehen, dass die Person dunkel angezogen gewesen sei und eine Glatze gehabt habe. Der Unbekannte sei da bereits aufgestanden und Richtung I._____-strasse davon gerannt gewesen. Die männliche Person, die ihn weggestossen habe, habe er festhalten können. Der Zeuge C._____ sei dann dazu gekommen und habe versucht, ihn zu unterstützen. Zwei weitere Personen seien vom Trottoir der Liegenschaft H._____-strasse 2 (gegenüberliegende Strassenseite) her auf die Polizisten zugekommen. Die Frau habe geschrien, dass sie ihn loslassen sollen und die beiden hätten die Polizisten massiv bedrängt, sodass sie ihn loslassen und sich mit Pfefferspray hätten Distanz verschaffen müssen. Er, der Privatkläger, habe damit gerechnet, dass weitere Personen sie angreifen würden. Er habe dem Mann, den er habe loslassen müssen, Pfefferspray ins Gesicht sprühen können. Dieser Mann sei dann Richtung Trottoir und in den Take-away-Shop "J._____" (gemäss Google Maps domiziliert an der H._____-strasse 2) geflüchtet. Der
- 11 - Privatkläger habe ihn verfolgt. Auch im und vor dem Shop habe es viele Passanten gehabt. Ein Angestellter habe ihm zu verstehen gegeben, dass der Täter in die Toilette geflüchtet sei. Dort habe der Privatkläger dann zwei Männer angetroffen. Der eine habe sich das Gesicht mit Wasser ausgespült, die andere Person sei daneben gestanden. Er habe die Person beim Lavabo sofort an der dunklen Kleidung und der Glatze erkannt. Er habe ihn gepackt und aus dem Shop gezogen. Ausserhalb des Shops habe er ihn zu Boden geführt und sei von der Besatzung von "K._____ ..." bei der Arretierung unterstützt worden (Urk. 6/1). Am 11. September 2020 und damit verhältnismässig kurz nach dem Ereignis wurde der Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er schilderte in freier Erzählung, wie er auf der H._____-strasse eine unbekannt gebliebene Person zu Boden geführt habe, nachdem sich diese am Ventil des linken Vorder- pneus des Polizeifahrzeugs zu schaffen gemacht habe. Er sei im linken Schulter- bereich auf der auf dem Bauch liegenden Person gekniet und habe versucht, de- ren Arme auf den Rücken zu legen. Sie habe sich leicht gewehrt. Von vorne habe er im Augenwinkel eine männliche Person auf sich zukommen gesehen, welche ihn dann weggestossen habe. Als er weggestossen worden sei, sei die Person, die er festgenommen gehabt habe, aufgestanden und er, der Privatkläger, habe diejenige Person festgehalten, welche ihn weggestossen habe. Dann sei ihm sein Streifenkollege C._____ zu Hilfe gekommen. In diesem Moment seien weitere Personen von vorne auf sie zugekommen, er würde sagen drei bis vier. Sicher sei eine Frau darunter gewesen. Sie habe gerufen, dass er ihn loslassen solle, er habe nichts gemacht. Sie, die Polizisten, hätten die Person loslassen und Pfefferspray einsetzen müssen, gegen die Personen, die auf sie zu gekommen seien und auch gegen die Person, die ihn zuvor weggestossen hatte. Diese Person habe er Richtung Kebabstand gehen sehen. Er habe sich auf die Kleidung geachtet. Es sei eine dunkle Jacke und eine Jeanshose gewesen. Die Person habe keine oder ganz wenig Haare gehabt. Er sei der Person in diesen Kebabladen nachgegangen. Es sei ein kleiner Take-away. Auf seine Frage, wohin er gegangen sei, habe ein Mitarbeiter nach hinten in den Laden gezeigt und gesagt: "Ins WC." Dort seien zwei Personen drin gewesen. Eine habe eine dunkle Jacke getragen und Jeans und habe sich über dem Lavabo das Gesicht
- 12 - ausgewaschen. Er habe diese Person aufgefordert, nach draussen zu kommen und sie gepackt. Ausserhalb des Ladens habe man sie arretieren können (Urk. 6/3 S. 3). Auf Nachfragen erklärte er sodann, die Person, mit welcher er zu Boden gegangen war, sei aufgestanden und Richtung H._____-strasse, Kebabstand, davongerannt, als er von ihr weggestossen worden sei. Er könne nicht sagen, ob diejenige Person, die ihn weggestossen habe, vor Ort geblieben sei oder habe wegrennen wollen, als die andere Person weggerannt sei. Er wisse nur, dass sie sie noch hätten festhalten können. In der Toilette sei für ihn klar gewesen, dass der Verhaftete der Täter sei. Die zweite anwesende Person habe er als Täter ausschliessen können, da sich diese Person keinen Pfefferspray aus dem Gesicht gewaschen habe. Soweit er sich erinnere, habe er infolge des Wegstossens das Gleichgewicht verloren, sei nach hinten gegangen und habe sich abstützen können, es sei in diesem Moment alles sehr hektisch gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen. Sie hätten nicht gewusst, ob noch mehr auf sie zukämen oder auf sie losgingen. Bei der Aktion sei er von einer Person geschubst bzw. körperlich angegangen worden. In dem Moment sei er auf Höhe der linken Schulter auf der Person gekniet, die die Luft rausgelassen habe. Ein Knie habe er auf dessen Schulter gehabt, das andere Knie rechtwinklig in der Luft. Er sei auf die Verhaftung konzentriert gewesen und habe nicht damit gerechnet, dass ihn jemand wegstosse. Die Frage, ob er in dem Moment, als er weggeschubst worden sei, den Schubser gesehen habe, verneinte der Privatkläger. Er habe ihn gespürt und sei dann damit beschäftigt gewesen, das Gleichgewicht zu halten. Auf Anschlussfrage, woher er wisse, dass er von dieser Person weggestossen worden sei, welche dann vor ihm gestanden sei, erklärte der Privatkläger, dies sei die einzige Person gewesen, welche so nahe gestanden sei. Die anderen drei bis vier Personen seien erst dazu gekommen, als sie den Schubser festgehalten hätten (Urk. 6/3 S. 5 ff.). 3.8. Wie sich aus den Aussagen des Privatklägers ergibt, hat er den Schubser im Moment der Stossbewegung nicht wahrnehmen und identifizieren können, was nachvollziehbar und verständlich erscheint, war er doch zunächst auf die durch die Gegenwehr des Pneulüftlers erschwerte Arretierung konzentriert und danach bemüht, das Gleichgewicht wiederzuerlangen, zumal sich der Störer offenbar von
- 13 - der (in Richtung I._____-strasse gesehen) linken Trottoirseite der H._____- strasse her näherte, welcher der Privatkläger den Rücken zugewandt hatte, als er auf dem Pneulüftler kniete. Mithin schloss er nach Wiedererlangung des Gleich- gewichts und zwischenzeitlicher Flucht des Pneulüftlers aus der alleinigen Anwe- senheit des Beschuldigten in seiner unmittelbarer Nähe auf dessen Täterschaft. Wie sich sodann aus seinen Aussagen weiter ergibt, konzentrierte er sich erst nachdem er den Beschuldigten – weil weitere Personen nun gegen dessen Arre- tierung protestierten und die Gefahr einer Eskalation bestand – hatte loslassen müssen und mit Pfefferspray besprüht hatte, worauf dieser wegrannte, auf dessen Signalement (dunkle Kleider, wenig Haare), was offenbar im Wahrnehmungsbe- richt verkürzt wiedergegeben wurde. Allerdings scheint er sich der Identifikation auch in diesem Moment noch nicht völlig sicher gewesen zu sein, nachdem er an- lässlich der erneuten Festnahme auch aus der Tatsache, dass (nur) der Beschul- digte sich im Lavabo des Take-aways den Pfefferspray aus den Augen wusch, auf dessen Täterschaft schloss bzw. deswegen diejenige der zweiten in der Toilette anwesenden Person ausschloss. Hält man sich nun aber die Situation vor Augen ergibt sich, dass die Lage schon von Beginn an emotional aufgeladen war und die beiden Polizisten mit einer Es- kalation rechneten, zumal zahlreiches Publikum ihren Einsatz beobachtete und sich gleichzeitig im nahen Kanzleiareal augenscheinlich gegen den Polizeieinsatz im Bereich G._____-strasse Widerstand regte. Weiter liegt aufgrund der späteren Ereignisse nahe, dass sich aus besagtem tatortnahen, der linkausautonomen Szene zuzurechnendem Publikum bereits mehrere Personen mit dem zunächst verhafteten Pneulüftler solidarisierten. Diese Personen befanden sich zahlreich im Bereich des Take-aways "J._____" und damit quasi direkt auf dem den Gescheh- nissen gegenüberliegenden Trottoir, nur durch die Strassenbreite vom Privatklä- ger und dem Pneulüftler getrennt. Eine derart kurze Distanz kann nun aber prob- lemlos in kürzester Zeit überwunden werden, zumal die sich dort befindliche Men- schenmenge auch eine vorzügliche Möglichkeit abgab, hernach sofort wieder aus dem Blickfeld zu verschwinden. Das von L._____ angegebene Signalement – dunkle Kleidung und kurze Haare – des Täters trifft zwar auf den Beschuldigten zu, dabei handelt es sich aber – insbesondere in der linksautonomen Szene – um
- 14 - ein schwaches Abgrenzungsmerkmal. Des Weiteren scheint auch wenig typisch, dass ein Störer, der handgreiflich in eine laufende Verhaftsaktion eingreift, her- nach vor Ort verbleibt; einen Fluchtversuch des Täters für den Zeitraum, bis L._____ sich wieder aufgerichtet hatte, erwähnte dieser jedenfalls nicht (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 4). Auch der Ausruf der nachher gegen die Verhaftung des Beschuldigten agitierenden Frau, die Polizisten sollten ihn loslassen, da er nichts gemacht habe, könnte – abgesehen von einer ebenso naheliegenden Schutzbehauptung – darauf hindeuten, dass nicht der Beschuldigte geschubst hatte, sondern eine unbekannt gebliebene Drittperson. Mit seiner (alleinigen) Anwesenheit in unmittelbarer Nähe, einen kurzen Moment nachdem L._____ vom Pneulüftler weggestossen worden war, spricht zwar mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3 f.) durchaus ein gewichtiges Indiz für die Tä- terschaft des Beschuldigten, zumal seine Nähe zur linksautonomen Szene, wel- che sich damals offenbar gegen den Polizeieinsatz solidarisierte, genügend be- legt ist. Insgesamt verbleiben aber gleichzeitig auch mehr als theoretische Zweifel bzw. bleibt ein alternativer Tatablauf durch einen anderen Schubser, der sich nach (erfolgreicher) Störaktion sofort ins offenbar zahlreich vorhandene, tenden- ziell gegen den Polizeieinsatz eingestellte Publikum zurückzog (vgl. den Wahr- nehmungsbericht des Privatklägers worin davon die Rede ist, dass sehr viele Passanten den Polizeieinsatz beobachtet hätten, Urk. 6/1 S. 1 sowie die Aussa- gen des Zeugen C._____, denen insgesamt eine bedrohliche und unübersichtli- che Situation mit zahlreichen potentiellen Akteuren zu entnehmen ist, Urk. 6/5 S. 4), denkbar. Mithin genügen die vorliegenden Umstände bzw. Indizien nicht, diesen Sachverhaltsvorwurf mit rechtsgenügender Sicherheit zu erstellen, auch wenn die Täterschaft des Beschuldigten durchaus als (überwiegend) wahrschein- lich erscheint. Ohnehin nicht erstellbar ist, dass sich der Beschuldigte sodann im Rahmen seiner eigenen Verhaftung derart gewaltsam gewehrt hätte, dass er zusammen mit dem Privatkläger zu Boden gegangen wäre (so aber der Anklagesachverhalt Urk. 18 S. 2 Abs. 3). Dieses wird jedenfalls vom Privatkläger selbst mit keinem Wort geschildert (vgl. Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/3 S. 3). Ebenfalls nicht erstellen lässt
- 15 - sich in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 73 S. 4), wie bzw. wann der Privatkläger die in der Anklageschrift genannten Verletzungen erlitten hat. In seinem Wahrnehmungsbericht führte der Privatkläger die Verletzungen auf den Sturz beim Weggestossen-Werden im Rahmen der Verhaftung des Pneulüftlers zurück (Urk. 6/1 S. 2), während er bei seiner Einvernahme nicht sagen konnte, ob er die Verletzungen erlitten hatte, als er mit dem Pneulüftler zu Boden ging, als er vom Schubser weggestossen wurde oder als er den Beschuldigten im Take-away festnahm (Urk. 6/3 S. 5 f.).
4. Rechtliche Würdigung Nachdem dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er es war, der den Privatkläger anlässlich der Verhaftung des Pneulüftlers tätlich gestört hat, fehlt für eine Verurteilung wegen Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB die nötige Grundlage, weshalb der Be- schuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. Ebenso wenig kann er der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wer- den, nachdem unklar bleibt, wie und wann sich der Privatkläger die geschilderten Verletzungen zugezogen hat. Damit kann offen bleiben, ob die Blessuren in recht- licher Hinsicht überhaupt die für eine derartige rechtliche Qualifikation nötige Schwere erreichen und nicht eher als blosse Tätlichkeiten zu qualifizieren wären (so zumindest durchaus nachvollziehbar die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Beschluss vom 11. September 2020, Urk. 10/21 S. 5). Der Privatkläger selbst sprach anlässlich seiner Einvernahme davon, dass die Verletzungen – entgegen dem, was in den Medien gestanden sei – minim ge- wesen seien. Die Wunden seien von einer Ärztin desinfiziert und mit einem Pflas- ter abgedeckt worden (Urk. 6/3 S. 5). Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 13 f.) und der amtlichen Verteidigung (Urk. 33 S. 11 f.) blieb im Übrigen unklar, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stützte, der Beschuldigte habe als Teil eines zusammengerotteten Haufens Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2
- 16 - Abs. 1 StGB ausgeübt (vgl. Urk. 18 S. 3). Im Anklagesachverhalt schilderte sie Derartiges jedenfalls nicht, wobei sie anlässlich der Berufungsverhandlung an dieser Qualifikation auch nicht mehr festhielt (vgl. Urk. Urk. 72 S. 1). Insgesamt bleibt es damit beim erstinstanzlichen Freispruch von allen angeklag- ten Vorwürfen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Nachdem der vollumfängliche Freispruch zu bestätigen ist, erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf Festsetzung einer Gerichtsgebühr als angemessen, da aus der blossen Anwesenheit am Tatort selbstredend nicht auf eine schuldhaft verursachte Verfahrenseinleitung geschlossen werden kann. Ebenso korrekt er- weist sich die Festsetzung der Entschädigung für amtliche Verteidigung samt vorbehaltloser Zahlung aus der Gerichtskasse, womit diese Anordnungen (Kos- tenfestsetzung und Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 4 und 5 des erstin- stanzlichen Urteils) zu bestätigen sind. Ebenfalls zu bestätigen ist die erstinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (Dispositivziffer 2 und 3 / zweiter Halbsatz), nachdem diese vom Beschul- digten nicht angefochten wurde und aufgrund des zu bestätigenden Freispruchs auch gar keine Befugnis besteht, die Regelung von Amtes wegen neu zu beurteilen (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Art. 399 N 19).
- 17 - 5.3.
a) Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für erbetene anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz bis zum
23. März 2022 (per 24. März 2022 wurde die erbetene Verteidigung in eine amtliche umgewandelt) insgesamt (pauschal) Fr. 3'570.– zu (Dispositivziffer 3 / erster Halbsatz), wozu sie unter anderem ausführte, soweit in den Honorarnoten Aufwand für die Beschwerden ans Obergericht enthalten seien, sei der Beschuldigte dafür bereits durch die Beschlüsse des Obergerichts entschädigt worden (Urk. 50 S. 17).
b) Der Beschuldigte macht hierzu in seiner Anschlussberufung geltend, in den genannten Beschwerdeentscheiden des Obergerichts sei nicht materiell rechts- kräftig und für das Sachgericht verbindlich über den Entschädigungsanspruch der erbetenen Verteidigung entschieden worden, schliesslich könnten diese Ent- schlüsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angefochten werden. Sodann begründete der Beschuldigte, weshalb und inwiefern die in den Be- schlüssen des Obergerichts getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelungen zu korrigieren seien (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Zu Recht seien von der ursprünglich eingereichten Honorarrechnung aufgrund der neu gewährten Bestellung zum amtlichen Verteidiger 15.5 Stunden à Fr. 250.– (= Fr. 3'875.–) zuzüglich darauf entfallende Mehrwertsteuer subtrahiert worden. Bei Neubeurteilung des Entschädigungsanspruches für die Beschwerdeverfahren verbleibe nach Abzug der in den obergerichtlichen Entscheiden zugesprochenen Prozessentschädigungen ein Anspruch auf Entschädigung für erbetene Verteidi- gung von Fr. 5'312.10 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer; Urk. 58 S. 2).
c) Die von der Vorinstanz und vom Beschuldigten erwähnten Entscheide der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 (Urk. 10/21) und vom 7. April 2021 (Urk. 7/8) stellen in der Diktion des Bundes- gerichtsgesetzes Zwischenentscheide dar, die nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils eigenständig und sofort beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies wird bei einer
- 18 - isolierten Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – wie der Beschul- digte zu Recht vorbringt (Urk. 58 S. 2; Urk. 73 S. 6) – regelmässig verneint (BGE 135 III 329; Urteil 6B_425/2021 vom 20. April 2021 E. 1.2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Entscheid durch das Sachgericht überprüft werden könnte. Vielmehr ist er zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; Urteil 6B_983/2010 vom
19. April 2011 E. 1.2) bzw. – wenn der Endentscheid zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt, womit kein Interesse an einer Anfechtung besteht – können die Zwischenentscheide der III. Strafkammer nach Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache innerhalb der Frist gemäss Art. 100 BGG selbständig ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 142 II 363, Urteil 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Das in Art. 93 Abs. 3 BGG statuierte Kriterium, dass sich der anzufechtende Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheides auswirken muss, entfällt gemäss Praxis des Bundesgerichts in diesen Fällen (BSK BGG-UHLMANN, Art. 93 N 29, vgl. auch BSK BGG-AMSTUTZ/ARNOLD, Art. 100 N 1). Aus vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Vorinstanz zu Recht nicht als berechtigt ansah, die Entschädigungsregelungen der Beschlüsse der III. Strafkammer inhaltlich zu überprüfen. Dies ist dem Bundesgericht als zustän- dige Beschwerdeinstanz vorbehalten. Damit ist dem Beschuldigten – in Überein- stimmung mit der erstinstanzlichen Regelung – für erbetene Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor erster Instanz (lediglich) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'570.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen bzw. kann die erstinstanzliche Entschädigungsregelung auch in diesem Punkt bestätigt werden. 5.4. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der eingereichten Honorar- note auf Fr. 3'863.65 festzusetzen (Urk. 74; § 23 in Verbindung mit § 17 f. Anw- GebV).
- 19 - Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, als auch der Be- schuldigte mit seiner – allerdings nur einen Nebenpunkt des erstinstanzlichen Ur- teils betreffenden – Anschlussberufung unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten zu einem Achtel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung von ei- nem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird nicht eingetreten.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 2 - 5) wird bestätigt.
- 20 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'863.65 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von einem Achtel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 67 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
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6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing