Sachverhalt
1. Allgemeine Grundlagen 1.1. Anklagevorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in der Anklageschrift vom 21. Juli 2021 erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, beinhaltend diverse sexuelle Übergriffe des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1-4. Auf diese wird in der Folge einzeln eingegangen werden. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 1.2.1. Der Beschuldigte stritt die Anklagevorwürfe seit Anbeginn der Untersuchung durchwegs ab. 1.2.2. Es ist daher zu prüfen, ob sich die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lassen. 1.3. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 16 - 1.3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussa- gende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungs- fähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishinter- grund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompe- tenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewer- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 1.3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän-
- 17 - gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 1.4. Beweismittel 1.4.1. Wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. Urk. 56 S. 9 ff.), dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen sowie mehrerer Zeuginnen und Zeugen als Beweismittel. Daneben liegen diverse Chat- protokolle, Fotografien sowie eine DNA-Auswertung des FOR im Recht. Es wird bei den einzelnen Anklagesachverhalten auf die für den entsprechenden Sachverhalt massgeblichen Beweismittel eingegangen. 1.4.2. Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privat- klägerinnen sowie der Zeugen und Zeuginnen zutreffend geäussert (Urk. 56 S. 11 f.) und deren Aussagen soweit von Relevanz umfassend und korrekt wieder- gegeben (Urk. 56 S. 16 ff., S. 39 ff., S. 61 ff., S. 76 ff.) sowie überzeugend ge- würdigt (Urk. 56 S. 19 ff., S. 42 ff., S. 64 ff., S. 78). Darauf kann bereits vorab ver- wiesen werden. 1.4.3. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, die Anzeigeerstatterinnen hätten ihre Aussagen abgesprochen und darüber hinaus Zeuginnen negativ beeinflusst (Urk. 84 S. 10 ff.), so kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 56 S. 28 f.) darauf verwiesen werden, dass aufgrund der Kommunikation zwischen den Privatklägerinnen untereinander, zudem aber auch aufgrund der Kommunikation bzw. dem Informationsfluss am gemeinsamen Arbeitsort eine ge- wisse Einflussnahme nicht von der Hand zu weisen ist. Indessen gestalten sich die einzelnen Aussagen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten – wie noch im Ein- zelnen aufzuzeigen sein wird – nichtsdestotrotz in einem Ausmass individuell, charakteristisch differierend und eigenständig, dass eine bewusst gesteuerte, stra- tegisch ausgerichtete und umfassende Aussagenbeeinflussung bzw. -abstimmung auszuschliessen ist. 1.4.4. Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, dass entge- gen dem Vorbringen der Verteidigung kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privat-
- 18 - klägerinnen oder die Zeugen und Zeuginnen den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollten (Urk. 56 S. 12, S. 27 ff.). Insbesondere kann das vom Beschuldigten ins Feld geführte Motiv der Verärgerung der Privatklägerinnen über ein von diesem indizierten Verbot hinsichtlich der Tagesverantwortung als unplausibel (Urk. 84 S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.) verworfen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 56 S. 27 f.), sind keine genügenden Indizien vorhanden, dass die Privat- klägerinnen deshalb wütend auf den Beschuldigten waren, führten sie zufolge der überzeugenden Aussagen der Zeugin H._____ den Dienstplan Wechsel doch viel- mehr auf eine Entscheidung der Pflegedienstleitung zurück (Urk. D1/4/15 S. 13) und liegen ferner auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Komplott der Privatkläge- rinnen vor, welches darüber hinaus auch in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur Änderung der Vorschriften hinsichtlich der Tagesverantwortung stünde.
2. Anklagesachverhalte im Einzelnen 2.1. Anklage Ziffer 1.1: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 2.1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, in der Zeit zwischen ca. 1. April 2019 und 31. Mai 2019 am gemeinsamen Arbeitsort im Alters- und Pflegeheim O._____ in Zürich P._____ im Zimmer einer Bewohnerin während deren Abwesen- heit die Privatklägerin 1 von hinten zu sich herangezogen und sofort mit seiner rechten Hand in ihre Hose und unter ihre Unterhose an den Intimbereich gegriffen zu haben, dabei mit ein oder zwei Fingern die Klitoris berührt und mit viel Druck schnell und aggressiv die Finger hin und her bewegt zu haben. Die mehrfache Auf- forderung der Privatklägerin 1, damit aufzuhören, habe der Beschuldigte ignoriert. Die Privatklägerin 1 habe zudem versucht, die Hand des Beschuldigten wegzustos- sen, wobei sie jedoch zu wenig Kraft besessen habe. Nach ca. 5 bis 10 Sekunden habe der Beschuldigte seine Hand von sich aus wieder aus der Unterhose der Pri-
- 19 - vatklägerin 1 genommen, selbige an seiner Nase vorbei gewischt und einen Laut im Sinne von "hmmm" gemacht (Urk. D1/26 S. 2). Sodann sei der Beschuldigte zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. Mai 2019 und 30. Juni 2019, nach ca. 18.00 Uhr, im Zimmer einer dementen Patientin, bei welcher die Privatklägerin 1 mit Pflege und Zubettbringen beschäftigt gewesen sei, plötzlich aus dem Dunkeln des Badezimmers von hinten an die Privatklägerin 1 herangetreten. Er habe die Privatklägerin 1 gepackt, indem er ihr den linken Arm auf den Rücken gedreht habe, wodurch sie ihm weniger Widerstand leisten und er sie besser zum nahe gelegenen Sofa habe führen können. Mit seiner rechten Hand habe er die Privatklägerin 1 im Schulterbereich über die Rückenlehne des Sofas nach unten gedrückt. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte auch die zweite Hand der Privatklägerin greifen und auf dem Rücken fixieren können. Die Privat- klägerin habe mehrfach versucht, sich aus diesem Griff zu befreien, sie sei dem durchtrainierten und deutlich grösseren Beschuldigten jedoch körperlich massiv un- terlegen gewesen. Als es ihr kurzzeitig gelungen sei, nach hinten zu schauen, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte sich die Hose bereits heruntergezogen gehabt habe. Sein Penis, über welchen ein Kondom gezogen gewesen sei, sei erigiert ge- wesen. Während er beide Hände der Privatklägerin 1 fixiert habe, habe er ihr mit der anderen Hand die Pflegehose heruntergezogen und sei sodann von hinten vier oder fünf Mal vaginal in sie eingedrungen. Danach habe der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 abgelassen, sei grinsend neben sie gestanden, habe sich die Hose hochgezogen und zu ihr etwas wie "Du kleine Futze" oder "Du hesch en gueti Futze" gesagt. Weiter habe er zu ihr gesagt, er hoffe, dass sie solche Sachen für sich alleine behalten könne. So habe er ihr gesagt: "Kein Wort zu niemandem, weder bei der Arbeit noch im Privatleben, sonst trägst Du die Konsequenzen." (Urk. D1/26 S. 3 f.). Bei beiden Vorfällen habe der Beschuldigte gegen den erkennbaren offensicht- lichen Willen der Privatklägerin 1 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegen- heit sowie das Überraschungsmoment genutzt habe. Gleichzeitig habe er gewusst, dass die Privatklägerin 1 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen den wesentlich älteren und im Betrieb als langjähriger Mitarbeiter etablierten Be-
- 20 - schuldigten, welcher ihr gegenüber auch teilweise Ausbildungsfunktion innegehabt habe, zur Wehr zu setzen, was dieser schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausgenutzt habe (Urk. D1/26 S. 1 f. S. 4). 2.1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, wie erwähnt, die ihm in Ziffer 1.1 der Anklage vorge- worfenen Vorfälle. Er macht geltend, mit der Privatklägerin 1 anfangs 2019 zweimal einvernehmlichen Sex im Kinästhetikraum gehabt zu haben (Urk. D1/2/1 S. 4, S. 5, D1/2/3 S. 5 f., D1/2/4 S. 1, D1/2/6 S. 10; Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 81 S. 6 ff.). 2.1.3. Beweismittel Der Anklagesachverhalt basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei und der Staatanwaltschaft (Urk. D1/3/1, D1/3/2, D1/3/3). Darüber hinaus wurden mehrere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich als Zeugen bzw. Zeuginnen einvernommen (Urk. D1/4/1-25). Schliesslich wurde eine Arbeitshose der Privatklägerin 1 und deren WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten sichergestellt, wobei die Arbeitshose auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht wurde (Urk. D1/12/1-2; Kurzbericht des FOR vom
25. August 2020Urk. D1/7/4, Urk. D1/7/5). 2.1.4. Erstellung Sachverhalt 2.1.4.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Aus- sagen der Privatklägerin im Kern konstant und kohärent gestalteten. So schilderte sie die chronologischen Abläufe, namentlich ihre Handlungen in den Zimmern der beiden Patientinnen, das Erscheinen und Vorgehen des Beschuldigten sowie ihr eigenes Verhalten nach den inkriminierten Vorfällen stets gleichbleibend, in sich logisch und nachvollziehbar. Der polizeilichen Befragung und den staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen lässt sich sodann auch den Protokollen entnehmen und ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 wiederholt auf- zeigte bzw. nachstellte, wie der Beschuldigte geblickt, nach ihr gegriffen, sie gehal-
- 21 - ten und in welcher Position sie sich befunden habe (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 9, Videoaufnahme zur EV vom 30. Juni 2020, 3:04:52 ff.). Auch waren viele ihrer Depositionen von authentisch wirkender Emotionalität getragen, verschiedentlich hatte sie Tränen in Augen (vgl. u.a. Videoaufnahme zur EV vom 30. Juni 2020, 3:17:30). Mit der Vorinstanz ist sodann darauf zu verweisen, dass ihre Belastungen an keiner Stelle übertrieben wirken, sondern vielmehr häufig sehr zurückhaltend ausfielen und sie auch eigene Handlungen nie beschönigend darstellte. So verneinte sie auf Nachfrage, Schmerzen erlitten zu haben, ebenso, dass durch den Beschuldigten übermässig Gewalt angewendet worden sei (Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 17, S. 25). Zudem räumte sie ein, selbst Sprüche und Scherze mit dem Beschuldigten gemacht zu haben (Urk. D1/3/1 S. 28) und in einem Gespräch auf die Aussage des Beschuldigten, sie habe einen "schönen Arsch", geantwortet zu haben "Du auch" (Urk. D1/3/2 S. 28). 2.1.4.2. Andererseits wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass einzelne Schilderungen der Privatklägerin 1 Ungereimtheiten oder Divergenzen aufweisen. Solche ergaben sich beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte anlässlich der Penetration nur einen oder beide ihrer Arme hinten auf dem Rücken gehalten habe (wobei die Privatklägerin 1 dies anlässlich der polizeilichen Befra- gung nicht wusste, später aber bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme de- taillierte Aussagen dazu machen konnte, Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 19 f.) oder in Bezug auf die Position der Schiebetüre zur Toilette im Patientenzimmer (gemäss Aussagen bei der Polizei habe sie nicht gewusst, ob die Türe offen oder geschlossen gewesen sei [vgl. Urk. D1/3/1 S. 2], in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die sodann, die Türe sei geschlossen gewesen und sie habe gehört, wie sie aufgegangen sei [vgl. Urk. 1/3/2 S. 19]). Diese Ungereimtheiten vermögen indessen, da sie nur Nebensächliches betreffen, – mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 82 S. 4 f.) – die grundsätzliche Überzeugungskraft der stringenten und detaillierten Depositionen nicht grundsätzlich zu erschüttern. Dies umso weniger, als sich im Einzelnen vermeintliche Widersprüche bei näherer Betrachtung als durchaus interpretationsabhängig erweisen. So ist in der polizeilichen Befragung
- 22 - betreffend die Situation, als der Beschuldigte mit seiner Hand in die Hose der Privatklägerin 1 gegriffen habe, der Formulierung der Privatklägerin 1 "mit der Hand in die Vagina gegriffen" nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Privatklägerin 1 damit eine vaginale Penetration mit dem Finger umschrieb oder nicht viel eher meinte, der Beschuldigte habe sie in diesem Bereich ausgegriffen. Das letztere erscheint naheliegend, da sie bereits in der polizeilichen Befragung darauf hinwies, dass der Beschuldigte ihre Klitoris massiert habe, was sie sodann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, bei welcher sie klar verneinte, dass der Beschuldigte mit dem Finger in sie eingedrungen sei, bestätigte (Urk. D1/3/1 S. 5 und S. 7 ff., Urk. D1/3/2 S. 14; vgl. auch Urk. 82 S. 4 f.). Ferner vermag auch der anhand der Chat-Protokolle erstellte Umstand, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zeitlich nach den geltend gemachten Vorfällen mit Herzen versehene Nachrichten zusandte (vgl. Urk. D1/7/1 S. 6, Urk. D1/7/6 S. 4 ff.) entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 84 S. 20 f.) keine mass- geblichen Zweifel zu sähen. Die Privatklägerin 1 führte nachvollziehbar aus, sie habe ihre Nachrichten stets mit Herzen versehen, was sich zweifelsohne auch aus den an zahlreiche weitere Personen verschickte Chats ergibt (vgl. u.a. Urk. D1/7/8 S. 4 ff., Urk. D1/7/9 S. 18 ff., Urk. D1/7/10 S. 2 ff.). Demzufolge ist den entspre- chenden Symbolen in den Kurznachrichten keine besondere Bedeutung zuzu- messen. 2.1.4.3. Darüber hinaus ergeben sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 aber auch Ungereimtheiten, welche sich nicht mit dem Zeitablauf, einer allfälligen Ne- bensächlichkeit oder generellem Verhalten auflösen bzw. erklären lassen: Einerseits erstaunt, dass die Privatklägerin 1 zwar die beiden Vorfälle selbst sehr detailliert und präzise schildern kann, indessen zur zeitlichen Eingrenzung nur aus- gesprochen vage und ungenaue Angaben machte (Urk. 1/3/2 S. 3, S. 15, S. 18, Urk. D1/3/3 S. 10). Zu Recht wies die Vorinstanz darüber hinaus auf den Umstand hin, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung stets darauf pochte, ihre auffallend häufigen Absenzen am Arbeitsplatz seien zum Teil auf die sexuellen Übergriffe zurückzuführen (vgl. Urk. D3/1/1 S. 10, Urk. D1/3/2 S. 9 f., Urk. D1/3/3 S. 8 f.), während sich aus den Akten sowie den überzeugenden Aussagen der Vor-
- 23 - gesetzten ergibt, dass sich die Privatklägerin 1 bereits vor dem geltend gemachten Zeitpunkt der Tatbegehungen (zu) oft krank gemeldet hatte, wobei sogar im Raum stand, das Arbeitsverhältnis deswegen aufzulösen (Urk. D1/4/3 S. 19 f., Urk. D1/4/5 S. 15 f., Urk. D1/4/6 S. 4, Urk. D1/4/10 S. 8 und S. 14 ff., Urk. D1/7/18). Darüber hinaus erscheint unstimmig, dass die Privatklägerin 1 einerseits schilderte, weder Schmerzen erlitten zu haben noch übermässiger Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgesetzt gewesen zu sein, ja sogar erklärte, der Beschuldigte sei am Anfang "ganz sensibel" in sie eingedrungen (Urk. D1/3/1 S. 6), andererseits aber davon sprach, danach Blutflecken in der Hose gehabt zu haben, welche nicht von der Periode gewesen seien (Urk. D1/3/2 S. 24). Bis sichtbare Blutflecken an einer Hose entstehen, wären durchaus merkliche bis gravierende Verletzungen an der Vagina von Nöten, wobei solche sodann aber viel eher mit grobem, gewalt- tätigem Vorgehen in Einklang zu bringen wären und diesfalls auch davon auszu- gehen wäre, dass die Privatklägerin 1 Schmerzen erlitten hätte. Als weitere Unstimmigkeit fällt auf, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen der poli- zeilichen Einvernahme ausführte, sie habe versucht die Hand des Beschuldigten wegzunehmen und ihn mehrfach aufgefordert, das zu lassen (Urk. D1/3/1 S. 5), während sie in der staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf entsprechende Frage erklärte, nichts gesagt zu haben ausser "geht’s noch?"; es hätte nichts gebracht. Sie vermute, er habe erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie in diesem Moment versucht habe, seine Hand wegzuziehen (Urk. D1/3/2. S. 16 f.). Ebenso irritieren die vollkommen spontan erfolgten Aussagen der Privatklägerin 1, sie sei anlässlich des ersten Übergriffs des Beschuldigten (Griff an die Vagina der Privatklägerin 1 und Massage der Klitoris) erregt gewesen (Urk. D1/3/1 S. 5) bzw. sie habe "so das Gesicht verzogen, als würde es ihr gefallen" (Urk. D1/3/2 S. 15). Diese Schilderungen passen nicht in den Kontext eines überfallartig erfolgten, nur wenige Augenblicke dauernden sexuellen Übergriffs sondern deuten eher auf eine einvernehmliche sexuelle Handlung hin. Dies erscheint umso bedeutsamer, als der Beschuldigte seinerseits zweimalige sexuelle Interaktionen mit der Privatklägerin 1 im Kinästhetik Raum schilderte,
- 24 - welche gemäss seiner Darstellung einvernehmlich erfolgt seien. Auch zufolge der detaillierten, von der Privatklägerin 1 bestätigten und entsprechend glaubhaften Aussagen der Zeugin Q._____ habe die Privatklägerin 1 dieser gegenüber mehrfach erzählt, sie habe eine Affäre mit einem älteren Mitarbeiter an der Arbeitsstelle gehabt bzw. mit diesem "gefickt", wobei eine Unfreiwilligkeit offenbar kein Thema war (Urk. D1/3/2 S. 30, Urk. D1/4/25 S. 5 ff., S. 9). Entgegen der der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 9) bzw. der Privatklägervertretung (Urk. 83 S. 13) implizieren die von der Privatklägerin 1 gemachten Schilderungen gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin Q._____, (vgl. auch WhatsApp-Chat-Nachricht von A._____ an Q._____ vom 22.02.2020, 12.45.01: "ich han ihn betrieb gfickt und das ish viel viel schlimmer"; Urk. D1/7/1 S. 15; Urk. D1/8/1 S. 25), einvernehmlichen Sex, welchen die Privatklägerin 1 von sich aus gegenüber ihrer Freundin erwähnte. Es verwundert unter diesen Umständen nicht, dass diesbezüglich nicht nachgefragt wurde. Die Zeugin Q._____ vermochte einzelne Details dieser Erzählungen wiederzugeben, wobei namentlich die Schilderung des Zimmers, in welchem die Privatklägerin 1 Sex gehabt habe (Urk. D1/4/25 S. 9 f.) oder der Umstand, dass sich im Spind des Mitarbeiters Kondome befunden hätten (Urk. D1/4/25 S. 9 f.), – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 84 S. 24) – auffällig mit den Schilderungen des Beschuldigten zu den von ihm geltend gemachten einver- nehmlichen Sexualkontakten mit der Privatklägerin 1 korrespondieren (Urk. D1/2/1 S. 1 f.). An diesem bemerkenswerten Umstand ändert auch nichts, dass die Privat- klägerin 1 der Zeugin Q._____ offenbar zu einem späteren Zeitpunkt gesagt habe, es habe sich bei der ursprünglichen Schilderung um eine "Lügengeschichte" ge- handelt, in Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte gegen ihren Willen gewaltsam in sie eingedrungen (Urk. D1/4/25 S. 5, S. 7 ff.). Dabei ist er Zeitpunkt, in welchem die Privatklägerin 1 das gegenüber ihrer Freundin Q._____ "richtiggestellt" hat, nicht vernachlässigbar. Sie tat dies nämlich erst nachdem sie die Vorwürfe im Betrieb mit den weiteren Privatklägerinnen thematisiert hatte (Urk. D1/4/25 S. 6). Weiter werfen auch die Chat Nachrichten, datierend vom 16. März 2018 – mithin ein Jahr vor den anklagegegenständlichen Vorwürfen –, in welchen die Privat- klägerin 1 von sexuellen Träumen berichtet, beinhaltend einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit einem Mitarbeiter während des geteilten Pflegedienstes, Fra-
- 25 - gen auf. Konkret beschrieb die Privatklägerin 1 diesen Mitarbeiter als muskulösen, deutschen "Glatzkopf", mithin offensichtlich mit der Physiognomie und Herkunft des Beschuldigten. Ergänzend schrieb sie sodann in einer weiteren Sprechblase "wär schön" (Urk. D1/7/16 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wird zurecht die Frage aufgeworfen, auf was sich diese Äusserung bezieht (Urk. 82 S. 8). Sie könnte sich auf den geschilderten Sextraum beziehen oder die ihr vorher gestellte Frage, ob sie schon Feierabend habe, beantworten. Die Chat-Konversation lässt hier Interpretationsspielraum; es muss offen gelassen werden. Immerhin kommt die Privatklägerin 1 aber in weiteren, ebenfalls aktenkundigen Chat-Nachrichten wieder auf den Sextraum zu sprechen, wobei keine Abneigung gegenüber dem Beschuldigten erkennbar ist; vielmehr erscheint es so, als hätte sie den Sextraum mit dem Beschuldigten positiv konnotiert bzw. mit diesem geprahlt (Urk. D1/7/15 S. 2 f., S. 18, S. 58). Indes lässt dies keine relevanten Rückschlüsse auf die Aussagequalität der Privatklägerin zum Anklagesachverhalt zu. Weder die Chat- Nachrichten noch der erwähnte Traum sind letztlich sachdienlich. Schliesslich wirft auch der Umstand Fragen auf, dass die Privatklägerin 1 bei ver- schiedenen Personen zunächst diverse unterschiedliche und insbesondere zum Anklagesachverhalt deutlich abweichende, inkongruente Angaben machte. So er- klärte sie der Zeugin L._____ gemäss deren Aussagen zunächst, der Beschuldigte habe sie (die Privatklägerin 1) am Hals gepackt und betatscht, weshalb sie nicht mehr ins Kinästhetik Training habe gehen wollen (Urk. D1/4/19 S. 5). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin M._____ und des Zeugen N._____ er- zählte die Privatklägerin 1 ihnen zuerst, der Beschuldigte habe sie (die Privatkläge- rin 1) im Kinästhetiktraining an Brust und Po berührt und habe versucht, sie zu küs- sen. Erst später habe die Privatklägerin 1 sodann unter Tränen erklärt, sie sei ver- gewaltigt worden (Urk. D1/4/20 S. 5, Urk. D1/4/21 S. 5). 2.1.4.4. Vor dem Hintergrund dieser gewissen Unstimmigkeiten ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass trotz grundsätzlich nicht unglaubhaftem und gleich- bleibendem Aussageverhalten der Privatklägerin 1 es durchaus möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass es so wie von ihr geschildert passiert ist, gleichzeitig aber massgebliche und vernünftige Zweifel daran, dass sich der Sach-
- 26 - verhalt wie angeklagt verwirklicht hat, nicht überwunden werden können, bzw. es eben auch anders – so wie vom Beschuldigten geschildert – gewesen sein könnte. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.1, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1), in dubio pro reo freizusprechen. 2.2. Anklage Ziffer 1.2: Mehrfache sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 2) 2.2.1. Anklagevorwurf In Ziffer 1.2 der Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die Privat- klägerin 2 zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. November 2016 und
30. Dezember 2016 zwischen ca. 07.00 Uhr und 09.30 Uhr in einem Bewohner- zimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ ausser Sichtweite der Bewohnerin von hinten an ihren Händen gepackt und diese hinter ihrem Rücken mit seiner lin- ken Hand festgehalten zu haben. Mit seiner rechten Hand habe er sofort in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 gegriffen, einen Finger in deren Vagina eingeführt und ca. drei bis vier Mal hinein und hinaus bewegt. Die Privatklägerin 2 habe versucht, sich zur Wehr zu setzen, indem sie mit dem Rücken einen Buckel gemacht habe, damit er nicht weiter in ihre Vagina würde greifen können. Gleich- zeitig habe sie zum Beschuldigten "Stopp" gesagt, was diesen nicht weiter interes- siert habe (Urk. D1/26 S. 4 f.; SV-Abschnitt 1). Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. November 2017 und 28. Februar 2018 um ca. 19.00 Uhr in einem Bewohnerzimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ ausser Sichtweite der Be- wohnerhin von hinten an ihren Händen gepackt und diese hinter ihrem Rücken mit der linken Hand festgehalten. Dabei habe er die Privatklägerin 2 nahe an sich her- angezogen, wodurch diese von hinten seinen erigierten Penis habe spüren können. Mit seiner rechten Hand habe der Beschuldigte sofort in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 gegriffen, einen Finger in deren Vagina geführt und diesen ca.
- 27 - zwei bis drei Mal hinein und hinaus bewegt. Die Privatklägerin 2 habe versucht sich zur Wehr zu setzen, indem sie versucht habe, mit ihrem Rücken nach hinten zu drücken, damit der Beschuldigte nicht weiter in ihre Vagina würde greifen können. Gleichzeitig habe sie zu ihm "Stopp" und "Hör uf" gesagt, was ihn jedoch nicht wei- ter interessiert habe (Urk. D1/26 S. 5; SV-Abschnitt 1). Der Beschuldigte habe bei diesen Vorfällen gegen den erkennbaren offensicht- lichen Willen der Privatklägerin 2 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegen- heit sowie das Überraschungsmoment genutzt habe. Gleichzeitig habe er gewusst, dass sich die Privatklägerin 2 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als wesentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter des O._____, teilweise mit Ausbildungsfunktion in Kinästhetik ihr gegenüber, zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausge- nutzt habe (Urk. D1/26 S. 5). Schliesslich wird dem Beschuldigte vorgeworfen, am 6. Dezember 2019 um ca. 19.30 Uhr anlässlich eines gemeinsamen Raclette-Essens in seiner Wohnung die am Boden liegende Privatklägerin 2 an deren Fussgelenken gepackt zu haben und sie durch das Wohnzimmer und den Gang ins Schlafzimmer seiner Wohnung ge- schleift zu haben. Dort habe er sie auf sein Bett geworfen. Die Privatklägerin 2 habe versucht auf dem Bett zum Sitzen zu kommen, um sich besser gegen den Beschul- digten zur Wehr setzen zu können. Der Beschuldigte habe sie dann von hinten an den Brüsten gepackt, so dass sie ihre Arme im Kreuz über der Brust verschränkt habe, um sich besser schützen zu können. Der Beschuldigte habe sodann ver- sucht, der Privatklägerin 2 gegen ihren offensichtlichen Willen das T-Shirt auszu- ziehen. Als ihm dies aufgrund der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin 2 nicht gelungen sei, habe er sie an der Taille gefasst. Er habe sodann von hinten den Hosenknopf der Privatklägerin 2 geöffnet und versucht, diese weiter auszuziehen. Währenddessen habe die Privatklägerin 2 "Stopp" und "Hilfe" gerufen. Da sie weiterhin laut geschrien, sich stark gewehrt und ihren Körper zu einem Paket zusammengezogen habe, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen, worauf sie aus seinem Schlafzimmer habe wegrennen können, ohne dass er sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen können. Der Beschuldigte habe dabei
- 28 - im Wissen darum gehandelt, dass er an der Privatklägerin 2 gerne den Ge- schlechtsverkehr hätte vollziehen wollen, was ihm aufgrund der heftigen Gegen- wehr nicht gelungen sei. Dabei habe er anfänglich gehofft, dass sich die Privat- klägerin 2 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als we- sentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter, teilweise mit Ausbildungs- funktion in Kinästhetik ihr gegenüber, zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse auszunutzen versucht habe (Urk. D1/26 S. 6; SV-Abschnitt 2). 2.2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm in Ziffer 1.2 der Anklage angelasteten Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht geständig (Urk. D1/2/2 S. 3 ff., Urk. D1/2/3 S. 3 ff., Urk. D2/2/2 S. 2, Urk. D1/2/6 S. 10 ff.; Urk. 36 S. 12 f.; Urk. 81 S. 9 ff.). Zwar räumte der Beschuldigte ein, anlässlich des Raclette-Essens vom 6. Dezem- ber 2019 mit der Privatklägerin 2 kurz in seinem Schlafzimmer gewesen zu sein, wo man bei offener Tür herumgeblödelt und sich gegenseitig abgekitzelt habe. Indessen habe dies keinerlei sexuellen Hintergrund gehabt, geschweige denn den vorgeworfenen versuchten sexuellen Übergriff (Urk. D1/2/2 S. 4 ff., Urk. D1/2/3 S. 4 f., Urk. 36 S. 13 f.; Urk 81 S. 9 ff.). 2.2.3. Beweismittel Die Anklage basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. D2/2/1, D2/2/2, Urk. D2/2/4). Weiter wurden verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich als Zeugen bzw. Zeu- ginnen einvernommen (Urk. D1/4/1-25). Darüber hinaus liegen WhatsApp-Chat- nachrichten mit dem Beschuldigten (Urk. D1/6/4) sowie die Aussagen des Beschul- digten vor (Urk. D1/2/2 S. 3 ff., Urk. D1/2/3 S. 3 ff., Urk. D2/2/2 S. 2, Urk. D1/2/6 S. 10 ff., Urk. 81 S. 9 ff.). 2.2.4. Erstellung Sachverhalt
- 29 - 2.2.4.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen sämtlicher zu den vor- liegend vorgeworfenen Vorfällen Befragten umfassend dargestellt und gewürdigt, wobei sie zu Schluss kam, dass die Aussagen der Privatklägerin 2, wenn auch einige Widersprüche aufweisend, letztlich im Kern als glaubhaft einzustufen seien, insbesondere, da kein Motiv ersichtlich sei, den Beschuldigten zu Unrecht zu be- lasten, die Widersprüche mehrheitlich darauf zurück geführt werden könnten, dass seit den Geschehnissen bereits einige Zeit vergangen sei und im Übrigen diverse andere Personen zumindest punktuell die Aussagen der Privatklägerin 2 bestätigen könnten (vgl. Urk. 56 S. 39 ff.). Darauf kann vorab durchwegs verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung und Bekräftigung ist Folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Privatklägerin 2 wirken ausgesprochen authentisch, konkret und erlebt. Sie vermochte ihre Schilderungen mit Emotionen zu verknüpfen, beispiels- weise, wenn sie erklärte, dass sie auf dem Bett Angst vor einem Übergriff bekom- men habe (Urk. D2/2/1 S. 2, Urk. D2/2/2 S. 13 f.). Sie vermochte zudem ein ge- naues Bild der Situation zu geben, beschrieb konkret ihre jeweiligen Bewegungen bzw. Körperhaltungen (Katzenbuckel, Päckli, Verschränken der Arme vor der Brust, Urk. D2/2/2 S. 25, Urk. D2/2/1 S. 2, Urk. D2/2/2 S. 11 und 14) und erwähnte auch entlastende Elemente, namentlich, dass die Übergriffe an der Arbeitsstelle jeweils nur kurz gedauert hätten (Urk. D2/2/1 S. 2, S. 5), sie keine Schmerzen erlitten habe (Urk. D2/2/2 S. 15) und insbesondere auch, dass der Beschuldigte beim Vorfall auf dem Bett nach ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr eventuell aus Angst etwas von ihr abgelassen habe, so dass sie habe gehen können (Urk. D2/2/1 S. 2 f., Urk. D2/2/2 S. 12). Schliesslich ist auch die geschilderte Rahmenhandlung
– der gemeinsame Raclette-Abend, das Herunterfallen vom Sofa sowie das Ziehen am Fuss – ausgesprochen speziell und originell. Es erscheint wenig realistisch, dass solche individuellen, sehr aussergewöhnlichen Handlungsabläufe erfunden sein könnten. Auch das zeitliche Auseinanderdriften der verschiedenen Vorfälle spricht gegen die von der Verteidigung vorgebrachte Theorie falscher Belastungen (vgl. Urk. 84 S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.), wäre doch diesfalls vielmehr zu erwarten, dass zeitlich dicht gedrängte Ereignisse geschildert worden wären, welche nahe am Anzeigezeitpunkt liegen. Entgegen den Ausführungen (Urk. 84 S. 27 f.) lässt sich aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 am Raclette-Abend teilnahm,
- 30 - nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen die vorangehend geschilder- ten sexuellen Übergriffe betreffend ableiten. Zwar ist der Verteidigung dahingehend zu folgen, dass das Verhalten der Privatklägerin 2 befremdet, insbesondere, da auf den Fotos auch ersichtlich ist, dass sie locker mit dem Beschuldigten posiert und Grimassen schneidet, mithin sehr gelöst scheint (vgl. Urk. 84 S. 29 ff.). Indessen wies bereits die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass es sich um einen Teamanlass handelte, mithin die Privatklägerin 2 nicht allein beim Beschuldigten zu Hause war, sondern mit weiteren vertrauten Personen. Letztendlich lässt sich aus dem Um- stand, dass die Privatklägerin den Raclette-Abend mithalf zu organisieren und be- suchte, nichts Grundlegendes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die vorangehenden sexuellen Übergriffe betreffend, ableiten, hiesse dies doch, einzig basierend auf einem pauschalisierten Bild adäquaten Opferverhaltens zu urteilen. Der Vorinstanz ist darüber hinaus auch dahingehend zu folgen, dass die Differen- zen in den Aussagen betreffend die Anzahl des Eindringens mit dem Finger bzw. betreffend das Spüren des erigierten Penis die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu schwächen vermögen, da die beiden Vorfälle lange zurückliegen und sie ge- mäss den Schilderungen der Privatklägerin grundsätzlich relativ deckungsgleich abliefen (Urk. 56 S. 42 f.). Die Divergenzen vermögen aber auf der anderen Seite zu untermauern, dass eben gerade kein einstudiertes, strategisch ausgerichtetes und zurechtgelegtes Aussagemuster gegeben ist, was zusätzlich für die Glaub- haftigkeit der Depositionen der Privatklägerin 2 spricht. 2.2.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Vorfälle im O._____ beschränkten sich überwiegend auf das Bestreiten derselben und den Hinweis, sie hätten jeweils zur Zeit der ersten vorgeworfenen Übergriffe "rumgeblö- delt, wie Teenager" (Urk. D1/2/2 S. 3 ff.; Urk. 81 S. 10 ff.). Gestützt auf diese reinen Bestreitungen sowie dem knappen und pauschalen Hinweis auf ein Herumblödeln lässt sich keine aussagekräftige Glaubhaftigkeitsanalyse vornehmen. Betreffend die Schilderungen der Geschehnisse anlässlich des Raclette-Abends (er und die Geschädigte 2 seien in seinem Schlafzimmer gewesen, er habe mit der Privatklägerin 2 "rumgeblödelt wie Teenager" und man habe sich im Gang und auf dem Bett ausgekitzelt, Urk. D1/2/2 S. 4, Urk. D1/2/3 S. 4 ff.; Urk. 81 S. 10 ff.) fielen
- 31 - die Depositionen des Beschuldigten detaillierter aus und blieben während der Untersuchung und anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung im Kern konstant. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Äusserung, er habe der Geschädigten 2 in seinem Zimmer damals einen weissen Pullover der Marke Yakuzo geben bzw. ihr diesen schenken wollen (Urk. D1/2/3 S. 4, 6 f.), wurde darüber hinaus zumindest in den Grundzügen von der Geschädigten 2 bestätigt (Urk. D2/2/2 S. 16). Als unrichtig stellte sich diesbezüglich zwar – wie die Vorin- stanz richtig ausführte (Urk. 56 S. 46, S. 51) – das Vorbringen des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 habe die Jacke mitgenommen (Urk. D1/2/3 S. 6 und 7), heraus. Allein daraus lässt sich indessen nichts Wesentliches hinsichtlich der Glaubhaftig- keit der Beschuldigtenaussagen ableiten. Vielmehr erscheint in diesem Zusam- menhang ausschlaggebend, dass die Schenkungsabsicht betreffend den Pullover auch durch die Privatklägerin 2 bestätigt wurde (Urk. D2/2/2 S. 16). Wenn vor diesem Hintergrund auch nicht gesagt werden kann, die Aussagen des Beschuldigten seien per se unglaubhaft, so ist doch insgesamt – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 84 S. 27 ff.) – festzustellen, dass die Depositionen standardisiert wirken, namentlich der Beschuldigte pauschal von Herumblödeln, Kitzeln etc. spricht, was in Gegenüberstellung zu den sehr konkreten, detaillieren und entspre- chend überaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 deutlich weniger Über- zeugungskraft zu entfalten vermag, und zwar nicht nur hinsichtlich des letzten Vor- falles, sondern die gesamten Vorfälle betreffend. Es verbleibt angesichts der au- thentischen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin 2 kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Vorfälle wie von ihr geschildert ereignet haben. Da sich indessen aus den Aussagen der Privatklägerin 2 an keiner Stelle konkret ergibt, dass der Beschuldigte versucht habe, den Beischlaf zu vollziehen, hierfür auch keine anderweitigen Indizien oder gar Beweise bestehen, kann der Sach- verhalt in dieser Hinsicht nicht erstellt werden. Rechtsgenügend erstellt ist anhand der Aussagen der Privatklägerin 2 indessen, dass der Beschuldigte im Sinne hatte, intime Stellen ihres Körper, so den Scham- und Brustbereich zu berühren. In diesem Umfang ist der Sachverhalt als rechtgenügend erstellt zu erachten.
- 32 - 2.3. Anklage Ziffer 1.3: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 3) 2.3.1. Verbleibender Anklagevorwurf Im verbleibenden Anklagevorwurf in Ziffer 1.3 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, die Privatklägerin 3 zu nicht näher bekannter Zeit im September 2017 nach ca. 17.30 Uhr in einem Bewohnerzimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ von hinten an den Hüften gepackt und sie ganz nahe an sich herangezogen zu haben, wobei sie sein erigiertes Glied habe spüren können (Urk. D1/26 S. 7; SV-Abschnitt 1 letzter Teilabschnitt). 2.3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die in Ziffer 1.3 der Anklage geschilderten Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 3 durchwegs. Den Körperkontakt mit der Privat- klägerin 3 erklärt er mit den (professionellen) Anleitungssituationen in Kinästhetik (Urk. D1/2/6 S. 14, Urk. D3/2/1 S. 1, 3 ff., Urk. D3/2/2 S. 2 f.; Urk. 36 S. 17 ff.; Urk. 81 S. 13 f.). 2.3.3. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Privat- klägerin 3 vor der Polizei und der Staatanwaltschaft (Urk. D3/3/1, Urk. D3/3/2, Urk. D3/3/3). Weiter wurden verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ als Zeugen bzw. Zeuginnen befragt (Urk. D1/4/1-25). Ausserdem wurden die WhatsApp-, Instagram- und SMS-Chats mit dem Beschuldigten sowie weiteren Personen sichergestellt (Urk. D1/3/5-14). 2.3.4. Erstellung Sachverhalt 2.3.4.1. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 3 konstant und detailliert. Sie vermochte die verschiedenen Ereignisse thematisch und zeitlich klar voneinander abzugrenzen sowie einzuordnen und die geltend gemachten, übergriffigen Berührungen konkret zu benennen. Sehr anschlaulich vermochte sie
- 33 - auch darzulegen, wie sie beim Vorfall vom September 2017 noch unsicher gewe- sen sei, ob es sich bei den Berührungen um fachlich adäquate Kinästhetikanwen- dungen gehandelt habe oder nicht und wie sie dies nun aufgrund ihrer mehrjährigen Erfahrung klar verneinen könne, wobei sie in der Einvernahme sodann auch kon- krete Erklärungen zu den einzelnen Berührungen und Körperpositionen abgeben und darlegen konnte, weshalb selbige nicht korrekt bzw. nicht professionell waren (Urk. D3/3/2 S. 5). Schliesslich erweisen sich ihre Depositionen auch als emotional verknüpft und ausgesprochen nachvollziehbar. Auf die überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 64 ff.). Auch an dieser Stelle ist sodann darauf zu verweisen, dass bei der Privatklägerin 3, einer auch gemäss Einschätzung des Beschuldigten guten Mit- arbeiterin (Urk. D3/2/1 S. 2 f.) und Lehrabsolventin kurz vor dem Abschluss, kein Motiv ersichtlich ist, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr er- scheinen auch ihre Aussagen als eher zurückhaltend und keinesfalls als über- mässig belastend. So verneinte sie auf Nachfrage Berührungen im Intimbereich nebst dem Gesäss klar und räumte ein umgehendes Ablassen des Beschuldigten ein, nachdem sie Abstand genommen habe (Urk. D3/3/2 S. 7, Urk. D3/3/1 S. 2). Insgesamt erweisen sich damit die Aussagen der Privatklägerin 3 als ausge- sprochen glaubhaft. 2.3.4.2. Soweit der Beschuldigte konkrete Aussagen machte, welche über Bestrei- tungen hinausgingen, vermochten diese weit weniger zu überzeugen und erschie- nen ausweichend. So verwies er verschiedentlich darauf, dass die Privatklägerin die Übungen wohl missverstanden habe und er vielleicht mehr hätte erklären müs- sen (Urk. 36 S. 16 ff.; Urk. 81 S. 13). Soweit er sodann eine Anleitungssituationen konkret wiederzugeben und zu erklären suchte (vgl. Urk. D3/2/1 S. 3, Urk. D3/2/2 S. 2 f.), verwies er sodann selbst darauf, dass Anleitungssituationen grundsätzlich von vorne zu erfolgen hätten, bestätigte mithin die Aussagen der Privatklägerin 3, wonach das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten von hinten eben gerade nicht korrekt gewesen sei (Urk. D3/3/2 S. 5). Wenn der Beschuldigten sodann vor Vorinstanz ausführte, es sei durchaus möglich, dass er in der Anleitung an der aus- zubildenden Mitarbeiterin seine Hand vom Becken/Gesäss über den Oberschenkel
- 34 - zum Unterschenkel geführt habe, dies zur Unterstreichung der Linie, die eingehal- ten werden müsse (vgl. Urk. 36 S. 15 f.), vermag dies nichts zu seinen Gunsten darzutun, erhellt doch in einer solchen Situation gerade keine Notwendigkeit zu direktem Körperkontakt mit der auszubildenden Person. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten damit weit weniger zu überzeugen, als diejenigen der Privatklägerin 3. 2.3.4.3. Auch die gegenüber der Privatklägerin 3 vorgeworfenen sexuellen Über- griffe stellen durchwegs 4-Augen-Delikte dar, weshalb keiner der einvernommenen Zeugen bzw. keine der einvernommenen Zeuginnen Aussagen aus eigener Wahr- nehmung machen konnte. Indessen untermauern diverse Zeugenaussagen, dass die Privatklägerin 3 mehreren Personen von den übergriffigen Berührungen erzählt hat, was die konstatierte Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durchaus untermauert. So schilderte die Zeugin M._____, die Privatklägerin 3 habe ihr gegenüber dargelegt, vom Beschuldigten so nahe an sich genommen worden zu sein, dass sie seine "ganzen Konturen" gespürt habe (Urk. D1/4/20 S. 4). Auch der Zeuge N._____ be- stätigte, von der Privatklägerin 3 erfahren zu haben, dass diese vom Beschuldigten im Kinästhetik Training körperlich berührt worden sei (Urk. D1/4/21 S. 4). Die Zeu- gin H._____ schilderte sodann, von der Privatklägerin 3 über eine anzügliche Be- rührung am Bein durch den Beschuldigten unterrichtet worden zu sein (Urk. D1/4/15 S. 8). Die Zeugin K._____ sagte ferner aus, die Privatklägerin 3 habe ihr gegenüber Berührungen am Arsch erwähnt (Urk. D1/4/18 S. 8). 2.3.4.4. Insgesamt verbleiben vor dem Hintergrund der überzeugenden, stringen- ten und ausgesprochen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3, welche durch die zitierten Zeugenaussagen zusätzlich gestützt werden, – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 84 S. 36 f.) – somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie von der Anklagebehörde umschrieben, verwirklicht hat. Entsprechend ist der gegenständliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 2.4. Anklage Ziffer 1.4: Mehrfache sexuelle Nötigung sowie mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Dossier 4)
- 35 - 2.4.1. Verbleibender Anklagevorwurf In Ziffer 1.4, 3. Abschnitt, der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 4 im Zeitraum vom 4. April 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 13. Mai 2020 zu nicht näher bekannten Zeiten im Alters- und Pflegeheim O._____ zwei bis drei Mal am Gesäss während der Arbeit berührt und sie "kleines Ärschlein" genannt (Urk. D1/26 S. 8; SV-Abschnitt 3). Dabei habe der Beschuldigte gegen den erkennbaren offensichtlichen Willen der Privatklägerin 1 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegenheit sowie das Überraschungsmoment genutzt und gleichzeitig gewusst habe, dass sich die Privatklägerin 4 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als wesentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter des O._____ – teilweise mit Ausbildungsfunktion in Kinästhetik ihr gegenüber – zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausgenutzt habe (Urk. D1/26 S. 8 f.). 2.4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. D1/2/6 S. 15 f., Urk. 36 S. 21 f., Urk. 81 S. 14 f.). 2.4.3. Beweismittel Der Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 4 (Urk. D4/3/1, Urk. D4/3/2). Daneben liegen die Aussagen des Beschuldigten im Recht (Urk. D1/2/6, Urk. D4/2/1, Urk. D4/2/2; Urk. 81 S. 14 f.). Die als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____, namentlich F._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, R._____, S._____, G._____, N._____ und T._____ (Urk. D1/4/1-25), vermochten
- 36 - keine Aussagen hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Privatklägerin 4 zu machen. Mangels Erkenntnissen aus dem sichergestellten WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 4 und dem Beschuldigten (Urk. D4/1/2) ist auch auf diesen nicht weiter einzugehen. 2.4.4. Erstellung Sachverhalt 2.4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten gestalteten sich – soweit sie sich nicht auf Bestreitungen des Vorwurfs beschränkten – teilweise uneinheitlich. So insbe- sondere hinsichtlich des von der Privatklägerin geschilderten "Herumblödelns" im Kinästhetik Raum: Während er eine solche Situation in der polizeilichen Einver- nahme noch gänzlich in Abrede stellte (Urk. 4/2/1 S. 8), räumte er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2020 ein, dass es schon Situationen gegeben habe, wo man es lustig gehabt habe, im Sinne von sich kitzeln (Urk. D4/2/2 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 20. April 2021 erklärte er so- dann, das "Herumblödeln" bzw. "Fighten" im Sinne der Anklage habe es durchaus gegeben (Urk. 4/2/6 S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann an, es könne durchaus sein, dass er die Privatklägerin 4 "kleines Ärschlein" ge- nannt habe (Prot. II S. 14). Insgesamt gestalten sich die Aussagen des Beschuldig- ten vor diesem Hintergrund zwar nicht per se unglaubhaft, können aber auch keine eigenständige Überzeugungskraft entfalten. 2.4.4.2. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin 4, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt würdigte, überzeugend und glaubhaft. Ihre Depositionen sind im Kern konstant und widerspruchsfrei und erscheinen als authentisch. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass sich die Privatklägerin 4 erst im späteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit den Anzeigen der Privatklägerin 1 bis 3 und erst auf direkte Nachfrage des Polizeibeamten dahin- gehend äusserte, dass sie selbst vom Beschuldigten unsittlich berührt worden sei (Urk. D4/3/1 S. 8). Diese merkliche, dezidierte Zurückhaltung entkräftet den Ein- wand des Beschuldigten und dessen Verteidigung, es handle sich um eine Intrige (Urk. 36 S. 23; Urk. 84 S. 39 f.) bzw. die Privatklägerin 4 habe nur ausgesagt, um
- 37 - die anderen Privatklägerinnen im Sinne einer falsch verstandenen Frauensolidarität zu unterstützen (Urk. 44 S. 7 f.; Urk. 84 S. 39 f.). Wäre dem so, hätte sie wohl vielmehr proaktiv, aus eigenem Antrieb entsprechende Belastungen vorgebracht. Gerade der Umstand, dass von Seiten der Untersuchungsbehörden nachgehakt werden musste, spricht für den Wahrheitsgehalt der daraufhin erfolgten Vorbringen. Die ausgesprochene Zurückhaltung der Depositionen und deren Verknüpfung mit eigenen Emotionen – so beispielsweise, dass sie nicht bedroht oder gewaltsam angegangen worden sei, bei den Berührungen verbal nicht protestiert habe, überfordert und es ihr unangenehm gewesen sei, darüber zu reden (Urk. D4/3/1 S. 8 ff.) – sprechen sodann ebenfalls gegen Gefälligkeitsaussagen und für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Soweit die Privatklägerin 4 das "Po-Betatschen" beschreibt, erklärte sie anschaulich, wie niederschwellig, namentlich im Vorbei- gehen, beim Kinästhetik Training und beim Lageraufräumen, diese Berührungen erfolgten (Urk. D4/3/1 S. 9), was darüber hinaus auch plausibel erscheinen lässt, dass sie keine genaue Anzahl und keine genaue Daten nennen konnte. Sie blieb auch sehr differenziert, wenn sie die Problematik beschrieb, dass Kinästhetik körpernah sei, weshalb es schwierig sei, die dabei oft erfolgten Berührungen des Beschuldigten am Po einzuordnen bzw. auseinanderzuhalten, ob er sie wegen der Kinästhetik berührt habe oder wegen seiner Lust (Urk. D4/3/1 S. 14). Sie habe jedenfalls den Unterschied seiner Berührungen zu denjenigen ihrer Mutter, be- merkt. Letztere habe auch den Po angefasst aber nicht so voll zugepackt; es sei einfach anders gewesen (Urk. D4/3/2 S. 6). Die von der Privatklägerin geschilderte Anrede durch den Beschuldigten mit dem Ausdruck "kleines Ärschlein" (Urk. D4/3/1 S. 3, S. 13) ist ferner als sehr speziell zu erachten und stellt keinen gängigen Ausdruck dar, weshalb die Aussagen der Privatklägerin 4 auch diesbezüglich als glaubhaft erscheinen. Ihre Aussagen sowie das Stellen des Strafantrags erhellen sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 42) –, dass sie diese Bezeichnung nicht goutiert hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 4 vor dem Gesagten als ausgesprochen glaubhaft und es kann ohne Weiteres auf sie abgestellt werden. Insofern ist aber auch auf die entsprechende Darstellung der Privatklägerin 4 abzustellen, wonach sie in den 3 Monaten vor der polizeilichen Befragung zwei bis
- 38 - dreimal am Gesäss betatscht worden sei. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass den der Anklage zugrundeliegenden Depositionen der Privatklägerin 4 an keiner Stelle entnommen werden kann, sie habe Gegenwehr geleistet oder explizit einen den Handlungen des Beschuldigten entgegengesetzten Willen geäussert. Ebenso wenig ergeben sich aus ihren Aussagen Anhaltspunkte dafür, dass die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten bzw. eine körperliche Unterlegenheit ihrerseits eine massgebliche Rolle gespielt hätten oder sie sich auf- grund der Stellung oder des Alters des Beschuldigten nicht getraut hätte, Gegen- wehr zu leisten. Gegenteils ergeben sich aus den Depositionen der Privatkläge- rin 4, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten kollegial und gut gewesen sei (Urk. D4/3/2 S. 9) und sie auch von ihrer Seite her einen vertrauten Umgang mit dem Beschuldigten gepflegt hatte (über die Glatze streichen, sich aus- kitzeln, herumblödeln, vgl. Urk. D4/3/1 S. 4, Urk. D4/3/2 S. 4). 2.4.4.3. Angesichts der überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 4 ist der Anklagesachverhalt im dargelegten Umfang bzw. mit den letzt- genannten Einschränkungen erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 8. Abteilung, verwiesen werden (Urk. 56 S. 6 f.).
E. 1.1 Anklagevorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in der Anklageschrift vom 21. Juli 2021 erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, beinhaltend diverse sexuelle Übergriffe des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1-4. Auf diese wird in der Folge einzeln eingegangen werden.
E. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten
E. 1.2.1 Der Beschuldigte stritt die Anklagevorwürfe seit Anbeginn der Untersuchung durchwegs ab.
E. 1.2.2 Es ist daher zu prüfen, ob sich die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lassen.
E. 1.3 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 1.3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 16 -
E. 1.3.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussa- gende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungs- fähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishinter- grund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompe- tenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewer- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.).
E. 1.3.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän-
- 17 - gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Beweismittel
E. 1.4.1 Wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. Urk. 56 S. 9 ff.), dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen sowie mehrerer Zeuginnen und Zeugen als Beweismittel. Daneben liegen diverse Chat- protokolle, Fotografien sowie eine DNA-Auswertung des FOR im Recht. Es wird bei den einzelnen Anklagesachverhalten auf die für den entsprechenden Sachverhalt massgeblichen Beweismittel eingegangen.
E. 1.4.2 Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privat- klägerinnen sowie der Zeugen und Zeuginnen zutreffend geäussert (Urk. 56 S. 11 f.) und deren Aussagen soweit von Relevanz umfassend und korrekt wieder- gegeben (Urk. 56 S. 16 ff., S. 39 ff., S. 61 ff., S. 76 ff.) sowie überzeugend ge- würdigt (Urk. 56 S. 19 ff., S. 42 ff., S. 64 ff., S. 78). Darauf kann bereits vorab ver- wiesen werden.
E. 1.4.3 Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, die Anzeigeerstatterinnen hätten ihre Aussagen abgesprochen und darüber hinaus Zeuginnen negativ beeinflusst (Urk. 84 S. 10 ff.), so kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 56 S. 28 f.) darauf verwiesen werden, dass aufgrund der Kommunikation zwischen den Privatklägerinnen untereinander, zudem aber auch aufgrund der Kommunikation bzw. dem Informationsfluss am gemeinsamen Arbeitsort eine ge- wisse Einflussnahme nicht von der Hand zu weisen ist. Indessen gestalten sich die einzelnen Aussagen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten – wie noch im Ein- zelnen aufzuzeigen sein wird – nichtsdestotrotz in einem Ausmass individuell, charakteristisch differierend und eigenständig, dass eine bewusst gesteuerte, stra- tegisch ausgerichtete und umfassende Aussagenbeeinflussung bzw. -abstimmung auszuschliessen ist.
E. 1.4.4 Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, dass entge- gen dem Vorbringen der Verteidigung kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privat-
- 18 - klägerinnen oder die Zeugen und Zeuginnen den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollten (Urk. 56 S. 12, S. 27 ff.). Insbesondere kann das vom Beschuldigten ins Feld geführte Motiv der Verärgerung der Privatklägerinnen über ein von diesem indizierten Verbot hinsichtlich der Tagesverantwortung als unplausibel (Urk. 84 S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.) verworfen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 56 S. 27 f.), sind keine genügenden Indizien vorhanden, dass die Privat- klägerinnen deshalb wütend auf den Beschuldigten waren, führten sie zufolge der überzeugenden Aussagen der Zeugin H._____ den Dienstplan Wechsel doch viel- mehr auf eine Entscheidung der Pflegedienstleitung zurück (Urk. D1/4/15 S. 13) und liegen ferner auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Komplott der Privatkläge- rinnen vor, welches darüber hinaus auch in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur Änderung der Vorschriften hinsichtlich der Tagesverantwortung stünde.
2. Anklagesachverhalte im Einzelnen
E. 1.5 Vorliegend blieben nach dem Gesagten die Dispositiv-Ziffern 2 Lemma 2-4 (Freisprüche betr. versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie betr. mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 3 und 4), 7 bis 9 (diverse Beschlagnahmungen), 15 (Kostenfestsetzung) und 18 (Ent-
- 12 - schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin) unangefoch- ten. Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Privatklägerschaft Sämtliche Geschädigten haben sich – wie bereits die Vorinstanz korrekt fest- stellte – als Privatklägerinnen konstituiert (Urk. D1/13/4, Urk. D2/5/5, Urk. D3/6/4, Urk. D4/4/4).
3. Strafantrag
E. 2 Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 28. April 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen se- xuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 2, 3 und 4 schuldig, sprach ihn im Übrigen vom Vorwurf der vollendeten und versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 bzw. der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen sexu- ellen Nötigung zu Nachteil der Privatklägerinnern 3 und 4 frei und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 600.–. Der Vollzug wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung festgesetzt. Im Weiteren verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privat- klägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 932.50 zuzüglich Zins zu 5% ab 15. Juni 2018 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab
15. Juni 2018 sowie der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 15. September 2017 zu leisten. Hinsichtlich der Privat- klägerin 1 wurde das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abgewiesen. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen, je zur Hälfte auferlegt (Urk. 56 S. 101 ff.).
E. 2.1 Anklage Ziffer 1.1: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1)
E. 2.1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, in der Zeit zwischen ca. 1. April 2019 und 31. Mai 2019 am gemeinsamen Arbeitsort im Alters- und Pflegeheim O._____ in Zürich P._____ im Zimmer einer Bewohnerin während deren Abwesen- heit die Privatklägerin 1 von hinten zu sich herangezogen und sofort mit seiner rechten Hand in ihre Hose und unter ihre Unterhose an den Intimbereich gegriffen zu haben, dabei mit ein oder zwei Fingern die Klitoris berührt und mit viel Druck schnell und aggressiv die Finger hin und her bewegt zu haben. Die mehrfache Auf- forderung der Privatklägerin 1, damit aufzuhören, habe der Beschuldigte ignoriert. Die Privatklägerin 1 habe zudem versucht, die Hand des Beschuldigten wegzustos- sen, wobei sie jedoch zu wenig Kraft besessen habe. Nach ca. 5 bis 10 Sekunden habe der Beschuldigte seine Hand von sich aus wieder aus der Unterhose der Pri-
- 19 - vatklägerin 1 genommen, selbige an seiner Nase vorbei gewischt und einen Laut im Sinne von "hmmm" gemacht (Urk. D1/26 S. 2). Sodann sei der Beschuldigte zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. Mai 2019 und 30. Juni 2019, nach ca. 18.00 Uhr, im Zimmer einer dementen Patientin, bei welcher die Privatklägerin 1 mit Pflege und Zubettbringen beschäftigt gewesen sei, plötzlich aus dem Dunkeln des Badezimmers von hinten an die Privatklägerin 1 herangetreten. Er habe die Privatklägerin 1 gepackt, indem er ihr den linken Arm auf den Rücken gedreht habe, wodurch sie ihm weniger Widerstand leisten und er sie besser zum nahe gelegenen Sofa habe führen können. Mit seiner rechten Hand habe er die Privatklägerin 1 im Schulterbereich über die Rückenlehne des Sofas nach unten gedrückt. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte auch die zweite Hand der Privatklägerin greifen und auf dem Rücken fixieren können. Die Privat- klägerin habe mehrfach versucht, sich aus diesem Griff zu befreien, sie sei dem durchtrainierten und deutlich grösseren Beschuldigten jedoch körperlich massiv un- terlegen gewesen. Als es ihr kurzzeitig gelungen sei, nach hinten zu schauen, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte sich die Hose bereits heruntergezogen gehabt habe. Sein Penis, über welchen ein Kondom gezogen gewesen sei, sei erigiert ge- wesen. Während er beide Hände der Privatklägerin 1 fixiert habe, habe er ihr mit der anderen Hand die Pflegehose heruntergezogen und sei sodann von hinten vier oder fünf Mal vaginal in sie eingedrungen. Danach habe der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 abgelassen, sei grinsend neben sie gestanden, habe sich die Hose hochgezogen und zu ihr etwas wie "Du kleine Futze" oder "Du hesch en gueti Futze" gesagt. Weiter habe er zu ihr gesagt, er hoffe, dass sie solche Sachen für sich alleine behalten könne. So habe er ihr gesagt: "Kein Wort zu niemandem, weder bei der Arbeit noch im Privatleben, sonst trägst Du die Konsequenzen." (Urk. D1/26 S. 3 f.). Bei beiden Vorfällen habe der Beschuldigte gegen den erkennbaren offensicht- lichen Willen der Privatklägerin 1 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegen- heit sowie das Überraschungsmoment genutzt habe. Gleichzeitig habe er gewusst, dass die Privatklägerin 1 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen den wesentlich älteren und im Betrieb als langjähriger Mitarbeiter etablierten Be-
- 20 - schuldigten, welcher ihr gegenüber auch teilweise Ausbildungsfunktion innegehabt habe, zur Wehr zu setzen, was dieser schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausgenutzt habe (Urk. D1/26 S. 1 f. S. 4).
E. 2.1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, wie erwähnt, die ihm in Ziffer 1.1 der Anklage vorge- worfenen Vorfälle. Er macht geltend, mit der Privatklägerin 1 anfangs 2019 zweimal einvernehmlichen Sex im Kinästhetikraum gehabt zu haben (Urk. D1/2/1 S. 4, S. 5, D1/2/3 S. 5 f., D1/2/4 S. 1, D1/2/6 S. 10; Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 81 S. 6 ff.).
E. 2.1.3 Beweismittel Der Anklagesachverhalt basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei und der Staatanwaltschaft (Urk. D1/3/1, D1/3/2, D1/3/3). Darüber hinaus wurden mehrere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich als Zeugen bzw. Zeuginnen einvernommen (Urk. D1/4/1-25). Schliesslich wurde eine Arbeitshose der Privatklägerin 1 und deren WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten sichergestellt, wobei die Arbeitshose auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht wurde (Urk. D1/12/1-2; Kurzbericht des FOR vom
25. August 2020Urk. D1/7/4, Urk. D1/7/5).
E. 2.1.4 Erstellung Sachverhalt
E. 2.1.4.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Aus- sagen der Privatklägerin im Kern konstant und kohärent gestalteten. So schilderte sie die chronologischen Abläufe, namentlich ihre Handlungen in den Zimmern der beiden Patientinnen, das Erscheinen und Vorgehen des Beschuldigten sowie ihr eigenes Verhalten nach den inkriminierten Vorfällen stets gleichbleibend, in sich logisch und nachvollziehbar. Der polizeilichen Befragung und den staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen lässt sich sodann auch den Protokollen entnehmen und ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 wiederholt auf- zeigte bzw. nachstellte, wie der Beschuldigte geblickt, nach ihr gegriffen, sie gehal-
- 21 - ten und in welcher Position sie sich befunden habe (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 9, Videoaufnahme zur EV vom 30. Juni 2020, 3:04:52 ff.). Auch waren viele ihrer Depositionen von authentisch wirkender Emotionalität getragen, verschiedentlich hatte sie Tränen in Augen (vgl. u.a. Videoaufnahme zur EV vom 30. Juni 2020, 3:17:30). Mit der Vorinstanz ist sodann darauf zu verweisen, dass ihre Belastungen an keiner Stelle übertrieben wirken, sondern vielmehr häufig sehr zurückhaltend ausfielen und sie auch eigene Handlungen nie beschönigend darstellte. So verneinte sie auf Nachfrage, Schmerzen erlitten zu haben, ebenso, dass durch den Beschuldigten übermässig Gewalt angewendet worden sei (Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 17, S. 25). Zudem räumte sie ein, selbst Sprüche und Scherze mit dem Beschuldigten gemacht zu haben (Urk. D1/3/1 S. 28) und in einem Gespräch auf die Aussage des Beschuldigten, sie habe einen "schönen Arsch", geantwortet zu haben "Du auch" (Urk. D1/3/2 S. 28).
E. 2.1.4.2 Andererseits wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass einzelne Schilderungen der Privatklägerin 1 Ungereimtheiten oder Divergenzen aufweisen. Solche ergaben sich beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte anlässlich der Penetration nur einen oder beide ihrer Arme hinten auf dem Rücken gehalten habe (wobei die Privatklägerin 1 dies anlässlich der polizeilichen Befra- gung nicht wusste, später aber bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme de- taillierte Aussagen dazu machen konnte, Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 19 f.) oder in Bezug auf die Position der Schiebetüre zur Toilette im Patientenzimmer (gemäss Aussagen bei der Polizei habe sie nicht gewusst, ob die Türe offen oder geschlossen gewesen sei [vgl. Urk. D1/3/1 S. 2], in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die sodann, die Türe sei geschlossen gewesen und sie habe gehört, wie sie aufgegangen sei [vgl. Urk. 1/3/2 S. 19]). Diese Ungereimtheiten vermögen indessen, da sie nur Nebensächliches betreffen, – mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 82 S. 4 f.) – die grundsätzliche Überzeugungskraft der stringenten und detaillierten Depositionen nicht grundsätzlich zu erschüttern. Dies umso weniger, als sich im Einzelnen vermeintliche Widersprüche bei näherer Betrachtung als durchaus interpretationsabhängig erweisen. So ist in der polizeilichen Befragung
- 22 - betreffend die Situation, als der Beschuldigte mit seiner Hand in die Hose der Privatklägerin 1 gegriffen habe, der Formulierung der Privatklägerin 1 "mit der Hand in die Vagina gegriffen" nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Privatklägerin 1 damit eine vaginale Penetration mit dem Finger umschrieb oder nicht viel eher meinte, der Beschuldigte habe sie in diesem Bereich ausgegriffen. Das letztere erscheint naheliegend, da sie bereits in der polizeilichen Befragung darauf hinwies, dass der Beschuldigte ihre Klitoris massiert habe, was sie sodann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, bei welcher sie klar verneinte, dass der Beschuldigte mit dem Finger in sie eingedrungen sei, bestätigte (Urk. D1/3/1 S. 5 und S. 7 ff., Urk. D1/3/2 S. 14; vgl. auch Urk. 82 S. 4 f.). Ferner vermag auch der anhand der Chat-Protokolle erstellte Umstand, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zeitlich nach den geltend gemachten Vorfällen mit Herzen versehene Nachrichten zusandte (vgl. Urk. D1/7/1 S. 6, Urk. D1/7/6 S. 4 ff.) entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 84 S. 20 f.) keine mass- geblichen Zweifel zu sähen. Die Privatklägerin 1 führte nachvollziehbar aus, sie habe ihre Nachrichten stets mit Herzen versehen, was sich zweifelsohne auch aus den an zahlreiche weitere Personen verschickte Chats ergibt (vgl. u.a. Urk. D1/7/8 S. 4 ff., Urk. D1/7/9 S. 18 ff., Urk. D1/7/10 S. 2 ff.). Demzufolge ist den entspre- chenden Symbolen in den Kurznachrichten keine besondere Bedeutung zuzu- messen.
E. 2.1.4.3 Darüber hinaus ergeben sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 aber auch Ungereimtheiten, welche sich nicht mit dem Zeitablauf, einer allfälligen Ne- bensächlichkeit oder generellem Verhalten auflösen bzw. erklären lassen: Einerseits erstaunt, dass die Privatklägerin 1 zwar die beiden Vorfälle selbst sehr detailliert und präzise schildern kann, indessen zur zeitlichen Eingrenzung nur aus- gesprochen vage und ungenaue Angaben machte (Urk. 1/3/2 S. 3, S. 15, S. 18, Urk. D1/3/3 S. 10). Zu Recht wies die Vorinstanz darüber hinaus auf den Umstand hin, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung stets darauf pochte, ihre auffallend häufigen Absenzen am Arbeitsplatz seien zum Teil auf die sexuellen Übergriffe zurückzuführen (vgl. Urk. D3/1/1 S. 10, Urk. D1/3/2 S. 9 f., Urk. D1/3/3 S. 8 f.), während sich aus den Akten sowie den überzeugenden Aussagen der Vor-
- 23 - gesetzten ergibt, dass sich die Privatklägerin 1 bereits vor dem geltend gemachten Zeitpunkt der Tatbegehungen (zu) oft krank gemeldet hatte, wobei sogar im Raum stand, das Arbeitsverhältnis deswegen aufzulösen (Urk. D1/4/3 S. 19 f., Urk. D1/4/5 S. 15 f., Urk. D1/4/6 S. 4, Urk. D1/4/10 S. 8 und S. 14 ff., Urk. D1/7/18). Darüber hinaus erscheint unstimmig, dass die Privatklägerin 1 einerseits schilderte, weder Schmerzen erlitten zu haben noch übermässiger Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgesetzt gewesen zu sein, ja sogar erklärte, der Beschuldigte sei am Anfang "ganz sensibel" in sie eingedrungen (Urk. D1/3/1 S. 6), andererseits aber davon sprach, danach Blutflecken in der Hose gehabt zu haben, welche nicht von der Periode gewesen seien (Urk. D1/3/2 S. 24). Bis sichtbare Blutflecken an einer Hose entstehen, wären durchaus merkliche bis gravierende Verletzungen an der Vagina von Nöten, wobei solche sodann aber viel eher mit grobem, gewalt- tätigem Vorgehen in Einklang zu bringen wären und diesfalls auch davon auszu- gehen wäre, dass die Privatklägerin 1 Schmerzen erlitten hätte. Als weitere Unstimmigkeit fällt auf, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen der poli- zeilichen Einvernahme ausführte, sie habe versucht die Hand des Beschuldigten wegzunehmen und ihn mehrfach aufgefordert, das zu lassen (Urk. D1/3/1 S. 5), während sie in der staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf entsprechende Frage erklärte, nichts gesagt zu haben ausser "geht’s noch?"; es hätte nichts gebracht. Sie vermute, er habe erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie in diesem Moment versucht habe, seine Hand wegzuziehen (Urk. D1/3/2. S. 16 f.). Ebenso irritieren die vollkommen spontan erfolgten Aussagen der Privatklägerin 1, sie sei anlässlich des ersten Übergriffs des Beschuldigten (Griff an die Vagina der Privatklägerin 1 und Massage der Klitoris) erregt gewesen (Urk. D1/3/1 S. 5) bzw. sie habe "so das Gesicht verzogen, als würde es ihr gefallen" (Urk. D1/3/2 S. 15). Diese Schilderungen passen nicht in den Kontext eines überfallartig erfolgten, nur wenige Augenblicke dauernden sexuellen Übergriffs sondern deuten eher auf eine einvernehmliche sexuelle Handlung hin. Dies erscheint umso bedeutsamer, als der Beschuldigte seinerseits zweimalige sexuelle Interaktionen mit der Privatklägerin 1 im Kinästhetik Raum schilderte,
- 24 - welche gemäss seiner Darstellung einvernehmlich erfolgt seien. Auch zufolge der detaillierten, von der Privatklägerin 1 bestätigten und entsprechend glaubhaften Aussagen der Zeugin Q._____ habe die Privatklägerin 1 dieser gegenüber mehrfach erzählt, sie habe eine Affäre mit einem älteren Mitarbeiter an der Arbeitsstelle gehabt bzw. mit diesem "gefickt", wobei eine Unfreiwilligkeit offenbar kein Thema war (Urk. D1/3/2 S. 30, Urk. D1/4/25 S. 5 ff., S. 9). Entgegen der der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 9) bzw. der Privatklägervertretung (Urk. 83 S. 13) implizieren die von der Privatklägerin 1 gemachten Schilderungen gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin Q._____, (vgl. auch WhatsApp-Chat-Nachricht von A._____ an Q._____ vom 22.02.2020, 12.45.01: "ich han ihn betrieb gfickt und das ish viel viel schlimmer"; Urk. D1/7/1 S. 15; Urk. D1/8/1 S. 25), einvernehmlichen Sex, welchen die Privatklägerin 1 von sich aus gegenüber ihrer Freundin erwähnte. Es verwundert unter diesen Umständen nicht, dass diesbezüglich nicht nachgefragt wurde. Die Zeugin Q._____ vermochte einzelne Details dieser Erzählungen wiederzugeben, wobei namentlich die Schilderung des Zimmers, in welchem die Privatklägerin 1 Sex gehabt habe (Urk. D1/4/25 S. 9 f.) oder der Umstand, dass sich im Spind des Mitarbeiters Kondome befunden hätten (Urk. D1/4/25 S. 9 f.), – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 84 S. 24) – auffällig mit den Schilderungen des Beschuldigten zu den von ihm geltend gemachten einver- nehmlichen Sexualkontakten mit der Privatklägerin 1 korrespondieren (Urk. D1/2/1 S. 1 f.). An diesem bemerkenswerten Umstand ändert auch nichts, dass die Privat- klägerin 1 der Zeugin Q._____ offenbar zu einem späteren Zeitpunkt gesagt habe, es habe sich bei der ursprünglichen Schilderung um eine "Lügengeschichte" ge- handelt, in Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte gegen ihren Willen gewaltsam in sie eingedrungen (Urk. D1/4/25 S. 5, S. 7 ff.). Dabei ist er Zeitpunkt, in welchem die Privatklägerin 1 das gegenüber ihrer Freundin Q._____ "richtiggestellt" hat, nicht vernachlässigbar. Sie tat dies nämlich erst nachdem sie die Vorwürfe im Betrieb mit den weiteren Privatklägerinnen thematisiert hatte (Urk. D1/4/25 S. 6). Weiter werfen auch die Chat Nachrichten, datierend vom 16. März 2018 – mithin ein Jahr vor den anklagegegenständlichen Vorwürfen –, in welchen die Privat- klägerin 1 von sexuellen Träumen berichtet, beinhaltend einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit einem Mitarbeiter während des geteilten Pflegedienstes, Fra-
- 25 - gen auf. Konkret beschrieb die Privatklägerin 1 diesen Mitarbeiter als muskulösen, deutschen "Glatzkopf", mithin offensichtlich mit der Physiognomie und Herkunft des Beschuldigten. Ergänzend schrieb sie sodann in einer weiteren Sprechblase "wär schön" (Urk. D1/7/16 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wird zurecht die Frage aufgeworfen, auf was sich diese Äusserung bezieht (Urk. 82 S. 8). Sie könnte sich auf den geschilderten Sextraum beziehen oder die ihr vorher gestellte Frage, ob sie schon Feierabend habe, beantworten. Die Chat-Konversation lässt hier Interpretationsspielraum; es muss offen gelassen werden. Immerhin kommt die Privatklägerin 1 aber in weiteren, ebenfalls aktenkundigen Chat-Nachrichten wieder auf den Sextraum zu sprechen, wobei keine Abneigung gegenüber dem Beschuldigten erkennbar ist; vielmehr erscheint es so, als hätte sie den Sextraum mit dem Beschuldigten positiv konnotiert bzw. mit diesem geprahlt (Urk. D1/7/15 S. 2 f., S. 18, S. 58). Indes lässt dies keine relevanten Rückschlüsse auf die Aussagequalität der Privatklägerin zum Anklagesachverhalt zu. Weder die Chat- Nachrichten noch der erwähnte Traum sind letztlich sachdienlich. Schliesslich wirft auch der Umstand Fragen auf, dass die Privatklägerin 1 bei ver- schiedenen Personen zunächst diverse unterschiedliche und insbesondere zum Anklagesachverhalt deutlich abweichende, inkongruente Angaben machte. So er- klärte sie der Zeugin L._____ gemäss deren Aussagen zunächst, der Beschuldigte habe sie (die Privatklägerin 1) am Hals gepackt und betatscht, weshalb sie nicht mehr ins Kinästhetik Training habe gehen wollen (Urk. D1/4/19 S. 5). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin M._____ und des Zeugen N._____ er- zählte die Privatklägerin 1 ihnen zuerst, der Beschuldigte habe sie (die Privatkläge- rin 1) im Kinästhetiktraining an Brust und Po berührt und habe versucht, sie zu küs- sen. Erst später habe die Privatklägerin 1 sodann unter Tränen erklärt, sie sei ver- gewaltigt worden (Urk. D1/4/20 S. 5, Urk. D1/4/21 S. 5).
E. 2.1.4.4 Vor dem Hintergrund dieser gewissen Unstimmigkeiten ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass trotz grundsätzlich nicht unglaubhaftem und gleich- bleibendem Aussageverhalten der Privatklägerin 1 es durchaus möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass es so wie von ihr geschildert passiert ist, gleichzeitig aber massgebliche und vernünftige Zweifel daran, dass sich der Sach-
- 26 - verhalt wie angeklagt verwirklicht hat, nicht überwunden werden können, bzw. es eben auch anders – so wie vom Beschuldigten geschildert – gewesen sein könnte. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.1, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1), in dubio pro reo freizusprechen.
E. 2.2 Anklage Ziffer 1.2: Mehrfache sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 2)
E. 2.2.1 Anklagevorwurf In Ziffer 1.2 der Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die Privat- klägerin 2 zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. November 2016 und
30. Dezember 2016 zwischen ca. 07.00 Uhr und 09.30 Uhr in einem Bewohner- zimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ ausser Sichtweite der Bewohnerin von hinten an ihren Händen gepackt und diese hinter ihrem Rücken mit seiner lin- ken Hand festgehalten zu haben. Mit seiner rechten Hand habe er sofort in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 gegriffen, einen Finger in deren Vagina eingeführt und ca. drei bis vier Mal hinein und hinaus bewegt. Die Privatklägerin 2 habe versucht, sich zur Wehr zu setzen, indem sie mit dem Rücken einen Buckel gemacht habe, damit er nicht weiter in ihre Vagina würde greifen können. Gleich- zeitig habe sie zum Beschuldigten "Stopp" gesagt, was diesen nicht weiter interes- siert habe (Urk. D1/26 S. 4 f.; SV-Abschnitt 1). Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. November 2017 und 28. Februar 2018 um ca. 19.00 Uhr in einem Bewohnerzimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ ausser Sichtweite der Be- wohnerhin von hinten an ihren Händen gepackt und diese hinter ihrem Rücken mit der linken Hand festgehalten. Dabei habe er die Privatklägerin 2 nahe an sich her- angezogen, wodurch diese von hinten seinen erigierten Penis habe spüren können. Mit seiner rechten Hand habe der Beschuldigte sofort in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 gegriffen, einen Finger in deren Vagina geführt und diesen ca.
- 27 - zwei bis drei Mal hinein und hinaus bewegt. Die Privatklägerin 2 habe versucht sich zur Wehr zu setzen, indem sie versucht habe, mit ihrem Rücken nach hinten zu drücken, damit der Beschuldigte nicht weiter in ihre Vagina würde greifen können. Gleichzeitig habe sie zu ihm "Stopp" und "Hör uf" gesagt, was ihn jedoch nicht wei- ter interessiert habe (Urk. D1/26 S. 5; SV-Abschnitt 1). Der Beschuldigte habe bei diesen Vorfällen gegen den erkennbaren offensicht- lichen Willen der Privatklägerin 2 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegen- heit sowie das Überraschungsmoment genutzt habe. Gleichzeitig habe er gewusst, dass sich die Privatklägerin 2 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als wesentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter des O._____, teilweise mit Ausbildungsfunktion in Kinästhetik ihr gegenüber, zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausge- nutzt habe (Urk. D1/26 S. 5). Schliesslich wird dem Beschuldigte vorgeworfen, am 6. Dezember 2019 um ca. 19.30 Uhr anlässlich eines gemeinsamen Raclette-Essens in seiner Wohnung die am Boden liegende Privatklägerin 2 an deren Fussgelenken gepackt zu haben und sie durch das Wohnzimmer und den Gang ins Schlafzimmer seiner Wohnung ge- schleift zu haben. Dort habe er sie auf sein Bett geworfen. Die Privatklägerin 2 habe versucht auf dem Bett zum Sitzen zu kommen, um sich besser gegen den Beschul- digten zur Wehr setzen zu können. Der Beschuldigte habe sie dann von hinten an den Brüsten gepackt, so dass sie ihre Arme im Kreuz über der Brust verschränkt habe, um sich besser schützen zu können. Der Beschuldigte habe sodann ver- sucht, der Privatklägerin 2 gegen ihren offensichtlichen Willen das T-Shirt auszu- ziehen. Als ihm dies aufgrund der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin 2 nicht gelungen sei, habe er sie an der Taille gefasst. Er habe sodann von hinten den Hosenknopf der Privatklägerin 2 geöffnet und versucht, diese weiter auszuziehen. Währenddessen habe die Privatklägerin 2 "Stopp" und "Hilfe" gerufen. Da sie weiterhin laut geschrien, sich stark gewehrt und ihren Körper zu einem Paket zusammengezogen habe, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen, worauf sie aus seinem Schlafzimmer habe wegrennen können, ohne dass er sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen können. Der Beschuldigte habe dabei
- 28 - im Wissen darum gehandelt, dass er an der Privatklägerin 2 gerne den Ge- schlechtsverkehr hätte vollziehen wollen, was ihm aufgrund der heftigen Gegen- wehr nicht gelungen sei. Dabei habe er anfänglich gehofft, dass sich die Privat- klägerin 2 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als we- sentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter, teilweise mit Ausbildungs- funktion in Kinästhetik ihr gegenüber, zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse auszunutzen versucht habe (Urk. D1/26 S. 6; SV-Abschnitt 2).
E. 2.2.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm in Ziffer 1.2 der Anklage angelasteten Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht geständig (Urk. D1/2/2 S. 3 ff., Urk. D1/2/3 S. 3 ff., Urk. D2/2/2 S. 2, Urk. D1/2/6 S. 10 ff.; Urk. 36 S. 12 f.; Urk. 81 S. 9 ff.). Zwar räumte der Beschuldigte ein, anlässlich des Raclette-Essens vom 6. Dezem- ber 2019 mit der Privatklägerin 2 kurz in seinem Schlafzimmer gewesen zu sein, wo man bei offener Tür herumgeblödelt und sich gegenseitig abgekitzelt habe. Indessen habe dies keinerlei sexuellen Hintergrund gehabt, geschweige denn den vorgeworfenen versuchten sexuellen Übergriff (Urk. D1/2/2 S. 4 ff., Urk. D1/2/3 S. 4 f., Urk. 36 S. 13 f.; Urk 81 S. 9 ff.).
E. 2.2.3 Beweismittel Die Anklage basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. D2/2/1, D2/2/2, Urk. D2/2/4). Weiter wurden verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich als Zeugen bzw. Zeu- ginnen einvernommen (Urk. D1/4/1-25). Darüber hinaus liegen WhatsApp-Chat- nachrichten mit dem Beschuldigten (Urk. D1/6/4) sowie die Aussagen des Beschul- digten vor (Urk. D1/2/2 S. 3 ff., Urk. D1/2/3 S. 3 ff., Urk. D2/2/2 S. 2, Urk. D1/2/6 S. 10 ff., Urk. 81 S. 9 ff.).
E. 2.2.4 Erstellung Sachverhalt
- 29 -
E. 2.2.4.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen sämtlicher zu den vor- liegend vorgeworfenen Vorfällen Befragten umfassend dargestellt und gewürdigt, wobei sie zu Schluss kam, dass die Aussagen der Privatklägerin 2, wenn auch einige Widersprüche aufweisend, letztlich im Kern als glaubhaft einzustufen seien, insbesondere, da kein Motiv ersichtlich sei, den Beschuldigten zu Unrecht zu be- lasten, die Widersprüche mehrheitlich darauf zurück geführt werden könnten, dass seit den Geschehnissen bereits einige Zeit vergangen sei und im Übrigen diverse andere Personen zumindest punktuell die Aussagen der Privatklägerin 2 bestätigen könnten (vgl. Urk. 56 S. 39 ff.). Darauf kann vorab durchwegs verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung und Bekräftigung ist Folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Privatklägerin 2 wirken ausgesprochen authentisch, konkret und erlebt. Sie vermochte ihre Schilderungen mit Emotionen zu verknüpfen, beispiels- weise, wenn sie erklärte, dass sie auf dem Bett Angst vor einem Übergriff bekom- men habe (Urk. D2/2/1 S. 2, Urk. D2/2/2 S. 13 f.). Sie vermochte zudem ein ge- naues Bild der Situation zu geben, beschrieb konkret ihre jeweiligen Bewegungen bzw. Körperhaltungen (Katzenbuckel, Päckli, Verschränken der Arme vor der Brust, Urk. D2/2/2 S. 25, Urk. D2/2/1 S. 2, Urk. D2/2/2 S. 11 und 14) und erwähnte auch entlastende Elemente, namentlich, dass die Übergriffe an der Arbeitsstelle jeweils nur kurz gedauert hätten (Urk. D2/2/1 S. 2, S. 5), sie keine Schmerzen erlitten habe (Urk. D2/2/2 S. 15) und insbesondere auch, dass der Beschuldigte beim Vorfall auf dem Bett nach ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr eventuell aus Angst etwas von ihr abgelassen habe, so dass sie habe gehen können (Urk. D2/2/1 S. 2 f., Urk. D2/2/2 S. 12). Schliesslich ist auch die geschilderte Rahmenhandlung
– der gemeinsame Raclette-Abend, das Herunterfallen vom Sofa sowie das Ziehen am Fuss – ausgesprochen speziell und originell. Es erscheint wenig realistisch, dass solche individuellen, sehr aussergewöhnlichen Handlungsabläufe erfunden sein könnten. Auch das zeitliche Auseinanderdriften der verschiedenen Vorfälle spricht gegen die von der Verteidigung vorgebrachte Theorie falscher Belastungen (vgl. Urk. 84 S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.), wäre doch diesfalls vielmehr zu erwarten, dass zeitlich dicht gedrängte Ereignisse geschildert worden wären, welche nahe am Anzeigezeitpunkt liegen. Entgegen den Ausführungen (Urk. 84 S. 27 f.) lässt sich aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 am Raclette-Abend teilnahm,
- 30 - nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen die vorangehend geschilder- ten sexuellen Übergriffe betreffend ableiten. Zwar ist der Verteidigung dahingehend zu folgen, dass das Verhalten der Privatklägerin 2 befremdet, insbesondere, da auf den Fotos auch ersichtlich ist, dass sie locker mit dem Beschuldigten posiert und Grimassen schneidet, mithin sehr gelöst scheint (vgl. Urk. 84 S. 29 ff.). Indessen wies bereits die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass es sich um einen Teamanlass handelte, mithin die Privatklägerin 2 nicht allein beim Beschuldigten zu Hause war, sondern mit weiteren vertrauten Personen. Letztendlich lässt sich aus dem Um- stand, dass die Privatklägerin den Raclette-Abend mithalf zu organisieren und be- suchte, nichts Grundlegendes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die vorangehenden sexuellen Übergriffe betreffend, ableiten, hiesse dies doch, einzig basierend auf einem pauschalisierten Bild adäquaten Opferverhaltens zu urteilen. Der Vorinstanz ist darüber hinaus auch dahingehend zu folgen, dass die Differen- zen in den Aussagen betreffend die Anzahl des Eindringens mit dem Finger bzw. betreffend das Spüren des erigierten Penis die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu schwächen vermögen, da die beiden Vorfälle lange zurückliegen und sie ge- mäss den Schilderungen der Privatklägerin grundsätzlich relativ deckungsgleich abliefen (Urk. 56 S. 42 f.). Die Divergenzen vermögen aber auf der anderen Seite zu untermauern, dass eben gerade kein einstudiertes, strategisch ausgerichtetes und zurechtgelegtes Aussagemuster gegeben ist, was zusätzlich für die Glaub- haftigkeit der Depositionen der Privatklägerin 2 spricht.
E. 2.2.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Vorfälle im O._____ beschränkten sich überwiegend auf das Bestreiten derselben und den Hinweis, sie hätten jeweils zur Zeit der ersten vorgeworfenen Übergriffe "rumgeblö- delt, wie Teenager" (Urk. D1/2/2 S. 3 ff.; Urk. 81 S. 10 ff.). Gestützt auf diese reinen Bestreitungen sowie dem knappen und pauschalen Hinweis auf ein Herumblödeln lässt sich keine aussagekräftige Glaubhaftigkeitsanalyse vornehmen. Betreffend die Schilderungen der Geschehnisse anlässlich des Raclette-Abends (er und die Geschädigte 2 seien in seinem Schlafzimmer gewesen, er habe mit der Privatklägerin 2 "rumgeblödelt wie Teenager" und man habe sich im Gang und auf dem Bett ausgekitzelt, Urk. D1/2/2 S. 4, Urk. D1/2/3 S. 4 ff.; Urk. 81 S. 10 ff.) fielen
- 31 - die Depositionen des Beschuldigten detaillierter aus und blieben während der Untersuchung und anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung im Kern konstant. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Äusserung, er habe der Geschädigten 2 in seinem Zimmer damals einen weissen Pullover der Marke Yakuzo geben bzw. ihr diesen schenken wollen (Urk. D1/2/3 S. 4, 6 f.), wurde darüber hinaus zumindest in den Grundzügen von der Geschädigten 2 bestätigt (Urk. D2/2/2 S. 16). Als unrichtig stellte sich diesbezüglich zwar – wie die Vorin- stanz richtig ausführte (Urk. 56 S. 46, S. 51) – das Vorbringen des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 habe die Jacke mitgenommen (Urk. D1/2/3 S. 6 und 7), heraus. Allein daraus lässt sich indessen nichts Wesentliches hinsichtlich der Glaubhaftig- keit der Beschuldigtenaussagen ableiten. Vielmehr erscheint in diesem Zusam- menhang ausschlaggebend, dass die Schenkungsabsicht betreffend den Pullover auch durch die Privatklägerin 2 bestätigt wurde (Urk. D2/2/2 S. 16). Wenn vor diesem Hintergrund auch nicht gesagt werden kann, die Aussagen des Beschuldigten seien per se unglaubhaft, so ist doch insgesamt – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 84 S. 27 ff.) – festzustellen, dass die Depositionen standardisiert wirken, namentlich der Beschuldigte pauschal von Herumblödeln, Kitzeln etc. spricht, was in Gegenüberstellung zu den sehr konkreten, detaillieren und entspre- chend überaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 deutlich weniger Über- zeugungskraft zu entfalten vermag, und zwar nicht nur hinsichtlich des letzten Vor- falles, sondern die gesamten Vorfälle betreffend. Es verbleibt angesichts der au- thentischen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin 2 kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Vorfälle wie von ihr geschildert ereignet haben. Da sich indessen aus den Aussagen der Privatklägerin 2 an keiner Stelle konkret ergibt, dass der Beschuldigte versucht habe, den Beischlaf zu vollziehen, hierfür auch keine anderweitigen Indizien oder gar Beweise bestehen, kann der Sach- verhalt in dieser Hinsicht nicht erstellt werden. Rechtsgenügend erstellt ist anhand der Aussagen der Privatklägerin 2 indessen, dass der Beschuldigte im Sinne hatte, intime Stellen ihres Körper, so den Scham- und Brustbereich zu berühren. In diesem Umfang ist der Sachverhalt als rechtgenügend erstellt zu erachten.
- 32 -
E. 2.3 Anklage Ziffer 1.3: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 3)
E. 2.3.1 Verbleibender Anklagevorwurf Im verbleibenden Anklagevorwurf in Ziffer 1.3 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, die Privatklägerin 3 zu nicht näher bekannter Zeit im September 2017 nach ca. 17.30 Uhr in einem Bewohnerzimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ von hinten an den Hüften gepackt und sie ganz nahe an sich herangezogen zu haben, wobei sie sein erigiertes Glied habe spüren können (Urk. D1/26 S. 7; SV-Abschnitt 1 letzter Teilabschnitt).
E. 2.3.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die in Ziffer 1.3 der Anklage geschilderten Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 3 durchwegs. Den Körperkontakt mit der Privat- klägerin 3 erklärt er mit den (professionellen) Anleitungssituationen in Kinästhetik (Urk. D1/2/6 S. 14, Urk. D3/2/1 S. 1, 3 ff., Urk. D3/2/2 S. 2 f.; Urk. 36 S. 17 ff.; Urk. 81 S. 13 f.).
E. 2.3.3 Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Privat- klägerin 3 vor der Polizei und der Staatanwaltschaft (Urk. D3/3/1, Urk. D3/3/2, Urk. D3/3/3). Weiter wurden verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ als Zeugen bzw. Zeuginnen befragt (Urk. D1/4/1-25). Ausserdem wurden die WhatsApp-, Instagram- und SMS-Chats mit dem Beschuldigten sowie weiteren Personen sichergestellt (Urk. D1/3/5-14).
E. 2.3.4 Erstellung Sachverhalt
E. 2.3.4.1 Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 3 konstant und detailliert. Sie vermochte die verschiedenen Ereignisse thematisch und zeitlich klar voneinander abzugrenzen sowie einzuordnen und die geltend gemachten, übergriffigen Berührungen konkret zu benennen. Sehr anschlaulich vermochte sie
- 33 - auch darzulegen, wie sie beim Vorfall vom September 2017 noch unsicher gewe- sen sei, ob es sich bei den Berührungen um fachlich adäquate Kinästhetikanwen- dungen gehandelt habe oder nicht und wie sie dies nun aufgrund ihrer mehrjährigen Erfahrung klar verneinen könne, wobei sie in der Einvernahme sodann auch kon- krete Erklärungen zu den einzelnen Berührungen und Körperpositionen abgeben und darlegen konnte, weshalb selbige nicht korrekt bzw. nicht professionell waren (Urk. D3/3/2 S. 5). Schliesslich erweisen sich ihre Depositionen auch als emotional verknüpft und ausgesprochen nachvollziehbar. Auf die überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 64 ff.). Auch an dieser Stelle ist sodann darauf zu verweisen, dass bei der Privatklägerin 3, einer auch gemäss Einschätzung des Beschuldigten guten Mit- arbeiterin (Urk. D3/2/1 S. 2 f.) und Lehrabsolventin kurz vor dem Abschluss, kein Motiv ersichtlich ist, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr er- scheinen auch ihre Aussagen als eher zurückhaltend und keinesfalls als über- mässig belastend. So verneinte sie auf Nachfrage Berührungen im Intimbereich nebst dem Gesäss klar und räumte ein umgehendes Ablassen des Beschuldigten ein, nachdem sie Abstand genommen habe (Urk. D3/3/2 S. 7, Urk. D3/3/1 S. 2). Insgesamt erweisen sich damit die Aussagen der Privatklägerin 3 als ausge- sprochen glaubhaft.
E. 2.3.4.2 Soweit der Beschuldigte konkrete Aussagen machte, welche über Bestrei- tungen hinausgingen, vermochten diese weit weniger zu überzeugen und erschie- nen ausweichend. So verwies er verschiedentlich darauf, dass die Privatklägerin die Übungen wohl missverstanden habe und er vielleicht mehr hätte erklären müs- sen (Urk. 36 S. 16 ff.; Urk. 81 S. 13). Soweit er sodann eine Anleitungssituationen konkret wiederzugeben und zu erklären suchte (vgl. Urk. D3/2/1 S. 3, Urk. D3/2/2 S. 2 f.), verwies er sodann selbst darauf, dass Anleitungssituationen grundsätzlich von vorne zu erfolgen hätten, bestätigte mithin die Aussagen der Privatklägerin 3, wonach das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten von hinten eben gerade nicht korrekt gewesen sei (Urk. D3/3/2 S. 5). Wenn der Beschuldigten sodann vor Vorinstanz ausführte, es sei durchaus möglich, dass er in der Anleitung an der aus- zubildenden Mitarbeiterin seine Hand vom Becken/Gesäss über den Oberschenkel
- 34 - zum Unterschenkel geführt habe, dies zur Unterstreichung der Linie, die eingehal- ten werden müsse (vgl. Urk. 36 S. 15 f.), vermag dies nichts zu seinen Gunsten darzutun, erhellt doch in einer solchen Situation gerade keine Notwendigkeit zu direktem Körperkontakt mit der auszubildenden Person. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten damit weit weniger zu überzeugen, als diejenigen der Privatklägerin 3.
E. 2.3.4.3 Auch die gegenüber der Privatklägerin 3 vorgeworfenen sexuellen Über- griffe stellen durchwegs 4-Augen-Delikte dar, weshalb keiner der einvernommenen Zeugen bzw. keine der einvernommenen Zeuginnen Aussagen aus eigener Wahr- nehmung machen konnte. Indessen untermauern diverse Zeugenaussagen, dass die Privatklägerin 3 mehreren Personen von den übergriffigen Berührungen erzählt hat, was die konstatierte Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durchaus untermauert. So schilderte die Zeugin M._____, die Privatklägerin 3 habe ihr gegenüber dargelegt, vom Beschuldigten so nahe an sich genommen worden zu sein, dass sie seine "ganzen Konturen" gespürt habe (Urk. D1/4/20 S. 4). Auch der Zeuge N._____ be- stätigte, von der Privatklägerin 3 erfahren zu haben, dass diese vom Beschuldigten im Kinästhetik Training körperlich berührt worden sei (Urk. D1/4/21 S. 4). Die Zeu- gin H._____ schilderte sodann, von der Privatklägerin 3 über eine anzügliche Be- rührung am Bein durch den Beschuldigten unterrichtet worden zu sein (Urk. D1/4/15 S. 8). Die Zeugin K._____ sagte ferner aus, die Privatklägerin 3 habe ihr gegenüber Berührungen am Arsch erwähnt (Urk. D1/4/18 S. 8).
E. 2.3.4.4 Insgesamt verbleiben vor dem Hintergrund der überzeugenden, stringen- ten und ausgesprochen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3, welche durch die zitierten Zeugenaussagen zusätzlich gestützt werden, – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 84 S. 36 f.) – somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie von der Anklagebehörde umschrieben, verwirklicht hat. Entsprechend ist der gegenständliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
E. 2.4 Anklage Ziffer 1.4: Mehrfache sexuelle Nötigung sowie mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Dossier 4)
- 35 -
E. 2.4.1 Verbleibender Anklagevorwurf In Ziffer 1.4, 3. Abschnitt, der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 4 im Zeitraum vom 4. April 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 13. Mai 2020 zu nicht näher bekannten Zeiten im Alters- und Pflegeheim O._____ zwei bis drei Mal am Gesäss während der Arbeit berührt und sie "kleines Ärschlein" genannt (Urk. D1/26 S. 8; SV-Abschnitt 3). Dabei habe der Beschuldigte gegen den erkennbaren offensichtlichen Willen der Privatklägerin 1 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegenheit sowie das Überraschungsmoment genutzt und gleichzeitig gewusst habe, dass sich die Privatklägerin 4 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als wesentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter des O._____ – teilweise mit Ausbildungsfunktion in Kinästhetik ihr gegenüber – zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausgenutzt habe (Urk. D1/26 S. 8 f.).
E. 2.4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. D1/2/6 S. 15 f., Urk. 36 S. 21 f., Urk. 81 S. 14 f.).
E. 2.4.3 Beweismittel Der Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 4 (Urk. D4/3/1, Urk. D4/3/2). Daneben liegen die Aussagen des Beschuldigten im Recht (Urk. D1/2/6, Urk. D4/2/1, Urk. D4/2/2; Urk. 81 S. 14 f.). Die als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____, namentlich F._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, R._____, S._____, G._____, N._____ und T._____ (Urk. D1/4/1-25), vermochten
- 36 - keine Aussagen hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Privatklägerin 4 zu machen. Mangels Erkenntnissen aus dem sichergestellten WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 4 und dem Beschuldigten (Urk. D4/1/2) ist auch auf diesen nicht weiter einzugehen.
E. 2.4.4 Erstellung Sachverhalt
E. 2.4.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten gestalteten sich – soweit sie sich nicht auf Bestreitungen des Vorwurfs beschränkten – teilweise uneinheitlich. So insbe- sondere hinsichtlich des von der Privatklägerin geschilderten "Herumblödelns" im Kinästhetik Raum: Während er eine solche Situation in der polizeilichen Einver- nahme noch gänzlich in Abrede stellte (Urk. 4/2/1 S. 8), räumte er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2020 ein, dass es schon Situationen gegeben habe, wo man es lustig gehabt habe, im Sinne von sich kitzeln (Urk. D4/2/2 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 20. April 2021 erklärte er so- dann, das "Herumblödeln" bzw. "Fighten" im Sinne der Anklage habe es durchaus gegeben (Urk. 4/2/6 S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann an, es könne durchaus sein, dass er die Privatklägerin 4 "kleines Ärschlein" ge- nannt habe (Prot. II S. 14). Insgesamt gestalten sich die Aussagen des Beschuldig- ten vor diesem Hintergrund zwar nicht per se unglaubhaft, können aber auch keine eigenständige Überzeugungskraft entfalten.
E. 2.4.4.2 Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin 4, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt würdigte, überzeugend und glaubhaft. Ihre Depositionen sind im Kern konstant und widerspruchsfrei und erscheinen als authentisch. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass sich die Privatklägerin 4 erst im späteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit den Anzeigen der Privatklägerin 1 bis 3 und erst auf direkte Nachfrage des Polizeibeamten dahin- gehend äusserte, dass sie selbst vom Beschuldigten unsittlich berührt worden sei (Urk. D4/3/1 S. 8). Diese merkliche, dezidierte Zurückhaltung entkräftet den Ein- wand des Beschuldigten und dessen Verteidigung, es handle sich um eine Intrige (Urk. 36 S. 23; Urk. 84 S. 39 f.) bzw. die Privatklägerin 4 habe nur ausgesagt, um
- 37 - die anderen Privatklägerinnen im Sinne einer falsch verstandenen Frauensolidarität zu unterstützen (Urk. 44 S. 7 f.; Urk. 84 S. 39 f.). Wäre dem so, hätte sie wohl vielmehr proaktiv, aus eigenem Antrieb entsprechende Belastungen vorgebracht. Gerade der Umstand, dass von Seiten der Untersuchungsbehörden nachgehakt werden musste, spricht für den Wahrheitsgehalt der daraufhin erfolgten Vorbringen. Die ausgesprochene Zurückhaltung der Depositionen und deren Verknüpfung mit eigenen Emotionen – so beispielsweise, dass sie nicht bedroht oder gewaltsam angegangen worden sei, bei den Berührungen verbal nicht protestiert habe, überfordert und es ihr unangenehm gewesen sei, darüber zu reden (Urk. D4/3/1 S. 8 ff.) – sprechen sodann ebenfalls gegen Gefälligkeitsaussagen und für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Soweit die Privatklägerin 4 das "Po-Betatschen" beschreibt, erklärte sie anschaulich, wie niederschwellig, namentlich im Vorbei- gehen, beim Kinästhetik Training und beim Lageraufräumen, diese Berührungen erfolgten (Urk. D4/3/1 S. 9), was darüber hinaus auch plausibel erscheinen lässt, dass sie keine genaue Anzahl und keine genaue Daten nennen konnte. Sie blieb auch sehr differenziert, wenn sie die Problematik beschrieb, dass Kinästhetik körpernah sei, weshalb es schwierig sei, die dabei oft erfolgten Berührungen des Beschuldigten am Po einzuordnen bzw. auseinanderzuhalten, ob er sie wegen der Kinästhetik berührt habe oder wegen seiner Lust (Urk. D4/3/1 S. 14). Sie habe jedenfalls den Unterschied seiner Berührungen zu denjenigen ihrer Mutter, be- merkt. Letztere habe auch den Po angefasst aber nicht so voll zugepackt; es sei einfach anders gewesen (Urk. D4/3/2 S. 6). Die von der Privatklägerin geschilderte Anrede durch den Beschuldigten mit dem Ausdruck "kleines Ärschlein" (Urk. D4/3/1 S. 3, S. 13) ist ferner als sehr speziell zu erachten und stellt keinen gängigen Ausdruck dar, weshalb die Aussagen der Privatklägerin 4 auch diesbezüglich als glaubhaft erscheinen. Ihre Aussagen sowie das Stellen des Strafantrags erhellen sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 42) –, dass sie diese Bezeichnung nicht goutiert hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 4 vor dem Gesagten als ausgesprochen glaubhaft und es kann ohne Weiteres auf sie abgestellt werden. Insofern ist aber auch auf die entsprechende Darstellung der Privatklägerin 4 abzustellen, wonach sie in den 3 Monaten vor der polizeilichen Befragung zwei bis
- 38 - dreimal am Gesäss betatscht worden sei. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass den der Anklage zugrundeliegenden Depositionen der Privatklägerin 4 an keiner Stelle entnommen werden kann, sie habe Gegenwehr geleistet oder explizit einen den Handlungen des Beschuldigten entgegengesetzten Willen geäussert. Ebenso wenig ergeben sich aus ihren Aussagen Anhaltspunkte dafür, dass die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten bzw. eine körperliche Unterlegenheit ihrerseits eine massgebliche Rolle gespielt hätten oder sie sich auf- grund der Stellung oder des Alters des Beschuldigten nicht getraut hätte, Gegen- wehr zu leisten. Gegenteils ergeben sich aus den Depositionen der Privatkläge- rin 4, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten kollegial und gut gewesen sei (Urk. D4/3/2 S. 9) und sie auch von ihrer Seite her einen vertrauten Umgang mit dem Beschuldigten gepflegt hatte (über die Glatze streichen, sich aus- kitzeln, herumblödeln, vgl. Urk. D4/3/1 S. 4, Urk. D4/3/2 S. 4).
E. 2.4.4.3 Angesichts der überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 4 ist der Anklagesachverhalt im dargelegten Umfang bzw. mit den letzt- genannten Einschränkungen erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) liessen sowohl die Staats- anwaltschaft (Eingabe vom 2. Mai 2022, eingegangen am 3. Mai 2022, Urk. 51) als auch die Privatklägerin 1 (Eingabe vom 2. Mai 2022, eingegangen am 3. Mai 2022, Urk. 50) und ebenso der Beschuldigte (Eingabe vom 9. Mai 2022, eingegangen am
10. Mai 2022) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 52). Am 27. Juli 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 55/1-5) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Oberge-
- 10 - richt. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1 sowie des Beschuldigten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsin- stanz ein (Urk. 58, 59 und 61). Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen je eine Kopie der Berufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft, den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft je eine Berufungserklärung des Beschuldigten sowie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 zuge- stellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines begründeten An- trags auf Nichteintreten auf die Berufung(en) angesetzt. Zudem wurde den Geschä- digten je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um zu erklären, ob das urteilende Gericht mit einer Person weiblichen Geschlechts zu be- setzen sei und ob für den Fall einer Befragung verlangt werde, dass selbige durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden solle (Urk. 63). Die Privatklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 30. August 2022 innert Frist, dem Ge- richt solle eine Person gleichen Geschlechts angehören. Für den Fall einer Befra- gung der Privatklägerin 1 sei diese durch eine Person gleichen Geschlechts vorzu- nehmen (Urk. 66). Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 8. September 2022 (eingegangen am 9. September 2022) kurz zu den Berufungserklärungen der Pri- vatklägerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft vernehmen (Urk. 68). Mit Eingabe vom
12. September 2022 (eingegangen am 13. September 2022) liess die Privatkläge- rin 3 auf Anschlussberufung verzichten (Urk. 70). Die Privatklägerin 2 erhob innert Frist ebenfalls keine Anschlussberufung, liess aber beantragen, dass dem Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören solle. Ferner verzichtete sie für den Fall einer Befragung darauf, von einer Person gleichen Geschlechts einver- nommen zu werden (Urk. 72). Die Privatklägerin 4 liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.
E. 3.1 Der Strafantrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reichen Äusserungen aller Art, auch solche in Gesprächen mit Behörden (BSK StGB II- DELON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N 8 m.H.). Die Frist zu Stellung eines Strafantrags beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wurde (Art. 33 StGB).
E. 3.2 Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 stellten hinsichtlich sexueller Belästigungen grundsätzlich formgültige Strafanträge (Urk. D1/13/1 S. 9, Urk. D2/5/1, Urk. D4/4/1). Soweit nachfolgend Antragsdelikte materiell zu prüfen sind, liegen indessen – wie noch zu zeigen sein wird – einzig Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____) innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist. Darauf wird im Folgenden noch einzeln eingegangen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. IV 3.)
E. 4 Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 4.1 Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht in sämtliche Ver-
- 13 - fahrensakten, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar.
E. 4.2 Auch die Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen bzw. der Auskunftspersonen und der Zeuginnen und Zeugen sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. Insbesondere sind auch
– entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 41 f.) – die Aussagen der Privatklägerin 4 (E._____) im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2020 (Urk. D4/231) verwertbar, zumal der relevante Themenkomplex – wenn auch weni- ger detailliert – in der Zeugeneinvernahme nochmals Thema war (Urk. D4/3/2 S. 4 ff.) und der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk D4/3/2 S. 11 f.), mithin die Verteidigungsrechte gewahrt wurden.
E. 4.3 Korrekt hat die Vorinstanz zudem festgestellt, dass die polizeilichen Befra- gungen der späteren Zeuginnen und Zeugen F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ (Urk. D1/4/1-8) und N._____ (Urk. D1/4/9) mangels Gewährung der Parteirechte des Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil verwertet werden dürfen.
E. 5 Verletzung des Anklageprinzips
E. 5.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten rügt hinsichtlich der Anklage- sachverhaltes Ziff. 1.4 – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des Anklage- grundsatzes (Urk. 4 S. 10, Urk. 84 S. 40 f.). Hierbei stellt er sich auf den Stand- punkt, aufgrund der wenig präzis und konkret umgrenzten Handlungen im vorge- worfenen Anklagesachverhalt und vor dem Hintergrund, dass keine Zeit und Orts- angeben vorlägen, sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sich rechts- genüglich zu den einzelnen Vorwürfen zu äussern bzw. einen allfälligen Aufenthalt an einem anderen Ort oder mit anderen Personen darzutun und sich damit zu ent- lasten. Ferner fehle im Anklagesachverhalt eine Umschreibung der – unabding- baren, da tatbestandsmässig vorausgesetzten – sexuellen Absicht des Beschuldig- ten.
- 14 -
E. 5.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 m.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist mass- gebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
E. 5.3 Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen. Zwar ist der Verteidigung dahingehend zu folgen, dass genaue Zeit- und Ortsangaben fehlen. Indessen ist insgesamt die Zeitspanne, welche beschrieben ist (Winter 2019 sowie 4. April 2020 bis 14. Mai 2020) genügend eingrenzt, dass der Beschuldigte sich adäquat dazu äussern kann. Aus dem Anklagegrundsatz er- gibt sich nicht automatisch ein Anspruch auf eine tag- bzw. zeitgenaue Eingren- zung, sofern diese nicht möglich und nicht unabdingbar zur Konkretisierung des Vorganges notwendig ist. Vorliegend ist aufgrund der zeitlichen Eingrenzung auch ohne konkretes Datum und ohne konkrete Zeitangaben eine hinreichende Einord- nung möglich. Auch die eingeklagten Handlungen wurden genügend konkret und genau dargestellt, sodass eine Verteidigung für den Beschuldigten ohne weiteres möglich war. Der sexuelle Hintergrund bzw. die sexuelle Absicht des Beschuldigten lässt sich ferner den umschrieben Tathandlungen zweifelsohne entnehmen, selbst wenn dies nicht wörtlich festgehalten wurde. Mit der Vorinstanz ist damit eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen.
E. 6 Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten
- 15 - einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
1. Allgemeine Grundlagen
Dispositiv
- Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. Betreffend die Privatklägerin 1 ist der massgebliche Sachverhalt nicht erstellt, weshalb sich Weiterungen rechtlicher Natur hierzu erübrigen. 1.2. Hinsichtlich des relevanten Anklagesachverhalts betreffend die Privatkläge- rin 2 (Vorfall anlässlich des Raclette-Abends vom 6. Dezember 2019) erörterte die Vorinstanz ausführlich und korrekt, dass eine Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. des Versuchs hierzu mangels erstellter Absicht, den Beischlaf zu erzwingen, nicht erstellt werden kann. Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 55 ff.).
- Mehrfache sexuelle Nötigung, teilweise als Versuch, gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - 39 - 2.1. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psy- chischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 StGB schützt als ein spezielles Nötigungsdelikt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (HK StGB-GODENZI, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 189 N 1). In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter das Opfer zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer sonstigen sexuellen Handlung nötigt. Eine beischlafsähnliche Handlung liegt vor, wenn entweder der Täter seine Genitalien in einen besonders engen Kontakt mit dem Körper des Opfers oder die Genitalien des Opfers in besonders engen Kontakt mit seinem Körper bringt (BGE 76 IV 108 [Anal- und Oralverkehr]). Seinem Wortlaut nach erfasst Art. 189 StGB nur die Fälle, in denen das Opfer genötigt wird, sexuelle oder beischlafsähnliche Handlungen zu dulden, d.h. über sich ergehen zu lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung erfasst der Tatbestand darüber hinaus auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Verhalten (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 45 mit vielen Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Täter das Opfer nötigt. Hieran fehlt es, wenn das Opfer mit der Vornahme der sexuellen Handlungen einverstanden ist. Die Rechtspre- chung fordert eine Widersetzlichkeit des Opfers, also eine tatkräftige und manifes- tierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BGer, StrA, 21. 12. 2012, 6B_385/2012; 8. 11. 2012, 6B_304/2012; BGer, StrA, 17. 7. 2014, 6B_993/2013, E. 3.3.–4., BGer, StrA. 25. 1. 2016, 6B_95/2015, 5.1; StrA, 16. 10. 2017, 6B_587/2017, E. 4.4; zum Ganzen: BSK StGB- MAIER, Art. 189 N 23). Die Nötigung muss kausal dafür sein, dass das Opfer die Vornahme sexueller oder beischlafsähnlicher Handlungen duldet bzw. sich bereitfindet, diese vorzunehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs von vornherein auf tätigen Widerstand verzichtet oder diesen nach anfäng- licher Abwehr aufgibt (BGer 6B_95/2015, E. 5.1). - 40 - In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Betreffend die Privatklägerin 1 ist der massgebliche Sachverhalt nicht erstellt, weshalb sich Weiterungen rechtlicher Natur hierzu erübrigen. 2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt das vaginale Einführen eines Fingers durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin 2 gemäss erstelltem Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1.2, 1. Sachverhalts- abschnitt, bei beiden Vorfällen jeweils an den Händen und hielt diese hinter dem Rücken fest, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in diesem Zu- sammenhang als Gewaltanwendung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin 2 manifestierte hierbei sowohl verbal durch "Stopp"- Rufe als auch körperlich durch das Verbiegen des Rückens zu einem Buckel ihren entgegengesetzten Willen, wel- chen der Beschuldigte durch seine körperliche Überlegenheit sowie das Fixieren der Arme der Privatklägerin 2 gewaltsam überwand. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als mehrfach erfüllt zu erachten. 2.3.2. Betreffend Anklageziffer 1.2, 2. Sachverhaltsabschnitt (Raclette-Abend vom
- Dezember 2019) erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ebenfalls als zutreffend. Wenn auch nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die Absicht hegte, den Beischlaf an der Privatklägerin 2 zu vollziehen, so manifestiert das versuchte Öffnen der Hose und Hochschieben des Oberteils der Privatkläge- rin 2, dass es dem Beschuldigten zumindest darum ging, intime Körperstellen wie Brust und Schambereich der Privatklägerin 2 zu berühren, was als sexuelle Hand- lung zu qualifizieren ist. Hierbei bediente er sich erneut seiner körperlichen Über- legenheit, indem er die Privatklägerin packte und trotz der Abwehrhaltung der Privatklägerin 2, namentlich dem Zusammenrollen des Körpers ("Päcklistellung") und Verschränken der Arme bzw. trotz "Stopp"- und "Hilfe" -Rufen versuchte, der Privatklägerin 2 die Oberbekleidung auszuziehen bzw. die Hose zu öffnen, was ohne Weiteres unter den Begriff der Gewaltanwendung fällt. - 41 - Subjektiv erhellt aus dem Vorgehen des Beschuldigten, dass er – wie ausgeführt – zumindest intime Berührungen im Scham- und Brustbereich der Privatklägerin 2 vornehmen wollte, wobei aufgrund der Gegenwehr evident war, dass dies nicht dem Willen der Privatklägerin 2 entsprach. Mit der Vorinstanz ist entsprechend von direktem Vorsatz auszugehen. Korrekt prüfte die Vorinstanz im Weiteren das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB, gelang es dem Beschuldigten doch gemäss erstelltem Sachver- halt letztlich nicht, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 2 vorzunehmen. Hier- bei bejahte – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 35) – die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte durch die Anwendung körperlicher Gewalt zur Entkleidung der Privatklägerin 2 den gemäss bundesgerichtlich etablierter "Schwellentheorie" letzten, entscheidenden Schritt ins Verbrechen vollzogen hat, von welchem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Dass die Straftat schliesslich nicht vollendet wurde, ist darauf zurückzuführen, dass es der Privatklägerin 2 gelang, aus dem Zimmer zu flüchten, und ist somit nicht dem Beschuldigten zugute zu halten. Demgemäss ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, 2. Abschnitt (Vorfall anlässlich des Raclette-Abends vom 6. Dezember 2019) in Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu würdigen. 2.4. Die Vorinstanz würdigte ferner den Sachverhalt Anklageziffer 1.3, 1. Abschnitt, letzter Teilabschnitt, zum Nachteil der Privatklägerin 3, ebenfalls als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 56 S. 70). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Heranziehen der vollständig bekleideten Privatklägerin 3 an den vollständig bekleideten Beschuldigten stellt weder eine bei- schlafsähnliche Handlung dar, noch beinhaltet es anderweitig eine vergleichbare sexuelle Intimität, welche eine Subsumtion unter Art. 189 Abs. 1 StGB erlauben würde. Zwar verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte durch die Handlung seine Genitalien im Sinne von Lehre und Rechtsprechung in einen be- - 42 - sonders engen Kontakt mit dem Körper des Opfers gebracht habe, dies ist aber unter Verweis auf die bereits erwähnte vollständige Bekleidung sowohl des Be- schuldigten als auch der Privatklägerin 3 zu verneinen. Darüber hinaus erscheint die durch den Beschuldigten angewendete Kraft, nament- lich das Heranziehen der Privatklägerin 3, als nicht in dem Ausmasse intensiv, als dass eine eigentliche Gewaltanwendung bzw. ein zum Widerstand unfähig Machen bejaht werden könnte. Die Privatklägerin 3 führte denn auch selbst aus, dass sie den Beschuldigten sofort habe wegstossen können (vgl. Urk. D3/3/2 S. 7). Unter sämtlichen Gesichtspunkten ist somit die Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 zu ver- neinen. Zur Frage einer allfälligen Subsumtion unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung gemäss Art. 198 StGB ist auf die Ausführungen unter Ziff. 3 nachfolgend zu verweisen. 2.5. Das in Abschnitt 1 von Anklageziffer 1.4, 3. Abschnitt vorgeworfene zwei- bis dreimalige ans Gesäss der Privatklägerin 4 Fassen durch den Beschuldigten sowie das mehrfache Bezeichnen der Privatklägerin 4 als "kleines Ärschlein" sind eben- falls unter dem Gesichtspunkt allfälliger sexueller Belästigungen zu würdigen. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer 3 nachfolgend verwiesen werden.
- Mehrfache sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB 3.1. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB macht sich schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, sowie wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. In objektiver Hinsicht setzt Art. 198 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter vor einer anderen Person, die dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt. Das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte oder Widerwärtige reicht für sich gesehen nicht (BGE 125 IV 63). Weiterhin muss der Täter durch sein Verhalten Ärgernis erregen, d.h. ein Unlustgefühl oder eine - 43 - emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses hervorrufen (BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 14). Art. 198 Abs. 2 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine sexuelle Belästigung voraus, die entweder eine tätliche oder aber eine grobe verbale sein muss. Tätliche se- xuelle Belästigungen sind z.B. das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen (BGE 137 IV 266; BGer 6B_35/2017, E. 4.2) oder auch optische und verbale Zumutungen sexueller Art (BGE 137 IV 265 f.). Grobe verbale sexuelle Belästigungen müssen sich immer auf eine bestimmte Person beziehen (BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 22). In subjektiver Hinsicht ist sowohl für Abs. 1 als auch für Abs. 2 Vorsatz erforderlich (BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 27). Bei der sexuellen Belästigung im Sinne von Art 198 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate (Art. 31 StGB). 3.2.1. Betreffend Anklageziffer 1.3, 1. Absatz, letzter Teilabschnitt, ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilende Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin 3 im September 2017 stattfand. Nachdem die Privatklägerin erst anlässlich der polizei- lichen Befragung vom 13. Mai 2020 dahingehend äusserte, Strafantrag stellen zu wollen (Urk. D3/3/1 S. 3), sie indessen naturgemäss bereits anlässlich der Tat- handlung selbst Kenntnis von Täter und Tat hatte, ist für die vorliegend zu beurtei- lende Tat kein fristgerechte Antrag gestellt worden. Damit fällt eine Verurteilung der entsprechenden Tat, selbst wenn sie als sexuelle Belästigungen qualifiziert werden könnte, ausser Betracht. 3.2.2. In Bezug auf erstellten Handlungen gemäss Anklageziffer 1.4 stellte die Pri- vatklägerin 4 am 4. Juli 2020 Strafantrag wegen sexueller Belästigung (Urk. 4/4/1). In Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitt in Anklageziffer 1.4,
- Abschnitt, ist mithin die Strafantragsfrist gewahrt. 3.3. Es ist zum Einen das mehrfache Betiteln der Privatklägerin 4 als "kleines Ärschlein" zu würdigen. Darüber hinaus berührte der Beschuldigte gemäss erstell- - 44 - tem Sachverhalt in der Zeitspanne ab 4. April 2020 zwei bis dreimal bewusst das Gesäss der Privatklägerin 4. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, weist sowohl der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck, als auch die Berührungen einen evidenten sexuellen Bezug auf. Zwar liess die Privatklägerin 4 weder verbal noch auf andere Weise objektiv erkennen, dass sie diesen Umgang ablehnte. Indessen fehlte aber auch eine Zustimmung. Angesichts des rein beruflichen Verhältnisses musste der Beschuldigte somit zumindest in Kauf nehmen, dass die entsprechen- den Handlungen von der Privatklägerin 4 nicht gewünscht waren und diese be- lästigten. Überdies brachte die Privatklägerin 4 spätestens mit dem Stellen des Strafantrags deutlich zum Ausdruck, dass sie das Verhalten des Beschuldigten emotional ablehnte bzw. er damit eine Grenze überschritten und sie sich belästigt gefühlt hat. Subjektiv ist – in Korrektur der Vorinstanz, welche direkten Vorsatz bejahte (Urk. 56 S. 84) – von einem indirekten Vorsatz auszugehen.
- Zusammenfassung Zufolge vorstehender Erwägungen hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise als Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB hierzu, zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 schuldig gemacht. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist der Beschuldigte freizusprechen. Ebenso ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 3 freizuspre- chen. V. Sanktion
- Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten damit teilweise - 45 - vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" ist das neue Recht in dieser Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschul- digten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahms- weise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fiel und eine Gelds- trafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision wurde die Möglichkeit von kurzen (beding- ten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt (BBl 2012 4721 ff.). Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen in grundsätz- licher Hinsicht als milder. Hinsichtlich der konkreten Anwendung ist mit der Vor- instanz festzustellen, dass in casu sowohl die Anwendung des alten, wie auch des neuen Rechts zum gleichen Resultat führt. Entsprechend ist für die Taten, welche vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, das alte Recht anzuwenden.
- Strafzumessung 2.1. Vorliegend erweist sich die sexuelle Nötigung als schwerstes Delikt. Der an- wendbare Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB erstreckt sich (unter Berücksich- tigung der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Gesetzesfassung) von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bzw. Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Vorliegend ist der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung gegeben. Da jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist dieser innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 S. 63). Gleiches gilt für den Strafmilderungsgrund des Versuchs in einem Fall. Die mehrfach begangene sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ist ferner mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu ahnden (Art. 106 Abs. 1 StGB). - 46 - 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff.). Bei der subjektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 142 ff.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zudem werden insbesondere die gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis berücksichtigt. Vorstrafen wirken sich straferhö- hend aus, da ein Beschuldigter, welcher wiederum straffällig geworden ist, als un- belehrbar und uneinsichtig gilt. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass sich die Vor- strafen umso weniger straferhöhend auswirken, je weiter sie zurückliegen, und sich einschlägige Vorstrafen straferhöhender auswirken als nicht einschlägige Vor- strafen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 315 f.). 2.3.1. Vorliegend ist zunächst die Einsatzstrafe für die erste (vollendete) sexuelle Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 zum Nachteil der Privatklägerin 2 festzusetzen. - 47 - Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist dabei mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass die Gewaltanwendung des Beschuldigten durch das Festhalten der Hände als minimal zu beurteilen ist und der Vorfall nur sehr kurz dauerte. Ebenso ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass hinsichtlich der Art der Handlung (Einführen eines Fingers) weit schlimmere Taten denkbar sind, auch wenn damit der Vorfall keinesfalls bagatellisiert werden soll. Erschwerend ist der Altersunter- schied, die Position am Arbeitsplatz und damit einhergehend das Machtgefälle zu beurteilen. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der ersten Übergriffe 16 Jahre alt und erst seit kurzer Zeit als Auszubildende im O._____ angestellt, während der Beschuldigte, ein über 40-jähriger, langjähriger Mitarbeiter im Betrieb angesehen und etabliert war und zusätzlich eine Ausbildungsfunktion in Kinästhetik inne hatte. Er hat mit der Privatklägerin 2 einen kollegialen Umgang gepflegt sowie ein Ver- trauensverhältnis aufgebaut und dann überraschend sein Gesicht geändert. Insge- samt ist die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als noch leicht zu beurteilen, wobei dies nicht als Wertung der Tat zu verstehen ist, sondern es darum geht, das Verschulden innerhalb des Strafrahmens festzu- setzen. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das Gebaren des Beschuldigten zeugt von massiver Gleichgültigkeit gegenüber den Gefühlen und der seelischen Unversehrtheit seiner jugendlichen, ihm körperlich und mental (hinsichtlich Selbstbewusstsein und Durch- setzungskraft) unterlegenen Mitarbeiterin. Das Motiv liegt in der rücksichtslosen, egoistischen Befriedigung der eigenen Bedürfnisse begründet und ist entsprechend verwerflich. Der Beschuldigte war in seiner Entscheidung jederzeit und uneinge- schränkt frei. Immerhin ist dem Beschuldigten kein von langer Hand geplantes Vor- gehen anzulasten, vielmehr erscheint die Tatbegehung als eher situativ bzw. spon- tan indiziert. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist von ei- nem noch leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei 14 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. - 48 - 2.3.2. Betreffend der in grundsätzlicher Hinsicht mit dem ersten Vorfall identischen zweiten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 kann mit der Vor- instanz vollumfänglich auf die verschuldensmässig relevanten Umstände verwei- sen werden, welche bereits vorstehend strafzumessungsrelevant erwähnt wurden. Es rechtfertigt sich demnach, ausgehend von einer identischen Strafe bei separater Würdigung, die Einsatzstrafe aufgrund des noch leichten Verschuldens betreffend die zweite sexuelle Nötigungshandlung unter Anwendung des Asperationsprinzips um 7 Monate auf 21 Monate zu erhöhen. 2.3.3.1. Hinsichtlich der Tathandlung anlässlich des Raclette-Abends vom 6. De- zember 2019 ist im Rahmen der objektiven Tatkomponente mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sie sich aus einer ausgesprochen lockeren, offensichtlich auch von der Privatklägerin 2 mitgetragenen, sehr vertrauten und körperlich eher distanzlosen Atmosphäre heraus sehr spontan ergab und der Beschuldigte schlicht die Gelegenheit an diesem Abend ausnutzen wollte. Er warf sie aufs Bett, packte sie von Hinten an den Brüsten und versuchte ihr das T-Shirt auszuziehen sowie die Hosen auszuziehen. Hätte sich die Privatklägerin nicht so heftig verbal und körper- lich gewehrt, hätte der Beschuldigte sich an ihr vergangen. Dabei wendete er – auch wenn nicht übermässig – körperliche Gewalt an. Insgesamt – bei allen denkbaren Varianten – ist sein Vorgehen noch am unteren Ende einzuordnen. Ent- sprechend ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu beurteilen. Eine Einzelstrafe von 16 Monaten bei vollendetem Delikt erschiene angemessen. 2.3.3.2. Im Rahmen der subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass direkter Vorsatz gegeben ist. Zudem ist dem Beschuldigten anzulasten, dass es ihm erneut einzig um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Interessen ging und er rein egoistisch handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere keinesfalls zu relativieren. 2.3.3.3. Der Versuch ist obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Juni 2014, SB130461, E. III./3,2,1,5). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von seinem Ansinnen abliess, namentlich gemäss Darstellung der Privatklägerin den Griff lockerte, als diese sich verbal und physisch wehrte - 49 - (Urk. D2/2/1 S. 2 f.; Urk. D2/2/2 S. 12), die Verwirklichung des Taterfolges dem- entsprechend nie in die Nähe rückte. Entsprechend erscheint es angemessen, die Einzelstrafe aufgrund des Versuchs um 8 Monate zu mindern. 2.3.3.4. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nach bereits zwei sexuellen Nötigungshandlungen erneut gegen das gleiche Opfer vorging, erscheint eine Asperation um 5 Monaten als angemessen. 2.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten nicht als straf- zumessungsrelevant erscheinen. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 90). Massgebliche Veränderungen haben sich seither nicht ergeben (vgl. Urk. 81 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist im Übrigen keinerlei Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist (Urk. 57). 2.3.5. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten bzw. erlaubt keine Straf- relativierung. Der Beschuldigte war nicht geständig und zeigte auch keine Reue. 2.3.6. Weitere relevante Faktoren sind nicht gegeben. Insbesondere ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 44) – der Umstand, dass die Taten teilweise bereits 7 Jahre zurückliegen, kein Strafminderungsgrund (HEIMGARTNER, in: Donatsch, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 48 N 10). 2.3.7. Somit resultiert eine Gesamtstrafe von 26 Monaten. 2.4. Wie bereits erwähnt, ist für die sexuellen Belästigungen gegenüber der Pri- vatklägerin 4 im Zeitraum vom 4. April 2020 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 13. Mai 2020 zusätzlich eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat das Verschulden in diesem Zusammenhang im Vergleich zu anderen denkbaren sexuellen Belästigungen zutreffend als leicht gewürdigt. Dem kann beigepflichtet werden. In Anbetracht der Mehrfachbegehung – der Beschul- digte hat der Privatklägerin 4 zumindest zweimal an das Gesäss gefasst und sie - 50 - während der Arbeit als "kleines Ärschlein" bezeichnet – erscheint insgesamt eine Busse in Höhe von Fr. 1'500.– angemessen. 2.5. Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– zu bestrafen. VI. Strafvollzug
- Wie vorstehend dargetan, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten betreffend mehrfache, teilweise versuchte, sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu sanktionieren. Damit steht in objektiver Hinsicht der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 1 StGB) eine günstige Prognose vermutet wird, welche in Anbetracht der konkreten Umständen nicht umgestossen wird.
- Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 26 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 13 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits dessen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten – insbe- sondere unter Berücksichtigung des nicht minimalen Einzeltatverschuldens – erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und den Vollzug der restlichen Strafe (17 Mo- nate) aufzuschieben.
- Die Probezeit ist in Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, bei 2 Jahren anzusetzen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Sofern der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen. - 51 - VII. Zivilansprüche
- Zu den Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprü- chen im Strafverfahren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 93 f.). 2.1. Soweit die Privatklägerin 1 Schadenersatz- und Genugtuungsanträge stellen liess (Urk. 38 S. 2), sind diese aufgrund des im die Privatklägerin 1 betreffenden Anklagepunkt erfolgten Freispruchs des Beschuldigten abzuweisen. 2.2.1. Die Privatklägerin 2 verlangte vor Vorinstanz die Zusprechung von Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 932.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juni 2018 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– (Urk. 40 S. 2). Im Berufungsverfahren ergänzte sie ihre Forderung insofern, dass sie zusätzlichen Schadenersatz in Höhe von Fr. 93.– zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Oktober 2023 verlangt (Urk. 86 S. 2). Diese Forderungen der Privatklägerin 2 werden durch den Beschuldigten bestritten (Urk. 84 S. 46; Prot. II S. 28). 2.2.2. Das Begehren auf Erstattung der Wegkosten für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren (Fr. 932.50) sowie das Berufungsverfahren (Fr. 48) wur- den grundsätzlich materiell substantiiert begründet (Urk. 40 S. 11 ff.; Urk. 86 S. 4). Indessen handelt es sich hierbei entgegen der Bezeichnung als Schadenersatz- begehren um die Geltendmachung einer Entschädigung. Als solche sind diese Kos- ten der Privatklägerin – allerdings entsprechend ohne Verzinsung, deren Zeitpunkt ohnehin nicht begründet wurde – zuzusprechen. Die Parkkosten für das Berufungsverfahren (in der Höhe von Fr. 45.–) sind hin- gegen nicht belegt und im Übrigen stellt das Obergericht des Kantons Zürich für Personen im Verkehr mit dem Obergericht kostenlose Besucherparkplätze zur Verfügung. Diesbezüglich ist der Privatklägerin 2 mithin keine Entschädigung zu- zusprechen. 2.2.3. Zur Genugtuung liess die Privatklägerin 2 ausführen, dass sie als Jugend- liche als besonders verletzlich zu beurteilen sei und sich die Übergriffe über eine lange Zeitspanne von 4 Jahren wiederholt ereignet hätten, wobei sie sich weder - 52 - ihren Eltern noch dem weitern Umfeld habe anvertrauen können. Sie sei darüber hinaus durch das Strafverfahren zusätzlich sehr belastet gewesen und habe zeit- weise Selbstmordgedanken gehegt. Auch heute noch belaste sie das Vorgefallene, beispielsweise, wenn das Thema angeschnitten würde oder sie jemanden mit Glatze sehe (Urk. 40 S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann ergänzt, dass es ihr aufgrund der erlittenen Übergriffe nicht mehr möglich gewesen sei, auf dem erlernten Beruf als FaGe zu arbeiten und sie sich entsprechend beruf- lich neu orientiert habe (Urk. 86 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass die erlittene seelische Unbill nachvollziehbar und über- zeugend dargetan wurde. Es handelt sich um massive Eingriffe des Beschuldigten in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2. Beim ersten Vorfall war sie erst 16 Jahre alt, befand sich mithin körperlich, seelisch und geistig in Entwicklung und war damit besonders verletzlich. Überdies fanden die ersten beiden Vorfälle am Arbeitsplatz – wo die Privatklägerin 2 ein Praktikum machte – statt, und damit an einem Ort, an dem es wichtig ist, dass man sich sicher und wohl fühlt. Sie befürch- tete indes verständlicherweise weitere Übergriffe seitens des Beschuldigten. Fer- ner wird dargelegt, dass die Privatklägerin 2 auch einige Zeit nach der Anzeige- erstattung und der Verhaftung des Beschuldigten von den Vorfällen verfolgt wurde, unter Schlafstörungen litt und Selbstmordgedanken hegte. Dass sie das Strafver- fahren zusätzlich sehr belastet, ist ebenfalls nachvollziehbar. Schliesslich hat sie durch die Vorfälle in ihrem beruflichen Werdegang massgebliche Einschränkungen erfahren bzw. diese haben auf ihren diesbezüglichen Weg Einfluss genommen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erscheint die beantragte Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– angemessen. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Prozessentschädigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren von Fr. 932.50 sowie für das Berufungsverfahren von Fr. 48.– zu bezahlen. Zudem ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– mit antragsgemässer Verzinsung zu bezahlen. - 53 - 2.3. Die von der Privatklägerin 3 gestellte Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 2'000.– ist mangels Schuldspruch im Umfang der sie betreffenden Anklage- sachverhalte abzuweisen.
- Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. VIII. Beschlagnahmungen und Einziehungen
- Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Herausgabe der weissen Yakuza-Jacke, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- Juli 2020 beschlagnahmt worden war und deren Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft mit Entscheid der Vorinstanz angeordnet worden war (Dispositiv Ziffer 6, Urk. 56 S. 98).
- Die fragliche Jacke wurde als Beweismittel beschlagnahmt, stellt im Übrigen aber keinen deliktisch erlangten Gegenstand dar, weshalb die Vorinstanz auch auf keine Einziehung erkannte. Es erhellt aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, unter welchem Titel eine Rückgabe an den Beschuldigten zu versagen sei, ins- besondere auch mangels Geltendmachung eines Anspruches durch die Privat- klägerin 2 (aufgrund der im Raume stehenden Schenkung). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dem Beschuldigten die ent- sprechende weisse Yakuza-Jacke nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheide innerhalb einer Frist von 3 Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Da es im Berufungsverfahren trotz eines weiteren Freispruchs hinsichtlich Dossier 3 bei einem teilweisen Schuldspruch betreffend massive Delikte bleibt, ist die erstinstanzliche (hälftige) Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 16 des ange- fochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). - 54 - 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung teilweise (er obsiegt hinsichtlich des Schuldpunktes betreffend die Privatklä- gerin 1, hinsichtlich des Schuldpunkts betreffend die Privatklägerin 3, hinsichtlich der Sanktion teilweise, hinsichtlich der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 sowie hinsichtlich der beschlagnahmten Jacke, unterliegt demgegenüber hinsicht- lich der Anklagesachverhalte zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der Privat- klägerin 4, hinsichtlich der Strafhöhe teilweise, hinsichtlich der Zivilforderungen teil- weise sowie der Kostenauflage teilweise). Die Staatsanwaltschaft unterliegt eben- falls teilweise (sie unterliegt hinsichtlich des Strafpunktes betreffend die Privat- klägerinnen 1 und 3, hinsichtlich der Sanktion teilweise, betreffend den Zivilpunkt teilweise, betreffend die Beschlagnahmungsfolge der Jacke sowie hinsichtlich der Kostenauflage teilweise). Die Privatklägerin 1 unterliegt sodann mit ihrer Berufung vollumfänglich. Nachdem grundsätzlich der Staat die Verantwortung für die Führung des Strafver- fahrens trägt und die privatklägerischen Appellationsbegehren im Zivilpunkt keinen allzu grossen Bearbeitungsaufwand verursacht haben, kann die von der Privatklä- gerin erhobene Berufung allerdings bei der Kostenverteilung ausser Acht gelassen werden. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretungen der Privatklägerinnen 1 und 2, zu 1/2 dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der der amtlichen Verteidigung sind zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten ist im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtvertretung der Privatklägerin 1 (A._____) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 55 - Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (C._____) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorzu- behalten. Vorliegend ist ferner kein Grund ersichtlich, die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO abzuschreiben oder zu erlassen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 16'605.20 geltend (Urk. 78). Der amtliche Verteidiger ist entsprechend – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungs- verhandlung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (ohne Berufungsverhandlung) Fr. 5'309.40 geltend (Urk. 79). Die geltend gemachte Entschädigung erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die unentgeltliche Vertreterin der Privat- klägerin 1 – unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhand- lung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 3.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'085.20 geltend (Urk. 79). Die geltend gemachte Entschädigung erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 – unter Berücksichti- gung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Auf den Antrag des Beschuldigten, es seien die mit Verfügung vom 21. [recte: 23.] Dezember 2020 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich angeordneten Massnahmen aufzuheben, wird nicht eingetreten. - 56 -
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 28. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - (…) - der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____) - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 (D._____) sowie - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____).
- (…)
- (…).
- (…)
- (…)
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet: - 5 Schachteln Viagra 100mg (A013'779'447) - 4 Blister Viagra 100mg (A013'779'583) - 7 Blister Sildenafil Citrate 100mg (A013'779'685) - 1 Dose Ero Ferol (A013'779'798) - 1 Dose Ero Ferol (A013'779'845) - 1 Dose menself Manneskraft Aktiv 5000mg L-Arginin (A013'779'903) - diverse Sexartikel (A013'787'832)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 be- schlagnahmte Arbeitshose von A._____ (A013'800'903) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. - 57 -
- Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 15. Mai 2020, 10. Juni 2020 und 8. Juli 2020 sichergestellten Gegenstände und Spuren (Geschäfts-Nr. 77865475 und 77865748) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Schreibmappe Griesser inkl. Schreibblock (A013'787'843) - Einkaufstasche Aldi (A013'787'865) - Disk SDHC Card 8GB (A013'787'821) - 1 Portion CBD Marihuana (A014'661'848) - DNA-Spur (A013'869'993) - DNA-Spur (A013'870'014) - DNA-Spur (A013'870'036) - DNA-Spur (A013'870'047) - DNA-Spur (A014'089'022) - Tatort-Fotografie (A013'968'586) - Tatort-Fotografie (A013'968'622)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…) - 58 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'020.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 2'370.00 Auslagen (Untersuchung); Fr. 20.00 Zeugenentschädigung; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen Fr. 57'064.40 und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X1._____ (inkl. Fr. 26'742.20 Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X2._____ (inkl. Fr. 23'789.55 Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X3._____ (inkl. Fr. 14'492.85 Barauslagen und MwSt); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 (C._____) sowie - der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____). - 59 -
- Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (A._____) sowie - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 (D._____).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 222 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 be- schlagnahmte weisse Yakuza-Jacke (A013'970'780) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird ab- gewiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird ab- gewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. - 60 -
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 7'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (A._____) unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 Fr. 3'500.00 (C._____)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtvertretung der Privatklägerin 1 (A._____) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (C._____) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Pro- zessentschädigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren von Fr. 932.50 sowie für das Berufungsverfahren von Fr. 48.00 zu bezahlen. - 61 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (per E-Mail) die Vertretung der Privatklägerin 1 (A._____) für sich und die Privat- klägerschaft (per IncaMail) die Vertretung der Privatklägerin 2 (C._____) für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) die Vertretung der Privatklägerin 3 (D._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Privatklägerin 4 (E._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertreterinnen der Privatklägerschaft 1 bis 3 für sich und zuhanden der Privatklägerschaft 1 bis 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, 8010 Zürich, ge- mäss Dispo-Ziff. 6 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispo-Ziff. 6
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 62 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220390-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 5. Oktober 2023 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin MLaw H. Küffer, Anklägerin und II. Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 28. April 2022 (DG210112)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 101 ff.) "1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privat- klägerin 3 (D._____) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____).
2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (A._____) der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 (D._____) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 222 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 600.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, welche bereits durch Untersuchungs- haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen.
- 3 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juli 2020 beschlagnahmte weisse Yakuza-Jacke (A013'970'780) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lager- behörde vernichtet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 beschlag- nahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde ver- nichtet:
- 5 Schachteln Viagra 100mg (A013'779'447)
- 4 Blister Viagra 100mg (A013'779'583)
- 7 Blister Sildenafil Citrate 100mg (A013'779'685)
- 1 Dose Ero Ferol (A013'779'798)
- 1 Dose Ero Ferol (A013'779'845)
- 1 Dose menself Manneskraft Aktiv 5000mg L-Arginin (A013'779'903)
- diverse Sexartikel (A013'787'832)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 beschlagnahmte Arbeitshose von A._____ (A013'800'903) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
9. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 15. Mai 2020, 10. Juni 2020 und 8. Juli 2020 sichergestellten Gegenstände und Spuren (Geschäfts-Nr. 77865475 und 77865748) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Schreibmappe Griesser inkl. Schreibblock (A013'787'843)
- Einkaufstasche Aldi (A013'787'865)
- Disk SDHC Card 8GB (A013'787'821)
- 1 Portion CBD Marihuana (A014'661'848)
- DNA-Spur (A013'869'993)
- DNA-Spur (A013'870'014)
- DNA-Spur (A013'870'036)
- DNA-Spur (A013'870'047)
- DNA-Spur (A014'089'022)
- Tatort-Fotografie (A013'968'586)
- Tatort-Fotografie (A013'968'622)
10. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadenersatz von Fr. 932.50 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2018 zu bezahlen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.
- 4 -
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'020.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 2'370.00 Auslagen (Untersuchung); Fr. 20.00 Zeugenentschädigung; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 57'064.40 MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X1._____ (inkl. Fr. 26'742.20 Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X2._____ (inkl. Barausla- Fr. 23'789.55 gen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X3._____ Fr. 14'492.85 (inkl. Barauslagen und MwSt); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
19. (Mitteilungssatz)
20. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 82 S. 1 f.)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Dispo Ziff. 1: wonach der Beschuldigte schuldig ist,
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____)
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 (D._____) sowie
- der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____).
2. Zusätzlich sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen:
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (A._____).
3. Im Übrigen Bestätigung der Freisprüche gemäss Dispo Ziff. 2.
4. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jah- ren und 6 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.00.
5. Vollzug der Freiheitsstrafe
6. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispo Ziff. 5 bis 9).
7. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren.
b) ba) Der Privatklägerin 1 (Urk. 83 S. 2)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 1 des Urteils der Vorinstanz vom 28.04.2022 aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (A._____) schuldig zu sprechen.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz vom 28.04.2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungsbe- klagte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist für den Schaden (insbesondere Therapiekosten der Privatklägerin, Behandlungs- und andere Gesundheitskosten,
- 6 - etc.), der im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straf- taten steht (sexuelle Nötigung sowie Vergewaltigung zwischen ca.
1. April 2019 und 31. Mai 2019 und ca. 1. Mai 2019 und ca. 1. Mai 2019 und 30. Juni 2019) sowie weiteren Schaden, der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird.
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Vorinstanz vom 28.04.2022 aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins in der Höhe von 5% rückwirkend seit dem 1. April 2019 zu be- zahlen. bb) Der Privatklägerin 2 (Urk. 86 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei in Gutheissung von Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 28. April 2022 der Beru- fungskläger gegenüber der Privatklägerin C._____ der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Unter Abweisung der Berufung und Gutheissung von Ziff. 11 des Urteils der Vorinstanz vom 28. April 2022 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ selbst für das Untersu- chungs- und erstinstanzliche Verfahren einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 932.50 zuzüglich Zins von 5% ab 15. Juni 2018 zu bezahlen.
3. Weiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ für das Berufungsverfahren einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 93.– zuzüglich Zins von 5% ab 4. Oktober 2023 zu bezahlen.
4. Der Berufungskläger sei unter Abweisung der Berufung und Gut- heissung von Ziff. 13 des Urteils der Vorinstanz vom 28. April 2022 zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 15. Juni 2018 zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetz- liche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers. bc) Der Privatklägerin 3 (Urk. 70, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung
- 7 -
c) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 84 S. 3 ff.) Es sei das Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom
28. April 2022 (Geschäfts-Nr. DG210112-L/U) wie folgt anzupassen: Ziffer 1 Ziffer 1 sei aufzuheben und
- der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____) freizusprechen und
- der Beschuldigte sei weiter vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 (D._____) freizusprechen und
- der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Be- lästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil der Privat- klägerin 4 (E._____) freizusprechen. Ziffer 2 Diese Ziffer wird nicht angefochten. Ziffer 3 Ziffer 3 sei aufzuheben und es sei von einer Bestrafung abzusehen. Ziffer 4 Ziffer 4 sei aufgrund des Freispruchs ebenfalls aufzuheben. Ziffer 5 Ziffer 5 sei aufgrund des Freispruchs ebenfalls aufzuheben. Ziffer 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 8. Juli 2020 beschlagnahmte weisse Yakuza-Jacke (A013'970'780) sei dem Be- schuldigten herauszugeben. Ziffern 7 bis 10 Diese Ziffern des Urteils werden nicht angefochten. Ziffer 11 Ziffer 11 sei aufzuheben und es sei von der Zusprechung eines Scha- denersatzes an die Privatklägerin 2 abzusehen.
- 8 - Ziffer 12 Diese Ziffer wird nicht angefochten. Ziffer 13 Diese Ziffer sei aufzuheben und es sei von der Zusprechung einer Ge- nugtuung zugunsten der Privatklägerin 2 abzusehen. Ziffer 14 Diese Ziffer sei aufzuheben und es sei von der Zusprechung einer Ge- nugtuung zugunsten der Privatklägerin 3 abzusehen. Ziffer 15 Diese Ziffer wird nicht angefochten. Ziffer 16 Ziffer 16 sei auszuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ziffer 17 Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei abzusehen. Ziffern 18 - 20 Diese Ziffern werden nicht angefochten. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erfolgte Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 44'200.– zuzusprechen. Die mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 vom Zwangsmassnahmen- gericht des Bezirksgerichtes Zürich angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Eventualiter: wird beantragt, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von ma- ximal 15 Monaten und einer Busse von CHF 600.– bestraft wird, wobei die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen sei und dem Beschul- digten für die nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch verblei- bende Strafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufungen der Berufungsklägerin A._____ und der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 8. Abteilung, verwiesen werden (Urk. 56 S. 6 f.).
2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 28. April 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen se- xuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 2, 3 und 4 schuldig, sprach ihn im Übrigen vom Vorwurf der vollendeten und versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 bzw. der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen sexu- ellen Nötigung zu Nachteil der Privatklägerinnern 3 und 4 frei und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 600.–. Der Vollzug wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung festgesetzt. Im Weiteren verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privat- klägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 932.50 zuzüglich Zins zu 5% ab 15. Juni 2018 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab
15. Juni 2018 sowie der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 15. September 2017 zu leisten. Hinsichtlich der Privat- klägerin 1 wurde das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abgewiesen. Dem Beschuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen, je zur Hälfte auferlegt (Urk. 56 S. 101 ff.).
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) liessen sowohl die Staats- anwaltschaft (Eingabe vom 2. Mai 2022, eingegangen am 3. Mai 2022, Urk. 51) als auch die Privatklägerin 1 (Eingabe vom 2. Mai 2022, eingegangen am 3. Mai 2022, Urk. 50) und ebenso der Beschuldigte (Eingabe vom 9. Mai 2022, eingegangen am
10. Mai 2022) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 52). Am 27. Juli 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 55/1-5) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Oberge-
- 10 - richt. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1 sowie des Beschuldigten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsin- stanz ein (Urk. 58, 59 und 61). Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen je eine Kopie der Berufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft, den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft je eine Berufungserklärung des Beschuldigten sowie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin 1 zuge- stellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines begründeten An- trags auf Nichteintreten auf die Berufung(en) angesetzt. Zudem wurde den Geschä- digten je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um zu erklären, ob das urteilende Gericht mit einer Person weiblichen Geschlechts zu be- setzen sei und ob für den Fall einer Befragung verlangt werde, dass selbige durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden solle (Urk. 63). Die Privatklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 30. August 2022 innert Frist, dem Ge- richt solle eine Person gleichen Geschlechts angehören. Für den Fall einer Befra- gung der Privatklägerin 1 sei diese durch eine Person gleichen Geschlechts vorzu- nehmen (Urk. 66). Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 8. September 2022 (eingegangen am 9. September 2022) kurz zu den Berufungserklärungen der Pri- vatklägerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft vernehmen (Urk. 68). Mit Eingabe vom
12. September 2022 (eingegangen am 13. September 2022) liess die Privatkläge- rin 3 auf Anschlussberufung verzichten (Urk. 70). Die Privatklägerin 2 erhob innert Frist ebenfalls keine Anschlussberufung, liess aber beantragen, dass dem Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören solle. Ferner verzichtete sie für den Fall einer Befragung darauf, von einer Person gleichen Geschlechts einver- nommen zu werden (Urk. 72). Die Privatklägerin 4 liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.
4. Am 31. Mai 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
4. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 74). Die Berufungsverhandlung fand in Anwe- senheit von Staatsanwältin MLaw H. Küffer als Vertreterin der Anklagebehörde, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, sowie der Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Ge-
- 11 - schädigtenvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, statt; die Privatklägerin 1 ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch vom An- klagevorwurf und richtet sich damit – mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Dis- positiv-Ziffer 2, der Anordnungen der Vorinstanz betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, Kleider und Spuren gemäss Dispositiv-Ziffern 7 bis 9, der Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 gemäss Dis- positiv-Ziffern 10 und 12, der Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 15 sowie der Kostenauflage betreffend die unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger- schaft gemäss Dispositiv-Ziffer 18 – gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 59). 1.2. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine zusätzliche Ver- urteilung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, eine höheren Bestrafung und einem vollumfänglichen Vollzug derselben. 1.3. Die Privatklägerin 1 verlangt schliesslich ebenfalls eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ihr gegenüber sowie einen Grundsatz- entscheid hinsichtlich der Schadenersatzpflicht sowie die Zusprechung einer Ge- nugtuung. 1.4. Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Um- fang der Anfechtung(en) gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die ange- fochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.5. Vorliegend blieben nach dem Gesagten die Dispositiv-Ziffern 2 Lemma 2-4 (Freisprüche betr. versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie betr. mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 3 und 4), 7 bis 9 (diverse Beschlagnahmungen), 15 (Kostenfestsetzung) und 18 (Ent-
- 12 - schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin) unangefoch- ten. Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Privatklägerschaft Sämtliche Geschädigten haben sich – wie bereits die Vorinstanz korrekt fest- stellte – als Privatklägerinnen konstituiert (Urk. D1/13/4, Urk. D2/5/5, Urk. D3/6/4, Urk. D4/4/4).
3. Strafantrag 3.1. Der Strafantrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reichen Äusserungen aller Art, auch solche in Gesprächen mit Behörden (BSK StGB II- DELON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N 8 m.H.). Die Frist zu Stellung eines Strafantrags beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wurde (Art. 33 StGB). 3.2. Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 stellten hinsichtlich sexueller Belästigungen grundsätzlich formgültige Strafanträge (Urk. D1/13/1 S. 9, Urk. D2/5/1, Urk. D4/4/1). Soweit nachfolgend Antragsdelikte materiell zu prüfen sind, liegen indessen – wie noch zu zeigen sein wird – einzig Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____) innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist. Darauf wird im Folgenden noch einzeln eingegangen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. IV 3.)
4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommenen Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht in sämtliche Ver-
- 13 - fahrensakten, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), gewährt wurde. Sie sind deshalb verwertbar. 4.2. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen bzw. der Auskunftspersonen und der Zeuginnen und Zeugen sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden. Insbesondere sind auch
– entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 41 f.) – die Aussagen der Privatklägerin 4 (E._____) im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2020 (Urk. D4/231) verwertbar, zumal der relevante Themenkomplex – wenn auch weni- ger detailliert – in der Zeugeneinvernahme nochmals Thema war (Urk. D4/3/2 S. 4 ff.) und der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk D4/3/2 S. 11 f.), mithin die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. 4.3. Korrekt hat die Vorinstanz zudem festgestellt, dass die polizeilichen Befra- gungen der späteren Zeuginnen und Zeugen F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____ (Urk. D1/4/1-8) und N._____ (Urk. D1/4/9) mangels Gewährung der Parteirechte des Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil verwertet werden dürfen.
5. Verletzung des Anklageprinzips 5.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten rügt hinsichtlich der Anklage- sachverhaltes Ziff. 1.4 – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des Anklage- grundsatzes (Urk. 4 S. 10, Urk. 84 S. 40 f.). Hierbei stellt er sich auf den Stand- punkt, aufgrund der wenig präzis und konkret umgrenzten Handlungen im vorge- worfenen Anklagesachverhalt und vor dem Hintergrund, dass keine Zeit und Orts- angeben vorlägen, sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sich rechts- genüglich zu den einzelnen Vorwürfen zu äussern bzw. einen allfälligen Aufenthalt an einem anderen Ort oder mit anderen Personen darzutun und sich damit zu ent- lasten. Ferner fehle im Anklagesachverhalt eine Umschreibung der – unabding- baren, da tatbestandsmässig vorausgesetzten – sexuellen Absicht des Beschuldig- ten.
- 14 - 5.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 m.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist mass- gebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. 5.3. Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen. Zwar ist der Verteidigung dahingehend zu folgen, dass genaue Zeit- und Ortsangaben fehlen. Indessen ist insgesamt die Zeitspanne, welche beschrieben ist (Winter 2019 sowie 4. April 2020 bis 14. Mai 2020) genügend eingrenzt, dass der Beschuldigte sich adäquat dazu äussern kann. Aus dem Anklagegrundsatz er- gibt sich nicht automatisch ein Anspruch auf eine tag- bzw. zeitgenaue Eingren- zung, sofern diese nicht möglich und nicht unabdingbar zur Konkretisierung des Vorganges notwendig ist. Vorliegend ist aufgrund der zeitlichen Eingrenzung auch ohne konkretes Datum und ohne konkrete Zeitangaben eine hinreichende Einord- nung möglich. Auch die eingeklagten Handlungen wurden genügend konkret und genau dargestellt, sodass eine Verteidigung für den Beschuldigten ohne weiteres möglich war. Der sexuelle Hintergrund bzw. die sexuelle Absicht des Beschuldigten lässt sich ferner den umschrieben Tathandlungen zweifelsohne entnehmen, selbst wenn dies nicht wörtlich festgehalten wurde. Mit der Vorinstanz ist damit eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen.
6. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten
- 15 - einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
1. Allgemeine Grundlagen 1.1. Anklagevorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in der Anklageschrift vom 21. Juli 2021 erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, beinhaltend diverse sexuelle Übergriffe des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1-4. Auf diese wird in der Folge einzeln eingegangen werden. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 1.2.1. Der Beschuldigte stritt die Anklagevorwürfe seit Anbeginn der Untersuchung durchwegs ab. 1.2.2. Es ist daher zu prüfen, ob sich die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lassen. 1.3. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 16 - 1.3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unter- scheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussa- gende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungs- fähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishinter- grund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompe- tenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewer- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 1.3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän-
- 17 - gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 1.4. Beweismittel 1.4.1. Wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. Urk. 56 S. 9 ff.), dienen vorliegend insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerinnen sowie mehrerer Zeuginnen und Zeugen als Beweismittel. Daneben liegen diverse Chat- protokolle, Fotografien sowie eine DNA-Auswertung des FOR im Recht. Es wird bei den einzelnen Anklagesachverhalten auf die für den entsprechenden Sachverhalt massgeblichen Beweismittel eingegangen. 1.4.2. Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privat- klägerinnen sowie der Zeugen und Zeuginnen zutreffend geäussert (Urk. 56 S. 11 f.) und deren Aussagen soweit von Relevanz umfassend und korrekt wieder- gegeben (Urk. 56 S. 16 ff., S. 39 ff., S. 61 ff., S. 76 ff.) sowie überzeugend ge- würdigt (Urk. 56 S. 19 ff., S. 42 ff., S. 64 ff., S. 78). Darauf kann bereits vorab ver- wiesen werden. 1.4.3. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, die Anzeigeerstatterinnen hätten ihre Aussagen abgesprochen und darüber hinaus Zeuginnen negativ beeinflusst (Urk. 84 S. 10 ff.), so kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 56 S. 28 f.) darauf verwiesen werden, dass aufgrund der Kommunikation zwischen den Privatklägerinnen untereinander, zudem aber auch aufgrund der Kommunikation bzw. dem Informationsfluss am gemeinsamen Arbeitsort eine ge- wisse Einflussnahme nicht von der Hand zu weisen ist. Indessen gestalten sich die einzelnen Aussagen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten – wie noch im Ein- zelnen aufzuzeigen sein wird – nichtsdestotrotz in einem Ausmass individuell, charakteristisch differierend und eigenständig, dass eine bewusst gesteuerte, stra- tegisch ausgerichtete und umfassende Aussagenbeeinflussung bzw. -abstimmung auszuschliessen ist. 1.4.4. Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, dass entge- gen dem Vorbringen der Verteidigung kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privat-
- 18 - klägerinnen oder die Zeugen und Zeuginnen den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollten (Urk. 56 S. 12, S. 27 ff.). Insbesondere kann das vom Beschuldigten ins Feld geführte Motiv der Verärgerung der Privatklägerinnen über ein von diesem indizierten Verbot hinsichtlich der Tagesverantwortung als unplausibel (Urk. 84 S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.) verworfen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 56 S. 27 f.), sind keine genügenden Indizien vorhanden, dass die Privat- klägerinnen deshalb wütend auf den Beschuldigten waren, führten sie zufolge der überzeugenden Aussagen der Zeugin H._____ den Dienstplan Wechsel doch viel- mehr auf eine Entscheidung der Pflegedienstleitung zurück (Urk. D1/4/15 S. 13) und liegen ferner auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Komplott der Privatkläge- rinnen vor, welches darüber hinaus auch in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur Änderung der Vorschriften hinsichtlich der Tagesverantwortung stünde.
2. Anklagesachverhalte im Einzelnen 2.1. Anklage Ziffer 1.1: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 2.1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, in der Zeit zwischen ca. 1. April 2019 und 31. Mai 2019 am gemeinsamen Arbeitsort im Alters- und Pflegeheim O._____ in Zürich P._____ im Zimmer einer Bewohnerin während deren Abwesen- heit die Privatklägerin 1 von hinten zu sich herangezogen und sofort mit seiner rechten Hand in ihre Hose und unter ihre Unterhose an den Intimbereich gegriffen zu haben, dabei mit ein oder zwei Fingern die Klitoris berührt und mit viel Druck schnell und aggressiv die Finger hin und her bewegt zu haben. Die mehrfache Auf- forderung der Privatklägerin 1, damit aufzuhören, habe der Beschuldigte ignoriert. Die Privatklägerin 1 habe zudem versucht, die Hand des Beschuldigten wegzustos- sen, wobei sie jedoch zu wenig Kraft besessen habe. Nach ca. 5 bis 10 Sekunden habe der Beschuldigte seine Hand von sich aus wieder aus der Unterhose der Pri-
- 19 - vatklägerin 1 genommen, selbige an seiner Nase vorbei gewischt und einen Laut im Sinne von "hmmm" gemacht (Urk. D1/26 S. 2). Sodann sei der Beschuldigte zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. Mai 2019 und 30. Juni 2019, nach ca. 18.00 Uhr, im Zimmer einer dementen Patientin, bei welcher die Privatklägerin 1 mit Pflege und Zubettbringen beschäftigt gewesen sei, plötzlich aus dem Dunkeln des Badezimmers von hinten an die Privatklägerin 1 herangetreten. Er habe die Privatklägerin 1 gepackt, indem er ihr den linken Arm auf den Rücken gedreht habe, wodurch sie ihm weniger Widerstand leisten und er sie besser zum nahe gelegenen Sofa habe führen können. Mit seiner rechten Hand habe er die Privatklägerin 1 im Schulterbereich über die Rückenlehne des Sofas nach unten gedrückt. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte auch die zweite Hand der Privatklägerin greifen und auf dem Rücken fixieren können. Die Privat- klägerin habe mehrfach versucht, sich aus diesem Griff zu befreien, sie sei dem durchtrainierten und deutlich grösseren Beschuldigten jedoch körperlich massiv un- terlegen gewesen. Als es ihr kurzzeitig gelungen sei, nach hinten zu schauen, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte sich die Hose bereits heruntergezogen gehabt habe. Sein Penis, über welchen ein Kondom gezogen gewesen sei, sei erigiert ge- wesen. Während er beide Hände der Privatklägerin 1 fixiert habe, habe er ihr mit der anderen Hand die Pflegehose heruntergezogen und sei sodann von hinten vier oder fünf Mal vaginal in sie eingedrungen. Danach habe der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 abgelassen, sei grinsend neben sie gestanden, habe sich die Hose hochgezogen und zu ihr etwas wie "Du kleine Futze" oder "Du hesch en gueti Futze" gesagt. Weiter habe er zu ihr gesagt, er hoffe, dass sie solche Sachen für sich alleine behalten könne. So habe er ihr gesagt: "Kein Wort zu niemandem, weder bei der Arbeit noch im Privatleben, sonst trägst Du die Konsequenzen." (Urk. D1/26 S. 3 f.). Bei beiden Vorfällen habe der Beschuldigte gegen den erkennbaren offensicht- lichen Willen der Privatklägerin 1 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegen- heit sowie das Überraschungsmoment genutzt habe. Gleichzeitig habe er gewusst, dass die Privatklägerin 1 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen den wesentlich älteren und im Betrieb als langjähriger Mitarbeiter etablierten Be-
- 20 - schuldigten, welcher ihr gegenüber auch teilweise Ausbildungsfunktion innegehabt habe, zur Wehr zu setzen, was dieser schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausgenutzt habe (Urk. D1/26 S. 1 f. S. 4). 2.1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, wie erwähnt, die ihm in Ziffer 1.1 der Anklage vorge- worfenen Vorfälle. Er macht geltend, mit der Privatklägerin 1 anfangs 2019 zweimal einvernehmlichen Sex im Kinästhetikraum gehabt zu haben (Urk. D1/2/1 S. 4, S. 5, D1/2/3 S. 5 f., D1/2/4 S. 1, D1/2/6 S. 10; Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 81 S. 6 ff.). 2.1.3. Beweismittel Der Anklagesachverhalt basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 1 bei der Polizei und der Staatanwaltschaft (Urk. D1/3/1, D1/3/2, D1/3/3). Darüber hinaus wurden mehrere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich als Zeugen bzw. Zeuginnen einvernommen (Urk. D1/4/1-25). Schliesslich wurde eine Arbeitshose der Privatklägerin 1 und deren WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten sichergestellt, wobei die Arbeitshose auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht wurde (Urk. D1/12/1-2; Kurzbericht des FOR vom
25. August 2020Urk. D1/7/4, Urk. D1/7/5). 2.1.4. Erstellung Sachverhalt 2.1.4.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Aus- sagen der Privatklägerin im Kern konstant und kohärent gestalteten. So schilderte sie die chronologischen Abläufe, namentlich ihre Handlungen in den Zimmern der beiden Patientinnen, das Erscheinen und Vorgehen des Beschuldigten sowie ihr eigenes Verhalten nach den inkriminierten Vorfällen stets gleichbleibend, in sich logisch und nachvollziehbar. Der polizeilichen Befragung und den staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen lässt sich sodann auch den Protokollen entnehmen und ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 wiederholt auf- zeigte bzw. nachstellte, wie der Beschuldigte geblickt, nach ihr gegriffen, sie gehal-
- 21 - ten und in welcher Position sie sich befunden habe (Urk. D1/3/1 S. 2, Urk. D1/3/2 S. 9, Videoaufnahme zur EV vom 30. Juni 2020, 3:04:52 ff.). Auch waren viele ihrer Depositionen von authentisch wirkender Emotionalität getragen, verschiedentlich hatte sie Tränen in Augen (vgl. u.a. Videoaufnahme zur EV vom 30. Juni 2020, 3:17:30). Mit der Vorinstanz ist sodann darauf zu verweisen, dass ihre Belastungen an keiner Stelle übertrieben wirken, sondern vielmehr häufig sehr zurückhaltend ausfielen und sie auch eigene Handlungen nie beschönigend darstellte. So verneinte sie auf Nachfrage, Schmerzen erlitten zu haben, ebenso, dass durch den Beschuldigten übermässig Gewalt angewendet worden sei (Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 17, S. 25). Zudem räumte sie ein, selbst Sprüche und Scherze mit dem Beschuldigten gemacht zu haben (Urk. D1/3/1 S. 28) und in einem Gespräch auf die Aussage des Beschuldigten, sie habe einen "schönen Arsch", geantwortet zu haben "Du auch" (Urk. D1/3/2 S. 28). 2.1.4.2. Andererseits wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass einzelne Schilderungen der Privatklägerin 1 Ungereimtheiten oder Divergenzen aufweisen. Solche ergaben sich beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte anlässlich der Penetration nur einen oder beide ihrer Arme hinten auf dem Rücken gehalten habe (wobei die Privatklägerin 1 dies anlässlich der polizeilichen Befra- gung nicht wusste, später aber bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme de- taillierte Aussagen dazu machen konnte, Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 19 f.) oder in Bezug auf die Position der Schiebetüre zur Toilette im Patientenzimmer (gemäss Aussagen bei der Polizei habe sie nicht gewusst, ob die Türe offen oder geschlossen gewesen sei [vgl. Urk. D1/3/1 S. 2], in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die sodann, die Türe sei geschlossen gewesen und sie habe gehört, wie sie aufgegangen sei [vgl. Urk. 1/3/2 S. 19]). Diese Ungereimtheiten vermögen indessen, da sie nur Nebensächliches betreffen, – mit der Staatsanwalt- schaft (Urk. 82 S. 4 f.) – die grundsätzliche Überzeugungskraft der stringenten und detaillierten Depositionen nicht grundsätzlich zu erschüttern. Dies umso weniger, als sich im Einzelnen vermeintliche Widersprüche bei näherer Betrachtung als durchaus interpretationsabhängig erweisen. So ist in der polizeilichen Befragung
- 22 - betreffend die Situation, als der Beschuldigte mit seiner Hand in die Hose der Privatklägerin 1 gegriffen habe, der Formulierung der Privatklägerin 1 "mit der Hand in die Vagina gegriffen" nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Privatklägerin 1 damit eine vaginale Penetration mit dem Finger umschrieb oder nicht viel eher meinte, der Beschuldigte habe sie in diesem Bereich ausgegriffen. Das letztere erscheint naheliegend, da sie bereits in der polizeilichen Befragung darauf hinwies, dass der Beschuldigte ihre Klitoris massiert habe, was sie sodann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, bei welcher sie klar verneinte, dass der Beschuldigte mit dem Finger in sie eingedrungen sei, bestätigte (Urk. D1/3/1 S. 5 und S. 7 ff., Urk. D1/3/2 S. 14; vgl. auch Urk. 82 S. 4 f.). Ferner vermag auch der anhand der Chat-Protokolle erstellte Umstand, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zeitlich nach den geltend gemachten Vorfällen mit Herzen versehene Nachrichten zusandte (vgl. Urk. D1/7/1 S. 6, Urk. D1/7/6 S. 4 ff.) entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 84 S. 20 f.) keine mass- geblichen Zweifel zu sähen. Die Privatklägerin 1 führte nachvollziehbar aus, sie habe ihre Nachrichten stets mit Herzen versehen, was sich zweifelsohne auch aus den an zahlreiche weitere Personen verschickte Chats ergibt (vgl. u.a. Urk. D1/7/8 S. 4 ff., Urk. D1/7/9 S. 18 ff., Urk. D1/7/10 S. 2 ff.). Demzufolge ist den entspre- chenden Symbolen in den Kurznachrichten keine besondere Bedeutung zuzu- messen. 2.1.4.3. Darüber hinaus ergeben sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 aber auch Ungereimtheiten, welche sich nicht mit dem Zeitablauf, einer allfälligen Ne- bensächlichkeit oder generellem Verhalten auflösen bzw. erklären lassen: Einerseits erstaunt, dass die Privatklägerin 1 zwar die beiden Vorfälle selbst sehr detailliert und präzise schildern kann, indessen zur zeitlichen Eingrenzung nur aus- gesprochen vage und ungenaue Angaben machte (Urk. 1/3/2 S. 3, S. 15, S. 18, Urk. D1/3/3 S. 10). Zu Recht wies die Vorinstanz darüber hinaus auf den Umstand hin, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung stets darauf pochte, ihre auffallend häufigen Absenzen am Arbeitsplatz seien zum Teil auf die sexuellen Übergriffe zurückzuführen (vgl. Urk. D3/1/1 S. 10, Urk. D1/3/2 S. 9 f., Urk. D1/3/3 S. 8 f.), während sich aus den Akten sowie den überzeugenden Aussagen der Vor-
- 23 - gesetzten ergibt, dass sich die Privatklägerin 1 bereits vor dem geltend gemachten Zeitpunkt der Tatbegehungen (zu) oft krank gemeldet hatte, wobei sogar im Raum stand, das Arbeitsverhältnis deswegen aufzulösen (Urk. D1/4/3 S. 19 f., Urk. D1/4/5 S. 15 f., Urk. D1/4/6 S. 4, Urk. D1/4/10 S. 8 und S. 14 ff., Urk. D1/7/18). Darüber hinaus erscheint unstimmig, dass die Privatklägerin 1 einerseits schilderte, weder Schmerzen erlitten zu haben noch übermässiger Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgesetzt gewesen zu sein, ja sogar erklärte, der Beschuldigte sei am Anfang "ganz sensibel" in sie eingedrungen (Urk. D1/3/1 S. 6), andererseits aber davon sprach, danach Blutflecken in der Hose gehabt zu haben, welche nicht von der Periode gewesen seien (Urk. D1/3/2 S. 24). Bis sichtbare Blutflecken an einer Hose entstehen, wären durchaus merkliche bis gravierende Verletzungen an der Vagina von Nöten, wobei solche sodann aber viel eher mit grobem, gewalt- tätigem Vorgehen in Einklang zu bringen wären und diesfalls auch davon auszu- gehen wäre, dass die Privatklägerin 1 Schmerzen erlitten hätte. Als weitere Unstimmigkeit fällt auf, dass die Privatklägerin 1 im Rahmen der poli- zeilichen Einvernahme ausführte, sie habe versucht die Hand des Beschuldigten wegzunehmen und ihn mehrfach aufgefordert, das zu lassen (Urk. D1/3/1 S. 5), während sie in der staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf entsprechende Frage erklärte, nichts gesagt zu haben ausser "geht’s noch?"; es hätte nichts gebracht. Sie vermute, er habe erkennen können, dass sie das nicht gewollt habe, da sie in diesem Moment versucht habe, seine Hand wegzuziehen (Urk. D1/3/2. S. 16 f.). Ebenso irritieren die vollkommen spontan erfolgten Aussagen der Privatklägerin 1, sie sei anlässlich des ersten Übergriffs des Beschuldigten (Griff an die Vagina der Privatklägerin 1 und Massage der Klitoris) erregt gewesen (Urk. D1/3/1 S. 5) bzw. sie habe "so das Gesicht verzogen, als würde es ihr gefallen" (Urk. D1/3/2 S. 15). Diese Schilderungen passen nicht in den Kontext eines überfallartig erfolgten, nur wenige Augenblicke dauernden sexuellen Übergriffs sondern deuten eher auf eine einvernehmliche sexuelle Handlung hin. Dies erscheint umso bedeutsamer, als der Beschuldigte seinerseits zweimalige sexuelle Interaktionen mit der Privatklägerin 1 im Kinästhetik Raum schilderte,
- 24 - welche gemäss seiner Darstellung einvernehmlich erfolgt seien. Auch zufolge der detaillierten, von der Privatklägerin 1 bestätigten und entsprechend glaubhaften Aussagen der Zeugin Q._____ habe die Privatklägerin 1 dieser gegenüber mehrfach erzählt, sie habe eine Affäre mit einem älteren Mitarbeiter an der Arbeitsstelle gehabt bzw. mit diesem "gefickt", wobei eine Unfreiwilligkeit offenbar kein Thema war (Urk. D1/3/2 S. 30, Urk. D1/4/25 S. 5 ff., S. 9). Entgegen der der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 9) bzw. der Privatklägervertretung (Urk. 83 S. 13) implizieren die von der Privatklägerin 1 gemachten Schilderungen gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin Q._____, (vgl. auch WhatsApp-Chat-Nachricht von A._____ an Q._____ vom 22.02.2020, 12.45.01: "ich han ihn betrieb gfickt und das ish viel viel schlimmer"; Urk. D1/7/1 S. 15; Urk. D1/8/1 S. 25), einvernehmlichen Sex, welchen die Privatklägerin 1 von sich aus gegenüber ihrer Freundin erwähnte. Es verwundert unter diesen Umständen nicht, dass diesbezüglich nicht nachgefragt wurde. Die Zeugin Q._____ vermochte einzelne Details dieser Erzählungen wiederzugeben, wobei namentlich die Schilderung des Zimmers, in welchem die Privatklägerin 1 Sex gehabt habe (Urk. D1/4/25 S. 9 f.) oder der Umstand, dass sich im Spind des Mitarbeiters Kondome befunden hätten (Urk. D1/4/25 S. 9 f.), – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 84 S. 24) – auffällig mit den Schilderungen des Beschuldigten zu den von ihm geltend gemachten einver- nehmlichen Sexualkontakten mit der Privatklägerin 1 korrespondieren (Urk. D1/2/1 S. 1 f.). An diesem bemerkenswerten Umstand ändert auch nichts, dass die Privat- klägerin 1 der Zeugin Q._____ offenbar zu einem späteren Zeitpunkt gesagt habe, es habe sich bei der ursprünglichen Schilderung um eine "Lügengeschichte" ge- handelt, in Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte gegen ihren Willen gewaltsam in sie eingedrungen (Urk. D1/4/25 S. 5, S. 7 ff.). Dabei ist er Zeitpunkt, in welchem die Privatklägerin 1 das gegenüber ihrer Freundin Q._____ "richtiggestellt" hat, nicht vernachlässigbar. Sie tat dies nämlich erst nachdem sie die Vorwürfe im Betrieb mit den weiteren Privatklägerinnen thematisiert hatte (Urk. D1/4/25 S. 6). Weiter werfen auch die Chat Nachrichten, datierend vom 16. März 2018 – mithin ein Jahr vor den anklagegegenständlichen Vorwürfen –, in welchen die Privat- klägerin 1 von sexuellen Träumen berichtet, beinhaltend einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr mit einem Mitarbeiter während des geteilten Pflegedienstes, Fra-
- 25 - gen auf. Konkret beschrieb die Privatklägerin 1 diesen Mitarbeiter als muskulösen, deutschen "Glatzkopf", mithin offensichtlich mit der Physiognomie und Herkunft des Beschuldigten. Ergänzend schrieb sie sodann in einer weiteren Sprechblase "wär schön" (Urk. D1/7/16 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wird zurecht die Frage aufgeworfen, auf was sich diese Äusserung bezieht (Urk. 82 S. 8). Sie könnte sich auf den geschilderten Sextraum beziehen oder die ihr vorher gestellte Frage, ob sie schon Feierabend habe, beantworten. Die Chat-Konversation lässt hier Interpretationsspielraum; es muss offen gelassen werden. Immerhin kommt die Privatklägerin 1 aber in weiteren, ebenfalls aktenkundigen Chat-Nachrichten wieder auf den Sextraum zu sprechen, wobei keine Abneigung gegenüber dem Beschuldigten erkennbar ist; vielmehr erscheint es so, als hätte sie den Sextraum mit dem Beschuldigten positiv konnotiert bzw. mit diesem geprahlt (Urk. D1/7/15 S. 2 f., S. 18, S. 58). Indes lässt dies keine relevanten Rückschlüsse auf die Aussagequalität der Privatklägerin zum Anklagesachverhalt zu. Weder die Chat- Nachrichten noch der erwähnte Traum sind letztlich sachdienlich. Schliesslich wirft auch der Umstand Fragen auf, dass die Privatklägerin 1 bei ver- schiedenen Personen zunächst diverse unterschiedliche und insbesondere zum Anklagesachverhalt deutlich abweichende, inkongruente Angaben machte. So er- klärte sie der Zeugin L._____ gemäss deren Aussagen zunächst, der Beschuldigte habe sie (die Privatklägerin 1) am Hals gepackt und betatscht, weshalb sie nicht mehr ins Kinästhetik Training habe gehen wollen (Urk. D1/4/19 S. 5). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin M._____ und des Zeugen N._____ er- zählte die Privatklägerin 1 ihnen zuerst, der Beschuldigte habe sie (die Privatkläge- rin 1) im Kinästhetiktraining an Brust und Po berührt und habe versucht, sie zu küs- sen. Erst später habe die Privatklägerin 1 sodann unter Tränen erklärt, sie sei ver- gewaltigt worden (Urk. D1/4/20 S. 5, Urk. D1/4/21 S. 5). 2.1.4.4. Vor dem Hintergrund dieser gewissen Unstimmigkeiten ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass trotz grundsätzlich nicht unglaubhaftem und gleich- bleibendem Aussageverhalten der Privatklägerin 1 es durchaus möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass es so wie von ihr geschildert passiert ist, gleichzeitig aber massgebliche und vernünftige Zweifel daran, dass sich der Sach-
- 26 - verhalt wie angeklagt verwirklicht hat, nicht überwunden werden können, bzw. es eben auch anders – so wie vom Beschuldigten geschildert – gewesen sein könnte. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1.1, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1), in dubio pro reo freizusprechen. 2.2. Anklage Ziffer 1.2: Mehrfache sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 2) 2.2.1. Anklagevorwurf In Ziffer 1.2 der Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die Privat- klägerin 2 zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. November 2016 und
30. Dezember 2016 zwischen ca. 07.00 Uhr und 09.30 Uhr in einem Bewohner- zimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ ausser Sichtweite der Bewohnerin von hinten an ihren Händen gepackt und diese hinter ihrem Rücken mit seiner lin- ken Hand festgehalten zu haben. Mit seiner rechten Hand habe er sofort in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 gegriffen, einen Finger in deren Vagina eingeführt und ca. drei bis vier Mal hinein und hinaus bewegt. Die Privatklägerin 2 habe versucht, sich zur Wehr zu setzen, indem sie mit dem Rücken einen Buckel gemacht habe, damit er nicht weiter in ihre Vagina würde greifen können. Gleich- zeitig habe sie zum Beschuldigten "Stopp" gesagt, was diesen nicht weiter interes- siert habe (Urk. D1/26 S. 4 f.; SV-Abschnitt 1). Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zu nicht näher bekannter Zeit zwischen ca. 1. November 2017 und 28. Februar 2018 um ca. 19.00 Uhr in einem Bewohnerzimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ ausser Sichtweite der Be- wohnerhin von hinten an ihren Händen gepackt und diese hinter ihrem Rücken mit der linken Hand festgehalten. Dabei habe er die Privatklägerin 2 nahe an sich her- angezogen, wodurch diese von hinten seinen erigierten Penis habe spüren können. Mit seiner rechten Hand habe der Beschuldigte sofort in die Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 gegriffen, einen Finger in deren Vagina geführt und diesen ca.
- 27 - zwei bis drei Mal hinein und hinaus bewegt. Die Privatklägerin 2 habe versucht sich zur Wehr zu setzen, indem sie versucht habe, mit ihrem Rücken nach hinten zu drücken, damit der Beschuldigte nicht weiter in ihre Vagina würde greifen können. Gleichzeitig habe sie zu ihm "Stopp" und "Hör uf" gesagt, was ihn jedoch nicht wei- ter interessiert habe (Urk. D1/26 S. 5; SV-Abschnitt 1). Der Beschuldigte habe bei diesen Vorfällen gegen den erkennbaren offensicht- lichen Willen der Privatklägerin 2 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegen- heit sowie das Überraschungsmoment genutzt habe. Gleichzeitig habe er gewusst, dass sich die Privatklägerin 2 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als wesentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter des O._____, teilweise mit Ausbildungsfunktion in Kinästhetik ihr gegenüber, zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausge- nutzt habe (Urk. D1/26 S. 5). Schliesslich wird dem Beschuldigte vorgeworfen, am 6. Dezember 2019 um ca. 19.30 Uhr anlässlich eines gemeinsamen Raclette-Essens in seiner Wohnung die am Boden liegende Privatklägerin 2 an deren Fussgelenken gepackt zu haben und sie durch das Wohnzimmer und den Gang ins Schlafzimmer seiner Wohnung ge- schleift zu haben. Dort habe er sie auf sein Bett geworfen. Die Privatklägerin 2 habe versucht auf dem Bett zum Sitzen zu kommen, um sich besser gegen den Beschul- digten zur Wehr setzen zu können. Der Beschuldigte habe sie dann von hinten an den Brüsten gepackt, so dass sie ihre Arme im Kreuz über der Brust verschränkt habe, um sich besser schützen zu können. Der Beschuldigte habe sodann ver- sucht, der Privatklägerin 2 gegen ihren offensichtlichen Willen das T-Shirt auszu- ziehen. Als ihm dies aufgrund der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin 2 nicht gelungen sei, habe er sie an der Taille gefasst. Er habe sodann von hinten den Hosenknopf der Privatklägerin 2 geöffnet und versucht, diese weiter auszuziehen. Währenddessen habe die Privatklägerin 2 "Stopp" und "Hilfe" gerufen. Da sie weiterhin laut geschrien, sich stark gewehrt und ihren Körper zu einem Paket zusammengezogen habe, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen, worauf sie aus seinem Schlafzimmer habe wegrennen können, ohne dass er sexuelle Handlungen an ihr habe vornehmen können. Der Beschuldigte habe dabei
- 28 - im Wissen darum gehandelt, dass er an der Privatklägerin 2 gerne den Ge- schlechtsverkehr hätte vollziehen wollen, was ihm aufgrund der heftigen Gegen- wehr nicht gelungen sei. Dabei habe er anfänglich gehofft, dass sich die Privat- klägerin 2 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als we- sentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter, teilweise mit Ausbildungs- funktion in Kinästhetik ihr gegenüber, zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse auszunutzen versucht habe (Urk. D1/26 S. 6; SV-Abschnitt 2). 2.2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm in Ziffer 1.2 der Anklage angelasteten Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht geständig (Urk. D1/2/2 S. 3 ff., Urk. D1/2/3 S. 3 ff., Urk. D2/2/2 S. 2, Urk. D1/2/6 S. 10 ff.; Urk. 36 S. 12 f.; Urk. 81 S. 9 ff.). Zwar räumte der Beschuldigte ein, anlässlich des Raclette-Essens vom 6. Dezem- ber 2019 mit der Privatklägerin 2 kurz in seinem Schlafzimmer gewesen zu sein, wo man bei offener Tür herumgeblödelt und sich gegenseitig abgekitzelt habe. Indessen habe dies keinerlei sexuellen Hintergrund gehabt, geschweige denn den vorgeworfenen versuchten sexuellen Übergriff (Urk. D1/2/2 S. 4 ff., Urk. D1/2/3 S. 4 f., Urk. 36 S. 13 f.; Urk 81 S. 9 ff.). 2.2.3. Beweismittel Die Anklage basiert primär auf den Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. D2/2/1, D2/2/2, Urk. D2/2/4). Weiter wurden verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich als Zeugen bzw. Zeu- ginnen einvernommen (Urk. D1/4/1-25). Darüber hinaus liegen WhatsApp-Chat- nachrichten mit dem Beschuldigten (Urk. D1/6/4) sowie die Aussagen des Beschul- digten vor (Urk. D1/2/2 S. 3 ff., Urk. D1/2/3 S. 3 ff., Urk. D2/2/2 S. 2, Urk. D1/2/6 S. 10 ff., Urk. 81 S. 9 ff.). 2.2.4. Erstellung Sachverhalt
- 29 - 2.2.4.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen sämtlicher zu den vor- liegend vorgeworfenen Vorfällen Befragten umfassend dargestellt und gewürdigt, wobei sie zu Schluss kam, dass die Aussagen der Privatklägerin 2, wenn auch einige Widersprüche aufweisend, letztlich im Kern als glaubhaft einzustufen seien, insbesondere, da kein Motiv ersichtlich sei, den Beschuldigten zu Unrecht zu be- lasten, die Widersprüche mehrheitlich darauf zurück geführt werden könnten, dass seit den Geschehnissen bereits einige Zeit vergangen sei und im Übrigen diverse andere Personen zumindest punktuell die Aussagen der Privatklägerin 2 bestätigen könnten (vgl. Urk. 56 S. 39 ff.). Darauf kann vorab durchwegs verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung und Bekräftigung ist Folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Privatklägerin 2 wirken ausgesprochen authentisch, konkret und erlebt. Sie vermochte ihre Schilderungen mit Emotionen zu verknüpfen, beispiels- weise, wenn sie erklärte, dass sie auf dem Bett Angst vor einem Übergriff bekom- men habe (Urk. D2/2/1 S. 2, Urk. D2/2/2 S. 13 f.). Sie vermochte zudem ein ge- naues Bild der Situation zu geben, beschrieb konkret ihre jeweiligen Bewegungen bzw. Körperhaltungen (Katzenbuckel, Päckli, Verschränken der Arme vor der Brust, Urk. D2/2/2 S. 25, Urk. D2/2/1 S. 2, Urk. D2/2/2 S. 11 und 14) und erwähnte auch entlastende Elemente, namentlich, dass die Übergriffe an der Arbeitsstelle jeweils nur kurz gedauert hätten (Urk. D2/2/1 S. 2, S. 5), sie keine Schmerzen erlitten habe (Urk. D2/2/2 S. 15) und insbesondere auch, dass der Beschuldigte beim Vorfall auf dem Bett nach ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr eventuell aus Angst etwas von ihr abgelassen habe, so dass sie habe gehen können (Urk. D2/2/1 S. 2 f., Urk. D2/2/2 S. 12). Schliesslich ist auch die geschilderte Rahmenhandlung
– der gemeinsame Raclette-Abend, das Herunterfallen vom Sofa sowie das Ziehen am Fuss – ausgesprochen speziell und originell. Es erscheint wenig realistisch, dass solche individuellen, sehr aussergewöhnlichen Handlungsabläufe erfunden sein könnten. Auch das zeitliche Auseinanderdriften der verschiedenen Vorfälle spricht gegen die von der Verteidigung vorgebrachte Theorie falscher Belastungen (vgl. Urk. 84 S. 33 f.; Prot. II S. 15 f.), wäre doch diesfalls vielmehr zu erwarten, dass zeitlich dicht gedrängte Ereignisse geschildert worden wären, welche nahe am Anzeigezeitpunkt liegen. Entgegen den Ausführungen (Urk. 84 S. 27 f.) lässt sich aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 am Raclette-Abend teilnahm,
- 30 - nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen die vorangehend geschilder- ten sexuellen Übergriffe betreffend ableiten. Zwar ist der Verteidigung dahingehend zu folgen, dass das Verhalten der Privatklägerin 2 befremdet, insbesondere, da auf den Fotos auch ersichtlich ist, dass sie locker mit dem Beschuldigten posiert und Grimassen schneidet, mithin sehr gelöst scheint (vgl. Urk. 84 S. 29 ff.). Indessen wies bereits die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass es sich um einen Teamanlass handelte, mithin die Privatklägerin 2 nicht allein beim Beschuldigten zu Hause war, sondern mit weiteren vertrauten Personen. Letztendlich lässt sich aus dem Um- stand, dass die Privatklägerin den Raclette-Abend mithalf zu organisieren und be- suchte, nichts Grundlegendes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die vorangehenden sexuellen Übergriffe betreffend, ableiten, hiesse dies doch, einzig basierend auf einem pauschalisierten Bild adäquaten Opferverhaltens zu urteilen. Der Vorinstanz ist darüber hinaus auch dahingehend zu folgen, dass die Differen- zen in den Aussagen betreffend die Anzahl des Eindringens mit dem Finger bzw. betreffend das Spüren des erigierten Penis die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu schwächen vermögen, da die beiden Vorfälle lange zurückliegen und sie ge- mäss den Schilderungen der Privatklägerin grundsätzlich relativ deckungsgleich abliefen (Urk. 56 S. 42 f.). Die Divergenzen vermögen aber auf der anderen Seite zu untermauern, dass eben gerade kein einstudiertes, strategisch ausgerichtetes und zurechtgelegtes Aussagemuster gegeben ist, was zusätzlich für die Glaub- haftigkeit der Depositionen der Privatklägerin 2 spricht. 2.2.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Vorfälle im O._____ beschränkten sich überwiegend auf das Bestreiten derselben und den Hinweis, sie hätten jeweils zur Zeit der ersten vorgeworfenen Übergriffe "rumgeblö- delt, wie Teenager" (Urk. D1/2/2 S. 3 ff.; Urk. 81 S. 10 ff.). Gestützt auf diese reinen Bestreitungen sowie dem knappen und pauschalen Hinweis auf ein Herumblödeln lässt sich keine aussagekräftige Glaubhaftigkeitsanalyse vornehmen. Betreffend die Schilderungen der Geschehnisse anlässlich des Raclette-Abends (er und die Geschädigte 2 seien in seinem Schlafzimmer gewesen, er habe mit der Privatklägerin 2 "rumgeblödelt wie Teenager" und man habe sich im Gang und auf dem Bett ausgekitzelt, Urk. D1/2/2 S. 4, Urk. D1/2/3 S. 4 ff.; Urk. 81 S. 10 ff.) fielen
- 31 - die Depositionen des Beschuldigten detaillierter aus und blieben während der Untersuchung und anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung im Kern konstant. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Äusserung, er habe der Geschädigten 2 in seinem Zimmer damals einen weissen Pullover der Marke Yakuzo geben bzw. ihr diesen schenken wollen (Urk. D1/2/3 S. 4, 6 f.), wurde darüber hinaus zumindest in den Grundzügen von der Geschädigten 2 bestätigt (Urk. D2/2/2 S. 16). Als unrichtig stellte sich diesbezüglich zwar – wie die Vorin- stanz richtig ausführte (Urk. 56 S. 46, S. 51) – das Vorbringen des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 habe die Jacke mitgenommen (Urk. D1/2/3 S. 6 und 7), heraus. Allein daraus lässt sich indessen nichts Wesentliches hinsichtlich der Glaubhaftig- keit der Beschuldigtenaussagen ableiten. Vielmehr erscheint in diesem Zusam- menhang ausschlaggebend, dass die Schenkungsabsicht betreffend den Pullover auch durch die Privatklägerin 2 bestätigt wurde (Urk. D2/2/2 S. 16). Wenn vor diesem Hintergrund auch nicht gesagt werden kann, die Aussagen des Beschuldigten seien per se unglaubhaft, so ist doch insgesamt – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 84 S. 27 ff.) – festzustellen, dass die Depositionen standardisiert wirken, namentlich der Beschuldigte pauschal von Herumblödeln, Kitzeln etc. spricht, was in Gegenüberstellung zu den sehr konkreten, detaillieren und entspre- chend überaus glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 deutlich weniger Über- zeugungskraft zu entfalten vermag, und zwar nicht nur hinsichtlich des letzten Vor- falles, sondern die gesamten Vorfälle betreffend. Es verbleibt angesichts der au- thentischen und stimmigen Aussagen der Privatklägerin 2 kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Vorfälle wie von ihr geschildert ereignet haben. Da sich indessen aus den Aussagen der Privatklägerin 2 an keiner Stelle konkret ergibt, dass der Beschuldigte versucht habe, den Beischlaf zu vollziehen, hierfür auch keine anderweitigen Indizien oder gar Beweise bestehen, kann der Sach- verhalt in dieser Hinsicht nicht erstellt werden. Rechtsgenügend erstellt ist anhand der Aussagen der Privatklägerin 2 indessen, dass der Beschuldigte im Sinne hatte, intime Stellen ihres Körper, so den Scham- und Brustbereich zu berühren. In diesem Umfang ist der Sachverhalt als rechtgenügend erstellt zu erachten.
- 32 - 2.3. Anklage Ziffer 1.3: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 3) 2.3.1. Verbleibender Anklagevorwurf Im verbleibenden Anklagevorwurf in Ziffer 1.3 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, die Privatklägerin 3 zu nicht näher bekannter Zeit im September 2017 nach ca. 17.30 Uhr in einem Bewohnerzimmer des Alters- und Pflegeheims O._____ von hinten an den Hüften gepackt und sie ganz nahe an sich herangezogen zu haben, wobei sie sein erigiertes Glied habe spüren können (Urk. D1/26 S. 7; SV-Abschnitt 1 letzter Teilabschnitt). 2.3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die in Ziffer 1.3 der Anklage geschilderten Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 3 durchwegs. Den Körperkontakt mit der Privat- klägerin 3 erklärt er mit den (professionellen) Anleitungssituationen in Kinästhetik (Urk. D1/2/6 S. 14, Urk. D3/2/1 S. 1, 3 ff., Urk. D3/2/2 S. 2 f.; Urk. 36 S. 17 ff.; Urk. 81 S. 13 f.). 2.3.3. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Privat- klägerin 3 vor der Polizei und der Staatanwaltschaft (Urk. D3/3/1, Urk. D3/3/2, Urk. D3/3/3). Weiter wurden verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____ als Zeugen bzw. Zeuginnen befragt (Urk. D1/4/1-25). Ausserdem wurden die WhatsApp-, Instagram- und SMS-Chats mit dem Beschuldigten sowie weiteren Personen sichergestellt (Urk. D1/3/5-14). 2.3.4. Erstellung Sachverhalt 2.3.4.1. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 3 konstant und detailliert. Sie vermochte die verschiedenen Ereignisse thematisch und zeitlich klar voneinander abzugrenzen sowie einzuordnen und die geltend gemachten, übergriffigen Berührungen konkret zu benennen. Sehr anschlaulich vermochte sie
- 33 - auch darzulegen, wie sie beim Vorfall vom September 2017 noch unsicher gewe- sen sei, ob es sich bei den Berührungen um fachlich adäquate Kinästhetikanwen- dungen gehandelt habe oder nicht und wie sie dies nun aufgrund ihrer mehrjährigen Erfahrung klar verneinen könne, wobei sie in der Einvernahme sodann auch kon- krete Erklärungen zu den einzelnen Berührungen und Körperpositionen abgeben und darlegen konnte, weshalb selbige nicht korrekt bzw. nicht professionell waren (Urk. D3/3/2 S. 5). Schliesslich erweisen sich ihre Depositionen auch als emotional verknüpft und ausgesprochen nachvollziehbar. Auf die überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 64 ff.). Auch an dieser Stelle ist sodann darauf zu verweisen, dass bei der Privatklägerin 3, einer auch gemäss Einschätzung des Beschuldigten guten Mit- arbeiterin (Urk. D3/2/1 S. 2 f.) und Lehrabsolventin kurz vor dem Abschluss, kein Motiv ersichtlich ist, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr er- scheinen auch ihre Aussagen als eher zurückhaltend und keinesfalls als über- mässig belastend. So verneinte sie auf Nachfrage Berührungen im Intimbereich nebst dem Gesäss klar und räumte ein umgehendes Ablassen des Beschuldigten ein, nachdem sie Abstand genommen habe (Urk. D3/3/2 S. 7, Urk. D3/3/1 S. 2). Insgesamt erweisen sich damit die Aussagen der Privatklägerin 3 als ausge- sprochen glaubhaft. 2.3.4.2. Soweit der Beschuldigte konkrete Aussagen machte, welche über Bestrei- tungen hinausgingen, vermochten diese weit weniger zu überzeugen und erschie- nen ausweichend. So verwies er verschiedentlich darauf, dass die Privatklägerin die Übungen wohl missverstanden habe und er vielleicht mehr hätte erklären müs- sen (Urk. 36 S. 16 ff.; Urk. 81 S. 13). Soweit er sodann eine Anleitungssituationen konkret wiederzugeben und zu erklären suchte (vgl. Urk. D3/2/1 S. 3, Urk. D3/2/2 S. 2 f.), verwies er sodann selbst darauf, dass Anleitungssituationen grundsätzlich von vorne zu erfolgen hätten, bestätigte mithin die Aussagen der Privatklägerin 3, wonach das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten von hinten eben gerade nicht korrekt gewesen sei (Urk. D3/3/2 S. 5). Wenn der Beschuldigten sodann vor Vorinstanz ausführte, es sei durchaus möglich, dass er in der Anleitung an der aus- zubildenden Mitarbeiterin seine Hand vom Becken/Gesäss über den Oberschenkel
- 34 - zum Unterschenkel geführt habe, dies zur Unterstreichung der Linie, die eingehal- ten werden müsse (vgl. Urk. 36 S. 15 f.), vermag dies nichts zu seinen Gunsten darzutun, erhellt doch in einer solchen Situation gerade keine Notwendigkeit zu direktem Körperkontakt mit der auszubildenden Person. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten damit weit weniger zu überzeugen, als diejenigen der Privatklägerin 3. 2.3.4.3. Auch die gegenüber der Privatklägerin 3 vorgeworfenen sexuellen Über- griffe stellen durchwegs 4-Augen-Delikte dar, weshalb keiner der einvernommenen Zeugen bzw. keine der einvernommenen Zeuginnen Aussagen aus eigener Wahr- nehmung machen konnte. Indessen untermauern diverse Zeugenaussagen, dass die Privatklägerin 3 mehreren Personen von den übergriffigen Berührungen erzählt hat, was die konstatierte Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durchaus untermauert. So schilderte die Zeugin M._____, die Privatklägerin 3 habe ihr gegenüber dargelegt, vom Beschuldigten so nahe an sich genommen worden zu sein, dass sie seine "ganzen Konturen" gespürt habe (Urk. D1/4/20 S. 4). Auch der Zeuge N._____ be- stätigte, von der Privatklägerin 3 erfahren zu haben, dass diese vom Beschuldigten im Kinästhetik Training körperlich berührt worden sei (Urk. D1/4/21 S. 4). Die Zeu- gin H._____ schilderte sodann, von der Privatklägerin 3 über eine anzügliche Be- rührung am Bein durch den Beschuldigten unterrichtet worden zu sein (Urk. D1/4/15 S. 8). Die Zeugin K._____ sagte ferner aus, die Privatklägerin 3 habe ihr gegenüber Berührungen am Arsch erwähnt (Urk. D1/4/18 S. 8). 2.3.4.4. Insgesamt verbleiben vor dem Hintergrund der überzeugenden, stringen- ten und ausgesprochen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3, welche durch die zitierten Zeugenaussagen zusätzlich gestützt werden, – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 84 S. 36 f.) – somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie von der Anklagebehörde umschrieben, verwirklicht hat. Entsprechend ist der gegenständliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 2.4. Anklage Ziffer 1.4: Mehrfache sexuelle Nötigung sowie mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Dossier 4)
- 35 - 2.4.1. Verbleibender Anklagevorwurf In Ziffer 1.4, 3. Abschnitt, der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 4 im Zeitraum vom 4. April 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 13. Mai 2020 zu nicht näher bekannten Zeiten im Alters- und Pflegeheim O._____ zwei bis drei Mal am Gesäss während der Arbeit berührt und sie "kleines Ärschlein" genannt (Urk. D1/26 S. 8; SV-Abschnitt 3). Dabei habe der Beschuldigte gegen den erkennbaren offensichtlichen Willen der Privatklägerin 1 gehandelt, wobei er seine körperliche Überlegenheit sowie das Überraschungsmoment genutzt und gleichzeitig gewusst habe, dass sich die Privatklägerin 4 als Auszubildende weniger getrauen würde, sich gegen ihn als wesentlich älteren und etablierten langjährigen Mitarbeiter des O._____ – teilweise mit Ausbildungsfunktion in Kinästhetik ihr gegenüber – zur Wehr zu setzen, was er schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausgenutzt habe (Urk. D1/26 S. 8 f.). 2.4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. D1/2/6 S. 15 f., Urk. 36 S. 21 f., Urk. 81 S. 14 f.). 2.4.3. Beweismittel Der Anklagevorwurf basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 4 (Urk. D4/3/1, Urk. D4/3/2). Daneben liegen die Aussagen des Beschuldigten im Recht (Urk. D1/2/6, Urk. D4/2/1, Urk. D4/2/2; Urk. 81 S. 14 f.). Die als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des O._____, namentlich F._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, R._____, S._____, G._____, N._____ und T._____ (Urk. D1/4/1-25), vermochten
- 36 - keine Aussagen hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Privatklägerin 4 zu machen. Mangels Erkenntnissen aus dem sichergestellten WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 4 und dem Beschuldigten (Urk. D4/1/2) ist auch auf diesen nicht weiter einzugehen. 2.4.4. Erstellung Sachverhalt 2.4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten gestalteten sich – soweit sie sich nicht auf Bestreitungen des Vorwurfs beschränkten – teilweise uneinheitlich. So insbe- sondere hinsichtlich des von der Privatklägerin geschilderten "Herumblödelns" im Kinästhetik Raum: Während er eine solche Situation in der polizeilichen Einver- nahme noch gänzlich in Abrede stellte (Urk. 4/2/1 S. 8), räumte er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2020 ein, dass es schon Situationen gegeben habe, wo man es lustig gehabt habe, im Sinne von sich kitzeln (Urk. D4/2/2 S. 2). In der Schlusseinvernahme vom 20. April 2021 erklärte er so- dann, das "Herumblödeln" bzw. "Fighten" im Sinne der Anklage habe es durchaus gegeben (Urk. 4/2/6 S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann an, es könne durchaus sein, dass er die Privatklägerin 4 "kleines Ärschlein" ge- nannt habe (Prot. II S. 14). Insgesamt gestalten sich die Aussagen des Beschuldig- ten vor diesem Hintergrund zwar nicht per se unglaubhaft, können aber auch keine eigenständige Überzeugungskraft entfalten. 2.4.4.2. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin 4, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt würdigte, überzeugend und glaubhaft. Ihre Depositionen sind im Kern konstant und widerspruchsfrei und erscheinen als authentisch. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass sich die Privatklägerin 4 erst im späteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit den Anzeigen der Privatklägerin 1 bis 3 und erst auf direkte Nachfrage des Polizeibeamten dahin- gehend äusserte, dass sie selbst vom Beschuldigten unsittlich berührt worden sei (Urk. D4/3/1 S. 8). Diese merkliche, dezidierte Zurückhaltung entkräftet den Ein- wand des Beschuldigten und dessen Verteidigung, es handle sich um eine Intrige (Urk. 36 S. 23; Urk. 84 S. 39 f.) bzw. die Privatklägerin 4 habe nur ausgesagt, um
- 37 - die anderen Privatklägerinnen im Sinne einer falsch verstandenen Frauensolidarität zu unterstützen (Urk. 44 S. 7 f.; Urk. 84 S. 39 f.). Wäre dem so, hätte sie wohl vielmehr proaktiv, aus eigenem Antrieb entsprechende Belastungen vorgebracht. Gerade der Umstand, dass von Seiten der Untersuchungsbehörden nachgehakt werden musste, spricht für den Wahrheitsgehalt der daraufhin erfolgten Vorbringen. Die ausgesprochene Zurückhaltung der Depositionen und deren Verknüpfung mit eigenen Emotionen – so beispielsweise, dass sie nicht bedroht oder gewaltsam angegangen worden sei, bei den Berührungen verbal nicht protestiert habe, überfordert und es ihr unangenehm gewesen sei, darüber zu reden (Urk. D4/3/1 S. 8 ff.) – sprechen sodann ebenfalls gegen Gefälligkeitsaussagen und für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Soweit die Privatklägerin 4 das "Po-Betatschen" beschreibt, erklärte sie anschaulich, wie niederschwellig, namentlich im Vorbei- gehen, beim Kinästhetik Training und beim Lageraufräumen, diese Berührungen erfolgten (Urk. D4/3/1 S. 9), was darüber hinaus auch plausibel erscheinen lässt, dass sie keine genaue Anzahl und keine genaue Daten nennen konnte. Sie blieb auch sehr differenziert, wenn sie die Problematik beschrieb, dass Kinästhetik körpernah sei, weshalb es schwierig sei, die dabei oft erfolgten Berührungen des Beschuldigten am Po einzuordnen bzw. auseinanderzuhalten, ob er sie wegen der Kinästhetik berührt habe oder wegen seiner Lust (Urk. D4/3/1 S. 14). Sie habe jedenfalls den Unterschied seiner Berührungen zu denjenigen ihrer Mutter, be- merkt. Letztere habe auch den Po angefasst aber nicht so voll zugepackt; es sei einfach anders gewesen (Urk. D4/3/2 S. 6). Die von der Privatklägerin geschilderte Anrede durch den Beschuldigten mit dem Ausdruck "kleines Ärschlein" (Urk. D4/3/1 S. 3, S. 13) ist ferner als sehr speziell zu erachten und stellt keinen gängigen Ausdruck dar, weshalb die Aussagen der Privatklägerin 4 auch diesbezüglich als glaubhaft erscheinen. Ihre Aussagen sowie das Stellen des Strafantrags erhellen sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 42) –, dass sie diese Bezeichnung nicht goutiert hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 4 vor dem Gesagten als ausgesprochen glaubhaft und es kann ohne Weiteres auf sie abgestellt werden. Insofern ist aber auch auf die entsprechende Darstellung der Privatklägerin 4 abzustellen, wonach sie in den 3 Monaten vor der polizeilichen Befragung zwei bis
- 38 - dreimal am Gesäss betatscht worden sei. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass den der Anklage zugrundeliegenden Depositionen der Privatklägerin 4 an keiner Stelle entnommen werden kann, sie habe Gegenwehr geleistet oder explizit einen den Handlungen des Beschuldigten entgegengesetzten Willen geäussert. Ebenso wenig ergeben sich aus ihren Aussagen Anhaltspunkte dafür, dass die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten bzw. eine körperliche Unterlegenheit ihrerseits eine massgebliche Rolle gespielt hätten oder sie sich auf- grund der Stellung oder des Alters des Beschuldigten nicht getraut hätte, Gegen- wehr zu leisten. Gegenteils ergeben sich aus den Depositionen der Privatkläge- rin 4, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten kollegial und gut gewesen sei (Urk. D4/3/2 S. 9) und sie auch von ihrer Seite her einen vertrauten Umgang mit dem Beschuldigten gepflegt hatte (über die Glatze streichen, sich aus- kitzeln, herumblödeln, vgl. Urk. D4/3/1 S. 4, Urk. D4/3/2 S. 4). 2.4.4.3. Angesichts der überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 4 ist der Anklagesachverhalt im dargelegten Umfang bzw. mit den letzt- genannten Einschränkungen erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. Betreffend die Privatklägerin 1 ist der massgebliche Sachverhalt nicht erstellt, weshalb sich Weiterungen rechtlicher Natur hierzu erübrigen. 1.2. Hinsichtlich des relevanten Anklagesachverhalts betreffend die Privatkläge- rin 2 (Vorfall anlässlich des Raclette-Abends vom 6. Dezember 2019) erörterte die Vorinstanz ausführlich und korrekt, dass eine Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB bzw. des Versuchs hierzu mangels erstellter Absicht, den Beischlaf zu erzwingen, nicht erstellt werden kann. Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 55 ff.).
2. Mehrfache sexuelle Nötigung, teilweise als Versuch, gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- 39 - 2.1. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psy- chischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 StGB schützt als ein spezielles Nötigungsdelikt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (HK StGB-GODENZI, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 189 N 1). In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter das Opfer zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer sonstigen sexuellen Handlung nötigt. Eine beischlafsähnliche Handlung liegt vor, wenn entweder der Täter seine Genitalien in einen besonders engen Kontakt mit dem Körper des Opfers oder die Genitalien des Opfers in besonders engen Kontakt mit seinem Körper bringt (BGE 76 IV 108 [Anal- und Oralverkehr]). Seinem Wortlaut nach erfasst Art. 189 StGB nur die Fälle, in denen das Opfer genötigt wird, sexuelle oder beischlafsähnliche Handlungen zu dulden, d.h. über sich ergehen zu lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung erfasst der Tatbestand darüber hinaus auch die Nötigung des Opfers zu einem aktiven Verhalten (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 45 mit vielen Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Täter das Opfer nötigt. Hieran fehlt es, wenn das Opfer mit der Vornahme der sexuellen Handlungen einverstanden ist. Die Rechtspre- chung fordert eine Widersetzlichkeit des Opfers, also eine tatkräftige und manifes- tierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BGer, StrA, 21. 12. 2012, 6B_385/2012; 8. 11. 2012, 6B_304/2012; BGer, StrA, 17. 7. 2014, 6B_993/2013, E. 3.3.–4., BGer, StrA. 25. 1. 2016, 6B_95/2015, 5.1; StrA, 16. 10. 2017, 6B_587/2017, E. 4.4; zum Ganzen: BSK StGB- MAIER, Art. 189 N 23). Die Nötigung muss kausal dafür sein, dass das Opfer die Vornahme sexueller oder beischlafsähnlicher Handlungen duldet bzw. sich bereitfindet, diese vorzunehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs von vornherein auf tätigen Widerstand verzichtet oder diesen nach anfäng- licher Abwehr aufgibt (BGer 6B_95/2015, E. 5.1).
- 40 - In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. Betreffend die Privatklägerin 1 ist der massgebliche Sachverhalt nicht erstellt, weshalb sich Weiterungen rechtlicher Natur hierzu erübrigen. 2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt das vaginale Einführen eines Fingers durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin 2 gemäss erstelltem Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1.2, 1. Sachverhalts- abschnitt, bei beiden Vorfällen jeweils an den Händen und hielt diese hinter dem Rücken fest, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in diesem Zu- sammenhang als Gewaltanwendung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin 2 manifestierte hierbei sowohl verbal durch "Stopp"- Rufe als auch körperlich durch das Verbiegen des Rückens zu einem Buckel ihren entgegengesetzten Willen, wel- chen der Beschuldigte durch seine körperliche Überlegenheit sowie das Fixieren der Arme der Privatklägerin 2 gewaltsam überwand. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als mehrfach erfüllt zu erachten. 2.3.2. Betreffend Anklageziffer 1.2, 2. Sachverhaltsabschnitt (Raclette-Abend vom
6. Dezember 2019) erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ebenfalls als zutreffend. Wenn auch nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die Absicht hegte, den Beischlaf an der Privatklägerin 2 zu vollziehen, so manifestiert das versuchte Öffnen der Hose und Hochschieben des Oberteils der Privatkläge- rin 2, dass es dem Beschuldigten zumindest darum ging, intime Körperstellen wie Brust und Schambereich der Privatklägerin 2 zu berühren, was als sexuelle Hand- lung zu qualifizieren ist. Hierbei bediente er sich erneut seiner körperlichen Über- legenheit, indem er die Privatklägerin packte und trotz der Abwehrhaltung der Privatklägerin 2, namentlich dem Zusammenrollen des Körpers ("Päcklistellung") und Verschränken der Arme bzw. trotz "Stopp"- und "Hilfe" -Rufen versuchte, der Privatklägerin 2 die Oberbekleidung auszuziehen bzw. die Hose zu öffnen, was ohne Weiteres unter den Begriff der Gewaltanwendung fällt.
- 41 - Subjektiv erhellt aus dem Vorgehen des Beschuldigten, dass er – wie ausgeführt – zumindest intime Berührungen im Scham- und Brustbereich der Privatklägerin 2 vornehmen wollte, wobei aufgrund der Gegenwehr evident war, dass dies nicht dem Willen der Privatklägerin 2 entsprach. Mit der Vorinstanz ist entsprechend von direktem Vorsatz auszugehen. Korrekt prüfte die Vorinstanz im Weiteren das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB, gelang es dem Beschuldigten doch gemäss erstelltem Sachver- halt letztlich nicht, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 2 vorzunehmen. Hier- bei bejahte – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 35) – die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte durch die Anwendung körperlicher Gewalt zur Entkleidung der Privatklägerin 2 den gemäss bundesgerichtlich etablierter "Schwellentheorie" letzten, entscheidenden Schritt ins Verbrechen vollzogen hat, von welchem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Dass die Straftat schliesslich nicht vollendet wurde, ist darauf zurückzuführen, dass es der Privatklägerin 2 gelang, aus dem Zimmer zu flüchten, und ist somit nicht dem Beschuldigten zugute zu halten. Demgemäss ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, 2. Abschnitt (Vorfall anlässlich des Raclette-Abends vom 6. Dezember 2019) in Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheids als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu würdigen. 2.4. Die Vorinstanz würdigte ferner den Sachverhalt Anklageziffer 1.3, 1. Abschnitt, letzter Teilabschnitt, zum Nachteil der Privatklägerin 3, ebenfalls als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 56 S. 70). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Heranziehen der vollständig bekleideten Privatklägerin 3 an den vollständig bekleideten Beschuldigten stellt weder eine bei- schlafsähnliche Handlung dar, noch beinhaltet es anderweitig eine vergleichbare sexuelle Intimität, welche eine Subsumtion unter Art. 189 Abs. 1 StGB erlauben würde. Zwar verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte durch die Handlung seine Genitalien im Sinne von Lehre und Rechtsprechung in einen be-
- 42 - sonders engen Kontakt mit dem Körper des Opfers gebracht habe, dies ist aber unter Verweis auf die bereits erwähnte vollständige Bekleidung sowohl des Be- schuldigten als auch der Privatklägerin 3 zu verneinen. Darüber hinaus erscheint die durch den Beschuldigten angewendete Kraft, nament- lich das Heranziehen der Privatklägerin 3, als nicht in dem Ausmasse intensiv, als dass eine eigentliche Gewaltanwendung bzw. ein zum Widerstand unfähig Machen bejaht werden könnte. Die Privatklägerin 3 führte denn auch selbst aus, dass sie den Beschuldigten sofort habe wegstossen können (vgl. Urk. D3/3/2 S. 7). Unter sämtlichen Gesichtspunkten ist somit die Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 zu ver- neinen. Zur Frage einer allfälligen Subsumtion unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung gemäss Art. 198 StGB ist auf die Ausführungen unter Ziff. 3 nachfolgend zu verweisen. 2.5. Das in Abschnitt 1 von Anklageziffer 1.4, 3. Abschnitt vorgeworfene zwei- bis dreimalige ans Gesäss der Privatklägerin 4 Fassen durch den Beschuldigten sowie das mehrfache Bezeichnen der Privatklägerin 4 als "kleines Ärschlein" sind eben- falls unter dem Gesichtspunkt allfälliger sexueller Belästigungen zu würdigen. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer 3 nachfolgend verwiesen werden.
3. Mehrfache sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB 3.1. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB macht sich schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, sowie wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. In objektiver Hinsicht setzt Art. 198 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter vor einer anderen Person, die dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt. Das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte oder Widerwärtige reicht für sich gesehen nicht (BGE 125 IV 63). Weiterhin muss der Täter durch sein Verhalten Ärgernis erregen, d.h. ein Unlustgefühl oder eine
- 43 - emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses hervorrufen (BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 14). Art. 198 Abs. 2 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine sexuelle Belästigung voraus, die entweder eine tätliche oder aber eine grobe verbale sein muss. Tätliche se- xuelle Belästigungen sind z.B. das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen (BGE 137 IV 266; BGer 6B_35/2017, E. 4.2) oder auch optische und verbale Zumutungen sexueller Art (BGE 137 IV 265 f.). Grobe verbale sexuelle Belästigungen müssen sich immer auf eine bestimmte Person beziehen (BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 22). In subjektiver Hinsicht ist sowohl für Abs. 1 als auch für Abs. 2 Vorsatz erforderlich (BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 27). Bei der sexuellen Belästigung im Sinne von Art 198 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate (Art. 31 StGB). 3.2.1. Betreffend Anklageziffer 1.3, 1. Absatz, letzter Teilabschnitt, ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilende Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin 3 im September 2017 stattfand. Nachdem die Privatklägerin erst anlässlich der polizei- lichen Befragung vom 13. Mai 2020 dahingehend äusserte, Strafantrag stellen zu wollen (Urk. D3/3/1 S. 3), sie indessen naturgemäss bereits anlässlich der Tat- handlung selbst Kenntnis von Täter und Tat hatte, ist für die vorliegend zu beurtei- lende Tat kein fristgerechte Antrag gestellt worden. Damit fällt eine Verurteilung der entsprechenden Tat, selbst wenn sie als sexuelle Belästigungen qualifiziert werden könnte, ausser Betracht. 3.2.2. In Bezug auf erstellten Handlungen gemäss Anklageziffer 1.4 stellte die Pri- vatklägerin 4 am 4. Juli 2020 Strafantrag wegen sexueller Belästigung (Urk. 4/4/1). In Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitt in Anklageziffer 1.4,
3. Abschnitt, ist mithin die Strafantragsfrist gewahrt. 3.3. Es ist zum Einen das mehrfache Betiteln der Privatklägerin 4 als "kleines Ärschlein" zu würdigen. Darüber hinaus berührte der Beschuldigte gemäss erstell-
- 44 - tem Sachverhalt in der Zeitspanne ab 4. April 2020 zwei bis dreimal bewusst das Gesäss der Privatklägerin 4. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, weist sowohl der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck, als auch die Berührungen einen evidenten sexuellen Bezug auf. Zwar liess die Privatklägerin 4 weder verbal noch auf andere Weise objektiv erkennen, dass sie diesen Umgang ablehnte. Indessen fehlte aber auch eine Zustimmung. Angesichts des rein beruflichen Verhältnisses musste der Beschuldigte somit zumindest in Kauf nehmen, dass die entsprechen- den Handlungen von der Privatklägerin 4 nicht gewünscht waren und diese be- lästigten. Überdies brachte die Privatklägerin 4 spätestens mit dem Stellen des Strafantrags deutlich zum Ausdruck, dass sie das Verhalten des Beschuldigten emotional ablehnte bzw. er damit eine Grenze überschritten und sie sich belästigt gefühlt hat. Subjektiv ist – in Korrektur der Vorinstanz, welche direkten Vorsatz bejahte (Urk. 56 S. 84) – von einem indirekten Vorsatz auszugehen.
4. Zusammenfassung Zufolge vorstehender Erwägungen hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise als Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB hierzu, zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 schuldig gemacht. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist der Beschuldigte freizusprechen. Ebenso ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 3 freizuspre- chen. V. Sanktion
1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten damit teilweise
- 45 - vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" ist das neue Recht in dieser Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschul- digten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahms- weise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fiel und eine Gelds- trafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision wurde die Möglichkeit von kurzen (beding- ten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt (BBl 2012 4721 ff.). Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen in grundsätz- licher Hinsicht als milder. Hinsichtlich der konkreten Anwendung ist mit der Vor- instanz festzustellen, dass in casu sowohl die Anwendung des alten, wie auch des neuen Rechts zum gleichen Resultat führt. Entsprechend ist für die Taten, welche vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, das alte Recht anzuwenden.
2. Strafzumessung 2.1. Vorliegend erweist sich die sexuelle Nötigung als schwerstes Delikt. Der an- wendbare Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB erstreckt sich (unter Berücksich- tigung der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Gesetzesfassung) von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bzw. Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Vorliegend ist der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung gegeben. Da jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist dieser innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 S. 63). Gleiches gilt für den Strafmilderungsgrund des Versuchs in einem Fall. Die mehrfach begangene sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ist ferner mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu ahnden (Art. 106 Abs. 1 StGB).
- 46 - 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff.). Bei der subjektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 142 ff.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zudem werden insbesondere die gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis berücksichtigt. Vorstrafen wirken sich straferhö- hend aus, da ein Beschuldigter, welcher wiederum straffällig geworden ist, als un- belehrbar und uneinsichtig gilt. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass sich die Vor- strafen umso weniger straferhöhend auswirken, je weiter sie zurückliegen, und sich einschlägige Vorstrafen straferhöhender auswirken als nicht einschlägige Vor- strafen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 315 f.). 2.3.1. Vorliegend ist zunächst die Einsatzstrafe für die erste (vollendete) sexuelle Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 zum Nachteil der Privatklägerin 2 festzusetzen.
- 47 - Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist dabei mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass die Gewaltanwendung des Beschuldigten durch das Festhalten der Hände als minimal zu beurteilen ist und der Vorfall nur sehr kurz dauerte. Ebenso ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass hinsichtlich der Art der Handlung (Einführen eines Fingers) weit schlimmere Taten denkbar sind, auch wenn damit der Vorfall keinesfalls bagatellisiert werden soll. Erschwerend ist der Altersunter- schied, die Position am Arbeitsplatz und damit einhergehend das Machtgefälle zu beurteilen. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der ersten Übergriffe 16 Jahre alt und erst seit kurzer Zeit als Auszubildende im O._____ angestellt, während der Beschuldigte, ein über 40-jähriger, langjähriger Mitarbeiter im Betrieb angesehen und etabliert war und zusätzlich eine Ausbildungsfunktion in Kinästhetik inne hatte. Er hat mit der Privatklägerin 2 einen kollegialen Umgang gepflegt sowie ein Ver- trauensverhältnis aufgebaut und dann überraschend sein Gesicht geändert. Insge- samt ist die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als noch leicht zu beurteilen, wobei dies nicht als Wertung der Tat zu verstehen ist, sondern es darum geht, das Verschulden innerhalb des Strafrahmens festzu- setzen. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Das Gebaren des Beschuldigten zeugt von massiver Gleichgültigkeit gegenüber den Gefühlen und der seelischen Unversehrtheit seiner jugendlichen, ihm körperlich und mental (hinsichtlich Selbstbewusstsein und Durch- setzungskraft) unterlegenen Mitarbeiterin. Das Motiv liegt in der rücksichtslosen, egoistischen Befriedigung der eigenen Bedürfnisse begründet und ist entsprechend verwerflich. Der Beschuldigte war in seiner Entscheidung jederzeit und uneinge- schränkt frei. Immerhin ist dem Beschuldigten kein von langer Hand geplantes Vor- gehen anzulasten, vielmehr erscheint die Tatbegehung als eher situativ bzw. spon- tan indiziert. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist von ei- nem noch leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei 14 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
- 48 - 2.3.2. Betreffend der in grundsätzlicher Hinsicht mit dem ersten Vorfall identischen zweiten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 kann mit der Vor- instanz vollumfänglich auf die verschuldensmässig relevanten Umstände verwei- sen werden, welche bereits vorstehend strafzumessungsrelevant erwähnt wurden. Es rechtfertigt sich demnach, ausgehend von einer identischen Strafe bei separater Würdigung, die Einsatzstrafe aufgrund des noch leichten Verschuldens betreffend die zweite sexuelle Nötigungshandlung unter Anwendung des Asperationsprinzips um 7 Monate auf 21 Monate zu erhöhen. 2.3.3.1. Hinsichtlich der Tathandlung anlässlich des Raclette-Abends vom 6. De- zember 2019 ist im Rahmen der objektiven Tatkomponente mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sie sich aus einer ausgesprochen lockeren, offensichtlich auch von der Privatklägerin 2 mitgetragenen, sehr vertrauten und körperlich eher distanzlosen Atmosphäre heraus sehr spontan ergab und der Beschuldigte schlicht die Gelegenheit an diesem Abend ausnutzen wollte. Er warf sie aufs Bett, packte sie von Hinten an den Brüsten und versuchte ihr das T-Shirt auszuziehen sowie die Hosen auszuziehen. Hätte sich die Privatklägerin nicht so heftig verbal und körper- lich gewehrt, hätte der Beschuldigte sich an ihr vergangen. Dabei wendete er
– auch wenn nicht übermässig – körperliche Gewalt an. Insgesamt – bei allen denkbaren Varianten – ist sein Vorgehen noch am unteren Ende einzuordnen. Ent- sprechend ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu beurteilen. Eine Einzelstrafe von 16 Monaten bei vollendetem Delikt erschiene angemessen. 2.3.3.2. Im Rahmen der subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass direkter Vorsatz gegeben ist. Zudem ist dem Beschuldigten anzulasten, dass es ihm erneut einzig um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Interessen ging und er rein egoistisch handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere keinesfalls zu relativieren. 2.3.3.3. Der Versuch ist obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. Juni 2014, SB130461, E. III./3,2,1,5). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von seinem Ansinnen abliess, namentlich gemäss Darstellung der Privatklägerin den Griff lockerte, als diese sich verbal und physisch wehrte
- 49 - (Urk. D2/2/1 S. 2 f.; Urk. D2/2/2 S. 12), die Verwirklichung des Taterfolges dem- entsprechend nie in die Nähe rückte. Entsprechend erscheint es angemessen, die Einzelstrafe aufgrund des Versuchs um 8 Monate zu mindern. 2.3.3.4. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nach bereits zwei sexuellen Nötigungshandlungen erneut gegen das gleiche Opfer vorging, erscheint eine Asperation um 5 Monaten als angemessen. 2.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten nicht als straf- zumessungsrelevant erscheinen. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 90). Massgebliche Veränderungen haben sich seither nicht ergeben (vgl. Urk. 81 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist im Übrigen keinerlei Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist (Urk. 57). 2.3.5. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten bzw. erlaubt keine Straf- relativierung. Der Beschuldigte war nicht geständig und zeigte auch keine Reue. 2.3.6. Weitere relevante Faktoren sind nicht gegeben. Insbesondere ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 44) – der Umstand, dass die Taten teilweise bereits 7 Jahre zurückliegen, kein Strafminderungsgrund (HEIMGARTNER, in: Donatsch, StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 48 N 10). 2.3.7. Somit resultiert eine Gesamtstrafe von 26 Monaten. 2.4. Wie bereits erwähnt, ist für die sexuellen Belästigungen gegenüber der Pri- vatklägerin 4 im Zeitraum vom 4. April 2020 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 13. Mai 2020 zusätzlich eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat das Verschulden in diesem Zusammenhang im Vergleich zu anderen denkbaren sexuellen Belästigungen zutreffend als leicht gewürdigt. Dem kann beigepflichtet werden. In Anbetracht der Mehrfachbegehung – der Beschul- digte hat der Privatklägerin 4 zumindest zweimal an das Gesäss gefasst und sie
- 50 - während der Arbeit als "kleines Ärschlein" bezeichnet – erscheint insgesamt eine Busse in Höhe von Fr. 1'500.– angemessen. 2.5. Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– zu bestrafen. VI. Strafvollzug
1. Wie vorstehend dargetan, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten betreffend mehrfache, teilweise versuchte, sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu sanktionieren. Damit steht in objektiver Hinsicht der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 1 StGB) eine günstige Prognose vermutet wird, welche in Anbetracht der konkreten Umständen nicht umgestossen wird.
2. Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 26 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 13 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits dessen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten – insbe- sondere unter Berücksichtigung des nicht minimalen Einzeltatverschuldens – erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und den Vollzug der restlichen Strafe (17 Mo- nate) aufzuschieben.
3. Die Probezeit ist in Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, bei 2 Jahren anzusetzen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Sofern der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen.
- 51 - VII. Zivilansprüche
1. Zu den Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprü- chen im Strafverfahren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 93 f.). 2.1. Soweit die Privatklägerin 1 Schadenersatz- und Genugtuungsanträge stellen liess (Urk. 38 S. 2), sind diese aufgrund des im die Privatklägerin 1 betreffenden Anklagepunkt erfolgten Freispruchs des Beschuldigten abzuweisen. 2.2.1. Die Privatklägerin 2 verlangte vor Vorinstanz die Zusprechung von Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 932.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juni 2018 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– (Urk. 40 S. 2). Im Berufungsverfahren ergänzte sie ihre Forderung insofern, dass sie zusätzlichen Schadenersatz in Höhe von Fr. 93.– zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Oktober 2023 verlangt (Urk. 86 S. 2). Diese Forderungen der Privatklägerin 2 werden durch den Beschuldigten bestritten (Urk. 84 S. 46; Prot. II S. 28). 2.2.2. Das Begehren auf Erstattung der Wegkosten für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren (Fr. 932.50) sowie das Berufungsverfahren (Fr. 48) wur- den grundsätzlich materiell substantiiert begründet (Urk. 40 S. 11 ff.; Urk. 86 S. 4). Indessen handelt es sich hierbei entgegen der Bezeichnung als Schadenersatz- begehren um die Geltendmachung einer Entschädigung. Als solche sind diese Kos- ten der Privatklägerin – allerdings entsprechend ohne Verzinsung, deren Zeitpunkt ohnehin nicht begründet wurde – zuzusprechen. Die Parkkosten für das Berufungsverfahren (in der Höhe von Fr. 45.–) sind hin- gegen nicht belegt und im Übrigen stellt das Obergericht des Kantons Zürich für Personen im Verkehr mit dem Obergericht kostenlose Besucherparkplätze zur Verfügung. Diesbezüglich ist der Privatklägerin 2 mithin keine Entschädigung zu- zusprechen. 2.2.3. Zur Genugtuung liess die Privatklägerin 2 ausführen, dass sie als Jugend- liche als besonders verletzlich zu beurteilen sei und sich die Übergriffe über eine lange Zeitspanne von 4 Jahren wiederholt ereignet hätten, wobei sie sich weder
- 52 - ihren Eltern noch dem weitern Umfeld habe anvertrauen können. Sie sei darüber hinaus durch das Strafverfahren zusätzlich sehr belastet gewesen und habe zeit- weise Selbstmordgedanken gehegt. Auch heute noch belaste sie das Vorgefallene, beispielsweise, wenn das Thema angeschnitten würde oder sie jemanden mit Glatze sehe (Urk. 40 S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann ergänzt, dass es ihr aufgrund der erlittenen Übergriffe nicht mehr möglich gewesen sei, auf dem erlernten Beruf als FaGe zu arbeiten und sie sich entsprechend beruf- lich neu orientiert habe (Urk. 86 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass die erlittene seelische Unbill nachvollziehbar und über- zeugend dargetan wurde. Es handelt sich um massive Eingriffe des Beschuldigten in die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2. Beim ersten Vorfall war sie erst 16 Jahre alt, befand sich mithin körperlich, seelisch und geistig in Entwicklung und war damit besonders verletzlich. Überdies fanden die ersten beiden Vorfälle am Arbeitsplatz – wo die Privatklägerin 2 ein Praktikum machte – statt, und damit an einem Ort, an dem es wichtig ist, dass man sich sicher und wohl fühlt. Sie befürch- tete indes verständlicherweise weitere Übergriffe seitens des Beschuldigten. Fer- ner wird dargelegt, dass die Privatklägerin 2 auch einige Zeit nach der Anzeige- erstattung und der Verhaftung des Beschuldigten von den Vorfällen verfolgt wurde, unter Schlafstörungen litt und Selbstmordgedanken hegte. Dass sie das Strafver- fahren zusätzlich sehr belastet, ist ebenfalls nachvollziehbar. Schliesslich hat sie durch die Vorfälle in ihrem beruflichen Werdegang massgebliche Einschränkungen erfahren bzw. diese haben auf ihren diesbezüglichen Weg Einfluss genommen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erscheint die beantragte Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– angemessen. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Prozessentschädigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren von Fr. 932.50 sowie für das Berufungsverfahren von Fr. 48.– zu bezahlen. Zudem ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– mit antragsgemässer Verzinsung zu bezahlen.
- 53 - 2.3. Die von der Privatklägerin 3 gestellte Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 2'000.– ist mangels Schuldspruch im Umfang der sie betreffenden Anklage- sachverhalte abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. VIII. Beschlagnahmungen und Einziehungen
1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Herausgabe der weissen Yakuza-Jacke, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
7. Juli 2020 beschlagnahmt worden war und deren Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft mit Entscheid der Vorinstanz angeordnet worden war (Dispositiv Ziffer 6, Urk. 56 S. 98).
2. Die fragliche Jacke wurde als Beweismittel beschlagnahmt, stellt im Übrigen aber keinen deliktisch erlangten Gegenstand dar, weshalb die Vorinstanz auch auf keine Einziehung erkannte. Es erhellt aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, unter welchem Titel eine Rückgabe an den Beschuldigten zu versagen sei, ins- besondere auch mangels Geltendmachung eines Anspruches durch die Privat- klägerin 2 (aufgrund der im Raume stehenden Schenkung). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dem Beschuldigten die ent- sprechende weisse Yakuza-Jacke nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheide innerhalb einer Frist von 3 Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da es im Berufungsverfahren trotz eines weiteren Freispruchs hinsichtlich Dossier 3 bei einem teilweisen Schuldspruch betreffend massive Delikte bleibt, ist die erstinstanzliche (hälftige) Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 16 des ange- fochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
- 54 - 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung teilweise (er obsiegt hinsichtlich des Schuldpunktes betreffend die Privatklä- gerin 1, hinsichtlich des Schuldpunkts betreffend die Privatklägerin 3, hinsichtlich der Sanktion teilweise, hinsichtlich der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 sowie hinsichtlich der beschlagnahmten Jacke, unterliegt demgegenüber hinsicht- lich der Anklagesachverhalte zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der Privat- klägerin 4, hinsichtlich der Strafhöhe teilweise, hinsichtlich der Zivilforderungen teil- weise sowie der Kostenauflage teilweise). Die Staatsanwaltschaft unterliegt eben- falls teilweise (sie unterliegt hinsichtlich des Strafpunktes betreffend die Privat- klägerinnen 1 und 3, hinsichtlich der Sanktion teilweise, betreffend den Zivilpunkt teilweise, betreffend die Beschlagnahmungsfolge der Jacke sowie hinsichtlich der Kostenauflage teilweise). Die Privatklägerin 1 unterliegt sodann mit ihrer Berufung vollumfänglich. Nachdem grundsätzlich der Staat die Verantwortung für die Führung des Strafver- fahrens trägt und die privatklägerischen Appellationsbegehren im Zivilpunkt keinen allzu grossen Bearbeitungsaufwand verursacht haben, kann die von der Privatklä- gerin erhobene Berufung allerdings bei der Kostenverteilung ausser Acht gelassen werden. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretungen der Privatklägerinnen 1 und 2, zu 1/2 dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der der amtlichen Verteidigung sind zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten ist im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtvertretung der Privatklägerin 1 (A._____) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 55 - Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (C._____) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorzu- behalten. Vorliegend ist ferner kein Grund ersichtlich, die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO abzuschreiben oder zu erlassen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 16'605.20 geltend (Urk. 78). Der amtliche Verteidiger ist entsprechend – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungs- verhandlung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 16'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (ohne Berufungsverhandlung) Fr. 5'309.40 geltend (Urk. 79). Die geltend gemachte Entschädigung erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die unentgeltliche Vertreterin der Privat- klägerin 1 – unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufungsverhand- lung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 3.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'085.20 geltend (Urk. 79). Die geltend gemachte Entschädigung erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 – unter Berücksichti- gung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung – mit einem Honorar von pauschal Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag des Beschuldigten, es seien die mit Verfügung vom 21. [recte: 23.] Dezember 2020 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich angeordneten Massnahmen aufzuheben, wird nicht eingetreten.
- 56 -
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 28. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- (…)
- der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (C._____)
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 (D._____) sowie
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____).
3. (…)
4. (…).
5. (…)
6. (…)
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet:
- 5 Schachteln Viagra 100mg (A013'779'447)
- 4 Blister Viagra 100mg (A013'779'583)
- 7 Blister Sildenafil Citrate 100mg (A013'779'685)
- 1 Dose Ero Ferol (A013'779'798)
- 1 Dose Ero Ferol (A013'779'845)
- 1 Dose menself Manneskraft Aktiv 5000mg L-Arginin (A013'779'903)
- diverse Sexartikel (A013'787'832)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 be- schlagnahmte Arbeitshose von A._____ (A013'800'903) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 57 -
9. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 15. Mai 2020, 10. Juni 2020 und 8. Juli 2020 sichergestellten Gegenstände und Spuren (Geschäfts-Nr. 77865475 und 77865748) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Schreibmappe Griesser inkl. Schreibblock (A013'787'843)
- Einkaufstasche Aldi (A013'787'865)
- Disk SDHC Card 8GB (A013'787'821)
- 1 Portion CBD Marihuana (A014'661'848)
- DNA-Spur (A013'869'993)
- DNA-Spur (A013'870'014)
- DNA-Spur (A013'870'036)
- DNA-Spur (A013'870'047)
- DNA-Spur (A014'089'022)
- Tatort-Fotografie (A013'968'586)
- Tatort-Fotografie (A013'968'622)
10. (…)
11. (…)
12. (…)
13. (…)
14. (…)
- 58 -
15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'020.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 2'370.00 Auslagen (Untersuchung); Fr. 20.00 Zeugenentschädigung; amtliche Verteidigung RA Y._____ (inkl. Barauslagen Fr. 57'064.40 und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X1._____ (inkl. Fr. 26'742.20 Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X2._____ (inkl. Fr. 23'789.55 Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin X3._____ (inkl. Fr. 14'492.85 Barauslagen und MwSt); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. (…)
17. (…)
18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 (C._____) sowie
- der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 4 (E._____).
- 59 -
2. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (A._____) sowie
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 (D._____).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 222 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2020 be- schlagnahmte weisse Yakuza-Jacke (A013'970'780) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird ab- gewiesen.
8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird ab- gewiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
- 60 -
11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird abgewiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 7'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (A._____) unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 Fr. 3'500.00 (C._____)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
17. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtvertretung der Privatklägerin 1 (A._____) werden auf die Gerichtskasse genommen.
18. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (C._____) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Pro- zessentschädigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren von Fr. 932.50 sowie für das Berufungsverfahren von Fr. 48.00 zu bezahlen.
- 61 -
20. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (per E-Mail) die Vertretung der Privatklägerin 1 (A._____) für sich und die Privat- klägerschaft (per IncaMail) die Vertretung der Privatklägerin 2 (C._____) für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) die Vertretung der Privatklägerin 3 (D._____) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) die Privatklägerin 4 (E._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertreterinnen der Privatklägerschaft 1 bis 3 für sich und zuhanden der Privatklägerschaft 1 bis 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, 8010 Zürich, ge- mäss Dispo-Ziff. 6 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispo-Ziff. 6
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 62 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2023 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.