opencaselaw.ch

SB220389

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2023-02-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Gemäss Anklageschrift vom 15. September 2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Juni 2020, um ca. 00.30 Uhr im Club D._____ in … Zürich

- 9 - unvermittelt, gezielt und mit einer Ausholbewegung ein noch mit Flüssigkeit gefüll- tes Trinkglas (Höhe 12 cm) aus einer Distanz von rund 1.5 Meter gegen das Gesicht der Privatklägerin geworfen zu haben. Dabei habe die Privatklägerin an der Stirn frontal links eine 4 cm lange sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange Schnittverletzung erlitten, welche genäht werden mussten. Die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen gewusst, dass dieses zu den genannten Verletzungen führen könne, was sie auch gewollt habe, zumindest aber in Kauf genommen ha- be. Die Beschuldigte sei sich dabei auch durchaus bewusst gewesen, dass durch einen Wurf mit einem derartigen Trinkglas ins Gesicht einer Person erhebliche Verletzungen entstehen können (Urk. 14).

2. Als Beweismittel liegen die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 4/1 und 4/2); Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 2 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und 5/2), die Einvernahmen der Zeugen E._____ (Urk. 6/2) und C._____ (Urk. 6/3) und der Zeugin F._____ (Urk. 6/4) sowie der Auskunftsperson G._____ (Urk. 6/1), ein Überwachungsvideo vom Club D._____ (Urk. 3/2), die medizini- schen Akten der Privatklägerin (Urk. 7/1-3) und die Detailaufnahme der Verlet- zungen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und 3/3) im Recht.

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten der Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlas- tende Angabe der Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein

- 10 - spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abs- trusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

4. Die Beschuldigte anerkannte sowohl im Vorverfahren und vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt nicht (Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 55 S. 2 f.).

5. Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 29. Juni 2020 (Urk. 7/2) und der Verlaufsein- träge vom 30. Juni 2020 (Urk. 7/3) erstellt. Die Privatklägerin erlitt eine Schnitt- wunde frontal links, 4 cm lang, 2 mm tief sowie eine Schnittwunde über der Na-

- 11 - senwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 und 7/3).

6. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 6.1. Allgemeines Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin als in ein Strafverfahren involvierte Personen sowohl hinsichtlich einer drohenden Verurteilung und Strafe als auch hinsichtlich der finanziellen Folgen ein erhebli- ches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Diese Interessenlage ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, führt aber nicht per se zu einer ein- geschränkten Glaubwürdigkeit. Von primärer Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen der Beteiligten. Diese werden durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagen- den entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.). 6.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Zusammenfassung Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 zu Protokoll, dass sie zusammen mit F._____, G._____ und H._____ sowie anderen Personen, sicherlich mit 20 Personen um ca. 22.30 Uhr in den Club D._____ ge- gangen sei. Sie hätten dort zum Lied *Fuck Trump* getanzt und sich in der Grup- pe den Mittelfinger gezeigt. Sie selber habe auch den Mittelfinger gezeigt und dann habe sie gemerkt, dass ihr die Beschuldigte auch den Mittelfinger gezeigt habe. Sie, die Privatklägerin, sei zu ihr gegangen und habe sie fragen wollen, was sie da mache oder ob sie ein Problem mit ihr habe. Aber sie hätte nichts sagen können. Sie hätte schon das Glas im Gesicht gehabt. Die Beschuldigte habe das Glas in der rechten Hand gehalten, mit der Hand das Glas nach hinten gehalten über den Kopf und ihr mit grosser Wucht und Schwung das Glas ins Gesicht ge- worfen. Beim Glas habe es sich um ein grosses dickes Glas, wie ein IKEA Glas, gehandelt. Es sei dann auch kaputt gegangen, als es auf ihre Stirn aufgetroffen

- 12 - habe. Das Glas habe ein Getränk enthalten, sie sei nass geworden. Die Beschul- digte sei ca. 1 Meter entfernt gewesen; am Anfang seien es vielleicht 2 Meter Dis- tanz gewesen. Es sei ihr schwarz geworden und sie wisse nur noch, dass sie "A._____" "A._____" gerufen habe. Doch die Beschuldigte sei direkt nach dem Wurf vom Club mit ihrem Freund weggegangen. Die Privatklägerin sei dann von Kollegen ins Spital gebracht worden. Auf die Frage hin, ob sie bis jetzt etwas un- ternommen habe, antwortete sie, dass sie den Partyveranstalter kontaktiert habe, damit die Videos des Clubs gesichert würden. Sie wisse, dass das ganze D._____ videoüberwacht werde und sicherlich auch der Vorfall aufgenommen worden sei (Urk. 5/1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 sagte die Privatklägerin aus, dass sie um 23.20 Uhr im D._____ angekommen sei. Kurz nach Mitternacht sei ein Lied gelaufen und sie habe mit dem Mittelfinger Richtung DJ Pult gezeigt, wo unter anderen auch die Beschuldigte gestanden ha- be. Diese habe ihr den Mittelfinger zurückgezeigt, weil sie sich wahrscheinlich an- gegriffen gefühlt habe. Sie habe dann einen Schritt auf die Beschuldigte zuma- chen und nachfragen wollen, was eigentlich los sei. Doch dazu sei sie gar nicht mehr gekommen, weil sie schon ein Glas an ihrem Kopf gehabt habe. Es sei ganz klar, dass die Beschuldigte das Glas nach ihr geworfen habe, das hätten viele Leute gesehen und sie auch. Die Beschuldigte sei zu 100% die Täterin. Beim Glas habe es sich um ein dickes Glas wie die grossen Ikea Gläser gehandelt (Urk. 5/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte habe die Hand hinter den Kopf genommen und das Glas auf ihren Kopf mit einer Ausholbewegung gezielt. Dabei sei die Be- schuldigte 1.5 Meter von ihr entfernt gestanden. Das Glas sei mit Flüssigkeit ge- füllt gewesen und vor dem Wurf ganz gewesen. Sie glaube, dass das Glas zer- brochen sei (Urk. 5/2 S. 5). Nach dem Wurf sei die Beschuldigte weggerannt. Die Privatklägerin gab an, dass E._____ es sicher genau gesehen habe (Urk. 5/2 S. 6).

b) Würdigung Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat die Privatklägerin ein persönliches und finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Doch dies darf ihre Glaubwür-

- 13 - digkeit nicht im Vornherein beeinflussen (Urk. 55 S. 8; vgl. dazu vorne in E. III.6.1.). Sie schildert in ihren beiden Einvernahmen den Ablauf weitgehend konstant. Mit Ausnahme der Zeitangabe (Ankunft im Club um ca. 22.30 Uhr bzw. ca. 23.20 Uhr) und dem Abstand zwischen ihr und der Beschuldigten (1 m bzw. 1.5 m) gibt es keine Ungereimtheiten. Ihre Aussagen sind nüchtern und plausibel und es finden sich keine Übertreibungen. Sie schildert insbesondere die Aushol- bewegung und den Wurf wie auch das Aussehen und den Inhalt des Glases je- weils schlüssig und konsistent. Es bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 9). 6.3. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Freund des Freundes der Beschuldigten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte er aus, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ gewesen sei, er sich aber nicht mehr an diesen Abend erinnern könne. Er sei sehr betrunken gewesen und es sei auch schon ein Jahr vergangen (Urk. 6/2 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 12) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen E._____ unglaubhaft sind. Seine kurzen Antworten und das wiederholte Erwäh- nen, dass er sehr betrunken gewesen sei und er sich nicht mehr erinnern könne, sind als Ausreden zu werten, um nichts Konkretes zum Vorfall aussagen zu müs- sen. Ob wirtschaftliche Interessen seitens des Zeugen bestehen, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 55 S. 13), kann offen gelassen werden. E._____ äussert sich nicht zum Vorfall und daher können seine Aussagen auch nicht zu Gunsten (bzw. zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden). 6.4. Aussagen des Zeugen C._____ Der Bruder des Zeugen C._____ ist (bzw. war zur Tatzeit und im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021) der Freund der Beschuldigten (in einer Beziehung). C._____ selber war mit der Privatklägerin bis Ende Sommer 2020 eng befreundet (Urk. 33 Rz. 15). Er bestätigte anlässlich die-

- 14 - ser Einvernahme, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ als DJ aufge- legt habe. Dabei sei er auf seine Arbeit fokussiert gewesen und habe nichts gesehen. Nach dem Vorfall habe er zur Privatklägerin gehen wollen, doch man habe ihn nicht zu ihr durchgelassen (Urk. 6/3 S. 3). Auf entsprechende Frage hin führte er aus, dass er nicht wisse, ob der Zeuge E._____ an diesem Abend sehr betrunken gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 f.). Er könne sich nicht erinnern, ob er mit der Privatklägerin jemals über den Vorfall gesprochen habe. Auch könne er sich nicht an den Chatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin erinnern (Urk. 6/3 S. 5). Konfrontiert mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Y._____, gemäss wel- chem die Privatklägerin erfahren haben soll, dass die Beschuldigte dem Zeugen C._____ bzw. dessen Familie gegenüber die Tat eingestanden habe (Urk. 10/7), sagte er aus, dass die Beschuldigte die Tat bei ihm nicht eingestanden habe und er nicht wisse, ob sie etwas zu seiner Familie gesagt habe (Urk. 6/3 S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 12), wirken die Aussagen des Zeugen C._____ nicht glaubhaft. Allerdings kann auch er keine Aussagen zum eigentlichen Vorfall machen, weshalb seine Aussagen in Bezug auf die Sachver- haltserstellung weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden können. 6.5. Aussagen der Zeugin F._____ Die Zeugin F._____, eine Freundin der Privatklägerin, führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2021 zusammengefasst aus, dass sie den Vorfall nicht gesehen habe. Sie sei zu dem Zeitpunkt reinge- kommen, als E._____ [E._____] und B._____ [die Privatklägerin] am Bluten ge- wesen seien. E._____ trinke seit ca. 6-8 Jahren nicht mehr, was er ihr erzählt ha- be. Sie habe ihn nie betrunken gesehen. Auf entsprechende Frage der Staatsan- wältin sagte sie, dass E._____ aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe um die Be- schuldigte und die Freundschaft zu C._____ und I._____ eine Falschaussage mache (Urk. 6/4 S. 5.). Zudem führte sie aus, dass die Beschuldigte die Privatklä- gerin nicht mochte, weil sie oft eifersüchtig auf diese gewesen sei (Urk. 6/4 S. 7).

- 15 - Auch die Zeugin F._____ konnte keine Aussagen zum eigentlichen Kerngesche- hen machen. Ansonsten wirken ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Antworten sind, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht ausschweifend oder übertrieben. Sie gibt of- fen zu, wenn sie etwas nicht gesehen hat oder nicht weiss und schildert die Vor- gänge, welche sie beobachtet hat, stimmig und realitätsnah (vgl. Urk. 55 S. 12). 6.6. Aussagen der Auskunftsperson G._____ G._____ wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie war in der Nacht vom 28./29. Juni 2020 unter anderem mit der Privatklägerin im Club D._____. G._____ gibt an, dass sie eine gute Freundin der Privatklägerin sei und die Be- schuldigte nur flüchtig kenne (Urk. 6/1). In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson G._____ ist festzuhalten, dass diese nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind, da diese bei deren Ein- vernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglichkeit hatte, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Weiter ist festzuhal- ten, dass G._____ den eigentlichen Tatvorgang nicht selber gesehen hat; ein Glas hat sie auch nicht gesehen (Urk. 6/1 S. 2). 6.7. Arztberichte Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf die medizinischen Akten (Austrittsbericht Universitätsspital Zürich und Verlaufseinträge Arzthaus Zürich Ci- ty) erstellt (Urk. 7/2 und 7/3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 7), geben die medizinischen Unterlagen und die Detailaufnahme der Narben der Privatklägerin aber keinen Aufschluss darüber, was genau in besagter Nacht vor- gefallen war. Allerdings ist zu ergänzen, dass die Verletzungen mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang zu bringen sind. Die Privatklägerin erlitt Schnittver- letzungen frontal links und nasal (Urk. 7/2), was mit einem Glaswurf Richtung Gesicht übereinstimmt.

- 16 - 6.8. Überwachungsvideo Das Überwachungsvideo des Clubs D._____ (Urk. 3/2) gibt keinen Aufschluss darüber, was in der besagten Nacht vorgefallen ist, da der Ort, wo sich die Privat- klägerin aufgehalten hat, auf dem Video nicht sichtbar ist. 6.9. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 4/1) als auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 4/2) Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verweigerte sie ebenfalls ihre Aussage. Als Schlusswort anlässlich der Hauptver- handlung erklärte sie, dass sie mit dem Ganzen nichts zu tun habe (Prot. I S. 38). An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, es seien am fraglichen Abend Leute aus zwei Lounges aufeinander losgegangen, wobei die Privatklägerin in einer dieser Lounge gewesen sei. Es habe ein Chaos gegeben (Urk. 78 S. 4 ff.). Dieses behauptete "Chaos" konnte die Privatklägerin indessen nicht näher um- bzw. beschreiben. Auch konnte sie nicht angeben, ob die Privat- klägerin am Chaos beteiligt gewesen sei. Es blieb daher nebulös. Die Beschuldig- te gab zudem an, sie habe weder mit der Privatklägerin gesprochen noch Kontakt mit ihr gehabt. Dass die Privatklägerin sie (nur deshalb) falsch beschuldige, weil der damalige Freund von F._____ Letztere mit einer Freundin der Beschuldigten betrogen habe, überzeugt nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das "Chaos" und das mögliche Motiv für eine Falschaussage der Privatklägerin bisher verschwieg, zumal die Beschuldigte um die Wahrheit kämp- fen möchte (vgl. Urk. 78 S. 3 und 7). 6.10. Fazit Das Kerngeschehen wird durch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft ge- schildert. Dem Einwand der Verteidigung, dass niemand den Vorfall oder die Be- schuldigte als Urheberin der Verletzungen gesehen habe (Urk. 33 Rz. 3), ist zu entgegnen, dass tatsächlich keine Auskunftsperson oder kein Zeuge / keine Zeu- gin aussagen konnte, wer der Privatklägerin die Verletzungen zugefügt hatte.

- 17 - Doch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zusammen mit den erwähnten Zeugenaussagen, den Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson und den Arzt- berichten ergeben ein stimmiges Bild. Es drängt sich kein anderer Tatablauf auf. Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist ohne weiteres vereinbar mit den Aussa- gen der Privatklägerin. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vermögen das Beweisresultat nicht zu erschüttern, zumal sie ein nebulöses Chaos schilderte und sich ansonsten als Unbeteiligte darstellte. Das angebliche Motiv für eine Falschanschuldigung der Privatklägerin ist abwe- gig. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist sodann auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein 12 cm hohes Glas gezielt an den Kopf der Privatklägerin geworfen hat. Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt glaubhaft und damit auch ihre Aussage, dass die Beschuldigte ihr das Glas bewusst an den Kopf geworfen habe. Insgesamt bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Anzumerken bleibt in- dessen für die Strafzumessung, dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass sie von der Privatklägerin provoziert wurde. Dies lässt sich insbe- sondere aus dem Chatverlauf vor dem Vorfall schliessen, worin die Privatklägerin unter anderem schrieb "Ich provozier si so fest" (Urk. 82/1).

7. Zum subjektiven Tatbestand In Bezug auf die subjektiven Aspekte ist festzustellen, dass jemand, der ein Glas aus kurzer Distanz Richtung Kopf einer Person wirft, damit rechnen muss, dass diese verletzt wird und die Verletzungen genäht werden müssen, wie dies vorlie- gend geschehen ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein unbeabsichtigtes Handeln der Beschuldigten zu erkennen. Somit ist auch der innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.

- 18 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfa- che Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Wer vorsätzlich einen Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich strafbar (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

3. Die Verletzungen der Privatklägerin (Schnittwunde frontal links, 4 cm, 2 mm tief und Schnittwunde über Nasenwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief) sind ohne Weiteres als Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Verletzungen mussten mit mehreren Stichen genäht werden. Ausschlaggebend für die Qualifizierung als gefährlicher Gegenstand ist nicht die Beschaffenheit des von der Täterin benutzten Werkzeugs. Vielmehr ist entschei- dend, ob mit der konkreten Art und Weise der Verwendung des Werkzeugs die Gefahr einer schweren Schädigung herbeigeführt wird. Praktisch jeder Gegen- stand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte kann in einer tätlichen Ausei- nandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 19 ff.). In BGE 101 IV 285 wurde als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands ein gezielt nach dem Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas aus ca. 4 m Entfernung erachtet. Gemäss Urteil des BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3 wird der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ebenfalls erfüllt, wenn beim Wurf eines rund 10 cm hohen Cocktailglases gegen den Kopf eines Menschen dieser am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erleidet, da das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können. Die Privatklägerin erlitt vorliegend an der Stirn frontal links eine 4 cm lange und 2 mm tiefe sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange und 2 mm tiefe Schnittverletzung, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 S. 2). Die Verletzun- gen entstanden somit in unmittelbarer Nähe der Augen. Das geworfene Glas ist

- 19 - damit ohne weiteres als gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 14) ist der objektive Tatbestand zu bejahen.

4. In subjektiver Hinsicht muss vorsätzlich gehandelt werden, wobei Eventual- vorsatz genügt. Ein Eventualvorsatz liegt vor, wenn die Täterin den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Wie die Vorinstanz zu Recht entschied, musste es die Beschuldigte für möglich halten und es auch in Kauf genommen haben, als sie das 12 cm hohe, massive Glas auf die Privatklägerin warf, dass dieses letztere im Gesicht verletzen könnte. Es ist allgemein bekannt, dass ein Glas, wenn es auf Widerstand trifft, zersplittern kann und es ebenso gefährlich ist, ein solches Richtung eines Kopfs eines Men- schen zu werfen. Es muss daher auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Wurf des Glases gegen die Privatklägerin bzw. gegen das Ge- sicht der Privatklägerin Schnittverletzungen bei der Privatklägerin hervorrufen konnte. Es musste ihr auch das Risiko bewusst gewesen sein, wenn sie für ihre Tat ein Glas – ein gefährlicher Gegenstand – verwendete. Die Beschuldigte handelte damit – zumindest – eventualvorsätzlich und der sub- jektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. V. Sanktion

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 55 Dispositiv-

- 20 - Ziffern 2 und 3). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 14 und Urk. 81).

2. Strafrahmen Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand sieht einen gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Unter- oder Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden.

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 f.). 3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te in einem Club mit tanzenden und somit sich bewegenden Menschen ein dickes Glas auf die Privatklägerin geworfen hat aus einer kurzen Distanz von rund 1.5 m. In dieser Konstellation hätte sie auch weitere Menschen treffen können, was möglicherweise sogar geschah, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt (Urk. 55 S. 17). Der Zeuge E._____ wurde von einem Glassplitter getroffen und blutete im Gesicht. Indem die Verletzungen in unmittelbarer Nähe der Augen der Privatklägerin ent- standen, ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass die Beschuldigte nicht die Au- gen der Privatklägerin verletzte. Dass die Narben zwischenzeitlich gut verheilt sind, ist lediglich der sofortigen ärztliche Versorgung und wohl auch der sorgfälti- gen und intensiven Nachbehandlung der Privatklägerin zuzuschreiben. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ungeplant und spontan handelte, als die Privatklägerin beim Tanzen als Tanzgestik den Mittelfinger in ihre Richtung zeigte. Ein Glas in einem Club gegen einen Menschen quasi aus dem Nichts zu

- 21 - werfen, zeugt aber dennoch von einer gewissen Hemmungslosigkeit und kriminel- ler Energie. Die objektive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 17). 3.3. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Über das Motiv kann nur gemutmasst werden. Zu Gunsten der Beschuldigten ist – so bereits auch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass diese auf das Zeigen des Mittel- fingers seitens der Privatklägerin in einer gegen die Privatklägerin gerichteten ne- gativen Emotion die Tathandlung ausführte. Es bestand offenbar bereits ein an- gespanntes Verhältnis zwischen den beiden. Die Beschuldigte wurde von der Pri- vatklägerin provoziert. Allerdings ist eine solche Reaktion schlicht primitiv und völ- lig unangemessen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte damit eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber Leib und Le- ben der Privatklägerin offenbarte. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere noch leicht. 3.4. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere moderat, in- dem insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 3.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 180 Tage festzusetzen.

4. Täterkomponenten Die Beschuldigte verweigerte die Aussagen zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Untersuchung und vor Vorinstanz weitgehend. Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung gab sie an, dass sie Betriebswirtschaft studiere, zur Zeit noch arbeitslos sei, aber bald eine neue Stelle antrete (Prot. I S. 10). Heute führte sie aus, dass sie eine Stelle bei der J.______ AG habe und Fr. 5'200.– netto ohne einen 13. Monatslohn verdiene. Sie wohne allein und bezahle Fr. 1'600.– für die Miete. Sie habe weder Schulden noch Vermögen (Urk. 78 S. 1 ff.). Die Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 56). Den Anklagevorwurf bestreitet sie bis heute (Urk. 78 S. 3).

- 22 - Als Fazit ist festzuhalten, dass sich den Täterkomponenten der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen, weshalb die Ein- satzstrafe von 180 Tagen bleibt.

5. Sanktionsart 5.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). 5.2. In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätz- lich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 1). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 5.3. Vorliegend ist im Lichte dieser Erwägungen eine Geldstrafe auszuspre- chen.

6. Höhe der Geldstrafe 6.1. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– fest, unterliess es jedoch, die Bemessung darzulegen. Dies ist nachzuholen und auf den aktuel- len Stand zu bringen.

- 23 - 6.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkom- men, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zukommt, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversi- cherung, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie die notwendigen Berufsauslagen. Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkos- ten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Urteil 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 6.3. Die Beschuldigte erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– (Urk. 78 S. 2). Unter Berücksichtigung der Miete und den weiteren notwendigen Auslagen rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzulegen. 6.4. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist dementsprechend zu bestätigen.

7. Busse 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe auch eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 14 S. 3). 7.2. Auf die Voraussetzungen für die Aussprechung einer Verbindungsbusse bei einer bedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 19). 7.3. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 1'000.– ist unter Berücksichti- gung der finanziellen Situation der Beschuldigten zu bestätigen.

- 24 -

8. Ersatzfreiheitsstrafe 8.1. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. 8.2. Vorliegend ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt.

9. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist die Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe. Sie begründete dies mit der Vorstrafenlosigkeit und der günstigen Legalprognose (Urk. 55 S. 20).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

3. Aufgrund der Strafhöhe von 180 Tagen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Auch die subjektiven Voraussetzungen können vorliegend bejaht werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch die- ses Strafverfahren und die zu bezahlende Busse in Höhe von Fr. 1'000.– genü- gend beeindruckt wird, um sie von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.

4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55 S. 20) ist die Geldstrafe daher bedingt auszusprechen.

- 25 -

5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vor- liegend erscheint eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerin hat sich rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 8/1). 1.2. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbe- fehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigespro- chen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurtei- lung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a- d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Schadenersatzbegehren in der Höhe von EUR 67'140.– und Fr. 2'999.35, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit

29. Juni 2020, (Urk. 31 S. 1). Mit dem Betrag von EUR 67'140.– machte sie ihren Einkommens- und Verdienstausfall und mit dem Betrag von Fr. 2'999.35 die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten geltend (Urk. 31 Rz. 13 ff. und Rz. 31 ff.).

- 26 - 2.2. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte vor Vorinstanz (Urk. 31 S. 8 ff.) aus, dass die als Model tätige Privatklägerin einen Einkommensverlust gehabt habe. Wegen der Verletzung bzw. der Narbe im Gesicht habe sie ver- schiedene Anfragen und damit Aufträge für Shootings ablehnen müssen. Sie machte geltend, dass sie acht Aufträge wegen der Narben in Höhe von insgesamt EUR 67'140.– im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 hätte ablehnen müssen (Urk. 31 S. 10 ff.). Weiter seien ihr aufgrund des Vorfalls Kosten in Höhe von Fr. 2'999.35 (Spitalkosten, Kosten in der K.______ Lounge, Selbstbehalt und eine von der Krankenkasse nicht anerkannte Rechnung, Apothekenkosten, Laserbehandlungen) entstanden, die von keiner Versicherung gedeckt worden seien (Urk. 31 S. 16 ff.). 2.3. Die Verteidigung der Beschuldigten bestreitet die Forderungen (Urk. 79 S. 15). Sie ficht dementsprechend auch die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, an (Dispositiv-Ziff. 5). Die Privatklägerin bean- tragt im Berufungsverfahren nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82 S. 6 ff.). Daher kann mit einem Schuldspruch gegen die Beschuldigte die Beschuldigte nicht zu einer bestimmten Schadenersatzhöhe verpflichtet werden (vgl. Art. 126 StPO). 2.4. Schadenersatz ist geschuldet, wenn a) ein Schaden entstanden ist, b) Widerrechtlichkeit vorliegt, c) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden besteht und d) ein Verschulden bejaht werden kann (Art. 46 OR). 2.5. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatz- forderungen fest, dass die Beschuldigte der Privatklägerin im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie aber mangels genügender Begründung auf den Zivilweg (Urk. 55 Dispositiv-Ziff. 5, S. 23). Dem ist zuzustimmen und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 55 S. 21 ff.). Insbesondere steht fest, dass die Privatklä- gerin aufgrund der Verletzungen ihren angestammten Beruf für eine Zeit lang nicht mehr ausüben konnte. Ob ihr der ganze bzw. ein Teil des von ihr geltend

- 27 - gemachte Schaden(s) tatsächlich entstanden ist bzw. ob dieser nicht – zumindest teilweise – von einem Dritten übernommen wurde, ist nicht genügend begründet. Auch ist nicht genügend begründet, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem Schaden (bzw. zumindest zwischen den Kosten für die Laserbehand- lungen) und dem widerrechtlichen Handeln durch die Beschuldigte bejaht werden kann. Sowohl die Widerrechtlichkeit als auch das Verschulden sind ohne weiteres vorliegend gegeben; die Beschuldigte fügte der Privatklägerin eventualvorsätzlich eine Körperverletzung zu (vgl. dazu vorne in E. IV.). 2.6. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, diese ist jedoch zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht mangels hinreichender Begründung auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst 5% Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 31 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Privatklägerin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 82 S. 8 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten be- antragt demgegenüber die Abweisung dieses Begehrens (Urk. 57 S. 2; Urk. 79 S. 15). 3.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der Verletzten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Genugtuung kann jede beanspruchen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemes- sung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Ver- letzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2.).

- 28 - 3.3. Die Privatklägerin macht geltend, dass es sich um eine schwere Verletzung handle. Sie habe vor allem kurz nach dem Vorfall unter heftigen Kopfschmerzen, vergleichbar mit Migräneanfällen, gelitten (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). Auch habe sie in den Wochen nach dem Vorfall unter Angstzuständen gelitten und sich seitdem nicht wieder in einen Club gewagt (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin aktualisierend ausfüh- ren, dass sie 1 ½ Jahre nach dem Vorfall nicht habe arbeiten können und die Narbe – bei genauerer Betrachtung – nach wie vor sichtbar sei, vor allem im Sommer, da sie die Farbe der Haut nicht annehme, sondern weiss bleibe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Summe erscheine eher knapp, könne jedoch als noch angemessen bezeichnet werden (Urk. 82 S. 9). 3.4. Vorliegend hat die Beschuldigte mit ihrer Tat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin derart verletzt, dass diese sowohl an der Stirn als auch an der Nase verletzt wurde und genäht werden musste (Urk. 7/2). 3.5. Die durch die Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2020 erscheint daher in Anbetracht der gesamten Umstände als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer

- 29 - Anschlussberufung ebenfalls. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung – zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgelegte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MWST) erscheint an- gemessen (vgl. auch Urk. 32/22 und 32/23) und ist zu bestätigen. Für das Beru- fungsverfahren wird ein Honorar von Fr. 3'097.95 (inkl. MWST) geltend gemacht (Urk. 83/1). Darin ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht ent- halten (vgl. Urk. 82 S. 11). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 5 Stunden (Prot. II S. 6 ff.). Bei den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin handelte es sich indessen teilweise um Wiederholungen. In der Sache selbst wird die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Insgesamt ist deshalb eine Pro- zessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 4'290.– (inkl. MWST) geltend (Urk. 80/5), was ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich zu ent- schädigen sind 1.5 Stunden, da die Berufungsverhandlung rund 5 Stunden dauer- te. Die amtliche Verteidigung ist demnach mit Fr. 5'035.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung bei der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vor- zubehalten.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2022, in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'035.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein-

- 5 - zelgericht, vom 1. April 2022, mit welchem die Beschuldigte der einfachen Kör- perverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde.

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerin hat sich rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 8/1).

E. 1.2 Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbe- fehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigespro- chen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurtei- lung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a- d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Strafe. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62; Urk. 81).

E. 1.4 Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist (Prot. II S. 8).

2. Beweisantrag der Beschuldigten

E. 1.5 m) gibt es keine Ungereimtheiten. Ihre Aussagen sind nüchtern und plausibel und es finden sich keine Übertreibungen. Sie schildert insbesondere die Aushol- bewegung und den Wurf wie auch das Aussehen und den Inhalt des Glases je- weils schlüssig und konsistent. Es bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 9).

E. 2 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 4).

E. 2.1 Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Schadenersatzbegehren in der Höhe von EUR 67'140.– und Fr. 2'999.35, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit

29. Juni 2020, (Urk. 31 S. 1). Mit dem Betrag von EUR 67'140.– machte sie ihren Einkommens- und Verdienstausfall und mit dem Betrag von Fr. 2'999.35 die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten geltend (Urk. 31 Rz. 13 ff. und Rz. 31 ff.).

- 26 -

E. 2.2 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte vor Vorinstanz (Urk. 31 S. 8 ff.) aus, dass die als Model tätige Privatklägerin einen Einkommensverlust gehabt habe. Wegen der Verletzung bzw. der Narbe im Gesicht habe sie ver- schiedene Anfragen und damit Aufträge für Shootings ablehnen müssen. Sie machte geltend, dass sie acht Aufträge wegen der Narben in Höhe von insgesamt EUR 67'140.– im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 hätte ablehnen müssen (Urk. 31 S. 10 ff.). Weiter seien ihr aufgrund des Vorfalls Kosten in Höhe von Fr. 2'999.35 (Spitalkosten, Kosten in der K.______ Lounge, Selbstbehalt und eine von der Krankenkasse nicht anerkannte Rechnung, Apothekenkosten, Laserbehandlungen) entstanden, die von keiner Versicherung gedeckt worden seien (Urk. 31 S. 16 ff.).

E. 2.3 Die Verteidigung der Beschuldigten bestreitet die Forderungen (Urk. 79 S. 15). Sie ficht dementsprechend auch die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, an (Dispositiv-Ziff. 5). Die Privatklägerin bean- tragt im Berufungsverfahren nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82 S. 6 ff.). Daher kann mit einem Schuldspruch gegen die Beschuldigte die Beschuldigte nicht zu einer bestimmten Schadenersatzhöhe verpflichtet werden (vgl. Art. 126 StPO).

E. 2.4 Schadenersatz ist geschuldet, wenn a) ein Schaden entstanden ist, b) Widerrechtlichkeit vorliegt, c) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden besteht und d) ein Verschulden bejaht werden kann (Art. 46 OR).

E. 2.5 Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatz- forderungen fest, dass die Beschuldigte der Privatklägerin im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie aber mangels genügender Begründung auf den Zivilweg (Urk. 55 Dispositiv-Ziff. 5, S. 23). Dem ist zuzustimmen und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 55 S. 21 ff.). Insbesondere steht fest, dass die Privatklä- gerin aufgrund der Verletzungen ihren angestammten Beruf für eine Zeit lang nicht mehr ausüben konnte. Ob ihr der ganze bzw. ein Teil des von ihr geltend

- 27 - gemachte Schaden(s) tatsächlich entstanden ist bzw. ob dieser nicht – zumindest teilweise – von einem Dritten übernommen wurde, ist nicht genügend begründet. Auch ist nicht genügend begründet, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem Schaden (bzw. zumindest zwischen den Kosten für die Laserbehand- lungen) und dem widerrechtlichen Handeln durch die Beschuldigte bejaht werden kann. Sowohl die Widerrechtlichkeit als auch das Verschulden sind ohne weiteres vorliegend gegeben; die Beschuldigte fügte der Privatklägerin eventualvorsätzlich eine Körperverletzung zu (vgl. dazu vorne in E. IV.).

E. 2.6 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, diese ist jedoch zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht mangels hinreichender Begründung auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.

3. Genugtuung

E. 3 Am 8. April 2022 meldete die Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2022 (Urk. 53/1) sowie der Beschuldigten und der Privatklägerin am 15. Juli 2022 (Urk. 53/2 und 53/3) zugestellt. Die Be- schuldigte reichte sodann am 4. August 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

E. 3.1 Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst 5% Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 31 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Privatklägerin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 82 S. 8 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten be- antragt demgegenüber die Abweisung dieses Begehrens (Urk. 57 S. 2; Urk. 79 S. 15).

E. 3.2 Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der Verletzten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Genugtuung kann jede beanspruchen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemes- sung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Ver- letzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2.).

- 28 -

E. 3.3 Die Privatklägerin macht geltend, dass es sich um eine schwere Verletzung handle. Sie habe vor allem kurz nach dem Vorfall unter heftigen Kopfschmerzen, vergleichbar mit Migräneanfällen, gelitten (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). Auch habe sie in den Wochen nach dem Vorfall unter Angstzuständen gelitten und sich seitdem nicht wieder in einen Club gewagt (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin aktualisierend ausfüh- ren, dass sie 1 ½ Jahre nach dem Vorfall nicht habe arbeiten können und die Narbe – bei genauerer Betrachtung – nach wie vor sichtbar sei, vor allem im Sommer, da sie die Farbe der Haut nicht annehme, sondern weiss bleibe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Summe erscheine eher knapp, könne jedoch als noch angemessen bezeichnet werden (Urk. 82 S. 9).

E. 3.4 Vorliegend hat die Beschuldigte mit ihrer Tat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin derart verletzt, dass diese sowohl an der Stirn als auch an der Nase verletzt wurde und genäht werden musste (Urk. 7/2).

E. 3.5 Die durch die Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2020 erscheint daher in Anbetracht der gesamten Umstände als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer

- 29 - Anschlussberufung ebenfalls. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung – zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgelegte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MWST) erscheint an- gemessen (vgl. auch Urk. 32/22 und 32/23) und ist zu bestätigen. Für das Beru- fungsverfahren wird ein Honorar von Fr. 3'097.95 (inkl. MWST) geltend gemacht (Urk. 83/1). Darin ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht ent- halten (vgl. Urk. 82 S. 11). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 5 Stunden (Prot. II S. 6 ff.). Bei den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin handelte es sich indessen teilweise um Wiederholungen. In der Sache selbst wird die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Insgesamt ist deshalb eine Pro- zessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 4'290.– (inkl. MWST) geltend (Urk. 80/5), was ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich zu ent- schädigen sind 1.5 Stunden, da die Berufungsverhandlung rund 5 Stunden dauer- te. Die amtliche Verteidigung ist demnach mit Fr. 5'035.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung bei der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vor- zubehalten.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2022, in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'035.– amtliche Verteidigung.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom

15. August 2022 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe (Urk. 62). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. September 2022 stellte RA MLaw X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 abgewiesen wurde (Urk. 66). RA MLaw X._____ teilte sodann mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2022 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, durch wen sie verteidigt werden möchte (Urk. 70). Sie teilte dem Gericht innert Frist mit, dass sie durch RA MLaw X._____ vertreten werden soll (Urk. 72). RA MLaw X._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 sodann als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 74).

- 6 -

E. 4.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

E. 4.2 Auf die Argumente der Beschuldigten bzw. der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforder- lich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Sachverhalt

1. Gemäss Anklageschrift vom 15. September 2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Juni 2020, um ca. 00.30 Uhr im Club D._____ in … Zürich

- 9 - unvermittelt, gezielt und mit einer Ausholbewegung ein noch mit Flüssigkeit gefüll- tes Trinkglas (Höhe 12 cm) aus einer Distanz von rund 1.5 Meter gegen das Gesicht der Privatklägerin geworfen zu haben. Dabei habe die Privatklägerin an der Stirn frontal links eine 4 cm lange sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange Schnittverletzung erlitten, welche genäht werden mussten. Die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen gewusst, dass dieses zu den genannten Verletzungen führen könne, was sie auch gewollt habe, zumindest aber in Kauf genommen ha- be. Die Beschuldigte sei sich dabei auch durchaus bewusst gewesen, dass durch einen Wurf mit einem derartigen Trinkglas ins Gesicht einer Person erhebliche Verletzungen entstehen können (Urk. 14).

2. Als Beweismittel liegen die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 4/1 und 4/2); Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 2 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und 5/2), die Einvernahmen der Zeugen E._____ (Urk. 6/2) und C._____ (Urk. 6/3) und der Zeugin F._____ (Urk. 6/4) sowie der Auskunftsperson G._____ (Urk. 6/1), ein Überwachungsvideo vom Club D._____ (Urk. 3/2), die medizini- schen Akten der Privatklägerin (Urk. 7/1-3) und die Detailaufnahme der Verlet- zungen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und 3/3) im Recht.

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten der Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlas- tende Angabe der Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein

- 10 - spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abs- trusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

4. Die Beschuldigte anerkannte sowohl im Vorverfahren und vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt nicht (Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 55 S. 2 f.).

E. 5 Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 29. Juni 2020 (Urk. 7/2) und der Verlaufsein- träge vom 30. Juni 2020 (Urk. 7/3) erstellt. Die Privatklägerin erlitt eine Schnitt- wunde frontal links, 4 cm lang, 2 mm tief sowie eine Schnittwunde über der Na-

- 11 - senwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 und 7/3).

E. 5.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).

E. 5.2 In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätz- lich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 1). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

E. 5.3 Vorliegend ist im Lichte dieser Erwägungen eine Geldstrafe auszuspre- chen.

6. Höhe der Geldstrafe

E. 6 Würdigung der Aussagen der Beteiligten

E. 6.1 Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– fest, unterliess es jedoch, die Bemessung darzulegen. Dies ist nachzuholen und auf den aktuel- len Stand zu bringen.

- 23 -

E. 6.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkom- men, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zukommt, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversi- cherung, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie die notwendigen Berufsauslagen. Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkos- ten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Urteil 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).

E. 6.3 Die Beschuldigte erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– (Urk. 78 S. 2). Unter Berücksichtigung der Miete und den weiteren notwendigen Auslagen rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzulegen.

E. 6.4 Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist dementsprechend zu bestätigen.

E. 6.5 Aussagen der Zeugin F._____ Die Zeugin F._____, eine Freundin der Privatklägerin, führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2021 zusammengefasst aus, dass sie den Vorfall nicht gesehen habe. Sie sei zu dem Zeitpunkt reinge- kommen, als E._____ [E._____] und B._____ [die Privatklägerin] am Bluten ge- wesen seien. E._____ trinke seit ca. 6-8 Jahren nicht mehr, was er ihr erzählt ha- be. Sie habe ihn nie betrunken gesehen. Auf entsprechende Frage der Staatsan- wältin sagte sie, dass E._____ aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe um die Be- schuldigte und die Freundschaft zu C._____ und I._____ eine Falschaussage mache (Urk. 6/4 S. 5.). Zudem führte sie aus, dass die Beschuldigte die Privatklä- gerin nicht mochte, weil sie oft eifersüchtig auf diese gewesen sei (Urk. 6/4 S. 7).

- 15 - Auch die Zeugin F._____ konnte keine Aussagen zum eigentlichen Kerngesche- hen machen. Ansonsten wirken ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Antworten sind, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht ausschweifend oder übertrieben. Sie gibt of- fen zu, wenn sie etwas nicht gesehen hat oder nicht weiss und schildert die Vor- gänge, welche sie beobachtet hat, stimmig und realitätsnah (vgl. Urk. 55 S. 12).

E. 6.6 Aussagen der Auskunftsperson G._____ G._____ wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie war in der Nacht vom 28./29. Juni 2020 unter anderem mit der Privatklägerin im Club D._____. G._____ gibt an, dass sie eine gute Freundin der Privatklägerin sei und die Be- schuldigte nur flüchtig kenne (Urk. 6/1). In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson G._____ ist festzuhalten, dass diese nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind, da diese bei deren Ein- vernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglichkeit hatte, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Weiter ist festzuhal- ten, dass G._____ den eigentlichen Tatvorgang nicht selber gesehen hat; ein Glas hat sie auch nicht gesehen (Urk. 6/1 S. 2).

E. 6.7 Arztberichte Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf die medizinischen Akten (Austrittsbericht Universitätsspital Zürich und Verlaufseinträge Arzthaus Zürich Ci- ty) erstellt (Urk. 7/2 und 7/3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 7), geben die medizinischen Unterlagen und die Detailaufnahme der Narben der Privatklägerin aber keinen Aufschluss darüber, was genau in besagter Nacht vor- gefallen war. Allerdings ist zu ergänzen, dass die Verletzungen mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang zu bringen sind. Die Privatklägerin erlitt Schnittver- letzungen frontal links und nasal (Urk. 7/2), was mit einem Glaswurf Richtung Gesicht übereinstimmt.

- 16 -

E. 6.8 Überwachungsvideo Das Überwachungsvideo des Clubs D._____ (Urk. 3/2) gibt keinen Aufschluss darüber, was in der besagten Nacht vorgefallen ist, da der Ort, wo sich die Privat- klägerin aufgehalten hat, auf dem Video nicht sichtbar ist.

E. 6.9 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 4/1) als auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 4/2) Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verweigerte sie ebenfalls ihre Aussage. Als Schlusswort anlässlich der Hauptver- handlung erklärte sie, dass sie mit dem Ganzen nichts zu tun habe (Prot. I S. 38). An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, es seien am fraglichen Abend Leute aus zwei Lounges aufeinander losgegangen, wobei die Privatklägerin in einer dieser Lounge gewesen sei. Es habe ein Chaos gegeben (Urk. 78 S. 4 ff.). Dieses behauptete "Chaos" konnte die Privatklägerin indessen nicht näher um- bzw. beschreiben. Auch konnte sie nicht angeben, ob die Privat- klägerin am Chaos beteiligt gewesen sei. Es blieb daher nebulös. Die Beschuldig- te gab zudem an, sie habe weder mit der Privatklägerin gesprochen noch Kontakt mit ihr gehabt. Dass die Privatklägerin sie (nur deshalb) falsch beschuldige, weil der damalige Freund von F._____ Letztere mit einer Freundin der Beschuldigten betrogen habe, überzeugt nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das "Chaos" und das mögliche Motiv für eine Falschaussage der Privatklägerin bisher verschwieg, zumal die Beschuldigte um die Wahrheit kämp- fen möchte (vgl. Urk. 78 S. 3 und 7).

E. 6.10 Fazit Das Kerngeschehen wird durch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft ge- schildert. Dem Einwand der Verteidigung, dass niemand den Vorfall oder die Be- schuldigte als Urheberin der Verletzungen gesehen habe (Urk. 33 Rz. 3), ist zu entgegnen, dass tatsächlich keine Auskunftsperson oder kein Zeuge / keine Zeu- gin aussagen konnte, wer der Privatklägerin die Verletzungen zugefügt hatte.

- 17 - Doch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zusammen mit den erwähnten Zeugenaussagen, den Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson und den Arzt- berichten ergeben ein stimmiges Bild. Es drängt sich kein anderer Tatablauf auf. Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist ohne weiteres vereinbar mit den Aussa- gen der Privatklägerin. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vermögen das Beweisresultat nicht zu erschüttern, zumal sie ein nebulöses Chaos schilderte und sich ansonsten als Unbeteiligte darstellte. Das angebliche Motiv für eine Falschanschuldigung der Privatklägerin ist abwe- gig. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist sodann auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein 12 cm hohes Glas gezielt an den Kopf der Privatklägerin geworfen hat. Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt glaubhaft und damit auch ihre Aussage, dass die Beschuldigte ihr das Glas bewusst an den Kopf geworfen habe. Insgesamt bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Anzumerken bleibt in- dessen für die Strafzumessung, dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass sie von der Privatklägerin provoziert wurde. Dies lässt sich insbe- sondere aus dem Chatverlauf vor dem Vorfall schliessen, worin die Privatklägerin unter anderem schrieb "Ich provozier si so fest" (Urk. 82/1).

E. 7 Busse

E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe auch eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 14 S. 3).

E. 7.2 Auf die Voraussetzungen für die Aussprechung einer Verbindungsbusse bei einer bedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 19).

E. 7.3 Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 1'000.– ist unter Berücksichti- gung der finanziellen Situation der Beschuldigten zu bestätigen.

- 24 -

E. 8 Ersatzfreiheitsstrafe

E. 8.1 Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen.

E. 8.2 Vorliegend ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt.

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 10 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Ge- genstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ei- ner Busse von Fr. 1'000.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
  7. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 210. – Entschädigung Zeuge. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 3 -
  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 79)
  13. Es sei das Urteil GG210299 des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2022 aufzuheben und Frau A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.
  14. Von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatz-, Genugtuungs- oder Entschädigungsansprüche seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
  15. Frau A._____ sei für ihre Aufwände im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren, insbesondere die Kosten der bis dahin frei gewählten Ver- teidigung, mit CHF 9'959.65 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote (inkl. MwSt.) zu entschädigen und diese Kosten seien ebenfalls definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 81)
  17. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2022 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
  18. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - 4 -
  19. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2022 zu bestätigen. c) Der Privatklägerin: (Urk. 82)
  20. Die Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
  21. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und angemessen zu bestrafen.
  22. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig wird. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
  23. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
  24. Die erstinstanzliche Kostenauflage sei zu bestätigen.
  25. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
  26. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Pro- zessentschädigung von CHF 10'000 inkl. MWST für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 2'876.50 zuzüglich der heutigen Verhandlung und 7.7% MWST für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
  27. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- - 5 - zelgericht, vom 1. April 2022, mit welchem die Beschuldigte der einfachen Kör- perverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde.
  28. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 4).
  29. Am 8. April 2022 meldete die Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2022 (Urk. 53/1) sowie der Beschuldigten und der Privatklägerin am 15. Juli 2022 (Urk. 53/2 und 53/3) zugestellt. Die Be- schuldigte reichte sodann am 4. August 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 57).
  30. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom
  31. August 2022 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe (Urk. 62). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. September 2022 stellte RA MLaw X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 abgewiesen wurde (Urk. 66). RA MLaw X._____ teilte sodann mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2022 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, durch wen sie verteidigt werden möchte (Urk. 70). Sie teilte dem Gericht innert Frist mit, dass sie durch RA MLaw X._____ vertreten werden soll (Urk. 72). RA MLaw X._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 sodann als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 74). - 6 -
  32. Am 10. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Feb- ruar 2023 vorgeladen (Urk. 76). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. Zbinden und der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 6). II. Prozessuales
  33. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 StPO N 1 f.). 1.2. Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Dispositivziffer 1), das Strafmass und den Vollzug (Dispositivziffern 2 bis 4), die Feststellung der Scha- denersatzpflicht (Dispositivziffer 5) und die Zusprechung einer Genugtuung (Dis- positivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9) an (Urk. 57; Urk. 79). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Strafe. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62; Urk. 81). 1.4. Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist (Prot. II S. 8).
  34. Beweisantrag der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweis- antrag stellen, dass zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein Auszug polizeilicher Vorgänge der Privatklägerin zu editieren sei (Urk. 79 S. 13 - 7 - und Prot. II S. 8). Es bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass die Privatkläge- rin es mit Recht und Ordnung bzw. der Wahrheit nicht mehr so genau nehme. Sie sei offenbar bereits mehrfach in (tätliche) Auseinandersetzungen involviert gewe- sen. 2.2. Die von der Beschuldigten behaupteten weiteren (tätlichen) Auseinander- setzungen der Privatklägerin haben keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren. Selbst wenn es zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen sein sollte, kann die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die (behauptete) Invol- vierung in andere Auseinandersetzungen kann die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin nicht beschlagen. Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Edition poli- zeilicher Vorgänge der Privatklägerin ist demnach abzuweisen.
  35. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Chatverlaufs 3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhand- lung aus, es handle sich um ein sog. Vier-Augen-Delikt. Das einzige belastende Beweismittel sei die Aussage der Privatklägerin selbst (Urk. 79 S. 3), weshalb zwingend eine eigenständige Befragung der Privatklägerin zum Sachverhalt not- wendig gewesen wäre. Darauf habe die Vorinstanz bewusst verzichtet. Es dürfe daher nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt werden (Urk. 79 S. 4). 3.2. Der Einwand der Verteidigung ist unzutreffend. Es handelt sich um kein klassisches Vier-Augen-Delikt. Vielmehr gibt es Fotos, Arztberichte und Aussagen weiterer Personen. Die Beschuldigte wurde zudem mit der Privatklägerin konfron- tiert (vgl. Urk. 5/2). Seitens der Verteidigung wurde nie beantragt, dass eine weite- re Einvernahme der Privatklägerin notwendig sei. Ein solche drängt sich auch nicht auf. Die Aussagen der Privatklägerin sind ohne weiteres als Beweismittel verwertbar. 3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte zudem für die Unverwertbar- keit des Chatverlaufs zwischen der Privatklägerin und des Zeugen C._____, da der Chatverlauf der Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Haupt- verfahren nie vorgelegt worden sei. Sofern der Chat im Berufungsverfahren der - 8 - Beschuldigten vorgelegt werden sollte, könne der Mangel nicht geheilt werden, da die Beschuldigte eine Instanz mit voller Kognition verlieren würde (Urk. 79 S. 5 f.). 3.4. Der erwähnte Chatverlauf (Urk. 12/7) wurde der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgehalten (Urk. 78 S. 5). Die Beschuldigte gab an, der Inhalt sei ihr bekannt und sie wolle sich nicht dazu äussern. Sie wisse nicht, weshalb die Privatklägerin dies C._____ geschrieben habe. Die Verfasser des Chats, d.h. die Privatklägerin und C._____, wurden indessen nicht mit dem Inhalt des Chats konfrontiert. Da sich der Anklagesachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – jedoch ohnehin gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellen lässt, kann vorliegend offen bleiben, ob der Chatverlauf verwertbar ist.
  36. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Auf die Argumente der Beschuldigten bzw. der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforder- lich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Sachverhalt
  37. Gemäss Anklageschrift vom 15. September 2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Juni 2020, um ca. 00.30 Uhr im Club D._____ in … Zürich - 9 - unvermittelt, gezielt und mit einer Ausholbewegung ein noch mit Flüssigkeit gefüll- tes Trinkglas (Höhe 12 cm) aus einer Distanz von rund 1.5 Meter gegen das Gesicht der Privatklägerin geworfen zu haben. Dabei habe die Privatklägerin an der Stirn frontal links eine 4 cm lange sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange Schnittverletzung erlitten, welche genäht werden mussten. Die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen gewusst, dass dieses zu den genannten Verletzungen führen könne, was sie auch gewollt habe, zumindest aber in Kauf genommen ha- be. Die Beschuldigte sei sich dabei auch durchaus bewusst gewesen, dass durch einen Wurf mit einem derartigen Trinkglas ins Gesicht einer Person erhebliche Verletzungen entstehen können (Urk. 14).
  38. Als Beweismittel liegen die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 4/1 und 4/2); Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 2 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und 5/2), die Einvernahmen der Zeugen E._____ (Urk. 6/2) und C._____ (Urk. 6/3) und der Zeugin F._____ (Urk. 6/4) sowie der Auskunftsperson G._____ (Urk. 6/1), ein Überwachungsvideo vom Club D._____ (Urk. 3/2), die medizini- schen Akten der Privatklägerin (Urk. 7/1-3) und die Detailaufnahme der Verlet- zungen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und 3/3) im Recht.
  39. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten der Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlas- tende Angabe der Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein - 10 - spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abs- trusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
  40. Die Beschuldigte anerkannte sowohl im Vorverfahren und vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt nicht (Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 55 S. 2 f.).
  41. Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 29. Juni 2020 (Urk. 7/2) und der Verlaufsein- träge vom 30. Juni 2020 (Urk. 7/3) erstellt. Die Privatklägerin erlitt eine Schnitt- wunde frontal links, 4 cm lang, 2 mm tief sowie eine Schnittwunde über der Na- - 11 - senwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 und 7/3).
  42. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 6.1. Allgemeines Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin als in ein Strafverfahren involvierte Personen sowohl hinsichtlich einer drohenden Verurteilung und Strafe als auch hinsichtlich der finanziellen Folgen ein erhebli- ches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Diese Interessenlage ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, führt aber nicht per se zu einer ein- geschränkten Glaubwürdigkeit. Von primärer Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen der Beteiligten. Diese werden durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagen- den entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.). 6.2. Aussagen der Privatklägerin a) Zusammenfassung Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 zu Protokoll, dass sie zusammen mit F._____, G._____ und H._____ sowie anderen Personen, sicherlich mit 20 Personen um ca. 22.30 Uhr in den Club D._____ ge- gangen sei. Sie hätten dort zum Lied *Fuck Trump* getanzt und sich in der Grup- pe den Mittelfinger gezeigt. Sie selber habe auch den Mittelfinger gezeigt und dann habe sie gemerkt, dass ihr die Beschuldigte auch den Mittelfinger gezeigt habe. Sie, die Privatklägerin, sei zu ihr gegangen und habe sie fragen wollen, was sie da mache oder ob sie ein Problem mit ihr habe. Aber sie hätte nichts sagen können. Sie hätte schon das Glas im Gesicht gehabt. Die Beschuldigte habe das Glas in der rechten Hand gehalten, mit der Hand das Glas nach hinten gehalten über den Kopf und ihr mit grosser Wucht und Schwung das Glas ins Gesicht ge- worfen. Beim Glas habe es sich um ein grosses dickes Glas, wie ein IKEA Glas, gehandelt. Es sei dann auch kaputt gegangen, als es auf ihre Stirn aufgetroffen - 12 - habe. Das Glas habe ein Getränk enthalten, sie sei nass geworden. Die Beschul- digte sei ca. 1 Meter entfernt gewesen; am Anfang seien es vielleicht 2 Meter Dis- tanz gewesen. Es sei ihr schwarz geworden und sie wisse nur noch, dass sie "A._____" "A._____" gerufen habe. Doch die Beschuldigte sei direkt nach dem Wurf vom Club mit ihrem Freund weggegangen. Die Privatklägerin sei dann von Kollegen ins Spital gebracht worden. Auf die Frage hin, ob sie bis jetzt etwas un- ternommen habe, antwortete sie, dass sie den Partyveranstalter kontaktiert habe, damit die Videos des Clubs gesichert würden. Sie wisse, dass das ganze D._____ videoüberwacht werde und sicherlich auch der Vorfall aufgenommen worden sei (Urk. 5/1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 sagte die Privatklägerin aus, dass sie um 23.20 Uhr im D._____ angekommen sei. Kurz nach Mitternacht sei ein Lied gelaufen und sie habe mit dem Mittelfinger Richtung DJ Pult gezeigt, wo unter anderen auch die Beschuldigte gestanden ha- be. Diese habe ihr den Mittelfinger zurückgezeigt, weil sie sich wahrscheinlich an- gegriffen gefühlt habe. Sie habe dann einen Schritt auf die Beschuldigte zuma- chen und nachfragen wollen, was eigentlich los sei. Doch dazu sei sie gar nicht mehr gekommen, weil sie schon ein Glas an ihrem Kopf gehabt habe. Es sei ganz klar, dass die Beschuldigte das Glas nach ihr geworfen habe, das hätten viele Leute gesehen und sie auch. Die Beschuldigte sei zu 100% die Täterin. Beim Glas habe es sich um ein dickes Glas wie die grossen Ikea Gläser gehandelt (Urk. 5/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte habe die Hand hinter den Kopf genommen und das Glas auf ihren Kopf mit einer Ausholbewegung gezielt. Dabei sei die Be- schuldigte 1.5 Meter von ihr entfernt gestanden. Das Glas sei mit Flüssigkeit ge- füllt gewesen und vor dem Wurf ganz gewesen. Sie glaube, dass das Glas zer- brochen sei (Urk. 5/2 S. 5). Nach dem Wurf sei die Beschuldigte weggerannt. Die Privatklägerin gab an, dass E._____ es sicher genau gesehen habe (Urk. 5/2 S. 6). b) Würdigung Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat die Privatklägerin ein persönliches und finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Doch dies darf ihre Glaubwür- - 13 - digkeit nicht im Vornherein beeinflussen (Urk. 55 S. 8; vgl. dazu vorne in E. III.6.1.). Sie schildert in ihren beiden Einvernahmen den Ablauf weitgehend konstant. Mit Ausnahme der Zeitangabe (Ankunft im Club um ca. 22.30 Uhr bzw. ca. 23.20 Uhr) und dem Abstand zwischen ihr und der Beschuldigten (1 m bzw. 1.5 m) gibt es keine Ungereimtheiten. Ihre Aussagen sind nüchtern und plausibel und es finden sich keine Übertreibungen. Sie schildert insbesondere die Aushol- bewegung und den Wurf wie auch das Aussehen und den Inhalt des Glases je- weils schlüssig und konsistent. Es bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 9). 6.3. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Freund des Freundes der Beschuldigten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte er aus, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ gewesen sei, er sich aber nicht mehr an diesen Abend erinnern könne. Er sei sehr betrunken gewesen und es sei auch schon ein Jahr vergangen (Urk. 6/2 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 12) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen E._____ unglaubhaft sind. Seine kurzen Antworten und das wiederholte Erwäh- nen, dass er sehr betrunken gewesen sei und er sich nicht mehr erinnern könne, sind als Ausreden zu werten, um nichts Konkretes zum Vorfall aussagen zu müs- sen. Ob wirtschaftliche Interessen seitens des Zeugen bestehen, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 55 S. 13), kann offen gelassen werden. E._____ äussert sich nicht zum Vorfall und daher können seine Aussagen auch nicht zu Gunsten (bzw. zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden). 6.4. Aussagen des Zeugen C._____ Der Bruder des Zeugen C._____ ist (bzw. war zur Tatzeit und im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021) der Freund der Beschuldigten (in einer Beziehung). C._____ selber war mit der Privatklägerin bis Ende Sommer 2020 eng befreundet (Urk. 33 Rz. 15). Er bestätigte anlässlich die- - 14 - ser Einvernahme, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ als DJ aufge- legt habe. Dabei sei er auf seine Arbeit fokussiert gewesen und habe nichts gesehen. Nach dem Vorfall habe er zur Privatklägerin gehen wollen, doch man habe ihn nicht zu ihr durchgelassen (Urk. 6/3 S. 3). Auf entsprechende Frage hin führte er aus, dass er nicht wisse, ob der Zeuge E._____ an diesem Abend sehr betrunken gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 f.). Er könne sich nicht erinnern, ob er mit der Privatklägerin jemals über den Vorfall gesprochen habe. Auch könne er sich nicht an den Chatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin erinnern (Urk. 6/3 S. 5). Konfrontiert mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Y._____, gemäss wel- chem die Privatklägerin erfahren haben soll, dass die Beschuldigte dem Zeugen C._____ bzw. dessen Familie gegenüber die Tat eingestanden habe (Urk. 10/7), sagte er aus, dass die Beschuldigte die Tat bei ihm nicht eingestanden habe und er nicht wisse, ob sie etwas zu seiner Familie gesagt habe (Urk. 6/3 S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 12), wirken die Aussagen des Zeugen C._____ nicht glaubhaft. Allerdings kann auch er keine Aussagen zum eigentlichen Vorfall machen, weshalb seine Aussagen in Bezug auf die Sachver- haltserstellung weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden können. 6.5. Aussagen der Zeugin F._____ Die Zeugin F._____, eine Freundin der Privatklägerin, führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2021 zusammengefasst aus, dass sie den Vorfall nicht gesehen habe. Sie sei zu dem Zeitpunkt reinge- kommen, als E._____ [E._____] und B._____ [die Privatklägerin] am Bluten ge- wesen seien. E._____ trinke seit ca. 6-8 Jahren nicht mehr, was er ihr erzählt ha- be. Sie habe ihn nie betrunken gesehen. Auf entsprechende Frage der Staatsan- wältin sagte sie, dass E._____ aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe um die Be- schuldigte und die Freundschaft zu C._____ und I._____ eine Falschaussage mache (Urk. 6/4 S. 5.). Zudem führte sie aus, dass die Beschuldigte die Privatklä- gerin nicht mochte, weil sie oft eifersüchtig auf diese gewesen sei (Urk. 6/4 S. 7). - 15 - Auch die Zeugin F._____ konnte keine Aussagen zum eigentlichen Kerngesche- hen machen. Ansonsten wirken ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Antworten sind, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht ausschweifend oder übertrieben. Sie gibt of- fen zu, wenn sie etwas nicht gesehen hat oder nicht weiss und schildert die Vor- gänge, welche sie beobachtet hat, stimmig und realitätsnah (vgl. Urk. 55 S. 12). 6.6. Aussagen der Auskunftsperson G._____ G._____ wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie war in der Nacht vom 28./29. Juni 2020 unter anderem mit der Privatklägerin im Club D._____. G._____ gibt an, dass sie eine gute Freundin der Privatklägerin sei und die Be- schuldigte nur flüchtig kenne (Urk. 6/1). In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson G._____ ist festzuhalten, dass diese nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind, da diese bei deren Ein- vernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglichkeit hatte, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Weiter ist festzuhal- ten, dass G._____ den eigentlichen Tatvorgang nicht selber gesehen hat; ein Glas hat sie auch nicht gesehen (Urk. 6/1 S. 2). 6.7. Arztberichte Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf die medizinischen Akten (Austrittsbericht Universitätsspital Zürich und Verlaufseinträge Arzthaus Zürich Ci- ty) erstellt (Urk. 7/2 und 7/3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 7), geben die medizinischen Unterlagen und die Detailaufnahme der Narben der Privatklägerin aber keinen Aufschluss darüber, was genau in besagter Nacht vor- gefallen war. Allerdings ist zu ergänzen, dass die Verletzungen mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang zu bringen sind. Die Privatklägerin erlitt Schnittver- letzungen frontal links und nasal (Urk. 7/2), was mit einem Glaswurf Richtung Gesicht übereinstimmt. - 16 - 6.8. Überwachungsvideo Das Überwachungsvideo des Clubs D._____ (Urk. 3/2) gibt keinen Aufschluss darüber, was in der besagten Nacht vorgefallen ist, da der Ort, wo sich die Privat- klägerin aufgehalten hat, auf dem Video nicht sichtbar ist. 6.9. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 4/1) als auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 4/2) Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verweigerte sie ebenfalls ihre Aussage. Als Schlusswort anlässlich der Hauptver- handlung erklärte sie, dass sie mit dem Ganzen nichts zu tun habe (Prot. I S. 38). An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, es seien am fraglichen Abend Leute aus zwei Lounges aufeinander losgegangen, wobei die Privatklägerin in einer dieser Lounge gewesen sei. Es habe ein Chaos gegeben (Urk. 78 S. 4 ff.). Dieses behauptete "Chaos" konnte die Privatklägerin indessen nicht näher um- bzw. beschreiben. Auch konnte sie nicht angeben, ob die Privat- klägerin am Chaos beteiligt gewesen sei. Es blieb daher nebulös. Die Beschuldig- te gab zudem an, sie habe weder mit der Privatklägerin gesprochen noch Kontakt mit ihr gehabt. Dass die Privatklägerin sie (nur deshalb) falsch beschuldige, weil der damalige Freund von F._____ Letztere mit einer Freundin der Beschuldigten betrogen habe, überzeugt nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das "Chaos" und das mögliche Motiv für eine Falschaussage der Privatklägerin bisher verschwieg, zumal die Beschuldigte um die Wahrheit kämp- fen möchte (vgl. Urk. 78 S. 3 und 7). 6.10. Fazit Das Kerngeschehen wird durch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft ge- schildert. Dem Einwand der Verteidigung, dass niemand den Vorfall oder die Be- schuldigte als Urheberin der Verletzungen gesehen habe (Urk. 33 Rz. 3), ist zu entgegnen, dass tatsächlich keine Auskunftsperson oder kein Zeuge / keine Zeu- gin aussagen konnte, wer der Privatklägerin die Verletzungen zugefügt hatte. - 17 - Doch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zusammen mit den erwähnten Zeugenaussagen, den Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson und den Arzt- berichten ergeben ein stimmiges Bild. Es drängt sich kein anderer Tatablauf auf. Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist ohne weiteres vereinbar mit den Aussa- gen der Privatklägerin. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vermögen das Beweisresultat nicht zu erschüttern, zumal sie ein nebulöses Chaos schilderte und sich ansonsten als Unbeteiligte darstellte. Das angebliche Motiv für eine Falschanschuldigung der Privatklägerin ist abwe- gig. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist sodann auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein 12 cm hohes Glas gezielt an den Kopf der Privatklägerin geworfen hat. Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt glaubhaft und damit auch ihre Aussage, dass die Beschuldigte ihr das Glas bewusst an den Kopf geworfen habe. Insgesamt bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Anzumerken bleibt in- dessen für die Strafzumessung, dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass sie von der Privatklägerin provoziert wurde. Dies lässt sich insbe- sondere aus dem Chatverlauf vor dem Vorfall schliessen, worin die Privatklägerin unter anderem schrieb "Ich provozier si so fest" (Urk. 82/1).
  43. Zum subjektiven Tatbestand In Bezug auf die subjektiven Aspekte ist festzustellen, dass jemand, der ein Glas aus kurzer Distanz Richtung Kopf einer Person wirft, damit rechnen muss, dass diese verletzt wird und die Verletzungen genäht werden müssen, wie dies vorlie- gend geschehen ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein unbeabsichtigtes Handeln der Beschuldigten zu erkennen. Somit ist auch der innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. - 18 - IV. Rechtliche Würdigung
  44. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfa- che Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
  45. Wer vorsätzlich einen Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich strafbar (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
  46. Die Verletzungen der Privatklägerin (Schnittwunde frontal links, 4 cm, 2 mm tief und Schnittwunde über Nasenwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief) sind ohne Weiteres als Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Verletzungen mussten mit mehreren Stichen genäht werden. Ausschlaggebend für die Qualifizierung als gefährlicher Gegenstand ist nicht die Beschaffenheit des von der Täterin benutzten Werkzeugs. Vielmehr ist entschei- dend, ob mit der konkreten Art und Weise der Verwendung des Werkzeugs die Gefahr einer schweren Schädigung herbeigeführt wird. Praktisch jeder Gegen- stand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte kann in einer tätlichen Ausei- nandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 19 ff.). In BGE 101 IV 285 wurde als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands ein gezielt nach dem Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas aus ca. 4 m Entfernung erachtet. Gemäss Urteil des BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3 wird der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ebenfalls erfüllt, wenn beim Wurf eines rund 10 cm hohen Cocktailglases gegen den Kopf eines Menschen dieser am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erleidet, da das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können. Die Privatklägerin erlitt vorliegend an der Stirn frontal links eine 4 cm lange und 2 mm tiefe sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange und 2 mm tiefe Schnittverletzung, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 S. 2). Die Verletzun- gen entstanden somit in unmittelbarer Nähe der Augen. Das geworfene Glas ist - 19 - damit ohne weiteres als gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 14) ist der objektive Tatbestand zu bejahen.
  47. In subjektiver Hinsicht muss vorsätzlich gehandelt werden, wobei Eventual- vorsatz genügt. Ein Eventualvorsatz liegt vor, wenn die Täterin den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Wie die Vorinstanz zu Recht entschied, musste es die Beschuldigte für möglich halten und es auch in Kauf genommen haben, als sie das 12 cm hohe, massive Glas auf die Privatklägerin warf, dass dieses letztere im Gesicht verletzen könnte. Es ist allgemein bekannt, dass ein Glas, wenn es auf Widerstand trifft, zersplittern kann und es ebenso gefährlich ist, ein solches Richtung eines Kopfs eines Men- schen zu werfen. Es muss daher auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Wurf des Glases gegen die Privatklägerin bzw. gegen das Ge- sicht der Privatklägerin Schnittverletzungen bei der Privatklägerin hervorrufen konnte. Es musste ihr auch das Risiko bewusst gewesen sein, wenn sie für ihre Tat ein Glas – ein gefährlicher Gegenstand – verwendete. Die Beschuldigte handelte damit – zumindest – eventualvorsätzlich und der sub- jektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
  48. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
  49. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. V. Sanktion
  50. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 55 Dispositiv- - 20 - Ziffern 2 und 3). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 14 und Urk. 81).
  51. Strafrahmen Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand sieht einen gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Unter- oder Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden.
  52. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 f.). 3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te in einem Club mit tanzenden und somit sich bewegenden Menschen ein dickes Glas auf die Privatklägerin geworfen hat aus einer kurzen Distanz von rund 1.5 m. In dieser Konstellation hätte sie auch weitere Menschen treffen können, was möglicherweise sogar geschah, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt (Urk. 55 S. 17). Der Zeuge E._____ wurde von einem Glassplitter getroffen und blutete im Gesicht. Indem die Verletzungen in unmittelbarer Nähe der Augen der Privatklägerin ent- standen, ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass die Beschuldigte nicht die Au- gen der Privatklägerin verletzte. Dass die Narben zwischenzeitlich gut verheilt sind, ist lediglich der sofortigen ärztliche Versorgung und wohl auch der sorgfälti- gen und intensiven Nachbehandlung der Privatklägerin zuzuschreiben. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ungeplant und spontan handelte, als die Privatklägerin beim Tanzen als Tanzgestik den Mittelfinger in ihre Richtung zeigte. Ein Glas in einem Club gegen einen Menschen quasi aus dem Nichts zu - 21 - werfen, zeugt aber dennoch von einer gewissen Hemmungslosigkeit und kriminel- ler Energie. Die objektive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 17). 3.3. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Über das Motiv kann nur gemutmasst werden. Zu Gunsten der Beschuldigten ist – so bereits auch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass diese auf das Zeigen des Mittel- fingers seitens der Privatklägerin in einer gegen die Privatklägerin gerichteten ne- gativen Emotion die Tathandlung ausführte. Es bestand offenbar bereits ein an- gespanntes Verhältnis zwischen den beiden. Die Beschuldigte wurde von der Pri- vatklägerin provoziert. Allerdings ist eine solche Reaktion schlicht primitiv und völ- lig unangemessen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte damit eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber Leib und Le- ben der Privatklägerin offenbarte. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere noch leicht. 3.4. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere moderat, in- dem insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 3.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 180 Tage festzusetzen.
  53. Täterkomponenten Die Beschuldigte verweigerte die Aussagen zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Untersuchung und vor Vorinstanz weitgehend. Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung gab sie an, dass sie Betriebswirtschaft studiere, zur Zeit noch arbeitslos sei, aber bald eine neue Stelle antrete (Prot. I S. 10). Heute führte sie aus, dass sie eine Stelle bei der J.______ AG habe und Fr. 5'200.– netto ohne einen 13. Monatslohn verdiene. Sie wohne allein und bezahle Fr. 1'600.– für die Miete. Sie habe weder Schulden noch Vermögen (Urk. 78 S. 1 ff.). Die Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 56). Den Anklagevorwurf bestreitet sie bis heute (Urk. 78 S. 3). - 22 - Als Fazit ist festzuhalten, dass sich den Täterkomponenten der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen, weshalb die Ein- satzstrafe von 180 Tagen bleibt.
  54. Sanktionsart 5.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). 5.2. In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätz- lich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 1). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 5.3. Vorliegend ist im Lichte dieser Erwägungen eine Geldstrafe auszuspre- chen.
  55. Höhe der Geldstrafe 6.1. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– fest, unterliess es jedoch, die Bemessung darzulegen. Dies ist nachzuholen und auf den aktuel- len Stand zu bringen. - 23 - 6.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkom- men, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zukommt, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversi- cherung, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie die notwendigen Berufsauslagen. Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkos- ten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Urteil 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 6.3. Die Beschuldigte erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– (Urk. 78 S. 2). Unter Berücksichtigung der Miete und den weiteren notwendigen Auslagen rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzulegen. 6.4. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist dementsprechend zu bestätigen.
  56. Busse 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe auch eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 14 S. 3). 7.2. Auf die Voraussetzungen für die Aussprechung einer Verbindungsbusse bei einer bedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 19). 7.3. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 1'000.– ist unter Berücksichti- gung der finanziellen Situation der Beschuldigten zu bestätigen. - 24 -
  57. Ersatzfreiheitsstrafe 8.1. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. 8.2. Vorliegend ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt.
  58. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist die Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. VI. Vollzug
  59. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe. Sie begründete dies mit der Vorstrafenlosigkeit und der günstigen Legalprognose (Urk. 55 S. 20).
  60. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
  61. Aufgrund der Strafhöhe von 180 Tagen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Auch die subjektiven Voraussetzungen können vorliegend bejaht werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch die- ses Strafverfahren und die zu bezahlende Busse in Höhe von Fr. 1'000.– genü- gend beeindruckt wird, um sie von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
  62. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55 S. 20) ist die Geldstrafe daher bedingt auszusprechen. - 25 -
  63. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vor- liegend erscheint eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. VI. Zivilansprüche
  64. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerin hat sich rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 8/1). 1.2. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbe- fehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigespro- chen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurtei- lung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a- d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).
  65. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Schadenersatzbegehren in der Höhe von EUR 67'140.– und Fr. 2'999.35, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit
  66. Juni 2020, (Urk. 31 S. 1). Mit dem Betrag von EUR 67'140.– machte sie ihren Einkommens- und Verdienstausfall und mit dem Betrag von Fr. 2'999.35 die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten geltend (Urk. 31 Rz. 13 ff. und Rz. 31 ff.). - 26 - 2.2. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte vor Vorinstanz (Urk. 31 S. 8 ff.) aus, dass die als Model tätige Privatklägerin einen Einkommensverlust gehabt habe. Wegen der Verletzung bzw. der Narbe im Gesicht habe sie ver- schiedene Anfragen und damit Aufträge für Shootings ablehnen müssen. Sie machte geltend, dass sie acht Aufträge wegen der Narben in Höhe von insgesamt EUR 67'140.– im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 hätte ablehnen müssen (Urk. 31 S. 10 ff.). Weiter seien ihr aufgrund des Vorfalls Kosten in Höhe von Fr. 2'999.35 (Spitalkosten, Kosten in der K.______ Lounge, Selbstbehalt und eine von der Krankenkasse nicht anerkannte Rechnung, Apothekenkosten, Laserbehandlungen) entstanden, die von keiner Versicherung gedeckt worden seien (Urk. 31 S. 16 ff.). 2.3. Die Verteidigung der Beschuldigten bestreitet die Forderungen (Urk. 79 S. 15). Sie ficht dementsprechend auch die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, an (Dispositiv-Ziff. 5). Die Privatklägerin bean- tragt im Berufungsverfahren nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82 S. 6 ff.). Daher kann mit einem Schuldspruch gegen die Beschuldigte die Beschuldigte nicht zu einer bestimmten Schadenersatzhöhe verpflichtet werden (vgl. Art. 126 StPO). 2.4. Schadenersatz ist geschuldet, wenn a) ein Schaden entstanden ist, b) Widerrechtlichkeit vorliegt, c) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden besteht und d) ein Verschulden bejaht werden kann (Art. 46 OR). 2.5. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatz- forderungen fest, dass die Beschuldigte der Privatklägerin im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie aber mangels genügender Begründung auf den Zivilweg (Urk. 55 Dispositiv-Ziff. 5, S. 23). Dem ist zuzustimmen und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 55 S. 21 ff.). Insbesondere steht fest, dass die Privatklä- gerin aufgrund der Verletzungen ihren angestammten Beruf für eine Zeit lang nicht mehr ausüben konnte. Ob ihr der ganze bzw. ein Teil des von ihr geltend - 27 - gemachte Schaden(s) tatsächlich entstanden ist bzw. ob dieser nicht – zumindest teilweise – von einem Dritten übernommen wurde, ist nicht genügend begründet. Auch ist nicht genügend begründet, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem Schaden (bzw. zumindest zwischen den Kosten für die Laserbehand- lungen) und dem widerrechtlichen Handeln durch die Beschuldigte bejaht werden kann. Sowohl die Widerrechtlichkeit als auch das Verschulden sind ohne weiteres vorliegend gegeben; die Beschuldigte fügte der Privatklägerin eventualvorsätzlich eine Körperverletzung zu (vgl. dazu vorne in E. IV.). 2.6. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, diese ist jedoch zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht mangels hinreichender Begründung auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.
  67. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst 5% Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 31 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Privatklägerin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 82 S. 8 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten be- antragt demgegenüber die Abweisung dieses Begehrens (Urk. 57 S. 2; Urk. 79 S. 15). 3.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der Verletzten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Genugtuung kann jede beanspruchen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemes- sung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Ver- letzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2.). - 28 - 3.3. Die Privatklägerin macht geltend, dass es sich um eine schwere Verletzung handle. Sie habe vor allem kurz nach dem Vorfall unter heftigen Kopfschmerzen, vergleichbar mit Migräneanfällen, gelitten (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). Auch habe sie in den Wochen nach dem Vorfall unter Angstzuständen gelitten und sich seitdem nicht wieder in einen Club gewagt (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin aktualisierend ausfüh- ren, dass sie 1 ½ Jahre nach dem Vorfall nicht habe arbeiten können und die Narbe – bei genauerer Betrachtung – nach wie vor sichtbar sei, vor allem im Sommer, da sie die Farbe der Haut nicht annehme, sondern weiss bleibe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Summe erscheine eher knapp, könne jedoch als noch angemessen bezeichnet werden (Urk. 82 S. 9). 3.4. Vorliegend hat die Beschuldigte mit ihrer Tat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin derart verletzt, dass diese sowohl an der Stirn als auch an der Nase verletzt wurde und genäht werden musste (Urk. 7/2). 3.5. Die durch die Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2020 erscheint daher in Anbetracht der gesamten Umstände als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  68. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.
  69. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  70. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer - 29 - Anschlussberufung ebenfalls. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung – zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgelegte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MWST) erscheint an- gemessen (vgl. auch Urk. 32/22 und 32/23) und ist zu bestätigen. Für das Beru- fungsverfahren wird ein Honorar von Fr. 3'097.95 (inkl. MWST) geltend gemacht (Urk. 83/1). Darin ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht ent- halten (vgl. Urk. 82 S. 11). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 5 Stunden (Prot. II S. 6 ff.). Bei den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin handelte es sich indessen teilweise um Wiederholungen. In der Sache selbst wird die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Insgesamt ist deshalb eine Pro- zessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  71. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 4'290.– (inkl. MWST) geltend (Urk. 80/5), was ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich zu ent- schädigen sind 1.5 Stunden, da die Berufungsverhandlung rund 5 Stunden dauer- te. Die amtliche Verteidigung ist demnach mit Fr. 5'035.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung bei der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vor- zubehalten. - 30 - Es wird beschlossen:
  72. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2022, in Rechtskraft er- wachsen ist.
  73. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  74. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
  75. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  76. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  77. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  78. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  79. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  80. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  81. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'035.– amtliche Verteidigung.
  82. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  83. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  84. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  85. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220389-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und Ersatzoberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 27. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Zbinden, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2022 (GG210299)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

15. September 2021 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 26 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Ge- genstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ei- ner Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 210. – Entschädigung Zeuge. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 3 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 79)

1. Es sei das Urteil GG210299 des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2022 aufzuheben und Frau A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatz-, Genugtuungs- oder Entschädigungsansprüche seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Frau A._____ sei für ihre Aufwände im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren, insbesondere die Kosten der bis dahin frei gewählten Ver- teidigung, mit CHF 9'959.65 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote (inkl. MwSt.) zu entschädigen und diese Kosten seien ebenfalls definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 81)

1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2022 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 4 -

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2022 zu bestätigen.

c) Der Privatklägerin: (Urk. 82)

1. Die Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.

2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig wird. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage sei zu bestätigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

7. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Pro- zessentschädigung von CHF 10'000 inkl. MWST für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 2'876.50 zuzüglich der heutigen Verhandlung und 7.7% MWST für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein-

- 5 - zelgericht, vom 1. April 2022, mit welchem die Beschuldigte der einfachen Kör- perverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde.

2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 4).

3. Am 8. April 2022 meldete die Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2022 (Urk. 53/1) sowie der Beschuldigten und der Privatklägerin am 15. Juli 2022 (Urk. 53/2 und 53/3) zugestellt. Die Be- schuldigte reichte sodann am 4. August 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

4. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom

15. August 2022 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Strafe (Urk. 62). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. September 2022 stellte RA MLaw X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 abgewiesen wurde (Urk. 66). RA MLaw X._____ teilte sodann mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2022 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, durch wen sie verteidigt werden möchte (Urk. 70). Sie teilte dem Gericht innert Frist mit, dass sie durch RA MLaw X._____ vertreten werden soll (Urk. 72). RA MLaw X._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 sodann als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 74).

- 6 -

5. Am 10. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Feb- ruar 2023 vorgeladen (Urk. 76). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. Zbinden und der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 6). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 StPO N 1 f.). 1.2. Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Dispositivziffer 1), das Strafmass und den Vollzug (Dispositivziffern 2 bis 4), die Feststellung der Scha- denersatzpflicht (Dispositivziffer 5) und die Zusprechung einer Genugtuung (Dis- positivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9) an (Urk. 57; Urk. 79). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Strafe. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62; Urk. 81). 1.4. Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist (Prot. II S. 8).

2. Beweisantrag der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweis- antrag stellen, dass zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein Auszug polizeilicher Vorgänge der Privatklägerin zu editieren sei (Urk. 79 S. 13

- 7 - und Prot. II S. 8). Es bestünden zahlreiche Hinweise darauf, dass die Privatkläge- rin es mit Recht und Ordnung bzw. der Wahrheit nicht mehr so genau nehme. Sie sei offenbar bereits mehrfach in (tätliche) Auseinandersetzungen involviert gewe- sen. 2.2. Die von der Beschuldigten behaupteten weiteren (tätlichen) Auseinander- setzungen der Privatklägerin haben keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren. Selbst wenn es zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen sein sollte, kann die Beschuldigte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die (behauptete) Invol- vierung in andere Auseinandersetzungen kann die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin nicht beschlagen. Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Edition poli- zeilicher Vorgänge der Privatklägerin ist demnach abzuweisen.

3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Chatverlaufs 3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhand- lung aus, es handle sich um ein sog. Vier-Augen-Delikt. Das einzige belastende Beweismittel sei die Aussage der Privatklägerin selbst (Urk. 79 S. 3), weshalb zwingend eine eigenständige Befragung der Privatklägerin zum Sachverhalt not- wendig gewesen wäre. Darauf habe die Vorinstanz bewusst verzichtet. Es dürfe daher nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt werden (Urk. 79 S. 4). 3.2. Der Einwand der Verteidigung ist unzutreffend. Es handelt sich um kein klassisches Vier-Augen-Delikt. Vielmehr gibt es Fotos, Arztberichte und Aussagen weiterer Personen. Die Beschuldigte wurde zudem mit der Privatklägerin konfron- tiert (vgl. Urk. 5/2). Seitens der Verteidigung wurde nie beantragt, dass eine weite- re Einvernahme der Privatklägerin notwendig sei. Ein solche drängt sich auch nicht auf. Die Aussagen der Privatklägerin sind ohne weiteres als Beweismittel verwertbar. 3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte zudem für die Unverwertbar- keit des Chatverlaufs zwischen der Privatklägerin und des Zeugen C._____, da der Chatverlauf der Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Haupt- verfahren nie vorgelegt worden sei. Sofern der Chat im Berufungsverfahren der

- 8 - Beschuldigten vorgelegt werden sollte, könne der Mangel nicht geheilt werden, da die Beschuldigte eine Instanz mit voller Kognition verlieren würde (Urk. 79 S. 5 f.). 3.4. Der erwähnte Chatverlauf (Urk. 12/7) wurde der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgehalten (Urk. 78 S. 5). Die Beschuldigte gab an, der Inhalt sei ihr bekannt und sie wolle sich nicht dazu äussern. Sie wisse nicht, weshalb die Privatklägerin dies C._____ geschrieben habe. Die Verfasser des Chats, d.h. die Privatklägerin und C._____, wurden indessen nicht mit dem Inhalt des Chats konfrontiert. Da sich der Anklagesachverhalt – wie noch zu zeigen sein wird – jedoch ohnehin gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellen lässt, kann vorliegend offen bleiben, ob der Chatverlauf verwertbar ist.

4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Auf die Argumente der Beschuldigten bzw. der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforder- lich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen). III. Sachverhalt

1. Gemäss Anklageschrift vom 15. September 2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Juni 2020, um ca. 00.30 Uhr im Club D._____ in … Zürich

- 9 - unvermittelt, gezielt und mit einer Ausholbewegung ein noch mit Flüssigkeit gefüll- tes Trinkglas (Höhe 12 cm) aus einer Distanz von rund 1.5 Meter gegen das Gesicht der Privatklägerin geworfen zu haben. Dabei habe die Privatklägerin an der Stirn frontal links eine 4 cm lange sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange Schnittverletzung erlitten, welche genäht werden mussten. Die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen gewusst, dass dieses zu den genannten Verletzungen führen könne, was sie auch gewollt habe, zumindest aber in Kauf genommen ha- be. Die Beschuldigte sei sich dabei auch durchaus bewusst gewesen, dass durch einen Wurf mit einem derartigen Trinkglas ins Gesicht einer Person erhebliche Verletzungen entstehen können (Urk. 14).

2. Als Beweismittel liegen die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 4/1 und 4/2); Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 2 ff.), die Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 5/1 und 5/2), die Einvernahmen der Zeugen E._____ (Urk. 6/2) und C._____ (Urk. 6/3) und der Zeugin F._____ (Urk. 6/4) sowie der Auskunftsperson G._____ (Urk. 6/1), ein Überwachungsvideo vom Club D._____ (Urk. 3/2), die medizini- schen Akten der Privatklägerin (Urk. 7/1-3) und die Detailaufnahme der Verlet- zungen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und 3/3) im Recht.

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten der Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlas- tende Angabe der Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein

- 10 - spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abs- trusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).

4. Die Beschuldigte anerkannte sowohl im Vorverfahren und vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt nicht (Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 78 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 55 S. 2 f.).

5. Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 29. Juni 2020 (Urk. 7/2) und der Verlaufsein- träge vom 30. Juni 2020 (Urk. 7/3) erstellt. Die Privatklägerin erlitt eine Schnitt- wunde frontal links, 4 cm lang, 2 mm tief sowie eine Schnittwunde über der Na-

- 11 - senwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 und 7/3).

6. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 6.1. Allgemeines Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin als in ein Strafverfahren involvierte Personen sowohl hinsichtlich einer drohenden Verurteilung und Strafe als auch hinsichtlich der finanziellen Folgen ein erhebli- ches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Diese Interessenlage ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, führt aber nicht per se zu einer ein- geschränkten Glaubwürdigkeit. Von primärer Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen der Beteiligten. Diese werden durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagen- den entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.). 6.2. Aussagen der Privatklägerin

a) Zusammenfassung Die Privatklägerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 zu Protokoll, dass sie zusammen mit F._____, G._____ und H._____ sowie anderen Personen, sicherlich mit 20 Personen um ca. 22.30 Uhr in den Club D._____ ge- gangen sei. Sie hätten dort zum Lied *Fuck Trump* getanzt und sich in der Grup- pe den Mittelfinger gezeigt. Sie selber habe auch den Mittelfinger gezeigt und dann habe sie gemerkt, dass ihr die Beschuldigte auch den Mittelfinger gezeigt habe. Sie, die Privatklägerin, sei zu ihr gegangen und habe sie fragen wollen, was sie da mache oder ob sie ein Problem mit ihr habe. Aber sie hätte nichts sagen können. Sie hätte schon das Glas im Gesicht gehabt. Die Beschuldigte habe das Glas in der rechten Hand gehalten, mit der Hand das Glas nach hinten gehalten über den Kopf und ihr mit grosser Wucht und Schwung das Glas ins Gesicht ge- worfen. Beim Glas habe es sich um ein grosses dickes Glas, wie ein IKEA Glas, gehandelt. Es sei dann auch kaputt gegangen, als es auf ihre Stirn aufgetroffen

- 12 - habe. Das Glas habe ein Getränk enthalten, sie sei nass geworden. Die Beschul- digte sei ca. 1 Meter entfernt gewesen; am Anfang seien es vielleicht 2 Meter Dis- tanz gewesen. Es sei ihr schwarz geworden und sie wisse nur noch, dass sie "A._____" "A._____" gerufen habe. Doch die Beschuldigte sei direkt nach dem Wurf vom Club mit ihrem Freund weggegangen. Die Privatklägerin sei dann von Kollegen ins Spital gebracht worden. Auf die Frage hin, ob sie bis jetzt etwas un- ternommen habe, antwortete sie, dass sie den Partyveranstalter kontaktiert habe, damit die Videos des Clubs gesichert würden. Sie wisse, dass das ganze D._____ videoüberwacht werde und sicherlich auch der Vorfall aufgenommen worden sei (Urk. 5/1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 sagte die Privatklägerin aus, dass sie um 23.20 Uhr im D._____ angekommen sei. Kurz nach Mitternacht sei ein Lied gelaufen und sie habe mit dem Mittelfinger Richtung DJ Pult gezeigt, wo unter anderen auch die Beschuldigte gestanden ha- be. Diese habe ihr den Mittelfinger zurückgezeigt, weil sie sich wahrscheinlich an- gegriffen gefühlt habe. Sie habe dann einen Schritt auf die Beschuldigte zuma- chen und nachfragen wollen, was eigentlich los sei. Doch dazu sei sie gar nicht mehr gekommen, weil sie schon ein Glas an ihrem Kopf gehabt habe. Es sei ganz klar, dass die Beschuldigte das Glas nach ihr geworfen habe, das hätten viele Leute gesehen und sie auch. Die Beschuldigte sei zu 100% die Täterin. Beim Glas habe es sich um ein dickes Glas wie die grossen Ikea Gläser gehandelt (Urk. 5/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte habe die Hand hinter den Kopf genommen und das Glas auf ihren Kopf mit einer Ausholbewegung gezielt. Dabei sei die Be- schuldigte 1.5 Meter von ihr entfernt gestanden. Das Glas sei mit Flüssigkeit ge- füllt gewesen und vor dem Wurf ganz gewesen. Sie glaube, dass das Glas zer- brochen sei (Urk. 5/2 S. 5). Nach dem Wurf sei die Beschuldigte weggerannt. Die Privatklägerin gab an, dass E._____ es sicher genau gesehen habe (Urk. 5/2 S. 6).

b) Würdigung Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat die Privatklägerin ein persönliches und finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Doch dies darf ihre Glaubwür-

- 13 - digkeit nicht im Vornherein beeinflussen (Urk. 55 S. 8; vgl. dazu vorne in E. III.6.1.). Sie schildert in ihren beiden Einvernahmen den Ablauf weitgehend konstant. Mit Ausnahme der Zeitangabe (Ankunft im Club um ca. 22.30 Uhr bzw. ca. 23.20 Uhr) und dem Abstand zwischen ihr und der Beschuldigten (1 m bzw. 1.5 m) gibt es keine Ungereimtheiten. Ihre Aussagen sind nüchtern und plausibel und es finden sich keine Übertreibungen. Sie schildert insbesondere die Aushol- bewegung und den Wurf wie auch das Aussehen und den Inhalt des Glases je- weils schlüssig und konsistent. Es bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 9). 6.3. Aussagen des Zeugen E._____ Der Zeuge E._____ ist ein Freund des Freundes der Beschuldigten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte er aus, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ gewesen sei, er sich aber nicht mehr an diesen Abend erinnern könne. Er sei sehr betrunken gewesen und es sei auch schon ein Jahr vergangen (Urk. 6/2 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 12) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen E._____ unglaubhaft sind. Seine kurzen Antworten und das wiederholte Erwäh- nen, dass er sehr betrunken gewesen sei und er sich nicht mehr erinnern könne, sind als Ausreden zu werten, um nichts Konkretes zum Vorfall aussagen zu müs- sen. Ob wirtschaftliche Interessen seitens des Zeugen bestehen, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 55 S. 13), kann offen gelassen werden. E._____ äussert sich nicht zum Vorfall und daher können seine Aussagen auch nicht zu Gunsten (bzw. zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden). 6.4. Aussagen des Zeugen C._____ Der Bruder des Zeugen C._____ ist (bzw. war zur Tatzeit und im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2021) der Freund der Beschuldigten (in einer Beziehung). C._____ selber war mit der Privatklägerin bis Ende Sommer 2020 eng befreundet (Urk. 33 Rz. 15). Er bestätigte anlässlich die-

- 14 - ser Einvernahme, dass er in der besagten Nacht im Club D._____ als DJ aufge- legt habe. Dabei sei er auf seine Arbeit fokussiert gewesen und habe nichts gesehen. Nach dem Vorfall habe er zur Privatklägerin gehen wollen, doch man habe ihn nicht zu ihr durchgelassen (Urk. 6/3 S. 3). Auf entsprechende Frage hin führte er aus, dass er nicht wisse, ob der Zeuge E._____ an diesem Abend sehr betrunken gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 f.). Er könne sich nicht erinnern, ob er mit der Privatklägerin jemals über den Vorfall gesprochen habe. Auch könne er sich nicht an den Chatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin erinnern (Urk. 6/3 S. 5). Konfrontiert mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Y._____, gemäss wel- chem die Privatklägerin erfahren haben soll, dass die Beschuldigte dem Zeugen C._____ bzw. dessen Familie gegenüber die Tat eingestanden habe (Urk. 10/7), sagte er aus, dass die Beschuldigte die Tat bei ihm nicht eingestanden habe und er nicht wisse, ob sie etwas zu seiner Familie gesagt habe (Urk. 6/3 S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 12), wirken die Aussagen des Zeugen C._____ nicht glaubhaft. Allerdings kann auch er keine Aussagen zum eigentlichen Vorfall machen, weshalb seine Aussagen in Bezug auf die Sachver- haltserstellung weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden können. 6.5. Aussagen der Zeugin F._____ Die Zeugin F._____, eine Freundin der Privatklägerin, führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2021 zusammengefasst aus, dass sie den Vorfall nicht gesehen habe. Sie sei zu dem Zeitpunkt reinge- kommen, als E._____ [E._____] und B._____ [die Privatklägerin] am Bluten ge- wesen seien. E._____ trinke seit ca. 6-8 Jahren nicht mehr, was er ihr erzählt ha- be. Sie habe ihn nie betrunken gesehen. Auf entsprechende Frage der Staatsan- wältin sagte sie, dass E._____ aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe um die Be- schuldigte und die Freundschaft zu C._____ und I._____ eine Falschaussage mache (Urk. 6/4 S. 5.). Zudem führte sie aus, dass die Beschuldigte die Privatklä- gerin nicht mochte, weil sie oft eifersüchtig auf diese gewesen sei (Urk. 6/4 S. 7).

- 15 - Auch die Zeugin F._____ konnte keine Aussagen zum eigentlichen Kerngesche- hen machen. Ansonsten wirken ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Antworten sind, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht ausschweifend oder übertrieben. Sie gibt of- fen zu, wenn sie etwas nicht gesehen hat oder nicht weiss und schildert die Vor- gänge, welche sie beobachtet hat, stimmig und realitätsnah (vgl. Urk. 55 S. 12). 6.6. Aussagen der Auskunftsperson G._____ G._____ wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Sie war in der Nacht vom 28./29. Juni 2020 unter anderem mit der Privatklägerin im Club D._____. G._____ gibt an, dass sie eine gute Freundin der Privatklägerin sei und die Be- schuldigte nur flüchtig kenne (Urk. 6/1). In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson G._____ ist festzuhalten, dass diese nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind, da diese bei deren Ein- vernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglichkeit hatte, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Weiter ist festzuhal- ten, dass G._____ den eigentlichen Tatvorgang nicht selber gesehen hat; ein Glas hat sie auch nicht gesehen (Urk. 6/1 S. 2). 6.7. Arztberichte Die Verletzungen der Privatklägerin sind gestützt auf die medizinischen Akten (Austrittsbericht Universitätsspital Zürich und Verlaufseinträge Arzthaus Zürich Ci- ty) erstellt (Urk. 7/2 und 7/3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 55 S. 7), geben die medizinischen Unterlagen und die Detailaufnahme der Narben der Privatklägerin aber keinen Aufschluss darüber, was genau in besagter Nacht vor- gefallen war. Allerdings ist zu ergänzen, dass die Verletzungen mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang zu bringen sind. Die Privatklägerin erlitt Schnittver- letzungen frontal links und nasal (Urk. 7/2), was mit einem Glaswurf Richtung Gesicht übereinstimmt.

- 16 - 6.8. Überwachungsvideo Das Überwachungsvideo des Clubs D._____ (Urk. 3/2) gibt keinen Aufschluss darüber, was in der besagten Nacht vorgefallen ist, da der Ort, wo sich die Privat- klägerin aufgehalten hat, auf dem Video nicht sichtbar ist. 6.9. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht sowohl in der polizeilichen Einvernahme (Urk. 4/1) als auch in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 4/2) Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz verweigerte sie ebenfalls ihre Aussage. Als Schlusswort anlässlich der Hauptver- handlung erklärte sie, dass sie mit dem Ganzen nichts zu tun habe (Prot. I S. 38). An der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, es seien am fraglichen Abend Leute aus zwei Lounges aufeinander losgegangen, wobei die Privatklägerin in einer dieser Lounge gewesen sei. Es habe ein Chaos gegeben (Urk. 78 S. 4 ff.). Dieses behauptete "Chaos" konnte die Privatklägerin indessen nicht näher um- bzw. beschreiben. Auch konnte sie nicht angeben, ob die Privat- klägerin am Chaos beteiligt gewesen sei. Es blieb daher nebulös. Die Beschuldig- te gab zudem an, sie habe weder mit der Privatklägerin gesprochen noch Kontakt mit ihr gehabt. Dass die Privatklägerin sie (nur deshalb) falsch beschuldige, weil der damalige Freund von F._____ Letztere mit einer Freundin der Beschuldigten betrogen habe, überzeugt nicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das "Chaos" und das mögliche Motiv für eine Falschaussage der Privatklägerin bisher verschwieg, zumal die Beschuldigte um die Wahrheit kämp- fen möchte (vgl. Urk. 78 S. 3 und 7). 6.10. Fazit Das Kerngeschehen wird durch die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft ge- schildert. Dem Einwand der Verteidigung, dass niemand den Vorfall oder die Be- schuldigte als Urheberin der Verletzungen gesehen habe (Urk. 33 Rz. 3), ist zu entgegnen, dass tatsächlich keine Auskunftsperson oder kein Zeuge / keine Zeu- gin aussagen konnte, wer der Privatklägerin die Verletzungen zugefügt hatte.

- 17 - Doch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zusammen mit den erwähnten Zeugenaussagen, den Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson und den Arzt- berichten ergeben ein stimmiges Bild. Es drängt sich kein anderer Tatablauf auf. Das Verletzungsbild der Privatklägerin ist ohne weiteres vereinbar mit den Aussa- gen der Privatklägerin. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vermögen das Beweisresultat nicht zu erschüttern, zumal sie ein nebulöses Chaos schilderte und sich ansonsten als Unbeteiligte darstellte. Das angebliche Motiv für eine Falschanschuldigung der Privatklägerin ist abwe- gig. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist sodann auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein 12 cm hohes Glas gezielt an den Kopf der Privatklägerin geworfen hat. Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt glaubhaft und damit auch ihre Aussage, dass die Beschuldigte ihr das Glas bewusst an den Kopf geworfen habe. Insgesamt bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der äussere Sachverhalt so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde. Anzumerken bleibt in- dessen für die Strafzumessung, dass zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass sie von der Privatklägerin provoziert wurde. Dies lässt sich insbe- sondere aus dem Chatverlauf vor dem Vorfall schliessen, worin die Privatklägerin unter anderem schrieb "Ich provozier si so fest" (Urk. 82/1).

7. Zum subjektiven Tatbestand In Bezug auf die subjektiven Aspekte ist festzustellen, dass jemand, der ein Glas aus kurzer Distanz Richtung Kopf einer Person wirft, damit rechnen muss, dass diese verletzt wird und die Verletzungen genäht werden müssen, wie dies vorlie- gend geschehen ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein unbeabsichtigtes Handeln der Beschuldigten zu erkennen. Somit ist auch der innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.

- 18 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfa- che Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Wer vorsätzlich einen Menschen mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich strafbar (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

3. Die Verletzungen der Privatklägerin (Schnittwunde frontal links, 4 cm, 2 mm tief und Schnittwunde über Nasenwurzel links, 5 mm lang, 2 mm tief) sind ohne Weiteres als Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Verletzungen mussten mit mehreren Stichen genäht werden. Ausschlaggebend für die Qualifizierung als gefährlicher Gegenstand ist nicht die Beschaffenheit des von der Täterin benutzten Werkzeugs. Vielmehr ist entschei- dend, ob mit der konkreten Art und Weise der Verwendung des Werkzeugs die Gefahr einer schweren Schädigung herbeigeführt wird. Praktisch jeder Gegen- stand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte kann in einer tätlichen Ausei- nandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 19 ff.). In BGE 101 IV 285 wurde als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands ein gezielt nach dem Kopf eines Menschen geschleudertes Bierglas aus ca. 4 m Entfernung erachtet. Gemäss Urteil des BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3 wird der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ebenfalls erfüllt, wenn beim Wurf eines rund 10 cm hohen Cocktailglases gegen den Kopf eines Menschen dieser am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erleidet, da das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können. Die Privatklägerin erlitt vorliegend an der Stirn frontal links eine 4 cm lange und 2 mm tiefe sowie an der Nasenwurzel links eine 5 mm lange und 2 mm tiefe Schnittverletzung, welche genäht werden mussten (Urk. 7/2 S. 2). Die Verletzun- gen entstanden somit in unmittelbarer Nähe der Augen. Das geworfene Glas ist

- 19 - damit ohne weiteres als gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 14) ist der objektive Tatbestand zu bejahen.

4. In subjektiver Hinsicht muss vorsätzlich gehandelt werden, wobei Eventual- vorsatz genügt. Ein Eventualvorsatz liegt vor, wenn die Täterin den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Wie die Vorinstanz zu Recht entschied, musste es die Beschuldigte für möglich halten und es auch in Kauf genommen haben, als sie das 12 cm hohe, massive Glas auf die Privatklägerin warf, dass dieses letztere im Gesicht verletzen könnte. Es ist allgemein bekannt, dass ein Glas, wenn es auf Widerstand trifft, zersplittern kann und es ebenso gefährlich ist, ein solches Richtung eines Kopfs eines Men- schen zu werfen. Es muss daher auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Wurf des Glases gegen die Privatklägerin bzw. gegen das Ge- sicht der Privatklägerin Schnittverletzungen bei der Privatklägerin hervorrufen konnte. Es musste ihr auch das Risiko bewusst gewesen sein, wenn sie für ihre Tat ein Glas – ein gefährlicher Gegenstand – verwendete. Die Beschuldigte handelte damit – zumindest – eventualvorsätzlich und der sub- jektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. V. Sanktion

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 55 Dispositiv-

- 20 - Ziffern 2 und 3). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 14 und Urk. 81).

2. Strafrahmen Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand sieht einen gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Unter- oder Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens recht- fertigen würden.

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 f.). 3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldig- te in einem Club mit tanzenden und somit sich bewegenden Menschen ein dickes Glas auf die Privatklägerin geworfen hat aus einer kurzen Distanz von rund 1.5 m. In dieser Konstellation hätte sie auch weitere Menschen treffen können, was möglicherweise sogar geschah, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt (Urk. 55 S. 17). Der Zeuge E._____ wurde von einem Glassplitter getroffen und blutete im Gesicht. Indem die Verletzungen in unmittelbarer Nähe der Augen der Privatklägerin ent- standen, ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass die Beschuldigte nicht die Au- gen der Privatklägerin verletzte. Dass die Narben zwischenzeitlich gut verheilt sind, ist lediglich der sofortigen ärztliche Versorgung und wohl auch der sorgfälti- gen und intensiven Nachbehandlung der Privatklägerin zuzuschreiben. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ungeplant und spontan handelte, als die Privatklägerin beim Tanzen als Tanzgestik den Mittelfinger in ihre Richtung zeigte. Ein Glas in einem Club gegen einen Menschen quasi aus dem Nichts zu

- 21 - werfen, zeugt aber dennoch von einer gewissen Hemmungslosigkeit und kriminel- ler Energie. Die objektive Tatschwere wiegt daher nicht mehr leicht, wie dies auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 55 S. 17). 3.3. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Über das Motiv kann nur gemutmasst werden. Zu Gunsten der Beschuldigten ist – so bereits auch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass diese auf das Zeigen des Mittel- fingers seitens der Privatklägerin in einer gegen die Privatklägerin gerichteten ne- gativen Emotion die Tathandlung ausführte. Es bestand offenbar bereits ein an- gespanntes Verhältnis zwischen den beiden. Die Beschuldigte wurde von der Pri- vatklägerin provoziert. Allerdings ist eine solche Reaktion schlicht primitiv und völ- lig unangemessen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte damit eine bedenkliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber Leib und Le- ben der Privatklägerin offenbarte. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere noch leicht. 3.4. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere moderat, in- dem insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 3.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf 180 Tage festzusetzen.

4. Täterkomponenten Die Beschuldigte verweigerte die Aussagen zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Untersuchung und vor Vorinstanz weitgehend. Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung gab sie an, dass sie Betriebswirtschaft studiere, zur Zeit noch arbeitslos sei, aber bald eine neue Stelle antrete (Prot. I S. 10). Heute führte sie aus, dass sie eine Stelle bei der J.______ AG habe und Fr. 5'200.– netto ohne einen 13. Monatslohn verdiene. Sie wohne allein und bezahle Fr. 1'600.– für die Miete. Sie habe weder Schulden noch Vermögen (Urk. 78 S. 1 ff.). Die Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 56). Den Anklagevorwurf bestreitet sie bis heute (Urk. 78 S. 3).

- 22 - Als Fazit ist festzuhalten, dass sich den Täterkomponenten der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen, weshalb die Ein- satzstrafe von 180 Tagen bleibt.

5. Sanktionsart 5.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). 5.2. In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätz- lich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 1). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 5.3. Vorliegend ist im Lichte dieser Erwägungen eine Geldstrafe auszuspre- chen.

6. Höhe der Geldstrafe 6.1. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– fest, unterliess es jedoch, die Bemessung darzulegen. Dies ist nachzuholen und auf den aktuel- len Stand zu bringen.

- 23 - 6.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkom- men, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zukommt, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversi- cherung, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie die notwendigen Berufsauslagen. Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkos- ten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Urteil 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 6.3. Die Beschuldigte erzielt aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– (Urk. 78 S. 2). Unter Berücksichtigung der Miete und den weiteren notwendigen Auslagen rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzulegen. 6.4. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist dementsprechend zu bestätigen.

7. Busse 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe auch eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 14 S. 3). 7.2. Auf die Voraussetzungen für die Aussprechung einer Verbindungsbusse bei einer bedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 19). 7.3. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 1'000.– ist unter Berücksichti- gung der finanziellen Situation der Beschuldigten zu bestätigen.

- 24 -

8. Ersatzfreiheitsstrafe 8.1. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. 8.2. Vorliegend ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszufällen für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt.

9. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist die Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe. Sie begründete dies mit der Vorstrafenlosigkeit und der günstigen Legalprognose (Urk. 55 S. 20).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

3. Aufgrund der Strafhöhe von 180 Tagen Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Auch die subjektiven Voraussetzungen können vorliegend bejaht werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch die- ses Strafverfahren und die zu bezahlende Busse in Höhe von Fr. 1'000.– genü- gend beeindruckt wird, um sie von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.

4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55 S. 20) ist die Geldstrafe daher bedingt auszusprechen.

- 25 -

5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vor- liegend erscheint eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerin hat sich rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. 8/1). 1.2. Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbe- fehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che der beschuldigten Person nicht leistet, die beschuldigte Person freigespro- chen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurtei- lung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a- d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz Schadenersatzbegehren in der Höhe von EUR 67'140.– und Fr. 2'999.35, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit

29. Juni 2020, (Urk. 31 S. 1). Mit dem Betrag von EUR 67'140.– machte sie ihren Einkommens- und Verdienstausfall und mit dem Betrag von Fr. 2'999.35 die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten geltend (Urk. 31 Rz. 13 ff. und Rz. 31 ff.).

- 26 - 2.2. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führte vor Vorinstanz (Urk. 31 S. 8 ff.) aus, dass die als Model tätige Privatklägerin einen Einkommensverlust gehabt habe. Wegen der Verletzung bzw. der Narbe im Gesicht habe sie ver- schiedene Anfragen und damit Aufträge für Shootings ablehnen müssen. Sie machte geltend, dass sie acht Aufträge wegen der Narben in Höhe von insgesamt EUR 67'140.– im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 hätte ablehnen müssen (Urk. 31 S. 10 ff.). Weiter seien ihr aufgrund des Vorfalls Kosten in Höhe von Fr. 2'999.35 (Spitalkosten, Kosten in der K.______ Lounge, Selbstbehalt und eine von der Krankenkasse nicht anerkannte Rechnung, Apothekenkosten, Laserbehandlungen) entstanden, die von keiner Versicherung gedeckt worden seien (Urk. 31 S. 16 ff.). 2.3. Die Verteidigung der Beschuldigten bestreitet die Forderungen (Urk. 79 S. 15). Sie ficht dementsprechend auch die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, an (Dispositiv-Ziff. 5). Die Privatklägerin bean- tragt im Berufungsverfahren nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82 S. 6 ff.). Daher kann mit einem Schuldspruch gegen die Beschuldigte die Beschuldigte nicht zu einer bestimmten Schadenersatzhöhe verpflichtet werden (vgl. Art. 126 StPO). 2.4. Schadenersatz ist geschuldet, wenn a) ein Schaden entstanden ist, b) Widerrechtlichkeit vorliegt, c) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden besteht und d) ein Verschulden bejaht werden kann (Art. 46 OR). 2.5. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatz- forderungen fest, dass die Beschuldigte der Privatklägerin im Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie aber mangels genügender Begründung auf den Zivilweg (Urk. 55 Dispositiv-Ziff. 5, S. 23). Dem ist zuzustimmen und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 55 S. 21 ff.). Insbesondere steht fest, dass die Privatklä- gerin aufgrund der Verletzungen ihren angestammten Beruf für eine Zeit lang nicht mehr ausüben konnte. Ob ihr der ganze bzw. ein Teil des von ihr geltend

- 27 - gemachte Schaden(s) tatsächlich entstanden ist bzw. ob dieser nicht – zumindest teilweise – von einem Dritten übernommen wurde, ist nicht genügend begründet. Auch ist nicht genügend begründet, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem Schaden (bzw. zumindest zwischen den Kosten für die Laserbehand- lungen) und dem widerrechtlichen Handeln durch die Beschuldigte bejaht werden kann. Sowohl die Widerrechtlichkeit als auch das Verschulden sind ohne weiteres vorliegend gegeben; die Beschuldigte fügte der Privatklägerin eventualvorsätzlich eine Körperverletzung zu (vgl. dazu vorne in E. IV.). 2.6. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, diese ist jedoch zur Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht mangels hinreichender Begründung auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst 5% Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 31 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Privatklägerin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 29. Juni 2020 (Urk. 82 S. 8 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten be- antragt demgegenüber die Abweisung dieses Begehrens (Urk. 57 S. 2; Urk. 79 S. 15). 3.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der Verletzten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Genugtuung kann jede beanspruchen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Die Bemes- sung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Ver- letzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.2.).

- 28 - 3.3. Die Privatklägerin macht geltend, dass es sich um eine schwere Verletzung handle. Sie habe vor allem kurz nach dem Vorfall unter heftigen Kopfschmerzen, vergleichbar mit Migräneanfällen, gelitten (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). Auch habe sie in den Wochen nach dem Vorfall unter Angstzuständen gelitten und sich seitdem nicht wieder in einen Club gewagt (Urk. 31 Rz. 57; Prot. I S. 15 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin aktualisierend ausfüh- ren, dass sie 1 ½ Jahre nach dem Vorfall nicht habe arbeiten können und die Narbe – bei genauerer Betrachtung – nach wie vor sichtbar sei, vor allem im Sommer, da sie die Farbe der Haut nicht annehme, sondern weiss bleibe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Summe erscheine eher knapp, könne jedoch als noch angemessen bezeichnet werden (Urk. 82 S. 9). 3.4. Vorliegend hat die Beschuldigte mit ihrer Tat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die notwendige Schwere der Verletzung ist in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin derart verletzt, dass diese sowohl an der Stirn als auch an der Nase verletzt wurde und genäht werden musste (Urk. 7/2). 3.5. Die durch die Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2020 erscheint daher in Anbetracht der gesamten Umstände als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer

- 29 - Anschlussberufung ebenfalls. Dementsprechend sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung – zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgelegte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. MWST) erscheint an- gemessen (vgl. auch Urk. 32/22 und 32/23) und ist zu bestätigen. Für das Beru- fungsverfahren wird ein Honorar von Fr. 3'097.95 (inkl. MWST) geltend gemacht (Urk. 83/1). Darin ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht ent- halten (vgl. Urk. 82 S. 11). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 5 Stunden (Prot. II S. 6 ff.). Bei den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin handelte es sich indessen teilweise um Wiederholungen. In der Sache selbst wird die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Insgesamt ist deshalb eine Pro- zessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 4'290.– (inkl. MWST) geltend (Urk. 80/5), was ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich zu ent- schädigen sind 1.5 Stunden, da die Berufungsverhandlung rund 5 Stunden dauer- te. Die amtliche Verteidigung ist demnach mit Fr. 5'035.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung bei der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vor- zubehalten.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2022, in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 29. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'035.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Amacker MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.