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SB220388

Raufhandel

Zürich OG · 2023-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Januar 2021, als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 49). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Jugendanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31; Urk. 40) und der Privatklägerschaft am

30. März 2022 im Dispositiv zugestellt (Urk. 41/4). Mit Eingabe vom 6. April 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde der Jugendanwaltschaft am 20. Juli 2022, dem Beschuldigten am

19. Juli 2022 und der Privatklägerschaft am 25. Juli 2022 zugestellt (Urk. 47/1-3). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 8. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 51), welche er mit Schreiben vom 24. August 2022 nachträglich weiter beschränkte (Urk. 53). Der Privatkläger erhob mit Eingabe vom 1. September 2022 Anschlussberufung (Urk. 55). Mit Beschluss vom 20. September 2022 wurde gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 59). Die Be- rufungsbegründung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. November 2022 (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 wurde dem Privat- kläger Frist zur Berufungsantwort und zur Begründung der Anschlussberufung angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung

- 8 - eingeräumt (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 65). Der Privatkläger reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 die Berufungsantwort und die Begründung der Anschlussberufung ein (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschuldig- ten Frist zur Antwort zur Anschlussberufung und zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 70). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 72). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 die Antwort zur Anschlussberufung und die Stellungnahme zur Berufungs- antwort ein (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 wurde dem Pri- vatkläger Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Anschlussberufungsantwort und zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 74). Diese erfolgten mit Eingabe des Privatklägers vom 30. Januar 2023 (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten schliesslich Frist zur freige- stellten Stellungnahme zur Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort ange- setzt (Urk. 77), welche mit Eingabe des Beschuldigten vom 3. März 2023 erfolgte (Urk. 79). Diese wurde dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 8. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80).

E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

E. 3 Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung nur eine Abänderung der Urteilsdispositivziffer 10 (Genugtuung für Privatkläger). Die übrigen Dispositivzif- fern wurden nicht angefochten (vgl. Urk. 54, Urk. 58 und Urk. 62 S. 1). Der Privat- kläger beschränkte seine Anschlussberufung ebenfalls auf Urteilsdispositivziffer 10 (vgl. Urk. 55 und Urk. 68). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Jugend- gerichts Zürich vom 28. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafpunkt), 5 (Genugtuungsbegehren Beschuldigter),

E. 6 (Löschung Daten), 7 (Herausgabe Gegenstände), 8 (Vernichtung Spurenasser-

- 9 - vate), 9 (Schadenersatzbegehren Privatkläger) und 11-14 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Genugtuungsforderung des Privatklägers

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten solidarisch mit allfälli- gen am Raufhandel Mitbeteiligten, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 49 S. 84, Dispositivzif- fer 10).

2. Die Verteidigung ficht Dispositivziffer 10 an und beantragt, das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 62 S. 1). Sie führte zur Begründung aus, am 1. Januar 2021 sei es am F._____ Zü- rich zu einer grösseren gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen, bei wel- cher der Privatkläger und der Beschuldigte verletzt worden seien. Dem Beschul- digten seien zwei Flaschen über den Kopf geschlagen worden, wobei die eine zerborsten sei und vermutlich eine davonfliegende Scherbe den Privatkläger ins linke Auge getroffen habe. Dieser habe zudem zwei Stichverletzungen im Rücken rechts unten davongetragen. Obwohl knapp 40 Personen teils mehrfach einver- nommen worden seien, habe sich bis jetzt nicht klären lassen, wer die Verursa- cher der Schläge mit den Flaschen bzw. der Messerstiche gewesen seien. Bestä- tigt habe sich zwar im Laufe des Verfahrens der strafrechtliche Tatbestand des Raufhandels. Konkret weiter ermittelt worden sei aber in der Folge nur noch we- gen der versuchten schweren Körperverletzung, für die der Beschuldigte schliess- lich alleine angeklagt worden sei. Die Tatsache, dass ein Grossteil der am Rauf- handel Beteiligten strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen worden sei, be- deute nicht, dass der Sachverhalt für allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeiten genügend abgeklärt worden wäre. Selbst in strafrechtlicher Hinsicht seien durch die Tatsache, dass bis jetzt gegen die meisten an der Auseinandersetzung Betei- ligten keine weiteren Ermittlungen mehr getätigt worden seien, weder Einstellun- gen der Verfahren wegen Raufhandels noch Freisprüche vom gleichen Vorwurf präjudiziert. Der Sachverhalt sei also noch nicht umfassend abgeklärt worden.

- 10 - Aus dem Umstand, dass namentlich gegen den Privatkläger bis jetzt nicht wegen Beteiligung an einem Raufhandel ermittelt worden sei, könne nicht geschlossen werden, ihn treffe keine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung, insbesondere kein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich, dass diese davon ausgehe, dass der Privatkläger Betei- ligter des Raufhandels gewesen sei (Urk. 62 S. 3 f.). Die Vorinstanz unterlasse es aber in den rechtlichen Erwägungen, die richtigen zivilrechtlichen Schlussfolge- rungen aus dem erstellten Sachverhalt zu ziehen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR sei- en die Schadenersatzansprüche eines Geschädigten bei Selbstverschulden zu ermässigen oder gar gänzlich abzuweisen. Der Privatkläger sei Beteiligter der verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzung gewesen. Beteiligt seien zwei, eventuell drei verschiedene Gruppierungen gewesen, wobei der Privatkläger der- jenigen angehört habe, aus der die Flaschenschläge gegen den Kopf des Be- schuldigten verabreicht worden seien. Eine Haftpflicht des Beschuldigten finde am Selbstverschulden des Privatklägers eine Grenze, weshalb die Privatklage abzu- weisen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Schluss zu ziehen, dass der Privatkläger als Mitbeteiligter die gleiche Verantwortung übernehme, selbst für den Schaden, der ihm zugefügt worden sei (Urk. 62 S. 4 f.). Für den Fall, dass die Zivilansprüche des Privatklägers nicht vollumfänglich abgewiesen werden wür- den, wäre eine konkrete Abwägung zwischen dem Mitverschulden des Privatklä- gers und demjenigen des Beschuldigten vorzunehmen, welche Beurteilung un- verhältnismässig aufwändig für das vorliegende Strafverfahren wäre. Die Beurtei- lung der Zivilansprüche wäre somit im Eventualstandpunkt auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 62 S. 5). In ihrer Anschlussberufungsantwort führte die Verteidigung aus, eine Genug- tuungspflicht des Beschuldigten bestehe nicht. Er habe die Verletzungen des Pri- vatklägers nicht verursacht. Vielmehr habe sich dieser selber durch die Beteili- gung an der Auseinandersetzung in die Gefahrenlage begeben, in welcher er ver- letzt worden sei. Eine grundsätzliche Genugtuungspflicht des Beschuldigen scheide mindestens wegen Selbstverschuldens des Privatklägers aus. Der Hauptantrag des Privatklägers sei deshalb abzuweisen. Der Privatkläger stelle den Eventualantrag, dass er mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg

- 11 - zu verweisen sei. Dies entspreche auch dem Eventualantrag des Beschuldigten, ändere aber nichts daran, dass der Beschuldigte an seinem Hauptantrag festhalte (Urk. 73 S. 3 f.) Weiter machte die Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Berufungsant- wort geltend, es treffe nicht zu, dass dem Privatkläger "ohne Einhaltung seiner strafprozessualen Rechte die Teilnahme an einem Raufhandel vorgeworfen wird", wie der Privatkläger ausführen lasse. Vielmehr habe er als Privatkläger im bishe- rigen Verfahren die gesetzlichen Teilnahmerechte genossen. Aus nachvollziehba- ren Gründen habe die Vorinstanz aus den bis jetzt vorhandenen Beweisen den Schluss gezogen, dass der Privatkläger zu einer Gruppierung gehört habe, aus deren Reihen mit grosser Wahrscheinlichkeit Gewalthandlungen gegen den Be- schuldigten gekommen seien, so dass sie jenen als "Beteiligter" dieser Auseinan- dersetzung bezeichnete. Tatsache sei, dass gegen den Privatkläger bis jetzt kein Strafverfahren als Beschuldigter eröffnet worden sei. Der Sachverhalt sei noch nicht umfassend abgeklärt worden. Sowohl in straf- wie auch in zivilrechtlicher Hinsicht sei im Hinblick auf eine Beteiligung des Privatklägers am Raufhandel bzw. sein allfälliges Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR durch das vorliegende Verfahren und seine bisherigen Resultate nichts präjudiziert. Die Er- wägungen der Vorinstanz zur mutmassliche Mitbeteiligung des Privatklägers am Raufhandel seien weder willkürlich noch aktenwidrig noch aus der Luft gegriffen. Auch wenn die von der Vorinstanz zitierten Zeugen und Auskunftspersonen keine konkrete Gewalttätigkeit des Privatklägers geschildert hätten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass aufgrund stimmiger Aussagen von Zeugen und wenig glaubhaften Aussagen des Privatklägers und dessen Kollegen das Bild entstehe, dass der Privatkläger enger in den Konflikt involviert gewesen sei, als er und sei- ne Kollegen den Anschein erwecken wollten. Der Privatkläger sei im fraglichen Moment erwachsen gewesen, habe einen Vollbart getragen und schwarze Haare gehabt, womit er genau dem Signalement derjenigen entsprochen habe, die am Konflikt beteiligt gewesen seien (Urk. 73 S. 2 f.).

3. Die Vertreterin des Privatklägers ficht ebenfalls Dispositivziffer 10 an und beantragt, dass der Beschuldigte solidarisch mit allfällig am Raufhandel Mit-

- 12 - beteiligten dem Grundsatze nach zu verpflichten sei, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung zu bezahlen und dieser zur Feststellung des Umfanges des Genugtu- ungsanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei. Eventualiter sei der Privatkläger mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 2). Sie führte zur Begründung aus, angeklagt sei eine versuchte schwere Kör- perverletzung begangen durch den Beschuldigten gewesen. Nachdem die durch den Glassplitter verursachte Augenverletzung des Privatklägers nicht dem Be- schuldigten zur Last gelegt werden könne, habe der Privatkläger seine Genugtu- ungsforderung auf die Messerstichverletzung beschränkt und die Augenverlet- zung unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz habe nun den Beschuldigten we- gen Raufhandels schuldig gesprochen und habe dem Privatkläger für sämtliche Verletzungen (inklusive Augenverletzung) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu- gesprochen. Zunächst wären Fr. 10'000.– für die irreversible Augenverletzung plus Rückenverletzung in keiner Weise angemessen. Die Sehfähigkeit des linken Auges des Privatklägers sei massiv eingeschränkt und ein Stereosehen sei kaum mehr möglich. Seinen Beruf als Maler könne er nicht mehr ausüben, da damit ei- ne Gefahr für die Augen verbunden und das Arbeiten mit Schutzbrille nicht immer möglich sei. In welcher Höhe eine angemessene Genugtuung liege, könne im jet- zigen Zeitpunkt jedoch noch nicht beurteilt werden, da bei der Augenverletzung kein stabiler Zustand eingetreten sei. Vor wenigen Wochen sei ihm eine künstli- che Linse angepasst worden, dies habe jedoch nicht funktioniert, die Sehfähigkeit des Privatklägers habe sich nicht verbessert. Ob zu einem späteren Zeitpunkt der Einsatz einer fixen Linse möglich sein werde, könne heute noch nicht gesagt wer- den. Da die langfristigen Folgen der Augenverletzung wegen der derzeit laufen- den Behandlung noch nicht beurteilt werden könnten, sei die Genugtuung hin- sichtlich der Augenverletzung noch nicht bezifferbar. Dementsprechend sei auch noch nicht über die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung entschieden worden (Urk. 68 S. 6). Die Genugtuung für die durch den Raufhandel erlittenen Verletzungen (Stichverletzung am Rücken plus Augenverletzung) könne somit noch nicht beziffert werden. Der Beschuldigte habe nachweislich am Raufhandel teilgenommen und damit die Verletzungen beim Privatkläger mindestens in Kauf

- 13 - genommen. Damit sei der Beschuldigte (solidarisch mit allfälligen anderen Betei- ligten) dem Grundsatze nach zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen, wobei dieser zur Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Soll- te das Obergericht der Ansicht sein, dass eine Beteiligung des Privatklägers am Raufhandel unklar sei, wäre er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg zu verweisen. Eine Abweisung seines Begehrens wäre jedenfalls nicht zu- lässig, da auf diese Weise das Strafgericht implizit eine Schuldigsprechung des Privatklägers wegen Raufhandels vornehmen würde, ohne seine prozessualen Rechte einzuhalten (Urk. 68 S. 7). In ihrer Berufungsantwort führte die Vertreterin des Privatklägers aus, es treffe zu, dass gegen viele Beteiligte keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien. Der Genugtuungsanspruch des Privatklägers dürfe aber nicht verneint werden, indem ihm ohne Einhaltung seiner strafprozessualen Rechte die Teil- nahme an einem Raufhandel vorgeworfen werde. Die in der Berufungsbegrün- dung unter Ziffer 4 zitierten Ausführungen des angefochtenen Urteils seien will- kürlich und aktenwidrig. Der Privatkläger sei als Unbeteiligter verletzt worden, er sei nicht in den Streit involviert gewesen. Keiner der befragten Zeugen habe aus- gesagt, dass der Privatkläger am Raufhandel beteiligt gewesen sei. Offenbar ha- be es Streit mit einem bärtigen Erwachsenen gegeben, dass der Privatkläger und seine Freunde dazu gehört hätten, sei jedoch in keiner Weise erstellt. Im ange- fochtenen Urteil werde ausgeführt, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen mehrerer Beteiligter der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt habe. Dies sei aktenwidrig. Einzig ein Zeuge habe ausgesagt, dass der Privatkläger "wahrscheinlich" eine Diskussion mit dem Beschuldigten gehabt habe. Dies schliesse er aber lediglich aus dem Umstand, dass der Privat- kläger beim Beschuldigten gestanden sei. Insgesamt würden unzählige wider- sprüchliche Aussagen existieren, die ein wenig klares Bild vermitteln würden. Die Angaben, dass bärtige Männer in den Konflikt involviert gewesen seien, würden jedenfalls nicht ausreichen, um dem Privatkläger eine Teilnahme an einem Rauf- handel vorwerfen zu können. Die Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 80 des Urteils, wo der Privatkläger als "Beteiligter" erwähnt werde, seien daher willkürlich und würden auf aktenwidrigen Annahmen basieren. Auch gemäss Anklageschrift

- 14 - habe sich die Streitigkeit zwischen der Gruppe des Beschuldigten und "nament- lich nicht bekannten mutmasslich kurdischstämmigen Erwachsenen" entwickelt. Beim Privatkläger und seinen vier Begleitern, die der Jugendanwältin alle bekannt gewesen seien, habe es sich gemäss Anklage demnach nicht um die in die Strei- tigkeit verwickelte Gruppe gehandelt. Das stimme auch mit den Aussagen des Privatklägers und von G._____ überein, wonach diese auf dem Heimweg gewe- sen seien, als sie auf eine sich bereits im Gang befindliche Streitigkeit getroffen seien. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Gewalthandlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit aus den Reihen des Privatklägers gekommen sein dürften, seien daher völlig aus der Luft gegriffen. Vielmehr liege keine Beteiligung des Pri- vatklägers an der Auseinandersetzung vor. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil seien willkürlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Er- mässigung oder Abweisung der Genugtuung gemäss Art. 44 Abs. 1 OR nicht er- füllt seien. Offenbar sei am Ende auch die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, dass dem Privatkläger keine Beteiligung und damit kein Selbstverschulden vor- geworfen werden könne, habe sie doch selbst auf eine Kürzung der Genugtuung verzichtet (Urk. 68 S. 3 ff.). Die Vertreterin des Privatklägers machte in ihrer Stellungnahme zur Stel- lungnahme zur Berufungsantwort geltend, die Vorinstanz sei zum Schluss ge- langt, dass zu wenig Hinweise für eine Beteiligung des Privatklägers vorhanden gewesen seien, weshalb die Zivilforderung des Privatklägers nicht gekürzt worden sei. Eine Abweisung der Zivilforderung im Strafverfahren wäre sodann entgegen den Ausführungen des Beschuldigten präjudizierend für das Zivilverfahren. Es könne nicht sein, dass in einem Strafverfahren mit zu wenig abgeklärtem Sach- verhalt eine Abweisung ausgesprochen und dem Privatkläger dadurch ein späte- res zivilrechtliches Vorgehen verwehrt werden würde. Der Beschuldigte führe selbst aus, dass dem Privatkläger eine Beteiligung am Raufhandel nicht nachge- wiesen werden könne. Somit bestehe keine Grundlage für eine Abweisung seiner Zivilforderung. Der Hauptantrag des Beschuldigten sei daher abzuweisen. Dass das Urteil der Vorinstanz widersprüchliche Angaben enthalte, werde nicht in Ab- rede gestellt. Falsch seien jedoch nicht die Schlussfolgerungen der Vorinstanz,

- 15 - sondern jene Passagen, in denen ohne Grundlage von einer Beteiligung des Pri- vatklägers die Rede sei (Urk. 76 S. 2 f.).

4. Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, so- fern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist (Art. 34 Abs. 6 JStPO). Falls Zivilansprüche eine besondere Untersuchung erfordern, bestritten oder noch nicht spruchreif sind, ist die Sache an das Zivilgericht zu überweisen und das Jugendgericht spricht sich einzig über strafrechtliche Aspekte des Falles aus (BSK JStPO-Bürgin/Biaggi, 2. Auflage 2014, Art. 34 N 13). 4.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR und Art. 49 Abs. 1 OR und zur Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1 OR verwiesen werden (Urk. 49 S. 75 f. und S. 78 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte durch die Beteiligung am Raufhandel und damit an einer Teilnahme an einer gewalttätigen wechselsei- tigen Auseinandersetzung einen kausalen Beitrag für den in diesem Rahmen ein- getretenen Schaden geleistet und sich in zivil- bzw. haftungsrechtlich relevanter Weise an der Schädigung des Privatklägers beteiligt hat. Sie wies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach es belanglos ist, welche der an der gefährlichen Tätigkeit beteiligte(n) Person(en) die eigentliche Schadensur- sache gesetzt hat und dass die Gefahr für sämtliche Beteiligten – insbesondere auch für den Privatkläger – durch den Beschuldigten und die übrigen Beteiligten durch ihre Teilnahme am Raufhandel gemeinsam geschaffen wurde. Entspre- chend haben der Beschuldigte und die weiteren am Raufhandel beteiligten Per- sonen die (sowohl physischen wie auch psychischen) Verletzungen des Privat- klägers nicht nur gemeinsam verursacht, sondern auch gemeinsam verschuldet. 4.2. Zu einem allfälligen Selbstverschulden des Privatklägers hat die Vor- instanz jedoch keine Ausführungen gemacht bzw. scheint ein solches nicht ange- nommen zu haben. Ein solches wird nun aber von der Verteidigung geltend ge- macht.

- 16 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass das Selbstverschulden des Geschädigten bei der Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt werden muss (BGE 143 III 254 E. 3.3, BGE 129 IV 149 E. 4.1, BGE 123 III 306 E. 9b, BGE 117 II 50 E. 4b). Selbstverschulden ist ein "Umstand", der auf die Entstehung des Schadens einwirken kann. In einem solchen Fall stellt das Selbstverschulden ei- nen Reduktionsgrund dar. Selbstverschulden ist gegeben bei einem für den Schaden ursächlichen Verhalten, dessen Gefährlichkeit der Geschädigte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, und das bei anderer Rollenverteilung ein Ver- schulden darstellen würde. Selbstverschulden liegt auch vor, wenn der Geschä- digte es unterlässt, zumutbare Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwir- ken. Liegt ein Reduktionsgrund vor, so kann der Richter den zu leistenden Scha- denersatz herabsetzen oder von einer Leistungspflicht gänzlich entbinden (BSK OR I-Kessler, 7. Auflage 2020, Art. 44 N 7 und N 16). Zu den Umständen, die der Richter bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen ist ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines groben Selbstverschuldens. Trifft beide Seiten ein Verschulden, so ist bei der Bemessung eine Abwägung vorzunehmen (Kess- ler, a.a.O., Art. 47 N 18). In der Sachverhaltserstellung erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers und seiner Kollegen, wonach es überhaupt keine Auseinanderset- zung gegeben habe und die Verletzungen des Privatklägers aus dem Nichts ent- standen seien, als reine Schutzbehauptungen, dies insbesondere, weil die Ge- walthandlungen gegen den Beschuldigten "mit grosser Wahrscheinlichkeit aus den Reihen des Privatklägers gekommen sein dürften" (Urk. 49 S. 44 f.). Sie er- achtete es als erstellt, dass zunächst der Privatkläger mit G._____ am Tatabend auf die Gruppe des Beschuldigten gestossen sei und der Beschuldigte und der

- 17 - Privatkläger in eine verbale Auseinandersetzung geraten seien, worauf der Pri- vatkläger telefonisch Kollegen gerufen habe, welche dann gekommen seien. Nach einer Beleidigung aus der Gruppe des Beschuldigten sei die Situation eska- liert, und es habe ein unübersichtlicher Konflikt resultiert, woran sich eine unbe- stimmbare Anzahl Personen handgreiflich beteiligt habe (Urk. 49 S. 50). In der rechtlichen Würdigung hielt sie fest, dass der Beschuldigte der Auslöser dafür gewesen sei, dass die beiden Gruppen überhaupt aufeinandergetroffen seien, in- dem er den Privatkläger unnötig provoziert habe (Urk. 49 S. 70). Aus der Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz ergibt sich nicht abschliessend, ob dem Privat- kläger ein Selbstverschulden im haftpflichtrechtlichen Sinn angerechnet werden muss, und selbst wenn man auf ein solches schliessen würde, liegen zu wenige Anhaltspunkte vor, in welchem Umfang von einem Selbstverschulden ausgegan- gen werden müsste. Festzustellen, ob der Privatkläger, gegen welchen bisher keine Strafuntersuchung wegen Raufhandels geführt wurde, als Beteiligter des Raufhandels gilt und ob ihm ein Selbstverschulden anzurechnen ist, ist ohne wei- tere Untersuchung nicht möglich. Ob unter diesen Umständen ein Genugtuungs- anspruch besteht und wenn ja, in welchem Umfang die Haftungsquote des Be- schuldigten festzusetzen ist, ist offen. Eine seriöse Behandlung dieser Frage sprengt den Rahmen des Adhäsionsverfahrens. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gegen des Beschuldigten ist deshalb gestützt auf Art. 34 Abs. 6 JStPO auf den Zivilweg zu verweisen. Dies entspricht auch dem Eventualantrag der Verteidigung, welche eine Beurteilung des Mitverschuldens des Privatklägers und desjenigen des Beschuldigten als unverhältnismässig aufwändig für das vor- liegende Strafverfahren erachtet (Urk. 62 S. 5), und dem Eventualantrag der Ver- treterin des Privatklägers, welchen sie für den Fall stellte, dass das Obergericht der Ansicht sein sollte, dass eine Beteiligung des Privatklägers am Raufhandel unklar sei (Urk. 68 S. 7). III. Kostenfolgen

1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16

- 18 - Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes – es ging nur noch um die Genugtuungsforderung des Privatklägers – erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte und der Privatkläger unterliegen beide mit ihren Haupt- anträgen, obsiegen aber mit ihren Eventualanträgen, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten und dem Privat- kläger je zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Da dem Privatkläger mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 19/8), ist derjenige Viertel der Kosten, welche er zu tragen hätte, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist der Privatkläger indessen zur Rückzahlung zu verpflichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/ 2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Auflage 2014, Art. 138 N 4). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 4'120.50 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 82), und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, welche auf Fr. 3'482.80 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 83), sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je einem Viertel – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 19 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 28. März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafpunkt), 5 (Genugtuungsbegehren Beschuldigter), 6 (Löschung Da- ten), 7 (Herausgabe Gegenstände), 8 (Vernichtung Spurenasservate), 9 (Schadenersatzbegehren Privatkläger) und 11-14 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'120.50 amtliche Verteidigung Fr. 3'482.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjengien der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger je zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Privatklägers wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehal- ten. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers betreffend die Kosten der - 20 - unentgeltlichen Verbeiständung bleibt gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular, sowie an die von Dispositivziffer 7 betroffenen Personen bezüglich Fristbeginn]
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220388-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Raufhandel Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 28. März 2022 (DJ210012)

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- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 20. Dezember 2021 (Urk. 20A) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 30 Tagen ver- pflichtet, wovon 25 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt.

5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

6. Der bei der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz 0009-2021 lagernde gesicherte Datenbestand des Geschäfts STR/2018/20010312 / ak (Polis-Nr. 79389303) ist nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zu löschen.

7. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nummer K210101-006 / 79389303 lagernden Gegenstände werden den aufgeführten Personen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung über- lassen werden: Beschuldigter A._____: − Herrenbekleidung (A014'559'241);

- 4 - − Halsbekleidung (A014'591'561); − Herrenbekleidung (A014'559'252); − Herrenbekleidung (A014'559'263); − Handschuhe (A014'573'638); − Herrenkopfbedeckung (A014'559'274); − Handschuhe (A014'591'572); − Sportschuhe (A014'559'285); − Sportschuhe (A014'559'296); − Sportschuhe (A014'559'310); − Sportschuhe (A014'559'321); − Sportschuhe (A014'559'332); C._____: − Herrenjacke (A014'555'670); − Herrenhose (A014'555'681); D._____: − Herrenjacke (A014'555'692); − Herrenunterwäsche (A014'555'705); E._____: − Herrenhose (A014'555'716); − Herrenhose (A014'555'727).

8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210101- 006 / 79389303 lagernden Spurenasservate (Polis-Nr. 79389303) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

9. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligen am Raufhandel Mitbeteilig- ten verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

1. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

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11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 144.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 8'021.30 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 22'675.90 amtliche Verteidigung Fürsprecher X1._____ Fr. 1'397.95 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 7'436.25 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 900.– auferlegt, im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

13. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher X1._____, wird mit Fr. 22'675.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung ge- mäss Art. 25 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO wird ab- gesehen.

14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertretung des Privatklägers mit Fr. 7'436.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1 f.)

1. Das angefochtene Urteil sei in Dispositiv-Ziff. 10 aufzuheben.

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2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers/Anschlussberufungsklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Antrag des Privatklägers/Anschlussberufungsklägers, wonach der Beschuldigte/Berufungskläger solidarisch mit allfällig am Raufhandel Mitbeteiligten dem Grundsatze nach zu verpflichten sei, dem Privatklä- ger/Anschlussberufungskläger Schadenersatz und Genugtuung zu be- zahlen, sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 68 S. 2)

1. Das angefochtene Urteil sei in Dispositivziffer 10 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei solidarisch mit allfällig am Raufhandel Mitbeteilig- ten dem Grundsatze nach zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung zu bezahlen. Zur Feststellung des Umfangs des Genugtu- ungsanspruchs sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Eventualiter sei der Privatkläger mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom

28. März 2022 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freige- sprochen und des Raufhandels schuldig gesprochen. Er wurde zu einer persönli- chen Leistung von 30 Tagen verpflichtet, wovon 25 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind, wobei deren Vollzug aufgeschoben wurde. Der Privatkläger wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Der Beschuldigte wurde sodann solidarisch mit allfälligen am Raufhandel Mitbeteiligten verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab

1. Januar 2021, als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 49). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Jugendanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31; Urk. 40) und der Privatklägerschaft am

30. März 2022 im Dispositiv zugestellt (Urk. 41/4). Mit Eingabe vom 6. April 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde der Jugendanwaltschaft am 20. Juli 2022, dem Beschuldigten am

19. Juli 2022 und der Privatklägerschaft am 25. Juli 2022 zugestellt (Urk. 47/1-3). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 8. August 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 51), welche er mit Schreiben vom 24. August 2022 nachträglich weiter beschränkte (Urk. 53). Der Privatkläger erhob mit Eingabe vom 1. September 2022 Anschlussberufung (Urk. 55). Mit Beschluss vom 20. September 2022 wurde gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 59). Die Be- rufungsbegründung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. November 2022 (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 wurde dem Privat- kläger Frist zur Berufungsantwort und zur Begründung der Anschlussberufung angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung

- 8 - eingeräumt (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 65). Der Privatkläger reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 die Berufungsantwort und die Begründung der Anschlussberufung ein (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschuldig- ten Frist zur Antwort zur Anschlussberufung und zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 70). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 72). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 die Antwort zur Anschlussberufung und die Stellungnahme zur Berufungs- antwort ein (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 wurde dem Pri- vatkläger Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Anschlussberufungsantwort und zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 74). Diese erfolgten mit Eingabe des Privatklägers vom 30. Januar 2023 (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten schliesslich Frist zur freige- stellten Stellungnahme zur Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort ange- setzt (Urk. 77), welche mit Eingabe des Beschuldigten vom 3. März 2023 erfolgte (Urk. 79). Diese wurde dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 8. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80).

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung nur eine Abänderung der Urteilsdispositivziffer 10 (Genugtuung für Privatkläger). Die übrigen Dispositivzif- fern wurden nicht angefochten (vgl. Urk. 54, Urk. 58 und Urk. 62 S. 1). Der Privat- kläger beschränkte seine Anschlussberufung ebenfalls auf Urteilsdispositivziffer 10 (vgl. Urk. 55 und Urk. 68). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Jugend- gerichts Zürich vom 28. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafpunkt), 5 (Genugtuungsbegehren Beschuldigter), 6 (Löschung Daten), 7 (Herausgabe Gegenstände), 8 (Vernichtung Spurenasser-

- 9 - vate), 9 (Schadenersatzbegehren Privatkläger) und 11-14 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Genugtuungsforderung des Privatklägers

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten solidarisch mit allfälli- gen am Raufhandel Mitbeteiligten, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 49 S. 84, Dispositivzif- fer 10).

2. Die Verteidigung ficht Dispositivziffer 10 an und beantragt, das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 62 S. 1). Sie führte zur Begründung aus, am 1. Januar 2021 sei es am F._____ Zü- rich zu einer grösseren gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen, bei wel- cher der Privatkläger und der Beschuldigte verletzt worden seien. Dem Beschul- digten seien zwei Flaschen über den Kopf geschlagen worden, wobei die eine zerborsten sei und vermutlich eine davonfliegende Scherbe den Privatkläger ins linke Auge getroffen habe. Dieser habe zudem zwei Stichverletzungen im Rücken rechts unten davongetragen. Obwohl knapp 40 Personen teils mehrfach einver- nommen worden seien, habe sich bis jetzt nicht klären lassen, wer die Verursa- cher der Schläge mit den Flaschen bzw. der Messerstiche gewesen seien. Bestä- tigt habe sich zwar im Laufe des Verfahrens der strafrechtliche Tatbestand des Raufhandels. Konkret weiter ermittelt worden sei aber in der Folge nur noch we- gen der versuchten schweren Körperverletzung, für die der Beschuldigte schliess- lich alleine angeklagt worden sei. Die Tatsache, dass ein Grossteil der am Rauf- handel Beteiligten strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen worden sei, be- deute nicht, dass der Sachverhalt für allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeiten genügend abgeklärt worden wäre. Selbst in strafrechtlicher Hinsicht seien durch die Tatsache, dass bis jetzt gegen die meisten an der Auseinandersetzung Betei- ligten keine weiteren Ermittlungen mehr getätigt worden seien, weder Einstellun- gen der Verfahren wegen Raufhandels noch Freisprüche vom gleichen Vorwurf präjudiziert. Der Sachverhalt sei also noch nicht umfassend abgeklärt worden.

- 10 - Aus dem Umstand, dass namentlich gegen den Privatkläger bis jetzt nicht wegen Beteiligung an einem Raufhandel ermittelt worden sei, könne nicht geschlossen werden, ihn treffe keine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung, insbesondere kein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich, dass diese davon ausgehe, dass der Privatkläger Betei- ligter des Raufhandels gewesen sei (Urk. 62 S. 3 f.). Die Vorinstanz unterlasse es aber in den rechtlichen Erwägungen, die richtigen zivilrechtlichen Schlussfolge- rungen aus dem erstellten Sachverhalt zu ziehen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR sei- en die Schadenersatzansprüche eines Geschädigten bei Selbstverschulden zu ermässigen oder gar gänzlich abzuweisen. Der Privatkläger sei Beteiligter der verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzung gewesen. Beteiligt seien zwei, eventuell drei verschiedene Gruppierungen gewesen, wobei der Privatkläger der- jenigen angehört habe, aus der die Flaschenschläge gegen den Kopf des Be- schuldigten verabreicht worden seien. Eine Haftpflicht des Beschuldigten finde am Selbstverschulden des Privatklägers eine Grenze, weshalb die Privatklage abzu- weisen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Schluss zu ziehen, dass der Privatkläger als Mitbeteiligter die gleiche Verantwortung übernehme, selbst für den Schaden, der ihm zugefügt worden sei (Urk. 62 S. 4 f.). Für den Fall, dass die Zivilansprüche des Privatklägers nicht vollumfänglich abgewiesen werden wür- den, wäre eine konkrete Abwägung zwischen dem Mitverschulden des Privatklä- gers und demjenigen des Beschuldigten vorzunehmen, welche Beurteilung un- verhältnismässig aufwändig für das vorliegende Strafverfahren wäre. Die Beurtei- lung der Zivilansprüche wäre somit im Eventualstandpunkt auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 62 S. 5). In ihrer Anschlussberufungsantwort führte die Verteidigung aus, eine Genug- tuungspflicht des Beschuldigten bestehe nicht. Er habe die Verletzungen des Pri- vatklägers nicht verursacht. Vielmehr habe sich dieser selber durch die Beteili- gung an der Auseinandersetzung in die Gefahrenlage begeben, in welcher er ver- letzt worden sei. Eine grundsätzliche Genugtuungspflicht des Beschuldigen scheide mindestens wegen Selbstverschuldens des Privatklägers aus. Der Hauptantrag des Privatklägers sei deshalb abzuweisen. Der Privatkläger stelle den Eventualantrag, dass er mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg

- 11 - zu verweisen sei. Dies entspreche auch dem Eventualantrag des Beschuldigten, ändere aber nichts daran, dass der Beschuldigte an seinem Hauptantrag festhalte (Urk. 73 S. 3 f.) Weiter machte die Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Berufungsant- wort geltend, es treffe nicht zu, dass dem Privatkläger "ohne Einhaltung seiner strafprozessualen Rechte die Teilnahme an einem Raufhandel vorgeworfen wird", wie der Privatkläger ausführen lasse. Vielmehr habe er als Privatkläger im bishe- rigen Verfahren die gesetzlichen Teilnahmerechte genossen. Aus nachvollziehba- ren Gründen habe die Vorinstanz aus den bis jetzt vorhandenen Beweisen den Schluss gezogen, dass der Privatkläger zu einer Gruppierung gehört habe, aus deren Reihen mit grosser Wahrscheinlichkeit Gewalthandlungen gegen den Be- schuldigten gekommen seien, so dass sie jenen als "Beteiligter" dieser Auseinan- dersetzung bezeichnete. Tatsache sei, dass gegen den Privatkläger bis jetzt kein Strafverfahren als Beschuldigter eröffnet worden sei. Der Sachverhalt sei noch nicht umfassend abgeklärt worden. Sowohl in straf- wie auch in zivilrechtlicher Hinsicht sei im Hinblick auf eine Beteiligung des Privatklägers am Raufhandel bzw. sein allfälliges Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR durch das vorliegende Verfahren und seine bisherigen Resultate nichts präjudiziert. Die Er- wägungen der Vorinstanz zur mutmassliche Mitbeteiligung des Privatklägers am Raufhandel seien weder willkürlich noch aktenwidrig noch aus der Luft gegriffen. Auch wenn die von der Vorinstanz zitierten Zeugen und Auskunftspersonen keine konkrete Gewalttätigkeit des Privatklägers geschildert hätten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass aufgrund stimmiger Aussagen von Zeugen und wenig glaubhaften Aussagen des Privatklägers und dessen Kollegen das Bild entstehe, dass der Privatkläger enger in den Konflikt involviert gewesen sei, als er und sei- ne Kollegen den Anschein erwecken wollten. Der Privatkläger sei im fraglichen Moment erwachsen gewesen, habe einen Vollbart getragen und schwarze Haare gehabt, womit er genau dem Signalement derjenigen entsprochen habe, die am Konflikt beteiligt gewesen seien (Urk. 73 S. 2 f.).

3. Die Vertreterin des Privatklägers ficht ebenfalls Dispositivziffer 10 an und beantragt, dass der Beschuldigte solidarisch mit allfällig am Raufhandel Mit-

- 12 - beteiligten dem Grundsatze nach zu verpflichten sei, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung zu bezahlen und dieser zur Feststellung des Umfanges des Genugtu- ungsanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei. Eventualiter sei der Privatkläger mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 2). Sie führte zur Begründung aus, angeklagt sei eine versuchte schwere Kör- perverletzung begangen durch den Beschuldigten gewesen. Nachdem die durch den Glassplitter verursachte Augenverletzung des Privatklägers nicht dem Be- schuldigten zur Last gelegt werden könne, habe der Privatkläger seine Genugtu- ungsforderung auf die Messerstichverletzung beschränkt und die Augenverlet- zung unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz habe nun den Beschuldigten we- gen Raufhandels schuldig gesprochen und habe dem Privatkläger für sämtliche Verletzungen (inklusive Augenverletzung) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu- gesprochen. Zunächst wären Fr. 10'000.– für die irreversible Augenverletzung plus Rückenverletzung in keiner Weise angemessen. Die Sehfähigkeit des linken Auges des Privatklägers sei massiv eingeschränkt und ein Stereosehen sei kaum mehr möglich. Seinen Beruf als Maler könne er nicht mehr ausüben, da damit ei- ne Gefahr für die Augen verbunden und das Arbeiten mit Schutzbrille nicht immer möglich sei. In welcher Höhe eine angemessene Genugtuung liege, könne im jet- zigen Zeitpunkt jedoch noch nicht beurteilt werden, da bei der Augenverletzung kein stabiler Zustand eingetreten sei. Vor wenigen Wochen sei ihm eine künstli- che Linse angepasst worden, dies habe jedoch nicht funktioniert, die Sehfähigkeit des Privatklägers habe sich nicht verbessert. Ob zu einem späteren Zeitpunkt der Einsatz einer fixen Linse möglich sein werde, könne heute noch nicht gesagt wer- den. Da die langfristigen Folgen der Augenverletzung wegen der derzeit laufen- den Behandlung noch nicht beurteilt werden könnten, sei die Genugtuung hin- sichtlich der Augenverletzung noch nicht bezifferbar. Dementsprechend sei auch noch nicht über die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung entschieden worden (Urk. 68 S. 6). Die Genugtuung für die durch den Raufhandel erlittenen Verletzungen (Stichverletzung am Rücken plus Augenverletzung) könne somit noch nicht beziffert werden. Der Beschuldigte habe nachweislich am Raufhandel teilgenommen und damit die Verletzungen beim Privatkläger mindestens in Kauf

- 13 - genommen. Damit sei der Beschuldigte (solidarisch mit allfälligen anderen Betei- ligten) dem Grundsatze nach zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen, wobei dieser zur Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Soll- te das Obergericht der Ansicht sein, dass eine Beteiligung des Privatklägers am Raufhandel unklar sei, wäre er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg zu verweisen. Eine Abweisung seines Begehrens wäre jedenfalls nicht zu- lässig, da auf diese Weise das Strafgericht implizit eine Schuldigsprechung des Privatklägers wegen Raufhandels vornehmen würde, ohne seine prozessualen Rechte einzuhalten (Urk. 68 S. 7). In ihrer Berufungsantwort führte die Vertreterin des Privatklägers aus, es treffe zu, dass gegen viele Beteiligte keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien. Der Genugtuungsanspruch des Privatklägers dürfe aber nicht verneint werden, indem ihm ohne Einhaltung seiner strafprozessualen Rechte die Teil- nahme an einem Raufhandel vorgeworfen werde. Die in der Berufungsbegrün- dung unter Ziffer 4 zitierten Ausführungen des angefochtenen Urteils seien will- kürlich und aktenwidrig. Der Privatkläger sei als Unbeteiligter verletzt worden, er sei nicht in den Streit involviert gewesen. Keiner der befragten Zeugen habe aus- gesagt, dass der Privatkläger am Raufhandel beteiligt gewesen sei. Offenbar ha- be es Streit mit einem bärtigen Erwachsenen gegeben, dass der Privatkläger und seine Freunde dazu gehört hätten, sei jedoch in keiner Weise erstellt. Im ange- fochtenen Urteil werde ausgeführt, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen mehrerer Beteiligter der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt habe. Dies sei aktenwidrig. Einzig ein Zeuge habe ausgesagt, dass der Privatkläger "wahrscheinlich" eine Diskussion mit dem Beschuldigten gehabt habe. Dies schliesse er aber lediglich aus dem Umstand, dass der Privat- kläger beim Beschuldigten gestanden sei. Insgesamt würden unzählige wider- sprüchliche Aussagen existieren, die ein wenig klares Bild vermitteln würden. Die Angaben, dass bärtige Männer in den Konflikt involviert gewesen seien, würden jedenfalls nicht ausreichen, um dem Privatkläger eine Teilnahme an einem Rauf- handel vorwerfen zu können. Die Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 80 des Urteils, wo der Privatkläger als "Beteiligter" erwähnt werde, seien daher willkürlich und würden auf aktenwidrigen Annahmen basieren. Auch gemäss Anklageschrift

- 14 - habe sich die Streitigkeit zwischen der Gruppe des Beschuldigten und "nament- lich nicht bekannten mutmasslich kurdischstämmigen Erwachsenen" entwickelt. Beim Privatkläger und seinen vier Begleitern, die der Jugendanwältin alle bekannt gewesen seien, habe es sich gemäss Anklage demnach nicht um die in die Strei- tigkeit verwickelte Gruppe gehandelt. Das stimme auch mit den Aussagen des Privatklägers und von G._____ überein, wonach diese auf dem Heimweg gewe- sen seien, als sie auf eine sich bereits im Gang befindliche Streitigkeit getroffen seien. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Gewalthandlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit aus den Reihen des Privatklägers gekommen sein dürften, seien daher völlig aus der Luft gegriffen. Vielmehr liege keine Beteiligung des Pri- vatklägers an der Auseinandersetzung vor. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil seien willkürlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Er- mässigung oder Abweisung der Genugtuung gemäss Art. 44 Abs. 1 OR nicht er- füllt seien. Offenbar sei am Ende auch die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, dass dem Privatkläger keine Beteiligung und damit kein Selbstverschulden vor- geworfen werden könne, habe sie doch selbst auf eine Kürzung der Genugtuung verzichtet (Urk. 68 S. 3 ff.). Die Vertreterin des Privatklägers machte in ihrer Stellungnahme zur Stel- lungnahme zur Berufungsantwort geltend, die Vorinstanz sei zum Schluss ge- langt, dass zu wenig Hinweise für eine Beteiligung des Privatklägers vorhanden gewesen seien, weshalb die Zivilforderung des Privatklägers nicht gekürzt worden sei. Eine Abweisung der Zivilforderung im Strafverfahren wäre sodann entgegen den Ausführungen des Beschuldigten präjudizierend für das Zivilverfahren. Es könne nicht sein, dass in einem Strafverfahren mit zu wenig abgeklärtem Sach- verhalt eine Abweisung ausgesprochen und dem Privatkläger dadurch ein späte- res zivilrechtliches Vorgehen verwehrt werden würde. Der Beschuldigte führe selbst aus, dass dem Privatkläger eine Beteiligung am Raufhandel nicht nachge- wiesen werden könne. Somit bestehe keine Grundlage für eine Abweisung seiner Zivilforderung. Der Hauptantrag des Beschuldigten sei daher abzuweisen. Dass das Urteil der Vorinstanz widersprüchliche Angaben enthalte, werde nicht in Ab- rede gestellt. Falsch seien jedoch nicht die Schlussfolgerungen der Vorinstanz,

- 15 - sondern jene Passagen, in denen ohne Grundlage von einer Beteiligung des Pri- vatklägers die Rede sei (Urk. 76 S. 2 f.).

4. Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, so- fern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist (Art. 34 Abs. 6 JStPO). Falls Zivilansprüche eine besondere Untersuchung erfordern, bestritten oder noch nicht spruchreif sind, ist die Sache an das Zivilgericht zu überweisen und das Jugendgericht spricht sich einzig über strafrechtliche Aspekte des Falles aus (BSK JStPO-Bürgin/Biaggi, 2. Auflage 2014, Art. 34 N 13). 4.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR und Art. 49 Abs. 1 OR und zur Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1 OR verwiesen werden (Urk. 49 S. 75 f. und S. 78 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte durch die Beteiligung am Raufhandel und damit an einer Teilnahme an einer gewalttätigen wechselsei- tigen Auseinandersetzung einen kausalen Beitrag für den in diesem Rahmen ein- getretenen Schaden geleistet und sich in zivil- bzw. haftungsrechtlich relevanter Weise an der Schädigung des Privatklägers beteiligt hat. Sie wies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach es belanglos ist, welche der an der gefährlichen Tätigkeit beteiligte(n) Person(en) die eigentliche Schadensur- sache gesetzt hat und dass die Gefahr für sämtliche Beteiligten – insbesondere auch für den Privatkläger – durch den Beschuldigten und die übrigen Beteiligten durch ihre Teilnahme am Raufhandel gemeinsam geschaffen wurde. Entspre- chend haben der Beschuldigte und die weiteren am Raufhandel beteiligten Per- sonen die (sowohl physischen wie auch psychischen) Verletzungen des Privat- klägers nicht nur gemeinsam verursacht, sondern auch gemeinsam verschuldet. 4.2. Zu einem allfälligen Selbstverschulden des Privatklägers hat die Vor- instanz jedoch keine Ausführungen gemacht bzw. scheint ein solches nicht ange- nommen zu haben. Ein solches wird nun aber von der Verteidigung geltend ge- macht.

- 16 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass das Selbstverschulden des Geschädigten bei der Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt werden muss (BGE 143 III 254 E. 3.3, BGE 129 IV 149 E. 4.1, BGE 123 III 306 E. 9b, BGE 117 II 50 E. 4b). Selbstverschulden ist ein "Umstand", der auf die Entstehung des Schadens einwirken kann. In einem solchen Fall stellt das Selbstverschulden ei- nen Reduktionsgrund dar. Selbstverschulden ist gegeben bei einem für den Schaden ursächlichen Verhalten, dessen Gefährlichkeit der Geschädigte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, und das bei anderer Rollenverteilung ein Ver- schulden darstellen würde. Selbstverschulden liegt auch vor, wenn der Geschä- digte es unterlässt, zumutbare Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwir- ken. Liegt ein Reduktionsgrund vor, so kann der Richter den zu leistenden Scha- denersatz herabsetzen oder von einer Leistungspflicht gänzlich entbinden (BSK OR I-Kessler, 7. Auflage 2020, Art. 44 N 7 und N 16). Zu den Umständen, die der Richter bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen ist ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines groben Selbstverschuldens. Trifft beide Seiten ein Verschulden, so ist bei der Bemessung eine Abwägung vorzunehmen (Kess- ler, a.a.O., Art. 47 N 18). In der Sachverhaltserstellung erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers und seiner Kollegen, wonach es überhaupt keine Auseinanderset- zung gegeben habe und die Verletzungen des Privatklägers aus dem Nichts ent- standen seien, als reine Schutzbehauptungen, dies insbesondere, weil die Ge- walthandlungen gegen den Beschuldigten "mit grosser Wahrscheinlichkeit aus den Reihen des Privatklägers gekommen sein dürften" (Urk. 49 S. 44 f.). Sie er- achtete es als erstellt, dass zunächst der Privatkläger mit G._____ am Tatabend auf die Gruppe des Beschuldigten gestossen sei und der Beschuldigte und der

- 17 - Privatkläger in eine verbale Auseinandersetzung geraten seien, worauf der Pri- vatkläger telefonisch Kollegen gerufen habe, welche dann gekommen seien. Nach einer Beleidigung aus der Gruppe des Beschuldigten sei die Situation eska- liert, und es habe ein unübersichtlicher Konflikt resultiert, woran sich eine unbe- stimmbare Anzahl Personen handgreiflich beteiligt habe (Urk. 49 S. 50). In der rechtlichen Würdigung hielt sie fest, dass der Beschuldigte der Auslöser dafür gewesen sei, dass die beiden Gruppen überhaupt aufeinandergetroffen seien, in- dem er den Privatkläger unnötig provoziert habe (Urk. 49 S. 70). Aus der Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz ergibt sich nicht abschliessend, ob dem Privat- kläger ein Selbstverschulden im haftpflichtrechtlichen Sinn angerechnet werden muss, und selbst wenn man auf ein solches schliessen würde, liegen zu wenige Anhaltspunkte vor, in welchem Umfang von einem Selbstverschulden ausgegan- gen werden müsste. Festzustellen, ob der Privatkläger, gegen welchen bisher keine Strafuntersuchung wegen Raufhandels geführt wurde, als Beteiligter des Raufhandels gilt und ob ihm ein Selbstverschulden anzurechnen ist, ist ohne wei- tere Untersuchung nicht möglich. Ob unter diesen Umständen ein Genugtuungs- anspruch besteht und wenn ja, in welchem Umfang die Haftungsquote des Be- schuldigten festzusetzen ist, ist offen. Eine seriöse Behandlung dieser Frage sprengt den Rahmen des Adhäsionsverfahrens. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gegen des Beschuldigten ist deshalb gestützt auf Art. 34 Abs. 6 JStPO auf den Zivilweg zu verweisen. Dies entspricht auch dem Eventualantrag der Verteidigung, welche eine Beurteilung des Mitverschuldens des Privatklägers und desjenigen des Beschuldigten als unverhältnismässig aufwändig für das vor- liegende Strafverfahren erachtet (Urk. 62 S. 5), und dem Eventualantrag der Ver- treterin des Privatklägers, welchen sie für den Fall stellte, dass das Obergericht der Ansicht sein sollte, dass eine Beteiligung des Privatklägers am Raufhandel unklar sei (Urk. 68 S. 7). III. Kostenfolgen

1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16

- 18 - Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes – es ging nur noch um die Genugtuungsforderung des Privatklägers – erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte und der Privatkläger unterliegen beide mit ihren Haupt- anträgen, obsiegen aber mit ihren Eventualanträgen, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten und dem Privat- kläger je zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Da dem Privatkläger mit Verfügung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 19/8), ist derjenige Viertel der Kosten, welche er zu tragen hätte, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist der Privatkläger indessen zur Rückzahlung zu verpflichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/ 2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Auflage 2014, Art. 138 N 4). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 4'120.50 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 82), und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, welche auf Fr. 3'482.80 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 83), sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je einem Viertel – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 28. März 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafpunkt), 5 (Genugtuungsbegehren Beschuldigter), 6 (Löschung Da- ten), 7 (Herausgabe Gegenstände), 8 (Vernichtung Spurenasservate), 9 (Schadenersatzbegehren Privatkläger) und 11-14 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'120.50 amtliche Verteidigung Fr. 3'482.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjengien der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger je zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Privatklägers wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehal- ten. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers betreffend die Kosten der

- 20 - unentgeltlichen Verbeiständung bleibt gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular, sowie an die von Dispositivziffer 7 betroffenen Personen bezüglich Fristbeginn]

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur Schwarzenbach-Oswald