Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil vom 8. Juni 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
- 4 -
E. 1.1 Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewuss- tem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtli- chen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, dass der Tat- beitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht und fällt (BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatent- schlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteilig- ten später bis spätestens bis zur Vollendung des Delikts zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung und Eventualvorsatz genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsver- wirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten. Mitherrschaft ist dabei u.a. jede arbeitsteilige, für den Er- folg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil 6B_1936/2021 vom 24. März 2022 E. 2.1.2; 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E.1.2.2.). Das Bundesgericht bejahte im Zusammenhang mit
- 9 - Protestaktionen und Blockaden wiederholt eine Mittäterschaft (vgl. BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.; BGE 108 IV 165; BGE 134 IV 216; Urteile 6B_216/2011 vom 13. September 2011, 6B_793/2008 vom 24. März 2009).
E. 1.2 Der Beschuldigte hielt sich mit zahlreichen weiteren Teilnehmern der De- monstration auf der C._____-Strasse auf. Bei der fraglichen Demonstration und damit einhergehenden Blockade des Verkehrs handelte es sich um eine geplante und vorangekündigte Aktion, bei der die Teilnehmer zusammenwirkten und sich gemeinsam auf der Fahrbahn aufhielten. Sie hielten teilweise Transparente oder Fahnen in den Händen und setzten sich (wie der Beschuldigte selbst) mit Stühlen auf die Fahrbahn (Urk. 4 Foto Nr. 3, Foto Nr. 5). Auf Foto Nr. 2 ist zudem ein überdimensionaler, aufblasbarer Globus auf der Fahrbahn ersichtlich. Das Vorha- ben der Demonstranten bestand nachgerade im Zusammenwirken und gemein- samen Erscheinen zur gleichen Zeit am gleichen Ort. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sie gemeinsam handelten, weshalb sie auch als Mittäter zu qualifizie- ren sind. Dass sich gewisse Personen möglicherweise nicht geplant, sondern e- her zufällig der Demonstration anschlossen, lässt die Mittäterschaft nicht entfal- len, denn auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4).
2. Nötigung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberu- fung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 32). Mit Prä- sidialverfügung gleichen Datums wurde das Gesuch des Beschuldigten um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 35). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 36). Gleichentags wurde dem Be- schuldigten aufgrund der erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sein bisheriger erbetener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 37).
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine
- 23 - Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit ihrem Antrag auf Ver- schärfung der Sanktion. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Haft bleibt bei diesem Verfahrensausgang kein Raum.
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 41), unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwere des Falles sowie der effektiven Dauer der Beru- fungsverhandlung mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen, wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforde- rung vom Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:
E. 2.4 Im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck bildet das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Davon ist das Fernziel der Nötigung zu un- terscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1.). Auch vorliegend stellt der strafrechtliche Nö- tigungszweck das Blockieren der Strasse dar, wodurch die Verkehrsteilnehmer einen anderen Weg einschlagen mussten. Im Unterschied zum legitimen und nachvollziehbaren Fernziel ist dieser Nötigungszweck nicht rechtmässig. Doch auch ohne Berücksichtigung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rechtswidrigkeit gegeben: Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich noch konnten sie allein etwas zu deren Beseitigung beitragen. Ziel der Aktion war es, die Bevölkerung auf das Klima aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte selbst gab diesbezüglich an, das sei für ihn die letzte Möglichkeit gewesen, etwas für die Umwelt zu unternehmen, und bezeichnete B._____ als Organisation, die gewaltlos zivilen Ungehorsam leiste (Urk. 3 S. 2). Den Demonstranten ging es vornehmlich darum, ihrem Anliegen (Klimaschutz) in der von ihnen gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen, und nicht etwa nur darum, auf erhebliches behördliches Fehlverhalten hinzuweisen. Die mit der Aktion be- zweckte Aufmerksamkeit hätte sodann auch mit anderen Mitteln erreicht werden können, namentlich mit einer bewilligten Demonstration. So wurden mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 23. September 2021 im Zeitraum vom 4. Oktober 2021 bis 9. Oktober 2021 politische Standaktionen im Zusammenhang mit dem Klimawandel unter Auflagen bewilligt (Urk. 31/3). In den Akten findet sich auch ein Bewilligungsgesuch der B._____ für eine friedliche Strassenbesetzung als Reak-
- 13 - tion auf die Klimakrise, datierend auf den 26. September 2021 und damit nur we- nige Tage vor der fraglichen Aktion (Urk. 31/1). Dieses wurde jedoch offenkundig nicht bewilligt und ein rechtliches Vorgehen gegen das Nichterteilen der Bewilli- gung ist nicht aktenkundig. Wenngleich sich das eigentliche Ziel der Aktivisten, auf den Klimawandel aufmerksam zu machen, als legitim und nachvollziehbar er- weist, war das von ihnen verwendete Nötigungsmittel (die Blockade) unrechtmäs- sig. Die zuvor skizzierte Methode, mit der die Demonstranten auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollten, steht überdies zu dem von ihnen angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Entgegen der Verteidigung ist die Nö- tigung der Beschuldigten daher auch als rechtswidrig einzustufen. Soweit die Verteidigung BGE 134 IV 216 heranzieht und Unterschiede zur hier interessierenden Konstellation hervorhebt (Urk. 18 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 40 S. 11 ff.), kann sie daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Wie be- reits dargelegt handelte der Beschuldigte als Mittäter. Dass im zitierten Fall ledig- lich die Organisatoren der Demonstration strafrechtlich verfolgt wurden, bedeutet nicht, dass Teilnehmende an Demonstrationen sich per se nicht der Nötigung schuldig machen können, weil sie nicht an deren Organisation beteiligt waren. Zwar war die hier interessierende Aktion – anders als im von der Verteidigung zi- tierten Bundesgerichtsentscheid – angekündigt. Dies spielt aber nur insofern eine Rolle, als dass die Polizei mit entsprechendem Sicherheitsdispositiv bereits vor Ort war und den Verkehr umleiten konnte, was noch grössere Staus und ein ei- gentliches Verkehrschaos verhindern konnte. Eine Beschränkung der Handlungs- freiheit der Betroffenen konnte damit allerdings nicht verhindert werden. Es han- delt sich dabei um eines von vielen Elementen, dass in die zuvor vorgenommene rechtliche Würdigung miteingeflossen ist, schliesst einen Schuldspruch wegen Nötigung jedoch ebenfalls nicht aus. Wie zuvor erwähnt, ist es sodann unerheb- lich, dass es den von der Blockade Betroffenen möglich gewesen war, ihr Ziel auf einem anderen als dem von ihnen gewollten Wege hätte erreichen können, da dies auch unter den Schutzbereich des Nötigungstatbestands fallen kann (vgl. vorstehend E.III.2.2.).
- 14 -
E. 2.5 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschul- digte wusste, dass die Demonstration auf der C._____-Strasse als stark frequen- tierte Verkehrsachse eine Blockade und eine Umleitung mit sich bringt, was das Passieren der Strasse an dieser Stelle verunmöglichte. Dies wollte er denn auch, da er sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufhielt und zuweilen dort auf einem Stuhl sass und strickte. Damit trug er den gemeinsamen Tatentschluss mit und beteiligte sich auch aktiv an dessen Umsetzung.
E. 2.6 Eine Verurteilung des Beschuldigten hält entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 18 S. 9 ff.; Urk. 40 S. 8 ff.) auch im Hinblick auf seine Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stand.
E. 2.6.1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV gewährleistet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äus- sern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst die Meinungs- äusserungsfreiheit die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfan- gen und weiterzugeben. Nach Art. 22 BV hat jede Person das Recht, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder solchen fernzu- bleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit ver- gleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK).
E. 2.6.2 Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungs- äusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Ver- sammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hin- weisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder
- 15 - die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichti- ge Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommen- tar, Bundesverfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV).
E. 2.6.3 Wie das Bundesgericht (vgl. unter anderem BGE 134 IV 216) hatte sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR bereits ver- schiedentlich mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktio- nierungen von Demonstrationen und Blockaden beschäftigt. Nach der Rechtspre- chung des EGMR ist grundsätzlich nur das Recht auf "friedliche Versammlung" von Art. 11 EMRK geschützt, was nicht die Kundgebungen deckt, deren Organi- satoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten haben (EGMR 71314/13 und 68028/14 Csiszer und Csibi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; EGMR 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 150 f. m.w.H.). Behörden haben gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR, wenn es sich um eine friedliche Demonstration handelt, eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsache, dass eine Demonstration unbewilligt war, rechtfertigt allein noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Türkei, 27. Januar 2009, §§ 35; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O. § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind unter anderem die Art und Schwere der dro- henden Sanktionen Faktoren, welche in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öf- fentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., §§ 145, 155). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich der Stö- rung des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich,
E. 2.6.4 Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass der Beschuldigte an einer politischen Kundgebung teilnahm. Diese war insofern friedlich, als dass keine ak- tive physische Gewalt gegen Dritte angewendet wurde. Durch das Verhalten der Demonstranten (Blockade einer Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich) und darun- ter auch des Beschuldigten wurden allerdings diverse Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen fort- zubewegen. Dies war durch die Demonstranten klar beabsichtigt. Das (Fern-)ziel der Demonstranten, auf den Klimawandel und behördliches Fehlverhalten auf- merksam zu machen, rückt damit in den Hintergrund. Die Blockade erwies sich als von einiger Intensität und hatte Auswirkungen auf viele Privatpersonen, die an diesem Tag einen Umweg einschlagen und zeitliche Verzögerungen in Kauf neh- men mussten. Die Blockade musste sodann durch die Polizei aufgelöst werden, nachdem sich die Demonstranten auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernten. Aufgrund der bewilligten Standaktionen hat- ten die Demonstranten zudem ausreichend Gelegenheit, ihre Meinung kund zu tun und so die gewünschte Aufmerksamkeit bei der Bevölkerung zu erlangen. Die Blockade selbst wurde sodann nicht unmittelbar nach deren Beginn mittels poli- zeilicher Intervention aufgelöst, sondern erst nach einiger Zeit. Den Behörden kann somit nicht mangelnde Toleranz gegenüber den Kundgebungsteilnehmern
- 17 - vorgeworfen werden. Vielmehr hatten die Kundgebungsteilnehmer während eini- ger Zeit die Möglichkeit, ihr Anliegen kundzutun. Darüber hinaus wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, die bezweckte Aufmerksamkeit auf andere Art und Weise zu erreichen. Das Verhalten der Demonstranten hatte nicht unerhebli- che Auswirkungen auf den gewöhnlichen Lebensverlauf, der über das Mass einer von Dritten im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausging. Sie griffen in die Handlungsfreiheit Dritter und damit in die Rechte anderer ein. Art und Schwere der drohenden Sanktion in Bezug auf den Nötigungstatbestand erweisen sich sodann mit Blick auf den grundsätzlich beste- henden Vorrang von Geldstrafen bei geringem Verschulden und der Möglichkeit der Berücksichtigung der von den Beschuldigten verfolgten legitimen Interessen nicht als unverhältnismässig. Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Nötigung hält vor diesem Hintergrund auch im Lichte der Meinungsäusserungs- und Ver- sammlungsfreiheit stand.
E. 2.7 Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder Wahrung berechtigter Interessen macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Das Vorliegen solcher wurde vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Klimawandel verneint (vgl. Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1348 f., S. 1370; 6B_1310/2020 = Pra 110 (2021) Nr. 134, S. 1382 f). Auch liegen keine Schuld- ausschlussgründe vor. Dass der Beschuldigte lediglich damit rechnete, höchstens wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration mit einer Busse bestraft zu werden (Prot. II S. 15; vgl. auch Urk. 40 S. 5 f.), begründet keinen Verbotsirr- tum im Sinne von Art. 21 StGB, zumal er gleichwohl im Wissen darum handelte, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Demnach ist der Beschul- digte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. V.
1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen-
- 18 - dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 20 ff.) kann verwiesen werden.
2. Das Gesetz sieht für Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eine Strafandro- hung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Die Strafe kann in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Allfällige Straf- schärfungsgründe und Strafmilderungsgründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstra- fe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionen- rechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
- 19 - der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie erweist sich zu- dem, wie sich nachfolgend zeigt, mit Blick auf die verübten Taten schuldange- messen und zweckmässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage kommt.
4. Tatverschulden
E. 3 Am 29. September 2022 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsver- handlung auf den 17. März 2023 vorgeladen (Urk. 39). Zur mündlichen Beru- fungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Leitende Staatsanwalt. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 29 S. 2), während die Staatsan- waltschaft eine höhere Bestrafung beantragt (Urk. 35 S. 2). Entsprechend wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft und der angefochtene Entscheid steht vollum- fänglich zur Disposition. III.
1. Gemäss Vorwurf im Strafbefehl vom 12. April 2022 soll sich am tt.mm.2021 aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "B._____" mit der Ankündigung, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, eine grössere Anzahl Personen an der C._____-Strasse in Zürich … versammelt haben. Etwa um 12 Uhr hätten sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der C._____-Strasse … auf die Fahr- bahn gestellt und damit den Strassenverkehr blockiert. Dieser habe daher von der Polizei grosszügig umgeleitet werden müssen. Nach Abmahnung, die Strasse zu
- 5 - verlassen und für den Verkehr freizugeben, habe bis 16.45 Uhr immer noch eine grosse Anzahl von Teilnehmern der illegalen Demonstration die Strasse blockiert (Urk. 8 S. 3 f.). Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, Teilnehmer dieser illegalen Akti- on gewesen zu sein, indem er sich ebenfalls während längerer Zeit, mindestens von 12.51 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 13.57 Uhr am genannten Ort aufge- halten und zusammen mit weiteren Demoteilnehmern den Strassenverkehr lahm- gelegt habe. Mit seinem Tun soll er sich hinter die Ziele der Organisation "B._____", die Zürich lahmzulegen beabsichtigte, gestellt haben. Damit habe er seinen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt und zahlreiche Verkehrs- teilnehmer dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteilnehmer seien dazu ge- zwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was der Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 8 S. 4).
2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, an der fraglichen Demonstration teilge- nommen zu haben (Urk. 3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 12 ff.). Er stellt jedoch in Abrede, dass er mit seinem Verhalten eine Nötigung begangen habe (Urk. 18 S. 5 ff.; Prot. I S. 10; Urk. 40 S. 7 f.). Sodann wird seinerseits bestritten, dass es tatsächlich Nötigungsopfer gab (Urk. 18 S. 4, S. 6; vgl. auch Prot. I S. 13; Urk. 40 S. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 27 S. 6). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
E. 3.1.1 Gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten, das sich bei den Akten be- findliche Bildmaterial und die Feststellungen im Polizeirapport ist erstellt, dass am
E. 3.1.2 Dass durch das Verhalten des Beschuldigten und der übrigen Teilnehmer der Demonstration die Fahrbahn blockiert war, zeigt sich – entgegen der Verteidi- gung – auf dem sich bei den Akten befindlichen Bildmaterial (Urk. 4). Es sind zahlreiche Personen auf der Strasse sichtbar, teilweise mit Gegenständen, teil- weise auf Stühlen. Der Beschuldigte selbst ist namentlich auf Foto Nr. 3 auf ei-
- 7 - nem Stuhl auf dem Fussgängerstreifen sitzend und strickend und auf Foto Nr. 4 sich fröhlich auf der Fahrbahn bewegend erkennbar. Auf Foto Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 ist der Beschuldigte ebenfalls auf der Fahrbahn zu sehen. Je nach Bildaus- schnitt sind zwar mehr oder weniger Personen ersichtlich. Das ändert hingegen nichts an dem Umstand, dass die sichtbare Anzahl Personen bereits geeignet war, den motorisierten Verkehr zu blockieren. Eine undurchdringliche Menschen- kette oder eine Masse von Menschen ist dafür nicht erforderlich. Die Demonstra- tion war vorangekündigt, weshalb bereits zu deren Beginn ein Sicherheitsdisposi- tiv der Polizei vor Ort war. Mit der Vorinstanz hat als notorisch zu gelten, dass der Verkehr grosszügig umgeleitet werden musste. Dies brachte unweigerlich mit sich, dass Verkehrsteilnehmer, die planten, dort durchzufahren, einen Umweg einschlagen mussten. Welche Verkehrsteilnehmer dies konkret betraf, ist – inso- fern kann der Verteidigung zugestimmt werden – nicht aktenkundig. Dass an ei- nem Werktag um die Mittags- und Nachmittagszeit diverse Verkehrsteilnehmer von der Demonstration und der damit einhergehenden Umleitung betroffen waren, ist indessen im Sinne einer natürlichen Vermutung offenkundig, zumal es sich bei der C._____-Strasse um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich handelt, die an die D._____-Brücke anschliesst. Dass der Beschuldigte, wie er vor Vorinstanz selbst angab, keine Autofahrer sah, erklärte er gleich selbst ("[…], da die ganze C._____-Strasse blockiert war"; Prot. I S. 13). Auch gemäss der von ihm eingereichten Unterlagen war das erklärte Ziel der Aktion, den Verkehr in Zü- rich lahmzulegen. Zudem ist dies die logische Konsequenz der Demonstration.
E. 3.2 Damit ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl in objektiver Hinsicht und un- ter Berücksichtigung der Korrektur der Zeitangaben betreffend die Teilnahme des Beschuldigten erstellt.
E. 3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst ge- genüber der Polizei bestätigte, ihm sei bewusst gewesen, dass er den Indivi- dualverkehr genötigt habe, indem er durch sein Verhalten (Sitzen mit dem Stuhl auf der Strasse) diesen an der Benutzung des öffentlichen Grundes ge- hindert habe (Urk. 3 S. 4). Entsprechendes wiederholte er später zwar nicht. Aber auch ohne diese Zugabe lässt sich dies ohne Weiteres aufgrund des
- 8 - Verhaltens des Beschuldigten und der weiteren Teilnehmer der Demonstration schliessen. Aufgrund der gemäss seinen eigenen Angaben erfolgten Aufforde- rungen, die Örtlichkeit zu verlassen, konnte er sodann nicht von einem Dulden seines Verhaltens durch die Behörden ausgehen. Indem er sich der Demonst- ration anschloss und gemeinsam mit weiteren Teilnehmern auf der C._____- Strasse verteilte und dort verweilte, wollte er den Verkehrsteilnehmern die Durchfahrt blockieren. Dass die Konsequenz der Demonstration an besagter Örtlichkeit den Verkehr blockiert, wusste er. Entsprechend erweist sich der an- geklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt. IV.
1. Mittäterschaft
E. 4 Oktober 2021 ab 12.00 Uhr auf der C._____-Strasse (Höhe Nr. …) eine unbe- willigte Demonstration stattfand, wobei der motorisierte Strassenverkehr durch
- 6 - Personen und Gegenständen auf der Strasse blockiert wurde. Der Beschuldigte war Teilnehmer dieser Demonstration und beteiligte sich unter anderem dadurch, dass er strickend auf einem Stuhl auf der Strasse sass. Die Teilnehmer der De- monstration wurden wiederholt aufgefordert, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Dem kamen sie jedoch nicht nach, wie auch der Beschuldigte selbst angab (Prot. II S. 14; Urk. 1 S. 1; Urk. 4 S. 2 f.). Dass diese Aufforderungen erfolgten, ist unbe- stritten (Prot. II S. 14; Urk. 3 S. 3). Nicht von Bedeutung ist entgegen der Verteidi- gung (Urk. 40 S. 4 f.), von wem diese Aufforderungen mit welchen konkreten Wor- ten zu welcher Zeit ausgesprochen wurden. Ein Dulden der Blockade kann darin, dass nicht mit der ersten Aufforderung sofort sämtliche Teilnehmer mittels polizei- licher Intervention von der Fahrbahn entfernt wurden, nicht gesehen werden. Was die Dauer seiner Teilnahme anbelangt, ist der Vorinstanz und der Verteidigung darin zuzustimmen, dass ein Aufenthalt des Beschuldigten bis 13.57 Uhr nicht er- stellt werden kann. Letztmals auf der Strasse dokumentiert ist der Beschuldigte um 13.22 Uhr (Urk. 4 Foto Nr. 7). Als Verhaftszeit ist sodann gemäss Verhafts- rapport 13.25 Uhr angegeben (Urk. 6/1). Gemäss Polizeirapport wurde um 13.20 Uhr den Demonstranten eine Frist von 5 Minuten zur Entfernung angesetzt. Da- nach habe man mit Personenkontrollen und Wegführungen begonnen (Urk. 1 S. 1). Das lässt sich ohne Weiteres mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er als zweite Person verhaftet worden sei, in Einklang bringen. Insofern ist der Anklagesachverhalt zu korrigieren. Aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass die Demonstration, wie in der Anklage festgehalten, bis um 16.45 Uhr dauer- te. Da der Beschuldigte selbst angab, er sei als 2. verhaftet worden, und in Anbe- tracht der auf der Fotodokumentation ersichtlichen Anzahl Personen kann davon ausgegangen werden, dass die Blockade über seine Verhaftung hinaus noch ei- nige Zeit andauerte, zumal vorgängig angekündigt worden war, dass der Verkehr in der Zürcher Innenstadt weitgehend lahmgelegt werden soll (Urk. 31/2).
E. 4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Blockade der C._____-Strasse um die Mittagszeit an einem Werktag erfolgte. Zu berück- sichtigen ist, dass es sich bei der fraglichen Strasse um eine wichtige Verkehrs- achse der Stadt Zürich handelt, die zur Tageszeit entsprechend mässig bis stark frequentiert ist. Zwar war der von den Betroffenen zu fahrende Umweg jeweils nur von kurzer Distanz. Eine Blockade, wie die hier fragliche, kann jedoch regelmäs- sig zu einem grösseren Verkehrschaos führen, das nicht unbeachtliche, zeitliche Verzögerungen mit sich bringen kann. Die Demonstranten folgten mehreren poli- zeilichen Aufforderungen nicht und zielten auf eine möglichst lange dauernde Blo- ckade ab. Der Beschuldigte selbst hielt sich strickend, auf einem Stuhl auf der Fahrbahn sitzend, auf der Fahrbahn auf. Den Demonstranten und damit auch dem Beschuldigten ist indessen zugute zu halten, dass sie gewaltfrei agierten. Der Beschuldigte selbst hielt sich nur rund 1 Stunde und 20 Minuten an der Ört- lichkeit auf und liess sich von der Polizei problemlos wegführen. Das wirkt sich ebenfalls verschuldensmindernd aus.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht fällt zwar das direktvorsätzliche Handeln des Be- schuldigten ins Gewicht. Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Stark relativierend wirkt sich indessen der Umstand aus, dass er keine eigentlichen egoistischen Beweggründe aufwies und gar aus achtenswerten Beweggründen handelte.
- 20 -
E. 4.3 Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden als sehr leicht und eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 9 Tagessätzen erweist sich als angemessen.
- 21 -
E. 5 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde 1996 in E._____ [Stadt in Russland] geboren und wuchs in F._____ auf. Seine Familie lebt immer noch in E._____. Er selbst ist im Besitz der schweizerisch-russischen Doppelbürgerschaft und besuchte sowohl schwei- zerische als auch russische Schulen. Hier leistete er seinen Zivildienst, studiert und erlangte den Bachelor in … an der G._____ in F._____. Zudem absolvierte er erfolgreich einen Masterstudiengang in … Künsten an derselben Fachhochschule. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzielte er kein Einkommen und lebte von einem Stipendium. Zudem wies er Schulden bei verschiedenen Personen auf (Prot. S. 6 ff.). Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Steu- erunterlagen geht hervor, dass er auch aktuell kein Einkommen aufweist (Urk. 31/4). An der Berufungsverhandlung hielt er diesbezüglich fest, derzeit ar- beitslos bzw. arbeitssuchend zu sein. Arbeitslosenentschädigung erhalte er noch nicht, da die Karenzfrist noch laufe. Er mache aktuell verschiedene Jobs. Für sei- ne Bedürfnisse benötige er monatlich ca. Fr. 2'000.–. Zu seinem Einkommen machte er keine konkreten Angaben. Er gab lediglich an, Höhen und Tiefen zu haben, sich aber arrangieren zu können. Die Fragen nach Vermögen und Schul- den verneinte er. Seine Krankenkassenprämie bezifferte er auf Fr. 467.– pro Mo- nat (Prot. II S. 9 ff.). Er weist keine Vorstrafen auf (Urk. 28), was neutral zu werten ist. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist sein Geständnis und die anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigte Einsicht. . Unter Berücksichtigung der Tä- terkomponenten ist die Einsatzstrafe somit auf 7 Tagessätze festzusetzen.
E. 6 Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit 7 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der aktuellen knappen finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen. Die von ihm erstandene Haft von 2 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 22 - VI.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zudem dürfte ihn das vorliegende Strafverfahren genügend be- eindruckt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Zukunft bewährt. Ihm ist somit der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. - 24 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220384-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 17. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. Juni 2022 (GB220072)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 26 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft erstanden gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
- 3 -
2. Der Beschuldigte sei für die entstandene Haft mit Fr. 400.– zzgl. 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2016 zu entschädigen.
3. Der Beschuldigte sei für die entstandenen Verteidigungskosten ge- mäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote zu entschädigen.
4. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 42 S. 1)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivziffer 1)
2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.–; abzüglich der erstandenen Haft (Dispositivziffer 2)
3. Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositivziffer 3)
4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (ab Dispositivzif- fer 4). _______________________________ Erwägungen: I.
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil vom 8. Juni 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
- 4 -
2. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberu- fung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 32). Mit Prä- sidialverfügung gleichen Datums wurde das Gesuch des Beschuldigten um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 35). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 36). Gleichentags wurde dem Be- schuldigten aufgrund der erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sein bisheriger erbetener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 37).
3. Am 29. September 2022 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsver- handlung auf den 17. März 2023 vorgeladen (Urk. 39). Zur mündlichen Beru- fungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Leitende Staatsanwalt. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 29 S. 2), während die Staatsan- waltschaft eine höhere Bestrafung beantragt (Urk. 35 S. 2). Entsprechend wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft und der angefochtene Entscheid steht vollum- fänglich zur Disposition. III.
1. Gemäss Vorwurf im Strafbefehl vom 12. April 2022 soll sich am tt.mm.2021 aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "B._____" mit der Ankündigung, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, eine grössere Anzahl Personen an der C._____-Strasse in Zürich … versammelt haben. Etwa um 12 Uhr hätten sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der C._____-Strasse … auf die Fahr- bahn gestellt und damit den Strassenverkehr blockiert. Dieser habe daher von der Polizei grosszügig umgeleitet werden müssen. Nach Abmahnung, die Strasse zu
- 5 - verlassen und für den Verkehr freizugeben, habe bis 16.45 Uhr immer noch eine grosse Anzahl von Teilnehmern der illegalen Demonstration die Strasse blockiert (Urk. 8 S. 3 f.). Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, Teilnehmer dieser illegalen Akti- on gewesen zu sein, indem er sich ebenfalls während längerer Zeit, mindestens von 12.51 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 13.57 Uhr am genannten Ort aufge- halten und zusammen mit weiteren Demoteilnehmern den Strassenverkehr lahm- gelegt habe. Mit seinem Tun soll er sich hinter die Ziele der Organisation "B._____", die Zürich lahmzulegen beabsichtigte, gestellt haben. Damit habe er seinen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt und zahlreiche Verkehrs- teilnehmer dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteilnehmer seien dazu ge- zwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was der Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 8 S. 4).
2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, an der fraglichen Demonstration teilge- nommen zu haben (Urk. 3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 12 ff.). Er stellt jedoch in Abrede, dass er mit seinem Verhalten eine Nötigung begangen habe (Urk. 18 S. 5 ff.; Prot. I S. 10; Urk. 40 S. 7 f.). Sodann wird seinerseits bestritten, dass es tatsächlich Nötigungsopfer gab (Urk. 18 S. 4, S. 6; vgl. auch Prot. I S. 13; Urk. 40 S. 5). 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 27 S. 6). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 3.1.1. Gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten, das sich bei den Akten be- findliche Bildmaterial und die Feststellungen im Polizeirapport ist erstellt, dass am
4. Oktober 2021 ab 12.00 Uhr auf der C._____-Strasse (Höhe Nr. …) eine unbe- willigte Demonstration stattfand, wobei der motorisierte Strassenverkehr durch
- 6 - Personen und Gegenständen auf der Strasse blockiert wurde. Der Beschuldigte war Teilnehmer dieser Demonstration und beteiligte sich unter anderem dadurch, dass er strickend auf einem Stuhl auf der Strasse sass. Die Teilnehmer der De- monstration wurden wiederholt aufgefordert, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Dem kamen sie jedoch nicht nach, wie auch der Beschuldigte selbst angab (Prot. II S. 14; Urk. 1 S. 1; Urk. 4 S. 2 f.). Dass diese Aufforderungen erfolgten, ist unbe- stritten (Prot. II S. 14; Urk. 3 S. 3). Nicht von Bedeutung ist entgegen der Verteidi- gung (Urk. 40 S. 4 f.), von wem diese Aufforderungen mit welchen konkreten Wor- ten zu welcher Zeit ausgesprochen wurden. Ein Dulden der Blockade kann darin, dass nicht mit der ersten Aufforderung sofort sämtliche Teilnehmer mittels polizei- licher Intervention von der Fahrbahn entfernt wurden, nicht gesehen werden. Was die Dauer seiner Teilnahme anbelangt, ist der Vorinstanz und der Verteidigung darin zuzustimmen, dass ein Aufenthalt des Beschuldigten bis 13.57 Uhr nicht er- stellt werden kann. Letztmals auf der Strasse dokumentiert ist der Beschuldigte um 13.22 Uhr (Urk. 4 Foto Nr. 7). Als Verhaftszeit ist sodann gemäss Verhafts- rapport 13.25 Uhr angegeben (Urk. 6/1). Gemäss Polizeirapport wurde um 13.20 Uhr den Demonstranten eine Frist von 5 Minuten zur Entfernung angesetzt. Da- nach habe man mit Personenkontrollen und Wegführungen begonnen (Urk. 1 S. 1). Das lässt sich ohne Weiteres mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er als zweite Person verhaftet worden sei, in Einklang bringen. Insofern ist der Anklagesachverhalt zu korrigieren. Aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass die Demonstration, wie in der Anklage festgehalten, bis um 16.45 Uhr dauer- te. Da der Beschuldigte selbst angab, er sei als 2. verhaftet worden, und in Anbe- tracht der auf der Fotodokumentation ersichtlichen Anzahl Personen kann davon ausgegangen werden, dass die Blockade über seine Verhaftung hinaus noch ei- nige Zeit andauerte, zumal vorgängig angekündigt worden war, dass der Verkehr in der Zürcher Innenstadt weitgehend lahmgelegt werden soll (Urk. 31/2). 3.1.2. Dass durch das Verhalten des Beschuldigten und der übrigen Teilnehmer der Demonstration die Fahrbahn blockiert war, zeigt sich – entgegen der Verteidi- gung – auf dem sich bei den Akten befindlichen Bildmaterial (Urk. 4). Es sind zahlreiche Personen auf der Strasse sichtbar, teilweise mit Gegenständen, teil- weise auf Stühlen. Der Beschuldigte selbst ist namentlich auf Foto Nr. 3 auf ei-
- 7 - nem Stuhl auf dem Fussgängerstreifen sitzend und strickend und auf Foto Nr. 4 sich fröhlich auf der Fahrbahn bewegend erkennbar. Auf Foto Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 ist der Beschuldigte ebenfalls auf der Fahrbahn zu sehen. Je nach Bildaus- schnitt sind zwar mehr oder weniger Personen ersichtlich. Das ändert hingegen nichts an dem Umstand, dass die sichtbare Anzahl Personen bereits geeignet war, den motorisierten Verkehr zu blockieren. Eine undurchdringliche Menschen- kette oder eine Masse von Menschen ist dafür nicht erforderlich. Die Demonstra- tion war vorangekündigt, weshalb bereits zu deren Beginn ein Sicherheitsdisposi- tiv der Polizei vor Ort war. Mit der Vorinstanz hat als notorisch zu gelten, dass der Verkehr grosszügig umgeleitet werden musste. Dies brachte unweigerlich mit sich, dass Verkehrsteilnehmer, die planten, dort durchzufahren, einen Umweg einschlagen mussten. Welche Verkehrsteilnehmer dies konkret betraf, ist – inso- fern kann der Verteidigung zugestimmt werden – nicht aktenkundig. Dass an ei- nem Werktag um die Mittags- und Nachmittagszeit diverse Verkehrsteilnehmer von der Demonstration und der damit einhergehenden Umleitung betroffen waren, ist indessen im Sinne einer natürlichen Vermutung offenkundig, zumal es sich bei der C._____-Strasse um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich handelt, die an die D._____-Brücke anschliesst. Dass der Beschuldigte, wie er vor Vorinstanz selbst angab, keine Autofahrer sah, erklärte er gleich selbst ("[…], da die ganze C._____-Strasse blockiert war"; Prot. I S. 13). Auch gemäss der von ihm eingereichten Unterlagen war das erklärte Ziel der Aktion, den Verkehr in Zü- rich lahmzulegen. Zudem ist dies die logische Konsequenz der Demonstration. 3.2. Damit ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl in objektiver Hinsicht und un- ter Berücksichtigung der Korrektur der Zeitangaben betreffend die Teilnahme des Beschuldigten erstellt. 3.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst ge- genüber der Polizei bestätigte, ihm sei bewusst gewesen, dass er den Indivi- dualverkehr genötigt habe, indem er durch sein Verhalten (Sitzen mit dem Stuhl auf der Strasse) diesen an der Benutzung des öffentlichen Grundes ge- hindert habe (Urk. 3 S. 4). Entsprechendes wiederholte er später zwar nicht. Aber auch ohne diese Zugabe lässt sich dies ohne Weiteres aufgrund des
- 8 - Verhaltens des Beschuldigten und der weiteren Teilnehmer der Demonstration schliessen. Aufgrund der gemäss seinen eigenen Angaben erfolgten Aufforde- rungen, die Örtlichkeit zu verlassen, konnte er sodann nicht von einem Dulden seines Verhaltens durch die Behörden ausgehen. Indem er sich der Demonst- ration anschloss und gemeinsam mit weiteren Teilnehmern auf der C._____- Strasse verteilte und dort verweilte, wollte er den Verkehrsteilnehmern die Durchfahrt blockieren. Dass die Konsequenz der Demonstration an besagter Örtlichkeit den Verkehr blockiert, wusste er. Entsprechend erweist sich der an- geklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt. IV.
1. Mittäterschaft 1.1. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewuss- tem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtli- chen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, dass der Tat- beitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht und fällt (BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatent- schlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteilig- ten später bis spätestens bis zur Vollendung des Delikts zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung und Eventualvorsatz genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsver- wirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten. Mitherrschaft ist dabei u.a. jede arbeitsteilige, für den Er- folg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil 6B_1936/2021 vom 24. März 2022 E. 2.1.2; 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E.1.2.2.). Das Bundesgericht bejahte im Zusammenhang mit
- 9 - Protestaktionen und Blockaden wiederholt eine Mittäterschaft (vgl. BGE 129 IV 6 E. 5 S. 19 f.; BGE 108 IV 165; BGE 134 IV 216; Urteile 6B_216/2011 vom 13. September 2011, 6B_793/2008 vom 24. März 2009). 1.2. Der Beschuldigte hielt sich mit zahlreichen weiteren Teilnehmern der De- monstration auf der C._____-Strasse auf. Bei der fraglichen Demonstration und damit einhergehenden Blockade des Verkehrs handelte es sich um eine geplante und vorangekündigte Aktion, bei der die Teilnehmer zusammenwirkten und sich gemeinsam auf der Fahrbahn aufhielten. Sie hielten teilweise Transparente oder Fahnen in den Händen und setzten sich (wie der Beschuldigte selbst) mit Stühlen auf die Fahrbahn (Urk. 4 Foto Nr. 3, Foto Nr. 5). Auf Foto Nr. 2 ist zudem ein überdimensionaler, aufblasbarer Globus auf der Fahrbahn ersichtlich. Das Vorha- ben der Demonstranten bestand nachgerade im Zusammenwirken und gemein- samen Erscheinen zur gleichen Zeit am gleichen Ort. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sie gemeinsam handelten, weshalb sie auch als Mittäter zu qualifizie- ren sind. Dass sich gewisse Personen möglicherweise nicht geplant, sondern e- her zufällig der Demonstration anschlossen, lässt die Mittäterschaft nicht entfal- len, denn auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4).
2. Nötigung 2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 27 S. 13 ff.). Es ist unbestritten, dass vorliegend die Tatbestandsvariante "durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" einschlägig ist. Diesbe- züglich ist hervorzuheben, dass Schutzobjekt von Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ist. Beim Tatbestand handelt es sich um ein Erfolgsdelikt – die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Be- troffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen, um dem gesetzlichen und verfassungs-
- 10 - mässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden. D.h. nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen hat zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB zu führen. Vielmehr muss das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" das übli- cherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteil gilt, eindeutig überschreiten. Mithin muss ihnen eine den ge- setzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.3.). Beim Tatbestand der Nötigung ist sodann eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit erforderlich. So ist eine Nötigung nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswid- rige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu ver- wendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässi- gen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hin- weisen). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt versammelte sich der Beschuldigte mit weiteren Teilnehmern der Demonstration auf der C._____-Strasse und trug dazu bei, die fragliche Strasse für die Verkehrsteilnehmer zu blockieren, da zufolge der Aktion der Verkehr umgeleitet werden musste. Der Beschuldigte und die übrigen Demonstranten verweilten dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizu- geben. Durch das Verhalten der Demonstranten wurde eine Vielzahl an Verkehrs- teilnehmern daran gehindert, die C._____-Strasse an fraglicher Stelle zu befah- ren, und sie mussten einen Umweg nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelan- gen. Dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten
- 11 - Weg hätten erreichen können, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung un- erheblich. Art. 181 StGB hat nachgerade den Schutz der Freiheit der Willensbil- dung und Willensbetätigung zum Zweck und ist auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte er- reichen können (BGE 108 IV 169; Urteil 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5.). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Ver- kehr zu behindern, verstossen sodann gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Die Blo- ckade der C._____-Strasse erweist sich damit auch als rechtswidrig (vgl. Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Bei der C._____-Strasse handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich, die an die D._____-Brücke anschliesst. Die Versammlung fand an einem Werktag statt und begann zur Mittagszeit. Sie dauerte sodann von 12.00 Uhr bis 13.25 Uhr (und noch einige Zeit darüber hinaus), mithin würden die Verkehrsteil- nehmer mehrere Stunden am Passieren der C._____-Strasse an der fraglichen Stelle gehindert. 2.3. Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand in ähnlichen Konstellatio- nen jeweils bejaht, namentlich bei der Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs während ca. 15 Minuten verhindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für zehn Minu- ten den Strassenverkehr unterband (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blo- ckierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zu- fahrten bzw. Werksgeleise zu Atomkraftwerken (BGE 129 IV 6 E. 2.5) und bei ei- ner Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während anderthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Altersrücktritts (BGE 134 IV 216). Ferner wurde eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" bejaht bei einem Bahngast, der sich einer Reisenden in den Weg stellte, so dass sie den Zug nicht verlassen konnte (Urteil 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 2.2. ff.). Die rechtswidrige Blockade (das Nötigungsmittel) ist von der Intensität mit den
- 12 - zuvor zitierten Fällen vergleichbar. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreichte eine Intensität, die in ihrem Ausmass als strafrechtlich ver- pönt zu qualifizieren ist. 2.4. Im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck bildet das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Davon ist das Fernziel der Nötigung zu un- terscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1.). Auch vorliegend stellt der strafrechtliche Nö- tigungszweck das Blockieren der Strasse dar, wodurch die Verkehrsteilnehmer einen anderen Weg einschlagen mussten. Im Unterschied zum legitimen und nachvollziehbaren Fernziel ist dieser Nötigungszweck nicht rechtmässig. Doch auch ohne Berücksichtigung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rechtswidrigkeit gegeben: Die von der Aktion betroffenen Menschen waren für die von den Demonstrierenden beklagten Umstände weder allein verantwortlich noch konnten sie allein etwas zu deren Beseitigung beitragen. Ziel der Aktion war es, die Bevölkerung auf das Klima aufmerksam zu machen. Der Beschuldigte selbst gab diesbezüglich an, das sei für ihn die letzte Möglichkeit gewesen, etwas für die Umwelt zu unternehmen, und bezeichnete B._____ als Organisation, die gewaltlos zivilen Ungehorsam leiste (Urk. 3 S. 2). Den Demonstranten ging es vornehmlich darum, ihrem Anliegen (Klimaschutz) in der von ihnen gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen, und nicht etwa nur darum, auf erhebliches behördliches Fehlverhalten hinzuweisen. Die mit der Aktion be- zweckte Aufmerksamkeit hätte sodann auch mit anderen Mitteln erreicht werden können, namentlich mit einer bewilligten Demonstration. So wurden mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 23. September 2021 im Zeitraum vom 4. Oktober 2021 bis 9. Oktober 2021 politische Standaktionen im Zusammenhang mit dem Klimawandel unter Auflagen bewilligt (Urk. 31/3). In den Akten findet sich auch ein Bewilligungsgesuch der B._____ für eine friedliche Strassenbesetzung als Reak-
- 13 - tion auf die Klimakrise, datierend auf den 26. September 2021 und damit nur we- nige Tage vor der fraglichen Aktion (Urk. 31/1). Dieses wurde jedoch offenkundig nicht bewilligt und ein rechtliches Vorgehen gegen das Nichterteilen der Bewilli- gung ist nicht aktenkundig. Wenngleich sich das eigentliche Ziel der Aktivisten, auf den Klimawandel aufmerksam zu machen, als legitim und nachvollziehbar er- weist, war das von ihnen verwendete Nötigungsmittel (die Blockade) unrechtmäs- sig. Die zuvor skizzierte Methode, mit der die Demonstranten auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollten, steht überdies zu dem von ihnen angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Entgegen der Verteidigung ist die Nö- tigung der Beschuldigten daher auch als rechtswidrig einzustufen. Soweit die Verteidigung BGE 134 IV 216 heranzieht und Unterschiede zur hier interessierenden Konstellation hervorhebt (Urk. 18 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 40 S. 11 ff.), kann sie daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Wie be- reits dargelegt handelte der Beschuldigte als Mittäter. Dass im zitierten Fall ledig- lich die Organisatoren der Demonstration strafrechtlich verfolgt wurden, bedeutet nicht, dass Teilnehmende an Demonstrationen sich per se nicht der Nötigung schuldig machen können, weil sie nicht an deren Organisation beteiligt waren. Zwar war die hier interessierende Aktion – anders als im von der Verteidigung zi- tierten Bundesgerichtsentscheid – angekündigt. Dies spielt aber nur insofern eine Rolle, als dass die Polizei mit entsprechendem Sicherheitsdispositiv bereits vor Ort war und den Verkehr umleiten konnte, was noch grössere Staus und ein ei- gentliches Verkehrschaos verhindern konnte. Eine Beschränkung der Handlungs- freiheit der Betroffenen konnte damit allerdings nicht verhindert werden. Es han- delt sich dabei um eines von vielen Elementen, dass in die zuvor vorgenommene rechtliche Würdigung miteingeflossen ist, schliesst einen Schuldspruch wegen Nötigung jedoch ebenfalls nicht aus. Wie zuvor erwähnt, ist es sodann unerheb- lich, dass es den von der Blockade Betroffenen möglich gewesen war, ihr Ziel auf einem anderen als dem von ihnen gewollten Wege hätte erreichen können, da dies auch unter den Schutzbereich des Nötigungstatbestands fallen kann (vgl. vorstehend E.III.2.2.).
- 14 - 2.5. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschul- digte wusste, dass die Demonstration auf der C._____-Strasse als stark frequen- tierte Verkehrsachse eine Blockade und eine Umleitung mit sich bringt, was das Passieren der Strasse an dieser Stelle verunmöglichte. Dies wollte er denn auch, da er sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufhielt und zuweilen dort auf einem Stuhl sass und strickte. Damit trug er den gemeinsamen Tatentschluss mit und beteiligte sich auch aktiv an dessen Umsetzung. 2.6. Eine Verurteilung des Beschuldigten hält entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 18 S. 9 ff.; Urk. 40 S. 8 ff.) auch im Hinblick auf seine Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stand. 2.6.1. Die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV gewährleistet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äus- sern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst die Meinungs- äusserungsfreiheit die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfan- gen und weiterzugeben. Nach Art. 22 BV hat jede Person das Recht, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder solchen fernzu- bleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit ver- gleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK). 2.6.2. Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungs- äusserungsfreiheit insbesondere durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Ver- sammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f. S. 150 ff.; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hin- weisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden ist die Beeinträchtigung oder
- 15 - die Gefährdung Dritter gegenüber der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichti- ge Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: Basler Kommen- tar, Bundesverfassung, 2015, N. 34 zu Art. 22 BV). 2.6.3. Wie das Bundesgericht (vgl. unter anderem BGE 134 IV 216) hatte sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR bereits ver- schiedentlich mit der Vereinbarkeit von Auflösungen und strafrechtlichen Sanktio- nierungen von Demonstrationen und Blockaden beschäftigt. Nach der Rechtspre- chung des EGMR ist grundsätzlich nur das Recht auf "friedliche Versammlung" von Art. 11 EMRK geschützt, was nicht die Kundgebungen deckt, deren Organi- satoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten haben (EGMR 71314/13 und 68028/14 Csiszer und Csibi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, § 65; EGMR 37553/05, Kudrevičius und andere gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 150 f. m.w.H.). Behörden haben gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR, wenn es sich um eine friedliche Demonstration handelt, eine gewisse Toleranz an den Tag zu legen, um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht auszuhöhlen. Die Tatsache, dass eine Demonstration unbewilligt war, rechtfertigt allein noch keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (EGMR, 16999/04, Samüt Karabulut gegen Türkei, 27. Januar 2009, §§ 35; EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O. § 150). Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und einen legitimen Zweck verfolgt, sind unter anderem die Art und Schwere der dro- henden Sanktionen Faktoren, welche in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit miteinbezogen werden müssen. Ferner muss das Ausmass der Störung des öf- fentlichen Lebens berücksichtigt werden (EGMR, 37553/05, Kudrevičius, a.a.O., §§ 145, 155). Dabei ist zu beachten, dass jede Demonstration auf öffentlichem Grund eine gewisse Störung der allgemeinen Ordnung, einschliesslich der Stö- rung des Verkehrs, verursacht (EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich,
5. März 2019, § 43; EGMR, 38676/08, Disk und Kesk gegen Türkei, 27. Novem- ber 2012, § 29). Gleichzeitig ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teil- zunehmen, gemäss Rechtsprechung des EGMR von so grosser Bedeutung, dass
- 16 - eine Person für die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration nicht mit einer Sanktion – auch nicht am unteren Ende der Skala der Disziplinarstrafen – belegt werden kann, solange sie dabei nicht selbst eine verwerfliche Handlung begeht (EGMR, 11800/85, Ezelin gegen Frankreich, 26. April 1991, § 53; EGMR, 26986/03, Galstyan gegen Armenien, 15. November 2007, § 115; EGMR, 31684/05, Barraco gegen Frankreich, 5. März 2009, § 44). Der EGMR hat aber auch anerkannt, dass wenn Demonstranten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten anderer erheblich stören, diese Störungen als "verwerfliche Handlungen" im vorgenannten Sinne angesehen werden können und entsprechend auch die Verhängung von Sanktionen, einschließlich strafrecht- licher Art, rechtfertigen können, wenn ihr Ausmaß über das hinausgeht, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringt (EGMR Kudrevičius, a.a.O., §§ 103-174; siehe auch EGMR Barraco, a.a.O., §§ 46 f.). 2.6.4. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass der Beschuldigte an einer politischen Kundgebung teilnahm. Diese war insofern friedlich, als dass keine ak- tive physische Gewalt gegen Dritte angewendet wurde. Durch das Verhalten der Demonstranten (Blockade einer Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich) und darun- ter auch des Beschuldigten wurden allerdings diverse Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen fort- zubewegen. Dies war durch die Demonstranten klar beabsichtigt. Das (Fern-)ziel der Demonstranten, auf den Klimawandel und behördliches Fehlverhalten auf- merksam zu machen, rückt damit in den Hintergrund. Die Blockade erwies sich als von einiger Intensität und hatte Auswirkungen auf viele Privatpersonen, die an diesem Tag einen Umweg einschlagen und zeitliche Verzögerungen in Kauf neh- men mussten. Die Blockade musste sodann durch die Polizei aufgelöst werden, nachdem sich die Demonstranten auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernten. Aufgrund der bewilligten Standaktionen hat- ten die Demonstranten zudem ausreichend Gelegenheit, ihre Meinung kund zu tun und so die gewünschte Aufmerksamkeit bei der Bevölkerung zu erlangen. Die Blockade selbst wurde sodann nicht unmittelbar nach deren Beginn mittels poli- zeilicher Intervention aufgelöst, sondern erst nach einiger Zeit. Den Behörden kann somit nicht mangelnde Toleranz gegenüber den Kundgebungsteilnehmern
- 17 - vorgeworfen werden. Vielmehr hatten die Kundgebungsteilnehmer während eini- ger Zeit die Möglichkeit, ihr Anliegen kundzutun. Darüber hinaus wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, die bezweckte Aufmerksamkeit auf andere Art und Weise zu erreichen. Das Verhalten der Demonstranten hatte nicht unerhebli- che Auswirkungen auf den gewöhnlichen Lebensverlauf, der über das Mass einer von Dritten im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausging. Sie griffen in die Handlungsfreiheit Dritter und damit in die Rechte anderer ein. Art und Schwere der drohenden Sanktion in Bezug auf den Nötigungstatbestand erweisen sich sodann mit Blick auf den grundsätzlich beste- henden Vorrang von Geldstrafen bei geringem Verschulden und der Möglichkeit der Berücksichtigung der von den Beschuldigten verfolgten legitimen Interessen nicht als unverhältnismässig. Eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Nötigung hält vor diesem Hintergrund auch im Lichte der Meinungsäusserungs- und Ver- sammlungsfreiheit stand. 2.7. Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder Wahrung berechtigter Interessen macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Das Vorliegen solcher wurde vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Klimawandel verneint (vgl. Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 = Pra 110 (2021) Nr. 133, S. 1348 f., S. 1370; 6B_1310/2020 = Pra 110 (2021) Nr. 134, S. 1382 f). Auch liegen keine Schuld- ausschlussgründe vor. Dass der Beschuldigte lediglich damit rechnete, höchstens wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration mit einer Busse bestraft zu werden (Prot. II S. 15; vgl. auch Urk. 40 S. 5 f.), begründet keinen Verbotsirr- tum im Sinne von Art. 21 StGB, zumal er gleichwohl im Wissen darum handelte, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Demnach ist der Beschul- digte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. V.
1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen-
- 18 - dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 20 ff.) kann verwiesen werden.
2. Das Gesetz sieht für Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eine Strafandro- hung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnli- chen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlas- sen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; relativierend: BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Die Strafe kann in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Allfällige Straf- schärfungsgründe und Strafmilderungsgründe sind straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstra- fe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionen- rechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
- 19 - der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie erweist sich zu- dem, wie sich nachfolgend zeigt, mit Blick auf die verübten Taten schuldange- messen und zweckmässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage kommt.
4. Tatverschulden 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Blockade der C._____-Strasse um die Mittagszeit an einem Werktag erfolgte. Zu berück- sichtigen ist, dass es sich bei der fraglichen Strasse um eine wichtige Verkehrs- achse der Stadt Zürich handelt, die zur Tageszeit entsprechend mässig bis stark frequentiert ist. Zwar war der von den Betroffenen zu fahrende Umweg jeweils nur von kurzer Distanz. Eine Blockade, wie die hier fragliche, kann jedoch regelmäs- sig zu einem grösseren Verkehrschaos führen, das nicht unbeachtliche, zeitliche Verzögerungen mit sich bringen kann. Die Demonstranten folgten mehreren poli- zeilichen Aufforderungen nicht und zielten auf eine möglichst lange dauernde Blo- ckade ab. Der Beschuldigte selbst hielt sich strickend, auf einem Stuhl auf der Fahrbahn sitzend, auf der Fahrbahn auf. Den Demonstranten und damit auch dem Beschuldigten ist indessen zugute zu halten, dass sie gewaltfrei agierten. Der Beschuldigte selbst hielt sich nur rund 1 Stunde und 20 Minuten an der Ört- lichkeit auf und liess sich von der Polizei problemlos wegführen. Das wirkt sich ebenfalls verschuldensmindernd aus. 4.2. In subjektiver Hinsicht fällt zwar das direktvorsätzliche Handeln des Be- schuldigten ins Gewicht. Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Stark relativierend wirkt sich indessen der Umstand aus, dass er keine eigentlichen egoistischen Beweggründe aufwies und gar aus achtenswerten Beweggründen handelte.
- 20 - 4.3 Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden als sehr leicht und eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 9 Tagessätzen erweist sich als angemessen.
- 21 -
5. Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde 1996 in E._____ [Stadt in Russland] geboren und wuchs in F._____ auf. Seine Familie lebt immer noch in E._____. Er selbst ist im Besitz der schweizerisch-russischen Doppelbürgerschaft und besuchte sowohl schwei- zerische als auch russische Schulen. Hier leistete er seinen Zivildienst, studiert und erlangte den Bachelor in … an der G._____ in F._____. Zudem absolvierte er erfolgreich einen Masterstudiengang in … Künsten an derselben Fachhochschule. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzielte er kein Einkommen und lebte von einem Stipendium. Zudem wies er Schulden bei verschiedenen Personen auf (Prot. S. 6 ff.). Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Steu- erunterlagen geht hervor, dass er auch aktuell kein Einkommen aufweist (Urk. 31/4). An der Berufungsverhandlung hielt er diesbezüglich fest, derzeit ar- beitslos bzw. arbeitssuchend zu sein. Arbeitslosenentschädigung erhalte er noch nicht, da die Karenzfrist noch laufe. Er mache aktuell verschiedene Jobs. Für sei- ne Bedürfnisse benötige er monatlich ca. Fr. 2'000.–. Zu seinem Einkommen machte er keine konkreten Angaben. Er gab lediglich an, Höhen und Tiefen zu haben, sich aber arrangieren zu können. Die Fragen nach Vermögen und Schul- den verneinte er. Seine Krankenkassenprämie bezifferte er auf Fr. 467.– pro Mo- nat (Prot. II S. 9 ff.). Er weist keine Vorstrafen auf (Urk. 28), was neutral zu werten ist. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist sein Geständnis und die anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigte Einsicht. . Unter Berücksichtigung der Tä- terkomponenten ist die Einsatzstrafe somit auf 7 Tagessätze festzusetzen.
6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit 7 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der aktuellen knappen finanziellen Ver- hältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen. Die von ihm erstandene Haft von 2 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 22 - VI.
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte in subjektiver Hinsicht für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, womit eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zudem dürfte ihn das vorliegende Strafverfahren genügend be- eindruckt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Zukunft bewährt. Ihm ist somit der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine
- 23 - Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit ihrem Antrag auf Ver- schärfung der Sanktion. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Haft bleibt bei diesem Verfahrensausgang kein Raum. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 41), unter Berücksichtigung der Komplexität und Schwere des Falles sowie der effektiven Dauer der Beru- fungsverhandlung mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen, wobei diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückforde- rung vom Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.