Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ebenso ausführlich wieder gegeben wie die Aussagen der Parteien und Zeugen (Urk. 106 S. 8 ff.). Es kann darauf verwiesen werden.
2. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 1 (Anklagesachverhalt A) 2.1. Fest steht, dass der Privatkläger 1 sich am 1. August 2021 beim Hinterein- gang des Clubs "D._____" an der E._____-strasse die in der Anklage aufgeführ- ten Verletzungen an Bauch, Hals, Schulter und Hand zuzog. Dies ergibt sich aus den unmittelbar nach der Tat angefertigten Fotos des Privatklägers 1 (Urk. D1/2 S. 3 ff.), dem Bericht der Klinik für Traumatologie, welche die medizinische Erst- versorgung vornahm (Urk. D1/4/4) sowie dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1/4/5). 2.2. Während die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, diese Verletzungen mit- tels eines spitzen Gegenstandes, mutmasslich einer Messerklinge, verursacht zu haben (Urk. 26 S. 3), machte der Beschuldigte geltend, die Verletzung am Bauch womöglich mit dem in der Faust gehaltenen Schlüsselbund verursacht zu haben (Urk. D1/9/04 S. 5 f.; Prot. I S. 28). Weiter gab er an, dass die Verletzung am Hals durch die Fingernägel einer Frau entstanden sein könnten (Urk. D1/9/1 S. 8). Demgegenüber schilderte der Privatkläger 1 den Sachverhalt anklagegemäss. Der Beschuldigte habe nach dem Zusammentreffen ein Messer gezückt und ver-
- 9 - sucht, ihn am Hals zu stechen. Trotz seiner Gegenwehr habe ihn der Beschuldig- te mit dem Messer am Hals und an den Fingern geschnitten sowie auf den Bauch eingestochen (Urk. D1/10/2 S. 5 f.). 2.3. Der Privatkläger 1 zeichnete mit seinen Aussagen ein klares und einheit- liches Bild der Geschehnisse, welches aufgrund des Detaillierungsgrades und der Differenziertheit glaubhaft ist. Er schilderte unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei, wie der aufgebrachte Beschuldigte mit dem Türsteher des Clubs "D._____" einen heftigen Disput führte, weil ihm der Zutritt verwehrt wurde. Um ihn zu beruhigen, sei der Türsteher auf den Beschuldigten zugegangen. Der Be- schuldigte habe jedoch den Türsteher an die Wand gedrückt und dann mit dem Messer mehrmals auf ihn eingestochen. Das Messer habe er nicht genau gese- hen, denn es sei dunkel gewesen. Er habe aber gehört, wie der Beschuldigte un- mittelbar vorher etwas aus der Tasche gezogen und geöffnet habe. Anfänglich habe er nichts gespürt, sondern erst Sekunden später, wo er auch ein wenig Blut auf seinem T-Shirt gesehen habe (Urk. D1/10/1 S. 2 ff.). 2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2021 schilderte der Privatkläger 1 die Ereignisse gleichlautend, insbesondere die Geschehnisse vor und nach dem eigentlichen Kerngeschehen: Nach der Verwei- gerung des Zutritts zum Club sei der Beschuldigte aggressiv geworden, worauf er (der Privatkläger 1) versucht habe, diesen zu beruhigen. Dann habe der Beschul- digte das Messer gezückt und auf ihn in Richtung Hals und danach ihm in den Bauch gestochen. Bei der Stichbewegung in Richtung Hals habe er sich mit der Hand zu schützen versucht (Urk. D1/10/2 S. 5 f.). Sein T-Shirt beschrieb der Privatkläger 1 als im Bauchbereich voll Blut und im Kragenbereich als ein wenig blutbefleckt, wobei er selber nur wenig Blut verloren habe. Es habe mittelgradig Blut auf dem T-Shirt gehabt (Urk. D1/10/2 S. 18). 2.5. Auch der Beschuldigte schilderte die Vorgeschichte und die Geschehnisse danach jeweils übereinstimmend (Urk. D1/9/1 S. 3; Urk. D1/9/4 S. 6 f.). Die an- waltliche Kritik an den Aussagen des Privatklägers 1 verfängt nicht. Insbesondere sind die geltend gemachten Übertreibungen und Ungereimtheiten nicht zu erken- nen (Urk. 81 S. 3; Urk. 174 S. 1 ff.). Wenn die Verteidigung dem Privatkläger 1
- 10 - vorwirft, dass er von Messerstichen berichtete, aber die Waffe nicht beschreiben könne und sie noch nicht einmal gesehen habe, so trifft dies einerseits in dieser Absolutheit nicht zu und ist andererseits auch nicht unglaubhaft. So beschrieb der Privatkläger 1 stets gleichlautend, gehört zu haben, wie der Beschuldigte vor dem Stich etwas geöffnet und in der Hand gehalten habe (Urk. D1/10/1 S. 2 f.). Ledig- lich diesbezüglich, nämlich hinsichtlich des geöffneten Gegenstandes, gab er an, diesen nicht genau gesehen zu haben (Urk. D1/10/1 S. 2 F9). Hingegen berichte- te er, entgegen der anwaltlichen Behauptung, stets übereinstimmend von einer Klingenspitze, welche aus der Hand des Beschuldigten hinausschaute. Dass er unter diesen Umständen keine genauen Angaben zur Beschaffenheit des Mes- sers machen konnte, spricht nicht gegen seine Schilderungen. Ganz im Gegenteil ist gerade das besonders glaubhaft, denn das wesentliche Unterscheidungs- merkmal bei Messern ist deren Beschaffenheit von Schaft und Klingenansatz. Beides – Schaft und Klingenansatz – hatte jedoch der Beschuldigte mit seiner Faust verdeckt. Dass der Privatkläger 1 aber vom Anblick einer Messerspitze auf ein Messer schloss, welches sich in der Faust verborgen hielt, ist naheliegend und tut der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen keinen Abbruch. 2.6. Sodann hat der Privatkläger 1, entgegen den Ausführungen der Vertei- digung, nie von sehr viel Blut, welches auf dem T-Shirt sichtbar gewesen sei, berichtet (Urk. 81 S. 4; Urk. 174 S. 3). Wie oben bereits ausgeführt, sprach er von wenig bis mittelgradig viel Blut, welches auch auf den nach der Tat angefertigten Fotos erkennbar ist (Urk. D1/2 S. 2, S. 6). Zudem ist auch im Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich von blutverdächtigen Anhaftungen am T-Shirt die Rede (Urk. D1/8/2 S. 4). 2.7. Auch die beschriebene Stärke der durch die Messerstiche verursachten Schmerzen wirkt – entgegen der Verteidigung – nicht übertrieben (Urk. 81 S. 4). Wohl sind die zugefügten Verletzungen in objektiver Hinsicht nicht besonders gravierend. Allgemein bekannt ist jedoch, dass selbst kleinste Stiche, wie sie etwa beim versehentlichen Schneiden bei Küchenarbeiten entstehen können, zu erheb- lichen Schmerzen führen, welche in der Regel subjektiv als sehr schmerzhaft empfunden werden.
- 11 - 2.8. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an vehement, mit einem Messer zu- gestochen zu haben. Nachdem er des Lokals verwiesen worden sei, habe ihn der Privatkläger 1 draussen am Kopf gehalten, worauf er diesen mit einem Schlüssel- bund in der Hand weggestossen habe. Dabei könne es schon passiert sein, dass er diesen verletzt habe. Die weiteren Verletzungen seien ihm unerklärlich. Danach sei alles wieder in Ordnung gewesen und er habe den Heimweg angetreten. Plötzlich sei er von einem Kollegen des Privatklägers 1 angegangen und mit Pfef- ferspray traktiert worden (Urk. D1/9/1 S. 3). 2.9. In der späteren Einvernahme vom 9. Dezember 2021 schilderte der Beschuldigte vieles in wesentlichen Punkten anders. So führte er bei der detail- lierten Befragung zuerst aus, dass die Verletzung am Hals nicht vom Schlüssel- bund stamme, sondern von einem Fingernagel. Kurz darauf gab er an, dass die Verletzung am Hals von einem Schlüssel verursacht worden sein könne (Urk. D1/9/4 S. 4 ff.). 2.10. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, den Club freiwillig verlassen zu haben, um wenig später zu behaupten, den Club unfreiwillig verlassen zu haben. Bezüglich der Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gab er an, dass er mit dem Schlüsselbund in der Hand mit dem Privatkläger 1 diskutiert habe und ihn dieser dann gepackt, zu Boden gewor- fen und bedroht habe, wobei sich letzterer verletzt habe. Nur wenig später gab er an, dass sie gestritten hätten und aufeinander losgegangen seien. Dabei habe er versucht, sich mit einem "Box" zu retten, wobei er wohl den Privatkläger 1 mit dem Schlüsselbund verletzt habe. Als er am Boden gelegen sei, habe sich der Privatkläger 1 mit dessen Knie auf seine Brust gelegt. Weil er Angst gehabt habe, sei er weggegangen (Prot. I S. 27). 2.11. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er im Rahmen derselben Befragung einzelne zentrale Sachverhaltselemente diametral entgegengesetzt schilderte. So beispielsweise beantwortete er die Frage, ob er den Club freiwillig habe verlassen können oder nicht, widersprüchlich. Diese Diffe- renz ist nicht nachvollziehbar und sie spricht dafür, dass es sich dabei nicht um selbst Erlebtes handelt. Dies gilt auch für die Abweichungen unter den einzelnen
- 12 - Aussagen. Insbesondere die Schilderungen der Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 weichen erheblich voneinander ab, so dass diese nicht mit ei- ner Verwechslung oder der verblassenden Erinnerung zu erklären sind. Auch die Ausführungen zur Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 wirken be- liebig: So schilderte der Beschuldigte zu Verfahrensbeginn, dass er mit dem Privatkläger 1 diskutiert und diesen lediglich weggeschubst habe. Später soll es dann zu einer handfesten Schlägerei gekommen sein, bei welcher sich der Privat- kläger 1 auf dessen Brust gesetzt habe. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten derart widersprüchlich und lebensfremd sind, dass daraus nicht hervorgeht, was sich in dieser Nacht zugetragen hat. 2.12. Schliesslich sind die Angaben des Beschuldigten auch nicht mit den medi- zinischen Berichten in Einklang zu bringen. Diese bestätigen, dass die festgestell- ten Verletzungen Schnittverletzungen sind, welche von scharfkantigen Gegen- ständen stammen, zum Beispiel der Klinge eines Messers oder eines messerähn- lichen Gegenstandes (Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/4; Urk. D1/4/5 S. 7). Schlüssel, ins- besondere die vom Beschuldigten getragenen gängigen "Kaba" und Bartschlüssel (Urk. 76 a und b) sind weder scharfkantig noch klingenähnlich. Eine Zufügung der hier fraglichen Verletzungen durch die Schlüssel und/oder durch Fingernägel kann somit zweifelsfrei ausgeschlossen werden, zumal auf den Schlüsseln auch keine Blutspuren festgestellt werden konnten, wie dies der Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich festhält (Urk. D1/8/3). 2.13. Die Anklage spricht generell von einem Messer oder einem messerähn- lichen Gegenstand und auch der Privatkläger 1 konnte den Gegenstand, mit welchem er verletzt wurde, nicht genau umschreiben. Hingegen konnte er genau beschreiben, dass der Beschuldigte einen Gegenstand in der Faust hielt, aus welcher eine Klinge herausschaute (Urk. D1/10/2). Die genaue Länge der freien Klinge lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig steht fest, wie tief der Beschuldigte mit der Klinge in den Unterbauch eingedrungen ist. Wohl hält das Gutachten fest, dass die Wunde tiefer als lang (= 1 cm) gewesen sei und auf dem Wundgrund das Unterhautfettgewebe sichtbar gewesen sei. Daraus lassen sich
- 13 - jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Tiefe der Verletzung ziehen. Bei der Verletzung am Hals konnte das Gutachten im Gegensatz zur Länge der Wun- de (0,5 cm) gar keine Angaben zur Tiefe machen und deshalb auch nicht feststel- len, ob es sich dabei um eine Schnitt- oder Stichverletzung handelte (Urk. D1/4/5 S. 7). Zugunsten des Beschuldigten muss deshalb von einer weniger als 0,5 cm tiefen Schnittverletzung ausgegangen werden. Bei den beiden Verletzungen an der Hand handelte es sich klarerweise um oberflächliche Schnittverletzungen. 2.14. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die beiden Ver- letzungen im Hals- und Bauchbereich wissen- und willentlich mit einem messer- ähnlichen Gegenstand beibrachte. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte die Tatwaffe bereits bei sich gehabt hat. Dies ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die grundsätzliche Bereitschaft bestand, diese auch einzusetzen. Der Beschuldig- te forderte den Privatkläger 1 nach der Ausweisung aus dem Lokal auf, sich nach draussen zu begeben und ihn dort zu treffen. Als der Privatkläger 1 der Aufforde- rung des Beschuldigten nachkam, zückte letzterer die Tatwaffe und stach zu. Zuerst in Richtung Hals mit einer ausholenden Bewegung und danach in den Unterbauch. Auch dieser Umstand weist nicht auf eine unbedachte Spontanreak- tion hin, sondern ihm haftet planmässiges Vorgehen an. Wesentlich ist auch der gezielte Einsatz gegen den Hals. Dem Verletzungsort haftet ebenfalls nichts Zu- fälliges an, wie dies etwa im Rahmen eines Handgemenges der Falls sein kann. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte standen sich gegenüber und bewegten sich nicht wesentlich, so dass der Stich in den Hals nicht anders als ein gewollter sein konnte. Schliesslich stach der Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten Stich erneut zu und zwar in die untere Bauchgegend des Privatklägers 1. Dabei fällt auf, dass die beiden Stiche in so kurzem Abstand erfolgten, dass sie wie in einem Zug erfolgten und damit als eine einzelne Tat erscheinen. Gleich wie beim ersten Stich gegen den Hals, ist auch beim Sticht gegen den Unterbauch davon auszugehen, dass der Ort und die Art des Einstichs bewusst gewählt wurden. 2.15. Wenngleich es sich nicht mehr erstellen lässt, ob und gegebenenfalls was für ein Messer im Spiel war, steht nach diesen Ausführungen fest, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger 1 zumindest einen scharfkantigen, messer-
- 14 - ähnlichen Gegenstand zum Einsatz brachte und diesem damit die bekannten Verletzungen zufügte. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in kurzer Abfolge zwei Stich/Schnittverletzungen, zunächst am Hals, dann am Unterbauch beibrachte, wobei er mit dem Messer resp. dem messerähnlichen Gegenstand ausholte und dieses/diesen schwungvoll gegen den Privatkläger 1 zum Einsatz brachte. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt damit erstellt und gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen.
3. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 2 (Anklagesachverhalt D) 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 2, der Zeugen F._____ und G._____ sowie des Beschuldigten zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Zusammen mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Um- stände der Auseinandersetzung zwar unbestritten sind, hingegen lässt sich aufgrund der abweichenden Zeugenaussagen der anklagegemässe Einsatz des Messers nicht beweisen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 33). 3.2. Entsprechend hat betreffend den Anklagesachverhalt D ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergehen.
4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachver- halt E) Angesichts der auf die rechtliche Würdigung (leichter Fall) beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung zu über- nehmen (Urk. 114 S. 6; Urk. 171 S. 6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum an der H._____-strasse in Zürich jeweils am Wochenende und im Ausgang 1 bis 2 Züge des Marihuana-Joints eines Freundes (mit-)konsumiert habe. Auf diesbezügliche Erwägungen kann verwiesen
- 15 - werden (Urk. 106 S. 39). Dieser Sachverhalt ist somit der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Anklagesachverhalt A) 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte bestritt, einen entsprechenden Vorsatz gehabt zu haben (Urk. 81 S. 8; Urk. 174 S. 3). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 schuldig gesprochen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur vorsätzlichen Tötung, zur schweren Körperverletzung sowie dem Versuch dazu zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 40 ff.). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten führte zusammengefasst aus, dass aufgrund des Umstands, dass die Stiche beim Privatkläger 1 lediglich zu leichten Verletzungen geführt hätten, der objektive Tatbestand der versuchten vorsätzli- chen Tötung nicht erfüllt sei. Zudem habe der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Ausführungen nicht die Absicht gehabt, den Tod des Privatklägers 1 herbeizuführen und diesen auch nicht für möglich gehalten. Schliesslich sei er deutlich betrunken gewesen, weshalb er unabsichtlich und überbordend reagiert habe (Urk. 81 S. 8 f.; Urk. 174 S. 3 f.). 1.4. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den vollkommen unvorbereiteten Privat- kläger 1 mit einem Messer bzw. mit einem messerähnlichen Gegenstand attackierte. Dabei führte er zunächst eine Stichbewegung gegen die linke Halssei- te des Privatklägers 1 aus. Durch die Reaktion des Privatklägers 1 konnte die Stichbewegung teilweise abgefangen werden, so dass die Verletzung auf der lin- ken Halsseite und der rechten Hand entstand. Unmittelbar darauf setzte der Be- schuldigte – im weiterhin dynamischen Geschehensablauf – zu einer zweiten kräf-
- 16 - tigen Stichbewegung an, dieses Mal gegen die linke untere Bauchseite des Privatklägers 1. 1.5. Mit Blick auf das vorliegend zu beurteilende Delikt ist vorab auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts bei Messerstichen in sensible Bereiche des Kör- pers zu verwiesen. Mehrfach hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tat- bestandsverwirklichung, nämlich des Todeseintrittes, als hoch einzustufen sei. Bei derartigen Stichverletzungen dürfe auch ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen habe (vgl. u.a. BGer 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3. m.w.H.). 1.6. Vorliegend konnte der Beschuldigte das betreffende Risiko nicht kontrollie- ren, da er überraschend auf den Privatkläger 1 einstach und er angesichts der Dynamik – der Privatkläger 1 versuchte sich zu wehren – letztlich das Verlet- zungsrisiko nicht mehr kalkulieren konnte. Der Beschuldigte setzte somit den Privatkläger 1 mit seinem Handeln – namentlich mit dem Stich in den Hals – frag- los einem Todesrisiko aus. Im Einklang mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1/4/5), kann gesagt werden, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken war, dass keine lebenswichtigen Strukturen getroffen wurden. 1.7. Gestützt auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann schliesslich geschlussfolgert werden, dass sich dem Beschuldigten beim inkrimi- nierten Stich gegen Hals und Unterbauch des Privatklägers 1 die Möglichkeit ei- ner tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen musste, so dass sein Handeln nur als Inkaufnahme des möglichen Todeseintritts ausgelegt werden kann. 1.8. Es sind weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht. Ebenfalls liegen keine Schuldausschlussgrün- de vor. Auf eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit zufolge Alkoholkonsums ist bei der Strafzumessung näher einzugehen.
- 17 - 1.9. Damit ist in Übereinstimmung mit der überzeugenden Begründung der Staatsanwaltschaft (Urk. 171) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 43) und der Verteidigung (Urk. 174) der objektive und subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuld- spruch zu ergehen.
2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes (Anklagesachverhalt E) 2.1. Die Vorinstanz beurteilte den wöchentlichen Marihuanakonsum des Beschuldigten als einen "leichten Fall". Der Beschuldigte habe jeweils Marihuana in Form eines Joints konsumiert. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt und sei nicht einschlägig vorbestraft (Urk. 106 S. 46 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Berufung dagegen, dass der Beschul- digte seit einiger Zeit regelmässig Marihuana konsumiere, darüber hinaus in den Jahren 2014/2015 Kokain konsumiert habe und es lediglich eine Frage der Zeit sei, bis der Beschuldigte wieder Marihuana konsumiere (Urk. 114 S. 6). Wenn man vorliegend von einem leichten Fall ausgehe, könne Art. 19a Ziff. 1 BetmG auch aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden (Urk. 171 S. 6), so die Staats- anwaltschaft weiter. 2.3. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt das Gericht bei der Annahme eines "leichten Falles" über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 124 IV 186 m.w.H.). Das Gericht hat die gesamten objektiven und subjekti- ven Umstände des Einzelfalls zu beachten und kann nicht nur auf ein einziges Element, z.B. auf die Art der Droge, auf die Vorstrafen des Täters, auf die Um- stände, unter denen er gehandelt hat, oder auf die geringere oder grössere Dro- genabhängigkeit, abstellen. Ebenfalls stellt der Konsum von Cannabis nicht au- tomatisch einen "leichten Fall" dar (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG Art. 19a N 20 ff.).
- 18 - 2.4. Unter Berücksichtigung von Lehre und Praxis ist vorliegend nicht von ei- nem leichten Fall auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte regelmässig wäh- rend eines halben Jahres. Zwar konsumierte er nur sehr kleine Mengen, jedoch sind auch keine Anzeichen erkennbar, wonach der Beschuldigte von sich aus da- ran gedacht hat, mit dem Konsum aufzuhören. Ebenfalls soll der Beschuldigte gegenüber allen anderen Konsumenten nicht bessergestellt werden. 2.5. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Strafzumessung zutreffen wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 48). 1.2. Da beim Tötungsversuch ein vollendeter Versuch, das heisst vorliegend das Ausbleiben der Todesfolge, als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzu- messungsfaktor besteht, ist im Rahmen des Tatverschuldens zunächst vom voll- endeten Delikt auszugehen. Es ist daher zunächst eine Strafe für die vollendete einfache Tatbegehung festzulegen und diese dann infolge der bloss versuchten Tatbegehung angemessen zu mildern.
2. Strafrahmen 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und die Tat nicht unter die qualifizier- ten oder privilegierten Tatbestände von Art. 112 ff. StGB (Mord, Totschlag etc.) fällt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren bestraft (Art. 111 in Ver- bindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ge- mäss Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB führt jedoch dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Beim Beschuldigten liegen keine Umstände vor, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
- 19 - 2.2. Art. 115 Abs. 1 AIG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Auch hier liegen keine Gründe vor, wonach der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 2.3. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB).
3. Strafzumessung: versuchte vorsätzliche Tötung (Anklagesachverhalt A) 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te vor dem Lokal Todesdrohungen ausgestossen hat und überraschend – d.h. ohne Vorankündigung – zur Tat schritt. Er führte dabei zwei Stiche in sehr sensi- bel Körperregionen aus, wobei der Stich in den Hals klar im Vordergrund steht. Die Tathandlung geschah nicht im Rahmen eines eskalierenden Streits. Es gab keine wechselseitigen Provokationen. Der Beschuldigte stach hinterhältig auf ei- nen Freund ein, der nur schlichten wollte. Damit hat die Tat den Charakter einer eigentlichen Rachehandlung und Abrechnung für eine Banalität, an welcher der Privatkläger 1 notabene gar nicht beteiligt war. Das Verschulden ist somit als kei- nesfalls mehr leicht einzustufen und es erscheint (für das vollendete Delikt) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 11 Jahren als angemessen. 3.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Zwar konnte die genaue Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt nicht berechnet werden. Der Umstand, dass die rund 4 Stunden nach der Tat vorgenommene Blutentnahme immer noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 bis 1,61 Gewichtspromille ergab (Urk. D1/6/7), spricht aber für eine nicht mehr unerhebli- che Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Diese leicht verminderte Steuerungsfähig- keit durch die Alkoholisierung wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus. Das plan- mässige Herauslocken des Privatklägers 1 aus dem Club und das plötzliche Zü- cken des messerartigen Gegenstandes wirkt sich hingegen straferhöhend aus. Der Beschuldigte hatte ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte – nachdem er den Club verlassen musste – einfach gehen können. Er hat sich je-
- 20 - doch bewusst für eine schwerwiegende Delinquenz gegen Leib und Leben ent- schieden, aus einem nichtigen Grund heraus. Das zeugt von einer Geringschät- zung gegenüber dem menschlichen Leben, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken muss. Insgesamt gleichen sich die strafmindernden und die straferhö- henden Faktoren aus, womit das subjektive Tatverschulden die objektive Tat- schwere weder zu verringern, noch zu erhöhen vermag. Insgesamt ist von einem keinesfalls mehr leichten Tatverschulden auszugehen und eine hypothetische Freiheitsstrafe von 11 Jahren für das vollendete Delikt festzusetzen. 3.3. Wesentlich ist nun der Umstand, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist, obwohl der Beschuldigte alles dafür unternommen hat. Der Tatversuch ist als verschuldensunabhängiges Element im Rahmen der Strafzumessung zu berück- sichtigen und das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Festzuhalten ist, dass es weitgehend der Reaktion des Privatklägers 1 zu verdanken ist, dass die- ser nicht schlimmer getroffen wurde. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Pri- vatkläger 1 keine erheblichen Verletzungen davontrug und die Tat weitgehend folgenlos blieb, womit ein Todeseintritt relativ fern lag. Insgesamt rechtfertigt sich für den Versuch eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Jahre auf 7 Jahre Freiheitsstrafe. 3.4. Zu den Täterkomponenten lässt sich folgendes festhalten: Der Beschuldig- te wurde gemäss eigenen Angaben im Irak geboren und ist dort aufgewachsen, hat die Schule besucht und hernach als Coiffeur gearbeitet. 2009 ersuchte er in der Schweiz um Asyl, welches Gesuch aber wegen unglaubhafter Angaben ab- gewiesen wurde (Urk. 39 S. 4). In der Folge arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz an diversen Stellen, zeitweilig bis ins Jahr 2018 im Gastgewerbe und als Coiffeur. Wegen seiner wiederholten Straffälligkeit und der Absenz jeglicher Form von Integration hätte er per 25. Juli 2019 die Schweiz definitiv verlassen müssen (Urk. 39 S. 579 ff.). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Er hat sich auch nicht um die Beschaffung der nötigen Reisepapiere bemüht. Seine Fami- lienangehörigen leben angeblich in den Vereinigten Staaten. Er hat weder eine Partnerin noch Kinder. Das alles ist neutral zu bewerten.
- 21 - Der Beschuldigte weist heute noch 8 Vorstrafen auf (Urk. 107; Urk. 166), teils auch geringfügig und nicht einschlägig. Augenfällig ist die kurze Abfolge der De- linquenz. Die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Aus dem Verhalten unmittelbar nach der Tat lässt sich nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten. Der Beschuldigte ist nach der Tat geflüchtet. Die Verteidige- rin will einen Entschuldigungsbrief des Beschuldigten an den Privatkläger 1 straf- mindernd berücksichtigt wissen (Urk. 81 S. 18). Dabei handelt es sich jedoch um ein blosses Lippenbekenntnis, in welchem der Beschuldigte seinen Tatbeitrag re- lativierte und dem Privatkläger 1 gar eine Mitschuld vorwarf. So schreibt er, dass sie damals beide nicht klar im Kopf gewesen seien. Auch im Appell an die "Brü- derlichkeit" und dass er ihm verzeihen möge, weil er "draussen" eine Familie und vor allem eine Mutter habe, welche ihn sehr vermisse, ist keine Entschuldigung zu sehen. Sodann ist der Beschuldigte mit Bezug auf das Kerngeschehen nicht ge- ständig. All das hat sich jedoch strafzumessungsneutral auszuwirken. Zufolge der Vorstrafen ist die Strafe für das versuchte Tötungsdelikt um ein hal- bes Jahr auf insgesamt 7 ½ Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Strafzumessung: Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklagesachver- halt B) Die Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden ausgegangen und hat die Einzelstrafe bei 30 Tagessätzen festgesetzt, welche sie wegen der Vorstrafen sowie der Tatbegehung unmittelbar nach der Verurteilung um 10 auf 40 Tagess- ätze erhöht hat. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festgesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 106 S. 50 f.). Die festgesetzte Strafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.– für das Vergehen gegen das Ausländergesetz erweist sich als an- gemessen.
- 22 -
5. Strafzumessung: mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachverhalt E) 5.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Bei der konsumierten Drogenart handelt es sich um eine "weiche" Droge. Wohl erstreckte sich der Kon- sum über einen mehrmonatigen Zeitraum, doch war die Kadenz des wöchentli- chen Konsums tief und die jeweils konsumierte Menge von Teilen eines Joints sehr klein. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht erkennbar, weshalb für die mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 300.– aus- zusprechen ist.
6. Vollzug der Strafe 6.1. Für die Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahre kommt weder ein vollständig noch teilweise bedingter Vollzug in Frage (Art. 42 und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich 782 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug, was ihm an die Strafe anzurech- nen ist (Art. 51 StGB). 6.2. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 52 f.). Beim Beschuldigten kann nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, womit die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen ist. 6.3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. Mit ihrer Berufung beantragte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf das schwere Tatverschulden eine solche von 12 Jahren (Urk. 114 S. 8; Urk. 171 S. 6). Der Be-
- 23 - schuldigte hat gegen die Landesverweisung weder Berufung noch Anschlussbe- rufung erhoben (Urk. 156; Urk. 174 S. 7). Damit steht im Berufungsverfahren nicht die Anordnung der Landesverweisung zur Diskussion, sondern lediglich deren Dauer.
2. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Vorinstanz hat die weiteren Grundlagen der Landesverweisung zutreffend dargelegt und ist mit ebenso zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzun- gen dafür erfüllt sind und kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorlie- ge (Urk. 106 S. 53 f.). Auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden.
3. Der Beschuldigte hat hinterhältig eine gravierende Tat begangen. Das Tat- verschulden des Beschuldigten wurde im mittelschweren Bereich verortet. So- dann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zwar seit rund 15 Jahren in der Schweiz befindet, hingegen von ihm weiterhin eine potentielle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Es erscheint deshalb als angemessen, die Dauer der Landesverweisung antragsgemäss auf 12 Jahre festzusetzen.
4. Der Beschuldigte ist nicht Bürger eines Schengen-Mitgliedstaates und wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die Landesverweisung im Schengener-Informationssystem auszuschreiben ist. VII. Genugtuung
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Zivilklage, namentlich zur Schaden- ersatzforderung sowie zum Genugtuungsbegehren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 57 ff.). Nachdem der Entscheid der Vorinstanz, wonach das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen sei, nicht mehr Gegenstand der Berufung ist, gilt es nur noch über das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 zu ent- scheiden.
2. Die Vorinstanz hat, ausgehend von einer gegenüber dem Privatkläger 1 begangenen schweren Körperverletzung, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus-
- 24 - gesprochen. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 106 S. 59). Der Privatkläger 1 verlangte im Berufungsverfahren eine Genug- tuung von Fr. 2'000.– (Urk. 125 S. 2; Urk. 172). Er begründete seinen Anspruch mit den vergleichsweise leichten Tatfolgen einerseits und dem missbrauchten Vertrauen andererseits. So sei er nach der Tat unter erheblichem Schock gestan- den und leide noch heute unter erheblicher Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 78 S. 10; Urk. 172 S. 4).
3. Der Beschuldigte hielt dem entgegen, der Privatkläger 1 habe sich nie in Lebensgefahr befunden, es sei nur eine äusserst simple medizinische Behand- lung erfolgt und die erlittenen Verletzungen würden ohne Narbenbildung abheilen. Die Bemessung der Genugtuungssumme der Vorinstanz mit Fr. 1'000.– erweise sich als angemessen (Urk. 81 S. 18; Urk. 174 S. 9).
4. Für das Gericht ist unbestritten, dass der Privatkläger 1 eine genügend schwere Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für sein Unbill geltend machen zu können. Der Privat- kläger 1 hat seine Genugtuungsforderung substantiiert begründet und dargelegt, in welcher Form die Tat bei ihm zu immaterieller Unbill geführt hat. Der Beschul- digte hat zu den einzelnen geltend gemachten Gründen keine Stellung genom- men, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es wäre ihm mög- lich gewesen, die vorgebrachten, genugtuungsbegründenden Tatsachen einzeln und substantiiert zu bestreiten. Indem er dies nicht getan hat, bleiben die Ausfüh- rungen des Privatklägers 1 unbestritten und dementsprechend ist für die Bemes- sung der Genugtuungssumme auf sie abzustellen.
5. Dem Gericht bleibt bei seinem Entscheid über die Höhe der Genugtuungs- summe ein weiter Ermessenspielraum. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen und unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsgutverletzung sowie den Folgen der Tat erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als an- gemessen. Mangels entsprechenden Antrags ist die Forderung nicht zu verzin- sen.
- 25 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt hinsichtlich ihre Antrages auf Verurteilung wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung betreffend den Anklagesachverhalt D vollumfänglich sowie in gerin- gem Umfang hinsichtlich der beantragten Sanktion für den Beschuldigten. In die- sem – mit einem Drittel zu veranschlagenden Umfang – ist sie als unterliegend zu behandeln. Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Auf die Hauptberufung des Privatklägers 1 wurde nicht eingetreten. Dies verursacht jedoch keinen nennens- werten Aufwand, weshalb dieser Umstand vernachlässigt werden kann.
4. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren Fr. 9'967.65 (inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung, Barauslagen und MwSt) geltend (Urk. 175). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die um 2.5 Stunden kürzere Dauer der Berufungsverhandlung ist mit einem Abzug von Fr. 592.35 (2.5 h x Fr. 220.– = Fr. 550.– zugüglich Fr. 42.35 MwSt) zu berücksichtigen, womit Rechtsanwältin Y1._____ mit einem pauschalen Honorar von Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 machte für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'255.95 (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung; inkl. MwSt) geltend (Urk. 169; Urk. 173). Auch dieses Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Un-
- 26 - ter Anrechnung der Berufungsverhandlung (5.5 h x Fr. 220.– = Fr. 1'210.– zuzüg- lich Fr. 93.20 MwSt) ist Rechtsanwalt Bünger pauschal mit Fr. 3'600.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Auf die II. Berufung des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − […]; − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Ankla- geziffer B); − […]. 2.-7. […]
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Schlüsselbund (Asservate- Nr. A015'274'085) wird dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'262'983 − Gurt Asservate-Nr. A015'262'994 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'263'000 − Schuhe Asservate-Nr. A015'262'698
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Privatkläger A._____
- 28 - innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'263'033 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'262'712 − Schuhe Asservate-Nr. A015'263'022
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210801-010 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
12. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. […]
14. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'995.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'590.80 amtliche Verteidigung durch RA Y2._____ Fr. 12'291.40 amtliche Verteidigung durch RAin Y1._____ Fr. 10'774.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. […]
17. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wurde mittels Beschluss vom 9. März 2022 mit Fr. 10'590.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von drei Vierteln.
18. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, wird mit Fr. 12'291.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.
- 29 -
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 10'774.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zweitel.
20. [Mitteilungen] 21.-23. [Rechtsmittel] "
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagesachverhalt A sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagesachverhalt E).
2. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagesachverhalt D.
- 30 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 782 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 A._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 3'600.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 31 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die zuführenden Polizeibeamten zuhanden der Vollzugseinrichtung (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) − den Privatkläger 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 2 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkäger 1 − das Staatssekretariat für Migration SEM und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffer 8 (Ge- schäfts-Nr. 80789920) des vorinstanzlichen Urteils − das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffern 9-11 (Geschäfts- Nr. 80789920) des vorinstanzlichen Urteils − die amtliche Verteidigung betr. Dispositivziffern 8 und 9 des vorinstanz- lichen Urteils bzw. Herausgabefrist − den Vertreter des Privatklägers 1 betr. Dispositivziffer 10 bzw. Heraus- gabefrist des vorinstanzlichen Urteils.
- 32 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2022 wurde der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt A), rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Ankla- gesachverhalt B) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne Art. 19a Ziff. 2 BetmG (Anklagesachverhalt E) verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklagesachverhalt D) wurde er freigesprochen (Urk. 106 S. 62 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 1 Berufung an (Urk. 86; Urk. 89). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 25. Juli 2022 (Urk. 114). Mit Eingabe vom 19. August 2021 liess der Privatkläger 1 die Berufung zurückziehen und meldete stattdessen Anschlussbe- rufung an (Urk. 125).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Strafzumessung zutreffen wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 48).
E. 1.2 Da beim Tötungsversuch ein vollendeter Versuch, das heisst vorliegend das Ausbleiben der Todesfolge, als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzu- messungsfaktor besteht, ist im Rahmen des Tatverschuldens zunächst vom voll- endeten Delikt auszugehen. Es ist daher zunächst eine Strafe für die vollendete einfache Tatbegehung festzulegen und diese dann infolge der bloss versuchten Tatbegehung angemessen zu mildern.
2. Strafrahmen
E. 1.3 Die Verteidigung des Beschuldigten führte zusammengefasst aus, dass aufgrund des Umstands, dass die Stiche beim Privatkläger 1 lediglich zu leichten Verletzungen geführt hätten, der objektive Tatbestand der versuchten vorsätzli- chen Tötung nicht erfüllt sei. Zudem habe der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Ausführungen nicht die Absicht gehabt, den Tod des Privatklägers 1 herbeizuführen und diesen auch nicht für möglich gehalten. Schliesslich sei er deutlich betrunken gewesen, weshalb er unabsichtlich und überbordend reagiert habe (Urk. 81 S. 8 f.; Urk. 174 S. 3 f.).
E. 1.4 Erstellt ist, dass der Beschuldigte den vollkommen unvorbereiteten Privat- kläger 1 mit einem Messer bzw. mit einem messerähnlichen Gegenstand attackierte. Dabei führte er zunächst eine Stichbewegung gegen die linke Halssei- te des Privatklägers 1 aus. Durch die Reaktion des Privatklägers 1 konnte die Stichbewegung teilweise abgefangen werden, so dass die Verletzung auf der lin- ken Halsseite und der rechten Hand entstand. Unmittelbar darauf setzte der Be- schuldigte – im weiterhin dynamischen Geschehensablauf – zu einer zweiten kräf-
- 16 - tigen Stichbewegung an, dieses Mal gegen die linke untere Bauchseite des Privatklägers 1.
E. 1.5 Mit Blick auf das vorliegend zu beurteilende Delikt ist vorab auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts bei Messerstichen in sensible Bereiche des Kör- pers zu verwiesen. Mehrfach hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tat- bestandsverwirklichung, nämlich des Todeseintrittes, als hoch einzustufen sei. Bei derartigen Stichverletzungen dürfe auch ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen habe (vgl. u.a. BGer 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3. m.w.H.).
E. 1.6 Vorliegend konnte der Beschuldigte das betreffende Risiko nicht kontrollie- ren, da er überraschend auf den Privatkläger 1 einstach und er angesichts der Dynamik – der Privatkläger 1 versuchte sich zu wehren – letztlich das Verlet- zungsrisiko nicht mehr kalkulieren konnte. Der Beschuldigte setzte somit den Privatkläger 1 mit seinem Handeln – namentlich mit dem Stich in den Hals – frag- los einem Todesrisiko aus. Im Einklang mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1/4/5), kann gesagt werden, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken war, dass keine lebenswichtigen Strukturen getroffen wurden.
E. 1.7 Gestützt auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann schliesslich geschlussfolgert werden, dass sich dem Beschuldigten beim inkrimi- nierten Stich gegen Hals und Unterbauch des Privatklägers 1 die Möglichkeit ei- ner tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen musste, so dass sein Handeln nur als Inkaufnahme des möglichen Todeseintritts ausgelegt werden kann.
E. 1.8 Es sind weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht. Ebenfalls liegen keine Schuldausschlussgrün- de vor. Auf eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit zufolge Alkoholkonsums ist bei der Strafzumessung näher einzugehen.
- 17 -
E. 1.9 Damit ist in Übereinstimmung mit der überzeugenden Begründung der Staatsanwaltschaft (Urk. 171) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 43) und der Verteidigung (Urk. 174) der objektive und subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuld- spruch zu ergehen.
2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes (Anklagesachverhalt E)
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten verlängert (Urk. 123) und mit Beschluss der III. Strafkammer vom
19. September 2022 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 141).
E. 2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und die Tat nicht unter die qualifizier- ten oder privilegierten Tatbestände von Art. 112 ff. StGB (Mord, Totschlag etc.) fällt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren bestraft (Art. 111 in Ver- bindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ge- mäss Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB führt jedoch dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Beim Beschuldigten liegen keine Umstände vor, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
- 19 -
E. 2.2 Art. 115 Abs. 1 AIG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Auch hier liegen keine Gründe vor, wonach der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
E. 2.3 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB).
3. Strafzumessung: versuchte vorsätzliche Tötung (Anklagesachverhalt A)
E. 2.4 Unter Berücksichtigung von Lehre und Praxis ist vorliegend nicht von ei- nem leichten Fall auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte regelmässig wäh- rend eines halben Jahres. Zwar konsumierte er nur sehr kleine Mengen, jedoch sind auch keine Anzeichen erkennbar, wonach der Beschuldigte von sich aus da- ran gedacht hat, mit dem Konsum aufzuhören. Ebenfalls soll der Beschuldigte gegenüber allen anderen Konsumenten nicht bessergestellt werden.
E. 2.5 Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundlagen
E. 2.6 Sodann hat der Privatkläger 1, entgegen den Ausführungen der Vertei- digung, nie von sehr viel Blut, welches auf dem T-Shirt sichtbar gewesen sei, berichtet (Urk. 81 S. 4; Urk. 174 S. 3). Wie oben bereits ausgeführt, sprach er von wenig bis mittelgradig viel Blut, welches auch auf den nach der Tat angefertigten Fotos erkennbar ist (Urk. D1/2 S. 2, S. 6). Zudem ist auch im Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich von blutverdächtigen Anhaftungen am T-Shirt die Rede (Urk. D1/8/2 S. 4).
E. 2.7 Auch die beschriebene Stärke der durch die Messerstiche verursachten Schmerzen wirkt – entgegen der Verteidigung – nicht übertrieben (Urk. 81 S. 4). Wohl sind die zugefügten Verletzungen in objektiver Hinsicht nicht besonders gravierend. Allgemein bekannt ist jedoch, dass selbst kleinste Stiche, wie sie etwa beim versehentlichen Schneiden bei Küchenarbeiten entstehen können, zu erheb- lichen Schmerzen führen, welche in der Regel subjektiv als sehr schmerzhaft empfunden werden.
- 11 -
E. 2.8 Der Beschuldigte bestritt von Anfang an vehement, mit einem Messer zu- gestochen zu haben. Nachdem er des Lokals verwiesen worden sei, habe ihn der Privatkläger 1 draussen am Kopf gehalten, worauf er diesen mit einem Schlüssel- bund in der Hand weggestossen habe. Dabei könne es schon passiert sein, dass er diesen verletzt habe. Die weiteren Verletzungen seien ihm unerklärlich. Danach sei alles wieder in Ordnung gewesen und er habe den Heimweg angetreten. Plötzlich sei er von einem Kollegen des Privatklägers 1 angegangen und mit Pfef- ferspray traktiert worden (Urk. D1/9/1 S. 3).
E. 2.9 In der späteren Einvernahme vom 9. Dezember 2021 schilderte der Beschuldigte vieles in wesentlichen Punkten anders. So führte er bei der detail- lierten Befragung zuerst aus, dass die Verletzung am Hals nicht vom Schlüssel- bund stamme, sondern von einem Fingernagel. Kurz darauf gab er an, dass die Verletzung am Hals von einem Schlüssel verursacht worden sein könne (Urk. D1/9/4 S. 4 ff.).
E. 2.10 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, den Club freiwillig verlassen zu haben, um wenig später zu behaupten, den Club unfreiwillig verlassen zu haben. Bezüglich der Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gab er an, dass er mit dem Schlüsselbund in der Hand mit dem Privatkläger 1 diskutiert habe und ihn dieser dann gepackt, zu Boden gewor- fen und bedroht habe, wobei sich letzterer verletzt habe. Nur wenig später gab er an, dass sie gestritten hätten und aufeinander losgegangen seien. Dabei habe er versucht, sich mit einem "Box" zu retten, wobei er wohl den Privatkläger 1 mit dem Schlüsselbund verletzt habe. Als er am Boden gelegen sei, habe sich der Privatkläger 1 mit dessen Knie auf seine Brust gelegt. Weil er Angst gehabt habe, sei er weggegangen (Prot. I S. 27).
E. 2.11 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er im Rahmen derselben Befragung einzelne zentrale Sachverhaltselemente diametral entgegengesetzt schilderte. So beispielsweise beantwortete er die Frage, ob er den Club freiwillig habe verlassen können oder nicht, widersprüchlich. Diese Diffe- renz ist nicht nachvollziehbar und sie spricht dafür, dass es sich dabei nicht um selbst Erlebtes handelt. Dies gilt auch für die Abweichungen unter den einzelnen
- 12 - Aussagen. Insbesondere die Schilderungen der Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 weichen erheblich voneinander ab, so dass diese nicht mit ei- ner Verwechslung oder der verblassenden Erinnerung zu erklären sind. Auch die Ausführungen zur Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 wirken be- liebig: So schilderte der Beschuldigte zu Verfahrensbeginn, dass er mit dem Privatkläger 1 diskutiert und diesen lediglich weggeschubst habe. Später soll es dann zu einer handfesten Schlägerei gekommen sein, bei welcher sich der Privat- kläger 1 auf dessen Brust gesetzt habe. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten derart widersprüchlich und lebensfremd sind, dass daraus nicht hervorgeht, was sich in dieser Nacht zugetragen hat.
E. 2.12 Schliesslich sind die Angaben des Beschuldigten auch nicht mit den medi- zinischen Berichten in Einklang zu bringen. Diese bestätigen, dass die festgestell- ten Verletzungen Schnittverletzungen sind, welche von scharfkantigen Gegen- ständen stammen, zum Beispiel der Klinge eines Messers oder eines messerähn- lichen Gegenstandes (Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/4; Urk. D1/4/5 S. 7). Schlüssel, ins- besondere die vom Beschuldigten getragenen gängigen "Kaba" und Bartschlüssel (Urk. 76 a und b) sind weder scharfkantig noch klingenähnlich. Eine Zufügung der hier fraglichen Verletzungen durch die Schlüssel und/oder durch Fingernägel kann somit zweifelsfrei ausgeschlossen werden, zumal auf den Schlüsseln auch keine Blutspuren festgestellt werden konnten, wie dies der Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich festhält (Urk. D1/8/3).
E. 2.13 Die Anklage spricht generell von einem Messer oder einem messerähn- lichen Gegenstand und auch der Privatkläger 1 konnte den Gegenstand, mit welchem er verletzt wurde, nicht genau umschreiben. Hingegen konnte er genau beschreiben, dass der Beschuldigte einen Gegenstand in der Faust hielt, aus welcher eine Klinge herausschaute (Urk. D1/10/2). Die genaue Länge der freien Klinge lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig steht fest, wie tief der Beschuldigte mit der Klinge in den Unterbauch eingedrungen ist. Wohl hält das Gutachten fest, dass die Wunde tiefer als lang (= 1 cm) gewesen sei und auf dem Wundgrund das Unterhautfettgewebe sichtbar gewesen sei. Daraus lassen sich
- 13 - jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Tiefe der Verletzung ziehen. Bei der Verletzung am Hals konnte das Gutachten im Gegensatz zur Länge der Wun- de (0,5 cm) gar keine Angaben zur Tiefe machen und deshalb auch nicht feststel- len, ob es sich dabei um eine Schnitt- oder Stichverletzung handelte (Urk. D1/4/5 S. 7). Zugunsten des Beschuldigten muss deshalb von einer weniger als 0,5 cm tiefen Schnittverletzung ausgegangen werden. Bei den beiden Verletzungen an der Hand handelte es sich klarerweise um oberflächliche Schnittverletzungen.
E. 2.14 Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die beiden Ver- letzungen im Hals- und Bauchbereich wissen- und willentlich mit einem messer- ähnlichen Gegenstand beibrachte. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte die Tatwaffe bereits bei sich gehabt hat. Dies ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die grundsätzliche Bereitschaft bestand, diese auch einzusetzen. Der Beschuldig- te forderte den Privatkläger 1 nach der Ausweisung aus dem Lokal auf, sich nach draussen zu begeben und ihn dort zu treffen. Als der Privatkläger 1 der Aufforde- rung des Beschuldigten nachkam, zückte letzterer die Tatwaffe und stach zu. Zuerst in Richtung Hals mit einer ausholenden Bewegung und danach in den Unterbauch. Auch dieser Umstand weist nicht auf eine unbedachte Spontanreak- tion hin, sondern ihm haftet planmässiges Vorgehen an. Wesentlich ist auch der gezielte Einsatz gegen den Hals. Dem Verletzungsort haftet ebenfalls nichts Zu- fälliges an, wie dies etwa im Rahmen eines Handgemenges der Falls sein kann. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte standen sich gegenüber und bewegten sich nicht wesentlich, so dass der Stich in den Hals nicht anders als ein gewollter sein konnte. Schliesslich stach der Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten Stich erneut zu und zwar in die untere Bauchgegend des Privatklägers 1. Dabei fällt auf, dass die beiden Stiche in so kurzem Abstand erfolgten, dass sie wie in einem Zug erfolgten und damit als eine einzelne Tat erscheinen. Gleich wie beim ersten Stich gegen den Hals, ist auch beim Sticht gegen den Unterbauch davon auszugehen, dass der Ort und die Art des Einstichs bewusst gewählt wurden.
E. 2.15 Wenngleich es sich nicht mehr erstellen lässt, ob und gegebenenfalls was für ein Messer im Spiel war, steht nach diesen Ausführungen fest, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger 1 zumindest einen scharfkantigen, messer-
- 14 - ähnlichen Gegenstand zum Einsatz brachte und diesem damit die bekannten Verletzungen zufügte. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in kurzer Abfolge zwei Stich/Schnittverletzungen, zunächst am Hals, dann am Unterbauch beibrachte, wobei er mit dem Messer resp. dem messerähnlichen Gegenstand ausholte und dieses/diesen schwungvoll gegen den Privatkläger 1 zum Einsatz brachte. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt damit erstellt und gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen.
3. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 2 (Anklagesachverhalt D)
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2022 wurde dem Privatkläger 2 und dem Beschuldigten Frist für die Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 146). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft (Urk. 154) und mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 der Be- schuldigte Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 156). Der Privatkläger 2 liess sich nicht vernehmen.
E. 3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te vor dem Lokal Todesdrohungen ausgestossen hat und überraschend – d.h. ohne Vorankündigung – zur Tat schritt. Er führte dabei zwei Stiche in sehr sensi- bel Körperregionen aus, wobei der Stich in den Hals klar im Vordergrund steht. Die Tathandlung geschah nicht im Rahmen eines eskalierenden Streits. Es gab keine wechselseitigen Provokationen. Der Beschuldigte stach hinterhältig auf ei- nen Freund ein, der nur schlichten wollte. Damit hat die Tat den Charakter einer eigentlichen Rachehandlung und Abrechnung für eine Banalität, an welcher der Privatkläger 1 notabene gar nicht beteiligt war. Das Verschulden ist somit als kei- nesfalls mehr leicht einzustufen und es erscheint (für das vollendete Delikt) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 11 Jahren als angemessen.
E. 3.2 Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Zwar konnte die genaue Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt nicht berechnet werden. Der Umstand, dass die rund 4 Stunden nach der Tat vorgenommene Blutentnahme immer noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 bis 1,61 Gewichtspromille ergab (Urk. D1/6/7), spricht aber für eine nicht mehr unerhebli- che Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Diese leicht verminderte Steuerungsfähig- keit durch die Alkoholisierung wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus. Das plan- mässige Herauslocken des Privatklägers 1 aus dem Club und das plötzliche Zü- cken des messerartigen Gegenstandes wirkt sich hingegen straferhöhend aus. Der Beschuldigte hatte ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte – nachdem er den Club verlassen musste – einfach gehen können. Er hat sich je-
- 20 - doch bewusst für eine schwerwiegende Delinquenz gegen Leib und Leben ent- schieden, aus einem nichtigen Grund heraus. Das zeugt von einer Geringschät- zung gegenüber dem menschlichen Leben, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken muss. Insgesamt gleichen sich die strafmindernden und die straferhö- henden Faktoren aus, womit das subjektive Tatverschulden die objektive Tat- schwere weder zu verringern, noch zu erhöhen vermag. Insgesamt ist von einem keinesfalls mehr leichten Tatverschulden auszugehen und eine hypothetische Freiheitsstrafe von 11 Jahren für das vollendete Delikt festzusetzen.
E. 3.3 Wesentlich ist nun der Umstand, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist, obwohl der Beschuldigte alles dafür unternommen hat. Der Tatversuch ist als verschuldensunabhängiges Element im Rahmen der Strafzumessung zu berück- sichtigen und das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Festzuhalten ist, dass es weitgehend der Reaktion des Privatklägers 1 zu verdanken ist, dass die- ser nicht schlimmer getroffen wurde. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Pri- vatkläger 1 keine erheblichen Verletzungen davontrug und die Tat weitgehend folgenlos blieb, womit ein Todeseintritt relativ fern lag. Insgesamt rechtfertigt sich für den Versuch eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Jahre auf
E. 3.4 Zu den Täterkomponenten lässt sich folgendes festhalten: Der Beschuldig- te wurde gemäss eigenen Angaben im Irak geboren und ist dort aufgewachsen, hat die Schule besucht und hernach als Coiffeur gearbeitet. 2009 ersuchte er in der Schweiz um Asyl, welches Gesuch aber wegen unglaubhafter Angaben ab- gewiesen wurde (Urk. 39 S. 4). In der Folge arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz an diversen Stellen, zeitweilig bis ins Jahr 2018 im Gastgewerbe und als Coiffeur. Wegen seiner wiederholten Straffälligkeit und der Absenz jeglicher Form von Integration hätte er per 25. Juli 2019 die Schweiz definitiv verlassen müssen (Urk. 39 S. 579 ff.). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Er hat sich auch nicht um die Beschaffung der nötigen Reisepapiere bemüht. Seine Fami- lienangehörigen leben angeblich in den Vereinigten Staaten. Er hat weder eine Partnerin noch Kinder. Das alles ist neutral zu bewerten.
- 21 - Der Beschuldigte weist heute noch 8 Vorstrafen auf (Urk. 107; Urk. 166), teils auch geringfügig und nicht einschlägig. Augenfällig ist die kurze Abfolge der De- linquenz. Die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Aus dem Verhalten unmittelbar nach der Tat lässt sich nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten. Der Beschuldigte ist nach der Tat geflüchtet. Die Verteidige- rin will einen Entschuldigungsbrief des Beschuldigten an den Privatkläger 1 straf- mindernd berücksichtigt wissen (Urk. 81 S. 18). Dabei handelt es sich jedoch um ein blosses Lippenbekenntnis, in welchem der Beschuldigte seinen Tatbeitrag re- lativierte und dem Privatkläger 1 gar eine Mitschuld vorwarf. So schreibt er, dass sie damals beide nicht klar im Kopf gewesen seien. Auch im Appell an die "Brü- derlichkeit" und dass er ihm verzeihen möge, weil er "draussen" eine Familie und vor allem eine Mutter habe, welche ihn sehr vermisse, ist keine Entschuldigung zu sehen. Sodann ist der Beschuldigte mit Bezug auf das Kerngeschehen nicht ge- ständig. All das hat sich jedoch strafzumessungsneutral auszuwirken. Zufolge der Vorstrafen ist die Strafe für das versuchte Tötungsdelikt um ein hal- bes Jahr auf insgesamt 7 ½ Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Strafzumessung: Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklagesachver- halt B) Die Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden ausgegangen und hat die Einzelstrafe bei 30 Tagessätzen festgesetzt, welche sie wegen der Vorstrafen sowie der Tatbegehung unmittelbar nach der Verurteilung um 10 auf 40 Tagess- ätze erhöht hat. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festgesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 106 S. 50 f.). Die festgesetzte Strafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.– für das Vergehen gegen das Ausländergesetz erweist sich als an- gemessen.
- 22 -
5. Strafzumessung: mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachverhalt E)
E. 4 Somit sind die folgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen: Die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Dispositiv Ziffer 1), die Verfügungen hinsicht- lich beschlagnahmter und gelagerter Gegenstände (Dispositiv Ziffern 8 bis 11), die Verweisung der Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg (Dispositiv Ziffern 12 und 14), die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 15), sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 1 (Urk. 17 bis 19). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vor- merk zu nehmen (Art. 404 StPO). Im Übrigen steht das Urteil zur Disposition.
E. 5 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies
- 8 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. III. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ebenso ausführlich wieder gegeben wie die Aussagen der Parteien und Zeugen (Urk. 106 S. 8 ff.). Es kann darauf verwiesen werden.
2. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 1 (Anklagesachverhalt A)
E. 5.1 In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Bei der konsumierten Drogenart handelt es sich um eine "weiche" Droge. Wohl erstreckte sich der Kon- sum über einen mehrmonatigen Zeitraum, doch war die Kadenz des wöchentli- chen Konsums tief und die jeweils konsumierte Menge von Teilen eines Joints sehr klein.
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht erkennbar, weshalb für die mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 300.– aus- zusprechen ist.
6. Vollzug der Strafe 6.1. Für die Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahre kommt weder ein vollständig noch teilweise bedingter Vollzug in Frage (Art. 42 und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich 782 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug, was ihm an die Strafe anzurech- nen ist (Art. 51 StGB). 6.2. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 52 f.). Beim Beschuldigten kann nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, womit die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen ist. 6.3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. Mit ihrer Berufung beantragte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf das schwere Tatverschulden eine solche von 12 Jahren (Urk. 114 S. 8; Urk. 171 S. 6). Der Be-
- 23 - schuldigte hat gegen die Landesverweisung weder Berufung noch Anschlussbe- rufung erhoben (Urk. 156; Urk. 174 S. 7). Damit steht im Berufungsverfahren nicht die Anordnung der Landesverweisung zur Diskussion, sondern lediglich deren Dauer.
2. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Vorinstanz hat die weiteren Grundlagen der Landesverweisung zutreffend dargelegt und ist mit ebenso zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzun- gen dafür erfüllt sind und kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorlie- ge (Urk. 106 S. 53 f.). Auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden.
3. Der Beschuldigte hat hinterhältig eine gravierende Tat begangen. Das Tat- verschulden des Beschuldigten wurde im mittelschweren Bereich verortet. So- dann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zwar seit rund 15 Jahren in der Schweiz befindet, hingegen von ihm weiterhin eine potentielle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Es erscheint deshalb als angemessen, die Dauer der Landesverweisung antragsgemäss auf 12 Jahre festzusetzen.
4. Der Beschuldigte ist nicht Bürger eines Schengen-Mitgliedstaates und wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die Landesverweisung im Schengener-Informationssystem auszuschreiben ist. VII. Genugtuung
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Zivilklage, namentlich zur Schaden- ersatzforderung sowie zum Genugtuungsbegehren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 57 ff.). Nachdem der Entscheid der Vorinstanz, wonach das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen sei, nicht mehr Gegenstand der Berufung ist, gilt es nur noch über das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 zu ent- scheiden.
2. Die Vorinstanz hat, ausgehend von einer gegenüber dem Privatkläger 1 begangenen schweren Körperverletzung, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus-
- 24 - gesprochen. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 106 S. 59). Der Privatkläger 1 verlangte im Berufungsverfahren eine Genug- tuung von Fr. 2'000.– (Urk. 125 S. 2; Urk. 172). Er begründete seinen Anspruch mit den vergleichsweise leichten Tatfolgen einerseits und dem missbrauchten Vertrauen andererseits. So sei er nach der Tat unter erheblichem Schock gestan- den und leide noch heute unter erheblicher Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 78 S. 10; Urk. 172 S. 4).
3. Der Beschuldigte hielt dem entgegen, der Privatkläger 1 habe sich nie in Lebensgefahr befunden, es sei nur eine äusserst simple medizinische Behand- lung erfolgt und die erlittenen Verletzungen würden ohne Narbenbildung abheilen. Die Bemessung der Genugtuungssumme der Vorinstanz mit Fr. 1'000.– erweise sich als angemessen (Urk. 81 S. 18; Urk. 174 S. 9).
4. Für das Gericht ist unbestritten, dass der Privatkläger 1 eine genügend schwere Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für sein Unbill geltend machen zu können. Der Privat- kläger 1 hat seine Genugtuungsforderung substantiiert begründet und dargelegt, in welcher Form die Tat bei ihm zu immaterieller Unbill geführt hat. Der Beschul- digte hat zu den einzelnen geltend gemachten Gründen keine Stellung genom- men, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es wäre ihm mög- lich gewesen, die vorgebrachten, genugtuungsbegründenden Tatsachen einzeln und substantiiert zu bestreiten. Indem er dies nicht getan hat, bleiben die Ausfüh- rungen des Privatklägers 1 unbestritten und dementsprechend ist für die Bemes- sung der Genugtuungssumme auf sie abzustellen.
5. Dem Gericht bleibt bei seinem Entscheid über die Höhe der Genugtuungs- summe ein weiter Ermessenspielraum. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen und unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsgutverletzung sowie den Folgen der Tat erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als an- gemessen. Mangels entsprechenden Antrags ist die Forderung nicht zu verzin- sen.
- 25 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt hinsichtlich ihre Antrages auf Verurteilung wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung betreffend den Anklagesachverhalt D vollumfänglich sowie in gerin- gem Umfang hinsichtlich der beantragten Sanktion für den Beschuldigten. In die- sem – mit einem Drittel zu veranschlagenden Umfang – ist sie als unterliegend zu behandeln. Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Auf die Hauptberufung des Privatklägers 1 wurde nicht eingetreten. Dies verursacht jedoch keinen nennens- werten Aufwand, weshalb dieser Umstand vernachlässigt werden kann.
4. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren Fr. 9'967.65 (inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung, Barauslagen und MwSt) geltend (Urk. 175). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die um 2.5 Stunden kürzere Dauer der Berufungsverhandlung ist mit einem Abzug von Fr. 592.35 (2.5 h x Fr. 220.– = Fr. 550.– zugüglich Fr. 42.35 MwSt) zu berücksichtigen, womit Rechtsanwältin Y1._____ mit einem pauschalen Honorar von Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 machte für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'255.95 (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung; inkl. MwSt) geltend (Urk. 169; Urk. 173). Auch dieses Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Un-
- 26 - ter Anrechnung der Berufungsverhandlung (5.5 h x Fr. 220.– = Fr. 1'210.– zuzüg- lich Fr. 93.20 MwSt) ist Rechtsanwalt Bünger pauschal mit Fr. 3'600.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Auf die II. Berufung des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − […]; − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Ankla- geziffer B); − […]. 2.-7. […]
E. 7 Jahre Freiheitsstrafe.
E. 8 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Schlüsselbund (Asservate- Nr. A015'274'085) wird dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 9 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'262'983 − Gurt Asservate-Nr. A015'262'994 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'263'000 − Schuhe Asservate-Nr. A015'262'698
E. 10 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Privatkläger A._____
- 28 - innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'263'033 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'262'712 − Schuhe Asservate-Nr. A015'263'022
E. 11 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210801-010 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
E. 12 Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 13 […]
E. 14 Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'995.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'590.80 amtliche Verteidigung durch RA Y2._____ Fr. 12'291.40 amtliche Verteidigung durch RAin Y1._____ Fr. 10'774.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 16 […]
E. 17 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wurde mittels Beschluss vom 9. März 2022 mit Fr. 10'590.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von drei Vierteln.
E. 18 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, wird mit Fr. 12'291.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.
- 29 -
E. 19 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 10'774.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zweitel.
E. 20 [Mitteilungen] 21.-23. [Rechtsmittel] "
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagesachverhalt A sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagesachverhalt E).
2. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagesachverhalt D.
- 30 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 782 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 A._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 3'600.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 31 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die zuführenden Polizeibeamten zuhanden der Vollzugseinrichtung (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) − den Privatkläger 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 2 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkäger 1 − das Staatssekretariat für Migration SEM und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffer 8 (Ge- schäfts-Nr. 80789920) des vorinstanzlichen Urteils − das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffern 9-11 (Geschäfts- Nr. 80789920) des vorinstanzlichen Urteils − die amtliche Verteidigung betr. Dispositivziffern 8 und 9 des vorinstanz- lichen Urteils bzw. Herausgabefrist − den Vertreter des Privatklägers 1 betr. Dispositivziffer 10 bzw. Heraus- gabefrist des vorinstanzlichen Urteils.
- 32 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220380-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 21. September 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw M. Rikenmann, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger 1 und II. Berufungskläger (Nichteintreten) sowie Anschlussberu- fungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich , 3. Abteilung, vom 9. Mai 2022 (DG220009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
23. Dezember 2021 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 100 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer A); − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Anklageziffer B); − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne Art. 19a Ziff. 2 BetmG (Anklageziffer E).
2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB gemäss Anklageziffer D wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 282 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.–.
4. Von einer Bestrafung des Beschuldigten bezüglich Anklageziffer E wird abgesehen.
5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe sind zu vollziehen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Ge- schäfts-Nr. 80789920 lagernde Schlüsselbund (Asservate-Nr. A015'274'085) wird dem Be- schuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird er der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.
- 3 -
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansons- ten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'262'983 − Gurt Asservate-Nr. A015'262'994 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'263'000 − Schuhe Asservate-Nr. A015'262'698
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'263'033 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'262'712 − Schuhe Asservate-Nr. A015'263'022
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210801-010 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
12. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'995.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'590.80 amtliche Verteidigung durch RA Y2._____ Fr. 12'291.40 amtliche Verteidigung durch RAin Y1._____ Fr. 10'774.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
16. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ und diejenigen der amtlichen Vertei- digung – werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
17. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wurde mittels Beschluss vom
9. März 2022 mit Fr. 10'590.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.
18. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, wird mit Fr. 12'291.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 10'774.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zweitel.
20. [Mitteilungen]
21. [Rechtsmittel]
22. [Rechtsmittel]
23. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 174): " 1. Es seien die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie die Anschlussberufung des Privatklägers A._____ vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
9. Mai 2022 zu bestätigen, soweit dieses angefochten ist.
2. Es sei der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. ges. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. "
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 171; Urk. 114): " 1. Bestätigung des Schuldspruchs wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Anklageziffer B).
2. Schuldigsprechung von B._____ der mehrfachen versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A und D) sowie der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer E).
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzten zu CHF 60.00 (entsprechend CHF 5'400.00) sowie mit einer Busse von CHF 300.00.
4. Vollzug der Geldstrafe.
5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
6. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren.
7. Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens auf den Beschuldigten. "
c) Des Privatklägers 1 A._____ (Urk. 172): " 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo.- Ziff. 1 erster Spiegelstrich des vorsätzlichen Urteils wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu ver- urteilen.
2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo.- Ziff. 3 des vorsätz- lichen Urteils im Zuge der Abänderung von Dispo.-Ziff. 1 mit einer schuldangemessenen Strafe zu bestrafen.
3. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils im Zuge der Abänderung von Dispo.-Ziff. 1 im Rahmen einer Neubewer- tung der gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen ein länger andauernder Landesverweis anzuordnen.
4. Es sei in Abänderung von Dispo.-Ziff. 13 des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldig- ten."
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2022 wurde der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt A), rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Ankla- gesachverhalt B) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne Art. 19a Ziff. 2 BetmG (Anklagesachverhalt E) verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 (Anklagesachverhalt D) wurde er freigesprochen (Urk. 106 S. 62 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 1 Berufung an (Urk. 86; Urk. 89). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 25. Juli 2022 (Urk. 114). Mit Eingabe vom 19. August 2021 liess der Privatkläger 1 die Berufung zurückziehen und meldete stattdessen Anschlussbe- rufung an (Urk. 125).
2. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten verlängert (Urk. 123) und mit Beschluss der III. Strafkammer vom
19. September 2022 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 141).
3. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2022 wurde dem Privatkläger 2 und dem Beschuldigten Frist für die Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 146). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft (Urk. 154) und mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 der Be- schuldigte Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 156). Der Privatkläger 2 liess sich nicht vernehmen.
4. Am 5. Mai 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. September 2023 vorgeladen (Urk. 164). An der Berufungsverhandlung nahmen die Staats- anwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers
- 7 - sowie der Vertreter des Privatklägers 1 teil (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). II. Prozessuales
1. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtete sich primär gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Anklagesach- verhalt D) und die abweichende rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts A, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung (Urk. 114; Urk. 171).
2. Auf die Berufung des Privatklägers 1 (Urk. 89) kann mangels einer rechtzei- tig erfolgten Berufungserklärung nicht eingetreten werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Hingegen ist seine am 19. August 2021 eingereichte Anschlussberufung (Urk. 125) gültig.
3. Die Anschlussberufung des Privatklägers 1 richtete sich ebenfalls gegen die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts A als versuchte schwere Körper- verletzung statt einer versuchten vorsätzlichen Tötung, die Dauer der Freiheitstra- fe und der Landesverweisung, die Höhe der Genugtuungsforderung sowie Teile der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 125; Urk. 172). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte Rechtsanwalt X._____ sein Einverständnis mit der vo- rinstanzlichen Kostenverlegung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (Dispositiv Ziffer 19; Prot. II. S. 8).
4. Somit sind die folgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen: Die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Dispositiv Ziffer 1), die Verfügungen hinsicht- lich beschlagnahmter und gelagerter Gegenstände (Dispositiv Ziffern 8 bis 11), die Verweisung der Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg (Dispositiv Ziffern 12 und 14), die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 15), sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 1 (Urk. 17 bis 19). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vor- merk zu nehmen (Art. 404 StPO). Im Übrigen steht das Urteil zur Disposition.
5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies
- 8 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. III. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ebenso ausführlich wieder gegeben wie die Aussagen der Parteien und Zeugen (Urk. 106 S. 8 ff.). Es kann darauf verwiesen werden.
2. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 1 (Anklagesachverhalt A) 2.1. Fest steht, dass der Privatkläger 1 sich am 1. August 2021 beim Hinterein- gang des Clubs "D._____" an der E._____-strasse die in der Anklage aufgeführ- ten Verletzungen an Bauch, Hals, Schulter und Hand zuzog. Dies ergibt sich aus den unmittelbar nach der Tat angefertigten Fotos des Privatklägers 1 (Urk. D1/2 S. 3 ff.), dem Bericht der Klinik für Traumatologie, welche die medizinische Erst- versorgung vornahm (Urk. D1/4/4) sowie dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1/4/5). 2.2. Während die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, diese Verletzungen mit- tels eines spitzen Gegenstandes, mutmasslich einer Messerklinge, verursacht zu haben (Urk. 26 S. 3), machte der Beschuldigte geltend, die Verletzung am Bauch womöglich mit dem in der Faust gehaltenen Schlüsselbund verursacht zu haben (Urk. D1/9/04 S. 5 f.; Prot. I S. 28). Weiter gab er an, dass die Verletzung am Hals durch die Fingernägel einer Frau entstanden sein könnten (Urk. D1/9/1 S. 8). Demgegenüber schilderte der Privatkläger 1 den Sachverhalt anklagegemäss. Der Beschuldigte habe nach dem Zusammentreffen ein Messer gezückt und ver-
- 9 - sucht, ihn am Hals zu stechen. Trotz seiner Gegenwehr habe ihn der Beschuldig- te mit dem Messer am Hals und an den Fingern geschnitten sowie auf den Bauch eingestochen (Urk. D1/10/2 S. 5 f.). 2.3. Der Privatkläger 1 zeichnete mit seinen Aussagen ein klares und einheit- liches Bild der Geschehnisse, welches aufgrund des Detaillierungsgrades und der Differenziertheit glaubhaft ist. Er schilderte unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei, wie der aufgebrachte Beschuldigte mit dem Türsteher des Clubs "D._____" einen heftigen Disput führte, weil ihm der Zutritt verwehrt wurde. Um ihn zu beruhigen, sei der Türsteher auf den Beschuldigten zugegangen. Der Be- schuldigte habe jedoch den Türsteher an die Wand gedrückt und dann mit dem Messer mehrmals auf ihn eingestochen. Das Messer habe er nicht genau gese- hen, denn es sei dunkel gewesen. Er habe aber gehört, wie der Beschuldigte un- mittelbar vorher etwas aus der Tasche gezogen und geöffnet habe. Anfänglich habe er nichts gespürt, sondern erst Sekunden später, wo er auch ein wenig Blut auf seinem T-Shirt gesehen habe (Urk. D1/10/1 S. 2 ff.). 2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2021 schilderte der Privatkläger 1 die Ereignisse gleichlautend, insbesondere die Geschehnisse vor und nach dem eigentlichen Kerngeschehen: Nach der Verwei- gerung des Zutritts zum Club sei der Beschuldigte aggressiv geworden, worauf er (der Privatkläger 1) versucht habe, diesen zu beruhigen. Dann habe der Beschul- digte das Messer gezückt und auf ihn in Richtung Hals und danach ihm in den Bauch gestochen. Bei der Stichbewegung in Richtung Hals habe er sich mit der Hand zu schützen versucht (Urk. D1/10/2 S. 5 f.). Sein T-Shirt beschrieb der Privatkläger 1 als im Bauchbereich voll Blut und im Kragenbereich als ein wenig blutbefleckt, wobei er selber nur wenig Blut verloren habe. Es habe mittelgradig Blut auf dem T-Shirt gehabt (Urk. D1/10/2 S. 18). 2.5. Auch der Beschuldigte schilderte die Vorgeschichte und die Geschehnisse danach jeweils übereinstimmend (Urk. D1/9/1 S. 3; Urk. D1/9/4 S. 6 f.). Die an- waltliche Kritik an den Aussagen des Privatklägers 1 verfängt nicht. Insbesondere sind die geltend gemachten Übertreibungen und Ungereimtheiten nicht zu erken- nen (Urk. 81 S. 3; Urk. 174 S. 1 ff.). Wenn die Verteidigung dem Privatkläger 1
- 10 - vorwirft, dass er von Messerstichen berichtete, aber die Waffe nicht beschreiben könne und sie noch nicht einmal gesehen habe, so trifft dies einerseits in dieser Absolutheit nicht zu und ist andererseits auch nicht unglaubhaft. So beschrieb der Privatkläger 1 stets gleichlautend, gehört zu haben, wie der Beschuldigte vor dem Stich etwas geöffnet und in der Hand gehalten habe (Urk. D1/10/1 S. 2 f.). Ledig- lich diesbezüglich, nämlich hinsichtlich des geöffneten Gegenstandes, gab er an, diesen nicht genau gesehen zu haben (Urk. D1/10/1 S. 2 F9). Hingegen berichte- te er, entgegen der anwaltlichen Behauptung, stets übereinstimmend von einer Klingenspitze, welche aus der Hand des Beschuldigten hinausschaute. Dass er unter diesen Umständen keine genauen Angaben zur Beschaffenheit des Mes- sers machen konnte, spricht nicht gegen seine Schilderungen. Ganz im Gegenteil ist gerade das besonders glaubhaft, denn das wesentliche Unterscheidungs- merkmal bei Messern ist deren Beschaffenheit von Schaft und Klingenansatz. Beides – Schaft und Klingenansatz – hatte jedoch der Beschuldigte mit seiner Faust verdeckt. Dass der Privatkläger 1 aber vom Anblick einer Messerspitze auf ein Messer schloss, welches sich in der Faust verborgen hielt, ist naheliegend und tut der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen keinen Abbruch. 2.6. Sodann hat der Privatkläger 1, entgegen den Ausführungen der Vertei- digung, nie von sehr viel Blut, welches auf dem T-Shirt sichtbar gewesen sei, berichtet (Urk. 81 S. 4; Urk. 174 S. 3). Wie oben bereits ausgeführt, sprach er von wenig bis mittelgradig viel Blut, welches auch auf den nach der Tat angefertigten Fotos erkennbar ist (Urk. D1/2 S. 2, S. 6). Zudem ist auch im Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich von blutverdächtigen Anhaftungen am T-Shirt die Rede (Urk. D1/8/2 S. 4). 2.7. Auch die beschriebene Stärke der durch die Messerstiche verursachten Schmerzen wirkt – entgegen der Verteidigung – nicht übertrieben (Urk. 81 S. 4). Wohl sind die zugefügten Verletzungen in objektiver Hinsicht nicht besonders gravierend. Allgemein bekannt ist jedoch, dass selbst kleinste Stiche, wie sie etwa beim versehentlichen Schneiden bei Küchenarbeiten entstehen können, zu erheb- lichen Schmerzen führen, welche in der Regel subjektiv als sehr schmerzhaft empfunden werden.
- 11 - 2.8. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an vehement, mit einem Messer zu- gestochen zu haben. Nachdem er des Lokals verwiesen worden sei, habe ihn der Privatkläger 1 draussen am Kopf gehalten, worauf er diesen mit einem Schlüssel- bund in der Hand weggestossen habe. Dabei könne es schon passiert sein, dass er diesen verletzt habe. Die weiteren Verletzungen seien ihm unerklärlich. Danach sei alles wieder in Ordnung gewesen und er habe den Heimweg angetreten. Plötzlich sei er von einem Kollegen des Privatklägers 1 angegangen und mit Pfef- ferspray traktiert worden (Urk. D1/9/1 S. 3). 2.9. In der späteren Einvernahme vom 9. Dezember 2021 schilderte der Beschuldigte vieles in wesentlichen Punkten anders. So führte er bei der detail- lierten Befragung zuerst aus, dass die Verletzung am Hals nicht vom Schlüssel- bund stamme, sondern von einem Fingernagel. Kurz darauf gab er an, dass die Verletzung am Hals von einem Schlüssel verursacht worden sein könne (Urk. D1/9/4 S. 4 ff.). 2.10. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, den Club freiwillig verlassen zu haben, um wenig später zu behaupten, den Club unfreiwillig verlassen zu haben. Bezüglich der Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gab er an, dass er mit dem Schlüsselbund in der Hand mit dem Privatkläger 1 diskutiert habe und ihn dieser dann gepackt, zu Boden gewor- fen und bedroht habe, wobei sich letzterer verletzt habe. Nur wenig später gab er an, dass sie gestritten hätten und aufeinander losgegangen seien. Dabei habe er versucht, sich mit einem "Box" zu retten, wobei er wohl den Privatkläger 1 mit dem Schlüsselbund verletzt habe. Als er am Boden gelegen sei, habe sich der Privatkläger 1 mit dessen Knie auf seine Brust gelegt. Weil er Angst gehabt habe, sei er weggegangen (Prot. I S. 27). 2.11. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er im Rahmen derselben Befragung einzelne zentrale Sachverhaltselemente diametral entgegengesetzt schilderte. So beispielsweise beantwortete er die Frage, ob er den Club freiwillig habe verlassen können oder nicht, widersprüchlich. Diese Diffe- renz ist nicht nachvollziehbar und sie spricht dafür, dass es sich dabei nicht um selbst Erlebtes handelt. Dies gilt auch für die Abweichungen unter den einzelnen
- 12 - Aussagen. Insbesondere die Schilderungen der Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 weichen erheblich voneinander ab, so dass diese nicht mit ei- ner Verwechslung oder der verblassenden Erinnerung zu erklären sind. Auch die Ausführungen zur Art der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 wirken be- liebig: So schilderte der Beschuldigte zu Verfahrensbeginn, dass er mit dem Privatkläger 1 diskutiert und diesen lediglich weggeschubst habe. Später soll es dann zu einer handfesten Schlägerei gekommen sein, bei welcher sich der Privat- kläger 1 auf dessen Brust gesetzt habe. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten derart widersprüchlich und lebensfremd sind, dass daraus nicht hervorgeht, was sich in dieser Nacht zugetragen hat. 2.12. Schliesslich sind die Angaben des Beschuldigten auch nicht mit den medi- zinischen Berichten in Einklang zu bringen. Diese bestätigen, dass die festgestell- ten Verletzungen Schnittverletzungen sind, welche von scharfkantigen Gegen- ständen stammen, zum Beispiel der Klinge eines Messers oder eines messerähn- lichen Gegenstandes (Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/4; Urk. D1/4/5 S. 7). Schlüssel, ins- besondere die vom Beschuldigten getragenen gängigen "Kaba" und Bartschlüssel (Urk. 76 a und b) sind weder scharfkantig noch klingenähnlich. Eine Zufügung der hier fraglichen Verletzungen durch die Schlüssel und/oder durch Fingernägel kann somit zweifelsfrei ausgeschlossen werden, zumal auf den Schlüsseln auch keine Blutspuren festgestellt werden konnten, wie dies der Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich festhält (Urk. D1/8/3). 2.13. Die Anklage spricht generell von einem Messer oder einem messerähn- lichen Gegenstand und auch der Privatkläger 1 konnte den Gegenstand, mit welchem er verletzt wurde, nicht genau umschreiben. Hingegen konnte er genau beschreiben, dass der Beschuldigte einen Gegenstand in der Faust hielt, aus welcher eine Klinge herausschaute (Urk. D1/10/2). Die genaue Länge der freien Klinge lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig steht fest, wie tief der Beschuldigte mit der Klinge in den Unterbauch eingedrungen ist. Wohl hält das Gutachten fest, dass die Wunde tiefer als lang (= 1 cm) gewesen sei und auf dem Wundgrund das Unterhautfettgewebe sichtbar gewesen sei. Daraus lassen sich
- 13 - jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Tiefe der Verletzung ziehen. Bei der Verletzung am Hals konnte das Gutachten im Gegensatz zur Länge der Wun- de (0,5 cm) gar keine Angaben zur Tiefe machen und deshalb auch nicht feststel- len, ob es sich dabei um eine Schnitt- oder Stichverletzung handelte (Urk. D1/4/5 S. 7). Zugunsten des Beschuldigten muss deshalb von einer weniger als 0,5 cm tiefen Schnittverletzung ausgegangen werden. Bei den beiden Verletzungen an der Hand handelte es sich klarerweise um oberflächliche Schnittverletzungen. 2.14. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die beiden Ver- letzungen im Hals- und Bauchbereich wissen- und willentlich mit einem messer- ähnlichen Gegenstand beibrachte. Vorab fällt auf, dass der Beschuldigte die Tatwaffe bereits bei sich gehabt hat. Dies ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die grundsätzliche Bereitschaft bestand, diese auch einzusetzen. Der Beschuldig- te forderte den Privatkläger 1 nach der Ausweisung aus dem Lokal auf, sich nach draussen zu begeben und ihn dort zu treffen. Als der Privatkläger 1 der Aufforde- rung des Beschuldigten nachkam, zückte letzterer die Tatwaffe und stach zu. Zuerst in Richtung Hals mit einer ausholenden Bewegung und danach in den Unterbauch. Auch dieser Umstand weist nicht auf eine unbedachte Spontanreak- tion hin, sondern ihm haftet planmässiges Vorgehen an. Wesentlich ist auch der gezielte Einsatz gegen den Hals. Dem Verletzungsort haftet ebenfalls nichts Zu- fälliges an, wie dies etwa im Rahmen eines Handgemenges der Falls sein kann. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte standen sich gegenüber und bewegten sich nicht wesentlich, so dass der Stich in den Hals nicht anders als ein gewollter sein konnte. Schliesslich stach der Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten Stich erneut zu und zwar in die untere Bauchgegend des Privatklägers 1. Dabei fällt auf, dass die beiden Stiche in so kurzem Abstand erfolgten, dass sie wie in einem Zug erfolgten und damit als eine einzelne Tat erscheinen. Gleich wie beim ersten Stich gegen den Hals, ist auch beim Sticht gegen den Unterbauch davon auszugehen, dass der Ort und die Art des Einstichs bewusst gewählt wurden. 2.15. Wenngleich es sich nicht mehr erstellen lässt, ob und gegebenenfalls was für ein Messer im Spiel war, steht nach diesen Ausführungen fest, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger 1 zumindest einen scharfkantigen, messer-
- 14 - ähnlichen Gegenstand zum Einsatz brachte und diesem damit die bekannten Verletzungen zufügte. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in kurzer Abfolge zwei Stich/Schnittverletzungen, zunächst am Hals, dann am Unterbauch beibrachte, wobei er mit dem Messer resp. dem messerähnlichen Gegenstand ausholte und dieses/diesen schwungvoll gegen den Privatkläger 1 zum Einsatz brachte. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt damit erstellt und gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen.
3. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 2 (Anklagesachverhalt D) 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 2, der Zeugen F._____ und G._____ sowie des Beschuldigten zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Zusammen mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Um- stände der Auseinandersetzung zwar unbestritten sind, hingegen lässt sich aufgrund der abweichenden Zeugenaussagen der anklagegemässe Einsatz des Messers nicht beweisen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 33). 3.2. Entsprechend hat betreffend den Anklagesachverhalt D ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu ergehen.
4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachver- halt E) Angesichts der auf die rechtliche Würdigung (leichter Fall) beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung zu über- nehmen (Urk. 114 S. 6; Urk. 171 S. 6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum an der H._____-strasse in Zürich jeweils am Wochenende und im Ausgang 1 bis 2 Züge des Marihuana-Joints eines Freundes (mit-)konsumiert habe. Auf diesbezügliche Erwägungen kann verwiesen
- 15 - werden (Urk. 106 S. 39). Dieser Sachverhalt ist somit der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Anklagesachverhalt A) 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte bestritt, einen entsprechenden Vorsatz gehabt zu haben (Urk. 81 S. 8; Urk. 174 S. 3). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 schuldig gesprochen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur vorsätzlichen Tötung, zur schweren Körperverletzung sowie dem Versuch dazu zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 40 ff.). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten führte zusammengefasst aus, dass aufgrund des Umstands, dass die Stiche beim Privatkläger 1 lediglich zu leichten Verletzungen geführt hätten, der objektive Tatbestand der versuchten vorsätzli- chen Tötung nicht erfüllt sei. Zudem habe der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Ausführungen nicht die Absicht gehabt, den Tod des Privatklägers 1 herbeizuführen und diesen auch nicht für möglich gehalten. Schliesslich sei er deutlich betrunken gewesen, weshalb er unabsichtlich und überbordend reagiert habe (Urk. 81 S. 8 f.; Urk. 174 S. 3 f.). 1.4. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den vollkommen unvorbereiteten Privat- kläger 1 mit einem Messer bzw. mit einem messerähnlichen Gegenstand attackierte. Dabei führte er zunächst eine Stichbewegung gegen die linke Halssei- te des Privatklägers 1 aus. Durch die Reaktion des Privatklägers 1 konnte die Stichbewegung teilweise abgefangen werden, so dass die Verletzung auf der lin- ken Halsseite und der rechten Hand entstand. Unmittelbar darauf setzte der Be- schuldigte – im weiterhin dynamischen Geschehensablauf – zu einer zweiten kräf-
- 16 - tigen Stichbewegung an, dieses Mal gegen die linke untere Bauchseite des Privatklägers 1. 1.5. Mit Blick auf das vorliegend zu beurteilende Delikt ist vorab auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts bei Messerstichen in sensible Bereiche des Kör- pers zu verwiesen. Mehrfach hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tat- bestandsverwirklichung, nämlich des Todeseintrittes, als hoch einzustufen sei. Bei derartigen Stichverletzungen dürfe auch ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen habe (vgl. u.a. BGer 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3. m.w.H.). 1.6. Vorliegend konnte der Beschuldigte das betreffende Risiko nicht kontrollie- ren, da er überraschend auf den Privatkläger 1 einstach und er angesichts der Dynamik – der Privatkläger 1 versuchte sich zu wehren – letztlich das Verlet- zungsrisiko nicht mehr kalkulieren konnte. Der Beschuldigte setzte somit den Privatkläger 1 mit seinem Handeln – namentlich mit dem Stich in den Hals – frag- los einem Todesrisiko aus. Im Einklang mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D1/4/5), kann gesagt werden, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken war, dass keine lebenswichtigen Strukturen getroffen wurden. 1.7. Gestützt auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann schliesslich geschlussfolgert werden, dass sich dem Beschuldigten beim inkrimi- nierten Stich gegen Hals und Unterbauch des Privatklägers 1 die Möglichkeit ei- ner tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen musste, so dass sein Handeln nur als Inkaufnahme des möglichen Todeseintritts ausgelegt werden kann. 1.8. Es sind weder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht. Ebenfalls liegen keine Schuldausschlussgrün- de vor. Auf eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit zufolge Alkoholkonsums ist bei der Strafzumessung näher einzugehen.
- 17 - 1.9. Damit ist in Übereinstimmung mit der überzeugenden Begründung der Staatsanwaltschaft (Urk. 171) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 43) und der Verteidigung (Urk. 174) der objektive und subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuld- spruch zu ergehen.
2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes (Anklagesachverhalt E) 2.1. Die Vorinstanz beurteilte den wöchentlichen Marihuanakonsum des Beschuldigten als einen "leichten Fall". Der Beschuldigte habe jeweils Marihuana in Form eines Joints konsumiert. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt und sei nicht einschlägig vorbestraft (Urk. 106 S. 46 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Berufung dagegen, dass der Beschul- digte seit einiger Zeit regelmässig Marihuana konsumiere, darüber hinaus in den Jahren 2014/2015 Kokain konsumiert habe und es lediglich eine Frage der Zeit sei, bis der Beschuldigte wieder Marihuana konsumiere (Urk. 114 S. 6). Wenn man vorliegend von einem leichten Fall ausgehe, könne Art. 19a Ziff. 1 BetmG auch aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden (Urk. 171 S. 6), so die Staats- anwaltschaft weiter. 2.3. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt das Gericht bei der Annahme eines "leichten Falles" über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 124 IV 186 m.w.H.). Das Gericht hat die gesamten objektiven und subjekti- ven Umstände des Einzelfalls zu beachten und kann nicht nur auf ein einziges Element, z.B. auf die Art der Droge, auf die Vorstrafen des Täters, auf die Um- stände, unter denen er gehandelt hat, oder auf die geringere oder grössere Dro- genabhängigkeit, abstellen. Ebenfalls stellt der Konsum von Cannabis nicht au- tomatisch einen "leichten Fall" dar (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG Art. 19a N 20 ff.).
- 18 - 2.4. Unter Berücksichtigung von Lehre und Praxis ist vorliegend nicht von ei- nem leichten Fall auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte regelmässig wäh- rend eines halben Jahres. Zwar konsumierte er nur sehr kleine Mengen, jedoch sind auch keine Anzeichen erkennbar, wonach der Beschuldigte von sich aus da- ran gedacht hat, mit dem Konsum aufzuhören. Ebenfalls soll der Beschuldigte gegenüber allen anderen Konsumenten nicht bessergestellt werden. 2.5. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Strafzumessung zutreffen wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 48). 1.2. Da beim Tötungsversuch ein vollendeter Versuch, das heisst vorliegend das Ausbleiben der Todesfolge, als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzu- messungsfaktor besteht, ist im Rahmen des Tatverschuldens zunächst vom voll- endeten Delikt auszugehen. Es ist daher zunächst eine Strafe für die vollendete einfache Tatbegehung festzulegen und diese dann infolge der bloss versuchten Tatbegehung angemessen zu mildern.
2. Strafrahmen 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und die Tat nicht unter die qualifizier- ten oder privilegierten Tatbestände von Art. 112 ff. StGB (Mord, Totschlag etc.) fällt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren bestraft (Art. 111 in Ver- bindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ge- mäss Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB führt jedoch dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Beim Beschuldigten liegen keine Umstände vor, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
- 19 - 2.2. Art. 115 Abs. 1 AIG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Auch hier liegen keine Gründe vor, wonach der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 2.3. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB).
3. Strafzumessung: versuchte vorsätzliche Tötung (Anklagesachverhalt A) 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te vor dem Lokal Todesdrohungen ausgestossen hat und überraschend – d.h. ohne Vorankündigung – zur Tat schritt. Er führte dabei zwei Stiche in sehr sensi- bel Körperregionen aus, wobei der Stich in den Hals klar im Vordergrund steht. Die Tathandlung geschah nicht im Rahmen eines eskalierenden Streits. Es gab keine wechselseitigen Provokationen. Der Beschuldigte stach hinterhältig auf ei- nen Freund ein, der nur schlichten wollte. Damit hat die Tat den Charakter einer eigentlichen Rachehandlung und Abrechnung für eine Banalität, an welcher der Privatkläger 1 notabene gar nicht beteiligt war. Das Verschulden ist somit als kei- nesfalls mehr leicht einzustufen und es erscheint (für das vollendete Delikt) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 11 Jahren als angemessen. 3.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Zwar konnte die genaue Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt nicht berechnet werden. Der Umstand, dass die rund 4 Stunden nach der Tat vorgenommene Blutentnahme immer noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 bis 1,61 Gewichtspromille ergab (Urk. D1/6/7), spricht aber für eine nicht mehr unerhebli- che Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Diese leicht verminderte Steuerungsfähig- keit durch die Alkoholisierung wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus. Das plan- mässige Herauslocken des Privatklägers 1 aus dem Club und das plötzliche Zü- cken des messerartigen Gegenstandes wirkt sich hingegen straferhöhend aus. Der Beschuldigte hatte ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte – nachdem er den Club verlassen musste – einfach gehen können. Er hat sich je-
- 20 - doch bewusst für eine schwerwiegende Delinquenz gegen Leib und Leben ent- schieden, aus einem nichtigen Grund heraus. Das zeugt von einer Geringschät- zung gegenüber dem menschlichen Leben, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken muss. Insgesamt gleichen sich die strafmindernden und die straferhö- henden Faktoren aus, womit das subjektive Tatverschulden die objektive Tat- schwere weder zu verringern, noch zu erhöhen vermag. Insgesamt ist von einem keinesfalls mehr leichten Tatverschulden auszugehen und eine hypothetische Freiheitsstrafe von 11 Jahren für das vollendete Delikt festzusetzen. 3.3. Wesentlich ist nun der Umstand, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist, obwohl der Beschuldigte alles dafür unternommen hat. Der Tatversuch ist als verschuldensunabhängiges Element im Rahmen der Strafzumessung zu berück- sichtigen und das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Festzuhalten ist, dass es weitgehend der Reaktion des Privatklägers 1 zu verdanken ist, dass die- ser nicht schlimmer getroffen wurde. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Pri- vatkläger 1 keine erheblichen Verletzungen davontrug und die Tat weitgehend folgenlos blieb, womit ein Todeseintritt relativ fern lag. Insgesamt rechtfertigt sich für den Versuch eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Jahre auf 7 Jahre Freiheitsstrafe. 3.4. Zu den Täterkomponenten lässt sich folgendes festhalten: Der Beschuldig- te wurde gemäss eigenen Angaben im Irak geboren und ist dort aufgewachsen, hat die Schule besucht und hernach als Coiffeur gearbeitet. 2009 ersuchte er in der Schweiz um Asyl, welches Gesuch aber wegen unglaubhafter Angaben ab- gewiesen wurde (Urk. 39 S. 4). In der Folge arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz an diversen Stellen, zeitweilig bis ins Jahr 2018 im Gastgewerbe und als Coiffeur. Wegen seiner wiederholten Straffälligkeit und der Absenz jeglicher Form von Integration hätte er per 25. Juli 2019 die Schweiz definitiv verlassen müssen (Urk. 39 S. 579 ff.). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Er hat sich auch nicht um die Beschaffung der nötigen Reisepapiere bemüht. Seine Fami- lienangehörigen leben angeblich in den Vereinigten Staaten. Er hat weder eine Partnerin noch Kinder. Das alles ist neutral zu bewerten.
- 21 - Der Beschuldigte weist heute noch 8 Vorstrafen auf (Urk. 107; Urk. 166), teils auch geringfügig und nicht einschlägig. Augenfällig ist die kurze Abfolge der De- linquenz. Die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Aus dem Verhalten unmittelbar nach der Tat lässt sich nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten. Der Beschuldigte ist nach der Tat geflüchtet. Die Verteidige- rin will einen Entschuldigungsbrief des Beschuldigten an den Privatkläger 1 straf- mindernd berücksichtigt wissen (Urk. 81 S. 18). Dabei handelt es sich jedoch um ein blosses Lippenbekenntnis, in welchem der Beschuldigte seinen Tatbeitrag re- lativierte und dem Privatkläger 1 gar eine Mitschuld vorwarf. So schreibt er, dass sie damals beide nicht klar im Kopf gewesen seien. Auch im Appell an die "Brü- derlichkeit" und dass er ihm verzeihen möge, weil er "draussen" eine Familie und vor allem eine Mutter habe, welche ihn sehr vermisse, ist keine Entschuldigung zu sehen. Sodann ist der Beschuldigte mit Bezug auf das Kerngeschehen nicht ge- ständig. All das hat sich jedoch strafzumessungsneutral auszuwirken. Zufolge der Vorstrafen ist die Strafe für das versuchte Tötungsdelikt um ein hal- bes Jahr auf insgesamt 7 ½ Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Strafzumessung: Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklagesachver- halt B) Die Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden ausgegangen und hat die Einzelstrafe bei 30 Tagessätzen festgesetzt, welche sie wegen der Vorstrafen sowie der Tatbegehung unmittelbar nach der Verurteilung um 10 auf 40 Tagess- ätze erhöht hat. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festgesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 106 S. 50 f.). Die festgesetzte Strafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.– für das Vergehen gegen das Ausländergesetz erweist sich als an- gemessen.
- 22 -
5. Strafzumessung: mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachverhalt E) 5.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Bei der konsumierten Drogenart handelt es sich um eine "weiche" Droge. Wohl erstreckte sich der Kon- sum über einen mehrmonatigen Zeitraum, doch war die Kadenz des wöchentli- chen Konsums tief und die jeweils konsumierte Menge von Teilen eines Joints sehr klein. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht erkennbar, weshalb für die mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 300.– aus- zusprechen ist.
6. Vollzug der Strafe 6.1. Für die Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahre kommt weder ein vollständig noch teilweise bedingter Vollzug in Frage (Art. 42 und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich 782 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug, was ihm an die Strafe anzurech- nen ist (Art. 51 StGB). 6.2. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 52 f.). Beim Beschuldigten kann nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, womit die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen ist. 6.3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen. Mit ihrer Berufung beantragte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf das schwere Tatverschulden eine solche von 12 Jahren (Urk. 114 S. 8; Urk. 171 S. 6). Der Be-
- 23 - schuldigte hat gegen die Landesverweisung weder Berufung noch Anschlussbe- rufung erhoben (Urk. 156; Urk. 174 S. 7). Damit steht im Berufungsverfahren nicht die Anordnung der Landesverweisung zur Diskussion, sondern lediglich deren Dauer.
2. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Vorinstanz hat die weiteren Grundlagen der Landesverweisung zutreffend dargelegt und ist mit ebenso zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzun- gen dafür erfüllt sind und kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorlie- ge (Urk. 106 S. 53 f.). Auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden.
3. Der Beschuldigte hat hinterhältig eine gravierende Tat begangen. Das Tat- verschulden des Beschuldigten wurde im mittelschweren Bereich verortet. So- dann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zwar seit rund 15 Jahren in der Schweiz befindet, hingegen von ihm weiterhin eine potentielle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Es erscheint deshalb als angemessen, die Dauer der Landesverweisung antragsgemäss auf 12 Jahre festzusetzen.
4. Der Beschuldigte ist nicht Bürger eines Schengen-Mitgliedstaates und wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die Landesverweisung im Schengener-Informationssystem auszuschreiben ist. VII. Genugtuung
1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Zivilklage, namentlich zur Schaden- ersatzforderung sowie zum Genugtuungsbegehren zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 57 ff.). Nachdem der Entscheid der Vorinstanz, wonach das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen sei, nicht mehr Gegenstand der Berufung ist, gilt es nur noch über das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 zu ent- scheiden.
2. Die Vorinstanz hat, ausgehend von einer gegenüber dem Privatkläger 1 begangenen schweren Körperverletzung, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus-
- 24 - gesprochen. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 106 S. 59). Der Privatkläger 1 verlangte im Berufungsverfahren eine Genug- tuung von Fr. 2'000.– (Urk. 125 S. 2; Urk. 172). Er begründete seinen Anspruch mit den vergleichsweise leichten Tatfolgen einerseits und dem missbrauchten Vertrauen andererseits. So sei er nach der Tat unter erheblichem Schock gestan- den und leide noch heute unter erheblicher Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 78 S. 10; Urk. 172 S. 4).
3. Der Beschuldigte hielt dem entgegen, der Privatkläger 1 habe sich nie in Lebensgefahr befunden, es sei nur eine äusserst simple medizinische Behand- lung erfolgt und die erlittenen Verletzungen würden ohne Narbenbildung abheilen. Die Bemessung der Genugtuungssumme der Vorinstanz mit Fr. 1'000.– erweise sich als angemessen (Urk. 81 S. 18; Urk. 174 S. 9).
4. Für das Gericht ist unbestritten, dass der Privatkläger 1 eine genügend schwere Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für sein Unbill geltend machen zu können. Der Privat- kläger 1 hat seine Genugtuungsforderung substantiiert begründet und dargelegt, in welcher Form die Tat bei ihm zu immaterieller Unbill geführt hat. Der Beschul- digte hat zu den einzelnen geltend gemachten Gründen keine Stellung genom- men, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es wäre ihm mög- lich gewesen, die vorgebrachten, genugtuungsbegründenden Tatsachen einzeln und substantiiert zu bestreiten. Indem er dies nicht getan hat, bleiben die Ausfüh- rungen des Privatklägers 1 unbestritten und dementsprechend ist für die Bemes- sung der Genugtuungssumme auf sie abzustellen.
5. Dem Gericht bleibt bei seinem Entscheid über die Höhe der Genugtuungs- summe ein weiter Ermessenspielraum. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen und unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsgutverletzung sowie den Folgen der Tat erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als an- gemessen. Mangels entsprechenden Antrags ist die Forderung nicht zu verzin- sen.
- 25 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt hinsichtlich ihre Antrages auf Verurteilung wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung betreffend den Anklagesachverhalt D vollumfänglich sowie in gerin- gem Umfang hinsichtlich der beantragten Sanktion für den Beschuldigten. In die- sem – mit einem Drittel zu veranschlagenden Umfang – ist sie als unterliegend zu behandeln. Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Auf die Hauptberufung des Privatklägers 1 wurde nicht eingetreten. Dies verursacht jedoch keinen nennens- werten Aufwand, weshalb dieser Umstand vernachlässigt werden kann.
4. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren Fr. 9'967.65 (inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung, Barauslagen und MwSt) geltend (Urk. 175). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die um 2.5 Stunden kürzere Dauer der Berufungsverhandlung ist mit einem Abzug von Fr. 592.35 (2.5 h x Fr. 220.– = Fr. 550.– zugüglich Fr. 42.35 MwSt) zu berücksichtigen, womit Rechtsanwältin Y1._____ mit einem pauschalen Honorar von Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 machte für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'255.95 (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung; inkl. MwSt) geltend (Urk. 169; Urk. 173). Auch dieses Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Un-
- 26 - ter Anrechnung der Berufungsverhandlung (5.5 h x Fr. 220.– = Fr. 1'210.– zuzüg- lich Fr. 93.20 MwSt) ist Rechtsanwalt Bünger pauschal mit Fr. 3'600.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Auf die II. Berufung des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − […]; − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Ankla- geziffer B); − […]. 2.-7. […]
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Schlüsselbund (Asservate- Nr. A015'274'085) wird dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'262'983 − Gurt Asservate-Nr. A015'262'994 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'263'000 − Schuhe Asservate-Nr. A015'262'698
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 80789920 lagernde Kleider werden dem Privatkläger A._____
- 28 - innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Hose Asservate-Nr. A015'263'033 − T-Shirt Asservate-Nr. A015'262'712 − Schuhe Asservate-Nr. A015'263'022
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K210801-010 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
12. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. […]
14. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'995.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'590.80 amtliche Verteidigung durch RA Y2._____ Fr. 12'291.40 amtliche Verteidigung durch RAin Y1._____ Fr. 10'774.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. […]
17. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wurde mittels Beschluss vom 9. März 2022 mit Fr. 10'590.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von drei Vierteln.
18. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, wird mit Fr. 12'291.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln.
- 29 -
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird mit Fr. 10'774.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zweitel.
20. [Mitteilungen] 21.-23. [Rechtsmittel] "
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagesachverhalt A sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagesachverhalt E).
2. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend den Anklagesachverhalt D.
- 30 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 782 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 A._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 3'600.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 31 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die zuführenden Polizeibeamten zuhanden der Vollzugseinrichtung (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben) − den Privatkläger 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 2 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkäger 1 − das Staatssekretariat für Migration SEM und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffer 8 (Ge- schäfts-Nr. 80789920) des vorinstanzlichen Urteils − das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffern 9-11 (Geschäfts- Nr. 80789920) des vorinstanzlichen Urteils − die amtliche Verteidigung betr. Dispositivziffern 8 und 9 des vorinstanz- lichen Urteils bzw. Herausgabefrist − den Vertreter des Privatklägers 1 betr. Dispositivziffer 10 bzw. Heraus- gabefrist des vorinstanzlichen Urteils.
- 32 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber