Sachverhalt
a) Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt – wie soeben dar- gelegt – in der Untersuchung im Wesentlichen eingestanden und diese Zuge- ständnisse anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit bestätigt. Dabei stellte er im gesamten Verfahren in Abrede, jemals nach solchen Video-
- 12 - dateien aktiv im Netz gesucht und diese von dort auf sein Mobiltelefon geladen zu haben (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7; Prot. I S. 13), was ihm denn auch nicht widerlegt werden kann, so dass der Sachverhalt betreffend die Videodatei 3 insofern von vornherein nicht als erstellt zu erachten ist.
b) Wenn der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Weiteren neu behauptete, er habe die Videodateien nach deren Erhalt umgehend und ungesehen weitergeleitet, so vermag diese späte Abkehr von seinen früheren Aussagen nicht zu überzeugen. So ist bereits im Grundsatz wenig realistisch, dass man erhaltene Videodateien unbesehen an Dritte weiterleitet, ohne deren Inhalt zuvor zur Kenntnis genommen zu haben, zumal der Beschuldigte auf Vorhalt eines Videos anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch ausdrücklich wusste, an welche Personen er das konkrete Video weitergeleitet habe (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Zudem schilderte der Beschuldigte auch seine Eindrücke, als er die Videodatei 1 des Anklagesachverhalts erstmals sah (vgl. Urk. 3/1 S. 2: "Ich dachte mir, das müssten irgendwie krankhafte Leute sein, welche das machen."), und er erinnerte sich noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung daran, dass er den Inhalt dieses Videos vor der Weiterleitung zur Kenntnis nahm (Prot. I S. 13). Ebenfalls in Widerspruch zu seinem neuen Standpunkt steht der Umstand, dass er die identischen Videodateien mehrfach und zu unterschiedlichen Zeitpunkten an diverse Kontakte weiterleitete. So versandte der Beschuldigte das inkriminierte Video mit dem nackten Mann, der ein Tier penetriert (Videodatei 4 des Anklagesachverhalts), am 6. Mai 2020 an den WhatsApp-Nutzer "D._____" (Urk. 6/3, Extraktionsbericht S. 6), am 12. Mai 2020 an "E._____" und "F._____" (a.a.O. S. 4) und am 16. Mai 2020 an "G._____" (a.a.O. S. 7). Das Video, welches einen Knaben beim Sexualverkehr mit einem Huhn zeigt (Videodatei 2 des Anklagesachverhalts), versandte der Beschuldigte am 22. Mai 2019 (a.a.O. S. 10) und am 22. September 2019 an "C._____" (a.a.O. S. 11) und am 30. November 2020 an "B._____" (a.a.O. S. 5). Das Video, welches einen Knaben beim Verkehr mit einem Esel zeigt (Videodatei 1 des Anklagesachverhalts), versandte der Beschuldigte am 29. März 2020 an "D._____" und "H._____" (a.a.O. S. 6) sowie am 31. März 2020 an "C._____" (a.a.O. S. 11). Wie erwähnt (vgl. vorne Ziffer III./1.3.) gelangten nicht all diese
- 13 - Weiterleitungen zur Anklage, was aber – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 9) – nichts daran ändert, dass sämtliche Vorgänge als Beweismittel bei den Akten liegen und als solche in die Beweiswürdigung betreffend die angeklagten Vorwürfe einfliessen können. Die Zeiträume des Versandes derselben Videodatei erstrecken sich nach dem Gesagten von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten, was erneut nur schwerlich mit dem Vorbringen einer jeweils unbesehenen Weiterleitung in Einklang zu bringen ist. Vielmehr musste der Beschuldigte die – teilweise vor längerer Zeit – erhaltene Videodatei im Speicher des Mobiltelefons aufsuchen, um sie erneut versenden zu können. Dass er aber eine bereits früher erhaltene Videodatei im Speicherarchiv des Mobiltelefons suchte, um sie weiterzuleiten, ohne dass er deren Inhalt gekannt hätte, erscheint abwegig.
c) Mit Blick auf die unterschiedlichen Tageszeiten, zu denen die Videodateien versandt wurden, nämlich zwischen morgens um 6:03 Uhr bis abends um 18:21 Uhr (vgl. Urk. 6/3, Extraktionsbericht), erscheint auch die Einwendung des Beschuldigten, zum Zeitpunkt des Empfangs der Videodateien stets bei der Arbeit gewesen zu sein und keine Zeit gehabt zu haben, diese vor der Weiterleitung an- zusehen, wenig realistisch. Ohnehin ist das Argument des Zeitmangels bei Vi- deos, welche zehn Sekunden bis knapp über eine Minute dauern, nicht stichhal- tig, zumal bei den Videodateien 1, 2 und 4 des Anklagesachverhalts die verbote- nen pornografischen Darstellungen bereits ab den ersten Sequenzen klar ersicht- lich sind. Wenn der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung zugab, die Videos konsultiert, aber nicht bis zum Schluss angeschaut zu ha- ben (Prot. I S. 13), so vermag ihn dies mithin zumindest mit Bezug auf die drei vorerwähnten Videodateien nicht zu entlasten. Anders gelagert ist in dieser Hin- sicht demgegenüber der Fall der Videodatei, welche einen Knaben zwischen den Beinen einer Frau zeigt (Videodatei 3 des Anklagesachverhalts), da hier der Penis des Knaben im Rahmen einer sexuell konnotierten Situation erst nach rund 20 Sekunden ersichtlich ist, weshalb dem Beschuldigten bezüglich dieses Videos letztlich nicht widerlegt werden kann, dass er die Sichtung des Videos abbrach, bevor die eindeutig pornografisch motivierten Sequenzen ersichtlich wurden, zu-
- 14 - mal er dieses Video zwar auf dem Mobiltelefon gespeichert hatte, dieses aber nie weitergeleitet hat.
d) Aufgrund des Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Beschuldig- ten, wonach er den inkriminierten Inhalt der Videodateien nicht zur Kenntnis ge- nommen habe, mit Bezug auf die angeklagten Videodateien 1, 2 und 4 definitiv als unglaubhaft. Der entsprechende Sachverhalt kann mithin unter Berücksichti- gung der eingangs dargelegten zeitlichen Korrekturen insofern als erstellt erachtet werden, als dass der Beschuldigte die ihm zugesandten Videodateien konsumier- te, auf seinem Mobiltelefon speicherte und in drei Fällen auch elektronisch weiter- verbreitete. Diesbezüglich machte er in der Hauptverhandlung auch nicht mehr geltend, es sei ihm der verbotene Inhalt der Videos im Zeitpunkt der Taten nicht bewusst gewesen (vgl. Prot. I S. 14). Die vom Beschuldigten in diesem Zusam- menhang immer wieder in den Vordergrund gerückte Motivlage, wonach er sich beim Versenden der Dateien nichts weiter gedacht habe und die Weiterleitung aus seiner Sicht lediglich zum Spass bzw. zur Belustigung der Kollegen gesche- hen sei, kann ihm dabei durchaus geglaubt werden, doch bleibt dieser Umstand im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unbeachtlich und ist höchstens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
e) Nach dem Gesagten ist demzufolge für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vier inkriminierten Videodateien auf sei- nem Mobiltelefon, welches nur er benutzte, im Zeitpunkt der Sicherstellung am
19. April 2021 im WhatsApp-Account gespeichert hatte, wobei er die Videodateien 1, 2 und 4 zwischen Mai 2019 und Mai 2020 an einen oder mehrere (Arbeits- )Kollegen elektronisch weiterverbreitete. Mit Bezug auf die lediglich gespeicherte, indessen nicht weitergeleitete Videodatei 3 ist hingegen zu Gunsten des Beschul- digten anzunehmen, dass er entsprechend den vorstehenden Erwägungen höchstens die Anfangssequenz des Videos zur Kenntnis genommen hat, ohne den späteren kinderpornografischen Inhalt konsultiert zu haben.
- 15 - 3.2. Rechtliche Würdigung
a) Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt, so wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektro- nische Mittel bzw. sonst wie beschafft oder besitzt, wobei der Strafrahmen bis auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erweitert ist, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB). Wer die erwähnten Tathandlungen zwecks Eigen- konsum von solchen Gegenständen oder Vorführungen vornimmt, wird ent- sprechend milder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB). Dabei legen Lehre und Praxis den Begriff des Besitzes weit aus und erklären auch denjenigen für strafbar, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz harter Pornografie gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme des Besitzes weiterhin bei sich aufbewahrt (vgl. BGE 137 IV 213; vgl. auch DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 24 zu Art. 197 StGB).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass bei Durchsicht der vier Videodateien kein Zweifel daran besteht, dass es sich um Darstellungen mit sexuellem Inhalt, an welchen Kinder und/ oder Tiere beteiligt sind, handelt (vgl. zum Ganzen Urk. 6/5, VID-20100522 – VID-20200506). Die Darstellungen sind auch durchwegs als pornografisch zu qualifizieren, da sie einzig darauf angelegt sind, beim Konsumenten geschlecht- liche Erregung zu erwecken, ohne in einen anderen Kontext eingebettet zu sein, so dass die Darsteller letztlich in erniedrigender Weise einzig als Sexualobjekte wahrgenommen werden (vgl. ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 14 ff. zu Art. 197 StGB), wobei betreffend die dritte Videodatei festzuhalten ist, dass die Sequenzen mit pornografischem Inhalt erst nach einer Zeitspanne von rund
- 16 - 20 Sekunden beginnen, als das Geschlechtsteil des Kindes mit dem Intimbereich einer Frau in Kontakt kommt. Im Weiteren ist betreffend die inkriminierten Videodateien auch eine straf- bare Tathandlung gegeben. Diese besteht bei den ersten beiden Dateien in einer Weiterleitung bzw. Überlassung von Darstellungen mit tatsächlich kinder- bzw. tierpornografischem Inhalt im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, während bei der vierten Datei eine Weiterleitung bzw. Überlassung von Darstellungen mit tier- pornografischem Inhalt mit Beteiligung eines Erwachsenen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB vorliegt. Bei der dritten Datei handelt es sich um den Besitz einer Datei mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt, wobei dem Beschuldig- ten hier entsprechend den Ausführungen betreffend den subjektiven Sachverhalt (vgl. vorne Ziffer III./3.1.c) allerdings nicht widerlegt werden kann, lediglich die Anfangssequenzen des fraglichen Videos konsultiert zu haben und die pornogra- fischen Darstellungen, welche erst in den späteren Sequenzen folgten, nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit der Beschuldigte den inkriminierten Inhalt nicht zur Kenntnis nahm und über den pornografischen Inhalt des Videos in der Folge nicht Bescheid wusste, kann ihm kein vorsätzliches Handeln hinsichtlich des Besitzes von kinderpornografischem Material nachgewiesen werden, weshalb mit Bezug auf die Videodatei 3 subjektiv kein tatbestandsmässiges Handeln vor- liegt.
c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte in den ersten beiden angeklagten Fällen der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe schuldig zu sprechen ist. Im vierten angeklagten Fall hat er sich der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheits- strafe strafbar gemacht. Bezüglich des dritten angeklagten Falles ist der Beschul- digte schliesslich vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen. IV. Strafe
1. Mit Bezug auf die allgemeinen Strafzumessungsregeln kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im
- 17 - vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 7). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang in theoretischer Hinsicht festzuhalten, dass auch bei gleichgelagerten Taten mit zeitlichem oder inhaltlichem Konnex prinzipiell nach den Regeln der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und erst nach einer Verschuldensbewertung sämtlicher einzelner Taten über die Strafart, die Gleichwertigkeit der Einzelstrafen und die damit verbundene Anwendung des Asperationsprinzips zu befinden ist. Eine schematische Gesamtbetrachtung mit Bildung von Deliktsgruppen läuft demgegenüber auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen Einzelstrafe hinaus (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2.). Immerhin schliesst die vorgeschriebene Vorgehensweise aber nicht aus, dass bei zeitlich bzw. inhaltlich verknüpften Taten insofern eine Kategorisierung erfolgen kann, als sich innerhalb einer Tatserie identische Überlegungen hinsichtlich des Strafmasses und der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen können, wobei der Umstand, dass der Täter die Delikte im Rahmen einer solchen Tatserie begangen hat, für sich allein aber noch nicht zwingend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.).
2. In Berücksichtigung dieser Grundsätze kann mithin für die im Rahmen der Tatkomponente zu erfolgenden Beurteilung der vorliegend begangenen Delikte festgehalten werden, dass von den ersten beiden eingeklagten Taten des Beschuldigten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, wobei sich diesbezüglich insofern eine gewisse Kategorisierung aufdrängt, als dass beide Verfehlungen dem gleichen Muster folgten, womit das objektive und subjektive Tatverschulden im Wesentlichen in einem Zug beurteilt werden kann. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, dass das Weiterleiten von Videos grundsätzlich schwerer wiegt als die Verbreitung von blossen Bildern, doch handelte es sich in casu um vergleichsweise kurze Sequenzen, für welche nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Kinder besonderes Leid erfahren hätten, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass sie als Teilnehmer perverser sexueller Aktivität
- 18 - dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekte erniedrigt worden sind. Dass die Weiterverbreitung aus Gedankenlosigkeit bzw. "aus Spass" erfolgte, vermag sich dabei nur beschränkt strafmindernd auszuwirken, da sich der Spassfaktor dem durchschnittlichen Betrachter solcher Videos in keiner Weise zu erschliessen vermag. Wird den beiden Delikten in Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Umstände bei einem jeweils leichten Verschulden eine Strafe von je 60 Tagen bzw. Tagessätzen zu Grunde gelegt, so ergibt sich für diese Taten in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine angemessene Sanktion von 100 Tagen bzw. Tagessätzen.
3. Was das übrige Delikt (Videodatei 4) anbelangt, so beinhaltete die Weiter- verbreitung der abstossenden Darstellung mit tierpornografischem Inhalt erneut eine relativ kurze Sequenz, in deren Rahmen dem Tier keine besonderen Qualen zugefügt worden sind. Die Tathandlung ergab sich wiederum aus einer Gedan- kenlosigkeit teilweise auch zur Belustigung von (Arbeits-)Kollegen, welche Motiv- lage keine besonderen sexuellen Intentionen offenbart, was letztlich aber – wie bereits erwähnt – nur moderat zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Bei erneut leichtem Verschulden resultiert diesbezüglich ein angemessenes Strafmass von 30 Tagen bzw. Tagessätzen, so dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Verschärfung der Strafe um weitere 20 Tage bzw. Ta- gessätze angemessen erscheint.
4. Die Sanktionen sind in casu in der Form einer Geldstrafe auszufällen, nachdem sie allesamt unter der massgebenden Grenze gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB von 180 Tagessätzen liegen und der Beschuldigte als Ersttäter mit gere- gelten finanziellen Verhältnissen einer solchen Sanktionsform auch ohne Weiteres zugänglich ist, so dass davon auszugehen ist, er werde sich von einer entsprechenden Strafe hinreichend beeindrucken lassen (vgl. BGE 134 IV 85; BGE 134 IV 101).
5. Es ergibt sich nach dem Gesagten im Rahmen der Tatkomponente eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen.
- 19 -
6. Hinsichtlich der Täterkomponente sticht ins Auge, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt von Beginn weg grundsätzlich eingestanden hat und auf diese Weise zu einer schnellen Überführung beitrug. Zwar ist zutreffend, dass ihn die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Dateien massgeblich belastet haben, doch war dies für drei Dateien nur deshalb möglich, weil sich der Beschuldigte sofort mit einer vorbehaltlosen Auswertung seines Mobiltelefons einverstanden erklärte und keine Siegelung der Daten verlangte. Im Übrigen ist aus seinen Verlautbarungen insbesondere in der Haupt- und Berufungsverhandlung durchaus ein gewisses Bedauern über das Geschehene ersichtlich und es ist dem Beschuldigten insofern zu glauben, dass ihm das Schicksal der von den Videoaufnahmen betroffenen Kinder bei näherer Retrospektion nicht völlig gleichgültig ist. Insgesamt kann mithin das Nachtatverhalten des Beschuldigten zwar nicht als vorbehaltlose Kooperation gewertet werden, doch ist ihm nach dem Gesagten unter diesem Titel dennoch eine gewisse Strafminderung im Bereich von 10 Prozent zuzugestehen, zumal für die eingeklagte Delinquenz durchaus Verhaltensweisen denkbar sind und in der Praxis auch vorkommen, in deren Rahmen sich der Täter trotz belastendem Auswertungsmaterial bis zum Ende des Verfahrens zu keinen substantiellen Einlassungen durchzuringen vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des nicht vorbestraften Beschuldigten hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe auszuwirken vermögen. Der Beschuldigte hat dazu anlässlich der Berufungsver- handlung in Ergänzung zu seinen bisherigen Depositionen (Urk. 9/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.) festgehalten, dass er am tt. September 2021 erneut geheiratet habe und seine Frau möglicherweise ein Kind erwarte. Er arbeite gegenwärtig als Koch und verdiene ca. Fr. 4'700.– pro Monat (zzgl. 13. Monatslohn), wobei ihm nach Abzug der Quellensteuer jeweils ein Betrag von Fr. 3'700.– ausbezahlt werde. Ansons- ten verfüge er über kein Vermögen, habe jedoch ca. Fr. 30'000.– Schulden (Urk. 48 S. 1).
- 20 -
7. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint nach dem Gesag- ten eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen den gesamten Umständen des Falles angemessen.
8. Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz mit Verweis auf die äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 60.– angesetzt (Urk. 33 S. 10). Auch wenn bei einem ausbezahlten Einkommen von Fr. 3'700.– pro Monat trotz einer gewissen Schuldenlast noch knappere Einkommens- und Vermögensverhältnisse denkbar sind, erscheint der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz angesichts der Unterstützungspflichten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Eltern sachgerecht und ist somit vorliegend zu be- stätigen.
9. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Urk. 33 S. 10 f.) mit namentlicher Berücksichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. V. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient letztlich der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.1.2. + 3.3.1. f.; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2.). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a
- 21 - Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer und die familiä- ren Verhältnisse des Täters in der Schweiz, seine Arbeits- und Ausbildungssitua- tion bzw. seine Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz im Rahmen einer ob- jektiven Gesamtbetrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Le- bensbedingungen führt, wobei sämtliche härtefallbegründenden Aspekte gleich- ermassen zu berücksichtigen und zu bewerten sind (BRUN/FABRI, Die Landesver- weisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 S. 101 f.; vgl. auch Urteil 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.). Aktuell gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechende Umstände im Sinne von Art. 66d StGB sind gegebenenfalls bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind stets die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; BGE 145 IV 455, E. 7.2.1.). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei grundsätzlich nur unter besonderen Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.2. und 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6.; Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2.). 1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgegangen werden (vgl. Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3.,
- 22 - 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3. und 6B_1299/2019 vom
28. Januar 2020, E. 3.3.). Der dergestalt geschützte verfassungsmässige Anspruch ist verletzt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zu diesem geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3., E. 4.2. + E. 5.1; Urteil 6B_1070/2018 vom
14. August 2019, E. 6.3.2.). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten mit familiären Beziehung im Deliktsstaat auszuweisen. Berührt die Ausweisung indessen Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, so ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK besonders zu rechtfertigen, wobei auch hier eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich ist (vgl. zum Ganzen die Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff. und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.3 + 6.3.4.; vgl. auch BGE 145 IV 161, E. 3.4.). 1.3. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, so sind die entsprech- enden privaten Interessen den öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung von kriminellen Ausländern gegenüberzustellen. Bei Straftaten gegen die körperliche und sexuelle Integrität zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit relativ streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine familiäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich einen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von I._____ [Staat in Europa] und die von ihm in zwei Fällen begangene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogtat dar. Dass es
- 23 - sich dabei um vergleichsweise leichte Fälle sexueller Delinquenz handelt, fällt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Landesverweisung grundsätzlich nicht ins Gewicht. Eine anhängig gemachte parlamentarische Motion betreffend die Über- prüfung der Katalogstraftaten im Bereich von Art. 66a Abs. 1 lit. d, f und h StGB wurde zwar angenommen und dem Bundesrat zur weiteren Behandlung über- wiesen (vgl. Motion Nr. 21.3009 der staatspolitischen Kommission des National- rates, eingereicht am 22. Januar 2021), doch wurde noch kein Revisionsvorschlag zuhanden des Parlaments erarbeitet, welcher Fälle wie den Vorliegenden von einer Landesverweisung definitiv zu befreien gedenkt. Die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sind somit in casu gegeben, so dass zu prüfen bleibt, ob es sich um einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB handelt, welcher eine Landesverweisung in Frage zu stellen vermag. 2.2. Was die Prüfung des Härtefalles mit der in diesem Zusammenhang insbesondere zu beleuchtenden Integration in der Schweiz anbelangt, so ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte erst vergleichsweise spät im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hierzulande zwar wirtschaftlich durchaus zu integrieren vermochte, in persönlicher bzw. sozialer Hinsicht die entsprechenden Schritte indessen noch nicht in gewünschter Weise nachzuvollziehen vermochte, obwohl er mittlerweile bereits seit über 10 Jahren hier lebt. So beherrscht er die deutsche Sprache nach wie vor nicht adäquat (Niveau A2 bis A1, vgl. Urk. 50/6) und hat sozial nur wenige Kontakte zu Angehörigen ausserhalb seines Kulturkreises, wobei er hierfür nicht nur seine ausserordentlichen Arbeitszeiten verantwortlich machen kann (vgl. Urk. 9/4 S. 3). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterstützungsschreiben, welche von seiner Ehegattin, seinem Arbeitgeber, einem Restaurantgast und einer weiteren Person (welche ihn "nicht sehr oft" trifft, vgl. Urk. 50/4) stammen, sind positiv zu vermerken, zeichnen allerdings noch kein Bild eines engmaschigen sozialen Netzwerkes in der Schweiz. Im Übrigen engagiert sich der Beschuldigte weder in Vereinen noch in anderen sozialen Institutionen, um auf diese Weise näheren Zugang zum hiesigen Alltagsleben zu erhalten.
- 24 - Zum engeren und weiteren Familienleben des Beschuldigten ist sodann zu konstatieren, dass er nach einer frühen Scheidung mit seiner neuen Ehefrau in Zürich zusammenlebt, seine übrige Familie (namentlich auch seine Eltern) in- dessen nach wie vor in I._____ ihren Lebensmittelpunkt hat, wo sie vom Beschuldigten auch regelmässig besucht wird. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung behauptete, er gehe ganz selten nach I._____ (Urk. 48 S. 11), setzt er sich in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Verfahren, wonach er sein Heimatland "zwei bis drei Mal jährlich" bzw. "sicherlich zwei Mal pro Jahr" besuche (vgl. Urk. 9/4 S. 2) und er zuletzt lediglich aus finanziellen Gründen und wegen eines Umzuges nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei (Prot. I S. 9). Wenn der Beschuldigte in den letzten Jahren nicht in seiner Heimat war, so sind diese Umstände auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Pandemie-Situation zu sehen, womit sich nichts an seinen weiterhin bestehenden Verbindungen zum Heimatland ändert. Nachdem seine Ehefrau ebenfalls aus I._____ stammt und die dortige Landessprache einwandfrei beherrscht, erscheint es dem Beschuldigten mithin durchaus zumutbar, die Schweiz mit seiner Frau zu verlassen, um sich im Heimatland – oder im Fall einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung auch in einem anderen Staat (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.) – eine neue Zukunft aufzubauen, zumal er in der insofern flexiblen Gastronomie-Branche arbeitet und auch keine Kinder hat, welche aus einem etablierten Umfeld herausgerissen werden könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Schwangerschaft seiner Partnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts an der Zumutbarkeit einer Landesverweisung zu ändern vermöchte, zumal zu berücksichtigen ist, dass diese zum Zeitpunkt der Familienplanung in erster Instanz bereits ausgesprochen war, weshalb der Be- schuldigte aus dem zukünftigen Kindesverhältnis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag (vgl. Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021, E. 3.5.). Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten somit nicht gegeben, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt, welcher in geregelten Verhältnis- sen lebt. Kein wesentlicher Faktor ist nämlich bei der Landesverweisung im Um- stand zu sehen, dass dem Beschuldigten eine günstigen Prognose gestellt wer-
- 25 - den kann, da die Fernhaltemassnahme grundsätzlich unabhängig davon anzu- ordnen ist, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich im Übrigen auch die weitere Prüfung, ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten dessen private Interessen überwiegt. 2.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts seines moderaten Verschuldens und des damit korrespondierenden milden Strafmasses ist die Dauer der Landesverweisung indessen auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.
3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 3.1. Vorliegend wurde eine Ausschreibung der Landesverweisung im Scheng- ener Informationssystem (SIS) weder von der Anklägerin beantragt noch von der Vorinstanz geprüft. Der erstinstanzliche Entscheid erweist sich damit als unvoll- ständig. Nachdem das Berufungsgericht vorliegend bereits über die Landesver- weisung zu entscheiden hatte, drängt sich nämlich zwingend auch eine Beurteilung der Ausschreibung der Landesverweisung auf, da der Beschuldigte als Staatsbürger von I._____ als Drittstaatenangehöriger zu gelten hat. Dabei kommt das Verbot der reformatio in peius im Rahmen dieser rein vollzugs- bzw. polizeirechtlichen Frage entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 9) nicht zur Anwendung, so dass insofern eine Verschlechterung des vor- instanzlichen Entscheides in zweiter Instanz möglich bleibt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.3.3.). 3.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvor- aussetzungen gemäss Art. 21 und 24 der EU-Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) erfüllt sind. Demgemäss darf der Entscheid über die Ausschreibung nur anhand einer individuellen Bewertung des Einzelfalles un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgen, wobei insbeson- dere eine Rolle spielt, ob der Täter unter den konkreten Umständen eine Gefahr
- 26 - für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.). An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Zu- sammenhang mit der Ausschreibung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer Straf- taten verurteilt wurde, welche einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von ei- ner gewissen Schwere sind. Dabei ist insbesondere an die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe- nen Person anzuknüpfen (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7.). Vorliegend handelt es sich um einen Täter, welcher kinder- und tierporno- grafische Darstellungen per WhatsApp an (Arbeits-)Kollegen weiterleitete bzw. für den Eigenkonsum verwendete, wobei die Motivation in einer Gedankenlosigkeit mit entsprechend geringem Verschulden besteht. Der Beschuldigte ist Ersttäter und liess anlässlich der gerichtlichen Verhandlungen durchaus Reue und Einsicht erkennen, weshalb angenommen werden darf, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu verurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestrafung unter anderem auch eine Tat betrifft, welche nicht unter den für eine Landesverweisung massgebenden Katalog im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB fällt. Es ist mithin aufgrund dieser Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass das strafbare Verhalten des grundsätzlich geständigen Beschuldigten jene Schwere erreicht hat, welche eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schengen- Staaten zu begründen vermag. Die den Beschuldigten treffende Landesverweisung ist somit nicht im SIS auszuschreiben, zumal eine solche Massnahme mit der spürbaren Konsequenz verbunden wäre, dass ihm der Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum in einer für ihn entscheidenden Zeit generell verwehrt wäre, auch wenn die Mitgliedstaaten im Einzelfall auch eine andere Regelung vorsehen können (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.9.).
- 27 - VI. Tätigkeitsverbot
1. Die Anklagebehörde hat trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (namentlich lit. d Ziff. 2) kein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten beantragt, was die Vorinstanz selbstredend aber nicht von ei- ner entsprechenden Prüfung entlastet, nachdem diese sanktionsähnliche Mass- nahme nicht von Anklageprinzip erfasst wird (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 2. Aufl., N 1 zu Art. 326 StPO) und es sich im Übrigen um ein Obligatorium handelt, sofern nicht ausnahmsweise die entlastenden Bedingungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB gegeben sind.
2. Im Rahmen der Prüfung der Massnahme im Hinblick auf den konkreten Fall ist allerdings davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handelt, welcher ausnahmsweise ein Absehen von einem lebenslänglichen Verbot einer beruflichen oder organi- sierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen rechtfertigt, zumal die Ausschlusskriterien gemäss lit. a und b der vorgenannten Bestimmung in casu nicht gegeben sind, wobei für die Begründung des leichten Falles auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafe und zur Ausschreibung der Landesverweisung verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffern IV./2. ff. und V./3.). Namentlich handelt sich um einen zur Tatzeit noch relativ jungen Täter, welcher in einzelnen Fällen aus Gedankenlosigkeit ihm zugestellte Videodarstellungen in einem begrenzten Kreis weiterverbreitete, ohne dass konkrete Anzeichen für eine spezielle sexuelle Motivation bzw. eine pädophile Veranlagung bestehen, so dass es nicht angezeigt erscheint, ihm gegenüber ein zeitlich unbegrenztes Tätigkeits- verbot mit all seinen teilweise einschneidenden Folgen auszusprechen (vgl. dazu auch ZR 120/2021 S. 274 ff. mit Hinweisen auf die einschlägige Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 2. Juni 2016, BBl 2016 S. 6158 ff.). VII. Einziehung
1. Das erstinstanzliche Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung nicht zur im Dispositiv angeordneten Einziehung des Mobiltelefons geäussert. Dies ist im zweitinstanzlichen Verfahren in der gebotenen Kürze nachzuholen, da sich eine
- 28 - Rückweisung an die Vorinstanz bei einer Verletzung der Begründungspflicht le- diglich in einem Nebenpunkt nicht rechtfertigt bzw. der damit verbundene Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.11.).
2. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände (namentlich auch Bild und Tonaufnahmen) der harten Pornografie ohne Weiteres eingezogen, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB zu prüfen wären. Damit rechtfertigt sich aber noch nicht automatisch die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons als Träger solcher Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. Allerdings ist das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch zur Einziehung von Gegenständen befugt, die als Deliktswerkzeug zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wobei dann auch die Vernichtung dieser Gegenstände angeord- net werden kann (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
3. Die Einziehung und Vernichtung des vom Beschuldigten als Deliktswerk- zeug gebrauchten Mobiltelefons erweist sich vor diesem Hintergrund als recht- mässig, zumal sich eine definitive Löschung der darauf befindlichen deliktischen Daten überdurchschnittlich aufwendig gestalten würde und daher die Rückgabe des Mobiltelefons in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stünde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, vom 12. Dezember 2013, UH130229, E. 3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Berufungsverfahren führt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einem Freispruch betreffend eines der vier angeklagten Delikte, wohingegen es bei den anderen drei inkriminierten Taten bei einem Schuldspruch bleibt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen gänzlich auf die
- 29 - Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch mit Bezug auf einen von vier Punkten durchzusetzen und in der Folge ein geringfügig tieferes Strafmass zu erwirken. Dass darüber hinaus weitere von der Vorinstanz nicht behandelte Fragen in Nebenpunkten zu Gunsten des Beschuldigten zu beurteilen waren, wirkt sich auf die zweitinstanzliche Kostenver- teilung demgegenüber nicht aus. Somit sind auch die Kosten des Berufungsver- fahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'442.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nach- besprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit einem Betrag von insgesamt Fr. 4'700.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 30 - 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls einstweilen gänzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei aber auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB (Videodateien 1, 2 und 4).
2. Vom Vorwurf der Pornografie in Bezug auf Videodatei 3 wird der Beschuldig- te freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 (Asservat Nr. A014'928'939) wird nach Vollstreckbarkeit des Urteils eingezogen und vernichtet.
8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführ- ten Dispositiv der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Er wurde für die Dauer von
E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient letztlich der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.1.2. + 3.3.1. f.; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2.). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a
- 21 - Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer und die familiä- ren Verhältnisse des Täters in der Schweiz, seine Arbeits- und Ausbildungssitua- tion bzw. seine Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz im Rahmen einer ob- jektiven Gesamtbetrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Le- bensbedingungen führt, wobei sämtliche härtefallbegründenden Aspekte gleich- ermassen zu berücksichtigen und zu bewerten sind (BRUN/FABRI, Die Landesver- weisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 S. 101 f.; vgl. auch Urteil 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.). Aktuell gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechende Umstände im Sinne von Art. 66d StGB sind gegebenenfalls bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind stets die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; BGE 145 IV 455, E. 7.2.1.). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei grundsätzlich nur unter besonderen Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.2. und 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6.; Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2.).
E. 1.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall kann insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgegangen werden (vgl. Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3.,
- 22 - 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3. und 6B_1299/2019 vom
28. Januar 2020, E. 3.3.). Der dergestalt geschützte verfassungsmässige Anspruch ist verletzt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zu diesem geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3., E. 4.2. + E. 5.1; Urteil 6B_1070/2018 vom
E. 1.3 Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, so sind die entsprech- enden privaten Interessen den öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung von kriminellen Ausländern gegenüberzustellen. Bei Straftaten gegen die körperliche und sexuelle Integrität zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit relativ streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine familiäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich einen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von I._____ [Staat in Europa] und die von ihm in zwei Fällen begangene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogtat dar. Dass es
- 23 - sich dabei um vergleichsweise leichte Fälle sexueller Delinquenz handelt, fällt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Landesverweisung grundsätzlich nicht ins Gewicht. Eine anhängig gemachte parlamentarische Motion betreffend die Über- prüfung der Katalogstraftaten im Bereich von Art. 66a Abs. 1 lit. d, f und h StGB wurde zwar angenommen und dem Bundesrat zur weiteren Behandlung über- wiesen (vgl. Motion Nr. 21.3009 der staatspolitischen Kommission des National- rates, eingereicht am 22. Januar 2021), doch wurde noch kein Revisionsvorschlag zuhanden des Parlaments erarbeitet, welcher Fälle wie den Vorliegenden von einer Landesverweisung definitiv zu befreien gedenkt. Die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sind somit in casu gegeben, so dass zu prüfen bleibt, ob es sich um einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB handelt, welcher eine Landesverweisung in Frage zu stellen vermag. 2.2. Was die Prüfung des Härtefalles mit der in diesem Zusammenhang insbesondere zu beleuchtenden Integration in der Schweiz anbelangt, so ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte erst vergleichsweise spät im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hierzulande zwar wirtschaftlich durchaus zu integrieren vermochte, in persönlicher bzw. sozialer Hinsicht die entsprechenden Schritte indessen noch nicht in gewünschter Weise nachzuvollziehen vermochte, obwohl er mittlerweile bereits seit über 10 Jahren hier lebt. So beherrscht er die deutsche Sprache nach wie vor nicht adäquat (Niveau A2 bis A1, vgl. Urk. 50/6) und hat sozial nur wenige Kontakte zu Angehörigen ausserhalb seines Kulturkreises, wobei er hierfür nicht nur seine ausserordentlichen Arbeitszeiten verantwortlich machen kann (vgl. Urk. 9/4 S. 3). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterstützungsschreiben, welche von seiner Ehegattin, seinem Arbeitgeber, einem Restaurantgast und einer weiteren Person (welche ihn "nicht sehr oft" trifft, vgl. Urk. 50/4) stammen, sind positiv zu vermerken, zeichnen allerdings noch kein Bild eines engmaschigen sozialen Netzwerkes in der Schweiz. Im Übrigen engagiert sich der Beschuldigte weder in Vereinen noch in anderen sozialen Institutionen, um auf diese Weise näheren Zugang zum hiesigen Alltagsleben zu erhalten.
- 24 - Zum engeren und weiteren Familienleben des Beschuldigten ist sodann zu konstatieren, dass er nach einer frühen Scheidung mit seiner neuen Ehefrau in Zürich zusammenlebt, seine übrige Familie (namentlich auch seine Eltern) in- dessen nach wie vor in I._____ ihren Lebensmittelpunkt hat, wo sie vom Beschuldigten auch regelmässig besucht wird. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung behauptete, er gehe ganz selten nach I._____ (Urk. 48 S. 11), setzt er sich in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Verfahren, wonach er sein Heimatland "zwei bis drei Mal jährlich" bzw. "sicherlich zwei Mal pro Jahr" besuche (vgl. Urk. 9/4 S. 2) und er zuletzt lediglich aus finanziellen Gründen und wegen eines Umzuges nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei (Prot. I S. 9). Wenn der Beschuldigte in den letzten Jahren nicht in seiner Heimat war, so sind diese Umstände auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Pandemie-Situation zu sehen, womit sich nichts an seinen weiterhin bestehenden Verbindungen zum Heimatland ändert. Nachdem seine Ehefrau ebenfalls aus I._____ stammt und die dortige Landessprache einwandfrei beherrscht, erscheint es dem Beschuldigten mithin durchaus zumutbar, die Schweiz mit seiner Frau zu verlassen, um sich im Heimatland – oder im Fall einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung auch in einem anderen Staat (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.) – eine neue Zukunft aufzubauen, zumal er in der insofern flexiblen Gastronomie-Branche arbeitet und auch keine Kinder hat, welche aus einem etablierten Umfeld herausgerissen werden könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Schwangerschaft seiner Partnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts an der Zumutbarkeit einer Landesverweisung zu ändern vermöchte, zumal zu berücksichtigen ist, dass diese zum Zeitpunkt der Familienplanung in erster Instanz bereits ausgesprochen war, weshalb der Be- schuldigte aus dem zukünftigen Kindesverhältnis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag (vgl. Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021, E. 3.5.). Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten somit nicht gegeben, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt, welcher in geregelten Verhältnis- sen lebt. Kein wesentlicher Faktor ist nämlich bei der Landesverweisung im Um- stand zu sehen, dass dem Beschuldigten eine günstigen Prognose gestellt wer-
- 25 - den kann, da die Fernhaltemassnahme grundsätzlich unabhängig davon anzu- ordnen ist, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich im Übrigen auch die weitere Prüfung, ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten dessen private Interessen überwiegt. 2.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts seines moderaten Verschuldens und des damit korrespondierenden milden Strafmasses ist die Dauer der Landesverweisung indessen auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.
3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 3.1. Vorliegend wurde eine Ausschreibung der Landesverweisung im Scheng- ener Informationssystem (SIS) weder von der Anklägerin beantragt noch von der Vorinstanz geprüft. Der erstinstanzliche Entscheid erweist sich damit als unvoll- ständig. Nachdem das Berufungsgericht vorliegend bereits über die Landesver- weisung zu entscheiden hatte, drängt sich nämlich zwingend auch eine Beurteilung der Ausschreibung der Landesverweisung auf, da der Beschuldigte als Staatsbürger von I._____ als Drittstaatenangehöriger zu gelten hat. Dabei kommt das Verbot der reformatio in peius im Rahmen dieser rein vollzugs- bzw. polizeirechtlichen Frage entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 9) nicht zur Anwendung, so dass insofern eine Verschlechterung des vor- instanzlichen Entscheides in zweiter Instanz möglich bleibt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.3.3.). 3.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvor- aussetzungen gemäss Art. 21 und 24 der EU-Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) erfüllt sind. Demgemäss darf der Entscheid über die Ausschreibung nur anhand einer individuellen Bewertung des Einzelfalles un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgen, wobei insbeson- dere eine Rolle spielt, ob der Täter unter den konkreten Umständen eine Gefahr
- 26 - für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.). An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Zu- sammenhang mit der Ausschreibung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer Straf- taten verurteilt wurde, welche einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von ei- ner gewissen Schwere sind. Dabei ist insbesondere an die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe- nen Person anzuknüpfen (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7.). Vorliegend handelt es sich um einen Täter, welcher kinder- und tierporno- grafische Darstellungen per WhatsApp an (Arbeits-)Kollegen weiterleitete bzw. für den Eigenkonsum verwendete, wobei die Motivation in einer Gedankenlosigkeit mit entsprechend geringem Verschulden besteht. Der Beschuldigte ist Ersttäter und liess anlässlich der gerichtlichen Verhandlungen durchaus Reue und Einsicht erkennen, weshalb angenommen werden darf, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu verurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestrafung unter anderem auch eine Tat betrifft, welche nicht unter den für eine Landesverweisung massgebenden Katalog im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB fällt. Es ist mithin aufgrund dieser Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass das strafbare Verhalten des grundsätzlich geständigen Beschuldigten jene Schwere erreicht hat, welche eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schengen- Staaten zu begründen vermag. Die den Beschuldigten treffende Landesverweisung ist somit nicht im SIS auszuschreiben, zumal eine solche Massnahme mit der spürbaren Konsequenz verbunden wäre, dass ihm der Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum in einer für ihn entscheidenden Zeit generell verwehrt wäre, auch wenn die Mitgliedstaaten im Einzelfall auch eine andere Regelung vorsehen können (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.9.).
- 27 - VI. Tätigkeitsverbot
1. Die Anklagebehörde hat trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (namentlich lit. d Ziff. 2) kein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten beantragt, was die Vorinstanz selbstredend aber nicht von ei- ner entsprechenden Prüfung entlastet, nachdem diese sanktionsähnliche Mass- nahme nicht von Anklageprinzip erfasst wird (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 2. Aufl., N 1 zu Art. 326 StPO) und es sich im Übrigen um ein Obligatorium handelt, sofern nicht ausnahmsweise die entlastenden Bedingungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB gegeben sind.
2. Im Rahmen der Prüfung der Massnahme im Hinblick auf den konkreten Fall ist allerdings davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handelt, welcher ausnahmsweise ein Absehen von einem lebenslänglichen Verbot einer beruflichen oder organi- sierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen rechtfertigt, zumal die Ausschlusskriterien gemäss lit. a und b der vorgenannten Bestimmung in casu nicht gegeben sind, wobei für die Begründung des leichten Falles auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafe und zur Ausschreibung der Landesverweisung verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffern IV./2. ff. und V./3.). Namentlich handelt sich um einen zur Tatzeit noch relativ jungen Täter, welcher in einzelnen Fällen aus Gedankenlosigkeit ihm zugestellte Videodarstellungen in einem begrenzten Kreis weiterverbreitete, ohne dass konkrete Anzeichen für eine spezielle sexuelle Motivation bzw. eine pädophile Veranlagung bestehen, so dass es nicht angezeigt erscheint, ihm gegenüber ein zeitlich unbegrenztes Tätigkeits- verbot mit all seinen teilweise einschneidenden Folgen auszusprechen (vgl. dazu auch ZR 120/2021 S. 274 ff. mit Hinweisen auf die einschlägige Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 2. Juni 2016, BBl 2016 S. 6158 ff.). VII. Einziehung
1. Das erstinstanzliche Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung nicht zur im Dispositiv angeordneten Einziehung des Mobiltelefons geäussert. Dies ist im zweitinstanzlichen Verfahren in der gebotenen Kürze nachzuholen, da sich eine
- 28 - Rückweisung an die Vorinstanz bei einer Verletzung der Begründungspflicht le- diglich in einem Nebenpunkt nicht rechtfertigt bzw. der damit verbundene Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.11.).
2. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände (namentlich auch Bild und Tonaufnahmen) der harten Pornografie ohne Weiteres eingezogen, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB zu prüfen wären. Damit rechtfertigt sich aber noch nicht automatisch die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons als Träger solcher Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. Allerdings ist das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch zur Einziehung von Gegenständen befugt, die als Deliktswerkzeug zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wobei dann auch die Vernichtung dieser Gegenstände angeord- net werden kann (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
3. Die Einziehung und Vernichtung des vom Beschuldigten als Deliktswerk- zeug gebrauchten Mobiltelefons erweist sich vor diesem Hintergrund als recht- mässig, zumal sich eine definitive Löschung der darauf befindlichen deliktischen Daten überdurchschnittlich aufwendig gestalten würde und daher die Rückgabe des Mobiltelefons in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stünde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, vom 12. Dezember 2013, UH130229, E. 3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Berufungsverfahren führt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einem Freispruch betreffend eines der vier angeklagten Delikte, wohingegen es bei den anderen drei inkriminierten Taten bei einem Schuldspruch bleibt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen gänzlich auf die
- 29 - Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch mit Bezug auf einen von vier Punkten durchzusetzen und in der Folge ein geringfügig tieferes Strafmass zu erwirken. Dass darüber hinaus weitere von der Vorinstanz nicht behandelte Fragen in Nebenpunkten zu Gunsten des Beschuldigten zu beurteilen waren, wirkt sich auf die zweitinstanzliche Kostenver- teilung demgegenüber nicht aus. Somit sind auch die Kosten des Berufungsver- fahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'442.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nach- besprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit einem Betrag von insgesamt Fr. 4'700.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 30 - 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls einstweilen gänzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei aber auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB (Videodateien 1, 2 und 4).
2. Vom Vorwurf der Pornografie in Bezug auf Videodatei 3 wird der Beschuldig- te freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 (Asservat Nr. A014'928'939) wird nach Vollstreckbarkeit des Urteils eingezogen und vernichtet.
8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 5 Jahren des Landes verwiesen und sein beschlagnahmtes Mobiltelefon wurde eingezogen. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- funden (Urk. 30 bzw. 33 S. 15 f.).
2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 22). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 (Urk. 34) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 38) erklärte die Staats- anwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 40). In der Folge wurde auf den 18. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 41), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 6). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte fordert mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht in diesem Zusammenhang den gesamten vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 34
- 5 - S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2022 in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen, ohne dass ein Punkt in Rechtskraft erwachsen wäre.
2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte mit Eingabe vom
15. Januar 2023 in prozessualer Hinsicht den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Vorverfah- rens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 43 S. 3 ff.). 2.1. Zur Begründung des Rückweisungsantrags führte der aktuelle Verteidiger an, dass der Beschuldigte vom früheren amtlichen Verteidiger ungenügend ver- treten worden sei. So habe dieser den Beschuldigten im Rahmen der Vor- besprechung ungenügend instruiert, was dessen Aussageverweigerungsrecht angehe, woraus sich eine ineffektive Verteidigung ergebe. Des Weiteren habe die frühere Verteidigung den Beschuldigten nicht früh genug über die drohende Landesverweisung orientiert. Mit der ungenügenden Verteidigung liege gemäss der Praxis ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher im Berufungsprozess nicht geheilt werden könne, weshalb das Verfahren zu wiederholen sei (Urk. 43 S. 2 ff.). 2.2. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden sind aufgrund ihrer Für- sorge- und Aufklärungspflicht für ein faires Strafverfahren mitverantwortlich. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, so kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. In der Ausgestaltung der Prozessführung steht dem Verteidiger allerdings ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194, E. 3.d; Urteile 6B_1047/2021 vom
25. Juli 2022, E. 1.1.3., 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022, E. 1.1. und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019, E. 1.2., je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt mithin nur ein sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt
- 6 - etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (vgl. BGE 143 I 284, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1047/2021 vom
25. Juli 2022, E. 1.1.4., je mit Hinweisen). 2.3. Was die aktuelle Verteidigung vorbringt, stellt die genügende Verteidigung des Beschuldigten im bisherigen Verfahren nicht in Frage. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausführungen, wonach sich eine "schweigende Verteidigungs- strategie" bzw. die Verweigerung der Kooperation für den Beschuldigten als ziel- führender erwiesen hätte (vgl. Urk. 43 S. 4 f.). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist eine Kernaufgabe der Verteidigung und liegt zu einem grossen Teil in deren pflichtgemässem Ermessen. Dass der Verteidiger zu einer anderen Strategie als jener der Aussageverweigerung rät, begründet nach der Rechtsprechung keine Pflichtverletzung (Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2022, E. 1.4. und 6B_499/2017 vom 6. November 2017, E. 2.3.1.). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, die belastenden Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons wären bei der Verweigerung der Mitwirkung bzw. einem Siegelungsantrag nicht erlangt worden, erschöpft sich ihre Argumentation in Spekulationen über die rückblickende Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie. Im Übrigen bestreitet die Verteidigung zu Recht nicht, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/1 S. 1) und der frühere Verteidiger nach kurzer Zeit einen Unterbruch der Einvernahme zwecks Zwischenbesprechung verlangte (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Dass sich der Dolmetscher in diesem Zusammenhang nach einer halben Stunde nicht mehr an jeden einzelnen übersetzten Satz zu erinnern vermochte und sich hinsichtlich der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht unsicher war, scheint ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass während der Einvernahme falsch protokolliert und übersetzt wurde. Wenn der Beschuldigte dann nach der Zwischenbesprechung und erneutem Hinweis auf sein Verweigerungsrecht seine Aussagen fortsetzte und das Mobiltelefon zur Verfügung stellte, so hat er trotz Kenntnis seiner Rechte freiwillig kooperiert. Eine
- 7 - solche Kooperation kann sich je nach Einschätzung der Beweislage denn auch als durchaus vorteilhaft erweisen und zu einer tieferen Strafe führen, weshalb eine solche Strategie jedenfalls nicht von vornherein als verfehlt angesehen werden kann. Gleiches kann auch für das Abraten von der Erhebung einer Berufung gelten, erscheint es doch nach einer Abwägung der Chancen und Risiken eines Falles aus Kostengründen durchaus nicht immer zwingend, die Streitsache vor die obere kantonale Instanz zu ziehen. Wenn die Verteidigung sodann behauptet, der Beschuldigte hätte bei Kenntnis einer drohenden Landesverweisung keine Aussagen gemacht, so kann dieser Sichtweise ebenfalls nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Weshalb bei einer drohenden Landesverweisung die Aussageverweigerung der einzig gangbare Weg wäre, erschliesst sich nicht und wird von der Verteidigung auch nicht weiter begründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verteidigung nicht sämtliche Gegenstand der Einvernahme bildende Fragen vorbesprechen und für jedwelche Wendung im Verfahren Empfehlungen abgeben muss (Urteil 6B_1079/2022 vom
E. 8 Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz mit Verweis auf die äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 60.– angesetzt (Urk. 33 S. 10). Auch wenn bei einem ausbezahlten Einkommen von Fr. 3'700.– pro Monat trotz einer gewissen Schuldenlast noch knappere Einkommens- und Vermögensverhältnisse denkbar sind, erscheint der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz angesichts der Unterstützungspflichten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Eltern sachgerecht und ist somit vorliegend zu be- stätigen.
E. 9 Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Urk. 33 S. 10 f.) mit namentlicher Berücksichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. V. Landesverweisung
1. Grundlagen
E. 14 August 2019, E. 6.3.2.). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten mit familiären Beziehung im Deliktsstaat auszuweisen. Berührt die Ausweisung indessen Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, so ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK besonders zu rechtfertigen, wobei auch hier eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich ist (vgl. zum Ganzen die Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff. und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.3 + 6.3.4.; vgl. auch BGE 145 IV 161, E. 3.4.).
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2021 beschlag- nahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 (Asservat Nr. A014'928'939) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.
- Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 260.– Auslagen Untersuchung Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____)
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)
- Hauptantrag a) Es sei Herr A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. b) Infolgedessen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren sowie das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse.
- Eventualantrag a) Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Disposi- tivziffern 2, 4, 8 und 9 zu bestätigen. b) Anstelle der Dispositivziffer 2 sei Herr A._____ mit einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. c) Anstelle der Dispositivziffer 4 sei auf eine Landesverweisung zu ver- zichten. Diese sei folglich ersatzlos zu streichen. d) Anstelle der Dispositivziffer 8 seien Herrn A._____ die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens höchstens zu zwei Dritteln aufzuerlegen. e) Anstelle der Dispositivziffer 9 sei der Rückforderungsvorbehalt im Sin- ne von Art. 135 Abs. 4 StPO für höchstens zwei Drittel der vorinstanz- lich festgelegten Kosten der amtlichen Verteidigung festzulegen. f) Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien Herrn A._____ in diesem Fall höchstens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die amtliche Verteidigung sei in jedem Fall für ihre Aufwände (zzgl. MwSt.) gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. - 4 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Januar 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführ- ten Dispositiv der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Er wurde für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und sein beschlagnahmtes Mobiltelefon wurde eingezogen. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- funden (Urk. 30 bzw. 33 S. 15 f.).
- Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 22). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 (Urk. 34) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 38) erklärte die Staats- anwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 40). In der Folge wurde auf den 18. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 41), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 6). II. Formelles
- Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte fordert mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht in diesem Zusammenhang den gesamten vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 34 - 5 - S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2022 in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen, ohne dass ein Punkt in Rechtskraft erwachsen wäre.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte mit Eingabe vom
- Januar 2023 in prozessualer Hinsicht den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Vorverfah- rens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 43 S. 3 ff.). 2.1. Zur Begründung des Rückweisungsantrags führte der aktuelle Verteidiger an, dass der Beschuldigte vom früheren amtlichen Verteidiger ungenügend ver- treten worden sei. So habe dieser den Beschuldigten im Rahmen der Vor- besprechung ungenügend instruiert, was dessen Aussageverweigerungsrecht angehe, woraus sich eine ineffektive Verteidigung ergebe. Des Weiteren habe die frühere Verteidigung den Beschuldigten nicht früh genug über die drohende Landesverweisung orientiert. Mit der ungenügenden Verteidigung liege gemäss der Praxis ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher im Berufungsprozess nicht geheilt werden könne, weshalb das Verfahren zu wiederholen sei (Urk. 43 S. 2 ff.). 2.2. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden sind aufgrund ihrer Für- sorge- und Aufklärungspflicht für ein faires Strafverfahren mitverantwortlich. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, so kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. In der Ausgestaltung der Prozessführung steht dem Verteidiger allerdings ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194, E. 3.d; Urteile 6B_1047/2021 vom
- Juli 2022, E. 1.1.3., 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022, E. 1.1. und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019, E. 1.2., je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt mithin nur ein sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt - 6 - etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (vgl. BGE 143 I 284, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1047/2021 vom
- Juli 2022, E. 1.1.4., je mit Hinweisen). 2.3. Was die aktuelle Verteidigung vorbringt, stellt die genügende Verteidigung des Beschuldigten im bisherigen Verfahren nicht in Frage. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausführungen, wonach sich eine "schweigende Verteidigungs- strategie" bzw. die Verweigerung der Kooperation für den Beschuldigten als ziel- führender erwiesen hätte (vgl. Urk. 43 S. 4 f.). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist eine Kernaufgabe der Verteidigung und liegt zu einem grossen Teil in deren pflichtgemässem Ermessen. Dass der Verteidiger zu einer anderen Strategie als jener der Aussageverweigerung rät, begründet nach der Rechtsprechung keine Pflichtverletzung (Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2022, E. 1.4. und 6B_499/2017 vom 6. November 2017, E. 2.3.1.). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, die belastenden Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons wären bei der Verweigerung der Mitwirkung bzw. einem Siegelungsantrag nicht erlangt worden, erschöpft sich ihre Argumentation in Spekulationen über die rückblickende Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie. Im Übrigen bestreitet die Verteidigung zu Recht nicht, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/1 S. 1) und der frühere Verteidiger nach kurzer Zeit einen Unterbruch der Einvernahme zwecks Zwischenbesprechung verlangte (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Dass sich der Dolmetscher in diesem Zusammenhang nach einer halben Stunde nicht mehr an jeden einzelnen übersetzten Satz zu erinnern vermochte und sich hinsichtlich der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht unsicher war, scheint ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass während der Einvernahme falsch protokolliert und übersetzt wurde. Wenn der Beschuldigte dann nach der Zwischenbesprechung und erneutem Hinweis auf sein Verweigerungsrecht seine Aussagen fortsetzte und das Mobiltelefon zur Verfügung stellte, so hat er trotz Kenntnis seiner Rechte freiwillig kooperiert. Eine - 7 - solche Kooperation kann sich je nach Einschätzung der Beweislage denn auch als durchaus vorteilhaft erweisen und zu einer tieferen Strafe führen, weshalb eine solche Strategie jedenfalls nicht von vornherein als verfehlt angesehen werden kann. Gleiches kann auch für das Abraten von der Erhebung einer Berufung gelten, erscheint es doch nach einer Abwägung der Chancen und Risiken eines Falles aus Kostengründen durchaus nicht immer zwingend, die Streitsache vor die obere kantonale Instanz zu ziehen. Wenn die Verteidigung sodann behauptet, der Beschuldigte hätte bei Kenntnis einer drohenden Landesverweisung keine Aussagen gemacht, so kann dieser Sichtweise ebenfalls nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Weshalb bei einer drohenden Landesverweisung die Aussageverweigerung der einzig gangbare Weg wäre, erschliesst sich nicht und wird von der Verteidigung auch nicht weiter begründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verteidigung nicht sämtliche Gegenstand der Einvernahme bildende Fragen vorbesprechen und für jedwelche Wendung im Verfahren Empfehlungen abgeben muss (Urteil 6B_1079/2022 vom
- Februar 2022, E. 1.4). 2.4. Da mithin nach dem Gesagten während des gesamten Verfahrens eine effektive Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet war, sind auch sämtliche Aussagen des Beschuldigten verwertbar. Bei dieser Ausgangslage ist der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Durch- führung des Vorverfahrens abzuweisen.
- Des Weiteren wendet sich die Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der Meldung des "National Center for Missing & Exploited Children" (NCMEC), wel- che das Strafverfahren initiierte (vgl. Urk. 4/2). Zur Begründung führt sie an, bei der NCMEC handle es sich um eine private Organisation, wobei Beweismittel, welche durch Private erhoben worden seien, grundsätzlich nicht verwertet werden dürften. Weitergehend handle es sich bei der NCMEC-Meldung um eine Zwangsmassnahme in der Form von (privater) Randdatenerhebung, welche im Ausland durchgeführt worden sei, wobei im Ausland durchgeführte Zwangsmass- nahmen nicht direkt verwertbar seien (Urk. 49 S. 4 f.). - 8 - 3.1. Von vornherein fehl geht die Argumentation der Verteidigung, soweit sie diese auf der unzutreffenden Annahme aufbaut, dass das NCMEC eine Zwangs- massnahme vorgenommen habe: Die Internetplattformanbieter in den Vereinigten Staaten sind aufgrund eines Bundesgesetzes verpflichtet, strafrechtlich relevante Sachverhalte im Bereich der Kinderpornografie an das NCMEC mitzuteilen (vgl. 18 U.S.C. § 2258A, abrufbar unter: https:// uscode.house.gov/view.xhtml?req=granuleid:USC-prelim-title18- section2258A&num=0&edition=prelim). Das NCMEC fungiert dabei einzig als Schnittstelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden (vgl. Urk. 4/2 S. 1, Fussnote). Die von den Plattformanbietern übermittelten Infor- mationen werden vom NCMEC an die zuständigen Behörden weitergeleitet, wo- bei das NCMEC weder Untersuchungen durchführt noch die übermittelten Infor- mationen überprüft (vgl. Urk. 4/2 S. 1: "Auto referred International, Files Not Re- viewed by NCMEC", "NCMEC does not investigate and cannot verify the accuracy oft he information submitted by reporting parties"). Soweit den übermittelten In- formationen in der NCMEC-Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese aus öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Urk. 4/2 S. 4: "[…], NCMEC Systems will geographically resolve the IP adress via a publicly-available online-query."). Eine Zwangsmassnahme der NCMEC liegt damit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht vor. Insoweit ist vorliegend denn auch der zitierte Entscheid des Bundesgerichts nicht einschlägig, welcher die Durchführung von Zwangsmassnahmen im Ausland regelt und insofern eine restriktive Praxis befürwortet (vgl. BGE 146 IV 36). 3.2. Im Übrigen kann der Verteidigung auch nicht hinsichtlich ihrer Argumenta- tion einer unzulässigen privaten Beweiserhebung gefolgt werden: Die schweizeri- sche Strafprozessordnung regelt zwar nur die Erhebung von Beweisen durch staatliche Behörden. Im Umkehrschluss ist dies aber nicht mit einem Verwer- tungsverbot für privat erhobene Beweise gleichzusetzen. Privaten ist es nämlich grundsätzlich unbenommen, Beweise zu erheben und diese in das Verfahren ein- zubringen (vgl. Urteil 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.4.). Bei Facebook han- delt es sich um eine durch ein privates Unternehmen betriebene soziale Internet- plattform. Personen, welche diese Plattform nutzen, erklären sich mit der - 9 - Nutzungsvereinbarung einverstanden, welche ausdrücklich das Verbot von kinderpornografischem Material und die Weiterleitung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Stellen vorsieht (vgl. https://transparency.fb.com/de- de/policies/community-standards/child-sexual-exploitation-abuse-nudity). Der Be- schuldigte nutzte diese Plattform von Facebook, um kinderpornografisches Mate- rial mit anderen Nutzern zu teilen. Nachdem Facebook dies feststellte, leitete das Unternehmen die Informationen, welche der Beschuldigte über diese Plattform versandt hatte, ihren gesetzlichen Verpflichtungen folgend und im Einklang mit den vereinbarten Nutzungsbestimmungen an die zuständigen Stellen weiter. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Anfangsverdacht der Strafbehörden auf einem rechtswidrig erhobenen Beweis beruhte, so dass die vorliegende Untersuchung auch insofern korrekt ablief.
- Beweisanträge hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung im Übrigen nicht gestellt (vgl. Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 8). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in ihrer An- klageschrift vom 28. September2021 zusammengefasst vor, zwischen dem
- April und dem 6. Mai 2020 insgesamt vier Videodateien mit kinder- und tierpornografischem Inhalt auf sein Mobiltelefon geladen bzw. an weitere elektronische Kontakte verschickt zu haben (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 33 S. 4) ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang ein konkretes wissentliches und willentliches, zumindest aber ein eventualvorsätzliches Vorgehen vorgeworfen wird, doch ist ein solch expliziter Vorwurf in subjektiver Hinsicht in casu auch nicht erforderlich, da hinsichtlich der Vorsatzkomponente bereits der grundsätzliche Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die - 10 - Darstellung des Sachverhaltes genügt, sofern – wie vorliegend – der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begangen werden kann (vgl. BGE 120 IV 348, E. 3.c; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.; Ur- teil 6B_873/2015 vom 20. April 2016, E. 1.3.). 1.3. Im Weiteren ist zum eingeklagten Sachverhalt festzuhalten, dass der Beschuldigte die ersterwähnte Videodatei gemäss den Akten abgesehen von B._____ auch an zwei weitere Kontakte weitergeleitet hat (vgl. Urk. 6/3 S. 6 + 8), was ihm von der Anklägerin aber nicht vorgeworfen wird und deshalb im Folgenden unberücksichtigt zu bleiben hat. Hinisichtlich der zweiterwähnten Videodatei ist sodann betreffend den massgeblichen Tatzeitpunkt zu konstatieren, dass die eingeklagten Weiterleitungen an anderen Daten stattgefunden haben müssen als dies in der Anklage erwähnt ist. Namentlich ergibt sich nach Konsultation der Akten, dass die Datei bereits am 22. Mai bzw. 22. September 2019 an einen gewissen "C._____" sowie am 30. November 2019 an "B._____" verschickt wurden, während der
- Mai 2020 in den entsprechenden Zustellnachweisen nirgends aufscheint (vgl. Urk. 6/3 S. 5, 10 + 11). Nachdem sich aber aufgrund dieses Umstandes keine andere Beurteilung des Falles (insbesondere auch nicht betreffend die Verjährungsfrage) ergibt, hat es vorliegend mit der blossen Korrektur des Tatzeitraumes sein Bewenden. Schliesslich ergibt sich für die dritterwähnte Videodatei hinsichtlich des Tat- zeitpunktes, dass lediglich bekannt ist, dass diese Datei am 6. November 2019 erstellt worden ist, während sich für einen Tatvorgang ca. am 6. Mai 2020 keine näheren Anhaltspunkte finden lassen (vgl. Urk. 6/3 S. 3), so dass der Tatzeitraum hier lediglich insofern eingegrenzt werden kann, als die inkriminierte Handlung nach dem 6. November 2019 stattgefunden haben muss, wobei aber auch diesem Umstand letztlich keine entscheidende Bedeutung für die konkrete Beurteilung des Falles zukommt. - 11 -
- Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung insofern eingestanden, als er anerkannte, die besagten Videodateien auf sein Mobiltelefon erhalten, sie dort gespeichert und drei davon an seine (Arbeits- )Kollegen weitergeleitet zu haben (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 3 f. + 5 f.). Einschrän- kungen machte er damals dahingehend, dass er selber nie solche Dateien herun- tergeladen habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7) und ihm das Verbotene seines Han- delns auch nicht bewusst gewesen sei (Urk. 3/1 S. 3). 2.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte be- stätigt, die besagten Videodateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt und drei davon zum Spass an (Arbeits-)Kollegen verschickt zu haben, wobei er sich explizit aber nur an die Weiterleitung des ersten Videos zu erinnern vermoch- te. Er machte dazu geltend, das erste Video nur kurz angeschaut und dann wei- tergeleitet zu haben, wobei er sich bewusst gewesen sei, dass solche Pornografie verboten ist, damals aber nicht gross darüber nachgedacht habe. Das Ganze sei ein dummer Scherz gewesen, welcher sich nicht wiederholen werde (Prot. I S. 10 ff.). 2.3. In der heutigen Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte seinen Standpunkt dahingehend, dass er nunmehr vorbrachte, die inkriminierten Video- dateien jeweils erhalten, diese jedoch sogleich weitergeleitet zu haben, ohne den Inhalt der Videos zur Kenntnis zu nehmen, denn er sei jeweils bei der Arbeit ge- wesen, als er die Dateien erhalten habe, und habe deshalb gar keine Zeit gehabt, diese anzuschauen (Urk. 48 S. 8 ff.).
- Beurteilung 3.1. Sachverhalt a) Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt – wie soeben dar- gelegt – in der Untersuchung im Wesentlichen eingestanden und diese Zuge- ständnisse anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit bestätigt. Dabei stellte er im gesamten Verfahren in Abrede, jemals nach solchen Video- - 12 - dateien aktiv im Netz gesucht und diese von dort auf sein Mobiltelefon geladen zu haben (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7; Prot. I S. 13), was ihm denn auch nicht widerlegt werden kann, so dass der Sachverhalt betreffend die Videodatei 3 insofern von vornherein nicht als erstellt zu erachten ist. b) Wenn der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Weiteren neu behauptete, er habe die Videodateien nach deren Erhalt umgehend und ungesehen weitergeleitet, so vermag diese späte Abkehr von seinen früheren Aussagen nicht zu überzeugen. So ist bereits im Grundsatz wenig realistisch, dass man erhaltene Videodateien unbesehen an Dritte weiterleitet, ohne deren Inhalt zuvor zur Kenntnis genommen zu haben, zumal der Beschuldigte auf Vorhalt eines Videos anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch ausdrücklich wusste, an welche Personen er das konkrete Video weitergeleitet habe (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Zudem schilderte der Beschuldigte auch seine Eindrücke, als er die Videodatei 1 des Anklagesachverhalts erstmals sah (vgl. Urk. 3/1 S. 2: "Ich dachte mir, das müssten irgendwie krankhafte Leute sein, welche das machen."), und er erinnerte sich noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung daran, dass er den Inhalt dieses Videos vor der Weiterleitung zur Kenntnis nahm (Prot. I S. 13). Ebenfalls in Widerspruch zu seinem neuen Standpunkt steht der Umstand, dass er die identischen Videodateien mehrfach und zu unterschiedlichen Zeitpunkten an diverse Kontakte weiterleitete. So versandte der Beschuldigte das inkriminierte Video mit dem nackten Mann, der ein Tier penetriert (Videodatei 4 des Anklagesachverhalts), am 6. Mai 2020 an den WhatsApp-Nutzer "D._____" (Urk. 6/3, Extraktionsbericht S. 6), am 12. Mai 2020 an "E._____" und "F._____" (a.a.O. S. 4) und am 16. Mai 2020 an "G._____" (a.a.O. S. 7). Das Video, welches einen Knaben beim Sexualverkehr mit einem Huhn zeigt (Videodatei 2 des Anklagesachverhalts), versandte der Beschuldigte am 22. Mai 2019 (a.a.O. S. 10) und am 22. September 2019 an "C._____" (a.a.O. S. 11) und am 30. November 2020 an "B._____" (a.a.O. S. 5). Das Video, welches einen Knaben beim Verkehr mit einem Esel zeigt (Videodatei 1 des Anklagesachverhalts), versandte der Beschuldigte am 29. März 2020 an "D._____" und "H._____" (a.a.O. S. 6) sowie am 31. März 2020 an "C._____" (a.a.O. S. 11). Wie erwähnt (vgl. vorne Ziffer III./1.3.) gelangten nicht all diese - 13 - Weiterleitungen zur Anklage, was aber – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 9) – nichts daran ändert, dass sämtliche Vorgänge als Beweismittel bei den Akten liegen und als solche in die Beweiswürdigung betreffend die angeklagten Vorwürfe einfliessen können. Die Zeiträume des Versandes derselben Videodatei erstrecken sich nach dem Gesagten von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten, was erneut nur schwerlich mit dem Vorbringen einer jeweils unbesehenen Weiterleitung in Einklang zu bringen ist. Vielmehr musste der Beschuldigte die – teilweise vor längerer Zeit – erhaltene Videodatei im Speicher des Mobiltelefons aufsuchen, um sie erneut versenden zu können. Dass er aber eine bereits früher erhaltene Videodatei im Speicherarchiv des Mobiltelefons suchte, um sie weiterzuleiten, ohne dass er deren Inhalt gekannt hätte, erscheint abwegig. c) Mit Blick auf die unterschiedlichen Tageszeiten, zu denen die Videodateien versandt wurden, nämlich zwischen morgens um 6:03 Uhr bis abends um 18:21 Uhr (vgl. Urk. 6/3, Extraktionsbericht), erscheint auch die Einwendung des Beschuldigten, zum Zeitpunkt des Empfangs der Videodateien stets bei der Arbeit gewesen zu sein und keine Zeit gehabt zu haben, diese vor der Weiterleitung an- zusehen, wenig realistisch. Ohnehin ist das Argument des Zeitmangels bei Vi- deos, welche zehn Sekunden bis knapp über eine Minute dauern, nicht stichhal- tig, zumal bei den Videodateien 1, 2 und 4 des Anklagesachverhalts die verbote- nen pornografischen Darstellungen bereits ab den ersten Sequenzen klar ersicht- lich sind. Wenn der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung zugab, die Videos konsultiert, aber nicht bis zum Schluss angeschaut zu ha- ben (Prot. I S. 13), so vermag ihn dies mithin zumindest mit Bezug auf die drei vorerwähnten Videodateien nicht zu entlasten. Anders gelagert ist in dieser Hin- sicht demgegenüber der Fall der Videodatei, welche einen Knaben zwischen den Beinen einer Frau zeigt (Videodatei 3 des Anklagesachverhalts), da hier der Penis des Knaben im Rahmen einer sexuell konnotierten Situation erst nach rund 20 Sekunden ersichtlich ist, weshalb dem Beschuldigten bezüglich dieses Videos letztlich nicht widerlegt werden kann, dass er die Sichtung des Videos abbrach, bevor die eindeutig pornografisch motivierten Sequenzen ersichtlich wurden, zu- - 14 - mal er dieses Video zwar auf dem Mobiltelefon gespeichert hatte, dieses aber nie weitergeleitet hat. d) Aufgrund des Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Beschuldig- ten, wonach er den inkriminierten Inhalt der Videodateien nicht zur Kenntnis ge- nommen habe, mit Bezug auf die angeklagten Videodateien 1, 2 und 4 definitiv als unglaubhaft. Der entsprechende Sachverhalt kann mithin unter Berücksichti- gung der eingangs dargelegten zeitlichen Korrekturen insofern als erstellt erachtet werden, als dass der Beschuldigte die ihm zugesandten Videodateien konsumier- te, auf seinem Mobiltelefon speicherte und in drei Fällen auch elektronisch weiter- verbreitete. Diesbezüglich machte er in der Hauptverhandlung auch nicht mehr geltend, es sei ihm der verbotene Inhalt der Videos im Zeitpunkt der Taten nicht bewusst gewesen (vgl. Prot. I S. 14). Die vom Beschuldigten in diesem Zusam- menhang immer wieder in den Vordergrund gerückte Motivlage, wonach er sich beim Versenden der Dateien nichts weiter gedacht habe und die Weiterleitung aus seiner Sicht lediglich zum Spass bzw. zur Belustigung der Kollegen gesche- hen sei, kann ihm dabei durchaus geglaubt werden, doch bleibt dieser Umstand im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unbeachtlich und ist höchstens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. e) Nach dem Gesagten ist demzufolge für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vier inkriminierten Videodateien auf sei- nem Mobiltelefon, welches nur er benutzte, im Zeitpunkt der Sicherstellung am
- April 2021 im WhatsApp-Account gespeichert hatte, wobei er die Videodateien 1, 2 und 4 zwischen Mai 2019 und Mai 2020 an einen oder mehrere (Arbeits- )Kollegen elektronisch weiterverbreitete. Mit Bezug auf die lediglich gespeicherte, indessen nicht weitergeleitete Videodatei 3 ist hingegen zu Gunsten des Beschul- digten anzunehmen, dass er entsprechend den vorstehenden Erwägungen höchstens die Anfangssequenz des Videos zur Kenntnis genommen hat, ohne den späteren kinderpornografischen Inhalt konsultiert zu haben. - 15 - 3.2. Rechtliche Würdigung a) Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt, so wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektro- nische Mittel bzw. sonst wie beschafft oder besitzt, wobei der Strafrahmen bis auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erweitert ist, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB). Wer die erwähnten Tathandlungen zwecks Eigen- konsum von solchen Gegenständen oder Vorführungen vornimmt, wird ent- sprechend milder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB). Dabei legen Lehre und Praxis den Begriff des Besitzes weit aus und erklären auch denjenigen für strafbar, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz harter Pornografie gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme des Besitzes weiterhin bei sich aufbewahrt (vgl. BGE 137 IV 213; vgl. auch DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 24 zu Art. 197 StGB). b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass bei Durchsicht der vier Videodateien kein Zweifel daran besteht, dass es sich um Darstellungen mit sexuellem Inhalt, an welchen Kinder und/ oder Tiere beteiligt sind, handelt (vgl. zum Ganzen Urk. 6/5, VID-20100522 – VID-20200506). Die Darstellungen sind auch durchwegs als pornografisch zu qualifizieren, da sie einzig darauf angelegt sind, beim Konsumenten geschlecht- liche Erregung zu erwecken, ohne in einen anderen Kontext eingebettet zu sein, so dass die Darsteller letztlich in erniedrigender Weise einzig als Sexualobjekte wahrgenommen werden (vgl. ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 14 ff. zu Art. 197 StGB), wobei betreffend die dritte Videodatei festzuhalten ist, dass die Sequenzen mit pornografischem Inhalt erst nach einer Zeitspanne von rund - 16 - 20 Sekunden beginnen, als das Geschlechtsteil des Kindes mit dem Intimbereich einer Frau in Kontakt kommt. Im Weiteren ist betreffend die inkriminierten Videodateien auch eine straf- bare Tathandlung gegeben. Diese besteht bei den ersten beiden Dateien in einer Weiterleitung bzw. Überlassung von Darstellungen mit tatsächlich kinder- bzw. tierpornografischem Inhalt im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, während bei der vierten Datei eine Weiterleitung bzw. Überlassung von Darstellungen mit tier- pornografischem Inhalt mit Beteiligung eines Erwachsenen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB vorliegt. Bei der dritten Datei handelt es sich um den Besitz einer Datei mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt, wobei dem Beschuldig- ten hier entsprechend den Ausführungen betreffend den subjektiven Sachverhalt (vgl. vorne Ziffer III./3.1.c) allerdings nicht widerlegt werden kann, lediglich die Anfangssequenzen des fraglichen Videos konsultiert zu haben und die pornogra- fischen Darstellungen, welche erst in den späteren Sequenzen folgten, nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit der Beschuldigte den inkriminierten Inhalt nicht zur Kenntnis nahm und über den pornografischen Inhalt des Videos in der Folge nicht Bescheid wusste, kann ihm kein vorsätzliches Handeln hinsichtlich des Besitzes von kinderpornografischem Material nachgewiesen werden, weshalb mit Bezug auf die Videodatei 3 subjektiv kein tatbestandsmässiges Handeln vor- liegt. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte in den ersten beiden angeklagten Fällen der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe schuldig zu sprechen ist. Im vierten angeklagten Fall hat er sich der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheits- strafe strafbar gemacht. Bezüglich des dritten angeklagten Falles ist der Beschul- digte schliesslich vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen. IV. Strafe
- Mit Bezug auf die allgemeinen Strafzumessungsregeln kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im - 17 - vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 7). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang in theoretischer Hinsicht festzuhalten, dass auch bei gleichgelagerten Taten mit zeitlichem oder inhaltlichem Konnex prinzipiell nach den Regeln der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und erst nach einer Verschuldensbewertung sämtlicher einzelner Taten über die Strafart, die Gleichwertigkeit der Einzelstrafen und die damit verbundene Anwendung des Asperationsprinzips zu befinden ist. Eine schematische Gesamtbetrachtung mit Bildung von Deliktsgruppen läuft demgegenüber auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen Einzelstrafe hinaus (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2.). Immerhin schliesst die vorgeschriebene Vorgehensweise aber nicht aus, dass bei zeitlich bzw. inhaltlich verknüpften Taten insofern eine Kategorisierung erfolgen kann, als sich innerhalb einer Tatserie identische Überlegungen hinsichtlich des Strafmasses und der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen können, wobei der Umstand, dass der Täter die Delikte im Rahmen einer solchen Tatserie begangen hat, für sich allein aber noch nicht zwingend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.).
- In Berücksichtigung dieser Grundsätze kann mithin für die im Rahmen der Tatkomponente zu erfolgenden Beurteilung der vorliegend begangenen Delikte festgehalten werden, dass von den ersten beiden eingeklagten Taten des Beschuldigten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, wobei sich diesbezüglich insofern eine gewisse Kategorisierung aufdrängt, als dass beide Verfehlungen dem gleichen Muster folgten, womit das objektive und subjektive Tatverschulden im Wesentlichen in einem Zug beurteilt werden kann. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, dass das Weiterleiten von Videos grundsätzlich schwerer wiegt als die Verbreitung von blossen Bildern, doch handelte es sich in casu um vergleichsweise kurze Sequenzen, für welche nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Kinder besonderes Leid erfahren hätten, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass sie als Teilnehmer perverser sexueller Aktivität - 18 - dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekte erniedrigt worden sind. Dass die Weiterverbreitung aus Gedankenlosigkeit bzw. "aus Spass" erfolgte, vermag sich dabei nur beschränkt strafmindernd auszuwirken, da sich der Spassfaktor dem durchschnittlichen Betrachter solcher Videos in keiner Weise zu erschliessen vermag. Wird den beiden Delikten in Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Umstände bei einem jeweils leichten Verschulden eine Strafe von je 60 Tagen bzw. Tagessätzen zu Grunde gelegt, so ergibt sich für diese Taten in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine angemessene Sanktion von 100 Tagen bzw. Tagessätzen.
- Was das übrige Delikt (Videodatei 4) anbelangt, so beinhaltete die Weiter- verbreitung der abstossenden Darstellung mit tierpornografischem Inhalt erneut eine relativ kurze Sequenz, in deren Rahmen dem Tier keine besonderen Qualen zugefügt worden sind. Die Tathandlung ergab sich wiederum aus einer Gedan- kenlosigkeit teilweise auch zur Belustigung von (Arbeits-)Kollegen, welche Motiv- lage keine besonderen sexuellen Intentionen offenbart, was letztlich aber – wie bereits erwähnt – nur moderat zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Bei erneut leichtem Verschulden resultiert diesbezüglich ein angemessenes Strafmass von 30 Tagen bzw. Tagessätzen, so dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Verschärfung der Strafe um weitere 20 Tage bzw. Ta- gessätze angemessen erscheint.
- Die Sanktionen sind in casu in der Form einer Geldstrafe auszufällen, nachdem sie allesamt unter der massgebenden Grenze gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB von 180 Tagessätzen liegen und der Beschuldigte als Ersttäter mit gere- gelten finanziellen Verhältnissen einer solchen Sanktionsform auch ohne Weiteres zugänglich ist, so dass davon auszugehen ist, er werde sich von einer entsprechenden Strafe hinreichend beeindrucken lassen (vgl. BGE 134 IV 85; BGE 134 IV 101).
- Es ergibt sich nach dem Gesagten im Rahmen der Tatkomponente eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. - 19 -
- Hinsichtlich der Täterkomponente sticht ins Auge, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt von Beginn weg grundsätzlich eingestanden hat und auf diese Weise zu einer schnellen Überführung beitrug. Zwar ist zutreffend, dass ihn die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Dateien massgeblich belastet haben, doch war dies für drei Dateien nur deshalb möglich, weil sich der Beschuldigte sofort mit einer vorbehaltlosen Auswertung seines Mobiltelefons einverstanden erklärte und keine Siegelung der Daten verlangte. Im Übrigen ist aus seinen Verlautbarungen insbesondere in der Haupt- und Berufungsverhandlung durchaus ein gewisses Bedauern über das Geschehene ersichtlich und es ist dem Beschuldigten insofern zu glauben, dass ihm das Schicksal der von den Videoaufnahmen betroffenen Kinder bei näherer Retrospektion nicht völlig gleichgültig ist. Insgesamt kann mithin das Nachtatverhalten des Beschuldigten zwar nicht als vorbehaltlose Kooperation gewertet werden, doch ist ihm nach dem Gesagten unter diesem Titel dennoch eine gewisse Strafminderung im Bereich von 10 Prozent zuzugestehen, zumal für die eingeklagte Delinquenz durchaus Verhaltensweisen denkbar sind und in der Praxis auch vorkommen, in deren Rahmen sich der Täter trotz belastendem Auswertungsmaterial bis zum Ende des Verfahrens zu keinen substantiellen Einlassungen durchzuringen vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des nicht vorbestraften Beschuldigten hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe auszuwirken vermögen. Der Beschuldigte hat dazu anlässlich der Berufungsver- handlung in Ergänzung zu seinen bisherigen Depositionen (Urk. 9/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.) festgehalten, dass er am tt. September 2021 erneut geheiratet habe und seine Frau möglicherweise ein Kind erwarte. Er arbeite gegenwärtig als Koch und verdiene ca. Fr. 4'700.– pro Monat (zzgl. 13. Monatslohn), wobei ihm nach Abzug der Quellensteuer jeweils ein Betrag von Fr. 3'700.– ausbezahlt werde. Ansons- ten verfüge er über kein Vermögen, habe jedoch ca. Fr. 30'000.– Schulden (Urk. 48 S. 1). - 20 -
- Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint nach dem Gesag- ten eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen den gesamten Umständen des Falles angemessen.
- Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz mit Verweis auf die äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 60.– angesetzt (Urk. 33 S. 10). Auch wenn bei einem ausbezahlten Einkommen von Fr. 3'700.– pro Monat trotz einer gewissen Schuldenlast noch knappere Einkommens- und Vermögensverhältnisse denkbar sind, erscheint der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz angesichts der Unterstützungspflichten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Eltern sachgerecht und ist somit vorliegend zu be- stätigen.
- Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Urk. 33 S. 10 f.) mit namentlicher Berücksichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. V. Landesverweisung
- Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient letztlich der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.1.2. + 3.3.1. f.; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2.). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a - 21 - Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer und die familiä- ren Verhältnisse des Täters in der Schweiz, seine Arbeits- und Ausbildungssitua- tion bzw. seine Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz im Rahmen einer ob- jektiven Gesamtbetrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Le- bensbedingungen führt, wobei sämtliche härtefallbegründenden Aspekte gleich- ermassen zu berücksichtigen und zu bewerten sind (BRUN/FABRI, Die Landesver- weisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 S. 101 f.; vgl. auch Urteil 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.). Aktuell gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechende Umstände im Sinne von Art. 66d StGB sind gegebenenfalls bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind stets die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; BGE 145 IV 455, E. 7.2.1.). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei grundsätzlich nur unter besonderen Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.2. und 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6.; Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2.). 1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgegangen werden (vgl. Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3., - 22 - 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3. und 6B_1299/2019 vom
- Januar 2020, E. 3.3.). Der dergestalt geschützte verfassungsmässige Anspruch ist verletzt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zu diesem geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3., E. 4.2. + E. 5.1; Urteil 6B_1070/2018 vom
- August 2019, E. 6.3.2.). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten mit familiären Beziehung im Deliktsstaat auszuweisen. Berührt die Ausweisung indessen Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, so ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK besonders zu rechtfertigen, wobei auch hier eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich ist (vgl. zum Ganzen die Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff. und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.3 + 6.3.4.; vgl. auch BGE 145 IV 161, E. 3.4.). 1.3. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, so sind die entsprech- enden privaten Interessen den öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung von kriminellen Ausländern gegenüberzustellen. Bei Straftaten gegen die körperliche und sexuelle Integrität zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit relativ streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine familiäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich einen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
- Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von I._____ [Staat in Europa] und die von ihm in zwei Fällen begangene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogtat dar. Dass es - 23 - sich dabei um vergleichsweise leichte Fälle sexueller Delinquenz handelt, fällt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Landesverweisung grundsätzlich nicht ins Gewicht. Eine anhängig gemachte parlamentarische Motion betreffend die Über- prüfung der Katalogstraftaten im Bereich von Art. 66a Abs. 1 lit. d, f und h StGB wurde zwar angenommen und dem Bundesrat zur weiteren Behandlung über- wiesen (vgl. Motion Nr. 21.3009 der staatspolitischen Kommission des National- rates, eingereicht am 22. Januar 2021), doch wurde noch kein Revisionsvorschlag zuhanden des Parlaments erarbeitet, welcher Fälle wie den Vorliegenden von einer Landesverweisung definitiv zu befreien gedenkt. Die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sind somit in casu gegeben, so dass zu prüfen bleibt, ob es sich um einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB handelt, welcher eine Landesverweisung in Frage zu stellen vermag. 2.2. Was die Prüfung des Härtefalles mit der in diesem Zusammenhang insbesondere zu beleuchtenden Integration in der Schweiz anbelangt, so ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte erst vergleichsweise spät im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hierzulande zwar wirtschaftlich durchaus zu integrieren vermochte, in persönlicher bzw. sozialer Hinsicht die entsprechenden Schritte indessen noch nicht in gewünschter Weise nachzuvollziehen vermochte, obwohl er mittlerweile bereits seit über 10 Jahren hier lebt. So beherrscht er die deutsche Sprache nach wie vor nicht adäquat (Niveau A2 bis A1, vgl. Urk. 50/6) und hat sozial nur wenige Kontakte zu Angehörigen ausserhalb seines Kulturkreises, wobei er hierfür nicht nur seine ausserordentlichen Arbeitszeiten verantwortlich machen kann (vgl. Urk. 9/4 S. 3). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterstützungsschreiben, welche von seiner Ehegattin, seinem Arbeitgeber, einem Restaurantgast und einer weiteren Person (welche ihn "nicht sehr oft" trifft, vgl. Urk. 50/4) stammen, sind positiv zu vermerken, zeichnen allerdings noch kein Bild eines engmaschigen sozialen Netzwerkes in der Schweiz. Im Übrigen engagiert sich der Beschuldigte weder in Vereinen noch in anderen sozialen Institutionen, um auf diese Weise näheren Zugang zum hiesigen Alltagsleben zu erhalten. - 24 - Zum engeren und weiteren Familienleben des Beschuldigten ist sodann zu konstatieren, dass er nach einer frühen Scheidung mit seiner neuen Ehefrau in Zürich zusammenlebt, seine übrige Familie (namentlich auch seine Eltern) in- dessen nach wie vor in I._____ ihren Lebensmittelpunkt hat, wo sie vom Beschuldigten auch regelmässig besucht wird. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung behauptete, er gehe ganz selten nach I._____ (Urk. 48 S. 11), setzt er sich in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Verfahren, wonach er sein Heimatland "zwei bis drei Mal jährlich" bzw. "sicherlich zwei Mal pro Jahr" besuche (vgl. Urk. 9/4 S. 2) und er zuletzt lediglich aus finanziellen Gründen und wegen eines Umzuges nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei (Prot. I S. 9). Wenn der Beschuldigte in den letzten Jahren nicht in seiner Heimat war, so sind diese Umstände auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Pandemie-Situation zu sehen, womit sich nichts an seinen weiterhin bestehenden Verbindungen zum Heimatland ändert. Nachdem seine Ehefrau ebenfalls aus I._____ stammt und die dortige Landessprache einwandfrei beherrscht, erscheint es dem Beschuldigten mithin durchaus zumutbar, die Schweiz mit seiner Frau zu verlassen, um sich im Heimatland – oder im Fall einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung auch in einem anderen Staat (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.) – eine neue Zukunft aufzubauen, zumal er in der insofern flexiblen Gastronomie-Branche arbeitet und auch keine Kinder hat, welche aus einem etablierten Umfeld herausgerissen werden könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Schwangerschaft seiner Partnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts an der Zumutbarkeit einer Landesverweisung zu ändern vermöchte, zumal zu berücksichtigen ist, dass diese zum Zeitpunkt der Familienplanung in erster Instanz bereits ausgesprochen war, weshalb der Be- schuldigte aus dem zukünftigen Kindesverhältnis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag (vgl. Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021, E. 3.5.). Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten somit nicht gegeben, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt, welcher in geregelten Verhältnis- sen lebt. Kein wesentlicher Faktor ist nämlich bei der Landesverweisung im Um- stand zu sehen, dass dem Beschuldigten eine günstigen Prognose gestellt wer- - 25 - den kann, da die Fernhaltemassnahme grundsätzlich unabhängig davon anzu- ordnen ist, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich im Übrigen auch die weitere Prüfung, ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten dessen private Interessen überwiegt. 2.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts seines moderaten Verschuldens und des damit korrespondierenden milden Strafmasses ist die Dauer der Landesverweisung indessen auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.
- Ausschreibung im Schengener Informationssystem 3.1. Vorliegend wurde eine Ausschreibung der Landesverweisung im Scheng- ener Informationssystem (SIS) weder von der Anklägerin beantragt noch von der Vorinstanz geprüft. Der erstinstanzliche Entscheid erweist sich damit als unvoll- ständig. Nachdem das Berufungsgericht vorliegend bereits über die Landesver- weisung zu entscheiden hatte, drängt sich nämlich zwingend auch eine Beurteilung der Ausschreibung der Landesverweisung auf, da der Beschuldigte als Staatsbürger von I._____ als Drittstaatenangehöriger zu gelten hat. Dabei kommt das Verbot der reformatio in peius im Rahmen dieser rein vollzugs- bzw. polizeirechtlichen Frage entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 9) nicht zur Anwendung, so dass insofern eine Verschlechterung des vor- instanzlichen Entscheides in zweiter Instanz möglich bleibt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.3.3.). 3.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvor- aussetzungen gemäss Art. 21 und 24 der EU-Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) erfüllt sind. Demgemäss darf der Entscheid über die Ausschreibung nur anhand einer individuellen Bewertung des Einzelfalles un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgen, wobei insbeson- dere eine Rolle spielt, ob der Täter unter den konkreten Umständen eine Gefahr - 26 - für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.). An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Zu- sammenhang mit der Ausschreibung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer Straf- taten verurteilt wurde, welche einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von ei- ner gewissen Schwere sind. Dabei ist insbesondere an die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe- nen Person anzuknüpfen (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7.). Vorliegend handelt es sich um einen Täter, welcher kinder- und tierporno- grafische Darstellungen per WhatsApp an (Arbeits-)Kollegen weiterleitete bzw. für den Eigenkonsum verwendete, wobei die Motivation in einer Gedankenlosigkeit mit entsprechend geringem Verschulden besteht. Der Beschuldigte ist Ersttäter und liess anlässlich der gerichtlichen Verhandlungen durchaus Reue und Einsicht erkennen, weshalb angenommen werden darf, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu verurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestrafung unter anderem auch eine Tat betrifft, welche nicht unter den für eine Landesverweisung massgebenden Katalog im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB fällt. Es ist mithin aufgrund dieser Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass das strafbare Verhalten des grundsätzlich geständigen Beschuldigten jene Schwere erreicht hat, welche eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schengen- Staaten zu begründen vermag. Die den Beschuldigten treffende Landesverweisung ist somit nicht im SIS auszuschreiben, zumal eine solche Massnahme mit der spürbaren Konsequenz verbunden wäre, dass ihm der Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum in einer für ihn entscheidenden Zeit generell verwehrt wäre, auch wenn die Mitgliedstaaten im Einzelfall auch eine andere Regelung vorsehen können (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.9.). - 27 - VI. Tätigkeitsverbot
- Die Anklagebehörde hat trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (namentlich lit. d Ziff. 2) kein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten beantragt, was die Vorinstanz selbstredend aber nicht von ei- ner entsprechenden Prüfung entlastet, nachdem diese sanktionsähnliche Mass- nahme nicht von Anklageprinzip erfasst wird (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 2. Aufl., N 1 zu Art. 326 StPO) und es sich im Übrigen um ein Obligatorium handelt, sofern nicht ausnahmsweise die entlastenden Bedingungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB gegeben sind.
- Im Rahmen der Prüfung der Massnahme im Hinblick auf den konkreten Fall ist allerdings davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handelt, welcher ausnahmsweise ein Absehen von einem lebenslänglichen Verbot einer beruflichen oder organi- sierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen rechtfertigt, zumal die Ausschlusskriterien gemäss lit. a und b der vorgenannten Bestimmung in casu nicht gegeben sind, wobei für die Begründung des leichten Falles auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafe und zur Ausschreibung der Landesverweisung verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffern IV./2. ff. und V./3.). Namentlich handelt sich um einen zur Tatzeit noch relativ jungen Täter, welcher in einzelnen Fällen aus Gedankenlosigkeit ihm zugestellte Videodarstellungen in einem begrenzten Kreis weiterverbreitete, ohne dass konkrete Anzeichen für eine spezielle sexuelle Motivation bzw. eine pädophile Veranlagung bestehen, so dass es nicht angezeigt erscheint, ihm gegenüber ein zeitlich unbegrenztes Tätigkeits- verbot mit all seinen teilweise einschneidenden Folgen auszusprechen (vgl. dazu auch ZR 120/2021 S. 274 ff. mit Hinweisen auf die einschlägige Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 2. Juni 2016, BBl 2016 S. 6158 ff.). VII. Einziehung
- Das erstinstanzliche Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung nicht zur im Dispositiv angeordneten Einziehung des Mobiltelefons geäussert. Dies ist im zweitinstanzlichen Verfahren in der gebotenen Kürze nachzuholen, da sich eine - 28 - Rückweisung an die Vorinstanz bei einer Verletzung der Begründungspflicht le- diglich in einem Nebenpunkt nicht rechtfertigt bzw. der damit verbundene Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.11.).
- Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände (namentlich auch Bild und Tonaufnahmen) der harten Pornografie ohne Weiteres eingezogen, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB zu prüfen wären. Damit rechtfertigt sich aber noch nicht automatisch die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons als Träger solcher Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. Allerdings ist das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch zur Einziehung von Gegenständen befugt, die als Deliktswerkzeug zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wobei dann auch die Vernichtung dieser Gegenstände angeord- net werden kann (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
- Die Einziehung und Vernichtung des vom Beschuldigten als Deliktswerk- zeug gebrauchten Mobiltelefons erweist sich vor diesem Hintergrund als recht- mässig, zumal sich eine definitive Löschung der darauf befindlichen deliktischen Daten überdurchschnittlich aufwendig gestalten würde und daher die Rückgabe des Mobiltelefons in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stünde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, vom 12. Dezember 2013, UH130229, E. 3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Das Berufungsverfahren führt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einem Freispruch betreffend eines der vier angeklagten Delikte, wohingegen es bei den anderen drei inkriminierten Taten bei einem Schuldspruch bleibt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen gänzlich auf die - 29 - Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch mit Bezug auf einen von vier Punkten durchzusetzen und in der Folge ein geringfügig tieferes Strafmass zu erwirken. Dass darüber hinaus weitere von der Vorinstanz nicht behandelte Fragen in Nebenpunkten zu Gunsten des Beschuldigten zu beurteilen waren, wirkt sich auf die zweitinstanzliche Kostenver- teilung demgegenüber nicht aus. Somit sind auch die Kosten des Berufungsver- fahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'442.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nach- besprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit einem Betrag von insgesamt Fr. 4'700.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 30 - 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls einstweilen gänzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei aber auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB (Videodateien 1, 2 und 4).
- Vom Vorwurf der Pornografie in Bezug auf Videodatei 3 wird der Beschuldig- te freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
- Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 (Asservat Nr. A014'928'939) wird nach Vollstreckbarkeit des Urteils eingezogen und vernichtet.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220372-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 18. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Januar 2022 (GG210316)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. September 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2021 beschlag- nahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 (Asservat Nr. A014'928'939) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet.
6. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 260.– Auslagen Untersuchung Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____)
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)
1. Hauptantrag
a) Es sei Herr A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.
b) Infolgedessen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren sowie das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse.
2. Eventualantrag
a) Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Disposi- tivziffern 2, 4, 8 und 9 zu bestätigen.
b) Anstelle der Dispositivziffer 2 sei Herr A._____ mit einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.
c) Anstelle der Dispositivziffer 4 sei auf eine Landesverweisung zu ver- zichten. Diese sei folglich ersatzlos zu streichen.
d) Anstelle der Dispositivziffer 8 seien Herrn A._____ die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens höchstens zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
e) Anstelle der Dispositivziffer 9 sei der Rückforderungsvorbehalt im Sin- ne von Art. 135 Abs. 4 StPO für höchstens zwei Drittel der vorinstanz- lich festgelegten Kosten der amtlichen Verteidigung festzulegen.
f) Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien Herrn A._____ in diesem Fall höchstens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung sei in jedem Fall für ihre Aufwände (zzgl. MwSt.) gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
20. Januar 2022 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführ- ten Dispositiv der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Er wurde für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und sein beschlagnahmtes Mobiltelefon wurde eingezogen. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- funden (Urk. 30 bzw. 33 S. 15 f.).
2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 22). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 (Urk. 34) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 38) erklärte die Staats- anwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 40). In der Folge wurde auf den 18. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 41), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 6). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte fordert mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht in diesem Zusammenhang den gesamten vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 34
- 5 - S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2022 in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen, ohne dass ein Punkt in Rechtskraft erwachsen wäre.
2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte mit Eingabe vom
15. Januar 2023 in prozessualer Hinsicht den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Vorverfah- rens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 43 S. 3 ff.). 2.1. Zur Begründung des Rückweisungsantrags führte der aktuelle Verteidiger an, dass der Beschuldigte vom früheren amtlichen Verteidiger ungenügend ver- treten worden sei. So habe dieser den Beschuldigten im Rahmen der Vor- besprechung ungenügend instruiert, was dessen Aussageverweigerungsrecht angehe, woraus sich eine ineffektive Verteidigung ergebe. Des Weiteren habe die frühere Verteidigung den Beschuldigten nicht früh genug über die drohende Landesverweisung orientiert. Mit der ungenügenden Verteidigung liege gemäss der Praxis ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher im Berufungsprozess nicht geheilt werden könne, weshalb das Verfahren zu wiederholen sei (Urk. 43 S. 2 ff.). 2.2. Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden sind aufgrund ihrer Für- sorge- und Aufklärungspflicht für ein faires Strafverfahren mitverantwortlich. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, so kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. In der Ausgestaltung der Prozessführung steht dem Verteidiger allerdings ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194, E. 3.d; Urteile 6B_1047/2021 vom
25. Juli 2022, E. 1.1.3., 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022, E. 1.1. und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019, E. 1.2., je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt mithin nur ein sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt
- 6 - etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (vgl. BGE 143 I 284, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1047/2021 vom
25. Juli 2022, E. 1.1.4., je mit Hinweisen). 2.3. Was die aktuelle Verteidigung vorbringt, stellt die genügende Verteidigung des Beschuldigten im bisherigen Verfahren nicht in Frage. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausführungen, wonach sich eine "schweigende Verteidigungs- strategie" bzw. die Verweigerung der Kooperation für den Beschuldigten als ziel- führender erwiesen hätte (vgl. Urk. 43 S. 4 f.). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist eine Kernaufgabe der Verteidigung und liegt zu einem grossen Teil in deren pflichtgemässem Ermessen. Dass der Verteidiger zu einer anderen Strategie als jener der Aussageverweigerung rät, begründet nach der Rechtsprechung keine Pflichtverletzung (Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2022, E. 1.4. und 6B_499/2017 vom 6. November 2017, E. 2.3.1.). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, die belastenden Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons wären bei der Verweigerung der Mitwirkung bzw. einem Siegelungsantrag nicht erlangt worden, erschöpft sich ihre Argumentation in Spekulationen über die rückblickende Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie. Im Übrigen bestreitet die Verteidigung zu Recht nicht, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/1 S. 1) und der frühere Verteidiger nach kurzer Zeit einen Unterbruch der Einvernahme zwecks Zwischenbesprechung verlangte (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Dass sich der Dolmetscher in diesem Zusammenhang nach einer halben Stunde nicht mehr an jeden einzelnen übersetzten Satz zu erinnern vermochte und sich hinsichtlich der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht unsicher war, scheint ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass während der Einvernahme falsch protokolliert und übersetzt wurde. Wenn der Beschuldigte dann nach der Zwischenbesprechung und erneutem Hinweis auf sein Verweigerungsrecht seine Aussagen fortsetzte und das Mobiltelefon zur Verfügung stellte, so hat er trotz Kenntnis seiner Rechte freiwillig kooperiert. Eine
- 7 - solche Kooperation kann sich je nach Einschätzung der Beweislage denn auch als durchaus vorteilhaft erweisen und zu einer tieferen Strafe führen, weshalb eine solche Strategie jedenfalls nicht von vornherein als verfehlt angesehen werden kann. Gleiches kann auch für das Abraten von der Erhebung einer Berufung gelten, erscheint es doch nach einer Abwägung der Chancen und Risiken eines Falles aus Kostengründen durchaus nicht immer zwingend, die Streitsache vor die obere kantonale Instanz zu ziehen. Wenn die Verteidigung sodann behauptet, der Beschuldigte hätte bei Kenntnis einer drohenden Landesverweisung keine Aussagen gemacht, so kann dieser Sichtweise ebenfalls nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Weshalb bei einer drohenden Landesverweisung die Aussageverweigerung der einzig gangbare Weg wäre, erschliesst sich nicht und wird von der Verteidigung auch nicht weiter begründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verteidigung nicht sämtliche Gegenstand der Einvernahme bildende Fragen vorbesprechen und für jedwelche Wendung im Verfahren Empfehlungen abgeben muss (Urteil 6B_1079/2022 vom
8. Februar 2022, E. 1.4). 2.4. Da mithin nach dem Gesagten während des gesamten Verfahrens eine effektive Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet war, sind auch sämtliche Aussagen des Beschuldigten verwertbar. Bei dieser Ausgangslage ist der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Durch- führung des Vorverfahrens abzuweisen.
3. Des Weiteren wendet sich die Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der Meldung des "National Center for Missing & Exploited Children" (NCMEC), wel- che das Strafverfahren initiierte (vgl. Urk. 4/2). Zur Begründung führt sie an, bei der NCMEC handle es sich um eine private Organisation, wobei Beweismittel, welche durch Private erhoben worden seien, grundsätzlich nicht verwertet werden dürften. Weitergehend handle es sich bei der NCMEC-Meldung um eine Zwangsmassnahme in der Form von (privater) Randdatenerhebung, welche im Ausland durchgeführt worden sei, wobei im Ausland durchgeführte Zwangsmass- nahmen nicht direkt verwertbar seien (Urk. 49 S. 4 f.).
- 8 - 3.1. Von vornherein fehl geht die Argumentation der Verteidigung, soweit sie diese auf der unzutreffenden Annahme aufbaut, dass das NCMEC eine Zwangs- massnahme vorgenommen habe: Die Internetplattformanbieter in den Vereinigten Staaten sind aufgrund eines Bundesgesetzes verpflichtet, strafrechtlich relevante Sachverhalte im Bereich der Kinderpornografie an das NCMEC mitzuteilen (vgl. 18 U.S.C. § 2258A, abrufbar unter: https:// uscode.house.gov/view.xhtml?req=granuleid:USC-prelim-title18- section2258A&num=0&edition=prelim). Das NCMEC fungiert dabei einzig als Schnittstelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden (vgl. Urk. 4/2 S. 1, Fussnote). Die von den Plattformanbietern übermittelten Infor- mationen werden vom NCMEC an die zuständigen Behörden weitergeleitet, wo- bei das NCMEC weder Untersuchungen durchführt noch die übermittelten Infor- mationen überprüft (vgl. Urk. 4/2 S. 1: "Auto referred International, Files Not Re- viewed by NCMEC", "NCMEC does not investigate and cannot verify the accuracy oft he information submitted by reporting parties"). Soweit den übermittelten In- formationen in der NCMEC-Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese aus öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Urk. 4/2 S. 4: "[…], NCMEC Systems will geographically resolve the IP adress via a publicly-available online-query."). Eine Zwangsmassnahme der NCMEC liegt damit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht vor. Insoweit ist vorliegend denn auch der zitierte Entscheid des Bundesgerichts nicht einschlägig, welcher die Durchführung von Zwangsmassnahmen im Ausland regelt und insofern eine restriktive Praxis befürwortet (vgl. BGE 146 IV 36). 3.2. Im Übrigen kann der Verteidigung auch nicht hinsichtlich ihrer Argumenta- tion einer unzulässigen privaten Beweiserhebung gefolgt werden: Die schweizeri- sche Strafprozessordnung regelt zwar nur die Erhebung von Beweisen durch staatliche Behörden. Im Umkehrschluss ist dies aber nicht mit einem Verwer- tungsverbot für privat erhobene Beweise gleichzusetzen. Privaten ist es nämlich grundsätzlich unbenommen, Beweise zu erheben und diese in das Verfahren ein- zubringen (vgl. Urteil 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.4.). Bei Facebook han- delt es sich um eine durch ein privates Unternehmen betriebene soziale Internet- plattform. Personen, welche diese Plattform nutzen, erklären sich mit der
- 9 - Nutzungsvereinbarung einverstanden, welche ausdrücklich das Verbot von kinderpornografischem Material und die Weiterleitung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Stellen vorsieht (vgl. https://transparency.fb.com/de- de/policies/community-standards/child-sexual-exploitation-abuse-nudity). Der Be- schuldigte nutzte diese Plattform von Facebook, um kinderpornografisches Mate- rial mit anderen Nutzern zu teilen. Nachdem Facebook dies feststellte, leitete das Unternehmen die Informationen, welche der Beschuldigte über diese Plattform versandt hatte, ihren gesetzlichen Verpflichtungen folgend und im Einklang mit den vereinbarten Nutzungsbestimmungen an die zuständigen Stellen weiter. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Anfangsverdacht der Strafbehörden auf einem rechtswidrig erhobenen Beweis beruhte, so dass die vorliegende Untersuchung auch insofern korrekt ablief.
4. Beweisanträge hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Berufungsverhand- lung im Übrigen nicht gestellt (vgl. Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 8). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in ihrer An- klageschrift vom 28. September2021 zusammengefasst vor, zwischen dem
6. April und dem 6. Mai 2020 insgesamt vier Videodateien mit kinder- und tierpornografischem Inhalt auf sein Mobiltelefon geladen bzw. an weitere elektronische Kontakte verschickt zu haben (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 33 S. 4) ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang ein konkretes wissentliches und willentliches, zumindest aber ein eventualvorsätzliches Vorgehen vorgeworfen wird, doch ist ein solch expliziter Vorwurf in subjektiver Hinsicht in casu auch nicht erforderlich, da hinsichtlich der Vorsatzkomponente bereits der grundsätzliche Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die
- 10 - Darstellung des Sachverhaltes genügt, sofern – wie vorliegend – der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begangen werden kann (vgl. BGE 120 IV 348, E. 3.c; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.; Ur- teil 6B_873/2015 vom 20. April 2016, E. 1.3.). 1.3. Im Weiteren ist zum eingeklagten Sachverhalt festzuhalten, dass der Beschuldigte die ersterwähnte Videodatei gemäss den Akten abgesehen von B._____ auch an zwei weitere Kontakte weitergeleitet hat (vgl. Urk. 6/3 S. 6 + 8), was ihm von der Anklägerin aber nicht vorgeworfen wird und deshalb im Folgenden unberücksichtigt zu bleiben hat. Hinisichtlich der zweiterwähnten Videodatei ist sodann betreffend den massgeblichen Tatzeitpunkt zu konstatieren, dass die eingeklagten Weiterleitungen an anderen Daten stattgefunden haben müssen als dies in der Anklage erwähnt ist. Namentlich ergibt sich nach Konsultation der Akten, dass die Datei bereits am 22. Mai bzw. 22. September 2019 an einen gewissen "C._____" sowie am 30. November 2019 an "B._____" verschickt wurden, während der
6. Mai 2020 in den entsprechenden Zustellnachweisen nirgends aufscheint (vgl. Urk. 6/3 S. 5, 10 + 11). Nachdem sich aber aufgrund dieses Umstandes keine andere Beurteilung des Falles (insbesondere auch nicht betreffend die Verjährungsfrage) ergibt, hat es vorliegend mit der blossen Korrektur des Tatzeitraumes sein Bewenden. Schliesslich ergibt sich für die dritterwähnte Videodatei hinsichtlich des Tat- zeitpunktes, dass lediglich bekannt ist, dass diese Datei am 6. November 2019 erstellt worden ist, während sich für einen Tatvorgang ca. am 6. Mai 2020 keine näheren Anhaltspunkte finden lassen (vgl. Urk. 6/3 S. 3), so dass der Tatzeitraum hier lediglich insofern eingegrenzt werden kann, als die inkriminierte Handlung nach dem 6. November 2019 stattgefunden haben muss, wobei aber auch diesem Umstand letztlich keine entscheidende Bedeutung für die konkrete Beurteilung des Falles zukommt.
- 11 -
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung insofern eingestanden, als er anerkannte, die besagten Videodateien auf sein Mobiltelefon erhalten, sie dort gespeichert und drei davon an seine (Arbeits- )Kollegen weitergeleitet zu haben (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 3 f. + 5 f.). Einschrän- kungen machte er damals dahingehend, dass er selber nie solche Dateien herun- tergeladen habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7) und ihm das Verbotene seines Han- delns auch nicht bewusst gewesen sei (Urk. 3/1 S. 3). 2.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte be- stätigt, die besagten Videodateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt und drei davon zum Spass an (Arbeits-)Kollegen verschickt zu haben, wobei er sich explizit aber nur an die Weiterleitung des ersten Videos zu erinnern vermoch- te. Er machte dazu geltend, das erste Video nur kurz angeschaut und dann wei- tergeleitet zu haben, wobei er sich bewusst gewesen sei, dass solche Pornografie verboten ist, damals aber nicht gross darüber nachgedacht habe. Das Ganze sei ein dummer Scherz gewesen, welcher sich nicht wiederholen werde (Prot. I S. 10 ff.). 2.3. In der heutigen Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte seinen Standpunkt dahingehend, dass er nunmehr vorbrachte, die inkriminierten Video- dateien jeweils erhalten, diese jedoch sogleich weitergeleitet zu haben, ohne den Inhalt der Videos zur Kenntnis zu nehmen, denn er sei jeweils bei der Arbeit ge- wesen, als er die Dateien erhalten habe, und habe deshalb gar keine Zeit gehabt, diese anzuschauen (Urk. 48 S. 8 ff.).
3. Beurteilung 3.1. Sachverhalt
a) Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt – wie soeben dar- gelegt – in der Untersuchung im Wesentlichen eingestanden und diese Zuge- ständnisse anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit bestätigt. Dabei stellte er im gesamten Verfahren in Abrede, jemals nach solchen Video-
- 12 - dateien aktiv im Netz gesucht und diese von dort auf sein Mobiltelefon geladen zu haben (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7; Prot. I S. 13), was ihm denn auch nicht widerlegt werden kann, so dass der Sachverhalt betreffend die Videodatei 3 insofern von vornherein nicht als erstellt zu erachten ist.
b) Wenn der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Weiteren neu behauptete, er habe die Videodateien nach deren Erhalt umgehend und ungesehen weitergeleitet, so vermag diese späte Abkehr von seinen früheren Aussagen nicht zu überzeugen. So ist bereits im Grundsatz wenig realistisch, dass man erhaltene Videodateien unbesehen an Dritte weiterleitet, ohne deren Inhalt zuvor zur Kenntnis genommen zu haben, zumal der Beschuldigte auf Vorhalt eines Videos anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch ausdrücklich wusste, an welche Personen er das konkrete Video weitergeleitet habe (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Zudem schilderte der Beschuldigte auch seine Eindrücke, als er die Videodatei 1 des Anklagesachverhalts erstmals sah (vgl. Urk. 3/1 S. 2: "Ich dachte mir, das müssten irgendwie krankhafte Leute sein, welche das machen."), und er erinnerte sich noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung daran, dass er den Inhalt dieses Videos vor der Weiterleitung zur Kenntnis nahm (Prot. I S. 13). Ebenfalls in Widerspruch zu seinem neuen Standpunkt steht der Umstand, dass er die identischen Videodateien mehrfach und zu unterschiedlichen Zeitpunkten an diverse Kontakte weiterleitete. So versandte der Beschuldigte das inkriminierte Video mit dem nackten Mann, der ein Tier penetriert (Videodatei 4 des Anklagesachverhalts), am 6. Mai 2020 an den WhatsApp-Nutzer "D._____" (Urk. 6/3, Extraktionsbericht S. 6), am 12. Mai 2020 an "E._____" und "F._____" (a.a.O. S. 4) und am 16. Mai 2020 an "G._____" (a.a.O. S. 7). Das Video, welches einen Knaben beim Sexualverkehr mit einem Huhn zeigt (Videodatei 2 des Anklagesachverhalts), versandte der Beschuldigte am 22. Mai 2019 (a.a.O. S. 10) und am 22. September 2019 an "C._____" (a.a.O. S. 11) und am 30. November 2020 an "B._____" (a.a.O. S. 5). Das Video, welches einen Knaben beim Verkehr mit einem Esel zeigt (Videodatei 1 des Anklagesachverhalts), versandte der Beschuldigte am 29. März 2020 an "D._____" und "H._____" (a.a.O. S. 6) sowie am 31. März 2020 an "C._____" (a.a.O. S. 11). Wie erwähnt (vgl. vorne Ziffer III./1.3.) gelangten nicht all diese
- 13 - Weiterleitungen zur Anklage, was aber – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 9) – nichts daran ändert, dass sämtliche Vorgänge als Beweismittel bei den Akten liegen und als solche in die Beweiswürdigung betreffend die angeklagten Vorwürfe einfliessen können. Die Zeiträume des Versandes derselben Videodatei erstrecken sich nach dem Gesagten von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten, was erneut nur schwerlich mit dem Vorbringen einer jeweils unbesehenen Weiterleitung in Einklang zu bringen ist. Vielmehr musste der Beschuldigte die – teilweise vor längerer Zeit – erhaltene Videodatei im Speicher des Mobiltelefons aufsuchen, um sie erneut versenden zu können. Dass er aber eine bereits früher erhaltene Videodatei im Speicherarchiv des Mobiltelefons suchte, um sie weiterzuleiten, ohne dass er deren Inhalt gekannt hätte, erscheint abwegig.
c) Mit Blick auf die unterschiedlichen Tageszeiten, zu denen die Videodateien versandt wurden, nämlich zwischen morgens um 6:03 Uhr bis abends um 18:21 Uhr (vgl. Urk. 6/3, Extraktionsbericht), erscheint auch die Einwendung des Beschuldigten, zum Zeitpunkt des Empfangs der Videodateien stets bei der Arbeit gewesen zu sein und keine Zeit gehabt zu haben, diese vor der Weiterleitung an- zusehen, wenig realistisch. Ohnehin ist das Argument des Zeitmangels bei Vi- deos, welche zehn Sekunden bis knapp über eine Minute dauern, nicht stichhal- tig, zumal bei den Videodateien 1, 2 und 4 des Anklagesachverhalts die verbote- nen pornografischen Darstellungen bereits ab den ersten Sequenzen klar ersicht- lich sind. Wenn der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung zugab, die Videos konsultiert, aber nicht bis zum Schluss angeschaut zu ha- ben (Prot. I S. 13), so vermag ihn dies mithin zumindest mit Bezug auf die drei vorerwähnten Videodateien nicht zu entlasten. Anders gelagert ist in dieser Hin- sicht demgegenüber der Fall der Videodatei, welche einen Knaben zwischen den Beinen einer Frau zeigt (Videodatei 3 des Anklagesachverhalts), da hier der Penis des Knaben im Rahmen einer sexuell konnotierten Situation erst nach rund 20 Sekunden ersichtlich ist, weshalb dem Beschuldigten bezüglich dieses Videos letztlich nicht widerlegt werden kann, dass er die Sichtung des Videos abbrach, bevor die eindeutig pornografisch motivierten Sequenzen ersichtlich wurden, zu-
- 14 - mal er dieses Video zwar auf dem Mobiltelefon gespeichert hatte, dieses aber nie weitergeleitet hat.
d) Aufgrund des Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Beschuldig- ten, wonach er den inkriminierten Inhalt der Videodateien nicht zur Kenntnis ge- nommen habe, mit Bezug auf die angeklagten Videodateien 1, 2 und 4 definitiv als unglaubhaft. Der entsprechende Sachverhalt kann mithin unter Berücksichti- gung der eingangs dargelegten zeitlichen Korrekturen insofern als erstellt erachtet werden, als dass der Beschuldigte die ihm zugesandten Videodateien konsumier- te, auf seinem Mobiltelefon speicherte und in drei Fällen auch elektronisch weiter- verbreitete. Diesbezüglich machte er in der Hauptverhandlung auch nicht mehr geltend, es sei ihm der verbotene Inhalt der Videos im Zeitpunkt der Taten nicht bewusst gewesen (vgl. Prot. I S. 14). Die vom Beschuldigten in diesem Zusam- menhang immer wieder in den Vordergrund gerückte Motivlage, wonach er sich beim Versenden der Dateien nichts weiter gedacht habe und die Weiterleitung aus seiner Sicht lediglich zum Spass bzw. zur Belustigung der Kollegen gesche- hen sei, kann ihm dabei durchaus geglaubt werden, doch bleibt dieser Umstand im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unbeachtlich und ist höchstens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
e) Nach dem Gesagten ist demzufolge für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vier inkriminierten Videodateien auf sei- nem Mobiltelefon, welches nur er benutzte, im Zeitpunkt der Sicherstellung am
19. April 2021 im WhatsApp-Account gespeichert hatte, wobei er die Videodateien 1, 2 und 4 zwischen Mai 2019 und Mai 2020 an einen oder mehrere (Arbeits- )Kollegen elektronisch weiterverbreitete. Mit Bezug auf die lediglich gespeicherte, indessen nicht weitergeleitete Videodatei 3 ist hingegen zu Gunsten des Beschul- digten anzunehmen, dass er entsprechend den vorstehenden Erwägungen höchstens die Anfangssequenz des Videos zur Kenntnis genommen hat, ohne den späteren kinderpornografischen Inhalt konsultiert zu haben.
- 15 - 3.2. Rechtliche Würdigung
a) Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt, so wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektro- nische Mittel bzw. sonst wie beschafft oder besitzt, wobei der Strafrahmen bis auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erweitert ist, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB). Wer die erwähnten Tathandlungen zwecks Eigen- konsum von solchen Gegenständen oder Vorführungen vornimmt, wird ent- sprechend milder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB). Dabei legen Lehre und Praxis den Begriff des Besitzes weit aus und erklären auch denjenigen für strafbar, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz harter Pornografie gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme des Besitzes weiterhin bei sich aufbewahrt (vgl. BGE 137 IV 213; vgl. auch DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 24 zu Art. 197 StGB).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass bei Durchsicht der vier Videodateien kein Zweifel daran besteht, dass es sich um Darstellungen mit sexuellem Inhalt, an welchen Kinder und/ oder Tiere beteiligt sind, handelt (vgl. zum Ganzen Urk. 6/5, VID-20100522 – VID-20200506). Die Darstellungen sind auch durchwegs als pornografisch zu qualifizieren, da sie einzig darauf angelegt sind, beim Konsumenten geschlecht- liche Erregung zu erwecken, ohne in einen anderen Kontext eingebettet zu sein, so dass die Darsteller letztlich in erniedrigender Weise einzig als Sexualobjekte wahrgenommen werden (vgl. ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 14 ff. zu Art. 197 StGB), wobei betreffend die dritte Videodatei festzuhalten ist, dass die Sequenzen mit pornografischem Inhalt erst nach einer Zeitspanne von rund
- 16 - 20 Sekunden beginnen, als das Geschlechtsteil des Kindes mit dem Intimbereich einer Frau in Kontakt kommt. Im Weiteren ist betreffend die inkriminierten Videodateien auch eine straf- bare Tathandlung gegeben. Diese besteht bei den ersten beiden Dateien in einer Weiterleitung bzw. Überlassung von Darstellungen mit tatsächlich kinder- bzw. tierpornografischem Inhalt im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, während bei der vierten Datei eine Weiterleitung bzw. Überlassung von Darstellungen mit tier- pornografischem Inhalt mit Beteiligung eines Erwachsenen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB vorliegt. Bei der dritten Datei handelt es sich um den Besitz einer Datei mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt, wobei dem Beschuldig- ten hier entsprechend den Ausführungen betreffend den subjektiven Sachverhalt (vgl. vorne Ziffer III./3.1.c) allerdings nicht widerlegt werden kann, lediglich die Anfangssequenzen des fraglichen Videos konsultiert zu haben und die pornogra- fischen Darstellungen, welche erst in den späteren Sequenzen folgten, nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit der Beschuldigte den inkriminierten Inhalt nicht zur Kenntnis nahm und über den pornografischen Inhalt des Videos in der Folge nicht Bescheid wusste, kann ihm kein vorsätzliches Handeln hinsichtlich des Besitzes von kinderpornografischem Material nachgewiesen werden, weshalb mit Bezug auf die Videodatei 3 subjektiv kein tatbestandsmässiges Handeln vor- liegt.
c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte in den ersten beiden angeklagten Fällen der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe schuldig zu sprechen ist. Im vierten angeklagten Fall hat er sich der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheits- strafe strafbar gemacht. Bezüglich des dritten angeklagten Falles ist der Beschul- digte schliesslich vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen. IV. Strafe
1. Mit Bezug auf die allgemeinen Strafzumessungsregeln kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen im
- 17 - vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 33 S. 7). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang in theoretischer Hinsicht festzuhalten, dass auch bei gleichgelagerten Taten mit zeitlichem oder inhaltlichem Konnex prinzipiell nach den Regeln der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und erst nach einer Verschuldensbewertung sämtlicher einzelner Taten über die Strafart, die Gleichwertigkeit der Einzelstrafen und die damit verbundene Anwendung des Asperationsprinzips zu befinden ist. Eine schematische Gesamtbetrachtung mit Bildung von Deliktsgruppen läuft demgegenüber auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen Einzelstrafe hinaus (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.2.). Immerhin schliesst die vorgeschriebene Vorgehensweise aber nicht aus, dass bei zeitlich bzw. inhaltlich verknüpften Taten insofern eine Kategorisierung erfolgen kann, als sich innerhalb einer Tatserie identische Überlegungen hinsichtlich des Strafmasses und der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen können, wobei der Umstand, dass der Täter die Delikte im Rahmen einer solchen Tatserie begangen hat, für sich allein aber noch nicht zwingend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.).
2. In Berücksichtigung dieser Grundsätze kann mithin für die im Rahmen der Tatkomponente zu erfolgenden Beurteilung der vorliegend begangenen Delikte festgehalten werden, dass von den ersten beiden eingeklagten Taten des Beschuldigten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, wobei sich diesbezüglich insofern eine gewisse Kategorisierung aufdrängt, als dass beide Verfehlungen dem gleichen Muster folgten, womit das objektive und subjektive Tatverschulden im Wesentlichen in einem Zug beurteilt werden kann. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, dass das Weiterleiten von Videos grundsätzlich schwerer wiegt als die Verbreitung von blossen Bildern, doch handelte es sich in casu um vergleichsweise kurze Sequenzen, für welche nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Kinder besonderes Leid erfahren hätten, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass sie als Teilnehmer perverser sexueller Aktivität
- 18 - dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekte erniedrigt worden sind. Dass die Weiterverbreitung aus Gedankenlosigkeit bzw. "aus Spass" erfolgte, vermag sich dabei nur beschränkt strafmindernd auszuwirken, da sich der Spassfaktor dem durchschnittlichen Betrachter solcher Videos in keiner Weise zu erschliessen vermag. Wird den beiden Delikten in Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Umstände bei einem jeweils leichten Verschulden eine Strafe von je 60 Tagen bzw. Tagessätzen zu Grunde gelegt, so ergibt sich für diese Taten in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine angemessene Sanktion von 100 Tagen bzw. Tagessätzen.
3. Was das übrige Delikt (Videodatei 4) anbelangt, so beinhaltete die Weiter- verbreitung der abstossenden Darstellung mit tierpornografischem Inhalt erneut eine relativ kurze Sequenz, in deren Rahmen dem Tier keine besonderen Qualen zugefügt worden sind. Die Tathandlung ergab sich wiederum aus einer Gedan- kenlosigkeit teilweise auch zur Belustigung von (Arbeits-)Kollegen, welche Motiv- lage keine besonderen sexuellen Intentionen offenbart, was letztlich aber – wie bereits erwähnt – nur moderat zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Bei erneut leichtem Verschulden resultiert diesbezüglich ein angemessenes Strafmass von 30 Tagen bzw. Tagessätzen, so dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Verschärfung der Strafe um weitere 20 Tage bzw. Ta- gessätze angemessen erscheint.
4. Die Sanktionen sind in casu in der Form einer Geldstrafe auszufällen, nachdem sie allesamt unter der massgebenden Grenze gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB von 180 Tagessätzen liegen und der Beschuldigte als Ersttäter mit gere- gelten finanziellen Verhältnissen einer solchen Sanktionsform auch ohne Weiteres zugänglich ist, so dass davon auszugehen ist, er werde sich von einer entsprechenden Strafe hinreichend beeindrucken lassen (vgl. BGE 134 IV 85; BGE 134 IV 101).
5. Es ergibt sich nach dem Gesagten im Rahmen der Tatkomponente eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen.
- 19 -
6. Hinsichtlich der Täterkomponente sticht ins Auge, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt von Beginn weg grundsätzlich eingestanden hat und auf diese Weise zu einer schnellen Überführung beitrug. Zwar ist zutreffend, dass ihn die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Dateien massgeblich belastet haben, doch war dies für drei Dateien nur deshalb möglich, weil sich der Beschuldigte sofort mit einer vorbehaltlosen Auswertung seines Mobiltelefons einverstanden erklärte und keine Siegelung der Daten verlangte. Im Übrigen ist aus seinen Verlautbarungen insbesondere in der Haupt- und Berufungsverhandlung durchaus ein gewisses Bedauern über das Geschehene ersichtlich und es ist dem Beschuldigten insofern zu glauben, dass ihm das Schicksal der von den Videoaufnahmen betroffenen Kinder bei näherer Retrospektion nicht völlig gleichgültig ist. Insgesamt kann mithin das Nachtatverhalten des Beschuldigten zwar nicht als vorbehaltlose Kooperation gewertet werden, doch ist ihm nach dem Gesagten unter diesem Titel dennoch eine gewisse Strafminderung im Bereich von 10 Prozent zuzugestehen, zumal für die eingeklagte Delinquenz durchaus Verhaltensweisen denkbar sind und in der Praxis auch vorkommen, in deren Rahmen sich der Täter trotz belastendem Auswertungsmaterial bis zum Ende des Verfahrens zu keinen substantiellen Einlassungen durchzuringen vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des nicht vorbestraften Beschuldigten hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht massgeblich auf die auszufällende Strafe auszuwirken vermögen. Der Beschuldigte hat dazu anlässlich der Berufungsver- handlung in Ergänzung zu seinen bisherigen Depositionen (Urk. 9/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.) festgehalten, dass er am tt. September 2021 erneut geheiratet habe und seine Frau möglicherweise ein Kind erwarte. Er arbeite gegenwärtig als Koch und verdiene ca. Fr. 4'700.– pro Monat (zzgl. 13. Monatslohn), wobei ihm nach Abzug der Quellensteuer jeweils ein Betrag von Fr. 3'700.– ausbezahlt werde. Ansons- ten verfüge er über kein Vermögen, habe jedoch ca. Fr. 30'000.– Schulden (Urk. 48 S. 1).
- 20 -
7. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint nach dem Gesag- ten eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen den gesamten Umständen des Falles angemessen.
8. Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz mit Verweis auf die äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 60.– angesetzt (Urk. 33 S. 10). Auch wenn bei einem ausbezahlten Einkommen von Fr. 3'700.– pro Monat trotz einer gewissen Schuldenlast noch knappere Einkommens- und Vermögensverhältnisse denkbar sind, erscheint der erstinstanzlich festgelegte Tagessatz angesichts der Unterstützungspflichten des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Eltern sachgerecht und ist somit vorliegend zu be- stätigen.
9. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe unter Verweis auf deren Erwägungen (vgl. Urk. 33 S. 10 f.) mit namentlicher Berücksichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. V. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient letztlich der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.1.2. + 3.3.1. f.; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2.). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a
- 21 - Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer und die familiä- ren Verhältnisse des Täters in der Schweiz, seine Arbeits- und Ausbildungssitua- tion bzw. seine Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz im Rahmen einer ob- jektiven Gesamtbetrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Le- bensbedingungen führt, wobei sämtliche härtefallbegründenden Aspekte gleich- ermassen zu berücksichtigen und zu bewerten sind (BRUN/FABRI, Die Landesver- weisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff. mit Verweis auf BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 S. 101 f.; vgl. auch Urteil 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.). Aktuell gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechende Umstände im Sinne von Art. 66d StGB sind gegebenenfalls bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind stets die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; BGE 145 IV 455, E. 7.2.1.). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei grundsätzlich nur unter besonderen Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.2. und 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6.; Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2.). 1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgegangen werden (vgl. Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3.,
- 22 - 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3. und 6B_1299/2019 vom
28. Januar 2020, E. 3.3.). Der dergestalt geschützte verfassungsmässige Anspruch ist verletzt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zu diesem geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266, E. 3.3., E. 4.2. + E. 5.1; Urteil 6B_1070/2018 vom
14. August 2019, E. 6.3.2.). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten mit familiären Beziehung im Deliktsstaat auszuweisen. Berührt die Ausweisung indessen Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, so ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK besonders zu rechtfertigen, wobei auch hier eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich ist (vgl. zum Ganzen die Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff. und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.3 + 6.3.4.; vgl. auch BGE 145 IV 161, E. 3.4.). 1.3. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, so sind die entsprech- enden privaten Interessen den öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung von kriminellen Ausländern gegenüberzustellen. Bei Straftaten gegen die körperliche und sexuelle Integrität zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit relativ streng. Weder eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene Integration noch eine familiäre oder emotionale Bindung reichen deshalb in der Regel aus, um letztlich einen die Delinquenz überdauernden Aufenthaltsanspruch zu begründen.
2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von I._____ [Staat in Europa] und die von ihm in zwei Fällen begangene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB stellt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogtat dar. Dass es
- 23 - sich dabei um vergleichsweise leichte Fälle sexueller Delinquenz handelt, fällt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Landesverweisung grundsätzlich nicht ins Gewicht. Eine anhängig gemachte parlamentarische Motion betreffend die Über- prüfung der Katalogstraftaten im Bereich von Art. 66a Abs. 1 lit. d, f und h StGB wurde zwar angenommen und dem Bundesrat zur weiteren Behandlung über- wiesen (vgl. Motion Nr. 21.3009 der staatspolitischen Kommission des National- rates, eingereicht am 22. Januar 2021), doch wurde noch kein Revisionsvorschlag zuhanden des Parlaments erarbeitet, welcher Fälle wie den Vorliegenden von einer Landesverweisung definitiv zu befreien gedenkt. Die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sind somit in casu gegeben, so dass zu prüfen bleibt, ob es sich um einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB handelt, welcher eine Landesverweisung in Frage zu stellen vermag. 2.2. Was die Prüfung des Härtefalles mit der in diesem Zusammenhang insbesondere zu beleuchtenden Integration in der Schweiz anbelangt, so ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte erst vergleichsweise spät im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hierzulande zwar wirtschaftlich durchaus zu integrieren vermochte, in persönlicher bzw. sozialer Hinsicht die entsprechenden Schritte indessen noch nicht in gewünschter Weise nachzuvollziehen vermochte, obwohl er mittlerweile bereits seit über 10 Jahren hier lebt. So beherrscht er die deutsche Sprache nach wie vor nicht adäquat (Niveau A2 bis A1, vgl. Urk. 50/6) und hat sozial nur wenige Kontakte zu Angehörigen ausserhalb seines Kulturkreises, wobei er hierfür nicht nur seine ausserordentlichen Arbeitszeiten verantwortlich machen kann (vgl. Urk. 9/4 S. 3). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterstützungsschreiben, welche von seiner Ehegattin, seinem Arbeitgeber, einem Restaurantgast und einer weiteren Person (welche ihn "nicht sehr oft" trifft, vgl. Urk. 50/4) stammen, sind positiv zu vermerken, zeichnen allerdings noch kein Bild eines engmaschigen sozialen Netzwerkes in der Schweiz. Im Übrigen engagiert sich der Beschuldigte weder in Vereinen noch in anderen sozialen Institutionen, um auf diese Weise näheren Zugang zum hiesigen Alltagsleben zu erhalten.
- 24 - Zum engeren und weiteren Familienleben des Beschuldigten ist sodann zu konstatieren, dass er nach einer frühen Scheidung mit seiner neuen Ehefrau in Zürich zusammenlebt, seine übrige Familie (namentlich auch seine Eltern) in- dessen nach wie vor in I._____ ihren Lebensmittelpunkt hat, wo sie vom Beschuldigten auch regelmässig besucht wird. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung behauptete, er gehe ganz selten nach I._____ (Urk. 48 S. 11), setzt er sich in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Verfahren, wonach er sein Heimatland "zwei bis drei Mal jährlich" bzw. "sicherlich zwei Mal pro Jahr" besuche (vgl. Urk. 9/4 S. 2) und er zuletzt lediglich aus finanziellen Gründen und wegen eines Umzuges nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei (Prot. I S. 9). Wenn der Beschuldigte in den letzten Jahren nicht in seiner Heimat war, so sind diese Umstände auch nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Pandemie-Situation zu sehen, womit sich nichts an seinen weiterhin bestehenden Verbindungen zum Heimatland ändert. Nachdem seine Ehefrau ebenfalls aus I._____ stammt und die dortige Landessprache einwandfrei beherrscht, erscheint es dem Beschuldigten mithin durchaus zumutbar, die Schweiz mit seiner Frau zu verlassen, um sich im Heimatland – oder im Fall einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung auch in einem anderen Staat (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.) – eine neue Zukunft aufzubauen, zumal er in der insofern flexiblen Gastronomie-Branche arbeitet und auch keine Kinder hat, welche aus einem etablierten Umfeld herausgerissen werden könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Schwangerschaft seiner Partnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts an der Zumutbarkeit einer Landesverweisung zu ändern vermöchte, zumal zu berücksichtigen ist, dass diese zum Zeitpunkt der Familienplanung in erster Instanz bereits ausgesprochen war, weshalb der Be- schuldigte aus dem zukünftigen Kindesverhältnis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag (vgl. Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021, E. 3.5.). Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten somit nicht gegeben, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt, welcher in geregelten Verhältnis- sen lebt. Kein wesentlicher Faktor ist nämlich bei der Landesverweisung im Um- stand zu sehen, dass dem Beschuldigten eine günstigen Prognose gestellt wer-
- 25 - den kann, da die Fernhaltemassnahme grundsätzlich unabhängig davon anzu- ordnen ist, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich im Übrigen auch die weitere Prüfung, ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten dessen private Interessen überwiegt. 2.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts seines moderaten Verschuldens und des damit korrespondierenden milden Strafmasses ist die Dauer der Landesverweisung indessen auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.
3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 3.1. Vorliegend wurde eine Ausschreibung der Landesverweisung im Scheng- ener Informationssystem (SIS) weder von der Anklägerin beantragt noch von der Vorinstanz geprüft. Der erstinstanzliche Entscheid erweist sich damit als unvoll- ständig. Nachdem das Berufungsgericht vorliegend bereits über die Landesver- weisung zu entscheiden hatte, drängt sich nämlich zwingend auch eine Beurteilung der Ausschreibung der Landesverweisung auf, da der Beschuldigte als Staatsbürger von I._____ als Drittstaatenangehöriger zu gelten hat. Dabei kommt das Verbot der reformatio in peius im Rahmen dieser rein vollzugs- bzw. polizeirechtlichen Frage entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 9) nicht zur Anwendung, so dass insofern eine Verschlechterung des vor- instanzlichen Entscheides in zweiter Instanz möglich bleibt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.3.3.). 3.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvor- aussetzungen gemäss Art. 21 und 24 der EU-Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) erfüllt sind. Demgemäss darf der Entscheid über die Ausschreibung nur anhand einer individuellen Bewertung des Einzelfalles un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgen, wobei insbeson- dere eine Rolle spielt, ob der Täter unter den konkreten Umständen eine Gefahr
- 26 - für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt (BGE 146 IV 172, E. 3.2.). An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Zu- sammenhang mit der Ausschreibung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, sondern es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer Straf- taten verurteilt wurde, welche einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von ei- ner gewissen Schwere sind. Dabei ist insbesondere an die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe- nen Person anzuknüpfen (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7.). Vorliegend handelt es sich um einen Täter, welcher kinder- und tierporno- grafische Darstellungen per WhatsApp an (Arbeits-)Kollegen weiterleitete bzw. für den Eigenkonsum verwendete, wobei die Motivation in einer Gedankenlosigkeit mit entsprechend geringem Verschulden besteht. Der Beschuldigte ist Ersttäter und liess anlässlich der gerichtlichen Verhandlungen durchaus Reue und Einsicht erkennen, weshalb angenommen werden darf, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu verurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestrafung unter anderem auch eine Tat betrifft, welche nicht unter den für eine Landesverweisung massgebenden Katalog im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB fällt. Es ist mithin aufgrund dieser Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass das strafbare Verhalten des grundsätzlich geständigen Beschuldigten jene Schwere erreicht hat, welche eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schengen- Staaten zu begründen vermag. Die den Beschuldigten treffende Landesverweisung ist somit nicht im SIS auszuschreiben, zumal eine solche Massnahme mit der spürbaren Konsequenz verbunden wäre, dass ihm der Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum in einer für ihn entscheidenden Zeit generell verwehrt wäre, auch wenn die Mitgliedstaaten im Einzelfall auch eine andere Regelung vorsehen können (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.9.).
- 27 - VI. Tätigkeitsverbot
1. Die Anklagebehörde hat trotz grundsätzlich gegebener Voraussetzungen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (namentlich lit. d Ziff. 2) kein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten beantragt, was die Vorinstanz selbstredend aber nicht von ei- ner entsprechenden Prüfung entlastet, nachdem diese sanktionsähnliche Mass- nahme nicht von Anklageprinzip erfasst wird (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 2. Aufl., N 1 zu Art. 326 StPO) und es sich im Übrigen um ein Obligatorium handelt, sofern nicht ausnahmsweise die entlastenden Bedingungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB gegeben sind.
2. Im Rahmen der Prüfung der Massnahme im Hinblick auf den konkreten Fall ist allerdings davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handelt, welcher ausnahmsweise ein Absehen von einem lebenslänglichen Verbot einer beruflichen oder organi- sierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen rechtfertigt, zumal die Ausschlusskriterien gemäss lit. a und b der vorgenannten Bestimmung in casu nicht gegeben sind, wobei für die Begründung des leichten Falles auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafe und zur Ausschreibung der Landesverweisung verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffern IV./2. ff. und V./3.). Namentlich handelt sich um einen zur Tatzeit noch relativ jungen Täter, welcher in einzelnen Fällen aus Gedankenlosigkeit ihm zugestellte Videodarstellungen in einem begrenzten Kreis weiterverbreitete, ohne dass konkrete Anzeichen für eine spezielle sexuelle Motivation bzw. eine pädophile Veranlagung bestehen, so dass es nicht angezeigt erscheint, ihm gegenüber ein zeitlich unbegrenztes Tätigkeits- verbot mit all seinen teilweise einschneidenden Folgen auszusprechen (vgl. dazu auch ZR 120/2021 S. 274 ff. mit Hinweisen auf die einschlägige Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 2. Juni 2016, BBl 2016 S. 6158 ff.). VII. Einziehung
1. Das erstinstanzliche Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung nicht zur im Dispositiv angeordneten Einziehung des Mobiltelefons geäussert. Dies ist im zweitinstanzlichen Verfahren in der gebotenen Kürze nachzuholen, da sich eine
- 28 - Rückweisung an die Vorinstanz bei einer Verletzung der Begründungspflicht le- diglich in einem Nebenpunkt nicht rechtfertigt bzw. der damit verbundene Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.11.).
2. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände (namentlich auch Bild und Tonaufnahmen) der harten Pornografie ohne Weiteres eingezogen, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB zu prüfen wären. Damit rechtfertigt sich aber noch nicht automatisch die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons als Träger solcher Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. Allerdings ist das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch zur Einziehung von Gegenständen befugt, die als Deliktswerkzeug zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wobei dann auch die Vernichtung dieser Gegenstände angeord- net werden kann (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
3. Die Einziehung und Vernichtung des vom Beschuldigten als Deliktswerk- zeug gebrauchten Mobiltelefons erweist sich vor diesem Hintergrund als recht- mässig, zumal sich eine definitive Löschung der darauf befindlichen deliktischen Daten überdurchschnittlich aufwendig gestalten würde und daher die Rückgabe des Mobiltelefons in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stünde (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, vom 12. Dezember 2013, UH130229, E. 3.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Berufungsverfahren führt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einem Freispruch betreffend eines der vier angeklagten Delikte, wohingegen es bei den anderen drei inkriminierten Taten bei einem Schuldspruch bleibt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen gänzlich auf die
- 29 - Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch mit Bezug auf einen von vier Punkten durchzusetzen und in der Folge ein geringfügig tieferes Strafmass zu erwirken. Dass darüber hinaus weitere von der Vorinstanz nicht behandelte Fragen in Nebenpunkten zu Gunsten des Beschuldigten zu beurteilen waren, wirkt sich auf die zweitinstanzliche Kostenver- teilung demgegenüber nicht aus. Somit sind auch die Kosten des Berufungsver- fahrens – ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'442.60 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 51). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebühren- verordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten) Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nach- besprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit einem Betrag von insgesamt Fr. 4'700.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 30 - 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls einstweilen gänzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei aber auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB (Videodateien 1, 2 und 4).
2. Vom Vorwurf der Pornografie in Bezug auf Videodatei 3 wird der Beschuldig- te freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 (Asservat Nr. A014'928'939) wird nach Vollstreckbarkeit des Urteils eingezogen und vernichtet.
8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 31 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Be- schuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.