Sachverhalt
3.1. Im Rahmen von drei Hausdurchsuchungen konnte die Polizei am
16. Oktober 2020 unter anderem − in vom Beschuldigten bzw. mittels der durch ihn beherrschten Gesellschaft K._____ GmbH gemieteten Räumen einer Gewer- beliegenschaft in F._____ die Infrastruktur für den Marihuanaan- bau (inkl. Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen), 125 Hanf- Mutterpflanzen und 819 Hanf-Stecklinge (vorgefunden in den für Besucher ohne Weiteres zugänglichen Räumen des Mietobjektes, wobei allerdings nur 809 Stecklinge sowie 124 Mutterpflanzen als mutmasslicher Drogenhanf in den Anklagevorwurf Eingang fan- den, da offenbar eine Mutterpflanze und 10 Stecklinge im THC- Schnelltest negativ testeten, vgl. Urk. 2/3 S. 3 und 2/5 S. 4) sowie in einem hinter einer verschraubten Zwischenwand gut getarnten Teil der Anlage (Vorraum und zwei Growräume) insgesamt unge- fähr 4.3 kg (netto) Marihuana bzw. Hanfpflanzenmaterial, − in der Privatwohnung des Beschuldigten in B._____ ein Minigrip mit 9 Gramm (brutto) Haschisch sowie 179 Gramm (netto) Mari- huana / Pflanzenmaterial sowie − im Ferienhaus des Beschuldigten in C._____ zwei Minigrip mit insgesamt 5.9 Gramm (netto) Marihuana sicherstellen. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) enthielt das Mari- huana aus dem getarnten Teil der Anlage in F._____ einen unzulässig hohen THC-Gehalt von zwischen 11 bis 16 % (Urk. 7/12 S. 2 ff.). Beim oben aufgeliste- ten Cannabismaterial in B._____ wurde ein THC-Gehalt von 5.5 % ermittelt
- 12 - (Urk. 7/12 S. 2; darüber hinaus wurden weitere 30 Gramm [brutto] sichergestell- tes, mittels Kurzgutachten als Drogenhanf identifiziertes Marihuana in der Folge nicht auf den THC-Gehalt getestet und auch nicht in den Anklagevorwurf aufge- nommen, vgl. Urk. 3/25 Asservat-Nrn. A014'289'884, A014'289'895, A014'290'609). Das in C._____ aufgefundene und in der Anklage als THC-haltig bezeichnete Marihuana wurde mit Kurzbericht des FOR als Betäubungsmittel (Cannabis, Typ Drogenhanf) vorgeprüft (Urk. 7/7 S. 4), indes nicht auf den kon- kreten THC-Gehalt getestet. An allen Örtlichkeiten wurde überdies auch CBD- Marihuana bzw. CBD-Pflanzenmaterial vorgefunden (Urk. 3/25 in Verbindung mit Urk. 7/1, 4, 5, 7 und 12). Stecklinge und Mutterpflanzen aus F._____ wurden durch das FOR mittels Kurz- gutachten als "Cannabis [Typ Drogenhanf]" identifiziert, wobei aber zusätzlich an- gemerkt wurde, dass es sich um betäubungsmittelrechtlich relevantes Material handeln "dürfte", da "erfahrungsgemäss" der "Gesamt-∆9-THC-Gehalt von Can- nabisblüten vom Typ Drogenhanf über 1 %" liege (Urk. 7/4 S. 4). Der effektiv bei einem Anbau mit der Ernte zu erzielende THC-Gehalt wurde jedoch – mangels für eine Analyse zugänglichen Blütenmaterials (vgl. Urk. 7/8) – nicht ermittelt. Die Pflanzen wurden sodann offenbar vernichtet (Urk. 6/2). Dem polizeilichen Ermittlungsergebnis entsprechend und vom Beschuldigten ein- gestanden ist, dass er in den Monaten vor der Hausdurchsuchung im getarnten, linken Growraum aus 260 Stecklingen eine Blütenernte zog und verarbeitete, wo- raus das bereits oben erwähnte, in den getarnten Räumen vorgefundene Mari- huana resultierte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 58 S. 8). 3.2. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten bisherigen Verfahrens, dass er gewusst habe, dass er in F._____ eine Ernte verbotenen THC- bzw. Dro- genhanfes hochgezogen und verarbeitet habe. Er sei davon ausgegangen, er- laubten CBD- bzw. Industriehanf anzubauen. So seien die Stecklinge auf ihnen beiliegenden Etiketten (sogenannter Pflanzenpass; Urk. 2/13) auch bezeichnet gewesen ("Chanvre CBD 'LSD'"). Auch bei den bei ihm anlässlich der Hausdurch- suchung in F._____ in den ungetarnten Räumen vorgefundenen Stecklingen sei er davon ausgegangen, dass es sich um erlaubten CBD- bzw. Industriehanf ge-
- 13 - handelt habe, zumal er diese Pflanzen nur für einige Tage aufbewahrt habe, bis sie von seinem Lieferanten – demselben, der ihm dazumal auch seine Stecklinge für die sichergestellte Ernte geliefert habe – wieder abgeholt würden. Das in B._____ vorgefundene THC-Marihuana sei Pflanzenverschnitt und zur Vernich- tung gedacht gewesen. Das in B._____ sichergestellte Haschisch sowie das in C._____ vorgefundene Marihuana seien für den Eigenkonsum bzw. für den ge- meinsamen Konsum mit Gästen gedacht gewesen (Urk. 2/1, 3, 5, 14; Prot. I S. 22 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die si- chergestellten Hanfstecklinge einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen hät- ten (Urk. 58 S. 15 ff.), dass aber die ebenfalls sichergestellten Mutterpflanzen nicht geeignet gewesen seien, in die Growräume verpflanzt zu werden und über- dies ein den Grenzwert von 1 % überschreitender THC-Gehalt nicht erstellt wer- den könne (Urk. 58 S. 18 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der ge- samten Umstände davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den 4.3 kg Marihuana sowie bei den sichergestellten Hanfstecklingen um verbotene Betäubungsmittel handelte (Urk. 58 S. 18 ff.). Hinsichtlich der in B._____ (179 Gramm Marihuana und 9 Gramm Haschisch) und C._____ (5.9 Gramm Marihuana) sichergestellten Hanfprodukte kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte diese für die Weitergabe an Dritte (und nicht zwecks Eigen- bzw. gemeinschaftlichem Konsum) aufbewahrt habe, wobei es sich erstelltermassen um verbotene Betäubungsmittel gehandelt habe (Urk. 58 S. 12 f. und S. 30 ff.). Damit ist im Folgenden auf die mutmassliche Betäubungsmittelqualität der Hanf- Mutterpflanzen nicht mehr einzugehen. Denn nachdem einzig der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, würde ein diesbezüglicher Schuld- spruch das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verletzen. Indes sind die übrigen Punkte der erstinstanzlichen Sachverhaltserstellung zu überprüfen, da der Beschuldigte an seinem bisherigen Standpunkt (insb. Nicht- wissen um Drogenqualität bzw. effektives Nichtvorliegen von Drogenqualität) auch im Berufungsverfahren festgehalten hat (Prot. II S. 14 ff.).
- 14 - 3.4. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen- den Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 58 S. 13 f.). Hierauf kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwür- digkeit des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, die diese über die mit der Verfahrensstellung eines Beschuldigten immer bestehenden Interessen hinaus als beschränkt erscheinen liesse. 3.5. Was das in den getarnten Räumen in F._____ vorgefundene THC- Marihuana angeht, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte dieses selbst aus 260 Stecklingen angebaut und hernach zu Marihuana verarbeitet hat. Zu klären ist diesbezüglich deshalb bloss, ob er um die Drogenqualität der gezogenen Sorte bzw. des Ergebnisses wusste, oder ob er – wie er geltend macht – davon aus- ging, dass es sich um legale CBD-Produkte handelt. Der Beschuldigte erklärt (auch heute anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 14 und 16), aufgrund der mit den Stecklingen mitgelieferten Etiketten (Pflanzenpass, vgl. Urk. 2/13) davon ausgegangen zu sein, es handle sich um CBD-Material, zumal er dies auch so mit seinem Lieferanten verabredet habe. Dem ist mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 21) entgegenzuhalten, dass es ein einfaches ist, diese Etiketten zu fälschen und somit als Verschleierungsmass- nahme – analog der Tarnung der Growräume durch eine falsche Wand – zur Irre- führung allfälliger Besucher zu verwenden. Aus den Etiketten allein kann nichts für den Beweis des subjektiven Tatbestandes gewonnen werden. Zudem spricht die Tatsache, dass er sich bis heute weigert, den Lieferanten der Stecklinge zu nennen – "weil er mit Repressalien rechnen" müsse bzw. "Repressionen fürchtet", weil der Lieferant "eine Familie, zwei Kinder und eine Frau" habe, weil der Be- schuldigte "Hanfbefürworter" sei (Urk. 2/3 S. 11, Urk. 2/5 S. 5, Urk. 2/14 S. 4 und Prot. I S. 29) – gegen seine Überzeugung, mit CBD-Pflanzen gearbeitet zu haben. Ein seriöser Lieferant, der sogar als Produzent über eine Pflanzenpass- Zulassungsnummer verfügt, hätte durch eine sofortige Nennung anlässlich der ersten Einvernahme weder etwas zu befürchten gehabt, noch hätte der Abnehmer (also der Beschuldigte) diesfalls mit negativen Folgen zu rechnen, wenn er seinen Lieferanten offenlegt. Der Beschuldigte hat aber weder sofort auf den Lieferanten
- 15 - verwiesen, noch darauf, dass in der Anlage bereits ein Erntezyklus durchgeführt wurde und das Produkt fertig verarbeitet werden konnte. Vielmehr hat er in seiner ersten Einvernahme – als die Polizei die getarnten Räume noch nicht gefunden hatte – sogar ausdrücklich abgestritten, dass in den Räumen in F._____ eine In- doorhanfanlage besteht und je eine Ernte produziert worden ist (Urk. 2/1 S. 3 und 6). Dies ist nicht das Verhalten, das von einem redlichen – zumal durch das vo- rangegangene Strafverfahren (vgl. Ziff. 2.2) geläuterten – CBD-Produzenten zu erwarten wäre. Seine hierzu nachgelieferte Begründung (Angst vor Diebstahl durch von "schwarzen Schafen bei der Polizei" informierte Dritte) vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Ebenso konnte er keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, weshalb er die eigentli- che Indooranlage hinter einer fest verschraubten (vgl. Urk. 3/9 Foto 1-3) Tarn- wand versteckt hielt, während er in den frei zugänglichen Räumen lediglich mit CBD-Pflanzen genetische Experimente ausführte. Dass er dies zum Schutz der Ernte bzw. des Equipments so machte (so auch vorgebracht: Prot. II S. 13; Urk. 72 S. 12), überzeugt jedenfalls nicht. Die ganzen Räumlichkeiten waren schon per se gut vor Einblick geschützt, zumal die meisten Lampen – deren Dieb- stahl er vordringlich befürchtete (Urk. 2/5 S. 6 und Prot. I S. 26) – gar nicht im ge- tarnten Teil gelagert waren (vgl. Urk. 3/8). Zudem erscheint es auch übermässig umständlich, für den Zugang zu einer legalen CBD-Indooranlage jedes Mal eine Zwischenwand abzuschrauben und hernach diese wieder festzuschrauben. Und schliesslich überzeugen auch die finanziellen Überlegungen, die bereits die Poli- zei (Urk. 2/5 S. 11 f.), aber auch die Vorinstanz – auf deren sorgfältige Ausfüh- rungen und Berechnungen an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen sei (Urk. 58 S. 26 ff.) – angestellt haben. Denn angesichts seiner damaligen prekären finanzi- ellen Verhältnisse hatte der Beschuldigte einzig durch den Anbau von Betäu- bungsmittelhanf und dem nachfolgenden Verkauf des produzierten THC- Marihuanas realistische Aussichten darauf, einen genügend hohen Gewinn zu er- zielen, dass einerseits die erheblichen Investitionen (ca. Fr. 50'000.–; Prot. I S. 24, Urk. 1/6 S. 9) gerechtfertigt waren und er anderseits auf einen spürbaren Zustupf zu seiner AHV-Rente samt Ergänzungsleistungen (damaliges Monatsein- kommen von insgesamt lediglich ca. Fr. 2'750.–; Urk. 1/6 S.9, Urk. 11/8, Prot. I
- 16 - S. 19) erwarten konnte. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldig- te von allem Anfang an plante, in den getarnten Räumen in F._____ eine Indoor- anlage zur Aufzucht und Verarbeitung von Betäubungsmittelhanf zu Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu betreiben, wie er es denn mit einer ersten Ernte auch gemacht hat, und das Endprodukt anschliessend an nicht bekannte Drittpersonen zu verkaufen. 3.6. Die bei der Hausdurchsuchung in F._____ vorgefundenen rund 800 Stecklinge befanden sich grösstenteils in Kartonschachteln am Boden in ei- nem der nicht getarnten Räume (Urk. 3/8, insb. Fotos 14-15). Der Beschuldigte machte (auch) hierzu zunächst geltend, die herumliegenden Etiketten (Pflanzen- pass mit Identifikation als CBD-Hanf) gehörten zu diesen Stecklingen (Urk. 2/1 S. 2). Allerdings blieb ihm angesichts der Tatsache, dass er auf Frage explizit bestrit- ten hatte, vor Ort je eine Hanfernte gezogen zu haben, wohl auch nichts anderes übrig. Später – nachdem der getarnte Teil der Anlage entdeckt worden war – be- zog er diese Aussage dann allerdings auch auf die früher ausgepflanzten Steck- linge, aus welchen er das illegale Marihuana (vgl. vorstehende Ziffer) gezogen hatte (Urk. 2/5 S. 5, Urk. 3/14, Prot. I S. 30, 35). Offensichtlich stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei allen vom selben Lieferanten bezogenen Steck- lingen um dieselbe (CBD-)Sorte handelte. Dass die lose herumliegenden Etiketten von der ersten Ernte stammen, scheint naheliegender, da die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Stecklinge noch unverarbeitet in den Kartonschachteln aufbewahrt wurden, in denen sie offen- sichtlich geliefert worden waren. Damit konnten die gemäss dem Beschuldigten ursprünglich an den einzelnen Trays befestigten Etiketten – entgegen den Aussa- gen des Beschuldigten bei Vorinstanz (Prot. I S. 38) – noch kein Problem bei der Handhabung sein, zumal der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsversion gar keinen Anlass hatte, an den Stecklingen etwas zu verändern oder gar den Pflan- zenpass zu entfernen, selbst wenn er die Pflanzen aus Goodwill gegenüber sei- nem Lieferanten gewässert hat. Allerdings kann aus den Etiketten allein ohnehin nicht verlässlich auf die Einordnung der Stecklinge als Industrie- oder Drogenhanf geschlossen werden, denn weder wurde die Authentizität des Pflanzenpasses
- 17 - überprüft, noch zeigt sich die Etikette im Augenschein als fälschungssicher (vgl. Urk. 2/13). Wie bereits erwähnt kommt hinzu, dass es – gerade bei unlauterer Ab- sicht – durchaus naheliegend (und einfach umsetzbar) erscheint, allfällige Besu- cher durch falsche Etikettierung über den Charakter der Plantage zu täuschen. Demselben Ziel diente denn auch die Tarnung der eigentlichen Indoorplantage durch eine falsche, fest verschraubte Trennwand. Die Stecklinge wurden im THC-Schnelltest als Drogenhanf identifiziert, jedoch nicht gutachterlich auf ihren THC-Gehalt getestet, da eine Gehaltsbestimmung mangels Blütenmaterials vom FOR nicht empfohlen wurde (Urk. 7/8). Der Be- schuldigte machte hierzu geltend, die Stecklinge in der Meinung, es handle sich um CBD-Material, lediglich für seinen Lieferanten zwischengelagert zu haben. Für eine blosse Zwischenlagerung und gegen die Absicht, daraus selbst eine Ernte zu ziehen, spricht, dass die Stecklinge, zumal im ungetarnten Bereich, in Karton- schachteln aufbewahrt wurden (Urk. 3/8 Foto 14-15) und nicht in den dafür offen- bar in der (ungetarnten) Anlage vorhandenen Stecklingsgestellen (Urk. 2/5 S. 8). Auch waren sie nicht in die im rechten Growraum bereits betriebsbereiten Töpfen eingepflanzt, noch war der linke Growraum bereits wieder betriebsbereit herge- richtet, was angesichts der behaupteten Sensitivität von Stecklingen (Prot. I S. 32) bei Pflanzungsabsicht als schlechtes Planungsmanagement erscheint. Hinzu kommt, dass die beiden Growräume zusammen nur rund der Hälfte der Stecklin- ge Platz geboten hätte (so zutreffend die Verteidigung in: Urk. 72 S. 10). Gegen eine blosse Aufbewahrung und für die Absicht, die Stecklinge in der eigenen An- lage grosszuziehen, spricht demgegenüber, dass der Beschuldigte bis heute den Namen des Lieferanten verschweigt, die Growräume – insbesondere der rechte – grundsätzlich bereit für neue Pflanzen waren und vermutlich bei Stecklingen im Rahmen der Aufzucht mit einer gewissen Verschleissquote zu rechnen ist, so dass ein Überbestand zu Beginn eines neuen Zyklus durchaus sinnvoll erscheint. Angesichts der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung verbleiben bei die- ser Sachlage aber zu grosse Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Hanfsteck- linge von seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten zum Zweck der Aufzucht, Ernte und des Weiterverkaufs erworben hat, weshalb nur erstellt werden kann,
- 18 - dass er sie für den Lieferanten für mindestens einige Tage in F._____ zwischen- lagerte. Nachdem es sich aber um dieselbe Sorte gehandelt haben soll, mit welcher er den ersten Anbauzyklus bestritten hatte, zumal vom selben Lieferanten bezogen, kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 8 f.) auch ohne ent- sprechendes Gehaltsgutachten – kein Zweifel daran herrschen, dass die aus den Stecklingen gezogenen Blüten den zulässigen THC-Grenzwert überschritten hät- ten. Nachdem der Beschuldigte dies bei der ersten Ernte wusste und auch so wollte (vgl. Ziff. 3.5 hiervor), ist ihm dieses Wissen um die Drogenqualität der neuen Stecklinge desselben Lieferanten mit identischer (offenbar gefälschter) Eti- kettierung ebenfalls zuzuschreiben. 3.7. Das Marihuana in B._____ wies geprüftermassen einen unzulässigen THC-Gehalt von über 1 % auf. Der Beschuldigte machte hierzu auch nie geltend, dass es sich seiner Meinung nach um CBD-Material gehandelt hätte. Vielmehr er- klärte er, er habe dieses Material als Verschnitt vernichten wollen. Er habe es schon länger, vielleicht stamme es noch von H._____ (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Damit ist aber ohne Weiteres erstellt, dass er die 179 Gramm (netto) THC-Marihuana im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wissentlich und willentlich bei sich zu Hause la- gerte und dass es jedenfalls nicht für den Eigenkonsum gedacht war. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 14) ist dabei auch unwesentlich, dass es sich nicht um reine Blüten, sondern um Material mit Zweigstücken han- delte, zumal auch der Besitz solchen Verschnittstoffes mit geringerem, aber noch immer über dem gesetzlichen Grenzwert liegendem Wirkstoffanteil verboten ist und solches durchaus teilweise bei der Marihuanaherstellung beigemengt wird bzw. nicht völlig unbrauchbar ist (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 2 N 40 und Art. 8 N 24). Dass er es (zeitnah) vernichten wollte, kann ausge- schlossen werden, nachdem er das Marihuana offenbar schon sehr lange bei sich lagerte. Allerdings kann eine direkte Absicht, es an unbekannte Drittpersonen wei- terzugeben, anhand der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht rechtsgenü- gend erstellt werden.
- 19 - 3.8. Hinsichtlich des in B._____ vorgefundenen Haschischs (9 Gramm brutto) wurde durch den Beschuldigten im Untersuchungszeitraum nicht in Frage gestellt, dass es sich um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt. Dies war mit der da- maligen Gesetzeslage kongruent, die für Haschisch – anders als für andere Can- nabisprodukte – keinen THC-Grenzwert kannte. Entsprechend wurde das Ha- schisch auch keiner genaueren Analyse unterzogen (Urk. 7/9 e contrario). Per
1. August 2022 wurde die Gesetzeslage angepasst (AS 2022 387), sodass nun auch Haschisch nur dann zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehört, wenn dessen THC-Gehalt 1 % überschreitet. Diese Anpassung ist als milderes Recht beachtlich (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend scheint es jedoch – in sinngemässer Anwendung des Opportunitätsprinzips – nicht angebracht, das beschlagnahmte Haschisch nun noch einer Analyse zu unterziehen, weshalb zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen ist, dass der massgebende Grenzwert nicht er- reicht wird. 3.9. Was schliesslich das in C._____ sichergestellte, gemäss THC-Schnelltest aus Drogenhanf bestehende Marihuana (5.9 Gramm netto) angeht, wurde der ef- fektive THC-Gehalt ebenfalls nicht gutachterlich ermittelt, obwohl dies ohne weite- res möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte hat hierzu anfänglich ausgesagt, beim in C._____ vorgefundenen Marihuana handle es sich um CBD-Ware (Urk. 2/3 S. 2), was hinsichtlich einer dort gleichzeitig sichergestellten Menge von 34.9 Gramm netto gemäss THC-Schnelltest auch zutraf (Urk. 7/7 S. 4 Asservat- Nr. A014'292'558). Später hat er sich zu dieser Frage nicht mehr geäussert bzw. nur erklärt, das anklagegegenständliche Marihuana sei ihm, aber er habe keine Ahnung, woher er es habe. Vielleicht habe es auch jemand liegen gelassen. Wahrscheinlich sei es schon Jahre herumgelegen (Urk. 2/14 S. 13). Vor diesem Hintergrund kann ohne sachkundigen Nachweis – einzig aufgrund des vorge- nommenen THC-Schnelltests – nicht rechtsgenügend davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei der angeklagten Kleinstmenge um illegales Marihuana han- delt. 3.10. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Drogenhanf- qualität der von ihm gezogenen Ernte sowie darum, dass das resultierende Pflan-
- 20 - zenmaterial den zulässigen THC-Wert von 1 % überschritt, wusste sowie dass er die ebenfalls zur Zucht von illegalem Marihuana geeigneten Stecklinge (was er wusste) am 16. Oktober 2020 für einige Zeit für seinen Lieferanten lagerte. Des Weiteren bewahrte er am 16. Oktober 2020 in B._____ 179 Gramm (netto) verbo- tenes Marihuana (THC-Gehalt über 1 %) auf. Dass es sich bei der in B._____ aufgefundenen Menge Haschisch (9 Gramm brutto) und der in C._____ sicherge- stellten Kleinstmenge Marihuana (5.9 Gramm netto) demgegenüber um verbotene Betäubungsmittel gehandelt hat, kann nicht rechtsgenügend erstellt werden.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Bei den in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen verschiedenen Tatvarian- ten handelt es sich jeweils um selbständige Tathandlungen. Aufgrund der sehr detaillierten Aufzählung der verschiedenen möglichen Tathandlungen kann es da- zu kommen, dass sich im Einzelfall mehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden können. Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinanderfolgen- den Teilhandlungen stellen indessen nicht eine Mehrzahl von Delikten dar. Viel- mehr handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vortaten bzw. Nachta- ten sind. Es darf keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit den- selben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. Gemäss herrschender Lehre stehen die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander, da es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Entsprechend erfolgt keine Strafschärfung wegen Konkurrenz. Ja, es kann ganz eigentlich auf eine Konkurrenzausscheidung verzichtet werden, indem alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (vgl. zum Ganzen: Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9 ff. sowie N 163 ff.; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 4.2 und 5.2). 4.2. Das sachverhaltsmässig rechtsgenügend erstellte Verhalten des Beschul- digten ist somit wie folgt zu subsumieren:
- 21 -
a) Produktion von 4.3 kg Marihuana mit einem THC-Wert von mindestens 11 % bis 16 % aus 260 THC-haltigen Cannabisstecklingen in F._____ mit nachfolgender Aufbewahrung (Besitz) des Marihuanas vor Ort zum Zweck des Weiterverkaufs: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG. Für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Ver- äusserung fehlt es vorliegend an konkret in Angriff genommenen Ver- kaufshandlungen. Blosse Absichten und Pläne erfüllen diesen Tatbe- stand noch nicht (BGE 117 IV 309; Urteil 6B_518/2014 vom
4. Dezember 2014 E. 10.6; OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, BetmG 19 N 100).
b) Lagerung von 809 Cannabis-Stecklingen für Pflanzen mit einem Ge- samt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (vgl. Anhang 1 Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung bzw. Anhang 5) für den Lieferanten: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Auch hier fehlt es für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstal- tentreffens zur Veräusserung an konkret in Angriff genommenen Ver- kaufshandlungen. Im Übrigen geht das Lagern für den Lieferanten da- bei als eigenständiger und gewollter Besitz in seinen Räumlichkeiten, auch wenn der Beschuldigte kein Eigentum an den Stecklingen hatte, über eine Gehilfenschaft hinaus bzw. ist als täterschaftliches Handeln strafbar (vgl. Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9).
c) Besitz von 179 Gramm Marihuana / Pflanzenmaterial mit einem THC- Wert von 5.5 % in B._____: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 15) ist hierbei von einem bestehenden Herrschaftswillen (vgl. OFK BetmG- Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 68 ff.) auszugehen, da die Be- hauptung des Beschuldigten, versehentlich den Cannabis-Verschnitt
- 22 - nicht bereits entsorgt zu haben, wie vorerwähnt als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe zu erkennen sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit lit. a, BetmG schuldig zu sprechen. Da hinsichtlich des Haschischs in B._____ und des Marihuanas in C._____ kein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt werden konnte, hat sich der Beschuldigte weiterer strafbarer Handlungen nicht schuldig gemacht und ist frei- zusprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und den zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln (Urk. 58 S. 41 f.) sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist einerseits mit Blick auf die Würdigung der Tatkomponenten, dass sich das Verschulden des Täters bei Drogendelikten zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des tatgegen- ständlichen Stoffes bemisst. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt dies ins Gewicht. Zu beachten ist wei- ter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tä- tig war und welche Funktion er sachlich und hierarchisch ausübte. Zum anderen ist aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit darauf hinzuweisen, dass dieser – sofern für jedes der Delikte die gleiche Strafart zur Anwendung kommt – durch Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen ist. Dabei verurteilt das Gericht den Täter zur Strafe der schwersten Tat (Einsatzstrafe) und erhöht diese für die weiteren Taten angemessen (Asperati- onsprinzip). 5.2. Vorliegend hat der Beschuldigte drei Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 begangen, welche damit je unter der gleichen Strafandrohung stehen (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geld-
- 23 - strafe). Angesichts der tatgegenständlichen Betäubungsmittelmenge ist nachfol- gend von der Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana als schwerstem Delikt auszugehen. 5.3. Der Beschuldigte richtete zunächst unter grossem finanziellem und auch persönlichem Einsatz eine professionelle Hanfindooranlage ein und erntete in ei- nem ersten Anbau- und Verarbeitungszyklus ca. 4.3 kg Marihuana mit 11-16 % THC-Gehalt. Insgesamt plante und arbeitete er mehrere Monate lang auf dieses Ziel hin, wobei er mit Ausnahme von gewissen Hilfsarbeiten alles selbst machte. Raffiniert tarnte er sodann innerhalb der Anlage den Growbereich zusätzlich mit- tels einer falschen, fest verschraubten Zwischenwand. Cannabis gilt zwar im Ver- gleich zu sogenannten "harten" Drogen wie Kokain und Heroin mit einem grossen Suchtpotential als vergleichsweise harmlos. Allerdings kann der Gebrauch, insbe- sondere bei psychischer Vorbelastung, erfahrungsgemäss psychotisches Verhal- ten auslösen oder fördern. Angesichts der trotz allem eher bescheidenen Ge- samtmenge, die produziert wurde, ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wobei der Beschuldigte durch sein Vorgehen gerade in Details (bspw. getarnte Growräume) eine durchaus erhebliche kriminelle Energie zeigte, zumal davon auszugehen ist, dass von Anfang an geplant war, in der Anlage Drogenhanf zu kultivieren. Zwar tätigte der Beschuldigte offenbar sporadisch durchaus auch Geschäfte im legalen CBD-Business (insb. An-/Verkauf von Equipment), jedoch erzielte er damit kaum nennenswerten Gewinn (Urk. 1/6 S. 9 und 14). Eine spürbare Aufbesserung sei- ner AHV-Rente konnte er somit nur durch zusätzliche Einnahmen aus dem Be- täubungsmittelhandel erwarten. Insgesamt wirken sich die subjektiven Faktoren – entgegen der Vorinstanz – weder verschuldenserhöhend noch -reduzierend aus, womit von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. Innerhalb des mass- gebenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe auf sieben Monate anzusetzen. 5.4. Was die Aufbewahrung der Drogenhanf-Stecklinge angeht, wiegt die objek- tive Tatschwere recht leicht. Zwar handelte es sich um über 800 Stecklinge, die geeignet waren, mehrere Kilogramm verbotenes Marihuana zu produzieren, je-
- 24 - doch ist nicht nachgewiesen, dass sich diese über mehr als einige Tage im Ge- wahrsam des Beschuldigten befanden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Stecklinge keinem legalen Zweck dienten, womit von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Offenbar erhielt er für sein Entgegenkommen kein Entgelt. Aller- dings dürfte es wohl die Beziehung zu seinem Lieferanten gestärkt haben und ist mithin durchaus in einem gewissen Sinn als Investition zu sehen, womit die objek- tive Tatschwere durch die subjektive Komponente nicht relativiert wird. Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung von einem recht leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 30 Tagen festzusetzen. 5.5. Die in B._____ sichergestellten 179 Gramm Marihuana waren im Vergleich zur Ernte in F._____ von schlechterer Qualität. Der Beschuldigte bezeichnete es denn auch als Verschnitt, bewahrte es aber gleichwohl über längere Zeit bei sich zuhause auf. Auch hier kann insgesamt von recht leichtem Verschulden ausge- gangen werden, was ebenfalls eine Einsatzstrafe von 30 Tagen rechtfertigt. 5.6. Dem erstinstanzlichen Urteil kann der Lebenslauf des zur Tatzeit bereits 63 Jahre alten Beschuldigten zusammengefasst wie folgt entnommen werden: Der Beschuldigte wuchs bei seiner Familie in den Kantonen Bern und Zürich auf, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolvierte. Infolge jugendlicher Delin- quenz kam es zu einem Aufenthalt in einem Integrationszentrum im Kanton …, worauf er anschliessend die Lehre zum Dachdecker bestand. Der Beschuldigte war in der Folge in verschiedenen Bereichen berufstätig (Handwerk, Import- Export, Gastronomie etc.), teilweise auch als selbständig Erwerbender. Seit sei- ner Frühpensionierung bezieht er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von aktuell insgesamt rund Fr. 3'000.– pro Monat. Im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Verhandlung plante er, ins Geschäft mit 3D-Druckern einzusteigen (Produk- tion von Turmelementen zum Anbau von Früchten und Gemüse), woraus aller- dings mangels Zustandekommens eines Leasingsvertrags für die Drucker nichts geworden sei. Aktuell vermittle er stattdessen Mini-Garden und Grow-Equipment, ohne bisher daraus einen nennenswerten Gewinn zu erzielen. Er ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn (Urk. 58 S. 45; Prot. II S. 7 ff.). Auf die Strafzu- messung bleibt dies alles ohne Einfluss.
- 25 - Der Beschuldigte galt im Zeitpunkt der Deliktsbegehung – wie unter Ziff. 2.2 aus- geführt – nicht als vorbestraft, beging die heute zu beurteilenden Delikte aber al- lesamt während laufender Strafuntersuchung bzw. dann, als einschlägige Vorwür- fe vor Bundesgericht und später vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft rechtshängig waren und bereits klar war, dass es diesbezüglich (und aus weiteren Gründen) zu Schuldsprüchen und einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe kommen wird. Sein Verhalten kann somit nur als Ausdruck offensichtlicher Renitenz und Geringachtung des hiesigen Betäubungsmittelrechts gesehen werden, was deut- lich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Bei Einzelbetrachtung wäre die Einsatzstrafe gemäss Ziff. 5.3 auf neun Monate zu erhöhen, während für die beiden weiteren Delikte (Ziff. 5.4 und 5.5) isoliert je 40 Tage angemessen wären. 5.7. Alle Einzeldelikte haben einen Bezug zu verbotenem Cannabis und ge- schahen, während wegen einschlägiger Delikte am Bundesgericht bzw. hernach im Kanton Basel-Landschaft (erneut) in zweiter Instanz ein Gerichtsverfahren hängig war (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts vom 19. August 2019 war überdies klar, dass es im dortigen Verfahren un- ter anderem zu einer Verurteilung wegen qualifizierter (bandenmässiger) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen wird. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschuldigte sich nicht einmal unter dem Eindruck einer drohenden, teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten (so die am
16. Januar 2019 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft ausgefällte Strafe, vgl. Urk. 23/8 S. 59) bzw. auch nach insgesamt 405 Tagen im dortigen Verfahren erstandener Untersuchungshaft nicht zu gesetzmässigem Verhalten veranlasst sah, womit vorliegend Geldstrafen jedenfalls nicht zweckmässig und geeignet wä- ren, hinsichtlich Betäubungsmitteldelikten eine spezialpräventive Wirkung auszu- lösen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Damit sind nicht nur die objektiv schwerste Tat (Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana in F._____), sondern auch die beiden anderen Verstösse durch Freiheitsstrafe zu ahnden, womit in Ausfällung einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe des schwersten Delikts von neun
- 26 - Monaten wegen der Lagerung der Stecklinge in F._____ und des Besitzes des Marihuanas in B._____ je angemessen zu erhöhen ist. Während die Stecklinge in F._____ einen engen zeitlichen und auch inhaltlichen Konnex zum Grunddelikt aufweisen, weshalb lediglich eine moderate Straferhöhung der Einsatzstrafe um zehn Tage angemessen scheint, steht der Besitz des Marihuanas in B._____ in keinem Zusammenhang mit der Anlage in F._____. Damit ist diesem Delikt ein höherer Gesamtschuldbeitrag anzurechnen. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe um weitere zwanzig Tage zu erhöhen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten resultiert. Daran anzurechnen sind 40 Tage erstandene Untersu- chungshaft (Art. 51 StGB). 5.8. Trotz der dargestellten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 2.2 und 5.6 hiervor) gilt der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt noch formell als Ersttäter, weshalb eine Ab- weichung vom Grundsatz, den Vollzug bei Ersttätern aufzuschieben, vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint. Die Probezeit ist aus demselben Grund auf zwei Jahre festzusetzen.
6. Beschlagnahmungen 6.1. Die Vorinstanz folgte in den weiteren Nebenpunkten vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft, indem sie insbesondere sämtliche beschlag- nahmten Gegenstände und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. gutscheinen- den Verwendung einzog (vgl. Dispositivziffer 6) und auch die beschlagnahmte Barschaft zur Kostendeckung bestimmte (Dispositivziffer 5). Sie führte dabei ins- besondere in Bezug auf die von ihr als Betäubungsmittelutensilien bzw. Zubehör bezeichneten Gegenstände aus, diese hätten in der illegalen Indooranlage in F._____ Verwendung gefunden und würden damit Tatinstrumente im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB darstellen, wobei es nicht darauf ankomme, dass sie auch für legale Zwecke hätten eingesetzt werden können. Auch bei den in B._____ und C._____ sichergestellten Gegenständen bestehe ein genügender Deliktskonnex. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte bei einer Rückgabe des Materials mit diesem erneut eine illegale Anlage aufbaue, womit eine Gefährdung der öffentli- chen Ordnung einhergehe (Urk. 58 S. 52 ff.)
- 27 - 6.2. Dass die (eindeutig als solche identifizierten) Betäubungsmittel (vgl. die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Januar 2021, Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. d bis f [be- reits vernichtet, Urk. 6/2], v, aa, ee-hh, mm und uu) einzuziehen und zu vernichten sind, blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 3/27 und 7/12; vgl. auch Art. 69 StGB), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann beantragte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, dass das wei- tere Pflanzenmaterial und sämtliche Gegenstände herausgegeben werden (Prot. II S. 18). Dies betrifft zum Einen das sichergestellte, aber nicht als Betäu- bungsmittel verifizierte Pflanzenmaterial gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. a, c, g-h, j-n, r-u, w, bb, ii-ll, oo-pp, welches dem Beschuldigten somit ohne Weiteres herauszu- geben ist. Herauszugeben sind sodann zum Anderen mit Ausnahme der Marihuanamühle diejenigen Gegenstände, die in B._____ und C._____ beschlagnahmt wurden, da diese die Voraussetzungen von Art. 69 StGB nicht erfüllen und – da bei einer Verwertung nicht mit einem nennenswerten Ertrag zu rechnen ist – eine Kosten- deckungsbeschlagnahme nicht als zweckmässig erscheint. Es sind dies die Posi- tionen gemäss Beschlagnahme Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. i, cc, kkk und lll (ein Strecktest "Clean Weed", zwei Hygrometer sowie eine Atemmaske). Die Marihuanamühle (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. x) ist, da in B._____ auch Betäubungsmittel-Marihuana ge- funden wurde, womit ein hinreichender Deliktskonnex besteht, in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Der Beschuldigte beantragt jedoch ausdrücklich auch die Herausgabe sämtlichen weiteren Materials, wobei dies nicht nur die separat aufgeführten sichergestellten Gegenstände betrifft (in den versteckten Growräumen sind dies Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh; in den nicht getarnten Gewerberäumen: Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii), sondern auch diejenigen, welche in der Beschlagnahmeverfügung pauschal als "Hanf-Indoor-Anlage" (vgl. Urk. 36/27 Ziff. 1 lit. b) aufgeführt wurden (Urk. 60 und Urk. S. 72 S. 19 ff.), bzw. jedenfalls die Lampen, die für den Wieder- verkauf gedacht gewesen seien (Prot. I S. 24 sowie Urk. 48A S. 3: 2 Karton Re- flektoren für Kombi-Leuchten Hortilux 600 W/230 V und 600 W/400 V, 2 Karton
- 28 - Leuchtmittel 600 W/230 V und 600 W/400 V sowie 54 Stück Kombi-Leuchten Hor- tilux 1000 W/400 V). In den Akten finden sich hierzu zwei ausführlichere Inventar- listen der D._____ AG, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Anlage in F._____ räumte und einlagerte, betreffend die Gegenstände, die sowohl in den versteckten Growräumen als auch in den zugänglichen Geweberäumen be- schlagnahmt wurde (Urk. 6/2: Material aus den zuerst entdeckten Räumen; Urk. 6/3: "Resträumung", d.h. Räumung der getarnten Räume; vgl. dazu auch die Haus- durchsuchungsprotokolle Urk. 3/6-7). 6.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung ge- mäss Art. 69 StGB dargelegt (Urk. 58 S. 51 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Das in den beiden getarnten Räumen (zwei Grow-Räume sowie Vorraum) vorge- fundene Material diente offensichtlich der professionellen Betäubungsmittelpro- duktion bzw. ist aufgrund der klandestinen Verortung der Aufzuchtsanlage davon auszugehen, dass es inskünftig dafür verwendet worden wäre. Damit ist es in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Dies betrifft die pauschale Sicherstellungsposition "Hanf-Indoor-Anlage" gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b, soweit gleichzeitig von der Inventarliste "Resträumung" der D._____ AG (Urk. 6/3, Räumung der getarnten Räume) erfasst, sowie die separat in den ge- tarnten Räumen sichergestellten Gegenstände gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh (vgl. Urk. 3/26, worin der jeweilige Fundort der Asservate in den Growräumen bezeichnet wird). Hinsichtlich der sichergestellten Hanfpflanzentöpfe (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd) ist al- lerdings darauf hinzuweisen, dass entgegen der Beschlagnahmeverfügung bloss 210 Töpfe sichergestellt wurden. Im zweiten Growraum befanden sich demge- genüber keine Töpfe, sondern Growsäcke, welche einem hypothetischen Fas- sungsvermögen von 550 Töpfen entsprachen (vgl. Urk. 3/7 in Verbindung mit Urk. 3/9 Foto 12 und Urk. 2/3 S. 3). Insoweit kann heute deshalb lediglich über die Einziehung von 210 Töpfen entschieden werden. Bei den nicht in den getarnten Räumen beschlagnahmten Gegenständen ist zu differenzieren zwischen den Leuchten samt Zubehör, welches verpackt in den
- 29 - Vorräumen gelagert war und dem restlichen Material, welches der Beschuldigte vor Ort für seine genetischen Experimente mit CBD-Hanf und damit – die konkre- te Ausgestaltung lässt nur diesen Schluss zu – zur Tarnung des illegalen Teils der Anlage verwendete. Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte bzw. die von ihm kontrollierte Firma K._____ GmbH bereits früher (legal) mit derartigen Leuchten gehandelt (Urk. 6/1 S. 14). Vorliegend kann ihm deshalb nicht widerlegt werden, dass die verpackt gelagerten Leuchten samt Zubehör (gemäss Inventar- liste D._____ AG [Urk. 6/2] 6 Lampen unbekannter W-Zahl, 8 Lampen 600 W, 108 Lampen 1000 W, 22 Nitro-Dampf-Birnen 600 W, 52 Nitro-Dampf-Birnen 1000 W) einer zulässigen Verwendung hätten zugeführt werden sollen. Entsprechend ver- bietet sich eine Einziehung nach Art. 69 StGB. Anders ist aber zu entscheiden, was das in den Räumen verbaute Material angeht (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b gemäss Inventarliste D._____ AG [Urk. 6/2, erste Räumung] mit Ausnahme der genannten Leuchten samt Zubehör; Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii). Dieses diente offensichtlich dem Zweck der Tarnung der versteckten Plantage, ist entsprechend als Tatmittel zu qualifizieren und folglich ebenfalls einzuziehen und zu vernichten. Die genannten Leuchten samt Zubehör sind allerdings nicht dem Beschuldigten bzw. der von ihm kontrollierten K._____ GmbH herauszugeben, sondern es ist ei- ne Kostendeckungsbeschlagnahme zu prüfen. 6.4. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können be- schlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Dabei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO), und es sind auch die Art. 92 ff. SchKG zu beach- ten. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfah- renskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus
- 30 - dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten ver- rechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskos- ten verrechnet werden. Beschlagnahme und Verrechnung greifen in die Eigen- tumsgarantie ein und müssen entsprechend verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1, Urteil 6B_142/2020 vom
27. Mai 2021 E. 2.3.1, vgl. auch Urteil 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3). Gemäss Darstellung des Beschuldigten besitzen die Leuchten einen nicht uner- heblichen (Wieder-)Verkaufswert. So bezifferte er vor Vorinstanz den Wert von 54 Kombi-Leuchten Hortilux 1000 W/400 V auf total Fr. 9'720.– (Urk. 48A S. 3). Zwar erscheint aufgrund dieser Eingabe unklar, ob wirklich noch weitere 54 sol- che Leuchten oder bloss deren Reflektoren beschlagnahmt wurden, jedoch zeigt sich zumindest, dass bei einer Verwertung mit einem spürbaren Erlös zu rechnen ist, womit die Leuchten zur (teilweisen) Kostendeckung geeignet sind. Die Ver- wertung scheint auch erforderlich, da der Beschuldigte neben seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht über nennenswertes weiteres Einkommen verfügt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er könne die ihn treffen- den Kosten (gemäss Vorinstanz damals bereits rund Fr. 25'000.– ohne Entschä- digung der amtlichen Verteidigung) aus seinen laufenden Einnahmen tilgen, zu- mal ihn voraussichtlich auch im Verfahren, das im Kanton Basel-Landschaft ge- führt wird, empfindliche Kostenfolgen treffen werden (inkl. Verwertung seiner Lie- genschaften). Auch das Gebot der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, nachdem da- von auszugehen ist, dass der Verwertungserlös die Kosten nur zum Teil (aber immerhin) wird decken können. Damit sind die Leuchten samt Zubehör zur Kos- tendeckung zu beschlagnahmen und zur Verwertung einzuziehen. Der Erlös ist zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu verwenden bzw. mit diesen Kosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldig- ten auszubezahlen.
- 31 - 6.5. Schliesslich beantragt der Beschuldigte auch die Freigabe der beschlag- nahmten Barschaft von Fr. 280.– (Urk. 60 und Urk. 72 S. 2). Dieser Vermögens- wert wurde in Anwendung von Art. 268 StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 3/26), wofür er nun auch zu verwenden ist, da er dafür geeignet, die Ver- wendung erforderlich und auch verhältnismässig erscheint.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Zwar ist vorliegend der erstinstanzliche Schuldspruch grossmehrheitlich zu bestätigen, jedoch ist bereits aus formellen Gründen auf einen Widerruf zu ver- zichten. Zudem ist das vorinstanzliche Verdikt hinsichtlich der Vollzugsfrage zu- gunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Dies rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, neu lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückforderung von drei Vierteln dieser Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). So- dann sind im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen bis heute weitere Lagerkosten von Fr. 348.95 entstanden (vgl. Urk. 70, zzgl. einem Monat Lagermiete inkl. MwSt.) und es werden bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils noch weitere entstehen, welche ausdrücklich vorzubehalten sind. Schliesslich ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 73), auf Fr. 4'700.– festzusetzen (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).
- 32 - Während der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht durchdringt, obsiegt er in den weiteren Punkten doch in grossem Umfang, insbesondere da ein Widerruf und damit zusammen- hängend eine Gesamtstrafe unter Einbezug eines bedingten Strafanteils einer Vorstrafe bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht kommt. Angesichts die- ser Umstände sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte dieser Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4. Eine Entschädigung für erlittene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht geschuldet, nachdem die Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (vgl. Ziff. 5.7 hiervor). Es wird beschlossen:
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Februar 2022 meldete der Beschuldigte glei- chentags Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 11. Juli 2022 zugestellt (Urk. 57/2), worauf er am 2. August 2022 die Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 60).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am 12. August 2022 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und stellte einen Beweisantrag (Urk. 64).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2022 wurde in Gutheissung des An- trags der Staatsanwaltschaft der Ausdruck einer E-Mail von Kantonspolizist Kpl. G._____ an die Staatsanwaltschaft, worin er um Erlass eines Hausdurchsu- chungs- und Vorführbefehls gegen den Beschuldigten ersuchte (Urk. 65), zu den Akten genommen (Urk. 66). Des Weiteren wurde am 20. Juli 2022 und am
23. März 2023 je ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 59 und 71).
E. 1.4 Am 26. September 2022 wurde auf den 29. März 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 68). Zu dieser sind der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sowie der stellvertre- tende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Regenass erschienen (Prot. II S. 4).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Frei- spruch, den Verzicht auf Widerruf des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Herausgabe aller übrigen Gegenstände, die aus dem Gewerberaum in F._____ entfernt wurden, die
- 8 - Freigabe der beschlagnahmten Fr. 280.– sowie die Kostenübernahme durch den Staat (Urk. 60, Anfechtung der Dispositivziffern 1-6 sowie 11; Urk. 72 S. 2 f.). Ent- sprechend sind lediglich die Vernichtung der Datensicherungen (Dispositivziffer 7), die Vernichtung der DNA-Spuren (Dispositivziffer 8) sowie die Festsetzung der Gerichtskosten samt Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 9 und 10) in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift (Urk. 27 S. 4) und vor Vorinstanz (Urk. 51 S. 1 und S. 9) den Widerruf des mit Urteil des Kantonsge- richts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 (teil-)bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, was die Vorinstanz auch so anordnete (Urk. 58 S. 47 f. und Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte war damals unter anderem be- schuldigt worden, in den Jahr 2011-2013 in H._____ und 2014-2015 in I._____ eine illegale Indoorhanfanlage betrieben und bandenmässig Betäubungsmittel- Marihuana hergestellt zu haben (vgl. Urk. 46A, Urk. 23/8). Ein Widerruf ist zu prüfen, wenn ein Verurteilter innert laufender Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Probezeit beginnt mit Eröffnung desjeni- gen Urteils, das vollstreckbar wird (so heute explizit in Art. 44 Abs. 4 StGB, womit die früher bereits geltende Gerichtspraxis kodifiziert wurde; OFK/StGB- Heimgartner, 21. Aufl. 2022, StGB 44 N 1, BGE 120 172 E. 2, Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2). Wird ein (kantonal letztinstanzliches) Berufungsurteil erfolglos mittels bundesrechtlicher Beschwerde in Strafsachen angefochten, bleibt aufgrund deren reformatorischen Natur die Eröffnung des oberinstanzlichen Beru- fungsurteils massgebend. Begeht der so Verurteilte während des eidgenössischen Rechtsmit- telverfahrens eine weitere Straftat, gilt er als Rückfalltäter (vgl. BSK StGB- Schneider/Garré, 2019, Art. 44 N 11 f.). Vorliegend wurde das von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als mass- gebend angenommene, unvollständig bei den Akten liegende Berufungsurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 (Urk. 23/8) am
19. August 2020 jedoch durch das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der
- 9 - Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben und das Verfahren zur neuen Ent- scheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urk. 23/9: Urteil 6B_224/2020 vom 19. August 2019 Dispositivziffer 2). Mithin ist das Urteil des Kantonsgerichts gerade nicht vollstreckbar geworden, da die Anfechtung erfolgreich war. Die Neu- beurteilung ist am Kantonsgericht nach wie vor pendent (Urk. 23/7 und 10 sowie Urk. 69), was damit korreliert, dass im Strafregister bisher keine Vorstrafe einge- tragen ist (Urk. 71; vgl. hierzu auch Art. 33 lit. c der seit dem 23. Januar 2023 gel- tenden Strafregisterverordnung bzw. Art. 11 Abs. 2 der bis dahin gültigen VOSTRA-Verordnung). Dass mit Blick auf das neu zu fällende Urteil Schuld- und Strafpunkt – aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3) – bereits verbindlich feststehen, ändert daran nichts. Damit lief dem Beschuldigten zur Zeit der heute zu beurteilenden Ereignis- se keine Probezeit im Sinne von Art. 44 StGB, weshalb auch ein Widerruf von vornherein nicht in Frage kommt. Mithin fehlt es diesbezüglich an einer Prozess- voraussetzung, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist (Art. 329 Abs. 5 StPO).
E. 2.3 Damit einhergehend kann den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 7) nicht gefolgt werden, dass bei der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Be- schuldigten am 16. Oktober 2020 bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr zu erwarten war, weshalb der Beschuldigte bereits dazumal hätte not- wendig verteidigt werden müssen. Einzig aufgrund des VOSTRA-Eintrags eines hängigen Verfahrens lag damals noch keine Widerrufsthematik in diesem Verfah- ren nahe, was sich gerade auch im Umstand zeigt, dass sich selbst heute wie vorerwähnt die Frage eines Widerrufs noch nicht stellt.
E. 2.4 Soweit die Verteidigung erneut rügt, dass für die verfahrenseinleitende Hausdurchsuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe (Urk. 52 S. 4 ff. und Urk. 72 S. 5), kann einerseits auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 58 S. 33 ff.) verwiesen werden. Anderseits liegt nunmehr aber auch das schriftliche Ersuchen um Ausstellung eines Hausdurchsuchungs- und Vor- führbefehls vom 15. Oktober 2020, 16.20 Uhr, bei den Akten. Darin führt Kpl G._____ von der Kantonspolizei Zürich, Regionalabteilung J._____, Dienst-
- 10 - kreis F._____, Station F._____, aus, sie hätten schon länger rund um den Poli- zeiposten starken Marihuanageruch wahrgenommen. Gestern sei der Marihuana- geruch auf der anderen Seite des Gebäudes E._____-strasse … in F._____ wie- der stark wahrnehmbar gewesen. Bei besagtem Gebäude handle es sich um ein Geschäftsgebäude. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit sei- ner Firma K._____ GmbH sich dort ebenfalls eingemietet habe. Aus dem Gebäu- de führe ein Rohr, aus welchem gestern warme Luft, welche stark nach Marihua- na gerochen habe und auf eine Indooranlage hindeute, wahrzunehmen [gewesen sei]. Zudem seien die Fenster mit Vorhängen versehen, welche nicht einsehbar seien, jedoch durch ein auffälliges, ständiges Flattern auf eine Lüftung hindeute- ten. Der Stromverbrauch für diese Räume sei ungewöhnlich hoch. Der Mieter die- ser Räume sei in den Zürcher Polizeisystemen mehrfach mit BM-Geschäften er- fasst. Aufgrund dieser Darstellung wurde sodann konkret für Hausdurchsuchun- gen in den angemieteten Räumlichkeiten in F._____ sowie in der Wohnung des Beschuldigten in B._____ angefragt (Urk. 65). Mithin steht nun fest, worin konkret die "polizeilichen Ermittlungen" bestanden, aufgrund welcher ein konkreter Tatverdacht bestand, der im gleichentags ausge- stellten Hausdurchsuchungsbefehl als Vermutung, dass der Beschuldigte eine Hanfindooranlage betreibe und dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehe, umschrieben wird (Urk. 3/1), was genau den Angaben in der Anfrage entspricht. Damit unterscheidet sich die Sachlage hier bereits entscheidend von derjenigen im Verfahren SB200073-O, welches von der Verteidigung ins Feld geführt wurde (Urk. 72 S. 5), in welchem der Grund der polizeilichen Ermittlungen nicht bekannt war und damit im Nachhinein der konkrete Tatverdacht nicht mehr eruiert werden konnte, weshalb zugunsten des Beschuldigten von einer "fishing expedition" aus- gegangen wurde (OG ZH SB200073-O vom 2. Oktober 2020, E. III.3.5). Zudem genügten die neuen Anhaltspunkte (Marihuanageruch, Hinweise auf eine Indoor- hanfanlage) angesichts der polizeibekannten früheren Tätigkeit im Drogenhanf- Umfeld (vgl. das im Kanton Basel-Landschaft geführte Verfahren, Urk. 23/8-9, Urk. 46 A) jedenfalls, um den Sachverhalt mittels Hausdurchsuchung näher abzu- klären bzw. bestand ohne Weiteres ein konkreter Tatverdacht, dass es sich nicht bloss um eine CBD-Anlage handeln könnte. Damit steht der Verwertung der im
- 11 - Rahmen bzw. als Folge der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel nichts entgegen.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Im Rahmen von drei Hausdurchsuchungen konnte die Polizei am
16. Oktober 2020 unter anderem − in vom Beschuldigten bzw. mittels der durch ihn beherrschten Gesellschaft K._____ GmbH gemieteten Räumen einer Gewer- beliegenschaft in F._____ die Infrastruktur für den Marihuanaan- bau (inkl. Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen), 125 Hanf- Mutterpflanzen und 819 Hanf-Stecklinge (vorgefunden in den für Besucher ohne Weiteres zugänglichen Räumen des Mietobjektes, wobei allerdings nur 809 Stecklinge sowie 124 Mutterpflanzen als mutmasslicher Drogenhanf in den Anklagevorwurf Eingang fan- den, da offenbar eine Mutterpflanze und 10 Stecklinge im THC- Schnelltest negativ testeten, vgl. Urk. 2/3 S. 3 und 2/5 S. 4) sowie in einem hinter einer verschraubten Zwischenwand gut getarnten Teil der Anlage (Vorraum und zwei Growräume) insgesamt unge- fähr 4.3 kg (netto) Marihuana bzw. Hanfpflanzenmaterial, − in der Privatwohnung des Beschuldigten in B._____ ein Minigrip mit 9 Gramm (brutto) Haschisch sowie 179 Gramm (netto) Mari- huana / Pflanzenmaterial sowie − im Ferienhaus des Beschuldigten in C._____ zwei Minigrip mit insgesamt 5.9 Gramm (netto) Marihuana sicherstellen. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) enthielt das Mari- huana aus dem getarnten Teil der Anlage in F._____ einen unzulässig hohen THC-Gehalt von zwischen 11 bis 16 % (Urk. 7/12 S. 2 ff.). Beim oben aufgeliste- ten Cannabismaterial in B._____ wurde ein THC-Gehalt von 5.5 % ermittelt
- 12 - (Urk. 7/12 S. 2; darüber hinaus wurden weitere 30 Gramm [brutto] sichergestell- tes, mittels Kurzgutachten als Drogenhanf identifiziertes Marihuana in der Folge nicht auf den THC-Gehalt getestet und auch nicht in den Anklagevorwurf aufge- nommen, vgl. Urk. 3/25 Asservat-Nrn. A014'289'884, A014'289'895, A014'290'609). Das in C._____ aufgefundene und in der Anklage als THC-haltig bezeichnete Marihuana wurde mit Kurzbericht des FOR als Betäubungsmittel (Cannabis, Typ Drogenhanf) vorgeprüft (Urk. 7/7 S. 4), indes nicht auf den kon- kreten THC-Gehalt getestet. An allen Örtlichkeiten wurde überdies auch CBD- Marihuana bzw. CBD-Pflanzenmaterial vorgefunden (Urk. 3/25 in Verbindung mit Urk. 7/1, 4, 5, 7 und 12). Stecklinge und Mutterpflanzen aus F._____ wurden durch das FOR mittels Kurz- gutachten als "Cannabis [Typ Drogenhanf]" identifiziert, wobei aber zusätzlich an- gemerkt wurde, dass es sich um betäubungsmittelrechtlich relevantes Material handeln "dürfte", da "erfahrungsgemäss" der "Gesamt-∆9-THC-Gehalt von Can- nabisblüten vom Typ Drogenhanf über 1 %" liege (Urk. 7/4 S. 4). Der effektiv bei einem Anbau mit der Ernte zu erzielende THC-Gehalt wurde jedoch – mangels für eine Analyse zugänglichen Blütenmaterials (vgl. Urk. 7/8) – nicht ermittelt. Die Pflanzen wurden sodann offenbar vernichtet (Urk. 6/2). Dem polizeilichen Ermittlungsergebnis entsprechend und vom Beschuldigten ein- gestanden ist, dass er in den Monaten vor der Hausdurchsuchung im getarnten, linken Growraum aus 260 Stecklingen eine Blütenernte zog und verarbeitete, wo- raus das bereits oben erwähnte, in den getarnten Räumen vorgefundene Mari- huana resultierte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 58 S. 8).
E. 3.2 Der Beschuldigte bestritt während des gesamten bisherigen Verfahrens, dass er gewusst habe, dass er in F._____ eine Ernte verbotenen THC- bzw. Dro- genhanfes hochgezogen und verarbeitet habe. Er sei davon ausgegangen, er- laubten CBD- bzw. Industriehanf anzubauen. So seien die Stecklinge auf ihnen beiliegenden Etiketten (sogenannter Pflanzenpass; Urk. 2/13) auch bezeichnet gewesen ("Chanvre CBD 'LSD'"). Auch bei den bei ihm anlässlich der Hausdurch- suchung in F._____ in den ungetarnten Räumen vorgefundenen Stecklingen sei er davon ausgegangen, dass es sich um erlaubten CBD- bzw. Industriehanf ge-
- 13 - handelt habe, zumal er diese Pflanzen nur für einige Tage aufbewahrt habe, bis sie von seinem Lieferanten – demselben, der ihm dazumal auch seine Stecklinge für die sichergestellte Ernte geliefert habe – wieder abgeholt würden. Das in B._____ vorgefundene THC-Marihuana sei Pflanzenverschnitt und zur Vernich- tung gedacht gewesen. Das in B._____ sichergestellte Haschisch sowie das in C._____ vorgefundene Marihuana seien für den Eigenkonsum bzw. für den ge- meinsamen Konsum mit Gästen gedacht gewesen (Urk. 2/1, 3, 5, 14; Prot. I S. 22 ff.).
E. 3.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die si- chergestellten Hanfstecklinge einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen hät- ten (Urk. 58 S. 15 ff.), dass aber die ebenfalls sichergestellten Mutterpflanzen nicht geeignet gewesen seien, in die Growräume verpflanzt zu werden und über- dies ein den Grenzwert von 1 % überschreitender THC-Gehalt nicht erstellt wer- den könne (Urk. 58 S. 18 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der ge- samten Umstände davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den 4.3 kg Marihuana sowie bei den sichergestellten Hanfstecklingen um verbotene Betäubungsmittel handelte (Urk. 58 S. 18 ff.). Hinsichtlich der in B._____ (179 Gramm Marihuana und 9 Gramm Haschisch) und C._____ (5.9 Gramm Marihuana) sichergestellten Hanfprodukte kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte diese für die Weitergabe an Dritte (und nicht zwecks Eigen- bzw. gemeinschaftlichem Konsum) aufbewahrt habe, wobei es sich erstelltermassen um verbotene Betäubungsmittel gehandelt habe (Urk. 58 S. 12 f. und S. 30 ff.). Damit ist im Folgenden auf die mutmassliche Betäubungsmittelqualität der Hanf- Mutterpflanzen nicht mehr einzugehen. Denn nachdem einzig der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, würde ein diesbezüglicher Schuld- spruch das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verletzen. Indes sind die übrigen Punkte der erstinstanzlichen Sachverhaltserstellung zu überprüfen, da der Beschuldigte an seinem bisherigen Standpunkt (insb. Nicht- wissen um Drogenqualität bzw. effektives Nichtvorliegen von Drogenqualität) auch im Berufungsverfahren festgehalten hat (Prot. II S. 14 ff.).
- 14 -
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen- den Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 58 S. 13 f.). Hierauf kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwür- digkeit des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, die diese über die mit der Verfahrensstellung eines Beschuldigten immer bestehenden Interessen hinaus als beschränkt erscheinen liesse.
E. 3.5 Was das in den getarnten Räumen in F._____ vorgefundene THC- Marihuana angeht, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte dieses selbst aus 260 Stecklingen angebaut und hernach zu Marihuana verarbeitet hat. Zu klären ist diesbezüglich deshalb bloss, ob er um die Drogenqualität der gezogenen Sorte bzw. des Ergebnisses wusste, oder ob er – wie er geltend macht – davon aus- ging, dass es sich um legale CBD-Produkte handelt. Der Beschuldigte erklärt (auch heute anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 14 und 16), aufgrund der mit den Stecklingen mitgelieferten Etiketten (Pflanzenpass, vgl. Urk. 2/13) davon ausgegangen zu sein, es handle sich um CBD-Material, zumal er dies auch so mit seinem Lieferanten verabredet habe. Dem ist mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 21) entgegenzuhalten, dass es ein einfaches ist, diese Etiketten zu fälschen und somit als Verschleierungsmass- nahme – analog der Tarnung der Growräume durch eine falsche Wand – zur Irre- führung allfälliger Besucher zu verwenden. Aus den Etiketten allein kann nichts für den Beweis des subjektiven Tatbestandes gewonnen werden. Zudem spricht die Tatsache, dass er sich bis heute weigert, den Lieferanten der Stecklinge zu nennen – "weil er mit Repressalien rechnen" müsse bzw. "Repressionen fürchtet", weil der Lieferant "eine Familie, zwei Kinder und eine Frau" habe, weil der Be- schuldigte "Hanfbefürworter" sei (Urk. 2/3 S. 11, Urk. 2/5 S. 5, Urk. 2/14 S. 4 und Prot. I S. 29) – gegen seine Überzeugung, mit CBD-Pflanzen gearbeitet zu haben. Ein seriöser Lieferant, der sogar als Produzent über eine Pflanzenpass- Zulassungsnummer verfügt, hätte durch eine sofortige Nennung anlässlich der ersten Einvernahme weder etwas zu befürchten gehabt, noch hätte der Abnehmer (also der Beschuldigte) diesfalls mit negativen Folgen zu rechnen, wenn er seinen Lieferanten offenlegt. Der Beschuldigte hat aber weder sofort auf den Lieferanten
- 15 - verwiesen, noch darauf, dass in der Anlage bereits ein Erntezyklus durchgeführt wurde und das Produkt fertig verarbeitet werden konnte. Vielmehr hat er in seiner ersten Einvernahme – als die Polizei die getarnten Räume noch nicht gefunden hatte – sogar ausdrücklich abgestritten, dass in den Räumen in F._____ eine In- doorhanfanlage besteht und je eine Ernte produziert worden ist (Urk. 2/1 S. 3 und 6). Dies ist nicht das Verhalten, das von einem redlichen – zumal durch das vo- rangegangene Strafverfahren (vgl. Ziff. 2.2) geläuterten – CBD-Produzenten zu erwarten wäre. Seine hierzu nachgelieferte Begründung (Angst vor Diebstahl durch von "schwarzen Schafen bei der Polizei" informierte Dritte) vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Ebenso konnte er keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, weshalb er die eigentli- che Indooranlage hinter einer fest verschraubten (vgl. Urk. 3/9 Foto 1-3) Tarn- wand versteckt hielt, während er in den frei zugänglichen Räumen lediglich mit CBD-Pflanzen genetische Experimente ausführte. Dass er dies zum Schutz der Ernte bzw. des Equipments so machte (so auch vorgebracht: Prot. II S. 13; Urk. 72 S. 12), überzeugt jedenfalls nicht. Die ganzen Räumlichkeiten waren schon per se gut vor Einblick geschützt, zumal die meisten Lampen – deren Dieb- stahl er vordringlich befürchtete (Urk. 2/5 S. 6 und Prot. I S. 26) – gar nicht im ge- tarnten Teil gelagert waren (vgl. Urk. 3/8). Zudem erscheint es auch übermässig umständlich, für den Zugang zu einer legalen CBD-Indooranlage jedes Mal eine Zwischenwand abzuschrauben und hernach diese wieder festzuschrauben. Und schliesslich überzeugen auch die finanziellen Überlegungen, die bereits die Poli- zei (Urk. 2/5 S. 11 f.), aber auch die Vorinstanz – auf deren sorgfältige Ausfüh- rungen und Berechnungen an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen sei (Urk. 58 S. 26 ff.) – angestellt haben. Denn angesichts seiner damaligen prekären finanzi- ellen Verhältnisse hatte der Beschuldigte einzig durch den Anbau von Betäu- bungsmittelhanf und dem nachfolgenden Verkauf des produzierten THC- Marihuanas realistische Aussichten darauf, einen genügend hohen Gewinn zu er- zielen, dass einerseits die erheblichen Investitionen (ca. Fr. 50'000.–; Prot. I S. 24, Urk. 1/6 S. 9) gerechtfertigt waren und er anderseits auf einen spürbaren Zustupf zu seiner AHV-Rente samt Ergänzungsleistungen (damaliges Monatsein- kommen von insgesamt lediglich ca. Fr. 2'750.–; Urk. 1/6 S.9, Urk. 11/8, Prot. I
- 16 - S. 19) erwarten konnte. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldig- te von allem Anfang an plante, in den getarnten Räumen in F._____ eine Indoor- anlage zur Aufzucht und Verarbeitung von Betäubungsmittelhanf zu Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu betreiben, wie er es denn mit einer ersten Ernte auch gemacht hat, und das Endprodukt anschliessend an nicht bekannte Drittpersonen zu verkaufen.
E. 3.6 Die bei der Hausdurchsuchung in F._____ vorgefundenen rund 800 Stecklinge befanden sich grösstenteils in Kartonschachteln am Boden in ei- nem der nicht getarnten Räume (Urk. 3/8, insb. Fotos 14-15). Der Beschuldigte machte (auch) hierzu zunächst geltend, die herumliegenden Etiketten (Pflanzen- pass mit Identifikation als CBD-Hanf) gehörten zu diesen Stecklingen (Urk. 2/1 S. 2). Allerdings blieb ihm angesichts der Tatsache, dass er auf Frage explizit bestrit- ten hatte, vor Ort je eine Hanfernte gezogen zu haben, wohl auch nichts anderes übrig. Später – nachdem der getarnte Teil der Anlage entdeckt worden war – be- zog er diese Aussage dann allerdings auch auf die früher ausgepflanzten Steck- linge, aus welchen er das illegale Marihuana (vgl. vorstehende Ziffer) gezogen hatte (Urk. 2/5 S. 5, Urk. 3/14, Prot. I S. 30, 35). Offensichtlich stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei allen vom selben Lieferanten bezogenen Steck- lingen um dieselbe (CBD-)Sorte handelte. Dass die lose herumliegenden Etiketten von der ersten Ernte stammen, scheint naheliegender, da die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Stecklinge noch unverarbeitet in den Kartonschachteln aufbewahrt wurden, in denen sie offen- sichtlich geliefert worden waren. Damit konnten die gemäss dem Beschuldigten ursprünglich an den einzelnen Trays befestigten Etiketten – entgegen den Aussa- gen des Beschuldigten bei Vorinstanz (Prot. I S. 38) – noch kein Problem bei der Handhabung sein, zumal der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsversion gar keinen Anlass hatte, an den Stecklingen etwas zu verändern oder gar den Pflan- zenpass zu entfernen, selbst wenn er die Pflanzen aus Goodwill gegenüber sei- nem Lieferanten gewässert hat. Allerdings kann aus den Etiketten allein ohnehin nicht verlässlich auf die Einordnung der Stecklinge als Industrie- oder Drogenhanf geschlossen werden, denn weder wurde die Authentizität des Pflanzenpasses
- 17 - überprüft, noch zeigt sich die Etikette im Augenschein als fälschungssicher (vgl. Urk. 2/13). Wie bereits erwähnt kommt hinzu, dass es – gerade bei unlauterer Ab- sicht – durchaus naheliegend (und einfach umsetzbar) erscheint, allfällige Besu- cher durch falsche Etikettierung über den Charakter der Plantage zu täuschen. Demselben Ziel diente denn auch die Tarnung der eigentlichen Indoorplantage durch eine falsche, fest verschraubte Trennwand. Die Stecklinge wurden im THC-Schnelltest als Drogenhanf identifiziert, jedoch nicht gutachterlich auf ihren THC-Gehalt getestet, da eine Gehaltsbestimmung mangels Blütenmaterials vom FOR nicht empfohlen wurde (Urk. 7/8). Der Be- schuldigte machte hierzu geltend, die Stecklinge in der Meinung, es handle sich um CBD-Material, lediglich für seinen Lieferanten zwischengelagert zu haben. Für eine blosse Zwischenlagerung und gegen die Absicht, daraus selbst eine Ernte zu ziehen, spricht, dass die Stecklinge, zumal im ungetarnten Bereich, in Karton- schachteln aufbewahrt wurden (Urk. 3/8 Foto 14-15) und nicht in den dafür offen- bar in der (ungetarnten) Anlage vorhandenen Stecklingsgestellen (Urk. 2/5 S. 8). Auch waren sie nicht in die im rechten Growraum bereits betriebsbereiten Töpfen eingepflanzt, noch war der linke Growraum bereits wieder betriebsbereit herge- richtet, was angesichts der behaupteten Sensitivität von Stecklingen (Prot. I S. 32) bei Pflanzungsabsicht als schlechtes Planungsmanagement erscheint. Hinzu kommt, dass die beiden Growräume zusammen nur rund der Hälfte der Stecklin- ge Platz geboten hätte (so zutreffend die Verteidigung in: Urk. 72 S. 10). Gegen eine blosse Aufbewahrung und für die Absicht, die Stecklinge in der eigenen An- lage grosszuziehen, spricht demgegenüber, dass der Beschuldigte bis heute den Namen des Lieferanten verschweigt, die Growräume – insbesondere der rechte – grundsätzlich bereit für neue Pflanzen waren und vermutlich bei Stecklingen im Rahmen der Aufzucht mit einer gewissen Verschleissquote zu rechnen ist, so dass ein Überbestand zu Beginn eines neuen Zyklus durchaus sinnvoll erscheint. Angesichts der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung verbleiben bei die- ser Sachlage aber zu grosse Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Hanfsteck- linge von seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten zum Zweck der Aufzucht, Ernte und des Weiterverkaufs erworben hat, weshalb nur erstellt werden kann,
- 18 - dass er sie für den Lieferanten für mindestens einige Tage in F._____ zwischen- lagerte. Nachdem es sich aber um dieselbe Sorte gehandelt haben soll, mit welcher er den ersten Anbauzyklus bestritten hatte, zumal vom selben Lieferanten bezogen, kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 8 f.) auch ohne ent- sprechendes Gehaltsgutachten – kein Zweifel daran herrschen, dass die aus den Stecklingen gezogenen Blüten den zulässigen THC-Grenzwert überschritten hät- ten. Nachdem der Beschuldigte dies bei der ersten Ernte wusste und auch so wollte (vgl. Ziff. 3.5 hiervor), ist ihm dieses Wissen um die Drogenqualität der neuen Stecklinge desselben Lieferanten mit identischer (offenbar gefälschter) Eti- kettierung ebenfalls zuzuschreiben.
E. 3.7 Das Marihuana in B._____ wies geprüftermassen einen unzulässigen THC-Gehalt von über 1 % auf. Der Beschuldigte machte hierzu auch nie geltend, dass es sich seiner Meinung nach um CBD-Material gehandelt hätte. Vielmehr er- klärte er, er habe dieses Material als Verschnitt vernichten wollen. Er habe es schon länger, vielleicht stamme es noch von H._____ (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Damit ist aber ohne Weiteres erstellt, dass er die 179 Gramm (netto) THC-Marihuana im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wissentlich und willentlich bei sich zu Hause la- gerte und dass es jedenfalls nicht für den Eigenkonsum gedacht war. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 14) ist dabei auch unwesentlich, dass es sich nicht um reine Blüten, sondern um Material mit Zweigstücken han- delte, zumal auch der Besitz solchen Verschnittstoffes mit geringerem, aber noch immer über dem gesetzlichen Grenzwert liegendem Wirkstoffanteil verboten ist und solches durchaus teilweise bei der Marihuanaherstellung beigemengt wird bzw. nicht völlig unbrauchbar ist (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 2 N 40 und Art. 8 N 24). Dass er es (zeitnah) vernichten wollte, kann ausge- schlossen werden, nachdem er das Marihuana offenbar schon sehr lange bei sich lagerte. Allerdings kann eine direkte Absicht, es an unbekannte Drittpersonen wei- terzugeben, anhand der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht rechtsgenü- gend erstellt werden.
- 19 -
E. 3.8 Hinsichtlich des in B._____ vorgefundenen Haschischs (9 Gramm brutto) wurde durch den Beschuldigten im Untersuchungszeitraum nicht in Frage gestellt, dass es sich um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt. Dies war mit der da- maligen Gesetzeslage kongruent, die für Haschisch – anders als für andere Can- nabisprodukte – keinen THC-Grenzwert kannte. Entsprechend wurde das Ha- schisch auch keiner genaueren Analyse unterzogen (Urk. 7/9 e contrario). Per
1. August 2022 wurde die Gesetzeslage angepasst (AS 2022 387), sodass nun auch Haschisch nur dann zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehört, wenn dessen THC-Gehalt 1 % überschreitet. Diese Anpassung ist als milderes Recht beachtlich (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend scheint es jedoch – in sinngemässer Anwendung des Opportunitätsprinzips – nicht angebracht, das beschlagnahmte Haschisch nun noch einer Analyse zu unterziehen, weshalb zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen ist, dass der massgebende Grenzwert nicht er- reicht wird.
E. 3.9 Was schliesslich das in C._____ sichergestellte, gemäss THC-Schnelltest aus Drogenhanf bestehende Marihuana (5.9 Gramm netto) angeht, wurde der ef- fektive THC-Gehalt ebenfalls nicht gutachterlich ermittelt, obwohl dies ohne weite- res möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte hat hierzu anfänglich ausgesagt, beim in C._____ vorgefundenen Marihuana handle es sich um CBD-Ware (Urk. 2/3 S. 2), was hinsichtlich einer dort gleichzeitig sichergestellten Menge von 34.9 Gramm netto gemäss THC-Schnelltest auch zutraf (Urk. 7/7 S. 4 Asservat- Nr. A014'292'558). Später hat er sich zu dieser Frage nicht mehr geäussert bzw. nur erklärt, das anklagegegenständliche Marihuana sei ihm, aber er habe keine Ahnung, woher er es habe. Vielleicht habe es auch jemand liegen gelassen. Wahrscheinlich sei es schon Jahre herumgelegen (Urk. 2/14 S. 13). Vor diesem Hintergrund kann ohne sachkundigen Nachweis – einzig aufgrund des vorge- nommenen THC-Schnelltests – nicht rechtsgenügend davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei der angeklagten Kleinstmenge um illegales Marihuana han- delt.
E. 3.10 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Drogenhanf- qualität der von ihm gezogenen Ernte sowie darum, dass das resultierende Pflan-
- 20 - zenmaterial den zulässigen THC-Wert von 1 % überschritt, wusste sowie dass er die ebenfalls zur Zucht von illegalem Marihuana geeigneten Stecklinge (was er wusste) am 16. Oktober 2020 für einige Zeit für seinen Lieferanten lagerte. Des Weiteren bewahrte er am 16. Oktober 2020 in B._____ 179 Gramm (netto) verbo- tenes Marihuana (THC-Gehalt über 1 %) auf. Dass es sich bei der in B._____ aufgefundenen Menge Haschisch (9 Gramm brutto) und der in C._____ sicherge- stellten Kleinstmenge Marihuana (5.9 Gramm netto) demgegenüber um verbotene Betäubungsmittel gehandelt hat, kann nicht rechtsgenügend erstellt werden.
E. 4 Dezember 2014 E. 10.6; OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, BetmG 19 N 100).
b) Lagerung von 809 Cannabis-Stecklingen für Pflanzen mit einem Ge- samt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (vgl. Anhang 1 Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung bzw. Anhang 5) für den Lieferanten: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Auch hier fehlt es für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstal- tentreffens zur Veräusserung an konkret in Angriff genommenen Ver- kaufshandlungen. Im Übrigen geht das Lagern für den Lieferanten da- bei als eigenständiger und gewollter Besitz in seinen Räumlichkeiten, auch wenn der Beschuldigte kein Eigentum an den Stecklingen hatte, über eine Gehilfenschaft hinaus bzw. ist als täterschaftliches Handeln strafbar (vgl. Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9).
c) Besitz von 179 Gramm Marihuana / Pflanzenmaterial mit einem THC- Wert von 5.5 % in B._____: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 15) ist hierbei von einem bestehenden Herrschaftswillen (vgl. OFK BetmG- Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 68 ff.) auszugehen, da die Be- hauptung des Beschuldigten, versehentlich den Cannabis-Verschnitt
- 22 - nicht bereits entsorgt zu haben, wie vorerwähnt als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe zu erkennen sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit lit. a, BetmG schuldig zu sprechen. Da hinsichtlich des Haschischs in B._____ und des Marihuanas in C._____ kein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt werden konnte, hat sich der Beschuldigte weiterer strafbarer Handlungen nicht schuldig gemacht und ist frei- zusprechen.
E. 4.1 Bei den in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen verschiedenen Tatvarian- ten handelt es sich jeweils um selbständige Tathandlungen. Aufgrund der sehr detaillierten Aufzählung der verschiedenen möglichen Tathandlungen kann es da- zu kommen, dass sich im Einzelfall mehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden können. Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinanderfolgen- den Teilhandlungen stellen indessen nicht eine Mehrzahl von Delikten dar. Viel- mehr handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vortaten bzw. Nachta- ten sind. Es darf keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit den- selben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. Gemäss herrschender Lehre stehen die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander, da es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Entsprechend erfolgt keine Strafschärfung wegen Konkurrenz. Ja, es kann ganz eigentlich auf eine Konkurrenzausscheidung verzichtet werden, indem alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (vgl. zum Ganzen: Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9 ff. sowie N 163 ff.; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 4.2 und 5.2).
E. 4.2 Das sachverhaltsmässig rechtsgenügend erstellte Verhalten des Beschul- digten ist somit wie folgt zu subsumieren:
- 21 -
a) Produktion von 4.3 kg Marihuana mit einem THC-Wert von mindestens 11 % bis 16 % aus 260 THC-haltigen Cannabisstecklingen in F._____ mit nachfolgender Aufbewahrung (Besitz) des Marihuanas vor Ort zum Zweck des Weiterverkaufs: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG. Für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Ver- äusserung fehlt es vorliegend an konkret in Angriff genommenen Ver- kaufshandlungen. Blosse Absichten und Pläne erfüllen diesen Tatbe- stand noch nicht (BGE 117 IV 309; Urteil 6B_518/2014 vom
E. 5 Strafzumessung und Vollzug
E. 5.1 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und den zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln (Urk. 58 S. 41 f.) sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist einerseits mit Blick auf die Würdigung der Tatkomponenten, dass sich das Verschulden des Täters bei Drogendelikten zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des tatgegen- ständlichen Stoffes bemisst. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt dies ins Gewicht. Zu beachten ist wei- ter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tä- tig war und welche Funktion er sachlich und hierarchisch ausübte. Zum anderen ist aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit darauf hinzuweisen, dass dieser – sofern für jedes der Delikte die gleiche Strafart zur Anwendung kommt – durch Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen ist. Dabei verurteilt das Gericht den Täter zur Strafe der schwersten Tat (Einsatzstrafe) und erhöht diese für die weiteren Taten angemessen (Asperati- onsprinzip).
E. 5.2 Vorliegend hat der Beschuldigte drei Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 begangen, welche damit je unter der gleichen Strafandrohung stehen (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geld-
- 23 - strafe). Angesichts der tatgegenständlichen Betäubungsmittelmenge ist nachfol- gend von der Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana als schwerstem Delikt auszugehen.
E. 5.3 Der Beschuldigte richtete zunächst unter grossem finanziellem und auch persönlichem Einsatz eine professionelle Hanfindooranlage ein und erntete in ei- nem ersten Anbau- und Verarbeitungszyklus ca. 4.3 kg Marihuana mit 11-16 % THC-Gehalt. Insgesamt plante und arbeitete er mehrere Monate lang auf dieses Ziel hin, wobei er mit Ausnahme von gewissen Hilfsarbeiten alles selbst machte. Raffiniert tarnte er sodann innerhalb der Anlage den Growbereich zusätzlich mit- tels einer falschen, fest verschraubten Zwischenwand. Cannabis gilt zwar im Ver- gleich zu sogenannten "harten" Drogen wie Kokain und Heroin mit einem grossen Suchtpotential als vergleichsweise harmlos. Allerdings kann der Gebrauch, insbe- sondere bei psychischer Vorbelastung, erfahrungsgemäss psychotisches Verhal- ten auslösen oder fördern. Angesichts der trotz allem eher bescheidenen Ge- samtmenge, die produziert wurde, ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wobei der Beschuldigte durch sein Vorgehen gerade in Details (bspw. getarnte Growräume) eine durchaus erhebliche kriminelle Energie zeigte, zumal davon auszugehen ist, dass von Anfang an geplant war, in der Anlage Drogenhanf zu kultivieren. Zwar tätigte der Beschuldigte offenbar sporadisch durchaus auch Geschäfte im legalen CBD-Business (insb. An-/Verkauf von Equipment), jedoch erzielte er damit kaum nennenswerten Gewinn (Urk. 1/6 S. 9 und 14). Eine spürbare Aufbesserung sei- ner AHV-Rente konnte er somit nur durch zusätzliche Einnahmen aus dem Be- täubungsmittelhandel erwarten. Insgesamt wirken sich die subjektiven Faktoren – entgegen der Vorinstanz – weder verschuldenserhöhend noch -reduzierend aus, womit von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. Innerhalb des mass- gebenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe auf sieben Monate anzusetzen.
E. 5.4 Was die Aufbewahrung der Drogenhanf-Stecklinge angeht, wiegt die objek- tive Tatschwere recht leicht. Zwar handelte es sich um über 800 Stecklinge, die geeignet waren, mehrere Kilogramm verbotenes Marihuana zu produzieren, je-
- 24 - doch ist nicht nachgewiesen, dass sich diese über mehr als einige Tage im Ge- wahrsam des Beschuldigten befanden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Stecklinge keinem legalen Zweck dienten, womit von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Offenbar erhielt er für sein Entgegenkommen kein Entgelt. Aller- dings dürfte es wohl die Beziehung zu seinem Lieferanten gestärkt haben und ist mithin durchaus in einem gewissen Sinn als Investition zu sehen, womit die objek- tive Tatschwere durch die subjektive Komponente nicht relativiert wird. Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung von einem recht leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 30 Tagen festzusetzen.
E. 5.5 Die in B._____ sichergestellten 179 Gramm Marihuana waren im Vergleich zur Ernte in F._____ von schlechterer Qualität. Der Beschuldigte bezeichnete es denn auch als Verschnitt, bewahrte es aber gleichwohl über längere Zeit bei sich zuhause auf. Auch hier kann insgesamt von recht leichtem Verschulden ausge- gangen werden, was ebenfalls eine Einsatzstrafe von 30 Tagen rechtfertigt.
E. 5.6 Dem erstinstanzlichen Urteil kann der Lebenslauf des zur Tatzeit bereits 63 Jahre alten Beschuldigten zusammengefasst wie folgt entnommen werden: Der Beschuldigte wuchs bei seiner Familie in den Kantonen Bern und Zürich auf, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolvierte. Infolge jugendlicher Delin- quenz kam es zu einem Aufenthalt in einem Integrationszentrum im Kanton …, worauf er anschliessend die Lehre zum Dachdecker bestand. Der Beschuldigte war in der Folge in verschiedenen Bereichen berufstätig (Handwerk, Import- Export, Gastronomie etc.), teilweise auch als selbständig Erwerbender. Seit sei- ner Frühpensionierung bezieht er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von aktuell insgesamt rund Fr. 3'000.– pro Monat. Im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Verhandlung plante er, ins Geschäft mit 3D-Druckern einzusteigen (Produk- tion von Turmelementen zum Anbau von Früchten und Gemüse), woraus aller- dings mangels Zustandekommens eines Leasingsvertrags für die Drucker nichts geworden sei. Aktuell vermittle er stattdessen Mini-Garden und Grow-Equipment, ohne bisher daraus einen nennenswerten Gewinn zu erzielen. Er ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn (Urk. 58 S. 45; Prot. II S. 7 ff.). Auf die Strafzu- messung bleibt dies alles ohne Einfluss.
- 25 - Der Beschuldigte galt im Zeitpunkt der Deliktsbegehung – wie unter Ziff. 2.2 aus- geführt – nicht als vorbestraft, beging die heute zu beurteilenden Delikte aber al- lesamt während laufender Strafuntersuchung bzw. dann, als einschlägige Vorwür- fe vor Bundesgericht und später vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft rechtshängig waren und bereits klar war, dass es diesbezüglich (und aus weiteren Gründen) zu Schuldsprüchen und einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe kommen wird. Sein Verhalten kann somit nur als Ausdruck offensichtlicher Renitenz und Geringachtung des hiesigen Betäubungsmittelrechts gesehen werden, was deut- lich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Bei Einzelbetrachtung wäre die Einsatzstrafe gemäss Ziff. 5.3 auf neun Monate zu erhöhen, während für die beiden weiteren Delikte (Ziff. 5.4 und 5.5) isoliert je 40 Tage angemessen wären.
E. 5.7 Alle Einzeldelikte haben einen Bezug zu verbotenem Cannabis und ge- schahen, während wegen einschlägiger Delikte am Bundesgericht bzw. hernach im Kanton Basel-Landschaft (erneut) in zweiter Instanz ein Gerichtsverfahren hängig war (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts vom 19. August 2019 war überdies klar, dass es im dortigen Verfahren un- ter anderem zu einer Verurteilung wegen qualifizierter (bandenmässiger) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen wird. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschuldigte sich nicht einmal unter dem Eindruck einer drohenden, teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten (so die am
16. Januar 2019 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft ausgefällte Strafe, vgl. Urk. 23/8 S. 59) bzw. auch nach insgesamt 405 Tagen im dortigen Verfahren erstandener Untersuchungshaft nicht zu gesetzmässigem Verhalten veranlasst sah, womit vorliegend Geldstrafen jedenfalls nicht zweckmässig und geeignet wä- ren, hinsichtlich Betäubungsmitteldelikten eine spezialpräventive Wirkung auszu- lösen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Damit sind nicht nur die objektiv schwerste Tat (Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana in F._____), sondern auch die beiden anderen Verstösse durch Freiheitsstrafe zu ahnden, womit in Ausfällung einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe des schwersten Delikts von neun
- 26 - Monaten wegen der Lagerung der Stecklinge in F._____ und des Besitzes des Marihuanas in B._____ je angemessen zu erhöhen ist. Während die Stecklinge in F._____ einen engen zeitlichen und auch inhaltlichen Konnex zum Grunddelikt aufweisen, weshalb lediglich eine moderate Straferhöhung der Einsatzstrafe um zehn Tage angemessen scheint, steht der Besitz des Marihuanas in B._____ in keinem Zusammenhang mit der Anlage in F._____. Damit ist diesem Delikt ein höherer Gesamtschuldbeitrag anzurechnen. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe um weitere zwanzig Tage zu erhöhen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten resultiert. Daran anzurechnen sind 40 Tage erstandene Untersu- chungshaft (Art. 51 StGB).
E. 5.8 Trotz der dargestellten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 2.2 und 5.6 hiervor) gilt der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt noch formell als Ersttäter, weshalb eine Ab- weichung vom Grundsatz, den Vollzug bei Ersttätern aufzuschieben, vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint. Die Probezeit ist aus demselben Grund auf zwei Jahre festzusetzen.
E. 6 Beschlagnahmungen
E. 6.1 Die Vorinstanz folgte in den weiteren Nebenpunkten vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft, indem sie insbesondere sämtliche beschlag- nahmten Gegenstände und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. gutscheinen- den Verwendung einzog (vgl. Dispositivziffer 6) und auch die beschlagnahmte Barschaft zur Kostendeckung bestimmte (Dispositivziffer 5). Sie führte dabei ins- besondere in Bezug auf die von ihr als Betäubungsmittelutensilien bzw. Zubehör bezeichneten Gegenstände aus, diese hätten in der illegalen Indooranlage in F._____ Verwendung gefunden und würden damit Tatinstrumente im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB darstellen, wobei es nicht darauf ankomme, dass sie auch für legale Zwecke hätten eingesetzt werden können. Auch bei den in B._____ und C._____ sichergestellten Gegenständen bestehe ein genügender Deliktskonnex. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte bei einer Rückgabe des Materials mit diesem erneut eine illegale Anlage aufbaue, womit eine Gefährdung der öffentli- chen Ordnung einhergehe (Urk. 58 S. 52 ff.)
- 27 -
E. 6.2 Dass die (eindeutig als solche identifizierten) Betäubungsmittel (vgl. die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Januar 2021, Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. d bis f [be- reits vernichtet, Urk. 6/2], v, aa, ee-hh, mm und uu) einzuziehen und zu vernichten sind, blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 3/27 und 7/12; vgl. auch Art. 69 StGB), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann beantragte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, dass das wei- tere Pflanzenmaterial und sämtliche Gegenstände herausgegeben werden (Prot. II S. 18). Dies betrifft zum Einen das sichergestellte, aber nicht als Betäu- bungsmittel verifizierte Pflanzenmaterial gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. a, c, g-h, j-n, r-u, w, bb, ii-ll, oo-pp, welches dem Beschuldigten somit ohne Weiteres herauszu- geben ist. Herauszugeben sind sodann zum Anderen mit Ausnahme der Marihuanamühle diejenigen Gegenstände, die in B._____ und C._____ beschlagnahmt wurden, da diese die Voraussetzungen von Art. 69 StGB nicht erfüllen und – da bei einer Verwertung nicht mit einem nennenswerten Ertrag zu rechnen ist – eine Kosten- deckungsbeschlagnahme nicht als zweckmässig erscheint. Es sind dies die Posi- tionen gemäss Beschlagnahme Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. i, cc, kkk und lll (ein Strecktest "Clean Weed", zwei Hygrometer sowie eine Atemmaske). Die Marihuanamühle (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. x) ist, da in B._____ auch Betäubungsmittel-Marihuana ge- funden wurde, womit ein hinreichender Deliktskonnex besteht, in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Der Beschuldigte beantragt jedoch ausdrücklich auch die Herausgabe sämtlichen weiteren Materials, wobei dies nicht nur die separat aufgeführten sichergestellten Gegenstände betrifft (in den versteckten Growräumen sind dies Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh; in den nicht getarnten Gewerberäumen: Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii), sondern auch diejenigen, welche in der Beschlagnahmeverfügung pauschal als "Hanf-Indoor-Anlage" (vgl. Urk. 36/27 Ziff. 1 lit. b) aufgeführt wurden (Urk. 60 und Urk. S. 72 S. 19 ff.), bzw. jedenfalls die Lampen, die für den Wieder- verkauf gedacht gewesen seien (Prot. I S. 24 sowie Urk. 48A S. 3: 2 Karton Re- flektoren für Kombi-Leuchten Hortilux 600 W/230 V und 600 W/400 V, 2 Karton
- 28 - Leuchtmittel 600 W/230 V und 600 W/400 V sowie 54 Stück Kombi-Leuchten Hor- tilux 1000 W/400 V). In den Akten finden sich hierzu zwei ausführlichere Inventar- listen der D._____ AG, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Anlage in F._____ räumte und einlagerte, betreffend die Gegenstände, die sowohl in den versteckten Growräumen als auch in den zugänglichen Geweberäumen be- schlagnahmt wurde (Urk. 6/2: Material aus den zuerst entdeckten Räumen; Urk. 6/3: "Resträumung", d.h. Räumung der getarnten Räume; vgl. dazu auch die Haus- durchsuchungsprotokolle Urk. 3/6-7).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung ge- mäss Art. 69 StGB dargelegt (Urk. 58 S. 51 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Das in den beiden getarnten Räumen (zwei Grow-Räume sowie Vorraum) vorge- fundene Material diente offensichtlich der professionellen Betäubungsmittelpro- duktion bzw. ist aufgrund der klandestinen Verortung der Aufzuchtsanlage davon auszugehen, dass es inskünftig dafür verwendet worden wäre. Damit ist es in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Dies betrifft die pauschale Sicherstellungsposition "Hanf-Indoor-Anlage" gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b, soweit gleichzeitig von der Inventarliste "Resträumung" der D._____ AG (Urk. 6/3, Räumung der getarnten Räume) erfasst, sowie die separat in den ge- tarnten Räumen sichergestellten Gegenstände gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh (vgl. Urk. 3/26, worin der jeweilige Fundort der Asservate in den Growräumen bezeichnet wird). Hinsichtlich der sichergestellten Hanfpflanzentöpfe (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd) ist al- lerdings darauf hinzuweisen, dass entgegen der Beschlagnahmeverfügung bloss 210 Töpfe sichergestellt wurden. Im zweiten Growraum befanden sich demge- genüber keine Töpfe, sondern Growsäcke, welche einem hypothetischen Fas- sungsvermögen von 550 Töpfen entsprachen (vgl. Urk. 3/7 in Verbindung mit Urk. 3/9 Foto 12 und Urk. 2/3 S. 3). Insoweit kann heute deshalb lediglich über die Einziehung von 210 Töpfen entschieden werden. Bei den nicht in den getarnten Räumen beschlagnahmten Gegenständen ist zu differenzieren zwischen den Leuchten samt Zubehör, welches verpackt in den
- 29 - Vorräumen gelagert war und dem restlichen Material, welches der Beschuldigte vor Ort für seine genetischen Experimente mit CBD-Hanf und damit – die konkre- te Ausgestaltung lässt nur diesen Schluss zu – zur Tarnung des illegalen Teils der Anlage verwendete. Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte bzw. die von ihm kontrollierte Firma K._____ GmbH bereits früher (legal) mit derartigen Leuchten gehandelt (Urk. 6/1 S. 14). Vorliegend kann ihm deshalb nicht widerlegt werden, dass die verpackt gelagerten Leuchten samt Zubehör (gemäss Inventar- liste D._____ AG [Urk. 6/2] 6 Lampen unbekannter W-Zahl, 8 Lampen 600 W, 108 Lampen 1000 W, 22 Nitro-Dampf-Birnen 600 W, 52 Nitro-Dampf-Birnen 1000 W) einer zulässigen Verwendung hätten zugeführt werden sollen. Entsprechend ver- bietet sich eine Einziehung nach Art. 69 StGB. Anders ist aber zu entscheiden, was das in den Räumen verbaute Material angeht (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b gemäss Inventarliste D._____ AG [Urk. 6/2, erste Räumung] mit Ausnahme der genannten Leuchten samt Zubehör; Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii). Dieses diente offensichtlich dem Zweck der Tarnung der versteckten Plantage, ist entsprechend als Tatmittel zu qualifizieren und folglich ebenfalls einzuziehen und zu vernichten. Die genannten Leuchten samt Zubehör sind allerdings nicht dem Beschuldigten bzw. der von ihm kontrollierten K._____ GmbH herauszugeben, sondern es ist ei- ne Kostendeckungsbeschlagnahme zu prüfen.
E. 6.4 Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können be- schlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Dabei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO), und es sind auch die Art. 92 ff. SchKG zu beach- ten. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfah- renskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus
- 30 - dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten ver- rechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskos- ten verrechnet werden. Beschlagnahme und Verrechnung greifen in die Eigen- tumsgarantie ein und müssen entsprechend verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1, Urteil 6B_142/2020 vom
27. Mai 2021 E. 2.3.1, vgl. auch Urteil 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3). Gemäss Darstellung des Beschuldigten besitzen die Leuchten einen nicht uner- heblichen (Wieder-)Verkaufswert. So bezifferte er vor Vorinstanz den Wert von 54 Kombi-Leuchten Hortilux 1000 W/400 V auf total Fr. 9'720.– (Urk. 48A S. 3). Zwar erscheint aufgrund dieser Eingabe unklar, ob wirklich noch weitere 54 sol- che Leuchten oder bloss deren Reflektoren beschlagnahmt wurden, jedoch zeigt sich zumindest, dass bei einer Verwertung mit einem spürbaren Erlös zu rechnen ist, womit die Leuchten zur (teilweisen) Kostendeckung geeignet sind. Die Ver- wertung scheint auch erforderlich, da der Beschuldigte neben seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht über nennenswertes weiteres Einkommen verfügt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er könne die ihn treffen- den Kosten (gemäss Vorinstanz damals bereits rund Fr. 25'000.– ohne Entschä- digung der amtlichen Verteidigung) aus seinen laufenden Einnahmen tilgen, zu- mal ihn voraussichtlich auch im Verfahren, das im Kanton Basel-Landschaft ge- führt wird, empfindliche Kostenfolgen treffen werden (inkl. Verwertung seiner Lie- genschaften). Auch das Gebot der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, nachdem da- von auszugehen ist, dass der Verwertungserlös die Kosten nur zum Teil (aber immerhin) wird decken können. Damit sind die Leuchten samt Zubehör zur Kos- tendeckung zu beschlagnahmen und zur Verwertung einzuziehen. Der Erlös ist zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu verwenden bzw. mit diesen Kosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldig- ten auszubezahlen.
- 31 -
E. 6.5 Schliesslich beantragt der Beschuldigte auch die Freigabe der beschlag- nahmten Barschaft von Fr. 280.– (Urk. 60 und Urk. 72 S. 2). Dieser Vermögens- wert wurde in Anwendung von Art. 268 StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 3/26), wofür er nun auch zu verwenden ist, da er dafür geeignet, die Ver- wendung erforderlich und auch verhältnismässig erscheint.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Zwar ist vorliegend der erstinstanzliche Schuldspruch grossmehrheitlich zu bestätigen, jedoch ist bereits aus formellen Gründen auf einen Widerruf zu ver- zichten. Zudem ist das vorinstanzliche Verdikt hinsichtlich der Vollzugsfrage zu- gunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Dies rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, neu lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückforderung von drei Vierteln dieser Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 7.3 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). So- dann sind im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen bis heute weitere Lagerkosten von Fr. 348.95 entstanden (vgl. Urk. 70, zzgl. einem Monat Lagermiete inkl. MwSt.) und es werden bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils noch weitere entstehen, welche ausdrücklich vorzubehalten sind. Schliesslich ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 73), auf Fr. 4'700.– festzusetzen (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).
- 32 - Während der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht durchdringt, obsiegt er in den weiteren Punkten doch in grossem Umfang, insbesondere da ein Widerruf und damit zusammen- hängend eine Gesamtstrafe unter Einbezug eines bedingten Strafanteils einer Vorstrafe bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht kommt. Angesichts die- ser Umstände sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte dieser Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.4 Eine Entschädigung für erlittene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht geschuldet, nachdem die Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (vgl. Ziff. 5.7 hiervor). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Februar 2022 bezüglich Dispositivziffer 7 (Vernichtung der Datensicherungen), 8 (Vernichtung der DNA-Spuren) sowie 9-10 (Festsetzung der Gerichtskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Hinsichtlich des Antrags, den mit Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 16. Januar 2019 gewährten teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe zu widerrufen, wird das Verfahren eingestellt. - 33 -
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit Abs. 1 lit. a. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit zehn Monaten Freiheitsstrafe, wovon 40 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 beschlagnahmten Fr. 280.– werden zur Vollstreckung des Urteils (De- ckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) ver- wendet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 als Teil einer Hanf-Indoor-Anlage (Asservat-Nr. A014'289'840, BM La- ger-Nr. B02729-2020) beschlagnahmten − 6 Lampen unbekannter W-Zahl (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
- Oktober 2020) − 8 Lampen 600 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom 16. Oktober 2020) − 108 Lampen 1000 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
- Oktober 2020) − 22 Nitro-Dampf-Birnen 600 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
- Oktober 2020) − 52 Nitro-Dampf-Birnen 1000 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
- Oktober 2020) werden zur Kostendeckung beschlagnahmt und verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils (Deckung der vom Beschuldig- ten zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) verwendet. Ein allfälliger - 34 - Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die- ses Urteils ausbezahlt.
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Januar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: − 1 Strecktest "Clean Weed" (Asservat- Nr. A014'289'931, BM Lager-Nr. B02729-2020 − 1 Hygrometer mit Ladekabel (Asservat-Nr. A014'290'790, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Atemmaske (Asservat-Nr. A014'290'745) − 1 weisser Hygrometer (Asservat-Nr. A014'290'778) − 1 Kügelchen Haschisch (Asservat Nr. A014’289'839, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat Nr. A014’289'851, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 3 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’289'884, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A014’289'895, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Pollinat (Asservat Nr. A014’289'942, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Marihuanarückstände (Asservat Nr. A014’289'953, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 24 Hanfsamen «Diesel» (Asservat Nr. A014’289'986, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 12 Hanfsamen «Northern Lights» (Asservat Nr. A014’289'997, BM La- ger-Nr. B02729-2020) − 10 Hanfsamen «White Label» (Asservat Nr. A014’290'018, BM Lager- Nr. B02729-2020) − 3 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’414'289, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Diverse leere Minigrips mit BM-Rückständen (Asservat Nr. A014’290'256, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Hanfsamen (Asservat Nr. A014’290'314, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit ca. 20 Hanfsamen (Asservat Nr. A014’290'325, BM La- ger-Nr. B02729-2020) - 35 - − 1 Plastikbehälter mit Marihuana (Asservat Nr. A014’290'609, BM La- ger-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit unbekannter Substanz (Asservat Nr. A014’290'654, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Plastik-Kassette mit 35 Setzlingen (Asservat Nr. A014’290'756, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'066, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'077, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'113, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'168, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 2 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’292'581, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Eimer mit Marihuana-Abfällen (Asservat Nr. A014’292'605, BM La- ger-Nr. B02729-2020) Im Übrigen werden dem Beschuldigten alle Gegenstände, die nicht in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 oder in den Inventarlisten der D._____ AG aufgeführt sind, herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
- Januar 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelu- tensilien und weiteren Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − Hanf-Indoor-Anlage (Asservat Nr. A014’289'840, BM Lager-Nr. B02729-2020), soweit nicht gemäss Ziff. 6 zur Kostendeckung und Verwertung beschlagnahmt − 929 Hanfpflanzen (Asservat Nr. A014’289'873, BM Lager-Nr. B02729- 2020) bereits vernichtet − 5 Mutterpflanzen inkl. Pflanzenproben (Asservat Nr. A014’289'908, BM Lager-Nr. B02729-2020) bereits vernichtet - 36 - − 10 Stecklinge (Asservat Nr. A014’367'761, BM Lager-Nr. B02729- 2020) bereits vernichtet − 1 Minigrip mit Amphetamin (Asservat Nr. A014’290'643, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Marihuana-Mühle (Asservat Nr. A014’290'665, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 2 Behälter mit Marihuana (Asservat Nr. A014’290'734, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 210 Hanfpflanzentöpfe mit Erde (Asservat Nr. A014’291'011, BM La- ger-Nr. B02729-2020) − 5 Kartonschachteln mit Cannabis-Hanfstauden (Asservat Nr. A014’291'022, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Kartonschachtel mit Marihuana (Asservat Nr. A014’291'033) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'044, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'055, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Cannabis) (Asservat Nr. A014’291'179, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Sack mit getrocknetem Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’355'352, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 4 Schutzanzüge (Asservat Nr. A014’290'096) − 1 Schutzanzug (Asservat Nr. A014’290'110) − 1 graue Schutzmaske mit Kunststoffvisier (Asservat Nr. A014’290'143) − 1 Getränkeflasche «Orangina» (Asservat Nr. A014’290'176) − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. A014’290'198) − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. A014’290'201) − 1 blauer Einweghandschuh (Asservat Nr. A014’323'865) − 1 Paar Gartenhandschuhe (Asservat Nr. A014’290’563) − Folie mit Klebstreifen (Asservat Nr. A014’291'088) − 1 Klebstreifen (Asservat Nr. A014’291'099) − 1 Thermometer (Asservat Nr. A014’291'124) − 1 Verlängerungskabel (Asservat Nr. A014’291'135) − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'146) − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. A014’291'157) − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'180) − 1 Bedienungsanleitung Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'191) - 37 - − 2 Vakuumbeutel leer (Asservat Nr. A014’291'204) − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. A014’291'215) − 1 Thermometer (Asservat Nr. A014’291'226) − 1 Massbecher (Asservat Nr. A014’291'237) − 1 Kabelbinder (Asservat Nr. A014’291'248).
- Die Kosten der Untersuchung- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht hinsichtlich drei Vierteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 38 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Auslagen (Lagerkosten D._____ bis 29. März Fr. 348.95 2023) Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung. Weitere Auslagen, insbesondere Lagerkosten bis zum Eintritt der Vollstreck- barkeit/Rechtskraft, bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht hinsichtlich der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asserva- te Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffern 6, 7 und 8 (Polis-Geschäfts-Nr. … - 39 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220365-O/U/ad-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Dharshing Urteil vom 29. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
8. Februar 2022 (DG210006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Mai 2021 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 56 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. d und lit. g BetmG.
2. Der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel - Landschaft vom 16. Januar 2019 ausgefällte bedingte Teil der Strafe von 13 ½ Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 24 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 40 Tage durch Haft er- standen sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. Januar 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 280.00 wird zur De- ckung der Verfahrenskosten zugunsten des Kantons Zürich verwendet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
13. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und durch die Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entschei- des vernichtet oder ihr zur gut scheinenden Verwendung überlassen: − Betäubungsmittel und -utensilien (BM Lager-Nr. B02729-2020); − 1 Kartonschachtel mit Marihuana, 294 Gramm netto (Asservat Nr. 014'291'033); − 4 Schutzanzüge (Asservat Nr. 014'290'096); − 1 Schutzanzug (Asservat Nr. 014'290'110);
- 3 - − 1 graue Schutzmaske mit Kunststoffvisier (Asservat Nr. 014'290'143); − 1 Getränkeflasche "Orangina" (Asservat Nr. 014'290'176); − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. 014'290'198); − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. 014'290'201); − 1 blauer Einweghandschuh (Asservat Nr. 014'323'865); − 1 Paar Gartenhandschuhe (Asservat Nr. 014'290'563); − 1 Atemmaske (Asservat Nr. 014'290'745); − 1 weisser Hygrometer (Asservat Nr. 014'290'778); − Folie mit Klebstreifen (Asservat Nr. 014'291'088); − 1 Klebstreifen (Asservat Nr. 014'291'099); − 1 Thermometer (Asservat Nr. 014'291'124); − 1 Verlängerungskabel (Asservat Nr. 014'291'135); − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. 014'291'146); − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. 014'291'157); − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. 014'291'180); − 1 Bedienungsanleitung Zeitschaltuhr (Asservat Nr. 014'291'191); − 2 Vakuumbeutel leer (Asservat Nr. 014'291'204); − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. 014'291'215); − 1 Thermometer (Asservat Nr. 014'291'226); − 1 Massbecher (Asservat Nr. 014'291'237); − 1 Kabelbinder (Asservat Nr. 014'291'248).
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, aufbewahrten Datensicherungen (Asservat Nr. 014'450'512, Nr. 014'450'534, Nr. 014'450'501 und Nr. 014'450'578) werden durch die La- gerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.
8. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnum- mer K201016-043 / 78909598 aufbewahrten DNA-Spuren werden vernich- tet: − DNA-Spur ab Schutzanzügen (Asservat Nr. 014'323'796); − DNA-Spur ab Schutzanzug (Asservat Nr. 014'323'809); − DNA-Spur ab Schutzanzug (Asservat Nr. 014'323'821);
- 4 - − DNA-Spur ab Dichtungslippen und Spannriemen (Asservat Nr. 014'323'843); − DNA-Spur ab Drehverschluss (Asservat Nr. 014'323'854); − DNA-Spur ab Gartenhandschuh (Asservat Nr. 014'323'876); − DNA-Spur ab Thermometer (Asservat Nr. 014'323'898); − DNA-Spur ab Verlängerungskabel (Asservat Nr. 014'323'901); − DNA-Spur ab Zeitschaltuhr (Asservat Nr. 014'323'934); − DNA-Spur ab Steckeranschluss (Asservat Nr. 014'323'945); − DNA-Spur ab Zeitschaltuhr (Asservat Nr. 014'323'956); − DNA-Spur ab Öffnung Vakuumbeutel (Asservat Nr. 014'323'978); − DNA-Spur ab Stecker (Asservat Nr. 014'323'989); − DNA-Spur ab Thermometer (Asservat Nr. 014'323'990); − DNA-Spur ab Griff von Massbecher (Asservat Nr. 014'324'006); − DNA-Spur ab Kabelbinder (Asservat Nr. 014'324'028).
9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird für seine Be- mühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 21. Juni 2021 er- folgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat in der Höhe von Fr. 10'154.80 [inkl. Mehrwertsteuer]) mit Fr. 18'506.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Bezirksge- richtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 8'351.25 auszuzahlen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'956.50 Auslagen (Gutachten FOR / IRM) Fr. 9'321.40 Auslagen (Räumungs- und Lagerkosten) Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Fr. 601.85 lic. iur X2._____ Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. Fr. 18'506.05 iur. X1._____
11. Die Kosten der Unt ersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlich en Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 5 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2 f.) Unter Abänderung der Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 sowie 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 8. Februar 2022 (DG210006-F) sei
1. A._____ freizusprechen; eventualiter sei dieser wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln an seinen Wohnorten in B._____ und C._____ am 16. Oktober 2020 im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG für schuldig zu be- finden und im Übrigen freizusprechen.
2. A._____ sei, soweit er schuldig zu sprechen ist, mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
3. Auf den Widerruf des (teil-)bedingten Vollzugs der mit Urteil des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei zu verzichten.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
13. Januar 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel seien einzuzie- hen.
5. Im Übrigen seien alle anderen Gegenstände, welche durch die D._____ AG im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens aus dem Gewerberaum an der E._____-strasse … in F._____ entfernt worden sind und sich bei dieser befinden, an A._____ herauszugeben.
- 6 -
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
13. Januar 2021 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 280.– sei frei- zugeben oder eventualiter zur Bezahlung der Busse und allenfalls der Verfahrenskosten einzusetzen.
7. Die Kosten des gegen A._____ geführten Strafverfahrens seien bis einschliesslich der ersten Instanz vollständig oder eventualiter im Um- fang von 9/10teln auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A._____ seien im gleichen Verhältnis definitiv bzw. unter dem Vorbe- halt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Für die erstandene Haft sei A._____ mit Fr. 200.– Tag zu entschädi- gen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich den Kosten der amtlichen Verteidigung, seien in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 7 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Februar 2022 meldete der Beschuldigte glei- chentags Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 11. Juli 2022 zugestellt (Urk. 57/2), worauf er am 2. August 2022 die Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 60). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am 12. August 2022 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und stellte einen Beweisantrag (Urk. 64). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2022 wurde in Gutheissung des An- trags der Staatsanwaltschaft der Ausdruck einer E-Mail von Kantonspolizist Kpl. G._____ an die Staatsanwaltschaft, worin er um Erlass eines Hausdurchsu- chungs- und Vorführbefehls gegen den Beschuldigten ersuchte (Urk. 65), zu den Akten genommen (Urk. 66). Des Weiteren wurde am 20. Juli 2022 und am
23. März 2023 je ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 59 und 71). 1.4. Am 26. September 2022 wurde auf den 29. März 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 68). Zu dieser sind der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sowie der stellvertre- tende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Regenass erschienen (Prot. II S. 4).
2. Prozessuales 2.1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Frei- spruch, den Verzicht auf Widerruf des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Herausgabe aller übrigen Gegenstände, die aus dem Gewerberaum in F._____ entfernt wurden, die
- 8 - Freigabe der beschlagnahmten Fr. 280.– sowie die Kostenübernahme durch den Staat (Urk. 60, Anfechtung der Dispositivziffern 1-6 sowie 11; Urk. 72 S. 2 f.). Ent- sprechend sind lediglich die Vernichtung der Datensicherungen (Dispositivziffer 7), die Vernichtung der DNA-Spuren (Dispositivziffer 8) sowie die Festsetzung der Gerichtskosten samt Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 9 und 10) in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift (Urk. 27 S. 4) und vor Vorinstanz (Urk. 51 S. 1 und S. 9) den Widerruf des mit Urteil des Kantonsge- richts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 (teil-)bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, was die Vorinstanz auch so anordnete (Urk. 58 S. 47 f. und Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte war damals unter anderem be- schuldigt worden, in den Jahr 2011-2013 in H._____ und 2014-2015 in I._____ eine illegale Indoorhanfanlage betrieben und bandenmässig Betäubungsmittel- Marihuana hergestellt zu haben (vgl. Urk. 46A, Urk. 23/8). Ein Widerruf ist zu prüfen, wenn ein Verurteilter innert laufender Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Probezeit beginnt mit Eröffnung desjeni- gen Urteils, das vollstreckbar wird (so heute explizit in Art. 44 Abs. 4 StGB, womit die früher bereits geltende Gerichtspraxis kodifiziert wurde; OFK/StGB- Heimgartner, 21. Aufl. 2022, StGB 44 N 1, BGE 120 172 E. 2, Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2). Wird ein (kantonal letztinstanzliches) Berufungsurteil erfolglos mittels bundesrechtlicher Beschwerde in Strafsachen angefochten, bleibt aufgrund deren reformatorischen Natur die Eröffnung des oberinstanzlichen Beru- fungsurteils massgebend. Begeht der so Verurteilte während des eidgenössischen Rechtsmit- telverfahrens eine weitere Straftat, gilt er als Rückfalltäter (vgl. BSK StGB- Schneider/Garré, 2019, Art. 44 N 11 f.). Vorliegend wurde das von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als mass- gebend angenommene, unvollständig bei den Akten liegende Berufungsurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 (Urk. 23/8) am
19. August 2020 jedoch durch das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der
- 9 - Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben und das Verfahren zur neuen Ent- scheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urk. 23/9: Urteil 6B_224/2020 vom 19. August 2019 Dispositivziffer 2). Mithin ist das Urteil des Kantonsgerichts gerade nicht vollstreckbar geworden, da die Anfechtung erfolgreich war. Die Neu- beurteilung ist am Kantonsgericht nach wie vor pendent (Urk. 23/7 und 10 sowie Urk. 69), was damit korreliert, dass im Strafregister bisher keine Vorstrafe einge- tragen ist (Urk. 71; vgl. hierzu auch Art. 33 lit. c der seit dem 23. Januar 2023 gel- tenden Strafregisterverordnung bzw. Art. 11 Abs. 2 der bis dahin gültigen VOSTRA-Verordnung). Dass mit Blick auf das neu zu fällende Urteil Schuld- und Strafpunkt – aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3) – bereits verbindlich feststehen, ändert daran nichts. Damit lief dem Beschuldigten zur Zeit der heute zu beurteilenden Ereignis- se keine Probezeit im Sinne von Art. 44 StGB, weshalb auch ein Widerruf von vornherein nicht in Frage kommt. Mithin fehlt es diesbezüglich an einer Prozess- voraussetzung, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist (Art. 329 Abs. 5 StPO). 2.3. Damit einhergehend kann den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 7) nicht gefolgt werden, dass bei der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Be- schuldigten am 16. Oktober 2020 bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr zu erwarten war, weshalb der Beschuldigte bereits dazumal hätte not- wendig verteidigt werden müssen. Einzig aufgrund des VOSTRA-Eintrags eines hängigen Verfahrens lag damals noch keine Widerrufsthematik in diesem Verfah- ren nahe, was sich gerade auch im Umstand zeigt, dass sich selbst heute wie vorerwähnt die Frage eines Widerrufs noch nicht stellt. 2.4. Soweit die Verteidigung erneut rügt, dass für die verfahrenseinleitende Hausdurchsuchung kein hinreichender Anlass bestanden habe (Urk. 52 S. 4 ff. und Urk. 72 S. 5), kann einerseits auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz (Urk. 58 S. 33 ff.) verwiesen werden. Anderseits liegt nunmehr aber auch das schriftliche Ersuchen um Ausstellung eines Hausdurchsuchungs- und Vor- führbefehls vom 15. Oktober 2020, 16.20 Uhr, bei den Akten. Darin führt Kpl G._____ von der Kantonspolizei Zürich, Regionalabteilung J._____, Dienst-
- 10 - kreis F._____, Station F._____, aus, sie hätten schon länger rund um den Poli- zeiposten starken Marihuanageruch wahrgenommen. Gestern sei der Marihuana- geruch auf der anderen Seite des Gebäudes E._____-strasse … in F._____ wie- der stark wahrnehmbar gewesen. Bei besagtem Gebäude handle es sich um ein Geschäftsgebäude. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte mit sei- ner Firma K._____ GmbH sich dort ebenfalls eingemietet habe. Aus dem Gebäu- de führe ein Rohr, aus welchem gestern warme Luft, welche stark nach Marihua- na gerochen habe und auf eine Indooranlage hindeute, wahrzunehmen [gewesen sei]. Zudem seien die Fenster mit Vorhängen versehen, welche nicht einsehbar seien, jedoch durch ein auffälliges, ständiges Flattern auf eine Lüftung hindeute- ten. Der Stromverbrauch für diese Räume sei ungewöhnlich hoch. Der Mieter die- ser Räume sei in den Zürcher Polizeisystemen mehrfach mit BM-Geschäften er- fasst. Aufgrund dieser Darstellung wurde sodann konkret für Hausdurchsuchun- gen in den angemieteten Räumlichkeiten in F._____ sowie in der Wohnung des Beschuldigten in B._____ angefragt (Urk. 65). Mithin steht nun fest, worin konkret die "polizeilichen Ermittlungen" bestanden, aufgrund welcher ein konkreter Tatverdacht bestand, der im gleichentags ausge- stellten Hausdurchsuchungsbefehl als Vermutung, dass der Beschuldigte eine Hanfindooranlage betreibe und dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehe, umschrieben wird (Urk. 3/1), was genau den Angaben in der Anfrage entspricht. Damit unterscheidet sich die Sachlage hier bereits entscheidend von derjenigen im Verfahren SB200073-O, welches von der Verteidigung ins Feld geführt wurde (Urk. 72 S. 5), in welchem der Grund der polizeilichen Ermittlungen nicht bekannt war und damit im Nachhinein der konkrete Tatverdacht nicht mehr eruiert werden konnte, weshalb zugunsten des Beschuldigten von einer "fishing expedition" aus- gegangen wurde (OG ZH SB200073-O vom 2. Oktober 2020, E. III.3.5). Zudem genügten die neuen Anhaltspunkte (Marihuanageruch, Hinweise auf eine Indoor- hanfanlage) angesichts der polizeibekannten früheren Tätigkeit im Drogenhanf- Umfeld (vgl. das im Kanton Basel-Landschaft geführte Verfahren, Urk. 23/8-9, Urk. 46 A) jedenfalls, um den Sachverhalt mittels Hausdurchsuchung näher abzu- klären bzw. bestand ohne Weiteres ein konkreter Tatverdacht, dass es sich nicht bloss um eine CBD-Anlage handeln könnte. Damit steht der Verwertung der im
- 11 - Rahmen bzw. als Folge der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel nichts entgegen.
3. Sachverhalt 3.1. Im Rahmen von drei Hausdurchsuchungen konnte die Polizei am
16. Oktober 2020 unter anderem − in vom Beschuldigten bzw. mittels der durch ihn beherrschten Gesellschaft K._____ GmbH gemieteten Räumen einer Gewer- beliegenschaft in F._____ die Infrastruktur für den Marihuanaan- bau (inkl. Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen), 125 Hanf- Mutterpflanzen und 819 Hanf-Stecklinge (vorgefunden in den für Besucher ohne Weiteres zugänglichen Räumen des Mietobjektes, wobei allerdings nur 809 Stecklinge sowie 124 Mutterpflanzen als mutmasslicher Drogenhanf in den Anklagevorwurf Eingang fan- den, da offenbar eine Mutterpflanze und 10 Stecklinge im THC- Schnelltest negativ testeten, vgl. Urk. 2/3 S. 3 und 2/5 S. 4) sowie in einem hinter einer verschraubten Zwischenwand gut getarnten Teil der Anlage (Vorraum und zwei Growräume) insgesamt unge- fähr 4.3 kg (netto) Marihuana bzw. Hanfpflanzenmaterial, − in der Privatwohnung des Beschuldigten in B._____ ein Minigrip mit 9 Gramm (brutto) Haschisch sowie 179 Gramm (netto) Mari- huana / Pflanzenmaterial sowie − im Ferienhaus des Beschuldigten in C._____ zwei Minigrip mit insgesamt 5.9 Gramm (netto) Marihuana sicherstellen. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) enthielt das Mari- huana aus dem getarnten Teil der Anlage in F._____ einen unzulässig hohen THC-Gehalt von zwischen 11 bis 16 % (Urk. 7/12 S. 2 ff.). Beim oben aufgeliste- ten Cannabismaterial in B._____ wurde ein THC-Gehalt von 5.5 % ermittelt
- 12 - (Urk. 7/12 S. 2; darüber hinaus wurden weitere 30 Gramm [brutto] sichergestell- tes, mittels Kurzgutachten als Drogenhanf identifiziertes Marihuana in der Folge nicht auf den THC-Gehalt getestet und auch nicht in den Anklagevorwurf aufge- nommen, vgl. Urk. 3/25 Asservat-Nrn. A014'289'884, A014'289'895, A014'290'609). Das in C._____ aufgefundene und in der Anklage als THC-haltig bezeichnete Marihuana wurde mit Kurzbericht des FOR als Betäubungsmittel (Cannabis, Typ Drogenhanf) vorgeprüft (Urk. 7/7 S. 4), indes nicht auf den kon- kreten THC-Gehalt getestet. An allen Örtlichkeiten wurde überdies auch CBD- Marihuana bzw. CBD-Pflanzenmaterial vorgefunden (Urk. 3/25 in Verbindung mit Urk. 7/1, 4, 5, 7 und 12). Stecklinge und Mutterpflanzen aus F._____ wurden durch das FOR mittels Kurz- gutachten als "Cannabis [Typ Drogenhanf]" identifiziert, wobei aber zusätzlich an- gemerkt wurde, dass es sich um betäubungsmittelrechtlich relevantes Material handeln "dürfte", da "erfahrungsgemäss" der "Gesamt-∆9-THC-Gehalt von Can- nabisblüten vom Typ Drogenhanf über 1 %" liege (Urk. 7/4 S. 4). Der effektiv bei einem Anbau mit der Ernte zu erzielende THC-Gehalt wurde jedoch – mangels für eine Analyse zugänglichen Blütenmaterials (vgl. Urk. 7/8) – nicht ermittelt. Die Pflanzen wurden sodann offenbar vernichtet (Urk. 6/2). Dem polizeilichen Ermittlungsergebnis entsprechend und vom Beschuldigten ein- gestanden ist, dass er in den Monaten vor der Hausdurchsuchung im getarnten, linken Growraum aus 260 Stecklingen eine Blütenernte zog und verarbeitete, wo- raus das bereits oben erwähnte, in den getarnten Räumen vorgefundene Mari- huana resultierte (vgl. hierzu die Vorinstanz in Urk. 58 S. 8). 3.2. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten bisherigen Verfahrens, dass er gewusst habe, dass er in F._____ eine Ernte verbotenen THC- bzw. Dro- genhanfes hochgezogen und verarbeitet habe. Er sei davon ausgegangen, er- laubten CBD- bzw. Industriehanf anzubauen. So seien die Stecklinge auf ihnen beiliegenden Etiketten (sogenannter Pflanzenpass; Urk. 2/13) auch bezeichnet gewesen ("Chanvre CBD 'LSD'"). Auch bei den bei ihm anlässlich der Hausdurch- suchung in F._____ in den ungetarnten Räumen vorgefundenen Stecklingen sei er davon ausgegangen, dass es sich um erlaubten CBD- bzw. Industriehanf ge-
- 13 - handelt habe, zumal er diese Pflanzen nur für einige Tage aufbewahrt habe, bis sie von seinem Lieferanten – demselben, der ihm dazumal auch seine Stecklinge für die sichergestellte Ernte geliefert habe – wieder abgeholt würden. Das in B._____ vorgefundene THC-Marihuana sei Pflanzenverschnitt und zur Vernich- tung gedacht gewesen. Das in B._____ sichergestellte Haschisch sowie das in C._____ vorgefundene Marihuana seien für den Eigenkonsum bzw. für den ge- meinsamen Konsum mit Gästen gedacht gewesen (Urk. 2/1, 3, 5, 14; Prot. I S. 22 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die si- chergestellten Hanfstecklinge einen THC-Gehalt von über 1 % aufgewiesen hät- ten (Urk. 58 S. 15 ff.), dass aber die ebenfalls sichergestellten Mutterpflanzen nicht geeignet gewesen seien, in die Growräume verpflanzt zu werden und über- dies ein den Grenzwert von 1 % überschreitender THC-Gehalt nicht erstellt wer- den könne (Urk. 58 S. 18 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der ge- samten Umstände davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den 4.3 kg Marihuana sowie bei den sichergestellten Hanfstecklingen um verbotene Betäubungsmittel handelte (Urk. 58 S. 18 ff.). Hinsichtlich der in B._____ (179 Gramm Marihuana und 9 Gramm Haschisch) und C._____ (5.9 Gramm Marihuana) sichergestellten Hanfprodukte kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte diese für die Weitergabe an Dritte (und nicht zwecks Eigen- bzw. gemeinschaftlichem Konsum) aufbewahrt habe, wobei es sich erstelltermassen um verbotene Betäubungsmittel gehandelt habe (Urk. 58 S. 12 f. und S. 30 ff.). Damit ist im Folgenden auf die mutmassliche Betäubungsmittelqualität der Hanf- Mutterpflanzen nicht mehr einzugehen. Denn nachdem einzig der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, würde ein diesbezüglicher Schuld- spruch das in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierte Verschlechterungsverbot verletzen. Indes sind die übrigen Punkte der erstinstanzlichen Sachverhaltserstellung zu überprüfen, da der Beschuldigte an seinem bisherigen Standpunkt (insb. Nicht- wissen um Drogenqualität bzw. effektives Nichtvorliegen von Drogenqualität) auch im Berufungsverfahren festgehalten hat (Prot. II S. 14 ff.).
- 14 - 3.4. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen- den Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 58 S. 13 f.). Hierauf kann deshalb verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwür- digkeit des Beschuldigten ist sodann festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, die diese über die mit der Verfahrensstellung eines Beschuldigten immer bestehenden Interessen hinaus als beschränkt erscheinen liesse. 3.5. Was das in den getarnten Räumen in F._____ vorgefundene THC- Marihuana angeht, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte dieses selbst aus 260 Stecklingen angebaut und hernach zu Marihuana verarbeitet hat. Zu klären ist diesbezüglich deshalb bloss, ob er um die Drogenqualität der gezogenen Sorte bzw. des Ergebnisses wusste, oder ob er – wie er geltend macht – davon aus- ging, dass es sich um legale CBD-Produkte handelt. Der Beschuldigte erklärt (auch heute anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 14 und 16), aufgrund der mit den Stecklingen mitgelieferten Etiketten (Pflanzenpass, vgl. Urk. 2/13) davon ausgegangen zu sein, es handle sich um CBD-Material, zumal er dies auch so mit seinem Lieferanten verabredet habe. Dem ist mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 21) entgegenzuhalten, dass es ein einfaches ist, diese Etiketten zu fälschen und somit als Verschleierungsmass- nahme – analog der Tarnung der Growräume durch eine falsche Wand – zur Irre- führung allfälliger Besucher zu verwenden. Aus den Etiketten allein kann nichts für den Beweis des subjektiven Tatbestandes gewonnen werden. Zudem spricht die Tatsache, dass er sich bis heute weigert, den Lieferanten der Stecklinge zu nennen – "weil er mit Repressalien rechnen" müsse bzw. "Repressionen fürchtet", weil der Lieferant "eine Familie, zwei Kinder und eine Frau" habe, weil der Be- schuldigte "Hanfbefürworter" sei (Urk. 2/3 S. 11, Urk. 2/5 S. 5, Urk. 2/14 S. 4 und Prot. I S. 29) – gegen seine Überzeugung, mit CBD-Pflanzen gearbeitet zu haben. Ein seriöser Lieferant, der sogar als Produzent über eine Pflanzenpass- Zulassungsnummer verfügt, hätte durch eine sofortige Nennung anlässlich der ersten Einvernahme weder etwas zu befürchten gehabt, noch hätte der Abnehmer (also der Beschuldigte) diesfalls mit negativen Folgen zu rechnen, wenn er seinen Lieferanten offenlegt. Der Beschuldigte hat aber weder sofort auf den Lieferanten
- 15 - verwiesen, noch darauf, dass in der Anlage bereits ein Erntezyklus durchgeführt wurde und das Produkt fertig verarbeitet werden konnte. Vielmehr hat er in seiner ersten Einvernahme – als die Polizei die getarnten Räume noch nicht gefunden hatte – sogar ausdrücklich abgestritten, dass in den Räumen in F._____ eine In- doorhanfanlage besteht und je eine Ernte produziert worden ist (Urk. 2/1 S. 3 und 6). Dies ist nicht das Verhalten, das von einem redlichen – zumal durch das vo- rangegangene Strafverfahren (vgl. Ziff. 2.2) geläuterten – CBD-Produzenten zu erwarten wäre. Seine hierzu nachgelieferte Begründung (Angst vor Diebstahl durch von "schwarzen Schafen bei der Polizei" informierte Dritte) vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als reine Schutzbehauptung zu verwerfen. Ebenso konnte er keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, weshalb er die eigentli- che Indooranlage hinter einer fest verschraubten (vgl. Urk. 3/9 Foto 1-3) Tarn- wand versteckt hielt, während er in den frei zugänglichen Räumen lediglich mit CBD-Pflanzen genetische Experimente ausführte. Dass er dies zum Schutz der Ernte bzw. des Equipments so machte (so auch vorgebracht: Prot. II S. 13; Urk. 72 S. 12), überzeugt jedenfalls nicht. Die ganzen Räumlichkeiten waren schon per se gut vor Einblick geschützt, zumal die meisten Lampen – deren Dieb- stahl er vordringlich befürchtete (Urk. 2/5 S. 6 und Prot. I S. 26) – gar nicht im ge- tarnten Teil gelagert waren (vgl. Urk. 3/8). Zudem erscheint es auch übermässig umständlich, für den Zugang zu einer legalen CBD-Indooranlage jedes Mal eine Zwischenwand abzuschrauben und hernach diese wieder festzuschrauben. Und schliesslich überzeugen auch die finanziellen Überlegungen, die bereits die Poli- zei (Urk. 2/5 S. 11 f.), aber auch die Vorinstanz – auf deren sorgfältige Ausfüh- rungen und Berechnungen an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen sei (Urk. 58 S. 26 ff.) – angestellt haben. Denn angesichts seiner damaligen prekären finanzi- ellen Verhältnisse hatte der Beschuldigte einzig durch den Anbau von Betäu- bungsmittelhanf und dem nachfolgenden Verkauf des produzierten THC- Marihuanas realistische Aussichten darauf, einen genügend hohen Gewinn zu er- zielen, dass einerseits die erheblichen Investitionen (ca. Fr. 50'000.–; Prot. I S. 24, Urk. 1/6 S. 9) gerechtfertigt waren und er anderseits auf einen spürbaren Zustupf zu seiner AHV-Rente samt Ergänzungsleistungen (damaliges Monatsein- kommen von insgesamt lediglich ca. Fr. 2'750.–; Urk. 1/6 S.9, Urk. 11/8, Prot. I
- 16 - S. 19) erwarten konnte. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldig- te von allem Anfang an plante, in den getarnten Räumen in F._____ eine Indoor- anlage zur Aufzucht und Verarbeitung von Betäubungsmittelhanf zu Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu betreiben, wie er es denn mit einer ersten Ernte auch gemacht hat, und das Endprodukt anschliessend an nicht bekannte Drittpersonen zu verkaufen. 3.6. Die bei der Hausdurchsuchung in F._____ vorgefundenen rund 800 Stecklinge befanden sich grösstenteils in Kartonschachteln am Boden in ei- nem der nicht getarnten Räume (Urk. 3/8, insb. Fotos 14-15). Der Beschuldigte machte (auch) hierzu zunächst geltend, die herumliegenden Etiketten (Pflanzen- pass mit Identifikation als CBD-Hanf) gehörten zu diesen Stecklingen (Urk. 2/1 S. 2). Allerdings blieb ihm angesichts der Tatsache, dass er auf Frage explizit bestrit- ten hatte, vor Ort je eine Hanfernte gezogen zu haben, wohl auch nichts anderes übrig. Später – nachdem der getarnte Teil der Anlage entdeckt worden war – be- zog er diese Aussage dann allerdings auch auf die früher ausgepflanzten Steck- linge, aus welchen er das illegale Marihuana (vgl. vorstehende Ziffer) gezogen hatte (Urk. 2/5 S. 5, Urk. 3/14, Prot. I S. 30, 35). Offensichtlich stellt er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei allen vom selben Lieferanten bezogenen Steck- lingen um dieselbe (CBD-)Sorte handelte. Dass die lose herumliegenden Etiketten von der ersten Ernte stammen, scheint naheliegender, da die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Stecklinge noch unverarbeitet in den Kartonschachteln aufbewahrt wurden, in denen sie offen- sichtlich geliefert worden waren. Damit konnten die gemäss dem Beschuldigten ursprünglich an den einzelnen Trays befestigten Etiketten – entgegen den Aussa- gen des Beschuldigten bei Vorinstanz (Prot. I S. 38) – noch kein Problem bei der Handhabung sein, zumal der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsversion gar keinen Anlass hatte, an den Stecklingen etwas zu verändern oder gar den Pflan- zenpass zu entfernen, selbst wenn er die Pflanzen aus Goodwill gegenüber sei- nem Lieferanten gewässert hat. Allerdings kann aus den Etiketten allein ohnehin nicht verlässlich auf die Einordnung der Stecklinge als Industrie- oder Drogenhanf geschlossen werden, denn weder wurde die Authentizität des Pflanzenpasses
- 17 - überprüft, noch zeigt sich die Etikette im Augenschein als fälschungssicher (vgl. Urk. 2/13). Wie bereits erwähnt kommt hinzu, dass es – gerade bei unlauterer Ab- sicht – durchaus naheliegend (und einfach umsetzbar) erscheint, allfällige Besu- cher durch falsche Etikettierung über den Charakter der Plantage zu täuschen. Demselben Ziel diente denn auch die Tarnung der eigentlichen Indoorplantage durch eine falsche, fest verschraubte Trennwand. Die Stecklinge wurden im THC-Schnelltest als Drogenhanf identifiziert, jedoch nicht gutachterlich auf ihren THC-Gehalt getestet, da eine Gehaltsbestimmung mangels Blütenmaterials vom FOR nicht empfohlen wurde (Urk. 7/8). Der Be- schuldigte machte hierzu geltend, die Stecklinge in der Meinung, es handle sich um CBD-Material, lediglich für seinen Lieferanten zwischengelagert zu haben. Für eine blosse Zwischenlagerung und gegen die Absicht, daraus selbst eine Ernte zu ziehen, spricht, dass die Stecklinge, zumal im ungetarnten Bereich, in Karton- schachteln aufbewahrt wurden (Urk. 3/8 Foto 14-15) und nicht in den dafür offen- bar in der (ungetarnten) Anlage vorhandenen Stecklingsgestellen (Urk. 2/5 S. 8). Auch waren sie nicht in die im rechten Growraum bereits betriebsbereiten Töpfen eingepflanzt, noch war der linke Growraum bereits wieder betriebsbereit herge- richtet, was angesichts der behaupteten Sensitivität von Stecklingen (Prot. I S. 32) bei Pflanzungsabsicht als schlechtes Planungsmanagement erscheint. Hinzu kommt, dass die beiden Growräume zusammen nur rund der Hälfte der Stecklin- ge Platz geboten hätte (so zutreffend die Verteidigung in: Urk. 72 S. 10). Gegen eine blosse Aufbewahrung und für die Absicht, die Stecklinge in der eigenen An- lage grosszuziehen, spricht demgegenüber, dass der Beschuldigte bis heute den Namen des Lieferanten verschweigt, die Growräume – insbesondere der rechte – grundsätzlich bereit für neue Pflanzen waren und vermutlich bei Stecklingen im Rahmen der Aufzucht mit einer gewissen Verschleissquote zu rechnen ist, so dass ein Überbestand zu Beginn eines neuen Zyklus durchaus sinnvoll erscheint. Angesichts der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung verbleiben bei die- ser Sachlage aber zu grosse Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Hanfsteck- linge von seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten zum Zweck der Aufzucht, Ernte und des Weiterverkaufs erworben hat, weshalb nur erstellt werden kann,
- 18 - dass er sie für den Lieferanten für mindestens einige Tage in F._____ zwischen- lagerte. Nachdem es sich aber um dieselbe Sorte gehandelt haben soll, mit welcher er den ersten Anbauzyklus bestritten hatte, zumal vom selben Lieferanten bezogen, kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 8 f.) auch ohne ent- sprechendes Gehaltsgutachten – kein Zweifel daran herrschen, dass die aus den Stecklingen gezogenen Blüten den zulässigen THC-Grenzwert überschritten hät- ten. Nachdem der Beschuldigte dies bei der ersten Ernte wusste und auch so wollte (vgl. Ziff. 3.5 hiervor), ist ihm dieses Wissen um die Drogenqualität der neuen Stecklinge desselben Lieferanten mit identischer (offenbar gefälschter) Eti- kettierung ebenfalls zuzuschreiben. 3.7. Das Marihuana in B._____ wies geprüftermassen einen unzulässigen THC-Gehalt von über 1 % auf. Der Beschuldigte machte hierzu auch nie geltend, dass es sich seiner Meinung nach um CBD-Material gehandelt hätte. Vielmehr er- klärte er, er habe dieses Material als Verschnitt vernichten wollen. Er habe es schon länger, vielleicht stamme es noch von H._____ (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Damit ist aber ohne Weiteres erstellt, dass er die 179 Gramm (netto) THC-Marihuana im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wissentlich und willentlich bei sich zu Hause la- gerte und dass es jedenfalls nicht für den Eigenkonsum gedacht war. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 14) ist dabei auch unwesentlich, dass es sich nicht um reine Blüten, sondern um Material mit Zweigstücken han- delte, zumal auch der Besitz solchen Verschnittstoffes mit geringerem, aber noch immer über dem gesetzlichen Grenzwert liegendem Wirkstoffanteil verboten ist und solches durchaus teilweise bei der Marihuanaherstellung beigemengt wird bzw. nicht völlig unbrauchbar ist (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 2 N 40 und Art. 8 N 24). Dass er es (zeitnah) vernichten wollte, kann ausge- schlossen werden, nachdem er das Marihuana offenbar schon sehr lange bei sich lagerte. Allerdings kann eine direkte Absicht, es an unbekannte Drittpersonen wei- terzugeben, anhand der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht rechtsgenü- gend erstellt werden.
- 19 - 3.8. Hinsichtlich des in B._____ vorgefundenen Haschischs (9 Gramm brutto) wurde durch den Beschuldigten im Untersuchungszeitraum nicht in Frage gestellt, dass es sich um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt. Dies war mit der da- maligen Gesetzeslage kongruent, die für Haschisch – anders als für andere Can- nabisprodukte – keinen THC-Grenzwert kannte. Entsprechend wurde das Ha- schisch auch keiner genaueren Analyse unterzogen (Urk. 7/9 e contrario). Per
1. August 2022 wurde die Gesetzeslage angepasst (AS 2022 387), sodass nun auch Haschisch nur dann zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehört, wenn dessen THC-Gehalt 1 % überschreitet. Diese Anpassung ist als milderes Recht beachtlich (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend scheint es jedoch – in sinngemässer Anwendung des Opportunitätsprinzips – nicht angebracht, das beschlagnahmte Haschisch nun noch einer Analyse zu unterziehen, weshalb zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen ist, dass der massgebende Grenzwert nicht er- reicht wird. 3.9. Was schliesslich das in C._____ sichergestellte, gemäss THC-Schnelltest aus Drogenhanf bestehende Marihuana (5.9 Gramm netto) angeht, wurde der ef- fektive THC-Gehalt ebenfalls nicht gutachterlich ermittelt, obwohl dies ohne weite- res möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte hat hierzu anfänglich ausgesagt, beim in C._____ vorgefundenen Marihuana handle es sich um CBD-Ware (Urk. 2/3 S. 2), was hinsichtlich einer dort gleichzeitig sichergestellten Menge von 34.9 Gramm netto gemäss THC-Schnelltest auch zutraf (Urk. 7/7 S. 4 Asservat- Nr. A014'292'558). Später hat er sich zu dieser Frage nicht mehr geäussert bzw. nur erklärt, das anklagegegenständliche Marihuana sei ihm, aber er habe keine Ahnung, woher er es habe. Vielleicht habe es auch jemand liegen gelassen. Wahrscheinlich sei es schon Jahre herumgelegen (Urk. 2/14 S. 13). Vor diesem Hintergrund kann ohne sachkundigen Nachweis – einzig aufgrund des vorge- nommenen THC-Schnelltests – nicht rechtsgenügend davon ausgegangen wer- den, dass es sich bei der angeklagten Kleinstmenge um illegales Marihuana han- delt. 3.10. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Drogenhanf- qualität der von ihm gezogenen Ernte sowie darum, dass das resultierende Pflan-
- 20 - zenmaterial den zulässigen THC-Wert von 1 % überschritt, wusste sowie dass er die ebenfalls zur Zucht von illegalem Marihuana geeigneten Stecklinge (was er wusste) am 16. Oktober 2020 für einige Zeit für seinen Lieferanten lagerte. Des Weiteren bewahrte er am 16. Oktober 2020 in B._____ 179 Gramm (netto) verbo- tenes Marihuana (THC-Gehalt über 1 %) auf. Dass es sich bei der in B._____ aufgefundenen Menge Haschisch (9 Gramm brutto) und der in C._____ sicherge- stellten Kleinstmenge Marihuana (5.9 Gramm netto) demgegenüber um verbotene Betäubungsmittel gehandelt hat, kann nicht rechtsgenügend erstellt werden.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Bei den in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen verschiedenen Tatvarian- ten handelt es sich jeweils um selbständige Tathandlungen. Aufgrund der sehr detaillierten Aufzählung der verschiedenen möglichen Tathandlungen kann es da- zu kommen, dass sich im Einzelfall mehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden können. Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinanderfolgen- den Teilhandlungen stellen indessen nicht eine Mehrzahl von Delikten dar. Viel- mehr handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vortaten bzw. Nachta- ten sind. Es darf keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit den- selben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. Gemäss herrschender Lehre stehen die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit grundsätzlich nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander, da es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Entsprechend erfolgt keine Strafschärfung wegen Konkurrenz. Ja, es kann ganz eigentlich auf eine Konkurrenzausscheidung verzichtet werden, indem alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (vgl. zum Ganzen: Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9 ff. sowie N 163 ff.; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 4.2 und 5.2). 4.2. Das sachverhaltsmässig rechtsgenügend erstellte Verhalten des Beschul- digten ist somit wie folgt zu subsumieren:
- 21 -
a) Produktion von 4.3 kg Marihuana mit einem THC-Wert von mindestens 11 % bis 16 % aus 260 THC-haltigen Cannabisstecklingen in F._____ mit nachfolgender Aufbewahrung (Besitz) des Marihuanas vor Ort zum Zweck des Weiterverkaufs: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG. Für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Ver- äusserung fehlt es vorliegend an konkret in Angriff genommenen Ver- kaufshandlungen. Blosse Absichten und Pläne erfüllen diesen Tatbe- stand noch nicht (BGE 117 IV 309; Urteil 6B_518/2014 vom
4. Dezember 2014 E. 10.6; OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, BetmG 19 N 100).
b) Lagerung von 809 Cannabis-Stecklingen für Pflanzen mit einem Ge- samt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (vgl. Anhang 1 Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung bzw. Anhang 5) für den Lieferanten: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Auch hier fehlt es für einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Anstal- tentreffens zur Veräusserung an konkret in Angriff genommenen Ver- kaufshandlungen. Im Übrigen geht das Lagern für den Lieferanten da- bei als eigenständiger und gewollter Besitz in seinen Räumlichkeiten, auch wenn der Beschuldigte kein Eigentum an den Stecklingen hatte, über eine Gehilfenschaft hinaus bzw. ist als täterschaftliches Handeln strafbar (vgl. Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 9).
c) Besitz von 179 Gramm Marihuana / Pflanzenmaterial mit einem THC- Wert von 5.5 % in B._____: vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 72 S. 15) ist hierbei von einem bestehenden Herrschaftswillen (vgl. OFK BetmG- Schlegel/Jucker, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 68 ff.) auszugehen, da die Be- hauptung des Beschuldigten, versehentlich den Cannabis-Verschnitt
- 22 - nicht bereits entsorgt zu haben, wie vorerwähnt als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Nachdem diesbezüglich weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe zu erkennen sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit lit. a, BetmG schuldig zu sprechen. Da hinsichtlich des Haschischs in B._____ und des Marihuanas in C._____ kein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt werden konnte, hat sich der Beschuldigte weiterer strafbarer Handlungen nicht schuldig gemacht und ist frei- zusprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und den zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln (Urk. 58 S. 41 f.) sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist einerseits mit Blick auf die Würdigung der Tatkomponenten, dass sich das Verschulden des Täters bei Drogendelikten zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des tatgegen- ständlichen Stoffes bemisst. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt dies ins Gewicht. Zu beachten ist wei- ter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tä- tig war und welche Funktion er sachlich und hierarchisch ausübte. Zum anderen ist aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit darauf hinzuweisen, dass dieser – sofern für jedes der Delikte die gleiche Strafart zur Anwendung kommt – durch Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen ist. Dabei verurteilt das Gericht den Täter zur Strafe der schwersten Tat (Einsatzstrafe) und erhöht diese für die weiteren Taten angemessen (Asperati- onsprinzip). 5.2. Vorliegend hat der Beschuldigte drei Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 begangen, welche damit je unter der gleichen Strafandrohung stehen (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geld-
- 23 - strafe). Angesichts der tatgegenständlichen Betäubungsmittelmenge ist nachfol- gend von der Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana als schwerstem Delikt auszugehen. 5.3. Der Beschuldigte richtete zunächst unter grossem finanziellem und auch persönlichem Einsatz eine professionelle Hanfindooranlage ein und erntete in ei- nem ersten Anbau- und Verarbeitungszyklus ca. 4.3 kg Marihuana mit 11-16 % THC-Gehalt. Insgesamt plante und arbeitete er mehrere Monate lang auf dieses Ziel hin, wobei er mit Ausnahme von gewissen Hilfsarbeiten alles selbst machte. Raffiniert tarnte er sodann innerhalb der Anlage den Growbereich zusätzlich mit- tels einer falschen, fest verschraubten Zwischenwand. Cannabis gilt zwar im Ver- gleich zu sogenannten "harten" Drogen wie Kokain und Heroin mit einem grossen Suchtpotential als vergleichsweise harmlos. Allerdings kann der Gebrauch, insbe- sondere bei psychischer Vorbelastung, erfahrungsgemäss psychotisches Verhal- ten auslösen oder fördern. Angesichts der trotz allem eher bescheidenen Ge- samtmenge, die produziert wurde, ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wobei der Beschuldigte durch sein Vorgehen gerade in Details (bspw. getarnte Growräume) eine durchaus erhebliche kriminelle Energie zeigte, zumal davon auszugehen ist, dass von Anfang an geplant war, in der Anlage Drogenhanf zu kultivieren. Zwar tätigte der Beschuldigte offenbar sporadisch durchaus auch Geschäfte im legalen CBD-Business (insb. An-/Verkauf von Equipment), jedoch erzielte er damit kaum nennenswerten Gewinn (Urk. 1/6 S. 9 und 14). Eine spürbare Aufbesserung sei- ner AHV-Rente konnte er somit nur durch zusätzliche Einnahmen aus dem Be- täubungsmittelhandel erwarten. Insgesamt wirken sich die subjektiven Faktoren – entgegen der Vorinstanz – weder verschuldenserhöhend noch -reduzierend aus, womit von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. Innerhalb des mass- gebenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe auf sieben Monate anzusetzen. 5.4. Was die Aufbewahrung der Drogenhanf-Stecklinge angeht, wiegt die objek- tive Tatschwere recht leicht. Zwar handelte es sich um über 800 Stecklinge, die geeignet waren, mehrere Kilogramm verbotenes Marihuana zu produzieren, je-
- 24 - doch ist nicht nachgewiesen, dass sich diese über mehr als einige Tage im Ge- wahrsam des Beschuldigten befanden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Stecklinge keinem legalen Zweck dienten, womit von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Offenbar erhielt er für sein Entgegenkommen kein Entgelt. Aller- dings dürfte es wohl die Beziehung zu seinem Lieferanten gestärkt haben und ist mithin durchaus in einem gewissen Sinn als Investition zu sehen, womit die objek- tive Tatschwere durch die subjektive Komponente nicht relativiert wird. Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung von einem recht leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 30 Tagen festzusetzen. 5.5. Die in B._____ sichergestellten 179 Gramm Marihuana waren im Vergleich zur Ernte in F._____ von schlechterer Qualität. Der Beschuldigte bezeichnete es denn auch als Verschnitt, bewahrte es aber gleichwohl über längere Zeit bei sich zuhause auf. Auch hier kann insgesamt von recht leichtem Verschulden ausge- gangen werden, was ebenfalls eine Einsatzstrafe von 30 Tagen rechtfertigt. 5.6. Dem erstinstanzlichen Urteil kann der Lebenslauf des zur Tatzeit bereits 63 Jahre alten Beschuldigten zusammengefasst wie folgt entnommen werden: Der Beschuldigte wuchs bei seiner Familie in den Kantonen Bern und Zürich auf, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolvierte. Infolge jugendlicher Delin- quenz kam es zu einem Aufenthalt in einem Integrationszentrum im Kanton …, worauf er anschliessend die Lehre zum Dachdecker bestand. Der Beschuldigte war in der Folge in verschiedenen Bereichen berufstätig (Handwerk, Import- Export, Gastronomie etc.), teilweise auch als selbständig Erwerbender. Seit sei- ner Frühpensionierung bezieht er eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von aktuell insgesamt rund Fr. 3'000.– pro Monat. Im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Verhandlung plante er, ins Geschäft mit 3D-Druckern einzusteigen (Produk- tion von Turmelementen zum Anbau von Früchten und Gemüse), woraus aller- dings mangels Zustandekommens eines Leasingsvertrags für die Drucker nichts geworden sei. Aktuell vermittle er stattdessen Mini-Garden und Grow-Equipment, ohne bisher daraus einen nennenswerten Gewinn zu erzielen. Er ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn (Urk. 58 S. 45; Prot. II S. 7 ff.). Auf die Strafzu- messung bleibt dies alles ohne Einfluss.
- 25 - Der Beschuldigte galt im Zeitpunkt der Deliktsbegehung – wie unter Ziff. 2.2 aus- geführt – nicht als vorbestraft, beging die heute zu beurteilenden Delikte aber al- lesamt während laufender Strafuntersuchung bzw. dann, als einschlägige Vorwür- fe vor Bundesgericht und später vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft rechtshängig waren und bereits klar war, dass es diesbezüglich (und aus weiteren Gründen) zu Schuldsprüchen und einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe kommen wird. Sein Verhalten kann somit nur als Ausdruck offensichtlicher Renitenz und Geringachtung des hiesigen Betäubungsmittelrechts gesehen werden, was deut- lich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Bei Einzelbetrachtung wäre die Einsatzstrafe gemäss Ziff. 5.3 auf neun Monate zu erhöhen, während für die beiden weiteren Delikte (Ziff. 5.4 und 5.5) isoliert je 40 Tage angemessen wären. 5.7. Alle Einzeldelikte haben einen Bezug zu verbotenem Cannabis und ge- schahen, während wegen einschlägiger Delikte am Bundesgericht bzw. hernach im Kanton Basel-Landschaft (erneut) in zweiter Instanz ein Gerichtsverfahren hängig war (vgl. Ziff. 2.2 hiervor). Ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts vom 19. August 2019 war überdies klar, dass es im dortigen Verfahren un- ter anderem zu einer Verurteilung wegen qualifizierter (bandenmässiger) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen wird. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschuldigte sich nicht einmal unter dem Eindruck einer drohenden, teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten (so die am
16. Januar 2019 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft ausgefällte Strafe, vgl. Urk. 23/8 S. 59) bzw. auch nach insgesamt 405 Tagen im dortigen Verfahren erstandener Untersuchungshaft nicht zu gesetzmässigem Verhalten veranlasst sah, womit vorliegend Geldstrafen jedenfalls nicht zweckmässig und geeignet wä- ren, hinsichtlich Betäubungsmitteldelikten eine spezialpräventive Wirkung auszu- lösen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Damit sind nicht nur die objektiv schwerste Tat (Produktion und Lagerung von ca. 4.3 kg Marihuana in F._____), sondern auch die beiden anderen Verstösse durch Freiheitsstrafe zu ahnden, womit in Ausfällung einer Gesamtstrafe die Einsatzstrafe des schwersten Delikts von neun
- 26 - Monaten wegen der Lagerung der Stecklinge in F._____ und des Besitzes des Marihuanas in B._____ je angemessen zu erhöhen ist. Während die Stecklinge in F._____ einen engen zeitlichen und auch inhaltlichen Konnex zum Grunddelikt aufweisen, weshalb lediglich eine moderate Straferhöhung der Einsatzstrafe um zehn Tage angemessen scheint, steht der Besitz des Marihuanas in B._____ in keinem Zusammenhang mit der Anlage in F._____. Damit ist diesem Delikt ein höherer Gesamtschuldbeitrag anzurechnen. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe um weitere zwanzig Tage zu erhöhen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten resultiert. Daran anzurechnen sind 40 Tage erstandene Untersu- chungshaft (Art. 51 StGB). 5.8. Trotz der dargestellten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 2.2 und 5.6 hiervor) gilt der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt noch formell als Ersttäter, weshalb eine Ab- weichung vom Grundsatz, den Vollzug bei Ersttätern aufzuschieben, vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint. Die Probezeit ist aus demselben Grund auf zwei Jahre festzusetzen.
6. Beschlagnahmungen 6.1. Die Vorinstanz folgte in den weiteren Nebenpunkten vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft, indem sie insbesondere sämtliche beschlag- nahmten Gegenstände und Betäubungsmittel zur Vernichtung bzw. gutscheinen- den Verwendung einzog (vgl. Dispositivziffer 6) und auch die beschlagnahmte Barschaft zur Kostendeckung bestimmte (Dispositivziffer 5). Sie führte dabei ins- besondere in Bezug auf die von ihr als Betäubungsmittelutensilien bzw. Zubehör bezeichneten Gegenstände aus, diese hätten in der illegalen Indooranlage in F._____ Verwendung gefunden und würden damit Tatinstrumente im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB darstellen, wobei es nicht darauf ankomme, dass sie auch für legale Zwecke hätten eingesetzt werden können. Auch bei den in B._____ und C._____ sichergestellten Gegenständen bestehe ein genügender Deliktskonnex. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte bei einer Rückgabe des Materials mit diesem erneut eine illegale Anlage aufbaue, womit eine Gefährdung der öffentli- chen Ordnung einhergehe (Urk. 58 S. 52 ff.)
- 27 - 6.2. Dass die (eindeutig als solche identifizierten) Betäubungsmittel (vgl. die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Januar 2021, Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. d bis f [be- reits vernichtet, Urk. 6/2], v, aa, ee-hh, mm und uu) einzuziehen und zu vernichten sind, blieb im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 3/27 und 7/12; vgl. auch Art. 69 StGB), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann beantragte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage, dass das wei- tere Pflanzenmaterial und sämtliche Gegenstände herausgegeben werden (Prot. II S. 18). Dies betrifft zum Einen das sichergestellte, aber nicht als Betäu- bungsmittel verifizierte Pflanzenmaterial gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. a, c, g-h, j-n, r-u, w, bb, ii-ll, oo-pp, welches dem Beschuldigten somit ohne Weiteres herauszu- geben ist. Herauszugeben sind sodann zum Anderen mit Ausnahme der Marihuanamühle diejenigen Gegenstände, die in B._____ und C._____ beschlagnahmt wurden, da diese die Voraussetzungen von Art. 69 StGB nicht erfüllen und – da bei einer Verwertung nicht mit einem nennenswerten Ertrag zu rechnen ist – eine Kosten- deckungsbeschlagnahme nicht als zweckmässig erscheint. Es sind dies die Posi- tionen gemäss Beschlagnahme Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. i, cc, kkk und lll (ein Strecktest "Clean Weed", zwei Hygrometer sowie eine Atemmaske). Die Marihuanamühle (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. x) ist, da in B._____ auch Betäubungsmittel-Marihuana ge- funden wurde, womit ein hinreichender Deliktskonnex besteht, in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Der Beschuldigte beantragt jedoch ausdrücklich auch die Herausgabe sämtlichen weiteren Materials, wobei dies nicht nur die separat aufgeführten sichergestellten Gegenstände betrifft (in den versteckten Growräumen sind dies Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh; in den nicht getarnten Gewerberäumen: Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii), sondern auch diejenigen, welche in der Beschlagnahmeverfügung pauschal als "Hanf-Indoor-Anlage" (vgl. Urk. 36/27 Ziff. 1 lit. b) aufgeführt wurden (Urk. 60 und Urk. S. 72 S. 19 ff.), bzw. jedenfalls die Lampen, die für den Wieder- verkauf gedacht gewesen seien (Prot. I S. 24 sowie Urk. 48A S. 3: 2 Karton Re- flektoren für Kombi-Leuchten Hortilux 600 W/230 V und 600 W/400 V, 2 Karton
- 28 - Leuchtmittel 600 W/230 V und 600 W/400 V sowie 54 Stück Kombi-Leuchten Hor- tilux 1000 W/400 V). In den Akten finden sich hierzu zwei ausführlichere Inventar- listen der D._____ AG, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Anlage in F._____ räumte und einlagerte, betreffend die Gegenstände, die sowohl in den versteckten Growräumen als auch in den zugänglichen Geweberäumen be- schlagnahmt wurde (Urk. 6/2: Material aus den zuerst entdeckten Räumen; Urk. 6/3: "Resträumung", d.h. Räumung der getarnten Räume; vgl. dazu auch die Haus- durchsuchungsprotokolle Urk. 3/6-7). 6.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung ge- mäss Art. 69 StGB dargelegt (Urk. 58 S. 51 f.). Hierauf kann verwiesen werden. Das in den beiden getarnten Räumen (zwei Grow-Räume sowie Vorraum) vorge- fundene Material diente offensichtlich der professionellen Betäubungsmittelpro- duktion bzw. ist aufgrund der klandestinen Verortung der Aufzuchtsanlage davon auszugehen, dass es inskünftig dafür verwendet worden wäre. Damit ist es in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Dies betrifft die pauschale Sicherstellungsposition "Hanf-Indoor-Anlage" gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b, soweit gleichzeitig von der Inventarliste "Resträumung" der D._____ AG (Urk. 6/3, Räumung der getarnten Räume) erfasst, sowie die separat in den ge- tarnten Räumen sichergestellten Gegenstände gemäss Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd, mmm-ooo, qqq, sss, uuu, www, yyy-zzz, bbbb, dddd, ffff und hhhh (vgl. Urk. 3/26, worin der jeweilige Fundort der Asservate in den Growräumen bezeichnet wird). Hinsichtlich der sichergestellten Hanfpflanzentöpfe (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. dd) ist al- lerdings darauf hinzuweisen, dass entgegen der Beschlagnahmeverfügung bloss 210 Töpfe sichergestellt wurden. Im zweiten Growraum befanden sich demge- genüber keine Töpfe, sondern Growsäcke, welche einem hypothetischen Fas- sungsvermögen von 550 Töpfen entsprachen (vgl. Urk. 3/7 in Verbindung mit Urk. 3/9 Foto 12 und Urk. 2/3 S. 3). Insoweit kann heute deshalb lediglich über die Einziehung von 210 Töpfen entschieden werden. Bei den nicht in den getarnten Räumen beschlagnahmten Gegenständen ist zu differenzieren zwischen den Leuchten samt Zubehör, welches verpackt in den
- 29 - Vorräumen gelagert war und dem restlichen Material, welches der Beschuldigte vor Ort für seine genetischen Experimente mit CBD-Hanf und damit – die konkre- te Ausgestaltung lässt nur diesen Schluss zu – zur Tarnung des illegalen Teils der Anlage verwendete. Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte bzw. die von ihm kontrollierte Firma K._____ GmbH bereits früher (legal) mit derartigen Leuchten gehandelt (Urk. 6/1 S. 14). Vorliegend kann ihm deshalb nicht widerlegt werden, dass die verpackt gelagerten Leuchten samt Zubehör (gemäss Inventar- liste D._____ AG [Urk. 6/2] 6 Lampen unbekannter W-Zahl, 8 Lampen 600 W, 108 Lampen 1000 W, 22 Nitro-Dampf-Birnen 600 W, 52 Nitro-Dampf-Birnen 1000 W) einer zulässigen Verwendung hätten zugeführt werden sollen. Entsprechend ver- bietet sich eine Einziehung nach Art. 69 StGB. Anders ist aber zu entscheiden, was das in den Räumen verbaute Material angeht (Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. b gemäss Inventarliste D._____ AG [Urk. 6/2, erste Räumung] mit Ausnahme der genannten Leuchten samt Zubehör; Urk. 3/27 Ziff. 1 lit. ww, zz, bbb, ddd, fff, ggg, hhh und iii). Dieses diente offensichtlich dem Zweck der Tarnung der versteckten Plantage, ist entsprechend als Tatmittel zu qualifizieren und folglich ebenfalls einzuziehen und zu vernichten. Die genannten Leuchten samt Zubehör sind allerdings nicht dem Beschuldigten bzw. der von ihm kontrollierten K._____ GmbH herauszugeben, sondern es ist ei- ne Kostendeckungsbeschlagnahme zu prüfen. 6.4. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können be- schlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Dabei ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO), und es sind auch die Art. 92 ff. SchKG zu beach- ten. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfah- renskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus
- 30 - dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten ver- rechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskos- ten verrechnet werden. Beschlagnahme und Verrechnung greifen in die Eigen- tumsgarantie ein und müssen entsprechend verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1, Urteil 6B_142/2020 vom
27. Mai 2021 E. 2.3.1, vgl. auch Urteil 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3). Gemäss Darstellung des Beschuldigten besitzen die Leuchten einen nicht uner- heblichen (Wieder-)Verkaufswert. So bezifferte er vor Vorinstanz den Wert von 54 Kombi-Leuchten Hortilux 1000 W/400 V auf total Fr. 9'720.– (Urk. 48A S. 3). Zwar erscheint aufgrund dieser Eingabe unklar, ob wirklich noch weitere 54 sol- che Leuchten oder bloss deren Reflektoren beschlagnahmt wurden, jedoch zeigt sich zumindest, dass bei einer Verwertung mit einem spürbaren Erlös zu rechnen ist, womit die Leuchten zur (teilweisen) Kostendeckung geeignet sind. Die Ver- wertung scheint auch erforderlich, da der Beschuldigte neben seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht über nennenswertes weiteres Einkommen verfügt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er könne die ihn treffen- den Kosten (gemäss Vorinstanz damals bereits rund Fr. 25'000.– ohne Entschä- digung der amtlichen Verteidigung) aus seinen laufenden Einnahmen tilgen, zu- mal ihn voraussichtlich auch im Verfahren, das im Kanton Basel-Landschaft ge- führt wird, empfindliche Kostenfolgen treffen werden (inkl. Verwertung seiner Lie- genschaften). Auch das Gebot der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, nachdem da- von auszugehen ist, dass der Verwertungserlös die Kosten nur zum Teil (aber immerhin) wird decken können. Damit sind die Leuchten samt Zubehör zur Kos- tendeckung zu beschlagnahmen und zur Verwertung einzuziehen. Der Erlös ist zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu verwenden bzw. mit diesen Kosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldig- ten auszubezahlen.
- 31 - 6.5. Schliesslich beantragt der Beschuldigte auch die Freigabe der beschlag- nahmten Barschaft von Fr. 280.– (Urk. 60 und Urk. 72 S. 2). Dieser Vermögens- wert wurde in Anwendung von Art. 268 StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 3/26), wofür er nun auch zu verwenden ist, da er dafür geeignet, die Ver- wendung erforderlich und auch verhältnismässig erscheint.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Zwar ist vorliegend der erstinstanzliche Schuldspruch grossmehrheitlich zu bestätigen, jedoch ist bereits aus formellen Gründen auf einen Widerruf zu ver- zichten. Zudem ist das vorinstanzliche Verdikt hinsichtlich der Vollzugsfrage zu- gunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Dies rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, neu lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückforderung von drei Vierteln dieser Kosten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). So- dann sind im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen bis heute weitere Lagerkosten von Fr. 348.95 entstanden (vgl. Urk. 70, zzgl. einem Monat Lagermiete inkl. MwSt.) und es werden bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils noch weitere entstehen, welche ausdrücklich vorzubehalten sind. Schliesslich ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 73), auf Fr. 4'700.– festzusetzen (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).
- 32 - Während der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht durchdringt, obsiegt er in den weiteren Punkten doch in grossem Umfang, insbesondere da ein Widerruf und damit zusammen- hängend eine Gesamtstrafe unter Einbezug eines bedingten Strafanteils einer Vorstrafe bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht kommt. Angesichts die- ser Umstände sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte dieser Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4. Eine Entschädigung für erlittene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht geschuldet, nachdem die Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (vgl. Ziff. 5.7 hiervor). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Februar 2022 bezüglich Dispositivziffer 7 (Vernichtung der Datensicherungen), 8 (Vernichtung der DNA-Spuren) sowie 9-10 (Festsetzung der Gerichtskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Hinsichtlich des Antrags, den mit Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 16. Januar 2019 gewährten teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe zu widerrufen, wird das Verfahren eingestellt.
- 33 -
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise in Verbindung mit Abs. 1 lit. a. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit zehn Monaten Freiheitsstrafe, wovon 40 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 beschlagnahmten Fr. 280.– werden zur Vollstreckung des Urteils (De- ckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) ver- wendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 als Teil einer Hanf-Indoor-Anlage (Asservat-Nr. A014'289'840, BM La- ger-Nr. B02729-2020) beschlagnahmten − 6 Lampen unbekannter W-Zahl (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
16. Oktober 2020) − 8 Lampen 600 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom 16. Oktober 2020) − 108 Lampen 1000 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
16. Oktober 2020) − 22 Nitro-Dampf-Birnen 600 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
16. Oktober 2020) − 52 Nitro-Dampf-Birnen 1000 W (gemäss Inventarliste D._____ AG vom
16. Oktober 2020) werden zur Kostendeckung beschlagnahmt und verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils (Deckung der vom Beschuldig- ten zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) verwendet. Ein allfälliger
- 34 - Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die- ses Urteils ausbezahlt.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
13. Januar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: − 1 Strecktest "Clean Weed" (Asservat- Nr. A014'289'931, BM Lager-Nr. B02729-2020 − 1 Hygrometer mit Ladekabel (Asservat-Nr. A014'290'790, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Atemmaske (Asservat-Nr. A014'290'745) − 1 weisser Hygrometer (Asservat-Nr. A014'290'778) − 1 Kügelchen Haschisch (Asservat Nr. A014’289'839, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Haschisch (Asservat Nr. A014’289'851, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 3 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’289'884, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A014’289'895, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Pollinat (Asservat Nr. A014’289'942, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Marihuanarückstände (Asservat Nr. A014’289'953, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 24 Hanfsamen «Diesel» (Asservat Nr. A014’289'986, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 12 Hanfsamen «Northern Lights» (Asservat Nr. A014’289'997, BM La- ger-Nr. B02729-2020) − 10 Hanfsamen «White Label» (Asservat Nr. A014’290'018, BM Lager- Nr. B02729-2020) − 3 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’414'289, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Diverse leere Minigrips mit BM-Rückständen (Asservat Nr. A014’290'256, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit Hanfsamen (Asservat Nr. A014’290'314, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit ca. 20 Hanfsamen (Asservat Nr. A014’290'325, BM La- ger-Nr. B02729-2020)
- 35 - − 1 Plastikbehälter mit Marihuana (Asservat Nr. A014’290'609, BM La- ger-Nr. B02729-2020) − 1 Minigrip mit unbekannter Substanz (Asservat Nr. A014’290'654, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Plastik-Kassette mit 35 Setzlingen (Asservat Nr. A014’290'756, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'066, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'077, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'113, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Hanfpflanzenrückstände (Asservat Nr. A014’291'168, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 2 Minigrips mit Marihuana (Asservat Nr. A014’292'581, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Eimer mit Marihuana-Abfällen (Asservat Nr. A014’292'605, BM La- ger-Nr. B02729-2020) Im Übrigen werden dem Beschuldigten alle Gegenstände, die nicht in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Januar 2021 oder in den Inventarlisten der D._____ AG aufgeführt sind, herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
13. Januar 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelu- tensilien und weiteren Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − Hanf-Indoor-Anlage (Asservat Nr. A014’289'840, BM Lager-Nr. B02729-2020), soweit nicht gemäss Ziff. 6 zur Kostendeckung und Verwertung beschlagnahmt − 929 Hanfpflanzen (Asservat Nr. A014’289'873, BM Lager-Nr. B02729-
2020) bereits vernichtet − 5 Mutterpflanzen inkl. Pflanzenproben (Asservat Nr. A014’289'908, BM Lager-Nr. B02729-2020) bereits vernichtet
- 36 - − 10 Stecklinge (Asservat Nr. A014’367'761, BM Lager-Nr. B02729-
2020) bereits vernichtet − 1 Minigrip mit Amphetamin (Asservat Nr. A014’290'643, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Marihuana-Mühle (Asservat Nr. A014’290'665, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 2 Behälter mit Marihuana (Asservat Nr. A014’290'734, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 210 Hanfpflanzentöpfe mit Erde (Asservat Nr. A014’291'011, BM La- ger-Nr. B02729-2020) − 5 Kartonschachteln mit Cannabis-Hanfstauden (Asservat Nr. A014’291'022, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Kartonschachtel mit Marihuana (Asservat Nr. A014’291'033) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'044, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’291'055, BM Lager-Nr. B02729-2020) − Getrocknetes Pflanzenmaterial (Cannabis) (Asservat Nr. A014’291'179, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 1 Sack mit getrocknetem Pflanzenmaterial (Marihuana) (Asservat Nr. A014’355'352, BM Lager-Nr. B02729-2020) − 4 Schutzanzüge (Asservat Nr. A014’290'096) − 1 Schutzanzug (Asservat Nr. A014’290'110) − 1 graue Schutzmaske mit Kunststoffvisier (Asservat Nr. A014’290'143) − 1 Getränkeflasche «Orangina» (Asservat Nr. A014’290'176) − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. A014’290'198) − 1 Paar orange Einweghandschuhe (Asservat Nr. A014’290'201) − 1 blauer Einweghandschuh (Asservat Nr. A014’323'865) − 1 Paar Gartenhandschuhe (Asservat Nr. A014’290’563) − Folie mit Klebstreifen (Asservat Nr. A014’291'088) − 1 Klebstreifen (Asservat Nr. A014’291'099) − 1 Thermometer (Asservat Nr. A014’291'124) − 1 Verlängerungskabel (Asservat Nr. A014’291'135) − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'146) − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. A014’291'157) − 1 Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'180) − 1 Bedienungsanleitung Zeitschaltuhr (Asservat Nr. A014’291'191)
- 37 - − 2 Vakuumbeutel leer (Asservat Nr. A014’291'204) − 1 Steckverbindung (Asservat Nr. A014’291'215) − 1 Thermometer (Asservat Nr. A014’291'226) − 1 Massbecher (Asservat Nr. A014’291'237) − 1 Kabelbinder (Asservat Nr. A014’291'248).
9. Die Kosten der Untersuchung- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzah- lungspflicht hinsichtlich drei Vierteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 38 -
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Auslagen (Lagerkosten D._____ bis 29. März Fr. 348.95 2023) Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung. Weitere Auslagen, insbesondere Lagerkosten bis zum Eintritt der Vollstreck- barkeit/Rechtskraft, bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht hinsichtlich der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asserva- te Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffern 6, 7 und 8 (Polis-Geschäfts-Nr. …
- 39 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing