Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe vom 1. September 2017 bis 30. September 2020 unrechtmässig Zusatz- leistungen der AHV / IV im Gesamtbetrag von Fr. 21'197.– bezogen. Sie habe auf den am 8. Januar 2019 und am 3. August 2020 ausgefüllten Formularen ver-
- 6 - schwiegen, dass sie im Zeitraum von Mai 2020 bis August 2020 bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____) ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– erzielt habe und von ca. September 2017 bis September 2020 ein monatliches Einkom- men von Fr. 300.– durch Reinigungsarbeiten bei einer nicht näher bekannten Pri- vatperson in C._____ (Urk. 21 S. 2 ff.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte gestand den Sachverhalt im Vorverfahren, vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ein. Sie machte je- doch geltend, nicht gewusst zu haben, dass sie falsche Angaben mache. Zudem habe sie ihre Erwerbstätigkeit den Behörden mündlich mitgeteilt (vgl. Urk. 7 F/A 11, 39, 50 f., 103; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 17 ff.).
3. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz verwarf diese Einwendungen ausführlich mit zutreffender Begrün- dung (Urk. 42 S. 7 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollum- fänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwä- gungen verstehen sich als Hervorhebungen: Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen müssen die Behauptungen einer beschul- digten Person trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Be- hauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer na- türlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungs- tatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Bewei- se nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person eigentlich geben
- 7 - können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn die beschuldigte Person zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Anga- be der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifi- scher Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermu- tung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldig- ten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu sub- stantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Die Beschuldigte wird vom Umstand belastet, dass sie eingestandenermassen ihr Einkommen nicht auf den Formularen deklariert hatte, obwohl sie dazu verpflich- tet gewesen wäre. Es ruft daher nach einer Erklärung, weshalb sie es gleichwohl unterliess, und diese Erklärung muss zumindest glaubhaft sein. Die Beschuldigte führte zwar in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie die Angaben auf dem Formular nicht verstanden bzw. nicht gewusst habe, was sie da ausfülle. Eine Kollegin, deren Namen sie nicht nennen wolle, habe es ihr übersetzt, aber nicht wörtlich (Urk. 6 F/A 80 ff., 72 f.; Urk. 7 F/A 20 f., 23 ff., 32 f.; Prot. I S. 7, 11; Prot. II S. 20). Diese Aussagen erscheinen jedoch unglaubhaft, nachdem die Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2021 deutlich ausführte, dass sie sich um den Inhalt und den Wahrheitsgehalt des Formulars nicht zu kümmern gedachte. Konkret erklärte sie, dass ihr niemand geholfen habe, als sie
- 8 - ihr Haus verloren habe. Sie sei extrem zornig gewesen, weil ihr niemand habe helfen wollen. Sie habe drei Selbstmordversuche hinter sich gehabt. Sie habe sich alleine gelassen gefühlt. "Als dann dieses Formular kam, fragte ich mich, weshalb ich diesen Scheiss ausfüllen soll, wenn mir doch zuvor keiner half. […] Weshalb soll ich da sagen, dass ich arbeite, wenn ich eine Witwenrente erhalte und mir sowieso niemand hilft. Ich habe weder den Grund des Formulars gese- hen, noch den Grund, die Wahrheit da hinein zu schreiben. Andere Leute würden sagen: ‹Ich fülle das Formular aus, die armen Leute auf der Gemeinde müssen ja alles wissen.›. Aber ich war so sauer und verletzt, dass ich mir sagte: ‹Was mi- schen die sich jetzt in mein Leben, nachdem sie mich so hängen gelassen ha- ben?›" (Urk. 7 F/A 51). Bei der Polizei führte sie am 21. Januar 2021 aus, sie ha- be die Einnahmen nicht deklariert, weil sie damit ihre Privatschulden habe bezah- len wollen (Urk. 6 F/A 107). Auf die Fragen, wie die Stadt D._____ ihre Nichtde- klaration hätte früher bemerken können, antwortete die Beschuldigte: "Wenn ich irgendwo 50 Franken fürs Babysitten erhalte oder fürs Küchenputzen? Soll ich das deklarieren?" (Urk. 6 F/A 111). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass die Beschuldigte nicht beabsichtigte, auf den Formularen die Wahrheit anzugeben. Sie erachtete sich als durch die Gemeinde mit den Formularen schikaniert und meinte, dass die Behörde ihr Ein- kommen nichts angehe. In diesem Sinne führte sie anlässlich der Berufungsver- handlung aus, sie habe nicht verstanden, weshalb sie den Angestellten der Ge- meinde D._____ eine Arbeitstätigkeit hätte mitteilen müssen. Diese Information habe ja ihre Privatsphäre betroffen (Prot. II S. 17). Zudem habe es bedeutet, dass sie total abhängig gewesen sei vom Sozialamt (Prot. II S. 18). Wenn die Beschul- digte ihre Erwerbseinkünfte entsprechend nicht deklarierte, erscheint dies als eine logische Folge dieser Aussagen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte vor der angeklagten Tat bereits mehrmals zur Rückerstattung von bezoge- nen Zusatzleistungen zur AHV/IV verpflichtet worden war, nachdem sich heraus- gestellt hatte, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse verändert hatten, was sie der zuständigen Behörde jedoch erst verspätet oder nicht offengelegt hatte (Urk. 2/8-9; Urk. 2/11-13; Urk. 2/18-19). Zusammen mit dem Sondersetting, wel- ches in der Folge für die Beschuldigte etabliert worden war und in dessen Rah-
- 9 - men regelmässige Besprechungen stattfanden, um allfällige Veränderungen in ih- ren massgeblichen Verhältnissen frühzeitig erkennen zu können, musste der Be- schuldigten bewusst sein, dass ihr die zugesprochenen Zusatzleistungen nicht bedingungslos und unabhängig von ihrer finanziellen Situation ausgerichtet wur- den und sich insofern von der Witwenrente unterschieden. Daran ändert nichts, dass sie nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügt und an psychischen Stö- rungen leidet. Der Argumentation der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 58 Rz. 9 f., 13; Prot. II S. 22 f.) ist daher nicht zu folgen. Dass die Beschuldigte das Einkommen der Behörde bewusst verheimlichte, lässt sich weiter aus dem Umstand folgern, dass sie sich den Lohn der B._____ auf ein neu eröffnetes Konto bei der E._____ AG überweisen liess, welches sie gegen- über den Behörden nicht deklariert hatte (Urk. 6 F/A 98). Dafür gab es keinen legi- timen Grund, denn das Führen mehrerer Konten löst zusätzliche Kontoführungs- gebühren aus. Zur Begründung führte die Beschuldigte aus, sie habe dieses Kon- to eröffnet, "weil die vom Betreibungsamt mir immer das Geld blockiert hat" (Urk. 6 F/A 96) und sie habe dem Betreibungsamt auch nicht gesagt, dass sie arbeite, weil sie nicht gewollt habe, dass dieses bei ihrem Arbeitgeber anrufe (Prot. I S. 14). Diese Aussagen weisen deutlich auf ihre Absicht hin, das Geld vor dem Be- treibungsamt bzw. offiziell zu verheimlichen. Selbst wenn hinter der Kontoeröff- nung möglicherweise die Motivation stand, über den Lohn der B._____ selber ver- fügen und damit ihre Schulden in eigener Regie und nicht über das Betreibungs- amt abzahlen zu können, ist nach wie vor darauf zu schliessen, dass die Be- schuldigte ihr Erwerbseinkommen gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ganz bewusst nicht deklarierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie zudem geltend, dass sie das Konto bei der E._____ AG nur deshalb eröffnet habe, damit sie über eine Kreditkarte habe verfügen können, mit welcher sie jeweils Material für ihre Handarbeit über das Internet gekauft habe (Prot. II S. 20 f.; vgl. auch Prot. I S. 14). Diese Aussage erscheint nachgeschoben und nur wenig glaubhaft. Zudem liefert sie keine Erklärung dafür, weshalb die Beschuldig- te die Kontoeröffnung gegenüber dem Betreibungsamt und dem Amt für Zusatz- leistungen zur AHV/IV nicht offenlegte.
- 10 - Dem Argument der Verteidigung, wonach sprachliche Verständigungsschwierig- keiten und ein generelles Unverständnis der Beschuldigten über den Unterschied zwischen der Witwenrente und den Zusatzleistungen zur AHV/IV den unterbliebe- nen Deklarationen zugrunde gelegen seien (Urk. 58 Rz. 9, 12 f.; Prot. II S. 23 f.), ist schliesslich entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte seit über 35 Jahren in der Schweiz lebt und hier vier Kinder grossgezogen hat, welche gemäss ihren Anga- ben kein Spanisch sprechen (Urk. 7 F/A 113 f.; Urk. 33 Rz. 35; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 16). Auch die Verteidigung bestätigte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass Deutschkenntnisse vorhanden seien, die Beschuldigte im Alltag gut zurechtkomme und umgangssprachliches Deutsch spreche (Prot. I S. 23; Prot. II S. 23 f.). Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 9) zu berücksichtigen, dass sie in der Vergangenheit bereits wiederholt mit den Schweizer Behörden zwecks Bezug von Sozialleistungen, deren Ausrichtung u.a. von ihren finanziellen Verhältnissen abhängig war, in Kontakt stand (Urk. 1; Urk. 2/1 ff.; Urk. 6 F/A 19 ff., 32 ff., 39 ff.; Urk. 7 F/A 12, 15, 18 f.; Prot. I S. 6, 11). Dass die Beschuldigte einzig bei behördlichen Kontakten bzw. bei "Beamten- deutsch" Verständigungsschwierigkeiten haben will, erscheint daher vorgescho- ben und unglaubhaft. Die Erklärung der Beschuldigten im Strafverfahren, sie habe aufgrund sprachli- cher Verständnisprobleme die anklagegegenständlichen Formulare unvollständig bzw. falsch ausgefüllt, ist demzufolge mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 8) als Schutzbehauptung zu würdigen. Die Beschuldigte verheimlichte nicht nur den Lohn, sondern auch das Konto, auf welches der Lohn überwiesen wurde, bewusst und gewollt. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo bei der Reinigungstätigkeit der Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von le- diglich Fr. 200.– ausgegangen werden muss. Zudem hatte das Amt für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV gestützt auf die E-Mail des Leiters Intake bzw. des stellvertre- tenden Leiters Sozialabteilung an die zuständige Sachbearbeiterin des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt D._____ vom 23. April 2019 bereits ab
- 11 - diesem Datum Kenntnis vom Einkommen der Beschuldigten aus der Reinigungs- tätigkeit (Urk. 40 S. 5 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass die Behörde schon zu Beginn, d.h. bei Aufnahme dieser Tätigkeit, davon Kenntnis gehabt habe und nicht erst mit der genannten E-Mail (Urk. 58 Rz. 4 ff.). Diesem Argument ist ent- gegenzuhalten, dass die Beschuldigte nie von sich aus geltend machte, sie habe ihre Reinigungstätigkeit gleich zu Beginn der zuständigen Person beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV gemeldet. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2021 sagte sie lediglich aus, die zuständige Sachbearbeiterin ha- be seit rund zwei Jahren von dieser Tätigkeit gewusst (Urk. 6 F/A 104 f.), während sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2021 hinsichtlich des Zeitpunkts der Information nur noch vage ausführte, sie habe es der zuständigen Sachbearbeiterin "Vor sehr langer Zeit. Von Angesicht zu Ange- sicht." mitgeteilt. Sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wann dies genau gewesen sei (Urk. 7 F/A 45 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die zeitliche Angabe der Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich, vor wie vielen Jahren sie ihre Reinigungstätigkeit der für sie zuständigen Sachbearbeite- rin mitgeteilt habe, mit dem Versand der E-Mail vom 23. April 2019 in Einklang bringen lässt. Entgegen der Verteidigung ist deshalb erstellt, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits wesentlich früher von der Reinigungstätigkeit der Beschuldigten und den daraus resultieren- den Einkünften Kenntnis hatte. Entsprechend liegt ein tieferer Deliktsbetrag vor. Vom von der Stadt D._____ gel- tend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 21'197.– sind die zu Unrecht berück- sichtigten Einkünfte für die Monate Mai 2019 bis September 2020 abzuziehen, was Fr. 5'100.– entspricht (= 17 Monate x Fr. 300.–). Weiter ist für die Monate Ok- tober 2017 bis Ende April 2019 ein für die Schadensberechnung um Fr. 100.– zu hoch berechnetes Einkommen (Fr. 200.– statt Fr. 300.–) abzuziehen, was Fr. 1'900.– entspricht (= 19 Monate x Fr. 100.–). Demzufolge beträgt der Schaden der Stadt D._____ grob berechnet Fr. 14'197.– (= Fr. 21'197.– - Fr. 5'100.– - Fr. 1'900.–).
- 12 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Mit der Berufung wird geltend gemacht, das Verhalten der Beschuldigten erfülle höchstens den Tatbestand des leichten Falles des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 2).
2. Rechtliche Grundlagen Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Art. 148a StGB erfasst den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe und lautet: Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem an- dern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Nach der Botschaft ist Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert, welcher auch im Bereich des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialleistungen erfüllt sein kann (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Än- derung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Auslän- der, BBl 2013 5975, S. 6036 f.). Art. 148a StGB wird anwendbar, wenn das Be- trugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand von Art. 148a StGB erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Urteile des
- 13 - Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Im Unterschied zum Betrug setzt das Ver- schweigen von Tatsachen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ga- rantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, ge- nügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnis- se. Als Verschweigen gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Da Art. 148a StGB lediglich die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, wird die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin durch Art. 146 StGB erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen, welches darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Wer als Bezüger von Sozial- hilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständi- ger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Nach der zu Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung begründet die Verletzung gesetzlich und ver- traglich obliegender Meldepflichten (insbesondere nach Art. 31 Abs. 1 ATSG) kei- ne Garantenstellung, weshalb kein Schuldspruch wegen Betrugs ergehen kann. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Eine arglistige Täuschung kann auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich wäre, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
- 14 - die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Bele- ge nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufor- dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveran- lagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unter- lassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom
29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Andernfalls – d.h. bei Vorliegen von Ver- dachtsmomenten – hätte die Behörde jedoch zumindest leicht erhältlich zu ma- chende Unterlagen einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).
3. Würdigung Die Beschuldigte hat die Behörde durch unwahre Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation getäuscht. Sie verschwieg ihre Erwerbseinkünfte der B._____ und der Privatperson in C._____ und konnte sich darauf verlassen, dass die Behörde die gemachten Angaben nicht würde überprüfen können. Zudem leg- te sie das Konto, auf welches ihr der Lohn ausbezahlt wurde, der Behörde eben- falls nicht offen. Dabei handelte es sich nicht um ein Versehen, sondern die Be- schuldigten wollte dieses Konto nach eigenen Angaben dem Betreibungsamt und damit den Behörden bewusst nicht offenlegen, um eine Pfändung zu verhindern.
- 15 - Es liegen mithin besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands vor, nachdem die Beschuldigte nicht nur der Behörde ihre Erwerbseinkünfte ver- schwieg, sondern auch aktiv dafür besorgt war, dass diese auf anderen Doku- menten nicht erscheinen würden, welche sie der Behörde einzureichen hatte. Da- zu hatte sie eigens ein neues Konto eingerichtet bzw. einen zusätzlichen Aufwand betrieben, damit ihr Verschweigen unentdeckt bleiben würde. Es ist daher nicht von reinen Unterlassungshandlungen, sondern zusätzlich von einem aktiven Tun der Beschuldigten auszugehen. Dieses erweist sich zudem als arglistig. Es liegt keine gravierende Nachlässigkeit der Sozialbehörde vor, wodurch das täuschende Verhalten der Beschuldigten gänzlich in den Hintergrund gedrängt würde. Weil es in der Vergangenheit wiederholt zur verspäteten Meldung von ver- änderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen gekommen war, wurden im Zeitraum von Juni 2018 bis September 2019 regelmässige persönliche Gesprä- che mit der Beschuldigten anberaumt, um die Abklärung von Veränderungen in ihren Verhältnissen durch eine engmaschige Betreuung zu erleichtern. Somit hat das Amt nicht nur im üblichen Umfang mittels Abgabe periodischer Überprüfungs- formulare dazu aufgefordert, die zur Feststellung veränderter Verhältnisse benö- tigten Angaben zu Einkommen und Vermögen zu machen respektive die erforder- lichen Unterlagen einzureichen, sondern darüber hinaus anlässlich persönlicher Treffen versucht, allfällige Änderungen mündlich zu erfragen. Die Beschuldigte wurde sodann auf den Formularen auf die sozialversicherungsrechtliche Mitwir- kungs- und Meldepflicht hingewiesen. Die weiteren Merkmale des objektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte wusste und verstand, dass sie ihre gesamte Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen hatte, und deklarierte sie dennoch falsch. Es war ihr bewusst, dass die Sozialbehörde aufgrund dieser Falschdeklaration Leis- tungen ausrichten würde, auf welche sie nicht in vollem Umfang Anspruch gehabt hätte. Ihr Handeln war darauf ausgerichtet, diese zusätzlichen rechtsgrundlosen Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen. Sie handelte demnach vorsätz- lich. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfordert neben Vorsatz auch
- 16 - die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3). Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe nicht in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 58 Rz. 19; Prot. II S. 23 f.). Diesem Einwand ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil nicht zu folgen (Urk. 42 S. 15). Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Sanktionsart Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 146 StGB korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt. Zudem wur- de zutreffend dargelegt, dass keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vorliegen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erforderlich ma- chen würden (Urk. 42 S. 15 f.). Mit der Vorinstanz besteht sodann kein Anlass, aus Gründen der Spezialprävention eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; Urk. 42 S. 16). Einer härteren Bestrafung der Beschuldigten stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegen.
2. Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während meh- rerer Monate unrechtmässig Sozialleistungen bezog, welche ihr nicht zustanden. Sie unterliess es ganz gezielt, ihr Erwerbseinkommen der B._____ von insge- samt Fr. 46'303.85 (netto) in den Monaten Mai 2019 bis August 2020 zu deklarie- ren. Weiter verschwieg sie den Lohn für ihre Reinigungstätigkeit bei einer Privat- person von Fr. 200.– für die Monate Oktober 2017 bis April 2019. Dazu eröffnete sie eigens ein Konto, auf welches sie die Lohnbezüge leitete und welches sie der
- 17 - Sozialbehörde nicht offenlegte. Die von ihr zu Unrecht bezogenen Zusatzleistun- gen zur AHV/IV betragen Fr. 14'197.–. Auch wenn sich die Beschuldigte mit die- sem Betrag kein Luxusleben leisten konnte, sind weder der Deliktszeitraum noch die Höhe des Deliktsbetrages zu bagatellisieren. Ihre wirtschaftliche Besserstel- lung blieb in überschaubarem Rahmen, wobei sie nach eigenen Angaben mit dem erlangten Geld primär die Schulden bei anderen Gläubigern tilgte, was ihr nach eigenen Angaben gänzlich gelang (Urk. 6 F/A 106 f.). Das objektive Ver- schulden ist damit noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihrer Tat lagen rein egoistische Motive zugrunde, was dem Tatbestand des Betrugs immanent ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie raffiniert vor- ging und vorausplanend ein Lohnkonto bei der E._____ AG eröffnete, welches der Sozialbehörde nicht bekannt war. Auch dies führt zu keiner weiteren Erhö- hung des Verschuldens. Entsprechend führt die subjektive zu keiner Veränderung der objektiven Tatschwere, weshalb noch ein leichtes Verschulden anzunehmen ist. Dafür ist eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
3. Täterkomponente Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der 50-jährigen Beschuldig- ten ist bekannt, dass sie in F._____ in der Dominikanischen Republik geboren wurde. Aufgrund eines Unfalls während ihrer frühen Kindheit und der intensiven ärztlichen Versorgung, welche darauf folgte, konnte die Beschuldigte die obligato- rische Schule nicht ordentlich besuchen. Auch eine Ausbildung absolvierte sie nicht. Im Alter von rund 15 Jahren migrierte sie zusammen mit ihrer Mutter und den vier Geschwistern in die Schweiz. Inzwischen verfügt sie über eine Nieder- lassungsbewilligung C. Die Beschuldigte arbeitete hier in einer Schokoladenfab- rik, als Zimmermädchen sowie in Service und Küche. Seit dem 21. Februar 2022 ist sie als Buffet-Mitarbeiterin für das G._____ Restaurant H._____ tätig. Aufgrund eines operativen Eingriffs und einer anschliessenden Infektion, welche ebenfalls mittels Operation versorgt werden musste, konnte die Beschuldigte zwischen dem
10. Oktober 2022 und dem 3. Januar 2023 nicht mehr ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschuldigte ist verwitwet und hat vier volljährige Kinder mit den
- 18 - Jahrgängen 1991, 1993, 1999 und 2000, welche alle in der Schweiz aufgewach- sen sind. Drei ihrer Kinder leben im selben Ort wie die Beschuldigte. Der jüngste Sohn wohne in einem weiter entfernteren Dorf, welches mit einer Anfahrt von rund anderthalb Stunden zu erreichen sei. Ebenfalls in der Schweiz lebt der Stiefvater der Beschuldigten. Ihre Eltern sind inzwischen verstorben. Zu ihren Geschwistern pflegt die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr und weiss demzufolge auch nicht, wo diese derzeit wohnhaft sind (Urk. 7 F/A 113 ff.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 6 ff.; Urk. 52/2). Die familiären Beziehungen der Beschuldigten werden nachfolgend unter E. VII.3. noch näher darzulegen sein. Aus ihrer Biogra- phie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren. Gemäss ärztlichem Bericht vom 9. März 2022 befindet sich die Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2020 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung bei M.Ed. I._____, Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. univ. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Als Diagnose wird eine mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F33.1), eine posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine paranoide und schizoide Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0-1) gestellt. Aufgrund der bei ihr diagnostizier- ten psychischen Störungen fühle sich die Beschuldigte deprimiert, traurig, freud- los, hoffnungslos, innerlich unruhig und teils gereizt und leide an Interessenlosig- keit sowie verminderter Konzentration und vermindertem Antrieb. Der Bericht führt präzisierend aus, dass die Beschuldigte niemandem vertraue. Sie sei sehr miss- trauisch, fühle sich schnell angegriffen und werde aggressiv. Sodann sei sie sehr nachtragend und könne auch nach langem Zeitablauf nicht verzeihen, wenn je- mand sie gekränkt oder beleidigt habe. Sie sei am liebsten alleine und ziehe sich stark von ihren Mitmenschen zurück (Urk. 34/2). Auch ohne bestätigendes Gut- achten ist zugunsten der Beschuldigten auf diese Feststellungen im ärztlichen Be- richt vom 9. März 2022 abzustellen und ihr eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren. Dies führt zu einer Reduktion der vorstehend festgelegten Strafe um 20 Tagessätze Geldstrafe.
- 19 - Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen in der Schweiz (Urk. 54), was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das Geständnis der Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist trotz erdrückender Beweislage und den einschränkenden Einwendungen hinsichtlich der subjektiven Elemente mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichti- gen. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sie sich zwar wiederholt für ihre Tat entschuldigte und eingestand, einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 7 F/A 26, 54; Prot. I S. 10, 13, 23). Allerdings wird aus ihren übrigen Aussagen deutlich, dass sie die Verantwortung für ihr strafbares Verhalten nicht in erster Linie bei sich selber sieht, sondern bei der Sozialbehörde, welche sie nicht genügend auf- geklärt habe. So führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus: "[Ich bitte] jetzt tausendmal um Entschuldigung. Wenn man mir das damals erklärt hätte, dann hätte ich das verstanden und müsste heute nicht hier stehen." (Prot. II S. 18). Vor diesem Hintergrund kann nicht von echter Reue und Einsicht in das Un- recht ihres Verhaltens die Rede sein. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessät- zen leicht strafmindernd aus. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu sanktionieren. Die Beschuldigte arbeitet seit dem 21. Februar 2022 mit einem Pensum von 50 % im G._____ Restaurant H._____ in K._____, wo sie Fr. 25.44 pro Stunde (brutto) verdient, was einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 3'600.– entspricht (Prot. I S. 16; Prot. II S. 10, 16, 25; Urk. 52/1-2; Urk. 52/4-6). Daneben wird ihr eine Witwenrente von Fr. 170.– pro Monat ausgerichtet (Prot. II S. 10; Urk. 52/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass ihr Erwerbseinkommen derzeit einer Lohnpfändung unterliege (Prot. II S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Tagessatzhöhe auf den gesetzli- chen Minimalbetrag von Fr. 30.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochene Ver- bindungsbusse (Urk. 42 S. 19 f., 26) besteht indessen kein Raum. Weder handelt
- 20 - es sich vorliegend um eine Delinquenz aus dem Bereich der Massendelinquenz wie dem Strassenverkehrsrecht, wo es stossend erscheint, wenn bei schwereren Taten eine bedingte Geldstrafe und bei blossen Übertretungen eine zu bezahlen- de Busse verhängt wird (Schnittstellenproblematik). Zudem liegen keine Umstän- de vor, welche es notwendig erscheinen lassen, eine zusätzliche Busse als spür- baren Denkzettel für die Beschuldigte bzw. zum Zweck der Warnwirkung ausfäl- len zu müssen. Entsprechend hat es bei der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. VI. Vollzug Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Be- schuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Damit wird die günstige Prog- nose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe ex lege vermutet. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Landesverweisung
1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz ordnete gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Urk. 42 S. 21 ff., 27). Mit ihrer Berufung beantragt die Beschuldigte, es sei von der Anordnung ei- ner Landesverweisung abzusehen (Urk. 58 S. 2).
2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverwei- sung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss
- 21 - zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind nament- lich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, der Ge- sundheitszustand, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen im Herkunftsstaat. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 170; vgl. auch BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom
7. August 2017, N 74 ff.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der betroffenen Person auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
- 22 - Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnis- sen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein schwerer persönli- cher Härtefall kann ferner dann eintreten, wenn eine beschuldigte Person auf- grund von Krankheit oder eines Gebrechens auf medizinische Leistungen ange- wiesen ist. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang der Grad der Gesundheits- gefährdung, die im Ursprungsland zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungen sowie die negativen Konsequenzen, welche die Verweisung aus der Schweiz für die betroffene Person haben könnten (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen = Pra 109 [2020] Nr. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; vgl. auch FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 85). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüberzustellen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE
- 23 - 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.3; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1). Überwiegen dage- gen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen wer- den (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.).
3. Würdigung Die Beschuldigte ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und verfüg- te während des Deliktszeitraums über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Sie gilt somit als Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Wäh- rend des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gab diese persönliche Eigenschaft der Beschuldigten zu keinerlei Fragen oder Bemerkun- gen Anlass. An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung jedoch (erst- mals) darauf aufmerksam, dass die Beschuldigte im Jahr 1986, d.h. kurz vor ihrer Migration in die Schweiz, von L._____, dem Ehemann ihrer Mutter, adoptiert wor- den sei. Dazu reichte sie ein Adoptionsurteil und den Geburtsschein der Beschul- digten (samt Übersetzungen) ein. Die Verteidigung führte aus, dass die Beschul- digte als Folge der Adoption durch L._____ – einem Schweizer Bürger – gestützt auf Art. 4 BüG dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und damit das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, zumal sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig gewesen sei. Diese Regelung sei bereits in Art. 7 des Bundesgeset- zes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts enthalten gewesen und seit 1973 in Kraft. Die Verteidigung kam folglich zum Schluss, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB handle und eine Landesverweisung gestützt auf diese Bestimmung daher ausser Betracht falle (Urk. 58 Rz. 32; Urk. 59/1-4). Dem ist entgegenzuhalten, dass öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Die Beschuldigte ist im Einwohnerregister der Stadt D._____ und dem Schweizerischen Strafregis- ter als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik erfasst, was sich aus den eingeholten Auszügen dieser Register ergibt (Urk. 17/1-2; Urk. 17/4; Urk. 43; Urk. 54). Die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen vermögen die Un-
- 24 - richtigkeit dieser öffentlichen Urkunden bzw. des daraus ersichtlichen Registerein- trags nicht zu beweisen. Es trifft zwar zu, dass ein minderjähriges ausländisches Kind, welches von einem Schweizer Bürger adoptiert wurde, gestützt auf Art. 7 der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG) das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht erwirbt. Allerdings ist fraglich, ob das von der Verteidigung eingereichte Urteil der 4. Kammer des erstinstanzlichen Gerichts für Zivil- und Handelssachen in M._____ (Dominikanische Republik) betreffend Adoption der Beschuldigten durch L._____ in der Schweiz anerkannt wurde und die Beschul- digte gestützt darauf tatsächlich die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb. So- dann ist selbst für den Fall, dass die Beschuldigte Schweizer Bürgerin wurde, nicht auszuschliessen, dass sich im Nachgang zur behaupteten Adoption durch L._____ Umstände ereigneten, welche zu einem Verlust oder dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts führten (vgl. Art. 8 ff. und Art. 42 ff. aBüG). Hinzukommt, dass sich die Beschuldigte persönlich im Verlauf dieses Strafverfahrens nie da- hingehend äusserte, infolge der Adoption durch den Ehemann ihrer Mutter die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der verstärkte Beweiswert der eingeholten Registerauszüge und des daraus ersichtli- chen Registereintrags über die Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht ent- kräftet. Sie gilt daher nach wie vor als Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Beim von der Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Sozialhilfebereich handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Damit ist die Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Daran ändert nichts, dass die Verteidi- gung die Straftat unter Hinweis auf das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass als "Bagatelle" erachtet (Urk. 33 Rz. 32; Urk. 58 Rz. 31). Gemäss Art. 66a StGB ist die Grundlage für eine Landesverweisung die Verurteilung zu einer Katalogtat und nicht die Höhe der konkreten Strafe.
- 25 - Die Beschuldigte wurde in der Dominikanischen Republik geboren und verbrachte dort ihre Kindheit und Jugend bis zum Alter von 15 Jahren. Auch wenn sie min- derjährig in die Schweiz kam und seit über 35 Jahren hier lebt, hat sie den Kon- takt zum Heimatland keineswegs abgebrochen. So gab sie an, sie habe sich an- fänglich nicht häufig in der Dominikanischen Republik aufgehalten. "Aber ab und zu ging ich. Später, als der Älteste gross genug war, oder auch Freundinnen auf die Kinder geschaut haben, ging ich immer, das heisst zwei oder dreimal im Jahr. Bis mein richtiger Vater gestorben ist. Ich ging danach ein paar Mal, um meinen Freund zu sehen und diesen Mai (gemeint 2021), weil meine Mutter gestorben ist." (Urk. 7 F/A 115). Letztmals sei sie Ende Dezember 2021 bzw. anfangs 2022 in der Dominikanischen Republik gewesen. Vor dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2021 sei sie diese "immer" besuchen gegangen (Prot. I S. 17). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie seit ihrem letzten Aufent- halt in der Dominikanischen Republik Ende Dezember 2021 bzw. anfangs 2022 nicht mehr dort gewesen sei. Seit dem Tod ihrer Mutter habe sie in ihrem Heimat- land keine Familie mehr und deshalb keinen Grund, dorthin zu gehen. Wenn überhaupt, würde sie für Ferien dorthin reisen, aber sonst nicht und schon gar nicht so oft wie früher (Prot. II S. 13). Diese Aussagen ändern jedoch nichts am Eindruck, dass die Beschuldigte den engen Bezug zu ihrem Heimatland nie auf- gab und auch nicht ausschliesst, sich in Zukunft – zumindest ferienhalber – dort aufzuhalten. Ihre letzte Reise in die Dominikanische Republik liegt gerade erst rund ein Jahr zurück. Davor war sie regelmässig, d.h. mehrmals pro Jahr, in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie ist folglich nicht nur mit der Kultur, sondern auch mit den aktuellen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut und dürfte aus dem Um- feld ihrer inzwischen verstorbenen Eltern über soziale Kontakte verfügen. Zudem erklärte die Beschuldigte, dass sie dort Freunde habe und sich ihr ältester Bruder mit seiner Familie häufig dort aufhalte (Prot. I S. 18; Prot. II S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Chancen intakt, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Dafür spricht auch, dass die Beschuldigte die Sprache ihres Heimatlandes flies- send spricht. Im Gegensatz dazu bekundet sie trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Mühe mit der deutschen Sprache. Dies erstaunt umso mehr, als
- 26 - ihre vier erwachsenen Kinder gemäss ihren Angaben kein Spanisch sprechen, sondern auf Deutsch mit ihr kommunizieren (Urk. 7 F/A 113 f.; Urk. 33 Rz. 35; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 16). Zulasten der Beschuldigten ist weiter zu berücksich- tigen, dass es ihr nicht gelang, sich langfristig in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Zwar kümmerte sie sich in erster Linie um die Betreuung ihrer vier Kinder und ging immer mal wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Allerdings handel- te es sich dabei stets um Tätigkeiten, die kaum besondere Kenntnisse oder Fä- higkeiten voraussetzten. Zusammen mit ihrem bereits fortgeschrittenen Alter und dem Umstand, dass sie keine Berufsausbildung absolvierte, besteht kaum Aus- sicht darauf, dass der Beschuldigten die dauerhafte berufliche Integration noch gelingen wird. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass sie seit Ende Februar 2022 als Buffet-Mitarbeiterin für das G._____ Restaurant H._____ tätig ist. Nega- tiv fällt weiter ins Gewicht, dass sie während vieler Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog und insofern von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe abhän- gig war. Zudem ist sie nach wie vor verschuldet, wobei sie anlässlich der Beru- fungsverhandlung die Höhe ihrer Schulden nicht beziffern konnte (Prot. II S. 12). Der Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass sie sich offenbar um die Ab- zahlung ihrer Schulden bemüht. Derzeit unterliegt das Einkommen aus ihrer Er- werbstätigkeit einer Lohnpfändung. Auch in persönlicher Hinsicht ist die Beschuldigte trotz der langen Aufenthalts- dauer hierzulande kaum integriert. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie lediglich pauschal, sie habe schon Freundinnen und Freunde, mit denen sie hin und wieder in den Ausgang gehe (Prot. II S. 13). Ihre behandelnden Thera- peuten hielten in ihrem Bericht vom 9. März 2022 dagegen fest, dass die Be- schuldigte weder Freunde noch Arbeitskollegen habe, da sie diesen nicht vertraue (Urk. 34/2). Folglich sind die einzigen Beziehungen, welche die Beschuldigte mit der Schweiz verbinden, familiärer Natur. Die Beschuldigte hat vier erwachsene Kinder, wovon drei im selben Ort wie sie leben. Der jüngste Sohn wohnt in einem weiter entfernteren Dorf, welches mit einer Anfahrt von rund anderthalb Stunden zu erreichen ist (Prot. II S. 10). Trotz der nahen Wohnverhältnisse scheint jedoch keine besonders enge, intensive Bindung zu bestehen oder ein tatsächliches Fa- milienleben stattzufinden. So erklärte die Beschuldigte anlässlich der Berufungs-
- 27 - verhandlung, dass ihre jüngeren Kinder, d.h. der jüngste Sohn und ihre Tochter, sie seit Kurzem hin und wieder bei ihr Zuhause besuchen würden (Prot. II S. 10). An diesem Eindruck vermag auch das anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichte Schreiben nichts zu ändern, welches von den Verfassern, d.h. den Kin- dern und der Nichte der Beschuldigten, nicht einmal persönlich unterzeichnet wurde (Urk. 59/6). Es ist erfreulich, dass sich das Verhältnis der Beschuldigten zu ihren Kindern inzwischen wieder verbessert hat. Zwischenzeitlich hatten diese den Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme hatte die Beschuldigte "keine Ahnung", wo ihre Kinder lebten (Urk. 7 F/A 119) und schien auch sonst wenig an ihnen interessiert. Im Wider- spruch dazu machte sie vor Vor-instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, bei Anordnung einer Landesverweisung könne sie ihre Kinder nicht mehr sehen und sich nicht mehr um diese kümmern bzw. für diese dasein (Prot. I S. 19; Prot. II S. 15). Dies erscheint nach dem vorstehend Erwogenen vorgeschoben und eher theoretischer als praktischer Natur zu sein. Soweit überhaupt von intak- ten familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen ausgegangen werden kann, besteht darüber hinaus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihren volljährigen Kindern. Ein solches ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Das Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ist da- her nicht tangiert. Ohnehin könnte der Kontakt zu den erwachsenen Kindern auch per Telefon oder Videochat aufrechterhalten werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihren Stiefvater, zu dem die Beschuldigte gemäss Angaben der Verteidigung ein gutes Verhältnis pflege (Urk. 58 Rz. 35). Mit ihren Geschwistern, welche teilweise ebenfalls in der Schweiz leben, hat die Beschuldigte dagegen nach eigenen Angaben keinen Kon- takt (Urk. 7 F/A 118; Prot. II S. 14). Auch wenn sich die Beschuldigte gegenwärtig in psychiatrischer und psychologi- scher Betreuung befindet, würde die Rückkehr in ihr Heimatland für sie keinen schweren persönlichen Härtefall bedeuten. Einerseits stehen ihr in der Dominika- nischen Republik dieselben Medikamente zur Verfügung wie in der Schweiz, an-
- 28 - dererseits sagte die Beschuldigte selbst aus, sie habe dort während längerer Zeit einen Psychologen aufgesucht. Dieser habe ihr jedoch geraten, sich in der Schweiz in therapeutische Behandlung zu begeben, weil sie ja nicht immer nach M._____ reisen könne (Prot. I S. 17; Prot. II S. 7). Zusammenfassend spricht die Beschuldigte fliessend die Sprache ihres Heimat- landes, mit dem sie sozial und kulturell verbunden ist. Sie besuchte es in der Ver- gangenheit mehrmals jährlich, wohingegen sie in der Schweiz trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer weder sozial noch beruflich integriert erscheint. Weder die ge- sundheitlichen Probleme der Beschuldigten noch die familiären Beziehungen zu ihren Kindern in der Schweiz vermögen einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen, welcher ihr eine Rückkehr in die Dominikanische Republik unzumutbar machen würden. Damit erübrigen sich er- gänzende Erwägungen zur Gegenüberstellung des privaten Interesses der Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung (vgl. Urk. 58 Rz. 39 ff.). Die Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und der positiven Legalprognose erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. Einer längeren Dauer stün- de ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Aus demselben Grund kommt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystems nicht in Betracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 42 S. 27; Dispositivzif- fern 9 und 10).
- 29 - Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihren Berufungsanträgen sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der Lan- desverweisung nicht durch. Sie unterliegt mithin vollumfänglich. Daran ändert nichts, dass das Strafmass gesenkt wurde, handelt es sich dabei doch um einen Ermessensentscheid des Sachgerichts und um eine bloss unwesentliche Abände- rung des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der amtliche Verteidiger ist für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren entsprechend seiner Honorarnote vom 10. Januar 2023 mit Fr. 5'499.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 3 AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren an, sah indessen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ab (Urk. 42 S. 26). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 23. März 2022 rechtzeitig Beru- fung an (Urk. 37) und liess am 21. Juli 2022 fristgerecht die schriftliche Beru- fungserklärung folgen (Urk. 41/2; Urk. 44). Innert der mit Präsidialverfügung vom
E. 5 August 2022 angesetzten Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. August 2022 auf die Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils (Urk. 48). Am 16. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 liess die Beschuldigte unter Hinweis auf medizinische Komplikationen nach einer Operation um Ver- schiebung des Verhandlungstermins ersuchen und reichte dazu ein Arztzeugnis ein, welches sie bis zum 12. Januar 2023 für verhandlungsunfähig erklärte (Urk. 55; Urk. 56). Das Verschiebungsgesuch wurde einstweilen abgelehnt, mit der Begründung, dass das eingereichte Arztzeugnis ungenügend sei, ein verbes- sertes Zeugnis aber nachgereicht werden könne, welches eine Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten zulasse (Urk. 57). Tags darauf fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 3).
- 5 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine iso- lierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivil- punkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b– g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht hingegen den Schuldpunkt, sind die wei- teren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, N 18 zu Art. 399 StPO; BSK StPO – EUGSTER, N 7 zu Art. 399 StPO). Die Beschuldigte beantragt mit der Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1). Mitangefochten sind sodann die mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zusammenhängenden Punkte, namentlich die Sanktion (Dispositivziffer 2), der Vollzug bzw. die Festset- zung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffern 3 und 4) und die Anordnung ei- ner Landesverweisung bzw. deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (Dispositivziffern 5 und 6). Weiter ist die Kostenauflage angefochten (Dis- positivziffer 9). Unangefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten samt Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung (Dispositivziffern 7 und 8), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe vom 1. September 2017 bis 30. September 2020 unrechtmässig Zusatz- leistungen der AHV / IV im Gesamtbetrag von Fr. 21'197.– bezogen. Sie habe auf den am 8. Januar 2019 und am 3. August 2020 ausgefüllten Formularen ver-
- 6 - schwiegen, dass sie im Zeitraum von Mai 2020 bis August 2020 bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____) ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– erzielt habe und von ca. September 2017 bis September 2020 ein monatliches Einkom- men von Fr. 300.– durch Reinigungsarbeiten bei einer nicht näher bekannten Pri- vatperson in C._____ (Urk. 21 S. 2 ff.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte gestand den Sachverhalt im Vorverfahren, vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ein. Sie machte je- doch geltend, nicht gewusst zu haben, dass sie falsche Angaben mache. Zudem habe sie ihre Erwerbstätigkeit den Behörden mündlich mitgeteilt (vgl. Urk. 7 F/A 11, 39, 50 f., 103; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 17 ff.).
3. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz verwarf diese Einwendungen ausführlich mit zutreffender Begrün- dung (Urk. 42 S. 7 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollum- fänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwä- gungen verstehen sich als Hervorhebungen: Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen müssen die Behauptungen einer beschul- digten Person trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Be- hauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer na- türlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungs- tatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Bewei- se nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person eigentlich geben
- 7 - können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn die beschuldigte Person zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Anga- be der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifi- scher Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermu- tung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldig- ten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu sub- stantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Die Beschuldigte wird vom Umstand belastet, dass sie eingestandenermassen ihr Einkommen nicht auf den Formularen deklariert hatte, obwohl sie dazu verpflich- tet gewesen wäre. Es ruft daher nach einer Erklärung, weshalb sie es gleichwohl unterliess, und diese Erklärung muss zumindest glaubhaft sein. Die Beschuldigte führte zwar in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie die Angaben auf dem Formular nicht verstanden bzw. nicht gewusst habe, was sie da ausfülle. Eine Kollegin, deren Namen sie nicht nennen wolle, habe es ihr übersetzt, aber nicht wörtlich (Urk. 6 F/A 80 ff., 72 f.; Urk. 7 F/A 20 f., 23 ff., 32 f.; Prot. I S. 7, 11; Prot. II S. 20). Diese Aussagen erscheinen jedoch unglaubhaft, nachdem die Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2021 deutlich ausführte, dass sie sich um den Inhalt und den Wahrheitsgehalt des Formulars nicht zu kümmern gedachte. Konkret erklärte sie, dass ihr niemand geholfen habe, als sie
- 8 - ihr Haus verloren habe. Sie sei extrem zornig gewesen, weil ihr niemand habe helfen wollen. Sie habe drei Selbstmordversuche hinter sich gehabt. Sie habe sich alleine gelassen gefühlt. "Als dann dieses Formular kam, fragte ich mich, weshalb ich diesen Scheiss ausfüllen soll, wenn mir doch zuvor keiner half. […] Weshalb soll ich da sagen, dass ich arbeite, wenn ich eine Witwenrente erhalte und mir sowieso niemand hilft. Ich habe weder den Grund des Formulars gese- hen, noch den Grund, die Wahrheit da hinein zu schreiben. Andere Leute würden sagen: ‹Ich fülle das Formular aus, die armen Leute auf der Gemeinde müssen ja alles wissen.›. Aber ich war so sauer und verletzt, dass ich mir sagte: ‹Was mi- schen die sich jetzt in mein Leben, nachdem sie mich so hängen gelassen ha- ben?›" (Urk. 7 F/A 51). Bei der Polizei führte sie am 21. Januar 2021 aus, sie ha- be die Einnahmen nicht deklariert, weil sie damit ihre Privatschulden habe bezah- len wollen (Urk. 6 F/A 107). Auf die Fragen, wie die Stadt D._____ ihre Nichtde- klaration hätte früher bemerken können, antwortete die Beschuldigte: "Wenn ich irgendwo 50 Franken fürs Babysitten erhalte oder fürs Küchenputzen? Soll ich das deklarieren?" (Urk. 6 F/A 111). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass die Beschuldigte nicht beabsichtigte, auf den Formularen die Wahrheit anzugeben. Sie erachtete sich als durch die Gemeinde mit den Formularen schikaniert und meinte, dass die Behörde ihr Ein- kommen nichts angehe. In diesem Sinne führte sie anlässlich der Berufungsver- handlung aus, sie habe nicht verstanden, weshalb sie den Angestellten der Ge- meinde D._____ eine Arbeitstätigkeit hätte mitteilen müssen. Diese Information habe ja ihre Privatsphäre betroffen (Prot. II S. 17). Zudem habe es bedeutet, dass sie total abhängig gewesen sei vom Sozialamt (Prot. II S. 18). Wenn die Beschul- digte ihre Erwerbseinkünfte entsprechend nicht deklarierte, erscheint dies als eine logische Folge dieser Aussagen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte vor der angeklagten Tat bereits mehrmals zur Rückerstattung von bezoge- nen Zusatzleistungen zur AHV/IV verpflichtet worden war, nachdem sich heraus- gestellt hatte, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse verändert hatten, was sie der zuständigen Behörde jedoch erst verspätet oder nicht offengelegt hatte (Urk. 2/8-9; Urk. 2/11-13; Urk. 2/18-19). Zusammen mit dem Sondersetting, wel- ches in der Folge für die Beschuldigte etabliert worden war und in dessen Rah-
- 9 - men regelmässige Besprechungen stattfanden, um allfällige Veränderungen in ih- ren massgeblichen Verhältnissen frühzeitig erkennen zu können, musste der Be- schuldigten bewusst sein, dass ihr die zugesprochenen Zusatzleistungen nicht bedingungslos und unabhängig von ihrer finanziellen Situation ausgerichtet wur- den und sich insofern von der Witwenrente unterschieden. Daran ändert nichts, dass sie nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügt und an psychischen Stö- rungen leidet. Der Argumentation der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 58 Rz. 9 f., 13; Prot. II S. 22 f.) ist daher nicht zu folgen. Dass die Beschuldigte das Einkommen der Behörde bewusst verheimlichte, lässt sich weiter aus dem Umstand folgern, dass sie sich den Lohn der B._____ auf ein neu eröffnetes Konto bei der E._____ AG überweisen liess, welches sie gegen- über den Behörden nicht deklariert hatte (Urk. 6 F/A 98). Dafür gab es keinen legi- timen Grund, denn das Führen mehrerer Konten löst zusätzliche Kontoführungs- gebühren aus. Zur Begründung führte die Beschuldigte aus, sie habe dieses Kon- to eröffnet, "weil die vom Betreibungsamt mir immer das Geld blockiert hat" (Urk.
E. 6 F/A 96) und sie habe dem Betreibungsamt auch nicht gesagt, dass sie arbeite, weil sie nicht gewollt habe, dass dieses bei ihrem Arbeitgeber anrufe (Prot. I S. 14). Diese Aussagen weisen deutlich auf ihre Absicht hin, das Geld vor dem Be- treibungsamt bzw. offiziell zu verheimlichen. Selbst wenn hinter der Kontoeröff- nung möglicherweise die Motivation stand, über den Lohn der B._____ selber ver- fügen und damit ihre Schulden in eigener Regie und nicht über das Betreibungs- amt abzahlen zu können, ist nach wie vor darauf zu schliessen, dass die Be- schuldigte ihr Erwerbseinkommen gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ganz bewusst nicht deklarierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie zudem geltend, dass sie das Konto bei der E._____ AG nur deshalb eröffnet habe, damit sie über eine Kreditkarte habe verfügen können, mit welcher sie jeweils Material für ihre Handarbeit über das Internet gekauft habe (Prot. II S. 20 f.; vgl. auch Prot. I S. 14). Diese Aussage erscheint nachgeschoben und nur wenig glaubhaft. Zudem liefert sie keine Erklärung dafür, weshalb die Beschuldig- te die Kontoeröffnung gegenüber dem Betreibungsamt und dem Amt für Zusatz- leistungen zur AHV/IV nicht offenlegte.
- 10 - Dem Argument der Verteidigung, wonach sprachliche Verständigungsschwierig- keiten und ein generelles Unverständnis der Beschuldigten über den Unterschied zwischen der Witwenrente und den Zusatzleistungen zur AHV/IV den unterbliebe- nen Deklarationen zugrunde gelegen seien (Urk. 58 Rz. 9, 12 f.; Prot. II S. 23 f.), ist schliesslich entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte seit über 35 Jahren in der Schweiz lebt und hier vier Kinder grossgezogen hat, welche gemäss ihren Anga- ben kein Spanisch sprechen (Urk. 7 F/A 113 f.; Urk. 33 Rz. 35; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 16). Auch die Verteidigung bestätigte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass Deutschkenntnisse vorhanden seien, die Beschuldigte im Alltag gut zurechtkomme und umgangssprachliches Deutsch spreche (Prot. I S. 23; Prot. II S. 23 f.). Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 9) zu berücksichtigen, dass sie in der Vergangenheit bereits wiederholt mit den Schweizer Behörden zwecks Bezug von Sozialleistungen, deren Ausrichtung u.a. von ihren finanziellen Verhältnissen abhängig war, in Kontakt stand (Urk. 1; Urk. 2/1 ff.; Urk. 6 F/A 19 ff., 32 ff., 39 ff.; Urk. 7 F/A 12, 15, 18 f.; Prot. I S. 6, 11). Dass die Beschuldigte einzig bei behördlichen Kontakten bzw. bei "Beamten- deutsch" Verständigungsschwierigkeiten haben will, erscheint daher vorgescho- ben und unglaubhaft. Die Erklärung der Beschuldigten im Strafverfahren, sie habe aufgrund sprachli- cher Verständnisprobleme die anklagegegenständlichen Formulare unvollständig bzw. falsch ausgefüllt, ist demzufolge mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 8) als Schutzbehauptung zu würdigen. Die Beschuldigte verheimlichte nicht nur den Lohn, sondern auch das Konto, auf welches der Lohn überwiesen wurde, bewusst und gewollt. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo bei der Reinigungstätigkeit der Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von le- diglich Fr. 200.– ausgegangen werden muss. Zudem hatte das Amt für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV gestützt auf die E-Mail des Leiters Intake bzw. des stellvertre- tenden Leiters Sozialabteilung an die zuständige Sachbearbeiterin des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt D._____ vom 23. April 2019 bereits ab
- 11 - diesem Datum Kenntnis vom Einkommen der Beschuldigten aus der Reinigungs- tätigkeit (Urk. 40 S. 5 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass die Behörde schon zu Beginn, d.h. bei Aufnahme dieser Tätigkeit, davon Kenntnis gehabt habe und nicht erst mit der genannten E-Mail (Urk. 58 Rz. 4 ff.). Diesem Argument ist ent- gegenzuhalten, dass die Beschuldigte nie von sich aus geltend machte, sie habe ihre Reinigungstätigkeit gleich zu Beginn der zuständigen Person beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV gemeldet. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2021 sagte sie lediglich aus, die zuständige Sachbearbeiterin ha- be seit rund zwei Jahren von dieser Tätigkeit gewusst (Urk. 6 F/A 104 f.), während sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2021 hinsichtlich des Zeitpunkts der Information nur noch vage ausführte, sie habe es der zuständigen Sachbearbeiterin "Vor sehr langer Zeit. Von Angesicht zu Ange- sicht." mitgeteilt. Sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wann dies genau gewesen sei (Urk. 7 F/A 45 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die zeitliche Angabe der Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich, vor wie vielen Jahren sie ihre Reinigungstätigkeit der für sie zuständigen Sachbearbeite- rin mitgeteilt habe, mit dem Versand der E-Mail vom 23. April 2019 in Einklang bringen lässt. Entgegen der Verteidigung ist deshalb erstellt, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits wesentlich früher von der Reinigungstätigkeit der Beschuldigten und den daraus resultieren- den Einkünften Kenntnis hatte. Entsprechend liegt ein tieferer Deliktsbetrag vor. Vom von der Stadt D._____ gel- tend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 21'197.– sind die zu Unrecht berück- sichtigten Einkünfte für die Monate Mai 2019 bis September 2020 abzuziehen, was Fr. 5'100.– entspricht (= 17 Monate x Fr. 300.–). Weiter ist für die Monate Ok- tober 2017 bis Ende April 2019 ein für die Schadensberechnung um Fr. 100.– zu hoch berechnetes Einkommen (Fr. 200.– statt Fr. 300.–) abzuziehen, was Fr. 1'900.– entspricht (= 19 Monate x Fr. 100.–). Demzufolge beträgt der Schaden der Stadt D._____ grob berechnet Fr. 14'197.– (= Fr. 21'197.– - Fr. 5'100.– - Fr. 1'900.–).
- 12 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Mit der Berufung wird geltend gemacht, das Verhalten der Beschuldigten erfülle höchstens den Tatbestand des leichten Falles des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 2).
2. Rechtliche Grundlagen Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Art. 148a StGB erfasst den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe und lautet: Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem an- dern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Nach der Botschaft ist Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert, welcher auch im Bereich des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialleistungen erfüllt sein kann (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Än- derung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Auslän- der, BBl 2013 5975, S. 6036 f.). Art. 148a StGB wird anwendbar, wenn das Be- trugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand von Art. 148a StGB erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Urteile des
- 13 - Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Im Unterschied zum Betrug setzt das Ver- schweigen von Tatsachen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ga- rantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, ge- nügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnis- se. Als Verschweigen gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Da Art. 148a StGB lediglich die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, wird die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin durch Art. 146 StGB erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen, welches darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Wer als Bezüger von Sozial- hilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständi- ger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Nach der zu Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung begründet die Verletzung gesetzlich und ver- traglich obliegender Meldepflichten (insbesondere nach Art. 31 Abs. 1 ATSG) kei- ne Garantenstellung, weshalb kein Schuldspruch wegen Betrugs ergehen kann. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Eine arglistige Täuschung kann auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich wäre, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
- 14 - die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Bele- ge nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufor- dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveran- lagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unter- lassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom
29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Andernfalls – d.h. bei Vorliegen von Ver- dachtsmomenten – hätte die Behörde jedoch zumindest leicht erhältlich zu ma- chende Unterlagen einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).
3. Würdigung Die Beschuldigte hat die Behörde durch unwahre Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation getäuscht. Sie verschwieg ihre Erwerbseinkünfte der B._____ und der Privatperson in C._____ und konnte sich darauf verlassen, dass die Behörde die gemachten Angaben nicht würde überprüfen können. Zudem leg- te sie das Konto, auf welches ihr der Lohn ausbezahlt wurde, der Behörde eben- falls nicht offen. Dabei handelte es sich nicht um ein Versehen, sondern die Be- schuldigten wollte dieses Konto nach eigenen Angaben dem Betreibungsamt und damit den Behörden bewusst nicht offenlegen, um eine Pfändung zu verhindern.
- 15 - Es liegen mithin besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands vor, nachdem die Beschuldigte nicht nur der Behörde ihre Erwerbseinkünfte ver- schwieg, sondern auch aktiv dafür besorgt war, dass diese auf anderen Doku- menten nicht erscheinen würden, welche sie der Behörde einzureichen hatte. Da- zu hatte sie eigens ein neues Konto eingerichtet bzw. einen zusätzlichen Aufwand betrieben, damit ihr Verschweigen unentdeckt bleiben würde. Es ist daher nicht von reinen Unterlassungshandlungen, sondern zusätzlich von einem aktiven Tun der Beschuldigten auszugehen. Dieses erweist sich zudem als arglistig. Es liegt keine gravierende Nachlässigkeit der Sozialbehörde vor, wodurch das täuschende Verhalten der Beschuldigten gänzlich in den Hintergrund gedrängt würde. Weil es in der Vergangenheit wiederholt zur verspäteten Meldung von ver- änderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen gekommen war, wurden im Zeitraum von Juni 2018 bis September 2019 regelmässige persönliche Gesprä- che mit der Beschuldigten anberaumt, um die Abklärung von Veränderungen in ihren Verhältnissen durch eine engmaschige Betreuung zu erleichtern. Somit hat das Amt nicht nur im üblichen Umfang mittels Abgabe periodischer Überprüfungs- formulare dazu aufgefordert, die zur Feststellung veränderter Verhältnisse benö- tigten Angaben zu Einkommen und Vermögen zu machen respektive die erforder- lichen Unterlagen einzureichen, sondern darüber hinaus anlässlich persönlicher Treffen versucht, allfällige Änderungen mündlich zu erfragen. Die Beschuldigte wurde sodann auf den Formularen auf die sozialversicherungsrechtliche Mitwir- kungs- und Meldepflicht hingewiesen. Die weiteren Merkmale des objektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte wusste und verstand, dass sie ihre gesamte Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen hatte, und deklarierte sie dennoch falsch. Es war ihr bewusst, dass die Sozialbehörde aufgrund dieser Falschdeklaration Leis- tungen ausrichten würde, auf welche sie nicht in vollem Umfang Anspruch gehabt hätte. Ihr Handeln war darauf ausgerichtet, diese zusätzlichen rechtsgrundlosen Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen. Sie handelte demnach vorsätz- lich. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfordert neben Vorsatz auch
- 16 - die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3). Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe nicht in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 58 Rz. 19; Prot. II S. 23 f.). Diesem Einwand ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil nicht zu folgen (Urk. 42 S. 15). Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Sanktionsart Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 146 StGB korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt. Zudem wur- de zutreffend dargelegt, dass keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vorliegen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erforderlich ma- chen würden (Urk. 42 S. 15 f.). Mit der Vorinstanz besteht sodann kein Anlass, aus Gründen der Spezialprävention eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; Urk. 42 S. 16). Einer härteren Bestrafung der Beschuldigten stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegen.
2. Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während meh- rerer Monate unrechtmässig Sozialleistungen bezog, welche ihr nicht zustanden. Sie unterliess es ganz gezielt, ihr Erwerbseinkommen der B._____ von insge- samt Fr. 46'303.85 (netto) in den Monaten Mai 2019 bis August 2020 zu deklarie- ren. Weiter verschwieg sie den Lohn für ihre Reinigungstätigkeit bei einer Privat- person von Fr. 200.– für die Monate Oktober 2017 bis April 2019. Dazu eröffnete sie eigens ein Konto, auf welches sie die Lohnbezüge leitete und welches sie der
- 17 - Sozialbehörde nicht offenlegte. Die von ihr zu Unrecht bezogenen Zusatzleistun- gen zur AHV/IV betragen Fr. 14'197.–. Auch wenn sich die Beschuldigte mit die- sem Betrag kein Luxusleben leisten konnte, sind weder der Deliktszeitraum noch die Höhe des Deliktsbetrages zu bagatellisieren. Ihre wirtschaftliche Besserstel- lung blieb in überschaubarem Rahmen, wobei sie nach eigenen Angaben mit dem erlangten Geld primär die Schulden bei anderen Gläubigern tilgte, was ihr nach eigenen Angaben gänzlich gelang (Urk. 6 F/A 106 f.). Das objektive Ver- schulden ist damit noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihrer Tat lagen rein egoistische Motive zugrunde, was dem Tatbestand des Betrugs immanent ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie raffiniert vor- ging und vorausplanend ein Lohnkonto bei der E._____ AG eröffnete, welches der Sozialbehörde nicht bekannt war. Auch dies führt zu keiner weiteren Erhö- hung des Verschuldens. Entsprechend führt die subjektive zu keiner Veränderung der objektiven Tatschwere, weshalb noch ein leichtes Verschulden anzunehmen ist. Dafür ist eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
3. Täterkomponente Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der 50-jährigen Beschuldig- ten ist bekannt, dass sie in F._____ in der Dominikanischen Republik geboren wurde. Aufgrund eines Unfalls während ihrer frühen Kindheit und der intensiven ärztlichen Versorgung, welche darauf folgte, konnte die Beschuldigte die obligato- rische Schule nicht ordentlich besuchen. Auch eine Ausbildung absolvierte sie nicht. Im Alter von rund 15 Jahren migrierte sie zusammen mit ihrer Mutter und den vier Geschwistern in die Schweiz. Inzwischen verfügt sie über eine Nieder- lassungsbewilligung C. Die Beschuldigte arbeitete hier in einer Schokoladenfab- rik, als Zimmermädchen sowie in Service und Küche. Seit dem 21. Februar 2022 ist sie als Buffet-Mitarbeiterin für das G._____ Restaurant H._____ tätig. Aufgrund eines operativen Eingriffs und einer anschliessenden Infektion, welche ebenfalls mittels Operation versorgt werden musste, konnte die Beschuldigte zwischen dem
E. 10 Oktober 2022 und dem 3. Januar 2023 nicht mehr ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschuldigte ist verwitwet und hat vier volljährige Kinder mit den
- 18 - Jahrgängen 1991, 1993, 1999 und 2000, welche alle in der Schweiz aufgewach- sen sind. Drei ihrer Kinder leben im selben Ort wie die Beschuldigte. Der jüngste Sohn wohne in einem weiter entfernteren Dorf, welches mit einer Anfahrt von rund anderthalb Stunden zu erreichen sei. Ebenfalls in der Schweiz lebt der Stiefvater der Beschuldigten. Ihre Eltern sind inzwischen verstorben. Zu ihren Geschwistern pflegt die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr und weiss demzufolge auch nicht, wo diese derzeit wohnhaft sind (Urk. 7 F/A 113 ff.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 6 ff.; Urk. 52/2). Die familiären Beziehungen der Beschuldigten werden nachfolgend unter E. VII.3. noch näher darzulegen sein. Aus ihrer Biogra- phie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren. Gemäss ärztlichem Bericht vom 9. März 2022 befindet sich die Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2020 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung bei M.Ed. I._____, Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. univ. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Als Diagnose wird eine mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F33.1), eine posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine paranoide und schizoide Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0-1) gestellt. Aufgrund der bei ihr diagnostizier- ten psychischen Störungen fühle sich die Beschuldigte deprimiert, traurig, freud- los, hoffnungslos, innerlich unruhig und teils gereizt und leide an Interessenlosig- keit sowie verminderter Konzentration und vermindertem Antrieb. Der Bericht führt präzisierend aus, dass die Beschuldigte niemandem vertraue. Sie sei sehr miss- trauisch, fühle sich schnell angegriffen und werde aggressiv. Sodann sei sie sehr nachtragend und könne auch nach langem Zeitablauf nicht verzeihen, wenn je- mand sie gekränkt oder beleidigt habe. Sie sei am liebsten alleine und ziehe sich stark von ihren Mitmenschen zurück (Urk. 34/2). Auch ohne bestätigendes Gut- achten ist zugunsten der Beschuldigten auf diese Feststellungen im ärztlichen Be- richt vom 9. März 2022 abzustellen und ihr eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren. Dies führt zu einer Reduktion der vorstehend festgelegten Strafe um 20 Tagessätze Geldstrafe.
- 19 - Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen in der Schweiz (Urk. 54), was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das Geständnis der Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist trotz erdrückender Beweislage und den einschränkenden Einwendungen hinsichtlich der subjektiven Elemente mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichti- gen. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sie sich zwar wiederholt für ihre Tat entschuldigte und eingestand, einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 7 F/A 26, 54; Prot. I S. 10, 13, 23). Allerdings wird aus ihren übrigen Aussagen deutlich, dass sie die Verantwortung für ihr strafbares Verhalten nicht in erster Linie bei sich selber sieht, sondern bei der Sozialbehörde, welche sie nicht genügend auf- geklärt habe. So führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus: "[Ich bitte] jetzt tausendmal um Entschuldigung. Wenn man mir das damals erklärt hätte, dann hätte ich das verstanden und müsste heute nicht hier stehen." (Prot. II S. 18). Vor diesem Hintergrund kann nicht von echter Reue und Einsicht in das Un- recht ihres Verhaltens die Rede sein. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessät- zen leicht strafmindernd aus. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu sanktionieren. Die Beschuldigte arbeitet seit dem 21. Februar 2022 mit einem Pensum von 50 % im G._____ Restaurant H._____ in K._____, wo sie Fr. 25.44 pro Stunde (brutto) verdient, was einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 3'600.– entspricht (Prot. I S. 16; Prot. II S. 10, 16, 25; Urk. 52/1-2; Urk. 52/4-6). Daneben wird ihr eine Witwenrente von Fr. 170.– pro Monat ausgerichtet (Prot. II S. 10; Urk. 52/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass ihr Erwerbseinkommen derzeit einer Lohnpfändung unterliege (Prot. II S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Tagessatzhöhe auf den gesetzli- chen Minimalbetrag von Fr. 30.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochene Ver- bindungsbusse (Urk. 42 S. 19 f., 26) besteht indessen kein Raum. Weder handelt
- 20 - es sich vorliegend um eine Delinquenz aus dem Bereich der Massendelinquenz wie dem Strassenverkehrsrecht, wo es stossend erscheint, wenn bei schwereren Taten eine bedingte Geldstrafe und bei blossen Übertretungen eine zu bezahlen- de Busse verhängt wird (Schnittstellenproblematik). Zudem liegen keine Umstän- de vor, welche es notwendig erscheinen lassen, eine zusätzliche Busse als spür- baren Denkzettel für die Beschuldigte bzw. zum Zweck der Warnwirkung ausfäl- len zu müssen. Entsprechend hat es bei der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. VI. Vollzug Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Be- schuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Damit wird die günstige Prog- nose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe ex lege vermutet. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Landesverweisung
1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz ordnete gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Urk. 42 S. 21 ff., 27). Mit ihrer Berufung beantragt die Beschuldigte, es sei von der Anordnung ei- ner Landesverweisung abzusehen (Urk. 58 S. 2).
2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverwei- sung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss
- 21 - zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind nament- lich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, der Ge- sundheitszustand, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen im Herkunftsstaat. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 170; vgl. auch BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom
7. August 2017, N 74 ff.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der betroffenen Person auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
- 22 - Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnis- sen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein schwerer persönli- cher Härtefall kann ferner dann eintreten, wenn eine beschuldigte Person auf- grund von Krankheit oder eines Gebrechens auf medizinische Leistungen ange- wiesen ist. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang der Grad der Gesundheits- gefährdung, die im Ursprungsland zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungen sowie die negativen Konsequenzen, welche die Verweisung aus der Schweiz für die betroffene Person haben könnten (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen = Pra 109 [2020] Nr. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; vgl. auch FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 85). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüberzustellen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE
- 23 - 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.3; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1). Überwiegen dage- gen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen wer- den (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.).
3. Würdigung Die Beschuldigte ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und verfüg- te während des Deliktszeitraums über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Sie gilt somit als Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Wäh- rend des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gab diese persönliche Eigenschaft der Beschuldigten zu keinerlei Fragen oder Bemerkun- gen Anlass. An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung jedoch (erst- mals) darauf aufmerksam, dass die Beschuldigte im Jahr 1986, d.h. kurz vor ihrer Migration in die Schweiz, von L._____, dem Ehemann ihrer Mutter, adoptiert wor- den sei. Dazu reichte sie ein Adoptionsurteil und den Geburtsschein der Beschul- digten (samt Übersetzungen) ein. Die Verteidigung führte aus, dass die Beschul- digte als Folge der Adoption durch L._____ – einem Schweizer Bürger – gestützt auf Art. 4 BüG dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und damit das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, zumal sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig gewesen sei. Diese Regelung sei bereits in Art. 7 des Bundesgeset- zes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts enthalten gewesen und seit 1973 in Kraft. Die Verteidigung kam folglich zum Schluss, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB handle und eine Landesverweisung gestützt auf diese Bestimmung daher ausser Betracht falle (Urk. 58 Rz. 32; Urk. 59/1-4). Dem ist entgegenzuhalten, dass öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Die Beschuldigte ist im Einwohnerregister der Stadt D._____ und dem Schweizerischen Strafregis- ter als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik erfasst, was sich aus den eingeholten Auszügen dieser Register ergibt (Urk. 17/1-2; Urk. 17/4; Urk. 43; Urk. 54). Die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen vermögen die Un-
- 24 - richtigkeit dieser öffentlichen Urkunden bzw. des daraus ersichtlichen Registerein- trags nicht zu beweisen. Es trifft zwar zu, dass ein minderjähriges ausländisches Kind, welches von einem Schweizer Bürger adoptiert wurde, gestützt auf Art. 7 der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG) das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht erwirbt. Allerdings ist fraglich, ob das von der Verteidigung eingereichte Urteil der 4. Kammer des erstinstanzlichen Gerichts für Zivil- und Handelssachen in M._____ (Dominikanische Republik) betreffend Adoption der Beschuldigten durch L._____ in der Schweiz anerkannt wurde und die Beschul- digte gestützt darauf tatsächlich die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb. So- dann ist selbst für den Fall, dass die Beschuldigte Schweizer Bürgerin wurde, nicht auszuschliessen, dass sich im Nachgang zur behaupteten Adoption durch L._____ Umstände ereigneten, welche zu einem Verlust oder dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts führten (vgl. Art. 8 ff. und Art. 42 ff. aBüG). Hinzukommt, dass sich die Beschuldigte persönlich im Verlauf dieses Strafverfahrens nie da- hingehend äusserte, infolge der Adoption durch den Ehemann ihrer Mutter die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der verstärkte Beweiswert der eingeholten Registerauszüge und des daraus ersichtli- chen Registereintrags über die Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht ent- kräftet. Sie gilt daher nach wie vor als Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Beim von der Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Sozialhilfebereich handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Damit ist die Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Daran ändert nichts, dass die Verteidi- gung die Straftat unter Hinweis auf das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass als "Bagatelle" erachtet (Urk. 33 Rz. 32; Urk. 58 Rz. 31). Gemäss Art. 66a StGB ist die Grundlage für eine Landesverweisung die Verurteilung zu einer Katalogtat und nicht die Höhe der konkreten Strafe.
- 25 - Die Beschuldigte wurde in der Dominikanischen Republik geboren und verbrachte dort ihre Kindheit und Jugend bis zum Alter von 15 Jahren. Auch wenn sie min- derjährig in die Schweiz kam und seit über 35 Jahren hier lebt, hat sie den Kon- takt zum Heimatland keineswegs abgebrochen. So gab sie an, sie habe sich an- fänglich nicht häufig in der Dominikanischen Republik aufgehalten. "Aber ab und zu ging ich. Später, als der Älteste gross genug war, oder auch Freundinnen auf die Kinder geschaut haben, ging ich immer, das heisst zwei oder dreimal im Jahr. Bis mein richtiger Vater gestorben ist. Ich ging danach ein paar Mal, um meinen Freund zu sehen und diesen Mai (gemeint 2021), weil meine Mutter gestorben ist." (Urk. 7 F/A 115). Letztmals sei sie Ende Dezember 2021 bzw. anfangs 2022 in der Dominikanischen Republik gewesen. Vor dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2021 sei sie diese "immer" besuchen gegangen (Prot. I S. 17). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie seit ihrem letzten Aufent- halt in der Dominikanischen Republik Ende Dezember 2021 bzw. anfangs 2022 nicht mehr dort gewesen sei. Seit dem Tod ihrer Mutter habe sie in ihrem Heimat- land keine Familie mehr und deshalb keinen Grund, dorthin zu gehen. Wenn überhaupt, würde sie für Ferien dorthin reisen, aber sonst nicht und schon gar nicht so oft wie früher (Prot. II S. 13). Diese Aussagen ändern jedoch nichts am Eindruck, dass die Beschuldigte den engen Bezug zu ihrem Heimatland nie auf- gab und auch nicht ausschliesst, sich in Zukunft – zumindest ferienhalber – dort aufzuhalten. Ihre letzte Reise in die Dominikanische Republik liegt gerade erst rund ein Jahr zurück. Davor war sie regelmässig, d.h. mehrmals pro Jahr, in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie ist folglich nicht nur mit der Kultur, sondern auch mit den aktuellen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut und dürfte aus dem Um- feld ihrer inzwischen verstorbenen Eltern über soziale Kontakte verfügen. Zudem erklärte die Beschuldigte, dass sie dort Freunde habe und sich ihr ältester Bruder mit seiner Familie häufig dort aufhalte (Prot. I S. 18; Prot. II S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Chancen intakt, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Dafür spricht auch, dass die Beschuldigte die Sprache ihres Heimatlandes flies- send spricht. Im Gegensatz dazu bekundet sie trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Mühe mit der deutschen Sprache. Dies erstaunt umso mehr, als
- 26 - ihre vier erwachsenen Kinder gemäss ihren Angaben kein Spanisch sprechen, sondern auf Deutsch mit ihr kommunizieren (Urk. 7 F/A 113 f.; Urk. 33 Rz. 35; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 16). Zulasten der Beschuldigten ist weiter zu berücksich- tigen, dass es ihr nicht gelang, sich langfristig in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Zwar kümmerte sie sich in erster Linie um die Betreuung ihrer vier Kinder und ging immer mal wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Allerdings handel- te es sich dabei stets um Tätigkeiten, die kaum besondere Kenntnisse oder Fä- higkeiten voraussetzten. Zusammen mit ihrem bereits fortgeschrittenen Alter und dem Umstand, dass sie keine Berufsausbildung absolvierte, besteht kaum Aus- sicht darauf, dass der Beschuldigten die dauerhafte berufliche Integration noch gelingen wird. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass sie seit Ende Februar 2022 als Buffet-Mitarbeiterin für das G._____ Restaurant H._____ tätig ist. Nega- tiv fällt weiter ins Gewicht, dass sie während vieler Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog und insofern von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe abhän- gig war. Zudem ist sie nach wie vor verschuldet, wobei sie anlässlich der Beru- fungsverhandlung die Höhe ihrer Schulden nicht beziffern konnte (Prot. II S. 12). Der Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass sie sich offenbar um die Ab- zahlung ihrer Schulden bemüht. Derzeit unterliegt das Einkommen aus ihrer Er- werbstätigkeit einer Lohnpfändung. Auch in persönlicher Hinsicht ist die Beschuldigte trotz der langen Aufenthalts- dauer hierzulande kaum integriert. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie lediglich pauschal, sie habe schon Freundinnen und Freunde, mit denen sie hin und wieder in den Ausgang gehe (Prot. II S. 13). Ihre behandelnden Thera- peuten hielten in ihrem Bericht vom 9. März 2022 dagegen fest, dass die Be- schuldigte weder Freunde noch Arbeitskollegen habe, da sie diesen nicht vertraue (Urk. 34/2). Folglich sind die einzigen Beziehungen, welche die Beschuldigte mit der Schweiz verbinden, familiärer Natur. Die Beschuldigte hat vier erwachsene Kinder, wovon drei im selben Ort wie sie leben. Der jüngste Sohn wohnt in einem weiter entfernteren Dorf, welches mit einer Anfahrt von rund anderthalb Stunden zu erreichen ist (Prot. II S. 10). Trotz der nahen Wohnverhältnisse scheint jedoch keine besonders enge, intensive Bindung zu bestehen oder ein tatsächliches Fa- milienleben stattzufinden. So erklärte die Beschuldigte anlässlich der Berufungs-
- 27 - verhandlung, dass ihre jüngeren Kinder, d.h. der jüngste Sohn und ihre Tochter, sie seit Kurzem hin und wieder bei ihr Zuhause besuchen würden (Prot. II S. 10). An diesem Eindruck vermag auch das anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichte Schreiben nichts zu ändern, welches von den Verfassern, d.h. den Kin- dern und der Nichte der Beschuldigten, nicht einmal persönlich unterzeichnet wurde (Urk. 59/6). Es ist erfreulich, dass sich das Verhältnis der Beschuldigten zu ihren Kindern inzwischen wieder verbessert hat. Zwischenzeitlich hatten diese den Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme hatte die Beschuldigte "keine Ahnung", wo ihre Kinder lebten (Urk. 7 F/A 119) und schien auch sonst wenig an ihnen interessiert. Im Wider- spruch dazu machte sie vor Vor-instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, bei Anordnung einer Landesverweisung könne sie ihre Kinder nicht mehr sehen und sich nicht mehr um diese kümmern bzw. für diese dasein (Prot. I S. 19; Prot. II S. 15). Dies erscheint nach dem vorstehend Erwogenen vorgeschoben und eher theoretischer als praktischer Natur zu sein. Soweit überhaupt von intak- ten familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen ausgegangen werden kann, besteht darüber hinaus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihren volljährigen Kindern. Ein solches ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Das Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ist da- her nicht tangiert. Ohnehin könnte der Kontakt zu den erwachsenen Kindern auch per Telefon oder Videochat aufrechterhalten werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihren Stiefvater, zu dem die Beschuldigte gemäss Angaben der Verteidigung ein gutes Verhältnis pflege (Urk. 58 Rz. 35). Mit ihren Geschwistern, welche teilweise ebenfalls in der Schweiz leben, hat die Beschuldigte dagegen nach eigenen Angaben keinen Kon- takt (Urk. 7 F/A 118; Prot. II S. 14). Auch wenn sich die Beschuldigte gegenwärtig in psychiatrischer und psychologi- scher Betreuung befindet, würde die Rückkehr in ihr Heimatland für sie keinen schweren persönlichen Härtefall bedeuten. Einerseits stehen ihr in der Dominika- nischen Republik dieselben Medikamente zur Verfügung wie in der Schweiz, an-
- 28 - dererseits sagte die Beschuldigte selbst aus, sie habe dort während längerer Zeit einen Psychologen aufgesucht. Dieser habe ihr jedoch geraten, sich in der Schweiz in therapeutische Behandlung zu begeben, weil sie ja nicht immer nach M._____ reisen könne (Prot. I S. 17; Prot. II S. 7). Zusammenfassend spricht die Beschuldigte fliessend die Sprache ihres Heimat- landes, mit dem sie sozial und kulturell verbunden ist. Sie besuchte es in der Ver- gangenheit mehrmals jährlich, wohingegen sie in der Schweiz trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer weder sozial noch beruflich integriert erscheint. Weder die ge- sundheitlichen Probleme der Beschuldigten noch die familiären Beziehungen zu ihren Kindern in der Schweiz vermögen einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen, welcher ihr eine Rückkehr in die Dominikanische Republik unzumutbar machen würden. Damit erübrigen sich er- gänzende Erwägungen zur Gegenüberstellung des privaten Interesses der Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung (vgl. Urk. 58 Rz. 39 ff.). Die Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und der positiven Legalprognose erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. Einer längeren Dauer stün- de ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Aus demselben Grund kommt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystems nicht in Betracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 42 S. 27; Dispositivzif- fern 9 und 10).
- 29 - Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihren Berufungsanträgen sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der Lan- desverweisung nicht durch. Sie unterliegt mithin vollumfänglich. Daran ändert nichts, dass das Strafmass gesenkt wurde, handelt es sich dabei doch um einen Ermessensentscheid des Sachgerichts und um eine bloss unwesentliche Abände- rung des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der amtliche Verteidiger ist für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren entsprechend seiner Honorarnote vom 10. Januar 2023 mit Fr. 5'499.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 3 AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 18. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 30 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'499.80 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 31 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an ...@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Stadt D._____, vertreten durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, … [Adresse], unter Hinweis auf die Fall-Nr. … und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220364-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 10. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2022 (GG210040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2021 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. e StGB für 5 Jahre des Lan- des verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'440.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt.
- 3 -
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 2)
1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. März 2022 aufzuheben und die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs vollumfänglich freizusprechen und höchstens gestützt auf Art. 148a Abs. 2 StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, leichter Fall) zu verurteilen.
2. Es seien die Dispositivziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils auf- zuheben und die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu be- strafen.
3. Es sei die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und von einer Landesverweisung abzusehen.
4. Es sei die Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten nach Massgabe des obergerichtlichen Berufungsent- scheids neu zu verteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der Vorinstanz vom 18. März 2022 wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für die Busse setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Ferner ordnete sie eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren an, sah indessen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ab (Urk. 42 S. 26). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 23. März 2022 rechtzeitig Beru- fung an (Urk. 37) und liess am 21. Juli 2022 fristgerecht die schriftliche Beru- fungserklärung folgen (Urk. 41/2; Urk. 44). Innert der mit Präsidialverfügung vom
5. August 2022 angesetzten Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. August 2022 auf die Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils (Urk. 48). Am 16. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 liess die Beschuldigte unter Hinweis auf medizinische Komplikationen nach einer Operation um Ver- schiebung des Verhandlungstermins ersuchen und reichte dazu ein Arztzeugnis ein, welches sie bis zum 12. Januar 2023 für verhandlungsunfähig erklärte (Urk. 55; Urk. 56). Das Verschiebungsgesuch wurde einstweilen abgelehnt, mit der Begründung, dass das eingereichte Arztzeugnis ungenügend sei, ein verbes- sertes Zeugnis aber nachgereicht werden könne, welches eine Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten zulasse (Urk. 57). Tags darauf fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 3).
- 5 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine iso- lierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivil- punkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b– g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht hingegen den Schuldpunkt, sind die wei- teren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, N 18 zu Art. 399 StPO; BSK StPO – EUGSTER, N 7 zu Art. 399 StPO). Die Beschuldigte beantragt mit der Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1). Mitangefochten sind sodann die mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zusammenhängenden Punkte, namentlich die Sanktion (Dispositivziffer 2), der Vollzug bzw. die Festset- zung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffern 3 und 4) und die Anordnung ei- ner Landesverweisung bzw. deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (Dispositivziffern 5 und 6). Weiter ist die Kostenauflage angefochten (Dis- positivziffer 9). Unangefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten samt Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung (Dispositivziffern 7 und 8), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie habe vom 1. September 2017 bis 30. September 2020 unrechtmässig Zusatz- leistungen der AHV / IV im Gesamtbetrag von Fr. 21'197.– bezogen. Sie habe auf den am 8. Januar 2019 und am 3. August 2020 ausgefüllten Formularen ver-
- 6 - schwiegen, dass sie im Zeitraum von Mai 2020 bis August 2020 bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____) ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– erzielt habe und von ca. September 2017 bis September 2020 ein monatliches Einkom- men von Fr. 300.– durch Reinigungsarbeiten bei einer nicht näher bekannten Pri- vatperson in C._____ (Urk. 21 S. 2 ff.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte gestand den Sachverhalt im Vorverfahren, vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ein. Sie machte je- doch geltend, nicht gewusst zu haben, dass sie falsche Angaben mache. Zudem habe sie ihre Erwerbstätigkeit den Behörden mündlich mitgeteilt (vgl. Urk. 7 F/A 11, 39, 50 f., 103; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 17 ff.).
3. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz verwarf diese Einwendungen ausführlich mit zutreffender Begrün- dung (Urk. 42 S. 7 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollum- fänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwä- gungen verstehen sich als Hervorhebungen: Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen müssen die Behauptungen einer beschul- digten Person trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Be- hauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer na- türlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungs- tatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Bewei- se nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person eigentlich geben
- 7 - können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn die beschuldigte Person zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Anga- be der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifi- scher Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermu- tung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldig- ten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu sub- stantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Die Beschuldigte wird vom Umstand belastet, dass sie eingestandenermassen ihr Einkommen nicht auf den Formularen deklariert hatte, obwohl sie dazu verpflich- tet gewesen wäre. Es ruft daher nach einer Erklärung, weshalb sie es gleichwohl unterliess, und diese Erklärung muss zumindest glaubhaft sein. Die Beschuldigte führte zwar in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie die Angaben auf dem Formular nicht verstanden bzw. nicht gewusst habe, was sie da ausfülle. Eine Kollegin, deren Namen sie nicht nennen wolle, habe es ihr übersetzt, aber nicht wörtlich (Urk. 6 F/A 80 ff., 72 f.; Urk. 7 F/A 20 f., 23 ff., 32 f.; Prot. I S. 7, 11; Prot. II S. 20). Diese Aussagen erscheinen jedoch unglaubhaft, nachdem die Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2021 deutlich ausführte, dass sie sich um den Inhalt und den Wahrheitsgehalt des Formulars nicht zu kümmern gedachte. Konkret erklärte sie, dass ihr niemand geholfen habe, als sie
- 8 - ihr Haus verloren habe. Sie sei extrem zornig gewesen, weil ihr niemand habe helfen wollen. Sie habe drei Selbstmordversuche hinter sich gehabt. Sie habe sich alleine gelassen gefühlt. "Als dann dieses Formular kam, fragte ich mich, weshalb ich diesen Scheiss ausfüllen soll, wenn mir doch zuvor keiner half. […] Weshalb soll ich da sagen, dass ich arbeite, wenn ich eine Witwenrente erhalte und mir sowieso niemand hilft. Ich habe weder den Grund des Formulars gese- hen, noch den Grund, die Wahrheit da hinein zu schreiben. Andere Leute würden sagen: ‹Ich fülle das Formular aus, die armen Leute auf der Gemeinde müssen ja alles wissen.›. Aber ich war so sauer und verletzt, dass ich mir sagte: ‹Was mi- schen die sich jetzt in mein Leben, nachdem sie mich so hängen gelassen ha- ben?›" (Urk. 7 F/A 51). Bei der Polizei führte sie am 21. Januar 2021 aus, sie ha- be die Einnahmen nicht deklariert, weil sie damit ihre Privatschulden habe bezah- len wollen (Urk. 6 F/A 107). Auf die Fragen, wie die Stadt D._____ ihre Nichtde- klaration hätte früher bemerken können, antwortete die Beschuldigte: "Wenn ich irgendwo 50 Franken fürs Babysitten erhalte oder fürs Küchenputzen? Soll ich das deklarieren?" (Urk. 6 F/A 111). Diese Aussagen zeigen deutlich auf, dass die Beschuldigte nicht beabsichtigte, auf den Formularen die Wahrheit anzugeben. Sie erachtete sich als durch die Gemeinde mit den Formularen schikaniert und meinte, dass die Behörde ihr Ein- kommen nichts angehe. In diesem Sinne führte sie anlässlich der Berufungsver- handlung aus, sie habe nicht verstanden, weshalb sie den Angestellten der Ge- meinde D._____ eine Arbeitstätigkeit hätte mitteilen müssen. Diese Information habe ja ihre Privatsphäre betroffen (Prot. II S. 17). Zudem habe es bedeutet, dass sie total abhängig gewesen sei vom Sozialamt (Prot. II S. 18). Wenn die Beschul- digte ihre Erwerbseinkünfte entsprechend nicht deklarierte, erscheint dies als eine logische Folge dieser Aussagen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte vor der angeklagten Tat bereits mehrmals zur Rückerstattung von bezoge- nen Zusatzleistungen zur AHV/IV verpflichtet worden war, nachdem sich heraus- gestellt hatte, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse verändert hatten, was sie der zuständigen Behörde jedoch erst verspätet oder nicht offengelegt hatte (Urk. 2/8-9; Urk. 2/11-13; Urk. 2/18-19). Zusammen mit dem Sondersetting, wel- ches in der Folge für die Beschuldigte etabliert worden war und in dessen Rah-
- 9 - men regelmässige Besprechungen stattfanden, um allfällige Veränderungen in ih- ren massgeblichen Verhältnissen frühzeitig erkennen zu können, musste der Be- schuldigten bewusst sein, dass ihr die zugesprochenen Zusatzleistungen nicht bedingungslos und unabhängig von ihrer finanziellen Situation ausgerichtet wur- den und sich insofern von der Witwenrente unterschieden. Daran ändert nichts, dass sie nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügt und an psychischen Stö- rungen leidet. Der Argumentation der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 58 Rz. 9 f., 13; Prot. II S. 22 f.) ist daher nicht zu folgen. Dass die Beschuldigte das Einkommen der Behörde bewusst verheimlichte, lässt sich weiter aus dem Umstand folgern, dass sie sich den Lohn der B._____ auf ein neu eröffnetes Konto bei der E._____ AG überweisen liess, welches sie gegen- über den Behörden nicht deklariert hatte (Urk. 6 F/A 98). Dafür gab es keinen legi- timen Grund, denn das Führen mehrerer Konten löst zusätzliche Kontoführungs- gebühren aus. Zur Begründung führte die Beschuldigte aus, sie habe dieses Kon- to eröffnet, "weil die vom Betreibungsamt mir immer das Geld blockiert hat" (Urk. 6 F/A 96) und sie habe dem Betreibungsamt auch nicht gesagt, dass sie arbeite, weil sie nicht gewollt habe, dass dieses bei ihrem Arbeitgeber anrufe (Prot. I S. 14). Diese Aussagen weisen deutlich auf ihre Absicht hin, das Geld vor dem Be- treibungsamt bzw. offiziell zu verheimlichen. Selbst wenn hinter der Kontoeröff- nung möglicherweise die Motivation stand, über den Lohn der B._____ selber ver- fügen und damit ihre Schulden in eigener Regie und nicht über das Betreibungs- amt abzahlen zu können, ist nach wie vor darauf zu schliessen, dass die Be- schuldigte ihr Erwerbseinkommen gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ganz bewusst nicht deklarierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie zudem geltend, dass sie das Konto bei der E._____ AG nur deshalb eröffnet habe, damit sie über eine Kreditkarte habe verfügen können, mit welcher sie jeweils Material für ihre Handarbeit über das Internet gekauft habe (Prot. II S. 20 f.; vgl. auch Prot. I S. 14). Diese Aussage erscheint nachgeschoben und nur wenig glaubhaft. Zudem liefert sie keine Erklärung dafür, weshalb die Beschuldig- te die Kontoeröffnung gegenüber dem Betreibungsamt und dem Amt für Zusatz- leistungen zur AHV/IV nicht offenlegte.
- 10 - Dem Argument der Verteidigung, wonach sprachliche Verständigungsschwierig- keiten und ein generelles Unverständnis der Beschuldigten über den Unterschied zwischen der Witwenrente und den Zusatzleistungen zur AHV/IV den unterbliebe- nen Deklarationen zugrunde gelegen seien (Urk. 58 Rz. 9, 12 f.; Prot. II S. 23 f.), ist schliesslich entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte seit über 35 Jahren in der Schweiz lebt und hier vier Kinder grossgezogen hat, welche gemäss ihren Anga- ben kein Spanisch sprechen (Urk. 7 F/A 113 f.; Urk. 33 Rz. 35; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 16). Auch die Verteidigung bestätigte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass Deutschkenntnisse vorhanden seien, die Beschuldigte im Alltag gut zurechtkomme und umgangssprachliches Deutsch spreche (Prot. I S. 23; Prot. II S. 23 f.). Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 9) zu berücksichtigen, dass sie in der Vergangenheit bereits wiederholt mit den Schweizer Behörden zwecks Bezug von Sozialleistungen, deren Ausrichtung u.a. von ihren finanziellen Verhältnissen abhängig war, in Kontakt stand (Urk. 1; Urk. 2/1 ff.; Urk. 6 F/A 19 ff., 32 ff., 39 ff.; Urk. 7 F/A 12, 15, 18 f.; Prot. I S. 6, 11). Dass die Beschuldigte einzig bei behördlichen Kontakten bzw. bei "Beamten- deutsch" Verständigungsschwierigkeiten haben will, erscheint daher vorgescho- ben und unglaubhaft. Die Erklärung der Beschuldigten im Strafverfahren, sie habe aufgrund sprachli- cher Verständnisprobleme die anklagegegenständlichen Formulare unvollständig bzw. falsch ausgefüllt, ist demzufolge mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 8) als Schutzbehauptung zu würdigen. Die Beschuldigte verheimlichte nicht nur den Lohn, sondern auch das Konto, auf welches der Lohn überwiesen wurde, bewusst und gewollt. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt erstellt, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo bei der Reinigungstätigkeit der Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von le- diglich Fr. 200.– ausgegangen werden muss. Zudem hatte das Amt für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV gestützt auf die E-Mail des Leiters Intake bzw. des stellvertre- tenden Leiters Sozialabteilung an die zuständige Sachbearbeiterin des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt D._____ vom 23. April 2019 bereits ab
- 11 - diesem Datum Kenntnis vom Einkommen der Beschuldigten aus der Reinigungs- tätigkeit (Urk. 40 S. 5 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass die Behörde schon zu Beginn, d.h. bei Aufnahme dieser Tätigkeit, davon Kenntnis gehabt habe und nicht erst mit der genannten E-Mail (Urk. 58 Rz. 4 ff.). Diesem Argument ist ent- gegenzuhalten, dass die Beschuldigte nie von sich aus geltend machte, sie habe ihre Reinigungstätigkeit gleich zu Beginn der zuständigen Person beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV gemeldet. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2021 sagte sie lediglich aus, die zuständige Sachbearbeiterin ha- be seit rund zwei Jahren von dieser Tätigkeit gewusst (Urk. 6 F/A 104 f.), während sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2021 hinsichtlich des Zeitpunkts der Information nur noch vage ausführte, sie habe es der zuständigen Sachbearbeiterin "Vor sehr langer Zeit. Von Angesicht zu Ange- sicht." mitgeteilt. Sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wann dies genau gewesen sei (Urk. 7 F/A 45 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die zeitliche Angabe der Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei Zürich, vor wie vielen Jahren sie ihre Reinigungstätigkeit der für sie zuständigen Sachbearbeite- rin mitgeteilt habe, mit dem Versand der E-Mail vom 23. April 2019 in Einklang bringen lässt. Entgegen der Verteidigung ist deshalb erstellt, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits wesentlich früher von der Reinigungstätigkeit der Beschuldigten und den daraus resultieren- den Einkünften Kenntnis hatte. Entsprechend liegt ein tieferer Deliktsbetrag vor. Vom von der Stadt D._____ gel- tend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 21'197.– sind die zu Unrecht berück- sichtigten Einkünfte für die Monate Mai 2019 bis September 2020 abzuziehen, was Fr. 5'100.– entspricht (= 17 Monate x Fr. 300.–). Weiter ist für die Monate Ok- tober 2017 bis Ende April 2019 ein für die Schadensberechnung um Fr. 100.– zu hoch berechnetes Einkommen (Fr. 200.– statt Fr. 300.–) abzuziehen, was Fr. 1'900.– entspricht (= 19 Monate x Fr. 100.–). Demzufolge beträgt der Schaden der Stadt D._____ grob berechnet Fr. 14'197.– (= Fr. 21'197.– - Fr. 5'100.– - Fr. 1'900.–).
- 12 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Mit der Berufung wird geltend gemacht, das Verhalten der Beschuldigten erfülle höchstens den Tatbestand des leichten Falles des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 2).
2. Rechtliche Grundlagen Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Art. 148a StGB erfasst den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe und lautet: Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem an- dern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Nach der Botschaft ist Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert, welcher auch im Bereich des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialleistungen erfüllt sein kann (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Än- derung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Auslän- der, BBl 2013 5975, S. 6036 f.). Art. 148a StGB wird anwendbar, wenn das Be- trugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand von Art. 148a StGB erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Urteile des
- 13 - Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Im Unterschied zum Betrug setzt das Ver- schweigen von Tatsachen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ga- rantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, ge- nügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnis- se. Als Verschweigen gilt daher nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungserbringer (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Da Art. 148a StGB lediglich die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, wird die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin durch Art. 146 StGB erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen, welches darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Wer als Bezüger von Sozial- hilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständi- ger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Nach der zu Art. 146 StGB ergangenen Rechtsprechung begründet die Verletzung gesetzlich und ver- traglich obliegender Meldepflichten (insbesondere nach Art. 31 Abs. 1 ATSG) kei- ne Garantenstellung, weshalb kein Schuldspruch wegen Betrugs ergehen kann. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Eine arglistige Täuschung kann auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich wäre, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
- 14 - die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Bele- ge nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufor- dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveran- lagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unter- lassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom
29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Andernfalls – d.h. bei Vorliegen von Ver- dachtsmomenten – hätte die Behörde jedoch zumindest leicht erhältlich zu ma- chende Unterlagen einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).
3. Würdigung Die Beschuldigte hat die Behörde durch unwahre Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation getäuscht. Sie verschwieg ihre Erwerbseinkünfte der B._____ und der Privatperson in C._____ und konnte sich darauf verlassen, dass die Behörde die gemachten Angaben nicht würde überprüfen können. Zudem leg- te sie das Konto, auf welches ihr der Lohn ausbezahlt wurde, der Behörde eben- falls nicht offen. Dabei handelte es sich nicht um ein Versehen, sondern die Be- schuldigten wollte dieses Konto nach eigenen Angaben dem Betreibungsamt und damit den Behörden bewusst nicht offenlegen, um eine Pfändung zu verhindern.
- 15 - Es liegen mithin besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands vor, nachdem die Beschuldigte nicht nur der Behörde ihre Erwerbseinkünfte ver- schwieg, sondern auch aktiv dafür besorgt war, dass diese auf anderen Doku- menten nicht erscheinen würden, welche sie der Behörde einzureichen hatte. Da- zu hatte sie eigens ein neues Konto eingerichtet bzw. einen zusätzlichen Aufwand betrieben, damit ihr Verschweigen unentdeckt bleiben würde. Es ist daher nicht von reinen Unterlassungshandlungen, sondern zusätzlich von einem aktiven Tun der Beschuldigten auszugehen. Dieses erweist sich zudem als arglistig. Es liegt keine gravierende Nachlässigkeit der Sozialbehörde vor, wodurch das täuschende Verhalten der Beschuldigten gänzlich in den Hintergrund gedrängt würde. Weil es in der Vergangenheit wiederholt zur verspäteten Meldung von ver- änderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen gekommen war, wurden im Zeitraum von Juni 2018 bis September 2019 regelmässige persönliche Gesprä- che mit der Beschuldigten anberaumt, um die Abklärung von Veränderungen in ihren Verhältnissen durch eine engmaschige Betreuung zu erleichtern. Somit hat das Amt nicht nur im üblichen Umfang mittels Abgabe periodischer Überprüfungs- formulare dazu aufgefordert, die zur Feststellung veränderter Verhältnisse benö- tigten Angaben zu Einkommen und Vermögen zu machen respektive die erforder- lichen Unterlagen einzureichen, sondern darüber hinaus anlässlich persönlicher Treffen versucht, allfällige Änderungen mündlich zu erfragen. Die Beschuldigte wurde sodann auf den Formularen auf die sozialversicherungsrechtliche Mitwir- kungs- und Meldepflicht hingewiesen. Die weiteren Merkmale des objektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte wusste und verstand, dass sie ihre gesamte Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen hatte, und deklarierte sie dennoch falsch. Es war ihr bewusst, dass die Sozialbehörde aufgrund dieser Falschdeklaration Leis- tungen ausrichten würde, auf welche sie nicht in vollem Umfang Anspruch gehabt hätte. Ihr Handeln war darauf ausgerichtet, diese zusätzlichen rechtsgrundlosen Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen. Sie handelte demnach vorsätz- lich. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfordert neben Vorsatz auch
- 16 - die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3). Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe nicht in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 58 Rz. 19; Prot. II S. 23 f.). Diesem Einwand ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil nicht zu folgen (Urk. 42 S. 15). Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Sanktionsart Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 146 StGB korrekt mit 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt. Zudem wur- de zutreffend dargelegt, dass keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vorliegen, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erforderlich ma- chen würden (Urk. 42 S. 15 f.). Mit der Vorinstanz besteht sodann kein Anlass, aus Gründen der Spezialprävention eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; Urk. 42 S. 16). Einer härteren Bestrafung der Beschuldigten stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegen.
2. Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte während meh- rerer Monate unrechtmässig Sozialleistungen bezog, welche ihr nicht zustanden. Sie unterliess es ganz gezielt, ihr Erwerbseinkommen der B._____ von insge- samt Fr. 46'303.85 (netto) in den Monaten Mai 2019 bis August 2020 zu deklarie- ren. Weiter verschwieg sie den Lohn für ihre Reinigungstätigkeit bei einer Privat- person von Fr. 200.– für die Monate Oktober 2017 bis April 2019. Dazu eröffnete sie eigens ein Konto, auf welches sie die Lohnbezüge leitete und welches sie der
- 17 - Sozialbehörde nicht offenlegte. Die von ihr zu Unrecht bezogenen Zusatzleistun- gen zur AHV/IV betragen Fr. 14'197.–. Auch wenn sich die Beschuldigte mit die- sem Betrag kein Luxusleben leisten konnte, sind weder der Deliktszeitraum noch die Höhe des Deliktsbetrages zu bagatellisieren. Ihre wirtschaftliche Besserstel- lung blieb in überschaubarem Rahmen, wobei sie nach eigenen Angaben mit dem erlangten Geld primär die Schulden bei anderen Gläubigern tilgte, was ihr nach eigenen Angaben gänzlich gelang (Urk. 6 F/A 106 f.). Das objektive Ver- schulden ist damit noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ihrer Tat lagen rein egoistische Motive zugrunde, was dem Tatbestand des Betrugs immanent ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie raffiniert vor- ging und vorausplanend ein Lohnkonto bei der E._____ AG eröffnete, welches der Sozialbehörde nicht bekannt war. Auch dies führt zu keiner weiteren Erhö- hung des Verschuldens. Entsprechend führt die subjektive zu keiner Veränderung der objektiven Tatschwere, weshalb noch ein leichtes Verschulden anzunehmen ist. Dafür ist eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
3. Täterkomponente Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der 50-jährigen Beschuldig- ten ist bekannt, dass sie in F._____ in der Dominikanischen Republik geboren wurde. Aufgrund eines Unfalls während ihrer frühen Kindheit und der intensiven ärztlichen Versorgung, welche darauf folgte, konnte die Beschuldigte die obligato- rische Schule nicht ordentlich besuchen. Auch eine Ausbildung absolvierte sie nicht. Im Alter von rund 15 Jahren migrierte sie zusammen mit ihrer Mutter und den vier Geschwistern in die Schweiz. Inzwischen verfügt sie über eine Nieder- lassungsbewilligung C. Die Beschuldigte arbeitete hier in einer Schokoladenfab- rik, als Zimmermädchen sowie in Service und Küche. Seit dem 21. Februar 2022 ist sie als Buffet-Mitarbeiterin für das G._____ Restaurant H._____ tätig. Aufgrund eines operativen Eingriffs und einer anschliessenden Infektion, welche ebenfalls mittels Operation versorgt werden musste, konnte die Beschuldigte zwischen dem
10. Oktober 2022 und dem 3. Januar 2023 nicht mehr ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschuldigte ist verwitwet und hat vier volljährige Kinder mit den
- 18 - Jahrgängen 1991, 1993, 1999 und 2000, welche alle in der Schweiz aufgewach- sen sind. Drei ihrer Kinder leben im selben Ort wie die Beschuldigte. Der jüngste Sohn wohne in einem weiter entfernteren Dorf, welches mit einer Anfahrt von rund anderthalb Stunden zu erreichen sei. Ebenfalls in der Schweiz lebt der Stiefvater der Beschuldigten. Ihre Eltern sind inzwischen verstorben. Zu ihren Geschwistern pflegt die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr und weiss demzufolge auch nicht, wo diese derzeit wohnhaft sind (Urk. 7 F/A 113 ff.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 6 ff.; Urk. 52/2). Die familiären Beziehungen der Beschuldigten werden nachfolgend unter E. VII.3. noch näher darzulegen sein. Aus ihrer Biogra- phie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren. Gemäss ärztlichem Bericht vom 9. März 2022 befindet sich die Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2020 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung bei M.Ed. I._____, Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. univ. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Als Diagnose wird eine mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F33.1), eine posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine paranoide und schizoide Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0-1) gestellt. Aufgrund der bei ihr diagnostizier- ten psychischen Störungen fühle sich die Beschuldigte deprimiert, traurig, freud- los, hoffnungslos, innerlich unruhig und teils gereizt und leide an Interessenlosig- keit sowie verminderter Konzentration und vermindertem Antrieb. Der Bericht führt präzisierend aus, dass die Beschuldigte niemandem vertraue. Sie sei sehr miss- trauisch, fühle sich schnell angegriffen und werde aggressiv. Sodann sei sie sehr nachtragend und könne auch nach langem Zeitablauf nicht verzeihen, wenn je- mand sie gekränkt oder beleidigt habe. Sie sei am liebsten alleine und ziehe sich stark von ihren Mitmenschen zurück (Urk. 34/2). Auch ohne bestätigendes Gut- achten ist zugunsten der Beschuldigten auf diese Feststellungen im ärztlichen Be- richt vom 9. März 2022 abzustellen und ihr eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren. Dies führt zu einer Reduktion der vorstehend festgelegten Strafe um 20 Tagessätze Geldstrafe.
- 19 - Die Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen in der Schweiz (Urk. 54), was strafzumessungsneutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das Geständnis der Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist trotz erdrückender Beweislage und den einschränkenden Einwendungen hinsichtlich der subjektiven Elemente mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichti- gen. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sie sich zwar wiederholt für ihre Tat entschuldigte und eingestand, einen Fehler gemacht zu haben (Urk. 7 F/A 26, 54; Prot. I S. 10, 13, 23). Allerdings wird aus ihren übrigen Aussagen deutlich, dass sie die Verantwortung für ihr strafbares Verhalten nicht in erster Linie bei sich selber sieht, sondern bei der Sozialbehörde, welche sie nicht genügend auf- geklärt habe. So führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus: "[Ich bitte] jetzt tausendmal um Entschuldigung. Wenn man mir das damals erklärt hätte, dann hätte ich das verstanden und müsste heute nicht hier stehen." (Prot. II S. 18). Vor diesem Hintergrund kann nicht von echter Reue und Einsicht in das Un- recht ihres Verhaltens die Rede sein. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessät- zen leicht strafmindernd aus. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu sanktionieren. Die Beschuldigte arbeitet seit dem 21. Februar 2022 mit einem Pensum von 50 % im G._____ Restaurant H._____ in K._____, wo sie Fr. 25.44 pro Stunde (brutto) verdient, was einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 3'600.– entspricht (Prot. I S. 16; Prot. II S. 10, 16, 25; Urk. 52/1-2; Urk. 52/4-6). Daneben wird ihr eine Witwenrente von Fr. 170.– pro Monat ausgerichtet (Prot. II S. 10; Urk. 52/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass ihr Erwerbseinkommen derzeit einer Lohnpfändung unterliege (Prot. II S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Tagessatzhöhe auf den gesetzli- chen Minimalbetrag von Fr. 30.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochene Ver- bindungsbusse (Urk. 42 S. 19 f., 26) besteht indessen kein Raum. Weder handelt
- 20 - es sich vorliegend um eine Delinquenz aus dem Bereich der Massendelinquenz wie dem Strassenverkehrsrecht, wo es stossend erscheint, wenn bei schwereren Taten eine bedingte Geldstrafe und bei blossen Übertretungen eine zu bezahlen- de Busse verhängt wird (Schnittstellenproblematik). Zudem liegen keine Umstän- de vor, welche es notwendig erscheinen lassen, eine zusätzliche Busse als spür- baren Denkzettel für die Beschuldigte bzw. zum Zweck der Warnwirkung ausfäl- len zu müssen. Entsprechend hat es bei der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sein Bewenden. VI. Vollzug Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Be- schuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Damit wird die günstige Prog- nose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe ex lege vermutet. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Landesverweisung
1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt der Beschuldigten Die Vorinstanz ordnete gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an (Urk. 42 S. 21 ff., 27). Mit ihrer Berufung beantragt die Beschuldigte, es sei von der Anordnung ei- ner Landesverweisung abzusehen (Urk. 58 S. 2).
2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverwei- sung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss
- 21 - zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind nament- lich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, der Ge- sundheitszustand, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen im Herkunftsstaat. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 170; vgl. auch BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom
7. August 2017, N 74 ff.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der betroffenen Person auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
- 22 - Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Bezie- hungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnis- sen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein schwerer persönli- cher Härtefall kann ferner dann eintreten, wenn eine beschuldigte Person auf- grund von Krankheit oder eines Gebrechens auf medizinische Leistungen ange- wiesen ist. Zu prüfen sind in diesem Zusammenhang der Grad der Gesundheits- gefährdung, die im Ursprungsland zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungen sowie die negativen Konsequenzen, welche die Verweisung aus der Schweiz für die betroffene Person haben könnten (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen = Pra 109 [2020] Nr. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; vgl. auch FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/16, S. 85). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüberzustellen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE
- 23 - 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.3; 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1). Überwiegen dage- gen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen wer- den (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.).
3. Würdigung Die Beschuldigte ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und verfüg- te während des Deliktszeitraums über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Sie gilt somit als Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Wäh- rend des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gab diese persönliche Eigenschaft der Beschuldigten zu keinerlei Fragen oder Bemerkun- gen Anlass. An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung jedoch (erst- mals) darauf aufmerksam, dass die Beschuldigte im Jahr 1986, d.h. kurz vor ihrer Migration in die Schweiz, von L._____, dem Ehemann ihrer Mutter, adoptiert wor- den sei. Dazu reichte sie ein Adoptionsurteil und den Geburtsschein der Beschul- digten (samt Übersetzungen) ein. Die Verteidigung führte aus, dass die Beschul- digte als Folge der Adoption durch L._____ – einem Schweizer Bürger – gestützt auf Art. 4 BüG dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und damit das Schweizer Bürgerrecht erworben habe, zumal sie im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig gewesen sei. Diese Regelung sei bereits in Art. 7 des Bundesgeset- zes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts enthalten gewesen und seit 1973 in Kraft. Die Verteidigung kam folglich zum Schluss, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB handle und eine Landesverweisung gestützt auf diese Bestimmung daher ausser Betracht falle (Urk. 58 Rz. 32; Urk. 59/1-4). Dem ist entgegenzuhalten, dass öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Die Beschuldigte ist im Einwohnerregister der Stadt D._____ und dem Schweizerischen Strafregis- ter als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik erfasst, was sich aus den eingeholten Auszügen dieser Register ergibt (Urk. 17/1-2; Urk. 17/4; Urk. 43; Urk. 54). Die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen vermögen die Un-
- 24 - richtigkeit dieser öffentlichen Urkunden bzw. des daraus ersichtlichen Registerein- trags nicht zu beweisen. Es trifft zwar zu, dass ein minderjähriges ausländisches Kind, welches von einem Schweizer Bürger adoptiert wurde, gestützt auf Art. 7 der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG) das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht erwirbt. Allerdings ist fraglich, ob das von der Verteidigung eingereichte Urteil der 4. Kammer des erstinstanzlichen Gerichts für Zivil- und Handelssachen in M._____ (Dominikanische Republik) betreffend Adoption der Beschuldigten durch L._____ in der Schweiz anerkannt wurde und die Beschul- digte gestützt darauf tatsächlich die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb. So- dann ist selbst für den Fall, dass die Beschuldigte Schweizer Bürgerin wurde, nicht auszuschliessen, dass sich im Nachgang zur behaupteten Adoption durch L._____ Umstände ereigneten, welche zu einem Verlust oder dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts führten (vgl. Art. 8 ff. und Art. 42 ff. aBüG). Hinzukommt, dass sich die Beschuldigte persönlich im Verlauf dieses Strafverfahrens nie da- hingehend äusserte, infolge der Adoption durch den Ehemann ihrer Mutter die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der verstärkte Beweiswert der eingeholten Registerauszüge und des daraus ersichtli- chen Registereintrags über die Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht ent- kräftet. Sie gilt daher nach wie vor als Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Beim von der Beschuldigten verwirklichten Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Sozialhilfebereich handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Damit ist die Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Daran ändert nichts, dass die Verteidi- gung die Straftat unter Hinweis auf das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass als "Bagatelle" erachtet (Urk. 33 Rz. 32; Urk. 58 Rz. 31). Gemäss Art. 66a StGB ist die Grundlage für eine Landesverweisung die Verurteilung zu einer Katalogtat und nicht die Höhe der konkreten Strafe.
- 25 - Die Beschuldigte wurde in der Dominikanischen Republik geboren und verbrachte dort ihre Kindheit und Jugend bis zum Alter von 15 Jahren. Auch wenn sie min- derjährig in die Schweiz kam und seit über 35 Jahren hier lebt, hat sie den Kon- takt zum Heimatland keineswegs abgebrochen. So gab sie an, sie habe sich an- fänglich nicht häufig in der Dominikanischen Republik aufgehalten. "Aber ab und zu ging ich. Später, als der Älteste gross genug war, oder auch Freundinnen auf die Kinder geschaut haben, ging ich immer, das heisst zwei oder dreimal im Jahr. Bis mein richtiger Vater gestorben ist. Ich ging danach ein paar Mal, um meinen Freund zu sehen und diesen Mai (gemeint 2021), weil meine Mutter gestorben ist." (Urk. 7 F/A 115). Letztmals sei sie Ende Dezember 2021 bzw. anfangs 2022 in der Dominikanischen Republik gewesen. Vor dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2021 sei sie diese "immer" besuchen gegangen (Prot. I S. 17). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie seit ihrem letzten Aufent- halt in der Dominikanischen Republik Ende Dezember 2021 bzw. anfangs 2022 nicht mehr dort gewesen sei. Seit dem Tod ihrer Mutter habe sie in ihrem Heimat- land keine Familie mehr und deshalb keinen Grund, dorthin zu gehen. Wenn überhaupt, würde sie für Ferien dorthin reisen, aber sonst nicht und schon gar nicht so oft wie früher (Prot. II S. 13). Diese Aussagen ändern jedoch nichts am Eindruck, dass die Beschuldigte den engen Bezug zu ihrem Heimatland nie auf- gab und auch nicht ausschliesst, sich in Zukunft – zumindest ferienhalber – dort aufzuhalten. Ihre letzte Reise in die Dominikanische Republik liegt gerade erst rund ein Jahr zurück. Davor war sie regelmässig, d.h. mehrmals pro Jahr, in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie ist folglich nicht nur mit der Kultur, sondern auch mit den aktuellen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut und dürfte aus dem Um- feld ihrer inzwischen verstorbenen Eltern über soziale Kontakte verfügen. Zudem erklärte die Beschuldigte, dass sie dort Freunde habe und sich ihr ältester Bruder mit seiner Familie häufig dort aufhalte (Prot. I S. 18; Prot. II S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Chancen intakt, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Dafür spricht auch, dass die Beschuldigte die Sprache ihres Heimatlandes flies- send spricht. Im Gegensatz dazu bekundet sie trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Mühe mit der deutschen Sprache. Dies erstaunt umso mehr, als
- 26 - ihre vier erwachsenen Kinder gemäss ihren Angaben kein Spanisch sprechen, sondern auf Deutsch mit ihr kommunizieren (Urk. 7 F/A 113 f.; Urk. 33 Rz. 35; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 16). Zulasten der Beschuldigten ist weiter zu berücksich- tigen, dass es ihr nicht gelang, sich langfristig in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Zwar kümmerte sie sich in erster Linie um die Betreuung ihrer vier Kinder und ging immer mal wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Allerdings handel- te es sich dabei stets um Tätigkeiten, die kaum besondere Kenntnisse oder Fä- higkeiten voraussetzten. Zusammen mit ihrem bereits fortgeschrittenen Alter und dem Umstand, dass sie keine Berufsausbildung absolvierte, besteht kaum Aus- sicht darauf, dass der Beschuldigten die dauerhafte berufliche Integration noch gelingen wird. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass sie seit Ende Februar 2022 als Buffet-Mitarbeiterin für das G._____ Restaurant H._____ tätig ist. Nega- tiv fällt weiter ins Gewicht, dass sie während vieler Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog und insofern von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe abhän- gig war. Zudem ist sie nach wie vor verschuldet, wobei sie anlässlich der Beru- fungsverhandlung die Höhe ihrer Schulden nicht beziffern konnte (Prot. II S. 12). Der Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass sie sich offenbar um die Ab- zahlung ihrer Schulden bemüht. Derzeit unterliegt das Einkommen aus ihrer Er- werbstätigkeit einer Lohnpfändung. Auch in persönlicher Hinsicht ist die Beschuldigte trotz der langen Aufenthalts- dauer hierzulande kaum integriert. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie lediglich pauschal, sie habe schon Freundinnen und Freunde, mit denen sie hin und wieder in den Ausgang gehe (Prot. II S. 13). Ihre behandelnden Thera- peuten hielten in ihrem Bericht vom 9. März 2022 dagegen fest, dass die Be- schuldigte weder Freunde noch Arbeitskollegen habe, da sie diesen nicht vertraue (Urk. 34/2). Folglich sind die einzigen Beziehungen, welche die Beschuldigte mit der Schweiz verbinden, familiärer Natur. Die Beschuldigte hat vier erwachsene Kinder, wovon drei im selben Ort wie sie leben. Der jüngste Sohn wohnt in einem weiter entfernteren Dorf, welches mit einer Anfahrt von rund anderthalb Stunden zu erreichen ist (Prot. II S. 10). Trotz der nahen Wohnverhältnisse scheint jedoch keine besonders enge, intensive Bindung zu bestehen oder ein tatsächliches Fa- milienleben stattzufinden. So erklärte die Beschuldigte anlässlich der Berufungs-
- 27 - verhandlung, dass ihre jüngeren Kinder, d.h. der jüngste Sohn und ihre Tochter, sie seit Kurzem hin und wieder bei ihr Zuhause besuchen würden (Prot. II S. 10). An diesem Eindruck vermag auch das anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichte Schreiben nichts zu ändern, welches von den Verfassern, d.h. den Kin- dern und der Nichte der Beschuldigten, nicht einmal persönlich unterzeichnet wurde (Urk. 59/6). Es ist erfreulich, dass sich das Verhältnis der Beschuldigten zu ihren Kindern inzwischen wieder verbessert hat. Zwischenzeitlich hatten diese den Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme hatte die Beschuldigte "keine Ahnung", wo ihre Kinder lebten (Urk. 7 F/A 119) und schien auch sonst wenig an ihnen interessiert. Im Wider- spruch dazu machte sie vor Vor-instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, bei Anordnung einer Landesverweisung könne sie ihre Kinder nicht mehr sehen und sich nicht mehr um diese kümmern bzw. für diese dasein (Prot. I S. 19; Prot. II S. 15). Dies erscheint nach dem vorstehend Erwogenen vorgeschoben und eher theoretischer als praktischer Natur zu sein. Soweit überhaupt von intak- ten familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen ausgegangen werden kann, besteht darüber hinaus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihren volljährigen Kindern. Ein solches ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Das Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ist da- her nicht tangiert. Ohnehin könnte der Kontakt zu den erwachsenen Kindern auch per Telefon oder Videochat aufrechterhalten werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihren Stiefvater, zu dem die Beschuldigte gemäss Angaben der Verteidigung ein gutes Verhältnis pflege (Urk. 58 Rz. 35). Mit ihren Geschwistern, welche teilweise ebenfalls in der Schweiz leben, hat die Beschuldigte dagegen nach eigenen Angaben keinen Kon- takt (Urk. 7 F/A 118; Prot. II S. 14). Auch wenn sich die Beschuldigte gegenwärtig in psychiatrischer und psychologi- scher Betreuung befindet, würde die Rückkehr in ihr Heimatland für sie keinen schweren persönlichen Härtefall bedeuten. Einerseits stehen ihr in der Dominika- nischen Republik dieselben Medikamente zur Verfügung wie in der Schweiz, an-
- 28 - dererseits sagte die Beschuldigte selbst aus, sie habe dort während längerer Zeit einen Psychologen aufgesucht. Dieser habe ihr jedoch geraten, sich in der Schweiz in therapeutische Behandlung zu begeben, weil sie ja nicht immer nach M._____ reisen könne (Prot. I S. 17; Prot. II S. 7). Zusammenfassend spricht die Beschuldigte fliessend die Sprache ihres Heimat- landes, mit dem sie sozial und kulturell verbunden ist. Sie besuchte es in der Ver- gangenheit mehrmals jährlich, wohingegen sie in der Schweiz trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer weder sozial noch beruflich integriert erscheint. Weder die ge- sundheitlichen Probleme der Beschuldigten noch die familiären Beziehungen zu ihren Kindern in der Schweiz vermögen einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen, welcher ihr eine Rückkehr in die Dominikanische Republik unzumutbar machen würden. Damit erübrigen sich er- gänzende Erwägungen zur Gegenüberstellung des privaten Interesses der Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung (vgl. Urk. 58 Rz. 39 ff.). Die Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und der positiven Legalprognose erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. Einer längeren Dauer stün- de ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Aus demselben Grund kommt die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystems nicht in Betracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 42 S. 27; Dispositivzif- fern 9 und 10).
- 29 - Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihren Berufungsanträgen sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der Lan- desverweisung nicht durch. Sie unterliegt mithin vollumfänglich. Daran ändert nichts, dass das Strafmass gesenkt wurde, handelt es sich dabei doch um einen Ermessensentscheid des Sachgerichts und um eine bloss unwesentliche Abände- rung des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der amtliche Verteidiger ist für seine Leistungen und Barauslagen im Berufungs- verfahren entsprechend seiner Honorarnote vom 10. Januar 2023 mit Fr. 5'499.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 3 AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 18. März 2022 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 30 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'499.80 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
- 31 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an ...@ma.zh.ch) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Stadt D._____, vertreten durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, … [Adresse], unter Hinweis auf die Fall-Nr. … und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese