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SB220363

Mehrfache Pornografie

Zürich OG · 2023-02-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach we- sentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen des Beschuldigten befasst, so dass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darauf ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzuge- hen.

- 7 - 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

2. Vorwurf des mehrfachen Inverkehrbringens von harter Pornografie 2.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer I. vorgeworfen wird (Urk. 44 S. 7 ff.). Der Beschuldigte habe am 13. Mai 2020 zwei Bilder mit einem Mädchen deutlich unter 16 Jahren, das ei- ne Frau oral befriedigte, über den Kik-Account "B._____" hochgeladen und somit zugänglich gemacht (Anklagesachverhalt Ziff. I.1). Weiter habe er am

16. bzw. 17. August 2020 insgesamt 34 Dateien (insbesondere 21 Bilddateien und 6 Videodateien) mit Mädchen, welche Männer oral befriedigten oder von Männern vaginal oder anal penetriert würden oder Jungen, welche eine Frau ma- nuell befriedigten, per Mobiltelefon in zwölf verschiedenen Chats, teilweise mehr- fach, geteilt (Anklagesachverhalt Ziff. I.2). Zudem habe der Beschuldigte zwi- schen dem 17. und 19. August 2020 insgesamt fünf (gemäss Anklageschrift: acht) dieser Dateien im Chat mit "C._____" versandt und mit diesem eine Konversation über möglichen Geschlechtsverkehr zwischen diesem und seinem Neffen geführt, wobei der Beschuldigte diesem mehrfach Tipps gegeben habe, wie er seinen Nef-

- 8 - fen penetrieren könnte (Anklagesachverhalt Ziff. I.2). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Dateien nicht freiwillig verbreitet habe, sondern dazu erpresst worden sei, stelle eine Schutzbehauptung dar. Die Aussagen des Beschuldigten seien äusserst vage sowie von Widersprüchen ge- prägt. Die angebliche Erpressung sei zudem erst nach der Auswertung und dem Vorhalt der Dateien der sichergestellten Geräte vorgebracht worden. Der Be- schuldigte habe auch keine plausible Erklärung dafür liefern können, weshalb er in so vielen verschiedenen Chats gewesen sei und weshalb er in gewissen Chats auch lediglich als Konsument teilgenommen habe, ohne selbst kinderpornografi- sches Material zu verschicken (Urk. 44 S. 11 ff.) Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte sich in einem Nötigungs- notstand befunden habe. Der Beschuldigte sei von einem User gezwungen wor- den, die Bilder und Videos zu verbreiten. Dieser User habe die IP-Adresse des Beschuldigten gekannt und habe daher gewusst, wer er sei. Hätte der Beschul- digte dieser Erpressung nicht Folge geleistet, so hätte der User seine persönli- chen Daten veröffentlicht und Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Damit sei der Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre des Beschuldigten in Gefahr gewesen, weshalb dieser in ein anderes Rechtsgut, nämlich die unge- störte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, habe eingreifen müs- sen (Urk. 34 A S. 8 ff.). 2.2. Der objektive Tatbestand ist inzwischen - nachdem der Beschuldigte zu- nächst bestritt, dass der Username "B._____" seiner gewesen sei (vgl. Urk. 5/2 S. 2 f.) - anerkannt (Urk. 5/5 S. 3; Prot. I S. 11) und gemäss dem Cyber Tipline Re- port (Urk. 6/2) sowie dem Auswertungsbericht nachgewiesen (Urk. 7/2-5). Diese Auswertung wurde in der Zwischenzeit vom Beschuldigten und seiner Verteidi- gung ebenfalls anerkannt (Prot. I S. 16). Die behauptete Erpressung ist offensicht- lich eine Schutzbehauptung und damit zu erklären, dass sich der Beschuldigte von seinen Taten zu distanzieren versucht. Seine Aktivitäten zeigen klar, dass er die Dateien freiwillig verbreitete und er sich durchaus für diese Art von Bildern und Videos interessierte. Er war in mehreren Gruppen-Chats aktiv, in denen kinder-

- 9 - pornografisches Material ausgetauscht wurde und verfügte über zwei verschiede- ne Accounts bei Kik. Der Beschuldigte postete entsprechende Links und ver- schickte diverse Dateien. Für sein Interesse kann exemplarisch auf den im Aus- wertungsbericht abgedruckten Chatverlauf verwiesen werden, welcher zwischen dem Beschuldigten und dem User "C._____" geführt wurde. In diesem hat der Beschuldigte nicht nur fünf Bilder verschickt (Urk. 7/2 S. 3-5), sondern dem User auch Tipps zur Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern gegeben. Der Beschuldigte schrieb in diesem Zusammenhang, dass sein Chatpartner "so fucking lucky" sei, dass er bereits sexuelle Handlungen an bzw. mit Kindern habe vornehmen können und schrieb, dass er sich wünschte, er hätte bereits sexuelle Handlungen an einem Kind vollziehen können (Chatpartner: "u ever fucked a kid?" Beschuldigter: "No i wish"; Urk. 7/2 S. 4 f.). Die beiden besprachen in der Folge u.a. ausführlich, wie der Chatpartner es anstellen könnte, seinen Neffen anal zu penetrieren (Chatpartner: "I do … just dont put my dick all the way in his ass" Beschuldigter: "Just spit on it make sure its all wet and nice and slowly put it in" Chatpartner: "thats what i do but like he cant even handle the tip in his ass wit- hout crying" Beschuldigter: "Tell him if he doesn't let him do this ur not gonna buy him candy" Chatpartner: "he can barely talk" Beschuldigter: "Giv him a bj then"; Urk. 7/2 S. 5). Solch ein Verhalten lässt sich nicht mit einer Person, welche - be- haupteterweise - ausschliesslich in Folge einer Erpressung handelte, in Einklang bringen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschul- digte hierzu zunächst geltend, sich nicht mehr daran zu erinnern und machte erst auf konkreten Vorhalt geltend, dass er nur habe erfahren wollen, ob sein Chat- partner so etwas tatsächlich machen würde und um zu sehen, auf was für einem Niveau er ist bzw. was für ein Niveau er habe (Prot. I S. 14). Es bestehen somit nur schon auf Grund des Verhaltens des Beschuldigten keine Zweifel daran, dass er freiwillig und nicht unter Druck handelte. Zudem konnte er nicht angeben, wer ihn denn erpresst haben soll ("ich weiss es nicht"), in welchem Chat dies gesche- hen sei ("ich weiss es nicht mehr") und wann dies passiert sein soll ("Ich kann mich nicht mehr erinnern"; Prot. I S. 12 und S. 13). Dies ist unglaubhaft, würde doch eine Person, welche tatsächlich Opfer einer Erpressung wäre, sich an solch wichtige Details erinnern. In diesem Falle würde ein - tatsächliches - Erpres-

- 10 - sungsopfer auch die Erpressungsmitteilungen aufbewahren, um sich selber zu schützen. Unklar ist zudem, wie denn der vermeintliche Erpresser - vom welchem der Beschuldigte wie erwähnt nicht einmal weiss, wer es sein soll - überhaupt die Personalien und den Wohnort des Beschuldigten hätte erfahren sollen, um ihn dann - warum auch immer, hätte sich der Anzeiger ja mit der Anzeige selber einer Strafuntersuchung ausgesetzt - bei der Polizei anzuzeigen. Wenn zudem vorge- bracht wird, dass der Beschuldigte sich in einer Notstandssituation befunden habe und das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung seinem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre untergeordnet sei (Urk. 34 A S. 9, Urk. 66 S. 9 ff.), so ist dies nur unter verteidigungstaktischen Überlegungen zu er- klären. Denn keinesfalls kann das Geheimhalteinteresse in Bezug auf ein eigenes vergangenes strafbares Verhalten die Verbreitung von verbotenen kinderporno- grafischen Bildern und Videos rechtfertigen. Ergänzend ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche sich noch ausführlicher mit der behaupteten Erpressung auseinandergesetzt hat (Urk. 44 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammenfassend ergibt sich auch aus dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschuldigten zur behaupteten Erpressung, dass diese ausschliesslich vor- gebracht wurde, um sich selber vom strafbaren Verhalten zu distanzieren. So machte der Beschuldigte als Grund ebenfalls Neugierde (er habe beim Versenden von kinderpornografischen Dateien sehen wollen, was dabei herauskomme; Urk. 5/3 S. 3) geltend. Der objektive Tatbestand ist somit erstellt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an- gesichts der Art der Chats sowie des Inhalts der Dateien wusste, dass er mit sei- nem Verhalten verbotene pornografische Bilder und Videos anderen Nutzern zu- gänglich machte und dies auch wollte.

3. Vorwurf des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie 3.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer II. vorgeworfen wird (Urk. 44 S. 13 ff.). Der Beschuldigte ha- be am 20. August 2020 auf seinem Mobiltelefon folgende Dateien elektronisch abgespeichert gehabt: ca. 1'391 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Kin-

- 11 - dern unter 16 Jahren, 139 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, 12 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, 4 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkei- ten unter Erwachsenen, 41 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren und 1 Videodatei mit sexuellen Handlungen mit Tieren. Der Beschuldigte habe diese Dateien denn auch grösstenteils angeschaut. In subjektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten vorgeworfen, mit Wissen über den Inhalt der Dateien gehandelt und diese auch gezielt gespeichert zu haben, um nach Belieben darauf zugreifen zu können. Die Behauptung des Beschuldigten, es seien nicht so viele Daten wie in der An- klageschrift vorgeworfen gewesen, welche auf seinem Gerät abgespeichert und von ihm angeschaut worden seien, sei unglaubhaft und durch den Auswertungs- bericht widerlegt. Zudem habe der Beschuldigte die Ergebnisse des Auswer- tungsberichts sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Schranken mehrfach anerkannt und auf weitere Auswertungen der forensischen Daten mehrfach expli- zit verzichtet (Urk. 44 S. 15 ff.). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass die fraglichen Dateien allenfalls au- tomatisch auf das Handy heruntergeladen worden seien, wenn dieses mit einem WiFi verbunden gewesen sei bzw. wenn der Beschuldigte bei einem Video auf "Play" gedrückt habe. Der Beschuldigte habe damit die Bilder und Videos mit kin- derpornografischem, zoophilien oder sexuell gewalttätigen Inhalten nie bewusst auf seinem Smartphone abgespeichert, vielmehr sei ihm eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit vorzuwerfen. Damit habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehan- delt und sei entsprechend freizusprechen (Urk. 34 A S. 2 ff., Urk. 66 S. 12 f.). Auch der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Dateien seien von seiner Applikation bzw. seinem Messenger automatisch in sei- ne Bildgalerie geladen worden (Prot. II S. 11 und S. 13 f.). Zudem will er nur 20 bis 30 Videos konsumiert haben. Für insgesamt 1530 Dateien habe es auf seinem Mobiltelefon gar keinen Speicherplatz (Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 6 f.; Urk. 5/5 S. 4; Prot. I S. 15 ff.).

- 12 - 3.2. Der objektive Tatbestand ist durch den - anerkannten - Auswertungsbe- richt (Urk. 7/2) erstellt. Auf dem Galaxy S10 wurden 1530 kinderpornografische Dateien, 42 Dateien mit Zoophilie und 16 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen gefunden, wobei gemäss dem Auswer- tungsbericht die Dateien auch konsumiert wurden (Urk. 7/2 S. 2). Damit ist die Behauptung des mangelnden Speicherplatzes auf dem Handy widerlegt und die Aussage des Beschuldigten, dass es sich nur um 20 bis 30 Videos gehandelt ha- be, unter dem Aspekt der Scham und damit als Schutzbehauptung zu würdigen. Bei einer solch unglaublich grossen Menge von Dateien, ist es lebensfremd davon auszugehen, dass diese ohne Wissen des Nutzers auf sein Handy geladen wur- den. Der Beschuldigte räumte diesbezüglich denn auch ein, bei den Videos auf "play" gedrückt zu haben (Urk. 5/4 S. 6 f.), womit erstellt ist, dass er diese Videos anschaute bzw. anschauen wollte und damit um deren Existenz auf seinem Han- dy wusste. Trotzdem hat er weder die Dateien noch die Gruppenchats, von wel- chen die pornografischen Dateien gemäss seinen Angaben stammen, gelöscht. Auch seine Aussage, dass er quasi nur aus Neugierde (Urk. 5/3 S. 2 f.) die einge- räumten 20 bis 30 Videos angeschaut habe, zeigt, dass er um die Existenz der Dateien auf seinem Handy wusste und diese auch konsumierte. Der Grund - wo- bei die geltend gemachte Neugierde angesichts der Datenmenge als Schutzbe- hauptung zu würdigen ist - ist dabei irrelevant, denn Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem insgesamt widersprüchlich und vom Versuch geprägt, den Vorwurf zu minimieren bzw. bagatellisieren. Nachdem er vor Vor- instanz den Konsum von (neu) 100 Dateien einräumte ("Ich habe vielleicht höchs- tens 100 Bilder angeschaut."; Prot. I S. 17), verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sämtliche in der Anklage aufgeführten und gemäss Auswer- tungsbericht erstellten Dateien auf seinem Handy speicherte und diese zumindest teilweise konsumierte. Aus den gesamten Umständen (verschiedene Chats und Accounts etc.), auf welche schon unter Ziffer 2.2. eingegangen wurde, ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte vom Inhalt der abgespeicherten Dateien Kenntnis hatte und deren Speicherung - mithin deren Besitz - sowie den zumindest teilwei-

- 13 - sen Konsum dieser Dateien auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist somit er- füllt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfachen Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Urk. 44 S. 17 ff.). Diese Würdigung ist zutreffend und wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 34 A S. 8 ff.). Der Beschuldigte wusste über den Inhalt der von ihm versandten Dateien und wollte dieses kinderporno- grafische Material auch verbreiten und anderen zugänglich machen, womit er di- rektvorsätzlich handelte. Dass mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen harten Pornografie keine Erpressung vorliegt und es sich dabei um eine Schutzbehaup- tung handelt, wurde bereits erstellt, weshalb auf den Einwand des Nötigungsnot- stands an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist. Doch selbst wenn die geltend gemachte Erpressung vorgelegen hätte, so wäre dies keinesfalls ein Rechtferti- gungsgrund um in den Schutzbereich von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung einzugreifen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Leid, welches den Kindern mit der Herstellung solcher Bilder und Videos angetan wird, so gross und unentschuldbar ist, dass eine Abwägung mit den Unannehm- lichkeiten einer allfälligen Strafuntersuchung als unangemessen zu werten ist. Die auf dem Handy Galaxy S 10 abgespeicherten Dateien enthielten Darstellun- gen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren und damit reale Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und zudem se- xuellen Handlungen mit Tieren und mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Bei den Gewalttätigkeiten unter Erwach- senen handelt es sich anders als von der Verteidigung behauptet (Urk. 60 S. 15) nicht um leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt, sondern um Erniedri- gung und Demütigung des Gegenübers. Der Beschuldigte wusste über den Inhalt der abgespeicherten Dateien und gab selber an, diese teilweise konsumiert und nicht etwa sofort weggeklickt oder gelöscht zu haben. Wie zuvor ausgeführt ist

- 14 - entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 60 S. 13) auch erstellt, dass er sich für diese Art von Bildern und Videos interessierte. Bei den angeschauten Dateien handelte er mithin direkt vorsätzlich, bei den - allenfalls - nicht ange- schauten Dateien zumindest eventualvorsätzlich mit Bezug auf den Besitz dersel- bigen. Die Verteidigung macht geltend, dass es gegen den Grundsatz von ne bis in idem verstosse, wenn der Beschuldigte für den Konsum derjenigen Dateien bestraft werden solle, von welchen ihm vorgeworfen werde, diese in Umlauf gebracht zu haben (Urk. 60 S. 15 f.). Diese Argumentation geht fehlt, handelt es sich beim In- verkehrbringen und beim Konsum von harter Pornografie doch um zwei verschie- dene tatbestandsmässige Handlungen.

2. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (Urk. 44 S. 19 ff., S. 27). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 44 S. 19 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. 1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten. Vor Vorinstanz führte sie diesbezüglich aus, dass sich unter Berücksichtigung al- ler Umstände eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu CHF 20 rechtfertige. Das Verschulden des Beschuldigten wiege gering. Einerseits sei er dazu gedrängt worden, die fraglichen Bilder und Videos zu verbreiten und

- 15 - andererseits habe er die Bilder und Videos nie bewusst auf seinem Smartphone abgespeichert. Er habe auch nie aus dem Verlangen heraus gehandelt, solche Bilder und Videos zu konsumieren, sondern habe aus reiner Neugierde gehan- delt. Der Beschuldigte sei zudem ein Ersttäter (Urk. 34 A S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass beim mehrfa- chen Inverkehrbringen von harter Pornografie zwar ein Schädigungs- und Trau- matisierungspotential der dargestellten Minderjährigen bestehe, doch werde dies bereits durch den Tatbestand abgedeckt. Im Rahmen von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen seien diese Dateien nicht krass verstörend, so dass dies nicht straferhöhend in die Strafzumessung einzufliessen habe. In Bezug auf den Besitz und den Konsum von harter Pornografie sei zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Dateien zwar nicht sehr gering sei, aber auch nicht als be- trächtlich bezeichnet werden könne. Beim Nachtatverhalten sei strafreduzierend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte bezüglicher sämtlicher Vorwürfe reuig und einsichtig zeige (Urk. 60 S. 16 ff.). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Rah- men der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzel- strafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (der- selben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Straf- rahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4.).

- 16 - 1.4. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Ausgehend vom schwereren Delikt, nämlich der mehrfachen harten Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, ist somit zunächst die Ein- satzstrafe zu ermitteln und diese dann für den mehrfachen Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB angemes- sen zu erhöhen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB Vorab ist in Übereinstimmung mit der Argumentation der Verteidigung (Urk. 60 S. 17) festzuhalten, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tat- bestands sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berück- sichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatum- stand gegeben ist (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2018, Art. 47 N 102). Vorliegend stellt die Tatsache, dass der Beschuldigte harte Pornografie mit tatsächlichem kinderpornografischem Inhalt in Verkehr brachte, ein Tatbe- standselement von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB dar. Der Umstand ist damit straf- zumessungsneutral zu werten, führt er doch schon zur Anwendung eines deutlich erhöhten Strafmaximums. Bei der objektiven Tatschwere ist allerdings zu berück- sichtigen, dass es sich beim zugänglich gemachten Material um 32 Dateien (Bil- der und Videos) handelte, welche u.a. Mädchen zeigen, welche erwachsene Männer oral befriedigen und von erwachsenen Männern vaginal oder anal pene- triert werden. Zudem finden sich Bilder von Jungen, welche eine erwachsene Frau manuell befriedigen bzw. von einer erwachsenen Frau oral befriedigt wer- den. Die dargestellten sexuellen Handlungen sind damit alles andere als harmlos.

- 17 - Insbesondere die Penetrationen sind als schwerer Missbrauch zu werten, und zwar unabhängig davon, ob die sexuellen Praktiken verstörend wirken oder nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Dateien teilweise so- gar mehrfach verschickte. Angesichts des konkreten Inhaltes und der diesem in- newohnenden sexuellen Ausbeutung sowie dem deutlichen Schädigungspotential der betroffenen Kinder ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzu- stufen, zumal sich auch die mehrfache Tatbegehung verschuldenserhöhend aus- wirkt. Angesichts der Schwere des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Grün- den kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Aus- gehend vom Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven und leistete damit der Verbreitung dieses verabscheuungswürdigen Materials Vor- schub. In subjektiver Hinsicht ergibt sich somit keine Relativierung der objektiven Tatschwere. 2.1.2. Mehrfacher Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie die sehr grosse Menge an har- tem pornografischem Material und damit verbunden auch die mehrfache Tatbe- gehung ins Gewicht. Bei diesem pornografischen Material handelt es sich um ver- schiedene Arten von harter Pornografie, nämlich um sexuelle Handlungen mit Kindern, mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und mit Tieren. Dabei handelt es sich um ca. 1391 Bilddateien und 139 Videodateien mit sexuel- len Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren. Diese Dateien enthalten unter ande- rem solche, in welchen Mädchen Oralverkehr an erwachsenen Männern vollzie- hen und vaginal von erwachsenen Männern mit deren Penis penetriert werden. Ebenso hatte der Beschuldigte Dateien gespeichert, in welchen Mädchen und Jungen von erwachsenen Männern oder Frauen oral befriedigt werden. Das ob- jektive Verschulden ist bei diesen Dateien als besonders hoch zu werten, da die

- 18 - in den Bildern und Videos aufgenommenen Kinder zweifelslos durch die teilweise schwerwiegenden sexuellen Handlungen, die sie vorzunehmen bzw. über sich zu ergehen hatten, geschädigt und traumatisiert wurden. Neben diesen Dateien mit kinderpornografischem Inhalt fanden sich auch 12 Bilddateien und 4 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, welche eine grosse Brutalität aufweisen. So finden sich Bil- der mit nackten gefesselten Frauen, welche geschlagen oder mit Gegenständen penetriert werden. Diese Bilder dienen einzig der Erniedrigung von Frauen durch herbeigeführte Hilflosigkeit, Schmerzen und sexuellem Missbrauch. Bei einer Vi- deodatei wird zudem ein nackter gefesselter Mann von einer Frau in dessen Geni- talien geschlagen. Bei 41 Bilddateien und 1 Videodatei handelt es sich um sexuel- len Handlungen mit Tieren, so wird unter anderem eine Frau vaginal durch einen Hund oder ein Pferd penetriert, eine Frau nimmt den Penis eines Tieres in ihren Mund und ein Mann penetriert einen Hund mit seinem Penis. Bei dieser grossen Anzahl an Bilder und Videodateien mit verschiedenen Arten von harter Pornografie ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten und die (hypothetische) Einsatzstrafe angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Ange- sichts der Verwerflichkeit insbesondere des kinderpornografischen Materials kommt aus spezialpräventiven Gründen nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen und setzte sich damit über das Wohl von Kindern, anderen Menschen und Tieren hinweg. Bei den Dateien, welche er anschaute handelte er zudem direktvorsätzlich, mit Bezug auf die ande- ren Bild- und Videodateien kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldig- ten von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden. Da der mehrfache Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in einem engen Verhältnis zur mehrfachen har- ten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB steht, hat eine deutli- che Asperation im Umfang von 2/3, zu erfolgen. Die (hypothetische) Einsatzstrafe

- 19 - von 12 Monaten ist daher um 3 Monate zu erhöhen, was zu einer (hypotheti- schen) Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe führt. 2.2. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 23). Der Beschuldigte verliess Nordmazedonien, wo er geboren und aufge- wachsen ist, im Jahr 2016 bzw. 2017/2018 und kam mit seinem Vater in die Schweiz, mit welchem er auch aktuell zusammenwohnt (Urk. 5/2 S. 4, Prot. II S. 9). Der Beschuldigte lebt in keiner Beziehung und hat keine Kinder. In Nord- mazedonien besuchte er nach acht Jahren die Grundschule und während vier Jahren das Gymnasium bzw. die Berufsmittelschule (Urk. 5/5 S. 6). In der Schweiz erhielt der Beschuldigte eine B-Aufenthaltsbewilligung und machte eine Ausbildung als Reinigungskraft, welche er indes nicht abschloss, da er die prakti- sche Prüfung nicht bestand (Urk. 5/2 S. 5). Danach arbeitete er zunächst als Chauffeur bei er D._____ GmbH und hernach für die E._____ GmbH. Aktuell ist er zu einem 70% Pensum im Verkauf bei F._____ tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'136.– (Prot. II. S. 9, vgl. Urk. 59/1). Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 55). Schulden hat er keine (Prot. II S. 10). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 46), was neutral zu werten ist. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend war der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung nur dem Grundsatz nach ge- ständig und auch nur insofern die objektiven Beweise nicht mehr - auch nicht mit einer erneuten Auswertung der gespeicherten Dateien - wegzudiskutieren waren. Es kann ihm daher nur eine leichte Strafminderung zugestanden werden, zumal er bis heute keine echte Reue und Einsicht zeigt .

- 20 - 2.3. Auszufällende Strafe Auf Grund der obigen Erwägungen erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als zu milde. Diese ist indes auf Grund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu bestätigen. An die Frei- heitsstrafe ist der erstandene Tag Haft (Urk. 9/2 und Urk. 9/7) anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 44 S. 27 f.). Auch hier verbietet sich auf Grund des Verschlechterungsgebotes ein anderer Entscheid. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes. Eine Landesverweisung greife nicht tief in die Lebensgestaltung des Beschuldigten ein, weshalb kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Zudem ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem an (Urk. 44 S. 29 ff.).

2. Die Verteidigung stellt den Antrag, dass von der Landesverweisung abzuse- hen sei (Urk. 45 und Urk. 60). Sie macht geltend, dass bei der Beurteilung der spezielle Einzelfall zu berücksichtigen sei. Der Beschuldigte lebe mittlerweile seit 7 Jahren, mithin fast einen Drittel seines Lebens, in der Schweiz. Er habe bisher nie Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt und sei gut in der Schweiz integriert. Zwar spreche er nicht perfekt Deutsch, doch stehe er noch im Integrationsprozess und habe 2021 ein Sprachdiplom für Deutsch erworben, wel- ches ihm mündlich Niveau B1 und schriftlich A2 attestiere. Er habe seinen Le- bensmittelpunkt in der Schweiz. Er habe seit November 2022 eine Festanstellung bei F._____ und sei gut in den Betrieb integriert. Eine Landesverweisung würde ihn dazu zwingen, sein geregeltes Leben in der Schweiz aufzugeben und in Ma- zedonien von vorne anzufangen. In Mazedonien habe er bis auf seinen Bruder

- 21 - und seine Mutter, die bald selber in die Schweiz komme, keine Anknüpfungspunk- te. Als der Tatbestand der Pornografie in den Katalog für die Landesverweisung aufgenommen worden sei, habe man an Personen gedacht, welche systematisch in grossem Stil kinderpornografische Inhalte herstellen oder in Verkehr bringen würden. Um eine solche Person handle es sich beim Beschuldigten nicht, habe ihn doch nur Neugierde zu seinen Taten getrieben. Es handle sich bei ihm somit nicht um einen typischen Pädosexuellen, sein Verschulden sei gering. Es liege daher ein schwerer persönlicher Härtefall vor und es sei somit von der Landes- verweisung abzusehen (Urk. 34 A S. 12 ff.; Urk. 60 S. 20 ff.).

3. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einem in lit. a bis o genannten Delikte verurteilt wird ("Katalogtaten"), un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und BGer-Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Es kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahms- weise von der Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Erst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall festge- stellt wird, ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrecht- liche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; siehe auch BGer-Urteil 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, beurteilt sich anhand von Kriterien wie bspw. die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich-

- 22 - keitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrach- tung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berück- sichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Ein Be- schuldigter muss nachweisen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer-Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatle- bens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1.; BGer-Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6.; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2.).

4. Bei der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB handelt es sich eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), womit der Be- schuldigte als Staatsangehöriger von Nordmazedonien grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.

5. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen: Der Beschuldigte lebt erst seit dem Jahr 2016 bzw. seit 2017/2018 in der Schweiz (Urk. 5/2 S. 4). Er ist weder in der Schweiz geboren noch hier auf- gewachsen. Seine Deutschkenntnisse bewegen sich mündlich etwas über den Grundkenntnissen (Niveau B1), womit er im Berufungsverfahren mehrheitlich auf die Übersetzung verzichten konnte (Prot. II S. 5). Gemäss seinen eigenen Aussa-

- 23 - gen verfügt er in der Schweiz über keinen grossen Freundeskreis, die Menschen in der Schweiz seien zurückgezogen und nicht so zugänglich und offen wie die Menschen in Nordmazedonien (Prot. I S. 10). Es besteht somit keine intensive soziale Integration in der Schweiz. Auch beruflich ist der Beschuldigte nicht mit der Schweiz verbunden: So bestand er nicht einmal die praktische Prüfung als Gebäudereiniger (Urk. 5/2 S. 5) und arbeitet aktuell in einem Teilzeitpensum von 70% als Verkäufer bei F._____. Seinen aktuellen Beruf kann er ohne Weiteres auch in Nordmazedonien ausüben. In Nordmazedonien leben zudem seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er regen Kontakt hält (Prot. I S. 10; Urk. 5/5 S. 6). Zwar machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass seine Mutter nun auch in die Schweiz kommen wolle (Prot. II S. 7), aller- dings scheinen diese Pläne noch nicht konkret zu sein, zumal der Beschuldigte nichts Genaueres dazu ausführte. Der Beschuldigte spricht die Landessprachen, womit ihm in Nordmazedonien - im Gegensatz zur Schweiz - die weitere Integrati- on leicht fallen wird. Den Kontakt zu seinem Vater kann er mittels Telefonaten etc. pflegen, zudem kann der Vater ihn und den Rest der Familie jederzeit besuchen. Dass sich der Beschuldigte in die Schweiz begab, um hier ein besseres Leben und bessere Chancen zu haben (Urk. 5/2 S. 5), ist zwar nachvollziehbar, spricht indes nicht für einen Verbleib in der Schweiz. Nachdem kein schwerer persönli- cher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, ist auch keine Interes- sensabwägung zum öffentlichen Interesse vorzunehmen.

6. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwie- sen (Urk. 44 S. 33). Dies erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände ange- messen und ist alleine schon auf Grund des Verschlechterungsverbotes zu bestä- tigen.

7. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend erläutert, weshalb auf ihre Erwägungen unter Hinweis auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 147 IV 340) vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 33 f.). Nordmazedonien ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der

- 24 - Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthalts- recht. Es ist mithin die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) anzuordnen. VIII. Tätigkeitsverbot

1. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung, dass von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen sei (Urk. 45). Demgegenüber führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, dass die Anordnung eines Tätigkeitsverbots für ihn kein Problem sei (Prot. I S. 19). So er- hob die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch keine Ein- wände gegen die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (Urk. 60 S. 22).

2. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführun- gen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).

3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Ihm ist daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen. IX. Kosten

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (Urk. 44 S. 19 ff., S. 27). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 44 S. 19 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist.

E. 1.2 Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten. Vor Vorinstanz führte sie diesbezüglich aus, dass sich unter Berücksichtigung al- ler Umstände eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu CHF 20 rechtfertige. Das Verschulden des Beschuldigten wiege gering. Einerseits sei er dazu gedrängt worden, die fraglichen Bilder und Videos zu verbreiten und

- 15 - andererseits habe er die Bilder und Videos nie bewusst auf seinem Smartphone abgespeichert. Er habe auch nie aus dem Verlangen heraus gehandelt, solche Bilder und Videos zu konsumieren, sondern habe aus reiner Neugierde gehan- delt. Der Beschuldigte sei zudem ein Ersttäter (Urk. 34 A S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass beim mehrfa- chen Inverkehrbringen von harter Pornografie zwar ein Schädigungs- und Trau- matisierungspotential der dargestellten Minderjährigen bestehe, doch werde dies bereits durch den Tatbestand abgedeckt. Im Rahmen von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen seien diese Dateien nicht krass verstörend, so dass dies nicht straferhöhend in die Strafzumessung einzufliessen habe. In Bezug auf den Besitz und den Konsum von harter Pornografie sei zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Dateien zwar nicht sehr gering sei, aber auch nicht als be- trächtlich bezeichnet werden könne. Beim Nachtatverhalten sei strafreduzierend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte bezüglicher sämtlicher Vorwürfe reuig und einsichtig zeige (Urk. 60 S. 16 ff.).

E. 1.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Rah- men der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzel- strafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (der- selben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Straf- rahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4.).

- 16 -

E. 1.4 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Ausgehend vom schwereren Delikt, nämlich der mehrfachen harten Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, ist somit zunächst die Ein- satzstrafe zu ermitteln und diese dann für den mehrfachen Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB angemes- sen zu erhöhen.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispo- sitivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 44). Das Urteil wurde den Parteien am 23. Mai 2022 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 21 ff. und Urk. 36). Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 31. Mai 2022 Berufung angemeldet (Urk. 39; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 41 bzw. Urk. 44) wurde den Parteien am 12. Juli 2022 zugestellt (Urk. 43/1-2), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten seine Berufungser- klärung einreichte (Urk. 45). Innert der angesetzten Frist (Urk. 47) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50).

E. 2.1 Tatkomponenten

E. 2.1.1 Mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB Vorab ist in Übereinstimmung mit der Argumentation der Verteidigung (Urk. 60 S. 17) festzuhalten, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tat- bestands sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berück- sichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatum- stand gegeben ist (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2018, Art. 47 N 102). Vorliegend stellt die Tatsache, dass der Beschuldigte harte Pornografie mit tatsächlichem kinderpornografischem Inhalt in Verkehr brachte, ein Tatbe- standselement von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB dar. Der Umstand ist damit straf- zumessungsneutral zu werten, führt er doch schon zur Anwendung eines deutlich erhöhten Strafmaximums. Bei der objektiven Tatschwere ist allerdings zu berück- sichtigen, dass es sich beim zugänglich gemachten Material um 32 Dateien (Bil- der und Videos) handelte, welche u.a. Mädchen zeigen, welche erwachsene Männer oral befriedigen und von erwachsenen Männern vaginal oder anal pene- triert werden. Zudem finden sich Bilder von Jungen, welche eine erwachsene Frau manuell befriedigen bzw. von einer erwachsenen Frau oral befriedigt wer- den. Die dargestellten sexuellen Handlungen sind damit alles andere als harmlos.

- 17 - Insbesondere die Penetrationen sind als schwerer Missbrauch zu werten, und zwar unabhängig davon, ob die sexuellen Praktiken verstörend wirken oder nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Dateien teilweise so- gar mehrfach verschickte. Angesichts des konkreten Inhaltes und der diesem in- newohnenden sexuellen Ausbeutung sowie dem deutlichen Schädigungspotential der betroffenen Kinder ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzu- stufen, zumal sich auch die mehrfache Tatbegehung verschuldenserhöhend aus- wirkt. Angesichts der Schwere des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Grün- den kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Aus- gehend vom Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven und leistete damit der Verbreitung dieses verabscheuungswürdigen Materials Vor- schub. In subjektiver Hinsicht ergibt sich somit keine Relativierung der objektiven Tatschwere.

E. 2.1.2 Mehrfacher Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie die sehr grosse Menge an har- tem pornografischem Material und damit verbunden auch die mehrfache Tatbe- gehung ins Gewicht. Bei diesem pornografischen Material handelt es sich um ver- schiedene Arten von harter Pornografie, nämlich um sexuelle Handlungen mit Kindern, mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und mit Tieren. Dabei handelt es sich um ca. 1391 Bilddateien und 139 Videodateien mit sexuel- len Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren. Diese Dateien enthalten unter ande- rem solche, in welchen Mädchen Oralverkehr an erwachsenen Männern vollzie- hen und vaginal von erwachsenen Männern mit deren Penis penetriert werden. Ebenso hatte der Beschuldigte Dateien gespeichert, in welchen Mädchen und Jungen von erwachsenen Männern oder Frauen oral befriedigt werden. Das ob- jektive Verschulden ist bei diesen Dateien als besonders hoch zu werten, da die

- 18 - in den Bildern und Videos aufgenommenen Kinder zweifelslos durch die teilweise schwerwiegenden sexuellen Handlungen, die sie vorzunehmen bzw. über sich zu ergehen hatten, geschädigt und traumatisiert wurden. Neben diesen Dateien mit kinderpornografischem Inhalt fanden sich auch 12 Bilddateien und 4 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, welche eine grosse Brutalität aufweisen. So finden sich Bil- der mit nackten gefesselten Frauen, welche geschlagen oder mit Gegenständen penetriert werden. Diese Bilder dienen einzig der Erniedrigung von Frauen durch herbeigeführte Hilflosigkeit, Schmerzen und sexuellem Missbrauch. Bei einer Vi- deodatei wird zudem ein nackter gefesselter Mann von einer Frau in dessen Geni- talien geschlagen. Bei 41 Bilddateien und 1 Videodatei handelt es sich um sexuel- len Handlungen mit Tieren, so wird unter anderem eine Frau vaginal durch einen Hund oder ein Pferd penetriert, eine Frau nimmt den Penis eines Tieres in ihren Mund und ein Mann penetriert einen Hund mit seinem Penis. Bei dieser grossen Anzahl an Bilder und Videodateien mit verschiedenen Arten von harter Pornografie ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten und die (hypothetische) Einsatzstrafe angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Ange- sichts der Verwerflichkeit insbesondere des kinderpornografischen Materials kommt aus spezialpräventiven Gründen nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen und setzte sich damit über das Wohl von Kindern, anderen Menschen und Tieren hinweg. Bei den Dateien, welche er anschaute handelte er zudem direktvorsätzlich, mit Bezug auf die ande- ren Bild- und Videodateien kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldig- ten von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden. Da der mehrfache Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in einem engen Verhältnis zur mehrfachen har- ten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB steht, hat eine deutli- che Asperation im Umfang von 2/3, zu erfolgen. Die (hypothetische) Einsatzstrafe

- 19 - von 12 Monaten ist daher um 3 Monate zu erhöhen, was zu einer (hypotheti- schen) Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe führt.

E. 2.2 Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 23). Der Beschuldigte verliess Nordmazedonien, wo er geboren und aufge- wachsen ist, im Jahr 2016 bzw. 2017/2018 und kam mit seinem Vater in die Schweiz, mit welchem er auch aktuell zusammenwohnt (Urk. 5/2 S. 4, Prot. II S. 9). Der Beschuldigte lebt in keiner Beziehung und hat keine Kinder. In Nord- mazedonien besuchte er nach acht Jahren die Grundschule und während vier Jahren das Gymnasium bzw. die Berufsmittelschule (Urk. 5/5 S. 6). In der Schweiz erhielt der Beschuldigte eine B-Aufenthaltsbewilligung und machte eine Ausbildung als Reinigungskraft, welche er indes nicht abschloss, da er die prakti- sche Prüfung nicht bestand (Urk. 5/2 S. 5). Danach arbeitete er zunächst als Chauffeur bei er D._____ GmbH und hernach für die E._____ GmbH. Aktuell ist er zu einem 70% Pensum im Verkauf bei F._____ tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'136.– (Prot. II. S. 9, vgl. Urk. 59/1). Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 55). Schulden hat er keine (Prot. II S. 10). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 46), was neutral zu werten ist. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend war der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung nur dem Grundsatz nach ge- ständig und auch nur insofern die objektiven Beweise nicht mehr - auch nicht mit einer erneuten Auswertung der gespeicherten Dateien - wegzudiskutieren waren. Es kann ihm daher nur eine leichte Strafminderung zugestanden werden, zumal er bis heute keine echte Reue und Einsicht zeigt .

- 20 -

E. 2.3 Auszufällende Strafe Auf Grund der obigen Erwägungen erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als zu milde. Diese ist indes auf Grund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu bestätigen. An die Frei- heitsstrafe ist der erstandene Tag Haft (Urk. 9/2 und Urk. 9/7) anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 44 S. 27 f.). Auch hier verbietet sich auf Grund des Verschlechterungsgebotes ein anderer Entscheid. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes. Eine Landesverweisung greife nicht tief in die Lebensgestaltung des Beschuldigten ein, weshalb kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Zudem ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem an (Urk. 44 S. 29 ff.).

2. Die Verteidigung stellt den Antrag, dass von der Landesverweisung abzuse- hen sei (Urk. 45 und Urk. 60). Sie macht geltend, dass bei der Beurteilung der spezielle Einzelfall zu berücksichtigen sei. Der Beschuldigte lebe mittlerweile seit

E. 3 Am 24. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigerin statt (Prot. II S. 4). Die Staatsanwalt- schaft war nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Art. 405 Abs. 3 StPO). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 6 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. II. Prozessuales In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten ficht die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5 und 6

- 6 - (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem),

E. 3.1 Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer II. vorgeworfen wird (Urk. 44 S. 13 ff.). Der Beschuldigte ha- be am 20. August 2020 auf seinem Mobiltelefon folgende Dateien elektronisch abgespeichert gehabt: ca. 1'391 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Kin-

- 11 - dern unter 16 Jahren, 139 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, 12 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, 4 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkei- ten unter Erwachsenen, 41 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren und 1 Videodatei mit sexuellen Handlungen mit Tieren. Der Beschuldigte habe diese Dateien denn auch grösstenteils angeschaut. In subjektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten vorgeworfen, mit Wissen über den Inhalt der Dateien gehandelt und diese auch gezielt gespeichert zu haben, um nach Belieben darauf zugreifen zu können. Die Behauptung des Beschuldigten, es seien nicht so viele Daten wie in der An- klageschrift vorgeworfen gewesen, welche auf seinem Gerät abgespeichert und von ihm angeschaut worden seien, sei unglaubhaft und durch den Auswertungs- bericht widerlegt. Zudem habe der Beschuldigte die Ergebnisse des Auswer- tungsberichts sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Schranken mehrfach anerkannt und auf weitere Auswertungen der forensischen Daten mehrfach expli- zit verzichtet (Urk. 44 S. 15 ff.). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass die fraglichen Dateien allenfalls au- tomatisch auf das Handy heruntergeladen worden seien, wenn dieses mit einem WiFi verbunden gewesen sei bzw. wenn der Beschuldigte bei einem Video auf "Play" gedrückt habe. Der Beschuldigte habe damit die Bilder und Videos mit kin- derpornografischem, zoophilien oder sexuell gewalttätigen Inhalten nie bewusst auf seinem Smartphone abgespeichert, vielmehr sei ihm eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit vorzuwerfen. Damit habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehan- delt und sei entsprechend freizusprechen (Urk. 34 A S. 2 ff., Urk. 66 S. 12 f.). Auch der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Dateien seien von seiner Applikation bzw. seinem Messenger automatisch in sei- ne Bildgalerie geladen worden (Prot. II S. 11 und S. 13 f.). Zudem will er nur 20 bis 30 Videos konsumiert haben. Für insgesamt 1530 Dateien habe es auf seinem Mobiltelefon gar keinen Speicherplatz (Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 6 f.; Urk. 5/5 S. 4; Prot. I S. 15 ff.).

- 12 -

E. 3.2 Der objektive Tatbestand ist durch den - anerkannten - Auswertungsbe- richt (Urk. 7/2) erstellt. Auf dem Galaxy S10 wurden 1530 kinderpornografische Dateien, 42 Dateien mit Zoophilie und 16 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen gefunden, wobei gemäss dem Auswer- tungsbericht die Dateien auch konsumiert wurden (Urk. 7/2 S. 2). Damit ist die Behauptung des mangelnden Speicherplatzes auf dem Handy widerlegt und die Aussage des Beschuldigten, dass es sich nur um 20 bis 30 Videos gehandelt ha- be, unter dem Aspekt der Scham und damit als Schutzbehauptung zu würdigen. Bei einer solch unglaublich grossen Menge von Dateien, ist es lebensfremd davon auszugehen, dass diese ohne Wissen des Nutzers auf sein Handy geladen wur- den. Der Beschuldigte räumte diesbezüglich denn auch ein, bei den Videos auf "play" gedrückt zu haben (Urk. 5/4 S. 6 f.), womit erstellt ist, dass er diese Videos anschaute bzw. anschauen wollte und damit um deren Existenz auf seinem Han- dy wusste. Trotzdem hat er weder die Dateien noch die Gruppenchats, von wel- chen die pornografischen Dateien gemäss seinen Angaben stammen, gelöscht. Auch seine Aussage, dass er quasi nur aus Neugierde (Urk. 5/3 S. 2 f.) die einge- räumten 20 bis 30 Videos angeschaut habe, zeigt, dass er um die Existenz der Dateien auf seinem Handy wusste und diese auch konsumierte. Der Grund - wo- bei die geltend gemachte Neugierde angesichts der Datenmenge als Schutzbe- hauptung zu würdigen ist - ist dabei irrelevant, denn Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem insgesamt widersprüchlich und vom Versuch geprägt, den Vorwurf zu minimieren bzw. bagatellisieren. Nachdem er vor Vor- instanz den Konsum von (neu) 100 Dateien einräumte ("Ich habe vielleicht höchs- tens 100 Bilder angeschaut."; Prot. I S. 17), verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sämtliche in der Anklage aufgeführten und gemäss Auswer- tungsbericht erstellten Dateien auf seinem Handy speicherte und diese zumindest teilweise konsumierte. Aus den gesamten Umständen (verschiedene Chats und Accounts etc.), auf welche schon unter Ziffer 2.2. eingegangen wurde, ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte vom Inhalt der abgespeicherten Dateien Kenntnis hatte und deren Speicherung - mithin deren Besitz - sowie den zumindest teilwei-

- 13 - sen Konsum dieser Dateien auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist somit er- füllt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfachen Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Urk. 44 S. 17 ff.). Diese Würdigung ist zutreffend und wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 34 A S. 8 ff.). Der Beschuldigte wusste über den Inhalt der von ihm versandten Dateien und wollte dieses kinderporno- grafische Material auch verbreiten und anderen zugänglich machen, womit er di- rektvorsätzlich handelte. Dass mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen harten Pornografie keine Erpressung vorliegt und es sich dabei um eine Schutzbehaup- tung handelt, wurde bereits erstellt, weshalb auf den Einwand des Nötigungsnot- stands an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist. Doch selbst wenn die geltend gemachte Erpressung vorgelegen hätte, so wäre dies keinesfalls ein Rechtferti- gungsgrund um in den Schutzbereich von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung einzugreifen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Leid, welches den Kindern mit der Herstellung solcher Bilder und Videos angetan wird, so gross und unentschuldbar ist, dass eine Abwägung mit den Unannehm- lichkeiten einer allfälligen Strafuntersuchung als unangemessen zu werten ist. Die auf dem Handy Galaxy S 10 abgespeicherten Dateien enthielten Darstellun- gen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren und damit reale Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und zudem se- xuellen Handlungen mit Tieren und mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Bei den Gewalttätigkeiten unter Erwach- senen handelt es sich anders als von der Verteidigung behauptet (Urk. 60 S. 15) nicht um leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt, sondern um Erniedri- gung und Demütigung des Gegenübers. Der Beschuldigte wusste über den Inhalt der abgespeicherten Dateien und gab selber an, diese teilweise konsumiert und nicht etwa sofort weggeklickt oder gelöscht zu haben. Wie zuvor ausgeführt ist

- 14 - entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 60 S. 13) auch erstellt, dass er sich für diese Art von Bildern und Videos interessierte. Bei den angeschauten Dateien handelte er mithin direkt vorsätzlich, bei den - allenfalls - nicht ange- schauten Dateien zumindest eventualvorsätzlich mit Bezug auf den Besitz dersel- bigen. Die Verteidigung macht geltend, dass es gegen den Grundsatz von ne bis in idem verstosse, wenn der Beschuldigte für den Konsum derjenigen Dateien bestraft werden solle, von welchen ihm vorgeworfen werde, diese in Umlauf gebracht zu haben (Urk. 60 S. 15 f.). Diese Argumentation geht fehlt, handelt es sich beim In- verkehrbringen und beim Konsum von harter Pornografie doch um zwei verschie- dene tatbestandsmässige Handlungen.

2. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Vorbemerkungen

E. 7 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend erläutert, weshalb auf ihre Erwägungen unter Hinweis auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 147 IV 340) vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 33 f.). Nordmazedonien ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der

- 24 - Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthalts- recht. Es ist mithin die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) anzuordnen. VIII. Tätigkeitsverbot

1. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung, dass von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen sei (Urk. 45). Demgegenüber führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, dass die Anordnung eines Tätigkeitsverbots für ihn kein Problem sei (Prot. I S. 19). So er- hob die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch keine Ein- wände gegen die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (Urk. 60 S. 22).

2. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführun- gen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).

3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Ihm ist daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen. IX. Kosten

Dispositiv
  1. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen geblieben ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. - 25 -
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Ver- zicht auf Weisung), 8 (Einziehungen) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie − des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  10. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. - 26 -
  11. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.
  12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Lagerbehörde gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 27 -
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220363-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 24. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Mai 2022 (GG210382)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 38 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie − des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Auf die Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB wird verzichtet.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.

8. Die bei der Asservate Triage mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

16. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Computer, Asservat-Nr. A014'112'971,

- 3 - − 1 Computer, Asservat Nr. A014'112'993, − 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy S10, Asservat Nr. A014'113'010, − 1 Mobiltelefon, Asservat Nr. A014'113'032, − 1 Mobiltelefon, Asservat Nr. A014'113'043, − 1 USB-Stick, Asservat Nr. A014'113'054, − 1 USB-Stick, Asservat Nr. A014'113'076, − 1 USB-Stick, Asservat Nr. A014'113'087.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'510.– Auslagen Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 3'561.65 (bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1) Hauptanträge:

1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. A._____ sei eine Genugtuung von CHF 2'00.00 zuzusprechen.

- 4 -

3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verteidigung sei entsprechend der eingereichten Kostennote (zzgl. MwSt.) zu entschä- digen. Eventualanträge:

1. A._____ sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher harter Pornogra- fie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

2. A._____ sei schuldig zu sprechen wegen mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB.

3. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen an CHF 20.00 zu bestrafen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu vollziehen.

4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

5. Die Verfahrenskosten seien mit Ausnahme der Kosten für die Überset- zung gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO dem Beschuldigten aufzuerle- gen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (schriftlich, Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispo- sitivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 44). Das Urteil wurde den Parteien am 23. Mai 2022 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 21 ff. und Urk. 36). Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 31. Mai 2022 Berufung angemeldet (Urk. 39; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 41 bzw. Urk. 44) wurde den Parteien am 12. Juli 2022 zugestellt (Urk. 43/1-2), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten seine Berufungser- klärung einreichte (Urk. 45). Innert der angesetzten Frist (Urk. 47) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50).

3. Am 24. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigerin statt (Prot. II S. 4). Die Staatsanwalt- schaft war nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Art. 405 Abs. 3 StPO). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 6 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. II. Prozessuales In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten ficht die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5 und 6

- 6 - (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 7 (Tätigkeitsverbot) sowie 10 und 11 (Kostenauflage, Nachforderungsvorbehalt) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 45). Selbst wenn sich die Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gegen die Anordnung eines Tätig- keitverbotes wehrte (Urk. 60 S. 22), hat dieser Punkt als Folge des Hauptantrages der Verteidigung auf Freispruch weiterhin als mitangefochten zu gelten. Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Anordnung einer Weisung), 8 (Einziehungen) sowie 9 (Kostenfestsetzung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach we- sentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen des Beschuldigten befasst, so dass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darauf ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzuge- hen.

- 7 - 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

2. Vorwurf des mehrfachen Inverkehrbringens von harter Pornografie 2.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer I. vorgeworfen wird (Urk. 44 S. 7 ff.). Der Beschuldigte habe am 13. Mai 2020 zwei Bilder mit einem Mädchen deutlich unter 16 Jahren, das ei- ne Frau oral befriedigte, über den Kik-Account "B._____" hochgeladen und somit zugänglich gemacht (Anklagesachverhalt Ziff. I.1). Weiter habe er am

16. bzw. 17. August 2020 insgesamt 34 Dateien (insbesondere 21 Bilddateien und 6 Videodateien) mit Mädchen, welche Männer oral befriedigten oder von Männern vaginal oder anal penetriert würden oder Jungen, welche eine Frau ma- nuell befriedigten, per Mobiltelefon in zwölf verschiedenen Chats, teilweise mehr- fach, geteilt (Anklagesachverhalt Ziff. I.2). Zudem habe der Beschuldigte zwi- schen dem 17. und 19. August 2020 insgesamt fünf (gemäss Anklageschrift: acht) dieser Dateien im Chat mit "C._____" versandt und mit diesem eine Konversation über möglichen Geschlechtsverkehr zwischen diesem und seinem Neffen geführt, wobei der Beschuldigte diesem mehrfach Tipps gegeben habe, wie er seinen Nef-

- 8 - fen penetrieren könnte (Anklagesachverhalt Ziff. I.2). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Dateien nicht freiwillig verbreitet habe, sondern dazu erpresst worden sei, stelle eine Schutzbehauptung dar. Die Aussagen des Beschuldigten seien äusserst vage sowie von Widersprüchen ge- prägt. Die angebliche Erpressung sei zudem erst nach der Auswertung und dem Vorhalt der Dateien der sichergestellten Geräte vorgebracht worden. Der Be- schuldigte habe auch keine plausible Erklärung dafür liefern können, weshalb er in so vielen verschiedenen Chats gewesen sei und weshalb er in gewissen Chats auch lediglich als Konsument teilgenommen habe, ohne selbst kinderpornografi- sches Material zu verschicken (Urk. 44 S. 11 ff.) Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte sich in einem Nötigungs- notstand befunden habe. Der Beschuldigte sei von einem User gezwungen wor- den, die Bilder und Videos zu verbreiten. Dieser User habe die IP-Adresse des Beschuldigten gekannt und habe daher gewusst, wer er sei. Hätte der Beschul- digte dieser Erpressung nicht Folge geleistet, so hätte der User seine persönli- chen Daten veröffentlicht und Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Damit sei der Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre des Beschuldigten in Gefahr gewesen, weshalb dieser in ein anderes Rechtsgut, nämlich die unge- störte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, habe eingreifen müs- sen (Urk. 34 A S. 8 ff.). 2.2. Der objektive Tatbestand ist inzwischen - nachdem der Beschuldigte zu- nächst bestritt, dass der Username "B._____" seiner gewesen sei (vgl. Urk. 5/2 S. 2 f.) - anerkannt (Urk. 5/5 S. 3; Prot. I S. 11) und gemäss dem Cyber Tipline Re- port (Urk. 6/2) sowie dem Auswertungsbericht nachgewiesen (Urk. 7/2-5). Diese Auswertung wurde in der Zwischenzeit vom Beschuldigten und seiner Verteidi- gung ebenfalls anerkannt (Prot. I S. 16). Die behauptete Erpressung ist offensicht- lich eine Schutzbehauptung und damit zu erklären, dass sich der Beschuldigte von seinen Taten zu distanzieren versucht. Seine Aktivitäten zeigen klar, dass er die Dateien freiwillig verbreitete und er sich durchaus für diese Art von Bildern und Videos interessierte. Er war in mehreren Gruppen-Chats aktiv, in denen kinder-

- 9 - pornografisches Material ausgetauscht wurde und verfügte über zwei verschiede- ne Accounts bei Kik. Der Beschuldigte postete entsprechende Links und ver- schickte diverse Dateien. Für sein Interesse kann exemplarisch auf den im Aus- wertungsbericht abgedruckten Chatverlauf verwiesen werden, welcher zwischen dem Beschuldigten und dem User "C._____" geführt wurde. In diesem hat der Beschuldigte nicht nur fünf Bilder verschickt (Urk. 7/2 S. 3-5), sondern dem User auch Tipps zur Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern gegeben. Der Beschuldigte schrieb in diesem Zusammenhang, dass sein Chatpartner "so fucking lucky" sei, dass er bereits sexuelle Handlungen an bzw. mit Kindern habe vornehmen können und schrieb, dass er sich wünschte, er hätte bereits sexuelle Handlungen an einem Kind vollziehen können (Chatpartner: "u ever fucked a kid?" Beschuldigter: "No i wish"; Urk. 7/2 S. 4 f.). Die beiden besprachen in der Folge u.a. ausführlich, wie der Chatpartner es anstellen könnte, seinen Neffen anal zu penetrieren (Chatpartner: "I do … just dont put my dick all the way in his ass" Beschuldigter: "Just spit on it make sure its all wet and nice and slowly put it in" Chatpartner: "thats what i do but like he cant even handle the tip in his ass wit- hout crying" Beschuldigter: "Tell him if he doesn't let him do this ur not gonna buy him candy" Chatpartner: "he can barely talk" Beschuldigter: "Giv him a bj then"; Urk. 7/2 S. 5). Solch ein Verhalten lässt sich nicht mit einer Person, welche - be- haupteterweise - ausschliesslich in Folge einer Erpressung handelte, in Einklang bringen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschul- digte hierzu zunächst geltend, sich nicht mehr daran zu erinnern und machte erst auf konkreten Vorhalt geltend, dass er nur habe erfahren wollen, ob sein Chat- partner so etwas tatsächlich machen würde und um zu sehen, auf was für einem Niveau er ist bzw. was für ein Niveau er habe (Prot. I S. 14). Es bestehen somit nur schon auf Grund des Verhaltens des Beschuldigten keine Zweifel daran, dass er freiwillig und nicht unter Druck handelte. Zudem konnte er nicht angeben, wer ihn denn erpresst haben soll ("ich weiss es nicht"), in welchem Chat dies gesche- hen sei ("ich weiss es nicht mehr") und wann dies passiert sein soll ("Ich kann mich nicht mehr erinnern"; Prot. I S. 12 und S. 13). Dies ist unglaubhaft, würde doch eine Person, welche tatsächlich Opfer einer Erpressung wäre, sich an solch wichtige Details erinnern. In diesem Falle würde ein - tatsächliches - Erpres-

- 10 - sungsopfer auch die Erpressungsmitteilungen aufbewahren, um sich selber zu schützen. Unklar ist zudem, wie denn der vermeintliche Erpresser - vom welchem der Beschuldigte wie erwähnt nicht einmal weiss, wer es sein soll - überhaupt die Personalien und den Wohnort des Beschuldigten hätte erfahren sollen, um ihn dann - warum auch immer, hätte sich der Anzeiger ja mit der Anzeige selber einer Strafuntersuchung ausgesetzt - bei der Polizei anzuzeigen. Wenn zudem vorge- bracht wird, dass der Beschuldigte sich in einer Notstandssituation befunden habe und das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung seinem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre untergeordnet sei (Urk. 34 A S. 9, Urk. 66 S. 9 ff.), so ist dies nur unter verteidigungstaktischen Überlegungen zu er- klären. Denn keinesfalls kann das Geheimhalteinteresse in Bezug auf ein eigenes vergangenes strafbares Verhalten die Verbreitung von verbotenen kinderporno- grafischen Bildern und Videos rechtfertigen. Ergänzend ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche sich noch ausführlicher mit der behaupteten Erpressung auseinandergesetzt hat (Urk. 44 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu- sammenfassend ergibt sich auch aus dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschuldigten zur behaupteten Erpressung, dass diese ausschliesslich vor- gebracht wurde, um sich selber vom strafbaren Verhalten zu distanzieren. So machte der Beschuldigte als Grund ebenfalls Neugierde (er habe beim Versenden von kinderpornografischen Dateien sehen wollen, was dabei herauskomme; Urk. 5/3 S. 3) geltend. Der objektive Tatbestand ist somit erstellt. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte an- gesichts der Art der Chats sowie des Inhalts der Dateien wusste, dass er mit sei- nem Verhalten verbotene pornografische Bilder und Videos anderen Nutzern zu- gänglich machte und dies auch wollte.

3. Vorwurf des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie 3.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer II. vorgeworfen wird (Urk. 44 S. 13 ff.). Der Beschuldigte ha- be am 20. August 2020 auf seinem Mobiltelefon folgende Dateien elektronisch abgespeichert gehabt: ca. 1'391 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Kin-

- 11 - dern unter 16 Jahren, 139 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren, 12 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, 4 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkei- ten unter Erwachsenen, 41 Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren und 1 Videodatei mit sexuellen Handlungen mit Tieren. Der Beschuldigte habe diese Dateien denn auch grösstenteils angeschaut. In subjektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten vorgeworfen, mit Wissen über den Inhalt der Dateien gehandelt und diese auch gezielt gespeichert zu haben, um nach Belieben darauf zugreifen zu können. Die Behauptung des Beschuldigten, es seien nicht so viele Daten wie in der An- klageschrift vorgeworfen gewesen, welche auf seinem Gerät abgespeichert und von ihm angeschaut worden seien, sei unglaubhaft und durch den Auswertungs- bericht widerlegt. Zudem habe der Beschuldigte die Ergebnisse des Auswer- tungsberichts sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Schranken mehrfach anerkannt und auf weitere Auswertungen der forensischen Daten mehrfach expli- zit verzichtet (Urk. 44 S. 15 ff.). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass die fraglichen Dateien allenfalls au- tomatisch auf das Handy heruntergeladen worden seien, wenn dieses mit einem WiFi verbunden gewesen sei bzw. wenn der Beschuldigte bei einem Video auf "Play" gedrückt habe. Der Beschuldigte habe damit die Bilder und Videos mit kin- derpornografischem, zoophilien oder sexuell gewalttätigen Inhalten nie bewusst auf seinem Smartphone abgespeichert, vielmehr sei ihm eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit vorzuwerfen. Damit habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehan- delt und sei entsprechend freizusprechen (Urk. 34 A S. 2 ff., Urk. 66 S. 12 f.). Auch der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Dateien seien von seiner Applikation bzw. seinem Messenger automatisch in sei- ne Bildgalerie geladen worden (Prot. II S. 11 und S. 13 f.). Zudem will er nur 20 bis 30 Videos konsumiert haben. Für insgesamt 1530 Dateien habe es auf seinem Mobiltelefon gar keinen Speicherplatz (Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 6 f.; Urk. 5/5 S. 4; Prot. I S. 15 ff.).

- 12 - 3.2. Der objektive Tatbestand ist durch den - anerkannten - Auswertungsbe- richt (Urk. 7/2) erstellt. Auf dem Galaxy S10 wurden 1530 kinderpornografische Dateien, 42 Dateien mit Zoophilie und 16 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen gefunden, wobei gemäss dem Auswer- tungsbericht die Dateien auch konsumiert wurden (Urk. 7/2 S. 2). Damit ist die Behauptung des mangelnden Speicherplatzes auf dem Handy widerlegt und die Aussage des Beschuldigten, dass es sich nur um 20 bis 30 Videos gehandelt ha- be, unter dem Aspekt der Scham und damit als Schutzbehauptung zu würdigen. Bei einer solch unglaublich grossen Menge von Dateien, ist es lebensfremd davon auszugehen, dass diese ohne Wissen des Nutzers auf sein Handy geladen wur- den. Der Beschuldigte räumte diesbezüglich denn auch ein, bei den Videos auf "play" gedrückt zu haben (Urk. 5/4 S. 6 f.), womit erstellt ist, dass er diese Videos anschaute bzw. anschauen wollte und damit um deren Existenz auf seinem Han- dy wusste. Trotzdem hat er weder die Dateien noch die Gruppenchats, von wel- chen die pornografischen Dateien gemäss seinen Angaben stammen, gelöscht. Auch seine Aussage, dass er quasi nur aus Neugierde (Urk. 5/3 S. 2 f.) die einge- räumten 20 bis 30 Videos angeschaut habe, zeigt, dass er um die Existenz der Dateien auf seinem Handy wusste und diese auch konsumierte. Der Grund - wo- bei die geltend gemachte Neugierde angesichts der Datenmenge als Schutzbe- hauptung zu würdigen ist - ist dabei irrelevant, denn Rechtfertigungsgründe liegen keine vor und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem insgesamt widersprüchlich und vom Versuch geprägt, den Vorwurf zu minimieren bzw. bagatellisieren. Nachdem er vor Vor- instanz den Konsum von (neu) 100 Dateien einräumte ("Ich habe vielleicht höchs- tens 100 Bilder angeschaut."; Prot. I S. 17), verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sämtliche in der Anklage aufgeführten und gemäss Auswer- tungsbericht erstellten Dateien auf seinem Handy speicherte und diese zumindest teilweise konsumierte. Aus den gesamten Umständen (verschiedene Chats und Accounts etc.), auf welche schon unter Ziffer 2.2. eingegangen wurde, ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte vom Inhalt der abgespeicherten Dateien Kenntnis hatte und deren Speicherung - mithin deren Besitz - sowie den zumindest teilwei-

- 13 - sen Konsum dieser Dateien auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist somit er- füllt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfachen Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Urk. 44 S. 17 ff.). Diese Würdigung ist zutreffend und wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 34 A S. 8 ff.). Der Beschuldigte wusste über den Inhalt der von ihm versandten Dateien und wollte dieses kinderporno- grafische Material auch verbreiten und anderen zugänglich machen, womit er di- rektvorsätzlich handelte. Dass mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen harten Pornografie keine Erpressung vorliegt und es sich dabei um eine Schutzbehaup- tung handelt, wurde bereits erstellt, weshalb auf den Einwand des Nötigungsnot- stands an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist. Doch selbst wenn die geltend gemachte Erpressung vorgelegen hätte, so wäre dies keinesfalls ein Rechtferti- gungsgrund um in den Schutzbereich von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung einzugreifen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Leid, welches den Kindern mit der Herstellung solcher Bilder und Videos angetan wird, so gross und unentschuldbar ist, dass eine Abwägung mit den Unannehm- lichkeiten einer allfälligen Strafuntersuchung als unangemessen zu werten ist. Die auf dem Handy Galaxy S 10 abgespeicherten Dateien enthielten Darstellun- gen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren und damit reale Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und zudem se- xuellen Handlungen mit Tieren und mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Bei den Gewalttätigkeiten unter Erwach- senen handelt es sich anders als von der Verteidigung behauptet (Urk. 60 S. 15) nicht um leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt, sondern um Erniedri- gung und Demütigung des Gegenübers. Der Beschuldigte wusste über den Inhalt der abgespeicherten Dateien und gab selber an, diese teilweise konsumiert und nicht etwa sofort weggeklickt oder gelöscht zu haben. Wie zuvor ausgeführt ist

- 14 - entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 60 S. 13) auch erstellt, dass er sich für diese Art von Bildern und Videos interessierte. Bei den angeschauten Dateien handelte er mithin direkt vorsätzlich, bei den - allenfalls - nicht ange- schauten Dateien zumindest eventualvorsätzlich mit Bezug auf den Besitz dersel- bigen. Die Verteidigung macht geltend, dass es gegen den Grundsatz von ne bis in idem verstosse, wenn der Beschuldigte für den Konsum derjenigen Dateien bestraft werden solle, von welchen ihm vorgeworfen werde, diese in Umlauf gebracht zu haben (Urk. 60 S. 15 f.). Diese Argumentation geht fehlt, handelt es sich beim In- verkehrbringen und beim Konsum von harter Pornografie doch um zwei verschie- dene tatbestandsmässige Handlungen.

2. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (Urk. 44 S. 19 ff., S. 27). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 44 S. 19 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. 1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten. Vor Vorinstanz führte sie diesbezüglich aus, dass sich unter Berücksichtigung al- ler Umstände eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu CHF 20 rechtfertige. Das Verschulden des Beschuldigten wiege gering. Einerseits sei er dazu gedrängt worden, die fraglichen Bilder und Videos zu verbreiten und

- 15 - andererseits habe er die Bilder und Videos nie bewusst auf seinem Smartphone abgespeichert. Er habe auch nie aus dem Verlangen heraus gehandelt, solche Bilder und Videos zu konsumieren, sondern habe aus reiner Neugierde gehan- delt. Der Beschuldigte sei zudem ein Ersttäter (Urk. 34 A S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass beim mehrfa- chen Inverkehrbringen von harter Pornografie zwar ein Schädigungs- und Trau- matisierungspotential der dargestellten Minderjährigen bestehe, doch werde dies bereits durch den Tatbestand abgedeckt. Im Rahmen von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen seien diese Dateien nicht krass verstörend, so dass dies nicht straferhöhend in die Strafzumessung einzufliessen habe. In Bezug auf den Besitz und den Konsum von harter Pornografie sei zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Dateien zwar nicht sehr gering sei, aber auch nicht als be- trächtlich bezeichnet werden könne. Beim Nachtatverhalten sei strafreduzierend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte bezüglicher sämtlicher Vorwürfe reuig und einsichtig zeige (Urk. 60 S. 16 ff.). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Rah- men der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzel- strafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (der- selben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Straf- rahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4.).

- 16 - 1.4. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Ausgehend vom schwereren Delikt, nämlich der mehrfachen harten Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, ist somit zunächst die Ein- satzstrafe zu ermitteln und diese dann für den mehrfachen Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB angemes- sen zu erhöhen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB Vorab ist in Übereinstimmung mit der Argumentation der Verteidigung (Urk. 60 S. 17) festzuhalten, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tat- bestands sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berück- sichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatum- stand gegeben ist (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2018, Art. 47 N 102). Vorliegend stellt die Tatsache, dass der Beschuldigte harte Pornografie mit tatsächlichem kinderpornografischem Inhalt in Verkehr brachte, ein Tatbe- standselement von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB dar. Der Umstand ist damit straf- zumessungsneutral zu werten, führt er doch schon zur Anwendung eines deutlich erhöhten Strafmaximums. Bei der objektiven Tatschwere ist allerdings zu berück- sichtigen, dass es sich beim zugänglich gemachten Material um 32 Dateien (Bil- der und Videos) handelte, welche u.a. Mädchen zeigen, welche erwachsene Männer oral befriedigen und von erwachsenen Männern vaginal oder anal pene- triert werden. Zudem finden sich Bilder von Jungen, welche eine erwachsene Frau manuell befriedigen bzw. von einer erwachsenen Frau oral befriedigt wer- den. Die dargestellten sexuellen Handlungen sind damit alles andere als harmlos.

- 17 - Insbesondere die Penetrationen sind als schwerer Missbrauch zu werten, und zwar unabhängig davon, ob die sexuellen Praktiken verstörend wirken oder nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Dateien teilweise so- gar mehrfach verschickte. Angesichts des konkreten Inhaltes und der diesem in- newohnenden sexuellen Ausbeutung sowie dem deutlichen Schädigungspotential der betroffenen Kinder ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzu- stufen, zumal sich auch die mehrfache Tatbegehung verschuldenserhöhend aus- wirkt. Angesichts der Schwere des Vorwurfs sowie aus spezialpräventiven Grün- den kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Aus- gehend vom Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven und leistete damit der Verbreitung dieses verabscheuungswürdigen Materials Vor- schub. In subjektiver Hinsicht ergibt sich somit keine Relativierung der objektiven Tatschwere. 2.1.2. Mehrfacher Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie die sehr grosse Menge an har- tem pornografischem Material und damit verbunden auch die mehrfache Tatbe- gehung ins Gewicht. Bei diesem pornografischen Material handelt es sich um ver- schiedene Arten von harter Pornografie, nämlich um sexuelle Handlungen mit Kindern, mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und mit Tieren. Dabei handelt es sich um ca. 1391 Bilddateien und 139 Videodateien mit sexuel- len Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren. Diese Dateien enthalten unter ande- rem solche, in welchen Mädchen Oralverkehr an erwachsenen Männern vollzie- hen und vaginal von erwachsenen Männern mit deren Penis penetriert werden. Ebenso hatte der Beschuldigte Dateien gespeichert, in welchen Mädchen und Jungen von erwachsenen Männern oder Frauen oral befriedigt werden. Das ob- jektive Verschulden ist bei diesen Dateien als besonders hoch zu werten, da die

- 18 - in den Bildern und Videos aufgenommenen Kinder zweifelslos durch die teilweise schwerwiegenden sexuellen Handlungen, die sie vorzunehmen bzw. über sich zu ergehen hatten, geschädigt und traumatisiert wurden. Neben diesen Dateien mit kinderpornografischem Inhalt fanden sich auch 12 Bilddateien und 4 Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, welche eine grosse Brutalität aufweisen. So finden sich Bil- der mit nackten gefesselten Frauen, welche geschlagen oder mit Gegenständen penetriert werden. Diese Bilder dienen einzig der Erniedrigung von Frauen durch herbeigeführte Hilflosigkeit, Schmerzen und sexuellem Missbrauch. Bei einer Vi- deodatei wird zudem ein nackter gefesselter Mann von einer Frau in dessen Geni- talien geschlagen. Bei 41 Bilddateien und 1 Videodatei handelt es sich um sexuel- len Handlungen mit Tieren, so wird unter anderem eine Frau vaginal durch einen Hund oder ein Pferd penetriert, eine Frau nimmt den Penis eines Tieres in ihren Mund und ein Mann penetriert einen Hund mit seinem Penis. Bei dieser grossen Anzahl an Bilder und Videodateien mit verschiedenen Arten von harter Pornografie ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten und die (hypothetische) Einsatzstrafe angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Ange- sichts der Verwerflichkeit insbesondere des kinderpornografischen Materials kommt aus spezialpräventiven Gründen nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen und setzte sich damit über das Wohl von Kindern, anderen Menschen und Tieren hinweg. Bei den Dateien, welche er anschaute handelte er zudem direktvorsätzlich, mit Bezug auf die ande- ren Bild- und Videodateien kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldig- ten von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden. Da der mehrfache Besitz und Konsum von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in einem engen Verhältnis zur mehrfachen har- ten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB steht, hat eine deutli- che Asperation im Umfang von 2/3, zu erfolgen. Die (hypothetische) Einsatzstrafe

- 19 - von 12 Monaten ist daher um 3 Monate zu erhöhen, was zu einer (hypotheti- schen) Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe führt. 2.2. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 23). Der Beschuldigte verliess Nordmazedonien, wo er geboren und aufge- wachsen ist, im Jahr 2016 bzw. 2017/2018 und kam mit seinem Vater in die Schweiz, mit welchem er auch aktuell zusammenwohnt (Urk. 5/2 S. 4, Prot. II S. 9). Der Beschuldigte lebt in keiner Beziehung und hat keine Kinder. In Nord- mazedonien besuchte er nach acht Jahren die Grundschule und während vier Jahren das Gymnasium bzw. die Berufsmittelschule (Urk. 5/5 S. 6). In der Schweiz erhielt der Beschuldigte eine B-Aufenthaltsbewilligung und machte eine Ausbildung als Reinigungskraft, welche er indes nicht abschloss, da er die prakti- sche Prüfung nicht bestand (Urk. 5/2 S. 5). Danach arbeitete er zunächst als Chauffeur bei er D._____ GmbH und hernach für die E._____ GmbH. Aktuell ist er zu einem 70% Pensum im Verkauf bei F._____ tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'136.– (Prot. II. S. 9, vgl. Urk. 59/1). Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von ca. Fr. 2'000.– (Urk. 55). Schulden hat er keine (Prot. II S. 10). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 46), was neutral zu werten ist. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend war der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung nur dem Grundsatz nach ge- ständig und auch nur insofern die objektiven Beweise nicht mehr - auch nicht mit einer erneuten Auswertung der gespeicherten Dateien - wegzudiskutieren waren. Es kann ihm daher nur eine leichte Strafminderung zugestanden werden, zumal er bis heute keine echte Reue und Einsicht zeigt .

- 20 - 2.3. Auszufällende Strafe Auf Grund der obigen Erwägungen erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten als zu milde. Diese ist indes auf Grund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu bestätigen. An die Frei- heitsstrafe ist der erstandene Tag Haft (Urk. 9/2 und Urk. 9/7) anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 44 S. 27 f.). Auch hier verbietet sich auf Grund des Verschlechterungsgebotes ein anderer Entscheid. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes. Eine Landesverweisung greife nicht tief in die Lebensgestaltung des Beschuldigten ein, weshalb kein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Zudem ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem an (Urk. 44 S. 29 ff.).

2. Die Verteidigung stellt den Antrag, dass von der Landesverweisung abzuse- hen sei (Urk. 45 und Urk. 60). Sie macht geltend, dass bei der Beurteilung der spezielle Einzelfall zu berücksichtigen sei. Der Beschuldigte lebe mittlerweile seit 7 Jahren, mithin fast einen Drittel seines Lebens, in der Schweiz. Er habe bisher nie Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt und sei gut in der Schweiz integriert. Zwar spreche er nicht perfekt Deutsch, doch stehe er noch im Integrationsprozess und habe 2021 ein Sprachdiplom für Deutsch erworben, wel- ches ihm mündlich Niveau B1 und schriftlich A2 attestiere. Er habe seinen Le- bensmittelpunkt in der Schweiz. Er habe seit November 2022 eine Festanstellung bei F._____ und sei gut in den Betrieb integriert. Eine Landesverweisung würde ihn dazu zwingen, sein geregeltes Leben in der Schweiz aufzugeben und in Ma- zedonien von vorne anzufangen. In Mazedonien habe er bis auf seinen Bruder

- 21 - und seine Mutter, die bald selber in die Schweiz komme, keine Anknüpfungspunk- te. Als der Tatbestand der Pornografie in den Katalog für die Landesverweisung aufgenommen worden sei, habe man an Personen gedacht, welche systematisch in grossem Stil kinderpornografische Inhalte herstellen oder in Verkehr bringen würden. Um eine solche Person handle es sich beim Beschuldigten nicht, habe ihn doch nur Neugierde zu seinen Taten getrieben. Es handle sich bei ihm somit nicht um einen typischen Pädosexuellen, sein Verschulden sei gering. Es liege daher ein schwerer persönlicher Härtefall vor und es sei somit von der Landes- verweisung abzusehen (Urk. 34 A S. 12 ff.; Urk. 60 S. 20 ff.).

3. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einem in lit. a bis o genannten Delikte verurteilt wird ("Katalogtaten"), un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und BGer-Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Es kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahms- weise von der Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Erst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall festge- stellt wird, ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrecht- liche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; siehe auch BGer-Urteil 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, beurteilt sich anhand von Kriterien wie bspw. die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich-

- 22 - keitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrach- tung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berück- sichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Ein Be- schuldigter muss nachweisen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer-Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatle- bens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1.; BGer-Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6.; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2.).

4. Bei der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB handelt es sich eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), womit der Be- schuldigte als Staatsangehöriger von Nordmazedonien grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.

5. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen: Der Beschuldigte lebt erst seit dem Jahr 2016 bzw. seit 2017/2018 in der Schweiz (Urk. 5/2 S. 4). Er ist weder in der Schweiz geboren noch hier auf- gewachsen. Seine Deutschkenntnisse bewegen sich mündlich etwas über den Grundkenntnissen (Niveau B1), womit er im Berufungsverfahren mehrheitlich auf die Übersetzung verzichten konnte (Prot. II S. 5). Gemäss seinen eigenen Aussa-

- 23 - gen verfügt er in der Schweiz über keinen grossen Freundeskreis, die Menschen in der Schweiz seien zurückgezogen und nicht so zugänglich und offen wie die Menschen in Nordmazedonien (Prot. I S. 10). Es besteht somit keine intensive soziale Integration in der Schweiz. Auch beruflich ist der Beschuldigte nicht mit der Schweiz verbunden: So bestand er nicht einmal die praktische Prüfung als Gebäudereiniger (Urk. 5/2 S. 5) und arbeitet aktuell in einem Teilzeitpensum von 70% als Verkäufer bei F._____. Seinen aktuellen Beruf kann er ohne Weiteres auch in Nordmazedonien ausüben. In Nordmazedonien leben zudem seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er regen Kontakt hält (Prot. I S. 10; Urk. 5/5 S. 6). Zwar machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass seine Mutter nun auch in die Schweiz kommen wolle (Prot. II S. 7), aller- dings scheinen diese Pläne noch nicht konkret zu sein, zumal der Beschuldigte nichts Genaueres dazu ausführte. Der Beschuldigte spricht die Landessprachen, womit ihm in Nordmazedonien - im Gegensatz zur Schweiz - die weitere Integrati- on leicht fallen wird. Den Kontakt zu seinem Vater kann er mittels Telefonaten etc. pflegen, zudem kann der Vater ihn und den Rest der Familie jederzeit besuchen. Dass sich der Beschuldigte in die Schweiz begab, um hier ein besseres Leben und bessere Chancen zu haben (Urk. 5/2 S. 5), ist zwar nachvollziehbar, spricht indes nicht für einen Verbleib in der Schweiz. Nachdem kein schwerer persönli- cher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, ist auch keine Interes- sensabwägung zum öffentlichen Interesse vorzunehmen.

6. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwie- sen (Urk. 44 S. 33). Dies erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände ange- messen und ist alleine schon auf Grund des Verschlechterungsverbotes zu bestä- tigen.

7. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend erläutert, weshalb auf ihre Erwägungen unter Hinweis auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 147 IV 340) vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 33 f.). Nordmazedonien ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der

- 24 - Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthalts- recht. Es ist mithin die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) anzuordnen. VIII. Tätigkeitsverbot

1. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung, dass von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen sei (Urk. 45). Demgegenüber führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, dass die Anordnung eines Tätigkeitsverbots für ihn kein Problem sei (Prot. I S. 19). So er- hob die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch keine Ein- wände gegen die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (Urk. 60 S. 22).

2. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführun- gen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).

3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. Ihm ist daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aufzuerlegen. IX. Kosten

1. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen geblieben ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen.

- 25 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 23. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Ver- zicht auf Weisung), 8 (Einziehungen) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie − des mehrfachen Besitzes und Konsums von harter Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

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6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Lagerbehörde gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard